VSBES.2017.11
Kostenübernahme Kurs / Eignungstest
7. Juni 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Urteil vom 7. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Logistik und arbeitsmarktliche Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509
Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenübernahme
Kurs / Eignungstest
(zwei
Einspracheentscheide vom 3. Januar 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) reichte dem Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) am 17. Oktober
2016 das Formular «Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch» ein (Akten der Beschwerdegegnerin
/ AWA-Nr. 3). Darin beantragte er, ihm seien die Reisekosten nach [...] zum
Personalvermittler B.___ AG sowie die auswärtige Verpflegung (CHF 15.00)
zu vergüten. Ohne Sichtkontakt gebe es keine Stellenvermittlung.
Mit Verfügung
vom 3. November 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch ab, da es nicht
um einen Kurs gehe, sondern um ein Vorstellungsgespräch (AWA-Nr. 1). Die
dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 5) wurde mit Entscheid vom 3. Januar 2017 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 4 ff.).
1.2 Am
18. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer mit dem Formular «Gesuch
um Zustimmung zum Kursbesuch» (AWA-Nr. 4), ihm seien die Reisekosten nach [...]
zum Personalvermittler C.___ AG (CHF 52.00) sowie die auswärtige
Verpflegung (CHF 15.00) zu vergüten. Es gehe um die Einschreibung zur
Stellenvermittlung ab 50. Ohne Besuch beim Vermittlungsbüro gebe es keine
Arbeit.
Die
Beschwerdegegnerin wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. November 2016 ab,
da es nicht um einen Kurs gehe, sondern um ein Vorstellungsgespräch (AWA-Nr. 2).
Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 5) wurde mit Entscheid vom 3. Januar 2017 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am
12. Januar 2017 erhebt der Beschwerdeführer gegen beide Einspracheentscheide
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerde und die Richtigstellung
des Eignungstests seien gutzuheissen (A.S. 7 f.).
2.2 Mit
Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2017 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 14 ff.):
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.
Dazu lässt sich der Beschwerdeführer in
der Folge nicht mehr vernehmen (s. A.S. 22).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts
zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Zu
den Zielen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende
Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauernde Eingliederung in
den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).
Die
Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche
Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von
Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen
Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des
Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2
AVIG). Die Versicherung erstattet den Versicherten die nachgewiesenen und
notwendigen Auslagen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art.
59cbis Abs. 3 AVIG) wie Reisespesen und Verpflegungskosten
(Art. 85 Abs. 2 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,
SR 837.02).
Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen
gehören Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h.
namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung
oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60
Abs. 1 AVIG).
2.2
In seiner Einsprache machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (AWA-Nr. 5), bei den meisten
Vermittlungsbüros gehe es nicht um ein Vorstellungsgespräch, sondern um die
Einschreibung und die Vermittlererlaubnis.
In der Beschwerdeschrift wird ergänzt,
es gehe nicht um einen Kurs, sondern um einen Eignungstest mit Profil der
Stärken und Schwächen sowie um Gesundheitsfragen (A.S. 7 f.).
2.3
Die Termine des
Beschwerdeführers bei der B.___ AG und der C.___ AG stellen keine
Bildungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes dar. Es handelt sich weder um eine
Umschulung auf einen neuen Beruf noch um eine Weiterbildung im bisherigen
Beruf, eine Übungsfirma oder ein Praktikum, da es nicht darum geht, berufliche
Kenntnisse oder Erfahrungen zu erwerben (s. dazu Boris Rubin, Commentaire de la
loi sur l'assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 1 – 4). Es handelt
sich vielmehr um die Anmeldung bei zwei privaten Stellenvermittlern, wobei der
Beschwerdeführer jeweils einen Fragebogen ausfüllte. Dies stellt auch unter dem
Blickwinkel der in Art. 60 Abs. 1 AVIG erwähnten Kurse zur Eingliederung keine
arbeitsmarktliche Massnahme dart (vgl. Rubin, a.a.O., Art. 60 N 4; Barbara
Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl.,
Zürich 2013, S. 283); die Suche nach Arbeit fällt unter die allgemeine
Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte alles Zumutbare unternehmen
muss, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (s. Art. 17
Abs. 1 AVIG).
Der Beschwerdeführer räumt denn auch
selber ein, dass seine Gesuche nicht einen Kurs betreffen, bringt aber vor, es
handle sich um eine Eignungsabklärung. Inwieweit dies zutrifft, kann offen
bleiben, denn solche Abklärungen sind ebenfalls keine arbeitsmarktlichen
Massnahmen im Sinne des Gesetzes (AVIG-Praxis ALE B358).
Eine Spesenvergütung nach Art. 59cbis
Abs. 3 AVIG kommt somit mangels arbeitsmarktlicher Massnahmen von vornherein nicht
in Frage. Darüber hinaus existiert keine gesetzliche Grundlage, welche dem
Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten durch
die Beschwerdegegnerin vermitteln würde. Es muss sich hier gleich verhalten wie
bei Auslagen, welche dem Versicherten wegen einer Bewerbung entstehen. Deren
Erstattung durch die Arbeitslosenversicherung ist in Gesetz und Verordnung nicht
vorgesehen (s. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.228 vom
22.
November 2013 E. 3.2).
2.4
Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann