VSBES.2016.82
Verneinung der Anspruchsberechtigung
3. April 2017Deutsch20 min
Source so.ch
Urteil vom 3. April 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 17. November
2014 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn einen
Anspruch der 1954 geborenen Versicherten A.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab
dem 1. September 2014 mangels Erfüllung der Beitragszeit nach der per 30.
Juni 2014 erfolgten vorzeitigen Pensionierung (Beilagen zur Beschwerde
[B-Beilage] 2).
1.2 Die dagegen am 15. Dezember
2014 erhobene Einsprache (Beilagen zur Beschwerdeantwort [BA-Beilage] 5) wurde
mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015 (B-Beilage 3) abgewiesen. Gegen diesen
Einspracheentscheid wurde innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen.
2. Am 17. August 2015, fast
sieben Monate später, stellte die Versicherte bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse ein Revisionsgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, und
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Januar 2015
(B-Beilage 4). Mit als «Wiedererwägung» bezeichnetem Entscheid vom 19. Februar
2016 ist die Öffentliche Arbeitslosenkasse auf das Gesuch eingetreten, hat
dieses abgewiesen und den Entscheid vom 28. Januar 2015 bestätigt (Aktenseite
[A.S.] 1 f.).
3. Dagegen erhebt die
Versicherte (fortan: Beschwerdeführerin) form- und fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss, der
Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es
sei ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (A.S. 3 ff.).
4. Mit Beschwerdeantwort vom 17.
Mai 2016 stellt die Öffentliche Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin)
folgende Anträge (A.S. 11 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine
aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
auszurichten.
5. Mit Eingaben vom 8. Juni 2016
(A.S. 22 f.) bzw. 1. Juli 2016 (A.S. 26) halten die Parteien an ihren Anträgen
fest.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1
In ihrer Beschwerde vom 14.
März 2016 (A.S. 3 ff.) macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am 27.
März 2014 ihre Anstellung bei der B.___ per 30. Juni 2014 gekündigt. Die
Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund einer Umstrukturierung
erfolgt. Sie beziehe seither einen Betrag von monatlich CHF 879.00 aus der
Pensionskasse, über andere Einkünfte verfüge sie nicht. Für die Berechnung der
Beitragszeit sei nicht die Zeit nach der Pensionierung heranzuziehen, sondern
die Berechnung sei «wie im Normalfall» während der Dauer eines
Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Art. 13 Abs. 3 AVIG sei nicht anwendbar. Weiter
liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem die Beschwerdegegnerin
im Entscheid vom 19. Februar 2016 nicht auf die vorgebrachten Rügen im Zusammenhang
mit dem widersprüchlichen Verhalten der Behörde eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin
werde nach wie vor dazu verpflichtet, Arbeitsbemühungen zu tätigen und an Beratungsgesprächen
teilzunehmen, wodurch der Anschein erweckt werde, es bestehe ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung. Sie sei in ihrem Vertrauen darauf zu schützen.
In ihrer Eingabe vom 8. Juni 2019
(recte: 2016; A.S. 22 f.) führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, es sei
richtig, dass Rechtsanwalt C.___ ihr Mandat nicht übernommen habe und sie die
Unterlagen und den Einspracheentscheid persönlich erhalten habe. Sie habe diese
Unterlagen jedoch an den Rechtsanwalt weitergeleitet, ohne sich eine Kopie
davon zu machen. Rechtsanwalt C.___ habe ihr versichert, für sie tätig zu werden,
habe jedoch das Mandat schliesslich doch nicht übernommen und die Rechtsmittelfrist
sei sodann abgelaufen. Dies sei als neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1
ATSG zu betrachten.
2.2
Die Beschwerdegegnerin bringt
vor, sie habe im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016 die
gesetzlichen Bestimmungen der Revision und Wiedererwägung aufgeführt, ohne
darauf näher einzugehen. Indem sie ihren Entscheid als Wiedererwägung betitelt
habe, sei davon auszugehen, dass sie das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 19.
August 2015 als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen habe und gleichzeitig
den Antrag auf Revision ihres Einspracheentscheids vom 28. Januar 2015
abgelehnt habe. Sie habe sich nochmals mit den im früheren Entscheid
beurteilten Fragen auseinandergesetzt, sei damit auf das Wiedererwägungsgesuch
eingetreten und habe dieses materiell geprüft. Die Beschwerdegegnerin begründet
weiter, weshalb ihrer Ansicht nach keine erheblich neuen Tatsachen oder
Beweismittel vorlagen, die es im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erlaubt
hätten, auf das Revisionsgesuch vom 17. August 2015 einzutreten resp. weshalb
der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 nicht offensichtlich unrichtig
gewesen und das Wiedererwägungsgesuch damit zu Recht abgelehnt worden sei.
Schliesslich äussert sie sich noch zur vorgebrachten Verletzung des rechtlichen
Gehörs und zum Vertrauensschutz.
3.
Vorab ist die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, da
eine solche Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führen
könnte. Sie bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei im angefochtenen
Einspracheentscheid nicht auf das von der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch
vom 17. August 2015 (B-Beilage 4) vorgebrachte widersprüchliche Verhalten der Beschwerdegegnerin
eingegangen.
3.1
Die Parteien im
Sozialversicherungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 42
Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in
seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger
soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die
Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b mit
Hinweisen).
Das Recht auf Anhörung ist formeller
Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall
für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die
Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b). Nach der
Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die derartige Heilung
eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa,
126.
I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b). Andererseits ist
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d).
3.2
In ihrem Gesuch vom 17. August
2015.
äusserte sich die Beschwerdeführerin vorderhand dazu, weshalb sie die im
Einspracheverfahren angekündigten Unterlagen nicht einreichte und weshalb sie
ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV,
SR 837.02) erfülle. Ganz am Ende ihrer Ausführungen äusserte sie sich in einem
Satz dazu, dass sie trotz anspruchsverneinender Verfügung so behandelt werde,
als bestünde ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (B-Beilage 4). Der
Beschwerdegegnerin kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen
werden, wenn sie nicht erkannte, dass sich die Beschwerdeführerin mit diesem
einen Satz auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen haben will und sich
in der Folge im Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016 nicht dazu
äusserte. Dies gilt umso mehr, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat,
entsprechende Vorbringen im vorliegenden Verfahren erneut geltend zu machen.
Darüber hinaus hat sich die Beschwerdegegnerin mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dargelegt, aufgrund welcher
Überlegungen sie zu ihrem Entscheid gelangt ist. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist damit zu verneinen.
4.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015 in
Rechtskraft erwachsen ist. Streitig und zu prüfen ist vorliegend demnach, ob
die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 17. August
2015.
als Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch hätte entgegen nehmen müssen
resp. ob sie Letzteres zu Recht abgewiesen und ihren Entscheid vom 28. Januar
2015.
bestätigt hat.
5.
5.1
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in prozessuale
Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der
Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder
Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend
ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der
Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher
Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen
lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 327 mit Hinweisen). Solche neue Tatsachen oder
Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen;
zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung
zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG). Die Revision ist
ausgeschlossen, wenn die Beibringung des Beweismittels zuvor möglich war (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 53 N 32).
5.2
Die Beschwerdeführerin bringt
vor, sie habe es im Einspracheverfahren entgegen ihrer Ankündigung verpasst,
weitere Unterlagen einzureichen, da sie darauf vertraut habe, der Anwalt, den
sie mit dem Fall habe beauftragen wollen, würde tätig werden. Sie habe
sämtliche Unterlagen jenem Anwalt geschickt und hätte diese nicht selbst
einreichen können. Nachdem sie gesehen habe, dass dieser Anwalt nicht gewillt
gewesen sei, ihr zu helfen, sei sie selber tätig geworden. Es hätten damit
bereits im Einspracheverfahren Tatsachen und Beweismittel vorgelegen, die
jedoch aufgrund des Verhaltens des Anwaltes nicht hätten beigebracht werden
können (B-Beilage 4). Die Unterlagen der Beschwerdegegnerin, welche sie in
dieser Zeit erhalten habe, habe sie im Original, ohne eine Kopie für sich zu
erstellen, an den Anwalt weitergeleitet.
5.3
Wenn die Beschwerdeführerin
vorbringt, darauf vertraut zu haben, dass der von ihr zu beauftragen beabsichtigte
Anwalt in ihrer Angelegenheit tätig werden würde, kann ihr nicht gefolgt
werden. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
effektiv eine Person mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat, was sie
denn auch gar nicht vorbringt. Allein aus dem Kurzbrief eines Rechtsanwaltes
mit dem Vermerk «mit Dank zurück» können keine die Behauptung der Beschwerdeführerin
bestätigende Schlüsse gezogen werden. Darüber hinaus müsste sich die
Beschwerdeführerin sowohl das Handeln wie auch ein allfälliges Unterlassen ihres
Rechtsanwaltes als ihr eigenes Handeln anrechnen lassen. Schliesslich hätte es
der Beschwerdeführerin bereits mit Vorliegen des Einspracheentscheids vom
28.
Januar 2015 auffallen müssen, dass in ihrer Sache keine Eingabe einer
Drittperson erfolgt war, nachdem in diesem Einspracheentscheid ausdrücklich
darauf hingewiesen wurde. Ein Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ist damit
weder ersichtlich noch wäre die 90-tägige Frist zur Geltendmachung eingehalten.
Daran ändert auch die mit dem Gesuch vom 17. August 2015 eingereichte
Bestätigung des behandelnden Hausarztes vom 11. Dezember 2014, wonach die
Beschwerdeführerin nach einem Krebsleiden im Jahr 2007 immer wieder an
depressiven Störungen gelitten habe, nichts. Die Bestätigung äussert sich nicht
zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im betreffenden Zeitraum. Ein
Revisionsgrund ist zu verneinen.
6.
Folglich stellt sich die
Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom 17. August 2015 von der Beschwerdegegnerin
zu Recht abgewiesen wurde.
6.1
Gemäss Art. 53
Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung
dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich
unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis
der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache
aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder
wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders
verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen
liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,
Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage,
wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist
die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die
Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die
Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung
auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere
wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen
Sachverhalt führte, so zum Beispiel bei einer auf keiner nachvollziehbaren
ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhenden
Invaliditätsbemessung (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar
2012.
E. 2.3, mit Verweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2013 vom
26.
Juni 2014 E. 2, mit Verweisen).
6.2
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) die Beitragszeit erfüllt haben oder von
deren Erfüllung befreit sein.
6.3
Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG
erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens
zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
6.4
Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem
Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinderung eines ungerechtfertigten
gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und
Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten vorzeitig
pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf
diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV,
SR 837.02) erlassen.
6.5
Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV
wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert
worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit
angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Laut Abs. 2 dieser
Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen
Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen
Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und wenn er einen Anspruch auf
Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach
Artikel 22 AVIG zustünde (lit. b).
Mit Blick auf die Ausnahmetatbestände
beschränkte sich der Verordnungsgeber nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung
von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf wirtschaftliche Kündigungsgründe sowie auf
zwingende statutarische Regelungen der beruflichen Vorsorge. Durch diese
ausdrückliche Beschränkung führt nicht jede Kündigung, die – ohne
Wahlmöglichkeit der versicherten Person – die vorzeitige Pensionierung auslöst,
zur Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV. Personen, deren Arbeitsverhältnis
seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund
von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird,
fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Demzufolge ist es unerheblich, ob
arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitig die Kündigung ausgesprochen wird. Ebensowenig
ist entscheidwesentlich, ob das Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers unter
gewissem Druck seitens der Arbeitgeberin erfolgte. Für die Anwendbarkeit dieser
Bestimmung ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der
vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der
beruflichen Vorsorge, massgebend. Entscheidend ist also die Freiwilligkeit des
Altersrücktritts wobei mit den «wirtschaftlichen Gründen» oder «zwingenden
Regelungen» das Moment der Freiwilligkeit angesprochen wird (Urteil des
Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). Nicht
unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel
von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis
selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche
Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV aufgrund von
zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert
(Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, Art. 13 S. 54).
6.6
Gemäss Art. 11 des
Pensionskassenreglements der D.___ (BA-Beilage 9) ist das reglementarische
Rentenalter für Frauen und Männer auf den ersten Tag jenes Monats festgelegt,
welcher auf den 65. Geburtstag folgt. Art. 24 sieht vor, dass eine versicherte
Person, die ihre Arbeitstätigkeit vor dem reglementarischen Rentenalter, jedoch
nach dem letzten Tag jenes Monats, in dem sie das 60. Altersjahr erreicht,
aufgibt, unmittelbar in den Genuss einer vorzeitigen Altersrente gelangt,
sofern ihr Freizügigkeitsguthaben nicht an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen
Arbeitgebers überwiesen wird. Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Juni
2014.
60 Jahre alt und löste ihr Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2014 auf.
Eine zwingende Regelung im Rahmen der beruflichen Vorsorge, welche eine
vorzeitige Pensionierung zu diesem Zeitpunkt vorgesehen hätte, liegt nicht vor.
Ebenso wenig erfolgte die vorzeitige Pensionierung wegen wirtschaftlicher
Gründe. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, im Alter von
60.
Jahren «aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund einer Umstrukturierung»
gekündigt zu haben, kann ihr nicht gefolgt werden. Die erwähnte Umstrukturierung
erfolgte im Jahr 2011 (BA-Beilage 8), weshalb ein direkter Zusammenhang mit der
vorzeitigen Pensionierung rund drei Jahre später nicht überwiegend
wahrscheinlich ist. Inwiefern die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen
erfolgte, ist vorliegend weder ersichtlich noch von Relevanz. Die
Beschwerdeführerin legt ein Schreiben von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember
2014.
vor, in welchem dieser bestätigt, die Beschwerdeführerin habe nach einem
Krebsleiden im Jahr 2007 immer wieder an depressiven Störungen gelitten. Aktuellere
Angaben sind indes keine enthalten. Hingegen lässt sich dem Kündigungsschreiben
der Beschwerdeführerin vom 27. März 2014 (BA-Beilage 2) als
Kündigungsgrund Folgendes entnehmen: «ich will mit 60 Jahren in die
Rente.» Auch führt die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung aus, das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch gekündigt
zu haben (BA-Beilage 4, Ziff. 20). Die vorzeitige Pensionierung ist damit
zweifellos weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen
im Rahmen der beruflichen Vorsorge erfolgt. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass anlässlich des Erstgesprächs im Beratungsprotokoll festgehalten wurde,
die Beschwerdeführerin werde sich mit 64 Jahren pensionieren lassen (BA-Beilage
10, Eintrag vom 10. September 2014). Ist bereits Art. 12 Abs. 2 lit. a
AVIV nicht erfüllt, erübrigt sich ein Eingehen auf die finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie auf das wiederholt vorgebrachte Argument,
wonach vorliegend kein ungerechtfertigter gleichzeitiger Bezug von Altersleistungen
der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung vorliege.
Damit gelangt im vorliegenden Fall,
wie von der Beschwerdegegnerin richtig festgestellt, für die Berechnung der
Beitragszeit Art. 12 Abs. 1 AVIV zur Anwendung. Der Einspracheentscheid vom 28.
Januar 2015 ist somit nicht zweifellos unrichtig, weshalb eine Wiedererwägung
von der Beschwerdegegnerin zu Recht mit Entscheid vom 19. Februar 2016 verneint
worden ist.
7.
An dieser Beurteilung ändert
auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, sie sei trotz anspruchsverneinender
Verfügung seitens der Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet worden, ihre
Arbeitsbemühungen nachzuweisen und an Beratungsgesprächen teilzunehmen, womit in
ihr das Vertrauen erweckt worden sei, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu
haben.
Mit ihrer Argumentation beruft sich
die Beschwerdeführerin auf «Treu und Glauben». Der Grundsatz von Treu und
Glauben, der den Bürger oder die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf
behördliches Verhalten schützt, bedeutet nach der Rechtsprechung sowohl zu Art.
4.
Abs. 1 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) als auch zu
Art. 9 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18.
April 1999 unter anderem, dass falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten
Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der
Rechtsuchenden gebieten. Zu den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung
auf den sich aus der Bundesverfassung ergebenden Vertrauensschutz gehört nach
der Rechtsprechung und Doktrin u.a., dass eine Behörde in einer konkreten
Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat, dass diese Behörde
für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger sie
aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte und dass im Vertrauen
auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne
Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können (BGE 121 V 65 E. 2a).
In ihrem Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung vom 4. September 2014 (BA-Beilage 4) bejahte die
Beschwerdeführerin die Frage, ob sie eine Pension aus einem Arbeitsverhältnis
beziehe und gab an, seit dem 1. Juli 2014 monatlich CHF 875.00 zu erhalten
(Ziff. 6). Hingegen wurde die Frage nach einer Pensionierung vor dem
ordentlichen Rentenalter der AHV verneint (Ziff. 22). Unter diesen Umständen
ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der Folge das übliche
Verfahren in Gang setzte und insbesondere zu einem Erstgespräch am 10.
September 2014 eingeladen hat. Anlässlich dieses Gesprächs wurde festgehalten,
die Beschwerdeführerin wolle sich erst mit 64 Jahren pensionieren lassen,
weshalb sechs Arbeitsbemühungen monatlich sowie die Teilnahme am Stabe B-Kurs
vorgesehen wurden. Nach weiteren Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin sodann
die Verfügung vom 17. November 2014 erlassen, worin ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung verneint worden ist (B-Beilage 2). Da die Beschwerdeführerin
in der Folge mitteilte, sie habe Einsprache dagegen erhoben (vgl. BA-Beilage
10, Protokolleintrag vom 3. Dezember
2014) und sodann auch den ablehnenden Einspracheentscheid ans Versicherungsgericht
weitergezogen und warte nun auf das Gerichtsurteil (vgl. BA-Beilage 10,
sämtliche Protokolleinträge ab 2. Februar 2015) war die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf die Notwendigkeit des Erfüllens der
Kontrollvorschriften hinzuweisen. Eine falsche Auskunft seitens der
Beschwerdegegnerin liegt damit nicht vor.
8.
Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bundesgerichtsentscheid
BGE 123 V 142 nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt. Im Gegenteil: Der
Entscheid hält fest, dass es keiner Prüfung von Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV
bedarf, wenn bereits – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzung von Art. 12
Abs. 2 lit. a AVIV nicht erfüllt ist. Damit scheidet ein möglicher
gleichzeitiger Doppelbezug von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung
mangels Erfüllung von Art. 12 Abs. 2 AVIV aus (BGE 123 V 142 E. 4c in
fine). Schliesslich liegt der zitierte Sachverhalt auch insofern anders, als
die Beschwerdeführerin im erwähnten Entscheid nicht als vorzeitig pensioniert betrachtet
werden konnte (BGE 123 V 142 E. 5b in fine), was indessen vorliegend zu Recht
nicht bestritten wird.
9.
Damit hat die
Beschwerdegegnerin ihren Entscheid vom 28. Januar 2015 zu Recht nicht in
Wiedererwägung gezogen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Parteientschädigung
zu.
10.2
Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen
von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 V. 5b, 126 V 143 E. 4a).
11.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer