VSBES.2016.9
Invalidenrente
22. März 2017Deutsch22 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 22. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. IV-Stelle
Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___
vertreten durch lic.iur. Patrick Thomann, Rechtsanwalt,
Beigeladener (Gegner)
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen
vom 26. November und 11. Dezember 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten B.___, geb. am [...]1953,
mit den Verfügungen vom 26. November und 11. Dezember 2015 ab
1. Juni 2013 eine ganze Rente zu, da auch in einer Verweistätigkeit keine
Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) erhebt am 12. Januar 2016 als Vorsorgeeinrichtung des
Versicherten beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde. Sie stellt dabei folgende Rechtsbegehren
(A.S. 11 ff.):
1. Die Verfügungen vom 26. November 2015 und
vom 11. Dezember 2015 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der
Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei ein
gerichtliches Gutachten einzuholen und neu über die Sache zu befinden.
3. Subeventualiter zu Ziff. 1 und Ziff. 2
sei die Sache zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Präsident des
Versicherungsgerichts lädt den Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar
2016 in das Verfahren bei (A.S. 22 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 26 ff.).
Der Versicherte lässt am
13. April 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 37 ff.):
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei dem Beschwerdegegner B.___ vorgängig
Frist zur Einreichung einer Kostennote zu setzen sei.
2.3 Die Beschwerdeführerin hält
mit Replik vom 25. Mai 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 50
ff.), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht äussert (s. A.S. 58).
Der Versicherte bekräftigt am
5. September 2016 sein Begehren auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 64
ff.). Sein Vertreter reicht gleichentags eine Kostennote ein (A.S. 68 f.).
Die übrigen Parteien lassen sich dazu nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die
Rentenberechtigung ab Juni 2013.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügungen am 26. November resp. 11. Dezember 2015 eingetreten ist
(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Im vorliegenden Fall steht
der Rentenanspruch per Juni 2013 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1.
Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie
kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für
die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver
Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen; (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1. Januar
2008).
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG, in der ab
1.
Januar 2008 geltenden Fassung)
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind,
und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid sind.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr
gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum IVG, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, S. 303), was
hier gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2012 der Fall war
(A.S. 3). Der Rentenanspruch entsteht indes frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29
Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG, in der ab 1. Januar
2008.
geltenden Fassung). Hier wäre dies freilich, angesichts der Anmeldung vom
29.
November 2012 (IV-Nr. 2), am 1. Mai 2013, also noch vor Ablauf
des Wartejahres per 1. Juni 2013.
Bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung).
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.3
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Dieser
verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen
Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140
V 193 E. 3.1 S. 195), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1
S. 248). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Für den Beweiswert ist grundsätzlich nicht
ausschlaggebend, ob die eingereichte resp. in Auftrag gegebene ärztliche
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten bezeichnet wird (BGE 125
V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125
V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351
E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.4
Im
Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung
resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und
Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt,
sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert
(BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).
Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am
Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015,
Art. 43 N 86).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst
die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit
für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157
E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche
Gehör (SVR 2003 AHV Nr. 4 E. 4.2.1, 2001 IV Nr. 10
E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung:
BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Das Fairnessgebot von
Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen
zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1).
3.
3.1
Der Versicherte war seit 1980
als [...] für die C.___ AG tätig (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 7 S. 2). Ab
dem 25. Juni 2012 war er wegen eines schweren Cervicalsyndroms zu
100.
% arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 6.7 S. 17 /
Nr. 6.8 S. 1 + 7).
3.2
Dr. med. D.___,
Vertrauensarzt der Taggeldversicherung des Versicherten, bemerkte in seiner
Notiz vom 20. September 2012 (IV-Nr. 6.7 S. 11), ein mittel- bis
langfristiges Verbleiben im Bausektor als Arbeitsumgebung sei fraglich.
Dr. med. E.___, Fachärztin für
Neurochirurgie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2012
(IV-Nr. 6.7 S. 9 f.) folgende Diagnosen:
·
Diskushernie C4/5
rechts, im Verlauf gegenüber 2011 grössenprogredient
·
breitbasige
Protrusion C3/4 und C7/Th1
·
foraminäre Stenose
C4/5 rechts und C6/7 links
·
Status nach kompletter
Knochenspanfusion C5/6 (2004)
·
Myelonsignal in
Höhe der operierten Etage
·
Diskushernie L4/5
linksbetont und foraminäre Stenose L4/5 links
Der Versicherte leide in den letzten
Monaten wieder verstärkt unter Cervico-cephalgien und rechtsseitigen Cervicobrachialgien
mit Ausstrahlung in den dorsalen Oberarm. Hinzu kämen zeitweise Kribbelparästhesien
in der Schmerzstrasse und beidseits an den Fingerspitzen (weswegen manchmal Gegenstände
nicht fest genug gegriffen werden könnten), progrediente lumbalgieforme
Beschwerden sowie linksseitige Lumboischialgien mit Ausstrahlung in die Leiste
und den ventrolateralen Oberschenkel, was das Gehen zeitweise sehr erschwere. Eine
Operation lehne der Versicherte ab, er werde stattdessen konservativ behandelt.
Derzeit bestehe kein belangvolles sensomotorisches Defizit. Von Tätigkeiten mit
schwerem Heben, Ziehen und Tragen in Kombination mit Traktion und Rotation rate
man ab.
Dr. med. F.___, Vertrauensarzt
der Taggeldversicherung, bemerkte in seiner Notiz vom 6. November 2012
(IV-Nr. 6.7 S. 8), wahrscheinlich befinde sich der Versicherte in
einer Intensivtherapie, womit momentan keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei.
Dr. med. G.___, Allgemeinarzt, hielt
am 7. Dezember 2012 fest, eine Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit sei
kaum möglich. Auch in einer anderen Tätigkeit bestehe schwerlich eine höhere
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 6.7 S. 2). Weiter erklärte Dr. med. G.___
im Bericht vom 3. Mai 2013 (IV-Nr. 18 S. 1), es handle sich um
eine langdauernde Erkrankung. Dem Versicherten gehe es ohne Arbeit besser, aber
je nach Belastung habe er auch zu Hause ständig mehr oder weniger Schmerzen.
Ein Arbeitsversuch sei durchaus möglich. Die Belastung sollte dabei 50 %
nicht übersteigen und weder Gewichte über 10 kg noch Verrichtungen auf
oder über Kopfhöhe beinhalten. Der konkrete Versuch könne zeigen, was möglich
sei.
Anlässlich des Intake-Gesprächs vom
15.
Januar 2013 (IV-Nr. 10) beschrieb der Versicherte seine bisherige
Arbeit als mittelschwer bis schwer, mit Lasten von 25 kg oder mehr. Er
habe keinen Beruf erlernt.
Der Abschlussbericht des [Spitals] H.___
zur Physiotherapie vom 15. Februar 2013 (IV-Nr. 21 S. 8) hielt
fest, die Schmerzen der Halswirbelsäule seien nach der NSR-Skala zurückgegangen,
während die Schmerzen der Lendenwirbelsäule einen Tag nach der Behandlung
wieder zunehmen würden. Die Sensibilität am rechten Oberschenkel sei weiterhin
stark abgeschwächt. Beweglichkeit und Kraft seien nach wie vor auf Grund der
Schmerzen vermindert.
Dr. med. E.___ ergänzte ihre
Diagnose im Bericht vom 12. September 2013 (IV-Nr. 19) im
Wesentlichen um eine Osteochondrose und Facettengelenksarthrose L5/S1. Der Versicherte
leide seit Jahren unter Cervicocephalgien sowie Kribbeln und Kraftlosigkeit in
beiden Händen. Im Vordergrund stünden Lumbago und linksseitige, dem Dermatom L5
entsprechende Lumboischialgien mit Dysästhesien in der Schmerzstrasse. In Anbetracht
der Multimorbidität bei multiplen Voroperationen und entsprechenden neurologischen
Defiziten sowie des fortgeschrittenen Alters seien weder der bisherige Beruf
des Versicherten noch andere Tätigkeiten zumutbar.
Gemäss Protokolleintrag in den
IV-Akten vom 24. Oktober 2013 lehnte der Versicherte das Angebot der Arbeitgeberin
für eine angepasste Tätigkeit per 1. August 2013 mit einem Pensum von
50.
%, ohne Heben von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeiten, ab.
Der Versicherte meinte dazu am 5. November 2013, dieses Angebot klinge nur
gut, er wisse, dass dies nicht so sei. Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge
per 30. April 2014 aufgelöst (s. Eintrag vom 30. Januar 2014).
Dr. med. G.___ erklärte im
Bericht vom 15. November 2013 (IV-Nr. 21 S. 1), es lägen schwere,
radiologisch bestätigte degenerative Prozesse der Hals- und Lendenwirbelsäule
vor. Mehrere Versuche, die Arbeit wieder aufzunehmen, seien gescheitert. Eventuell
gingen noch leichtere Arbeiten ohne Belastungen über 5 kg und ohne Überkopfarbeiten,
aber die Arbeitgeberin könne keine solchen anbieten. Ohne Belastung gehe es
gerade so mit den Beschwerden. Der Versicherte sei seit dem 25. Juni 2012
andauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne definitiv nicht mehr arbeiten.
Dr. med. G.___ bestätigte am
24.
Februar und 4. April 2014 (IV-Nr. 26 S. 3 /
Nr. 32 S. 4), dass der Versicherte voraussichtlich dauerhaft zu
100.
% arbeitsunfähig sei. Eventuell komme eine leichte Arbeit zu 50 %
in Frage. Überkopfarbeiten seien ausgeschlossen.
Im Verlaufsbericht vom 28. April
2014.
(IV-Nr. 33) bezeichnete Dr. med. E.___ die Diagnose als unverändert und
den Gesundheitszustand als stationär. Eine Verschlimmerung der
Cervicobrachialgien, Schulterschmerzen und Dysästhesien im März 2014 habe sich
wieder gebessert.
Dr. med. I.___, Arzt für Allg.
Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD),
gelangte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2014 (IV-Nr. 35) zum
Schluss, in der angestammten Tätigkeit als [...] sei der Versicherte zu
100.
% arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, wechselstelligen
Verweistätigkeit ohne repetitives Heben und Verschieben von Lasten über
5.
kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltungen bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit. Am 26. Januar 2015 ergänzte Dr. med. I.___, er
stütze sich bei seiner Beurteilung auf die Aussagen der Dres. E.___ und G.___ sowie
den Bericht des [Spitals] H.___ (IV-Nr. 46 S. 2).
3.3
Die beteiligten Ärzte sind
sich einig, dass der Versicherte seine angestammte Arbeit als [...] seit Juni
2012.
nicht mehr ausüben kann. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies denn auch
nicht, hält aber dafür, eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % möglich
(A.S. 17).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit geben lediglich die Dres. E.___ und G.___ eine
Beurteilung ab, welche auf eigener Anschauung des Versicherten beruht; eine
Untersuchung durch einen unabhängigen Facharzt hat die Beschwerdegegnerin nicht
angeordnet. Im Streitfall kommt indes eine direkte Leistungszusage einzig gestützt
auf die Angaben der behandelnden Ärzte in der Regel nicht in Frage
(BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Dies muss hier umso mehr
gelten, als die Berichte der besagten Ärzte recht knapp ausgefallen sind.
Vor diesem Hintergrund wäre im
Beschwerdeverfahren eigentlich ein (neurologisches und rheumatologisches resp. orthopädisches)
Gerichtsgutachten einzuholen. Davon ist jedoch im Hinblick auf das Alter des Versicherten
abzusehen (vgl. zum Ganzen n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2015.241 vom 30. Juni 2016 E. 6.4 f.): Für die Frage, ob die
festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der
Zeitpunkt der Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3
S. 462), was auch bei Gerichtsgutachten gilt (Urteil des Bundesgerichts
9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2). Der Versicherte wird im Januar
2018.
das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren erreichen. Selbst wenn das
Versicherungsgericht umgehend nach dem zweiten Schriftenwechsel im September
2016.
das Begutachtungsverfahren eingeleitet hätte, so wäre das Gutachten wahrscheinlich
erst nach Januar 2017 und damit im 65. Altersjahr des Versicherten ergangen,
zumal den Parteien vor der Auftragserteilung noch Gelegenheit für Einwände
gegen die vorgesehenen Gutachter hätte gegeben werden müssen. Eine
rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit, welche das Gutachten allenfalls
attestieren würde, müsste in diesem Zeitpunkt aus Altersgründen als nicht mehr
verwertbar gelten: Einerseits wäre die verbleibende Aktivitätsdauer kürzer als
ein Jahr. Andererseits hat der Versicherte keine Ausbildung absolviert, während
mehr als 30 Jahren beim selben Arbeitgeber die gleiche körperliche belastende
Arbeit ausgeübt und keine Erfahrung mit feinmotorischen Verrichtungen gemacht (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Er
müsste sich also kurz vor dem Rentenalter bei reduzierter Anpassungsfähigkeit in
eine andere Art von Tätigkeit einarbeiten, was für einen potenziellen
Arbeitgeber nicht interessant wäre und der Verwertung einer allfälligen
Arbeitsfähigkeit entgegenstünde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011
vom 22. März 2012 E. 3.3 und 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010
E. 4 f.). Von einer rechtsmissbräuchlich verzögerten Anmeldung, um die
objektiven Anstellungschancen zu verringern (s. dazu Urteil des Bundesgerichts
9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5) kann keine Rede sein, denn die
Anmeldung erfolgte am 29. November 2012 (IV-Nr. 2) und damit weniger
als ein halbes Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
3.4
Ohne Gutachten ist die
Arbeitsfähigkeit auf Grund der vorhandenen Akten zu bestimmen. Aus diesen lässt
sich indes keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ableiten:
Die Dres. E.___ und G.___ bescheinigen
übereinstimmend für jede Art von Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Diese Einschätzung beruht nicht, wie bei behandelnden Ärzten mitunter der Fall,
allein auf den subjektiven Angaben des Versicherten, vielmehr sind durchaus objektivierbare
Befunde vorhanden. Hinzu kommt, dass der Versicherte trotz Arbeitsabstinenz
nicht beschwerdefrei ist, was dafür spricht, dass er auch bei einer leichten
Arbeit mit Schmerzen zu kämpfen hätte. Überdies ist zu beachten, dass der
Versicherte Mühe mit dem Einsatz der Hände bekundet, was ihn unabhängig von der
Schwere der Arbeit einschränkt. Vor diesem Hintergrund bestehen hinreichende Anhaltspunkte
für eine umfassende Arbeitsunfähigkeit.
Wenn Dr. med. G.___ einen
Arbeitsversuch für möglich hält, so bedeutet dies nicht, dass tatsächlich eine entsprechende
Arbeitsfähigkeit bestand, vielmehr betont er, dass man sehen werde, was sich
noch realisieren lasse. Ein solcher Arbeitsversuch in einer adaptierten
Tätigkeit, der allenfalls Aufschluss über das Leistungsvermögen gegeben hätte,
unterblieb indes; die von der Arbeitgeberin angebotene Stelle war nicht dem
Leiden angepasst und daher nicht zumutbar, da Gewichte von bis zu 10 kg
und nicht bloss bis zu 5 kg – wie von Dr. med. G.___ für einen Arbeitsversuch
postuliert – zu handhaben waren.
Abweichende Arztberichte, welche die
Dres. E.___ und G.___ widerlegen könnten, liegen nicht vor. Die Stellungnahme
des RAD-Arztes kann keinen Beweiswert beanspruchen, da er einerseits den
Versicherten nicht selber untersucht hat; eine reine Aktenbeurteilung ist bloss
dann beweiskräftig, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen
nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1),
woran es hier angesichts der spärlichen Aktenlage fehlt. Andererseits ist die
Stellungnahme des RAD-Arztes eher rudimentär ausgefallen und es erscheint als nicht
sehr fundiert, wenn er einzelne Sätze aus den Arztberichten zieht und andere Aussagen
darin ignoriert (s. IV-Nr. 46 S. 2). Der Bericht des [Spitals] H.___
zur Physiotherapie wiederum belegt keine grundlegende Verbesserung des Gesundheitszustandes,
sondern spricht von weitgehend unveränderten Beschwerden, einmal abgesehen
davon, dass er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äussert. Hinzu kommt, dass die
Dres. E.___ und G.___ auch nach diesem Bericht für jegliche Alternativbeschäftigung
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten.
Wenn zusammenfassend davon auszugehen
ist, dass ab dem 25. Juni 2012 für jede Tätigkeit durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % bestand, dann ist per 1. Juni 2013 (d.h. dem Beginn des
Monats, in dem das Wartejahr abgelaufen ist) ein Anspruch auf eine ganze Rente
entstanden, wie dies die Beschwerdegegnerin verfügt hat. Ein Einkommensvergleich
erübrigt sich, wenn gar keine Arbeit mehr in Frage kommt.
3.5
Die Beschwerde stellt sich demnach
als unbegründet heraus und wird abgewiesen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
4.2
Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.3
Der beigeladene Versicherte
ist anwaltlich vertreten, weshalb ihm die unterliegende Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung auszurichten hat (s. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3.
Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 N 201).
Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des
Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g
ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von
CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der ab 15. Juli 2016
geltenden Fassung).
4.2
Die Kostennote des Vertreters des Versicherten
vom 5. September 2016 (A.S. 68 f.) weist einen Zeitaufwand von 8,71
Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:
·
Zu streichen ist
einmal der sog. Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen
mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä.
auszugehen ist (9 x 0,17 = 1,53 Stunden) sowie die
Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (0,17 + 0,25 Stunden: 8. März
und 12. Juli 2016).
·
Nicht zu
entschädigen ist das Studium von Verfügungen des Gerichts, in denen weder dem Versicherten
Frist gesetzt noch ein Gesuch von ihm abgewiesen wurde (0,17 Stunden: 26. Januar
2016).
·
Dem Obsiegen
entsprechend ist der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss von 0,75 auf 0,5 Stunden
zu kürzen.
Zusammenfassend verbleibt ein anrechenbarer
Aufwand von 6,34 Stunden, woraus sich mit
dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von
CHF 1‘585.00 ergibt.
Was die Auslagen über CHF 98.20
betrifft, so sind die 63 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu
vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT, in der seit
15.
Juli 2016 geltenden Fassung) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 66.70.
Einschliesslich CHF 132.15 Mehrwertsteuer
beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total CHF 1‘783.85.
5.
Das
Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es
sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von
Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
Im vorliegenden Fall hat die
unterlegene Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
CHF 600.00 verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem
beigeladenen Versicherten B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1‘783.85 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann