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Entscheid

VSBES.2016.95

Unfallversicherung

26. Juni 2017Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___

(fortan: Beschwerdeführer), geb. 1956, war bei der B.___ GmbH als [...] angestellt

und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (Suva; fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert

(Suva-Akten / Suva-Nr. 1).

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG

vom 4. Februar 2014 (a.a.O.) rutschte der Beschwerdeführer am

29. Januar 2014 während des Tragens von Material auf einer Eisschicht aus

und zog sich eine Prellung am rechten Oberarm zu. In der Folge litt er unter

Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Ellbogen (Suva-Nr. 24

S. 2). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in

Form von Taggeld und Heilbehandlung (Suva-Nr. 12), welche sie per

30. April resp. 9. November 2015 wieder einstellte

(Suva-Nr. 149).

1.3 Die Beschwerdegegnerin

sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2015

(Suva-Nr. 150) ausgehend von einem Integritätsschaden von 7,5 % eine

Integritätsentschädigung zu. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

13. Dezember 2015 Einsprache erheben (Suva-Nr. 158).

1.4 Mit Verfügung vom

21. Dezember 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab

1. Mai 2015 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 18 % eine

Invalidenrente zu (Suva-Nr. 161). Dagegen liess der Beschwerdeführer am

1. Februar 2016 Einsprache erheben (Suva-Nr. 172).

1.5 Die Beschwerdegegnerin wies

die beiden Einsprachen mit Entscheid vom 18. Februar 2016 ab

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt

am 3. April 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 13 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der Suva vom

18. Februar 2016 sowie die Leistungsverfügungen vom 11. November 2015

und 21. Dezember 2015 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine

UVG-Rente nach Massgabe einer unfallbedingten erwerblichen Leistungseinschränkung

von mehr als 18 % zuzusprechen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung nach Massgabe der tatsächlichen körperlichen und

psychischen Versehrtheit von mindestens 10 % zuzusprechen.

4. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung und weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde und die

Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 24 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer

akzeptiert in der Replik vom 29. Juni 2016 die Integritätsentschädigung

von 7,5 %, während er seine übrigen Beschwerdebegehren bekräftigt

(A.S. 36 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine

Duplik (s. A.S. 43).

Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 12. September 2016 eine Kostennote ein (A.S. 44 ff.). Diese

geht am 13. September 2016 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 48), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

2.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts verfügt am 26. Januar 2017, dass bei der B.___ GmbH

verschiedene Auskünfte einzuholen sind (A.S. 49 f.). Diese werden am

14. Februar 2017 erteilt (A.S. 51 f.). Der Beschwerdeführer äussert

sich dazu am 7. April 2017 (A.S. 59 f.), während sich die

Beschwerdegegnerin nicht vernehmen lässt (s. A.S. 61).

Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 5. Mai 2017 eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 63 ff.).

Diese geht am 8. Mai 2017 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 67), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig ist der

Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin ab Mai 2015, wobei sich

die Parteien über die Höhe des Invaliditätsgrades uneinig sind. Unbestritten

ist, dass das Ereignis vom 29. Januar 2014 einen Unfall im Sinne des

Gesetzes darstellt (s. dazu Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Ausserdem akzeptiert

der Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich die Bemessung der

Integritätsentschädigung (A.S. 37).

1.2

Bei der Beurteilung des

Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass

des angefochtenen Einspracheentscheides vom 18. Februar 2016 eingetreten

ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel /

Genf 2015, Art. 52 N 60).

2.

2.1

Der Unfallversicherer

gewährt seine Leistungen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6

Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung / UVG,

SR 832.20). Der Versicherte hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige

Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein

Taggeld, sofern er infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist

(Art. 16 Abs. 1 UVG). Es handelt sich dabei um vor-übergehende

Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu

gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder

bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109

E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und

nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu

berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald

dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung

der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf

eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134

V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene

Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht

zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser

Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht

erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der

Unfallversicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm

obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126

V 360 E. 5b, 125 V 193 E. 2 S. 195) zu befinden hat.

Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches

nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335

E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289). Weiter ist für

den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc» (wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem auftritt) nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo /

Holzer, a.a.O., S. 55).

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177

E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus

dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers

spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine

Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität

deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).

Ist die

Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen,

entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Trifft

ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinisch fest, dass

weder der Status quo ante noch quo sine je wieder erreicht werden kann, so

liegt eine sog. «richtungsgebende Verschlimmerung» vor (Rumo-Jungo /

Holzer, a.a.O., S. 54). Keine Leistungspflicht der Unfallversicherung

besteht, wenn der Unfall blosse Gelegenheits- oder Zufallsursache des

Gesundheitsschadens ist, d.h. wenn ein pathologischer (allenfalls klinisch stummer)

Vorzustand besteht, welcher durch den Unfall aktiviert wird, ohne dass aber

dazu unbedingt ein Unfallereignis notwendig gewesen wäre (a.a.O.).

2.3

Ist der Versicherte infolge

eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Die Bestimmung des

Invaliditätsgrades erfolgt durch einen Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen.

Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass

die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau

ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die

fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können,

sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und

sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs). Für den Einkommensvergleich ist auf den

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129

V 222 E. 4.3.1 S. 224), wobei Validen- und Invalideneinkommen

auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.2).

Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde. Die

Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die

bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel

vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde; dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung

anzupassen. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1

S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2013 vom 4. Dezember 2013

E. 2.1).

Hat die versicherte Person nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je-denfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung

entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der

Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden

(BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb

S. 76).

2.4

2.4.1

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BG 126 V 360 E. 5b S. 360, mit

Hinweisen).

2.4.2

Sowohl das

Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversiche-rungsprozess sind

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und

Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132

V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im

Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst

die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh-rungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten

jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte

ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich

als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117

V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.4.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entschei-dend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-chungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in den

Schlussfolgerungen des Experten begründet ist. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465

E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch

den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt

in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1

Bei der Untersuchung im

[Spital] C.___ am 29. Januar 2014 war die Beweglichkeit der rechten

Schulter in allen Ebenen eingeschränkt, während die Supination und Pronation

des rechten Ellbogens keine Einschränkung zeigten. Die angefertigten

Röntgenbilder ergaben keine sicheren Hinweise auf eine ossäre Läsion (Suva-Nr. 24

S. 2). In der Folge blieb der Beschwerdeführer zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nrn. 4 und 49).

Die MRI-Untersuchung vom

19.

Februar 2014 (Suva-Nr. 10) zeigte eine Läsion der

Rotatorenmanschette mit Abriss der Supraspinatus- und Subscapularissehne,

Partialruptur der Infraspinatussehne (bei erhaltener Kontinuität) sowie

leichter medialer Subluxation der langen Bizepssehne, ausserdem

fortgeschrittene degenerative AC-Gelenksveränderungen.

Der Bericht des [Spitals] C.___ vom

28.

März 2014 (Suva-Nr. 20) enthielt folgende Diagnosen:

·

Traumatische

Rotatorenmanschettenläsion der rechten Schulter

- Ruptur der Supraspinatus- und

Subscapularissehne

- Pulley-Läsion mit medialer Subluxation

der langen Bizepssehne

- obere Partialruptur der

Infraspinatussehne

·

Schlafapnoesyndrom

· Adipositas

3.1.2

Nach der operativen

Versorgung der rechten Schulter am 25. April 2014 (Suva-Nr. 26 und

Nr. 31 S. 4 f.) war der Verlauf zunächst regelrecht

(Suva-Nr. 35).

Gemäss Bericht des [Spitals] C.___ vom

15.

August 2014 (Suva-Nr. 48) litt der Beschwerdeführer hinsichtlich

der rechten Schulter immer noch unter bewegungsabhängigen Restschmerzen und

Kraftverlust, ausserdem postoperativ neu unter Cervicalgien links,

höchstwahrscheinlich bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule.

Schwere körperliche Arbeiten kämen weiterhin nicht in Frage.

Die B.___ GmbH kündigte das

Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers am 25. August 2014 per

31.

Oktober 2014 (Suva-Nr. 61 S. 3).

Die MRI-Untersuchung vom 29. August

2014.

(Suva-Nr. 53) ergab eine transmurale Partialruptur der anterioren

Anteile der Supraspinatussehne mit pathologischem Kontrastmittelübertritt in

die Bursa subacromialis / subdeltoidea.

Anlässlich der Besprechung mit der

Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2014 (Suva-Nr. 63) klagte der

Beschwerdeführer unverändert über Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und

fehlende Kraft im rechten Arm, ausserdem über Rückenschmerzen, welche bereits

fünf bis sechs Monate vor dem Unfall bestanden hätten (s. dazu Suva-Nr. 93

f.), aber seit dem Sturz schlimmer geworden seien.

Dr. med. D.___, Oberarzt an der

Orthopädischen Klinik des [Spitals] C.___, diagnostizierte in seinem Bericht

vom 15. Oktober 2014 (Suva-Nr. 74) eine Reruptur der

Supraspinatussehne der rechten Schulter und eine symptomatische

AC-Gelenksarthrose, bei Status nach Schulterarthroskopie mit Tenotomie der

langen Bizepssehne, arthroskopischer Refixation der Subscapularissehne, offener

Akromioplastik und Rekonstruktion der Supraspinatussehne transossär am

25.

April 2014.

Schwere körperliche Tätigkeiten, vor

allem Überkopfarbeiten, seien dauerhaft nicht mehr durchführbar. Er empfehle

die Umschulung auf eine leichte Wechseltätigkeit ohne Heben und Tragen von

Lasten über 5 kg, z.B. im Überwachungs-, Lager- und Verkaufsbereich.

Der Bericht des [Spitals] C.___ vom

16.

Oktober 2014 (Suva-Nr. 75; s.a. Nrn. 76 – 82) sprach von einem

lumboradikulären Schmerz- und sensiblen Ausfallsyndrom dem Dermatom L5 rechts

entsprechend bei Spondylolyse L5 beidseits mit Anterolisthesis Meyerding Grad I

sowie Diskusprotrusion und konsekutiver Foraminalstenose L5 beidseits. Die

Fazettengelenksinfiltration vom 16. September 2014 habe die Schmerzen um

90.

% reduziert, solange der Beschwerdeführer nicht länger als zehn Minuten

stehe. Die Schmerzen verschwanden jedoch nicht vollständig (s. Suva-Nr. 89

S. 4).

Die MRI-Untersuchung vom

10.

Januar 2015 (Suva-Nr. 105) ergab degenerative Veränderungen der

Halswirbelsäule mit relativer Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7 sowie

neuroforaminalen Engen C3/4 beidseits, C4/5 rechts sowie C5/6 und C6/7

beidseits.

Dr. med. E.___, Oberarzt an der

Klinik für Orthopädie am [Spital] C.___, bestätigte in seinem Bericht vom

22.

Januar 2015 (Suva-Nr. 106) eine symptomatische Reruptur der

Supraspinatussehne der rechten Schulter. Es bestünden unverändert Schmerzen bei

Verrichtungen über der Horizontalen sowie eine Kraftlosigkeit.

3.1.3

Nach der Untersuchung vom

27.

Januar 2015 diagnostizierte der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, med. pract.

F.___, Facharzt für Chirurgie, in seinem Bericht vom 5. Februar 2015

(Suva-Nr. 108) einen Status nach Sturz am 29. Januar 2014 mit /

bei (S. 6):

·

Reruptur der

Supraspinatussehne der rechten Schulter bei Status nach Schulterarthroskopie

rechts, Tenotomie der langen Bizepssehne, arthroskopischer Refixation des

Subscapularissehnenoberrandes, offener Acromioplastik und

Supraspinatussehnenrekonstruktion transossär wegen traumatischer Partialruptur

der Subscapularissehne, SLAP-Läsion Typ II und Pulley-Insuffizienz sowie Supraspinatussehnenruptur

der rechten Schulter am 25. April 2014

·

Status nach

Ellenbogenkontusion rechts

Nicht unfallkausal seien demgegenüber

die folgenden Diagnosen:

· lumboradikuläres Schmerz- und

sensibles Ausfallsyndrom dem Dermatom L5 rechts entsprechend bei Spondylolyse

L5 beidseits mit Anterolisthesis Meyerding Grad 1 sowie Diskusprotrusion und

konsekutiver Foraminalstenose L5 beidseits

· multisegmentale breitbasige

Diskushernien L2/3, L3/4 und L5/S1

· foraminale Einengung L2/3 links, L3/4

links und L5/S1 beidseits

· Facettengelenksarthrose L2/3, L3/4,

L4/5 und L5/S1

· Adipositas

· Schlafapnoesyndrom

Der Beschwerdeführer klage noch über

mässige Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenks sowie im lumbalen

Bereich mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel. Die klinische

Untersuchung (s. dazu S. 5 f.) zeige eine schmerzhafte mässige

Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks sowie eine geminderte Kraft

des rechten Arms. Zumutbar seien Arbeiten mit körperlich leichten bis

mittelschweren Belastungen. Das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten sei

körpernah nur bis Lendenhöhe möglich. Ausgeschlossen seien Heben und Tragen

über Brusthöhe, Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten, welche mit Schlägen

und / oder Vibrationen für den rechten Arm verbunden seien (S. 6).

Die radiologische Diagnostik der

Lendenwirbelsäule weise auf keine strukturellen posttraumatischen Läsionen hin.

Es handle sich in verschiedenen Segmenten der Lendenwirbelsäule um

vorbestehende, degenerative, krankhafte Veränderungen, welche keine

Unfallfolgen seien, sondern im Laufe der Jahre durch Abnutzung entstanden

seien. Somit seien die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule nicht mit

mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom

29.

Januar 2014 zurückzuführen (S. 6 f.).

3.1.4

Gemäss Bericht von

Dr. med. E.___ vom 1. April 2015 (Suva-Nr. 140) schloss die

symptomatische Reruptur der Supraspinatussehne repetitives Hantieren mit der

rechten Schulter zurzeit aus.

Ein von der Invalidenversicherung

veranlasstes Aufbautraining ab 6. April 2015 (Suva-Nr. 118) brach der

Beschwerdeführer wegen seiner Rückenschmerzen am 12. Juni 2015 ab

(Suva-Nr. 125).

Die MRI-Untersuchung vom 7. Mai

2015.

(Suva-Nr. 129) ergab eine vorbestehende transmurale Partialruptur der

Supraspinatussehne mit progredienter Dehiszenz der Sehnenstümpfe. Die übrige

Rotatorenmanschette sei intakt.

Dr. med. E.___ sprach in seinem

Bericht vom 18. August 2015 (Suva-Nr. 141) von einer wenig

symptomatischen Reruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter. Es ergäben

sich keine neuen Aspekte. Belastende repetitive Überkopfarbeiten seien

ausgeschlossen. Ansonsten sei die Beweglichkeit des Schultergelenks gut und der

Beschwerdeführer im Alltag wenig eingeschränkt. Ein Rekonstruktionsversuch der

Sehne sei nicht indiziert.

Dr. med. G.___, Neurochirurgische

Klinik des [Spitals] C.___, bemerkte in seinem Zeugnis vom 9. September

2015.

(Suva-Nr. 173), angepasste Arbeiten mit einer maximalen Hebelast von

2,5 kg, im Verlauf 5 kg, seien zu 100 % möglich.

Der Kreisarzt Dr. med. H.___

hielt in seiner Notiz vom 4. November 2015 (Suva-Nr. 146) fest, auf

Grund der dokumentierten Einschränkungen seien leichte bis mittelschwere

Arbeiten bis auf Brusthöhe möglich, nicht aber Verrichtungen über

Schulterniveau.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrem Rentenentscheid zu Recht auf die kreisärztliche Stellungnahme

von med. pract. F.___ vom 5. Februar 2015 (nebst der Ergänzung durch

Dr. med. H.___ vom 4. November 2015). Diese Stellungnahme stammt von

einem erfahrenen Facharzt, der die Vorakten studiert und den Beschwerdeführer

gründlich untersucht hat. Die Schlussfolgerung, eine angepasste Tätigkeit sei

ganztägig möglich, ist nachvollziehbar und schlüssig, korrespondiert sie doch

mit den erhobenen (mässigen) Befunden. Den vorhandenen Beschwerden und

Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenks wird durch das

umschriebene Zumutbarkeitsprofil mit Ausschluss von Überkopfarbeiten und

schwereren Lasten hinreichend Rechnung getragen. Was der Beschwerdeführer

dagegen vorbringt, dringt nicht durch:

Der Einwand, die anderen Arztberichte

widersprächen der kreisärztlichen Einschätzung, ist unzutreffend. Die behandelnden

Ärzte bringen keine wesentlichen Gesichtspunkte vor, welche dem Kreisarzt med.

pract. F.___ entgangen wären. Namentlich wird nirgends ein Zumutbarkeitsprofil

postuliert, welches vom kreisärztlichen grundsätzlich abweicht. Dr. med. G.___

hält vielmehr eine adaptierte Arbeit für ganztägig möglich, was die Beurteilung

des Kreisarztes bestätigt. Dr. med. D.___ erachtet eine angepasste

Tätigkeit ebenfalls als zumutbar. Dr. med. E.___ wiederum hält lediglich

fest, dass Überkopfarbeiten nicht mehr in Frage kämen, wovon auch med. pract. F.___

ausgeht. Richtig ist, dass der Kreisarzt das Heben und Tragen auf höchstens

mittelschwere Lasten begrenzt, ohne die Gewichtslimite genau zu beziffern. Hier

ist zu Gunsten des Beschwerdeführers auf Dr. med. G.___ abzustellen und

von einem Maximalgewicht von 2,5 kg auszugehen.

Die Rückenbeschwerden bestanden

bereits vor dem Unfallereignis, wie in den Akten dokumentiert ist. Der Beschwerdeführer

macht zwar eine Verschlimmerung durch den Unfall geltend. Der Kreisarzt med. prakt.

F.___ legt jedoch überzeugend dar, dass zwischen dem Sturz und der Entwicklung

der Rückenbeschwerden kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Er stützt sich

dabei auf die radiologischen Aufnahmen, welche keine traumatischen, sondern

lediglich degenerative und damit unfallfremde Veränderungen der

Lendenwirbelsäule zeigen. Eine richtunggebende Verschlimmerung einer

Diskushernie müsste röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen

Progression abheben (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar

2015.

E. 6.1). Was die Cervikalgien betrifft, so erwähnt Dr. med. D.___

am 15. August 2014, dass diese erstmals nach dem Unfall aufgetreten seien.

Diese neuen Beschwerden können jedoch nicht auf den Unfall zurückgeführt

werden. Dr. med. D.___ setzt sie selber in Beziehung zu degenerativen

Veränderungen der Halswirbelsäule (welche bildgebend nachgewiesen sind),

postuliert also keinen Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Hinzu kommt, dass

Dr. med. D.___ die Cervikalgien am 15. Oktober 2014 nicht mehr

erwähnt und auch sonst kein behandelnder Arzt davon spricht. Vor diesem

Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt med. prakt. F.___,

dem im Übrigen der Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. August 2014

bekannt war, den Nackenbeschwerden keine Bedeutung beimisst.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt,

es sei eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes zu erwarten, ist ihm zu

entgegnen, dass die Akten keine solche Entwicklung zwischen der kreisärztlichen

Beurteilung und dem angefochtenen Einspracheentscheid belegen.

3.2.2

Zusammenfassend bestehen auch

keine geringen Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung. Deshalb ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass angepasste, körperlich leichte

bis mittelschwere Arbeiten ganztägig ohne Leistungseinbusse zumutbar sind. Das

Heben und Tragen von max. 2,5 kg ist körpernah bis Lendenhöhe möglich.

Ausgeschlossen sind Heben und Tragen über Brusthöhe, Überkopfarbeiten sowie

Tätigkeiten, welche mit Schlägen resp. Vibrationen für den rechten Arm

verbunden sind. Auf dieser Grundlage ist per 1. Mai 2015 der

Rentenanspruch zu prüfen.

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin geht

beim Valideneinkommen davon aus, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen

Gründen entlassen wurde, d.h. dass er seine Stelle auch ohne Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit verloren hätte. Für das Einkommen im Gesundheitsfall könne

deshalb nicht mehr an den letzten Verdienst angeknüpft werden, vielmehr seien

die (im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vorliegenden) statistischen

Durchschnittslöhne der LSE 2012 heranzuziehen (s. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.2). Der

Beschwerdeführer hält demgegenüber dafür, die Kündigung sei wegen seiner

Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

4.1.2

Das Kündigungsschreiben vom

25.

August 2014 begründet die Entlassung mit betriebsbedingten Gründen, da

momentan zu wenig Arbeit vorhanden sei (Suva-Nr. 61 S. 3). Auf

telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin bestätigte die B.___ GmbH am

6.

Oktober 2014, die Kündigung sei nicht wegen des Unfalls erfolgt, sondern

aus wirtschaftlichen Überlegungen, wegen der schwankenden Auftragslage

(Suva-Nr. 62). Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Grund sei nur

vorgeschoben, denn unmittelbar nach der Kündigung seien mindestens zwei neue

Vollzeitmitarbeiter angestellt worden (A.S. 16 Ziff. 6).

Aus der Eingabe der B.___ GmbH vom

14.

Februar 2017 (A.S. 51 f.) geht hervor, dass diese nur

Festangestellte beschäftigte, darunter fünf Familienmitglieder. Die Zahl der

Arbeitnehmer entwickelte sich wie folgt:

Zeitraum

Bestand Mitarbeiter

Neueinstellungen

Abgänge

2014.

Mai

12.

--

--

Juni

12.

--

--

Juli

12.

--

--

August

12.

--

--

September

13.

1.

--

Oktober

13.

--

1.

November

12.

--

--

Dezember

11.

--

1.

(Büro)

2015.

Januar

11.

--

--

Februar

11.

--

--

März

11.

--

--

April

14.

3.

--

Der behauptete Arbeitsmangel als Kündigungsgrund

findet in diesen Zahlen keine Stütze. In den Monaten vor und nach der Kündigung

gab es keinen wesentlichen Personalabbau; der einzige Abgang, soweit es die

Handwerker betrifft, war vielmehr der Beschwerdeführer. Ausserdem widerspricht

sich die Arbeitgeberin, wenn sie erklärt, die Auftragslage sei im Sommer 2014

ungünstig gewesen, obwohl sie per September 2014 einen neuen Arbeitnehmer

einstellte und dies mit einem Grossauftrag begründete; die Feststellung, die

drei Neueinstellungen hätten Spezialisten für […] betroffen, bezieht sich

offenkundig auf den April 2015 und hat damit für die Vorgänge im Sommer und

Herbst 2014 keine Bedeutung.

Vor diesem Hintergrund ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

nicht aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde, sondern wegen seiner

unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit; ein anderer Entlassungsgrund – wie etwa

Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers – wird nicht geltend gemacht. Somit

ist für das Valideneinkommen entscheidend, was der Beschwerdeführer ohne Unfall

im Jahr 2015 bei der B.___ GmbH verdient hätte. Nach den Auskünften der

Arbeitgeberin vom 10. November sowie 14. und 15. Dezember 2015 würde

sich dieses Einkommen auf CHF 74‘194.00 belaufen, zusammengesetzt wie

folgt:

- CHF 64‘770.00 (CHF 30.00

Stundenlohn x 2‘159 Stunden Jahressollarbeitszeit, Suva-Nr. 151 S. 2)

- CHF 7‘200.00 (CHF 30.00 x 20

Überstunden pro Monat, Suva-Nr. 156)

- CHF 2‘224.00 (Gratifikation in

der gleichen Höhe wie 2014, Suva-Nr. 157)

4.2

4.2.1

Die Berechnung des

Invalideneinkommens, welches die Beschwerdegegnerin gestützt auf die

LSE 2012 vornahm, wird vom Beschwerdeführer als solche (d.h. losgelöst vom

massgeblichen Zumutbarkeitsprofil und der Frage eines Abzugs) zu Recht nicht

beanstandet.

4.2.2

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn

Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen oder

persönlichen Umständen einer versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung,

Alter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, welche sich

erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75

E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79 f.). Ein Abzug ist

namentlich dann am Platz, wenn eine Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (a.a.O.,

E. 5a/bb S. 78). Allerdings soll ein Abzug nicht automatisch, sondern

nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der

Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich

bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (E. 5b/aa

S. 80). Was die Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht

fallende Merkmal separat eine Reduktion vorzunehmen, weil damit

Wechselwirkungen ausgeblendet würden; vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale

auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen (E. 5b/bb S. 80).

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte

die im Zumutbarkeitsprofil formulierten Einschränkungen, das Alter sowie die

unzureichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und nahm auf dieser Grundlage

einen Abzug von 15 % vor (A.S. 9). Dies ist eher grosszügig und auf

jeden Fall nicht unangemessen tief; zwar hat das Versicherungsgericht die

zumutbare Gewichtslimite in Präzisierung der kreisärztlichen Beurteilung auf

2,5 kg festgesetzt (s. E. II. 3.2.1 hiervor), doch führt dies unter

Würdigung aller Umstände nicht zu einer wesentlichen zusätzlichen Einschränkung,

sondern wird durch den Abzug von 15 % abgedeckt. Der Einwand des

Beschwerdeführers, die Rückenproblematik gebiete einen höheren Abzug, ist nicht

stichhaltig, nachdem diese Beschwerden nicht mit dem Unfall in Verbindung

stehen. Das Invalideneinkommen beläuft sich folglich wie von der

Beschwerdegegnerin veranschlagt auf CHF 56‘572.00.

4.3

Stellt man das

Valideneinkommen von CHF 74‘194.00 dem Invalideneinkommen von

CHF 56‘572.00 gegenüber, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von

aufgerundet 24 % statt bloss 18 %. Der angefochtene Einspracheentscheid

wird folglich in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufgehoben, als dem

Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von

24.

% zugesprochen wird. Die Angelegenheit wird zur Festsetzung des

Rentenbetrags zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen.

5.

5.1

Der im Rentenpunkt

obsiegende Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz

der Parteikosten. Diese Entschädigung bemisst

sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt

sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme

festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Die

Integritätsentschädigung hat den Prozessaufwand kaum beeinflusst, so dass dem

Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung zusteht.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11,

in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

5.2

Die ergänzte Kostennote vom

5.

Mai 2017 (A.S. 64 f.) weist einen Zeitaufwand von 11,75 Stunden

aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:

·

Da der Vertreter

bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt war, gilt das Studium des

angefochtenen Einspracheentscheides (19. Februar 2016: 0,5 Stunden)

praxisgemäss als nicht zu entschädigender vorprozessualer Aufwand.

·

Die Kostennote

enthält reinen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die

Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (25. Mai 2016 und

8.

März 2017, 2 x 0,25 Stunden) sowie die Einreichung der beiden

Kostennoten (12. September 2016 und 5. Mai 2017, 2 x 0,25 Stunden).

·

Nicht zu

entschädigen ist das Studium der Verfügungen des Gerichts vom 5. April,

1.

Juli und 13. September 2016 (3 x 5 Minuten = 0,25 Stunden). Diese

wiesen weder ein Gesuch des Beschwerdeführers ab noch setzten sie ihm eine

Frist.

·

Bei den

Verrichtungen vom 13. und 25. Januar 2017 (Studium Schreiben Suva

resp. Unterlagen Suva, 2 x 5 Minuten = 0,16 Stunden) ist der Zusammenhang mit

dem Verfahren nicht nachprüfbar, da diese Urkunden weder dem Gericht eingereicht

wurden noch die Rechtsschriften darauf Bezug nehmen.

Zusammenfassend verbleibt ein zu

entschädigender Aufwand von 9,84 Stunden. Der Vertreter des Beschwerdeführers

macht einen Stundenansatz von CHF 270.00 geltend gemacht. Praxisgemäss

gewährt das Versicherungsgericht aber einen Ansatz von mehr als CHF 260.00

nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher liegt hier aber weder in

rechtlicher noch sachverhaltlicher Hinsicht vor. Mit dem Stundenansatz von

CHF 260.00 beläuft sich die Parteientschädigung somit auf

CHF 2‘966.45, einschliesslich CHF 188.30 Auslagen und CHF 219.75

Mehrwertsteuer.

6.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie die

Integritätsentschädigung betrifft, zufolge Rückzugs abgeschrieben.

2. Der Einspracheentscheid der Suva vom

18. Februar 2016 wird in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufgehoben,

als dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad

von 24 % zugesprochen wird. Die Angelegenheit geht zur Festsetzung des

Rentenbetrags zurück an die Beschwerdegegnerin.

3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 2‘966.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann