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Entscheid

VSBES.2017.106

Pendlerkosten

8. Dezember 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Auf das Gesuch des Versicherten

A.___ vom 17. März 2017 hin (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA]

Nr. 6) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn mit

Verfügung vom 24. März 2017 einen Anspruch des Versicherten auf Pendlerkostenbeiträge

(AWA-Nr. 8). Die dagegen am 29. März 2017 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 9)

wurde mit Entscheid vom 6. April 2017 abgewiesen (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 6. April 2017 erhebt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) am 10.

April 2017 frist- und formgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei

aufzuheben und es seien ihm Pendlerkostenbeiträge zu gewähren (A.S. 4).

3. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017

(A.S. 7 ff.) reicht das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan:

Beschwerdegegnerin) einen Wiedererwägungsentscheid vom 18. Mai 2017

(AWA-Nr. 1), mit welchem dem Beschwerdeführer für seine Arbeitseinsätze vom 20.

und 22. März 2017 ein Pendlerkostenbeitrag in der Höhe von CHF 76.65

gewährt wird, zu den Akten und stellt folgende Anträge:

1. Die Beschwerde sei im Sinne der

Wiedererwägung vom 18. Mai 2017 teilweise gutzuheissen.

2. Es seien keine Gerichts- und

Parteikosten aufzuerlegen.

4. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017

(A.S. 14 f.) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mitzuteilen, ob an der

Beschwerde festgehalten oder diese aufgrund der am 18. Mai 2017 erfolgten

Wiedererwägung zurückgezogen wird. Der Beschwerdeführer teilt in der Folge mit,

er halte an der Beschwerde fest, da die Abrechnung nicht seinen Vorstellungen

entspreche, verzichte jedoch auf eine weitere Stellungnahme (A.S. 16).

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob resp. in

welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein Beitrag an seine Reisekosten sowie an

die auswärtige Verpflegung für seinen zweitägigen Einsatz bei der B.___ AG in [...]

zusteht.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da im

vorliegenden Fall Beiträge für zwei Tage streitig sind, wird die besagte

Streitwertgrenze offenkundig nicht überschritten. Der Präsident ist damit zur

Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Der Versicherungsträger kann

eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben

wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der

Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Insbesondere

steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden

Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen

Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen

Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Beinhaltet eine solche lite

pendente erlassene Verfügung indes eine Schlechterstellung des Versicherten, so

stellt diese Verfügung lediglich einen Antrag an das Gericht dar, und es bleibt

der Gegenpartei die Möglichkeit offen (auf welche sie hinzuweisen ist), das

Rechtsmittel zurückzuziehen. Entspricht die Wiedererwägung sonst nicht dem im

Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie ebenfalls bloss einem

Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden

Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen: Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 N 76 – 79, mit

Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdegegnerin mit Wiedererwägungsentscheid vom 18. Mai 2017 (AWA-Nr. 1)

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Pendlerkostenbeiträge für die beiden

Arbeitseinsätze vom 20. und 22. März 2017 bei der B.___ AG in [...] von

CHF 76.65 bejaht. Sie führt aus, die Fahrtkosten vom Wohnort des Beschwerdeführers

in [...] an seinen ehemaligen Arbeitsort bei der C.___ GmbH in [...] hätten

unter Berücksichtigung der Kosten für ein monatliches Generalabonnement für

zwei Tage CHF 31.35 betragen. Aufgrund der unvorhergesehenen Dauer seines

neuerlichen Einsatzes bei der B.___ AG in [...] könne nicht verlangt werden,

dass eine versicherte Person ein Monats-Generalabonnement löse, weshalb die

Kosten für zwei Einzeltickets für die Hin- und Rückfahrt von [...] nach [...]

von je CHF 54.00, total damit für den zweitägigen Einsatz CHF 108.00,

angerechnet würden. Folglich seien dem Beschwerdeführer Mehrkosten für die

Fahrt zum neuen Arbeitsort nach [...] im Umfang von CHF 76.65 (CHF 108.00

– CHF 31.35) entstanden, weshalb der Pendlerkostenbeitrag in diesem Umfang

zugesprochen werden könne. Da diese Abrechnung nicht den Vorstellungen des

Beschwerdeführers entsprach (vgl. A.S. 16) und er einen Entscheid wünschte,

handelt es sich beim Wiedererwägungsentscheid vom 18. Mai 2017 lediglich um

einen Antrag an das Gericht, welches die Anspruchsberechtigung materiell zu

prüfen hat.

2.2

Die Arbeitslosenversicherung

gewährt den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs

Monaten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer

Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die Beitragszeit

von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG, SR 837.0]). Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion des Versicherten,

wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50

Kilometer nicht übersteigt, oder wenn der Versicherte ihn vom Wohnort aus mit

einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung steht, innert einer Stunde

erreichen kann (Art. 91 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).

Pendlerkostenbeiträge setzen weiter

voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch

die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68 Abs. 3 AVIG).

Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei der neuen

Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft,

Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (s.

dazu Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht

erreicht und die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung)

höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit (Art. 94

AVIV). Als Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in

diejenige zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit (s. Art. 9

Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG) fallen, welche die Referenzperiode zur

zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s. Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG)

bildet, innerhalb deren der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht

wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] C 246/02 vom 5. Juni 2003 E.

4.

).

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die

nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen

Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich

sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch

(Art. 92 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer steht seit

dem 1. Januar 2017 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen Rahmenfrist

für den Leistungsbezug. Der versicherte Verdienst beträgt bei einem

Beschäftigungsgrad von 97,09 % CHF 5'289.00 (AWA-Nr. 2).

Am 20. und 22. März 2017 konnte der

Beschwerdeführer über die D.___ AG einen Arbeitseinsatz bei der B.___ AG in […]

absolvieren. Der Stundenlohn betrug – einschliesslich CHF 3.14

Ferienentschädigung – CHF 33.83 (AWA-Nr. 7). Der Beschwerdeführer leistete am

20.

und 22. März 2017 insgesamt 17 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 10), wobei er

jeden Tag an seinen Wohnort in [...] zurückkehrte (AWA-Nr. 6).

Zwischen den Parteien ist unbestritten,

dass der fragliche Arbeitsplatz nicht in der Wohnortregion des Beschwerdeführers

lag. Uneinigkeit herrscht aber darüber, ob ihm für das Zurücklegen des

Arbeitsweges Pendlerkostenbeiträge zuzusprechen sind.

3.2

3.2.1

Die finanzielle Einbusse wird

nicht jeden Monat, sondern nur zu Beginn der auswärtigen Tätigkeit ermittelt (s

AVIG-Praxis AMM L4). Das anrechenbare frühere Einkommen richtet sich nach dem

versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich CHF 5'289.00 bei

einem Beschäftigungsgrad von 97,09 % resp. CHF 5'447.50 im Falle

eines 100%igen Beschäftigungsgrades, wie er sich aus der Beitragsrahmenfrist

von 2015 bis 2016 ergibt. Dieser Verdienst muss, um ihn mit dem im März 2017

erzielten auswärtigen Verdienst vergleichen zu können, auf die dortige

Arbeitsdauer von 17 Stunden umgerechnet werden, so dass sich CHF 533.45 ergeben

(CHF 5'447.50 : 21,7 [Arbeitstage pro Monat, vgl. dazu Art 40a AVIV] : 8

[Stunden pro Arbeitstag, s. Verweis im Einsatzvertrag [AWA-Nr. 7] auf den GAV

Gebäudetechnik,

http://www.gav-service.ch/Contract.aspx?stellaNumber=305001& versionName =7#Arbeitszeit,

eingesehen am 6. Dezember 2017] x 17). Eine analoge Umrechnung auf die beiden

Arbeitstage im März 2017 hat auch bei den Auslagen der früheren Stelle zu

erfolgen. Das erwähnte frühere Einkommen von CHF 533.45 reduziert sich in

diesem Sinn um folgende Auslagen auf CHF 472.10:

- CHF 31.35: Fahrtkosten für ein

Monats-Generalabonnement von CHF 340.00 (CHF 340 : 21,7 x 2; vgl.

eingesehen am 6. Dezember 2017). Die Beschwerdegegnerin ging sinnvollerweise

von diesem Preis aus, nachdem der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz in der

Vergangenheit häufig wechselte.

- CHF 30.00: Kosten der auswärtigen

Verpflegung (2 x CHF 15.00, Art. 1 Abs. 1 Verordnung des WBF über die

Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz von Auslagen für Kursbesuch

[SR 837.056.2]).

3.2.2

Was den auswärtigen Verdienst

betrifft, so ist beim dort vereinbarten Stundenlohn die Ferienentschädigung

auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. August 2008 E. 3).

Mit dem verbleibenden Ansatz von CHF 30.69 und 17 Arbeitsstunden ergibt

sich so ein Lohn von CHF 521.73. Davon abzuziehen sind die folgenden

Auslagen im März 2017:

- CHF 108.00: Fahrtkosten vom Wohnort [...],

via [...] zum Einsatzort in [...]. Die Beschwerdegegnerin anerkennt

ausdrücklich die Kosten für ein SBB Einzelbillett von CHF 54.00 für die Hin-

und Rückfahrt.

- CHF 30.00: Verpflegungskosten (vgl. E.

II. 3.2.1 hiervor).

Damit verbleibt ein auswärtiges

Einkommen von CHF 383.73, welches den früheren Verdienst von CHF 472.10

(vgl. E. II. 3.2.1 hiervor) nicht erreicht, weshalb dem Beschwerdeführer eine

finanzielle Einbusse entstanden ist (vgl. E. II. 2.1 hiervor).

War der Versicherte – wie im

vorliegenden Fall – bereits zuvor Pendler und hatte Fahrkosten, so können auf

jeden Fall nur die Mehrkosten des neuen Arbeitsweges vergütet werden (vgl. dazu

das den Beschwerdeführer betreffende nicht publizierte Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2011.107 vom 5. Oktober 2011

E. 2b mit Hinweisen). Für die Fahrt nach [...] entstanden dem Beschwerdeführer somit

Mehrkosten im Umfang von CHF 76.65 (CHF 108.00 – CHF 31.35; vgl. E.

II. 3.2.1 f.), weshalb in diesem Umfang Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge

besteht.

3.3

Schliesslich kann dem

Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er die Verpflegungskosten «gemäss

GAV» ersetzt haben will. Der Pendlerkostenbeitrag deckt das tägliche Pendeln

zwischen dem Wohnort und dem neuen Arbeitsort (Art. 69 AVIG), nicht jedoch die

Verpflegungskosten. Diese werden gemäss Art. 69 und 70 AVIG nur bei

Wochenaufenthaltern geleistet. Die Verpflegungskosten sind nicht anrechenbar,

auch wenn sie bei der Berechnung der finanziellen Einbusse berücksichtigt

werden (AVIG-Praxis AMM L5).

3.4

Die Beschwerde stellt sich

damit in Bezug auf die Pendlerkosten als begründet heraus, weshalb sie teilweise

gutzuheissen ist. Bezüglich der geltend gemachten Verpflegungskosen ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.

Dem Beschwerdeführer wird

trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen, da keine

anwaltliche bzw. fachlich besonders qualifizierte Vertretung vorliegt (BGE 118

V 139 E. 2a).

5.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 6. April

2017 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 20. bis 22. März 2017

ein Anspruch auf Pendlerkostenentschädigung von CHF 76.65 zugesprochen

wird. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer