VSBES.2016.86
Ergänzungsleistungen AHV / Rückforderung
7. März 2017Deutsch23 min
Source so.ch
Urteil vom 7. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und
Notarin Susanne Schaffner-Hess
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV / Rückforderung
(Einspracheentscheid
vom 18. Februar 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der
Invalidenversicherung. Diese beliefen sich im Jahr 2013 auf CHF 1‘225.00 pro
Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 368.00).
1.2 Mit Verfügung vom 27. Dezember
2013 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2014 auf CHF 857.00
pro Monat (zuzüglich Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 377.00) fest
(Ausgleichskasse, Beleg Nr. [AK-Nr.] 21). Als Kommentar wurde beigefügt, diese
Verfügung werde wegen gesetzlicher Neuerungen per 1. Januar 2014 erlassen.
Anpassungen aufgrund von offenen Mutationen, Revisionen oder allfälligen
pendenten Rechtsmittelverfahren blieben vorbehalten.
2.
2.1 Am 14. März 2014 reichte der
Beschwerdeführer im Rahmen der periodischen Anspruchsüberprüfung aktualisierte
Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (AK-Nr. 44).
2.2 Mit Verfügung vom 30. August
2014 (AK-Nr. 57) setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers
für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 sowie ab 1. Januar
2014 neu fest. Der ermittelte Anspruch belief sich auf CHF 256.00 pro
Monat (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 368.00) für
August bis Dezember 2013 und auf CHF 306.00 pro Monat (ohne
Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 377.00) ab 1. Januar 2014.
Verglichen mit den erfolgten Auszahlungen für die Zeit vom 1. August 2013 bis
31. August 2014 ergab sich eine Rückforderung von CHF 7‘413.00. Davon entfielen
CHF 3‘005.00 auf das Jahr 2013 und CHF 4‘408.00 auf das Jahr 2014.
2.3 Nachdem der Beschwerdeführer
Einwände erhoben hatte (AK-Nr. 60), hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung
vom 30. August 2014 am 24. September 2014 auf und ersetzte sie (AK-Nr. 62). Die
jährliche Ergänzungsleistung wurde neu auf CHF 579.00 (ohne
Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 368.00) für die Zeit von August
bis Dezember 2013 und auf CHF 629.00 (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung
von CHF 377.00) ab 1. Januar 2014 festgesetzt. Gegenüber der Berechnung gemäss
Verfügung vom 30. August 2014 (AK-Nr. 57) resultierte ein zusätzlicher Anspruch
von insgesamt CHF 4‘522.00 (einschliesslich EL-Anspruch für September 2014).
Die Beschwerdegegnerin hielt fest, die Nachzahlung von CHF 4‘522.00 werde
mit der noch offenen Rückforderung von CHF 7‘413.00 verrechnet. Es bestehe
somit noch eine Rückforderung von CHF 2‘891.00.
3.
3.1 Am 16. Oktober 2014 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 24. September 2014 (AK-Nr.
68). Er beantragte, die Anspruchsberechnung sei zu korrigieren, da der Nebenverdienst
niedriger und die Hypothekarzinsen etwas höher seien als im der Verfügung
zugrunde liegenden Berechnungsblatt angegeben. Zudem sei die zu tiefe
Auszahlung für September 2014 von CHF 306.00 anzupassen.
3.2 Mit Schreiben vom 15. Dezember
2015 (AK-Nr. 99) verlangte die Beschwerdegegnerin zusätzliche Unterlagen,
welche der Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 einreichte (AK-Nr. 103).
3.3 Mit Einspracheentscheid vom
18. Februar 2016 (AK-Nr. 118; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Das Erwerbseinkommen wurde auf
CHF 2‘908.00 für das Jahr 2013 und auf CHF 2‘663.00 für das Jahr 2014
reduziert. Die Hypothekarzinsen wurden von CHF 10‘438.00 auf CHF 11‘063.00 erhöht.
Der Verfügung vom 23. Februar 2016 (AK-Nr. 119), welche als integrierender
Bestandteil des Einspracheentscheids erlassen wurde, lässt sich entnehmen, dass
die Ergänzungsleistung vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 auf CHF
629.00 pro Monat (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 368.00)
und vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 auf CHF 695.00 pro Monat
(ohne Prämienpauschale Krankenversicherung) festgesetzt wurde. Für den gesamten
Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2014 resultierte ein
zusätzlicher Anspruch von CHF 1‘042.00. Gleichentags teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Nachzahlung von CHF 1‘042.00
werde mit der Rückforderung von CHF 2‘891.00 verrechnet, so dass sich
diese auf CHF 1‘849.00 reduziere (vgl. AK-Nr. 123).
4. Am 16. März 2016 (Postaufgabe)
erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde (A.S. 5 ff.). Er beanstandet die Behandlungsdauer der
Einsprache sowie den Umstand, dass die Ergänzungsleistung von CHF 857.00, die
ihm mit der Verfügung vom 27. Dezember 2013 (AK-Nr. 21; E. I. 1.2 hiervor) für
Januar bis August 2014 zugesprochen wurde, im September 2014 auf eine
Auszahlung von CHF 306.00 reduziert worden sei. Er beantragt, es sei von
Rückforderungen abzusehen und ihm seien Beträge von CHF 2‘350.00 (für die
Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015) sowie von CHF 323.00 (für
September 2014) nachzuzahlen. Mit Schreiben vom 18. März 2016 (A.S. 16), gerichtet
gegen die Verfügung vom 23. Februar 2016, verlangt er erneut die Nachzahlung
von CHF 323.00 für September 2014.
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2016 (A.S. 9 ff.), die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Der Differenzbetrag
für September 2014 sei bereits ausbezahlt worden. Die Rückforderung von CHF
1‘849.00 habe sich durch Verrechnung mit einer Nachzahlung von CHF 924.00
(Verfügung vom 1. März 2016, AK-Nr. 126) auf CHF 925.00 reduziert (AK-Nr. 128).
6. In seiner Replik vom 13. Juni
2016 (A.S. 23 ff.) lässt der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren wie
folgt modifizieren:
1. Der Einspracheentscheid vom 18.
Februar 2016 sowie die Verfügung vom 23. Februar 2016 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, für die Jahre 2013 und 2014 CHF 2‘144.00 an Versicherungsleistungen
nachzuzahlen und auf die Verrechnung mit Rückforderungen zu verzichten.
3. Auf die Rückforderung von CHF 2‘891.00
sei zu verzichten bzw. der Erlass zu prüfen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
7. Die Beschwerdegegnerin hält
mit Duplik vom 5. Juli 2016 (A.S. 33 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest. Der
Beschwerdeführer bekräftigt in einer weiteren Eingabe vom 22. August 2016 (A.S.
38 ff.) seinen Standpunkt. Gleichzeitig reicht seine Vertreterin ihre
Kostennote ein (A.S. 41 f.).
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden.
Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Mit dem Einspracheentscheid
vom 18. Februar 2016 wurde über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die
Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2014 sowie entsprechende Rück- und Nachforderungen
entschieden. Dies bestimmt auch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Tatsachen,
die sich nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2016
verwirklicht haben, bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl.
BGE 135 V 201 E. 7.3 S. 214 f. mit Hinweis).
1.3
Nach § 54bis Abs. 1
lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über
Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen (mit hier nicht gegebenen Ausnahmen)
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der vorliegenden
Streitsache liegt angesichts der gestellten Rechtsbegehren deutlich unter
dieser Grenze. Diese fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Wie sich den Eingaben des
Beschwerdeführers entnehmen lässt, wird die materielle Anspruchsbeurteilung,
welche dem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 und den entsprechenden
Verfügungen vom 23. Februar 2016 zugrunde liegt, im Prinzip nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen den Zeitpunkt der Anpassung sowie
gegen die Verrechnung von Rückforderungen mit laufenden Leistungen.
3.
Umstritten ist zunächst, ob
die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 30. August 2014 und 24.
September 2014 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht rückwirkend ab 1.
August 2013 neu festgelegt hat.
3.1
Die jährliche
Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher
grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen,
festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die
jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere
Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und
anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein
Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der
Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im
Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.» Führt die Veränderung
zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche
Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung
folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der
Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
3.2
Nach der Rechtsprechung ist
die zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf
eine revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) bezieht, nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze
von Art. 25 Abs. 1 ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG)
und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d S.
138.
f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2
und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen,
in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49 [mit Kritik an dieser
Rechtsprechung]).
3.3
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde die Leistung
gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet, setzt die
Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder
einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319
f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte
Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war
(Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der
Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die
für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der Veränderung ist im
EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs. 1 lit. c und d ELV
genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 49).
4.
4.1
Mit einem vom 27. August 2013
datierten Schreiben (AK-Nr. 14) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
mit, er werde am 30. September 2013 aus [...] wegziehen und habe ab 1. Oktober
2013.
eine neue Adresse in [...]. Der neue Mietzins sei um CHF 60.00 pro Monat
niedriger als der bisherige. Offenbar aufgrund einer Verwechslung zweier
Couverts (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2016, S. 4;
A.S. 26) gelangte dieser Brief zunächst an die Sozialversicherungsanstalt
des Kantons [...], welche ihn am 7. Oktober 2013 an die Beschwerdegegnerin
weiterleitete (vgl. AK-Nr. 16). In diesem Zusammenhang reichte der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den neuen Mietvertrag ein (AK-Nr. 14,
15). Dieser nennt als Mietbeginn den 1. August 2013 (AK-Nr. 14 S. 2).
4.2
Dem Beschwerdeführer ist darin
zuzustimmen, dass eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit.
c ELV (E. II. 3.1 hiervor) nicht oder höchstens für einen kurzen Zeitraum
vorliegt. Er meldete den Mitte Juli 2013 erfolgten Abschluss des Mietvertrags
für die Wohnung in [...] zwar nicht sofort, aber doch relativ zeitnah. Trotz
des postalischen «Umwegs» hatte die Beschwerdegegnerin in der ersten
Oktoberhälfte 2013 Kenntnis von der Veränderung und damit die Gelegenheit, die
entsprechenden Anpassungen vorzunehmen. Eine allfällige Meldepflichtverletzung
wäre ab diesem Moment nicht mehr kausal für die Leistungsausrichtung gewesen,
was einer Rückforderung der nachher noch ausbezahlten Beträge entgegen stünde
(vgl. BGE 119 V 431 E. 4a S. 435).
Wie dargelegt, lässt die
Rechtsprechung jedoch auch dann eine rückwirkende Anpassung der
Ergänzungsleistung zu, wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegt, aber ein
Rückkommenstitel in Form der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision
erfüllt ist (E. II. 3.2 und 3.3 hiervor). Dies trifft hier zu, denn
die Nichtberücksichtigung der gemeldeten Mietzinsänderung durch die Beschwerdegegnerin
und die unveränderte Leistungsausrichtung müssen als zweifellos unrichtig im
Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG angesehen werden. Die Veränderung überstieg
den Betrag von CHF 120.00 pro Jahr und hat daher auch als erheblich zu
gelten (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Die Wiedererwägung führt
prinzipiell zu einer rückwirkenden Anpassung. Die Beschwerdegegnerin war also
grundsätzlich auch ohne Vorliegen einer Meldepflichtverletzung berechtigt, die
jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend auf den Eintritt der Veränderung
anzupassen.
4.3
Was den Zeitpunkt der
Anpassung betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin auf den vertraglichen
Mietbeginn ab und nahm die Neubeurteilung des Anspruchs rückwirkend ab 1.
August 2013 vor. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei erst per 1. Oktober
2013.
umgezogen und dieses Datum müsse massgebend sein, zumal der zuvor bestehende
Mietvertrag ohnehin erst auf den 30. September 2013 kündbar gewesen sei. Die
Zweigstelle [...] meldete der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2013 ebenfalls
einen Umzug an diesem Datum (AK-Nr. 10).
Aus dem eingereichten Vertrag geht
hervor, dass der Beschwerdeführer die Wohnung in [...] ab dem 1. August 2013
gemietet hatte. Diese stand ihm somit ab diesem Tag zur Verfügung. Warum er
trotzdem erst am 1. Oktober 2013 umgezogen sein sollte – was nach Lage der
Akten zur Folge gehabt hätte, dass er zwei Monate lang doppelt Miete zahlen
musste –, ist nicht ersichtlich und wird durch ihn auch nicht näher erläutert.
Stand ihm aber ab 1. August 2013 eine nutzbare Wohnung zu einem Mietzins von
CHF 1‘000.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten) zur Verfügung, ist unter dem
Titel «der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten»
dieser Betrag anzurechnen und nicht der höhere Mietzins einer anderen, teureren
Wohnung, selbst wenn diese dem Beschwerdeführer bis Ende September 2013
ebenfalls noch zur Verfügung gestanden haben sollte. Das Gesetz lässt keinen
Raum für die Berücksichtigung zusätzlicher Wohnkosten. Damit ist die für die
Anpassung relevante Veränderung am 1. August 2013 eingetreten und der Anspruch
ist ab diesem Zeitpunkt rückwirkend neu festzulegen. Die für das Wohnen
erforderlichen Kosten entsprechen daher ab diesem Datum den in diesem
Mietvertrag genannten CHF 1‘000.00 pro Monat. Der angefochtene
Einspracheentscheid lässt sich in diesem Punkt nicht beanstanden.
4.4
Betragsmässig ist die
Berechnung, welche dem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 zugrunde
liegt und in den Verfügungen vom 23. Februar 2016 (A.S. 4.5 ff.)
konkretisiert wird, grundsätzlich unbestritten. Die Beschwerdegegnerin hat
demnach mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 die
Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers korrekt auf CHF 997.00 pro Monat
(inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 368.00) für die Zeit vom 1.
August 2013 bis 31. Dezember 2013 und auf CHF 1‘072.00 (inkl. Prämienpauschale
Krankenversicherung von CHF 377.00) pro Monat für die Zeit vom 1. Januar
2014.
bis 31. Dezember 2014 festgesetzt.
5.
Zu prüfen bleibt die durch
den Beschwerdeführer beanstandete Rückforderung und Verrechnung.
5.1
Rückforderungen können mit
fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer
Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine
Verrechnung vorsehen (Art. 27 ELV). Nach der Rechtsprechung unterliegt die
Verrechnung einer Rückforderung mit einer Nachzahlung anderen Regeln als die
Verrechnung mit laufenden Leistungen. Letztere ist nur unter relativ engen
Voraussetzungen möglich. Insbesondere darf die Verrechnung nicht in das Existenzminimum
der betroffenen Person eingreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 68/06 vom
7.
August 2008 E. 6.1 mit Hinweisen; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4640.02).
5.2
Die Verfügung vom 30. August
2014.
(AK-Nr. 57) führte zum Ergebnis, die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum
vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 ausbezahlten Ergänzungsleistungen seien
um CHF 7‘413.00 zu hoch ausgefallen. Daher bestehe eine Rückforderung in dieser
Höhe. Die monatliche Ergänzungsleistung ab 1. September 2014 belaufe sich
(nach Abzug der Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 377.00) auf CHF
306.00
Mit der Verfügung vom 24. September
2014.
(AK-Nr. 62) wurde diejenige vom 30. August 2014 innerhalb der
Rechtsmittelfrist aufgehoben und ersetzt (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S.
111). Die Beschwerdegegnerin gelangte neu zum Ergebnis, der monatliche Anspruch
sei um CHF 323.00 höher. Mit dem um CHF 323.00 pro Monat höheren Anspruch ergab
sich eine «Nachzahlung» von CHF 4‘199.00 (13 x CHF 323.00) für den Zeitraum
vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 sowie eine weitere «Nachzahlung» von
ebenfalls CHF 323.00 (Anspruch CHF 629.00 minus erfolgte Auszahlung CHF 306.00)
für September 2014. Die gesamthafte «Nachzahlung von CHF 4‘522.00 werde mit der
Rückforderung von CHF 7‘413.00 verrechnet, so dass sich diese auf CHF 2‘891.00
reduziere.
Für den Zeitraum vom 1. August 2013
bis 31. August 2014 stellt dieses Vorgehen, entgegen der Auffassung beider Parteien,
keine Verrechnung dar, denn es stehen sich nicht zwei Forderungen gegenüber.
Die Verfügung vom 30. August 2014 (AK-Nr. 57), welche die Rückforderung von
CHF 7‘413.00 begründete, wurde durch diejenige vom 24. September 2014
aufgehoben und existierte anschliessend nicht mehr. Damit bestand auch die
Rückforderung von CHF 7‘413.00 nicht mehr und konnte nicht Gegenstand
einer Verrechnung bilden. Vielmehr hatte sich die Differenz zwischen dem tatsächlichen
Anspruch und den (höheren) erfolgten Auszahlungen für den genannten Zeitraum
(1. August 2013 bis 31. August 2014) auf CHF 3‘214.00 (CHF 7‘413.00
minus CHF 4‘199.00) reduziert. Als Ergebnis der Verfügung vom 24. September
2014.
existierte weder eine darüber hinausgehende Rückforderung noch eine mit
dieser verrechenbaren Nachforderung. Eine solche wäre nur dann entstanden, wenn
der neu ermittelte Anspruch höher ausgefallen wäre als die ursprünglich
ausbezahlten Beträge.
Analog verhält es sich für die
nochmalige Neufestsetzung des Anspruchs für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis
31.
August 2014 durch den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016: Die
Verfügung vom 24. September 2014 war zufolge Anfechtung nicht in Rechtskraft
erwachsen. Der Einspracheentscheid tritt an ihre Stelle und der Verfügung kommt
keine eigene Rechtswirkung mehr zu. Die Differenz zwischen den ausbezahlten
Beträgen und dem nunmehr festgestellten, tatsächlichen Anspruch verringerte
sich – bezogen auf den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 –
um CHF 50.00 pro Monat (total CHF 250.00) im Jahr 2013 und CHF 66.00 pro
Monat (total CHF 528.00) im Jahr 2014. Total reduzierte sich die für den
Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 bestehende Rückforderung
von CHF 3‘214.00 um CHF 778.00 auf CHF 2‘436.00. Auch hier existiert weder
eine höhere Rückforderung noch eine damit verrechenbare Nachforderung. Die
Rüge, die Verrechnung sei unzulässig, ist somit unbegründet, soweit sie den
Anspruch vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 und dessen Neufestsetzungen
betrifft.
5.3
Separat zu behandeln ist der
Anspruch für September 2014.
Mit der Verfügung vom 30. August 2014
(AK-Nr. 57) setzte die Beschwerdegegnerin den monatlichen Anspruch ab 1. Januar
2014.
auf CHF 306.00 (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung) fest. Auch für
September 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsleistung in dieser
Höhe zugesprochen und in der Folge ausbezahlt.
Die Verfügung vom 24. September 2014
(AK-Nr. 62), welche diejenige vom 30. August 2014 aufhob und ersetzte,
bezifferte den monatlichen Anspruch ab 1. Januar 2014 auf CHF 629.00 (ohne
Prämienpauschale Krankenversicherung). Für die Monate Januar bis August 2014
führte diese Erhöhung, wie vorstehend dargelegt (E. II. 5.2 hiervor), zu einer
Reduktion der Rückforderung. Eine solche blieb aber bestehen, da der Anspruch
von CHF 629.00 immer noch niedriger war als der Betrag von CHF 857.00, der dem
Beschwerdeführer von Januar bis August 2014 monatlich ausbezahlt worden war
(vgl. AK-Nr. 21). Ab Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer der neu ermittelte
Anspruch von CHF 629.00 vollumfänglich ausbezahlt; von einer Verrechnung der
verbleibenden Rückforderung mit der laufenden Leistung wurde also abgesehen. Für
den Monat September 2014 blieb es dagegen bei der bereits erfolgten Auszahlung
von CHF 306.00. Der Differenzbetrag von CHF 323.00 wurde der «Nachzahlung» zugerechnet
und mit der Rückforderung, welche sich auf den Zeitraum vom 1. August 2013 bis
31.
August 2014 bezog, verrechnet. Insoweit liegt in der Tat eine Verrechnung
mit einer laufenden Leistung vor, indem ein Teil des Anspruchs für September
2014.
mit einer Rückforderung, die sich auf einen anderen Zeitraum bezieht,
kompensiert wurde. Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer damit die laufende
Leistung für September 2014 mittels Verrechnung um CHF 323.00 gekürzt.
Der Umstand, dass die Verfügung vom
24.
September 2014 durch den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 nochmals
abgeändert wurde, ändert an dieser Konstellation nichts. In Bezug auf den CHF
306.00
übersteigenden Betrag der Ergänzungsleistung für September 2014 hat die
Beschwerdegegnerin eine Verrechnung mit einer laufenden Leistung vorgenommen.
Deren Zulässigkeit wird noch zu prüfen sein (E. II. 5.5 hiernach).
5.4
Der Einspracheentscheid vom
18.
Februar 2016 enthält im Vergleich zur Verfügung vom 24. September 2014 eine
weitere Korrektur des Anspruchs für September 2014 (Erhöhung um CHF 66.00).
Ausserdem wurde auch der Anspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31.
Dezember 2014 neu festgesetzt, was ebenfalls zu einer Erhöhung um CHF 66.00 pro
Monat führte. Insgesamt ergab sich für diese vier Monate ein zusätzlicher
Anspruch von CHF 264.00. Mit der den Einspracheentscheid umsetzenden
«Mitteilung: Verrechnung» vom 23. Februar 2016 (AK-Nr. 123) wurde dieser Betrag
ebenso wie die bereits erwähnte, auf den Zeitraum von August 2013 bis August
2014.
entfallende Summe von CHF 778.00 (E. II. 5.2 hiervor) mit der
Rückforderung verrechnet.
Wäre der neue Betrag bereits in der
einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 24. September 2014 festgesetzt
worden, hätte es sich um die Festsetzung der laufenden Leistung gehandelt.
Daran kann der Umstand, dass der Einspracheentscheid erst später erging, nichts
ändern. Demzufolge ist auch insoweit nicht von der Verrechnung mit einer
Nachzahlung, sondern mit einer laufenden Leistung auszugehen.
5.5
5.5.1
Insgesamt hat die
Beschwerdegegnerin somit laufende Ergänzungsleistungen des Zeitraums von
September 2014 bis Dezember 2014 in der Höhe von CHF 323.00 (mit der
Verfügung vom 24. September 2014, diesbezüglich bestätigt durch den Einspracheentscheid
vom 18. Februar 2016) und CHF 264.00 (zusätzlich mit dem Einspracheentscheid
vom 18. Februar 2016), total CHF 587.00, mit der verbleibenden
Rückforderung von CHF 2‘436.00 (E. II. 5.3 hiervor) verrechnet. Es stellt sich
die Frage, ob diese Verrechnung zulässig ist.
5.5.2
Der Umstand, dass die
Rückforderung noch nicht rechtskräftig festgelegt ist, steht einer Verrechnung
nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2009 vom 15. Dezember 2009 E.
5.1
und 5.2). Bei der Verrechnung einer Rückforderung mit fälligen (laufenden)
Ergänzungsleistungen darf jedoch das betreibungsrechtliche Existenzminimum
nicht unterschritten werden. Eine Verrechnung ist ausserdem ausgeschlossen,
wenn die Differenz zwischen dem Bruttoeinkommen und dem Existenzminimum kleiner
ist als der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung (WEL Rz. 4640.02, mit
Hinweis auf ZAK 1988 S. 481). Die Verrechnung ist mit anderen Worten dann vollumfänglich
zulässig, wenn die Einnahmen des Beschwerdeführers ohne die Ergänzungsleistung
das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken vermögen (vgl. die
Beispielberechnungen in Anhang 11 zur WEL).
5.5.3
Das betreibungsrechtliche
Existenzminimum (vgl. dazu die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2014) setzt
sich zusammen aus dem Grundbetrag für eine alleinstehende Person von CHF
14‘400.00 (12 x 1‘200.00), dem Mietzins von CHF 12‘000.00 und der
Krankenkassenprämie, welche für die vorliegenden Zwecke mit der Prämienpauschale
von CHF 4‘524.00 gleichgesetzt werden kann. Hinzu kommt der AHV-Beitrag für
Nichterwerbstätige von CHF 504.00. Total resultiert ein Notbedarf von CHF
31‘428.00. Diesem Betrag gegenüberzustellen sind die Renteneinkommen von
CHF 21‘792.00, das jährliche Erwerbseinkommen von CHF 2‘663.00 und
der Nettoertrag aus Vermietung (Mieteinnahmen minus Hypothekarzinsen) von
CHF 3‘337.00, total CHF 27‘792.00. Da diese Einnahmen niedriger sind
als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, ist eine Verrechnung der
Rückforderung mit den laufenden Leistungen gemäss den vorstehend zitierten
Ausführungen in der WEL unzulässig. Der Betrag von CHF 587.00 kann demnach
nicht verrechnet werden und ist dem Beschwerdeführer auszubezahlen. Die
Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.
6.
6.1
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung zu Recht rückwirkend ab 1. August
2013.
neu festgelegt. Für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 besteht
eine Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer von CHF 2‘436.00 (E. II. 5.3
hiervor). Diese Rückforderung kann nicht mit den laufenden Leistungen für die
Zeit von September 2014 bis Dezember 2014 verrechnet werden. Der
verrechnungsweise zurückbehaltene Betrag von insgesamt CHF 587.00 ist dem
Beschwerdeführer auszubezahlen. Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ob
die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung von CHF 2‘436.00 erfüllt
sind. Soweit verlangt wird, das Gericht habe den Erlass zu prüfen, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
6.2
Die vorstehende Beurteilung
führt zu keiner Anpassung des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2016. Die
darin enthaltene Anspruchsbeurteilung ist korrekt. Anzupassen sind jedoch die
den Einspracheentscheid umsetzenden und dessen Bestandteil bildenden
Verfügungen vom 23. Februar 2016.
7.
7.1
Dieser Ausgang entspricht
einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Gemessen an den mit der Eingabe vom
13.
Juni 2016 (A.S. 23 ff.) gestellten Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer
gesamthaft rund zur Hälfte erfolgreich.
7.2
Der teilweise obsiegende
Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Diese ist auf die Hälfte zu reduzieren, da das weitergehende
Rechtsbegehren etwa die Hälfte des Prozessaufwands verursacht hat.
Rechtsanwältin Schaffner macht in ihrer Kostennote vom 22. August 2016 (A.S. 41
f.) einen Aufwand von 8.43 Stunden geltend. Davon sind diejenigen Positionen
abzuziehen, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand betrachtet werden, der im
Stundenansatz einer Rechtsanwältin inbegriffen ist. Es betrifft dies den Brief
an das Versicherungsgericht vom 17. Mai 2016 (Akteneinsichtsgesuch, 0.25
Stunden) sowie die Briefe an den Klienten vom 20. Juni 2016 und 15. Juli 2016
(2 x 0.17 Stunden), bei denen von Orientierungskopien auszugehen ist. Ebenfalls
zu streichen ist die Position «Brief an Versicherungsgericht» vom 30. Mai 2016
von 0.17 Stunden, denn ein solcher Brief ist nicht aktenkundig. Der
nachprozessuale Aufwand dürfte aufgrund des Prozessausgangs geringfügig weniger
als eine Stunde ausmachen. Damit verbleibt ein Aufwand auf 7.5 Stunden. Bei
einem Stundenansatz von CHF 250.00 entspricht dies einem Honorar (für eine
volle Parteientschädigung) von CHF 1‘875.00. Die Auslagen von CHF 375.90
reduzieren sich um CHF 172.00 auf CHF 203.90, weil die insgesamt 344 Kopien mit
CHF 0.50 pro Stück (und nicht CHF 1.00) entschädigt werden (§ 161 in
Verbindung mit § 160 Abs. 5 des Kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS
615.
]). Mit der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich eine volle Parteientschädigung
demnach auf CHF 2‘245.20. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende hälftige
Parteientschädigung beträgt somit CHF 1‘122.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
7.3
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1.
August 2013 bis 31. August 2014 beläuft sich auf CHF 2‘436.00. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den verrechneten Betrag von CHF
587.00 für September 2014 bis Dezember 2014 auszuzahlen. Der
Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 und die ihn umsetzenden Verfügungen
vom 23. Februar 2016 werden in diesem Sinn abgeändert. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘122.60 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser