VSBES.2017.101
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
2. November 2017Deutsch64 min
Source so.ch
Urteil vom 2. November 2017
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen
(Verfügung
vom 27. Februar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1961 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Januar 2001 unter
Hinweis auf einen seit 16. Juni 2000 bestehenden Gleitwirbel (unterster
Wirbel) und einen Bandscheibenvorfall zwischen dem untersten und dem zweituntersten
Wirbel mit Operation am 3. Oktober 2000 bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg
Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Nach dem Einholen des
Lebenslaufes / der Arbeitszeugnisse, des Arbeitgeberfragebogens vom
29. Januar 2001 und der medizinischen Akten (IV-Nrn. 6 f., 9, 12, 16)
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. August 2001 (IV-Nr. 21) berufliche Massnahmen vom 22. August
2001 bis Oktober 2003 zu. Mit Verfügung vom 28. Februar 2002 (IV-Nr. 25)
übernahm sie daher die Kosten für den PC-Kurs «Office 2000» in der B.___ und
mit Verfügung vom 17. April 2002 (IV-Nr. 29) hob sie jene vom
21. August 2001 auf und übernahm die Kosten für die Umschulung zum Prozessfachmann
VBM mit eidg. Berufsprüfung am C.___ vom 20. April 2002 bis 27. März
2004. Mit Verfügung vom 3. Juli 2002 (IV-Nr. 38) übernahm die
Beschwerdegegnerin vom 1. Juli bis 31. Oktober 2002 die Kosten für
ein viermonatiges Praktikum beim D.___. Während dieser Dauer wurden dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2002 (IV-Nr. 39) Taggelder
zugesprochen. Mit Verfügungen vom 30. bzw. 31. Oktober 2002 verlängerte
die Beschwerdegegnerin das Praktikum (CNC und CAD Programme) bis am 30. April
2003 und sprach dem Beschwerdeführer weiterhin Taggelder zu (IV-Nrn. 43 f.).
Mit Verfügung vom 9. März 2004 (IV-Nr. 48) wurde in Ergänzung zur
Verfügung vom 17. April 2002 die Umschulung vom 20. April bis am
6. Mai 2004 verlängert und mit Verfügung vom 24. Mai 2004
(IV-Nr. 51) wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe die Umschulung
zum Prozessfachmann VMB mit eidg. Berufsprüfung erfolgreich abgeschlossen und sei
daher rentenausschliessend eingegliedert.
2. Am 11. Januar 2012
(IV-Nr. 54) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
zur Früherfassung an. Er habe Angst, die Arbeitsstelle zu verlieren, da er sein
Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % habe reduzieren
müssen. Im Rahmen des am 1. Februar 2012 durchgeführten Intake-Gesprächs
(IV-Nr. 60) wurde festgehalten, eine IV-Anmeldung sei zum jetzigen
Zeitpunkt nicht angezeigt und die Meldung könne abgeschlossen werden. Es
bestehe aktuell keine attestierte Arbeitsunfähigkeit.
3.
3.1 Am 10. Juni 2013
(IV-Nr. 65) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zur Früherfassung an.
Nach dem durchgeführten Intake-Gespräch vom 1. Juli 2013 (IV-Nr. 67)
sowie der dabei bestätigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 3. Juli 2013
und dem Einholen der medizinischen Akten (IV-Nr. 68) meldete sich der
Beschwerdeführer am 2. Juli 2013 (IV-Nr. 71) unter Hinweis auf eine
weitere Versteifung betreffend den Gleitwirbel in der Lendenwirbelsäule
(Operation am 4. Juli 2013) sowie degenerativer Bandscheiben im
Nackenwirbel bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nachdem diese
die Arbeitszeugnisse, das Kurzportrait, Fähigkeitsausweise sowie die medizinischen
Akten eingeholt hatte (IV-Nrn. 76, 78, 84), übernahm sie mit Mitteilung
vom 8. Mai 2014 (IV-Nr. 92) die Kosten für ein Belastbarkeitstraining
bei der E.___ vom 19. Mai bis 17. August 2014. Während dieses
Arbeitsversuchs erhielt der Beschwerdeführer Taggelder (vgl. IV-Nrn. 95
ff.). Die Kostengutsprache für das Belastbarkeitstraining inkl. Taggelder wurde
mit Mitteilung vom 28. Juli 2014 bzw. mit Verfügung vom 4. August
2014 (IV-Nrn. 100, 102) bis am 16. November 2014 verlängert. Im
Abschlussbericht vom 7. November 2014 (IV-Nr. 105) hielt die
Eingliederungsfachfrau F.___ fest, der Beschwerdeführer wirke motiviert, das
Pensum zu erhöhen. Durch die Schmerzen sei ihm jedoch eine Erhöhung nur bis auf
drei Stunden täglich möglich gewesen.
3.2 Zu den daraufhin eingeholten
medizinischen Akten (IV-Nrn. 107 f.) liess die Beschwerdegegnerin Dr. med.
G.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am
3. März 2015 Stellung nehmen (IV-Nr. 111 S. 2 ff.). Mit
Mitteilung vom 14. April 2015 (IV-Nr. 112) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann mit, es sei eine umfassende
medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) notwendig. Ohne schriftlich
begründeten Gegenbericht werde eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip in
Auftrag gegeben. Am 3. Juli 2015 (IV-Nr. 118) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Begutachtung erfolge durch die
H.___ und beinhalte folgende Abklärungen: Neurologie (Dr. med. I.___),
Psychiatrie (Dr. med. J.___) und Rheumatologie (Dr. med. K.___). Das
polydisziplinäre Gutachten der H.___ wurde am 2. November 2015 erstattet
(IV-Nr. 121.1 - 121.2). Zu diesem liess sich Dr. med. L.___, FMH
Innere Medizin, am 6. Dezember 2015 (IV-Nr. 123) vernehmen und es
wurde gestützt auf dessen Ausführungen der Austrittsbericht der M.___ vom
8. Februar 2016 (IV-Nr. 125) eingeholt. Aufgrund der anschliessend
eingeholten Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. G.___ vom 20. Mai
2016 (IV-Nr. 127) wurde bei den Gutachtern der H.___ eine Stellungnahme vom
9. Juni 2016 (IV-Nr. 129) eingeholt. Gestützt auf die darauffolgende Stellungnahme
der RAD-Ärztin Dr. med. G.___ vom 27. Juni 2016 (IV-Nr. 131) stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Juli
2016 (IV-Nr. 132) aufgrund eines errechneten IV-Grades von 30 % die
Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente
in Aussicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2016
Einwände (IV-Nr. 137). Zum Arztbericht von Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 139)
liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. G.___, RAD, am 22. Dezember 2016
(IV-Nr. 141 S. 2) Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 27. Februar
2017 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid vom 22. Juli 2016 fest
(A.S. [Akten-Seiten] 1 f.).
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 3. April 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung vom 27. Februar 2017
sei aufzuheben und A.___ sei bei einem IV-Grad von 100 % mit Wirkung ab
1. Januar 2014 eine ganze Rente, mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 bei
einem IV-Grad von 47 % eine Viertelsrente zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Eventuell: A.___ sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als Rechtsbeistand
beizuordnen.
5. Mit Eingabe vom 15. Mai
2017 (A.S. 15) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 23. Mai
2017 (A.S. 32 f.) bewilligt der Instruktionsrichter des
Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege und bestellt Fürsprecher Herbert Bracher als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
7. Die am 6. Juni 2017
eingereichte Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers (A.S. 35)
wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (A.S. 36)
zur Kenntnisnahme zugestellt.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Aufgrund der Rechtsbegehren in
der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren einzig zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2
S. 182, 129 V 222).
3.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 256 E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2014 vom
7.
April 2015 E. 4).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die, für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs, erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V
351.
E. 3a S. 352).
4.3
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Februar 2017) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
5.
Wie bereits unter E. II. 2
hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2017 (A.S. 1 ff.)
das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht
abgewiesen hat.
6.
Zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen relevant:
6.1
Der Beschwerdeführer befand sich
vom 8. November bis 27. Dezember 2000 in der O.___ in stationärer
physikalisch-balneologischer Behandlung. Im Bericht vom 12. Januar 2001
(IV-Nr. 9 S. 6 f.) wurde festgehalten, durch die intensiven
Physiotherapien sei es nicht zu einem gewünschten Therapieerfolg gekommen. Bei
der Austrittsuntersuchung seien unverändert ins Bein ausstrahlende Schmerzen
angegeben worden. Auch die Kribbelparästhesie am rechten Unterschenkel im
Dermatom L5 sei geblieben. Dennoch fühle sich der Beschwerdeführer insgesamt
kräftiger. Objektiv sei eine leicht verbesserte Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit
festgestellt worden, Fingerbodenabstand 15 cm (bei Eintritt 24 cm).
Druckdolenz im Lendenwirbelsäulenbereich paravertebral rechts, Lasègue rechts
endgradig positiv.
Zur weiteren Stabilisation der
Rumpfmuskulatur würden dem Beschwerdeführer ausser regelmässigen Heimübungen
auch leichtes Krafttraining sowie Thermalbäder empfohlen. Die Arbeitsfähigkeit
beim Austritt betrage 0 % bis Ende Januar 2001, 50 % ab 1. Februar
2001, bei positivem Verlauf sei eine baldige Steigerung denkbar.
6.2
Im Arztbericht vom
16.
Februar 2001 (IV-Nr. 9 S. 1 ff.) hielt Dr. med. P.___,
Allgemeinmedizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest:
1.
Lumboradiculäres Schmerzsyndrom bei
Discushernie L5/S1 rechts, seit September 2000
-
Status nach Hemilaminektomie
und Discectomie 3. Oktober 2000
2.
Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
Spondylolyse L5 mit Anterolisthesis L5/S1, congenital symptomatisch seit Juni
2000.
Der Beschwerdeführer sei seit
19.
Juni 2000 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Werkzeugmacher zu
100.
% arbeitsunfähig. Aufgrund der täglichen Rückenschmerzen hauptsächlich
im Stehen oder nach stündigem Gehen sei es ihm unmöglich, auch nur leichte
körperliche Arbeiten auszuführen. Die bisherige Tätigkeit als Werkzeugmacher
könne nicht mehr ausgeführt werden. Anzustreben sei eine Umschulung oder
Umorientierung in einen körperlich belastungsarmen Beruf, wie Bürotätigkeit,
Tätigkeit als Gewerbelehrer etc. Der Beschwerdeführer besuche deshalb zurzeit
Schreibmaschinen- und PC-Kurse. Berufliche Massnahmen seien indiziert.
6.3
Im Arztbericht vom 3. Juli
2002.
hielt Dr. med. P.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 40):
-
Instabile Spondylolisthesis
L5/S1 bei Lyse L5 mit/bei
- Status nach transpedikulärer
Verschraubung L5/S1 November 2001
-
Discushernie und
Rezidivdiscushernie L5/S1 mit/bei
- Status nach Laminektomie und Discectomie
Oktober 2000 und November 2001
Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Werkzeugmacher vom 19. Juni 2000 bis 30. April
2002.
zu 100 % und ab 1. Mai 2003 zu 50 % arbeitsunfähig. Sein
Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen
angezeigt. Eine Umschulung zum Prozessfachmann sei bereits eingeleitet worden.
Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten zumutbar. Dabei sei zu beachten,
dass es sich um eine Beschäftigung in körperlich leichter Tätigkeit, möglichst
mit Wechsel zwischen sitzender, stehender oder gehender Arbeit handle. Aktuell:
Arbeitssuche zu 50 % in geeigneter
Tätigkeit. Nach dem Arbeitsbeginn könne innert 2 - 3 Monaten mit
einer Steigerung auf eine volle Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. In diesem
zeitlichen Rahmen bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.
6.4
Im Rahmen der kontrastmittelverstärkten
MRT der HWS vom 13. Februar 2007 (IV-Nr. 107 S. 42) hielt Dr.
med. Q.___, Facharzt FMH für Medizinische Radiologie, R.___, folgenden Befund
fest: Leichtgradige Chondrose und Protrusion C6/C7 ohne Nachweis einer neuralen
Beeinträchtigung bei noch breit erhaltenem Subrachnoidalraum um das Myelon und
gut einsehbaren Neuroforamina. Keine relevanten Diskopathien im Bereich der
übrigen Segmente der HWS. Kongruente craniocervikale Gelenke und freie obere
Thoraxaperturen.
6.5
Das MRI der Wirbelsäule vom
16.
März 2010 (IV-Nr. 121.2 S. 3 f.) beurteilte Dr. med. S.___,
Oberarzt Radiologie, T.___, im Bericht vom 18. März 2010 wie folgt: Multisegmentale
degenerativ bedingte Bandscheibenveränderungen im Sinne von Entwässerung und
breitbasige Dorsalprotrusion mit Streckfehlhaltung. Auf Segmenthöhe C3/4
mässiggradige spondylodiskogen bedingte Einengung beider Neuroforamina mit
möglicher belastungsbedingter Reizung der hier austretenden Nervenwurzeln C4
beidseits. Im Segment C4/5 Nachweis einer breitbasigen rechts rezessalen / -foraminalen
Diskushernie mit Abdrängung und Reizung der hier traversierenden Wurzel C6.
Keine Myelopathie.
6.6
Dr. med. U.___, Rheumatologie
und Innere Medizin FMH, hielt mit Bericht vom 9. Januar 2012 aufgrund der
Sprechstunde vom 16. Dezember 2011 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 107 S.
37.
f.):
-
Degenerationen des
Bewegungsapparates pathophysiologisch primär‚ am Iumbosakralen Übergang
statisch-sekundär
-
Axial: Diskusdegenerationen
der Segmente C3 bis C7 mit relativer Einengung der Neuroforamina; Lyse LWK5 mit
Anterolisthese L5 über S1, sekundär Diskusdegeneration L5/S1 und Fazettenarthrosen
L4 bis S1
Vor zehn Jahren habe der damals 44jährige
Beschwerdeführer wegen einer komplikationsträchtigen Anterolisthese zufolge
Lyse des Bogens LWK5 den Spinalkanal dekomprimieren und die Wirbelsäule stabilisieren
lassen müssen. Indikation zur Operation sei eine Diskussequestrierung mit
Kompression der Wurzel L5 rechts gewesen. Seither leide der Beschwerdeführer unter
chronischen unteren Rückenschmerzen, bedürfe zu deren Behandlung einer Dauerphysiotherapie
als auch Opioiden zwecks Analgesie. Diese Entwicklung sei eher ungewöhnlich und
stelle zwangsläufig die Frage nach der pathophysiologischen Grundlage.
Als zweiter Problemkreis am Achsenskelett
habe der inzwischen 51jährige Beschwerdeführer in den letzten vier Jahren chronische
Nackenbeschwerden entwickelt. Zu deren Abklärung sei er im Februar 2007 wie
auch im März 2010 kernspintomographiert worden. Dabei zeigten sich
Bandscheibendegenerationen der Segmente C3 bis C7 mit Vorwölbungen, welche
relativ den Spinalkanal beengten und zeitweilig zu radikulären Reizungen führten.
Offensichtliche Komponenten, welche prognostisch belastend inzwischen
chronische Schmerzen plausibel begründeten, fänden sich hingegen nicht. Somit
spiele sich wie im unteren Rücken nach zwei Operationen auch betreffend Nacken
neuerlich eine Schmerzchronifizierung ab.
Differenzialdiagnostisch sei eine mehr
als zehn Jahre verkannte rheumatologisch-entzündliche Grunderkrankung, welche
grundsätzlich chronische Beschwerden erklären könnte, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Zur Frage einer allfälligen
dysfunktionellen Nozizeption könne angesichts einer einzigen Konsultation ohne
profunde Kenntnisse nicht Stellung genommen werden: Der Physiotherapeut kenne
den Beschwerdeführer viele Jahre und habe in der telefonischen Diskussion einen
solchen Aspekt glaubhaft verneint. Der Beschwerdeführer sei mit dem Setting der
letzten Jahre optimal medizinisch möglich behandelt worden. Vorschläge zu einer
Therapieoptimierung könnten folglich nicht unterbreitet werden. Das Fazit therapie-refraktärer
Beschwerden scheine beim Beschwerdeführer weiterhin Tatsache zu bleiben.
6.7
Im Bericht vom 29. Februar
2012.
(IV-Nr. 107 S. 34 f.) hielt Dr. med. V.___, Abteilungsärztin, M.___,
aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 8. bis 21. Februar
2012.
folgende Diagnosen fest:
- Chronisch rezidivierendes
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- MRI HWS vom 16. März 2010:
multisegmentale degenerative Bandscheibenveränderungen auf Segmente C3-4,
mässiggradige spondylodiscogen bedingte Einengung bei der Neuroforamina mit
möglicher belastungsbedingter Reizung der Nervenwurzeln C4 beidseits im Segment
C4/5, breitbasige rechtsrezessale foraminale Diskushenie mit Abdrängung und
Reizung der hier traversierenden Wurzel C6, keine Myelopathie
- Chronisch rezidivierendes
lumbovertebral- und spondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Status nach Diskushernienoperation und
Laminektomie L5 2000
- Status nach Stabilisationsoperation
L5/S1 bei instabiler Spondylolisthesis L5/S1 2001
Der Beschwerdeführer sei bei oben
genannten Diagnosen zur muskuloskelettalen Rehabilitation zugewiesen worden. Im
Vordergrund sei ein chronisch rezidivierendes zervikospondylogenes
Schmerzsyndrom mit schwankender Schmerzintensität von 3 - 9/10 auf
der VAS gestanden. Der Beschwerdeführer habe unter der multimodalen
Rehabilitationsbehandlung erfreuliche Fortschritte erzielt. Durch Triggerpunktbehandlung
im Bereich der BWS, leichte Traktion der HWS und manuelle Detonisierung habe
eine Schmerzreduktion auf VAS 2 - 4/10 erreicht werden können.
Auch von der TENS-Behandlung habe der Beschwerdeführer profitiert, ein Gerät sei
verordnet worden. Im Rahmen einer kurzen ergonomischen Testreihe sei es zu
folgenden Ergebnissen gekommen: PACT 178 Punkte, entspreche einer mittleren
Belastung von 10 - 25 kg. Handkraft maximal rechts 47, links 40,
über der Norm. Waddell-Untersuchung ohne Symptomausweitung. Im 6-Minuten-Gehtest
555.
Meter (Norm 585 - 735), ohne signifikanten Anstieg der Herzfrequenz.
Arbeiten über Schulterhöhe sei unter Angaben von Schmerzen nach 2,20 und 3,47
Minuten abgebrochen worden, ohne dass ein objektives Limit erkennbar gewesen
sei. Stehen vorgeneigt sei über einen Zeitraum von 5 Minuten möglich gewesen.
Die Ausrichtung auf dieser Position sei verzögert gewesen. Die radiologische
Untersuchung der rechten Schulter vom 10. Februar 2012 habe unauffällige
Verhältnisse an den knöchernen Strukturen und den penartikulären Weichteilen
ergeben. Keine Omarthrose, keine Tendinitis oder Bursitis calcarea. Die
ambulante Physiotherapie sei wie bisher 1 x pro Woche fortzusetzen. Die Therapie
sei rezeptiert. Der Beschwerdeführer sei weiterhin arbeitsfähig mit einem 80 %
Pensum als Servicetechniker.
6.8
Dr. med. W.___, FMH Radiologie,
hielt aufgrund des am 28. März 2013 (IV-Nr. 107 S. 32)
durchgeführten MRT der LWS folgende Beurteilung fest: Durch Metallartefakte
nicht beurteilbare Segmente L4-S1. Im Übrigen nativ normale Befundsverhältnisse.
6.9
Aufgrund der CT der LWS vom 5. April
2013.
hielt Dr. med. Q.___ im Bericht vom 5. April 2013 folgenden Befund
fest (IV-Nr. 107 S. 29): Reizloser Sitz der Spondylodese-Schrauben
und kein Nachweis einer Anterolisthese von LWK5. Die Neuroforamina liessen sich
wegen Metallartefakten nicht beurteilen. Hingegen bestehe eine beidseitige
Gefügenlockerung L4/5 mit leichtgradiger sekundärer Stenosierung der
Neuroforamina und denkbarer Beeinträchtigung von L4. Bei entsprechender Klinik
eventuell foraminale PRT [Periradikuläre Therapie] L4/5 beidseits?
6.10
Dr. med. L.___, FMH Innere
Medizin, hielt in seinem Bericht vom 17. April 2013 (IV-Nr. 107
S. 30 f.) folgende Diagnosen fest:
-
Exazerbation von lumbalen
Rückenschmerzen unklarer Ätiologie
- DD: Lumbo-spondylogenes Syndrom bzw.
lumbo-radikuläres Syndrom bei Verdacht auf Pathologie im Bereiche L4 bis S1
beidseits
- Status nach Spondylodese L5/S1 bei
progressiver Anterolisthesis im Rahmen einer Spondylolyse L5 beidseits 2001
-
Chronisch rezidivierendes
zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskusdegenerationen der Segmente C3
bis C7 mit relativer Einengung der Neuroforamina
Seit acht Wochen beschreibe der
Beschwerdeführer einen neuartigen, therapeutisch mittels Physiotherapie sowie
NSAR kaum zu behandelnden Schmerz im Bereiche der LWS / des Sakrums mit Gefühl
von Instabilität. Die Beschwerden strahlten in beide Beine, insbesondere Knie,
aus und führten zu intermittierendem Kraftverlust. Stehen bereite rasch
Schmerzen. Weder eine MRT noch eine CT der LWS (vgl. E. II. 6.8 f. hiervor) führten
zu einer schlüssigen Diagnose (Metallartefakte sowohl im MRI sowie im CT, wobei
letzteres pathophysiologisch sowie technisch kaum nachzuvollziehen sei).
6.11
Dr. med. X.___, Spezialarzt FMH
für Medizinische Radiologie und Neuroradiologie, hielt in seinem Bericht vom
13.
Mai 2013 (IV-Nr. 107 S. 27 f.) fest, er habe folgende
Untersuchung durchgeführt: RF Myelografie mittels lumbaler Punktion und CT
Lendenwirbelsäule und CR Lendenwirbelsäule. Diese beurteilte er wie folgt:
Status nach transpedikulärer Verschraubung L5/S1 bei Lyse und Anterolisthesis.
Minime Spondyloanterolisthesis L5/S1. Intaktes Osteosynthesematerial. Relative
Stenose der Foramina L5 beidseits und L4 rechts. Osteochondrose L4/5 mit
Retrolisthesis als Zeichen einer Mikroinstabilität. Hypertrophe Spondylarthrose
L4/5 mit auffallend breitem Gelenkspalt. Relative sekundäre Spinalkanalstenose
bei begleitender Hypertrophie der Ligamenta flava, bzw. des Kapselbandapparates.
Mikroinstabilität L4/5.
6.12
Im Bericht vom 1. Mai 2013
hielt Dr. med. Y.___, Facharzt Neurochirurgie, Z.___, Neurochirurgische
Abteilung, folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 107 S. 23 f.):
-
Chronisches lumbosakrales
lumbogluteales Schmerzsyndrom links
-
Verdacht auf Claudicatio
Spinalissymptomatik beidseits
-
Zustand nach
transpedikulärer Verschraubung L5/S1 beidseits bei Lyse L5 und Anterolisthesis
L5/S1 am 7. November 2001
Der Beschwerdeführer leide an einem
lumboglutealen Schmerz links mit gelegentlichen radikulären Schmerzen im
Bereich der Unterschenkelaussenseite beidseits, was evtl. einer Claudicatio
Spinalissymptomatik entspreche, wobei die bisherige Bildgebung nicht schlüssig
sei. Der Leidensdruck sei relativ hoch, so dass dem Beschwerdeführer zum
definitiven Ausschluss einer Kompression oder erneuten Instabilität eine
Myelographie empfohlen worden sei. In Abhängigkeit vom Myelographiebefund werde
er über weitere diagnostische und therapeutische Massnahmen entscheiden, wobei
es sich meistens um ein Anschlusssegmentproblem L4/5 handle, so dass evtl. eine
Infiltration L4/5 sinnvoll sei. In diesem Sinne habe er den Beschwerdeführer
orientiert und werde nach Erhalt der Myelographie diese mit Dr. med. AA.___ besprechen.
Er hoffe, dass die Beschwerden konservativ und nicht durch eine grössere
Operation (Dekompression und Stabilisation L4/5) behandelt werden könnten.
6.13
Im Austrittsbericht betreffend
die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 3. bis 10. Juli 2013
hielt Dr. med. Y.___ im Bericht vom 10. Juli 2013 (IV-Nr. 107
S. 21 f.) folgende Diagnosen fest: «Ausgeprägte Spondylarthrose und
Hypermobilität L4/5; Spinalkanalstenose L4/5; Mediolaterale Diskushernie L4/5
links». Es habe am 4. Juli 2013 folgende Operation stattgefunden: 1. Mikrochirurgische
Refenestration und Rerecessotomie L4/5 beidseits, 2. Entfernung der
Diskushernie L4/5 links und Ausräumung der Bandscheibe L4/5 beidseits, 3. Partielle
Recessotomie und Fensterung L3/4 beidseits, 4. Transpedikuläre
Verschraubung L4 bis S1 beidseits (USS-Poli 2), 5. Interkorporelle Spondylodese
L4/5 beidseits (Plivio-Cage). Der Frühverlauf sei erfreulich, da keine
Komplikationen bestünden und nur diskrete Restschmerzen vorhanden seien. Er
habe den Beschwerdeführer zur Schonung angehalten, das Korsett werde strikt
getragen und er werde die Übungen entsprechend seinen Möglichkeiten
durchführen. Dr. med. L.___ werde gebeten, die Wundverhältnisse zu
kontrollieren und circa am 18. Juli 2013 die Klammern zu entfernen. Bei
weiter unauffälligem Verlauf sei eine Nachkontrolle am 18. September 2013
vorgesehen.
6.14
Im Bericht vom 18. September
2013.
(IV-Nr. 107 S. 19 f.) bestätigte Dr. med. Y.___ die bereits im
Bericht vom 10. Juli 2013 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) festgestellten
Diagnosen. Der Verlauf sei erwartungsgemäss, da noch vor allen Dingen
radikuläre Restbeschwerden vorlägen, die eventuell als Folge der Distraktion
des Segments L4/5 anzusehen seien. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass
die Restbeschwerden in Anbetracht der Diagnose und Reoperation noch normal
seien und mit einem längeren Verlauf gerechnet werden müsse. Das Ergebnis der
Operation sei frühestens nach sechs, wahrscheinlich aber erst nach 12 Monaten
definitiv zu beurteilen. Der Beschwerdeführer könne leichte Arbeiten im
Haushalt durchführen, wegen der Triggerpunkte im Bereich vom Gesäss links und thorakalen
Verspannungen habe er ein Rezept für eine lokale Therapie ausgestellt. Er
hoffe, dass sich die Beschwerden langsam weiter auf ein für den
Beschwerdeführer auch zufriedenstellendes Ausmass zurückbilden werden und werde
diesen am 4. November 2013 klinisch und radiologisch nachkontrollieren.
6.15
Aufgrund der Kontrolle der
Auto-CPAP-Therapie mit Umstellung auf CPAP-Modus vom 14. Januar 2014 wurden
vom T.___, Interdisziplinäres Schlafmedizinisches Zentrum, im Bericht vom
20.
Januar 2014 (IV-Nr. 107 S. 13 ff.) folgende Diagnosen festgestellt:
- Gemischtes, rückenlagebetontes
Schlafapnoe-Syndrom
-
Apnoe- / Hypopnoe-lndex
29/h, in Rückenlage 91/h
-
Auto-CPAP-Therapie vom
13.
Dezember 2013 bis 14. Januar 2013
-
aktuell: Umstellung auf
CPAP-Therapie mit fixem Druckniveau (14. Januar 2013)
-
Übergewicht
-
Beendetes Rauchen 1999, 35
py
-
Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom
-
ausgeprägte Spondylarthrose
und Hypermobilität L4/L5
-
Spinalkanalstenose L4/L5
-
medio-laterale Diskushernie
L4/L5
-
Zustand nach diversen
mikrochirurgischen Operationen
Der Beschwerdeführer komme mit der
CPAP-Therapie gut zurecht und nutze diese regelmässig. Der Schlaf sei wieder
erholsamer, die Tagesmüdigkeit reduziert. Probleme im Umgang mit dem CPAP-Gerät
bestünden nicht. Im Gerätedownload und in der Pulsoxymetrie zeige sich eine
gute Suppression der respiratorischen Ereignisse mit noch einem Restapnoe- / Hypopnoe-lndex
bzw. Desaturationsindex von 4/h. Das Gerät nutze den vorgegebenen Druckbereich
aus. Es sei bei noch Restereignissen und gemischtem Schlafapnoe-Syndrom auf
eine CPAP-Therapie mit fixem Druckniveau umgestellt worden. Eine kurzfristige
Verlaufskontrolle in vier Wochen sei vorgesehen.
6.16
Dr. med. Y.___ bestätigte in
Bezug auf die Jahres-Kontrolle vom 23. Juli 2014 im Bericht vom 24. Juli
2014.
(IV-Nr. 101 S. 1 f.) die bereits im Bericht vom 10. Juli
2013.
(vgl. E. II. 6.13 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen. Das Ergebnis sei
befriedigend, aber nicht gut, da noch deutliche Restsymptome bestünden. Die
Spondylodese sei fixiert und stabil, so dass therapeutische Bemühungen im
Moment nicht indiziert und notwendig seien. Er habe den Beschwerdeführer darin
bestärkt, sein Arbeitsprogramm weiter auszubauen, hoffe, dass die
Arbeitsfähigkeit langsam gesteigert werden könne, und werde den Patienten
klinisch in 6 Monaten nochmals kontrollieren.
6.17
Dr. med. L.___ führte in seinem
Arztbericht vom 16. Dezember 2014 (IV-Nr. 107 S. 5 ff.) folgende
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf:
-
Depressive Episode, aktuell
mittelgradig bei somatischen Krankheiten
-
Chronisch rezidivierendes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
-
ausgeprägter Spondylarthrose
und Hypermobilität L4/L5
- Spinalkanalstenose L4/L5
- Status nach Spondylodese bei
progressiver Anterolisthesis von LWK5/S1 2001
- mediolateraler Diskushernie L4/L5
- Status nach mikrochirurgischer
Refenestration und Rerecessotomie sowie Diskushernienextraktion L4/L5 und
Fensterung L3/L4 sowie transpedikulärer Verschraubung L4 und interkorporeller
Spondylodese L4/L5 beidseits Juli 2013
-
Chronisches rec.
cervikospondylogenes sowie radikuläres Schmerzsyndrom bei
- Diskuspathologie der Segmente C3 bis C7
mit relativer Einengung der Neuroforamina
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
-
OSAS, gemischt - Rückenlage
betonte Form
-
Übergewicht, BMI 28
Der Beschwerdeführer sei seit dem
1.
Januar 2013 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die chronisch
rezidivierenden Rückenschmerzen würden eine Arbeitsleistung von mehr als 3
Stunden pro Tag verhindern, was in der freien Wirtschaft nicht realistisch sei.
Die Beschwerden würden als ziehend und brennend, ausgehend von der LWS mit
Ausstrahlung in beide Beine beschrieben. Die bisherige Tätigkeit sei dem
Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne verbessert werden. Wie
schon erwähnt habe der aktuelle Arbeitsversuch abgebrochen werden müssen, wobei
die Situation mindestens alle 6 Monate reevaluiert werden müsse, um einen
erneuten Versuch zur Reintegration in die Arbeitswelt wagen zu können. Dem
Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten zumutbar. Diese seien sitzend, für
1.
- 2 Stunden pro Tag, ohne körperliche Belastung wie Heben leichter
bis mittelschwerer Lasten, in einem zeitlichen Rahmen von 1 - 3
Stunden pro Tag maximal zumutbar.
6.18
Der den Beschwerdeführer seit
7.
August 2014 behandelnde Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, hielt in seinem Arztbericht vom 5. Januar 2015
(IV-Nr. 108) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
fest:
-
Depressive Episode zwischen
leicht- und mittelgradig schwankend
-
Chronisch rezidivierendes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
-
Chronisch rezidivierendes
cervikospondylogenes sowie radikuläres Schmerzsyndrom (für die genauen
somatischen Diagnosen s. Berichte der entsprechenden Ärzte)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Schlafapnoe-Syndrom
Der Beschwerdeführer sei seit dem
1.
Januar 2013 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Ein wesentlicher Teil der
Einschränkungen bei der bisherigen Tätigkeit ergebe sich aus dem somatischen Teil
der Erkrankung. Daneben hätten aber auch die ausgeprägte Tagesmüdigkeit und die
Konzentrationsstörung eine Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit bei E.___
verunmöglicht. Obschon Dr. med. N.___ ankreuzte, die bisherige Tätigkeit sei
dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, gab er eine zumutbare zeitliche Dauer
von 2 - 3 Stunden/Tag an. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert
werden. Es seien dem Beschwerdeführer denn auch keine anderen Tätigkeiten
zumutbar.
6.19
In der Stellungnahme vom
3.
März 2015 zog Dr. med. G.___, RAD, folgendes Fazit (IV-Nr. 111
S. 2 ff.): Seit der zweiten Versteifungsoperation im Juli 2013 sei es zu
einem protrahierten Heilungsverlauf mit objektiv zwar guter Verheilung, jedoch
noch weiter bestehenden Schmerzen gekommen. Im Belastbarkeitstraining sei die
Steigerung der Arbeitszeit nicht über drei Stunden möglich gewesen. Im weiteren
Verlauf sei es zusätzlich zur Entwicklung einer depressiven Störung gekommen,
der Beschwerdeführer habe im August 2014 eine Psychotherapie aufgenommen. Neu
sei im Herbst 2014 auch das Medikament Lyrica installiert worden, dies zur
Behandlung neuropathischer Beschwerden. Unter dem Medikament sei es zwar zu
einer Reduktion der brennenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit
Ausstrahlung in die Knie gekommen, auch Bezüglich der HWS Problematik beschreibe
der Hausarzt die aushaltbaren Restbeschwerden als zufriedenstellend. Neurochirurgisch
seien mit der letzten Kontrolluntersuchung im Juli 2014 keine weiteren
Massnahmen erforderlich. Dennoch attestiere Dr. med. L.___ im Arztbericht vom
16.
Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) insgesamt den Alltag deutlich
einschränkende Restbeschwerden und für sitzende Tätigkeiten ohne körperliche
Belastungen nur noch eine Arbeitsfähigkeit für 1 - 3 Stunden maximal
pro Tag. Laut Psychiater ergebe sich die wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus dem somatischen Teil der Erkrankung, zusätzlich bestünden
eine Müdigkeit und verringerte Konzentrationsfähigkeit. Auch er attestiere eine
Arbeitsfähigkeit von nur noch 2 - 3 Stunden, dies vermutlich aus
somatischer und psychiatrischer Sicht kombiniert, da eine derart hohe
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht in Anbetracht
einer nur leichten bis höchstens mittelschweren depressiven Episode sehr
hochgegriffen scheine. Es stelle sich die Frage, weshalb auch für körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten nur eine Belastbarkeit von bis zu 3 Stunden
täglich möglich sei. Fraglich sei ausserdem, ob eine weitere Besserung der
Belastbarkeit möglich sei (Fortführung der Psychotherapie, Medikamentöse
Schmerzmodulation u.a.). Eine Begutachtung der medizinischen Situation sei notwendig.
Sie sollte polydisziplinär in den Fachgebieten Allgemeinmedizin, Neurologie,
Rheumatologie und Psychiatrie durchgeführt werden.
6.20
Die Gutachter Dr. med. AB.___,
FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, FMH Rheumatologie, Dr. med. J.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, FMH Neurologie, H.___,
hielten im Gutachten vom 2. November 2015 folgende Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 121.1):
1.
Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M54.5)
-
Status nach
mikrochirurgischer Refenestration und Rezessotomie L4/5 beidseits, Entfernung
der Diskushernie L4/5 links und Ausräumung der Bandscheibe L4/5 beidseits,
partielle Rezessotomie und Fensterung L3/4, transpedikuläre Verschraubung von
L4 bis S1 beidseits sowie interkorporelle Spondylodese L4/5 beidseits
(Plivio-Cage) am 4. Juli 2013 bei ausgeprägter Spondylarthrose und
Hypermobilität im Segment L4/5, Spinalkanalstenose L4/5 und mediolaterale Diskushernie
L4/5 links
-
Status nach mikrochirurgischer
Laminektomie L5, Entfernung des Rezidivs und Foraminotomie L5/S1 rechts,
transpedikuläre Verschraubung L5/S1 beidseits am 7. November 2001 bei
instabiler Spondylolisthesis L5/S1 mit Lyse L5, Diskushernienrezidiv Foramenstenose
L5/S1 rechts
-
Status nach
Hemilaminektomie L5 rechts, Entfernung der Diskushernie L5/S1 rechts langstreckige
Dekompression der Wurzel L5 rechts von interspinal bis präforaminal L5/S1
rechts am 3. Oktober 2000 bei subligamentärer nach kranial perforierter mediolateraler
Diskushernie L5/S1 rechts Anterolisthesis L5/S1 mit Lyse L5 und komplexer
Übergangsanomalie L5/S1
2.
Chronisches zervikales bis
zervikozephales /zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
-
leichte bis im Segment C4/5
mässig ausgeprägte Multietagendegenerationen zervikal mit in den Segmenten C3/4
mässiger neuroforaminaler Einengung im Segment C4/5 breitbasig rezessaler
foraminaler Diskushernie ohne Myelopathiezeichen
-
reaktive Myogelosen der
Subokzipital- und Trapeziusmuskulatur
3.
Mediale sowie femoropatelläre Arthrose
sowie mediale Meniskuspathologie rechts (ICD-10 M17.1, M23.0, M23.3)
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
1.
Leichte depressive Episode (ICD-10
F32.0)
2.
Gemischtes Schlafapnoesyndrom unter
CPAP-Therapie (Polygraphie 12. Dezember 2013 AHI 29/h) (ICD-10 G47.39)
3.
Übergewicht mit BMI von 28 kg/m2
(ICD-10 E66.9)
4.
Urininkontinenz anamnestisch (ICD-10
R32)
5.
Tinnitus links (ICD-10 H93.1)
Insgesamt kommen die Gutachter aus
polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass beim Exploranden für körperlich
mittelschwer und schwer belastende berufliche Tätigkeiten ebenso wie für die
frühere Tätigkeit als Werkzeugmacher eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für
körperlich leichte bis selten mittelschwere, angepasste Tätigkeiten besteht
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit um 30 % reduzierter
Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf. Die festgestellte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit gelte mit Sicherheit ab September 2015. Wahrscheinlich
könne über die Zeit gemittelt diese Arbeitsfähigkeit seit Juli 2013 angenommen
werden nach vorangehend voller Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten.
6.21
Dr. med. L.___ hielt in seiner
Stellungnahme vom 6. Dezember 2015 (IV-Nr. 123) zum Gutachten der H.___
vom 2. November 2015 (vgl. E. II. 6.24 hiervor) fest, diese halte zusammengefasst
beim Beschwerdeführer eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % (ganztags
mit erhöhtem Pausenbedarf) für körperlich leichte bis selten mittelschwere,
angepasste Tätigkeiten für die umgeschulte Tätigkeit als Prozessfachmann für
gerechtfertigt. In Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer
in der E.___ von Mai bis November 2014 ein hochspezialisiertes Arbeitstraining
absolviert. Eine Arbeitsleistung über drei Stunden habe nicht erreicht werden können.
Diese maximale Arbeitszeit sei durch eine nicht mehr aushaltbare Schmerzsituation
im Bereiche der HWS wie auch der LWS bedingt. Auf die grundlegende Problematik
der Begrenztheit gutachterlicher Beurteilungen im Rahmen kurzzeitiger
Begegnungen mit Versicherten solle hier nicht eingegangen werden.
Schlussfolgerungen professioneller Eingliederungsfachleute seien jedoch
zwingend in Beurteilungen vom Gutachten einzubinden, wenn abschliessend zur
Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werde. Es sei nicht statthaft, wenn durch
die Beschwerdegegnerin Belastbarkeitstrainings durchgeführt würden und diese
nicht in die Beurteilung einflössen, ja vollständig ignoriert würden. Er bitte
die Beschwerdegegnerin, oben genannten Umständen Rechnung zu tragen. Aktuell sei
aufgrund der Schmerzsituation erneut eine stationäre Behandlung in einer
Schmerzklinik nötig; der Beschwerdeführer werde Anfangs 2016 in die M.___
eintreten.
6.22
Dr. med. AC.___, Oberärztin, M.___,
hielt im Bericht vom 8. Februar 2016 (IV-Nr. 125 S. 2 f.)
betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 18. Januar bis 6. Februar
2016.
folgende Diagnosen fest:
-
Chronisch rezidivierendes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
-
ausgeprägten Spondylarthrosen
und Hypermobilität L4/5
-
Spinalkanalstenose
-
Status nach Spondylodese
bei progressiver Anterolisthesis vom LWKS/SWK1 2001
-
mediolateraler Diskushernie
L4/5
-
Status nach
mikrochirurgischer Refenestration und Recessotomie sowie Diskushernieextraktion
L4/5 und Fenestration L3/4 sowie transpedikulärer Verschraubung L4 und
interkorporeller Spondylodese L4/L5 beidseits Juli 2013
-
Chronisch rezidivierendes
cervikospondylogenes sowie radikuläres Schmerzsyndrom bei
-
Diskopathie der Segmente C3 - C7
mit relativer Einengung der Neuroforamina
-
OSAS
-
Übergewicht, BMI 28
-
Depressive Episoden,
aktuell leicht bis mittelgradig bei somatischen Krankheiten
-
Chronische Knieschmerzen
rechts bei
-
Gonarthrose medial betont,
Femoropatellararthrose
-
Meniskusläsion
-
Backerzyste
Der Beschwerdeführer sei zur stationären
muskuloskelettalen Rehabilitation bei chronisch rezidivierendem
lumbospondylogenem Schmerzsyndrom zugewiesen worden. Bei Eintritt habe er über
anhaltende und belastungsabhängige Schmerzen im lumbovertebralen Bereich
geklagt, ausstrahlend in beide ISG. Die Schmerzen seien auf der VAS unter
Opiattherapie bei 6/10 gelegen. Dazu habe er Nackenschmerzen beklagt, welche
die HWS-Beweglichkeit einschränkten sowie belastungsabhängige Knieschmerzen
rechts. Klinisch zeige sich eine Klopfdolenz über Proz. spinose von BWK10 bis
LWK5, eingeschränkte Vorbeugung mit FBA 38 cm sowie Einschränkung der
Reklination und Seitneigung der Wirbelsäule. Hinweise für eine
Nervenbeteiligung hätten nicht festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer sei in ein
multimodales Therapieprogramm mit Schwerpunkten auf Verbesserung der
allgemeinen Ausdauer, Verbesserung der rückenstabilisierenden Muskulatur,
Schmerzlinderung und Erarbeitung eines Heimprogrammes integriert worden. Auf
diese Behandlungen habe er gut angesprochen. Das Gangbild habe sich leicht
verbessert, sei insgesamt lockerer gewesen und die Beschwerden im
lumbovertebralen Bereich hätten in der Intensität abgenommen (VAS 2-3/10). Die
allgemeine Ausdauer sei nach wie vor noch reduziert gewesen. Im 6-Minuten-Gehtest
habe er bei Eintritt 500 m bei Austritt 530 m erreicht (Normwert 708 m).
Insgesamt habe der Beschwerdeführer vom stationären Aufenthalt gut profitieren
können.
6.23
Dr. med. G.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2016 (IV-Nr. 127) fest, grundsätzlich
sei das Gutachten medizinisch schlüssig und nachvollziehbar. Dennoch rüge Dr.
med. L.___ nachvollziehbar, dass im Gutachten die von der postulierten Arbeitsfähigkeit
abweichende beobachtete Leistungsfähigkeit im Rahmen der beruflichen
Eingliederung nicht diskutiert worden sei. Es sei keine medizinische Auflage
angezeigt. Die empfohlenen medizinischen Massnahmen führten nicht mit
ausreichender Wahrscheinlichkeit zu einer relevanten Steigerung der
Arbeitsfähigkeit über die bereits angegebenen 70 %. Die Frage nach der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei erst nach Rückfrage
bei den Gutachtern möglich: Der Einwand von Dr. med. L.___ solle der Gutachterstelle
weitergeleitet werden mit der Bitte um Diskussion der divergierenden
Einschätzung im Hinblick auf die beobachtete Leistungsfähigkeit im Rahmen der
beruflichen Eingliederung.
6.24
In ihrer Stellungnahme vom
9.
Juni 2016 (IV-Nr. 129) hielten die Gutachter der H.___, Dr. med. AB.___,
Dr. med. AD.___ und Dr. med. AE.___, Ärztliche Leitung, zum Bericht des
behandelnden Arztes Dr. med. L.___ vom 6. Dezember 2015 (vgl. E. II. 6.21
hiervor) fest, dieser mache vor allem geltend, dass das «hochspezialisierte
Arbeitstraining» in der E.___ vom November 2014 eine Arbeitsleistung > 3 Stunden
nicht habe erbringen können, dass das Gutachten der H.___ nicht darauf Bezug genommen
habe und dass diese Arbeitsabklärung viel höher zu gewichten sei als eine
schnelle gutachterliche Einschätzung.
Die Spezialisten bei der
Arbeitsabklärung versuchten in verschiedenen Tätigkeitsbereichen auszuloten,
was die am Programm teilnehmenden Personen alles ausüben könnten. Selbstverständlich
funktioniere dies vor allem dann, wenn die teilnehmenden Personen voll kooperativ
und ohne Selbstlimitierung seien. Ansonsten werde eine Einschätzung schwierig.
Es werde insbesondere dann schwierig, wenn die untersuchten Personen durch den
behandelnden Arzt teilweise oder höhergradig oder ganz arbeitsunfähig
geschrieben würden, Anweisungen, woran sich die berufliche Abklärungsstelle primär
fraglos zu halten habe. Gemäss der Erfahrung der Ärzte der H.___ sei noch nie
durch eine berufliche Abklärungsstelle eine Arbeitsunfähigkeitsattestierung durch
die behandelnden Ärzte in irgendeiner Weise infrage gestellt oder als ungültig
erklärt worden. Dies sei auch nicht die Aufgabe der nicht-medizinischen
Abklärungsperson. Wenn nun Dr. med. L.___ darauf verweise, dass das «hochspezialisierte
Arbeitstraining» keine Leistung von mehr als 3 Stunden habe erreichen können,
da es dann zu «nicht mehr aushaltbaren Schmerzen» gekommen sei, genau diese
Limitierung jedoch durch das Arbeitsunfähigkeitszeugnis durch Dr. med. L.___ vorgegeben
gewesen sei, könne selbstverständlich nicht der Umkehrschluss daraus gezogen
werden, dass die berufliche Abklärung den Nachweis einer maximal dreistündigen
Belastbarkeit ergeben habe. Dies sei ja durch den behandelnden Dr. med. L.___
eigenhändig induziert worden. Damit sei nachgewiesen, dass auf den neuerlichen
Bericht von Dr. med. L.___, welcher wiederum seine ursprüngliche Einschätzung
quasi als neuen Beweis darlegen möchte, selbstverständlich nicht abgestützt
werden könne. Am Gutachten, welches auf der Erhebung von objektivierbaren
Befunden beruhe, könne weiterhin vollumfänglich festgehalten werden.
6.25
Dr. med. G.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (IV-Nr. 131) fest, in der
vorliegenden Stellungnahme der H.___ würden die «divergierende Einschätzung»
bzw. die Erkenntnisse aus der beruflichen Eingliederung relativiert und
nachvollziehbar begründet, weshalb weiterhin an der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, die auf objektivierbaren Befunden beruhe, festgehalten werden
könne. Daher könne nun gestützt auf das Gutachten der H.___ wie folgt zur
Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werden: 0 % Arbeitsfähigkeit seit
Januar 2013 für körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche
Tätigkeiten wie die frühere Tätigkeit als Werkzeugmacher. 70 %
Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis selten mittelschwere, angepasste
Tätigkeiten wie auch die des Prozessfachmanns (100 % Pensum mit 30 %
Leistungsminderung bei erhöhtem Pausenbedarf). Diese Arbeitsfähigkeit könne
grundsätzlich ab Juli 2014 angenommen werden (davor 0 % Arbeitsfähigkeit
angepasst von Juli 2013 bis Juli 2014), entsprechend der Einschätzung des Neurochirurgen
Dr. med. Y.___, der in der Jahreskontrolle am 23. Juli 2014 die Behandlung
abgeschlossen (vgl. dazu IV-Nr. 101) und den Ausbau des Arbeitsprogrammes
befürwortet habe. Spätestens ausgewiesen sei sie ab dem Datum des Gutachtens
(September 2015).
6.26
Dr. med. N.___ hielt im
Arztbericht vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 139) folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
-
Depressive Episode zwischen
leicht- und mittelgradig schwankend
-
Chronisch rezidivierendes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
-
Chronisch rezidivierendes
cervikospondylogenes sowie radikuläres Schmerzsyndrom (für die genauen
somatischen Diagnosen s. Berichte der entsprechenden Ärzte)
-
Schlaf-Apnoe-Syndrom
Der Beschwerdeführer sei seit
1.
Januar 2013 bis auf weiteres in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu
100.
% arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei stationär. Er behandle
den Beschwerdeführer seit 7. August 2014. Unter dem Titel
«Zwischenanamnese seit 5. Januar 2015» wurde festgehalten: Am Zustand und
den Lebensumständen des Beschwerdeführers habe sich in der Zwischenzeit nichts
geändert, ausser dass er jede dritte Woche eine Stunde über Mittag für einen
Mahlzeitendienst fahre und sein früheres Hobby, das Dartspiel, aufgegeben habe.
Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit dadurch
aus, dass der Beschwerdeführer, wie auch die Wiedereingliederungsmassnahme gezeigt
habe, vor allem durch seine Schmerzerkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt sei. Einen kleineren Teil dazu würden auch die rasche
Ermüdbarkeit und die zeitweilig eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit beitragen.
Ihm sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit am
bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne auch nicht
verbessert werden. Es seien dem Beschwerdeführer auch keine anderen Tätigkeiten
zumutbar. Die Wiedereingliederungsmassnahme habe die engen Grenzen der
Belastbarkeit bzw. Arbeitsfähigkeit gezeigt. Aktuell arbeite der
Beschwerdeführer jede dritte Woche für einen Mahlzeitendienst. Während circa
einer Stunde pro Tag müsse er das Mittagessen zu den Kunden nach Hause bringen.
Die Schmerzen nähmen dabei bei jedem Tag zu und seien am Freitag in der Regel
nur noch knapp zu überwinden. Der Beschwerdeführer wolle trotzdem an dieser
Tätigkeit festhalten, eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit ergebe sich daraus
aber nicht.
6.27
Dr. med. G.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 (IV-Nr. 141 S. 2)
fest, der psychiatrische Bericht von Dr. med. N.___ ergebe keinen Hinweis
darauf, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verändert
habe. Unverändert bestehe die Diagnose einer depressiven Störung, gemäss
Psychiater zwischen leicht und mittelgradig schwankend. Von dem im Arztbericht
dargestellten Psychostatus lasse sich höchstens ein leichter Schweregrad der
Depression ableiten («Im Gespräch stets zugewandt, guter affektiver Rapport bei
zeitweiser eingeschränkter Schwingungsfähigkeit.»). Der Gesundheitszustand sei gemäss
dem Psychiater stationär, am Zustand und den Lebensumständen habe sich nichts
geändert. Der Bericht von Dr. med. N.___ stelle eine unveränderte Situation
dar, sodass sich die Einschätzung des RAD nicht geändert habe.
7.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 27. Februar 2017
zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der H.___ vom 2. November 2016
(vgl. II. E. 6.20 hiervor) abgestellt hat.
7.1
Das von Dr. med. AB.___, FMH
Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. AD.___ FMH Rheumatologie, Dr. med. J.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, FMH Neurologie,
verfasste Gutachten vom 2. November 2015 wird den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2 hiervor) grundsätzlich in allen
Punkten gerecht. So wurden zunächst sowohl sämtliche Vorakten ab
29.
August 2000 unter «Auflistung der vorhandenen Akten in chronologischer
Reihenfolge» als auch die wichtigsten medizinischen Berichte unter dem Titel
«Auszug aus den wichtigsten Vordokumenten» zusammengefasst (IV-Nr. 121.1 S. 5
ff.), wobei der rheumatologische Experte in seinem fachspezifischen Teilgutachten
betreffend die bildgebenden Untersuchungen noch entsprechende Ergänzungen festgehalten
hat (IV-Nr. 121.1 S. 20 f.). Es kann daher bei den Gutachtern von der
Kenntnis sämtlicher Vorakten ausgegangen werden. Weiter wurde der
Beschwerdeführer je einer separaten Exploration durch die jeweiligen Fachärzte
unterzogen, womit auch seine geklagten Beschwerden mitberücksichtigt worden
sind (IV-Nr. 121.1 S. 10 f. 13 ff.,18 f., 26 f.). Zudem beruht das
Gutachten auf allseitigen Untersuchungen, indem sowohl der internistische als
auch der rheumatologische und neurologische Status erhoben wurden
(IV-Nr. 121.1 S. 12, 19 f., 27 f.). Zudem wurden der
psychopathologische Befund erhoben (IV-Nr. 121.1 S. 15 f.) und
Laboruntersuchungen durchgeführt (IV-Nr. 121.1 S. 12). Auch die
Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der
medizinischen Situation leuchten ein: So führte Dr. med. AB.___ im Rahmen
seiner internistischen Begutachtung aus, es falle im allgemeininternistischen
Status ein Übergewicht mit einem BMI von 28 kg/m2 auf,
ansonsten sei dieser weitgehend unauffällig gewesen. Auch die
Laboruntersuchungen seien weitgehend bis auf einen leicht erhöhten
Kreatininwert von 109 umol/l/l unauffällig gewesen (S. 12). Diese
Einschätzungen vermögen unter Heranziehung sowohl der Ergebnisse des
internistischen Status als auch der Laboruntersuchung, beide vom
31.
August 2015, zu überzeugen. Dabei wurden im Bereich des Kopfes, des Halses,
der Stirn, der Oberarme sowie der Beine, Lungen und des Abdomens weitgehend
unauffällige Befunde festgestellt. Im Labor wurden ebenfalls insgesamt normale
Werte ausgewiesen. Bezüglich der durch den Beschwerdeführer bei der Exploration
beklagten Harninkontinenz (S. 10) führte Dr. med. AB.___ in überzeugender
Weise aus, dies sei im Sinne einer Dranginkontinenz zu verstehen und habe
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage
erscheint denn auch schlüssig, wenn der Allgemeinmediziner dafürhält, dass in
Bezug auf den vom Beschwerdeführer beklagten dauernden pfeiffenden Tinnitus
links keine ORL-Berichte vorlägen und diesbezüglich aus
allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit
bestehe (S. 12).
Der psychiatrische Experte Dr. med. J.___
hielt in seinem Teilgutachten fest, es habe bei der Untersuchung keine
eigentliche depressive Verstimmung festgestellt werden können (S. 16
unten). Diese Einschätzung vermag zu überzeugen: So habe der Beschwerdeführer
während der Untersuchung einen gepflegten Eindruck gemacht, sei freundlich und
kooperativ gewesen, sei ausführlich auf die gestellten Fragen eingegangen, habe
eine besorgte Stimmung und keine Antriebsstörungen aufgewiesen. Die
Psychomotorik sei lebhaft und der affektive Kontakt gut gewesen. Er habe einen
wachen Eindruck gemacht, sei zeitlich, örtlich und situativ sowie zur eigenen
Person gut orientiert gewesen und habe sich differenziert ausgedrückt, habe
keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt, die Merkfähigkeit und
Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Weiter hätten keine Denkstörungen,
Wahnvorstellungen, illusionäre Verkennungen oder Halluzinationen festgestellt
werden können (S. 16 f.). Die Ausführungen des psychiatrischen Experten, wonach
die seit Jahren bestehenden Schmerzen, die Notwendigkeit der beruflichen
Veränderungen, die Tatsache, dass er seit längerer Zeit keine Arbeit mehr
nachgehe und keine beruflichen Perspektiven habe, beim Beschwerdeführer zu
einer leichten depressiven Verstimmung führten, erscheinen plausibel
(S. 17). In diesem Zusammenhang ist nachvollziehbar, dass Dr. med. J.___
die Diagnose einer leichten depressiven Episode stellte.
Im Rahmen des rheumatologischen
Teilgutachtens hielt Dr. med. K.___ fest (S. 22), es bestehe ein Becken-
und Schultergeradestand, bei einer weitgehend physiologischen Wirbelsäulenform,
die lumbalen Wirbelsäulenabschnitte zeigten eine deutliche
Bewegungseinschränkung hinsichtlich der Lateralflexion und Reklination. Diese
Ausführungen erweisen sich unter Heranziehung der durchgeführten Untersuchungen
(S. 19) als nachvollziehbar. So wurde dabei festgestellt, die im Stehen
geprüfte Lateralflexion sei beidseits um mindestens zwei Drittel eingeschränkt,
nach links schmerzhafter als nach rechts. Die Reklination sei global um 1 - 2
Drittel schmerzbedingt eingeschränkt. Laut dem rheumatologischen Gutachter korrelierten
diese Befunde denn auch mit der aktuell radiologisch verifizierten gut
sitzenden Spondylodese zwischen L4 bis S1. Daher vermag auch einzuleuchten,
wenn der rheumatologische Experte darlegte, es könne knapp zwei Jahre nach
Durchführung der letzten Stabilisierungsoperation lumbal von einem in Bezug auf
das Operationsergebnis guten Verlauf ausgegangen werden (S. 22 f.). Die
bei der Untersuchung der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers weitgehend
unauffälligen Befunde wurden von Dr. med. AD.___ als normal bezeichnet. Er
führte weiter in überzeugender Weise aus, die beim rechten Knie festgestellten
Befunde einer deutlich retropatellären Krepitation und eines deutlich
patellofemoralen Gleit- und Verschiebeschmerzes passten zu den im MRT vom Mai 2015
festgestellten degenerativen Veränderungen des femoropatellären Gleitlagers. Aufgrund
der zusätzlich festgestellten deutlich umschriebenen Druckdolenz am medialen
Gelenkspalt posterior und anterior mit positiven Meniskuszeichen hielt der
Rheumatologe dafür, es könne eine Meniskuspathie postuliert werden
(S. 23).
Im neurologischen Teilgutachten führte
Dr. med. I.___ aus, es wäre sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer die Behandlung
mit Gabapentin weiterführen und sich dafür erneut bei der pneumologischen Sprechstunde
am T.___ vorstellen würde, damit die CPAP-Therapie besser eingestellt werden
bzw. ein Gerätewechsel erfolgen könnte, falls tatsächlich zentrale Apnoen
nachgewiesen werden sollten (S. 29). Diese Ausführungen leuchten ein, da
der Beschwerdeführer bei der Exploration angegeben hatte, dass es unter der
Therapie von Gabapentin zu einer deutlichen Besserung der Schmerzsymptomatik
gekommen sei. Er habe aber das Medikament abgesetzt, da das CPAP-Gerät
vermehrte Apnoen angezeigt habe. Er habe sich gut ans Schlafen mit der Maske
gewöhnt und er habe sich tagsüber weniger müde und vom Schlaf besser erholt
gefühlt (S. 26). Der bei der Untersuchung festgestellte Fussspitzgang
beidseits mit wechselnder Ausprägung deutliches Defizit rechts mehr als links
(S. 28) wurde vom neurologischen Gutachter dahingehend interpretiert, dass
es sich dabei wahrscheinlich um ein demonstratives Verhalten handle. Diese
Einschätzung vermag einzuleuchten, da der Gutachter weder Atrophien noch
Reflexasymmetrien feststellen konnte und festhielt, dass auch der
Pseudo-Lasègue auf der rechten Seite (positives Waddell-Zeichen) dafür spreche.
Die bei der neurologischen Untersuchung getätigten Feststellungen, wonach beim
Ankleiden kein rückenschonendes Verhalten ersichtlich gewesen und beim
Beschwerdeführer insbesondere das Aufrichten aus dem Liegen ruckartig nach vorne
über erfolgt sei (S. 27), beurteilte Dr. med. I.___ in überzeugender Weise
als ungewöhnlich bei unter chronischen Rückenschmerzen Leidenden. Er fügte an,
es sei weiter ungewöhnlich, dass keine tendomyopathische Begleiterkrankung
vorliege.
Damit kann dem polydisziplinären Gutachten
der H.___ vom 2. November 2015 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen
werden.
7.2
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die vorliegenden Arztberichte den Beweiswert des Gutachtens der H.___
allenfalls zu schmälern vermögen. Dabei ist zunächst auf den psychischen (vgl.
II. E. 7.2.1 hiernach) und anschliessend auf den somatischen (vgl. II.
E. 7.2.2 hiernach) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen:
7.2.1
In Bezug auf den psychischen
Gesundheitszustand kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Vorakten
zunächst festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer seit dem
7.
August 2014 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. N.___ befindet
(vgl. E. II. 6.18 hiervor). Dieser wies die Diagnosen einer depressiven Episode
zwischen leicht- und mittelgradig schwankend aus, ohne jedoch auf ein
Klassifikationssystem für psychische Erkrankungen, wie z.B. das ICD-10 Bezug zu
nehmen und attestierte dem Beschwerdeführer – vorwiegend aus somatischen
Gründen – eine Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2013 in seiner zuletzt
ausgeübten Tätigkeit, ohne sich indes näher mit dieser auseinanderzusetzen. Bereits
aufgrund dieser Ausführungen vermag der Bericht des behandelnden Psychiaters vom
5.
Januar 2015 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) nicht vollumfänglich zu
überzeugen. In diesem Sinne hielt denn auch der psychiatrische Experte
Dr. med. J.___ im Rahmen des Gutachtens der H.___ vom 2. November 2015
fest (IV-Nr. 121.1 S. 17), er habe bei seiner psychiatrischen
Untersuchung keine eigentlichen depressiven Symptome feststellen können. Der
Beschwerdeführer habe von gewissen Minderwertigkeitskomplexen berichtet, da er
nicht arbeite und die Partnerin alle Arbeiten übernehmen müsse. Er habe auch
von mangelnden Zukunftsperspektiven und von einem leichten sozialen Rückzug gesprochen,
da er seinen sportlichen Aktivitäten nicht mehr nachgehen könne. Er habe aber ausgeführt,
dass er in der Regel gut schlafen könne, dass er morgens keine Mühe habe,
aufzustehen. Er habe auch erwähnt, dass die Beziehung zu seiner Partnerin gut
sei. Er habe von leichten Arbeiten im Haushalt berichtet, von regelmässigen
Spaziergängen und von regelmässigen Kontakten mit Kollegen und Freunden. Die
gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen, der leicht
ausgeprägte soziale Rückzug und die mangelnden Zukunftsperspektiven begründeten
gemäss überzeugender Herleitung von Dr. med. J.___ die Diagnose einer leichten
depressiven Episode. Es fänden sich indes keine Hinweise auf eine mittelgradige
depressive Episode. Er führte weiter aus, es könne auch dem
psychopathologischen Befund des behandelnden Psychiaters nicht entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode
leiden würde. Diese Darlegung leuchtet ein, da Dr. med. N.___ u.a. festhielt
(IV-Nr. 108 S. 3), der Beschwerdeführer sei im Gespräch sehr zugewandt
gewesen, habe mit fester, gut modulierter Stimme und inhaltlich nachvollziehbar
gesprochen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar gewesen, bei etwas
eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Das Bewusstsein sei klar gewesen und er
sei allseits orientiert. Die Konzentrationsfähigkeit sei subjektiv vermindert,
die mnestischen Funktionen seien intakt. Es gebe keine Anhaltspunkte für
Wahrnehmungsstörungen oder Suizidalität. Das Denken sei formal und inhaltlich
unauffällig. Es kann daher der Einschätzung von Dr. med. J.___ gefolgt werden,
wonach die Depression leichtgradig ausgeprägt sei und keine Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit begründe.
Der Bericht von Dr. med. N.___ vom
5.
Januar 2015 vermag das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten von
Dr. med. J.___ nicht zu verringern.
7.2.2
Betreffend den somatischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann folgendes festgehalten werden:
7.2.2.1
Einzugehen ist zunächst auf die rheumatologische
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers: Diesbezüglich kann
festgehalten werden, dass sich in den vorliegenden Akten einzig ein
rheumatologischer Bericht von Dr. med. AF.___ vom 9. Januar 2012 (vgl. E.
II. 6.6 hiervor) findet. In diesem schloss der Rheumatologe in Bezug auf die im
unteren Rücken sich abzeichnende Schmerzchronifizierung eine
rheumatologisch-entzündliche Grunderkrankung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aus und sprach von therapie-refrektären Beschwerden. Es
findet sich somit kein Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen von Dr.
med. K.___ im polydisziplinären Gutachten der H.___. So bestätigte dieser in
seinem rheumatologischen Teilgutachten sowohl das Vorliegen eines chronischen
lumbo-spondylogenen Schmerzsyndroms rechtsbetont als auch eines chronischen
zervikalen bis zervikospondylogenen Schmerzsyndroms. Daraus kann geschlossen
werden, dass sich die bereits von Dr. med. AF.___ als «sich abzeichnende
Schmerzchronifizierung» bezeichnete gesundheitliche Beeinträchtigung im Laufe
der Zeit im Rahmen eines Schmerzsyndroms manifestiert hat. Der rheumatologische
Gutachter führte zudem aus, es müsse insgesamt aufgrund der subjektiv
deutlichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie der Selbstlimitierung
von einer eher ungünstigen Prognose ausgegangen werden in Bezug auf eine
baldige Reintegration in den Arbeitsprozess der ersten Wirtschaft (IV-Nr. 121.1
S. 26 oben). Diesbezüglich ist ebenfalls keine von Dr. med. AF.___
abweichende Beurteilung ersichtlich.
In Bezug auf die Feststellungen des den
Beschwerdeführer behandelnden Neurochirurgen Dr. med. Y.___ im Bericht 24. Juli
2014.
(vgl. E. II. 6.16 hiervor) hielt der rheumatologische Gutachter Dr. med. K.___
fest, Dr. med. Y.___ habe den Exploranden Ende 2014, anfangs 2015 nochmals
nachkontrollieren wollen, was nun aber offensichtlich nicht stattgefunden habe
(S. 24 unten). Diese Einschätzung erweist sich aufgrund der vorliegenden
medizinischen Akten als korrekt. So findet sich darin kein nach dem
24.
Juli 2014 verfasster Bericht des behandelnden Neurochirurgen. Der
rheumatologische Gutachter führte weiter aus, es könne grundsätzlich festgestellt
werden, dass der behandelnde Neurochirurg eine Restarbeitsfähigkeit in einer
körperlich adaptierten und gut umschriebenen beruflichen Tätigkeit als gegeben
angesehen habe, eine spezifische quantitative Einschätzung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit habe von ihm jedoch nicht postuliert werden können,
dementsprechend sei diesbezüglich keine aktuelle abschliessende Diskussion
möglich. Diese Ausführungen erweisen sich unter Heranziehung der medizinischen
Vorakten als korrekt. So sind den beiden von Dr. med. Y.___ zuletzt verfassten
Berichten vom 4. Februar und 24. Juli 2014 (vgl. IV-Nr. 107
S. 11 und IV-Nr. 6.16 hiervor) keine quantitativen Einschätzungen der
dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Aus dem
Bericht vom 4. Februar 2014 erhellt ferner, dass der Beschwerdeführer mit
der Beschwerdegegnerin klären solle, inwieweit eine Arbeitsfähigkeit bestehe.
Eingehend auf den zuletzt erstellten
Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Allgemeinmediziners Dr. med. L.___
vom 16. Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.17 hiervor), wonach seit dem
1.
Januar 2013 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und die chronisch rezidivierenden
Rückenschmerzen Arbeitsleistungen von über drei Stunden verhindern würden, dem
Beschwerdeführer aber angepasste Tätigkeiten in einem Rahmen von einer bis drei
Stunden pro Tag möglich seien, führte Dr. med. K.___ aus, er könne das Ausmass
dieser Einschränkungen aufgrund der klinischen und aktuellen sowie früheren
bildgebenden Untersuchungen nicht bestätigen. Diese Beurteilung vermag gestützt
auf die klinischen Untersuchungen einzuleuchten (S. 24). Demnach seien dem
Beschwerdeführer aufgrund der objektivierten Pathologien im Bereich des
Achsenskeletts und dem rechten Kniegelenk jegliche regelmässig mittel bis
körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten, wie er sie z.B. noch
früher in seinem angestammten Beruf als Werkzeugmacher ausgeübt habe, nicht
mehr weiter möglich. Körperlich leichte bis mittelschwere berufliche
Tätigkeiten seien, unter Einhaltung der erforderlichen Arbeitsplatzbedingungen,
dem Beschwerdeführer indes zu 100 % zumutbar, wobei eine Verminderung der Leistungsfähigkeit
von 30 % aufgrund der Notwendigkeit der Durchführung von regelmässigen
Pausen bestehe, damit die Arbeitszeit über den ganzen Tag besser verteilt
werden könne. In Bezug auf den Bericht von Dr. med. L.___ ist zudem der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Im Hinblick auf die
ebenfalls ausgewiesene psychiatrische Diagnose einer «depressiven Episode,
aktuell mittelgradig bei somatischen Krankheiten» ist darauf hinzuweisen, dass
sich Dr. med. L.___ auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin
spezialisiert hat und seiner psychiatrischen und rheumatologischen (s. oben) Diagnosestellung
daher kaum Beweiswert zukommt. Ähnliches gilt denn auch für den Rheumatologen Dr.
med. K.___, der ausführte (S. 25), unter Berücksichtigung der zusätzlich durch
den Hausarzt postulierten depressiven Episode könne eine psychosoziale
Überlagerung mit einer deutlichen subjektiven Krankheits-,
Behinderungsüberzeugung und Rückzugstendenz postuliert werden.
Folglich sind die Arztberichte von Dr.
med. AF.___ vom 9. Januar 2012, von Dr. med. Y.___ vom 4. Februar und
24.
Juli 2014 und von Dr. med. L.___ vom 16. Dezember 2014 nicht
geeignet, den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. K.___
zu beeinträchtigen.
7.2.2.2
In Bezug auf das neurologische
Teilgutachten von Dr. med. I.___ kann festgehalten werden, das sich in den
medizinischen Vorakten kein von einem auf das medizinische Fachgebiet der
Neurologie spezialisierten Facharzt verfasster Bericht befindet. Es kann daher
den Ausführungen des neurologischen Experten gefolgt werden, der auf S. 29
des polydisziplinären Gutachtens darlegte, es liege keine neurologische
Vorbeurteilung vor und daher auf eine Auseinandersetzung mit früheren
ärztlichen Einschätzungen verzichtete.
Damit kommt dem neurologischen
Teilgutachten von Dr. med. I.___ voller Beweiswert zu.
7.2.2.3
Im allgemeinmedizinischen /
internistischen Teilgutachten führte Dr. med. AB.___ (IV-Nr. 121.1
S. 10 ff.) in Bezug auf den Bericht von Dr. med. P.___ vom
16.
Februar 2001 aus (vgl. E. II. 6.2 hiervor), dieser habe sich auf die
Problematik des Bewegungsapparates bezogen. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass der internistische Gutachter diesbezüglich und auch in Bezug auf den
erneuten Bericht von Dr. med. P.___ vom 3. Juli 2002 (vgl. E. II. 6.3
hiervor) auf das entsprechende Teilgutachten der H.___ verwies (S. 12
unten). Dies gelte denn auch für die Berichte von Dr. med. L.___ vom
1.
Mai 2013 [recte: 17. April 2013] und 16. Dezember 2014, wobei
sich dieser in Letzterem zudem auf die neurologische und psychiatrische
Problematik bezogen habe (vgl. E. II. 6.10 und 6.17 hiervor). Diese
gutachterliche Einschätzung überzeugt.
Somit wird der Beweiswert des
internistischen Teilgutachtens von Dr. med. AB.___ nicht verkleinert. Dieses
ist als voll beweiswertig zu qualifizieren.
7.3
Es kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass die vor dem Verfassen des polydisziplinären Gutachtens
der H.___ vom 2. November 2015 erstellten medizinischen Berichte dessen
Beweiswert nicht zu schmälern vermögen.
7.4
Wie nachfolgend dazulegen ist,
vermögen auch die nach dem polydisziplinären Gutachten erstellten medizinischen
Akten dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen:
7.4.1
Eingehend auf die Stellungnahme
des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. L.___ vom 6. Dezember
2015.
(vgl. E. II. 6.21 hiervor), mit welcher dieser beanstandete, die Gutachter
hätten sich im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens vom 2. November
2015.
nicht mit den Ergebnissen des vom Mai bis November 2014 durchgeführten
Arbeitstrainings bei der E.___ befasst, wonach eine Arbeitsleistung über drei
Stunden nicht habe erreicht werden können, hat die Beschwerdegegnerin in der
Folge auf Empfehlung von Dr. med. G.___, RAD, vom 20. Mai 2016 (vgl. E.
II. 6.23 hiervor) bei den Gutachtern der H.___ eine Stellungnahme eingeholt.
Diese datiert vom 9. Juni 2016 (vgl. E. II. 6.24 hiervor). Die
Gutachter stellten sich darin im Wesentlichen auf den Standpunkt, der
behandelnde Arzt könne aufgrund der Tatsache, wonach es dem Beschwerdeführer
nicht möglich gewesen sei, das Pensum über drei Stunden täglich zu steigern, da
es dann zu «nicht mehr aushaltbaren Schmerzen» gekommen sei, was denn auch den
durch diesen attestierten Limitierungen entspreche, nicht den Umkehrschluss
ziehen, dass die berufliche Abklärung den Nachweis einer maximal dreistündigen
Belastbarkeit ergeben habe. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und vermögen
auch deshalb einzuleuchten, weil Dr. med. L.___ dem Beschwerdeführer im Bericht
vom 16. Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) aufgrund der chronisch
rezidivierenden Rückenschmerzen die Ausübung einer Arbeit auch lediglich zu
drei Stunden pro Tag attestiert hatte. In diesem Sinn hielt denn auch die
RAD-Ärztin Dr. med. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (vgl.
E. II. 6.25 hiervor) fest, es könne an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit,
die auf objektivierbaren Befunden beruhe, festgehalten werden.
7.4.2
Aus dem Bericht des stationären
Aufenthalts des Beschwerdeführers bei der M.___ vom 8. Februar 2016 (vgl.
E. II. 6.22 hiervor) ergeben sich keine dem Gutachten der H.___ vom
2.
November 2015 widersprechenden Einschätzungen oder Diagnosestellungen,
wobei in Bezug auf die ausgewiesenen Diagnosen dem Bericht vom Februar 2016 nicht
entnommen werden kann, ob diese einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben
oder nicht. Eine Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit geht aus diesem
Bericht nicht hervor. Auch die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ hielt im Rahmen ihrer
Stellungnahme vom 20. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.23 hiervor) fest, mit dem
Austrittsbericht der M.___ ergäben sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse
(vgl. IV-Nr. 127 S. 2). Es sei eine stationäre muskuloskelettale Rehabilitation
mit gutem Ergebnis durchgeführt worden (Abnahme der Schmerzintensität). Diesen
Ausführungen kann zugestimmt werden. So hielt Dr. med. AC.___ im Bericht der M.___
fest, der Beschwerdeführer habe gut auf die Behandlung (stationäre
muskuloskelettale Rehabilitation) angesprochen.
7.4.3
In Bezug auf den Bericht des
Psychiaters Dr. med. N.___ vom 25. Oktober 2016 (vgl. E. II. 6.26 hiervor)
kann festgehalten werden, dass dieser selbst darlegte, es habe sich sowohl in
Bezug auf den Zustand als auch auf die Lebensumstände seit dem 5. Januar
2015.
(vgl. E. II. 6.18 hiervor) – und somit seit dem durch ihn zuletzt
verfassten Bericht vor dem Gutachten der H.___ – nichts geändert. Dies hielt
sodann auch Dr. med. G.___, RAD, in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember
2016.
(vgl. E. II. 6.27 hiervor) entsprechend fest. In Bezug auf die durch den
Psychiater diagnostizierte «depressive Episode zwischen leicht- und
mittelgradig schwankend» stellte sie zudem fest, es könne aufgrund der im
Arztbericht dargestellten Psychopathologie höchstens ein leichter Schweregrad
der Depression abgeleitet werden. Diese Einschätzung erscheint plausibel, da
Dr. med. N.___ festhielt, der Beschwerdeführer sei im Gespräch sehr zugewandt
und könne sich differenziert und nachvollziehbar ausdrücken, psychomotorisch
sei er ruhig, es bestehe ein guter affektiver Rapport bei zeitweise
eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Das Bewusstsein sei klar, er sei allseits
orientiert. Die Konzentrationsfähigkeit sei subjektiv vermindert, mnestische
Funktionen seien intakt. Es gebe keine Anhaltspunkte für Wahrnehmungsstörungen,
die Suizidalität werde glaubhaft verneint. Das Denken sei formal und inhaltlich
unauffällig.
7.5
Es kann daher zusammenfassend
festgehalten werden, dass dem polydisziplinären Gutachten der H.___ vom
2.
November 2015 insgesamt voller Beweiswert zukommt. Dies wird durch den
Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten, die im Gutachten der H.___
formulierten Schlussfolgerungen wurden in der Beschwerde nicht in Frage
gestellt. Es ist daher auf die entsprechenden Einschätzungen der Gutachter der H.___
in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen: Insgesamt ist
der Beschwerdeführer für körperlich mittelschwer und schwer belastende
berufliche Tätigkeiten ebenso wie für die frühere Tätigkeit als Werkzeugmacher
voll arbeitsunfähig. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere,
angepasste Tätigkeiten besteht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit um 30 %
reduzierter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf. Die festgestellte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gilt mit Sicherheit ab September 2015.
Wahrscheinlich kann über die Zeit gemittelt diese Arbeitsfähigkeit seit dem
Juli 2013 angenommen werden nach vorangehend voller Arbeitsfähigkeit in
adaptierten Tätigkeiten.
8.
Nachfolgend ist somit der
Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 3.2 hiervor) und anschliessend zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den IV-Grad von 30 % korrekt errechnet
hat (A.S. 2):
8.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab Juli
2014.
(vgl. E. II. 6.25 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so
konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel
vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August
2008.
E. 3.1).
8.1.1
Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2,
mit Hinweisen;9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999
S. 240 f. [I 377/98]).
8.1.2
Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 6,
106.
S. 2 ff.) besuchte der Beschwerdeführer fünf Jahre die Primarschule
und vier Jahre die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er vom April 1977
bis März 1981 eine vierjährige Lehre zum Werkzeugmacher. Er arbeitete danach
bis im Oktober 1982 und vom Januar 1984 bis Dezember 1985 bei [...] (IV-Nr. 6
S. 10, 12). In der Zwischenzeit – vom Oktober 1982 bis Oktober 1983 – war
er bei der [...] beschäftigt (IV-Nr. 6 S. 11). Vom Februar 1986 bis
im Juli 1987 arbeitete er als Werkzeugmacher bei [...] (IV-Nr. 6 S. 9),
und vom August 1987 bis Dezember 1990 als Werkzeug- und
NC-Programm-Sachbearbeiter bei der [...] (IV-Nr. 6 S. 7 f.). Bei der [...]
war er als Gruppenleiter Werkzeugbau vom April 1991 bis Dezember 1992
angestellt (IV-Nr. 6 S. 6). Der Beschwerdeführer war im Dezember 1992
Geschäftsführer des [...] in [...] (IV-Nr. 106 S. 2). Er absolvierte
1993.
die Wirteprüfung (IV-Nr. 6 S. 18) und arbeitete in diesem Jahr bei
der [...] (IV-Nr. 6 S. 5). Anschliessend war er vom Februar bis Juni
1994.
als CNC-Mechaniker, -Einrichter und -Programmierer bei der [...]
angestellt, vom Oktober 1994 bis Juni 1996 als Einrichter im Schichtbetrieb bei
der [...] (IV-Nrn. 6 S. 4, 106 S. 2 f.) und vom Juni 1996 bis Dezember
1999.
bei der [...] als CNC-Mechaniker, -Einrichter und -Programmierer (IV-Nr. 6
S. 3, vgl. auch Arbeitgeberfragebogen vom 29. Januar 2001,
IV-Nr. 7). Vom Januar bis Mai 2000 war er bei der [...] beschäftigt
(IV-Nr. 106 S. 3) und vom Juni 2000 bis Dezember 2000 erneut bei der [...],
wie auch vom Januar bis Februar 2001 (IV-Nr. 106 S. 3). Mit
Unterstützung der Beschwerdegegnerin konnte der Beschwerdeführer vom 20. April
2002.
bis 6. Mai 2004 berufsbegleitend zum Prozessfachmann VBM mit eidg.
Berufsprüfung am C.___ in [...] umgeschult werden (IV-Nrn. 50, 52). Er
absolvierte während dieser Zeit – vom 1. Juli 2002 bis 28. April 2003
– ein Praktikum am [...] (IV-Nr. 45). Vom März 2004 bis 28. Februar
2005.
war er als Leiter für Labortests bei der [...] mit einem Anstellungsgrad
von 60 % beschäftigt (IV-Nr. 76 S. 5). Vom September 2006 bis Ende
Januar 2007 war er bei der [...] als Leiter der Produktion und
Materialwirtschaft angestellt und musste das Arbeitspensum per
1.
September 2006 auf 80 % reduzieren (IV-Nr. 76 S. 4).
Danach war er vom Februar bis Mai 2007 bei der [...] (IV-Nr. 106 S. 4)
und vom 1. August 2007 bis 30. April 2008 als Leiter Werkzeugservice
bei der [...] tätig (IV-Nr. 76 S. 3). Vom September 2009 bis Januar
2011.
führte er selbständig ein kleines Café in [...] (IV-Nr. 121.1
S. 11). Vom 1. Mai 2011 bis Juni 2011 übte er eine befristete Arbeit
bei der [...] als Aushilfschauffeur aus (IV-Nr. 76 S. 2). Am
1.
September 2011 trat er als Servicetechniker in die Firma AG.___ zu
100.
% ein (IV-Nrn. 76 S. 1, 94). Das Arbeitspensum wurde im
Januar 2012 aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % reduziert (IV-Nr. 57
S. 2). Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2012 aufgelöst. Vom
August bis September 2012 konnte er befristet als Lagermitarbeiter bei der [...]
tätig sein (IV-Nr. 121.1 S. 11). Vom 19. Mai 2014 bis 16. November
2014.
wurde mit Hilfe der Beschwerdegegnerin ein Belastbarkeitstraining bei der E.___
durchgeführt (IV-Nr. 104). Dabei sei ihm eine Erhöhung des Arbeitspensums
auf mehr als drei Stunden pro Tag nicht möglich gewesen (vgl. Abschlussbericht
vom 7. November 2014, IV-Nr. 105).
8.1.3
Da dem gelernten Beschwerdeführer
die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Servicetechniker in der Firma AG.___ aus
gesundheitlichen Gründen per Mai 2012 gekündigt wurde (vgl. IV-Nr. 67
S. 1) und er seither – mit Ausnahme der kurzfristigen, befristeten
zweimonatigen Anstellung vom August bis September 2012 bei der [...] – nicht mehr
gearbeitet hat, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er die Arbeit bei der AG.___ im
Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. Dies widerspricht dem voll
beweiswertigen Gutachten der H.___ vom 2. November 2015 (vgl. E. II. 7.5
hiervor) nicht. So gehen die Gutachter davon aus, beim Beschwerdeführer bestehe
seit Juli 2013 für körperlich leichte bis selten mittelschwere, angepasste
Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer um 30 % reduzierten
Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf. Folglich beziehen sie sich dabei
nicht auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Werkzeugmacher
und Servicetechniker, sondern auf adaptierte Tätigkeiten. Es kann somit für die
Bestimmung des Valideneinkommens – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (A.S. 2)
– das zuletzt bei der AG.___ konkret erzielte Einkommen von CHF 74'100.00 (13 x CHF 5'700.00,
vgl. IV-Nr. 94 S. 1) herangezogen werden.
8.2
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden.
8.2.1
Da dem Beschwerdeführer seine
angestammte Tätigkeit als Werkzeugmacher nicht mehr zumutbar ist (vgl. II.
E. 7.5 hiervor), es ihm aber möglich ist, in einer Verweistätigkeit zu 70 %
tätig zu sein, ist somit vorliegend von einem monatlichen Bruttolohn für Männer
im gesamten privaten Sektor von CHF 5'312.00 (LSE 2014
TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer) auszugehen. Dieser Betrag
ist auf die üblichen Wochenstunden von 41.7 im Jahr hochzurechnen (CHF 5'312.00
x 12 [: 40 x 41.7] = CHF 66'710.00). Unter Berücksichtigung einer um
30.
% reduzierten Leistungsfähigkeit ergibt sich damit ein Invalideneinkommen
von CHF 46'517.10.
8.2.2
Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25.
% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil
des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung ist insbesondere
dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt
ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 55 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er
noch nie in der umgeschulten Tätigkeit als Prozessfachmann gearbeitet habe
(A.S. 9 unten), vermag daran nichts zu ändern. Denn es ist einzig
massgebend, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG) noch wirtschaftlich nutzen könnte,
wobei der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» ein theoretischer und abstrakter Begriff
ist und die konkrete Arbeitsmarktlage gerade nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64
E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2017
vom 6. Juli 2017 E. 3.3). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet
sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über das Schweizer Bürgerrecht verfügt
(IV-Nr. 72) und somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt
wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Beim
Beschwerdeführer stellt sich daher auch die Frage von mangelnden
Sprachkenntnissen nicht, welche im Übrigen auch nicht geeignet wären, um einen
leidensbedingten Abzug zu begründen.
Es ist folglich nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vorgenommen hat. Der durch den
Beschwerdeführer beantragte behinderungsbedingte Abzug von 15 % (A.S. 10)
wird nicht näher erläutert und ist daher nicht nachvollziehbar. Das Invalideneinkommen
beträgt folglich CHF 46'517.00.
8.3
Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 74'100.00 sowie einem Invalideneinkommen von CHF 46'517.10
eine Erwerbseinbusse von CHF 27'582.90, die einem IV-Grad von gerundet 37 %
entspricht. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
9.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 27. Februar 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6 hiervor).
11.1
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 6. Juni 2017 eine Kostennote
eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'712.95
geltend macht. Dabei betragen die Auslagen total CHF 112.00 und das
Honorar beruht auf einem Aufwand von 9,6 Stunden. Der Stundenansatz
beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006
seit 1. Oktober 2006 bzw. § 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT)
CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist
die Kostenforderung auf CHF 1'987.20 festzusetzen (9,6 Stunden zu CHF 180.00,
zuzügl. Auslagen und MwSt von 8 %), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 518.40 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'505.60), wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass
hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – von einem
Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GT) auszugehen
ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
11.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Herbert Bracher, Solothurn, wird auf CHF 1'987.20 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 518.40
(Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Oberrichter Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Jäggi