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Entscheid

VSBES.2017.110

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung / Mindestbeitragszeit

29. September 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1958, meldete sich am 27. Januar 2017 zur

Arbeitsvermittlung an (Amt für Wirtschaft und Arbeit Urkunde [AWA-Urkunde] 2)

und beantragte am 13. Februar 2017 rückwirkend per 1. Februar 2017

Arbeitslosenentschädigung (AWA-Urkunde 4).

2. Von August 2010 bis Januar 2017

war die Beschwerdeführerin für die B.___ GmbH als Büroangestellte (vgl.

Arbeitgeberbescheinigung, AWA-Urkunden 5) tätig.

3. Mit E-Mails vom 2. März 2017

teilte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage mit, dass sie die vergangenen vier

Jahre nicht in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis gestanden habe

(AWA-Urkunde 7).

4. Mit Verfügung vom 6. März 2017

teilte das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin mit,

dass sie ab 1. Februar keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da

sie weder in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem

Arbeitsverhältnis gestanden habe noch die Voraussetzungen erfülle, um von der

Beitragszeit befreit zu sein (Urkunde 2 der Beschwerdeführerin).

5. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin innert Frist Einsprache und erklärte, sie sei bereits in der

Zeit vom 1. April 2010 bis 31. März 2012 arbeitslos gewesen (Einsprache vom 12.

März 2017, AWA-Urkunde 3). In dieser Zeit habe sie die jetzt verlorene Stelle

auf Stundenbasis, die im Zwischenverdienst abgerechnet worden sei, erhalten. Auch

in dieser Zeit habe sie ihre Stunden über ihre Einzelfirma (C.___, Firmennummer

[...] [AWA-Urkunde 8]) der Firma (gemeint ist wohl die B.___ GmbH) in Rechnung

gestellt. Sie sei davon ausgegangen, dass dies auch nach Ende der Taggelder

nach wie vor dem gesetzlichen Rahmen entspreche. Die Beschwerdeführerin

beantragte, die Angelegenheit nochmals zu prüfen.

6. Mit Einspracheentscheid vom 28.

März 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und bestätigte die

Verfügung vom 6. März 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Konkretisierend

führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund der Selbständigkeit der

Beschwerdeführerin habe die Rahmenfrist für die Beitragszeit um zwei Jahre,

d.h. auf insgesamt vier Jahre verlängert werden können, so dass sämtlich

Arbeitsverhältnisse innerhalb der Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2017

hätten berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin könne für diese

Zeit keine Beitragszeit als unselbständige Arbeitnehmerin in einem Drittbetrieb

von mindestens zwölf Monaten nachweisen. Die in der Einsprache vorgebrachten

Gründe liessen keine andere Einschätzung zu. Es sei nachvollziehbar, dass es

für sie befremdlich sei, wenn sie ihre Selbständigkeit während der

Arbeitslosigkeit im Zwischenverdienst abrechnen müsse, dies jedoch keine Beitragszeiten

generiere. Jedoch gelte als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus

unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person

innerhalb einer Kontrollperiode erziele.

7. Gegen den Einspracheentscheid

vom 28. März 2017 reicht die Beschwerdeführerin am 14. April 2017 (Postaufgabe:

18. April 2017) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein

und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die

nochmalige Prüfung der Sachlage (A.S. 4).

8. Mit Beschwerdeantwort vom 18.

Mai 2017 lässt sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und beantragt, die

Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 7 ff.).

9. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 22. Mai 2017 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 16) sowie die Beschwerdegegnerin

mit Duplik vom 26. Mai 2017 (A.S. 19).

10. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist damit einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Arbeitslosenentschädigung zurecht verneint hat.

2.

Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen

Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass die

versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der

Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG

erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist

(Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige

Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre

vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs.

3.

i.V.m. Abs. 2 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss

Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der

Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen

Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen

und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser

Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2017 vom

29.

Mai 2017 E. 4.1).

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von

Versicherten, die den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne

Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird die Dauer der selbständigen

Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (Art. 9a Abs. 2

AVIG).

3.

3.1

Vorliegend ist unbestritten,

dass die Beschwerdeführerin seit 2012 selbständig erwerbend ist. Dies bestätigt

sie in ihren Emails vom 2. März 2017 und dies geht auch aus dem Einsatzvertrag

vom 5. April 2012 sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto hervor

(AWA-Urkunde 9). Dort wird die Beschwerdeführerin seit 2012 als selbständig Erwerbende

aufgeführt. Gemäss Einsatzvertrag vom 5. April 2012 wurde vereinbart, dass

die Beschwerdeführerin auf Stundenbasis arbeitet und der B.___ GmbH ihren

Arbeitseinsatz jeden Monat in Rechnung stellt (AWA-Urkunde 6). Weiter ist

dem Einsatzvertrag zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbständig Erwerbende

und Arbeitnehmerin eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers ist.

Aus den genannten Dokumenten ergibt

sich, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund eines arbeitsrechtlichen Vertrages

i.S.v. Art. 319 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220) für die Firma B.___ GmbH

tätig war, sondern vielmehr in einem auftragsrechtlichen Verhältnis nach Art.

394.

ff. OR. So hat sie ein Stundenhonorar bezogen und besagter Unternehmung als

externe, selbständig tätige Person für ihre Tätigkeiten monatlich Rechnung gestellt.

3.2

Als Selbständige hat die

Beschwerdeführerin keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeführt (i.S.v.

Art. 13 Abs. 1 AVIG), erfüllt aber gleichzeitig auch nicht die Voraussetzungen

von Art. 14 AVIG, wonach Personen aufgrund gewisser Gegebenheiten von der

Erfüllung der Beitragszeit befreit werden können. Infolge fehlender Ausübung

einer beitragspflichtigen Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten in den

vier Jahren zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 31. Januar 2017 (Rahmenfrist) erfüllt

die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von

Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht.

3.3

Gemäss Art. 24 AVIG gilt als

Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger

Erwerbstätigkeit, dass die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode (Kalendermonat

[Art. 27a Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02)]) erzielt und das geringer ist als die

ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, Stand 2017, C 123). Der

Umstand, dass ein Einkommen als Zwischenverdienst berücksichtigt wird, hat

jedoch keinen Einfluss auf einen allfälligen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung.

3.4

Die Beschwerdegegnerin hat

demnach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung

zurecht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Ingold