VSBES.2017.104
Invalidenrente
2. Mai 2018Deutsch26 min
Source so.ch
Urteil vom 2. Mai 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Rückforderungsverfügung vom 8. März 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1960, [...], meldete sich erstmals am 20. November 1997
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.1).
1.2 Mit Verfügungen vom 4. Dezember
1998 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze
Invalidenrente sowie Renten für seine Kinder zu, und zwar mit Wirkung ab 1.
März 1998 (IV-Nr. 1.6, S. 1 ff.).
2. Am 9. Juli 1999 leitete die
Beschwerdegegnerin eine erste Revision in die Wege. Sie teilte dem
Beschwerdeführer am 15. Juli 1999 mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine
IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrads habe (IV-Nr. 3 f.).
Eine gleichlautende Mitteilung der Beschwerdegegnerin erfolgte am 8. August
2000 (IV-Nr. 14).
3.
3.1 Eine weitere Revision erfolgte am
26. Januar 2006 (IV-Nr. 18), in deren Verlauf (IV-Nr. 20 ff.) die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 22. März 2007
eröffnete, dass seine bisherige (ganze) Rente auf eine Viertelsrente
herabgesetzt werde (IV-Nr. 30). Mit Verfügung vom 5. April 2007 setzte sie die
ab 1. Mai 2007 dem Beschwerdeführer auszurichtende Viertelsrente auf CHF 478.00
pro Monat fest (IV-Nr. 32).
3.2 Mit Urteil vom 18. Juni 2008
wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die rentenherabsetzende Verfügung vom 22. März 2007 ab
(IV-Nr. 40).
4.
4.1 Am 27. September 2016 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin für eine berufliche
Integration/Rente an; dabei gab er an, bei Gartenarbeiten einen «Sehnenabriss
in der rechten Schulter» erlitten zu haben, weshalb die «Bewegung
eingeschränkt» sei. Diese Anmeldung traf am 30. September bzw. 17. Oktober 2016
bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 42).
4.2 Die Beschwerdegegnerin
veranlasste am 24. Oktober 2016 eine eingliederungsorientierte Rentenrevision.
Im Fragebogen erklärte der Beschwerdeführer, dass sich sein Gesundheitszustand
verbessert habe und er heute bei der B.___ AG als Eismeister tätig sei (IV-Nr.
45). Im «Fragebogen für Arbeitgebende» gab die B.___ AG, [...], am 28. November 2016 u.a. an, dass das
Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als Eismeister am 13. Juli 2009 begonnen
habe und am 31. Januar 2017 enden werde. Am 27. April 2016 habe er das letzte
Mal gearbeitet (IV-Nr. 49, S. 1). Diesem Fragebogen lag eine Kündigung der
Arbeitgeberin vom 27. April 2016 per 31. Juli 2016 bei (IV-Nr. 49,
S. 8).
4.3 Mit Vorbescheid vom 12. Januar
2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Rente
rückwirkend per 1. August 2009 aufgehoben werde. Die zu Unrecht bezogenen
Leistungen würden zurückgefordert (IV-Nr. 50).
4.4 Am 28. Februar 2017 bestätigte
die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid
und wies darauf hin, dass über das als Neuanmeldung zu behandelnde
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. September 2016 zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden werde (IV-Nr. 52).
4.5 Mit Verfügung vom 8. März 2017 forderte
die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2009 –
28. Februar 2017 zu Unrecht bezogene IV-Renten im Betrag von insgesamt CHF
45'757.00 zurück (IV-Nr. 54).
5. Gegen die Verfügung vom 8. März
2017 lässt der Beschwerdeführer am 7. April 2017 Beschwerde ans
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Seine Vertreterin stellt
und begründet dabei folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 3 ff.):
1. Die
Verfügung vom 8. März 2017 sei aufzuheben.
2. Eventualiter:
Die Verfügung vom 8. März 2017 sei aufzuheben, und von der Rückforderung der
Invalidenrente für die Periode vom 1. August 2009 bis 29. Februar 2012 sei
abzusehen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
6. In der Beschwerdeantwort vom
22. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise
gutzuheissen. Es bestehe ein Rückforderungsanspruch von März 2010 bis Februar
2017 (A.S. 16 ff.); dazu nimmt die Vertreterin des Beschwerdeführers am 15.
Juni 2017 Stellung (A.S. 23 ff.).
7. Am 8. August 2017 reicht die
Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 34 ff.).
8. Die Beschwerdegegnerin reicht dem
Gericht am 13. Februar 2018 den Strafbefehl vom 25. Januar 2018 gegen den
Beschwerdeführer ein und hält fest, dieser habe dagegen am 7. Februar 2018
Einsprache erhoben (A.S. 38).
9. Mit richterlicher Verfügung vom
12. April 2018 wird festgestellt, dass die bei der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn angeforderten Aktenbelege in der Zwischenzeit eingetroffen sind (A.S.
42).
10. Am 1. Mai 2018 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers Unterlagen zum Strafverfahren
(Einsprachebegründung etc.) ein, wovon der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2018
Kenntnis gegeben wird (A.S. 43 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht Rentenleistungen von insgesamt CHF 45'757.00 für
die Zeit vom 1. August 2009 – 28. Februar 2017 zurückgefordert hat.
2.
2.1
Unrechtmässige Leistungen sind
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie
nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten
Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit
dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer
strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist
vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.2
Eine Leistung, die gestützt auf
eine rechtskräftige Verfügung ausgerichtet worden ist, gilt nur dann als
unrechtmässig bezogen (im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG), wenn die
Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der Verfügung erfüllt sind;
dies trifft zu, wenn ein Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision
oder einer Wiedererwägung vorliegt sowie bei einer materiellen Rentenrevision,
welche rückwirkend vorzunehmen ist (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,
Zürich 2015, Art. 25, Rz 4 ff.).
2.2.1
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die damit geregelte
prozessuale Revision betrifft den Tatbestand der anfänglichen tatsächlichen
Unrichtigkeit der Verfügung. Sie führt zur Aufhebung der ursprünglichen
Verfügung und wirkt daher grundsätzlich rückwirkend (ex tunc). Soweit sich die
Tatsache nachträglich ergeben hat, ist zu prüfen, ob die Verfügung an diese
Entwicklung anzupassen ist (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53, Rz 23). In
formeller Hinsicht unterliegt die Revision einer relativen Frist von 90 Tagen
nach Entdeckung des Revisionsgrundes und einer absoluten Frist von 10 Jahren
nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Rz 38, m.H.a.
RKUV 1994 145 f., SVR 2012 IV Nr. 36,9C_896/2011 E. 4.2; Art. 67 Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; Urteil
des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 3, SVR 2012 UV Nr. 17,
S. 63).
2.2.2
Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die damit erfasste Wiedererwägung
beschlägt die anfängliche rechtliche Unrichtigkeit einer Verfügung. Sie
unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Sie führt zur Aufhebung der
ursprünglichen Verfügung. Aus Gründen des Vertrauensschutzes treten ihre
Wirkungen allerdings regelmässig nur für die Zukunft ein (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.1 und 4.3.2).
2.2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG). Diese Bestimmung betrifft
Änderungen des Sachverhalts, die während des Rentenbezugs, nach dem Erlass der
Rentenverfügung eintreten, und erfasst in diesem Sinn auch die nachträgliche
tatsächliche Unrichtigkeit der Rentenverfügung. Die Invalidenversicherung kennt
eine differenzierte Regelung der zeitlichen Wirkung der Rentenrevision: Die
Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der
Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung
der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
Sie erfolgt jedoch rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen
Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen
ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel
77.
zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2
lit. b IVV).
2.3
Jede wesentliche Änderung in den
für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger – hier der IV-Stelle des Kantons Solothurn – oder dem
jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der
Anspruchsberechtigte hat jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung,
u.a. namentlich eine solche seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den
Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten
erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte
Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art.
30.
- 31, Rz 149). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der
Aufmerksamkeit, die der meldepflichtigen Person zuzumuten ist. Dabei ist etwa
auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen.
Die Meldung der Änderung hat unmittelbar nach deren Eintritt zu erfolgen. Die
versicherte Person ist gehalten, dem Versicherungsträger von sich aus alle ihr
bekannten relevanten Veränderungen unverzüglich, vollständig und mit
hinreichender Genauigkeit bekanntzugeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012
vom 19. Dezember 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hält dem
Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vor, die gesetzliche Meldepflicht
verletzt zu haben. So wäre er verpflichtet gewesen, ihr die Aufnahme einer
Vollzeitbeschäftigung bei der B.___ AG vom 13. Juli 2009 umgehend zu melden;
weil er dies unterlassen habe, habe er die Rente während Jahren zu Unrecht
bezogen (IV-Nr. 54, A.S. 17). Demgegenüber will der Beschwerdeführer mit der
Meldung an die Ausgleichskasse im November 2011 der Meldepflicht nachgekommen
sein (A.S. 7), nachdem diese bereits im Jahr 2009 über seine Erwerbstätigkeit
orientiert worden sei. So könne der in den Akten der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn liegenden Versichertenmeldung entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer ab 13. Juli 2009 für die B.___ AG tätig sein werde. Als Grund
der Meldung sei «61 IK mit VA» angegeben worden; diese habe zur Eröffnung eines
individuellen Kontos ohne Erstellung eines Versicherungsausweises gedient.
Damit sei der Ausgleichskasse seit August 2009 bekannt, dass der
Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ab November 2011 habe sie
zudem gewusst, dass er ab 1. Januar 2011 ein 100 %-Pensum innehabe,
worüber sie jedoch die Beschwerdegegnerin nicht orientiert habe (A.S. 27).
3.2
Umstritten ist zudem, wie es
sich mit der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) verhält; hierbei stellt sich die
Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, diese betrage – gestützt auf die
betreffenden Strafbestimmungen – sieben Jahre (A.S. 18), wogegen der
Beschwerdeführer im Eventualantrag von maximal fünf Jahren ausgeht. So hätte die
Beschwerdegegnerin spätestens im November 2012 eine Rückerstattungsverfügung
erlassen müssen, nachdem sie ab November 2011 Kenntnis vom Erwerbseinkommen
gehabt habe respektive hätte Kenntnis haben müssen (A.S. 4 ff.).
4.
4.1
Im vorliegenden Fall steht nach
Lage der Akten fest, dass der Beschwerdeführer in dem hier relevanten Zeitpunkt
seines Stellenantritts am 13. Juli 2009 als Eismeister bei der B.___ AG (IV-Nr.
49, S. 1) im Genuss einer mit Verfügung vom 22. März 2007 festgesetzten
IV-Viertelsrente stand (IV-Nr. 30 ff.). Er orientierte die Beschwerdegegnerin
über diese Anstellung unbestrittenermassen nicht, sondern setzte die Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn am 24. November 2011 in Kenntnis, infolge Arbeitsaufnahme
auf die Auszahlung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2012 verzichten zu wollen
(IV-Nr. 60, S. 24). Am 19. August 2009 hatte die Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers, die B.___ AG, der Ausgleichskasse die Versichertenanmeldung
übermittelt; darin hatte sie unter anderem den Stellenantritt per 13. Juli 2009
erwähnt (Aktenbelege Ausgleichskasse [AK-] Nr. 4). Erst in seiner IV-Anmeldung
vom 27. September 2016 wie auch anlässlich der von Amtes wegen eingeleiteten
Rentenrevision vom 24. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer – wie bereits
erwähnt – gegenüber der Beschwerdegegnerin konkret an, als Eismeister zu
arbeiten (IV-Nr. 42, 45). Aus den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. November
2016.
geht schliesslich klar hervor, dass der Beschwerdeführer diese Stelle bereits
am 13. Juli 2009 angetreten hatte (IV-Nr. 49).
4.2
Am 28. Februar 2017 hat die
Beschwerdegegnerin mittels Verfügung die seinerzeit festgesetzte Viertelsrente
per 1. August 2009 aufgehoben und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen
Leistungen angeordnet. Zur Begründung wird – wie bereits erwähnt – im
Wesentlichen angegeben, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die
Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bei der B.___ AG am 13. Juli 2009 zu melden;
weil er dies unterlassen habe, habe er die gesetzliche Meldepflicht verletzt
und die Rente über Jahre zu Unrecht bezogen (IV-Nr. 52). Gegen diese Verfügung hat
der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. Damit steht rechtskräftig fest,
dass der Beschwerdeführer seit 1. August 2009 keinen Anspruch mehr auf eine
IV-Viertelsrente hatte.
4.3
Folglich kann es – wie dies die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festgehalten hat (A.S.
17) – nur noch darum gehen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass
Rentenleistungen zurückzuerstatten sind; bekanntlich hat die Beschwerdegegnerin
die Rückforderung mit CHF 45'757.00 beziffert (AK-Nr. 54). Die Überprüfung des
Gerichts hat sich auf die Frage zu beschränken, inwiefern die Rückforderung
wegen Verjährung allenfalls zu reduzieren ist, nachdem die Höhe des jeweiligen
monatlichen Rentenbetrags unbestritten ist. Dabei vertritt der Beschwerdeführer
die Ansicht, der Rückforderungsanspruch sei erloschen, weil die
Beschwerdegegnerin spätestens im November 2012 eine Rückerstattungsverfügung
hätte erlassen müssen; allenfalls wäre die fünfjährige Verwirkungsfrist zu
beachten. Klar sei, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist von maximal
sieben Jahren hier nicht zur Anwendung kommen könne (A.S. 8).
5.
5.1
Bei den Fristen nach Art. 25
Abs. 2 Satz 1 ATSG (vgl. E. II 2.1 hiervor) handelt es sich um
Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck «nachdem die
auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen,
in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte
erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE
122.
V 274 f. E. 5a; vgl. auch BGE 139 V 6 und 139 V 106). Wird der
Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das
Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist
massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).
5.2
Zur Wahrung der Verwirkungsfrist
genügt der Erlass des Vorbescheids (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584). Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2017 einen
Vorbescheid erlassen, worin dem Beschwerdeführer die Aufhebung der Rente per 1.
August 2009 in Aussicht gestellt worden ist (IV-Nr. 50). In Bezug auf den
Fragebogen der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. November 2016, welcher genaue
Angaben zum Beschäftigungsverhältnis enthält (IV-Nr. 49, S. 1), ist die
einjährige Verwirkungsfrist grundsätzlich als gewahrt zu bezeichnen; daran
vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte bereits ab
August 2009 bzw. November 2011 Kenntnis von seinem Erwerbseinkommen haben
müssen, weil er die Ausgleichskasse entsprechend informiert habe, nichts zu
ändern. In der Beschwerdeantwort stellt die Beschwerdegegnerin sodann den
Antrag, es seien Leistungen ab März 2010 zurückzufordern (A.S. 18).
Die Arbeitsstelle bei der B.___ AG trat
der Beschwerdeführer bereits im Juli 2009 an (vgl. IK-Auszug; IV-Nr. 46, S. 3);
dies hat er der Ausgleichskasse mittels der «Versichertenmeldung» vom 19.
August 2009 angezeigt (A.S. 25 ff.; vgl. Replikbeilage Nr. 1), was durch das
entsprechende Dokument in den durch das Gericht beigezogenen Akten der
Ausgleichskasse bestätigt wird (s. AK-Nr. 4). Im Weiteren hat der
Beschwerdeführer am 24. November 2011 der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn gemeldet, dass er per 1. Januar 2012 eine 100 %-Anstellung bei
der B.___ AG in [...] haben werde und daher auf Ergänzungsleistungen verzichte
(IV-Nr. 60, S. 24). Seine Argumentation, die Beschwerdegegnerin müsse sich das
Wissen der Ausgleichskasse (Meldung des Stellenantritts per 13. Juli 2009 bzw. per
1.
Januar 2012) anrechnen lassen (A.S. 8, 29), überzeugt jedoch auch in
Beachtung der durch ihn angeführten Rechtsprechung (A.S. 8) nicht. So handelt
es sich bei der IV-Stelle und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn um zwei
verschiedene juristische Personen (öffentlich-rechtliche Anstalten), die sich wohl
im gleichen Gebäude befinden, aber in unterschiedlichen Räumlichkeiten
angesiedelt sind. Ausserhalb der positivrechtlich geregelten Zusammenarbeit
(vgl. Art. 60 f. IVG, Art. 42 und 44 IVV, Art. 122 ff. AHVV) findet kein
Austausch von Daten statt. Ebenso wenig bestehen organisatorische oder
EDV-mässige Verbindungen. Die IV-Stelle hat keinen informellen Zugriff auf die
Daten der Ausgleichskasse; letztere fungiert nur als Zahl- und Inkassostelle
für die Rückforderung (vgl. zur Aufgabenteilung in diesem Zusammenhang Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 3.2).
Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht eine ähnlich lautende Argumentation in
Bezug auf den Kanton Zug verworfen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.3).
Folglich vermag die Mitteilung des
Beschwerdeführers an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn eine Meldung an
die Beschwerdegegnerin über den Stellenantritt nicht zu ersetzen, zumal in der
Verfügung vom 22. März 2007 – wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend
festgehalten hat (A.S. 17) – auf die Meldepflicht hingewiesen wurde (IV-Nr. 30,
S. 3).
5.3
Liegt – gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung – bereits ein verurteilendes oder
freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch
befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung
der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche
definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen – wie
hier – an einem (rechtskräftigen) Strafurteil, haben die Verwaltung und
gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu
befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und
der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen
Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im
Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Auf jeden Fall hat die Behörde, die sich
auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft, Aktenmaterial zu produzieren,
welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist. Erforderlich ist, dass
eine objektiv strafbare Handlung vorliegt, und dass die auf Rückerstattung
belangte Person die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven
Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 138 V 74 E. 6.1 m.H.a. BGE 118 V 193
E. 4a S. 197 f.; 113 V 256 E. 4a S. 258 f.; Urteil K 70/06 vom 30. Juli
2007.
E. 6.2 und 6.4, nicht publ. in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4
S. 11).
Im hier zu beurteilenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2018 den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 25. Januar 2018 zu den Akten gegeben und mitgeteilt, dass der
Beschwerdeführer dagegen am 7. Februar 2018 Einsprache erhoben habe. Am 1. Mai
2018.
hat der Vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht die
Einsprachebegründung vom 28. Februar 2018 sowie die Mitteilung vom 13. April
2018.
an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, worin an der Einsprache
festgehalten wird, zur Kenntnis gebracht (A.S. 43 f.). Im Strafbefehl wird dem
Beschwerdeführer vorgehalten, gegen das AHVG (Art. 87) vorstossen und (ab
1.
Oktober 2016) unrechtmässig Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a
StGB) im Umfang von CHF 45'757.00 bezogen zu haben (A.S. 38 ff.). In der
Replik wird diesbezüglich ausgeführt, dass selbst ein hängiges Strafverfahren ausfolgenden
Gründen hier ohne Belang wäre: So habe der Beschwerdeführer keine Tatsachen
verschwiegen, sondern über die Erwerbstätigkeit ab 13. Juli 2009
orientiert. Selbst bei Vorliegen einer allfälligen Strafbarkeit würde es sich
höchstens um einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB handeln (A.S. 30).
Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist ein allfälliges strafbares Verhalten des
Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig ausgewiesen. Sein
Vorgehen im November 2011, wo er die Einstellung der Ergänzungsleistungen
beantragt hat, lässt eher nicht darauf schliessen, dass er den Antritt eines
100.
%-Pensums grundsätzlich hätte verheimlichen wollen. Somit sind die
Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden, höchstrichterlichen Rechtsprechung
als nicht erfüllt zu betrachten. Es liegt kein Nachweis des Vorsatzes vor. Von
einer längeren Verjährungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist
nicht auszugehen.
5.4
Vor diesem Hintergrund ergibt
sich – in Abweichung zur angefochtenen Verfügung – ein Rückforderungszeitraum
von fünf Jahren ab Erlass des Vorbescheids vom 12. Januar 2017 und damit ein
solcher vom 1. Februar 2012 – 28. Februar 2017.
6.
Doch selbst eine materielle
Prüfung des Sachverhalts über die Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 17 ATSG
entbände den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Rückerstattung der zu
Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten, was aus den nachstehenden Erwägungen
hervorgeht.
6.1
Der angefochtenen Verfügung
lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, auf welchem Rückkommenstitel bzw.
welcher Revisionskonstellation die rückwirkende Anpassung der Rente basiert.
Offensichtlich stützt die Beschwerdegegnerin ihre Rentenrückforderung – die sie
in der unwidersprochen gebliebenen Verfügung vom 28. Februar 2017 angeordnet
hat (IV-Nr. 52) – im Wesentlichen auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV,
wonach die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der
für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt, wenn die unrichtige Ausrichtung
einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig
erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht
nachgekommen ist. Diese Verordnungsbestimmung begründet jedoch keinen
eigenständigen Titel für eine Rückforderung (vgl. E. II 2.2 hiervor); eine
solche kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer rückwirkenden
Abänderung der Rentenverfügung erfüllt sind, also entweder eine prozessuale
Revision, eine Wiedererwägung oder eine materielle Rentenrevision (Art. 17
ATSG), die auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt stattzufinden
hat. Bei der mit dem Vorbescheid vom 12. Januar 2017 (IV-Nr. 50) angekündigten Rentenaufhebung
per 1. August 2009 hat die Beschwerdegegnerin auf Art. 17 ATSG abstellen können,
da darin auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per 13. Juli 2009 Bezug
genommen wird; diese hat sich nach Erlass der Herabsetzungsverfügung vom 5.
April 2007 verwirklicht.
6.2
Die Beschwerdegegnerin ging beim
Erlass der Verfügung vom 5. April 2007 von einem Invalideneinkommen von CHF
34'686.00 pro Jahr aus, was im Vergleich zum Valideneinkommen von CHF 63'778.00
zu einer Erwerbseinbusse von CHF 29'092.00, mithin zu einem Invaliditätsgrad
von 46 % führte (IV-Nr. 30, S. 2). Sie sprach ihm in der Folge – wie
bereits angeführt – im Sinne einer Herabsetzung noch eine Viertelsrente mit
Wirkung ab 1. Mai 2007 zu (IV-Nr. 32).
6.3
In der Verfügung vom 28. Februar
2017.
hat die Beschwerdegegnerin beim Berechnen des Invalideneinkommens auf den
Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 3. November
2016.
(IV-Nr. 46) bzw. auf einen Betrag von CHF 39'388.00 pro Jahr
abgestellt und diesen dem Valideneinkommen von CHF 61'237.00
gegenübergestellt, was eine Erwerbseinbusse von CHF 21'489.00 bzw. einen
Invaliditätsgrad von 36 % ergeben hat. Ferner hat die Beschwerdegegnerin
darauf hingewiesen, dass das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers bei
der B.___ AG in den darauffolgenden Jahren deutlich angestiegen sei, was denn
auch aus dem IK-Auszug hervorgeht (vgl. IV-Nr. 46, S. 4). Folglich dürfe –
so die Beschwerdegegnerin – davon ausgegangen werden, dass die
Rentenvoraussetzungen auch in den folgenden Jahren nicht mehr erfüllt gewesen
seien (IV-Nr. 52, S. 2). Auf diese Berechnungen bzw. einen Invaliditätsgrad von
36.
% ist abzustellen, nachdem der Entscheid vom 28. Februar 2017 – wie
bereits angeführt – in Rechtskraft erwachsen ist. Eine andere, im Rahmen der Neuanmeldung
zu beantwortende Frage wird – wie dies die Beschwerdegegnerin erwähnt hat
(IV-Nr. 52, S. 1) – sein, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers in einem Ausmass verändert hat, das allenfalls erneut Anspruch
auf eine Rente begründet. Die ab Juli 2009, insbesondere ab 2012 (vgl. IV-Nr.
46, S. 4), erzielten Einkommen lagen damit – namentlich jene ab 2012 deutlich
– über dem Invalideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin der ursprünglichen
Rentenverfügung zugrunde gelegt hatte. Darin und in den jeweiligen, ab 2010 erfolgten
Erhöhungen des Verdienstes liegt eine wesentliche Veränderung in den für den
Rentenanspruch kennzeichnenden Tatsachen, die im Prinzip eine Meldepflicht gemäss
Art. 31 ATSG begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 19.
Dezember 2012 E. 4.2.2).
6.4
Nachdem feststeht, dass eine die
Meldepflicht auslösende Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist nun
zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Meldung konkret zuzumuten war oder die
unterlassene Meldung allenfalls entschuldbar ist. Dabei beurteilt sich der
Bestand einer Meldepflicht nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend
ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, die der meldepflichtigen Person
zuzumuten ist. In diesem Zusammenhang ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand
der betreffenden Person abzustellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er
habe angenommen und annehmen dürfen, die Ausgleichskasse nehme die Meldung vom
24.
November 2011 auch für die Beschwerdegegnerin entgegen bzw. leite sie an
diese weiter. Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst war,
dass zwischen der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse – wie in Erwägung
II 4.2 hiervor dargestellt – eine klare Trennung besteht, die einen
automatischen gegenseitigen Zugriff auf Akten und Informationen ausschliesst.
In einer derartigen Konstellation ist von einer versicherten Person unter dem
Aspekt der groben Fahrlässigkeit nicht mehr, aber auch nicht weniger zu verlangen,
als dass sie die Angaben in der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin,
insbesondere in den Leistungsentscheiden, beachtet und befolgt. So enthielt die
hier entscheidende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2007 unter der
fettgedruckten Überschrift «Meldepflicht» den Hinweis, dass jede Änderung in
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit), die den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der IV-Stelle
unverzüglich mitzuteilen ist (IV-Nr. 30, S. 3). Aus dieser Formulierung wird
unmissverständlich klar, an welche Institution die Meldung zu erfolgen hat. Der
Beschwerdeführer wäre somit verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 unaufgefordert und unverzüglich zu
melden. Wenn sich der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss darauf verlassen
hat, die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn würde seine Meldung vom 24.
November 2011 automatisch an die Beschwerdegegnerin weiterleiten, hätte ihm
bereits anfangs 2012 auffallen müssen, dass er unverändert eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung ausbezahlt erhält. Spätestens in diesem Zeitpunkt
wäre er gehalten gewesen, sich bei der Beschwerdegegnerin über die
unterbliebene Änderung zu erkundigen. Folglich ist festzustellen, dass er eine
korrekte Meldung über die Aufnahme einer Arbeit an die Beschwerdegegnerin
unterliess, womit er die ihm obliegende Meldepflicht zumindest fahrlässig
verletzte; dies verpflichtet ihn zur Rückerstattung der zu Unrecht
ausgerichteten Rentenleistungen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin
nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist, als er im Juli 2009 eine
Erwerbstätigkeit aufnahm; daran vermag auch die Versichertenanmeldung vom 19.
August 2009 und seine schriftliche Information vom 24. November 2011 an
die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn nichts zu ändern. Nachdem die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen
Rentenleistungen innerhalb der nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG stipulierten
Verwirkungsfrist bzw. am 12. Januar 2017 angekündigt hat, unterliegt der
Beschwerdeführer der Pflicht zur Rückzahlung der Rentenleistungen für die Dauer
von gut fünf Jahren nach Satz 2 dieser Bestimmung bzw. mit Wirkung ab Februar
2012.
Die Rückforderung beläuft sich demnach auf CHF 30’863.00 (11 x 501.00 [1.2.
– 31.12.2012] + 24 x 506.00 [1.1.2013 – 31.12.2014] + 26 x 508.00 [1.1.2015 –
28.2
]).
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne
teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer für
die Zeit vom 1. Februar 2012 – 28. Februar 2017 zu Unrecht bezogene
Invalidenrenten von insgesamt CHF 30'863.00 zurückzuzahlen hat. Die
weitergehende Beschwerde ist hingegen abzuweisen.
8.
8.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
werden (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2
Der Beschwerdeführer obsiegt
lediglich teilweise. Er unterliegt hinsichtlich seines Hauptantrags (Aufhebung
der angefochtenen Verfügung), auf den der Grossteil des (anwaltschaftlichen und
gerichtlichen) Aufwands entfällt (keine Verletzung der Meldepflicht). Es
rechtfertigt sich daher, ihm lediglich eine auf die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen.
8.3
Die Vertreterin des
Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 8. August 2017 einen Zeitaufwand
von insgesamt 14,67 Stunden geltend gemacht, was bei einem Stundenansatz von
CHF 250.00 einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von CHF 4'228.30
entspricht (A.S. 35 f.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings
auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher
nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen
(wie «Schreiben an Klientschaft») geht das Gericht praxisgemäss von
Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf
Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen
für im Verfahren nicht involvierte Personen [AHV-Zweigstelle]) zu qualifizieren
sind, insgesamt 1,6 Stunden. Für Abklärungen, Aktenstudium und das
Ausarbeiten der Rechtsschriften wird ein Zeitaufwand von 12,3 Stunden
angeführt, was in Beachtung von Umfang und Schwierigkeit des Prozesses – der im
Grunde genommen nur die korrekte Festsetzung der Rückforderung zum Inhalt hat –
sowie ähnlich gelagerter Verfahren als überhöht erscheint und ermessensweise um
vier Stunden zu kürzen ist. Folglich ist ein Zeitaufwand von neun Stunden zu
entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 247.60 sind
ebenfalls zu kürzen und ermessensweise auf CHF 150.00 festzusetzen. So ergibt
sich Betrag von CHF 2’592.00 (9 Stunden zu CHF 250.00, zuzgl. Auslagen und
MwSt). Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 1'296.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
9.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens haben die Parteien die Verfahrenskosten von CHF
600.00
je zur Hälfte zu bezahlen. Der Anteil des Beschwerdeführers ist mit dem
durch ihn geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen und ihm der
Restbetrag von CHF 300.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom
1. Februar 2012 – 28. Februar 2017 zu Unrecht bezogene Invalidenrenten von
insgesamt CHF 30'863.00 zurückzuzahlen hat.
2. Die weitergehende Beschwerde wird
abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1’296.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 haben
die Parteien je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 300.00 zu bezahlen. Der Anteil des
Beschwerdeführers von CHF 300.00 wird mit dem durch ihn geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet und ihm der Restbetrag von CHF 300.00
zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_388/2018 vom 29. Oktober 2018 teilweise aufgehoben.