VSBES.2017.112
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21. Dezember 2017Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 21. Dezember 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
(Einspracheentscheid vom 4. April 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erliess gegenüber dem Versicherten
A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 5. August 2016 eine Verfügung,
worin sie ihre provisorischen Beitragsverfügungen vom 8. Januar 2014, 6. Januar
2015 und 16. Februar 2016 betreffend AHV/IV/EO-Beitrage für
Selbstständigerwerbende für die Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016 aufhob und
bereits für diese Jahre entrichtete Beiträge zurückerstattete. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem
1. Juni 2003 als Selbstständigerwerbender mit Geschäftssitz in [...]
registriert. Seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende
für die Jahre 2014 bis 2016 seien provisorisch verfügt worden. Da er die
Änderungen betreffend Geschäfts-, Wohn- und Zustelladresse nicht rechtzeitig
mitgeteilt habe, seien die nötigen Abklärungen mit Verzögerung vorgenommen
worden. Die Unterlagen zur Ermittlung seines Einkommens aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht zukommen lassen. Gemäss den
Abklärungen habe er seit 1. März 2014 seinen Wohnsitz nicht mehr in der
Schweiz. Mit Schreiben vom 3. April 2016 habe er bestätigt, in den Jahren
2014 und 2015 keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt zu haben. Daher
sei er in diesen Jahren nicht in der obligatorischen AHV versichert. Falls er
im Jahr 2016 wieder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen
habe, habe er sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anzumelden, damit seine
sozialversicherungsrechtliche Stellung sowie seine Versicherungsunterstellung
neu abgeklärt werden könne (Beschwerdebeilage [BB] 9).
1.2 Die dagegen erhobene Einsprache
vom 15. August 2016, worin der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend
machte, die Aufhebungsverfügung vom 5. August 2016 sei zu Unrecht erlassen
worden und er sei seiner Beitragspflicht nachgekommen (BB 8), wies die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 4. April 2017 ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer haben seinen Wohnsitz per
1. Dezember 2013 von [...] nach [...] verlegt. Ihre damaligen Angaben über
einen Wohnsitz in [...]/D seien falsch. Am 17. Oktober 2016 habe eine
persönliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Er habe –
entgegen seiner Einsprache – im Gespräch bestätigt, dass er in den Jahren 2014
und 2015 keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Folglich habe er
auch keine Belege, Buchhaltungsabschlüsse oder eine Bilanz ab 2014 einreichen
können. Im Weiteren habe er bestätigt, seinen Wohnsitz per 1. Dezember
2013 nach [...] verlegt zu haben. Da er weder Wohn- noch Geschäftssitz im
Kanton [...] habe, bestehe keine Möglichkeit, weiterhin Beiträge über die Ausgleichskasse
zu entrichten. Die Ausgleichskasse des Kantons [...] habe den Beschwerdeführer
ab dem 1. Januar 2014 bis zur Aufgabe seines Wohnsitzes in der Schweiz als
Nichterwerbstätigen registriert (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 35).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
15. April 2017 lässt der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren stellen
(Aktenseite [A.S.] 5 f.):
Der Abweisungsentscheid –
Einspracheentscheid – ist aufzuheben, infolge gravierender Formfehler und das
Unterlassen weiterer Fakten einzuholen. Die Beitragsjahre 2013 – 2016 sind von
der AK [...] ordnungsgemäss abzurechnen und zu belegen. Eine korrekte
Abrechnungsstelle ab 2017 ist mitzuteilen. Eine unentgeltliche Rechtspflege
wird beantragt und eine Entschädigung wird geltend gemacht.
2.2 Mit Verfügung vom 20. April
2017 wird festgestellt, dass das Gesuch des nicht vertretenen Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist, weil das von
ihm vor dem Versicherungsgericht eingeleitete Beschwerdeverfahren kostenlos ist
(A.S. 7 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
17. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 9 f.).
2.4 Mit Verfügung vom 14. Juni
2017 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtet
hat (A.S. 13).
2.5 Mit Eingabe vom 17. Juni
2017 teilt der Beschwerdeführer dem Gericht noch mit, er sehe es als
überflüssig an, weitere Ergänzungen zu seiner Beschwerde vom 15. April
2017 anzubringen (A.S. 14).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind
die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die
natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b),
sowie Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (lit. c), nämlich im Dienste
der Eidgenossenschaft (Ziff. 1), im Dienste der internationalen
Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und
die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 gelten (Ziff. 2), oder im
Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach
Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Ziff. 3), nach diesem
Gesetz versichert.
2.2
Laut Art. 3 Abs. 1
AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit
ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats,
in welchem Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.
2.3
Gemäss der Wegleitung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der
Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; in
der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung [Stand: 1. Januar 2017])
sind Selbstständigerwerbende, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz haben oder daselbst ihre Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch
versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG; WSN, Rz. 1001).
Als selbstständigerwerbend gelten natürliche Personen, die ein Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG
erzielen (WSN, Rz. 1004).
Die Beitragspflicht als
Selbstständigerwerbender endet mit der tatsächlichen Erwerbsaufgabe (z.B.
Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, Todestag). Die Löschung im
Handelsregister kann als Hinweis dienen. Die Ausgleichskasse kann das Ende der
Beitragspflicht auf ein Monatsende legen. Auch nach Erwerbsaufgabe bleibt
jedoch die generelle Beitragspflicht nach Art. 3 AHVG aufgrund des
Wohnsitzes oder der Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit bestehen (WSN,
Rz. 1060).
Die Nichterwerbstätigen gehören
grundsätzlich der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons an (Art. 118
Abs. 1, 1. Satzteil, der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV]; WSN, Rz. 2047).
2.4
Grundsätzlich trägt die
Ausgleichskasse die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sie
eine Beitragspflicht ableitet; der beitragspflichtigen Person obliegt aber auch
eine Mitwirkungspflicht, namentlich indem sie Jahresab-schlüsse vorlegt (Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl.,
Art. 3 AHVG, S. 36, Rz. 9 mit Hinweis).
3.
Die Beschwerdegegnerin hob die
provisorischen Beitragsverfügungen für die Jahre 2014 bis 2016 vom
8.
Januar 2014, 6. Januar 2015 und 16. Februar 2016 mit
Verfügung vom 5. August 2016 auf und begründete dies im Wesentlichen
damit, gemäss ihren Abklärungen habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz seit
1.
März 2014 nicht mehr in der Schweiz. Mit Schreiben vom 3. April
2016.
habe er bestätigt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 auch keine
Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt habe. Daher sei er in den Jahren 2014
und 2015 nicht in der obligatorischen AHV versichert. Falls er im Jahr 2016
wieder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehme, habe er
sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anzumelden (BB 9). Im vorliegend
angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2017 hielt die
Beschwerdegegnerin noch fest, aufgrund ihrer Abklärungen sowie der Ausführungen
des Beschwerdeführers in der persönlichen Besprechung vom 17. Oktober 2016
habe er ab dem 1. Dezember 2013 weder Wohn- noch Geschäftssitz im Kanton [...].
Eine Beitragspflicht über ihre Ausgleichskasse ab dem Jahr 2014 sei daher nicht
weiter zu prüfen (AK-Nr. 35; A.S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend,
es treffe nicht zu, dass er von der Beschwerdegegnerin provisorische
Einschätzungen betreffend AHV-Beiträge der vorangehenden Jahre erhalten habe;
diese basierten auf den definitiven Einschätzungen der Jahre 2011, 2012 und
2013.
Die Nachforschungen der Beschwerdegegnerin seien falsch. Der
Wohnortswechsel nach [...] per 1. Dezember 2013 sei unkorrekt. Dass er in
den Jahren 2014 bis 2016 angeblich keine selbstständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt habe, sei ebenfalls falsch. Er habe die Mehrwertsteuer ohne Unterbrüche
geleistet. Wegen einer Container-Lieferung habe er keinen Zugriff auf seine
privaten und geschäftlichen Unterlagen. Trotz fehlender Rechtsgrundlage sei sein
Status als Selbstständigerwerbender einseitig aufgehoben worden. Die
Jahresbeiträge für die Jahre 2014 bis 2016 seien ordentlich abgerechnet worden.
Die Besprechung vom 17. Oktober 2016 habe die Probleme nicht gelöst. Die
zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter hätten ihm die Möglichkeiten
aufzeigen müssen, wie Beitragslücken zu vermeiden seien. Mit der Zuständigkeit
der Ausgleichskasse des Kantons [...] sei sein Problem nicht gelöst. Seine
geschäftlichen Internet-Aktivitäten habe er «über Rickenbach» ausgeführt. Er
verstehe nicht, weshalb er nicht auf die Ausgleichkasse für Schweizer im
Ausland in Genf hingewiesen worden sei. Der angefochtene Einspracheentscheid zu
aufzuheben und es sei ihm die zuständige Abrechnungsstelle für die Beiträge ab
2017.
mitzuteilen.
Aus den vorliegend ins Recht gelegten
Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
3.1
Die Beschwerdegegnerin teilte
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2015 mit, seine
Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 seien provisorisch erhoben worden.
Sie müsse diese Beiträge nun definitiv festsetzen und benötige deshalb eine
Einkommensbestätigung. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, die entsprechende
Bescheinigung durch das Finanzamt ausstellen zu lassen. Am 11. Februar
2016.
gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2014 ein reines Einkommen von
CHF 8‘342.00 erzielt; das im Betrieb investierte Eigenkapital per 31. Dezember
2014.
betrage CHF 0.00 «in CH» (AK-Nr. 4.1). Mit Schreiben vom 10. Februar
2016.
teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin noch mit, die angegebenen
Zahlen basierten auf der Buchhaltung 2014 (AK-Nr. 4).
3.2
Am 4. März 2016 teilte der
Beschwerdef.rer der Beschwerdegegnerin mit, er frage sich, warum bzw. woher sie
die Adresse «» erhalten habe. Diese sei «nie benützt» worden und basiere auf
einer Information aus den Jahren 2011 und vorher. Mit den Verbuchungen für die
Jahre 2012 bis 2015 sei er nicht einverstanden. Denn die Beiträge für das Jahr
2012.
seien im Jahr 2012, diejenigen für das Jahr 2013 im Jahr 2013, diejenigen
für das Jahr 2014 bereits Ende 2013 und diejenigen für das Jahr 2015 Ende 2014
überwiesen worden. Seine Auslandeinsätze seien jeweils berücksichtigt worden.
Somit bestehe Erklärungsbedarf (AK-Nr. 8).
3.3
Die Beschwerdegegnerin teilte
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 mit, sie habe die
Adresse «» als Versandadresse erfasst, da sie die Post nicht mehr an das «»
habe zustellen können. Sie sei davon ausgegangen, dass dies der aktuelle
Wohnsitz des Beschwerdeführers sei. Am 14. Januar 2016 habe der
Beschwerdeführer sie telefonisch orientiert, dass die aktuelle Zustelladresse
«» laute. Bezüglich der Verbuchungen 2012 bis 2015 habe der Beschwerdeführer
Kontakt aufzunehmen. Er werde zudem darum gebeten, Kopien der
Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2014 und 2015 zuzustellen (AK-Nr. 9).
3.4
Mit Schreiben vom 3. April 2016
teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin u.a. mit, er habe die
Buchhaltungsabschlüsse 2014 und 2015 im vorletzten Schreiben beigelegt. Es sei
zu erwähnen, dass in den Jahren 2014 und 2015 keine Aktivitäten in der Schweiz
getätigt worden seien. Erneut erfolge dies im Jahr 2016. Er ersuche darum, die
Beiträge analog zu den Basisentscheiden der vergangenen Jahre einzuschätzen
(AK-Nr. 10).
3.5
Am 31. Mai 2016 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er sei seit dem 1. Juni 2003
bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Gemäss
den Unterlagen habe er seinen Wohnsitz im Jahr 2011 ins Ausland verlegt. Da er
die selbstständige Tätigkeit weiterhin in der Schweiz ausgeübt habe, sei er
aufgrund des Erwerbsortsprinzips weiterhin in der Schweiz versichert und bei
der Ausgleichskasse des Kantons [...] angeschlossen geblieben. Da er nun gemäss
seinen Angaben in den Jahren 2014 und 2015 keine Erwerbstätigkeit in der
Schweiz ausgeübt habe, werde die Mitgliedschaft per 31. Dezember 2013
aufgehoben. Sollte er ab dem 1. Januar 2016 wieder eine selbstständige
Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, habe er sich direkt bei der
zuständigen Ausgleichskasse neu anzumelden, damit sein
sozialversicherungsrechtlicher Status neu geprüft werden könne
(AK-Nr. 12).
3.6
Am 5. Juni 2016 orientierte
der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin dahingehend, es seien sämtliche
Erwerbstätigkeiten ausgewiesen worden. Ebenso seien die Mehrwertsteuerabrechnungen
erstellt und die Beträge ordnungsgemäss bezahlt worden. Nun sei seine Mitgliedschaft
unrechtmässig aufgelöst worden, trotz der jährlichen Beitragszahlungen und
Beitragsverfügungen, sodass er sich nun mit administrativer Mehrarbeit
beschäftigen müsse. Er vermute, dass es sich hier um einen Irrtum handle. Er
bitte, die ausgewiesenen Beiträge entsprechend fortzuführen und zu bestätigen.
Andernfalls sei eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen
(AK-Nr. 13).
3.7
Nach Erlass der
Aufhebungsverfügung vom 5. August 2016, worin festgestellt wurde, die
nötigen Unterlagen zur Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht zugestellt, gemäss den
Abklärungen habe er seit dem 1. März 2014 seinen Wohnsitz nicht mehr in
der Schweiz und mit seinem Schreiben vom 3. April 2016 habe er bestätigt,
dass er in den Jahren 2014 und 2015 auch keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz
ausgeübt habe, weshalb er in den Jahren 2014 und 2015 in der obligatorischen
AHV nicht versichert sei, erhob der Beschwerdeführer am 15. August 2016
Einsprache (AK-Nr. 17 und 18). Daraufhin forderte ihn die
Beschwerdegegnerin am 30. August 2016 auf, folgende Unterlagen
einzureichen: Nachweise über seinen zivilrechtlichen Wohnsitz ab 1. Januar
2014.
bis heute (Bestätigung der jeweiligen Wohngemeinde im In- und Ausland);
Angabe, in welchen Staaten er seit dem 1. Januar 2014 bis heute erwerbstätig
gewesen sei (Dauer, Tätigkeit, Auftraggeber, Erwerbsstaat), inkl. entsprechende
Belege, wie Kopie der Verträge mit den jeweiligen Auftraggebern, usw.;
Buchhaltungsabschlüsse 2014 und 2015; Zwischenabschluss der Buchhaltung 2016;
Steuererklärungen 2014 und 2015 [AK-Nr. 19]).
3.8
Am 12. September 2016
teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe in den zwei
letzten Jahren eine Auszeit genommen. Er habe sich in verschiedenen Ländern
aufgehalten. Er sei aufgrund seiner Erkundigung bei der Ausgleichskasse und im
privaten Umfeld davon ausgegangen, dass eine Jahresminimalleistung zur Weiterführung
der Versicherung erforderlich sei. Dass im Nachhinein ein solches Hin und Her
entstehe, ärgere ihn. Dem Dossier könne entnommen werden, dass der
Beschwerdegegnerin viele Fehler unterlaufen seien (AK-Nr. 20).
3.9
Am 17. Oktober 2016 konnte der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gespräch führen. Gemäss der
gleichentags erstellten Aktennotiz hielt die Beschwerdegegnerin zum bisherigen
Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer habe gemäss den vorliegenden Angaben im
Jahr 2011 den Wohnsitz ins Ausland verlegt. Die Einwohnerkontrolle habe ihr als
Wohnsitz «» angegeben. In den Jahren 2012 und 2013 sei keine
Einkommensbestätigung, aber der Buchhaltungsabschluss durch den
Beschwerdeführer eingereicht worden. Er sei in keinem Staat steuerpflichtig
gewesen. Im April 2015 habe die Einkommensbestätigung nicht mehr an das
Postfach in [...] zugestellt werden können, deshalb sei es an den
(vermeintlichen) Wohnsitz in [...] zugestellt worden. Diese Sendung sei jedoch
unzustellbar gewesen. Am 7. August 2015 sei die Einkommensbestätigung auch
am Geschäftssitz nicht angekommen; die Einwohnerkontrolle habe über keine
aktuellen Angaben verfügt. Gemäss der Auskunft der Einwohnergemeinde [...] sei
der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2013 zugezogen und per 1. März
2014.
nach [...] weggezogen. Nach der Auskunft des Beschwerdeführers vom
17.
Oktober 2016 sei er aber nie nach [...], sondern nach [...] gegangen.
Im Jahr 2014 habe bisher keine Einkommensbestätigung oder ein
Buchhaltungsabschluss eingereicht werden können; es bestehe eine
handschriftliche Einkommensbestätigung des Beschwerdeführers vom 18.
(recte: 11.) Februar 2016 (vgl. AK-Nr. 4.1). Am 3. April 2016
habe er erwähnt, dass im Jahr 2014 und 2015 keine Aktivitäten in der Schweiz
erfolgt seien. Am 5. Juni 2016 gebe er an, die Erwerbstätigkeiten mit
seiner Einkommensbestätigung ausgewiesen zu haben. In der Einsprache vom
15.
August 2016 gebe er nun an, die Geschäftsaktivitäten seien im
reduzierten Umfang ausgeführt worden. Schliesslich habe er am
12.
September 2016 erklärt, er habe in den letzten 2 Jahren eine
Auszeit genommen und sich in verschiedenen Ländern aufgehalten.
Die Beschwerdegegnerin hielt fest, es
seien folgende Auskünfte/Unterlagen nötig: Zivilrechtlicher Wohnsitz und
gewöhnlicher Aufenthaltsort ab 1. Januar 2014 bis heute (Bestätigung der
jeweiligen Wohngemeinde); Angabe, in welchen Staaten der Beschwerdeführer seit
1.
Januar 2014 bis heute tätig gewesen sei (Dauer, Tätigkeit,
Auftraggeber, Erwerbsstaat) inkl. Verträge; Buchhaltungsabschlüsse 2014 und
2015; Zwischenabschluss Buchhaltung 2016; Steuererklärungen 2014 und 2015; Mietvertrag
für die Geschäftsräume.
Aus den Gesprächsnotizen geht hervor, der
Beschwerdeführer habe die verlangten Unterlagen noch nicht aushändigen können.
Diese seien in einem Container, er müsse noch einen Gerichtsentscheid abwarten,
um wieder an die Unterlagen zu gelangen. Anschliessend werde er diese
zustellen. Ab 1. Dezember 2013 habe er seine selbstständige
Erwerbstätigkeit (Onlinehandel) in [...] ausgeübt. Im Handelsregister sei zwar
noch [...] eingetragen, er habe den Wechsel bis heute nicht gemeldet, sei
jedoch ab 1. Dezember 2013 nicht mehr im Kanton [...] erwerbstätig gewesen.
Per 1. März 2014 habe er sich offiziell ins Ausland abgemeldet. Er habe
erneut bestätigt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 eine Auszeit genommen und
keine selbstständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Dem Beschwerdeführer
sei aufgezeigt worden, dass er deshalb nicht als Selbstständigerwerbender
erfasst bleiben könne. Gegebenenfalls könne geprüft werden, ob er die Beiträge
als Nichterwerbstätiger abrechnen könne, dafür wäre jedoch der Kanton [...]
zuständig, da sein letzter Wohnsitz vor der Abreise ins Ausland in [...]
gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe für dieses Vorgehen kein Verständnis
aufgebracht. Es sei vereinbart worden, dass er die verlangten Unterlagen noch
einreichen werde und die Beschwerdegegnerin dann abschliessend entscheiden
werde. Er sei dann aber an die Ausgleichskasse des Kantons [...] verwiesen
worden (AK-Nr. 24).
3.10
Am 26. Oktober 2016 wurden
die obgenannten Gesprächsergebnisse dem Beschwerdeführer mitgeteilt, wobei er
nochmals aufgefordert wurde, die verlangten Unterlagen nachzureichen
(AK-Nr. 25).
3.11
Mit Schreiben vom
30.
Oktober 2016 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, es
gehe nicht um die Frage, ob er im Kanton [...] weiterhin die Beiträge bezahlen
wolle oder nicht. Diese Beiträge seien ununterbrochen entrichtet worden. Er
müsse sich beim Handelsregister auch nicht abmelden. Die Aktivitäten seien im
Online-Verkehr erfolgt. Es habe sich nur der Wohnsitz verändert. Beitragslücken
seien noch nie entstanden. Sollten solche in den letzten zwei Jahren entstanden
sein, sei dies von der Beschwerdegegnerin verursacht worden. Seine Beiträge
seien bezahlt worden; er ersuche darum, einen Auszug sämtlicher Beiträge
zuzustellen. In der Besprechung sei darauf hingewiesen worden, dass er in den
Jahren 2014/2015 eine Auszeit im Vollerwerb bezogen habe. Die Aktivitäten
hätten jedoch nie geruht, sie seien regelmässig auf dem Minimum ausgeübt worden
(AK-Nr. 26).
3.12
Gemäss der Aktennotiz der
Beschwerdegegnerin vom 23. November 2016 wurden die Beitragsverfügungen ab
dem Jahr 2014 aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz
per 1. Dezember 2013 nach [...] verlegt hatte (lediglich der
Handelsregistereintrag laufe noch auf [...]), aufgehoben. Es werde davon
ausgegangen, dass die online-Dienste via Wohnort ausgeübt worden seien. Gemäss
einer telefonischen Besprechung sei der zuständige Sachbearbeiter der
Ausgleichskasse des Kantons [...] ebenfalls der Auffassung, dass nun diese
Ausgleichkasse die Beitragspflicht des Beschwerdeführers prüfen müsse. Falls
der Beschwerdeführer keine selbstständige Erwerbstätigkeit während seines
Auslandaufenthaltes ausgeübt habe, so werde die Ausgleichskasse des Kantons [...]
den Beschwerdeführer als Nichterwerbstätigen (Weltenbummler) registrieren oder
eben allenfalls als Selbstständigerwerbenden, falls doch eine Tätigkeit im
Bereich online-Dienste ausgeübt worden sei (AK-Nr. 28).
3.13
Aus der Notiz der
Beschwerdegegnerin vom 22. März 2017 geht hervor, die Abklärungen der
Ausgleichskasse des Kantons [...] hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in
den Monaten Januar und Februar 2014 seinen Wohnsitz in [...] gehabt habe. Er
sei per 1. März 2014 von der Gemeinde abgemeldet worden aufgrund seines Wegzugs
ins Ausland (anscheinend nach ). Der Beschwerdeführer habe der Ausgleichskasse
des Kantons [...] gegenüber keine Angaben über ein Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit gemacht, keine Bilanz einreichen können und
auch bei der Steuerbehörde habe er ab 2014 kein Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit deklariert. Die Ausgleichskasse des Kantons [...] habe
entschieden, dass der Beschwerdeführer für Januar und Februar 2014 bei ihr als
Nichterwerbstätiger erfasst werde. Ab März 2014 habe er Wohnsitz in einem
EU-Staat, weshalb er nicht mehr der schweizerischen Beitragspflicht unterstellt
sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Entscheid Einsprache erhoben.
Im Weiteren wurde darauf hingewiesen,
die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2013
als Selbstständigerwerbenden registriert. Aufgrund der Tatsache, dass er seinen
Wohnsitz seit dem Jahr 2014 im Kanton [...] bzw. im Ausland gehabt habe und
auch kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit habe deklarieren
können, sei die Einsprache abzuweisen (AK-Nr. 32).
4.
4.1
Aufgrund der oben (unter E. II. 3.
hiervor) wiedergegebenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz per 1. Dezember 2013
von [...] nach [...] verlegt hat. So ergab die telefonische Abklärung der
Beschwerdegegnerin bei der Einwohnerkontrolle [...] (Frau [...]) vom
24.
Juni 2016, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2013 bis
28.
Februar 2014 in [...] wohnhaft war und sich danach im Ausland aufhielt
(AK-Nr. 14). Dies geht auch aus der von der Beschwerdegegnerin
angefertigten Aktennotiz über das persönliche Gespräch mit dem Beschwerdeführer
vom 17. Oktober 2016 hervor, wonach bereits die telefonische Abklärung bei
der Einwohnerkontrolle [...] (Frau [...]) vom 18. März 2016 ergeben hatte,
dass der Beschwerdeführer dort am 1. Dezember 2013 zugezogen und per
1.
März 2014 nach [...] bzw. – nach den berichtigenden Angaben des
Beschwerdeführers im Rahmen dieses Gesprächs – nach [...] weggezogen war. Im
Weiteren wurde vermerkt, der Beschwerdeführer habe seine selbstständige
Erwerbstätigkeit (Onlinehandel) ab 1. Dezember 2013 in [...] ausgeübt, ab
diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr im Kanton [...] erwerbstätig gewesen und per
1.
März 2014 habe er sich offiziell ins Ausland abgemeldet. Die Verlegung
des Geschäftssitzes sei dem Handelsregister jedoch nicht gemeldet worden
(AK-Nr. 24; vgl. E. II. 2.9 hiervor). Diese Angaben wurden dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 mitgeteilt
(AK-Nr. 25). Hinweise, dass der Beschwerdeführer in der Folge dagegen
opponiert hätte, sind nicht ersichtlich. Auch die Abklärungen der
Beschwerdegegnerin bei der Ausgleichskasse des Kantons [...] (Herr [...])
ergaben, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar und Februar 2014
Wohnsitz in [...] gehabt hatte, wobei er von dieser Gemeinde per 1. März
2014.
wegen seines Wegzugs ins Ausland abgemeldet wurde (AK-Nr. 32). Dies
stimmt denn auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner
Einsprache vom 15. August 2016 insoweit überein, als er ausführte, es treffe
zu, dass er seinen privaten Wohnsitz ins Ausland verlegt habe (AK-Nr. 18).
Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Zeitraum vom 1. Dezember 2013
bis 28. Februar 2014 nicht mehr im Kanton [...], sondern im Kanton [...],
d.h. in [...], hatte. Seine ganze Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin in
den Akten führte er mit der Absenderadresse «[...]». Demnach kann seinem nun beschwerdeweise
geltend gemachten Einwand, es sei ihm ein «unkorrekter Wohnortswechsel per
01.12.2013
nach [...] dokumentiert worden», nicht gefolgt werden.
4.2
Im Weiteren teilte der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. April 2016
mit, er habe in den Jahren 2014 und 2015 keine Aktivitäten in der Schweiz gehabt
(AK-Nr. 10). Dies steht im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben in der
Einkommensbestätigung vom 11. Februar 2016, wonach er gegenüber der
Beschwerdegegnerin erklärte, im Jahr 2014 ein Erwerbseinkommen von
CHF 8'342.00 erzielt zu haben, wobei dieses Erwerbseinkommen aus der
Buchhaltung 2014 hervorgehe (vgl. AK-Nr. 4 und 4.1; vgl. E. II. 3.1
hiervor). In der Einsprache vom 15. August 2016 erklärte er dann, es
treffe nicht zu, dass seine Geschäftsaktivitäten in den Jahren 2014 und 2015
eingestellt worden seien. Diese seien immer im Rahmen eines reduzierten Pensums
ausgeübt worden (AK-Nr. 18). In seiner Eingabe vom 12. September 2016
wies er darauf hin, er habe in den letzten zwei Jahren eine Auszeit genommen,
wobei eine Jahresminimalleistung erbracht worden sei (AK-Nr. 20). Anlässlich
der persönlichen Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober
2016.
gab der Beschwerdeführer dann an, er habe ab 1. Dezember 2013 eine
selbstständige Erwerbstätigkeit (Onlinehandel) in [...] ausgeübt; ab diesem
Zeitpunkt sei er im Kanton [...] nicht mehr erwerbstätig gewesen. Er habe erneut
bestätigt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 eine Auszeit genommen und keine
selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (AK-Nr. 24; vgl. E. II. 3.9
hiervor). Dementsprechend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 26. Oktober 2016 mit, es sei ihm bereits an der persönlichen
Besprechung aufgezeigt worden, dass unter diesen Umständen keine Möglichkeit
bestehe, weiterhin Beiträge über die Ausgleichskasse des Kantons [...] zu
entrichten (AK-Nr. 25). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2016 erklärte
der Beschwerdeführer dann aber gegenüber der Beschwerdegegnerin, er habe in den
Jahren 2014 und 2015 eine «Auszeit im Vollerwerb» bezogen. Die Aktivitäten
hätten jedoch nie geruht. Sie seien «regelmässig im Minimum» ausgeführt worden
(AK-Nr. 26). Gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons [...] machte der
Beschwerdeführer keine Angaben über ein Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit, er konnte keine Bilanz einreichen und deklarierte auch bei
der Steuerbehörde ab 2014 kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Dementsprechend wurde er für die Monate Januar und Februar 2014 als
Nichterwerbstätiger erfasst (AK-Nr. 32). Auch der Beschwerdegegnerin konnte
der Beschwerdeführer die von ihr verlangten Unterlagen (vgl. AK-Nr. 19)
nicht nachreichen (AK-Nr. 25). Die Beschwerdegegnerin erhielt für die
Jahre 2014 und 2015 auch keine Steuermeldungen (AK-Nr. 30).
Angesichts der oben erwähnten Vorgänge
und der (widersprüchlichen) Angaben des Beschwerdeführers ist die Aufhebung der
Erfassung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender und die Beendigung
der Beitragsabrechnung bei der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2013 nicht
zu beanstanden (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai und
26.
Oktober 2016; AK-Nr. 12 und 25). Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b
AHVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG sind ausschliesslich diejenigen
natürlichen Personen als Selbstständigerwerbende nach dem AHVG obligatorisch versichert
und beitragspflichtig, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen
(WSN, Rz. 1001). Die Beitragspflicht als Selbstständig-erwerbender endet
mit der tatsächlichen Erwerbsaufgabe, wobei die Ausgleichskasse das Ende der
Beitragspflicht auf ein Monatsende legen kann (WSN, Rz. 1060). Die
entsprechenden Belege, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Jahren 2014
bis 2016 gemäss seinen berichtigten Angaben eine selbstständige Erwerbstätigkeit
«regelmässig im Minimum» ausgeübte hätte, wurden von ihm – obwohl er von der
Beschwerdegegnerin diesbezüglich mehrmals aufgefordert worden war (vgl.
Schreiben vom 18. März 2016 [AK-Nr. 9], 30. August 2016
[AK-Nr. 19] und 26. Oktober 2016 [AK-Nr. 25]) – nie eingereicht.
Entgegen seinen Ausführungen im Schreiben vom 3. April 2016 (AK-Nr. 10)
wurden die Buchhaltungsabschlüsse 2014 und 2015 der Beschwerdegegnerin nicht
zugestellt (vgl. AK-Nr. 24 und 25). Dies muss sich der Beschwerdeführer
anrechnen lassen, obliegt ihm doch insofern eine Mitwirkungspflicht, als er die
entsprechenden Unterlagen (Jahresabschlüsse etc.) vorzulegen hat (vgl. E.
II. 2.4 hiervor). Sein Einwand, er habe die verlangten Unterlagen noch nicht
aushändigen können, diese seien in einem Container verwahrt und er müsse noch
auf den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] warten, um über die Unterlagen
verfügen zu können (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 11 bis 13), ist nicht
stichhaltig, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.
4.3
Arbeitgeber und
Selbstständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind,
gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem
das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz
nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im
Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo
sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet
(Art. 117 Abs. 2 AHVV). Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der
Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten (Art. 118 Abs. 1
AHVV; WSN, Rz. 2047).
Der Beschwerdeführer verlegte mit seinem
Wohnsitzwechsel per 1. Dezember 2013 von [...] nach [...] auch den Ort, an
welchem er seine selbstständige Erwerbstätigkeit (Onlinehandel) ausübt. Dies bestätigte
er gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich des persönlichen Gesprächs vom
17.
Oktober 2016, als er ausführte, er übe seine selbstständige Erwerbstätigkeit
(Onlinehandel) ab 1. Dezember 2013 in [...] aus (vgl. AK-Nr. 24 und
25). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem
Wohnsitzwechsel nach [...] seine Geschäftsräumlichkeiten im Kanton [...]
aufgab. Somit bestand für ihn keine Möglichkeit mehr, seine Beiträge über die
Beschwerdegegnerin abzurechnen. Ab 1. Januar 2014 war wegen seines Wohn-
und Geschäftssitzes in [...] die Ausgleichskasse des Kantons [...] für die
Beitragsabrechnung zuständig. Dies wurde dem Beschwerdeführer von der
Beschwerdegegnerin denn auch mitgeteilt (vgl. Schreiben vom 26. Oktober
2016: AK-Nr. 25). Dass der Beschwerdeführer die Verlegung des
Geschäftssitzes dem Handelsregister nicht umgehend meldete, ändert daran
nichts. Nach den Abklärungen der Beschwerdegegnerin war die Ausgleichskasse des
Kantons [...] ebenfalls der Auffassung, dass nun sie die Beitragspflicht des
Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 zu prüfen und darüber zu entscheiden habe
(AK-Nr. 28 und 29). Gemäss ihren Angaben machte der Beschwerdeführer keine
Angaben über ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, reichte keine
Bilanz ein und deklarierte auch bei der Steuerbehörde ab 2014 kein Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dementsprechend wurde er von der
Ausgleichskasse des Kantons [...] für die Monate Januar und Februar 2014 als
Nichterwerbstätiger erfasst (AK-Nr. 32). Dass er – gemäss seinen Angaben -
über seine privaten und geschäftlichen Unterlagen infolge der erwähnten Container-Lieferung
nicht verfügen und damit kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ab
Januar 2014 belegen konnte, ist hier nicht relevant. Dieser Einwand wäre
gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons [...] zu erheben gewesen.
Zuständigkeitshalber hatte die Beschwerdegegnerin die Beitragspflicht des
Beschwerdeführers ab dem Jahr 2014 nicht mehr zu prüfen.
4.4
Der Beschwerdeführer bringt im
Weiteren vor, die Jahresbeiträge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 seien
bereits bei der Beschwerdegegnerin «ordentlich abgerechnet» worden. Dazu ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die AHV/IV/EO-Beiträge des
Beschwerdeführers für die erwähnten Beitragsperioden bereits provisorisch erhob
(Verfügungen vom 8. Januar 2014, 6. Januar 2015 und 16. Februar
2016; vgl. Verfügung vom 5. August 2016, AK-Nr. 17; vgl. auch
AK-Nr. 4.1). Gemäss dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom
6.
April 2017 wurden die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für
das Jahr 2014 von insgesamt CHF 1'479.80 am 10. Dezember 2014 in
Rechnung gestellt und in der Folge bezahlt. Die persönlichen Beiträge des
Beschwerdeführers für das Jahr 2015 in gleicher Höhe wurden am 9. Dezember
2015.
in Rechnung gestellt und am 6. Mai 2016 beglichen (AK-Nr. 36.1
S. 14, 6.1 S. 2; vgl. auch AK-Nr. 6.1 S. 2 und 10). Dieses
Vorgehen ist gesetzeskonform. Gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVV haben die
Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu
leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des
voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres, wobei sie vom Einkommen
ausgehen können, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag (Art. 24
Abs. 2 AHVV). Nach der definitiven Festsetzung der Beiträge nimmt die
Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV; WSN,
Rz. 1145).
Die vom Beschwerdeführer bereits
bezahlten provisorischen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 verpflichteten
die Beschwerdegegnerin nicht, den Beschwerdeführer weiterhin als
Selbstständigerwerbenden zu erfassen und seine persönlichen Beiträge auch für
die fraglichen Jahre 2014, 2015 und 2016 definitiv festzusetzen und abzurechnen.
Wie erwähnt, war für die Abrechnung der persönlichen Beiträge des
Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 die Ausgleichskasse des Kantons [...]
zuständig, welche den Beschwerdeführer für die Monate Januar und Februar 2014
als Nichterwerbstätigen erfasste; ab März 2014 war der Beschwerdeführer der
Beitragsplicht nicht mehr unterstellt, da er ab diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen
keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr hatte und auch keine Erwerbstätigkeit in
der Schweiz mehr ausübte bzw. eine solche nicht belegen konnte (vgl. E. II. 2
hiervor).
4.5
Der Einwand des
Beschwerdeführers, das persönliche Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom
17.
Oktober 2016 habe seine Probleme nicht gelöst und die zuständigen
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter hätten ihm aufzeigen müssen, welche
Möglichkeit bestanden hätten, Beitragslücken zu vermeiden, zielt ins Leere. Es
wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, sich bereits vor seinem Wegzug nach [...]
und danach ins Ausland per 1. März 2014 über seine Versicherungsunterstellung,
seinen Status, seine Beitragspflichten und die zuständige Ausgleichskasse zu
informieren. Die Beschwerdegegnerin orientierte den Beschwerdeführer anlässlich
des persönlichen Gesprächs vom 17. Oktober 2016 dahingehend, es habe sich
bestätigt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 aufgrund seiner Auszeit keine
selbstständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe und daher nicht mehr als Selbstständigerwerbender
erfasst bleiben könne. Um Beitragslücken zu vermeiden, müsste man prüfen, ob er
ab dem Jahr 2014 persönliche Beiträge als Nichterwerbstätiger entrichten könnte.
Da sein letzter Wohnsitz vor der Abmeldung ins Ausland in [...] gewesen sei,
empfehle man ihm, sich diesbezüglich mit der Ausgleichskasse des Kantons [...]
in Verbindung zu setzen. Allenfalls bestehe die Möglichkeit, dass er durch
diese Ausgleichskasse rückwirkend als Nichterwerbstätiger erfasst werden könnte,
um Beitragslücken zu vermeiden (vgl. AK-Nr. 24 und 25). Dem ist nichts
beizufügen. Demnach wurde der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen
Gesprächs vom 17. Oktober 2016 korrekt und ausreichend über seine
Beitragspflicht und die Vermeidung von Beitragslücken aufgeklärt.
5.
Da der Beschwerdeführer seinen
Wohn- und Geschäftssitz per 1. Dezember 2013 nach [...] verlegt und sich per
1.
März 2014 bei dieser Wohnsitzgemeinde offiziell ins Ausland abgemeldet
hatte (vgl. AK-Nr. 24, 25 und 32), wurden die provisorischen
Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2014 bis 2016 vom
8.
Januar 2014, 6. Januar 2015 und 16. Februar 2016 nach dem
Gesagten zu Recht mit Aufhebungsverfügung vom 5. August 2016 aufgehoben
und die bereits entrichteten Beiträge zurückerstattet. Der vorliegend
angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2017,
worin die dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers vom
15.
August 2016 abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss steht dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu (Art. 61
lit. g ATSG).
6.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
9C_41/2018 vom 1. März 2018 nicht ein.