VSBES.2017.114
Invalidenrente
22. März 2018Deutsch42 min
Source so.ch
Urteil vom 22. März 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 7. März 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1959, meldete sich erstmals am 9. März 2006 bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg /
IV-Nr. 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 einen
Anspruch, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (IV-Nr. 31).
1.2 Auf die zweite Anmeldung vom 6. Juni
2008 (IV-Nr. 33) trat die Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2008 nicht ein
(IV-Nr. 45).
1.3 Nach der dritten Anmeldung vom 15. Juni
2009 (IV-Nr. 52) verfügte die Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2011, dass
kein Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
bestehe, da ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden könne (IV-Nr.
96).
1.3 Auf die vierte Anmeldung vom
12. April 2012 (IV-Nr. 102) trat die Beschwerdegegnerin am 31. August
2012 nicht ein (IV-Nr. 114).
1.4 Am 18. Mai 2015 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 125).
Diese verneinte mit Verfügung vom 7. März 2017 einen Anspruch auf eine Rente
sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da der Invaliditätsgrad nur 20 %
betrage (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 24. April 2017 lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 5 ff.):
1. In Aufhebung der Verfügung vom 7. März
2017 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
ganze, eventuell eine Dreiviertels-, evt. eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
2. Es sei gerichtlich ein polydisziplinäres
Gutachten anzuordnen; eventuell: In Aufhebung der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 7. März 2017 seien die Akten zur Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Am 25. Juli 2017 lässt die
Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe nachreichen (A.S. 25).
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 12. September 2017 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt
die Abweisung der Beschwerde (A.S. 28).
2.3 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 18. September 2017 eine Kostennote ein (A.S. 30
f.).
2.4 Die Beschwerdeführerin gibt am 18.
Januar 2018 weitere Belege zu den Akten (A.S. 33 ff.), welche zur Kenntnisnahme
an ihren Vertreter sowie an die Beschwerdegegnerin gehen (A.S. 39). Der
Vertreter äussert sich in der Folge am 24. Januar 2018 (A.S. 40 f.). Diese Eingabe
geht am 1. Februar 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 42),
welche sich nicht vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 7. März 2017 eingetreten ist (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1
S. 109). Im vorliegenden Fall steht ein Rentenanspruch frühestens ab November
2015.
zur Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die
Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie
kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,
SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2
ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG):
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt
als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014,
Art. 28 N 32). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29
Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der
Neuanmeldung vom 18. Mai 2015, im November 2015 der Fall wäre.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
rentenbegründende Invalidität zu bejahen, bevor sie über den Anspruch
entscheidet (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115). Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zu
einer Rentenrevision durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt
jedoch nur, wenn seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des
Leistungsanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern bloss
Nichteintretensverfügungen ergingen (a.a.O., E. 3.2.3 S. 77).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Dieser
verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen
Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140
V 193 E. 3.1 S. 195), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1
S. 248). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Für den Beweiswert
ist grundsätzlich nicht ausschlaggebend, ob die eingereichte resp. in Auftrag
gegebene ärztliche Stellungnahme als Bericht oder Gutachten bezeichnet wird
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c
S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,
125.
V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc
S. 353).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden
hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung
eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel
am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich
2015, Art. 43 N 86).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.
).
3.
3.1
Massgeblicher
Vergleichszeitpunkt ist die Leistungsverweigerung vom 17. Februar 2011, der
letzten materiellen Abklärung des Sachverhalts vor der hier zu beurteilenden
Neuanmeldung; auf die dazwischen erfolgte Anmeldung vom 12. April 2012 war
gar nicht eingetreten worden.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der
Verfügung vom 17. Februar 2011 auf zwei Gutachten:
3.1.1
Dem Gutachten von Dr. med. B.___,
Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 1. Juni 2010 lassen
sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 79.1 S. 11):
1.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Dysthymie,
finanzielle Probleme
2.
Chronisches, generalisiertes
Schmerzsyndrom
-
nicht ausreichend somatisch
abstützbar
-
primäres
Fibromyalgie-Syndrom
-
Panalgie
-
Polyarthralgien
-
Panvertebralsyndrom
-
diffuse Druckschmerzangabe
-
multiple Beschwerden wie
Schlafstörungen, Müdigkeit, Atembeschwerden, Bauchbeschwerden, Brustkorbbeschwerden,
Zittern
-
diverse Operationen ohne
beschwerdelindernden Effekt
3.
Gonalgien rechtsbetont (1979 - 1980
circa fünf bis sechs Knieoperationen beidseits)
4.
Ganglion Handgelenk links
5.
Panvertebralsyndrom ohne radikuläre
Reiz- oder Ausfallkomponente
6.
Appendektomie (1975)
7.
Cystenentfernung im Bereich der
Halsweichteile (1995)
8.
Septumkorrektur, mittlere Meatotomie und
partielle Ethmoidektomie beidseits (Mai 1996)
9.
Mittlere Re-Meatotomie beidseits und
inferiore Meatotomie links (Mai 1997)
10.
Tonsillektomie (September 1998)
11.
Diagnostische Hysteroskopie und
Cürettage (3. April 2001)
12.
Vaginale totale Hysterektomie wegen
Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe und Dysmenorrhoe (19. März 2002)
13.
Leichtgradige reizlose
Sigmadivertikulose und Hämorrhoidalleiden Grad 1 mit komplikationsloser
lnfrarotkoagulation (Juli 2002)
14.
Mamma-Biopsie links wegen
Mikroverkalkungen; keine Malignität (22. November 2006)
Die Beschwerdeführerin schildere
sämtliche Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke in allen Ebenen als etwa
gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob die Untersuchung in belasteter oder in
entlasteter Körperhaltung erfolge. Dies weise auf nicht somatisch abstützbare
Beschwerden hin, denn sonst wäre zu erwarten, dass die eine oder die andere
Bewegungsrichtung eindeutig schmerzhafter sei. Die Beschwerden würden als permanent,
tags- wie nachtsüber anhaltend und therapierefraktär beschrieben. Zu den
diffusen Druckschmerzen finde sich kein korrelierender klinisch-pathologischer
Befund wie eine Myogelose (S. 12).
Die oberen Extremitäten wiesen keine relevanten
klinischen Befunde und keine funktionellen Einschränkungen auf. Sämtliche Gelenke
würden aktiv wie passiv frei bewegt. Die Röntgenaufnahmen der Hände seien
altersentsprechend (S. 13 f.).
Bei der Untersuchung der Wirbelsäule lasse
sich in keinem axialen Bewegungsabschnitt eine Bewegungseinschränkung oder eine
Fehlhaltung objektivieren. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der
ganzen Wirbelsäule werde als schmerzhaft beschrieben, ohne dass sich ein
klinischer Befund ergebe. Für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen
symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder eine
Irritation / Kompression des Gefäss-Nervenbündels (z.B. im Sinne einer
Thoracic-Outlet-Komponente) gebe es keine Hinweise. Die Röntgenaufnahmen zeigten
altersentsprechende Befunde mit einer leichtgradigen Osteochondrose C6/7 sowie
L2 bis S1 (S. 14).
An den unteren Extremitäten seien die
Hüftgelenke beidseits frei beweglich. Die Kniegelenke seien klinisch
unauffällig, ohne eine die Altersnorm überschreitende retropatelläre
Krepitation und ohne Hinweis auf ein Meniskuszeichen, einen Gelenkserguss oder
eine Gelenksinstabilität. Die Röntgenaufnahmen der Kniegelenke dokumentierten
in keinem Gelenkskompartiment eine die Altersnorm überschreitende Verschmälerung
eines Gelenksspaltes oder eine osteophytäre Abstützung, womit
konventionell-radiologisch weiterhin kein relevanter Hinweis auf eine
Gonarthrose vorliege. Die im lateralen Meniskus des linken Kniegelenks dargestellte
Verkalkung sei vielfach klinisch nicht relevant (S. 15).
Allgemeininternistisch seien keine
relevanten klinisch-pathologischen Befunde objektivierbar (S. 15).
Die Arbeitsfähigkeit sei, sowohl aus
rein somatisch-rheumatologischer als auch aus interdisziplinärer Sicht, für die
bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Dasselbe gelte für
Haushaltsarbeiten mit einem körperlich leicht- bis mittelgradig belastenden Arbeitsprofil
(S. 17).
3.1.2
Das Gutachten von Dr. med. C.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Juni 2010 enthielt
folgende Diagnosen (IV-Nr. 80.1 S. 5):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4)
- Dysthymie (F34.1)
- finanzielle Probleme (Z59)
Zu den objektiven Befunden führte der
Experte aus, es zeigten sich keine qualitativen oder quantitativen
Wahrnehmungsstörungen. Die Konzentration sei gut. Kurz- und Langzeitgedächtnis
seien in Ordnung. Die Intelligenz präsentiere sich eher unterdurchschnittlich,
aber nicht vermindert gemäss den Kriterien der ICD-10. Die Stimmungslage zeige
sich mehrheitlich ausgeglichen, gelegentlich subdepressiv. Suizidalität liege
nicht vor. Die Psychomotorik sei unauffällig. Die Persönlichkeit sei eher
einfach strukturiert. Hinweise für eine abhängige Persönlichkeitsstörung fänden
sich keine (S. 5). Der Medikamentenspiegel von Cipralex liege im Normbereich,
derjenige von Mianserin unterhalb desselben (S. 6).
Es bestehe eine Schmerzausdehnung. Die Schmerzen,
aber auch andere körperliche Beschwerden bildeten beinahe den Hauptfokus des
Interesses. Teilweise schütze sich die Beschwerdeführerin mit den Schmerzen vor
schwierigen Situationen, was bei ihrer wenig differenzierten Persönlichkeit
naheliegend sei (S. 6 f.). Das chronifizierte, eher milde und manchmal bessere Phasen
aufweisende Krankheitsbild lasse sich als Dysthymie auffassen. Eine ambulante
psychiatrische Betreuung sei sinnvoll, da die einfach strukturierte Beschwerdeführerin
etwas Mühe habe, allen Lebensanforderungen gerecht zu werden. Für eine asthenische
Persönlichkeitsstörung fehlten die Symptome. Es bestünden ungünstige
krankheitsfremde Faktoren; so habe die Beschwerdeführerin mit der Arbeitswelt
innerlich abgeschlossen und beziehe einen sekundären Krankheitsgewinn (S. 7).
Die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung sei trotz Progredienz und Chronifizierung überwindbar (keine
schwere psychische Komorbidität, keine auffällige prämorbide
Persönlichkeitsstruktur, keine somatische Einschränkung in den bisher
ausgeübten Tätigkeiten, erhaltene soziale Integration). Es gebe keine Störung,
welche sich massgeblich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 7 f.). Die
bisherige Tätigkeit sei in vollem Ausmass ohne Einschränkung zumutbar (S. 8
f.). Die Beschwerdeführerin sei seit jeher nicht fähig, komplexe Arbeitsabläufe
zu bewältigen. Hilfsarbeiten seien ihr zumutbar (S. 9).
3.2
Nach der Ablehnung des
Leistungsbegehrens am 17. Februar 2011 nahm die Beschwerdegegnerin folgende
Arztberichte zu den Akten:
Gemäss Bericht des [Spitals] D.___ vom
5.
Juni 2012 (IV-Nr. 110 S. 1 f.) hatte sich die Beschwerdeführerin am 25.
April 2012 einer Operation unterzogen (Akin-Osteotomie linke Grosszehe,
Schraubenentfernung rechte Grosszehe).
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 23. Mai 2012 (IV-Nr. 107)
folgende Diagnosen:
·
rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwergradig ohne psychotische Symptome (F33.2)
·
somatoforme
Schmerzstörung (F45.4)
·
Neurasthenie (F48.0)
Der Physiotherapeut F.___ erklärte im
Bericht vom 25. Mai 2012 (IV-Nr. 110 S. 4), die Beschwerdeführerin leide vor
allem in beiden Füssen und Händen, tieflumbal sowie im
Schultergürtel-Nackenbereich unter Schmerzen. Sie sei dadurch beim Gehen und
Greifen von Gegenständen eingeschränkt. Die Physiotherapie bewirke nur eine
leichte und zeitlich begrenzte Linderung.
Dr. med. G.___, Chiropraktor SCG, hielt
im Bericht vom 31. Mai 2012 (IV-Nr. 110 S. 3) fest, die Beschwerdeführerin
leide an einer Fibromyalgie mit Schmerzen an verschiedensten, auch wechselnden
Orten, Gelenkstörungen und Muskelverspannungen sowie vegetativen Symptomen wie
Erschöpfung. Die Behandlung bewirke nur kurzfristig eine Verbesserung. Er könne
sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin an eine Arbeitsstelle
vermittelt werden könne.
Der Bericht von Dr. med. H.___, Arzt für
Innere Medizin FMH, vom 4. Juni 2012 (IV-Nr. 109) enthielt folgende Diagnosen:
·
Fibromyalgie
·
Schmerzverarbeitungsstörung
·
Depression
·
Borderline
Persönlichkeit
Aktuell sei die Beschwerdeführerin nach
der Operation zweier Hammerzehen noch gehbehindert, was sich in den nächsten
zwei Wochen verbessern dürfte. Im Rahmen der Fibromyalgie leide sie aber
unverändert unter multiplen Schmerzen. Schon kleine Anforderungen lösten
Schmerzen und psychovegetative Reaktionen aus. Die Beschwerdeführerin könne nur
in einer geschützten Umgebung ein bis zwei Stunden arbeiten. Schwere Lasten
sowie langes Sitzen und Stehen seien zu meiden.
Vom 28. Mai bis 23. Juli 2013 war die
Beschwerdeführerin in der Erwachsenenpsychiatrie der I.___ hospitalisiert. Der
Bericht vom 31. Juli 2013 (IV-Nr. 132 S. 3 ff.) enthielt folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, bei
Austritt remittiert (F33.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Neurasthenie (F48.0)
Unter der pharmakologischen und
psychotherapeutischen Behandlung habe sich die Stimmung aufgehellt und der
Antrieb normalisiert.
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, stellte in den Berichten vom 25. März und 22. April 2015
(IV-Nr. 129 S. 2 f. + 9 f.) im Wesentlichen folgende Diagnosen:
·
chronisch
rezidivierende multilokuläre Schmerzen
-
aktuell Knie vordergründig,
rechts mehr als links
-
Status nach mehrfachen
Voroperationen rechts vor Jahren, Status nach Operation links
(Kniearthroskopie?)
·
anhaltende
somatische Schmerzstörung, familiäre und soziale Probleme
·
chronisch
generalisiertes Beschwerdebild, vordergründig nicht somatisch abstützbar
·
Gonalgien
rechtsbetont
·
Panvertebralsyndrom
ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallkomponente
Die trotz psychischer Überlagerung
objektivierbaren Schmerzen schränkten die Beschwerdeführerin in ihren
alltäglichen Tätigkeiten ein. An den Kniegelenken, insbesondere rechts, seien
ein deutlicher Reizerguss, eine diffuse Druckdolenz sowie eine leichte
Einschränkung der Beweglichkeit feststellbar. Im MRI zeige sich das linke
Gelenk stärker angeschlagen, aber das rechte sei deutlich symptomatischer.
Ab Januar 2014 arbeitete die
Beschwerdeführerin an zwei Halbtagen in der Woche in der geschützten Werkstätte
im K.___ (IV-Nr. 131 S. 1). Der dortige Bereichsleiter hielt am 11. Mai 2015
(IV-Nr. 131 S. 2) fest, der Beschwerdeführerin seien dreimal, allerhöchstens viermal
pro Woche drei Stunden Arbeit möglich. Angesichts der körperlichen Beschwerden
könne er sich nicht vorstellen, dass dieses Pensum auf dem ersten Arbeitsmarkt
geleistet würde.
Dr. med. E.___ stellte in seinem Bericht
vom 22. Juni 2015 (IV-Nr. 132 S. 1 f.) folgende Diagnosen:
-
rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichtgradig, mit somatischem Syndrom (F33.01)
-
akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden, zwanghaften und
passiv-aggressiven Anteilen (Z73.1)
- somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Die unangepassten Verhaltensmuster
wirkten sich auf die persönlichen Beziehungen und das Berufsleben negativ aus.
Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei sehr unwahrscheinlich, da die
Beschwerdeführerin schnell an ihre Grenzen stosse.
Am 20. Mai 2015 nahm Dr. med. J.___ am
rechten Knie eine Arthroskopie vor und entfernte zudem am linken Fuss eine
Schraube (IV-Nr. 134 S. 8 f.).
3.3
Dem rheumatologisch-psychiatrischen
Administrativgutachten vom 22. April 2016 (IV-Nr. 148) lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen (S. 22 f.):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
Pangonarthrose rechts mit
Chondropathie-Veränderungen Grad III-IV medial und femoropatellar sowie
medialbetonte Gonarthrose mit Femoropatellararthrose links, horizontalen
Rissbildungen mediales Meniscushinterhorn beidseits (M17.0)
-
Status nach
Kniearthroskopie rechts, femoropatellärem Débridement sowie Débridement mediale
Femurkondyle von Knorpel-Ulcera, mediale Teilmeniskektomie Hinterhorn, Narben-Débridement
Notch-Bereich, Glättung laterales Hinterhorn (20. Mai 2015)
-
Status nach mehrfachen
Knieoperationen beidseits 1979 – 1980
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Status nach Akin-Osteotomie Grosszehe
links bei Hallux valgus interphalangeus et flexus links und Schraubenentfernung
Grosszehe rechts (25. April 2012)
-
Status nach Schraubenentfernung
proximale Phalanx Dig. 1 Fuss links (20. Mai 2015)
2.
Status nach Akin-Osteotomie rechts bei
Hallux valgus interphalangeus et flexus (27. April 2011)
3.
Chronisches cervicales und
lumbovertebrales Schmerzsyndrom
-
Wirbelsäulenfehlform und
Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance betont vom Schulter- / Nackengürteltyp
-
beginnende bis mässige
altersentsprechende degenerative Wirbelsäulenveränderungen C3 - C7 sowie L4 – S1
4.
Chronisches unspezifisches
generalisiertes Schmerzsyndrom
-
anamnestisch
Fibromyalgiesyndrom mit begleitendem vegetativem Symptomenkomplex
5.
Osteoporose (DEXA-Messung 24. November 2015)
-
antiresorptive Therapie mit
Ibandronat i.v. alle drei Monate
6.
Schmerzstörung mit körperlichen und
psychischen Faktoren (F45.41)
7.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert (F33.4)
3.3.1
Die Beschwerdeführerin berichtete
dem Experten Dr. med. L.___, Arzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, am
7.
März 2016, Heben und Stehen am Ort sei deutlich erschwert, und auch das
Gehen in der Ebene sei auf Grund der Kniebeschwerden limitiert. Die
Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehe bereits seit 2009 (S. 3). Nach
der Kniearthroskopie rechts am 20. Mai 2015 seien die Beschwerden etwas besser
geworden. Sie sei ausserhalb der Wohnung weiterhin auf einen Hilfsstock
angewiesen, zumal für Einkäufe sowie längere Distanzen. Die präoperativen Luxationen
des Kniegelenkes seien aktuell nicht mehr vorhanden. Nun stehe das linke Knie
im Vordergrund mit vermehrten Schmerzen beim Gehen in der Ebene und beim Stehen
an Ort. Sie wolle auch dieses Knie operieren lassen. Es sei ebenfalls immer
wieder angeschwollen; solange sie sich nicht zu stark körperlich betätige, blieben
die Knieschwellungen tolerierbar. Hockestellungen oder kniende Positionen seien
nicht mehr möglich. Weitere Beschwerden beträfen langjährige Nackenschmerzen
mit Ausstrahlung in beide oberen Extremitäten mit Einschlafen der Hände sowie
in die distale gesamte Wirbelsäule bis ins Kreuz und von dort in beide untere
Extremitäten. Schmerzfreie Intervalle bestünden seit Jahren keine; einzig Liegen
führe zu einer gewissen Entlastung. Hinzu kämen Beschwerden an beiden Füssen,
vor allem den Grosszehen, sowie beidseits an den Fingern IV und V. Sie
habe teilweise Mühe, Schuhe zu tragen und sei auf Einlagen angewiesen. Hinzu
kämen an sämtlichen Fingern beider Hände Fingergelenkschmerzen mit zunehmender Deformierung
sowie Einschlafen. Es bestehe eine permanente ausgeprägte Müdigkeit, weshalb sie
sich nachmittags hinlege (S. 4). Den Haushalt erledige die Beschwerdeführerin so
gut es gehe alleine, wobei immer wieder Pausen notwendig seien (S. 5). Zum
Ablauf des Gesprächs hielt der Experte fest, die Beschwerdeführerin erscheine
mit einem Gehstock. Sie sitze gut 50 Minuten ohne ihre Position zu wechseln
oder über vermehrte Schmerzen zu klagen (S. 6).
Nach der Grundschule habe die
Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert und in verschiedenen
Restaurantbetrieben gearbeitet. Ab Ende 1978 sei sie als Hilfsarbeiterin bei
der M.___ AG tätig gewesen. Es habe sich vorwiegend um leichtere Arbeiten in
der Produktion und Warenkontrolle gehandelt. Ab 2005 hätten intermittierende
und im Verlauf längere Arbeitsausfälle begonnen, bevor im März 2008 eine
anhaltende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Die Arbeitgeberin habe per
November 2008 gekündigt. Seither sei die Beschwerdeführerin keiner
regelmässigen Tätigkeit mehr nachgegangen und beziehe aktuell Sozialhilfe. Seit
gut drei Jahren arbeite sie am Dienstag und Donnerstag jeweils von 8:00 bis
11:00 Uhr an einem geschützten Arbeitsplatz im K.___. Es handle sich um leichte,
vorwiegend sitzende Tätigkeiten (Handarbeiten und kreative Tätigkeiten ohne
Heben von schweren Lasten), wobei auch Wechselbelastung möglich sei. Ausserhalb
eines geschützten Arbeitsplatzes sehe sich die Beschwerdeführerin als nicht mehr
arbeitsfähig an (S. 5).
Bei den rheumatologischen Begutachtungen
2007.
und 2010 sei aus Sicht des Bewegungsapparates keine relevante Diagnose mit
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivierbar gewesen und für die bisher
ausgeübten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen worden (S. 10). Damals
wie heute stehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin
klage neben den chronischen permanenten Beschwerden im Bereich von Nacken und Lendenwirbelsäule
über multilokuläre Gelenkschmerzen, wobei sich ausschliesslich für die
Kniegelenkproblematik ein funktionsbeeinträchtigendes organisches Korrelat nachweisen
lasse. Bezüglich des Achsenskelettes finde sich (neben einer
Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance vor allem im
Schulter- / Nackengürtelbereich) keine radikuläre Reizsymptomatik. Die neu
angefertigten konventionellen Röntgenbilder im angegebenen Bereich der Hals-
und Lendenwirbelsäule dokumentierten beginnende bis mässiggradige, insgesamt
noch altersentsprechende degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen und
begleitenden Spondylarthrosen sowie spondylophytären Veränderungen vor allem in
den Segmenten C3/7 sowie L4/S1, ohne dass dadurch eine höhergradige
funktionsrelevante Einschränkung des Bewegungsumfanges nachweisbar sei.
Bezüglich der Schmerzen in den Finger- und Zehengelenken zeigten sich klinisch
keine Auffälligkeiten im Sinne von Synovitiden oder Tenosynovitiden, welche
einem entzündlich-rheumatologischen Korrelat zugeordnet werden könnten, sondern
lediglich unspezifische Druckdolenzen vor allem in den Endgelenken beider
Zeigefinger; radiologisch sei dies vereinbar mit einer beginnenden
Fingerarthrose in einzelnen PIP- und DIP-Gelenken bei einem leicht reduzierten
Gelenkspalt. In den Füssen bestehe ein Zustand nach Hallux valgus-Operation (Akin-Osteotomie
beider Grosszehen, links 2012, rechts 2011, mit Metallentfernung 2012 resp. 2015).
Insbesondere bei den Grosszehen gebe es keine erklärende objektivierbare
Pathologie für die anhaltenden Beschwerden (S. 11). Sicherlich bestünden
residuelle belastungsabhängige Schmerzen, wobei leichte leidensadaptierte Tätigkeiten
in Wechselbelastung und ohne Zehenspitzengang nicht eingeschränkt sein sollten (S.
11.
f.).
Was die früher erwähnte Fibromyalgie angehe,
seien derzeit die Kriterien (insbesondere der Nachweis der typischen
Tenderpoints) nicht erfüllt. Es fänden sich diverse Druckdolenzen periartikulär
sowohl im Schulter- / Nackengürtel- wie auch im Kreuzbereich, was bei
zusätzlichen Nacken- und Kreuzschmerzen jeweils schwierig zu differenzieren sei.
Die Druckdolenzen peritrochantär sowie angedeutet über beiden Ellbogengelenken seien
insgesamt nicht typisch für eine Fibromyalgie, sondern eher im Rahmen von
unspezifischen Weichteilschmerzen zu sehen; dies passe zu den anderweitigen
Befunden, insbesondere den positiven Waddell-Zeichen mit deutlich erhöhter Berührungsempfindlichkeit
sowie dem positiven Achsenstossmanöver bzw. Beckenscheinrotationsmanöver. Auch für
eine anderweitige entzündliche Grundkrankheit fänden sich keine typischen
Befunde wie Synovitiden oder Tenosynovitiden. Die Laborwerte für humorale Entzündungsparameter,
Harnsäure etc. seien unauffällig. Auch eine Stoffwechselstörung (z.B. eine
Schilddrüsendysfunktion) sei derzeit laborchemisch auszuschliessen (S. 12).
Im Vordergrund stünden die von früher
bekannten Kniebeschwerden. Die aktuelle Klinik zeige nach der Kniearthroskopie
rechts am 20. Mai 2015 insgesamt einen günstigen Verlauf mit noch diskret
aufgetriebenem Kniegelenk (S. 12), maximaler Druckdolenz über dem medialen
Kniegelenkspalt sowie im Sinne eines positiven Patella-Impressionsschmerzes. Für
eine Bandinstabilität oder für Restbeschwerden ausgehend von einer Meniskuspathologie
fänden sich keine Hinweise mehr. Die Gelenkfunktion (in beiden Knien 135°
Flexion und ein nur diskretes Streckdefizit von 3°) sei weiterhin als gut zu bezeichnen.
Links stehe klinisch derzeit eine Druckdolenz über dem medialen Kniegelenkspalt
im Vordergrund, bei ebenfalls fehlenden Hinweisen auf eine Knieinstabilität,
eine funktionsrelevante Meniskuspathologie bzw. ein aktiviertes arthrotisches
Geschehen. Im Vergleich zu den früheren Befunden der Kniegelenke sei eine
Verschlechterung eingetreten, was auch erkläre, dass es der Beschwerdeführerin zunehmend
Mühe bereite, länger zu gehen oder zu sitzen, und sowohl die Hockestellung als
auch kniende Positionen nicht mehr möglich seien. Entsprechend sei allein unter
Berücksichtigung der Kniepathologie von einer Leistungseinschränkung auszugehen,
welche in geringem Ausmass auch für leichte bis mittelschwere leidensadaptierte
Tätigkeiten gelte. Das von der Beschwerdeführerin angegebene deutlich höhere
Ausmass der Leistungseinschränkung mit Benützen einer Stockhilfe lasse sich auf
Grund der objektivierbaren pathologischen Befunde nicht hinreichend
nachvollziehen. Hier sei die von früher bekannte chronische
Schmerzverarbeitungsstörung als Hauptursache zu diskutieren. Dabei sei davon
auszugehen, dass weiterhin psychosoziale Belastungsfaktoren bei inzwischen mehrjähriger
Erwerbsuntätigkeit einflössen (S. 13).
Für schwere und repetitiv mittelschwere
körperlich belastende Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht
arbeitsfähig. Bei allen das Achsenskelett sowie insbesondere die Kniegelenke leicht
bis selten mittelschwer belastenden Tätigkeiten, welche abwechselnd sitzend,
stehend und gehend durchgeführt würden, sei aktuell von einer
Restarbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Auf Grund der Knieproblematik seien
Pausen und Erholungsphasen entsprechend einem Pensum von 20 % erforderlich,
dies im Gegensatz zur früheren vollen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit (S. 13). Der Beginn dieser Leistungseinschränkung
sei retrospektiv schwierig festzulegen, da wegen der chronischen
Schmerzproblematik in den Akten keine explizite zeitlich terminierte
Verschlechterung aufgeführt werde. Dennoch könne man annehmen, dass die
Leistungseinschränkung von 20 % spätestens ab der orthopädischen
Behandlung der Kniegelenke durch Dr. med. J.___ im März 2015 Gültigkeit habe
(S. 14). Das geringe Arbeitspensum von zweimal drei Stunden an einem
geschützten Arbeitsplatz lasse sich somatisch nicht erklären (S. 13). Im
Haushalt bestehe unverändert eine volle Arbeitsfähigkeit, zumal die
Beschwerdeführerin nicht auf Dritthilfe angewiesen sei (S. 14).
Was medizinische Massnahmen angehe, so stehe
eine Arthroskopie auch des linken Kniegelenkes zur Diskussion. Mangels aktueller
klinischer Hinweis auf eine aktivierte Gonarthrose sowie eine symptomatische
Meniskusläsion dränge sich jedoch kurz- bis mittelfristig keine erneute
orthopädische Intervention auf. Bezüglich der chronischen multilokulären
Beschwerden könnten angesichts des therapieresistenten Verlaufes keine
spezifischen Empfehlungen abgegeben werden. Im Vordergrund stehe das Vermeiden
einer fortschreitenden muskulären Dekonditionierung. Berufliche Massnahmen könnten
bei weiterhin bestehender subjektiver Behinderungsüberzeugung sowie auf Grund
des bisherigen Verlaufes nicht empfohlen werden. Die Tätigkeit an einem
geschützten Arbeitsplatz sei im Interesse einer Tagesstruktur wenn möglich
aufrechtzuerhalten. Die Prognose sei angesichts des bisherigen Verlaufes mit
chronifizierendem Schmerzsyndrom sowie anhaltender subjektiver Schmerz- und
Behinderungsüberzeugung ungünstig. Eine berufliche Integration sei
unrealistisch (S. 14).
3.3.2
Der Experte Dr. med. N.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt zur Untersuchung vom 12.
April 2016 fest, die Beschwerdeführerin gebe als Hauptbeschwerden weiterhin
Körperschmerzen an praktisch allen Körperstellen mit massiven Gehbeschwerden
an. In psychischer Hinsicht weise sie auf teilweise
Konzentrationsschwierigkeiten hin (S. 19). Seit 2008 laufe eine psychologische
Behandlung, aktuell alle zwei bis drei Wochen. Die Beschwerdeführerin nehme
eine Vielzahl von Medikamenten ein, u.a. seit Jahren Cipralex (20 mg) und
Zoldorm (eine Tablette). Schmerzmittel verwende sie nur bei extremen Zuständen
(S. 16).
ln der Untersuchung sei die
Beschwerdeführerin affektiv nicht beeinträchtigt, ebenso wenig kognitiv und
psychomotorisch. Es liege schon jahrelang eine Schmerzproblematik vor, die sich
aus somatischer Sicht überwiegend nicht objektivieren lasse. Es sei anzunehmen,
dass die Schmerzentstehung wesentlich mit der psychosozialen Situation
zusammenhänge. Die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Ehe mit einem
alkoholabhängigen Mann geführt, drei Kinder grossgezogen und sei zusätzlich
berufstätig gewesen. Zudem dürfte auch die nicht ganz unauffällige
Kindheitssituation eine Rolle spielen. Aus diesen Gründen sei in der
Vergangenheit jeweils eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Da
sich aber doch einige körperliche Befunde fänden, müsse eine Schmerzstörung mit
körperlichen und psychischen Faktoren angenommen werden. Die Beschwerdeführerin
scheine je nach Belastungen teilweise mit depressiven Verstimmungen zu
reagieren, die allerdings nie lange anhielten und jeweils mit der sozialen
Situation zusammenhingen. Auf Grund der Angaben liege möglicherweise eine rezidivierende
depressive Störung vor, die aktuell allerdings remittiert sei, da sich keine
objektivierbaren Befunde erheben liessen und auch die subjektiven Angaben nicht
auf eine derartige Störung hindeuteten. Bei der neurasthenischen Symptomatik handle
es sich eher um Symptome der chronischen Schmerzstörung als um eine
eigenständige Störung (S. 20). Inwieweit Persönlichkeitszüge eine Rolle spielten,
lasse sich nicht ganz klar eruieren. Die Beschwerdeführerin bestätige, dass sie
allgemein eher ängstlich sei, doch eindeutige zwanghafte oder passiv-aggressive
Verhaltensweisen seien zumindest in der Untersuchung nicht ersichtlich. Akzentuierte
Persönlichkeitszüge, welche die Verarbeitung der Beschwerden erschwerten, seien
möglich; allerdings lasse sich damit grundsätzlich keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen. Obwohl dieses Persönlichkeitsprofil mindestens seit
dem frühen Erwachsenenalter bestehe, sei es der Beschwerdeführerin in der
Vergangenheit gut gelungen, einer Arbeit nachzugehen. Erst mit Auftreten der
körperlichen Beschwerden sei es zunehmend zu einer Einschränkung gekommen. Insgesamt
könne seit der letzten Begutachtung im Jahre 2010 keine wesentliche Veränderung
festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin leide sicher teilweise unter Verstimmungszuständen.
Im Vordergrund stünden aber die Körperschmerzen. Dabei falle auf, dass die Beschwerdeführerin
nur bei Bedarf Schmerzmittel einnehme. Es bestehe über die Jahre ein ähnlicher
Zustand ohne wesentliche Veränderungen, die Beschwerden ähnelten denjenigen,
wie sie bereits durch die Vorgutachter beschrieben worden seien. Die dauerhafte
psychologische Therapie habe ihren Zustand nicht wesentlich verändert. Die
subjektiven Einschränkungen könnten auf Grund der objektivierbaren Befunde nicht
in diesem Ausmass nachvollzogen werden (S. 21). Die Beschwerdeführerin gebe
schon seit Jahren immer eine ähnliche Symptomatik an. In der
Untersuchungssituation wirke sie aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich
beeinträchtigt. Sie benötige im Wesentlichen keine Hilfe, könne im Alltag die
anfallenden Aufgaben erledigen, einigen Interessen und Aktivitäten nachgehen
sowie eine Beziehung und einige wenige soziale Kontakte pflegen. Demnach
bestehe eine gewisse lnkonsistenz (S. 22).
Körperlich belastende Tätigkeiten würden
wohl die Körperschmerzen unverhältnismässig stark provozieren, doch eine
adaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeit sollte möglich sein. Darin habe
sich seit 2010 keine wesentliche Veränderung ergeben. Auch im Haushalt bestehe
keine Einschränkung (S. 21). Mit Ausnahme der Schmerzstörung finde sich keine
relevante psychiatrische Pathologie von dauerhaftem Ausmass. Eine volle
Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (S. 22).
Die laufende ambulante psychologische
Behandlung sei adäquat, weitere Therapien können nicht empfohlen werden. Berufliche
Massnahmen seien nicht möglich, da die Beschwerdeführerin überzeugt sei, sie
könne in der freien Wirtschaft keine genügende Leistung erbringen. Nach dem
bisherigen Verlauf sei keine wesentliche Veränderung zu erwarten. (S. 22).
3.3.3
In der Konsensbeurteilung gelangten
die Experten zum Ergebnis, dass aus rheumatologischer Sicht ein generalisiertes
Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe, welches schon in der Vergangenheit
beschrieben worden sei. Mit der neuen Kniepathologie sei eine Verschlechterung eingetreten,
was teilweise eine Leistungseinschränkung erkläre. Allerdings sei nicht
nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin im Alltag auf eine Stockhilfe
angewiesen sei. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine nennenswerte
Verschlechterung oder Änderung objektivieren (S. 23). Zusammenfassend sei
eine körperlich adaptierte Tätigkeit zu 80 % und die Haushaltsarbeit in vollem
Umfang möglich. Zumutbar sei eine das Achsenskelett sowie insbesondere die Kniegelenke
leicht bis selten mittelschwer belastende Tätigkeit in Wechselbelastung. Wegen
der Knieproblematik benötige die Beschwerdeführerin Pausen und Erholungsphasen
im Ausmass von 20 %. Diese Einschränkung bestehe seit der orthopädischen
Behandlung ab März 2015 (S. 24).
3.4
Dr. med. E.___ bemerkte in
seinem Bericht vom 24. Mai 2016 (IV-Nr. 150), eine Restarbeitsfähigkeit von
80.
% möge aus rein medizinischer Sicht stimmen, doch werde der psychischen
Problematik nicht genügend Rechnung getragen. Bei einer chronischen
somatoformen Schmerzstörung könnten Schmerzen nicht auf die gleiche Art verarbeitet
werden wie bei einer psychisch gesunden Person. Der erhebliche Leidensdruck
schränke die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit über die Jahre zunehmend ein.
Man gehe von einer maximalen Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % im
geschützten Rahmen aus. Auf dem freien Markt gelte weiterhin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Es sei wohl wahr, dass sich die Arbeitsunfähigkeit in den
letzten Jahren nicht merklich verschlechtert habe; angesichts der
Chronifizierung und erfolglosen Wiedereingliederung sei aber davon auszugehen,
dass die Arbeitsfähigkeit bereits seit mehreren Jahren deutlich eingeschränkter
sei als 20 %.
Frau O.___, Physiotherapeutin, hielt in
ihrem Bericht vom 5. Oktober 2016 (IV-Nr. 160 S. 4) fest, wegen des
Weichteilrheumatismus leide die Beschwerdeführerin immer wieder unter
Verhärtungen der Muskulatur am ganzen Körper. Es bestünden Schmerzen im
Schulter- / Nackengürtelbereich, im Brustwirbelsäulen- und Kreuzbereich sowie
im rechten Knie mit Verhärtungen der Wade.
Am 20. Oktober 2016 erfolgte durch Dr.
med. J.___ am linken Knie eine Arthroskopie, mit Débridement Knorpelulkus
retropatellär sowie mediale Femurkondyle, Entfernung der Plica mediopatellaris
und medialer Teilmeniskektomie (IV-Nr. 162 S. 7). Die Beschwerdeführerin wurde
bis 6. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 163 S.
7).
Dr. med. E.___ stellte im Bericht vom
24.
Oktober 2016 (IV-Nr. 162 S. 2 ff.) folgende Diagnosen:
-
rezidivierende depressive
Störung (F33)
-
kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und abhängigen
Anteilen (F61.0)
-
anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4)
Als Kind habe die Beschwerdeführerin Sprach-
und Lernschwierigkeiten gehabt und bis zum Schulabschluss die Werkklasse
besucht. Sie leide unter einem sehr labilen Affekt und deutlich herabgesetzter
Flexibilität. Ihren gewohnten Alltag bewältige sie meist gut, aber zusätzliche
Anforderungen oder unerwartete Ereignisse führten sofort zu einer Überforderung
und Angstzuständen. Soziale Kontakte würden bis auf wenige Personen gemieden. Im
sozialen Bereich bestünden deutliche Defizite, z.B. im Umgang mit Konflikten.
Auf Grund des langjährigen psychiatrischen und somatischen Krankheitsverlaufs könne
nicht mit einer massgeblichen Verbesserung gerechnet werden. Es sei davon auszugehen,
dass die Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit 2008 bestehe und sich
in den letzten Jahren nicht entscheidend verändert habe. Ein Gutachten stelle
jeweils eine Momentaufnahme dar, was häufig zu falschen Schlüssen führe. Hinzu
komme, dass Menschen versuchten, sich in der Öffentlichkeit sozial erwünscht zu
verhalten, was bei Begutachtungen oft dazu führe, dass sie einen gesünderen
Eindruck hinterliessen als es in Wirklichkeit der Fall sei.
Dr. med. J.___ führte in seinem Bericht
vom 5. Dezember 2016 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3) aus, der Verlauf seit
dem Eingriff sei etwas durchzogen. Die Beweglichkeit sei schon relativ gut,
aber es bestehe noch eine deutliche Restsymptomatik über dem linken Kniegelenk.
Die Belastungssteigerung sei weiterzuführen mit sukzessivem Weglassen der
Gehstöcke und Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden. Bis im Januar 2017
bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Dr. med. H.___ stellte in seinem Bericht
vom 16. Dezember 2016 (IV-Nr. 166 S. 2 f.) folgende Hauptdiagnosen:
· Fibromyalgie (differentialdiagnostisch somatoforme
Schmerzstörung)
-
chronische unspezifische
langjährige Schmerzkrankheit
· rezidivierende depressive Störung
-
Neurasthenie (F48.0)
· Knieprobleme beidseits mit multiplen Operationen
-
rezidivierende
Knieschmerzen links, deutliche Affektion vom Meniskus medialseitig (MRI August
2016), Kniearthroskopie (Oktober 2016)
-
Gonarthritis rechts
-
differentialdiagnostisch aktivierte
Arthrose, undifferenzierte HLA B27 negative Spondarthritis, aktivierte Gonarthrose
-
beginnende
bikompartimentäre Gonarthrose (femoropatellär, medial) sowie leichte Synovitis
am rechten Knie (MRI Februar 2013), Arthroskopie (Mai 2015)
· Osteoporose mit einem T-Score von -2.5 am
L3/4 unter Ibandronat (Erstdiagnose Oktober 2015)
·
Tinnitus
Ab August 2016 bis Ende Januar 2017 bestehe
bezüglich der beiden Knie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auch im
Haushalt sei die Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Schmerzsymptomatik bei
bekannter Fibromyalgie und Schmerzstörung persisitiere.
Dr. med. P.___, Facharzt für Allg.
Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD)
hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2017 (IV-Nr. 165 S. 2 f.) dafür,
die Arthroskopie am linken Knie sei ein relativ kleiner Eingriff, der nur einen
kurzzeitigen Arbeitsausfall begründe. Das im Gutachten formulierte
Zumutbarkeitsprofil gelte nach wie vor.
Dr. med. H.___ stellte im Bericht vom
25.
Januar 2017 (IV-Nr. 169 S. 2 f.) fest, der Verlauf sei zwischenzeitlich im
Wesentlichen unverändert. Das Kniegelenk sei nach wie vor schmerzhaft, wobei
sich der Zustand aber auch nicht verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin
werde im Alltag nicht nur durch das Kniegelenk eingeschränkt, sondern auch die
bekannten anderweitigen Gelenkbeschwerden seien beteiligt. Die Mobilisation
erfolge nach Massgabe der Beschwerden.
Frau Q.___, Psychologin FSP, und Frau R.___,
B. Sc. Psychology, führten am 31. Oktober und 14. November 2017 eine
neuropsychologische Abklärung durch. Gemäss Bericht vom 6. Dezember 2017 (A.S.
33.
ff.) gelangten sie zum Schluss, es bestehe eine mittelschwere
neuropsychologische Funktionseinschränkung im Rahmen einer leichten
Intelligenzminderung (F70) bei einem Intelligenzquotienten (IQ) von insgesamt
61.
Punkten. Die Beschwerdeführerin wäre auf dem ersten Arbeitsmarkt
überfordert. Es könnten nur einfache Arbeiten am ehesten unter Supervision
ausgeführt werden. Die aktuelle stundenweise Beschäftigung an einem geschützten
Arbeitsplatz entspreche den vorhandenen Ressourcen.
3.5
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei der Ablehnung der Rentenzusprache auf das bidisziplinäre Gutachten der
Dres. L.___ und N.___.
3.5.1
Die rheumatologische Beurteilung
geniesst für den Zeitpunkt der Begutachtung vollen Beweiswert. Dieses Gutachten
stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin
gründlich untersucht, ihre Angaben festgehalten sowie sich mit den Vorakten befasst
hat. Seine Beurteilung, wonach angepasste Arbeiten mit einer Leistungseinbusse
von 20 % zumutbar seien, ist vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde, welche
die geklagten Schmerzen nur teilweise erklären können, nachvollziehbar. Zudem
äusserte sich der Experte auch zu den Veränderungen seit der vorhergehenden
Begutachtung durch Dr. med. B.___, indem er feststellte, im Hinblick auf die
Kniegelenke sei eine Verschlechterung eingetreten. Die Berichte der
behandelnden Ärzte und weiterer Fachpersonen geben zu keinen Zweifeln Anlass,
da sie eher knapp ausgefallen sind – also schon deshalb nicht das gleiche
Gewicht wie ein ausführliches Gutachten beanspruchen können – und auch keine
Gesichtspunkte vorbringen, welche im Gutachten ungewürdigt blieben. Zudem ist
auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen:
Die behandelnden Medizinalpersonen haben sich in erster Linie auf die
Behandlung der versicherten Personen zu konzentrieren; ihre Berichte verfolgen
nicht den Zweck einer objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands, welche
den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1). Der Einwand der
Beschwerdeführerin, es fehle eine orthopädische Untersuchung, dringt nicht
durch. Schmerzen des Bewegungsapparates sind Gegenstand sowohl der
Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015
vom 3. Mai 2016 E. 3.4), weshalb es im pflichtgemässen Ermessen des
rheumatologischen Experten Dr. med. L.___ lag, ob er einen Orthopäden
beizog oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2011 vom 15. Dezember
2011.
E. 3.3).
Zu beachten ist allerdings, dass sich die
Beschwerdeführerin nach der Begutachtung einer Arthroskopie am linken Knie
unterzog. Die Beschwerdegegnerin mass diesem Eingriff keine Bedeutung zu, da er
laut RAD-Arzt nur für kurze Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Dem
kann indes nicht gefolgt werden. Die Einschätzung des RAD-Arztes beruht nicht
auf einer eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sondern auf dem üblichen
Verlauf nach einer Kniearthroskopie. Im vorliegenden Fall ist es jedoch
zweifelhaft, ob ein solch positiver Verlauf vorliegt. Die behandelnden Dres. J.___
und H.___ äussern sich übereinstimmend zurückhaltend. Sie sprechen von einem
durchzogenen Verlauf und einer persistierenden Restsymptomatik, welche bis Ende
Januar 2017 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe. Spätere Berichte
über die Entwicklung bis zur angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 liegen
nicht vor. Somit bestehen Indizien dafür, dass nach der Begutachtung eine
weitergehende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, als sie der Experte Dr. med. L.___
attestiert hatte, aber eine abschliessende Beurteilung ist nicht möglich. Vor
diesem Hintergrund ist es unumgänglich, ein rheumatologisches Verlaufsgutachten
einzuholen, welches über die Entwicklung zwischen dem Eingriff vom 20. Oktober
2016.
und der Verfügung vom 7. März 2017 Aufschluss gibt.
3.5.2
An der psychiatrischen
Beurteilung durch Dr. med. N.___ bestehen in zweierlei Hinsicht Zweifel:
3.5.2.1
Der neuropsychologische Bericht
vom 6. Dezember 2017 erwähnt neu eine Intelligenzminderung mit einem IQ von 61
Punkten. Dies kann nicht mit dem Hinweis übergangen werden, die fragliche
Untersuchung sei nach der angefochtenen Verfügung erfolgt. Gemäss ICD-10 F70 äussert
sich eine leichte Intelligenzminderung im IQ-Bereich von 50 bis 69 Punkten
durch Lernschwierigkeiten in der Schule (s. https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2017/block-f70-f79.htm,
aufgerufen am 15. März 2018). Solche liegen aber bei der Beschwerdeführerin,
welche die Werkklasse besuchte, vor, was einen gewichtigen Hinweis darauf bildet,
dass schon lange vor dem 7. März 2017 eine Intelligenzminderung bestand. Zwar
verneinte Dr. med. C.___ eine solche in seinem Gutachten aus dem Jahr 2010,
aber ohne dies zu begründen (s. IV-Nr. 80.1 S. 5 + 6). Dr. med. N.___ wiederum
ging auf diese Frage nicht vertieft ein. Zur Bestimmung einer
Intelligenzstörung gehören jedoch auch standardisierte Intelligenztests (s.
ICD-10 Einleitung zu F70 – 79, a.a.O.), welche hier unterblieben. Der
Ausschluss einer Intelligenzminderung vermag daher nicht zu überzeugen,
vielmehr bedarf es hier ergänzender Abklärungen.
Im Übrigen trifft es zwar zu, dass eine
gesundheitlich bedingte Intelligenzschwäche nicht zwingend auch das
Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem
Ausmass beeinträchtigt. Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand
zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit stellt sich auch hier zusätzlich
die Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die
zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung auswirkt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1). Entscheidend ist im
vorliegenden Zusammenhang indes, dass eine Arbeitsunfähigkeit bei einem IQ von
weniger als 70 Punkten nicht ausgeschlossen werden kann (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2).
Schliesslich sei noch darauf
hingewiesen, dass man nicht von vornherein sagen kann, wenn die
Intelligenzminderung schon 2010 im gleichen Ausmass bestanden habe, sei seither
gar keine Verschlechterung eingetreten; die intellektuellen Fähigkeiten können
sich nämlich im Lauf der Zeit verändern (ICD-10 Einleitung zu F70 – 79,
a.a.O.). Zudem ist der Rentenanspruch in jedem Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2). Diese
Voraussetzung ist vorliegend, wie dargelegt (E. II. 3.5.1 hiervor) gegeben.
3.5.2.2
Dr. med. N.___ sieht akzentuierte
Persönlichkeitszüge als möglich an, beantwortet diese Frage aber nicht
abschliessend, da solche Persönlichkeitszüge zwar die Verarbeitung der
Beschwerden erschweren könnten, aber keine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Dem
ist zu entgegnen, dass nach der neuen Praxis grundsätzlich auf sämtliche
psychischen Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141
V 281 Anwendung findet (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 und 143 V 409 E. 4.5.2 S.
416.
f.). Beim strukturierten Beweisverfahren beurteilt sich die Frage, ob ein
Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, nach einem
normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungs-hindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE
141.
V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die massgeblichen Standardindikatoren lassen sich
in die Kategorie «funktioneller Schweregrad» (mit den Komplexen
«Gesundheitsschädigung», «Persönlichkeit» und «Sozialer Kontext») sowie die
Kategorie «Konsistenz» einteilen (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297). Im Rahmen dieser
Gesamtbetrachtung spielen auch akzentuierte Persönlichkeitszüge eine Rolle,
wenn sie die einsetzbaren Ressourcen hemmen. Dies schliesst auch Dr. med. N.___
nicht grundsätzlich aus, erwähnt er doch einen potentiellen Einfluss von
Persönlichkeitszügen auf die Verarbeitung der Beschwerden. Somit ist es
unabdingbar, das Vorhandensein akzentuierter Persönlichkeitszüge abzuklären und
diese gegebenenfalls in die (bislang nicht erfolgte) Indikatorenprüfung
einzubeziehen.
3.6
Die Beschwerde wird somit in dem
Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird. Die Sache
geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie ein rheumatologisches
Verlaufsgutachten sowie ein neues psychiatrisches Gutachten einholt und sodann
neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. Eine
Rückweisung ist hier auch nach der neuen Bundesgerichtspraxis zulässig, da es
um bislang ungeklärte Punkte geht (s. dazu BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100,
137.
V 210 E. 4.4.1.4), nämlich den Verlauf nach dem Gutachten vom 22. April
2016, das Vorliegen einer Intelligenzminderung sowie die unter
Mitberücksichtigung der akzentuierten Persönlichkeitszüge einsetzbaren
Ressourcen und die bisher unterbliebene Indikatorenprüfung.
Eine umfassende polydisziplinäre
Neubegutachtung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
erforderlich. Ausserhalb der Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie sind keine
medizinischen Faktoren ersichtlich, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen
könnten. Es ist darauf hinzuweisen, dass der rheumatologische Experte Dr. med.
L.___ auch Facharzt für Innere Medizin ist und die Beschwerdeführerin
internistisch untersuchte (IV-Nr. 148 S. 6), ohne dabei auffällige Befunde zu
erheben.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz
bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160
Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote vom 18. September 2017 (A.S. 31) weist einen Zeitaufwand von 7,67
Stunden aus. Dies erscheint als angemessen, zumal der Vertreter erst für die
Beschwerdeerhebung beigezogen wurde (s. A.S. 14) und sich daher in den Fall
einarbeiten musste. Mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 230.00 sowie
CHF 52.90 Auslagen und CHF 145.35 Mehrwertsteuer (nach dem bis 31. Dezember
2017.
geltenden Satz von 8 %) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf
CHF 1‘962.35.
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten
betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,
als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. März 2017
aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin
gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘962.35 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann