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Entscheid

VSBES.2017.112

Beiträge

21. Dezember 2017Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erliess gegenüber dem Versicherten

A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 5. August 2016 eine Verfügung,

worin sie ihre provisorischen Beitragsverfügungen vom 8. Januar 2014, 6. Januar

2015 und 16. Februar 2016 betreffend AHV/IV/EO-Beitrage für

Selbstständigerwerbende für die Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016 aufhob und

bereits für diese Jahre entrichtete Beiträge zurückerstattete. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem

1. Juni 2003 als Selbstständigerwerbender mit Geschäftssitz in [...]

registriert. Seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende

für die Jahre 2014 bis 2016 seien provisorisch verfügt worden. Da er die

Änderungen betreffend Geschäfts-, Wohn- und Zustelladresse nicht rechtzeitig

mitgeteilt habe, seien die nötigen Abklärungen mit Verzögerung vorgenommen

worden. Die Unterlagen zur Ermittlung seines Einkommens aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht zukommen lassen. Gemäss den

Abklärungen habe er seit 1. März 2014 seinen Wohnsitz nicht mehr in der

Schweiz. Mit Schreiben vom 3. April 2016 habe er bestätigt, in den Jahren

2014 und 2015 keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt zu haben. Daher

sei er in diesen Jahren nicht in der obligatorischen AHV versichert. Falls er

im Jahr 2016 wieder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen

habe, habe er sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anzumelden, damit seine

sozialversicherungsrechtliche Stellung sowie seine Versicherungsunterstellung

neu abgeklärt werden könne (Beschwerdebeilage [BB] 9).

1.2 Die dagegen erhobene Einsprache

vom 15. August 2016, worin der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend

machte, die Aufhebungsverfügung vom 5. August 2016 sei zu Unrecht erlassen

worden und er sei seiner Beitragspflicht nachgekommen (BB 8), wies die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 4. April 2017 ab. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer haben seinen Wohnsitz per

1. Dezember 2013 von [...] nach [...] verlegt. Ihre damaligen Angaben über

einen Wohnsitz in [...]/D seien falsch. Am 17. Oktober 2016 habe eine

persönliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Er habe –

entgegen seiner Einsprache – im Gespräch bestätigt, dass er in den Jahren 2014

und 2015 keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Folglich habe er

auch keine Belege, Buchhaltungsabschlüsse oder eine Bilanz ab 2014 einreichen

können. Im Weiteren habe er bestätigt, seinen Wohnsitz per 1. Dezember

2013 nach [...] verlegt zu haben. Da er weder Wohn- noch Geschäftssitz im

Kanton [...] habe, bestehe keine Möglichkeit, weiterhin Beiträge über die Ausgleichskasse

zu entrichten. Die Ausgleichskasse des Kantons [...] habe den Beschwerdeführer

ab dem 1. Januar 2014 bis zur Aufgabe seines Wohnsitzes in der Schweiz als

Nichterwerbstätigen registriert (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 35).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

15. April 2017 lässt der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren stellen

(Aktenseite [A.S.] 5 f.):

Der Abweisungsentscheid –

Einspracheentscheid – ist aufzuheben, infolge gravierender Formfehler und das

Unterlassen weiterer Fakten einzuholen. Die Beitragsjahre 2013 – 2016 sind von

der AK [...] ordnungsgemäss abzurechnen und zu belegen. Eine korrekte

Abrechnungsstelle ab 2017 ist mitzuteilen. Eine unentgeltliche Rechtspflege

wird beantragt und eine Entschädigung wird geltend gemacht.

2.2 Mit Verfügung vom 20. April

2017 wird festgestellt, dass das Gesuch des nicht vertretenen Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist, weil das von

ihm vor dem Versicherungsgericht eingeleitete Beschwerdeverfahren kostenlos ist

(A.S. 7 f.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

17. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 9 f.).

2.4 Mit Verfügung vom 14. Juni

2017 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtet

hat (A.S. 13).

2.5 Mit Eingabe vom 17. Juni

2017 teilt der Beschwerdeführer dem Gericht noch mit, er sehe es als

überflüssig an, weitere Ergänzungen zu seiner Beschwerde vom 15. April

2017 anzubringen (A.S. 14).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 1a Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind

die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die

natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b),

sowie Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (lit. c), nämlich im Dienste

der Eidgenossenschaft (Ziff. 1), im Dienste der internationalen

Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und

die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 gelten (Ziff. 2), oder im

Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach

Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Ziff. 3), nach diesem

Gesetz versichert.

2.2

Laut Art. 3 Abs. 1

AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit

ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar

nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats,

in welchem Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.

2.3

Gemäss der Wegleitung des

Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der

Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; in

der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung [Stand: 1. Januar 2017])

sind Selbstständigerwerbende, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen

Wohnsitz haben oder daselbst ihre Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch

versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG; WSN, Rz. 1001).

Als selbstständigerwerbend gelten natürliche Personen, die ein Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG

erzielen (WSN, Rz. 1004).

Die Beitragspflicht als

Selbstständigerwerbender endet mit der tatsächlichen Erwerbsaufgabe (z.B.

Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, Todestag). Die Löschung im

Handelsregister kann als Hinweis dienen. Die Ausgleichskasse kann das Ende der

Beitragspflicht auf ein Monatsende legen. Auch nach Erwerbsaufgabe bleibt

jedoch die generelle Beitragspflicht nach Art. 3 AHVG aufgrund des

Wohnsitzes oder der Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit bestehen (WSN,

Rz. 1060).

Die Nichterwerbstätigen gehören

grundsätzlich der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons an (Art. 118

Abs. 1, 1. Satzteil, der Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV]; WSN, Rz. 2047).

2.4

Grundsätzlich trägt die

Ausgleichskasse die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sie

eine Beitragspflicht ableitet; der beitragspflichtigen Person obliegt aber auch

eine Mitwirkungspflicht, namentlich indem sie Jahresab-schlüsse vorlegt (Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl.,

Art. 3 AHVG, S. 36, Rz. 9 mit Hinweis).

3.

Die Beschwerdegegnerin hob die

provisorischen Beitragsverfügungen für die Jahre 2014 bis 2016 vom

8.

Januar 2014, 6. Januar 2015 und 16. Februar 2016 mit

Verfügung vom 5. August 2016 auf und begründete dies im Wesentlichen

damit, gemäss ihren Abklärungen habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz seit

1.

März 2014 nicht mehr in der Schweiz. Mit Schreiben vom 3. April

2016.

habe er bestätigt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 auch keine

Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt habe. Daher sei er in den Jahren 2014

und 2015 nicht in der obligatorischen AHV versichert. Falls er im Jahr 2016

wieder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehme, habe er

sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anzumelden (BB 9). Im vorliegend

angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2017 hielt die

Beschwerdegegnerin noch fest, aufgrund ihrer Abklärungen sowie der Ausführungen

des Beschwerdeführers in der persönlichen Besprechung vom 17. Oktober 2016

habe er ab dem 1. Dezember 2013 weder Wohn- noch Geschäftssitz im Kanton [...].

Eine Beitragspflicht über ihre Ausgleichskasse ab dem Jahr 2014 sei daher nicht

weiter zu prüfen (AK-Nr. 35; A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend,

es treffe nicht zu, dass er von der Beschwerdegegnerin provisorische

Einschätzungen betreffend AHV-Beiträge der vorangehenden Jahre erhalten habe;

diese basierten auf den definitiven Einschätzungen der Jahre 2011, 2012 und

2013.

Die Nachforschungen der Beschwerdegegnerin seien falsch. Der

Wohnortswechsel nach [...] per 1. Dezember 2013 sei unkorrekt. Dass er in

den Jahren 2014 bis 2016 angeblich keine selbstständige Erwerbstätigkeit

ausgeübt habe, sei ebenfalls falsch. Er habe die Mehrwertsteuer ohne Unterbrüche

geleistet. Wegen einer Container-Lieferung habe er keinen Zugriff auf seine

privaten und geschäftlichen Unterlagen. Trotz fehlender Rechtsgrundlage sei sein

Status als Selbstständigerwerbender einseitig aufgehoben worden. Die

Jahresbeiträge für die Jahre 2014 bis 2016 seien ordentlich abgerechnet worden.

Die Besprechung vom 17. Oktober 2016 habe die Probleme nicht gelöst. Die

zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter hätten ihm die Möglichkeiten

aufzeigen müssen, wie Beitragslücken zu vermeiden seien. Mit der Zuständigkeit

der Ausgleichskasse des Kantons [...] sei sein Problem nicht gelöst. Seine

geschäftlichen Internet-Aktivitäten habe er «über Rickenbach» ausgeführt. Er

verstehe nicht, weshalb er nicht auf die Ausgleichkasse für Schweizer im

Ausland in Genf hingewiesen worden sei. Der angefochtene Einspracheentscheid zu

aufzuheben und es sei ihm die zuständige Abrechnungsstelle für die Beiträge ab

2017.

mitzuteilen.

Aus den vorliegend ins Recht gelegten

Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:

3.1

Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2015 mit, seine

Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 seien provisorisch erhoben worden.

Sie müsse diese Beiträge nun definitiv festsetzen und benötige deshalb eine

Einkommensbestätigung. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, die entsprechende

Bescheinigung durch das Finanzamt ausstellen zu lassen. Am 11. Februar

2016.

gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2014 ein reines Einkommen von

CHF 8‘342.00 erzielt; das im Betrieb investierte Eigenkapital per 31. Dezember

2014.

betrage CHF 0.00 «in CH» (AK-Nr. 4.1). Mit Schreiben vom 10. Februar

2016.

teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin noch mit, die angegebenen

Zahlen basierten auf der Buchhaltung 2014 (AK-Nr. 4).

3.2

Am 4. März 2016 teilte der

Beschwerdef.rer der Beschwerdegegnerin mit, er frage sich, warum bzw. woher sie

die Adresse «» erhalten habe. Diese sei «nie benützt» worden und basiere auf

einer Information aus den Jahren 2011 und vorher. Mit den Verbuchungen für die

Jahre 2012 bis 2015 sei er nicht einverstanden. Denn die Beiträge für das Jahr

2012.

seien im Jahr 2012, diejenigen für das Jahr 2013 im Jahr 2013, diejenigen

für das Jahr 2014 bereits Ende 2013 und diejenigen für das Jahr 2015 Ende 2014

überwiesen worden. Seine Auslandeinsätze seien jeweils berücksichtigt worden.

Somit bestehe Erklärungsbedarf (AK-Nr. 8).

3.3

Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 mit, sie habe die

Adresse «» als Versandadresse erfasst, da sie die Post nicht mehr an das «»

habe zustellen können. Sie sei davon ausgegangen, dass dies der aktuelle

Wohnsitz des Beschwerdeführers sei. Am 14. Januar 2016 habe der

Beschwerdeführer sie telefonisch orientiert, dass die aktuelle Zustelladresse

«» laute. Bezüglich der Verbuchungen 2012 bis 2015 habe der Beschwerdeführer

Kontakt aufzunehmen. Er werde zudem darum gebeten, Kopien der

Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2014 und 2015 zuzustellen (AK-Nr. 9).

3.4

Mit Schreiben vom 3. April 2016

teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin u.a. mit, er habe die

Buchhaltungsabschlüsse 2014 und 2015 im vorletzten Schreiben beigelegt. Es sei

zu erwähnen, dass in den Jahren 2014 und 2015 keine Aktivitäten in der Schweiz

getätigt worden seien. Erneut erfolge dies im Jahr 2016. Er ersuche darum, die

Beiträge analog zu den Basisentscheiden der vergangenen Jahre einzuschätzen

(AK-Nr. 10).

3.5

Am 31. Mai 2016 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er sei seit dem 1. Juni 2003

bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Gemäss

den Unterlagen habe er seinen Wohnsitz im Jahr 2011 ins Ausland verlegt. Da er

die selbstständige Tätigkeit weiterhin in der Schweiz ausgeübt habe, sei er

aufgrund des Erwerbsortsprinzips weiterhin in der Schweiz versichert und bei

der Ausgleichskasse des Kantons [...] angeschlossen geblieben. Da er nun gemäss

seinen Angaben in den Jahren 2014 und 2015 keine Erwerbstätigkeit in der

Schweiz ausgeübt habe, werde die Mitgliedschaft per 31. Dezember 2013

aufgehoben. Sollte er ab dem 1. Januar 2016 wieder eine selbstständige

Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, habe er sich direkt bei der

zuständigen Ausgleichskasse neu anzumelden, damit sein

sozialversicherungsrechtlicher Status neu geprüft werden könne

(AK-Nr. 12).

3.6

Am 5. Juni 2016 orientierte

der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin dahingehend, es seien sämtliche

Erwerbstätigkeiten ausgewiesen worden. Ebenso seien die Mehrwertsteuerabrechnungen

erstellt und die Beträge ordnungsgemäss bezahlt worden. Nun sei seine Mitgliedschaft

unrechtmässig aufgelöst worden, trotz der jährlichen Beitragszahlungen und

Beitragsverfügungen, sodass er sich nun mit administrativer Mehrarbeit

beschäftigen müsse. Er vermute, dass es sich hier um einen Irrtum handle. Er

bitte, die ausgewiesenen Beiträge entsprechend fortzuführen und zu bestätigen.

Andernfalls sei eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen

(AK-Nr. 13).

3.7

Nach Erlass der

Aufhebungsverfügung vom 5. August 2016, worin festgestellt wurde, die

nötigen Unterlagen zur Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht zugestellt, gemäss den

Abklärungen habe er seit dem 1. März 2014 seinen Wohnsitz nicht mehr in

der Schweiz und mit seinem Schreiben vom 3. April 2016 habe er bestätigt,

dass er in den Jahren 2014 und 2015 auch keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz

ausgeübt habe, weshalb er in den Jahren 2014 und 2015 in der obligatorischen

AHV nicht versichert sei, erhob der Beschwerdeführer am 15. August 2016

Einsprache (AK-Nr. 17 und 18). Daraufhin forderte ihn die

Beschwerdegegnerin am 30. August 2016 auf, folgende Unterlagen

einzureichen: Nachweise über seinen zivilrechtlichen Wohnsitz ab 1. Januar

2014.

bis heute (Bestätigung der jeweiligen Wohngemeinde im In- und Ausland);

Angabe, in welchen Staaten er seit dem 1. Januar 2014 bis heute erwerbstätig

gewesen sei (Dauer, Tätigkeit, Auftraggeber, Erwerbsstaat), inkl. entsprechende

Belege, wie Kopie der Verträge mit den jeweiligen Auftraggebern, usw.;

Buchhaltungsabschlüsse 2014 und 2015; Zwischenabschluss der Buchhaltung 2016;

Steuererklärungen 2014 und 2015 [AK-Nr. 19]).

3.8

Am 12. September 2016

teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe in den zwei

letzten Jahren eine Auszeit genommen. Er habe sich in verschiedenen Ländern

aufgehalten. Er sei aufgrund seiner Erkundigung bei der Ausgleichskasse und im

privaten Umfeld davon ausgegangen, dass eine Jahresminimalleistung zur Weiterführung

der Versicherung erforderlich sei. Dass im Nachhinein ein solches Hin und Her

entstehe, ärgere ihn. Dem Dossier könne entnommen werden, dass der

Beschwerdegegnerin viele Fehler unterlaufen seien (AK-Nr. 20).

3.9

Am 17. Oktober 2016 konnte der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gespräch führen. Gemäss der

gleichentags erstellten Aktennotiz hielt die Beschwerdegegnerin zum bisherigen

Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer habe gemäss den vorliegenden Angaben im

Jahr 2011 den Wohnsitz ins Ausland verlegt. Die Einwohnerkontrolle habe ihr als

Wohnsitz «» angegeben. In den Jahren 2012 und 2013 sei keine

Einkommensbestätigung, aber der Buchhaltungsabschluss durch den

Beschwerdeführer eingereicht worden. Er sei in keinem Staat steuerpflichtig

gewesen. Im April 2015 habe die Einkommensbestätigung nicht mehr an das

Postfach in [...] zugestellt werden können, deshalb sei es an den

(vermeintlichen) Wohnsitz in [...] zugestellt worden. Diese Sendung sei jedoch

unzustellbar gewesen. Am 7. August 2015 sei die Einkommensbestätigung auch

am Geschäftssitz nicht angekommen; die Einwohnerkontrolle habe über keine

aktuellen Angaben verfügt. Gemäss der Auskunft der Einwohnergemeinde [...] sei

der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2013 zugezogen und per 1. März

2014.

nach [...] weggezogen. Nach der Auskunft des Beschwerdeführers vom

17.

Oktober 2016 sei er aber nie nach [...], sondern nach [...] gegangen.

Im Jahr 2014 habe bisher keine Einkommensbestätigung oder ein

Buchhaltungsabschluss eingereicht werden können; es bestehe eine

handschriftliche Einkommensbestätigung des Beschwerdeführers vom 18.

(recte: 11.) Februar 2016 (vgl. AK-Nr. 4.1). Am 3. April 2016

habe er erwähnt, dass im Jahr 2014 und 2015 keine Aktivitäten in der Schweiz

erfolgt seien. Am 5. Juni 2016 gebe er an, die Erwerbstätigkeiten mit

seiner Einkommensbestätigung ausgewiesen zu haben. In der Einsprache vom

15.

August 2016 gebe er nun an, die Geschäftsaktivitäten seien im

reduzierten Umfang ausgeführt worden. Schliesslich habe er am

12.

September 2016 erklärt, er habe in den letzten 2 Jahren eine

Auszeit genommen und sich in verschiedenen Ländern aufgehalten.

Die Beschwerdegegnerin hielt fest, es

seien folgende Auskünfte/Unterlagen nötig: Zivilrechtlicher Wohnsitz und

gewöhnlicher Aufenthaltsort ab 1. Januar 2014 bis heute (Bestätigung der

jeweiligen Wohngemeinde); Angabe, in welchen Staaten der Beschwerdeführer seit

1.

Januar 2014 bis heute tätig gewesen sei (Dauer, Tätigkeit,

Auftraggeber, Erwerbsstaat) inkl. Verträge; Buchhaltungsabschlüsse 2014 und

2015; Zwischenabschluss Buchhaltung 2016; Steuererklärungen 2014 und 2015; Mietvertrag

für die Geschäftsräume.

Aus den Gesprächsnotizen geht hervor, der

Beschwerdeführer habe die verlangten Unterlagen noch nicht aushändigen können.

Diese seien in einem Container, er müsse noch einen Gerichtsentscheid abwarten,

um wieder an die Unterlagen zu gelangen. Anschliessend werde er diese

zustellen. Ab 1. Dezember 2013 habe er seine selbstständige

Erwerbstätigkeit (Onlinehandel) in [...] ausgeübt. Im Handelsregister sei zwar

noch [...] eingetragen, er habe den Wechsel bis heute nicht gemeldet, sei

jedoch ab 1. Dezember 2013 nicht mehr im Kanton [...] erwerbstätig gewesen.

Per 1. März 2014 habe er sich offiziell ins Ausland abgemeldet. Er habe

erneut bestätigt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 eine Auszeit genommen und

keine selbstständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Dem Beschwerdeführer

sei aufgezeigt worden, dass er deshalb nicht als Selbstständigerwerbender

erfasst bleiben könne. Gegebenenfalls könne geprüft werden, ob er die Beiträge

als Nichterwerbstätiger abrechnen könne, dafür wäre jedoch der Kanton [...]

zuständig, da sein letzter Wohnsitz vor der Abreise ins Ausland in [...]

gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe für dieses Vorgehen kein Verständnis

aufgebracht. Es sei vereinbart worden, dass er die verlangten Unterlagen noch

einreichen werde und die Beschwerdegegnerin dann abschliessend entscheiden

werde. Er sei dann aber an die Ausgleichskasse des Kantons [...] verwiesen

worden (AK-Nr. 24).

3.10

Am 26. Oktober 2016 wurden

die obgenannten Gesprächsergebnisse dem Beschwerdeführer mitgeteilt, wobei er

nochmals aufgefordert wurde, die verlangten Unterlagen nachzureichen

(AK-Nr. 25).

3.11

Mit Schreiben vom

30.

Oktober 2016 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, es

gehe nicht um die Frage, ob er im Kanton [...] weiterhin die Beiträge bezahlen

wolle oder nicht. Diese Beiträge seien ununterbrochen entrichtet worden. Er

müsse sich beim Handelsregister auch nicht abmelden. Die Aktivitäten seien im

Online-Verkehr erfolgt. Es habe sich nur der Wohnsitz verändert. Beitragslücken

seien noch nie entstanden. Sollten solche in den letzten zwei Jahren entstanden

sein, sei dies von der Beschwerdegegnerin verursacht worden. Seine Beiträge

seien bezahlt worden; er ersuche darum, einen Auszug sämtlicher Beiträge

zuzustellen. In der Besprechung sei darauf hingewiesen worden, dass er in den

Jahren 2014/2015 eine Auszeit im Vollerwerb bezogen habe. Die Aktivitäten

hätten jedoch nie geruht, sie seien regelmässig auf dem Minimum ausgeübt worden

(AK-Nr. 26).

3.12

Gemäss der Aktennotiz der

Beschwerdegegnerin vom 23. November 2016 wurden die Beitragsverfügungen ab

dem Jahr 2014 aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz

per 1. Dezember 2013 nach [...] verlegt hatte (lediglich der

Handelsregistereintrag laufe noch auf [...]), aufgehoben. Es werde davon

ausgegangen, dass die online-Dienste via Wohnort ausgeübt worden seien. Gemäss

einer telefonischen Besprechung sei der zuständige Sachbearbeiter der

Ausgleichskasse des Kantons [...] ebenfalls der Auffassung, dass nun diese

Ausgleichkasse die Beitragspflicht des Beschwerdeführers prüfen müsse. Falls

der Beschwerdeführer keine selbstständige Erwerbstätigkeit während seines

Auslandaufenthaltes ausgeübt habe, so werde die Ausgleichskasse des Kantons [...]

den Beschwerdeführer als Nichterwerbstätigen (Weltenbummler) registrieren oder

eben allenfalls als Selbstständigerwerbenden, falls doch eine Tätigkeit im

Bereich online-Dienste ausgeübt worden sei (AK-Nr. 28).

3.13

Aus der Notiz der

Beschwerdegegnerin vom 22. März 2017 geht hervor, die Abklärungen der

Ausgleichskasse des Kantons [...] hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in

den Monaten Januar und Februar 2014 seinen Wohnsitz in [...] gehabt habe. Er

sei per 1. März 2014 von der Gemeinde abgemeldet worden aufgrund seines Wegzugs

ins Ausland (anscheinend nach ). Der Beschwerdeführer habe der Ausgleichskasse

des Kantons [...] gegenüber keine Angaben über ein Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit gemacht, keine Bilanz einreichen können und

auch bei der Steuerbehörde habe er ab 2014 kein Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit deklariert. Die Ausgleichskasse des Kantons [...] habe

entschieden, dass der Beschwerdeführer für Januar und Februar 2014 bei ihr als

Nichterwerbstätiger erfasst werde. Ab März 2014 habe er Wohnsitz in einem

EU-Staat, weshalb er nicht mehr der schweizerischen Beitragspflicht unterstellt

sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Entscheid Einsprache erhoben.

Im Weiteren wurde darauf hingewiesen,

die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2013

als Selbstständigerwerbenden registriert. Aufgrund der Tatsache, dass er seinen

Wohnsitz seit dem Jahr 2014 im Kanton [...] bzw. im Ausland gehabt habe und

auch kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit habe deklarieren

können, sei die Einsprache abzuweisen (AK-Nr. 32).

4.

4.1

Aufgrund der oben (unter E. II. 3.

hiervor) wiedergegebenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz per 1. Dezember 2013

von [...] nach [...] verlegt hat. So ergab die telefonische Abklärung der

Beschwerdegegnerin bei der Einwohnerkontrolle [...] (Frau [...]) vom

24.

Juni 2016, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2013 bis

28.

Februar 2014 in [...] wohnhaft war und sich danach im Ausland aufhielt

(AK-Nr. 14). Dies geht auch aus der von der Beschwerdegegnerin

angefertigten Aktennotiz über das persönliche Gespräch mit dem Beschwerdeführer

vom 17. Oktober 2016 hervor, wonach bereits die telefonische Abklärung bei

der Einwohnerkontrolle [...] (Frau [...]) vom 18. März 2016 ergeben hatte,

dass der Beschwerdeführer dort am 1. Dezember 2013 zugezogen und per

1.

März 2014 nach [...] bzw. – nach den berichtigenden Angaben des

Beschwerdeführers im Rahmen dieses Gesprächs – nach [...] weggezogen war. Im

Weiteren wurde vermerkt, der Beschwerdeführer habe seine selbstständige

Erwerbstätigkeit (Onlinehandel) ab 1. Dezember 2013 in [...] ausgeübt, ab

diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr im Kanton [...] erwerbstätig gewesen und per

1.

März 2014 habe er sich offiziell ins Ausland abgemeldet. Die Verlegung

des Geschäftssitzes sei dem Handelsregister jedoch nicht gemeldet worden

(AK-Nr. 24; vgl. E. II. 2.9 hiervor). Diese Angaben wurden dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 mitgeteilt

(AK-Nr. 25). Hinweise, dass der Beschwerdeführer in der Folge dagegen

opponiert hätte, sind nicht ersichtlich. Auch die Abklärungen der

Beschwerdegegnerin bei der Ausgleichskasse des Kantons [...] (Herr [...])

ergaben, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar und Februar 2014

Wohnsitz in [...] gehabt hatte, wobei er von dieser Gemeinde per 1. März

2014.

wegen seines Wegzugs ins Ausland abgemeldet wurde (AK-Nr. 32). Dies

stimmt denn auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner

Einsprache vom 15. August 2016 insoweit überein, als er ausführte, es treffe

zu, dass er seinen privaten Wohnsitz ins Ausland verlegt habe (AK-Nr. 18).

Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt,

dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Zeitraum vom 1. Dezember 2013

bis 28. Februar 2014 nicht mehr im Kanton [...], sondern im Kanton [...],

d.h. in [...], hatte. Seine ganze Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin in

den Akten führte er mit der Absenderadresse «[...]». Demnach kann seinem nun beschwerdeweise

geltend gemachten Einwand, es sei ihm ein «unkorrekter Wohnortswechsel per

01.12.2013

nach [...] dokumentiert worden», nicht gefolgt werden.

4.2

Im Weiteren teilte der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. April 2016

mit, er habe in den Jahren 2014 und 2015 keine Aktivitäten in der Schweiz gehabt

(AK-Nr. 10). Dies steht im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben in der

Einkommensbestätigung vom 11. Februar 2016, wonach er gegenüber der

Beschwerdegegnerin erklärte, im Jahr 2014 ein Erwerbseinkommen von

CHF 8'342.00 erzielt zu haben, wobei dieses Erwerbseinkommen aus der

Buchhaltung 2014 hervorgehe (vgl. AK-Nr. 4 und 4.1; vgl. E. II. 3.1

hiervor). In der Einsprache vom 15. August 2016 erklärte er dann, es

treffe nicht zu, dass seine Geschäftsaktivitäten in den Jahren 2014 und 2015

eingestellt worden seien. Diese seien immer im Rahmen eines reduzierten Pensums

ausgeübt worden (AK-Nr. 18). In seiner Eingabe vom 12. September 2016

wies er darauf hin, er habe in den letzten zwei Jahren eine Auszeit genommen,

wobei eine Jahresminimalleistung erbracht worden sei (AK-Nr. 20). Anlässlich

der persönlichen Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober

2016.

gab der Beschwerdeführer dann an, er habe ab 1. Dezember 2013 eine

selbstständige Erwerbstätigkeit (Onlinehandel) in [...] ausgeübt; ab diesem

Zeitpunkt sei er im Kanton [...] nicht mehr erwerbstätig gewesen. Er habe erneut

bestätigt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 eine Auszeit genommen und keine

selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (AK-Nr. 24; vgl. E. II. 3.9

hiervor). Dementsprechend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 26. Oktober 2016 mit, es sei ihm bereits an der persönlichen

Besprechung aufgezeigt worden, dass unter diesen Umständen keine Möglichkeit

bestehe, weiterhin Beiträge über die Ausgleichskasse des Kantons [...] zu

entrichten (AK-Nr. 25). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2016 erklärte

der Beschwerdeführer dann aber gegenüber der Beschwerdegegnerin, er habe in den

Jahren 2014 und 2015 eine «Auszeit im Vollerwerb» bezogen. Die Aktivitäten

hätten jedoch nie geruht. Sie seien «regelmässig im Minimum» ausgeführt worden

(AK-Nr. 26). Gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons [...] machte der

Beschwerdeführer keine Angaben über ein Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit, er konnte keine Bilanz einreichen und deklarierte auch bei

der Steuerbehörde ab 2014 kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Dementsprechend wurde er für die Monate Januar und Februar 2014 als

Nichterwerbstätiger erfasst (AK-Nr. 32). Auch der Beschwerdegegnerin konnte

der Beschwerdeführer die von ihr verlangten Unterlagen (vgl. AK-Nr. 19)

nicht nachreichen (AK-Nr. 25). Die Beschwerdegegnerin erhielt für die

Jahre 2014 und 2015 auch keine Steuermeldungen (AK-Nr. 30).

Angesichts der oben erwähnten Vorgänge

und der (widersprüchlichen) Angaben des Beschwerdeführers ist die Aufhebung der

Erfassung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender und die Beendigung

der Beitragsabrechnung bei der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2013 nicht

zu beanstanden (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai und

26.

Oktober 2016; AK-Nr. 12 und 25). Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b

AHVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG sind ausschliesslich diejenigen

natürlichen Personen als Selbstständigerwerbende nach dem AHVG obligatorisch versichert

und beitragspflichtig, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen

(WSN, Rz. 1001). Die Beitragspflicht als Selbstständig-erwerbender endet

mit der tatsächlichen Erwerbsaufgabe, wobei die Ausgleichskasse das Ende der

Beitragspflicht auf ein Monatsende legen kann (WSN, Rz. 1060). Die

entsprechenden Belege, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Jahren 2014

bis 2016 gemäss seinen berichtigten Angaben eine selbstständige Erwerbstätigkeit

«regelmässig im Minimum» ausgeübte hätte, wurden von ihm – obwohl er von der

Beschwerdegegnerin diesbezüglich mehrmals aufgefordert worden war (vgl.

Schreiben vom 18. März 2016 [AK-Nr. 9], 30. August 2016

[AK-Nr. 19] und 26. Oktober 2016 [AK-Nr. 25]) – nie eingereicht.

Entgegen seinen Ausführungen im Schreiben vom 3. April 2016 (AK-Nr. 10)

wurden die Buchhaltungsabschlüsse 2014 und 2015 der Beschwerdegegnerin nicht

zugestellt (vgl. AK-Nr. 24 und 25). Dies muss sich der Beschwerdeführer

anrechnen lassen, obliegt ihm doch insofern eine Mitwirkungspflicht, als er die

entsprechenden Unterlagen (Jahresabschlüsse etc.) vorzulegen hat (vgl. E.

II. 2.4 hiervor). Sein Einwand, er habe die verlangten Unterlagen noch nicht

aushändigen können, diese seien in einem Container verwahrt und er müsse noch

auf den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] warten, um über die Unterlagen

verfügen zu können (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 11 bis 13), ist nicht

stichhaltig, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.

4.3

Arbeitgeber und

Selbstständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind,

gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem

das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz

nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im

Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo

sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet

(Art. 117 Abs. 2 AHVV). Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der

Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten (Art. 118 Abs. 1

AHVV; WSN, Rz. 2047).

Der Beschwerdeführer verlegte mit seinem

Wohnsitzwechsel per 1. Dezember 2013 von [...] nach [...] auch den Ort, an

welchem er seine selbstständige Erwerbstätigkeit (Onlinehandel) ausübt. Dies bestätigte

er gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich des persönlichen Gesprächs vom

17.

Oktober 2016, als er ausführte, er übe seine selbstständige Erwerbstätigkeit

(Onlinehandel) ab 1. Dezember 2013 in [...] aus (vgl. AK-Nr. 24 und

25). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem

Wohnsitzwechsel nach [...] seine Geschäftsräumlichkeiten im Kanton [...]

aufgab. Somit bestand für ihn keine Möglichkeit mehr, seine Beiträge über die

Beschwerdegegnerin abzurechnen. Ab 1. Januar 2014 war wegen seines Wohn-

und Geschäftssitzes in [...] die Ausgleichskasse des Kantons [...] für die

Beitragsabrechnung zuständig. Dies wurde dem Beschwerdeführer von der

Beschwerdegegnerin denn auch mitgeteilt (vgl. Schreiben vom 26. Oktober

2016: AK-Nr. 25). Dass der Beschwerdeführer die Verlegung des

Geschäftssitzes dem Handelsregister nicht umgehend meldete, ändert daran

nichts. Nach den Abklärungen der Beschwerdegegnerin war die Ausgleichskasse des

Kantons [...] ebenfalls der Auffassung, dass nun sie die Beitragspflicht des

Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 zu prüfen und darüber zu entscheiden habe

(AK-Nr. 28 und 29). Gemäss ihren Angaben machte der Beschwerdeführer keine

Angaben über ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, reichte keine

Bilanz ein und deklarierte auch bei der Steuerbehörde ab 2014 kein Einkommen

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dementsprechend wurde er von der

Ausgleichskasse des Kantons [...] für die Monate Januar und Februar 2014 als

Nichterwerbstätiger erfasst (AK-Nr. 32). Dass er – gemäss seinen Angaben -

über seine privaten und geschäftlichen Unterlagen infolge der erwähnten Container-Lieferung

nicht verfügen und damit kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ab

Januar 2014 belegen konnte, ist hier nicht relevant. Dieser Einwand wäre

gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons [...] zu erheben gewesen.

Zuständigkeitshalber hatte die Beschwerdegegnerin die Beitragspflicht des

Beschwerdeführers ab dem Jahr 2014 nicht mehr zu prüfen.

4.4

Der Beschwerdeführer bringt im

Weiteren vor, die Jahresbeiträge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 seien

bereits bei der Beschwerdegegnerin «ordentlich abgerechnet» worden. Dazu ist

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die AHV/IV/EO-Beiträge des

Beschwerdeführers für die erwähnten Beitragsperioden bereits provisorisch erhob

(Verfügungen vom 8. Januar 2014, 6. Januar 2015 und 16. Februar

2016; vgl. Verfügung vom 5. August 2016, AK-Nr. 17; vgl. auch

AK-Nr. 4.1). Gemäss dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom

6.

April 2017 wurden die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für

das Jahr 2014 von insgesamt CHF 1'479.80 am 10. Dezember 2014 in

Rechnung gestellt und in der Folge bezahlt. Die persönlichen Beiträge des

Beschwerdeführers für das Jahr 2015 in gleicher Höhe wurden am 9. Dezember

2015.

in Rechnung gestellt und am 6. Mai 2016 beglichen (AK-Nr. 36.1

S. 14, 6.1 S. 2; vgl. auch AK-Nr. 6.1 S. 2 und 10). Dieses

Vorgehen ist gesetzeskonform. Gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVV haben die

Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu

leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des

voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres, wobei sie vom Einkommen

ausgehen können, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag (Art. 24

Abs. 2 AHVV). Nach der definitiven Festsetzung der Beiträge nimmt die

Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV; WSN,

Rz. 1145).

Die vom Beschwerdeführer bereits

bezahlten provisorischen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 verpflichteten

die Beschwerdegegnerin nicht, den Beschwerdeführer weiterhin als

Selbstständigerwerbenden zu erfassen und seine persönlichen Beiträge auch für

die fraglichen Jahre 2014, 2015 und 2016 definitiv festzusetzen und abzurechnen.

Wie erwähnt, war für die Abrechnung der persönlichen Beiträge des

Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 die Ausgleichskasse des Kantons [...]

zuständig, welche den Beschwerdeführer für die Monate Januar und Februar 2014

als Nichterwerbstätigen erfasste; ab März 2014 war der Beschwerdeführer der

Beitragsplicht nicht mehr unterstellt, da er ab diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen

keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr hatte und auch keine Erwerbstätigkeit in

der Schweiz mehr ausübte bzw. eine solche nicht belegen konnte (vgl. E. II. 2

hiervor).

4.5

Der Einwand des

Beschwerdeführers, das persönliche Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom

17.

Oktober 2016 habe seine Probleme nicht gelöst und die zuständigen

Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter hätten ihm aufzeigen müssen, welche

Möglichkeit bestanden hätten, Beitragslücken zu vermeiden, zielt ins Leere. Es

wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, sich bereits vor seinem Wegzug nach [...]

und danach ins Ausland per 1. März 2014 über seine Versicherungsunterstellung,

seinen Status, seine Beitragspflichten und die zuständige Ausgleichskasse zu

informieren. Die Beschwerdegegnerin orientierte den Beschwerdeführer anlässlich

des persönlichen Gesprächs vom 17. Oktober 2016 dahingehend, es habe sich

bestätigt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 aufgrund seiner Auszeit keine

selbstständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe und daher nicht mehr als Selbstständigerwerbender

erfasst bleiben könne. Um Beitragslücken zu vermeiden, müsste man prüfen, ob er

ab dem Jahr 2014 persönliche Beiträge als Nichterwerbstätiger entrichten könnte.

Da sein letzter Wohnsitz vor der Abmeldung ins Ausland in [...] gewesen sei,

empfehle man ihm, sich diesbezüglich mit der Ausgleichskasse des Kantons [...]

in Verbindung zu setzen. Allenfalls bestehe die Möglichkeit, dass er durch

diese Ausgleichskasse rückwirkend als Nichterwerbstätiger erfasst werden könnte,

um Beitragslücken zu vermeiden (vgl. AK-Nr. 24 und 25). Dem ist nichts

beizufügen. Demnach wurde der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen

Gesprächs vom 17. Oktober 2016 korrekt und ausreichend über seine

Beitragspflicht und die Vermeidung von Beitragslücken aufgeklärt.

5.

Da der Beschwerdeführer seinen

Wohn- und Geschäftssitz per 1. Dezember 2013 nach [...] verlegt und sich per

1.

März 2014 bei dieser Wohnsitzgemeinde offiziell ins Ausland abgemeldet

hatte (vgl. AK-Nr. 24, 25 und 32), wurden die provisorischen

Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2014 bis 2016 vom

8.

Januar 2014, 6. Januar 2015 und 16. Februar 2016 nach dem

Gesagten zu Recht mit Aufhebungsverfügung vom 5. August 2016 aufgehoben

und die bereits entrichteten Beiträge zurückerstattet. Der vorliegend

angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2017,

worin die dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers vom

15.

August 2016 abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss steht dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu (Art. 61

lit. g ATSG).

6.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

9C_41/2018 vom 1. März 2018 nicht ein.