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Entscheid

VSBES.2016.97

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

30. September 2016Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die C.___ AG, welche ihren

Sitz nach [...] verlegt hatte, war der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ab

1. Juni 2012 als

beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Die Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen löste die Gesellschaft am [...] 2015 gemäss Art. 731b

Obligationenrecht (OR, SR 220) auf und ordnete die Liquidation nach den

Vorschriften über den Konkurs an. Das Konkursverfahren wurde am [...] 2015

mangels Aktiven eingestellt (s. Handelsregisterauszug, Ausgleichskasse Beleg Z02.010

/ AK I Nr. 19).

Aus dem Handelsregister ergeben sich

folgende Einträge (a.a.O.):

-

A.___: Vom 15. Mai bis

23. Oktober 2012 Präsidentin des Verwaltungsrates, anschliessend bis 5. Januar

2015 einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift.

-

D.___: Vom 15. Mai bis

23. Oktober 2012 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift.

2. Mit Verfügung vom 13.

November 2015 verpflichtete die Ausgleichskasse A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) zur Bezahlung von CHF 44‘988.55 Schadenersatz für

entgangene Beiträge, betreffend die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 1. April 2013, Rechnungen 2014/0001 und

2015/0001 (AK I Nr. 27). Die dagegen erhobene Einsprache (AK I Nr. 28) wies die

Kasse am 26. Februar 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin lässt

am 4. April 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 8 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 26. Februar

2016 sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin sei von jeglicher

Schadenersatzpflicht zu befreien.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. April

2016 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 18 ff.).

Der Präsident des Versicherungsgerichts

hält mit Verfügung vom 21.April 2016 fest, das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung sei gegenstandslos, da die Beschwerdegegnerin diese gar

nicht entzogen habe (A.S. 21 f.)

3.2 Die Beschwerdeführerin hält

mit Eingabe vom 30.Mai 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 27 f.),

wozu sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht äussert (s. A.S. 30).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin

reicht am 5. Juli 2016 eine Kostennote ein (A.S. 31), welche zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 32).

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Verfahren ist

zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in

der Höhe von CHF 44‘988.55 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur

Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene

Arbeitgeberin ihr Domizil im Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig (Art. 52

Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVG, SR

831.

, sowie § 54 Abs. 1 und 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über

die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

2.

Ein Arbeitgeber hat der

Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch

absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat

(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische

Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung

oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die

Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art.

52.

Abs. 4 AHVG).

3.

3.1

Ein Schaden im Sinne von Art.

52.

AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber eingefordert

werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco Reichmuth, Die Haftung des

Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 329),

z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (BGE 123 V 12 E. 5b

S. 15; Reichmuth, a.a.O., N 332). Die Höhe des Schadens entspricht

den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich

Ver-waltungskostenbeiträge, Verzugszins, Veranlagungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten

(Reichmuth, a.a.O., N 367).

Da die C.___ AG aufgelöst und die

konkursamtliche Liquidation mangels Aktiven eingestellt wurde, sind die ausstehenden

Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (a.a.O.,

N 359). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe

gegeben.

3.2

Die Beschwerdegegnerin belegt

ihre Forderung u.a. mit einem Kontoauszug (AK I Nr. 17) sowie einer Abschreibung

von Beiträgen (AK I Nr. 20). Daraus geht hervor, dass ein Beitragsausstand

nebst Folgekosten von insgesamt CHF 44‘988.55 angefallen ist. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die

Höhe der geschuldeten Beiträge keine konkreten Einwände. Da zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die

Berechnung der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, ist von weiteren

Abklärungen über den Umfang der unbezahlt gebliebenen Beiträge abzusehen (Reichmuth,

a.a.O., N 1082 f.).

4.

4.1

Der Arbeitgeber ist verpflichtet,

bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den

Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG

und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung /

AHVV, SR 831.101). Ausserdem hat er der Kasse periodisch Unterlagen über

die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die Höhe der Beitragsschuld bestimmt

werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine

öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche dem Arbeitgeber bekannt sein muss und

deren Nichterfüllung regelmässig ein widerrechtliches und zumindest

grobfahrlässiges Verhalten darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach

sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O.,

N 504 / 536 / 745).

Die C.___ AG hat somit, indem sie

geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 44‘988.55 nicht

bezahlte, rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt.

4.2

Die Nichtbezahlung von

Beiträgen kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall

gerechtfertigt bzw. entschuldbar sein. Dies gilt namentlich dann, wenn ein

Arbeitgeber bei ungenügender Liquidität zunächst die für das Überleben des

Unternehmens wesentlichen anderen Forderungen – insbesondere solche der Arbeitnehmer

und der Lieferanten – befriedigt, sofern er auf Grund der objektiven Umstände

und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde die geschuldeten

Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können. Dergleichen macht die

Beschwerdeführerin nicht geltend. Es

obliegt indes grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu

behaupten, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit

ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen oder zu beantragen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.2; s.a.

Reichmuth, a.a.O., N 746).

5.

5.1

Das Organ einer juristischen

Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige Verhalten

des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische Stellung

innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist

(Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn

das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der

gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten

müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist

abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen

Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden

kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer

Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108

V 199 E. 3a S. 203).

5.2

Die Beschwerdeführerin war

unbestrittenermassen vom 15. Mai 2012 bis 5. Januar 2015 als Verwaltungsrätin

der C.___ AG im Handelsregister eingetragen. Sie besass folglich im Zeitraum,

als die fraglichen Beiträge anfielen, formelle Organqualität (Reichmuth,

a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu

erfüllen (a.a.O., N 613).

Für die Zeit ab 23. Oktober 2012, in

der die Beschwerdeführerin als einzige Verwaltungsrätin amtete, kann sie sich

von vornherein nicht darauf berufen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge

sei nicht ihre Sache gewesen.

Im vorhergehenden Zeitraum ab Juni

2012.

wiederum spielt es keine Rolle, dass sich nach der internen Abmachung D.___

um das Lohn- und Beitragswesen kümmern sollte (s. A.S. 10 Ziff. 5). Ein

Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kann sich seiner Verantwortung nicht

dadurch entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt

(Reichmuth, a.a.O., N 614). Auch ein nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen

betrauter Verwaltungsrat ist praxisgemäss gehalten, für die ordnungsgemässe

Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. / 627 f.).

Wer dies unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger

Weise. Dies muss hier umso mehr gelten, als die C.___ AG kein verzweigtes

Grossunternehmen darstellte, bei dem sich das Organ mit einer weniger detaillierten

Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638).

5.3

Die Beschwerdeführerin wendet ein,

wegen des Verhaltens von D.___ sei es ihr gar nicht möglich gewesen, die

Beiträge abzurechnen und zu bezahlen (s. A.S. 10 – 12). Als sie seine

Machenschaften entdeckt habe, habe sie eine ausserordentliche

Generalversammlung abgehalten und ihn im Handelsregister als Verwaltungsrat löschen

lassen. Sie sei dann zwar das einzige Organ gewesen, aber nur auf dem Papier, da

D.___ die Geschäfte des Unternehmens an sich gerissen, die Liegenschaft an der [...]-Strasse

besetzt und ihr den Zutritt verweigert habe. Sie habe daher weder die

erforderlichen Unterlagen einsehen noch über das benötigte Geld verfügen

können. Die Post sei an die [...]-Strasse gegangen und damit zu D.___ gelangt.

Dieser habe zudem am 22. April 2013 die C.___ GmbH mit einem Scheindomizil

gegründet und, die Ähnlichkeit des Namen ausnutzend, die Geschäfte über diese

Gesellschaft laufen lassen. Sie habe daraufhin am 24. April 2013 ein

Gesuch um Ausweisung aus der Liegenschaft gestellt. Die Amtsgerichtspräsidentin

von Olten-Gösgen habe am 1. Juli 2013 angeordnet, dass D.___ die Räumlichkeiten

der C.___ AG bis spätestens 15. Juli 2013 verlassen müsse (s. AK I Nr. 29 S. 9

ff.), was die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom

9.

September 2013 bestätigt habe (AK I Nr. 29 S. 13 ff.).

Auf Grund der vorliegenden Akten ist zwar

davon auszugehen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und D.___ zu einem

Zerwürfnis gekommen war und er sich auch nach seinem Ausscheiden aus dem

Verwaltungsrat bei der C.___ AG einmischte. Dies ergibt sich namentlich aus der

Notwendigkeit, ihn gerichtlich aus den Geschäftsräumlichkeiten auszuweisen, sowie

der Gründung einer neuen Gesellschaft durch ihn, welche einen der C.___ AG zum

Verwechseln ähnlichen Namen trug. Die Beschwerdeführerin hat ihre Darstellung

aber nur lückenhaft belegt, indem für die Zeit bis Februar 2013 weder

Korrespondenz mit D.___ noch Notizen der Beschwerdeführerin oder ein Protokoll der

ausserordentlichen Generalversammlung beigebracht wurden. Nach dieser Aktenlage

ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin

tatsächlich schlechterdings unmöglich war, sich um das Beitragswesen und die

Finanzen zu kümmern (s. zur Substanziierungspflicht des Organs für

Exkulpationsgründe E. II 4.2 hiervor). Gegen die Darstellung der

Beschwerdeführerin spricht etwa das Dokument vom 26. Februar 2013, in dem sie

schon Monate vor der Ausweisung des D.___ festhielt, es würden Abrechnungen

fehlen und die Einnahmen seien nicht resp. nur teilweise auf das Geschäftskonto

der C.___ AG gelangt (AK I Nr. 29 S. 4). Ausserdem beantragte die

Beschwerdeführerin am 31. Januar 2013 bei der Beschwerdegegnerin, die

Frist für die Einreichung der Jahresabrechnung 2012 sei zu erstrecken (Ausgleichskasse

Beleg CHE-101.270.643 / AK II Nr. 164). All dies deutet darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin schon damals begonnen hatte, sich ein Bild von der

finanziellen Lage der Gesellschaft zu machen und sich um das Beitragswesen zu

kümmern, also offenbar durchaus Zugang zu Unterlagen und Konto hatte. Weiter

ist nicht belegt, dass D.___ für die C.___ AG bestimmte Post abfing; aus dem

Schreiben an seinen Vertreter vom 22. Mai 2013 (AK I Nr. 29 S. 5) geht vielmehr

das Gegenteil hervor, nämlich dass Post für die C.___ GmbH zur Beschwerdeführerin

gelangte. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ausscheiden

von D.___ aus dem Verwaltungsrat rund sechs Monate wartete, bis sie sich auf

dem Rechtsweg um seine Ausweisung bemühte. Dies lässt sich schwerlich mit dem

geltend gemachten vollständigen Ausschluss von der Geschäftsführung vereinbaren,

vielmehr wäre zu erwarten, dass ein Organ, welches sich mit einer solch

unhaltbaren Situation konfrontiert sieht, alles daran setzt, diese möglichst

rasch zu beenden. Zudem ist auch keine Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen

D.___ dokumentiert; seine spätere Verurteilung betraf nicht ein Verhalten zum

Nachteil der C.___ AG, also etwa Vermögensdelikte, Urkundenfälschung oder

Hausfriedensbruch, sondern vielmehr Straftaten wie [...] (s. AK I

Nr. 29 S. 20). Somit fehlt es am Nachweis, dass die Beschwerdeführerin

durch ein Drittverschulden daran gehindert war, ihre Pflichten als Verwaltungsrätin

zu erfüllen, weshalb sie sich von ihrer Verantwortung nicht befreien kann.

Aber selbst wenn man entgegen der

Beweislage davon ausginge, dass D.___ der Beschwerdeführerin bis zum Vollzug seiner

Ausweisung die Geschäftsführung faktisch verunmöglichte, indem er die

Räumlichkeiten der Gesellschaft besetzt hielt etc., so würde dies die

Beschwerdeführerin nicht entlasten. Ihr Einwand, die streitige Beitragszeit von

Juni 2012 bis März 2013 falle vollumfänglich in den Zeitraum, in dem sie von

der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen sei, ist unbehelflich. Als es der Beschwerdeführerin

im Herbst 2013 gelang, D.___ aus den Geschäftsräumen zu entfernen und – nach

ihrer Darstellung – die Geschicke der Firma wieder in die Hand zu nehmen, trat

sie in die Haftung für die zuvor unbezahlt gebliebenen Beiträge ein (vgl. Reichmuth,

a.a.O., N 794 i.V.m. N 275); es ist hier zu beachten, dass die

Beitragsschuld von Gesetzes wegen im Zeitpunkt der Lohnauszahlung entsteht,

unabhängig von der Rechnungsstellung (a.a.O., N 268). Um der Organhaftung zu

entgehen, hätte die Beschwerdeführerin spätestens im Herbst 2013 demissionieren

müssen, als sie die Geschäftsführung aufnahm und sich einen Überblick über das

Unternehmen verschaffen konnte (Reichmuth, a.a.O., N 563), womit sie indes

bis im Januar 2015 zuwartete. Sie macht zu Recht nicht geltend, im Herbst 2013,

als sie die Beitragsausstände realisiert habe, sei das Unternehmen bereits

zahlungsunfähig gewesen, wurden doch noch bis Januar 2014 andere Beitragsrechnungen

beglichen (s. AK I Nr. 17 S. 1 f.).

5.4

Die Beschwerdeführerin muss

sich folglich das Verschulden der C.___ AG vollumfänglich anrechnen lassen und

ist dementsprechend schadenersatzpflichtig.

6.

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

8.

In Beschwerdesachen nach Art.

52.

AHVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.

Bundesgerichtsgesetz / BGG). Unter Vorbehalt von Rechtsfragen mit

grundsätzlicher Bedeutung gilt eine Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 (Art. 85

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, BGE 137 V 51 E. 4). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann