Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.99

Ergänzungsleistungen AHV

11. Oktober 2016Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 21. August 2015

meldete sich der 1935 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 26).

2. Mit Verfügung vom 5. Februar

2016 (AK-Nr. 12) teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit, dass seine

Anmeldung geprüft worden sei, jedoch die Voraussetzungen für die Ausrichtung

von Ergänzungsleistungen nicht erfüllt seien. Gemäss Angaben des

Beschwerdeführers habe er bei der Bank einen Betrag von CHF 550‘000.00 für

seinen Sohn auf seine Autogarage aufgenommen, was als Schenkung

(Vermögensverzicht) an den Sohn angerechnet werde. Die Anrechnung erfolge

mangels genauerer Angaben per Verkaufsdatum, d.h. per 31. Dezember 2005.

Per 1. Januar 2016 ergebe dies noch einen Verzicht von CHF 450‘000.00.

3. Gegen diese Verfügung liess

der Versicherte am 26. Februar 2016 Einsprache erheben (AK-Nr. 9), welche

mit Einspracheentscheid vom 11. März 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.)

abgewiesen wurde.

4. Dagegen lässt der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 5. April 2016 frist- und formgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und beantragt die Aufhebung

des Einspracheentscheids vom 11. März 2016 und die Neuberechnung des

Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts im

Umfang von CHF 550‘000.00 (A.S. 6 ff.).

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. April 2016 die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 18 ff.).

6. Mit Eingabe vom 29. April

2016 (A.S. 25 f.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin

lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen (A.S. 28).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

Das Versicherungsgericht

stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei; es

ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und d

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.

]).

3.

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag,

um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9

Abs. 1 ELG).

3.1

Bei Altersrentnerinnen und

Altersrentnern wird unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei

alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahme

angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Einkünfte

und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne

Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65

E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Auf die subjektiven

Beweggründe kommt es nicht an; es ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht

der Gedanke an Ergänzungsleistungen eine Rolle gespielt hat, und es ist nicht

wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen

Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009

vom 28. April 2010 E. 5.1).

Nicht nur der Verzicht auf einen

Vermögenswert, sondern auch die Begründung einer Schuld ohne Rechtspflicht und

ohne adäquate Gegenleistung stellt einen Vermögensverzicht dar (Ralph

Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in: Meyer [Hrsg.],

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.

Auflage, Basel 2016, S. 1681 ff. N 176). Auch ein sogenannter bedingter Vermögensverzicht

führt zur Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Er besteht in einer – ohne

Rechtspflicht – eingegangenen Verpflichtung, ohne adäquate Gegenleistung

Vermögen hinzugeben, wenn eine bestimmte Bedingung eintritt. Derartige Verpflichtungen

sind vergleichbar mit einer bedingten Schenkung. Typische Anwendungsbeispiele

sind etwa die Bürgschaft oder die Vermögensverpfändung zur Sicherung einer

Schuld eines Dritten. Das Eingehen einer derartigen Verpflichtung ist für sich

allein noch kein Verzicht. Erst wenn die Bedingung eintritt und der

Vermögenswert gegenleistungslos auf die andere Person übertragen werden muss,

ist die Verzichtshandlung vollendet, so dass von diesem Moment an ein

hypothetisches Vermögen anzurechnen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O.,

N 180).

3.2

Der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.00

vermindert. Massgebend für die Berechnung ist immer der Zeitpunkt, in dem der

Verzicht erfolgt ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., N 186). Der Wert des

Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar

des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach

einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung

ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art.

17a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerde vom 5. April 2016 vor, es liege keine «freiwillige Vermögensveräusserung»

vor. Er habe seinen Sohn C.___ bei der Aufnahme einer selbständigen

Erwerbstätigkeit unterstützt, indem er mit Vertrag vom 10. November 2000 der

seinem Sohn kreditgebenden D.___ (nachfolgend: Bank) ein Pfandrecht für die

Deckung all dieser gegenüber C.___ zustehenden Ansprüche eingeräumt habe. Als

Pfand habe ein Inhaberschuldbrief, haftend auf dem Grundstück GB [...] Nr. [...]

im Umfang von CHF 550‘000.00 gedient (Beilage zur Beschwerde [B-Beilage]

2). In der Folge sei die Unternehmung des Sohnes infolge Konkurses liquidiert

worden und die Bank habe am 26. April 2002 den offenen Betrag auf dem

Konto «Darlehen Hyp. Deckung» von CHF 400‘000.00 zuzüglich Zinsen, total

CHF 412‘215.00 sowie CHF 14‘312.25 auf dem Konto «Kontokorrent Geschäftskonto»

beim Beschwerdeführer per 30. April 2002 fällig gestellt (B-Beilage 3). Am

19.

Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer nach erfolgter Abparzellierung

einen Teil des belasteten Grundstücks GB [...] Nr. [...] zum Preis von

CHF 500‘000.00 an die E.___ AG verkauft, wobei ein Betrag von CHF 120‘000.00

zur Amortisation seiner Darlehensschuld gegenüber der Bank verwendet worden

sei. Der restliche Betrag, mithin CHF 380‘000.00, habe zur Rückzahlung der

Hypothek bei der F.___ AG gedient. Am 19. Dezember 2005 sei sodann noch

der übrige Teil des Grundstückes GB [...] Nr. [...] an seinen anderen Sohn

G.___ verkauft worden. Mit dem Kaufpreis von CHF 607‘000.00 seien im

Umfang von CHF 302‘000.00 seine Verpflichtungen gegenüber der seinem Sohn C.___

kreditgebenden Bank getilgt und die restlichen CHF 305‘000.00 für die Ablösung

der Hypothek bei der F.___ AG verwendet worden. Des Weiteren habe er im Jahr

1995.

seinem Sohn C.___ ein Darlehen im Umfang von CHF 400‘000.00 gewährt,

rückzahlbar Ende 2001, was jedoch aufgrund dessen Mittellosigkeit bis heute

nicht zurückbezahlt worden sei (B-Beilage 7).

4.2

Die Beschwerdegegnerin wendet

dagegen ein, es sei nicht nachvollziehbar resp. nicht belegt, zu welchem

Zeitpunkt der Beschwerdeführer seinem Sohn C.___ welche Geldbeträge habe

zukommen lassen. Nach dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2016

(AK-Nr. 18) sei in Ermangelung präziser Angaben von einer Schenkung in der Höhe

von CHF 550‘000.00 an den Sohn C.___ ausgegangen worden. Darüber hinaus

sei auch die Darlehensgewährung aus dem Jahr 1995 im Umfang von CHF 400‘000.00 lediglich

behauptet, jedoch nicht nachgewiesen worden.

5.

Streitig und zu prüfen ist,

ob resp. in welchem Umfang dem Beschwerdeführer das unbestrittenermassen

gegenüber der D.___ mit Vertrag vom 10. November 2000 eingeräumte

Pfandrecht für seinen Sohn C.___ als Schuldner in der Höhe von

CHF 550‘000.00 als (allenfalls hypothetisches) Vermögen anzurechnen ist.

5.1

Der Beschwerdeführer bringt

vor, den Pfandvertrag abgeschlossen zu haben, um seinen Sohn C.___ beim Ausbau von

dessen selbständiger Geschäftstätigkeit zu unterstützen. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen

um eine freiwillige Unterstützung, welcher keine Rechtspflicht zugrunde lag und

welche zudem ohne adäquate Gegenleistung erfolgte. Wie dargelegt (E. II.

3.1

hiervor) bildet die Drittpfandbestellung als solche noch keinen Vermögensverzicht.

Ein solcher tritt aber ein, wenn und soweit das Pfand beansprucht wird. Dies

war hier der Fall, als die Bank als Pfandgläubigerin im April 2002 ihre

Forderung von CHF 426‘527.25 gegenüber dem Beschwerdeführer geltend

machte. Damit wurde dessen Vermögen um diese Summe vermindert und der zunächst

nur bedingt eingegangene Vermögensverzicht wurde realisiert.

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin ist hingegen nicht von einem Vermögensverzicht von

ursprünglich CHF 550‘000.00 per 31. Dezember 2005 auszugehen, zumal wohl

der Pfandvertrag über diese Summe abgeschlossen wurde (B-Beilage 2), hingegen

von der Bank per 30. April 2002 effektiv CHF 426‘527.25 geltend

gemacht wurden (B-Beilage 3). Der massgebliche Verzichtszeitpunkt ist demnach auf

den 30. April 2002 festzusetzen und nicht per 31. Dezember 2005. Folglich

ist per 1. Januar 2003 von einem Vermögensverzicht im Umfang von

CHF 426‘527.25 auszugehen, womit für die Zeit vom 1. August bis

31.

Dezember 2015 ein solcher von CHF 306‘527.25, resp. per 1. Januar

2016.

ein Betrag von CHF 296‘527.25 anzurechnen ist.

5.2

Bei im Übrigen unbestrittenen Ausgaben

von CHF 31‘174.00 resultieren damit für die Berechnungsperiode vom

1.

August bis 31. Dezember 2015 unter Berücksichtigung eines

Vermögensverzichts im Umfang von CHF 306‘527.25 sowie eines reduzierten

Ertrages aus Vermögensverzicht von CHF 307.00 Einnahmen von CHF 45‘638.00

und damit ein Überschuss im Umfang von CHF 14‘464.00. Ab dem

1.

Januar 2016 resultiert unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts

von CHF 296‘527.25 und eines reduzierten Ertrages aus Vermögensverzicht

von CHF 297.00 einnahmeseitig ein Betrag von CHF 44‘628.00, womit bei

Ausgaben von CHF 31‘402.00 ein Überschuss von CHF 13‘226.00 hervor

geht. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ist damit zu

verneinen.

5.3

Die Einwände des

Beschwerdeführers erweisen sich somit teilweise als berechtigt. Es ist zwar von

einem Vermögensverzicht auszugehen, dieser beläuft sich aber ab 1. Januar 2016

nur noch auf CHF 296‘527.25 und nicht auf CHF 450‘000.00. Da auch mit

dem korrekt ermittelten Vermögensverzicht von CHF 296‘527.25 kein Anspruch

auf Ergänzungsleistungen resultiert, ist die Beschwerde dennoch abzuweisen. Die

Beschwerdegegnerin wird aber bei ihren künftigen Berechnungen den reduzierten

Vermögensverzicht zu berücksichtigen haben.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).

7.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer