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Entscheid

VSBES.2017.105

polydisziplinäre Abklärung

6. Juli 2017Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1958 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 22. September 2006 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter

Hinweis auf den Arztbericht von Dr. med. B.___, Leitender Arzt Infektiologie,

vom 6. Oktober 2006 zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In

diesem Bericht werden folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (IV-Nr. 12 S. 5 ff.): «1. HIV-Infektion

CDC-Stadium B2, 2. depressive Entwicklung mit rezidivierenden Exazerbationen, 3. Status

nach okulärer Lues Februar 2006 und 4. Diabetes mellitus Typ 2».

1.2 Nach Einholen des

Arbeitgeberfragebogens (IV-Nr. 6), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 6. Juli 2007 (IV-Nr. 43) während des Arbeitstrainings vom

15. Mai bis 1. Juli 2007 ein Taggeld zugesprochen. Mit

Abschlussbericht vom 17. Juli 2007 erfolgte der Abschluss des Falles in

der Stellenvermittlung (IV-Nr. 46). Nach dem Einholen von medizinischen

Berichten und der Stellungnahme von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin

FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 6. Dezember 2007

(IV-Nrn. 48 ff.), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 11. Januar 2008 (IV-Nr. 51) die Abweisung seiner

Leistungsbegehren in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

5. Februar 2008 bzw. 6. März 2008 (IV-Nrn. 53, 56) Einwände

erheben. Gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom

18. März 2008 (IV-Nr. 59) wurde durch das D.___ am 10. September

2008 ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch, psychiatrisch,

infektiologisch und neurologisch) erstattet (IV-Nrn. 64.2 - 64.5).

Gestützt auf dieses sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 27. Februar 2009 (IV-Nr. 78) ab 1. Februar 2007 aufgrund

eines errechneten IV-Grades von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Diese

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Aufgrund der am 21. August

2009 (IV-Nr. 79) beantragten Unterstützung bei der Stellensuche durch den

Beschwerdeführer, übernahm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilungen vom

18. November 2009 bzw. 8. März 2010 (IV-Nrn. 84, 87) eine

Frühinterventionsmassnahme in Form eines Bewerbungstrainings mit Arbeitsvermittlung.

Zudem gewährte sie ihm während der Zeit vom 6. April bis 17. Oktober 2010

ein IV-Taggeld (IV-Nrn. 93, 99). Während der Einarbeitungszeit vom

18. Oktober bis 31. Dezember 2010 übernahm die Beschwerdegegnerin

sodann einen Einarbeitungszuschuss. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010

(IV-Nr. 105) sprach sie dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2010

aufgrund eines IV-Grades von 50 % eine halbe Invalidenrente zu und mit

Verfügung vom 14. April 2011 (IV-Nr. 116) schloss sie die

Arbeitsvermittlung schliesslich ab.

3. In der von Amtes wegen im

September 2014 angehobenen Rentenrevision (IV-Nr. 123) gab der

Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich seit 2012 verschlimmert.

3.1 Zu den anschliessend eingeholten

medizinischen Berichten nahm der RAD-Arzt Dr. med. C.___ am 24. November

2014 (IV-Nr. 134) Stellung. Es sei ein psychiatrisches Gutachten

durchzuführen. Am 26. November 2014 (IV-Nr. 136) wurde dem

Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med.

E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, notwendig.

Einwendungen gegen die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin und

Zusatzfragen zum Fragenkatalog könnten innert zehn Tagen eingereicht werden.

Trotz der erhobenen Einwendungen vom 4. Dezember 2014 (IV-Nr. 139)

hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.

med. C.___ vom 5. Januar 2015 (IV-Nr. 142) mit Verfügung vom

28. Januar 2015 (IV-Nr. 143) an der psychiatrischen Begutachtung bei

Dr. med. E.___ fest. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das

entsprechende Psychiatrische Gutachten datiert vom 17. Juli 2015

(IV-Nr. 148).

3.2 Nach Einholen der Stellungnahme von

Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 11. August 2015

(IV-Nr. 151) und der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom

18. August 2015 (IV-Nr. 153) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund

eines errechneten IV-Grades vom 50 % mit Vorbescheid vom 19. Oktober

2015 (IV-Nr. 154) die Abweisung seines Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht

gestellt. Aufgrund der dagegen am 16. November 2015 erhobenen Einwände

(IV-Nr. 158) empfahl der RAD-Arzt Dr. med. C.___ am 24. Mai 2016

(IV-Nr. 164) die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens

(mindestens: allgemein internistisch, endokrinologisch, rheumatologisch,

psychiatrisch). Die Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Untersuchung

wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2016 (IV-Nr. 165) mitgeteilt.

Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde die Wahl der Gutachterstelle

nach dem Zufallsprinzip erfolgen. Der Beschwerdeführer könne innert zehn Tagen

Zusatzfragen zum Fragenkatalog einreichen. Im Rahmen der Einwände vom

24. August 2016 (IV-Nr. 167) wurde insbesondere vorgebracht, die

polydisziplinäre Begutachtung sei nicht notwendig. Mit Mitteilung vom 1. Februar

2017 (IV-Nr. 174) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die notwendige

polydisziplinäre medizinische Untersuchung erfolge bei der G.___ und beinhalte

folgende Abklärungen: Allgemeinmedizin (Prof. Dr. med. H.___),

Endokrinologie (PD Dr. med. I.___), Psychiatrie (Dr. med. J.___), Neurologie

(Dr. med. K.___), Orthopädie (Dr. med. L.___) und Infektiologie (Prof. M.___).

Triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere Gutachterpersonen könnten bis

13. Februar 2017 schriftlich eingereicht werden. Trotz der Einwände vom

8. Februar 2017 (IV-Nr. 175) hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 13. März 2017 an der polydisziplinären Abklärung gemäss

Mitteilung vom 1. Februar 2017 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 11. April 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

Die Verfügung vom 13. März 2017

in Sachen Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung sei aufzuheben.

2. Auf

eine polydisziplinäre Begutachtung sei zu verzichten.

Eventualiter sei auf eine erneute

psychiatrische Begutachtung zu verzichten.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2017 (A.S. 19)

auf Abweisung der Beschwerde.

6. Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 29. Juni 2017 ihre Kostennote ein (A.S. 21).

Eine Kopie davon geht am 30. Juni 2017 (A.S. 22) zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für

den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

Nach der neuen Rechtsprechung

hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse

Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen

(BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256;

Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1,

8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom

20.

Februar 2014 E. 5.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf

die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2017, mit der

die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung bei der G.___ als

Begutachtungsstelle festhält, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen

Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

3.

In zeitlicher Hinsicht sind

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen

führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469;

Urteile des Bundesgerichts 9C_704/2012 vom 8. November 2012 E. 2.1,8C_104/2017

vom 13. Juni 2017 E. 5.3). Die vorliegend angefochtene Verfügung

erging am 13. März 2017 und betrifft eine noch durchzuführende

Begutachtung. Damit sind die am 13. März 2017 geltenden Bestimmungen

massgebend.

4.

4.1

Das Bundesgericht hat im Urteil

BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei

der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Inhaltlich hat das

Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das Bestreben

um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. Es

liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person,

vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine Einigung zustande komme,

sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die Form einer Verfügung zu

kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6

S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom 20. Februar 2014

E. 5.2).

4.2

Am 1. März 2012 ist

Art. 72bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung haben medizinische

Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen – was vorliegend der Fall ist

– beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das

Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der

Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Im Zusammenhang mit dem

Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung hat das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) das Vorgehen bei der Erteilung von

Begutachtungsaufträgen ergänzend geregelt. Konkret wurde das Kreisschreiben

über das Verfahren in der Invalidenversicherung (nachfolgend: KSVI) in einigen

Punkten angepasst und um den neuen Anhang V ergänzt (vgl. https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/3946/lang:deu/category:34

gültig ab 1. Januar 2010 [derzeit gültig: Stand 1. Januar 2017]). Diese

Regelung auf Stufe «Kreisschreiben» unterscheidet nun deutlich zwischen mono-

und bidisziplinären Gutachten einerseits und polydisziplinären Expertisen

(definiert durch die Beteiligung von mindestens drei Fachdisziplinen)

andererseits (Rz 2075 ff. KSVI). Es schreibt den IV-Stellen vor, wie sie im

Detail vorzugehen haben (zum Ganzen: Elisabeth Glättli: Das neue Begutachtungsverfahren

in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli 2012, N 17 ff.).

4.3

Das KSVI, Anhang V, hält in der

Einleitung fest, die IV-Stellen seien ab 1. März 2012 verpflichtet, alle

Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über SuisseMED@P zu vergeben. Es

handelt sich dabei um eine webbasierte Plattform, die Aufträge für

polydisziplinäre medizinische Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergibt.

Ausgenommen von dieser Vorgabe sind gemäss Rz 2078 KSVI Verlaufsgutachten, bei

denen direkt die vorbefasste Stelle mit dem Gutachten betraut werden kann,

vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. Im

Zusammenhang mit der neuen Regelung schloss das BSV eine neue Vereinbarung für

die Durchführung von polydisziplinären Gutachten durch Gutachterstellen (vgl.

dazu Glättli, a.a.O., N 15 f.).

Das Kreisschreiben sieht im Weiteren

vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zwölf Tagen ab Versand der

Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin um

maximal zehn Tage verlängert werden (Rz 2081.1 und 2083.2 KSVI). Gegen diese

Regelung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und

rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3).

4.4

Die Gutachterwahl bei

polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip

zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271

E. 1.1 S. 274 f., 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507

E. 3.1 S. 510). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle dem

Versicherten mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie

ihm die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär)

sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (vgl. auch

Rz. 2076 ff. KSVI). In diesem Stadium kann der Versicherte (nicht

personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder

gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second

opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten

Schritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die mittels Zufallszuweisung

(durch die vom BSV entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P, über welche der

gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl.

SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte

Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit.

In der Folge hat der Versicherte die Möglichkeit, materielle oder formelle

personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2

S. 355 f.). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den

Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und

Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1

S. 355). Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige

ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem

die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS

festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei

erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen. Auch nach

Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die Beteiligten mit

Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall

ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig (BGE 139

V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f., 140 V 507 E. 3.1

S. 510 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2013 vom 6. August 2013

E. 2.1).

5.

5.1

Der Sozialversicherungsträger

ist gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet, von Amtes wegen die

notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte

einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die

Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so

darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht

beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen

Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des

betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245

mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen

rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich

überschritten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November

2013.

E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2

Soweit ärztliche oder fachliche

Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die

versicherte Person diesen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2016 vom 8. August 2016 E. 5.1).

Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine

unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person

nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der

Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit

weiteren Hinweisen).

6.

Aufgrund der Akten kann

festgehalten werden, dass es sich im vorliegenden Fall um ein

Revisionsverfahren handelt, das im September 2014 eingeleitet wurde und in

dessen Verlauf die Beschwerdegegnerin bisher am 17. Juli 2015 ein

Psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___ (IV-Nr. 148) in Auftrag

gegeben hat. Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, die durch

die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. März 2017 in Aussicht

genommene polydisziplinäre Begutachtung bei der G.___ sei nicht notwendig und

stelle eine unzulässige Verfahrensverzögerung dar. Zudem handle es sich bei der

Anordnung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens um eine unzulässige «second

opinion» (A.S. 11 f.).

6.1

Aufgrund der vorangehenden

Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der

Notwendigkeit der Durchführung des polydisziplinären Gutachtens bei der G.___

die vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit

hin zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides

herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes

der Beschwerdegegnerin (vgl. II. E. 5.1 hiervor), ist diese Überprüfung in

dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die

Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine weitere umfassende

Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entschieden hat.

6.1.1

Im Rahmen des polydisziplinären

Gutachtens des D.___ (Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Infektiologie)

vom 10. September 2008 (IV-Nrn. 64.2 - 64.5) wurden

folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (IV-Nr. 64.2

S. 17 f.): «1. Mischbild somatischer depressiver Symptome mit

Müdigkeits- und Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F32.8)», «2. Fragliche

narzisstische Persönlichkeitsstörung» und «3. HIV-Infektion CDC-Stadium

B2, unter antiretroviraler Therapie gut kontrolliert». Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien: «4. Bein- und distalbetonte sensible

Polyneuropathie bei Diabetes mellitus und HIV-Infektion unter antiretroviraler

Therapie» und «5. Diabetes mellitus Typ 2, unter Kombinationstherapie mit

Insulin/Sulfonylharn-stoff, derzeit ungenügend eingestellt (HbA1c 7,2 %)».

Auf der psychisch-geistigen Ebene lägen affektive Einbussen vor. Zusätzlich

bestehe eine Selbstwertproblematik, welche sich in erhöhter Kränkbarkeit und

Empfindsamkeit äussere. Die Gabe eines Antidepressivums würde sehr

wahrscheinlich keine wesentliche Verbesserung des psychischen Zustandes

bewirken. Nach übereinstimmender Meinung vom begutachtenden Infektiologen und

begutachtender Psychiaterin zeige sich beim Beschwerdeführer eine deutliche

Vermischung von körperlicher Erkrankung/belas-tender Medikation und psychischer

Störung (S. 21 f.). In Betracht zu ziehen sei bspw. eine aus der

depressiven Episode resultierende intermittierende Unzuverlässigkeit in der

Medikamenteneinnahme. Auf der körperlichen Ebene sei vom beschriebenen

Mischbild klar die vom Neurologen der D.___ diagnostizierte mässiggradig

ausgeprägte sensible periphere Polyneuropathie abzugrenzen. Diese enge das

Zumutbarkeitsprofil ein und vermindere die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers dann, wenn er 8,5 Stunden pro Tag arbeiten könnte. Im

sozialen Bereich bestehe eine Tendenz zu sozialem Rückzug und sogar zur

Selbstvernachlässigung. Die bisherige Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter

könne der Beschwerdeführer vom medizinischen Standpunkt in zeitlich beschränktem

Mass ausüben, es sollte ihm aber in Rücksicht auf seine narzisstischen Züge ein

möglichst hoher Grad an Eigenregie zugestanden werden. Diese sei ihm im

zeitlichen Rahmen von 4 bis 4,25 Stunden pro Tag (50 % eines

Normalarbeitstages) zumutbar. Dabei bestehe keine verminderte

Leistungsfähigkeit. Die im neurologischen Zusatzgutachten zugestandene

Verminderung der Leistungsfähigkeit um 20 % habe sich auf ein Vollpensum

bezogen und werde in der interdisziplinär eingeschätzten Teilarbeitsunfähigkeit

von 50 % aufgehoben. Nach Einschätzung der psychiatrischen Fachgutachterin

bestehe die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit seit Anfang 2007. Der

Grad der Arbeitsfähigkeit habe sich seither auf 50 % stabilisiert

(S. 22). Der Beschwerdeführer sei seinem Arbeitsumfeld aufgrund der

psychischen Störung in einem zeitlich auf 50 % reduzierten Pensum zumutbar

(S. 23).

6.1.2

Dr. med. F.___, Allgemeine

Medizin FMH, führte in seinem Zuweisungsschreiben an Dr. med. O.___, Facharzt FMH

Psychiatrie, vom 26. August 2014 (IV-Nr. 125 S. 1) unter anderem

aus, das Hauptproblem liege in einer chronischen Erkrankung seit mindestens

zehn Jahren mit Diabetes mellitus, HIV mit entsprechender Behandlung, Operation

Carpaltunnel 2010, Nierenerkrankung. Der Beschwerdeführer sei stark aus seiner

Lebensbahn geworfen worden im Jahr 2012, als er wegen einer Umstrukturierung

die Stelle bei einer Firma als Mitglied der [...] relativ plötzlich verloren

habe. Es bestehe seit Jahren eine IV-Berentung. Er habe im Jahr 2012 einen

deutlich aufgehellteren und stabileren Beschwerdeführer kennengelernt, der wohl

einige Krankheiten gehabt habe, andererseits aber auch eine Stelle. Nun in den

letzten zwei Jahren hätten sich zunehmende Selbstunsicherheiten und

Selbstzweifel herausgebildet. Er habe immer wieder zu kämpfen mit Phasen von

depressiven Episoden. Aktuell nun werde eine IV-Revision versucht, da eine

Wiedereingliederung ganz schwierig zu bewerkstelligen sei und er auch von

Seiten der körperlichen Krankheiten zunehmend geschwächt werde. Zu den Befunden

wurde festgehalten: 94 kg, die Blutdruckwerte seien einigermassen stabil,

kursorisch-internistisch keine wesentlichen Probleme.

6.1.3

Dr. med. F.___ hielt im

Arztbericht vom 16. September 2014 (IV-Nr. 124) die folgenden

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «HIV, starke Medikation,

seit 2006/2007» und «Diabetes mellitus; psychische Reaktionen, Nephropathie,

metabolisches Syndrom, seit 2004». Seit 1. September 2014 sei der Beschwerdeführer

in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde als «sich verschlechternd»

eingestuft. Es sei ihm übel wegen der starken Medikation und er habe

Bauchschmerzen. Zudem sei er bei der alltäglichen Lebensverrichtung auf die

Hilfe von Drittpersonen angewiesen, indem das Putzen von den Gelenken her

schwierig sei. Ergänzende Abklärungen seien nicht angezeigt. Der letzte

effektive Arbeitstag habe am 16. Januar 2013 stattgefunden. Die bisherige

Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Eventuell seien ihm Bürotätigkeiten mit 3 x

½ Tag à 4 Stunden zu 50 % Leistung zumutbar. Es sei kein Tag wie der

andere. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe eine 50%ige verminderte

Leistungsfähigkeit. Die Situation habe sich deutlich verschlimmert, eine

«Wiedereingliederung» scheine schwierig.

6.1.4

Im Arztbericht vom

25.

September 2014 (IV-Nr. 126 S. 5 ff.) führte Dr. med. B.___,

Leitender Arzt Infektiologie, [...], folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit auf: «1. HIV-Infektion CDC-Stadium B2, 2. Diabetes

mellitus Typ 2, 3. Adipositas, 4. Arterielle Hypertonie, 5. Dyslipidämie,

6.

Chronisch depressive Verstimmung, 7. Karpaltunnelsyndrom beidseits

und 8. Paravertebrale Schmerzen links thorakal mit Ausstrahlung in die

Arme links mehr als rechts». Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit wurde ein «Status nach okulärer Lues Februar 2006» angegeben.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom Juni 2014 bis

auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei «sich

verschlechternd». Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer bezüglich der

HIV-Infektion, der Depression und des Diabetes mellitus optimal behandelt.

Bezüglich der antiretroviralen Therapie sei er bei ihm als Spezialarzt für

Infektiologie, bezüglich des Diabetes mellitus bei Prof. P.___ in Behandlung

und sein Hausarzt habe grosse Erfahrung in psychosomatischen und psychischen

Beschwerden. Von daher denke er auch nicht, dass eine Überweisung an einen

Facharzt für Psychiatrie die Situation noch wesentlich verbessern würde. Es

bestehe allerdings persistierend eine deutliche depressive Verstimmung, immer

wieder auch mit einer latenten Suizidalität. Diese sei im Moment noch

unbestimmt und ohne klare Selbsttötungsabsicht, allerdings deute sie die

schwierige Allgemeinsituation des Beschwerdeführers an. Daneben bestehe eine persistierende

sehr rasche Ermüdbarkeit, welche wahrscheinlich als Kombination des Diabetes

mellitus Typ 2 und der HIV-Infektion anzusehen sei. Die Kombination aus beiden

erkläre den Zustand des Beschwerdeführers, v.a. auch im Zusammenhang mit der

psychischen Situation. Zusammengenommen glaube er nicht, dass eine

Eingliederung erfolgreich sein könnte und denke deshalb, dass eine Anpassung

der Invalidenrente auf 100 % angemessen sei.

6.1.5

Dr. med. O.___, Facharzt FMH

Psychiatrie, hielt in seiner E-Mail vom 17. Oktober 2014 (IV-Nr. 132)

fest, es werde für den Beschwerdeführer kein Bericht ausgestellt, da bei ihm

nur eine alleinige Psychotherapie durchgeführt werde und er erst seit Kurzem in

Behandlung sei. Zudem stehe die somatische Problematik stark im Vordergrund.

6.1.6

Dr. med. C.___, Allgemeine

Medizin FMH, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 24. November 2014 aus

(IV-Nr. 134), in jedem ärztlichen Bericht komme zum Ausdruck, dass der

Patient unter Zukunftsangst (Angst vor Aussteuerung und finanzieller

Verschlechterung) leide. Aus dem Beschriebenen könne nicht unmittelbar eine

Veränderung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Er gehe davon aus, dass

eine mögliche, über die attestierten 50 % hinausgehende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit psychische Gründe habe. Die Fragen seien mit einem

psychiatrischen Gutachten zu klären.

6.1.7

In der Stellungnahme vom

5.

Januar 2015 (IV-Nr. 142) nahm Dr. med. C.___ zum erhobenen Einwand

des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2014 (IV-Nr. 139), wonach

genügend abgeklärt worden und die durch Dr. med. B.___ ausgestellte

Arbeitsunfähigkeit ausreichend sei, dahingehend Stellung, als der leitende Arzt

Infektiologie und Spitalhygiene Dr. med. B.___ nicht zu allen aufgeführten

Diagnosen hinreichend Stellung nehmen könne.

6.1.8

Dr. med. E.___ hielt in

seinem Psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2015 (IV-Nr. 148)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

«Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F33.1) bei depressiv-narzisstischer Neurose (ICD-10

F34.1/F48.9)». Es gebe keine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 18). Die Prognose müsse dahingehend formuliert werden, dass man es

wegen der zugrundeliegenden neurotischen Struktur einerseits, andererseits aber

infolge der beiden schwerwiegenden somatischen Diagnosen, die beide nicht

heilbar seien, mit einer Situation zu tun habe, welche die depressive Störung

immer wieder aktiviere, so dass sie es unterdessen mit einer chronifizierten

depressiven Störung zu tun hätten, die einer vollständigen Remission wohl nicht

zugänglich sein werde (S. 20 unten). In der angestammten Tätigkeit sowie

in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer erhalte seit dem 1. Februar 2007

bei einem IV-Grad von 50 % eine halbe Rente (S. 22).

6.1.9

Mit «Stellungnahme zum

Gutachten» vom 11. August 2015 (IV-Nr. 151) betonte Dr. med. F.___

u.a., dass die somatische Seite der doch erheblichen Leistungseinbussen als

sehr wichtig einzustufen sei. Im Vergleich zur ersten Begutachtung und

IV-Berentung von 50 % im Jahr 2007/2008 hätten sich die Symptome von der

körperlichen Seite her deutlich verstärkt, und die gesundheitliche Situation habe

sich zunehmend verschlechtert.

6.1.10

Mit Stellungnahme vom

18.

August 2015 (IV-Nr. 153) wies Dr. med. C.___ u.a. darauf hin, dass

Dr. med. F.___ im Zuweisungsschreiben an Dr. med. O.___ (vgl. E. II. 6.1.2

hiervor) geschrieben habe, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven

Episode leide, kursorisch internistisch aber keine wesentlichen Probleme

bestünden. So spreche auch Dr. med. O.___ in der Verlaufskontrolle

(Zuckerkrankheit und Blutdruck vom 11. April/20. Mai 2014, vgl.

IV-Nr. 125 S. 2 ff.) von einem subjektiv beschwerdefreien Patienten.

Dr. med. B.___ halte am 3. September 2014 fest, die HIV-Infektion sei mehr

oder weniger stabil bei ordentlichem Verlauf und ordentlichem Allgemeinzustand.

Die chronische Müdigkeit könne keiner somatischen Diagnose zugeordnet werden.

Wie weit die Müdigkeit psychischen oder somatischen Ursprungs sei, sei nicht

zuletzt Gegenstand des Gutachtens vom 17. Juli 2015 (vgl. E. II. 6.1.8

hiervor) gewesen. Darin gehe der Psychiater auf die Problematik der erhöhten

Ermüdbarkeit nachvollziehbar ein. Er mache dafür die gegenwärtig mittelgradige

depressive Episode verantwortlich und weise darauf hin, dass der Patient durch

die Medikamente die er aufgrund seiner somatischen Diagnose, insbesondere

seiner HIV-Infektion, einnehmen müsse, erhebliche gesundheitliche Beschwerden

entwickelt habe, zu welchen auch eine erhebliche Müdigkeit und Erschöpftheit

gehörten. Er attestiere eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Es

liege keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes vor und die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit

betrage 50 %.

6.1.11

Dr. med. C.___ nahm am

24.

Mai 2016 (IV-Nr. 164) zu den Einwänden des Beschwerdeführers vom

16.

November 2015 (IV-Nr. 158) Stellung, wonach ab November 2014 die

somatischen Beschwerden nicht gebührend untersucht oder berücksichtigt worden

seien. Er empfahl, dass dies durch ein polydisziplinäres Gutachten (mindestens

allgemein internistisch, endokrinologisch, rheumatologisch und auch

psychiatrische Untersuchung, da sich die psychische Situation seit der letzten

psychiatrischen Untersuchung verändert haben könnte) nachzuholen sei.

6.2

Gestützt auf die

vorangehenden medizinischen Berichte ist zunächst festzuhalten, dass beim

Beschwerdeführer sowohl somatische als auch psychische Diagnosen festgestellt

worden sind. Da bereits im Jahr 2008 (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor) ein

polydisziplinäres Gutachten im D.___ erstellt worden ist, worin somatische und

psychische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt

wurden und auf dessen Grundlage dem Beschwerdeführer sodann ab 1. Februar

2007.

eine halbe IV-Rente ausgerichtet wurde (IV-Nr. 78), erstaunt auf den

ersten Blick, dass im Rahmen des im September 2014 eingeleiteten

Revisionsverfahrens einzig der psychische Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers mittels Gutachten bei Dr. med. E.___ abgeklärt wurde. Dies

auch in Anbetracht der im Revisionsbegehren des Beschwerdeführers vom 16. September

2014.

(IV-Nr. 123) durch ihn selbst geltend gemachten somatischen und

psychischen gesundheitlichen Änderungen («starke Müdigkeit und Übelkeiten,

Bauchschmerzen sowie Gelenkprobleme, Taubheit in den Beinen, schwer

einstellbare Diabetes, Insulinresistenz, wiederholende Verschlimmerung durch

die Depressionen, täglich starke Medikamenten-Einnahmen»). Unter Einbezug

sämtlicher vorliegend dokumentierter Arztberichte kann eine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Einholen des Gutachtens beim

D.___ vom 10. September 2008 nicht ohne weiteres mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es kann diesbezüglich auf die

Einschätzungen des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. F.___ betreffend

das psychiatrische Gutachten vom 11. August 2015 verwiesen werden (vgl. E.

II. 6.1.9 hiervor, IV-Nr. 151). So führte er aus, die somatische Seite der

doch erheblichen Leistungseinbussen des Beschwerdeführers sei als «sehr wichtig»

einzustufen und die Symptome hätten sich von körperlicher Seite her «zunehmend

verschlechtert». Diese Ausführungen erscheinen auch deshalb nachvollziehbar, weil

Prof. P.___ bereits im Bericht vom 5. Mai 2015 (IV-Nr. 146) eine

«entgleiste» Einstellung betreffend die Diabetes auswies. Zudem wird in den

medizinischen Akten immer wieder eine persistierende Müdigkeit thematisiert,

deren Ursache bis anhin nicht vollumfänglich geklärt bzw. weder den

körperlichen noch den psychischen Symptomen vollends zuordenbar scheint. So

äusserte sich – wie dies Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom

18.

August 2015 zutreffend darlegte (vgl. E. II. 6.1.10 hiervor) – auch

Dr. med. E.___ im Rahmen des Psychiatrischen Gutachtens vom 17. Juli 2015

(vgl. E. II. 6.1.8 hiervor). Dabei führte er aus, es müsse betont werden, dass

es sich hier um eine sekundäre depressive Störung handle. Die depressive

Störung habe sich sekundär zur «schwerwiegenden somatischen Grunderkrankung»

entwickelt, was nachvollziehbar sei. Unterdessen habe sich diese depressive

Störung autonomisiert und führe für sich alleine zu qualitativen

Funktionseinbussen (IV-Nr. 148 S. 21 unten). Dr. med. E.___ hielt

zudem fest, er könne als psychiatrischer Gutachter nicht beurteilen, inwiefern

sich die Interferenz der depressiven Störung mit den somatischen Diagnosen auf

die Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht auswirke. Diese Beurteilung

sei auch nicht Bestandteil eines monodisziplinären Gutachtens, so dass hierzu

der RAD Stellung nehmen müsse. Aufgrund dieser gutachterlichen Ausführungen

überzeugt die Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 24. Mai 2016

(vgl. E. II. 6.1.11 hiervor), wonach die Abklärung der somatischen Beschwerden

mittels eines polydisziplinären Gutachtens nachgeholt werden müsse. Dies auch aufgrund

des Hinweises von Dr. med. O.___ vom 17. Oktober 2014 (vgl. E. II. 6.1.5

hiervor), wonach die «somatische Problematik stark im Vordergrund» stünde. Es ist

gestützt auf die vorangehenden Ausführungen somit davon auszugehen, dass der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen des aktuell laufenden

Revisionsverfahrens bisher nicht hinreichend und umfassend abgeklärt worden ist

und diese Lücke im vorliegenden Fall aufgrund der bestehenden Arztberichte nicht

geschlossen werden kann. Daher ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 13. März 2017 davon ausgeht, dass der rechtsrelevante

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (A.S. 2) und deshalb eine

erneute medizinische Begutachtung im Sinne eines polydisziplinären Gutachtens

notwendig sei.

Das Festhalten der Beschwerdegegnerin an

einer umfassenden medizinischen Abklärung der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden. Es liegt im Übrigen auch

kein Arztbericht vor, dem eine Unzumutbarkeit des Beschwerdeführers betreffend

eine erneute Begutachtung zu entnehmen wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Vergabe des

Gutachtensauftrages an die G.___ korrekt vorgegangen ist (vgl. IV-Nrn. 165

ff.). Da auch der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rügen vorbringen lässt,

ist darauf nicht näher einzugehen.

6.3

Es ist nachfolgend auf die

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:

Die Durchführung des in Aussicht

genommenen Gutachtens bei der G.___ – wie unter II. E. 6.2 hiervor

ausgeführt – ist nicht als «entbehrlich», sondern als «notwendig» zu

qualifizieren. Es liegt demnach keine – wie vom Beschwerdeführer geltend

gemacht (A.S. 12) – «unnötige Beweismassnahme» vor. Daran vermag auch der

Hinweis auf das bereits erstellte umfangreiche Psychiatrische Gutachten von Dr.

med. E.___ nichts zu ändern (vgl. A.S. 11 f.). Es kann im Übrigen offen

bleiben, ob und inwiefern die Durchführung dieses Gutachtens notwendig war. Auch

das in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, wonach

es sich bei einer weiteren psychiatrischen Begutachtung um eine unzulässige

Einholung einer «second opinion» handle (A.S. 12), greift nicht. So ist –

wie bereits oben ausgeführt – vorliegend eine umfassende medizinische Abklärung

unter Einbezug auch der psychiatrischen Fachdisziplin notwendig. Das bereits

vorgängig durch die Beschwerdegegnerin eingeholte monodisziplinäre Psychiatrische

Gutachten von Dr. med. E.___ vom 17. Juli 2015 vermag daran nichts zu

ändern und auch die Tatsache nicht, dass die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid

vom 19. Oktober 2015 (IV-Nr. 154) auf dieses abstellte. Um die

Wechselwirkungen zwischen somatischem und psychischem Gesundheitszustand bzw. der

entsprechenden Diagnosen und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers umfassend und abschliessend beurteilen zu können, erscheint –

wie dies auch der RAD-Arzt Dr. med. C.___ in seinen Einschätzungen vom

24.

Mai 2016 darlegte (vgl. E. II. 6.1.11 hiervor) – eine aktuelle

Beurteilung auch des psychischen Gesundheitszustandes unabdingbar. Dies

insbesondere im Hinblick auf die hier u.a. in Frage stehende psychiatrische Diagnose

einer rezidivierenden depressiven Störung, welche im Zeitpunkt des Gutachtens

von Dr. med. E.___ vom 17. Juli 2015 (vgl. E. II. 6.1.8 hiervor) als

mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F33.1 qualifiziert wurde. Diesbezüglich

hat das Bundesgericht (vgl. Urteil 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3)

ausgeführt, dass bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich die

invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen sei. Es dürfe nicht

unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise)

Erwerbsunfähigkeit zu bewirken. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung

fehlt es den leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen, solange sie

therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden Schweregrad der Störung, um

diese als invalidisierend anzusehen. Obschon sich Dr. med. E.___ in seinem

Psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2015 zu den bisherigen

psychiatrischen Behandlungen äussert (IV-Nr. 148 S. 22 f.), nimmt er

zur Frage der Therapieresistenz nicht konkret Stellung. Diese Frage wird im

Rahmen des in Aussicht genommenen polydisziplinären Gutachtens zu klären sein. Es

ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass die Gutachterstelle G.___ am

3.

Januar 2017 (vgl. E-Mail Abraxas, IV-Nr. 173) die für die

Begutachtung notwendigen medizinischen Fachdisziplinen – darunter auch

diejenige der Psychiatrie und Psychotherapie – noch etwas ausgeweitet und dabei

die Fachdisziplin der Psychiatrie bestätigt hat.

7.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 13. März 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – gemäss

Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_505/2017 vom 3. August

2017 nicht ein.