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Entscheid

VSBES.2017.115

Invalidenrente

23. Mai 2018Deutsch44 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1958, mit zwei Verfügungen vom jeweils 13. März 2012

per 1. März 2010 eine ganze sowie per 1. Oktober 2010, ausgehend von

einem Invaliditätsgrad von 47 %, noch eine Viertelsrente zu (IV-Stelle

Beleg / IV-Nr. 93).

1.2 Das Gesuch vom 13. März 2015,

die Rente sei zu erhöhen (s. IV-Nr. 94), wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 3. März 2017 ab, da der Invaliditätsgrad unverändert sei

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 24. April 2017 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom

3. März 2017 sei aufzuheben und [dem Beschwerdeführer] mit Wirkung ab 1.

April 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bis auf Weiteres zuzusprechen.

2. Eventualiter: Die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 3. März 2017 sei aufzuheben und die Sache zur

rechtsgenüglichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und

nachfolgenden Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren das integrale Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung

der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu bewilligen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Ausserdem stellt der Beschwerdeführer

den Beweisantrag, es sei bei der B.___ AG nachzufragen, in welchem Ausmass sich

der Lohn eines Mitarbeiters, der acht Jahre an derselben Stelle arbeitet, bei

normalem Lauf der Dinge (Erfahrung und Routine) unabhängig von der Teuerung

entwickelt hätte (Lohnerhöhung).

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2017 folgende Anträge (A.S. 33 ff.):

1. Die Beschwerde sei teilweise

gutzuheissen in diesem Sinne, dass der Rentenanspruch korrekt zu berechnen sei.

2. Der Beweisantrag sei abzuweisen.

Der Präsident des Versicherungsgerichts

gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2017 ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Bernadette

Gasche als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Den Beweisantrag weist er ab

(A.S. 37 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 18. September 2017 am Antrag auf Zusprechung einer halben Rente

ab 1. April 2015 fest, u.K.u.E.F. (A.S. 43 ff.). Die Beschwerdegegnerin

wiederum bekräftigt mit Duplik vom 28. September 2017 ihre Rechtsbegehren (A.S. 49

f.).

2.4 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 13. Oktober 2017 eine Kostennote ein

(A.S. 53 f.). Diese geht am 16. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 55), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist, ob es die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu

Recht abgelehnt, die laufende Viertelsrente auf eine halbe Rente zu erhöhen.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 3. März 2017 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E.

1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Eine Rentenerhöhung kann frühestens

ab dem Monat erfolgen, in dem der Versicherte das entsprechende Gesuch gestellt

hat (Art. 88bis Abs. 1 lit. a Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Da dies hier im März 2015

der Fall war, ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,

massgebend.

2.2

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht

überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen

(Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

2.

IVG).

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim Einkommensvergleich werden in der Regel

die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau

ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen

Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie

nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.

2.

S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.,

117.

V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196,

105.

V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden

hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und

schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung

der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am

rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich

2015, Art. 43 N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei der Rentenzusprache auf das Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom

12.

Juli 2010 (IV-Nr. 52.1). Dieses enthielt folgende Diagnosen (S. 34

f.):

Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Status nach grossflächigen

Verbrennungen beider Beine (1965)

·

Status nach

multiplen Spaltdeckungen der unteren Extremitäten in der Kindheit

·

Defektdeckung am

rechten Knie mit freiem Latissimuslappen (18. August 1998)

·

Status nach Narbenentartung

an der rechten medialen Kniekehle (Diagnose April 2009)

·

Exzision der

entarteten Narbe und Deckung mit Radialislappen (9. Juli 2009), histologisch

keine Malignität

·

Flexion und

Extensionsdefizite beider Kniegelenke, rechts mehr als links, mit Oedemneigung

der Beine

2.

Belastungsabhängiges Schmerzsyndrom des rechten

Knies

·

aseptische

Osteonekrose des lateralen Femurkondylus mit Kortikalisunterbrechung (MRI vom 21.

Oktober 2009)

·

Verdacht auf

Narbenneurom am lateralen Hautlappen

3.

Klinisch Verdacht auf beidseitige

initiale Hüftarthrose

4.

Narbenbedingte Bewegungseinschränkung

der rechten Schulter nach Latissimus (Scapula)-Lappenentnahme rechts

5.

Asthma bronchiale mit

·

anstrengungsinduzierter

Komponente

·

leichten

hyperreagiblen Atemwegen

·

Beeinflussung der Anstrengungsdyspnoe

durch deutliche Adipositas sowie Dekonditionierung

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

6.

Status nach Restless-Leg-Syndrom

7.

Postthrombotisches Syndrom des rechten

Beins

8.

Obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom

leichten Grades

9.

Status nach beidseitigen postoperativen

Lungenembolien (Juli 2009)

10.

PAVK Stadium I beider Beine,

asymptomatisch, mit nicht signifikanten Stenosierungen in den Beckenarterien

(Angio-CT 2009)

11.

Arterielle Hypertonie

12.

Diabetes mellitus Typ II

13.

Adipositas II

14.

Nächtlicher Reflux mit Regurgitation

Der Experte Dr. med. D.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie, hielt fest, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen

am rechten Knie (S. 30). In der zweiten Tageshälfte wirkten sich

Spannungsschmerzen an beiden Kniegelenken und an beiden Unterschenkeln störend aus.

Klinisch finde sich bei der Palpation des lateralen rechten Kniegelenks eine

Schmerzüberempfindlichkeit. Neben einem lokalen Druckschmerz lateral werde auch

ein elektrisierender Schmerz angegeben, der nach distal ausstrahle. Die

Funktionseinschränkung sei am rechten Knie ausgeprägter als links. Bildgebend

finde sich am lateralen rechten Femurkondylus eine aseptische Knochennekrose

mit Unterbrechung der Kortikalis. Intraartikulär seien die Strukturen jedoch

unauffällig. Für die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter und

Allrounder bestehe rückwirkend seit März 2009 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. In einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit,

welche der Beschwerdeführer wechselweise im Stehen und Sitzen durchführen

könne, ohne Heben von schweren Lasten und ohne in die Hocke gehen zu müssen, sei

eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit gegeben; dabei sei die Leistungsfähigkeit schmerzbedingt

und auf Grund der wiederholten Stauungen an den unteren Extremitäten um etwa 30 %

eingeschränkt. Überkopfarbeiten seien wegen der narbenbedingten, endgradig

eingeschränkten Schulterbeweglichkeit nicht mehr zumutbar (S. 31).

Der Experte Dr. med. E.___, Arzt FMH für

Pneumologie, stellte fest, der Beschwerdeführer klage seit den postoperativen

Lungenembolien im Juli 2009 über eine eingeschränkte Anstrengungstoleranz. Im

Mai 2010 sei ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden, besonders ein

Anstrengungsasthma. Der Beschwerdeführer sei an verschiedenen Arbeitsplätzen

Schadstoffbelastungen ausgesetzt gewesen, speziell in einer Giesserei mit

Aluminiumdämpfen sowie bei der letzten Stelle in einer Fabrik mit diversen

Lösungsmitteln. Andererseits liege ein deutliches Schnarchen mit Apnoephasen

und vermehrter Tagesmüdigkeit mit Einschlafneigung vor; der Beschwerdeführer

erreiche auf der Epworth-Sleepiness-Scale elf Punkte, was im pathologischen

Bereich liege (S. 32). Bildgebend habe im Mai 2010 ein normaler Herz-Lungenbefund

vorgelegen. Die erweiterte Lungenfunktionsprüfung weise leichte hyperreagible

Atemwege nach. Die nächtliche Pulsoxymetrie belege ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-

/ Hypopnoesyndrom. Bedingt durch die Asthmabeschwerden mit anstrengungsinduzierter

Komponente und hyperreagiblen Atemwegen bestehe eine Einschränkung für schwere körperliche

Arbeit (S. 33). Leichte bis mittelschwere Belastungen seien unter der medikamentösen

antiasthmatischen Therapie zumutbar. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom bewirke,

wenn gut behandelt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 34).

In der interdisziplinären Beurteilung,

zusammen mit Dr. med. F.___, Arzt FMH für Allgemeinmedizin, attestieren die

Experten für die angestammte Tätigkeit ab März 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Leichte bis mittelschwere Verweistätigkeiten seien seit der Untersuchung vom

22.

Juni 2010 vollschichtig mit einer Leistungsminderung von 30 % zumutbar

(S. 36). Zu überlegen wäre eine Ausräumung des osteonekrotischen Herdes am

lateralen Femurkondylus; wegen der schlechten Hautverhältnisse sei man aber in

Bezug auf einen solchen Eingriff sehr zurückhaltend (S. 37).

Dr. med. G.___, Facharzt für Allg.

Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD),

hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2010 (IV-Nr. 64 S. 2 f.)

dafür, das Gutachten sei schlüssig. Mit der Schwellungsneigung im Verlauf des

Tages würden auch die Beschwerden und damit der Erholungsbedarf zunehmen. Die

Leistungsfähigkeit liege demnach zwischen 50 und 70 %. Dem folgend, ging

die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache von einer durchschnittlichen Leistung

von 60 % aus (IV-Nr. 93 S. 11 + 12).

3.2

Im Rahmen des Revisionsverfahrens

gingen bei der Beschwerdegegnerin folgende Arztberichte ein:

Dr. med. H.___, Leitender Arzt der

Chirurgischen Klinik am I.___, erklärte im Bericht vom 13. März 2015 (IV-Nr.

94), auf Grund der alten Verletzung des rechten Beines sei eine

Arbeitstätigkeit von 60 % nicht mehr tolerierbar. Nach wie vor bestünden nach

wenigen Schritten Schmerzen, Parästhesien und Dysästhesien im gesamten Bein.

Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer mit seinen Befunden vollständig

arbeitsunfähig und sollte zu 100 % berentet werden. Eine entsprechende Arbeit

könne ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zugewiesen werden.

Prof. Dr. med. J.___, Leitender Arzt

Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung am I.___, diagnostizierte

im Bericht vom 16. April 2015 (IV-Nr. 95 S. 3 ff.) einen Diabetes mellitus Typ

2.

mit Verdacht auf beginnende diabetische Nephropathie im Stadium der

Mikroalbuminurie. Sowohl die bisherige als auch andere Arbeiten seien ohne

Leistungseinbusse möglich, sofern es sich um regelmässige Tätigkeiten ohne

körperliche Belastungsspitzen handle. Der Beschwerdeführer müsse strukturiert

seinem Therapieplan nachgehen können.

Der RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt

für Allg. Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2015 (IV-Nr.

97.

S. 2 f.) dafür, Dr. med. H.___ habe schon am 5. August 2011 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt. Er stütze sich auf die subjektiven

Schmerzangaben des Beschwerdeführers, ohne die Befunde anzugeben und die Schmerzen

differenziert zu erfassen. Prof. Dr. med. J.___ erwähne die Schmerzsymptomatik in

seinem Beinstatus nicht und beschreibe im klinischen Status keine signifikanten

Pathologien. Insgesamt sei keine objektivierbare Zustandsverschlechterung

ausgewiesen. Die im C.___-Gutachten umschriebene Verweistätigkeit trage den

Schmerzen bei Bewegung Rechnung.

Der Beschwerdeführer erklärte mit

Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2016 (IV-Nr. 106),

seine Schmerzen nähmen ständig zu.

3.3

Dem Gutachten der

Gutachterstelle L.___ vom 17. August 2016 (IV-Nr. 112.1) lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen (S. 22):

Mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit:

· Wiederkehrende Schmerzen und

Spannungsgefühle in den Beinen mit Rechtsseitenbetonung bei Status nach

grossflächigen Verbrennungen beider Beine 1965 mit/bei

o Status nach multiplen Spalthautdeckungen

an den unteren Extremitäten in der Kindheit

o Status nach Defektdeckung am rechten

Kniegelenk mit freiem Latissimuslappen (18. August 1998)

o Status nach Narbenentartung an der rechten

medialen Kniekehle mit Exzision der entarteten Narbe und Deckung mit

Radialislappen (Juli 2009)

o Oedemneigung beider Beine

· AC-Gelenkarthrose und beginnende

Omarthrose beidseits mit Verdacht auf degenerative Rotatorenmanschettenruptur

· Coxarthrose links Grad II nach Tönnis

und beginnende Coxarthrose rechts mit Bewegungseinschränkungen an beiden

Hüftgelenken

· Beginnende Gonarthrose beidseits ohne

Verdacht auf Vorliegen eines Kniebinnenschadens mit Bewegungseinschränkung an

beiden Kniegelenken

· Verdacht auf beginnende

Sprunggelenkarthrose bei Bewegungseinschränkungen

Ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit:

· Restless legs-Syndrom, ohne klinische

Relevanz

· Leichte akrodistal-symmetrische

Polyneuropathie, ohne klinische Relevanz

· Schlafapnoesyndrom, ohne klinische

Relevanz

· Postthrombotisches Syndrom des rechten

Beins

· Senk-Spreizfuss beidseits

3.3.1

Der Experte Dr. med. M.___,

Facharzt für Neurologie FMH, hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer

gebe als Leiden insbesondere die Folgen der im siebten Lebensjahr erlittenen

schweren Verbrennungen an beiden Beinen (ohne Füsse) an. Er klage über

Schmerzen in den Beinen und entsprechende Funktionsdefizite, speziell ein

Kniegelenkbeugedefizit; rechts sei die Beugung bis ca. 90° möglich, links bis ca.

100°). Es handle sich um einen seit der Narbenexzision im Juli 2009 zirkulär in

den Ober- und Unterschenkeln bestehenden, brennenden, ziehenden und spannenden

Dauerschmerz, der bei Belastung, namentlich längerem Stehen oder Gehen,

zunehme. Im Oktober 2015 sei es zu einer massiven Verschlimmerung der Schmerzintensität

in beiden Beinen und einer zunehmenden Bewegungseinschränkung mit

Kraftminderung gekommen; so könnten z.B. die Socken links nicht mehr angezogen

werden. Die Schmerzstärke liege auf der visuellen Analogskala (VAS) je nach

Tageszeit und Belastung zwischen fünf bis acht von zehn Punkten; morgens sei es

besser als abends. Mit Dafalgan könne der Schmerz auf ca. drei Punkte reduziert

werden. Der Beschwerdeführer nehme aber möglichst selten Schmerzmedikamente,

allenfalls zwei- oder dreimal im Monat. Neben Dafalgan werde noch ein anderes

Medikament, wohl ein NSAR, verwendet. Nach der Lappentransplantation am rechten

Kniebereich und proximalen Unterschenkelbereich werde eine Taubheit im gesamten

Transplantationsbereich beschrieben, jedoch keine Sensibilitätsstörungen an den

Ober- und Unterschenkeln resp. Füssen, insbesondere keine Allodynie oder

Hyperpathie, auch nicht in den transplantierten Bereichen. Die Fussmotorik sei

beidseits normal, problematisch sei vorrangig die rechtsbetont eingeschränkte Kniebeugefähigkeit

(S. 10 / 11 / 16). Stehen am Ort gehe eine halbe Stunde. Sitzen

und Gehen sei ca. zwei Stunden gut möglich. Liegen sei am besten.

Treppensteigen sei zumindest mit gemütlichem Tempo gut machbar. Bei

Überkopfstrecken sei die Bewegungsamplitude am rechten Arm wegen der lokalen

Kontraktur nach Latissimuslappenentnahme im rechten Schulterbereich

eingeschränkt. Arbeiten bis etwa Brusthöhe seien gut durchführbar. Der linke

Arm und beide Hände seien in der Funktion nicht eingeschränkt (S. 13). Rückenschmerzen

einschliesslich radikulärer Schmerzen sowie asthmatische und psychische

Beschwerden würden auf Nachfrage verneint. Die Verbrennung im siebten

Lebensjahr sei sehr gut verarbeitet worden, psychologische Behandlungen erfolgten

keine. Was die Lungenembolie angehe, so lasse sich keine Ruhedyspnoe eruieren.

Auch unter Belastung (z. B. Spaziergänge oder Treppensteigen) trete keine Dyspnoe

auf. Kardial bestehe keine Einschränkung. Das Restless-Legs-Syndrom sei zwischenzeitlich

remittiert und könne allenfalls noch gelegentlich auftreten. Was die

Schlafapnoe betreffe, so verspüre der Beschwerdeführer diesbezüglich keine

wesentliche Beeinträchtigung, insbesondere morgens und tagsüber keine Müdigkeit.

Zu berücksichtigen sei ein seit mehreren Jahren bekannter, medikamentös

eingestellt Diabetes mellitus (S. 11 / 12 / 13 / 16).

Zum beruflichen Werdegang gebe der

Beschwerdeführer an, er habe zunächst im erlernten Beruf als Elektriker

gearbeitet. Anschliessend sei er in einer Aluminiumgiesserei tätig gewesen

sowie zehn Jahre bei der N.___ AG als Werksmechaniker. Dort habe man ihm gekündigt,

da er wegen der Verbrennungen und Kontrakturen nicht mehr hinreichend beweglich

gewesen sei. Eine Arbeitserprobung in einer körperlich sehr leichten, stehenden

oder sitzenden Tätigkeit habe er wegen der verstärkt auftretenden Schmerzen in

den Beinen nur drei Tage durchgehalten. Er habe sich dann im Altmetallhandel

selbständig gemacht. Es handle sich um eine körperlich belastende Arbeit mit

Gewichten von bis zu 80 kg, welche ohne Hilfskräfte in den Lieferwagen geladen

werden müssten (S. 10). Er arbeite von 8:00 bis 12:00 Uhr. Dann mache er

Mittagspause und lege die Beine noch eine halbe Stunde hoch. Zwischen 13:00 und

16:00 Uhr gehe er wieder an die Arbeit (S. 12).

Der Beschwerdeführer zeige sich bei der

Anamnese und klinischen Untersuchung kooperativ. Eine Überzeichnung der

Beschwerden falle nicht auf. Das An- und Ausziehen der Socken sei insbesondere

für den linken Fuss etwas beschwerlicher, mit entsprechendem Beugedefizit

beider Knie. Der Beschwerdeführer sitze während der insgesamt

zweieinhalbstündigen Untersuchung ohne relevante Ausgleichsbewegungen ruhig auf

dem Stuhl (S. 13). An beiden Beinen, betont in Kniehöhe, zeigten sich Vernarbungen

nach schwerer Verbrennung im Kindesalter (S. 16). Was die Sensibilität

betreffe, finde sich lediglich im Areal der Lappentransplantate am rechten

Kniebereich und proximalen Unterschenkel des rechten Beines eine Hypästhesie

und Hypalgesie, jedoch keine Dysästhesie, Allodynie oder Hyperpathie. An den

Füssen und Zehen sei beidseits keine sockenförmige Hypästhesie oder Hypalgesie

resp. Dysästhesie feststellbar (S. 13). Das Vibrationsempfinden und die

Thermästhesie seien seitengleich altersnormal. Die grobe Kraft an den oberen und

unteren Extremitäten sei in allen Bereichen ohne Einschränkung.

Funktionsbeeinträchtigungen ergäben sich bei der Überkopfführung des rechten Armes

in Folge der Entnahme des Latissimus dorsi-Lappens auf der rechten Seite.

Letztlich lasse sich der Arm aber doch nach oben führen. Bei der Kniebeugung bestehe

ein entsprechendes Beugedefizit rechts ausgeprägter als links. Die Fussmotorik sei

in allen Bewegungsebenen uneingeschränkt. Während der ganzen Untersuchung gebe

es keine Hinweise für Müdigkeit oder raschere Ermüdbarkeit. Elektroneurographisch

lasse sich ein leichtes akrodistal symmetrisches Polyneuropathiesyndrom darstellen

(S. 14).

In der aktuellen Anamnese werde eine

langjährige chronische Schmerzsymptomatik beschrieben, welche sich jedoch erst

im Laufe des letzten Jahres dahingehend verstärkt habe, dass auch die Funktionen

zunehmend mehr eingeschränkt würden. Der Beschwerdeführer sehe sich deshalb nicht

mehr so gut wie früher in der Lage, die körperlich schwere Arbeit als

Altmetallhändler zu verrichten (S. 16). In einem Belastbarkeitstraining habe

sich der Beschwerdeführer den körperlichen Ansprüchen nicht gewachsen gefühlt, sich

aber auf zusätzliche Hilfsmittel, wie regelmässiges Pausenmanagement oder

Benutzung einer Liegemöglichkeit, nicht einlassen wollen. Er habe sich eine

körperlich leichte, stehend und sitzend in Wechselposition zu verrichtende

Konfektionierungsarbeit gehandelt (S. 17).

In der klinischen Untersuchung liessen sich

aus rein neurologischer Sicht keine konkreten Ursachen für die Schmerzzunahme

hinreichend objektivieren. Einerseits ergäben sich keine Zeichen z.B. einer

lumboradikulären Schmerzsymptomatik wie eine radikuläre Schmerzbahn oder

radikuläre sensomotorische Defizite. Am ehesten wäre zu diskutieren, ob im Rahmen

des Diabetes mellitus eine akrodistal symmetrische Polyneuropathie eine Rolle

spielen könnte. Diesbezüglich sei jedoch der klinisch-neurologische Status

weitgehend bland: Das Vibrationsempfinden sei noch altersgemäss. Auch bei

wiederholter Befragung werde keine sockenförmige Hypästhesie, Hypalgesie oder

Dysästhesie beschrieben, wie es für eine Neuropathie bei Diabetes mellitus am

ehesten zu erwarten wäre. Lediglich messtechnisch lasse sich eine sehr

diskrete, leicht pathologische Befundlage feststellen, welche aber nicht

ausreiche, um eine stärkere Beeinträchtigung zu plausibilisieren. Der

Gefässstatus sei weiterhin gut; die Fusspulse seien gut tastbar und die Akren

normal warm, auch ergäben sich keine Hinweise für eine venöse Stauung oder ein

Lymphödem. Das ehemals beschriebene Restless-Legs-Syndrom sei nicht relevant. Dasselbe

gelte für das Schnarchen; eine entsprechende Beeinträchtigung im Sinne einer

Tagesmüdigkeit werde explizit verneint und sei auch anlässlich der aktuellen Untersuchung

bis abends um ca. 18:00 Uhr nicht feststellbar (S. 17).

Insgesamt sei zwar nachvollziehbar, dass

angesichts des Alters zunehmend auch muskelbelastende Tätigkeiten (wie die

Arbeit als Altmetallhändler mit Heben und Tragen von Gewichten) eher ungünstig

erschienen. Hier müsse jedoch auf die Bewertung des orthopädischen Gutachtens

verwiesen werden. Die diabetische Stoffwechsellage sei bislang ohne Entwicklung

einer relevanten Polyneuropathie verlaufen; es bestehe allenfalls subklinisch

eine minime Ausprägung der Neuropathie, obwohl der aktuelle HbA1c-Wert eine

weitere Optimierung und Kontrolle des Diabetes mellitus erforderlich mache. Die

Arbeitstätigkeit in einer ideal angepassten Arbeit sei aus rein neurologischer

Sicht nicht beeinträchtigt, d.h. es seien keine über das orthopädische

Gutachten hinausgehenden Defizite objektivierbar. Dies gelte angesichts der

Aktenlage auch retrospektiv. Weder könne die von Dr. med. H.___ attestierte

hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden noch sei nachvollziehbar,

warum die leichten Tätigkeiten im Belastbarkeitstraining im Februar 2011 nicht

möglich gewesen seien, wenn der Beschwerdeführer später eine deutlich schwerere

Tätigkeit als Altmetallhändler ausgeübt habe (S. 18).

Zusammenfassend lägen keine neurologischen

Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Altmetallhändler vor. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit. Arbeiten mit

langem Stehen und Gehen seien wenig geeignet, ideal wären wechselbelastende

Tätigkeiten. Die Einschränkungen ergäben sich jedoch vorrangig aus

orthopädischer Sicht (S. 18).

3.3.2

Gegenüber dem Experten Dr. med. O.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

ergänzte resp. präzisierte der Beschwerdeführer zur Berufsanamnese, seine

Elektrikerlehre habe er nach zwei Jahren mangels ausreichender schulischer

Leistungen abbrechen müssen. Danach habe er 15 Jahre in einer

Aluminiumgiesserei gearbeitet und zwei Jahre als Mechaniker. Nach weiteren drei

Jahren in einer anderen Aluminiumgiesserei habe er bei der N.___ AG als Mechaniker

den Unterhalt der Etikettiermaschinen besorgt. Nach zehn Jahre habe man ihm

gekündigt. Parallel zu dieser Tätigkeit habe er schon begonnen gehabt, sich mit

einer Firma für Schrott und Recycling selbständig zu machen. Nach dem Ausscheiden

bei der N.___ AG sei für zwei Jahre bei der Firma B.___ als Betriebsmitarbeiter

und Allrounder angestellt gewesen. In seiner Firma handle er hauptsächlich mit

Eisen und Buntmetall. Dabei arbeite er in einem Pensum von 60 % (S. 27 + 33).

Nachdem seine Verbrennungen im Spital

behandelt worden seien, habe er das Gehen wieder lernen müssen. Später habe er

alles machen können, einschliesslich des Militärdienstes. In den Beinen habe er

«viel Spannung» gehabt und seine Kniegelenke immer nur bis 90° zu beugen

vermocht. Seit Jahren nehme ein Schmerz in seinen Beinen immer mehr zu. Er

spüre auch eine Spannung und «stetig ein Brennen von oben bis nach unten in den

Beinen». Es fühle sich an wie ein «elektrischer Strom» oder ein «Sodbrennen». Alle

zwei bis drei Tage nehme er eine Tablette lnflamac gegen diese Beschwerden.

Immer wieder habe er ein Gefühl, sein rechtes Bein sei wie aufgeblasen und

wolle platzen. Dieses Gefühl nehme im Tagesverlauf zu, je nachdem wie viel er

sich bewege oder auf den Beinen stehe. Sitzen könne er nur schlecht. Beim

Stehen und Gehen benötige er oft einen Wechsel, um aufkommende Schmerzen zu

verringern. Bücken und Heben könne er ordentlich, wenn er dabei nicht in die

Hocke gehen müsse. Am schlimmsten sei das Anziehen der Socken. Nachts wache er

oft mit Schmerzen auf. Deren Intensität erreiche auf der visuellen Analogskala

Spitzen von neun Punkten (S. 28). Das rechte Bein sei stärker betroffen als das

linke. Beschwerden am Bewegungsapparat bereiteten ihm nur die Beine, alles

andere sei in Ordnung (S. 27). Tagsüber arbeite er. Mittags komme er heim,

und lege sich nach dem Essen eine halbe Stunde hin, bevor er am Nachmittag bis

ca. 16.00 Uhr weiterarbeite. Nach der Arbeit mache er wie vor dem Frühstück einen

Hundespaziergang. Er wolle am liebsten nicht mehr arbeiten. Bei der Arbeit

erledige er was gehe. 40 % könne er noch durchgängig leisten. Seine Arbeit

bestehe darin, Altmetalle abzuholen (S. 29).

Bei der orthopädischen Begutachtung verhalte

sich der Beschwerdeführer kooperativ. Während des länger als anderthalb Stunden

dauernden Gesprächs sitze er über die gesamte Zeit ruhig auf seinem Stuhl. Verdeutlichung

oder Aggravation seien nicht erkennbar (S. 29). Es fänden sich Einschränkungen

der Beweglichkeit beider Schultergelenke, beider Hüftgelenke, beider

Kniegelenke und der Sprunggelenke. Bei den Bewegungsprüfungen an all diesen

Gelenken beklage der Beschwerdeführer keine Schmerzen. Solche seien auch

anderweitig nicht zu beobachten. Die Abduktionsbeweglichkeit in den

Schultergelenken sei auf jeweils 95° und die Anteversion auf jeweils 135°

eingeschränkt. An den Hüftgelenken sei die Beugung auf jeweils 90° beschränkt,

die Rotationsfähigkeit auf jeweils insgesamt 25°. An den Kniegelenken sei die

Streckung jeweils frei ausführbar, die Beugung hingegen beidseits nur um je 115°

möglich. Die Beweglichkeit der Sprunggelenke sei beidseits konzentrisch um je

einen Drittel eingeschränkt. Während sich klinisch keine Hinweise auf ein

lmpingement an den Schultergelenken oder eine Läsion der Rotatorenmanschetten

ergäben, liefere der radiologische Befund an der rechten Schulter vom 19. Mai 2016

eindeutige Hinweise auf eine vollständige Ruptur der Rotatorenmanschette bei

Humeruskopfhochstand mit Nearthros zwischen Akromion und Humeruskopf mit

Degeneration daselbst. Es bestünden zudem eine AC-Gelenkarthrose und nur eine beginnende

Omarthrose (S. 33). Weiter zeige sich radiologisch eine zweitgradige

Coxarthrose nach Tönnis links und eine nur beginnende Coxarthrose rechts. Die

Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke vom 19. Mai 2016 ergäben keine wesentliche

Arthrose. Beidseits fänden sich femoropatellar minimale degenerative

Veränderungen. Die eingeschränkte Beugefähigkeit in den Kniegelenken finde also

keine Erklärung über radiologisch zu diagnostizierende arthrotische

Veränderungen oder einen klinisch feststellbaren Kniebinnenschaden; passend dazu

klage der Beschwerdeführer auch nicht über entsprechende Symptome. Die

Einschränkung der Sprunggelenkbeweglichkeit beidseits, bei Bandstabilität und ohne

feststellbare Schmerzen bei den Bewegungsprüfungen, sei am ehesten Ausdruck

einer initialen Sprunggelenkarthrose. Die Bewegungseinschränkungen der

Schultergelenke seien Folge der Rotatorenmanschettenruptur, welche zwar

klinisch nicht apparent, jedoch radiologisch zu postulieren sei. Dies gelte

sowohl für die rechte als auch für die linke Schulter, nachdem die klinischen Befunde

an den Schultergelenken seitengleich seien. Die Bewegungseinschränkungen an

Hüft- und Kniegelenken seien bei radiologisch nachgewiesenem Fehlen

entsprechend fortgeschrittener Arthrosen und mangels klinischer Hinweise auf

einen Kniebinnenschaden über die Narbenverhältnisse als Folge der ausgedehnten

Verbrennungen an den Beinen zu verstehen. Die für die Extremitätengelenke

resultierenden Funktionseinschränkungen bestünden nicht nur in den geschilderten

Bewegungseinschränkungen, sondern auch in einer Minderbelastbarkeit sowohl der Schulter-

als auch der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke. Schweres körperliches Arbeiten sei

in diesem Zusammenhang nicht mehr und mittelschweres nur noch gelegentlich

zumutbar. Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule seien in ihrer Beweglichkeit jeweils

frei. Die paravertebrale Muskulatur der gesamten Wirbelsäule sei nicht

verspannt. Schmerzen in der Wirbelsäule seien auch bei komplexen

Bewegungsabläufen nicht erkennbar und würden vom Beschwerdeführer während der

Untersuchung auch nicht beklagt. Die auf der Aufnahme vom 19. Mai 2016

dargestellten mässigen ventralen degenerativen Veränderungen an der unteren

Lendenwirbelsäule sowie am lumbosakralen Übergang seien somit symptomlos. Eine

radikuläre Irritation habe anamnestisch zu keinem Zeitpunkt bestanden, und auch

klinisch fänden sich keine Hinweise. Die beschriebenen Missempfindungen an den

Beinen seien somit aus orthopädischer Sicht nur über die ausgedehnten

Vernarbungen an den Beinen zu erklären. Passend zu den erhobenen Befunden komme

der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben weitgehend ohne Analgetika aus. Für eine

rheumatische Systemerkrankung oder eine Fibromyalgie fänden sich keine Hinweise.

Die Fussfehlstatik bedinge keine Gesundheitsstörung von IV-Relevanz (S. 34). Es

bestünden keine Inkonsistenzen zwischen der Anamnese, den Aktenbefunden im

Dossier und den aktuellen Untersuchungsergebnissen, ebenso wenig zwischen dem

Verhalten des Beschwerdeführers und den orthopädischen Befunden sowie innerhalb

der orthopädischen Untersuchung (S. 34 f.). Für den Schultergürtel ergebe sich

bei subjektiver Beschwerdefreiheit keine Behandlungsbedürftigkeit. Dasselbe

gelte angesichts der guten bzw. zumindest ausreichenden Restbeweglichkeiten für

die Bewegungseinschränkungen an Hüft-, Knie- und Sprunggelenken. Verlaufsabhängig

seien allenfalls Physiotherapie und selbständige Gymnastik zu diskutieren. Die

vom Beschwerdeführer beschriebene Tagesaktivität sei stimmig zu den

orthopädischen Befunden. Dabei sei medizinisch-theoretisch von orthopädischer

Seite davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei anfallenden schweren

Arbeiten im Rahmen seiner Freiberuflichkeit immer wieder auch überlaste (S. 35).

Zu den Vorakten seien folgende

Bemerkungen zu machen:

·

Gemäss Fragebogen für

den Arbeitgeber sei das Arbeitsverhältnis mit der N.___ AG beendet worden, weil

der Beschwerdeführer den wachsenden Anforderungen immer weniger genügt und das

Interesse an der Arbeit gefehlt habe. Da er sich schon während dieser

Anstellung mit seinem Schrotthandel selbständig gemacht habe, scheine es sich

hier nicht um eine qualitative Überforderung am Arbeitsplatz, sondern um eine

quantitative, das Arbeitsmass betreffende Überforderung gehandelt zu haben (S.

36).

·

Die von Dr. med. H.___

erwogene Endoprothetik am rechten Kniegelenk sei bislang nicht erforderlich geworden.

Ausserdem habe er später die Beschwerden nicht mehr auf die Osteonekrose am

lateralen Femurkondylus zurückgeführt, sondern auf die durchgeführten Hauteingriffe

(S. 36 f.).

·

Die im Gutachten vom

22.

Juni 2010 von Dr. med. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit sowie die Leistungsminderung von 30 % in einer angepassten Verweistätigkeit

bestünden aus aktueller orthopädischer Sicht weiterhin, dies jedoch mit anderer

Begründung. Eine schmerzbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei nicht

nachvollziehbar, nachdem der Beschwerdeführer glaubhaft berichte, nur alle zwei

bis drei Tage eine Tablette Inflamac einnehmen zu müssen. Auf Grund der wiederholt

auftretenden Stauungen an den unteren Extremitäten bestehe die

Leistungsminderung weiterhin. Überkopfarbeiten seien in der Tat nicht mehr

zumutbar, wobei die Bewegungs- und Funktionseinschränkungen am Schultergürtel

weniger narben- als vielmehr degenerationsbedingt durch die

Rotatorenmanschettenrupturen begründet seien (S. 37).

·

Dr. med. H.___ nenne

in seinem Bericht vom 13. März 2015 keine aktuellen Befunde, um seine

Beurteilung einer vollen Arbeitsunfähigkeit zu stützen, sondern nur die Angaben

des Beschwerdeführers zu seinem Befinden. Im Längsschnitt bis in die Gegenwart

habe sich die Symptomatik am rechten Kniegelenk deutlich gebessert. Dr. med. H.___

erwähne im März 2015 das rechte Kniegelenk mit der Osteonekrose im lateralen

Femurkondylus nicht mehr, und der Beschwerdeführer benötige an Schmerzmedikamenten

nur alle zwei bis drei Tage eine Tablette Inflamac zu (S. 37). Die im MRI 2009 gesehene

Osteonekrose komme 2016 nicht mehr zur Darstellung und habe zu keiner

bedeutsamen Arthrose im rechten Kniegelenk geführt (S. 38).

Tätigkeiten mit Belastungen der

Schultergelenke durch regelmässige mittelschwere und jede schwere körperliche

Arbeit kämen nicht mehr in Frage. Leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten

seien mit beiden Schultern im Rahmen der beschriebenen Bewegungseinschränkungen

zumutbar, solange sie nicht monotone, repetitive Belastungen der

Schultergelenke bedeuteten. Tätigkeiten ausschliesslich im Stehen und im Gehen

seien auf Grund der Befunde an den unteren Extremitäten nicht mehr geeignet,

ebenso wenig kniende Tätigkeiten, Gehen und Stehen auf Leitern und Treppen

sowie im unebenen Gelände. Wegen der Wirbelsäulenfehlstatik in Form eines

Rundrückens seien bei langanhaltenden statischen Belastungen,

Haltungsmonotonien, Belastungen ausserhalb der Körperachse sowie regelmässigen

schweren körperlichen Arbeiten Schmerzen zu erwarten, womit entsprechende

Tätigkeiten ungünstig seien. Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer in einer

körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden

Tätigkeit. Als Betriebsmitarbeiter und Allrounder sowie als selbständig

erwerbender Schrotthändler sei der Beschwerdeführer nur noch eingeschränkt

einsetzbar, wobei eine Bezifferung auf den individuellen Arbeitsplatz bezogen

erfolgen müsste und schwer falle (S. 35). Eine optimal angepasste

Verweistätigkeit sei vollschichtig, mit einem Zeitpensum von 8,5 Stunden pro

Tag und einer Leistung von 70 %, möglich (S. 39).

3.3.3

In der bidisziplinären Beurteilung

hielten die Experten fest, körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere

Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen könnten

vollschichtig geleistet werden, solange sie nicht monotone, repetitive

Belastungen für die Gelenke bedeuteten. Nicht mehr zumutbar seien regelmässige

mittelschwere und alle schweren Arbeiten. Lang anhaltende statische Belastungen

der Wirbelsäule und lange Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der

Körperachse seien als ungünstig zu bewerten. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als selbständiger Altmetallhändler liege je nach Grad der Belastung

bei 0 %, während in einer ideal angepassten Verweistätigkeit innerhalb eines

Zeitpensums von 8,5 Stunden pro Tag eine Leistung von 70 % möglich sei. Dies gelte

uneingeschränkt seit dem C.___-Gutachten vom 12. Juli 2010 (S. 23).

3.4

Der RAD-Arzt Dr. med. K.___ hielt

in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 (IV-Nr. 115 S. 2 f.) dafür, der

Gesundheitszustand habe sich seit 2010 verschlechtert, könne doch gemäss

Gutachten die angestammte Tätigkeit nicht mehr verrichtet werden. Die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liege bei 100 % mit einer

Leistungseinschränkung von 30 % seit dem 12. Juli 2010.

3.5

3.5.1

Vorab ist festzuhalten, dass das L.___-Gutachten

vollen Beweiswert geniesst, da es von unabhängigen Fachärzten stammt, welche

den Beschwerdeführer gründlich untersucht, seine Angaben festgehalten sowie die

Vorakten gewürdigt haben. Der Beschwerdeführer erhebt denn auch keine Einwände

gegen das Gutachten, sondern macht vielmehr geltend, dieses belege eine

gesundheitliche Verschlechterung.

3.5.2

Ein Vergleich zwischen dem L.___-Gutachten

von 17. August 2016 und dem C.___-Gutachten vom 12. Juli 2010 führt zu folgendem

Ergebnis:

In neurologischer Hinsicht lässt sich

aus dem L.___-Gutachten keine gesundheitliche Verschlechterung ableiten, konnten

doch keine Befunde erhoben werden, welche die geklagten Beschwerden erklären

und die Arbeitsfähigkeit tangieren würden. Namentlich ergab die Untersuchung nach

wie vor keine klinisch relevante Polyneuropathie.

Eine Verbesserung des

Gesundheitszustands liegt insoweit vor, als das Asthma bronchiale laut L.___-Gutachten

keine Rolle mehr spielt. Dies hat freilich für sich allein genommen keine

Bedeutung, denn im C.___-Gutachten war seinerzeit festgehalten worden, das

Asthma schliesse schwere Arbeiten aus. Solche kamen und kommen indes wegen der

Beschwerden an den Beinen ohnehin nicht in Frage.

Entscheidend ist somit, inwieweit sich

der orthopädische Status verändert hat. Im L.___–Gutachten werden beidseitige radiologische

Veränderungen und Bewegungseinschränkungen an den Schulter-, Hüft-, Knie- und

Sprunggelenken beschrieben, was 2010 noch nicht der Fall war. Andererseits

liess sich die damals belegte Osteonekrose am rechten Kniegelenk 2016 nicht

mehr darstellen. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt indes

nicht per se einen Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände

den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391). Massgebend sind mit

anderen Worten nicht die Diagnosen und deren Anzahl, sondern die Auswirkungen

der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil des

Bundesgerichts 9C_948/2012 vom 22. Juli 2013 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 136 V

279.

E. 3.2.1 S. 281), welche sich wiederum aus dem Befund und dem

Schweregrad der Symptomatik ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom

14.

Dezember 2016 E. 5.1).

Hinsichtlich der Hüft- und Kniegelenke hält

das L.___-Gutachten fest, dass die radiologischen Befunde die entsprechenden (schmerzfreien)

Bewegungseinschränkungen nicht erklären könnten. Dies muss auch für die Sprunggelenkarthrosen

gelten, welche sich wie die Kniegelenkarthrosen noch im Anfangsstadium befanden.

Die Experten der Gutachterstelle L.___ machen vielmehr für die

Bewegungseinschränkungen an den Beinen die schon 2010 bestehenden Vernarbungen

und Stauungen verantwortlich. Im Hinblick auf die Schultergelenke wiederum schliesst

das L.___-Gutachten Überkopfarbeiten aus, was aber bereits im BEGAZ-Gutachten der

Fall gewesen war, so dass die neuen Befunde an den Schultern am früheren Zumutbarkeitsprofil

im Ergebnis nichts ändern. Andererseits ist gemäss L.___-Gutachten eine

Verweistätigkeit vollschichtig mit einer Leistung von 70 % möglich. Dies soll

ausdrücklich seit dem C.___-Gutachten vom 12. Juli 2010 gelten, wo die

Restarbeitsfähigkeit in gleicher Weise beurteilt worden war. Das bedeutet aber,

dass das ZVMB-Gutachten den diagnostischen Veränderungen in der Gesamtschau

keinen nennenswerten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit beimisst und eine

Verschlechterung verneint.

Zu beachten ist allerdings, dass das L.___-Gutachten

neben der Leistungseinbusse von 30 %, welche durch die Folgeschäden der

Verbrennungen bedingt ist, zusätzliche Einschränkungen postuliert, welche auf

die verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates zurückgehen. Die Rede ist

namentlich vom Ausschluss von repetitiven Gelenkbelastungen und längeren

Belastungen der Wirbelsäule. Davon fand sich im C.___-Gutachten noch nichts. Das

dort formulierte Zumutbarkeitsprofil (wechselstellige leichte bis mittelschwere

Arbeiten ohne Heben schwerer Lasten und ohne Überkopfarbeiten) trägt diesen

neuen Einschränkungen nicht hinreichend Rechnung. Somit liegt unter diesem

Blickwinkel eine gesundheitliche Verschlechterung vor, die sich in einem

stärker eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil als früher niederschlägt. Dies

könnte sich auf den leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen und damit den

Invaliditätsgrad auswirken (s. dazu E. II. 4.3.2 hiernach). Folglich

liegt ein Revisionsgrund vor und es ist der Rentenanspruch zu überprüfen, indem

ein Einkommensvergleich durchgeführt wird (s. E. II. 4

hiernach). Die Beschwerdegegnerin ist sowohl bei der ursprünglichen

Rentenzusprache als auch der angefochtenen Verfügung von der Leistungseinbusse von

30.

% gemäss Gutachten abgewichen und, der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med.

G.___ folgend, von 40 % ausgegangen. Dies verdient Zustimmung. Die damalige

Überlegung des RAD-Arztes, es sei die zunehmende Schwellung der Beine im

Tagesverlauf zu berücksichtigen, erscheint nach wie vor als plausibel, treten

diese Stauungen doch weiterhin auf. Diese Einschätzung muss umso mehr gelten,

als das L.___-Gutachten sich dazu nicht äussert und sie damit auch nicht

widerlegt.

4.

4.1

Für den Einkommensvergleich ist

im Falle einer Revision auf den Zeitpunkt der streitigen Rentenanpassung

abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E.

7.2

), hier also das Jahr 2015, in dem das Gesuch um Erhöhung der Rente

gestellt worden war und eine Revision frühestens in Frage kam (s. dazu E. II.

2.1

hiervor).

4.2

Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens

ist entscheidend, was der Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und

nicht, was er bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1

S. 53). In der Regel wird am letzten Verdienst vor Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und

E. 3.4.6 S. 64 f.).

Die Beschwerdegegnerin

knüpfte bei der Rentenzusprache vom 13. März 2012 an das Einkommen bei der B.___

AG an und setzte das Valideneinkommen per 2010 auf CHF 65'365.00 fest

(IV-Nr. 93 S. 12). Darauf griff sie auch in der angefochtenen Verfügung zurück,

unterliess es aber, diesen Betrag an die Nominallohnentwicklung für Männer bis

2015.

anzupassen. Berücksichtigt man diese (2010: 100,0 Indexpunkte / 2015: 104,0:

Tabelle T1.1.10 lit. C «Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren», https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.2347385.html,

alle Websites auf-rufen am 23. Mai 2018), so ergibt sich ein Betrag von

CHF 67‘980.00. Entgegen der Auffassung, die der Beschwerdeführer zu

vertreten scheint (s. A.S. 8 Ziff. 4), wird auf diese Weise die allgemeine Lohnentwicklung

berücksichtigt, und nicht etwa nur die Teuerung. Der Nominallohnindex gibt die

Situation auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wieder (Urteil des

Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 4.2). Für eine

Lohnerhöhung über die Nominallohnentwicklung hinaus gibt es beim Beschwerdeführer

keine konkreten Anhaltspunkte; seine entsprechenden Vorbringen bleiben vage und

unbestimmt.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer schöpft mit

der selbständigen Erwerbstätigkeit als Altmetallhändler, der er in einem Pensum

von 40 % nachgeht, seine Leistungsfähigkeit nicht aus (s. dazu BGE 129 V 472

E. 4.2.1 S. 475). Vor diesem Hintergrund sind für das

Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne aus der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2014 heranzuziehen

(BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.); wurde wie hier eine

Invalidenrente gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugesprochen, so

sind im Revisionsverfahren die ab 2012 neu gestaltete LSE für die

Invaliditätsbemessung anwendbar, ausser wenn sich allein durch ihre Verwendung

eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades – nach oben oder nach

unten – ergibt (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 S. 190). Massgebend ist dabei

die Tabelle «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen,

Kompetenzniveau und Geschlecht» / TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1

(einfache Tätigkeiten), bezogen auf den gesamten privaten Sektor («Total», vgl.

Urteile des Bundessgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1 und

8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten,

seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen

Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu

stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten.

Ein

Arbeitnehmer verdiente in diesem Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert CHF

5‘312.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail. 327886.html). Dieser Lohn

beruht auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf

die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im

Jahr 2014 41,7 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/ statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.2967272.html).

Auf diese Weise ergibt sich ein Betrag von CHF 66‘453.00. Passt man diesen

bis zum Jahr 2015 an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer an (2014:

103,2 Indexpunkte / 2015: 103,5; Tabelle T1.1.10 Total, Quelle s. E. II. 4.2

hiervor), so resultiert, bei einer Leistung von 60 %, ein Tabellenlohn von

CHF 39'988.00.

4.3.2

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge vorzunehmen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen

werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können

(BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und

die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf

einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (a.a.O., E. 5b/aa in fine S. 80). Ein Abzug ist namentlich

dann am Platz, wenn eine Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (a.a.O.,

E. 5a/bb S. 78). Was die Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht für

jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorzunehmen, weil

damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden; vielmehr ist der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung

der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu

schätzen. Der Abzug darf dabei 25 % nicht übersteigen (a.a.O., E. 5b/bb-cc S. 80).

Die Beschwerdegegnerin nahm in der

angefochtenen Verfügung einen Abzug von 15 % vor, beantragte jedoch in der

Beschwerdeantwort, es sei ein Abzug von bloss 5 % (wie bei der

ursprünglichen Rentenzusprache vom 13. Mai 2012 vorgenommen) zu gewähren (s. A.S.

34). Dazu ist vorab festzuhalten, dass bei jeder Rentenbeurteilung über einen

allfälligen Abzug neu zu befinden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016

vom 22. März 2017 E. 3.4.4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch

vorwiegend leichte körperliche Tätigkeiten ausüben kann, bildet keinen Anlass

für einen leidensbedingten Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juli

2016.

E. 5.2.1). Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 enthält vielmehr ein

relativ weites Feld von körperlich nicht anstrengenden Tätigkeiten, wie sie

hier in Frage kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar

2016.

E. 3.3); zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und

Kontrollaufgaben (a.a.O.). Die Schmerzen und Ödeme in den Beinen wurden bereits

mit der Leistungseinbusse von 30 % abgegolten und dürfen beim Abzug nicht noch

einmal berücksichtigt werden (s. Urteile des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7.

Juli 2016 E. 5.2.2 und 9C_191/2015 vom 1. Juni 2015 E. 3.2). Allerdings

ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst bei leichten Arbeiten eingeschränkt

ist, nämlich u.a. durch den Ausschluss von Überkopfarbeiten, monotonen

Belastungen der Gelenke und langanhaltenden statischen Belastungen der

Wirbelsäule. Sein erwerbliches Leistungsvermögen ist entsprechend beschränkt,

so dass er sich mit einem geringeren Lohn zu begnügen haben wird als voll

leistungsfähige und entsprechend einsetzbare Arbeitnehmer (Urteil des

Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5). Weitere Umstände,

die einen Abzug gebieten, sind nicht ersichtlich. Ein Teilzeitpensum liegt

nicht vor, da der Beschwerdeführer den ganzen Tag arbeiten kann, wobei es keine

Rolle spielt, dass er nur eine reduzierte Leistung erbringt (s. Urteil des

Bundesgerichts 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3). Das Alter von 58 Jahren im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wirkt sich ebenfalls nicht lohnsenkend

aus, da Arbeitnehmer ohne Kaderfunktion im Alter von 50 bis 65 Jahren nicht

weniger verdienen als das Total aller Arbeitnehmer (Medianwert 50 - 65

Lebensjahre: CHF 6'481.00, Total: CHF 5'910.00; s. Tabelle TA9, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/

statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnniveau-schweiz/

personenbezogene-merkmale.assetdetail.304033.html).

Weiter gilt es zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten

Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das

Kompetenzniveau 1 kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer

Verweistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfahrungswissen aufweist, daher

keine relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz zudem stets mit einer

Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand

keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen. Dass die Stellensuche altersbedingt

erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser

Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.2).

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint

somit ein Abzug von 5 % als angemessen.

4.3.3

Das anrechenbare

Invalideneinkommen nach dem leidensbedingten Abzug beläuft sich folglich auf

CHF 37'989.00. Gemessen am Valideneinkommen von CHF 67‘980.00 ergibt

sich so ein Invaliditätsgrad von 44,11 %, der wie bisher einen Anspruch

auf eine Viertelsrente begründet und keine Rentenerhöhung erlaubt. Die Beschwerde

stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen

von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.2

Dem Beschwerdeführer ist ab

Prozessbeginn eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden. Da er

unterlegen ist, entschädigt der Kanton diese Rechtsbeiständin angemessen (Art.

122.

Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht

setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF

180.00

beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

Die von der Vertreterin eingereichte

Kostennote (A.S. 53 f.) weist einen Zeitaufwand von 10,30 Stunden aus. Dies

erscheint als angemessen. Zu streichen ist lediglich das

Fristerstreckungsgesuch vom 1. [recte: 4.] September 2017, das keine besondere

Begründung enthält (0,25 Stunden). Dabei handelt es sich um Kanzleiaufwand, der

im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von 10,05 Stunden à CHF 180.00,

woraus sich einschliesslich CHF 66.60 Auslagen und CHF 150.05 Mehrwertsteuer

(mit dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Satz von 8 %, nachdem die

Kostennote keine Verrichtungen nach diesem Datum enthält) eine Entschädigung

von CHF 2‘025.65 ergibt. Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 542.70 (Differenz zum vollen

Honorar von CHF 2'319.95), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass hier nicht – wie von der Rechtsvertreterin

in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von CHF 250.00,

sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich der Beschwerdeführer

vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein

rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel

darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E.

4.

). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem untersten

Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161

GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die

einen höheren Ansatz vorsieht.

6.

Bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00

bis 1´000.00 festgelegt.

Im vorliegenden Fall hat der unterlegene

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch

infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den

Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, [...], wird auf CHF 2‘025.65

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 542.70

(Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann