VSBES.2017.103
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen
18. Oktober 2017Deutsch31 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___, vertreten durch Nermin Zulic, Bracher & Partner
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 2. März 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1967, meldete sich am 16. Dezember 2003 (recte: 2013)
wegen einer Gonarthrose im rechten Knie, bestehend seit 2003 (seither
verschiedene Rückfälle), bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Sie war seit dem 13. August 2001 als
Pflegehelferin in einem Pensum von 90 % im Kantonsspital [...] angestellt
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte
zunächst die Akten der Unfallversicherung der Beschwerdeführerin ein. Diese
hatte – nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 aufgrund eines Unfalls eine
Verletzung am rechten Knie erlitten hatte – während längerer Zeit Eingliederungsversuche
am angestammten Arbeitsplatz unterstützt. Diese scheiterten jedoch in der Folge,
der Beschwerdeführerin wurde die Stelle per 31. Januar 2016 krankheitsbedingt
gekündigt (IV-Nr. 25).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte
ihrerseits ab dem 15. Juli 2015 berufliche Eingliederungsmassnahmen in die Wege
geleitet und Kostengutsprache für ein Belastungstraining vom 15. Juli bis 16.
Oktober 2015 im Alters- und Pflegeheim B.___ geleistet (IV-Nr. 14). Die
Beschwerdeführerin sollte zunächst während zwei Tagen in der Woche je zwei
Stunden arbeiten. Diese Massnahme wurde bis zum 31. Januar 2016 fortgeführt und
der Beschwerdeführerin ein Taggeld ausbezahlt (IV-Nr. 20).
2.2 Parallel leitete die
Beschwerdegegnerin eine Rentenprüfung ein und liess die Beschwerdeführerin
durch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, am 20. Juni
2016 orthopädisch begutachten (IV-Nr. 38.1).
3. Mit Bericht vom 25. Juli 2016
(IV-Nr. 48) wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen, weil im Rahmen
des Belastbarkeitstrainings keine Steigerung der Arbeitstätigkeit habe erreicht
werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Kündigung beim RAV
gemeldet und es erfolge nun via RAV eine Abklärung.
4. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 52 und 58) lehnte die Beschwerdeführerin einen
Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (zurzeit) und auf eine
Invalidenrente ab (A.S. 1 ff.).
5. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 4. April 2017 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. März 2017 sei aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen.
3. Eventualiter
sei eine Ergänzungsbegutachtung der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 (A.S.18) unter Verweis
auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017
(A.S. 21 f.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den
Akten.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als
Pflegehilfe seit dem 7. Juni 2013 (Operationsdatum Kniearthroskopie) nicht mehr
zumutbar sei. Jedoch seien aus versicherungsmedizinischer Sicht leichte
Tätigkeiten, mit häufigem Heben und Tragen bis maximal 5 kg, überwiegend
sitzend, mit vermehrten Arbeitspausen von 15 - 20 Minuten alle zwei
Stunden, in einem vollen Pensum (100 %) zumutbar. Durch die Arbeitspausen
ergebe sich für angepasste Verweistätigkeiten eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 10 % und somit eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 90 %.
Die Beschwerdeführerin werde durch das RAV plus begleitet. Weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung seien zurzeit nicht
angezeigt. Der invaliditätsgrad betrage 21 %.
Zum Einwand nehme man wie folgt
Stellung: Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) lege nachvollziehbar dar,
weshalb das eingeholte orthopädische / traumautologische Gutachten zu
überzeugen vermöge und keine weiteren Abklärungen in anderen medizinischen
Disziplinen angezeigt seien. Dem Gutachten könne einzig insoweit nicht gefolgt
werden, als bei der Bestimmung der quantitativen Leistungseinschränkung
aufgrund von vermehrt notwendigen Arbeitspausen ausser Acht gelassen werde,
dass das Arbeitsgesetz bei einer Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden eine
Pause von 30 Minuten vorschreibe. Bei einer Arbeitszeit von 8.34 Stunden
täglich seien aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen vier Pausen zu je
maximal 20 Minuten notwendig. Vom Pausenbedarf von 80 Minuten sei die für
alle Arbeitnehmer gesetzlich vorgesehene Ruhezeit von 30 Minuten in Abzug zu
bringen. Beim Invalideneinkommen sei kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen,
weil gesundheitliche Einschränkungen, welche bereits bei der Beurteilung des
medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten seien, nicht zusätzlich in die
Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen könnten. Der Notwendigkeit
zusätzlicher Pausen sei bereits mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen
worden. Ferner lägen mit den bestehenden körperlichen Einschränkungen keine
Umstände vor, die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu
bezeichnen wären. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass die
Beschwerdeführerin keine ausreichenden Deutschkenntnisse hätte. Es sei ihr in
der Vergangenheit möglich gewesen, ein branchenübliches Einkommen zu erzielen.
Die Beschwerdeführerin sei durch die
berufliche Eingliederung unterstützt worden. Diese sei eingestellt worden,
nachdem diese das anfängliche Pensum von 2 Stunden im Verlauf des
Belastbarkeitstrainings nicht zu steigern vermocht habe. Die dabei ausgeübten
Tätigkeiten hätten dem zumutbaren Anforderungsprofil entsprochen. Aufgrund der
Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin selber nur zu 50 % als
arbeitsfähig erachte, seien berufliche Massnahmen nicht zielführend. Ein
Anspruch auf solche sei daher zurzeit zu verneinen. Sollte die
Beschwerdeführerin bereit sein, ihr Leistungsvermögen im Umfang von 90 %
erwerblich zu verwerten, könne sie bei der Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch
um berufliche Eingliederungsmassnahmen stellen.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
dem in ihrer Beschwerde vom 4. April 2017 (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, mit
den bisherigen medizinischen Untersuchungen könne nicht abschliessend beurteilt
werden, inwieweit die Rückenbeschwerden die Beschwerdeführerin einschränkten
und welche Auswirkungen dies auf die Arbeitsfähigkeit habe. Auf die
diesbezügliche Einschätzung von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ könne
nicht abgestellt werden. Vorliegend sei eine orthopädische / traumatologische
Begutachtung angeordnet worden. Eine neurologische Begutachtung habe hingegen
nicht stattgefunden. Vielmehr sei am 13. Juni 2016 lediglich ein neurologischer
und elektrophysiologischer Bericht eingeholt worden, der sich aber
ausschliesslich zu den Kniebeschwerden und den lageabhängigen Paresen der
Hüftbeugung sowie Kniestreckung der Beschwerdeführerin äussere. Insbesondere
sei nicht in Erwägung gezogen worden, dass die Rückenbeschwerden neurologisch
bedingt sein könnten, obwohl der Gutachter selbst festhalte, dass das
LWS-Syndrom eine pseudoradikuläre Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel
aufweise. Im Weiteren sei bezüglich der Rückenbeschwerden die Beurteilung eines
Rheumatologen notwendig. Bei einem derart komplexen Beschwerdebild sei eine
umfassende medizinische Abklärung durchzuführen, wobei einem Facharzt für
Orthopädie / Traumatologie die fachliche Qualifikation fehle. Würde man der
Argumentation des RAD folgen, müsste für die Beurteilung aus neurologischer
Sicht nie ein Neurologe beigezogen werden. Zudem weise der Gutachter auf den
Verdacht auf eine schwere depressive Störung (mittleren Schweregrads) und
Schlafstörungen hin, die bisher nicht näher untersucht worden seien. Diese
Beschwerden müssten von einem Facharzt für Psychiatrie untersucht werden. Die
Beschwerdegegnerin sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, dies
zu tun. Schliesslich sei das orthopädische Gutachten widersprüchlich,
berücksichtige nicht sämtliche geklagten Beschwerden und sei in seiner
Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Der Gutachter führe das leichtgradige
LWS-Syndrom als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die
Minderung der Leistungsfähigkeit werde dann aber gerade mit diesen
LWS-Beschwerden begründet. Dass der Gutachter als Orthopäde eine psychiatrische
Störung diagnostiziere, zeige auf, wie das Gutachten erstellt worden sei.
Womöglich handle es sich dabei um copy/paste-Texte, die versehentlich nicht
gelöscht worden seien. Auch der Hausarzt sei mit der Einschätzung des
Gutachters nicht einverstanden und attestiere der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit
von 50 %. Diese sei zurzeit im J.__ wegen ihren Rückenschmerzen in Behandlung.
Bei ihren Ausführungen zu den
Pausenzeiten verkenne die Beschwerdegegnerin, dass der Gutachter den vermehrten
Pausenbedarf nicht nur mit der Länge der Arbeitspausen, sondern auch mit deren
Regelmässigkeit begründe. Entsprechend könnten von den notwendigen zusätzlichen
Pausen nicht einfach 30 Minuten abgezogen werden. Es könne lediglich eine der
vier notwendigen Pausen in die ohnehin gemäss Arbeitsgesetz vorgeschriebene
Pause fallen. Bei dieser handle es sich um die Mindestdauer einer Pause, welche
nicht aufgeteilt werden könne. Entsprechend seien zusätzlich drei Pausen zu 20
Minuten, also 60 Minuten notwendig, was eine Leistungseinschränkung von 13 %
ergebe.
Die einzig brauchbare Entscheidgrundlage
betreffend Arbeitsunfähigkeit sei diejenige des Hausarztes, Dr. med. E.___.
Diesem sei die Beschwerdeführerin aufgrund jahrelanger Betreuung bestens
bekannt und er sei in der Lage, eine umfassende Beurteilung abzugeben. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage somit mindestens 50 %. Eventualiter seien weitere
Abklärungen nötig. Es seien mindestens drei Fachdisziplinen betroffen, weshalb
ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen sei.
Sollte davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei,
seien berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin
sei gewillt, zumutbare Massnahmen durchzuführen. Bisher sei aber keine der
vorgenommenen Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Eingliederung zumutbar
gewesen. Aufgrund der Ausbildung zur Pflegeassistentin und der Tatsache, dass
sie nunmehr überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ausüben müsse,
sei eine Umschulung notwendig.
Zu guter Letzt sei beim Invalidenlohn
ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das Bundesgericht habe
einen Abzug von 5 - 15 % für ein langsameres Arbeitstempo und den
Bedarf von mehreren Pausen wegen Müdigkeit als angemessen erachtet. Weil die
Beschwerdeführerin wegen ihrer qualitativen, aber auch quantitativen
Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit einem
unterdurchschnittlichen Verdienst rechnen könne, rechtfertige sich ein Abzug
von 20 %. Die Beschwerdeführerin sei kenianische Staatsangehörige und
spreche nur unzureichend Deutsch. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei bei
derartigen Einschränkungen auf dem reellen Arbeitsmarkt kaum zu finden.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466
E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche
Beeinträchtigung seit 2003 (IV-Nr. 3 S. 5, Ziff. 6.3) bzw. eine
Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2013 (IV-Nr. 8 S. 28, IV-Nr. 10 S. 2 Ziff. 2.7,
IV-Nr. 25) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst
nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2014 vorliegen. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 16. Dezember 2003
[recte: 2013]), was hier im Juni 2014 der Fall wäre. Ein allfälliger
Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Juni 2014 gegeben sein. Bei einem
Anspruchsbeginn im Jahr 2014 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen
der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.
2.
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2
, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und /
oder eine Rente abgewiesen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende
medizinische Unterlagen relevant:
5.1
Die Suva-Kreisärztin, Dr. med. D.___,
Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor der
Unfallversicherung untersucht und am 11. April 2014 Bericht erstattet (IV-Nr.
12.1
S. 24 ff.). Sie diagnostiziert eine aktivierte posttraumatische Gonarthrose
rechts. Die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt, im Rahmen der Pflegetätigkeiten
sollten schwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden. Eine Arbeitsfähigkeit
im Bereich von zwei bis drei Stunden sei möglich und nach Massgabe der
Beschwerden in Absprache mit dem Hausarzt gegebenenfalls zu steigern.
5.2
Dr. med. F.___, Chefarzt Klinik
für Orthopädie und Traumatologie am Kantonsspital [...], berichtete am 2. Juni
2014.
(IV-Nr. 12.1 S. 22 f.) über eine chronische vordere Kreuzbandinstabilität
mit residueller Quadrizepsparese und beginnender posttraumatischer Gonarthrose
rechts. Er halte die Beschwerde- resp. Schmerzsymptomatik eher nicht für
arthrosebedingt, sondern mit der Kniegelenksinstabilität zusammenhängend und
rate von einer Infiltration ab. Eventuell sei eine Kreuzbandrekonstruktion in
Erwägung zu ziehen.
5.3
Gemäss Austrittsbericht
Rehaklinik [...] vom 10. März 2015 (IV-Nr. 12.1 S. 11 ff.) befand sich die
Beschwerdeführerin vom 10. Februar bis 10. März 2015 in einem stationären
Aufenthalt. Eine Tätigkeit als Pflegehelferin sei zurzeit nicht zumutbar, die
Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Einem neurologischen Konsilium der Rehaklinik
[...] vom 25. März 2015 (IV-Nr. 12.1 S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, dass keine
Hinweise für Denervierung bestünden. Bei fehlender Willkürinnervation sei neurologisch
nicht erklärbar, wie sich die 2013 diagnostizierte axonale Läsion des Nervus
femoralis massiv progredient verschlechtern könne.
5.4
Am 6. Februar 2015 wurde bei der
Beschwerdeführerin eine Kreuzband-Rekonstruktion durchgeführt. (IV-Nr. 12.1 S.
7.
f.). Am 19. Oktober 2015 erfolgte ein ambulanter Eingriff am Rücken. Dabei
wurde ein Lipom entfernt (IV-Nr. 22).
5.5
Laut Arztbericht von Dr. med. E.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin, dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom 2.
Oktober 2015 (IV-Nr. 16 S. 1 ff.) leidet die Beschwerdeführerin an einer
chronischen vorderen Kreuzbandinstabilität mit residueller Quadrizeps-Parese
(M3 - 4) und beginnender posttraumatischer Gonarthrose rechts. Die
Arbeitsunfähigkeit legte er für die Zeit vom 22. April 2013 bis 12. März
2014.
(mit Unterbrüchen) auf 100 % fest, ab dem 13. März 2014 bis zum 5. Februar
2015.
auf 70 % (ebenfalls mit Unterbrüchen). Die bisherige Tätigkeit erachtete
er als nicht mehr zumutbar. Eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit, sei
zumindest anfänglich kaum länger als vier Stunden täglich zumutbar, wobei zu
Beginn eine um 10 - 20 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehen
würde.
5.6
Im orthopädisches Gutachten von
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 20. Juni 2016
(IV-Nr. 38.1) werden folgende Befunde erhoben:
Es bestünden ein deutliches Schonhinken
rechtsseitig und eine vermehrte Lendenlordose (IV-Nr. 38.1 S. 19 ff.). Die
Brustkyphose sei aufgehoben. Im Becken linksseitig bestünden eine leicht
vermehrte ventrale Kippung, eine leichte Dorsalrotation und Aussenrotation an
der rechten Beckenschaufel. Beim aufrechten Stand zeige die Crista iliaca
rechts bei Dorsalrotation eine leichte Kaudalisierung gegenüber links. Eine
Rumpfbeugung mit durchgedrückten Knien könne die Beschwerdeführerin mit einem
Fingerspitzen-Bodenabstand von 21 cm durchführen. Das Menell’sche Zeichen sei
rechts angedeutet positiv. Es bestehe ein positiver Patrick-Kubis-Test
rechtsseitig, das Joint-play des Iliosacralgelenks rechts sei behindert. Die
Ventralisation sei vermindert. Die Prüfung der Becken-Kreuz-Beinbänder zeige
leicht positive Tests für die Ligamenta iliosacralia und sacrotuberalia
beidseits. Die iliolumbalen Bandverbindungen seien ebenfalls leichtgradig
positiv auf Provokation rechtsseitig. Der Oblique-Test sei rechts positiv, ebenso
der Federungstest für die untere Lendenwirbelsäule. Im Barfussgang führe die
Beschwerdeführerin ein schwerfälliges, rechtsseitig hinkendes Gangbild (IV-Nr.
38.1
S. 23 f.) vor. Der Abrollvorgang rechts sei äusserst vorsichtig,
der Fuss werde flach aufgesetzt. Der Rückwärts- und Seitwärtsgang seien
eingeschränkt möglich. Insbesondere rechts sei der Gang deutlich verlangsamt.
Der Zehenspitzengang und –stand sei rechts aufgrund der starken Kniesymptomatik
mit Schmerzen und Instabilitätsgefühl nicht möglich. Die Hockstellung werde bis
zu einer Kniebeugung von 100 Grad links und 80 Grad rechts
eingenommen. Die Beinachsen seien beidseits valgisch ausgeprägt, links mit
einem Valgus von 4 Grad, rechts mit einem solchen von 10 Grad. Die
Muskulatur der unteren Extremitäten weise im Seitenvergleich rechts leicht- bis
mittelgradige Defizite auf. Es bestehe eine signifikante Minderung der
beinstabilisierenden Muskelkraft rechtsseitig. Die Kniegelenke seien beidseits
inspektorisch verquollen, rechts mehr als links. Die Gelenkkonturen der
Kniegelenke seien beidseits verstrichen. Es zeige sich insbesondere eine
reduzierte Muskelkulisse des Vastus medialis. Über dem Kniegelenkspalt
rechtsseitig zeige sich lateral und medial ein deutlicher Druckschmerz.
Klinisch bestehe der Verdacht auf eine Bakerzyste rechts popliteal.
Rechtsseitig bestehe allenfalls eine leichte Lockerung des medialen
Kollateralbandes Grad I. Der Lachmann-Test und das Pivot-shift-Phänomen beim
Test auf Kreuzbandstabilität seien rechtsseitig leichtgradig positiv mit einer
Instabilität Grad I. Linksseitig bestehe ein deutliches Genu recurvatum mit
10.
Grad Überstreckung, rechtsseitig leichtgradig mit 5 Grad. Rechts
finde sich ein leicht- bis mittelgradiger Verschiebe- und Andruckschmerz der
Kniescheibe. Auch hier bestehe ein retropatellares Reiben. Das Zohlen-Zeichen
sei rechts positiv. Bei der Überprüfung der Meniskuszeichen könne linksseitig
kein Schmerzphänomen ausgelöst werden, rechts hingegen schon.
Der neurologische Befund präsentiere
sich folgendermassen (IV-Nr. 38.1, S. 26): Im Bereich des Dermatoms L4 am
rechten Oberschenkel über dem Kniegelenk und am Unterschenkel medialseitig
bestehe ein reduziertes Kälte- und Wärmeempfinden sowie eine Hypästhesie im
Prick-Test und oberflächlichen Berührungstest. Gleichzeitig bestehe im Bereich
des Kniegelenks eine Hyperalgesie, die durch vermehrten Druck in der Tiefe
auslösbar sei. Die Streckung im rechten Kniegelenk weise hinsichtlich der
groben Kraft des M. quadrizeps, insbesondere des Vastus rectus, eine Minderung
auf Kraftgrad 3 - 4 / 5 auf.
Das Röntgen des rechten Kniegelenks vom
10.
Februar 2015 im Kantonsspital [...] zeige eine fleckige Entkalkung an
Tibia- und Femurkondülen, eine laterale und mediale Gelenkspaltminderung sowie
eine Minderung retropatellar im Sinne einer beginnenden Pangonarthrose (IV-Nr.
38.1
S. 26). Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. Januar 2016 im
Röntgeninstitut [...] zeige im Wesentlichen keine Pathologie. Ersichtlich sei
eine angedeutete Blackdisc L5 / S1 mit einem sogenannten
Hyperintensitätszeichen.
Der Gutachter stellt folgende orthopädische
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 38.1 S. 27):
Posttraumatische Gonarthrose rechts
(ICD-10 M17.3) nach initialem Sturz mit Kniedistorsion am 27.05.2003 mit
vorderer Kreuzbandruptur und lateraler Meniskusläsion, konservativ therapiert
- bei
Kniearthroskopie rechts mit Entfernung von freien Gelenkkörpern und
Plica-Resektion am 07.06.2013
- bei
beginnender Gonarthrose mit postoperativer Läsion (OP am 07.06.2013) des Nervus
femoralis mit Quadrizepsparese
- bei
Status nach arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandrekonstruktion Knie
rechts vom 06.02.2015.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wird aufgeführt:
Leichtgradiges LWS-Syndrom (ICD-10
M54.78) bei funktioneller Blockade des Iliosacralgelenks rechts mit
Dorsalrotation sowie reaktivem muskulärem Hypertonus des Muskulus gluteus medius
rechts mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den rechten lateralen
Oberschenkel.
Die Konsistenzprüfung habe keine
Anzeichen einer Aggravation hervorgebracht (IV-Nr. 38.1 S. 28).
5.7
Gemäss erneuter Suva-kreisärztlicher
Untersuchung durch Dr. med. D.___ vom 26. August 2016 (IV-Nr. 49 S. 9 ff.)
werde zur Erhaltung der Kniegelenksbeweglichkeit und Kräftigung der
Oberschenkelmuskulatur dringend empfohlen, die erlernten Kräftigungsübungen in
eigener Regie weiterzuführen, bei Bedarf Analgetika einzunehmen und eine
Wassertherapie mit Aquafit für weitere sechs bis zwölf Monate zu machen (IV-Nr.
49.
S. 13 f.). Von weiteren Behandlungen sei keine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit als
Pflegehelferin, demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten. Das Gehen auf ebenen Böden sei zu bevorzugen, kein
repetitives Kauern oder Knien. Notwendig seien eine vorwiegend sitzende
Tätigkeit und gelegentlich stehende oder gehende Tätigkeiten. Der Anteil der
sitzenden Tätigkeiten habe zu überwiegen.
5.8
In seinem Bericht vom 13. Juli
2016.
(IV-Nr. 43) nahm Dr. med. E.___ als Hausarzt zum orthopädischen Gutachten
Stellung und führte aus, laut Aussagen der Beschwerdeführerin könne diese
Lasten von 5 kg höchstens im Sitzen heben. Im Stehen träten schon beim Heben
von 3 kg vermehrte Schmerzen im rechten Kniegelenk auf. Nach Beurteilung der
Beschwerdeführerin erscheine die gutachterlich festgelegte Leistungsfähigkeit
von 80 - 85 % unverständlich hoch. Sie selber schätze ihre
Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Aufgrund des langwierigen und schweren
Krankheitsverlaufs sei auch aus hausärztlicher Sicht eine Leistungsfähigkeit
von maximal 50 % realistisch.
6.
Die Beschwerdegegnerin stellt im
angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Dr.
med. C.___ vom 20. Juni 2016 (IV-Nr. 38.1) ab, weshalb dessen Beweiswert zu
prüfen ist.
6.1
Hierzu kann zunächst gesagt
werden, dass das Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis und –analyse sowie
einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung
der von ihr geklagten Beschwerden beruht und von einem Facharzt auf dem
entsprechenden Gebiet erstellt wurde. Das Gutachten erfüllt die Anforderungen
an eine beweiskräftige Expertise.
Inhaltlich legt Dr. med. C.___ nachvollziehbar
dar, dass es bei der Beschwerdeführerin nach einer Verletzung des rechten
Kniegelenks vom 6. Mai 2003 und einem Trauma am 18. August 2008 (wo man ein
abgesplittertes Knorpelfragment diagnostiziert habe) ab Dezember 2012 zu
vermehrten Beschwerden am rechten Kniegelenk gekommen sei (IV-Nr. 38.1 S. 28
f.). Ein MRI habe bereits damals osteophytäre Anbauten und deutliche
Synovitiszeichen sowie einen Status nach vorderer Kreuzbandruptur gezeigt.
Aufgrund der Beschwerden habe man am 7. Juni 2013 eine Arthrsokopie mit
Entfernung freier Gelenkkörper durchgeführt. Danach habe eine eindrückliche
Femoralisschwäche bestanden. Die neurologische Untersuchung habe damals
lediglich eine diskrete axonale Schädigung gezeigt. Nachdem am 6. Februar 2015
eine arthroskopisch assistierte vordere Kreuzbandrekonstruktion durchgeführt
worden sei, habe die Femoralisparese rechts bei diskreter axonaler Läsion weiterhin
bestanden. Die Anamnese der Beschwerdeführerin decke sich im Wesentlichen mit
der Aktenlage. Ausserdem bestünden die von ihr geäusserten deutlichen
Einschränkungen auch im Bereich des Haushalts (grössere Putzarbeiten und Tragen
schwerer Gegenstände seien nicht möglich). Weiter beschreibt der Gutachter hinsichtlich
der geklagten LWS-Beschwerden eine Auffälligkeit des rechten Iliosacralgelenks
sowie der Beckenkreuzbeinbänder. Gleichzeitig sei insbesondere für den
lumbosacralen Übergang eine Auffälligkeit der kleinen Wirbelgelenke gefunden
worden. So zeigt denn auch das MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. Januar 2016
eine beginnende Degeneration der Bandscheibe L5 / S1 als sogenannte Blackdisc
mit einem Hyperintenstitätszeichen, was mit den gutachterlichen Untersuchungsbefunden
korrespondiert.
Zusammenfassend stellt der Gutachter in
Übereinstimmung mit der Befundlage fest, dass hinsichtlich der
Lendenwirbelsäule hauptsächlich funktionelle Aspekte der kleinen Wirbelgelenke
im Vordergrund stünden, zusätzlich des rechten ISG’s und der stabilisierenden
Muskulatur (IV-Nr. 38.1 S. 30 f.). Hier sieht er eine Überlastung bei
Fehlbelastung der unteren Extremitäten zuungunsten von rechts. Seitens des
rechten Kniegelenks wird eine Pangonarthrose diagnostiziert, die Dr. med. C.___
nachvollziehbar als aller Wahrscheinlichkeit nach durch die über Jahre
persistierende Instabilität ausgelöst einschätzt. Die Bandführung betreffend
die Kollateralbänder und das vordere Kreuzband sei ausreichend, hier bestehe
allenfalls eine Instabilität Grad I. In der Untersuchung falle eine Minderung
der groben Kraft des rechten Oberschenkels auf. In der Vorgeschichte lasse sich
dafür weder neurologisch noch elektrophysiologisch ein richtiges Korrelat
finden. Trotzdem sei die Beschwerdeführerin hierdurch in der Stabilisation des
rechten Kniegelenks behindert. Eine reflektorische Kraftminderung aufgrund der
Retropatellararthrose sei möglich. Den Beginn der Einschränkung legt der
Gutachter auf den Zustand nach der ersten Operation (Arthroskopie vom 7. Juni
2013) fest und er erachtet die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
als Pflegehelferin seither als unzumutbar. Diese Einschätzung ist unbestritten
geblieben und zu teilen.
Demgegenüber erachtet der Gutachter aus orthopädischer
Sicht eine angepasste Tätigkeit mit überwiegendem Sitzen als zu 100 % möglich
(IV-Nr. 38.1 S. 31). Auch diese Beurteilung ist einleuchtend und sie deckt sich
mit den Erkenntnissen der Suva-Kreisärztin, Dr. med. D.___. Bei weitgehender
Entlastung des betroffenen rechten Kniegelenks kann keine relevante
Beeinträchtigung gesehen werden. Zu Recht weist Dr. med. C.___ aber darauf hin,
dass bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit die funktionellen
LWS-Beschwerden berücksichtigt werden müssen, für welche eine wechselbelastende
Tätigkeit besser geeignet wäre. Daher ist seine Einschätzung, dass die
Beschwerdeführerin auf Arbeitspausen von ca. 15 - 20 Minuten alle
zwei Stunden angewiesen sei, nachvollziehbar. Daraus resultiert eine Verminderung
der Leistungsfähigkeit um ca. 16 %. Der Gutachter schliesst damit
folgerichtig auf eine Arbeitsfähigkeit von 85 % bzw. eine
Leistungseinschränkung von 15 % bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 %. Das
zumutbare Tätigkeitsprofil umschreibt der Gutachter wie folgt: Vermeiden von Heben
schwerer Gegenstände über 10 kg, zeitweise mögliches Heben von Gegenständen
zwischen 5 - 10 kg, wobei überwiegend nur das Heben von Lasten bis
5.
kg erfolgen sollte. Das Steigen auf Leitern und Gerüste sollte vermieden
werden, ebenso stark witterungsabhängige Einflüsse wie Kälte und Nässe. Auch
diese Beurteilung soll aus gutachterlicher Sicht ab dem 7. Juni 2013 (erste
Operation) gelten. Diese Schlussfolgerung ist mit Blick auf die
Untersuchungsergebnisse ebenfalls nachvollziehbar.
6.2
Die Beschwerdeführerin lässt
hinsichtlich des Gutachtens verschiedene Rügen anbringen:
6.2.1
So lässt sie geltend machen, die
Auswirkungen der Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit seien ungeklärt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter die Rückenbeschwerden berücksichtigt
hat. Er diagnostiziert in Übereinstimmung mit der Aktenlage (insbesondere dem
MRI vom 18. Januar 2016) ein leichtgradiges LWS-Syndrom. Dieses führt er unter
den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf und setzt sich damit
auch nicht in Widerspruch, wenn er bei der Formulierung des Tätigkeitsprofils
angibt, es seien aufgrund des LWS-Syndroms vermehrte Pausen notwendig. Das
LWS-Syndrom wirkt sich lediglich bei einer rein sitzenden Tätigkeit aus, eine
solche wäre wegen der bestehenden Knieproblematik aber eigentlich angezeigt.
Die beiden Beeinträchtigungen stehen in diesem Sinne in einer Wechselwirkung
zueinander. Eine rein sitzende Tätigkeit, die das Knie optimal entlasten würde,
würde zu einer Verschlechterung der Rückenbeschwerden führen. Daher sind die
regelmässigen Pausen notwendig. Im Übrigen lässt sich den Akten, abgesehen von
diesem Gutachten, keine Diagnose bezüglich des Rückens entnehmen. Insbesondere
durch den Hausarzt ist nie eine entsprechende Diagnose gestellt worden. Während
des Aufenthalts in der Rehaklinik [...] waren Rückenbeschwerden ebenfalls kein
Thema. Bei der am 19. Oktober 2015 durchgeführten Rückenoperation (vgl. IV-Nr.
22) handelte es sich um die Entfernung eines Lipoms und damit um einen
ambulanten Eingriff, der zu keinen weiteren Behandlungsmassnahmen führte.
6.2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
rügen, es sei keine neurologische Begutachtung durchgeführt worden. Eine solche
war auch nicht angezeigt. Bereits das neurologische Konsilium der Rehaklinik [...]
vom 25. März 2015 (IV-Nr. 12.1 S. 2 ff.) förderte keine Hinweise auf eine
neurologische Ursache zu Tage. Die entsprechenden Beschwerden wurden als
neurologisch nicht erklärbar bezeichnet. Insofern ist nicht ersichtlich,
weshalb eine neurologische Begutachtung angezeigt sein sollte. Trotzdem hat der
orthopädische Gutachter einen neurologischen Befund erhoben, wobei er die
eruierten Ergebnisse in seiner Beurteilung mitberücksichtigt hat. Die erwähnte
Ausstrahlung der Rückenschmerzen in den rechten Oberschenkel qualifiziert er
als pseudoradikulär, diese haben also gemäss seiner schlüssigen Einschätzung
gerade keine nervliche Ursache.
6.2.3
Die Beschwerdeführerin lässt
weiter monieren, die Rückenschmerzen hätten durch eine Fachperson der Rheumatologie
abgeklärt werden müssen. Sowohl die Orthopädie wie auch die Rheumatologie
beschäftigen sich mit dem Bewegungsapparat. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung stehen diese beiden medizinischen Disziplinen nicht für unterschiedliche
Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten seien.
Vielmehr scheine sich – im Sinne einer praktischen Aufgabenteilung – für die
Einschätzung der funktionellen Auswirkungen von Beeinträchtigungen des
Bewegungsapparates der Beizug der Rheumatologie durchzusetzen, während die Orthopädie
eher im Zusammenhang mit Fragen der Therapie zuständig sei (Urteil des
Bundesgerichts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). Unter Verweis auf
diese Erwägungen kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Orthopäde
durchaus in der Lage war, die in diesem Fall gegebenen Rückenbeschwerden zu
beurteilen. Es drängt sich daher keine rheumatologische Begutachtung auf.
6.2.4
Es wird geltend gemacht, der vom
Gutachter geäusserte Verdacht auf das Vorliegen einer depressiven Störung sei
nicht durch einen psychiatrischen Gutachter abgeklärt worden. Hierzu ist zu
sagen, dass im Gegensatz zu Beschwerden am Bewegungsapparat die psychiatrische
Einschätzung nicht in die Kompetenz eines Orthopäden fallen kann. Abgesehen von
der Erwähnung im Gutachten, dass unter Zuhilfenahme des Patientenfragebogens
PHQ-D eine depressive Erkrankung bestehen könnte, lassen sich in den Akten
keinerlei Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin
finden. Weder sie selber noch ihr langjähriger Hausarzt haben entsprechende
Äusserungen gemacht und es hat nie eine entsprechende Behandlung stattgefunden.
Auch unter der Maxime des Untersuchungsgrundsatzes kann es nicht die Aufgabe
der den medizinischen Sachverhalt abklärenden Stelle sein, jegliche
medizinischen Fachrichtungen abzuklären, ohne dass konkrete Hinweise auf eine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestehen. Dass die Beschwerdegegnerin auf eine
psychiatrische Abklärung verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden.
6.2.5
Schliesslich vermag auch der
Hinweis auf die hausärztliche Einschätzung vom 13. Juli 2016 nichts an der
Beweiskraft des versicherungsmedizinischen Gutachtens zu ändern. Abgesehen von
den bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Erfahrungstatsache, dass behandelnde
Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, beschränkt sich
der Bericht darauf, die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
wiederzugeben, ohne diese zu hinterfragen, in einen bestimmten Kontext zu
setzen oder zu begründen, weshalb die Arbeitsfähigkeit nur auf 50 % festgelegt
werden könne.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich,
dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das beweiskräftige Gutachten von Dr.
med. C.___ vom 20. Juni 2016 abgestellt hat. Dementsprechend ist der
Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Pflegehilfe seit dem 7. Juni
2013.
nicht mehr zumutbar. Für eine angepasste Tätigkeit besteht hingegen eine
volle Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungsfähigkeit von 85 % bzw. eine
Arbeitsfähigkeit von 85 %. Die Beschwerdeführerin ist bei einem vollen Pensum
alle zwei Stunden auf eine Pause von 15 - 20 Minuten angewiesen. Was
die Berücksichtigung der gemäss Arbeitsgesetz jedem Arbeitnehmer zustehende
Pause von 30 Minuten anbelangt, so ist der Darlegung der Beschwerdeführerin zu
folgen, dass diese bei vier notwendigen Pausen täglich (gerechnet auf ein
Vollzeitpensum) nur einmal angerechnet werden kann, unabhängig von ihrer Dauer.
Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass Art. 15 Bundesgesetz über die Arbeit in
Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11, ArG) von einer zusammenhängenden
Pause spricht. Damit ergibt sich, gemessen an einem 8-Stunden-Tag und
zusätzlich notwendigen Pausen von dreimal 20 Minuten, eine
Leistungseinschränkung von 12,5 %. Dies entspricht der gutachterlichen
Einschätzung einer 85%igen Arbeitsfähigkeit. Darauf ist abzustellen.
8.
8.1
Der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich ist von der Beschwerdeführerin hinsichtlich
des Validen- und Invalideneinkommens nicht bestritten und auch nicht zu
beanstanden. So ist diese zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht vom
zuletzt erzielten Verdienst gemäss Arbeitgeberbericht der ehemaligen
Arbeitgeberin (IV-Nr. 10) ausgegangen und hat diesen auf ein 100 %-Pensum
aufgerechnet (die Beschwerdeführerin war vor ihrer Kündigung in einem Pensum
von 90 % tätig gewesen). Das Valideneinkommen beträgt damit
CHF 61'581.00. Für die Bemessung des Invalideneinkommens hat die
Beschwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine
zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen. Der angewendete Tabellenlohn (tirage_skill_level
Total Niveau 1 Frauen) unter Aufrechnung der Wochenstunden erscheint angesichts
des zumutbaren Tätigkeitsprofils korrekt. Hingegen wurde lediglich von einer
Leistungseinschränkung von 10 % ausgegangen, diese beträgt nach dem Gesagten
aber 15 %. Das
Invalideneinkommen beläuft sich damit auf CHF 45'724.00.
8.2
Die Beschwerdeführerin stellt
sich auf den Standpunkt, es sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter
Abzug von 20 % vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat keinen leidensbedingten
Abzug gewährt.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder
mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen
verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als
die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das
Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im
konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts
9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur Frage der
grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1 auf dem
massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Aus
somatischer Sicht rechtfertigt sich ebenfalls kein zusätzlicher Abzug, denn wie
von der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt wird, würde eine Gewährung eines
leidensbedingten Abzugs aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs zu einer
doppelten Anrechnung führen. Die gesundheitlich bedingten notwendigen Pausen
führen bereits zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 15 %. Für das der
Beschwerdeführerin noch zumutbare Tätigkeitsprofil kennt der ausgeglichene
Arbeitsmarkt durchaus Tätigkeiten, wie sie in der angefochtenen Verfügung
aufgelistet werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin kleinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat.
8.3
Nach dem Gesagten ergibt sich
unter Berücksichtigung des Valideneinkommens von CHF 61'581.00 und des
Invalideneinkommens von CHF 45'724.00 ein Invaliditätsgrad von 26 %. Damit
besteht kein Rentenanspruch.
9.
Die Beschwerdeführerin lässt
schliesslich berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragen. Hierzu ist festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf solche in der angefochtenen
Verfügung nicht grundsätzlich verneint, sondern der Beschwerdeführerin
entsprechende Unterstützung angeboten hat, sofern diese sich in der Lage sieht,
die zumutbare Restarbeitsfähigkeit umzusetzen. Ein Anspruch auf Umschulung ist
indessen nicht gegeben. Wohl kann die Beschwerdeführerin die von ihr in der
Schweiz erlernte und zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Pflegehelferin) nicht mehr
ausüben. Die Tätigkeiten gemäss dem hier herangezogenen Kompetenzniveau 1
bestehen aber in Hilfstätigkeiten, die keine besondere Ausbildung erfordern.
Damit ist die angefochtene Verfügung vom
2.
März 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold