VSBES.2017.116
Invalidenrente
19. Juli 2018Deutsch44 min
Source so.ch
E.___
Urteil vom 19. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
Dominik A.___ vertreten durch
Rechtsanwalt Serge Flury
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 9. März 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1975 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 6. November 1981 wegen des
Geburtsgebrechens Ziff. 404 (Psychoorganisches Syndrom [POS]) des Anhangs
zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) bzw. eines
Sprachgebrechens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug angemeldet (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.2). In der Folge sprach
ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) medizinische
Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens, Sonderschulmassnahmen sowie
berufliche Eingliederungsmassnahmen zu (IV-Nr. 1.9). Nachdem der
Beschwerdeführer die im Sommer 1992 begonnene Lehre als Lastwagenchauffeur abgebrochen
hatte, begann er im Sommer 1993 eine Lehre als Automonteur, welche ebenfalls
scheiterte. Diese Lehre konnte daraufhin in eine zweijährige Anlehre
umgewandelt werden, welche der Beschwerdeführer abschloss. Die
Eingliederungsbemühungen durch die IV wurden im Oktober 1995 beendet
(IV-Nr. 1.5). Nach verschiedenen Erwerbstätigkeiten als Chauffeur und
Lagermitarbeiter bezog der Beschwerdeführer ab Juni 2000 Leistungen der
Arbeitslosenversicherung (IV-Nr. 39). Sodann war er von April 2000 bis
März 2004 als selbstständiger «Vertragsfahrer Stückgut» tätig und übte danach
bis Juni 2008 verschiedene Tätigkeiten (Sanitär und Heizungsmonteur, Verkauf,
Chauffeur, Lagermitarbeiter) aus (IV-Nr. 84).
1.2 Am 24. Juni 2005 stellte
der Beschwerdeführer bei der IV ein Gesuch um berufliche Massnahmen
(IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung
(Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung
der IV-Stelle Basel-Land) zu (Verfügung vom 6. Juli 2005, IV-Nr. 6). Sodann
erteilte sie Kostengutsprache für ein Taggeld während des Arbeitstrainings im
Transportwesen durch die B.___, [...], vom 21. November 2005 bis
21. Mai 2006 (Mitteilung vom 24. November 2005, IV-Nr. 11). Im
Weiteren wurde ihm ein Taggeld während des Arbeitstrainings als Chauffeur (Kategorie
C) bei C.___, [...], im Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Januar
2007 gewährt (Mitteilung vom 8. November 2006, IV-Nr. 29). Dieses
Arbeitstraining wurde vom 1. Februar bis 30. April 2007 verlängert (Mitteilung
vom 13. Februar 2007, IV-Nr. 35). Nach der Gewährung weiterer
Arbeitsvermittlung durch die IV (IV-Nr. 49) konnte der Beschwerdeführer auf
eigene Initiative hin am 1. Juli 2008 eine Festanstellung (100 %) als
Chauffeur (Kategorie B) bei der D.___, [...], antreten, worauf die berufliche
Eingliederung abgeschlossen wurde (IV-Nr. 53 bis 56). Von August 2008 bis
Juli 2010 war er bei E.___, [...], tätig (IV-Nr. 84).
1.3 Seit dem 5. August 2010 arbeitete
der Beschwerdeführer im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses (100 %)
bei der F.___, [...], mit Einsatz in der G.___ als Mitarbeiter im Transportdienst
(Werkbus-Chauffeur) und im Lager (IV-Nr. 58 S. 4, 68 S. 1, 80
S. 1 ff.). Am 23. Oktober 2013 stellte er seine Arbeitstätigkeit wegen
Rückenbeschwerden ein (IV-Nr. 80 S. 1 f.). Das Arbeitsverhältnis
wurde in der Folge von der Arbeitgeberin auf den 9. April 2014 aufgelöst
(IV-Nr. 80 S. 8). Am 14. Juli 2014 meldete sich der
Beschwerdeführer bei der IV erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 58). Die
Beschwerdegegnerin sprach daraufhin Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche durch die Stellenvermittlung der IV-Stelle Basel-Land zu (Mitteilung
vom 10. September 2014; IV-Nr. 72). Sodann gewährte sie Frühinterventionsmassnahmen
in Form eines Jobcoachings ab 4. November 2014 für 20 Stunden durch den
Jobcoach H.___, [...] (Mitteilung vom 12. November 2014; IV-Nr. 79
und 85). Das Jobcoaching wurde ab 26. Februar 2015 für weitere 20 Stunden verlängert
(Mitteilung vom 10. März 2015, IV-Nr. 85 und 86). Ein Arbeitsversuch als
Allrounder in einer Karosseriewerkstatt im März 2015 wurde wegen vermehrter Rückenbeschwerden
abgebrochen (IV-Nr. 90 S. 2). Daraufhin wurde die Arbeitsvermittlung beendet
(Abschlussbericht vom 6. August 2015, IV-Nr. 91). Nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie denjenigen auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 9. März 2017 ab. Dies wurde im
Wesentlichen damit begründet, gemäss den Abklärungen seien angepasste
Tätigkeiten weiterhin vollschichtig zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit
könnte der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht könnte er auch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Mitarbeiter im Transportdienst (Werkbus-Chauffeur) weiterhin ausüben. Sodann
begründe eine mittelgradige depressive Episode nicht grundsätzlich einen
invalidisierenden Gesundheitsschaden. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische
Störungen depressiver Natur seien nach der Rechtsprechung grundsätzlich
therapeutisch angehbar. Im Weiteren genüge die alleinige Verdachtsdiagnose
einer leichten Intelligenzminderung nicht zur Anerkennung eines dauerhaften
invalidisierenden Gesundheitsschadens. Aus rechtlicher Sicht bestehe - entgegen
der ärztlichen Einschätzung - keine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der
vorliegenden Aktenlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine längerdauernde
anspruchsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter im
Transportdienst und Werkbus-Chauffeur bestanden habe. Auf einen Einkommensvergleich
könne verzichtet werden. Es bestehe grundsätzlich auch kein Anspruch auf
weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 113).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien - fristgerechter Beschwerde vom 24. April 2017 lässt der
Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 4 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 09.03.17
aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen, mindestens eine halbe Rente der IV auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
12. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die beiliegenden Akten und die Begründung
in der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort
verzichtet (A.S. 17).
2.3 Am 26. Juni 2017 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 20 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche
Massnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 9. März 2017 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
2.6
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe
geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes vom Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismass-nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.4, je mit
Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend
erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner gesundheitlichen
Beschwerden seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 %
eingeschränkt sei (Beschwerde, S. 8 Ziff. 9; A.S. 11). Demnach
ist im Folgenden der medizinische Sachverhalt darzulegen:
3.1
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, Innere Medizin und Gastroenterologie
FMH, diagnostizierte in seinem Zwischenbericht zu Handen der Krankentaggeldversichererin
(J.___; im Folgenden: J.___) vom 2. März 2014 ein Lumbovertebralsyndrom
bei Diskushernie L4/5 sowie einen Fersensporn beidseits (rechts mehr als links)
und gab an, die Prognose sei unklar. Es bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Oktober 2013. Die Arbeitsunfähigkeit im
angestammten Beruf als Mitarbeiter im Transportdienst sei noch unklar. Eine
leichtere Tätigkeit könne nicht zugemutet werden. Die starken Schmerzen sowohl
im Fersensporn als auch im Rücken hinderten den Patienten an der Ausübung
seiner Tätigkeit. Sobald die Schmerzproblematik im Griff sei, sollte er wieder
arbeiten können. Der Patient sei bei folgenden Tätigkeiten eingeschränkt: Heben
von Gewichten ab 10 kg, Tragen von Lasten ab 10 kg, Stehdauer länger
als eine ¼ Stunde, Sitzdauer über einer halben bis ganzen Stunde und ein Arbeitspensum
pro Tag von über 4 Stunden. Das Arbeitstempo sei reduziert. Der Patient sei zu
50.
% eingeschränkt. Es sei auf wechselbelastende Tätigkeiten zu achten
(sitzen, fahren und stehen in kurzen Intervallen). Der Patient erhalte eine Physio-
bzw. Stromwellentherapie. Weitere Abklärungen bei einem Rückenspezialisten
seien notwendig (IV-Nr. 64 S. 1 ff.).
3.2
Dr. med. K.___, Facharzt
für Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 3. März 2014 folgende
Beurteilung fest: «Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom ohne Hinweis
für eine lumbale radikuläre Schmerz-, Reiz- oder sensomotorische
Ausfallsymptomatik; vorwiegend tendomyogen bedingte linksbetonte Nacken- und Schultergürtelschmerzen
seit Dezember 2013 ohne Nachweis einer cervikalen radikulären Schmerz-, Reiz-
oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik; seit einer Woche tagsüber
intermittierendes Kräuseln in der linken volarseitigen Hand unklarer Ätiologie,
DD: beginnendes CTS links; Kopfschmerzen vom Spannungstyp, anamnestisch seit
Jahren, ca. 3 x pro Woche; symptomatischer Fersensporn rechts».
Unter dem Titel «Diskussion und
Procederevorschlag» wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient leide seit
Jahren immer wieder unter lumbalen Rückenschmerzen. Im Oktober 2013 habe er
etwas mit geringem Gewicht gehoben, worauf ein Hexenschuss aufgetreten sei.
Seitdem leide er vermehrt unter lumbalen Rückenschmerzen. Vor allem im Sitzen
und Liegen seien die Rückenschmerzen intensiv und würden als ziehend
beschrieben. Beim Gehen komme es diesbezüglich zu einer Besserung, jedoch zu
keinem Verschwinden. Selten komme es zu einer Ausstrahlung über das rechte
Gesäss in den dorsalen Oberschenkel. Im Weiteren leide er beidseits unter
Fersenspornen. Unter Behandlung sei der linke Fuss gut geworden. Rechts habe er
nach wie vor Schmerzen, vor allem am Morgen, wenn er darauf stehe. Seit Januar
2014.
habe er Schuheinlagen. Seit Dezember 2013/Januar 2014 leide er nun auch
unter Schmerzen im Bereich der unteren HWS mit Ausstrahlung Richtung Schulterblätter,
links stärker als rechts. Ebenfalls sei ihm aufgefallen, dass seit ca. einer
Woche ein Kräuselgefühl in der linken volaren Hand, tagsüber vor allem in Ruhe
auftrete, nachtsüber hingegen nicht. Er sei Rechtshänder. Die Kraft im Bereich
der Arme sei vorhanden. Eine Lähmung oder Sensibilitätsstörung im Bereich der
unteren Extremitäten bestehe nicht. In der am 2. Januar 2014
durchgeführten MRT-Untersuchung werde auf Höhe LWK 4/5 eine Chondrose mit
bilateralen Spondylarthrosen sowie eine intraforaminal links liegende
breitbasige Diskushernie mit Tangierung der allenfalls leichten
Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L4 links intraforaminal ohne Nachweis einer
Kompression beschrieben, wobei das MRT ansonsten unauffällig sei (vgl.
IV-Nr. 94 S. 25). Im Weiteren leide der Patient seit Jahren unter
frontal betonten Kopfschmerzen von drückendem Charakter, ca. alle zwei bis drei
Tage. Die Kopfschmerzen könnten vormittags oder nachmittags auftreten.
Im Weiteren führte der Neurologe aus, in
der neurologischen Untersuchung habe sich ein kooperativer adäquater Patient
mit unauffälliger Sprache und guter Beweglichkeit der HWS gezeigt. Endgradig
seien jedoch bei Rotation nach rechts und links und Flexion Schmerzen im
unteren HWS-Bereich angegeben worden. Der Nacken- und Schürzengriff sei
beidseits möglich gewesen. Es habe sich eine leicht druckdolente paravertebrale
cervicale Muskulatur beidseits im unteren HWS-Bereich sowie eine druckdolente
Schultergürtelmuskulatur links, v.a. des Trapezius, gezeigt. Der unkorrigierte
Fernvisus habe beidseits 1,0 betragen bei isokoren reaktiven Pupillen und
unauffälliger Augenmotilität. Der Befund der übrigen Hirnnerven sei unauffällig
gewesen. Eine Gang- oder Extremitätenataxie habe man nicht gefunden. Es habe
sich eine Druckdolenz über dem plantaren Calcaneus rechts gezeigt.
Zusammenfassend finde sich ein chronisch
rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre
Schmerz-, Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik, akzentuiert seit
Oktober 2010 (recte wohl: 2013). Insbesondere finde man keine Hinweise für eine
radikuläre Schmerz-, Reiz-, sensible oder motorische Ausfallsymptomatik der
Nervenwurzel L4 links. Im Weiteren finde man aktuell vorwiegend tendomyogen
bedingte linksbetonte Nackengürtelschmerzen, anamnestisch seit Dezember 2013
ohne Nachweis einer cervikalen radikulären Schmerz-, Reiz- oder
sensomotorischen Ausfallsymptomatik. Seit einer Woche berichte der Patient über
ein intermittierendes Kräuselgefühl im Bereich der linken volarseitigen Hand
unklarer Ätiologie. Differentialdiagnostisch könnte es sich um ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom
(CTS) handeln. Weiter bestünden frontal betonte Kopfschmerzen von drückendem
Charakter, vereinbar mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Aktuell bestehe noch
ein symptomatischer Fersensporn. Gemäss den Angaben des Patienten sei vom
Hausarzt auch eine Laboruntersuchung durchgeführt worden. Therapeutisch stünden
weiterhin konservative Massnahmen im Vordergrund (IV-Nr. 81 S. 3
ff.).
3.3
Dr. med. L.___, FMH Innere
Medizin, spez. Rheumatologie, hielt in seinem Konsiliarbericht zu Handen der J.___
vom 2. Juli 2014 fest, der Patient sei seit dem 21. Oktober 2013 zu
100.
% arbeitsunfähig geschrieben worden. Grund dafür sei ein
lumbovertebrales Schmerzsyndrom und Beschwerden bedingt durch einen
Fersensporn. Beruflich sei er als Chauffeur eines Chemieunternehmens tätig. Die
Beschwerden hätten im September 2013 mit einer 2-Etagen-Problematik begonnen:
Eine Bewegungs- und Belastungsschmerzsymptomatik tieflumbal mit erheblicher
Schmerzwahrnehmung bei längerem Sitzen, zeitweise fortgeleitet in die rechte
untere Extremität sowie Zervikalgien mit fortgeleiteten Missempfindungen in die
linke obere Extremität. Dazu komme eine Fersenspornproblematik, aktuell nur
noch rechtsseitig, entsprechend trage er eine Sohlenpufferung. Diese
Beschwerden bestünden vor allem, wenn er stehe oder gehe. Die
Fersenspornbeschwerden seien mit Stosswellen behandelt worden, rechtsseitig
unergiebig. Betreffend HWS und LWS würden regelmässige Physiotherapiesitzungen
und eine Trainingstherapie durchgeführt. Der Verlauf unter den genannten
Therapien sei nicht befriedigend, anhaltend plagten ihn zum Teil erhebliche
Beschwerden beim Sitzen lumbal und Fersenschmerzen beim Gehen. Neu habe er auch
Missempfindungen im Bereich des linken Kniegelenks, man habe ihm gegenüber
erwähnt, dass dies alles zusammenhänge. Medizinisch werde er am M.___ Spital
(Dr. med. N.___), [...], betreut; dieser habe erwähnt, dass man jetzt
zuerst das Endergebnis der Physiotherapie abwarten wolle. Falls dies nicht
befriedigend wäre, seien Infiltrationen vorzunehmen. An Schmerzmitteln nehme er
Tramal-Tropfen ein. Abgeschlossen habe der Patient eine Automonteurlehre, er werde
bei der G.___ mit einem vollen Pensum als Chauffeur und Lageristmitarbeiter
eingesetzt, im Lager müsse er Gewichte repetitiv im Bereich von 20 kg
heben, als Busfahrer für die G.___ müsse er mehrere Stunden sitzend arbeiten.
Mittlerweile habe er vom Arbeitgeber die Kündigung erhalten.
Der Rheumatologe stellte folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Intermittierende
Nervenwurzel C8-Reizsymptomatik links bei grosser, medio-lateral links
lokalisierter Diskushernie C6/C7 mit kaudaler Subluxation und Kompression der
Nervenwurzel C8 links; Bewegungs- und belastungsabhängiges lumbovertebrales
Schmerzsyndrom bei Spondylarthrosebildung LWK 4 – SWK 1 beidseits mit
zusätzlicher Diskushernienbildung LWK 4/LWK 5 und Dorsalverlagerung der
Nervenwurzel L4 links, zurzeit keine Radikulopathie und keine Hinweise für eine
Nervenwurzelreizung; Lokalisierte Fasciitis plantaris an der rechten Ferse,
bisher therapieresistend». Im Rahmen der medizinischen Beurteilung wurde angegeben,
der 39-jährige Patient leide seit Herbst 2013 an einer HWS- und
LWS-Problematik, ergänzt durch eine plantare Fasziitis an der rechten Ferse.
Betreffend HWS sei die Situation zunehmend stabil. Trotz des signifikanten
MRI-Befundes habe keine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik festgestellt
werden können. Betreffend LWS sei die Situation ebenfalls zunehmend
stabilisiert, ohne Hinweise aktuell für eine Radikulopathie, jedoch
persistierten Bewegungs- und Belastungsschmerzen wahrscheinlich vor allem
bedingt durch die 2-Segment-Spondylarthrosen beidseits L4 - S1. Schliesslich
sei die Schmerzproblematik des Fersensporns rechts im Sinne der plantaren
lokalen Fasziitis chronifiziert, was bei dieser Problematik nicht selten der
Fall sei. Die Stosswellentherapie sei auf dieser Seite unbefriedigend geblieben,
entsprechend habe er Schmerzen bei längeren Wegstrecken oder längerer Dauer im
Stehen. Es könne bestätigt werden, dass die Compliance und Kooperation des
Patienten gut seien mit guter Motivation für eine berufliche
Wiedereingliederung.
Im Weiteren wurde ausgeführt, auch wenn
man diese 3 Etagen voraussichtlich mittel- bis längerfristig mehr oder weniger
gut kontrollieren könne, werde eine Belastbarkeitseinschränkung bestehen
bleiben. Die angestammte Tätigkeit oder eine ähnlich rückenbelastende Tätigkeit
dürfte mittel- bis längerfristig kaum mehr bewältigbar sein. Der Patient habe regelmässig
bis 20 kg Gewicht heben und über längere Zeit im Bus sitzen müssen, verbunden
mit Lagerarbeiten und Transporttätigkeiten, sodass bei diesen klinischen und
radiologischen Befunden davon ausgegangen werden müsse, dass immer wieder
ähnliche Beschwerden, vor allem zervikal und lumbal, auftreten würden, sofern
die Belastung nicht reduziert werden könne. Entsprechend werde bis zum
aktuellen Zeitpunkt bei noch bewegungs- und belastungsabhängigen, zum Teil
erheblichen Beschwerden eine anhaltend 100%ige Arbeitsunfähigkeit als begründet
und ausgewiesen beurteilt. Eine genauere Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit könne nicht angegeben werden. Es sei eher davon
auszugehen, dass bei unveränderter Belastung ähnliche Beschwerden und damit
auch Arbeitsunfähigkeiten ausgelöst würden. Für eine wirbelsäulenschonendere
Verweistätigkeit sei bis zum aktuellen Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
als zumutbar zu beurteilen mit voraussichtlicher Steigerung in den nächsten Wochen
bis Monaten auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein volles Pensum
und je nach Beschwerdeverlauf (IV-Nr. 70 S. 2 ff.).
3.4
RAD-Arzt Dr. med. O.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im Rahmen der
Früherfassung (Gespräch vom 31. Juli 2014) im Wesentlichen fest, der
Versicherte leide schon seit Jahren unter rezidivierenden lumbalen
Rückenschmerzen. Gemäss dem Bericht des Hausarztes an die J.___ vom 27. Februar
2014.
(bzw. 2. März 2014 [vgl. E. II. 3.1 hiervor]) bestehe ein
Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L4/5. Ein Schmerz bestehe in der Regel
nur lumbal, bei langem Sitzen oder Stehen nehme er zu. Es bestehe nur
gelegentlich eine Ausstrahlung ins rechte Bein, dorsal bis in die Kniekehle.
Zusätzlich bestehe eine beidseitige Fersensporn-Problematik. Links habe sich
die Situation deutlich verbessert, rechts sei der Schmerz noch sehr stark,
insbesondere am Morgen beim Aufstehen. Die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige
Tätigkeit sei überwiegend wahrscheinlich auch langfristig gegeben. Demnach
seien berufliche Massnahmen indiziert (Gesprächsprotokoll vom 5. August
2014, IV-Nr. 68 S. 3).
3.5
Aus dem Bericht der M.___,
Klinik für Schmerzmedizin (Dr. med. N.___, FA interventionelle
Schmerztherapie, Facharzt für Orthopädie, Chefarzt), zu Handen der
Krankenversicherung vom 4. November 2014 gehen folgende Diagnosen hervor: «Chronische
Lumbalgie bei Osteochondrose L4/5 mit Black Disk und bilateralen Spondylarthrosen
L4/5 > L5/S1 (MRI der LWS vom 02.01.14, IMAMED); rezidivierende
Zervikokranialgie/Zervikobrachialgie mit Sensibilitätsstörung der linken Hand
bei mediolateral links liegender nach kaudal umgeschlagener Diskushernie HWK6/7
(MRI, IMAMED, 20.03.14); Kopfschmerzen vom Spannungstyp, anamnestisch seit
Jahren, bis zu 3 x pro Woche; 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur
(bescheinigt durch Dr. I.___)». Es wurde um weitere Kostengutsprache für
Physiotherapie 2 x pro Woche ersucht und ausgeführt, aufgrund der aktuellen
Beschwerdesymptomatik und Arbeitsunfähigkeit des Patienten drohe unbehandelt
eine Chronifizierung der Beschwerdesymptomatik sowie eine
Beschwerdeexazerbation. Der Patient sei motiviert, die Physiotherapie zweimal
wöchentlich und auch ein tägliches Eigenprogramm durchzuführen (IV-Nr. 92.4
S. 16 f.).
3.6
Der Hausarzt hielt in seinem
Bericht zu Handen der J.___ vom 28. Februar 2015 fest, im angestammten
Beruf als Mitarbeiter im Transportdienst bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Eine leichtere Tätigkeit könne nicht zugemutet werden. Es
bestünden Schmerzen von Seiten des Fersensporns sowie des Rückens. Der Patient
werde im angestammten Beruf kaum mehr arbeiten können. Seit dem
Konsiliarbericht von Dr. med. L.___ vom 2. Juli 2014 (E. II. 3.3
hiervor) habe sich nicht viel geändert. Es müsste eine Umschulung erfolgen.
Wenn der Patient wieder mit der bisherigen Tätigkeit beginne, werde er innert
kürzester Zeit wieder melden, dass es nicht gehe (IV-Nr. 92.4 S. 13
ff.).
3.7
Dem Bericht der M.___, Klinik
Rheumatologie (Dr. med. P.___, Oberärztin), vom 8. Mai 2015 können
folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Therapierefraktäre
zervikovertebrale Schmerzen, aktuell wenig myofasziale Beschwerden, MRI HWS
29.03
: Grosse mediolaterale links liegende nach kaudal umgeschlagene
Diskushernie HWK6/7 mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel C8 links,
aktuell keine radikuläre Symptomatik provozierbar, Kleinfingerabspreizschwäche
links, zusätzliche periphere Neurokompression möglich; 2. Lumboverte-brale
Schmerzen, MRI LWS: Auf Höhe LWK 4/5 Chondrose mit bilateralen
Spodylarthrosen sowie intraforaminal links liegende breitbasige Diskushernie
mit Hernierung und allenfalls leichter Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L4
links, auch hier aktuell keine radikuläre Symptomatik, ISG-Dysfunktion links,
ISG-Schmerz links, keine sensomotorischen Ausfälle». Zur Anamnese wurde
angegeben, der Patient beklage seit Oktober 2013 Schmerzen in der
Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, die zu Arbeitsausfällen führten. Er sei
seither nicht mehr arbeitsfähig. Es bestünden Missempfindungen im linken Arm
mit Kribbelgefühl im Kleinfinger sowie im ulnaren Unterarm. Manchmal seien auch
die kompletten Handteller involviert. Zusätzlich bestünden Schmerzen in der
unteren LWS und Probleme beim Bücken und längerem Sitzen über 10 Minuten.
Ebenso bestünden Probleme beim Laufen bei Schmerzen in den Plantarfaszien
rechts mehr als links. Zudem würden Knieschmerzen beklagt ohne Hinweise für
Schwellungen. Die Beschwerden würden vor allem beim Beugen der Knie auftreten,
nicht hingegen bei längerem Laufen. Es bestehe kein nächtlicher Knieschmerz,
aber es seien Lagerungsprobleme mit Rückenschmerzen in der Nacht vorhanden. Die
Rückenschmerzen würden als mechanisch beschrieben und seien abhängig von den
bückenden und laufenden Tätigkeiten. Eine durch Laufen provozierte Ausstrahlung
in die Beine werde nicht berichtet. Aufgrund einer «Spritzenphobie» sei bisher
auf schmerztherapeutische interventionelle Behandlungen verzichtet worden.
Die Beurteilung lautete dahingehend, aufgrund
der zervikovertebralen Schmerzen, allerdings ohne provozierbare radikuläre
Ausstrahlung, aber mit auffallender Schwäche der Abspreizkraft des Kleinfingers,
werde eine zusätzliche neurologische Beurteilung mittels Elektromyographie (EMG)
empfohlen. Dies mit der Frage, ob hier eine Neurokompression der C8-Wurzel,
hervorgerufen durch die Diskushernie und/oder allenfalls eine periphere
Neurokompression, die für den Patienten geklagten Beschwerden erklären könnte. Es
sei davon auszugehen, dass möglicherweise eine Mischform vorliegen könnte.
Diagnostisch/therapeutisch würde sich eine Infiltration der linken C8-Wurzel
anbieten. Bei allerdings durch den Patienten erklärter Spritzenphobie stünden
diese diagnostisch/therapeutischen Möglichkeiten wohl nicht zur Verfügung.
Hinsichtlich der beklagten Rückenschmerzen sei von lumbovertebralen Schmerzen mit
in der aktuellen Untersuchung fehlenden Hinweisen für eine facettäre- oder eine
radikuläre Schmerzsituation auszugehen. Im MRI-Befund sei eine Diskushernie mit
möglicher Tangierung der L4-Wurzel links beschrieben worden, diese sei aber in
der aktuellen rheumatologischen Untersuchung nicht provozierbar und eine durch
Laufen provozierte Ausstrahlungssymptomatik der Beine werde nicht beklagt. In
Bezug auf den Knieschmerz seien leichtere Knorpelschäden retropatellär nicht
sicher auszuschliessen (Patella-Kompressionsschmerz mit Wiedererkennung). Zum
Ausschluss einer relevanten Instabilität erfolgten noch Funktionsaufnahmen der
LWS als differentialdiagnostisch mögliche Ursache für die Knieschmerzen bei
zusätzlich vorliegender, die L4-Wurzel möglicherweise komprimierender
Diskushernie. Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung seien
klinisch und anamnestisch nicht ersichtlich (IV-Nr. 94 S. 7 ff.).
3.8
Dem Bericht der M.___, Klinik
für Schmerztherapie (Dr. med. N.___), vom 22. Mai 2015 kann entnommen
werden, der Patient habe seit der letzten Berichterstattung begonnen, sich mit
Shiatsu therapieren zu lassen. Leider sei hier noch zu wenig Effekt
eingetreten, als dass eine endgültige Beurteilung getroffen werden könne. Die
Physiotherapie absolviere er konsequent weiter, auch in Eigenregie unter
täglichen Eigenübungen. Man sei verblieben, den weiteren Verlauf abzuwarten.
Sollte es durch die Therapie nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion kommen,
sei die Durchführung einer Lokaldiagnostik erforderlich, gegebenenfalls auch
eine epidurale Steroidapplikation lumbal (IV-Nr. 94 S. 5 f.).
3.9
Dr. med. I.___ attestierte
in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2015
weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Oktober 2013
bis auf weiteres und hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär. Die
bisherige Tätigkeit sei wegen Bewegungs- und Belastungsschmerzen nicht mehr
zuzumuten. Weniger belastende Arbeiten seien jedoch zumutbar. Wenn eine
Umschulung möglich sei, sollte ein 100 %-Pensum angestrebt werden. Der
Patient müsse unbedingt umgeschult werden (IV-Nr. 94 S. 1 ff.).
3.10
Aus dem Bericht von Dr. med.
Q.___, Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen der Beschwerdegegnerin vom
19.
September 2016 gehen folgende Diagnosen hervor: «F32.1 Mittelgradige
depressive Episode seit Ende 2015 bei V.a. F70 leichte Intelligenzminderung
seit Geburt, chronisches Lumbovertebral- und Cervikalsyndrom, Fasciitis
plantaris re». Im Weiteren wurde ausgeführt, die ambulante Behandlung erfolge
seit dem 5. Februar 2016 bis auf weiteres. Zur Anamnese wurde im
Wesentlichen angegeben, der Patient sei von seinem Hausarzt am 5. Februar
2016.
zugewiesen worden. Nach den Angaben des Patienten gehe es ihm nicht gut. Seine
Frau sei ihm davongelaufen und mit ihrem Sohn Ende Oktober 2015 nach [...]
gezogen. Er habe Mühe, dies zu verarbeiten. Dazu seien Rückenschmerzen gekommen
und ein «Fersensporn», was ihn dazu veranlasst habe, sich bei der IV
anzumelden. Am 17. Dezember 2015 sei seine Frau zurückgekommen, sie hätten
sich jedoch gestritten, was dazu geführt habe, dass er vor lauter Verzweiflung
10.
Tabletten Temesta (1 mg) eingenommen habe. Er habe Suizidgedanken
gehabt. Als er am nächsten Tag als Chauffeur gearbeitet habe, habe er einen
Unfall erlitten. Er sei über ein «Inseli» gefahren. Als die Polizei dann über
einen Bluttest gemerkt habe, das das Temesta immer noch im Blut sei, habe man
ihm seinen Führerausweis abgenommen. Seither habe er von den Behörden nichts
mehr gehört. Er müsse nachts weinen, wenn alles wieder an die Oberfläche komme.
Wegen des Führerausweisentzugs habe er seine Stelle verloren. Er habe mit seiner
Frau im Haus seiner Eltern gewohnt. Diese habe ab dem Jahr 2012 ihre Steuern
nicht bezahlt. Er habe die Rechnungen ihr überlassen; nun werde er dafür betrieben.
Ferner wurde angegeben, der Patient sei
schon seit zwei Jahren vom Hausarzt krankgeschrieben worden. Er habe in der G.___
als Buschauffeur gearbeitet und über zwei Jahre ein Krankentaggeld erhalten.
Dann habe er eine 50 %-Stelle erhalten, die er wegen des
Führerausweisentzuges verloren habe. Jetzt sei er von seinem Hausarzt wieder zu
100.
% krankgeschrieben. Während des beim Strassenverkehrsamt Zürich
erstellten Gutachtens sei er kognitiv auffällig gewesen. Weil er, Dr. med.
Q.___, auch den Eindruck gehabt habe, einen vermindert intelligenten Patienten
vor sich zu haben, habe er ihn nach seiner Schulkarriere gefragt. Dieser habe
geantwortet, er sei nie der Beste in der Schule gewesen. Die Primarschule sei
recht und schlecht gegangen. Der Primarlehrer habe ihn in die Hilfsschule
schicken wollen, was seine Eltern abgelehnt hätten. Die Sekundarschule habe er
dann aber in einer Privatschule ([...]-Schule) absolvieren müssen. Danach habe
es nur noch eine Anlehre gegeben, eine zweijährige Automonteurlehre. Nachher
sei er nur noch als Chauffeur tätig gewesen. Jetzt gehe es wegen seines Rückens
nicht mehr. Er habe eine neue Frau kennengelernt. Dank seines Anwalts dürfe er
nun wieder Auto fahren. Sein Hausarzt habe ihn wegen seines Rückens in die
Physiotherapie geschickt. Er habe mit dem Patienten über das Gutachten der
Verkehrsmedizin gesprochen, worin man wegen seines Verschuldens nicht zu einem
endgültigen Entschluss gekommen sei. Deshalb habe man dem Patienten den Führerausweis
wieder abgenommen. Dieser sei sehr enttäuscht und frustriert.
Zum ärztlichen Befund wurde angegeben,
es handle sich um einen 41-jährigen depressiv mittleren Ausmasses und
vermindert intelligent wirkenden (mit entsprechenden Auffassungs- und
Ausdrucksproblemen) Patienten, der psychomotorisch etwas verlangsamt und
stimmungsmässig depressiv sei. Inhaltlich sei er auf das Verlassensein durch seine
Frau und den Führerausweisentzug fixiert. Es gebe keine Hinweise auf Sinnestäuschungen
oder auf eine manifeste Suizidalität. Die Prognose sei offen bis gut. Es finde
regelmässig eine psychiatrische Begleitung statt. Eine aktuelle Medikation
bestehe nicht. Eine psychiatrische Begleitung sei weiterhin zu empfehlen, bis
die depressive Episode ganz aufgehellt sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als angelernter Automonteur bzw. Chauffeur sei er seit dem 5. Februar 2016
bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig, wobei eine um 50 %
verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit
sei möglich. Er könnte wieder zu 50 % Auto fahren (ohne den Rücken zu berücksichtigen).
Die Rückgabe seines Führerausweises sei für seine psychische Gesundheit sehr
wichtig. Die Intelligenzminderung führe bei ihm nicht zu einer Beeinträchtigung
seiner Fahrtüchtigkeit.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht gab der
behandelnde Psychiater noch an, die depressive Störung beeinträchtige den
Patienten zurzeit zu 50 %, diese könne aber aufhellen und ihn weniger
beeinträchtigen. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50 % zuzumuten, wobei eine
um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Mit Psychotherapie könne
die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Andere Tätigkeiten seien dem Patienten
nicht zuzumuten. Der Patient sei auch aufgrund seiner verminderten Intelligenz
fixiert auf seine Tätigkeit als Chauffeur (IV-Nr. 108 S. 3 ff.).
3.11
Dr. med. I.___ gab in seinem
Bericht vom 2. Dezember 2016 an, er habe seit dem letzten Bericht keine
wesentlich neuen Berichte. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zuzumuten.
Eine andere Tätigkeit, vielleicht im Büro, wäre im Rahmen von 50 %
zumutbar (IV-Nr. 110).
3.12
In seiner
versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 11. Januar 2017 hielt
RAD-Arzt Dr. med. O.___ fest, aufgrund der erheblichen degenerativen
Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der eingeschränkten
Gehfähigkeit bei rechtsbetonter Facialis plantaris seien dem Versicherten nur
noch leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten mit kurzen Gehstrecken
zumutbar. Für körperlich leichte Arbeiten bestehe von somatischer Seite her
keine Einschränkung. Sofern kein Beladen und Entladen von Gewichten über 10 kg
verbunden sei mit einer Chauffeurtätigkeit, sei eine solche zumutbar,
vorausgesetzt der Versicherte bekomme wieder eine Fahrbewilligung.
Einschränkend wirke sich zurzeit zusätzlich die psychische Erkrankung aus. Der
Versicherte sei im Zusammenhang mit dem Scheitern seiner Ehe in eine
längerdauernde depressive Krise geraten, die mittelgradig ausgeprägt gewesen
sei, zurzeit offenbar auf dem Weg zur Besserung sei. Für die eher zögerliche
Aufhellung dürfte die Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Anteilen
eine Rolle spielen, insbesondere aber auch die knappe Intelligenz. Diese habe
zwar den Versicherten in der Vergangenheit in seiner Arbeitstätigkeit nicht
relevant beeinträchtigt, schränke aber die Fähigkeit, mit Belastungssituationen
adäquat umzugehen, doch deutlich ein. Mit einer weiteren Verbesserung unter
fortgesetzter Behandlung könne aber gerechnet werden. Es bestünden folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1), Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70),
Zervikalsyndrom mit Reizsymptomatik Nervenwurzel C8 links bei grosser
Diskushernie C6/7 mit Subluxation und Kompression der Nervenwurzel C8 links,
Lumbovertebralsyndrom mit Chondrose mit beiseitigen Spondylarthrosen L4/5 und
intraforaminaler breibasiger Diskushernie links mit leichter Dorsalverlagerung
der Nervenwurzel L4, Fasciitis plantaris bds, rechts mehr als links».
Zur Arbeitsfähigkeit nahm der RAD-Arzt
dahingehend Stellung, in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur,
Lagermitarbeiter und im Transport bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr seit dem
21.
Oktober 2013, sofern die Tätigkeit als mittelschwer bis schwer
einzustufen sei, insbesondere wenn Gewichte von mehr als 10 kg anzuheben
und zu tragen seien. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
lautete wie folgt: Vom Oktober 2015 bis Januar 2016 habe keine Arbeitsfähigkeit
mehr bestanden, vom Februar bis September 2016 habe eine Arbeitsfähigkeit von
50.
% bestanden und ab Oktober 2016 könne mit einer Steigerung im Rahmen
eines Arbeitstrainings bis zu einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %
innert 3 Monaten gerechnet werden. Sofern keine zwischenzeitliche
Verschlechterung geltend gemacht werde, seien ergänzende Abklärungen nicht
angezeigt (IV-Nr. 112).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung im Wesentlichen
mit der Begründung ab, gemäss den Abklärungen seien dem Beschwerdeführer aus
medizinischer Sicht angepasste Verweistätigkeiten weiterhin vollschichtig
zuzumuten. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes
Einkommen erwirtschaften. Es bestehe keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit,
welche einen Rentenanspruch begründen würde. Aufgrund der vollen
Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit sei für weitere Leistungen die
Arbeitslosenversicherung zuständig. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers (F.___,
[...]) habe die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter im Transportdienst und
Werkbus-Chauffeur das Heben oder Tragen von leichten Gewichten von 0 bis 10 kg
beinhaltet. Mittelschwere (10 bis 25 kg) oder gar schwere (über 25 kg) Arbeiten
habe er nicht ausführen müssen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könnte der
Beschwerdeführer daher seine bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben. Dass ihm
die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, könne bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren seien leichte bis
höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur nach der
Rechtsprechung grundsätzlich therapeutisch angehbar. Dies treffe auch
vorliegend zu, denn im ergänzend eingeholten Bericht des behandelnden
Psychiaters werde die Prognose als offen und gut bezeichnet. Ferner reiche die alleinige
Verdachtsdiagnose einer leichten Intelligenzminderung zur Anerkennung eines
dauerhaften invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht aus, zumal es dem
Beschwerdeführer möglich gewesen sei, jahrelang einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen und verschiedene Weiterbildungen (Ausbildung zum Staplerfahrer,
Gefahrengutausbildung, Fähigkeitsausweis Personentransporte) zu erwerben. Aus
rechtlicher Sicht lasse sich nach dem Gesagten – entgegen der ärztlichen
Einschätzung – keine Arbeitsunfähigkeit begründen.
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine halbe
IV-Rente, auszurichten. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, nach den
Angaben des RAD-Arztes bestehe selbst in einer Verweistätigkeit eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit von Oktober 2015 bis Januar 2016, eine solche
von 50 % vom Februar bis September 2016 und ab Oktober 2016 könne eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis mindestens 80 % erreicht werden. Die
Beschwerdegegnerin hätte sich zur Leistungspflicht im Zeitraum vom
21.
Oktober 2013 bis September 2016 äussern müssen. Hier seien die
Abklärungen ungenügend erfolgt. Auch gemäss den Angaben des RAD-Arztes sei eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgewiesen. Es sei ein Einkommensvergleich
vorzunehmen, wobei festzustellen sei, dass die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers
von einer nur noch 50%igen Arbeitsfähigkeit auch für Verweistätigkeiten
ausgingen. Weitere Untersuchungen durch den RAD-Arzt seien unterblieben. Es handle
sich bei ihm um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb er
fachlich nicht in der Lage sei, sich zu den ausgewiesenen somatischen
Beschwerden und der sich gestützt darauf ergebenden Arbeitsfähigkeit zu
äussern. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen, welches
die gesamte gesundheitliche Situation berücksichtige. Die Abklärungen der
Beschwerdegegnerin seien offensichtlich ungenügend ausgefallen.
4.2
Zunächst ist aufgrund der (oben
unter E. II. 3 hiervor) wiedergegebenen medizinischen Berichte festzustellen,
dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht unklar
ist. Während der Hausarzt Dr. med. I.___ in seinem Zwischenbericht vom
2.
März 2014 gegenüber der Krankentaggeldversichererin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als
Mitarbeiter Transportdienst seit dem 21. Oktober 2013 attestierte und angab,
der weitere Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei unklar und auch eine leichtere Verweistätigkeit
könne nicht zugemutet werden (IV-Nr. 64 S. 2; E. II. 3.1
hiervor), hielt der Internist und Rheumatologe Dr. med. L.___ in seinem Konsiliarbericht
vom 2. Juli 2014 fest, für eine wirbelsäulenschonendere Verweistätigkeit
bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit «mit voraussichtlicher Steigerung
in den nächsten Wochen bis Monaten auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, bezogen
auf ein volles Pensum, je nach Beschwerdeverlauf» (IV-Nr. 70 S. 6; E.
II. 3.3 hiervor). Der Neurologe Dr. med. K.___ konnte in seinem
Bericht vom 3. März 2014 keine neuropathologische Beeinträchtigung feststellen;
eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit findet sich in seinem Bericht nicht (vgl.
IV-Nr. 81 S. 3 ff.; E. II. 3.2 hiervor). Im Bericht der M.___,
Klinik für Schmerzmedizin, vom 4. November 2014 wurde angegeben, aktuell bestehe
weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, eine
angepasste Tätigkeit könnte den Patienten mit Hilfe der IV (Umschulungsmassnahme)
sowohl beruflich als auch privat stabilisieren (IV-Nr. 81 S. 1). Auch
im Bericht der M.___, Klinik Rheumatologie, vom 8. Mai 2015 wurde keine
Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genommen, jedoch u.a. darauf
hingewiesen, aufgrund der zervikovertebralen Schmerzen, zwar ohne provozierbare
radikuläre Ausstrahlung, aber mit auffallender Schwäche der Abspreizkraft des
Kleinfingers, sei eine zusätzliche neurologische Beurteilung mittels
Elektromyographie (EMG) zu empfehlen. Es stelle sich hier die Frage, ob hier
eine Neurokompression der C8-Wurzel, hervorgerufen durch die Diskushernie
und/oder allenfalls eine periphere Neurokompression, die für den Patienten
geklagten Beschwerden erklären könnte (IV-Nr. 94 S. 9; E.
II. 3.7 hiervor). Im Bericht der M.___, Klinik für Schmerzmedizin, vom
22.
Mai 2015 wurde ausgeführt, einerseits bestehe durch eine
Arbeitstätigkeit ein ablenkendes Moment, andererseits erfahre der Patient dadurch
sicherlich eine Steigerung des Selbstwertgefühls und auch eine
Verhaltensanpassung durch eine strukturierte Tages- und Arbeitsgestaltung; der
weitere Verlauf sei abzuwarten. Sollte es durch die Therapie nicht zu einer
deutlichen Schmerzreduktion kommen, sei die Durchführung einer Lokaldiagnostik
erforderlich, gegebenenfalls auch eine epidurale Steroidapplikation lumbal (IV-Nr. 94
S. 5 f.; E. II. 3.8 hiervor). Der Hausarzt attestierte in seinem
Bericht vom 12. Oktober 2015 nach wie vor eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem
21.
Oktober 2013 bis auf weiteres, hielt aber fest, eine weniger
belastende Tätigkeit sei zuzumuten. Wenn eine Umschulung möglich sei, «sollte
ein 100 %-Pensum angestrebt werden» (IV-Nr. 94 S. 1 ff.;
E. II. 3.9 hiervor). Im Bericht vom 2. Dezember 2016 wies er
darauf hin, eine andere Tätigkeit – vielleicht eine solche im Büro mit einem
Pensum von 50 % - sei zuzumuten; Angaben, ob dabei eine verminderte
Leistungsfähigkeit bestehe, wurden nicht gemacht (IV-Nr. 110; E.
II. 3.11 hiervor). Schliesslich gab der RAD-Arzt (Dr. med. O.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) aufgrund einer Würdigung der
erwähnten ärztlichen Berichte in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2017
an, in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur, im Lager und Transport bestehe,
sofern die Tätigkeit als mittelschwer bis schwer einzustufen sei, seit dem
21.
Oktober 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer Verweistätigkeit bestehe
von Oktober 2015 bis Januar 2016 keine Arbeitsfähigkeit, vom Februar bis September
2016.
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Oktober 2016 könne mit einer
Steigerung im Rahmen eines Arbeitstrainings bis zu einer Arbeitsfähigkeit von
mindestens 80 % innert 3 Monaten gerechnet werden (IV-Nr. 112
S. 4; E. II. 3.12 hiervor).
Angesichts der fachärztlichen Angaben des
Internisten und Rheumatologen Dr. med. L.___ (aktuell 50%ige
Arbeitsfähigkeit in einer wirbelsäulenschonenderen Verweistätigkeit mit
voraussichtlicher Steigerung in den nächsten Wochen bis Monaten auf eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %), der Rheumatologin Dr. med. P.___, welche
eine zusätzliche neurologische Beurteilung mittels EMG empfahl, sowie von Dr. med.
N.___, Facharzt für interventionelle Schmerztherapie und Orthopädie, der sich
für das Abwarten des weiteren Verlaufs aussprach und - für den Fall, dass es
durch die Therapie (Physiotherapie, Shiatsu) nicht zu einer deutlichen
Schmerzreduktion kommen sollte - eine Lokaldiagnostik, gegebenenfalls auch eine
epidurale Steroidapplikation, als erforderlich erachtete, kann die Beurteilung
des RAD-Arztes hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit (Arbeitsfähigkeit von 50 % von Februar bis September 2016,
ab Oktober 2016 könne mit einer Steigerung im Rahmen eines Arbeitstrainings bis
zu einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % innert 3 Monaten gerechnet
werden) nicht nachvollzogen werden. Es ist weiter unklar, wie Dr. med. O.___
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten
Verweistätigkeit im Zeitraum vom 21. Oktober 2013 bis September 2015
einschätzt und auf welchen medizinischen Grundlagen die prognostizierte Steigerung
der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % spätestens ab 1. Januar 2017
beruhen soll. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass es sich beim RAD-Arzt um
einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt, der bezüglich der
somatischen Leiden keine fachärztliche Beurteilung abgeben kann. Ebenso wenig
kann sich die von der Beschwerdegegnerin als Abklärungsergebnis bezeichnete
Aussage, aus medizinischer Sicht seien angepasste Tätigkeiten «weiterhin
vollschichtig zumutbar» (vgl. IV-Nr. 113 S. 1), auf die vorliegend
ins Recht gelegten medizinischen Berichte stützen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin kann aufgrund der bisherigen medizinischen Berichte nicht
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner
Rückenbeschwerden und der Fersenspornproblematik seine letzte Tätigkeit als
Mitarbeiter im Transportdienst ohne weiteres weiterhin ausüben könnte, wurde er
doch dabei nicht nur als Chauffeur mit langem ungünstigem Sitzen, sondern auch
als Lagermitarbeiter eingesetzt, wobei er u.a. auch repetitiv schwere Gewichte
im Bereich von 20 kg heben musste (vgl. IV-Nr. 58 S. 4, 64
S. 2, 68 S. 1 und 3, 70 S. 3, 84 S. 1). Es ist davon
auszugehen, dass die diesbezüglichen Angaben der bisherigen Arbeitgeberin vom
28.
November 2014 unvollständig sind (vgl. IV-Nr. 80 S. 5). Dementsprechend
musste ein Arbeitsversuch in einer Karosseriewerkstatt im März 2015 wegen
Rückenbeschwerden abgebrochen werden (IV-Nr. 90 S. 2). Im Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung (9. März 2017) steht die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht somit nicht mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Angesichts der
fachärztlichen Beurteilungen sind der Beschwerdeverlauf zu beurteilen und
weitere medizinische Abklärungsmassnahmen zu veranlassen, bevor die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit
zuverlässig festgesetzt werden kann. Wie (unter E. II. 2.6 hiervor)
erwähnt, dauert die der Beschwerdegegnerin obliegende Untersuchungspflicht so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit ab 21. Oktober
2013.
besteht nach dem Gesagten aus somatischer Sicht keine Klarheit. Die
Beschwerdegegnerin hat weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen.
4.3
4.3.1
Zu den psychiatrischen Diagnosen
hielt die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, eine
mittelgradige depressive Episode begründe nicht grundsätzlich einen
invalidisierenden Gesundheitsschaden. Denn nach der Rechtsprechung stellten
leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von
depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im
Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen
Person verunmöglichen würde, trotz der Schmerzstörung eine angepasste Tätigkeit
auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver
Natur seien grundsätzlich therapeutisch angehbar. Dies treffe auch im vorliegenden
Fall zu, denn im ergänzend eingeholten Bericht des behandelnden Psychiaters
werde die Prognose als offen bis gut bezeichnet (IV-Nr. 113 S. 2).
4.3.2
Dazu ist festzuhalten, dass die
bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach depressive Störungen
leicht- bis mittelgradiger Natur - seien sie im Auftreten rezidivierend oder
episodisch - einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen,
wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, aufgegeben wurde. Bei solchen
Störungen ist, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten
Erwerbsunfähigkeit, im Einzelfall einzig danach zu fragen, ob und wie sich die
Krankheit leistungsmindernd auswirkt. Im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit ist
es sach- und systemgerecht, diese Leiden ebenfalls einem strukturierten
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Entscheidend ist dabei,
unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf
objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die
materielle Beweislast zu tragen hat. Wie bei den somatoformen Schmerzstörungen
und vergleichbaren psychosomatischen Leiden verbleiben aber Verlauf und Ausgang
von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es
Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen,
weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich
guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Einschränkungen
resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409
E. 4.5.2 S. 416 mit Hinweisen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit
kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es
nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn
im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in
nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen
Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen
kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach
bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen
depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als
chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf
es in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens
(vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts, E. 4.5.3 S. 417 mit
Hinweis).
Ein Leiden als leicht einzustufen, weil
diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert ist und ihm bereits
deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit abzusprechen, geht fehl. Andererseits ist auch bei schweren
psychischen Leiden nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle
Einschränkung zu schliessen. Die Frage der Notwendigkeit eines strukturierten
Beweisverfahrens beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz
allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und
übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und
funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten
(vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an
Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken,
die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer
Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen
lassen. Hier zeigt sich die Beweisproblematik, wenn überhaupt, vor allem
bezüglich der funktionellen Auswirkungen. Daher hat auch bei jenen Störungen
eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und
insbesondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf
Aggravation oder Simulation bestehen (vgl. vorerwähntes Urteil des
Bundesgerichts, E. 7.1 mit Hinweisen). Eine Limitierung des Vorgehens nach
BGE 141 V 281 auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare
Leiden lässt sich nicht länger rechtfertigen. Vielmehr sind grundsätzlich
sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach
BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der
Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der
nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) schliessen lassen (E. 7.2).
Das strukturierte Beweisverfahren, wie
es in BGE 141 V 281, definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf
einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in
Berücksichtigung von Wechselwirkungen basiert. Fortan ist E. 4.3.1.3 von
BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose
bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn
ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist
(E. 8.1).
Fallspezifisch ergibt sich nach dem
Gesagten, dass nicht bereits mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz
eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung
auszuschliessen ist (BGE 143 V 409 E. 5.1 S. 417). Vor diesem
Hintergrund kann der Begründung der Beschwerdegegnerin in der vorliegend
angefochtenen Verfügung, wonach eine leichte bis höchstens mittelschwere
psychische Störung depressiver Natur gemäss der (bisherigen) Rechtsprechung als
therapeutisch angehbar gelte und demnach nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers geschlossen werden könne, nicht gefolgt werden.
4.3.3
Im vorliegenden Fall diagnostizierte
Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem
Bericht vom 19. September 2016 u.a. eine mittelgradige depressive Episode
seit Ende 2015 (ICD-10 F32.1) bei einem Verdacht auf eine leichte
Intelligenzminderung seit Geburt (ICD-10 F70). Er führte im Wesentlichen aus,
es finde seit dem 5. Februar 2016 regelmässig eine (ambulante) psychiatrische
Begleitung statt und die Prognose sei offen bis gut. Aktuell bestehe keine
Medikation, therapeutisch sei weiterhin eine psychiatrische Begleitung durchzuführen,
bis die depressive Episode ganz aufgehellt sei. In der angelernten Tätigkeit
als Automonteur bzw. Chauffeur sei der Beschwerdeführer seit dem
5.
Februar 2016 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig, wobei eine
um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Zu einer
behinderungsangepassten Tätigkeit wurde festgehalten, der Beschwerdeführer
könnte wieder zu 50 % Auto fahren, wobei dabei die Rückenbeschwerden nicht
berücksichtigt seien (vgl. E. II. 3.10 hiervor). Angesichts dieser
fachärztlichen Einschätzung des behandelnden Psychiaters kann der
Beschwerdeführer auch aus psychiatrischer Sicht nicht als im Ausmass von mindestens
80.
% seit spätestens Januar 2017 arbeits- und leistungsfähig angesehen
werden, wie dies vom RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2017
angegeben wurde. Um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und
deren Verlauf aus psychiatrischer Sicht korrekt beurteilen zu können, ist nach
dem Gesagten die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne
von BGE 141 V 281 erforderlich. Dabei müssten auch die Auswirkungen der vom
behandelnden Psychiater erwähnten, allenfalls bestehenden Intelligenzminderung auf
die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin
noch nachzuholen sein.
5.
Nach dem Gesagten beruht die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2017,
worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, auf
einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die
Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre
(rheumatologische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung des
Beschwerdeführers veranlasse, gegebenenfalls berufliche
Eingliederungsmassnahmen durchführe und danach über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist
möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).
Im vorliegenden Fall wurde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der
Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, bleibt aufgrund der bisher ins Recht
gelegten, sich teilweise auch widersprechenden medizinischen Unterlagen
gänzlich unklar. Weitere medizinische Abklärungen wären daher notwendig
gewesen. Die Beschwerdegegnerin wäre in Nachachtung des ihr obliegenden
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet gewesen,
bereits im Verwaltungsverfahren ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Die
Rückweisung dieser Sache an die Beschwerdegegnerin erscheint auch deshalb
sinnvoll, weil im Anschluss an die noch durchzuführende Begutachtung
gegebenenfalls weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.
6.
6.1
Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235
f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu,
die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des
Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 26. Juni 2017 (A.S. 21)
einen Aufwand von 7 Stunden und 55 Minuten, einen Stundenansatz von
CHF 250.00 und Spesen von CHF 60.00 (pauschal) geltend. Davon in
Abzug zu bringen ist die Position «Telefonate mit Dr. I.___ und Klient» vom
9.
Dezember 2016, da der diesbezügliche Zeitaufwand von 35 Minuten während
des Verwaltungsverfahrens entstanden und im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht zu entschädigen ist. Damit reduziert sich der Aufwand auf 7 Stunden
und 20 Minuten. Bei einem Ansatz von CHF 250.00 resultiert mit den
Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 2'044.80 (Honorar
von CHF 1'833.35, Auslagen von CHF 60.00 und Mehrwertsteuer [8 %]
von CHF 151.45).
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. März 2017 aufgehoben und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den strittigen Anspruch
entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'044.80 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser