Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.9

Invalidenrente

22. März 2017Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten B.___, geb. am [...]1953,

mit den Verfügungen vom 26. November und 11. Dezember 2015 ab

1. Juni 2013 eine ganze Rente zu, da auch in einer Verweistätigkeit keine

Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) erhebt am 12. Januar 2016 als Vorsorgeeinrichtung des

Versicherten beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde. Sie stellt dabei folgende Rechtsbegehren

(A.S. 11 ff.):

1. Die Verfügungen vom 26. November 2015 und

vom 11. Dezember 2015 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der

Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei ein

gerichtliches Gutachten einzuholen und neu über die Sache zu befinden.

3. Subeventualiter zu Ziff. 1 und Ziff. 2

sei die Sache zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes und zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Präsident des

Versicherungsgerichts lädt den Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar

2016 in das Verfahren bei (A.S. 22 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 26 ff.).

Der Versicherte lässt am

13. April 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 37 ff.):

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei dem Beschwerdegegner B.___ vorgängig

Frist zur Einreichung einer Kostennote zu setzen sei.

2.3 Die Beschwerdeführerin hält

mit Replik vom 25. Mai 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 50

ff.), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht äussert (s. A.S. 58).

Der Versicherte bekräftigt am

5. September 2016 sein Begehren auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 64

ff.). Sein Vertreter reicht gleichentags eine Kostennote ein (A.S. 68 f.).

Die übrigen Parteien lassen sich dazu nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die

Rentenberechtigung ab Juni 2013.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügungen am 26. November resp. 11. Dezember 2015 eingetreten ist

(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Im vorliegenden Fall steht

der Rentenanspruch per Juni 2013 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1.

Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie

kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für

die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver

Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen; (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1. Januar

2008).

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG, in der ab

1.

Januar 2008 geltenden Fassung)

a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,

b) während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind,

und

c) nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid sind.

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr

gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum IVG, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, S. 303), was

hier gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2012 der Fall war

(A.S. 3). Der Rentenanspruch entsteht indes frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29

Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG, in der ab 1. Januar

2008.

geltenden Fassung). Hier wäre dies freilich, angesichts der Anmeldung vom

29.

November 2012 (IV-Nr. 2), am 1. Mai 2013, also noch vor Ablauf

des Wartejahres per 1. Juni 2013.

Bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze

Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden

Fassung).

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der

Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen

ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der

im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte

miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.3

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen

und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Dieser

verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen

Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140

V 193 E. 3.1 S. 195), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1

S. 248). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere

darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Für den Beweiswert ist grundsätzlich nicht

ausschlaggebend, ob die eingereichte resp. in Auftrag gegebene ärztliche

Stellungnahme als Bericht oder Gutachten bezeichnet wird (BGE 125

V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125

V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351

E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.4

Im

Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung

resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung

des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und

Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt,

sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert

(BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).

Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am

Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015,

Art. 43 N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst

die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit

für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353

E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157

E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt

kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche

Gehör (SVR 2003 AHV Nr. 4 E. 4.2.1, 2001 IV Nr. 10

E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung:

BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Das Fairnessgebot von

Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen

zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1).

3.

3.1

Der Versicherte war seit 1980

als [...] für die C.___ AG tätig (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 7 S. 2). Ab

dem 25. Juni 2012 war er wegen eines schweren Cervicalsyndroms zu

100.

% arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 6.7 S. 17 /

Nr. 6.8 S. 1 + 7).

3.2

Dr. med. D.___,

Vertrauensarzt der Taggeldversicherung des Versicherten, bemerkte in seiner

Notiz vom 20. September 2012 (IV-Nr. 6.7 S. 11), ein mittel- bis

langfristiges Verbleiben im Bausektor als Arbeitsumgebung sei fraglich.

Dr. med. E.___, Fachärztin für

Neurochirurgie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2012

(IV-Nr. 6.7 S. 9 f.) folgende Diagnosen:

·

Diskushernie C4/5

rechts, im Verlauf gegenüber 2011 grössenprogredient

·

breitbasige

Protrusion C3/4 und C7/Th1

·

foraminäre Stenose

C4/5 rechts und C6/7 links

·

Status nach kompletter

Knochenspanfusion C5/6 (2004)

·

Myelonsignal in

Höhe der operierten Etage

·

Diskushernie L4/5

linksbetont und foraminäre Stenose L4/5 links

Der Versicherte leide in den letzten

Monaten wieder verstärkt unter Cervico-cephalgien und rechtsseitigen Cervicobrachialgien

mit Ausstrahlung in den dorsalen Oberarm. Hinzu kämen zeitweise Kribbelparästhesien

in der Schmerzstrasse und beidseits an den Fingerspitzen (weswegen manchmal Gegenstände

nicht fest genug gegriffen werden könnten), progrediente lumbalgieforme

Beschwerden sowie linksseitige Lumboischialgien mit Ausstrahlung in die Leiste

und den ventrolateralen Oberschenkel, was das Gehen zeitweise sehr erschwere. Eine

Operation lehne der Versicherte ab, er werde stattdessen konservativ behandelt.

Derzeit bestehe kein belangvolles sensomotorisches Defizit. Von Tätigkeiten mit

schwerem Heben, Ziehen und Tragen in Kombination mit Traktion und Rotation rate

man ab.

Dr. med. F.___, Vertrauensarzt

der Taggeldversicherung, bemerkte in seiner Notiz vom 6. November 2012

(IV-Nr. 6.7 S. 8), wahrscheinlich befinde sich der Versicherte in

einer Intensivtherapie, womit momentan keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei.

Dr. med. G.___, Allgemeinarzt, hielt

am 7. Dezember 2012 fest, eine Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit sei

kaum möglich. Auch in einer anderen Tätigkeit bestehe schwerlich eine höhere

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 6.7 S. 2). Weiter erklärte Dr. med. G.___

im Bericht vom 3. Mai 2013 (IV-Nr. 18 S. 1), es handle sich um

eine langdauernde Erkrankung. Dem Versicherten gehe es ohne Arbeit besser, aber

je nach Belastung habe er auch zu Hause ständig mehr oder weniger Schmerzen.

Ein Arbeitsversuch sei durchaus möglich. Die Belastung sollte dabei 50 %

nicht übersteigen und weder Gewichte über 10 kg noch Verrichtungen auf

oder über Kopfhöhe beinhalten. Der konkrete Versuch könne zeigen, was möglich

sei.

Anlässlich des Intake-Gesprächs vom

15.

Januar 2013 (IV-Nr. 10) beschrieb der Versicherte seine bisherige

Arbeit als mittelschwer bis schwer, mit Lasten von 25 kg oder mehr. Er

habe keinen Beruf erlernt.

Der Abschlussbericht des [Spitals] H.___

zur Physiotherapie vom 15. Februar 2013 (IV-Nr. 21 S. 8) hielt

fest, die Schmerzen der Halswirbelsäule seien nach der NSR-Skala zurückgegangen,

während die Schmerzen der Lendenwirbelsäule einen Tag nach der Behandlung

wieder zunehmen würden. Die Sensibilität am rechten Oberschenkel sei weiterhin

stark abgeschwächt. Beweglichkeit und Kraft seien nach wie vor auf Grund der

Schmerzen vermindert.

Dr. med. E.___ ergänzte ihre

Diagnose im Bericht vom 12. September 2013 (IV-Nr. 19) im

Wesentlichen um eine Osteochondrose und Facettengelenksarthrose L5/S1. Der Versicherte

leide seit Jahren unter Cervicocephalgien sowie Kribbeln und Kraftlosigkeit in

beiden Händen. Im Vordergrund stünden Lumbago und linksseitige, dem Dermatom L5

entsprechende Lumboischialgien mit Dysästhesien in der Schmerzstrasse. In Anbetracht

der Multimorbidität bei multiplen Voroperationen und entsprechenden neurologischen

Defiziten sowie des fortgeschrittenen Alters seien weder der bisherige Beruf

des Versicherten noch andere Tätigkeiten zumutbar.

Gemäss Protokolleintrag in den

IV-Akten vom 24. Oktober 2013 lehnte der Versicherte das Angebot der Arbeitgeberin

für eine angepasste Tätigkeit per 1. August 2013 mit einem Pensum von

50.

%, ohne Heben von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeiten, ab.

Der Versicherte meinte dazu am 5. November 2013, dieses Angebot klinge nur

gut, er wisse, dass dies nicht so sei. Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge

per 30. April 2014 aufgelöst (s. Eintrag vom 30. Januar 2014).

Dr. med. G.___ erklärte im

Bericht vom 15. November 2013 (IV-Nr. 21 S. 1), es lägen schwere,

radiologisch bestätigte degenerative Prozesse der Hals- und Lendenwirbelsäule

vor. Mehrere Versuche, die Arbeit wieder aufzunehmen, seien gescheitert. Eventuell

gingen noch leichtere Arbeiten ohne Belastungen über 5 kg und ohne Überkopfarbeiten,

aber die Arbeitgeberin könne keine solchen anbieten. Ohne Belastung gehe es

gerade so mit den Beschwerden. Der Versicherte sei seit dem 25. Juni 2012

andauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne definitiv nicht mehr arbeiten.

Dr. med. G.___ bestätigte am

24.

Februar und 4. April 2014 (IV-Nr. 26 S. 3 /

Nr. 32 S. 4), dass der Versicherte voraussichtlich dauerhaft zu

100.

% arbeitsunfähig sei. Eventuell komme eine leichte Arbeit zu 50 %

in Frage. Überkopfarbeiten seien ausgeschlossen.

Im Verlaufsbericht vom 28. April

2014.

(IV-Nr. 33) bezeichnete Dr. med. E.___ die Diagnose als unverändert und

den Gesundheitszustand als stationär. Eine Verschlimmerung der

Cervicobrachialgien, Schulterschmerzen und Dysästhesien im März 2014 habe sich

wieder gebessert.

Dr. med. I.___, Arzt für Allg.

Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD),

gelangte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2014 (IV-Nr. 35) zum

Schluss, in der angestammten Tätigkeit als [...] sei der Versicherte zu

100.

% arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, wechselstelligen

Verweistätigkeit ohne repetitives Heben und Verschieben von Lasten über

5.

kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltungen bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit. Am 26. Januar 2015 ergänzte Dr. med. I.___, er

stütze sich bei seiner Beurteilung auf die Aussagen der Dres. E.___ und G.___ sowie

den Bericht des [Spitals] H.___ (IV-Nr. 46 S. 2).

3.3

Die beteiligten Ärzte sind

sich einig, dass der Versicherte seine angestammte Arbeit als [...] seit Juni

2012.

nicht mehr ausüben kann. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies denn auch

nicht, hält aber dafür, eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % möglich

(A.S. 17).

Zur Arbeitsfähigkeit in einer

adaptierten Tätigkeit geben lediglich die Dres. E.___ und G.___ eine

Beurteilung ab, welche auf eigener Anschauung des Versicherten beruht; eine

Untersuchung durch einen unabhängigen Facharzt hat die Beschwerdegegnerin nicht

angeordnet. Im Streitfall kommt indes eine direkte Leistungszusage einzig gestützt

auf die Angaben der behandelnden Ärzte in der Regel nicht in Frage

(BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Dies muss hier umso mehr

gelten, als die Berichte der besagten Ärzte recht knapp ausgefallen sind.

Vor diesem Hintergrund wäre im

Beschwerdeverfahren eigentlich ein (neurologisches und rheumatologisches resp. orthopädisches)

Gerichtsgutachten einzuholen. Davon ist jedoch im Hinblick auf das Alter des Versicherten

abzusehen (vgl. zum Ganzen n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2015.241 vom 30. Juni 2016 E. 6.4 f.): Für die Frage, ob die

festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der

Zeitpunkt der Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3

S. 462), was auch bei Gerichtsgutachten gilt (Urteil des Bundesgerichts

9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2). Der Versicherte wird im Januar

2018.

das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren erreichen. Selbst wenn das

Versicherungsgericht umgehend nach dem zweiten Schriftenwechsel im September

2016.

das Begutachtungsverfahren eingeleitet hätte, so wäre das Gutachten wahrscheinlich

erst nach Januar 2017 und damit im 65. Altersjahr des Versicherten ergangen,

zumal den Parteien vor der Auftragserteilung noch Gelegenheit für Einwände

gegen die vorgesehenen Gutachter hätte gegeben werden müssen. Eine

rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit, welche das Gutachten allenfalls

attestieren würde, müsste in diesem Zeitpunkt aus Altersgründen als nicht mehr

verwertbar gelten: Einerseits wäre die verbleibende Aktivitätsdauer kürzer als

ein Jahr. Andererseits hat der Versicherte keine Ausbildung absolviert, während

mehr als 30 Jahren beim selben Arbeitgeber die gleiche körperliche belastende

Arbeit ausgeübt und keine Erfahrung mit feinmotorischen Verrichtungen gemacht (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Er

müsste sich also kurz vor dem Rentenalter bei reduzierter Anpassungsfähigkeit in

eine andere Art von Tätigkeit einarbeiten, was für einen potenziellen

Arbeitgeber nicht interessant wäre und der Verwertung einer allfälligen

Arbeitsfähigkeit entgegenstünde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011

vom 22. März 2012 E. 3.3 und 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010

E. 4 f.). Von einer rechtsmissbräuchlich verzögerten Anmeldung, um die

objektiven Anstellungschancen zu verringern (s. dazu Urteil des Bundesgerichts

9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5) kann keine Rede sein, denn die

Anmeldung erfolgte am 29. November 2012 (IV-Nr. 2) und damit weniger

als ein halbes Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

3.4

Ohne Gutachten ist die

Arbeitsfähigkeit auf Grund der vorhandenen Akten zu bestimmen. Aus diesen lässt

sich indes keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ableiten:

Die Dres. E.___ und G.___ bescheinigen

übereinstimmend für jede Art von Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Diese Einschätzung beruht nicht, wie bei behandelnden Ärzten mitunter der Fall,

allein auf den subjektiven Angaben des Versicherten, vielmehr sind durchaus objektivierbare

Befunde vorhanden. Hinzu kommt, dass der Versicherte trotz Arbeitsabstinenz

nicht beschwerdefrei ist, was dafür spricht, dass er auch bei einer leichten

Arbeit mit Schmerzen zu kämpfen hätte. Überdies ist zu beachten, dass der

Versicherte Mühe mit dem Einsatz der Hände bekundet, was ihn unabhängig von der

Schwere der Arbeit einschränkt. Vor diesem Hintergrund bestehen hinreichende Anhaltspunkte

für eine umfassende Arbeitsunfähigkeit.

Wenn Dr. med. G.___ einen

Arbeitsversuch für möglich hält, so bedeutet dies nicht, dass tatsächlich eine entsprechende

Arbeitsfähigkeit bestand, vielmehr betont er, dass man sehen werde, was sich

noch realisieren lasse. Ein solcher Arbeitsversuch in einer adaptierten

Tätigkeit, der allenfalls Aufschluss über das Leistungsvermögen gegeben hätte,

unterblieb indes; die von der Arbeitgeberin angebotene Stelle war nicht dem

Leiden angepasst und daher nicht zumutbar, da Gewichte von bis zu 10 kg

und nicht bloss bis zu 5 kg – wie von Dr. med. G.___ für einen Arbeitsversuch

postuliert – zu handhaben waren.

Abweichende Arztberichte, welche die

Dres. E.___ und G.___ widerlegen könnten, liegen nicht vor. Die Stellungnahme

des RAD-Arztes kann keinen Beweiswert beanspruchen, da er einerseits den

Versicherten nicht selber untersucht hat; eine reine Aktenbeurteilung ist bloss

dann beweiskräftig, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen

nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts

geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1),

woran es hier angesichts der spärlichen Aktenlage fehlt. Andererseits ist die

Stellungnahme des RAD-Arztes eher rudimentär ausgefallen und es erscheint als nicht

sehr fundiert, wenn er einzelne Sätze aus den Arztberichten zieht und andere Aussagen

darin ignoriert (s. IV-Nr. 46 S. 2). Der Bericht des [Spitals] H.___

zur Physiotherapie wiederum belegt keine grundlegende Verbesserung des Gesundheitszustandes,

sondern spricht von weitgehend unveränderten Beschwerden, einmal abgesehen

davon, dass er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äussert. Hinzu kommt, dass die

Dres. E.___ und G.___ auch nach diesem Bericht für jegliche Alternativbeschäftigung

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten.

Wenn zusammenfassend davon auszugehen

ist, dass ab dem 25. Juni 2012 für jede Tätigkeit durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % bestand, dann ist per 1. Juni 2013 (d.h. dem Beginn des

Monats, in dem das Wartejahr abgelaufen ist) ein Anspruch auf eine ganze Rente

entstanden, wie dies die Beschwerdegegnerin verfügt hat. Ein Einkommensvergleich

erübrigt sich, wenn gar keine Arbeit mehr in Frage kommt.

3.5

Die Beschwerde stellt sich demnach

als unbegründet heraus und wird abgewiesen.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.3

Der beigeladene Versicherte

ist anwaltlich vertreten, weshalb ihm die unterliegende Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung auszurichten hat (s. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

3.

Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 N 201).

Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des

Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g

ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von

CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der ab 15. Juli 2016

geltenden Fassung).

4.2

Die Kostennote des Vertreters des Versicherten

vom 5. September 2016 (A.S. 68 f.) weist einen Zeitaufwand von 8,71

Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:

·

Zu streichen ist

einmal der sog. Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen

mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä.

auszugehen ist (9 x 0,17 = 1,53 Stunden) sowie die

Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (0,17 + 0,25 Stunden: 8. März

und 12. Juli 2016).

·

Nicht zu

entschädigen ist das Studium von Verfügungen des Gerichts, in denen weder dem Versicherten

Frist gesetzt noch ein Gesuch von ihm abgewiesen wurde (0,17 Stunden: 26. Januar

2016).

·

Dem Obsiegen

entsprechend ist der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss von 0,75 auf 0,5 Stunden

zu kürzen.

Zusammenfassend verbleibt ein anrechenbarer

Aufwand von 6,34 Stunden, woraus sich mit

dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von

CHF 1‘585.00 ergibt.

Was die Auslagen über CHF 98.20

betrifft, so sind die 63 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu

vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT, in der seit

15.

Juli 2016 geltenden Fassung) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 66.70.

Einschliesslich CHF 132.15 Mehrwertsteuer

beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total CHF 1‘783.85.

5.

Das

Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es

sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von

Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis

IVG).

Im vorliegenden Fall hat die

unterlegene Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von

CHF 600.00 verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat dem

beigeladenen Versicherten B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1‘783.85 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann