VSBES.2017.108
Ergänzungsleistungen für Familien / Erlass Rückforderung
23. November 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 23. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Christian Boras
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
für Familien – Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 3. April 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) bezog ab 1. Dezember 2012 für sich, seine Ehefrau und
zunächst eine, später zwei Töchter Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL); diese
beliefen sich auf CHF 306.00 im Dezember 2012, auf CHF 1'010.00 pro Monat vom
1. Januar bis 31. Dezember 2013 und auf CHF 1'294.00 vom 1. Januar bis 30.
September 2014 (vgl. Beleg Ausgleichskasse [AK-]Nr. 7).
2.
2.1 Am 30. September 2014 teilte B.___,
die Ehefrau des Beschwerdeführers, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) telefonisch mit, ihr sei neu rückwirkend eine
IV-Rente zugesprochen worden. Zudem habe sich die Arbeitssituation des
Beschwerdeführers verändert. Die Beschwerdegegnerin forderte B.___ bei dieser
Gelegenheit auf, sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen
einzureichen (AK-Nr. 1).
2.2 Am 14. Oktober 2014 reichte die
AHV-Zweigstelle der Beschwerdegegnerin die angeforderten Dokumente ein.
Darunter befand sich u.a. die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
22. September 2014, worin diese der Versicherten B.___ (Ehefrau des
Beschwerdeführers) rückwirkend ab Mai 2012 eine Dreiviertelsrente sowie
Kinderrenten für die beiden Töchter zuspricht (AK-Nr. 2 ff.).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 21. Oktober
2014 forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer zu viel ausbezahlte
Ergänzungsleistungen für Familien für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis
30. September 2014 im Betrag von insgesamt CHF 24‘072.00 zurück. Zur
Begründung wurde erklärt, aufgrund der neu bekannt gewordenen Tatsachen bestehe
für den erwähnten Zeitraum kein Anspruch auf FamEL (AK-Nr. 7).
3.2 Ebenfalls am 21. Oktober 2014
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die FamEL werde ab 1.
Oktober 2014 eingestellt. Seine Ehefrau habe mit Wirkung ab 1. Mai 2012
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV und könne sich daher zum Bezug von
Ergänzungsleistungen zur IV-Rente anmelden. Dieser Anspruch gehe demjenigen auf
FamEL vor (AK-Nr. 8).
3.3 Am 18. November 2014 erhoben der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung
vom 21. Oktober 2014 (AK-Nr. 9), zogen diese aber am 29. März 2016 wieder
zurück. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, die Rückforderung
von CHF 24‘072.00, minus CHF 4‘945.00 (Verrechnungsbetrag gemäss Verfügung
vom 19. Oktober 2015 [es handelte sich offenbar um die Nachzahlung der
Ergänzungsleistung zur IV-Rente der Ehefrau, vgl. AK-Nr. 14]), sei zu erlassen.
3.4 Am 18. April 2016 schrieb die
Beschwerdegegnerin das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als
gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. Der Erlass der
Rückforderung werde nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids beurteilt
(AK-Nr. 12).
3.5 Mit Verfügung vom 16. Dezember
2016 gab die Beschwerdegegnerin dem Gesuch um Erlass der Rückforderung gemäss
Verfügung vom 21. Oktober 2014 (AK-Nr. 7) teilweise statt. Sie hielt fest, der
den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2014 betreffende Teilbetrag
von CHF 12'267.00 werde erlassen. In Bezug auf die Rückforderung für den
Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2014, entsprechend einem Betrag von
CHF 6'500.00, wurde das Erlassgesuch dagegen abgelehnt (AK-Nr. 15).
3.6 Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 4. Januar 2017 Einsprache (AK-Nr. 16), welche die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. April 2017 abwies (AK-Nr. 19).
4. Am 12. April 2017 lässt der
Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2017 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Er stellt und begründet folgende
Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1. Es
sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2016 aufzuheben, und
es sei der gesamte Rückforderungsbetrag zu erlassen.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. In der Beschwerdeantwort vom
19. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 11 f.).
6. Mit undatierter Eingabe
(Verfügungsdoppel; Posteingang 1. Juni 2017) äussert sich der Vertreter des
Beschwerdeführers zur Höhe einer allfälligen Parteientschädigung und verzichtet
auf eine Replik (A.S. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen; im Übrigen
wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer hat zwar
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2016 angefochten
(A.S. 5 ff.). Anfechtungsobjekt bildet jedoch der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 3. April 2017, tritt doch dieser an die Stelle der angefochtenen,
durch ihn bestätigten Verfügung (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage
2015, Art. 52 Rz 60). Streitig und zu prüfen sind die Voraussetzungen für den
Erlass der reduzierten Rückforderung für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September
2014.
im Betrag von CHF 6‘500.00, nachdem die Beschwerdegegnerin die
Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2014 erlassen
hat.
1.3
Nach § 54bis
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn (GO, BGS
125.
) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter
über Streitigkeiten nach § 54 GO mit einem Streitwert bis höchstens
CHF 30‘000.00. Weil die Streitsumme von CHF 6'500.00 deutlich unter
diesem Betrag liegt, ist der Präsident des Versicherungsgerichts für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Die Voraussetzungen des
Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für Familien sowie dessen Berechnung sind in
§ 85bis ff. Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG, BGS 831.1)
geregelt.
2.2
Nach § 164 Abs. 1 SG sind
unrechtmässig erwirkte Geldleistungen zurückzuerstatten. In Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die
Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 4
SG). Eine nähere Regelung der Rückerstattungspflicht bei unrechtmässig
bezogenen Leistungen enthält das kantonale Recht (mit Ausnahme der hier nicht
anwendbaren Regelung zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, § 14 SG)
nicht. Die entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts, namentlich des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11), können jedoch ergänzend
herangezogen werden (vgl. auch § 15 Abs. 1 SG; Urteil des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn VSBES.2016.180 vom 22. November 2016 E. II. 2.3).
2.3
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig ist der Bezüger oder die Bezügerin der
unrechtsmässig gewährten Leistungen (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV). Der Rückforderungsanspruch
erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren
nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch
aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine
längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25
Abs. 2 ATSG).
3.
Umstritten ist die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.
3.1
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Bundesgerichtsurteil 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2
m.H.a. BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19 E. 2.2,
8C_1/2007).
3.2
Der gute Glaube entfällt nicht
nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf
sich die leistungsempfangende Person bzw. ihre Vertretung nicht nur keiner
böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht
haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu
Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige
Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten (bspw. die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte
Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen
Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das
Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder
Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die
Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil
des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist
der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das
EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen
darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet
(Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es
besteht somit neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und
Hinweispflicht der versicherten Person.
3.3
In zeitlicher Hinsicht ist
massgebend, ob der gute Glaube gegeben war, als die Leistungen, die nunmehr
zurückgefordert werden, bezogen wurden (Urteile des Bundesgerichts 8C_182/2014
vom 13. Juni 2014 E. 3.5 [SVR 2014 IV Nr. 35 S. 126] und 9C_728/2016 vom 26.
Oktober 2017 E. 1.1 und 2.1). Entscheidend ist also, ob die versicherte Person
damals hätte erkennen müssen, dass die ihr ausbezahlten Leistungen
grundsätzlich oder der Höhe nach nicht geschuldet waren, wobei es genügt, wenn
angesichts Der Umstände eine entsprechende Rückfrage geboten gewesen wäre.
4.
4.1
Die hier zur Diskussion
stehenden Leistungen wurden während des Zeitraums vom 1. Mai 2014 bis 30.
September 2014 bezogen. Damals bezog die Ehefrau des Beschwerdeführers noch
keine Invalidenrente. Ihr war jedoch mit dem Vorbescheid von Anfang April 2014
die Zusprache einer solchen in Aussicht gestellt worden. Wie dargelegt, ist
entscheidend, ob der Beschwerdeführer, dem auch das Wissen seiner Ehefrau
anzurechnen ist (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG), damals hätte erkennen müssen, dass
ihm ab 1. Mai 2014 keine Ergänzungsleistungen für Familien mehr zustanden.
4.2
Das Bundesgericht hat sich im
Urteil 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 2.1, bezogen auf die
bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen dazu geäussert, wie der gute Glaube zu
beurteilen sei, wenn die versicherte Person ein Gesuch um Erhöhung der Rente
gestellt hatte und eine derartige Erhöhung geprüft wurde, aber noch nicht
verfügt wurde und auch keine entsprechende Zahlung erfolgte. Der gute Glaube
wurde für diese Konstellation bejaht. Das Bundesgericht verwarf den Einwand,
der gute Glaube sei zu verneinen, weil die versicherte Person bis zur
endgültigen Beantwortung der Frage nach der Höhe ihrer Invalidenrente stets mit
der (später tatsächlich verfügten) rückwirkenden Rentenheraufsetzung und damit
mit einer entsprechenden EL-Rückforderung rechnen müsse. Es erwog, es
widerspräche Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen, wenn darauf angewiesene
Versicherte wegen des ungewissen Ausgangs eines hängigen Rentenverfahrens
Rückstellungen vornehmen oder auf den EL-Bezug verzichten müssten, um nicht als
bösgläubig zu gelten (vgl. auch Urteil 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.5,
wonach für eine rückwirkende Verneinung des guten Glaubens bei bevorschussten
Leistungen keine Grundlage besteht).
4.3
Die vorstehenden Überlegungen
sind auf die kantonalrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen für Familien zu
übertragen. Sie müssen auch für die hier gegebene Situation gelten, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers eine IV-Rente beantragt hat, der verbindliche
Entscheid darüber aber noch aussteht und keine Leistungen fliessen. Solange
nicht über die Rente entschieden ist und keine entsprechenden Zahlungen
erfolgen, ist die versicherte Person bzw. die Familiengemeinschaft auf die
Ergänzungsleistungen (hier: auf die FamEL) angewiesen, um ihren Lebensunterhalt
bestreiten zu können. Hätte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im April
2014.
gemeldet, dass seiner Ehefrau mittels Vorbescheid die Zusprache einer
IV-Rente in Aussicht gestellt worden war, hätte dies deshalb keine Konsequenzen
gehabt. Die Beschwerdegegnerin hätte die FamEL nicht einstellen können, solange
die aus der Rente resultierenden Einnahmen noch nicht flossen. Da es sich um
Leistungen handelt, welche der Existenzsicherung dienen, ist es auch kaum
möglich und kann nicht verlangt werden, dass die betroffene Person
Rückstellungen bildet, um eine allfällige spätere Rückforderung begleichen zu
können (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Selbst wenn man das Nicht-Melden des
Vorbescheids als Meldepflichtverletzung werten wollte, wäre diese daher für die
weitere Leistungsausrichtung nicht kausal gewesen, da eine entsprechende
Meldung nicht zum Einstellen der Zahlungen geführt hätte. Der Beschwerdeführer
hat deshalb auch für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2014 als
gutgläubig zu gelten. Die Beschwerde ist begründet.
4.4
Wie das Bundesgericht im
erwähnten Urteil 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 2.4, weiter ausführt, ist
demgegenüber die zweite Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu verneinen,
soweit die rückwirkende Rentenzusprache zu einer Nachzahlung führt. Die grosse
Härte entfällt sowohl dann, wenn die Nachzahlung mit der Rückforderung
verrechnet wird, als auch dann, wenn die Verrechnung unterbleibt und die
Nachzahlung der berechtigten Person ausgerichtet wird (zitiertes Urteil
9C_728/2016 E. 2.2 - 2.4). Da die grosse Härte nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
bildete, ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
sie diese Erlassvoraussetzung ergänzend prüfe.
5.
Die Beschwerde ist im
vorstehend umschriebenen Sinn gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 3.
April 2017 ist aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
werden (Art. 61 lit. g ATSG). Ein Obsiegen, das den Anspruch auf eine
Parteientschädigung begründet, liegt nach der Rechtsprechung auch dann vor,
wenn die Sache zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang an den
Versicherungsträger zurückgewiesen wird (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.).
6.2
Der Vertreter des
Beschwerdeführers ist, wie mit der Eingabe vom 31. Mai 2017 nachgewiesen wird
(A.S. 17 f.), Inhaber eines schweizerischen Anwaltspatents. Er macht einen
Zeitaufwand von 8 Stunden und eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00
geltend (A.S. 16). Angesichts des sehr einfach gelagerten Sachverhalts und der
wenig komplexen Rechtsfragen, die es erlaubten, den beschwerdeführerischen
Standpunkt auf einer knappen Seite darzustellen (vgl. A.S. 6), erscheint dieser
Aufwand als überhöht. Nachvollziehbar ist ein Aufwand von 5 Stunden, was mit
der geltend gemachten Berechnungsweise eine Parteientschädigung von pauschal
CHF 1'250.00 (inkl. MwSt) ergibt.
7.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April
2017 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt ist. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie prüfe, ob auch die
Erlassvoraussetzung der grossen Härte gegeben ist.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'250.00 (inkl.
MwSt) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger