VSBES.2017.109
Invalidenrente
28. September 2017Deutsch71 min
Source so.ch
Urteil vom 28. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 14. März 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 23. August 2010 meldete sich
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1970, zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt dazu
in seinem Bericht vom 21. September 2010 fest, bei der Beschwerdeführerin
bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronifizierte Lumbalgien bei
Fehlhaltung und Überlastung der LWS, eine myofasziale Schmerzkomponente im
Beckenbereich, eine Tendenz zur Bandlaxität mit Hyperbobilität sowie
rezidivierende depressive Episoden. Die Beschwerdeführerin sei 50 %
arbeitsfähig. Nach weiteren Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin bei
Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 30.
April 2012 (IV-Nr. 34) kommt dieser zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin
bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis
mittelgradige Episode (F33.0/F33.1). Gestützt darauf sowie auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 5. November 2012 (IV-Nr. 39) hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (IV-Nr. 43) fest, in
Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ergebe sich bei einem ausserhäuslichen
Pensum von 60 % sowie einem Haushaltspensum von 40 % ein Invaliditätsgrad von 4
%, womit kein Rentenanspruch bestehe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2. Am 3. Dezember 2014 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 45). In diesem
Zusammenhang hielt der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Bericht vom 13. Januar
2015 (IV-Nr. 55, S. 2) fest, im Vergleich zum Gesundheitszustand vor zwei
Jahren könne bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Verschlechterung der
depressiven Symptomatik und Schmerzsymptomatik beobachtet werden. In der Folge
veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie bei den Dres. E.___ und F.___. Im
Gutachtensbericht vom 19. November 2015 (IV-Nr. 66.1) kamen die Gutachter zum
Schluss, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als vermindert
belastbar einzustufen, indem sie immer wieder auch Erholungsphasen benötige.
Für eine einfache strukturierte Tätigkeit, wobei es durchaus auch
Reinigungsarbeiten wie bisher sein könnten, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit
von 50 %. Aus rheumatologischer Sicht seien schwere wie auch repetitiv
mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Bezüglich
der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine Restarbeitsfähigkeit
von 50 %, während für eine leichte körperliche Tätigkeit keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen werden könne. Bezüglich der
Haushaltstätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von
10 %. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin somit für jegliche leidensangepasste
Verweistätigkeit, inklusive angestammter Tätigkeit, als zu 50 % leistungsfähig
zu beurteilen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin einen
Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 73) und holte bei den Dres. E.___ und F.___
sowie bei der Abklärungsfachfrau ergänzende Stellungnahmen ein (IV-Nrn. 87 und
94).
Gestützt darauf kam die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 74) mit
Verfügung vom 14. März 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, die
Beschwerdeführerin habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad von gesamthaft
14 % (ausserhäusliche Tätigkeit als Raumpflegerin 10 %, Haushaltstätigkeit
4.4 %) keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 13. April 2017 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
14. März 2017 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Streitsache zur
Durchführung einer nochmaligen externen psychiatrisch/rheumatologischen
Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017
(A.S. 36 f.) lässt die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. D.___
vom 27. Mai 2017 einreichen.
5. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 (A.S.
15) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 2. Dezember 2014 geltend
gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 14. März 2017, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage
zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117.
V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.
1b).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345.
E. 5.1).
5.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin verweise Dr.
med. F.___ für die Anamneseerhebung lediglich auf das Vorgutachten und
verzichte darauf, diese selbst nochmals wiederzugeben. Somit sei das Gutachten
nicht vollständig. Sodann habe der Gutachter Dr. med. F.___ die psychischen
Einschränkungen in seinem Gutachten vom 19. November 2015 nicht in der gesamten
Schwere und Ausprägung erfasst. Hiervon zeugten schon nur die neuerlichen
zwangsweisen Hospitalisationen nach erfolgtem Suizidversuch vom 13. bis 17.
Juni 2016 und vom 31. August 2016 bis 5. September 2016. In den entsprechenden
Austrittsberichten werde in Abweichung zum Gutachten von Dr. med. F.___ denn
auch eine schwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung
diagnostiziert bzw. eine rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere
Episode mit psychotischen Symptomen und differentialdiagnostisch eine wahnhafte
Störung. Die Einschätzung von Dr. med. F.___ widerspreche somit diametral den
Einschätzungen aller anderen Psychiater, die sich mit der Beschwerdeführerin
befassten. Überdies sei in jedem Falle zu konstatieren, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung bei Dr. med. F.___
nochmals verschlechtert habe. Die Beweisuntauglichkeit des Gutachtens ergebe
sich auch aus der Tatsache, dass zwischen der Begutachtung im August 2015 und
dem Erlass der Verfügung eineinhalb Jahre vergangen seien und sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nachweislich verschlechtert habe. Im
Weiteren sei auch nicht nachvollziehbar, wie Dr. med. F.___ auf die
Diagnose einer leichten bis mittelgradigen Störung zum Gutachtenzeitpunkt
komme. Dies auch schon nur nicht mit Blick auf die von ihm erhobenen Befunde.
So berichte Dr. med. F.___ in seinem Gutachten auf Seite 13 von massiven
Schlafstörungen. Auf Seite 14 würden die Schlafstörungen nochmals bestätigt und
es werde ein Gedankenkreisen um die desolate Situation erhoben. Auf Seite 14/15
werde sodann berichtet, dass die Beschwerdeführerin sich vorwiegend im Haus
aufhalte und fernsehe. Kontakte mit Drittpersonen seien nur spärlich. Streckenweise
werde sodann die Situation der Beschwerdeführerin unverkennbar geschönt
wiedergegeben. Wenn etwa von gutem Kontakt zu Kolleginnen und Telefonaten mit
Drittpersonen die Rede sei, so stehe dies in diametraler Diskrepanz mit den
Erhebungen der G.___ nach neuerlicher Hospitalisation infolge Suizidversuchs.
Vorliegend lägen bereits anhand des im Gutachten von Dr. F.___ Rapportierten
die Kriterien gemäss ICD-10 F32 ff. in hinreichender Zahl und Schwere zur
Diagnose einer schweren depressiven Störung vor. Auch sei nicht
nachvollziehbar, dass Dr. med. F.___ angebe, im Querverlauf sei von einer
lediglich 50%igen Arbeitsunfähigkeit in ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit
auszugehen. Sodann äussere sich Dr. med. F.___ in diesem Zusammenhang in
keiner Weise zur Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer gesundheitlichen
Störung überhaupt noch einem durchschnittlichen Arbeitgeber zumutbar sei.
Jedoch werde ein durchschnittlich entgegenkommender Arbeitgeber, auch auf dem
hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht, eine versicherte Person
anstellen, wenn er sich nie sicher sein könne, ob sie demnächst wieder für
längere Zeit ausfalle und neuerliche Suizidversuche unternehme. Ebenfalls in
keiner Weise nachvollziehbar sei, weshalb Dr. med. F.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit
in der Haushaltsführung ausgehe. Zumal er ja auch eine Einschränkung in
ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit, nota bene als Raumpflegerin, attestiere.
Beim grossen Teil der Haushaltsarbeiten handle es sich um dieselben, wie die
Beschwerdeführerin als Raumpflegerin zu verrichten hätte. Sei sie gemäss Dr.
med. F.___ also im Mittelwert als Raumpflegerin nur noch 50 % arbeitsfähig,
habe dies konsequenterweise zwingend auch für die Haushaltstätigkeit zu gelten.
Auch der Ergänzungsbericht vom 20. Oktober 2016 sei nicht beweistauglich. Dies
bereits in formaler Hinsicht. Denn die bundesgerichtlich ab dem Leitentscheid
BGE 137 V 210 initiierten und fortwährend gestärkten Verfahrensrechte der
Beschwerdeführerin seien verletzt worden, indem, ohne sie auch nur im Ansatz
miteinzubeziehen, ein Ergänzungsbericht in Auftrag gegeben worden sei. Die
Beschwerdeführerin sei über die Einholung des Ergänzungsberichts nicht
unterrichtet worden und es sei ihr keine Gelegenheit geboten worden Ergänzungsfragen
zu stellen. Erst mit Erlass der Verfügung habe die Beschwerdeführerin Kenntnis
vom Ergänzungsbericht erhalten. Damit sei das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt worden. Entsprechend sei der Ergänzungsbericht
widerrechtlich zustande gekommen, nicht verwertbar und aus den Akten zu weisen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_769/2013 vom 1. April 2014). Es sei somit
auf die Beurteilung von Dr. med. D.___ abzustellen, bei welchem die
Beschwerdeführerin seit Jahren in Behandlung sei. Mit Arztbericht für
Erwachsene stelle dieser die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung,
ggw. schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, bestehend seit
August 2015 und attestiere der Beschwerdeführerin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren falle auch das rheumatologische Teilgutachten
von Dr. med. E.___ nicht überzeugend aus. Festzuhalten sei, dass dieser auf
Seite 9 die Beschwerden als grundsätzlich somatisch erklärbar einstufe. Weshalb
er dann aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leichter, leidensadaptierter
Tätigkeit ausgehe, sei nicht nach vollziehbar. Sodann halte er auf Seite 10
fest, dass erhöhte Entzündungsparameter bestünden. In der Folge bleibe dieser
Umstand aber gänzlich unabgeklärt und auch unberücksichtigt. Im Weiteren habe
die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich zu Unrecht anhand der gemischten
Methode vorgenommen. In seinem Urteil vom 2. Februar 2016 habe der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Sachen Di Trizio/ Schweiz
(Fall-Nr. 7186/09) entschieden, dass die von der IV praktizierte und vom
Bundesgericht geschützte Invaliditätsgradbemessung nach der gemischten Methode
gegen die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK verstosse und
diskriminierend sei. Dieses Urteil sei inzwischen rechtskräftig. Es sei daher
von der bisherigen Invaliditätsbemessung der gemischten Methode Abstand zu
nehmen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall zu Unrecht eine
hypothetisch bei voller Gesundheit ausgeübte ausserhäusliche Erwerbstätigkeit
von lediglich 60 % angenommen. Es verhalte sich so, dass die Beschwerdeführerin
bei voller Gesundheit heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
100.
%‑Pensum ausserhäuslich erwerbstätig wäre. So gehe aus den Akten
hervor, dass mit der Geburt des Sohnes 1992 die erheblichen psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin begonnen hätten. Dies sei etwa dem Bericht der H.___
vom 26. September 2003 zu entnehmen. Dort werde eine psychiatrische
Hospitalisierung zufolge einer Wochenbettpsychose erwähnt. Dem
Intake-Gesprächsprotokoll vom 2. September 2010 sei zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin ausgeführt habe, sie würde bei voller Gesundheit zu 100 %
ausserhäuslich arbeiten. Dem gleichen Protokoll sei zu entnehmen, dass sie im
Jahre 2001 einen Arbeitsversuch im Rahmen einer 100%igen Erwerbstätigkeit bei I.___
unternommen habe. Die Folge sei indessen eine Exazerbation der Depression
gewesen, so dass die Tätigkeit wieder habe aufgegeben werden müssen. Zudem sei
der Sohn der Beschwerdeführerin per 30. April 2016 ausgezogen. Dadurch, dass die
Abklärungsfachfrau einfach auf die Verhältnisse im Jahr 2012 abstelle, sei die
Abklärungspflicht nicht wahrgenommen worden. In diesem Sinne werde beantragt, -
sollte das angerufene Gericht nicht ohnehin auf das soeben Ausgeführte
abstellen und von einer 100%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ausgehen -
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu befragen sei. Schliesslich sei
beim Invalideneinkommen zwingend ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, für die Statusfrage sei einzig massgebend, ob
und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person einer
Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese -
stets hypothetische - Annahme sei anhand des im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es sei
auf Grund objektiver Umstände davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei
voller Gesundheit weiterhin einer Erwerbstätigkeit in einem 60 %-Pensum
nachgehen würde. Die restlichen 40 % würden in den Aufgabenbereich Haushalt
fallen. Bei der Ausübung ihrer Haushaltstätigkeit bestehe eine Einschränkung
von 11 %. Aus medizinischer Sicht sei festzustellen, dass für einfach
strukturierte Tätigkeiten, wozu auch die angestammte Tätigkeit als
Raumpflegerin gehöre, eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe. Diese
neue Einstufung gelte seit Juli 2014 und sei hauptsächlich psychisch bedingt. Aus
somatischer Sicht gelte, dass schwere wie auch repetitiv mittelschwere
körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, während für eine
wechselbelastende geeignete leichte körperliche Tätigkeit keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen werden könne. Das bidisziplinäre
Administrativgutachten gebe hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung
der geklagten Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung der daraus
gezogenen Schlussfolgerungen hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den
erhobenen Befund und gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Es
leuchte ein, dass bei schwankendem Verlauf in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
ein Mittelwert bestimmt werden müsse. Das Ausmass der Leistungsfähigkeit werde
dabei nachvollziehbar begründet. Es werde ergänzend auf die Stellungnahme der
Administrativgutachter vom 20. Oktober 2016 verwiesen. An dieser Einschätzung
änderten die neu erbrachten medizinischen Berichte nichts. In diesem Punkt
werde auf die RAD-Stellungnahme vom 7. Februar 2017 verwiesen. Sodann sei dem
Bericht zur Haushaltsabklärung voller Beweiswert zuzumessen. Die zuständige
Abklärungsfachfrau habe sehr wohl hinreichend Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen gehabt. Dass der
Beschwerdeführerin im Vergleich zur Abklärung im Jahr 2012 (vgl. Abklärungsbericht
Haushalt vom 5. November 2012) dieses Mal kein Besuch abgestattet worden sei,
schade nicht. Gestützt auf die früheren Abklärungsergebnisse und das
ausführliche Administrativgutachten habe sich die Abklärungsfachfrau bei
unveränderten Wohnverhältnissen ein genügend detailliertes Bild über die
Einschränkungen im Haushalt verschaffen können, zumal keine Diskrepanzen
zwischen dem Abklärungsbericht und dem Administrativgutachten erkennbar seien.
Im Administrativgutachten gehe der psychiatrische Sachverständige davon aus,
dass es der Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit möglich sein sollte,
alle anfallenden Tätigkeiten zu verrichten. Aus Sicht des begutachtenden
Rheumatologen bestehe aus somatischer Sicht eine Einschränkung von 10 %
bezüglich Haushaltstätigkeit. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin habe die
Abklärungsfachfrau eine Einschränkung im Umfang von 11 % übernommen, sich auf
den vormaligen Abklärungsbericht stützend. Aus dem fehlenden Besuch sei der
Beschwerdeführerin somit kein Nachteil erwachsen.
6.
Vorab ist auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Die Beschwerdeführerin rügt in
diesem Zusammenhang, sie sei über die Einholung des Ergänzungsberichts der
Gutachter, Dres. E.___ und F.___, nicht unterrichtet worden und es sei ihr
keine Gelegenheit geboten worden, Ergänzungsfragen zu stellen. Erst mit Erlass
der Verfügung habe die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Ergänzungsbericht
erhalten. Damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt
worden. Entsprechend sei der Ergänzungsbericht widerrechtlich zustande
gekommen, nicht verwertbar und aus den Akten zu weisen.
6.1
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen.
Ferner stehen der Partei Teilnahmerechte
offen. Sie hat etwa den Anspruch darauf, bei einem Augenschein teilnehmen zu
können (vgl. BGE 121 V 152 f.), bei Besprechungen - etwa mit einem Arbeitgeber
(vgl. SVR 1998 UV Nr. 18, E.1.d) - anwesend sein zu können oder an
Zeugenbefragungen teilnehmen zu können (vgl. BGE 92 I 260 f.). Aus den
verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen lässt sich allerdings nur ableiten,
jedenfalls nachträglich zu den erhobenen Beweisen Stellung beziehen zu können
(vgl. BGE 125 V 405 E. 3e).
6.2
Der Beschwerdeführerin wurde die
Stellungnahme der Dres. E.___ und F.___ vom 20. Oktober 2016 im
Verwaltungsverfahren nicht zur Stellungnahme zugestellt. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Gutachter Dres. E.___ und F.___
nicht beauftragt hat, einen Ergänzungsbericht im Sinne neuer
Sachverhaltsabklärungen oder Beweiserhebungen zu verfassen. Vielmehr handelt es
sich hierbei lediglich um eine Stellungnahme, in welchen sich die Gutachter zu
den Vorwürfen und Einwendungen des Vertreters der Beschwerdeführerin vom
14.
September 2016 (IV-Nr. 80) vernehmen liessen. Schon aus diesem Grund
waren zusätzliche Ergänzungsfragen an die Gutachter nicht vorgesehen, nachdem
die Beschwerdegegnerin keine zusätzlichen oder ergänzenden Abklärungen von den
Gutachtern verlangte. Indem die Gutachter zudem lediglich zu den Vorbringen des
Vertreters der Beschwerdeführerin Stellung nahmen, wurde die Beschwerdeführerin
faktisch auch im Vorfeld involviert. Es steht damit einzig die Rüge zu
Diskussion, dass sich die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht mehr
zur Stellungnahme der Dres. E.___ und F.___ vom 20. Oktober 2016 hat äussern
können. Ob diesbezüglich von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausgegangen werden muss, kann jedoch offenbleiben, da eine solche jedenfalls
als heilbar anzusehen wäre. So ist von einer Rückweisung der Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des
Mangels zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V
387.
E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten
(vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen),
zumal sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zu der genannten
Stellungnahme der Dres. E.___ und F.___ hat äussern können. Im Übrigen wäre
eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als
bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die
Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar
2008.
und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des BGer vom 12.
Februar 2010,8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4), was im vorliegenden Fall ohne
Weiteres zu verneinen ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerde
auch erhoben worden wäre, wenn die Beschwerdeführerin vorgängig Kenntnis von
der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter erhalten hätte.
7.
Streitig und zu prüfen ist
sodann, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2014 beantragte Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 14. März 2017 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 14 %
zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie
er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 9. Januar 2013 –
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 14.
März 2017 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05 vom
18.
April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit
Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts
8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
7.1
Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 9. Januar 2013 (IV-Nr. 43)
stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Akten:
7.1.1
In ihrem Bericht vom 2. April
2011.
(IV-Nr. 22 S. 2) diagnostizierte Dr. med. J.___, Fachärztin für Innere
Medizin und Rheumatologie FMH, ausgeprägte rezidivierende belastungsabhängige
lumbosakrale Schmerzen bei Fehlbelastung der unteren Wirbelsäule in Folge
Adipositas per magna und ungenügender ligamentärer und muskulärer Stabilität. Das
MRI der LWS vom 11. März 2011 habe folgende Befunde ergeben: «Bandscheiben
weitgehend intakt, etwas vermindertes Flüssigkeitssignal und komprimierte
Diskusstrukturen auf Höhe L314, keine Einengung des Spinalkanals, keine
Diskushernie. Beginnende Facettgelenksarthrose L5/S1. Sakroiliakalgelenke auf
der STIR-Frequenz unauffällig. Keine Hinweise für Entzündung.» Zudem habe das
LWS ap/seitl. vom 20. Januar 2010 folgende Befunde ergeben: «Minimale
linkskonvexe Skoliosierung der LWS bei diskretem Beckentiefstand links von ca.
½ cm. Normales Alignement. Der Wirbelkörper, normale Intervertebralabstände,
keine degenerativen oder entzündlichen Läsionen. Sakroiliakalgelenke
unauffällig.» Bei der Untersuchung bewege sich die Patientin erstaunlich gut.
Sie neige ja auch zu einer gewissen Hypermobilität der peripheren Gelenke, das
zeige sich auch darin, dass die LWS-Beweglichkeit vor allem auch die
Seitneigung ausgezeichnet sei trotz des Gewichts, allerdings führe das auch
dazu, dass ihre Wirbelsäule ungenügend stabilisiert werde und das ganze Gewicht
des Abdomens führe natürlich zu einer extremen Überbelastung der unteren
Wirbelsäule im Stehen. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden, Lasègue und
umgekehrter Lasègue seien negativ, die Muskeleigenreflexe an den unteren
Extremitäten symmetrisch auslösbar und Zehen- und Fersengang problemlos. Dr.
med. J.___ habe der Beschwerdeführerin für diese Woche ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt, denke aber, dass sie nächste Woche ihre
Arbeit wieder aufnehmen sollte. Die 3 Stunden putzen täglich seien gleichzeitig
auch Muskeltraining. Wenn sie das nicht mehr mache, dann werde sich das Gewicht
noch mehr erhöhen. Gegen die Schmerzen nehme sie Dafalgan, gelegentlich auch
Voltaren ein. Die mitgebrachte CD-ROM mit dem MRI der Wirbelsäule zeigt keine
relevanten degenerativen Veränderungen, was die bisherige klinische Diagnose
bestätige.
7.1.2
Dr. med. K.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), führte in
seinem Bericht vom 27. September 2011 (IV-Nr. 25) aus, der neue Bericht der
Rheumatologin Frau Dr. med. J.___ vom 2. April 2011 enthalte keine neuen
Erkenntnisse. Am 11. März 2011 sei ein MRI der LWS durchgeführt worden.
Ausser einer beginnenden Facettengelenksarthrose L5/S1 seien keine
pathologischen Befunde mit klinischer Relevanz zu sehen, wie dies auch Frau Dr.
med. J.___ beschreibe. Psychiatrisch sehe es etwas anders aus, indem seit dem
letzten RAD-Bericht eine ambulante Untersuchung in den G.___ veranlasst worden
sei. Im entsprechenden Bericht vom 5. Mai 2011 sei die Diagnose einer
depressiven Störung wieder aufgenommen worden, gegenwärtig mittelgradige
Episode mit somatischem Syndrom. In der Beurteilung sei festgehalten worden,
dass die depressive Symptomatik unter Antidepressiva rückläufig gewesen und die
psychotische Symptomatik remittiert seien. Das aus dem aktuellen Stimmungsbild
resultierende Vermeidungs- und Rückzugsverhalten führe zu erheblichem
Leidensdruck mit Beeinträchtigung in sämtlichen Lebensbereichen. Somit
bestünden jetzt Anhaltspunkte im psychiatrischen Bereich, die eine andere
Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen könnten. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit
(diese sei nur psychiatrisch begründet) könne der RAD nicht mit Sicherheit
bezeichnen. Der Beginn könnte auf das Untersuchungsdatum der G.___ gelegt
werden, d.h. auf den 5. Mai 2011. In dieser Situation sei eine psychiatrische
Begutachtung angezeigt.
7.1.3
Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. April
2012.
(IV-Nr. 34) wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte bis mittelgradige Episode (F33.0/F33.1) diagnostiziert. Bei der
Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer eigenen Einschätzung und der Angaben im
Bericht zum Wiedereintrittsgespräch vom 5. Mai 2011 von der G.___, davon
ausgegangen werden, dass sich der Schweregrad seit Mai 2011 leicht (aber nicht
wesentlich) verbessert habe. Das depressive Syndrom sei durch primär subjektive
Symptome wie Schlafstörungen, Insuffizienzgefühle, Antriebsarmut, Hoffnungslosigkeit,
Interesseverlust, Verlust des Selbstvertrauens, Schuldgefühle und
Konzentrationsstörungen geprägt. Diese stünden in einem gewissen Kontrast zu
einem weitgehend unbeeinträchtigten Lebensvollzug (bspw. Kolleginnen treffen,
Mitarbeit im Haushalt, TV sehen, Zeitung lesen) und fehlenden objektiven
Zeichen einer deutlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die
deprimierte Stimmung (bspw. aktuelle Testuntersuchung). Die depressive Episode
sei aber in der Remission seit Mai 2011 offensichtlich verzögert. Beim Verlauf
der Störung der Beschwerdeführerin seien auch psychosoziale Faktoren zu
benennen, die einen negativen Einfluss hätten: bspw. Herkunft, Migration,
geringe Schul- und Berufsbildung, finanzielle Sorgen etc. Diese Gesichtspunkte
besässen v.a. therapeutische Relevanz und würden nicht in die Beurteilung einer
medizinisch- theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus
psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht mit eingehen (krankheitsfremd,
«invaliditätsfremd»). Sie würden auch weit überwiegend die Diskrepanz zwischen
subjektiver und objektiver Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erklären. In einem
ersten Schritt sollten Arbeiten im Vordergrund stehen, die keine Verantwortung
beinhalten würden, die keine Selbständigkeit verlangten, die klar strukturiert,
mit wenig emotionalem Stress verbunden und überschaubar seien. In einer
solchermassen angepassten angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und/ oder
Näherin bestehe zurzeit eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 %
(von 100 % ). Diese könne bei einer Intensivierung der Behandlung
gesteigert werden. Für Tätigkeiten im Haushalt könnten aus rein psychiatrisch-
psychotherapeutischer Sicht keine Einschränkungen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit begründet werden.
7.1.4
Im Abklärungsbericht Haushalt vom
5.
November 2012 (IV-Nr. 39) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe
Teilzeit gearbeitet, nie 100 %. In 2007 sei sie bei zwei Arbeitgebern
angestellt gewesen und habe gemäss Auszug aus dem individuellen Konto
(IK-Auszug) CHF 22‘490.00 als Einkommen abgerechnet. 2008 seien es
CHF 18’032.00 und 2009 CHF 19‘199.00 gewesen. Sie habe zusätzlich bei der
Reinigung «L.___» gearbeitet bis 2008, es sei immer so gewesen, dass sie mehr
habe arbeiten wollen, sie habe dies aus gesundheitlichen Gründen aber nicht
verwirklichen können. Im 2007 habe sie ca. 30 – 40 % gearbeitet.
Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie heute 60 % arbeiten neben
den Haushaltarbeiten, habe sie erklärt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sie
noch nie 100 % gearbeitet habe, der Ehemann und der Sohn, die im gleichen
Haushalt lebten beide 100 % arbeiteten und sie so für den Haushalt zuständig
sei und auch sein möchte. Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die
Beschwerdeführerin in der «Planung / Organisation / Arbeitseinteilung /
Kontrolle des Haushaltes» nicht eingeschränkt sei. Sie könne den Haushalt
selber planen und organisieren. Bezüglich «Rüsten / Kochen / Anrichten /
Reinigungsarbeiten in der Küche / Vorrat» bestehe eine Einschränkung von 10 %
bzw. bei einer Gewichtung von 40 % eine Einschränkung von 4 %. Die
Beschwerdeführerin erkläre, dass der Ehemann beim Kochen helfe und das Essen
von ihm am Morgen vorgekocht werde, bevor er zur Arbeit gehe. Sie könnte schon
kochen, sage sie, wenn der Ehemann z.B. krank wäre. Wenn sie alleine wäre, sage
sie, würde sie nichts essen. Sie mache viel Tomaten mit Mozzarella oder grünen
Salat mit Käse drin, etc. Das Geschirr werde zusammen abgewaschen und
abgetrocknet. Abends werde etwas Kaltes gegessen, Brot, Fleisch, etc.. Sie und
der Ehemann machten zusammen am Samstag Reinigungsarbeiten, der Sohn reinige
sein eigenes Zimmer selber. Sodann hielt die Abklärungsfachfrau fest, bei der
Wohnungspflege sei die Beschwerdeführerin zu 30 % eingeschränkt, was bei einer
Gewichtung von 20 % eine Einschränkung von 6 % ergebe. Leichte
Reinigungsarbeiten könnte sie, wie die Beschwerdeführerin zurückhaltend meine,
selber machen, aber nicht alle Tage. Wegen der Rückenprobleme könne sie nicht
selber Staub saugen. Wegen der Medikamente habe sie zugenommen und sei so auch
zusätzlich eingeschränkt in den Bewegungen. Sie bekomme schnell
Rückenschmerzen. Das Staubsaugen übernehme der Ehemann. Die Mitwirkungspflicht
der Familienangehörigen gehe über das normale Mass hinaus und könne zugemutet
werden. Die periodisch anfallenden Reinigungsarbeiten würden sie einmal pro
Jahr im Sommer machen, wenn der Ehemann Ferien habe. Dies könne teilweise
zugemutet werden. Sodann könne sie zu Fuss kleinere Sachen einkaufen, am
Samstag seien sie schon immer zusammen einkaufen gegangen mit dem Auto. Die
Rechnungen würden zusammen am Samstag ebenfalls auf der Post eingezahlt. Somit
bestehe in der Kategorie «Einkaufen» keine Einschränkung. Bei der Kategorie
«Wäsche und Kleiderpflege» bestehe eine Einschränkung von 5 %, bzw. bei einer
Gewichtung von 20 % eine Einschränkung von 1 %. Der Ehemann bügle die
Wäsche oder der Sohn. Sie wasche abends, der Ehemann bringe die Wäsche nach
unten, sie belade sie und stelle das Programm ein, entleere sie und könne die
Wäsche selber zum Trocknen aufhängen und wieder abnehmen. Sie hätten schon seit
Jahren die Betten zusammen frisch bezogen und würden dies weiterhin so machen. Bezüglich
«Krankenpflege/Pflanzen- und Gartenpflege / Haustierhaltung / Anfertigen von
Kleidern / gemeinnützige Tätigkeiten / Weiterbildung / künstlerisches Schaffen»
bestünde keine Einschränkung. Somit ergebe sich gesamthaft eine Einschränkung
im Haushalt von 11 %, wobei dies bei einer Gewichtung von 40 % eine
Einschränkung von 4.4 % ergebe.
7.2
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 14. März 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte
sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
7.2.1
Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, hielt in seinem Bericht vom 13. Januar 2015
(IV-Nr. 55, S. 5) fest, die depressive Symptomatik der Patientin sei eindeutig
schlechter, sie habe mehr Mühe bei den täglichen Verrichtungen, das heisse zu
Hause und auch am Arbeitsplatz mit Putzen insbesondere wegen Rücken- und
Gelenksschmerzen. Die Arbeitsfähigkeit sei im jetzigen Zustand unter
antidepressiver Therapie nicht gegeben.
7.2.2
Im Bericht des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
22.
Januar 2015 (IV-Nr. 55) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde
sich zum zweiten Mal seit dem 20. Mai 2014 in ambulanter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in seiner Praxis in Olten. Es
könne bei der Patientin im Vergleich zum Gesundheitszustand vor zwei Jahren
eine deutliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik und
Schmerzsymptomatik beobachtet werden. Im Rahmen der erfolgten Untersuchungen
seit dem 20. Mai 2014 zeige sich eine hilflos verzweifelt wirkende, besorgte,
übergewichtige, deutlich erschöpfte und ratlose Frau. Die Anamneseerhebung, besonders
die Exploration der Zeitspanne seit der Erkrankung mit mehreren notfallmässigen
Hospitalisationen in geschlossenen Abteilungen sei häufig begleitet und
unterbrochen durch Affekteinbrüche mit Weinattacken. Zudem leide sie auch unter
anhaltender Tagesmüdigkeit und folglich Erschöpfungszuständen mit Freudeverlust
und Rückzugverhalten sowie deutlichen Antriebsverlust und Durchschlafstörungen
mit Morgentief. Durch die depressiv bedingten Erschöpfungszustände mit
verminderter psychischer Belastbarkeit und Initiativemangel (sie fühle sich wie
eine wertlose und deutlich vorgealterte Frau) sei die Alltagsbewältigung
deutlich eingeschränkt. Des Weiteren seien das Konzentrations- und
Durchhaltevermögen deutlich vermindert. Es könne eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägt mit somatischem Syndrom (F 33.11)
mit intermittierenden Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen (F33.3) und
Angstsymptomatik festgestellt werden. Bei der Beschwerdeführerin zeige sich zum
jetzigen Zeitpunkt auch eine deutlich herabgesetzte Arbeitsfähigkeit, d. h. die
aus der psychiatrischen Erkrankung resultierenden funktionellen Einbussen führten
zu einem Verlust dar Arbeitsfähigkeit. Aus diesem Grund müsse mittlerweile
aktuell aus rein psychiatrischer Sicht von mindestens einer 70%igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit in der freien Wirtschaft
ausgegangen werden (dies beziehe sich demnach nicht nur auf die bisherige
Tätigkeit als Reinigungsarbeiterin, sondern auch auf Verweistätigkeiten, d.h.
es seien keine anderen Tätigkeiten der Patientin zumutbar). Aufgrund ihres
Störungsbildes sei auch die Adaptionsfähigkeit an neue Situationen deutlich
eingeschränkt und zurzeit sei keine Veränderung des psychischen Zustandsbildes
absehbar.
7.2.3
Im Bericht der M.___ vom 25.
September 2015 (IV-Nr. 66.2) betreffend MRT der LWS und ISG wurde festgehalten,
es bestehe eine Sakralisation von LWK 5 beidseits mit aktivierter Arthrose im
Bereich der Neogelenke beidseits, als mögliche Ursache für die angegebenen Beschwerden.
Zudem bestünden eine aktivierte Spondylarthrose in den Segmenten LWK 2-5
beidseits, jedoch keine Diskushernie und keine Affektion der Nervenwurzeln.
7.2.4
Im bidisziplinären Gutachten von
Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med.
F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. November 2015
(IV-NR. 66.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Rezidivierende depressive Störung,
aktuell leicht- bis mittelgradige Störung (ICD-10 F33.1)
2.
V. a. unreife Persönlichkeitszüge
(ICD-10 Z73.1)
3.
Chronisches belastungsabhängiges lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
- Lumbosacrale Übergangsanomalie mit
Sakralisation von LWK5 bds. sowie Neoarthrosebildung, aktivierte
Spondylarthrosen L3-S1 bds.
- Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie
hochgradige muskuläre Insuffizienz vom Beckengürteltyp
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Adipositas per magna (BMI 45 kg/m2),
allgemeine muskuläre Dekonditionierung
2.
Arterielle Hypertonie
3.
Mittelschweres bis schweres obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom (ED 10/2013)
4.
Chronische Dyspepsie
5.
Leukozytose und Thrombozytose seit ca.
2010.
mit begleitenden humoralen Entzündungsparametern (BSR und CRP), Aetiologie
unklar
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich
eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradig
bestätigen sowie im Weiteren der Verdacht auf unreife Persönlichkeitszüge,
wobei die Explorandin im Rahmen der Exazerbationen der Depressionen bereits
mehrfach in den letzten Jahren stationär habe behandelt werden müssen. Der
Verlauf sei sehr wechselhaft und Schwankungen unterzogen, wobei bei schweren
Episoden auch eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden habe mit schliesslich
anhaltender Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer erneuten Dekompensation nach dem
Tod ihrer Mutter im Juli 2014. Aktuell könne aus psychiatrischer Sicht eine
leicht bis mittelschwere depressive Störung angenommen werden, wodurch im
Vergleich zu früheren Episoden aktuell eher wieder eine höhere Arbeitsfähigkeit
angenommen werden könne. Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein chronisches
lumbovertebrales bis lumbosacrales Schmerzsyndrom Iinksbetont bei einerseits
degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Spondylarthrosen in den unteren
LWS-Segmenten sowie einer symptomatischen lumbosacralen Übergangsanomalie mit
Sakralisation von LWK5 und Neoarthrose-Bildung mit Aktivierung derselben,
insbesondere linksseitig. Im Weiteren könnten erhebliche statische
Begleitfaktoren im Rahmen einer ausgeprägten Adipositas per magna mit
fortgeschrittener Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur beschrieben
werden, welche im Rahmen einer chronischen Überlastungsproblematik im
lumbosacralen Übergangsbereich die praktisch ausschliesslich
belastungsabhängigen Rückenschmerzen miterklären dürften. Neben der Adipositas
per magna mit Zeichen der allgemeinen muskulären Dekonditionierung bestehe eine
arterielle Hypertonie sowie eine chronische Dyspepsie wie auch unklar erhöhte
Entzündungsparameter, bereits in früheren Jahren abgeklärt ohne gesicherte
Diagnose, alles Diagnosen ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Insgesamt bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit sowohl aus
psychiatrischer wie auch rheumatologischer Sicht, wobei die Arbeitsunfähigkeit
hauptsächlich durch die psychiatrische Grundproblematik erklärt werden
könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin als vermindert
belastbar einzustufen, indem sie immer wieder auch Erholungsphasen
benötige. Für eine einfach strukturierte Tätigkeit, wobei es durchaus
auch Reinigungsarbeiten wie bisher sein könnten, bestehe eine
Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Einstufung gelte ab Juli 2014 in
diesem Ausmass. Aus rheumatologischer Sicht seien schwere wie auch repetitiv
mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Bezüglich
angestammter Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine Restarbeitsfähigkeit
von 50 % rückwirkend ab Zeitpunkt der primären Abklärung der
Rückenbeschwerden entsprechend ca. 2010, während für eine wechselbelastende geeignete
leichte körperliche Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ausgewiesen werden könne. Bezüglich Haushalttätigkeit bestehe aus
rheumatologisch somatischer Sicht eine Einschränkung von 10 %. Insgesamt
sei die Explorandin somit für jegliche leidensangepasste Verweistätigkeit,
inklusive angestammter Tätigkeit, als zu 50 % leistungsfähig zu beurteilen.
7.2.5
Im Abklärungsbericht Haushalt vom
20.
Juni 2016 (IV-Nr. 73) wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 60 % ausserhäuslich und 40 % im
Haushalt tätig wäre. Die Einschränkung im Haushalt sei 2012 auf 11 % geschätzt
worden. Damals habe der Sohn noch in der gleichen Wohnung gelebt, heute handle
es sich um einen Zweipersonen-Haushalt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
lebten immer noch in der gleichen Wohnung, die Verhältnisse hätten sich nur
gering geändert, indem der Sohn nicht mehr im gleichen Haushalt lebe. Die
Einschränkung im Haushalt falle heute sicher geringer aus, dank der
Mitwirkungspflicht und der Schadenminderungspflicht. Da sie, die
Abklärungsfachfrau, aber keine Gelegenheit gehabt habe, die Versicherte zuhause
zu besuchen, da sich diese nicht dazu habe durchringen können, einen Termin
abzumachen, würde die Einschränkung von 11 %, bzw. bei einer Gewichtung von
40.
% eine Einschränkung von 4.4 %, übernommen.
7.2.6
Im Austrittsbericht der G.___ vom
1.
Juli 2016 (IV-Nr. 78, S. 8) wurde folgende Diagnose gestellt: Suizidversuch
am 8. Juni 2016 bei rezidivierend depressiver Störung, gegenwärtig schwere
Episode (F33.2). Dazu wurde ausgeführt, die ausführliche Anamneseerhebung
zusammen mit dem Sohn und der Patientin hätten eine bereits seit 15 bis 20
Jahren bestehende depressive Störung mit vorangegangenen Suizidversuchen und
mehrfach geäusserten Suizidgedanken ergeben. Bis Anfang des Jahres habe eine
ambulante psychiatrische Betreuung durch Herrn Dr. med. D.___ in [...]
bestanden. Zu ihm habe die Patientin jedoch kein Vertrauen mehr, so dass sie
seit Januar 2016 keine Konsultationen mehr bei ihm wahrnehme. Auch habe sie die
antidepressive Medikation ausgelassen. Als Motiv für den Suizidversuch habe die
Patientin angegeben, zu Hause ständig alleine zu sein. Die Patientin sehe die
Gründe auch darin, dass sie seit langem in der Schweiz lebe, sich hier aber
nicht wirklich integrieren könne. Im Gespräch habe die Patientin geäussert,
dass sie nicht verstehe, warum sie sich das Leben habe nehmen wollen. Anfangs
Hospitalisation sei sie von Suizidgedanken nicht klar distanziert gewesen und
habe keine Psycho- sowie Schmerzmedikation einnehmen wollen. Ebenso sei sie mit
dem Klinikaufenthalt nicht einverstanden. Die Patientin sei weinerlich und habe
die meiste Zeit auf ihrem Bett liegen bleiben wollen. Sie habe keine
Antidepressiva einnehmen wollen, weil sie schon viele Medikamente ausprobiert
habe und alle Nebenwirkungen wie Müdigkeit aufgezeigt hätten. Sie habe erzählt,
dass insbesondere ihr Ehemann die Antidepressiva als eine ungute Option sehe. Nach
mehreren Gesprächen, bei denen die Vorteile einer Psychopharmako-Therapie
aufgezeigt worden seien, habe sich die Patientin schliesslich auf eine
medikamentöse Therapie eingelassen. Bei fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung
habe sie am 17. Juni 2016 (IV-Nr. 78, S. 10) nach Hause entlassen werden
können. Eine weitere psychiatrische Behandlung scheine nicht indiziert. Ein
ambulanter Termin bei Herrn Dr. med. D.___ in Olten, sei am 28. Juni 2016
koordiniert worden.
7.2.7
In ihrer Stellungnahme vom 20.
Oktober 2016 (IV-Nr. 87) hielten die Gutachter Dres. E.___ und F.___ fest, es
gelte zu berücksichtigen, dass die gutachterliche Untersuchung am 7. August
2015.
erfolgt sei, d.h. 10 Monate vor der Hospitalisation wegen des
Suizidversuchs. Ein Suizidversuch alleine begründe noch nicht die Schwere einer
depressiven Störung, ein Suizidversuch könne aus verschiedenen Gründen
erfolgen. Des Weiteren sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der
Meinung, dass im Gutachten auf Seite 13 auf massive Schlafstörungen hingewiesen
werde. Hierbei handle es sich jedoch um subjektive Angaben der Explorandin, der
Begriff «massive» Schlafstörung werde nie aufgeführt. Es werde im Gutachten
detailliert dargelegt, weswegen im Schnitt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen werde. Dr. med. D.___ sei damals von einer 70%igen Einschränkung
ausgegangen, doch handle es sich um einen momentanen Zustand. Es müsse ja auch
berücksichtigt werden, dass die Explorandin nicht dauerhaft bei ihm in
Behandlung gestanden habe und es offensichtlich auch bessere Phasen gegeben
habe, wie auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe festgestellt
werden können. Der affektive Zustand schwanke, dies werde vom Rechtsvertreter
in keiner Weise berücksichtigt. Sodann sei der Rechtsvertreter der Meinung,
dass bei einer teilweisen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch eine
Einschränkung im Haushalt bestehen müsste. Diese Argumentation sei nicht
nachvollziehbar, da die Tätigkeit im Haushalt frei eingeteilt werden könne.
Weiterhin habe die Explorandin die Mithilfe des Ehemannes und des Sohnes, was
durchaus üblich sei in Familien. Es handle sich um eine 4 1/2-Zimmerwohnung
ohne weitere grössere Belastungen, wodurch auch aufgrund des psychischen Zustandes
angenommen werden könne, dass diesbezüglich bei Tätigkeiten im Haushalt keine
zusätzliche Einschränkung entstehe. Des Weiteren bemängle der Rechtsvertreter
das rheumatologische Teilgutachten, indem dieses nicht überzeugend ausfalle und
halte fest, dass obwohl die Beschwerden als grundsätzlich somatisch erklärbar
eingestuft würden, die Explorandin weiterhin als 100 % arbeitsfähig in einer
leichten adaptierten Tätigkeit bezeichnet worden sei. Hierbei könne
festgehalten werden, dass aus rheumatologischer Sicht die musculo-skelettalen Beschwerden
und der Einfluss auf die Leistungsfähigkeit im Detail beschrieben worden seien.
Bezüglich im Vordergrund stehender lumbaler Rückenbeschwerden seien diese durch
einerseits moderate degenerative Veränderungen, teilweise in aktiviertem
Stadium sowie auch durch die Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung und insbesondere
auch die muskuläre Insuffizienz bei vorliegender Adipositas per magna
hinreichend erklärt und auch entsprechend gewürdigt worden, indem die
Explorandin für schwere wie auch mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten
und insbesondere Tätigkeiten verbunden mit einzunehmenden Zwangshaltungen
vermindert belastbar sei, was sich auch auf die angestammte Arbeitstätigkeit
als Raumpflegerin, entsprechend mit einer 50%igen Leistungseinschränkung
auswirke. Dennoch seien die objektivierbaren Befunde aus musculo-skelettaler
Sicht auch unter Berücksichtigung der klinischen rheumatologischen Untersuchung
sowie des allgemeinen Verhaltens während der Begutachtung nicht hinreichend
geeignet, dass dadurch auch eine Leistungseinschränkung in einer leichten
wechselbelastenden angepassten Tätigkeit ausgewiesen werden könne. Entsprechend
sei die Einschätzung des Rechtsvertreters nicht nachvollziehbar, warum die
Explorandin auch in einer leichten leidensadaptierten Tätigkeit eine
Leistungseinschränkung aufweisen sollte. Im Weiteren bemängle der Rechtsvertreter,
dass die im Gutachten erwähnten erhöhten Entzündungsparameter nicht
genügend gewürdigt und berücksichtigt worden seien. Entgegen dieser Aussage
könne auf das Gutachten hingewiesen werden mit Beschreiben, dass die
erhöhten Entzündungsparameter im Zusammenhang auch mit hämatologischen
Veränderungen bereits im Jahre 2013 im Rahmen von ausgedehnten diagnostischen
Untersuchungen abgeklärt worden seien, ohne dass eine sichere Diagnose im Sinne
einer systemisch entzündlichen Erkrankung oder einer
myelo-proliferativen Pathologie bzw. einer anderweitigen Neoplasie habe
gefunden werden können. Aus rein rheumatologischer Sicht gelte es festzuhalten,
dass derzeit die erhöhten Entzündungsparameter aufgrund der Anamnese, der
klinischen wie auch der radiologischen Befunde nicht einer systemisch
entzündlich rheumatologischen Grundkrankheit zugeordnet werden könnten,
entsprechend aus rein rheumatologischer Sicht auch keine Leistungseinbusse
daraus abgeleitet werden könne.
7.2.8
Im Austrittsbericht der G.___ vom
28.
November 2016 (IV-Nr. 90) wurden eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), DD Wahnhafte
Störungen (F22.0), diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei per
fürsorgerischer Unterbringung durch Herrn Dr. med. N.___ in Olten, wegen
Vergiftungsideen und agitiertem Verhalten mit Zertrümmerung der Wohnung
zugewiesen worden. Sie sei eingeengt gewesen im Glauben, dass ihr Ehemann sie
habe vergiften wollen. Er wolle, dass sie tot sei, damit er das Geld von der
Lebensversicherung bekomme. Sie habe die Wohnung nicht zertrümmert. Dies sei
ihr Ehemann gewesen, damit sie in der Psychiatrie lande und alle denken
sollten, dass sie psychisch krank sei. Abilify und Venlafaxin habe sie
selbständig abgesetzt, das seien Gifte und sie wolle diese nicht einnehmen. Sie
nehme Temesta 2.5 mg ein. Fremdanamnestisch sei zu erfahren gewesen, dass die
Nachbarn die Polizei avisiert hätten, da die Patientin die ganze Wohnung
verwüstet und die Post zerrissen habe. Die Beschwerdeführerin sei auf die
schliessbare Station für Diagnostik und Krise aufgenommen worden. Der agitierte
Zustand der Patientin habe zunächst die Aufnahme im lntensivbereich notwendig
gemacht. Psychopathologisch imponierten ein Vergiftungs- und Eifersuchtswahn
gegenüber ihrem Ehemann sowie eine damit einhergehende starke Agitation. Die
Patientin sei mit der fürsorgerischen Unterbringung nicht einverstanden gewesen
und habe die stationäre Hospitalisation nur schwer akzeptieren können. Im
geschützten Rahmen und unter Wiedereinstellung auf Abilify habe sie sich
relativ rasch beruhigt, es habe ein Standortgespräch mit dem Ehemann und der
Patientin selbst durchgeführt werden können. In letzter Zeit sei es vermehrt zu
Konflikten zwischen den Ehepartnern gekommen, im Gespräch jedoch zeigten sich
die Partner einander zugewandt und bereit, miteinander zu kommunizieren.
Aufgrund des dringenden Wunsches des Ehepaares sei die Patientin bei fehlendem
Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden Verhältnisse
entlassen worden. Über die Notwendigkeit und Wichtigkeit der regelmässigen
Medikamenteneinnahme sei sie ausführlich aufgeklärt worden.
7.2.9
In seinem Bericht vom 2. Februar
2017.
führte Dr. med. D.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 31. August
2016.
bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Patientin befinde sich seit
20.
Mai 2014 in seiner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung. Alle vereinbarten Termine habe sie zuverlässig wahrgenommen, welche
jeweils in einer Sitzungsfrequenz vierzehntäglich bis monatlich stattfinden
würden. Seit seinem letzten Arztbericht vom 22. Januar 2015 habe sich der
psychische Zustand weiter verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe wegen
psychischer Dekompensation notfallmässig hospitalisiert werden müssen, damals
sei es im Rahmen ihrer Wahnsymptomatik zu einem Suizidversuch gekommen. Es
bestünden trotz zweimaligen stationären Behandlungen in der G.___ nach wie vor
Beschwerden mit schweren Funktionseinschränkungen im Alltagsleben. Die
Beschwerden seien jeweils in den depressiven Zuständen geprägt von
Schlafstörungen, Antriebsverlust in Form eines verminderten Durchhaltevermögens
mit Erschöpfungszuständen während des Tages mit Beeinträchtigung der
Belastbarkeit, des Weiteten bestehe eine innere Unruhe bei verminderter
Stressresistenz, diese zeige sich in einer Affektinkontinenz mit Weinattacken.
Trotz Aufenthalt zu Hause werde die Ruhe nicht als Erholung erlebt. In den
durchgeführten Einzelkonsultationen, welche systemische Interventionen
beinhalten würden (dreimal mit ihrem Sohn und zweimal mit ihrem Ehemann), habe
sich keine nachhaltige Besserung des Befindens gezeigt. Die Patientin wirke
leidend, besorgt, leide insbesondere unter dem antriebsbedingten, verminderten
Durchhaltevermögen (max. 2 Stunden Belastung) und den Konzentrationsdefiziten.
Zudem klage sie über übersteigerte Befürchtungen von unüberwindbaren
psychischen und somatischen Beschwerden. Sie habe deshalb auch mehrmals wegen
somatischen Beschwerden (Magenschmerzen, Rückenschmerzen, Hautveränderungen und
Kopfschmerzen) den Hausarzt aufsuchen müssen. Aufgrund der Chronifizierung der
depressiven Symptomatik bei Therapieresistenz trotz zweimaligen stationären
Behandlungen (notfallmässige Einweisungen mit Fürsorglicher Unterbringung)
müsse von einer ungünstigeren Prognose ausgegangen werden. Aus psychiatrischer
Sicht könne aufgrund der bestehenden Symptomatik (Antriebsstörung,
Stressintoleranz, depressive Stimmung, herabgesetzte Belastbarkeit sowie der
beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen insbes. hinsichtlich
Konzentrationsproblemen) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten
Bereich als Raumpflegerin ausgegangen werden.
7.2.10
Im Bericht von Dr. med. O.___,
med. pract., RAD, vom 7. Februar 2017 (IV-Nr. 93) wurde angeführt, die G.___
und Dr. med. D.___ stellten aktuell die Diagnose einer depressiven Störung,
ggw. schwere Episode mit psychotischen Symptomen. Dieselben Diagnosen seien
durch die G.___ z.B. schon im September 2003, im April 2006, im Februar und Mai
2007.
gestellt worden. Auch Dr. med. D.___ stelle eine solche Diagnose bereits
im Januar 2015. Somit seien die in den neuen Berichten mitgeteilten Diagnosen
bereits altbekannte, die bereits in die medizinische Beurteilung im Rahmen des
bidisziplinären Gutachtens eingeflossen- und berücksichtigt worden seien. Eine
Änderung der Aussagen zur Arbeitsfähigkeit könne daraus sicher nicht abgeleitet
werden.
7.2.11
In seiner Stellungnahme vom 27.
Mai 2017 (Beschwerdebeilage 3) hielt Dr. med. D.___ fest, er sehe sich
veranlasst, zum Gutachten von Dr. med. F.___ Stellung zu beziehen. Die von ihm,
Dr. med. D.___, gestellte Diagnose einer schweren Depression stütze sich auf
die vorwiegenden Beschwerden wie Schlafstörungen, Antriebsverlust, verminderte
Stressresistenz, Konzentrationsstörungen mit vermindertem Durchhaltevermögen
und nachlassenden Gedächtnisleistungen sowie agitiertem Verhalten mit
Vergiftungsideen und suizidalen Absichten. Dadurch sei die Belastungsresistenz
erheblich gemindert. Aufgrund der durch die erwähnten Beschwerden bestehenden
Funktionsdefizite bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit (Raumpflegerin
Teilzeitanstellung), diese schliesse auch Verweistätigkeiten ein. Dies auch in
Anbetracht der langerdauernden psychotherapeutischen und
psychopharmakologischen Behandlung. Die Patientin sei zudem durch die
störungsbedingten Beschwerden auch im Alltag eingeschränkt. Trotz zahlreicher
Therapiestrategien und medikamentösen Massnahmen habe keine nachhaltige
Beschwerderegredienz erreicht werden können. Zusammenfassend halte er, Dr. med.
D.___, an seiner Beurteilung mit den Diagnosen rezidivierende depressive
Störung ggw. schwere depressive Episode mit psychotischen Symptome (F33.3), DD:
Schizoaffektive Störung, fest. Zur Begründung der Funktionseinbussen und damit
verminderten Leistungsfähigkeit weise er auf seinen letzten Bericht vom 2.
Februar 2017 und das aktuelle Schreiben hin. Dabei stütze er sich nicht nur auf
seine Beschwerdeeinschätzung und subjektive Angaben der Patientin, sondern auf
fremdanamnestische Auskünfte einschliesslich Informationen vom Umfeld und
weiterer beteiligter Fachpersonen (Hausarzt, Klinikaufenthalte), zudem habe er
auch Testungen mit dem BDI und MADRS als unterstützende Werkzeuge einbezogen.
8.
8.1
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das bidisziplinäre
Gutachten der Dres. E.___ und F.___ vom 19. November 2015 (IV-Nr. 66.1) stützt,
ist vorerst dessen Beweiswert zu prüfen. Grundsätzlich ist diesem Gutachten
voller Beweiswert zuzumessen. So ist dieses
für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des
Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet.
Im rheumatologischen Teilgutachten führt
Dr. med. E.___ im Rahmen einer eingehenden Befund- und Anamneseerhebung aus, es
präsentiere sich eine 45-jährige Explorandin mit im Vordergrund stehender und
dominierender Adipositas per magna mit einem BMI von 45 kg/m2 und
Überwiegen einer ausgeprägten stammbetonten Adipositas sowie Zeichen einer
hochgradigen Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskelanteile. In der
Anamneseerhebung zeige sich eine auf ihre Rückenschmerzen fixierte Explorandin
mit Zeichen einer Behinderungsüberzeugung mit insgesamt ausschweifender
Beschwerdeschilderung, geprägt auch von einer Affektlabilität mit auftretenden
weinerlichen Episoden vor allem beim Schildern der familiär sehr belastenden
Verhältnisse. In der klinischen Untersuchung präsentiere sich eine
Wirbelsäulenfehlform wie auch Fehlhaltung mit Zeichen einer Hyperlordose, einem
vermehrten Beckenshift nach ventral sowie wiederum dominierender Adipositas per
magna mit hängender Fettschürze bei ausgeprägter Insuffizienz der
rumpfstabilisierenden Muskelanteile. Es fänden sich solitäre Druckdolenzen im lumbosacralen
Übergangsbereich sowohl über den Processi spinosi sowie insbesondere über den
Facettengelenken L4-S1 bds., während sich die übrigen Wirbelsäulensegmente,
insbesondere im HWS- und auch BWS-Bereich, als vollständig unauffällig zeigen
würden. Auch die Wirbelsäulenfunktion zeige sich insgesamt als noch gut
erhalten mit lediglich leicht eingeschränkter LWS-Inklination, im Verlauf zu
früheren Untersuchungen leicht abnehmend, dies jedoch möglicherweise auch
interpretierbar durch die zwischenzeitlich zunehmende rumpfbetonte Adipositas,
welche zu einem zusätzlichen erschwerten Bücken führe. Weiterhin liessen sich
wie in früheren Untersuchungen weder Hinweise auf ein cervico- noch für ein
lumboradikuläres Reizgeschehen objektivieren, ebenso fänden sich weiterhin
keine fassbaren sensomotorischen Ausfälle. Während bereits im Jahre 2011 eine
relevante Discopathie sowie eine mögliche Myelon- oder Neurokompression habe
ausgeschlossen werden können, würden moderate Spondylarthrosen, früher
vorwiegend betont im Segment L5/S1 bds. beschrieben, welche sich aktuell auf
die unteren LWS-Segmente L3-L5 ausweiten würden, auch mit Zeichen einer
möglichen Aktivierung ohne jedoch sekundäre neurogene Kompromittierung. Im
Weiteren bestehe eine lumbosacrale Übergangsanomalie mit Sakralisation von LWK5
bds. mit Neoarthrose-Bildung, bereits auch in den konventionellen
Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 2010 vor allem linksdominant deutlich sichtbar
und aktuell in der neu durchgeführten MRI-Untersuchung der LWS auch mit Zeichen
einer Aktivierung, gut passend auch zu den klinischen Untersuchungen mit im
Vordergrund stehender Druckdolenz in Projektion auf den lumbosacralen Übergang
links, entsprechend der Anamneseschilderung von langjährigen linksseitigen
lumbosacralen Rückenschmerzen. Neben den beschriebenen und im Verlauf
zunehmenden bilateralen Spondylarthrosen in den unteren LWS-Segmenten, zu
erklären vornehmlich auch durch die in den letzten Jahren zunehmende Adipositas
sowie durch die chronische Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung dürfte vor
allem das radiologische Korrelat der lumbosacralen Übergangsanomalie mit
aktivierter Neoarthrose LWK5/SWKI als Hauptursache für die chronischen
linksbetonten lumbalen Rückenbeschwerden gesehen werden. Daraus schliesst Dr.
med. E.___ nachvollziehbar, dass dies auch die verminderte Belastbarkeit für
Tätigkeiten verbunden mit längerem Stehen an Ort oder auch Funktionen mit
vermehrtem notwendigem sich bücken wie auch Auftreten vermehrter lumbaler
Rückenbeschwerden bei längerem Sitzen über mehrere Stunden erkläre. Obwohl sich
vor allem die belastungsabhängigen Beschwerden durch die obgenannten
objektivierbaren Befunde erklären lassen würden, dürfte im Rahmen der
einerseits langjährigen Beschwerden sowie der einfliessenden depressiven
Störung wie auch vor allem der psychosozialen Belastungsfaktoren eine
zwischenzeitlich stattgehabte Chronifizierung angenommen werden, indem die
Explorandin doch eine niedrige Schmerzschwelle aufweise und sich
dementsprechend im Alltag verhalte, indem sie sich bereits auch nach leichten
körperlichen Belastungen hinlegen müsse, dies begründet vor allem durch eine
vermehrte Müdigkeit und Erschöpfbarkeit. Letztere sei jedoch im Rahmen von
nicht Bewegungsapparat spezifischen Begleitfaktoren zu sehen. Im Weiteren zu
bemerken und auch im Rahmen aktueller Laboranalysen zu bestätigen, sei eine
Erhöhung der humoralen Entzündungsparameter sowohl was CRP wie auch die BSR
betreffe mit auch einer seit dem Jahre 2013 beschriebenen anhaltenden
Leukozytose und tendenziellen Thrombozytose, deren Ursache bisher nicht habe
geklärt werden können. Im Rahmen ausgedehnter Abklärungen durch die Hämatologie
des P.___ im Jahre 2013 sei ein möglicher myeloproliferativer Prozess bei
bereits damals angegebener Differentialdiagnose eines möglichen chronisch
entzündlichen Prozesses ausgeschlossen worden. Aus rheumatologischer Sicht könnten
die erhöhten Entzündungsparameter bei ausschliesslich degenerativ und statisch
bedingter lumbaler Rückenbeschwerden und ohne Hinweise auf eine anderweitige
systemisch rheumatologisch entzündliche Grundkrankheit nicht erklärt werden.
Gestützt auf die umfassende Befund- und
Anamneseerhebung vermögen auch das von Dr. med. E.___ statuierte
Zumutbarkeitsprofil sowie die Einschätzung der Arbeits-und Leistungsfähigkeit zu
überzeugen: Hinsichtlich funktioneller Belastbarkeit bestehe eine verminderte
Belastbarkeit des Achsenskelettes, dies vor allem was mittelschwere wie auch
schwere körperliche Belastungen betreffe. Die von der Explorandin beschriebenen
Einschränkungen im häuslichen Alltag seien durch die rheumatologischen
objektivierbaren Befunde nur schwierig und nicht hinreichend erklärbar. Auch
die Notwendigkeit des sich Hinlegens mehrmals pro Tag, und die angegebene Unmöglichkeit
des vermehrten Ausübens von Haushalttätigkeiten könnten durch den Untersucher
nicht nachvollzogen werden, vielmehr dürften hierbei auch die psychiatrische
Grundproblematik sowie die weiterhin deutlich vorliegenden psychosozialen
Belastungsfaktoren eine mitentscheidende Rolle spielen. Schwere wie auch
repetitive mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten seien der
Explorandin nicht mehr zumutbar. Bezüglich angestammter Tätigkeit als
Raumpflegerin mit hierbei auch immer wieder Auftreten von Zwangshaltungen sowie
teils auch mittelschweren Belastungen könne eine maximale Einschränkung von 50 %
aus rein rheumatologischer Sicht ausgewiesen werden. Die Explorandin berichte,
dass sie über mehr als 20 Jahre jeweils ein Arbeitspensum von 2 - 3
Stunden pro Tag ausgeübt habe, zuletzt auch in einer eher leichten nicht
körperlich belastenden Tätigkeit in der Funktion als Raumpflegerin, sodass das
angestammte Arbeitspensum mit der angegebenen zumutbaren Arbeitsbelastung aus
rheumatologischer Sicht auch aktuell weiterhin möglich sein sollte. Bezüglich
einer leidensadaptierten leichten körperlich belastenden Tätigkeit, durchgeführt
in Wechselbelastung, durchgeführt abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch
gehend sowie ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen könne aus rein
rheumatologischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
definiert werden. Bezüglich Beginns der reduzierten Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin,
angegeben mit 50 %, sei der Zeitpunkt rückwirkend ab Beginn der Abklärung
der Rückenbeschwerden, entsprechend ca. 2010 anzunehmen. Bezüglich
Haushalttätigkeit könne entsprechend der Haushaltabklärung durch die IV-Stelle
Solothurn im Jahre 2012 von einer maximalen Einschränkung von 10 % ausgegangen
werden.
Im psychiatrischen Teilgutachten führt
Dr. med. F.___ aus, die Explorandin leide schon seit Jahren rezidivierend unter
depressiven Zuständen, die teilweise ein schweres Ausmass, mit in der
Vergangenheit teilweise sogar psychotischen Phänomenen angenommen habe, wobei
sie sich lange geweigert habe, eine konsequente psychiatrische Therapie
durchzuführen. Immer wieder habe sie in stundenmässigem Ausmass gearbeitet,
doch sei es auch immer wieder zum Verlust der Arbeitsstellen gekommen. Eine
erneute Dekompensation scheine beim Tod der Mutter im Juli 2014 eingetreten zu
sein, wo sie wiederum schwerer depressiv geworden sei und sich einige Zeit
zurückgezogen habe. Mittlerweile bestehe keine ausgesprochene Rückzugstendenz
mehr, sie pflege auch soziale Kontakte und scheine sich tagsüber
verschiedentlich zu aktivieren, wobei sie sich immer wieder ausruhe. Unklar
sei, weswegen die Explorandin in der Haushalttätigkeit derart eingeschränkt
sein solle, sie weise teilweise auf körperliche Beschwerden hin. In psychischer
Hinsicht beschreibe sie einen etwas wechselhaften Zustand, doch nicht mit
ausgesprochener und durchgehender Freudlosigkeit oder gedrückter Stimmung,
andererseits studiere sie teilweise und weine manchmal. Die Explorandin wirke
etwas affektlabil, könne sich aber recht schnell von der weinerlichen Stimmung
erholen. Es sei eine problemlose affektive Kontaktaufnahme möglich, sie könne
sich auch recht gut selbst behaupten und ihre Meinung darlegen. Sie scheine
sich auch um die Administration zu kümmern, sie pflege soziale Kontakte. Im
Weiteren legt Dr. med. F.___ einleuchtend dar, es sei anzunehmen, dass
Persönlichkeitsfaktoren den Zustand zusätzlich unterhalten würden. Die
Beschwerdeführerin wirke eher etwas unreif und scheine eine gewisse Regressionstendenz
aufzuweisen, es zeigten sich auch emotional labile Anteile. Bis anhin sei
bezüglich der Persönlichkeit allerdings nie eine gravierende Auffälligkeit beschrieben
worden, sodass sowohl aufgrund der fremdanamnestischen Angaben wie auch
subjektiven Angaben der Explorandin eine Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt
werden könne, doch müsse zumindest vermutet werden, dass akzentuierte Züge eine
Rolle spielen würden. Diese labile Persönlichkeitskonstellation führe dazu,
dass die Explorandin je nach Belastungen wiederholt unter depressiven
Schwankungen leide, die teilweise ein schweres Ausmass annehmen könnten.
Aktuell könne die Depression als allenfalls leicht bis höchstens mittelgradig
eingestuft werden, bei einer schwer depressiven Störung wäre eine stärkere
affektive Beeinträchtigung und ebenfalls kognitive und psychomotorische Störung
zu erwarten, auch wäre die Explorandin nicht in der Lage sich derart tagsüber
zu beschäftigen und Kontakte zu pflegen. Der Verlauf sei offenbar sehr
wechselhaft mit Schwankungen gekennzeichnet. Phasenweise gelinge es der
Explorandin wieder, stundenweise einer Arbeit nachzugehen, dann falle sie
wieder aus einem Arbeitsprozess heraus. Es sei demnach nicht so, dass von einer
vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne, dies werde auch vom
behandelnden Psychiater derart dargelegt. Aktuell lasse sich eher eine leicht
bis mittelschwere depressive Störung annehmen, wodurch im Grunde genommen
wieder eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich sei. Aufgrund des schwankenden
Verlaufes müsse ein ungefährer Mittelwert eruiert werden, was allerdings
schwierig abzuschätzen sei. Im Vergleich zur Untersuchung von Dr. med. C.___ im
Jahre 2012 sei zum aktuellen Zeitpunkt eher eine Verschlechterung anzunehmen,
da die Depression 2014 eher schwerer gewesen sei, sich mittlerweile allerdings
wieder etwas gebessert habe. Es bestehe noch ein wechselhafter affektiver
Zustand, respektive eine starke Labilität. Aus diesen Gründen werde eine eher
höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen, wobei der Explorandin
grundsätzlich in Teilzeit eine Tätigkeit möglich sein sollte. Gestützt auf
diese nachvollziehbaren Erläuterungen vermag auch die Beurteilung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit von Dr. med. F.___ zu überzeugen: Die Explorandin sei
allgemein als vermindert belastbar einzustufen, sie benötige auch immer wieder
Erholungsphasen, sie sei nicht in der Lage, komplexe Tätigkeiten zu verrichten.
Es könne für eine einfach strukturierte Tätigkeit, wobei es durchaus auch
Reinigungsarbeiten wie bisher sein könnten, eine 50%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Es handle sich um einen Mittelwert, der
auch berücksichtige, dass die Explorandin zeitweise schwerere depressive Phasen
aufweise, dann wieder leichtere, wo sie wieder eine höhere Leistung erbringen
könnte. Diese neue Einstufung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Juli 2014 in
diesem Ausmass. Im Übrigen leuchtet auch die Argumentation von Dr. med. F.___
ein, wonach sich die von Dr. med. D.___ angegebene 70%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit nur bei vorwiegend eher schwer depressiven Zuständen begründen
lasse, was aber nicht in durchgehendem Ausmass bestätigt werden könne. In der
Haushalttätigkeit sollte es der Explorandin möglich sein, alle anfallenden
Tätigkeiten zu verrichten. Es bestehe dort eine relevante psychosoziale
Problematik mit Eheproblemen, was zur Folge habe, dass die Familienmitglieder
teilweise mithelfen würden.
Gestützt auf die schlüssigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die Konsensbeurteilung im Gutachten von
Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ zu überzeugen. Demnach bestehe bezüglich
angestammter Tätigkeit als Raumpflegerin eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %
rückwirkend ab Zeitpunkt der primären Abklärung der Rückenbeschwerden
entsprechend ca. 2010, während für eine wechselbelastende geeignete leichte
körperliche Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen
werden könne. Bezüglich Haushalttätigkeit bestehe aus rheumatologisch
somatischer Sicht eine Einschränkung von 10 %. Insgesamt sei die
Explorandin somit für jegliche leidensangepasste Verweistätigkeit, inklusive
angestammter Tätigkeit, als zu 50 % leistungsfähig zu beurteilen.
8.2
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt
sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Gestützt darauf
steht fest, dass seit der letzten abweisenden Rentenverfügung vom 9. Januar
2013.
aus rheumatologischer und aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung
eingetreten ist, indem die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch
in einer angepassten Tätigkeit nur noch 50 % arbeits- und leistungsfähig ist.
8.2.1
Die übrigen medizinischen
Berichte geben keinerlei Anlass, an den Ergebnissen des Gutachtens zu zweifeln.
Die entgegenstehenden Berichte von Dr. med. D.___ vermögen kaum zu überzeugen.
Seine von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten zwischen 70 % und 100 %
erscheinen in diesem Ausmass nur bedingt nachvollziehbar begründet zu sein und
stützen sich vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Wie
bereits erwähnt, vermag in diesem Zusammenhang auch die Argumentation von Dr.
med. F.___ zu überzeugen, wonach sich die von Dr. med. D.___ angegebene
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur bei vorwiegend eher schwer depressiven
Zuständen begründen lasse, was aber nicht in durchgehendem Ausmass bestätigt
werden könne. Dazu führt Dr. med. F.___ in der Stellungnahme vom 20.
Oktober 2016 ergänzend aus, es handle sich bei der Einschätzung von Dr. med. D.___
um einen momentanen Zustand. Es müsse ja auch berücksichtigt werden, dass die
Explorandin nicht dauerhaft bei ihm in Behandlung gestanden sei und es
offensichtlich auch bessere Phasen gegeben habe, wie auch anlässlich der
gutachterlichen Untersuchung habe festgestellt werden können. Der Gutachter hat
denn auch diesen aktenkundigen Schwankungen des Schweregrades der depressiven
Episoden Rechnung getragen, indem er bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
von einem Mittelwert ausging, der auch berücksichtigt, dass die Explorandin
zeitweise schwerer depressive Phasen und dann wieder leichtere aufweist, wo sie
gemäss Gutachter wieder eine höhere Leistung erbringen könnte. In diesem
Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde
Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von Dr. med. D.___ vom auch
deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist.
8.2.2
Sodann vermögen auch die Rügen
der Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Die
meisten Rügen der Beschwerdeführerin wurden bereits in der Stellungnahme der
Dres. E.___ und F.___ vom 20. Oktober 2016 wohlbegründet entkräftet. Die
Beschwerdeführerin bemängelt unter anderem, dass im Gutachten auf den Seiten 13
– 15 einerseits Befunde wie Schlafstörungen, Gedankenkreisen und spärliche
Kontakte mit Drittpersonen erhoben worden seien, aber andererseits lediglich
eine leichte bis mittelgradige depressive Störung diagnostiziert werde. Dem ist
entgegenzuhalten, dass es sich bei den genannten Befunden, wie aus dem
Gutachten klar ersichtlich ist, um subjektive Angaben der Beschwerdeführerin
handelt. So ist es gerade die Aufgabe des psychiatrischen Gutachters, die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin nicht einfach zu übernehmen, sondern
diese einer eigenen Beurteilung zu unterziehen. Das gleiche gilt hinsichtlich
der Rüge, es lägen bereits anhand der im Gutachten von Dr. med. F.___ erhobenen
Befunde die Kriterien gemäss ICD-10 F32 ff. in hinreichender Zahl und Schwere
zur Diagnose einer schweren depressiven Störung vor. So ist es die Aufgabe des
psychiatrischen Gutachters, die Angaben der versicherten Person entsprechend zu
würdigen und allenfalls unter einer Diagnose zu subsumieren. Dies hat Dr. med. F.___
in seinem Gutachten, wie vorgehend festgehalten, überzeugend und wohlbegründet
umgesetzt. Lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
abzustellen, wie dies vom Vertreter der Beschwerdeführerin gemacht wird, würde
nicht einer fachgerechten Beurteilung entsprechen. Wie Dr. med. F.___ in
der Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 zudem einleuchtend argumentiert, besteht
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei Tätigkeiten im Haushalt aus
psychiatrischer Sicht keine zusätzliche Einschränkung, da die Tätigkeit im
Haushalt frei eingeteilt werden könne und die Explorandin die Mithilfe des
Ehemannes und des Sohnes in Anspruch nehmen könne, was durchaus üblich sei in
Familien. Es handle sich um eine 4 1/2-Zimmerwohnung ohne weitere grössere
Belastungen, wodurch auch aufgrund des psychischen Zustandes angenommen werden
könne, dass diesbezüglich bei Tätigkeiten im Haushalt keine zusätzliche
Einschränkung entstehe. An dieser Einschätzung kann festgehalten werden, auch
wenn der Sohn mittlerweile aus dem elterlichen Haus ausgezogen ist (vgl. IV-Nr.
73). Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten sei
unvollständig, da Dr. med. F.___ hinsichtlich der Anamneseerhebung lediglich
auf das Vorgutachten verweise. Dr. med. F.___ hielt in seinem Gutachten
auf S. 15 fest, mit der Beschwerdeführerin sei die Anamnese noch einmal
kursorisch durchgegangen worden. Diese könne allerdings dem Vorgutachten
entnommen werden, da die Beschwerdeführerin nichts Wesentliches beizufügen
gehabt habe, weswegen die Anamnese nicht noch einmal erwähnt werde. Demzufolge
hat Dr. med. F.___ eine Anamneseerhebung vorgenommen, jedoch mangels
ergänzender Angaben der Beschwerdeführerin auf eine nochmalige Niederschrift
der Anamnese verzichtet. Dass er in der Folge auf die Anamneseerhebung aus dem
Gutachten von Dr. med. C.___ vom 30. April 2012 verweist, ist demnach
nicht zu beanstanden. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___
äussere sich nicht zur Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer
gesundheitlichen Störung überhaupt noch einem durchschnittlichen Arbeitgeber
zumutbar sei. Die diesbezügliche Frage wird im Gutachten tatsächlich nicht
beantwortet. Erst in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 hielt Dr.
med. F.___ fest, die Beschwerdeführerin sei einem potenziellen Arbeitgeber bei
dem angegebenen Arbeitspensum durchaus zumutbar. Dies erscheint angesichts des
gutachterlich festgelegten Leistungsprofils nachvollziehbar, zumal Dr. med. F.___
in seiner Beurteilung des zumutbaren Pensums die möglichen Schwankungen
berücksichtigt hat. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin auch das rheumatologische
Teilgutachten von Dr. med. E.___. Hierbei kann vorweg ebenfalls auf die
schlüssige Stellungnahme der Gutachter vom 20. Oktober 2016 verwiesen
werden. Darin legt Dr. med. E.___ überzeugend dar, die objektivierbaren Befunde
aus musculo-skelettaler Sicht seien auch unter Berücksichtigung der klinischen
rheumatologischen Untersuchung sowie des allgemeinen Verhaltens während der
Begutachtung als nicht hinreichend geeignet, dass dadurch auch eine
Leistungseinschränkung in einer leichten wechselbelastenden angepassten
Tätigkeit ausgewiesen werden könne. Entsprechend sei die Einschätzung des
Rechtsvertreters nicht nachvollziehbar, warum die Explorandin auch in einer
leichten leidensadaptierten Tätigkeit eine Leistungseinschränkung aufweisen
sollte. Wenn der Gutachter die Beschwerden als somatisch erklärbar einstuft,
kann daraus entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zudem nicht abgeleitet
werden, es könne in einer leichten, leidensadaptierten Tätigkeit keine
vollständige Arbeitsfähigkeit bestehen, zumal Dr. med. E.___ seine Einschätzung
100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten adaptieren ausserhäuslichen Tätigkeit
im Gutachten einleuchtend begründet. Im Weiteren bemängelt der Rechtsvertreter,
dass bezüglich der im Gutachten erwähnten erhöhten Entzündungsparameter
keine genügende Würdigung und Berücksichtigung vorgenommen worden sei. Wie
diesbezüglich im Gutachten sowie in der Stellungnahme aber schlüssig ausgeführt
wurde, seien die erhöhten Entzündungsparameter im Zusammenhang auch mit
hämatologischen Veränderungen bereits im Jahre 2013 im Rahmen von ausgedehnten
diagnostischen Untersuchungen abgeklärt worden, ohne dass eine sichere Diagnose
im Sinne einer systemisch entzündlichen Erkrankung oder einer
myelo-proliferativen Pathologie bzw. einer anderweitigen Neoplasie habe
gefunden werden können. Aus rein rheumatologischer Sicht gelte es festzuhalten,
dass derzeit die erhöhten Entzündungsparameter aufgrund der Anamnese, der
klinischen wie auch der radiologischen Befunde nicht einer systemisch
entzündlich rheumatologischen Grundkrankheit zugeordnet werden könnten,
entsprechend aus rein rheumatologischer Sicht auch keine Leistungseinbusse
dadurch abgeleitet werden könne. Auf diese überzeugenden Ausführungen kann
ebenfalls abgestellt werden.
8.3
Des Weiteren wird von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Beweisuntauglichkeit des Gutachtens
ergebe sich auch aus der Tatsache, dass zwischen der Begutachtung im August
2015.
und dem Erlass der Verfügung eineinhalb Jahre vergangen seien und sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nachweislich verschlechtert habe. Die
Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die stationären
Hospitalisierungen in der G.___ vom 13. bis 17. Juni 2016 sowie vom 31. August
bis 5. September 2016, welche einerseits aufgrund eines Suizidversuchs vom
8.
Juni 2016 (vgl. IV-Nr. 78, S. 10) sowie andererseits im Rahmen einer
fürsorgerischen Unterbringung (vgl. IV-Nr. 90) durchgeführt wurden. Diesbezüglich
ist vorweg festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Akten, wie bereits
vorgehend ausgeführt, hinsichtlich des Schweregrades der depressiven Episoden
teilweise grosse Schwankungen feststellbar sind. So fanden in den Jahren 2003 –
2007.
bereits mehrere stationäre Klinikaufenthalte in der G.___ statt, wo
schwankende depressive Episoden, teilweise psychotische Symptome und
Suizidalität festgestellt wurden (vgl. IV-Nr. 15, S. 1 ff.). Grundsätzlich
wurde im Gutachten diesen Schwankungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
denn auch Rechnung getragen, indem die festgelegte 50%ige Arbeitsunfähigkeit
ein Mittelwert darstellt. Wie Dr. med. F.___ in der Stellungnahme vom 20.
Oktober 2010 zudem zu Recht festgehalten hat, sagt ein Suizidversuch alleine
noch nichts über den Schweregrad einer depressiven Episode aus. Es ist zwar
durchaus möglich, dass bei der Beschwerdeführerin nach der Erstellung des
Gutachtens wiederum temporäre Verschlechterungen des psychischen
Gesundheitszustandes eingetreten sind. Jedoch geht auch aus den
Austrittsberichten der G.___ vom 1. Juli 2016 (IV-Nr. 78, S. 8) sowie vom
28.
November 2016 (IV-Nr. 90) nicht hervor, dass bei der
Beschwerdeführerin eine andauernde Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit
eingetreten wäre, die es rechtfertigen würde, vom Mittelwert einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit abzuweichen. Zudem ist festzuhalten, dass die beiden
vorgenannten stationären Hospitalisierungen jeweils von kurzer Dauer waren und
sich die Beschwerdeführerin nur sehr sporadisch bei Dr. med. D.___ in
psychiatrische Behandlung begibt, was ebenfalls gegen eine andauernde
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes spricht. Nachdem somit
keine relevante andauernde Verschlechterung erstellt ist, kann am Gutachten von
den Dres. E.___ und F.___ vom 19. November 2015 auch unter diesem Gesichtspunkt
festgehalten werden, auch wenn, wie von der Beschwerdeführerin gerügt wurde, im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2017
bereits anderthalb Jahre seit der gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung
im August 2015 vergangen waren.
Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr.
med. E.___ und Dr. med. F.___ vom 19. November 2015 kann demnach
vollumfänglich abgestellt werden.
9.
Neben den medizinischen
Berichten stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt
vom 20. Juni 2016 (IV-Nr. 73). Die von einer qualifizierten Person
durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl.
auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011
geltenden Fassung]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr
zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil
9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
Hinsichtlich des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist
wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis
der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind
die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende
Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der
einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und
Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I
90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in:
AHI 2003 S. 215). Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll
beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. - generell - BGE 125 V 404 E. 3; bei
Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung
tätigen Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a,
I 175/01 sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).
Im vorliegenden Fall wurde beim
Abklärungsbericht vom 20. Juni 2016 auf eine Abklärung vor Ort verzichtet,
nachdem die Abklärungsfachfrau offenbar mehrfach vergeblich versuchte, mit der
Beschwerdeführerin einen Termin zu vereinbaren (vgl. Protokolleinträge vom 18.
und 31. Mai 2016 sowie vom 3. Juni 2016, S. 2). Stattdessen wurde die
Einschätzung aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 5. November 2012 (IV-Nr.
39) einer Einschränkung von 11 % übernommen. Bezüglich des Beweiswertes des
vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch
eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und
räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen
medizinischen Unterlagen hatte. Die aktuelle Abklärung fand zwar nicht vor Ort
statt, der Abklärungsbericht wurde aber von der gleichen Abklärungsfachfrau
verfasst, die auch die Abklärung im Jahr 2012 vor Ort durchgeführt hatte. Die
Abklärungsfachfrau hatte demnach Kenntnis von den örtlichen und räumlichen
Verhältnisse. Zudem wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der
familieninternen Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt und darauf
hingewiesen, dass bei der Abklärung im Jahr 2012 der Sohn noch in der gleichen
Wohnung gelebt habe, heute handle es sich um einen Zweipersonen-Haushalt. Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lebten immer noch in der gleichen Wohnung,
die Verhältnisse hätten sich nur gering geändert, indem der Sohn nicht mehr im
gleichen Haushalt lebe. Die Einschränkung im Haushalt falle heute sicher
geringer aus. Diese Argumentation vermag zu überzeugen, zumal in diesem
Zusammenhang auf die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht
der Familienangehörigen hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). In
diesem Zusammenhang ist zudem auf die Ausführungen aus dem rheumatologischen Teilgutachten
von Dr. med. E.___ zu verweisen, wonach bezüglich Haushalttätigkeit
entsprechend der Haushaltabklärung durch die IV-Stelle Solothurn im Jahre 2012
von einer maximalen Einschränkung von 10 % ausgegangen werden könne. Aus
rheumatologischer Sicht hielt Dr. med. E.___ weiter fest, die von
der Explorandin beschriebenen Einschränkungen im häuslichen Alltag seien
durch die rheumatologischen objektivierbaren Befunde nur schwierig und nicht
hinreichend erklärbar. Auch die Notwendigkeit des sich Hinlegens mehrmals
pro Tag und die angegebene Unmöglichkeit des vermehrten Ausübens von
Haushalttätigkeiten könnten durch den Untersucher nicht nachvollzogen werden,
vielmehr dürften hierbei auch die psychiatrische Grundproblematik sowie die
weiterhin deutlich vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren eine
mitentscheidende Rolle spielen. Damit kann aus somatischer Sicht davon
ausgegangen werden, dass die Einschränkungen im Haushalt im Vergleich mit der
letzten Abklärung kaum zugenommen haben. Des Weiteren wurde aus psychiatrischer
Sicht im Gutachten von Dr. med. F.___ im ausserhäuslichen Bereich zwar eine
Verschlechterung postuliert, aber auch er kam zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei aus psychischer Sicht in ihrer Haushaltstätigkeit nicht
eingeschränkt. Im Lichte dieser Erwägungen durfte die Beschwerdegegnerin
deshalb ausnahmsweise auf eine Abklärung vor Ort verzichten, zumal es sich
vorliegend hauptsächlich um psychische Einschränkungen handelt, womit auf den
Grundsatz hinzuweisen ist, dass in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen im
Zusammenhang mit psychischen Beschwerden mehr Gewicht einzuräumen ist als dem
Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig
nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit
verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September
2011.
E. 2 mit diversen Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
Zusammenfassend ist somit festzustellen,
dass der Abklärungsbericht vom 20. Juni 2016 im Resultat überzeugend
ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen
angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb grundsätzlich auf die
Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht abgestellt werden, wobei die
Statusfrage – Verhältnis zwischen ausserhäuslicher Tätigkeit und
Haushaltstätigkeit – vorliegend ebenfalls umstritten und nachfolgend zu
beurteilen ist.
10.
10.1
Unter den Parteien ist strittig,
ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, wie von der Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Entscheid angenommen, zu 60 % ausserhäuslich und zu 40 % im
Haushalt, oder aber, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, zu 100 %
ausserhäuslich tätig wäre.
Ob eine versicherte Person als ganztägig
oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was
je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,
Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung,
was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen – täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c). Bei einer
im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die
Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist,
nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist
vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den
finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu
berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E.
2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die
Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit
Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss
nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall
ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117
V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b).
10.2
In der vorliegenden Beschwerde
macht die Beschwerdeführerin geltend, mit der Geburt des Sohnes 1992 hätten ihre
erheblichen psychischen Probleme begonnen. Dem Intake-Gesprächsprotokoll vom 2.
September 2010 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ausgeführt habe,
sie würde bei voller Gesundheit zu 100 % ausserhäuslich arbeiten. Dem gleichen
Protokoll sei zu entnehmen, dass sie im Jahre 2001 einen Arbeitsversuch im
Rahmen einer 100%igen Erwerbstätigkeit bei I.___ unternommen habe. Die Folge
sei indessen eine Exazerbation der Depression gewesen, so dass die Tätigkeit
wieder habe aufgegeben werden müssen. Zudem sei der Sohn der Beschwerdeführerin
per 30. April 2016 ausgezogen. Dadurch, dass die Abklärungsfachfrau einfach auf
die Verhältnisse im Jahr 2012 abstelle, sei die Abklärungspflicht nicht
wahrgenommen worden.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin
ist entgegenzuhalten, dass aus den Akten hervorgeht, dass die
Beschwerdeführerin nie in einem 100 %-Pensum gearbeitet hat, sondern immer
Teilzeit, was auch aus den Beträgen im Auszug des individuellen Kontos
(IK-Auszug, IV-Nr. 10) ersichtlich ist. In 2007 war sie bei zwei Arbeitgebern
angestellt und hat gemäss Auszug CHF 22‘490.00 als Einkommen abgerechnet, im
Jahr 2008 CHF 18’032.00 und im Jahr 2009 CHF 19‘199.00. Aus dem
Arbeitgeberfragebogen ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit
1999.
in einem Pensum 8.5 Stunden pro Woche als Raumpflegerin bei der Q.___ angestellt
war (IV-Nr. 9). Zudem hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung
Haushalt im Jahr 2012 (IV-Nr. 39) angegeben, im Jahr 2007 habe sie ca. 30 – 40 %
gearbeitet. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie heute 60 %
arbeiten neben den Haushaltarbeiten, habe sie erklärt. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass sie noch nie 100 % gearbeitet habe, der Ehemann und der Sohn,
die im gleichen Haushalt lebten beide 100 % arbeiteten und sie so für den
Haushalt zuständig sei und auch sein möchte. Gesamthaft betrachtet erscheint es
deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall in einem 100 %-Pensum ausserhäuslich tätig wäre, zumal der
behauptete Arbeitsversuch bei I.___ in einem 100 %-Pensum so weder dem
Wortlaut des Intake-Protokolls noch den sonstigen Akten zu entnehmen ist. So
gab der Ehemann diesbezüglich beim Intake-Gespräch vom 2. September 2010
(IV-Nr. 4) lediglich an, die Beschwerdeführerin habe schon oft versucht, etwas
anderes zu machen, z.B. bei I.___. Dies gehe aber nicht lange gut. Bei I.___
sei nach 6 Monaten Schluss gewesen. Zwar ist die langjährige psychiatrische
Vorgeschichte aktenkundig und es bestehen längst keine Kinderbetreuungspflichten
mehr, zumal der gemeinsame Sohn aus der Wohnung ausgezogen ist. Zudem sind die
finanziellen Verhältnisse des Ehepaares mit dem Bruttoeinkommen des Ehemannes
von CHF 4’000.00 (Angaben der Beschwerdeführerin, A.S. 22) eher bescheiden.
Dennoch reichen alleine diese Umstände mangels anderer Hinweise nicht aus, um
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein im Gesundheitsfall ausgeübtes
höheres Arbeitspensum als 60 % zu schliessen. Damit hat die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich zu Recht die gemischte Invaliditätsbemessungsmethode angewandt.
Im Übrigen vermöchte eine nachträglich durch das Gericht durchgeführte
Parteibefragung kein anderes Beweisergebnis zu erbringen, weshalb der
diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
10.3
Sodann macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Einkommensvergleich
zu Unrecht anhand der gemischten Methode vorgenommen. In seinem Urteil vom 2.
Februar 2016 habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fall-Nr.
7186/09) entschieden, dass die von der IV praktizierte und vom Bundesgericht
geschützte Invaliditätsgradbemessung nach der gemischten Methode gegen die
Europäische Menschenrechtskonvention EMRK verstosse und diskriminierend sei.
Wie das Bundesgericht aber in der aktuellen Rechtsprechung klärend festgehalten
hat, betrifft der vorgenannte Fall eine versicherte Person, welche unter dem
Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte und
diesen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes
verliert, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden
Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als
Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wird. Denn diese als
Revisionsgrund geltende Statusänderung (Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.
3.1
, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 30 - 31
IVG) hat zur Folge, dass der Invaliditätsgrad nicht mehr anhand eines (auf
Vollerwerbstätige anwendbaren) Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 28a Abs.
1.
IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG (SR 830.1) ermittelt wird, sondern nach
der (auf Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich anwendbaren) gemischten
Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG, was im Falle der am Recht stehenden
Versicherten zur revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente bzw. zur
Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führt (BGE 131 V 164 und BGE
125.
V 413 E. 2d S. 417 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 11 und 19 zu Art. 30-31
IVG). Als Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ist demnach zu
betrachten, wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den
Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Dispositionen - die Geburt von Kindern
und die damit (hypothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit
- die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der
Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten statt der
Einkommensvergleichsmethode) die revisionsweise Aufhebung der
Invalidenrente(bzw. die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente)
resultiert (BGE 143 I 50 E. 4.1). Eine solche Konstellation ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Sohn der Beschwerdeführerin 1992
geboren wurde und die Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt der Erstanmeldung
lediglich Teilzeit arbeitete (vgl. IV-Nr. 8 und 9). Die Anwendung der
gemischten Invaliditätsbemessung ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt
nicht zu beanstanden.
11.
Schliesslich bemängelt die
Beschwerdeführerin die Bemessung des Invalideneinkommens insoweit, dass kein
leidensbedingter Abzug vorgenommen worden sei. Gemäss Ansicht der
Beschwerdeführerin müsse berücksichtigt werden, dass sie aus somatischer Sicht
nur noch wechselbelastende Tätigkeiten bewältigen könne und aus psychiatrischer
Sicht offensichtlich ein instabiler Gesundheitszustand vorliege. Deshalb sei
insgesamt aufgrund der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung ein
Abzug von 25 % vorzunehmen.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25
% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn
im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel
Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt
lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob
ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der
Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE
137.
V 71 E. 5.1 S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im
konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur
Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1
auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein Raum,
was denn von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Aus
somatischer Sicht rechtfertigt sich, entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin, ebenfalls kein zusätzlicher Abzug, nachdem der
Beschwerdeführerin nach wie vor wechselbelastende leichte körperliche
Tätigkeiten zumutbar sind, worunter auch die bisherige Tätigkeit als
Raumpflegerin im zumutbaren Pensum von 60 % fallen würde. Ob sich aus
psychiatrischer Sicht ein Abzug rechtfertigt ist dagegen diskutabel. Dies kann
jedoch – nachdem die Invaliditätsberechnung der Beschwerdegegnerin darüber
hinaus nicht gerügt wurde und die angewandten Zahlen nicht zu beanstanden sind
– offenbleiben, da selbst bei der Gewährung des höchstmöglichen Abzugs von 25 %
lediglich ein Invaliditätsgrad von 27 % und damit ebenfalls kein Anspruch
auf eine Invalidenrente resultieren würde.
Damit ist die angefochtene Verfügung vom
14.
März 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde wird
abgewiesen.
12.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch