VSBES.2016.95
Unfallversicherung
26. Juni 2017Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 26. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Benvenuto
Savoldelli, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Rente, Einkommensvergleich
(Einspracheentscheid
vom 18. Februar 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___
(fortan: Beschwerdeführer), geb. 1956, war bei der B.___ GmbH als [...] angestellt
und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva; fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert
(Suva-Akten / Suva-Nr. 1).
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG
vom 4. Februar 2014 (a.a.O.) rutschte der Beschwerdeführer am
29. Januar 2014 während des Tragens von Material auf einer Eisschicht aus
und zog sich eine Prellung am rechten Oberarm zu. In der Folge litt er unter
Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Ellbogen (Suva-Nr. 24
S. 2). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in
Form von Taggeld und Heilbehandlung (Suva-Nr. 12), welche sie per
30. April resp. 9. November 2015 wieder einstellte
(Suva-Nr. 149).
1.3 Die Beschwerdegegnerin
sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2015
(Suva-Nr. 150) ausgehend von einem Integritätsschaden von 7,5 % eine
Integritätsentschädigung zu. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
13. Dezember 2015 Einsprache erheben (Suva-Nr. 158).
1.4 Mit Verfügung vom
21. Dezember 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab
1. Mai 2015 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 18 % eine
Invalidenrente zu (Suva-Nr. 161). Dagegen liess der Beschwerdeführer am
1. Februar 2016 Einsprache erheben (Suva-Nr. 172).
1.5 Die Beschwerdegegnerin wies
die beiden Einsprachen mit Entscheid vom 18. Februar 2016 ab
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt
am 3. April 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 13 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom
18. Februar 2016 sowie die Leistungsverfügungen vom 11. November 2015
und 21. Dezember 2015 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine
UVG-Rente nach Massgabe einer unfallbedingten erwerblichen Leistungseinschränkung
von mehr als 18 % zuzusprechen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe der tatsächlichen körperlichen und
psychischen Versehrtheit von mindestens 10 % zuzusprechen.
4. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung und weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 24 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer
akzeptiert in der Replik vom 29. Juni 2016 die Integritätsentschädigung
von 7,5 %, während er seine übrigen Beschwerdebegehren bekräftigt
(A.S. 36 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine
Duplik (s. A.S. 43).
Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 12. September 2016 eine Kostennote ein (A.S. 44 ff.). Diese
geht am 13. September 2016 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 48), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
2.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts verfügt am 26. Januar 2017, dass bei der B.___ GmbH
verschiedene Auskünfte einzuholen sind (A.S. 49 f.). Diese werden am
14. Februar 2017 erteilt (A.S. 51 f.). Der Beschwerdeführer äussert
sich dazu am 7. April 2017 (A.S. 59 f.), während sich die
Beschwerdegegnerin nicht vernehmen lässt (s. A.S. 61).
Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 5. Mai 2017 eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 63 ff.).
Diese geht am 8. Mai 2017 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 67), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig ist der
Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin ab Mai 2015, wobei sich
die Parteien über die Höhe des Invaliditätsgrades uneinig sind. Unbestritten
ist, dass das Ereignis vom 29. Januar 2014 einen Unfall im Sinne des
Gesetzes darstellt (s. dazu Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Ausserdem akzeptiert
der Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich die Bemessung der
Integritätsentschädigung (A.S. 37).
1.2
Bei der Beurteilung des
Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass
des angefochtenen Einspracheentscheides vom 18. Februar 2016 eingetreten
ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel /
Genf 2015, Art. 52 N 60).
2.
2.1
Der Unfallversicherer
gewährt seine Leistungen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6
Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung / UVG,
SR 832.20). Der Versicherte hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein
Taggeld, sofern er infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist
(Art. 16 Abs. 1 UVG). Es handelt sich dabei um vor-übergehende
Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu
gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder
bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109
E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und
nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu
berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald
dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung
der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf
eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134
V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht
zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser
Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht
erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der
Unfallversicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm
obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126
V 360 E. 5b, 125 V 193 E. 2 S. 195) zu befinden hat.
Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches
nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335
E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289). Weiter ist für
den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc» (wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem auftritt) nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo /
Holzer, a.a.O., S. 55).
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177
E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers
spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine
Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität
deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).
Ist die
Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen,
entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Trifft
ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinisch fest, dass
weder der Status quo ante noch quo sine je wieder erreicht werden kann, so
liegt eine sog. «richtungsgebende Verschlimmerung» vor (Rumo-Jungo /
Holzer, a.a.O., S. 54). Keine Leistungspflicht der Unfallversicherung
besteht, wenn der Unfall blosse Gelegenheits- oder Zufallsursache des
Gesundheitsschadens ist, d.h. wenn ein pathologischer (allenfalls klinisch stummer)
Vorzustand besteht, welcher durch den Unfall aktiviert wird, ohne dass aber
dazu unbedingt ein Unfallereignis notwendig gewesen wäre (a.a.O.).
2.3
Ist der Versicherte infolge
eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Die Bestimmung des
Invaliditätsgrades erfolgt durch einen Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen.
Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können,
sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und
sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs). Für den Einkommensvergleich ist auf den
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129
V 222 E. 4.3.1 S. 224), wobei Validen- und Invalideneinkommen
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.2).
Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde. Die
Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die
bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel
vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde; dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung
anzupassen. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1
S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2013 vom 4. Dezember 2013
E. 2.1).
Hat die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je-denfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung
entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der
Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden
(BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb
S. 76).
2.4
2.4.1
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BG 126 V 360 E. 5b S. 360, mit
Hinweisen).
2.4.2
Sowohl das
Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversiche-rungsprozess sind
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und
Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132
V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im
Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst
die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh-rungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich
als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117
V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.4.3
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entschei-dend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-chungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in den
Schlussfolgerungen des Experten begründet ist. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465
E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch
den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt
in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1
Bei der Untersuchung im
[Spital] C.___ am 29. Januar 2014 war die Beweglichkeit der rechten
Schulter in allen Ebenen eingeschränkt, während die Supination und Pronation
des rechten Ellbogens keine Einschränkung zeigten. Die angefertigten
Röntgenbilder ergaben keine sicheren Hinweise auf eine ossäre Läsion (Suva-Nr. 24
S. 2). In der Folge blieb der Beschwerdeführer zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nrn. 4 und 49).
Die MRI-Untersuchung vom
19.
Februar 2014 (Suva-Nr. 10) zeigte eine Läsion der
Rotatorenmanschette mit Abriss der Supraspinatus- und Subscapularissehne,
Partialruptur der Infraspinatussehne (bei erhaltener Kontinuität) sowie
leichter medialer Subluxation der langen Bizepssehne, ausserdem
fortgeschrittene degenerative AC-Gelenksveränderungen.
Der Bericht des [Spitals] C.___ vom
28.
März 2014 (Suva-Nr. 20) enthielt folgende Diagnosen:
·
Traumatische
Rotatorenmanschettenläsion der rechten Schulter
- Ruptur der Supraspinatus- und
Subscapularissehne
- Pulley-Läsion mit medialer Subluxation
der langen Bizepssehne
- obere Partialruptur der
Infraspinatussehne
·
Schlafapnoesyndrom
· Adipositas
3.1.2
Nach der operativen
Versorgung der rechten Schulter am 25. April 2014 (Suva-Nr. 26 und
Nr. 31 S. 4 f.) war der Verlauf zunächst regelrecht
(Suva-Nr. 35).
Gemäss Bericht des [Spitals] C.___ vom
15.
August 2014 (Suva-Nr. 48) litt der Beschwerdeführer hinsichtlich
der rechten Schulter immer noch unter bewegungsabhängigen Restschmerzen und
Kraftverlust, ausserdem postoperativ neu unter Cervicalgien links,
höchstwahrscheinlich bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule.
Schwere körperliche Arbeiten kämen weiterhin nicht in Frage.
Die B.___ GmbH kündigte das
Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers am 25. August 2014 per
31.
Oktober 2014 (Suva-Nr. 61 S. 3).
Die MRI-Untersuchung vom 29. August
2014.
(Suva-Nr. 53) ergab eine transmurale Partialruptur der anterioren
Anteile der Supraspinatussehne mit pathologischem Kontrastmittelübertritt in
die Bursa subacromialis / subdeltoidea.
Anlässlich der Besprechung mit der
Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2014 (Suva-Nr. 63) klagte der
Beschwerdeführer unverändert über Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und
fehlende Kraft im rechten Arm, ausserdem über Rückenschmerzen, welche bereits
fünf bis sechs Monate vor dem Unfall bestanden hätten (s. dazu Suva-Nr. 93
f.), aber seit dem Sturz schlimmer geworden seien.
Dr. med. D.___, Oberarzt an der
Orthopädischen Klinik des [Spitals] C.___, diagnostizierte in seinem Bericht
vom 15. Oktober 2014 (Suva-Nr. 74) eine Reruptur der
Supraspinatussehne der rechten Schulter und eine symptomatische
AC-Gelenksarthrose, bei Status nach Schulterarthroskopie mit Tenotomie der
langen Bizepssehne, arthroskopischer Refixation der Subscapularissehne, offener
Akromioplastik und Rekonstruktion der Supraspinatussehne transossär am
25.
April 2014.
Schwere körperliche Tätigkeiten, vor
allem Überkopfarbeiten, seien dauerhaft nicht mehr durchführbar. Er empfehle
die Umschulung auf eine leichte Wechseltätigkeit ohne Heben und Tragen von
Lasten über 5 kg, z.B. im Überwachungs-, Lager- und Verkaufsbereich.
Der Bericht des [Spitals] C.___ vom
16.
Oktober 2014 (Suva-Nr. 75; s.a. Nrn. 76 – 82) sprach von einem
lumboradikulären Schmerz- und sensiblen Ausfallsyndrom dem Dermatom L5 rechts
entsprechend bei Spondylolyse L5 beidseits mit Anterolisthesis Meyerding Grad I
sowie Diskusprotrusion und konsekutiver Foraminalstenose L5 beidseits. Die
Fazettengelenksinfiltration vom 16. September 2014 habe die Schmerzen um
90.
% reduziert, solange der Beschwerdeführer nicht länger als zehn Minuten
stehe. Die Schmerzen verschwanden jedoch nicht vollständig (s. Suva-Nr. 89
S. 4).
Die MRI-Untersuchung vom
10.
Januar 2015 (Suva-Nr. 105) ergab degenerative Veränderungen der
Halswirbelsäule mit relativer Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7 sowie
neuroforaminalen Engen C3/4 beidseits, C4/5 rechts sowie C5/6 und C6/7
beidseits.
Dr. med. E.___, Oberarzt an der
Klinik für Orthopädie am [Spital] C.___, bestätigte in seinem Bericht vom
22.
Januar 2015 (Suva-Nr. 106) eine symptomatische Reruptur der
Supraspinatussehne der rechten Schulter. Es bestünden unverändert Schmerzen bei
Verrichtungen über der Horizontalen sowie eine Kraftlosigkeit.
3.1.3
Nach der Untersuchung vom
27.
Januar 2015 diagnostizierte der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, med. pract.
F.___, Facharzt für Chirurgie, in seinem Bericht vom 5. Februar 2015
(Suva-Nr. 108) einen Status nach Sturz am 29. Januar 2014 mit /
bei (S. 6):
·
Reruptur der
Supraspinatussehne der rechten Schulter bei Status nach Schulterarthroskopie
rechts, Tenotomie der langen Bizepssehne, arthroskopischer Refixation des
Subscapularissehnenoberrandes, offener Acromioplastik und
Supraspinatussehnenrekonstruktion transossär wegen traumatischer Partialruptur
der Subscapularissehne, SLAP-Läsion Typ II und Pulley-Insuffizienz sowie Supraspinatussehnenruptur
der rechten Schulter am 25. April 2014
·
Status nach
Ellenbogenkontusion rechts
Nicht unfallkausal seien demgegenüber
die folgenden Diagnosen:
· lumboradikuläres Schmerz- und
sensibles Ausfallsyndrom dem Dermatom L5 rechts entsprechend bei Spondylolyse
L5 beidseits mit Anterolisthesis Meyerding Grad 1 sowie Diskusprotrusion und
konsekutiver Foraminalstenose L5 beidseits
· multisegmentale breitbasige
Diskushernien L2/3, L3/4 und L5/S1
· foraminale Einengung L2/3 links, L3/4
links und L5/S1 beidseits
· Facettengelenksarthrose L2/3, L3/4,
L4/5 und L5/S1
· Adipositas
· Schlafapnoesyndrom
Der Beschwerdeführer klage noch über
mässige Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenks sowie im lumbalen
Bereich mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel. Die klinische
Untersuchung (s. dazu S. 5 f.) zeige eine schmerzhafte mässige
Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks sowie eine geminderte Kraft
des rechten Arms. Zumutbar seien Arbeiten mit körperlich leichten bis
mittelschweren Belastungen. Das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten sei
körpernah nur bis Lendenhöhe möglich. Ausgeschlossen seien Heben und Tragen
über Brusthöhe, Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten, welche mit Schlägen
und / oder Vibrationen für den rechten Arm verbunden seien (S. 6).
Die radiologische Diagnostik der
Lendenwirbelsäule weise auf keine strukturellen posttraumatischen Läsionen hin.
Es handle sich in verschiedenen Segmenten der Lendenwirbelsäule um
vorbestehende, degenerative, krankhafte Veränderungen, welche keine
Unfallfolgen seien, sondern im Laufe der Jahre durch Abnutzung entstanden
seien. Somit seien die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule nicht mit
mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom
29.
Januar 2014 zurückzuführen (S. 6 f.).
3.1.4
Gemäss Bericht von
Dr. med. E.___ vom 1. April 2015 (Suva-Nr. 140) schloss die
symptomatische Reruptur der Supraspinatussehne repetitives Hantieren mit der
rechten Schulter zurzeit aus.
Ein von der Invalidenversicherung
veranlasstes Aufbautraining ab 6. April 2015 (Suva-Nr. 118) brach der
Beschwerdeführer wegen seiner Rückenschmerzen am 12. Juni 2015 ab
(Suva-Nr. 125).
Die MRI-Untersuchung vom 7. Mai
2015.
(Suva-Nr. 129) ergab eine vorbestehende transmurale Partialruptur der
Supraspinatussehne mit progredienter Dehiszenz der Sehnenstümpfe. Die übrige
Rotatorenmanschette sei intakt.
Dr. med. E.___ sprach in seinem
Bericht vom 18. August 2015 (Suva-Nr. 141) von einer wenig
symptomatischen Reruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter. Es ergäben
sich keine neuen Aspekte. Belastende repetitive Überkopfarbeiten seien
ausgeschlossen. Ansonsten sei die Beweglichkeit des Schultergelenks gut und der
Beschwerdeführer im Alltag wenig eingeschränkt. Ein Rekonstruktionsversuch der
Sehne sei nicht indiziert.
Dr. med. G.___, Neurochirurgische
Klinik des [Spitals] C.___, bemerkte in seinem Zeugnis vom 9. September
2015.
(Suva-Nr. 173), angepasste Arbeiten mit einer maximalen Hebelast von
2,5 kg, im Verlauf 5 kg, seien zu 100 % möglich.
Der Kreisarzt Dr. med. H.___
hielt in seiner Notiz vom 4. November 2015 (Suva-Nr. 146) fest, auf
Grund der dokumentierten Einschränkungen seien leichte bis mittelschwere
Arbeiten bis auf Brusthöhe möglich, nicht aber Verrichtungen über
Schulterniveau.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrem Rentenentscheid zu Recht auf die kreisärztliche Stellungnahme
von med. pract. F.___ vom 5. Februar 2015 (nebst der Ergänzung durch
Dr. med. H.___ vom 4. November 2015). Diese Stellungnahme stammt von
einem erfahrenen Facharzt, der die Vorakten studiert und den Beschwerdeführer
gründlich untersucht hat. Die Schlussfolgerung, eine angepasste Tätigkeit sei
ganztägig möglich, ist nachvollziehbar und schlüssig, korrespondiert sie doch
mit den erhobenen (mässigen) Befunden. Den vorhandenen Beschwerden und
Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenks wird durch das
umschriebene Zumutbarkeitsprofil mit Ausschluss von Überkopfarbeiten und
schwereren Lasten hinreichend Rechnung getragen. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, dringt nicht durch:
Der Einwand, die anderen Arztberichte
widersprächen der kreisärztlichen Einschätzung, ist unzutreffend. Die behandelnden
Ärzte bringen keine wesentlichen Gesichtspunkte vor, welche dem Kreisarzt med.
pract. F.___ entgangen wären. Namentlich wird nirgends ein Zumutbarkeitsprofil
postuliert, welches vom kreisärztlichen grundsätzlich abweicht. Dr. med. G.___
hält vielmehr eine adaptierte Arbeit für ganztägig möglich, was die Beurteilung
des Kreisarztes bestätigt. Dr. med. D.___ erachtet eine angepasste
Tätigkeit ebenfalls als zumutbar. Dr. med. E.___ wiederum hält lediglich
fest, dass Überkopfarbeiten nicht mehr in Frage kämen, wovon auch med. pract. F.___
ausgeht. Richtig ist, dass der Kreisarzt das Heben und Tragen auf höchstens
mittelschwere Lasten begrenzt, ohne die Gewichtslimite genau zu beziffern. Hier
ist zu Gunsten des Beschwerdeführers auf Dr. med. G.___ abzustellen und
von einem Maximalgewicht von 2,5 kg auszugehen.
Die Rückenbeschwerden bestanden
bereits vor dem Unfallereignis, wie in den Akten dokumentiert ist. Der Beschwerdeführer
macht zwar eine Verschlimmerung durch den Unfall geltend. Der Kreisarzt med. prakt.
F.___ legt jedoch überzeugend dar, dass zwischen dem Sturz und der Entwicklung
der Rückenbeschwerden kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Er stützt sich
dabei auf die radiologischen Aufnahmen, welche keine traumatischen, sondern
lediglich degenerative und damit unfallfremde Veränderungen der
Lendenwirbelsäule zeigen. Eine richtunggebende Verschlimmerung einer
Diskushernie müsste röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen
Progression abheben (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar
2015.
E. 6.1). Was die Cervikalgien betrifft, so erwähnt Dr. med. D.___
am 15. August 2014, dass diese erstmals nach dem Unfall aufgetreten seien.
Diese neuen Beschwerden können jedoch nicht auf den Unfall zurückgeführt
werden. Dr. med. D.___ setzt sie selber in Beziehung zu degenerativen
Veränderungen der Halswirbelsäule (welche bildgebend nachgewiesen sind),
postuliert also keinen Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Hinzu kommt, dass
Dr. med. D.___ die Cervikalgien am 15. Oktober 2014 nicht mehr
erwähnt und auch sonst kein behandelnder Arzt davon spricht. Vor diesem
Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt med. prakt. F.___,
dem im Übrigen der Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. August 2014
bekannt war, den Nackenbeschwerden keine Bedeutung beimisst.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt,
es sei eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes zu erwarten, ist ihm zu
entgegnen, dass die Akten keine solche Entwicklung zwischen der kreisärztlichen
Beurteilung und dem angefochtenen Einspracheentscheid belegen.
3.2.2
Zusammenfassend bestehen auch
keine geringen Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung. Deshalb ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass angepasste, körperlich leichte
bis mittelschwere Arbeiten ganztägig ohne Leistungseinbusse zumutbar sind. Das
Heben und Tragen von max. 2,5 kg ist körpernah bis Lendenhöhe möglich.
Ausgeschlossen sind Heben und Tragen über Brusthöhe, Überkopfarbeiten sowie
Tätigkeiten, welche mit Schlägen resp. Vibrationen für den rechten Arm
verbunden sind. Auf dieser Grundlage ist per 1. Mai 2015 der
Rentenanspruch zu prüfen.
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin geht
beim Valideneinkommen davon aus, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen
Gründen entlassen wurde, d.h. dass er seine Stelle auch ohne Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit verloren hätte. Für das Einkommen im Gesundheitsfall könne
deshalb nicht mehr an den letzten Verdienst angeknüpft werden, vielmehr seien
die (im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vorliegenden) statistischen
Durchschnittslöhne der LSE 2012 heranzuziehen (s. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.2). Der
Beschwerdeführer hält demgegenüber dafür, die Kündigung sei wegen seiner
Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
4.1.2
Das Kündigungsschreiben vom
25.
August 2014 begründet die Entlassung mit betriebsbedingten Gründen, da
momentan zu wenig Arbeit vorhanden sei (Suva-Nr. 61 S. 3). Auf
telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin bestätigte die B.___ GmbH am
6.
Oktober 2014, die Kündigung sei nicht wegen des Unfalls erfolgt, sondern
aus wirtschaftlichen Überlegungen, wegen der schwankenden Auftragslage
(Suva-Nr. 62). Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Grund sei nur
vorgeschoben, denn unmittelbar nach der Kündigung seien mindestens zwei neue
Vollzeitmitarbeiter angestellt worden (A.S. 16 Ziff. 6).
Aus der Eingabe der B.___ GmbH vom
14.
Februar 2017 (A.S. 51 f.) geht hervor, dass diese nur
Festangestellte beschäftigte, darunter fünf Familienmitglieder. Die Zahl der
Arbeitnehmer entwickelte sich wie folgt:
Zeitraum
Bestand Mitarbeiter
Neueinstellungen
Abgänge
2014.
Mai
12.
--
--
Juni
12.
--
--
Juli
12.
--
--
August
12.
--
--
September
13.
1.
--
Oktober
13.
--
1.
November
12.
--
--
Dezember
11.
--
1.
(Büro)
2015.
Januar
11.
--
--
Februar
11.
--
--
März
11.
--
--
April
14.
3.
--
Der behauptete Arbeitsmangel als Kündigungsgrund
findet in diesen Zahlen keine Stütze. In den Monaten vor und nach der Kündigung
gab es keinen wesentlichen Personalabbau; der einzige Abgang, soweit es die
Handwerker betrifft, war vielmehr der Beschwerdeführer. Ausserdem widerspricht
sich die Arbeitgeberin, wenn sie erklärt, die Auftragslage sei im Sommer 2014
ungünstig gewesen, obwohl sie per September 2014 einen neuen Arbeitnehmer
einstellte und dies mit einem Grossauftrag begründete; die Feststellung, die
drei Neueinstellungen hätten Spezialisten für […] betroffen, bezieht sich
offenkundig auf den April 2015 und hat damit für die Vorgänge im Sommer und
Herbst 2014 keine Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde, sondern wegen seiner
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit; ein anderer Entlassungsgrund – wie etwa
Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers – wird nicht geltend gemacht. Somit
ist für das Valideneinkommen entscheidend, was der Beschwerdeführer ohne Unfall
im Jahr 2015 bei der B.___ GmbH verdient hätte. Nach den Auskünften der
Arbeitgeberin vom 10. November sowie 14. und 15. Dezember 2015 würde
sich dieses Einkommen auf CHF 74‘194.00 belaufen, zusammengesetzt wie
folgt:
- CHF 64‘770.00 (CHF 30.00
Stundenlohn x 2‘159 Stunden Jahressollarbeitszeit, Suva-Nr. 151 S. 2)
- CHF 7‘200.00 (CHF 30.00 x 20
Überstunden pro Monat, Suva-Nr. 156)
- CHF 2‘224.00 (Gratifikation in
der gleichen Höhe wie 2014, Suva-Nr. 157)
4.2
4.2.1
Die Berechnung des
Invalideneinkommens, welches die Beschwerdegegnerin gestützt auf die
LSE 2012 vornahm, wird vom Beschwerdeführer als solche (d.h. losgelöst vom
massgeblichen Zumutbarkeitsprofil und der Frage eines Abzugs) zu Recht nicht
beanstandet.
4.2.2
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn
Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen oder
persönlichen Umständen einer versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, welche sich
erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75
E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79 f.). Ein Abzug ist
namentlich dann am Platz, wenn eine Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (a.a.O.,
E. 5a/bb S. 78). Allerdings soll ein Abzug nicht automatisch, sondern
nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich
bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (E. 5b/aa
S. 80). Was die Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht
fallende Merkmal separat eine Reduktion vorzunehmen, weil damit
Wechselwirkungen ausgeblendet würden; vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale
auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen (E. 5b/bb S. 80).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte
die im Zumutbarkeitsprofil formulierten Einschränkungen, das Alter sowie die
unzureichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und nahm auf dieser Grundlage
einen Abzug von 15 % vor (A.S. 9). Dies ist eher grosszügig und auf
jeden Fall nicht unangemessen tief; zwar hat das Versicherungsgericht die
zumutbare Gewichtslimite in Präzisierung der kreisärztlichen Beurteilung auf
2,5 kg festgesetzt (s. E. II. 3.2.1 hiervor), doch führt dies unter
Würdigung aller Umstände nicht zu einer wesentlichen zusätzlichen Einschränkung,
sondern wird durch den Abzug von 15 % abgedeckt. Der Einwand des
Beschwerdeführers, die Rückenproblematik gebiete einen höheren Abzug, ist nicht
stichhaltig, nachdem diese Beschwerden nicht mit dem Unfall in Verbindung
stehen. Das Invalideneinkommen beläuft sich folglich wie von der
Beschwerdegegnerin veranschlagt auf CHF 56‘572.00.
4.3
Stellt man das
Valideneinkommen von CHF 74‘194.00 dem Invalideneinkommen von
CHF 56‘572.00 gegenüber, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von
aufgerundet 24 % statt bloss 18 %. Der angefochtene Einspracheentscheid
wird folglich in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufgehoben, als dem
Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von
24.
% zugesprochen wird. Die Angelegenheit wird zur Festsetzung des
Rentenbetrags zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen.
5.
5.1
Der im Rentenpunkt
obsiegende Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz
der Parteikosten. Diese Entschädigung bemisst
sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt
sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme
festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Die
Integritätsentschädigung hat den Prozessaufwand kaum beeinflusst, so dass dem
Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung zusteht.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11,
in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).
5.2
Die ergänzte Kostennote vom
5.
Mai 2017 (A.S. 64 f.) weist einen Zeitaufwand von 11,75 Stunden
aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:
·
Da der Vertreter
bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt war, gilt das Studium des
angefochtenen Einspracheentscheides (19. Februar 2016: 0,5 Stunden)
praxisgemäss als nicht zu entschädigender vorprozessualer Aufwand.
·
Die Kostennote
enthält reinen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die
Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (25. Mai 2016 und
8.
März 2017, 2 x 0,25 Stunden) sowie die Einreichung der beiden
Kostennoten (12. September 2016 und 5. Mai 2017, 2 x 0,25 Stunden).
·
Nicht zu
entschädigen ist das Studium der Verfügungen des Gerichts vom 5. April,
1.
Juli und 13. September 2016 (3 x 5 Minuten = 0,25 Stunden). Diese
wiesen weder ein Gesuch des Beschwerdeführers ab noch setzten sie ihm eine
Frist.
·
Bei den
Verrichtungen vom 13. und 25. Januar 2017 (Studium Schreiben Suva
resp. Unterlagen Suva, 2 x 5 Minuten = 0,16 Stunden) ist der Zusammenhang mit
dem Verfahren nicht nachprüfbar, da diese Urkunden weder dem Gericht eingereicht
wurden noch die Rechtsschriften darauf Bezug nehmen.
Zusammenfassend verbleibt ein zu
entschädigender Aufwand von 9,84 Stunden. Der Vertreter des Beschwerdeführers
macht einen Stundenansatz von CHF 270.00 geltend gemacht. Praxisgemäss
gewährt das Versicherungsgericht aber einen Ansatz von mehr als CHF 260.00
nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher liegt hier aber weder in
rechtlicher noch sachverhaltlicher Hinsicht vor. Mit dem Stundenansatz von
CHF 260.00 beläuft sich die Parteientschädigung somit auf
CHF 2‘966.45, einschliesslich CHF 188.30 Auslagen und CHF 219.75
Mehrwertsteuer.
6.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie die
Integritätsentschädigung betrifft, zufolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Der Einspracheentscheid der Suva vom
18. Februar 2016 wird in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufgehoben,
als dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad
von 24 % zugesprochen wird. Die Angelegenheit geht zur Festsetzung des
Rentenbetrags zurück an die Beschwerdegegnerin.
3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 2‘966.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann