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Entscheid

VSBES.2017.109

Invalidenrente

28. September 2017Deutsch71 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 23. August 2010 meldete sich

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1970, zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt dazu

in seinem Bericht vom 21. September 2010 fest, bei der Beschwerdeführerin

bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronifizierte Lumbalgien bei

Fehlhaltung und Überlastung der LWS, eine myofasziale Schmerzkomponente im

Beckenbereich, eine Tendenz zur Bandlaxität mit Hyperbobilität sowie

rezidivierende depressive Episoden. Die Beschwerdeführerin sei 50 %

arbeitsfähig. Nach weiteren Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin bei

Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 30.

April 2012 (IV-Nr. 34) kommt dieser zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin

bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis

mittelgradige Episode (F33.0/F33.1). Gestützt darauf sowie auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 5. November 2012 (IV-Nr. 39) hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (IV-Nr. 43) fest, in

Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ergebe sich bei einem ausserhäuslichen

Pensum von 60 % sowie einem Haushaltspensum von 40 % ein Invaliditätsgrad von 4

%, womit kein Rentenanspruch bestehe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2. Am 3. Dezember 2014 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 45). In diesem

Zusammenhang hielt der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Bericht vom 13. Januar

2015 (IV-Nr. 55, S. 2) fest, im Vergleich zum Gesundheitszustand vor zwei

Jahren könne bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Verschlechterung der

depressiven Symptomatik und Schmerzsymptomatik beobachtet werden. In der Folge

veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie bei den Dres. E.___ und F.___. Im

Gutachtensbericht vom 19. November 2015 (IV-Nr. 66.1) kamen die Gutachter zum

Schluss, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als vermindert

belastbar einzustufen, indem sie immer wieder auch Erholungsphasen benötige.

Für eine einfache strukturierte Tätigkeit, wobei es durchaus auch

Reinigungsarbeiten wie bisher sein könnten, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit

von 50 %. Aus rheumatologischer Sicht seien schwere wie auch repetitiv

mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Bezüglich

der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine Restarbeitsfähigkeit

von 50 %, während für eine leichte körperliche Tätigkeit keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen werden könne. Bezüglich der

Haushaltstätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von

10 %. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin somit für jegliche leidensangepasste

Verweistätigkeit, inklusive angestammter Tätigkeit, als zu 50 % leistungsfähig

zu beurteilen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin einen

Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 73) und holte bei den Dres. E.___ und F.___

sowie bei der Abklärungsfachfrau ergänzende Stellungnahmen ein (IV-Nrn. 87 und

94).

Gestützt darauf kam die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 74) mit

Verfügung vom 14. März 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, die

Beschwerdeführerin habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad von gesamthaft

14 % (ausserhäusliche Tätigkeit als Raumpflegerin 10 %, Haushaltstätigkeit

4.4 %) keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 13. April 2017 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

14. März 2017 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Streitsache zur

Durchführung einer nochmaligen externen psychiatrisch/rheumatologischen

Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017

(A.S. 36 f.) lässt die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. D.___

vom 27. Mai 2017 einreichen.

5. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 (A.S.

15) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 2. Dezember 2014 geltend

gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 14. März 2017, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage

zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt

in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117.

V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.

1b).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.

345.

E. 5.1).

5.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin verweise Dr.

med. F.___ für die Anamneseerhebung lediglich auf das Vorgutachten und

verzichte darauf, diese selbst nochmals wiederzugeben. Somit sei das Gutachten

nicht vollständig. Sodann habe der Gutachter Dr. med. F.___ die psychischen

Einschränkungen in seinem Gutachten vom 19. November 2015 nicht in der gesamten

Schwere und Ausprägung erfasst. Hiervon zeugten schon nur die neuerlichen

zwangsweisen Hospitalisationen nach erfolgtem Suizidversuch vom 13. bis 17.

Juni 2016 und vom 31. August 2016 bis 5. September 2016. In den entsprechenden

Austrittsberichten werde in Abweichung zum Gutachten von Dr. med. F.___ denn

auch eine schwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung

diagnostiziert bzw. eine rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere

Episode mit psychotischen Symptomen und differentialdiagnostisch eine wahnhafte

Störung. Die Einschätzung von Dr. med. F.___ widerspreche somit diametral den

Einschätzungen aller anderen Psychiater, die sich mit der Beschwerdeführerin

befassten. Überdies sei in jedem Falle zu konstatieren, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung bei Dr. med. F.___

nochmals verschlechtert habe. Die Beweisuntauglichkeit des Gutachtens ergebe

sich auch aus der Tatsache, dass zwischen der Begutachtung im August 2015 und

dem Erlass der Verfügung eineinhalb Jahre vergangen seien und sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nachweislich verschlechtert habe. Im

Weiteren sei auch nicht nachvollziehbar, wie Dr. med. F.___ auf die

Diagnose einer leichten bis mittelgradigen Störung zum Gutachtenzeitpunkt

komme. Dies auch schon nur nicht mit Blick auf die von ihm erhobenen Befunde.

So berichte Dr. med. F.___ in seinem Gutachten auf Seite 13 von massiven

Schlafstörungen. Auf Seite 14 würden die Schlafstörungen nochmals bestätigt und

es werde ein Gedankenkreisen um die desolate Situation erhoben. Auf Seite 14/15

werde sodann berichtet, dass die Beschwerdeführerin sich vorwiegend im Haus

aufhalte und fernsehe. Kontakte mit Drittpersonen seien nur spärlich. Streckenweise

werde sodann die Situation der Beschwerdeführerin unverkennbar geschönt

wiedergegeben. Wenn etwa von gutem Kontakt zu Kolleginnen und Telefonaten mit

Drittpersonen die Rede sei, so stehe dies in diametraler Diskrepanz mit den

Erhebungen der G.___ nach neuerlicher Hospitalisation infolge Suizidversuchs.

Vorliegend lägen bereits anhand des im Gutachten von Dr. F.___ Rapportierten

die Kriterien gemäss ICD-10 F32 ff. in hinreichender Zahl und Schwere zur

Diagnose einer schweren depressiven Störung vor. Auch sei nicht

nachvollziehbar, dass Dr. med. F.___ angebe, im Querverlauf sei von einer

lediglich 50%igen Arbeitsunfähigkeit in ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit

auszugehen. Sodann äussere sich Dr. med. F.___ in diesem Zusammenhang in

keiner Weise zur Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer gesundheitlichen

Störung überhaupt noch einem durchschnittlichen Arbeitgeber zumutbar sei.

Jedoch werde ein durchschnittlich entgegenkommender Arbeitgeber, auch auf dem

hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht, eine versicherte Person

anstellen, wenn er sich nie sicher sein könne, ob sie demnächst wieder für

längere Zeit ausfalle und neuerliche Suizidversuche unternehme. Ebenfalls in

keiner Weise nachvollziehbar sei, weshalb Dr. med. F.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit

in der Haushaltsführung ausgehe. Zumal er ja auch eine Einschränkung in

ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit, nota bene als Raumpflegerin, attestiere.

Beim grossen Teil der Haushaltsarbeiten handle es sich um dieselben, wie die

Beschwerdeführerin als Raumpflegerin zu verrichten hätte. Sei sie gemäss Dr.

med. F.___ also im Mittelwert als Raumpflegerin nur noch 50 % arbeitsfähig,

habe dies konsequenterweise zwingend auch für die Haushaltstätigkeit zu gelten.

Auch der Ergänzungsbericht vom 20. Oktober 2016 sei nicht beweistauglich. Dies

bereits in formaler Hinsicht. Denn die bundesgerichtlich ab dem Leitentscheid

BGE 137 V 210 initiierten und fortwährend gestärkten Verfahrensrechte der

Beschwerdeführerin seien verletzt worden, indem, ohne sie auch nur im Ansatz

miteinzubeziehen, ein Ergänzungsbericht in Auftrag gegeben worden sei. Die

Beschwerdeführerin sei über die Einholung des Ergänzungsberichts nicht

unterrichtet worden und es sei ihr keine Gelegenheit geboten worden Ergänzungsfragen

zu stellen. Erst mit Erlass der Verfügung habe die Beschwerdeführerin Kenntnis

vom Ergänzungsbericht erhalten. Damit sei das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt worden. Entsprechend sei der Ergänzungsbericht

widerrechtlich zustande gekommen, nicht verwertbar und aus den Akten zu weisen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_769/2013 vom 1. April 2014). Es sei somit

auf die Beurteilung von Dr. med. D.___ abzustellen, bei welchem die

Beschwerdeführerin seit Jahren in Behandlung sei. Mit Arztbericht für

Erwachsene stelle dieser die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung,

ggw. schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, bestehend seit

August 2015 und attestiere der Beschwerdeführerin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren falle auch das rheumatologische Teilgutachten

von Dr. med. E.___ nicht überzeugend aus. Festzuhalten sei, dass dieser auf

Seite 9 die Beschwerden als grundsätzlich somatisch erklärbar einstufe. Weshalb

er dann aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leichter, leidensadaptierter

Tätigkeit ausgehe, sei nicht nach vollziehbar. Sodann halte er auf Seite 10

fest, dass erhöhte Entzündungsparameter bestünden. In der Folge bleibe dieser

Umstand aber gänzlich unabgeklärt und auch unberücksichtigt. Im Weiteren habe

die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich zu Unrecht anhand der gemischten

Methode vorgenommen. In seinem Urteil vom 2. Februar 2016 habe der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Sachen Di Trizio/ Schweiz

(Fall-Nr. 7186/09) entschieden, dass die von der IV praktizierte und vom

Bundesgericht geschützte Invaliditätsgradbemessung nach der gemischten Methode

gegen die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK verstosse und

diskriminierend sei. Dieses Urteil sei inzwischen rechtskräftig. Es sei daher

von der bisherigen Invaliditätsbemessung der gemischten Methode Abstand zu

nehmen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall zu Unrecht eine

hypothetisch bei voller Gesundheit ausgeübte ausserhäusliche Erwerbstätigkeit

von lediglich 60 % angenommen. Es verhalte sich so, dass die Beschwerdeführerin

bei voller Gesundheit heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem

100.

%‑Pensum ausserhäuslich erwerbstätig wäre. So gehe aus den Akten

hervor, dass mit der Geburt des Sohnes 1992 die erheblichen psychischen

Probleme der Beschwerdeführerin begonnen hätten. Dies sei etwa dem Bericht der H.___

vom 26. September 2003 zu entnehmen. Dort werde eine psychiatrische

Hospitalisierung zufolge einer Wochenbettpsychose erwähnt. Dem

Intake-Gesprächsprotokoll vom 2. September 2010 sei zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin ausgeführt habe, sie würde bei voller Gesundheit zu 100 %

ausserhäuslich arbeiten. Dem gleichen Protokoll sei zu entnehmen, dass sie im

Jahre 2001 einen Arbeitsversuch im Rahmen einer 100%igen Erwerbstätigkeit bei I.___

unternommen habe. Die Folge sei indessen eine Exazerbation der Depression

gewesen, so dass die Tätigkeit wieder habe aufgegeben werden müssen. Zudem sei

der Sohn der Beschwerdeführerin per 30. April 2016 ausgezogen. Dadurch, dass die

Abklärungsfachfrau einfach auf die Verhältnisse im Jahr 2012 abstelle, sei die

Abklärungspflicht nicht wahrgenommen worden. In diesem Sinne werde beantragt, -

sollte das angerufene Gericht nicht ohnehin auf das soeben Ausgeführte

abstellen und von einer 100%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ausgehen -

dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu befragen sei. Schliesslich sei

beim Invalideneinkommen zwingend ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, für die Statusfrage sei einzig massgebend, ob

und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person einer

Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese -

stets hypothetische - Annahme sei anhand des im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es sei

auf Grund objektiver Umstände davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei

voller Gesundheit weiterhin einer Erwerbstätigkeit in einem 60 %-Pensum

nachgehen würde. Die restlichen 40 % würden in den Aufgabenbereich Haushalt

fallen. Bei der Ausübung ihrer Haushaltstätigkeit bestehe eine Einschränkung

von 11 %. Aus medizinischer Sicht sei festzustellen, dass für einfach

strukturierte Tätigkeiten, wozu auch die angestammte Tätigkeit als

Raumpflegerin gehöre, eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe. Diese

neue Einstufung gelte seit Juli 2014 und sei hauptsächlich psychisch bedingt. Aus

somatischer Sicht gelte, dass schwere wie auch repetitiv mittelschwere

körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, während für eine

wechselbelastende geeignete leichte körperliche Tätigkeit keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen werden könne. Das bidisziplinäre

Administrativgutachten gebe hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung

der geklagten Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung der daraus

gezogenen Schlussfolgerungen hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den

erhobenen Befund und gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Es

leuchte ein, dass bei schwankendem Verlauf in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

ein Mittelwert bestimmt werden müsse. Das Ausmass der Leistungsfähigkeit werde

dabei nachvollziehbar begründet. Es werde ergänzend auf die Stellungnahme der

Administrativgutachter vom 20. Oktober 2016 verwiesen. An dieser Einschätzung

änderten die neu erbrachten medizinischen Berichte nichts. In diesem Punkt

werde auf die RAD-Stellungnahme vom 7. Februar 2017 verwiesen. Sodann sei dem

Bericht zur Haushaltsabklärung voller Beweiswert zuzumessen. Die zuständige

Abklärungsfachfrau habe sehr wohl hinreichend Kenntnis der örtlichen und

räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich

ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen gehabt. Dass der

Beschwerdeführerin im Vergleich zur Abklärung im Jahr 2012 (vgl. Abklärungsbericht

Haushalt vom 5. November 2012) dieses Mal kein Besuch abgestattet worden sei,

schade nicht. Gestützt auf die früheren Abklärungsergebnisse und das

ausführliche Administrativgutachten habe sich die Abklärungsfachfrau bei

unveränderten Wohnverhältnissen ein genügend detailliertes Bild über die

Einschränkungen im Haushalt verschaffen können, zumal keine Diskrepanzen

zwischen dem Abklärungsbericht und dem Administrativgutachten erkennbar seien.

Im Administrativgutachten gehe der psychiatrische Sachverständige davon aus,

dass es der Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit möglich sein sollte,

alle anfallenden Tätigkeiten zu verrichten. Aus Sicht des begutachtenden

Rheumatologen bestehe aus somatischer Sicht eine Einschränkung von 10 %

bezüglich Haushaltstätigkeit. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin habe die

Abklärungsfachfrau eine Einschränkung im Umfang von 11 % übernommen, sich auf

den vormaligen Abklärungsbericht stützend. Aus dem fehlenden Besuch sei der

Beschwerdeführerin somit kein Nachteil erwachsen.

6.

Vorab ist auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche

Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Die Beschwerdeführerin rügt in

diesem Zusammenhang, sie sei über die Einholung des Ergänzungsberichts der

Gutachter, Dres. E.___ und F.___, nicht unterrichtet worden und es sei ihr

keine Gelegenheit geboten worden, Ergänzungsfragen zu stellen. Erst mit Erlass

der Verfügung habe die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Ergänzungsbericht

erhalten. Damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt

worden. Entsprechend sei der Ergänzungsbericht widerrechtlich zustande

gekommen, nicht verwertbar und aus den Akten zu weisen.

6.1

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,

Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen.

Ferner stehen der Partei Teilnahmerechte

offen. Sie hat etwa den Anspruch darauf, bei einem Augenschein teilnehmen zu

können (vgl. BGE 121 V 152 f.), bei Besprechungen - etwa mit einem Arbeitgeber

(vgl. SVR 1998 UV Nr. 18, E.1.d) - anwesend sein zu können oder an

Zeugenbefragungen teilnehmen zu können (vgl. BGE 92 I 260 f.). Aus den

verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen lässt sich allerdings nur ableiten,

jedenfalls nachträglich zu den erhobenen Beweisen Stellung beziehen zu können

(vgl. BGE 125 V 405 E. 3e).

6.2

Der Beschwerdeführerin wurde die

Stellungnahme der Dres. E.___ und F.___ vom 20. Oktober 2016 im

Verwaltungsverfahren nicht zur Stellungnahme zugestellt. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Gutachter Dres. E.___ und F.___

nicht beauftragt hat, einen Ergänzungsbericht im Sinne neuer

Sachverhaltsabklärungen oder Beweiserhebungen zu verfassen. Vielmehr handelt es

sich hierbei lediglich um eine Stellungnahme, in welchen sich die Gutachter zu

den Vorwürfen und Einwendungen des Vertreters der Beschwerdeführerin vom

14.

September 2016 (IV-Nr. 80) vernehmen liessen. Schon aus diesem Grund

waren zusätzliche Ergänzungsfragen an die Gutachter nicht vorgesehen, nachdem

die Beschwerdegegnerin keine zusätzlichen oder ergänzenden Abklärungen von den

Gutachtern verlangte. Indem die Gutachter zudem lediglich zu den Vorbringen des

Vertreters der Beschwerdeführerin Stellung nahmen, wurde die Beschwerdeführerin

faktisch auch im Vorfeld involviert. Es steht damit einzig die Rüge zu

Diskussion, dass sich die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht mehr

zur Stellungnahme der Dres. E.___ und F.___ vom 20. Oktober 2016 hat äussern

können. Ob diesbezüglich von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausgegangen werden muss, kann jedoch offenbleiben, da eine solche jedenfalls

als heilbar anzusehen wäre. So ist von einer Rückweisung der Sache zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des

Mangels zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V

387.

E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige

Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten

(vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen),

zumal sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zu der genannten

Stellungnahme der Dres. E.___ und F.___ hat äussern können. Im Übrigen wäre

eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als

bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die

Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar

2008.

und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des BGer vom 12.

Februar 2010,8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4), was im vorliegenden Fall ohne

Weiteres zu verneinen ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerde

auch erhoben worden wäre, wenn die Beschwerdeführerin vorgängig Kenntnis von

der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter erhalten hätte.

7.

Streitig und zu prüfen ist

sodann, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2014 beantragte Leistungsbegehren mit

Verfügung vom 14. März 2017 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 14 %

zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie

er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 9. Januar 2013 –

bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 14.

März 2017 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05 vom

18.

April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit

Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts

8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

7.1

Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 9. Januar 2013 (IV-Nr. 43)

stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Akten:

7.1.1

In ihrem Bericht vom 2. April

2011.

(IV-Nr. 22 S. 2) diagnostizierte Dr. med. J.___, Fachärztin für Innere

Medizin und Rheumatologie FMH, ausgeprägte rezidivierende belastungsabhängige

lumbosakrale Schmerzen bei Fehlbelastung der unteren Wirbelsäule in Folge

Adipositas per magna und ungenügender ligamentärer und muskulärer Stabilität. Das

MRI der LWS vom 11. März 2011 habe folgende Befunde ergeben: «Bandscheiben

weitgehend intakt, etwas vermindertes Flüssigkeitssignal und komprimierte

Diskusstrukturen auf Höhe L314, keine Einengung des Spinalkanals, keine

Diskushernie. Beginnende Facettgelenksarthrose L5/S1. Sakroiliakalgelenke auf

der STIR-Frequenz unauffällig. Keine Hinweise für Entzündung.» Zudem habe das

LWS ap/seitl. vom 20. Januar 2010 folgende Befunde ergeben: «Minimale

linkskonvexe Skoliosierung der LWS bei diskretem Beckentiefstand links von ca.

½ cm. Normales Alignement. Der Wirbelkörper, normale Intervertebralabstände,

keine degenerativen oder entzündlichen Läsionen. Sakroiliakalgelenke

unauffällig.» Bei der Untersuchung bewege sich die Patientin erstaunlich gut.

Sie neige ja auch zu einer gewissen Hypermobilität der peripheren Gelenke, das

zeige sich auch darin, dass die LWS-Beweglichkeit vor allem auch die

Seitneigung ausgezeichnet sei trotz des Gewichts, allerdings führe das auch

dazu, dass ihre Wirbelsäule ungenügend stabilisiert werde und das ganze Gewicht

des Abdomens führe natürlich zu einer extremen Überbelastung der unteren

Wirbelsäule im Stehen. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden, Lasègue und

umgekehrter Lasègue seien negativ, die Muskeleigenreflexe an den unteren

Extremitäten symmetrisch auslösbar und Zehen- und Fersengang problemlos. Dr.

med. J.___ habe der Beschwerdeführerin für diese Woche ein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt, denke aber, dass sie nächste Woche ihre

Arbeit wieder aufnehmen sollte. Die 3 Stunden putzen täglich seien gleichzeitig

auch Muskeltraining. Wenn sie das nicht mehr mache, dann werde sich das Gewicht

noch mehr erhöhen. Gegen die Schmerzen nehme sie Dafalgan, gelegentlich auch

Voltaren ein. Die mitgebrachte CD-ROM mit dem MRI der Wirbelsäule zeigt keine

relevanten degenerativen Veränderungen, was die bisherige klinische Diagnose

bestätige.

7.1.2

Dr. med. K.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), führte in

seinem Bericht vom 27. September 2011 (IV-Nr. 25) aus, der neue Bericht der

Rheumatologin Frau Dr. med. J.___ vom 2. April 2011 enthalte keine neuen

Erkenntnisse. Am 11. März 2011 sei ein MRI der LWS durchgeführt worden.

Ausser einer beginnenden Facettengelenksarthrose L5/S1 seien keine

pathologischen Befunde mit klinischer Relevanz zu sehen, wie dies auch Frau Dr.

med. J.___ beschreibe. Psychiatrisch sehe es etwas anders aus, indem seit dem

letzten RAD-Bericht eine ambulante Untersuchung in den G.___ veranlasst worden

sei. Im entsprechenden Bericht vom 5. Mai 2011 sei die Diagnose einer

depressiven Störung wieder aufgenommen worden, gegenwärtig mittelgradige

Episode mit somatischem Syndrom. In der Beurteilung sei festgehalten worden,

dass die depressive Symptomatik unter Antidepressiva rückläufig gewesen und die

psychotische Symptomatik remittiert seien. Das aus dem aktuellen Stimmungsbild

resultierende Vermeidungs- und Rückzugsverhalten führe zu erheblichem

Leidensdruck mit Beeinträchtigung in sämtlichen Lebensbereichen. Somit

bestünden jetzt Anhaltspunkte im psychiatrischen Bereich, die eine andere

Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen könnten. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit

(diese sei nur psychiatrisch begründet) könne der RAD nicht mit Sicherheit

bezeichnen. Der Beginn könnte auf das Untersuchungsdatum der G.___ gelegt

werden, d.h. auf den 5. Mai 2011. In dieser Situation sei eine psychiatrische

Begutachtung angezeigt.

7.1.3

Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. April

2012.

(IV-Nr. 34) wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte bis mittelgradige Episode (F33.0/F33.1) diagnostiziert. Bei der

Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer eigenen Einschätzung und der Angaben im

Bericht zum Wiedereintrittsgespräch vom 5. Mai 2011 von der G.___, davon

ausgegangen werden, dass sich der Schweregrad seit Mai 2011 leicht (aber nicht

wesentlich) verbessert habe. Das depressive Syndrom sei durch primär subjektive

Symptome wie Schlafstörungen, Insuffizienzgefühle, Antriebsarmut, Hoffnungslosigkeit,

Interesseverlust, Verlust des Selbstvertrauens, Schuldgefühle und

Konzentrationsstörungen geprägt. Diese stünden in einem gewissen Kontrast zu

einem weitgehend unbeeinträchtigten Lebensvollzug (bspw. Kolleginnen treffen,

Mitarbeit im Haushalt, TV sehen, Zeitung lesen) und fehlenden objektiven

Zeichen einer deutlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die

deprimierte Stimmung (bspw. aktuelle Testuntersuchung). Die depressive Episode

sei aber in der Remission seit Mai 2011 offensichtlich verzögert. Beim Verlauf

der Störung der Beschwerdeführerin seien auch psychosoziale Faktoren zu

benennen, die einen negativen Einfluss hätten: bspw. Herkunft, Migration,

geringe Schul- und Berufsbildung, finanzielle Sorgen etc. Diese Gesichtspunkte

besässen v.a. therapeutische Relevanz und würden nicht in die Beurteilung einer

medizinisch- theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus

psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht mit eingehen (krankheitsfremd,

«invaliditätsfremd»). Sie würden auch weit überwiegend die Diskrepanz zwischen

subjektiver und objektiver Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erklären. In einem

ersten Schritt sollten Arbeiten im Vordergrund stehen, die keine Verantwortung

beinhalten würden, die keine Selbständigkeit verlangten, die klar strukturiert,

mit wenig emotionalem Stress verbunden und überschaubar seien. In einer

solchermassen angepassten angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und/ oder

Näherin bestehe zurzeit eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 %

(von 100 % ). Diese könne bei einer Intensivierung der Behandlung

gesteigert werden. Für Tätigkeiten im Haushalt könnten aus rein psychiatrisch-

psychotherapeutischer Sicht keine Einschränkungen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit begründet werden.

7.1.4

Im Abklärungsbericht Haushalt vom

5.

November 2012 (IV-Nr. 39) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe

Teilzeit gearbeitet, nie 100 %. In 2007 sei sie bei zwei Arbeitgebern

angestellt gewesen und habe gemäss Auszug aus dem individuellen Konto

(IK-Auszug) CHF 22‘490.00 als Einkommen abgerechnet. 2008 seien es

CHF 18’032.00 und 2009 CHF 19‘199.00 gewesen. Sie habe zusätzlich bei der

Reinigung «L.___» gearbeitet bis 2008, es sei immer so gewesen, dass sie mehr

habe arbeiten wollen, sie habe dies aus gesundheitlichen Gründen aber nicht

verwirklichen können. Im 2007 habe sie ca. 30 – 40 % gearbeitet.

Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie heute 60 % arbeiten neben

den Haushaltarbeiten, habe sie erklärt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sie

noch nie 100 % gearbeitet habe, der Ehemann und der Sohn, die im gleichen

Haushalt lebten beide 100 % arbeiteten und sie so für den Haushalt zuständig

sei und auch sein möchte. Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die

Beschwerdeführerin in der «Planung / Organisation / Arbeitseinteilung /

Kontrolle des Haushaltes» nicht eingeschränkt sei. Sie könne den Haushalt

selber planen und organisieren. Bezüglich «Rüsten / Kochen / Anrichten /

Reinigungsarbeiten in der Küche / Vorrat» bestehe eine Einschränkung von 10 %

bzw. bei einer Gewichtung von 40 % eine Einschränkung von 4 %. Die

Beschwerdeführerin erkläre, dass der Ehemann beim Kochen helfe und das Essen

von ihm am Morgen vorgekocht werde, bevor er zur Arbeit gehe. Sie könnte schon

kochen, sage sie, wenn der Ehemann z.B. krank wäre. Wenn sie alleine wäre, sage

sie, würde sie nichts essen. Sie mache viel Tomaten mit Mozzarella oder grünen

Salat mit Käse drin, etc. Das Geschirr werde zusammen abgewaschen und

abgetrocknet. Abends werde etwas Kaltes gegessen, Brot, Fleisch, etc.. Sie und

der Ehemann machten zusammen am Samstag Reinigungsarbeiten, der Sohn reinige

sein eigenes Zimmer selber. Sodann hielt die Abklärungsfachfrau fest, bei der

Wohnungspflege sei die Beschwerdeführerin zu 30 % eingeschränkt, was bei einer

Gewichtung von 20 % eine Einschränkung von 6 % ergebe. Leichte

Reinigungsarbeiten könnte sie, wie die Beschwerdeführerin zurückhaltend meine,

selber machen, aber nicht alle Tage. Wegen der Rückenprobleme könne sie nicht

selber Staub saugen. Wegen der Medikamente habe sie zugenommen und sei so auch

zusätzlich eingeschränkt in den Bewegungen. Sie bekomme schnell

Rückenschmerzen. Das Staubsaugen übernehme der Ehemann. Die Mitwirkungspflicht

der Familienangehörigen gehe über das normale Mass hinaus und könne zugemutet

werden. Die periodisch anfallenden Reinigungsarbeiten würden sie einmal pro

Jahr im Sommer machen, wenn der Ehemann Ferien habe. Dies könne teilweise

zugemutet werden. Sodann könne sie zu Fuss kleinere Sachen einkaufen, am

Samstag seien sie schon immer zusammen einkaufen gegangen mit dem Auto. Die

Rechnungen würden zusammen am Samstag ebenfalls auf der Post eingezahlt. Somit

bestehe in der Kategorie «Einkaufen» keine Einschränkung. Bei der Kategorie

«Wäsche und Kleiderpflege» bestehe eine Einschränkung von 5 %, bzw. bei einer

Gewichtung von 20 % eine Einschränkung von 1 %. Der Ehemann bügle die

Wäsche oder der Sohn. Sie wasche abends, der Ehemann bringe die Wäsche nach

unten, sie belade sie und stelle das Programm ein, entleere sie und könne die

Wäsche selber zum Trocknen aufhängen und wieder abnehmen. Sie hätten schon seit

Jahren die Betten zusammen frisch bezogen und würden dies weiterhin so machen. Bezüglich

«Krankenpflege/Pflanzen- und Gartenpflege / Haustierhaltung / Anfertigen von

Kleidern / gemeinnützige Tätigkeiten / Weiterbildung / künstlerisches Schaffen»

bestünde keine Einschränkung. Somit ergebe sich gesamthaft eine Einschränkung

im Haushalt von 11 %, wobei dies bei einer Gewichtung von 40 % eine

Einschränkung von 4.4 % ergebe.

7.2

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 14. März 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte

sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

7.2.1

Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, hielt in seinem Bericht vom 13. Januar 2015

(IV-Nr. 55, S. 5) fest, die depressive Symptomatik der Patientin sei eindeutig

schlechter, sie habe mehr Mühe bei den täglichen Verrichtungen, das heisse zu

Hause und auch am Arbeitsplatz mit Putzen insbesondere wegen Rücken- und

Gelenksschmerzen. Die Arbeitsfähigkeit sei im jetzigen Zustand unter

antidepressiver Therapie nicht gegeben.

7.2.2

Im Bericht des behandelnden

Psychiaters, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

22.

Januar 2015 (IV-Nr. 55) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde

sich zum zweiten Mal seit dem 20. Mai 2014 in ambulanter

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in seiner Praxis in Olten. Es

könne bei der Patientin im Vergleich zum Gesundheitszustand vor zwei Jahren

eine deutliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik und

Schmerzsymptomatik beobachtet werden. Im Rahmen der erfolgten Untersuchungen

seit dem 20. Mai 2014 zeige sich eine hilflos verzweifelt wirkende, besorgte,

übergewichtige, deutlich erschöpfte und ratlose Frau. Die Anamneseerhebung, besonders

die Exploration der Zeitspanne seit der Erkrankung mit mehreren notfallmässigen

Hospitalisationen in geschlossenen Abteilungen sei häufig begleitet und

unterbrochen durch Affekteinbrüche mit Weinattacken. Zudem leide sie auch unter

anhaltender Tagesmüdigkeit und folglich Erschöpfungszuständen mit Freudeverlust

und Rückzugverhalten sowie deutlichen Antriebsverlust und Durchschlafstörungen

mit Morgentief. Durch die depressiv bedingten Erschöpfungszustände mit

verminderter psychischer Belastbarkeit und Initiativemangel (sie fühle sich wie

eine wertlose und deutlich vorgealterte Frau) sei die Alltagsbewältigung

deutlich eingeschränkt. Des Weiteren seien das Konzentrations- und

Durchhaltevermögen deutlich vermindert. Es könne eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägt mit somatischem Syndrom (F 33.11)

mit intermittierenden Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen (F33.3) und

Angstsymptomatik festgestellt werden. Bei der Beschwerdeführerin zeige sich zum

jetzigen Zeitpunkt auch eine deutlich herabgesetzte Arbeitsfähigkeit, d. h. die

aus der psychiatrischen Erkrankung resultierenden funktionellen Einbussen führten

zu einem Verlust dar Arbeitsfähigkeit. Aus diesem Grund müsse mittlerweile

aktuell aus rein psychiatrischer Sicht von mindestens einer 70%igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit in der freien Wirtschaft

ausgegangen werden (dies beziehe sich demnach nicht nur auf die bisherige

Tätigkeit als Reinigungsarbeiterin, sondern auch auf Verweistätigkeiten, d.h.

es seien keine anderen Tätigkeiten der Patientin zumutbar). Aufgrund ihres

Störungsbildes sei auch die Adaptionsfähigkeit an neue Situationen deutlich

eingeschränkt und zurzeit sei keine Veränderung des psychischen Zustandsbildes

absehbar.

7.2.3

Im Bericht der M.___ vom 25.

September 2015 (IV-Nr. 66.2) betreffend MRT der LWS und ISG wurde festgehalten,

es bestehe eine Sakralisation von LWK 5 beidseits mit aktivierter Arthrose im

Bereich der Neogelenke beidseits, als mögliche Ursache für die angegebenen Beschwerden.

Zudem bestünden eine aktivierte Spondylarthrose in den Segmenten LWK 2-5

beidseits, jedoch keine Diskushernie und keine Affektion der Nervenwurzeln.

7.2.4

Im bidisziplinären Gutachten von

Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med.

F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. November 2015

(IV-NR. 66.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Rezidivierende depressive Störung,

aktuell leicht- bis mittelgradige Störung (ICD-10 F33.1)

2.

V. a. unreife Persönlichkeitszüge

(ICD-10 Z73.1)

3.

Chronisches belastungsabhängiges lumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

- Lumbosacrale Übergangsanomalie mit

Sakralisation von LWK5 bds. sowie Neoarthrosebildung, aktivierte

Spondylarthrosen L3-S1 bds.

- Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie

hochgradige muskuläre Insuffizienz vom Beckengürteltyp

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Adipositas per magna (BMI 45 kg/m2),

allgemeine muskuläre Dekonditionierung

2.

Arterielle Hypertonie

3.

Mittelschweres bis schweres obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom (ED 10/2013)

4.

Chronische Dyspepsie

5.

Leukozytose und Thrombozytose seit ca.

2010.

mit begleitenden humoralen Entzündungsparametern (BSR und CRP), Aetiologie

unklar

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich

eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradig

bestätigen sowie im Weiteren der Verdacht auf unreife Persönlichkeitszüge,

wobei die Explorandin im Rahmen der Exazerbationen der Depressionen bereits

mehrfach in den letzten Jahren stationär habe behandelt werden müssen. Der

Verlauf sei sehr wechselhaft und Schwankungen unterzogen, wobei bei schweren

Episoden auch eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden habe mit schliesslich

anhaltender Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer erneuten Dekompensation nach dem

Tod ihrer Mutter im Juli 2014. Aktuell könne aus psychiatrischer Sicht eine

leicht bis mittelschwere depressive Störung angenommen werden, wodurch im

Vergleich zu früheren Episoden aktuell eher wieder eine höhere Arbeitsfähigkeit

angenommen werden könne. Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein chronisches

lumbovertebrales bis lumbosacrales Schmerzsyndrom Iinksbetont bei einerseits

degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Spondylarthrosen in den unteren

LWS-Segmenten sowie einer symptomatischen lumbosacralen Übergangsanomalie mit

Sakralisation von LWK5 und Neoarthrose-Bildung mit Aktivierung derselben,

insbesondere linksseitig. Im Weiteren könnten erhebliche statische

Begleitfaktoren im Rahmen einer ausgeprägten Adipositas per magna mit

fortgeschrittener Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur beschrieben

werden, welche im Rahmen einer chronischen Überlastungsproblematik im

lumbosacralen Übergangsbereich die praktisch ausschliesslich

belastungsabhängigen Rückenschmerzen miterklären dürften. Neben der Adipositas

per magna mit Zeichen der allgemeinen muskulären Dekonditionierung bestehe eine

arterielle Hypertonie sowie eine chronische Dyspepsie wie auch unklar erhöhte

Entzündungsparameter, bereits in früheren Jahren abgeklärt ohne gesicherte

Diagnose, alles Diagnosen ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Insgesamt bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit sowohl aus

psychiatrischer wie auch rheumatologischer Sicht, wobei die Arbeitsunfähigkeit

hauptsächlich durch die psychiatrische Grundproblematik erklärt werden

könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin als vermindert

belastbar einzustufen, indem sie immer wieder auch Erholungsphasen

benötige. Für eine einfach strukturierte Tätigkeit, wobei es durchaus

auch Reinigungsarbeiten wie bisher sein könnten, bestehe eine

Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Einstufung gelte ab Juli 2014 in

diesem Ausmass. Aus rheumatologischer Sicht seien schwere wie auch repetitiv

mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Bezüglich

angestammter Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine Restarbeitsfähigkeit

von 50 % rückwirkend ab Zeitpunkt der primären Abklärung der

Rückenbeschwerden entsprechend ca. 2010, während für eine wechselbelastende geeignete

leichte körperliche Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

ausgewiesen werden könne. Bezüglich Haushalttätigkeit bestehe aus

rheumatologisch somatischer Sicht eine Einschränkung von 10 %. Insgesamt

sei die Explorandin somit für jegliche leidensangepasste Verweistätigkeit,

inklusive angestammter Tätigkeit, als zu 50 % leistungsfähig zu beurteilen.

7.2.5

Im Abklärungsbericht Haushalt vom

20.

Juni 2016 (IV-Nr. 73) wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 60 % ausserhäuslich und 40 % im

Haushalt tätig wäre. Die Einschränkung im Haushalt sei 2012 auf 11 % geschätzt

worden. Damals habe der Sohn noch in der gleichen Wohnung gelebt, heute handle

es sich um einen Zweipersonen-Haushalt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann

lebten immer noch in der gleichen Wohnung, die Verhältnisse hätten sich nur

gering geändert, indem der Sohn nicht mehr im gleichen Haushalt lebe. Die

Einschränkung im Haushalt falle heute sicher geringer aus, dank der

Mitwirkungspflicht und der Schadenminderungspflicht. Da sie, die

Abklärungsfachfrau, aber keine Gelegenheit gehabt habe, die Versicherte zuhause

zu besuchen, da sich diese nicht dazu habe durchringen können, einen Termin

abzumachen, würde die Einschränkung von 11 %, bzw. bei einer Gewichtung von

40.

% eine Einschränkung von 4.4 %, übernommen.

7.2.6

Im Austrittsbericht der G.___ vom

1.

Juli 2016 (IV-Nr. 78, S. 8) wurde folgende Diagnose gestellt: Suizidversuch

am 8. Juni 2016 bei rezidivierend depressiver Störung, gegenwärtig schwere

Episode (F33.2). Dazu wurde ausgeführt, die ausführliche Anamneseerhebung

zusammen mit dem Sohn und der Patientin hätten eine bereits seit 15 bis 20

Jahren bestehende depressive Störung mit vorangegangenen Suizidversuchen und

mehrfach geäusserten Suizidgedanken ergeben. Bis Anfang des Jahres habe eine

ambulante psychiatrische Betreuung durch Herrn Dr. med. D.___ in [...]

bestanden. Zu ihm habe die Patientin jedoch kein Vertrauen mehr, so dass sie

seit Januar 2016 keine Konsultationen mehr bei ihm wahrnehme. Auch habe sie die

antidepressive Medikation ausgelassen. Als Motiv für den Suizidversuch habe die

Patientin angegeben, zu Hause ständig alleine zu sein. Die Patientin sehe die

Gründe auch darin, dass sie seit langem in der Schweiz lebe, sich hier aber

nicht wirklich integrieren könne. Im Gespräch habe die Patientin geäussert,

dass sie nicht verstehe, warum sie sich das Leben habe nehmen wollen. Anfangs

Hospitalisation sei sie von Suizidgedanken nicht klar distanziert gewesen und

habe keine Psycho- sowie Schmerzmedikation einnehmen wollen. Ebenso sei sie mit

dem Klinikaufenthalt nicht einverstanden. Die Patientin sei weinerlich und habe

die meiste Zeit auf ihrem Bett liegen bleiben wollen. Sie habe keine

Antidepressiva einnehmen wollen, weil sie schon viele Medikamente ausprobiert

habe und alle Nebenwirkungen wie Müdigkeit aufgezeigt hätten. Sie habe erzählt,

dass insbesondere ihr Ehemann die Antidepressiva als eine ungute Option sehe. Nach

mehreren Gesprächen, bei denen die Vorteile einer Psychopharmako-Therapie

aufgezeigt worden seien, habe sich die Patientin schliesslich auf eine

medikamentöse Therapie eingelassen. Bei fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung

habe sie am 17. Juni 2016 (IV-Nr. 78, S. 10) nach Hause entlassen werden

können. Eine weitere psychiatrische Behandlung scheine nicht indiziert. Ein

ambulanter Termin bei Herrn Dr. med. D.___ in Olten, sei am 28. Juni 2016

koordiniert worden.

7.2.7

In ihrer Stellungnahme vom 20.

Oktober 2016 (IV-Nr. 87) hielten die Gutachter Dres. E.___ und F.___ fest, es

gelte zu berücksichtigen, dass die gutachterliche Untersuchung am 7. August

2015.

erfolgt sei, d.h. 10 Monate vor der Hospitalisation wegen des

Suizidversuchs. Ein Suizidversuch alleine begründe noch nicht die Schwere einer

depressiven Störung, ein Suizidversuch könne aus verschiedenen Gründen

erfolgen. Des Weiteren sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der

Meinung, dass im Gutachten auf Seite 13 auf massive Schlafstörungen hingewiesen

werde. Hierbei handle es sich jedoch um subjektive Angaben der Explorandin, der

Begriff «massive» Schlafstörung werde nie aufgeführt. Es werde im Gutachten

detailliert dargelegt, weswegen im Schnitt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit

ausgegangen werde. Dr. med. D.___ sei damals von einer 70%igen Einschränkung

ausgegangen, doch handle es sich um einen momentanen Zustand. Es müsse ja auch

berücksichtigt werden, dass die Explorandin nicht dauerhaft bei ihm in

Behandlung gestanden habe und es offensichtlich auch bessere Phasen gegeben

habe, wie auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe festgestellt

werden können. Der affektive Zustand schwanke, dies werde vom Rechtsvertreter

in keiner Weise berücksichtigt. Sodann sei der Rechtsvertreter der Meinung,

dass bei einer teilweisen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch eine

Einschränkung im Haushalt bestehen müsste. Diese Argumentation sei nicht

nachvollziehbar, da die Tätigkeit im Haushalt frei eingeteilt werden könne.

Weiterhin habe die Explorandin die Mithilfe des Ehemannes und des Sohnes, was

durchaus üblich sei in Familien. Es handle sich um eine 4 1/2-Zimmerwohnung

ohne weitere grössere Belastungen, wodurch auch aufgrund des psychischen Zustandes

angenommen werden könne, dass diesbezüglich bei Tätigkeiten im Haushalt keine

zusätzliche Einschränkung entstehe. Des Weiteren bemängle der Rechtsvertreter

das rheumatologische Teilgutachten, indem dieses nicht überzeugend ausfalle und

halte fest, dass obwohl die Beschwerden als grundsätzlich somatisch erklärbar

eingestuft würden, die Explorandin weiterhin als 100 % arbeitsfähig in einer

leichten adaptierten Tätigkeit bezeichnet worden sei. Hierbei könne

festgehalten werden, dass aus rheumatologischer Sicht die musculo-skelettalen Beschwerden

und der Einfluss auf die Leistungsfähigkeit im Detail beschrieben worden seien.

Bezüglich im Vordergrund stehender lumbaler Rückenbeschwerden seien diese durch

einerseits moderate degenerative Veränderungen, teilweise in aktiviertem

Stadium sowie auch durch die Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung und insbesondere

auch die muskuläre Insuffizienz bei vorliegender Adipositas per magna

hinreichend erklärt und auch entsprechend gewürdigt worden, indem die

Explorandin für schwere wie auch mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten

und insbesondere Tätigkeiten verbunden mit einzunehmenden Zwangshaltungen

vermindert belastbar sei, was sich auch auf die angestammte Arbeitstätigkeit

als Raumpflegerin, entsprechend mit einer 50%igen Leistungseinschränkung

auswirke. Dennoch seien die objektivierbaren Befunde aus musculo-skelettaler

Sicht auch unter Berücksichtigung der klinischen rheumatologischen Untersuchung

sowie des allgemeinen Verhaltens während der Begutachtung nicht hinreichend

geeignet, dass dadurch auch eine Leistungseinschränkung in einer leichten

wechselbelastenden angepassten Tätigkeit ausgewiesen werden könne. Entsprechend

sei die Einschätzung des Rechtsvertreters nicht nachvollziehbar, warum die

Explorandin auch in einer leichten leidensadaptierten Tätigkeit eine

Leistungseinschränkung aufweisen sollte. Im Weiteren bemängle der Rechtsvertreter,

dass die im Gutachten erwähnten erhöhten Entzündungsparameter nicht

genügend gewürdigt und berücksichtigt worden seien. Entgegen dieser Aussage

könne auf das Gutachten hingewiesen werden mit Beschreiben, dass die

erhöhten Entzündungsparameter im Zusammenhang auch mit hämatologischen

Veränderungen bereits im Jahre 2013 im Rahmen von ausgedehnten diagnostischen

Untersuchungen abgeklärt worden seien, ohne dass eine sichere Diagnose im Sinne

einer systemisch entzündlichen Erkrankung oder einer

myelo-proliferativen Pathologie bzw. einer anderweitigen Neoplasie habe

gefunden werden können. Aus rein rheumatologischer Sicht gelte es festzuhalten,

dass derzeit die erhöhten Entzündungsparameter aufgrund der Anamnese, der

klinischen wie auch der radiologischen Befunde nicht einer systemisch

entzündlich rheumatologischen Grundkrankheit zugeordnet werden könnten,

entsprechend aus rein rheumatologischer Sicht auch keine Leistungseinbusse

daraus abgeleitet werden könne.

7.2.8

Im Austrittsbericht der G.___ vom

28.

November 2016 (IV-Nr. 90) wurden eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), DD Wahnhafte

Störungen (F22.0), diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei per

fürsorgerischer Unterbringung durch Herrn Dr. med. N.___ in Olten, wegen

Vergiftungsideen und agitiertem Verhalten mit Zertrümmerung der Wohnung

zugewiesen worden. Sie sei eingeengt gewesen im Glauben, dass ihr Ehemann sie

habe vergiften wollen. Er wolle, dass sie tot sei, damit er das Geld von der

Lebensversicherung bekomme. Sie habe die Wohnung nicht zertrümmert. Dies sei

ihr Ehemann gewesen, damit sie in der Psychiatrie lande und alle denken

sollten, dass sie psychisch krank sei. Abilify und Venlafaxin habe sie

selbständig abgesetzt, das seien Gifte und sie wolle diese nicht einnehmen. Sie

nehme Temesta 2.5 mg ein. Fremdanamnestisch sei zu erfahren gewesen, dass die

Nachbarn die Polizei avisiert hätten, da die Patientin die ganze Wohnung

verwüstet und die Post zerrissen habe. Die Beschwerdeführerin sei auf die

schliessbare Station für Diagnostik und Krise aufgenommen worden. Der agitierte

Zustand der Patientin habe zunächst die Aufnahme im lntensivbereich notwendig

gemacht. Psychopathologisch imponierten ein Vergiftungs- und Eifersuchtswahn

gegenüber ihrem Ehemann sowie eine damit einhergehende starke Agitation. Die

Patientin sei mit der fürsorgerischen Unterbringung nicht einverstanden gewesen

und habe die stationäre Hospitalisation nur schwer akzeptieren können. Im

geschützten Rahmen und unter Wiedereinstellung auf Abilify habe sie sich

relativ rasch beruhigt, es habe ein Standortgespräch mit dem Ehemann und der

Patientin selbst durchgeführt werden können. In letzter Zeit sei es vermehrt zu

Konflikten zwischen den Ehepartnern gekommen, im Gespräch jedoch zeigten sich

die Partner einander zugewandt und bereit, miteinander zu kommunizieren.

Aufgrund des dringenden Wunsches des Ehepaares sei die Patientin bei fehlendem

Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden Verhältnisse

entlassen worden. Über die Notwendigkeit und Wichtigkeit der regelmässigen

Medikamenteneinnahme sei sie ausführlich aufgeklärt worden.

7.2.9

In seinem Bericht vom 2. Februar

2017.

führte Dr. med. D.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 31. August

2016.

bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Patientin befinde sich seit

20.

Mai 2014 in seiner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung. Alle vereinbarten Termine habe sie zuverlässig wahrgenommen, welche

jeweils in einer Sitzungsfrequenz vierzehntäglich bis monatlich stattfinden

würden. Seit seinem letzten Arztbericht vom 22. Januar 2015 habe sich der

psychische Zustand weiter verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe wegen

psychischer Dekompensation notfallmässig hospitalisiert werden müssen, damals

sei es im Rahmen ihrer Wahnsymptomatik zu einem Suizidversuch gekommen. Es

bestünden trotz zweimaligen stationären Behandlungen in der G.___ nach wie vor

Beschwerden mit schweren Funktionseinschränkungen im Alltagsleben. Die

Beschwerden seien jeweils in den depressiven Zuständen geprägt von

Schlafstörungen, Antriebsverlust in Form eines verminderten Durchhaltevermögens

mit Erschöpfungszuständen während des Tages mit Beeinträchtigung der

Belastbarkeit, des Weiteten bestehe eine innere Unruhe bei verminderter

Stressresistenz, diese zeige sich in einer Affektinkontinenz mit Weinattacken.

Trotz Aufenthalt zu Hause werde die Ruhe nicht als Erholung erlebt. In den

durchgeführten Einzelkonsultationen, welche systemische Interventionen

beinhalten würden (dreimal mit ihrem Sohn und zweimal mit ihrem Ehemann), habe

sich keine nachhaltige Besserung des Befindens gezeigt. Die Patientin wirke

leidend, besorgt, leide insbesondere unter dem antriebsbedingten, verminderten

Durchhaltevermögen (max. 2 Stunden Belastung) und den Konzentrationsdefiziten.

Zudem klage sie über übersteigerte Befürchtungen von unüberwindbaren

psychischen und somatischen Beschwerden. Sie habe deshalb auch mehrmals wegen

somatischen Beschwerden (Magenschmerzen, Rückenschmerzen, Hautveränderungen und

Kopfschmerzen) den Hausarzt aufsuchen müssen. Aufgrund der Chronifizierung der

depressiven Symptomatik bei Therapieresistenz trotz zweimaligen stationären

Behandlungen (notfallmässige Einweisungen mit Fürsorglicher Unterbringung)

müsse von einer ungünstigeren Prognose ausgegangen werden. Aus psychiatrischer

Sicht könne aufgrund der bestehenden Symptomatik (Antriebsstörung,

Stressintoleranz, depressive Stimmung, herabgesetzte Belastbarkeit sowie der

beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen insbes. hinsichtlich

Konzentrationsproblemen) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten

Bereich als Raumpflegerin ausgegangen werden.

7.2.10

Im Bericht von Dr. med. O.___,

med. pract., RAD, vom 7. Februar 2017 (IV-Nr. 93) wurde angeführt, die G.___

und Dr. med. D.___ stellten aktuell die Diagnose einer depressiven Störung,

ggw. schwere Episode mit psychotischen Symptomen. Dieselben Diagnosen seien

durch die G.___ z.B. schon im September 2003, im April 2006, im Februar und Mai

2007.

gestellt worden. Auch Dr. med. D.___ stelle eine solche Diagnose bereits

im Januar 2015. Somit seien die in den neuen Berichten mitgeteilten Diagnosen

bereits altbekannte, die bereits in die medizinische Beurteilung im Rahmen des

bidisziplinären Gutachtens eingeflossen- und berücksichtigt worden seien. Eine

Änderung der Aussagen zur Arbeitsfähigkeit könne daraus sicher nicht abgeleitet

werden.

7.2.11

In seiner Stellungnahme vom 27.

Mai 2017 (Beschwerdebeilage 3) hielt Dr. med. D.___ fest, er sehe sich

veranlasst, zum Gutachten von Dr. med. F.___ Stellung zu beziehen. Die von ihm,

Dr. med. D.___, gestellte Diagnose einer schweren Depression stütze sich auf

die vorwiegenden Beschwerden wie Schlafstörungen, Antriebsverlust, verminderte

Stressresistenz, Konzentrationsstörungen mit vermindertem Durchhaltevermögen

und nachlassenden Gedächtnisleistungen sowie agitiertem Verhalten mit

Vergiftungsideen und suizidalen Absichten. Dadurch sei die Belastungsresistenz

erheblich gemindert. Aufgrund der durch die erwähnten Beschwerden bestehenden

Funktionsdefizite bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit (Raumpflegerin

Teilzeitanstellung), diese schliesse auch Verweistätigkeiten ein. Dies auch in

Anbetracht der langerdauernden psychotherapeutischen und

psychopharmakologischen Behandlung. Die Patientin sei zudem durch die

störungsbedingten Beschwerden auch im Alltag eingeschränkt. Trotz zahlreicher

Therapiestrategien und medikamentösen Massnahmen habe keine nachhaltige

Beschwerderegredienz erreicht werden können. Zusammenfassend halte er, Dr. med.

D.___, an seiner Beurteilung mit den Diagnosen rezidivierende depressive

Störung ggw. schwere depressive Episode mit psychotischen Symptome (F33.3), DD:

Schizoaffektive Störung, fest. Zur Begründung der Funktionseinbussen und damit

verminderten Leistungsfähigkeit weise er auf seinen letzten Bericht vom 2.

Februar 2017 und das aktuelle Schreiben hin. Dabei stütze er sich nicht nur auf

seine Beschwerdeeinschätzung und subjektive Angaben der Patientin, sondern auf

fremdanamnestische Auskünfte einschliesslich Informationen vom Umfeld und

weiterer beteiligter Fachpersonen (Hausarzt, Klinikaufenthalte), zudem habe er

auch Testungen mit dem BDI und MADRS als unterstützende Werkzeuge einbezogen.

8.

8.1

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das bidisziplinäre

Gutachten der Dres. E.___ und F.___ vom 19. November 2015 (IV-Nr. 66.1) stützt,

ist vorerst dessen Beweiswert zu prüfen. Grundsätzlich ist diesem Gutachten

voller Beweiswert zuzumessen. So ist dieses

für die streitigen Belange um­fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,

berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des

Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet.

Im rheumatologischen Teilgutachten führt

Dr. med. E.___ im Rahmen einer eingehenden Befund- und Anamneseerhebung aus, es

präsentiere sich eine 45-jährige Explorandin mit im Vordergrund stehender und

dominierender Adipositas per magna mit einem BMI von 45 kg/m2 und

Überwiegen einer ausgeprägten stammbetonten Adipositas sowie Zeichen einer

hochgradigen Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskelanteile. In der

Anamneseerhebung zeige sich eine auf ihre Rückenschmerzen fixierte Explorandin

mit Zeichen einer Behinderungsüberzeugung mit insgesamt ausschweifender

Beschwerdeschilderung, geprägt auch von einer Affektlabilität mit auftretenden

weinerlichen Episoden vor allem beim Schildern der familiär sehr belastenden

Verhältnisse. In der klinischen Untersuchung präsentiere sich eine

Wirbelsäulenfehlform wie auch Fehlhaltung mit Zeichen einer Hyperlordose, einem

vermehrten Beckenshift nach ventral sowie wiederum dominierender Adipositas per

magna mit hängender Fettschürze bei ausgeprägter Insuffizienz der

rumpfstabilisierenden Muskelanteile. Es fänden sich solitäre Druckdolenzen im lumbosacralen

Übergangsbereich sowohl über den Processi spinosi sowie insbesondere über den

Facettengelenken L4-S1 bds., während sich die übrigen Wirbelsäulensegmente,

insbesondere im HWS- und auch BWS-Bereich, als vollständig unauffällig zeigen

würden. Auch die Wirbelsäulenfunktion zeige sich insgesamt als noch gut

erhalten mit lediglich leicht eingeschränkter LWS-Inklination, im Verlauf zu

früheren Untersuchungen leicht abnehmend, dies jedoch möglicherweise auch

interpretierbar durch die zwischenzeitlich zunehmende rumpfbetonte Adipositas,

welche zu einem zusätzlichen erschwerten Bücken führe. Weiterhin liessen sich

wie in früheren Untersuchungen weder Hinweise auf ein cervico- noch für ein

lumboradikuläres Reizgeschehen objektivieren, ebenso fänden sich weiterhin

keine fassbaren sensomotorischen Ausfälle. Während bereits im Jahre 2011 eine

relevante Discopathie sowie eine mögliche Myelon- oder Neurokompression habe

ausgeschlossen werden können, würden moderate Spondylarthrosen, früher

vorwiegend betont im Segment L5/S1 bds. beschrieben, welche sich aktuell auf

die unteren LWS-Segmente L3-L5 ausweiten würden, auch mit Zeichen einer

möglichen Aktivierung ohne jedoch sekundäre neurogene Kompromittierung. Im

Weiteren bestehe eine lumbosacrale Übergangsanomalie mit Sakralisation von LWK5

bds. mit Neoarthrose-Bildung, bereits auch in den konventionellen

Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 2010 vor allem linksdominant deutlich sichtbar

und aktuell in der neu durchgeführten MRI-Untersuchung der LWS auch mit Zeichen

einer Aktivierung, gut passend auch zu den klinischen Untersuchungen mit im

Vordergrund stehender Druckdolenz in Projektion auf den lumbosacralen Übergang

links, entsprechend der Anamneseschilderung von langjährigen linksseitigen

lumbosacralen Rückenschmerzen. Neben den beschriebenen und im Verlauf

zunehmenden bilateralen Spondylarthrosen in den unteren LWS-Segmenten, zu

erklären vornehmlich auch durch die in den letzten Jahren zunehmende Adipositas

sowie durch die chronische Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung dürfte vor

allem das radiologische Korrelat der lumbosacralen Übergangsanomalie mit

aktivierter Neoarthrose LWK5/SWKI als Hauptursache für die chronischen

linksbetonten lumbalen Rückenbeschwerden gesehen werden. Daraus schliesst Dr.

med. E.___ nachvollziehbar, dass dies auch die verminderte Belastbarkeit für

Tätigkeiten verbunden mit längerem Stehen an Ort oder auch Funktionen mit

vermehrtem notwendigem sich bücken wie auch Auftreten vermehrter lumbaler

Rückenbeschwerden bei längerem Sitzen über mehrere Stunden erkläre. Obwohl sich

vor allem die belastungsabhängigen Beschwerden durch die obgenannten

objektivierbaren Befunde erklären lassen würden, dürfte im Rahmen der

einerseits langjährigen Beschwerden sowie der einfliessenden depressiven

Störung wie auch vor allem der psychosozialen Belastungsfaktoren eine

zwischenzeitlich stattgehabte Chronifizierung angenommen werden, indem die

Explorandin doch eine niedrige Schmerzschwelle aufweise und sich

dementsprechend im Alltag verhalte, indem sie sich bereits auch nach leichten

körperlichen Belastungen hinlegen müsse, dies begründet vor allem durch eine

vermehrte Müdigkeit und Erschöpfbarkeit. Letztere sei jedoch im Rahmen von

nicht Bewegungsapparat spezifischen Begleitfaktoren zu sehen. Im Weiteren zu

bemerken und auch im Rahmen aktueller Laboranalysen zu bestätigen, sei eine

Erhöhung der humoralen Entzündungsparameter sowohl was CRP wie auch die BSR

betreffe mit auch einer seit dem Jahre 2013 beschriebenen anhaltenden

Leukozytose und tendenziellen Thrombozytose, deren Ursache bisher nicht habe

geklärt werden können. Im Rahmen ausgedehnter Abklärungen durch die Hämatologie

des P.___ im Jahre 2013 sei ein möglicher myeloproliferativer Prozess bei

bereits damals angegebener Differentialdiagnose eines möglichen chronisch

entzündlichen Prozesses ausgeschlossen worden. Aus rheumatologischer Sicht könnten

die erhöhten Entzündungsparameter bei ausschliesslich degenerativ und statisch

bedingter lumbaler Rückenbeschwerden und ohne Hinweise auf eine anderweitige

systemisch rheumatologisch entzündliche Grundkrankheit nicht erklärt werden.

Gestützt auf die umfassende Befund- und

Anamneseerhebung vermögen auch das von Dr. med. E.___ statuierte

Zumutbarkeitsprofil sowie die Einschätzung der Arbeits-und Leistungsfähigkeit zu

überzeugen: Hinsichtlich funktioneller Belastbarkeit bestehe eine verminderte

Belastbarkeit des Achsenskelettes, dies vor allem was mittelschwere wie auch

schwere körperliche Belastungen betreffe. Die von der Explorandin beschriebenen

Einschränkungen im häuslichen Alltag seien durch die rheumatologischen

objektivierbaren Befunde nur schwierig und nicht hinreichend erklärbar. Auch

die Notwendigkeit des sich Hinlegens mehrmals pro Tag, und die angegebene Unmöglichkeit

des vermehrten Ausübens von Haushalttätigkeiten könnten durch den Untersucher

nicht nachvollzogen werden, vielmehr dürften hierbei auch die psychiatrische

Grundproblematik sowie die weiterhin deutlich vorliegenden psychosozialen

Belastungsfaktoren eine mitentscheidende Rolle spielen. Schwere wie auch

repetitive mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten seien der

Explorandin nicht mehr zumutbar. Bezüglich angestammter Tätigkeit als

Raumpflegerin mit hierbei auch immer wieder Auftreten von Zwangshaltungen sowie

teils auch mittelschweren Belastungen könne eine maximale Einschränkung von 50 %

aus rein rheumatologischer Sicht ausgewiesen werden. Die Explorandin berichte,

dass sie über mehr als 20 Jahre jeweils ein Arbeitspensum von 2 - 3

Stunden pro Tag ausgeübt habe, zuletzt auch in einer eher leichten nicht

körperlich belastenden Tätigkeit in der Funktion als Raumpflegerin, sodass das

angestammte Arbeitspensum mit der angegebenen zumutbaren Arbeitsbelastung aus

rheumatologischer Sicht auch aktuell weiterhin möglich sein sollte. Bezüglich

einer leidensadaptierten leichten körperlich belastenden Tätigkeit, durchgeführt

in Wechselbelastung, durchgeführt abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch

gehend sowie ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen könne aus rein

rheumatologischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

definiert werden. Bezüglich Beginns der reduzierten Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin,

angegeben mit 50 %, sei der Zeitpunkt rückwirkend ab Beginn der Abklärung

der Rückenbeschwerden, entsprechend ca. 2010 anzunehmen. Bezüglich

Haushalttätigkeit könne entsprechend der Haushaltabklärung durch die IV-Stelle

Solothurn im Jahre 2012 von einer maximalen Einschränkung von 10 % ausgegangen

werden.

Im psychiatrischen Teilgutachten führt

Dr. med. F.___ aus, die Explorandin leide schon seit Jahren rezidivierend unter

depressiven Zuständen, die teilweise ein schweres Ausmass, mit in der

Vergangenheit teilweise sogar psychotischen Phänomenen angenommen habe, wobei

sie sich lange geweigert habe, eine konsequente psychiatrische Therapie

durchzuführen. Immer wieder habe sie in stundenmässigem Ausmass gearbeitet,

doch sei es auch immer wieder zum Verlust der Arbeitsstellen gekommen. Eine

erneute Dekompensation scheine beim Tod der Mutter im Juli 2014 eingetreten zu

sein, wo sie wiederum schwerer depressiv geworden sei und sich einige Zeit

zurückgezogen habe. Mittlerweile bestehe keine ausgesprochene Rückzugstendenz

mehr, sie pflege auch soziale Kontakte und scheine sich tagsüber

verschiedentlich zu aktivieren, wobei sie sich immer wieder ausruhe. Unklar

sei, weswegen die Explorandin in der Haushalttätigkeit derart eingeschränkt

sein solle, sie weise teilweise auf körperliche Beschwerden hin. In psychischer

Hinsicht beschreibe sie einen etwas wechselhaften Zustand, doch nicht mit

ausgesprochener und durchgehender Freudlosigkeit oder gedrückter Stimmung,

andererseits studiere sie teilweise und weine manchmal. Die Explorandin wirke

etwas affektlabil, könne sich aber recht schnell von der weinerlichen Stimmung

erholen. Es sei eine problemlose affektive Kontaktaufnahme möglich, sie könne

sich auch recht gut selbst behaupten und ihre Meinung darlegen. Sie scheine

sich auch um die Administration zu kümmern, sie pflege soziale Kontakte. Im

Weiteren legt Dr. med. F.___ einleuchtend dar, es sei anzunehmen, dass

Persönlichkeitsfaktoren den Zustand zusätzlich unterhalten würden. Die

Beschwerdeführerin wirke eher etwas unreif und scheine eine gewisse Regressionstendenz

aufzuweisen, es zeigten sich auch emotional labile Anteile. Bis anhin sei

bezüglich der Persönlichkeit allerdings nie eine gravierende Auffälligkeit beschrieben

worden, sodass sowohl aufgrund der fremdanamnestischen Angaben wie auch

subjektiven Angaben der Explorandin eine Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt

werden könne, doch müsse zumindest vermutet werden, dass akzentuierte Züge eine

Rolle spielen würden. Diese labile Persönlichkeitskonstellation führe dazu,

dass die Explorandin je nach Belastungen wiederholt unter depressiven

Schwankungen leide, die teilweise ein schweres Ausmass annehmen könnten.

Aktuell könne die Depression als allenfalls leicht bis höchstens mittelgradig

eingestuft werden, bei einer schwer depressiven Störung wäre eine stärkere

affektive Beeinträchtigung und ebenfalls kognitive und psychomotorische Störung

zu erwarten, auch wäre die Explorandin nicht in der Lage sich derart tagsüber

zu beschäftigen und Kontakte zu pflegen. Der Verlauf sei offenbar sehr

wechselhaft mit Schwankungen gekennzeichnet. Phasenweise gelinge es der

Explorandin wieder, stundenweise einer Arbeit nachzugehen, dann falle sie

wieder aus einem Arbeitsprozess heraus. Es sei demnach nicht so, dass von einer

vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne, dies werde auch vom

behandelnden Psychiater derart dargelegt. Aktuell lasse sich eher eine leicht

bis mittelschwere depressive Störung annehmen, wodurch im Grunde genommen

wieder eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich sei. Aufgrund des schwankenden

Verlaufes müsse ein ungefährer Mittelwert eruiert werden, was allerdings

schwierig abzuschätzen sei. Im Vergleich zur Untersuchung von Dr. med. C.___ im

Jahre 2012 sei zum aktuellen Zeitpunkt eher eine Verschlechterung anzunehmen,

da die Depression 2014 eher schwerer gewesen sei, sich mittlerweile allerdings

wieder etwas gebessert habe. Es bestehe noch ein wechselhafter affektiver

Zustand, respektive eine starke Labilität. Aus diesen Gründen werde eine eher

höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen, wobei der Explorandin

grundsätzlich in Teilzeit eine Tätigkeit möglich sein sollte. Gestützt auf

diese nachvollziehbaren Erläuterungen vermag auch die Beurteilung der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit von Dr. med. F.___ zu überzeugen: Die Explorandin sei

allgemein als vermindert belastbar einzustufen, sie benötige auch immer wieder

Erholungsphasen, sie sei nicht in der Lage, komplexe Tätigkeiten zu verrichten.

Es könne für eine einfach strukturierte Tätigkeit, wobei es durchaus auch

Reinigungsarbeiten wie bisher sein könnten, eine 50%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Es handle sich um einen Mittelwert, der

auch berücksichtige, dass die Explorandin zeitweise schwerere depressive Phasen

aufweise, dann wieder leichtere, wo sie wieder eine höhere Leistung erbringen

könnte. Diese neue Einstufung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Juli 2014 in

diesem Ausmass. Im Übrigen leuchtet auch die Argumentation von Dr. med. F.___

ein, wonach sich die von Dr. med. D.___ angegebene 70%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit nur bei vorwiegend eher schwer depressiven Zuständen begründen

lasse, was aber nicht in durchgehendem Ausmass bestätigt werden könne. In der

Haushalttätigkeit sollte es der Explorandin möglich sein, alle anfallenden

Tätigkeiten zu verrichten. Es bestehe dort eine relevante psychosoziale

Problematik mit Eheproblemen, was zur Folge habe, dass die Familienmitglieder

teilweise mithelfen würden.

Gestützt auf die schlüssigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die Konsensbeurteilung im Gutachten von

Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ zu überzeugen. Demnach bestehe bezüglich

angestammter Tätigkeit als Raumpflegerin eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %

rückwirkend ab Zeitpunkt der primären Abklärung der Rückenbeschwerden

entsprechend ca. 2010, während für eine wechselbelastende geeignete leichte

körperliche Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen

werden könne. Bezüglich Haushalttätigkeit bestehe aus rheumatologisch

somatischer Sicht eine Einschränkung von 10 %. Insgesamt sei die

Explorandin somit für jegliche leidensangepasste Verweistätigkeit, inklusive

angestammter Tätigkeit, als zu 50 % leistungsfähig zu beurteilen.

8.2

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt

sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Gestützt darauf

steht fest, dass seit der letzten abweisenden Rentenverfügung vom 9. Januar

2013.

aus rheumatologischer und aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung

eingetreten ist, indem die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch

in einer angepassten Tätigkeit nur noch 50 % arbeits- und leistungsfähig ist.

8.2.1

Die übrigen medizinischen

Berichte geben keinerlei Anlass, an den Ergebnissen des Gutachtens zu zweifeln.

Die entgegenstehenden Berichte von Dr. med. D.___ vermögen kaum zu überzeugen.

Seine von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten zwischen 70 % und 100 %

erscheinen in diesem Ausmass nur bedingt nachvollziehbar begründet zu sein und

stützen sich vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Wie

bereits erwähnt, vermag in diesem Zusammenhang auch die Argumentation von Dr.

med. F.___ zu überzeugen, wonach sich die von Dr. med. D.___ angegebene

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur bei vorwiegend eher schwer depressiven

Zuständen begründen lasse, was aber nicht in durchgehendem Ausmass bestätigt

werden könne. Dazu führt Dr. med. F.___ in der Stellungnahme vom 20.

Oktober 2016 ergänzend aus, es handle sich bei der Einschätzung von Dr. med. D.___

um einen momentanen Zustand. Es müsse ja auch berücksichtigt werden, dass die

Explorandin nicht dauerhaft bei ihm in Behandlung gestanden sei und es

offensichtlich auch bessere Phasen gegeben habe, wie auch anlässlich der

gutachterlichen Untersuchung habe festgestellt werden können. Der Gutachter hat

denn auch diesen aktenkundigen Schwankungen des Schweregrades der depressiven

Episoden Rechnung getragen, indem er bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

von einem Mittelwert ausging, der auch berücksichtigt, dass die Explorandin

zeitweise schwerer depressive Phasen und dann wieder leichtere aufweist, wo sie

gemäss Gutachter wieder eine höhere Leistung erbringen könnte. In diesem

Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde

Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von Dr. med. D.___ vom auch

deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist.

8.2.2

Sodann vermögen auch die Rügen

der Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Die

meisten Rügen der Beschwerdeführerin wurden bereits in der Stellungnahme der

Dres. E.___ und F.___ vom 20. Oktober 2016 wohlbegründet entkräftet. Die

Beschwerdeführerin bemängelt unter anderem, dass im Gutachten auf den Seiten 13

– 15 einerseits Befunde wie Schlafstörungen, Gedankenkreisen und spärliche

Kontakte mit Drittpersonen erhoben worden seien, aber andererseits lediglich

eine leichte bis mittelgradige depressive Störung diagnostiziert werde. Dem ist

entgegenzuhalten, dass es sich bei den genannten Befunden, wie aus dem

Gutachten klar ersichtlich ist, um subjektive Angaben der Beschwerdeführerin

handelt. So ist es gerade die Aufgabe des psychiatrischen Gutachters, die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin nicht einfach zu übernehmen, sondern

diese einer eigenen Beurteilung zu unterziehen. Das gleiche gilt hinsichtlich

der Rüge, es lägen bereits anhand der im Gutachten von Dr. med. F.___ erhobenen

Befunde die Kriterien gemäss ICD-10 F32 ff. in hinreichender Zahl und Schwere

zur Diagnose einer schweren depressiven Störung vor. So ist es die Aufgabe des

psychiatrischen Gutachters, die Angaben der versicherten Person entsprechend zu

würdigen und allenfalls unter einer Diagnose zu subsumieren. Dies hat Dr. med. F.___

in seinem Gutachten, wie vorgehend festgehalten, überzeugend und wohlbegründet

umgesetzt. Lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin

abzustellen, wie dies vom Vertreter der Beschwerdeführerin gemacht wird, würde

nicht einer fachgerechten Beurteilung entsprechen. Wie Dr. med. F.___ in

der Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 zudem einleuchtend argumentiert, besteht

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei Tätigkeiten im Haushalt aus

psychiatrischer Sicht keine zusätzliche Einschränkung, da die Tätigkeit im

Haushalt frei eingeteilt werden könne und die Explorandin die Mithilfe des

Ehemannes und des Sohnes in Anspruch nehmen könne, was durchaus üblich sei in

Familien. Es handle sich um eine 4 1/2-Zimmerwohnung ohne weitere grössere

Belastungen, wodurch auch aufgrund des psychischen Zustandes angenommen werden

könne, dass diesbezüglich bei Tätigkeiten im Haushalt keine zusätzliche

Einschränkung entstehe. An dieser Einschätzung kann festgehalten werden, auch

wenn der Sohn mittlerweile aus dem elterlichen Haus ausgezogen ist (vgl. IV-Nr.

73). Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten sei

unvollständig, da Dr. med. F.___ hinsichtlich der Anamneseerhebung lediglich

auf das Vorgutachten verweise. Dr. med. F.___ hielt in seinem Gutachten

auf S. 15 fest, mit der Beschwerdeführerin sei die Anamnese noch einmal

kursorisch durchgegangen worden. Diese könne allerdings dem Vorgutachten

entnommen werden, da die Beschwerdeführerin nichts Wesentliches beizufügen

gehabt habe, weswegen die Anamnese nicht noch einmal erwähnt werde. Demzufolge

hat Dr. med. F.___ eine Anamneseerhebung vorgenommen, jedoch mangels

ergänzender Angaben der Beschwerdeführerin auf eine nochmalige Niederschrift

der Anamnese verzichtet. Dass er in der Folge auf die Anamneseerhebung aus dem

Gutachten von Dr. med. C.___ vom 30. April 2012 verweist, ist demnach

nicht zu beanstanden. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___

äussere sich nicht zur Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer

gesundheitlichen Störung überhaupt noch einem durchschnittlichen Arbeitgeber

zumutbar sei. Die diesbezügliche Frage wird im Gutachten tatsächlich nicht

beantwortet. Erst in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 hielt Dr.

med. F.___ fest, die Beschwerdeführerin sei einem potenziellen Arbeitgeber bei

dem angegebenen Arbeitspensum durchaus zumutbar. Dies erscheint angesichts des

gutachterlich festgelegten Leistungsprofils nachvollziehbar, zumal Dr. med. F.___

in seiner Beurteilung des zumutbaren Pensums die möglichen Schwankungen

berücksichtigt hat. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin auch das rheumatologische

Teilgutachten von Dr. med. E.___. Hierbei kann vorweg ebenfalls auf die

schlüssige Stellungnahme der Gutachter vom 20. Oktober 2016 verwiesen

werden. Darin legt Dr. med. E.___ überzeugend dar, die objektivierbaren Befunde

aus musculo-skelettaler Sicht seien auch unter Berücksichtigung der klinischen

rheumatologischen Untersuchung sowie des allgemeinen Verhaltens während der

Begutachtung als nicht hinreichend geeignet, dass dadurch auch eine

Leistungseinschränkung in einer leichten wechselbelastenden angepassten

Tätigkeit ausgewiesen werden könne. Entsprechend sei die Einschätzung des

Rechtsvertreters nicht nachvollziehbar, warum die Explorandin auch in einer

leichten leidensadaptierten Tätigkeit eine Leistungseinschränkung aufweisen

sollte. Wenn der Gutachter die Beschwerden als somatisch erklärbar einstuft,

kann daraus entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zudem nicht abgeleitet

werden, es könne in einer leichten, leidensadaptierten Tätigkeit keine

vollständige Arbeitsfähigkeit bestehen, zumal Dr. med. E.___ seine Einschätzung

100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten adaptieren ausserhäuslichen Tätigkeit

im Gutachten einleuchtend begründet. Im Weiteren bemängelt der Rechtsvertreter,

dass bezüglich der im Gutachten erwähnten erhöhten Entzündungsparameter

keine genügende Würdigung und Berücksichtigung vorgenommen worden sei. Wie

diesbezüglich im Gutachten sowie in der Stellungnahme aber schlüssig ausgeführt

wurde, seien die erhöhten Entzündungsparameter im Zusammenhang auch mit

hämatologischen Veränderungen bereits im Jahre 2013 im Rahmen von ausgedehnten

diagnostischen Untersuchungen abgeklärt worden, ohne dass eine sichere Diagnose

im Sinne einer systemisch entzündlichen Erkrankung oder einer

myelo-proliferativen Pathologie bzw. einer anderweitigen Neoplasie habe

gefunden werden können. Aus rein rheumatologischer Sicht gelte es festzuhalten,

dass derzeit die erhöhten Entzündungsparameter aufgrund der Anamnese, der

klinischen wie auch der radiologischen Befunde nicht einer systemisch

entzündlich rheumatologischen Grundkrankheit zugeordnet werden könnten,

entsprechend aus rein rheumatologischer Sicht auch keine Leistungseinbusse

dadurch abgeleitet werden könne. Auf diese überzeugenden Ausführungen kann

ebenfalls abgestellt werden.

8.3

Des Weiteren wird von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Beweisuntauglichkeit des Gutachtens

ergebe sich auch aus der Tatsache, dass zwischen der Begutachtung im August

2015.

und dem Erlass der Verfügung eineinhalb Jahre vergangen seien und sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nachweislich verschlechtert habe. Die

Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die stationären

Hospitalisierungen in der G.___ vom 13. bis 17. Juni 2016 sowie vom 31. August

bis 5. September 2016, welche einerseits aufgrund eines Suizidversuchs vom

8.

Juni 2016 (vgl. IV-Nr. 78, S. 10) sowie andererseits im Rahmen einer

fürsorgerischen Unterbringung (vgl. IV-Nr. 90) durchgeführt wurden. Diesbezüglich

ist vorweg festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Akten, wie bereits

vorgehend ausgeführt, hinsichtlich des Schweregrades der depressiven Episoden

teilweise grosse Schwankungen feststellbar sind. So fanden in den Jahren 2003 –

2007.

bereits mehrere stationäre Klinikaufenthalte in der G.___ statt, wo

schwankende depressive Episoden, teilweise psychotische Symptome und

Suizidalität festgestellt wurden (vgl. IV-Nr. 15, S. 1 ff.). Grundsätzlich

wurde im Gutachten diesen Schwankungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

denn auch Rechnung getragen, indem die festgelegte 50%ige Arbeitsunfähigkeit

ein Mittelwert darstellt. Wie Dr. med. F.___ in der Stellungnahme vom 20.

Oktober 2010 zudem zu Recht festgehalten hat, sagt ein Suizidversuch alleine

noch nichts über den Schweregrad einer depressiven Episode aus. Es ist zwar

durchaus möglich, dass bei der Beschwerdeführerin nach der Erstellung des

Gutachtens wiederum temporäre Verschlechterungen des psychischen

Gesundheitszustandes eingetreten sind. Jedoch geht auch aus den

Austrittsberichten der G.___ vom 1. Juli 2016 (IV-Nr. 78, S. 8) sowie vom

28.

November 2016 (IV-Nr. 90) nicht hervor, dass bei der

Beschwerdeführerin eine andauernde Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit

eingetreten wäre, die es rechtfertigen würde, vom Mittelwert einer 50%igen

Arbeitsunfähigkeit abzuweichen. Zudem ist festzuhalten, dass die beiden

vorgenannten stationären Hospitalisierungen jeweils von kurzer Dauer waren und

sich die Beschwerdeführerin nur sehr sporadisch bei Dr. med. D.___ in

psychiatrische Behandlung begibt, was ebenfalls gegen eine andauernde

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes spricht. Nachdem somit

keine relevante andauernde Verschlechterung erstellt ist, kann am Gutachten von

den Dres. E.___ und F.___ vom 19. November 2015 auch unter diesem Gesichtspunkt

festgehalten werden, auch wenn, wie von der Beschwerdeführerin gerügt wurde, im

Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2017

bereits anderthalb Jahre seit der gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung

im August 2015 vergangen waren.

Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr.

med. E.___ und Dr. med. F.___ vom 19. November 2015 kann demnach

vollumfänglich abgestellt werden.

9.

Neben den medizinischen

Berichten stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt

vom 20. Juni 2016 (IV-Nr. 73). Die von einer qualifizierten Person

durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl.

auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und

Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011

geltenden Fassung]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr

zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil

9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).

Hinsichtlich des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist

wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis

der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind

die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende

Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext

schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der

einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und

Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I

90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in:

AHI 2003 S. 215). Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll

beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. - generell - BGE 125 V 404 E. 3; bei

Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung

tätigen Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a,

I 175/01 sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).

Im vorliegenden Fall wurde beim

Abklärungsbericht vom 20. Juni 2016 auf eine Abklärung vor Ort verzichtet,

nachdem die Abklärungsfachfrau offenbar mehrfach vergeblich versuchte, mit der

Beschwerdeführerin einen Termin zu vereinbaren (vgl. Protokolleinträge vom 18.

und 31. Mai 2016 sowie vom 3. Juni 2016, S. 2). Stattdessen wurde die

Einschätzung aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 5. November 2012 (IV-Nr.

39) einer Einschränkung von 11 % übernommen. Bezüglich des Beweiswertes des

vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch

eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und

räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen

medizinischen Unterlagen hatte. Die aktuelle Abklärung fand zwar nicht vor Ort

statt, der Abklärungsbericht wurde aber von der gleichen Abklärungsfachfrau

verfasst, die auch die Abklärung im Jahr 2012 vor Ort durchgeführt hatte. Die

Abklärungsfachfrau hatte demnach Kenntnis von den örtlichen und räumlichen

Verhältnisse. Zudem wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der

familieninternen Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt und darauf

hingewiesen, dass bei der Abklärung im Jahr 2012 der Sohn noch in der gleichen

Wohnung gelebt habe, heute handle es sich um einen Zweipersonen-Haushalt. Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lebten immer noch in der gleichen Wohnung,

die Verhältnisse hätten sich nur gering geändert, indem der Sohn nicht mehr im

gleichen Haushalt lebe. Die Einschränkung im Haushalt falle heute sicher

geringer aus. Diese Argumentation vermag zu überzeugen, zumal in diesem

Zusammenhang auf die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht

der Familienangehörigen hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). In

diesem Zusammenhang ist zudem auf die Ausführungen aus dem rheumatologischen Teilgutachten

von Dr. med. E.___ zu verweisen, wonach bezüglich Haushalttätigkeit

entsprechend der Haushaltabklärung durch die IV-Stelle Solothurn im Jahre 2012

von einer maximalen Einschränkung von 10 % ausgegangen werden könne. Aus

rheumatologischer Sicht hielt Dr. med. E.___ weiter fest, die von

der Explorandin beschriebenen Einschränkungen im häuslichen Alltag seien

durch die rheumatologischen objektivierbaren Befunde nur schwierig und nicht

hinreichend erklärbar. Auch die Notwendigkeit des sich Hinlegens mehrmals

pro Tag und die angegebene Unmöglichkeit des vermehrten Ausübens von

Haushalttätigkeiten könnten durch den Untersucher nicht nachvollzogen werden,

vielmehr dürften hierbei auch die psychiatrische Grundproblematik sowie die

weiterhin deutlich vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren eine

mitentscheidende Rolle spielen. Damit kann aus somatischer Sicht davon

ausgegangen werden, dass die Einschränkungen im Haushalt im Vergleich mit der

letzten Abklärung kaum zugenommen haben. Des Weiteren wurde aus psychiatrischer

Sicht im Gutachten von Dr. med. F.___ im ausserhäuslichen Bereich zwar eine

Verschlechterung postuliert, aber auch er kam zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei aus psychischer Sicht in ihrer Haushaltstätigkeit nicht

eingeschränkt. Im Lichte dieser Erwägungen durfte die Beschwerdegegnerin

deshalb ausnahmsweise auf eine Abklärung vor Ort verzichten, zumal es sich

vorliegend hauptsächlich um psychische Einschränkungen handelt, womit auf den

Grundsatz hinzuweisen ist, dass in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen im

Zusammenhang mit psychischen Beschwerden mehr Gewicht einzuräumen ist als dem

Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig

nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit

verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September

2011.

E. 2 mit diversen Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).

Zusammenfassend ist somit festzustellen,

dass der Abklärungsbericht vom 20. Juni 2016 im Resultat überzeugend

ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen

angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb grundsätzlich auf die

Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht abgestellt werden, wobei die

Statusfrage – Verhältnis zwischen ausserhäuslicher Tätigkeit und

Haushaltstätigkeit – vorliegend ebenfalls umstritten und nachfolgend zu

beurteilen ist.

10.

10.1

Unter den Parteien ist strittig,

ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, wie von der Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Entscheid angenommen, zu 60 % ausserhäuslich und zu 40 % im

Haushalt, oder aber, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, zu 100 %

ausserhäuslich tätig wäre.

Ob eine versicherte Person als ganztägig

oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was

je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,

Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung,

was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen – täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c). Bei einer

im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die

Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist,

nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist

vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten

Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den

finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu

berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E.

2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die

Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen

Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit

Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss

nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall

ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117

V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b).

10.2

In der vorliegenden Beschwerde

macht die Beschwerdeführerin geltend, mit der Geburt des Sohnes 1992 hätten ihre

erheblichen psychischen Probleme begonnen. Dem Intake-Gesprächsprotokoll vom 2.

September 2010 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ausgeführt habe,

sie würde bei voller Gesundheit zu 100 % ausserhäuslich arbeiten. Dem gleichen

Protokoll sei zu entnehmen, dass sie im Jahre 2001 einen Arbeitsversuch im

Rahmen einer 100%igen Erwerbstätigkeit bei I.___ unternommen habe. Die Folge

sei indessen eine Exazerbation der Depression gewesen, so dass die Tätigkeit

wieder habe aufgegeben werden müssen. Zudem sei der Sohn der Beschwerdeführerin

per 30. April 2016 ausgezogen. Dadurch, dass die Abklärungsfachfrau einfach auf

die Verhältnisse im Jahr 2012 abstelle, sei die Abklärungspflicht nicht

wahrgenommen worden.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin

ist entgegenzuhalten, dass aus den Akten hervorgeht, dass die

Beschwerdeführerin nie in einem 100 %-Pensum gearbeitet hat, sondern immer

Teilzeit, was auch aus den Beträgen im Auszug des individuellen Kontos

(IK-Auszug, IV-Nr. 10) ersichtlich ist. In 2007 war sie bei zwei Arbeitgebern

angestellt und hat gemäss Auszug CHF 22‘490.00 als Einkommen abgerechnet, im

Jahr 2008 CHF 18’032.00 und im Jahr 2009 CHF 19‘199.00. Aus dem

Arbeitgeberfragebogen ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit

1999.

in einem Pensum 8.5 Stunden pro Woche als Raumpflegerin bei der Q.___ angestellt

war (IV-Nr. 9). Zudem hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung

Haushalt im Jahr 2012 (IV-Nr. 39) angegeben, im Jahr 2007 habe sie ca. 30 – 40 %

gearbeitet. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie heute 60 %

arbeiten neben den Haushaltarbeiten, habe sie erklärt. Dies auch vor dem

Hintergrund, dass sie noch nie 100 % gearbeitet habe, der Ehemann und der Sohn,

die im gleichen Haushalt lebten beide 100 % arbeiteten und sie so für den

Haushalt zuständig sei und auch sein möchte. Gesamthaft betrachtet erscheint es

deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall in einem 100 %-Pensum ausserhäuslich tätig wäre, zumal der

behauptete Arbeitsversuch bei I.___ in einem 100 %-Pensum so weder dem

Wortlaut des Intake-Protokolls noch den sonstigen Akten zu entnehmen ist. So

gab der Ehemann diesbezüglich beim Intake-Gespräch vom 2. September 2010

(IV-Nr. 4) lediglich an, die Beschwerdeführerin habe schon oft versucht, etwas

anderes zu machen, z.B. bei I.___. Dies gehe aber nicht lange gut. Bei I.___

sei nach 6 Monaten Schluss gewesen. Zwar ist die langjährige psychiatrische

Vorgeschichte aktenkundig und es bestehen längst keine Kinderbetreuungspflichten

mehr, zumal der gemeinsame Sohn aus der Wohnung ausgezogen ist. Zudem sind die

finanziellen Verhältnisse des Ehepaares mit dem Bruttoeinkommen des Ehemannes

von CHF 4’000.00 (Angaben der Beschwerdeführerin, A.S. 22) eher bescheiden.

Dennoch reichen alleine diese Umstände mangels anderer Hinweise nicht aus, um

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein im Gesundheitsfall ausgeübtes

höheres Arbeitspensum als 60 % zu schliessen. Damit hat die Beschwerdegegnerin

grundsätzlich zu Recht die gemischte Invaliditätsbemessungsmethode angewandt.

Im Übrigen vermöchte eine nachträglich durch das Gericht durchgeführte

Parteibefragung kein anderes Beweisergebnis zu erbringen, weshalb der

diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.

10.3

Sodann macht die

Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Einkommensvergleich

zu Unrecht anhand der gemischten Methode vorgenommen. In seinem Urteil vom 2.

Februar 2016 habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fall-Nr.

7186/09) entschieden, dass die von der IV praktizierte und vom Bundesgericht

geschützte Invaliditätsgradbemessung nach der gemischten Methode gegen die

Europäische Menschenrechtskonvention EMRK verstosse und diskriminierend sei.

Wie das Bundesgericht aber in der aktuellen Rechtsprechung klärend festgehalten

hat, betrifft der vorgenannte Fall eine versicherte Person, welche unter dem

Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte und

diesen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes

verliert, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden

Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als

Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wird. Denn diese als

Revisionsgrund geltende Statusänderung (Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.

3.1

, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 30 - 31

IVG) hat zur Folge, dass der Invaliditätsgrad nicht mehr anhand eines (auf

Vollerwerbstätige anwendbaren) Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 28a Abs.

1.

IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG (SR 830.1) ermittelt wird, sondern nach

der (auf Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich anwendbaren) gemischten

Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG, was im Falle der am Recht stehenden

Versicherten zur revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente bzw. zur

Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führt (BGE 131 V 164 und BGE

125.

V 413 E. 2d S. 417 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 11 und 19 zu Art. 30-31

IVG). Als Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ist demnach zu

betrachten, wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den

Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Dispositionen - die Geburt von Kindern

und die damit (hypothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit

- die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der

Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten statt der

Einkommensvergleichsmethode) die revisionsweise Aufhebung der

Invalidenrente(bzw. die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente)

resultiert (BGE 143 I 50 E. 4.1). Eine solche Konstellation ist im

vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Sohn der Beschwerdeführerin 1992

geboren wurde und die Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt der Erstanmeldung

lediglich Teilzeit arbeitete (vgl. IV-Nr. 8 und 9). Die Anwendung der

gemischten Invaliditätsbemessung ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt

nicht zu beanstanden.

11.

Schliesslich bemängelt die

Beschwerdeführerin die Bemessung des Invalideneinkommens insoweit, dass kein

leidensbedingter Abzug vorgenommen worden sei. Gemäss Ansicht der

Beschwerdeführerin müsse berücksichtigt werden, dass sie aus somatischer Sicht

nur noch wechselbelastende Tätigkeiten bewältigen könne und aus psychiatrischer

Sicht offensichtlich ein instabiler Gesundheitszustand vorliege. Deshalb sei

insgesamt aufgrund der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung ein

Abzug von 25 % vorzunehmen.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25

% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn

im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel

Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt

lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der

Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE

137.

V 71 E. 5.1 S. 72).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im

konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur

Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1

auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein Raum,

was denn von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Aus

somatischer Sicht rechtfertigt sich, entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin, ebenfalls kein zusätzlicher Abzug, nachdem der

Beschwerdeführerin nach wie vor wechselbelastende leichte körperliche

Tätigkeiten zumutbar sind, worunter auch die bisherige Tätigkeit als

Raumpflegerin im zumutbaren Pensum von 60 % fallen würde. Ob sich aus

psychiatrischer Sicht ein Abzug rechtfertigt ist dagegen diskutabel. Dies kann

jedoch – nachdem die Invaliditätsberechnung der Beschwerdegegnerin darüber

hinaus nicht gerügt wurde und die angewandten Zahlen nicht zu beanstanden sind

– offenbleiben, da selbst bei der Gewährung des höchstmöglichen Abzugs von 25 %

lediglich ein Invaliditätsgrad von 27 % und damit ebenfalls kein Anspruch

auf eine Invalidenrente resultieren würde.

Damit ist die angefochtene Verfügung vom

14.

März 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde wird

abgewiesen.

12.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch