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Entscheid

VSBES.2017.103

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen

18. Oktober 2017Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1967, meldete sich am 16. Dezember 2003 (recte: 2013)

wegen einer Gonarthrose im rechten Knie, bestehend seit 2003 (seither

verschiedene Rückfälle), bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Sie war seit dem 13. August 2001 als

Pflegehelferin in einem Pensum von 90 % im Kantonsspital [...] angestellt

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte

zunächst die Akten der Unfallversicherung der Beschwerdeführerin ein. Diese

hatte – nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 aufgrund eines Unfalls eine

Verletzung am rechten Knie erlitten hatte – während längerer Zeit Eingliederungsversuche

am angestammten Arbeitsplatz unterstützt. Diese scheiterten jedoch in der Folge,

der Beschwerdeführerin wurde die Stelle per 31. Januar 2016 krankheitsbedingt

gekündigt (IV-Nr. 25).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte

ihrerseits ab dem 15. Juli 2015 berufliche Eingliederungsmassnahmen in die Wege

geleitet und Kostengutsprache für ein Belastungstraining vom 15. Juli bis 16.

Oktober 2015 im Alters- und Pflegeheim B.___ geleistet (IV-Nr. 14). Die

Beschwerdeführerin sollte zunächst während zwei Tagen in der Woche je zwei

Stunden arbeiten. Diese Massnahme wurde bis zum 31. Januar 2016 fortgeführt und

der Beschwerdeführerin ein Taggeld ausbezahlt (IV-Nr. 20).

2.2 Parallel leitete die

Beschwerdegegnerin eine Rentenprüfung ein und liess die Beschwerdeführerin

durch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, am 20. Juni

2016 orthopädisch begutachten (IV-Nr. 38.1).

3. Mit Bericht vom 25. Juli 2016

(IV-Nr. 48) wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen, weil im Rahmen

des Belastbarkeitstrainings keine Steigerung der Arbeitstätigkeit habe erreicht

werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Kündigung beim RAV

gemeldet und es erfolge nun via RAV eine Abklärung.

4. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 52 und 58) lehnte die Beschwerdeführerin einen

Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (zurzeit) und auf eine

Invalidenrente ab (A.S. 1 ff.).

5. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 4. April 2017 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. März 2017 sei aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen

Leistungen zu erbringen.

3. Eventualiter

sei eine Ergänzungsbegutachtung der Beschwerdeführerin vorzunehmen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 (A.S.18) unter Verweis

auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017

(A.S. 21 f.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den

Akten.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen

hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als

Pflegehilfe seit dem 7. Juni 2013 (Operationsdatum Kniearthroskopie) nicht mehr

zumutbar sei. Jedoch seien aus versicherungsmedizinischer Sicht leichte

Tätigkeiten, mit häufigem Heben und Tragen bis maximal 5 kg, überwiegend

sitzend, mit vermehrten Arbeitspausen von 15 - 20 Minuten alle zwei

Stunden, in einem vollen Pensum (100 %) zumutbar. Durch die Arbeitspausen

ergebe sich für angepasste Verweistätigkeiten eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit von 10 % und somit eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 90 %.

Die Beschwerdeführerin werde durch das RAV plus begleitet. Weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung seien zurzeit nicht

angezeigt. Der invaliditätsgrad betrage 21 %.

Zum Einwand nehme man wie folgt

Stellung: Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) lege nachvollziehbar dar,

weshalb das eingeholte orthopädische / traumautologische Gutachten zu

überzeugen vermöge und keine weiteren Abklärungen in anderen medizinischen

Disziplinen angezeigt seien. Dem Gutachten könne einzig insoweit nicht gefolgt

werden, als bei der Bestimmung der quantitativen Leistungseinschränkung

aufgrund von vermehrt notwendigen Arbeitspausen ausser Acht gelassen werde,

dass das Arbeitsgesetz bei einer Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden eine

Pause von 30 Minuten vorschreibe. Bei einer Arbeitszeit von 8.34 Stunden

täglich seien aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen vier Pausen zu je

maximal 20 Minuten notwendig. Vom Pausenbedarf von 80 Minuten sei die für

alle Arbeitnehmer gesetzlich vorgesehene Ruhezeit von 30 Minuten in Abzug zu

bringen. Beim Invalideneinkommen sei kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen,

weil gesundheitliche Einschränkungen, welche bereits bei der Beurteilung des

medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten seien, nicht zusätzlich in die

Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen könnten. Der Notwendigkeit

zusätzlicher Pausen sei bereits mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen

worden. Ferner lägen mit den bestehenden körperlichen Einschränkungen keine

Umstände vor, die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu

bezeichnen wären. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass die

Beschwerdeführerin keine ausreichenden Deutschkenntnisse hätte. Es sei ihr in

der Vergangenheit möglich gewesen, ein branchenübliches Einkommen zu erzielen.

Die Beschwerdeführerin sei durch die

berufliche Eingliederung unterstützt worden. Diese sei eingestellt worden,

nachdem diese das anfängliche Pensum von 2 Stunden im Verlauf des

Belastbarkeitstrainings nicht zu steigern vermocht habe. Die dabei ausgeübten

Tätigkeiten hätten dem zumutbaren Anforderungsprofil entsprochen. Aufgrund der

Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin selber nur zu 50 % als

arbeitsfähig erachte, seien berufliche Massnahmen nicht zielführend. Ein

Anspruch auf solche sei daher zurzeit zu verneinen. Sollte die

Beschwerdeführerin bereit sein, ihr Leistungsvermögen im Umfang von 90 %

erwerblich zu verwerten, könne sie bei der Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch

um berufliche Eingliederungsmassnahmen stellen.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt

dem in ihrer Beschwerde vom 4. April 2017 (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, mit

den bisherigen medizinischen Untersuchungen könne nicht abschliessend beurteilt

werden, inwieweit die Rückenbeschwerden die Beschwerdeführerin einschränkten

und welche Auswirkungen dies auf die Arbeitsfähigkeit habe. Auf die

diesbezügliche Einschätzung von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ könne

nicht abgestellt werden. Vorliegend sei eine orthopädische / traumatologische

Begutachtung angeordnet worden. Eine neurologische Begutachtung habe hingegen

nicht stattgefunden. Vielmehr sei am 13. Juni 2016 lediglich ein neurologischer

und elektrophysiologischer Bericht eingeholt worden, der sich aber

ausschliesslich zu den Kniebeschwerden und den lageabhängigen Paresen der

Hüftbeugung sowie Kniestreckung der Beschwerdeführerin äussere. Insbesondere

sei nicht in Erwägung gezogen worden, dass die Rückenbeschwerden neurologisch

bedingt sein könnten, obwohl der Gutachter selbst festhalte, dass das

LWS-Syndrom eine pseudoradikuläre Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel

aufweise. Im Weiteren sei bezüglich der Rückenbeschwerden die Beurteilung eines

Rheumatologen notwendig. Bei einem derart komplexen Beschwerdebild sei eine

umfassende medizinische Abklärung durchzuführen, wobei einem Facharzt für

Orthopädie / Traumatologie die fachliche Qualifikation fehle. Würde man der

Argumentation des RAD folgen, müsste für die Beurteilung aus neurologischer

Sicht nie ein Neurologe beigezogen werden. Zudem weise der Gutachter auf den

Verdacht auf eine schwere depressive Störung (mittleren Schweregrads) und

Schlafstörungen hin, die bisher nicht näher untersucht worden seien. Diese

Beschwerden müssten von einem Facharzt für Psychiatrie untersucht werden. Die

Beschwerdegegnerin sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, dies

zu tun. Schliesslich sei das orthopädische Gutachten widersprüchlich,

berücksichtige nicht sämtliche geklagten Beschwerden und sei in seiner

Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Der Gutachter führe das leichtgradige

LWS-Syndrom als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die

Minderung der Leistungsfähigkeit werde dann aber gerade mit diesen

LWS-Beschwerden begründet. Dass der Gutachter als Orthopäde eine psychiatrische

Störung diagnostiziere, zeige auf, wie das Gutachten erstellt worden sei.

Womöglich handle es sich dabei um copy/paste-Texte, die versehentlich nicht

gelöscht worden seien. Auch der Hausarzt sei mit der Einschätzung des

Gutachters nicht einverstanden und attestiere der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit

von 50 %. Diese sei zurzeit im J.__ wegen ihren Rückenschmerzen in Behandlung.

Bei ihren Ausführungen zu den

Pausenzeiten verkenne die Beschwerdegegnerin, dass der Gutachter den vermehrten

Pausenbedarf nicht nur mit der Länge der Arbeitspausen, sondern auch mit deren

Regelmässigkeit begründe. Entsprechend könnten von den notwendigen zusätzlichen

Pausen nicht einfach 30 Minuten abgezogen werden. Es könne lediglich eine der

vier notwendigen Pausen in die ohnehin gemäss Arbeitsgesetz vorgeschriebene

Pause fallen. Bei dieser handle es sich um die Mindestdauer einer Pause, welche

nicht aufgeteilt werden könne. Entsprechend seien zusätzlich drei Pausen zu 20

Minuten, also 60 Minuten notwendig, was eine Leistungseinschränkung von 13 %

ergebe.

Die einzig brauchbare Entscheidgrundlage

betreffend Arbeitsunfähigkeit sei diejenige des Hausarztes, Dr. med. E.___.

Diesem sei die Beschwerdeführerin aufgrund jahrelanger Betreuung bestens

bekannt und er sei in der Lage, eine umfassende Beurteilung abzugeben. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage somit mindestens 50 %. Eventualiter seien weitere

Abklärungen nötig. Es seien mindestens drei Fachdisziplinen betroffen, weshalb

ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen sei.

Sollte davon ausgegangen werden, dass

die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei,

seien berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin

sei gewillt, zumutbare Massnahmen durchzuführen. Bisher sei aber keine der

vorgenommenen Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Eingliederung zumutbar

gewesen. Aufgrund der Ausbildung zur Pflegeassistentin und der Tatsache, dass

sie nunmehr überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ausüben müsse,

sei eine Umschulung notwendig.

Zu guter Letzt sei beim Invalidenlohn

ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das Bundesgericht habe

einen Abzug von 5 - 15 % für ein langsameres Arbeitstempo und den

Bedarf von mehreren Pausen wegen Müdigkeit als angemessen erachtet. Weil die

Beschwerdeführerin wegen ihrer qualitativen, aber auch quantitativen

Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit einem

unterdurchschnittlichen Verdienst rechnen könne, rechtfertige sich ein Abzug

von 20 %. Die Beschwerdeführerin sei kenianische Staatsangehörige und

spreche nur unzureichend Deutsch. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei bei

derartigen Einschränkungen auf dem reellen Arbeitsmarkt kaum zu finden.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466

E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche

Beeinträchtigung seit 2003 (IV-Nr. 3 S. 5, Ziff. 6.3) bzw. eine

Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2013 (IV-Nr. 8 S. 28, IV-Nr. 10 S. 2 Ziff. 2.7,

IV-Nr. 25) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst

nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2014 vorliegen. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 16. Dezember 2003

[recte: 2013]), was hier im Juni 2014 der Fall wäre. Ein allfälliger

Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Juni 2014 gegeben sein. Bei einem

Anspruchsbeginn im Jahr 2014 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen

der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf

eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.

2.

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch

auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und /

oder eine Rente abgewiesen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende

medizinische Unterlagen relevant:

5.1

Die Suva-Kreisärztin, Dr. med. D.___,

Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor der

Unfallversicherung untersucht und am 11. April 2014 Bericht erstattet (IV-Nr.

12.1

S. 24 ff.). Sie diagnostiziert eine aktivierte posttraumatische Gonarthrose

rechts. Die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt, im Rahmen der Pflegetätigkeiten

sollten schwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden. Eine Arbeitsfähigkeit

im Bereich von zwei bis drei Stunden sei möglich und nach Massgabe der

Beschwerden in Absprache mit dem Hausarzt gegebenenfalls zu steigern.

5.2

Dr. med. F.___, Chefarzt Klinik

für Orthopädie und Traumatologie am Kantonsspital [...], berichtete am 2. Juni

2014.

(IV-Nr. 12.1 S. 22 f.) über eine chronische vordere Kreuzbandinstabilität

mit residueller Quadrizepsparese und beginnender posttraumatischer Gonarthrose

rechts. Er halte die Beschwerde- resp. Schmerzsymptomatik eher nicht für

arthrosebedingt, sondern mit der Kniegelenksinstabilität zusammenhängend und

rate von einer Infiltration ab. Eventuell sei eine Kreuzbandrekonstruktion in

Erwägung zu ziehen.

5.3

Gemäss Austrittsbericht

Rehaklinik [...] vom 10. März 2015 (IV-Nr. 12.1 S. 11 ff.) befand sich die

Beschwerdeführerin vom 10. Februar bis 10. März 2015 in einem stationären

Aufenthalt. Eine Tätigkeit als Pflegehelferin sei zurzeit nicht zumutbar, die

Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Einem neurologischen Konsilium der Rehaklinik

[...] vom 25. März 2015 (IV-Nr. 12.1 S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, dass keine

Hinweise für Denervierung bestünden. Bei fehlender Willkürinnervation sei neurologisch

nicht erklärbar, wie sich die 2013 diagnostizierte axonale Läsion des Nervus

femoralis massiv progredient verschlechtern könne.

5.4

Am 6. Februar 2015 wurde bei der

Beschwerdeführerin eine Kreuzband-Rekonstruktion durchgeführt. (IV-Nr. 12.1 S.

7.

f.). Am 19. Oktober 2015 erfolgte ein ambulanter Eingriff am Rücken. Dabei

wurde ein Lipom entfernt (IV-Nr. 22).

5.5

Laut Arztbericht von Dr. med. E.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin, dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom 2.

Oktober 2015 (IV-Nr. 16 S. 1 ff.) leidet die Beschwerdeführerin an einer

chronischen vorderen Kreuzbandinstabilität mit residueller Quadrizeps-Parese

(M3 - 4) und beginnender posttraumatischer Gonarthrose rechts. Die

Arbeitsunfähigkeit legte er für die Zeit vom 22. April 2013 bis 12. März

2014.

(mit Unterbrüchen) auf 100 % fest, ab dem 13. März 2014 bis zum 5. Februar

2015.

auf 70 % (ebenfalls mit Unterbrüchen). Die bisherige Tätigkeit erachtete

er als nicht mehr zumutbar. Eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit, sei

zumindest anfänglich kaum länger als vier Stunden täglich zumutbar, wobei zu

Beginn eine um 10 - 20 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehen

würde.

5.6

Im orthopädisches Gutachten von

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 20. Juni 2016

(IV-Nr. 38.1) werden folgende Befunde erhoben:

Es bestünden ein deutliches Schonhinken

rechtsseitig und eine vermehrte Lendenlordose (IV-Nr. 38.1 S. 19 ff.). Die

Brustkyphose sei aufgehoben. Im Becken linksseitig bestünden eine leicht

vermehrte ventrale Kippung, eine leichte Dorsalrotation und Aussenrotation an

der rechten Beckenschaufel. Beim aufrechten Stand zeige die Crista iliaca

rechts bei Dorsalrotation eine leichte Kaudalisierung gegenüber links. Eine

Rumpfbeugung mit durchgedrückten Knien könne die Beschwerdeführerin mit einem

Fingerspitzen-Bodenabstand von 21 cm durchführen. Das Menell’sche Zeichen sei

rechts angedeutet positiv. Es bestehe ein positiver Patrick-Kubis-Test

rechtsseitig, das Joint-play des Iliosacralgelenks rechts sei behindert. Die

Ventralisation sei vermindert. Die Prüfung der Becken-Kreuz-Beinbänder zeige

leicht positive Tests für die Ligamenta iliosacralia und sacrotuberalia

beidseits. Die iliolumbalen Bandverbindungen seien ebenfalls leichtgradig

positiv auf Provokation rechtsseitig. Der Oblique-Test sei rechts positiv, ebenso

der Federungstest für die untere Lendenwirbelsäule. Im Barfussgang führe die

Beschwerdeführerin ein schwerfälliges, rechtsseitig hinkendes Gangbild (IV-Nr.

38.1

S. 23 f.) vor. Der Abrollvorgang rechts sei äusserst vorsichtig,

der Fuss werde flach aufgesetzt. Der Rückwärts- und Seitwärtsgang seien

eingeschränkt möglich. Insbesondere rechts sei der Gang deutlich verlangsamt.

Der Zehenspitzengang und –stand sei rechts aufgrund der starken Kniesymptomatik

mit Schmerzen und Instabilitätsgefühl nicht möglich. Die Hockstellung werde bis

zu einer Kniebeugung von 100 Grad links und 80 Grad rechts

eingenommen. Die Beinachsen seien beidseits valgisch ausgeprägt, links mit

einem Valgus von 4 Grad, rechts mit einem solchen von 10 Grad. Die

Muskulatur der unteren Extremitäten weise im Seitenvergleich rechts leicht- bis

mittelgradige Defizite auf. Es bestehe eine signifikante Minderung der

beinstabilisierenden Muskelkraft rechtsseitig. Die Kniegelenke seien beidseits

inspektorisch verquollen, rechts mehr als links. Die Gelenkkonturen der

Kniegelenke seien beidseits verstrichen. Es zeige sich insbesondere eine

reduzierte Muskelkulisse des Vastus medialis. Über dem Kniegelenkspalt

rechtsseitig zeige sich lateral und medial ein deutlicher Druckschmerz.

Klinisch bestehe der Verdacht auf eine Bakerzyste rechts popliteal.

Rechtsseitig bestehe allenfalls eine leichte Lockerung des medialen

Kollateralbandes Grad I. Der Lachmann-Test und das Pivot-shift-Phänomen beim

Test auf Kreuzbandstabilität seien rechtsseitig leichtgradig positiv mit einer

Instabilität Grad I. Linksseitig bestehe ein deutliches Genu recurvatum mit

10.

Grad Überstreckung, rechtsseitig leichtgradig mit 5 Grad. Rechts

finde sich ein leicht- bis mittelgradiger Verschiebe- und Andruckschmerz der

Kniescheibe. Auch hier bestehe ein retropatellares Reiben. Das Zohlen-Zeichen

sei rechts positiv. Bei der Überprüfung der Meniskuszeichen könne linksseitig

kein Schmerzphänomen ausgelöst werden, rechts hingegen schon.

Der neurologische Befund präsentiere

sich folgendermassen (IV-Nr. 38.1, S. 26): Im Bereich des Dermatoms L4 am

rechten Oberschenkel über dem Kniegelenk und am Unterschenkel medialseitig

bestehe ein reduziertes Kälte- und Wärmeempfinden sowie eine Hypästhesie im

Prick-Test und oberflächlichen Berührungstest. Gleichzeitig bestehe im Bereich

des Kniegelenks eine Hyperalgesie, die durch vermehrten Druck in der Tiefe

auslösbar sei. Die Streckung im rechten Kniegelenk weise hinsichtlich der

groben Kraft des M. quadrizeps, insbesondere des Vastus rectus, eine Minderung

auf Kraftgrad 3 - 4 / 5 auf.

Das Röntgen des rechten Kniegelenks vom

10.

Februar 2015 im Kantonsspital [...] zeige eine fleckige Entkalkung an

Tibia- und Femurkondülen, eine laterale und mediale Gelenkspaltminderung sowie

eine Minderung retropatellar im Sinne einer beginnenden Pangonarthrose (IV-Nr.

38.1

S. 26). Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. Januar 2016 im

Röntgeninstitut [...] zeige im Wesentlichen keine Pathologie. Ersichtlich sei

eine angedeutete Blackdisc L5 / S1 mit einem sogenannten

Hyperintensitätszeichen.

Der Gutachter stellt folgende orthopädische

Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 38.1 S. 27):

Posttraumatische Gonarthrose rechts

(ICD-10 M17.3) nach initialem Sturz mit Kniedistorsion am 27.05.2003 mit

vorderer Kreuzbandruptur und lateraler Meniskusläsion, konservativ therapiert

- bei

Kniearthroskopie rechts mit Entfernung von freien Gelenkkörpern und

Plica-Resektion am 07.06.2013

- bei

beginnender Gonarthrose mit postoperativer Läsion (OP am 07.06.2013) des Nervus

femoralis mit Quadrizepsparese

- bei

Status nach arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandrekonstruktion Knie

rechts vom 06.02.2015.

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wird aufgeführt:

Leichtgradiges LWS-Syndrom (ICD-10

M54.78) bei funktioneller Blockade des Iliosacralgelenks rechts mit

Dorsalrotation sowie reaktivem muskulärem Hypertonus des Muskulus gluteus medius

rechts mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den rechten lateralen

Oberschenkel.

Die Konsistenzprüfung habe keine

Anzeichen einer Aggravation hervorgebracht (IV-Nr. 38.1 S. 28).

5.7

Gemäss erneuter Suva-kreisärztlicher

Untersuchung durch Dr. med. D.___ vom 26. August 2016 (IV-Nr. 49 S. 9 ff.)

werde zur Erhaltung der Kniegelenksbeweglichkeit und Kräftigung der

Oberschenkelmuskulatur dringend empfohlen, die erlernten Kräftigungsübungen in

eigener Regie weiterzuführen, bei Bedarf Analgetika einzunehmen und eine

Wassertherapie mit Aquafit für weitere sechs bis zwölf Monate zu machen (IV-Nr.

49.

S. 13 f.). Von weiteren Behandlungen sei keine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes zu erwarten. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit als

Pflegehelferin, demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten. Das Gehen auf ebenen Böden sei zu bevorzugen, kein

repetitives Kauern oder Knien. Notwendig seien eine vorwiegend sitzende

Tätigkeit und gelegentlich stehende oder gehende Tätigkeiten. Der Anteil der

sitzenden Tätigkeiten habe zu überwiegen.

5.8

In seinem Bericht vom 13. Juli

2016.

(IV-Nr. 43) nahm Dr. med. E.___ als Hausarzt zum orthopädischen Gutachten

Stellung und führte aus, laut Aussagen der Beschwerdeführerin könne diese

Lasten von 5 kg höchstens im Sitzen heben. Im Stehen träten schon beim Heben

von 3 kg vermehrte Schmerzen im rechten Kniegelenk auf. Nach Beurteilung der

Beschwerdeführerin erscheine die gutachterlich festgelegte Leistungsfähigkeit

von 80 - 85 % unverständlich hoch. Sie selber schätze ihre

Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Aufgrund des langwierigen und schweren

Krankheitsverlaufs sei auch aus hausärztlicher Sicht eine Leistungsfähigkeit

von maximal 50 % realistisch.

6.

Die Beschwerdegegnerin stellt im

angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Dr.

med. C.___ vom 20. Juni 2016 (IV-Nr. 38.1) ab, weshalb dessen Beweiswert zu

prüfen ist.

6.1

Hierzu kann zunächst gesagt

werden, dass das Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis und –analyse sowie

einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung

der von ihr geklagten Beschwerden beruht und von einem Facharzt auf dem

entsprechenden Gebiet erstellt wurde. Das Gutachten erfüllt die Anforderungen

an eine beweiskräftige Expertise.

Inhaltlich legt Dr. med. C.___ nachvollziehbar

dar, dass es bei der Beschwerdeführerin nach einer Verletzung des rechten

Kniegelenks vom 6. Mai 2003 und einem Trauma am 18. August 2008 (wo man ein

abgesplittertes Knorpelfragment diagnostiziert habe) ab Dezember 2012 zu

vermehrten Beschwerden am rechten Kniegelenk gekommen sei (IV-Nr. 38.1 S. 28

f.). Ein MRI habe bereits damals osteophytäre Anbauten und deutliche

Synovitiszeichen sowie einen Status nach vorderer Kreuzbandruptur gezeigt.

Aufgrund der Beschwerden habe man am 7. Juni 2013 eine Arthrsokopie mit

Entfernung freier Gelenkkörper durchgeführt. Danach habe eine eindrückliche

Femoralisschwäche bestanden. Die neurologische Untersuchung habe damals

lediglich eine diskrete axonale Schädigung gezeigt. Nachdem am 6. Februar 2015

eine arthroskopisch assistierte vordere Kreuzbandrekonstruktion durchgeführt

worden sei, habe die Femoralisparese rechts bei diskreter axonaler Läsion weiterhin

bestanden. Die Anamnese der Beschwerdeführerin decke sich im Wesentlichen mit

der Aktenlage. Ausserdem bestünden die von ihr geäusserten deutlichen

Einschränkungen auch im Bereich des Haushalts (grössere Putzarbeiten und Tragen

schwerer Gegenstände seien nicht möglich). Weiter beschreibt der Gutachter hinsichtlich

der geklagten LWS-Beschwerden eine Auffälligkeit des rechten Iliosacralgelenks

sowie der Beckenkreuzbeinbänder. Gleichzeitig sei insbesondere für den

lumbosacralen Übergang eine Auffälligkeit der kleinen Wirbelgelenke gefunden

worden. So zeigt denn auch das MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. Januar 2016

eine beginnende Degeneration der Bandscheibe L5 / S1 als sogenannte Blackdisc

mit einem Hyperintenstitätszeichen, was mit den gutachterlichen Untersuchungsbefunden

korrespondiert.

Zusammenfassend stellt der Gutachter in

Übereinstimmung mit der Befundlage fest, dass hinsichtlich der

Lendenwirbelsäule hauptsächlich funktionelle Aspekte der kleinen Wirbelgelenke

im Vordergrund stünden, zusätzlich des rechten ISG’s und der stabilisierenden

Muskulatur (IV-Nr. 38.1 S. 30 f.). Hier sieht er eine Überlastung bei

Fehlbelastung der unteren Extremitäten zuungunsten von rechts. Seitens des

rechten Kniegelenks wird eine Pangonarthrose diagnostiziert, die Dr. med. C.___

nachvollziehbar als aller Wahrscheinlichkeit nach durch die über Jahre

persistierende Instabilität ausgelöst einschätzt. Die Bandführung betreffend

die Kollateralbänder und das vordere Kreuzband sei ausreichend, hier bestehe

allenfalls eine Instabilität Grad I. In der Untersuchung falle eine Minderung

der groben Kraft des rechten Oberschenkels auf. In der Vorgeschichte lasse sich

dafür weder neurologisch noch elektrophysiologisch ein richtiges Korrelat

finden. Trotzdem sei die Beschwerdeführerin hierdurch in der Stabilisation des

rechten Kniegelenks behindert. Eine reflektorische Kraftminderung aufgrund der

Retropatellararthrose sei möglich. Den Beginn der Einschränkung legt der

Gutachter auf den Zustand nach der ersten Operation (Arthroskopie vom 7. Juni

2013) fest und er erachtet die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

als Pflegehelferin seither als unzumutbar. Diese Einschätzung ist unbestritten

geblieben und zu teilen.

Demgegenüber erachtet der Gutachter aus orthopädischer

Sicht eine angepasste Tätigkeit mit überwiegendem Sitzen als zu 100 % möglich

(IV-Nr. 38.1 S. 31). Auch diese Beurteilung ist einleuchtend und sie deckt sich

mit den Erkenntnissen der Suva-Kreisärztin, Dr. med. D.___. Bei weitgehender

Entlastung des betroffenen rechten Kniegelenks kann keine relevante

Beeinträchtigung gesehen werden. Zu Recht weist Dr. med. C.___ aber darauf hin,

dass bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit die funktionellen

LWS-Beschwerden berücksichtigt werden müssen, für welche eine wechselbelastende

Tätigkeit besser geeignet wäre. Daher ist seine Einschätzung, dass die

Beschwerdeführerin auf Arbeitspausen von ca. 15 - 20 Minuten alle

zwei Stunden angewiesen sei, nachvollziehbar. Daraus resultiert eine Verminderung

der Leistungsfähigkeit um ca. 16 %. Der Gutachter schliesst damit

folgerichtig auf eine Arbeitsfähigkeit von 85 % bzw. eine

Leistungseinschränkung von 15 % bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 %. Das

zumutbare Tätigkeitsprofil umschreibt der Gutachter wie folgt: Vermeiden von Heben

schwerer Gegenstände über 10 kg, zeitweise mögliches Heben von Gegenständen

zwischen 5 - 10 kg, wobei überwiegend nur das Heben von Lasten bis

5.

kg erfolgen sollte. Das Steigen auf Leitern und Gerüste sollte vermieden

werden, ebenso stark witterungsabhängige Einflüsse wie Kälte und Nässe. Auch

diese Beurteilung soll aus gutachterlicher Sicht ab dem 7. Juni 2013 (erste

Operation) gelten. Diese Schlussfolgerung ist mit Blick auf die

Untersuchungsergebnisse ebenfalls nachvollziehbar.

6.2

Die Beschwerdeführerin lässt

hinsichtlich des Gutachtens verschiedene Rügen anbringen:

6.2.1

So lässt sie geltend machen, die

Auswirkungen der Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit seien ungeklärt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter die Rückenbeschwerden berücksichtigt

hat. Er diagnostiziert in Übereinstimmung mit der Aktenlage (insbesondere dem

MRI vom 18. Januar 2016) ein leichtgradiges LWS-Syndrom. Dieses führt er unter

den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf und setzt sich damit

auch nicht in Widerspruch, wenn er bei der Formulierung des Tätigkeitsprofils

angibt, es seien aufgrund des LWS-Syndroms vermehrte Pausen notwendig. Das

LWS-Syndrom wirkt sich lediglich bei einer rein sitzenden Tätigkeit aus, eine

solche wäre wegen der bestehenden Knieproblematik aber eigentlich angezeigt.

Die beiden Beeinträchtigungen stehen in diesem Sinne in einer Wechselwirkung

zueinander. Eine rein sitzende Tätigkeit, die das Knie optimal entlasten würde,

würde zu einer Verschlechterung der Rückenbeschwerden führen. Daher sind die

regelmässigen Pausen notwendig. Im Übrigen lässt sich den Akten, abgesehen von

diesem Gutachten, keine Diagnose bezüglich des Rückens entnehmen. Insbesondere

durch den Hausarzt ist nie eine entsprechende Diagnose gestellt worden. Während

des Aufenthalts in der Rehaklinik [...] waren Rückenbeschwerden ebenfalls kein

Thema. Bei der am 19. Oktober 2015 durchgeführten Rückenoperation (vgl. IV-Nr.

22) handelte es sich um die Entfernung eines Lipoms und damit um einen

ambulanten Eingriff, der zu keinen weiteren Behandlungsmassnahmen führte.

6.2.2

Die Beschwerdeführerin lässt

rügen, es sei keine neurologische Begutachtung durchgeführt worden. Eine solche

war auch nicht angezeigt. Bereits das neurologische Konsilium der Rehaklinik [...]

vom 25. März 2015 (IV-Nr. 12.1 S. 2 ff.) förderte keine Hinweise auf eine

neurologische Ursache zu Tage. Die entsprechenden Beschwerden wurden als

neurologisch nicht erklärbar bezeichnet. Insofern ist nicht ersichtlich,

weshalb eine neurologische Begutachtung angezeigt sein sollte. Trotzdem hat der

orthopädische Gutachter einen neurologischen Befund erhoben, wobei er die

eruierten Ergebnisse in seiner Beurteilung mitberücksichtigt hat. Die erwähnte

Ausstrahlung der Rückenschmerzen in den rechten Oberschenkel qualifiziert er

als pseudoradikulär, diese haben also gemäss seiner schlüssigen Einschätzung

gerade keine nervliche Ursache.

6.2.3

Die Beschwerdeführerin lässt

weiter monieren, die Rückenschmerzen hätten durch eine Fachperson der Rheumatologie

abgeklärt werden müssen. Sowohl die Orthopädie wie auch die Rheumatologie

beschäftigen sich mit dem Bewegungsapparat. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung stehen diese beiden medizinischen Disziplinen nicht für unterschiedliche

Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten seien.

Vielmehr scheine sich – im Sinne einer praktischen Aufgabenteilung – für die

Einschätzung der funktionellen Auswirkungen von Beeinträchtigungen des

Bewegungsapparates der Beizug der Rheumatologie durchzusetzen, während die Orthopädie

eher im Zusammenhang mit Fragen der Therapie zuständig sei (Urteil des

Bundesgerichts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). Unter Verweis auf

diese Erwägungen kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Orthopäde

durchaus in der Lage war, die in diesem Fall gegebenen Rückenbeschwerden zu

beurteilen. Es drängt sich daher keine rheumatologische Begutachtung auf.

6.2.4

Es wird geltend gemacht, der vom

Gutachter geäusserte Verdacht auf das Vorliegen einer depressiven Störung sei

nicht durch einen psychiatrischen Gutachter abgeklärt worden. Hierzu ist zu

sagen, dass im Gegensatz zu Beschwerden am Bewegungsapparat die psychiatrische

Einschätzung nicht in die Kompetenz eines Orthopäden fallen kann. Abgesehen von

der Erwähnung im Gutachten, dass unter Zuhilfenahme des Patientenfragebogens

PHQ-D eine depressive Erkrankung bestehen könnte, lassen sich in den Akten

keinerlei Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin

finden. Weder sie selber noch ihr langjähriger Hausarzt haben entsprechende

Äusserungen gemacht und es hat nie eine entsprechende Behandlung stattgefunden.

Auch unter der Maxime des Untersuchungsgrundsatzes kann es nicht die Aufgabe

der den medizinischen Sachverhalt abklärenden Stelle sein, jegliche

medizinischen Fachrichtungen abzuklären, ohne dass konkrete Hinweise auf eine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestehen. Dass die Beschwerdegegnerin auf eine

psychiatrische Abklärung verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden.

6.2.5

Schliesslich vermag auch der

Hinweis auf die hausärztliche Einschätzung vom 13. Juli 2016 nichts an der

Beweiskraft des versicherungsmedizinischen Gutachtens zu ändern. Abgesehen von

den bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Erfahrungstatsache, dass behandelnde

Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, beschränkt sich

der Bericht darauf, die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin

wiederzugeben, ohne diese zu hinterfragen, in einen bestimmten Kontext zu

setzen oder zu begründen, weshalb die Arbeitsfähigkeit nur auf 50 % festgelegt

werden könne.

7.

Nach dem Gesagten ergibt sich,

dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das beweiskräftige Gutachten von Dr.

med. C.___ vom 20. Juni 2016 abgestellt hat. Dementsprechend ist der

Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Pflegehilfe seit dem 7. Juni

2013.

nicht mehr zumutbar. Für eine angepasste Tätigkeit besteht hingegen eine

volle Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungsfähigkeit von 85 % bzw. eine

Arbeitsfähigkeit von 85 %. Die Beschwerdeführerin ist bei einem vollen Pensum

alle zwei Stunden auf eine Pause von 15 - 20 Minuten angewiesen. Was

die Berücksichtigung der gemäss Arbeitsgesetz jedem Arbeitnehmer zustehende

Pause von 30 Minuten anbelangt, so ist der Darlegung der Beschwerdeführerin zu

folgen, dass diese bei vier notwendigen Pausen täglich (gerechnet auf ein

Vollzeitpensum) nur einmal angerechnet werden kann, unabhängig von ihrer Dauer.

Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass Art. 15 Bundesgesetz über die Arbeit in

Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11, ArG) von einer zusammenhängenden

Pause spricht. Damit ergibt sich, gemessen an einem 8-Stunden-Tag und

zusätzlich notwendigen Pausen von dreimal 20 Minuten, eine

Leistungseinschränkung von 12,5 %. Dies entspricht der gutachterlichen

Einschätzung einer 85%igen Arbeitsfähigkeit. Darauf ist abzustellen.

8.

8.1

Der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich ist von der Beschwerdeführerin hinsichtlich

des Validen- und Invalideneinkommens nicht bestritten und auch nicht zu

beanstanden. So ist diese zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht vom

zuletzt erzielten Verdienst gemäss Arbeitgeberbericht der ehemaligen

Arbeitgeberin (IV-Nr. 10) ausgegangen und hat diesen auf ein 100 %-Pensum

aufgerechnet (die Beschwerdeführerin war vor ihrer Kündigung in einem Pensum

von 90 % tätig gewesen). Das Valideneinkommen beträgt damit

CHF 61'581.00. Für die Bemessung des Invalideneinkommens hat die

Beschwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine

zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, einen Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen. Der angewendete Tabellenlohn (tirage_skill_level

Total Niveau 1 Frauen) unter Aufrechnung der Wochenstunden erscheint angesichts

des zumutbaren Tätigkeitsprofils korrekt. Hingegen wurde lediglich von einer

Leistungseinschränkung von 10 % ausgegangen, diese beträgt nach dem Gesagten

aber 15 %. Das

Invalideneinkommen beläuft sich damit auf CHF 45'724.00.

8.2

Die Beschwerdeführerin stellt

sich auf den Standpunkt, es sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter

Abzug von 20 % vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat keinen leidensbedingten

Abzug gewährt.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen

und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder

mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen

verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als

die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das

Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im

konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts

9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur Frage der

grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1 auf dem

massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Aus

somatischer Sicht rechtfertigt sich ebenfalls kein zusätzlicher Abzug, denn wie

von der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt wird, würde eine Gewährung eines

leidensbedingten Abzugs aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs zu einer

doppelten Anrechnung führen. Die gesundheitlich bedingten notwendigen Pausen

führen bereits zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 15 %. Für das der

Beschwerdeführerin noch zumutbare Tätigkeitsprofil kennt der ausgeglichene

Arbeitsmarkt durchaus Tätigkeiten, wie sie in der angefochtenen Verfügung

aufgelistet werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin kleinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat.

8.3

Nach dem Gesagten ergibt sich

unter Berücksichtigung des Valideneinkommens von CHF 61'581.00 und des

Invalideneinkommens von CHF 45'724.00 ein Invaliditätsgrad von 26 %. Damit

besteht kein Rentenanspruch.

9.

Die Beschwerdeführerin lässt

schliesslich berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragen. Hierzu ist festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf solche in der angefochtenen

Verfügung nicht grundsätzlich verneint, sondern der Beschwerdeführerin

entsprechende Unterstützung angeboten hat, sofern diese sich in der Lage sieht,

die zumutbare Restarbeitsfähigkeit umzusetzen. Ein Anspruch auf Umschulung ist

indessen nicht gegeben. Wohl kann die Beschwerdeführerin die von ihr in der

Schweiz erlernte und zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Pflegehelferin) nicht mehr

ausüben. Die Tätigkeiten gemäss dem hier herangezogenen Kompetenzniveau 1

bestehen aber in Hilfstätigkeiten, die keine besondere Ausbildung erfordern.

Damit ist die angefochtene Verfügung vom

2.

März 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold