VSBES.2016.80
Invalidenrente
7. März 2018Deutsch58 min
Source so.ch
Urteil vom 7. März 2018
Es
wirken mit:
Vizepräsidentin
Weber-Probst
Oberrichter
Marti
Oberrichter
Kiefer
Gerichtsschreiber
Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Claude
Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 5. Februar
2016)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
1963 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem
8. Januar 1990 als Montagemitarbeiterin bei der B.___, [...]. Seit dem
28. April 1997 war sie andauernd vollständig arbeitsunfähig. Die
Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am 29. Oktober 1997 auf den 31. Dezember
1997 auf. Am 10. Mai 1998 meldete sich die Mutter von zwei 1989 und 1996
geborenen Kindern wegen einer seit April 1997 bestehenden Depression bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge
veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) eine psychiatrische Begutachtung bei den C.___,
Ambulatorium [...], welche am 29. März, 18. April und 12. Mai
2000 durchgeführt wurde. Daraufhin sprach sie der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigen
Verfügungen vom 16. Februar 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von
100 % eine ganze Invalidenrente (sowie entsprechende Zusatz- und
Kinderrenten) ab 1. April 1998 zu (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 16).
1.2 Im Mai
2001 veranlasste die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren.
Die Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab in der Folge keine
rentenbeeinflussende Änderung (Mitteilung vom 25. Januar 2002;
IV-Nr. 21). Im Juli 2005 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein
Revisionsverfahren ein. Nach dem Beizug eines ärztlichen Berichts wurde wiederum
keine Änderung festgestellt, welche sich auf die Invalidenrente auswirkt (Mitteilung
vom 5. Oktober 2005; IV-Nr. 25). Im Rahmen eines im Dezember 2008
aufgenommenen weiteren Revisionsverfahrens wurde erneut keine rentenwirksame
Änderung festgestellt (Mitteilung vom 1. September 2009 (IV-Nr. 35). Auch
das im Juli 2010 aufgenommene Revisionsverfahren ergab nach dem Beizug
medizinischer Berichte sowie der Durchführung eines Revisionsgesprächs eine
unveränderte Situation (Mitteilung vom 22. Oktober 2010; IV-Nr. 42).
Sodann teilte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines im September 2012
aufgenommenen weiteren Revisionsverfahrens am 1. Februar 2013 mit, es sei
wiederum keine Änderung festgestellt worden, welche sich auf die Rente auswirke
(Invaliditätsgrad von 100 %; IV-Nr. 50).
1.3 Im November
2014 wurde ein weiteres Revisionsverfahren aufgenommen. Nach dem Beizug
medizinischer Berichte veranlasste die Beschwerdeführerin am 12. Januar
2015 eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, welche am 7. Mai 2015 durchgeführt wurde (Gutachten
vom 9. Juni 2015; IV-Nr. 61.1). Nach Rücksprache mit dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die
Beschwerdegegnerin die bisher gewährte ganze Invalidenrente mit Verfügung vom
5. Februar 2016 auf Ende März 2016 auf und wies den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dies wurde im
Wesentlichen damit begründet, gemäss den medizinischen Abklärungen sei die
vorbestehende depressive Episode remittiert. Aktuell könne nur noch eine
Dysthymie festgestellt werden, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
habe. Eine revisionsbegründende Veränderung sei somit klar gegeben. Der
Beschwerdeführerin sei es möglich und zumutbar, ihre angestammte Tätigkeit als
Montagemitarbeiterin sowie jede andere Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von
100 % auszuüben, wobei keine Leistungseinschränkung bestehe. Es werde
angenommen, dass die Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
verzichtet habe (IV-Nr. 76).
2.
2.1 Mit fristgerechter
Beschwerde vom 11. März 2016 lässt die Beschwerdeführerin folgende
Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 5 ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 5. Februar 2016 sei aufzuheben.
2.
a) Es seien der
Beschwerdeführerin die bisherigen gesetzlichen IV-Rentenleistungen nach
Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % rückwirkend ab Rentenaufhebung
per Ende März 2016 und weiterhin zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann
rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter
Einschluss einer psychiatrischen und einer psychologischen Untersuchung
durchzuführen.
c)
Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zur Durchführung von
beruflichen Eingliederungsmassnahmen und unter Weiterausrichtung der
Rentenleistungen während derselben an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
3.
Der vorliegenden
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei der
Beschwerdegegnerin zwecks Wahrung der Waffengleichheit hierzu eine
unerstreckbare Frist zur Stellungnahme von maximal 30 Tagen anzusetzen sei.
4.
Dem unterzeichneten
Rechtsanwalt sei wegen kurzfristigem Aktenerhalt (2. März 2016) und wegen
erschwerter Kommunikation/Instruktion eine Frist von 14 Tagen zur
Beschwerdeergänzung anzusetzen.
5.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher
Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
6.
Der
Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
7.
Alles und Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In
ihrer Stellungnahme vom 8. April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin,
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 24).
2.3 Mit
Verfügung vom 13. Juni 2016 wird das Begehren der Beschwerdeführerin, die
durch die Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde
gegen die Verfügung vom 5. Februar 2016 sei wiederherzustellen, abgewiesen.
Im Weiteren wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf eine
Beschwerdeergänzung verzichtet hat (A.S. 44 ff.).
2.4 Mit
Verfügung vom 7. Juli 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege ab Prozessbeginn bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 54).
2.5 In
ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme
verzichtet (A.S. 56).
2.6 Mit
Eingabe vom 26. August 2016 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin
seine Kostennote ein (A.S. 59 ff.).
2.7 Mit
Präsidialverfügung vom 16. November 2017 werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin
beantragten öffentlichen Hauptverhandlung vom Mittwoch, 7. März 2018, vorgeladen
(A.S. 63 f.).
2.8 Mit
Eingabe vom 6. März 2018 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Erklärung
der Beschwerdeführerin vom 16. März 2016 ein (A.S. 66 f.).
2.9 Am 7. März
2018 führt das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch
(siehe Protokoll der Verhandlung vom 7. März 2018; A.S. 68 ff.).
3. Auf
die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit
erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Streitig
ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. April 2016 weiterhin Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich
auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
am 5. Februar 2016 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Invalidität
gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) i.V.m. Art. 7 f. des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
bedeutet im Allgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 40 Rz. 102 mit
Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
2.2
Die
Invalidenrente wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28
Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad
von 70 %; ein Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum
Bezug einer Dreiviertelsrente, ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird
eine halbe Rente und ab einem solchen von 40 % eine Viertelsrente
ausgerichtet (BGE 135 V 319 E. 2.1 S. 320).
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128
V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).
3.
3.1
Ändert
sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit
Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner
unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der
Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger
Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.2
Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die
letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71
E. 3 S. 73 ff.).
Im
vorliegenden Fall meldete sich die Beschwerdeführerin am 10. Mai 1998 zum
Leistungsbezug an, wobei ihr in der Folge mit rechtskräftigen Verfügungen vom 16. Februar
2001.
aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze
Invalidenrente ab 1. April 1998 zugesprochen wurde (IV-Nr. 16). Die
in der Folge im Mai 2001, Juli 2005, Dezember 2008, Juli 2010 und September
2012.
veranlassten Revisionsverfahren ergaben keine Änderung des
Invaliditätsgrades (IV-Grad von 100 %; vgl. IV-Nr. 17, 21, 22, 25,
26, 35, 36, 42, 45 und 50) und können mangels umfassender Überprüfung der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Blick auf die
Revisionsvoraussetzungen im Sinne Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht als Referenzzeitpunkt
herangezogen gezogen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom
25.
Juli 2013 E. 5 ff.). Daran ändert der Umstand nichts, dass anlässlich
des im Juli 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens am 21. Oktober 2010 mit
der Beschwerdeführerin ein Revisionsgespräch geführt wurde, an welchem auch die
RAD-Ärztin teilnahm (vgl. IV-Nr. 41). Dem im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens erhobenen Einwand, der letzte massgebliche
Vergleichszeitpunkt sei die Revision von 2010 (vgl. IV-Nr. 73 S. 2
und 75 S. 2), kann somit nicht gefolgt werden. Die im Jahr 2010
eingeleitete Revision wird in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde denn
auch nicht mehr als massgeblicher Vergleichszeitpunkt postuliert. Somit ist der
aktuelle Sachverhalt mit demjenigen zu vergleichen, wie er den rechtskräftigen Verfügungen
vom 16. Februar 2001 (IV-Nr. 16) zu Grunde lag.
3.3
Gemäss
Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV
[SR 831.201]) führt eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer
Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV).
4.
4.1
Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die
Invaliditätsbemessung vorzunehmen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit
Hinweisen).
4.2
Der
Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine
ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c
S. 160 f.).
Dennoch hat es
die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar
erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b
S. 352). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
4.3
Mit
Blick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und
Behandlungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die
Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353),
können ihre Berichte nicht denselben Stellenwert beanspruchen wie ein
Gutachten, welches der Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholt hat. Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den
gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten
abweichenden Meinungen festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden
Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).
5.
Zunächst
ist der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er den rechtskräftigen Verfügungen
vom 16. Februar 2001 zu Grunde lag:
Aus dem
psychiatrischen Gutachten der C.___, Ambulatorium [...] (Dr. med. E.___,
Oberärztin; Dr. med. F.___, Assistenzärztin) vom 8. August 2000 gehen
folgende Diagnosen hervor: «Mittelgradige bis schwere depressive Episode mit
psychotischen und somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11/31), latenter
Suizidalität; Schizoide Persönlichkeit». Im Rahmen der Beurteilung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, es sei eine mittelgradige bis schwere depressive
Episode mit psychotischen und somatischen Symptomen wegen seit ca. 3 Jahren
anhaltender Adynamie, Traurigkeit, Schlafschwierigkeiten sowie Schwankungen im
Selbstwertgefühl und Perspektivlosigkeit diagnostiziert worden. Geprägt sei das
Krankheitsbild zusätzlich von rezidivierenden akustischen Halluzinationen und
latent auftretenden suizidalen Gedanken. Die depressive Symptomatik könnte
psychodynamisch in Zusammenhang mit der sehr schwierigen Jugend, einem von
Gewalt geprägten Elternhaus und der zusätzlich schwierigen Situation als Frau
in der Türkei stehen. Zusätzliche Belastungsfaktoren würden sich aus der
Anamnese mit den 2 durch den Vater beschlossenen Eheschliessungen mit immer
wieder auftretenden Konflikten, «Verlust» der älteren Tochter, die durch den
Ehemann während mehrerer Jahre in der Türkei bei der Schwiegermutter
untergebracht worden sei, ergeben. Dies habe zu zunehmenden Schuldgefühlen bei
der Explorandin geführt. Diese Belastungsmomente zusammen mit wahrscheinlich
erheblichen Migrationsschwierigkeiten könnten zu der depressiven Symptomatik
geführt haben.
Im Weiteren
wurde ausgeführt, eventuell bestehe auch durch die depressive Erkrankung ein
sekundärer Krankheitsgewinn, die Konflikte mit dem Ehemann würden durch die
Symptomatik in den Hintergrund treten und die Patientin werde nicht mehr
geschlagen. Bei den Gesprächen sei aber aufgefallen, dass die Explorandin bei
Rückfragen zu verschiedenen Punkten in ihrer Lebensgeschichte angespannt
gewesen sei und nicht mehr habe Auskunft geben wollen. Sie habe nicht eingesehen,
dass man verschiedene Fragen nochmals habe stellen müssen. Aufgrund der
nachfolgend beschriebenen Persönlichkeitsanteile könne von einer schizoiden
Persönlichkeitsstruktur ausgegangen werden. Die Explorandin berichte, dass sie
sich stets zurückgezogen habe (auch vor der depressiven Erkrankung). Sie
beklage Schwierigkeiten, Kontakte zu anderen aufzubauen und bezeichne sich als
introvertiert. Sie zeige wenig Tätigkeiten, die ihr Vergnügen bereiteten, im
hier geführten Gespräch könne keine Beziehung aufgebaut werden. Es bestehe eine
emotionale Kühle mit Distanziertheit und flacher Affektivität. Sie beschreibe
einen Mangel an engen Freunden und vertrauensvollen Beziehungen, dies auch
schon in der Jugend.
Zur
Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aufgrund der seit April 1997 vorhandenen
depressiven Erkrankung mit den schon erwähnten Symptomen wie Müdigkeit,
Perspektivlosigkeit, Trauer, Konzentrations- und Schlafschwierigkeiten mit
zusätzlichen Halluzinationen und somatischen Symptomen müsse von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Im Auftreten im Ambulatorium wie beim
körperlichen Status habe sich die Explorandin sehr gepflegt und sorgfältig
gekleidet gezeigt. Dies könne als Diskrepanz zum Bild der depressiven
Erkrankung erscheinen.
Nach den
gutachterlichen Angaben wurde die Explorandin aufgrund der depressiven
Erkrankung initial mit Seropram behandelt, was zu keiner Verbesserung des
Zustandsbildes geführt habe. Bei akustischen Halluzinationen sei Fluanxol
installiert, jedoch wegen Nebenwirkungen wieder abgesetzt worden. Die aktuelle
Medikation bestehe in Melleril, aktuell 60 mg täglich, welches nach den Angaben
des behandelnden Psychiaters habe reduziert werden müssen. Es sei versucht
worden, beim behandelnden Psychiater zu erfahren, welche anderen Medikamente
bei der Explorandin eingesetzt worden seien. Auf die telefonische Anfrage habe
man bisher keine Rückmeldung erhalten. Der angeforderte Austrittsbericht aus
der Klinik [...] vom Juni 1997 sei nicht zugestellt worden. Aufgrund der
aktuellen depressiven Symptomatik mit Halluzinationen werde vorgeschlagen,
nochmals eine antidepressive Therapie zu installieren. Aufgrund der mangelnden
Effizienz mit Seropram, wobei aktuell nicht mehr eruierbar sei, ob das
Medikament dosismässig ausgeschöpft worden sei, könnte allenfalls auch eine
Medikation mit einem trizyklischen Antidepressivum mit sedativem Effekt wie
z.B. Surmontil initiiert werden. Zusätzlich dazu werde der Einsatz mit einem
hochpotenten Neuroleptikum in Bezug auf die akustischen Halluzinationen
empfohlen. Ein nochmaliger Versuch einer konsequenten medikamentösen Therapie
könnte zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Falls durch die medikamentöse
Therapie eine Verbesserung der depressiven Symptomatik erzielt werden könne,
könnte in der Folge die genaue Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines dreimonatigen
Einsatzes in der VEBO bestimmt werden. Bei mangelndem Ansprechen der Therapie
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Aktuell
bestehe bei der Explorandin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der
früheren Tätigkeit als Montagemitarbeiterin als auch in einer anderen
Erwerbstätigkeit. Berufliche Massnahmen seien kurz- bis mittelfristig nicht
indiziert. Falls eine Verbesserung der depressiven Erkrankung durch eine erneute
medikamentöse Therapie erzielt werden könne, müsste diese Frage erneut
beurteilt werden (IV-Nr. 8).
6.
Der
aktuelle medizinische Sachverhalt präsentiert sie wie folgt:
6.1
Der
behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, diagnostizierte in seinem Arztbericht zu Handen der IV-Stelle vom
25.
November 2014 eine rezidivierende depressive Störung aktuell mittleren
Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine affektive schizophrene
Störung vom depressiven Typ (ICD-10 F25.10) sowie eine schizoide Persönlichkeit
(ICD-10 F60.1). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 1997
bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand sei stationär. Auf dem Beiblatt zum
Arztbericht wurde ausgeführt, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar.
Ihre verbleibenden Fähigkeiten könne sie auch nicht in einer anderen Tätigkeit besser
verwerten (IV-Nr. 52 S. 5 ff.).
6.2
Der
Hausarzt, Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem
Arztbericht vom 17. Dezember 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere Depression bei schizoider Persönlichkeit
sowie episodische psychotische Symptome fest. Die weiteren Diagnosen (latente
Suizidalität, massive Schlafprobleme, Varicosis, intermittierender Eisenmangel)
haben nach den ärztlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Als Montagearbeiterin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis heute.
Der Gesundheitszustand sei stationär. Eine ergänzende psychiatrische Abklärung
sei angezeigt. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde ausgeführt, es bestehe
eine Behinderung bei jeglicher Tätigkeit (IV-Nr. 54).
6.3
Dem
psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom
9.
Juni 2015 kann entnommen werden, dass die Exploration der
Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Sohnes und mit Unterstützung eines
Dolmetschers am 7. Mai 2015 durchgeführt wurde. Die Diagnosen gemäss
ICD-10 lauteten wie folgt: «Dysthymia (F34.1) bei depressiver Episode,
gegenwärtig remittiert (F32.4), und akzentuierten (schizoid)
Persönlichkeitszügen (Z73.1)». Unter dem Titel «Beurteilung und Prognose» wurde
im Wesentlichen angegeben, die nosologische Einordnung der Beschwerden und
Befunde sowie das Postulat der Arbeitsunfähigkeit im Gutachten der C.___ vom
8.
August 2000 (vgl. E. II. 5. hiervor) seien nicht nachvollziehbar.
Die Diagnose werde unklar formuliert. Sie werde nicht mit Bezug zum
Klassifikationssystem beschrieben und/oder diskutiert. Die objektiven
psychopathologischen Befunde (älter wirkend, gebeugte Haltung, wenig
Blickkontakt, leise Stimme, zeitlich unscharf orientiert [Daten werden ungenau
genannt], Konzentrationsstörungen, im Denken umständlich und eingeengt,
affektiver Rapport eingeschränkt, verminderte affektive Schwingungsfähigkeit,
Psychomotorik reduziert) liessen qualitativ ein depressives Syndrom erkennen.
Dessen Schweregrad bleibe unklar. Die subjektiv genannten Wahrnehmungsstörungen
würden nicht differenziert erläutert. Die Befunde im Rahmen des depressiven
Syndroms seien auch nicht von den schizoiden Persönlichkeitszügen abgegrenzt
worden.
Im Weiteren
führte der Gutachter aus, ausser der Einschätzung in diesem Gutachten werde
jene des ab 1997 behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ dokumentiert.
Bereits im Arztbericht vom 31. März 1999 werde von ihm eine mittelgradig
ausgeprägte depressive Episode attestiert. Auf akzentuierte (schizoide)
Persönlichkeitszüge werde hingewiesen. Im Vordergrund stünden (gemäss seiner
Einschätzung bis November 2014 unverändert) Konzentrationsstörungen (aufgrund
der von der Explorandin subjektiv genannten psychotischen Symptome) und eine
niedergeschlagen-ängstliche Verstimmung. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
sei deshalb ab Juni 1997 dauerhaft anzunehmen. Ab 30. September 2005
attestiere der behandelnde Psychiater in diesem Zusammenhang gemäss ICD-10
F33.11 eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige
Episode mit somatischem Syndrom) und gemäss ICD-10 F60.1 eine schizoide Persönlichkeitsstörung
sowie ab 21. September 2012 zusätzlich nach ICD-10 F25.10 eine
schizoaffektive Störung (gegenwärtig depressiv). Die Diagnosen von
Dr. med. G.___ würden mit Bezug zum Klassifikationssystem aber weder
differenziert beschrieben noch diskutiert. Die objektiven psychopathologischen
Befunde liessen qualitativ ein dysthymes Syndrom erkennen. Dessen Schweregrad
bleibe jedoch unklar. Die subjektiv genannten Wahrnehmungsstörungen, die
«seltsamen Überzeugungen/Verfolgungsideen» und die postulierten «psychotischen
Episoden» seien nicht differenziert erläutert worden. Eine schizoaffektive
Störung gemäss ICD-10 könne allein mit diesen Angaben nicht hinreichend
begründet werden. Ausserdem würden die Befunde im Rahmen des depressiven
Syndroms nicht von den schizoiden Persönlichkeitszügen abgegrenzt. Im Fall der
Explorandin seien darüber hinaus auch keine Angaben vorhanden, welche die
Eingangskriterien der Definition einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 als
erfüllt annehmen liessen. Die nosologische Einordnung der Beschwerden und
Befunde sowie das Postulat der Arbeitsunfähigkeit seien auch hier nicht
nachvollziehbar. Schliesslich werde in den Akten zwischen Juli 2009 und
Dezember 2014 auch die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. H.___
dokumentiert. Es werde von ihm (sinngemäss regelmässig) «mittelschwere
Depression bei schizoider Persönlichkeit» attestiert. Auf «episodische
psychotische Symptome» werde u.a. hingewiesen. Eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit sei anzunehmen. Weitere versicherungsmedizinisch relevante
Angaben seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht von ihm nicht
formuliert worden.
Der Gutachter
führte ferner aus, die Explorandin habe berichtet, dass es ihr «gar nicht gut»
gehe. Sie fühle sich «unwohl». Sie sei sehr müde und erschöpft. Ein Grund dafür
sei, dass sie «im Kopf Gespräche führe». Ausserdem reagiere ihr Körper «aus dem
Nichts heraus» erschrocken. Es komme nämlich vor, dass sie von Mitmenschen überrascht
werde. Deshalb ängstige sie sich vor Menschen. Sie sei vollständig
arbeitsunfähig, weil sie sich «nicht gut» fühle. Noch heute sei sie zudem
traurig und verärgert, wenn sie daran denke, dass sie durch ihren ehemaligen
zweiten Ehemann «alles» verloren habe. Im Vordergrund der subjektiv empfundenen
Beeinträchtigung stehe eine niedergeschlagene Verstimmung bei einer übergenauen
Grundhaltung.
Anlässlich der
Untersuchung am 7. Mai 2015 seien die objektivierbaren psychopathologischen
Befunde gar nicht bis sehr gering ausgeprägt. Das Gesprächsverhalten der
Explorandin sei wenig spontan. Sie berichte wortkarg und formuliere einfach.
Daten seien ungenau genannt worden. Im Affekt sei sie dysthym und klagsam. Auch
mit Hilfe der MADRS sei aber kein klinisch relevantes depressives Syndrom zu
erkennen. Mit Bezug zu den Befunden, wie sie im Gutachten der C.___ vom
8.
August 2000 beschrieben worden seien, sei Folgendes ausdrücklich
festzustellen: der Blickkontakt der Explorandin sei unauffällig, sie spreche
mit deutlicher Stimme, tatsächliche Konzentrationsstörungen seien nicht
aufgetreten, das Denken sei weder umständlich noch eingeengt, der affektive
Rapport sei gut herstellbar, die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten
und die Psychomotorik sei angemessen.
Anlässlich der
Untersuchung finde man ausserdem keine objektiven Hinweise auf ein andauerndes
Gefühl der Explorandin von Betäubtsein, auf emotionale Stumpfheit, auf
Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, auf Teilnahmslosigkeit der
Umgebung gegenüber, auf vegetative Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung
und/oder auf eine übermässige Schreckhaftigkeit. Objektive Hinweise auf
Wahrnehmungs- und/oder Ich-Störungen finde man ebenfalls keine. Die Explorandin
stelle fest, dass sie «im Kopf Gespräche führe». Es sei für sie «ein Gefühl wie
Stimmen» hören. Es seien unregelmässig auch Stimmen, die «von aussen» kämen.
Ausserdem reagiere ihr Körper «aus dem Nichts heraus» erschrocken. Auch auf empathische
Nachfrage hin seien die entsprechenden Formulierungen aber nicht weiter
erläutert worden. Weitere Störungen der Wahrnehmung und/oder des Ich-Erlebens seien
ausdrücklich verneint worden. Die (plakativen/stereotypen) subjektiven Hinweise
seien zur Kenntnis zu nehmen. Sie verdeutlichten die innerseelische
Befindlichkeit der Explorandin. Es finde sich anlässlich der aktuellen
Untersuchung aber kein korrespondierender (objektiver) Befund dazu.
Zusammenfassend
sei im Fall der Explorandin eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) bei einer gegenwärtig
remittierten depressiven Episode (F32.4) und akzentuierten (schizoid)
Persönlichkeitszügen (Z73.1) zu erkennen. Die ICD-10 Kriterien einer
(eventuellen) depressiven Episode seien anlässlich der aktuellen Untersuchung am
7.
Mai 2015 nicht (mehr) erfüllt. Die Explorandin habe zwar sehr viele
Symptome einer depressiven Episode gemäss ICD-10 F32 genannt, bei ihr bestünden
jedoch keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere bzw. in
ausreichender Länge, um eine (allfällig andauernde) depressive Episode
zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Der Schweregrad erreiche
nicht das notwendige Ausmass. Insbesondere die Eingangskriterien seien objektiv
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt. Es fehlten die
Eingangskriterien dauerhafte Hemmung der Psychomotorik, wesentliche
Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und ausgeprägte soziale
Inaktivität (die Explorandin gehe einkaufen, treffe sich mit ihrer Tochter,
unternehme Reisen etc.). Eine relevante (und auch noch eigenständige)
depressive Episode gemäss ICD-10 F3 bestehe somit nicht. Bei der Explorandin
könne kein «somatisches Syndrom» (Interessenverlust oder Verlust der Freude,
Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit,
Appetitverlust, Gewichts- und Libidoverlust) erkannt werden.
Es könne somit
festgestellt werden, dass im Vergleich zur Beurteilung im Gutachten der C.___
vom 8. August 2000 eine wesentliche Veränderung (hier: Verbesserung) des
Gesundheitszustands eingetreten sei. Die im August 2000 attestierte depressive
Episode sei remittiert. Es bestehe eine Dysthymia. Das ICD-10 definiere die
Dysthymia wie folgt: «Das wesentliche Merkmal sei eine langdauernde, depressive
Verstimmung, die niemals oder nur selten ausgeprägt genug sei, um die Kriterien
für eine leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen». Eine
relevante (20 % und mehr von 100 %) Arbeitsunfähigkeit sei aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht im Fall der Explorandin nicht
begründbar. Die akzentuierten (schizoid) Persönlichkeitszüge hätten keinen
Krankheitswert. Sie begründeten weder eine Minderung der Arbeitsfähigkeit, noch
eine Minderung der persönlichen Ressourcen. Auf diese Einschätzung könne ab
Datum der aktuellen Untersuchung (7. Mai 2015) sicher abgestellt werden.
Es könne jedoch aufgrund der hierfür ungenügenden Dokumentation nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden, ob (und gegebenenfalls ab
wann genau) bereits vor diesem Datum von der im vorliegenden Gutachten erläuterten
Einschätzung ausgegangen werden könne.
Der Gutachter
äusserte sich sodann dahingehend, beim Verlauf der Störung seien auch
vielfältige psychosoziale Faktoren zu benennen, z.B. Herkunft, Migration,
geringe Schulbildung, ungenügende Deutschkenntnisse, fehlender Berufsabschluss,
einfache Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, langjähriger
Rentenbezug, Lebensalter. Diese Gesichtspunkte hätten v.a. therapeutische und
sozialarbeiterische Relevanz und gingen nicht (weder positiv, noch negativ) in
die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen
Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein
(krankheitsfremd, «invaliditätsfremd»). Es sei zusammenfassend aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante langfristige
Minderung der Arbeitsfähigkeit objektiv zu begründen. Dies beurteile die
Explorandin gegenteilig. Es zeige sich eine aussergewöhnliche Diskrepanz
zwischen der rein subjektiven Beurteilung der persönlichen Lebenssituation und
der objektiven Wertung allfälliger psychopathologischer Befunde. Die
obgenannten vielfältigen (psycho-)sozialen Faktoren erklärten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit diese grosse Diskrepanz in der Einschätzung der Leistungsfähigkeit
durch die Explorandin selbst gegenüber jener aufgrund der Beurteilung im
vorliegenden Gutachten.
Aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien auch keine besonderen Hinweise
vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder
eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (beispielsweise
durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und/oder durch eine fehlende
Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Eine zusätzliche
Störung von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung sei aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht im Fall der Explorandin gegenwärtig
nicht zu begründen. Die Explorandin nehme – wenn auch subjektiv deutlich
eingeschränkt – am sozialen Leben teil (z.B. einkaufen gehen, TV sehen, Reisen
unternehmen). Ein therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf
einer Konfliktbewältigung könne nicht vermutet werden, nachdem hierfür weder in
den Akten, noch anlässlich der aktuellen Untersuchung am 7. Mai 2015
Angaben dokumentiert bzw. zu finden seien. Die von der Explorandin beschriebene
vollständige Abstinenz von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen
(inkl. Tabak, Alkohol und Drogen) lasse darüber hinaus zumindest ausreichende
innerpsychische Ressourcen annehmen. Eine Einschränkung der Zumutbarkeit einer
Willensanstrengung zur Überwindung der v.a. rein subjektiven Defizite sei aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht somit nicht zu begründen.
Im Rahmen der
Auseinandersetzung mit abweichenden ärztlichen Einschätzungen wies der
Gutachter darauf hin, die vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen seien
mit Bezug zum Klassifikationssystem weder differenziert beschrieben noch
diskutiert worden. Die objektiven psychopathologischen Befunde liessen
qualitativ ein dysthymes Syndrom erkennen. Dessen Schweregrad bleibe jedoch
unklar. Die subjektiv genannten Wahrnehmungsstörungen, die «seltsamen
Überzeugungen/Ver-folgungsideen» und die postulierten «psychotischen Episoden»
seien nicht differenziert erläutert worden. Eine schizoaffektive Störung gemäss
ICD-10 könne allein mit diesen Angaben nicht hinreichend begründet werden. Ausserdem
würden die Befunde im Rahmen des depressiven Syndroms nicht von schizoiden
Persönlichkeitszügen abgegrenzt. Es seien keine Angaben vorhanden, welche die
Eingangskriterien der Definition einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 als
erfüllt annehmen liessen. Die nosologische Einordnung der Beschwerden und
Befunde sowie das Postulat der Arbeitsunfähigkeit seien nicht nachvollziehbar.
Die von der Beschwerdegegnerin
gestellten Fragen worden vom Gutachter dahingehend beantwortet, der
Gesundheitszustand habe sich verändert. Es könne festgestellt werden, dass im
Vergleich zur Beurteilung im Gutachten der C.___ vom 8. August 2000 eine
wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Die im August
2000.
attestierte depressive Episode sei remittiert. Es sei eine Dysthymia
(ICD-10 F34.1) bei einer gegenwärtig remittierten depressiven Episode (F32.4)
und akzentuierten (schizoid) Persönlichkeitszügen (Z73.1) zu erkennen. Eine
relevante (20 % und mehr von 100 %) Arbeitsunfähigkeit (für die
bisherige Tätigkeit) sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
dadurch nicht begründbar. Auf diese Einschätzung könne ab Datum der aktuellen
Untersuchung (7. Mai 2015) sicher abgestellt werden. Es könne jedoch
aufgrund der hierfür ungenügenden Dokumentation nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bestimmt werden, ob (und gegebenenfalls ab wann genau)
bereits vor diesem Datum von der im vorliegenden Gutachten erläuterten
Einschätzung ausgegangen werden könne. Berufliche Massnahmen seien aus
medizinischer Sicht zumutbar (IV-Nr. 61.1).
6.4
RAD-Ärztin
Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 20. Juli 2015 fest, das psychiatrische Gutachten von Dr. med.
D.___ sei in seiner Auseinandersetzung mit den Vorakten, seiner Anamnese und
Befunderhebung und letztlich seiner Diagnosestellung medizinisch klar,
schlüssig und nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand der Explorandin habe sich
verbessert, die vorbestehende depressive Episode sei remittiert. Dr. med. D.___
habe nur noch eine Dysthymie feststellen können. Als Zeitpunkt des gebesserten
Gesundheitsschadens könne das Untersuchungsdatum (7. Mai 2015) angenommen
werden. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit
bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 7. Mai 2015 (IV-Nr. 64
S. 2).
6.5
Der
behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ hielt in seinem Arztbericht vom
30.
September 2015 im Wesentlichen fest, die Patientin stehe bei ihm seit
dem Jahr 2004 in psychiatrischer Behandlung mit einem Intervall von 2 bis 3
Wochen. Es habe sich seither keine Verbesserung des Gesundheitszustands
eingestellt, welche eine Arbeitsfähigkeit zulasse. Die Patientin leide an einer
depressiven Störung mittleren bis schweren Grades. Sie befinde sich in einem
Stimmungstief begleitet von täglichen Ängsten. Sie leide unter Konzentrations-
und Aufmerksamkeitsstörungen. Die Gedächtnisleistung sei eingeschränkt. Es
bestehe eine verminderte Fähigkeit, sich für Dinge zu interessieren und zu begeistern.
Das Selbstwertgefühl sei eingeschränkt. Sie habe immer Angst, ihrer Familie
könnte künftig etwas zustossen. Sie leide unter neurovegetativen Störungen wie
Tachykardie, Nervosität und Kopfschmerzen. Während der ambulanten Behandlung
habe die Patientin mehrere psychotische Episoden erlitten. Es seien Symptome
einer Psychose gewesen, begleitet von einer schizoiden Persönlichkeit. Sie sei
sozial isoliert. Mit Ausnahme des Sohnes, der bei ihr lebe, habe sie wenig
Kontakt mit der Familie. Die Patientin sei nicht fähig, ihre Gefühle
auszudrücken. Es gelte zu beachten, dass ein grosser Unterschied zwischen der
Beurteilung eines Experten und dem Therapeuten bestehe. Die Patientin sei zu 70
bis 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 75 S. 6 f.).
7.
7.1
Die
Beschwerdegegnerin hob die der Beschwerdeführerin bisher gewährte ganze
Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 5. Februar 2016
auf Ende März 2016 im Wesentlichen mit der Begründung auf, gemäss ihren
medizinischen Abklärungen sei die vorbestehende depressive Episode remittiert.
Aktuell habe nur noch ein Dysthymie festgestellt werden können, welche keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es sei der Beschwerdeführerin möglich
und zumutbar, sowohl ihre angestammte Tätigkeit als Montagemitarbeiterin als
auch jede andere Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 100 % ohne
Leistungseinschränkung auszuüben. Ein erstes Eingliederungsgespräch habe am
18.
August 2015 im Beisein einer Dolmetscherin stattgefunden. In diesem
Gespräch habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich nicht mehr in
der Lage fühle zu arbeiten und mit dem Gutachten nicht einverstanden sei. Anlässlich
des Gesprächs habe sie das Formular «Verzicht auf berufliche Massnahmen»
unterzeichnet, wobei ihr gleichzeitig eine siebentägige Bedenkzeit gegeben
worden sei. Es sei vereinbart worden, dass sie die IV-Stelle bis spätestens am
25.
August 2015 darüber informiere, ob sie nun bereit sei, an beruflichen
Massnahmen teilzunehmen oder nicht. Die Beschwerdeführerin sei darüber
informiert worden, dass bei Säumnis Verzicht auf berufliche Massnahmen
angenommen werde. Bis zum aktuellen Datum sei keine Nachricht eingegangen, weshalb
die Invalidenrente ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgehoben werde.
Der Gutachter Dr. med. D.___ habe eine eindeutige anspruchserhebliche
Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der
ursprünglichen Rentenzusprache festgestellt. Eine revisionsbegründende
Veränderung sei klar gegeben. Auf das Gutachten sei abzustellen.
Die
Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, es seien ihr die
bisherigen Rentenleistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von
100.
% rückwirkend ab Rentenaufhebung per Ende März 2016 und weiterhin auszurichten.
Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einschluss einer
psychiatrischen und psychologischen Untersuchung durchzuführen. Subeventualiter
sei die Beschwerdesache zur Durchführung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen und unter Weiterausrichtung der Rentenleistungen
während derselben an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird
im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen,
eine polydisziplinäre medizinische Expertise nach dem Zufallsprinzip
einzuholen. Es seien auch andere medizinischen Bereiche tangiert, so wegen der
vordiagnostizierten schizoiden Persönlichkeit der psychologische Bereich und
wegen der Schlafstörung der schlafmedizinische Bereich. Ausserdem bestünden
relevante internistische Bezüge (Eisenmangel). Im Weiteren sei der
eingliederungsspezifische Abklärungsbedarf offensichtlich. Das Gutachten von
Dr. med. D.___ vom 9. Juni 2015 erfülle die beweisrechtlichen
Anforderungen an eine Revisionsexpertise nicht. Der Gutachter gebe selbst an,
nicht einmal zu wissen, ob eine depressive Episode je einmal oder erst im
Untersuchungszeitpunkt nicht mehr vorgelegen habe. Es liege somit lediglich
eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen
Sachverhalts vor, welcher keine Rentenaufhebung nach Art. 17 IVG
rechtfertige.
7.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste umfassende
psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. D.___ vom
9.
Juni 2015 (IV-Nr. 61.1) auf den vollständigen Vorakten beruht, die
geklagten Beschwerden berücksichtigt sowie aufgrund seiner persönlichen
Untersuchung vom 7. Mai 2015 erstellt wurde, wobei die Beschwerdeführerin
von ihrem Sohn begleitet und ein professioneller Dolmetscher hinzugezogen wurde
(vgl. IV-Nr. 61.1 S. 1). Auf dieser Grundlage gelangt der Experte zu
schlüssigen Ergebnissen, die er nachvollziehbar herleitet und begründet. Das
Gutachten von Dr. med. J.___ wird damit den durch die Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in allen
Punkten gerecht. Ihm kommt somit volle Beweiskraft zu (vgl. E. II. 4.2
hiervor).
7.3
Der
psychiatrische Gutachter konnte im Rahmen seiner Begutachtung nur noch eine
Dysthymia (F34.1) bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4), und
bei akzentuierten (schizoid) Persönlichkeitszügen (Z73.1) diagnostizieren und kam
zum Schluss, die ICD-10 Kriterien einer (eventuellen) depressiven Episode seien
anlässlich der aktuellen Untersuchung am 7. Mai 2015 nicht (mehr) erfüllt
(IV-Nr. 61.1 S. 17 und 21). Es könne festgestellt werden, dass im
Vergleich zur Beurteilung der C.___ im Gutachten vom 8. August 2000 eine
wesentliche Veränderung, d.h. eine Verbesserung, des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin eingetreten sei; die im August 2000 attestierte depressive
Episode sei remittiert (IV-Nr. 61.1 S. 23 und 26).
Der Auffassung
der Beschwerdeführerin, es liege hier bloss eine revisionsrechtlich irrelevante
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts vor (vgl. E. II. 3.1 hiervor), kann nicht gefolgt werden. Auch
wenn die Diagnosen im Gutachten der C.___ vom 8. August 2000 (mittelgradige
bis schwere depressive Episode mit psychotischen und somatischen Symptomen und
latenter Suizidalität; schizoide Persönlichkeit) nach den Angaben von
Dr. med. D.___ unklar formuliert und nicht mit Bezug zum
Klassifikationssystem beschrieben und/oder diskutiert wurden und die
nosologische Einordnung der Beschwerden und Befunde sowie eine (vollständige)
Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sind, stellte der Experte fest, die
objektiven psychopathologischen Befunde (älter wirkend, gebeugte Haltung, wenig
Blickkontakt, leise Stimme, zeitlich unscharf orientiert/Daten werden ungenau
genannt, Konzentrationsstörungen, im Denken umständlich und eingeengt,
affektiver Rapport eingeschränkt, verminderte affektive Schwingungsfähigkeit,
Psychomotorik reduziert) «liessen qualitativ ein depressives Syndrom erkennen»,
wobei dessen Schweregrad unklar bleibe (IV-Nr. 61.1 S. 7 und 18). Demnach
geht auch Dr. med. D.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin im August
2000.
unter einer psychischen Störung im Sinne eines depressiven Syndroms bzw. einer
depressiven Episode litt. Eine solche psychische Störung ist nach den Angaben
von Dr. med. D.___ nun remittiert, d.h. sie besteht nicht mehr. Die eingetretene
Verbesserung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin wird durch einen
Vergleich der fachärztlich erhobenen Befunde erhärtet: Während der Psychostatus
im Gutachten vom 8. August 2000 noch als relativ stark belastet beschrieben
wurde (gebeugte Haltung im Sitzen, wenig Blickkontakt, sehr leise Stimme, zeitlich
nicht vollends orientiert, Mühe im Erklären von Situationen,
Konzentrationsstörungen, im Denken eingeengt auf die aktuelle Situation,
Traurigkeit und Perspektivlosigkeit, verminderte Schwingungsfähigkeit, sozialer
Rückzug und Mangel an Freunde, suizidale Gedanken, sehr wenig Psychomotorik;
IV-Nr. 8 S. 6 f.), stellte Dr. med. D.___ in seinem
Gutachten vom 9. Juni 2015 einen wesentlich besseren Psychostatus fest
(lebendige und flexible Psychomotorik, Blickkontakt wird gehalten, Antrieb
unauffällig, angemessene Mimik und Gestik, unauffällige Merkfähigkeit und Konzentration,
keine objektiven Hinweise auf Suizidalität, auf eine emotionale Stumpfheit, auf
Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen oder auf eine Teilnahmslosigkeit
der Umgebung gegenüber; IV-Nr. 61.1 S. 15 f.). Im Gutachten vom
8.
August 2000 berichtete die Beschwerdeführerin noch über Schwierigkeiten,
Kontakte mit anderen aufzubauen, sie unternehme wenig Tätigkeiten, die ihr
Vergnügen bereiteten, und es bestehe ein Mangel an engen Freunden und
vertrauensvollen Beziehungen (IV-Nr. 8 S. 9); Dr. med. D.___ konnte
demgegenüber feststellen, die Beschwerdeführerin gehe einkaufen, treffe sich
mit ihrer Tochter und unternehme Reisen (IV-Nr. 61.1 S. 22 und 24). Der
Gutachter gab an, bei der Untersuchung vom 7. Mai 2015 seien die
objektivierbaren psychopathologischen Befunde «gar nicht bis sehr gering
ausgeprägt» (IV-Nr. 61.1 S. 20), wobei festgestellt wurde, aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht sei keine relevante langfristige Minderung der Arbeitsfähigkeit objektiv
zu begründen (IV-Nr. 61.1 S. 24). Eine relevante (20 % und mehr
von 100 %) Arbeitsunfähigkeit (für die bisherige Tätigkeit) könne nicht
mit den nun gestellten Diagnosen begründet werden (IV-Nr. 61.1 S. 26).
Nachdem im Gutachten der C.___ vom 8. August 2000 noch aufgrund der (seit
April 1997 vorhandenen) depressiven Erkrankung mit verschiedenen Symptomen eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden war (IV-Nr. 8
S. 9 Ziff. 6), ist somit von einer erheblichen Verbesserung des
psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszugehen.
Die von
Dr. med. D.___ diagnostizierte Dysthymia (ICD-10 F34.1) ist nach der im
gebräuchlichen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine
chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner
Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen
oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen; daher ist sie in
der Regel nicht invalidisierend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2013
vom 6. März 2014 E. 6.2 und 8C_14/2014 vom 30. April 2014
E. 4.2.4, je mit Hinweisen). Zu den ebenfalls diagnostizierten
«akzentuierten (schizoid) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)» ist
festzuhalten, dass es sich bei den sogenannten Z-Kodierungen um Faktoren
handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des
Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in
denen Sachverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht
als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89
klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff
des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2014
vom 30. April 2014 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Demnach ist auch
hinsichtlich der nun gestellten Diagnosen von einer relevanten und dauernden
Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszugehen. Es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier lediglich um eine «reine
Momentaufnahme» handeln könnte. Dies wird auch dadurch erhärtet, dass die
Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben selbstständig den Haushalt
besorgt, in die Stadt beispielsweise zum Einkaufen geht, sich mit ihrer Tochter
trifft, ihre Mutter regelmässig in der Türkei besuchte und auch in der Lage
war, selbstständig mit dem Flugzeug zu reisen (IV-Nr. 61.1 S. 14).
7.4
Zum
Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet
gewesen, eine polydisziplinäre medizinische Expertise nach dem Zufallsprinzip einzuholen
(vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 5), ist Folgendes festzuhalten: Es
existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der
Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse
Vielfalt von Begutachtungssitutionen erfordert Flexibilität. In groben Zügen
jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die
umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und
damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die
Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn
der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische
Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik
aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer
polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre
durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig
ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere
interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein, noch darf
ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf
bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen
erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352).
Im
vorliegenden Fall veranlasste die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2015 nicht
ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip, sondern direkt ein monodisziplinäres
psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten bei der Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Nr. 57). Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb nach der Auffassung der Beschwerdeführerin – neben der
erfolgten umfassenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtung - wegen
der vordiagnostizierten schizoiden Persönlichkeit zusätzlich eine psychologische
und wegen der Schlafstörung auch noch eine schlafmedizinische Begutachtung
erforderlich sein soll. Dr. med. D.___ setzte sich in seinem Verlaufsgutachten
vom 9. Juni 2015 mit den vorliegenden medizinischen Berichten,
insbesondere dem Gutachten der C.___ vom 8. August 2000 (IV-Nr. 8)
und den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. November 2014 (IV-Nr. 52
S. 5 ff.) und des Hausarztes Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Medizin
FMH, vom 17. Dezember 2014 (IV-Nr. 54), eingehend auseinander (vgl.
IV-Nr. 61.1 S. 6 ff. und S. 25) und legte dar, weshalb er die
vorgebrachten psychotische Episoden bzw. eine schizoaffektive Störung gemäss
ICD-10 nicht als ausgewiesen erachtet (IV-Nr. 61.1 S. 25). Eine
«wegen der vordiagnostizierten schizoiden Persönlichkeit» erforderliche
zusätzliche psychologische Begutachtung hielt der begutachtende Facharzt als
nicht erforderlich. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht dargelegt,
welche neuen Aspekte eine zusätzliche psychologische Begutachtung allenfalls
hätte hervorbringen können. Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es
den Gutachtern freisteht, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im
Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der
Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht
einsichtig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 353). Es besteht vorliegend kein
Hinweis für die Notwendigkeit einer zusätzlichen psychologischen Begutachtung.
Ebenso wenig
besteht ein relevanter Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit einer schlafmedizinischen
Abklärung, zumal auch der Hausarzt hinsichtlich der von ihm attestierten
massiven Schlafprobleme der Beschwerdeführerin eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
verneinte. Im Weiteren hatte auch der von ihm angegebene intermittierende
Eisenmangel keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 54). Es
bestehen daher auch keine Hinweise für die Notwendigkeit einer internistischen
Begutachtung. Nach den Angaben des Hausarztes war ausschliesslich eine
psychiatrische Abklärung angezeigt (IV-Nr. 54 S. 2). Dieser
Auffassung schloss sich die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ in ihrer
Stellungnahme vom 8. Januar 2015 an (IV-Nr. 56 S. 2). Im Übrigen
wurde die ausschliesslich psychiatrisch-psychotherapeutische Begutachtung von
der Beschwerdeführerin – weder nach der entsprechenden Mitteilung vom
12.
Januar 2015 (IV-Nr. 57), noch nach der Einladung vom 9. Februar
2015.
(IV-Nr. 59 S. 2), noch nach der Aufforderung der
Beschwerdegegnerin zur Einreichung allfälliger Einwendungen gegen die
vorgesehene Fachdisziplin vom 19. März 2015 (IV-Nr. 60) und auch
nicht nach der Zustellung des Gutachtens an den behandelnden Arzt zur
Einreichung einer allfälligen Stellungnahme vom 11. Juni 2015
(IV-Nr. 62) – nicht beanstandet. Auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
wurde vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine entsprechende Rüge
erhoben (vgl. IV-Nr. 73 und 75).
7.5
Die
Beschwerdeführerin lässt sodann den Einwand erheben, die Beschwerdegegnerin
habe den im Vorbescheidverfahren geltend gemachten Befangenheitsvorwurf nicht
abgeklärt und den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich Nachweis der nicht
ergebnisoffenen Begutachtung nicht behandelt (Beschwerde, S. 14
Ziff. 11) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 liess die
Beschwerdeführerin geltend machen, es liege hier eine Kombination materieller
Hinweise auf strukturell ungenügende Ergebnisoffenheit mit zu vermutender
übermässiger wirtschaftlicher Abhängigkeit vor, weshalb auf das Revisionsgutachten
von Dr. med. D.___ von Vornherein nicht abgestellt werden könne, und beantragen,
es sei der Beschwerdegegnerin überlassen nachzuweisen, dass nur eine die
Unabhängigkeit nicht gefährdende Anzahl Aufträge seitens verschiedener
IV-Stellen in den letzten Jahren an Dr. med. D.___ vergeben worden seien (IV-Nr. 75
S. 1 f. Ziff. 2).
Die Rüge der
Beschwerdeführerin, der vorerwähnte Einwand sei in der vorliegend angefochtenen
Verfügung nicht behandelt worden, geht fehl. Darin wies die Beschwerdegegnerin unter
Hinweis auf einen EGMR-Entscheid vom 10. Dezember 2015 darauf hin, allein
der Umstand, dass die Fachleute durch die Administrativbehörde beauftragt
worden sei, berechtige nicht zum Vorwurf, es fehle an der gebotenen
Objektivität (IV-Nr. 76 S. 2 unten; A.S. 2). Auch nach der jüngeren
Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet das Auftrags- und Honorarvolumen
für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit von den IV-Stellen, die als
Ausstandsgrund des einzelnen Experten zu qualifizieren wäre (Urteil des
Bundesgerichts 8C_445/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3 mit Hinweis).
Demnach zielt der entsprechende Einwand ins Leere.
7.6
Zum
Einwand, Dr. med. D.___ habe auch die Persönlichkeit der
Beschwerdeführerin nicht lege artis erfasst, indem eine schizoide
Persönlichkeitsstörung nicht genügend abgeklärt worden sei (Beschwerde,
S. 10 f. Ziff. 9), ist auf Folgendes hinzuweisen: Dr. med. D.___
hielt zu den im Gutachten der C.___ vom 8. August 2000 gestellten
Diagnosen fest, die objektiven psychopathologischen Befunde liessen qualitativ
ein depressives Syndrom erkennen, wobei dessen Schweregrad unklar bleibe. Die
Befunde im Rahmen des depressiven Syndroms seien nicht von den schizoiden Persönlichkeitszügen
abgegrenzt worden (IV-Nr. 61.1 S. 7). Zu der von Dr. med. G.___
in seinem Bericht vom 30. September 2005 (IV-Nr. 24) diagnostizierten
schizoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) äusserte er sich dahingehend, die
akzentuierten Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin stellten Varianten der
Norm im Sinne von Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine keinen
Krankheitswert hätten (im Gegensatz zu Persönlichkeitsstörungen). Sodann hielt
er zu einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 fest, damit sei eine Reihe von
länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Sie seien
Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses
zur eigenen Person und zu anderen Menschen. Meist entstünden diese
Zustandsbilder und Verhaltensmuster als Folge konstitutioneller Faktoren und
sozialer Erfahrungen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung. Die
Persönlichkeitsstörungen seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster,
die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale
Lebenslagen zeigten. Sie verkörperten gegenüber der Mehrheit der betreffenden
Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den
Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster seien meistens stabil und
würden sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen
Funktionen beziehen. Häufig gingen sie mit einem unterschiedlichen Ausmass
persönlichen Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher. Im Fall
der Beschwerdeführerin seien keine Angaben vorhanden, welche die
Eingangskriterien der Definition als erfüllt annehmen liessen. Insbesondere die
gute berufliche, familiäre und persönliche Lebensbewährung der
Beschwerdeführerin zumindest bis zum Jahr 1997 (34. Altersjahr)
widerspreche – trotz nachteiliger sozialer Lebensumstände – der Definition
(IV-Nr. 61.1 S. 9; vgl. IV-Nr. 61.1 S. 5 Ziff. 1). Auch
im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. D.___ fest, die akzentuierten
(schizoid) Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin hätten keinen
Krankheitswert. Sie begründeten weder eine Minderung der Arbeitsfähigkeit, noch
eine Minderung der persönlichen Ressourcen (IV-Nr. 61.1 S. 23).
Angesichts
dieser fachärztlichen Feststellungen kann nicht gesagt werden, das Gutachten
von Dr. med. D.___ sei hinsichtlich der Erhebung der Persönlichkeit der
Beschwerdeführerin ungenügend. Der psychiatrische Gutachter legte nachvollziehbar
dar, weshalb die diagnostizierten akzentuierten schizoiden Persönlichkeitszüge alleine
keinen Krankheitswert haben und keine Minderung der Arbeitsfähigkeit
verursachen. Sodann erklärte er überzeugend, weshalb die Beschwerdeführerin die
Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht erfüllt. Somit
wurde das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung fachärztlich geprüft und
verneint. Es besteht kein Hinweis, dass der Experte die Persönlichkeit der
Beschwerdeführerin nicht lege artis erfasst haben könnte.
7.7
Gemäss
den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom
16.
Juni 2016 (3., vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage) ist für
die Exploration eine angemessene Dauer notwendig. Dem Exploranden sollte
genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden, damit er in Ruhe seine Situation,
seine Beschwerden und seine Sicht der Dinge darlegen kann. Insbesondere bei
Vorliegen von Faktoren, welche die Untersuchung erschweren, kann eine mehrfache
Untersuchung erforderlich sein (SZS 2016, S. 450 Ziff. 3.). Im
vorliegenden Fall hielt Dr. med. D.___ fest, er habe sich soweit möglich
und zweckdienlich an die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in
der Eidgenössischen Invalidenversicherung gehalten (IV-Nr. 61.1 S. 27
Ziff. 9). Die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte am
7.
Mai 2015 in seiner Praxis mit Unterstützung eines Dolmetschers in
türkischer Sprache mit ausdrücklichem Einverständnis der Beschwerdeführerin und
des sie begleitenden Sohnes (IV-Nr. 61.1 S. 1). Aufgrund der im
Rahmen der Untersuchung vom 7. Mai 2015 festgestellten objektiven
psychopathologischen Befunde konnte der Gutachter sowohl eine schizoaffektive
Störung als auch eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 ausschliessen
(IV-Nr. 61.1 S. 19). Hinweise, dass für eine valide
Persönlichkeitsdiagnostik mehr als ein Untersuchungstermin erforderlich gewesen
wäre, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht ein Anhaltspunkt, dass die
Untersuchung, welche nach den Angaben der Beschwerdeführerin lediglich ca. 50
Minuten gedauert haben soll, deswegen nicht genügt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin
eine zu kurze Dauer der Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter
bemängelt, ist dem entgegenzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines
medizinischen Gutachtens nicht auf die Untersuchungsdauer ankommt. Zwar muss
der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden
Pathologie angemessen sein; zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise
aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 6 mit
Hinweis). Diese Kriterien erfüllt das Gutachten von Dr. med. D.___. Es
bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass während der Begutachtung kein
Vertrauensverhältnis zwischen dem Gutachter und der Beschwerdeführerin
aufgebaut werden konnte.
7.8
Praxisgemäss
ist im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische Untersuchung in
Kenntnis der Anamnese entscheidend. Eine Fremdanamnese und (schriftliche oder
mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen sind häufig wünschenswert,
aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt sind u.a.
wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance des
Exploranden erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung einer
Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson ist in erster Linie eine Frage
des medizinischen Ermessens. Auch aus den neuen Qualitätsleitlinien für
versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes
(Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016,8C_602/2016 vom 29. November 2016
E. 5.2.1 mit Hinweis, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2010 vom
19.
Oktober 2010 E. 3.1). Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass
die gutachterlichen Schlussfolgerungen auf einer diesbezüglich unzureichenden
Grundlage beruhten. Dem Gutachter standen die Vorakten, insbesondere auch die
Akten des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters, zur Verfügung. Es ist
nicht klar und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, welche neuen
Erkenntnisse bei der Erhebung der Persönlichkeit durch weitere Angaben der
behandelnden Ärzte hätten gewonnen werden können.
Nicht
entscheidend ist auch, dass der Gutachter – nach Durchführung der revidierten
Symptom-Checkliste 90 (SCL-90-R; relativ kurzes psychometrisches
Selbstbewertungsinstrument [Fragebogen]; vgl. IV-Nr. 61.1 S. 15
Ziff. 3.2 und 61.2 S. 4 f.) und der Montgomery und Asberg Depression Rating
Scale (MADRS; Fragebogen zur Fremdbeurteilung des Schweregrads eines
depressiven Syndroms; vgl. IV-Nr. 61.1 S. 17 Ziff. 4.2 und 61.2
S. 1 ff.) – auf weitere Tests verzichtet hat. Hierzu ist ebenfalls auf die
Fachkenntnis und den Ermessensspielraum des Experten zu verweisen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_103/2011 vom 22. September 2011 E. 2.3 mit
Hinweisen). Entscheidend ist vielmehr, dass der Gutachter aufgrund seiner
eingehenden fachärztlichen Untersuchung sowie der Durchführung der vorerwähnten
Tests die Diagnose einer Dysthymia stellen und deren Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit darlegen und plausibel begründen konnte. Inwiefern weitere psychologische
Mess- und Testverfahren sowie eine psychologische Zusatzuntersuchung weitere
Erkenntnisse beim Erfassen der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin
hervorbringen solle, wie dies von der Beschwerdeführerin gerügt wird, ist
unklar.
7.9
Die
Beschwerdeführerin lässt sodann geltend machen, sie habe mehr Zeit mit dem
Dolmetscher alleine als mit dem Gutachter verbracht. Der Dolmetscher habe ihr alleine
im Besitz eines Fragebogens viele Fragen zu ihrem Befinden und ihren
Beschwerden gestellt. Der Gutachter selbst sei bei der Befragung nicht anwesend
gewesen. Ganz wesentliche Teile des Begutachtungsprozesses, nämlich das
entscheidende Interview und hierbei auch die Durchführung der Selbst- und
Fremdbeurteilungsverfahren (SCL-90-R und MADRS), seien demnach unter Beizug
einer (ungeeigneten) Hilfsperson erfolgt (Beschwerde, S. 12 f.
Ziff. 10). Dazu ist festzuhalten, dass Verständigungsbarrieren im Rahmen
der Begutachtung möglichst weitgehend eliminiert werden sollen. Zu Beginn der
Exploration wird der Dolmetscher vorgestellt, eine allfällige Befangenheit
eines Dolmetschers geklärt und die Regeln der Zusammenarbeit (Schweigepflicht,
vollständige Übersetzung etc.) werden erläutert. Der Dolmetscher selbst wird
instruiert, dass er eine – möglichst – wörtliche und vollständige Übersetzung
zu machen hat und auf Klärungsbedarf hinweist. Er sollte sich abschliessend
äussern zu sprachlichen Besonderheiten wie Wortschatz, Dialekte,
offensichtliche Denkstörungen, Benennung (und Klärung) allfälliger
Unsicherheiten, kulturellen Besonderheiten, welche bei wörtlicher Übersetzung
zu Missverständnissen führen können etc. (vgl. Qualitätsleitlinien für
versicherungspsychiatrische Gutachten, a.a.O., SZS 2016, S. 453 f. Ziff. 3.).
Hinweise, dass
der Gutachter und der beigezogene Dolmetscher (vgl. IV-Nr. 61.1 S. 1)
bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht nach den vorerwähnten
Leitlinien vorgegangen sein könnten, sind nicht ersichtlich. Der Dolmetscher übersetzte
der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen die in den Fragebogen SCL-90-R und
MADRS enthaltenen Fragen zu ihrem Befinden und zu ihren Beschwerden, was auch seine
Aufgabe ist. Dass dabei der Gutachter angeblich nicht immer anwesend war,
vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Anwesenheit des Gutachters während der Übersetzung
der gestellten Fragen erforderlich sein sollte. Entscheidend ist, dass sich das
Gutachten vom 9. Juni 2015 auf die ausführliche persönliche Untersuchung
der Beschwerdeführerin durch den Facharzt sowie die zur Verfügung gestellten
Unterlagen abstützt; bei den Selbst- und Fremdbeurteilungsverfahren geht es
nicht um eine medizinische Untersuchung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
I 874/06 vom 8. August 2007 E. 4.1.1). Im Übrigen wurden die
ausgefüllten Fragebogen vom Gutachter unterzeichnet bzw. visiert
(IV-Nr. 61.2 S. 1 ff. und 4 f.). Demnach bestehen keine Zweifel an
der Zuverlässigkeit des Gutachtens.
8.
Grundsätzlich
muss eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg
der Selbsteingliederung verwertet werden. Nach langjährigem Rentenbezug können
jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer
medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und möglichen Leistungsentfaltung
entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung
eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender
Massnahmen allein durch Eigenanstrengungen der versicherten Person nicht
möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer
Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen
Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall
eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder
die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorauszugehen hat.
Diese Praxis ist grundsätzlich auf alle Fälle zu beschränken, in denen die
revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente
eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt
oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts
9C_645/2014 vom 4. Februar 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die im Oktober
1963.
geborene Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung (5. Februar
2016) 52 Jahre alt und bezog seit knapp 18 Jahren eine Rente (vgl.
IV-Nr. 16 S. 1 ff.). Nachdem die anspruchswesentliche Verbesserung
des Gesundheitszustands im Grundsatz feststeht, stellt sich im Rahmen der
strittigen Revision die Frage, ob die IV-Stelle die seit April 1998 laufende
ganze Invalidenrente zu Recht mit vorliegend angefochtener Verfügung auf Ende März
2016.
eingestellt hat. Dies ist insbesondere unter dem Aspekt der Eingliederungsmassnahmen
zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin führte aus, ein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen bestehe zwar grundsätzlich, die Beschwerdeführerin
habe jedoch darauf verzichtet (A.S. 2).
Auf dem von
der Beschwerdeführerin unterzeichneten vorgedruckten Formular «Erklärung
betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen» vom 17. August 2015 gab die
Beschwerdeführerin an, sie benötige Bedenkzeit, um sich zu entscheiden, ob sie
an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mitwirken wolle bzw. könne. Ihren
Entscheid teile sie der IV-Stelle Solothurn innert 7 Tagen schriftlich mit. Sie
nehme zur Kenntnis, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen angenommen werde. Über die mit diesem Verzicht
einhergehenden Rechtsfolgen (Rentenaufhebung bzw. –herabsetzung) sei sie
informiert worden (IV-Nr. 67). Gemäss dem Protokolleintrag vom
18.
August 2015 fand ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin und der
Dolmetscherin auf der IV-Stelle statt. Es sei der Beschwerdeführerin erklärt
worden, dass man sie mit beruflichen Massnahmen unterstützen werde, wenn sie
dies wolle. Die Dolmetscherin habe alles übersetzt. Die Beschwerdeführerin bzw.
ihre Dolmetscherin habe gesagt, dass sie sich nicht in der Lage fühle zu
arbeiten. Sie sei mit dem Gutachten nicht einverstanden. Ebenfalls meine sie,
dass man sie nicht zwingen könne, 100 % zu arbeiten. Daraufhin sei sie
informiert worden, «dass die Rente so oder so weg gehe, ob mit oder ohne
berufliche Massnahmen». Zuerst habe die Beschwerdeführerin unterschreiben
wollen, dass sie auf berufliche Massnahmen verzichte. Die Dolmetscherin habe
sie dann überredet, alles mit dem behandelnden Psychiater zu besprechen. So sei
es gekommen, dass die Beschwerdeführerin unterschrieben habe, dass sie
Bedenkzeit benötige. Es sei ihr ein Retourcouvert mitgegeben worden, damit sie
innert 7 Tagen (25. August 2015) ihren Entscheid, ob sie berufliche
Massnahmen wolle oder nicht, schriftlich mitteilen könne. Sie sei informiert
worden, dass – falls man nichts von ihr höre – angenommen werde, sie verzichte auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen; über die Rechtsfolgen sei sie informiert
worden. Gemäss dem Protokolleintrag vom 31. August 2015 erhielt die
Beschwerdegegnerin weder mündlich noch schriftlich eine Nachricht.
Gemäss
Art. 21 Abs. 4 ATSG können der versicherten Person Leistungen
vorübergehend oder dauernd gekürzt werden, wenn sie sich einer zumutbaren
Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt (Satz 1).
Sie muss vorher schriftlich gemahnt sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Satz 2).
Das Gesetz
schreibt nicht vor, wie die Verwaltung die Vorgaben von Art. 21 Abs. 4
Satz 2 ATSG im Einzelnen zu erfüllen hat, weshalb ihr ein weiter
Ermessensspielraum einzuräumen ist. Mit dem oben beschriebenen Vorgehen
erfüllte die Beschwerdegegnerin die Vorgaben von Art. 21 Abs. 4 ATSG
(Mahn- und Bedenkzeitverfahren). Sie begnügte sich nicht mit einem
Mahnschreiben, sondern thematisierte in einem Gespräch die in Frage kommenden
beruflichen Eingliederungsmassnahmen, und sie wies darauf hin, mit welchen
Rechtsfolgen die Beschwerdeführerin zu rechnen haben würde. Mit der mündlichen
Konfrontation konnte die Verwaltung, anders als auf dem reinen Schriftweg,
besser auf die Anliegen und Fragen der Beschwerdeführerin eingehen. Zudem wurde
ihr das erwähnte Formular ausgehändigt, womit ihr die Gelegenheit geboten wurde,
die Sache in Ruhe zu überdenken und mit ihrem behandelnden Psychiater zu
besprechen. Damit wurde die Schriftform erfüllt und der Anspruch auf Bedenkzeit
gewährt. Dass die Beschwerdeführerin angeblich nicht gewusst haben soll, dass
die Rente während der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen weiterhin
ausgerichtet worden wäre, ist hier nicht entscheidend. Die Motivation der
Beschwerdeführerin zur Reintegration darf nicht davon abhängen, ob die bisher
gewährte Rente weiterhin ausgerichtet wird oder nicht. Die Beschwerdeführerin unterliess
es entgegen ihrer eigenen Ankündigung auf dem von ihr unterzeichneten Formular
(vgl. IV-Nr. 67), der Beschwerdegegnerin ihren Entscheid innert Frist
schriftlich mitzuteilen. Sie wurde über die entsprechenden Folgen (Annahme des
Verzichts auf berufliche Eingliederungsmassnahmen) sowohl schriftlich als auch
im Rahmen des Gesprächs orientiert und eine Dolmetscherin übersetzte ihr alles.
Die Beschwerdeführerin hätte die Gelegenheit wahrnehmen können, das weitere
Vorgehen mit ihrem behandelnden Psychiater oder in der Folge ab Mitte September
2015.
mit ihrem damaligen Rechtsvertreter (vgl. IV-Nr. 70) zu besprechen. Im
Übrigen hätte sie bei allfälligen Unklarheiten über die Weiterausrichtung der
Rente während beruflicher Eingliederungsmassnahmen umgehend Rücksprache mit der
Beschwerdegegnerin nehmen können, was sie indessen unbestrittenermassen nicht
tat. Demnach hat sie die in Aussicht gestellten Folgen ihres Verhaltens zu
tragen.
Insgesamt ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der von der
Beschwerdegegnerin gesetzten Frist (25. August 2015) und auch bis zur
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2016, welche die
zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. E. II. 1.2
hiervor), keine Bereitschaft zeigte, einen Versuch zu unternehmen, sich mittels
beruflichen Eingliederungsmassnahmen in das Erwerbsleben wieder einzugliedern.
Angesichts der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Erklärung, wonach sie nun doch
bereit und willens sei, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen
(vgl. S. 8 unten; A.S. 12; vgl. auch die dem Gericht am 6. März
2018.
eingereichte Erklärung der Beschwerdeführerin vom 16. März 2016
[Urkunde Nr. 3]), steht es ihr offen, sich bei der Beschwerdegegnerin
wieder anzumelden, welche darüber neu zu verfügen hätte. Entscheidend ist nach
dem Gesagten letztlich, dass die Beschwerdeführerin sich bis zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung den möglichen Eingliederungsmassnahmen nicht unterziehen
wollte, weshalb der geltend gemachte Anspruch mangels Eingliederungswillens der
Beschwerdeführerin ohne Weiteres zu verneinen war (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_579/2015 vom 14. April 2016 E. 3.2.2 ff.,9C_582/2015
vom 9. März 2016 E. 2.4 und 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2,
je mit Hinweisen).
9.
Nach
dem Gesagten ist aufgrund des vollumfänglich beweiskräftigen fachärztlichen
Gutachtens von Dr. med. D.___ vom 9. Juni 2016 eine wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, d.h. eine Verbesserung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, spätestens ab dem Datum der
Begutachtung (7. Mai 2015; vgl. IV-Nr. 61.1 S. 26 Ziff. 8.3),
eingetreten. Es bestehen keine konkreten Indizien, welche gegen die
Zuverlässigkeit dieser Expertise sprechen (E. II. 4.2 hiervor). Nach
den massgebenden gutachterlichen Angaben ist die im August 2000 attestierte mittelgradige
bis schwere depressive Episode, welche damals eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegeführt ausgelöst hatte, remittiert. Demnach liegt
keine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
medizinischen Sachverhalts vor, welche einer Rentenrevision im Sinne von
Art. 17 ATSG entgegenstehen würde (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Auf die
davon abweichenden Beurteilungen des behandelnden Psychiaters sowie des
Hausarztes kann nicht abgestellt werden, enthalten diese doch keine wichtigen
Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
sind (E. II. 4.3 hiervor). Nach den Angaben von Dr. med. D.___ ist
die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Montagemitarbeiterin (ebenso
in einer angepassten Verweistätigkeit) nicht mehr relevant (weniger als
20.
%) eingeschränkt. Diese Auffassung wird vom RAD gestützt, indem er
darauf hinweist, das fachärztliche Gutachten von Dr. med. D.___ sei in
seiner Auseinandersetzung mit den Vorakten, seiner Anamnese und der
Befunderhebung sowie seiner Diagnosestellung medizinisch klar, schlüssig
nachvollziehbar. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit
bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Soweit
die Beschwerdeführerin beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe keine Prüfung
der Standardindikatoren vorgenommen, übersieht sie, dass eine solche obsolet
ist, wenn – wie hier – ein lege artis erstelltes fachärztliches Gutachten eine
Arbeitsunfähigkeit verneint und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine
funktionelle Leistungsbeeinträchtigung sprechen (Urteil des Bundesgerichts
9C_782/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3 mit Hinweisen). Es besteht kein
rentenrelevanter Invaliditätsgrad mehr (E. II. 2.2 hiervor) und auf einen
Einkommensvergleich kann verzichtet werden.
Angesichts der
bereits umfassenden fachärztlichen medizinischen Dokumentation besteht sodann
kein Anlass für weitergehende Beweiserhebungen, namentlich die Einholung einer
gerichtlichen psychiatrischen (und auch psychologischen) Expertise
(antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom
21.
September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Die vorliegend angefochtene
Verfügung vom 5. Februar 2016, worin die bisher ausgerichtete ganze
Invalidenrente auf Ende März 2016 aufgehoben (vgl. Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV) und der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
abgewiesen wurden, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
10.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung
zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2
Die
Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 7. Juli 2016; A.S. 54).
Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat sowohl am 26. August
2016.
als auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 7. März 2018
eine Kostennote eingereicht (A.S. 59 ff. und 71 f.). Darin werden ein
Zeitaufwand von 8.76 und 5.88 Stunden, somit insgesamt 14.64 Stunden, sowie Auslagen
von CHF 87.90 und CHF 54.70, somit insgesamt CHF 142.60, und ein
Stundenansatz von CHF 240.00 geltend gemacht.
Reine
Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das
Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach können die unter den
folgenden Daten angegebenen Positionen nicht berücksichtigt werden: 14. März
2016.
(Brief an Klientin, 0.17 Std.), 15. März 2016 (Brief an
Klientin, 0.17 Std.), 12. April 2016 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25
Std.), 15. Juni 2016 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 11. Juli 2016
(Brief an Klientin, 0.17 Std.), 20. Juli 2016 (Brief an Klientin, 0.17
Std.), 26. August 2016 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.),
20.
November 2017 (Brief an Klientin, 0.17 Std.) und 6. März 2018
(Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.). Im Weiteren ist der unter dem Datum
vom 26. Februar 2018 geltend gemachte Aufwand von 0.25 Std. für einen
Brief an die IV-Stelle als verfahrensfremd zu qualifizieren. Ferner ist der
nachprozessuale Aufwand nur einmal zu vergüten. Demnach ist der geltend
gemachte Aufwand insgesamt um 3.18 Std. auf 11.46 Stunden zu reduzieren. Bei
den Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu
entschädigen (§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT]; BGS 615.11),
und die Kilometerentschädigung für die Hin- und Rückfahrt zur Verhandlung
beträgt CHF 0.70 (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT
und § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrags [GAV] für das
Staatspersonal [BGS 126.3]). Demnach belaufen sich die zu vergütenden
Auslagen auf insgesamt CHF 97.50. Der Stundenansatz beträgt gemäss
§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 (GT) CHF 180.00. Damit beläuft
sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'330.25 (Honorar von CHF 2'062.80
[11.46 Std. à CHF 180.00] zuzüglich Auslagen von CHF 97.50 und
Mehrwertsteuer von CHF 169.95 [2017: 8 % auf CHF 1'199.30 {6.33
Stunden à CHF 180.00, Auslagen von CHF 59.90}, ergebend
CHF 95.95; 2018: 7.7 % auf CHF 961.00 {5.13 Stunden à CHF 180.00,
Auslagen von CHF 37.60}, ergebend CHF 74.00). Dieser Betrag ist von
der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 618.05 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00
ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von
CHF 240.00 liegt nicht vor), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10.3
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Kostenforderung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf
CHF 2'330.25 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von
CHF 618.05, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
3.
Die
Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen,
die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
4.
Je eine Kopie des
Protokolls der Verhandlung vom 7. März 2018 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_320/2018 vom 8.
November 2018 bestätigt.