VSBES.2017.118
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
11. September 2018Deutsch107 min
Source so.ch
AQ.___AQ.___
Urteil vom 11. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. März 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1958 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Oktober 2013 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Nach der Durchführung des Intake-Gesprächs
vom 21. November 2013 (IV-Nr. 6) meldete sich die Beschwerdeführerin
am 3. April 2014 (Eingang: 7. April 2014, IV-Nr. 15) bei der
Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Gelenk- und Rückenschmerzen, Rheuma –
erymathodes Lupus, ein HWS- und LWS-Syndrom, psychische Belastung und eine
Senkblase zum Leistungsbezug an.
1.2 Nach dem Einholen eines
Arbeitsunfähigkeitszeugnisses, eines medizinischen Berichts und des Lebenslaufs
der Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 18 ff.), stellte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 11. April 2014 (IV-Nr. 21)
die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente und berufliche
Massnahmen in Aussicht. So sei ihr gesundheitliches Leiden behandel- und
besserbar. Es bestehe zum aktuellen Zeitpunkt kein Verdacht auf ein
invalidisierendes Leiden.
1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 7. Mai 2014 Einwände (IV-Nr. 24). Zu den sowohl durch die
Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 12. Mai 2014 und 12. August 2014
eingereichten (IV-Nrn. 26, 34) als auch durch die Beschwerdegegnerin
selbst eingeholten medizinischen Berichten (IV-Nrn. 32 f., 35, 37 f.) nahm
Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD), am 2. Oktober 2014 (IV-Nr. 39 S. 2 ff.) Stellung. Er
äusserte sich sodann mit Stellungnahmen vom 30. März 2015 (IV-Nr. 59
S. 2) und 27. Mai 2015 (IV-Nr. 67 S. 2 f.) auch zu den
weiter eingeholten medizinischen Akten (IV-Nrn. 41 f., 46 ff., 53 f.,
sowie 60 f. und 63 f.), woraufhin die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom
29. Mai 2015 (IV-Nr. 68) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass zur
Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Abklärung (voraussichtlich:
Rheumatologie und Psychiatrie) notwendig sei. Mit Rentenbescheid vom
25. September 2015 (IV-Nr. 78) wurde der Beschwerdeführerin von der C.___
vom 1. September 2014 bis 31. August 2017 eine befristete Rente
zugesprochen. Das bidisziplinäre Gutachten wurde in der Folge von Prof. Dr. med.
D.___, Chefarzt i.R. Rheumatologie FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Begutachtungsinstitut F.___, G.___, am 15. Oktober
2015 erstattet (IV-Nrn. 79.1 - 79.4). Zu diesem liessen sich die
Beschwerdeführerin am 10. November 2015 (IV-Nr. 81 S. 3) und der
RAD-Arzt Dr. med. B.___ am 4. Dezember 2015 (IV-Nr. 83 S. 2 f.) vernehmen.
Letzterer äusserte sich am 18. Mai 2016 (IV-Nr. 95) auch zu dem durch
die C.___, in Auftrag gegebenen «nervenärztlichen und sozialmedizinischen Gutachten»
von Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, vom 13. August 2015 (IV-Nr. 86
S. 3 ff.) sowie zu weiter eingereichten medizinischen Berichten (IV-Nrn. 88
f., 91). Zum Arztbericht der Hausärztin Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für
Allgemeine Innere Medizin, vom 4. April 2016 (IV-Nr. 91) nahm die
Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 Stellung (IV-Nr. 96). Daraufhin
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
28. Juni 2016 (IV-Nr. 97) aufgrund eines errechneten IV-Grades von
5 % die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente und auf berufliche
Massnahmen in Aussicht. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 24. August
2016 und 23. September 2016 (IV-Nrn. 101, 103) Einwände erheben. Zum
Bericht von Dr. med. J.___, Chefarzt, K.___, Rehabilitations- und
Rheumazentrum, vom 8. November 2016 (IV-Nr. 104 S. 2 ff.) nahm
Dr. med. B.___, RAD, am 31. Januar 2017 Stellung (IV-Nr. 106). Mit
Verfügung vom 7. März 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 27. April 2017 (A.S. 7 ff.) beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 7. März 2017 sei aufzuheben.
2. a) Der Beschwerdeführerin seien ab wann
rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.
b) Eventualiter: Es sei
ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen.
c) Subeventualiter: Die
Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuwiesen.
3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt seien
aufgrund kurzfristiger Mandatierung und Aktenzustellung, des vielschichtigen
Prozessstoffes und fehlender Instruktionen eine Frist von 30 Tagen zur
Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
4. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Pressenanwesenheit
einzuberufen und durchzuführen.
5. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
3. Im Rahmen der
Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2017 (A.S. 17 ff.) lässt die
Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde vom
27. April 2017 vollumfänglich festhalten und folgende Anträge stellen:
1. Es sei der beiliegende Bericht von Dr.
med. L.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Gelenkchirurgie, [...], vom 10. März 2017 in Kopie als Urkunde 4 zu den
Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
2. Es sei der beiliegende Befundbericht der
Radiologie Spital M.___ über die am 29. März 2017 durchgeführte
MR-Untersuchung der LWS als Urkunde 5 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis
zuzulassen.
3. Es sei das beiliegende Fachreferat
«Schmerzsyndrome und Breitensport – biomechanische und neurophysiologische Aspekte»
als Urkunde 6 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Eingabe vom 26. Juli
2017 (A.S. 40 f.) lässt die Beschwerdeführerin folgende Beweisanträge
stellen:
1. Es sei der beiliegende Bericht von Dr.
med. L.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Gelenkchirurgie, [...], vom 1. Juli 2017 in Kopie als Urkunde 7 zu den
Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
2. Es sei der beiliegende Bericht von Dr.
med. L.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Gelenkchirurgie, [...], vom 21. April 2017 in Kopie als Urkunde 8 zu den
Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
3. Es sei der beiliegende Bericht von Dr.
med. N.___, Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom
11. Juli 2017 in Kopie als Urkunde 9 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis
zuzulassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 1. September 2017 (A.S. 47) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben. Sie nimmt indes
zu den mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2017 eingereichten
Unterlagen (vgl. E. I. 4 hiervor) Stellung.
6. Mit Verfügung vom
7. September 2017 (A.S. 48 f.) bewilligt der Instruktionsrichter des
Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
7. Mit Replik vom
12. September 2017 (A.S. 51 f.) lässt die Beschwerdeführerin die
Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 vollumfänglich
bestreiten und darauf hinweisen, dass sie aufgrund des Rentenbescheids der C.___
vom 16. August 2017 wegen voller Erwerbsminderung eine Dauerrente erhalte.
Die ebenfalls eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 13. September
2017 (A.S. 56) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
8.
8.1 Mit Verfügung vom 3. Mai
2018 (A.S. 57 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den
11. September 2018, 14.00 Uhr, vorgeladen.
8.2 Die im Rahmen der öffentlichen
Verhandlung vom 11. September 2018 (vgl. Protokoll, A.S. 60 ff.) gestellten
Beweisanträge, wonach die Urkunden 11 bis 17 zu den Akten zu nehmen und zum
Beweis zuzulassen seien, werden gutgeheissen. Die beantragten Erkundigungen
betreffend die Berufsausübungsbewilligung von Prof. Dr. med. D.___ werden
abgewiesen. Auch der Beweisantrag, wonach die Beschwerdegegnerin aufzufordern
sei, dem Gericht mitzuteilen, wie oft Prof. Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___
mit einem Gutachten betraut worden seien und wie oft sie eine
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen hätten, wird
abgewiesen. Die Beschwerdeführerin lässt ihre bisherigen Rechtsbegehren wie
folgt modifizieren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 7. März 2017 sei aufzuheben.
2. a) Der Beschwerdeführerin seien ab wann
rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.
b) Eventualiter: Es sei
ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten (internistisch,
orthopädisch, rheumatologisch, neurologisch, schlafmedizinisch, pneumologisch,
psychiatrisch) einzuholen.
c) Subeventualiter: Die
Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Schliesslich hält der Vertreter der
Beschwerdeführerin sein Plädoyer. In der Folge schliesst die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur
Verhandlung reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzende Kostennote
ein (A.S. 63 f.).
9. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen
wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. März 2017)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,
121.
V 366 E. 1b).
3.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 261 E. 4).
3.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2
S. 182, 129 V 222).
3.4
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren
Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom
15.
März 2017 E. 2.2).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. März 2017 (A.S. 1 ff.)
die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente
und / oder berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht abgewiesen
hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten
relevant:
5.1
Dr. med. J.___, Chefarzt, K.___,
Rehabilitations- und Rheumazentrum, hielt im Bericht vom 7. Februar 2013
(IV-Nr. 32 S. 28 f.) folgende Diagnosen fest:
−
Fibromyalgie
(Chronic Central Pain Syndrome)
−
Hohlrundrücken
−
Konventionell radiologisch
Spondylarthrosen L3-S1, Chondrosen thorakal, Hyperkyphose thorakal und
Spondylosen thorakal anterior bei leichter Skoliose, Sacrum acutum
−
Abortive Hypermotilität
(Ellbogen, Kniegelenke)
−
Zystische Mastopathie
−
Zystenentfernungen 1974 und
2001.
links
−
Status nach Hysterektomie
−
Adipositas Grad I (BMI
33,6)
Die konventionell radiologische
Untersuchung zeige die obengenannten Befunde. Das Gesamtbeschwerdebild sei
gekennzeichnet vom Bild einer Fibromyalgie im Sinne eines Central Pain
Syndroms. Der Beschwerdeführerin sei das Krankheitsbild erklärt und aufgrund
des Hohlrundrückens mit Fehlhaltung bzw. auch Fehlstellung mit Sacrum acutum
eine Physiotherapie verschrieben worden. Dies vor dem Hintergrund der Hypermotilität
mit dem Ziel, die muskuläre Stabilisation der Wirbelsäule zu verbessern, ebenso
die Haltung.
Sicherlich wäre auch eine Therapie im
Bad sinnvoll. Es stelle sich angesichts der langjährigen Beschwerden und der
Fehlstellung der Wirbelsäule mit degenerativen Veränderungen die Frage nach
einer Kur. Dies sei indiziert, falls die ambulanten Therapien ungenügend wirkten.
Eine Laborwertkontrolle (Vorschlag: BSR, Hb, Leukozyten, Thrombozyten,
alkalische Phosphatase, Kalzium, Albumin, anorganisches Phosphat, Kreatinin,
TSH basal, CRP und Vitamin D3) sei angesichts der chronischen Beschwerden
anlässlich eines Checkup indiziert. Da intermittierend auch in der Sprechstunde
Laboruntersuchungen durchgeführt würden, sei aktuell darauf verzichtet worden.
5.2
Aufgrund der MR-Halswirbelsäule
vom 9. Oktober 2013 stellte Dr. med. O.___, FMH für Radiologie, P.___, im
Befundbericht vom 9. Oktober 2013 folgende Beurteilung (IV-Nr. 32
S. 26): Diskrete Chondrose C5/6. Kein Hinweis auf eine neurale
Beeinträchtigung. Wahrscheinlich kleine Schilddrüsen Zysten.
5.3
Anlässlich der
MR-Lendenwirbelsäule vom 22. Oktober 2013 hielt Dr. med. Q.___, FMH für
Radiologie, P.___, im Bericht vom 22. Oktober 2013 folgende Beurteilung
fest (IV-Nr. 2): Leichte Mehretagendiscopathien. Ubiquitäre Fazettengelenksarthrose
leicht- bis mässiggradig meist ausgeprägt L4/5. Verdacht auf eine Isthmuslyse
L5 rechts und hypoplastischer Isthmus L5 links. Keine Listhesis in Rückenlage,
normal weiter Spinalkanal und Neuroforamina.
5.4
Dr. med. L.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte im
Untersuchungsbericht vom 4. November 2013 (IV-Nr. 32 S. 23 f.,
Urkunde 12) aufgrund der Untersuchungen vom 4., 18. und 28. Oktober 2013 folgende
Diagnosen:
−
Statisch-Muskuläres
Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler Belastungshaltung nach Brügger unter vermehrter
BWS-Kyphose und LWS-Lordose
−
Osteochondrose C5/C6 mit
Fazettengelenksarthrose
−
Mehretagendiscopathien der
LWS mit Fazettenarthrose am stärksten L4/L5
−
Impingement rechte Schulter
durch Tendinosis calcarea
−
Tendovaginitis stenosans de
Quervain linkes Handgelenk und Verdacht auf CTS rechts
−
Impingement rechte Hüfte
Es werde eine konservative Therapie
durchgeführt. Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an HWS- und LWS-Beschwerden
mit Ausstrahlung in die Arme und Beine. Aktuell auch Schwäche und Schmerzen in
beiden Händen, besonders links. Ausserdem Schmerzen in den ersten drei Fingern
der rechten Hand. Beim Heben des rechten Oberarms Schmerzen der Schulter mit
Ausstrahlung in den Oberarm. Zusätzlich Schmerzen und Schwäche in beiden Beinen
beim Treppensteigen und nach circa 15 Minuten Gehen. Dann müsse sie sich
hinsetzen und circa 20 Minuten warten. Besonders im Sitzen und beim Treppensteigen
Schmerzen des rechten Hüftgelenks. Wegen des Verdachts auf eine rheumatische
Grunderkrankung würden noch Laboruntersuchungen laufen.
Bei der klinischen Untersuchung
Verspannung der Schulter-, Nackenmuskulatur. Endgradige Bewegungseinschränkung
der HWS. Impingement Symptomatik rechte Schulter mit isometrischer Schwäche des
Supraspinatus. Am rechten Handgelenk positives Hoffmann-Tinel-Zeichen und
auslösbares Phalen-Zeichen. Keine Atrophie des Daumenballens. Am linken
Handgelenk Druckschmerz des 1. Strecksehnenfaches und Schmerzen beim
Finkelstein-Test. Druckschmerz und Verspannung der Muskulatur an HWS und LWS
bei Kyphose der BWS mit Hyperlordose der LWS. Bei passiver Beseitigung der
sternosymphysalen Belastungshaltung Schmerzangabe im Pectoralis beidseits als
Ausdruck der schmerzhaften Verkürzung. Beckengeradstand mit äusserlich geraden
Beinachsen. Am rechten Hüftgelenk Impingement bei Beugung und Innenrotation
ohne Anhalt für Piriformissyndrom. Knie unauffällig. Periphere Sensibilität und
Durchblutung ungestört.
Die Befunde des Röntgens der rechten
Schulter in drei Ebenen, einer Beckenübersicht und der rechten Hüfte axial, der
MRI HWS vom 9. Oktober 2013 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) und der MRI LWS vom
22.
Oktober 2013 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) seien der Beschwerdeführerin
demonstriert und ausführlich mit ihr besprochen worden. Bezüglich der
Wirbelsäulenproblematik bestehe die Indikation zu einer stationären
Rehabilitation mit Rumpf- und Rückenkräftigung sowie einer Rückenschule. Eine
Instruktion zu eigenen Übungen sei unerlässlich. An der rechten Schulter lasse
sich ein Impingement-Syndrom nachweisen. Sollte die Physiotherapie nicht zum
Erfolg führen, sei eine Abklärung mittels MRI und eventuell eine subakromiale
Dekompression vorzunehmen. Die Schmerzen in der rechten Hand sollten durch eine
Messung der Nervenleitgeschwindigkeit abgeklärt werden. Bei einem bestätigten
CTS (Carpaltunnelsyndrom) solle primär eine konservative Behandlung und
sekundär eine Spaltung des Ligamentums carpi transversum volare erfolgen. In
der linken Hand liege eine eindeutig nachweisbare Tendovaginitis de Quervain
vor. Eine Cortisoninjektion könne schnell zur Linderung führen. Dies wolle sich
die Beschwerdeführerin überlegen. Das milde CAM-Impingement der rechten Hüfte sei
einer Physiotherapie zugänglich. Bei anhaltenden Beschwerden sollten ein MRI
und ein weiteres Vorgehen nach dem Befund vorgenommen werden. Bei einer Labrumläsion
bestehe die Indikation zur arthroskopischen Besserung der Situation.
5.5
Dr. med. R.___, Leitender Arzt, K.___,
Institut für Medizinische Radiologie, hielt im Bericht vom 14. November
2013.
(IV-Nr. 48 S. 21 f.) aufgrund der durchgeführten
2-Phasen-Ganzkörper-Skelettszintigrafie mit 696 MBq Tc-99m DDP folgende
Beurteilung fest: Skelettszintigraphisch zeigten sich keine entzündlich
bedingten Mehranreicherungen bzw. Hinweise auf eine aktivierte Arthrose bzw.
Arthritis. Geringe degenerative Veränderungen im rechten Handwurzelbereich
sowie im Schultergürtelbereich beidseits. Initiale bilaterale
Femoropatellararthrose. Wohl chronische Sinusitis maxillaris beidseits.
5.6
Dr. med. J.___ hielt im Bericht
vom 28. März 2014 betreffend die ambulante Untersuchung vom 25. März
2014.
folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 19 S. 1 ff.):
−
Hochgradiger Verdacht auf
systemischen Lupus erythematodes
−
DD: undifferenzierte
Konnektivitis
−
Krankheitsbeginn Herbst
2012.
mit entzündlichen Arthralgien
−
ANA-Positivität niedrigtitrig,
Anti-dsDNA-Positivität, Rheumafaktor- und Anti-CCP-Negativität
−
Handgelenksarthritiden rechtsbetont
−
humorale
Entzündungsaktivität August 2013 und November 2013
−
Glukokortikoid-Therapie mit
deutlicher Beschwerdelinderung
−
Antimalarikum-Therapie seit
Februar 2014
−
aktuell: Arthralgien
Handgelenk links, Schmerzen Rücken, Knie mit gleichzeitiger Fatigue (im Rahmen
des Chronic Central pain-Syndroms)
−
Vitamin
D3-Mangel November 2013
−
Fibromyalgie
(Chronic Central pain-Syndrome)
−
Hohlrundrücken
−
Abortive Hypermotilität
(Ellbogen, Kniegelenke)
−
Zystische Mastopathie
−
Zystenentfernungen 1974 und
2001.
links
−
Status nach Hysterektomie
−
Adipositas Grad I (BMI 33,6)
In der Zwischenzeit habe die
Beschwerdeführerin die Antimalarikum-Therapie durchgeführt. Eine
ophthalmologische Kontrolle habe in der Klinik S.___ stattgefunden. Es zeigten
sich keine Kontraindikationen. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich bis
zum 26. März 2014 krankgeschrieben. Sie klage über Rücken-, Knie-,
Handgelenksschmerzen über Tage dauernd, plötzlich auftretend ohne Trauma mit
guttuender Wärme. Der Beschwerdeführerin sei eine Physiotherapie in [...]
verschrieben worden. Dabei könne auch eine Balneo-Therapie eingesetzt werden.
Der Beschwerdeführerin sei nochmals
dargelegt worden, dass sie längerfristig für eine leichte bis maximal leicht
bis mittelschwere Arbeit arbeitsfähig sei. Die Situation zeige heute einen
Hohlrundrücken mit Hyperlordose lumbal und Extensionsschmerz und myofaszialen
Befunden im Becken. Deswegen sei die Physiotherapie indiziert.
Zentralschmerzmodulierend sei der Beschwerdeführerin eine
Johanniskraut-Therapie vorgeschlagen und verordnet worden. Zudem seien ihr
Assan Thermo lokal und Soufrolbäder verschrieben worden. Regelmässig sollte
eine körperliche Aktivität durchgeführt werden.
Eine stationäre Rehabilitation sei nicht
gutgeheissen worden. Eine ambulante Behandlung werde durchgeführt. Betreffend die
Arbeitsfähigkeit sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit unbedingt
durchzuführen. Dies sei wichtig, um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
verlässlich und objektiviert beurteilen zu können.
5.7
Im Untersuchungsbericht vom
15.
April 2014 (IV-Nr. 24 S. 8, Urkunde 13) stellte Dr. med. L.___
die Diagnose «akutes HWS-Syndrom bei Osteochondrose C5/C6 mit
Facettengelenksarthrose und statischer Überbelastung der HWS durch vermehrte
BWS Kyphose». Die Beschwerdeführerin berichte über eine heftige
Beschwerdezunahme der Halswirbelsäule mit Kopfschmerzen und Ausstrahlung in die
Schultern, besonders links. Bei der klinischen Untersuchung
Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei einer Beweglichkeit für Drehen
rechts / links 50/0/40°, Seitneigung rechts / links
45/0/30° und einem Kinn Jugulum Abstand von 2 cm sowie einem Kinn-
Schulterabstand rechts / links 2/5 cm. Heftiger Druckschmerz der
Wirbelsäulenlängsmuskulatur sowie der Ansätze am Hinterhaupt. Myogelosen der
HWS und Schultermuskulatur. Periphere Sensibilität und Durchblutung ungestört.
Röntgen HWS in 2 Ebenen: Seitverbiegung
nach links. Beidseits Stummelrippe am 7. Halswirbelkörper. Unkovertebralarthrose
der unteren Segmente der Halswirbelsäule mit Osteochondrosis intervertebralis zwischen
C5/C6/C7. Die restlichen Zwischenabstände der Wirbelkörper seien unauffällig. Es
sei Physiotherapie verordnet worden.
5.8
Dr. med. T.___, FMH Radiologie,
Klinik U.___, Institut für Radiologie, hielt aufgrund der MR HWS vom
23.
April 2014 (IV-Nr. 32 S. 10 f.) folgende Beurteilung fest:
Leichte degenerative Diskopathie HWK5/6 mit breitbasiger dorsaler
Diskusprotrusion und kleinen Hernien rezessaI beidseits; links mehr als rechts.
Vor allem der Befund rezessal links könne zusammen mit den klinischen Angaben
durchaus zu einer Reizung des weiter kaudal austretenden Spinalnervs C6 links
Anlass geben.
5.9
Dr. med. J.___ bestätigte im
Bericht vom 7. Mai 2014 (IV-Nr. 26 S. 2 ff.) die bereits im
Bericht vom 28. März 2014 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) ausgewiesenen
Diagnosen, wobei er bei der Hauptdiagnose des «hochgradigen Verdachts auf
systemischen Lupus erythematodes hinzufügte «aktuell: im Vordergrund stehendes
Central pain-Syndrome». Ausserdem stellte er neu die Hauptdiagnose «radiologisch
Osteochondrose C5/6 mit Fazettenarthrose April 2014» und hielt bei der
Hauptdiagnose «Vitamin D3-Mangel» fest: «aktuell: Mangel Mai 2014». Die
Hauptdiagnose der Adipositas Grad II ergänzte er zudem wie folgt: «(BMI 35,9
Mai 2014)».
Von Seiten des systemischen Lupus
erythematodes bestehe klinisch eine Remission, wobei die Beschwerdeführerin
heute eine humorale Aktivität aufweise, im Vordergrund stünden jedoch
myalgische Beschwerden und eine diffuse Druckdolenz am ganzen Körper bei normalem
CK-Wert (Creatinkinase-Wert) und normalem TSH basal-Wert. Auch fehle eine
Anämie, Leukopenie oder Thrombopenie, wie sie bei systemischem Lupus
erythematodes gesehen werden könne. Auch fehle eine nephritische Aktivität im Urinstatus.
Es fehlten typische Symptome für eine
Konnektivitis bis auf die Arthralgien, ohne dass aber heute Synovialitiden
getastet werden könnten. Die Beschwerdeführerin werde am 23. Juni 2014
angesichts der komplexen Situation mit Central pain-Syndrome, Konnektivitis
eine Rehabilitation in V.___ beginnen.
Die Plaquenil-Medikation werde
weitergeführt und bei Persistenz der Entzündung gesteigert und allenfalls durch
eine weitere Basistherapie ergänzt. In der Zwischenzeit habe die
Beschwerdeführerin selbstständig noch Dr. med. L.___ aufgesucht, der sie am
11.
April 2014 untersucht habe (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Dabei hätten
sich degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule C5-7 feststellen lassen.
Das Gesamtbeschwerdebild sei jedoch durch diese Veränderungen nicht erklärt.
Auch Dr. med. L.___ habe eine physiotherapeutische Behandlung favorisiert.
Die gelernte Betriebsschlosserin und
gelernte Bürokraft (Diplome aus [...]) sei trotz eines SRK-Kurses mit
Ausbildung zur Pflegehelferin aktuell nicht berufstätig. Aufgrund der
Gesamtsituation sei eine Arbeitsfähigkeit als Betriebsschlosserin nicht
gegeben. Als Kauffrau dürfe die Beschwerdeführerin jedoch im Verlauf aus
rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit haben. Als Pflegehelferin
sei die Beschwerdeführerin ebenfalls aktuell nicht arbeitsfähig. Es werde dem
RAD empfohlen, den Entscheid bis nach den rehabilitativen Massnahmen im Juni
2014.
hinauszuzögern. Sollte im Verlauf eine realistische / überprüfte
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen, werde eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit empfohlen. Arbiträr lägen die Gewichte aktuell höchstens bei
5.
- 10 kg, was einer leichten Tätigkeit entspreche. Ungünstig sei die
Gewichtszunahme von 6 kg seit Januar 2013. Dieser Punkt sei anlässlich des
Rehabilitationsaufenthalts mit einer Ernährungsberatung und entsprechendem
Erlernen eines Verhaltens anzugehen. Weiterhin werde die Beschwerdeführerin die
Schulungsinhalte der Psychologie, die sie im April 2014 am Rehabilitations- und
Rheumazentrum gehabt habe inkl. progressiver Muskelrelaxation weiterführen.
5.10
Aufgrund der MR-Schultergelenk
links (Arthro) vom 30. Mai 2014 hielt Dr. med. W.___, FMH für
Radiologie, P.___, folgende Beurteilung fest (IV-Nr. 32 S. 9):
Leichtgradige AC-Gelenksarthrose. Einriss an der Basis des Labrums von
anterosuperior 11.30 Uhr nach anterior 08.00 Uhr mit begleitendem
Knorpelschaden bandförmig am Glenoidrand. PHS calcarea mit Kalkdepot im Ansatz
der der Infraspinatussehne.
5.11
Dr. med. J.___ wies im mit
Schreiben vom 5. Juni 2014 folgende «Beurteilung / Procedere» aus
(IV-Nr. 48 S. 19 f.): Nachdem die Beschwerdeführerin, wie im Brief
vom 7. Mai 2014 erwähnt (vgl. E. II. 5.9 hiervor), eine humorale
Entzündungsaktivität aufgewiesen habe, habe er am 30. Mai 2014 nochmals
eine klinische Kontrolle vorgenommen. Auch habe er eine Laboruntersuchung
durchgeführt. Diese bestätige eine grenzwertige, minim erhöhte CRP-Erhöhung bei
unveränderten Arthralgien und Myalgien leichten Grades bei allerdings
Überlappung durch ein Chronic Central Pain-Syndrome. Angesichts auch einer
diskreten Alpha-Dysproteinämie in der Eiweisselektrophorese vom 6. Mai
2014.
und der Dolenz insbesondere der Handgelenke vor allem radial palmar habe
er bei der Beschwerdeführerin eine Sonographie durchgeführt. Diese zeige ein Sehnenscheidenganglion
der Sehne des Musculus flexor pollicis longus etwas proximal des Os trapezium.
Der Durchmesser betrage circa 4 mm und sei septiert. Dieser Befund sei der
Beschwerdeführerin mitgeteilt und ihr empfohlen worden, weiterhin
nichtsteroidale Entzündungshemmer lokal anzuwenden. Auf eine Punktion der
Sehnenscheide werde aktuell verzichtet. Möglicherweise könne im Rahmen der
Rehabilitation auch eine vermehrte antientzündliche Behandlung des
Sehnenscheidenganglions vorgenommen werden. Rechtsseitig liege kein
Sehnenscheidenganglion im Bereich dieser Sehne vor. Im Vordergrund stehe jedoch
das Central Pain-Syndrome. Eine Besprechung der Situation sei mit der
Beschwerdeführerin im August 2014 vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin
werde die Antimalarikum-Therapie leicht erhöhen und sich wiederum zur
opthalmologischen Kontrolle melden.
5.12
Dr. med. L.___ hielt in seinem
Arztbericht vom 10. Juli 2014 (IV-Nr. 32 S. 5 ff.) folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
−
Statisch muskuläres
Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler Belastungshaltung nach Brügger unter
vermehrter BWS-Kyphose und LWS-Lordose
−
Osteochondrose C5/C6 mit
Facettengelenksarthrose und rezidivierenden Schmerz-Syndromen
−
Mehretagendiskopathie der
LWS mit Facettenarthrose am stärksten L4/L5 und chronisch rezidivierenden
LWS-Syndromen
−
Impingement rechte Schulter
durch Tendinosis calcarea
−
Tendovaginitis stenosans de
Quervain linke Hand und Verdacht auf CTS rechts
−
Impingement rechte Hüfte
Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Seniorenbetreuerin sei die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2013 bis
auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei
stationär. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Bei der bisherigen
Tätigkeit bestünden aufgrund der gesundheitlichen Störung eine Schwäche und
Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule sowie der oberen und unteren
Extremitäten. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr
zumutbar und könne auch nicht durch mögliche Eingliederungsmassnahmen
verbessert werden.
5.13
Dr. med. L.___ hielt im
Untersuchungsbericht vom 24. Juli 2014 (IV-Nr. 61 S. 11) betreffend
die Untersuchungen vom 14. Mai und 23. Juli 2014 folgende Diagnose
fest: «Impingement linke Schulter und Tendinosis calcarea der
Supraspinatussehne bei AC-Arthrose». Es erfolge eine konservative Therapie. Die
Beschwerdeführerin berichte über eine Besserung der Beschwerden an der linken
Schulter mit endgradiger Bewegungseinschränkung durch die Behandlung in V.___.
Bei der Untersuchung typisches Impingement der linken Schulter mit
isometrischer Schwäche für den Supraspinatus. Die periphere Sensibilität und
Durchblutung seien ungestört gewesen. Die in der MRI der linken Schulter vom
30.
Mai 2014 (P.___, vgl. E. II. 5.10 hiervor) festgestellten Befunde seien
der Beschwerdeführerin demonstriert und ausführlich mit ihr besprochen worden. Aktuell
sei sie nach den Anwendungen in der Reha-Klinik V.___ nahezu beschwerdefrei.
Aus diesem Grund sei aktuell keine spezifische Therapie erforderlich.
5.14
Aufgrund der Abklärung und
Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik X.___, V.___, hielten die
Fachärztin für Innere Medizin FMH und Pneumologie FMH Y.___, und der Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH Z.___, im Arztbericht
vom 31. Juli 2014 die folgenden Diagnosen fest (IV-Nr. 42 S. 3
ff.):
1.
Geringgradiges obstruktives Schlafhypopnoe-Syndrom (ICD-10
G47.31)
-
lautes Schnarchen in allen
Lagen fremdanamnestisch, jede Nacht
-
häufige Nykturie
2.
PLMS und möglicherweise RLS
3.
Lupus erythematodes (Erstdiagnose Februar 2014, Dr. med. J.___
in [...])
4.
Harninkontinenz bei Senkblase
5.
Hysterektomie bei Zysten
6.
HWS- und LWS-Schmerzsyndrom, DD: im Rahmen von Lupus
erythematodes
7.
Rezidivierende Bronchitiden
Beurteilung: Schwierigkeiten mit dem
Einschlafen. Phasenweise Schnarchen, im Vordergrund Flattening, wenige
Hypopnoen mit Aufwachreaktionen, im REM / Rückenlage auch tiefe
zyklische Entsättigungen. Vermehrte Aufwachreaktionen aufgrund von alleinigem
Schnarchen und Flattening. Drei Phasen der periodischen Beinbewegungen. Abends
berichte die Beschwerdeführerin über Muskelspannung in den Beinen, die einer RLS-Symptomatik
entsprechen könne. Bei fast durchgehendem Flattening sei es schwierig gewesen,
bei den Arousals zwischen den bewegungsbedingten und atmungsbedingten Phasen zu
differenzieren. Es sei zunächst eine HNO-Untersuchung zur Beurteilung der
oberen Atemwege und Beratung über Alternativen zum CPAP vorgeschlagen worden. Die
Beschwerdeführerin rufe an, wenn sie sich zur CPAP-Therapie entscheide, um eine
Einstellungsnacht zu vereinbaren. Aufgrund der Tagesmüdigkeit, Kopfschmerzen
usw. sei die CPAP-Therapie, wenn auch probatorisch, sehr empfehlenswert. Auch
die Differenzierung zwischen möglicherweise noch vorhandenen phasischen
Sauerstoffabfällen wäre dadurch gut möglich. Im zweiten Schritt, nach der CPAP Einstellung,
würden auch die periodischen Beinbewegungen noch besser beurteilt und behandelt
werden können.
5.15
Im Arztbericht vom 8. August
2014.
(IV-Nr. 33 S. 5 ff.) bestätigte Dr. med. J.___ aufgrund der
ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2014 die
bereits im Bericht vom 7. Mai 2014 festgestellten Diagnosen (vgl. E. II.
5.9
hiervor), welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukämen. Dabei
präzisierte er bei der unter die Hauptdiagnose des «hochgradigen Verdachts auf
systemischen Lupus erythematodes» aufgeführten Diagnose einer «humoralen
Entzündungsaktivität August 2013, November 2013 und Mai 2014» und hielt
in Bezug auf diese Hauptdiagnose fest: «aktuell: Alpha-Dysproteinämie sowie
Sehnenscheidenganglion M. flexor pollicis longus links, Erhöhung der
Antimalarikum-Therapie».
Der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen
angezeigt. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit
wie folgt aus: Von Seiten des Lupus erythematodes bestünden entzündliche
Veränderungen mit Arthritiden und Arthralgien, welche eine manuelle Belastung
ungünstig erscheinen liessen. Von Seiten des Hohlrundrückens bestehe eine
verminderte Belastbarkeit ebenfalls im Rahmen einer generalisierten
Dekonditionierung bei auch Adipositas. Zudem bestehe bei Hypermotilität im
Bereich der Ellbogen und der Kniegelenke die Gefahr von Überlastungen bei
übermässigem Gewichtseinsatz. Der Beschwerdeführerin sei die bisherige
Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Sie sei als Betriebsschlosserin (Diplom aus [...])
und Pflegehelferin nicht arbeitsfähig. Als Kauffrau (Diplom aus [...]) sei eine
zumindest teilweise Tätigkeit vorstellbar. Längerfristig solle die
Beschwerdeführerin mit der entsprechenden Rehabilitation, Schulung und der
entsprechenden Medikation wieder zumindest zu 75 % arbeitsfähig sein
können. Dabei bestehe wahrscheinlich nur eine unwesentlich verminderte
Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im
bisherigen Tätigkeitsbereich könne verbessert werden. Dies mit medizinischen
Massnahmen, die eine multimodale Rehabilitation, wie sie bereits eingeleitet
worden sei, umfasse. Zudem mit einer Intensivierung der antientzündlichen
Behandlung und der zentralschmerzmodulierenden Behandlung. Begleitende
Massnahmen im Sinne einer Unterstützung durch ein Case-Management seien bereits
eingeleitet worden. Die Arbeitsfähigkeit sollte durch Anpassungen der
statischen Belastungen und der Gewichtsbelastungen in zumindest 75%igem Umfang
wieder möglich sein. Der Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten zumutbar.
Dabei sei zu beachten, dass diese keine gelenkbelastenden Tätigkeiten mit
Verminderung von hohen Belastungen für Hände, Schultern, Ellbogen, Knie und
Rücken, beinhalteten.
5.16
Im korrigierten Austrittsbericht
vom 25. August 2014 (IV-Nr. 37) bestätigten prakt. med. AA.___,
Oberarzt, prakt. med. AB.___, Assistenzarzt, und lic. phil. AC.___, Leitung
Schmerzzentrum / Psychosomatik, AD.___, betreffend den Aufenthalt der
Beschwerdeführerin vom 23. Juni bis 21. Juli 2014 die bereits durch
Dr. med. J.___ im Bericht vom 7. Mai 2014 (vgl. E. II. 5.9 hiervor)
festgestellten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin sei am 23. Juni 2014 zur
stationären Rehabilitation im Rahmen des [...]-Programms (Behandlungsprogramm
für Patienten mit chronischen Schmerzen) zugewiesen worden. Sie leide seit
vielen Jahren an HWS- und LWS-Beschwerden mit Ausstrahlungen in die Arme und
Beine. Des Weiteren habe sie über Gelenkbeschwerden fast von allen Gelenken
sowie allgemeine Kraftlosigkeit und eingeschränkte Belastbarkeit geklagt. Beim
Eintritt sei die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel klinikmobil gewesen. Es
hätten myalgische Beschwerden sowie diffuse Druckdolenz am ganzen Körper
bestanden. Die durchschnittliche Schmerzintensität habe sie mit VAS 8/10
angegeben. Die Beschwerden persistierten bis heute in unverändertem Ausmass, so
dass die Beschwerdeführerin nur leichteste Tätigkeiten übernehmen könne, es
bestehe seit September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit als Pflegerin.
Die Rehabilitationsziele seien die
Verbesserung der Schmerzsymptomatik, die Steigerung der Belastbarkeit sowie die
muskuläre Rekonditionierung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei ins multimodale
Therapieprogramm eingegliedert worden. Im Rahmen des interdisziplinär
ausgelegten Schmerzprogramms sei ein besonderes Augenmerk der Rehabilitation
auf eine Verbesserung der allgemeinen Kondition, insbesondere auf die Mobilisation
und den Aufbau der rumpfstabilisierenden Muskulatur gelegt worden. Daneben seien
eine begleitende psychologische Betreuung mit Vermittlung von
Schmerz-Copingstrategien sowie entspannenden Übungen, eine individuell
angepasste Einzelphysiotherapie, progressive Muskelrelaxation, Qi-Gong,
Tai-Chi, Moor, Herz-Kreislauftraining und Gespräche bei der klinischen
Psychologin, erfolgt. Die Heublumenwickel seien wegen Unverträglichkeit
abgesetzt worden. Innerhalb der Therapie seien isometrische Übungen zur
Kräftigung der Rumpf- sowie der Rückenmuskulatur im MTT durchgeführt worden.
Die Beschwerdeführerin sei allen angebotenen Therapien gegenüber aufgeschlossen
und motiviert gewesen. Sie habe ihr Therapieprogramm sehr ernst genommen und
gute Fortschritte hinsichtlich der Verbesserung der Schmerzsymptomatik bis auf
VAS 4-3/10 und einer Gewichtsabnahme erreichen können. Im Verlauf sei es zu
einer ersten Veränderung des Verhaltens gegenüber sich selbst gekommen, vor
allem in Bezug auf die Akzeptanz ihrer eigenen Grenzen. Sie habe sich Grenzen
gesetzt und sich Pausen eingeteilt. Dazu sei sie auch mobiler und belastbarer
geworden. Die Beschwerdeführerin habe sich während ihres stationären Aufenthalts
stets kardiopulmonal stabil und internistisch sowie laborchemisch unauffällig
gezeigt. Sie hätten die Beschwerdeführerin bei einem reduzierten Schmerzniveau
in gutem Allgemeinzustand am 21. Juli 2014 wieder nach Hause entlassen
können (S. 2 f.). In einer leichten Tätigkeit bestehe eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit (S. 4).
5.17
Im Bericht vom 1. September
2014.
(IV-Nr. 61 S. 8 ff.) bestätigte Dr. med. J.___ aufgrund der
Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 die bereits im
Bericht vom 8. August 2014 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) gestellten Diagnosen,
wobei er betreffend die Hauptdiagnose eines «hochgradigen Verdachts auf
systemischen Lupus erythematodes» hinzufügte: «aktuell: Fatigue, generalisierte
Beschwerden im Rahmen auch eines Central pain syndroms, humorale
Entzündungsaktivität August 2014». Im Weiteren wurde neu die Hauptdiagnose: «Impingement
Schulter links bei Tendinitis calcarea Supraspinatussehne» mit den
Unterdiagnosen «MRI Schulter links Mai 2014: Tendinitis calcarea Ansatz
Infraspinatussehne, Akromion Typ II nach Bigliani mit geringer
AC-Gelenksarthrose» und «konservative Therapie» ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei in der
Rehabilitationsklinik V.___ zur Behandlung gewesen, wobei es ihr während des
Aufenthalts etwas besser gegangen sei. Aktuell bestünden jedoch wieder
unveränderte Beschwerden wie vor dem Rehabilitationsaufenthalt im Sinne einer
Fatigue, einer Leistungsminderung sowie generalisierten Beschwerden nicht nur
im Schultergürtel-Nackenbereich, wo degenerative Veränderungen bestünden,
sondern auch im Becken-Beinbereich. Auch klage die Beschwerdeführerin über
intermittierende lnkontinenz, weshalb am 10. September 2014 eine
urodynamische Untersuchung geplant sei. Aktuell sei auch noch eine Abklärung im
Schlaflabor in V.___ vorgesehen. Die Beschwerdeführerin befinde sich noch in
Betreuung bei Dr. med. AD.___. Aktuell zeige sich von Seiten des systemischen
Lupus erythematodes eine leichte humorale Entzündungsaktivität ohne Hinweise
für einen renalen Befall. Auch hämatologisch bestünden keine Auffälligkeiten im
Blutbild. Die Schilddrüse sei im Normbereich. Zur Bestätigung seien nochmals Anti-ds-DNA-Antikörper
bestimmt worden. Diese seien nach wie vor, wie bereits November 2013, positiv. In
diesem Sinne sei eine Steigerung der Plaquenil-Medikation indiziert, was der
Beschwerdeführerin auch so dargelegt worden sei.
Eine zentral schmerzmodulierende
Behandlung sei wünschenswert und sinnvoll. Es sei der Beschwerdeführerin
geraten worden, Solevita, Venlafaxin oder Citalopram einzusetzen. Die jährliche
ophthalmologische Kontrolle bei Dr. med. AD.___ unter Antimalarika sei am
5.
September 2014 geplant. Bei fehlendem Effekt von Seiten des
Antimalarikums bzw. nach wie vor humoraler Entzündungsaktivität und bestehenden
Beschwerden sei eine Intensivierung der lmmunsuppression überlegenswert. Die
Beschwerdeführerin habe noch Fotografien der Haut vom 19. August 2014
zukommen lassen. Dabei zeige sich eine Rötung vor allem im oberen
Thoraxbereich, möglicherweise verstärkt durch vermehrte Sonnenexposition auch
im Gesichtsbereich. Heute sei jedoch die Hautveränderung nicht nachweisbar.
5.18
Dr. med. B.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober
2014.
(IV-Nr. 39 S. 2 ff.) folgende versicherungsmedizinische
Beurteilung fest: Das Hauptproblem der Beschwerdeführerin sei das
Fibromyalgiesyndrom mit Fatigue. Wie der letzte Bericht von Dr. med. J.___
zeige (vgl. E. II. 5.17 hiervor), habe auch der stationäre Aufenthalt in V.___
keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Die Fibromyalgie könne jedoch
versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Die
Arbeitsfähigkeit sei aber für mittelschwere bis schwere Arbeiten durch den
Lupus erythematodes eingeschränkt. Leichte und leicht-mittelschwere Tätigkeiten
seien gemäss Dr. med. J.___ zu mindestens 75 % zumutbar. Doch beziehe er
wohl das chronische Schmerzsyndrom in seine Beurteilung mit ein. Rein bezogen
auf den remittierten Lupus gebe es keinen Grund, warum eine leichte Tätigkeit
nicht zu 100 % zumutbar sein sollte. Eine solche Tätigkeit sei auch unter
Berücksichtigung der Schulterschmerzen links und der degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule (s. Dr. med. L.___) vollumfänglich zumutbar
(S. 3). Die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, wie
Büroarbeit, sei immer gegeben gewesen, dies bis auf eine leichte vorübergehende
Einschränkung von November 2013 - April 2014, d.h. bis die Krankheit
auf das Antimalarikum angesprochen habe. Hingegen bestehe für mittelschwere und
schwere Arbeiten, also auch als Pflegehelferin, aktenkundig ab dem
17.
Februar 2014 (Arztzeugnis Dr. med. I.___, Dossier 9.5.14
S. 4) eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Doch aufgrund des
Intake-Gesprächs vom 22. November 2013 und dem rheumatologischen Bericht
vom 19. November 2013 (Dossier 14.6.14 S. 16) mit der erstmaligen
Verdachtsdiagnose des Lupus, müsse der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf
November 2013 festgelegt werden.
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
Hochgradiger Verdacht auf
systemischen Lupus erythematodes
−
DD undifferenzierte
Konnektivitis
−
Krankheitsbeginn Herbst
2012.
mit entzündlichen Arthralgien
−
ANA-Positivität
niedrigtitrig, Anti-DNA-Positivität, Rheumafaktor und Anti-CCP-Negativität
−
Handgelenksarthritiden
rechtsbetont
−
humorale
Entzündungsaktivität August 2013 und November 2013
−
Glukokortikoid-Therapie mit
deutlicher Beschwerdelinderung
−
Remission unter
Antimalarikum-Therapie seit Februar 2014
−
aktuell: im Vordergrund
stehendes Central pain Syndrome
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
Periarthropathia
humeroscapularis calcarea links
−
Radiologisch Osteochondrose
C5/6 mit Facettenarthrose April 2014
−
Vitamin D3 Mangel
− Fibromyalgie (Chronic Central
pain Syndrome)
−
Hohlrundrücken
−
Abortive Hypermobilität (Ellbogen,
Kniegelenke)
−
Zystische Mastopathie
−
Status nach Hysterektomie
−
Adipositas Grad II (BMI 39,5)
In der angestammten Tätigkeit als
Pflegerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % ab November 2013. In einer
dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
Es sei keine zusätzliche Leistungseinschränkung zu berücksichtigen. Es sei eine
länger als ein Jahr andauernde Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr
ausgewiesen. Es könnten berufliche Massnahmen erfolgsversprechend durchgeführt
werden. Die Fibromyalgie habe sich als therapierbar erwiesen. Der Lupus sei
erfolgreich behandelt.
5.19
Dr. med. I.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im «ausführlichen ärztlichen Bericht» vom
30.
November 2014 (IV-Nr. 48 S. 2 ff.) zur medizinischen
Anamnese wiederkehrende Rückenschmerzen und eine Schwellung am Handgelenk fest.
Zurzeit seien Handgelenksschmerzen vorhanden. Seit dem 17. Februar 2014
sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Es wurden folgende Diagnosen
gestellt: «Hochgradiger Verdacht auf Lupus erythematodes; Fibromyalgie;
Hohlrundrücken; Impingement Schulter links bei Tendinitis calcarea». 2014 seien
teigige Schwellungen der Handgelenke vorhanden gewesen, wobei die Beweglichkeit
der Handgelenke in alle Richtungen eingeschränkt gewesen sei. Im Vergleich zur
Voruntersuchung vom Frühjahr 2014 habe sich der Zustand gebessert. Die
Beschwerdeführerin könne mittelschwere und leichte Tätigkeiten noch regelmässig
verrichten (S. 9). Diese dürften keine Nässe, Kälte, kein
Bücken / Heben / Tragen von Lasten enthalten und kein
Klettern oder Steigen. Die Arbeitsleistung sei herabgesetzt, weil die
Beschwerdeführerin in der Gebrauchsfähigkeit der Hände und des Rückens
eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin könne indes eine Bildschirmarbeit und
Arbeiten am Arbeitsplatz ohne Hilfe einer anderen Person verrichten. Zu Hause
könne die Beschwerdeführerin die Arbeit ebenfalls ohne Hilfe einer anderen
Person ausführen (S. 10). Die letzte Tätigkeit in der Pflege könne die
Beschwerdeführerin nicht vollschichtig verrichten. Diese sei der
Beschwerdeführerin höchstens für 4 - 5 Stunden täglich zumutbar. Eine
angepasste Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin indes vollschichtig ausüben.
Die festgestellten Einsatzbeschränkungen bestünden auf Dauer seit 2014. Der
derzeitige Gesundheitszustand könne durch Medikamente verbessert werden
(S. 11). Eine Besserung der Leistungsfähigkeit könne durch berufliche
Rehabilitation bewirkt werden. Es sei keine Nachuntersuchung erforderlich
(S. 12).
5.20
Dr. med. B.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 30. März 2015 (IV-Nr. 59 S. 2) Folgendes
fest: Der kleine gynäkologische Eingriff wegen der Blaseninkontinenz habe
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 3. November 2014,
IV-Nr. 53 S. 5). Dasselbe gelte für das leichte obstruktive
Schlafapnoesyndrom (Bericht Schlafmedizin vom 31. Juli 2014, vgl. E. II.
5.14
hiervor). Eine Änderung des Gesundheitszustands sei jedoch offensichtlich
dadurch entstanden, als es wegen des Absetzens von Plaquenil zu einer
Verschlechterung des Lupus erythematodes gekommen sein könne (s. Mitteilung von
Dr. med. I.___ vom 22. Januar 2015, IV-Nr. 54 S. 2). Plaquenil habe
gemäss dem augenärztlichen Bericht der Klinik S.___ vom 15. Oktober 2014
wegen den Nebenwirkung einer Gesichtsfeldveränderung sistiert werden müssen.
Die Untersuchung in der Augenklinik des AE.___ vom 12. Dezember 2014 (vgl.
IV-Nr. 53 S. 3 f.) habe Befunde ergeben, die gegen eine medikamentös
toxische Maculopathie sprächen und die Wiederaufnahme der Plaqueniltherapie sei
wieder gestattet worden. Ob diese nun wieder aufgenommen oder eine
Ersatztherapie installiert worden sei, sei unbekannt. Anhand eines
Verlaufsberichts müsse nun man von Dr. med. I.___ und nach Möglichkeit auch vom
Rheumatologen des K.___ Dr. med. J.___ wissen, ob Beschwerdeführerin nun wieder
eine sog. Basistherapie erhalte und ob sich damit der Zustand bezüglich des
Lupus erythematodes wieder gebessert habe.
5.21
Dr. med. I.___ bestätigte im
Bericht vom 8. April 2015 (IV-Nr. 60) folgende Diagnosen: «Lupus
erythematodes, Haltungsinsuffizienz (fixierte Brustkyphose), Arterieller
Hypertonus, Dyslipidämie, Tendinitis calcarea, Inkontinenz, Depression».
Betreffend des muskulo-skelettalen Systems bestünden diese Krankheiten. Insbesondere
der Lupus führe zu Schwellungen an den Handgelenken. Zudem habe sich nun auch
eine recht ausgeprägte Depression entwickelt. Aktuell sei keine Arbeitsfähigkeit
gegeben. Unter intensiver Therapie sei es jedoch möglich, dass sich wieder eine
Teilarbeitsfähigkeit entwickle.
5.22
Dr. med. J.___ hielt im Arztbericht
vom 21. April 2015 (IV-Nr. 63 S. 3 ff.) folgende Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
−
Systemischer Lupus
erythematodes
−
DD: undifferenzierte
Konnektivitis
−
Krankheitsbeginn Herbst
2012.
mit entzündlichen Arthralgien
−
ANA-Positivität
niedrigtitrig, Anti-dsDNA-Positivität (November 2013, Mai 2014),
Rheumafaktor und Anti-CCP-Negativität
−
Handgelenksarthritiden
rechtsbetont
−
humorale
Entzündungsaktivität August 2013 und November 2013
−
Glukokortikoid-Therapie mit
deutlicher Beschwerdelinderung
−
keine Hinweise für toxische
Makulopathie, Wiederaufnahme der Plaquenil-Behandlung März 2015
−
humorale
Entzündungsaktivität seit November 2013
−
Plaquenil-Therapie Februar
2014.
- September 2014, Wiederbeginn April 2014
−
aktuell: Wiedereinleiten
der Plaquenil-Behandlung bei humoraler Entzündungsaktivität, Chronic central
pain-Syndrome
−
Fibromyalgie
(Chronic central pain-Syndrome)
−
Mittelschwere Depression
−
Adipositas Grad III (BMI 36,61 kg/m2
März 2015)
−
Impingement Schulter links
bei Tendinitis calcarea
−
MRI Schulter links Mai 2014:
Tendinitis calcarea Ansatz Infraspinatussehne, Akromion Typ II nach Bigliani
mit geringer AC-Gelenksarthrose, Einriss Labrumbasis
anterior / superior
−
konservative Therapie
−
MRI HWS April 2014 ([...]):
Chondrose C5/6 mit Diskusherniation ohne neurale Affektion
−
Hohlrundrücken
−
MRI LWS Oktober 2013:
leichte Diskopathie L3-S1, Fazettenarthrosen L2-S1, Verdacht auf Spondylolyse
L5 rechts, keine Listhesis, keine Spinalstenose
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
Vitamin D3-Mangel November
2013.
−
aktuell: Mangel Mai 2014
−
Leichtes obstruktives
Schlaf-Hypopnoe-Syndrom, Diagnose Juli 2014
−
Abortive Hypermotilität
(Ellbogen, Kniegelenke)
−
Zystische Mastopathie
−
Zystenentfernungen 1974
und 2001 links
−
Status nach Zystopexie bei
Blasensenkung
−
vermehrte Belastungs-Inkontinenz
−
Inkontinenz-Schlingen-Einlage
November 2014
−
Tendovaginitis stenosans de
Quervain links und Verdacht auf CTS rechts
−
Dyslipidämie
−
Arterielle Hypertonie
Die Beschwerdeführerin sei in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsschlosserin 100 %, als gelernte
Bürokraft (Diplom aus [...]) 25 % und als Pflegehelferin (SRK-Kurs)
100.
% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei aktuell sich
verschlechternd. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen
verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen und ergänzende medizinische
Abklärungen im Sinne einer Begutachtung notwendig.
Die gesundheitliche Störung wirke sich
bei der bisherigen Tätigkeit durch intermittierend bestehende entzündliche
Veränderungen mit Arthritiden und Arthralgien von Seiten des systemischen Lupus
erythematodes aus. Zudem bestünden degenerative Veränderungen und eine
Adipositas, welche erhebliche Belastungen auch vor dem Hintergrund der
generalisierten Dekonditionierung ungünstig erscheinen liessen. Eine
mittelschwere oder sogar schwere Arbeit sei aufgrund dieser Situation
sicherlich nicht zumutbar. Inwieweit die chronische Schmerzproblematik aus
psychologischer / psychiatrischer Sicht überwindbar sei, könne nicht
beurteilt werden. Die bisherige Tätigkeit im Sinne der Arbeit als
Betriebsschlosserin und Pflegehelferin sei nicht mehr zumutbar. Als gelernte
Bürokraft bestehe eine sicherlich verwertbare Arbeitsfähigkeit. Aus
rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine Büroarbeit zu 100 %
arbeitsfähig. Dabei bestehe nur eine unwesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne verbessert werden. Dies
mit dem Weiterführen der immunsuppressiven Behandlung sowie Durchführung einer
Psychotherapie sowie unterstützenden Massnahmen im Sinne eines
Case-Managements, das die Beschwerdeführerin von der Case-Management-Stelle [...]
erhalten sollte. Diese sei bisher involviert gewesen.
Aus rheumatologischer Sicht sollten mit
der Basistherapie und den zentral schmerzmodulierenden Massnahmen sowie der
psychotherapeutischen Begleitung einerseits die Arthritisschübe und die Müdigkeit
positiv beeinflusst werden, ebenso sollten sich die Schmerzen durch die
letztgenannten Tätigkeiten mindern. Der Beschwerdeführerin seien andere
Tätigkeiten zumutbar. Dabei sollte es sich um eine leichte bis maximal
mittelschwere Arbeit ausserhäuslich handeln. Die Haushaltführung sei für eine
maximal mittelschwere Tätigkeit zumutbar, da die Arbeitsabläufe eingeteilt
werden könnten. Bei den Tätigkeiten sollten das Hantieren von schweren Lasten
sowie das Verharren in monotonen Körperpositionen vermieden werden. Dabei
bestehe eine unwesentlich verminderte Leistungsfähigkeit.
5.23
Der die Beschwerdeführerin seit
4.
Oktober 2013 behandelnde Dr. med. L.___ hielt aufgrund der letzten
Untersuchung vom 10. September 2014 im Arztbericht vom 26. April 2015
(IV-Nr. 61 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest:
−
Statisch muskuläres
Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler Belastungshaltung nach Brügger unter
vermehrter BWS-Kyphose und LWS-Lordose
−
Osteochondrose C5/C6 mit
Facettengelenksarthrose und rezidivierenden Schmerzsyndromen
−
Mehretagendiskopathie der
LWS mit Facettenarthrose am stärksten L4/L5 und chronisch rezidivierendem
LES-Syndrom
−
Impingement rechte Schulter
durch Tendinosis calcarea
−
Impingement linke Schulter
und Tendinosis calcarea der Supraspinatussehne bei AC-Arthrose
−
Tendovaginitis stenosans de
Quervain linke Hand und Verdacht auf CTS rechts
−
Impingement rechte Hüfte
mit initialer Koxarthrose
−
Systemischer Lupus
erythematosus (Herbst 2012)
−
Vitamin D3-Mangel
−
Fibromyalgie
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
Zystische Mastopathie
−
Adipositas
−
Status nach Hysterektomie
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Seniorenbetreuerin sei die Beschwerdeführerin von 1. Oktober 2013 bis auf
Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär.
Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit aufgrund
einer bestehenden Schwäche und Bewegungseinschränkung der gesamten Wirbelsäule
sowie der oberen und unteren Extremitäten aus. Damit sei die bisherige
Tätigkeit nicht mehr ausführbar. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert
werden. Der Beschwerdeführerin seien keine anderen Tätigkeiten zumutbar. Es
bestehe eine umfassende Belastungsinsuffizienz des gesamten Bewegungsapparats.
5.24
Der die Beschwerdeführerin seit dem
23.
Januar 2015 behandelnde Dr. med. AF.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, hielt im Arztbericht vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 64)
folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.10), zumindest seit Januar 2015
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin seit dem 1. Januar 2015 zu
100.
% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Es
seien berufliche Massnahmen angezeigt. Es bestehe eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, wobei eine verminderte
Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Ein Versuch einer
Wiedereingliederung in eine körperlich nicht belastende Tätigkeit wäre nach
Stabilisierung der derzeit vorliegenden Symptomatik vorstellbar. Dies zu
2.
- 4 Stunden täglich. Dabei bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit von 30 - 50 % aufgrund der chronischen
Schmerzen.
5.25
Dr. med. B.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2015 (IV-Nr. 67 S. 2 f.) die
folgende versicherungsmedizinische Verlaufsbeurteilung fest: Aus den zitierten
Berichten ergebe sich ein widersprüchliches Bild der Beschwerdeführerin und
deren Arbeitsfähigkeit. Während der Bericht von Dr. med. J.___ vom
21.
April 2015 (vgl. E. II. 5.22 hiervor) ausführliche Befunde enthalte
und seine Beurteilung nachvollziehbar begründet werde, treffe dies auf den
psychiatrischen Bericht von Dr. med. AF.___ vom 11. Mai 2015 (vgl. E. II.
5.24
hiervor) nicht zu. Dr. med. L.___s Bericht vom 26. April 2015 (vgl.
E. II. 5.23 hiervor) sei nicht aktuell und entspreche seiner bereits bekannten
Stellungnahme mit nicht nachvollziehbarer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
Entsprechend der Empfehlung von Dr. med. J.___ und aufgrund der neu gestellten
möglichen Diagnose einer Depression müsse die Beschwerdeführerin nun
bidisziplinär rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet werden.
5.26
Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem
nervenärztlichen und sozialmedizinischen Gutachten vom 13. August 2015
(IV-Nr. 86 S. 3 ff.) zuhanden der C.___ welches der
Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2016 zugestellt wurde (vgl.
IV-Nr. 86 S. 1), folgende Diagnosen fest (S. 20):
−
Dringender Verdacht auf
systemischen Lupus erythematodes (lCD-10 M32)
−
DD: Undifferenzierte
Konnektivitis / Kollagenose (lCD-10 M35.9)
−
Erschöpfungssyndrom / Fatigue-Syndrom / depressive
Störung (lCD-10 F43.2 / G93.3)
−
Verdacht auf kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, emotional instabilen und
abhängigen Anteilen (lCD-10 F61)
−
Adipositas
per magna (lCD-10 E66.99)
−
Verdacht auf
Polyneuropathie-Syndrom (im Rahmen der Kollagenose?) (lCD-10 G62.9)
−
Intelligenz im unteren
Normbereich
Zusammenfassung und Beurteilung
(S. 20 ff.): Die Beschwerdeführerin beklage eine Kombination aus polytoper
Schmerz- und Erschöpfungs- bzw. depressiver Symptomatik. Seit 2013 hätten sich
diese Beschwerden zugespitzt: Die Beschwerdeführerin beschreibe Schmerzen im
Bereich der gesamten Wirbelsäule, der Hüftgelenke, der Hände und Füsse – «eigentlich
überall». Internistischerseits sei im Jahr 2013 der dringende Verdacht auf das
Vorliegen eines Lupus erythematodes gestellt worden (diese Diagnose werde
letztlich serologisch gestellt, die Befundkonstellation sei, soweit
diesbezüglich Informationen vorgelegen hätten, nicht eindeutig, weise aber
durchaus in diese Richtung). Die Beschwerdeführerin werde deswegen auch
medikamentös behandelt. Sie befinde sich in fachrheumatologischer Behandlung,
sollte auch weiterhin in engmaschiger Behandlung verbleiben. Sie werde dagegen
nicht von nervenärztlicher Seite behandelt, eine Psychotherapie habe sie nach
wenigen Sitzungen abgebrochen, da sie diese Versuche als wenig aussichtsreich
beurteilt habe. Psychopathologisch schildere die Beschwerdeführerin eine
Kombination aus depressiver und Erschöpfungssymptomatik. Ein
Erschöpfungssyndrom bzw. Fatigue-Syndrom komme durchaus gehäuft im Rahmen einer
Kollagenose wie eines Lupus erythematodes vor, auch ZNS Komplikationen könnten
auftreten. Bisher sei, so die Beschwerdeführerin, keine cMRT Serie angefertigt
worden. Auch cerebrale Komplikationen seien im Rahmen einer
Kollagenose / eines Lupus erythematodes durchaus zu befürchten.
Die Beschwerdeführerin beschreibe ein
Störungsbild mit Herabgestimmtheit, Antriebsminderung und partieller Anhedonie.
Neben diesen Kardinalsymptomen schildere sie Durchschlafstörungen, eine
negative Zukunftsperspektive, eine reduzierte Selbstwertzuschreibung, Gedanken
von Lebensüberdruss, Konzentrationsstörungen, fraglich auch
Merkfähigkeitsstörungen. Die Symptomatik überlagere sich mit dem Erschöpfungssyndrom.
Übergänge zum sog. Fibromyalgie-Syndrom lägen nahe, liessen sich beim
gegenwärtigen Stand medizinischen Wissens aber nicht absichern. Möglicherweise
habe die rigide Ordnung des real existierenden sozialistischen Systems der
ehemaligen DDR für die Beschwerdeführerin auch Stabilität und Sicherheit
bedeutet, eine Unterstützung, die nach dem Zusammenbruch dieses Systems 1989
weggefallen sei. Die Biografie der Beschwerdeführerin sei seither von
Ungerichtetheit, Instabilität, ja Chaos gekennzeichnet. In den letzten zwei
Jahren sei die Situation zunehmend dekompensiert. Es sei ursächlich in der
Kombination aus komplexer Persönlichkeitsstörung, depressiver Entwicklung,
Erschöpfungssyndrom zu suchen.
Die Beschwerdeführerin benötige
wahrscheinlich eher soziotherapeutische / sozialpädagogische Hilfe
denn psychotherapeutische Unterstützung. Auch ihr Tagesablauf habe an Struktur
verloren, die Aufrechterhaltung ihres Haushalts gelinge ihr nur noch schwer.
Bezüglich des qualitativen
Leistungsvermögens wurde folgendes festgehalten: Möglich seien noch körperlich
leicht belastende Tätigkeiten unter Ausschluss von Arbeiten in Nacht- bzw.
Wechselschichtrhythmus und unter Zeitdruck. Hintergrund für diese Einschätzung
bilde das oben kurz skizzierte komplexe Störungsbild. Zum quantitativen
Leistungsvermögen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei kaum noch in der
Lage, ihren Haushalt und ihren Alltag zu bewältigen. Dass vor diesem
Hintergrund eine regelmässige Erwerbstätigkeit dauerhaft durchführbar wäre, sei
wenig wahrscheinlich und wenig plausibel. Die letzten Arbeitsversuche der
Beschwerdeführerin lägen Jahre zurück und seien jeweils kurzfristig
gescheitert. Zur Zweckmässigkeit einer stationären Rehabilitationsmassnahme
wurde festgehalten, dass sich durch die Behandlung in einer
psychosomatisch / psychotherapeutisch ausgerichteten
Rehabilitationsklinik wesentliche Verbesserungen des Zustandsbildes der
Beschwerdeführerin erreichen liessen, müsse eher skeptisch gesehen werden.
Kollagenosen hätten die Tendenz, im Verlauf weitere Beschwerden mit sich zu
ziehen. Im Fall der Beschwerdeführerin sei also durchaus mit weiteren
Einschränkungen, Komplikationen zu rechnen. Eine Reevaluation des
Beschwerdebildes in zwei Jahren solle deswegen an dieser Stelle angeregt werden
(S. 23 f.).
5.27
Im Rahmen des bidisziplinären
Gutachtens vom 15. Oktober 2015 (IV-Nrn. 79.1 - 79.4)
hielten Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt i.R., Innere Medizin und Rheumatologie
FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, G.___,
Begutachtungsstelle F.___, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit fest:
1.
Spondylose des Axialskeletts, am meisten
LWS (ICD-10 M47.817), aber auch an BWS (ICD-10 M47.814) und HWS (ICD-10
M47.812)
2.
Tendinitis calcarea der linken Schulter
Infraspinatus mit leichtgradiger AC-Gelenkarthrose
3.
Verdacht auf atypische und undifferenzierte
Kollagenosen
Folgende Diagnosen seien ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Achse I (klinische Störungen)
−
Leichte depressive Episode
mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01), Beginn im Mai / Juni 2013 in
Form einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), mittlerweile
weitgehend rekompensiert, klinisch noch wirksam als leichte depressive Episode
2.
Achse II (deskriptive Strukturdiagnose)
−
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit Selbstwertproblematik (ICD-10 Z73)
3.
Achse III (medizinische
Krankheitsfaktoren)
−
siehe somatische Diagnosen
im rheumatologischen Teilgutachten Prof. Dr. med. D.___
4.
Achse IV (psychosoziale und
umgebungsbedingte Belastungen)
−
Bei der Beschwerdeführerin
bestünden berufliche Probleme (nach der Kündigung durch den Arbeitgeber auf
Oktober 2013 sei sie arbeitslos, die berufliche Perspektive sei noch nicht
geklärt); des Weiteren bestünden in diesem Kontext Probleme mit dem sozialen
Umfeld, wirtschaftliche Probleme und, länger zurückliegend, Probleme mit der
Hauptbezugsgruppe (ihrer Familie, Kontaktabbruch mit dem Ex-Ehemann und den
beiden Kindern).
5.
Achse V (globale Erfassung des
Funktionsniveaus GAF)
−
Der Score für GAF (= Global
Assessment of Functioning) liege bei 61 - 70, was bedeute: es bestünden
einige, krankheitsbedingte, leichtere Symptome (eine depressive Stimmungslage,
die Schlafstörungen usw.), welche die soziale und berufliche Leistungsfähigkeit
jedoch nur minim beeinträchtigten, diese Funktionen seien ansonsten im
Allgemeinen verfügbar und relativ gut abrufbar, zudem handle es sich hier um
ein kurativ angehbares Leiden (die laufende Behandlung könne dementsprechend
noch verbessert werden).
6.
Bilaterale patellofemorale beginnende
Arthrose
7.
Beginnende Arthrose am rechten
Handgelenk
Weitere siehe PA
Als Pflegerin oder Betriebsschlosserin
sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig für schweres Heben oder
längeres Stehen und Drehen. Dies wegen mechanischen Rückenbeschwerden und der Schulter-Tendinitis.
Zum «Beginn der Arbeitsunfähigkeit» wurde festgehalten, dass schon am 11. April
2014.
ein ablehnender Vorbescheid ergangen sei. Es seien mit Einwand der
Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2014 weitere medizinische Abklärungen und
die Rentenprüfung verlangt worden. Gemäss RAD-Bericht vom 2. Oktober 2014 (vgl.
E. II. 5.18 hiervor) wäre die angestammte Tätigkeit als Pflegerin seit November
2013.
nicht mehr zumutbar, eine Verweistätigkeit sei jedoch zumutbar. Dieser
Einschätzung werde vollumfänglich zugestimmt. In einer angepassten Tätigkeit
sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig für leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten, insbesondere wenn die Arbeitsabläufe eingeteilt
werden könnten und das Verharren in monotonen Körperpositionen vermieden werden
könne (S. 6).
Aus rheumatologischer Sicht wurde
betreffend die medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit festgehalten,
dass die erhöhten Akutphasen (Blutsenkung, CRP, C3 und C4) in diesem Fall etwas
unerklärt blieben. Die grenzwertigen Autoantikörper gegen ANA und dsDNA seien
auch nicht diagnostisch. Eine Wiederholung der Serumelektrophorese, die am
19.
November 2013 gemacht worden sei, werde empfohlen, zusammen mit einer
Urin-Eiweisselektrophorese und quantitativer lgG- (inkl. lgG 4), lgM- und IgA-Messung.
Eine CT des Thorax und Abdomens sei wegen der unklaren
Axialskelettschmerzen-Komponente auch empfohlen, um eine retroperitoneale
Fibrosis (Morbus Ormond) oder andere entzündliche Prozesse auszuschliessen.
Diese seien unwahrscheinlich, aber nicht vollständig ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin sei seit Anfang
des Jahres 2014 in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Ausser
den dort durchgeführten psychotherapeutisch stützenden Gesprächen sei eine milde
antidepressive Pharmakotherapie mit einem pflanzlichen Arzneimittel für
depressive Verstimmungszustände (ein Johanniskraut-Extrakt) gestartet worden,
wobei jedoch genauere Dosisangaben für das verordnete Solevita forte fehlten
(entsprechende Studien mit solchen Präparaten verwiesen darauf, dass diese bei
leichten und mittelschweren depressiven Episoden nur dann eine Wirkung zeigen
könnten, wenn ausreichend, d.h. mit mindestens 800 mg / Tag
dosiert werde, was also als Mindestkriterium zu fordern sei). Mittlerweile sei
es, jedenfalls nach dem Bericht der Beschwerdeführerin, zu Unstimmigkeiten in
dieser psychiatrischen Fachbehandlung gekommen, es werde aktuell ein neuer
Fachbetreuer gesucht, wozu zu raten sei, ebenso zu einer Verbesserung bzw.
Überwachung der laufenden Therapie (ausreichende Dosierung und regelhafte
Einnahme). Massnahmen dieser Art seien dann ausreichend und geeignet, den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, auch bei den Belastungen durch die
berufliche Wiedereingliederung, die prinzipiell möglich sei und sofort begonnen
werden könne, zu begleiten und zu stützen. Darüber hinaus könne die
Beschwerdeführerin durch eine Berufsberatung seitens der AG.___ und / oder
der zuständigen IV-Stelle einen Benefit haben, wobei, jedenfalls aus psychiatrischer
Sicht, dieses Prozedere von der Beschwerdeführerin auch alleine in Eigenregie
eingeleitet und durchgeführt werden könne. Wenn diese Kautelen beachtet und das
angesprochene Prozedere konsequent und alsbald umgesetzt werde, seien sowohl
die medizinische wie auch die damit zusammenhängende Erwerbs- und
Sozialprognose aus psychiatrischer Sicht als gut einzuschätzen. Diese
Vorgehensweise sei mit einem äusserst geringen Nebenwirkungsspektrum behaftet
und somit der Beschwerdeführerin zumutbar. Auch seien die üblichen, für eine
Behandlung zu fordernden WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit) erfüllt; gegebenenfalls spreche ausserdem nichts dagegen,
für die Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht SMP zu formulieren, da
eine versicherte Person ja alles ihr zumutbare zu unternehmen habe, um ihren
Gesundheitszustand zu verbessern bzw. wie im Falle der Beschwerdeführerin, wenn
die Arbeitsfähigkeit von 100 % schon wieder erreicht sei, dieses Niveau
auch künftig dauerhaft zu erhalten (S. 6 f.).
5.28
Dr. med. B.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 (IV-Nr. 83 S. 2 f.)
betreffend das bidisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 15. Oktober 2015 (vgl. E. II. 5.27 hiervor) Folgendes
fest: Das Gutachten sei insgesamt schlüssig, ausführlich, klar begründend und
demzufolge nachvollziehbar. Die sehr ausführliche Diagnoseliste könne dem
Gutachten (S. 4) entnommen werden. Zu beachten sei, dass die zuvor
gestellte Diagnose eines Lupus erythematodes nicht gesichert sei und
stattdessen die Verdachtsdiagnose einer atypischen, undifferenzierten
Kollagenose gestellt werde. Auch die früher gestellte Diagnose der Fibromyalgie
werde widerlegt. Ferner könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Gemäss der neuen Rechtsprechung würden
die Standartindikatoren (S. 7) zusammenfassend abgehandelt.
Die Arbeitsfähigkeit werde analog der
RAD-Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 (vgl. E. II. 5.18 hiervor) beurteilt:
0.
% in der angestammten Tätigkeit ab November 2013, dies besonders wegen
der arbeitseinschränkenden Spondylose der Wirbelsäule, dem Verdacht auf
Kollagenose und der Schulterproblematik links. Eine leichte bis mittelschwere
angepasste Tätigkeit ohne Verharren in monotonen Körperpositionen sei zu 100 %
zumutbar. Dies gelte durchgehend mit Unterbrüchen von beschränkter Dauer, da
sich eine längere Arbeitsunfähigkeit im Verlauf nicht begründen lasse (s.
S. 5). Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei im Gutachten
nachvollziehbar und schlüssig aufgeführt. Es sei eine wesentliche Veränderung
des Gesundheitszustands (Verbesserung / Verschlechterung) mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten, entsprechend den bereits in der
Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 gemachten Feststellungen. In einer dem
Leiden angepassten Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit durchgehend
100.
%. In Bezug auf die Frage, ob Försterkriterien ausgewiesen würden, hielt
Dr. med. B.___ fest, diese würden nicht mehr angewandt. Berufliche Massnahmen
könnten erfolgversprechend durchgeführt werden, sie seien von den Gutachtern
auch dringend empfohlen worden. Der aktuelle Gesundheitszustand werde sich kaum
mehr sehr verändern.
5.29
Die die Beschwerdeführerin seit
7.
September 2015 behandelnde Dr. med. AH.___, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, AI.___, wies im Arztbericht vom 18. März
2016.
(IV-Nr. 89) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aus:
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), gemäss Beschwerdeführerin
seit circa Anfang 2015
Die Beschwerdeführerin sei in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Seniorenbetreuerin von 7. September 2015
bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei
besserungsfähig. Durch medizinische Massnahmen könne ihr Gesundheitszustand
verbessert werden. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen
Tätigkeit durch Einschränkungen im Rahmen des depressiven Syndroms aus:
verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration, reduzierte
Ausdauer / Belastbarkeit in Kombination mit erhöhter Ermüdbarkeit.
Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdegegnerin noch zumutbar. Bei einer
Verbesserung des depressiven Syndroms könne mit einer schrittweisen Steigerung
der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Wann dies genau der Fall sein werde,
könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Inwieweit eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Vorerkrankungen
gegeben sei, könne durch die Unterzeichnende nicht beurteilt werden. Dabei
bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit im Sinne einer verminderten
Aufmerksamkeit und Konzentration, reduzierter
Ausdauer / Belastbarkeit in Kombination mit erhöhter Ermüdbarkeit.
Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen
Tätigkeitsbereich könne verbessert werden. So könne es durch eine integrierte
ambulante psychiatrische Behandlung zu einer Verbesserung des depressiven
Syndroms kommen, was wiederum eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit sich
bringe. Die genannten Defizite seien globale Einschränkungen und beeinflussten
damit alle relevanten Arbeitsaktivitäten.
5.30
Im Arztbericht vom 4. April
2016.
(IV-Nr. 91) hielt Dr. med. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit fest:
− Lupus erythematodes
− Haltungsinsuffizienz
Folgende Diagnosen hätten keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
− arterieller Hypertonus und Dyslipidämie
Der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen
angezeigt. In der bisherigen Tätigkeit als Betreuerin würden sich die
gesundheitlichen Störungen durch Antriebslosigkeit, Schmerzen, Traurigkeit und
Überforderung auswirken. Die Beschwerdeführerin könne leichte Arbeiten, z.B.
Büro, zu 60 - 80 % machen. Dabei bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin mehr Pausen benötige. Eine
berufliche Integration über die Beschwerdegegnerin wäre sinnvoll. Es wären der
Beschwerdeführerin andere Tätigkeiten zu 60 - 80 % zumutbar,
z.B. Büroarbeiten. Unter «Vorschläge, weitere Fragen» wurde festgehalten: schwierige
soziale Situation, kein soziales Netz, wenig Motivation, depressiv, traurig,
hilflos, passiv, ängstlich, überfordert.
5.31
Dr. med. B.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016 (IV-Nr. 95) bezüglich des
Gutachtens von Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___ vom 13. August 2015 (vgl. E.
II. 5.26 hiervor) fest, dessen Fachrichtung sei auf der Titelseite des
Gutachtens nicht lesbar. Da es sich um ein Rehabilitationszentrum für psychisch
Kranke handle, könne es sich bei ihm um einen Psychiater handeln. Doch werde
das Gutachten als nervenärztlich und sozialmedizinisch bezeichnet, also sei er
vielleicht auch Neurologe. Als psychiatrische Diagnose stelle er den Verdacht
auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, ohne diese zu begründen. Ferner
vermische er ein Fatigue-Syndrom, Erschöpfungssyndrom und eine depressive
Störung. Zudem stelle er rheumatologische Diagnosen und äussere den Verdacht
auf eine Polyneuropathie. Aus den Beurteilungen auf S. 23 sei zu
schliessen, dass der Gutachter die Beschwerdeführerin eigentlich nicht mehr für
arbeitsfähig halte. Das Gutachten sei nicht nachvollziehbar, da vage oder nicht
bzw. schlecht begründend. Es vermöge die ausführlichen Erhebungen, Diskussionen
und Begründungen im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ nicht in Frage zu
stellen.
Zum psychiatrischen Bericht von Dr. med.
AH.___ des AI.___ vom 18. März 2016 (vgl. E. II. 5.29 hiervor) wurde
festgehalten, dass durch den Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ eine
leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden sei
und Dr. med. AH.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit
aktuell mittelgradiger Episode stelle. Die am 7. September 2015 und
14.
März 2016 erhobenen psychopathologischen Befunde seien jedoch nicht
mit einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbar. Sie deckten sich
weitgehend mit den Befunden des psychiatrischen Gutachters (S. 8), wobei
dessen Befunderhebung weitaus gründlicher erfolgt sei. Unverständlich sei, wie
Dr. med. AH.___ aufgrund der genannten Symptome zur Einschätzung einer
gänzlichen Arbeitsunfähigkeit gelangte. Insgesamt müsse man annehmen, dass ihre
Beurteilung einer anderen Wahrnehmung des gleichen Zustands (Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ und Erstbeurteilung Dr. med. AH.___ im gleichen
Zeitraum erfolgt) entspreche. Sie könne jedoch die Beurteilung des Gutachters der
Begutachtungsstelle F.___ nicht in Frage stellen.
Betreffend den Kurzbericht der
Hausärztin Dr. med. I.___ vom 4. April 2016 (vgl. E. II. 5.30 hiervor) sei
aus den Angaben insbesondere ein psychosoziales Fehlverhalten erkennbar. Die
Hausärztin halte die Beschwerdeführerin für leichte Arbeiten zu 60 - 80 %
arbeitsfähig. Es würden keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht,
welche berücksichtigt werden müssten. Es könne an der RAD-Beurteilung vom 4. Dezember
2015.
(vgl. E. II. 5.28 hiervor) festgehalten werden.
5.32
Dr. med. J.___ hielt aufgrund der
ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2016 im
Bericht vom 8. November 2016 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 104
S. 2 ff.):
−
Systemischer Lupus
erythematodes
−
DD: undifferenzierte
Konnektivitis
−
Krankheitsbeginn Herbst
2012.
mit entzündlichen Arthralgien
−
ANA-Positivität
niedrigtitrig, Anti-dsDNA-Positivität (November 2013, Mai 2014), Rheumafaktor
und Anti-CCP-Negativität
−
Handgelenksarthritiden rechtsbetont
−
humorale
Entzündungsaktivität August 2013 und seit November 2013
−
Glukokortikoid-Therapie mit
deutlicher Beschwerdelinderung
−
Plaquenil-Therapie Februar 2014 - September
2014.
(keine Hinweise für toxische Makulopathie Dezember 2014 und Januar 2016),
seit Mai 2016
−
April 2016 und Mai 2016
persistierende humorale Entzündungsaktivität
−
aktuell: weiterhin leichte
humorale Entzündungsaktivität, kein nephritisches Urinsediment, Myalgien und
Arthralgien wahrscheinlich im Rahmen der Diagnose 2
−
Fibromyalgie
(chronic central pain syndrome)
−
Rezidivierende depressive
Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode
−
Adipositas Grad III (BMI
37,54 kg/m2 Mai 2016)
−
Impingement Schulter links
bei Tendinitis calcarea
−
MRI Schulter links Mai 2014:
Tendinitis calcarea Ansatz Infraspinatussehne, Akromion Typ II nach Bigliani
mit geringer AC-Gelenksarthrose, Einriss Labrumbasis anterior / superior
−
konservative Therapie
−
aktuell: keine Hinweise für
Rotatorenmanschettenläsion oder Impingement bei periarthropathischen
Beschwerden Schulter links
−
Cholezystolithiasis
−
laparoskopische
Cholezystektomie 13. September 2016
−
August 2016
Koronarangiographie ohne relevante Pathologie
− RF: familiär, arterielle Hypertonie,
Dyslipidämie (AGLA Risk Score 8,6 %), Adipositas
−
MRI HWS April 2014 ([...]):
Chondrose C5/6 mit Diskusherniation ohne neurale Affektion
−
Vitamin D3-Mangel November
2013.
und Mai 2014
−
Leichtes obstruktives
Schlaf-Hypopnoe-Syndrom, Diagnose Juli 2014
−
Hohlrundrücken
−
MRI LWS Oktober 2013:
leichte Diskopathie L3-S1, Fazettenarthrosen L2-S1, Verdacht auf Spondylolyse
L5 rechts, keine Listhesis, keine Spinalstenose
−
Abortive Hypermotilität
(Ellbogen, Kniegelenke)
−
Zystische Mastopathie
−
Zystenentfernungen 1974
und 2001 links
−
Status nach Zystopexie bei
Blasensenkung
−
vermehrte
Belastungsinkontinenz
−
lnkontinenzschlingen-Einlage
November 2014
−
Tendovaginitis stenosans de
Quervain links und Verdacht auf CTS rechts
Beurteilung: Nach wie vor klage die
Beschwerdeführerin über vielfältige Beschwerden, so über Ganzkörperschmerzen,
insbesondere vom 23. zum 24. Oktober 2016 ohne Fieber bei oftmals
auftretenden Kopf- und Rückenschmerzen sowie Kältegefühl und Schwitzen im
Wechsel, bei gut verlaufener Cholezystektomie im September 2016. Die
Laboruntersuchung am 18. Oktober 2016 habe eine leichte humorale
Entzündungsaktivität gezeigt, die auch im Rahmen des systemischen Lupus
erythematodes gesehen werden könne, aber auch im Rahmen der Adipositas. An
einen Zusammenhang mit einer noch residuellen Entzündung im Bereich des
Operationssitus denke Dr. med. J.___ nicht, da sich der Entzündungswert im
Bereich der früheren Entzündungen halte und die Beschwerdeführerin abdominal nicht
über Beschwerden klage. Angesichts der Entzündung wäre eine Basistherapie mit
z.B. Methotrexat möglich und sinnvoll. Für eine Belimumab-Medikation
qualifiziere sich die Beschwerdeführerin nicht. Dabei stelle sich die von Dr. med.
I.___, insbesondere auch mit dem Mail vom 23. September 2016 (?),
gestellte Frage nach der Compliance hinsichtlich der Antimalarikum-Einnahme.
Die Beschwerdeführerin habe Dr. med. J.___
im Verlaufe der Jahre wiederholt um Rezeptausstellungen gebeten. Er habe diese
aber nicht immer kopiert, so dass er über die Gesamtmenge der allenfalls bezogenen
Antimalarikum-Medikamente nicht Auskunft geben könne. Die Fibromyalgie sei jedoch
im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin habe sowohl Surmontil wie offensichtlich
auch Saroten sistiert und auch Duloxetin nicht eingenommen, da sie über Diarrhö
geklagt habe.
5.33
Dr. med. B.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2017 (IV-Nr. 106) zum Bericht der
Rheumatologie des K.___ vom 8. November 2016 (vgl. E. II. 5.32 hiervor) fest,
es würden bis auf den Zustand nach Cholecystektomie, was keine längere
Arbeitsunfähigkeit begründe, keine neuen medizinischen Tatsachen geltend
gemacht. Hervorzuheben sei, dass Dr. med. J.___ das Hauptproblem der
Schmerzsymptomatik in der Fibromyalgie sehe. Diese sei im Gutachten der Begutachtungsstelle
F.___ von Prof. Dr. med. D.___ verneint und die allgemeinen
Bewegungsapparatschmerzen durch Weichteil- und beginnende Arthrosesymptome
erklärt worden, für die Fibromyalgie fehlten einige Kriterien. Doch ungeachtet
leicht unterschiedlicher diagnostischer Interpretationen sei
versicherungsmedizinisch entscheidend, dass sich am klinischen Zustand nichts
geändert habe. Es könne an der RAD-Beurteilung vom 4. Dezember 2015 bzw.
18.
Mai 2016 (vgl. E. II. 5.29 und 5.31 hiervor) festgehalten werden.
5.34
Im Konsultationsbericht vom
10.
März 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 4) hielt Dr. med. L.___ folgende
Diagnosen fest: «Statisch-Muskuläres Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler
Belastungshaltung bei vermehrter BWS-Kyphose und LWS-Lordose». Es bestehe eine Kombination
aus einer sternosymphysalen Belastungshaltung nach Brügger mit Schmerzen der
gesamten Wirbelsäule und Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur und
Verschleisserscheinungen der LWS bei Spondylose und Spondylarthrose besonders
L4/L5. Neu fortgeleiteter Schmerz in den rechten Oberschenkel. Zum Ausschluss
einer Wurzelkompression Überweisung zum MRI der LWS mit anschliessender
Wiedervorstellung zur Besprechung der Befunde und des weiteren Vorgehens.
5.35
Aufgrund der am 29. März
2017.
durchgeführten MR der Lendenwirbelsäule hielt Dr. med. AJ.___, FMH
Radiologie, AK.___, im Bericht vom 29. März 2017 (Beschwerdebeilage
Nr. 5) folgende Beurteilung fest: Hyperlordose der LWS mit neu Bandscheibenprotrusion
im Segment LWK 4/5 paramedian links ohne allerdings ersichtliche Tangierung
der Nervenwurzel L5 am rezessalen Abgang in Rückenlage. Progression der
Bandscheibenprotrusion in stehender Position? Versuch einer PRT? Im Segment LWK 4/5
betonte Facettengelenksarthrose.
5.36
Im Konsultationsbericht vom
21.
April 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 8) hielt Dr. med. L.___
folgende Diagnose fest:
Statisch-Muskuläres
Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler Belastungshaltung bei vermehrter
BWS-Kyphose und LWS-Lordose mit rezidivierendem L5 Syndrom bei Protrusion L4/L5
links
Prozedere / Beurteilung: Im
MRI Protrusion L4/L5 links mit rezessaler Enge. Unter Belastung wäre eine
Reizung der Wurzel L5 in diesem Bereich denkbar und würde die Beschwerden der Beschwerdeführerin
erklären. Bei anhaltenden Problemen oder Verschlechterung Indikation zur PRT (periradikuläre
Therapie) der Wurzel L5 links zwischen L4/L5. Die Beschwerdeführerin absolviere
aktuell eine Behandlung im Thermalbad in Verbindung mit einer
Triggerpunkttherapie, welche fortgesetzt werden solle.
5.37
Dr. med. L.___ hielt in seinem
fachärztlichen Bericht vom 1. Juli 2017 folgende Diagnosen fest
(Beschwerdebeilage Nr. 7):
−
Rezidivierendes L5 Syndrom
bei Protrusion L4/L5 links
−
Statisch-Muskuläres
Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler Belastungshaltung bei vermehrter BWS-Kyphose
und LWS-Lordose
−
Impingement beide Schultern
und Tendinosis calcarea Supraspinatussehne links bei AC-Arthrose
−
Impingement rechte Hüfte
−
Systemischer Lupus
erythematodes (Herbst / 2012)
−
Status
nach Tendovaginitis stenosans de Quervain links
Die Behandlung habe vom 4. Oktober
2013.
bis zum 21. April 2017 gedauert. Aktuell fänden monatliche
Konsultationen statt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
betrage 50 % bei einer Leistungseinschränkung von 50 %.
5.38
Dr. med. N.___, Facharzt FMH für
Lungenkrankheiten und Innere Medizin, führte im Bericht vom 11. Juli 2017
(Beschwerdebeilage Nr. 9) aus, die Beschwerdeführerin habe sich am
17.
Mai 2017 und 6. Juni 2017 in Behandlung befunden. Sie habe über
einen chronischen Reizhusten, der nach einer Grippe im Februar begonnen habe,
sowie über eine chronische Müdigkeit und Kopfschmerzen bei seit 2014 bekannter
Schlafapnoe geklagt. Lungenfunktionell habe sie eine mittelschwere bronchiale
Hyperreaktivität bei normalem exhalierten NO und negativem Methacholintest aufgewiesen.
Die respiratorische Polygraphie vom 31. Mai 2017 habe die bekannte
mittelschwere obstruktive Schlafapnoe mit einem Apnoe- / Hypopnoeindex
von 25,8/h und einem Desaturationsindex von 25,6/h bestätigt. Es wurde die
Diagnose «mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom» und «chronischer
Husten, DD: Postinfektiös» festgestellt. Die Hustensymptomatik sei inzwischen
unter einer vorübergehenden Inhalationsbehandlung mit Axotide abgeklungen, was
einen postinfektiösen Husten bestätige. Bezüglich dem obstruktiven
Schlafapnoesyndrom sei die Anpassung einer nächtlichen CPAP-Therapie im
Schlaflabor der AL.___ in [...] vorgesehen. Sowohl der inzwischen abgeklungene
Husten als auch das Schlafapnoesyndrom hätten keine Arbeitsunfähigkeit zur
Folge.
5.39
Im Konsultationsbericht vom
16.
Mai 2018 (Urkunde 14) hielt Dr. med. L.___ die Diagnose eines
«rezidivierenden L5 Syndroms bei Protrusion L4/5 links» fest. Es erfolge eine
konservative Therapie. Prozedere / Beurteilung: Die von der
Beschwerdeführerin in das linke Hüftgelenk projizierten Schmerzen seien
vertebrogenen Ursprungs. Es bestehe eine Protrusion des Bandscheibenfaches
L4/L5 mit Reizung der L5 Wurzel unter Belastung. Obwohl radikuläre Symptome im
linken Bein fehlten, könne das Hüftgelenk als Schmerzursache ausgeschlossen
werden. Radiologisch bestehe allenfalls eine diskrete zentrale
Gelenkspaltverschmälerung ohne osteophytäre Randanbauten bei ansonsten gut
abgrenzbarem Gelenkspalt. Bei der klinischen Untersuchung sei die Hüfte ohne
jeglichen Schmerz. Die Befunde seien der Beschwerdeführerin demonstriert und
ausführlich mit ihr besprochen worden. Ihr sei eine periradikuläre Therapie
vorgeschlagen worden. Zu dieser Massnahme habe sie sich aktuell nicht
entschliessen können. Verordnung von Physiotherapie. Gegen die Schmerzen sei
Tilur retard verordnet worden.
5.40
Mit Schreiben vom 16. August
2018.
(Urkunde 11) bestätigte Dr. med. AM.___, Assistenzärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, AI.___, die Beschwerdeführerin habe sich vom
7.
September 2015 bis 1. Mai 2018 in ambulanter psychiatrischer
Behandlung befunden. Eine erneute ambulante psychiatrische Behandlung im AI.___
bestehe seit dem 14. August 2018. Es wurde die Diagnose einer
«rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10
F33.19)» festgehalten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hielt auf dem
Schreiben handschriftlich fest, der Unterbruch der Behandlung ab dem 1. Mai
2018.
sei aufgrund der Schwangerschaft von Dr. med. AH.___ erfolgt.
6.
Es ist zunächst auf das durch
die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten bei der
Begutachtungsstelle F.___ vom 15. Oktober 2015 (vgl. E. II. 5.27 hiervor) einzugehen
und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf dieses abgestellt hat
(A.S. 3).
6.1
Das von Prof. Dr. med. D.___,
Chefarzt i.R., Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med. E.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte bidisziplinäre
Gutachten (IV-Nrn. 79.1 - 79.4) wird den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2 hiervor) gerecht. So wurde die
Beschwerdeführerin je einer ausführlichen rheumatologischen und psychiatrischen
Exploration unterzogen (IV-Nrn. 79.3 S. 1 ff. und 79.4
S. 2 ff.). Damit sind auch ihre geklagten Beschwerden in die
gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen. Zudem beruht das Gutachten auf
allseitigen Untersuchungen. So wurden eine labormedizinische Untersuchung / Immunologie
(IV-Nr. 79.2) und eine klinische rheumatologische Untersuchung inkl.
Zusatzuntersuchungen (IV-Nr. 79.3 S. 4 f.) durchgeführt und zudem wurde
der psychische Befund nach AMDP (IV-Nr. 79.4 S. 7 ff.) erhoben. Durch
das Aufführen der medizinischen Vorakten ab dem 7. Februar 2013 in
chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 79.1 S. 10 ff.) wurde das
Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Ferner leuchten
die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation
ein: So führte der rheumatologische Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe klar
degenerative mechanische Axialskelettschmerzen, am meisten im BWS- und
LWS-Bereich, welche mit ausstrahlenden pseudoradikulären Schmerzen verbunden
seien, ohne Hinweise klinisch oder bildgebend für neurologische Involvierung
(IV-Nr. 79.3 S. 5). Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der an der
BWS und LWS erhobenen rheumatologischen Befunde. So befinde sich wegen den
Schmerzen der Endpunkt bei der Rotation der BWS rechts bei 45 ° und links
bei 60 °. Zudem seien an der LWS diffuse Bewegungseinschränkungen wegen
Schmerzen, insbesondere lateral, vorhanden (IV-Nr. 79.3 S. 4). Aufgrund
der beschriebenen rheumatologischen Untersuchungsbefunde leuchtet zudem ein,
wenn der Gutachter von einem Missverhältnis zwischen stark behindernden
Schmerzen und minim objektiven Befunden ausging, welches er auf eine gewisse
emotionale Überlagerung zurückführte (IV-Nr. 79.3 S. 5). Denn bei der
Untersuchung der Beschwerdeführerin überwog das Schmerzverhalten: So habe die Beschwerdeführerin
über seit Jahren bestehende Schmerzen im Knie, in der Schulter, in der Hüfte,
am Axialskelett HWS, der BWS und LWS sowie über Rücken- und Gesässchmerzen geklagt
(IV-Nr. 79.3 S. 2 f.). Im Vergleich dazu wurden bei der
rheumatologischen Untersuchung u.a. folgende Befunde festgestellt: Keine Weichteilschwellungen
oder objektive Synovialitis, beidseitig negativer Finkelstein-Test für de
Quervain Tenosynovitis, patellofermorale Schmerzen mit positivem Clark-Test
beidseits mit Crepitus ohne Erguss oder Entzündung, suggestiver abduktionsabhängiger
Schmerz aktiv und passiv, keine Leistenschmerzen, negativer Mennell-Test,
inkonsistent reduzierte Bewegungen der Schulter und am Axialskelett HWS, keine
Auslösung einer Wurzelsymptomatik, diffuse Bewegungseinschränkungen der LWS. Somit
ist eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und
den erhobenen gutachterlichen Befunden plausibel. Im Rahmen der psychiatrischen
Exploration führte der psychiatrische Gutachter diesbezüglich aus, die
Beschwerdeschilderung sei weitgehend adäquat, leichte Verdeutlichungstendenzen seien
spürbar, wie häufig in solchen Untersuchungssituationen (IV-Nr. 79.4
S. 9). Es gebe indes keine Anhalte für Simulation oder Aggravation, auch
nicht umgekehrt für ein dissimulatives Verhalten. Aufgrund der anlässlich der psychiatrischen
Exploration festgestellten Befunde ist die Darlegung des psychiatrischen
Gutachters nachvollziehbar, wonach gemäss den operationell definierten
Leitlinien der ICD-10 derzeit noch das klinische Bild einer «leichten
depressiven Episode mit somatischem Syndrom» vorliege (IV-Nr. 79.4
S. 11). So wurde die Beschwerdeführerin bei der Exploration u.a. als wach,
bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten
(Zeit / Ort / Situation / Person) vollumfänglich
orientiert beschrieben (IV-Nr. 79.4 S. 8). Zudem wurden eine intakte
Auffassung, ausreichend fokussierte Aufmerksamkeit und erst in der zweiten
Hälfte der Exploration leicht gemindert geteilte Aufmerksamkeit, während des
gesamten Interviews im Wesentlichen (mit Ausnahme der leichten Schwankungen im
Verlauf) erhaltene Konzentration und weder Anhalte für ausgeprägte Zwänge
(Handlungen wie Gedanken) noch für Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen (auch
nicht schwächerer Art wie Depersonalisations- und Derealisationserlebnisse),
oder überhaupt für eine produktive psychotische Symptomatik festgestellt. Die
Stimmung sei nur leicht zum depressiven Pol hin ausgelenkt, die Beschwerdeführerin
sei allerdings recht affektlabil, sie weine des Öfteren und unvermittelt, sei
aber situativ positiv beeinflussbar, ablenkbar und stimmungsmässig aufhellbar,
emotional sei sie spürbar, der affektive Rapport sei ausreichend. Aufgrund der Angaben
der Beschwerdeführerin während der Exploration vermag ferner einzuleuchten, dass
der psychiatrische Gutachter darlegte, es bestünden bei der Beschwerdeführerin berufliche
Probleme, Probleme mit dem sozialen Umfeld, wirtschaftliche Probleme und
Probleme mit der Hauptbezugsgruppe (Familie; IV-Nr. 79.4 S.12). So gab die
Beschwerdeführerin u.a. an, nach der Kündigung im AN.___ in [...] wegen den
aufkommenden orthopädischen Erkrankungen seit Oktober 2013 arbeitslos zu sein. Sie
habe zudem keinen Kontakt mehr zu ihren in [...] lebenden Kindern, wobei der
Sohn die Tochter im Alter von 15 Jahren mehrfach missbraucht und diese
daraufhin eine Angstpsychose entwickelt habe und nun in einem Behindertenheim
lebe. Ihr Ehemann habe sie mehrfach betrogen, ihr in der Schweiz lebender
Freund habe sich erhängt und sie habe ihn alsdann tot aufgefunden, wobei sie
noch heute unter diesen Eindrücken leide (IV-Nr. 79.4 S. 5 f.). Es leuchtet
daher ein, wenn der Gutachter ausführte, die Beschwerdeführerin habe eine nicht
einfache, spannungsreiche Biographie mit vielen lebensgeschichtlichen
Einflüssen und wiederkehrenden psychosozialen Belastungsfaktoren
(IV-Nr. 79.4 S. 10 unten).
Damit kommt dem bidisziplinären
Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___ vom 15. Oktober 2015
grundsätzlich voller Beweiswert zu.
6.2
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
der Beweiswert des Gutachtens Prof. Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ durch die
zeitlich vor dem Gutachten verfassten Arztberichte allenfalls geschmälert wird:
6.3
Es ist zunächst auf das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E.___ einzugehen (IV-Nr. 79.4):
6.3.1
Im relativ knapp ausgefallenen
Arztzeugnis des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters Dr. med. AF.___
vom 23. Januar 2015 (vgl. E. II. 5.24 hiervor) ist weder die
Diagnosestellung einer «mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.10),
zumindest seit Januar 2015» in nachvollziehbarer Weise herleitbar noch vermag die
Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Betreuerin einzuleuchten. So ist dem Arztzeugnis nicht zu entnehmen, welche
Befunde der Psychiater bei der Beschwerdeführerin überhaupt erhoben hat. Er
hielt unter dem Titel «erhobene Befunde» einzig ein «depressives Syndrom» fest.
Weitere Angaben bzw. eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem psychischen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt
auch für die geschätzte volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit.
Auch diesbezüglich erfolgte keine substanziierte Auseinandersetzung mit der
bisherigen Tätigkeit bzw. mit den diesbezüglichen Einschränkungen aus
gesundheitlicher Sicht. So hielt denn auch bereits der RAD-Arzt Dr. med. B.___
in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2015 (vgl. E. II. 5.25 hiervor) fest,
der psychiatrische Bericht von Dr. med. AF.___ sei nicht nachvollziehbar
begründet.
Somit vermag dieser Arztbericht nicht zu
überzeugen und der Beweiswert des Gutachtens des Begutachtungsinstituts F.___
wird durch diesen nicht geschmälert.
6.3.2
Betreffend das im Auftrag der C.___
verfasste nervenärztliche und sozialmedizinische Gutachten von Prof. Dr. med.
Dr. phil. H.___ vom 13. August 2015 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) kann
festgehalten werden, dass dieses Gutachten der Beschwerdegegnerin erst nach dem
Verfassen des bidisziplinären Gutachtens des Begutachtungsinstituts F.___ vom
15.
Oktober 2015 – nämlich am 8. Februar 2017 (IV-Nr. 86
S. 1) – zugestellt wurde. Somit konnten sich – wie dies die
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 27. April 2017 korrekterweise
festhielt (A.S. 10) – die Gutachter Dr. med. E.___ und
Prof. Dr. med. D.___ mit diesem Gutachten nicht auseinandersetzen. Wie
nachfolgend dazulegen ist, vermag das Gutachten von Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___
vom 13. August 2015 den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens des
Begutachtungsinstituts F.___ dennoch nicht zu beeinträchtigen: So setzte sich
Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___ mit den erhobenen internistischen, neurologischen
und psychopathologischen Untersuchungsbefunden (IV-Nr. 86 S. 17 ff.)
nicht näher auseinander. So wird bspw. nicht klar, weshalb er in Bezug auf die
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, emotional instabilen
und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61) lediglich von einer Verdachtsdiagnose ausging.
Ausserdem entspricht die Diagnose «Erschöpfungssyndrom / Fatigue-Syndrom / depressive
Störung (ICD-10 F43.2 / G93.3) keiner kodierten statistischen
Klassifikation gemäss ICD-10. In diesem Sinn hielt auch der RAD-Arzt Dr. med. B.___
in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.31 hiervor) fest,
der Gutachter vermische ein Fatigue-Syndrom, Erschöpfungssyndrom und eine
depressive Störung. Da Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___ unter dem Titel
«Zusammenfassung und Beurteilung» (IV-Nr. 86 S. 20 ff.) im
Wesentlichen auf die Beschreibungen der Beschwerdeführerin sowie die
vorliegenden Akten abstellte, ist davon auszugehen, dass seine
Diagnosestellungen hauptsächlich auf den subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin beruhten.
Damit vermag das Gutachten von Prof. Dr.
med. Dr. phil. H.___ das beweiswertige Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___
nicht zu beeinträchtigen.
6.3.3
In Bezug auf den Bericht vom
8.
April 2015 der Hausärztin Dr. med. I.___ (vgl. E. II. 5.21 hiervor), in
welcher die Entwicklung einer «recht ausgeprägten Depression» festgehalten
wurde, ist festzuhalten, dass sich Dr. med. I.___ auf das medizinische
Fachgebiet der Inneren Medizin spezialisiert hat und daher ihrer Einschätzung
in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kaum
Beweiswert zu kommt. Ähnlich verhält es sich auch bei dem auf das Fachgebiet
der Rheumatologie spezialisierten Dr. med. J.___, der im Bericht vom
21.
April 2015 (vgl. E. II. 5.22 hiervor) die Diagnose einer
«mittelschweren Depression» ohne Bezugnahme auf das ICD-10
Klassifikationsschema auswies. Auf diese Berichte ist daher nicht weiter
einzugehen. Sie vermögen den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens des
Begutachtungsinstituts F.___ nicht in Frage zu stellen.
6.4
In Bezug auf das
rheumatologische Teilgutachten von Prof. Dr. med. D.___ (IV-Nr. 79.3) ist
im Wesentlichen auf die Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. med. J.___
einzugehen.
6.4.1
Dr. med. J.___ wies im
Bericht vom 7. Februar 2013 erstmals die Diagnose einer Fibromyalgie
(Chronic Central Pain Syndrome; vgl. E. II. 5.1 hiervor) aus, welche er in der Folge
stets bestätigte (vgl. E. II. 5.6, 5.9, 5.11, 5.15, 5.17, 5.22 hiervor).
Da er sich indes nie substanziiert mit dieser Diagnosestellung beschäftigte, ist
diese nicht nachvollziehbar. Auf diese Diagnose ging Prof. Dr. med. D.___ (IV-Nr. 79.3
S. 5) ein. Er hielt fest, gegen die in der Vergangenheit gestellte
Verdachtsdiagnose Fibromyalgie sprächen verschiedene Aspekte. Die bei der
Beschwerdeführerin vorliegenden diffusen Bewegungsapparatschmerzen seien mit
verschiedenen Weichteil- und beginnenden Arthrose-Symptomen, z.B. Tendinitis
calcarea im Schulterbereich, Verdacht auf Arthrose im rechten Handgelenk und
die bekannten mechanischen Axialskelettschmerzen, erklärbar. Da anlässlich der
gutachterlichen rheumatologischen Untersuchung mit Distraktion auch die sog. schmerzhaften
Triggerpunkte nicht druckdolent waren (vgl. IV-Nr. 79.3 S. 5), vermag
der rheumatologische Gutachter in nachvollziehbarer Weise das Vorliegen einer
Fibromyalgie zu entkräften. In diesem Sinn stellte auch der RAD-Arzt Dr. med. B.___
in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 (vgl. E. II. 5.28 hiervor)
fest, die früher gestellte Diagnose der Fibromyalgie werde widerlegt.
Auch den durch Dr. med. J.___ im Bericht
vom 28. März 2014 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) erstmals ausgewiesenen «hochgradigen
Verdacht» auf einen systemischen Lupus erythematoses, den er in den zeitlich
später verfassten Berichten betätigte (vgl. E. II. 5.9, 5.15, 5.17 hiervor), im
Bericht vom 7. Mai 2014 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) indes von einer
klinischen Remission sprach und im Arztbericht vom 21. April 2015 (vgl.
E. II. 5.22 hiervor) sodann nicht mehr von einer Verdachtsdiagnose,
sondern von einer gesicherten Diagnose eines «systemischen Lupus erythemathoses»
ausging, ging der rheumatologische Gutachter Prof. Dr. med. D.___ ein. Dabei
hielt er zusammenfassend fest, weder das klinische Bild noch die Laborbefunde könnten
eine Diagnose von klassischem SLE unterstützen (IV-Nr. 79.3 S. 6). Deswegen
schlug er die Verdachtsdiagnose von undifferenzierten Kollagenosen vor, mit der
Empfehlung für weitere Abklärungen. Der rheumatologische Gutachter hielt weiter
fest (IV-Nr. 79.3 S. 6 oben), in externen Labors seien grenzwertig
antinukleäre Antikörper ANA zusammen mit niedrig doppelsträngigen
DNS-Antikörpern gemerkt worden. Diese Einschätzung leuchtet ein, da der
rheumatologische Experte anschliessend folgendes ausführte: Im immunologischen
Labor des G.___s fänden sich ein grenzwertig positiver ANA-Titer 1:40 mit einem
diffusen Muster und grenzwertigen Anti-dsDNA-Antikörper 18 IE/ml. Dazu gebe
es eine Erhöhung der Blutsenkung mit 46 (normal bis 28) sowie des C-reaktiven Proteins
14.
(normal bis 10) und minim erhöhten C3 1,84 (normal bis 1,8) und C4 0,45
(normal bis 0,4). Andere Autoantikörper seien negativ gewesen inkl.
Rheumafaktoren, CCp, Anti-Histon, Anti-SSA-SSB, Anti-Sm, Anti-U1-RNP,
Anti-Ribosomal P Protein, Anti-Centromer, Anti-Scl-70, Anti-RNA Polymerase III,
Anti-Cardiolipin, IgM, IgG, Anti-B2 Glycoprotein 1 und Anti-C1q. Die complement
Aktivität sei negativ gewesen mit CH50 von 83. Diese gutachterlichen Ausführungen
überzeugen unter Heranziehung der Werte der im Rahmen des bidisziplinären
Gutachtens durchgeführten Laboruntersuchungen (IV-Nr. 79.2). Aufgrund
dieser Ergebnisse ist nachvollziehbar, dass Prof. Dr. med. D.___ das
Vorliegen einer klassischen SLE verneinte. Damit wird die durch den
Rheumatologen Dr. med. J.___ gestellte Diagnose einer SLE entkräftet. In diesem
Zusammenhang hielt der rheumatologische Gutachter – wie bereits oben ausgeführt
– fest, es bestehe ein Verdacht auf undifferenzierte Kollagenosen. Unter der
Behandlung mit Hydroxychloroquin 200 mg täglich und dreimal in der Woche
Prednison 20 mg habe die Beschwerdeführerin am Untersuchungstag weder
Synovialytis (Weichteilgelenkschwellung) noch Hautausschläge gezeigt. Diese
Verdachtsdiagnose auf atypische und undifferenzierte Kollagenosen vermag unter
Heranziehung der vorliegenden medizinischen Akten zu überzeugen. So hielt der
rheumatologische Gutachter fest (IV-Nr. 79.3 S. 3), es bestünden in
der Vergangenheit entzündliche Arthralgien im Handgelenkbereich, insbesondere
ANA-Titel mit weniger als 1:80 und gleich zweimal bestätigter positiver ANA-dsDNA-Positivität,
sowie die durch die Beschwerdeführerin beklagte Sonnenempfindlichkeit in den
letzten Jahren, ohne Hautplättchen oder nekrotisierende Läsionen, Trockenheit
um Augen und Mund und regelmässiger Anwendung von Augentropfen, aber ohne
Nierenbeteiligung, Thrombosen, Spontanabort, signifikantem Haarausfall,
Thromozytopenie oder Leukopenie (IV-Nr. 79.3 S. 3). Diese gutachterlichen
Ausführungen lassen sich verifizieren: So wies Dr. med. J.___ im Bericht vom
28.
März 2014 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) u.a. darauf hin, dass der
Krankheitsbeginn im Herbst 2012 mit entzündlichen Arthralgien erfolgt sei. Auch
in den Berichten vom 8. August 2014 und 21. April 2015 (vgl. E. II. 5.15,
5.22
hiervor) wies er entzündliche Veränderungen mit Arthritiden und
Arthralgien aus. Im Bericht vom 1. September 2014 (vgl. E. II. 5.17
hiervor) legte er zudem dar, es seien nochmals Anti-ds-DNA-Antikörper bestimmt
worden. Diese seien nach wie vor, wie bereits November 2013, positiv. Diese
Ausführungen können gestützt auf die am 14. November 2013 durchgeführte
2-Phasen-Ganzkörper-Skelettszinitigrafie von Dr. med. R.___ (vgl.
E. II. 5.5 hiervor) verifiziert werden. Daher kann den Ausführungen
des rheumatologischen Gutachters gefolgt werden.
In Bezug auf die durch Dr. med. J.___
weiter ausgewiesenen Diagnosen sowohl eines Hohlrundrückens als auch –
basierend auf den bildgebenden Untersuchungen vom 9. und 22. Oktober 2013
sowie vom 23. April 2014 (vgl. E. II. 5.2 f., 5.8 hiervor) – einer radiologischen
Osteochondrose C5/C6 mit Fazettengelenksarthrose bzw. Diskusherniation ohne
neurale Affektion (vgl. E. II. 5.1, 5.6, 5.9, 5.15, 5.17, 5.22 hiervor) ist
davon auszugehen, dass der rheumatologischen Gutachter diese Diagnosen unter
die Diagnose «Spondylose des Axialskeletts, am meisten LWS, aber auch BWS und
HWS» subsumierte. Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin habe klar
degenerative mechanische Axialskelettschmerzen, am meisten im BWS- und
LWS-Bereich. Diese seien mit ausstrahlenden pseudoradikulären Schmerzen
verbunden, ohne klinisch oder bildgebende Hinweise für neurologische
Involvierungen (IV-Nr. 79.3 S. 5).
Die von Dr. med. J.___ aufgrund der am
30.
Mai 2014 durchgeführten MR des linken Schultergelenks (vgl. E. II.
5.10
hiervor) erstmals im Bericht vom 1. September 2014 (vgl. E. II. 5.17
hiervor) ausgewiesene Diagnose eines «Impingement Schulter links bei Tendinitis
calcarea Supraspinatussehne», wurde im Bericht vom 21. April 2015 (vgl. E.
II. 5.22 hiervor) wie folgt präzisiert: «MRI Schulter links Mai 2014:
Tendinitis calcarea Ansatz Infraspinatussehne, Akromion Typ II nach Bigliani
mit geringer AC-Gelenksarthrose, Einriss Labrumbasis anterior / superior».
Diese Diagnose wurde durch den rheumatologischen Gutachter im Rahmen einer diagnostizierten
«Tendinitis calcarea der linken Schulter mit leichtgradiger AC-Gelenksarthrose»
bestätigt. Damit besteht zwischen den beiden rheumatologischen Fachärzten
Übereinstimmung. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
In Bezug auf das anlässlich der am
6.
Mai 2014 durch Dr. med. J.___ durchgeführten Sonografie der Handgelenke
(vgl. E. II. 5.11 hiervor) festgestellte Sehnenscheidenganglion der Sehne M.
flexor pollicis longus, das er sodann im Bericht vom 8. August 2014 (vgl.
E. II. 5.15 hiervor) der Hauptdiagnose eines «hochgradigen Verdachts auf
SLE» unterordnete, stellte der rheumatologische Gutachter eine «beginnende
Arthrose am rechten Handgelenk» fest. Diese gutachterliche Feststellung vermag
einzuleuchten, da er bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin reduzierte
Sensationen an der rechten Hand, suggestiv für Ulnaris und eines positiven
Tinel-Test, feststellte (IV-Nr. 79.3 S. 4).
Insgesamt vermögen die Berichte des behandelnden
Rheumatologen Dr. med. J.___ das rheumatologische Teilgutachten von Prof. Dr.
med. D.___ nicht zu entkräften.
6.4.2
Eingehend auf die Berichte des
orthopädischen Chirurgen Dr. med. L.___ ist augenfällig, dass er im Bericht vom
4.
November 2013 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) aufgrund der beklagten Schwäche
und Schmerzen in beiden Händen, besonders links, erstmals eine «Tendovaginitis
stenosans de Quervain linkes Handgelenk und Verdacht auf ein CTS rechts» diagnostizierte.
Dies aufgrund der bei der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde eines
positiven Hoffmann-Tinel-Zeichens und eines auslösbaren Phalen-Zeichens am
rechten Handgelenk, sowie eines Druckschmerzes des 1. Strecksehnenfaches
und Schmerzen beim Finkelstein-Test. Diese Diagnose bestätigte er sodann in den
weiteren Berichten vom 10. Juli 2014 und 26. April 2016 (vgl. E. II.
5.
, 5.23 hiervor). Auch die Hausärztin Dr. med. I.___ wies im Bericht vom
30.
November 2014 (vgl. E. II. 5.19 hiervor) auf Handgelenksschmerzen hin,
die sich aber seit dem Frühjahr 2014 gebessert hätten. Bei der gutachterlichen
rheumatologischen Untersuchung stellte Prof. Dr. med. D.___ diesbezüglich fest,
die Beschwerdeführerin habe die Handgelenk- und Handschmerzen als 5 von 10 auf
einer visuellen Analogskala geschätzt. Im Handgelenkbereich gebe es fast immer
ein Kribbeln und Ameisenlaufen zusammen mit den Gelenkschmerzen, die für ein
passageres Karpaltunnelsyndrom suggestiv seien. Andere Handsymptome,
insbesondere rechts, seien eher Ulnarnerv orientiert (IV-Nr. 79.3
S. 3). Gestützt auf die festgestellten reduzierten Sensationen an der Hand
rechts, suggestiv für Ulnaris, eines positiven Tinel-Test, sowie eines beidseitig
negativen Finkelstein-Tests für de Quervain Tenosynovitis (IV-Nr. 79.3
S. 4) ist nachvollziehbar, dass der rheumatologische Experte lediglich die
Diagnose einer beginnenden Arthrose am rechten Handgelenk auswies und im
Übrigen die von Dr. med. L.___ festgestellten Diagnosen nicht bestätigte.
Aus den Berichten von Dr. med. L.___
geht insgesamt hervor, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren eine
gesundheitliche Problematik im Bereich der Wirbelsäule besteht. So hielt er im
Bericht vom 4. November 2013 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) u.a. ein
«statisch-muskuläres Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler
Belastungshaltung nach Brügger unter vermehrter BWS-Kyphose und LWS-Lordose;
eine Osteochondrose C5/C6 mit Fazettengelenksarthrose sowie
Mehretagendiscopathien der LWS mit Fazettenarthrose am stärksten L4/L5» fest,
wobei er im Bericht vom 15. April 2014 sodann ein «akutes HWS-Syndrom»
auswies (vgl. E. II. 5.7 hiervor) und im Bericht vom 10. Juli 2014 (vgl.
E. II. 5.12 hiervor) geringgradige Anpassungen an den Diagnosestellungen
vornahm, die er im Bericht vom 4. Oktober 2013 bestätigte (vgl. E. II.
5.23
hiervor). Mit diesen Diagnosestellungen ist die von Prof. Dr. med. D.___
ausgewiesene «Spondylodese des Axialskeletts, am meisten LWS, aber auch an BWS
und HWS» vereinbar. Damit ergeben sich diesbezüglich keine widersprüchlichen
Einschätzungen.
Eingehend auf das durch Dr. med. L.___
ebenfalls ausgewiesene Impingement der rechten Hüfte (vgl. E. II. 5.4, 5.12, 5.23
hiervor) wurde bei der gutachterlichen Untersuchung festgehalten
(IV-Nr. 79.3 S. 4), beim Liegen sei an der Hüfte eine volle
schmerzfreie Rotation möglich, in Flexion bestehe indes eine schmerzhafte
Reduktion der Beweglichkeit wegen Rücken- und Gesässschmerzen. Es seien keine
Leistenschmerzen vorhanden. Damit ergeben sich keine im Wesentlichen
voneinander abweichenden ärztlichen Beurteilungen. Folglich gehen beide Ärzte
von einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit im Hüftgelenk aus. Damit
vermögen die Berichte von Dr. med. L.___ die beweiswertigen gutachterlichen
Ausführungen und Einschätzungen nicht zu vermindern.
6.5
Die vor dem Gutachten des
Begutachtungsinstituts F.___ vom 15. Oktober 2015 verfassten medizinischen
Berichte vermögen dessen Beweiswert nicht zu schmälern.
6.6
Es ist somit nachfolgend zu
prüfen, ob die nach dem bidisziplinären Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___
vom 15. Oktober 2015 verfassten medizinischen Berichte dessen Beweiswert allenfalls
zu schmälern vermögen:
6.6.1
Eingehend auf den Arztbericht von
der behandelnden Psychiaterin Dr. med. AH.___ vom 18. März 2016 (vgl. E.
II. 5.29 hiervor) ist augenfällig, dass aus dem Bericht nicht eruiert werden
kann, worauf sich die Ärztin bei der Beurteilung einer «rezidivierenden»
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), konkret
stützte. So ist der Nachweis von mehreren depressiven Episoden nicht
ersichtlich. Im Weiteren sind die durch Dr. med. AH.___ sowohl am
7.
September 2015 als auch am 14. März 2016 erhobenen Befunde
weitgehend deckungsgleich mit denjenigen Befunden, welche anlässlich des
bidisziplinären Gutachtens durch Dr. med. E.___ festgestellt wurden
(IV-Nr. 79.4 S. 7). So wurde die Beschwerdeführerin von beiden
Psychiatern u.a. als pünktlich bzw. überpünktlich, gepflegt, kooperativ, wach,
bewusstseinsklar, orientiert, mit schwankenden Konzentrationsstörungen,
wiederkehrende Ängste bzw. gelegentliches Gedankenkreisen beschrieben. Zudem
wiesen beide Psychiater darauf hin, dass die Beschwerdeführerin öfters geweint
habe, sie aber stimmungsmässig aufhellbar sei und keine Hinweise auf eine
aktuelle Suizidalität bzw. Fremdgefährdung bestünden. Aufgrund dieser mit den
im Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___ im Wesentlichen identischen
psychopathologischen Befunden ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. AH.___
zum damaligen Zeitpunkt eine mittelgradige Episode der depressiven Störung
auswies. Da die Beschwerdeführerin bei den am 7. September 2015 und
14.
März 2016 durchgeführten Selbstbeurteilungsverfahren gemäss BDI 25
bzw. 21 Punkte erzielte, kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die
Diagnosestellung von Dr. med. AH.___ einzig auf diesen Resultaten
basierte. Folglich kann der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. B.___ in
seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.31 hiervor) gefolgt
werden, wonach es sich bei Dr. med. AH.___ um die Beurteilung einer
anderen Wahrnehmung des gleichen Zustandes handle. Weiter ging Dr. med. AH.___
in ihrem Bericht vom 18. März 2016 davon aus, dass sich das depressive
Syndrom insbesondere durch eine ambulante psychiatrische Behandlung verbessern
lasse. Ihr Arztbericht vermag indes die schlüssigen Ausführungen und Herleitung
der Diagnosen im Gutachten von Dr. med. E.___ nicht zu mindern.
6.6.2
Der Bericht der Hausärztin Dr.
med. I.___ vom 4. April 2016 (vgl. E. II. 5.30 hiervor) ist äusserst knapp
ausgefallen, so dass die festgestellten Diagnosen nicht nachvollzogen werden
können. So setzte sie sich in ihrem Bericht auch nicht mit den diagnostischen
Einschätzungen im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ auseinander. So kann
bspw. nicht nachvollzogen werden, weshalb die zuvor im Gutachten vom
15.
Oktober 2015 (vgl. E. II. 5.27 hiervor) in überzeugender Weise
widerlegte Diagnose eines SLE nun im Zeitpunkt des Arztberichts vom April 2016,
und somit ungefähr sechs Monate später wieder vorhanden sein sollte. Es fehlt
eine substanziierte Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin, weshalb auch die von Dr. med. I.___ geschätzte
Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit, z.B. im Büro, in einem Pensum von
60.
- 80% nicht nachvollzogen werden kann. Da – wie dies auch der
RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016
festhielt (vgl. E. II. 5.31 hiervor) – Dr. med. I.___ keine neuen medizinischen
Tatsachen vorbringt, ist nicht weiter auf ihren Bericht einzugehen. Es ist
zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 S. 470 E. 4.5, 125 V
351.
E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen).
6.6.3
Dr. med. J.___ hielt in seinem
Bericht vom 8. November 2016 (vgl. E. II. 5.32 hiervor) im Wesentlichen
die bereits in seinen zeitlich vorangehenden Berichten ausgewiesenen Diagnosen
fest, wobei er nun nicht mehr zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit unterschied. Es kann daher auf die Ausführungen in E. II. 6.4.1
hiervor verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die neu ausgewiesene
psychiatrische Diagnosestellung einer «rezidivierenden depressiven Störung mit
gegenwärtig mittelgradiger Episode». Da Dr. med. J.___ auf das medizinische
Fachgebiet der Rheumatologie spezialisiert ist, kommt dieser psychiatrischen
Diagnosestellung kaum Beweiswert zu. Neu wurde aufgrund einer laparoskopischen
Cholezystektomie vom 13. September 2016, welche als gut verlaufend
qualifiziert wurde, auch eine Cholezystolithiasis festgestellt. Da in den
weiteren Akten weder diesbezügliche Schwierigkeiten noch ein problematischer
Verlauf dokumentiert werden, ist davon auszugehen, dass die Gallenblase
problemlos entfernt werden konnte. Es ist daher nicht ersichtlich und wird
durch die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern sich dadurch
der Gesundheitszustand wesentlich verändert haben sollte. In diesem Sinn hielt
auch der RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 31. Januar
2017.
fest (vgl. E. II. 5.33 hiervor), der Zustand nach Cholezystektomie
begründe keine längere Arbeitsunfähigkeit. Daher vermag der Bericht von Dr.
med. J.___ die beweiswertigen Ausführungen im Gutachten nicht in Frage zu
stellen.
6.6.4
Im Konsultationsbericht vom
10.
März 2017 (vgl. E. II. 5.34 hiervor) bestätigte Dr. med. L.___ seine
bereits in den vorgängigen medizinischen Akten festgestellte Diagnose eines
statisch-muskulären Wirbelsäulensyndroms bei sternosymphysaler
Belastungshaltung bei vermehrter BWS-Kyphose und LSW-Lordose und führte aus,
dass neu ein fortgeleiteter Schmerz in den rechten Oberschenkel gegeben sei.
Das daraufhin auf seine Empfehlung am 29. März 2017 durchgeführte
bildgebende Verfahren im Rahmen einer MR der LWS (vgl. E. II. 5.35
hiervor) zeigte eine Bandscheibenprotrusion im Segment LWK 4/5 paramedian links,
aber keine ersichtliche Tangierung der Nervenwurzel L5. Daher hielt Dr. med. L.___
im Bericht vom 21. April 2017 (vgl. E. II. 5.36 hiervor) zunächst fest, unter
Belastung wäre eine Reizung der Wurzel L5 denkbar und könnte so die Beschwerden
der Beschwerdeführerin erklären. Im Weiteren hielt er dafür, dass bei
anhaltenden Problemen oder bei einer Verschlechterung eine Indikation zur PRT
bestehe. Daraus kann geschlossen werden, dass aktuell im Zeitpunkt vom 21. April
2017.
kein Anlass für weitere Interventionen diesbezüglich bestand. Im Bericht
vom 1. Juli 2017 (vgl. E. II. 5.37 hiervor) wurde durch den
behandelnden orthopädischen Chirurgen u.a. ein rezidivierendes L5 Syndrom bei
Protrusion L4/5 links ausgewiesen. Da sich aus dem Bericht nicht eruieren
lässt, ob sich diese Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und Dr. med. L.___
einzig ausführte, die Behandlung habe vom 4. Oktober 2013 bis 21. April
2017.
gedauert und es fänden aktuell monatliche Konsultationen statt, ist auch
nicht von einer engmaschigen Therapie auszugehen. Die von Dr. med. L.___
geschätzte Arbeitsfähigkeit von 50 % beruht ausserdem auf einer Vielzahl
von Diagnosen, so dass nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss diese im
Einzelnen auf die attestierte Arbeitsfähigkeit haben. Jedenfalls geht Dr. med. L.___
durch die im Bericht vom 1. Juli 2017 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit im Vergleich zu seinen früher erstatteten
Berichten von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. So hatte er noch
im Bericht vom 4. Oktober 2013 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) festgehalten, die
Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Seniorenbetreuerin zu 100 % arbeitsunfähig und es seien ihr auch keine
anderen Tätigkeiten zumutbar. Somit vermögen die Berichte von Dr. med. L.___
bzw. die neue gestellte Diagnose den Beweiswert des Gutachtens der
Begutachtungsstelle F.___ nicht in Frage zu stellen. Es kommt hinzu, dass bereits
im Rahmen rheumatologischen Teilgutachtens Prof. Dr. med. D.___
festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin u.a. diffuse muskuläre
Schmerzen insbesondere in den Oberschenkeln und im Gesässbereich beschrieben
habe (IV-Nr. 79.3 S. 3). Es kann daher nicht von einer wesentlich
neuen gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Auch der anlässlich
der öffentlichen Verhandlung vom 11. September 2018 eingereichte Bericht
von Dr. med. L.___ vom 16. Mai 2018 (vgl. E. II. 5.39 hiervor) vermag
an den vorangegangenen Ausführungen nichts zu ändern. So bestätigte er in
diesem ungefähr ein Jahr nach dem hier massgebenden Zeitpunkt vom 7. März
2017.
(vgl. E. II. 2 hiervor) verfassten Konsultationsbericht, die bereits
vorgängig in den Berichten vom 21. April 2017 und 1. Juli 2017 gestellte
Diagnose eines «rezidivierenden depressiven L5 Syndroms bei Protrusion L4/5
links» (vgl. E. II. 5.36 f. hiervor). Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
ist dem Bericht nicht zu entnehmen, so dass aus diesem keine Änderung des
Gesundheitszustandes entnommen werden kann.
6.6.5
Eingehend auf den Bericht von Dr.
med. N.___ vom 11. Juli 2017 (vgl. E. II. 5.38 hiervor) kann festgehalten
werden, dass das ausgewiesene «mittelschwere obstruktive Schlafapnoesyndrom»
einer Anpassung der nächtlichen CPAP-Therapie bedurfte, wobei bereits ein
Termin vorgesehen sei. Folglich ist davon auszugehen, dass sich dieses
Schlafapnoesyndrom therapeutisch beheben bzw. verbessern lässt. Der ausserdem angegebene
«chronische Husten» beruhe zudem auf einer Grippe im Februar. Da Dr. med. N.___
ausserdem explizit darauf hinwies, dass weder der inzwischen abgeklungene
Husten noch das Schlafapnoesyndrom einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hätten, vermag dieser Bericht das beweiswertige Gutachten nicht zu schmälern
bzw. an dessen Schlussfolgerungen betreffend Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern.
6.6.6
In Bezug auf das Schreiben von
Dr. med. AM.___ vom 16. August 2018 (vgl. E. II. 5.40 hiervor) kann
festgehalten werden, dass dieses mehr als ein Jahr nach dem hier massgebenden
Zeitpunkt vom 7. März 2017 verfasst wurde (vgl. E. II. 2 hiervor) und
einzig Angaben über die erfolgte bzw. aktuell stattfindende psychiatrische
Behandlung der Beschwerdeführerin im AI.___ enthält. Die diagnostizierte
«rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10
F33.1» beruht nicht auf dargelegten Befunden und ist daher nicht
nachvollziehbar. Ausserdem äusserte sich Dr. med. AM.___ nicht zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Daher vermag dieses Schreiben den Beweiswert
des bidisziplinären Gutachtens vom 15. Oktober 2015 nicht zu schmälern.
6.7
Somit vermögen die nach dem
Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___ verfassten medizinischen Akten
dessen Beweiswert nicht zu beeinträchtigen.
6.8
Es ist auf die gegen das
Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___ gerichteten Vorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen:
6.8.1
Die Beschwerdeführerin lässt
vorbringen (A.S. 10), dass das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ nicht
voll beweiswertig sei, da den Gutachtern das Gutachten der C.___ vom
13.
August 2015 nicht vorgelegen habe. Dieser Argumentation kann indes
nicht gefolgt werden. Es kann der Beschwerdeführerin zwar insofern
beigepflichtet werden, als das Gutachten von Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___ vom
13.
August 2015 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) der Beschwerdegegnerin erst
nach dem Verfassen des bidisziplinären Gutachtens übermittelt wurde. So stellte
die Beschwerdegegnerin dieses der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 8. Februar
2016.
zu (IV-Nr. 86). Damit hat dieses Gutachten den Gutachtern des Begutachtungsinstituts
F.___ in der Tat nicht vorgelegen. Wie sich aus den Ausführungen unter E. II. 6.3.2
hiervor ergibt, wird der Beweiswert des Gutachtens des Begutachtungsinstituts F.___
durch das Gutachten der C.___ jedoch nicht geschmälert. Ausserdem setzte sich
der RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016 (vgl.
E. II. 5.31 hiervor) mit diesem Gutachten einlässlich auseinander. Es kann
daher nicht – wie dies die Beschwerdeführerin formuliert (A.S. 10) – von
«zwei sich widersprechenden Gutachten» ausgegangen werden. Diesbezüglich ist
der Beschwerdeschrift auch nicht zu entnehmen, woraus sich diese
Widersprüchlichkeit überhaupt ergeben soll. Eine Oberexpertise ist daher in
diesem Zusammenhang nicht notwendig und von einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG ist ebenfalls
nicht auszugehen.
6.8.2
Die Beschwerdeführerin stellt
sich im Weiteren auf den Standpunkt, es wäre eine polydisziplinäre Begutachtung
nötig gewesen (A.S. 11). So seien internistische Bezüge wie der Vitamin
D3-Mangel und die Adipositas per magna vorhanden und es wären aufgrund des
Lupus erythematodes und damit einhergehenden Kollagenosen serologische
Abklärungen vorzunehmen gewesen. Diesbezüglich kann zunächst festgehalten
werden, dass die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 29. Mai 2015
(IV-Nr. 68) darauf hingewiesen wurde, dass eine umfassende medizinische
Abklärung, voraussichtlich in den Fachdisziplinen Rheumatologie und
Psychiatrie, notwendig sei. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf
aufmerksam gemacht, dass ohne begründeten Gegenbericht eine Begutachtungsstelle
mit der Untersuchung beauftragt werde. Somit war die Beschwerdeführerin mit dem
Zugang dieser Mitteilung darüber informiert, dass kein polydisziplinäres
Gutachten durchgeführt wird. Dagegen liess sie in der Folge indes keine
Einwände erheben. Jedenfalls sind solche in den vorliegenden Akten nicht
dokumentiert. Die Beschwerdeführerin hätte aber Gelegenheit gehabt, sich gegen
die vorgeschlagene bidisziplinäre Begutachtung zur Wehr zu setzen. Davon machte
sie indes keinen Gebrauch. Die weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang
laufen ins Leere: So ist nicht ersichtlich, inwiefern der in den medizinischen
Akten ausgewiesene Vitamin D3-Mangel nicht substituiert bzw. behandelt werden
könnte. Es ist auch davon auszugehen, dass die Gutachter aufgrund der
umfassenden Anamnese von diesem Mangel Kenntnis hatten. Zudem mass bereits der
behandelnde Rheumatologe Dr. med. J.___ der Diagnose eines Vitamin
D3-Mangels im Arztbericht vom 21. April 2015 (vgl. E. II. 5.22 hiervor) keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Dies gilt im Allgemeinen auch für
die ebenfalls ausgewiesene Adipositas per magna. Jedenfalls ist den vorliegenden
medizinischen Akten nicht zu entnehmen, dass sich die entsprechenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auswirkten. Es ist im Weiteren auch nicht ersichtlich,
inwiefern die Gesundheitsbeeinträchtigung der Adipositas per magna anhand eines
internistischen Gutachtens abgeklärt werden sollte. So ist in den vorliegenden
medizinischen Akten der Verlauf der Adipositas durch Angabe des jeweiligen BMI
seit 2014 hinreichend dokumentiert: Im März 2014 betrug der BMI 33,6 kg/m2;
im Mai 2014 35,9 kg/m2; im April 2015 36,61 kg/m2; im Mai 2016 37,54 kg/m2;
(vgl. E. II. 5.6, 5.9, 5.22, 5.32 hiervor). Aufgrund der im Gutachten des Begutachtungsinstituts
F.___ erhobenen Anamnese kann davon ausgegangen werden, dass den Gutachtern
diese Werte vorgelegen haben.
Das von der Beschwerdeführerin
vorgebrachte Argument, wonach gemäss der vorliegenden Aktenlage von einem Lupus
erythematodes auszugehen sei, der gemäss Gutachten der C.___ serologisch
gestellt werden könne (A.S. 11), ist zum einen auf die Ausführungen unter
E. II. 6.4.1 hiervor hinzuweisen, wonach gemäss dem Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ die Diagnose eines SLE gerade nicht gestellt werden
könne. Zum anderen kann festgehalten werden, dass im Rahmen des bidisziplinären
Gutachtens vom 15. Oktober 2015 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde
und Prof. Dr. med. D.___ in seinem rheumatologischen Teilgutachten auch
diese Ergebnisse miteinbezog. Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern
diesbezüglich weitere gutachterliche Abklärungen nötig gewesen wären.
6.8.3
Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor (A.S. 11), der Gutachter der C.___ habe denn auch gerügt, es
sei keine MRT Serie des Schädels angefertigt worden, weshalb die zu vermutenden
Komplikationen des Zentralen Nervensystems nicht abschliessend beurteilt werden
könnten. Dazu kann festgehalten werden, dass Prof. Dr. med. H.___ in seinem
Gutachten explizit festhielt, es sei bisher gemäss der Beschwerdeführerin keine
cMRT Serie angefertigt worden. Dabei handelt es sich um eine Feststellung, die
nicht mit einer Empfehlung zur Durchführung einer solchen Untersuchung
verbunden war. Da sich zudem weder in den medizinischen Vorakten noch in den
Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des bidisziplinären
Gutachtens Anhaltspunkte betreffend Schädigungen des Zentralnervensystems
finden, ist nicht zu beanstanden, dass in dieser Hinsicht keine Abklärungen
vorgenommen wurden. Daran vermögen auch die Hinweise der Beschwerdeführerin betreffend
die Feststellung des Gutachters der C.___ betreffend das Intelligenzniveau im
unteren Normbereich sowie die durch das AO.___ gestellte Diagnose von
zervikogenen Kopfschmerzen (IV-Nr. 88) nichts zu ändern.
6.8.4
Aus dem Vorbringen, wonach das
Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___ auf Untersuchungen vom 7. und
8.
August 2015 beruhe und daher bezogen auf den hier zu beurteilenden
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 bereits 17 Monate
alt war (A.S. 18), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. So sind vorliegend keine Hinweise ersichtlich, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten vom
15.
Oktober 2015 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat (vgl. E. II.
6.4
hiervor).
6.8.5
In Bezug auf das Argument der
Beschwerdeführerin, wonach zunächst zu klären sei, ob sie auf die CPAP-Therapie
anspreche (A.S. 4), kann festgehalten werden, dass der auf dieses
medizinische Fachgebiet spezialisierte Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. med. N.___
im Bericht vom 11. Juli 2017 (vgl. E. II. 5.38 hiervor) explizit ausführte,
dass sowohl der inzwischen abgeklungene Husten als auch das Schlafapnoesyndrom
keinerlei Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten. Dies hielt die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 1. September 2017
(A.S. 47) somit korrekterweise fest. Damit wird das Vorbringen der
Beschwerdeführerin entkräftet. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
6.8.6
Die Beschwerdeführerin lässt
anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 11. September 2018 vorbringen,
da im Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___ keine Indikatorenprüfung
stattgefunden habe, sei das Gutachten nicht beweiswertig (vgl. Protokoll,
A.S. 60 ff.). Dazu kann festgehalten werden, dass im Gutachten des
Begutachtungsinstituts F.___ vom 15. Oktober 2015 (vgl. E. II. 5.27
hiervor) keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit auswiesen wurde, weshalb auch nicht einzusehen ist, inwiefern sich
die Gutachter mit dem im BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 formulierten
Prüfungsraster bzw. den entsprechenden Indikatoren hätten auseinandersetzen
müssen (vgl. auch BGE 143 V 409, 143 V 418). Damit läuft dieses Vorbringen ins
Leere.
6.8.7
Aus dem Vorbringen, wonach der rheumatologische
Gutachter Prof. Dr. med. D.___ keine Funktionstests durchgeführt habe
(vgl. Protokoll, A.S. 60 ff.), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. So lässt sich dem rheumatologischen Teilgutachten von Prof.
Dr. med. D.___ klar entnehmen, dass er im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung
vom 7. August 2015 (vgl. IV-Nr. 79.3 S. 4) verschiedene
Funktionstests (Tinel-Test, Finkelstein-Test, Clark-Test, Mennel-Test)
durchgeführt hat.
6.8.8
Auch das weitere Vorbringen, dass
sich die Gutachter nicht mit der Lebengeschichte der Beschwerdeführerin befasst
hätten (Protokoll, A.S. 60 ff.), läuft ins Leere. So beruht das Gutachten
des Begutachtungsinstituts F.___ vom 15. Oktober 2015 zum einen auf einer
umfassenden Anamnese, weshalb bei den Gutachtern von der Kenntnis der Vorakten
ausgegangen werden kann (vgl. dazu E. II. 6.1 hiervor). Zudem beinhalten beide
Teilgutachten je eine umfassende Exploration, welche auf den subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin beruht (vgl. IV-Nrn. 79.3 S. 1 ff.
und 79.4 S. 2 ff.). Es ist somit nicht ersichtlich und wird durch die
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, welches konkrete Ereignis in der
Vergangenheit der Beschwerdeführerin durch die Gutachter nicht berücksichtig
worden sein soll.
6.9
Es kann daher zusammenfassend
festgehalten werden, dass dem bidisziplinären Gutachten des
Begutachtungsinstituts F.___ vom 15. Oktober 2015 voller Beweiswert
zukommt. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf dieses abgestellt. Es
ist somit auf die entsprechenden Einschätzungen der Gutachter des
Begutachtungsinstituts F.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin abzustellen: Die Beschwerdeführerin ist wegen den
mechanischen Rückenschmerzen und der Schulter-Tendinitis für die Tätigkeit als
Pflegerin oder Betriebsschlosserin zu 100 % arbeitsunfähig für schweres
Heben oder längeres Stehen und Drehen. Die angestammte Tätigkeit als Pflegerin
ist ihr seit November 2013 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit ist
die Beschwerdeführerin indes zu 100 % arbeitsfähig für leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten, insbesondere wenn die Arbeitsabläufe eingeteilt
werden können und das Verharren in monotonen Körperpositionen vermieden werden
kann. Dies gilt durchgehend mit Unterbrüchen von beschränkter Dauer, da sich
eine längere Arbeitsunfähigkeit im Verlauf nicht begründen lässt (vgl. E. II.
5.27
hiervor).
7.
Nachfolgend ist der
Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 3.3 hiervor) und zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin den berechneten IV-Grad von 5 % korrekt errechnet hat
(A.S. 2):
7.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab Oktober
2014.
(Beginn Wartejahr: Oktober 2013) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so
konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel
vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August
2008.
E. 3.1).
7.1.1
Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit
Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999
S. 240 f. [I 377/98]).
7.1.2
Gemäss den vorliegenden Akten
(vgl. IV-Nrn. 20, 23, 79.4 S. 5 ff., 86 S. 10 ff.) besuchte die
Beschwerdeführerin von 1965 bis 1974 in der [...] die Polytechnische Oberschule
in [...], wobei der Schulabgang dem Hauptschulabschluss entsprach. Vom
September 1974 bis September 1977 absolvierte sie die Lehre als
Betriebsschlosserin RAW in [...] mit Abschluss des Facharbeiterbriefes. Die
Beschwerdeführerin bekam 1978 und 1981 zwei Kinder. Ihre 1977 eingegangene Ehe
wurde 1985 geschieden. Bis anfangs 1999 arbeitete die Beschwerdeführerin als
Verkäuferin, dann als Haus- und Familienpflegehelferin, schliesslich als Lager-
und Betriebsmitarbeiterin. Ab Februar 1999 war sie erstmals als Seniorenbetreuerin
mit Aufgaben in der Altenpflegebetreuung und Haushaltshilfe tätig. Sie war
insgesamt vier bis fünf Jahre im Privatpflegebereich aktiv. Anschliessend liess
sie sich zur Bürofachkraft umschulen, wo sie von Anfang 2004 bis Juli 2006 befristete
Einsätze hatte. Von 2006 bis 2007 war sie wieder in der Seniorenbetreuung tätig
und im Juli 2007 konnte sie als Mitarbeiterin bei einer Firma in [...] einen
temporären Einsatz absolvieren. Ab 2008 übte sie sodann verschiedene
Tätigkeiten aus, vorwiegend als Pflegehelferin. Von April 2010 bis Ende 2010
durchlief sie erfolgreich ein Praktikum als Pflegehelferin im AP.___ in [...]. Danach
arbeitete sie von Januar 2011 bis Dezember 2011 als Mitarbeiterin in der
Administration und Organisation der Firma AQ.___, [...], und stieg ab Januar
2012.
wieder in die private Seniorenbetreuung ein, wobei es sich nur um temporäre
Tätigkeiten handelte (IV-Nr. 79.4 S. 6). Von Mai bis Juli 2012 war
die Beschwerdeführerin als Kaufmännische Mitarbeiterin und im Marketing der
Firma AR.___, [...], tätig (IV-Nr. 20) und von August 2012 bis Mai 2013
stellensuchend. Im März 2013 war sie bei der Firma AQ.___, [...], als
Mitarbeiterin angestellt (IV-Nr. 20). Am 1. Juni 2013 fand die
Beschwerdeführerin eine Stelle als Betreuerin und Pflegerin (SRK-Kurs) zu
100.
% im AN.___ in [...] (IV-Nr. 23 S. 4, 10). Ihre Aufgaben
bestanden hauptsächlich in der Betreuung und Pflege mehrfachbeeinträchtigter
Bewohner sowie im Hauswirtschaftsbereich. Ab dem 17. Februar 2013 war sie
wegen der orthopädischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig. Daher wurde
ihr vom Arbeitgeber per 30. September 2013 gekündigt (IV-Nr. 23
S. 9). Seit Oktober 2013 ist die Beschwerdeführerin arbeitslos.
7.1.3
Da der gelernten Beschwerdeführerin
die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Betreuerin und Pflegerin aus
gesundheitlichen Gründen per 30. September 2013 gekündigt wurde (vgl.
IV-Nr. 23 S. 10) und sie seither nicht mehr in einem festen
Arbeitsverhältnis tätig war, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie die Arbeit in der Firma AN.___
in [...] im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. Aufgrund des
Arbeitgeberfragebogens der Firma AN.___ vom 23. September 2013
(IV-Nr. 23) erzielte die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2013 ein
Erwerbseinkommen von CHF 4'384.55 monatlich. Es ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die
Tabellenlöhne abgestellt hat (A.S. 2). Das Valideneinkommen ist vielmehr
ausgehend vom zuletzt erzielten monatlichen Einkommen von CHF 4'384.55 zu
berechnen, wobei dieses auf das Jahr hochzurechnen (x 13) ist. Dies ergibt
ein Jahreseinkommen von CHF 56'999.15. Eine Anpassung an die Lohnentwicklung
bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier: 2014) erübrigt sich im vorliegenden
Fall, da sich gemäss der Tabelle «T1.10 Nominallohnindex 2011 - 2016»
im hier heranzuziehenden Wirtschaftszweig 86-88 «Gesundheitswesen, Heime und
Sozialwesen» der Index im Jahr 2013 im Vergleich zum Jahr 2014 als unverändert
präsentiert (101,7). Folglich beträgt das Valideneinkommen insgesamt
CHF 56'999.15.
7.2
Für das Invalideneinkommen massgebend
ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten
Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG).
7.2.1
Wie bereits oben ausgeführt (vgl.
E. II. 6.9 hiervor), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste
leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Verharren in monotonen
Körperpositionen zu 100 % zumutbar ist. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen ebenfalls vom Tabellenlohn
(LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Frauen) von
CHF 4'300.00 ausging und diesen Betrag auf die übliche Anzahl
Wochenstunden im Jahr hochrechnete ([: 40 x 41,7] x 12). Damit
ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 53'793.00.
7.2.2
Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323;
Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je
nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25.
% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil
des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Das fortgeschrittene Alter der
Beschwerdeführerin von 59 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs als
abzugsrelevanter Aspekt ist immer unter Berücksichtigung aller konkreter
Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom
24.
Juli 2013 E. 3,9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2
je mit Hinweisen). Das Alter ist nur soweit zu berücksichtigen, wie es die
Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden
zusätzlich schmälert (Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom
7.
Dezember 2011 E. 10.2). Angesichts der langjährigen
Berufserfahrung in der Pflege und Betreuung sowie auch in administrativen
Tätigkeiten dürfte bei der Beschwerdeführerin die Integration in den
Arbeitsmarkt trotz des fortgeschrittenen Alters nicht wesentlich erschwert
sein, weshalb sich ein Abzug unter diesem Titel nicht rechtfertigen lässt. Auch
hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da die in der Schweiz
lebende Beschwerdeführerin [...] Staatsangehörige ist (IV-Nr. 6 S. 5)
und somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer
und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Aufgrund der vorliegenden Akten
scheint sich bei der Beschwerdeführerin auch die Frage von mangelnden
Sprachkenntnissen nicht zu stellen, welche im Übrigen auch nicht geeignet
wären, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Fall aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen,
welche u.a. das Verharren in monotonen Körperpositionen ausschliessen (vgl. E.
II. 6.9 hiervor), ein Abzug von 5 % zu gewähren.
Damit beträgt das Invalideneinkommen
insgesamt CHF 51'103.35.
7.3
Damit ergibt sich für die Zeit
ab November 2013 bei einem Valideneinkommen von CHF 56'999.15 und einem
Invalideneinkommen von CHF 51'103.35 eine Erwerbseinbusse von CHF 5'895.80,
die einem IV-Grad von gerundet 10,5 % entspricht. Damit hat die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 3
hiervor).
Es kann ergänzend darauf hingewiesen
werden, dass im vorliegenden Fall auch eine befristete Invalidenrente nicht in
Frage kommt. So ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten und
insbesondere der echtzeitlichen Arztberichte nicht von einer längerdauernden relevanten
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach der Anmeldung zum Leistungsbezug
bei der Beschwerdegegnerin auszugehen. In diesem Sinn führte auch Dr. med. E.___
in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus (IV-Nr. 79.4 S. 14),
vorübergehend (ohne dass dies rekonstruierend zeitlich genauer bestimmt werden
könne, da nachvollziehbare Aussagen hierüber fehlten, wobei der Zeitraum jedoch
insgesamt nicht als sehr lange anzunehmen sei) sei eine ganze, mithin 100%ige
Arbeitsunfähigkeit entstanden, die aber allerspätestens zum Zeitpunkt der
Begutachtung bereits wieder vollständig abgebaut gewesen sei.
8.
In Bezug auf die beruflichen
Eingliederungsmassnahmen kann festgehalten werden, dass der Vertreter der
Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom
11.
September 2018 einzig die Durchführung einer Umschulung gefordert hat
(vgl. Protokoll, A.S. 60 ff.).
8.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1
IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit,
wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden
kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine
versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne
zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet,
wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte
Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch
130.
V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).
8.2
Aufgrund des unter E. II. 7.3
hiervor berechneten IV-Grades von gerundet 10,5 % sind vorliegend die
Voraussetzungen für die berufliche Massnahme einer Umschulung nicht erfüllt. Es
ist zudem nicht ersichtlich und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht
geltend gemacht, inwiefern eine Umschulung notwendig sein soll. Aus dem
Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___ vom 15. Oktober 2015 geht eindeutig
hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten mit Einteilung der Arbeitsabläufe und Vermeidung von
Verharren in monotonen Körperpositionen) zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl.
E. II. 6.9 hiervor). Es kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden,
dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, bei gegebener
Eingliederungsbereitschaft bei der Beschwerdegegnerin um Unterstützung für eine
Stellenvermittlung zu ersuchen.
9.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 7. März 2017 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6
hiervor).
11.1
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, hat am 12. September
2017.
und anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 11. September 2018 je
eine Kostennote eingereicht (A.S. 51 ff., A.S. 63 ff.).
In der Kostennote vom 12. September
2017.
macht er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'059.40 geltend. Dabei
betragen die Auslagen total CHF 131.20 und das Honorar beruht auf einem
Aufwand von 14,51 Stunden. Darin ist ein Kanzleiaufwand für fünf Kurzbriefe
an die Klientin (2., 3., 31. Mai, 27. Juli, 7. August 2017) à je
0,17 Stunden (total: 0,85 Std.) enthalten, der im Stundenansatz eines
Rechtsanwalts bereits inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen ist.
Bei den Briefen an die Sozialen Dienste, Frau [...] vom 31. Mai 2017 à
0,17 Std., vom 27. Juli 2017 à 0,17 Std. und vom
12.
September 2017 à 1 Std. ist nicht ersichtlich, worum es sich hierbei
gehandelt hat. Daher ist der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 1,34 Std.
ebenfalls nicht zu entschädigen. Damit beträgt der Aufwand noch insgesamt 12,32 Stunden.
In der Kostennote vom 11. September
2018.
(A.S. 63 f.) wird ein Kostenersatz von total CHF 2'003.20 geltend
gemacht. Darin enthalten sind Auslagen von CHF 56.40 und ein Aufwand von
7,21 Stunden. Darin enthalten ist ein Aufwand für den Brief an die AS.___ vom
30.
Juni 2017 von 0,25 Std. (der im Übrigen in der zuvor
eingereichten Kostennote vom 12. September 2017 noch nicht ausgewiesen
war), eine E-Mail an Frau AT.___, AS.___, vom 15. September 2017 à 0,08 Std.
und ein Telefon an die AS.___ vom 28. August 2018 à 0,08 Stunden (total:
0,41 Std.), bei denen der Bezug zum vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich
ist. Daher ist der Aufwand für diese Positionen zu kürzen. Dies gilt auch für
die E-Mail vom 15. März 2018 à 0,08 Std. und den Brief vom
31.
August 2018 an die Sozialen Dienste, Frau [...] à 0,17 Std. (total:
0,25 Std.) sowie für den Brief an die Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember
2018.
(0,33 Std.). Der enthaltene Kanzleiaufwand für zwei Kurzbriefe an die
Klientin (22. September 2017 und 30. August 2018) à je 0,17 Std.
(total: 0,34 Std.) ist – wie bereits oben ausgeführt – im Stundenansatz
eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen.
Folglich beträgt der Aufwand noch insgesamt 5,88 Std.
Der gesamte Aufwand von 18,2 Stunden
(12,32 Std. + 5,88 Std.) erscheint angesichts der kurzen
Rechtsschriften und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch und
ist ermessensweise auf 15 Stunden zu kürzen. Folglich ist der gesamte Aufwand
für die beiden Jahre 2017 (13,32 Std.) und 2018 (4,88 Std.) wie folgt
aufzuteilen: Auf das Jahr 2017 entfällt ein Aufwand von gerundet 11 Std.
und auf das Jahr 2018 einer von 4 Stunden. Der Stundenansatz beträgt aufgrund
des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons
Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw.
§ 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit ergibt sich insgesamt
eine Entschädigung von CHF 2'700.00 (15 Std. x CHF 180.00),
wobei auf das Jahr 2017 eine Entschädigung von CHF 1'980.00 (11 Std. x
CHF 180.00) und für das Jahr 2018 (4 Std. x CHF 180.00) eine
solche von CHF 720.00 entfallen.
Was die Auslagen von total CHF 187.60
(CHF 131.20 + CHF 56.40) anbelangt, so sind die 99 (95 + 4)
Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT)
und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen
reduzieren sich so um CHF 49.50 auf CHF 138.10. Die Fahrtspesen für
die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 11. September 2018
von 45.4 km werden anstelle des in der Kostennote geltend gemachten Ansatzes
von CHF 1.00 / km mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157
Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]). Daher
reduzieren sich die Auslagen um CHF 13.60 auf total CHF 124.50, wovon
CHF 87.70 auf das Jahr 2017 und CHF 36.80 auf das Jahr 2018 entfallen.
Somit beläuft sich die Kostenforderung
des Rechtsbeistandes unter Einbezug der MwSt auf total gerundet CHF 3'048.20
(CHF 2'233.10 [CHF 1'980.00 + CHF 87.70+ 8 % MwSt]
+ CHF 815.10 [CHF 720.00 + CHF 36.80 + 7,7 % MwSt]), zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
11.2
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von gerundet
CHF 809.40, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch der
Beschwerdeführerin – von einem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT) auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall –
keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren
Ansatz vorsieht.
11.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'048.20 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates und der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von gerundet
CHF 809.40 (Differenz zu vollem Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
4. Eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 11. September 2018 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
5. Eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 11. September 2018 eingereichten ergänzenden Kostennote
sowie der Urkunden 11 - 17 geht an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_734/2018 vom 23.
Januar 2019 nicht ein.