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Entscheid

VSBES.2017.116

Invalidenrente

19. Juli 2018Deutsch44 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1975 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 6. November 1981 wegen des

Geburtsgebrechens Ziff. 404 (Psychoorganisches Syndrom [POS]) des Anhangs

zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) bzw. eines

Sprachgebrechens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum

Leistungsbezug angemeldet (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.2). In der Folge sprach

ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) medizinische

Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens, Sonderschulmassnahmen sowie

berufliche Eingliederungsmassnahmen zu (IV-Nr. 1.9). Nachdem der

Beschwerdeführer die im Sommer 1992 begonnene Lehre als Lastwagenchauffeur abgebrochen

hatte, begann er im Sommer 1993 eine Lehre als Automonteur, welche ebenfalls

scheiterte. Diese Lehre konnte daraufhin in eine zweijährige Anlehre

umgewandelt werden, welche der Beschwerdeführer abschloss. Die

Eingliederungsbemühungen durch die IV wurden im Oktober 1995 beendet

(IV-Nr. 1.5). Nach verschiedenen Erwerbstätigkeiten als Chauffeur und

Lagermitarbeiter bezog der Beschwerdeführer ab Juni 2000 Leistungen der

Arbeitslosenversicherung (IV-Nr. 39). Sodann war er von April 2000 bis

März 2004 als selbstständiger «Vertragsfahrer Stückgut» tätig und übte danach

bis Juni 2008 verschiedene Tätigkeiten (Sanitär und Heizungsmonteur, Verkauf,

Chauffeur, Lagermitarbeiter) aus (IV-Nr. 84).

1.2 Am 24. Juni 2005 stellte

der Beschwerdeführer bei der IV ein Gesuch um berufliche Massnahmen

(IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung

(Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung

der IV-Stelle Basel-Land) zu (Verfügung vom 6. Juli 2005, IV-Nr. 6). Sodann

erteilte sie Kostengutsprache für ein Taggeld während des Arbeitstrainings im

Transportwesen durch die B.___, [...], vom 21. November 2005 bis

21. Mai 2006 (Mitteilung vom 24. November 2005, IV-Nr. 11). Im

Weiteren wurde ihm ein Taggeld während des Arbeitstrainings als Chauffeur (Kategorie

C) bei C.___, [...], im Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Januar

2007 gewährt (Mitteilung vom 8. November 2006, IV-Nr. 29). Dieses

Arbeitstraining wurde vom 1. Februar bis 30. April 2007 verlängert (Mitteilung

vom 13. Februar 2007, IV-Nr. 35). Nach der Gewährung weiterer

Arbeitsvermittlung durch die IV (IV-Nr. 49) konnte der Beschwerdeführer auf

eigene Initiative hin am 1. Juli 2008 eine Festanstellung (100 %) als

Chauffeur (Kategorie B) bei der D.___, [...], antreten, worauf die berufliche

Eingliederung abgeschlossen wurde (IV-Nr. 53 bis 56). Von August 2008 bis

Juli 2010 war er bei E.___, [...], tätig (IV-Nr. 84).

1.3 Seit dem 5. August 2010 arbeitete

der Beschwerdeführer im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses (100 %)

bei der F.___, [...], mit Einsatz in der G.___ als Mitarbeiter im Transportdienst

(Werkbus-Chauffeur) und im Lager (IV-Nr. 58 S. 4, 68 S. 1, 80

S. 1 ff.). Am 23. Oktober 2013 stellte er seine Arbeitstätigkeit wegen

Rückenbeschwerden ein (IV-Nr. 80 S. 1 f.). Das Arbeitsverhältnis

wurde in der Folge von der Arbeitgeberin auf den 9. April 2014 aufgelöst

(IV-Nr. 80 S. 8). Am 14. Juli 2014 meldete sich der

Beschwerdeführer bei der IV erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 58). Die

Beschwerdegegnerin sprach daraufhin Beratung und Unterstützung bei der

Stellensuche durch die Stellenvermittlung der IV-Stelle Basel-Land zu (Mitteilung

vom 10. September 2014; IV-Nr. 72). Sodann gewährte sie Frühinterventionsmassnahmen

in Form eines Jobcoachings ab 4. November 2014 für 20 Stunden durch den

Jobcoach H.___, [...] (Mitteilung vom 12. November 2014; IV-Nr. 79

und 85). Das Jobcoaching wurde ab 26. Februar 2015 für weitere 20 Stunden verlängert

(Mitteilung vom 10. März 2015, IV-Nr. 85 und 86). Ein Arbeitsversuch als

Allrounder in einer Karosseriewerkstatt im März 2015 wurde wegen vermehrter Rückenbeschwerden

abgebrochen (IV-Nr. 90 S. 2). Daraufhin wurde die Arbeitsvermittlung beendet

(Abschlussbericht vom 6. August 2015, IV-Nr. 91). Nach Durchführung

des Vorbescheidverfahrens und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie denjenigen auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 9. März 2017 ab. Dies wurde im

Wesentlichen damit begründet, gemäss den Abklärungen seien angepasste

Tätigkeiten weiterhin vollschichtig zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit

könnte der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht könnte er auch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Mitarbeiter im Transportdienst (Werkbus-Chauffeur) weiterhin ausüben. Sodann

begründe eine mittelgradige depressive Episode nicht grundsätzlich einen

invalidisierenden Gesundheitsschaden. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische

Störungen depressiver Natur seien nach der Rechtsprechung grundsätzlich

therapeutisch angehbar. Im Weiteren genüge die alleinige Verdachtsdiagnose

einer leichten Intelligenzminderung nicht zur Anerkennung eines dauerhaften

invalidisierenden Gesundheitsschadens. Aus rechtlicher Sicht bestehe - entgegen

der ärztlichen Einschätzung - keine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der

vorliegenden Aktenlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass

weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine längerdauernde

anspruchsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter im

Transportdienst und Werkbus-Chauffeur bestanden habe. Auf einen Einkommensvergleich

könne verzichtet werden. Es bestehe grundsätzlich auch kein Anspruch auf

weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 113).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung der

Gerichtsferien - fristgerechter Beschwerde vom 24. April 2017 lässt der

Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 4 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 09.03.17

aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen, mindestens eine halbe Rente der IV auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

12. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die beiliegenden Akten und die Begründung

in der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort

verzichtet (A.S. 17).

2.3 Am 26. Juni 2017 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 20 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche

Massnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 9. März 2017 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit

zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

2.6

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe

geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes vom Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismass-nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.4, je mit

Hinweisen).

3.

Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend

erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner gesundheitlichen

Beschwerden seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 %

eingeschränkt sei (Beschwerde, S. 8 Ziff. 9; A.S. 11). Demnach

ist im Folgenden der medizinische Sachverhalt darzulegen:

3.1

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, Innere Medizin und Gastroenterologie

FMH, diagnostizierte in seinem Zwischenbericht zu Handen der Krankentaggeldversichererin

(J.___; im Folgenden: J.___) vom 2. März 2014 ein Lumbovertebralsyndrom

bei Diskushernie L4/5 sowie einen Fersensporn beidseits (rechts mehr als links)

und gab an, die Prognose sei unklar. Es bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Oktober 2013. Die Arbeitsunfähigkeit im

angestammten Beruf als Mitarbeiter im Transportdienst sei noch unklar. Eine

leichtere Tätigkeit könne nicht zugemutet werden. Die starken Schmerzen sowohl

im Fersensporn als auch im Rücken hinderten den Patienten an der Ausübung

seiner Tätigkeit. Sobald die Schmerzproblematik im Griff sei, sollte er wieder

arbeiten können. Der Patient sei bei folgenden Tätigkeiten eingeschränkt: Heben

von Gewichten ab 10 kg, Tragen von Lasten ab 10 kg, Stehdauer länger

als eine ¼ Stunde, Sitzdauer über einer halben bis ganzen Stunde und ein Arbeitspensum

pro Tag von über 4 Stunden. Das Arbeitstempo sei reduziert. Der Patient sei zu

50.

% eingeschränkt. Es sei auf wechselbelastende Tätigkeiten zu achten

(sitzen, fahren und stehen in kurzen Intervallen). Der Patient erhalte eine Physio-

bzw. Stromwellentherapie. Weitere Abklärungen bei einem Rückenspezialisten

seien notwendig (IV-Nr. 64 S. 1 ff.).

3.2

Dr. med. K.___, Facharzt

für Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 3. März 2014 folgende

Beurteilung fest: «Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom ohne Hinweis

für eine lumbale radikuläre Schmerz-, Reiz- oder sensomotorische

Ausfallsymptomatik; vorwiegend tendomyogen bedingte linksbetonte Nacken- und Schultergürtelschmerzen

seit Dezember 2013 ohne Nachweis einer cervikalen radikulären Schmerz-, Reiz-

oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik; seit einer Woche tagsüber

intermittierendes Kräuseln in der linken volarseitigen Hand unklarer Ätiologie,

DD: beginnendes CTS links; Kopfschmerzen vom Spannungstyp, anamnestisch seit

Jahren, ca. 3 x pro Woche; symptomatischer Fersensporn rechts».

Unter dem Titel «Diskussion und

Procederevorschlag» wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient leide seit

Jahren immer wieder unter lumbalen Rückenschmerzen. Im Oktober 2013 habe er

etwas mit geringem Gewicht gehoben, worauf ein Hexenschuss aufgetreten sei.

Seitdem leide er vermehrt unter lumbalen Rückenschmerzen. Vor allem im Sitzen

und Liegen seien die Rückenschmerzen intensiv und würden als ziehend

beschrieben. Beim Gehen komme es diesbezüglich zu einer Besserung, jedoch zu

keinem Verschwinden. Selten komme es zu einer Ausstrahlung über das rechte

Gesäss in den dorsalen Oberschenkel. Im Weiteren leide er beidseits unter

Fersenspornen. Unter Behandlung sei der linke Fuss gut geworden. Rechts habe er

nach wie vor Schmerzen, vor allem am Morgen, wenn er darauf stehe. Seit Januar

2014.

habe er Schuheinlagen. Seit Dezember 2013/Januar 2014 leide er nun auch

unter Schmerzen im Bereich der unteren HWS mit Ausstrahlung Richtung Schulterblätter,

links stärker als rechts. Ebenfalls sei ihm aufgefallen, dass seit ca. einer

Woche ein Kräuselgefühl in der linken volaren Hand, tagsüber vor allem in Ruhe

auftrete, nachtsüber hingegen nicht. Er sei Rechtshänder. Die Kraft im Bereich

der Arme sei vorhanden. Eine Lähmung oder Sensibilitätsstörung im Bereich der

unteren Extremitäten bestehe nicht. In der am 2. Januar 2014

durchgeführten MRT-Untersuchung werde auf Höhe LWK 4/5 eine Chondrose mit

bilateralen Spondylarthrosen sowie eine intraforaminal links liegende

breitbasige Diskushernie mit Tangierung der allenfalls leichten

Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L4 links intraforaminal ohne Nachweis einer

Kompression beschrieben, wobei das MRT ansonsten unauffällig sei (vgl.

IV-Nr. 94 S. 25). Im Weiteren leide der Patient seit Jahren unter

frontal betonten Kopfschmerzen von drückendem Charakter, ca. alle zwei bis drei

Tage. Die Kopfschmerzen könnten vormittags oder nachmittags auftreten.

Im Weiteren führte der Neurologe aus, in

der neurologischen Untersuchung habe sich ein kooperativer adäquater Patient

mit unauffälliger Sprache und guter Beweglichkeit der HWS gezeigt. Endgradig

seien jedoch bei Rotation nach rechts und links und Flexion Schmerzen im

unteren HWS-Bereich angegeben worden. Der Nacken- und Schürzengriff sei

beidseits möglich gewesen. Es habe sich eine leicht druckdolente paravertebrale

cervicale Muskulatur beidseits im unteren HWS-Bereich sowie eine druckdolente

Schultergürtelmuskulatur links, v.a. des Trapezius, gezeigt. Der unkorrigierte

Fernvisus habe beidseits 1,0 betragen bei isokoren reaktiven Pupillen und

unauffälliger Augenmotilität. Der Befund der übrigen Hirnnerven sei unauffällig

gewesen. Eine Gang- oder Extremitätenataxie habe man nicht gefunden. Es habe

sich eine Druckdolenz über dem plantaren Calcaneus rechts gezeigt.

Zusammenfassend finde sich ein chronisch

rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre

Schmerz-, Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik, akzentuiert seit

Oktober 2010 (recte wohl: 2013). Insbesondere finde man keine Hinweise für eine

radikuläre Schmerz-, Reiz-, sensible oder motorische Ausfallsymptomatik der

Nervenwurzel L4 links. Im Weiteren finde man aktuell vorwiegend tendomyogen

bedingte linksbetonte Nackengürtelschmerzen, anamnestisch seit Dezember 2013

ohne Nachweis einer cervikalen radikulären Schmerz-, Reiz- oder

sensomotorischen Ausfallsymptomatik. Seit einer Woche berichte der Patient über

ein intermittierendes Kräuselgefühl im Bereich der linken volarseitigen Hand

unklarer Ätiologie. Differentialdiagnostisch könnte es sich um ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom

(CTS) handeln. Weiter bestünden frontal betonte Kopfschmerzen von drückendem

Charakter, vereinbar mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Aktuell bestehe noch

ein symptomatischer Fersensporn. Gemäss den Angaben des Patienten sei vom

Hausarzt auch eine Laboruntersuchung durchgeführt worden. Therapeutisch stünden

weiterhin konservative Massnahmen im Vordergrund (IV-Nr. 81 S. 3

ff.).

3.3

Dr. med. L.___, FMH Innere

Medizin, spez. Rheumatologie, hielt in seinem Konsiliarbericht zu Handen der J.___

vom 2. Juli 2014 fest, der Patient sei seit dem 21. Oktober 2013 zu

100.

% arbeitsunfähig geschrieben worden. Grund dafür sei ein

lumbovertebrales Schmerzsyndrom und Beschwerden bedingt durch einen

Fersensporn. Beruflich sei er als Chauffeur eines Chemieunternehmens tätig. Die

Beschwerden hätten im September 2013 mit einer 2-Etagen-Problematik begonnen:

Eine Bewegungs- und Belastungsschmerzsymptomatik tieflumbal mit erheblicher

Schmerzwahrnehmung bei längerem Sitzen, zeitweise fortgeleitet in die rechte

untere Extremität sowie Zervikalgien mit fortgeleiteten Missempfindungen in die

linke obere Extremität. Dazu komme eine Fersenspornproblematik, aktuell nur

noch rechtsseitig, entsprechend trage er eine Sohlenpufferung. Diese

Beschwerden bestünden vor allem, wenn er stehe oder gehe. Die

Fersenspornbeschwerden seien mit Stosswellen behandelt worden, rechtsseitig

unergiebig. Betreffend HWS und LWS würden regelmässige Physiotherapiesitzungen

und eine Trainingstherapie durchgeführt. Der Verlauf unter den genannten

Therapien sei nicht befriedigend, anhaltend plagten ihn zum Teil erhebliche

Beschwerden beim Sitzen lumbal und Fersenschmerzen beim Gehen. Neu habe er auch

Missempfindungen im Bereich des linken Kniegelenks, man habe ihm gegenüber

erwähnt, dass dies alles zusammenhänge. Medizinisch werde er am M.___ Spital

(Dr. med. N.___), [...], betreut; dieser habe erwähnt, dass man jetzt

zuerst das Endergebnis der Physiotherapie abwarten wolle. Falls dies nicht

befriedigend wäre, seien Infiltrationen vorzunehmen. An Schmerzmitteln nehme er

Tramal-Tropfen ein. Abgeschlossen habe der Patient eine Automonteurlehre, er werde

bei der G.___ mit einem vollen Pensum als Chauffeur und Lageristmitarbeiter

eingesetzt, im Lager müsse er Gewichte repetitiv im Bereich von 20 kg

heben, als Busfahrer für die G.___ müsse er mehrere Stunden sitzend arbeiten.

Mittlerweile habe er vom Arbeitgeber die Kündigung erhalten.

Der Rheumatologe stellte folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Intermittierende

Nervenwurzel C8-Reizsymptomatik links bei grosser, medio-lateral links

lokalisierter Diskushernie C6/C7 mit kaudaler Subluxation und Kompression der

Nervenwurzel C8 links; Bewegungs- und belastungsabhängiges lumbovertebrales

Schmerzsyndrom bei Spondylarthrosebildung LWK 4 – SWK 1 beidseits mit

zusätzlicher Diskushernienbildung LWK 4/LWK 5 und Dorsalverlagerung der

Nervenwurzel L4 links, zurzeit keine Radikulopathie und keine Hinweise für eine

Nervenwurzelreizung; Lokalisierte Fasciitis plantaris an der rechten Ferse,

bisher therapieresistend». Im Rahmen der medizinischen Beurteilung wurde angegeben,

der 39-jährige Patient leide seit Herbst 2013 an einer HWS- und

LWS-Problematik, ergänzt durch eine plantare Fasziitis an der rechten Ferse.

Betreffend HWS sei die Situation zunehmend stabil. Trotz des signifikanten

MRI-Befundes habe keine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik festgestellt

werden können. Betreffend LWS sei die Situation ebenfalls zunehmend

stabilisiert, ohne Hinweise aktuell für eine Radikulopathie, jedoch

persistierten Bewegungs- und Belastungsschmerzen wahrscheinlich vor allem

bedingt durch die 2-Segment-Spondylarthrosen beidseits L4 - S1. Schliesslich

sei die Schmerzproblematik des Fersensporns rechts im Sinne der plantaren

lokalen Fasziitis chronifiziert, was bei dieser Problematik nicht selten der

Fall sei. Die Stosswellentherapie sei auf dieser Seite unbefriedigend geblieben,

entsprechend habe er Schmerzen bei längeren Wegstrecken oder längerer Dauer im

Stehen. Es könne bestätigt werden, dass die Compliance und Kooperation des

Patienten gut seien mit guter Motivation für eine berufliche

Wiedereingliederung.

Im Weiteren wurde ausgeführt, auch wenn

man diese 3 Etagen voraussichtlich mittel- bis längerfristig mehr oder weniger

gut kontrollieren könne, werde eine Belastbarkeitseinschränkung bestehen

bleiben. Die angestammte Tätigkeit oder eine ähnlich rückenbelastende Tätigkeit

dürfte mittel- bis längerfristig kaum mehr bewältigbar sein. Der Patient habe regelmässig

bis 20 kg Gewicht heben und über längere Zeit im Bus sitzen müssen, verbunden

mit Lagerarbeiten und Transporttätigkeiten, sodass bei diesen klinischen und

radiologischen Befunden davon ausgegangen werden müsse, dass immer wieder

ähnliche Beschwerden, vor allem zervikal und lumbal, auftreten würden, sofern

die Belastung nicht reduziert werden könne. Entsprechend werde bis zum

aktuellen Zeitpunkt bei noch bewegungs- und belastungsabhängigen, zum Teil

erheblichen Beschwerden eine anhaltend 100%ige Arbeitsunfähigkeit als begründet

und ausgewiesen beurteilt. Eine genauere Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit könne nicht angegeben werden. Es sei eher davon

auszugehen, dass bei unveränderter Belastung ähnliche Beschwerden und damit

auch Arbeitsunfähigkeiten ausgelöst würden. Für eine wirbelsäulenschonendere

Verweistätigkeit sei bis zum aktuellen Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

als zumutbar zu beurteilen mit voraussichtlicher Steigerung in den nächsten Wochen

bis Monaten auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein volles Pensum

und je nach Beschwerdeverlauf (IV-Nr. 70 S. 2 ff.).

3.4

RAD-Arzt Dr. med. O.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im Rahmen der

Früherfassung (Gespräch vom 31. Juli 2014) im Wesentlichen fest, der

Versicherte leide schon seit Jahren unter rezidivierenden lumbalen

Rückenschmerzen. Gemäss dem Bericht des Hausarztes an die J.___ vom 27. Februar

2014.

(bzw. 2. März 2014 [vgl. E. II. 3.1 hiervor]) bestehe ein

Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L4/5. Ein Schmerz bestehe in der Regel

nur lumbal, bei langem Sitzen oder Stehen nehme er zu. Es bestehe nur

gelegentlich eine Ausstrahlung ins rechte Bein, dorsal bis in die Kniekehle.

Zusätzlich bestehe eine beidseitige Fersensporn-Problematik. Links habe sich

die Situation deutlich verbessert, rechts sei der Schmerz noch sehr stark,

insbesondere am Morgen beim Aufstehen. Die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige

Tätigkeit sei überwiegend wahrscheinlich auch langfristig gegeben. Demnach

seien berufliche Massnahmen indiziert (Gesprächsprotokoll vom 5. August

2014, IV-Nr. 68 S. 3).

3.5

Aus dem Bericht der M.___,

Klinik für Schmerzmedizin (Dr. med. N.___, FA interventionelle

Schmerztherapie, Facharzt für Orthopädie, Chefarzt), zu Handen der

Krankenversicherung vom 4. November 2014 gehen folgende Diagnosen hervor: «Chronische

Lumbalgie bei Osteochondrose L4/5 mit Black Disk und bilateralen Spondylarthrosen

L4/5 > L5/S1 (MRI der LWS vom 02.01.14, IMAMED); rezidivierende

Zervikokranialgie/Zervikobrachialgie mit Sensibilitätsstörung der linken Hand

bei mediolateral links liegender nach kaudal umgeschlagener Diskushernie HWK6/7

(MRI, IMAMED, 20.03.14); Kopfschmerzen vom Spannungstyp, anamnestisch seit

Jahren, bis zu 3 x pro Woche; 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur

(bescheinigt durch Dr. I.___)». Es wurde um weitere Kostengutsprache für

Physiotherapie 2 x pro Woche ersucht und ausgeführt, aufgrund der aktuellen

Beschwerdesymptomatik und Arbeitsunfähigkeit des Patienten drohe unbehandelt

eine Chronifizierung der Beschwerdesymptomatik sowie eine

Beschwerdeexazerbation. Der Patient sei motiviert, die Physiotherapie zweimal

wöchentlich und auch ein tägliches Eigenprogramm durchzuführen (IV-Nr. 92.4

S. 16 f.).

3.6

Der Hausarzt hielt in seinem

Bericht zu Handen der J.___ vom 28. Februar 2015 fest, im angestammten

Beruf als Mitarbeiter im Transportdienst bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Eine leichtere Tätigkeit könne nicht zugemutet werden. Es

bestünden Schmerzen von Seiten des Fersensporns sowie des Rückens. Der Patient

werde im angestammten Beruf kaum mehr arbeiten können. Seit dem

Konsiliarbericht von Dr. med. L.___ vom 2. Juli 2014 (E. II. 3.3

hiervor) habe sich nicht viel geändert. Es müsste eine Umschulung erfolgen.

Wenn der Patient wieder mit der bisherigen Tätigkeit beginne, werde er innert

kürzester Zeit wieder melden, dass es nicht gehe (IV-Nr. 92.4 S. 13

ff.).

3.7

Dem Bericht der M.___, Klinik

Rheumatologie (Dr. med. P.___, Oberärztin), vom 8. Mai 2015 können

folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Therapierefraktäre

zervikovertebrale Schmerzen, aktuell wenig myofasziale Beschwerden, MRI HWS

29.03

: Grosse mediolaterale links liegende nach kaudal umgeschlagene

Diskushernie HWK6/7 mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel C8 links,

aktuell keine radikuläre Symptomatik provozierbar, Kleinfingerabspreizschwäche

links, zusätzliche periphere Neurokompression möglich; 2. Lumboverte-brale

Schmerzen, MRI LWS: Auf Höhe LWK 4/5 Chondrose mit bilateralen

Spodylarthrosen sowie intraforaminal links liegende breitbasige Diskushernie

mit Hernierung und allenfalls leichter Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L4

links, auch hier aktuell keine radikuläre Symptomatik, ISG-Dysfunktion links,

ISG-Schmerz links, keine sensomotorischen Ausfälle». Zur Anamnese wurde

angegeben, der Patient beklage seit Oktober 2013 Schmerzen in der

Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, die zu Arbeitsausfällen führten. Er sei

seither nicht mehr arbeitsfähig. Es bestünden Missempfindungen im linken Arm

mit Kribbelgefühl im Kleinfinger sowie im ulnaren Unterarm. Manchmal seien auch

die kompletten Handteller involviert. Zusätzlich bestünden Schmerzen in der

unteren LWS und Probleme beim Bücken und längerem Sitzen über 10 Minuten.

Ebenso bestünden Probleme beim Laufen bei Schmerzen in den Plantarfaszien

rechts mehr als links. Zudem würden Knieschmerzen beklagt ohne Hinweise für

Schwellungen. Die Beschwerden würden vor allem beim Beugen der Knie auftreten,

nicht hingegen bei längerem Laufen. Es bestehe kein nächtlicher Knieschmerz,

aber es seien Lagerungsprobleme mit Rückenschmerzen in der Nacht vorhanden. Die

Rückenschmerzen würden als mechanisch beschrieben und seien abhängig von den

bückenden und laufenden Tätigkeiten. Eine durch Laufen provozierte Ausstrahlung

in die Beine werde nicht berichtet. Aufgrund einer «Spritzenphobie» sei bisher

auf schmerztherapeutische interventionelle Behandlungen verzichtet worden.

Die Beurteilung lautete dahingehend, aufgrund

der zervikovertebralen Schmerzen, allerdings ohne provozierbare radikuläre

Ausstrahlung, aber mit auffallender Schwäche der Abspreizkraft des Kleinfingers,

werde eine zusätzliche neurologische Beurteilung mittels Elektromyographie (EMG)

empfohlen. Dies mit der Frage, ob hier eine Neurokompression der C8-Wurzel,

hervorgerufen durch die Diskushernie und/oder allenfalls eine periphere

Neurokompression, die für den Patienten geklagten Beschwerden erklären könnte. Es

sei davon auszugehen, dass möglicherweise eine Mischform vorliegen könnte.

Diagnostisch/therapeutisch würde sich eine Infiltration der linken C8-Wurzel

anbieten. Bei allerdings durch den Patienten erklärter Spritzenphobie stünden

diese diagnostisch/therapeutischen Möglichkeiten wohl nicht zur Verfügung.

Hinsichtlich der beklagten Rückenschmerzen sei von lumbovertebralen Schmerzen mit

in der aktuellen Untersuchung fehlenden Hinweisen für eine facettäre- oder eine

radikuläre Schmerzsituation auszugehen. Im MRI-Befund sei eine Diskushernie mit

möglicher Tangierung der L4-Wurzel links beschrieben worden, diese sei aber in

der aktuellen rheumatologischen Untersuchung nicht provozierbar und eine durch

Laufen provozierte Ausstrahlungssymptomatik der Beine werde nicht beklagt. In

Bezug auf den Knieschmerz seien leichtere Knorpelschäden retropatellär nicht

sicher auszuschliessen (Patella-Kompressionsschmerz mit Wiedererkennung). Zum

Ausschluss einer relevanten Instabilität erfolgten noch Funktionsaufnahmen der

LWS als differentialdiagnostisch mögliche Ursache für die Knieschmerzen bei

zusätzlich vorliegender, die L4-Wurzel möglicherweise komprimierender

Diskushernie. Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung seien

klinisch und anamnestisch nicht ersichtlich (IV-Nr. 94 S. 7 ff.).

3.8

Dem Bericht der M.___, Klinik

für Schmerztherapie (Dr. med. N.___), vom 22. Mai 2015 kann entnommen

werden, der Patient habe seit der letzten Berichterstattung begonnen, sich mit

Shiatsu therapieren zu lassen. Leider sei hier noch zu wenig Effekt

eingetreten, als dass eine endgültige Beurteilung getroffen werden könne. Die

Physiotherapie absolviere er konsequent weiter, auch in Eigenregie unter

täglichen Eigenübungen. Man sei verblieben, den weiteren Verlauf abzuwarten.

Sollte es durch die Therapie nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion kommen,

sei die Durchführung einer Lokaldiagnostik erforderlich, gegebenenfalls auch

eine epidurale Steroidapplikation lumbal (IV-Nr. 94 S. 5 f.).

3.9

Dr. med. I.___ attestierte

in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2015

weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Oktober 2013

bis auf weiteres und hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär. Die

bisherige Tätigkeit sei wegen Bewegungs- und Belastungsschmerzen nicht mehr

zuzumuten. Weniger belastende Arbeiten seien jedoch zumutbar. Wenn eine

Umschulung möglich sei, sollte ein 100 %-Pensum angestrebt werden. Der

Patient müsse unbedingt umgeschult werden (IV-Nr. 94 S. 1 ff.).

3.10

Aus dem Bericht von Dr. med.

Q.___, Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen der Beschwerdegegnerin vom

19.

September 2016 gehen folgende Diagnosen hervor: «F32.1 Mittelgradige

depressive Episode seit Ende 2015 bei V.a. F70 leichte Intelligenzminderung

seit Geburt, chronisches Lumbovertebral- und Cervikalsyndrom, Fasciitis

plantaris re». Im Weiteren wurde ausgeführt, die ambulante Behandlung erfolge

seit dem 5. Februar 2016 bis auf weiteres. Zur Anamnese wurde im

Wesentlichen angegeben, der Patient sei von seinem Hausarzt am 5. Februar

2016.

zugewiesen worden. Nach den Angaben des Patienten gehe es ihm nicht gut. Seine

Frau sei ihm davongelaufen und mit ihrem Sohn Ende Oktober 2015 nach [...]

gezogen. Er habe Mühe, dies zu verarbeiten. Dazu seien Rückenschmerzen gekommen

und ein «Fersensporn», was ihn dazu veranlasst habe, sich bei der IV

anzumelden. Am 17. Dezember 2015 sei seine Frau zurückgekommen, sie hätten

sich jedoch gestritten, was dazu geführt habe, dass er vor lauter Verzweiflung

10.

Tabletten Temesta (1 mg) eingenommen habe. Er habe Suizidgedanken

gehabt. Als er am nächsten Tag als Chauffeur gearbeitet habe, habe er einen

Unfall erlitten. Er sei über ein «Inseli» gefahren. Als die Polizei dann über

einen Bluttest gemerkt habe, das das Temesta immer noch im Blut sei, habe man

ihm seinen Führerausweis abgenommen. Seither habe er von den Behörden nichts

mehr gehört. Er müsse nachts weinen, wenn alles wieder an die Oberfläche komme.

Wegen des Führerausweisentzugs habe er seine Stelle verloren. Er habe mit seiner

Frau im Haus seiner Eltern gewohnt. Diese habe ab dem Jahr 2012 ihre Steuern

nicht bezahlt. Er habe die Rechnungen ihr überlassen; nun werde er dafür betrieben.

Ferner wurde angegeben, der Patient sei

schon seit zwei Jahren vom Hausarzt krankgeschrieben worden. Er habe in der G.___

als Buschauffeur gearbeitet und über zwei Jahre ein Krankentaggeld erhalten.

Dann habe er eine 50 %-Stelle erhalten, die er wegen des

Führerausweisentzuges verloren habe. Jetzt sei er von seinem Hausarzt wieder zu

100.

% krankgeschrieben. Während des beim Strassenverkehrsamt Zürich

erstellten Gutachtens sei er kognitiv auffällig gewesen. Weil er, Dr. med.

Q.___, auch den Eindruck gehabt habe, einen vermindert intelligenten Patienten

vor sich zu haben, habe er ihn nach seiner Schulkarriere gefragt. Dieser habe

geantwortet, er sei nie der Beste in der Schule gewesen. Die Primarschule sei

recht und schlecht gegangen. Der Primarlehrer habe ihn in die Hilfsschule

schicken wollen, was seine Eltern abgelehnt hätten. Die Sekundarschule habe er

dann aber in einer Privatschule ([...]-Schule) absolvieren müssen. Danach habe

es nur noch eine Anlehre gegeben, eine zweijährige Automonteurlehre. Nachher

sei er nur noch als Chauffeur tätig gewesen. Jetzt gehe es wegen seines Rückens

nicht mehr. Er habe eine neue Frau kennengelernt. Dank seines Anwalts dürfe er

nun wieder Auto fahren. Sein Hausarzt habe ihn wegen seines Rückens in die

Physiotherapie geschickt. Er habe mit dem Patienten über das Gutachten der

Verkehrsmedizin gesprochen, worin man wegen seines Verschuldens nicht zu einem

endgültigen Entschluss gekommen sei. Deshalb habe man dem Patienten den Führerausweis

wieder abgenommen. Dieser sei sehr enttäuscht und frustriert.

Zum ärztlichen Befund wurde angegeben,

es handle sich um einen 41-jährigen depressiv mittleren Ausmasses und

vermindert intelligent wirkenden (mit entsprechenden Auffassungs- und

Ausdrucksproblemen) Patienten, der psychomotorisch etwas verlangsamt und

stimmungsmässig depressiv sei. Inhaltlich sei er auf das Verlassensein durch seine

Frau und den Führerausweisentzug fixiert. Es gebe keine Hinweise auf Sinnestäuschungen

oder auf eine manifeste Suizidalität. Die Prognose sei offen bis gut. Es finde

regelmässig eine psychiatrische Begleitung statt. Eine aktuelle Medikation

bestehe nicht. Eine psychiatrische Begleitung sei weiterhin zu empfehlen, bis

die depressive Episode ganz aufgehellt sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als angelernter Automonteur bzw. Chauffeur sei er seit dem 5. Februar 2016

bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig, wobei eine um 50 %

verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit

sei möglich. Er könnte wieder zu 50 % Auto fahren (ohne den Rücken zu berücksichtigen).

Die Rückgabe seines Führerausweises sei für seine psychische Gesundheit sehr

wichtig. Die Intelligenzminderung führe bei ihm nicht zu einer Beeinträchtigung

seiner Fahrtüchtigkeit.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht gab der

behandelnde Psychiater noch an, die depressive Störung beeinträchtige den

Patienten zurzeit zu 50 %, diese könne aber aufhellen und ihn weniger

beeinträchtigen. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50 % zuzumuten, wobei eine

um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Mit Psychotherapie könne

die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Andere Tätigkeiten seien dem Patienten

nicht zuzumuten. Der Patient sei auch aufgrund seiner verminderten Intelligenz

fixiert auf seine Tätigkeit als Chauffeur (IV-Nr. 108 S. 3 ff.).

3.11

Dr. med. I.___ gab in seinem

Bericht vom 2. Dezember 2016 an, er habe seit dem letzten Bericht keine

wesentlich neuen Berichte. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zuzumuten.

Eine andere Tätigkeit, vielleicht im Büro, wäre im Rahmen von 50 %

zumutbar (IV-Nr. 110).

3.12

In seiner

versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 11. Januar 2017 hielt

RAD-Arzt Dr. med. O.___ fest, aufgrund der erheblichen degenerativen

Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der eingeschränkten

Gehfähigkeit bei rechtsbetonter Facialis plantaris seien dem Versicherten nur

noch leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten mit kurzen Gehstrecken

zumutbar. Für körperlich leichte Arbeiten bestehe von somatischer Seite her

keine Einschränkung. Sofern kein Beladen und Entladen von Gewichten über 10 kg

verbunden sei mit einer Chauffeurtätigkeit, sei eine solche zumutbar,

vorausgesetzt der Versicherte bekomme wieder eine Fahrbewilligung.

Einschränkend wirke sich zurzeit zusätzlich die psychische Erkrankung aus. Der

Versicherte sei im Zusammenhang mit dem Scheitern seiner Ehe in eine

längerdauernde depressive Krise geraten, die mittelgradig ausgeprägt gewesen

sei, zurzeit offenbar auf dem Weg zur Besserung sei. Für die eher zögerliche

Aufhellung dürfte die Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Anteilen

eine Rolle spielen, insbesondere aber auch die knappe Intelligenz. Diese habe

zwar den Versicherten in der Vergangenheit in seiner Arbeitstätigkeit nicht

relevant beeinträchtigt, schränke aber die Fähigkeit, mit Belastungssituationen

adäquat umzugehen, doch deutlich ein. Mit einer weiteren Verbesserung unter

fortgesetzter Behandlung könne aber gerechnet werden. Es bestünden folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F32.1), Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70),

Zervikalsyndrom mit Reizsymptomatik Nervenwurzel C8 links bei grosser

Diskushernie C6/7 mit Subluxation und Kompression der Nervenwurzel C8 links,

Lumbovertebralsyndrom mit Chondrose mit beiseitigen Spondylarthrosen L4/5 und

intraforaminaler breibasiger Diskushernie links mit leichter Dorsalverlagerung

der Nervenwurzel L4, Fasciitis plantaris bds, rechts mehr als links».

Zur Arbeitsfähigkeit nahm der RAD-Arzt

dahingehend Stellung, in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur,

Lagermitarbeiter und im Transport bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr seit dem

21.

Oktober 2013, sofern die Tätigkeit als mittelschwer bis schwer

einzustufen sei, insbesondere wenn Gewichte von mehr als 10 kg anzuheben

und zu tragen seien. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

lautete wie folgt: Vom Oktober 2015 bis Januar 2016 habe keine Arbeitsfähigkeit

mehr bestanden, vom Februar bis September 2016 habe eine Arbeitsfähigkeit von

50.

% bestanden und ab Oktober 2016 könne mit einer Steigerung im Rahmen

eines Arbeitstrainings bis zu einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %

innert 3 Monaten gerechnet werden. Sofern keine zwischenzeitliche

Verschlechterung geltend gemacht werde, seien ergänzende Abklärungen nicht

angezeigt (IV-Nr. 112).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung im Wesentlichen

mit der Begründung ab, gemäss den Abklärungen seien dem Beschwerdeführer aus

medizinischer Sicht angepasste Verweistätigkeiten weiterhin vollschichtig

zuzumuten. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes

Einkommen erwirtschaften. Es bestehe keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit,

welche einen Rentenanspruch begründen würde. Aufgrund der vollen

Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit sei für weitere Leistungen die

Arbeitslosenversicherung zuständig. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers (F.___,

[...]) habe die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter im Transportdienst und

Werkbus-Chauffeur das Heben oder Tragen von leichten Gewichten von 0 bis 10 kg

beinhaltet. Mittelschwere (10 bis 25 kg) oder gar schwere (über 25 kg) Arbeiten

habe er nicht ausführen müssen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könnte der

Beschwerdeführer daher seine bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben. Dass ihm

die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, könne bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren seien leichte bis

höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur nach der

Rechtsprechung grundsätzlich therapeutisch angehbar. Dies treffe auch

vorliegend zu, denn im ergänzend eingeholten Bericht des behandelnden

Psychiaters werde die Prognose als offen und gut bezeichnet. Ferner reiche die alleinige

Verdachtsdiagnose einer leichten Intelligenzminderung zur Anerkennung eines

dauerhaften invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht aus, zumal es dem

Beschwerdeführer möglich gewesen sei, jahrelang einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen und verschiedene Weiterbildungen (Ausbildung zum Staplerfahrer,

Gefahrengutausbildung, Fähigkeitsausweis Personentransporte) zu erwerben. Aus

rechtlicher Sicht lasse sich nach dem Gesagten – entgegen der ärztlichen

Einschätzung – keine Arbeitsunfähigkeit begründen.

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine halbe

IV-Rente, auszurichten. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, nach den

Angaben des RAD-Arztes bestehe selbst in einer Verweistätigkeit eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit von Oktober 2015 bis Januar 2016, eine solche

von 50 % vom Februar bis September 2016 und ab Oktober 2016 könne eine

Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis mindestens 80 % erreicht werden. Die

Beschwerdegegnerin hätte sich zur Leistungspflicht im Zeitraum vom

21.

Oktober 2013 bis September 2016 äussern müssen. Hier seien die

Abklärungen ungenügend erfolgt. Auch gemäss den Angaben des RAD-Arztes sei eine

Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgewiesen. Es sei ein Einkommensvergleich

vorzunehmen, wobei festzustellen sei, dass die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers

von einer nur noch 50%igen Arbeitsfähigkeit auch für Verweistätigkeiten

ausgingen. Weitere Untersuchungen durch den RAD-Arzt seien unterblieben. Es handle

sich bei ihm um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb er

fachlich nicht in der Lage sei, sich zu den ausgewiesenen somatischen

Beschwerden und der sich gestützt darauf ergebenden Arbeitsfähigkeit zu

äussern. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen, welches

die gesamte gesundheitliche Situation berücksichtige. Die Abklärungen der

Beschwerdegegnerin seien offensichtlich ungenügend ausgefallen.

4.2

Zunächst ist aufgrund der (oben

unter E. II. 3 hiervor) wiedergegebenen medizinischen Berichte festzustellen,

dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht unklar

ist. Während der Hausarzt Dr. med. I.___ in seinem Zwischenbericht vom

2.

März 2014 gegenüber der Krankentaggeldversichererin eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als

Mitarbeiter Transportdienst seit dem 21. Oktober 2013 attestierte und angab,

der weitere Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei unklar und auch eine leichtere Verweistätigkeit

könne nicht zugemutet werden (IV-Nr. 64 S. 2; E. II. 3.1

hiervor), hielt der Internist und Rheumatologe Dr. med. L.___ in seinem Konsiliarbericht

vom 2. Juli 2014 fest, für eine wirbelsäulenschonendere Verweistätigkeit

bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit «mit voraussichtlicher Steigerung

in den nächsten Wochen bis Monaten auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, bezogen

auf ein volles Pensum, je nach Beschwerdeverlauf» (IV-Nr. 70 S. 6; E.

II. 3.3 hiervor). Der Neurologe Dr. med. K.___ konnte in seinem

Bericht vom 3. März 2014 keine neuropathologische Beeinträchtigung feststellen;

eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit findet sich in seinem Bericht nicht (vgl.

IV-Nr. 81 S. 3 ff.; E. II. 3.2 hiervor). Im Bericht der M.___,

Klinik für Schmerzmedizin, vom 4. November 2014 wurde angegeben, aktuell bestehe

weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, eine

angepasste Tätigkeit könnte den Patienten mit Hilfe der IV (Umschulungsmassnahme)

sowohl beruflich als auch privat stabilisieren (IV-Nr. 81 S. 1). Auch

im Bericht der M.___, Klinik Rheumatologie, vom 8. Mai 2015 wurde keine

Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genommen, jedoch u.a. darauf

hingewiesen, aufgrund der zervikovertebralen Schmerzen, zwar ohne provozierbare

radikuläre Ausstrahlung, aber mit auffallender Schwäche der Abspreizkraft des

Kleinfingers, sei eine zusätzliche neurologische Beurteilung mittels

Elektromyographie (EMG) zu empfehlen. Es stelle sich hier die Frage, ob hier

eine Neurokompression der C8-Wurzel, hervorgerufen durch die Diskushernie

und/oder allenfalls eine periphere Neurokompression, die für den Patienten

geklagten Beschwerden erklären könnte (IV-Nr. 94 S. 9; E.

II. 3.7 hiervor). Im Bericht der M.___, Klinik für Schmerzmedizin, vom

22.

Mai 2015 wurde ausgeführt, einerseits bestehe durch eine

Arbeitstätigkeit ein ablenkendes Moment, andererseits erfahre der Patient dadurch

sicherlich eine Steigerung des Selbstwertgefühls und auch eine

Verhaltensanpassung durch eine strukturierte Tages- und Arbeitsgestaltung; der

weitere Verlauf sei abzuwarten. Sollte es durch die Therapie nicht zu einer

deutlichen Schmerzreduktion kommen, sei die Durchführung einer Lokaldiagnostik

erforderlich, gegebenenfalls auch eine epidurale Steroidapplikation lumbal (IV-Nr. 94

S. 5 f.; E. II. 3.8 hiervor). Der Hausarzt attestierte in seinem

Bericht vom 12. Oktober 2015 nach wie vor eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem

21.

Oktober 2013 bis auf weiteres, hielt aber fest, eine weniger

belastende Tätigkeit sei zuzumuten. Wenn eine Umschulung möglich sei, «sollte

ein 100 %-Pensum angestrebt werden» (IV-Nr. 94 S. 1 ff.;

E. II. 3.9 hiervor). Im Bericht vom 2. Dezember 2016 wies er

darauf hin, eine andere Tätigkeit – vielleicht eine solche im Büro mit einem

Pensum von 50 % - sei zuzumuten; Angaben, ob dabei eine verminderte

Leistungsfähigkeit bestehe, wurden nicht gemacht (IV-Nr. 110; E.

II. 3.11 hiervor). Schliesslich gab der RAD-Arzt (Dr. med. O.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) aufgrund einer Würdigung der

erwähnten ärztlichen Berichte in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2017

an, in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur, im Lager und Transport bestehe,

sofern die Tätigkeit als mittelschwer bis schwer einzustufen sei, seit dem

21.

Oktober 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer Verweistätigkeit bestehe

von Oktober 2015 bis Januar 2016 keine Arbeitsfähigkeit, vom Februar bis September

2016.

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Oktober 2016 könne mit einer

Steigerung im Rahmen eines Arbeitstrainings bis zu einer Arbeitsfähigkeit von

mindestens 80 % innert 3 Monaten gerechnet werden (IV-Nr. 112

S. 4; E. II. 3.12 hiervor).

Angesichts der fachärztlichen Angaben des

Internisten und Rheumatologen Dr. med. L.___ (aktuell 50%ige

Arbeitsfähigkeit in einer wirbelsäulenschonenderen Verweistätigkeit mit

voraussichtlicher Steigerung in den nächsten Wochen bis Monaten auf eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %), der Rheumatologin Dr. med. P.___, welche

eine zusätzliche neurologische Beurteilung mittels EMG empfahl, sowie von Dr. med.

N.___, Facharzt für interventionelle Schmerztherapie und Orthopädie, der sich

für das Abwarten des weiteren Verlaufs aussprach und - für den Fall, dass es

durch die Therapie (Physiotherapie, Shiatsu) nicht zu einer deutlichen

Schmerzreduktion kommen sollte - eine Lokaldiagnostik, gegebenenfalls auch eine

epidurale Steroidapplikation, als erforderlich erachtete, kann die Beurteilung

des RAD-Arztes hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit (Arbeitsfähigkeit von 50 % von Februar bis September 2016,

ab Oktober 2016 könne mit einer Steigerung im Rahmen eines Arbeitstrainings bis

zu einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % innert 3 Monaten gerechnet

werden) nicht nachvollzogen werden. Es ist weiter unklar, wie Dr. med. O.___

die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten

Verweistätigkeit im Zeitraum vom 21. Oktober 2013 bis September 2015

einschätzt und auf welchen medizinischen Grundlagen die prognostizierte Steigerung

der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % spätestens ab 1. Januar 2017

beruhen soll. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass es sich beim RAD-Arzt um

einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt, der bezüglich der

somatischen Leiden keine fachärztliche Beurteilung abgeben kann. Ebenso wenig

kann sich die von der Beschwerdegegnerin als Abklärungsergebnis bezeichnete

Aussage, aus medizinischer Sicht seien angepasste Tätigkeiten «weiterhin

vollschichtig zumutbar» (vgl. IV-Nr. 113 S. 1), auf die vorliegend

ins Recht gelegten medizinischen Berichte stützen. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin kann aufgrund der bisherigen medizinischen Berichte nicht

davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner

Rückenbeschwerden und der Fersenspornproblematik seine letzte Tätigkeit als

Mitarbeiter im Transportdienst ohne weiteres weiterhin ausüben könnte, wurde er

doch dabei nicht nur als Chauffeur mit langem ungünstigem Sitzen, sondern auch

als Lagermitarbeiter eingesetzt, wobei er u.a. auch repetitiv schwere Gewichte

im Bereich von 20 kg heben musste (vgl. IV-Nr. 58 S. 4, 64

S. 2, 68 S. 1 und 3, 70 S. 3, 84 S. 1). Es ist davon

auszugehen, dass die diesbezüglichen Angaben der bisherigen Arbeitgeberin vom

28.

November 2014 unvollständig sind (vgl. IV-Nr. 80 S. 5). Dementsprechend

musste ein Arbeitsversuch in einer Karosseriewerkstatt im März 2015 wegen

Rückenbeschwerden abgebrochen werden (IV-Nr. 90 S. 2). Im Zeitpunkt

der angefochtenen Verfügung (9. März 2017) steht die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht somit nicht mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Angesichts der

fachärztlichen Beurteilungen sind der Beschwerdeverlauf zu beurteilen und

weitere medizinische Abklärungsmassnahmen zu veranlassen, bevor die Arbeits-

und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit

zuverlässig festgesetzt werden kann. Wie (unter E. II. 2.6 hiervor)

erwähnt, dauert die der Beschwerdegegnerin obliegende Untersuchungspflicht so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit ab 21. Oktober

2013.

besteht nach dem Gesagten aus somatischer Sicht keine Klarheit. Die

Beschwerdegegnerin hat weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen.

4.3

4.3.1

Zu den psychiatrischen Diagnosen

hielt die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, eine

mittelgradige depressive Episode begründe nicht grundsätzlich einen

invalidisierenden Gesundheitsschaden. Denn nach der Rechtsprechung stellten

leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von

depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im

Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen

Person verunmöglichen würde, trotz der Schmerzstörung eine angepasste Tätigkeit

auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver

Natur seien grundsätzlich therapeutisch angehbar. Dies treffe auch im vorliegenden

Fall zu, denn im ergänzend eingeholten Bericht des behandelnden Psychiaters

werde die Prognose als offen bis gut bezeichnet (IV-Nr. 113 S. 2).

4.3.2

Dazu ist festzuhalten, dass die

bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach depressive Störungen

leicht- bis mittelgradiger Natur - seien sie im Auftreten rezidivierend oder

episodisch - einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen,

wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, aufgegeben wurde. Bei solchen

Störungen ist, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten

Erwerbsunfähigkeit, im Einzelfall einzig danach zu fragen, ob und wie sich die

Krankheit leistungsmindernd auswirkt. Im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit ist

es sach- und systemgerecht, diese Leiden ebenfalls einem strukturierten

Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Entscheidend ist dabei,

unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf

objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die

materielle Beweislast zu tragen hat. Wie bei den somatoformen Schmerzstörungen

und vergleichbaren psychosomatischen Leiden verbleiben aber Verlauf und Ausgang

von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es

Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen,

weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich

guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Einschränkungen

resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409

E. 4.5.2 S. 416 mit Hinweisen).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit

kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es

nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn

im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in

nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen

Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen

kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach

bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen

depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als

chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf

es in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens

(vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts, E. 4.5.3 S. 417 mit

Hinweis).

Ein Leiden als leicht einzustufen, weil

diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert ist und ihm bereits

deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit abzusprechen, geht fehl. Andererseits ist auch bei schweren

psychischen Leiden nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle

Einschränkung zu schliessen. Die Frage der Notwendigkeit eines strukturierten

Beweisverfahrens beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz

allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und

übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und

funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten

(vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an

Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken,

die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer

Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen

lassen. Hier zeigt sich die Beweisproblematik, wenn überhaupt, vor allem

bezüglich der funktionellen Auswirkungen. Daher hat auch bei jenen Störungen

eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und

insbesondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf

Aggravation oder Simulation bestehen (vgl. vorerwähntes Urteil des

Bundesgerichts, E. 7.1 mit Hinweisen). Eine Limitierung des Vorgehens nach

BGE 141 V 281 auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare

Leiden lässt sich nicht länger rechtfertigen. Vielmehr sind grundsätzlich

sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach

BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der

Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der

nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) schliessen lassen (E. 7.2).

Das strukturierte Beweisverfahren, wie

es in BGE 141 V 281, definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf

einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in

Berücksichtigung von Wechselwirkungen basiert. Fortan ist E. 4.3.1.3 von

BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose

bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn

ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist

(E. 8.1).

Fallspezifisch ergibt sich nach dem

Gesagten, dass nicht bereits mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz

eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung

auszuschliessen ist (BGE 143 V 409 E. 5.1 S. 417). Vor diesem

Hintergrund kann der Begründung der Beschwerdegegnerin in der vorliegend

angefochtenen Verfügung, wonach eine leichte bis höchstens mittelschwere

psychische Störung depressiver Natur gemäss der (bisherigen) Rechtsprechung als

therapeutisch angehbar gelte und demnach nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers geschlossen werden könne, nicht gefolgt werden.

4.3.3

Im vorliegenden Fall diagnostizierte

Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem

Bericht vom 19. September 2016 u.a. eine mittelgradige depressive Episode

seit Ende 2015 (ICD-10 F32.1) bei einem Verdacht auf eine leichte

Intelligenzminderung seit Geburt (ICD-10 F70). Er führte im Wesentlichen aus,

es finde seit dem 5. Februar 2016 regelmässig eine (ambulante) psychiatrische

Begleitung statt und die Prognose sei offen bis gut. Aktuell bestehe keine

Medikation, therapeutisch sei weiterhin eine psychiatrische Begleitung durchzuführen,

bis die depressive Episode ganz aufgehellt sei. In der angelernten Tätigkeit

als Automonteur bzw. Chauffeur sei der Beschwerdeführer seit dem

5.

Februar 2016 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig, wobei eine

um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Zu einer

behinderungsangepassten Tätigkeit wurde festgehalten, der Beschwerdeführer

könnte wieder zu 50 % Auto fahren, wobei dabei die Rückenbeschwerden nicht

berücksichtigt seien (vgl. E. II. 3.10 hiervor). Angesichts dieser

fachärztlichen Einschätzung des behandelnden Psychiaters kann der

Beschwerdeführer auch aus psychiatrischer Sicht nicht als im Ausmass von mindestens

80.

% seit spätestens Januar 2017 arbeits- und leistungsfähig angesehen

werden, wie dies vom RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2017

angegeben wurde. Um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und

deren Verlauf aus psychiatrischer Sicht korrekt beurteilen zu können, ist nach

dem Gesagten die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne

von BGE 141 V 281 erforderlich. Dabei müssten auch die Auswirkungen der vom

behandelnden Psychiater erwähnten, allenfalls bestehenden Intelligenzminderung auf

die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin

noch nachzuholen sein.

5.

Nach dem Gesagten beruht die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2017,

worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, auf

einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die

Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre

(rheumatologische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung des

Beschwerdeführers veranlasse, gegebenenfalls berufliche

Eingliederungsmassnahmen durchführe und danach über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist

möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig

ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).

Im vorliegenden Fall wurde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der

Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, bleibt aufgrund der bisher ins Recht

gelegten, sich teilweise auch widersprechenden medizinischen Unterlagen

gänzlich unklar. Weitere medizinische Abklärungen wären daher notwendig

gewesen. Die Beschwerdegegnerin wäre in Nachachtung des ihr obliegenden

Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet gewesen,

bereits im Verwaltungsverfahren ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Die

Rückweisung dieser Sache an die Beschwerdegegnerin erscheint auch deshalb

sinnvoll, weil im Anschluss an die noch durchzuführende Begutachtung

gegebenenfalls weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.

6.

6.1

Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235

f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu,

die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des

Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 26. Juni 2017 (A.S. 21)

einen Aufwand von 7 Stunden und 55 Minuten, einen Stundenansatz von

CHF 250.00 und Spesen von CHF 60.00 (pauschal) geltend. Davon in

Abzug zu bringen ist die Position «Telefonate mit Dr. I.___ und Klient» vom

9.

Dezember 2016, da der diesbezügliche Zeitaufwand von 35 Minuten während

des Verwaltungsverfahrens entstanden und im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nicht zu entschädigen ist. Damit reduziert sich der Aufwand auf 7 Stunden

und 20 Minuten. Bei einem Ansatz von CHF 250.00 resultiert mit den

Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 2'044.80 (Honorar

von CHF 1'833.35, Auslagen von CHF 60.00 und Mehrwertsteuer [8 %]

von CHF 151.45).

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. März 2017 aufgehoben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den strittigen Anspruch

entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'044.80 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser