VSBES.2016.78
Invalidenrente
8. Februar 2017Deutsch30 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Februar 2017
Es
wirken mit:
Vizepräsidentin
Weber-Probst
Oberrichter
Marti
Ersatzrichterin
Steffen
Gerichtsschreiberin
Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Dominik Zehntner, Advokat
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung
vom 12. Februar 2016)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1960, meldete sich am 16. Oktober
2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend IV-Nr.] 2). Die ausgebildete
kaufmännische Angestellte war zu diesem Zeitpunkt zu 90 % als Leiterin
Rechnungswesen bei der B.___ AG in [...] tätig. Als gesundheitliche Beeinträchtigung
gab sie bei der Anmeldung psychische Störungen, Kopfschmerzen und
unkontrollierte Zuckungen an. Die Beeinträchtigung bestehe seit März 2012. Seit
dem 28. März 2012 war sie krankgeschrieben (IV-Nr. 15 S. 22).
1.2 Nachdem
der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitsstelle per 30. Juni 2013 gekündigt
worden war (IV-Nr. 21), gewährte ihr die Beschwerdegegnerin vom 1. Juli bis 31.
August 2013 einen Arbeitsversuch bei der Firma C.___ (IV-Nr. 23). Am 8. Oktober
2013 wurde sodann ein Belastbarkeitstraining, durchgeführt von der D.___, genehmigt
(IV-Nr. 29). Nachdem mit Mitteilung vom 4. Februar 2014 (IV-Nr. 42) die Kosten
für einen Ausbildungskurs (ECDL-Modul) gewährt worden waren, wurden die beruflichen
Eingliederungsmassnahmen mit Abschlussbericht vom 21. Februar 2014 (IV-Nr.
44) abgeschlossen, dies mit der Begründung, dass sich die Beschwerdegegnerin
nicht um eine gute Zusammenarbeit mit der Eingliederungsfachfrau bemüht und sie
Tipps von Seiten der D.___ nur schwer angenommen habe.
2. Die
Beschwerdegegnerin leitete in der Folge die Rentenprüfung ein und liess bei Dr.
med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. F.___,
Facharzt für Neurologie, ein bidisziplinäres Gutachten erstellen, welches am
19. Mai 2014 erstattet wurde (IV-Nr. 48). Mit Vorbescheid vom 5. September 2014
stellte sie der Beschwerdeführerin die Gewährung einer Viertelsrente gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 44 % in Aussicht (IV-Nr. 62).
3. Gegen
den oben erwähnten Vorbescheid erhob die Vorsorgeeinrichtung G.___ am 3.
Oktober 2014 (IV-Nr. 66) Einwand und machte geltend, im Gutachten von Dr. med.
F.___ und Dr. med. E.___ werde keine psychische Komorbidität ausgewiesen
und die Arbeitsfähigkeit mit ungenügender Begründung auf 40 % festgelegt. Die Beschwerdegegnerin
erliess daraufhin am 8. Juni 2015 einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 71),
gemäss welchem sie in Erwägung zog, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
abzuweisen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin ihrerseits am 25. Juni 2015
Einwand (IV-Nr. 75).
4. Mit
Verfügung vom 12. Februar 2016 (Aktenseite [A.S. 1 ff.]) wies die Beschwerdegegnerin
das Leistungsbegehren in Bezug auf die Ausrichtung einer Invalidenrente ab.
Weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.
5. Dagegen
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) am 9. März 2016 (A.S. 7 ff.) Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 12. Februar 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab dem 1.
April 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
6. Die
Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2016 (A.S.
25 f.), die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin lässt sich am
15. Juni 2016 (A.S. 30 ff.) noch einmal vernehmen.
7. Am 19.
September 2016 (A.S. 38 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine
Kostennote zu den Akten.
8. Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) sowie in
ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2016 (A.S. 25 f.) dar, in medizinischer
Hinsicht sei auf das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Mai 2014 abzustützen,
gemäss welchem eine dissoziative Bewegungsstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge
bestünden. Soweit das Fachgutachten jedoch aus der Z-Diagnose gemäss ICD-10 (akzentuierte
Persönlichkeitszüge) eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
ableite, sei diesem nicht zu folgen. Solche Belastungen würden nicht unter den
Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen. Somit sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeit vollschichtig
und ohne Einschränkung arbeitsfähig sei. Bei der dissoziativen Störung handle
es sich zwar um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Eine Arbeitsunfähigkeit
komme aber nur dann in Betracht, wenn diese Störung nach Einschätzung des
Arztes eine derartige Schwere aufweise, dass der versicherten Person die Verwertung
ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver
Betrachtung nicht mehr zumutbar sei. Die Unzumutbarkeit setze jedenfalls das
Vorliegen einer mitwirkenden psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere,
Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer
Morbiditätskriterien voraus. Im vorliegenden Fall fehle es an einer begleitenden
schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Eine Diagnose mit Z-Codierung erfülle
dieses Kriterium nicht. Des Weiteren bestehe kein sozialer Rückzug. Schliesslich
sei die Beschwerdeführerin nicht «austherapiert», denn eine weitere Behandlung
sei aus gutachterlicher Sicht indiziert. Folglich bestehe ab dem Zeitpunkt der
Begutachtung keine Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit. Ein
Anspruch auf eine befristete Rente bestehe ebenfalls nicht, da leichte bis
höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur grundsätzlich therapeutisch
angehbar seien und eine im Januar 2013 allenfalls durchlittene schwere
depressive Episode allein die erforderliche Dauer eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch nicht zu belegen vermöge. Am Ganzen ändere sich auch im
Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nichts. Die Aufgabe der
Überwindbarkeitsvermutung ändere nichts an den Regeln betreffend die
Zumutbarkeit bzw. dem Erfordernis einer objektiven Beurteilungsgrundlage. Es
gelte nach wie vor, dass es im vorliegenden Fall an einer begleitenden
schwerwiegenden psychischen Erkrankung fehle. Auch wenn die geänderte
Schmerzrechtsprechung die bisherigen Kriterien der psychiatrischen Komorbidität
und der körperlichen Begleiterkrankungen zu einem einheitlichen Indikator
zusammengefasst habe, liege hier keine psychiatrische Komorbidität vor, die als
Gradmesser dafür zu beachten wäre, ob sie der Beschwerdeführerin Ressourcen
raube. Weiter sei in Bezug auf den sozialen Kontext anzumerken, dass das
soziale Umfeld intakt scheine. Es könne nicht von einer invalidisierenden
dissoziativen Störung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden.
2.2
Die
Beschwerdeführerin lässt dem in der Beschwerde vom 9. März 2016 (A.S. 7
ff.) und der Replik vom 15. Juni 2016 (A.S. 30 ff.) entgegenhalten, die
Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass eine sogenannte Z-Diagnose keine
Gesundheitsstörung sei und daher nicht als Basis für eine Invalidisierung im
Sinne des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs geführt werden könne. Bei
dieser Beurteilung handle es sich nicht um eine juristische Betrachtungsweise,
sondern um eine medizinische Aussage, die grundsätzlich von einer fachlich dazu
berufenen Person gemacht werden müsse. Lese man aber das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. E.___, werde rasch klar, dass bei der Beschwerdeführerin
eine dissoziative Bewegungsstörung diagnostiziert worden sei, die sich auf der
Basis einer sogenannten Z-Diagnose aufgebaut habe und zu einer selbständigen
Erkrankung geworden sei. Die dissoziative Problematik stehe im Vordergrund. Die
Z-Diagnose begründe nicht die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit, sondern sie
verhindere die Überwindbarkeit der Symptomatik. Hinsichtlich der
Behandlungsresistenz habe der psychiatrische Gutachter eine sehr negative
Prognose gemacht. Dabei sei auch zu beachten, dass die auffällige Störung für
mit der Beschwerdeführerin konfrontierte Drittpersonen langfristig kaum zu
ertragen sei.
3.
3.1
Invalidität
ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
3.2
In
zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109,
127.
V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit
geltend gemacht (IV-Nr. 15 S. 22), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf
der einjährigen Wartezeit im März 2013 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen
gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
(vgl. Anmeldung vom 16. Oktober 2012 [IV-Nr. 2]), was hier im April 2013 der
Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab April 2013
gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2013 sind die ab 1. Januar 2012
geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach
der seit 2012 geltenden Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch
zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das
Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess
sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen
Hinweisen).
4.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt
nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352
ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
5.
Mit
dem Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine
Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren
Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung
ist auch auf alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der
Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender
nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich
eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf
Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht
keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer
Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf,
wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,
normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1)
Kategorie
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
(E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Wie das
Bundesgericht mit Hinweis auf BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss
altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert.
Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen
spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein
abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht
standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich
geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine
punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
6.
Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht
einen Leistungsanspruch abgesprochen hat. Sie hat zur Klärung dieser Frage im
Wesentlichen auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre Gutachten von Dr. med.
F.___ und Dr. med. E.___ vom 19. Mai 2014 (IV-Nr. 48) abgestellt,
dessen Beweiswert in diagnostischer Hinsicht von keiner Partei gerügt wird und
auch als gegeben zu erachten ist. Es wurde von zwei auf den fraglichen Gebieten
ausgewiesenen Fachärzten erstellt und beruht auf umfassender Aktenanalyse. Die
Beschwerdeführerin wurde eingehend untersucht und die getroffenen Schlussfolgerungen
sind nachvollziehbar. Allfällige widersprechende medizinische Berichte /
Gutachten werden berücksichtigt und es wird schlüssig erläutert, weshalb eine
gegenläufige Einschätzung getroffen wird.
6.1
Entsprechend
dem beweiswertigen neurologischen Gutachten von Dr. med. F.___ liegt bei
der Beschwerdeführerin keine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vor. Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden
eine organisch nicht zuordenbare Bewegungsstörung des rechten Arms und der
rechten Hand, eine leicht ausgeprägte kognitive Störung bei seelischer
Interferenz und eine Fatigue bei seelischer Interferenz aufgeführt. In der
klinisch-neurologischen Untersuchung finde sich, wie auch schon während der
Anamnese-Erhebung, eine auffällige Bewegungsstörung im Bereich des rechten Arms
und der rechten Hand. Die rechte Hand sei maximal im Handgelenk flektiert, die
Schulter hochgezogen, gleichzeitig werde der Kopf etwas nach rechts geneigt.
Das Phänomen könne aber bei Ablenkung und in Momenten, in denen sich die Beschwerdeführerin
nicht beobachtet fühle, nicht gesehen werden. Zusätzlich bestehe ein Ruhe- und
Haltetremor rechts, der in Amplitude und Frequenz stark wechsle. Insgesamt
könnten die beobachteten Phänomene einer organisch zu begründenden
Bewegungsstörung nicht zugeordnet werden. Vorgängig durchgeführte weitere
Abklärungen seien unauffällig gewesen. Es sei von einer psychogenen
Bewegungsstörung auszugehen. Die verhaltensneurologische Untersuchung sei
vereinbar mit einer leichten Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit auf
Dauer. Es gebe keine Hinweise auf eine organische Beeinträchtigung. Die
beklagte Beeinträchtigung der Rechenfähigkeit habe nicht objektiviert werden
können. Aus neurologischer Sicht bestehe bei fehlender Pathologie keine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Dieser Gesamteinschätzung kann gefolgt
werden.
6.2
Dr.
med. E.___ kommt in seinem psychiatrischen Gutachten zum Schluss, dass bei
der Beschwerdeführerin folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien:
-
dissoziative
Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4),
-
akzentuierte
Persönlichkeitszüge vom narzisstisch instabilen, selbstunsicheren, ängstlich
vermeidenden, anankastischen, aggressionsgehemmten Typ (ICD-10 F73.1 [recte:
Z73; bei F73.1 handelt es sich um die Diagnose einer schwersten
Intelligenzminderung, die vorliegend augenfällig nicht gegeben sein kann]).
Als Diagnose
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt der Gutachter eine anamnestisch
bekannte depressive Episode, remittiert (ICD-10 F32.4).
Die
Beschwerdeführerin habe bei der Schilderung ihrer Beschwerden angegeben, sie
sei vergesslich, könne sich nicht mehr gut konzentrieren und habe Probleme mit
dem Kopfrechnen. Insgesamt sei sie langsamer geworden, nicht mehr so leistungsfähig.
Sie schlafe auch viel. Aufgrund der Zitter- und Zuckanfälle könne sie nicht
mehr richtig schreiben. Manchmal könne sie auch die Gedanken nicht loslassen,
weswegen sie dann nicht gut einschlafen könne. Zuweilen ereile sie ein plötzlicher
Schwindel. Der Appetit sei gut. Sie schlafe an und für sich gut und lange. Sie
nehme auch Medikamente ein. Freude habe sie an Tieren, sie fahre gerne Ski,
gehe wandern und habe Freude am Ehemann. Sie fühle sich in der Ehe wohl und
habe auch gute Kollegen, mit denen sie verkehre. Manchmal habe sie den
«Verleider», Stimmungsschwankungen, die wohl jeder habe. Angst habe sie vor
allem wegen der Zukunft. Es sei ihr unklar, wie sie im ersten Arbeitsmarkt
wieder einen Platz finden solle, man wolle sie ja nicht mehr. In der Kindheit
habe sie manchmal unter Ängsten gelitten, vor allem, wenn sie alleine zu Hause
gelassen worden sei.
Der Tagesablauf
der Beschwerdeführerin sehe so aus, dass sie zwischen 6:00 und 8:00 Uhr
aufstehe und zwischen 21:00 und 22:00 Uhr zu Bett gehe. Mittags esse sie warm.
Sie koche viermal, die Mutter dreimal pro Woche. Sie frühstücke selten. Abends
esse sie nur wenig und unregelmässig. Am Vormittag räume sie auf, kümmere sich
um den Haushalt, suche eine Stelle und koche. Am Nachmittag lese sie, gehe
einkaufen, spazieren und einmal pro Woche töpfern. Einmal die Woche gehe sie ausserdem
zur Massage und zum Reiten sowie in die Psychotherapie. Zudem sei sie noch in
einer Wingwave-Therapie, die gegen die Unruhe helfe. Abends sehe sie fern oder
sie unterhalte sich mit ihrem Mann. Manchmal mache man auch mit Freunden ab. An
den Wochenenden gebe es Besuch, sie kümmere sich um den Garten der Mutter oder
sie gehe mit dem Mann Töff fahren. Ferien habe sie zuletzt im November /
Dezember 2013 in Thailand verbracht.
In der persönlichen
Anamnese wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei als Kind von der Mutter
geschlagen worden. Die Schläge und die dauernde Entwertung durch die Mutter
seien schlimm gewesen. Sie habe nie ein gutes Selbstwertgefühl gehabt und sich
immer etwas schwächer als die anderen erlebt. Sie habe sich aber überall gut
anpassen können.
Im Rahmen der
Befunderhebung gemäss AMDP hält der Gutachter fest, es bestehe kein
Gedankenabreissen oder Gedankendrängen, aber ein Gedankenkreisen über die
Sorgen und Probleme. Die Affektivität während der Untersuchung sei schwingungsfähig.
Es lägen keine durchgehende Niedergeschlagenheit, Traurigkeit, Interessenlosigkeit
oder Verminderung des Antriebs vor. Während der Untersuchung bestünden bei
grober Prüfung keine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Das Selbstwertgefühl
sei indessen beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe keine Schuld-, aber
Wertlosigkeitsgefühle. Bei der Befragung zeige sich, dass diese schon seit
Jahren bestünden. Die Psychomotorik sei bezüglich Depressivität unauffällig,
mit Ausnahme der Zuckungen im Schulterbereich. Wenn die Beschwerdeführerin
Handlungen unternehme, beispielsweise das Handy aus der Tasche nehme, habe sie
keine motorischen Probleme. Beim Überreichen des Lebenslaufes sei deutlich
sichtbar, dass sie zittere.
In seiner
nachvollziehbaren Beurteilung kommt Dr. med. E.___ zu folgenden Einschätzungen:
Die Beschwerdeführerin sei hereditär betreffend psychiatrische Erkrankungen
angeblich nicht belastet. In der Anamnese werde aber deutlich, dass ihre Mutter
offensichtlich jähzornig bis aggressiv gewesen und die Beschwerdeführerin in
der Kindheit und Jugend häufig von dieser geschlagen worden sei. Sie habe ihre
gesamte Kindheit und Jugend in Erinnerung als überschattet vom Gefühl, von den
Eltern alleine gelassen und der Mutter geschlagen zu werden. Dazwischen habe es
aber auch gute Momente gegeben. In der Kindheit habe sie unter Ängsten und
Nagelbeissen gelitten. In der Schule und der weiteren sozialen Umgebung habe
sie keine Probleme gehabt. 1974 hätten sich die Eltern scheiden lassen und sie
sei beim Vater geblieben. Dieser habe sie wegen einer Leistungs- und
Pubertätsproblematik für ein Jahr in ein Institut in Fribourg geschickt. Danach
habe sie erfolgreich eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen. Ihre Ehe sei
kinderlos. Seit 1980 habe sie in ihrem Beruf gearbeitet. Infolge eines
Arbeitskonfliktes sei es zu einer psychophysischen Symptomatik gekommen,
weswegen sie krankgeschrieben worden sei. Später sei ihr gekündigt worden. Die
Problematik sei durch einen Konflikt mit der Vorgesetzten entstanden. Die
Beschwerdeführerin habe sich ungerecht behandelt, entwertet und zur Seite
gestellt gefühlt. Nach der Rückkehr der Vorgesetzten aus dem
Schwangerschaftsurlaub sei es angeblich repetitiv zu Zurückweisung und
Entwertung gekommen, die die Beschwerdeführerin als derart kränkend erlebt
habe, dass sie psychische Symptome entwickelt habe, insbesondere eine
dissoziative Problematik, die bis heute bestehe und eine Tendenz zur Ausweitung
zeige. Seit März 2012 gehe sie einmal pro Woche zur Psychotherapie. Sie werde
mit dem Antidepressivum Fluoxetin medikamentös behandelt.
Aufgrund der aktuellen
Untersuchungsbefunde, den Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage
müsse festgestellt werden, dass bei dieser keine depressive Symptomatik gemäss
ICD-10 Kriterien vorliege. Sie sei nicht durchgehend niedergeschlagen, bedrückt
oder interessenlos. Hinweise für eine Angsterkrankung bestünden auch nicht.
Auffällig sei aber die dissoziative Bewegungsstörung. Die Beschwerdeführerin
zeige unwillkürliche Zuckungen im rechten Arm, halte diesen deshalb mit der
linken Hand an den Körper gepresst und flektiere dabei die Hand heftig nach
innen. Sie könne dieses Zucken nicht beherrschen. Die Symptomatik habe begonnen
mit dem Konflikt am Arbeitsplatz und sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin
nach dem Tod der Schwiegermutter exazerbiert. Es müsse vermutet werden, dass
diese dissoziative Problematik einer Aggressionshemmung entspreche. Die
Beschwerdeführerin lähme sich selber, anstatt – wie ihre Mutter – mit
Aggression und Gewalt auf die Kränkung zu reagieren. Im Verhalten der Chefin
habe sie eine Wiederholung dessen, was sie in ihrer Kindheit und Jugend
repetitiv erlebt habe, gesehen. Darin und in ihrer heftigen Aggressionshemmung,
die in der Persönlichkeitsproblematik begründet sei, lägen die Gründe für die
derzeitige dissoziative Störung. Die Beschwerdeführerin lähme lieber einen Teil
ihres Körpers, als ihren Gefühlen freien Lauf zu lassen. Zwischen der dissoziativen
Problematik und der Persönlichkeitsproblematik bestehe ein innerer Zusammenhang.
Die Beschwerdeführerin leide neben der dissoziativen Problematik an akzentuierten
Persönlichkeitszügen vom narzisstisch instabilen und ängstlich vermeidenden,
aggressionsgehemmten Typ. Es werde keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert,
weil nicht gesichert davon ausgegangen werden könne, dass bei ihr immer eine
Unausgeglichenheit in Bezug auf Affektivität, Impulskontrolle, Wahrnehmen und
Denken bestanden habe. Sie habe zwar schon in der Kindheit unter Ängsten und
Minderwertigkeitsgefühlen gelitten. Dies habe aber ihre soziale Integration
nicht tangiert, wenn sie auch versucht habe, durch gute Leistungen und
Überanpassung ihre Selbstwertproblematik zu kompensieren. Die Beschwerdeführerin
habe eine zwanghafte Selbstkontrolle, eine heftige Abwehr ihrer Aggressivität
zugunsten der Anpassung und tendiere zur Unterordnung. Das Selbstwertgefühl sei
schon immer beeinträchtigt gewesen, was mit den Kindheitserlebnissen zu
erklären sei. Solange die Beschwerdeführerin mit ihrer Wesensart nicht auf
Ablehnung gestossen sei und Konflikten habe aus dem Weg gehen können, sei das
psychische Gleichgewicht kompensiert geblieben. Das Verhalten der
kompensatorischen Überanpassung sei, solange die Aussenwelt positiv auf sie
reagiert habe, nicht mit einem subjektiven Leiden verbunden gewesen. Es habe
auch nicht zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt, sondern
vielmehr zu einem innerlichen Anspornen. Diese kompensatorischen Persönlichkeitsmerkmale
seien mit dem Zeitpunkt der Zurückweisung am Arbeitsplatz dekompensiert. Da
frühere innere Konflikte unverarbeitet gewesen seien, sei es zu einer heftigen
Symptomentwicklung im Sinne der dissoziativen Problematik gekommen. Die akzentuierten
Persönlichkeitszüge würden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
angegeben, weil die dissoziative Störung ohne die Persönlichkeitsproblematik im
Fall der Beschwerdeführerin nicht zu erklären sei.
In Zusammenhang
mit der dissoziativen Störung müssten die Förster-Kriterien berücksichtigt
werden: eine gesicherte organische Krankheit liege nicht vor. Ein ausgewiesener
sozialer Rückzug bestehe nicht. Es müsse aber von einer missglückten, psychisch
entlastenden Konfliktbewältigung ausgegangen werden. Die Motivation, in die
Psychotherapie zu gehen, bestehe und werde realisiert, führe aber noch nicht zu
einer Verbesserung der Symptomatik. Differentialdiagnostisch könne keine andere
Diagnose als die vorliegende in Betracht gezogen werden. Da die Selbstwertproblematik,
die Aggressionsabwehr und die leicht infantile Haltung mit grosser
Wahrscheinlichkeit schon seit der Kindheit bestünden, aber nicht dekompensiert
seien, komme es zur Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge. Sie
entsprächen einer neurotischen Struktur.
7.
Die
dissoziative Bewegungsstörung gehört zu den Beschwerdebildern, die unter die
bisherige Überwindbarkeitspraxis und die nun erfolgte geänderte Rechtsprechung
fallen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.). Die Beweiskraft des psychiatrischen
Gutachtens von Dr. med. E.___ setzt somit voraus, dass dieses auch
den Anforderungen der neuen Rechtsprechung entspricht, indem es sämtliche für
die Beurteilung der Indikatoren relevanten Informationen enthält. Wie hierzu
Thomas Gächter und Michael Meier in ihrem Artikel «Schmerzrechtsprechung 2.0»
(in: Jusletter vom 29. Juni 2015) zu Recht festhalten, wird es vielen
Administrativgutachten an der nun gebotenen Betrachtungsweise und der Berücksichtigung
aller relevanten Umstände fehlen. Der Fokus sei, wie das Bundesgericht deutlich
mache, häufig stark auf die medizinische Komponente und die Zumutbarkeits- bzw.
Förster-Kriterien gelegt worden (Rz. 96).
Letzteres ist
im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Auch wenn sich der Gutachter aufgrund
der Tatsache, dass die Erstellung seiner Expertise vor der neuen Rechtsprechung
erging, an den Förster-Kriterien orientierte, können die neu aufgestellten
Indikatoren gestützt auf seine Ausführungen beurteilt werden. Jedenfalls ist
die Kategorie des funktionellen Schweregrades, insbesondere der Komplex «Gesundheitsschädigung»
bewertbar, so dass sich eine neuerliche Begutachtung nicht aufdrängt:
Zur Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde ist zu sagen, dass sich bei einer dissoziativen
Bewegungsstörung, anders als bei anderen unter die neue Rechtsprechung
fallenden Beschwerdebildern, diese Ausprägung objektivieren lässt. Die dissoziative
Bewegungsstörung definiert sich gemäss ICD-10 dadurch, dass es zu einem
vollständigen oder teilweisen Verlust der Bewegungsfähigkeit eines oder
mehrerer Körperglieder kommt. Das Beschwerdebild lässt sich demnach äusserlich
ablesen. Bei der Beschwerdeführerin äussert sich die Krankheit in einer Bewegungsstörung
des rechten Arms und der rechten Hand, wobei diese einer (unbewussten) Aggressionshemmung
dient. Die Funktionseinschränkungen in Form von für die Beschwerdeführerin
unkontrollierbaren Zuckungen im rechten Arm und einem Zittern der rechten Hand,
lassen sich dementsprechend einfacher eruieren als beispielsweise die
Auswirkungen einer somatoformen Schmerzstörung, wo die angegeben Schmerzen sich
gerade nicht objektivieren lassen. Im vorliegenden Fall führt das bestehende
Beschwerdebild zu einer funktionellen Einschränkung beim Schreiben oder beim
Bedienen einer Computer-Maus. Ausschlusskriterien, die von Vornherein zu einem
Ausschluss einer rechtserheblichen Gesundheitsschädigung führen würden, sind
nicht gegeben. Von einer Aggravation ist im beweiswertigen bidisziplinären
Gutachten von Dr. med. F.___ und Dr. med. E.___ keine Rede. Vielmehr
sind die Zuckungen / das Zittern unbewusst, die Beschwerdeführerin hat darüber
keine Kontrolle. Gemessen an anderen möglichen dissoziativen Bewegungsstörungen
(beispielsweise eine Störung der Beine, die ein ungehindertes Gehen verhindern
könnte) zeigt sich die Symptomatik bei der Beschwerdeführerin in einem eher
leichten Bereich. Insbesondere ist diese bei Ablenkung oder und in
unbeobachteten Momenten gar nicht zu beobachten.
Was den Verlauf
und Ausgang von Therapien, also Behandlungserfolg oder -resistenz anbelangt, so
tragen die von der Beschwerdegegnerin initiierten Arbeitsversuche in dieser
Hinsicht kaum etwas zur Klärung bei, denn das Scheitern dieser Massnahmen
beruht aus gutachterlicher Sicht auf einer zum Zeitpunkt der Arbeitsversuche
vorliegenden depressiven Symptomatik, die zum Zeitpunkt des Gutachtens jedoch
remittiert war. Es kann also nicht gesagt werden, das Scheitern der Versuche
zeige eine Behandlungsresistenz. Im Gutachten wird prognostiziert, es werde
schwierig sein, die Symptomatik therapeutisch angehen zu können. Eine Stabilisierung
und die Hilfe zur Reintegration müssten schon als Erfolg gewertet werden. Diese
Einschätzung weist zwar auf eine gewisse Behandlungsresistenz hin. Nichtsdestotrotz
scheint es aufgrund der bisherigen Dauer der eingetretenen Symptomatik (seit 2012)
und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt im
Berufsleben offensichtlich keinen Einschränkungen unterlag, verfrüht, von einer
eingetretenen Chronifizierung trotz langjähriger therapeutischer und
medikamentöser Behandlung auszugehen, die eine invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit herbeiführen würde. So wird in der Konsensbesprechung denn
auch erwähnt, dass der Gesundheitszustand aufgrund der schwierigen (nicht negativen)
Prognose in zwei Jahren noch einmal betrachtet werden müsse. Der psychiatrische
Gutachter hält in seiner Beurteilung fest, die bestehende Psychotherapie habe
noch nicht (und nicht gar nicht) zu einer Verbesserung der Symptomatik geführt.
Vor diesem Hintergrund scheint die Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht
keineswegs austherapiert, sondern es wird angenommen, dass es zum Zeitpunkt der
Begutachtung schwer zu sagen sei, wie die weitere Entwicklung sein wird.
Schliesslich
liegt im konkreten Fall keine Komorbidität vor. Gemäss nachvollziehbarer
gutachterlicher Einschätzung ist eine depressive Symptomatik im vorliegenden
Fall nicht (mehr) gegeben. Es werden aber – ebenfalls schlüssig – akzentuierte
Persönlichkeitszüge aufgeführt. Diese gelten gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht als Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung
(Urteile 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.2.1, in: SVR 2012 IV Nr. 1 S. 1;
8C_468/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6). Der psychiatrische Gutachter führt die
akzentuierten Persönlichkeitszüge zwar als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auf, was er damit begründet, dass die dissoziative
Bewegungsstörung ohne die akzentuierten Persönlichkeitszüge nicht zu erklären
sei. Dies bedeutet aber einzig, dass die Entstehung der dissoziativen
Bewegungsstörung nur wegen einer gegebenen Persönlichkeitsproblematik überhaupt
möglich war und ändert nichts daran, dass eine solche Diagnose nach der
Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleichkommt.
Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend
sein kann, ist nicht komorbid (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 28.
April 2010 E. 2.2.2). Dazu gehören, wie bereits erwähnt, auch die akzentuierten
Persönlichkeitszüge. Insofern ist im Rahmen der Komorbidität auch nicht zu
prüfen, inwiefern diese der betroffenen Person allfällige Ressourcen erlaubt.
Die fraglos
vorhandenen akzentuierten Persönlichkeitszüge sind unter dem Komplex
Persönlichkeit zu berücksichtigen, der ebenfalls die Ressourcenseite einbezieht.
Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin wird im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. E.___ abgehandelt, wobei dieser in Einklang mit der Aktenlage von
einer narzisstisch instabilen, selbstunsicheren, ängstlich vermeidenden,
anankastischen, aggressionsgehemmten Persönlichkeit ausgeht. Der Gutachter
stützt denn seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die er als um 40 %
eingeschränkt erachtet, im Wesentlichen auf diese Persönlichkeitsproblematik
und nicht auf die dissoziative Bewegungsstörung: Berücksichtige man die
aufgrund der Kindheit und Jugend eingeschränkten Ressourcen der
Beschwerdeführerin, insgesamt die vorliegende Psychopathologie, sei eine derzeitige
Beeinträchtigung von 40 % in der angestammten Tätigkeit als Buchhalterin
begründet, führt er aus. Die von ihm aufgezählten Beeinträchtigungen, auf die
er die Arbeitsunfähigkeit stützt, stehen in Zusammenhang mit den
Persönlichkeitsmerkmalen, so die ungenügende Flexibilität und Durchsetzungs-
sowie Durchhaltefähigkeit aufgrund der Selbstunsicherheit und Ängstlichkeit,
die Selbstunsicherheit und die Tendenz zur Überanpassung. Hingegen sieht der
Gutachter die kognitiven Funktionen der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender
Depressivität als nicht wesentlich tangiert. Insgesamt zieht er aufgrund der
Persönlichkeit Rückschlüsse auf das Leistungsvermögen, und erkannt hierin eine
relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss seiner Einschätzung
lassen es die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Persönlichkeitszüge nicht
zu, die funktionellen Folgen der dissoziativen Bewegungsstörung zu überwinden. Nachdem
nun aber eben diese funktionellen Folgen der dissoziativen Bewegungsstörung den
erforderlichen Schweregrad für eine invalidisierende Wirkung nicht erreichen und
aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitszüge keine Komorbidität gegeben ist,
kann einzig aufgrund der gegebenen Persönlichkeitsproblematik nicht von einer
relevanten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Dies obwohl im Gutachten eine
solche ausgewiesen und auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) übernommen
wird (IV-Nr. 61). Auch nach Erlass von BGE 141 V 281 sind gemäss geltender
Rechtsprechung die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der
Invaliditätsbemessung dergestalt verteilt, dass es Sache des (begutachtenden)
Mediziners ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine
Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Bei der Folgenabschätzung der
erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt
der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr
nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine
Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet
(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196 f. mit Hinweisen). Insofern ist es zulässig, auf
die diagnostische Einschätzung eines Gutachtens abzustellen, nicht aber auf die
vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
8C_319/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1 und BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 356).
Zum sozialen Kontext
lässt sich schliesslich Folgendes sagen: Die dissoziative Bewegungsstörung
zeigt sich bei der Beschwerdeführerin auch im Privatleben, wenn diese nicht
durch Ablenkung in den Hintergrund rückt. Ein sozialer Rückzug lässt sich aber
nicht feststellen. Die Beschwerdeführerin äussert sich weder über Beeinträchtigungen
im Haushalt noch darüber, dass sie im sozialen Leben eingeschränkt wäre. Sie besucht
einmal in der Woche einen Töpferkurs, was angesichts der bestehenden Bewegungsstörung
im Arm auf den ersten Blick erstaunt. Sie geht zum Reiten, pflegt eine gute
Beziehung zu ihrem Ehemann (was als Ressource zu betrachten ist) und trifft
sich mit Freunden. Insgesamt lässt sich im sozialen Kontext keine Einschränkung
erkennen.
Insgesamt zeigt
sich, dass es im vorliegenden Fall am erforderlichen funktionellen Schweregrad
der dissoziativen Bewegungsstörung fehlt. Die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141
V 281 zeigt im Komplex Gesundheitsschaden (psychische / somatische Komorbidität;
Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. -resistenz) keine negative
Beeinflussung. Es besteht damit kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Die
im Komplex Persönlichkeit bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszüge haben
für sich alleine keine invalidisierende Wirkung. Die Prüfung der Konsistenz
erübrigt sich vor diesem Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2015 vom
21.
April 2016 E. 4). Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch zu
Recht abgelehnt.
8.
Im
psychiatrischen Gutachten wird retrospektiv vom Vorliegen von depressiven
Episoden gesprochen (leichte Ausprägung von März 2012 bis Dezember 2012, mittelgradige
Ausprägung von Dezember 2012 bis Januar 2013 und schwere Ausprägung ab Januar
2013). Gerade in der Zeit der von der IV organisierten Arbeitsversuche habe die
Beschwerdeführerin offenbar an deutlich depressiven Episoden gelitten, so dass
mindestens von Dezember 2012 bis April 2013 aus rein psychiatrischer Sicht von
einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %
ausgegangen werden müsse. Danach hätten keine depressiven Symptome mehr
bestanden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erübrigt sich die Prüfung
einer befristeten Rente aufgrund einer zur dissoziativen Bewegungsstörung hinzukommenden
depressiven Symptomatik, weil die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG
erforderliche Arbeitsunfähigkeit während mindestens eines Jahres nicht gegeben
ist.
9.
Nach
dem Gesagten zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin einen Leistungsanspruch
der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, was auch für weitere berufliche
Massnahmen gilt. Solche werden auch von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten
um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Die Beschwerdeführerin
hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_190/2017 vom 12. April 2017
bestätigt.