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Entscheid

VSBES.2016.90

Versicherungsleistungen

10. Februar 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

unfallversicherte A.___ erlitt am 18. August 1993 und am 30. Dezember

1996 je einen Autounfall. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem

Zusammenhang Leistungen. Mit Verfügung vom 28. November 2000 schloss sie

den Fall ohne weitere Leistungen ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

2. In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin

Leistungen für weitere Auffahrunfälle vom 6. Mai 2002 und vom 26. Oktober

2003. Gestützt auf ein Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 25. November

2008 (Suva-Akten, Beleg-Nr. [Suva-Nr.] 108) sowie deren ergänzende

Stellungnahme vom 2. Juni 2009 (Suva-Nr. 116) verneinte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 21. Februar 2011 (Suva-Nr. 124) einen Anspruch auf

weitere Leistungen (Taggelder waren bis 31. Dezember 2010 ausgerichtet

worden, vgl. Suva-Nr. 126). Diese Beurteilung wurde mit Einspracheentscheid

vom 6. März 2012 (Suva-Nr. 131) und auf Beschwerde vom 23. April

2012 hin (Suva-Nr. 134) mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Bern vom 30. August 2013 (Suva-Nr. 143) bestätigt. Dieses Urteil ist

rechtskräftig.

3.

3.1 Am 26. Mai 2014 liess der

Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin

einen Rückfall zum Unfall vom 6. Mai 2002 melden (Suva-Nr. 151). Die

Beschwerdegegnerin lehnte es mit Schreiben vom 29. Juli 2014 (Suva-Nr. 162)

ab, Leistungen zu erbringen. Der Beschwerdeführer liess am 21. August 2014

erklären (Suva-Nr. 165), er sei mit diesem Entscheid nicht einverstanden.

Er reichte verschiedene Dokumente ein und verlangte weitere Abklärungen, die

Anerkennung eines Rückfalls sowie die unentgeltliche Verbeiständung.

3.2 Mit Verfügung vom

23. September 2014 (Suva-Nr. 167) trat die Beschwerdegegnerin auf die

Rückfallmeldung und die übrigen Anträge nicht ein. Zur Begründung wurde

erklärt, die Akten und das eingereichte Arztzeugnis zeigten, dass es sich beim

nunmehr angemeldeten Beschwerdekomplex um dasselbe Beschwerdebild handle, das

bereits mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 30. August 2013 beurteilt worden sei. Das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung wurde abgewiesen. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft (vgl.

Suva-Nr. 170 S. 1).

4.

4.1 Mit Schreiben vom 17. November

2014 (Suva-Nr. 170) liess der Beschwerdeführer unter Beilage eines

MRI-Berichts vom 24. Oktober 2014 (Suva-Nr. 169) erneut einen Rückfall

zum Unfallereignis vom 6. Mai 2002 melden und um unentgeltliche

Verbeiständung ersuchen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin holte

eine Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 16. Juni 2015

ein (Suva-Nr. 176). Anschliessend trat sie mit Verfügung vom 22. Juni

2015 auf die Rückfallmeldung wiederum nicht ein und hielt an der Ablehnung der

unentgeltlichen Verbeiständung fest (Suva-Nr. 177). Diese Verfügung

erwuchs in Rechtskraft.

5.

5.1 Mit Schreiben vom 12. Oktober

2015 (Suva-Nr. 183) liess der Beschwerdeführer erneut einen Rückfall zum

Unfallereignis vom 6. Mai 2002 melden. Er verlangte, die

Beschwerdegegnerin habe die Kosten für einen geplanten operativen Eingriff und den

damit verbundenen stationären Aufenthalt zu übernehmen. Zudem ersuchte er um

unentgeltliche Verbeiständung.

5.2 Mit Verfügung vom 6. November

2015 (Suva-Nr. 184) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit, sie sehe sein Begehren als Gesuch um Wiedererwägung der rechtskräftigen

Verfügung vom 22. Juni 2015 an. Auf dieses Wiedererwägungsgesuch werde

nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung werde

abgewiesen.

5.3 Am 9. Dezember 2015 liess

der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 6. November 2015 Einsprache

erheben (Suva-Nr. 185). Er verlangte, die Verfügung vom 6. November

2015 sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten des operativen

Eingriffs und des damit verbundenen stationären Aufenthalts zu übernehmen und

ihm sei für das Verwaltungs- und Abklärungsverfahren sowie das Einspracheverfahren

die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

5.4 Am 18. Februar 2016

erliess die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid (Aktenseiten [A.S.] 1

ff.). Dessen Dispositiv lautet wie folgt:

1. Auf die Begehren vom 9. Dezember 2015

wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Verfahren E 3643/2015 [= Einspracheverfahren]

wird abgewiesen.

3. In Bezug auf die Einwände gegen die

abgelehnte unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und

Abklärungsverfahren wird die Eingabe vom 9. Dezember 2015 an das

zuständige Versicherungsgericht überwiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben; eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

6. Das Versicherungsgericht

eröffnete mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für

das Verwaltungsverfahren (Dispositiv-Ziffer 3 des Einspracheentscheids vom

18. Februar 2016) das Beschwerdeverfahren VSBES.2016.57. Der

Beschwerdeführer liess diesbezüglich mit Eingabe vom 2. Mai 2016 den

Antrag stellen, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und ihm sei für das

Verwaltungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege

und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zudem sei ihm auch für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

7. Mit Zuschrift vom 23. März 2016 lässt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar

2016 Beschwerde erheben (Verfahren VSBES.2016.90). Er stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1.

Der Einspracheentscheid der Suva vom 18. Februar 2016 sei

vollumfänglich aufzuheben.

2.

a) Die Suva sei gerichtlich zu verpflichten, auf das Rückfallgesuch des

Versicherten vom 12. Oktober 2015 einzutreten und die Kosten des

operativen Eingriffs sowie den damit verbundenen stationären Aufenthalt zur

Bezahlung zu übernehmen und die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und

Heilungskosten) auszurichten.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei an die Suva zur weiteren Abklärung und

zum Neuentscheid zurückzuweisen.

3.

Dem Versicherten sei für das Einspracheverfahren vor der Suva die volle unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4.

Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5.

Das vorliegende Verfahren sei mit dem hängigen Beschwerdeverfahren

VSBES.2016.57 zu vereinigen.

6.

Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheids sei dem unterzeichneten

Rechtsanwalt gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV Gelegenheit zur

Einreichung einer detaillierten Kostennote zwecks Festlegung der Parteientschädigung

resp. der armenrechtlichen Entschädigung zu geben.

7.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8. Mit

Verfügung vom 10. Mai 2016 (Verfahren VSBES.2016.57) werden die beiden

Beschwerdeverfahren VSBES.2016.57 (E. I. 6 hiervor) und VSBES.2016.90 (E. I. 7

hiervor) vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2016.90 weitergeführt.

9. Die

Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2016, die

Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

10. Mit

Verfügung vom 24. November 2016 wird das Gesuch um Beiordnung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

11. Mit

Schreiben vom 15. Dezember 2016 teilt der Rechtsvertreter mit, er vertrete

den Beschwerdeführer nicht mehr. In der Folge wird dem Beschwerdeführer die Frist

zur Einreichung einer Replik bis 23. Januar 2017 erstreckt. Der Beschwerdeführer

reicht jedoch keine Replik ein.

12. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde wurde

fristgerecht eingereicht. Sie erfüllt die formellen Anforderungen. Das

Versicherungsgericht ist örtlich und sachlich zuständig.

1.2

Mit Dispositiv-Ziffer 1 des

Einspracheentscheids vom 18. Februar 2016 ist die Beschwerdegegnerin auf

die Begehren vom 9. Dezember 2015 nicht eingetreten. In dieser

Konstellation hat das beschwerdeweise angerufene Gericht einzig zu prüfen, ob

der Versicherungsträger zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.

Soweit mit der Beschwerde vom 23. März 2016 weitere, darüber hinausgehende

Rechtsbegehren gestellt werden, ist darauf nicht einzutreten.

1.3

Mit Dispositiv-Ziffer 2 des

Einspracheentscheids vom 18. Februar 2016 wurde die unentgeltliche

Verbeiständung für das Einspracheverfahren verweigert. Diese Frage ist separat

zu behandeln.

1.4

Mit Dispositiv-Ziffer 3 des

Einspracheentscheids schliesslich wurde die Einsprache, soweit sie sich gegen

die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren

bis zum Erlass der Verfügung vom 6. November 2015 richtete, zur

allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Versicherungsgericht weitergeleitet.

Diese Frage ist ebenfalls separat zu behandeln.

1.5

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden, die sich

als offensichtlich begründet oder unbegründet erweisen (§ 54bis

Abs. 1 lit. c Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12])

sowie über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1

lit. abis GO).

2.

Zu prüfen ist zunächst die

Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid (Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids

vom 18. Februar 2016).

2.1

Den Ausgangspunkt des

Verfahrens bildete die Eingabe vom 12. Oktober 2015 (Suva-Nr. 183).

Darin wurde erneut ein Rückfall (bezogen auf den Unfall vom 6. Mai 2002)

geltend gemacht und verlangt, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten eines

operativen Eingriffs zu übernehmen. Gemeint war die gemäss dem Schreiben des [...],

Klinik für Neurochirurgie, vom 24. September 2015 (Suva-Nr. 183 S. 6)

für den 28. Oktober 2015 vorgesehene Operation. Im Schreiben derselben

Klinik vom 8. September 2015 (Suva-Nr. 183 S. 4 f.) war empfohlen

worden, die Diskusprotrusion mittels ventraler Diskektomie und Fusion C6/7

zeitnah zu operieren.

2.2

Die Beschwerdegegnerin

behandelte die Eingabe vom 12. Oktober 2015 als Gesuch um Wiedererwägung

der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Juni 2015. Mit der Verfügung vom

6.

November 2015 (Suva-Nr. 184) trat sie auf das Wiedererwägungsgesuch

nicht ein. Ein Entscheid, mit der ein Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsgesuch

nicht eintritt, kann nach der Rechtsprechung nicht durch Einsprache angefochten

werden (BGE 133 V 50). Die Beschwerdegegnerin ist daher auf die Einsprache vom

9.

Dezember 2015, welches sich nur gegen das Nichteintreten auf das

Wiedererwägungsgesuch richten konnte, zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde

ist unter diesem Aspekt offensichtlich unbegründet. Dies gilt umso mehr, nachdem

in der Einsprache vom 9. Dezember 2015 (Suva-Nr. 185) mit keinem Wort

auf die Qualifikation der Eingabe vom 12. Oktober 2015 als Wiedererwägungsgesuch

eingegangen worden war.

2.3

In der Beschwerde vom

23.

März 2016 wird geltend gemacht, bei der Eingabe vom 12. Oktober

2015.

habe es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt und die

Beschwerdegegnerin hätte sie auch nicht als solches, sondern als Rückfallgesuch

behandeln müssen.

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer

Verfügung vom 6. November 2015 (Suva-Nr. 184) einleitend fest, sie betrachte

das Schreiben vom 12. Oktober 2015 als Wiedererwägungsgesuch zur rechtskräftigen

Verfügung vom 22. Juni 2015, mit welcher auf die zuvor ergangene

Rückfallmeldung nicht eingetreten worden war. Die Beschwerdegegnerin ging also

davon aus, der Beschwerdeführer beantrage ein Zurückkommen auf die Verfügung

vom 22. Juni 2015 unter dem Titel der für eine Wiedererwägung gemäss

Art. 53 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1] kennzeichnenden anfänglichen rechtlichen Unrichtigkeit.

Den Hintergrund dieser Interpretation dürfte der Umstand gebildet haben, dass

die Übernahme für die Kosten einer Operation der Diskusprotrusion auf Höhe C6/7

verlangt wurde, nachdem mit der Verfügung vom 22. Juni 2015 respektive der

dieser zugrunde liegenden Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom

16.

Juni 2015 (Suva-Nr. 176) die in der MRI-Untersuchung der HWS

festgestellte Diskusprotrusion C6/7 als unfallfremd bezeichnet worden war

(Suva-Nr. 176 S. 3). Wenn die Beschwerdegegnerin in dieser

Konstellation davon ausging, der Beschwerdeführer verlange ein Zurückkommen auf

diese Beurteilung, lässt sich dies nicht beanstanden. Entgegen den Ausführungen

in der Beschwerdeschrift deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin davon

ausging, die versicherte Person dürfe nur einmal einen Rückfall melden und

weitere Meldungen würden generell als Wiedererwägungsgesuche behandelt. Dass

dies nicht zutrifft, ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerdegegnerin

die beiden vorangegangenen Rückfallmeldungen als solche behandelt hatte (vgl.

E. I. 3 und I. 4 hiervor). Im Rahmen der Verfügung vom 9. November 2015

ging sie, wie dargelegt, vor dem Hintergrund der erst kurze Zeit zurückliegenden

kreisärztlichen Stellungnahme davon aus, der Beschwerdeführer verlange eine

Neubeurteilung der Unfallkausalität der Diskusprotrusion C6/7.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, die

Eingabe vom 12. Oktober 2015 habe nicht ausschliesslich ein Wiedererwägungsgesuch,

sondern auch die Meldung eines Rückfalls (oder von Spätfolgen) im Sinne einer

erheblichen Veränderung des Sachverhalts enthalten, würde sich für das

vorliegende Beschwerdeverfahren nichts ändern: Wie dargelegt, hielt die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 6. November 2015 (Suva-Nr. 184)

ausdrücklich fest, sie betrachte das Schreiben vom 12. Oktober 2015 als

Wiedererwägungsgesuch zur rechtskräftigen Verfügung vom 22. Juni 2015, mit

welcher auf die zuvor ergangene Rückfallmeldung nicht eingetreten worden war.

Wenn diese keineswegs abwegige Qualifikation nicht den Intentionen des (damals anwaltlich

vertretenen) Beschwerdeführers entsprach und er eine Behandlung unter dem

Aspekt einer erheblichen Veränderung (Rückfall oder Spätfolge) wünschte, wäre

es an ihm gelegen, dies der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Sowohl die Mitwirkungspflicht

(Art. 28 Abs. 1 ATSG) als auch der Grundsatz von Treu und Glauben,

auf den auch Private verpflichtet sind (Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung

[BV, SR 101]), hätten eine umgehende Aufklärung des Missverständnisses

geboten. Da dies unterblieb und die Beschwerdegegnerin durch die einleitende Erwägung

in der Verfügung vom 9. November 2015 unmissverständlich klargestellt

hatte, dass diese Verfügung ausschliesslich eine Behandlung als

Wiedererwägungsgesuch enthielt, liegt in Bezug auf eine andere Interpretation

der Eingabe vom 12. Oktober 2015 bisher kein Entscheid vor.

2.4

Die Beschwerdegegnerin hat

bisher nicht über die Eingabe vom 12. Oktober 2015 unter dem Aspekt einer

Rückfall- oder Spätfolgenmeldung entschieden. Dementsprechend liegt insofern

kein Anfechtungsobjekt vor. Aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeverfahren

steht nunmehr jedoch fest, dass der Beschwerdeführer die Eingabe vom 12. Oktober

2015.

in diesem Sinn verstanden haben will. Die Akten sind daher an die

Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die Angelegenheit allenfalls unter

diesem Aspekt prüfe.

3.

Der Beschwerdeführer lässt

weiter beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren (bis zur Verfügung vom 9. November

2015) verneint hat. Das entsprechende Gesuch wurde ebenfalls mit der Eingabe vom

12.

Oktober 2015 gestellt (Suva-Nr. 183 S. 2).

3.1

Der Beschwerdeführer führt

dazu zunächst aus, die Beschwerdegegnerin hätte mittels Einspracheentscheid

über seine Einsprache gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

für das Verfahren bis zum Erlass der Verfügung vom 6. November 2015

(letzter Satz ebendieser Verfügung, Suva-Nr. 184) befinden müssen. Dem kann

nicht gefolgt werden, denn eine Verfügung über die unentgeltliche Rechtspflege

ist nicht mittels Einsprache, sondern direkt mittels Beschwerde anzufechten

(Art. 52 Abs. 1 ATSG; BGE 131 V 153 E. 1 S. 155).

3.2

Rechtsprechungsgemäss wird ein

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in diesem frühen Verfahrensstadium

nur anerkannt, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. die Beispiele bei Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 37 ATSG N 40).

Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Aktivitäten des Rechtsvertreters

beschränkten sich zudem auf die kurze Eingabe vom 12. Oktober 2015 und die

Einreichung des Spitalberichts vom 8. September 2015 (Suva-Nr. 183

S. 4 f.) sowie des Schreibens vom 24. September 2015 (Suva-Nr. 183

S. 6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern und weshalb hierfür eine

anwaltliche Vertretung notwendig gewesen sein sollte. Auch insoweit ist die

Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen.

4.

Angefochten ist weiter die

Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren.

Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass der Nichteintretensentscheid vom

6.

November 2015 rechtsprechungsgemäss nicht anfechtbar war (BGE 133 V 50;

E. II. 2.2 hiervor), was in ebendieser Verfügung auch ausdrücklich festgehalten

wurde (Suva-Nr. 184 S. 1 unten). Die Einsprache ist daher als

aussichtslos zu bezeichnen. Die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung

lässt sich bereits aus diesem Grund nicht beanstanden. Die Beschwerde ist auch

in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.

5.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde mit der

Verfügung vom 24. November 2016 abgewiesen.

6.

6.1

Zusammenfassend lassen sich

der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 und die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das vorangegangene Verwaltungsverfahren durch

die Verfügung vom 9. November 2015 nicht beanstanden, soweit sie im vorliegenden

Verfahren zu überprüfen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Die Akten sind entsprechend E. II. 2.4 hiervor an

die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

6.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die Akten werden im Sinne von E. II.

2.4 an die Beschwerdegegnerin überwiesen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi