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Entscheid

VSBES.2017.101

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

2. November 2017Deutsch64 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1961 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Januar 2001 unter

Hinweis auf einen seit 16. Juni 2000 bestehenden Gleitwirbel (unterster

Wirbel) und einen Bandscheibenvorfall zwischen dem untersten und dem zweituntersten

Wirbel mit Operation am 3. Oktober 2000 bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg

Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Nach dem Einholen des

Lebenslaufes / der Arbeitszeugnisse, des Arbeitgeberfragebogens vom

29. Januar 2001 und der medizinischen Akten (IV-Nrn. 6 f., 9, 12, 16)

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

21. August 2001 (IV-Nr. 21) berufliche Massnahmen vom 22. August

2001 bis Oktober 2003 zu. Mit Verfügung vom 28. Februar 2002 (IV-Nr. 25)

übernahm sie daher die Kosten für den PC-Kurs «Office 2000» in der B.___ und

mit Verfügung vom 17. April 2002 (IV-Nr. 29) hob sie jene vom

21. August 2001 auf und übernahm die Kosten für die Umschulung zum Prozessfachmann

VBM mit eidg. Berufsprüfung am C.___ vom 20. April 2002 bis 27. März

2004. Mit Verfügung vom 3. Juli 2002 (IV-Nr. 38) übernahm die

Beschwerdegegnerin vom 1. Juli bis 31. Oktober 2002 die Kosten für

ein viermonatiges Praktikum beim D.___. Während dieser Dauer wurden dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2002 (IV-Nr. 39) Taggelder

zugesprochen. Mit Verfügungen vom 30. bzw. 31. Oktober 2002 verlängerte

die Beschwerdegegnerin das Praktikum (CNC und CAD Programme) bis am 30. April

2003 und sprach dem Beschwerdeführer weiterhin Taggelder zu (IV-Nrn. 43 f.).

Mit Verfügung vom 9. März 2004 (IV-Nr. 48) wurde in Ergänzung zur

Verfügung vom 17. April 2002 die Umschulung vom 20. April bis am

6. Mai 2004 verlängert und mit Verfügung vom 24. Mai 2004

(IV-Nr. 51) wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe die Umschulung

zum Prozessfachmann VMB mit eidg. Berufsprüfung erfolgreich abgeschlossen und sei

daher rentenausschliessend eingegliedert.

2. Am 11. Januar 2012

(IV-Nr. 54) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

zur Früherfassung an. Er habe Angst, die Arbeitsstelle zu verlieren, da er sein

Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % habe reduzieren

müssen. Im Rahmen des am 1. Februar 2012 durchgeführten Intake-Gesprächs

(IV-Nr. 60) wurde festgehalten, eine IV-Anmeldung sei zum jetzigen

Zeitpunkt nicht angezeigt und die Meldung könne abgeschlossen werden. Es

bestehe aktuell keine attestierte Arbeitsunfähigkeit.

3.

3.1 Am 10. Juni 2013

(IV-Nr. 65) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zur Früherfassung an.

Nach dem durchgeführten Intake-Gespräch vom 1. Juli 2013 (IV-Nr. 67)

sowie der dabei bestätigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 3. Juli 2013

und dem Einholen der medizinischen Akten (IV-Nr. 68) meldete sich der

Beschwerdeführer am 2. Juli 2013 (IV-Nr. 71) unter Hinweis auf eine

weitere Versteifung betreffend den Gleitwirbel in der Lendenwirbelsäule

(Operation am 4. Juli 2013) sowie degenerativer Bandscheiben im

Nackenwirbel bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nachdem diese

die Arbeitszeugnisse, das Kurzportrait, Fähigkeitsausweise sowie die medizinischen

Akten eingeholt hatte (IV-Nrn. 76, 78, 84), übernahm sie mit Mitteilung

vom 8. Mai 2014 (IV-Nr. 92) die Kosten für ein Belastbarkeitstraining

bei der E.___ vom 19. Mai bis 17. August 2014. Während dieses

Arbeitsversuchs erhielt der Beschwerdeführer Taggelder (vgl. IV-Nrn. 95

ff.). Die Kostengutsprache für das Belastbarkeitstraining inkl. Taggelder wurde

mit Mitteilung vom 28. Juli 2014 bzw. mit Verfügung vom 4. August

2014 (IV-Nrn. 100, 102) bis am 16. November 2014 verlängert. Im

Abschlussbericht vom 7. November 2014 (IV-Nr. 105) hielt die

Eingliederungsfachfrau F.___ fest, der Beschwerdeführer wirke motiviert, das

Pensum zu erhöhen. Durch die Schmerzen sei ihm jedoch eine Erhöhung nur bis auf

drei Stunden täglich möglich gewesen.

3.2 Zu den daraufhin eingeholten

medizinischen Akten (IV-Nrn. 107 f.) liess die Beschwerdegegnerin Dr. med.

G.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am

3. März 2015 Stellung nehmen (IV-Nr. 111 S. 2 ff.). Mit

Mitteilung vom 14. April 2015 (IV-Nr. 112) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann mit, es sei eine umfassende

medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine Innere Medizin,

Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) notwendig. Ohne schriftlich

begründeten Gegenbericht werde eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip in

Auftrag gegeben. Am 3. Juli 2015 (IV-Nr. 118) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Begutachtung erfolge durch die

H.___ und beinhalte folgende Abklärungen: Neurologie (Dr. med. I.___),

Psychiatrie (Dr. med. J.___) und Rheumatologie (Dr. med. K.___). Das

polydisziplinäre Gutachten der H.___ wurde am 2. November 2015 erstattet

(IV-Nr. 121.1 - 121.2). Zu diesem liess sich Dr. med. L.___, FMH

Innere Medizin, am 6. Dezember 2015 (IV-Nr. 123) vernehmen und es

wurde gestützt auf dessen Ausführungen der Austrittsbericht der M.___ vom

8. Februar 2016 (IV-Nr. 125) eingeholt. Aufgrund der anschliessend

eingeholten Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. G.___ vom 20. Mai

2016 (IV-Nr. 127) wurde bei den Gutachtern der H.___ eine Stellungnahme vom

9. Juni 2016 (IV-Nr. 129) eingeholt. Gestützt auf die darauffolgende Stellungnahme

der RAD-Ärztin Dr. med. G.___ vom 27. Juni 2016 (IV-Nr. 131) stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Juli

2016 (IV-Nr. 132) aufgrund eines errechneten IV-Grades von 30 % die

Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente

in Aussicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2016

Einwände (IV-Nr. 137). Zum Arztbericht von Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 139)

liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. G.___, RAD, am 22. Dezember 2016

(IV-Nr. 141 S. 2) Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 27. Februar

2017 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid vom 22. Juli 2016 fest

(A.S. [Akten-Seiten] 1 f.).

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 3. April 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung vom 27. Februar 2017

sei aufzuheben und A.___ sei bei einem IV-Grad von 100 % mit Wirkung ab

1. Januar 2014 eine ganze Rente, mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 bei

einem IV-Grad von 47 % eine Viertelsrente zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Eventuell: A.___ sei die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als Rechtsbeistand

beizuordnen.

5. Mit Eingabe vom 15. Mai

2017 (A.S. 15) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 23. Mai

2017 (A.S. 32 f.) bewilligt der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege und bestellt Fürsprecher Herbert Bracher als unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

7. Die am 6. Juni 2017

eingereichte Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers (A.S. 35)

wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (A.S. 36)

zur Kenntnisnahme zugestellt.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Aufgrund der Rechtsbegehren in

der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren einzig zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2

S. 182, 129 V 222).

3.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 256 E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2014 vom

7.

April 2015 E. 4).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die, für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs, erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351.

E. 3a S. 352).

4.3

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Februar 2017) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

5.

Wie bereits unter E. II. 2

hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2017 (A.S. 1 ff.)

das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht

abgewiesen hat.

6.

Zur Beurteilung des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen relevant:

6.1

Der Beschwerdeführer befand sich

vom 8. November bis 27. Dezember 2000 in der O.___ in stationärer

physikalisch-balneologischer Behandlung. Im Bericht vom 12. Januar 2001

(IV-Nr. 9 S. 6 f.) wurde festgehalten, durch die intensiven

Physiotherapien sei es nicht zu einem gewünschten Therapieerfolg gekommen. Bei

der Austrittsuntersuchung seien unverändert ins Bein ausstrahlende Schmerzen

angegeben worden. Auch die Kribbelparästhesie am rechten Unterschenkel im

Dermatom L5 sei geblieben. Dennoch fühle sich der Beschwerdeführer insgesamt

kräftiger. Objektiv sei eine leicht verbesserte Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit

festgestellt worden, Fingerbodenabstand 15 cm (bei Eintritt 24 cm).

Druckdolenz im Lendenwirbelsäulenbereich paravertebral rechts, Lasègue rechts

endgradig positiv.

Zur weiteren Stabilisation der

Rumpfmuskulatur würden dem Beschwerdeführer ausser regelmässigen Heimübungen

auch leichtes Krafttraining sowie Thermalbäder empfohlen. Die Arbeitsfähigkeit

beim Austritt betrage 0 % bis Ende Januar 2001, 50 % ab 1. Februar

2001, bei positivem Verlauf sei eine baldige Steigerung denkbar.

6.2

Im Arztbericht vom

16.

Februar 2001 (IV-Nr. 9 S. 1 ff.) hielt Dr. med. P.___,

Allgemeinmedizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest:

1.

Lumboradiculäres Schmerzsyndrom bei

Discushernie L5/S1 rechts, seit September 2000

-

Status nach Hemilaminektomie

und Discectomie 3. Oktober 2000

2.

Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei

Spondylolyse L5 mit Anterolisthesis L5/S1, congenital symptomatisch seit Juni

2000.

Der Beschwerdeführer sei seit

19.

Juni 2000 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Werkzeugmacher zu

100.

% arbeitsunfähig. Aufgrund der täglichen Rückenschmerzen hauptsächlich

im Stehen oder nach stündigem Gehen sei es ihm unmöglich, auch nur leichte

körperliche Arbeiten auszuführen. Die bisherige Tätigkeit als Werkzeugmacher

könne nicht mehr ausgeführt werden. Anzustreben sei eine Umschulung oder

Umorientierung in einen körperlich belastungsarmen Beruf, wie Bürotätigkeit,

Tätigkeit als Gewerbelehrer etc. Der Beschwerdeführer besuche deshalb zurzeit

Schreibmaschinen- und PC-Kurse. Berufliche Massnahmen seien indiziert.

6.3

Im Arztbericht vom 3. Juli

2002.

hielt Dr. med. P.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 40):

-

Instabile Spondylolisthesis

L5/S1 bei Lyse L5 mit/bei

- Status nach transpedikulärer

Verschraubung L5/S1 November 2001

-

Discushernie und

Rezidivdiscushernie L5/S1 mit/bei

- Status nach Laminektomie und Discectomie

Oktober 2000 und November 2001

Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Werkzeugmacher vom 19. Juni 2000 bis 30. April

2002.

zu 100 % und ab 1. Mai 2003 zu 50 % arbeitsunfähig. Sein

Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch

medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen

angezeigt. Eine Umschulung zum Prozessfachmann sei bereits eingeleitet worden.

Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten zumutbar. Dabei sei zu beachten,

dass es sich um eine Beschäftigung in körperlich leichter Tätigkeit, möglichst

mit Wechsel zwischen sitzender, stehender oder gehender Arbeit handle. Aktuell:

Arbeitssuche zu 50 % in geeigneter

Tätigkeit. Nach dem Arbeitsbeginn könne innert 2 - 3 Monaten mit

einer Steigerung auf eine volle Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. In diesem

zeitlichen Rahmen bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.

6.4

Im Rahmen der kontrastmittelverstärkten

MRT der HWS vom 13. Februar 2007 (IV-Nr. 107 S. 42) hielt Dr.

med. Q.___, Facharzt FMH für Medizinische Radiologie, R.___, folgenden Befund

fest: Leichtgradige Chondrose und Protrusion C6/C7 ohne Nachweis einer neuralen

Beeinträchtigung bei noch breit erhaltenem Subrachnoidalraum um das Myelon und

gut einsehbaren Neuroforamina. Keine relevanten Diskopathien im Bereich der

übrigen Segmente der HWS. Kongruente craniocervikale Gelenke und freie obere

Thoraxaperturen.

6.5

Das MRI der Wirbelsäule vom

16.

März 2010 (IV-Nr. 121.2 S. 3 f.) beurteilte Dr. med. S.___,

Oberarzt Radiologie, T.___, im Bericht vom 18. März 2010 wie folgt: Multisegmentale

degenerativ bedingte Bandscheibenveränderungen im Sinne von Entwässerung und

breitbasige Dorsalprotrusion mit Streckfehlhaltung. Auf Segmenthöhe C3/4

mässiggradige spondylodiskogen bedingte Einengung beider Neuroforamina mit

möglicher belastungsbedingter Reizung der hier austretenden Nervenwurzeln C4

beidseits. Im Segment C4/5 Nachweis einer breitbasigen rechts rezessalen / -foraminalen

Diskushernie mit Abdrängung und Reizung der hier traversierenden Wurzel C6.

Keine Myelopathie.

6.6

Dr. med. U.___, Rheumatologie

und Innere Medizin FMH, hielt mit Bericht vom 9. Januar 2012 aufgrund der

Sprechstunde vom 16. Dezember 2011 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 107 S.

37.

f.):

-

Degenerationen des

Bewegungsapparates pathophysiologisch primär‚ am Iumbosakralen Übergang

statisch-sekundär

-

Axial: Diskusdegenerationen

der Segmente C3 bis C7 mit relativer Einengung der Neuroforamina; Lyse LWK5 mit

Anterolisthese L5 über S1, sekundär Diskusdegeneration L5/S1 und Fazettenarthrosen

L4 bis S1

Vor zehn Jahren habe der damals 44jährige

Beschwerdeführer wegen einer komplikationsträchtigen Anterolisthese zufolge

Lyse des Bogens LWK5 den Spinalkanal dekomprimieren und die Wirbelsäule stabilisieren

lassen müssen. Indikation zur Operation sei eine Diskussequestrierung mit

Kompression der Wurzel L5 rechts gewesen. Seither leide der Beschwerdeführer unter

chronischen unteren Rückenschmerzen, bedürfe zu deren Behandlung einer Dauerphysiotherapie

als auch Opioiden zwecks Analgesie. Diese Entwicklung sei eher ungewöhnlich und

stelle zwangsläufig die Frage nach der pathophysiologischen Grundlage.

Als zweiter Problemkreis am Achsenskelett

habe der inzwischen 51jährige Beschwerdeführer in den letzten vier Jahren chronische

Nackenbeschwerden entwickelt. Zu deren Abklärung sei er im Februar 2007 wie

auch im März 2010 kernspintomographiert worden. Dabei zeigten sich

Bandscheibendegenerationen der Segmente C3 bis C7 mit Vorwölbungen, welche

relativ den Spinalkanal beengten und zeitweilig zu radikulären Reizungen führten.

Offensichtliche Komponenten, welche prognostisch belastend inzwischen

chronische Schmerzen plausibel begründeten, fänden sich hingegen nicht. Somit

spiele sich wie im unteren Rücken nach zwei Operationen auch betreffend Nacken

neuerlich eine Schmerzchronifizierung ab.

Differenzialdiagnostisch sei eine mehr

als zehn Jahre verkannte rheumatologisch-entzündliche Grunderkrankung, welche

grundsätzlich chronische Beschwerden erklären könnte, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Zur Frage einer allfälligen

dysfunktionellen Nozizeption könne angesichts einer einzigen Konsultation ohne

profunde Kenntnisse nicht Stellung genommen werden: Der Physiotherapeut kenne

den Beschwerdeführer viele Jahre und habe in der telefonischen Diskussion einen

solchen Aspekt glaubhaft verneint. Der Beschwerdeführer sei mit dem Setting der

letzten Jahre optimal medizinisch möglich behandelt worden. Vorschläge zu einer

Therapieoptimierung könnten folglich nicht unterbreitet werden. Das Fazit therapie-refraktärer

Beschwerden scheine beim Beschwerdeführer weiterhin Tatsache zu bleiben.

6.7

Im Bericht vom 29. Februar

2012.

(IV-Nr. 107 S. 34 f.) hielt Dr. med. V.___, Abteilungsärztin, M.___,

aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 8. bis 21. Februar

2012.

folgende Diagnosen fest:

- Chronisch rezidivierendes

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei

- MRI HWS vom 16. März 2010:

multisegmentale degenerative Bandscheibenveränderungen auf Segmente C3-4,

mässiggradige spondylodiscogen bedingte Einengung bei der Neuroforamina mit

möglicher belastungsbedingter Reizung der Nervenwurzeln C4 beidseits im Segment

C4/5, breitbasige rechtsrezessale foraminale Diskushenie mit Abdrängung und

Reizung der hier traversierenden Wurzel C6, keine Myelopathie

- Chronisch rezidivierendes

lumbovertebral- und spondylogenes Schmerzsyndrom bei

- Status nach Diskushernienoperation und

Laminektomie L5 2000

- Status nach Stabilisationsoperation

L5/S1 bei instabiler Spondylolisthesis L5/S1 2001

Der Beschwerdeführer sei bei oben

genannten Diagnosen zur muskuloskelettalen Rehabilitation zugewiesen worden. Im

Vordergrund sei ein chronisch rezidivierendes zervikospondylogenes

Schmerzsyndrom mit schwankender Schmerzintensität von 3 - 9/10 auf

der VAS gestanden. Der Beschwerdeführer habe unter der multimodalen

Rehabilitationsbehandlung erfreuliche Fortschritte erzielt. Durch Triggerpunktbehandlung

im Bereich der BWS, leichte Traktion der HWS und manuelle Detonisierung habe

eine Schmerzreduktion auf VAS 2 - 4/10 erreicht werden können.

Auch von der TENS-Behandlung habe der Beschwerdeführer profitiert, ein Gerät sei

verordnet worden. Im Rahmen einer kurzen ergonomischen Testreihe sei es zu

folgenden Ergebnissen gekommen: PACT 178 Punkte, entspreche einer mittleren

Belastung von 10 - 25 kg. Handkraft maximal rechts 47, links 40,

über der Norm. Waddell-Untersuchung ohne Symptomausweitung. Im 6-Minuten-Gehtest

555.

Meter (Norm 585 - 735), ohne signifikanten Anstieg der Herzfrequenz.

Arbeiten über Schulterhöhe sei unter Angaben von Schmerzen nach 2,20 und 3,47

Minuten abgebrochen worden, ohne dass ein objektives Limit erkennbar gewesen

sei. Stehen vorgeneigt sei über einen Zeitraum von 5 Minuten möglich gewesen.

Die Ausrichtung auf dieser Position sei verzögert gewesen. Die radiologische

Untersuchung der rechten Schulter vom 10. Februar 2012 habe unauffällige

Verhältnisse an den knöchernen Strukturen und den penartikulären Weichteilen

ergeben. Keine Omarthrose, keine Tendinitis oder Bursitis calcarea. Die

ambulante Physiotherapie sei wie bisher 1 x pro Woche fortzusetzen. Die Therapie

sei rezeptiert. Der Beschwerdeführer sei weiterhin arbeitsfähig mit einem 80 %

Pensum als Servicetechniker.

6.8

Dr. med. W.___, FMH Radiologie,

hielt aufgrund des am 28. März 2013 (IV-Nr. 107 S. 32)

durchgeführten MRT der LWS folgende Beurteilung fest: Durch Metallartefakte

nicht beurteilbare Segmente L4-S1. Im Übrigen nativ normale Befundsverhältnisse.

6.9

Aufgrund der CT der LWS vom 5. April

2013.

hielt Dr. med. Q.___ im Bericht vom 5. April 2013 folgenden Befund

fest (IV-Nr. 107 S. 29): Reizloser Sitz der Spondylodese-Schrauben

und kein Nachweis einer Anterolisthese von LWK5. Die Neuroforamina liessen sich

wegen Metallartefakten nicht beurteilen. Hingegen bestehe eine beidseitige

Gefügenlockerung L4/5 mit leichtgradiger sekundärer Stenosierung der

Neuroforamina und denkbarer Beeinträchtigung von L4. Bei entsprechender Klinik

eventuell foraminale PRT [Periradikuläre Therapie] L4/5 beidseits?

6.10

Dr. med. L.___, FMH Innere

Medizin, hielt in seinem Bericht vom 17. April 2013 (IV-Nr. 107

S. 30 f.) folgende Diagnosen fest:

-

Exazerbation von lumbalen

Rückenschmerzen unklarer Ätiologie

- DD: Lumbo-spondylogenes Syndrom bzw.

lumbo-radikuläres Syndrom bei Verdacht auf Pathologie im Bereiche L4 bis S1

beidseits

- Status nach Spondylodese L5/S1 bei

progressiver Anterolisthesis im Rahmen einer Spondylolyse L5 beidseits 2001

-

Chronisch rezidivierendes

zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskusdegenerationen der Segmente C3

bis C7 mit relativer Einengung der Neuroforamina

Seit acht Wochen beschreibe der

Beschwerdeführer einen neuartigen, therapeutisch mittels Physiotherapie sowie

NSAR kaum zu behandelnden Schmerz im Bereiche der LWS / des Sakrums mit Gefühl

von Instabilität. Die Beschwerden strahlten in beide Beine, insbesondere Knie,

aus und führten zu intermittierendem Kraftverlust. Stehen bereite rasch

Schmerzen. Weder eine MRT noch eine CT der LWS (vgl. E. II. 6.8 f. hiervor) führten

zu einer schlüssigen Diagnose (Metallartefakte sowohl im MRI sowie im CT, wobei

letzteres pathophysiologisch sowie technisch kaum nachzuvollziehen sei).

6.11

Dr. med. X.___, Spezialarzt FMH

für Medizinische Radiologie und Neuroradiologie, hielt in seinem Bericht vom

13.

Mai 2013 (IV-Nr. 107 S. 27 f.) fest, er habe folgende

Untersuchung durchgeführt: RF Myelografie mittels lumbaler Punktion und CT

Lendenwirbelsäule und CR Lendenwirbelsäule. Diese beurteilte er wie folgt:

Status nach transpedikulärer Verschraubung L5/S1 bei Lyse und Anterolisthesis.

Minime Spondyloanterolisthesis L5/S1. Intaktes Osteosynthesematerial. Relative

Stenose der Foramina L5 beidseits und L4 rechts. Osteochondrose L4/5 mit

Retrolisthesis als Zeichen einer Mikroinstabilität. Hypertrophe Spondylarthrose

L4/5 mit auffallend breitem Gelenkspalt. Relative sekundäre Spinalkanalstenose

bei begleitender Hypertrophie der Ligamenta flava, bzw. des Kapselbandapparates.

Mikroinstabilität L4/5.

6.12

Im Bericht vom 1. Mai 2013

hielt Dr. med. Y.___, Facharzt Neurochirurgie, Z.___, Neurochirurgische

Abteilung, folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 107 S. 23 f.):

-

Chronisches lumbosakrales

lumbogluteales Schmerzsyndrom links

-

Verdacht auf Claudicatio

Spinalissymptomatik beidseits

-

Zustand nach

transpedikulärer Verschraubung L5/S1 beidseits bei Lyse L5 und Anterolisthesis

L5/S1 am 7. November 2001

Der Beschwerdeführer leide an einem

lumboglutealen Schmerz links mit gelegentlichen radikulären Schmerzen im

Bereich der Unterschenkelaussenseite beidseits, was evtl. einer Claudicatio

Spinalissymptomatik entspreche, wobei die bisherige Bildgebung nicht schlüssig

sei. Der Leidensdruck sei relativ hoch, so dass dem Beschwerdeführer zum

definitiven Ausschluss einer Kompression oder erneuten Instabilität eine

Myelographie empfohlen worden sei. In Abhängigkeit vom Myelographiebefund werde

er über weitere diagnostische und therapeutische Massnahmen entscheiden, wobei

es sich meistens um ein Anschlusssegmentproblem L4/5 handle, so dass evtl. eine

Infiltration L4/5 sinnvoll sei. In diesem Sinne habe er den Beschwerdeführer

orientiert und werde nach Erhalt der Myelographie diese mit Dr. med. AA.___ besprechen.

Er hoffe, dass die Beschwerden konservativ und nicht durch eine grössere

Operation (Dekompression und Stabilisation L4/5) behandelt werden könnten.

6.13

Im Austrittsbericht betreffend

die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 3. bis 10. Juli 2013

hielt Dr. med. Y.___ im Bericht vom 10. Juli 2013 (IV-Nr. 107

S. 21 f.) folgende Diagnosen fest: «Ausgeprägte Spondylarthrose und

Hypermobilität L4/5; Spinalkanalstenose L4/5; Mediolaterale Diskushernie L4/5

links». Es habe am 4. Juli 2013 folgende Operation stattgefunden: 1. Mikrochirurgische

Refenestration und Rerecessotomie L4/5 beidseits, 2. Entfernung der

Diskushernie L4/5 links und Ausräumung der Bandscheibe L4/5 beidseits, 3. Partielle

Recessotomie und Fensterung L3/4 beidseits, 4. Transpedikuläre

Verschraubung L4 bis S1 beidseits (USS-Poli 2), 5. Interkorporelle Spondylodese

L4/5 beidseits (Plivio-Cage). Der Frühverlauf sei erfreulich, da keine

Komplikationen bestünden und nur diskrete Restschmerzen vorhanden seien. Er

habe den Beschwerdeführer zur Schonung angehalten, das Korsett werde strikt

getragen und er werde die Übungen entsprechend seinen Möglichkeiten

durchführen. Dr. med. L.___ werde gebeten, die Wundverhältnisse zu

kontrollieren und circa am 18. Juli 2013 die Klammern zu entfernen. Bei

weiter unauffälligem Verlauf sei eine Nachkontrolle am 18. September 2013

vorgesehen.

6.14

Im Bericht vom 18. September

2013.

(IV-Nr. 107 S. 19 f.) bestätigte Dr. med. Y.___ die bereits im

Bericht vom 10. Juli 2013 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) festgestellten

Diagnosen. Der Verlauf sei erwartungsgemäss, da noch vor allen Dingen

radikuläre Restbeschwerden vorlägen, die eventuell als Folge der Distraktion

des Segments L4/5 anzusehen seien. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass

die Restbeschwerden in Anbetracht der Diagnose und Reoperation noch normal

seien und mit einem längeren Verlauf gerechnet werden müsse. Das Ergebnis der

Operation sei frühestens nach sechs, wahrscheinlich aber erst nach 12 Monaten

definitiv zu beurteilen. Der Beschwerdeführer könne leichte Arbeiten im

Haushalt durchführen, wegen der Triggerpunkte im Bereich vom Gesäss links und thorakalen

Verspannungen habe er ein Rezept für eine lokale Therapie ausgestellt. Er

hoffe, dass sich die Beschwerden langsam weiter auf ein für den

Beschwerdeführer auch zufriedenstellendes Ausmass zurückbilden werden und werde

diesen am 4. November 2013 klinisch und radiologisch nachkontrollieren.

6.15

Aufgrund der Kontrolle der

Auto-CPAP-Therapie mit Umstellung auf CPAP-Modus vom 14. Januar 2014 wurden

vom T.___, Interdisziplinäres Schlafmedizinisches Zentrum, im Bericht vom

20.

Januar 2014 (IV-Nr. 107 S. 13 ff.) folgende Diagnosen festgestellt:

- Gemischtes, rückenlagebetontes

Schlafapnoe-Syndrom

-

Apnoe- / Hypopnoe-lndex

29/h, in Rückenlage 91/h

-

Auto-CPAP-Therapie vom

13.

Dezember 2013 bis 14. Januar 2013

-

aktuell: Umstellung auf

CPAP-Therapie mit fixem Druckniveau (14. Januar 2013)

-

Übergewicht

-

Beendetes Rauchen 1999, 35

py

-

Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom

-

ausgeprägte Spondylarthrose

und Hypermobilität L4/L5

-

Spinalkanalstenose L4/L5

-

medio-laterale Diskushernie

L4/L5

-

Zustand nach diversen

mikrochirurgischen Operationen

Der Beschwerdeführer komme mit der

CPAP-Therapie gut zurecht und nutze diese regelmässig. Der Schlaf sei wieder

erholsamer, die Tagesmüdigkeit reduziert. Probleme im Umgang mit dem CPAP-Gerät

bestünden nicht. Im Gerätedownload und in der Pulsoxymetrie zeige sich eine

gute Suppression der respiratorischen Ereignisse mit noch einem Restapnoe- / Hypopnoe-lndex

bzw. Desaturationsindex von 4/h. Das Gerät nutze den vorgegebenen Druckbereich

aus. Es sei bei noch Restereignissen und gemischtem Schlafapnoe-Syndrom auf

eine CPAP-Therapie mit fixem Druckniveau umgestellt worden. Eine kurzfristige

Verlaufskontrolle in vier Wochen sei vorgesehen.

6.16

Dr. med. Y.___ bestätigte in

Bezug auf die Jahres-Kontrolle vom 23. Juli 2014 im Bericht vom 24. Juli

2014.

(IV-Nr. 101 S. 1 f.) die bereits im Bericht vom 10. Juli

2013.

(vgl. E. II. 6.13 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen. Das Ergebnis sei

befriedigend, aber nicht gut, da noch deutliche Restsymptome bestünden. Die

Spondylodese sei fixiert und stabil, so dass therapeutische Bemühungen im

Moment nicht indiziert und notwendig seien. Er habe den Beschwerdeführer darin

bestärkt, sein Arbeitsprogramm weiter auszubauen, hoffe, dass die

Arbeitsfähigkeit langsam gesteigert werden könne, und werde den Patienten

klinisch in 6 Monaten nochmals kontrollieren.

6.17

Dr. med. L.___ führte in seinem

Arztbericht vom 16. Dezember 2014 (IV-Nr. 107 S. 5 ff.) folgende

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf:

-

Depressive Episode, aktuell

mittelgradig bei somatischen Krankheiten

-

Chronisch rezidivierendes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei

-

ausgeprägter Spondylarthrose

und Hypermobilität L4/L5

- Spinalkanalstenose L4/L5

- Status nach Spondylodese bei

progressiver Anterolisthesis von LWK5/S1 2001

- mediolateraler Diskushernie L4/L5

- Status nach mikrochirurgischer

Refenestration und Rerecessotomie sowie Diskushernienextraktion L4/L5 und

Fensterung L3/L4 sowie transpedikulärer Verschraubung L4 und interkorporeller

Spondylodese L4/L5 beidseits Juli 2013

-

Chronisches rec.

cervikospondylogenes sowie radikuläres Schmerzsyndrom bei

- Diskuspathologie der Segmente C3 bis C7

mit relativer Einengung der Neuroforamina

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

-

OSAS, gemischt - Rückenlage

betonte Form

-

Übergewicht, BMI 28

Der Beschwerdeführer sei seit dem

1.

Januar 2013 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die chronisch

rezidivierenden Rückenschmerzen würden eine Arbeitsleistung von mehr als 3

Stunden pro Tag verhindern, was in der freien Wirtschaft nicht realistisch sei.

Die Beschwerden würden als ziehend und brennend, ausgehend von der LWS mit

Ausstrahlung in beide Beine beschrieben. Die bisherige Tätigkeit sei dem

Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen

Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne verbessert werden. Wie

schon erwähnt habe der aktuelle Arbeitsversuch abgebrochen werden müssen, wobei

die Situation mindestens alle 6 Monate reevaluiert werden müsse, um einen

erneuten Versuch zur Reintegration in die Arbeitswelt wagen zu können. Dem

Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten zumutbar. Diese seien sitzend, für

1.

- 2 Stunden pro Tag, ohne körperliche Belastung wie Heben leichter

bis mittelschwerer Lasten, in einem zeitlichen Rahmen von 1 - 3

Stunden pro Tag maximal zumutbar.

6.18

Der den Beschwerdeführer seit

7.

August 2014 behandelnde Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, hielt in seinem Arztbericht vom 5. Januar 2015

(IV-Nr. 108) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

fest:

-

Depressive Episode zwischen

leicht- und mittelgradig schwankend

-

Chronisch rezidivierendes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

-

Chronisch rezidivierendes

cervikospondylogenes sowie radikuläres Schmerzsyndrom (für die genauen

somatischen Diagnosen s. Berichte der entsprechenden Ärzte)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Schlafapnoe-Syndrom

Der Beschwerdeführer sei seit dem

1.

Januar 2013 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Ein wesentlicher Teil der

Einschränkungen bei der bisherigen Tätigkeit ergebe sich aus dem somatischen Teil

der Erkrankung. Daneben hätten aber auch die ausgeprägte Tagesmüdigkeit und die

Konzentrationsstörung eine Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit bei E.___

verunmöglicht. Obschon Dr. med. N.___ ankreuzte, die bisherige Tätigkeit sei

dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, gab er eine zumutbare zeitliche Dauer

von 2 - 3 Stunden/Tag an. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen

Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert

werden. Es seien dem Beschwerdeführer denn auch keine anderen Tätigkeiten

zumutbar.

6.19

In der Stellungnahme vom

3.

März 2015 zog Dr. med. G.___, RAD, folgendes Fazit (IV-Nr. 111

S. 2 ff.): Seit der zweiten Versteifungsoperation im Juli 2013 sei es zu

einem protrahierten Heilungsverlauf mit objektiv zwar guter Verheilung, jedoch

noch weiter bestehenden Schmerzen gekommen. Im Belastbarkeitstraining sei die

Steigerung der Arbeitszeit nicht über drei Stunden möglich gewesen. Im weiteren

Verlauf sei es zusätzlich zur Entwicklung einer depressiven Störung gekommen,

der Beschwerdeführer habe im August 2014 eine Psychotherapie aufgenommen. Neu

sei im Herbst 2014 auch das Medikament Lyrica installiert worden, dies zur

Behandlung neuropathischer Beschwerden. Unter dem Medikament sei es zwar zu

einer Reduktion der brennenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit

Ausstrahlung in die Knie gekommen, auch Bezüglich der HWS Problematik beschreibe

der Hausarzt die aushaltbaren Restbeschwerden als zufriedenstellend. Neurochirurgisch

seien mit der letzten Kontrolluntersuchung im Juli 2014 keine weiteren

Massnahmen erforderlich. Dennoch attestiere Dr. med. L.___ im Arztbericht vom

16.

Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) insgesamt den Alltag deutlich

einschränkende Restbeschwerden und für sitzende Tätigkeiten ohne körperliche

Belastungen nur noch eine Arbeitsfähigkeit für 1 - 3 Stunden maximal

pro Tag. Laut Psychiater ergebe sich die wesentliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus dem somatischen Teil der Erkrankung, zusätzlich bestünden

eine Müdigkeit und verringerte Konzentrationsfähigkeit. Auch er attestiere eine

Arbeitsfähigkeit von nur noch 2 - 3 Stunden, dies vermutlich aus

somatischer und psychiatrischer Sicht kombiniert, da eine derart hohe

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht in Anbetracht

einer nur leichten bis höchstens mittelschweren depressiven Episode sehr

hochgegriffen scheine. Es stelle sich die Frage, weshalb auch für körperlich

leichte, wechselbelastende Tätigkeiten nur eine Belastbarkeit von bis zu 3 Stunden

täglich möglich sei. Fraglich sei ausserdem, ob eine weitere Besserung der

Belastbarkeit möglich sei (Fortführung der Psychotherapie, Medikamentöse

Schmerzmodulation u.a.). Eine Begutachtung der medizinischen Situation sei notwendig.

Sie sollte polydisziplinär in den Fachgebieten Allgemeinmedizin, Neurologie,

Rheumatologie und Psychiatrie durchgeführt werden.

6.20

Die Gutachter Dr. med. AB.___,

FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, FMH Rheumatologie, Dr. med. J.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, FMH Neurologie, H.___,

hielten im Gutachten vom 2. November 2015 folgende Diagnosen mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 121.1):

1.

Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M54.5)

-

Status nach

mikrochirurgischer Refenestration und Rezessotomie L4/5 beidseits, Entfernung

der Diskushernie L4/5 links und Ausräumung der Bandscheibe L4/5 beidseits,

partielle Rezessotomie und Fensterung L3/4, transpedikuläre Verschraubung von

L4 bis S1 beidseits sowie interkorporelle Spondylodese L4/5 beidseits

(Plivio-Cage) am 4. Juli 2013 bei ausgeprägter Spondylarthrose und

Hypermobilität im Segment L4/5, Spinalkanalstenose L4/5 und mediolaterale Diskushernie

L4/5 links

-

Status nach mikrochirurgischer

Laminektomie L5, Entfernung des Rezidivs und Foraminotomie L5/S1 rechts,

transpedikuläre Verschraubung L5/S1 beidseits am 7. November 2001 bei

instabiler Spondylolisthesis L5/S1 mit Lyse L5, Diskushernienrezidiv Foramenstenose

L5/S1 rechts

-

Status nach

Hemilaminektomie L5 rechts, Entfernung der Diskushernie L5/S1 rechts langstreckige

Dekompression der Wurzel L5 rechts von interspinal bis präforaminal L5/S1

rechts am 3. Oktober 2000 bei subligamentärer nach kranial perforierter mediolateraler

Diskushernie L5/S1 rechts Anterolisthesis L5/S1 mit Lyse L5 und komplexer

Übergangsanomalie L5/S1

2.

Chronisches zervikales bis

zervikozephales /zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)

-

leichte bis im Segment C4/5

mässig ausgeprägte Multietagendegenerationen zervikal mit in den Segmenten C3/4

mässiger neuroforaminaler Einengung im Segment C4/5 breitbasig rezessaler

foraminaler Diskushernie ohne Myelopathiezeichen

-

reaktive Myogelosen der

Subokzipital- und Trapeziusmuskulatur

3.

Mediale sowie femoropatelläre Arthrose

sowie mediale Meniskuspathologie rechts (ICD-10 M17.1, M23.0, M23.3)

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

1.

Leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0)

2.

Gemischtes Schlafapnoesyndrom unter

CPAP-Therapie (Polygraphie 12. Dezember 2013 AHI 29/h) (ICD-10 G47.39)

3.

Übergewicht mit BMI von 28 kg/m2

(ICD-10 E66.9)

4.

Urininkontinenz anamnestisch (ICD-10

R32)

5.

Tinnitus links (ICD-10 H93.1)

Insgesamt kommen die Gutachter aus

polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass beim Exploranden für körperlich

mittelschwer und schwer belastende berufliche Tätigkeiten ebenso wie für die

frühere Tätigkeit als Werkzeugmacher eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für

körperlich leichte bis selten mittelschwere, angepasste Tätigkeiten besteht

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit um 30 % reduzierter

Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf. Die festgestellte Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit gelte mit Sicherheit ab September 2015. Wahrscheinlich

könne über die Zeit gemittelt diese Arbeitsfähigkeit seit Juli 2013 angenommen

werden nach vorangehend voller Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten.

6.21

Dr. med. L.___ hielt in seiner

Stellungnahme vom 6. Dezember 2015 (IV-Nr. 123) zum Gutachten der H.___

vom 2. November 2015 (vgl. E. II. 6.24 hiervor) fest, diese halte zusammengefasst

beim Beschwerdeführer eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % (ganztags

mit erhöhtem Pausenbedarf) für körperlich leichte bis selten mittelschwere,

angepasste Tätigkeiten für die umgeschulte Tätigkeit als Prozessfachmann für

gerechtfertigt. In Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer

in der E.___ von Mai bis November 2014 ein hochspezialisiertes Arbeitstraining

absolviert. Eine Arbeitsleistung über drei Stunden habe nicht erreicht werden können.

Diese maximale Arbeitszeit sei durch eine nicht mehr aushaltbare Schmerzsituation

im Bereiche der HWS wie auch der LWS bedingt. Auf die grundlegende Problematik

der Begrenztheit gutachterlicher Beurteilungen im Rahmen kurzzeitiger

Begegnungen mit Versicherten solle hier nicht eingegangen werden.

Schlussfolgerungen professioneller Eingliederungsfachleute seien jedoch

zwingend in Beurteilungen vom Gutachten einzubinden, wenn abschliessend zur

Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werde. Es sei nicht statthaft, wenn durch

die Beschwerdegegnerin Belastbarkeitstrainings durchgeführt würden und diese

nicht in die Beurteilung einflössen, ja vollständig ignoriert würden. Er bitte

die Beschwerdegegnerin, oben genannten Umständen Rechnung zu tragen. Aktuell sei

aufgrund der Schmerzsituation erneut eine stationäre Behandlung in einer

Schmerzklinik nötig; der Beschwerdeführer werde Anfangs 2016 in die M.___

eintreten.

6.22

Dr. med. AC.___, Oberärztin, M.___,

hielt im Bericht vom 8. Februar 2016 (IV-Nr. 125 S. 2 f.)

betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 18. Januar bis 6. Februar

2016.

folgende Diagnosen fest:

-

Chronisch rezidivierendes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei

-

ausgeprägten Spondylarthrosen

und Hypermobilität L4/5

-

Spinalkanalstenose

-

Status nach Spondylodese

bei progressiver Anterolisthesis vom LWKS/SWK1 2001

-

mediolateraler Diskushernie

L4/5

-

Status nach

mikrochirurgischer Refenestration und Recessotomie sowie Diskushernieextraktion

L4/5 und Fenestration L3/4 sowie transpedikulärer Verschraubung L4 und

interkorporeller Spondylodese L4/L5 beidseits Juli 2013

-

Chronisch rezidivierendes

cervikospondylogenes sowie radikuläres Schmerzsyndrom bei

-

Diskopathie der Segmente C3 - C7

mit relativer Einengung der Neuroforamina

-

OSAS

-

Übergewicht, BMI 28

-

Depressive Episoden,

aktuell leicht bis mittelgradig bei somatischen Krankheiten

-

Chronische Knieschmerzen

rechts bei

-

Gonarthrose medial betont,

Femoropatellararthrose

-

Meniskusläsion

-

Backerzyste

Der Beschwerdeführer sei zur stationären

muskuloskelettalen Rehabilitation bei chronisch rezidivierendem

lumbospondylogenem Schmerzsyndrom zugewiesen worden. Bei Eintritt habe er über

anhaltende und belastungsabhängige Schmerzen im lumbovertebralen Bereich

geklagt, ausstrahlend in beide ISG. Die Schmerzen seien auf der VAS unter

Opiattherapie bei 6/10 gelegen. Dazu habe er Nackenschmerzen beklagt, welche

die HWS-Beweglichkeit einschränkten sowie belastungsabhängige Knieschmerzen

rechts. Klinisch zeige sich eine Klopfdolenz über Proz. spinose von BWK10 bis

LWK5, eingeschränkte Vorbeugung mit FBA 38 cm sowie Einschränkung der

Reklination und Seitneigung der Wirbelsäule. Hinweise für eine

Nervenbeteiligung hätten nicht festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer sei in ein

multimodales Therapieprogramm mit Schwerpunkten auf Verbesserung der

allgemeinen Ausdauer, Verbesserung der rückenstabilisierenden Muskulatur,

Schmerzlinderung und Erarbeitung eines Heimprogrammes integriert worden. Auf

diese Behandlungen habe er gut angesprochen. Das Gangbild habe sich leicht

verbessert, sei insgesamt lockerer gewesen und die Beschwerden im

lumbovertebralen Bereich hätten in der Intensität abgenommen (VAS 2-3/10). Die

allgemeine Ausdauer sei nach wie vor noch reduziert gewesen. Im 6-Minuten-Gehtest

habe er bei Eintritt 500 m bei Austritt 530 m erreicht (Normwert 708 m).

Insgesamt habe der Beschwerdeführer vom stationären Aufenthalt gut profitieren

können.

6.23

Dr. med. G.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2016 (IV-Nr. 127) fest, grundsätzlich

sei das Gutachten medizinisch schlüssig und nachvollziehbar. Dennoch rüge Dr.

med. L.___ nachvollziehbar, dass im Gutachten die von der postulierten Arbeitsfähigkeit

abweichende beobachtete Leistungsfähigkeit im Rahmen der beruflichen

Eingliederung nicht diskutiert worden sei. Es sei keine medizinische Auflage

angezeigt. Die empfohlenen medizinischen Massnahmen führten nicht mit

ausreichender Wahrscheinlichkeit zu einer relevanten Steigerung der

Arbeitsfähigkeit über die bereits angegebenen 70 %. Die Frage nach der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei erst nach Rückfrage

bei den Gutachtern möglich: Der Einwand von Dr. med. L.___ solle der Gutachterstelle

weitergeleitet werden mit der Bitte um Diskussion der divergierenden

Einschätzung im Hinblick auf die beobachtete Leistungsfähigkeit im Rahmen der

beruflichen Eingliederung.

6.24

In ihrer Stellungnahme vom

9.

Juni 2016 (IV-Nr. 129) hielten die Gutachter der H.___, Dr. med. AB.___,

Dr. med. AD.___ und Dr. med. AE.___, Ärztliche Leitung, zum Bericht des

behandelnden Arztes Dr. med. L.___ vom 6. Dezember 2015 (vgl. E. II. 6.21

hiervor) fest, dieser mache vor allem geltend, dass das «hochspezialisierte

Arbeitstraining» in der E.___ vom November 2014 eine Arbeitsleistung > 3 Stunden

nicht habe erbringen können, dass das Gutachten der H.___ nicht darauf Bezug genommen

habe und dass diese Arbeitsabklärung viel höher zu gewichten sei als eine

schnelle gutachterliche Einschätzung.

Die Spezialisten bei der

Arbeitsabklärung versuchten in verschiedenen Tätigkeitsbereichen auszuloten,

was die am Programm teilnehmenden Personen alles ausüben könnten. Selbstverständlich

funktioniere dies vor allem dann, wenn die teilnehmenden Personen voll kooperativ

und ohne Selbstlimitierung seien. Ansonsten werde eine Einschätzung schwierig.

Es werde insbesondere dann schwierig, wenn die untersuchten Personen durch den

behandelnden Arzt teilweise oder höhergradig oder ganz arbeitsunfähig

geschrieben würden, Anweisungen, woran sich die berufliche Abklärungsstelle primär

fraglos zu halten habe. Gemäss der Erfahrung der Ärzte der H.___ sei noch nie

durch eine berufliche Abklärungsstelle eine Arbeitsunfähigkeitsattestierung durch

die behandelnden Ärzte in irgendeiner Weise infrage gestellt oder als ungültig

erklärt worden. Dies sei auch nicht die Aufgabe der nicht-medizinischen

Abklärungsperson. Wenn nun Dr. med. L.___ darauf verweise, dass das «hochspezialisierte

Arbeitstraining» keine Leistung von mehr als 3 Stunden habe erreichen können,

da es dann zu «nicht mehr aushaltbaren Schmerzen» gekommen sei, genau diese

Limitierung jedoch durch das Arbeitsunfähigkeitszeugnis durch Dr. med. L.___ vorgegeben

gewesen sei, könne selbstverständlich nicht der Umkehrschluss daraus gezogen

werden, dass die berufliche Abklärung den Nachweis einer maximal dreistündigen

Belastbarkeit ergeben habe. Dies sei ja durch den behandelnden Dr. med. L.___

eigenhändig induziert worden. Damit sei nachgewiesen, dass auf den neuerlichen

Bericht von Dr. med. L.___, welcher wiederum seine ursprüngliche Einschätzung

quasi als neuen Beweis darlegen möchte, selbstverständlich nicht abgestützt

werden könne. Am Gutachten, welches auf der Erhebung von objektivierbaren

Befunden beruhe, könne weiterhin vollumfänglich festgehalten werden.

6.25

Dr. med. G.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (IV-Nr. 131) fest, in der

vorliegenden Stellungnahme der H.___ würden die «divergierende Einschätzung»

bzw. die Erkenntnisse aus der beruflichen Eingliederung relativiert und

nachvollziehbar begründet, weshalb weiterhin an der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit, die auf objektivierbaren Befunden beruhe, festgehalten werden

könne. Daher könne nun gestützt auf das Gutachten der H.___ wie folgt zur

Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werden: 0 % Arbeitsfähigkeit seit

Januar 2013 für körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche

Tätigkeiten wie die frühere Tätigkeit als Werkzeugmacher. 70 %

Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis selten mittelschwere, angepasste

Tätigkeiten wie auch die des Prozessfachmanns (100 % Pensum mit 30 %

Leistungsminderung bei erhöhtem Pausenbedarf). Diese Arbeitsfähigkeit könne

grundsätzlich ab Juli 2014 angenommen werden (davor 0 % Arbeitsfähigkeit

angepasst von Juli 2013 bis Juli 2014), entsprechend der Einschätzung des Neurochirurgen

Dr. med. Y.___, der in der Jahreskontrolle am 23. Juli 2014 die Behandlung

abgeschlossen (vgl. dazu IV-Nr. 101) und den Ausbau des Arbeitsprogrammes

befürwortet habe. Spätestens ausgewiesen sei sie ab dem Datum des Gutachtens

(September 2015).

6.26

Dr. med. N.___ hielt im

Arztbericht vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 139) folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

-

Depressive Episode zwischen

leicht- und mittelgradig schwankend

-

Chronisch rezidivierendes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

-

Chronisch rezidivierendes

cervikospondylogenes sowie radikuläres Schmerzsyndrom (für die genauen

somatischen Diagnosen s. Berichte der entsprechenden Ärzte)

-

Schlaf-Apnoe-Syndrom

Der Beschwerdeführer sei seit

1.

Januar 2013 bis auf weiteres in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu

100.

% arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei stationär. Er behandle

den Beschwerdeführer seit 7. August 2014. Unter dem Titel

«Zwischenanamnese seit 5. Januar 2015» wurde festgehalten: Am Zustand und

den Lebensumständen des Beschwerdeführers habe sich in der Zwischenzeit nichts

geändert, ausser dass er jede dritte Woche eine Stunde über Mittag für einen

Mahlzeitendienst fahre und sein früheres Hobby, das Dartspiel, aufgegeben habe.

Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit dadurch

aus, dass der Beschwerdeführer, wie auch die Wiedereingliederungsmassnahme gezeigt

habe, vor allem durch seine Schmerzerkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt sei. Einen kleineren Teil dazu würden auch die rasche

Ermüdbarkeit und die zeitweilig eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit beitragen.

Ihm sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit am

bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne auch nicht

verbessert werden. Es seien dem Beschwerdeführer auch keine anderen Tätigkeiten

zumutbar. Die Wiedereingliederungsmassnahme habe die engen Grenzen der

Belastbarkeit bzw. Arbeitsfähigkeit gezeigt. Aktuell arbeite der

Beschwerdeführer jede dritte Woche für einen Mahlzeitendienst. Während circa

einer Stunde pro Tag müsse er das Mittagessen zu den Kunden nach Hause bringen.

Die Schmerzen nähmen dabei bei jedem Tag zu und seien am Freitag in der Regel

nur noch knapp zu überwinden. Der Beschwerdeführer wolle trotzdem an dieser

Tätigkeit festhalten, eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit ergebe sich daraus

aber nicht.

6.27

Dr. med. G.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 (IV-Nr. 141 S. 2)

fest, der psychiatrische Bericht von Dr. med. N.___ ergebe keinen Hinweis

darauf, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verändert

habe. Unverändert bestehe die Diagnose einer depressiven Störung, gemäss

Psychiater zwischen leicht und mittelgradig schwankend. Von dem im Arztbericht

dargestellten Psychostatus lasse sich höchstens ein leichter Schweregrad der

Depression ableiten («Im Gespräch stets zugewandt, guter affektiver Rapport bei

zeitweiser eingeschränkter Schwingungsfähigkeit.»). Der Gesundheitszustand sei gemäss

dem Psychiater stationär, am Zustand und den Lebensumständen habe sich nichts

geändert. Der Bericht von Dr. med. N.___ stelle eine unveränderte Situation

dar, sodass sich die Einschätzung des RAD nicht geändert habe.

7.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 27. Februar 2017

zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der H.___ vom 2. November 2016

(vgl. II. E. 6.20 hiervor) abgestellt hat.

7.1

Das von Dr. med. AB.___, FMH

Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. AD.___ FMH Rheumatologie, Dr. med. J.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, FMH Neurologie,

verfasste Gutachten vom 2. November 2015 wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2 hiervor) grundsätzlich in allen

Punkten gerecht. So wurden zunächst sowohl sämtliche Vorakten ab

29.

August 2000 unter «Auflistung der vorhandenen Akten in chronologischer

Reihenfolge» als auch die wichtigsten medizinischen Berichte unter dem Titel

«Auszug aus den wichtigsten Vordokumenten» zusammengefasst (IV-Nr. 121.1 S. 5

ff.), wobei der rheumatologische Experte in seinem fachspezifischen Teilgutachten

betreffend die bildgebenden Untersuchungen noch entsprechende Ergänzungen festgehalten

hat (IV-Nr. 121.1 S. 20 f.). Es kann daher bei den Gutachtern von der

Kenntnis sämtlicher Vorakten ausgegangen werden. Weiter wurde der

Beschwerdeführer je einer separaten Exploration durch die jeweiligen Fachärzte

unterzogen, womit auch seine geklagten Beschwerden mitberücksichtigt worden

sind (IV-Nr. 121.1 S. 10 f. 13 ff.,18 f., 26 f.). Zudem beruht das

Gutachten auf allseitigen Untersuchungen, indem sowohl der internistische als

auch der rheumatologische und neurologische Status erhoben wurden

(IV-Nr. 121.1 S. 12, 19 f., 27 f.). Zudem wurden der

psychopathologische Befund erhoben (IV-Nr. 121.1 S. 15 f.) und

Laboruntersuchungen durchgeführt (IV-Nr. 121.1 S. 12). Auch die

Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der

medizinischen Situation leuchten ein: So führte Dr. med. AB.___ im Rahmen

seiner internistischen Begutachtung aus, es falle im allgemeininternistischen

Status ein Übergewicht mit einem BMI von 28 kg/m2 auf,

ansonsten sei dieser weitgehend unauffällig gewesen. Auch die

Laboruntersuchungen seien weitgehend bis auf einen leicht erhöhten

Kreatininwert von 109 umol/l/l unauffällig gewesen (S. 12). Diese

Einschätzungen vermögen unter Heranziehung sowohl der Ergebnisse des

internistischen Status als auch der Laboruntersuchung, beide vom

31.

August 2015, zu überzeugen. Dabei wurden im Bereich des Kopfes, des Halses,

der Stirn, der Oberarme sowie der Beine, Lungen und des Abdomens weitgehend

unauffällige Befunde festgestellt. Im Labor wurden ebenfalls insgesamt normale

Werte ausgewiesen. Bezüglich der durch den Beschwerdeführer bei der Exploration

beklagten Harninkontinenz (S. 10) führte Dr. med. AB.___ in überzeugender

Weise aus, dies sei im Sinne einer Dranginkontinenz zu verstehen und habe

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage

erscheint denn auch schlüssig, wenn der Allgemeinmediziner dafürhält, dass in

Bezug auf den vom Beschwerdeführer beklagten dauernden pfeiffenden Tinnitus

links keine ORL-Berichte vorlägen und diesbezüglich aus

allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit

bestehe (S. 12).

Der psychiatrische Experte Dr. med. J.___

hielt in seinem Teilgutachten fest, es habe bei der Untersuchung keine

eigentliche depressive Verstimmung festgestellt werden können (S. 16

unten). Diese Einschätzung vermag zu überzeugen: So habe der Beschwerdeführer

während der Untersuchung einen gepflegten Eindruck gemacht, sei freundlich und

kooperativ gewesen, sei ausführlich auf die gestellten Fragen eingegangen, habe

eine besorgte Stimmung und keine Antriebsstörungen aufgewiesen. Die

Psychomotorik sei lebhaft und der affektive Kontakt gut gewesen. Er habe einen

wachen Eindruck gemacht, sei zeitlich, örtlich und situativ sowie zur eigenen

Person gut orientiert gewesen und habe sich differenziert ausgedrückt, habe

keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt, die Merkfähigkeit und

Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Weiter hätten keine Denkstörungen,

Wahnvorstellungen, illusionäre Verkennungen oder Halluzinationen festgestellt

werden können (S. 16 f.). Die Ausführungen des psychiatrischen Experten, wonach

die seit Jahren bestehenden Schmerzen, die Notwendigkeit der beruflichen

Veränderungen, die Tatsache, dass er seit längerer Zeit keine Arbeit mehr

nachgehe und keine beruflichen Perspektiven habe, beim Beschwerdeführer zu

einer leichten depressiven Verstimmung führten, erscheinen plausibel

(S. 17). In diesem Zusammenhang ist nachvollziehbar, dass Dr. med. J.___

die Diagnose einer leichten depressiven Episode stellte.

Im Rahmen des rheumatologischen

Teilgutachtens hielt Dr. med. K.___ fest (S. 22), es bestehe ein Becken-

und Schultergeradestand, bei einer weitgehend physiologischen Wirbelsäulenform,

die lumbalen Wirbelsäulenabschnitte zeigten eine deutliche

Bewegungseinschränkung hinsichtlich der Lateralflexion und Reklination. Diese

Ausführungen erweisen sich unter Heranziehung der durchgeführten Untersuchungen

(S. 19) als nachvollziehbar. So wurde dabei festgestellt, die im Stehen

geprüfte Lateralflexion sei beidseits um mindestens zwei Drittel eingeschränkt,

nach links schmerzhafter als nach rechts. Die Reklination sei global um 1 - 2

Drittel schmerzbedingt eingeschränkt. Laut dem rheumatologischen Gutachter korrelierten

diese Befunde denn auch mit der aktuell radiologisch verifizierten gut

sitzenden Spondylodese zwischen L4 bis S1. Daher vermag auch einzuleuchten,

wenn der rheumatologische Experte darlegte, es könne knapp zwei Jahre nach

Durchführung der letzten Stabilisierungsoperation lumbal von einem in Bezug auf

das Operationsergebnis guten Verlauf ausgegangen werden (S. 22 f.). Die

bei der Untersuchung der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers weitgehend

unauffälligen Befunde wurden von Dr. med. AD.___ als normal bezeichnet. Er

führte weiter in überzeugender Weise aus, die beim rechten Knie festgestellten

Befunde einer deutlich retropatellären Krepitation und eines deutlich

patellofemoralen Gleit- und Verschiebeschmerzes passten zu den im MRT vom Mai 2015

festgestellten degenerativen Veränderungen des femoropatellären Gleitlagers. Aufgrund

der zusätzlich festgestellten deutlich umschriebenen Druckdolenz am medialen

Gelenkspalt posterior und anterior mit positiven Meniskuszeichen hielt der

Rheumatologe dafür, es könne eine Meniskuspathie postuliert werden

(S. 23).

Im neurologischen Teilgutachten führte

Dr. med. I.___ aus, es wäre sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer die Behandlung

mit Gabapentin weiterführen und sich dafür erneut bei der pneumologischen Sprechstunde

am T.___ vorstellen würde, damit die CPAP-Therapie besser eingestellt werden

bzw. ein Gerätewechsel erfolgen könnte, falls tatsächlich zentrale Apnoen

nachgewiesen werden sollten (S. 29). Diese Ausführungen leuchten ein, da

der Beschwerdeführer bei der Exploration angegeben hatte, dass es unter der

Therapie von Gabapentin zu einer deutlichen Besserung der Schmerzsymptomatik

gekommen sei. Er habe aber das Medikament abgesetzt, da das CPAP-Gerät

vermehrte Apnoen angezeigt habe. Er habe sich gut ans Schlafen mit der Maske

gewöhnt und er habe sich tagsüber weniger müde und vom Schlaf besser erholt

gefühlt (S. 26). Der bei der Untersuchung festgestellte Fussspitzgang

beidseits mit wechselnder Ausprägung deutliches Defizit rechts mehr als links

(S. 28) wurde vom neurologischen Gutachter dahingehend interpretiert, dass

es sich dabei wahrscheinlich um ein demonstratives Verhalten handle. Diese

Einschätzung vermag einzuleuchten, da der Gutachter weder Atrophien noch

Reflexasymmetrien feststellen konnte und festhielt, dass auch der

Pseudo-Lasègue auf der rechten Seite (positives Waddell-Zeichen) dafür spreche.

Die bei der neurologischen Untersuchung getätigten Feststellungen, wonach beim

Ankleiden kein rückenschonendes Verhalten ersichtlich gewesen und beim

Beschwerdeführer insbesondere das Aufrichten aus dem Liegen ruckartig nach vorne

über erfolgt sei (S. 27), beurteilte Dr. med. I.___ in überzeugender Weise

als ungewöhnlich bei unter chronischen Rückenschmerzen Leidenden. Er fügte an,

es sei weiter ungewöhnlich, dass keine tendomyopathische Begleiterkrankung

vorliege.

Damit kann dem polydisziplinären Gutachten

der H.___ vom 2. November 2015 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen

werden.

7.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die vorliegenden Arztberichte den Beweiswert des Gutachtens der H.___

allenfalls zu schmälern vermögen. Dabei ist zunächst auf den psychischen (vgl.

II. E. 7.2.1 hiernach) und anschliessend auf den somatischen (vgl. II.

E. 7.2.2 hiernach) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen:

7.2.1

In Bezug auf den psychischen

Gesundheitszustand kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Vorakten

zunächst festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer seit dem

7.

August 2014 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. N.___ befindet

(vgl. E. II. 6.18 hiervor). Dieser wies die Diagnosen einer depressiven Episode

zwischen leicht- und mittelgradig schwankend aus, ohne jedoch auf ein

Klassifikationssystem für psychische Erkrankungen, wie z.B. das ICD-10 Bezug zu

nehmen und attestierte dem Beschwerdeführer – vorwiegend aus somatischen

Gründen – eine Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2013 in seiner zuletzt

ausgeübten Tätigkeit, ohne sich indes näher mit dieser auseinanderzusetzen. Bereits

aufgrund dieser Ausführungen vermag der Bericht des behandelnden Psychiaters vom

5.

Januar 2015 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) nicht vollumfänglich zu

überzeugen. In diesem Sinne hielt denn auch der psychiatrische Experte

Dr. med. J.___ im Rahmen des Gutachtens der H.___ vom 2. November 2015

fest (IV-Nr. 121.1 S. 17), er habe bei seiner psychiatrischen

Untersuchung keine eigentlichen depressiven Symptome feststellen können. Der

Beschwerdeführer habe von gewissen Minderwertigkeitskomplexen berichtet, da er

nicht arbeite und die Partnerin alle Arbeiten übernehmen müsse. Er habe auch

von mangelnden Zukunftsperspektiven und von einem leichten sozialen Rückzug gesprochen,

da er seinen sportlichen Aktivitäten nicht mehr nachgehen könne. Er habe aber ausgeführt,

dass er in der Regel gut schlafen könne, dass er morgens keine Mühe habe,

aufzustehen. Er habe auch erwähnt, dass die Beziehung zu seiner Partnerin gut

sei. Er habe von leichten Arbeiten im Haushalt berichtet, von regelmässigen

Spaziergängen und von regelmässigen Kontakten mit Kollegen und Freunden. Die

gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen, der leicht

ausgeprägte soziale Rückzug und die mangelnden Zukunftsperspektiven begründeten

gemäss überzeugender Herleitung von Dr. med. J.___ die Diagnose einer leichten

depressiven Episode. Es fänden sich indes keine Hinweise auf eine mittelgradige

depressive Episode. Er führte weiter aus, es könne auch dem

psychopathologischen Befund des behandelnden Psychiaters nicht entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode

leiden würde. Diese Darlegung leuchtet ein, da Dr. med. N.___ u.a. festhielt

(IV-Nr. 108 S. 3), der Beschwerdeführer sei im Gespräch sehr zugewandt

gewesen, habe mit fester, gut modulierter Stimme und inhaltlich nachvollziehbar

gesprochen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar gewesen, bei etwas

eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Das Bewusstsein sei klar gewesen und er

sei allseits orientiert. Die Konzentrationsfähigkeit sei subjektiv vermindert,

die mnestischen Funktionen seien intakt. Es gebe keine Anhaltspunkte für

Wahrnehmungsstörungen oder Suizidalität. Das Denken sei formal und inhaltlich

unauffällig. Es kann daher der Einschätzung von Dr. med. J.___ gefolgt werden,

wonach die Depression leichtgradig ausgeprägt sei und keine Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit begründe.

Der Bericht von Dr. med. N.___ vom

5.

Januar 2015 vermag das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten von

Dr. med. J.___ nicht zu verringern.

7.2.2

Betreffend den somatischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann folgendes festgehalten werden:

7.2.2.1

Einzugehen ist zunächst auf die rheumatologische

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers: Diesbezüglich kann

festgehalten werden, dass sich in den vorliegenden Akten einzig ein

rheumatologischer Bericht von Dr. med. AF.___ vom 9. Januar 2012 (vgl. E.

II. 6.6 hiervor) findet. In diesem schloss der Rheumatologe in Bezug auf die im

unteren Rücken sich abzeichnende Schmerzchronifizierung eine

rheumatologisch-entzündliche Grunderkrankung mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit aus und sprach von therapie-refrektären Beschwerden. Es

findet sich somit kein Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen von Dr.

med. K.___ im polydisziplinären Gutachten der H.___. So bestätigte dieser in

seinem rheumatologischen Teilgutachten sowohl das Vorliegen eines chronischen

lumbo-spondylogenen Schmerzsyndroms rechtsbetont als auch eines chronischen

zervikalen bis zervikospondylogenen Schmerzsyndroms. Daraus kann geschlossen

werden, dass sich die bereits von Dr. med. AF.___ als «sich abzeichnende

Schmerzchronifizierung» bezeichnete gesundheitliche Beeinträchtigung im Laufe

der Zeit im Rahmen eines Schmerzsyndroms manifestiert hat. Der rheumatologische

Gutachter führte zudem aus, es müsse insgesamt aufgrund der subjektiv

deutlichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie der Selbstlimitierung

von einer eher ungünstigen Prognose ausgegangen werden in Bezug auf eine

baldige Reintegration in den Arbeitsprozess der ersten Wirtschaft (IV-Nr. 121.1

S. 26 oben). Diesbezüglich ist ebenfalls keine von Dr. med. AF.___

abweichende Beurteilung ersichtlich.

In Bezug auf die Feststellungen des den

Beschwerdeführer behandelnden Neurochirurgen Dr. med. Y.___ im Bericht 24. Juli

2014.

(vgl. E. II. 6.16 hiervor) hielt der rheumatologische Gutachter Dr. med. K.___

fest, Dr. med. Y.___ habe den Exploranden Ende 2014, anfangs 2015 nochmals

nachkontrollieren wollen, was nun aber offensichtlich nicht stattgefunden habe

(S. 24 unten). Diese Einschätzung erweist sich aufgrund der vorliegenden

medizinischen Akten als korrekt. So findet sich darin kein nach dem

24.

Juli 2014 verfasster Bericht des behandelnden Neurochirurgen. Der

rheumatologische Gutachter führte weiter aus, es könne grundsätzlich festgestellt

werden, dass der behandelnde Neurochirurg eine Restarbeitsfähigkeit in einer

körperlich adaptierten und gut umschriebenen beruflichen Tätigkeit als gegeben

angesehen habe, eine spezifische quantitative Einschätzung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit habe von ihm jedoch nicht postuliert werden können,

dementsprechend sei diesbezüglich keine aktuelle abschliessende Diskussion

möglich. Diese Ausführungen erweisen sich unter Heranziehung der medizinischen

Vorakten als korrekt. So sind den beiden von Dr. med. Y.___ zuletzt verfassten

Berichten vom 4. Februar und 24. Juli 2014 (vgl. IV-Nr. 107

S. 11 und IV-Nr. 6.16 hiervor) keine quantitativen Einschätzungen der

dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Aus dem

Bericht vom 4. Februar 2014 erhellt ferner, dass der Beschwerdeführer mit

der Beschwerdegegnerin klären solle, inwieweit eine Arbeitsfähigkeit bestehe.

Eingehend auf den zuletzt erstellten

Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Allgemeinmediziners Dr. med. L.___

vom 16. Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.17 hiervor), wonach seit dem

1.

Januar 2013 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und die chronisch rezidivierenden

Rückenschmerzen Arbeitsleistungen von über drei Stunden verhindern würden, dem

Beschwerdeführer aber angepasste Tätigkeiten in einem Rahmen von einer bis drei

Stunden pro Tag möglich seien, führte Dr. med. K.___ aus, er könne das Ausmass

dieser Einschränkungen aufgrund der klinischen und aktuellen sowie früheren

bildgebenden Untersuchungen nicht bestätigen. Diese Beurteilung vermag gestützt

auf die klinischen Untersuchungen einzuleuchten (S. 24). Demnach seien dem

Beschwerdeführer aufgrund der objektivierten Pathologien im Bereich des

Achsenskeletts und dem rechten Kniegelenk jegliche regelmässig mittel bis

körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten, wie er sie z.B. noch

früher in seinem angestammten Beruf als Werkzeugmacher ausgeübt habe, nicht

mehr weiter möglich. Körperlich leichte bis mittelschwere berufliche

Tätigkeiten seien, unter Einhaltung der erforderlichen Arbeitsplatzbedingungen,

dem Beschwerdeführer indes zu 100 % zumutbar, wobei eine Verminderung der Leistungsfähigkeit

von 30 % aufgrund der Notwendigkeit der Durchführung von regelmässigen

Pausen bestehe, damit die Arbeitszeit über den ganzen Tag besser verteilt

werden könne. In Bezug auf den Bericht von Dr. med. L.___ ist zudem der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Im Hinblick auf die

ebenfalls ausgewiesene psychiatrische Diagnose einer «depressiven Episode,

aktuell mittelgradig bei somatischen Krankheiten» ist darauf hinzuweisen, dass

sich Dr. med. L.___ auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin

spezialisiert hat und seiner psychiatrischen und rheumatologischen (s. oben) Diagnosestellung

daher kaum Beweiswert zukommt. Ähnliches gilt denn auch für den Rheumatologen Dr.

med. K.___, der ausführte (S. 25), unter Berücksichtigung der zusätzlich durch

den Hausarzt postulierten depressiven Episode könne eine psychosoziale

Überlagerung mit einer deutlichen subjektiven Krankheits-,

Behinderungsüberzeugung und Rückzugstendenz postuliert werden.

Folglich sind die Arztberichte von Dr.

med. AF.___ vom 9. Januar 2012, von Dr. med. Y.___ vom 4. Februar und

24.

Juli 2014 und von Dr. med. L.___ vom 16. Dezember 2014 nicht

geeignet, den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. K.___

zu beeinträchtigen.

7.2.2.2

In Bezug auf das neurologische

Teilgutachten von Dr. med. I.___ kann festgehalten werden, das sich in den

medizinischen Vorakten kein von einem auf das medizinische Fachgebiet der

Neurologie spezialisierten Facharzt verfasster Bericht befindet. Es kann daher

den Ausführungen des neurologischen Experten gefolgt werden, der auf S. 29

des polydisziplinären Gutachtens darlegte, es liege keine neurologische

Vorbeurteilung vor und daher auf eine Auseinandersetzung mit früheren

ärztlichen Einschätzungen verzichtete.

Damit kommt dem neurologischen

Teilgutachten von Dr. med. I.___ voller Beweiswert zu.

7.2.2.3

Im allgemeinmedizinischen /

internistischen Teilgutachten führte Dr. med. AB.___ (IV-Nr. 121.1

S. 10 ff.) in Bezug auf den Bericht von Dr. med. P.___ vom

16.

Februar 2001 aus (vgl. E. II. 6.2 hiervor), dieser habe sich auf die

Problematik des Bewegungsapparates bezogen. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass der internistische Gutachter diesbezüglich und auch in Bezug auf den

erneuten Bericht von Dr. med. P.___ vom 3. Juli 2002 (vgl. E. II. 6.3

hiervor) auf das entsprechende Teilgutachten der H.___ verwies (S. 12

unten). Dies gelte denn auch für die Berichte von Dr. med. L.___ vom

1.

Mai 2013 [recte: 17. April 2013] und 16. Dezember 2014, wobei

sich dieser in Letzterem zudem auf die neurologische und psychiatrische

Problematik bezogen habe (vgl. E. II. 6.10 und 6.17 hiervor). Diese

gutachterliche Einschätzung überzeugt.

Somit wird der Beweiswert des

internistischen Teilgutachtens von Dr. med. AB.___ nicht verkleinert. Dieses

ist als voll beweiswertig zu qualifizieren.

7.3

Es kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass die vor dem Verfassen des polydisziplinären Gutachtens

der H.___ vom 2. November 2015 erstellten medizinischen Berichte dessen

Beweiswert nicht zu schmälern vermögen.

7.4

Wie nachfolgend dazulegen ist,

vermögen auch die nach dem polydisziplinären Gutachten erstellten medizinischen

Akten dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen:

7.4.1

Eingehend auf die Stellungnahme

des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. L.___ vom 6. Dezember

2015.

(vgl. E. II. 6.21 hiervor), mit welcher dieser beanstandete, die Gutachter

hätten sich im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens vom 2. November

2015.

nicht mit den Ergebnissen des vom Mai bis November 2014 durchgeführten

Arbeitstrainings bei der E.___ befasst, wonach eine Arbeitsleistung über drei

Stunden nicht habe erreicht werden können, hat die Beschwerdegegnerin in der

Folge auf Empfehlung von Dr. med. G.___, RAD, vom 20. Mai 2016 (vgl. E.

II. 6.23 hiervor) bei den Gutachtern der H.___ eine Stellungnahme eingeholt.

Diese datiert vom 9. Juni 2016 (vgl. E. II. 6.24 hiervor). Die

Gutachter stellten sich darin im Wesentlichen auf den Standpunkt, der

behandelnde Arzt könne aufgrund der Tatsache, wonach es dem Beschwerdeführer

nicht möglich gewesen sei, das Pensum über drei Stunden täglich zu steigern, da

es dann zu «nicht mehr aushaltbaren Schmerzen» gekommen sei, was denn auch den

durch diesen attestierten Limitierungen entspreche, nicht den Umkehrschluss

ziehen, dass die berufliche Abklärung den Nachweis einer maximal dreistündigen

Belastbarkeit ergeben habe. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und vermögen

auch deshalb einzuleuchten, weil Dr. med. L.___ dem Beschwerdeführer im Bericht

vom 16. Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) aufgrund der chronisch

rezidivierenden Rückenschmerzen die Ausübung einer Arbeit auch lediglich zu

drei Stunden pro Tag attestiert hatte. In diesem Sinn hielt denn auch die

RAD-Ärztin Dr. med. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (vgl.

E. II. 6.25 hiervor) fest, es könne an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit,

die auf objektivierbaren Befunden beruhe, festgehalten werden.

7.4.2

Aus dem Bericht des stationären

Aufenthalts des Beschwerdeführers bei der M.___ vom 8. Februar 2016 (vgl.

E. II. 6.22 hiervor) ergeben sich keine dem Gutachten der H.___ vom

2.

November 2015 widersprechenden Einschätzungen oder Diagnosestellungen,

wobei in Bezug auf die ausgewiesenen Diagnosen dem Bericht vom Februar 2016 nicht

entnommen werden kann, ob diese einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben

oder nicht. Eine Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit geht aus diesem

Bericht nicht hervor. Auch die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ hielt im Rahmen ihrer

Stellungnahme vom 20. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.23 hiervor) fest, mit dem

Austrittsbericht der M.___ ergäben sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse

(vgl. IV-Nr. 127 S. 2). Es sei eine stationäre muskuloskelettale Rehabilitation

mit gutem Ergebnis durchgeführt worden (Abnahme der Schmerzintensität). Diesen

Ausführungen kann zugestimmt werden. So hielt Dr. med. AC.___ im Bericht der M.___

fest, der Beschwerdeführer habe gut auf die Behandlung (stationäre

muskuloskelettale Rehabilitation) angesprochen.

7.4.3

In Bezug auf den Bericht des

Psychiaters Dr. med. N.___ vom 25. Oktober 2016 (vgl. E. II. 6.26 hiervor)

kann festgehalten werden, dass dieser selbst darlegte, es habe sich sowohl in

Bezug auf den Zustand als auch auf die Lebensumstände seit dem 5. Januar

2015.

(vgl. E. II. 6.18 hiervor) – und somit seit dem durch ihn zuletzt

verfassten Bericht vor dem Gutachten der H.___ – nichts geändert. Dies hielt

sodann auch Dr. med. G.___, RAD, in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember

2016.

(vgl. E. II. 6.27 hiervor) entsprechend fest. In Bezug auf die durch den

Psychiater diagnostizierte «depressive Episode zwischen leicht- und

mittelgradig schwankend» stellte sie zudem fest, es könne aufgrund der im

Arztbericht dargestellten Psychopathologie höchstens ein leichter Schweregrad

der Depression abgeleitet werden. Diese Einschätzung erscheint plausibel, da

Dr. med. N.___ festhielt, der Beschwerdeführer sei im Gespräch sehr zugewandt

und könne sich differenziert und nachvollziehbar ausdrücken, psychomotorisch

sei er ruhig, es bestehe ein guter affektiver Rapport bei zeitweise

eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Das Bewusstsein sei klar, er sei allseits

orientiert. Die Konzentrationsfähigkeit sei subjektiv vermindert, mnestische

Funktionen seien intakt. Es gebe keine Anhaltspunkte für Wahrnehmungsstörungen,

die Suizidalität werde glaubhaft verneint. Das Denken sei formal und inhaltlich

unauffällig.

7.5

Es kann daher zusammenfassend

festgehalten werden, dass dem polydisziplinären Gutachten der H.___ vom

2.

November 2015 insgesamt voller Beweiswert zukommt. Dies wird durch den

Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten, die im Gutachten der H.___

formulierten Schlussfolgerungen wurden in der Beschwerde nicht in Frage

gestellt. Es ist daher auf die entsprechenden Einschätzungen der Gutachter der H.___

in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen: Insgesamt ist

der Beschwerdeführer für körperlich mittelschwer und schwer belastende

berufliche Tätigkeiten ebenso wie für die frühere Tätigkeit als Werkzeugmacher

voll arbeitsunfähig. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere,

angepasste Tätigkeiten besteht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit um 30 %

reduzierter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf. Die festgestellte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gilt mit Sicherheit ab September 2015.

Wahrscheinlich kann über die Zeit gemittelt diese Arbeitsfähigkeit seit dem

Juli 2013 angenommen werden nach vorangehend voller Arbeitsfähigkeit in

adaptierten Tätigkeiten.

8.

Nachfolgend ist somit der

Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 3.2 hiervor) und anschliessend zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den IV-Grad von 30 % korrekt errechnet

hat (A.S. 2):

8.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab Juli

2014.

(vgl. E. II. 6.25 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so

konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel

vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August

2008.

E. 3.1).

8.1.1

Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2,

mit Hinweisen;9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999

S. 240 f. [I 377/98]).

8.1.2

Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 6,

106.

S. 2 ff.) besuchte der Beschwerdeführer fünf Jahre die Primarschule

und vier Jahre die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er vom April 1977

bis März 1981 eine vierjährige Lehre zum Werkzeugmacher. Er arbeitete danach

bis im Oktober 1982 und vom Januar 1984 bis Dezember 1985 bei [...] (IV-Nr. 6

S. 10, 12). In der Zwischenzeit – vom Oktober 1982 bis Oktober 1983 – war

er bei der [...] beschäftigt (IV-Nr. 6 S. 11). Vom Februar 1986 bis

im Juli 1987 arbeitete er als Werkzeugmacher bei [...] (IV-Nr. 6 S. 9),

und vom August 1987 bis Dezember 1990 als Werkzeug- und

NC-Programm-Sachbearbeiter bei der [...] (IV-Nr. 6 S. 7 f.). Bei der [...]

war er als Gruppenleiter Werkzeugbau vom April 1991 bis Dezember 1992

angestellt (IV-Nr. 6 S. 6). Der Beschwerdeführer war im Dezember 1992

Geschäftsführer des [...] in [...] (IV-Nr. 106 S. 2). Er absolvierte

1993.

die Wirteprüfung (IV-Nr. 6 S. 18) und arbeitete in diesem Jahr bei

der [...] (IV-Nr. 6 S. 5). Anschliessend war er vom Februar bis Juni

1994.

als CNC-Mechaniker, -Einrichter und -Programmierer bei der [...]

angestellt, vom Oktober 1994 bis Juni 1996 als Einrichter im Schichtbetrieb bei

der [...] (IV-Nrn. 6 S. 4, 106 S. 2 f.) und vom Juni 1996 bis Dezember

1999.

bei der [...] als CNC-Mechaniker, -Einrichter und -Programmierer (IV-Nr. 6

S. 3, vgl. auch Arbeitgeberfragebogen vom 29. Januar 2001,

IV-Nr. 7). Vom Januar bis Mai 2000 war er bei der [...] beschäftigt

(IV-Nr. 106 S. 3) und vom Juni 2000 bis Dezember 2000 erneut bei der [...],

wie auch vom Januar bis Februar 2001 (IV-Nr. 106 S. 3). Mit

Unterstützung der Beschwerdegegnerin konnte der Beschwerdeführer vom 20. April

2002.

bis 6. Mai 2004 berufsbegleitend zum Prozessfachmann VBM mit eidg.

Berufsprüfung am C.___ in [...] umgeschult werden (IV-Nrn. 50, 52). Er

absolvierte während dieser Zeit – vom 1. Juli 2002 bis 28. April 2003

– ein Praktikum am [...] (IV-Nr. 45). Vom März 2004 bis 28. Februar

2005.

war er als Leiter für Labortests bei der [...] mit einem Anstellungsgrad

von 60 % beschäftigt (IV-Nr. 76 S. 5). Vom September 2006 bis Ende

Januar 2007 war er bei der [...] als Leiter der Produktion und

Materialwirtschaft angestellt und musste das Arbeitspensum per

1.

September 2006 auf 80 % reduzieren (IV-Nr. 76 S. 4).

Danach war er vom Februar bis Mai 2007 bei der [...] (IV-Nr. 106 S. 4)

und vom 1. August 2007 bis 30. April 2008 als Leiter Werkzeugservice

bei der [...] tätig (IV-Nr. 76 S. 3). Vom September 2009 bis Januar

2011.

führte er selbständig ein kleines Café in [...] (IV-Nr. 121.1

S. 11). Vom 1. Mai 2011 bis Juni 2011 übte er eine befristete Arbeit

bei der [...] als Aushilfschauffeur aus (IV-Nr. 76 S. 2). Am

1.

September 2011 trat er als Servicetechniker in die Firma AG.___ zu

100.

% ein (IV-Nrn. 76 S. 1, 94). Das Arbeitspensum wurde im

Januar 2012 aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % reduziert (IV-Nr. 57

S. 2). Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2012 aufgelöst. Vom

August bis September 2012 konnte er befristet als Lagermitarbeiter bei der [...]

tätig sein (IV-Nr. 121.1 S. 11). Vom 19. Mai 2014 bis 16. November

2014.

wurde mit Hilfe der Beschwerdegegnerin ein Belastbarkeitstraining bei der E.___

durchgeführt (IV-Nr. 104). Dabei sei ihm eine Erhöhung des Arbeitspensums

auf mehr als drei Stunden pro Tag nicht möglich gewesen (vgl. Abschlussbericht

vom 7. November 2014, IV-Nr. 105).

8.1.3

Da dem gelernten Beschwerdeführer

die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Servicetechniker in der Firma AG.___ aus

gesundheitlichen Gründen per Mai 2012 gekündigt wurde (vgl. IV-Nr. 67

S. 1) und er seither – mit Ausnahme der kurzfristigen, befristeten

zweimonatigen Anstellung vom August bis September 2012 bei der [...] – nicht mehr

gearbeitet hat, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er die Arbeit bei der AG.___ im

Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. Dies widerspricht dem voll

beweiswertigen Gutachten der H.___ vom 2. November 2015 (vgl. E. II. 7.5

hiervor) nicht. So gehen die Gutachter davon aus, beim Beschwerdeführer bestehe

seit Juli 2013 für körperlich leichte bis selten mittelschwere, angepasste

Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer um 30 % reduzierten

Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf. Folglich beziehen sie sich dabei

nicht auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Werkzeugmacher

und Servicetechniker, sondern auf adaptierte Tätigkeiten. Es kann somit für die

Bestimmung des Valideneinkommens – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (A.S. 2)

– das zuletzt bei der AG.___ konkret erzielte Einkommen von CHF 74'100.00 (13 x CHF 5'700.00,

vgl. IV-Nr. 94 S. 1) herangezogen werden.

8.2

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden.

8.2.1

Da dem Beschwerdeführer seine

angestammte Tätigkeit als Werkzeugmacher nicht mehr zumutbar ist (vgl. II.

E. 7.5 hiervor), es ihm aber möglich ist, in einer Verweistätigkeit zu 70 %

tätig zu sein, ist somit vorliegend von einem monatlichen Bruttolohn für Männer

im gesamten privaten Sektor von CHF 5'312.00 (LSE 2014

TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer) auszugehen. Dieser Betrag

ist auf die üblichen Wochenstunden von 41.7 im Jahr hochzurechnen (CHF 5'312.00

x 12 [: 40 x 41.7] = CHF 66'710.00). Unter Berücksichtigung einer um

30.

% reduzierten Leistungsfähigkeit ergibt sich damit ein Invalideneinkommen

von CHF 46'517.10.

8.2.2

Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil

des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung ist insbesondere

dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen

körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt

ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 55 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er

noch nie in der umgeschulten Tätigkeit als Prozessfachmann gearbeitet habe

(A.S. 9 unten), vermag daran nichts zu ändern. Denn es ist einzig

massgebend, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG) noch wirtschaftlich nutzen könnte,

wobei der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» ein theoretischer und abstrakter Begriff

ist und die konkrete Arbeitsmarktlage gerade nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64

E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2017

vom 6. Juli 2017 E. 3.3). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet

sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über das Schweizer Bürgerrecht verfügt

(IV-Nr. 72) und somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt

wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Beim

Beschwerdeführer stellt sich daher auch die Frage von mangelnden

Sprachkenntnissen nicht, welche im Übrigen auch nicht geeignet wären, um einen

leidensbedingten Abzug zu begründen.

Es ist folglich nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vorgenommen hat. Der durch den

Beschwerdeführer beantragte behinderungsbedingte Abzug von 15 % (A.S. 10)

wird nicht näher erläutert und ist daher nicht nachvollziehbar. Das Invalideneinkommen

beträgt folglich CHF 46'517.00.

8.3

Damit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 74'100.00 sowie einem Invalideneinkommen von CHF 46'517.10

eine Erwerbseinbusse von CHF 27'582.90, die einem IV-Grad von gerundet 37 %

entspricht. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

9.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 27. Februar 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

10.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6 hiervor).

11.1

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 6. Juni 2017 eine Kostennote

eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'712.95

geltend macht. Dabei betragen die Auslagen total CHF 112.00 und das

Honorar beruht auf einem Aufwand von 9,6 Stunden. Der Stundenansatz

beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006

seit 1. Oktober 2006 bzw. § 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT)

CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist

die Kostenforderung auf CHF 1'987.20 festzusetzen (9,6 Stunden zu CHF 180.00,

zuzügl. Auslagen und MwSt von 8 %), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 518.40 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'505.60), wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass

hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – von einem

Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GT) auszugehen

ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

11.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Herbert Bracher, Solothurn, wird auf CHF 1'987.20 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie

der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 518.40

(Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Oberrichter Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Jäggi