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Entscheid

VSBES.2016.82

Verneinung der Anspruchsberechtigung

3. April 2017Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 17. November

2014 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn einen

Anspruch der 1954 geborenen Versicherten A.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab

dem 1. September 2014 mangels Erfüllung der Beitragszeit nach der per 30.

Juni 2014 erfolgten vorzeitigen Pensionierung (Beilagen zur Beschwerde

[B-Beilage] 2).

1.2 Die dagegen am 15. Dezember

2014 erhobene Einsprache (Beilagen zur Beschwerdeantwort [BA-Beilage] 5) wurde

mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015 (B-Beilage 3) abgewiesen. Gegen diesen

Einspracheentscheid wurde innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen.

2. Am 17. August 2015, fast

sieben Monate später, stellte die Versicherte bei der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse ein Revisionsgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, und

beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Januar 2015

(B-Beilage 4). Mit als «Wiedererwägung» bezeichnetem Entscheid vom 19. Februar

2016 ist die Öffentliche Arbeitslosenkasse auf das Gesuch eingetreten, hat

dieses abgewiesen und den Entscheid vom 28. Januar 2015 bestätigt (Aktenseite

[A.S.] 1 f.).

3. Dagegen erhebt die

Versicherte (fortan: Beschwerdeführerin) form- und fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss, der

Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es

sei ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (A.S. 3 ff.).

4. Mit Beschwerdeantwort vom 17.

Mai 2016 stellt die Öffentliche Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin)

folgende Anträge (A.S. 11 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine

aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszurichten.

5. Mit Eingaben vom 8. Juni 2016

(A.S. 22 f.) bzw. 1. Juli 2016 (A.S. 26) halten die Parteien an ihren Anträgen

fest.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1

In ihrer Beschwerde vom 14.

März 2016 (A.S. 3 ff.) macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am 27.

März 2014 ihre Anstellung bei der B.___ per 30. Juni 2014 gekündigt. Die

Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund einer Umstrukturierung

erfolgt. Sie beziehe seither einen Betrag von monatlich CHF 879.00 aus der

Pensionskasse, über andere Einkünfte verfüge sie nicht. Für die Berechnung der

Beitragszeit sei nicht die Zeit nach der Pensionierung heranzuziehen, sondern

die Berechnung sei «wie im Normalfall» während der Dauer eines

Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Art. 13 Abs. 3 AVIG sei nicht anwendbar. Weiter

liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem die Beschwerdegegnerin

im Entscheid vom 19. Februar 2016 nicht auf die vorgebrachten Rügen im Zusammenhang

mit dem widersprüchlichen Verhalten der Behörde eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin

werde nach wie vor dazu verpflichtet, Arbeitsbemühungen zu tätigen und an Beratungsgesprächen

teilzunehmen, wodurch der Anschein erweckt werde, es bestehe ein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung. Sie sei in ihrem Vertrauen darauf zu schützen.

In ihrer Eingabe vom 8. Juni 2019

(recte: 2016; A.S. 22 f.) führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, es sei

richtig, dass Rechtsanwalt C.___ ihr Mandat nicht übernommen habe und sie die

Unterlagen und den Einspracheentscheid persönlich erhalten habe. Sie habe diese

Unterlagen jedoch an den Rechtsanwalt weitergeleitet, ohne sich eine Kopie

davon zu machen. Rechtsanwalt C.___ habe ihr versichert, für sie tätig zu werden,

habe jedoch das Mandat schliesslich doch nicht übernommen und die Rechtsmittelfrist

sei sodann abgelaufen. Dies sei als neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1

ATSG zu betrachten.

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt

vor, sie habe im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016 die

gesetzlichen Bestimmungen der Revision und Wiedererwägung aufgeführt, ohne

darauf näher einzugehen. Indem sie ihren Entscheid als Wiedererwägung betitelt

habe, sei davon auszugehen, dass sie das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 19.

August 2015 als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen habe und gleichzeitig

den Antrag auf Revision ihres Einspracheentscheids vom 28. Januar 2015

abgelehnt habe. Sie habe sich nochmals mit den im früheren Entscheid

beurteilten Fragen auseinandergesetzt, sei damit auf das Wiedererwägungsgesuch

eingetreten und habe dieses materiell geprüft. Die Beschwerdegegnerin begründet

weiter, weshalb ihrer Ansicht nach keine erheblich neuen Tatsachen oder

Beweismittel vorlagen, die es im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erlaubt

hätten, auf das Revisionsgesuch vom 17. August 2015 einzutreten resp. weshalb

der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 nicht offensichtlich unrichtig

gewesen und das Wiedererwägungsgesuch damit zu Recht abgelehnt worden sei.

Schliesslich äussert sie sich noch zur vorgebrachten Verletzung des rechtlichen

Gehörs und zum Vertrauensschutz.

3.

Vorab ist die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, da

eine solche Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der

Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führen

könnte. Sie bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei im angefochtenen

Einspracheentscheid nicht auf das von der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch

vom 17. August 2015 (B-Beilage 4) vorgebrachte widersprüchliche Verhalten der Beschwerdegegnerin

eingegangen.

3.1

Die Parteien im

Sozialversicherungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.

2.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 42

Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in

seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und

ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die

grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger

soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die

Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene

ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn

sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des

Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf

welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese

ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b mit

Hinweisen).

Das Recht auf Anhörung ist formeller

Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall

für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die

Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht

(BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b). Nach der

Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die derartige Heilung

eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa,

126.

I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b). Andererseits ist

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer

Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d).

3.2

In ihrem Gesuch vom 17. August

2015.

äusserte sich die Beschwerdeführerin vorderhand dazu, weshalb sie die im

Einspracheverfahren angekündigten Unterlagen nicht einreichte und weshalb sie

ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV,

SR 837.02) erfülle. Ganz am Ende ihrer Ausführungen äusserte sie sich in einem

Satz dazu, dass sie trotz anspruchsverneinender Verfügung so behandelt werde,

als bestünde ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (B-Beilage 4). Der

Beschwerdegegnerin kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen

werden, wenn sie nicht erkannte, dass sich die Beschwerdeführerin mit diesem

einen Satz auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen haben will und sich

in der Folge im Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016 nicht dazu

äusserte. Dies gilt umso mehr, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat,

entsprechende Vorbringen im vorliegenden Verfahren erneut geltend zu machen.

Darüber hinaus hat sich die Beschwerdegegnerin mit den Vorbringen der

Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dargelegt, aufgrund welcher

Überlegungen sie zu ihrem Entscheid gelangt ist. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist damit zu verneinen.

4.

Im vorliegenden Fall ist

unbestritten, dass der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015 in

Rechtskraft erwachsen ist. Streitig und zu prüfen ist vorliegend demnach, ob

die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 17. August

2015.

als Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch hätte entgegen nehmen müssen

resp. ob sie Letzteres zu Recht abgewiesen und ihren Entscheid vom 28. Januar

2015.

bestätigt hat.

5.

5.1

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in prozessuale

Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der

Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder

Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend

ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der

Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher

Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen

lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 327 mit Hinweisen). Solche neue Tatsachen oder

Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen;

zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung

zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

[VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG). Die Revision ist

ausgeschlossen, wenn die Beibringung des Beweismittels zuvor möglich war (Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 53 N 32).

5.2

Die Beschwerdeführerin bringt

vor, sie habe es im Einspracheverfahren entgegen ihrer Ankündigung verpasst,

weitere Unterlagen einzureichen, da sie darauf vertraut habe, der Anwalt, den

sie mit dem Fall habe beauftragen wollen, würde tätig werden. Sie habe

sämtliche Unterlagen jenem Anwalt geschickt und hätte diese nicht selbst

einreichen können. Nachdem sie gesehen habe, dass dieser Anwalt nicht gewillt

gewesen sei, ihr zu helfen, sei sie selber tätig geworden. Es hätten damit

bereits im Einspracheverfahren Tatsachen und Beweismittel vorgelegen, die

jedoch aufgrund des Verhaltens des Anwaltes nicht hätten beigebracht werden

können (B-Beilage 4). Die Unterlagen der Beschwerdegegnerin, welche sie in

dieser Zeit erhalten habe, habe sie im Original, ohne eine Kopie für sich zu

erstellen, an den Anwalt weitergeleitet.

5.3

Wenn die Beschwerdeführerin

vorbringt, darauf vertraut zu haben, dass der von ihr zu beauftragen beabsichtigte

Anwalt in ihrer Angelegenheit tätig werden würde, kann ihr nicht gefolgt

werden. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

effektiv eine Person mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat, was sie

denn auch gar nicht vorbringt. Allein aus dem Kurzbrief eines Rechtsanwaltes

mit dem Vermerk «mit Dank zurück» können keine die Behauptung der Beschwerdeführerin

bestätigende Schlüsse gezogen werden. Darüber hinaus müsste sich die

Beschwerdeführerin sowohl das Handeln wie auch ein allfälliges Unterlassen ihres

Rechtsanwaltes als ihr eigenes Handeln anrechnen lassen. Schliesslich hätte es

der Beschwerdeführerin bereits mit Vorliegen des Einspracheentscheids vom

28.

Januar 2015 auffallen müssen, dass in ihrer Sache keine Eingabe einer

Drittperson erfolgt war, nachdem in diesem Einspracheentscheid ausdrücklich

darauf hingewiesen wurde. Ein Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ist damit

weder ersichtlich noch wäre die 90-tägige Frist zur Geltendmachung eingehalten.

Daran ändert auch die mit dem Gesuch vom 17. August 2015 eingereichte

Bestätigung des behandelnden Hausarztes vom 11. Dezember 2014, wonach die

Beschwerdeführerin nach einem Krebsleiden im Jahr 2007 immer wieder an

depressiven Störungen gelitten habe, nichts. Die Bestätigung äussert sich nicht

zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im betreffenden Zeitraum. Ein

Revisionsgrund ist zu verneinen.

6.

Folglich stellt sich die

Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom 17. August 2015 von der Beschwerdegegnerin

zu Recht abgewiesen wurde.

6.1

Gemäss Art. 53

Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung

dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich

unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis

der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache

aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder

wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders

verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen

liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die

Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher

Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,

Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage,

wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als

vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist

die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die

Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die

Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung

auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere

wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen

Sachverhalt führte, so zum Beispiel bei einer auf keiner nachvollziehbaren

ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhenden

Invaliditätsbemessung (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar

2012.

E. 2.3, mit Verweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2013 vom

26.

Juni 2014 E. 2, mit Verweisen).

6.2

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) die Beitragszeit erfüllt haben oder von

deren Erfüllung befreit sein.

6.3

Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG

erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens

zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

6.4

Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem

Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinderung eines ungerechtfertigten

gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und

Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten vorzeitig

pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf

diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV,

SR 837.02) erlassen.

6.5

Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV

wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert

worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit

angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Laut Abs. 2 dieser

Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen

Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen

Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und wenn er einen Anspruch auf

Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach

Artikel 22 AVIG zustünde (lit. b).

Mit Blick auf die Ausnahmetatbestände

beschränkte sich der Verordnungsgeber nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung

von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf wirtschaftliche Kündigungsgründe sowie auf

zwingende statutarische Regelungen der beruflichen Vorsorge. Durch diese

ausdrückliche Beschränkung führt nicht jede Kündigung, die – ohne

Wahlmöglichkeit der versicherten Person – die vorzeitige Pensionierung auslöst,

zur Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV. Personen, deren Arbeitsverhältnis

seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund

von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird,

fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Demzufolge ist es unerheblich, ob

arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitig die Kündigung ausgesprochen wird. Ebensowenig

ist entscheidwesentlich, ob das Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers unter

gewissem Druck seitens der Arbeitgeberin erfolgte. Für die Anwendbarkeit dieser

Bestimmung ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der

vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der

beruflichen Vorsorge, massgebend. Entscheidend ist also die Freiwilligkeit des

Altersrücktritts wobei mit den «wirtschaftlichen Gründen» oder «zwingenden

Regelungen» das Moment der Freiwilligkeit angesprochen wird (Urteil des

Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). Nicht

unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel

von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis

selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche

Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV aufgrund von

zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert

(Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, Art. 13 S. 54).

6.6

Gemäss Art. 11 des

Pensionskassenreglements der D.___ (BA-Beilage 9) ist das reglementarische

Rentenalter für Frauen und Männer auf den ersten Tag jenes Monats festgelegt,

welcher auf den 65. Geburtstag folgt. Art. 24 sieht vor, dass eine versicherte

Person, die ihre Arbeitstätigkeit vor dem reglementarischen Rentenalter, jedoch

nach dem letzten Tag jenes Monats, in dem sie das 60. Altersjahr erreicht,

aufgibt, unmittelbar in den Genuss einer vorzeitigen Altersrente gelangt,

sofern ihr Freizügigkeitsguthaben nicht an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen

Arbeitgebers überwiesen wird. Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Juni

2014.

60 Jahre alt und löste ihr Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2014 auf.

Eine zwingende Regelung im Rahmen der beruflichen Vorsorge, welche eine

vorzeitige Pensionierung zu diesem Zeitpunkt vorgesehen hätte, liegt nicht vor.

Ebenso wenig erfolgte die vorzeitige Pensionierung wegen wirtschaftlicher

Gründe. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, im Alter von

60.

Jahren «aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund einer Umstrukturierung»

gekündigt zu haben, kann ihr nicht gefolgt werden. Die erwähnte Umstrukturierung

erfolgte im Jahr 2011 (BA-Beilage 8), weshalb ein direkter Zusammenhang mit der

vorzeitigen Pensionierung rund drei Jahre später nicht überwiegend

wahrscheinlich ist. Inwiefern die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen

erfolgte, ist vorliegend weder ersichtlich noch von Relevanz. Die

Beschwerdeführerin legt ein Schreiben von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember

2014.

vor, in welchem dieser bestätigt, die Beschwerdeführerin habe nach einem

Krebsleiden im Jahr 2007 immer wieder an depressiven Störungen gelitten. Aktuellere

Angaben sind indes keine enthalten. Hingegen lässt sich dem Kündigungsschreiben

der Beschwerdeführerin vom 27. März 2014 (BA-Beilage 2) als

Kündigungsgrund Folgendes entnehmen: «ich will mit 60 Jahren in die

Rente.» Auch führt die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung aus, das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch gekündigt

zu haben (BA-Beilage 4, Ziff. 20). Die vorzeitige Pensionierung ist damit

zweifellos weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen

im Rahmen der beruflichen Vorsorge erfolgt. Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass anlässlich des Erstgesprächs im Beratungsprotokoll festgehalten wurde,

die Beschwerdeführerin werde sich mit 64 Jahren pensionieren lassen (BA-Beilage

10, Eintrag vom 10. September 2014). Ist bereits Art. 12 Abs. 2 lit. a

AVIV nicht erfüllt, erübrigt sich ein Eingehen auf die finanziellen

Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie auf das wiederholt vorgebrachte Argument,

wonach vorliegend kein ungerechtfertigter gleichzeitiger Bezug von Altersleistungen

der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung vorliege.

Damit gelangt im vorliegenden Fall,

wie von der Beschwerdegegnerin richtig festgestellt, für die Berechnung der

Beitragszeit Art. 12 Abs. 1 AVIV zur Anwendung. Der Einspracheentscheid vom 28.

Januar 2015 ist somit nicht zweifellos unrichtig, weshalb eine Wiedererwägung

von der Beschwerdegegnerin zu Recht mit Entscheid vom 19. Februar 2016 verneint

worden ist.

7.

An dieser Beurteilung ändert

auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, sie sei trotz anspruchsverneinender

Verfügung seitens der Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet worden, ihre

Arbeitsbemühungen nachzuweisen und an Beratungsgesprächen teilzunehmen, womit in

ihr das Vertrauen erweckt worden sei, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu

haben.

Mit ihrer Argumentation beruft sich

die Beschwerdeführerin auf «Treu und Glauben». Der Grundsatz von Treu und

Glauben, der den Bürger oder die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf

behördliches Verhalten schützt, bedeutet nach der Rechtsprechung sowohl zu Art.

4.

Abs. 1 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) als auch zu

Art. 9 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18.

April 1999 unter anderem, dass falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten

Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der

Rechtsuchenden gebieten. Zu den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung

auf den sich aus der Bundesverfassung ergebenden Vertrauensschutz gehört nach

der Rechtsprechung und Doktrin u.a., dass eine Behörde in einer konkreten

Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat, dass diese Behörde

für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger sie

aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte und dass im Vertrauen

auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne

Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können (BGE 121 V 65 E. 2a).

In ihrem Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung vom 4. September 2014 (BA-Beilage 4) bejahte die

Beschwerdeführerin die Frage, ob sie eine Pension aus einem Arbeitsverhältnis

beziehe und gab an, seit dem 1. Juli 2014 monatlich CHF 875.00 zu erhalten

(Ziff. 6). Hingegen wurde die Frage nach einer Pensionierung vor dem

ordentlichen Rentenalter der AHV verneint (Ziff. 22). Unter diesen Umständen

ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der Folge das übliche

Verfahren in Gang setzte und insbesondere zu einem Erstgespräch am 10.

September 2014 eingeladen hat. Anlässlich dieses Gesprächs wurde festgehalten,

die Beschwerdeführerin wolle sich erst mit 64 Jahren pensionieren lassen,

weshalb sechs Arbeitsbemühungen monatlich sowie die Teilnahme am Stabe B-Kurs

vorgesehen wurden. Nach weiteren Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin sodann

die Verfügung vom 17. November 2014 erlassen, worin ein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung verneint worden ist (B-Beilage 2). Da die Beschwerdeführerin

in der Folge mitteilte, sie habe Einsprache dagegen erhoben (vgl. BA-Beilage

10, Protokolleintrag vom 3. Dezember

2014) und sodann auch den ablehnenden Einspracheentscheid ans Versicherungsgericht

weitergezogen und warte nun auf das Gerichtsurteil (vgl. BA-Beilage 10,

sämtliche Protokolleinträge ab 2. Februar 2015) war die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf die Notwendigkeit des Erfüllens der

Kontrollvorschriften hinzuweisen. Eine falsche Auskunft seitens der

Beschwerdegegnerin liegt damit nicht vor.

8.

Ergänzend ist darauf

hinzuweisen, dass sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bundesgerichtsentscheid

BGE 123 V 142 nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt. Im Gegenteil: Der

Entscheid hält fest, dass es keiner Prüfung von Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV

bedarf, wenn bereits – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzung von Art. 12

Abs. 2 lit. a AVIV nicht erfüllt ist. Damit scheidet ein möglicher

gleichzeitiger Doppelbezug von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung

mangels Erfüllung von Art. 12 Abs. 2 AVIV aus (BGE 123 V 142 E. 4c in

fine). Schliesslich liegt der zitierte Sachverhalt auch insofern anders, als

die Beschwerdeführerin im erwähnten Entscheid nicht als vorzeitig pensioniert betrachtet

werden konnte (BGE 123 V 142 E. 5b in fine), was indessen vorliegend zu Recht

nicht bestritten wird.

9.

Damit hat die

Beschwerdegegnerin ihren Entscheid vom 28. Januar 2015 zu Recht nicht in

Wiedererwägung gezogen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Parteientschädigung

zu.

10.2

Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen

von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 V. 5b, 126 V 143 E. 4a).

11.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer