VSBES.2016.99
Ergänzungsleistungen AHV
11. Oktober 2016Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch die Beiständin B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV
(Einspracheentscheid
vom 11. März 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. August 2015
meldete sich der 1935 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 26).
2. Mit Verfügung vom 5. Februar
2016 (AK-Nr. 12) teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit, dass seine
Anmeldung geprüft worden sei, jedoch die Voraussetzungen für die Ausrichtung
von Ergänzungsleistungen nicht erfüllt seien. Gemäss Angaben des
Beschwerdeführers habe er bei der Bank einen Betrag von CHF 550‘000.00 für
seinen Sohn auf seine Autogarage aufgenommen, was als Schenkung
(Vermögensverzicht) an den Sohn angerechnet werde. Die Anrechnung erfolge
mangels genauerer Angaben per Verkaufsdatum, d.h. per 31. Dezember 2005.
Per 1. Januar 2016 ergebe dies noch einen Verzicht von CHF 450‘000.00.
3. Gegen diese Verfügung liess
der Versicherte am 26. Februar 2016 Einsprache erheben (AK-Nr. 9), welche
mit Einspracheentscheid vom 11. März 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.)
abgewiesen wurde.
4. Dagegen lässt der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 5. April 2016 frist- und formgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und beantragt die Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 11. März 2016 und die Neuberechnung des
Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts im
Umfang von CHF 550‘000.00 (A.S. 6 ff.).
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. April 2016 die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 18 ff.).
6. Mit Eingabe vom 29. April
2016 (A.S. 25 f.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin
lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen (A.S. 28).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Das Versicherungsgericht
stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei; es
ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und d
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.
]).
3.
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag,
um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9
Abs. 1 ELG).
3.1
Bei Altersrentnerinnen und
Altersrentnern wird unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei
alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahme
angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Einkünfte
und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne
Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65
E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Auf die subjektiven
Beweggründe kommt es nicht an; es ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht
der Gedanke an Ergänzungsleistungen eine Rolle gespielt hat, und es ist nicht
wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen
Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009
vom 28. April 2010 E. 5.1).
Nicht nur der Verzicht auf einen
Vermögenswert, sondern auch die Begründung einer Schuld ohne Rechtspflicht und
ohne adäquate Gegenleistung stellt einen Vermögensverzicht dar (Ralph
Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in: Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.
Auflage, Basel 2016, S. 1681 ff. N 176). Auch ein sogenannter bedingter Vermögensverzicht
führt zur Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Er besteht in einer – ohne
Rechtspflicht – eingegangenen Verpflichtung, ohne adäquate Gegenleistung
Vermögen hinzugeben, wenn eine bestimmte Bedingung eintritt. Derartige Verpflichtungen
sind vergleichbar mit einer bedingten Schenkung. Typische Anwendungsbeispiele
sind etwa die Bürgschaft oder die Vermögensverpfändung zur Sicherung einer
Schuld eines Dritten. Das Eingehen einer derartigen Verpflichtung ist für sich
allein noch kein Verzicht. Erst wenn die Bedingung eintritt und der
Vermögenswert gegenleistungslos auf die andere Person übertragen werden muss,
ist die Verzichtshandlung vollendet, so dass von diesem Moment an ein
hypothetisches Vermögen anzurechnen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O.,
N 180).
3.2
Der anzurechnende Betrag von
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.00
vermindert. Massgebend für die Berechnung ist immer der Zeitpunkt, in dem der
Verzicht erfolgt ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., N 186). Der Wert des
Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar
des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach
einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung
ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art.
17a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerde vom 5. April 2016 vor, es liege keine «freiwillige Vermögensveräusserung»
vor. Er habe seinen Sohn C.___ bei der Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit unterstützt, indem er mit Vertrag vom 10. November 2000 der
seinem Sohn kreditgebenden D.___ (nachfolgend: Bank) ein Pfandrecht für die
Deckung all dieser gegenüber C.___ zustehenden Ansprüche eingeräumt habe. Als
Pfand habe ein Inhaberschuldbrief, haftend auf dem Grundstück GB [...] Nr. [...]
im Umfang von CHF 550‘000.00 gedient (Beilage zur Beschwerde [B-Beilage]
2). In der Folge sei die Unternehmung des Sohnes infolge Konkurses liquidiert
worden und die Bank habe am 26. April 2002 den offenen Betrag auf dem
Konto «Darlehen Hyp. Deckung» von CHF 400‘000.00 zuzüglich Zinsen, total
CHF 412‘215.00 sowie CHF 14‘312.25 auf dem Konto «Kontokorrent Geschäftskonto»
beim Beschwerdeführer per 30. April 2002 fällig gestellt (B-Beilage 3). Am
19.
Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer nach erfolgter Abparzellierung
einen Teil des belasteten Grundstücks GB [...] Nr. [...] zum Preis von
CHF 500‘000.00 an die E.___ AG verkauft, wobei ein Betrag von CHF 120‘000.00
zur Amortisation seiner Darlehensschuld gegenüber der Bank verwendet worden
sei. Der restliche Betrag, mithin CHF 380‘000.00, habe zur Rückzahlung der
Hypothek bei der F.___ AG gedient. Am 19. Dezember 2005 sei sodann noch
der übrige Teil des Grundstückes GB [...] Nr. [...] an seinen anderen Sohn
G.___ verkauft worden. Mit dem Kaufpreis von CHF 607‘000.00 seien im
Umfang von CHF 302‘000.00 seine Verpflichtungen gegenüber der seinem Sohn C.___
kreditgebenden Bank getilgt und die restlichen CHF 305‘000.00 für die Ablösung
der Hypothek bei der F.___ AG verwendet worden. Des Weiteren habe er im Jahr
1995.
seinem Sohn C.___ ein Darlehen im Umfang von CHF 400‘000.00 gewährt,
rückzahlbar Ende 2001, was jedoch aufgrund dessen Mittellosigkeit bis heute
nicht zurückbezahlt worden sei (B-Beilage 7).
4.2
Die Beschwerdegegnerin wendet
dagegen ein, es sei nicht nachvollziehbar resp. nicht belegt, zu welchem
Zeitpunkt der Beschwerdeführer seinem Sohn C.___ welche Geldbeträge habe
zukommen lassen. Nach dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2016
(AK-Nr. 18) sei in Ermangelung präziser Angaben von einer Schenkung in der Höhe
von CHF 550‘000.00 an den Sohn C.___ ausgegangen worden. Darüber hinaus
sei auch die Darlehensgewährung aus dem Jahr 1995 im Umfang von CHF 400‘000.00 lediglich
behauptet, jedoch nicht nachgewiesen worden.
5.
Streitig und zu prüfen ist,
ob resp. in welchem Umfang dem Beschwerdeführer das unbestrittenermassen
gegenüber der D.___ mit Vertrag vom 10. November 2000 eingeräumte
Pfandrecht für seinen Sohn C.___ als Schuldner in der Höhe von
CHF 550‘000.00 als (allenfalls hypothetisches) Vermögen anzurechnen ist.
5.1
Der Beschwerdeführer bringt
vor, den Pfandvertrag abgeschlossen zu haben, um seinen Sohn C.___ beim Ausbau von
dessen selbständiger Geschäftstätigkeit zu unterstützen. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen
um eine freiwillige Unterstützung, welcher keine Rechtspflicht zugrunde lag und
welche zudem ohne adäquate Gegenleistung erfolgte. Wie dargelegt (E. II.
3.1
hiervor) bildet die Drittpfandbestellung als solche noch keinen Vermögensverzicht.
Ein solcher tritt aber ein, wenn und soweit das Pfand beansprucht wird. Dies
war hier der Fall, als die Bank als Pfandgläubigerin im April 2002 ihre
Forderung von CHF 426‘527.25 gegenüber dem Beschwerdeführer geltend
machte. Damit wurde dessen Vermögen um diese Summe vermindert und der zunächst
nur bedingt eingegangene Vermögensverzicht wurde realisiert.
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin ist hingegen nicht von einem Vermögensverzicht von
ursprünglich CHF 550‘000.00 per 31. Dezember 2005 auszugehen, zumal wohl
der Pfandvertrag über diese Summe abgeschlossen wurde (B-Beilage 2), hingegen
von der Bank per 30. April 2002 effektiv CHF 426‘527.25 geltend
gemacht wurden (B-Beilage 3). Der massgebliche Verzichtszeitpunkt ist demnach auf
den 30. April 2002 festzusetzen und nicht per 31. Dezember 2005. Folglich
ist per 1. Januar 2003 von einem Vermögensverzicht im Umfang von
CHF 426‘527.25 auszugehen, womit für die Zeit vom 1. August bis
31.
Dezember 2015 ein solcher von CHF 306‘527.25, resp. per 1. Januar
2016.
ein Betrag von CHF 296‘527.25 anzurechnen ist.
5.2
Bei im Übrigen unbestrittenen Ausgaben
von CHF 31‘174.00 resultieren damit für die Berechnungsperiode vom
1.
August bis 31. Dezember 2015 unter Berücksichtigung eines
Vermögensverzichts im Umfang von CHF 306‘527.25 sowie eines reduzierten
Ertrages aus Vermögensverzicht von CHF 307.00 Einnahmen von CHF 45‘638.00
und damit ein Überschuss im Umfang von CHF 14‘464.00. Ab dem
1.
Januar 2016 resultiert unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts
von CHF 296‘527.25 und eines reduzierten Ertrages aus Vermögensverzicht
von CHF 297.00 einnahmeseitig ein Betrag von CHF 44‘628.00, womit bei
Ausgaben von CHF 31‘402.00 ein Überschuss von CHF 13‘226.00 hervor
geht. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ist damit zu
verneinen.
5.3
Die Einwände des
Beschwerdeführers erweisen sich somit teilweise als berechtigt. Es ist zwar von
einem Vermögensverzicht auszugehen, dieser beläuft sich aber ab 1. Januar 2016
nur noch auf CHF 296‘527.25 und nicht auf CHF 450‘000.00. Da auch mit
dem korrekt ermittelten Vermögensverzicht von CHF 296‘527.25 kein Anspruch
auf Ergänzungsleistungen resultiert, ist die Beschwerde dennoch abzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin wird aber bei ihren künftigen Berechnungen den reduzierten
Vermögensverzicht zu berücksichtigen haben.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).
7.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer