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Entscheid

VSBES.2017.114

Invalidenrente

22. März 2018Deutsch42 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1959, meldete sich erstmals am 9. März 2006 bei

der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg /

IV-Nr. 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 einen

Anspruch, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (IV-Nr. 31).

1.2 Auf die zweite Anmeldung vom 6. Juni

2008 (IV-Nr. 33) trat die Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2008 nicht ein

(IV-Nr. 45).

1.3 Nach der dritten Anmeldung vom 15. Juni

2009 (IV-Nr. 52) verfügte die Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2011, dass

kein Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

bestehe, da ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden könne (IV-Nr.

96).

1.3 Auf die vierte Anmeldung vom

12. April 2012 (IV-Nr. 102) trat die Beschwerdegegnerin am 31. August

2012 nicht ein (IV-Nr. 114).

1.4 Am 18. Mai 2015 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 125).

Diese verneinte mit Verfügung vom 7. März 2017 einen Anspruch auf eine Rente

sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da der Invaliditätsgrad nur 20 %

betrage (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 24. April 2017 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 5 ff.):

1. In Aufhebung der Verfügung vom 7. März

2017 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

ganze, eventuell eine Dreiviertels-, evt. eine halbe IV-Rente zuzusprechen.

2. Es sei gerichtlich ein polydisziplinäres

Gutachten anzuordnen; eventuell: In Aufhebung der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 7. März 2017 seien die Akten zur Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Am 25. Juli 2017 lässt die

Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe nachreichen (A.S. 25).

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 12. September 2017 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt

die Abweisung der Beschwerde (A.S. 28).

2.3 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 18. September 2017 eine Kostennote ein (A.S. 30

f.).

2.4 Die Beschwerdeführerin gibt am 18.

Januar 2018 weitere Belege zu den Akten (A.S. 33 ff.), welche zur Kenntnisnahme

an ihren Vertreter sowie an die Beschwerdegegnerin gehen (A.S. 39). Der

Vertreter äussert sich in der Folge am 24. Januar 2018 (A.S. 40 f.). Diese Eingabe

geht am 1. Februar 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 42),

welche sich nicht vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 7. März 2017 eingetreten ist (BGE 121

V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1

S. 109). Im vorliegenden Fall steht ein Rentenanspruch frühestens ab November

2015.

zur Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie

kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4

Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,

SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind

ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2

ATSG).

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG):

a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können,

b) während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und

c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind.

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt

als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014,

Art. 28 N 32). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die

entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29

Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der

Neuanmeldung vom 18. Mai 2015, im November 2015 der Fall wäre.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente

(Art. 28 Abs. 2 IVG).

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, bevor sie über den Anspruch

entscheidet (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115). Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zu

einer Rentenrevision durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der

ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt

jedoch nur, wenn seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des

Leistungsanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern bloss

Nichteintretensverfügungen ergingen (a.a.O., E. 3.2.3 S. 77).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Dieser

verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen

Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140

V 193 E. 3.1 S. 195), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1

S. 248). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere

darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Für den Beweiswert

ist grundsätzlich nicht ausschlaggebend, ob die eingereichte resp. in Auftrag

gegebene ärztliche Stellungnahme als Bericht oder Gutachten bezeichnet wird

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c

S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen

(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie

nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu

schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,

125.

V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc

S. 353).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden

hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und

schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige

Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel

am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich

2015, Art. 43 N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

3.1

Massgeblicher

Vergleichszeitpunkt ist die Leistungsverweigerung vom 17. Februar 2011, der

letzten materiellen Abklärung des Sachverhalts vor der hier zu beurteilenden

Neuanmeldung; auf die dazwischen erfolgte Anmeldung vom 12. April 2012 war

gar nicht eingetreten worden.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der

Verfügung vom 17. Februar 2011 auf zwei Gutachten:

3.1.1

Dem Gutachten von Dr. med. B.___,

Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 1. Juni 2010 lassen

sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 79.1 S. 11):

1.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Dysthymie,

finanzielle Probleme

2.

Chronisches, generalisiertes

Schmerzsyndrom

-

nicht ausreichend somatisch

abstützbar

-

primäres

Fibromyalgie-Syndrom

-

Panalgie

-

Polyarthralgien

-

Panvertebralsyndrom

-

diffuse Druckschmerzangabe

-

multiple Beschwerden wie

Schlafstörungen, Müdigkeit, Atembeschwerden, Bauchbeschwerden, Brustkorbbeschwerden,

Zittern

-

diverse Operationen ohne

beschwerdelindernden Effekt

3.

Gonalgien rechtsbetont (1979 - 1980

circa fünf bis sechs Knieoperationen beidseits)

4.

Ganglion Handgelenk links

5.

Panvertebralsyndrom ohne radikuläre

Reiz- oder Ausfallkomponente

6.

Appendektomie (1975)

7.

Cystenentfernung im Bereich der

Halsweichteile (1995)

8.

Septumkorrektur, mittlere Meatotomie und

partielle Ethmoidektomie beidseits (Mai 1996)

9.

Mittlere Re-Meatotomie beidseits und

inferiore Meatotomie links (Mai 1997)

10.

Tonsillektomie (September 1998)

11.

Diagnostische Hysteroskopie und

Cürettage (3. April 2001)

12.

Vaginale totale Hysterektomie wegen

Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe und Dysmenorrhoe (19. März 2002)

13.

Leichtgradige reizlose

Sigmadivertikulose und Hämorrhoidalleiden Grad 1 mit komplikationsloser

lnfrarotkoagulation (Juli 2002)

14.

Mamma-Biopsie links wegen

Mikroverkalkungen; keine Malignität (22. November 2006)

Die Beschwerdeführerin schildere

sämtliche Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke in allen Ebenen als etwa

gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob die Untersuchung in belasteter oder in

entlasteter Körperhaltung erfolge. Dies weise auf nicht somatisch abstützbare

Beschwerden hin, denn sonst wäre zu erwarten, dass die eine oder die andere

Bewegungsrichtung eindeutig schmerzhafter sei. Die Beschwerden würden als permanent,

tags- wie nachtsüber anhaltend und therapierefraktär beschrieben. Zu den

diffusen Druckschmerzen finde sich kein korrelierender klinisch-pathologischer

Befund wie eine Myogelose (S. 12).

Die oberen Extremitäten wiesen keine relevanten

klinischen Befunde und keine funktionellen Einschränkungen auf. Sämtliche Gelenke

würden aktiv wie passiv frei bewegt. Die Röntgenaufnahmen der Hände seien

altersentsprechend (S. 13 f.).

Bei der Untersuchung der Wirbelsäule lasse

sich in keinem axialen Bewegungsabschnitt eine Bewegungseinschränkung oder eine

Fehlhaltung objektivieren. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der

ganzen Wirbelsäule werde als schmerzhaft beschrieben, ohne dass sich ein

klinischer Befund ergebe. Für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen

symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder eine

Irritation / Kompression des Gefäss-Nervenbündels (z.B. im Sinne einer

Thoracic-Outlet-Komponente) gebe es keine Hinweise. Die Röntgenaufnahmen zeigten

altersentsprechende Befunde mit einer leichtgradigen Osteochondrose C6/7 sowie

L2 bis S1 (S. 14).

An den unteren Extremitäten seien die

Hüftgelenke beidseits frei beweglich. Die Kniegelenke seien klinisch

unauffällig, ohne eine die Altersnorm überschreitende retropatelläre

Krepitation und ohne Hinweis auf ein Meniskuszeichen, einen Gelenkserguss oder

eine Gelenksinstabilität. Die Röntgenaufnahmen der Kniegelenke dokumentierten

in keinem Gelenkskompartiment eine die Altersnorm überschreitende Verschmälerung

eines Gelenksspaltes oder eine osteophytäre Abstützung, womit

konventionell-radiologisch weiterhin kein relevanter Hinweis auf eine

Gonarthrose vorliege. Die im lateralen Meniskus des linken Kniegelenks dargestellte

Verkalkung sei vielfach klinisch nicht relevant (S. 15).

Allgemeininternistisch seien keine

relevanten klinisch-pathologischen Befunde objektivierbar (S. 15).

Die Arbeitsfähigkeit sei, sowohl aus

rein somatisch-rheumatologischer als auch aus interdisziplinärer Sicht, für die

bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Dasselbe gelte für

Haushaltsarbeiten mit einem körperlich leicht- bis mittelgradig belastenden Arbeitsprofil

(S. 17).

3.1.2

Das Gutachten von Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Juni 2010 enthielt

folgende Diagnosen (IV-Nr. 80.1 S. 5):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.4)

- Dysthymie (F34.1)

- finanzielle Probleme (Z59)

Zu den objektiven Befunden führte der

Experte aus, es zeigten sich keine qualitativen oder quantitativen

Wahrnehmungsstörungen. Die Konzentration sei gut. Kurz- und Langzeitgedächtnis

seien in Ordnung. Die Intelligenz präsentiere sich eher unterdurchschnittlich,

aber nicht vermindert gemäss den Kriterien der ICD-10. Die Stimmungslage zeige

sich mehrheitlich ausgeglichen, gelegentlich subdepressiv. Suizidalität liege

nicht vor. Die Psychomotorik sei unauffällig. Die Persönlichkeit sei eher

einfach strukturiert. Hinweise für eine abhängige Persönlichkeitsstörung fänden

sich keine (S. 5). Der Medikamentenspiegel von Cipralex liege im Normbereich,

derjenige von Mianserin unterhalb desselben (S. 6).

Es bestehe eine Schmerzausdehnung. Die Schmerzen,

aber auch andere körperliche Beschwerden bildeten beinahe den Hauptfokus des

Interesses. Teilweise schütze sich die Beschwerdeführerin mit den Schmerzen vor

schwierigen Situationen, was bei ihrer wenig differenzierten Persönlichkeit

naheliegend sei (S. 6 f.). Das chronifizierte, eher milde und manchmal bessere Phasen

aufweisende Krankheitsbild lasse sich als Dysthymie auffassen. Eine ambulante

psychiatrische Betreuung sei sinnvoll, da die einfach strukturierte Beschwerdeführerin

etwas Mühe habe, allen Lebensanforderungen gerecht zu werden. Für eine asthenische

Persönlichkeitsstörung fehlten die Symptome. Es bestünden ungünstige

krankheitsfremde Faktoren; so habe die Beschwerdeführerin mit der Arbeitswelt

innerlich abgeschlossen und beziehe einen sekundären Krankheitsgewinn (S. 7).

Die anhaltende somatoforme

Schmerzstörung sei trotz Progredienz und Chronifizierung überwindbar (keine

schwere psychische Komorbidität, keine auffällige prämorbide

Persönlichkeitsstruktur, keine somatische Einschränkung in den bisher

ausgeübten Tätigkeiten, erhaltene soziale Integration). Es gebe keine Störung,

welche sich massgeblich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 7 f.). Die

bisherige Tätigkeit sei in vollem Ausmass ohne Einschränkung zumutbar (S. 8

f.). Die Beschwerdeführerin sei seit jeher nicht fähig, komplexe Arbeitsabläufe

zu bewältigen. Hilfsarbeiten seien ihr zumutbar (S. 9).

3.2

Nach der Ablehnung des

Leistungsbegehrens am 17. Februar 2011 nahm die Beschwerdegegnerin folgende

Arztberichte zu den Akten:

Gemäss Bericht des [Spitals] D.___ vom

5.

Juni 2012 (IV-Nr. 110 S. 1 f.) hatte sich die Beschwerdeführerin am 25.

April 2012 einer Operation unterzogen (Akin-Osteotomie linke Grosszehe,

Schraubenentfernung rechte Grosszehe).

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 23. Mai 2012 (IV-Nr. 107)

folgende Diagnosen:

·

rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwergradig ohne psychotische Symptome (F33.2)

·

somatoforme

Schmerzstörung (F45.4)

·

Neurasthenie (F48.0)

Der Physiotherapeut F.___ erklärte im

Bericht vom 25. Mai 2012 (IV-Nr. 110 S. 4), die Beschwerdeführerin leide vor

allem in beiden Füssen und Händen, tieflumbal sowie im

Schultergürtel-Nackenbereich unter Schmerzen. Sie sei dadurch beim Gehen und

Greifen von Gegenständen eingeschränkt. Die Physiotherapie bewirke nur eine

leichte und zeitlich begrenzte Linderung.

Dr. med. G.___, Chiropraktor SCG, hielt

im Bericht vom 31. Mai 2012 (IV-Nr. 110 S. 3) fest, die Beschwerdeführerin

leide an einer Fibromyalgie mit Schmerzen an verschiedensten, auch wechselnden

Orten, Gelenkstörungen und Muskelverspannungen sowie vegetativen Symptomen wie

Erschöpfung. Die Behandlung bewirke nur kurzfristig eine Verbesserung. Er könne

sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin an eine Arbeitsstelle

vermittelt werden könne.

Der Bericht von Dr. med. H.___, Arzt für

Innere Medizin FMH, vom 4. Juni 2012 (IV-Nr. 109) enthielt folgende Diagnosen:

·

Fibromyalgie

·

Schmerzverarbeitungsstörung

·

Depression

·

Borderline

Persönlichkeit

Aktuell sei die Beschwerdeführerin nach

der Operation zweier Hammerzehen noch gehbehindert, was sich in den nächsten

zwei Wochen verbessern dürfte. Im Rahmen der Fibromyalgie leide sie aber

unverändert unter multiplen Schmerzen. Schon kleine Anforderungen lösten

Schmerzen und psychovegetative Reaktionen aus. Die Beschwerdeführerin könne nur

in einer geschützten Umgebung ein bis zwei Stunden arbeiten. Schwere Lasten

sowie langes Sitzen und Stehen seien zu meiden.

Vom 28. Mai bis 23. Juli 2013 war die

Beschwerdeführerin in der Erwachsenenpsychiatrie der I.___ hospitalisiert. Der

Bericht vom 31. Juli 2013 (IV-Nr. 132 S. 3 ff.) enthielt folgende Diagnosen:

- rezidivierende depressive Störung, bei

Austritt remittiert (F33.0)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

- Neurasthenie (F48.0)

Unter der pharmakologischen und

psychotherapeutischen Behandlung habe sich die Stimmung aufgehellt und der

Antrieb normalisiert.

Dr. med. J.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie, stellte in den Berichten vom 25. März und 22. April 2015

(IV-Nr. 129 S. 2 f. + 9 f.) im Wesentlichen folgende Diagnosen:

·

chronisch

rezidivierende multilokuläre Schmerzen

-

aktuell Knie vordergründig,

rechts mehr als links

-

Status nach mehrfachen

Voroperationen rechts vor Jahren, Status nach Operation links

(Kniearthroskopie?)

·

anhaltende

somatische Schmerzstörung, familiäre und soziale Probleme

·

chronisch

generalisiertes Beschwerdebild, vordergründig nicht somatisch abstützbar

·

Gonalgien

rechtsbetont

·

Panvertebralsyndrom

ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallkomponente

Die trotz psychischer Überlagerung

objektivierbaren Schmerzen schränkten die Beschwerdeführerin in ihren

alltäglichen Tätigkeiten ein. An den Kniegelenken, insbesondere rechts, seien

ein deutlicher Reizerguss, eine diffuse Druckdolenz sowie eine leichte

Einschränkung der Beweglichkeit feststellbar. Im MRI zeige sich das linke

Gelenk stärker angeschlagen, aber das rechte sei deutlich symptomatischer.

Ab Januar 2014 arbeitete die

Beschwerdeführerin an zwei Halbtagen in der Woche in der geschützten Werkstätte

im K.___ (IV-Nr. 131 S. 1). Der dortige Bereichsleiter hielt am 11. Mai 2015

(IV-Nr. 131 S. 2) fest, der Beschwerdeführerin seien dreimal, allerhöchstens viermal

pro Woche drei Stunden Arbeit möglich. Angesichts der körperlichen Beschwerden

könne er sich nicht vorstellen, dass dieses Pensum auf dem ersten Arbeitsmarkt

geleistet würde.

Dr. med. E.___ stellte in seinem Bericht

vom 22. Juni 2015 (IV-Nr. 132 S. 1 f.) folgende Diagnosen:

-

rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichtgradig, mit somatischem Syndrom (F33.01)

-

akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden, zwanghaften und

passiv-aggressiven Anteilen (Z73.1)

- somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

Die unangepassten Verhaltensmuster

wirkten sich auf die persönlichen Beziehungen und das Berufsleben negativ aus.

Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei sehr unwahrscheinlich, da die

Beschwerdeführerin schnell an ihre Grenzen stosse.

Am 20. Mai 2015 nahm Dr. med. J.___ am

rechten Knie eine Arthroskopie vor und entfernte zudem am linken Fuss eine

Schraube (IV-Nr. 134 S. 8 f.).

3.3

Dem rheumatologisch-psychiatrischen

Administrativgutachten vom 22. April 2016 (IV-Nr. 148) lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen (S. 22 f.):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Pangonarthrose rechts mit

Chondropathie-Veränderungen Grad III-IV medial und femoropatellar sowie

medialbetonte Gonarthrose mit Femoropatellararthrose links, horizontalen

Rissbildungen mediales Meniscushinterhorn beidseits (M17.0)

-

Status nach

Kniearthroskopie rechts, femoropatellärem Débridement sowie Débridement mediale

Femurkondyle von Knorpel-Ulcera, mediale Teilmeniskektomie Hinterhorn, Narben-Débridement

Notch-Bereich, Glättung laterales Hinterhorn (20. Mai 2015)

-

Status nach mehrfachen

Knieoperationen beidseits 1979 – 1980

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Status nach Akin-Osteotomie Grosszehe

links bei Hallux valgus interphalangeus et flexus links und Schraubenentfernung

Grosszehe rechts (25. April 2012)

-

Status nach Schraubenentfernung

proximale Phalanx Dig. 1 Fuss links (20. Mai 2015)

2.

Status nach Akin-Osteotomie rechts bei

Hallux valgus interphalangeus et flexus (27. April 2011)

3.

Chronisches cervicales und

lumbovertebrales Schmerzsyndrom

-

Wirbelsäulenfehlform und

Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance betont vom Schulter- / Nackengürteltyp

-

beginnende bis mässige

altersentsprechende degenerative Wirbelsäulenveränderungen C3 - C7 sowie L4 – S1

4.

Chronisches unspezifisches

generalisiertes Schmerzsyndrom

-

anamnestisch

Fibromyalgiesyndrom mit begleitendem vegetativem Symptomenkomplex

5.

Osteoporose (DEXA-Messung 24. November 2015)

-

antiresorptive Therapie mit

Ibandronat i.v. alle drei Monate

6.

Schmerzstörung mit körperlichen und

psychischen Faktoren (F45.41)

7.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert (F33.4)

3.3.1

Die Beschwerdeführerin berichtete

dem Experten Dr. med. L.___, Arzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, am

7.

März 2016, Heben und Stehen am Ort sei deutlich erschwert, und auch das

Gehen in der Ebene sei auf Grund der Kniebeschwerden limitiert. Die

Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehe bereits seit 2009 (S. 3). Nach

der Kniearthroskopie rechts am 20. Mai 2015 seien die Beschwerden etwas besser

geworden. Sie sei ausserhalb der Wohnung weiterhin auf einen Hilfsstock

angewiesen, zumal für Einkäufe sowie längere Distanzen. Die präoperativen Luxationen

des Kniegelenkes seien aktuell nicht mehr vorhanden. Nun stehe das linke Knie

im Vordergrund mit vermehrten Schmerzen beim Gehen in der Ebene und beim Stehen

an Ort. Sie wolle auch dieses Knie operieren lassen. Es sei ebenfalls immer

wieder angeschwollen; solange sie sich nicht zu stark körperlich betätige, blieben

die Knieschwellungen tolerierbar. Hockestellungen oder kniende Positionen seien

nicht mehr möglich. Weitere Beschwerden beträfen langjährige Nackenschmerzen

mit Ausstrahlung in beide oberen Extremitäten mit Einschlafen der Hände sowie

in die distale gesamte Wirbelsäule bis ins Kreuz und von dort in beide untere

Extremitäten. Schmerzfreie Intervalle bestünden seit Jahren keine; einzig Liegen

führe zu einer gewissen Entlastung. Hinzu kämen Beschwerden an beiden Füssen,

vor allem den Grosszehen, sowie beidseits an den Fingern IV und V. Sie

habe teilweise Mühe, Schuhe zu tragen und sei auf Einlagen angewiesen. Hinzu

kämen an sämtlichen Fingern beider Hände Fingergelenkschmerzen mit zunehmender Deformierung

sowie Einschlafen. Es bestehe eine permanente ausgeprägte Müdigkeit, weshalb sie

sich nachmittags hinlege (S. 4). Den Haushalt erledige die Beschwerdeführerin so

gut es gehe alleine, wobei immer wieder Pausen notwendig seien (S. 5). Zum

Ablauf des Gesprächs hielt der Experte fest, die Beschwerdeführerin erscheine

mit einem Gehstock. Sie sitze gut 50 Minuten ohne ihre Position zu wechseln

oder über vermehrte Schmerzen zu klagen (S. 6).

Nach der Grundschule habe die

Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert und in verschiedenen

Restaurantbetrieben gearbeitet. Ab Ende 1978 sei sie als Hilfsarbeiterin bei

der M.___ AG tätig gewesen. Es habe sich vorwiegend um leichtere Arbeiten in

der Produktion und Warenkontrolle gehandelt. Ab 2005 hätten intermittierende

und im Verlauf längere Arbeitsausfälle begonnen, bevor im März 2008 eine

anhaltende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Die Arbeitgeberin habe per

November 2008 gekündigt. Seither sei die Beschwerdeführerin keiner

regelmässigen Tätigkeit mehr nachgegangen und beziehe aktuell Sozialhilfe. Seit

gut drei Jahren arbeite sie am Dienstag und Donnerstag jeweils von 8:00 bis

11:00 Uhr an einem geschützten Arbeitsplatz im K.___. Es handle sich um leichte,

vorwiegend sitzende Tätigkeiten (Handarbeiten und kreative Tätigkeiten ohne

Heben von schweren Lasten), wobei auch Wechselbelastung möglich sei. Ausserhalb

eines geschützten Arbeitsplatzes sehe sich die Beschwerdeführerin als nicht mehr

arbeitsfähig an (S. 5).

Bei den rheumatologischen Begutachtungen

2007.

und 2010 sei aus Sicht des Bewegungsapparates keine relevante Diagnose mit

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivierbar gewesen und für die bisher

ausgeübten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen worden (S. 10). Damals

wie heute stehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin

klage neben den chronischen permanenten Beschwerden im Bereich von Nacken und Lendenwirbelsäule

über multilokuläre Gelenkschmerzen, wobei sich ausschliesslich für die

Kniegelenkproblematik ein funktionsbeeinträchtigendes organisches Korrelat nachweisen

lasse. Bezüglich des Achsenskelettes finde sich (neben einer

Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance vor allem im

Schulter- / Nackengürtelbereich) keine radikuläre Reizsymptomatik. Die neu

angefertigten konventionellen Röntgenbilder im angegebenen Bereich der Hals-

und Lendenwirbelsäule dokumentierten beginnende bis mässiggradige, insgesamt

noch altersentsprechende degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen und

begleitenden Spondylarthrosen sowie spondylophytären Veränderungen vor allem in

den Segmenten C3/7 sowie L4/S1, ohne dass dadurch eine höhergradige

funktionsrelevante Einschränkung des Bewegungsumfanges nachweisbar sei.

Bezüglich der Schmerzen in den Finger- und Zehengelenken zeigten sich klinisch

keine Auffälligkeiten im Sinne von Synovitiden oder Tenosynovitiden, welche

einem entzündlich-rheumatologischen Korrelat zugeordnet werden könnten, sondern

lediglich unspezifische Druckdolenzen vor allem in den Endgelenken beider

Zeigefinger; radiologisch sei dies vereinbar mit einer beginnenden

Fingerarthrose in einzelnen PIP- und DIP-Gelenken bei einem leicht reduzierten

Gelenkspalt. In den Füssen bestehe ein Zustand nach Hallux valgus-Operation (Akin-Osteotomie

beider Grosszehen, links 2012, rechts 2011, mit Metallentfernung 2012 resp. 2015).

Insbesondere bei den Grosszehen gebe es keine erklärende objektivierbare

Pathologie für die anhaltenden Beschwerden (S. 11). Sicherlich bestünden

residuelle belastungsabhängige Schmerzen, wobei leichte leidensadaptierte Tätigkeiten

in Wechselbelastung und ohne Zehenspitzengang nicht eingeschränkt sein sollten (S.

11.

f.).

Was die früher erwähnte Fibromyalgie angehe,

seien derzeit die Kriterien (insbesondere der Nachweis der typischen

Tenderpoints) nicht erfüllt. Es fänden sich diverse Druckdolenzen periartikulär

sowohl im Schulter- / Nackengürtel- wie auch im Kreuzbereich, was bei

zusätzlichen Nacken- und Kreuzschmerzen jeweils schwierig zu differenzieren sei.

Die Druckdolenzen peritrochantär sowie angedeutet über beiden Ellbogengelenken seien

insgesamt nicht typisch für eine Fibromyalgie, sondern eher im Rahmen von

unspezifischen Weichteilschmerzen zu sehen; dies passe zu den anderweitigen

Befunden, insbesondere den positiven Waddell-Zeichen mit deutlich erhöhter Berührungsempfindlichkeit

sowie dem positiven Achsenstossmanöver bzw. Beckenscheinrotationsmanöver. Auch für

eine anderweitige entzündliche Grundkrankheit fänden sich keine typischen

Befunde wie Synovitiden oder Tenosynovitiden. Die Laborwerte für humorale Entzündungsparameter,

Harnsäure etc. seien unauffällig. Auch eine Stoffwechselstörung (z.B. eine

Schilddrüsendysfunktion) sei derzeit laborchemisch auszuschliessen (S. 12).

Im Vordergrund stünden die von früher

bekannten Kniebeschwerden. Die aktuelle Klinik zeige nach der Kniearthroskopie

rechts am 20. Mai 2015 insgesamt einen günstigen Verlauf mit noch diskret

aufgetriebenem Kniegelenk (S. 12), maximaler Druckdolenz über dem medialen

Kniegelenkspalt sowie im Sinne eines positiven Patella-Impressionsschmerzes. Für

eine Bandinstabilität oder für Restbeschwerden ausgehend von einer Meniskuspathologie

fänden sich keine Hinweise mehr. Die Gelenkfunktion (in beiden Knien 135°

Flexion und ein nur diskretes Streckdefizit von 3°) sei weiterhin als gut zu bezeichnen.

Links stehe klinisch derzeit eine Druckdolenz über dem medialen Kniegelenkspalt

im Vordergrund, bei ebenfalls fehlenden Hinweisen auf eine Knieinstabilität,

eine funktionsrelevante Meniskuspathologie bzw. ein aktiviertes arthrotisches

Geschehen. Im Vergleich zu den früheren Befunden der Kniegelenke sei eine

Verschlechterung eingetreten, was auch erkläre, dass es der Beschwerdeführerin zunehmend

Mühe bereite, länger zu gehen oder zu sitzen, und sowohl die Hockestellung als

auch kniende Positionen nicht mehr möglich seien. Entsprechend sei allein unter

Berücksichtigung der Kniepathologie von einer Leistungseinschränkung auszugehen,

welche in geringem Ausmass auch für leichte bis mittelschwere leidensadaptierte

Tätigkeiten gelte. Das von der Beschwerdeführerin angegebene deutlich höhere

Ausmass der Leistungseinschränkung mit Benützen einer Stockhilfe lasse sich auf

Grund der objektivierbaren pathologischen Befunde nicht hinreichend

nachvollziehen. Hier sei die von früher bekannte chronische

Schmerzverarbeitungsstörung als Hauptursache zu diskutieren. Dabei sei davon

auszugehen, dass weiterhin psychosoziale Belastungsfaktoren bei inzwischen mehrjähriger

Erwerbsuntätigkeit einflössen (S. 13).

Für schwere und repetitiv mittelschwere

körperlich belastende Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht

arbeitsfähig. Bei allen das Achsenskelett sowie insbesondere die Kniegelenke leicht

bis selten mittelschwer belastenden Tätigkeiten, welche abwechselnd sitzend,

stehend und gehend durchgeführt würden, sei aktuell von einer

Restarbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Auf Grund der Knieproblematik seien

Pausen und Erholungsphasen entsprechend einem Pensum von 20 % erforderlich,

dies im Gegensatz zur früheren vollen Arbeitsfähigkeit in einer

leidensadaptierten Tätigkeit (S. 13). Der Beginn dieser Leistungseinschränkung

sei retrospektiv schwierig festzulegen, da wegen der chronischen

Schmerzproblematik in den Akten keine explizite zeitlich terminierte

Verschlechterung aufgeführt werde. Dennoch könne man annehmen, dass die

Leistungseinschränkung von 20 % spätestens ab der orthopädischen

Behandlung der Kniegelenke durch Dr. med. J.___ im März 2015 Gültigkeit habe

(S. 14). Das geringe Arbeitspensum von zweimal drei Stunden an einem

geschützten Arbeitsplatz lasse sich somatisch nicht erklären (S. 13). Im

Haushalt bestehe unverändert eine volle Arbeitsfähigkeit, zumal die

Beschwerdeführerin nicht auf Dritthilfe angewiesen sei (S. 14).

Was medizinische Massnahmen angehe, so stehe

eine Arthroskopie auch des linken Kniegelenkes zur Diskussion. Mangels aktueller

klinischer Hinweis auf eine aktivierte Gonarthrose sowie eine symptomatische

Meniskusläsion dränge sich jedoch kurz- bis mittelfristig keine erneute

orthopädische Intervention auf. Bezüglich der chronischen multilokulären

Beschwerden könnten angesichts des therapieresistenten Verlaufes keine

spezifischen Empfehlungen abgegeben werden. Im Vordergrund stehe das Vermeiden

einer fortschreitenden muskulären Dekonditionierung. Berufliche Massnahmen könnten

bei weiterhin bestehender subjektiver Behinderungsüberzeugung sowie auf Grund

des bisherigen Verlaufes nicht empfohlen werden. Die Tätigkeit an einem

geschützten Arbeitsplatz sei im Interesse einer Tagesstruktur wenn möglich

aufrechtzuerhalten. Die Prognose sei angesichts des bisherigen Verlaufes mit

chronifizierendem Schmerzsyndrom sowie anhaltender subjektiver Schmerz- und

Behinderungsüberzeugung ungünstig. Eine berufliche Integration sei

unrealistisch (S. 14).

3.3.2

Der Experte Dr. med. N.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt zur Untersuchung vom 12.

April 2016 fest, die Beschwerdeführerin gebe als Hauptbeschwerden weiterhin

Körperschmerzen an praktisch allen Körperstellen mit massiven Gehbeschwerden

an. In psychischer Hinsicht weise sie auf teilweise

Konzentrationsschwierigkeiten hin (S. 19). Seit 2008 laufe eine psychologische

Behandlung, aktuell alle zwei bis drei Wochen. Die Beschwerdeführerin nehme

eine Vielzahl von Medikamenten ein, u.a. seit Jahren Cipralex (20 mg) und

Zoldorm (eine Tablette). Schmerzmittel verwende sie nur bei extremen Zuständen

(S. 16).

ln der Untersuchung sei die

Beschwerdeführerin affektiv nicht beeinträchtigt, ebenso wenig kognitiv und

psychomotorisch. Es liege schon jahrelang eine Schmerzproblematik vor, die sich

aus somatischer Sicht überwiegend nicht objektivieren lasse. Es sei anzunehmen,

dass die Schmerzentstehung wesentlich mit der psychosozialen Situation

zusammenhänge. Die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Ehe mit einem

alkoholabhängigen Mann geführt, drei Kinder grossgezogen und sei zusätzlich

berufstätig gewesen. Zudem dürfte auch die nicht ganz unauffällige

Kindheitssituation eine Rolle spielen. Aus diesen Gründen sei in der

Vergangenheit jeweils eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Da

sich aber doch einige körperliche Befunde fänden, müsse eine Schmerzstörung mit

körperlichen und psychischen Faktoren angenommen werden. Die Beschwerdeführerin

scheine je nach Belastungen teilweise mit depressiven Verstimmungen zu

reagieren, die allerdings nie lange anhielten und jeweils mit der sozialen

Situation zusammenhingen. Auf Grund der Angaben liege möglicherweise eine rezidivierende

depressive Störung vor, die aktuell allerdings remittiert sei, da sich keine

objektivierbaren Befunde erheben liessen und auch die subjektiven Angaben nicht

auf eine derartige Störung hindeuteten. Bei der neurasthenischen Symptomatik handle

es sich eher um Symptome der chronischen Schmerzstörung als um eine

eigenständige Störung (S. 20). Inwieweit Persönlichkeitszüge eine Rolle spielten,

lasse sich nicht ganz klar eruieren. Die Beschwerdeführerin bestätige, dass sie

allgemein eher ängstlich sei, doch eindeutige zwanghafte oder passiv-aggressive

Verhaltensweisen seien zumindest in der Untersuchung nicht ersichtlich. Akzentuierte

Persönlichkeitszüge, welche die Verarbeitung der Beschwerden erschwerten, seien

möglich; allerdings lasse sich damit grundsätzlich keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründen. Obwohl dieses Persönlichkeitsprofil mindestens seit

dem frühen Erwachsenenalter bestehe, sei es der Beschwerdeführerin in der

Vergangenheit gut gelungen, einer Arbeit nachzugehen. Erst mit Auftreten der

körperlichen Beschwerden sei es zunehmend zu einer Einschränkung gekommen. Insgesamt

könne seit der letzten Begutachtung im Jahre 2010 keine wesentliche Veränderung

festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin leide sicher teilweise unter Verstimmungszuständen.

Im Vordergrund stünden aber die Körperschmerzen. Dabei falle auf, dass die Beschwerdeführerin

nur bei Bedarf Schmerzmittel einnehme. Es bestehe über die Jahre ein ähnlicher

Zustand ohne wesentliche Veränderungen, die Beschwerden ähnelten denjenigen,

wie sie bereits durch die Vorgutachter beschrieben worden seien. Die dauerhafte

psychologische Therapie habe ihren Zustand nicht wesentlich verändert. Die

subjektiven Einschränkungen könnten auf Grund der objektivierbaren Befunde nicht

in diesem Ausmass nachvollzogen werden (S. 21). Die Beschwerdeführerin gebe

schon seit Jahren immer eine ähnliche Symptomatik an. In der

Untersuchungssituation wirke sie aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich

beeinträchtigt. Sie benötige im Wesentlichen keine Hilfe, könne im Alltag die

anfallenden Aufgaben erledigen, einigen Interessen und Aktivitäten nachgehen

sowie eine Beziehung und einige wenige soziale Kontakte pflegen. Demnach

bestehe eine gewisse lnkonsistenz (S. 22).

Körperlich belastende Tätigkeiten würden

wohl die Körperschmerzen unverhältnismässig stark provozieren, doch eine

adaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeit sollte möglich sein. Darin habe

sich seit 2010 keine wesentliche Veränderung ergeben. Auch im Haushalt bestehe

keine Einschränkung (S. 21). Mit Ausnahme der Schmerzstörung finde sich keine

relevante psychiatrische Pathologie von dauerhaftem Ausmass. Eine volle

Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (S. 22).

Die laufende ambulante psychologische

Behandlung sei adäquat, weitere Therapien können nicht empfohlen werden. Berufliche

Massnahmen seien nicht möglich, da die Beschwerdeführerin überzeugt sei, sie

könne in der freien Wirtschaft keine genügende Leistung erbringen. Nach dem

bisherigen Verlauf sei keine wesentliche Veränderung zu erwarten. (S. 22).

3.3.3

In der Konsensbeurteilung gelangten

die Experten zum Ergebnis, dass aus rheumatologischer Sicht ein generalisiertes

Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe, welches schon in der Vergangenheit

beschrieben worden sei. Mit der neuen Kniepathologie sei eine Verschlechterung eingetreten,

was teilweise eine Leistungseinschränkung erkläre. Allerdings sei nicht

nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin im Alltag auf eine Stockhilfe

angewiesen sei. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine nennenswerte

Verschlechterung oder Änderung objektivieren (S. 23). Zusammenfassend sei

eine körperlich adaptierte Tätigkeit zu 80 % und die Haushaltsarbeit in vollem

Umfang möglich. Zumutbar sei eine das Achsenskelett sowie insbesondere die Kniegelenke

leicht bis selten mittelschwer belastende Tätigkeit in Wechselbelastung. Wegen

der Knieproblematik benötige die Beschwerdeführerin Pausen und Erholungsphasen

im Ausmass von 20 %. Diese Einschränkung bestehe seit der orthopädischen

Behandlung ab März 2015 (S. 24).

3.4

Dr. med. E.___ bemerkte in

seinem Bericht vom 24. Mai 2016 (IV-Nr. 150), eine Restarbeitsfähigkeit von

80.

% möge aus rein medizinischer Sicht stimmen, doch werde der psychischen

Problematik nicht genügend Rechnung getragen. Bei einer chronischen

somatoformen Schmerzstörung könnten Schmerzen nicht auf die gleiche Art verarbeitet

werden wie bei einer psychisch gesunden Person. Der erhebliche Leidensdruck

schränke die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit über die Jahre zunehmend ein.

Man gehe von einer maximalen Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % im

geschützten Rahmen aus. Auf dem freien Markt gelte weiterhin eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Es sei wohl wahr, dass sich die Arbeitsunfähigkeit in den

letzten Jahren nicht merklich verschlechtert habe; angesichts der

Chronifizierung und erfolglosen Wiedereingliederung sei aber davon auszugehen,

dass die Arbeitsfähigkeit bereits seit mehreren Jahren deutlich eingeschränkter

sei als 20 %.

Frau O.___, Physiotherapeutin, hielt in

ihrem Bericht vom 5. Oktober 2016 (IV-Nr. 160 S. 4) fest, wegen des

Weichteilrheumatismus leide die Beschwerdeführerin immer wieder unter

Verhärtungen der Muskulatur am ganzen Körper. Es bestünden Schmerzen im

Schulter- / Nackengürtelbereich, im Brustwirbelsäulen- und Kreuzbereich sowie

im rechten Knie mit Verhärtungen der Wade.

Am 20. Oktober 2016 erfolgte durch Dr.

med. J.___ am linken Knie eine Arthroskopie, mit Débridement Knorpelulkus

retropatellär sowie mediale Femurkondyle, Entfernung der Plica mediopatellaris

und medialer Teilmeniskektomie (IV-Nr. 162 S. 7). Die Beschwerdeführerin wurde

bis 6. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 163 S.

7).

Dr. med. E.___ stellte im Bericht vom

24.

Oktober 2016 (IV-Nr. 162 S. 2 ff.) folgende Diagnosen:

-

rezidivierende depressive

Störung (F33)

-

kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und abhängigen

Anteilen (F61.0)

-

anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.4)

Als Kind habe die Beschwerdeführerin Sprach-

und Lernschwierigkeiten gehabt und bis zum Schulabschluss die Werkklasse

besucht. Sie leide unter einem sehr labilen Affekt und deutlich herabgesetzter

Flexibilität. Ihren gewohnten Alltag bewältige sie meist gut, aber zusätzliche

Anforderungen oder unerwartete Ereignisse führten sofort zu einer Überforderung

und Angstzuständen. Soziale Kontakte würden bis auf wenige Personen gemieden. Im

sozialen Bereich bestünden deutliche Defizite, z.B. im Umgang mit Konflikten.

Auf Grund des langjährigen psychiatrischen und somatischen Krankheitsverlaufs könne

nicht mit einer massgeblichen Verbesserung gerechnet werden. Es sei davon auszugehen,

dass die Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit 2008 bestehe und sich

in den letzten Jahren nicht entscheidend verändert habe. Ein Gutachten stelle

jeweils eine Momentaufnahme dar, was häufig zu falschen Schlüssen führe. Hinzu

komme, dass Menschen versuchten, sich in der Öffentlichkeit sozial erwünscht zu

verhalten, was bei Begutachtungen oft dazu führe, dass sie einen gesünderen

Eindruck hinterliessen als es in Wirklichkeit der Fall sei.

Dr. med. J.___ führte in seinem Bericht

vom 5. Dezember 2016 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3) aus, der Verlauf seit

dem Eingriff sei etwas durchzogen. Die Beweglichkeit sei schon relativ gut,

aber es bestehe noch eine deutliche Restsymptomatik über dem linken Kniegelenk.

Die Belastungssteigerung sei weiterzuführen mit sukzessivem Weglassen der

Gehstöcke und Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden. Bis im Januar 2017

bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Dr. med. H.___ stellte in seinem Bericht

vom 16. Dezember 2016 (IV-Nr. 166 S. 2 f.) folgende Hauptdiagnosen:

· Fibromyalgie (differentialdiagnostisch somatoforme

Schmerzstörung)

-

chronische unspezifische

langjährige Schmerzkrankheit

· rezidivierende depressive Störung

-

Neurasthenie (F48.0)

· Knieprobleme beidseits mit multiplen Operationen

-

rezidivierende

Knieschmerzen links, deutliche Affektion vom Meniskus medialseitig (MRI August

2016), Kniearthroskopie (Oktober 2016)

-

Gonarthritis rechts

-

differentialdiagnostisch aktivierte

Arthrose, undifferenzierte HLA B27 negative Spondarthritis, aktivierte Gonarthrose

-

beginnende

bikompartimentäre Gonarthrose (femoropatellär, medial) sowie leichte Synovitis

am rechten Knie (MRI Februar 2013), Arthroskopie (Mai 2015)

· Osteoporose mit einem T-Score von -2.5 am

L3/4 unter Ibandronat (Erstdiagnose Oktober 2015)

·

Tinnitus

Ab August 2016 bis Ende Januar 2017 bestehe

bezüglich der beiden Knie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auch im

Haushalt sei die Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Schmerzsymptomatik bei

bekannter Fibromyalgie und Schmerzstörung persisitiere.

Dr. med. P.___, Facharzt für Allg.

Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD)

hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2017 (IV-Nr. 165 S. 2 f.) dafür,

die Arthroskopie am linken Knie sei ein relativ kleiner Eingriff, der nur einen

kurzzeitigen Arbeitsausfall begründe. Das im Gutachten formulierte

Zumutbarkeitsprofil gelte nach wie vor.

Dr. med. H.___ stellte im Bericht vom

25.

Januar 2017 (IV-Nr. 169 S. 2 f.) fest, der Verlauf sei zwischenzeitlich im

Wesentlichen unverändert. Das Kniegelenk sei nach wie vor schmerzhaft, wobei

sich der Zustand aber auch nicht verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin

werde im Alltag nicht nur durch das Kniegelenk eingeschränkt, sondern auch die

bekannten anderweitigen Gelenkbeschwerden seien beteiligt. Die Mobilisation

erfolge nach Massgabe der Beschwerden.

Frau Q.___, Psychologin FSP, und Frau R.___,

B. Sc. Psychology, führten am 31. Oktober und 14. November 2017 eine

neuropsychologische Abklärung durch. Gemäss Bericht vom 6. Dezember 2017 (A.S.

33.

ff.) gelangten sie zum Schluss, es bestehe eine mittelschwere

neuropsychologische Funktionseinschränkung im Rahmen einer leichten

Intelligenzminderung (F70) bei einem Intelligenzquotienten (IQ) von insgesamt

61.

Punkten. Die Beschwerdeführerin wäre auf dem ersten Arbeitsmarkt

überfordert. Es könnten nur einfache Arbeiten am ehesten unter Supervision

ausgeführt werden. Die aktuelle stundenweise Beschäftigung an einem geschützten

Arbeitsplatz entspreche den vorhandenen Ressourcen.

3.5

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei der Ablehnung der Rentenzusprache auf das bidisziplinäre Gutachten der

Dres. L.___ und N.___.

3.5.1

Die rheumatologische Beurteilung

geniesst für den Zeitpunkt der Begutachtung vollen Beweiswert. Dieses Gutachten

stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin

gründlich untersucht, ihre Angaben festgehalten sowie sich mit den Vorakten befasst

hat. Seine Beurteilung, wonach angepasste Arbeiten mit einer Leistungseinbusse

von 20 % zumutbar seien, ist vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde, welche

die geklagten Schmerzen nur teilweise erklären können, nachvollziehbar. Zudem

äusserte sich der Experte auch zu den Veränderungen seit der vorhergehenden

Begutachtung durch Dr. med. B.___, indem er feststellte, im Hinblick auf die

Kniegelenke sei eine Verschlechterung eingetreten. Die Berichte der

behandelnden Ärzte und weiterer Fachpersonen geben zu keinen Zweifeln Anlass,

da sie eher knapp ausgefallen sind – also schon deshalb nicht das gleiche

Gewicht wie ein ausführliches Gutachten beanspruchen können – und auch keine

Gesichtspunkte vorbringen, welche im Gutachten ungewürdigt blieben. Zudem ist

auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen:

Die behandelnden Medizinalpersonen haben sich in erster Linie auf die

Behandlung der versicherten Personen zu konzentrieren; ihre Berichte verfolgen

nicht den Zweck einer objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands, welche

den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubt (Urteil

des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1). Der Einwand der

Beschwerdeführerin, es fehle eine orthopädische Untersuchung, dringt nicht

durch. Schmerzen des Bewegungsapparates sind Gegenstand sowohl der

Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015

vom 3. Mai 2016 E. 3.4), weshalb es im pflichtgemässen Ermessen des

rheumatologischen Experten Dr. med. L.___ lag, ob er einen Orthopäden

beizog oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2011 vom 15. Dezember

2011.

E. 3.3).

Zu beachten ist allerdings, dass sich die

Beschwerdeführerin nach der Begutachtung einer Arthroskopie am linken Knie

unterzog. Die Beschwerdegegnerin mass diesem Eingriff keine Bedeutung zu, da er

laut RAD-Arzt nur für kurze Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Dem

kann indes nicht gefolgt werden. Die Einschätzung des RAD-Arztes beruht nicht

auf einer eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sondern auf dem üblichen

Verlauf nach einer Kniearthroskopie. Im vorliegenden Fall ist es jedoch

zweifelhaft, ob ein solch positiver Verlauf vorliegt. Die behandelnden Dres. J.___

und H.___ äussern sich übereinstimmend zurückhaltend. Sie sprechen von einem

durchzogenen Verlauf und einer persistierenden Restsymptomatik, welche bis Ende

Januar 2017 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe. Spätere Berichte

über die Entwicklung bis zur angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 liegen

nicht vor. Somit bestehen Indizien dafür, dass nach der Begutachtung eine

weitergehende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, als sie der Experte Dr. med. L.___

attestiert hatte, aber eine abschliessende Beurteilung ist nicht möglich. Vor

diesem Hintergrund ist es unumgänglich, ein rheumatologisches Verlaufsgutachten

einzuholen, welches über die Entwicklung zwischen dem Eingriff vom 20. Oktober

2016.

und der Verfügung vom 7. März 2017 Aufschluss gibt.

3.5.2

An der psychiatrischen

Beurteilung durch Dr. med. N.___ bestehen in zweierlei Hinsicht Zweifel:

3.5.2.1

Der neuropsychologische Bericht

vom 6. Dezember 2017 erwähnt neu eine Intelligenzminderung mit einem IQ von 61

Punkten. Dies kann nicht mit dem Hinweis übergangen werden, die fragliche

Untersuchung sei nach der angefochtenen Verfügung erfolgt. Gemäss ICD-10 F70 äussert

sich eine leichte Intelligenzminderung im IQ-Bereich von 50 bis 69 Punkten

durch Lernschwierigkeiten in der Schule (s. https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2017/block-f70-f79.htm,

aufgerufen am 15. März 2018). Solche liegen aber bei der Beschwerdeführerin,

welche die Werkklasse besuchte, vor, was einen gewichtigen Hinweis darauf bildet,

dass schon lange vor dem 7. März 2017 eine Intelligenzminderung bestand. Zwar

verneinte Dr. med. C.___ eine solche in seinem Gutachten aus dem Jahr 2010,

aber ohne dies zu begründen (s. IV-Nr. 80.1 S. 5 + 6). Dr. med. N.___ wiederum

ging auf diese Frage nicht vertieft ein. Zur Bestimmung einer

Intelligenzstörung gehören jedoch auch standardisierte Intelligenztests (s.

ICD-10 Einleitung zu F70 – 79, a.a.O.), welche hier unterblieben. Der

Ausschluss einer Intelligenzminderung vermag daher nicht zu überzeugen,

vielmehr bedarf es hier ergänzender Abklärungen.

Im Übrigen trifft es zwar zu, dass eine

gesundheitlich bedingte Intelligenzschwäche nicht zwingend auch das

Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem

Ausmass beeinträchtigt. Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand

zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit stellt sich auch hier zusätzlich

die Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die

zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung auswirkt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1). Entscheidend ist im

vorliegenden Zusammenhang indes, dass eine Arbeitsunfähigkeit bei einem IQ von

weniger als 70 Punkten nicht ausgeschlossen werden kann (s. Urteil des

Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2).

Schliesslich sei noch darauf

hingewiesen, dass man nicht von vornherein sagen kann, wenn die

Intelligenzminderung schon 2010 im gleichen Ausmass bestanden habe, sei seither

gar keine Verschlechterung eingetreten; die intellektuellen Fähigkeiten können

sich nämlich im Lauf der Zeit verändern (ICD-10 Einleitung zu F70 – 79,

a.a.O.). Zudem ist der Rentenanspruch in jedem Fall in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (Urteil

des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2). Diese

Voraussetzung ist vorliegend, wie dargelegt (E. II. 3.5.1 hiervor) gegeben.

3.5.2.2

Dr. med. N.___ sieht akzentuierte

Persönlichkeitszüge als möglich an, beantwortet diese Frage aber nicht

abschliessend, da solche Persönlichkeitszüge zwar die Verarbeitung der

Beschwerden erschweren könnten, aber keine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Dem

ist zu entgegnen, dass nach der neuen Praxis grundsätzlich auf sämtliche

psychischen Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141

V 281 Anwendung findet (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 und 143 V 409 E. 4.5.2 S.

416.

f.). Beim strukturierten Beweisverfahren beurteilt sich die Frage, ob ein

Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, nach einem

normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungs-hindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE

141.

V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die massgeblichen Standardindikatoren lassen sich

in die Kategorie «funktioneller Schweregrad» (mit den Komplexen

«Gesundheitsschädigung», «Persönlichkeit» und «Sozialer Kontext») sowie die

Kategorie «Konsistenz» einteilen (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297). Im Rahmen dieser

Gesamtbetrachtung spielen auch akzentuierte Persönlichkeitszüge eine Rolle,

wenn sie die einsetzbaren Ressourcen hemmen. Dies schliesst auch Dr. med. N.___

nicht grundsätzlich aus, erwähnt er doch einen potentiellen Einfluss von

Persönlichkeitszügen auf die Verarbeitung der Beschwerden. Somit ist es

unabdingbar, das Vorhandensein akzentuierter Persönlichkeitszüge abzuklären und

diese gegebenenfalls in die (bislang nicht erfolgte) Indikatorenprüfung

einzubeziehen.

3.6

Die Beschwerde wird somit in dem

Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird. Die Sache

geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie ein rheumatologisches

Verlaufsgutachten sowie ein neues psychiatrisches Gutachten einholt und sodann

neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. Eine

Rückweisung ist hier auch nach der neuen Bundesgerichtspraxis zulässig, da es

um bislang ungeklärte Punkte geht (s. dazu BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100,

137.

V 210 E. 4.4.1.4), nämlich den Verlauf nach dem Gutachten vom 22. April

2016, das Vorliegen einer Intelligenzminderung sowie die unter

Mitberücksichtigung der akzentuierten Persönlichkeitszüge einsetzbaren

Ressourcen und die bisher unterbliebene Indikatorenprüfung.

Eine umfassende polydisziplinäre

Neubegutachtung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht

erforderlich. Ausserhalb der Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie sind keine

medizinischen Faktoren ersichtlich, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen

könnten. Es ist darauf hinzuweisen, dass der rheumatologische Experte Dr. med.

L.___ auch Facharzt für Innere Medizin ist und die Beschwerdeführerin

internistisch untersuchte (IV-Nr. 148 S. 6), ohne dabei auffällige Befunde zu

erheben.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz

bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160

Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote vom 18. September 2017 (A.S. 31) weist einen Zeitaufwand von 7,67

Stunden aus. Dies erscheint als angemessen, zumal der Vertreter erst für die

Beschwerdeerhebung beigezogen wurde (s. A.S. 14) und sich daher in den Fall

einarbeiten musste. Mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 230.00 sowie

CHF 52.90 Auslagen und CHF 145.35 Mehrwertsteuer (nach dem bis 31. Dezember

2017.

geltenden Satz von 8 %) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf

CHF 1‘962.35.

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten

betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der

geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,

als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. März 2017

aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin

gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘962.35 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann