Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.78

Invalidenrente

8. Februar 2017Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1960, meldete sich am 16. Oktober

2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend IV-Nr.] 2). Die ausgebildete

kaufmännische Angestellte war zu diesem Zeitpunkt zu 90 % als Leiterin

Rechnungswesen bei der B.___ AG in [...] tätig. Als gesundheitliche Beeinträchtigung

gab sie bei der Anmeldung psychische Störungen, Kopfschmerzen und

unkontrollierte Zuckungen an. Die Beeinträchtigung bestehe seit März 2012. Seit

dem 28. März 2012 war sie krankgeschrieben (IV-Nr. 15 S. 22).

1.2 Nachdem

der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitsstelle per 30. Juni 2013 gekündigt

worden war (IV-Nr. 21), gewährte ihr die Beschwerdegegnerin vom 1. Juli bis 31.

August 2013 einen Arbeitsversuch bei der Firma C.___ (IV-Nr. 23). Am 8. Oktober

2013 wurde sodann ein Belastbarkeitstraining, durchgeführt von der D.___, genehmigt

(IV-Nr. 29). Nachdem mit Mitteilung vom 4. Februar 2014 (IV-Nr. 42) die Kosten

für einen Ausbildungskurs (ECDL-Modul) gewährt worden waren, wurden die beruflichen

Eingliederungsmassnahmen mit Abschlussbericht vom 21. Februar 2014 (IV-Nr.

44) abgeschlossen, dies mit der Begründung, dass sich die Beschwerdegegnerin

nicht um eine gute Zusammenarbeit mit der Eingliederungsfachfrau bemüht und sie

Tipps von Seiten der D.___ nur schwer angenommen habe.

2. Die

Beschwerdegegnerin leitete in der Folge die Rentenprüfung ein und liess bei Dr.

med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. F.___,

Facharzt für Neurologie, ein bidisziplinäres Gutachten erstellen, welches am

19. Mai 2014 erstattet wurde (IV-Nr. 48). Mit Vorbescheid vom 5. September 2014

stellte sie der Beschwerdeführerin die Gewährung einer Viertelsrente gestützt

auf einen Invaliditätsgrad von 44 % in Aussicht (IV-Nr. 62).

3. Gegen

den oben erwähnten Vorbescheid erhob die Vorsorgeeinrichtung G.___ am 3.

Oktober 2014 (IV-Nr. 66) Einwand und machte geltend, im Gutachten von Dr. med.

F.___ und Dr. med. E.___ werde keine psychische Komorbidität ausgewiesen

und die Arbeitsfähigkeit mit ungenügender Begründung auf 40 % festgelegt. Die Beschwerdegegnerin

erliess daraufhin am 8. Juni 2015 einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 71),

gemäss welchem sie in Erwägung zog, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin

abzuweisen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin ihrerseits am 25. Juni 2015

Einwand (IV-Nr. 75).

4. Mit

Verfügung vom 12. Februar 2016 (Aktenseite [A.S. 1 ff.]) wies die Beschwerdegegnerin

das Leistungsbegehren in Bezug auf die Ausrichtung einer Invalidenrente ab.

Weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.

5. Dagegen

lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) am 9. März 2016 (A.S. 7 ff.) Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 12. Februar 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab dem 1.

April 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

6. Die

Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2016 (A.S.

25 f.), die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin lässt sich am

15. Juni 2016 (A.S. 30 ff.) noch einmal vernehmen.

7. Am 19.

September 2016 (A.S. 38 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine

Kostennote zu den Akten.

8. Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) sowie in

ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2016 (A.S. 25 f.) dar, in medizinischer

Hinsicht sei auf das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Mai 2014 abzustützen,

gemäss welchem eine dissoziative Bewegungsstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge

bestünden. Soweit das Fachgutachten jedoch aus der Z-Diagnose gemäss ICD-10 (akzentuierte

Persönlichkeitszüge) eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

ableite, sei diesem nicht zu folgen. Solche Belastungen würden nicht unter den

Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen. Somit sei davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeit vollschichtig

und ohne Einschränkung arbeitsfähig sei. Bei der dissoziativen Störung handle

es sich zwar um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Eine Arbeitsunfähigkeit

komme aber nur dann in Betracht, wenn diese Störung nach Einschätzung des

Arztes eine derartige Schwere aufweise, dass der versicherten Person die Verwertung

ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver

Betrachtung nicht mehr zumutbar sei. Die Unzumutbarkeit setze jedenfalls das

Vorliegen einer mitwirkenden psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere,

Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer

Morbiditätskriterien voraus. Im vorliegenden Fall fehle es an einer begleitenden

schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Eine Diagnose mit Z-Codierung erfülle

dieses Kriterium nicht. Des Weiteren bestehe kein sozialer Rückzug. Schliesslich

sei die Beschwerdeführerin nicht «austherapiert», denn eine weitere Behandlung

sei aus gutachterlicher Sicht indiziert. Folglich bestehe ab dem Zeitpunkt der

Begutachtung keine Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit. Ein

Anspruch auf eine befristete Rente bestehe ebenfalls nicht, da leichte bis

höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur grundsätzlich therapeutisch

angehbar seien und eine im Januar 2013 allenfalls durchlittene schwere

depressive Episode allein die erforderliche Dauer eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch nicht zu belegen vermöge. Am Ganzen ändere sich auch im

Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nichts. Die Aufgabe der

Überwindbarkeitsvermutung ändere nichts an den Regeln betreffend die

Zumutbarkeit bzw. dem Erfordernis einer objektiven Beurteilungsgrundlage. Es

gelte nach wie vor, dass es im vorliegenden Fall an einer begleitenden

schwerwiegenden psychischen Erkrankung fehle. Auch wenn die geänderte

Schmerzrechtsprechung die bisherigen Kriterien der psychiatrischen Komorbidität

und der körperlichen Begleiterkrankungen zu einem einheitlichen Indikator

zusammengefasst habe, liege hier keine psychiatrische Komorbidität vor, die als

Gradmesser dafür zu beachten wäre, ob sie der Beschwerdeführerin Ressourcen

raube. Weiter sei in Bezug auf den sozialen Kontext anzumerken, dass das

soziale Umfeld intakt scheine. Es könne nicht von einer invalidisierenden

dissoziativen Störung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden.

2.2

Die

Beschwerdeführerin lässt dem in der Beschwerde vom 9. März 2016 (A.S. 7

ff.) und der Replik vom 15. Juni 2016 (A.S. 30 ff.) entgegenhalten, die

Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass eine sogenannte Z-Diagnose keine

Gesundheitsstörung sei und daher nicht als Basis für eine Invalidisierung im

Sinne des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs geführt werden könne. Bei

dieser Beurteilung handle es sich nicht um eine juristische Betrachtungsweise,

sondern um eine medizinische Aussage, die grundsätzlich von einer fachlich dazu

berufenen Person gemacht werden müsse. Lese man aber das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. E.___, werde rasch klar, dass bei der Beschwerdeführerin

eine dissoziative Bewegungsstörung diagnostiziert worden sei, die sich auf der

Basis einer sogenannten Z-Diagnose aufgebaut habe und zu einer selbständigen

Erkrankung geworden sei. Die dissoziative Problematik stehe im Vordergrund. Die

Z-Diagnose begründe nicht die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit, sondern sie

verhindere die Überwindbarkeit der Symptomatik. Hinsichtlich der

Behandlungsresistenz habe der psychiatrische Gutachter eine sehr negative

Prognose gemacht. Dabei sei auch zu beachten, dass die auffällige Störung für

mit der Beschwerdeführerin konfrontierte Drittpersonen langfristig kaum zu

ertragen sei.

3.

3.1

Invalidität

ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]).

3.2

In

zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung

haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109,

127.

V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit

geltend gemacht (IV-Nr. 15 S. 22), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf

der einjährigen Wartezeit im März 2013 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen

gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

(vgl. Anmeldung vom 16. Oktober 2012 [IV-Nr. 2]), was hier im April 2013 der

Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab April 2013

gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2013 sind die ab 1. Januar 2012

geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach

der seit 2012 geltenden Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28

Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den

Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten

arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage

für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch

zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das

Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess

sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen

Hinweisen).

4.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt

nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere

darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend

für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung

vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten

Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352

ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

5.

Mit

dem Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine

Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren

Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung

ist auch auf alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der

Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender

nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich

eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf

Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht

keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer

Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf,

wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,

normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von

Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)

Kategorie

«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

(E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Wie das

Bundesgericht mit Hinweis auf BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss

altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert.

Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen

spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein

abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht

standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich

geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen

administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –

gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine

schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder

nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine

punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

6.

Streitig

und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht

einen Leistungsanspruch abgesprochen hat. Sie hat zur Klärung dieser Frage im

Wesentlichen auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre Gutachten von Dr. med.

F.___ und Dr. med. E.___ vom 19. Mai 2014 (IV-Nr. 48) abgestellt,

dessen Beweiswert in diagnostischer Hinsicht von keiner Partei gerügt wird und

auch als gegeben zu erachten ist. Es wurde von zwei auf den fraglichen Gebieten

ausgewiesenen Fachärzten erstellt und beruht auf umfassender Aktenanalyse. Die

Beschwerdeführerin wurde eingehend untersucht und die getroffenen Schlussfolgerungen

sind nachvollziehbar. Allfällige widersprechende medizinische Berichte /

Gutachten werden berücksichtigt und es wird schlüssig erläutert, weshalb eine

gegenläufige Einschätzung getroffen wird.

6.1

Entsprechend

dem beweiswertigen neurologischen Gutachten von Dr. med. F.___ liegt bei

der Beschwerdeführerin keine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vor. Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden

eine organisch nicht zuordenbare Bewegungsstörung des rechten Arms und der

rechten Hand, eine leicht ausgeprägte kognitive Störung bei seelischer

Interferenz und eine Fatigue bei seelischer Interferenz aufgeführt. In der

klinisch-neurologischen Untersuchung finde sich, wie auch schon während der

Anamnese-Erhebung, eine auffällige Bewegungsstörung im Bereich des rechten Arms

und der rechten Hand. Die rechte Hand sei maximal im Handgelenk flektiert, die

Schulter hochgezogen, gleichzeitig werde der Kopf etwas nach rechts geneigt.

Das Phänomen könne aber bei Ablenkung und in Momenten, in denen sich die Beschwerdeführerin

nicht beobachtet fühle, nicht gesehen werden. Zusätzlich bestehe ein Ruhe- und

Haltetremor rechts, der in Amplitude und Frequenz stark wechsle. Insgesamt

könnten die beobachteten Phänomene einer organisch zu begründenden

Bewegungsstörung nicht zugeordnet werden. Vorgängig durchgeführte weitere

Abklärungen seien unauffällig gewesen. Es sei von einer psychogenen

Bewegungsstörung auszugehen. Die verhaltensneurologische Untersuchung sei

vereinbar mit einer leichten Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit auf

Dauer. Es gebe keine Hinweise auf eine organische Beeinträchtigung. Die

beklagte Beeinträchtigung der Rechenfähigkeit habe nicht objektiviert werden

können. Aus neurologischer Sicht bestehe bei fehlender Pathologie keine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Dieser Gesamteinschätzung kann gefolgt

werden.

6.2

Dr.

med. E.___ kommt in seinem psychiatrischen Gutachten zum Schluss, dass bei

der Beschwerdeführerin folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien:

-

dissoziative

Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4),

-

akzentuierte

Persönlichkeitszüge vom narzisstisch instabilen, selbstunsicheren, ängstlich

vermeidenden, anankastischen, aggressionsgehemmten Typ (ICD-10 F73.1 [recte:

Z73; bei F73.1 handelt es sich um die Diagnose einer schwersten

Intelligenzminderung, die vorliegend augenfällig nicht gegeben sein kann]).

Als Diagnose

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt der Gutachter eine anamnestisch

bekannte depressive Episode, remittiert (ICD-10 F32.4).

Die

Beschwerdeführerin habe bei der Schilderung ihrer Beschwerden angegeben, sie

sei vergesslich, könne sich nicht mehr gut konzentrieren und habe Probleme mit

dem Kopfrechnen. Insgesamt sei sie langsamer geworden, nicht mehr so leistungsfähig.

Sie schlafe auch viel. Aufgrund der Zitter- und Zuckanfälle könne sie nicht

mehr richtig schreiben. Manchmal könne sie auch die Gedanken nicht loslassen,

weswegen sie dann nicht gut einschlafen könne. Zuweilen ereile sie ein plötzlicher

Schwindel. Der Appetit sei gut. Sie schlafe an und für sich gut und lange. Sie

nehme auch Medikamente ein. Freude habe sie an Tieren, sie fahre gerne Ski,

gehe wandern und habe Freude am Ehemann. Sie fühle sich in der Ehe wohl und

habe auch gute Kollegen, mit denen sie verkehre. Manchmal habe sie den

«Verleider», Stimmungsschwankungen, die wohl jeder habe. Angst habe sie vor

allem wegen der Zukunft. Es sei ihr unklar, wie sie im ersten Arbeitsmarkt

wieder einen Platz finden solle, man wolle sie ja nicht mehr. In der Kindheit

habe sie manchmal unter Ängsten gelitten, vor allem, wenn sie alleine zu Hause

gelassen worden sei.

Der Tagesablauf

der Beschwerdeführerin sehe so aus, dass sie zwischen 6:00 und 8:00 Uhr

aufstehe und zwischen 21:00 und 22:00 Uhr zu Bett gehe. Mittags esse sie warm.

Sie koche viermal, die Mutter dreimal pro Woche. Sie frühstücke selten. Abends

esse sie nur wenig und unregelmässig. Am Vormittag räume sie auf, kümmere sich

um den Haushalt, suche eine Stelle und koche. Am Nachmittag lese sie, gehe

einkaufen, spazieren und einmal pro Woche töpfern. Einmal die Woche gehe sie ausserdem

zur Massage und zum Reiten sowie in die Psychotherapie. Zudem sei sie noch in

einer Wingwave-Therapie, die gegen die Unruhe helfe. Abends sehe sie fern oder

sie unterhalte sich mit ihrem Mann. Manchmal mache man auch mit Freunden ab. An

den Wochenenden gebe es Besuch, sie kümmere sich um den Garten der Mutter oder

sie gehe mit dem Mann Töff fahren. Ferien habe sie zuletzt im November /

Dezember 2013 in Thailand verbracht.

In der persönlichen

Anamnese wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei als Kind von der Mutter

geschlagen worden. Die Schläge und die dauernde Entwertung durch die Mutter

seien schlimm gewesen. Sie habe nie ein gutes Selbstwertgefühl gehabt und sich

immer etwas schwächer als die anderen erlebt. Sie habe sich aber überall gut

anpassen können.

Im Rahmen der

Befunderhebung gemäss AMDP hält der Gutachter fest, es bestehe kein

Gedankenabreissen oder Gedankendrängen, aber ein Gedankenkreisen über die

Sorgen und Probleme. Die Affektivität während der Untersuchung sei schwingungsfähig.

Es lägen keine durchgehende Niedergeschlagenheit, Traurigkeit, Interessenlosigkeit

oder Verminderung des Antriebs vor. Während der Untersuchung bestünden bei

grober Prüfung keine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Das Selbstwertgefühl

sei indessen beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe keine Schuld-, aber

Wertlosigkeitsgefühle. Bei der Befragung zeige sich, dass diese schon seit

Jahren bestünden. Die Psychomotorik sei bezüglich Depressivität unauffällig,

mit Ausnahme der Zuckungen im Schulterbereich. Wenn die Beschwerdeführerin

Handlungen unternehme, beispielsweise das Handy aus der Tasche nehme, habe sie

keine motorischen Probleme. Beim Überreichen des Lebenslaufes sei deutlich

sichtbar, dass sie zittere.

In seiner

nachvollziehbaren Beurteilung kommt Dr. med. E.___ zu folgenden Einschätzungen:

Die Beschwerdeführerin sei hereditär betreffend psychiatrische Erkrankungen

angeblich nicht belastet. In der Anamnese werde aber deutlich, dass ihre Mutter

offensichtlich jähzornig bis aggressiv gewesen und die Beschwerdeführerin in

der Kindheit und Jugend häufig von dieser geschlagen worden sei. Sie habe ihre

gesamte Kindheit und Jugend in Erinnerung als überschattet vom Gefühl, von den

Eltern alleine gelassen und der Mutter geschlagen zu werden. Dazwischen habe es

aber auch gute Momente gegeben. In der Kindheit habe sie unter Ängsten und

Nagelbeissen gelitten. In der Schule und der weiteren sozialen Umgebung habe

sie keine Probleme gehabt. 1974 hätten sich die Eltern scheiden lassen und sie

sei beim Vater geblieben. Dieser habe sie wegen einer Leistungs- und

Pubertätsproblematik für ein Jahr in ein Institut in Fribourg geschickt. Danach

habe sie erfolgreich eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen. Ihre Ehe sei

kinderlos. Seit 1980 habe sie in ihrem Beruf gearbeitet. Infolge eines

Arbeitskonfliktes sei es zu einer psychophysischen Symptomatik gekommen,

weswegen sie krankgeschrieben worden sei. Später sei ihr gekündigt worden. Die

Problematik sei durch einen Konflikt mit der Vorgesetzten entstanden. Die

Beschwerdeführerin habe sich ungerecht behandelt, entwertet und zur Seite

gestellt gefühlt. Nach der Rückkehr der Vorgesetzten aus dem

Schwangerschaftsurlaub sei es angeblich repetitiv zu Zurückweisung und

Entwertung gekommen, die die Beschwerdeführerin als derart kränkend erlebt

habe, dass sie psychische Symptome entwickelt habe, insbesondere eine

dissoziative Problematik, die bis heute bestehe und eine Tendenz zur Ausweitung

zeige. Seit März 2012 gehe sie einmal pro Woche zur Psychotherapie. Sie werde

mit dem Antidepressivum Fluoxetin medikamentös behandelt.

Aufgrund der aktuellen

Untersuchungsbefunde, den Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage

müsse festgestellt werden, dass bei dieser keine depressive Symptomatik gemäss

ICD-10 Kriterien vorliege. Sie sei nicht durchgehend niedergeschlagen, bedrückt

oder interessenlos. Hinweise für eine Angsterkrankung bestünden auch nicht.

Auffällig sei aber die dissoziative Bewegungsstörung. Die Beschwerdeführerin

zeige unwillkürliche Zuckungen im rechten Arm, halte diesen deshalb mit der

linken Hand an den Körper gepresst und flektiere dabei die Hand heftig nach

innen. Sie könne dieses Zucken nicht beherrschen. Die Symptomatik habe begonnen

mit dem Konflikt am Arbeitsplatz und sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin

nach dem Tod der Schwiegermutter exazerbiert. Es müsse vermutet werden, dass

diese dissoziative Problematik einer Aggressionshemmung entspreche. Die

Beschwerdeführerin lähme sich selber, anstatt – wie ihre Mutter – mit

Aggression und Gewalt auf die Kränkung zu reagieren. Im Verhalten der Chefin

habe sie eine Wiederholung dessen, was sie in ihrer Kindheit und Jugend

repetitiv erlebt habe, gesehen. Darin und in ihrer heftigen Aggressionshemmung,

die in der Persönlichkeitsproblematik begründet sei, lägen die Gründe für die

derzeitige dissoziative Störung. Die Beschwerdeführerin lähme lieber einen Teil

ihres Körpers, als ihren Gefühlen freien Lauf zu lassen. Zwischen der dissoziativen

Problematik und der Persönlichkeitsproblematik bestehe ein innerer Zusammenhang.

Die Beschwerdeführerin leide neben der dissoziativen Problematik an akzentuierten

Persönlichkeitszügen vom narzisstisch instabilen und ängstlich vermeidenden,

aggressionsgehemmten Typ. Es werde keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert,

weil nicht gesichert davon ausgegangen werden könne, dass bei ihr immer eine

Unausgeglichenheit in Bezug auf Affektivität, Impulskontrolle, Wahrnehmen und

Denken bestanden habe. Sie habe zwar schon in der Kindheit unter Ängsten und

Minderwertigkeitsgefühlen gelitten. Dies habe aber ihre soziale Integration

nicht tangiert, wenn sie auch versucht habe, durch gute Leistungen und

Überanpassung ihre Selbstwertproblematik zu kompensieren. Die Beschwerdeführerin

habe eine zwanghafte Selbstkontrolle, eine heftige Abwehr ihrer Aggressivität

zugunsten der Anpassung und tendiere zur Unterordnung. Das Selbstwertgefühl sei

schon immer beeinträchtigt gewesen, was mit den Kindheitserlebnissen zu

erklären sei. Solange die Beschwerdeführerin mit ihrer Wesensart nicht auf

Ablehnung gestossen sei und Konflikten habe aus dem Weg gehen können, sei das

psychische Gleichgewicht kompensiert geblieben. Das Verhalten der

kompensatorischen Überanpassung sei, solange die Aussenwelt positiv auf sie

reagiert habe, nicht mit einem subjektiven Leiden verbunden gewesen. Es habe

auch nicht zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt, sondern

vielmehr zu einem innerlichen Anspornen. Diese kompensatorischen Persönlichkeitsmerkmale

seien mit dem Zeitpunkt der Zurückweisung am Arbeitsplatz dekompensiert. Da

frühere innere Konflikte unverarbeitet gewesen seien, sei es zu einer heftigen

Symptomentwicklung im Sinne der dissoziativen Problematik gekommen. Die akzentuierten

Persönlichkeitszüge würden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

angegeben, weil die dissoziative Störung ohne die Persönlichkeitsproblematik im

Fall der Beschwerdeführerin nicht zu erklären sei.

In Zusammenhang

mit der dissoziativen Störung müssten die Förster-Kriterien berücksichtigt

werden: eine gesicherte organische Krankheit liege nicht vor. Ein ausgewiesener

sozialer Rückzug bestehe nicht. Es müsse aber von einer missglückten, psychisch

entlastenden Konfliktbewältigung ausgegangen werden. Die Motivation, in die

Psychotherapie zu gehen, bestehe und werde realisiert, führe aber noch nicht zu

einer Verbesserung der Symptomatik. Differentialdiagnostisch könne keine andere

Diagnose als die vorliegende in Betracht gezogen werden. Da die Selbstwertproblematik,

die Aggressionsabwehr und die leicht infantile Haltung mit grosser

Wahrscheinlichkeit schon seit der Kindheit bestünden, aber nicht dekompensiert

seien, komme es zur Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge. Sie

entsprächen einer neurotischen Struktur.

7.

Die

dissoziative Bewegungsstörung gehört zu den Beschwerdebildern, die unter die

bisherige Überwindbarkeitspraxis und die nun erfolgte geänderte Rechtsprechung

fallen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.). Die Beweiskraft des psychiatrischen

Gutachtens von Dr. med. E.___ setzt somit voraus, dass dieses auch

den Anforderungen der neuen Rechtsprechung entspricht, indem es sämtliche für

die Beurteilung der Indikatoren relevanten Informationen enthält. Wie hierzu

Thomas Gächter und Michael Meier in ihrem Artikel «Schmerzrechtsprechung 2.0»

(in: Jusletter vom 29. Juni 2015) zu Recht festhalten, wird es vielen

Administrativgutachten an der nun gebotenen Betrachtungsweise und der Berücksichtigung

aller relevanten Umstände fehlen. Der Fokus sei, wie das Bundesgericht deutlich

mache, häufig stark auf die medizinische Komponente und die Zumutbarkeits- bzw.

Förster-Kriterien gelegt worden (Rz. 96).

Letzteres ist

im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Auch wenn sich der Gutachter aufgrund

der Tatsache, dass die Erstellung seiner Expertise vor der neuen Rechtsprechung

erging, an den Förster-Kriterien orientierte, können die neu aufgestellten

Indikatoren gestützt auf seine Ausführungen beurteilt werden. Jedenfalls ist

die Kategorie des funktionellen Schweregrades, insbesondere der Komplex «Gesundheitsschädigung»

bewertbar, so dass sich eine neuerliche Begutachtung nicht aufdrängt:

Zur Ausprägung

der diagnoserelevanten Befunde ist zu sagen, dass sich bei einer dissoziativen

Bewegungsstörung, anders als bei anderen unter die neue Rechtsprechung

fallenden Beschwerdebildern, diese Ausprägung objektivieren lässt. Die dissoziative

Bewegungsstörung definiert sich gemäss ICD-10 dadurch, dass es zu einem

vollständigen oder teilweisen Verlust der Bewegungsfähigkeit eines oder

mehrerer Körperglieder kommt. Das Beschwerdebild lässt sich demnach äusserlich

ablesen. Bei der Beschwerdeführerin äussert sich die Krankheit in einer Bewegungsstörung

des rechten Arms und der rechten Hand, wobei diese einer (unbewussten) Aggressionshemmung

dient. Die Funktionseinschränkungen in Form von für die Beschwerdeführerin

unkontrollierbaren Zuckungen im rechten Arm und einem Zittern der rechten Hand,

lassen sich dementsprechend einfacher eruieren als beispielsweise die

Auswirkungen einer somatoformen Schmerzstörung, wo die angegeben Schmerzen sich

gerade nicht objektivieren lassen. Im vorliegenden Fall führt das bestehende

Beschwerdebild zu einer funktionellen Einschränkung beim Schreiben oder beim

Bedienen einer Computer-Maus. Ausschlusskriterien, die von Vornherein zu einem

Ausschluss einer rechtserheblichen Gesundheitsschädigung führen würden, sind

nicht gegeben. Von einer Aggravation ist im beweiswertigen bidisziplinären

Gutachten von Dr. med. F.___ und Dr. med. E.___ keine Rede. Vielmehr

sind die Zuckungen / das Zittern unbewusst, die Beschwerdeführerin hat darüber

keine Kontrolle. Gemessen an anderen möglichen dissoziativen Bewegungsstörungen

(beispielsweise eine Störung der Beine, die ein ungehindertes Gehen verhindern

könnte) zeigt sich die Symptomatik bei der Beschwerdeführerin in einem eher

leichten Bereich. Insbesondere ist diese bei Ablenkung oder und in

unbeobachteten Momenten gar nicht zu beobachten.

Was den Verlauf

und Ausgang von Therapien, also Behandlungserfolg oder -resistenz anbelangt, so

tragen die von der Beschwerdegegnerin initiierten Arbeitsversuche in dieser

Hinsicht kaum etwas zur Klärung bei, denn das Scheitern dieser Massnahmen

beruht aus gutachterlicher Sicht auf einer zum Zeitpunkt der Arbeitsversuche

vorliegenden depressiven Symptomatik, die zum Zeitpunkt des Gutachtens jedoch

remittiert war. Es kann also nicht gesagt werden, das Scheitern der Versuche

zeige eine Behandlungsresistenz. Im Gutachten wird prognostiziert, es werde

schwierig sein, die Symptomatik therapeutisch angehen zu können. Eine Stabilisierung

und die Hilfe zur Reintegration müssten schon als Erfolg gewertet werden. Diese

Einschätzung weist zwar auf eine gewisse Behandlungsresistenz hin. Nichtsdestotrotz

scheint es aufgrund der bisherigen Dauer der eingetretenen Symptomatik (seit 2012)

und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt im

Berufsleben offensichtlich keinen Einschränkungen unterlag, verfrüht, von einer

eingetretenen Chronifizierung trotz langjähriger therapeutischer und

medikamentöser Behandlung auszugehen, die eine invalidisierende

Arbeitsunfähigkeit herbeiführen würde. So wird in der Konsensbesprechung denn

auch erwähnt, dass der Gesundheitszustand aufgrund der schwierigen (nicht negativen)

Prognose in zwei Jahren noch einmal betrachtet werden müsse. Der psychiatrische

Gutachter hält in seiner Beurteilung fest, die bestehende Psychotherapie habe

noch nicht (und nicht gar nicht) zu einer Verbesserung der Symptomatik geführt.

Vor diesem Hintergrund scheint die Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht

keineswegs austherapiert, sondern es wird angenommen, dass es zum Zeitpunkt der

Begutachtung schwer zu sagen sei, wie die weitere Entwicklung sein wird.

Schliesslich

liegt im konkreten Fall keine Komorbidität vor. Gemäss nachvollziehbarer

gutachterlicher Einschätzung ist eine depressive Symptomatik im vorliegenden

Fall nicht (mehr) gegeben. Es werden aber – ebenfalls schlüssig – akzentuierte

Persönlichkeitszüge aufgeführt. Diese gelten gemäss ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht als Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung

(Urteile 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.2.1, in: SVR 2012 IV Nr. 1 S. 1;

8C_468/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6). Der psychiatrische Gutachter führt die

akzentuierten Persönlichkeitszüge zwar als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auf, was er damit begründet, dass die dissoziative

Bewegungsstörung ohne die akzentuierten Persönlichkeitszüge nicht zu erklären

sei. Dies bedeutet aber einzig, dass die Entstehung der dissoziativen

Bewegungsstörung nur wegen einer gegebenen Persönlichkeitsproblematik überhaupt

möglich war und ändert nichts daran, dass eine solche Diagnose nach der

Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleichkommt.

Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend

sein kann, ist nicht komorbid (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 28.

April 2010 E. 2.2.2). Dazu gehören, wie bereits erwähnt, auch die akzentuierten

Persönlichkeitszüge. Insofern ist im Rahmen der Komorbidität auch nicht zu

prüfen, inwiefern diese der betroffenen Person allfällige Ressourcen erlaubt.

Die fraglos

vorhandenen akzentuierten Persönlichkeitszüge sind unter dem Komplex

Persönlichkeit zu berücksichtigen, der ebenfalls die Ressourcenseite einbezieht.

Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin wird im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. E.___ abgehandelt, wobei dieser in Einklang mit der Aktenlage von

einer narzisstisch instabilen, selbstunsicheren, ängstlich vermeidenden,

anankastischen, aggressionsgehemmten Persönlichkeit ausgeht. Der Gutachter

stützt denn seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die er als um 40 %

eingeschränkt erachtet, im Wesentlichen auf diese Persönlichkeitsproblematik

und nicht auf die dissoziative Bewegungsstörung: Berücksichtige man die

aufgrund der Kindheit und Jugend eingeschränkten Ressourcen der

Beschwerdeführerin, insgesamt die vorliegende Psychopathologie, sei eine derzeitige

Beeinträchtigung von 40 % in der angestammten Tätigkeit als Buchhalterin

begründet, führt er aus. Die von ihm aufgezählten Beeinträchtigungen, auf die

er die Arbeitsunfähigkeit stützt, stehen in Zusammenhang mit den

Persönlichkeitsmerkmalen, so die ungenügende Flexibilität und Durchsetzungs-

sowie Durchhaltefähigkeit aufgrund der Selbstunsicherheit und Ängstlichkeit,

die Selbstunsicherheit und die Tendenz zur Überanpassung. Hingegen sieht der

Gutachter die kognitiven Funktionen der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender

Depressivität als nicht wesentlich tangiert. Insgesamt zieht er aufgrund der

Persönlichkeit Rückschlüsse auf das Leistungsvermögen, und erkannt hierin eine

relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss seiner Einschätzung

lassen es die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Persönlichkeitszüge nicht

zu, die funktionellen Folgen der dissoziativen Bewegungsstörung zu überwinden. Nachdem

nun aber eben diese funktionellen Folgen der dissoziativen Bewegungsstörung den

erforderlichen Schweregrad für eine invalidisierende Wirkung nicht erreichen und

aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitszüge keine Komorbidität gegeben ist,

kann einzig aufgrund der gegebenen Persönlichkeitsproblematik nicht von einer

relevanten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Dies obwohl im Gutachten eine

solche ausgewiesen und auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) übernommen

wird (IV-Nr. 61). Auch nach Erlass von BGE 141 V 281 sind gemäss geltender

Rechtsprechung die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der

Invaliditätsbemessung dergestalt verteilt, dass es Sache des (begutachtenden)

Mediziners ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine

Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Bei der Folgenabschätzung der

erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt

der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr

nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine

Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet

(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196 f. mit Hinweisen). Insofern ist es zulässig, auf

die diagnostische Einschätzung eines Gutachtens abzustellen, nicht aber auf die

vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

8C_319/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1 und BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 356).

Zum sozialen Kontext

lässt sich schliesslich Folgendes sagen: Die dissoziative Bewegungsstörung

zeigt sich bei der Beschwerdeführerin auch im Privatleben, wenn diese nicht

durch Ablenkung in den Hintergrund rückt. Ein sozialer Rückzug lässt sich aber

nicht feststellen. Die Beschwerdeführerin äussert sich weder über Beeinträchtigungen

im Haushalt noch darüber, dass sie im sozialen Leben eingeschränkt wäre. Sie besucht

einmal in der Woche einen Töpferkurs, was angesichts der bestehenden Bewegungsstörung

im Arm auf den ersten Blick erstaunt. Sie geht zum Reiten, pflegt eine gute

Beziehung zu ihrem Ehemann (was als Ressource zu betrachten ist) und trifft

sich mit Freunden. Insgesamt lässt sich im sozialen Kontext keine Einschränkung

erkennen.

Insgesamt zeigt

sich, dass es im vorliegenden Fall am erforderlichen funktionellen Schweregrad

der dissoziativen Bewegungsstörung fehlt. Die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141

V 281 zeigt im Komplex Gesundheitsschaden (psychische / somatische Komorbidität;

Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. -resistenz) keine negative

Beeinflussung. Es besteht damit kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Die

im Komplex Persönlichkeit bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszüge haben

für sich alleine keine invalidisierende Wirkung. Die Prüfung der Konsistenz

erübrigt sich vor diesem Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2015 vom

21.

April 2016 E. 4). Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch zu

Recht abgelehnt.

8.

Im

psychiatrischen Gutachten wird retrospektiv vom Vorliegen von depressiven

Episoden gesprochen (leichte Ausprägung von März 2012 bis Dezember 2012, mittelgradige

Ausprägung von Dezember 2012 bis Januar 2013 und schwere Ausprägung ab Januar

2013). Gerade in der Zeit der von der IV organisierten Arbeitsversuche habe die

Beschwerdeführerin offenbar an deutlich depressiven Episoden gelitten, so dass

mindestens von Dezember 2012 bis April 2013 aus rein psychiatrischer Sicht von

einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %

ausgegangen werden müsse. Danach hätten keine depressiven Symptome mehr

bestanden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erübrigt sich die Prüfung

einer befristeten Rente aufgrund einer zur dissoziativen Bewegungsstörung hinzukommenden

depressiven Symptomatik, weil die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

erforderliche Arbeitsunfähigkeit während mindestens eines Jahres nicht gegeben

ist.

9.

Nach

dem Gesagten zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin einen Leistungsanspruch

der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, was auch für weitere berufliche

Massnahmen gilt. Solche werden auch von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten

um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

3.

Die Beschwerdeführerin

hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_190/2017 vom 12. April 2017

bestätigt.