VSBES.2017.105
polydisziplinäre Abklärung
6. Juli 2017Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Juli 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Dr.iur. Caroline Suter
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Polydisziplinäre
Abklärung (Verfügung vom 13. März 2017)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1958 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 22. September 2006 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter
Hinweis auf den Arztbericht von Dr. med. B.___, Leitender Arzt Infektiologie,
vom 6. Oktober 2006 zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In
diesem Bericht werden folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (IV-Nr. 12 S. 5 ff.): «1. HIV-Infektion
CDC-Stadium B2, 2. depressive Entwicklung mit rezidivierenden Exazerbationen, 3. Status
nach okulärer Lues Februar 2006 und 4. Diabetes mellitus Typ 2».
1.2 Nach Einholen des
Arbeitgeberfragebogens (IV-Nr. 6), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 6. Juli 2007 (IV-Nr. 43) während des Arbeitstrainings vom
15. Mai bis 1. Juli 2007 ein Taggeld zugesprochen. Mit
Abschlussbericht vom 17. Juli 2007 erfolgte der Abschluss des Falles in
der Stellenvermittlung (IV-Nr. 46). Nach dem Einholen von medizinischen
Berichten und der Stellungnahme von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin
FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 6. Dezember 2007
(IV-Nrn. 48 ff.), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 11. Januar 2008 (IV-Nr. 51) die Abweisung seiner
Leistungsbegehren in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
5. Februar 2008 bzw. 6. März 2008 (IV-Nrn. 53, 56) Einwände
erheben. Gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom
18. März 2008 (IV-Nr. 59) wurde durch das D.___ am 10. September
2008 ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch, psychiatrisch,
infektiologisch und neurologisch) erstattet (IV-Nrn. 64.2 - 64.5).
Gestützt auf dieses sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 27. Februar 2009 (IV-Nr. 78) ab 1. Februar 2007 aufgrund
eines errechneten IV-Grades von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Diese
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Aufgrund der am 21. August
2009 (IV-Nr. 79) beantragten Unterstützung bei der Stellensuche durch den
Beschwerdeführer, übernahm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilungen vom
18. November 2009 bzw. 8. März 2010 (IV-Nrn. 84, 87) eine
Frühinterventionsmassnahme in Form eines Bewerbungstrainings mit Arbeitsvermittlung.
Zudem gewährte sie ihm während der Zeit vom 6. April bis 17. Oktober 2010
ein IV-Taggeld (IV-Nrn. 93, 99). Während der Einarbeitungszeit vom
18. Oktober bis 31. Dezember 2010 übernahm die Beschwerdegegnerin
sodann einen Einarbeitungszuschuss. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010
(IV-Nr. 105) sprach sie dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2010
aufgrund eines IV-Grades von 50 % eine halbe Invalidenrente zu und mit
Verfügung vom 14. April 2011 (IV-Nr. 116) schloss sie die
Arbeitsvermittlung schliesslich ab.
3. In der von Amtes wegen im
September 2014 angehobenen Rentenrevision (IV-Nr. 123) gab der
Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich seit 2012 verschlimmert.
3.1 Zu den anschliessend eingeholten
medizinischen Berichten nahm der RAD-Arzt Dr. med. C.___ am 24. November
2014 (IV-Nr. 134) Stellung. Es sei ein psychiatrisches Gutachten
durchzuführen. Am 26. November 2014 (IV-Nr. 136) wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med.
E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, notwendig.
Einwendungen gegen die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin und
Zusatzfragen zum Fragenkatalog könnten innert zehn Tagen eingereicht werden.
Trotz der erhobenen Einwendungen vom 4. Dezember 2014 (IV-Nr. 139)
hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.
med. C.___ vom 5. Januar 2015 (IV-Nr. 142) mit Verfügung vom
28. Januar 2015 (IV-Nr. 143) an der psychiatrischen Begutachtung bei
Dr. med. E.___ fest. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das
entsprechende Psychiatrische Gutachten datiert vom 17. Juli 2015
(IV-Nr. 148).
3.2 Nach Einholen der Stellungnahme von
Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 11. August 2015
(IV-Nr. 151) und der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom
18. August 2015 (IV-Nr. 153) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund
eines errechneten IV-Grades vom 50 % mit Vorbescheid vom 19. Oktober
2015 (IV-Nr. 154) die Abweisung seines Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht
gestellt. Aufgrund der dagegen am 16. November 2015 erhobenen Einwände
(IV-Nr. 158) empfahl der RAD-Arzt Dr. med. C.___ am 24. Mai 2016
(IV-Nr. 164) die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens
(mindestens: allgemein internistisch, endokrinologisch, rheumatologisch,
psychiatrisch). Die Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Untersuchung
wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2016 (IV-Nr. 165) mitgeteilt.
Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde die Wahl der Gutachterstelle
nach dem Zufallsprinzip erfolgen. Der Beschwerdeführer könne innert zehn Tagen
Zusatzfragen zum Fragenkatalog einreichen. Im Rahmen der Einwände vom
24. August 2016 (IV-Nr. 167) wurde insbesondere vorgebracht, die
polydisziplinäre Begutachtung sei nicht notwendig. Mit Mitteilung vom 1. Februar
2017 (IV-Nr. 174) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die notwendige
polydisziplinäre medizinische Untersuchung erfolge bei der G.___ und beinhalte
folgende Abklärungen: Allgemeinmedizin (Prof. Dr. med. H.___),
Endokrinologie (PD Dr. med. I.___), Psychiatrie (Dr. med. J.___), Neurologie
(Dr. med. K.___), Orthopädie (Dr. med. L.___) und Infektiologie (Prof. M.___).
Triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere Gutachterpersonen könnten bis
13. Februar 2017 schriftlich eingereicht werden. Trotz der Einwände vom
8. Februar 2017 (IV-Nr. 175) hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 13. März 2017 an der polydisziplinären Abklärung gemäss
Mitteilung vom 1. Februar 2017 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 11. April 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
Die Verfügung vom 13. März 2017
in Sachen Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung sei aufzuheben.
2. Auf
eine polydisziplinäre Begutachtung sei zu verzichten.
Eventualiter sei auf eine erneute
psychiatrische Begutachtung zu verzichten.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2017 (A.S. 19)
auf Abweisung der Beschwerde.
6. Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 29. Juni 2017 ihre Kostennote ein (A.S. 21).
Eine Kopie davon geht am 30. Juni 2017 (A.S. 22) zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für
den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
Nach der neuen Rechtsprechung
hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse
Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen
(BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256;
Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1,
8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom
20.
Februar 2014 E. 5.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf
die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2017, mit der
die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung bei der G.___ als
Begutachtungsstelle festhält, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen
Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
3.
In zeitlicher Hinsicht sind
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469;
Urteile des Bundesgerichts 9C_704/2012 vom 8. November 2012 E. 2.1,8C_104/2017
vom 13. Juni 2017 E. 5.3). Die vorliegend angefochtene Verfügung
erging am 13. März 2017 und betrifft eine noch durchzuführende
Begutachtung. Damit sind die am 13. März 2017 geltenden Bestimmungen
massgebend.
4.
4.1
Das Bundesgericht hat im Urteil
BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei
der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Inhaltlich hat das
Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das Bestreben
um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. Es
liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person,
vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine Einigung zustande komme,
sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die Form einer Verfügung zu
kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6
S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom 20. Februar 2014
E. 5.2).
4.2
Am 1. März 2012 ist
Art. 72bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung haben medizinische
Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen – was vorliegend der Fall ist
– beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das
Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der
Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Im Zusammenhang mit dem
Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung hat das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) das Vorgehen bei der Erteilung von
Begutachtungsaufträgen ergänzend geregelt. Konkret wurde das Kreisschreiben
über das Verfahren in der Invalidenversicherung (nachfolgend: KSVI) in einigen
Punkten angepasst und um den neuen Anhang V ergänzt (vgl. https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/3946/lang:deu/category:34
gültig ab 1. Januar 2010 [derzeit gültig: Stand 1. Januar 2017]). Diese
Regelung auf Stufe «Kreisschreiben» unterscheidet nun deutlich zwischen mono-
und bidisziplinären Gutachten einerseits und polydisziplinären Expertisen
(definiert durch die Beteiligung von mindestens drei Fachdisziplinen)
andererseits (Rz 2075 ff. KSVI). Es schreibt den IV-Stellen vor, wie sie im
Detail vorzugehen haben (zum Ganzen: Elisabeth Glättli: Das neue Begutachtungsverfahren
in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli 2012, N 17 ff.).
4.3
Das KSVI, Anhang V, hält in der
Einleitung fest, die IV-Stellen seien ab 1. März 2012 verpflichtet, alle
Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über SuisseMED@P zu vergeben. Es
handelt sich dabei um eine webbasierte Plattform, die Aufträge für
polydisziplinäre medizinische Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergibt.
Ausgenommen von dieser Vorgabe sind gemäss Rz 2078 KSVI Verlaufsgutachten, bei
denen direkt die vorbefasste Stelle mit dem Gutachten betraut werden kann,
vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. Im
Zusammenhang mit der neuen Regelung schloss das BSV eine neue Vereinbarung für
die Durchführung von polydisziplinären Gutachten durch Gutachterstellen (vgl.
dazu Glättli, a.a.O., N 15 f.).
Das Kreisschreiben sieht im Weiteren
vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zwölf Tagen ab Versand der
Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin um
maximal zehn Tage verlängert werden (Rz 2081.1 und 2083.2 KSVI). Gegen diese
Regelung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und
rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3).
4.4
Die Gutachterwahl bei
polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip
zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271
E. 1.1 S. 274 f., 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507
E. 3.1 S. 510). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle dem
Versicherten mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie
ihm die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär)
sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (vgl. auch
Rz. 2076 ff. KSVI). In diesem Stadium kann der Versicherte (nicht
personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder
gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second
opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten
Schritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die mittels Zufallszuweisung
(durch die vom BSV entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P, über welche der
gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl.
SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte
Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit.
In der Folge hat der Versicherte die Möglichkeit, materielle oder formelle
personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2
S. 355 f.). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den
Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und
Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1
S. 355). Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige
ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem
die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS
festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei
erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen. Auch nach
Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die Beteiligten mit
Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall
ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig (BGE 139
V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f., 140 V 507 E. 3.1
S. 510 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2013 vom 6. August 2013
E. 2.1).
5.
5.1
Der Sozialversicherungsträger
ist gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet, von Amtes wegen die
notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte
einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die
Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so
darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht
beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen
Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des
betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245
mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen
rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich
überschritten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November
2013.
E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2
Soweit ärztliche oder fachliche
Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die
versicherte Person diesen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2016 vom 8. August 2016 E. 5.1).
Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine
unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person
nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der
Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen).
6.
Aufgrund der Akten kann
festgehalten werden, dass es sich im vorliegenden Fall um ein
Revisionsverfahren handelt, das im September 2014 eingeleitet wurde und in
dessen Verlauf die Beschwerdegegnerin bisher am 17. Juli 2015 ein
Psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___ (IV-Nr. 148) in Auftrag
gegeben hat. Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, die durch
die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. März 2017 in Aussicht
genommene polydisziplinäre Begutachtung bei der G.___ sei nicht notwendig und
stelle eine unzulässige Verfahrensverzögerung dar. Zudem handle es sich bei der
Anordnung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens um eine unzulässige «second
opinion» (A.S. 11 f.).
6.1
Aufgrund der vorangehenden
Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der
Notwendigkeit der Durchführung des polydisziplinären Gutachtens bei der G.___
die vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit
hin zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides
herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes
der Beschwerdegegnerin (vgl. II. E. 5.1 hiervor), ist diese Überprüfung in
dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die
Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine weitere umfassende
Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entschieden hat.
6.1.1
Im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens des D.___ (Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Infektiologie)
vom 10. September 2008 (IV-Nrn. 64.2 - 64.5) wurden
folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (IV-Nr. 64.2
S. 17 f.): «1. Mischbild somatischer depressiver Symptome mit
Müdigkeits- und Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F32.8)», «2. Fragliche
narzisstische Persönlichkeitsstörung» und «3. HIV-Infektion CDC-Stadium
B2, unter antiretroviraler Therapie gut kontrolliert». Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien: «4. Bein- und distalbetonte sensible
Polyneuropathie bei Diabetes mellitus und HIV-Infektion unter antiretroviraler
Therapie» und «5. Diabetes mellitus Typ 2, unter Kombinationstherapie mit
Insulin/Sulfonylharn-stoff, derzeit ungenügend eingestellt (HbA1c 7,2 %)».
Auf der psychisch-geistigen Ebene lägen affektive Einbussen vor. Zusätzlich
bestehe eine Selbstwertproblematik, welche sich in erhöhter Kränkbarkeit und
Empfindsamkeit äussere. Die Gabe eines Antidepressivums würde sehr
wahrscheinlich keine wesentliche Verbesserung des psychischen Zustandes
bewirken. Nach übereinstimmender Meinung vom begutachtenden Infektiologen und
begutachtender Psychiaterin zeige sich beim Beschwerdeführer eine deutliche
Vermischung von körperlicher Erkrankung/belas-tender Medikation und psychischer
Störung (S. 21 f.). In Betracht zu ziehen sei bspw. eine aus der
depressiven Episode resultierende intermittierende Unzuverlässigkeit in der
Medikamenteneinnahme. Auf der körperlichen Ebene sei vom beschriebenen
Mischbild klar die vom Neurologen der D.___ diagnostizierte mässiggradig
ausgeprägte sensible periphere Polyneuropathie abzugrenzen. Diese enge das
Zumutbarkeitsprofil ein und vermindere die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers dann, wenn er 8,5 Stunden pro Tag arbeiten könnte. Im
sozialen Bereich bestehe eine Tendenz zu sozialem Rückzug und sogar zur
Selbstvernachlässigung. Die bisherige Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter
könne der Beschwerdeführer vom medizinischen Standpunkt in zeitlich beschränktem
Mass ausüben, es sollte ihm aber in Rücksicht auf seine narzisstischen Züge ein
möglichst hoher Grad an Eigenregie zugestanden werden. Diese sei ihm im
zeitlichen Rahmen von 4 bis 4,25 Stunden pro Tag (50 % eines
Normalarbeitstages) zumutbar. Dabei bestehe keine verminderte
Leistungsfähigkeit. Die im neurologischen Zusatzgutachten zugestandene
Verminderung der Leistungsfähigkeit um 20 % habe sich auf ein Vollpensum
bezogen und werde in der interdisziplinär eingeschätzten Teilarbeitsunfähigkeit
von 50 % aufgehoben. Nach Einschätzung der psychiatrischen Fachgutachterin
bestehe die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit seit Anfang 2007. Der
Grad der Arbeitsfähigkeit habe sich seither auf 50 % stabilisiert
(S. 22). Der Beschwerdeführer sei seinem Arbeitsumfeld aufgrund der
psychischen Störung in einem zeitlich auf 50 % reduzierten Pensum zumutbar
(S. 23).
6.1.2
Dr. med. F.___, Allgemeine
Medizin FMH, führte in seinem Zuweisungsschreiben an Dr. med. O.___, Facharzt FMH
Psychiatrie, vom 26. August 2014 (IV-Nr. 125 S. 1) unter anderem
aus, das Hauptproblem liege in einer chronischen Erkrankung seit mindestens
zehn Jahren mit Diabetes mellitus, HIV mit entsprechender Behandlung, Operation
Carpaltunnel 2010, Nierenerkrankung. Der Beschwerdeführer sei stark aus seiner
Lebensbahn geworfen worden im Jahr 2012, als er wegen einer Umstrukturierung
die Stelle bei einer Firma als Mitglied der [...] relativ plötzlich verloren
habe. Es bestehe seit Jahren eine IV-Berentung. Er habe im Jahr 2012 einen
deutlich aufgehellteren und stabileren Beschwerdeführer kennengelernt, der wohl
einige Krankheiten gehabt habe, andererseits aber auch eine Stelle. Nun in den
letzten zwei Jahren hätten sich zunehmende Selbstunsicherheiten und
Selbstzweifel herausgebildet. Er habe immer wieder zu kämpfen mit Phasen von
depressiven Episoden. Aktuell nun werde eine IV-Revision versucht, da eine
Wiedereingliederung ganz schwierig zu bewerkstelligen sei und er auch von
Seiten der körperlichen Krankheiten zunehmend geschwächt werde. Zu den Befunden
wurde festgehalten: 94 kg, die Blutdruckwerte seien einigermassen stabil,
kursorisch-internistisch keine wesentlichen Probleme.
6.1.3
Dr. med. F.___ hielt im
Arztbericht vom 16. September 2014 (IV-Nr. 124) die folgenden
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «HIV, starke Medikation,
seit 2006/2007» und «Diabetes mellitus; psychische Reaktionen, Nephropathie,
metabolisches Syndrom, seit 2004». Seit 1. September 2014 sei der Beschwerdeführer
in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde als «sich verschlechternd»
eingestuft. Es sei ihm übel wegen der starken Medikation und er habe
Bauchschmerzen. Zudem sei er bei der alltäglichen Lebensverrichtung auf die
Hilfe von Drittpersonen angewiesen, indem das Putzen von den Gelenken her
schwierig sei. Ergänzende Abklärungen seien nicht angezeigt. Der letzte
effektive Arbeitstag habe am 16. Januar 2013 stattgefunden. Die bisherige
Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Eventuell seien ihm Bürotätigkeiten mit 3 x
½ Tag à 4 Stunden zu 50 % Leistung zumutbar. Es sei kein Tag wie der
andere. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe eine 50%ige verminderte
Leistungsfähigkeit. Die Situation habe sich deutlich verschlimmert, eine
«Wiedereingliederung» scheine schwierig.
6.1.4
Im Arztbericht vom
25.
September 2014 (IV-Nr. 126 S. 5 ff.) führte Dr. med. B.___,
Leitender Arzt Infektiologie, [...], folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit auf: «1. HIV-Infektion CDC-Stadium B2, 2. Diabetes
mellitus Typ 2, 3. Adipositas, 4. Arterielle Hypertonie, 5. Dyslipidämie,
6.
Chronisch depressive Verstimmung, 7. Karpaltunnelsyndrom beidseits
und 8. Paravertebrale Schmerzen links thorakal mit Ausstrahlung in die
Arme links mehr als rechts». Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit wurde ein «Status nach okulärer Lues Februar 2006» angegeben.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom Juni 2014 bis
auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei «sich
verschlechternd». Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer bezüglich der
HIV-Infektion, der Depression und des Diabetes mellitus optimal behandelt.
Bezüglich der antiretroviralen Therapie sei er bei ihm als Spezialarzt für
Infektiologie, bezüglich des Diabetes mellitus bei Prof. P.___ in Behandlung
und sein Hausarzt habe grosse Erfahrung in psychosomatischen und psychischen
Beschwerden. Von daher denke er auch nicht, dass eine Überweisung an einen
Facharzt für Psychiatrie die Situation noch wesentlich verbessern würde. Es
bestehe allerdings persistierend eine deutliche depressive Verstimmung, immer
wieder auch mit einer latenten Suizidalität. Diese sei im Moment noch
unbestimmt und ohne klare Selbsttötungsabsicht, allerdings deute sie die
schwierige Allgemeinsituation des Beschwerdeführers an. Daneben bestehe eine persistierende
sehr rasche Ermüdbarkeit, welche wahrscheinlich als Kombination des Diabetes
mellitus Typ 2 und der HIV-Infektion anzusehen sei. Die Kombination aus beiden
erkläre den Zustand des Beschwerdeführers, v.a. auch im Zusammenhang mit der
psychischen Situation. Zusammengenommen glaube er nicht, dass eine
Eingliederung erfolgreich sein könnte und denke deshalb, dass eine Anpassung
der Invalidenrente auf 100 % angemessen sei.
6.1.5
Dr. med. O.___, Facharzt FMH
Psychiatrie, hielt in seiner E-Mail vom 17. Oktober 2014 (IV-Nr. 132)
fest, es werde für den Beschwerdeführer kein Bericht ausgestellt, da bei ihm
nur eine alleinige Psychotherapie durchgeführt werde und er erst seit Kurzem in
Behandlung sei. Zudem stehe die somatische Problematik stark im Vordergrund.
6.1.6
Dr. med. C.___, Allgemeine
Medizin FMH, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 24. November 2014 aus
(IV-Nr. 134), in jedem ärztlichen Bericht komme zum Ausdruck, dass der
Patient unter Zukunftsangst (Angst vor Aussteuerung und finanzieller
Verschlechterung) leide. Aus dem Beschriebenen könne nicht unmittelbar eine
Veränderung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Er gehe davon aus, dass
eine mögliche, über die attestierten 50 % hinausgehende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit psychische Gründe habe. Die Fragen seien mit einem
psychiatrischen Gutachten zu klären.
6.1.7
In der Stellungnahme vom
5.
Januar 2015 (IV-Nr. 142) nahm Dr. med. C.___ zum erhobenen Einwand
des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2014 (IV-Nr. 139), wonach
genügend abgeklärt worden und die durch Dr. med. B.___ ausgestellte
Arbeitsunfähigkeit ausreichend sei, dahingehend Stellung, als der leitende Arzt
Infektiologie und Spitalhygiene Dr. med. B.___ nicht zu allen aufgeführten
Diagnosen hinreichend Stellung nehmen könne.
6.1.8
Dr. med. E.___ hielt in
seinem Psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2015 (IV-Nr. 148)
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
«Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F33.1) bei depressiv-narzisstischer Neurose (ICD-10
F34.1/F48.9)». Es gebe keine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 18). Die Prognose müsse dahingehend formuliert werden, dass man es
wegen der zugrundeliegenden neurotischen Struktur einerseits, andererseits aber
infolge der beiden schwerwiegenden somatischen Diagnosen, die beide nicht
heilbar seien, mit einer Situation zu tun habe, welche die depressive Störung
immer wieder aktiviere, so dass sie es unterdessen mit einer chronifizierten
depressiven Störung zu tun hätten, die einer vollständigen Remission wohl nicht
zugänglich sein werde (S. 20 unten). In der angestammten Tätigkeit sowie
in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer erhalte seit dem 1. Februar 2007
bei einem IV-Grad von 50 % eine halbe Rente (S. 22).
6.1.9
Mit «Stellungnahme zum
Gutachten» vom 11. August 2015 (IV-Nr. 151) betonte Dr. med. F.___
u.a., dass die somatische Seite der doch erheblichen Leistungseinbussen als
sehr wichtig einzustufen sei. Im Vergleich zur ersten Begutachtung und
IV-Berentung von 50 % im Jahr 2007/2008 hätten sich die Symptome von der
körperlichen Seite her deutlich verstärkt, und die gesundheitliche Situation habe
sich zunehmend verschlechtert.
6.1.10
Mit Stellungnahme vom
18.
August 2015 (IV-Nr. 153) wies Dr. med. C.___ u.a. darauf hin, dass
Dr. med. F.___ im Zuweisungsschreiben an Dr. med. O.___ (vgl. E. II. 6.1.2
hiervor) geschrieben habe, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven
Episode leide, kursorisch internistisch aber keine wesentlichen Probleme
bestünden. So spreche auch Dr. med. O.___ in der Verlaufskontrolle
(Zuckerkrankheit und Blutdruck vom 11. April/20. Mai 2014, vgl.
IV-Nr. 125 S. 2 ff.) von einem subjektiv beschwerdefreien Patienten.
Dr. med. B.___ halte am 3. September 2014 fest, die HIV-Infektion sei mehr
oder weniger stabil bei ordentlichem Verlauf und ordentlichem Allgemeinzustand.
Die chronische Müdigkeit könne keiner somatischen Diagnose zugeordnet werden.
Wie weit die Müdigkeit psychischen oder somatischen Ursprungs sei, sei nicht
zuletzt Gegenstand des Gutachtens vom 17. Juli 2015 (vgl. E. II. 6.1.8
hiervor) gewesen. Darin gehe der Psychiater auf die Problematik der erhöhten
Ermüdbarkeit nachvollziehbar ein. Er mache dafür die gegenwärtig mittelgradige
depressive Episode verantwortlich und weise darauf hin, dass der Patient durch
die Medikamente die er aufgrund seiner somatischen Diagnose, insbesondere
seiner HIV-Infektion, einnehmen müsse, erhebliche gesundheitliche Beschwerden
entwickelt habe, zu welchen auch eine erhebliche Müdigkeit und Erschöpftheit
gehörten. Er attestiere eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Es
liege keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes vor und die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit
betrage 50 %.
6.1.11
Dr. med. C.___ nahm am
24.
Mai 2016 (IV-Nr. 164) zu den Einwänden des Beschwerdeführers vom
16.
November 2015 (IV-Nr. 158) Stellung, wonach ab November 2014 die
somatischen Beschwerden nicht gebührend untersucht oder berücksichtigt worden
seien. Er empfahl, dass dies durch ein polydisziplinäres Gutachten (mindestens
allgemein internistisch, endokrinologisch, rheumatologisch und auch
psychiatrische Untersuchung, da sich die psychische Situation seit der letzten
psychiatrischen Untersuchung verändert haben könnte) nachzuholen sei.
6.2
Gestützt auf die
vorangehenden medizinischen Berichte ist zunächst festzuhalten, dass beim
Beschwerdeführer sowohl somatische als auch psychische Diagnosen festgestellt
worden sind. Da bereits im Jahr 2008 (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor) ein
polydisziplinäres Gutachten im D.___ erstellt worden ist, worin somatische und
psychische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt
wurden und auf dessen Grundlage dem Beschwerdeführer sodann ab 1. Februar
2007.
eine halbe IV-Rente ausgerichtet wurde (IV-Nr. 78), erstaunt auf den
ersten Blick, dass im Rahmen des im September 2014 eingeleiteten
Revisionsverfahrens einzig der psychische Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers mittels Gutachten bei Dr. med. E.___ abgeklärt wurde. Dies
auch in Anbetracht der im Revisionsbegehren des Beschwerdeführers vom 16. September
2014.
(IV-Nr. 123) durch ihn selbst geltend gemachten somatischen und
psychischen gesundheitlichen Änderungen («starke Müdigkeit und Übelkeiten,
Bauchschmerzen sowie Gelenkprobleme, Taubheit in den Beinen, schwer
einstellbare Diabetes, Insulinresistenz, wiederholende Verschlimmerung durch
die Depressionen, täglich starke Medikamenten-Einnahmen»). Unter Einbezug
sämtlicher vorliegend dokumentierter Arztberichte kann eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Einholen des Gutachtens beim
D.___ vom 10. September 2008 nicht ohne weiteres mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es kann diesbezüglich auf die
Einschätzungen des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. F.___ betreffend
das psychiatrische Gutachten vom 11. August 2015 verwiesen werden (vgl. E.
II. 6.1.9 hiervor, IV-Nr. 151). So führte er aus, die somatische Seite der
doch erheblichen Leistungseinbussen des Beschwerdeführers sei als «sehr wichtig»
einzustufen und die Symptome hätten sich von körperlicher Seite her «zunehmend
verschlechtert». Diese Ausführungen erscheinen auch deshalb nachvollziehbar, weil
Prof. P.___ bereits im Bericht vom 5. Mai 2015 (IV-Nr. 146) eine
«entgleiste» Einstellung betreffend die Diabetes auswies. Zudem wird in den
medizinischen Akten immer wieder eine persistierende Müdigkeit thematisiert,
deren Ursache bis anhin nicht vollumfänglich geklärt bzw. weder den
körperlichen noch den psychischen Symptomen vollends zuordenbar scheint. So
äusserte sich – wie dies Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom
18.
August 2015 zutreffend darlegte (vgl. E. II. 6.1.10 hiervor) – auch
Dr. med. E.___ im Rahmen des Psychiatrischen Gutachtens vom 17. Juli 2015
(vgl. E. II. 6.1.8 hiervor). Dabei führte er aus, es müsse betont werden, dass
es sich hier um eine sekundäre depressive Störung handle. Die depressive
Störung habe sich sekundär zur «schwerwiegenden somatischen Grunderkrankung»
entwickelt, was nachvollziehbar sei. Unterdessen habe sich diese depressive
Störung autonomisiert und führe für sich alleine zu qualitativen
Funktionseinbussen (IV-Nr. 148 S. 21 unten). Dr. med. E.___ hielt
zudem fest, er könne als psychiatrischer Gutachter nicht beurteilen, inwiefern
sich die Interferenz der depressiven Störung mit den somatischen Diagnosen auf
die Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht auswirke. Diese Beurteilung
sei auch nicht Bestandteil eines monodisziplinären Gutachtens, so dass hierzu
der RAD Stellung nehmen müsse. Aufgrund dieser gutachterlichen Ausführungen
überzeugt die Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 24. Mai 2016
(vgl. E. II. 6.1.11 hiervor), wonach die Abklärung der somatischen Beschwerden
mittels eines polydisziplinären Gutachtens nachgeholt werden müsse. Dies auch aufgrund
des Hinweises von Dr. med. O.___ vom 17. Oktober 2014 (vgl. E. II. 6.1.5
hiervor), wonach die «somatische Problematik stark im Vordergrund» stünde. Es ist
gestützt auf die vorangehenden Ausführungen somit davon auszugehen, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen des aktuell laufenden
Revisionsverfahrens bisher nicht hinreichend und umfassend abgeklärt worden ist
und diese Lücke im vorliegenden Fall aufgrund der bestehenden Arztberichte nicht
geschlossen werden kann. Daher ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 13. März 2017 davon ausgeht, dass der rechtsrelevante
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (A.S. 2) und deshalb eine
erneute medizinische Begutachtung im Sinne eines polydisziplinären Gutachtens
notwendig sei.
Das Festhalten der Beschwerdegegnerin an
einer umfassenden medizinischen Abklärung der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden. Es liegt im Übrigen auch
kein Arztbericht vor, dem eine Unzumutbarkeit des Beschwerdeführers betreffend
eine erneute Begutachtung zu entnehmen wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Vergabe des
Gutachtensauftrages an die G.___ korrekt vorgegangen ist (vgl. IV-Nrn. 165
ff.). Da auch der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rügen vorbringen lässt,
ist darauf nicht näher einzugehen.
6.3
Es ist nachfolgend auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:
Die Durchführung des in Aussicht
genommenen Gutachtens bei der G.___ – wie unter II. E. 6.2 hiervor
ausgeführt – ist nicht als «entbehrlich», sondern als «notwendig» zu
qualifizieren. Es liegt demnach keine – wie vom Beschwerdeführer geltend
gemacht (A.S. 12) – «unnötige Beweismassnahme» vor. Daran vermag auch der
Hinweis auf das bereits erstellte umfangreiche Psychiatrische Gutachten von Dr.
med. E.___ nichts zu ändern (vgl. A.S. 11 f.). Es kann im Übrigen offen
bleiben, ob und inwiefern die Durchführung dieses Gutachtens notwendig war. Auch
das in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, wonach
es sich bei einer weiteren psychiatrischen Begutachtung um eine unzulässige
Einholung einer «second opinion» handle (A.S. 12), greift nicht. So ist –
wie bereits oben ausgeführt – vorliegend eine umfassende medizinische Abklärung
unter Einbezug auch der psychiatrischen Fachdisziplin notwendig. Das bereits
vorgängig durch die Beschwerdegegnerin eingeholte monodisziplinäre Psychiatrische
Gutachten von Dr. med. E.___ vom 17. Juli 2015 vermag daran nichts zu
ändern und auch die Tatsache nicht, dass die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid
vom 19. Oktober 2015 (IV-Nr. 154) auf dieses abstellte. Um die
Wechselwirkungen zwischen somatischem und psychischem Gesundheitszustand bzw. der
entsprechenden Diagnosen und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers umfassend und abschliessend beurteilen zu können, erscheint –
wie dies auch der RAD-Arzt Dr. med. C.___ in seinen Einschätzungen vom
24.
Mai 2016 darlegte (vgl. E. II. 6.1.11 hiervor) – eine aktuelle
Beurteilung auch des psychischen Gesundheitszustandes unabdingbar. Dies
insbesondere im Hinblick auf die hier u.a. in Frage stehende psychiatrische Diagnose
einer rezidivierenden depressiven Störung, welche im Zeitpunkt des Gutachtens
von Dr. med. E.___ vom 17. Juli 2015 (vgl. E. II. 6.1.8 hiervor) als
mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F33.1 qualifiziert wurde. Diesbezüglich
hat das Bundesgericht (vgl. Urteil 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3)
ausgeführt, dass bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich die
invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen sei. Es dürfe nicht
unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise)
Erwerbsunfähigkeit zu bewirken. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung
fehlt es den leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen, solange sie
therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden Schweregrad der Störung, um
diese als invalidisierend anzusehen. Obschon sich Dr. med. E.___ in seinem
Psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2015 zu den bisherigen
psychiatrischen Behandlungen äussert (IV-Nr. 148 S. 22 f.), nimmt er
zur Frage der Therapieresistenz nicht konkret Stellung. Diese Frage wird im
Rahmen des in Aussicht genommenen polydisziplinären Gutachtens zu klären sein. Es
ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass die Gutachterstelle G.___ am
3.
Januar 2017 (vgl. E-Mail Abraxas, IV-Nr. 173) die für die
Begutachtung notwendigen medizinischen Fachdisziplinen – darunter auch
diejenige der Psychiatrie und Psychotherapie – noch etwas ausgeweitet und dabei
die Fachdisziplin der Psychiatrie bestätigt hat.
7.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 13. März 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – gemäss
Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_505/2017 vom 3. August
2017 nicht ein.