VSBES.2017.106
Pendlerkosten
8. Dezember 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktl.
Massnahmen,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Pendlerkosten
(Einspracheentscheid vom 6. April 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Auf das Gesuch des Versicherten
A.___ vom 17. März 2017 hin (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA]
Nr. 6) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn mit
Verfügung vom 24. März 2017 einen Anspruch des Versicherten auf Pendlerkostenbeiträge
(AWA-Nr. 8). Die dagegen am 29. März 2017 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 9)
wurde mit Entscheid vom 6. April 2017 abgewiesen (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 6. April 2017 erhebt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) am 10.
April 2017 frist- und formgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei
aufzuheben und es seien ihm Pendlerkostenbeiträge zu gewähren (A.S. 4).
3. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017
(A.S. 7 ff.) reicht das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan:
Beschwerdegegnerin) einen Wiedererwägungsentscheid vom 18. Mai 2017
(AWA-Nr. 1), mit welchem dem Beschwerdeführer für seine Arbeitseinsätze vom 20.
und 22. März 2017 ein Pendlerkostenbeitrag in der Höhe von CHF 76.65
gewährt wird, zu den Akten und stellt folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei im Sinne der
Wiedererwägung vom 18. Mai 2017 teilweise gutzuheissen.
2. Es seien keine Gerichts- und
Parteikosten aufzuerlegen.
4. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017
(A.S. 14 f.) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mitzuteilen, ob an der
Beschwerde festgehalten oder diese aufgrund der am 18. Mai 2017 erfolgten
Wiedererwägung zurückgezogen wird. Der Beschwerdeführer teilt in der Folge mit,
er halte an der Beschwerde fest, da die Abrechnung nicht seinen Vorstellungen
entspreche, verzichte jedoch auf eine weitere Stellungnahme (A.S. 16).
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob resp. in
welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein Beitrag an seine Reisekosten sowie an
die auswärtige Verpflegung für seinen zweitägigen Einsatz bei der B.___ AG in [...]
zusteht.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da im
vorliegenden Fall Beiträge für zwei Tage streitig sind, wird die besagte
Streitwertgrenze offenkundig nicht überschritten. Der Präsident ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Der Versicherungsträger kann
eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben
wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der
Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Insbesondere
steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden
Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen
Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen
Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Beinhaltet eine solche lite
pendente erlassene Verfügung indes eine Schlechterstellung des Versicherten, so
stellt diese Verfügung lediglich einen Antrag an das Gericht dar, und es bleibt
der Gegenpartei die Möglichkeit offen (auf welche sie hinzuweisen ist), das
Rechtsmittel zurückzuziehen. Entspricht die Wiedererwägung sonst nicht dem im
Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie ebenfalls bloss einem
Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden
Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen: Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 N 76 – 79, mit
Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin mit Wiedererwägungsentscheid vom 18. Mai 2017 (AWA-Nr. 1)
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Pendlerkostenbeiträge für die beiden
Arbeitseinsätze vom 20. und 22. März 2017 bei der B.___ AG in [...] von
CHF 76.65 bejaht. Sie führt aus, die Fahrtkosten vom Wohnort des Beschwerdeführers
in [...] an seinen ehemaligen Arbeitsort bei der C.___ GmbH in [...] hätten
unter Berücksichtigung der Kosten für ein monatliches Generalabonnement für
zwei Tage CHF 31.35 betragen. Aufgrund der unvorhergesehenen Dauer seines
neuerlichen Einsatzes bei der B.___ AG in [...] könne nicht verlangt werden,
dass eine versicherte Person ein Monats-Generalabonnement löse, weshalb die
Kosten für zwei Einzeltickets für die Hin- und Rückfahrt von [...] nach [...]
von je CHF 54.00, total damit für den zweitägigen Einsatz CHF 108.00,
angerechnet würden. Folglich seien dem Beschwerdeführer Mehrkosten für die
Fahrt zum neuen Arbeitsort nach [...] im Umfang von CHF 76.65 (CHF 108.00
– CHF 31.35) entstanden, weshalb der Pendlerkostenbeitrag in diesem Umfang
zugesprochen werden könne. Da diese Abrechnung nicht den Vorstellungen des
Beschwerdeführers entsprach (vgl. A.S. 16) und er einen Entscheid wünschte,
handelt es sich beim Wiedererwägungsentscheid vom 18. Mai 2017 lediglich um
einen Antrag an das Gericht, welches die Anspruchsberechtigung materiell zu
prüfen hat.
2.2
Die Arbeitslosenversicherung
gewährt den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs
Monaten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer
Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die Beitragszeit
von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG, SR 837.0]). Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion des Versicherten,
wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50
Kilometer nicht übersteigt, oder wenn der Versicherte ihn vom Wohnort aus mit
einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung steht, innert einer Stunde
erreichen kann (Art. 91 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).
Pendlerkostenbeiträge setzen weiter
voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch
die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68 Abs. 3 AVIG).
Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei der neuen
Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft,
Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (s.
dazu Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht
erreicht und die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung)
höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit (Art. 94
AVIV). Als Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in
diejenige zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit (s. Art. 9
Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG) fallen, welche die Referenzperiode zur
zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s. Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG)
bildet, innerhalb deren der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht
wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] C 246/02 vom 5. Juni 2003 E.
4.
).
Der Pendlerkostenbeitrag deckt die
nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen
Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich
sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch
(Art. 92 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer steht seit
dem 1. Januar 2017 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen Rahmenfrist
für den Leistungsbezug. Der versicherte Verdienst beträgt bei einem
Beschäftigungsgrad von 97,09 % CHF 5'289.00 (AWA-Nr. 2).
Am 20. und 22. März 2017 konnte der
Beschwerdeführer über die D.___ AG einen Arbeitseinsatz bei der B.___ AG in […]
absolvieren. Der Stundenlohn betrug – einschliesslich CHF 3.14
Ferienentschädigung – CHF 33.83 (AWA-Nr. 7). Der Beschwerdeführer leistete am
20.
und 22. März 2017 insgesamt 17 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 10), wobei er
jeden Tag an seinen Wohnort in [...] zurückkehrte (AWA-Nr. 6).
Zwischen den Parteien ist unbestritten,
dass der fragliche Arbeitsplatz nicht in der Wohnortregion des Beschwerdeführers
lag. Uneinigkeit herrscht aber darüber, ob ihm für das Zurücklegen des
Arbeitsweges Pendlerkostenbeiträge zuzusprechen sind.
3.2
3.2.1
Die finanzielle Einbusse wird
nicht jeden Monat, sondern nur zu Beginn der auswärtigen Tätigkeit ermittelt (s
AVIG-Praxis AMM L4). Das anrechenbare frühere Einkommen richtet sich nach dem
versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich CHF 5'289.00 bei
einem Beschäftigungsgrad von 97,09 % resp. CHF 5'447.50 im Falle
eines 100%igen Beschäftigungsgrades, wie er sich aus der Beitragsrahmenfrist
von 2015 bis 2016 ergibt. Dieser Verdienst muss, um ihn mit dem im März 2017
erzielten auswärtigen Verdienst vergleichen zu können, auf die dortige
Arbeitsdauer von 17 Stunden umgerechnet werden, so dass sich CHF 533.45 ergeben
(CHF 5'447.50 : 21,7 [Arbeitstage pro Monat, vgl. dazu Art 40a AVIV] : 8
[Stunden pro Arbeitstag, s. Verweis im Einsatzvertrag [AWA-Nr. 7] auf den GAV
Gebäudetechnik,
http://www.gav-service.ch/Contract.aspx?stellaNumber=305001& versionName =7#Arbeitszeit,
eingesehen am 6. Dezember 2017] x 17). Eine analoge Umrechnung auf die beiden
Arbeitstage im März 2017 hat auch bei den Auslagen der früheren Stelle zu
erfolgen. Das erwähnte frühere Einkommen von CHF 533.45 reduziert sich in
diesem Sinn um folgende Auslagen auf CHF 472.10:
- CHF 31.35: Fahrtkosten für ein
Monats-Generalabonnement von CHF 340.00 (CHF 340 : 21,7 x 2; vgl.
eingesehen am 6. Dezember 2017). Die Beschwerdegegnerin ging sinnvollerweise
von diesem Preis aus, nachdem der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz in der
Vergangenheit häufig wechselte.
- CHF 30.00: Kosten der auswärtigen
Verpflegung (2 x CHF 15.00, Art. 1 Abs. 1 Verordnung des WBF über die
Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz von Auslagen für Kursbesuch
[SR 837.056.2]).
3.2.2
Was den auswärtigen Verdienst
betrifft, so ist beim dort vereinbarten Stundenlohn die Ferienentschädigung
auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. August 2008 E. 3).
Mit dem verbleibenden Ansatz von CHF 30.69 und 17 Arbeitsstunden ergibt
sich so ein Lohn von CHF 521.73. Davon abzuziehen sind die folgenden
Auslagen im März 2017:
- CHF 108.00: Fahrtkosten vom Wohnort [...],
via [...] zum Einsatzort in [...]. Die Beschwerdegegnerin anerkennt
ausdrücklich die Kosten für ein SBB Einzelbillett von CHF 54.00 für die Hin-
und Rückfahrt.
- CHF 30.00: Verpflegungskosten (vgl. E.
II. 3.2.1 hiervor).
Damit verbleibt ein auswärtiges
Einkommen von CHF 383.73, welches den früheren Verdienst von CHF 472.10
(vgl. E. II. 3.2.1 hiervor) nicht erreicht, weshalb dem Beschwerdeführer eine
finanzielle Einbusse entstanden ist (vgl. E. II. 2.1 hiervor).
War der Versicherte – wie im
vorliegenden Fall – bereits zuvor Pendler und hatte Fahrkosten, so können auf
jeden Fall nur die Mehrkosten des neuen Arbeitsweges vergütet werden (vgl. dazu
das den Beschwerdeführer betreffende nicht publizierte Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2011.107 vom 5. Oktober 2011
E. 2b mit Hinweisen). Für die Fahrt nach [...] entstanden dem Beschwerdeführer somit
Mehrkosten im Umfang von CHF 76.65 (CHF 108.00 – CHF 31.35; vgl. E.
II. 3.2.1 f.), weshalb in diesem Umfang Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge
besteht.
3.3
Schliesslich kann dem
Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er die Verpflegungskosten «gemäss
GAV» ersetzt haben will. Der Pendlerkostenbeitrag deckt das tägliche Pendeln
zwischen dem Wohnort und dem neuen Arbeitsort (Art. 69 AVIG), nicht jedoch die
Verpflegungskosten. Diese werden gemäss Art. 69 und 70 AVIG nur bei
Wochenaufenthaltern geleistet. Die Verpflegungskosten sind nicht anrechenbar,
auch wenn sie bei der Berechnung der finanziellen Einbusse berücksichtigt
werden (AVIG-Praxis AMM L5).
3.4
Die Beschwerde stellt sich
damit in Bezug auf die Pendlerkosten als begründet heraus, weshalb sie teilweise
gutzuheissen ist. Bezüglich der geltend gemachten Verpflegungskosen ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.
Dem Beschwerdeführer wird
trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen, da keine
anwaltliche bzw. fachlich besonders qualifizierte Vertretung vorliegt (BGE 118
V 139 E. 2a).
5.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 6. April
2017 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 20. bis 22. März 2017
ein Anspruch auf Pendlerkostenentschädigung von CHF 76.65 zugesprochen
wird. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer