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Entscheid

VSBES.2016.80

Invalidenrente

7. März 2018Deutsch58 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

1963 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem

8. Januar 1990 als Montagemitarbeiterin bei der B.___, [...]. Seit dem

28. April 1997 war sie andauernd vollständig arbeitsunfähig. Die

Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am 29. Oktober 1997 auf den 31. Dezember

1997 auf. Am 10. Mai 1998 meldete sich die Mutter von zwei 1989 und 1996

geborenen Kindern wegen einer seit April 1997 bestehenden Depression bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge

veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) eine psychiatrische Begutachtung bei den C.___,

Ambulatorium [...], welche am 29. März, 18. April und 12. Mai

2000 durchgeführt wurde. Daraufhin sprach sie der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigen

Verfügungen vom 16. Februar 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von

100 % eine ganze Invalidenrente (sowie entsprechende Zusatz- und

Kinderrenten) ab 1. April 1998 zu (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 16).

1.2 Im Mai

2001 veranlasste die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren.

Die Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab in der Folge keine

rentenbeeinflussende Änderung (Mitteilung vom 25. Januar 2002;

IV-Nr. 21). Im Juli 2005 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein

Revisionsverfahren ein. Nach dem Beizug eines ärztlichen Berichts wurde wiederum

keine Änderung festgestellt, welche sich auf die Invalidenrente auswirkt (Mitteilung

vom 5. Oktober 2005; IV-Nr. 25). Im Rahmen eines im Dezember 2008

aufgenommenen weiteren Revisionsverfahrens wurde erneut keine rentenwirksame

Änderung festgestellt (Mitteilung vom 1. September 2009 (IV-Nr. 35). Auch

das im Juli 2010 aufgenommene Revisionsverfahren ergab nach dem Beizug

medizinischer Berichte sowie der Durchführung eines Revisionsgesprächs eine

unveränderte Situation (Mitteilung vom 22. Oktober 2010; IV-Nr. 42).

Sodann teilte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines im September 2012

aufgenommenen weiteren Revisionsverfahrens am 1. Februar 2013 mit, es sei

wiederum keine Änderung festgestellt worden, welche sich auf die Rente auswirke

(Invaliditätsgrad von 100 %; IV-Nr. 50).

1.3 Im November

2014 wurde ein weiteres Revisionsverfahren aufgenommen. Nach dem Beizug

medizinischer Berichte veranlasste die Beschwerdeführerin am 12. Januar

2015 eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, welche am 7. Mai 2015 durchgeführt wurde (Gutachten

vom 9. Juni 2015; IV-Nr. 61.1). Nach Rücksprache mit dem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die

Beschwerdegegnerin die bisher gewährte ganze Invalidenrente mit Verfügung vom

5. Februar 2016 auf Ende März 2016 auf und wies den Anspruch der Beschwerdeführerin

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen

diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dies wurde im

Wesentlichen damit begründet, gemäss den medizinischen Abklärungen sei die

vorbestehende depressive Episode remittiert. Aktuell könne nur noch eine

Dysthymie festgestellt werden, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

habe. Eine revisionsbegründende Veränderung sei somit klar gegeben. Der

Beschwerdeführerin sei es möglich und zumutbar, ihre angestammte Tätigkeit als

Montagemitarbeiterin sowie jede andere Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von

100 % auszuüben, wobei keine Leistungseinschränkung bestehe. Es werde

angenommen, dass die Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

verzichtet habe (IV-Nr. 76).

2.

2.1 Mit fristgerechter

Beschwerde vom 11. März 2016 lässt die Beschwerdeführerin folgende

Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 5 ff.):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 5. Februar 2016 sei aufzuheben.

2.

a) Es seien der

Beschwerdeführerin die bisherigen gesetzlichen IV-Rentenleistungen nach

Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % rückwirkend ab Rentenaufhebung

per Ende März 2016 und weiterhin zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann

rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter

Einschluss einer psychiatrischen und einer psychologischen Untersuchung

durchzuführen.

c)

Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zur Durchführung von

beruflichen Eingliederungsmassnahmen und unter Weiterausrichtung der

Rentenleistungen während derselben an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3.

Der vorliegenden

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei der

Beschwerdegegnerin zwecks Wahrung der Waffengleichheit hierzu eine

unerstreckbare Frist zur Stellungnahme von maximal 30 Tagen anzusetzen sei.

4.

Dem unterzeichneten

Rechtsanwalt sei wegen kurzfristigem Aktenerhalt (2. März 2016) und wegen

erschwerter Kommunikation/Instruktion eine Frist von 14 Tagen zur

Beschwerdeergänzung anzusetzen.

5.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher

Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

6.

Der

Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

7.

Alles und Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In

ihrer Stellungnahme vom 8. April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin,

das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 24).

2.3 Mit

Verfügung vom 13. Juni 2016 wird das Begehren der Beschwerdeführerin, die

durch die Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde

gegen die Verfügung vom 5. Februar 2016 sei wiederherzustellen, abgewiesen.

Im Weiteren wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf eine

Beschwerdeergänzung verzichtet hat (A.S. 44 ff.).

2.4 Mit

Verfügung vom 7. Juli 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege ab Prozessbeginn bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 54).

2.5 In

ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme

verzichtet (A.S. 56).

2.6 Mit

Eingabe vom 26. August 2016 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin

seine Kostennote ein (A.S. 59 ff.).

2.7 Mit

Präsidialverfügung vom 16. November 2017 werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin

beantragten öffentlichen Hauptverhandlung vom Mittwoch, 7. März 2018, vorgeladen

(A.S. 63 f.).

2.8 Mit

Eingabe vom 6. März 2018 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Erklärung

der Beschwerdeführerin vom 16. März 2016 ein (A.S. 66 f.).

2.9 Am 7. März

2018 führt das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch

(siehe Protokoll der Verhandlung vom 7. März 2018; A.S. 68 ff.).

3. Auf

die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit

erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Streitig

ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. April 2016 weiterhin Anspruch auf

eine ganze Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich

auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

am 5. Februar 2016 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Invalidität

gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) i.V.m. Art. 7 f. des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

bedeutet im Allgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 40 Rz. 102 mit

Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

2.2

Die

Invalidenrente wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28

Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad

von 70 %; ein Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum

Bezug einer Dreiviertelsrente, ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird

eine halbe Rente und ab einem solchen von 40 % eine Viertelsrente

ausgerichtet (BGE 135 V 319 E. 2.1 S. 320).

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der

Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128

V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).

3.

3.1

Ändert

sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit

Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner

unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der

Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger

Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.2

Zeitlicher

Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die

letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf

einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71

E. 3 S. 73 ff.).

Im

vorliegenden Fall meldete sich die Beschwerdeführerin am 10. Mai 1998 zum

Leistungsbezug an, wobei ihr in der Folge mit rechtskräftigen Verfügungen vom 16. Februar

2001.

aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze

Invalidenrente ab 1. April 1998 zugesprochen wurde (IV-Nr. 16). Die

in der Folge im Mai 2001, Juli 2005, Dezember 2008, Juli 2010 und September

2012.

veranlassten Revisionsverfahren ergaben keine Änderung des

Invaliditätsgrades (IV-Grad von 100 %; vgl. IV-Nr. 17, 21, 22, 25,

26, 35, 36, 42, 45 und 50) und können mangels umfassender Überprüfung der

gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Blick auf die

Revisionsvoraussetzungen im Sinne Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht als Referenzzeitpunkt

herangezogen gezogen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom

25.

Juli 2013 E. 5 ff.). Daran ändert der Umstand nichts, dass anlässlich

des im Juli 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens am 21. Oktober 2010 mit

der Beschwerdeführerin ein Revisionsgespräch geführt wurde, an welchem auch die

RAD-Ärztin teilnahm (vgl. IV-Nr. 41). Dem im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens erhobenen Einwand, der letzte massgebliche

Vergleichszeitpunkt sei die Revision von 2010 (vgl. IV-Nr. 73 S. 2

und 75 S. 2), kann somit nicht gefolgt werden. Die im Jahr 2010

eingeleitete Revision wird in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde denn

auch nicht mehr als massgeblicher Vergleichszeitpunkt postuliert. Somit ist der

aktuelle Sachverhalt mit demjenigen zu vergleichen, wie er den rechtskräftigen Verfügungen

vom 16. Februar 2001 (IV-Nr. 16) zu Grunde lag.

3.3

Gemäss

Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV

[SR 831.201]) führt eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer

Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie

voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu

berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert

hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder

Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV).

4.

4.1

Um den

Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch

zugemutet werden können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die

Invaliditätsbemessung vorzunehmen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit

Hinweisen).

4.2

Der

Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine

ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134

V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c

S. 160 f.).

Dennoch hat es

die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar

erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten

Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b

S. 352). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den

Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

4.3

Mit

Blick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und

Behandlungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die

Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353),

können ihre Berichte nicht denselben Stellenwert beanspruchen wie ein

Gutachten, welches der Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholt hat. Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den

gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten

abweichenden Meinungen festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden

Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des

Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).

5.

Zunächst

ist der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er den rechtskräftigen Verfügungen

vom 16. Februar 2001 zu Grunde lag:

Aus dem

psychiatrischen Gutachten der C.___, Ambulatorium [...] (Dr. med. E.___,

Oberärztin; Dr. med. F.___, Assistenzärztin) vom 8. August 2000 gehen

folgende Diagnosen hervor: «Mittelgradige bis schwere depressive Episode mit

psychotischen und somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11/31), latenter

Suizidalität; Schizoide Persönlichkeit». Im Rahmen der Beurteilung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, es sei eine mittelgradige bis schwere depressive

Episode mit psychotischen und somatischen Symptomen wegen seit ca. 3 Jahren

anhaltender Adynamie, Traurigkeit, Schlafschwierigkeiten sowie Schwankungen im

Selbstwertgefühl und Perspektivlosigkeit diagnostiziert worden. Geprägt sei das

Krankheitsbild zusätzlich von rezidivierenden akustischen Halluzinationen und

latent auftretenden suizidalen Gedanken. Die depressive Symptomatik könnte

psychodynamisch in Zusammenhang mit der sehr schwierigen Jugend, einem von

Gewalt geprägten Elternhaus und der zusätzlich schwierigen Situation als Frau

in der Türkei stehen. Zusätzliche Belastungsfaktoren würden sich aus der

Anamnese mit den 2 durch den Vater beschlossenen Eheschliessungen mit immer

wieder auftretenden Konflikten, «Verlust» der älteren Tochter, die durch den

Ehemann während mehrerer Jahre in der Türkei bei der Schwiegermutter

untergebracht worden sei, ergeben. Dies habe zu zunehmenden Schuldgefühlen bei

der Explorandin geführt. Diese Belastungsmomente zusammen mit wahrscheinlich

erheblichen Migrationsschwierigkeiten könnten zu der depressiven Symptomatik

geführt haben.

Im Weiteren

wurde ausgeführt, eventuell bestehe auch durch die depressive Erkrankung ein

sekundärer Krankheitsgewinn, die Konflikte mit dem Ehemann würden durch die

Symptomatik in den Hintergrund treten und die Patientin werde nicht mehr

geschlagen. Bei den Gesprächen sei aber aufgefallen, dass die Explorandin bei

Rückfragen zu verschiedenen Punkten in ihrer Lebensgeschichte angespannt

gewesen sei und nicht mehr habe Auskunft geben wollen. Sie habe nicht eingesehen,

dass man verschiedene Fragen nochmals habe stellen müssen. Aufgrund der

nachfolgend beschriebenen Persönlichkeitsanteile könne von einer schizoiden

Persönlichkeitsstruktur ausgegangen werden. Die Explorandin berichte, dass sie

sich stets zurückgezogen habe (auch vor der depressiven Erkrankung). Sie

beklage Schwierigkeiten, Kontakte zu anderen aufzubauen und bezeichne sich als

introvertiert. Sie zeige wenig Tätigkeiten, die ihr Vergnügen bereiteten, im

hier geführten Gespräch könne keine Beziehung aufgebaut werden. Es bestehe eine

emotionale Kühle mit Distanziertheit und flacher Affektivität. Sie beschreibe

einen Mangel an engen Freunden und vertrauensvollen Beziehungen, dies auch

schon in der Jugend.

Zur

Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aufgrund der seit April 1997 vorhandenen

depressiven Erkrankung mit den schon erwähnten Symptomen wie Müdigkeit,

Perspektivlosigkeit, Trauer, Konzentrations- und Schlafschwierigkeiten mit

zusätzlichen Halluzinationen und somatischen Symptomen müsse von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Im Auftreten im Ambulatorium wie beim

körperlichen Status habe sich die Explorandin sehr gepflegt und sorgfältig

gekleidet gezeigt. Dies könne als Diskrepanz zum Bild der depressiven

Erkrankung erscheinen.

Nach den

gutachterlichen Angaben wurde die Explorandin aufgrund der depressiven

Erkrankung initial mit Seropram behandelt, was zu keiner Verbesserung des

Zustandsbildes geführt habe. Bei akustischen Halluzinationen sei Fluanxol

installiert, jedoch wegen Nebenwirkungen wieder abgesetzt worden. Die aktuelle

Medikation bestehe in Melleril, aktuell 60 mg täglich, welches nach den Angaben

des behandelnden Psychiaters habe reduziert werden müssen. Es sei versucht

worden, beim behandelnden Psychiater zu erfahren, welche anderen Medikamente

bei der Explorandin eingesetzt worden seien. Auf die telefonische Anfrage habe

man bisher keine Rückmeldung erhalten. Der angeforderte Austrittsbericht aus

der Klinik [...] vom Juni 1997 sei nicht zugestellt worden. Aufgrund der

aktuellen depressiven Symptomatik mit Halluzinationen werde vorgeschlagen,

nochmals eine antidepressive Therapie zu installieren. Aufgrund der mangelnden

Effizienz mit Seropram, wobei aktuell nicht mehr eruierbar sei, ob das

Medikament dosismässig ausgeschöpft worden sei, könnte allenfalls auch eine

Medikation mit einem trizyklischen Antidepressivum mit sedativem Effekt wie

z.B. Surmontil initiiert werden. Zusätzlich dazu werde der Einsatz mit einem

hochpotenten Neuroleptikum in Bezug auf die akustischen Halluzinationen

empfohlen. Ein nochmaliger Versuch einer konsequenten medikamentösen Therapie

könnte zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Falls durch die medikamentöse

Therapie eine Verbesserung der depressiven Symptomatik erzielt werden könne,

könnte in der Folge die genaue Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines dreimonatigen

Einsatzes in der VEBO bestimmt werden. Bei mangelndem Ansprechen der Therapie

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

Aktuell

bestehe bei der Explorandin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der

früheren Tätigkeit als Montagemitarbeiterin als auch in einer anderen

Erwerbstätigkeit. Berufliche Massnahmen seien kurz- bis mittelfristig nicht

indiziert. Falls eine Verbesserung der depressiven Erkrankung durch eine erneute

medikamentöse Therapie erzielt werden könne, müsste diese Frage erneut

beurteilt werden (IV-Nr. 8).

6.

Der

aktuelle medizinische Sachverhalt präsentiert sie wie folgt:

6.1

Der

behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, diagnostizierte in seinem Arztbericht zu Handen der IV-Stelle vom

25.

November 2014 eine rezidivierende depressive Störung aktuell mittleren

Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine affektive schizophrene

Störung vom depressiven Typ (ICD-10 F25.10) sowie eine schizoide Persönlichkeit

(ICD-10 F60.1). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 1997

bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand sei stationär. Auf dem Beiblatt zum

Arztbericht wurde ausgeführt, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar.

Ihre verbleibenden Fähigkeiten könne sie auch nicht in einer anderen Tätigkeit besser

verwerten (IV-Nr. 52 S. 5 ff.).

6.2

Der

Hausarzt, Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem

Arztbericht vom 17. Dezember 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere Depression bei schizoider Persönlichkeit

sowie episodische psychotische Symptome fest. Die weiteren Diagnosen (latente

Suizidalität, massive Schlafprobleme, Varicosis, intermittierender Eisenmangel)

haben nach den ärztlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Als Montagearbeiterin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis heute.

Der Gesundheitszustand sei stationär. Eine ergänzende psychiatrische Abklärung

sei angezeigt. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde ausgeführt, es bestehe

eine Behinderung bei jeglicher Tätigkeit (IV-Nr. 54).

6.3

Dem

psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom

9.

Juni 2015 kann entnommen werden, dass die Exploration der

Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Sohnes und mit Unterstützung eines

Dolmetschers am 7. Mai 2015 durchgeführt wurde. Die Diagnosen gemäss

ICD-10 lauteten wie folgt: «Dysthymia (F34.1) bei depressiver Episode,

gegenwärtig remittiert (F32.4), und akzentuierten (schizoid)

Persönlichkeitszügen (Z73.1)». Unter dem Titel «Beurteilung und Prognose» wurde

im Wesentlichen angegeben, die nosologische Einordnung der Beschwerden und

Befunde sowie das Postulat der Arbeitsunfähigkeit im Gutachten der C.___ vom

8.

August 2000 (vgl. E. II. 5. hiervor) seien nicht nachvollziehbar.

Die Diagnose werde unklar formuliert. Sie werde nicht mit Bezug zum

Klassifikationssystem beschrieben und/oder diskutiert. Die objektiven

psychopathologischen Befunde (älter wirkend, gebeugte Haltung, wenig

Blickkontakt, leise Stimme, zeitlich unscharf orientiert [Daten werden ungenau

genannt], Konzentrationsstörungen, im Denken umständlich und eingeengt,

affektiver Rapport eingeschränkt, verminderte affektive Schwingungsfähigkeit,

Psychomotorik reduziert) liessen qualitativ ein depressives Syndrom erkennen.

Dessen Schweregrad bleibe unklar. Die subjektiv genannten Wahrnehmungsstörungen

würden nicht differenziert erläutert. Die Befunde im Rahmen des depressiven

Syndroms seien auch nicht von den schizoiden Persönlichkeitszügen abgegrenzt

worden.

Im Weiteren

führte der Gutachter aus, ausser der Einschätzung in diesem Gutachten werde

jene des ab 1997 behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ dokumentiert.

Bereits im Arztbericht vom 31. März 1999 werde von ihm eine mittelgradig

ausgeprägte depressive Episode attestiert. Auf akzentuierte (schizoide)

Persönlichkeitszüge werde hingewiesen. Im Vordergrund stünden (gemäss seiner

Einschätzung bis November 2014 unverändert) Konzentrationsstörungen (aufgrund

der von der Explorandin subjektiv genannten psychotischen Symptome) und eine

niedergeschlagen-ängstliche Verstimmung. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

sei deshalb ab Juni 1997 dauerhaft anzunehmen. Ab 30. September 2005

attestiere der behandelnde Psychiater in diesem Zusammenhang gemäss ICD-10

F33.11 eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige

Episode mit somatischem Syndrom) und gemäss ICD-10 F60.1 eine schizoide Persönlichkeitsstörung

sowie ab 21. September 2012 zusätzlich nach ICD-10 F25.10 eine

schizoaffektive Störung (gegenwärtig depressiv). Die Diagnosen von

Dr. med. G.___ würden mit Bezug zum Klassifikationssystem aber weder

differenziert beschrieben noch diskutiert. Die objektiven psychopathologischen

Befunde liessen qualitativ ein dysthymes Syndrom erkennen. Dessen Schweregrad

bleibe jedoch unklar. Die subjektiv genannten Wahrnehmungsstörungen, die

«seltsamen Überzeugungen/Verfolgungsideen» und die postulierten «psychotischen

Episoden» seien nicht differenziert erläutert worden. Eine schizoaffektive

Störung gemäss ICD-10 könne allein mit diesen Angaben nicht hinreichend

begründet werden. Ausserdem würden die Befunde im Rahmen des depressiven

Syndroms nicht von den schizoiden Persönlichkeitszügen abgegrenzt. Im Fall der

Explorandin seien darüber hinaus auch keine Angaben vorhanden, welche die

Eingangskriterien der Definition einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 als

erfüllt annehmen liessen. Die nosologische Einordnung der Beschwerden und

Befunde sowie das Postulat der Arbeitsunfähigkeit seien auch hier nicht

nachvollziehbar. Schliesslich werde in den Akten zwischen Juli 2009 und

Dezember 2014 auch die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. H.___

dokumentiert. Es werde von ihm (sinngemäss regelmässig) «mittelschwere

Depression bei schizoider Persönlichkeit» attestiert. Auf «episodische

psychotische Symptome» werde u.a. hingewiesen. Eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit sei anzunehmen. Weitere versicherungsmedizinisch relevante

Angaben seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht von ihm nicht

formuliert worden.

Der Gutachter

führte ferner aus, die Explorandin habe berichtet, dass es ihr «gar nicht gut»

gehe. Sie fühle sich «unwohl». Sie sei sehr müde und erschöpft. Ein Grund dafür

sei, dass sie «im Kopf Gespräche führe». Ausserdem reagiere ihr Körper «aus dem

Nichts heraus» erschrocken. Es komme nämlich vor, dass sie von Mitmenschen überrascht

werde. Deshalb ängstige sie sich vor Menschen. Sie sei vollständig

arbeitsunfähig, weil sie sich «nicht gut» fühle. Noch heute sei sie zudem

traurig und verärgert, wenn sie daran denke, dass sie durch ihren ehemaligen

zweiten Ehemann «alles» verloren habe. Im Vordergrund der subjektiv empfundenen

Beeinträchtigung stehe eine niedergeschlagene Verstimmung bei einer übergenauen

Grundhaltung.

Anlässlich der

Untersuchung am 7. Mai 2015 seien die objektivierbaren psychopathologischen

Befunde gar nicht bis sehr gering ausgeprägt. Das Gesprächsverhalten der

Explorandin sei wenig spontan. Sie berichte wortkarg und formuliere einfach.

Daten seien ungenau genannt worden. Im Affekt sei sie dysthym und klagsam. Auch

mit Hilfe der MADRS sei aber kein klinisch relevantes depressives Syndrom zu

erkennen. Mit Bezug zu den Befunden, wie sie im Gutachten der C.___ vom

8.

August 2000 beschrieben worden seien, sei Folgendes ausdrücklich

festzustellen: der Blickkontakt der Explorandin sei unauffällig, sie spreche

mit deutlicher Stimme, tatsächliche Konzentrationsstörungen seien nicht

aufgetreten, das Denken sei weder umständlich noch eingeengt, der affektive

Rapport sei gut herstellbar, die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten

und die Psychomotorik sei angemessen.

Anlässlich der

Untersuchung finde man ausserdem keine objektiven Hinweise auf ein andauerndes

Gefühl der Explorandin von Betäubtsein, auf emotionale Stumpfheit, auf

Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, auf Teilnahmslosigkeit der

Umgebung gegenüber, auf vegetative Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung

und/oder auf eine übermässige Schreckhaftigkeit. Objektive Hinweise auf

Wahrnehmungs- und/oder Ich-Störungen finde man ebenfalls keine. Die Explorandin

stelle fest, dass sie «im Kopf Gespräche führe». Es sei für sie «ein Gefühl wie

Stimmen» hören. Es seien unregelmässig auch Stimmen, die «von aussen» kämen.

Ausserdem reagiere ihr Körper «aus dem Nichts heraus» erschrocken. Auch auf empathische

Nachfrage hin seien die entsprechenden Formulierungen aber nicht weiter

erläutert worden. Weitere Störungen der Wahrnehmung und/oder des Ich-Erlebens seien

ausdrücklich verneint worden. Die (plakativen/stereotypen) subjektiven Hinweise

seien zur Kenntnis zu nehmen. Sie verdeutlichten die innerseelische

Befindlichkeit der Explorandin. Es finde sich anlässlich der aktuellen

Untersuchung aber kein korrespondierender (objektiver) Befund dazu.

Zusammenfassend

sei im Fall der Explorandin eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) bei einer gegenwärtig

remittierten depressiven Episode (F32.4) und akzentuierten (schizoid)

Persönlichkeitszügen (Z73.1) zu erkennen. Die ICD-10 Kriterien einer

(eventuellen) depressiven Episode seien anlässlich der aktuellen Untersuchung am

7.

Mai 2015 nicht (mehr) erfüllt. Die Explorandin habe zwar sehr viele

Symptome einer depressiven Episode gemäss ICD-10 F32 genannt, bei ihr bestünden

jedoch keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere bzw. in

ausreichender Länge, um eine (allfällig andauernde) depressive Episode

zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Der Schweregrad erreiche

nicht das notwendige Ausmass. Insbesondere die Eingangskriterien seien objektiv

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt. Es fehlten die

Eingangskriterien dauerhafte Hemmung der Psychomotorik, wesentliche

Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und ausgeprägte soziale

Inaktivität (die Explorandin gehe einkaufen, treffe sich mit ihrer Tochter,

unternehme Reisen etc.). Eine relevante (und auch noch eigenständige)

depressive Episode gemäss ICD-10 F3 bestehe somit nicht. Bei der Explorandin

könne kein «somatisches Syndrom» (Interessenverlust oder Verlust der Freude,

Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit,

Appetitverlust, Gewichts- und Libidoverlust) erkannt werden.

Es könne somit

festgestellt werden, dass im Vergleich zur Beurteilung im Gutachten der C.___

vom 8. August 2000 eine wesentliche Veränderung (hier: Verbesserung) des

Gesundheitszustands eingetreten sei. Die im August 2000 attestierte depressive

Episode sei remittiert. Es bestehe eine Dysthymia. Das ICD-10 definiere die

Dysthymia wie folgt: «Das wesentliche Merkmal sei eine langdauernde, depressive

Verstimmung, die niemals oder nur selten ausgeprägt genug sei, um die Kriterien

für eine leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen». Eine

relevante (20 % und mehr von 100 %) Arbeitsunfähigkeit sei aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht im Fall der Explorandin nicht

begründbar. Die akzentuierten (schizoid) Persönlichkeitszüge hätten keinen

Krankheitswert. Sie begründeten weder eine Minderung der Arbeitsfähigkeit, noch

eine Minderung der persönlichen Ressourcen. Auf diese Einschätzung könne ab

Datum der aktuellen Untersuchung (7. Mai 2015) sicher abgestellt werden.

Es könne jedoch aufgrund der hierfür ungenügenden Dokumentation nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden, ob (und gegebenenfalls ab

wann genau) bereits vor diesem Datum von der im vorliegenden Gutachten erläuterten

Einschätzung ausgegangen werden könne.

Der Gutachter

äusserte sich sodann dahingehend, beim Verlauf der Störung seien auch

vielfältige psychosoziale Faktoren zu benennen, z.B. Herkunft, Migration,

geringe Schulbildung, ungenügende Deutschkenntnisse, fehlender Berufsabschluss,

einfache Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, langjähriger

Rentenbezug, Lebensalter. Diese Gesichtspunkte hätten v.a. therapeutische und

sozialarbeiterische Relevanz und gingen nicht (weder positiv, noch negativ) in

die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen

Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein

(krankheitsfremd, «invaliditätsfremd»). Es sei zusammenfassend aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante langfristige

Minderung der Arbeitsfähigkeit objektiv zu begründen. Dies beurteile die

Explorandin gegenteilig. Es zeige sich eine aussergewöhnliche Diskrepanz

zwischen der rein subjektiven Beurteilung der persönlichen Lebenssituation und

der objektiven Wertung allfälliger psychopathologischer Befunde. Die

obgenannten vielfältigen (psycho-)sozialen Faktoren erklärten mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit diese grosse Diskrepanz in der Einschätzung der Leistungsfähigkeit

durch die Explorandin selbst gegenüber jener aufgrund der Beurteilung im

vorliegenden Gutachten.

Aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien auch keine besonderen Hinweise

vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder

eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (beispielsweise

durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und/oder durch eine fehlende

Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Eine zusätzliche

Störung von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung sei aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht im Fall der Explorandin gegenwärtig

nicht zu begründen. Die Explorandin nehme – wenn auch subjektiv deutlich

eingeschränkt – am sozialen Leben teil (z.B. einkaufen gehen, TV sehen, Reisen

unternehmen). Ein therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf

einer Konfliktbewältigung könne nicht vermutet werden, nachdem hierfür weder in

den Akten, noch anlässlich der aktuellen Untersuchung am 7. Mai 2015

Angaben dokumentiert bzw. zu finden seien. Die von der Explorandin beschriebene

vollständige Abstinenz von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen

(inkl. Tabak, Alkohol und Drogen) lasse darüber hinaus zumindest ausreichende

innerpsychische Ressourcen annehmen. Eine Einschränkung der Zumutbarkeit einer

Willensanstrengung zur Überwindung der v.a. rein subjektiven Defizite sei aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht somit nicht zu begründen.

Im Rahmen der

Auseinandersetzung mit abweichenden ärztlichen Einschätzungen wies der

Gutachter darauf hin, die vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen seien

mit Bezug zum Klassifikationssystem weder differenziert beschrieben noch

diskutiert worden. Die objektiven psychopathologischen Befunde liessen

qualitativ ein dysthymes Syndrom erkennen. Dessen Schweregrad bleibe jedoch

unklar. Die subjektiv genannten Wahrnehmungsstörungen, die «seltsamen

Überzeugungen/Ver-folgungsideen» und die postulierten «psychotischen Episoden»

seien nicht differenziert erläutert worden. Eine schizoaffektive Störung gemäss

ICD-10 könne allein mit diesen Angaben nicht hinreichend begründet werden. Ausserdem

würden die Befunde im Rahmen des depressiven Syndroms nicht von schizoiden

Persönlichkeitszügen abgegrenzt. Es seien keine Angaben vorhanden, welche die

Eingangskriterien der Definition einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 als

erfüllt annehmen liessen. Die nosologische Einordnung der Beschwerden und

Befunde sowie das Postulat der Arbeitsunfähigkeit seien nicht nachvollziehbar.

Die von der Beschwerdegegnerin

gestellten Fragen worden vom Gutachter dahingehend beantwortet, der

Gesundheitszustand habe sich verändert. Es könne festgestellt werden, dass im

Vergleich zur Beurteilung im Gutachten der C.___ vom 8. August 2000 eine

wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Die im August

2000.

attestierte depressive Episode sei remittiert. Es sei eine Dysthymia

(ICD-10 F34.1) bei einer gegenwärtig remittierten depressiven Episode (F32.4)

und akzentuierten (schizoid) Persönlichkeitszügen (Z73.1) zu erkennen. Eine

relevante (20 % und mehr von 100 %) Arbeitsunfähigkeit (für die

bisherige Tätigkeit) sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht

dadurch nicht begründbar. Auf diese Einschätzung könne ab Datum der aktuellen

Untersuchung (7. Mai 2015) sicher abgestellt werden. Es könne jedoch

aufgrund der hierfür ungenügenden Dokumentation nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit bestimmt werden, ob (und gegebenenfalls ab wann genau)

bereits vor diesem Datum von der im vorliegenden Gutachten erläuterten

Einschätzung ausgegangen werden könne. Berufliche Massnahmen seien aus

medizinischer Sicht zumutbar (IV-Nr. 61.1).

6.4

RAD-Ärztin

Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 20. Juli 2015 fest, das psychiatrische Gutachten von Dr. med.

D.___ sei in seiner Auseinandersetzung mit den Vorakten, seiner Anamnese und

Befunderhebung und letztlich seiner Diagnosestellung medizinisch klar,

schlüssig und nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand der Explorandin habe sich

verbessert, die vorbestehende depressive Episode sei remittiert. Dr. med. D.___

habe nur noch eine Dysthymie feststellen können. Als Zeitpunkt des gebesserten

Gesundheitsschadens könne das Untersuchungsdatum (7. Mai 2015) angenommen

werden. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit

bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 7. Mai 2015 (IV-Nr. 64

S. 2).

6.5

Der

behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ hielt in seinem Arztbericht vom

30.

September 2015 im Wesentlichen fest, die Patientin stehe bei ihm seit

dem Jahr 2004 in psychiatrischer Behandlung mit einem Intervall von 2 bis 3

Wochen. Es habe sich seither keine Verbesserung des Gesundheitszustands

eingestellt, welche eine Arbeitsfähigkeit zulasse. Die Patientin leide an einer

depressiven Störung mittleren bis schweren Grades. Sie befinde sich in einem

Stimmungstief begleitet von täglichen Ängsten. Sie leide unter Konzentrations-

und Aufmerksamkeitsstörungen. Die Gedächtnisleistung sei eingeschränkt. Es

bestehe eine verminderte Fähigkeit, sich für Dinge zu interessieren und zu begeistern.

Das Selbstwertgefühl sei eingeschränkt. Sie habe immer Angst, ihrer Familie

könnte künftig etwas zustossen. Sie leide unter neurovegetativen Störungen wie

Tachykardie, Nervosität und Kopfschmerzen. Während der ambulanten Behandlung

habe die Patientin mehrere psychotische Episoden erlitten. Es seien Symptome

einer Psychose gewesen, begleitet von einer schizoiden Persönlichkeit. Sie sei

sozial isoliert. Mit Ausnahme des Sohnes, der bei ihr lebe, habe sie wenig

Kontakt mit der Familie. Die Patientin sei nicht fähig, ihre Gefühle

auszudrücken. Es gelte zu beachten, dass ein grosser Unterschied zwischen der

Beurteilung eines Experten und dem Therapeuten bestehe. Die Patientin sei zu 70

bis 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 75 S. 6 f.).

7.

7.1

Die

Beschwerdegegnerin hob die der Beschwerdeführerin bisher gewährte ganze

Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 5. Februar 2016

auf Ende März 2016 im Wesentlichen mit der Begründung auf, gemäss ihren

medizinischen Abklärungen sei die vorbestehende depressive Episode remittiert.

Aktuell habe nur noch ein Dysthymie festgestellt werden können, welche keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es sei der Beschwerdeführerin möglich

und zumutbar, sowohl ihre angestammte Tätigkeit als Montagemitarbeiterin als

auch jede andere Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 100 % ohne

Leistungseinschränkung auszuüben. Ein erstes Eingliederungsgespräch habe am

18.

August 2015 im Beisein einer Dolmetscherin stattgefunden. In diesem

Gespräch habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich nicht mehr in

der Lage fühle zu arbeiten und mit dem Gutachten nicht einverstanden sei. Anlässlich

des Gesprächs habe sie das Formular «Verzicht auf berufliche Massnahmen»

unterzeichnet, wobei ihr gleichzeitig eine siebentägige Bedenkzeit gegeben

worden sei. Es sei vereinbart worden, dass sie die IV-Stelle bis spätestens am

25.

August 2015 darüber informiere, ob sie nun bereit sei, an beruflichen

Massnahmen teilzunehmen oder nicht. Die Beschwerdeführerin sei darüber

informiert worden, dass bei Säumnis Verzicht auf berufliche Massnahmen

angenommen werde. Bis zum aktuellen Datum sei keine Nachricht eingegangen, weshalb

die Invalidenrente ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgehoben werde.

Der Gutachter Dr. med. D.___ habe eine eindeutige anspruchserhebliche

Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der

ursprünglichen Rentenzusprache festgestellt. Eine revisionsbegründende

Veränderung sei klar gegeben. Auf das Gutachten sei abzustellen.

Die

Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, es seien ihr die

bisherigen Rentenleistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von

100.

% rückwirkend ab Rentenaufhebung per Ende März 2016 und weiterhin auszurichten.

Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einschluss einer

psychiatrischen und psychologischen Untersuchung durchzuführen. Subeventualiter

sei die Beschwerdesache zur Durchführung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen und unter Weiterausrichtung der Rentenleistungen

während derselben an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird

im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen,

eine polydisziplinäre medizinische Expertise nach dem Zufallsprinzip

einzuholen. Es seien auch andere medizinischen Bereiche tangiert, so wegen der

vordiagnostizierten schizoiden Persönlichkeit der psychologische Bereich und

wegen der Schlafstörung der schlafmedizinische Bereich. Ausserdem bestünden

relevante internistische Bezüge (Eisenmangel). Im Weiteren sei der

eingliederungsspezifische Abklärungsbedarf offensichtlich. Das Gutachten von

Dr. med. D.___ vom 9. Juni 2015 erfülle die beweisrechtlichen

Anforderungen an eine Revisionsexpertise nicht. Der Gutachter gebe selbst an,

nicht einmal zu wissen, ob eine depressive Episode je einmal oder erst im

Untersuchungszeitpunkt nicht mehr vorgelegen habe. Es liege somit lediglich

eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen

Sachverhalts vor, welcher keine Rentenaufhebung nach Art. 17 IVG

rechtfertige.

7.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste umfassende

psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. D.___ vom

9.

Juni 2015 (IV-Nr. 61.1) auf den vollständigen Vorakten beruht, die

geklagten Beschwerden berücksichtigt sowie aufgrund seiner persönlichen

Untersuchung vom 7. Mai 2015 erstellt wurde, wobei die Beschwerdeführerin

von ihrem Sohn begleitet und ein professioneller Dolmetscher hinzugezogen wurde

(vgl. IV-Nr. 61.1 S. 1). Auf dieser Grundlage gelangt der Experte zu

schlüssigen Ergebnissen, die er nachvollziehbar herleitet und begründet. Das

Gutachten von Dr. med. J.___ wird damit den durch die Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in allen

Punkten gerecht. Ihm kommt somit volle Beweiskraft zu (vgl. E. II. 4.2

hiervor).

7.3

Der

psychiatrische Gutachter konnte im Rahmen seiner Begutachtung nur noch eine

Dysthymia (F34.1) bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4), und

bei akzentuierten (schizoid) Persönlichkeitszügen (Z73.1) diagnostizieren und kam

zum Schluss, die ICD-10 Kriterien einer (eventuellen) depressiven Episode seien

anlässlich der aktuellen Untersuchung am 7. Mai 2015 nicht (mehr) erfüllt

(IV-Nr. 61.1 S. 17 und 21). Es könne festgestellt werden, dass im

Vergleich zur Beurteilung der C.___ im Gutachten vom 8. August 2000 eine

wesentliche Veränderung, d.h. eine Verbesserung, des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin eingetreten sei; die im August 2000 attestierte depressive

Episode sei remittiert (IV-Nr. 61.1 S. 23 und 26).

Der Auffassung

der Beschwerdeführerin, es liege hier bloss eine revisionsrechtlich irrelevante

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts vor (vgl. E. II. 3.1 hiervor), kann nicht gefolgt werden. Auch

wenn die Diagnosen im Gutachten der C.___ vom 8. August 2000 (mittelgradige

bis schwere depressive Episode mit psychotischen und somatischen Symptomen und

latenter Suizidalität; schizoide Persönlichkeit) nach den Angaben von

Dr. med. D.___ unklar formuliert und nicht mit Bezug zum

Klassifikationssystem beschrieben und/oder diskutiert wurden und die

nosologische Einordnung der Beschwerden und Befunde sowie eine (vollständige)

Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sind, stellte der Experte fest, die

objektiven psychopathologischen Befunde (älter wirkend, gebeugte Haltung, wenig

Blickkontakt, leise Stimme, zeitlich unscharf orientiert/Daten werden ungenau

genannt, Konzentrationsstörungen, im Denken umständlich und eingeengt,

affektiver Rapport eingeschränkt, verminderte affektive Schwingungsfähigkeit,

Psychomotorik reduziert) «liessen qualitativ ein depressives Syndrom erkennen»,

wobei dessen Schweregrad unklar bleibe (IV-Nr. 61.1 S. 7 und 18). Demnach

geht auch Dr. med. D.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin im August

2000.

unter einer psychischen Störung im Sinne eines depressiven Syndroms bzw. einer

depressiven Episode litt. Eine solche psychische Störung ist nach den Angaben

von Dr. med. D.___ nun remittiert, d.h. sie besteht nicht mehr. Die eingetretene

Verbesserung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin wird durch einen

Vergleich der fachärztlich erhobenen Befunde erhärtet: Während der Psychostatus

im Gutachten vom 8. August 2000 noch als relativ stark belastet beschrieben

wurde (gebeugte Haltung im Sitzen, wenig Blickkontakt, sehr leise Stimme, zeitlich

nicht vollends orientiert, Mühe im Erklären von Situationen,

Konzentrationsstörungen, im Denken eingeengt auf die aktuelle Situation,

Traurigkeit und Perspektivlosigkeit, verminderte Schwingungsfähigkeit, sozialer

Rückzug und Mangel an Freunde, suizidale Gedanken, sehr wenig Psychomotorik;

IV-Nr. 8 S. 6 f.), stellte Dr. med. D.___ in seinem

Gutachten vom 9. Juni 2015 einen wesentlich besseren Psychostatus fest

(lebendige und flexible Psychomotorik, Blickkontakt wird gehalten, Antrieb

unauffällig, angemessene Mimik und Gestik, unauffällige Merkfähigkeit und Konzentration,

keine objektiven Hinweise auf Suizidalität, auf eine emotionale Stumpfheit, auf

Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen oder auf eine Teilnahmslosigkeit

der Umgebung gegenüber; IV-Nr. 61.1 S. 15 f.). Im Gutachten vom

8.

August 2000 berichtete die Beschwerdeführerin noch über Schwierigkeiten,

Kontakte mit anderen aufzubauen, sie unternehme wenig Tätigkeiten, die ihr

Vergnügen bereiteten, und es bestehe ein Mangel an engen Freunden und

vertrauensvollen Beziehungen (IV-Nr. 8 S. 9); Dr. med. D.___ konnte

demgegenüber feststellen, die Beschwerdeführerin gehe einkaufen, treffe sich

mit ihrer Tochter und unternehme Reisen (IV-Nr. 61.1 S. 22 und 24). Der

Gutachter gab an, bei der Untersuchung vom 7. Mai 2015 seien die

objektivierbaren psychopathologischen Befunde «gar nicht bis sehr gering

ausgeprägt» (IV-Nr. 61.1 S. 20), wobei festgestellt wurde, aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht sei keine relevante langfristige Minderung der Arbeitsfähigkeit objektiv

zu begründen (IV-Nr. 61.1 S. 24). Eine relevante (20 % und mehr

von 100 %) Arbeitsunfähigkeit (für die bisherige Tätigkeit) könne nicht

mit den nun gestellten Diagnosen begründet werden (IV-Nr. 61.1 S. 26).

Nachdem im Gutachten der C.___ vom 8. August 2000 noch aufgrund der (seit

April 1997 vorhandenen) depressiven Erkrankung mit verschiedenen Symptomen eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden war (IV-Nr. 8

S. 9 Ziff. 6), ist somit von einer erheblichen Verbesserung des

psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszugehen.

Die von

Dr. med. D.___ diagnostizierte Dysthymia (ICD-10 F34.1) ist nach der im

gebräuchlichen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine

chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner

Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen

oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen; daher ist sie in

der Regel nicht invalidisierend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2013

vom 6. März 2014 E. 6.2 und 8C_14/2014 vom 30. April 2014

E. 4.2.4, je mit Hinweisen). Zu den ebenfalls diagnostizierten

«akzentuierten (schizoid) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)» ist

festzuhalten, dass es sich bei den sogenannten Z-Kodierungen um Faktoren

handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des

Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in

denen Sachverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht

als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89

klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff

des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2014

vom 30. April 2014 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Demnach ist auch

hinsichtlich der nun gestellten Diagnosen von einer relevanten und dauernden

Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszugehen. Es bestehen

keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier lediglich um eine «reine

Momentaufnahme» handeln könnte. Dies wird auch dadurch erhärtet, dass die

Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben selbstständig den Haushalt

besorgt, in die Stadt beispielsweise zum Einkaufen geht, sich mit ihrer Tochter

trifft, ihre Mutter regelmässig in der Türkei besuchte und auch in der Lage

war, selbstständig mit dem Flugzeug zu reisen (IV-Nr. 61.1 S. 14).

7.4

Zum

Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet

gewesen, eine polydisziplinäre medizinische Expertise nach dem Zufallsprinzip einzuholen

(vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 5), ist Folgendes festzuhalten: Es

existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der

Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse

Vielfalt von Begutachtungssitutionen erfordert Flexibilität. In groben Zügen

jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die

umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und

damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die

Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn

der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische

Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik

aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer

polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre

durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig

ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere

interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein, noch darf

ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf

bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen

erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352).

Im

vorliegenden Fall veranlasste die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2015 nicht

ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip, sondern direkt ein monodisziplinäres

psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten bei der Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Nr. 57). Es ist nicht

nachvollziehbar, weshalb nach der Auffassung der Beschwerdeführerin – neben der

erfolgten umfassenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtung - wegen

der vordiagnostizierten schizoiden Persönlichkeit zusätzlich eine psychologische

und wegen der Schlafstörung auch noch eine schlafmedizinische Begutachtung

erforderlich sein soll. Dr. med. D.___ setzte sich in seinem Verlaufsgutachten

vom 9. Juni 2015 mit den vorliegenden medizinischen Berichten,

insbesondere dem Gutachten der C.___ vom 8. August 2000 (IV-Nr. 8)

und den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. November 2014 (IV-Nr. 52

S. 5 ff.) und des Hausarztes Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Medizin

FMH, vom 17. Dezember 2014 (IV-Nr. 54), eingehend auseinander (vgl.

IV-Nr. 61.1 S. 6 ff. und S. 25) und legte dar, weshalb er die

vorgebrachten psychotische Episoden bzw. eine schizoaffektive Störung gemäss

ICD-10 nicht als ausgewiesen erachtet (IV-Nr. 61.1 S. 25). Eine

«wegen der vordiagnostizierten schizoiden Persönlichkeit» erforderliche

zusätzliche psychologische Begutachtung hielt der begutachtende Facharzt als

nicht erforderlich. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht dargelegt,

welche neuen Aspekte eine zusätzliche psychologische Begutachtung allenfalls

hätte hervorbringen können. Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es

den Gutachtern freisteht, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im

Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der

Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht

einsichtig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 353). Es besteht vorliegend kein

Hinweis für die Notwendigkeit einer zusätzlichen psychologischen Begutachtung.

Ebenso wenig

besteht ein relevanter Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit einer schlafmedizinischen

Abklärung, zumal auch der Hausarzt hinsichtlich der von ihm attestierten

massiven Schlafprobleme der Beschwerdeführerin eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

verneinte. Im Weiteren hatte auch der von ihm angegebene intermittierende

Eisenmangel keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 54). Es

bestehen daher auch keine Hinweise für die Notwendigkeit einer internistischen

Begutachtung. Nach den Angaben des Hausarztes war ausschliesslich eine

psychiatrische Abklärung angezeigt (IV-Nr. 54 S. 2). Dieser

Auffassung schloss sich die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ in ihrer

Stellungnahme vom 8. Januar 2015 an (IV-Nr. 56 S. 2). Im Übrigen

wurde die ausschliesslich psychiatrisch-psychotherapeutische Begutachtung von

der Beschwerdeführerin – weder nach der entsprechenden Mitteilung vom

12.

Januar 2015 (IV-Nr. 57), noch nach der Einladung vom 9. Februar

2015.

(IV-Nr. 59 S. 2), noch nach der Aufforderung der

Beschwerdegegnerin zur Einreichung allfälliger Einwendungen gegen die

vorgesehene Fachdisziplin vom 19. März 2015 (IV-Nr. 60) und auch

nicht nach der Zustellung des Gutachtens an den behandelnden Arzt zur

Einreichung einer allfälligen Stellungnahme vom 11. Juni 2015

(IV-Nr. 62) – nicht beanstandet. Auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

wurde vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine entsprechende Rüge

erhoben (vgl. IV-Nr. 73 und 75).

7.5

Die

Beschwerdeführerin lässt sodann den Einwand erheben, die Beschwerdegegnerin

habe den im Vorbescheidverfahren geltend gemachten Befangenheitsvorwurf nicht

abgeklärt und den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich Nachweis der nicht

ergebnisoffenen Begutachtung nicht behandelt (Beschwerde, S. 14

Ziff. 11) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 liess die

Beschwerdeführerin geltend machen, es liege hier eine Kombination materieller

Hinweise auf strukturell ungenügende Ergebnisoffenheit mit zu vermutender

übermässiger wirtschaftlicher Abhängigkeit vor, weshalb auf das Revisionsgutachten

von Dr. med. D.___ von Vornherein nicht abgestellt werden könne, und beantragen,

es sei der Beschwerdegegnerin überlassen nachzuweisen, dass nur eine die

Unabhängigkeit nicht gefährdende Anzahl Aufträge seitens verschiedener

IV-Stellen in den letzten Jahren an Dr. med. D.___ vergeben worden seien (IV-Nr. 75

S. 1 f. Ziff. 2).

Die Rüge der

Beschwerdeführerin, der vorerwähnte Einwand sei in der vorliegend angefochtenen

Verfügung nicht behandelt worden, geht fehl. Darin wies die Beschwerdegegnerin unter

Hinweis auf einen EGMR-Entscheid vom 10. Dezember 2015 darauf hin, allein

der Umstand, dass die Fachleute durch die Administrativbehörde beauftragt

worden sei, berechtige nicht zum Vorwurf, es fehle an der gebotenen

Objektivität (IV-Nr. 76 S. 2 unten; A.S. 2). Auch nach der jüngeren

Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet das Auftrags- und Honorarvolumen

für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit von den IV-Stellen, die als

Ausstandsgrund des einzelnen Experten zu qualifizieren wäre (Urteil des

Bundesgerichts 8C_445/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3 mit Hinweis).

Demnach zielt der entsprechende Einwand ins Leere.

7.6

Zum

Einwand, Dr. med. D.___ habe auch die Persönlichkeit der

Beschwerdeführerin nicht lege artis erfasst, indem eine schizoide

Persönlichkeitsstörung nicht genügend abgeklärt worden sei (Beschwerde,

S. 10 f. Ziff. 9), ist auf Folgendes hinzuweisen: Dr. med. D.___

hielt zu den im Gutachten der C.___ vom 8. August 2000 gestellten

Diagnosen fest, die objektiven psychopathologischen Befunde liessen qualitativ

ein depressives Syndrom erkennen, wobei dessen Schweregrad unklar bleibe. Die

Befunde im Rahmen des depressiven Syndroms seien nicht von den schizoiden Persönlichkeitszügen

abgegrenzt worden (IV-Nr. 61.1 S. 7). Zu der von Dr. med. G.___

in seinem Bericht vom 30. September 2005 (IV-Nr. 24) diagnostizierten

schizoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) äusserte er sich dahingehend, die

akzentuierten Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin stellten Varianten der

Norm im Sinne von Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine keinen

Krankheitswert hätten (im Gegensatz zu Persönlichkeitsstörungen). Sodann hielt

er zu einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 fest, damit sei eine Reihe von

länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Sie seien

Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses

zur eigenen Person und zu anderen Menschen. Meist entstünden diese

Zustandsbilder und Verhaltensmuster als Folge konstitutioneller Faktoren und

sozialer Erfahrungen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung. Die

Persönlichkeitsstörungen seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster,

die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale

Lebenslagen zeigten. Sie verkörperten gegenüber der Mehrheit der betreffenden

Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den

Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster seien meistens stabil und

würden sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen

Funktionen beziehen. Häufig gingen sie mit einem unterschiedlichen Ausmass

persönlichen Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher. Im Fall

der Beschwerdeführerin seien keine Angaben vorhanden, welche die

Eingangskriterien der Definition als erfüllt annehmen liessen. Insbesondere die

gute berufliche, familiäre und persönliche Lebensbewährung der

Beschwerdeführerin zumindest bis zum Jahr 1997 (34. Altersjahr)

widerspreche – trotz nachteiliger sozialer Lebensumstände – der Definition

(IV-Nr. 61.1 S. 9; vgl. IV-Nr. 61.1 S. 5 Ziff. 1). Auch

im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. D.___ fest, die akzentuierten

(schizoid) Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin hätten keinen

Krankheitswert. Sie begründeten weder eine Minderung der Arbeitsfähigkeit, noch

eine Minderung der persönlichen Ressourcen (IV-Nr. 61.1 S. 23).

Angesichts

dieser fachärztlichen Feststellungen kann nicht gesagt werden, das Gutachten

von Dr. med. D.___ sei hinsichtlich der Erhebung der Persönlichkeit der

Beschwerdeführerin ungenügend. Der psychiatrische Gutachter legte nachvollziehbar

dar, weshalb die diagnostizierten akzentuierten schizoiden Persönlichkeitszüge alleine

keinen Krankheitswert haben und keine Minderung der Arbeitsfähigkeit

verursachen. Sodann erklärte er überzeugend, weshalb die Beschwerdeführerin die

Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht erfüllt. Somit

wurde das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung fachärztlich geprüft und

verneint. Es besteht kein Hinweis, dass der Experte die Persönlichkeit der

Beschwerdeführerin nicht lege artis erfasst haben könnte.

7.7

Gemäss

den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der

Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom

16.

Juni 2016 (3., vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage) ist für

die Exploration eine angemessene Dauer notwendig. Dem Exploranden sollte

genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden, damit er in Ruhe seine Situation,

seine Beschwerden und seine Sicht der Dinge darlegen kann. Insbesondere bei

Vorliegen von Faktoren, welche die Untersuchung erschweren, kann eine mehrfache

Untersuchung erforderlich sein (SZS 2016, S. 450 Ziff. 3.). Im

vorliegenden Fall hielt Dr. med. D.___ fest, er habe sich soweit möglich

und zweckdienlich an die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in

der Eidgenössischen Invalidenversicherung gehalten (IV-Nr. 61.1 S. 27

Ziff. 9). Die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte am

7.

Mai 2015 in seiner Praxis mit Unterstützung eines Dolmetschers in

türkischer Sprache mit ausdrücklichem Einverständnis der Beschwerdeführerin und

des sie begleitenden Sohnes (IV-Nr. 61.1 S. 1). Aufgrund der im

Rahmen der Untersuchung vom 7. Mai 2015 festgestellten objektiven

psychopathologischen Befunde konnte der Gutachter sowohl eine schizoaffektive

Störung als auch eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 ausschliessen

(IV-Nr. 61.1 S. 19). Hinweise, dass für eine valide

Persönlichkeitsdiagnostik mehr als ein Untersuchungstermin erforderlich gewesen

wäre, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht ein Anhaltspunkt, dass die

Untersuchung, welche nach den Angaben der Beschwerdeführerin lediglich ca. 50

Minuten gedauert haben soll, deswegen nicht genügt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin

eine zu kurze Dauer der Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter

bemängelt, ist dem entgegenzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines

medizinischen Gutachtens nicht auf die Untersuchungsdauer ankommt. Zwar muss

der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden

Pathologie angemessen sein; zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise

aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 6 mit

Hinweis). Diese Kriterien erfüllt das Gutachten von Dr. med. D.___. Es

bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass während der Begutachtung kein

Vertrauensverhältnis zwischen dem Gutachter und der Beschwerdeführerin

aufgebaut werden konnte.

7.8

Praxisgemäss

ist im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische Untersuchung in

Kenntnis der Anamnese entscheidend. Eine Fremdanamnese und (schriftliche oder

mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen sind häufig wünschenswert,

aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt sind u.a.

wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance des

Exploranden erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung einer

Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson ist in erster Linie eine Frage

des medizinischen Ermessens. Auch aus den neuen Qualitätsleitlinien für

versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für

Psychiatrie und Psychotherapie ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes

(Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016,8C_602/2016 vom 29. November 2016

E. 5.2.1 mit Hinweis, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2010 vom

19.

Oktober 2010 E. 3.1). Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass

die gutachterlichen Schlussfolgerungen auf einer diesbezüglich unzureichenden

Grundlage beruhten. Dem Gutachter standen die Vorakten, insbesondere auch die

Akten des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters, zur Verfügung. Es ist

nicht klar und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, welche neuen

Erkenntnisse bei der Erhebung der Persönlichkeit durch weitere Angaben der

behandelnden Ärzte hätten gewonnen werden können.

Nicht

entscheidend ist auch, dass der Gutachter – nach Durchführung der revidierten

Symptom-Checkliste 90 (SCL-90-R; relativ kurzes psychometrisches

Selbstbewertungsinstrument [Fragebogen]; vgl. IV-Nr. 61.1 S. 15

Ziff. 3.2 und 61.2 S. 4 f.) und der Montgomery und Asberg Depression Rating

Scale (MADRS; Fragebogen zur Fremdbeurteilung des Schweregrads eines

depressiven Syndroms; vgl. IV-Nr. 61.1 S. 17 Ziff. 4.2 und 61.2

S. 1 ff.) – auf weitere Tests verzichtet hat. Hierzu ist ebenfalls auf die

Fachkenntnis und den Ermessensspielraum des Experten zu verweisen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_103/2011 vom 22. September 2011 E. 2.3 mit

Hinweisen). Entscheidend ist vielmehr, dass der Gutachter aufgrund seiner

eingehenden fachärztlichen Untersuchung sowie der Durchführung der vorerwähnten

Tests die Diagnose einer Dysthymia stellen und deren Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit darlegen und plausibel begründen konnte. Inwiefern weitere psychologische

Mess- und Testverfahren sowie eine psychologische Zusatzuntersuchung weitere

Erkenntnisse beim Erfassen der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin

hervorbringen solle, wie dies von der Beschwerdeführerin gerügt wird, ist

unklar.

7.9

Die

Beschwerdeführerin lässt sodann geltend machen, sie habe mehr Zeit mit dem

Dolmetscher alleine als mit dem Gutachter verbracht. Der Dolmetscher habe ihr alleine

im Besitz eines Fragebogens viele Fragen zu ihrem Befinden und ihren

Beschwerden gestellt. Der Gutachter selbst sei bei der Befragung nicht anwesend

gewesen. Ganz wesentliche Teile des Begutachtungsprozesses, nämlich das

entscheidende Interview und hierbei auch die Durchführung der Selbst- und

Fremdbeurteilungsverfahren (SCL-90-R und MADRS), seien demnach unter Beizug

einer (ungeeigneten) Hilfsperson erfolgt (Beschwerde, S. 12 f.

Ziff. 10). Dazu ist festzuhalten, dass Verständigungsbarrieren im Rahmen

der Begutachtung möglichst weitgehend eliminiert werden sollen. Zu Beginn der

Exploration wird der Dolmetscher vorgestellt, eine allfällige Befangenheit

eines Dolmetschers geklärt und die Regeln der Zusammenarbeit (Schweigepflicht,

vollständige Übersetzung etc.) werden erläutert. Der Dolmetscher selbst wird

instruiert, dass er eine – möglichst – wörtliche und vollständige Übersetzung

zu machen hat und auf Klärungsbedarf hinweist. Er sollte sich abschliessend

äussern zu sprachlichen Besonderheiten wie Wortschatz, Dialekte,

offensichtliche Denkstörungen, Benennung (und Klärung) allfälliger

Unsicherheiten, kulturellen Besonderheiten, welche bei wörtlicher Übersetzung

zu Missverständnissen führen können etc. (vgl. Qualitätsleitlinien für

versicherungspsychiatrische Gutachten, a.a.O., SZS 2016, S. 453 f. Ziff. 3.).

Hinweise, dass

der Gutachter und der beigezogene Dolmetscher (vgl. IV-Nr. 61.1 S. 1)

bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht nach den vorerwähnten

Leitlinien vorgegangen sein könnten, sind nicht ersichtlich. Der Dolmetscher übersetzte

der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen die in den Fragebogen SCL-90-R und

MADRS enthaltenen Fragen zu ihrem Befinden und zu ihren Beschwerden, was auch seine

Aufgabe ist. Dass dabei der Gutachter angeblich nicht immer anwesend war,

vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Es ist nicht

nachvollziehbar, weshalb die Anwesenheit des Gutachters während der Übersetzung

der gestellten Fragen erforderlich sein sollte. Entscheidend ist, dass sich das

Gutachten vom 9. Juni 2015 auf die ausführliche persönliche Untersuchung

der Beschwerdeführerin durch den Facharzt sowie die zur Verfügung gestellten

Unterlagen abstützt; bei den Selbst- und Fremdbeurteilungsverfahren geht es

nicht um eine medizinische Untersuchung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

I 874/06 vom 8. August 2007 E. 4.1.1). Im Übrigen wurden die

ausgefüllten Fragebogen vom Gutachter unterzeichnet bzw. visiert

(IV-Nr. 61.2 S. 1 ff. und 4 f.). Demnach bestehen keine Zweifel an

der Zuverlässigkeit des Gutachtens.

8.

Grundsätzlich

muss eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg

der Selbsteingliederung verwertet werden. Nach langjährigem Rentenbezug können

jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer

medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und möglichen Leistungsentfaltung

entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung

eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender

Massnahmen allein durch Eigenanstrengungen der versicherten Person nicht

möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer

Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches

wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen

Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall

eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder

die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorauszugehen hat.

Diese Praxis ist grundsätzlich auf alle Fälle zu beschränken, in denen die

revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente

eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt

oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts

9C_645/2014 vom 4. Februar 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

Die im Oktober

1963.

geborene Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung (5. Februar

2016) 52 Jahre alt und bezog seit knapp 18 Jahren eine Rente (vgl.

IV-Nr. 16 S. 1 ff.). Nachdem die anspruchswesentliche Verbesserung

des Gesundheitszustands im Grundsatz feststeht, stellt sich im Rahmen der

strittigen Revision die Frage, ob die IV-Stelle die seit April 1998 laufende

ganze Invalidenrente zu Recht mit vorliegend angefochtener Verfügung auf Ende März

2016.

eingestellt hat. Dies ist insbesondere unter dem Aspekt der Eingliederungsmassnahmen

zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin führte aus, ein Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen bestehe zwar grundsätzlich, die Beschwerdeführerin

habe jedoch darauf verzichtet (A.S. 2).

Auf dem von

der Beschwerdeführerin unterzeichneten vorgedruckten Formular «Erklärung

betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen» vom 17. August 2015 gab die

Beschwerdeführerin an, sie benötige Bedenkzeit, um sich zu entscheiden, ob sie

an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mitwirken wolle bzw. könne. Ihren

Entscheid teile sie der IV-Stelle Solothurn innert 7 Tagen schriftlich mit. Sie

nehme zur Kenntnis, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen angenommen werde. Über die mit diesem Verzicht

einhergehenden Rechtsfolgen (Rentenaufhebung bzw. –herabsetzung) sei sie

informiert worden (IV-Nr. 67). Gemäss dem Protokolleintrag vom

18.

August 2015 fand ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin und der

Dolmetscherin auf der IV-Stelle statt. Es sei der Beschwerdeführerin erklärt

worden, dass man sie mit beruflichen Massnahmen unterstützen werde, wenn sie

dies wolle. Die Dolmetscherin habe alles übersetzt. Die Beschwerdeführerin bzw.

ihre Dolmetscherin habe gesagt, dass sie sich nicht in der Lage fühle zu

arbeiten. Sie sei mit dem Gutachten nicht einverstanden. Ebenfalls meine sie,

dass man sie nicht zwingen könne, 100 % zu arbeiten. Daraufhin sei sie

informiert worden, «dass die Rente so oder so weg gehe, ob mit oder ohne

berufliche Massnahmen». Zuerst habe die Beschwerdeführerin unterschreiben

wollen, dass sie auf berufliche Massnahmen verzichte. Die Dolmetscherin habe

sie dann überredet, alles mit dem behandelnden Psychiater zu besprechen. So sei

es gekommen, dass die Beschwerdeführerin unterschrieben habe, dass sie

Bedenkzeit benötige. Es sei ihr ein Retourcouvert mitgegeben worden, damit sie

innert 7 Tagen (25. August 2015) ihren Entscheid, ob sie berufliche

Massnahmen wolle oder nicht, schriftlich mitteilen könne. Sie sei informiert

worden, dass – falls man nichts von ihr höre – angenommen werde, sie verzichte auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen; über die Rechtsfolgen sei sie informiert

worden. Gemäss dem Protokolleintrag vom 31. August 2015 erhielt die

Beschwerdegegnerin weder mündlich noch schriftlich eine Nachricht.

Gemäss

Art. 21 Abs. 4 ATSG können der versicherten Person Leistungen

vorübergehend oder dauernd gekürzt werden, wenn sie sich einer zumutbaren

Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt (Satz 1).

Sie muss vorher schriftlich gemahnt sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen

werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Satz 2).

Das Gesetz

schreibt nicht vor, wie die Verwaltung die Vorgaben von Art. 21 Abs. 4

Satz 2 ATSG im Einzelnen zu erfüllen hat, weshalb ihr ein weiter

Ermessensspielraum einzuräumen ist. Mit dem oben beschriebenen Vorgehen

erfüllte die Beschwerdegegnerin die Vorgaben von Art. 21 Abs. 4 ATSG

(Mahn- und Bedenkzeitverfahren). Sie begnügte sich nicht mit einem

Mahnschreiben, sondern thematisierte in einem Gespräch die in Frage kommenden

beruflichen Eingliederungsmassnahmen, und sie wies darauf hin, mit welchen

Rechtsfolgen die Beschwerdeführerin zu rechnen haben würde. Mit der mündlichen

Konfrontation konnte die Verwaltung, anders als auf dem reinen Schriftweg,

besser auf die Anliegen und Fragen der Beschwerdeführerin eingehen. Zudem wurde

ihr das erwähnte Formular ausgehändigt, womit ihr die Gelegenheit geboten wurde,

die Sache in Ruhe zu überdenken und mit ihrem behandelnden Psychiater zu

besprechen. Damit wurde die Schriftform erfüllt und der Anspruch auf Bedenkzeit

gewährt. Dass die Beschwerdeführerin angeblich nicht gewusst haben soll, dass

die Rente während der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen weiterhin

ausgerichtet worden wäre, ist hier nicht entscheidend. Die Motivation der

Beschwerdeführerin zur Reintegration darf nicht davon abhängen, ob die bisher

gewährte Rente weiterhin ausgerichtet wird oder nicht. Die Beschwerdeführerin unterliess

es entgegen ihrer eigenen Ankündigung auf dem von ihr unterzeichneten Formular

(vgl. IV-Nr. 67), der Beschwerdegegnerin ihren Entscheid innert Frist

schriftlich mitzuteilen. Sie wurde über die entsprechenden Folgen (Annahme des

Verzichts auf berufliche Eingliederungsmassnahmen) sowohl schriftlich als auch

im Rahmen des Gesprächs orientiert und eine Dolmetscherin übersetzte ihr alles.

Die Beschwerdeführerin hätte die Gelegenheit wahrnehmen können, das weitere

Vorgehen mit ihrem behandelnden Psychiater oder in der Folge ab Mitte September

2015.

mit ihrem damaligen Rechtsvertreter (vgl. IV-Nr. 70) zu besprechen. Im

Übrigen hätte sie bei allfälligen Unklarheiten über die Weiterausrichtung der

Rente während beruflicher Eingliederungsmassnahmen umgehend Rücksprache mit der

Beschwerdegegnerin nehmen können, was sie indessen unbestrittenermassen nicht

tat. Demnach hat sie die in Aussicht gestellten Folgen ihres Verhaltens zu

tragen.

Insgesamt ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der von der

Beschwerdegegnerin gesetzten Frist (25. August 2015) und auch bis zur

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2016, welche die

zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. E. II. 1.2

hiervor), keine Bereitschaft zeigte, einen Versuch zu unternehmen, sich mittels

beruflichen Eingliederungsmassnahmen in das Erwerbsleben wieder einzugliedern.

Angesichts der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Erklärung, wonach sie nun doch

bereit und willens sei, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen

(vgl. S. 8 unten; A.S. 12; vgl. auch die dem Gericht am 6. März

2018.

eingereichte Erklärung der Beschwerdeführerin vom 16. März 2016

[Urkunde Nr. 3]), steht es ihr offen, sich bei der Beschwerdegegnerin

wieder anzumelden, welche darüber neu zu verfügen hätte. Entscheidend ist nach

dem Gesagten letztlich, dass die Beschwerdeführerin sich bis zum Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung den möglichen Eingliederungsmassnahmen nicht unterziehen

wollte, weshalb der geltend gemachte Anspruch mangels Eingliederungswillens der

Beschwerdeführerin ohne Weiteres zu verneinen war (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_579/2015 vom 14. April 2016 E. 3.2.2 ff.,9C_582/2015

vom 9. März 2016 E. 2.4 und 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2,

je mit Hinweisen).

9.

Nach

dem Gesagten ist aufgrund des vollumfänglich beweiskräftigen fachärztlichen

Gutachtens von Dr. med. D.___ vom 9. Juni 2016 eine wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, d.h. eine Verbesserung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, spätestens ab dem Datum der

Begutachtung (7. Mai 2015; vgl. IV-Nr. 61.1 S. 26 Ziff. 8.3),

eingetreten. Es bestehen keine konkreten Indizien, welche gegen die

Zuverlässigkeit dieser Expertise sprechen (E. II. 4.2 hiervor). Nach

den massgebenden gutachterlichen Angaben ist die im August 2000 attestierte mittelgradige

bis schwere depressive Episode, welche damals eine vollumfängliche

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegeführt ausgelöst hatte, remittiert. Demnach liegt

keine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

medizinischen Sachverhalts vor, welche einer Rentenrevision im Sinne von

Art. 17 ATSG entgegenstehen würde (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Auf die

davon abweichenden Beurteilungen des behandelnden Psychiaters sowie des

Hausarztes kann nicht abgestellt werden, enthalten diese doch keine wichtigen

Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben

sind (E. II. 4.3 hiervor). Nach den Angaben von Dr. med. D.___ ist

die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Montagemitarbeiterin (ebenso

in einer angepassten Verweistätigkeit) nicht mehr relevant (weniger als

20.

%) eingeschränkt. Diese Auffassung wird vom RAD gestützt, indem er

darauf hinweist, das fachärztliche Gutachten von Dr. med. D.___ sei in

seiner Auseinandersetzung mit den Vorakten, seiner Anamnese und der

Befunderhebung sowie seiner Diagnosestellung medizinisch klar, schlüssig

nachvollziehbar. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit

bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Soweit

die Beschwerdeführerin beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe keine Prüfung

der Standardindikatoren vorgenommen, übersieht sie, dass eine solche obsolet

ist, wenn – wie hier – ein lege artis erstelltes fachärztliches Gutachten eine

Arbeitsunfähigkeit verneint und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine

funktionelle Leistungsbeeinträchtigung sprechen (Urteil des Bundesgerichts

9C_782/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3 mit Hinweisen). Es besteht kein

rentenrelevanter Invaliditätsgrad mehr (E. II. 2.2 hiervor) und auf einen

Einkommensvergleich kann verzichtet werden.

Angesichts der

bereits umfassenden fachärztlichen medizinischen Dokumentation besteht sodann

kein Anlass für weitergehende Beweiserhebungen, namentlich die Einholung einer

gerichtlichen psychiatrischen (und auch psychologischen) Expertise

(antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom

21.

September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Die vorliegend angefochtene

Verfügung vom 5. Februar 2016, worin die bisher ausgerichtete ganze

Invalidenrente auf Ende März 2016 aufgehoben (vgl. Art. 88bis Abs. 2

lit. a IVV) und der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

abgewiesen wurden, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

10.

10.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung

zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2

Die

Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 7. Juli 2016; A.S. 54).

Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat sowohl am 26. August

2016.

als auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 7. März 2018

eine Kostennote eingereicht (A.S. 59 ff. und 71 f.). Darin werden ein

Zeitaufwand von 8.76 und 5.88 Stunden, somit insgesamt 14.64 Stunden, sowie Auslagen

von CHF 87.90 und CHF 54.70, somit insgesamt CHF 142.60, und ein

Stundenansatz von CHF 240.00 geltend gemacht.

Reine

Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das

Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach können die unter den

folgenden Daten angegebenen Positionen nicht berücksichtigt werden: 14. März

2016.

(Brief an Klientin, 0.17 Std.), 15. März 2016 (Brief an

Klientin, 0.17 Std.), 12. April 2016 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25

Std.), 15. Juni 2016 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 11. Juli 2016

(Brief an Klientin, 0.17 Std.), 20. Juli 2016 (Brief an Klientin, 0.17

Std.), 26. August 2016 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.),

20.

November 2017 (Brief an Klientin, 0.17 Std.) und 6. März 2018

(Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.). Im Weiteren ist der unter dem Datum

vom 26. Februar 2018 geltend gemachte Aufwand von 0.25 Std. für einen

Brief an die IV-Stelle als verfahrensfremd zu qualifizieren. Ferner ist der

nachprozessuale Aufwand nur einmal zu vergüten. Demnach ist der geltend

gemachte Aufwand insgesamt um 3.18 Std. auf 11.46 Stunden zu reduzieren. Bei

den Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu

entschädigen (§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT]; BGS 615.11),

und die Kilometerentschädigung für die Hin- und Rückfahrt zur Verhandlung

beträgt CHF 0.70 (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT

und § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrags [GAV] für das

Staatspersonal [BGS 126.3]). Demnach belaufen sich die zu vergütenden

Auslagen auf insgesamt CHF 97.50. Der Stundenansatz beträgt gemäss

§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 (GT) CHF 180.00. Damit beläuft

sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'330.25 (Honorar von CHF 2'062.80

[11.46 Std. à CHF 180.00] zuzüglich Auslagen von CHF 97.50 und

Mehrwertsteuer von CHF 169.95 [2017: 8 % auf CHF 1'199.30 {6.33

Stunden à CHF 180.00, Auslagen von CHF 59.90}, ergebend

CHF 95.95; 2018: 7.7 % auf CHF 961.00 {5.13 Stunden à CHF 180.00,

Auslagen von CHF 37.60}, ergebend CHF 74.00). Dieser Betrag ist von

der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 618.05 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00

ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von

CHF 240.00 liegt nicht vor), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

10.3

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Kostenforderung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf

CHF 2'330.25 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von

CHF 618.05, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

3.

Die

Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen,

die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.

Je eine Kopie des

Protokolls der Verhandlung vom 7. März 2018 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_320/2018 vom 8.

November 2018 bestätigt.