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Entscheid

VSBES.2017.11

Kostenübernahme Kurs / Eignungstest

7. Juni 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) reichte dem Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) am 17. Oktober

2016 das Formular «Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch» ein (Akten der Beschwerdegegnerin

/ AWA-Nr. 3). Darin beantragte er, ihm seien die Reisekosten nach [...] zum

Personalvermittler B.___ AG sowie die auswärtige Verpflegung (CHF 15.00)

zu vergüten. Ohne Sichtkontakt gebe es keine Stellenvermittlung.

Mit Verfügung

vom 3. November 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch ab, da es nicht

um einen Kurs gehe, sondern um ein Vorstellungsgespräch (AWA-Nr. 1). Die

dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 5) wurde mit Entscheid vom 3. Januar 2017 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 4 ff.).

1.2 Am

18. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer mit dem Formular «Gesuch

um Zustimmung zum Kursbesuch» (AWA-Nr. 4), ihm seien die Reisekosten nach [...]

zum Personalvermittler C.___ AG (CHF 52.00) sowie die auswärtige

Verpflegung (CHF 15.00) zu vergüten. Es gehe um die Einschreibung zur

Stellenvermittlung ab 50. Ohne Besuch beim Vermittlungsbüro gebe es keine

Arbeit.

Die

Beschwerdegegnerin wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. November 2016 ab,

da es nicht um einen Kurs gehe, sondern um ein Vorstellungsgespräch (AWA-Nr. 2).

Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 5) wurde mit Entscheid vom 3. Januar 2017 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am

12. Januar 2017 erhebt der Beschwerdeführer gegen beide Einspracheentscheide

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerde und die Richtigstellung

des Eignungstests seien gutzuheissen (A.S. 7 f.).

2.2 Mit

Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2017 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 14 ff.):

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.

Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

Dazu lässt sich der Beschwerdeführer in

der Folge nicht mehr vernehmen (s. A.S. 22).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts

zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Zu

den Zielen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende

Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauernde Eingliederung in

den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).

Die

Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche

Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von

Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen

Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des

Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2

AVIG). Die Versicherung erstattet den Versicherten die nachgewiesenen und

notwendigen Auslagen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art.

59cbis Abs. 3 AVIG) wie Reisespesen und Verpflegungskosten

(Art. 85 Abs. 2 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,

SR 837.02).

Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen

gehören Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h.

namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung

oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60

Abs. 1 AVIG).

2.2

In seiner Einsprache machte

der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (AWA-Nr. 5), bei den meisten

Vermittlungsbüros gehe es nicht um ein Vorstellungsgespräch, sondern um die

Einschreibung und die Vermittlererlaubnis.

In der Beschwerdeschrift wird ergänzt,

es gehe nicht um einen Kurs, sondern um einen Eignungstest mit Profil der

Stärken und Schwächen sowie um Gesundheitsfragen (A.S. 7 f.).

2.3

Die Termine des

Beschwerdeführers bei der B.___ AG und der C.___ AG stellen keine

Bildungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes dar. Es handelt sich weder um eine

Umschulung auf einen neuen Beruf noch um eine Weiterbildung im bisherigen

Beruf, eine Übungsfirma oder ein Praktikum, da es nicht darum geht, berufliche

Kenntnisse oder Erfahrungen zu erwerben (s. dazu Boris Rubin, Commentaire de la

loi sur l'assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 1 – 4). Es handelt

sich vielmehr um die Anmeldung bei zwei privaten Stellenvermittlern, wobei der

Beschwerdeführer jeweils einen Fragebogen ausfüllte. Dies stellt auch unter dem

Blickwinkel der in Art. 60 Abs. 1 AVIG erwähnten Kurse zur Eingliederung keine

arbeitsmarktliche Massnahme dart (vgl. Rubin, a.a.O., Art. 60 N 4; Barbara

Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl.,

Zürich 2013, S. 283); die Suche nach Arbeit fällt unter die allgemeine

Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte alles Zumutbare unternehmen

muss, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (s. Art. 17

Abs. 1 AVIG).

Der Beschwerdeführer räumt denn auch

selber ein, dass seine Gesuche nicht einen Kurs betreffen, bringt aber vor, es

handle sich um eine Eignungsabklärung. Inwieweit dies zutrifft, kann offen

bleiben, denn solche Abklärungen sind ebenfalls keine arbeitsmarktlichen

Massnahmen im Sinne des Gesetzes (AVIG-Praxis ALE B358).

Eine Spesenvergütung nach Art. 59cbis

Abs. 3 AVIG kommt somit mangels arbeitsmarktlicher Massnahmen von vornherein nicht

in Frage. Darüber hinaus existiert keine gesetzliche Grundlage, welche dem

Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten durch

die Beschwerdegegnerin vermitteln würde. Es muss sich hier gleich verhalten wie

bei Auslagen, welche dem Versicherten wegen einer Bewerbung entstehen. Deren

Erstattung durch die Arbeitslosenversicherung ist in Gesetz und Verordnung nicht

vorgesehen (s. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.228 vom

22.

November 2013 E. 3.2).

2.4

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann