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Entscheid

VSBES.2017.108

Ergänzungsleistungen für Familien / Erlass Rückforderung

23. November 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) bezog ab 1. Dezember 2012 für sich, seine Ehefrau und

zunächst eine, später zwei Töchter Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL); diese

beliefen sich auf CHF 306.00 im Dezember 2012, auf CHF 1'010.00 pro Monat vom

1. Januar bis 31. Dezember 2013 und auf CHF 1'294.00 vom 1. Januar bis 30.

September 2014 (vgl. Beleg Ausgleichskasse [AK-]Nr. 7).

2.

2.1 Am 30. September 2014 teilte B.___,

die Ehefrau des Beschwerdeführers, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) telefonisch mit, ihr sei neu rückwirkend eine

IV-Rente zugesprochen worden. Zudem habe sich die Arbeitssituation des

Beschwerdeführers verändert. Die Beschwerdegegnerin forderte B.___ bei dieser

Gelegenheit auf, sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen

einzureichen (AK-Nr. 1).

2.2 Am 14. Oktober 2014 reichte die

AHV-Zweigstelle der Beschwerdegegnerin die angeforderten Dokumente ein.

Darunter befand sich u.a. die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

22. September 2014, worin diese der Versicherten B.___ (Ehefrau des

Beschwerdeführers) rückwirkend ab Mai 2012 eine Dreiviertelsrente sowie

Kinderrenten für die beiden Töchter zuspricht (AK-Nr. 2 ff.).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 21. Oktober

2014 forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer zu viel ausbezahlte

Ergänzungsleistungen für Familien für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis

30. September 2014 im Betrag von insgesamt CHF 24‘072.00 zurück. Zur

Begründung wurde erklärt, aufgrund der neu bekannt gewordenen Tatsachen bestehe

für den erwähnten Zeitraum kein Anspruch auf FamEL (AK-Nr. 7).

3.2 Ebenfalls am 21. Oktober 2014

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die FamEL werde ab 1.

Oktober 2014 eingestellt. Seine Ehefrau habe mit Wirkung ab 1. Mai 2012

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV und könne sich daher zum Bezug von

Ergänzungsleistungen zur IV-Rente anmelden. Dieser Anspruch gehe demjenigen auf

FamEL vor (AK-Nr. 8).

3.3 Am 18. November 2014 erhoben der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung

vom 21. Oktober 2014 (AK-Nr. 9), zogen diese aber am 29. März 2016 wieder

zurück. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, die Rückforderung

von CHF 24‘072.00, minus CHF 4‘945.00 (Verrechnungsbetrag gemäss Verfügung

vom 19. Oktober 2015 [es handelte sich offenbar um die Nachzahlung der

Ergänzungsleistung zur IV-Rente der Ehefrau, vgl. AK-Nr. 14]), sei zu erlassen.

3.4 Am 18. April 2016 schrieb die

Beschwerdegegnerin das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als

gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. Der Erlass der

Rückforderung werde nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids beurteilt

(AK-Nr. 12).

3.5 Mit Verfügung vom 16. Dezember

2016 gab die Beschwerdegegnerin dem Gesuch um Erlass der Rückforderung gemäss

Verfügung vom 21. Oktober 2014 (AK-Nr. 7) teilweise statt. Sie hielt fest, der

den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2014 betreffende Teilbetrag

von CHF 12'267.00 werde erlassen. In Bezug auf die Rückforderung für den

Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2014, entsprechend einem Betrag von

CHF 6'500.00, wurde das Erlassgesuch dagegen abgelehnt (AK-Nr. 15).

3.6 Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 4. Januar 2017 Einsprache (AK-Nr. 16), welche die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. April 2017 abwies (AK-Nr. 19).

4. Am 12. April 2017 lässt der

Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2017 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Er stellt und begründet folgende

Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1. Es

sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2016 aufzuheben, und

es sei der gesamte Rückforderungsbetrag zu erlassen.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. In der Beschwerdeantwort vom

19. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 11 f.).

6. Mit undatierter Eingabe

(Verfügungsdoppel; Posteingang 1. Juni 2017) äussert sich der Vertreter des

Beschwerdeführers zur Höhe einer allfälligen Parteientschädigung und verzichtet

auf eine Replik (A.S. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen; im Übrigen

wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer hat zwar

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2016 angefochten

(A.S. 5 ff.). Anfechtungsobjekt bildet jedoch der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 3. April 2017, tritt doch dieser an die Stelle der angefochtenen,

durch ihn bestätigten Verfügung (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage

2015, Art. 52 Rz 60). Streitig und zu prüfen sind die Voraussetzungen für den

Erlass der reduzierten Rückforderung für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September

2014.

im Betrag von CHF 6‘500.00, nachdem die Beschwerdegegnerin die

Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2014 erlassen

hat.

1.3

Nach § 54bis

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn (GO, BGS

125.

) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter

über Streitigkeiten nach § 54 GO mit einem Streitwert bis höchstens

CHF 30‘000.00. Weil die Streitsumme von CHF 6'500.00 deutlich unter

diesem Betrag liegt, ist der Präsident des Versicherungsgerichts für die

Beurteilung der Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Die Voraussetzungen des

Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für Familien sowie dessen Berechnung sind in

§ 85bis ff. Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG, BGS 831.1)

geregelt.

2.2

Nach § 164 Abs. 1 SG sind

unrechtmässig erwirkte Geldleistungen zurückzuerstatten. In Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die

Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 4

SG). Eine nähere Regelung der Rückerstattungspflicht bei unrechtmässig

bezogenen Leistungen enthält das kantonale Recht (mit Ausnahme der hier nicht

anwendbaren Regelung zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, § 14 SG)

nicht. Die entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts, namentlich des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11), können jedoch ergänzend

herangezogen werden (vgl. auch § 15 Abs. 1 SG; Urteil des Versicherungsgerichts

des Kantons Solothurn VSBES.2016.180 vom 22. November 2016 E. II. 2.3).

2.3

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25

Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig ist der Bezüger oder die Bezügerin der

unrechtsmässig gewährten Leistungen (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV). Der Rückforderungsanspruch

erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung

davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren

nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch

aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine

längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25

Abs. 2 ATSG).

3.

Umstritten ist die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.

3.1

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Bundesgerichtsurteil 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2

m.H.a. BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19 E. 2.2,

8C_1/2007).

3.2

Der gute Glaube entfällt nicht

nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf

sich die leistungsempfangende Person bzw. ihre Vertretung nicht nur keiner

böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht

haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu

Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige

Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten (bspw. die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte

Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen

Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das

Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder

Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die

Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil

des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist

der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das

EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen

darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet

(Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es

besteht somit neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und

Hinweispflicht der versicherten Person.

3.3

In zeitlicher Hinsicht ist

massgebend, ob der gute Glaube gegeben war, als die Leistungen, die nunmehr

zurückgefordert werden, bezogen wurden (Urteile des Bundesgerichts 8C_182/2014

vom 13. Juni 2014 E. 3.5 [SVR 2014 IV Nr. 35 S. 126] und 9C_728/2016 vom 26.

Oktober 2017 E. 1.1 und 2.1). Entscheidend ist also, ob die versicherte Person

damals hätte erkennen müssen, dass die ihr ausbezahlten Leistungen

grundsätzlich oder der Höhe nach nicht geschuldet waren, wobei es genügt, wenn

angesichts Der Umstände eine entsprechende Rückfrage geboten gewesen wäre.

4.

4.1

Die hier zur Diskussion

stehenden Leistungen wurden während des Zeitraums vom 1. Mai 2014 bis 30.

September 2014 bezogen. Damals bezog die Ehefrau des Beschwerdeführers noch

keine Invalidenrente. Ihr war jedoch mit dem Vorbescheid von Anfang April 2014

die Zusprache einer solchen in Aussicht gestellt worden. Wie dargelegt, ist

entscheidend, ob der Beschwerdeführer, dem auch das Wissen seiner Ehefrau

anzurechnen ist (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG), damals hätte erkennen müssen, dass

ihm ab 1. Mai 2014 keine Ergänzungsleistungen für Familien mehr zustanden.

4.2

Das Bundesgericht hat sich im

Urteil 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 2.1, bezogen auf die

bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen dazu geäussert, wie der gute Glaube zu

beurteilen sei, wenn die versicherte Person ein Gesuch um Erhöhung der Rente

gestellt hatte und eine derartige Erhöhung geprüft wurde, aber noch nicht

verfügt wurde und auch keine entsprechende Zahlung erfolgte. Der gute Glaube

wurde für diese Konstellation bejaht. Das Bundesgericht verwarf den Einwand,

der gute Glaube sei zu verneinen, weil die versicherte Person bis zur

endgültigen Beantwortung der Frage nach der Höhe ihrer Invalidenrente stets mit

der (später tatsächlich verfügten) rückwirkenden Rentenheraufsetzung und damit

mit einer entsprechenden EL-Rückforderung rechnen müsse. Es erwog, es

widerspräche Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen, wenn darauf angewiesene

Versicherte wegen des ungewissen Ausgangs eines hängigen Rentenverfahrens

Rückstellungen vornehmen oder auf den EL-Bezug verzichten müssten, um nicht als

bösgläubig zu gelten (vgl. auch Urteil 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.5,

wonach für eine rückwirkende Verneinung des guten Glaubens bei bevorschussten

Leistungen keine Grundlage besteht).

4.3

Die vorstehenden Überlegungen

sind auf die kantonalrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen für Familien zu

übertragen. Sie müssen auch für die hier gegebene Situation gelten, dass die

Ehefrau des Beschwerdeführers eine IV-Rente beantragt hat, der verbindliche

Entscheid darüber aber noch aussteht und keine Leistungen fliessen. Solange

nicht über die Rente entschieden ist und keine entsprechenden Zahlungen

erfolgen, ist die versicherte Person bzw. die Familiengemeinschaft auf die

Ergänzungsleistungen (hier: auf die FamEL) angewiesen, um ihren Lebensunterhalt

bestreiten zu können. Hätte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im April

2014.

gemeldet, dass seiner Ehefrau mittels Vorbescheid die Zusprache einer

IV-Rente in Aussicht gestellt worden war, hätte dies deshalb keine Konsequenzen

gehabt. Die Beschwerdegegnerin hätte die FamEL nicht einstellen können, solange

die aus der Rente resultierenden Einnahmen noch nicht flossen. Da es sich um

Leistungen handelt, welche der Existenzsicherung dienen, ist es auch kaum

möglich und kann nicht verlangt werden, dass die betroffene Person

Rückstellungen bildet, um eine allfällige spätere Rückforderung begleichen zu

können (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Selbst wenn man das Nicht-Melden des

Vorbescheids als Meldepflichtverletzung werten wollte, wäre diese daher für die

weitere Leistungsausrichtung nicht kausal gewesen, da eine entsprechende

Meldung nicht zum Einstellen der Zahlungen geführt hätte. Der Beschwerdeführer

hat deshalb auch für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2014 als

gutgläubig zu gelten. Die Beschwerde ist begründet.

4.4

Wie das Bundesgericht im

erwähnten Urteil 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 2.4, weiter ausführt, ist

demgegenüber die zweite Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu verneinen,

soweit die rückwirkende Rentenzusprache zu einer Nachzahlung führt. Die grosse

Härte entfällt sowohl dann, wenn die Nachzahlung mit der Rückforderung

verrechnet wird, als auch dann, wenn die Verrechnung unterbleibt und die

Nachzahlung der berechtigten Person ausgerichtet wird (zitiertes Urteil

9C_728/2016 E. 2.2 - 2.4). Da die grosse Härte nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

bildete, ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

sie diese Erlassvoraussetzung ergänzend prüfe.

5.

Die Beschwerde ist im

vorstehend umschriebenen Sinn gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 3.

April 2017 ist aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.

6.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

werden (Art. 61 lit. g ATSG). Ein Obsiegen, das den Anspruch auf eine

Parteientschädigung begründet, liegt nach der Rechtsprechung auch dann vor,

wenn die Sache zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang an den

Versicherungsträger zurückgewiesen wird (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.).

6.2

Der Vertreter des

Beschwerdeführers ist, wie mit der Eingabe vom 31. Mai 2017 nachgewiesen wird

(A.S. 17 f.), Inhaber eines schweizerischen Anwaltspatents. Er macht einen

Zeitaufwand von 8 Stunden und eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00

geltend (A.S. 16). Angesichts des sehr einfach gelagerten Sachverhalts und der

wenig komplexen Rechtsfragen, die es erlaubten, den beschwerdeführerischen

Standpunkt auf einer knappen Seite darzustellen (vgl. A.S. 6), erscheint dieser

Aufwand als überhöht. Nachvollziehbar ist ein Aufwand von 5 Stunden, was mit

der geltend gemachten Berechnungsweise eine Parteientschädigung von pauschal

CHF 1'250.00 (inkl. MwSt) ergibt.

7.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April

2017 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt ist. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie prüfe, ob auch die

Erlassvoraussetzung der grossen Härte gegeben ist.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'250.00 (inkl.

MwSt) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger