VSBES.2017.113
Krankenversicherung KVG
22. März 2018Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 22. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
Gegen
Helsana Versicherungen AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 28. März 2017
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1956, verfügt bei der Helsana Krankenversicherung AG
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) über eine Taggeld-Versicherung «SALARIA» nach
dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) für ein Taggeld in der Höhe
von CHF 5.00 pro Tag bei einer Wartefrist von 0 Tagen. Für die Folgen
von attestierten Arbeitsunfähigkeitsperioden (vgl. HA 20) erbrachte
die Beschwerdegegnerin ab dem 27. Februar 2014 die versicherten
Krankentaggeldleistungen (vgl. HA 21). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 (HA 11)
hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Taggelddeckung sei per 24. November 2016
automatisch aufgehoben worden, weil der Beschwerdeführer den maximalen
Taggeldanspruch von 720 Tagen infolge unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit
bezogen habe und keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Die dagegen am
20. Dezember 2016 erhobene Einsprache (HA 10) hiess die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 28. März 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) insofern
gut, dass der Beschwerdeführer bis zum 28. Januar 2017 weitere
Taggeldleistungen aus seiner Einzelversicherung SALARIA KVG erhalte. Danach
erlösche die Taggeldversicherung automatisch.
2. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer
am 22. April 2017 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht (A.S. 5).
Innert erstreckter Frist lässt der nun vertretene Beschwerdeführer am 29. Mai
2017 eine Beschwerdeergänzung einreichen (A.S. 17 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 28. März 2017 sei aufzuheben und die Beschwerde des
Beschwerdeführers vom 22. April 2017 sei vollumfänglich gutzuheissen.
2. Dem Beschwerdeführer seien über den 28.
Januar 2017 hinaus und weiterhin, mindestens aber bis zum massgeblichen
Zeitpunkt des Einspracheentscheides per 28. März 2017, die gesetzlichen
und vertraglichen Leistungen zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % seit wann
rechtens auszurichten.
3. Es seien bei der Beschwerdegegnerin die
vollständigen Verfahrens- und Versichertenakten (inkl. anwendbare
Versicherungspolice und anwendbare AVB sowie einer vollständigen und
detaillierten Übersicht über die bisher erbrachten Leistungen) gerichtlich zu
edieren und diese sodann dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur Einsichtnahme
zukommen zu lassen.
4. Es seien die Akten des Versicherten
gerichtlich bei der Unia Arbeitslosenkasse, [...], zu edieren und diese sodann
dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur Einsichtnahme zukommen zu lassen.
5. Nach erfolgter Zustellung der
Versichertenakten gemäss Ziff. 3 und 4 hiervor sei dem unterzeichneten
Rechtsanwalt eine angemessene Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeergänzung
anzusetzen.
6. Es sei bei Dr. med. B.___ ein aktueller
Bericht betreffend der von ihm anlässlich der telefonischen Besprechung mit dem
unterzeichneten Rechtsanwalt vom Mai 2017 erwähnten Demenzerkrankung sowie
aktuelle Arztzeugnisse betreffend attestierter Arbeitsunfähigkeit auch nach dem
12. Februar 2017 gerichtlich zu edieren.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 21.
August 2017 (A.S. 28 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.
4. Mit Stellungnahme vom 17.
Oktober 2017 (A.S. 37 ff.) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
5. Mit ergänzender Stellungnahme
vom 3. November 2017 (A.S. 54 ff.) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest.
6. Mit Stellungnahme vom 13.
Februar 2018 (A.S. 69 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend
vernehmen und reicht weitere Unterlagen ein.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im
vorliegenden Fall sind Taggeldzahlungen von CHF 5.00 pro Tag strittig, womit es
fraglich ist, ob diese Grenze in der Gesamtsumme erreicht wird. Es handelt sich
jedoch um eine Streitsache von grundsätzlicher Bedeutung (s. E. II. 5
hiernach), weshalb der Präsident die Angelegenheit dem Gesamtgericht zur
Beurteilung in Dreierbesetzung überträgt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 und
§ 54bis Abs. 2
GO).
3.
3.1
Gemäss Art. 72 Abs. 2 KVG
entsteht ein Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte
arbeitsunfähig ist. Im vorliegenden Fall hat die Helsana von der Möglichkeit,
reglementarisch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % einen
Taggeldanspruch zu statuieren, Gebrauch gemacht und in Art. 9.1 ihrer
Versicherungsbedingungen (VB; HA 1) für die Helsana SALARIA freiwillige
Taggeldversicherung nach KVG festgehalten, dass das Taggeld bei einer
nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 25 % ausgerichtet wird. Gemäss Art.
72.
Abs. 3 KVG ist das Taggeld für eine oder mehrere Erkrankungen während
mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten.
3.2
Als arbeitsunfähig im Sinne von
Art. 72 KVG gilt eine Person, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige
Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter Gefahr, ihren
Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 111 V 239 mit
Hinweisen; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel, 1996, S.
114, mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt die in Art. 6 ATSG festgelegte
Umschreibung des Begriffs (vgl. BBl 1999 V 4687 f., 4696), wobei bereits unter
dem bisherigen Recht auf die in allen Sozialversicherungszweigen analog
verstandene Definition der Arbeitsunfähigkeit abgestellt wurde, nämlich der
Arbeitsunfähigkeit als eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (BGE
114.
V 286 E. 1c), wobei nicht die medizinisch-theoretische Schätzung massgebend
ist (BGE 111 V 239 E. 1b), sondern die Frage, in welchem Mass die versicherte Person
aus gesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich nicht
mehr nutzbringend tätig sein kann (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2015, Rz 3 ff., und 60 ff. zu Art. 6). Demnach haben auch im
Krankenversicherungsbereich nach KVG die von der Rechtsprechung zum Begriff der
Arbeitsunfähigkeit herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
prinzipiell weiterhin Geltung.
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe weder
aus der Versicherungspolice KVG der Beschwerdegegnerin von Oktober 2015, gültig
ab 1. Januar 2016, noch aus den Versicherungsbedingungen (VB) SALARIA – die
freiwillige Taggeldversicherung gemäss Bundesgesetz über die
Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 – eine begrenzte Leistungsdauer von
720.
Tagen hervor. Der Beschwerdeführer bestreite den Ablauf einer vertraglichen
Leistungsdauer und somit die Aussteuerung in seinem Fall. Die Implementierung
einer gesetzlichen zeitlichen Minimaldauer von mindestens 720 Tagen in Art. 72
Abs. 3 KVG bedeute nicht, dass diese als dispositives Recht automatisch
Anwendung finde, wenn der Versicherer eine Regelung der Leistungsdauer wie hier
unterlassen habe. Die Regelung in Ziff. 18.1 der Versicherungsbedingungen
(VB 2014), wonach die Leistungsdauer in der Police aufgeführt werden müsse,
spreche ebenfalls gegen den subsidiären Beizug von Gesetzesrecht. Bei der
Beschwerdegegnerin sei es sodann allgemein üblich, die Leistungsdauer in der
Police festzuhalten, was hier offensichtlich unterlassen worden sei. Somit sei
die Bezugsdauer unklar und deshalb in dubio contra stipulatorem nach oben resp.
mindestens bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides per 28.
März 2017 offen. Für das Bestehen einer solchen Suspensivbedingung sei die
Beschwerdegegnerin beweispflichtig, denn für die Vereinbarung einer auflösenden
Bedingung trage derjenige die Beweislast, der aus deren Eintritt
Schuldbefreiung behaupte. Nach Ziff. 9.1 VB SALARIA KVG bestehe Anspruch auf
(Taggeld-) Leistungen bei einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens
25.
%, die einen Erwerbsausfall zur Folge habe. Nach Ziff. 10.3 habe die
versicherte Person den Nachweis von Erwerbsausfall zu erbringen. Der Beschwerdeführer
sei gemäss telefonischer Aussage seines Hausarztes Dr. med. B.___ vom 22. Mai
2017.
an Demenz erkrankt. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Versicherte
weiterhin eine Demenzproblematik aufweise, was ihm mit Sicherheit zumindest
teilweise verunmöglicht habe, vernunftsgemäss zu handeln. Seine Aussage in der Unfallmeldung
vom 8. August 2016, wonach er «keiner Erwerbstätigkeit» nachgehe, habe deshalb
von Beginn an auf ihre Werthaltigkeit hinterfragt werden müssen, dies zumal die
Beschwerdegegnerin im Bereich des KVG nach Art. 43 Abs. 1 ATSG an den Untersuchungsgrundsatz
gebunden sei. Es könne im Übrigen keinen Zweifel daran geben, dass der
Versicherte einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, wenn er nicht
arbeitsunfähig geworden wäre, habe er sich doch bei der
Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, respektive habe er auch
entsprechende ALV-Leistungen bezogen. Dies sei dem angerufenen Gericht aus dem
Urteil vom 13. September 2017 (VSBES.2017.164) hinlänglich bekannt. Damit
sei der Nachweis des Erwerbsausfalls erbracht. Rechtsmissbräuchlich und
treuwidrig sei sodann die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach aufgrund
des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses von Dr. med. B.___ vom 1. Juni 2015 die
Aussteuerung «eigentlich bereits anfangs Mai 2016» eingetreten wäre, habe doch
die Beschwerdegegnerin unbestritten erst ab 23. Dezember 2014 Leistungen
erbracht. Zwischen dem 19. Mai 2014 und dem 23. Dezember 2014 habe die
Beschwerdegegnerin gemäss den eigenen ins Recht gelegten Leistungsabrechnungen
gar keine Leistungen erbracht. Würde man der Argumentation der
Beschwerdegegnerin folgen, müsse diese somit seit dem 19. Mai 2014
mindestens bis am 28. März 2017 Leistungen erbringen. Schliesslich sei aufgrund
des Berichts der C.___ vom 3. Oktober 2017 erstellt, dass im Zeitpunkt der Unfallmeldung
vom 8. August 2016 beim Beschwerdeführer eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit
bestanden habe. Damit sei davon auszugehen, dass seine Fähigkeit, komplexe
juristische Zusammenhänge und Folgen zu erkennen, massiv eingeschränkt gewesen
sei, als er sich angeschickt habe, «keine Erwerbstätigkeit» in die
Unfallmeldung vom 8. August 2016 zu schreiben. Des Weiteren könne den Akten
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen Februar und Juni 2017
Arbeitslosentaggeldleistungen bezogen habe und zudem im Zeitraum vom 31.
Dezember 2012 bis 10. Januar 2014 gearbeitet habe. Er sei also nicht erwerbslos
gewesen. Trotzdem habe er in der IV-Anmeldung vom 19. Januar 2013 vermerkt,
dass er «erwerbslos» sei, was nochmals die medizinisch bedingte Unzuverlässigkeit
seiner Angaben belege.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer sei in folgenden
Zeiträumen wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig gewesen: 27.
Februar 2014 - 6.April 2014 (39 Tage); 15. Juni 2014 - 24. Juni 2014 (10
Tage); 16. Juli 2014 - 17. August 2014 (33 Tage), 24. November 2014 -
21.
Dezember 2014 (28 Tage). Die volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines
Unfalles am 22. Dezember 2014 ab 23. Dezember 2014 bis 17. Mai 2015 sei bereits
mit Beilage 12 belegt worden. Durch die Leistung von 110 Taggeldern im Zeitraum
vom 27. Februar 2014 bis 21. Dezember 2014, 545 Taggeldern im Zeitraum vom 23.
Dezember 2014 bis 19. Juni 2016 und 117 Tagen vom 31. Juli 2016 bis
24.
November 2016 (gesamthaft 772 Taggelder) habe die Beschwerdegegnerin ohne
Zweifel keine Leistungspflicht bis mindestens am 28. März 2017, wie dies
vom Beschwerdeführer verlangt werde. Damit sei die Leistungszusprechung von
weiteren 65 Taggeldern gemäss Einspracheentscheid vom 28. März 2017 offensichtlich
unrichtig gewesen. Unter diesen Umständen wäre, sofern auf die Beschwerde vom
28.
März 2017 eingetreten werde, eine reformatio in peius zu prüfen. Sodann sei
aufgrund der gesetzlichen Ausführung zur Leistungsdauer in Art. 72 Abs. 3 KVG
eine Nennung der Leistungsdauer in der Police und in den
Versicherungsbedingungen nicht notwendig. Die gesetzliche Bezugsdauer dürfe
durch Vereinbarung verlängert werden (SBVR XIV-Eugster, Soziale Sicherheit, 3.
Auflage, Rz. 1470), eine solche sei in casu unter den Parteien nicht getroffen
worden. Gemäss Art. 72 Abs. 3 KVG gelte grundsätzlich zwingend eine
einheitliche maximale Rahmen- und Bezugsdauer, selbst wenn mehrere Krankheiten
aufträten (Häberli, Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche
Aspekte, Ausgabe 2015, N 302 S. 93). In diesem Sinne habe die
Beschwerdegegnerin bei einer Krankentaggeldversicherung nach KVG weder in der
Police noch in den (Allgemeinen) Versicherungsbedingungen die Leistungsdauer zu
definieren. Gemäss Ziff. 5.4 VB SALARIA KVG erlösche die Taggeldversicherung
automatisch, wenn die maximale Leistungsdauer erreicht sei und die versicherte
Person keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe. Die Aussteuerung sei am 21. Januar
2017.
eingetreten und der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin mit
Unfallmeldung vom 8. August 2016 mitgeteilt, dass er keiner
Erwerbstätigkeit nachgehe. Somit seien die Voraussetzungen laut Ziff. 5.4 VB
erfüllt und die Taggeldversicherung sei am 21. Januar 2017 automatisch
erloschen. Der Beschwerdeführer sei im März 2015 im C.___ medizinisch
geriatrisch und neuropsychologisch untersucht worden. Diagnostisch sei eine
leichte kognitive Beeinträchtigung festgestellt worden. Die untersuchenden
Ärzte wiesen im Bericht vom 1. April 2015 darauf hin, dass der Beschwerdeführer
aufgrund jahrelanger Arbeitslosigkeit von regulären kognitiven Anforderungen
entwöhnt sei. Vermutungsweise werde angedeutet, dass eine
neurodegenerative-demenzielle Erkrankung nicht völlig ausgeschlossen werden
könne. In der Folge hätten ausweislich der Akten bis zur Abklärung im
Oktober/November 2017 keine Behandlungen stattgefunden. Eine Demenzerkrankung
sei medizinisch bis heute nicht nachgewiesen. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Demenzproblematik die Unfallmeldung vom
8.
August 2016 nicht vernunftgemäss ausfüllen können, seien als reine
Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe hingegen das
Unfallformular umfassend und mit ergänzenden, klaren Anmerkungen ausfüllen
können, was nicht für eine «Überforderung» spreche. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er wäre einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen, wäre
er nicht arbeitsunfähig gewesen, werde bestritten. In der Unfallmeldung vom
8.
August 2016 weise dieser darauf hin, dass er bei der ALV ausgesteuert
sei und im Bericht des C.___ vom 1. April 2015 werde darauf hingewiesen, dass
der Beschwerdeführer seit langer Zeit arbeitslos sei. Eine Erwerbstätigkeit sei
durch den Beschwerdeführer nachzuweisen. Es sei auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts hinzuweisen, dass es beim Bezug von Taggelder der versicherten
Person obliege, konkrete Indizien (z.B. konkret bezeichnete Stelle)
vorzubringen, dass sie, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (BGE 102 V 83; RKUV 1998
K 789 S. 117; RKUV 1994 K 932 S. 65 E. 3). Der Beschwerdeführer könne
diesen Nachweis nicht erbringen. Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer
demnach einen Nachweis von Erwerbsausfall beibringen (Ziff. 10.3 VB SALARIA
KVG).
5.
Streitig ist somit, ob der
Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen der
Beschwerdegegnerin hat. Vorweg ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
seinen Taggeldanspruch allenfalls ungeachtet der medizinischen Sachlage schon
ausgeschöpft hat, da er bereits mehr als die in Art. 72 Abs. 3 KVG statuierten
720.
Taggelder bezogen hat.
5.1
Aus den vorliegenden Akten
ergeben sich folgende Taggeldbezüge des Beschwerdeführers: Vom 27. Februar 2014
- 6. April 2014, vom 15. Juni 2014 - 24. Juni 2014, vom 16. Juli 2014 -17.
August 2014 sowie vom 14. November 2014 - 21. Dezember 2014 bezog der
Beschwerdeführer insgesamt 110 Taggelder von der Beschwerdegegnerin (HA 21).
Sodann erhielt der Beschwerdeführer vom 23. Dezember 2014 bis 19. Juni
2016.
durchgehend Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin. Dies ergibt einen
zusätzlichen Leistungsbezug von 545 Tagen (vgl. HA 12). Sodann bezog der
Beschwerdeführer wiederum durchgehend Taggelder vom 31. Juli 2016 bis 27.
November 2016, woraus sich weitere 117 ausbezahlte Taggelder ergeben. Dies
ergibt im Resultat einen Totalbezug von 772 Taggeldern.
5.2
Mit dem Bezug von 772 Taggeldern
ist die gesetzlich in Art. 72 Abs. 3 KVG festgehaltene Mindestdauer von 720
Taggeldern bereits überschritten worden. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob
vorliegend die Mindestdauer von 720 Taggeldern zur Anwendung kommt oder ob im
Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin
eine längere Anspruchsdauer gilt. Der Beschwerdeführer stellt sich in diesem
Zusammenhang auf Standpunkt, die Implementierung einer gesetzlichen zeitlichen
Minimaldauer von mindestens 720 Tagen in Art. 72 Abs. 3 KVG bedeute nicht, dass
diese als dispositives Recht automatisch Anwendung finde, wenn der Versicherer
eine Regelung der Leistungsdauer wie hier unterlassen habe. Vorliegend sei die
Bezugsdauer nach oben offen.
5.3
Die freiwillige
Taggeldversicherung ist im Gegensatz zur OKP vom KVG nicht durchnormiert. Das
KVG setzt bei der freiwilligen Taggeldversicherung nur die tragenden Eckpunkte.
Alles Übrige kann in Versicherungsbedingungen vereinbart werden (BGE 125 V
112; SBVR XIV-Eugster, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Rz. 1429). Wie dem
Wortlaut von Art. 72 Abs. 3 KVG zu entnehmen ist, handelt es sich bei den
720.
Tagen um eine Mindestbezugsdauer. Das heisst, diese darf nicht
verkürzt, jedoch verlängert werden. Eugster stellt sich diesbezüglich nachvollziehbar
auf den Standpunkt, es bedürfe zur Verlängerung der Bezugsdauer einer Vereinbarung
(Eugster, a.a.O., Rz. 1470). Eine solche Vereinbarung zwischen dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin – in Reglement, Statuten oder
Police – besteht vorliegend unbestrittenermassen nicht. Die Argumentation des
Beschwerdeführers, dass mangels Vereinbarung die Bezugsdauer nach oben offen
sei, überzeugt ebenfalls nicht. So darf es als anerkannter Grundsatz gelten,
dass in Bereichen, in welchen das Gesetz den Vertragsparteien eine gewisse
Dispositionsfreiheit einräumt, dennoch die Gesetzesregelung zur Anwendung
gelangt, falls wie vorliegend von der Dispositionsfreiheit nicht Gebrauch
gemacht wurde, also keine von der gesetzlichen Mindestregelung abweichende
Vereinbarung getroffen wurde. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist
in den Versicherungsbedingungen zur Krankentaggeldversicherung SALARIA KVG
zudem auch keine Bestimmung enthalten, wonach die Leistungsdauer in der Police
aufgeführt werden müsse. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die AVB für die
Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung ist diesbezüglich nicht
weiterführend, da diese AVB nicht die vorliegende Taggeldversicherung betreffen
und damit nicht anwendbar sind. Ebenso vermag der Beschwerdeführer seine
Behauptung, bei der Beschwerdegegnerin sei es allgemein üblich, die
Leistungsdauer in der Police festzuhalten, nicht weiter zu belegen. Gegen die
Auslegung des Beschwerdeführers, die Bezugsdauer in der Taggeldversicherung
nach KVG sei mangels Vereinbarung nach oben offen, spricht im Übrigen auch der
Umstand, dass die freiwillige Taggeldversicherung lediglich das Risiko eines
vorübergehenden Lohnausfalles bei einer teilweisen oder vollen
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Mutterschaft oder Unfall abdecken soll. Für
eine längerdauernde bzw. fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität
sind die Invaliden- und/oder die Unfallversicherung zuständig. Damit gilt
mangels abweichender Vereinbarung im vorliegenden Fall die gesetzliche
Mindestbezugsdauer von 720 Tagen, womit der Beschwerdeführer diese mit seinen
bereits bezogenen 772 Taggeldern überschritten hat. Demnach hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf weitere Taggeldzahlungen, weshalb die
übrigen streitigen Punkte – unter anderem zum medizinischen Sachverhalt – nicht
weiter geprüft werden müssen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Im Übrigen kann auf die beantragte
Einholung der Unia-Akten sowie eines Berichtes bei Dr. med. B.___ verzichtet
werden, zumal der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung des vorliegenden
Falles nicht relevant war.
6.
Auf die von der
Beschwerdegegnerin zur Diskussion gestellte reformatio in peius hat das Gericht
mit Blick auf BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339 f. verzichtet. Danach ist von der
Möglichkeit der reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese
auf Fälle zu beschränken, in welchen der angefochtene Entscheid offensichtlich
unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Es gelten somit –
bei leicht anderem Wortlaut – die gleichen strengen Voraussetzungen wie bei der
Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen oder
Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG. Vorliegend ist die erhebliche
Bedeutung nicht gegeben. So hat die Beschwerdegegnerin 772 statt 720 Taggelder
à CHF 5.00 bezahlt, womit sich der zu viel bezahlte Betrag auf CHF 260.00 beläuft,
was nicht als erheblich im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnet werden kann.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch