VSBES.2017.115
Invalidenrente
23. Mai 2018Deutsch44 min
Source so.ch
Urteil vom 23. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Bernadette Gasche, Rechtsanwältin
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 3. März 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1958, mit zwei Verfügungen vom jeweils 13. März 2012
per 1. März 2010 eine ganze sowie per 1. Oktober 2010, ausgehend von
einem Invaliditätsgrad von 47 %, noch eine Viertelsrente zu (IV-Stelle
Beleg / IV-Nr. 93).
1.2 Das Gesuch vom 13. März 2015,
die Rente sei zu erhöhen (s. IV-Nr. 94), wies die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 3. März 2017 ab, da der Invaliditätsgrad unverändert sei
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 24. April 2017 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom
3. März 2017 sei aufzuheben und [dem Beschwerdeführer] mit Wirkung ab 1.
April 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bis auf Weiteres zuzusprechen.
2. Eventualiter: Die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 3. März 2017 sei aufzuheben und die Sache zur
rechtsgenüglichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und
nachfolgenden Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren das integrale Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung
der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu bewilligen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Ausserdem stellt der Beschwerdeführer
den Beweisantrag, es sei bei der B.___ AG nachzufragen, in welchem Ausmass sich
der Lohn eines Mitarbeiters, der acht Jahre an derselben Stelle arbeitet, bei
normalem Lauf der Dinge (Erfahrung und Routine) unabhängig von der Teuerung
entwickelt hätte (Lohnerhöhung).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2017 folgende Anträge (A.S. 33 ff.):
1. Die Beschwerde sei teilweise
gutzuheissen in diesem Sinne, dass der Rentenanspruch korrekt zu berechnen sei.
2. Der Beweisantrag sei abzuweisen.
Der Präsident des Versicherungsgerichts
gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2017 ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Bernadette
Gasche als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Den Beweisantrag weist er ab
(A.S. 37 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 18. September 2017 am Antrag auf Zusprechung einer halben Rente
ab 1. April 2015 fest, u.K.u.E.F. (A.S. 43 ff.). Die Beschwerdegegnerin
wiederum bekräftigt mit Duplik vom 28. September 2017 ihre Rechtsbegehren (A.S. 49
f.).
2.4 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 13. Oktober 2017 eine Kostennote ein
(A.S. 53 f.). Diese geht am 16. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 55), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist, ob es die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu
Recht abgelehnt, die laufende Viertelsrente auf eine halbe Rente zu erhöhen.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 3. März 2017 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E.
1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Eine Rentenerhöhung kann frühestens
ab dem Monat erfolgen, in dem der Versicherte das entsprechende Gesuch gestellt
hat (Art. 88bis Abs. 1 lit. a Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Da dies hier im März 2015
der Fall war, ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,
massgebend.
2.2
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht
überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen
(Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
2.
IVG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim Einkommensvergleich werden in der Regel
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.
2.
S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.,
117.
V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196,
105.
V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden
hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung
eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung
der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am
rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich
2015, Art. 43 N 86).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.
).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei der Rentenzusprache auf das Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom
12.
Juli 2010 (IV-Nr. 52.1). Dieses enthielt folgende Diagnosen (S. 34
f.):
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Status nach grossflächigen
Verbrennungen beider Beine (1965)
·
Status nach
multiplen Spaltdeckungen der unteren Extremitäten in der Kindheit
·
Defektdeckung am
rechten Knie mit freiem Latissimuslappen (18. August 1998)
·
Status nach Narbenentartung
an der rechten medialen Kniekehle (Diagnose April 2009)
·
Exzision der
entarteten Narbe und Deckung mit Radialislappen (9. Juli 2009), histologisch
keine Malignität
·
Flexion und
Extensionsdefizite beider Kniegelenke, rechts mehr als links, mit Oedemneigung
der Beine
2.
Belastungsabhängiges Schmerzsyndrom des rechten
Knies
·
aseptische
Osteonekrose des lateralen Femurkondylus mit Kortikalisunterbrechung (MRI vom 21.
Oktober 2009)
·
Verdacht auf
Narbenneurom am lateralen Hautlappen
3.
Klinisch Verdacht auf beidseitige
initiale Hüftarthrose
4.
Narbenbedingte Bewegungseinschränkung
der rechten Schulter nach Latissimus (Scapula)-Lappenentnahme rechts
5.
Asthma bronchiale mit
·
anstrengungsinduzierter
Komponente
·
leichten
hyperreagiblen Atemwegen
·
Beeinflussung der Anstrengungsdyspnoe
durch deutliche Adipositas sowie Dekonditionierung
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
6.
Status nach Restless-Leg-Syndrom
7.
Postthrombotisches Syndrom des rechten
Beins
8.
Obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom
leichten Grades
9.
Status nach beidseitigen postoperativen
Lungenembolien (Juli 2009)
10.
PAVK Stadium I beider Beine,
asymptomatisch, mit nicht signifikanten Stenosierungen in den Beckenarterien
(Angio-CT 2009)
11.
Arterielle Hypertonie
12.
Diabetes mellitus Typ II
13.
Adipositas II
14.
Nächtlicher Reflux mit Regurgitation
Der Experte Dr. med. D.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, hielt fest, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen
am rechten Knie (S. 30). In der zweiten Tageshälfte wirkten sich
Spannungsschmerzen an beiden Kniegelenken und an beiden Unterschenkeln störend aus.
Klinisch finde sich bei der Palpation des lateralen rechten Kniegelenks eine
Schmerzüberempfindlichkeit. Neben einem lokalen Druckschmerz lateral werde auch
ein elektrisierender Schmerz angegeben, der nach distal ausstrahle. Die
Funktionseinschränkung sei am rechten Knie ausgeprägter als links. Bildgebend
finde sich am lateralen rechten Femurkondylus eine aseptische Knochennekrose
mit Unterbrechung der Kortikalis. Intraartikulär seien die Strukturen jedoch
unauffällig. Für die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter und
Allrounder bestehe rückwirkend seit März 2009 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. In einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit,
welche der Beschwerdeführer wechselweise im Stehen und Sitzen durchführen
könne, ohne Heben von schweren Lasten und ohne in die Hocke gehen zu müssen, sei
eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit gegeben; dabei sei die Leistungsfähigkeit schmerzbedingt
und auf Grund der wiederholten Stauungen an den unteren Extremitäten um etwa 30 %
eingeschränkt. Überkopfarbeiten seien wegen der narbenbedingten, endgradig
eingeschränkten Schulterbeweglichkeit nicht mehr zumutbar (S. 31).
Der Experte Dr. med. E.___, Arzt FMH für
Pneumologie, stellte fest, der Beschwerdeführer klage seit den postoperativen
Lungenembolien im Juli 2009 über eine eingeschränkte Anstrengungstoleranz. Im
Mai 2010 sei ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden, besonders ein
Anstrengungsasthma. Der Beschwerdeführer sei an verschiedenen Arbeitsplätzen
Schadstoffbelastungen ausgesetzt gewesen, speziell in einer Giesserei mit
Aluminiumdämpfen sowie bei der letzten Stelle in einer Fabrik mit diversen
Lösungsmitteln. Andererseits liege ein deutliches Schnarchen mit Apnoephasen
und vermehrter Tagesmüdigkeit mit Einschlafneigung vor; der Beschwerdeführer
erreiche auf der Epworth-Sleepiness-Scale elf Punkte, was im pathologischen
Bereich liege (S. 32). Bildgebend habe im Mai 2010 ein normaler Herz-Lungenbefund
vorgelegen. Die erweiterte Lungenfunktionsprüfung weise leichte hyperreagible
Atemwege nach. Die nächtliche Pulsoxymetrie belege ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-
/ Hypopnoesyndrom. Bedingt durch die Asthmabeschwerden mit anstrengungsinduzierter
Komponente und hyperreagiblen Atemwegen bestehe eine Einschränkung für schwere körperliche
Arbeit (S. 33). Leichte bis mittelschwere Belastungen seien unter der medikamentösen
antiasthmatischen Therapie zumutbar. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom bewirke,
wenn gut behandelt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 34).
In der interdisziplinären Beurteilung,
zusammen mit Dr. med. F.___, Arzt FMH für Allgemeinmedizin, attestieren die
Experten für die angestammte Tätigkeit ab März 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Leichte bis mittelschwere Verweistätigkeiten seien seit der Untersuchung vom
22.
Juni 2010 vollschichtig mit einer Leistungsminderung von 30 % zumutbar
(S. 36). Zu überlegen wäre eine Ausräumung des osteonekrotischen Herdes am
lateralen Femurkondylus; wegen der schlechten Hautverhältnisse sei man aber in
Bezug auf einen solchen Eingriff sehr zurückhaltend (S. 37).
Dr. med. G.___, Facharzt für Allg.
Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD),
hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2010 (IV-Nr. 64 S. 2 f.)
dafür, das Gutachten sei schlüssig. Mit der Schwellungsneigung im Verlauf des
Tages würden auch die Beschwerden und damit der Erholungsbedarf zunehmen. Die
Leistungsfähigkeit liege demnach zwischen 50 und 70 %. Dem folgend, ging
die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache von einer durchschnittlichen Leistung
von 60 % aus (IV-Nr. 93 S. 11 + 12).
3.2
Im Rahmen des Revisionsverfahrens
gingen bei der Beschwerdegegnerin folgende Arztberichte ein:
Dr. med. H.___, Leitender Arzt der
Chirurgischen Klinik am I.___, erklärte im Bericht vom 13. März 2015 (IV-Nr.
94), auf Grund der alten Verletzung des rechten Beines sei eine
Arbeitstätigkeit von 60 % nicht mehr tolerierbar. Nach wie vor bestünden nach
wenigen Schritten Schmerzen, Parästhesien und Dysästhesien im gesamten Bein.
Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer mit seinen Befunden vollständig
arbeitsunfähig und sollte zu 100 % berentet werden. Eine entsprechende Arbeit
könne ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zugewiesen werden.
Prof. Dr. med. J.___, Leitender Arzt
Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung am I.___, diagnostizierte
im Bericht vom 16. April 2015 (IV-Nr. 95 S. 3 ff.) einen Diabetes mellitus Typ
2.
mit Verdacht auf beginnende diabetische Nephropathie im Stadium der
Mikroalbuminurie. Sowohl die bisherige als auch andere Arbeiten seien ohne
Leistungseinbusse möglich, sofern es sich um regelmässige Tätigkeiten ohne
körperliche Belastungsspitzen handle. Der Beschwerdeführer müsse strukturiert
seinem Therapieplan nachgehen können.
Der RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt
für Allg. Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2015 (IV-Nr.
97.
S. 2 f.) dafür, Dr. med. H.___ habe schon am 5. August 2011 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt. Er stütze sich auf die subjektiven
Schmerzangaben des Beschwerdeführers, ohne die Befunde anzugeben und die Schmerzen
differenziert zu erfassen. Prof. Dr. med. J.___ erwähne die Schmerzsymptomatik in
seinem Beinstatus nicht und beschreibe im klinischen Status keine signifikanten
Pathologien. Insgesamt sei keine objektivierbare Zustandsverschlechterung
ausgewiesen. Die im C.___-Gutachten umschriebene Verweistätigkeit trage den
Schmerzen bei Bewegung Rechnung.
Der Beschwerdeführer erklärte mit
Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2016 (IV-Nr. 106),
seine Schmerzen nähmen ständig zu.
3.3
Dem Gutachten der
Gutachterstelle L.___ vom 17. August 2016 (IV-Nr. 112.1) lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen (S. 22):
Mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit:
· Wiederkehrende Schmerzen und
Spannungsgefühle in den Beinen mit Rechtsseitenbetonung bei Status nach
grossflächigen Verbrennungen beider Beine 1965 mit/bei
o Status nach multiplen Spalthautdeckungen
an den unteren Extremitäten in der Kindheit
o Status nach Defektdeckung am rechten
Kniegelenk mit freiem Latissimuslappen (18. August 1998)
o Status nach Narbenentartung an der rechten
medialen Kniekehle mit Exzision der entarteten Narbe und Deckung mit
Radialislappen (Juli 2009)
o Oedemneigung beider Beine
· AC-Gelenkarthrose und beginnende
Omarthrose beidseits mit Verdacht auf degenerative Rotatorenmanschettenruptur
· Coxarthrose links Grad II nach Tönnis
und beginnende Coxarthrose rechts mit Bewegungseinschränkungen an beiden
Hüftgelenken
· Beginnende Gonarthrose beidseits ohne
Verdacht auf Vorliegen eines Kniebinnenschadens mit Bewegungseinschränkung an
beiden Kniegelenken
· Verdacht auf beginnende
Sprunggelenkarthrose bei Bewegungseinschränkungen
Ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit:
· Restless legs-Syndrom, ohne klinische
Relevanz
· Leichte akrodistal-symmetrische
Polyneuropathie, ohne klinische Relevanz
· Schlafapnoesyndrom, ohne klinische
Relevanz
· Postthrombotisches Syndrom des rechten
Beins
· Senk-Spreizfuss beidseits
3.3.1
Der Experte Dr. med. M.___,
Facharzt für Neurologie FMH, hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer
gebe als Leiden insbesondere die Folgen der im siebten Lebensjahr erlittenen
schweren Verbrennungen an beiden Beinen (ohne Füsse) an. Er klage über
Schmerzen in den Beinen und entsprechende Funktionsdefizite, speziell ein
Kniegelenkbeugedefizit; rechts sei die Beugung bis ca. 90° möglich, links bis ca.
100°). Es handle sich um einen seit der Narbenexzision im Juli 2009 zirkulär in
den Ober- und Unterschenkeln bestehenden, brennenden, ziehenden und spannenden
Dauerschmerz, der bei Belastung, namentlich längerem Stehen oder Gehen,
zunehme. Im Oktober 2015 sei es zu einer massiven Verschlimmerung der Schmerzintensität
in beiden Beinen und einer zunehmenden Bewegungseinschränkung mit
Kraftminderung gekommen; so könnten z.B. die Socken links nicht mehr angezogen
werden. Die Schmerzstärke liege auf der visuellen Analogskala (VAS) je nach
Tageszeit und Belastung zwischen fünf bis acht von zehn Punkten; morgens sei es
besser als abends. Mit Dafalgan könne der Schmerz auf ca. drei Punkte reduziert
werden. Der Beschwerdeführer nehme aber möglichst selten Schmerzmedikamente,
allenfalls zwei- oder dreimal im Monat. Neben Dafalgan werde noch ein anderes
Medikament, wohl ein NSAR, verwendet. Nach der Lappentransplantation am rechten
Kniebereich und proximalen Unterschenkelbereich werde eine Taubheit im gesamten
Transplantationsbereich beschrieben, jedoch keine Sensibilitätsstörungen an den
Ober- und Unterschenkeln resp. Füssen, insbesondere keine Allodynie oder
Hyperpathie, auch nicht in den transplantierten Bereichen. Die Fussmotorik sei
beidseits normal, problematisch sei vorrangig die rechtsbetont eingeschränkte Kniebeugefähigkeit
(S. 10 / 11 / 16). Stehen am Ort gehe eine halbe Stunde. Sitzen
und Gehen sei ca. zwei Stunden gut möglich. Liegen sei am besten.
Treppensteigen sei zumindest mit gemütlichem Tempo gut machbar. Bei
Überkopfstrecken sei die Bewegungsamplitude am rechten Arm wegen der lokalen
Kontraktur nach Latissimuslappenentnahme im rechten Schulterbereich
eingeschränkt. Arbeiten bis etwa Brusthöhe seien gut durchführbar. Der linke
Arm und beide Hände seien in der Funktion nicht eingeschränkt (S. 13). Rückenschmerzen
einschliesslich radikulärer Schmerzen sowie asthmatische und psychische
Beschwerden würden auf Nachfrage verneint. Die Verbrennung im siebten
Lebensjahr sei sehr gut verarbeitet worden, psychologische Behandlungen erfolgten
keine. Was die Lungenembolie angehe, so lasse sich keine Ruhedyspnoe eruieren.
Auch unter Belastung (z. B. Spaziergänge oder Treppensteigen) trete keine Dyspnoe
auf. Kardial bestehe keine Einschränkung. Das Restless-Legs-Syndrom sei zwischenzeitlich
remittiert und könne allenfalls noch gelegentlich auftreten. Was die
Schlafapnoe betreffe, so verspüre der Beschwerdeführer diesbezüglich keine
wesentliche Beeinträchtigung, insbesondere morgens und tagsüber keine Müdigkeit.
Zu berücksichtigen sei ein seit mehreren Jahren bekannter, medikamentös
eingestellt Diabetes mellitus (S. 11 / 12 / 13 / 16).
Zum beruflichen Werdegang gebe der
Beschwerdeführer an, er habe zunächst im erlernten Beruf als Elektriker
gearbeitet. Anschliessend sei er in einer Aluminiumgiesserei tätig gewesen
sowie zehn Jahre bei der N.___ AG als Werksmechaniker. Dort habe man ihm gekündigt,
da er wegen der Verbrennungen und Kontrakturen nicht mehr hinreichend beweglich
gewesen sei. Eine Arbeitserprobung in einer körperlich sehr leichten, stehenden
oder sitzenden Tätigkeit habe er wegen der verstärkt auftretenden Schmerzen in
den Beinen nur drei Tage durchgehalten. Er habe sich dann im Altmetallhandel
selbständig gemacht. Es handle sich um eine körperlich belastende Arbeit mit
Gewichten von bis zu 80 kg, welche ohne Hilfskräfte in den Lieferwagen geladen
werden müssten (S. 10). Er arbeite von 8:00 bis 12:00 Uhr. Dann mache er
Mittagspause und lege die Beine noch eine halbe Stunde hoch. Zwischen 13:00 und
16:00 Uhr gehe er wieder an die Arbeit (S. 12).
Der Beschwerdeführer zeige sich bei der
Anamnese und klinischen Untersuchung kooperativ. Eine Überzeichnung der
Beschwerden falle nicht auf. Das An- und Ausziehen der Socken sei insbesondere
für den linken Fuss etwas beschwerlicher, mit entsprechendem Beugedefizit
beider Knie. Der Beschwerdeführer sitze während der insgesamt
zweieinhalbstündigen Untersuchung ohne relevante Ausgleichsbewegungen ruhig auf
dem Stuhl (S. 13). An beiden Beinen, betont in Kniehöhe, zeigten sich Vernarbungen
nach schwerer Verbrennung im Kindesalter (S. 16). Was die Sensibilität
betreffe, finde sich lediglich im Areal der Lappentransplantate am rechten
Kniebereich und proximalen Unterschenkel des rechten Beines eine Hypästhesie
und Hypalgesie, jedoch keine Dysästhesie, Allodynie oder Hyperpathie. An den
Füssen und Zehen sei beidseits keine sockenförmige Hypästhesie oder Hypalgesie
resp. Dysästhesie feststellbar (S. 13). Das Vibrationsempfinden und die
Thermästhesie seien seitengleich altersnormal. Die grobe Kraft an den oberen und
unteren Extremitäten sei in allen Bereichen ohne Einschränkung.
Funktionsbeeinträchtigungen ergäben sich bei der Überkopfführung des rechten Armes
in Folge der Entnahme des Latissimus dorsi-Lappens auf der rechten Seite.
Letztlich lasse sich der Arm aber doch nach oben führen. Bei der Kniebeugung bestehe
ein entsprechendes Beugedefizit rechts ausgeprägter als links. Die Fussmotorik sei
in allen Bewegungsebenen uneingeschränkt. Während der ganzen Untersuchung gebe
es keine Hinweise für Müdigkeit oder raschere Ermüdbarkeit. Elektroneurographisch
lasse sich ein leichtes akrodistal symmetrisches Polyneuropathiesyndrom darstellen
(S. 14).
In der aktuellen Anamnese werde eine
langjährige chronische Schmerzsymptomatik beschrieben, welche sich jedoch erst
im Laufe des letzten Jahres dahingehend verstärkt habe, dass auch die Funktionen
zunehmend mehr eingeschränkt würden. Der Beschwerdeführer sehe sich deshalb nicht
mehr so gut wie früher in der Lage, die körperlich schwere Arbeit als
Altmetallhändler zu verrichten (S. 16). In einem Belastbarkeitstraining habe
sich der Beschwerdeführer den körperlichen Ansprüchen nicht gewachsen gefühlt, sich
aber auf zusätzliche Hilfsmittel, wie regelmässiges Pausenmanagement oder
Benutzung einer Liegemöglichkeit, nicht einlassen wollen. Er habe sich eine
körperlich leichte, stehend und sitzend in Wechselposition zu verrichtende
Konfektionierungsarbeit gehandelt (S. 17).
In der klinischen Untersuchung liessen sich
aus rein neurologischer Sicht keine konkreten Ursachen für die Schmerzzunahme
hinreichend objektivieren. Einerseits ergäben sich keine Zeichen z.B. einer
lumboradikulären Schmerzsymptomatik wie eine radikuläre Schmerzbahn oder
radikuläre sensomotorische Defizite. Am ehesten wäre zu diskutieren, ob im Rahmen
des Diabetes mellitus eine akrodistal symmetrische Polyneuropathie eine Rolle
spielen könnte. Diesbezüglich sei jedoch der klinisch-neurologische Status
weitgehend bland: Das Vibrationsempfinden sei noch altersgemäss. Auch bei
wiederholter Befragung werde keine sockenförmige Hypästhesie, Hypalgesie oder
Dysästhesie beschrieben, wie es für eine Neuropathie bei Diabetes mellitus am
ehesten zu erwarten wäre. Lediglich messtechnisch lasse sich eine sehr
diskrete, leicht pathologische Befundlage feststellen, welche aber nicht
ausreiche, um eine stärkere Beeinträchtigung zu plausibilisieren. Der
Gefässstatus sei weiterhin gut; die Fusspulse seien gut tastbar und die Akren
normal warm, auch ergäben sich keine Hinweise für eine venöse Stauung oder ein
Lymphödem. Das ehemals beschriebene Restless-Legs-Syndrom sei nicht relevant. Dasselbe
gelte für das Schnarchen; eine entsprechende Beeinträchtigung im Sinne einer
Tagesmüdigkeit werde explizit verneint und sei auch anlässlich der aktuellen Untersuchung
bis abends um ca. 18:00 Uhr nicht feststellbar (S. 17).
Insgesamt sei zwar nachvollziehbar, dass
angesichts des Alters zunehmend auch muskelbelastende Tätigkeiten (wie die
Arbeit als Altmetallhändler mit Heben und Tragen von Gewichten) eher ungünstig
erschienen. Hier müsse jedoch auf die Bewertung des orthopädischen Gutachtens
verwiesen werden. Die diabetische Stoffwechsellage sei bislang ohne Entwicklung
einer relevanten Polyneuropathie verlaufen; es bestehe allenfalls subklinisch
eine minime Ausprägung der Neuropathie, obwohl der aktuelle HbA1c-Wert eine
weitere Optimierung und Kontrolle des Diabetes mellitus erforderlich mache. Die
Arbeitstätigkeit in einer ideal angepassten Arbeit sei aus rein neurologischer
Sicht nicht beeinträchtigt, d.h. es seien keine über das orthopädische
Gutachten hinausgehenden Defizite objektivierbar. Dies gelte angesichts der
Aktenlage auch retrospektiv. Weder könne die von Dr. med. H.___ attestierte
hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden noch sei nachvollziehbar,
warum die leichten Tätigkeiten im Belastbarkeitstraining im Februar 2011 nicht
möglich gewesen seien, wenn der Beschwerdeführer später eine deutlich schwerere
Tätigkeit als Altmetallhändler ausgeübt habe (S. 18).
Zusammenfassend lägen keine neurologischen
Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Altmetallhändler vor. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit. Arbeiten mit
langem Stehen und Gehen seien wenig geeignet, ideal wären wechselbelastende
Tätigkeiten. Die Einschränkungen ergäben sich jedoch vorrangig aus
orthopädischer Sicht (S. 18).
3.3.2
Gegenüber dem Experten Dr. med. O.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
ergänzte resp. präzisierte der Beschwerdeführer zur Berufsanamnese, seine
Elektrikerlehre habe er nach zwei Jahren mangels ausreichender schulischer
Leistungen abbrechen müssen. Danach habe er 15 Jahre in einer
Aluminiumgiesserei gearbeitet und zwei Jahre als Mechaniker. Nach weiteren drei
Jahren in einer anderen Aluminiumgiesserei habe er bei der N.___ AG als Mechaniker
den Unterhalt der Etikettiermaschinen besorgt. Nach zehn Jahre habe man ihm
gekündigt. Parallel zu dieser Tätigkeit habe er schon begonnen gehabt, sich mit
einer Firma für Schrott und Recycling selbständig zu machen. Nach dem Ausscheiden
bei der N.___ AG sei für zwei Jahre bei der Firma B.___ als Betriebsmitarbeiter
und Allrounder angestellt gewesen. In seiner Firma handle er hauptsächlich mit
Eisen und Buntmetall. Dabei arbeite er in einem Pensum von 60 % (S. 27 + 33).
Nachdem seine Verbrennungen im Spital
behandelt worden seien, habe er das Gehen wieder lernen müssen. Später habe er
alles machen können, einschliesslich des Militärdienstes. In den Beinen habe er
«viel Spannung» gehabt und seine Kniegelenke immer nur bis 90° zu beugen
vermocht. Seit Jahren nehme ein Schmerz in seinen Beinen immer mehr zu. Er
spüre auch eine Spannung und «stetig ein Brennen von oben bis nach unten in den
Beinen». Es fühle sich an wie ein «elektrischer Strom» oder ein «Sodbrennen». Alle
zwei bis drei Tage nehme er eine Tablette lnflamac gegen diese Beschwerden.
Immer wieder habe er ein Gefühl, sein rechtes Bein sei wie aufgeblasen und
wolle platzen. Dieses Gefühl nehme im Tagesverlauf zu, je nachdem wie viel er
sich bewege oder auf den Beinen stehe. Sitzen könne er nur schlecht. Beim
Stehen und Gehen benötige er oft einen Wechsel, um aufkommende Schmerzen zu
verringern. Bücken und Heben könne er ordentlich, wenn er dabei nicht in die
Hocke gehen müsse. Am schlimmsten sei das Anziehen der Socken. Nachts wache er
oft mit Schmerzen auf. Deren Intensität erreiche auf der visuellen Analogskala
Spitzen von neun Punkten (S. 28). Das rechte Bein sei stärker betroffen als das
linke. Beschwerden am Bewegungsapparat bereiteten ihm nur die Beine, alles
andere sei in Ordnung (S. 27). Tagsüber arbeite er. Mittags komme er heim,
und lege sich nach dem Essen eine halbe Stunde hin, bevor er am Nachmittag bis
ca. 16.00 Uhr weiterarbeite. Nach der Arbeit mache er wie vor dem Frühstück einen
Hundespaziergang. Er wolle am liebsten nicht mehr arbeiten. Bei der Arbeit
erledige er was gehe. 40 % könne er noch durchgängig leisten. Seine Arbeit
bestehe darin, Altmetalle abzuholen (S. 29).
Bei der orthopädischen Begutachtung verhalte
sich der Beschwerdeführer kooperativ. Während des länger als anderthalb Stunden
dauernden Gesprächs sitze er über die gesamte Zeit ruhig auf seinem Stuhl. Verdeutlichung
oder Aggravation seien nicht erkennbar (S. 29). Es fänden sich Einschränkungen
der Beweglichkeit beider Schultergelenke, beider Hüftgelenke, beider
Kniegelenke und der Sprunggelenke. Bei den Bewegungsprüfungen an all diesen
Gelenken beklage der Beschwerdeführer keine Schmerzen. Solche seien auch
anderweitig nicht zu beobachten. Die Abduktionsbeweglichkeit in den
Schultergelenken sei auf jeweils 95° und die Anteversion auf jeweils 135°
eingeschränkt. An den Hüftgelenken sei die Beugung auf jeweils 90° beschränkt,
die Rotationsfähigkeit auf jeweils insgesamt 25°. An den Kniegelenken sei die
Streckung jeweils frei ausführbar, die Beugung hingegen beidseits nur um je 115°
möglich. Die Beweglichkeit der Sprunggelenke sei beidseits konzentrisch um je
einen Drittel eingeschränkt. Während sich klinisch keine Hinweise auf ein
lmpingement an den Schultergelenken oder eine Läsion der Rotatorenmanschetten
ergäben, liefere der radiologische Befund an der rechten Schulter vom 19. Mai 2016
eindeutige Hinweise auf eine vollständige Ruptur der Rotatorenmanschette bei
Humeruskopfhochstand mit Nearthros zwischen Akromion und Humeruskopf mit
Degeneration daselbst. Es bestünden zudem eine AC-Gelenkarthrose und nur eine beginnende
Omarthrose (S. 33). Weiter zeige sich radiologisch eine zweitgradige
Coxarthrose nach Tönnis links und eine nur beginnende Coxarthrose rechts. Die
Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke vom 19. Mai 2016 ergäben keine wesentliche
Arthrose. Beidseits fänden sich femoropatellar minimale degenerative
Veränderungen. Die eingeschränkte Beugefähigkeit in den Kniegelenken finde also
keine Erklärung über radiologisch zu diagnostizierende arthrotische
Veränderungen oder einen klinisch feststellbaren Kniebinnenschaden; passend dazu
klage der Beschwerdeführer auch nicht über entsprechende Symptome. Die
Einschränkung der Sprunggelenkbeweglichkeit beidseits, bei Bandstabilität und ohne
feststellbare Schmerzen bei den Bewegungsprüfungen, sei am ehesten Ausdruck
einer initialen Sprunggelenkarthrose. Die Bewegungseinschränkungen der
Schultergelenke seien Folge der Rotatorenmanschettenruptur, welche zwar
klinisch nicht apparent, jedoch radiologisch zu postulieren sei. Dies gelte
sowohl für die rechte als auch für die linke Schulter, nachdem die klinischen Befunde
an den Schultergelenken seitengleich seien. Die Bewegungseinschränkungen an
Hüft- und Kniegelenken seien bei radiologisch nachgewiesenem Fehlen
entsprechend fortgeschrittener Arthrosen und mangels klinischer Hinweise auf
einen Kniebinnenschaden über die Narbenverhältnisse als Folge der ausgedehnten
Verbrennungen an den Beinen zu verstehen. Die für die Extremitätengelenke
resultierenden Funktionseinschränkungen bestünden nicht nur in den geschilderten
Bewegungseinschränkungen, sondern auch in einer Minderbelastbarkeit sowohl der Schulter-
als auch der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke. Schweres körperliches Arbeiten sei
in diesem Zusammenhang nicht mehr und mittelschweres nur noch gelegentlich
zumutbar. Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule seien in ihrer Beweglichkeit jeweils
frei. Die paravertebrale Muskulatur der gesamten Wirbelsäule sei nicht
verspannt. Schmerzen in der Wirbelsäule seien auch bei komplexen
Bewegungsabläufen nicht erkennbar und würden vom Beschwerdeführer während der
Untersuchung auch nicht beklagt. Die auf der Aufnahme vom 19. Mai 2016
dargestellten mässigen ventralen degenerativen Veränderungen an der unteren
Lendenwirbelsäule sowie am lumbosakralen Übergang seien somit symptomlos. Eine
radikuläre Irritation habe anamnestisch zu keinem Zeitpunkt bestanden, und auch
klinisch fänden sich keine Hinweise. Die beschriebenen Missempfindungen an den
Beinen seien somit aus orthopädischer Sicht nur über die ausgedehnten
Vernarbungen an den Beinen zu erklären. Passend zu den erhobenen Befunden komme
der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben weitgehend ohne Analgetika aus. Für eine
rheumatische Systemerkrankung oder eine Fibromyalgie fänden sich keine Hinweise.
Die Fussfehlstatik bedinge keine Gesundheitsstörung von IV-Relevanz (S. 34). Es
bestünden keine Inkonsistenzen zwischen der Anamnese, den Aktenbefunden im
Dossier und den aktuellen Untersuchungsergebnissen, ebenso wenig zwischen dem
Verhalten des Beschwerdeführers und den orthopädischen Befunden sowie innerhalb
der orthopädischen Untersuchung (S. 34 f.). Für den Schultergürtel ergebe sich
bei subjektiver Beschwerdefreiheit keine Behandlungsbedürftigkeit. Dasselbe
gelte angesichts der guten bzw. zumindest ausreichenden Restbeweglichkeiten für
die Bewegungseinschränkungen an Hüft-, Knie- und Sprunggelenken. Verlaufsabhängig
seien allenfalls Physiotherapie und selbständige Gymnastik zu diskutieren. Die
vom Beschwerdeführer beschriebene Tagesaktivität sei stimmig zu den
orthopädischen Befunden. Dabei sei medizinisch-theoretisch von orthopädischer
Seite davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei anfallenden schweren
Arbeiten im Rahmen seiner Freiberuflichkeit immer wieder auch überlaste (S. 35).
Zu den Vorakten seien folgende
Bemerkungen zu machen:
·
Gemäss Fragebogen für
den Arbeitgeber sei das Arbeitsverhältnis mit der N.___ AG beendet worden, weil
der Beschwerdeführer den wachsenden Anforderungen immer weniger genügt und das
Interesse an der Arbeit gefehlt habe. Da er sich schon während dieser
Anstellung mit seinem Schrotthandel selbständig gemacht habe, scheine es sich
hier nicht um eine qualitative Überforderung am Arbeitsplatz, sondern um eine
quantitative, das Arbeitsmass betreffende Überforderung gehandelt zu haben (S.
36).
·
Die von Dr. med. H.___
erwogene Endoprothetik am rechten Kniegelenk sei bislang nicht erforderlich geworden.
Ausserdem habe er später die Beschwerden nicht mehr auf die Osteonekrose am
lateralen Femurkondylus zurückgeführt, sondern auf die durchgeführten Hauteingriffe
(S. 36 f.).
·
Die im Gutachten vom
22.
Juni 2010 von Dr. med. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit sowie die Leistungsminderung von 30 % in einer angepassten Verweistätigkeit
bestünden aus aktueller orthopädischer Sicht weiterhin, dies jedoch mit anderer
Begründung. Eine schmerzbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei nicht
nachvollziehbar, nachdem der Beschwerdeführer glaubhaft berichte, nur alle zwei
bis drei Tage eine Tablette Inflamac einnehmen zu müssen. Auf Grund der wiederholt
auftretenden Stauungen an den unteren Extremitäten bestehe die
Leistungsminderung weiterhin. Überkopfarbeiten seien in der Tat nicht mehr
zumutbar, wobei die Bewegungs- und Funktionseinschränkungen am Schultergürtel
weniger narben- als vielmehr degenerationsbedingt durch die
Rotatorenmanschettenrupturen begründet seien (S. 37).
·
Dr. med. H.___ nenne
in seinem Bericht vom 13. März 2015 keine aktuellen Befunde, um seine
Beurteilung einer vollen Arbeitsunfähigkeit zu stützen, sondern nur die Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem Befinden. Im Längsschnitt bis in die Gegenwart
habe sich die Symptomatik am rechten Kniegelenk deutlich gebessert. Dr. med. H.___
erwähne im März 2015 das rechte Kniegelenk mit der Osteonekrose im lateralen
Femurkondylus nicht mehr, und der Beschwerdeführer benötige an Schmerzmedikamenten
nur alle zwei bis drei Tage eine Tablette Inflamac zu (S. 37). Die im MRI 2009 gesehene
Osteonekrose komme 2016 nicht mehr zur Darstellung und habe zu keiner
bedeutsamen Arthrose im rechten Kniegelenk geführt (S. 38).
Tätigkeiten mit Belastungen der
Schultergelenke durch regelmässige mittelschwere und jede schwere körperliche
Arbeit kämen nicht mehr in Frage. Leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten
seien mit beiden Schultern im Rahmen der beschriebenen Bewegungseinschränkungen
zumutbar, solange sie nicht monotone, repetitive Belastungen der
Schultergelenke bedeuteten. Tätigkeiten ausschliesslich im Stehen und im Gehen
seien auf Grund der Befunde an den unteren Extremitäten nicht mehr geeignet,
ebenso wenig kniende Tätigkeiten, Gehen und Stehen auf Leitern und Treppen
sowie im unebenen Gelände. Wegen der Wirbelsäulenfehlstatik in Form eines
Rundrückens seien bei langanhaltenden statischen Belastungen,
Haltungsmonotonien, Belastungen ausserhalb der Körperachse sowie regelmässigen
schweren körperlichen Arbeiten Schmerzen zu erwarten, womit entsprechende
Tätigkeiten ungünstig seien. Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer in einer
körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden
Tätigkeit. Als Betriebsmitarbeiter und Allrounder sowie als selbständig
erwerbender Schrotthändler sei der Beschwerdeführer nur noch eingeschränkt
einsetzbar, wobei eine Bezifferung auf den individuellen Arbeitsplatz bezogen
erfolgen müsste und schwer falle (S. 35). Eine optimal angepasste
Verweistätigkeit sei vollschichtig, mit einem Zeitpensum von 8,5 Stunden pro
Tag und einer Leistung von 70 %, möglich (S. 39).
3.3.3
In der bidisziplinären Beurteilung
hielten die Experten fest, körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere
Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen könnten
vollschichtig geleistet werden, solange sie nicht monotone, repetitive
Belastungen für die Gelenke bedeuteten. Nicht mehr zumutbar seien regelmässige
mittelschwere und alle schweren Arbeiten. Lang anhaltende statische Belastungen
der Wirbelsäule und lange Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der
Körperachse seien als ungünstig zu bewerten. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als selbständiger Altmetallhändler liege je nach Grad der Belastung
bei 0 %, während in einer ideal angepassten Verweistätigkeit innerhalb eines
Zeitpensums von 8,5 Stunden pro Tag eine Leistung von 70 % möglich sei. Dies gelte
uneingeschränkt seit dem C.___-Gutachten vom 12. Juli 2010 (S. 23).
3.4
Der RAD-Arzt Dr. med. K.___ hielt
in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 (IV-Nr. 115 S. 2 f.) dafür, der
Gesundheitszustand habe sich seit 2010 verschlechtert, könne doch gemäss
Gutachten die angestammte Tätigkeit nicht mehr verrichtet werden. Die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liege bei 100 % mit einer
Leistungseinschränkung von 30 % seit dem 12. Juli 2010.
3.5
3.5.1
Vorab ist festzuhalten, dass das L.___-Gutachten
vollen Beweiswert geniesst, da es von unabhängigen Fachärzten stammt, welche
den Beschwerdeführer gründlich untersucht, seine Angaben festgehalten sowie die
Vorakten gewürdigt haben. Der Beschwerdeführer erhebt denn auch keine Einwände
gegen das Gutachten, sondern macht vielmehr geltend, dieses belege eine
gesundheitliche Verschlechterung.
3.5.2
Ein Vergleich zwischen dem L.___-Gutachten
von 17. August 2016 und dem C.___-Gutachten vom 12. Juli 2010 führt zu folgendem
Ergebnis:
In neurologischer Hinsicht lässt sich
aus dem L.___-Gutachten keine gesundheitliche Verschlechterung ableiten, konnten
doch keine Befunde erhoben werden, welche die geklagten Beschwerden erklären
und die Arbeitsfähigkeit tangieren würden. Namentlich ergab die Untersuchung nach
wie vor keine klinisch relevante Polyneuropathie.
Eine Verbesserung des
Gesundheitszustands liegt insoweit vor, als das Asthma bronchiale laut L.___-Gutachten
keine Rolle mehr spielt. Dies hat freilich für sich allein genommen keine
Bedeutung, denn im C.___-Gutachten war seinerzeit festgehalten worden, das
Asthma schliesse schwere Arbeiten aus. Solche kamen und kommen indes wegen der
Beschwerden an den Beinen ohnehin nicht in Frage.
Entscheidend ist somit, inwieweit sich
der orthopädische Status verändert hat. Im L.___–Gutachten werden beidseitige radiologische
Veränderungen und Bewegungseinschränkungen an den Schulter-, Hüft-, Knie- und
Sprunggelenken beschrieben, was 2010 noch nicht der Fall war. Andererseits
liess sich die damals belegte Osteonekrose am rechten Kniegelenk 2016 nicht
mehr darstellen. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt indes
nicht per se einen Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände
den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391). Massgebend sind mit
anderen Worten nicht die Diagnosen und deren Anzahl, sondern die Auswirkungen
der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil des
Bundesgerichts 9C_948/2012 vom 22. Juli 2013 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 136 V
279.
E. 3.2.1 S. 281), welche sich wiederum aus dem Befund und dem
Schweregrad der Symptomatik ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom
14.
Dezember 2016 E. 5.1).
Hinsichtlich der Hüft- und Kniegelenke hält
das L.___-Gutachten fest, dass die radiologischen Befunde die entsprechenden (schmerzfreien)
Bewegungseinschränkungen nicht erklären könnten. Dies muss auch für die Sprunggelenkarthrosen
gelten, welche sich wie die Kniegelenkarthrosen noch im Anfangsstadium befanden.
Die Experten der Gutachterstelle L.___ machen vielmehr für die
Bewegungseinschränkungen an den Beinen die schon 2010 bestehenden Vernarbungen
und Stauungen verantwortlich. Im Hinblick auf die Schultergelenke wiederum schliesst
das L.___-Gutachten Überkopfarbeiten aus, was aber bereits im BEGAZ-Gutachten der
Fall gewesen war, so dass die neuen Befunde an den Schultern am früheren Zumutbarkeitsprofil
im Ergebnis nichts ändern. Andererseits ist gemäss L.___-Gutachten eine
Verweistätigkeit vollschichtig mit einer Leistung von 70 % möglich. Dies soll
ausdrücklich seit dem C.___-Gutachten vom 12. Juli 2010 gelten, wo die
Restarbeitsfähigkeit in gleicher Weise beurteilt worden war. Das bedeutet aber,
dass das ZVMB-Gutachten den diagnostischen Veränderungen in der Gesamtschau
keinen nennenswerten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit beimisst und eine
Verschlechterung verneint.
Zu beachten ist allerdings, dass das L.___-Gutachten
neben der Leistungseinbusse von 30 %, welche durch die Folgeschäden der
Verbrennungen bedingt ist, zusätzliche Einschränkungen postuliert, welche auf
die verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates zurückgehen. Die Rede ist
namentlich vom Ausschluss von repetitiven Gelenkbelastungen und längeren
Belastungen der Wirbelsäule. Davon fand sich im C.___-Gutachten noch nichts. Das
dort formulierte Zumutbarkeitsprofil (wechselstellige leichte bis mittelschwere
Arbeiten ohne Heben schwerer Lasten und ohne Überkopfarbeiten) trägt diesen
neuen Einschränkungen nicht hinreichend Rechnung. Somit liegt unter diesem
Blickwinkel eine gesundheitliche Verschlechterung vor, die sich in einem
stärker eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil als früher niederschlägt. Dies
könnte sich auf den leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen und damit den
Invaliditätsgrad auswirken (s. dazu E. II. 4.3.2 hiernach). Folglich
liegt ein Revisionsgrund vor und es ist der Rentenanspruch zu überprüfen, indem
ein Einkommensvergleich durchgeführt wird (s. E. II. 4
hiernach). Die Beschwerdegegnerin ist sowohl bei der ursprünglichen
Rentenzusprache als auch der angefochtenen Verfügung von der Leistungseinbusse von
30.
% gemäss Gutachten abgewichen und, der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med.
G.___ folgend, von 40 % ausgegangen. Dies verdient Zustimmung. Die damalige
Überlegung des RAD-Arztes, es sei die zunehmende Schwellung der Beine im
Tagesverlauf zu berücksichtigen, erscheint nach wie vor als plausibel, treten
diese Stauungen doch weiterhin auf. Diese Einschätzung muss umso mehr gelten,
als das L.___-Gutachten sich dazu nicht äussert und sie damit auch nicht
widerlegt.
4.
4.1
Für den Einkommensvergleich ist
im Falle einer Revision auf den Zeitpunkt der streitigen Rentenanpassung
abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E.
7.2
), hier also das Jahr 2015, in dem das Gesuch um Erhöhung der Rente
gestellt worden war und eine Revision frühestens in Frage kam (s. dazu E. II.
2.1
hiervor).
4.2
Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens
ist entscheidend, was der Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und
nicht, was er bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1
S. 53). In der Regel wird am letzten Verdienst vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und
E. 3.4.6 S. 64 f.).
Die Beschwerdegegnerin
knüpfte bei der Rentenzusprache vom 13. März 2012 an das Einkommen bei der B.___
AG an und setzte das Valideneinkommen per 2010 auf CHF 65'365.00 fest
(IV-Nr. 93 S. 12). Darauf griff sie auch in der angefochtenen Verfügung zurück,
unterliess es aber, diesen Betrag an die Nominallohnentwicklung für Männer bis
2015.
anzupassen. Berücksichtigt man diese (2010: 100,0 Indexpunkte / 2015: 104,0:
Tabelle T1.1.10 lit. C «Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren», https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.2347385.html,
alle Websites auf-rufen am 23. Mai 2018), so ergibt sich ein Betrag von
CHF 67‘980.00. Entgegen der Auffassung, die der Beschwerdeführer zu
vertreten scheint (s. A.S. 8 Ziff. 4), wird auf diese Weise die allgemeine Lohnentwicklung
berücksichtigt, und nicht etwa nur die Teuerung. Der Nominallohnindex gibt die
Situation auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wieder (Urteil des
Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 4.2). Für eine
Lohnerhöhung über die Nominallohnentwicklung hinaus gibt es beim Beschwerdeführer
keine konkreten Anhaltspunkte; seine entsprechenden Vorbringen bleiben vage und
unbestimmt.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer schöpft mit
der selbständigen Erwerbstätigkeit als Altmetallhändler, der er in einem Pensum
von 40 % nachgeht, seine Leistungsfähigkeit nicht aus (s. dazu BGE 129 V 472
E. 4.2.1 S. 475). Vor diesem Hintergrund sind für das
Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne aus der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2014 heranzuziehen
(BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.); wurde wie hier eine
Invalidenrente gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugesprochen, so
sind im Revisionsverfahren die ab 2012 neu gestaltete LSE für die
Invaliditätsbemessung anwendbar, ausser wenn sich allein durch ihre Verwendung
eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades – nach oben oder nach
unten – ergibt (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 S. 190). Massgebend ist dabei
die Tabelle «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau und Geschlecht» / TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1
(einfache Tätigkeiten), bezogen auf den gesamten privaten Sektor («Total», vgl.
Urteile des Bundessgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1 und
8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten,
seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen
Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu
stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten.
Ein
Arbeitnehmer verdiente in diesem Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert CHF
5‘312.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail. 327886.html). Dieser Lohn
beruht auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf
die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im
Jahr 2014 41,7 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/ statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.2967272.html).
Auf diese Weise ergibt sich ein Betrag von CHF 66‘453.00. Passt man diesen
bis zum Jahr 2015 an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer an (2014:
103,2 Indexpunkte / 2015: 103,5; Tabelle T1.1.10 Total, Quelle s. E. II. 4.2
hiervor), so resultiert, bei einer Leistung von 60 %, ein Tabellenlohn von
CHF 39'988.00.
4.3.2
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge vorzunehmen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können
(BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und
die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (a.a.O., E. 5b/aa in fine S. 80). Ein Abzug ist namentlich
dann am Platz, wenn eine Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (a.a.O.,
E. 5a/bb S. 78). Was die Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht für
jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorzunehmen, weil
damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden; vielmehr ist der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung
der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen. Der Abzug darf dabei 25 % nicht übersteigen (a.a.O., E. 5b/bb-cc S. 80).
Die Beschwerdegegnerin nahm in der
angefochtenen Verfügung einen Abzug von 15 % vor, beantragte jedoch in der
Beschwerdeantwort, es sei ein Abzug von bloss 5 % (wie bei der
ursprünglichen Rentenzusprache vom 13. Mai 2012 vorgenommen) zu gewähren (s. A.S.
34). Dazu ist vorab festzuhalten, dass bei jeder Rentenbeurteilung über einen
allfälligen Abzug neu zu befinden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016
vom 22. März 2017 E. 3.4.4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch
vorwiegend leichte körperliche Tätigkeiten ausüben kann, bildet keinen Anlass
für einen leidensbedingten Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juli
2016.
E. 5.2.1). Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 enthält vielmehr ein
relativ weites Feld von körperlich nicht anstrengenden Tätigkeiten, wie sie
hier in Frage kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar
2016.
E. 3.3); zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und
Kontrollaufgaben (a.a.O.). Die Schmerzen und Ödeme in den Beinen wurden bereits
mit der Leistungseinbusse von 30 % abgegolten und dürfen beim Abzug nicht noch
einmal berücksichtigt werden (s. Urteile des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7.
Juli 2016 E. 5.2.2 und 9C_191/2015 vom 1. Juni 2015 E. 3.2). Allerdings
ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst bei leichten Arbeiten eingeschränkt
ist, nämlich u.a. durch den Ausschluss von Überkopfarbeiten, monotonen
Belastungen der Gelenke und langanhaltenden statischen Belastungen der
Wirbelsäule. Sein erwerbliches Leistungsvermögen ist entsprechend beschränkt,
so dass er sich mit einem geringeren Lohn zu begnügen haben wird als voll
leistungsfähige und entsprechend einsetzbare Arbeitnehmer (Urteil des
Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5). Weitere Umstände,
die einen Abzug gebieten, sind nicht ersichtlich. Ein Teilzeitpensum liegt
nicht vor, da der Beschwerdeführer den ganzen Tag arbeiten kann, wobei es keine
Rolle spielt, dass er nur eine reduzierte Leistung erbringt (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3). Das Alter von 58 Jahren im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wirkt sich ebenfalls nicht lohnsenkend
aus, da Arbeitnehmer ohne Kaderfunktion im Alter von 50 bis 65 Jahren nicht
weniger verdienen als das Total aller Arbeitnehmer (Medianwert 50 - 65
Lebensjahre: CHF 6'481.00, Total: CHF 5'910.00; s. Tabelle TA9, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/
statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnniveau-schweiz/
personenbezogene-merkmale.assetdetail.304033.html).
Weiter gilt es zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten
Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das
Kompetenzniveau 1 kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer
Verweistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfahrungswissen aufweist, daher
keine relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz zudem stets mit einer
Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand
keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen. Dass die Stellensuche altersbedingt
erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser
Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.2).
Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint
somit ein Abzug von 5 % als angemessen.
4.3.3
Das anrechenbare
Invalideneinkommen nach dem leidensbedingten Abzug beläuft sich folglich auf
CHF 37'989.00. Gemessen am Valideneinkommen von CHF 67‘980.00 ergibt
sich so ein Invaliditätsgrad von 44,11 %, der wie bisher einen Anspruch
auf eine Viertelsrente begründet und keine Rentenerhöhung erlaubt. Die Beschwerde
stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen
von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.2
Dem Beschwerdeführer ist ab
Prozessbeginn eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden. Da er
unterlegen ist, entschädigt der Kanton diese Rechtsbeiständin angemessen (Art.
122.
Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht
setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF
180.00
beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
Die von der Vertreterin eingereichte
Kostennote (A.S. 53 f.) weist einen Zeitaufwand von 10,30 Stunden aus. Dies
erscheint als angemessen. Zu streichen ist lediglich das
Fristerstreckungsgesuch vom 1. [recte: 4.] September 2017, das keine besondere
Begründung enthält (0,25 Stunden). Dabei handelt es sich um Kanzleiaufwand, der
im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von 10,05 Stunden à CHF 180.00,
woraus sich einschliesslich CHF 66.60 Auslagen und CHF 150.05 Mehrwertsteuer
(mit dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Satz von 8 %, nachdem die
Kostennote keine Verrichtungen nach diesem Datum enthält) eine Entschädigung
von CHF 2‘025.65 ergibt. Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 542.70 (Differenz zum vollen
Honorar von CHF 2'319.95), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass hier nicht – wie von der Rechtsvertreterin
in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von CHF 250.00,
sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich der Beschwerdeführer
vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein
rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel
darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E.
4.
). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem untersten
Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161
GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die
einen höheren Ansatz vorsieht.
6.
Bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00
bis 1´000.00 festgelegt.
Im vorliegenden Fall hat der unterlegene
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch
infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den
Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, [...], wird auf CHF 2‘025.65
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 542.70
(Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann