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Entscheid

VSBES.2016.86

Ergänzungsleistungen AHV / Rückforderung

7. März 2017Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der

Invalidenversicherung. Diese beliefen sich im Jahr 2013 auf CHF 1‘225.00 pro

Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 368.00).

1.2 Mit Verfügung vom 27. Dezember

2013 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2014 auf CHF 857.00

pro Monat (zuzüglich Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 377.00) fest

(Ausgleichskasse, Beleg Nr. [AK-Nr.] 21). Als Kommentar wurde beigefügt, diese

Verfügung werde wegen gesetzlicher Neuerungen per 1. Januar 2014 erlassen.

Anpassungen aufgrund von offenen Mutationen, Revisionen oder allfälligen

pendenten Rechtsmittelverfahren blieben vorbehalten.

2.

2.1 Am 14. März 2014 reichte der

Beschwerdeführer im Rahmen der periodischen Anspruchsüberprüfung aktualisierte

Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (AK-Nr. 44).

2.2 Mit Verfügung vom 30. August

2014 (AK-Nr. 57) setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers

für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 sowie ab 1. Januar

2014 neu fest. Der ermittelte Anspruch belief sich auf CHF 256.00 pro

Monat (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 368.00) für

August bis Dezember 2013 und auf CHF 306.00 pro Monat (ohne

Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 377.00) ab 1. Januar 2014.

Verglichen mit den erfolgten Auszahlungen für die Zeit vom 1. August 2013 bis

31. August 2014 ergab sich eine Rückforderung von CHF 7‘413.00. Davon entfielen

CHF 3‘005.00 auf das Jahr 2013 und CHF 4‘408.00 auf das Jahr 2014.

2.3 Nachdem der Beschwerdeführer

Einwände erhoben hatte (AK-Nr. 60), hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung

vom 30. August 2014 am 24. September 2014 auf und ersetzte sie (AK-Nr. 62). Die

jährliche Ergänzungsleistung wurde neu auf CHF 579.00 (ohne

Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 368.00) für die Zeit von August

bis Dezember 2013 und auf CHF 629.00 (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung

von CHF 377.00) ab 1. Januar 2014 festgesetzt. Gegenüber der Berechnung gemäss

Verfügung vom 30. August 2014 (AK-Nr. 57) resultierte ein zusätzlicher Anspruch

von insgesamt CHF 4‘522.00 (einschliesslich EL-Anspruch für September 2014).

Die Beschwerdegegnerin hielt fest, die Nachzahlung von CHF 4‘522.00 werde

mit der noch offenen Rückforderung von CHF 7‘413.00 verrechnet. Es bestehe

somit noch eine Rückforderung von CHF 2‘891.00.

3.

3.1 Am 16. Oktober 2014 erhob der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 24. September 2014 (AK-Nr.

68). Er beantragte, die Anspruchsberechnung sei zu korrigieren, da der Nebenverdienst

niedriger und die Hypothekarzinsen etwas höher seien als im der Verfügung

zugrunde liegenden Berechnungsblatt angegeben. Zudem sei die zu tiefe

Auszahlung für September 2014 von CHF 306.00 anzupassen.

3.2 Mit Schreiben vom 15. Dezember

2015 (AK-Nr. 99) verlangte die Beschwerdegegnerin zusätzliche Unterlagen,

welche der Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 einreichte (AK-Nr. 103).

3.3 Mit Einspracheentscheid vom

18. Februar 2016 (AK-Nr. 118; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Das Erwerbseinkommen wurde auf

CHF 2‘908.00 für das Jahr 2013 und auf CHF 2‘663.00 für das Jahr 2014

reduziert. Die Hypothekarzinsen wurden von CHF 10‘438.00 auf CHF 11‘063.00 erhöht.

Der Verfügung vom 23. Februar 2016 (AK-Nr. 119), welche als integrierender

Bestandteil des Einspracheentscheids erlassen wurde, lässt sich entnehmen, dass

die Ergänzungsleistung vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 auf CHF

629.00 pro Monat (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 368.00)

und vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 auf CHF 695.00 pro Monat

(ohne Prämienpauschale Krankenversicherung) festgesetzt wurde. Für den gesamten

Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2014 resultierte ein

zusätzlicher Anspruch von CHF 1‘042.00. Gleichentags teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Nachzahlung von CHF 1‘042.00

werde mit der Rückforderung von CHF 2‘891.00 verrechnet, so dass sich

diese auf CHF 1‘849.00 reduziere (vgl. AK-Nr. 123).

4. Am 16. März 2016 (Postaufgabe)

erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde (A.S. 5 ff.). Er beanstandet die Behandlungsdauer der

Einsprache sowie den Umstand, dass die Ergänzungsleistung von CHF 857.00, die

ihm mit der Verfügung vom 27. Dezember 2013 (AK-Nr. 21; E. I. 1.2 hiervor) für

Januar bis August 2014 zugesprochen wurde, im September 2014 auf eine

Auszahlung von CHF 306.00 reduziert worden sei. Er beantragt, es sei von

Rückforderungen abzusehen und ihm seien Beträge von CHF 2‘350.00 (für die

Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015) sowie von CHF 323.00 (für

September 2014) nachzuzahlen. Mit Schreiben vom 18. März 2016 (A.S. 16), gerichtet

gegen die Verfügung vom 23. Februar 2016, verlangt er erneut die Nachzahlung

von CHF 323.00 für September 2014.

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2016 (A.S. 9 ff.), die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Der Differenzbetrag

für September 2014 sei bereits ausbezahlt worden. Die Rückforderung von CHF

1‘849.00 habe sich durch Verrechnung mit einer Nachzahlung von CHF 924.00

(Verfügung vom 1. März 2016, AK-Nr. 126) auf CHF 925.00 reduziert (AK-Nr. 128).

6. In seiner Replik vom 13. Juni

2016 (A.S. 23 ff.) lässt der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren wie

folgt modifizieren:

1. Der Einspracheentscheid vom 18.

Februar 2016 sowie die Verfügung vom 23. Februar 2016 seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, für die Jahre 2013 und 2014 CHF 2‘144.00 an Versicherungsleistungen

nachzuzahlen und auf die Verrechnung mit Rückforderungen zu verzichten.

3. Auf die Rückforderung von CHF 2‘891.00

sei zu verzichten bzw. der Erlass zu prüfen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

7. Die Beschwerdegegnerin hält

mit Duplik vom 5. Juli 2016 (A.S. 33 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest. Der

Beschwerdeführer bekräftigt in einer weiteren Eingabe vom 22. August 2016 (A.S.

38 ff.) seinen Standpunkt. Gleichzeitig reicht seine Vertreterin ihre

Kostennote ein (A.S. 41 f.).

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden.

Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Mit dem Einspracheentscheid

vom 18. Februar 2016 wurde über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die

Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2014 sowie entsprechende Rück- und Nachforderungen

entschieden. Dies bestimmt auch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Tatsachen,

die sich nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2016

verwirklicht haben, bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl.

BGE 135 V 201 E. 7.3 S. 214 f. mit Hinweis).

1.3

Nach § 54bis Abs. 1

lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über

Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen (mit hier nicht gegebenen Ausnahmen)

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der vorliegenden

Streitsache liegt angesichts der gestellten Rechtsbegehren deutlich unter

dieser Grenze. Diese fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Wie sich den Eingaben des

Beschwerdeführers entnehmen lässt, wird die materielle Anspruchsbeurteilung,

welche dem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 und den entsprechenden

Verfügungen vom 23. Februar 2016 zugrunde liegt, im Prinzip nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen den Zeitpunkt der Anpassung sowie

gegen die Verrechnung von Rückforderungen mit laufenden Leistungen.

3.

Umstritten ist zunächst, ob

die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 30. August 2014 und 24.

September 2014 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht rückwirkend ab 1.

August 2013 neu festgelegt hat.

3.1

Die jährliche

Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher

grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen,

festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die

jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere

Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und

anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein

Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der

Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im

Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.» Führt die Veränderung

zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche

Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung

folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der

Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

3.2

Nach der Rechtsprechung ist

die zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf

eine revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) bezieht, nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze

von Art. 25 Abs. 1 ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG)

und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d S.

138.

f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2

und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen,

in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der

Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49 [mit Kritik an dieser

Rechtsprechung]).

3.3

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde die Leistung

gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet, setzt die

Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder

einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319

f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte

Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war

(Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der

Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und

wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die

für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der Veränderung ist im

EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs. 1 lit. c und d ELV

genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 49).

4.

4.1

Mit einem vom 27. August 2013

datierten Schreiben (AK-Nr. 14) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

mit, er werde am 30. September 2013 aus [...] wegziehen und habe ab 1. Oktober

2013.

eine neue Adresse in [...]. Der neue Mietzins sei um CHF 60.00 pro Monat

niedriger als der bisherige. Offenbar aufgrund einer Verwechslung zweier

Couverts (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2016, S. 4;

A.S. 26) gelangte dieser Brief zunächst an die Sozialversicherungsanstalt

des Kantons [...], welche ihn am 7. Oktober 2013 an die Beschwerdegegnerin

weiterleitete (vgl. AK-Nr. 16). In diesem Zusammenhang reichte der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den neuen Mietvertrag ein (AK-Nr. 14,

15). Dieser nennt als Mietbeginn den 1. August 2013 (AK-Nr. 14 S. 2).

4.2

Dem Beschwerdeführer ist darin

zuzustimmen, dass eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit.

c ELV (E. II. 3.1 hiervor) nicht oder höchstens für einen kurzen Zeitraum

vorliegt. Er meldete den Mitte Juli 2013 erfolgten Abschluss des Mietvertrags

für die Wohnung in [...] zwar nicht sofort, aber doch relativ zeitnah. Trotz

des postalischen «Umwegs» hatte die Beschwerdegegnerin in der ersten

Oktoberhälfte 2013 Kenntnis von der Veränderung und damit die Gelegenheit, die

entsprechenden Anpassungen vorzunehmen. Eine allfällige Meldepflichtverletzung

wäre ab diesem Moment nicht mehr kausal für die Leistungsausrichtung gewesen,

was einer Rückforderung der nachher noch ausbezahlten Beträge entgegen stünde

(vgl. BGE 119 V 431 E. 4a S. 435).

Wie dargelegt, lässt die

Rechtsprechung jedoch auch dann eine rückwirkende Anpassung der

Ergänzungsleistung zu, wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegt, aber ein

Rückkommenstitel in Form der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision

erfüllt ist (E. II. 3.2 und 3.3 hiervor). Dies trifft hier zu, denn

die Nichtberücksichtigung der gemeldeten Mietzinsänderung durch die Beschwerdegegnerin

und die unveränderte Leistungsausrichtung müssen als zweifellos unrichtig im

Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG angesehen werden. Die Veränderung überstieg

den Betrag von CHF 120.00 pro Jahr und hat daher auch als erheblich zu

gelten (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Die Wiedererwägung führt

prinzipiell zu einer rückwirkenden Anpassung. Die Beschwerdegegnerin war also

grundsätzlich auch ohne Vorliegen einer Meldepflichtverletzung berechtigt, die

jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend auf den Eintritt der Veränderung

anzupassen.

4.3

Was den Zeitpunkt der

Anpassung betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin auf den vertraglichen

Mietbeginn ab und nahm die Neubeurteilung des Anspruchs rückwirkend ab 1.

August 2013 vor. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei erst per 1. Oktober

2013.

umgezogen und dieses Datum müsse massgebend sein, zumal der zuvor bestehende

Mietvertrag ohnehin erst auf den 30. September 2013 kündbar gewesen sei. Die

Zweigstelle [...] meldete der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2013 ebenfalls

einen Umzug an diesem Datum (AK-Nr. 10).

Aus dem eingereichten Vertrag geht

hervor, dass der Beschwerdeführer die Wohnung in [...] ab dem 1. August 2013

gemietet hatte. Diese stand ihm somit ab diesem Tag zur Verfügung. Warum er

trotzdem erst am 1. Oktober 2013 umgezogen sein sollte – was nach Lage der

Akten zur Folge gehabt hätte, dass er zwei Monate lang doppelt Miete zahlen

musste –, ist nicht ersichtlich und wird durch ihn auch nicht näher erläutert.

Stand ihm aber ab 1. August 2013 eine nutzbare Wohnung zu einem Mietzins von

CHF 1‘000.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten) zur Verfügung, ist unter dem

Titel «der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten»

dieser Betrag anzurechnen und nicht der höhere Mietzins einer anderen, teureren

Wohnung, selbst wenn diese dem Beschwerdeführer bis Ende September 2013

ebenfalls noch zur Verfügung gestanden haben sollte. Das Gesetz lässt keinen

Raum für die Berücksichtigung zusätzlicher Wohnkosten. Damit ist die für die

Anpassung relevante Veränderung am 1. August 2013 eingetreten und der Anspruch

ist ab diesem Zeitpunkt rückwirkend neu festzulegen. Die für das Wohnen

erforderlichen Kosten entsprechen daher ab diesem Datum den in diesem

Mietvertrag genannten CHF 1‘000.00 pro Monat. Der angefochtene

Einspracheentscheid lässt sich in diesem Punkt nicht beanstanden.

4.4

Betragsmässig ist die

Berechnung, welche dem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 zugrunde

liegt und in den Verfügungen vom 23. Februar 2016 (A.S. 4.5 ff.)

konkretisiert wird, grundsätzlich unbestritten. Die Beschwerdegegnerin hat

demnach mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 die

Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers korrekt auf CHF 997.00 pro Monat

(inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 368.00) für die Zeit vom 1.

August 2013 bis 31. Dezember 2013 und auf CHF 1‘072.00 (inkl. Prämienpauschale

Krankenversicherung von CHF 377.00) pro Monat für die Zeit vom 1. Januar

2014.

bis 31. Dezember 2014 festgesetzt.

5.

Zu prüfen bleibt die durch

den Beschwerdeführer beanstandete Rückforderung und Verrechnung.

5.1

Rückforderungen können mit

fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer

Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine

Verrechnung vorsehen (Art. 27 ELV). Nach der Rechtsprechung unterliegt die

Verrechnung einer Rückforderung mit einer Nachzahlung anderen Regeln als die

Verrechnung mit laufenden Leistungen. Letztere ist nur unter relativ engen

Voraussetzungen möglich. Insbesondere darf die Verrechnung nicht in das Existenzminimum

der betroffenen Person eingreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 68/06 vom

7.

August 2008 E. 6.1 mit Hinweisen; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4640.02).

5.2

Die Verfügung vom 30. August

2014.

(AK-Nr. 57) führte zum Ergebnis, die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum

vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 ausbezahlten Ergänzungsleistungen seien

um CHF 7‘413.00 zu hoch ausgefallen. Daher bestehe eine Rückforderung in dieser

Höhe. Die monatliche Ergänzungsleistung ab 1. September 2014 belaufe sich

(nach Abzug der Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 377.00) auf CHF

306.00

Mit der Verfügung vom 24. September

2014.

(AK-Nr. 62) wurde diejenige vom 30. August 2014 innerhalb der

Rechtsmittelfrist aufgehoben und ersetzt (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S.

111). Die Beschwerdegegnerin gelangte neu zum Ergebnis, der monatliche Anspruch

sei um CHF 323.00 höher. Mit dem um CHF 323.00 pro Monat höheren Anspruch ergab

sich eine «Nachzahlung» von CHF 4‘199.00 (13 x CHF 323.00) für den Zeitraum

vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 sowie eine weitere «Nachzahlung» von

ebenfalls CHF 323.00 (Anspruch CHF 629.00 minus erfolgte Auszahlung CHF 306.00)

für September 2014. Die gesamthafte «Nachzahlung von CHF 4‘522.00 werde mit der

Rückforderung von CHF 7‘413.00 verrechnet, so dass sich diese auf CHF 2‘891.00

reduziere.

Für den Zeitraum vom 1. August 2013

bis 31. August 2014 stellt dieses Vorgehen, entgegen der Auffassung beider Parteien,

keine Verrechnung dar, denn es stehen sich nicht zwei Forderungen gegenüber.

Die Verfügung vom 30. August 2014 (AK-Nr. 57), welche die Rückforderung von

CHF 7‘413.00 begründete, wurde durch diejenige vom 24. September 2014

aufgehoben und existierte anschliessend nicht mehr. Damit bestand auch die

Rückforderung von CHF 7‘413.00 nicht mehr und konnte nicht Gegenstand

einer Verrechnung bilden. Vielmehr hatte sich die Differenz zwischen dem tatsächlichen

Anspruch und den (höheren) erfolgten Auszahlungen für den genannten Zeitraum

(1. August 2013 bis 31. August 2014) auf CHF 3‘214.00 (CHF 7‘413.00

minus CHF 4‘199.00) reduziert. Als Ergebnis der Verfügung vom 24. September

2014.

existierte weder eine darüber hinausgehende Rückforderung noch eine mit

dieser verrechenbaren Nachforderung. Eine solche wäre nur dann entstanden, wenn

der neu ermittelte Anspruch höher ausgefallen wäre als die ursprünglich

ausbezahlten Beträge.

Analog verhält es sich für die

nochmalige Neufestsetzung des Anspruchs für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis

31.

August 2014 durch den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016: Die

Verfügung vom 24. September 2014 war zufolge Anfechtung nicht in Rechtskraft

erwachsen. Der Einspracheentscheid tritt an ihre Stelle und der Verfügung kommt

keine eigene Rechtswirkung mehr zu. Die Differenz zwischen den ausbezahlten

Beträgen und dem nunmehr festgestellten, tatsächlichen Anspruch verringerte

sich – bezogen auf den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 –

um CHF 50.00 pro Monat (total CHF 250.00) im Jahr 2013 und CHF 66.00 pro

Monat (total CHF 528.00) im Jahr 2014. Total reduzierte sich die für den

Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 bestehende Rückforderung

von CHF 3‘214.00 um CHF 778.00 auf CHF 2‘436.00. Auch hier existiert weder

eine höhere Rückforderung noch eine damit verrechenbare Nachforderung. Die

Rüge, die Verrechnung sei unzulässig, ist somit unbegründet, soweit sie den

Anspruch vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 und dessen Neufestsetzungen

betrifft.

5.3

Separat zu behandeln ist der

Anspruch für September 2014.

Mit der Verfügung vom 30. August 2014

(AK-Nr. 57) setzte die Beschwerdegegnerin den monatlichen Anspruch ab 1. Januar

2014.

auf CHF 306.00 (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung) fest. Auch für

September 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsleistung in dieser

Höhe zugesprochen und in der Folge ausbezahlt.

Die Verfügung vom 24. September 2014

(AK-Nr. 62), welche diejenige vom 30. August 2014 aufhob und ersetzte,

bezifferte den monatlichen Anspruch ab 1. Januar 2014 auf CHF 629.00 (ohne

Prämienpauschale Krankenversicherung). Für die Monate Januar bis August 2014

führte diese Erhöhung, wie vorstehend dargelegt (E. II. 5.2 hiervor), zu einer

Reduktion der Rückforderung. Eine solche blieb aber bestehen, da der Anspruch

von CHF 629.00 immer noch niedriger war als der Betrag von CHF 857.00, der dem

Beschwerdeführer von Januar bis August 2014 monatlich ausbezahlt worden war

(vgl. AK-Nr. 21). Ab Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer der neu ermittelte

Anspruch von CHF 629.00 vollumfänglich ausbezahlt; von einer Verrechnung der

verbleibenden Rückforderung mit der laufenden Leistung wurde also abgesehen. Für

den Monat September 2014 blieb es dagegen bei der bereits erfolgten Auszahlung

von CHF 306.00. Der Differenzbetrag von CHF 323.00 wurde der «Nachzahlung» zugerechnet

und mit der Rückforderung, welche sich auf den Zeitraum vom 1. August 2013 bis

31.

August 2014 bezog, verrechnet. Insoweit liegt in der Tat eine Verrechnung

mit einer laufenden Leistung vor, indem ein Teil des Anspruchs für September

2014.

mit einer Rückforderung, die sich auf einen anderen Zeitraum bezieht,

kompensiert wurde. Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer damit die laufende

Leistung für September 2014 mittels Verrechnung um CHF 323.00 gekürzt.

Der Umstand, dass die Verfügung vom

24.

September 2014 durch den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 nochmals

abgeändert wurde, ändert an dieser Konstellation nichts. In Bezug auf den CHF

306.00

übersteigenden Betrag der Ergänzungsleistung für September 2014 hat die

Beschwerdegegnerin eine Verrechnung mit einer laufenden Leistung vorgenommen.

Deren Zulässigkeit wird noch zu prüfen sein (E. II. 5.5 hiernach).

5.4

Der Einspracheentscheid vom

18.

Februar 2016 enthält im Vergleich zur Verfügung vom 24. September 2014 eine

weitere Korrektur des Anspruchs für September 2014 (Erhöhung um CHF 66.00).

Ausserdem wurde auch der Anspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31.

Dezember 2014 neu festgesetzt, was ebenfalls zu einer Erhöhung um CHF 66.00 pro

Monat führte. Insgesamt ergab sich für diese vier Monate ein zusätzlicher

Anspruch von CHF 264.00. Mit der den Einspracheentscheid umsetzenden

«Mitteilung: Verrechnung» vom 23. Februar 2016 (AK-Nr. 123) wurde dieser Betrag

ebenso wie die bereits erwähnte, auf den Zeitraum von August 2013 bis August

2014.

entfallende Summe von CHF 778.00 (E. II. 5.2 hiervor) mit der

Rückforderung verrechnet.

Wäre der neue Betrag bereits in der

einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 24. September 2014 festgesetzt

worden, hätte es sich um die Festsetzung der laufenden Leistung gehandelt.

Daran kann der Umstand, dass der Einspracheentscheid erst später erging, nichts

ändern. Demzufolge ist auch insoweit nicht von der Verrechnung mit einer

Nachzahlung, sondern mit einer laufenden Leistung auszugehen.

5.5

5.5.1

Insgesamt hat die

Beschwerdegegnerin somit laufende Ergänzungsleistungen des Zeitraums von

September 2014 bis Dezember 2014 in der Höhe von CHF 323.00 (mit der

Verfügung vom 24. September 2014, diesbezüglich bestätigt durch den Einspracheentscheid

vom 18. Februar 2016) und CHF 264.00 (zusätzlich mit dem Einspracheentscheid

vom 18. Februar 2016), total CHF 587.00, mit der verbleibenden

Rückforderung von CHF 2‘436.00 (E. II. 5.3 hiervor) verrechnet. Es stellt sich

die Frage, ob diese Verrechnung zulässig ist.

5.5.2

Der Umstand, dass die

Rückforderung noch nicht rechtskräftig festgelegt ist, steht einer Verrechnung

nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2009 vom 15. Dezember 2009 E.

5.1

und 5.2). Bei der Verrechnung einer Rückforderung mit fälligen (laufenden)

Ergänzungsleistungen darf jedoch das betreibungsrechtliche Existenzminimum

nicht unterschritten werden. Eine Verrechnung ist ausserdem ausgeschlossen,

wenn die Differenz zwischen dem Bruttoeinkommen und dem Existenzminimum kleiner

ist als der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung (WEL Rz. 4640.02, mit

Hinweis auf ZAK 1988 S. 481). Die Verrechnung ist mit anderen Worten dann vollumfänglich

zulässig, wenn die Einnahmen des Beschwerdeführers ohne die Ergänzungsleistung

das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken vermögen (vgl. die

Beispielberechnungen in Anhang 11 zur WEL).

5.5.3

Das betreibungsrechtliche

Existenzminimum (vgl. dazu die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2014) setzt

sich zusammen aus dem Grundbetrag für eine alleinstehende Person von CHF

14‘400.00 (12 x 1‘200.00), dem Mietzins von CHF 12‘000.00 und der

Krankenkassenprämie, welche für die vorliegenden Zwecke mit der Prämienpauschale

von CHF 4‘524.00 gleichgesetzt werden kann. Hinzu kommt der AHV-Beitrag für

Nichterwerbstätige von CHF 504.00. Total resultiert ein Notbedarf von CHF

31‘428.00. Diesem Betrag gegenüberzustellen sind die Renteneinkommen von

CHF 21‘792.00, das jährliche Erwerbseinkommen von CHF 2‘663.00 und

der Nettoertrag aus Vermietung (Mieteinnahmen minus Hypothekarzinsen) von

CHF 3‘337.00, total CHF 27‘792.00. Da diese Einnahmen niedriger sind

als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, ist eine Verrechnung der

Rückforderung mit den laufenden Leistungen gemäss den vorstehend zitierten

Ausführungen in der WEL unzulässig. Der Betrag von CHF 587.00 kann demnach

nicht verrechnet werden und ist dem Beschwerdeführer auszubezahlen. Die

Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

6.

6.1

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung zu Recht rückwirkend ab 1. August

2013.

neu festgelegt. Für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 besteht

eine Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer von CHF 2‘436.00 (E. II. 5.3

hiervor). Diese Rückforderung kann nicht mit den laufenden Leistungen für die

Zeit von September 2014 bis Dezember 2014 verrechnet werden. Der

verrechnungsweise zurückbehaltene Betrag von insgesamt CHF 587.00 ist dem

Beschwerdeführer auszubezahlen. Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ob

die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung von CHF 2‘436.00 erfüllt

sind. Soweit verlangt wird, das Gericht habe den Erlass zu prüfen, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

6.2

Die vorstehende Beurteilung

führt zu keiner Anpassung des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2016. Die

darin enthaltene Anspruchsbeurteilung ist korrekt. Anzupassen sind jedoch die

den Einspracheentscheid umsetzenden und dessen Bestandteil bildenden

Verfügungen vom 23. Februar 2016.

7.

7.1

Dieser Ausgang entspricht

einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Gemessen an den mit der Eingabe vom

13.

Juni 2016 (A.S. 23 ff.) gestellten Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer

gesamthaft rund zur Hälfte erfolgreich.

7.2

Der teilweise obsiegende

Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG). Diese ist auf die Hälfte zu reduzieren, da das weitergehende

Rechtsbegehren etwa die Hälfte des Prozessaufwands verursacht hat.

Rechtsanwältin Schaffner macht in ihrer Kostennote vom 22. August 2016 (A.S. 41

f.) einen Aufwand von 8.43 Stunden geltend. Davon sind diejenigen Positionen

abzuziehen, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand betrachtet werden, der im

Stundenansatz einer Rechtsanwältin inbegriffen ist. Es betrifft dies den Brief

an das Versicherungsgericht vom 17. Mai 2016 (Akteneinsichtsgesuch, 0.25

Stunden) sowie die Briefe an den Klienten vom 20. Juni 2016 und 15. Juli 2016

(2 x 0.17 Stunden), bei denen von Orientierungskopien auszugehen ist. Ebenfalls

zu streichen ist die Position «Brief an Versicherungsgericht» vom 30. Mai 2016

von 0.17 Stunden, denn ein solcher Brief ist nicht aktenkundig. Der

nachprozessuale Aufwand dürfte aufgrund des Prozessausgangs geringfügig weniger

als eine Stunde ausmachen. Damit verbleibt ein Aufwand auf 7.5 Stunden. Bei

einem Stundenansatz von CHF 250.00 entspricht dies einem Honorar (für eine

volle Parteientschädigung) von CHF 1‘875.00. Die Auslagen von CHF 375.90

reduzieren sich um CHF 172.00 auf CHF 203.90, weil die insgesamt 344 Kopien mit

CHF 0.50 pro Stück (und nicht CHF 1.00) entschädigt werden (§ 161 in

Verbindung mit § 160 Abs. 5 des Kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS

615.

]). Mit der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich eine volle Parteientschädigung

demnach auf CHF 2‘245.20. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende hälftige

Parteientschädigung beträgt somit CHF 1‘122.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

7.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1.

August 2013 bis 31. August 2014 beläuft sich auf CHF 2‘436.00. Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den verrechneten Betrag von CHF

587.00 für September 2014 bis Dezember 2014 auszuzahlen. Der

Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 und die ihn umsetzenden Verfügungen

vom 23. Februar 2016 werden in diesem Sinn abgeändert. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘122.60 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser