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Entscheid

VSBES.2016.84

Invalidenrente

1. Juni 2017Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1969, [...], meldete sich am 17. Juli 2013 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur

Früherfassung an. Als Grund gab er «Anpassungsstörung // Burnout» an. Ferner

führte er an, als Schulhilfe in einer heilpädagogischen Schule mit einem Pensum

von 45 % seit 13. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (IV-Stelle

Beleg [IV-]Nr. 1). Dieser Anmeldung legte er u.a. Arztzeugnisse von Dr. med. B.___,

Allgemeine Innere Medizin, [...], vom 13. Mai 2013 und von med. pract. C.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], vom 22. Mai und 1.

Juli 2013 bei (IV-Nr. 3).

2.

2.1 Am 4. Dezember 2013 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin, und zwar bezüglich

«Berufliche Integration/Rente» (IV-Nr. 7).

2.2 Am 11. Dezember 2013 stellte

die Beschwerdegegnerin der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers einen

Fragenbogen zu, die diesen am 7. Januar 2014 ausgefüllt zurücksandte (IV-Nr.

13).

2.3 Das

Früherfassungs-/Intake-Gespräch fand am 28. Januar 2014 statt, an dem auch Dr. D.___,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), teilnahm. Als weiteres Vorgehen

vereinbarten die Parteien eine Unterstützung durch die IV durch die berufliche

Eingliederung (IV-Nr. 14).

2.4 Es folgten verschiedene

Zwischenberichte und Mitteilungen der Beschwerdegegnerin über Frühinterventionsmassnahmen

in Form eines Aufbautrainings sowie bezüglich Kostengutsprachen für das Taggeld

und einen Arbeitsversuch (IV-Nr. 16 ff.).

3.

3.1 Mit Vorbescheid vom 15.

Dezember 2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, den

Anspruch auf eine Invalidenrente abzuweisen. Aktuell werde er jedoch weiterhin

durch die berufliche Eingliederung unterstützt (IV-Nr. 44). Nachdem der

Beschwerdeführer darauf innert der 30-tägigen Frist nicht reagiert hatte,

bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid mittels Verfügung vom

12. Februar 2016 (IV-Nr. 45).

3.2 Am 2. März 2016 erstellte die

Beschwerdegegnerin einen weiteren Zwischenbericht, erteilte am 4. März 2016

erneut Kostengutsprache für das Taggeld während dem Aufbautraining in Form

einer Eignungsabklärung und sprach dem Beschwerdeführer am 29. März 2016 ein

IV-Taggeld für die Zeit vom 1. bis 17. April 2016 zu (IV-Nr. 47, 51, 55).

4. Gegen die Verfügung vom 12.

Februar 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 15. März 2016 Beschwerde an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sein Vertreter beantragt darin, die

Verfügung vom 12. Februar 2016 sei aufzuheben, und es sei die Angelegenheit

an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung medizinischer Abklärungen

zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolge (Aktenseite [A.S.] 3 ff.).

5. In der Beschwerdeantwort vom 2.

Mai 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Ihren

Ausführungen legt sie den Abschlussbericht der Teamleiterin der beruflichen

Eingliederung vom 11. April 2016 bei (A.S. 12 ff.).

6. Am 19. Mai 2016 äussert sich

der Vertreter des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort (A.S. 20 f.). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet am 8. Juni 2016 auf eine Duplik (A.S. 23).

7. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 13. Juni 2016 seine Kostennote ein und weist darauf

hin, dass der Beschwerdeführer erneut wegen einer schweren depressiven Episode

hospitalisiert worden und heute in die psychiatrische Klinik in [...] eingetreten

sei (A.S. 26 f.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 12. Februar 2016 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b

S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen

Rentenanspruchs im Rahmen der Anmeldung von Dezember 2013 (IV-Nr. 7) die ab

1.

Januar 2013 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.3

Streitig und prüfen ist, ob

die IV-Stelle den durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf

eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Seit der 2012 geltenden

Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

3.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt

soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann» (so

SVR 2014 UV Nr. 2,8C_815/2012, E. 3.2.1). Die entsprechende Pflicht zur

Abklärung kann am Beispiel der Arbeits(un)fähigkeit gezeigt werden. Es ist hier

Sache des Gerichts, die Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person

festzustellen. Dabei hat es sich auf schlüssige medizinische Berichte zu

stützen; sofern solche nicht vorliegen oder sich widersprechen, sind weitere

Abklärungen unabdingbar, da ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird

(Ueli Kieser; ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 43, Rz 20, m.H.a. SVR

2010.

IV Nr. 41 ‚8C_474/2009 E. 8.5). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I

140.

E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.

4.

,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

3.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f.

E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

3.3

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

3.4

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich

fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Seite (Abs.

3).

4.

4.1

Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat im Wesentlichen geltend gemacht, bei Durchsicht der

IV-Akten falle auf, dass sich kein einziger ärztlicher Bericht in den Akten

befinde und auch auf eine Einschätzung durch den RAD verzichtet worden sei.

Unklar sei, ob die Stelle bei der früheren Psychiaterin Dr. (recte: med.

pract.) C.___ einen Bericht angefordert habe; ein solcher sei dann aber

zumindest nicht eingetroffen. Auch vom gegenwärtigen behandelnden E.___, sei

offensichtlich nie ein schriftlicher Arztbericht eingeholt worden. Es reiche

nicht aus, wenn sich die IV-Stelle ohne Einholung von Diagnosen und Erhebung

der Krankengeschichte einzig auf Kurztelefonate mit den Ärzten abstütze. Der

unterzeichnende Rechtsvertreter habe sich mit med. pract. C.___, die den

Beschwerdeführer während längerer Zeit intensiv medizinisch betreut habe,

telefonisch in Verbindung gesetzt. Sie vertrete den Standpunkt, dass beim

Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit wechselnden, leicht

bis mittelgradigen Episoden vorliege. Hinzu komme eine kombinierte Persönlichkeitsstörung,

die in erster Linie für das bisherige Scheitern der Eingliederungsmassnahmen

verantwortlich sei. Der unterzeichnende Anwalt habe sich auch mit dem jetzigen

Psychiater des Beschwerdeführers in Verbindung gesetzt. Dr. E.___ vertrete

ebenfalls den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer an wiederkehrenden

depressiven Episoden unterschiedlichen Grades (bisher leicht- bis mittelgradig)

leide, die auch von den Kliniken [...] und [...] diagnostiziert worden seien.

Angesichts der komplexen Situation sei ein ausführliches psychiatrisches

Gutachten angezeigt. Aufgrund dieser Aussagen müsse der Kurzanruf des Psychiaters

vom 20. November 2015, der offensichtlich das Vorgehen der IV-Stelle in der

Rentenfrage ausgelöst habe, stark relativiert werden. Insgesamt ergebe sich

somit, dass allein aufgrund der vorliegenden Akten sicher nicht der Schluss

gezogen werden könne, es liege keine rentenbegründende lnvalidität vor. Es

bestünden im Gegenteil Hinweise auf eine psychische Störung von erheblichem

Ausmass, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. Es seien deshalb,

wie dies im Abklärungsverfahren üblich sei, medizinische Berichte bei der

früheren Psychiaterin wie auch beim jetzigen behandelnden Facharzt einzuholen.

Danach sei bei Bedarf die Frage der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Gutachtens

abschliessend beurteilen zu lassen. Erst wenn die medizinische Aktenlage

geklärt sei, könne ein rechtsgenüglicher Rentenentscheid gefällt werden. Die

Angelegenheit sei in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen (A.S. 5 f.).

4.2

Dagegen hat die

Beschwerdegegnerin vorgebracht, es treffe zu, dass sich die IV-Stelle mit der

behandelnden Psychiaterin und dem behandelnden Psychiater jeweils auf

telefonischem Weg ausgetauscht und keine detaillierten schriftlichen

Arztberichte eingeholt habe. Letzteres sei aufgrund der erhaltenen Auskünfte

auch nicht angezeigt gewesen: Im Rahmen des Erstgesprächs vom 28. Januar 2014

(IV-Nr. 14) seien eine Erschöpfungsdepression im Jahr 2013 und ein ADHS genannt

worden, wobei sich letzteres durch die Behandlung mit Ritalin bereits gebessert

habe. Es sei eine mittelschwere Depression verblieben, die ebenfalls

medikamentös behandelt worden sei (Protokolleintrag vom 16. Oktober 2014). Dr. E.___

habe dem Beschwerdeführer am 20. November 2015 jegliche Einschränkung

abgesprochen. Vor dem Hintergrund, dass gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem

depressiven Formenkreis als therapierbar und damit nicht als invalidisierend gälten

(Urteile 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2,9C_696/2012 vom 19. Juni 2013

E. 4.3.2.1,9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5), sei das Vorgehen der

IV-Stelle folglich nicht zu beanstanden. An dieser Stelle sei auch erwähnt,

dass der Beschwerdeführer selbst nie medizinische Berichte vorgelegt habe. Aus

dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung gehe hervor, dass der

Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage gewesen sei, selbst Kontakte zu

Arbeitgebern zu knüpfen und sich dabei nie motiviert gezeigt habe, ein höheres

Pensum als 60 % anzustreben. Ein solches Teilpensum würde ihm nach eigenen

Angaben reichen, und er wäre damit flexibler. Eine medizinische Begründung

werde nicht vorgebracht. Dadurch würden letztlich die Abklärungen der IV-Stelle

bestätigt, wonach beim Beschwerdeführer keine Invalidität im Sinne des Gesetzes

vorliege (A.S. 13). Dem der Beschwerdeantwort beiliegenden Abschlussbericht vom

11.

April 2016 über die berufliche Eingliederung lasse sich im Wesentlichen

entnehmen, dass der Beschwerdeführer per 28. Januar 2014 in die berufliche

Eingliederung triagiert worden sei. Gemäss Intake-Protokoll sei eine Erschöpfungsdepression

mit Verdachtsdiagnose ADHS diagnostiziert worden. Im Rahmen der beruflichen

Eingliederung sei er mit folgenden Massnahmen unterstützt worden:

- Aufbautraining 5.5. - 25.7.2014, [...]

Hauswartungen

- Aufbautraining 4.8. - 31.10.2014, [...]

- Unterbruch wegen Klinikaufenthalt

- Aufbautraining 12.1. - 31.3.2015, [...]

- Aufbautraining 1.4. - 17.5.2015, [...]

- Arbeitsversuch 18.5. - 30.9.2015, [...]

AG

- Aufbautraining 1.10.2015 - 31.3.2016, [...]

AG

- Aufbautraining 15.2. - 17.4.2016, [...]

AG

Die Bemühungen hätten dann in einer

unbefristeten Anstellung per 18. April 2016 geendet. Der Fall sei schleppend

verlaufen und habe im Widerspruch zu den beruflichen/kognitiven Ressourcen des

Klienten gestanden. Eine eigentliche gemeinsame Eingliederungsstrategie habe

sich nicht erarbeiten lassen. Jedoch habe er Eigeninitiative gezeigt. Schliesslich

sei auch der Anstellungsvertrag aufgrund des Engagements des Klienten zustande

gekommen. Es müsse jedoch erwähnt werden, dass das vertragliche Pensum

heuristisch (d.h. versuchsweise, im Sinne einer vorläufigen Massnahme) zustande

gekommen sei, in dem eine 20 %-Stelle zu besetzen gewesen sei Der Kontakt

mit den behandelnden Medizinern (anfänglich med. pract. C.___, [...], danach Dr.

E.___, [...]) habe persönlich oder telefonisch stattgefunden. Gemäss Telefon vom

20.

November E.___ sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Über

die gesamthafte Eingliederung habe keine intrinische Motivation beobachtet

werden können, ein höheres Pensum als 60 % anzustreben (A.S. 14 f.).

5.

Im Sinne von Art.43 Abs. 1 ATSG

hat der Versicherungsträger – hier die IV-Stelle – von Amtes wegen u.a.

abzuklären, welches der Gesundheitsschaden, d.h. die Befunderhebung und die

darauf gestützte Diagnose ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage,

2015, Art. 43, Rz 22, m.H.).

5.1

Im vorliegenden Fall befinden

sich drei Zeugnisse von med. pract. C.___ und Dr. med. B.___ bei den

Akten, die sich einzig zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum

von Mai – Juli 2013 äussern (IV-Nr. 3). Dazu kommt die IV-Einschätzung

anlässlich des Intake-Gesprächs vom 28. Januar 2014, worin beim Beschwerdeführer

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 13. Mai 2013 wegen einer

Erschöpfungsdepression sowie die Verdachtsdiagnose eines ADHS festgestellt

worden ist. Vor welchem Hintergrund diese Einschätzung zustande gekommen ist,

und ob der für die medizinische Situation unterzeichnende RAD-Arzt Dr. med.

D.___ eine Untersuchung des Beschwerdeführers i.S. von Art. 59 Abs. 2bis

IVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 IVV durchgeführt hat, lässt sich den Akten nicht

entnehmen. Aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin – worauf diese in der

Beschwerdeantwort verweist (A.S. 13) – geht u.a. hervor, dass med. pract. C.___

am 16. Oktober 2014 telefonisch mitgeteilt habe, aktuell liege gemäss ihrer

Einschätzung eine mittelgradige Depression vor, und die jüngste Entwicklung sei

leicht besser (S. 14). Diesem Protokoll lässt sich per 20. November 2015 ein Eintrag

über ein weiteres Telefonat entnehmen, wonach der Psychiater Dr. E.___ den

Klienten als 100 % arbeitsfähig sehe und dem offenbar geäusserten Wunsch

des Patienten nach einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entsprochen

habe (S. 21). Vor diesem Hintergrund und in Beachtung der höchstrichterlichen

Rechtsprechung bezüglich leichter bis höchstens mittelschweren Störungen aus

dem depressiven Formenkreis erachtet die Beschwerdegegnerin ihr Vorgehen als

korrekt (vgl. A.S. 13).

5.2

Im vorliegenden Fall lässt

sich nach Lage der Akten die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers

im rechtsrelevanten Zeitpunkt nicht schlüssig beurteilen. Die telefonische

Aussage des behandelnden Psychiaters, E.___, von November 2015 vermag den

höchstrichterlichen Anforderungen an einen Arztbericht im Sinne der

vorstehenden Erwägungen (II E. 3.1 hiervor) nicht zu genügen. Die Aussage der

früher behandelnden Fachärztin ist einerseits ebenfalls eine telefonische und

stammt andererseits von Mitte Oktober 2014, weshalb auch darauf nicht abzustellen

ist. Schliesslich vermag die zweifelsohne fachkompetente Einschätzung der

Eingliederungsfähigkeit durch die Teamleiterin der beruflichen Eingliederung

den fachärztlichen Bericht mit Diagnose und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht

zu ersetzen. Schliesslich kann es im Rahmen des vorstehend angeführten

Untersuchungsprinzips – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht einfach

Sache des Beschwerdeführers sein, die erforderlichen medizinischen Berichte

einzureichen. Es ist folglich festzuhalten, dass der Sachverhalt aus

medizinischer Sicht ungenügend abgeklärt ist.

6.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite

bestehen. Eine widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche Arbeiten in

welchem Ausmass und Zeitpunkt dem Beschwerdeführer zuzumuten sind, ist nach

derzeitiger Lage der Akten nicht möglich. Nach bundesrichterlicher

Rechtsprechung ist eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich, wenn

sie allein im notwendigen Erheben einer bisher vollständig ungeklärten Frage

begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Eine solche Situation ist im

vorliegenden Fall gegeben. Es liegen Sachverhaltslücken vor, die die

Beschwerdegegnerin zu schliessen hat. Zu diesem Zweck sind die Akten an sie

zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den geltend gemachten Leistungsanspruch

des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden. Folglich ist die angefochtene Verfügung

vom 12. Februar 2016 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne

der vorstehenden Erwägungen wie auch des Antrags in der Beschwerde gutzuheissen.

7.

7.1

Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S.

235.

f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

7.2

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote vom 13. Juni 2016 einen Zeitaufwand von 8,25 Stunden geltend gemacht, ohne diesen jedoch zu

spezifizieren; dazu wird der Ersatz von Auslagen für Fotokopien, Telefonate und

Porti von CHF 48.50 verlangt (A.S. 28 f.). Angeführt werden insbesondere

Aufwand für diverse Telefongespräche mit dem Klienten und den Ärzten sowie eine

Position «Diverse Korrespondenz». Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen

(wie «Diverse Korrespondenz») nimmt das Gericht praxisgemäss eine pauschale Einschätzung

vor. Vor diesem Hintergrund und in Beachtung der sich stellenden, tatsächlichen

und rechtlichen Fragen sowie eines Vergleichs des Aufwands in ähnlichen

Prozessen erscheint ein Zeitaufwand von sechs Stunden als angemessen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘543.00 zu bezahlen (6 Stunden

zu CHF 230.00, zuzgl. Auslagen und MwSt).

8.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Februar 2016 aufgehoben

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die

erforderlichen Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und

hierauf über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘543.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger