VSBES.2017.110
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung / Mindestbeitragszeit
29. September 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Urteil vom 29. September 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung / Mindestbeitragszeit (Einspracheentscheid
vom 28. März 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1958, meldete sich am 27. Januar 2017 zur
Arbeitsvermittlung an (Amt für Wirtschaft und Arbeit Urkunde [AWA-Urkunde] 2)
und beantragte am 13. Februar 2017 rückwirkend per 1. Februar 2017
Arbeitslosenentschädigung (AWA-Urkunde 4).
2. Von August 2010 bis Januar 2017
war die Beschwerdeführerin für die B.___ GmbH als Büroangestellte (vgl.
Arbeitgeberbescheinigung, AWA-Urkunden 5) tätig.
3. Mit E-Mails vom 2. März 2017
teilte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage mit, dass sie die vergangenen vier
Jahre nicht in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis gestanden habe
(AWA-Urkunde 7).
4. Mit Verfügung vom 6. März 2017
teilte das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin mit,
dass sie ab 1. Februar keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da
sie weder in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem
Arbeitsverhältnis gestanden habe noch die Voraussetzungen erfülle, um von der
Beitragszeit befreit zu sein (Urkunde 2 der Beschwerdeführerin).
5. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin innert Frist Einsprache und erklärte, sie sei bereits in der
Zeit vom 1. April 2010 bis 31. März 2012 arbeitslos gewesen (Einsprache vom 12.
März 2017, AWA-Urkunde 3). In dieser Zeit habe sie die jetzt verlorene Stelle
auf Stundenbasis, die im Zwischenverdienst abgerechnet worden sei, erhalten. Auch
in dieser Zeit habe sie ihre Stunden über ihre Einzelfirma (C.___, Firmennummer
[...] [AWA-Urkunde 8]) der Firma (gemeint ist wohl die B.___ GmbH) in Rechnung
gestellt. Sie sei davon ausgegangen, dass dies auch nach Ende der Taggelder
nach wie vor dem gesetzlichen Rahmen entspreche. Die Beschwerdeführerin
beantragte, die Angelegenheit nochmals zu prüfen.
6. Mit Einspracheentscheid vom 28.
März 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und bestätigte die
Verfügung vom 6. März 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Konkretisierend
führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund der Selbständigkeit der
Beschwerdeführerin habe die Rahmenfrist für die Beitragszeit um zwei Jahre,
d.h. auf insgesamt vier Jahre verlängert werden können, so dass sämtlich
Arbeitsverhältnisse innerhalb der Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2017
hätten berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin könne für diese
Zeit keine Beitragszeit als unselbständige Arbeitnehmerin in einem Drittbetrieb
von mindestens zwölf Monaten nachweisen. Die in der Einsprache vorgebrachten
Gründe liessen keine andere Einschätzung zu. Es sei nachvollziehbar, dass es
für sie befremdlich sei, wenn sie ihre Selbständigkeit während der
Arbeitslosigkeit im Zwischenverdienst abrechnen müsse, dies jedoch keine Beitragszeiten
generiere. Jedoch gelte als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus
unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person
innerhalb einer Kontrollperiode erziele.
7. Gegen den Einspracheentscheid
vom 28. März 2017 reicht die Beschwerdeführerin am 14. April 2017 (Postaufgabe:
18. April 2017) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein
und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die
nochmalige Prüfung der Sachlage (A.S. 4).
8. Mit Beschwerdeantwort vom 18.
Mai 2017 lässt sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 7 ff.).
9. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 22. Mai 2017 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 16) sowie die Beschwerdegegnerin
mit Duplik vom 26. Mai 2017 (A.S. 19).
10. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist damit einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Arbeitslosenentschädigung zurecht verneint hat.
2.
Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen
Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass die
versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG
erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist
(Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre
vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs.
3.
i.V.m. Abs. 2 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss
Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der
Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen
Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen
und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser
Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2017 vom
29.
Mai 2017 E. 4.1).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von
Versicherten, die den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne
Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird die Dauer der selbständigen
Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (Art. 9a Abs. 2
AVIG).
3.
3.1
Vorliegend ist unbestritten,
dass die Beschwerdeführerin seit 2012 selbständig erwerbend ist. Dies bestätigt
sie in ihren Emails vom 2. März 2017 und dies geht auch aus dem Einsatzvertrag
vom 5. April 2012 sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto hervor
(AWA-Urkunde 9). Dort wird die Beschwerdeführerin seit 2012 als selbständig Erwerbende
aufgeführt. Gemäss Einsatzvertrag vom 5. April 2012 wurde vereinbart, dass
die Beschwerdeführerin auf Stundenbasis arbeitet und der B.___ GmbH ihren
Arbeitseinsatz jeden Monat in Rechnung stellt (AWA-Urkunde 6). Weiter ist
dem Einsatzvertrag zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbständig Erwerbende
und Arbeitnehmerin eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers ist.
Aus den genannten Dokumenten ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund eines arbeitsrechtlichen Vertrages
i.S.v. Art. 319 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220) für die Firma B.___ GmbH
tätig war, sondern vielmehr in einem auftragsrechtlichen Verhältnis nach Art.
394.
ff. OR. So hat sie ein Stundenhonorar bezogen und besagter Unternehmung als
externe, selbständig tätige Person für ihre Tätigkeiten monatlich Rechnung gestellt.
3.2
Als Selbständige hat die
Beschwerdeführerin keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeführt (i.S.v.
Art. 13 Abs. 1 AVIG), erfüllt aber gleichzeitig auch nicht die Voraussetzungen
von Art. 14 AVIG, wonach Personen aufgrund gewisser Gegebenheiten von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit werden können. Infolge fehlender Ausübung
einer beitragspflichtigen Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten in den
vier Jahren zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 31. Januar 2017 (Rahmenfrist) erfüllt
die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von
Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht.
3.3
Gemäss Art. 24 AVIG gilt als
Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger
Erwerbstätigkeit, dass die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode (Kalendermonat
[Art. 27a Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02)]) erzielt und das geringer ist als die
ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, Stand 2017, C 123). Der
Umstand, dass ein Einkommen als Zwischenverdienst berücksichtigt wird, hat
jedoch keinen Einfluss auf einen allfälligen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung.
3.4
Die Beschwerdegegnerin hat
demnach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung
zurecht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Ingold