Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.113

Krankenversicherung KVG

22. März 2018Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1956, verfügt bei der Helsana Krankenversicherung AG

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) über eine Taggeld-Versicherung «SALARIA» nach

dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) für ein Taggeld in der Höhe

von CHF 5.00 pro Tag bei einer Wartefrist von 0 Tagen. Für die Folgen

von attestierten Arbeitsunfähigkeitsperioden (vgl. HA 20) erbrachte

die Beschwerdegegnerin ab dem 27. Februar 2014 die versicherten

Krankentaggeldleistungen (vgl. HA 21). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 (HA 11)

hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Taggelddeckung sei per 24. November 2016

automatisch aufgehoben worden, weil der Beschwerdeführer den maximalen

Taggeldanspruch von 720 Tagen infolge unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit

bezogen habe und keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Die dagegen am

20. Dezember 2016 erhobene Einsprache (HA 10) hiess die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 28. März 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) insofern

gut, dass der Beschwerdeführer bis zum 28. Januar 2017 weitere

Taggeldleistungen aus seiner Einzelversicherung SALARIA KVG erhalte. Danach

erlösche die Taggeldversicherung automatisch.

2. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer

am 22. April 2017 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht (A.S. 5).

Innert erstreckter Frist lässt der nun vertretene Beschwerdeführer am 29. Mai

2017 eine Beschwerdeergänzung einreichen (A.S. 17 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 28. März 2017 sei aufzuheben und die Beschwerde des

Beschwerdeführers vom 22. April 2017 sei vollumfänglich gutzuheissen.

2. Dem Beschwerdeführer seien über den 28.

Januar 2017 hinaus und weiterhin, mindestens aber bis zum massgeblichen

Zeitpunkt des Einspracheentscheides per 28. März 2017, die gesetzlichen

und vertraglichen Leistungen zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % seit wann

rechtens auszurichten.

3. Es seien bei der Beschwerdegegnerin die

vollständigen Verfahrens- und Versichertenakten (inkl. anwendbare

Versicherungspolice und anwendbare AVB sowie einer vollständigen und

detaillierten Übersicht über die bisher erbrachten Leistungen) gerichtlich zu

edieren und diese sodann dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur Einsichtnahme

zukommen zu lassen.

4. Es seien die Akten des Versicherten

gerichtlich bei der Unia Arbeitslosenkasse, [...], zu edieren und diese sodann

dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur Einsichtnahme zukommen zu lassen.

5. Nach erfolgter Zustellung der

Versichertenakten gemäss Ziff. 3 und 4 hiervor sei dem unterzeichneten

Rechtsanwalt eine angemessene Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeergänzung

anzusetzen.

6. Es sei bei Dr. med. B.___ ein aktueller

Bericht betreffend der von ihm anlässlich der telefonischen Besprechung mit dem

unterzeichneten Rechtsanwalt vom Mai 2017 erwähnten Demenzerkrankung sowie

aktuelle Arztzeugnisse betreffend attestierter Arbeitsunfähigkeit auch nach dem

12. Februar 2017 gerichtlich zu edieren.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 21.

August 2017 (A.S. 28 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die

Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.

4. Mit Stellungnahme vom 17.

Oktober 2017 (A.S. 37 ff.) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

5. Mit ergänzender Stellungnahme

vom 3. November 2017 (A.S. 54 ff.) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag

auf Abweisung der Beschwerde fest.

6. Mit Stellungnahme vom 13.

Februar 2018 (A.S. 69 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend

vernehmen und reicht weitere Unterlagen ein.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im

vorliegenden Fall sind Taggeldzahlungen von CHF 5.00 pro Tag strittig, womit es

fraglich ist, ob diese Grenze in der Gesamtsumme erreicht wird. Es handelt sich

jedoch um eine Streitsache von grundsätzlicher Bedeutung (s. E. II. 5

hiernach), weshalb der Präsident die Angelegenheit dem Gesamtgericht zur

Beurteilung in Dreierbesetzung überträgt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 und

§ 54bis Abs. 2

GO).

3.

3.1

Gemäss Art. 72 Abs. 2 KVG

entsteht ein Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte

arbeitsunfähig ist. Im vorliegenden Fall hat die Helsana von der Möglichkeit,

reglementarisch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % einen

Taggeldanspruch zu statuieren, Gebrauch gemacht und in Art. 9.1 ihrer

Versicherungsbedingungen (VB; HA 1) für die Helsana SALARIA freiwillige

Taggeldversicherung nach KVG festgehalten, dass das Taggeld bei einer

nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 25 % ausgerichtet wird. Gemäss Art.

72.

Abs. 3 KVG ist das Taggeld für eine oder mehrere Erkrankungen während

mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten.

3.2

Als arbeitsunfähig im Sinne von

Art. 72 KVG gilt eine Person, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige

Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter Gefahr, ihren

Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 111 V 239 mit

Hinweisen; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel, 1996, S.

114, mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt die in Art. 6 ATSG festgelegte

Umschreibung des Begriffs (vgl. BBl 1999 V 4687 f., 4696), wobei bereits unter

dem bisherigen Recht auf die in allen Sozialversicherungszweigen analog

verstandene Definition der Arbeitsunfähigkeit abgestellt wurde, nämlich der

Arbeitsunfähigkeit als eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (BGE

114.

V 286 E. 1c), wobei nicht die medizinisch-theoretische Schätzung massgebend

ist (BGE 111 V 239 E. 1b), sondern die Frage, in welchem Mass die versicherte Person

aus gesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich nicht

mehr nutzbringend tätig sein kann (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,

Zürich 2015, Rz 3 ff., und 60 ff. zu Art. 6). Demnach haben auch im

Krankenversicherungsbereich nach KVG die von der Rechtsprechung zum Begriff der

Arbeitsunfähigkeit herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG

prinzipiell weiterhin Geltung.

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe weder

aus der Versicherungspolice KVG der Beschwerdegegnerin von Oktober 2015, gültig

ab 1. Januar 2016, noch aus den Versicherungsbedingungen (VB) SALARIA – die

freiwillige Taggeldversicherung gemäss Bundesgesetz über die

Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 – eine begrenzte Leistungsdauer von

720.

Tagen hervor. Der Beschwerdeführer bestreite den Ablauf einer vertraglichen

Leistungsdauer und somit die Aussteuerung in seinem Fall. Die Implementierung

einer gesetzlichen zeitlichen Minimaldauer von mindestens 720 Tagen in Art. 72

Abs. 3 KVG bedeute nicht, dass diese als dispositives Recht automatisch

Anwendung finde, wenn der Versicherer eine Regelung der Leistungsdauer wie hier

unterlassen habe. Die Regelung in Ziff. 18.1 der Versicherungsbedingungen

(VB 2014), wonach die Leistungsdauer in der Police aufgeführt werden müsse,

spreche ebenfalls gegen den subsidiären Beizug von Gesetzesrecht. Bei der

Beschwerdegegnerin sei es sodann allgemein üblich, die Leistungsdauer in der

Police festzuhalten, was hier offensichtlich unterlassen worden sei. Somit sei

die Bezugsdauer unklar und deshalb in dubio contra stipulatorem nach oben resp.

mindestens bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides per 28.

März 2017 offen. Für das Bestehen einer solchen Suspensivbedingung sei die

Beschwerdegegnerin beweispflichtig, denn für die Vereinbarung einer auflösenden

Bedingung trage derjenige die Beweislast, der aus deren Eintritt

Schuldbefreiung behaupte. Nach Ziff. 9.1 VB SALARIA KVG bestehe Anspruch auf

(Taggeld-) Leistungen bei einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens

25.

%, die einen Erwerbsausfall zur Folge habe. Nach Ziff. 10.3 habe die

versicherte Person den Nachweis von Erwerbsausfall zu erbringen. Der Beschwerdeführer

sei gemäss telefonischer Aussage seines Hausarztes Dr. med. B.___ vom 22. Mai

2017.

an Demenz erkrankt. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Versicherte

weiterhin eine Demenzproblematik aufweise, was ihm mit Sicherheit zumindest

teilweise verunmöglicht habe, vernunftsgemäss zu handeln. Seine Aussage in der Unfallmeldung

vom 8. August 2016, wonach er «keiner Erwerbstätigkeit» nachgehe, habe deshalb

von Beginn an auf ihre Werthaltigkeit hinterfragt werden müssen, dies zumal die

Beschwerdegegnerin im Bereich des KVG nach Art. 43 Abs. 1 ATSG an den Untersuchungsgrundsatz

gebunden sei. Es könne im Übrigen keinen Zweifel daran geben, dass der

Versicherte einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, wenn er nicht

arbeitsunfähig geworden wäre, habe er sich doch bei der

Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, respektive habe er auch

entsprechende ALV-Leistungen bezogen. Dies sei dem angerufenen Gericht aus dem

Urteil vom 13. September 2017 (VSBES.2017.164) hinlänglich bekannt. Damit

sei der Nachweis des Erwerbsausfalls erbracht. Rechtsmissbräuchlich und

treuwidrig sei sodann die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach aufgrund

des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses von Dr. med. B.___ vom 1. Juni 2015 die

Aussteuerung «eigentlich bereits anfangs Mai 2016» eingetreten wäre, habe doch

die Beschwerdegegnerin unbestritten erst ab 23. Dezember 2014 Leistungen

erbracht. Zwischen dem 19. Mai 2014 und dem 23. Dezember 2014 habe die

Beschwerdegegnerin gemäss den eigenen ins Recht gelegten Leistungsabrechnungen

gar keine Leistungen erbracht. Würde man der Argumentation der

Beschwerdegegnerin folgen, müsse diese somit seit dem 19. Mai 2014

mindestens bis am 28. März 2017 Leistungen erbringen. Schliesslich sei aufgrund

des Berichts der C.___ vom 3. Oktober 2017 erstellt, dass im Zeitpunkt der Unfallmeldung

vom 8. August 2016 beim Beschwerdeführer eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit

bestanden habe. Damit sei davon auszugehen, dass seine Fähigkeit, komplexe

juristische Zusammenhänge und Folgen zu erkennen, massiv eingeschränkt gewesen

sei, als er sich angeschickt habe, «keine Erwerbstätigkeit» in die

Unfallmeldung vom 8. August 2016 zu schreiben. Des Weiteren könne den Akten

entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen Februar und Juni 2017

Arbeitslosentaggeldleistungen bezogen habe und zudem im Zeitraum vom 31.

Dezember 2012 bis 10. Januar 2014 gearbeitet habe. Er sei also nicht erwerbslos

gewesen. Trotzdem habe er in der IV-Anmeldung vom 19. Januar 2013 vermerkt,

dass er «erwerbslos» sei, was nochmals die medizinisch bedingte Unzuverlässigkeit

seiner Angaben belege.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer sei in folgenden

Zeiträumen wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig gewesen: 27.

Februar 2014 - 6.April 2014 (39 Tage); 15. Juni 2014 - 24. Juni 2014 (10

Tage); 16. Juli 2014 - 17. August 2014 (33 Tage), 24. November 2014 -

21.

Dezember 2014 (28 Tage). Die volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines

Unfalles am 22. Dezember 2014 ab 23. Dezember 2014 bis 17. Mai 2015 sei bereits

mit Beilage 12 belegt worden. Durch die Leistung von 110 Taggeldern im Zeitraum

vom 27. Februar 2014 bis 21. Dezember 2014, 545 Taggeldern im Zeitraum vom 23.

Dezember 2014 bis 19. Juni 2016 und 117 Tagen vom 31. Juli 2016 bis

24.

November 2016 (gesamthaft 772 Taggelder) habe die Beschwerdegegnerin ohne

Zweifel keine Leistungspflicht bis mindestens am 28. März 2017, wie dies

vom Beschwerdeführer verlangt werde. Damit sei die Leistungszusprechung von

weiteren 65 Taggeldern gemäss Einspracheentscheid vom 28. März 2017 offensichtlich

unrichtig gewesen. Unter diesen Umständen wäre, sofern auf die Beschwerde vom

28.

März 2017 eingetreten werde, eine reformatio in peius zu prüfen. Sodann sei

aufgrund der gesetzlichen Ausführung zur Leistungsdauer in Art. 72 Abs. 3 KVG

eine Nennung der Leistungsdauer in der Police und in den

Versicherungsbedingungen nicht notwendig. Die gesetzliche Bezugsdauer dürfe

durch Vereinbarung verlängert werden (SBVR XIV-Eugster, Soziale Sicherheit, 3.

Auflage, Rz. 1470), eine solche sei in casu unter den Parteien nicht getroffen

worden. Gemäss Art. 72 Abs. 3 KVG gelte grundsätzlich zwingend eine

einheitliche maximale Rahmen- und Bezugsdauer, selbst wenn mehrere Krankheiten

aufträten (Häberli, Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche

Aspekte, Ausgabe 2015, N 302 S. 93). In diesem Sinne habe die

Beschwerdegegnerin bei einer Krankentaggeldversicherung nach KVG weder in der

Police noch in den (Allgemeinen) Versicherungsbedingungen die Leistungsdauer zu

definieren. Gemäss Ziff. 5.4 VB SALARIA KVG erlösche die Taggeldversicherung

automatisch, wenn die maximale Leistungsdauer erreicht sei und die versicherte

Person keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe. Die Aussteuerung sei am 21. Januar

2017.

eingetreten und der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin mit

Unfallmeldung vom 8. August 2016 mitgeteilt, dass er keiner

Erwerbstätigkeit nachgehe. Somit seien die Voraussetzungen laut Ziff. 5.4 VB

erfüllt und die Taggeldversicherung sei am 21. Januar 2017 automatisch

erloschen. Der Beschwerdeführer sei im März 2015 im C.___ medizinisch

geriatrisch und neuropsychologisch untersucht worden. Diagnostisch sei eine

leichte kognitive Beeinträchtigung festgestellt worden. Die untersuchenden

Ärzte wiesen im Bericht vom 1. April 2015 darauf hin, dass der Beschwerdeführer

aufgrund jahrelanger Arbeitslosigkeit von regulären kognitiven Anforderungen

entwöhnt sei. Vermutungsweise werde angedeutet, dass eine

neurodegenerative-demenzielle Erkrankung nicht völlig ausgeschlossen werden

könne. In der Folge hätten ausweislich der Akten bis zur Abklärung im

Oktober/November 2017 keine Behandlungen stattgefunden. Eine Demenzerkrankung

sei medizinisch bis heute nicht nachgewiesen. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Demenzproblematik die Unfallmeldung vom

8.

August 2016 nicht vernunftgemäss ausfüllen können, seien als reine

Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe hingegen das

Unfallformular umfassend und mit ergänzenden, klaren Anmerkungen ausfüllen

können, was nicht für eine «Überforderung» spreche. Die Behauptung des

Beschwerdeführers, er wäre einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen, wäre

er nicht arbeitsunfähig gewesen, werde bestritten. In der Unfallmeldung vom

8.

August 2016 weise dieser darauf hin, dass er bei der ALV ausgesteuert

sei und im Bericht des C.___ vom 1. April 2015 werde darauf hingewiesen, dass

der Beschwerdeführer seit langer Zeit arbeitslos sei. Eine Erwerbstätigkeit sei

durch den Beschwerdeführer nachzuweisen. Es sei auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts hinzuweisen, dass es beim Bezug von Taggelder der versicherten

Person obliege, konkrete Indizien (z.B. konkret bezeichnete Stelle)

vorzubringen, dass sie, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (BGE 102 V 83; RKUV 1998

K 789 S. 117; RKUV 1994 K 932 S. 65 E. 3). Der Beschwerdeführer könne

diesen Nachweis nicht erbringen. Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer

demnach einen Nachweis von Erwerbsausfall beibringen (Ziff. 10.3 VB SALARIA

KVG).

5.

Streitig ist somit, ob der

Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen der

Beschwerdegegnerin hat. Vorweg ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer

seinen Taggeldanspruch allenfalls ungeachtet der medizinischen Sachlage schon

ausgeschöpft hat, da er bereits mehr als die in Art. 72 Abs. 3 KVG statuierten

720.

Taggelder bezogen hat.

5.1

Aus den vorliegenden Akten

ergeben sich folgende Taggeldbezüge des Beschwerdeführers: Vom 27. Februar 2014

- 6. April 2014, vom 15. Juni 2014 - 24. Juni 2014, vom 16. Juli 2014 -17.

August 2014 sowie vom 14. November 2014 - 21. Dezember 2014 bezog der

Beschwerdeführer insgesamt 110 Taggelder von der Beschwerdegegnerin (HA 21).

Sodann erhielt der Beschwerdeführer vom 23. Dezember 2014 bis 19. Juni

2016.

durchgehend Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin. Dies ergibt einen

zusätzlichen Leistungsbezug von 545 Tagen (vgl. HA 12). Sodann bezog der

Beschwerdeführer wiederum durchgehend Taggelder vom 31. Juli 2016 bis 27.

November 2016, woraus sich weitere 117 ausbezahlte Taggelder ergeben. Dies

ergibt im Resultat einen Totalbezug von 772 Taggeldern.

5.2

Mit dem Bezug von 772 Taggeldern

ist die gesetzlich in Art. 72 Abs. 3 KVG festgehaltene Mindestdauer von 720

Taggeldern bereits überschritten worden. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob

vorliegend die Mindestdauer von 720 Taggeldern zur Anwendung kommt oder ob im

Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin

eine längere Anspruchsdauer gilt. Der Beschwerdeführer stellt sich in diesem

Zusammenhang auf Standpunkt, die Implementierung einer gesetzlichen zeitlichen

Minimaldauer von mindestens 720 Tagen in Art. 72 Abs. 3 KVG bedeute nicht, dass

diese als dispositives Recht automatisch Anwendung finde, wenn der Versicherer

eine Regelung der Leistungsdauer wie hier unterlassen habe. Vorliegend sei die

Bezugsdauer nach oben offen.

5.3

Die freiwillige

Taggeldversicherung ist im Gegensatz zur OKP vom KVG nicht durchnormiert. Das

KVG setzt bei der freiwilligen Taggeldversicherung nur die tragenden Eckpunkte.

Alles Übrige kann in Versicherungsbedingungen vereinbart werden (BGE 125 V

112; SBVR XIV-Eugster, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Rz. 1429). Wie dem

Wortlaut von Art. 72 Abs. 3 KVG zu entnehmen ist, handelt es sich bei den

720.

Tagen um eine Mindestbezugsdauer. Das heisst, diese darf nicht

verkürzt, jedoch verlängert werden. Eugster stellt sich diesbezüglich nachvollziehbar

auf den Standpunkt, es bedürfe zur Verlängerung der Bezugsdauer einer Vereinbarung

(Eugster, a.a.O., Rz. 1470). Eine solche Vereinbarung zwischen dem

Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin – in Reglement, Statuten oder

Police – besteht vorliegend unbestrittenermassen nicht. Die Argumentation des

Beschwerdeführers, dass mangels Vereinbarung die Bezugsdauer nach oben offen

sei, überzeugt ebenfalls nicht. So darf es als anerkannter Grundsatz gelten,

dass in Bereichen, in welchen das Gesetz den Vertragsparteien eine gewisse

Dispositionsfreiheit einräumt, dennoch die Gesetzesregelung zur Anwendung

gelangt, falls wie vorliegend von der Dispositionsfreiheit nicht Gebrauch

gemacht wurde, also keine von der gesetzlichen Mindestregelung abweichende

Vereinbarung getroffen wurde. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist

in den Versicherungsbedingungen zur Krankentaggeldversicherung SALARIA KVG

zudem auch keine Bestimmung enthalten, wonach die Leistungsdauer in der Police

aufgeführt werden müsse. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die AVB für die

Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung ist diesbezüglich nicht

weiterführend, da diese AVB nicht die vorliegende Taggeldversicherung betreffen

und damit nicht anwendbar sind. Ebenso vermag der Beschwerdeführer seine

Behauptung, bei der Beschwerdegegnerin sei es allgemein üblich, die

Leistungsdauer in der Police festzuhalten, nicht weiter zu belegen. Gegen die

Auslegung des Beschwerdeführers, die Bezugsdauer in der Taggeldversicherung

nach KVG sei mangels Vereinbarung nach oben offen, spricht im Übrigen auch der

Umstand, dass die freiwillige Taggeldversicherung lediglich das Risiko eines

vorübergehenden Lohnausfalles bei einer teilweisen oder vollen

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Mutterschaft oder Unfall abdecken soll. Für

eine längerdauernde bzw. fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität

sind die Invaliden- und/oder die Unfallversicherung zuständig. Damit gilt

mangels abweichender Vereinbarung im vorliegenden Fall die gesetzliche

Mindestbezugsdauer von 720 Tagen, womit der Beschwerdeführer diese mit seinen

bereits bezogenen 772 Taggeldern überschritten hat. Demnach hat der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf weitere Taggeldzahlungen, weshalb die

übrigen streitigen Punkte – unter anderem zum medizinischen Sachverhalt – nicht

weiter geprüft werden müssen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Im Übrigen kann auf die beantragte

Einholung der Unia-Akten sowie eines Berichtes bei Dr. med. B.___ verzichtet

werden, zumal der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung des vorliegenden

Falles nicht relevant war.

6.

Auf die von der

Beschwerdegegnerin zur Diskussion gestellte reformatio in peius hat das Gericht

mit Blick auf BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339 f. verzichtet. Danach ist von der

Möglichkeit der reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese

auf Fälle zu beschränken, in welchen der angefochtene Entscheid offensichtlich

unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Es gelten somit –

bei leicht anderem Wortlaut – die gleichen strengen Voraussetzungen wie bei der

Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen oder

Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG. Vorliegend ist die erhebliche

Bedeutung nicht gegeben. So hat die Beschwerdegegnerin 772 statt 720 Taggelder

à CHF 5.00 bezahlt, womit sich der zu viel bezahlte Betrag auf CHF 260.00 beläuft,

was nicht als erheblich im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnet werden kann.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch