VSBES.2016.97
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
30. September 2016Deutsch13 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 30. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Dr. Roland Winiger,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenersatz
nach Art. 52 AHVG
(Einspracheentscheid
vom 26. Februar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die C.___ AG, welche ihren
Sitz nach [...] verlegt hatte, war der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ab
1. Juni 2012 als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Die Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen löste die Gesellschaft am [...] 2015 gemäss Art. 731b
Obligationenrecht (OR, SR 220) auf und ordnete die Liquidation nach den
Vorschriften über den Konkurs an. Das Konkursverfahren wurde am [...] 2015
mangels Aktiven eingestellt (s. Handelsregisterauszug, Ausgleichskasse Beleg Z02.010
/ AK I Nr. 19).
Aus dem Handelsregister ergeben sich
folgende Einträge (a.a.O.):
-
A.___: Vom 15. Mai bis
23. Oktober 2012 Präsidentin des Verwaltungsrates, anschliessend bis 5. Januar
2015 einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift.
-
D.___: Vom 15. Mai bis
23. Oktober 2012 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift.
2. Mit Verfügung vom 13.
November 2015 verpflichtete die Ausgleichskasse A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) zur Bezahlung von CHF 44‘988.55 Schadenersatz für
entgangene Beiträge, betreffend die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 1. April 2013, Rechnungen 2014/0001 und
2015/0001 (AK I Nr. 27). Die dagegen erhobene Einsprache (AK I Nr. 28) wies die
Kasse am 26. Februar 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt
am 4. April 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 8 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 26. Februar
2016 sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin sei von jeglicher
Schadenersatzpflicht zu befreien.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. April
2016 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 18 ff.).
Der Präsident des Versicherungsgerichts
hält mit Verfügung vom 21.April 2016 fest, das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sei gegenstandslos, da die Beschwerdegegnerin diese gar
nicht entzogen habe (A.S. 21 f.)
3.2 Die Beschwerdeführerin hält
mit Eingabe vom 30.Mai 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 27 f.),
wozu sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht äussert (s. A.S. 30).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin
reicht am 5. Juli 2016 eine Kostennote ein (A.S. 31), welche zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 32).
Erwägungen
II.
1.
Im vorliegenden Verfahren ist
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in
der Höhe von CHF 44‘988.55 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur
Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene
Arbeitgeberin ihr Domizil im Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig (Art. 52
Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVG, SR
831.
, sowie § 54 Abs. 1 und 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über
die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
2.
Ein Arbeitgeber hat der
Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch
absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat
(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische
Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung
oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die
Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art.
52.
Abs. 4 AHVG).
3.
3.1
Ein Schaden im Sinne von Art.
52.
AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber eingefordert
werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco Reichmuth, Die Haftung des
Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 329),
z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (BGE 123 V 12 E. 5b
S. 15; Reichmuth, a.a.O., N 332). Die Höhe des Schadens entspricht
den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich
Ver-waltungskostenbeiträge, Verzugszins, Veranlagungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten
(Reichmuth, a.a.O., N 367).
Da die C.___ AG aufgelöst und die
konkursamtliche Liquidation mangels Aktiven eingestellt wurde, sind die ausstehenden
Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (a.a.O.,
N 359). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe
gegeben.
3.2
Die Beschwerdegegnerin belegt
ihre Forderung u.a. mit einem Kontoauszug (AK I Nr. 17) sowie einer Abschreibung
von Beiträgen (AK I Nr. 20). Daraus geht hervor, dass ein Beitragsausstand
nebst Folgekosten von insgesamt CHF 44‘988.55 angefallen ist. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die
Höhe der geschuldeten Beiträge keine konkreten Einwände. Da zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die
Berechnung der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, ist von weiteren
Abklärungen über den Umfang der unbezahlt gebliebenen Beiträge abzusehen (Reichmuth,
a.a.O., N 1082 f.).
4.
4.1
Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den
Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG
und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung /
AHVV, SR 831.101). Ausserdem hat er der Kasse periodisch Unterlagen über
die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die Höhe der Beitragsschuld bestimmt
werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine
öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche dem Arbeitgeber bekannt sein muss und
deren Nichterfüllung regelmässig ein widerrechtliches und zumindest
grobfahrlässiges Verhalten darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach
sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O.,
N 504 / 536 / 745).
Die C.___ AG hat somit, indem sie
geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 44‘988.55 nicht
bezahlte, rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt.
4.2
Die Nichtbezahlung von
Beiträgen kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall
gerechtfertigt bzw. entschuldbar sein. Dies gilt namentlich dann, wenn ein
Arbeitgeber bei ungenügender Liquidität zunächst die für das Überleben des
Unternehmens wesentlichen anderen Forderungen – insbesondere solche der Arbeitnehmer
und der Lieferanten – befriedigt, sofern er auf Grund der objektiven Umstände
und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde die geschuldeten
Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können. Dergleichen macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend. Es
obliegt indes grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu
behaupten, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit
ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen oder zu beantragen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.2; s.a.
Reichmuth, a.a.O., N 746).
5.
5.1
Das Organ einer juristischen
Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige Verhalten
des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische Stellung
innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist
(Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn
das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der
gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten
müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist
abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen
Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden
kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer
Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108
V 199 E. 3a S. 203).
5.2
Die Beschwerdeführerin war
unbestrittenermassen vom 15. Mai 2012 bis 5. Januar 2015 als Verwaltungsrätin
der C.___ AG im Handelsregister eingetragen. Sie besass folglich im Zeitraum,
als die fraglichen Beiträge anfielen, formelle Organqualität (Reichmuth,
a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu
erfüllen (a.a.O., N 613).
Für die Zeit ab 23. Oktober 2012, in
der die Beschwerdeführerin als einzige Verwaltungsrätin amtete, kann sie sich
von vornherein nicht darauf berufen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge
sei nicht ihre Sache gewesen.
Im vorhergehenden Zeitraum ab Juni
2012.
wiederum spielt es keine Rolle, dass sich nach der internen Abmachung D.___
um das Lohn- und Beitragswesen kümmern sollte (s. A.S. 10 Ziff. 5). Ein
Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kann sich seiner Verantwortung nicht
dadurch entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt
(Reichmuth, a.a.O., N 614). Auch ein nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen
betrauter Verwaltungsrat ist praxisgemäss gehalten, für die ordnungsgemässe
Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. / 627 f.).
Wer dies unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger
Weise. Dies muss hier umso mehr gelten, als die C.___ AG kein verzweigtes
Grossunternehmen darstellte, bei dem sich das Organ mit einer weniger detaillierten
Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638).
5.3
Die Beschwerdeführerin wendet ein,
wegen des Verhaltens von D.___ sei es ihr gar nicht möglich gewesen, die
Beiträge abzurechnen und zu bezahlen (s. A.S. 10 – 12). Als sie seine
Machenschaften entdeckt habe, habe sie eine ausserordentliche
Generalversammlung abgehalten und ihn im Handelsregister als Verwaltungsrat löschen
lassen. Sie sei dann zwar das einzige Organ gewesen, aber nur auf dem Papier, da
D.___ die Geschäfte des Unternehmens an sich gerissen, die Liegenschaft an der [...]-Strasse
besetzt und ihr den Zutritt verweigert habe. Sie habe daher weder die
erforderlichen Unterlagen einsehen noch über das benötigte Geld verfügen
können. Die Post sei an die [...]-Strasse gegangen und damit zu D.___ gelangt.
Dieser habe zudem am 22. April 2013 die C.___ GmbH mit einem Scheindomizil
gegründet und, die Ähnlichkeit des Namen ausnutzend, die Geschäfte über diese
Gesellschaft laufen lassen. Sie habe daraufhin am 24. April 2013 ein
Gesuch um Ausweisung aus der Liegenschaft gestellt. Die Amtsgerichtspräsidentin
von Olten-Gösgen habe am 1. Juli 2013 angeordnet, dass D.___ die Räumlichkeiten
der C.___ AG bis spätestens 15. Juli 2013 verlassen müsse (s. AK I Nr. 29 S. 9
ff.), was die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom
9.
September 2013 bestätigt habe (AK I Nr. 29 S. 13 ff.).
Auf Grund der vorliegenden Akten ist zwar
davon auszugehen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und D.___ zu einem
Zerwürfnis gekommen war und er sich auch nach seinem Ausscheiden aus dem
Verwaltungsrat bei der C.___ AG einmischte. Dies ergibt sich namentlich aus der
Notwendigkeit, ihn gerichtlich aus den Geschäftsräumlichkeiten auszuweisen, sowie
der Gründung einer neuen Gesellschaft durch ihn, welche einen der C.___ AG zum
Verwechseln ähnlichen Namen trug. Die Beschwerdeführerin hat ihre Darstellung
aber nur lückenhaft belegt, indem für die Zeit bis Februar 2013 weder
Korrespondenz mit D.___ noch Notizen der Beschwerdeführerin oder ein Protokoll der
ausserordentlichen Generalversammlung beigebracht wurden. Nach dieser Aktenlage
ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin
tatsächlich schlechterdings unmöglich war, sich um das Beitragswesen und die
Finanzen zu kümmern (s. zur Substanziierungspflicht des Organs für
Exkulpationsgründe E. II 4.2 hiervor). Gegen die Darstellung der
Beschwerdeführerin spricht etwa das Dokument vom 26. Februar 2013, in dem sie
schon Monate vor der Ausweisung des D.___ festhielt, es würden Abrechnungen
fehlen und die Einnahmen seien nicht resp. nur teilweise auf das Geschäftskonto
der C.___ AG gelangt (AK I Nr. 29 S. 4). Ausserdem beantragte die
Beschwerdeführerin am 31. Januar 2013 bei der Beschwerdegegnerin, die
Frist für die Einreichung der Jahresabrechnung 2012 sei zu erstrecken (Ausgleichskasse
Beleg CHE-101.270.643 / AK II Nr. 164). All dies deutet darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin schon damals begonnen hatte, sich ein Bild von der
finanziellen Lage der Gesellschaft zu machen und sich um das Beitragswesen zu
kümmern, also offenbar durchaus Zugang zu Unterlagen und Konto hatte. Weiter
ist nicht belegt, dass D.___ für die C.___ AG bestimmte Post abfing; aus dem
Schreiben an seinen Vertreter vom 22. Mai 2013 (AK I Nr. 29 S. 5) geht vielmehr
das Gegenteil hervor, nämlich dass Post für die C.___ GmbH zur Beschwerdeführerin
gelangte. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ausscheiden
von D.___ aus dem Verwaltungsrat rund sechs Monate wartete, bis sie sich auf
dem Rechtsweg um seine Ausweisung bemühte. Dies lässt sich schwerlich mit dem
geltend gemachten vollständigen Ausschluss von der Geschäftsführung vereinbaren,
vielmehr wäre zu erwarten, dass ein Organ, welches sich mit einer solch
unhaltbaren Situation konfrontiert sieht, alles daran setzt, diese möglichst
rasch zu beenden. Zudem ist auch keine Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen
D.___ dokumentiert; seine spätere Verurteilung betraf nicht ein Verhalten zum
Nachteil der C.___ AG, also etwa Vermögensdelikte, Urkundenfälschung oder
Hausfriedensbruch, sondern vielmehr Straftaten wie [...] (s. AK I
Nr. 29 S. 20). Somit fehlt es am Nachweis, dass die Beschwerdeführerin
durch ein Drittverschulden daran gehindert war, ihre Pflichten als Verwaltungsrätin
zu erfüllen, weshalb sie sich von ihrer Verantwortung nicht befreien kann.
Aber selbst wenn man entgegen der
Beweislage davon ausginge, dass D.___ der Beschwerdeführerin bis zum Vollzug seiner
Ausweisung die Geschäftsführung faktisch verunmöglichte, indem er die
Räumlichkeiten der Gesellschaft besetzt hielt etc., so würde dies die
Beschwerdeführerin nicht entlasten. Ihr Einwand, die streitige Beitragszeit von
Juni 2012 bis März 2013 falle vollumfänglich in den Zeitraum, in dem sie von
der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen sei, ist unbehelflich. Als es der Beschwerdeführerin
im Herbst 2013 gelang, D.___ aus den Geschäftsräumen zu entfernen und – nach
ihrer Darstellung – die Geschicke der Firma wieder in die Hand zu nehmen, trat
sie in die Haftung für die zuvor unbezahlt gebliebenen Beiträge ein (vgl. Reichmuth,
a.a.O., N 794 i.V.m. N 275); es ist hier zu beachten, dass die
Beitragsschuld von Gesetzes wegen im Zeitpunkt der Lohnauszahlung entsteht,
unabhängig von der Rechnungsstellung (a.a.O., N 268). Um der Organhaftung zu
entgehen, hätte die Beschwerdeführerin spätestens im Herbst 2013 demissionieren
müssen, als sie die Geschäftsführung aufnahm und sich einen Überblick über das
Unternehmen verschaffen konnte (Reichmuth, a.a.O., N 563), womit sie indes
bis im Januar 2015 zuwartete. Sie macht zu Recht nicht geltend, im Herbst 2013,
als sie die Beitragsausstände realisiert habe, sei das Unternehmen bereits
zahlungsunfähig gewesen, wurden doch noch bis Januar 2014 andere Beitragsrechnungen
beglichen (s. AK I Nr. 17 S. 1 f.).
5.4
Die Beschwerdeführerin muss
sich folglich das Verschulden der C.___ AG vollumfänglich anrechnen lassen und
ist dementsprechend schadenersatzpflichtig.
6.
Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8.
In Beschwerdesachen nach Art.
52.
AHVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.
Bundesgerichtsgesetz / BGG). Unter Vorbehalt von Rechtsfragen mit
grundsätzlicher Bedeutung gilt eine Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 (Art. 85
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, BGE 137 V 51 E. 4). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann