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Entscheid

VSBES.2017.117

Invalidenrente

3. Mai 2021Deutsch67 min

(internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch) in der Begutachtungsstelle B.___.

Source so.ch

Urteil vom 3. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Jgnaz Jermann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 7. März 2017)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1963 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. März 2006 unter Hinweis

auf ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, Hypothyreose und Depression bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der

IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung

(internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch) in der Begutachtungsstelle B.___.

Deren Gutachten datiert vom 6. März 2007 (IV-Nr. 19). In der Folge

verneinte sie mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 (IV-Nr. 29) einen

Anspruch auf eine Invalidenrente.

1.2 Am 26. Oktober 2012

meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV zum Leistungsbezug an.

Als gesundheitliche Beeinträchtigung nannte sie eine Muskel- und

Skelett-Erkrankung (IV-Nr. 31). Nachdem sie Berichte von Dr. med. C.___,

Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 25. Oktober 2012 (IV-Nr. 35

S. 3) sowie des Spitals D.___, Schmerzsprechstunde, vom 26. November

2012 (IV-Nr. 35 S. 1 f.) nachgereicht hatte, gelangte Dr. med. E.___,

Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 15. Januar

2013 zum Ergebnis, eine Veränderung sei glaubhaft gemacht worden, und empfahl

ein Verlaufsgutachten (IV-Nr. 38). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin

ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch)

der Begutachtungsstelle B.___ vom 29. Mai 2013 (IV-Nr. 43

S. 2 ff.) ein. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 lehnte sie es

wiederum ab, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten. In den

Erwägungen wurde überdies festgehalten, es bestehe auch kein Anspruch auf

berufliche Massnahmen (IV-Nr. 52).

2.

2.1 Im Juni 2015 stellte Dr. med.

F.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, der Beschwerdegegnerin medizinische

Unterlagen zu (IV-Nr. 54). Die Beschwerdegegnerin wies Dr. med. F.___

darauf hin, dass sie eine Neuanmeldung der Beschwerdeführerin benötige (IV-Nr. 55).

Die Beschwerdeführerin meldete sich in der Folge am 13. November 2015

erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 57). Am 17. Dezember 2015 fand

ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 61). Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin Berichte von Dr. med. F.___ vom 18. Januar 2016 (IV-Nr. 63,

mit Beilagen) sowie von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 5. Januar 2016 (IV-Nr. 62) ein. Zudem gab sie

bei der Begutachtungsstelle H.___, ein weiteres polydisziplinäres Gutachten (internistisch,

psychiatrisch, rheumatologisch) in Auftrag. Dieses wurde am 23. August

2016 erstattet (IV-Nr. 70.1). Anschliessend wurde die medizinische

Aktenlage durch Dr. med. I.___, Praktische Ärztin, vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilt (IV-Nr. 73).

2.2 Mit Vorbescheid vom 17. November

2016 (IV-Nr. 75) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in

Aussicht, sie werde einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche

Massnahmen wiederum verneinen. Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 11. Januar

2017 Einwände erheben (IV-Nr. 76). Gleichzeitig wurde ein Bericht des

Spitals J.___, Praxis für Rheumatologie, vom 28. Dezember 2016 (IV-Nr. 76

S. 3 f.) eingereicht. Die Beschwerdegegnerin liess Dr. med. I.___ vom

RAD am 23. Januar 2017 nochmals Stellung nehmen (IV-Nr. 79).

3. Mit Verfügung vom 7. März

2017 (IV-Nr. 80; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte es die

Beschwerdegegnerin ab, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten

oder berufliche Massnahmen durchzuführen.

4.

4.1 Mit Zuschrift vom 25. April

2017 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2017 erheben (A.S. 7

ff.). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es

sei die Verfügung vom 7. März 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin

eine angemessene IV-Rente zuzusprechen.

2. Unter

o/e Kostenfolge.

4.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 auf eine

Stellungnahme und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 24.).

4.3 Mit Schreiben vom 12. Juli

2017 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein

(A.S. 26 f.).

5.

5.1 Mit prozessleitender Verfügung

vom 25. Juli 2018 wird den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, ein

bidisziplinäres (rheumatologisch und psychiatrisch) Gerichtsgutachten

einzuholen. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung die Begutachtungsstelle K.___

zu beauftragen. Nachdem die Parteien keine Einwände erhoben haben

(vgl. A.S.34 f.), wird der Auftrag für das Gerichtsgutachten am 20. September

2018 erteilt (vgl. A.S. 39 ff.).

5.2 In der Folge kommt es mehrfach

zu massiven Verzögerungen (vgl. A.S. 44 ff.). Nachdem das Gericht den

Entzug des Auftrags angedroht hat (A.S. 57 f.), wird das Gutachten

schliesslich am 2. Oktober 2020 abgeliefert (A.S. 59 ff.).

5.3 Die Beschwerdeführerin lässt

am 12. Januar 2021 eine Stellungnahme zum Gutachten einreichen (A.S. 180

ff.). Gleichzeitig gibt sie die Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med.

L.___ vom 10. November 2020 (Urkunde 5 der Beschwerdeführerin) und der

Rheumatologin Dr. med. M.___ vom 21. Dezember 2020 (Urkunde 4 der

Beschwerdeführerin) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine

Stellungnahme.

5.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 29. Januar 2021 eine ergänzende Kostennote

für den Zeitraum ab August 2018 ein (A.S. 193 f.).

6. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

mit Neuanmeldung vom 13. November 2015 geltend gemachte Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. Die

gerichtliche Beurteilung beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, der

bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall

sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine

Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Gemäss

Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit

Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch

dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung

gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343

E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3

S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen

Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt

somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März

2021.

E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Wird ein

Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der

Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines

zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur

geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87

Abs. 3 IVV). Tritt der Versicherungsträger auf die

Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG

– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der

Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung respektive der neuen

Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1) mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.3

Einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, ist in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.4

Bei Gerichtsgutachten weicht

das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).

4.5

Mit Blick auf den grundsätzlichen

Unterschied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (BGE 124 I 170

E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2012 vom

16.

Mai 2013 E. 2.3) sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353), können ihre Berichte nicht denselben Stellenwert

beanspruchen wie ein Gutachten, welches der Sozialversicherungsträger im Verfahren

nach Art. 44 ATSG eingeholt hat. Stellungnahmen, in denen die behandelnden

Ärzte den gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an früher

geäusserten abweichenden Meinungen festhalten, bilden nur dann Anlass zu

ergänzenden Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des

Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).

4.6

In Revisionsfällen ist zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden

hat. Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch

eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der

Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich

davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en)

des Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_959/2012 vom 3. April

2013.

E. 2.3 mit Hinweis auf SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,

9C_418/2010 E. 4.2; Andreas Traub, Neues aus den sozialrechtlichen

Abteilungen des Bundesgerichts, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im

Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 183 ff.).

5.

Zu beurteilen ist der

Rentenanspruch, der mit der Neuanmeldung vom 13. November 2015 (IV-Nr. 57)

geltend gemacht wurde. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Verfügung vom 7. März

2017.

aus, das Gutachten der Begutachtungsstelle H.___, vom 23. August 2016

(IV-Nr. 70.1) gelange zwar zu einer anderen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit als das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 29. Mai

2013.

(IV-Nr. 43), welches der Verfügung vom 17. Oktober 2013 zugrunde

gelegen hatte. Diese Differenz gehe jedoch nicht auf eine Veränderung der

relevanten Umstände zurück, sondern entspreche einer abweichenden Beurteilung des

im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Die Beschwerdeführerin

vertritt demgegenüber den Standpunkt, durch das Gutachten der

Begutachtungsstelle H.___ sei eine erhebliche Veränderung mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Es

sei daher auf die in diesem Gutachten vorgenommene Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit abzustellen. Diese begründe einen Rentenanspruch. Eventualiter

werde, falls dem Gutachten die erforderliche Beweiskraft nicht beigemessen

werden könne, eine neuerliche Begutachtung beantragt.

6.

Bei Erlass der

anspruchsverneinenden Verfügung vom 17. Oktober 2013 (AK-Nr. 52)

stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten

der Begutachtungsstelle B.___ vom 29. Mai 2013 (IV-Nr. 43 S. 2

ff.). Dieses enthält zusammengefasst die folgende Beurteilung:

6.1

Der allgemeininternistische

Teilgutachter Dr. med. N.___ führte aus, die Beschwerdeführerin gebe an,

sie leide seit einem Verhebetrauma bei der Arbeit im Jahr 2003 an chronischen

Rückenschmerzen und an Schulterschmerzen beidseits, rund um die Uhr, von

wechselnder Intensität. Nur nach der Einnahme von Schmerzmitteln gehe es

kurzfristig etwas besser. Seit etwa eineinhalb Jahren hätten die Schmerzen zugenommen,

mittlerweile leide sie an chronischen Schmerzen am ganzen Körper. Andere

Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien auch auf Nachfrage hin

nicht angegeben worden. Seit dem 15. Juli 2003 sei die Beschwerdeführerin

durch ihren Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Seither gehe

sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Sie lebe zusammen mit ihrem Ehemann, den

beiden Kindern sowie dem Sohn des Ehemanns aus erster Ehe und dessen Ehefrau in

einer 4 ½-Zimmerwohnung. Der Haushalt werde von der Schwiegertochter erledigt.

Die Beschwerdeführerin verbringe den Tag mehrheitlich zu Hause, wo sie in der

Regel liege und sonst nichts tue. Gelegentlich gehe sie kurz spazieren. Als

allgemeininternistische Diagnose sei eine substituierte Hypothyreose bei Status

nach Hashimoto Thyreoiditis (ICD-10 E06.3) zu nennen. Diagnosen mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich – wie bereits anlässlich der Begutachtung

im Jahr 2007 – nicht feststellen.

6.2

Der psychiatrische

Teilgutachter Dr. med. O.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 17. April

2013.

Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Angaben mit einem

Bruder und zwei Schwestern in einem Dorf im Kosovo aufgewachsen. Der Vater habe

als Maurer gearbeitet. Er sei 2005 gestorben, die Mutter 2003. Die

Beschwerdeführerin habe während acht Jahren die Schulen besucht und

anschliessend während 15 Jahren in der Küche einer Fabrik gearbeitet. Nach

ihrer Heirat sei sie 1998 in die Schweiz eingereist. Hier habe sie von 2001 bis

2003.

mit einem Pensum von 100 % in einer Kunststofffabrik gearbeitet. Bei

der Arbeit habe sie keine Probleme gehabt. Seit dem Verhebetrauma im Jahr 2003

habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie gehe meistens um 23 Uhr ins Bett und stehe

um 6 Uhr auf. Sie könne selten durchschlafen, erwache gelegentlich in der

Nacht, schlafe dann wieder ein. Am Morgen falle es ihr nicht schwer

aufzustehen. Die meiste Zeit des Tages verbringe sie in der Wohnung. Der

Haushalt werde von der Schwiegertochter geführt. Aufgrund ihrer Schmerzen könne

sie im Haushalt kaum mithelfen. Gelegentlich gehe sie mit der Schwiegertochter

und den Kindern einkaufen. Die Beschwerdeführerin sitze oder liege die meiste

Zeit des Tages herum, sehe fern und unterhalte sich mit der Familie. Gegen

Abend mache sie meistens einen Spaziergang mit ihren Kindern oder der

Schwiegertochter. Abends sei sie meistens zu Hause und sehe fern. An den

Wochenenden mache sie Spaziergänge mit der Familie. Regelmässig habe sie Besuch

von ihrer in [...] lebenden Schwester. Einmal im Jahr reise sie in ihre Heimat

(letztmals während vier Wochen im Sommer 2012). Aufgrund ihrer Rückenschmerzen

könne sie nicht mit dem Auto in die Heimat fahren, sie sei geflogen. Zu den

Befunden führt der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin zeige ein

demonstratives Schmerzverhalten. Während der Untersuchung sei sie aber ruhig

und entspannt auf ihrem Stuhl gesessen, habe nie Zeichen von Schmerzwahrnehmung

gezeigt. Sie habe über ihre Schmerzen geklagt, ansonsten habe sie keine körperlichen

oder psychischen Beschwerden geltend gemacht. Die Stimmung sei leicht

herabgesetzt, nicht depressiv, gewesen. Die Psychomotorik sei lebhaft.

Antriebsstörungen hätten sich nicht gefunden. Die Beschwerdeführerin habe einen

guten affektiven Kontakt zum Dolmetscher und zum Untersucher aufgenommen und

sich differenziert ausgedrückt. Die im Rahmen der Untersuchung gemachten

Beobachtungen und Feststellungen hätten auf durchschnittliche Intelligenzleistungen

hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe einen wachen Eindruck gemacht, sei

bewusstseinsklar gewesen. Während der ganzen Untersuchung habe sie nie Zeichen

von Konzentrationsschwäche gezeigt. Sie habe gut auf die gestellten Fragen

eingehen können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen der Beschwerdeführerin

seien intakt, ihre Ausführungen anschaulich gewesen.

In der Beurteilung legte Dr. med. O.___

dar, auf dem Hintergrund vorbestehender psychosozialer Belastungen sei die

psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden zu sehen. Es könne eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, da das Ausmass der geklagten

Beschwerden und die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, nicht

arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht objektiviert werden

könne. Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die

Beschwerdeführerin befinde sich nicht in psychiatrischer Behandlung und werde

auch nicht psychopharmakologisch behandelt. Bei der psychiatrischen

Untersuchung habe sie einen entspannten Eindruck gemacht, die Stimmung sei

leicht herabgesetzt, nicht depressiv gewesen. Die Beschwerdeführerin sehe

einzig in ihren Schmerzen den Grund dafür, nicht arbeiten zu können.

6.3

Die rheumatologische

Teilgutachterin Dr. med. P.___ hielt fest, nach Angaben der

Beschwerdeführerin bestünden Schmerzen am ganzen Körper mit besonderer Betonung

im Zervikalbereich mit Ausstrahlung in den Kopf und Kopfschmerzen sowie

Ausstrahlungen in beide Arme und im Lumbalbereich mit Ausstrahlung in beide

Beine. Zusätzlich bereiteten vor allem der rechte Ellenbogen und die Fingerendgelenke

Schmerzen. Gehen und Sitzen könne die Beschwerdeführerin maximal eine halbe

Stunde am Stück, dann komme es zu vermehrten Schmerzen im Lumbalbereich. Als

rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden

ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1; klinisch

keine Hinweise für radikuläre Symptomatik, radiologisch Spondylosis deformans

C5/6), Heberden-Arthrosen Dig II bis V beidseits (ICD-10 M15.1) sowie eine

Epicondylitis humeri radialis beidseits rechtsbetont (ICD-10 M77.1;

Widerstandstests positiv). Darüber hinaus bestehe seit etlichen Jahren ein

chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei myostatischer

Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen.

Klinische Hinweiszeichen für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik

fänden sich nicht. Dies korreliere gut mit dem Befund der Kernspintomographien

von Februar und September 2003, bei denen keine Diskushernie habe nachgewiesen

werden können. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung demonstriere die

Beschwerdeführerin eine in sämtlichen Ebenen schmerzbedingt eingeschränkte

LWS-Beweglichkeit, die sich in dieser Form bei unbewussten Bewegungen nicht

finde. Hierbei lasse sich eine unauffällige, altersentsprechende

LWS-Beweglichkeit beobachten. Dies korreliere gut mit dem Befund der aktuellen

Röntgenaufnahmen der LWS, auf denen sich ein unauffälliger,

altersentsprechender Befund zeige. Zusätzlich bestehe ebenfalls seit etlichen

Jahren ein generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom mit

Ganzkörperschmerzen und vegetativer Begleitsymptomatik. Hinweiszeichen auf ein

entzündlich rheumatisches Geschehen fänden sich weder klinisch, labortechnisch

noch radiologisch. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung seien sämtliche

Fibromyalgie-typischen Tenderpoints druckschmerzhaft. Es fänden sich jedoch

auch Druckdolenzen an willkürlich gewählten Muskel- und Sehnenansätzen und

–verläufen, so dass gemäss ACR-Kriterien keine Fibromyalgie, sondern ein

generalisiertes multilokuläres Syndrom vorliege. Zusammengefasst finde sich für

die von der Beschwerdeführerin von Seiten des Bewegungsapparates her

angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur im Zervikalbereich und

im Bereich der Ellenbogen und Hände beidseits ein entsprechendes

morphologisches Korrelat. Aus rheumatologischer Sicht sei die

Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig für leichte, wechselbelastende

Tätigkeiten ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, ohne

Tätigkeiten über Kopf, ohne monotone, häufig wiederkehrende Bewegungsabläufe,

z.B. Fein- und Sortierarbeiten, ohne diadochokinetische Bewegungsmuster, ohne

die Notwendigkeit des kraftvollen Zupackens sowie ohne Tätigkeiten unter Kälte,

Nässe und Zuglufteinfluss. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Betriebsmitarbeiterin in einer Kunststofffabrik, bei der es sich nach Angaben

der Beschwerdeführerin um eine mittelschwere, überwiegend stehende Tätigkeit

gehandelt habe, gehe über das zumutbare Leistungsprofil hinaus und sei der

Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Seit der gutachterlichen Untersuchung in der

Begutachtungsstelle B.___ im Februar 2007 sei es zu einer objektivierbaren

Verschlechterung sowohl im Zervikalbereich als auch im Bereich der Hände mit

Nachweis von degenerativen Veränderungen gekommen. Durch den Rheumatologen Dr. med.

C.___ seien im Oktober 2012 erstmals Fingerpolyarthrosen festgestellt worden.

Ab diesem Zeitpunkt seien der Beschwerdeführerin mittelschwere Tätigkeiten

nicht mehr zumutbar. Es gebe aus Sicht des Bewegungsapparates keine Hinweise

dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten seit der

letzten gutachterlichen Untersuchung im Februar 2007 längerfristig relevant

eingeschränkt gewesen sei.

7.

Über die weitere Entwicklung

bis zur Verfügung vom 7. März 2017 lässt sich den Akten insbesondere Folgendes

entnehmen:

7.1

Der Psychiater Dr. med. G.___

berichtete der Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2016 (IV-Nr. 62), er

behandle die Beschwerdeführerin seit dem 21. Oktober 2013. Zu

diagnostizieren seien eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem

Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10

F45.4). Aufgrund der seit Jahren anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und

Schmerzsymptomatik, welche trotz vieler Hospitalisationen und medikamentöser

Behandlungen mit keinem erwünschten Erfolg habe beeinflusst werden können, habe

die Beschwerdeführerin eine depressive Erkrankung entwickelt, die seit Oktober

2013.

mittels Psychotherapie und verschiedenster Antidepressiva behandelt werde.

Aufgrund der Chronifizierung der depressiven Symptomatik sowie der langjährig

bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der beidseitigen

Fingerpolyarthrose könne weder die bisherige Tätigkeit noch eine andere leichte

bis mittelgradige Tätigkeit ausgeführt werden.

7.2

Dr. med. F.___ nennt in

seinem Bericht vom 18. Januar 2016 (IV-Nr. 63) als Diagnosen

insbesondere ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen

Faktoren, bestehend seit 2003, sowie eine «chron. mittelschwere depressive

Episode», bestehend seit 2004. Seit dem Bericht von 2006 sei eine weitere

Chronifizierung der Schmerzerkrankung im gesamten Bereich des

Bewegungsapparates eingetreten. Es bestehe eine ausgeprägte Therapieresistenz.

Seit 2014 bestünden progrediente Polyarthrosen, vor allem an den Fingern.

7.3

Das Gutachten der

Begutachtungsstelle H.___ vom 23. August 2016 (IV-Nr. 70.1) basiert

auf den Vorakten und auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen, welche in

der Zeit vom 6. bis 9. Juni 2016 stattfanden.

7.3.1

Dr. med. Q.___, Facharzt

für Innere Medizin, der die allgemeinmedizinische und internistische

Begutachtung durchführte, hielt in seiner Beurteilung fest, die

Schilddrüsenunterfunktion werde mit dem Schilddrüsenhormon nur ungenügend

substituiert. Das Hormon müsse höher dosiert werden. Der Diabetes mellitus sei

manifest und primär diätetisch anzugehen. Ausserdem bestehe gemäss Berichten

eine Steatosis hepatis (Fettleber). Die diesbezügliche Therapie sei nicht

adäquat. Weiter bestehe an verschiedenen Stellen ein als Ausgestaltungs- und Dramatisierungstendenz

anmutendes Verhalten der Beschwerdeführerin, welches zumindest zum Teil

bewusstseinsnah ablaufe. Aus den internmedizinischen Diagnosen ergebe sich

keine Funktionsstörung, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würde.

7.3.2

Der rheumatologische Teil des

Gutachtens, verfasst von Dr. med. R.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte

als relevante Diagnosen ein ausgedehntes Schmerzsyndrom (zervikal und lumbal

betontes panvertebrales Syndrom; muskuläre Dysbalance des Schultergürtels;

Fehlform der Wirbelsäule mit Hyperkyphose der BWS und Hyperlordose der LWS,

langgezogene linkskonvexe Skoliose, degenerative Veränderungen,

Haltungsinsuffizienz, Brachialgie beidseits, diffuse Beinschmerzen beidseits

linksbetont, weichteilrheumatische Beschwerden [Schulter-, Ellbogen-, Hüft-,

Knie- und Fussbereich beidseits]) sowie eine ausgeprägte Finger-Polyarthrose

beidseits. In der Beurteilung wurde erklärt, es bestünden degenerative

Veränderungen an der HWS und LWS. Radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene fehlten.

Die Beschwerdeführerin berichte über anhaltende Schmerzen am Achsenskelett. Es

bestehe eine ausgeprägte Fingerpolyarthrose beidseits. Radiologisch finde sich

am DIP-Gelenk Zeigefinger rechts und am DIP-Gelenk Mittelfinger links eine

erosive Arthrose. Daraus ergäben sich als Funktionsstörungen eine verminderte

Belastbarkeit der Wirbelsäule, eine Verminderung von Feinmotorik, Kraft und

Belastbarkeit der Hände sowie ein Faustschlussdefizit beidseits.

7.3.3

Der psychiatrische Gutachter

Dr. med. S.___ gab den von der Beschwerdeführerin geschilderten

Tagesablauf wie folgt wieder: Sie stehe zwischen 6 und 7 Uhr auf, widme

sich dann der Körperpflege, trinke einen Kaffee und nehme die verordneten

Medikamente ein. Danach versuche sie, Haushaltarbeiten zu erledigen, was ihr

wegen ihrer ständigen Schmerzen nur selten gelinge. Sie lege sich dann wieder

hin. Um 12 Uhr esse sie das von der Schwiegertochter zubereitete

Mittagessen. Am Nachmittag unternehme sie bei schönem Wetter mit dem Ehemann (geboren

1949, AHV-Rentner) einen kleinen Spaziergang. Ansonsten tue sie ausser Liegen

und Sitzen nichts. Das ebenfalls von der Schwiegertochter zubereitete

Abendessen werde um 19 Uhr eingenommen. Danach liege und sitze sie herum.

Zwischen 23 und 24 Uhr lege sie sich schlafen. Aussenkontakte pflege sie keine

mehr. Früher habe sie einige Freundinnen gehabt, wolle diese jedoch nicht mit

ihren gesundheitlichen Problemen belasten. Sie möge nicht einmal mehr mit ihren

Familienangehörigen sprechen, da sie wahrgenommen habe, dass sie diese bloss

aufrege, wenn sie über ihre gesundheitlichen Probleme rede. Einmal pro Monat

suche sie wegen ihrer Gelenkbeschwerden Dr. med. T.___, D.___, auf. Zu

ihrem Psychiater Dr. med. G.___ gehe sie zweimal pro Monat, es fänden

jeweils einstündige therapeutische Gespräche statt. Die letzten Ferien habe sie

im Sommer 2015 in ihrer Heimat verbracht. Sie sei mit dem Flugzeug dorthin

gereist.

Zu den Befunden führte Dr. med. S.___

aus, die Beschwerdeführerin zeige eine intakte Wahrnehmung und eine zeitweise

verlangsamte Auffassung. Klinisch geprüft lasse sich keine Störung des

Gedächtnisses eruieren. Die Beschwerdeführerin vermöge der Unterredung mit

konstanter Aufmerksamkeit und wechselnder Konzentration zu folgen. Ihre

Überlegungen und Äusserungen liessen an intellektuelle Fähigkeiten im unteren

Normbereich bei sehr einfach strukturierter Persönlichkeit denken. Bezüglich

Motorik finde sich eine verarmte Mimik und Gestik. Die Sprechweise imponiere

als wenig moduliert. Die Beschwerdeführerin hinterlasse einen passiv

abwartenden, antriebsarmen Eindruck. Die emotionale Modulationsfähigkeit

erweise sich als deutlich eingeschränkt. Auch sei die Beschwerdeführerin auf

emotionale Inhalte kaum ansprechbar. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht

weder gesperrt noch zerfahren, jedoch verlangsamt und auf die gesundheitlichen

Probleme eingeengt. Die Beschwerdeschilderung imponiere als klagsam, es fänden

sich jedoch keine Hinweise auf bewusste Aggravation oder Simulation. Gewisse

Verdeutlichungstendenzen und Selbstlimitierungstendenzen seien jedoch nicht zu

übersehen. In der Hamilton-Depressionsskala (21 Items) habe die

Beschwerdeführerin eine Gesamtpunktzahl von 24 erreicht, was einer

mittelschweren depressiven Episode entspreche. Zu diagnostizieren sei eine

depressive Störung, mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und

Somatisierungstendenzen (ICD-10 F32.11), als Differentialdiagnose eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), weiter eine einfach strukturierte

Persönlichkeit mit intellektuellen Fähigkeiten im unteren Normbereich.

In der Beurteilung hielt der

psychiatrische Gutachter fest, in der aktuellen Untersuchung habe die

Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik gezeigt, mit Ein- und

Durchschlafstörungen, Todeswünschen, Antriebslosigkeit, Reizbarkeit, Anhedonie,

Inappetenz, erhöhter Ermüdbarkeit und fehlender Libido. Daneben habe sie über

Grübelzwänge und rasche Erschöpfbarkeit geklagt. Diagnostisch sei von einer

depressiven Störung, mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und

Somatisierungstendenzen, auszugehen. Differenzialdiagnostisch sei auch eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu erwägen. Da jedoch gleichzeitig eine

affektive Störung vorliege, dürfte diese Diagnose eher nicht zutreffen. Als

resultierende Funktionsstörungen nach den Mini-ICF-APP-Kriterien nennt Dr. med.

S.___ mittelgradige Beeinträchtigungen bei der Anpassung an Regeln und

Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit sowie der Anwendung fachlicher Kompetenzen. Schwer

beeinträchtigt seien die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die

Durchhaltefähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit.

Familiäre bzw. intime Beziehungen seien zumindest mittelgradig eingeschränkt.

Im gleichen Ausmass seien die Spontanaktivitäten beeinträchtigt. Verkehrsfähigkeit

und Selbstpflege seien erhalten. An individuellen Belastungsfaktoren sei ein

weitgehender sozialer Rückzug zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin zeige nur

eine geringe Introspektionsfähigkeit und führe daher ihre aktuellen Beschwerden

ausschliesslich auf das Verhebetrauma von 2003 zurück. Als belastender Faktor

sei das Verhalten des Ehemanns zu werten, der offenbar nur wenig Verständnis

für die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aufzubringen

vermöge. Eigentliche Inkonsistenzen hätten sich bei der aktuellen Untersuchung

nicht ausmachen lassen. Die Beschwerdeführerin habe zwar ihre Beschwerden sehr

eindringlich, im Sinne einer Verdeutlichung, geschildert. Diese

Aggravationstendenzen seien aber als normale Abweichung bei langen Krankheitsverläufen

zu werten.

7.3.4

Aus polydisziplinärer Sicht

stellten die Gutachter die durch den Rheumatologen Dr. med. R.___

genannten Diagnosen eines ausgedehnten Schmerzsyndroms und einer ausgeprägten

Finger-Polyarthrose beidseits (vgl. E. II. 7.3.2 hiervor) sowie die vom

Psychiater Dr. med. S.___ erwähnte Diagnose einer depressiven Störung,

mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen. Als

weitere Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) wurden aufgeführt

eine Hypothyreose bei Status nach Hashimoto-Thyreoiditis im Mai 2005

(ungenügende Substitution), eine Adipositas, ein Diabetes mellitus Typ 2, eine Obstipation

bei Opiateinnahme, eine Steatosis hepatis (gemäss Akten) sowie eine einfach

strukturierte Persönlichkeit mit intellektuellen Fähigkeiten im unteren

Normbereich.

Im Bereich des Bewegungsapparates

berichte die Beschwerdeführerin über anhaltende, stark ausgeprägte Nacken- und

Kopfschmerzen sowie über anhaltende Schmerzen im Brustwirbelsäulen- und

lumbalen Wirbelsäulenabschnitt. Weiter würden Schmerzausstrahlungen in die Arme

beidseits und in die Beine beidseits angegeben. Im Vordergrund würden Schmerzen

an den Fingergelenken genannt. In der klinischen Untersuchung finde man am

Achsenskelett eine Fehlform mit Hyperkyphose der BWS und Hyperlordose der LWS,

es bestehe eine Haltungsinsuffizienz. Die Beweglichkeit der verschiedenen

Wirbelsäulenabschnitte sei vermindert. Radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene

fehlten. Die Arm- und Beinmuskulatur sei diffus druckdolent. Im Bereich der

Hände finde man beidseits das Bild einer ausgeprägten Finger-Polyarthrose, vor

allem der Fingerendgelenke von Zeige- und Mittelfinger beidseits. Die

Kraftentfaltung sei minimal, zudem bestehe ein Faustschlussdefizit aller

Finger. In den neu erstellten bildgebenden Untersuchungen mit Röntgen der LWS

in zwei Ebenen und Hände beidseits erkenne man degenerative Veränderungen im

lumbalen Abschnitt mit Vorliegen von Spondylosen, Spondylarthrosen im unteren

LWS-Abschnitt bei erhaltenen SIG-Gelenken und erhaltenen Hüftgelenken. An den

Händen bestehe beidseits eine fortgeschrittene, teilweise mutilierende

Heberden-Arthrose des Mittelfingers links und des Zeigefingers rechts, weitere

degenerative Veränderungen lägen in den übrigen Fingerendgelenken vor und etwas

weniger ausgeprägt in den Fingermittelgelenken beidseits. Im Fachgebiet der

Psychiatrie habe die Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik mit

Anhedonie, Schlafstörungen und Antriebslosigkeit gezeigt. Weiter sei

aufgefallen, dass sie auf emotionale Inhalte kaum ansprechbar gewesen sei. Sie

habe zudem über Grübelzwänge berichtet.

Zur Arbeitsfähigkeit legen die Gutachter

dar, die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einem

Plastikherstellungsbetrieb sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar,

zumal diese Tätigkeit auch das Anheben schwerer Lasten beinhalte. Der Beginn

der Arbeitsunfähigkeit im aktuellen Ausmass falle mit dem Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ von Mitte April 2013 zusammen. Seither habe das

Ausmass der Finger-Polyarthrosen leicht zugenommen. Auch scheine sich der

psychische Zustand seit der erwähnten früheren Begutachtung verschlechtert zu

haben. In körperlich weder schweren noch mittelschweren Tätigkeiten ohne

besondere Ansprüche an die Feinmotorik bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

Seit wann diese Arbeitsunfähigkeit bestehe, lasse sich aus den Akten und den

Angaben der Beschwerdeführerin nicht eindeutig rekonstruieren. Ausschlaggebend

für die Verschlechterung sei die Zunahme der teilweise destruierenden

Finger-Polyarthrosen und zudem die Verschlechterung des psychischen Zustandes. In

den Akten fänden sich keine diskrepanten medizinischen Beurteilungen. Im

Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ sei von höheren Arbeitsfähigkeiten

ausgegangen worden. Seither scheine eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht

eingetreten zu sein.

8.

Umstritten ist das Verhältnis

zwischen den beiden Gutachten. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die

Ergebnisse der Begutachtungsstelle H.___ im Gutachten vom 23. August 2016

dokumentierten keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber

der Situation bei Erlass der Verfügung vom 17. Oktober 2013, sondern

entsprächen einer abweichenden Beurteilung des im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhalts. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf

den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert.

8.1

Im Oktober 2013 wurde eine

Rente verweigert, weil eine leichte, adaptierte Tätigkeit voll zumutbar sei

(IV-Nr. 52). Grundlage bildete das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

vom 29. Mai 2013 (IV-Nr. 43 S. 2 ff.). Dort wurden aus

psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) diagnostiziert, eine depressive Störung

wurde verneint. Aus rheumatologischer Sicht wurden diagnostiziert ein

chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, Heberden-Arthrosen an den

Fingern 2 bis 5 beidseits und eine Epicondylitis humeri radialis beidseits

rechtsbetont, alle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne

solche Auswirkung nennt das Gutachten ein chronisches thorakolumbospondylogenes

Schmerzsyndrom und ein generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (IV-Nr. 43

S. 16). Das internistische Teilgutachten ergab als relevante Diagnose eine

substituierte Hypothyreose. In ihrer Gesamtbeurteilung gelangten die Experten

zum Ergebnis, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine erhebliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Arbeiten, während die

Arbeitsfähigkeit in Bezug auf adaptierte leichte Arbeiten nicht eingeschränkt

sei.

8.2

Im H.___-Gutachten vom 23. August

2016.

(IV-Nr. 70.1) werden rheumatologisch ein ausgedehntes Schmerzsyndrom

und ausgeprägte Finger-Polyarthrosen beidseits diagnostiziert (S. 30). Der

psychiatrische Teilgutachter nennt eine depressive Störung, mittelschwere

Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen, und als Differentialdiagnose

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die Arbeitsunfähigkeit wird in den

einzelnen Teilabschnitten (rheumatologisch, psychiatrisch) nicht beziffert.

Erst im Gesamtgutachten wird der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von

50.

% auch in leichten Verweistätigkeiten attestiert (S. 45). Es ist

nicht ersichtlich, inwieweit dies somatisch und inwieweit psychiatrisch

begründet ist.

Die Gutachter der Begutachtungsstelle H.___

nehmen eine leichte Zunahme der Finger-Polyarthrosen-Problematik an (IV-Nr. 70.1

S. 45). Zur Frage nach einer Veränderung wird aus rheumatologischer Sicht

erklärt, das Ausmass der Finger-Polyarthrosen habe leicht zugenommen (S. 45).

Es wird aber nicht gesagt, ob und gegebenenfalls wie sich diese leichte Zunahme

auf das Zumutbarkeitsprofil auswirkt (schon das Vorgutachten hatte die Finger-Polyarthrosen

bzw. Heberden-Arthrosen festgestellt und berücksichtigt; IV-Nr. 43

S. 19). Insoweit bleibt daher vollkommen unklar, ob es sich um eine

Veränderung handelt, die «den Rentenanspruch berührt», also geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3

S. 10). Das Problem besteht auch deshalb, weil das Gutachten gar keine

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer (oder somatischer)

Sicht enthält (IV-Nr. 70.1 S. 32 oben nennt einzig die

Funktionsstörungen), sondern einzig eine Gesamtbeurteilung (50 %

Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeiten ohne besondere

Ansprüche an die Feinmotorik, IV-Nr. 70.1 S. 45). Eine somatisch

begründete Veränderung, welche einen Revisionsgrund bilden würde, kann daher

nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten.

Der Nachweis (im Sinne einer

überwiegenden Wahrscheinlichkeit) für eine anspruchsbeeinflussende Veränderung

müsste sich daher aus dem psychiatrischen Teil des Gutachtens ergeben. Diesbezüglich

führt das Gutachten der Begutachtungsstelle H.___, aus, es «scheine» sich der

psychische Zustand seit der früheren Begutachtung verschlechtert zu haben

(IV-Nr. 70.1 S. 45 und S. 46). Die in der Fragestellung

verlangte kritische Würdigung vorhandener Arztberichte (Ziffer 11, S. 46)

wird umgangen, indem man sagt, es gebe keine diskrepanten medizinischen

Beurteilungen und es «scheine» seit der ABI-Begutachtung eine Verschlechterung

eingetreten zu sein. Damit bleibt in Bezug auf die Diagnosestellung unklar, ob

die abweichende Beurteilung nach Ansicht des Gutachters auf eine Veränderung

zurückgeht – und worin diese besteht – oder ob es sich um eine andere

Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt.

Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. S.___ nimmt auch mit keinem Wort

auf das Vorgutachten Bezug und äussert sich nicht dazu, ob die damals

diagnostizierte, von ihm nun aber verneinte bzw. nur als Differentialdiagnose

erwähnte anhaltende somatoforme Schmerzstörung eine Fehldiagnose war. Auch ein

Vergleich der erhobenen Befunde ergibt keine Klärung der Frage, ob nun eine

Veränderung vorliegt oder nicht. So kann die unterschiedliche Beurteilung der

Intelligenz bei der 1963 geborenen Beschwerdeführerin kaum auf eine in der

Zwischenzeit eingetretene Entwicklung zurückgehen, während die anderweitige

Befunderhebung wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Explorationsweise keinen

zuverlässigen Vergleich ermöglicht.

8.3

In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung,

welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

auszusprechen hat, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend

auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_959/2012 vom 3. April 2013 E. 2.3 mit

Hinweis auf SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2). Dieser

Anforderung wird das H.___-Gutachten nicht gerecht. Es kommt hinzu, dass sich

auch die nach der neuen Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren aufgrund des

Gutachtens nicht hinreichend beurteilen lassen. Das Gericht war daher gehalten,

die bestehende Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten zu schliessen.

9.

Das Versicherungsgericht

erteilte am 20. September 2018 der Begutachtungsstelle K.___, den Auftrag

für ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten unter Einbezug der Fachdisziplinen

Rheumatologie und Psychiatrie (A.S. 36 ff.). Aus nicht oder nur teilweise bekannten

Gründen kam es zu einer enormen Verzögerung. Das Gutachten wurde schliesslich

am 2. Oktober 2020, rund zwei Jahre nach Auftragserteilung, erstattet

(A.S. 59 ff.). Es basiert auf einer psychiatrischen Exploration durch den

Gutachter Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

vom 20. August 2019 und einer rheumatologischen Untersuchung durch den

Gutachter Dr. med. V.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie

FMH, vom 22. Juli 2020.

9.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die

Beweiskraft des Gerichtsgutachtens aus formellen Gründen zu verneinen ist.

9.1.1

Im Verlauf zwischen der

Auftragserteilung und der Ablieferung des Gutachtens wurde verschiedentlich deutlich,

dass die Begutachtungsstelle organisatorische und administrative Mängel aufwies.

Diese führten auch dazu, dass das Gutachten schliesslich erst zwei Jahre nach

der Auftragserteilung erstattet wurde. Eine Verzögerung in einer auch nur

entfernt vergleichbaren Dimension war zuvor in der Praxis des

Versicherungsgerichts nicht vorgekommen. Diese Umstände führen allerdings für

sich allein nicht zwingend dazu, dass dem Gutachten die Beweiskraft

abzusprechen wäre.

9.1.2

Die Beschwerdeführerin weist in

ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2021 darauf hin, dass das Gericht Dr. med.

W.___ als psychiatrische Gutachterin bestimmt habe. Die psychiatrische

Begutachtung wurde jedoch vollumfänglich (Untersuchung und Abfassung des

Gutachtens) durch Dr. med. U.___ durchgeführt. Die durch das Gericht

bezeichnete Gutachterin war daran in keiner Weise beteiligt. Die

Beschwerdeführerin macht geltend, bereits aus diesem Grund müsse dem Gutachten

die Beweiskraft abgesprochen werden.

Bei der Einholung eines

Gerichtsgutachtens sind ergänzend zu Art. 61 ATSG die Vorschriften über

den Sachverständigenbeweis gemäss Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über

den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts

8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5 [zur Unfallversicherung]; Erik Furrer, Rechtliche und praktische

Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, in: SZS

2019.

S. 3 ff., 10 f.). Dies bedeutet insbesondere, dass die Parteien vor

der Gutachtenserteilung Gelegenheit erhalten, sich zu den Fragen, die den

Experten unterbreitet werden, und zur Person der Gutachterinnen und Gutachter

zu äussern. Dieser letztere Aspekt soll namentlich gewährleisten, dass die

Partei in die Lage versetzt wird, Ausstandsgründe oder sonstige Einwände gegen

die begutachtende Person vorzubringen, bevor die Untersuchung stattfindet.

In der Verfügung vom 25. Juli 2018

wurde den Parteien mitgeteilt, als psychiatrische Gutachterin sei Dr. med.

W.___ vorgesehen (A.S. 30). Mit Verfügung vom 20. September 2018

wurde diese Ärztin zusammen mit dem rheumatologischen Teilgutachter Dr. med.

V.___ beauftragt, dem Versicherungsgericht ein bidisziplinäres Gutachten zu

erstatten. In der Folge verzögerte sich die Begutachtung erheblich. Am 20. August

2019.

wurde die Beschwerdeführerin schliesslich im Rahmen der Begutachtung

psychiatrisch untersucht. Die Untersuchung erfolgte jedoch nicht durch die

gerichtlich als Gutachterin bestellte Dr. med. W.___, sondern durch Dr. med.

U.___, der zuvor nicht in Erscheinung getreten war. Dr. med. U.___

verfasste das psychiatrische Teilgutachten am 25. August 2019.

Wir erwähnt, besteht der Sinn der

Regelung, wonach die Parteien vor der Gutachtenserteilung Gelegenheit erhalten,

sich zur Person des Gutachters zu äussern, primär darin, dass Ausstandsgründe

oder sonstige Einwände (etwa, die vorgesehene Person sei nicht hinreichend

qualifiziert oder aus anderen Gründen ungeeignet) frühzeitig geltend gemacht

werden können. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Begutachtungsstelle K.___,

der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2019 das Aufgebot für die

psychiatrische Untersuchung vom 20. August 2019 zustellte. In diesem

Aufgebot wird auch der Name des Gutachters Dr. med. U.___ erwähnt, ebenso

dessen Adresse, welche sich an einem gänzlich anderen Ort ([...]) befindet als

der Sitz der Begutachtungsstelle. Im Schreiben wird die Beschwerdeführerin

gebeten, den Termin telefonisch zu bestätigen und verschiedene Dokumente sowie Angaben

zu liefern, beispielsweise ob der Beizug einer Dolmetscherin gewünscht werde.

Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin dieses Schreiben erhalten, konnte

doch die Untersuchung am 20. August 2019 stattfinden, wobei eine

Dolmetscherin beigezogen wurde. Die Beschwerdeführerin hatte somit seit dem

Erhalt dieses Schreibens Kenntnis von der Person des Gutachters. In der Eingabe

ihres Vertreters vom 12. Januar 2021, S. 2, wird denn auch

ausgeführt, aus der Einladung vom 31. Juli 2019 sei auf einmal ersichtlich

gewesen, dass die psychiatrische Exploration nicht durch die vorgesehene

Gutachterin Dr. med. W.___ erfolgen werde, sondern durch Dr. med. U.___.

Ab dem Erhalt dieses Schreibens hatte die Beschwerdeführerin somit Gelegenheit,

Einwände gegen diesen neu vorgesehenen Gutachter vorzubringen. Solches erfolgte

jedoch nicht. In der Folge wandte sich die Beschwerdeführerin durch ihren

Rechtsvertreter am 30. Oktober 2019 per E-Mail an die Begutachtungsstelle

mit der Feststellung, die psychiatrische Exploration habe am 20. August

2019.

stattgefunden, und wies auf die Dringlichkeit der rheumatologischen

Begutachtung hin (Beilage 3 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. November

2019). Dabei erwähnte sie weder Unstimmigkeiten noch erhob sie Einwände gegen

die psychiatrische Exploration. Auch gegenüber dem Gericht wurde zu keinem

Zeitpunkt geltend gemacht, es bestünden Ablehnungsgründe gegenüber Dr. med.

U.___.

Dr. med. U.___ ist dem Gericht aus

früheren Verfahren bekannt. Es handelt sich um einen erfahrenen Gutachter,

dessen fachliche Qualifikation ausser Zweifel steht. Ausstandsgründe gegen ihn

werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Aus Sicht des

Gerichts spricht daher nichts dagegen, dass die gerichtlich angeordnete

Begutachtung durch ihn vorgenommen wurde, auch wenn dies nicht dem Auftrag

entspricht, welcher der Begutachtungsstelle erteilt worden war.

Es kommt hinzu, dass allfällige Einwände

gegen die Person des Gutachters zeitlich klar verspätet wären. Nach der

Rechtsprechung ist die versicherte Person aufgrund von Treu und Glauben

gehalten (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV), Ausstandsgründe so früh wie möglich

geltend zu machen. Andernfalls kann sie sich nicht mehr darauf berufen (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2019 vom

27.

Mai 2019 E. 6.8, das eine in diesem Punkt vergleichbare

Konstellation betraf, auch wenn es dort um eine zusätzliche Untersuchung [und

nicht um eine «Auswechslung» der vorgesehenen Gutachterin] ging). Hier war der

Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter seit dem Empfang der Einladung vom 31. Juli

2019.

bekannt, dass neu Dr. med. U.___ als Gutachter vorgesehen war. In

dieser Konstellation geht es nicht an, den Ausgang des Gutachtens abzuwarten

und erst dann, wenn dieses nicht wunschgemäss ausfällt, Einwände gegen den

Wechsel und/oder die Person des Gutachters zu erheben.

Zusammenfassend schliesst der Umstand,

dass das psychiatrische Teilgutachten nicht durch die gerichtlich bestellte

Gutachterin Dr. med. W.___, sondern durch Dr. med. U.___ verfasst

wurde, unter den gegebenen Umständen für sich allein genommen ein Abstellen auf

das Gutachten nicht aus.

9.2

Das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. U.___ datiert vom 25. August 2019

(Gutachten S. 66 ff.; A.S. 131 ff.). Es stützt sich auf die

vollständigen Vorakten sowie die anlässlich der Untersuchung vom 20. August

2019.

gewonnenen Erkenntnisse. Weiter wurde auch das Ergebnis des Laborbefunds

vom 22. August 2019 berücksichtigt. Nach einer kurzen Zusammenfassung der

relevanten Vorakten (S. 67 ff.) gibt der Experte die Ergebnisse der

Befragung wieder (S. 70 ff.). Es folgt die Beschreibung der Befunde (S. 77

ff.). Auf dieser Basis stellt der Gutachter die Diagnosen, welche er

ausführlich herleitet (S. 85 ff.), und nimmt schliesslich die medizinische

und versicherungsmedizinische Beurteilung vor (S. 92 ff.). Abschliessend

beantwortet er die Fragen des Gerichts (A.S. 162 ff.).

9.2.1

In der Befundbeschreibung

bezeichnet der Gutachter die Beschwerdeführerin als freundlich, kooperativ und

in der äusseren Erscheinungsform gepflegt. In der Untersuchung zeige sie keine

Müdigkeit, sei durchaus auch motiviert. Ein besonderes Stressniveau sei weder

im Zusammenhang mit der Anreise noch bei Gesprächsbeginn noch in der

Interaktion mit der Dolmetscherin vor oder während der Untersuchung

feststellbar. Es bestehe ein depressiver Habitus. Der Status nach ADMP ergab

laut dem Gutachten keine Bewusstseinsstörungen und keine Orientierungsstörungen:

Die Beschwerdeführerin habe sich in einem wachen, bewusstseinsklaren, in allen

Qualitäten (zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person) sicher

orientierten Geisteszustand befunden. Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien im

klinischen Gespräch nicht relevant beeinträchtigt. Es gebe keine Hinweise auf

Konfabulation oder Paramnesien. Das Denken sei geordnet, es bestünden keine

Störungen im Sinne von gehemmt, verlangsamt, umständlich oder eingeengt. Es

bestehe kein Misstrauen, es gebe keine Hinweise auf Hypochondrie oder Phobien

mit Krankheitswert. Auch Zwangsdenken, Zwangsimpulse oder Zwangshandlungen

hätten nicht exploriert werden können. Ein Wahnerleben sei nicht nachweisbar

und es gebe keinen Hinweis auf Sinnestäuschungen. Was die Affektivität

anbelange, bestünden keine Störungen im Sinne von ratlos. In der Untersuchung

sei die Beschwerdeführerin allenfalls als leicht affektarm erschienen. Die

Beschwerdeführerin erscheine als teilweise, aber sicher nicht durchgehend

deprimiert, nicht durchgehend hoffnungslos, nicht ängstlich, nicht euphorisch,

streckenweise dysphorisch, nicht gereizt, nicht innerlich unruhig, klagsam,

teilweise vorwurfsvoll und nicht jammrig. Was Antrieb und Psychomotorik

betreffe, zeigten sich in der Untersuchung keine Störungen im Sinne von

antriebsarm, antriebsgesteigert oder motorisch unruhig. Es bestünden keine

circadianen Besonderheiten im Sinne von Morgentief, abends besser oder abends

schlechter. In der Untersuchung zeigten sich auch keine Hinweise auf Müdigkeit,

es würden jedoch Ein- und Durchschlafstörungen angegeben (begründet mit

Schmerzen). Es gebe auch keine sicheren Hinweise auf andere Störungen im Sinne

von krankheitsbedingtem sozialem Rückzug oder sozialer Umtriebigkeit oder

Aggressivität oder Selbstbeschädigung, ebenso wenig auf Autoaggressionen. Die

Beschwerdeführerin erscheine weitgehend normintelligent und in der

Persönlichkeit differenziert.

Zur Persönlichkeitsstruktur hält der

Gutachter fest, in der klassisch willkürlichen Persönlichkeitsbeschreibung

wirke die Probandin durchaus vertrauend, eher einzelgängerisch, leicht

minimalistisch wirkend, eher stiernackig als kompromissbereit erscheinend,

teilweise aufbrausend (insbesondere bezüglich mancher Ärzte, die sie für ihr

Schicksal verantwortlich mache), dabei durchaus energetisch. Gesamthaft bescheiden,

höflich, vorsichtig, besorgt, in Teilen immer wieder auch mehr rebellisch als

konform wirkend. In der aus der Psychologie stammenden Darstellung der

Persönlichkeit in fünf Dimensionen resultiere in der Extraversion der Wert

weniger lebhaft, in der Verträglichkeit grundsätzlich freundlich wirkend, in

der Gewissenhaftigkeit kein besonderer Wert, im Neurotizismus unter Stress

leichter aus dem Gleichgewicht und in der Offenheit für Erfahrungen kein

besonderer Wert. Unter dem Aspekt der sogenannten komplexen Ich-Funktionen

ergäben sich auf Persönlichkeitsebene keine Störungen in den Bereichen

Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit oder

Kontaktgestaltung, Affektsteuerung oder Impulskontrolle, Selbstwertregulation

oder Regressionsfähigkeit sowie Intentionalität und Antrieb. Auch fänden sich

keine grundsätzlichen Störungen der Abwehrorganisation. Es gebe auf der

Persönlichkeitsebene aus psychiatrischer Sicht keine Gründe, die mit einer

reduzierten Arbeitsfähigkeit einhergingen.

Anhand der Hamilton Depressionsskala,

einer Fremdbeurteilungsskala, gelangte der Gutachter zu einem Wert von 10, am

«unteren Rand» des Bereichs einer leichten Depression. Der Gutachter nahm

überdies eine Einschätzung mithilfe des Mini-ICF-App-Ratingbogens vor.

9.2.2

Als Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit nennt Dr. med. U.___ eine chronische Schmerzstörung

(ICD-10 F45.41). Ohne solche Auswirkung bestehe ein Status nach

aktenanamnestisch beschriebener depressiver Episode (ICD-10 F32.1), gegenwärtig

in wesentlichen Teilen remittiert, allenfalls mit Verbleib einer dysthymen

Symptomatik (ICD-10 F34.1).

Zur Herleitung dieser Diagnosen hält der

Gutachter fest, in den Akten werde schon ab 2002 wiederholt eine depressive

Symptomatik beschrieben. Die aktuelle Symptomatik entspreche sicher nicht dem

Zustand einer mittelgradigen depressiven Störung, eher einem dysthymen Zustand

oder dem Niveau einer allenfalls leichtgradigen depressiven Störung. Letztlich

erlebe die Beschwerdeführerin selbst dies auch so. Sie berichte nicht das Typikum

einer depressiven Episode, etwa mit einem bestimmten Anfang und einem

bestimmten Ende. Auch der behandelnde Psychiater codiere zwar einerseits eine

Episode, andererseits beschreibe er einen jahrelang anhaltenden chronischen

Zustand ohne klaren Beginn und ohne Ende. Dies entspreche eher dem Charakter

einer dysthymen Störung. Einzelne Phasen der Verschlechterung seien dabei

jedoch nicht auszuschliessen, auch im Rahmen anderer Belastungen (etwa

zunehmende Polyarthrose in den Fingergelenken oder soziale Probleme). Es sei

davon auszugehen, dass während der Begutachtungen durch die Begutachtungsstelle

B.___ im Jahr 2013, zuletzt etwa am 29. Mai 2013, kein depressives Syndrom

vorgelegen habe. Gleichzeitig gehe er, Dr. med. U.___, davon aus, dass zum

Zeitpunkt der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle H.___ vom 23. August

2016.

ein solches vorgelegen habe. Es erscheine als am wahrscheinlichsten, dass

die damals festgestellte depressive Episode im November 2015, als die erneute

Anmeldung erfolgt sei, begonnen habe. Dieses Gesuch sei ja auch mit zunehmender

psychischer Beeinträchtigung bzw. Depression begründet worden. Eine andauernde

mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, F32.11 nach ICD-10,

andauernd seit 2013, wie sie der behandelnde Psychiater Dr. med. L.___ am

5.

Januar 2016 postuliert habe, erscheine nicht als plausibel. Hierbei

würde es sich unter naturalistischen Bedingungen um einen ungewöhnlichen

Verlauf handeln, es wäre aber auch ein Hinweis auf eine inadäquate Therapie,

denn eine so anhaltende depressive Störung bedürfte differenzierter

therapeutischer Massnahmen, nicht nur auf pharmakologischem Gebiet (was im

vorliegenden Falle sicher nicht ausreichend stattgefunden habe), sondern auch

in den Fragen des Settings (teilstationär, vollstationär) oder im Sinne einer

ambulanten Unterstützung (z.B. ambulante psychiatrische Spitex). Plausibler

erscheine, dass es im Laufe des Jahres 2015 zu einer Verschlechterung gekommen

sei, welche zur Antragstellung am 13. November 2015 geführt habe, die

durch die Befundung am 5. Januar 2016 durch Dr. med. G.___ bestätigt

worden sei und im August 2016 in der Begutachtungsstelle H.___ ebenfalls

gesehen worden sei. Im weiteren Verlauf dürfte der depressive Aspekt, so der

Gerichtsgutachter weiter, wieder teilremittiert sein und in seiner Symptomlast

nachgelassen haben, vielleicht im Sinne eines naturalistischen Verlaufs,

vielleicht aufgrund der gegenwärtigen Pharmakotherapie mit Trimipramin 150 mg.

Zum jetzigen Zeitpunkt könne sicherlich kein erwerbsrelevanter Befund erhoben

werden im Bereich der affektiven Störungen. Da keine differenzierte Aktenlage

zur Verfügung stehe bzw. für die letzten Jahre überhaupt keine verwertbaren

psychiatrischen Berichte vorlägen und auch die Beschwerdeführerin keine

differenzierten anamnestischen Angaben zum Verlauf leisten könne, werde davon

ausgegangen, dass es im Laufe der letzten beiden Jahre zu einer Normalisierung

gekommen sei und der jetzige Befund spätestens ab dem Jahr 2019 anzunehmen sei.

Somit sei ab Antragstellung im November 2015 von einer depressiven Entwicklung

zunächst auf mittelgradigem Niveau auszugehen, vom Verlauf her möglicherweise

durchaus über 2016 anhaltend, im Jahre 2017 im Bereich einer leicht- bis

mittelgradigen Störung, gegenwärtig und seit Jahresanfang wohl kaum das Ausmass

einer leichtgradigen Störung überschreitend.

Unter dem Kapitel F4 der ICD-10 werde im

Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ von 2013 eine somatoforme

Schmerzstörung diagnostiziert, aber ohne fachgerechte Begründung. Dasselbe

gelte für die Diagnosestellung durch den behandelnden Psychiater Dr. med. L.___

und auch für die Begutachtungsstelle H.___, welche im Jahr 2016 eine

somatoforme Schmerzstörung als Differentialdiagnose erwähne. Da von somatisch

begründeten Schmerzen auszugehen sei, erscheine die diagnostische Einschätzung

als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:

F45.41) als eindeutig zutreffender. Hier stünden im Vordergrund Schmerzen in

mehreren Regionen wie bei der Beschwerdeführerin. Ausgangspunkt seien dafür

durchaus körperliche Störungen, wie dies auch bei der Beschwerdeführerin durchaus

nachweisbar sei und auch in den entsprechenden Gutachten teilweise

diagnostiziert werde. Das Besondere bei diesem Störungsbild sei, dass

psychischen Faktoren eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder

Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen werde, jedoch nicht eine

ursächliche Rolle für deren Beginn. Auf psychiatrischem Gebiet gebe es kein

anderes Störungsbild, das der Schmerzsituation der Beschwerdeführerin näherkomme.

Der Gutachter gehe davon aus, dass dieses Störungsbild schon lange, seit ca.

2003, bei der Beschwerdeführerin bestehe. Ihm seien auch Einschränkungen in der

Funktions- und Arbeitsfähigkeit zuzuordnen. Auf die Frage nach Therapien führt der

Gutachter aus (Gutachten S. 99), bei konsequenter und motivierter Nutzung

der zur Verfügung stehenden therapeutischen Optionen könne eine theoretische

Erwartung des Erreichens einer etwa 75%igen Arbeitsfähigkeit innerhalb von 9

bis 12 Monaten formuliert werden. Es seien keine medizinischen Gründe (z. B.

Kontraindikationen oder ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis oder Risiko der

Verschlechterung des Gesundheitszustandes) erkennbar, die gegen die Zumutbarkeit

der genannten Therapien und von Eingliederungsmassnahmen sprächen.

Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hält

der Gutachter zunächst fest, es sei generell und namentlich bei psychischen

Störungen schwierig, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden

Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen. Entsprechend der

Aktenlage werde davon ausgegangen, dass die aktuelle Einschätzung spätestens

seit der Wiederanmeldung vom 13. November 2015 zu gelten habe. Dies

aufgrund der Verschlechterung der Gesundheit auch auf psychischem Gebiet (bei

der Begutachtung im Jahr 2013 sei noch keine psychische Krankheit mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar gewesen). Ab Neuanmeldung am

13.

November 2015 sei also von einer mittelgradigen depressiven Störung

auszugehen, dies wohl auch im Jahr 2016. Für das Jahr 2017 sei eher eine

leicht- bis mittelgradige Störung anzunehmen und ab dem Jahr 2018 lasse sich

allenfalls eine leichte depressive Störung ausmachen. Die angestammte Tätigkeit

sei nach über 15-jähriger Absenz, vorhandenen körperlichen Einschränkungen und

pathologischem Schmerzerleben nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit

müsse folgende Merkmale aufweisen: Kein Bedienen gefährlicher Maschinen, keine

besonderen Konzentrationsanforderungen, keine besonderen Anforderungen an

Teamfähigkeit oder Stresstoleranz, keine besonderen Anforderungen an die

Reaktionsfähigkeit, keine störende Lärmbelastung, keine störenden

Lichtverhältnisse, Möglichkeit vermehrter Pausen, kein ständiger Wechsel von

Mitarbeitern, kein Publikumsverkehr, gut strukturierte Tätigkeit, begrenzte

Verantwortung, keine Führungsaufgaben, keine Nacht- oder Wechselschicht

(Gutachten S. 97 f., A.S. 162 f.). Zum Verlauf dieser

Arbeitsfähigkeit sei davon auszugehen, dass ab der Neuanmeldung vom 13. November

2015.

eine mittelgradige depressive Störung bestanden habe, ebenso wohl auch im

Jahr 2016, so dass für diesen Zeitraum am ehesten von einer Arbeitsfähigkeit

von 50 % auszugehen sei. Für das Jahr 2017 sei eher eine leicht- bis

mittelgradige Störung anzunehmen. Ausgehend von einem 100%-Pensum liessen sich

auf psychiatrischem Gebiet keine weitergehenden Einschränkungen

plausibilisieren, warum die versicherte Person nicht zumindest vormittags etwa

2,5 Stunden und nachmittags etwa 3 Stunden Präsenz in einer leidensangepassten

Tätigkeit und eine entsprechende Leistung zeigen können sollte. Dies entspreche

einer Arbeitsfähigkeit von etwa 66 % in einer leidensangepassten

Tätigkeit. Ab dem Jahr 2018 lasse sich allenfalls noch eine leichte depressive

Störung ausmachen, so dass sich andauernde Arbeitsunfähigkeitsannahmen von mehr

als 20 % nicht mehr begründen liessen.

9.3

Das rheumatologische

Teilgutachten datiert vom 27. Juli 2020 (Gutachten S. 29; A.S. 94

ff.). Es basiert auf einer Untersuchung, welche am 22. Juli 2020

stattfand, also elf Monate nach der psychiatrischen Exploration vom

20.

August 2019. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. V.___ nennt

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Wide Spread Pain

Syndrom bzw. eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) sowie Heberdenarthrosen beidseits

(ICD-10 M15.1). Als Diagnosen ohne solche Auswirkungen bestehen nach seiner

Beurteilung chronische lumbovertebrale Schmerzen bei leichten degenerativen Veränderungen

(ICD-10 M54.5), ein Diabetes mellitus Typ 2, eine substituierte Hypothyreose,

eine Steatosis hepatis, eine Nasenbeinfraktur 2015 sowie ein Status nach

Appendektomie.

In der Herleitung der Diagnosen

(Gutachten S. 50 ff.) führt Dr. med. V.___ aus, die anamnestischen

Angaben, die Aktenlage sowie die aktuelle rheumatologische Untersuchung zeigten

eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Fibromyalgie. Die vom

ACR (American College of Rheumatology) entwickelten Kriterien (Version 2010 mit

Überarbeitung 2016) seien erfüllt. Die Symptome einer Fibromyalgie könnten bei

der Beschwerdeführerin objektiviert werden: Die subjektiv erlebten Schmerzen

sowie deren Ausprägung liessen sich nicht durch ein somatisches morphologisches

Korrelat erklären. Eine zugrundeliegende somatische Erkrankung lasse sich nicht

eruieren. Die Beschwerdeführerin weise ein ausgeprägtes Fibromyalgie-Syndrom

auf, wobei insbesondere eine grosse Erschöpfung und Leistungsintoleranz bei

Schlafstörungen und Schlaf ohne Erholungswert vorlägen. Ebenso seien

funktionelle und vegetative Beschwerden vorhanden. Es bestünden diffuse

Körperschmerzen, insbesondere an der gelenknahen Muskulatur, welche den

Tenderpoints (12 von 18 seien positiv) entsprächen.

Die Fingergelenkspolyarthrose mit

Heberdenarthrosen und somit der distalen Interphalangealgelenke sei eine

fortschreitende Erkrankung degenerativer Natur mit teilweise entzündlichen

Schüben, was auch radiologisch so dokumentiert sei. In der letzten

radiologischen Kontrolle der Hände am 06. Juli 2020 habe ein Status idem

zu den Vorbefunden 2017 objektiviert werden können. Es bestehe allerdings eine

fortgeschrittene Fingergelenkspolyarthrose der distalen Interphalangealgelenke

und somit eine Einschränkung der Belastbarkeit, insbesondere für feinmotorische

Tätigkeiten. Die medizinischen Massnahmen seien noch nicht ausgeschöpft und

könnten mindestens für ein konservatives Therapieverfahren optimiert werden.

Eine operative Variante sei ebenfalls möglich, sollte jedoch mit Zurückhaltung indiziert

werden, da eine Schmerzverstärkung ebenfalls möglich sei, respektive auch

Fingergelenksbeschwerden durch die Fibromyalgie-Symptomatik akzentuiert aufträten.

Auch bei Vorliegen von zunehmend degenerativen Veränderungen radiologisch und

teilweise klinisch sei dies kein Indiz für eine ausgeweitete oder zunehmende

Symptomatik von Arthrosebeschwerden. Die Korrelation eines radiologischen

Befundes bezogen auf die Symptomatik liege unter 40 %. Bei der Beschwerdeführerin

zeigten sich die Arthrosen zudem als nicht aktiviert und es bestünden deutliche

Überlagerungen durch die angegebenen subjektiven Funktionseinschränkungen,

welche als solche nicht objektivierbar seien und im Rahmen der

Fibromyalgie-Symptomatik mit erhöhtem Schmerzempfinden und deutlichem Schonverhalten

interpretiert würden. Eine psychische Komponente mit Einfluss werde vermutet.

Der Gutachter gelangt weiter zum

Ergebnis, die früher gestellten Diagnosen der rheumatischen Beschwerden, der

myotendinotischen Beschwerden, des chronischen lumbovertebralen

Schmerzsyndroms, der Cervicobrachialgie sowie des cervicocephalen

Schmerzsyndroms seien ebenfalls im Kontext der Fibromyalgie zu interpretieren.

Keine dieser Beschwerden könne auf ein morphologisches Korrelat im Sinne eines

akzeptierten und überprüfbaren Pathomechanismus zurückgeführt werden. Die

übrigen, auch internistischen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf das

Beschwerdebild. Insbesondere bestehe in Bezug auf die Hypothyreose eine

adäquate Behandlung des Schilddrüsenhormons. Das Hauptbeschwerdebild aus

Dispositiv

rheumatologischer und schmerzmedizinischer Sicht bestehe demnach in einem

Fibromyalgie-Syndrom mit Erfüllen der entsprechenden Kriterien.

In seiner Stellungnahme zu früheren

Beurteilungen erklärt Dr. med. V.___, die gutachterlichen Untersuchungen

in den Jahren 2013 und 2016 umschrieben im somatischen Bereich das gleiche

Beschwerdebild, teilweise mit anderer Nomenklatur sowie auf Symptome und nicht

Diagnosen bezogen, und interpretierten diese zum Teil anders. Die

gutachterliche Beurteilung im Jahr 2013 werde hauptsächlich durch den RAD

gestützt, der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte, leichte und

wechselbelastende Tätigkeit als möglich beurteilt habe. Dies sei im Bereich der

Fibromyalgie-Symptomatik auch unabhängig von einer somatoformen Schmerzstörung

oder einer depressiven Störung so aus rein funktions- und biomechanischen

Überlegungen absolut korrekt. Eine Fibromyalgie sei im Kontext einer

psychischen Beschwerdesituation mit depressiver Symptomatik oder auch einer

somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren. Einflussnehmend auf die

Belastbarkeit sei die Schmerzsymptomatik und aus psychiatrischer Sicht müsse

die Zumutbarkeit oder Überwindbarkeit von Schmerz auch für eine leichte

Arbeitstätigkeit ermittelt werden.

In der RAD-Beurteilung von 2017 werde

klar herausgearbeitet, dass im rheumatologischen Teilgutachten des H.___ von 2016

wie auch in der polydisziplinären Beurteilung keine spezifische Aussage zur

Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bestehe und es darum unklar bleibe,

weshalb aus leichten Veränderungen in der rheumatologischen Symptomatik und

auch der Bildgebung, insbesondere im Bereich der Finger, nur eine Arbeitsfähigkeit

von 50 % resultiere. Dies sei versicherungsmedizinisch anhand des

Gutachtens nicht nachvollziehbar, was in der aktuellen Beurteilung gestützt

werde. Im Gutachten von 2016 sei auch nicht herausgearbeitet worden, warum die

früher diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nicht mehr vorliegen solle.

Die Beurteilung des RAD, dass keine schlüssige Begründung und Diskussion

erfolgt sei, könne nachvollzogen werden. Die psychiatrische Begründung, es

scheine, dass der psychische Zustand sich seit der letzten Begutachtung

verschlechtert habe, sei arbiträr und nicht begründet.

Die im Gutachten des H.___ von 2016

aufgeführten Diagnosen mit ausgedehntem Schmerzsyndrom seien im Gesamtkontext

dem Fibromyalgie-Syndrom zuzuordnen. Eine organspezifische oder durch

morphologisch-strukturelle Pathologien verursachte Beschwerdesymptomatik könne

jedoch nicht objektiviert werden, was in den überwiegend beschreibenden

Diagnosen im Jahre 2016 erkennbar werde. Im Gutachten des H.___ von 2016 seien Diagnosen

aufgeführt worden, welche hauptsächlich durch eine Symptom-Präsentation

gestellt werden könnten und den Beschwerden im Rahmen des diagnostizierten

Fibromyalgiesyndroms entsprächen respektive dort beinhaltet seien. Insbesondere

hätten 2016 auch keine klaren morphologischen und strukturellen Veränderungen

am Bewegungsapparat objektiviert werden können, welche im Verlauf bis 2020

persistent oder gar zunehmend gewesen wären und sich verschlechternd hätten.

Medizinisch-theoretisch bestünden

körperliche Ressourcen zur (Teil-)Ausübung einer Verweistätigkeit. Die psychische

Leistungsfähigkeit sowie die Schmerzsituation verhinderten jedoch einen vollen

Zugriff auf die eigenen Ressourcen bei insgesamt erhaltener hoher

Funktionalität. Die Überwindbarkeit von Schmerz und die zumutbare

Arbeitsbelastung müssten psychiatrisch beurteilt werden.

Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med.

V.___ aus, die bisherige Tätigkeit könne als mittelschwer bis schwer bezeichnet

werden und sei aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik bei Fibromyalgie

sowie der Fingergelenkspolyarthrosen nicht mehr durchführbar. Dies gelte ab

2004. Eine adaptierte Tätigkeit sei immer und auch aktuell möglich, wobei

aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik eine Leistungsminderung vorliege,

dies bei erhöhtem Pausen- und Erholungsbedarf. Bei deutlicher respektive

ausgeprägter Fibromyalgie-Symptomatik sei mit einer Leistungsminderung von 30 %

zu rechnen. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit in

Wechselbelastung mit freier Positionswahl, leicht bis maximal mittelschwer

(20 – 30 %) unter Vermeidung von Zwangshaltungen, insbesondere

gebückt oder mit Armen über der Schulterhorizontalen. Bezüglich der

Fingergelenke seien eine feinmotorische Tätigkeit sowie repetitives Greifen mit

Faustschluss ungeeignet. Bei einem Pensum von 70 % sollten 5,88 Stunden

täglich, aufgeteilt auf 2 x 3 Stunden, möglich sein, wobei jede

Stunde eine Pause von 15 Minuten gewährt werden müsse. Dies entspreche einer

Präsenz von 80 % mit zusätzlichen Pausen von einer Stunde, was 5,88

Stunden pro Tag ergebe und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % entspreche.

Zur Frage nach Veränderungen hält der

Gutachter fest (Gutachten S. 64; A.S. 129), es bestehe ein

zunehmendes generalisiertes Schmerzsyndrom ohne somatisch erklärbare

Korrelation und Ursache. Aus somatischer Sicht ergäben sich im Vergleich zu

2013 zwar keine wesentlichen Veränderungen aufgrund der chronifizierten

Schmerzsymptomatik. Eine leichte Zunahme der Fingergelenkspolyarthrosen sei

vorliegend aber wenig relevant für eine adaptierte Tätigkeit. Die Fibromyalgie-Symptomatik

senke aber die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzen

sowie durch eine Selbstlimitierung und ein Schonverhalten aktuell um ca. 30 %.

Da, wie ausgeführt, keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen

Situation vorliege, dürfte die Reduktion um 30 % bereits seit 2013

bestehen.

9.4

9.4.1 In der von beiden Gutachtern

unterzeichneten interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Gutachten S. 1 – 28;

A.S. 66 ff.) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit genannt: Chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41), Wide

Spread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) sowie Heberdenarthrosen

beidseits (ICD-10 M15.1). Als Diagnosen ohne solche Auswirkung werden erwähnt:

ein Status nach aktenanamnestisch beschriebener depressiver Episode (ICD-10

F32.1), gegenwärtig in wesentlichen Teilen remittiert, allenfalls Verbleib

dysthymer Symptomatik (ICD-10 F34.1); chronische lumbovertebrale Schmerzen bei

leichten degenerativen Veränderungen (ICD-10 M54.5); Diabetes mellitus Typ 2; Hypothyreose,

substituiert; Steatosis hepatis; Nasenbeinfraktur 2015 sowie ein Status nach

Appendektomie.

9.4.2 Unter dem Titel «Herleitung/Begründung

der aktuellen Diagnosen» erklären die Gutachter (Gutachten S. 13 f.), aus

psychiatrischer Sicht bestehe aktuell keine Depression oder ein erhöhtes

Depressionsrisiko. Eine Depression sei vom Hausarzt erstmals im Zusammenhang

mit der Schmerzverarbeitungsstörung erwähnt worden, und im Gutachten der

Begutachtungsstelle H.___ aus dem Jahr 2016 werde eine mittelgradige depressive

Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen diagnostiziert. Retrospektiv

sei davon auszugehen, dass bereits in diesem Zeitpunkt die chronische Schmerzstörung

deutlicher vorgelegen sei als eine depressive Symptomatik und retrospektiv

somit mit grosser Wahrscheinlichkeit keine Depression vorgelegen sei. Aktuell

könne anhand der geltenden Kriterien eine Depression ausgeschlossen und die

Diagnose eines dysthymen Zustands formuliert werden. Ebenso könne keine

somatoforme Störung objektiviert werden, so dass bei Vorliegen von somatischen

Diagnosen diese mitberücksichtigt werden müssten. Differentialdiagnostisch sei

eine Abgrenzung durch die somatische Untersuchung erfolgt. Gestützt auf deren

Ergebnisse sei die Diagnose eines Wide Spread Pain-Syndroms respektive einer

Fibromyalgie zu stellen. Die meisten Muskel- und Gelenkschmerzen könnten keiner

rheumatologisch entzündlichen oder degenerativen Krankheit zugeordnet werden,

sondern seien im Rahmen der Fibromyalgie zu werten. Die Beschwerdeführerin

weise ein ausgeprägtes Fibromyalgie-Syndrom auf. Ausserdem bestehe eine

Fingergelenkspolyarthrose mit Heberdenarthrosen und somit der distalen

Interphalangealgelenke. Es handle sich um eine fortschreitende Erkrankung

degenerativer Natur mit teilweise entzündlichen Schüben, was auch radiologisch

dokumentiert sei. In der radiologischen Kontrolle vom 6. Juli 2020 sei ein

Status idem zu den Vorbefunden von 2017 dokumentiert worden. Es bestehe eine

fortgeschrittene Fingergelenkspolyarthrose der distalen Interphalangealgelenke

und somit eine Einschränkung der Belastbarkeit, insbesondere für feinmotorische

Tätigkeiten. Die Arthrosen zeigten sich als nicht aktiviert und es bestünden

deutliche Überlagerungen durch die angegebenen subjektiven

Funktionseinschränkungen, welche als solche nicht objektivierbar seien und

interpretiert würden im Rahmen der Fibromyalgie-Symptomatik mit erhöhtem

Schmerzempfinden und deutlichem Schonverhalten.

9.4.3 Die funktionellen Auswirkungen

der Befunde werden im Gesamtgutachten wie folgt beschrieben: In der psychiatrischen

Beurteilung sei am ehesten eine somatische Erkrankung als mögliche Ursache der

Beschwerden vermutet worden. Nach Ausschluss einer solchen könnten die

Beschwerden gut im Rahmen der chronischen Schmerzerkrankung und der Fibromyalgie

interpretiert werden. Die rein somatischen Veränderungen könnten das subjektive

Schmerzbild und das Schmerzerleben nicht erklären. Die morphologischen und

strukturellen Veränderungen im Bereiche des Bewegungsapparates qualifizierten

nicht für eine organspezifische und konklusive Beschwerdekonstellation, die in

den Untersuchungen durch spezifische Provokation und Funktionstestungen

zugeordnet werden könne. Somit könne die Diagnose der chronifizierten

Schmerzerkrankung gestellt werden. Die einzig relevante Funktionsstörung aufgrund

von degenerativen und somit morphologischen Veränderungen an Gelenken ergebe sich

im Bereich der distalen Fingergelenkspolyarthrose mit Einschränkung der

Beweglichkeit. Jedoch seien auch diese Schmerzen im Kontext der Fibromyalgie-Symptomatik

zu interpretieren. Die übrigen Diagnosen hätten keinen relevanten Einfluss auf

eine der Schmerzsituation adaptierte Belastbarkeit. Die früheren Diagnosen der

rheumatischen Beschwerden, der myotendinotischen Beschwerden, des chronischen

lumbovertebralen Schmerzsyndroms, der Cervicobrachialgie sowie des cervicocephalen

Schmerzsyndroms seien ebenfalls im Kontext der Fibromyalgie zu interpretieren

und hätten keine klar eigenständige signifikante Pathologie, welche das Ausmass

der subjektiven Funktionseinschränkungen begründen könnte.

9.4.4 Die Haupteinschränkungen aus

psychiatrischer Sicht ergäben sich durch die Somatisierung und

Selbstlimitierung aufgrund der subjektiv einschränkenden Schmerzsymptomatik,

einer zunehmenden Passivität und somit auch langjähriger Dekonditionierung.

Hinzu komme die Erschöpfung. Keine Einschränkungen ergäben sich im Bereich des

Bewusstseins. Einschränkungen im zwischenmenschlichen Verhalten liessen sich

nicht nachweisen.

9.5 Zum Verlauf äussern sich die

Experten wie folgt (Gutachten S. 26): Es bestehe ein zunehmendes

generalisiertes Schmerzproblem ohne somatisch erklärbare Korrelation und

Ursache. Aus somatischer Sicht ergäben sich im Vergleich zu 2013 keine

wesentlichen Veränderungen aufgrund der chronifizierten Schmerzsymptomatik.

Eine leichte Zunahme der Fingergelenkspolyarthrosen sei gegeben, diese sei

jedoch wenig relevant für eine adaptierte Tätigkeit. Die

Fibromyalgie-Symptomatik senke aber die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit

aufgrund der Schmerzen sowie durch eine Selbstlimitierung und ein

Schonverhalten aktuell um ca. 30 %. Dies sei begründet durch erhöhten

Pausenbedarf und das Vermeiden von schweren Tätigkeiten. Da, wie ausgeführt,

keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation vorliege, dürfte

die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30 % bereits seit 2013 bestehen. Aus

psychiatrischer Sicht könne gesagt werden, dass der Gesundheitszustand einem

wechselnden Verlauf unterworfen sei. Die Gutachter gingen davon aus, dass die

Angaben des Gutachtens B.___ aus dem Jahre 2013 durchaus zutreffend seien, ab

Neuanmeldung vom 13. November 2015 indes ein Zustand eingetreten sei, wie

er in dem Gutachten H.___ im Jahr 2016 beschrieben werde, also von einer

mittelgradigen depressiven Störung auszugehen sei. Für das Jahr 2017 sei eher

eine leicht- bis mittelgradige Störung anzunehmen, und ab dem Jahr 2018 lasse

sich allenfalls eine leichte depressive Störung ausmachen. Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit

werde auf Ziffer 8.1 f. des psychiatrischen Fachgutachtens verwiesen (vgl.

E. II. 9.2.2 hiervor am Ende).

10.

10.1 Sowohl das psychiatrische als

auch das rheumatologische Teilgutachten basieren auf den vollständigen Vorakten

und eigenen Untersuchungen durch den jeweiligen Experten. Die Teilgutachter Dr. med.

U.___ und Dr. med. V.___ gelangen zu schlüssigen Ergebnissen, welche sie

nachvollziehbar herleiten. Im Gesamtgutachten werden die Aussagen der beiden

Teilgutachten verarbeitet und in eine bidisziplinäre Beurteilung überführt. Das

Gerichtsgutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Begutachtung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352)

grundsätzlich gerecht. Der Umstand, dass die beiden gutachterlichen

Untersuchungen in einem ungewöhnlich langen zeitlichen Abstand von 11 Monaten

durchgeführt wurden, ist nicht ideal, steht aber dem Beweiswert des Gutachtens

nicht zwingend entgegen. Bei solchen tendenziell ungünstigen

Ausgangsvoraussetzungen sind aber erhöhte Anforderungen an den Austausch

zwischen den beiden Gutachtern zu stellen.

10.2 Zu behandeln sind zunächst die

inhaltlichen Einwände gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. U.___.

10.2.1 Die Beschwerdeführerin liess zum

psychiatrischen Aspekt des Gerichtsgutachtens eine Stellungnahme des behandelnden

Psychiaters Dr. med. G.___ vom 10. November 2020 einreichen (Urkunde

5 der Beschwerdeführerin). Dessen Kritik vermag grösstenteils nicht zu

überzeugen. So besteht die Aufgabe eines Gutachters gerade darin, eine eigene

Beurteilung vorzunehmen, welche durchaus von den Angaben und der Selbsteinschätzung

der Explorandin abweichen kann. In einer solchen unabhängigen fachkundigen

Beurteilung liegt der eigentliche Sinn einer Begutachtung und auch ein

entscheidender Unterschied zwischen Begutachtungs- und Therapieauftrag

(vgl. E. II. 4.5

hiervor). Wenn Dr. med. G.___ bemängelt, dass der Gutachter nicht auf die

Angaben der Beschwerdeführerin abstellte, sondern (u.a. mithilfe zweier

Fremdbeurteilungsinstrumente, der Hamilton Depressionsskala und des

Mini-ICF-App) eine eigene Beurteilung vornahm, verkennt er, dass genau dies die

Aufgabe des Gutachters ist. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, der

Gutachter habe bei der Diagnosestellung bestimmte Befunde vernachlässigt, und selbst

diese «Befunde» einfach mit den im Gutachten erwähnten Aussagen der

Beschwerdeführerin gleichsetzt. Der (als Wiedergabe von Aussagen der

Beschwerdeführerin formulierten) Feststellung des Gutachters, es seien während

der Behandlung nie Medikamentenspiegel-Bestimmungen vorgenommen worden (Gutachten

S. 76), widerspricht Dr. med. G.___ nicht. Wenn die

Beschwerdeführerin die Medikamente bei ihm abholte, bedeutet dies nicht

zwingend, dass sie auch eingenommen wurden. Bereits die Begutachtungsstelle H.___,

hielt im Jahr 2016 fest, man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die

Beschwerdeführerin hin und wieder unter Opiatentzugssymptomen leide, welche auf

die unzuverlässige Medikamenteneinnahme zurückzuführen seien. Dadurch werde der

Gesundheitszustand zweifellos nicht verbessert (IV-Nr. 70.1 S. 46).

Der Eindruck, die Medikamente würden nicht konsequent eingenommen, ist also

nicht neu. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. L.___ der

Beschwerdeführerin bereits für die Zeit ab 2011 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bescheinigte (vgl. seinen Arztbericht

vom 5. Januar 2016, IV-Nr. 62), was nicht nur der aktuellen

Beurteilung durch Dr. med. U.___, sondern auch jenen sämtlicher

Vorgutachter widerspricht. Wie erwähnt, hatte die Begutachtungsstelle B.___, im

Jahr 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten

Tätigkeit festgestellt, während die Begutachtungsstelle H.___, im August 2016

eine gesamthafte, aus den somatischen und den psychischen Beeinträchtigungen

resultierende Arbeitsunfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) von 50 %

postulierte, woraus abzuleiten ist, dass die rein psychisch begründete

Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht höher gelegen haben kann. Die Argumentation

des behandelnden Psychiaters, eine intensivere Therapie (stationär oder

teilstationär) sei bisher wegen mangelnder Deutschkenntnisse und des

kulturellen Hintergrunds unterblieben, kann ebenfalls nicht überzeugen, denn

die Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht gilt unabhängig von der Herkunft.

Auch aus Sicht des Gerichts fällt auf, dass der behandelnde Psychiater der

Beschwerdeführerin seit vielen Jahren eine ausserordentlich schwer ausgeprägte

Störung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit attestiert, während die Intensität

der Behandlung eher gering ist.

10.2.2 Nicht zu übersehen ist aber,

dass das psychiatrische Teilgutachten in seinen Ausführungen zur

Arbeitsfähigkeit einen Widerspruch enthält: Der Gutachter führt einerseits aus,

seit dem Jahr 2018 lasse sich allenfalls eine leichte depressive Störung

ausmachen, so dass sich andauernde Arbeitsunfähigkeitsannahmen von mehr als 20 %

nicht mehr begründen liessen (Gutachten S. 98, A.S. 163), es sei

somit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Andernorts im

Gutachten wird zur Prognose erklärt, bei konsequenter und motivierter Nutzung

der zur Verfügung stehenden therapeutischen Optionen könne eine theoretische

Erwartung des Erreichens einer etwa 75%igen Arbeitsfähigkeit innerhalb von 9

bis 12 Monaten formuliert werden (Gutachten S. 99, A.S. 164), was nur

den Schluss zulässt, die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage weniger als

75 %. Wie sich diese beiden Aussagen vereinbaren liessen, ist nicht

erkennbar. Die Beweiskraft des ansonsten schlüssigen, sehr sorgfältig ausgearbeiteten

psychiatrischen Teilgutachtens wird durch diesen inneren Widerspruch deutlich

reduziert. Falls sich aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung keine

Klärung oder Korrektur ergibt, kann das Gutachten nicht als beweiswertig

gelten.

10.3 Zum rheumatologischen

Teilgutachten von Dr. med. V.___ lässt die Beschwerdeführerin die

Stellungnahme der Rheumatologin Dr. med. M.___ vom 21. Dezember 2020

einreichen (Urkunde 4 der Beschwerdeführerin). Dr. med. M.___ führt aus,

der rheumatologische Gutachter bestätige die Diagnose einer Fingerpolyarthrose

und schreibe ihr eine negative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. An

keiner Stelle im Gutachten werde jedoch dezidiert erwähnt, in welchem Ausmass.

In Anbetracht der Aufhebung der Funktion im DIP (distales

Interphalangealgelenk) der Finger 2, 3 und 5 rechts sowie der Finger 3 und 5 links

sowie der deutlichen Bewegungseinschränkung im Daumengrundgelenk links sei

diese Einschätzung unbedingt notwendig. Es empfehle sich eine

ergotherapeutische Analyse des Handstatus mit Winkelmessungen sowie

Kraftmessung zur Objektivierung der Funktionseinschränkung. Den Angaben des

Gerichtsgutachters in Bezug auf den auch funktionellen Befund der Hand seien

keine standardisierten Messwerkzeuge zugrunde gelegt worden. Die vom Gutachter

erwähnte entzündliche Reizsymptomatik sei nach dem off-label-Einsatz von

Plaquenil nicht mehr aufgetreten. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um

20 – 30 % begründe Dr. med. V.___ vornehmlich im Rahmen der

chronischen Schmerzsymptomatik respektive Fibromyalgie und deren Aggravation

bei Vorliegen einer depressiven Störung. In der Liste der Diagnosen spiegle

sich diese Einschätzung nicht wieder (mit Verweis auf das rheumatologische Teilgutachten,

Gutachten S. 49 – 51 sowie 57). Der Diagnose der begleitenden

depressiven Störung und deren mehrjähriger Behandlung werde an keiner Stelle

Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung organischer wie psychischer Befunde

erachte sie, Dr. med. M.___, eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 %

aus rheumatologischer Sicht als begründet.

Ein Grossteil der Differenz zum

gerichtlich eingeholten rheumatologischen Teilgutachten erklärt sich

offensichtlich dadurch, dass Dr. med. M.___ auch psychische Aspekte

einbezieht und eine Art Gesamtbeurteilung vornimmt, wobei sie von einer

depressiven Störung ausgeht. Die Aufgabe des rheumatologischen Teilgutachters

bestand jedoch nicht darin, die Arbeitsfähigkeit «unter Berücksichtigung

organischer wie psychischer Befunde» zu beurteilen, da ihm in Bezug auf

letztere das Fachwissen fehlt. Dementsprechend ist es korrekt, wenn im

rheumatologischen Teilgutachten keine psychiatrischen Diagnosen gestellt

werden. Der hierfür kompetente Teilgutachter Dr. med. U.___ diagnostizierte

ebenfalls keine depressive Störung oder Episode, sondern – neben der

Schmerzstörung – einen Status nach aktenanamnestisch beschriebener depressiver

Episode, gegenwärtig in wesentlichen Teilen remittiert, mit allenfalls Verbleib

einer dysthymen Symptomatik (Gutachten S. 85). Der Einschränkung durch die

Fingerpolyarthrose trägt der rheumatologische Gerichtsgutachter Rechnung, indem

er feinmotorische Tätigkeiten sowie solche, die ein repetitives Greifen mit Faustschluss

verlangen, ausschliesst (Gutachten S. 57 f.). Inwiefern vor diesem

Hintergrund zusätzliche Messungen hätten stattfinden müssen, ist nicht

erkennbar. Die Stellungnahme von Dr. med. M.___ ist daher nicht geeignet,

ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen

des rheumatologischen Teilgutachters zu wecken.

10.4 Die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung hat den Zweck, aus den durch die Fachpersonen in ihrer

jeweiligen Fachdisziplin gewonnenen Erkenntnissen die gesamthaften

Einschränkungen abzuleiten. Im Zusammenhang mit einer Schmerzerkrankung, welche

sowohl von somatischer Seite unter der Diagnose einer Fibromyalgie und von

psychiatrischer Seite unter der der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung

bejaht wird, kommt der gesamthaften Betrachtung – auch unter dem Aspekt der

durch die Rechtsprechung entwickelten Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281) –

besonderes Gewicht zu. Hier kommt, wie bereits erwähnt, der Umstand hinzu, dass

die beiden Untersuchungen zeitlich ungewöhnlich weit, rund elf Monate,

auseinanderliegen, was eine besonders intensive Gesamtbetrachtung erfordert.

Dieser Anforderung wird die im Gerichtsgutachten enthaltene Gesamtbeurteilung

nicht gerecht. Es handelt sich weitgehend um eine Wiedergabe von Ausführungen

aus den beiden Teilgutachten, ohne dass erkennbar wäre, wie die

Gesamteinschätzung zustande kam. Auffallend ist etwa, dass einerseits

abweichend vom psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt wird, es sei

retrospektiv davon auszugehen, dass bereits im Jahr 2016, als die

Begutachtungsstelle H.___ ihr Gutachten verfasste, mit grosser

Wahrscheinlichkeit keine Depression mehr vorgelegen habe (Gutachten S. 13

f., A.S. 78 f.), während an anderer Stelle, nunmehr entsprechend dem

psychiatrischen Teilgutachten, ab der Neuanmeldung im November 2015 und

anschliessend für das Jahr 2016 von einer mittelgradigen depressiven Episode

ausgegangen wird (Gutachten S. 26; A.S. 91). Diese Feststellung

erweckt Zweifel daran, ob die Konsensbesprechung zwischen den Gutachtern mit

der notwendigen Sorgfalt stattfinden konnte, zumal die Ablieferung des

Gutachtens zum Ende unter einem gewissen Zeitdruck erfolgte. Dementsprechend

kann auch nicht gesagt werden, der innerhalb des psychiatrischen Teilgutachtens

festgestellte Widerspruch (aktuelle Arbeitsfähigkeit 80 %; Steigerung der

Arbeitsfähigkeit innerhalb von 9 – 12 Monaten auf 75 %

möglich; vgl. E. II. 10.2.2 hiervor) sei im Rahmen der

Gesamtbeurteilung aufgelöst worden. Wird zusätzlich berücksichtigt, dass angesichts

des grossen zeitlichen Abstands zwischen den beiden Untersuchungen besonders

hohe Anforderungen an die Konsensfindung gestellt werden müssen, kann das

Gerichtsgutachten nicht als beweiskräftig gelten. Obwohl die beiden

Teilgutachten in weiten Teilen mit grosser Sorgfalt erarbeitet wurden, liegen

zwingende Gründe im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. E. II. 4.4

hiervor), welche einem Abstellen auf das Gerichtsgutachten entgegenstehen.

11. Zusammenfassend ergibt sich,

dass dem Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 2. Oktober

2020 keine volle Beweiskraft beigemessen kann. Die Fragen, zu deren Klärung das

Gutachten eingeholt wurde, müssen daher weiterhin als unbeantwortet gelten. Anfechtungsgegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet weiterhin die Verfügung vom 7. März

2017. Dementsprechend hat sich die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auf den

Zeitraum bis zu diesem Datum zu beschränken (vgl. E. II. 1.2

hiervor). Es besteht zwar die Möglichkeit, den Prüfungsgegenstand des

Beschwerdeverfahrens in zeitlicher Hinsicht auszudehnen (vgl. BGE 130 V 138).

Dies soll aber mit Blick auf die Funktion des Versicherungsgerichts als

Rechtsmittel- und Kontrollinstanz in der Regel nur dann erfolgen, wenn sich die

Ausdehnung auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt. Hier hätte ein

weiteres Gerichtsgutachten wegen der extrem langen Dauer des bisherigen

Beschwerdeverfahrens zur Folge, dass das Gericht, falls es den Prüfungszeitraum

ausdehnt, über einen Zeitraum von deutlich mehr als vier Jahren als erste

Instanz zu befinden hätte, wogegen der als «reguläre» Rechtsmittelinstanz zu

beurteilende Zeitraum von der Neuanmeldung (13. November 2015) bis zur

angefochtenen Verfügung (7. März 2017) nur knapp 16 Monate umfasst. Ein

solch weitgehender Eingriff in die funktionelle Zuständigkeit der

Beschwerdegegnerin erscheint nicht als tunlich. Vielmehr ist es angezeigt, dass

die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsverfahren mit der Prüfung des durch die

Neuanmeldung vom 13. November 2015 geltend gemachten Anspruchs fortsetzt

und ein neues Administrativgutachten einholt, welches auch der

zwischenzeitlichen Entwicklung Rechnung trägt. Die Sache ist zu diesem Zweck an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne

gutzuheissen.

12.

12.1 Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und

Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung gilt in diesem Zusammenhang als volles Obsiegen der versicherten

Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Die Beschwerdeführerin hat

demnach Anspruch auf eine volle Parteientschädigung.

Rechtsanwalt Jermann macht in seiner

Kostennote vom 12. Juli 2017 (A.S. 27) einen Aufwand von 8.16 Stunden

und Auslagen von CHF 86.30 geltend. Die Auslagen sind um CHF 37.50 zu

reduzieren, da die 75 Kopien zu CHF 0.50 und nicht zu CHF 1.00

entschädigt werden (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des kantonalen

Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Mit dem beantragten Stundenansatz von

CHF 250.00, den verbleibenden Auslagen von CHF 48.80 und der Mehrwertsteuer

von (bis Ende 2017) 8 % resultiert für diesen Zeitraum eine

Parteientschädigung von CHF 2'255.90. Die Kostennote vom 29. Januar

2021 (A.S. 194) weist für die Zeit ab 18. August 2018 einen

zusätzlichen Aufwand von 13.75 Stunden und Auslagen von CHF 188.50 aus.

Die Auslagen sind um CHF 82.50 zu reduzieren, da die 165 Kopien mit CHF 0.50

und nicht mit CHF 1.00 vergütet werden, und belaufen sich somit noch auf

CHF 106.00. Mit der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 3'816.35 für diesen Zeitraum, insgesamt eine

solche von CHF 6'072.25.

12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

12.3 Das Gerichtsgutachten wurde

erforderlich, weil die angefochtene Verfügung auf keinen beweiskräftigen

medizinischen Grundlagen basierte. Dementsprechend wären die Kosten des

Gutachtens grundsätzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 143 V 269, 139 V 396). Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die

gesamte Begutachtung von erheblichen organisatorischen Mängeln geprägt war,

welche zu einer massiven Verzögerung führten, ohne dass nunmehr eine

beweiskräftige medizinische Aktenlage vorläge. Diese Widrigkeiten sind

letztlich eine Folge der Auswahl der Begutachtungsstelle durch das Gericht. Sie

lassen es als sachgerecht erscheinen, die Kosten des Gerichtsgutachtens auf die

Staatskasse zu nehmen, falls die Begutachtungsstelle eine Rechnung stellen

sollte.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

7. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und

anschliessend neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 6'072.25 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 600.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin

wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser