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Entscheid

VSBES.2017.104

Invalidenrente

2. Mai 2018Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1960, [...], meldete sich erstmals am 20. November 1997

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.1).

1.2 Mit Verfügungen vom 4. Dezember

1998 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze

Invalidenrente sowie Renten für seine Kinder zu, und zwar mit Wirkung ab 1.

März 1998 (IV-Nr. 1.6, S. 1 ff.).

2. Am 9. Juli 1999 leitete die

Beschwerdegegnerin eine erste Revision in die Wege. Sie teilte dem

Beschwerdeführer am 15. Juli 1999 mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine

IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrads habe (IV-Nr. 3 f.).

Eine gleichlautende Mitteilung der Beschwerdegegnerin erfolgte am 8. August

2000 (IV-Nr. 14).

3.

3.1 Eine weitere Revision erfolgte am

26. Januar 2006 (IV-Nr. 18), in deren Verlauf (IV-Nr. 20 ff.) die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 22. März 2007

eröffnete, dass seine bisherige (ganze) Rente auf eine Viertelsrente

herabgesetzt werde (IV-Nr. 30). Mit Verfügung vom 5. April 2007 setzte sie die

ab 1. Mai 2007 dem Beschwerdeführer auszurichtende Viertelsrente auf CHF 478.00

pro Monat fest (IV-Nr. 32).

3.2 Mit Urteil vom 18. Juni 2008

wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde des

Beschwerdeführers gegen die rentenherabsetzende Verfügung vom 22. März 2007 ab

(IV-Nr. 40).

4.

4.1 Am 27. September 2016 meldete

sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin für eine berufliche

Integration/Rente an; dabei gab er an, bei Gartenarbeiten einen «Sehnenabriss

in der rechten Schulter» erlitten zu haben, weshalb die «Bewegung

eingeschränkt» sei. Diese Anmeldung traf am 30. September bzw. 17. Oktober 2016

bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 42).

4.2 Die Beschwerdegegnerin

veranlasste am 24. Oktober 2016 eine eingliederungsorientierte Rentenrevision.

Im Fragebogen erklärte der Beschwerdeführer, dass sich sein Gesundheitszustand

verbessert habe und er heute bei der B.___ AG als Eismeister tätig sei (IV-Nr.

45). Im «Fragebogen für Arbeitgebende» gab die B.___ AG, [...], am 28. November 2016 u.a. an, dass das

Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als Eismeister am 13. Juli 2009 begonnen

habe und am 31. Januar 2017 enden werde. Am 27. April 2016 habe er das letzte

Mal gearbeitet (IV-Nr. 49, S. 1). Diesem Fragebogen lag eine Kündigung der

Arbeitgeberin vom 27. April 2016 per 31. Juli 2016 bei (IV-Nr. 49,

S. 8).

4.3 Mit Vorbescheid vom 12. Januar

2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Rente

rückwirkend per 1. August 2009 aufgehoben werde. Die zu Unrecht bezogenen

Leistungen würden zurückgefordert (IV-Nr. 50).

4.4 Am 28. Februar 2017 bestätigte

die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid

und wies darauf hin, dass über das als Neuanmeldung zu behandelnde

Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. September 2016 zu einem späteren

Zeitpunkt entschieden werde (IV-Nr. 52).

4.5 Mit Verfügung vom 8. März 2017 forderte

die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2009 –

28. Februar 2017 zu Unrecht bezogene IV-Renten im Betrag von insgesamt CHF

45'757.00 zurück (IV-Nr. 54).

5. Gegen die Verfügung vom 8. März

2017 lässt der Beschwerdeführer am 7. April 2017 Beschwerde ans

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Seine Vertreterin stellt

und begründet dabei folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 3 ff.):

1. Die

Verfügung vom 8. März 2017 sei aufzuheben.

2. Eventualiter:

Die Verfügung vom 8. März 2017 sei aufzuheben, und von der Rückforderung der

Invalidenrente für die Periode vom 1. August 2009 bis 29. Februar 2012 sei

abzusehen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

6. In der Beschwerdeantwort vom

22. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise

gutzuheissen. Es bestehe ein Rückforderungsanspruch von März 2010 bis Februar

2017 (A.S. 16 ff.); dazu nimmt die Vertreterin des Beschwerdeführers am 15.

Juni 2017 Stellung (A.S. 23 ff.).

7. Am 8. August 2017 reicht die

Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 34 ff.).

8. Die Beschwerdegegnerin reicht dem

Gericht am 13. Februar 2018 den Strafbefehl vom 25. Januar 2018 gegen den

Beschwerdeführer ein und hält fest, dieser habe dagegen am 7. Februar 2018

Einsprache erhoben (A.S. 38).

9. Mit richterlicher Verfügung vom

12. April 2018 wird festgestellt, dass die bei der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn angeforderten Aktenbelege in der Zwischenzeit eingetroffen sind (A.S.

42).

10. Am 1. Mai 2018 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers Unterlagen zum Strafverfahren

(Einsprachebegründung etc.) ein, wovon der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2018

Kenntnis gegeben wird (A.S. 43 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht Rentenleistungen von insgesamt CHF 45'757.00 für

die Zeit vom 1. August 2009 – 28. Februar 2017 zurückgefordert hat.

2.

2.1

Unrechtmässige Leistungen sind

zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie

nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSV) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten

Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit

dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis

erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der

Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer

strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist

vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.2

Eine Leistung, die gestützt auf

eine rechtskräftige Verfügung ausgerichtet worden ist, gilt nur dann als

unrechtmässig bezogen (im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG), wenn die

Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der Verfügung erfüllt sind;

dies trifft zu, wenn ein Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision

oder einer Wiedererwägung vorliegt sowie bei einer materiellen Rentenrevision,

welche rückwirkend vorzunehmen ist (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,

Zürich 2015, Art. 25, Rz 4 ff.).

2.2.1

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn

die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die damit geregelte

prozessuale Revision betrifft den Tatbestand der anfänglichen tatsächlichen

Unrichtigkeit der Verfügung. Sie führt zur Aufhebung der ursprünglichen

Verfügung und wirkt daher grundsätzlich rückwirkend (ex tunc). Soweit sich die

Tatsache nachträglich ergeben hat, ist zu prüfen, ob die Verfügung an diese

Entwicklung anzupassen ist (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53, Rz 23). In

formeller Hinsicht unterliegt die Revision einer relativen Frist von 90 Tagen

nach Entdeckung des Revisionsgrundes und einer absoluten Frist von 10 Jahren

nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Rz 38, m.H.a.

RKUV 1994 145 f., SVR 2012 IV Nr. 36,9C_896/2011 E. 4.2; Art. 67 Bundesgesetz

über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; Urteil

des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 3, SVR 2012 UV Nr. 17,

S. 63).

2.2.2

Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die damit erfasste Wiedererwägung

beschlägt die anfängliche rechtliche Unrichtigkeit einer Verfügung. Sie

unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Sie führt zur Aufhebung der

ursprünglichen Verfügung. Aus Gründen des Vertrauensschutzes treten ihre

Wirkungen allerdings regelmässig nur für die Zukunft ein (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.1 und 4.3.2).

2.2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG). Diese Bestimmung betrifft

Änderungen des Sachverhalts, die während des Rentenbezugs, nach dem Erlass der

Rentenverfügung eintreten, und erfasst in diesem Sinn auch die nachträgliche

tatsächliche Unrichtigkeit der Rentenverfügung. Die Invalidenversicherung kennt

eine differenzierte Regelung der zeitlichen Wirkung der Rentenrevision: Die

Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der

Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung

der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

Sie erfolgt jedoch rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen

Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen

ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel

77.

zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2

lit. b IVV).

2.3

Jede wesentliche Änderung in den

für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger – hier der IV-Stelle des Kantons Solothurn – oder dem

jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der

Anspruchsberechtigte hat jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung,

u.a. namentlich eine solche seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner

wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den

Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten

erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte

Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art.

30.

- 31, Rz 149). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den

konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der

Aufmerksamkeit, die der meldepflichtigen Person zuzumuten ist. Dabei ist etwa

auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen.

Die Meldung der Änderung hat unmittelbar nach deren Eintritt zu erfolgen. Die

versicherte Person ist gehalten, dem Versicherungsträger von sich aus alle ihr

bekannten relevanten Veränderungen unverzüglich, vollständig und mit

hinreichender Genauigkeit bekanntzugeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012

vom 19. Dezember 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hält dem

Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vor, die gesetzliche Meldepflicht

verletzt zu haben. So wäre er verpflichtet gewesen, ihr die Aufnahme einer

Vollzeitbeschäftigung bei der B.___ AG vom 13. Juli 2009 umgehend zu melden;

weil er dies unterlassen habe, habe er die Rente während Jahren zu Unrecht

bezogen (IV-Nr. 54, A.S. 17). Demgegenüber will der Beschwerdeführer mit der

Meldung an die Ausgleichskasse im November 2011 der Meldepflicht nachgekommen

sein (A.S. 7), nachdem diese bereits im Jahr 2009 über seine Erwerbstätigkeit

orientiert worden sei. So könne der in den Akten der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn liegenden Versichertenmeldung entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer ab 13. Juli 2009 für die B.___ AG tätig sein werde. Als Grund

der Meldung sei «61 IK mit VA» angegeben worden; diese habe zur Eröffnung eines

individuellen Kontos ohne Erstellung eines Versicherungsausweises gedient.

Damit sei der Ausgleichskasse seit August 2009 bekannt, dass der

Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ab November 2011 habe sie

zudem gewusst, dass er ab 1. Januar 2011 ein 100 %-Pensum innehabe,

worüber sie jedoch die Beschwerdegegnerin nicht orientiert habe (A.S. 27).

3.2

Umstritten ist zudem, wie es

sich mit der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Allgemeiner Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) verhält; hierbei stellt sich die

Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, diese betrage – gestützt auf die

betreffenden Strafbestimmungen – sieben Jahre (A.S. 18), wogegen der

Beschwerdeführer im Eventualantrag von maximal fünf Jahren ausgeht. So hätte die

Beschwerdegegnerin spätestens im November 2012 eine Rückerstattungsverfügung

erlassen müssen, nachdem sie ab November 2011 Kenntnis vom Erwerbseinkommen

gehabt habe respektive hätte Kenntnis haben müssen (A.S. 4 ff.).

4.

4.1

Im vorliegenden Fall steht nach

Lage der Akten fest, dass der Beschwerdeführer in dem hier relevanten Zeitpunkt

seines Stellenantritts am 13. Juli 2009 als Eismeister bei der B.___ AG (IV-Nr.

49, S. 1) im Genuss einer mit Verfügung vom 22. März 2007 festgesetzten

IV-Viertelsrente stand (IV-Nr. 30 ff.). Er orientierte die Beschwerdegegnerin

über diese Anstellung unbestrittenermassen nicht, sondern setzte die Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn am 24. November 2011 in Kenntnis, infolge Arbeitsaufnahme

auf die Auszahlung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2012 verzichten zu wollen

(IV-Nr. 60, S. 24). Am 19. August 2009 hatte die Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers, die B.___ AG, der Ausgleichskasse die Versichertenanmeldung

übermittelt; darin hatte sie unter anderem den Stellenantritt per 13. Juli 2009

erwähnt (Aktenbelege Ausgleichskasse [AK-] Nr. 4). Erst in seiner IV-Anmeldung

vom 27. September 2016 wie auch anlässlich der von Amtes wegen eingeleiteten

Rentenrevision vom 24. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer – wie bereits

erwähnt – gegenüber der Beschwerdegegnerin konkret an, als Eismeister zu

arbeiten (IV-Nr. 42, 45). Aus den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. November

2016.

geht schliesslich klar hervor, dass der Beschwerdeführer diese Stelle bereits

am 13. Juli 2009 angetreten hatte (IV-Nr. 49).

4.2

Am 28. Februar 2017 hat die

Beschwerdegegnerin mittels Verfügung die seinerzeit festgesetzte Viertelsrente

per 1. August 2009 aufgehoben und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen

Leistungen angeordnet. Zur Begründung wird – wie bereits erwähnt – im

Wesentlichen angegeben, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die

Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bei der B.___ AG am 13. Juli 2009 zu melden;

weil er dies unterlassen habe, habe er die gesetzliche Meldepflicht verletzt

und die Rente über Jahre zu Unrecht bezogen (IV-Nr. 52). Gegen diese Verfügung hat

der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. Damit steht rechtskräftig fest,

dass der Beschwerdeführer seit 1. August 2009 keinen Anspruch mehr auf eine

IV-Viertelsrente hatte.

4.3

Folglich kann es – wie dies die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festgehalten hat (A.S.

17) – nur noch darum gehen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass

Rentenleistungen zurückzuerstatten sind; bekanntlich hat die Beschwerdegegnerin

die Rückforderung mit CHF 45'757.00 beziffert (AK-Nr. 54). Die Überprüfung des

Gerichts hat sich auf die Frage zu beschränken, inwiefern die Rückforderung

wegen Verjährung allenfalls zu reduzieren ist, nachdem die Höhe des jeweiligen

monatlichen Rentenbetrags unbestritten ist. Dabei vertritt der Beschwerdeführer

die Ansicht, der Rückforderungsanspruch sei erloschen, weil die

Beschwerdegegnerin spätestens im November 2012 eine Rückerstattungsverfügung

hätte erlassen müssen; allenfalls wäre die fünfjährige Verwirkungsfrist zu

beachten. Klar sei, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist von maximal

sieben Jahren hier nicht zur Anwendung kommen könne (A.S. 8).

5.

5.1

Bei den Fristen nach Art. 25

Abs. 2 Satz 1 ATSG (vgl. E. II 2.1 hiervor) handelt es sich um

Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck «nachdem die

auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen,

in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte

erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE

122.

V 274 f. E. 5a; vgl. auch BGE 139 V 6 und 139 V 106). Wird der

Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das

Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist

massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).

5.2

Zur Wahrung der Verwirkungsfrist

genügt der Erlass des Vorbescheids (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584). Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2017 einen

Vorbescheid erlassen, worin dem Beschwerdeführer die Aufhebung der Rente per 1.

August 2009 in Aussicht gestellt worden ist (IV-Nr. 50). In Bezug auf den

Fragebogen der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. November 2016, welcher genaue

Angaben zum Beschäftigungsverhältnis enthält (IV-Nr. 49, S. 1), ist die

einjährige Verwirkungsfrist grundsätzlich als gewahrt zu bezeichnen; daran

vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte bereits ab

August 2009 bzw. November 2011 Kenntnis von seinem Erwerbseinkommen haben

müssen, weil er die Ausgleichskasse entsprechend informiert habe, nichts zu

ändern. In der Beschwerdeantwort stellt die Beschwerdegegnerin sodann den

Antrag, es seien Leistungen ab März 2010 zurückzufordern (A.S. 18).

Die Arbeitsstelle bei der B.___ AG trat

der Beschwerdeführer bereits im Juli 2009 an (vgl. IK-Auszug; IV-Nr. 46, S. 3);

dies hat er der Ausgleichskasse mittels der «Versichertenmeldung» vom 19.

August 2009 angezeigt (A.S. 25 ff.; vgl. Replikbeilage Nr. 1), was durch das

entsprechende Dokument in den durch das Gericht beigezogenen Akten der

Ausgleichskasse bestätigt wird (s. AK-Nr. 4). Im Weiteren hat der

Beschwerdeführer am 24. November 2011 der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn gemeldet, dass er per 1. Januar 2012 eine 100 %-Anstellung bei

der B.___ AG in [...] haben werde und daher auf Ergänzungsleistungen verzichte

(IV-Nr. 60, S. 24). Seine Argumentation, die Beschwerdegegnerin müsse sich das

Wissen der Ausgleichskasse (Meldung des Stellenantritts per 13. Juli 2009 bzw. per

1.

Januar 2012) anrechnen lassen (A.S. 8, 29), überzeugt jedoch auch in

Beachtung der durch ihn angeführten Rechtsprechung (A.S. 8) nicht. So handelt

es sich bei der IV-Stelle und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn um zwei

verschiedene juristische Personen (öffentlich-rechtliche Anstalten), die sich wohl

im gleichen Gebäude befinden, aber in unterschiedlichen Räumlichkeiten

angesiedelt sind. Ausserhalb der positivrechtlich geregelten Zusammenarbeit

(vgl. Art. 60 f. IVG, Art. 42 und 44 IVV, Art. 122 ff. AHVV) findet kein

Austausch von Daten statt. Ebenso wenig bestehen organisatorische oder

EDV-mässige Verbindungen. Die IV-Stelle hat keinen informellen Zugriff auf die

Daten der Ausgleichskasse; letztere fungiert nur als Zahl- und Inkassostelle

für die Rückforderung (vgl. zur Aufgabenteilung in diesem Zusammenhang Urteil

des Eidg. Versicherungsgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 3.2).

Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht eine ähnlich lautende Argumentation in

Bezug auf den Kanton Zug verworfen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.3).

Folglich vermag die Mitteilung des

Beschwerdeführers an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn eine Meldung an

die Beschwerdegegnerin über den Stellenantritt nicht zu ersetzen, zumal in der

Verfügung vom 22. März 2007 – wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend

festgehalten hat (A.S. 17) – auf die Meldepflicht hingewiesen wurde (IV-Nr. 30,

S. 3).

5.3

Liegt – gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung – bereits ein verurteilendes oder

freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch

befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung

der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche

definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen – wie

hier – an einem (rechtskräftigen) Strafurteil, haben die Verwaltung und

gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu

befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und

der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen

Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im

Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Auf jeden Fall hat die Behörde, die sich

auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft, Aktenmaterial zu produzieren,

welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist. Erforderlich ist, dass

eine objektiv strafbare Handlung vorliegt, und dass die auf Rückerstattung

belangte Person die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven

Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 138 V 74 E. 6.1 m.H.a. BGE 118 V 193

E. 4a S. 197 f.; 113 V 256 E. 4a S. 258 f.; Urteil K 70/06 vom 30. Juli

2007.

E. 6.2 und 6.4, nicht publ. in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4

S. 11).

Im hier zu beurteilenden Fall hat die

Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2018 den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 25. Januar 2018 zu den Akten gegeben und mitgeteilt, dass der

Beschwerdeführer dagegen am 7. Februar 2018 Einsprache erhoben habe. Am 1. Mai

2018.

hat der Vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht die

Einsprachebegründung vom 28. Februar 2018 sowie die Mitteilung vom 13. April

2018.

an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, worin an der Einsprache

festgehalten wird, zur Kenntnis gebracht (A.S. 43 f.). Im Strafbefehl wird dem

Beschwerdeführer vorgehalten, gegen das AHVG (Art. 87) vorstossen und (ab

1.

Oktober 2016) unrechtmässig Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a

StGB) im Umfang von CHF 45'757.00 bezogen zu haben (A.S. 38 ff.). In der

Replik wird diesbezüglich ausgeführt, dass selbst ein hängiges Strafverfahren ausfolgenden

Gründen hier ohne Belang wäre: So habe der Beschwerdeführer keine Tatsachen

verschwiegen, sondern über die Erwerbstätigkeit ab 13. Juli 2009

orientiert. Selbst bei Vorliegen einer allfälligen Strafbarkeit würde es sich

höchstens um einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB handeln (A.S. 30).

Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist ein allfälliges strafbares Verhalten des

Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig ausgewiesen. Sein

Vorgehen im November 2011, wo er die Einstellung der Ergänzungsleistungen

beantragt hat, lässt eher nicht darauf schliessen, dass er den Antritt eines

100.

%-Pensums grundsätzlich hätte verheimlichen wollen. Somit sind die

Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden, höchstrichterlichen Rechtsprechung

als nicht erfüllt zu betrachten. Es liegt kein Nachweis des Vorsatzes vor. Von

einer längeren Verjährungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist

nicht auszugehen.

5.4

Vor diesem Hintergrund ergibt

sich – in Abweichung zur angefochtenen Verfügung – ein Rückforderungszeitraum

von fünf Jahren ab Erlass des Vorbescheids vom 12. Januar 2017 und damit ein

solcher vom 1. Februar 2012 – 28. Februar 2017.

6.

Doch selbst eine materielle

Prüfung des Sachverhalts über die Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 17 ATSG

entbände den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Rückerstattung der zu

Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten, was aus den nachstehenden Erwägungen

hervorgeht.

6.1

Der angefochtenen Verfügung

lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, auf welchem Rückkommenstitel bzw.

welcher Revisionskonstellation die rückwirkende Anpassung der Rente basiert.

Offensichtlich stützt die Beschwerdegegnerin ihre Rentenrückforderung – die sie

in der unwidersprochen gebliebenen Verfügung vom 28. Februar 2017 angeordnet

hat (IV-Nr. 52) – im Wesentlichen auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV,

wonach die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der

für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt, wenn die unrichtige Ausrichtung

einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig

erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht

nachgekommen ist. Diese Verordnungsbestimmung begründet jedoch keinen

eigenständigen Titel für eine Rückforderung (vgl. E. II 2.2 hiervor); eine

solche kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer rückwirkenden

Abänderung der Rentenverfügung erfüllt sind, also entweder eine prozessuale

Revision, eine Wiedererwägung oder eine materielle Rentenrevision (Art. 17

ATSG), die auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt stattzufinden

hat. Bei der mit dem Vorbescheid vom 12. Januar 2017 (IV-Nr. 50) angekündigten Rentenaufhebung

per 1. August 2009 hat die Beschwerdegegnerin auf Art. 17 ATSG abstellen können,

da darin auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per 13. Juli 2009 Bezug

genommen wird; diese hat sich nach Erlass der Herabsetzungsverfügung vom 5.

April 2007 verwirklicht.

6.2

Die Beschwerdegegnerin ging beim

Erlass der Verfügung vom 5. April 2007 von einem Invalideneinkommen von CHF

34'686.00 pro Jahr aus, was im Vergleich zum Valideneinkommen von CHF 63'778.00

zu einer Erwerbseinbusse von CHF 29'092.00, mithin zu einem Invaliditätsgrad

von 46 % führte (IV-Nr. 30, S. 2). Sie sprach ihm in der Folge – wie

bereits angeführt – im Sinne einer Herabsetzung noch eine Viertelsrente mit

Wirkung ab 1. Mai 2007 zu (IV-Nr. 32).

6.3

In der Verfügung vom 28. Februar

2017.

hat die Beschwerdegegnerin beim Berechnen des Invalideneinkommens auf den

Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 3. November

2016.

(IV-Nr. 46) bzw. auf einen Betrag von CHF 39'388.00 pro Jahr

abgestellt und diesen dem Valideneinkommen von CHF 61'237.00

gegenübergestellt, was eine Erwerbseinbusse von CHF 21'489.00 bzw. einen

Invaliditätsgrad von 36 % ergeben hat. Ferner hat die Beschwerdegegnerin

darauf hingewiesen, dass das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers bei

der B.___ AG in den darauffolgenden Jahren deutlich angestiegen sei, was denn

auch aus dem IK-Auszug hervorgeht (vgl. IV-Nr. 46, S. 4). Folglich dürfe –

so die Beschwerdegegnerin – davon ausgegangen werden, dass die

Rentenvoraussetzungen auch in den folgenden Jahren nicht mehr erfüllt gewesen

seien (IV-Nr. 52, S. 2). Auf diese Berechnungen bzw. einen Invaliditätsgrad von

36.

% ist abzustellen, nachdem der Entscheid vom 28. Februar 2017 – wie

bereits angeführt – in Rechtskraft erwachsen ist. Eine andere, im Rahmen der Neuanmeldung

zu beantwortende Frage wird – wie dies die Beschwerdegegnerin erwähnt hat

(IV-Nr. 52, S. 1) – sein, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers in einem Ausmass verändert hat, das allenfalls erneut Anspruch

auf eine Rente begründet. Die ab Juli 2009, insbesondere ab 2012 (vgl. IV-Nr.

46, S. 4), erzielten Einkommen lagen damit – namentlich jene ab 2012 deutlich

– über dem Invalideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin der ursprünglichen

Rentenverfügung zugrunde gelegt hatte. Darin und in den jeweiligen, ab 2010 erfolgten

Erhöhungen des Verdienstes liegt eine wesentliche Veränderung in den für den

Rentenanspruch kennzeichnenden Tatsachen, die im Prinzip eine Meldepflicht gemäss

Art. 31 ATSG begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 19.

Dezember 2012 E. 4.2.2).

6.4

Nachdem feststeht, dass eine die

Meldepflicht auslösende Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist nun

zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Meldung konkret zuzumuten war oder die

unterlassene Meldung allenfalls entschuldbar ist. Dabei beurteilt sich der

Bestand einer Meldepflicht nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend

ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, die der meldepflichtigen Person

zuzumuten ist. In diesem Zusammenhang ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand

der betreffenden Person abzustellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er

habe angenommen und annehmen dürfen, die Ausgleichskasse nehme die Meldung vom

24.

November 2011 auch für die Beschwerdegegnerin entgegen bzw. leite sie an

diese weiter. Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst war,

dass zwischen der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse – wie in Erwägung

II 4.2 hiervor dargestellt – eine klare Trennung besteht, die einen

automatischen gegenseitigen Zugriff auf Akten und Informationen ausschliesst.

In einer derartigen Konstellation ist von einer versicherten Person unter dem

Aspekt der groben Fahrlässigkeit nicht mehr, aber auch nicht weniger zu verlangen,

als dass sie die Angaben in der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin,

insbesondere in den Leistungsentscheiden, beachtet und befolgt. So enthielt die

hier entscheidende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2007 unter der

fettgedruckten Überschrift «Meldepflicht» den Hinweis, dass jede Änderung in

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit), die den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der IV-Stelle

unverzüglich mitzuteilen ist (IV-Nr. 30, S. 3). Aus dieser Formulierung wird

unmissverständlich klar, an welche Institution die Meldung zu erfolgen hat. Der

Beschwerdeführer wäre somit verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 unaufgefordert und unverzüglich zu

melden. Wenn sich der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss darauf verlassen

hat, die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn würde seine Meldung vom 24.

November 2011 automatisch an die Beschwerdegegnerin weiterleiten, hätte ihm

bereits anfangs 2012 auffallen müssen, dass er unverändert eine Viertelsrente

der Invalidenversicherung ausbezahlt erhält. Spätestens in diesem Zeitpunkt

wäre er gehalten gewesen, sich bei der Beschwerdegegnerin über die

unterbliebene Änderung zu erkundigen. Folglich ist festzustellen, dass er eine

korrekte Meldung über die Aufnahme einer Arbeit an die Beschwerdegegnerin

unterliess, womit er die ihm obliegende Meldepflicht zumindest fahrlässig

verletzte; dies verpflichtet ihn zur Rückerstattung der zu Unrecht

ausgerichteten Rentenleistungen.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin

nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist, als er im Juli 2009 eine

Erwerbstätigkeit aufnahm; daran vermag auch die Versichertenanmeldung vom 19.

August 2009 und seine schriftliche Information vom 24. November 2011 an

die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn nichts zu ändern. Nachdem die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen

Rentenleistungen innerhalb der nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG stipulierten

Verwirkungsfrist bzw. am 12. Januar 2017 angekündigt hat, unterliegt der

Beschwerdeführer der Pflicht zur Rückzahlung der Rentenleistungen für die Dauer

von gut fünf Jahren nach Satz 2 dieser Bestimmung bzw. mit Wirkung ab Februar

2012.

Die Rückforderung beläuft sich demnach auf CHF 30’863.00 (11 x 501.00 [1.2.

– 31.12.2012] + 24 x 506.00 [1.1.2013 – 31.12.2014] + 26 x 508.00 [1.1.2015 –

28.2

]).

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne

teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer für

die Zeit vom 1. Februar 2012 – 28. Februar 2017 zu Unrecht bezogene

Invalidenrenten von insgesamt CHF 30'863.00 zurückzuzahlen hat. Die

weitergehende Beschwerde ist hingegen abzuweisen.

8.

8.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

werden (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2

Der Beschwerdeführer obsiegt

lediglich teilweise. Er unterliegt hinsichtlich seines Hauptantrags (Aufhebung

der angefochtenen Verfügung), auf den der Grossteil des (anwaltschaftlichen und

gerichtlichen) Aufwands entfällt (keine Verletzung der Meldepflicht). Es

rechtfertigt sich daher, ihm lediglich eine auf die Hälfte reduzierte

Parteientschädigung zuzusprechen.

8.3

Die Vertreterin des

Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 8. August 2017 einen Zeitaufwand

von insgesamt 14,67 Stunden geltend gemacht, was bei einem Stundenansatz von

CHF 250.00 einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von CHF 4'228.30

entspricht (A.S. 35 f.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings

auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher

nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen

(wie «Schreiben an Klientschaft») geht das Gericht praxisgemäss von

Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf

Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen

für im Verfahren nicht involvierte Personen [AHV-Zweigstelle]) zu qualifizieren

sind, insgesamt 1,6 Stunden. Für Abklärungen, Aktenstudium und das

Ausarbeiten der Rechtsschriften wird ein Zeitaufwand von 12,3 Stunden

angeführt, was in Beachtung von Umfang und Schwierigkeit des Prozesses – der im

Grunde genommen nur die korrekte Festsetzung der Rückforderung zum Inhalt hat –

sowie ähnlich gelagerter Verfahren als überhöht erscheint und ermessensweise um

vier Stunden zu kürzen ist. Folglich ist ein Zeitaufwand von neun Stunden zu

entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 247.60 sind

ebenfalls zu kürzen und ermessensweise auf CHF 150.00 festzusetzen. So ergibt

sich Betrag von CHF 2’592.00 (9 Stunden zu CHF 250.00, zuzgl. Auslagen und

MwSt). Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 1'296.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

9.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens haben die Parteien die Verfahrenskosten von CHF

600.00

je zur Hälfte zu bezahlen. Der Anteil des Beschwerdeführers ist mit dem

durch ihn geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen und ihm der

Restbetrag von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise

gutgeheissen, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom

1. Februar 2012 – 28. Februar 2017 zu Unrecht bezogene Invalidenrenten von

insgesamt CHF 30'863.00 zurückzuzahlen hat.

2. Die weitergehende Beschwerde wird

abgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1’296.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 haben

die Parteien je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 300.00 zu bezahlen. Der Anteil des

Beschwerdeführers von CHF 300.00 wird mit dem durch ihn geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet und ihm der Restbetrag von CHF 300.00

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_388/2018 vom 29. Oktober 2018 teilweise aufgehoben.