VSBES.2017.117
Invalidenrente
3. Mai 2021Deutsch67 min
(internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch) in der Begutachtungsstelle B.___.
Source so.ch
Urteil vom 3. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Jgnaz Jermann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 7. März 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1963 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. März 2006 unter Hinweis
auf ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, Hypothyreose und Depression bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der
IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung
(internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch) in der Begutachtungsstelle B.___.
Deren Gutachten datiert vom 6. März 2007 (IV-Nr. 19). In der Folge
verneinte sie mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 (IV-Nr. 29) einen
Anspruch auf eine Invalidenrente.
1.2 Am 26. Oktober 2012
meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV zum Leistungsbezug an.
Als gesundheitliche Beeinträchtigung nannte sie eine Muskel- und
Skelett-Erkrankung (IV-Nr. 31). Nachdem sie Berichte von Dr. med. C.___,
Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 25. Oktober 2012 (IV-Nr. 35
S. 3) sowie des Spitals D.___, Schmerzsprechstunde, vom 26. November
2012 (IV-Nr. 35 S. 1 f.) nachgereicht hatte, gelangte Dr. med. E.___,
Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 15. Januar
2013 zum Ergebnis, eine Veränderung sei glaubhaft gemacht worden, und empfahl
ein Verlaufsgutachten (IV-Nr. 38). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin
ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch)
der Begutachtungsstelle B.___ vom 29. Mai 2013 (IV-Nr. 43
S. 2 ff.) ein. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 lehnte sie es
wiederum ab, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten. In den
Erwägungen wurde überdies festgehalten, es bestehe auch kein Anspruch auf
berufliche Massnahmen (IV-Nr. 52).
2.
2.1 Im Juni 2015 stellte Dr. med.
F.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, der Beschwerdegegnerin medizinische
Unterlagen zu (IV-Nr. 54). Die Beschwerdegegnerin wies Dr. med. F.___
darauf hin, dass sie eine Neuanmeldung der Beschwerdeführerin benötige (IV-Nr. 55).
Die Beschwerdeführerin meldete sich in der Folge am 13. November 2015
erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 57). Am 17. Dezember 2015 fand
ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 61). Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin Berichte von Dr. med. F.___ vom 18. Januar 2016 (IV-Nr. 63,
mit Beilagen) sowie von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 5. Januar 2016 (IV-Nr. 62) ein. Zudem gab sie
bei der Begutachtungsstelle H.___, ein weiteres polydisziplinäres Gutachten (internistisch,
psychiatrisch, rheumatologisch) in Auftrag. Dieses wurde am 23. August
2016 erstattet (IV-Nr. 70.1). Anschliessend wurde die medizinische
Aktenlage durch Dr. med. I.___, Praktische Ärztin, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilt (IV-Nr. 73).
2.2 Mit Vorbescheid vom 17. November
2016 (IV-Nr. 75) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in
Aussicht, sie werde einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche
Massnahmen wiederum verneinen. Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 11. Januar
2017 Einwände erheben (IV-Nr. 76). Gleichzeitig wurde ein Bericht des
Spitals J.___, Praxis für Rheumatologie, vom 28. Dezember 2016 (IV-Nr. 76
S. 3 f.) eingereicht. Die Beschwerdegegnerin liess Dr. med. I.___ vom
RAD am 23. Januar 2017 nochmals Stellung nehmen (IV-Nr. 79).
3. Mit Verfügung vom 7. März
2017 (IV-Nr. 80; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte es die
Beschwerdegegnerin ab, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten
oder berufliche Massnahmen durchzuführen.
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 25. April
2017 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2017 erheben (A.S. 7
ff.). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es
sei die Verfügung vom 7. März 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin
eine angemessene IV-Rente zuzusprechen.
2. Unter
o/e Kostenfolge.
4.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 auf eine
Stellungnahme und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 24.).
4.3 Mit Schreiben vom 12. Juli
2017 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein
(A.S. 26 f.).
5.
5.1 Mit prozessleitender Verfügung
vom 25. Juli 2018 wird den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, ein
bidisziplinäres (rheumatologisch und psychiatrisch) Gerichtsgutachten
einzuholen. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung die Begutachtungsstelle K.___
zu beauftragen. Nachdem die Parteien keine Einwände erhoben haben
(vgl. A.S.34 f.), wird der Auftrag für das Gerichtsgutachten am 20. September
2018 erteilt (vgl. A.S. 39 ff.).
5.2 In der Folge kommt es mehrfach
zu massiven Verzögerungen (vgl. A.S. 44 ff.). Nachdem das Gericht den
Entzug des Auftrags angedroht hat (A.S. 57 f.), wird das Gutachten
schliesslich am 2. Oktober 2020 abgeliefert (A.S. 59 ff.).
5.3 Die Beschwerdeführerin lässt
am 12. Januar 2021 eine Stellungnahme zum Gutachten einreichen (A.S. 180
ff.). Gleichzeitig gibt sie die Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med.
L.___ vom 10. November 2020 (Urkunde 5 der Beschwerdeführerin) und der
Rheumatologin Dr. med. M.___ vom 21. Dezember 2020 (Urkunde 4 der
Beschwerdeführerin) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine
Stellungnahme.
5.4 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 29. Januar 2021 eine ergänzende Kostennote
für den Zeitraum ab August 2018 ein (A.S. 193 f.).
6. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
mit Neuanmeldung vom 13. November 2015 geltend gemachte Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. Die
gerichtliche Beurteilung beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, der
bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine
Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Gemäss
Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit
Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch
dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung
gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343
E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3
S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen
Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine
unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt
somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr
eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März
2021.
E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Wird ein
Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der
Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines
zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87
Abs. 3 IVV). Tritt der Versicherungsträger auf die
Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG
– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der
Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung respektive der neuen
Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1) mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend
über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.3
Einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, ist in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.4
Bei Gerichtsgutachten weicht
das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).
4.5
Mit Blick auf den grundsätzlichen
Unterschied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (BGE 124 I 170
E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2012 vom
16.
Mai 2013 E. 2.3) sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353), können ihre Berichte nicht denselben Stellenwert
beanspruchen wie ein Gutachten, welches der Sozialversicherungsträger im Verfahren
nach Art. 44 ATSG eingeholt hat. Stellungnahmen, in denen die behandelnden
Ärzte den gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an früher
geäusserten abweichenden Meinungen festhalten, bilden nur dann Anlass zu
ergänzenden Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).
4.6
In Revisionsfällen ist zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden
hat. Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch
eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der
Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich
davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en)
des Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_959/2012 vom 3. April
2013.
E. 2.3 mit Hinweis auf SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,
9C_418/2010 E. 4.2; Andreas Traub, Neues aus den sozialrechtlichen
Abteilungen des Bundesgerichts, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im
Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 183 ff.).
5.
Zu beurteilen ist der
Rentenanspruch, der mit der Neuanmeldung vom 13. November 2015 (IV-Nr. 57)
geltend gemacht wurde. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Verfügung vom 7. März
2017.
aus, das Gutachten der Begutachtungsstelle H.___, vom 23. August 2016
(IV-Nr. 70.1) gelange zwar zu einer anderen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit als das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 29. Mai
2013.
(IV-Nr. 43), welches der Verfügung vom 17. Oktober 2013 zugrunde
gelegen hatte. Diese Differenz gehe jedoch nicht auf eine Veränderung der
relevanten Umstände zurück, sondern entspreche einer abweichenden Beurteilung des
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Die Beschwerdeführerin
vertritt demgegenüber den Standpunkt, durch das Gutachten der
Begutachtungsstelle H.___ sei eine erhebliche Veränderung mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Es
sei daher auf die in diesem Gutachten vorgenommene Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit abzustellen. Diese begründe einen Rentenanspruch. Eventualiter
werde, falls dem Gutachten die erforderliche Beweiskraft nicht beigemessen
werden könne, eine neuerliche Begutachtung beantragt.
6.
Bei Erlass der
anspruchsverneinenden Verfügung vom 17. Oktober 2013 (AK-Nr. 52)
stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten
der Begutachtungsstelle B.___ vom 29. Mai 2013 (IV-Nr. 43 S. 2
ff.). Dieses enthält zusammengefasst die folgende Beurteilung:
6.1
Der allgemeininternistische
Teilgutachter Dr. med. N.___ führte aus, die Beschwerdeführerin gebe an,
sie leide seit einem Verhebetrauma bei der Arbeit im Jahr 2003 an chronischen
Rückenschmerzen und an Schulterschmerzen beidseits, rund um die Uhr, von
wechselnder Intensität. Nur nach der Einnahme von Schmerzmitteln gehe es
kurzfristig etwas besser. Seit etwa eineinhalb Jahren hätten die Schmerzen zugenommen,
mittlerweile leide sie an chronischen Schmerzen am ganzen Körper. Andere
Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien auch auf Nachfrage hin
nicht angegeben worden. Seit dem 15. Juli 2003 sei die Beschwerdeführerin
durch ihren Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Seither gehe
sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Sie lebe zusammen mit ihrem Ehemann, den
beiden Kindern sowie dem Sohn des Ehemanns aus erster Ehe und dessen Ehefrau in
einer 4 ½-Zimmerwohnung. Der Haushalt werde von der Schwiegertochter erledigt.
Die Beschwerdeführerin verbringe den Tag mehrheitlich zu Hause, wo sie in der
Regel liege und sonst nichts tue. Gelegentlich gehe sie kurz spazieren. Als
allgemeininternistische Diagnose sei eine substituierte Hypothyreose bei Status
nach Hashimoto Thyreoiditis (ICD-10 E06.3) zu nennen. Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich – wie bereits anlässlich der Begutachtung
im Jahr 2007 – nicht feststellen.
6.2
Der psychiatrische
Teilgutachter Dr. med. O.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 17. April
2013.
Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Angaben mit einem
Bruder und zwei Schwestern in einem Dorf im Kosovo aufgewachsen. Der Vater habe
als Maurer gearbeitet. Er sei 2005 gestorben, die Mutter 2003. Die
Beschwerdeführerin habe während acht Jahren die Schulen besucht und
anschliessend während 15 Jahren in der Küche einer Fabrik gearbeitet. Nach
ihrer Heirat sei sie 1998 in die Schweiz eingereist. Hier habe sie von 2001 bis
2003.
mit einem Pensum von 100 % in einer Kunststofffabrik gearbeitet. Bei
der Arbeit habe sie keine Probleme gehabt. Seit dem Verhebetrauma im Jahr 2003
habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie gehe meistens um 23 Uhr ins Bett und stehe
um 6 Uhr auf. Sie könne selten durchschlafen, erwache gelegentlich in der
Nacht, schlafe dann wieder ein. Am Morgen falle es ihr nicht schwer
aufzustehen. Die meiste Zeit des Tages verbringe sie in der Wohnung. Der
Haushalt werde von der Schwiegertochter geführt. Aufgrund ihrer Schmerzen könne
sie im Haushalt kaum mithelfen. Gelegentlich gehe sie mit der Schwiegertochter
und den Kindern einkaufen. Die Beschwerdeführerin sitze oder liege die meiste
Zeit des Tages herum, sehe fern und unterhalte sich mit der Familie. Gegen
Abend mache sie meistens einen Spaziergang mit ihren Kindern oder der
Schwiegertochter. Abends sei sie meistens zu Hause und sehe fern. An den
Wochenenden mache sie Spaziergänge mit der Familie. Regelmässig habe sie Besuch
von ihrer in [...] lebenden Schwester. Einmal im Jahr reise sie in ihre Heimat
(letztmals während vier Wochen im Sommer 2012). Aufgrund ihrer Rückenschmerzen
könne sie nicht mit dem Auto in die Heimat fahren, sie sei geflogen. Zu den
Befunden führt der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin zeige ein
demonstratives Schmerzverhalten. Während der Untersuchung sei sie aber ruhig
und entspannt auf ihrem Stuhl gesessen, habe nie Zeichen von Schmerzwahrnehmung
gezeigt. Sie habe über ihre Schmerzen geklagt, ansonsten habe sie keine körperlichen
oder psychischen Beschwerden geltend gemacht. Die Stimmung sei leicht
herabgesetzt, nicht depressiv, gewesen. Die Psychomotorik sei lebhaft.
Antriebsstörungen hätten sich nicht gefunden. Die Beschwerdeführerin habe einen
guten affektiven Kontakt zum Dolmetscher und zum Untersucher aufgenommen und
sich differenziert ausgedrückt. Die im Rahmen der Untersuchung gemachten
Beobachtungen und Feststellungen hätten auf durchschnittliche Intelligenzleistungen
hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe einen wachen Eindruck gemacht, sei
bewusstseinsklar gewesen. Während der ganzen Untersuchung habe sie nie Zeichen
von Konzentrationsschwäche gezeigt. Sie habe gut auf die gestellten Fragen
eingehen können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen der Beschwerdeführerin
seien intakt, ihre Ausführungen anschaulich gewesen.
In der Beurteilung legte Dr. med. O.___
dar, auf dem Hintergrund vorbestehender psychosozialer Belastungen sei die
psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden zu sehen. Es könne eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, da das Ausmass der geklagten
Beschwerden und die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, nicht
arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht objektiviert werden
könne. Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die
Beschwerdeführerin befinde sich nicht in psychiatrischer Behandlung und werde
auch nicht psychopharmakologisch behandelt. Bei der psychiatrischen
Untersuchung habe sie einen entspannten Eindruck gemacht, die Stimmung sei
leicht herabgesetzt, nicht depressiv gewesen. Die Beschwerdeführerin sehe
einzig in ihren Schmerzen den Grund dafür, nicht arbeiten zu können.
6.3
Die rheumatologische
Teilgutachterin Dr. med. P.___ hielt fest, nach Angaben der
Beschwerdeführerin bestünden Schmerzen am ganzen Körper mit besonderer Betonung
im Zervikalbereich mit Ausstrahlung in den Kopf und Kopfschmerzen sowie
Ausstrahlungen in beide Arme und im Lumbalbereich mit Ausstrahlung in beide
Beine. Zusätzlich bereiteten vor allem der rechte Ellenbogen und die Fingerendgelenke
Schmerzen. Gehen und Sitzen könne die Beschwerdeführerin maximal eine halbe
Stunde am Stück, dann komme es zu vermehrten Schmerzen im Lumbalbereich. Als
rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden
ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1; klinisch
keine Hinweise für radikuläre Symptomatik, radiologisch Spondylosis deformans
C5/6), Heberden-Arthrosen Dig II bis V beidseits (ICD-10 M15.1) sowie eine
Epicondylitis humeri radialis beidseits rechtsbetont (ICD-10 M77.1;
Widerstandstests positiv). Darüber hinaus bestehe seit etlichen Jahren ein
chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei myostatischer
Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen.
Klinische Hinweiszeichen für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik
fänden sich nicht. Dies korreliere gut mit dem Befund der Kernspintomographien
von Februar und September 2003, bei denen keine Diskushernie habe nachgewiesen
werden können. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung demonstriere die
Beschwerdeführerin eine in sämtlichen Ebenen schmerzbedingt eingeschränkte
LWS-Beweglichkeit, die sich in dieser Form bei unbewussten Bewegungen nicht
finde. Hierbei lasse sich eine unauffällige, altersentsprechende
LWS-Beweglichkeit beobachten. Dies korreliere gut mit dem Befund der aktuellen
Röntgenaufnahmen der LWS, auf denen sich ein unauffälliger,
altersentsprechender Befund zeige. Zusätzlich bestehe ebenfalls seit etlichen
Jahren ein generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom mit
Ganzkörperschmerzen und vegetativer Begleitsymptomatik. Hinweiszeichen auf ein
entzündlich rheumatisches Geschehen fänden sich weder klinisch, labortechnisch
noch radiologisch. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung seien sämtliche
Fibromyalgie-typischen Tenderpoints druckschmerzhaft. Es fänden sich jedoch
auch Druckdolenzen an willkürlich gewählten Muskel- und Sehnenansätzen und
–verläufen, so dass gemäss ACR-Kriterien keine Fibromyalgie, sondern ein
generalisiertes multilokuläres Syndrom vorliege. Zusammengefasst finde sich für
die von der Beschwerdeführerin von Seiten des Bewegungsapparates her
angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur im Zervikalbereich und
im Bereich der Ellenbogen und Hände beidseits ein entsprechendes
morphologisches Korrelat. Aus rheumatologischer Sicht sei die
Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig für leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, ohne
Tätigkeiten über Kopf, ohne monotone, häufig wiederkehrende Bewegungsabläufe,
z.B. Fein- und Sortierarbeiten, ohne diadochokinetische Bewegungsmuster, ohne
die Notwendigkeit des kraftvollen Zupackens sowie ohne Tätigkeiten unter Kälte,
Nässe und Zuglufteinfluss. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiterin in einer Kunststofffabrik, bei der es sich nach Angaben
der Beschwerdeführerin um eine mittelschwere, überwiegend stehende Tätigkeit
gehandelt habe, gehe über das zumutbare Leistungsprofil hinaus und sei der
Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Seit der gutachterlichen Untersuchung in der
Begutachtungsstelle B.___ im Februar 2007 sei es zu einer objektivierbaren
Verschlechterung sowohl im Zervikalbereich als auch im Bereich der Hände mit
Nachweis von degenerativen Veränderungen gekommen. Durch den Rheumatologen Dr. med.
C.___ seien im Oktober 2012 erstmals Fingerpolyarthrosen festgestellt worden.
Ab diesem Zeitpunkt seien der Beschwerdeführerin mittelschwere Tätigkeiten
nicht mehr zumutbar. Es gebe aus Sicht des Bewegungsapparates keine Hinweise
dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten seit der
letzten gutachterlichen Untersuchung im Februar 2007 längerfristig relevant
eingeschränkt gewesen sei.
7.
Über die weitere Entwicklung
bis zur Verfügung vom 7. März 2017 lässt sich den Akten insbesondere Folgendes
entnehmen:
7.1
Der Psychiater Dr. med. G.___
berichtete der Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2016 (IV-Nr. 62), er
behandle die Beschwerdeführerin seit dem 21. Oktober 2013. Zu
diagnostizieren seien eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4). Aufgrund der seit Jahren anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und
Schmerzsymptomatik, welche trotz vieler Hospitalisationen und medikamentöser
Behandlungen mit keinem erwünschten Erfolg habe beeinflusst werden können, habe
die Beschwerdeführerin eine depressive Erkrankung entwickelt, die seit Oktober
2013.
mittels Psychotherapie und verschiedenster Antidepressiva behandelt werde.
Aufgrund der Chronifizierung der depressiven Symptomatik sowie der langjährig
bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der beidseitigen
Fingerpolyarthrose könne weder die bisherige Tätigkeit noch eine andere leichte
bis mittelgradige Tätigkeit ausgeführt werden.
7.2
Dr. med. F.___ nennt in
seinem Bericht vom 18. Januar 2016 (IV-Nr. 63) als Diagnosen
insbesondere ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen
Faktoren, bestehend seit 2003, sowie eine «chron. mittelschwere depressive
Episode», bestehend seit 2004. Seit dem Bericht von 2006 sei eine weitere
Chronifizierung der Schmerzerkrankung im gesamten Bereich des
Bewegungsapparates eingetreten. Es bestehe eine ausgeprägte Therapieresistenz.
Seit 2014 bestünden progrediente Polyarthrosen, vor allem an den Fingern.
7.3
Das Gutachten der
Begutachtungsstelle H.___ vom 23. August 2016 (IV-Nr. 70.1) basiert
auf den Vorakten und auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen, welche in
der Zeit vom 6. bis 9. Juni 2016 stattfanden.
7.3.1
Dr. med. Q.___, Facharzt
für Innere Medizin, der die allgemeinmedizinische und internistische
Begutachtung durchführte, hielt in seiner Beurteilung fest, die
Schilddrüsenunterfunktion werde mit dem Schilddrüsenhormon nur ungenügend
substituiert. Das Hormon müsse höher dosiert werden. Der Diabetes mellitus sei
manifest und primär diätetisch anzugehen. Ausserdem bestehe gemäss Berichten
eine Steatosis hepatis (Fettleber). Die diesbezügliche Therapie sei nicht
adäquat. Weiter bestehe an verschiedenen Stellen ein als Ausgestaltungs- und Dramatisierungstendenz
anmutendes Verhalten der Beschwerdeführerin, welches zumindest zum Teil
bewusstseinsnah ablaufe. Aus den internmedizinischen Diagnosen ergebe sich
keine Funktionsstörung, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würde.
7.3.2
Der rheumatologische Teil des
Gutachtens, verfasst von Dr. med. R.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte
als relevante Diagnosen ein ausgedehntes Schmerzsyndrom (zervikal und lumbal
betontes panvertebrales Syndrom; muskuläre Dysbalance des Schultergürtels;
Fehlform der Wirbelsäule mit Hyperkyphose der BWS und Hyperlordose der LWS,
langgezogene linkskonvexe Skoliose, degenerative Veränderungen,
Haltungsinsuffizienz, Brachialgie beidseits, diffuse Beinschmerzen beidseits
linksbetont, weichteilrheumatische Beschwerden [Schulter-, Ellbogen-, Hüft-,
Knie- und Fussbereich beidseits]) sowie eine ausgeprägte Finger-Polyarthrose
beidseits. In der Beurteilung wurde erklärt, es bestünden degenerative
Veränderungen an der HWS und LWS. Radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene fehlten.
Die Beschwerdeführerin berichte über anhaltende Schmerzen am Achsenskelett. Es
bestehe eine ausgeprägte Fingerpolyarthrose beidseits. Radiologisch finde sich
am DIP-Gelenk Zeigefinger rechts und am DIP-Gelenk Mittelfinger links eine
erosive Arthrose. Daraus ergäben sich als Funktionsstörungen eine verminderte
Belastbarkeit der Wirbelsäule, eine Verminderung von Feinmotorik, Kraft und
Belastbarkeit der Hände sowie ein Faustschlussdefizit beidseits.
7.3.3
Der psychiatrische Gutachter
Dr. med. S.___ gab den von der Beschwerdeführerin geschilderten
Tagesablauf wie folgt wieder: Sie stehe zwischen 6 und 7 Uhr auf, widme
sich dann der Körperpflege, trinke einen Kaffee und nehme die verordneten
Medikamente ein. Danach versuche sie, Haushaltarbeiten zu erledigen, was ihr
wegen ihrer ständigen Schmerzen nur selten gelinge. Sie lege sich dann wieder
hin. Um 12 Uhr esse sie das von der Schwiegertochter zubereitete
Mittagessen. Am Nachmittag unternehme sie bei schönem Wetter mit dem Ehemann (geboren
1949, AHV-Rentner) einen kleinen Spaziergang. Ansonsten tue sie ausser Liegen
und Sitzen nichts. Das ebenfalls von der Schwiegertochter zubereitete
Abendessen werde um 19 Uhr eingenommen. Danach liege und sitze sie herum.
Zwischen 23 und 24 Uhr lege sie sich schlafen. Aussenkontakte pflege sie keine
mehr. Früher habe sie einige Freundinnen gehabt, wolle diese jedoch nicht mit
ihren gesundheitlichen Problemen belasten. Sie möge nicht einmal mehr mit ihren
Familienangehörigen sprechen, da sie wahrgenommen habe, dass sie diese bloss
aufrege, wenn sie über ihre gesundheitlichen Probleme rede. Einmal pro Monat
suche sie wegen ihrer Gelenkbeschwerden Dr. med. T.___, D.___, auf. Zu
ihrem Psychiater Dr. med. G.___ gehe sie zweimal pro Monat, es fänden
jeweils einstündige therapeutische Gespräche statt. Die letzten Ferien habe sie
im Sommer 2015 in ihrer Heimat verbracht. Sie sei mit dem Flugzeug dorthin
gereist.
Zu den Befunden führte Dr. med. S.___
aus, die Beschwerdeführerin zeige eine intakte Wahrnehmung und eine zeitweise
verlangsamte Auffassung. Klinisch geprüft lasse sich keine Störung des
Gedächtnisses eruieren. Die Beschwerdeführerin vermöge der Unterredung mit
konstanter Aufmerksamkeit und wechselnder Konzentration zu folgen. Ihre
Überlegungen und Äusserungen liessen an intellektuelle Fähigkeiten im unteren
Normbereich bei sehr einfach strukturierter Persönlichkeit denken. Bezüglich
Motorik finde sich eine verarmte Mimik und Gestik. Die Sprechweise imponiere
als wenig moduliert. Die Beschwerdeführerin hinterlasse einen passiv
abwartenden, antriebsarmen Eindruck. Die emotionale Modulationsfähigkeit
erweise sich als deutlich eingeschränkt. Auch sei die Beschwerdeführerin auf
emotionale Inhalte kaum ansprechbar. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht
weder gesperrt noch zerfahren, jedoch verlangsamt und auf die gesundheitlichen
Probleme eingeengt. Die Beschwerdeschilderung imponiere als klagsam, es fänden
sich jedoch keine Hinweise auf bewusste Aggravation oder Simulation. Gewisse
Verdeutlichungstendenzen und Selbstlimitierungstendenzen seien jedoch nicht zu
übersehen. In der Hamilton-Depressionsskala (21 Items) habe die
Beschwerdeführerin eine Gesamtpunktzahl von 24 erreicht, was einer
mittelschweren depressiven Episode entspreche. Zu diagnostizieren sei eine
depressive Störung, mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und
Somatisierungstendenzen (ICD-10 F32.11), als Differentialdiagnose eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), weiter eine einfach strukturierte
Persönlichkeit mit intellektuellen Fähigkeiten im unteren Normbereich.
In der Beurteilung hielt der
psychiatrische Gutachter fest, in der aktuellen Untersuchung habe die
Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik gezeigt, mit Ein- und
Durchschlafstörungen, Todeswünschen, Antriebslosigkeit, Reizbarkeit, Anhedonie,
Inappetenz, erhöhter Ermüdbarkeit und fehlender Libido. Daneben habe sie über
Grübelzwänge und rasche Erschöpfbarkeit geklagt. Diagnostisch sei von einer
depressiven Störung, mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und
Somatisierungstendenzen, auszugehen. Differenzialdiagnostisch sei auch eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu erwägen. Da jedoch gleichzeitig eine
affektive Störung vorliege, dürfte diese Diagnose eher nicht zutreffen. Als
resultierende Funktionsstörungen nach den Mini-ICF-APP-Kriterien nennt Dr. med.
S.___ mittelgradige Beeinträchtigungen bei der Anpassung an Regeln und
Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit sowie der Anwendung fachlicher Kompetenzen. Schwer
beeinträchtigt seien die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die
Durchhaltefähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit.
Familiäre bzw. intime Beziehungen seien zumindest mittelgradig eingeschränkt.
Im gleichen Ausmass seien die Spontanaktivitäten beeinträchtigt. Verkehrsfähigkeit
und Selbstpflege seien erhalten. An individuellen Belastungsfaktoren sei ein
weitgehender sozialer Rückzug zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin zeige nur
eine geringe Introspektionsfähigkeit und führe daher ihre aktuellen Beschwerden
ausschliesslich auf das Verhebetrauma von 2003 zurück. Als belastender Faktor
sei das Verhalten des Ehemanns zu werten, der offenbar nur wenig Verständnis
für die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aufzubringen
vermöge. Eigentliche Inkonsistenzen hätten sich bei der aktuellen Untersuchung
nicht ausmachen lassen. Die Beschwerdeführerin habe zwar ihre Beschwerden sehr
eindringlich, im Sinne einer Verdeutlichung, geschildert. Diese
Aggravationstendenzen seien aber als normale Abweichung bei langen Krankheitsverläufen
zu werten.
7.3.4
Aus polydisziplinärer Sicht
stellten die Gutachter die durch den Rheumatologen Dr. med. R.___
genannten Diagnosen eines ausgedehnten Schmerzsyndroms und einer ausgeprägten
Finger-Polyarthrose beidseits (vgl. E. II. 7.3.2 hiervor) sowie die vom
Psychiater Dr. med. S.___ erwähnte Diagnose einer depressiven Störung,
mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen. Als
weitere Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) wurden aufgeführt
eine Hypothyreose bei Status nach Hashimoto-Thyreoiditis im Mai 2005
(ungenügende Substitution), eine Adipositas, ein Diabetes mellitus Typ 2, eine Obstipation
bei Opiateinnahme, eine Steatosis hepatis (gemäss Akten) sowie eine einfach
strukturierte Persönlichkeit mit intellektuellen Fähigkeiten im unteren
Normbereich.
Im Bereich des Bewegungsapparates
berichte die Beschwerdeführerin über anhaltende, stark ausgeprägte Nacken- und
Kopfschmerzen sowie über anhaltende Schmerzen im Brustwirbelsäulen- und
lumbalen Wirbelsäulenabschnitt. Weiter würden Schmerzausstrahlungen in die Arme
beidseits und in die Beine beidseits angegeben. Im Vordergrund würden Schmerzen
an den Fingergelenken genannt. In der klinischen Untersuchung finde man am
Achsenskelett eine Fehlform mit Hyperkyphose der BWS und Hyperlordose der LWS,
es bestehe eine Haltungsinsuffizienz. Die Beweglichkeit der verschiedenen
Wirbelsäulenabschnitte sei vermindert. Radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene
fehlten. Die Arm- und Beinmuskulatur sei diffus druckdolent. Im Bereich der
Hände finde man beidseits das Bild einer ausgeprägten Finger-Polyarthrose, vor
allem der Fingerendgelenke von Zeige- und Mittelfinger beidseits. Die
Kraftentfaltung sei minimal, zudem bestehe ein Faustschlussdefizit aller
Finger. In den neu erstellten bildgebenden Untersuchungen mit Röntgen der LWS
in zwei Ebenen und Hände beidseits erkenne man degenerative Veränderungen im
lumbalen Abschnitt mit Vorliegen von Spondylosen, Spondylarthrosen im unteren
LWS-Abschnitt bei erhaltenen SIG-Gelenken und erhaltenen Hüftgelenken. An den
Händen bestehe beidseits eine fortgeschrittene, teilweise mutilierende
Heberden-Arthrose des Mittelfingers links und des Zeigefingers rechts, weitere
degenerative Veränderungen lägen in den übrigen Fingerendgelenken vor und etwas
weniger ausgeprägt in den Fingermittelgelenken beidseits. Im Fachgebiet der
Psychiatrie habe die Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik mit
Anhedonie, Schlafstörungen und Antriebslosigkeit gezeigt. Weiter sei
aufgefallen, dass sie auf emotionale Inhalte kaum ansprechbar gewesen sei. Sie
habe zudem über Grübelzwänge berichtet.
Zur Arbeitsfähigkeit legen die Gutachter
dar, die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einem
Plastikherstellungsbetrieb sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar,
zumal diese Tätigkeit auch das Anheben schwerer Lasten beinhalte. Der Beginn
der Arbeitsunfähigkeit im aktuellen Ausmass falle mit dem Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ von Mitte April 2013 zusammen. Seither habe das
Ausmass der Finger-Polyarthrosen leicht zugenommen. Auch scheine sich der
psychische Zustand seit der erwähnten früheren Begutachtung verschlechtert zu
haben. In körperlich weder schweren noch mittelschweren Tätigkeiten ohne
besondere Ansprüche an die Feinmotorik bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
Seit wann diese Arbeitsunfähigkeit bestehe, lasse sich aus den Akten und den
Angaben der Beschwerdeführerin nicht eindeutig rekonstruieren. Ausschlaggebend
für die Verschlechterung sei die Zunahme der teilweise destruierenden
Finger-Polyarthrosen und zudem die Verschlechterung des psychischen Zustandes. In
den Akten fänden sich keine diskrepanten medizinischen Beurteilungen. Im
Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ sei von höheren Arbeitsfähigkeiten
ausgegangen worden. Seither scheine eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht
eingetreten zu sein.
8.
Umstritten ist das Verhältnis
zwischen den beiden Gutachten. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die
Ergebnisse der Begutachtungsstelle H.___ im Gutachten vom 23. August 2016
dokumentierten keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber
der Situation bei Erlass der Verfügung vom 17. Oktober 2013, sondern
entsprächen einer abweichenden Beurteilung des im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf
den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert.
8.1
Im Oktober 2013 wurde eine
Rente verweigert, weil eine leichte, adaptierte Tätigkeit voll zumutbar sei
(IV-Nr. 52). Grundlage bildete das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
vom 29. Mai 2013 (IV-Nr. 43 S. 2 ff.). Dort wurden aus
psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) diagnostiziert, eine depressive Störung
wurde verneint. Aus rheumatologischer Sicht wurden diagnostiziert ein
chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, Heberden-Arthrosen an den
Fingern 2 bis 5 beidseits und eine Epicondylitis humeri radialis beidseits
rechtsbetont, alle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne
solche Auswirkung nennt das Gutachten ein chronisches thorakolumbospondylogenes
Schmerzsyndrom und ein generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (IV-Nr. 43
S. 16). Das internistische Teilgutachten ergab als relevante Diagnose eine
substituierte Hypothyreose. In ihrer Gesamtbeurteilung gelangten die Experten
zum Ergebnis, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine erhebliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Arbeiten, während die
Arbeitsfähigkeit in Bezug auf adaptierte leichte Arbeiten nicht eingeschränkt
sei.
8.2
Im H.___-Gutachten vom 23. August
2016.
(IV-Nr. 70.1) werden rheumatologisch ein ausgedehntes Schmerzsyndrom
und ausgeprägte Finger-Polyarthrosen beidseits diagnostiziert (S. 30). Der
psychiatrische Teilgutachter nennt eine depressive Störung, mittelschwere
Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen, und als Differentialdiagnose
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die Arbeitsunfähigkeit wird in den
einzelnen Teilabschnitten (rheumatologisch, psychiatrisch) nicht beziffert.
Erst im Gesamtgutachten wird der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von
50.
% auch in leichten Verweistätigkeiten attestiert (S. 45). Es ist
nicht ersichtlich, inwieweit dies somatisch und inwieweit psychiatrisch
begründet ist.
Die Gutachter der Begutachtungsstelle H.___
nehmen eine leichte Zunahme der Finger-Polyarthrosen-Problematik an (IV-Nr. 70.1
S. 45). Zur Frage nach einer Veränderung wird aus rheumatologischer Sicht
erklärt, das Ausmass der Finger-Polyarthrosen habe leicht zugenommen (S. 45).
Es wird aber nicht gesagt, ob und gegebenenfalls wie sich diese leichte Zunahme
auf das Zumutbarkeitsprofil auswirkt (schon das Vorgutachten hatte die Finger-Polyarthrosen
bzw. Heberden-Arthrosen festgestellt und berücksichtigt; IV-Nr. 43
S. 19). Insoweit bleibt daher vollkommen unklar, ob es sich um eine
Veränderung handelt, die «den Rentenanspruch berührt», also geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3
S. 10). Das Problem besteht auch deshalb, weil das Gutachten gar keine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer (oder somatischer)
Sicht enthält (IV-Nr. 70.1 S. 32 oben nennt einzig die
Funktionsstörungen), sondern einzig eine Gesamtbeurteilung (50 %
Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeiten ohne besondere
Ansprüche an die Feinmotorik, IV-Nr. 70.1 S. 45). Eine somatisch
begründete Veränderung, welche einen Revisionsgrund bilden würde, kann daher
nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten.
Der Nachweis (im Sinne einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit) für eine anspruchsbeeinflussende Veränderung
müsste sich daher aus dem psychiatrischen Teil des Gutachtens ergeben. Diesbezüglich
führt das Gutachten der Begutachtungsstelle H.___, aus, es «scheine» sich der
psychische Zustand seit der früheren Begutachtung verschlechtert zu haben
(IV-Nr. 70.1 S. 45 und S. 46). Die in der Fragestellung
verlangte kritische Würdigung vorhandener Arztberichte (Ziffer 11, S. 46)
wird umgangen, indem man sagt, es gebe keine diskrepanten medizinischen
Beurteilungen und es «scheine» seit der ABI-Begutachtung eine Verschlechterung
eingetreten zu sein. Damit bleibt in Bezug auf die Diagnosestellung unklar, ob
die abweichende Beurteilung nach Ansicht des Gutachters auf eine Veränderung
zurückgeht – und worin diese besteht – oder ob es sich um eine andere
Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt.
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. S.___ nimmt auch mit keinem Wort
auf das Vorgutachten Bezug und äussert sich nicht dazu, ob die damals
diagnostizierte, von ihm nun aber verneinte bzw. nur als Differentialdiagnose
erwähnte anhaltende somatoforme Schmerzstörung eine Fehldiagnose war. Auch ein
Vergleich der erhobenen Befunde ergibt keine Klärung der Frage, ob nun eine
Veränderung vorliegt oder nicht. So kann die unterschiedliche Beurteilung der
Intelligenz bei der 1963 geborenen Beschwerdeführerin kaum auf eine in der
Zwischenzeit eingetretene Entwicklung zurückgehen, während die anderweitige
Befunderhebung wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Explorationsweise keinen
zuverlässigen Vergleich ermöglicht.
8.3
In Revisions- und
Neuanmeldungsfällen ist zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung,
welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
auszusprechen hat, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend
auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_959/2012 vom 3. April 2013 E. 2.3 mit
Hinweis auf SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2). Dieser
Anforderung wird das H.___-Gutachten nicht gerecht. Es kommt hinzu, dass sich
auch die nach der neuen Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren aufgrund des
Gutachtens nicht hinreichend beurteilen lassen. Das Gericht war daher gehalten,
die bestehende Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten zu schliessen.
9.
Das Versicherungsgericht
erteilte am 20. September 2018 der Begutachtungsstelle K.___, den Auftrag
für ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten unter Einbezug der Fachdisziplinen
Rheumatologie und Psychiatrie (A.S. 36 ff.). Aus nicht oder nur teilweise bekannten
Gründen kam es zu einer enormen Verzögerung. Das Gutachten wurde schliesslich
am 2. Oktober 2020, rund zwei Jahre nach Auftragserteilung, erstattet
(A.S. 59 ff.). Es basiert auf einer psychiatrischen Exploration durch den
Gutachter Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 20. August 2019 und einer rheumatologischen Untersuchung durch den
Gutachter Dr. med. V.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie
FMH, vom 22. Juli 2020.
9.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die
Beweiskraft des Gerichtsgutachtens aus formellen Gründen zu verneinen ist.
9.1.1
Im Verlauf zwischen der
Auftragserteilung und der Ablieferung des Gutachtens wurde verschiedentlich deutlich,
dass die Begutachtungsstelle organisatorische und administrative Mängel aufwies.
Diese führten auch dazu, dass das Gutachten schliesslich erst zwei Jahre nach
der Auftragserteilung erstattet wurde. Eine Verzögerung in einer auch nur
entfernt vergleichbaren Dimension war zuvor in der Praxis des
Versicherungsgerichts nicht vorgekommen. Diese Umstände führen allerdings für
sich allein nicht zwingend dazu, dass dem Gutachten die Beweiskraft
abzusprechen wäre.
9.1.2
Die Beschwerdeführerin weist in
ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2021 darauf hin, dass das Gericht Dr. med.
W.___ als psychiatrische Gutachterin bestimmt habe. Die psychiatrische
Begutachtung wurde jedoch vollumfänglich (Untersuchung und Abfassung des
Gutachtens) durch Dr. med. U.___ durchgeführt. Die durch das Gericht
bezeichnete Gutachterin war daran in keiner Weise beteiligt. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, bereits aus diesem Grund müsse dem Gutachten
die Beweiskraft abgesprochen werden.
Bei der Einholung eines
Gerichtsgutachtens sind ergänzend zu Art. 61 ATSG die Vorschriften über
den Sachverständigenbeweis gemäss Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über
den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts
8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5 [zur Unfallversicherung]; Erik Furrer, Rechtliche und praktische
Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, in: SZS
2019.
S. 3 ff., 10 f.). Dies bedeutet insbesondere, dass die Parteien vor
der Gutachtenserteilung Gelegenheit erhalten, sich zu den Fragen, die den
Experten unterbreitet werden, und zur Person der Gutachterinnen und Gutachter
zu äussern. Dieser letztere Aspekt soll namentlich gewährleisten, dass die
Partei in die Lage versetzt wird, Ausstandsgründe oder sonstige Einwände gegen
die begutachtende Person vorzubringen, bevor die Untersuchung stattfindet.
In der Verfügung vom 25. Juli 2018
wurde den Parteien mitgeteilt, als psychiatrische Gutachterin sei Dr. med.
W.___ vorgesehen (A.S. 30). Mit Verfügung vom 20. September 2018
wurde diese Ärztin zusammen mit dem rheumatologischen Teilgutachter Dr. med.
V.___ beauftragt, dem Versicherungsgericht ein bidisziplinäres Gutachten zu
erstatten. In der Folge verzögerte sich die Begutachtung erheblich. Am 20. August
2019.
wurde die Beschwerdeführerin schliesslich im Rahmen der Begutachtung
psychiatrisch untersucht. Die Untersuchung erfolgte jedoch nicht durch die
gerichtlich als Gutachterin bestellte Dr. med. W.___, sondern durch Dr. med.
U.___, der zuvor nicht in Erscheinung getreten war. Dr. med. U.___
verfasste das psychiatrische Teilgutachten am 25. August 2019.
Wir erwähnt, besteht der Sinn der
Regelung, wonach die Parteien vor der Gutachtenserteilung Gelegenheit erhalten,
sich zur Person des Gutachters zu äussern, primär darin, dass Ausstandsgründe
oder sonstige Einwände (etwa, die vorgesehene Person sei nicht hinreichend
qualifiziert oder aus anderen Gründen ungeeignet) frühzeitig geltend gemacht
werden können. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Begutachtungsstelle K.___,
der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2019 das Aufgebot für die
psychiatrische Untersuchung vom 20. August 2019 zustellte. In diesem
Aufgebot wird auch der Name des Gutachters Dr. med. U.___ erwähnt, ebenso
dessen Adresse, welche sich an einem gänzlich anderen Ort ([...]) befindet als
der Sitz der Begutachtungsstelle. Im Schreiben wird die Beschwerdeführerin
gebeten, den Termin telefonisch zu bestätigen und verschiedene Dokumente sowie Angaben
zu liefern, beispielsweise ob der Beizug einer Dolmetscherin gewünscht werde.
Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin dieses Schreiben erhalten, konnte
doch die Untersuchung am 20. August 2019 stattfinden, wobei eine
Dolmetscherin beigezogen wurde. Die Beschwerdeführerin hatte somit seit dem
Erhalt dieses Schreibens Kenntnis von der Person des Gutachters. In der Eingabe
ihres Vertreters vom 12. Januar 2021, S. 2, wird denn auch
ausgeführt, aus der Einladung vom 31. Juli 2019 sei auf einmal ersichtlich
gewesen, dass die psychiatrische Exploration nicht durch die vorgesehene
Gutachterin Dr. med. W.___ erfolgen werde, sondern durch Dr. med. U.___.
Ab dem Erhalt dieses Schreibens hatte die Beschwerdeführerin somit Gelegenheit,
Einwände gegen diesen neu vorgesehenen Gutachter vorzubringen. Solches erfolgte
jedoch nicht. In der Folge wandte sich die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter am 30. Oktober 2019 per E-Mail an die Begutachtungsstelle
mit der Feststellung, die psychiatrische Exploration habe am 20. August
2019.
stattgefunden, und wies auf die Dringlichkeit der rheumatologischen
Begutachtung hin (Beilage 3 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. November
2019). Dabei erwähnte sie weder Unstimmigkeiten noch erhob sie Einwände gegen
die psychiatrische Exploration. Auch gegenüber dem Gericht wurde zu keinem
Zeitpunkt geltend gemacht, es bestünden Ablehnungsgründe gegenüber Dr. med.
U.___.
Dr. med. U.___ ist dem Gericht aus
früheren Verfahren bekannt. Es handelt sich um einen erfahrenen Gutachter,
dessen fachliche Qualifikation ausser Zweifel steht. Ausstandsgründe gegen ihn
werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Aus Sicht des
Gerichts spricht daher nichts dagegen, dass die gerichtlich angeordnete
Begutachtung durch ihn vorgenommen wurde, auch wenn dies nicht dem Auftrag
entspricht, welcher der Begutachtungsstelle erteilt worden war.
Es kommt hinzu, dass allfällige Einwände
gegen die Person des Gutachters zeitlich klar verspätet wären. Nach der
Rechtsprechung ist die versicherte Person aufgrund von Treu und Glauben
gehalten (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV), Ausstandsgründe so früh wie möglich
geltend zu machen. Andernfalls kann sie sich nicht mehr darauf berufen (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2019 vom
27.
Mai 2019 E. 6.8, das eine in diesem Punkt vergleichbare
Konstellation betraf, auch wenn es dort um eine zusätzliche Untersuchung [und
nicht um eine «Auswechslung» der vorgesehenen Gutachterin] ging). Hier war der
Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter seit dem Empfang der Einladung vom 31. Juli
2019.
bekannt, dass neu Dr. med. U.___ als Gutachter vorgesehen war. In
dieser Konstellation geht es nicht an, den Ausgang des Gutachtens abzuwarten
und erst dann, wenn dieses nicht wunschgemäss ausfällt, Einwände gegen den
Wechsel und/oder die Person des Gutachters zu erheben.
Zusammenfassend schliesst der Umstand,
dass das psychiatrische Teilgutachten nicht durch die gerichtlich bestellte
Gutachterin Dr. med. W.___, sondern durch Dr. med. U.___ verfasst
wurde, unter den gegebenen Umständen für sich allein genommen ein Abstellen auf
das Gutachten nicht aus.
9.2
Das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. U.___ datiert vom 25. August 2019
(Gutachten S. 66 ff.; A.S. 131 ff.). Es stützt sich auf die
vollständigen Vorakten sowie die anlässlich der Untersuchung vom 20. August
2019.
gewonnenen Erkenntnisse. Weiter wurde auch das Ergebnis des Laborbefunds
vom 22. August 2019 berücksichtigt. Nach einer kurzen Zusammenfassung der
relevanten Vorakten (S. 67 ff.) gibt der Experte die Ergebnisse der
Befragung wieder (S. 70 ff.). Es folgt die Beschreibung der Befunde (S. 77
ff.). Auf dieser Basis stellt der Gutachter die Diagnosen, welche er
ausführlich herleitet (S. 85 ff.), und nimmt schliesslich die medizinische
und versicherungsmedizinische Beurteilung vor (S. 92 ff.). Abschliessend
beantwortet er die Fragen des Gerichts (A.S. 162 ff.).
9.2.1
In der Befundbeschreibung
bezeichnet der Gutachter die Beschwerdeführerin als freundlich, kooperativ und
in der äusseren Erscheinungsform gepflegt. In der Untersuchung zeige sie keine
Müdigkeit, sei durchaus auch motiviert. Ein besonderes Stressniveau sei weder
im Zusammenhang mit der Anreise noch bei Gesprächsbeginn noch in der
Interaktion mit der Dolmetscherin vor oder während der Untersuchung
feststellbar. Es bestehe ein depressiver Habitus. Der Status nach ADMP ergab
laut dem Gutachten keine Bewusstseinsstörungen und keine Orientierungsstörungen:
Die Beschwerdeführerin habe sich in einem wachen, bewusstseinsklaren, in allen
Qualitäten (zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person) sicher
orientierten Geisteszustand befunden. Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien im
klinischen Gespräch nicht relevant beeinträchtigt. Es gebe keine Hinweise auf
Konfabulation oder Paramnesien. Das Denken sei geordnet, es bestünden keine
Störungen im Sinne von gehemmt, verlangsamt, umständlich oder eingeengt. Es
bestehe kein Misstrauen, es gebe keine Hinweise auf Hypochondrie oder Phobien
mit Krankheitswert. Auch Zwangsdenken, Zwangsimpulse oder Zwangshandlungen
hätten nicht exploriert werden können. Ein Wahnerleben sei nicht nachweisbar
und es gebe keinen Hinweis auf Sinnestäuschungen. Was die Affektivität
anbelange, bestünden keine Störungen im Sinne von ratlos. In der Untersuchung
sei die Beschwerdeführerin allenfalls als leicht affektarm erschienen. Die
Beschwerdeführerin erscheine als teilweise, aber sicher nicht durchgehend
deprimiert, nicht durchgehend hoffnungslos, nicht ängstlich, nicht euphorisch,
streckenweise dysphorisch, nicht gereizt, nicht innerlich unruhig, klagsam,
teilweise vorwurfsvoll und nicht jammrig. Was Antrieb und Psychomotorik
betreffe, zeigten sich in der Untersuchung keine Störungen im Sinne von
antriebsarm, antriebsgesteigert oder motorisch unruhig. Es bestünden keine
circadianen Besonderheiten im Sinne von Morgentief, abends besser oder abends
schlechter. In der Untersuchung zeigten sich auch keine Hinweise auf Müdigkeit,
es würden jedoch Ein- und Durchschlafstörungen angegeben (begründet mit
Schmerzen). Es gebe auch keine sicheren Hinweise auf andere Störungen im Sinne
von krankheitsbedingtem sozialem Rückzug oder sozialer Umtriebigkeit oder
Aggressivität oder Selbstbeschädigung, ebenso wenig auf Autoaggressionen. Die
Beschwerdeführerin erscheine weitgehend normintelligent und in der
Persönlichkeit differenziert.
Zur Persönlichkeitsstruktur hält der
Gutachter fest, in der klassisch willkürlichen Persönlichkeitsbeschreibung
wirke die Probandin durchaus vertrauend, eher einzelgängerisch, leicht
minimalistisch wirkend, eher stiernackig als kompromissbereit erscheinend,
teilweise aufbrausend (insbesondere bezüglich mancher Ärzte, die sie für ihr
Schicksal verantwortlich mache), dabei durchaus energetisch. Gesamthaft bescheiden,
höflich, vorsichtig, besorgt, in Teilen immer wieder auch mehr rebellisch als
konform wirkend. In der aus der Psychologie stammenden Darstellung der
Persönlichkeit in fünf Dimensionen resultiere in der Extraversion der Wert
weniger lebhaft, in der Verträglichkeit grundsätzlich freundlich wirkend, in
der Gewissenhaftigkeit kein besonderer Wert, im Neurotizismus unter Stress
leichter aus dem Gleichgewicht und in der Offenheit für Erfahrungen kein
besonderer Wert. Unter dem Aspekt der sogenannten komplexen Ich-Funktionen
ergäben sich auf Persönlichkeitsebene keine Störungen in den Bereichen
Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit oder
Kontaktgestaltung, Affektsteuerung oder Impulskontrolle, Selbstwertregulation
oder Regressionsfähigkeit sowie Intentionalität und Antrieb. Auch fänden sich
keine grundsätzlichen Störungen der Abwehrorganisation. Es gebe auf der
Persönlichkeitsebene aus psychiatrischer Sicht keine Gründe, die mit einer
reduzierten Arbeitsfähigkeit einhergingen.
Anhand der Hamilton Depressionsskala,
einer Fremdbeurteilungsskala, gelangte der Gutachter zu einem Wert von 10, am
«unteren Rand» des Bereichs einer leichten Depression. Der Gutachter nahm
überdies eine Einschätzung mithilfe des Mini-ICF-App-Ratingbogens vor.
9.2.2
Als Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit nennt Dr. med. U.___ eine chronische Schmerzstörung
(ICD-10 F45.41). Ohne solche Auswirkung bestehe ein Status nach
aktenanamnestisch beschriebener depressiver Episode (ICD-10 F32.1), gegenwärtig
in wesentlichen Teilen remittiert, allenfalls mit Verbleib einer dysthymen
Symptomatik (ICD-10 F34.1).
Zur Herleitung dieser Diagnosen hält der
Gutachter fest, in den Akten werde schon ab 2002 wiederholt eine depressive
Symptomatik beschrieben. Die aktuelle Symptomatik entspreche sicher nicht dem
Zustand einer mittelgradigen depressiven Störung, eher einem dysthymen Zustand
oder dem Niveau einer allenfalls leichtgradigen depressiven Störung. Letztlich
erlebe die Beschwerdeführerin selbst dies auch so. Sie berichte nicht das Typikum
einer depressiven Episode, etwa mit einem bestimmten Anfang und einem
bestimmten Ende. Auch der behandelnde Psychiater codiere zwar einerseits eine
Episode, andererseits beschreibe er einen jahrelang anhaltenden chronischen
Zustand ohne klaren Beginn und ohne Ende. Dies entspreche eher dem Charakter
einer dysthymen Störung. Einzelne Phasen der Verschlechterung seien dabei
jedoch nicht auszuschliessen, auch im Rahmen anderer Belastungen (etwa
zunehmende Polyarthrose in den Fingergelenken oder soziale Probleme). Es sei
davon auszugehen, dass während der Begutachtungen durch die Begutachtungsstelle
B.___ im Jahr 2013, zuletzt etwa am 29. Mai 2013, kein depressives Syndrom
vorgelegen habe. Gleichzeitig gehe er, Dr. med. U.___, davon aus, dass zum
Zeitpunkt der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle H.___ vom 23. August
2016.
ein solches vorgelegen habe. Es erscheine als am wahrscheinlichsten, dass
die damals festgestellte depressive Episode im November 2015, als die erneute
Anmeldung erfolgt sei, begonnen habe. Dieses Gesuch sei ja auch mit zunehmender
psychischer Beeinträchtigung bzw. Depression begründet worden. Eine andauernde
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, F32.11 nach ICD-10,
andauernd seit 2013, wie sie der behandelnde Psychiater Dr. med. L.___ am
5.
Januar 2016 postuliert habe, erscheine nicht als plausibel. Hierbei
würde es sich unter naturalistischen Bedingungen um einen ungewöhnlichen
Verlauf handeln, es wäre aber auch ein Hinweis auf eine inadäquate Therapie,
denn eine so anhaltende depressive Störung bedürfte differenzierter
therapeutischer Massnahmen, nicht nur auf pharmakologischem Gebiet (was im
vorliegenden Falle sicher nicht ausreichend stattgefunden habe), sondern auch
in den Fragen des Settings (teilstationär, vollstationär) oder im Sinne einer
ambulanten Unterstützung (z.B. ambulante psychiatrische Spitex). Plausibler
erscheine, dass es im Laufe des Jahres 2015 zu einer Verschlechterung gekommen
sei, welche zur Antragstellung am 13. November 2015 geführt habe, die
durch die Befundung am 5. Januar 2016 durch Dr. med. G.___ bestätigt
worden sei und im August 2016 in der Begutachtungsstelle H.___ ebenfalls
gesehen worden sei. Im weiteren Verlauf dürfte der depressive Aspekt, so der
Gerichtsgutachter weiter, wieder teilremittiert sein und in seiner Symptomlast
nachgelassen haben, vielleicht im Sinne eines naturalistischen Verlaufs,
vielleicht aufgrund der gegenwärtigen Pharmakotherapie mit Trimipramin 150 mg.
Zum jetzigen Zeitpunkt könne sicherlich kein erwerbsrelevanter Befund erhoben
werden im Bereich der affektiven Störungen. Da keine differenzierte Aktenlage
zur Verfügung stehe bzw. für die letzten Jahre überhaupt keine verwertbaren
psychiatrischen Berichte vorlägen und auch die Beschwerdeführerin keine
differenzierten anamnestischen Angaben zum Verlauf leisten könne, werde davon
ausgegangen, dass es im Laufe der letzten beiden Jahre zu einer Normalisierung
gekommen sei und der jetzige Befund spätestens ab dem Jahr 2019 anzunehmen sei.
Somit sei ab Antragstellung im November 2015 von einer depressiven Entwicklung
zunächst auf mittelgradigem Niveau auszugehen, vom Verlauf her möglicherweise
durchaus über 2016 anhaltend, im Jahre 2017 im Bereich einer leicht- bis
mittelgradigen Störung, gegenwärtig und seit Jahresanfang wohl kaum das Ausmass
einer leichtgradigen Störung überschreitend.
Unter dem Kapitel F4 der ICD-10 werde im
Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ von 2013 eine somatoforme
Schmerzstörung diagnostiziert, aber ohne fachgerechte Begründung. Dasselbe
gelte für die Diagnosestellung durch den behandelnden Psychiater Dr. med. L.___
und auch für die Begutachtungsstelle H.___, welche im Jahr 2016 eine
somatoforme Schmerzstörung als Differentialdiagnose erwähne. Da von somatisch
begründeten Schmerzen auszugehen sei, erscheine die diagnostische Einschätzung
als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:
F45.41) als eindeutig zutreffender. Hier stünden im Vordergrund Schmerzen in
mehreren Regionen wie bei der Beschwerdeführerin. Ausgangspunkt seien dafür
durchaus körperliche Störungen, wie dies auch bei der Beschwerdeführerin durchaus
nachweisbar sei und auch in den entsprechenden Gutachten teilweise
diagnostiziert werde. Das Besondere bei diesem Störungsbild sei, dass
psychischen Faktoren eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder
Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen werde, jedoch nicht eine
ursächliche Rolle für deren Beginn. Auf psychiatrischem Gebiet gebe es kein
anderes Störungsbild, das der Schmerzsituation der Beschwerdeführerin näherkomme.
Der Gutachter gehe davon aus, dass dieses Störungsbild schon lange, seit ca.
2003, bei der Beschwerdeführerin bestehe. Ihm seien auch Einschränkungen in der
Funktions- und Arbeitsfähigkeit zuzuordnen. Auf die Frage nach Therapien führt der
Gutachter aus (Gutachten S. 99), bei konsequenter und motivierter Nutzung
der zur Verfügung stehenden therapeutischen Optionen könne eine theoretische
Erwartung des Erreichens einer etwa 75%igen Arbeitsfähigkeit innerhalb von 9
bis 12 Monaten formuliert werden. Es seien keine medizinischen Gründe (z. B.
Kontraindikationen oder ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis oder Risiko der
Verschlechterung des Gesundheitszustandes) erkennbar, die gegen die Zumutbarkeit
der genannten Therapien und von Eingliederungsmassnahmen sprächen.
Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hält
der Gutachter zunächst fest, es sei generell und namentlich bei psychischen
Störungen schwierig, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden
Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen. Entsprechend der
Aktenlage werde davon ausgegangen, dass die aktuelle Einschätzung spätestens
seit der Wiederanmeldung vom 13. November 2015 zu gelten habe. Dies
aufgrund der Verschlechterung der Gesundheit auch auf psychischem Gebiet (bei
der Begutachtung im Jahr 2013 sei noch keine psychische Krankheit mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar gewesen). Ab Neuanmeldung am
13.
November 2015 sei also von einer mittelgradigen depressiven Störung
auszugehen, dies wohl auch im Jahr 2016. Für das Jahr 2017 sei eher eine
leicht- bis mittelgradige Störung anzunehmen und ab dem Jahr 2018 lasse sich
allenfalls eine leichte depressive Störung ausmachen. Die angestammte Tätigkeit
sei nach über 15-jähriger Absenz, vorhandenen körperlichen Einschränkungen und
pathologischem Schmerzerleben nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit
müsse folgende Merkmale aufweisen: Kein Bedienen gefährlicher Maschinen, keine
besonderen Konzentrationsanforderungen, keine besonderen Anforderungen an
Teamfähigkeit oder Stresstoleranz, keine besonderen Anforderungen an die
Reaktionsfähigkeit, keine störende Lärmbelastung, keine störenden
Lichtverhältnisse, Möglichkeit vermehrter Pausen, kein ständiger Wechsel von
Mitarbeitern, kein Publikumsverkehr, gut strukturierte Tätigkeit, begrenzte
Verantwortung, keine Führungsaufgaben, keine Nacht- oder Wechselschicht
(Gutachten S. 97 f., A.S. 162 f.). Zum Verlauf dieser
Arbeitsfähigkeit sei davon auszugehen, dass ab der Neuanmeldung vom 13. November
2015.
eine mittelgradige depressive Störung bestanden habe, ebenso wohl auch im
Jahr 2016, so dass für diesen Zeitraum am ehesten von einer Arbeitsfähigkeit
von 50 % auszugehen sei. Für das Jahr 2017 sei eher eine leicht- bis
mittelgradige Störung anzunehmen. Ausgehend von einem 100%-Pensum liessen sich
auf psychiatrischem Gebiet keine weitergehenden Einschränkungen
plausibilisieren, warum die versicherte Person nicht zumindest vormittags etwa
2,5 Stunden und nachmittags etwa 3 Stunden Präsenz in einer leidensangepassten
Tätigkeit und eine entsprechende Leistung zeigen können sollte. Dies entspreche
einer Arbeitsfähigkeit von etwa 66 % in einer leidensangepassten
Tätigkeit. Ab dem Jahr 2018 lasse sich allenfalls noch eine leichte depressive
Störung ausmachen, so dass sich andauernde Arbeitsunfähigkeitsannahmen von mehr
als 20 % nicht mehr begründen liessen.
9.3
Das rheumatologische
Teilgutachten datiert vom 27. Juli 2020 (Gutachten S. 29; A.S. 94
ff.). Es basiert auf einer Untersuchung, welche am 22. Juli 2020
stattfand, also elf Monate nach der psychiatrischen Exploration vom
20.
August 2019. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. V.___ nennt
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Wide Spread Pain
Syndrom bzw. eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) sowie Heberdenarthrosen beidseits
(ICD-10 M15.1). Als Diagnosen ohne solche Auswirkungen bestehen nach seiner
Beurteilung chronische lumbovertebrale Schmerzen bei leichten degenerativen Veränderungen
(ICD-10 M54.5), ein Diabetes mellitus Typ 2, eine substituierte Hypothyreose,
eine Steatosis hepatis, eine Nasenbeinfraktur 2015 sowie ein Status nach
Appendektomie.
In der Herleitung der Diagnosen
(Gutachten S. 50 ff.) führt Dr. med. V.___ aus, die anamnestischen
Angaben, die Aktenlage sowie die aktuelle rheumatologische Untersuchung zeigten
eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Fibromyalgie. Die vom
ACR (American College of Rheumatology) entwickelten Kriterien (Version 2010 mit
Überarbeitung 2016) seien erfüllt. Die Symptome einer Fibromyalgie könnten bei
der Beschwerdeführerin objektiviert werden: Die subjektiv erlebten Schmerzen
sowie deren Ausprägung liessen sich nicht durch ein somatisches morphologisches
Korrelat erklären. Eine zugrundeliegende somatische Erkrankung lasse sich nicht
eruieren. Die Beschwerdeführerin weise ein ausgeprägtes Fibromyalgie-Syndrom
auf, wobei insbesondere eine grosse Erschöpfung und Leistungsintoleranz bei
Schlafstörungen und Schlaf ohne Erholungswert vorlägen. Ebenso seien
funktionelle und vegetative Beschwerden vorhanden. Es bestünden diffuse
Körperschmerzen, insbesondere an der gelenknahen Muskulatur, welche den
Tenderpoints (12 von 18 seien positiv) entsprächen.
Die Fingergelenkspolyarthrose mit
Heberdenarthrosen und somit der distalen Interphalangealgelenke sei eine
fortschreitende Erkrankung degenerativer Natur mit teilweise entzündlichen
Schüben, was auch radiologisch so dokumentiert sei. In der letzten
radiologischen Kontrolle der Hände am 06. Juli 2020 habe ein Status idem
zu den Vorbefunden 2017 objektiviert werden können. Es bestehe allerdings eine
fortgeschrittene Fingergelenkspolyarthrose der distalen Interphalangealgelenke
und somit eine Einschränkung der Belastbarkeit, insbesondere für feinmotorische
Tätigkeiten. Die medizinischen Massnahmen seien noch nicht ausgeschöpft und
könnten mindestens für ein konservatives Therapieverfahren optimiert werden.
Eine operative Variante sei ebenfalls möglich, sollte jedoch mit Zurückhaltung indiziert
werden, da eine Schmerzverstärkung ebenfalls möglich sei, respektive auch
Fingergelenksbeschwerden durch die Fibromyalgie-Symptomatik akzentuiert aufträten.
Auch bei Vorliegen von zunehmend degenerativen Veränderungen radiologisch und
teilweise klinisch sei dies kein Indiz für eine ausgeweitete oder zunehmende
Symptomatik von Arthrosebeschwerden. Die Korrelation eines radiologischen
Befundes bezogen auf die Symptomatik liege unter 40 %. Bei der Beschwerdeführerin
zeigten sich die Arthrosen zudem als nicht aktiviert und es bestünden deutliche
Überlagerungen durch die angegebenen subjektiven Funktionseinschränkungen,
welche als solche nicht objektivierbar seien und im Rahmen der
Fibromyalgie-Symptomatik mit erhöhtem Schmerzempfinden und deutlichem Schonverhalten
interpretiert würden. Eine psychische Komponente mit Einfluss werde vermutet.
Der Gutachter gelangt weiter zum
Ergebnis, die früher gestellten Diagnosen der rheumatischen Beschwerden, der
myotendinotischen Beschwerden, des chronischen lumbovertebralen
Schmerzsyndroms, der Cervicobrachialgie sowie des cervicocephalen
Schmerzsyndroms seien ebenfalls im Kontext der Fibromyalgie zu interpretieren.
Keine dieser Beschwerden könne auf ein morphologisches Korrelat im Sinne eines
akzeptierten und überprüfbaren Pathomechanismus zurückgeführt werden. Die
übrigen, auch internistischen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf das
Beschwerdebild. Insbesondere bestehe in Bezug auf die Hypothyreose eine
adäquate Behandlung des Schilddrüsenhormons. Das Hauptbeschwerdebild aus
Dispositiv
rheumatologischer und schmerzmedizinischer Sicht bestehe demnach in einem
Fibromyalgie-Syndrom mit Erfüllen der entsprechenden Kriterien.
In seiner Stellungnahme zu früheren
Beurteilungen erklärt Dr. med. V.___, die gutachterlichen Untersuchungen
in den Jahren 2013 und 2016 umschrieben im somatischen Bereich das gleiche
Beschwerdebild, teilweise mit anderer Nomenklatur sowie auf Symptome und nicht
Diagnosen bezogen, und interpretierten diese zum Teil anders. Die
gutachterliche Beurteilung im Jahr 2013 werde hauptsächlich durch den RAD
gestützt, der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte, leichte und
wechselbelastende Tätigkeit als möglich beurteilt habe. Dies sei im Bereich der
Fibromyalgie-Symptomatik auch unabhängig von einer somatoformen Schmerzstörung
oder einer depressiven Störung so aus rein funktions- und biomechanischen
Überlegungen absolut korrekt. Eine Fibromyalgie sei im Kontext einer
psychischen Beschwerdesituation mit depressiver Symptomatik oder auch einer
somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren. Einflussnehmend auf die
Belastbarkeit sei die Schmerzsymptomatik und aus psychiatrischer Sicht müsse
die Zumutbarkeit oder Überwindbarkeit von Schmerz auch für eine leichte
Arbeitstätigkeit ermittelt werden.
In der RAD-Beurteilung von 2017 werde
klar herausgearbeitet, dass im rheumatologischen Teilgutachten des H.___ von 2016
wie auch in der polydisziplinären Beurteilung keine spezifische Aussage zur
Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bestehe und es darum unklar bleibe,
weshalb aus leichten Veränderungen in der rheumatologischen Symptomatik und
auch der Bildgebung, insbesondere im Bereich der Finger, nur eine Arbeitsfähigkeit
von 50 % resultiere. Dies sei versicherungsmedizinisch anhand des
Gutachtens nicht nachvollziehbar, was in der aktuellen Beurteilung gestützt
werde. Im Gutachten von 2016 sei auch nicht herausgearbeitet worden, warum die
früher diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nicht mehr vorliegen solle.
Die Beurteilung des RAD, dass keine schlüssige Begründung und Diskussion
erfolgt sei, könne nachvollzogen werden. Die psychiatrische Begründung, es
scheine, dass der psychische Zustand sich seit der letzten Begutachtung
verschlechtert habe, sei arbiträr und nicht begründet.
Die im Gutachten des H.___ von 2016
aufgeführten Diagnosen mit ausgedehntem Schmerzsyndrom seien im Gesamtkontext
dem Fibromyalgie-Syndrom zuzuordnen. Eine organspezifische oder durch
morphologisch-strukturelle Pathologien verursachte Beschwerdesymptomatik könne
jedoch nicht objektiviert werden, was in den überwiegend beschreibenden
Diagnosen im Jahre 2016 erkennbar werde. Im Gutachten des H.___ von 2016 seien Diagnosen
aufgeführt worden, welche hauptsächlich durch eine Symptom-Präsentation
gestellt werden könnten und den Beschwerden im Rahmen des diagnostizierten
Fibromyalgiesyndroms entsprächen respektive dort beinhaltet seien. Insbesondere
hätten 2016 auch keine klaren morphologischen und strukturellen Veränderungen
am Bewegungsapparat objektiviert werden können, welche im Verlauf bis 2020
persistent oder gar zunehmend gewesen wären und sich verschlechternd hätten.
Medizinisch-theoretisch bestünden
körperliche Ressourcen zur (Teil-)Ausübung einer Verweistätigkeit. Die psychische
Leistungsfähigkeit sowie die Schmerzsituation verhinderten jedoch einen vollen
Zugriff auf die eigenen Ressourcen bei insgesamt erhaltener hoher
Funktionalität. Die Überwindbarkeit von Schmerz und die zumutbare
Arbeitsbelastung müssten psychiatrisch beurteilt werden.
Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med.
V.___ aus, die bisherige Tätigkeit könne als mittelschwer bis schwer bezeichnet
werden und sei aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik bei Fibromyalgie
sowie der Fingergelenkspolyarthrosen nicht mehr durchführbar. Dies gelte ab
2004. Eine adaptierte Tätigkeit sei immer und auch aktuell möglich, wobei
aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik eine Leistungsminderung vorliege,
dies bei erhöhtem Pausen- und Erholungsbedarf. Bei deutlicher respektive
ausgeprägter Fibromyalgie-Symptomatik sei mit einer Leistungsminderung von 30 %
zu rechnen. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit in
Wechselbelastung mit freier Positionswahl, leicht bis maximal mittelschwer
(20 – 30 %) unter Vermeidung von Zwangshaltungen, insbesondere
gebückt oder mit Armen über der Schulterhorizontalen. Bezüglich der
Fingergelenke seien eine feinmotorische Tätigkeit sowie repetitives Greifen mit
Faustschluss ungeeignet. Bei einem Pensum von 70 % sollten 5,88 Stunden
täglich, aufgeteilt auf 2 x 3 Stunden, möglich sein, wobei jede
Stunde eine Pause von 15 Minuten gewährt werden müsse. Dies entspreche einer
Präsenz von 80 % mit zusätzlichen Pausen von einer Stunde, was 5,88
Stunden pro Tag ergebe und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % entspreche.
Zur Frage nach Veränderungen hält der
Gutachter fest (Gutachten S. 64; A.S. 129), es bestehe ein
zunehmendes generalisiertes Schmerzsyndrom ohne somatisch erklärbare
Korrelation und Ursache. Aus somatischer Sicht ergäben sich im Vergleich zu
2013 zwar keine wesentlichen Veränderungen aufgrund der chronifizierten
Schmerzsymptomatik. Eine leichte Zunahme der Fingergelenkspolyarthrosen sei
vorliegend aber wenig relevant für eine adaptierte Tätigkeit. Die Fibromyalgie-Symptomatik
senke aber die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzen
sowie durch eine Selbstlimitierung und ein Schonverhalten aktuell um ca. 30 %.
Da, wie ausgeführt, keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen
Situation vorliege, dürfte die Reduktion um 30 % bereits seit 2013
bestehen.
9.4
9.4.1 In der von beiden Gutachtern
unterzeichneten interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Gutachten S. 1 – 28;
A.S. 66 ff.) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit genannt: Chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41), Wide
Spread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) sowie Heberdenarthrosen
beidseits (ICD-10 M15.1). Als Diagnosen ohne solche Auswirkung werden erwähnt:
ein Status nach aktenanamnestisch beschriebener depressiver Episode (ICD-10
F32.1), gegenwärtig in wesentlichen Teilen remittiert, allenfalls Verbleib
dysthymer Symptomatik (ICD-10 F34.1); chronische lumbovertebrale Schmerzen bei
leichten degenerativen Veränderungen (ICD-10 M54.5); Diabetes mellitus Typ 2; Hypothyreose,
substituiert; Steatosis hepatis; Nasenbeinfraktur 2015 sowie ein Status nach
Appendektomie.
9.4.2 Unter dem Titel «Herleitung/Begründung
der aktuellen Diagnosen» erklären die Gutachter (Gutachten S. 13 f.), aus
psychiatrischer Sicht bestehe aktuell keine Depression oder ein erhöhtes
Depressionsrisiko. Eine Depression sei vom Hausarzt erstmals im Zusammenhang
mit der Schmerzverarbeitungsstörung erwähnt worden, und im Gutachten der
Begutachtungsstelle H.___ aus dem Jahr 2016 werde eine mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen diagnostiziert. Retrospektiv
sei davon auszugehen, dass bereits in diesem Zeitpunkt die chronische Schmerzstörung
deutlicher vorgelegen sei als eine depressive Symptomatik und retrospektiv
somit mit grosser Wahrscheinlichkeit keine Depression vorgelegen sei. Aktuell
könne anhand der geltenden Kriterien eine Depression ausgeschlossen und die
Diagnose eines dysthymen Zustands formuliert werden. Ebenso könne keine
somatoforme Störung objektiviert werden, so dass bei Vorliegen von somatischen
Diagnosen diese mitberücksichtigt werden müssten. Differentialdiagnostisch sei
eine Abgrenzung durch die somatische Untersuchung erfolgt. Gestützt auf deren
Ergebnisse sei die Diagnose eines Wide Spread Pain-Syndroms respektive einer
Fibromyalgie zu stellen. Die meisten Muskel- und Gelenkschmerzen könnten keiner
rheumatologisch entzündlichen oder degenerativen Krankheit zugeordnet werden,
sondern seien im Rahmen der Fibromyalgie zu werten. Die Beschwerdeführerin
weise ein ausgeprägtes Fibromyalgie-Syndrom auf. Ausserdem bestehe eine
Fingergelenkspolyarthrose mit Heberdenarthrosen und somit der distalen
Interphalangealgelenke. Es handle sich um eine fortschreitende Erkrankung
degenerativer Natur mit teilweise entzündlichen Schüben, was auch radiologisch
dokumentiert sei. In der radiologischen Kontrolle vom 6. Juli 2020 sei ein
Status idem zu den Vorbefunden von 2017 dokumentiert worden. Es bestehe eine
fortgeschrittene Fingergelenkspolyarthrose der distalen Interphalangealgelenke
und somit eine Einschränkung der Belastbarkeit, insbesondere für feinmotorische
Tätigkeiten. Die Arthrosen zeigten sich als nicht aktiviert und es bestünden
deutliche Überlagerungen durch die angegebenen subjektiven
Funktionseinschränkungen, welche als solche nicht objektivierbar seien und
interpretiert würden im Rahmen der Fibromyalgie-Symptomatik mit erhöhtem
Schmerzempfinden und deutlichem Schonverhalten.
9.4.3 Die funktionellen Auswirkungen
der Befunde werden im Gesamtgutachten wie folgt beschrieben: In der psychiatrischen
Beurteilung sei am ehesten eine somatische Erkrankung als mögliche Ursache der
Beschwerden vermutet worden. Nach Ausschluss einer solchen könnten die
Beschwerden gut im Rahmen der chronischen Schmerzerkrankung und der Fibromyalgie
interpretiert werden. Die rein somatischen Veränderungen könnten das subjektive
Schmerzbild und das Schmerzerleben nicht erklären. Die morphologischen und
strukturellen Veränderungen im Bereiche des Bewegungsapparates qualifizierten
nicht für eine organspezifische und konklusive Beschwerdekonstellation, die in
den Untersuchungen durch spezifische Provokation und Funktionstestungen
zugeordnet werden könne. Somit könne die Diagnose der chronifizierten
Schmerzerkrankung gestellt werden. Die einzig relevante Funktionsstörung aufgrund
von degenerativen und somit morphologischen Veränderungen an Gelenken ergebe sich
im Bereich der distalen Fingergelenkspolyarthrose mit Einschränkung der
Beweglichkeit. Jedoch seien auch diese Schmerzen im Kontext der Fibromyalgie-Symptomatik
zu interpretieren. Die übrigen Diagnosen hätten keinen relevanten Einfluss auf
eine der Schmerzsituation adaptierte Belastbarkeit. Die früheren Diagnosen der
rheumatischen Beschwerden, der myotendinotischen Beschwerden, des chronischen
lumbovertebralen Schmerzsyndroms, der Cervicobrachialgie sowie des cervicocephalen
Schmerzsyndroms seien ebenfalls im Kontext der Fibromyalgie zu interpretieren
und hätten keine klar eigenständige signifikante Pathologie, welche das Ausmass
der subjektiven Funktionseinschränkungen begründen könnte.
9.4.4 Die Haupteinschränkungen aus
psychiatrischer Sicht ergäben sich durch die Somatisierung und
Selbstlimitierung aufgrund der subjektiv einschränkenden Schmerzsymptomatik,
einer zunehmenden Passivität und somit auch langjähriger Dekonditionierung.
Hinzu komme die Erschöpfung. Keine Einschränkungen ergäben sich im Bereich des
Bewusstseins. Einschränkungen im zwischenmenschlichen Verhalten liessen sich
nicht nachweisen.
9.5 Zum Verlauf äussern sich die
Experten wie folgt (Gutachten S. 26): Es bestehe ein zunehmendes
generalisiertes Schmerzproblem ohne somatisch erklärbare Korrelation und
Ursache. Aus somatischer Sicht ergäben sich im Vergleich zu 2013 keine
wesentlichen Veränderungen aufgrund der chronifizierten Schmerzsymptomatik.
Eine leichte Zunahme der Fingergelenkspolyarthrosen sei gegeben, diese sei
jedoch wenig relevant für eine adaptierte Tätigkeit. Die
Fibromyalgie-Symptomatik senke aber die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit
aufgrund der Schmerzen sowie durch eine Selbstlimitierung und ein
Schonverhalten aktuell um ca. 30 %. Dies sei begründet durch erhöhten
Pausenbedarf und das Vermeiden von schweren Tätigkeiten. Da, wie ausgeführt,
keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation vorliege, dürfte
die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30 % bereits seit 2013 bestehen. Aus
psychiatrischer Sicht könne gesagt werden, dass der Gesundheitszustand einem
wechselnden Verlauf unterworfen sei. Die Gutachter gingen davon aus, dass die
Angaben des Gutachtens B.___ aus dem Jahre 2013 durchaus zutreffend seien, ab
Neuanmeldung vom 13. November 2015 indes ein Zustand eingetreten sei, wie
er in dem Gutachten H.___ im Jahr 2016 beschrieben werde, also von einer
mittelgradigen depressiven Störung auszugehen sei. Für das Jahr 2017 sei eher
eine leicht- bis mittelgradige Störung anzunehmen, und ab dem Jahr 2018 lasse
sich allenfalls eine leichte depressive Störung ausmachen. Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
werde auf Ziffer 8.1 f. des psychiatrischen Fachgutachtens verwiesen (vgl.
E. II. 9.2.2 hiervor am Ende).
10.
10.1 Sowohl das psychiatrische als
auch das rheumatologische Teilgutachten basieren auf den vollständigen Vorakten
und eigenen Untersuchungen durch den jeweiligen Experten. Die Teilgutachter Dr. med.
U.___ und Dr. med. V.___ gelangen zu schlüssigen Ergebnissen, welche sie
nachvollziehbar herleiten. Im Gesamtgutachten werden die Aussagen der beiden
Teilgutachten verarbeitet und in eine bidisziplinäre Beurteilung überführt. Das
Gerichtsgutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Begutachtung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352)
grundsätzlich gerecht. Der Umstand, dass die beiden gutachterlichen
Untersuchungen in einem ungewöhnlich langen zeitlichen Abstand von 11 Monaten
durchgeführt wurden, ist nicht ideal, steht aber dem Beweiswert des Gutachtens
nicht zwingend entgegen. Bei solchen tendenziell ungünstigen
Ausgangsvoraussetzungen sind aber erhöhte Anforderungen an den Austausch
zwischen den beiden Gutachtern zu stellen.
10.2 Zu behandeln sind zunächst die
inhaltlichen Einwände gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. U.___.
10.2.1 Die Beschwerdeführerin liess zum
psychiatrischen Aspekt des Gerichtsgutachtens eine Stellungnahme des behandelnden
Psychiaters Dr. med. G.___ vom 10. November 2020 einreichen (Urkunde
5 der Beschwerdeführerin). Dessen Kritik vermag grösstenteils nicht zu
überzeugen. So besteht die Aufgabe eines Gutachters gerade darin, eine eigene
Beurteilung vorzunehmen, welche durchaus von den Angaben und der Selbsteinschätzung
der Explorandin abweichen kann. In einer solchen unabhängigen fachkundigen
Beurteilung liegt der eigentliche Sinn einer Begutachtung und auch ein
entscheidender Unterschied zwischen Begutachtungs- und Therapieauftrag
(vgl. E. II. 4.5
hiervor). Wenn Dr. med. G.___ bemängelt, dass der Gutachter nicht auf die
Angaben der Beschwerdeführerin abstellte, sondern (u.a. mithilfe zweier
Fremdbeurteilungsinstrumente, der Hamilton Depressionsskala und des
Mini-ICF-App) eine eigene Beurteilung vornahm, verkennt er, dass genau dies die
Aufgabe des Gutachters ist. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, der
Gutachter habe bei der Diagnosestellung bestimmte Befunde vernachlässigt, und selbst
diese «Befunde» einfach mit den im Gutachten erwähnten Aussagen der
Beschwerdeführerin gleichsetzt. Der (als Wiedergabe von Aussagen der
Beschwerdeführerin formulierten) Feststellung des Gutachters, es seien während
der Behandlung nie Medikamentenspiegel-Bestimmungen vorgenommen worden (Gutachten
S. 76), widerspricht Dr. med. G.___ nicht. Wenn die
Beschwerdeführerin die Medikamente bei ihm abholte, bedeutet dies nicht
zwingend, dass sie auch eingenommen wurden. Bereits die Begutachtungsstelle H.___,
hielt im Jahr 2016 fest, man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die
Beschwerdeführerin hin und wieder unter Opiatentzugssymptomen leide, welche auf
die unzuverlässige Medikamenteneinnahme zurückzuführen seien. Dadurch werde der
Gesundheitszustand zweifellos nicht verbessert (IV-Nr. 70.1 S. 46).
Der Eindruck, die Medikamente würden nicht konsequent eingenommen, ist also
nicht neu. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. L.___ der
Beschwerdeführerin bereits für die Zeit ab 2011 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bescheinigte (vgl. seinen Arztbericht
vom 5. Januar 2016, IV-Nr. 62), was nicht nur der aktuellen
Beurteilung durch Dr. med. U.___, sondern auch jenen sämtlicher
Vorgutachter widerspricht. Wie erwähnt, hatte die Begutachtungsstelle B.___, im
Jahr 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit festgestellt, während die Begutachtungsstelle H.___, im August 2016
eine gesamthafte, aus den somatischen und den psychischen Beeinträchtigungen
resultierende Arbeitsunfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) von 50 %
postulierte, woraus abzuleiten ist, dass die rein psychisch begründete
Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht höher gelegen haben kann. Die Argumentation
des behandelnden Psychiaters, eine intensivere Therapie (stationär oder
teilstationär) sei bisher wegen mangelnder Deutschkenntnisse und des
kulturellen Hintergrunds unterblieben, kann ebenfalls nicht überzeugen, denn
die Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht gilt unabhängig von der Herkunft.
Auch aus Sicht des Gerichts fällt auf, dass der behandelnde Psychiater der
Beschwerdeführerin seit vielen Jahren eine ausserordentlich schwer ausgeprägte
Störung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit attestiert, während die Intensität
der Behandlung eher gering ist.
10.2.2 Nicht zu übersehen ist aber,
dass das psychiatrische Teilgutachten in seinen Ausführungen zur
Arbeitsfähigkeit einen Widerspruch enthält: Der Gutachter führt einerseits aus,
seit dem Jahr 2018 lasse sich allenfalls eine leichte depressive Störung
ausmachen, so dass sich andauernde Arbeitsunfähigkeitsannahmen von mehr als 20 %
nicht mehr begründen liessen (Gutachten S. 98, A.S. 163), es sei
somit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Andernorts im
Gutachten wird zur Prognose erklärt, bei konsequenter und motivierter Nutzung
der zur Verfügung stehenden therapeutischen Optionen könne eine theoretische
Erwartung des Erreichens einer etwa 75%igen Arbeitsfähigkeit innerhalb von 9
bis 12 Monaten formuliert werden (Gutachten S. 99, A.S. 164), was nur
den Schluss zulässt, die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage weniger als
75 %. Wie sich diese beiden Aussagen vereinbaren liessen, ist nicht
erkennbar. Die Beweiskraft des ansonsten schlüssigen, sehr sorgfältig ausgearbeiteten
psychiatrischen Teilgutachtens wird durch diesen inneren Widerspruch deutlich
reduziert. Falls sich aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung keine
Klärung oder Korrektur ergibt, kann das Gutachten nicht als beweiswertig
gelten.
10.3 Zum rheumatologischen
Teilgutachten von Dr. med. V.___ lässt die Beschwerdeführerin die
Stellungnahme der Rheumatologin Dr. med. M.___ vom 21. Dezember 2020
einreichen (Urkunde 4 der Beschwerdeführerin). Dr. med. M.___ führt aus,
der rheumatologische Gutachter bestätige die Diagnose einer Fingerpolyarthrose
und schreibe ihr eine negative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. An
keiner Stelle im Gutachten werde jedoch dezidiert erwähnt, in welchem Ausmass.
In Anbetracht der Aufhebung der Funktion im DIP (distales
Interphalangealgelenk) der Finger 2, 3 und 5 rechts sowie der Finger 3 und 5 links
sowie der deutlichen Bewegungseinschränkung im Daumengrundgelenk links sei
diese Einschätzung unbedingt notwendig. Es empfehle sich eine
ergotherapeutische Analyse des Handstatus mit Winkelmessungen sowie
Kraftmessung zur Objektivierung der Funktionseinschränkung. Den Angaben des
Gerichtsgutachters in Bezug auf den auch funktionellen Befund der Hand seien
keine standardisierten Messwerkzeuge zugrunde gelegt worden. Die vom Gutachter
erwähnte entzündliche Reizsymptomatik sei nach dem off-label-Einsatz von
Plaquenil nicht mehr aufgetreten. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um
20 – 30 % begründe Dr. med. V.___ vornehmlich im Rahmen der
chronischen Schmerzsymptomatik respektive Fibromyalgie und deren Aggravation
bei Vorliegen einer depressiven Störung. In der Liste der Diagnosen spiegle
sich diese Einschätzung nicht wieder (mit Verweis auf das rheumatologische Teilgutachten,
Gutachten S. 49 – 51 sowie 57). Der Diagnose der begleitenden
depressiven Störung und deren mehrjähriger Behandlung werde an keiner Stelle
Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung organischer wie psychischer Befunde
erachte sie, Dr. med. M.___, eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 %
aus rheumatologischer Sicht als begründet.
Ein Grossteil der Differenz zum
gerichtlich eingeholten rheumatologischen Teilgutachten erklärt sich
offensichtlich dadurch, dass Dr. med. M.___ auch psychische Aspekte
einbezieht und eine Art Gesamtbeurteilung vornimmt, wobei sie von einer
depressiven Störung ausgeht. Die Aufgabe des rheumatologischen Teilgutachters
bestand jedoch nicht darin, die Arbeitsfähigkeit «unter Berücksichtigung
organischer wie psychischer Befunde» zu beurteilen, da ihm in Bezug auf
letztere das Fachwissen fehlt. Dementsprechend ist es korrekt, wenn im
rheumatologischen Teilgutachten keine psychiatrischen Diagnosen gestellt
werden. Der hierfür kompetente Teilgutachter Dr. med. U.___ diagnostizierte
ebenfalls keine depressive Störung oder Episode, sondern – neben der
Schmerzstörung – einen Status nach aktenanamnestisch beschriebener depressiver
Episode, gegenwärtig in wesentlichen Teilen remittiert, mit allenfalls Verbleib
einer dysthymen Symptomatik (Gutachten S. 85). Der Einschränkung durch die
Fingerpolyarthrose trägt der rheumatologische Gerichtsgutachter Rechnung, indem
er feinmotorische Tätigkeiten sowie solche, die ein repetitives Greifen mit Faustschluss
verlangen, ausschliesst (Gutachten S. 57 f.). Inwiefern vor diesem
Hintergrund zusätzliche Messungen hätten stattfinden müssen, ist nicht
erkennbar. Die Stellungnahme von Dr. med. M.___ ist daher nicht geeignet,
ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen
des rheumatologischen Teilgutachters zu wecken.
10.4 Die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung hat den Zweck, aus den durch die Fachpersonen in ihrer
jeweiligen Fachdisziplin gewonnenen Erkenntnissen die gesamthaften
Einschränkungen abzuleiten. Im Zusammenhang mit einer Schmerzerkrankung, welche
sowohl von somatischer Seite unter der Diagnose einer Fibromyalgie und von
psychiatrischer Seite unter der der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung
bejaht wird, kommt der gesamthaften Betrachtung – auch unter dem Aspekt der
durch die Rechtsprechung entwickelten Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281) –
besonderes Gewicht zu. Hier kommt, wie bereits erwähnt, der Umstand hinzu, dass
die beiden Untersuchungen zeitlich ungewöhnlich weit, rund elf Monate,
auseinanderliegen, was eine besonders intensive Gesamtbetrachtung erfordert.
Dieser Anforderung wird die im Gerichtsgutachten enthaltene Gesamtbeurteilung
nicht gerecht. Es handelt sich weitgehend um eine Wiedergabe von Ausführungen
aus den beiden Teilgutachten, ohne dass erkennbar wäre, wie die
Gesamteinschätzung zustande kam. Auffallend ist etwa, dass einerseits
abweichend vom psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt wird, es sei
retrospektiv davon auszugehen, dass bereits im Jahr 2016, als die
Begutachtungsstelle H.___ ihr Gutachten verfasste, mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine Depression mehr vorgelegen habe (Gutachten S. 13
f., A.S. 78 f.), während an anderer Stelle, nunmehr entsprechend dem
psychiatrischen Teilgutachten, ab der Neuanmeldung im November 2015 und
anschliessend für das Jahr 2016 von einer mittelgradigen depressiven Episode
ausgegangen wird (Gutachten S. 26; A.S. 91). Diese Feststellung
erweckt Zweifel daran, ob die Konsensbesprechung zwischen den Gutachtern mit
der notwendigen Sorgfalt stattfinden konnte, zumal die Ablieferung des
Gutachtens zum Ende unter einem gewissen Zeitdruck erfolgte. Dementsprechend
kann auch nicht gesagt werden, der innerhalb des psychiatrischen Teilgutachtens
festgestellte Widerspruch (aktuelle Arbeitsfähigkeit 80 %; Steigerung der
Arbeitsfähigkeit innerhalb von 9 – 12 Monaten auf 75 %
möglich; vgl. E. II. 10.2.2 hiervor) sei im Rahmen der
Gesamtbeurteilung aufgelöst worden. Wird zusätzlich berücksichtigt, dass angesichts
des grossen zeitlichen Abstands zwischen den beiden Untersuchungen besonders
hohe Anforderungen an die Konsensfindung gestellt werden müssen, kann das
Gerichtsgutachten nicht als beweiskräftig gelten. Obwohl die beiden
Teilgutachten in weiten Teilen mit grosser Sorgfalt erarbeitet wurden, liegen
zwingende Gründe im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. E. II. 4.4
hiervor), welche einem Abstellen auf das Gerichtsgutachten entgegenstehen.
11. Zusammenfassend ergibt sich,
dass dem Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle K.___ vom 2. Oktober
2020 keine volle Beweiskraft beigemessen kann. Die Fragen, zu deren Klärung das
Gutachten eingeholt wurde, müssen daher weiterhin als unbeantwortet gelten. Anfechtungsgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet weiterhin die Verfügung vom 7. März
2017. Dementsprechend hat sich die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auf den
Zeitraum bis zu diesem Datum zu beschränken (vgl. E. II. 1.2
hiervor). Es besteht zwar die Möglichkeit, den Prüfungsgegenstand des
Beschwerdeverfahrens in zeitlicher Hinsicht auszudehnen (vgl. BGE 130 V 138).
Dies soll aber mit Blick auf die Funktion des Versicherungsgerichts als
Rechtsmittel- und Kontrollinstanz in der Regel nur dann erfolgen, wenn sich die
Ausdehnung auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt. Hier hätte ein
weiteres Gerichtsgutachten wegen der extrem langen Dauer des bisherigen
Beschwerdeverfahrens zur Folge, dass das Gericht, falls es den Prüfungszeitraum
ausdehnt, über einen Zeitraum von deutlich mehr als vier Jahren als erste
Instanz zu befinden hätte, wogegen der als «reguläre» Rechtsmittelinstanz zu
beurteilende Zeitraum von der Neuanmeldung (13. November 2015) bis zur
angefochtenen Verfügung (7. März 2017) nur knapp 16 Monate umfasst. Ein
solch weitgehender Eingriff in die funktionelle Zuständigkeit der
Beschwerdegegnerin erscheint nicht als tunlich. Vielmehr ist es angezeigt, dass
die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsverfahren mit der Prüfung des durch die
Neuanmeldung vom 13. November 2015 geltend gemachten Anspruchs fortsetzt
und ein neues Administrativgutachten einholt, welches auch der
zwischenzeitlichen Entwicklung Rechnung trägt. Die Sache ist zu diesem Zweck an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne
gutzuheissen.
12.
12.1 Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung gilt in diesem Zusammenhang als volles Obsiegen der versicherten
Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Die Beschwerdeführerin hat
demnach Anspruch auf eine volle Parteientschädigung.
Rechtsanwalt Jermann macht in seiner
Kostennote vom 12. Juli 2017 (A.S. 27) einen Aufwand von 8.16 Stunden
und Auslagen von CHF 86.30 geltend. Die Auslagen sind um CHF 37.50 zu
reduzieren, da die 75 Kopien zu CHF 0.50 und nicht zu CHF 1.00
entschädigt werden (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des kantonalen
Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Mit dem beantragten Stundenansatz von
CHF 250.00, den verbleibenden Auslagen von CHF 48.80 und der Mehrwertsteuer
von (bis Ende 2017) 8 % resultiert für diesen Zeitraum eine
Parteientschädigung von CHF 2'255.90. Die Kostennote vom 29. Januar
2021 (A.S. 194) weist für die Zeit ab 18. August 2018 einen
zusätzlichen Aufwand von 13.75 Stunden und Auslagen von CHF 188.50 aus.
Die Auslagen sind um CHF 82.50 zu reduzieren, da die 165 Kopien mit CHF 0.50
und nicht mit CHF 1.00 vergütet werden, und belaufen sich somit noch auf
CHF 106.00. Mit der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 3'816.35 für diesen Zeitraum, insgesamt eine
solche von CHF 6'072.25.
12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
12.3 Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil die angefochtene Verfügung auf keinen beweiskräftigen
medizinischen Grundlagen basierte. Dementsprechend wären die Kosten des
Gutachtens grundsätzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 143 V 269, 139 V 396). Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die
gesamte Begutachtung von erheblichen organisatorischen Mängeln geprägt war,
welche zu einer massiven Verzögerung führten, ohne dass nunmehr eine
beweiskräftige medizinische Aktenlage vorläge. Diese Widrigkeiten sind
letztlich eine Folge der Auswahl der Begutachtungsstelle durch das Gericht. Sie
lassen es als sachgerecht erscheinen, die Kosten des Gerichtsgutachtens auf die
Staatskasse zu nehmen, falls die Begutachtungsstelle eine Rechnung stellen
sollte.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
7. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und
anschliessend neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 6'072.25 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 600.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser