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Entscheid

VSBES.2017.118

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

11. September 2018Deutsch107 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1958 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Oktober 2013 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Nach der Durchführung des Intake-Gesprächs

vom 21. November 2013 (IV-Nr. 6) meldete sich die Beschwerdeführerin

am 3. April 2014 (Eingang: 7. April 2014, IV-Nr. 15) bei der

Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Gelenk- und Rückenschmerzen, Rheuma –

erymathodes Lupus, ein HWS- und LWS-Syndrom, psychische Belastung und eine

Senkblase zum Leistungsbezug an.

1.2 Nach dem Einholen eines

Arbeitsunfähigkeitszeugnisses, eines medizinischen Berichts und des Lebenslaufs

der Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 18 ff.), stellte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 11. April 2014 (IV-Nr. 21)

die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente und berufliche

Massnahmen in Aussicht. So sei ihr gesundheitliches Leiden behandel- und

besserbar. Es bestehe zum aktuellen Zeitpunkt kein Verdacht auf ein

invalidisierendes Leiden.

1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 7. Mai 2014 Einwände (IV-Nr. 24). Zu den sowohl durch die

Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 12. Mai 2014 und 12. August 2014

eingereichten (IV-Nrn. 26, 34) als auch durch die Beschwerdegegnerin

selbst eingeholten medizinischen Berichten (IV-Nrn. 32 f., 35, 37 f.) nahm

Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher

Dienst (RAD), am 2. Oktober 2014 (IV-Nr. 39 S. 2 ff.) Stellung. Er

äusserte sich sodann mit Stellungnahmen vom 30. März 2015 (IV-Nr. 59

S. 2) und 27. Mai 2015 (IV-Nr. 67 S. 2 f.) auch zu den

weiter eingeholten medizinischen Akten (IV-Nrn. 41 f., 46 ff., 53 f.,

sowie 60 f. und 63 f.), woraufhin die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom

29. Mai 2015 (IV-Nr. 68) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass zur

Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Abklärung (voraussichtlich:

Rheumatologie und Psychiatrie) notwendig sei. Mit Rentenbescheid vom

25. September 2015 (IV-Nr. 78) wurde der Beschwerdeführerin von der C.___

vom 1. September 2014 bis 31. August 2017 eine befristete Rente

zugesprochen. Das bidisziplinäre Gutachten wurde in der Folge von Prof. Dr. med.

D.___, Chefarzt i.R. Rheumatologie FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Begutachtungsinstitut F.___, G.___, am 15. Oktober

2015 erstattet (IV-Nrn. 79.1 - 79.4). Zu diesem liessen sich die

Beschwerdeführerin am 10. November 2015 (IV-Nr. 81 S. 3) und der

RAD-Arzt Dr. med. B.___ am 4. Dezember 2015 (IV-Nr. 83 S. 2 f.) vernehmen.

Letzterer äusserte sich am 18. Mai 2016 (IV-Nr. 95) auch zu dem durch

die C.___, in Auftrag gegebenen «nervenärztlichen und sozialmedizinischen Gutachten»

von Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, vom 13. August 2015 (IV-Nr. 86

S. 3 ff.) sowie zu weiter eingereichten medizinischen Berichten (IV-Nrn. 88

f., 91). Zum Arztbericht der Hausärztin Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für

Allgemeine Innere Medizin, vom 4. April 2016 (IV-Nr. 91) nahm die

Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 Stellung (IV-Nr. 96). Daraufhin

stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

28. Juni 2016 (IV-Nr. 97) aufgrund eines errechneten IV-Grades von

5 % die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente und auf berufliche

Massnahmen in Aussicht. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 24. August

2016 und 23. September 2016 (IV-Nrn. 101, 103) Einwände erheben. Zum

Bericht von Dr. med. J.___, Chefarzt, K.___, Rehabilitations- und

Rheumazentrum, vom 8. November 2016 (IV-Nr. 104 S. 2 ff.) nahm

Dr. med. B.___, RAD, am 31. Januar 2017 Stellung (IV-Nr. 106). Mit

Verfügung vom 7. März 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 27. April 2017 (A.S. 7 ff.) beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 7. März 2017 sei aufzuheben.

2. a) Der Beschwerdeführerin seien ab wann

rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.

b) Eventualiter: Es sei

ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen.

c) Subeventualiter: Die

Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuwiesen.

3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt seien

aufgrund kurzfristiger Mandatierung und Aktenzustellung, des vielschichtigen

Prozessstoffes und fehlender Instruktionen eine Frist von 30 Tagen zur

Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.

4. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Pressenanwesenheit

einzuberufen und durchzuführen.

5. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3. Im Rahmen der

Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2017 (A.S. 17 ff.) lässt die

Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde vom

27. April 2017 vollumfänglich festhalten und folgende Anträge stellen:

1. Es sei der beiliegende Bericht von Dr.

med. L.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Gelenkchirurgie, [...], vom 10. März 2017 in Kopie als Urkunde 4 zu den

Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

2. Es sei der beiliegende Befundbericht der

Radiologie Spital M.___ über die am 29. März 2017 durchgeführte

MR-Untersuchung der LWS als Urkunde 5 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis

zuzulassen.

3. Es sei das beiliegende Fachreferat

«Schmerzsyndrome und Breitensport – biomechanische und neurophysiologische Aspekte»

als Urkunde 6 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Eingabe vom 26. Juli

2017 (A.S. 40 f.) lässt die Beschwerdeführerin folgende Beweisanträge

stellen:

1. Es sei der beiliegende Bericht von Dr.

med. L.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Gelenkchirurgie, [...], vom 1. Juli 2017 in Kopie als Urkunde 7 zu den

Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

2. Es sei der beiliegende Bericht von Dr.

med. L.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Gelenkchirurgie, [...], vom 21. April 2017 in Kopie als Urkunde 8 zu den

Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

3. Es sei der beiliegende Bericht von Dr.

med. N.___, Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom

11. Juli 2017 in Kopie als Urkunde 9 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis

zuzulassen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 1. September 2017 (A.S. 47) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben. Sie nimmt indes

zu den mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2017 eingereichten

Unterlagen (vgl. E. I. 4 hiervor) Stellung.

6. Mit Verfügung vom

7. September 2017 (A.S. 48 f.) bewilligt der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

7. Mit Replik vom

12. September 2017 (A.S. 51 f.) lässt die Beschwerdeführerin die

Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 vollumfänglich

bestreiten und darauf hinweisen, dass sie aufgrund des Rentenbescheids der C.___

vom 16. August 2017 wegen voller Erwerbsminderung eine Dauerrente erhalte.

Die ebenfalls eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 13. September

2017 (A.S. 56) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8.

8.1 Mit Verfügung vom 3. Mai

2018 (A.S. 57 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den

11. September 2018, 14.00 Uhr, vorgeladen.

8.2 Die im Rahmen der öffentlichen

Verhandlung vom 11. September 2018 (vgl. Protokoll, A.S. 60 ff.) gestellten

Beweisanträge, wonach die Urkunden 11 bis 17 zu den Akten zu nehmen und zum

Beweis zuzulassen seien, werden gutgeheissen. Die beantragten Erkundigungen

betreffend die Berufsausübungsbewilligung von Prof. Dr. med. D.___ werden

abgewiesen. Auch der Beweisantrag, wonach die Beschwerdegegnerin aufzufordern

sei, dem Gericht mitzuteilen, wie oft Prof. Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___

mit einem Gutachten betraut worden seien und wie oft sie eine

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen hätten, wird

abgewiesen. Die Beschwerdeführerin lässt ihre bisherigen Rechtsbegehren wie

folgt modifizieren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 7. März 2017 sei aufzuheben.

2. a) Der Beschwerdeführerin seien ab wann

rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.

b) Eventualiter: Es sei

ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten (internistisch,

orthopädisch, rheumatologisch, neurologisch, schlafmedizinisch, pneumologisch,

psychiatrisch) einzuholen.

c) Subeventualiter: Die

Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Schliesslich hält der Vertreter der

Beschwerdeführerin sein Plädoyer. In der Folge schliesst die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur

Verhandlung reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzende Kostennote

ein (A.S. 63 f.).

9. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen

wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Für die Beurteilung eines

Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. März 2017)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,

121.

V 366 E. 1b).

3.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 261 E. 4).

3.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2

S. 182, 129 V 222).

3.4

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren

Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90

E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom

15.

März 2017 E. 2.2).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. März 2017 (A.S. 1 ff.)

die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente

und / oder berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht abgewiesen

hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten

relevant:

5.1

Dr. med. J.___, Chefarzt, K.___,

Rehabilitations- und Rheumazentrum, hielt im Bericht vom 7. Februar 2013

(IV-Nr. 32 S. 28 f.) folgende Diagnosen fest:

Fibromyalgie

(Chronic Central Pain Syndrome)

Hohlrundrücken

Konventionell radiologisch

Spondylarthrosen L3-S1, Chondrosen thorakal, Hyperkyphose thorakal und

Spondylosen thorakal anterior bei leichter Skoliose, Sacrum acutum

Abortive Hypermotilität

(Ellbogen, Kniegelenke)

Zystische Mastopathie

Zystenentfernungen 1974 und

2001.

links

Status nach Hysterektomie

Adipositas Grad I (BMI

33,6)

Die konventionell radiologische

Untersuchung zeige die obengenannten Befunde. Das Gesamtbeschwerdebild sei

gekennzeichnet vom Bild einer Fibromyalgie im Sinne eines Central Pain

Syndroms. Der Beschwerdeführerin sei das Krankheitsbild erklärt und aufgrund

des Hohlrundrückens mit Fehlhaltung bzw. auch Fehlstellung mit Sacrum acutum

eine Physiotherapie verschrieben worden. Dies vor dem Hintergrund der Hypermotilität

mit dem Ziel, die muskuläre Stabilisation der Wirbelsäule zu verbessern, ebenso

die Haltung.

Sicherlich wäre auch eine Therapie im

Bad sinnvoll. Es stelle sich angesichts der langjährigen Beschwerden und der

Fehlstellung der Wirbelsäule mit degenerativen Veränderungen die Frage nach

einer Kur. Dies sei indiziert, falls die ambulanten Therapien ungenügend wirkten.

Eine Laborwertkontrolle (Vorschlag: BSR, Hb, Leukozyten, Thrombozyten,

alkalische Phosphatase, Kalzium, Albumin, anorganisches Phosphat, Kreatinin,

TSH basal, CRP und Vitamin D3) sei angesichts der chronischen Beschwerden

anlässlich eines Checkup indiziert. Da intermittierend auch in der Sprechstunde

Laboruntersuchungen durchgeführt würden, sei aktuell darauf verzichtet worden.

5.2

Aufgrund der MR-Halswirbelsäule

vom 9. Oktober 2013 stellte Dr. med. O.___, FMH für Radiologie, P.___, im

Befundbericht vom 9. Oktober 2013 folgende Beurteilung (IV-Nr. 32

S. 26): Diskrete Chondrose C5/6. Kein Hinweis auf eine neurale

Beeinträchtigung. Wahrscheinlich kleine Schilddrüsen Zysten.

5.3

Anlässlich der

MR-Lendenwirbelsäule vom 22. Oktober 2013 hielt Dr. med. Q.___, FMH für

Radiologie, P.___, im Bericht vom 22. Oktober 2013 folgende Beurteilung

fest (IV-Nr. 2): Leichte Mehretagendiscopathien. Ubiquitäre Fazettengelenksarthrose

leicht- bis mässiggradig meist ausgeprägt L4/5. Verdacht auf eine Isthmuslyse

L5 rechts und hypoplastischer Isthmus L5 links. Keine Listhesis in Rückenlage,

normal weiter Spinalkanal und Neuroforamina.

5.4

Dr. med. L.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte im

Untersuchungsbericht vom 4. November 2013 (IV-Nr. 32 S. 23 f.,

Urkunde 12) aufgrund der Untersuchungen vom 4., 18. und 28. Oktober 2013 folgende

Diagnosen:

Statisch-Muskuläres

Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler Belastungshaltung nach Brügger unter vermehrter

BWS-Kyphose und LWS-Lordose

Osteochondrose C5/C6 mit

Fazettengelenksarthrose

Mehretagendiscopathien der

LWS mit Fazettenarthrose am stärksten L4/L5

Impingement rechte Schulter

durch Tendinosis calcarea

Tendovaginitis stenosans de

Quervain linkes Handgelenk und Verdacht auf CTS rechts

Impingement rechte Hüfte

Es werde eine konservative Therapie

durchgeführt. Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an HWS- und LWS-Beschwerden

mit Ausstrahlung in die Arme und Beine. Aktuell auch Schwäche und Schmerzen in

beiden Händen, besonders links. Ausserdem Schmerzen in den ersten drei Fingern

der rechten Hand. Beim Heben des rechten Oberarms Schmerzen der Schulter mit

Ausstrahlung in den Oberarm. Zusätzlich Schmerzen und Schwäche in beiden Beinen

beim Treppensteigen und nach circa 15 Minuten Gehen. Dann müsse sie sich

hinsetzen und circa 20 Minuten warten. Besonders im Sitzen und beim Treppensteigen

Schmerzen des rechten Hüftgelenks. Wegen des Verdachts auf eine rheumatische

Grunderkrankung würden noch Laboruntersuchungen laufen.

Bei der klinischen Untersuchung

Verspannung der Schulter-, Nackenmuskulatur. Endgradige Bewegungseinschränkung

der HWS. Impingement Symptomatik rechte Schulter mit isometrischer Schwäche des

Supraspinatus. Am rechten Handgelenk positives Hoffmann-Tinel-Zeichen und

auslösbares Phalen-Zeichen. Keine Atrophie des Daumenballens. Am linken

Handgelenk Druckschmerz des 1. Strecksehnenfaches und Schmerzen beim

Finkelstein-Test. Druckschmerz und Verspannung der Muskulatur an HWS und LWS

bei Kyphose der BWS mit Hyperlordose der LWS. Bei passiver Beseitigung der

sternosymphysalen Belastungshaltung Schmerzangabe im Pectoralis beidseits als

Ausdruck der schmerzhaften Verkürzung. Beckengeradstand mit äusserlich geraden

Beinachsen. Am rechten Hüftgelenk Impingement bei Beugung und Innenrotation

ohne Anhalt für Piriformissyndrom. Knie unauffällig. Periphere Sensibilität und

Durchblutung ungestört.

Die Befunde des Röntgens der rechten

Schulter in drei Ebenen, einer Beckenübersicht und der rechten Hüfte axial, der

MRI HWS vom 9. Oktober 2013 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) und der MRI LWS vom

22.

Oktober 2013 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) seien der Beschwerdeführerin

demonstriert und ausführlich mit ihr besprochen worden. Bezüglich der

Wirbelsäulenproblematik bestehe die Indikation zu einer stationären

Rehabilitation mit Rumpf- und Rückenkräftigung sowie einer Rückenschule. Eine

Instruktion zu eigenen Übungen sei unerlässlich. An der rechten Schulter lasse

sich ein Impingement-Syndrom nachweisen. Sollte die Physiotherapie nicht zum

Erfolg führen, sei eine Abklärung mittels MRI und eventuell eine subakromiale

Dekompression vorzunehmen. Die Schmerzen in der rechten Hand sollten durch eine

Messung der Nervenleitgeschwindigkeit abgeklärt werden. Bei einem bestätigten

CTS (Carpaltunnelsyndrom) solle primär eine konservative Behandlung und

sekundär eine Spaltung des Ligamentums carpi transversum volare erfolgen. In

der linken Hand liege eine eindeutig nachweisbare Tendovaginitis de Quervain

vor. Eine Cortisoninjektion könne schnell zur Linderung führen. Dies wolle sich

die Beschwerdeführerin überlegen. Das milde CAM-Impingement der rechten Hüfte sei

einer Physiotherapie zugänglich. Bei anhaltenden Beschwerden sollten ein MRI

und ein weiteres Vorgehen nach dem Befund vorgenommen werden. Bei einer Labrumläsion

bestehe die Indikation zur arthroskopischen Besserung der Situation.

5.5

Dr. med. R.___, Leitender Arzt, K.___,

Institut für Medizinische Radiologie, hielt im Bericht vom 14. November

2013.

(IV-Nr. 48 S. 21 f.) aufgrund der durchgeführten

2-Phasen-Ganzkörper-Skelettszintigrafie mit 696 MBq Tc-99m DDP folgende

Beurteilung fest: Skelettszintigraphisch zeigten sich keine entzündlich

bedingten Mehranreicherungen bzw. Hinweise auf eine aktivierte Arthrose bzw.

Arthritis. Geringe degenerative Veränderungen im rechten Handwurzelbereich

sowie im Schultergürtelbereich beidseits. Initiale bilaterale

Femoropatellararthrose. Wohl chronische Sinusitis maxillaris beidseits.

5.6

Dr. med. J.___ hielt im Bericht

vom 28. März 2014 betreffend die ambulante Untersuchung vom 25. März

2014.

folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 19 S. 1 ff.):

Hochgradiger Verdacht auf

systemischen Lupus erythematodes

DD: undifferenzierte

Konnektivitis

Krankheitsbeginn Herbst

2012.

mit entzündlichen Arthralgien

ANA-Positivität niedrigtitrig,

Anti-dsDNA-Positivität, Rheumafaktor- und Anti-CCP-Negativität

Handgelenksarthritiden rechtsbetont

humorale

Entzündungsaktivität August 2013 und November 2013

Glukokortikoid-Therapie mit

deutlicher Beschwerdelinderung

Antimalarikum-Therapie seit

Februar 2014

aktuell: Arthralgien

Handgelenk links, Schmerzen Rücken, Knie mit gleichzeitiger Fatigue (im Rahmen

des Chronic Central pain-Syndroms)

Vitamin

D3-Mangel November 2013

Fibromyalgie

(Chronic Central pain-Syndrome)

Hohlrundrücken

Abortive Hypermotilität

(Ellbogen, Kniegelenke)

Zystische Mastopathie

Zystenentfernungen 1974 und

2001.

links

Status nach Hysterektomie

Adipositas Grad I (BMI 33,6)

In der Zwischenzeit habe die

Beschwerdeführerin die Antimalarikum-Therapie durchgeführt. Eine

ophthalmologische Kontrolle habe in der Klinik S.___ stattgefunden. Es zeigten

sich keine Kontraindikationen. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich bis

zum 26. März 2014 krankgeschrieben. Sie klage über Rücken-, Knie-,

Handgelenksschmerzen über Tage dauernd, plötzlich auftretend ohne Trauma mit

guttuender Wärme. Der Beschwerdeführerin sei eine Physiotherapie in [...]

verschrieben worden. Dabei könne auch eine Balneo-Therapie eingesetzt werden.

Der Beschwerdeführerin sei nochmals

dargelegt worden, dass sie längerfristig für eine leichte bis maximal leicht

bis mittelschwere Arbeit arbeitsfähig sei. Die Situation zeige heute einen

Hohlrundrücken mit Hyperlordose lumbal und Extensionsschmerz und myofaszialen

Befunden im Becken. Deswegen sei die Physiotherapie indiziert.

Zentralschmerzmodulierend sei der Beschwerdeführerin eine

Johanniskraut-Therapie vorgeschlagen und verordnet worden. Zudem seien ihr

Assan Thermo lokal und Soufrolbäder verschrieben worden. Regelmässig sollte

eine körperliche Aktivität durchgeführt werden.

Eine stationäre Rehabilitation sei nicht

gutgeheissen worden. Eine ambulante Behandlung werde durchgeführt. Betreffend die

Arbeitsfähigkeit sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit unbedingt

durchzuführen. Dies sei wichtig, um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

verlässlich und objektiviert beurteilen zu können.

5.7

Im Untersuchungsbericht vom

15.

April 2014 (IV-Nr. 24 S. 8, Urkunde 13) stellte Dr. med. L.___

die Diagnose «akutes HWS-Syndrom bei Osteochondrose C5/C6 mit

Facettengelenksarthrose und statischer Überbelastung der HWS durch vermehrte

BWS Kyphose». Die Beschwerdeführerin berichte über eine heftige

Beschwerdezunahme der Halswirbelsäule mit Kopfschmerzen und Ausstrahlung in die

Schultern, besonders links. Bei der klinischen Untersuchung

Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei einer Beweglichkeit für Drehen

rechts / links 50/0/40°, Seitneigung rechts / links

45/0/30° und einem Kinn Jugulum Abstand von 2 cm sowie einem Kinn-

Schulterabstand rechts / links 2/5 cm. Heftiger Druckschmerz der

Wirbelsäulenlängsmuskulatur sowie der Ansätze am Hinterhaupt. Myogelosen der

HWS und Schultermuskulatur. Periphere Sensibilität und Durchblutung ungestört.

Röntgen HWS in 2 Ebenen: Seitverbiegung

nach links. Beidseits Stummelrippe am 7. Halswirbelkörper. Unkovertebralarthrose

der unteren Segmente der Halswirbelsäule mit Osteochondrosis intervertebralis zwischen

C5/C6/C7. Die restlichen Zwischenabstände der Wirbelkörper seien unauffällig. Es

sei Physiotherapie verordnet worden.

5.8

Dr. med. T.___, FMH Radiologie,

Klinik U.___, Institut für Radiologie, hielt aufgrund der MR HWS vom

23.

April 2014 (IV-Nr. 32 S. 10 f.) folgende Beurteilung fest:

Leichte degenerative Diskopathie HWK5/6 mit breitbasiger dorsaler

Diskusprotrusion und kleinen Hernien rezessaI beidseits; links mehr als rechts.

Vor allem der Befund rezessal links könne zusammen mit den klinischen Angaben

durchaus zu einer Reizung des weiter kaudal austretenden Spinalnervs C6 links

Anlass geben.

5.9

Dr. med. J.___ bestätigte im

Bericht vom 7. Mai 2014 (IV-Nr. 26 S. 2 ff.) die bereits im

Bericht vom 28. März 2014 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) ausgewiesenen

Diagnosen, wobei er bei der Hauptdiagnose des «hochgradigen Verdachts auf

systemischen Lupus erythematodes hinzufügte «aktuell: im Vordergrund stehendes

Central pain-Syndrome». Ausserdem stellte er neu die Hauptdiagnose «radiologisch

Osteochondrose C5/6 mit Fazettenarthrose April 2014» und hielt bei der

Hauptdiagnose «Vitamin D3-Mangel» fest: «aktuell: Mangel Mai 2014». Die

Hauptdiagnose der Adipositas Grad II ergänzte er zudem wie folgt: «(BMI 35,9

Mai 2014)».

Von Seiten des systemischen Lupus

erythematodes bestehe klinisch eine Remission, wobei die Beschwerdeführerin

heute eine humorale Aktivität aufweise, im Vordergrund stünden jedoch

myalgische Beschwerden und eine diffuse Druckdolenz am ganzen Körper bei normalem

CK-Wert (Creatinkinase-Wert) und normalem TSH basal-Wert. Auch fehle eine

Anämie, Leukopenie oder Thrombopenie, wie sie bei systemischem Lupus

erythematodes gesehen werden könne. Auch fehle eine nephritische Aktivität im Urinstatus.

Es fehlten typische Symptome für eine

Konnektivitis bis auf die Arthralgien, ohne dass aber heute Synovialitiden

getastet werden könnten. Die Beschwerdeführerin werde am 23. Juni 2014

angesichts der komplexen Situation mit Central pain-Syndrome, Konnektivitis

eine Rehabilitation in V.___ beginnen.

Die Plaquenil-Medikation werde

weitergeführt und bei Persistenz der Entzündung gesteigert und allenfalls durch

eine weitere Basistherapie ergänzt. In der Zwischenzeit habe die

Beschwerdeführerin selbstständig noch Dr. med. L.___ aufgesucht, der sie am

11.

April 2014 untersucht habe (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Dabei hätten

sich degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule C5-7 feststellen lassen.

Das Gesamtbeschwerdebild sei jedoch durch diese Veränderungen nicht erklärt.

Auch Dr. med. L.___ habe eine physiotherapeutische Behandlung favorisiert.

Die gelernte Betriebsschlosserin und

gelernte Bürokraft (Diplome aus [...]) sei trotz eines SRK-Kurses mit

Ausbildung zur Pflegehelferin aktuell nicht berufstätig. Aufgrund der

Gesamtsituation sei eine Arbeitsfähigkeit als Betriebsschlosserin nicht

gegeben. Als Kauffrau dürfe die Beschwerdeführerin jedoch im Verlauf aus

rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit haben. Als Pflegehelferin

sei die Beschwerdeführerin ebenfalls aktuell nicht arbeitsfähig. Es werde dem

RAD empfohlen, den Entscheid bis nach den rehabilitativen Massnahmen im Juni

2014.

hinauszuzögern. Sollte im Verlauf eine realistische / überprüfte

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen, werde eine Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit empfohlen. Arbiträr lägen die Gewichte aktuell höchstens bei

5.

- 10 kg, was einer leichten Tätigkeit entspreche. Ungünstig sei die

Gewichtszunahme von 6 kg seit Januar 2013. Dieser Punkt sei anlässlich des

Rehabilitationsaufenthalts mit einer Ernährungsberatung und entsprechendem

Erlernen eines Verhaltens anzugehen. Weiterhin werde die Beschwerdeführerin die

Schulungsinhalte der Psychologie, die sie im April 2014 am Rehabilitations- und

Rheumazentrum gehabt habe inkl. progressiver Muskelrelaxation weiterführen.

5.10

Aufgrund der MR-Schultergelenk

links (Arthro) vom 30. Mai 2014 hielt Dr. med. W.___, FMH für

Radiologie, P.___, folgende Beurteilung fest (IV-Nr. 32 S. 9):

Leichtgradige AC-Gelenksarthrose. Einriss an der Basis des Labrums von

anterosuperior 11.30 Uhr nach anterior 08.00 Uhr mit begleitendem

Knorpelschaden bandförmig am Glenoidrand. PHS calcarea mit Kalkdepot im Ansatz

der der Infraspinatussehne.

5.11

Dr. med. J.___ wies im mit

Schreiben vom 5. Juni 2014 folgende «Beurteilung / Procedere» aus

(IV-Nr. 48 S. 19 f.): Nachdem die Beschwerdeführerin, wie im Brief

vom 7. Mai 2014 erwähnt (vgl. E. II. 5.9 hiervor), eine humorale

Entzündungsaktivität aufgewiesen habe, habe er am 30. Mai 2014 nochmals

eine klinische Kontrolle vorgenommen. Auch habe er eine Laboruntersuchung

durchgeführt. Diese bestätige eine grenzwertige, minim erhöhte CRP-Erhöhung bei

unveränderten Arthralgien und Myalgien leichten Grades bei allerdings

Überlappung durch ein Chronic Central Pain-Syndrome. Angesichts auch einer

diskreten Alpha-Dysproteinämie in der Eiweisselektrophorese vom 6. Mai

2014.

und der Dolenz insbesondere der Handgelenke vor allem radial palmar habe

er bei der Beschwerdeführerin eine Sonographie durchgeführt. Diese zeige ein Sehnenscheidenganglion

der Sehne des Musculus flexor pollicis longus etwas proximal des Os trapezium.

Der Durchmesser betrage circa 4 mm und sei septiert. Dieser Befund sei der

Beschwerdeführerin mitgeteilt und ihr empfohlen worden, weiterhin

nichtsteroidale Entzündungshemmer lokal anzuwenden. Auf eine Punktion der

Sehnenscheide werde aktuell verzichtet. Möglicherweise könne im Rahmen der

Rehabilitation auch eine vermehrte antientzündliche Behandlung des

Sehnenscheidenganglions vorgenommen werden. Rechtsseitig liege kein

Sehnenscheidenganglion im Bereich dieser Sehne vor. Im Vordergrund stehe jedoch

das Central Pain-Syndrome. Eine Besprechung der Situation sei mit der

Beschwerdeführerin im August 2014 vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin

werde die Antimalarikum-Therapie leicht erhöhen und sich wiederum zur

opthalmologischen Kontrolle melden.

5.12

Dr. med. L.___ hielt in seinem

Arztbericht vom 10. Juli 2014 (IV-Nr. 32 S. 5 ff.) folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Statisch muskuläres

Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler Belastungshaltung nach Brügger unter

vermehrter BWS-Kyphose und LWS-Lordose

Osteochondrose C5/C6 mit

Facettengelenksarthrose und rezidivierenden Schmerz-Syndromen

Mehretagendiskopathie der

LWS mit Facettenarthrose am stärksten L4/L5 und chronisch rezidivierenden

LWS-Syndromen

Impingement rechte Schulter

durch Tendinosis calcarea

Tendovaginitis stenosans de

Quervain linke Hand und Verdacht auf CTS rechts

Impingement rechte Hüfte

Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Seniorenbetreuerin sei die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2013 bis

auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei

stationär. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Bei der bisherigen

Tätigkeit bestünden aufgrund der gesundheitlichen Störung eine Schwäche und

Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule sowie der oberen und unteren

Extremitäten. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr

zumutbar und könne auch nicht durch mögliche Eingliederungsmassnahmen

verbessert werden.

5.13

Dr. med. L.___ hielt im

Untersuchungsbericht vom 24. Juli 2014 (IV-Nr. 61 S. 11) betreffend

die Untersuchungen vom 14. Mai und 23. Juli 2014 folgende Diagnose

fest: «Impingement linke Schulter und Tendinosis calcarea der

Supraspinatussehne bei AC-Arthrose». Es erfolge eine konservative Therapie. Die

Beschwerdeführerin berichte über eine Besserung der Beschwerden an der linken

Schulter mit endgradiger Bewegungseinschränkung durch die Behandlung in V.___.

Bei der Untersuchung typisches Impingement der linken Schulter mit

isometrischer Schwäche für den Supraspinatus. Die periphere Sensibilität und

Durchblutung seien ungestört gewesen. Die in der MRI der linken Schulter vom

30.

Mai 2014 (P.___, vgl. E. II. 5.10 hiervor) festgestellten Befunde seien

der Beschwerdeführerin demonstriert und ausführlich mit ihr besprochen worden. Aktuell

sei sie nach den Anwendungen in der Reha-Klinik V.___ nahezu beschwerdefrei.

Aus diesem Grund sei aktuell keine spezifische Therapie erforderlich.

5.14

Aufgrund der Abklärung und

Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik X.___, V.___, hielten die

Fachärztin für Innere Medizin FMH und Pneumologie FMH Y.___, und der Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH Z.___, im Arztbericht

vom 31. Juli 2014 die folgenden Diagnosen fest (IV-Nr. 42 S. 3

ff.):

1.

Geringgradiges obstruktives Schlafhypopnoe-Syndrom (ICD-10

G47.31)

-

lautes Schnarchen in allen

Lagen fremdanamnestisch, jede Nacht

-

häufige Nykturie

2.

PLMS und möglicherweise RLS

3.

Lupus erythematodes (Erstdiagnose Februar 2014, Dr. med. J.___

in [...])

4.

Harninkontinenz bei Senkblase

5.

Hysterektomie bei Zysten

6.

HWS- und LWS-Schmerzsyndrom, DD: im Rahmen von Lupus

erythematodes

7.

Rezidivierende Bronchitiden

Beurteilung: Schwierigkeiten mit dem

Einschlafen. Phasenweise Schnarchen, im Vordergrund Flattening, wenige

Hypopnoen mit Aufwachreaktionen, im REM / Rückenlage auch tiefe

zyklische Entsättigungen. Vermehrte Aufwachreaktionen aufgrund von alleinigem

Schnarchen und Flattening. Drei Phasen der periodischen Beinbewegungen. Abends

berichte die Beschwerdeführerin über Muskelspannung in den Beinen, die einer RLS-Symptomatik

entsprechen könne. Bei fast durchgehendem Flattening sei es schwierig gewesen,

bei den Arousals zwischen den bewegungsbedingten und atmungsbedingten Phasen zu

differenzieren. Es sei zunächst eine HNO-Untersuchung zur Beurteilung der

oberen Atemwege und Beratung über Alternativen zum CPAP vorgeschlagen worden. Die

Beschwerdeführerin rufe an, wenn sie sich zur CPAP-Therapie entscheide, um eine

Einstellungsnacht zu vereinbaren. Aufgrund der Tagesmüdigkeit, Kopfschmerzen

usw. sei die CPAP-Therapie, wenn auch probatorisch, sehr empfehlenswert. Auch

die Differenzierung zwischen möglicherweise noch vorhandenen phasischen

Sauerstoffabfällen wäre dadurch gut möglich. Im zweiten Schritt, nach der CPAP Einstellung,

würden auch die periodischen Beinbewegungen noch besser beurteilt und behandelt

werden können.

5.15

Im Arztbericht vom 8. August

2014.

(IV-Nr. 33 S. 5 ff.) bestätigte Dr. med. J.___ aufgrund der

ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2014 die

bereits im Bericht vom 7. Mai 2014 festgestellten Diagnosen (vgl. E. II.

5.9

hiervor), welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukämen. Dabei

präzisierte er bei der unter die Hauptdiagnose des «hochgradigen Verdachts auf

systemischen Lupus erythematodes» aufgeführten Diagnose einer «humoralen

Entzündungsaktivität August 2013, November 2013 und Mai 2014» und hielt

in Bezug auf diese Hauptdiagnose fest: «aktuell: Alpha-Dysproteinämie sowie

Sehnenscheidenganglion M. flexor pollicis longus links, Erhöhung der

Antimalarikum-Therapie».

Der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch

medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen

angezeigt. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit

wie folgt aus: Von Seiten des Lupus erythematodes bestünden entzündliche

Veränderungen mit Arthritiden und Arthralgien, welche eine manuelle Belastung

ungünstig erscheinen liessen. Von Seiten des Hohlrundrückens bestehe eine

verminderte Belastbarkeit ebenfalls im Rahmen einer generalisierten

Dekonditionierung bei auch Adipositas. Zudem bestehe bei Hypermotilität im

Bereich der Ellbogen und der Kniegelenke die Gefahr von Überlastungen bei

übermässigem Gewichtseinsatz. Der Beschwerdeführerin sei die bisherige

Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Sie sei als Betriebsschlosserin (Diplom aus [...])

und Pflegehelferin nicht arbeitsfähig. Als Kauffrau (Diplom aus [...]) sei eine

zumindest teilweise Tätigkeit vorstellbar. Längerfristig solle die

Beschwerdeführerin mit der entsprechenden Rehabilitation, Schulung und der

entsprechenden Medikation wieder zumindest zu 75 % arbeitsfähig sein

können. Dabei bestehe wahrscheinlich nur eine unwesentlich verminderte

Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im

bisherigen Tätigkeitsbereich könne verbessert werden. Dies mit medizinischen

Massnahmen, die eine multimodale Rehabilitation, wie sie bereits eingeleitet

worden sei, umfasse. Zudem mit einer Intensivierung der antientzündlichen

Behandlung und der zentralschmerzmodulierenden Behandlung. Begleitende

Massnahmen im Sinne einer Unterstützung durch ein Case-Management seien bereits

eingeleitet worden. Die Arbeitsfähigkeit sollte durch Anpassungen der

statischen Belastungen und der Gewichtsbelastungen in zumindest 75%igem Umfang

wieder möglich sein. Der Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten zumutbar.

Dabei sei zu beachten, dass diese keine gelenkbelastenden Tätigkeiten mit

Verminderung von hohen Belastungen für Hände, Schultern, Ellbogen, Knie und

Rücken, beinhalteten.

5.16

Im korrigierten Austrittsbericht

vom 25. August 2014 (IV-Nr. 37) bestätigten prakt. med. AA.___,

Oberarzt, prakt. med. AB.___, Assistenzarzt, und lic. phil. AC.___, Leitung

Schmerzzentrum / Psychosomatik, AD.___, betreffend den Aufenthalt der

Beschwerdeführerin vom 23. Juni bis 21. Juli 2014 die bereits durch

Dr. med. J.___ im Bericht vom 7. Mai 2014 (vgl. E. II. 5.9 hiervor)

festgestellten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin sei am 23. Juni 2014 zur

stationären Rehabilitation im Rahmen des [...]-Programms (Behandlungsprogramm

für Patienten mit chronischen Schmerzen) zugewiesen worden. Sie leide seit

vielen Jahren an HWS- und LWS-Beschwerden mit Ausstrahlungen in die Arme und

Beine. Des Weiteren habe sie über Gelenkbeschwerden fast von allen Gelenken

sowie allgemeine Kraftlosigkeit und eingeschränkte Belastbarkeit geklagt. Beim

Eintritt sei die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel klinikmobil gewesen. Es

hätten myalgische Beschwerden sowie diffuse Druckdolenz am ganzen Körper

bestanden. Die durchschnittliche Schmerzintensität habe sie mit VAS 8/10

angegeben. Die Beschwerden persistierten bis heute in unverändertem Ausmass, so

dass die Beschwerdeführerin nur leichteste Tätigkeiten übernehmen könne, es

bestehe seit September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit als Pflegerin.

Die Rehabilitationsziele seien die

Verbesserung der Schmerzsymptomatik, die Steigerung der Belastbarkeit sowie die

muskuläre Rekonditionierung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei ins multimodale

Therapieprogramm eingegliedert worden. Im Rahmen des interdisziplinär

ausgelegten Schmerzprogramms sei ein besonderes Augenmerk der Rehabilitation

auf eine Verbesserung der allgemeinen Kondition, insbesondere auf die Mobilisation

und den Aufbau der rumpfstabilisierenden Muskulatur gelegt worden. Daneben seien

eine begleitende psychologische Betreuung mit Vermittlung von

Schmerz-Copingstrategien sowie entspannenden Übungen, eine individuell

angepasste Einzelphysiotherapie, progressive Muskelrelaxation, Qi-Gong,

Tai-Chi, Moor, Herz-Kreislauftraining und Gespräche bei der klinischen

Psychologin, erfolgt. Die Heublumenwickel seien wegen Unverträglichkeit

abgesetzt worden. Innerhalb der Therapie seien isometrische Übungen zur

Kräftigung der Rumpf- sowie der Rückenmuskulatur im MTT durchgeführt worden.

Die Beschwerdeführerin sei allen angebotenen Therapien gegenüber aufgeschlossen

und motiviert gewesen. Sie habe ihr Therapieprogramm sehr ernst genommen und

gute Fortschritte hinsichtlich der Verbesserung der Schmerzsymptomatik bis auf

VAS 4-3/10 und einer Gewichtsabnahme erreichen können. Im Verlauf sei es zu

einer ersten Veränderung des Verhaltens gegenüber sich selbst gekommen, vor

allem in Bezug auf die Akzeptanz ihrer eigenen Grenzen. Sie habe sich Grenzen

gesetzt und sich Pausen eingeteilt. Dazu sei sie auch mobiler und belastbarer

geworden. Die Beschwerdeführerin habe sich während ihres stationären Aufenthalts

stets kardiopulmonal stabil und internistisch sowie laborchemisch unauffällig

gezeigt. Sie hätten die Beschwerdeführerin bei einem reduzierten Schmerzniveau

in gutem Allgemeinzustand am 21. Juli 2014 wieder nach Hause entlassen

können (S. 2 f.). In einer leichten Tätigkeit bestehe eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit (S. 4).

5.17

Im Bericht vom 1. September

2014.

(IV-Nr. 61 S. 8 ff.) bestätigte Dr. med. J.___ aufgrund der

Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 die bereits im

Bericht vom 8. August 2014 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) gestellten Diagnosen,

wobei er betreffend die Hauptdiagnose eines «hochgradigen Verdachts auf

systemischen Lupus erythematodes» hinzufügte: «aktuell: Fatigue, generalisierte

Beschwerden im Rahmen auch eines Central pain syndroms, humorale

Entzündungsaktivität August 2014». Im Weiteren wurde neu die Hauptdiagnose: «Impingement

Schulter links bei Tendinitis calcarea Supraspinatussehne» mit den

Unterdiagnosen «MRI Schulter links Mai 2014: Tendinitis calcarea Ansatz

Infraspinatussehne, Akromion Typ II nach Bigliani mit geringer

AC-Gelenksarthrose» und «konservative Therapie» ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei in der

Rehabilitationsklinik V.___ zur Behandlung gewesen, wobei es ihr während des

Aufenthalts etwas besser gegangen sei. Aktuell bestünden jedoch wieder

unveränderte Beschwerden wie vor dem Rehabilitationsaufenthalt im Sinne einer

Fatigue, einer Leistungsminderung sowie generalisierten Beschwerden nicht nur

im Schultergürtel-Nackenbereich, wo degenerative Veränderungen bestünden,

sondern auch im Becken-Beinbereich. Auch klage die Beschwerdeführerin über

intermittierende lnkontinenz, weshalb am 10. September 2014 eine

urodynamische Untersuchung geplant sei. Aktuell sei auch noch eine Abklärung im

Schlaflabor in V.___ vorgesehen. Die Beschwerdeführerin befinde sich noch in

Betreuung bei Dr. med. AD.___. Aktuell zeige sich von Seiten des systemischen

Lupus erythematodes eine leichte humorale Entzündungsaktivität ohne Hinweise

für einen renalen Befall. Auch hämatologisch bestünden keine Auffälligkeiten im

Blutbild. Die Schilddrüse sei im Normbereich. Zur Bestätigung seien nochmals Anti-ds-DNA-Antikörper

bestimmt worden. Diese seien nach wie vor, wie bereits November 2013, positiv. In

diesem Sinne sei eine Steigerung der Plaquenil-Medikation indiziert, was der

Beschwerdeführerin auch so dargelegt worden sei.

Eine zentral schmerzmodulierende

Behandlung sei wünschenswert und sinnvoll. Es sei der Beschwerdeführerin

geraten worden, Solevita, Venlafaxin oder Citalopram einzusetzen. Die jährliche

ophthalmologische Kontrolle bei Dr. med. AD.___ unter Antimalarika sei am

5.

September 2014 geplant. Bei fehlendem Effekt von Seiten des

Antimalarikums bzw. nach wie vor humoraler Entzündungsaktivität und bestehenden

Beschwerden sei eine Intensivierung der lmmunsuppression überlegenswert. Die

Beschwerdeführerin habe noch Fotografien der Haut vom 19. August 2014

zukommen lassen. Dabei zeige sich eine Rötung vor allem im oberen

Thoraxbereich, möglicherweise verstärkt durch vermehrte Sonnenexposition auch

im Gesichtsbereich. Heute sei jedoch die Hautveränderung nicht nachweisbar.

5.18

Dr. med. B.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober

2014.

(IV-Nr. 39 S. 2 ff.) folgende versicherungsmedizinische

Beurteilung fest: Das Hauptproblem der Beschwerdeführerin sei das

Fibromyalgiesyndrom mit Fatigue. Wie der letzte Bericht von Dr. med. J.___

zeige (vgl. E. II. 5.17 hiervor), habe auch der stationäre Aufenthalt in V.___

keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Die Fibromyalgie könne jedoch

versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Die

Arbeitsfähigkeit sei aber für mittelschwere bis schwere Arbeiten durch den

Lupus erythematodes eingeschränkt. Leichte und leicht-mittelschwere Tätigkeiten

seien gemäss Dr. med. J.___ zu mindestens 75 % zumutbar. Doch beziehe er

wohl das chronische Schmerzsyndrom in seine Beurteilung mit ein. Rein bezogen

auf den remittierten Lupus gebe es keinen Grund, warum eine leichte Tätigkeit

nicht zu 100 % zumutbar sein sollte. Eine solche Tätigkeit sei auch unter

Berücksichtigung der Schulterschmerzen links und der degenerativen

Veränderungen der Wirbelsäule (s. Dr. med. L.___) vollumfänglich zumutbar

(S. 3). Die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, wie

Büroarbeit, sei immer gegeben gewesen, dies bis auf eine leichte vorübergehende

Einschränkung von November 2013 - April 2014, d.h. bis die Krankheit

auf das Antimalarikum angesprochen habe. Hingegen bestehe für mittelschwere und

schwere Arbeiten, also auch als Pflegehelferin, aktenkundig ab dem

17.

Februar 2014 (Arztzeugnis Dr. med. I.___, Dossier 9.5.14

S. 4) eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Doch aufgrund des

Intake-Gesprächs vom 22. November 2013 und dem rheumatologischen Bericht

vom 19. November 2013 (Dossier 14.6.14 S. 16) mit der erstmaligen

Verdachtsdiagnose des Lupus, müsse der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf

November 2013 festgelegt werden.

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Hochgradiger Verdacht auf

systemischen Lupus erythematodes

DD undifferenzierte

Konnektivitis

Krankheitsbeginn Herbst

2012.

mit entzündlichen Arthralgien

ANA-Positivität

niedrigtitrig, Anti-DNA-Positivität, Rheumafaktor und Anti-CCP-Negativität

Handgelenksarthritiden

rechtsbetont

humorale

Entzündungsaktivität August 2013 und November 2013

Glukokortikoid-Therapie mit

deutlicher Beschwerdelinderung

Remission unter

Antimalarikum-Therapie seit Februar 2014

aktuell: im Vordergrund

stehendes Central pain Syndrome

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Periarthropathia

humeroscapularis calcarea links

Radiologisch Osteochondrose

C5/6 mit Facettenarthrose April 2014

Vitamin D3 Mangel

− Fibromyalgie (Chronic Central

pain Syndrome)

Hohlrundrücken

Abortive Hypermobilität (Ellbogen,

Kniegelenke)

Zystische Mastopathie

Status nach Hysterektomie

Adipositas Grad II (BMI 39,5)

In der angestammten Tätigkeit als

Pflegerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % ab November 2013. In einer

dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

Es sei keine zusätzliche Leistungseinschränkung zu berücksichtigen. Es sei eine

länger als ein Jahr andauernde Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr

ausgewiesen. Es könnten berufliche Massnahmen erfolgsversprechend durchgeführt

werden. Die Fibromyalgie habe sich als therapierbar erwiesen. Der Lupus sei

erfolgreich behandelt.

5.19

Dr. med. I.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im «ausführlichen ärztlichen Bericht» vom

30.

November 2014 (IV-Nr. 48 S. 2 ff.) zur medizinischen

Anamnese wiederkehrende Rückenschmerzen und eine Schwellung am Handgelenk fest.

Zurzeit seien Handgelenksschmerzen vorhanden. Seit dem 17. Februar 2014

sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Es wurden folgende Diagnosen

gestellt: «Hochgradiger Verdacht auf Lupus erythematodes; Fibromyalgie;

Hohlrundrücken; Impingement Schulter links bei Tendinitis calcarea». 2014 seien

teigige Schwellungen der Handgelenke vorhanden gewesen, wobei die Beweglichkeit

der Handgelenke in alle Richtungen eingeschränkt gewesen sei. Im Vergleich zur

Voruntersuchung vom Frühjahr 2014 habe sich der Zustand gebessert. Die

Beschwerdeführerin könne mittelschwere und leichte Tätigkeiten noch regelmässig

verrichten (S. 9). Diese dürften keine Nässe, Kälte, kein

Bücken / Heben / Tragen von Lasten enthalten und kein

Klettern oder Steigen. Die Arbeitsleistung sei herabgesetzt, weil die

Beschwerdeführerin in der Gebrauchsfähigkeit der Hände und des Rückens

eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin könne indes eine Bildschirmarbeit und

Arbeiten am Arbeitsplatz ohne Hilfe einer anderen Person verrichten. Zu Hause

könne die Beschwerdeführerin die Arbeit ebenfalls ohne Hilfe einer anderen

Person ausführen (S. 10). Die letzte Tätigkeit in der Pflege könne die

Beschwerdeführerin nicht vollschichtig verrichten. Diese sei der

Beschwerdeführerin höchstens für 4 - 5 Stunden täglich zumutbar. Eine

angepasste Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin indes vollschichtig ausüben.

Die festgestellten Einsatzbeschränkungen bestünden auf Dauer seit 2014. Der

derzeitige Gesundheitszustand könne durch Medikamente verbessert werden

(S. 11). Eine Besserung der Leistungsfähigkeit könne durch berufliche

Rehabilitation bewirkt werden. Es sei keine Nachuntersuchung erforderlich

(S. 12).

5.20

Dr. med. B.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 30. März 2015 (IV-Nr. 59 S. 2) Folgendes

fest: Der kleine gynäkologische Eingriff wegen der Blaseninkontinenz habe

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 3. November 2014,

IV-Nr. 53 S. 5). Dasselbe gelte für das leichte obstruktive

Schlafapnoesyndrom (Bericht Schlafmedizin vom 31. Juli 2014, vgl. E. II.

5.14

hiervor). Eine Änderung des Gesundheitszustands sei jedoch offensichtlich

dadurch entstanden, als es wegen des Absetzens von Plaquenil zu einer

Verschlechterung des Lupus erythematodes gekommen sein könne (s. Mitteilung von

Dr. med. I.___ vom 22. Januar 2015, IV-Nr. 54 S. 2). Plaquenil habe

gemäss dem augenärztlichen Bericht der Klinik S.___ vom 15. Oktober 2014

wegen den Nebenwirkung einer Gesichtsfeldveränderung sistiert werden müssen.

Die Untersuchung in der Augenklinik des AE.___ vom 12. Dezember 2014 (vgl.

IV-Nr. 53 S. 3 f.) habe Befunde ergeben, die gegen eine medikamentös

toxische Maculopathie sprächen und die Wiederaufnahme der Plaqueniltherapie sei

wieder gestattet worden. Ob diese nun wieder aufgenommen oder eine

Ersatztherapie installiert worden sei, sei unbekannt. Anhand eines

Verlaufsberichts müsse nun man von Dr. med. I.___ und nach Möglichkeit auch vom

Rheumatologen des K.___ Dr. med. J.___ wissen, ob Beschwerdeführerin nun wieder

eine sog. Basistherapie erhalte und ob sich damit der Zustand bezüglich des

Lupus erythematodes wieder gebessert habe.

5.21

Dr. med. I.___ bestätigte im

Bericht vom 8. April 2015 (IV-Nr. 60) folgende Diagnosen: «Lupus

erythematodes, Haltungsinsuffizienz (fixierte Brustkyphose), Arterieller

Hypertonus, Dyslipidämie, Tendinitis calcarea, Inkontinenz, Depression».

Betreffend des muskulo-skelettalen Systems bestünden diese Krankheiten. Insbesondere

der Lupus führe zu Schwellungen an den Handgelenken. Zudem habe sich nun auch

eine recht ausgeprägte Depression entwickelt. Aktuell sei keine Arbeitsfähigkeit

gegeben. Unter intensiver Therapie sei es jedoch möglich, dass sich wieder eine

Teilarbeitsfähigkeit entwickle.

5.22

Dr. med. J.___ hielt im Arztbericht

vom 21. April 2015 (IV-Nr. 63 S. 3 ff.) folgende Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Systemischer Lupus

erythematodes

DD: undifferenzierte

Konnektivitis

Krankheitsbeginn Herbst

2012.

mit entzündlichen Arthralgien

ANA-Positivität

niedrigtitrig, Anti-dsDNA-Positivität (November 2013, Mai 2014),

Rheumafaktor und Anti-CCP-Negativität

Handgelenksarthritiden

rechtsbetont

humorale

Entzündungsaktivität August 2013 und November 2013

Glukokortikoid-Therapie mit

deutlicher Beschwerdelinderung

keine Hinweise für toxische

Makulopathie, Wiederaufnahme der Plaquenil-Behandlung März 2015

humorale

Entzündungsaktivität seit November 2013

Plaquenil-Therapie Februar

2014.

- September 2014, Wiederbeginn April 2014

aktuell: Wiedereinleiten

der Plaquenil-Behandlung bei humoraler Entzündungsaktivität, Chronic central

pain-Syndrome

Fibromyalgie

(Chronic central pain-Syndrome)

Mittelschwere Depression

Adipositas Grad III (BMI 36,61 kg/m2

März 2015)

Impingement Schulter links

bei Tendinitis calcarea

MRI Schulter links Mai 2014:

Tendinitis calcarea Ansatz Infraspinatussehne, Akromion Typ II nach Bigliani

mit geringer AC-Gelenksarthrose, Einriss Labrumbasis

anterior / superior

konservative Therapie

MRI HWS April 2014 ([...]):

Chondrose C5/6 mit Diskusherniation ohne neurale Affektion

Hohlrundrücken

MRI LWS Oktober 2013:

leichte Diskopathie L3-S1, Fazettenarthrosen L2-S1, Verdacht auf Spondylolyse

L5 rechts, keine Listhesis, keine Spinalstenose

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Vitamin D3-Mangel November

2013.

aktuell: Mangel Mai 2014

Leichtes obstruktives

Schlaf-Hypopnoe-Syndrom, Diagnose Juli 2014

Abortive Hypermotilität

(Ellbogen, Kniegelenke)

Zystische Mastopathie

Zystenentfernungen 1974

und 2001 links

Status nach Zystopexie bei

Blasensenkung

vermehrte Belastungs-Inkontinenz

Inkontinenz-Schlingen-Einlage

November 2014

Tendovaginitis stenosans de

Quervain links und Verdacht auf CTS rechts

Dyslipidämie

Arterielle Hypertonie

Die Beschwerdeführerin sei in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsschlosserin 100 %, als gelernte

Bürokraft (Diplom aus [...]) 25 % und als Pflegehelferin (SRK-Kurs)

100.

% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei aktuell sich

verschlechternd. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen

verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen und ergänzende medizinische

Abklärungen im Sinne einer Begutachtung notwendig.

Die gesundheitliche Störung wirke sich

bei der bisherigen Tätigkeit durch intermittierend bestehende entzündliche

Veränderungen mit Arthritiden und Arthralgien von Seiten des systemischen Lupus

erythematodes aus. Zudem bestünden degenerative Veränderungen und eine

Adipositas, welche erhebliche Belastungen auch vor dem Hintergrund der

generalisierten Dekonditionierung ungünstig erscheinen liessen. Eine

mittelschwere oder sogar schwere Arbeit sei aufgrund dieser Situation

sicherlich nicht zumutbar. Inwieweit die chronische Schmerzproblematik aus

psychologischer / psychiatrischer Sicht überwindbar sei, könne nicht

beurteilt werden. Die bisherige Tätigkeit im Sinne der Arbeit als

Betriebsschlosserin und Pflegehelferin sei nicht mehr zumutbar. Als gelernte

Bürokraft bestehe eine sicherlich verwertbare Arbeitsfähigkeit. Aus

rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine Büroarbeit zu 100 %

arbeitsfähig. Dabei bestehe nur eine unwesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit.

Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen

Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne verbessert werden. Dies

mit dem Weiterführen der immunsuppressiven Behandlung sowie Durchführung einer

Psychotherapie sowie unterstützenden Massnahmen im Sinne eines

Case-Managements, das die Beschwerdeführerin von der Case-Management-Stelle [...]

erhalten sollte. Diese sei bisher involviert gewesen.

Aus rheumatologischer Sicht sollten mit

der Basistherapie und den zentral schmerzmodulierenden Massnahmen sowie der

psychotherapeutischen Begleitung einerseits die Arthritisschübe und die Müdigkeit

positiv beeinflusst werden, ebenso sollten sich die Schmerzen durch die

letztgenannten Tätigkeiten mindern. Der Beschwerdeführerin seien andere

Tätigkeiten zumutbar. Dabei sollte es sich um eine leichte bis maximal

mittelschwere Arbeit ausserhäuslich handeln. Die Haushaltführung sei für eine

maximal mittelschwere Tätigkeit zumutbar, da die Arbeitsabläufe eingeteilt

werden könnten. Bei den Tätigkeiten sollten das Hantieren von schweren Lasten

sowie das Verharren in monotonen Körperpositionen vermieden werden. Dabei

bestehe eine unwesentlich verminderte Leistungsfähigkeit.

5.23

Der die Beschwerdeführerin seit

4.

Oktober 2013 behandelnde Dr. med. L.___ hielt aufgrund der letzten

Untersuchung vom 10. September 2014 im Arztbericht vom 26. April 2015

(IV-Nr. 61 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest:

Statisch muskuläres

Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler Belastungshaltung nach Brügger unter

vermehrter BWS-Kyphose und LWS-Lordose

Osteochondrose C5/C6 mit

Facettengelenksarthrose und rezidivierenden Schmerzsyndromen

Mehretagendiskopathie der

LWS mit Facettenarthrose am stärksten L4/L5 und chronisch rezidivierendem

LES-Syndrom

Impingement rechte Schulter

durch Tendinosis calcarea

Impingement linke Schulter

und Tendinosis calcarea der Supraspinatussehne bei AC-Arthrose

Tendovaginitis stenosans de

Quervain linke Hand und Verdacht auf CTS rechts

Impingement rechte Hüfte

mit initialer Koxarthrose

Systemischer Lupus

erythematosus (Herbst 2012)

Vitamin D3-Mangel

Fibromyalgie

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Zystische Mastopathie

Adipositas

Status nach Hysterektomie

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Seniorenbetreuerin sei die Beschwerdeführerin von 1. Oktober 2013 bis auf

Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär.

Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit aufgrund

einer bestehenden Schwäche und Bewegungseinschränkung der gesamten Wirbelsäule

sowie der oberen und unteren Extremitäten aus. Damit sei die bisherige

Tätigkeit nicht mehr ausführbar. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen

Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert

werden. Der Beschwerdeführerin seien keine anderen Tätigkeiten zumutbar. Es

bestehe eine umfassende Belastungsinsuffizienz des gesamten Bewegungsapparats.

5.24

Der die Beschwerdeführerin seit dem

23.

Januar 2015 behandelnde Dr. med. AF.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, hielt im Arztbericht vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 64)

folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F32.10), zumindest seit Januar 2015

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin seit dem 1. Januar 2015 zu

100.

% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Es

seien berufliche Massnahmen angezeigt. Es bestehe eine vollumfängliche

Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, wobei eine verminderte

Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Ein Versuch einer

Wiedereingliederung in eine körperlich nicht belastende Tätigkeit wäre nach

Stabilisierung der derzeit vorliegenden Symptomatik vorstellbar. Dies zu

2.

- 4 Stunden täglich. Dabei bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit von 30 - 50 % aufgrund der chronischen

Schmerzen.

5.25

Dr. med. B.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2015 (IV-Nr. 67 S. 2 f.) die

folgende versicherungsmedizinische Verlaufsbeurteilung fest: Aus den zitierten

Berichten ergebe sich ein widersprüchliches Bild der Beschwerdeführerin und

deren Arbeitsfähigkeit. Während der Bericht von Dr. med. J.___ vom

21.

April 2015 (vgl. E. II. 5.22 hiervor) ausführliche Befunde enthalte

und seine Beurteilung nachvollziehbar begründet werde, treffe dies auf den

psychiatrischen Bericht von Dr. med. AF.___ vom 11. Mai 2015 (vgl. E. II.

5.24

hiervor) nicht zu. Dr. med. L.___s Bericht vom 26. April 2015 (vgl.

E. II. 5.23 hiervor) sei nicht aktuell und entspreche seiner bereits bekannten

Stellungnahme mit nicht nachvollziehbarer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

Entsprechend der Empfehlung von Dr. med. J.___ und aufgrund der neu gestellten

möglichen Diagnose einer Depression müsse die Beschwerdeführerin nun

bidisziplinär rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet werden.

5.26

Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem

nervenärztlichen und sozialmedizinischen Gutachten vom 13. August 2015

(IV-Nr. 86 S. 3 ff.) zuhanden der C.___ welches der

Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2016 zugestellt wurde (vgl.

IV-Nr. 86 S. 1), folgende Diagnosen fest (S. 20):

Dringender Verdacht auf

systemischen Lupus erythematodes (lCD-10 M32)

DD: Undifferenzierte

Konnektivitis / Kollagenose (lCD-10 M35.9)

Erschöpfungssyndrom / Fatigue-Syndrom / depressive

Störung (lCD-10 F43.2 / G93.3)

Verdacht auf kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, emotional instabilen und

abhängigen Anteilen (lCD-10 F61)

Adipositas

per magna (lCD-10 E66.99)

Verdacht auf

Polyneuropathie-Syndrom (im Rahmen der Kollagenose?) (lCD-10 G62.9)

Intelligenz im unteren

Normbereich

Zusammenfassung und Beurteilung

(S. 20 ff.): Die Beschwerdeführerin beklage eine Kombination aus polytoper

Schmerz- und Erschöpfungs- bzw. depressiver Symptomatik. Seit 2013 hätten sich

diese Beschwerden zugespitzt: Die Beschwerdeführerin beschreibe Schmerzen im

Bereich der gesamten Wirbelsäule, der Hüftgelenke, der Hände und Füsse – «eigentlich

überall». Internistischerseits sei im Jahr 2013 der dringende Verdacht auf das

Vorliegen eines Lupus erythematodes gestellt worden (diese Diagnose werde

letztlich serologisch gestellt, die Befundkonstellation sei, soweit

diesbezüglich Informationen vorgelegen hätten, nicht eindeutig, weise aber

durchaus in diese Richtung). Die Beschwerdeführerin werde deswegen auch

medikamentös behandelt. Sie befinde sich in fachrheumatologischer Behandlung,

sollte auch weiterhin in engmaschiger Behandlung verbleiben. Sie werde dagegen

nicht von nervenärztlicher Seite behandelt, eine Psychotherapie habe sie nach

wenigen Sitzungen abgebrochen, da sie diese Versuche als wenig aussichtsreich

beurteilt habe. Psychopathologisch schildere die Beschwerdeführerin eine

Kombination aus depressiver und Erschöpfungssymptomatik. Ein

Erschöpfungssyndrom bzw. Fatigue-Syndrom komme durchaus gehäuft im Rahmen einer

Kollagenose wie eines Lupus erythematodes vor, auch ZNS Komplikationen könnten

auftreten. Bisher sei, so die Beschwerdeführerin, keine cMRT Serie angefertigt

worden. Auch cerebrale Komplikationen seien im Rahmen einer

Kollagenose / eines Lupus erythematodes durchaus zu befürchten.

Die Beschwerdeführerin beschreibe ein

Störungsbild mit Herabgestimmtheit, Antriebsminderung und partieller Anhedonie.

Neben diesen Kardinalsymptomen schildere sie Durchschlafstörungen, eine

negative Zukunftsperspektive, eine reduzierte Selbstwertzuschreibung, Gedanken

von Lebensüberdruss, Konzentrationsstörungen, fraglich auch

Merkfähigkeitsstörungen. Die Symptomatik überlagere sich mit dem Erschöpfungssyndrom.

Übergänge zum sog. Fibromyalgie-Syndrom lägen nahe, liessen sich beim

gegenwärtigen Stand medizinischen Wissens aber nicht absichern. Möglicherweise

habe die rigide Ordnung des real existierenden sozialistischen Systems der

ehemaligen DDR für die Beschwerdeführerin auch Stabilität und Sicherheit

bedeutet, eine Unterstützung, die nach dem Zusammenbruch dieses Systems 1989

weggefallen sei. Die Biografie der Beschwerdeführerin sei seither von

Ungerichtetheit, Instabilität, ja Chaos gekennzeichnet. In den letzten zwei

Jahren sei die Situation zunehmend dekompensiert. Es sei ursächlich in der

Kombination aus komplexer Persönlichkeitsstörung, depressiver Entwicklung,

Erschöpfungssyndrom zu suchen.

Die Beschwerdeführerin benötige

wahrscheinlich eher soziotherapeutische / sozialpädagogische Hilfe

denn psychotherapeutische Unterstützung. Auch ihr Tagesablauf habe an Struktur

verloren, die Aufrechterhaltung ihres Haushalts gelinge ihr nur noch schwer.

Bezüglich des qualitativen

Leistungsvermögens wurde folgendes festgehalten: Möglich seien noch körperlich

leicht belastende Tätigkeiten unter Ausschluss von Arbeiten in Nacht- bzw.

Wechselschichtrhythmus und unter Zeitdruck. Hintergrund für diese Einschätzung

bilde das oben kurz skizzierte komplexe Störungsbild. Zum quantitativen

Leistungsvermögen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei kaum noch in der

Lage, ihren Haushalt und ihren Alltag zu bewältigen. Dass vor diesem

Hintergrund eine regelmässige Erwerbstätigkeit dauerhaft durchführbar wäre, sei

wenig wahrscheinlich und wenig plausibel. Die letzten Arbeitsversuche der

Beschwerdeführerin lägen Jahre zurück und seien jeweils kurzfristig

gescheitert. Zur Zweckmässigkeit einer stationären Rehabilitationsmassnahme

wurde festgehalten, dass sich durch die Behandlung in einer

psychosomatisch / psychotherapeutisch ausgerichteten

Rehabilitationsklinik wesentliche Verbesserungen des Zustandsbildes der

Beschwerdeführerin erreichen liessen, müsse eher skeptisch gesehen werden.

Kollagenosen hätten die Tendenz, im Verlauf weitere Beschwerden mit sich zu

ziehen. Im Fall der Beschwerdeführerin sei also durchaus mit weiteren

Einschränkungen, Komplikationen zu rechnen. Eine Reevaluation des

Beschwerdebildes in zwei Jahren solle deswegen an dieser Stelle angeregt werden

(S. 23 f.).

5.27

Im Rahmen des bidisziplinären

Gutachtens vom 15. Oktober 2015 (IV-Nrn. 79.1 - 79.4)

hielten Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt i.R., Innere Medizin und Rheumatologie

FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, G.___,

Begutachtungsstelle F.___, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit fest:

1.

Spondylose des Axialskeletts, am meisten

LWS (ICD-10 M47.817), aber auch an BWS (ICD-10 M47.814) und HWS (ICD-10

M47.812)

2.

Tendinitis calcarea der linken Schulter

Infraspinatus mit leichtgradiger AC-Gelenkarthrose

3.

Verdacht auf atypische und undifferenzierte

Kollagenosen

Folgende Diagnosen seien ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Achse I (klinische Störungen)

Leichte depressive Episode

mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01), Beginn im Mai / Juni 2013 in

Form einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), mittlerweile

weitgehend rekompensiert, klinisch noch wirksam als leichte depressive Episode

2.

Achse II (deskriptive Strukturdiagnose)

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit Selbstwertproblematik (ICD-10 Z73)

3.

Achse III (medizinische

Krankheitsfaktoren)

siehe somatische Diagnosen

im rheumatologischen Teilgutachten Prof. Dr. med. D.___

4.

Achse IV (psychosoziale und

umgebungsbedingte Belastungen)

Bei der Beschwerdeführerin

bestünden berufliche Probleme (nach der Kündigung durch den Arbeitgeber auf

Oktober 2013 sei sie arbeitslos, die berufliche Perspektive sei noch nicht

geklärt); des Weiteren bestünden in diesem Kontext Probleme mit dem sozialen

Umfeld, wirtschaftliche Probleme und, länger zurückliegend, Probleme mit der

Hauptbezugsgruppe (ihrer Familie, Kontaktabbruch mit dem Ex-Ehemann und den

beiden Kindern).

5.

Achse V (globale Erfassung des

Funktionsniveaus GAF)

Der Score für GAF (= Global

Assessment of Functioning) liege bei 61 - 70, was bedeute: es bestünden

einige, krankheitsbedingte, leichtere Symptome (eine depressive Stimmungslage,

die Schlafstörungen usw.), welche die soziale und berufliche Leistungsfähigkeit

jedoch nur minim beeinträchtigten, diese Funktionen seien ansonsten im

Allgemeinen verfügbar und relativ gut abrufbar, zudem handle es sich hier um

ein kurativ angehbares Leiden (die laufende Behandlung könne dementsprechend

noch verbessert werden).

6.

Bilaterale patellofemorale beginnende

Arthrose

7.

Beginnende Arthrose am rechten

Handgelenk

Weitere siehe PA

Als Pflegerin oder Betriebsschlosserin

sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig für schweres Heben oder

längeres Stehen und Drehen. Dies wegen mechanischen Rückenbeschwerden und der Schulter-Tendinitis.

Zum «Beginn der Arbeitsunfähigkeit» wurde festgehalten, dass schon am 11. April

2014.

ein ablehnender Vorbescheid ergangen sei. Es seien mit Einwand der

Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2014 weitere medizinische Abklärungen und

die Rentenprüfung verlangt worden. Gemäss RAD-Bericht vom 2. Oktober 2014 (vgl.

E. II. 5.18 hiervor) wäre die angestammte Tätigkeit als Pflegerin seit November

2013.

nicht mehr zumutbar, eine Verweistätigkeit sei jedoch zumutbar. Dieser

Einschätzung werde vollumfänglich zugestimmt. In einer angepassten Tätigkeit

sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig für leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten, insbesondere wenn die Arbeitsabläufe eingeteilt

werden könnten und das Verharren in monotonen Körperpositionen vermieden werden

könne (S. 6).

Aus rheumatologischer Sicht wurde

betreffend die medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit festgehalten,

dass die erhöhten Akutphasen (Blutsenkung, CRP, C3 und C4) in diesem Fall etwas

unerklärt blieben. Die grenzwertigen Autoantikörper gegen ANA und dsDNA seien

auch nicht diagnostisch. Eine Wiederholung der Serumelektrophorese, die am

19.

November 2013 gemacht worden sei, werde empfohlen, zusammen mit einer

Urin-Eiweisselektrophorese und quantitativer lgG- (inkl. lgG 4), lgM- und IgA-Messung.

Eine CT des Thorax und Abdomens sei wegen der unklaren

Axialskelettschmerzen-Komponente auch empfohlen, um eine retroperitoneale

Fibrosis (Morbus Ormond) oder andere entzündliche Prozesse auszuschliessen.

Diese seien unwahrscheinlich, aber nicht vollständig ausgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin sei seit Anfang

des Jahres 2014 in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Ausser

den dort durchgeführten psychotherapeutisch stützenden Gesprächen sei eine milde

antidepressive Pharmakotherapie mit einem pflanzlichen Arzneimittel für

depressive Verstimmungszustände (ein Johanniskraut-Extrakt) gestartet worden,

wobei jedoch genauere Dosisangaben für das verordnete Solevita forte fehlten

(entsprechende Studien mit solchen Präparaten verwiesen darauf, dass diese bei

leichten und mittelschweren depressiven Episoden nur dann eine Wirkung zeigen

könnten, wenn ausreichend, d.h. mit mindestens 800 mg / Tag

dosiert werde, was also als Mindestkriterium zu fordern sei). Mittlerweile sei

es, jedenfalls nach dem Bericht der Beschwerdeführerin, zu Unstimmigkeiten in

dieser psychiatrischen Fachbehandlung gekommen, es werde aktuell ein neuer

Fachbetreuer gesucht, wozu zu raten sei, ebenso zu einer Verbesserung bzw.

Überwachung der laufenden Therapie (ausreichende Dosierung und regelhafte

Einnahme). Massnahmen dieser Art seien dann ausreichend und geeignet, den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, auch bei den Belastungen durch die

berufliche Wiedereingliederung, die prinzipiell möglich sei und sofort begonnen

werden könne, zu begleiten und zu stützen. Darüber hinaus könne die

Beschwerdeführerin durch eine Berufsberatung seitens der AG.___ und / oder

der zuständigen IV-Stelle einen Benefit haben, wobei, jedenfalls aus psychiatrischer

Sicht, dieses Prozedere von der Beschwerdeführerin auch alleine in Eigenregie

eingeleitet und durchgeführt werden könne. Wenn diese Kautelen beachtet und das

angesprochene Prozedere konsequent und alsbald umgesetzt werde, seien sowohl

die medizinische wie auch die damit zusammenhängende Erwerbs- und

Sozialprognose aus psychiatrischer Sicht als gut einzuschätzen. Diese

Vorgehensweise sei mit einem äusserst geringen Nebenwirkungsspektrum behaftet

und somit der Beschwerdeführerin zumutbar. Auch seien die üblichen, für eine

Behandlung zu fordernden WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und

Wirtschaftlichkeit) erfüllt; gegebenenfalls spreche ausserdem nichts dagegen,

für die Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht SMP zu formulieren, da

eine versicherte Person ja alles ihr zumutbare zu unternehmen habe, um ihren

Gesundheitszustand zu verbessern bzw. wie im Falle der Beschwerdeführerin, wenn

die Arbeitsfähigkeit von 100 % schon wieder erreicht sei, dieses Niveau

auch künftig dauerhaft zu erhalten (S. 6 f.).

5.28

Dr. med. B.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 (IV-Nr. 83 S. 2 f.)

betreffend das bidisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 15. Oktober 2015 (vgl. E. II. 5.27 hiervor) Folgendes

fest: Das Gutachten sei insgesamt schlüssig, ausführlich, klar begründend und

demzufolge nachvollziehbar. Die sehr ausführliche Diagnoseliste könne dem

Gutachten (S. 4) entnommen werden. Zu beachten sei, dass die zuvor

gestellte Diagnose eines Lupus erythematodes nicht gesichert sei und

stattdessen die Verdachtsdiagnose einer atypischen, undifferenzierten

Kollagenose gestellt werde. Auch die früher gestellte Diagnose der Fibromyalgie

werde widerlegt. Ferner könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Gemäss der neuen Rechtsprechung würden

die Standartindikatoren (S. 7) zusammenfassend abgehandelt.

Die Arbeitsfähigkeit werde analog der

RAD-Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 (vgl. E. II. 5.18 hiervor) beurteilt:

0.

% in der angestammten Tätigkeit ab November 2013, dies besonders wegen

der arbeitseinschränkenden Spondylose der Wirbelsäule, dem Verdacht auf

Kollagenose und der Schulterproblematik links. Eine leichte bis mittelschwere

angepasste Tätigkeit ohne Verharren in monotonen Körperpositionen sei zu 100 %

zumutbar. Dies gelte durchgehend mit Unterbrüchen von beschränkter Dauer, da

sich eine längere Arbeitsunfähigkeit im Verlauf nicht begründen lasse (s.

S. 5). Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei im Gutachten

nachvollziehbar und schlüssig aufgeführt. Es sei eine wesentliche Veränderung

des Gesundheitszustands (Verbesserung / Verschlechterung) mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten, entsprechend den bereits in der

Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 gemachten Feststellungen. In einer dem

Leiden angepassten Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit durchgehend

100.

%. In Bezug auf die Frage, ob Försterkriterien ausgewiesen würden, hielt

Dr. med. B.___ fest, diese würden nicht mehr angewandt. Berufliche Massnahmen

könnten erfolgversprechend durchgeführt werden, sie seien von den Gutachtern

auch dringend empfohlen worden. Der aktuelle Gesundheitszustand werde sich kaum

mehr sehr verändern.

5.29

Die die Beschwerdeführerin seit

7.

September 2015 behandelnde Dr. med. AH.___, Fachärztin FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, AI.___, wies im Arztbericht vom 18. März

2016.

(IV-Nr. 89) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

aus:

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), gemäss Beschwerdeführerin

seit circa Anfang 2015

Die Beschwerdeführerin sei in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Seniorenbetreuerin von 7. September 2015

bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei

besserungsfähig. Durch medizinische Massnahmen könne ihr Gesundheitszustand

verbessert werden. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen

Tätigkeit durch Einschränkungen im Rahmen des depressiven Syndroms aus:

verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration, reduzierte

Ausdauer / Belastbarkeit in Kombination mit erhöhter Ermüdbarkeit.

Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdegegnerin noch zumutbar. Bei einer

Verbesserung des depressiven Syndroms könne mit einer schrittweisen Steigerung

der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Wann dies genau der Fall sein werde,

könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Inwieweit eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Vorerkrankungen

gegeben sei, könne durch die Unterzeichnende nicht beurteilt werden. Dabei

bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit im Sinne einer verminderten

Aufmerksamkeit und Konzentration, reduzierter

Ausdauer / Belastbarkeit in Kombination mit erhöhter Ermüdbarkeit.

Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen

Tätigkeitsbereich könne verbessert werden. So könne es durch eine integrierte

ambulante psychiatrische Behandlung zu einer Verbesserung des depressiven

Syndroms kommen, was wiederum eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit sich

bringe. Die genannten Defizite seien globale Einschränkungen und beeinflussten

damit alle relevanten Arbeitsaktivitäten.

5.30

Im Arztbericht vom 4. April

2016.

(IV-Nr. 91) hielt Dr. med. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit fest:

− Lupus erythematodes

− Haltungsinsuffizienz

Folgende Diagnosen hätten keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

− arterieller Hypertonus und Dyslipidämie

Der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch

medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen

angezeigt. In der bisherigen Tätigkeit als Betreuerin würden sich die

gesundheitlichen Störungen durch Antriebslosigkeit, Schmerzen, Traurigkeit und

Überforderung auswirken. Die Beschwerdeführerin könne leichte Arbeiten, z.B.

Büro, zu 60 - 80 % machen. Dabei bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin mehr Pausen benötige. Eine

berufliche Integration über die Beschwerdegegnerin wäre sinnvoll. Es wären der

Beschwerdeführerin andere Tätigkeiten zu 60 - 80 % zumutbar,

z.B. Büroarbeiten. Unter «Vorschläge, weitere Fragen» wurde festgehalten: schwierige

soziale Situation, kein soziales Netz, wenig Motivation, depressiv, traurig,

hilflos, passiv, ängstlich, überfordert.

5.31

Dr. med. B.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016 (IV-Nr. 95) bezüglich des

Gutachtens von Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___ vom 13. August 2015 (vgl. E.

II. 5.26 hiervor) fest, dessen Fachrichtung sei auf der Titelseite des

Gutachtens nicht lesbar. Da es sich um ein Rehabilitationszentrum für psychisch

Kranke handle, könne es sich bei ihm um einen Psychiater handeln. Doch werde

das Gutachten als nervenärztlich und sozialmedizinisch bezeichnet, also sei er

vielleicht auch Neurologe. Als psychiatrische Diagnose stelle er den Verdacht

auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, ohne diese zu begründen. Ferner

vermische er ein Fatigue-Syndrom, Erschöpfungssyndrom und eine depressive

Störung. Zudem stelle er rheumatologische Diagnosen und äussere den Verdacht

auf eine Polyneuropathie. Aus den Beurteilungen auf S. 23 sei zu

schliessen, dass der Gutachter die Beschwerdeführerin eigentlich nicht mehr für

arbeitsfähig halte. Das Gutachten sei nicht nachvollziehbar, da vage oder nicht

bzw. schlecht begründend. Es vermöge die ausführlichen Erhebungen, Diskussionen

und Begründungen im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ nicht in Frage zu

stellen.

Zum psychiatrischen Bericht von Dr. med.

AH.___ des AI.___ vom 18. März 2016 (vgl. E. II. 5.29 hiervor) wurde

festgehalten, dass durch den Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ eine

leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden sei

und Dr. med. AH.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit

aktuell mittelgradiger Episode stelle. Die am 7. September 2015 und

14.

März 2016 erhobenen psychopathologischen Befunde seien jedoch nicht

mit einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbar. Sie deckten sich

weitgehend mit den Befunden des psychiatrischen Gutachters (S. 8), wobei

dessen Befunderhebung weitaus gründlicher erfolgt sei. Unverständlich sei, wie

Dr. med. AH.___ aufgrund der genannten Symptome zur Einschätzung einer

gänzlichen Arbeitsunfähigkeit gelangte. Insgesamt müsse man annehmen, dass ihre

Beurteilung einer anderen Wahrnehmung des gleichen Zustands (Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ und Erstbeurteilung Dr. med. AH.___ im gleichen

Zeitraum erfolgt) entspreche. Sie könne jedoch die Beurteilung des Gutachters der

Begutachtungsstelle F.___ nicht in Frage stellen.

Betreffend den Kurzbericht der

Hausärztin Dr. med. I.___ vom 4. April 2016 (vgl. E. II. 5.30 hiervor) sei

aus den Angaben insbesondere ein psychosoziales Fehlverhalten erkennbar. Die

Hausärztin halte die Beschwerdeführerin für leichte Arbeiten zu 60 - 80 %

arbeitsfähig. Es würden keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht,

welche berücksichtigt werden müssten. Es könne an der RAD-Beurteilung vom 4. Dezember

2015.

(vgl. E. II. 5.28 hiervor) festgehalten werden.

5.32

Dr. med. J.___ hielt aufgrund der

ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2016 im

Bericht vom 8. November 2016 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 104

S. 2 ff.):

Systemischer Lupus

erythematodes

DD: undifferenzierte

Konnektivitis

Krankheitsbeginn Herbst

2012.

mit entzündlichen Arthralgien

ANA-Positivität

niedrigtitrig, Anti-dsDNA-Positivität (November 2013, Mai 2014), Rheumafaktor

und Anti-CCP-Negativität

Handgelenksarthritiden rechtsbetont

humorale

Entzündungsaktivität August 2013 und seit November 2013

Glukokortikoid-Therapie mit

deutlicher Beschwerdelinderung

Plaquenil-Therapie Februar 2014 - September

2014.

(keine Hinweise für toxische Makulopathie Dezember 2014 und Januar 2016),

seit Mai 2016

April 2016 und Mai 2016

persistierende humorale Entzündungsaktivität

aktuell: weiterhin leichte

humorale Entzündungsaktivität, kein nephritisches Urinsediment, Myalgien und

Arthralgien wahrscheinlich im Rahmen der Diagnose 2

Fibromyalgie

(chronic central pain syndrome)

Rezidivierende depressive

Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode

Adipositas Grad III (BMI

37,54 kg/m2 Mai 2016)

Impingement Schulter links

bei Tendinitis calcarea

MRI Schulter links Mai 2014:

Tendinitis calcarea Ansatz Infraspinatussehne, Akromion Typ II nach Bigliani

mit geringer AC-Gelenksarthrose, Einriss Labrumbasis anterior / superior

konservative Therapie

aktuell: keine Hinweise für

Rotatorenmanschettenläsion oder Impingement bei periarthropathischen

Beschwerden Schulter links

Cholezystolithiasis

laparoskopische

Cholezystektomie 13. September 2016

August 2016

Koronarangiographie ohne relevante Pathologie

− RF: familiär, arterielle Hypertonie,

Dyslipidämie (AGLA Risk Score 8,6 %), Adipositas

MRI HWS April 2014 ([...]):

Chondrose C5/6 mit Diskusherniation ohne neurale Affektion

Vitamin D3-Mangel November

2013.

und Mai 2014

Leichtes obstruktives

Schlaf-Hypopnoe-Syndrom, Diagnose Juli 2014

Hohlrundrücken

MRI LWS Oktober 2013:

leichte Diskopathie L3-S1, Fazettenarthrosen L2-S1, Verdacht auf Spondylolyse

L5 rechts, keine Listhesis, keine Spinalstenose

Abortive Hypermotilität

(Ellbogen, Kniegelenke)

Zystische Mastopathie

Zystenentfernungen 1974

und 2001 links

Status nach Zystopexie bei

Blasensenkung

vermehrte

Belastungsinkontinenz

lnkontinenzschlingen-Einlage

November 2014

Tendovaginitis stenosans de

Quervain links und Verdacht auf CTS rechts

Beurteilung: Nach wie vor klage die

Beschwerdeführerin über vielfältige Beschwerden, so über Ganzkörperschmerzen,

insbesondere vom 23. zum 24. Oktober 2016 ohne Fieber bei oftmals

auftretenden Kopf- und Rückenschmerzen sowie Kältegefühl und Schwitzen im

Wechsel, bei gut verlaufener Cholezystektomie im September 2016. Die

Laboruntersuchung am 18. Oktober 2016 habe eine leichte humorale

Entzündungsaktivität gezeigt, die auch im Rahmen des systemischen Lupus

erythematodes gesehen werden könne, aber auch im Rahmen der Adipositas. An

einen Zusammenhang mit einer noch residuellen Entzündung im Bereich des

Operationssitus denke Dr. med. J.___ nicht, da sich der Entzündungswert im

Bereich der früheren Entzündungen halte und die Beschwerdeführerin abdominal nicht

über Beschwerden klage. Angesichts der Entzündung wäre eine Basistherapie mit

z.B. Methotrexat möglich und sinnvoll. Für eine Belimumab-Medikation

qualifiziere sich die Beschwerdeführerin nicht. Dabei stelle sich die von Dr. med.

I.___, insbesondere auch mit dem Mail vom 23. September 2016 (?),

gestellte Frage nach der Compliance hinsichtlich der Antimalarikum-Einnahme.

Die Beschwerdeführerin habe Dr. med. J.___

im Verlaufe der Jahre wiederholt um Rezeptausstellungen gebeten. Er habe diese

aber nicht immer kopiert, so dass er über die Gesamtmenge der allenfalls bezogenen

Antimalarikum-Medikamente nicht Auskunft geben könne. Die Fibromyalgie sei jedoch

im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin habe sowohl Surmontil wie offensichtlich

auch Saroten sistiert und auch Duloxetin nicht eingenommen, da sie über Diarrhö

geklagt habe.

5.33

Dr. med. B.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2017 (IV-Nr. 106) zum Bericht der

Rheumatologie des K.___ vom 8. November 2016 (vgl. E. II. 5.32 hiervor) fest,

es würden bis auf den Zustand nach Cholecystektomie, was keine längere

Arbeitsunfähigkeit begründe, keine neuen medizinischen Tatsachen geltend

gemacht. Hervorzuheben sei, dass Dr. med. J.___ das Hauptproblem der

Schmerzsymptomatik in der Fibromyalgie sehe. Diese sei im Gutachten der Begutachtungsstelle

F.___ von Prof. Dr. med. D.___ verneint und die allgemeinen

Bewegungsapparatschmerzen durch Weichteil- und beginnende Arthrosesymptome

erklärt worden, für die Fibromyalgie fehlten einige Kriterien. Doch ungeachtet

leicht unterschiedlicher diagnostischer Interpretationen sei

versicherungsmedizinisch entscheidend, dass sich am klinischen Zustand nichts

geändert habe. Es könne an der RAD-Beurteilung vom 4. Dezember 2015 bzw.

18.

Mai 2016 (vgl. E. II. 5.29 und 5.31 hiervor) festgehalten werden.

5.34

Im Konsultationsbericht vom

10.

März 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 4) hielt Dr. med. L.___ folgende

Diagnosen fest: «Statisch-Muskuläres Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler

Belastungshaltung bei vermehrter BWS-Kyphose und LWS-Lordose». Es bestehe eine Kombination

aus einer sternosymphysalen Belastungshaltung nach Brügger mit Schmerzen der

gesamten Wirbelsäule und Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur und

Verschleisserscheinungen der LWS bei Spondylose und Spondylarthrose besonders

L4/L5. Neu fortgeleiteter Schmerz in den rechten Oberschenkel. Zum Ausschluss

einer Wurzelkompression Überweisung zum MRI der LWS mit anschliessender

Wiedervorstellung zur Besprechung der Befunde und des weiteren Vorgehens.

5.35

Aufgrund der am 29. März

2017.

durchgeführten MR der Lendenwirbelsäule hielt Dr. med. AJ.___, FMH

Radiologie, AK.___, im Bericht vom 29. März 2017 (Beschwerdebeilage

Nr. 5) folgende Beurteilung fest: Hyperlordose der LWS mit neu Bandscheibenprotrusion

im Segment LWK 4/5 paramedian links ohne allerdings ersichtliche Tangierung

der Nervenwurzel L5 am rezessalen Abgang in Rückenlage. Progression der

Bandscheibenprotrusion in stehender Position? Versuch einer PRT? Im Segment LWK 4/5

betonte Facettengelenksarthrose.

5.36

Im Konsultationsbericht vom

21.

April 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 8) hielt Dr. med. L.___

folgende Diagnose fest:

Statisch-Muskuläres

Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler Belastungshaltung bei vermehrter

BWS-Kyphose und LWS-Lordose mit rezidivierendem L5 Syndrom bei Protrusion L4/L5

links

Prozedere / Beurteilung: Im

MRI Protrusion L4/L5 links mit rezessaler Enge. Unter Belastung wäre eine

Reizung der Wurzel L5 in diesem Bereich denkbar und würde die Beschwerden der Beschwerdeführerin

erklären. Bei anhaltenden Problemen oder Verschlechterung Indikation zur PRT (periradikuläre

Therapie) der Wurzel L5 links zwischen L4/L5. Die Beschwerdeführerin absolviere

aktuell eine Behandlung im Thermalbad in Verbindung mit einer

Triggerpunkttherapie, welche fortgesetzt werden solle.

5.37

Dr. med. L.___ hielt in seinem

fachärztlichen Bericht vom 1. Juli 2017 folgende Diagnosen fest

(Beschwerdebeilage Nr. 7):

Rezidivierendes L5 Syndrom

bei Protrusion L4/L5 links

Statisch-Muskuläres

Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler Belastungshaltung bei vermehrter BWS-Kyphose

und LWS-Lordose

Impingement beide Schultern

und Tendinosis calcarea Supraspinatussehne links bei AC-Arthrose

Impingement rechte Hüfte

Systemischer Lupus

erythematodes (Herbst / 2012)

Status

nach Tendovaginitis stenosans de Quervain links

Die Behandlung habe vom 4. Oktober

2013.

bis zum 21. April 2017 gedauert. Aktuell fänden monatliche

Konsultationen statt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

betrage 50 % bei einer Leistungseinschränkung von 50 %.

5.38

Dr. med. N.___, Facharzt FMH für

Lungenkrankheiten und Innere Medizin, führte im Bericht vom 11. Juli 2017

(Beschwerdebeilage Nr. 9) aus, die Beschwerdeführerin habe sich am

17.

Mai 2017 und 6. Juni 2017 in Behandlung befunden. Sie habe über

einen chronischen Reizhusten, der nach einer Grippe im Februar begonnen habe,

sowie über eine chronische Müdigkeit und Kopfschmerzen bei seit 2014 bekannter

Schlafapnoe geklagt. Lungenfunktionell habe sie eine mittelschwere bronchiale

Hyperreaktivität bei normalem exhalierten NO und negativem Methacholintest aufgewiesen.

Die respiratorische Polygraphie vom 31. Mai 2017 habe die bekannte

mittelschwere obstruktive Schlafapnoe mit einem Apnoe- / Hypopnoeindex

von 25,8/h und einem Desaturationsindex von 25,6/h bestätigt. Es wurde die

Diagnose «mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom» und «chronischer

Husten, DD: Postinfektiös» festgestellt. Die Hustensymptomatik sei inzwischen

unter einer vorübergehenden Inhalationsbehandlung mit Axotide abgeklungen, was

einen postinfektiösen Husten bestätige. Bezüglich dem obstruktiven

Schlafapnoesyndrom sei die Anpassung einer nächtlichen CPAP-Therapie im

Schlaflabor der AL.___ in [...] vorgesehen. Sowohl der inzwischen abgeklungene

Husten als auch das Schlafapnoesyndrom hätten keine Arbeitsunfähigkeit zur

Folge.

5.39

Im Konsultationsbericht vom

16.

Mai 2018 (Urkunde 14) hielt Dr. med. L.___ die Diagnose eines

«rezidivierenden L5 Syndroms bei Protrusion L4/5 links» fest. Es erfolge eine

konservative Therapie. Prozedere / Beurteilung: Die von der

Beschwerdeführerin in das linke Hüftgelenk projizierten Schmerzen seien

vertebrogenen Ursprungs. Es bestehe eine Protrusion des Bandscheibenfaches

L4/L5 mit Reizung der L5 Wurzel unter Belastung. Obwohl radikuläre Symptome im

linken Bein fehlten, könne das Hüftgelenk als Schmerzursache ausgeschlossen

werden. Radiologisch bestehe allenfalls eine diskrete zentrale

Gelenkspaltverschmälerung ohne osteophytäre Randanbauten bei ansonsten gut

abgrenzbarem Gelenkspalt. Bei der klinischen Untersuchung sei die Hüfte ohne

jeglichen Schmerz. Die Befunde seien der Beschwerdeführerin demonstriert und

ausführlich mit ihr besprochen worden. Ihr sei eine periradikuläre Therapie

vorgeschlagen worden. Zu dieser Massnahme habe sie sich aktuell nicht

entschliessen können. Verordnung von Physiotherapie. Gegen die Schmerzen sei

Tilur retard verordnet worden.

5.40

Mit Schreiben vom 16. August

2018.

(Urkunde 11) bestätigte Dr. med. AM.___, Assistenzärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie, AI.___, die Beschwerdeführerin habe sich vom

7.

September 2015 bis 1. Mai 2018 in ambulanter psychiatrischer

Behandlung befunden. Eine erneute ambulante psychiatrische Behandlung im AI.___

bestehe seit dem 14. August 2018. Es wurde die Diagnose einer

«rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10

F33.19)» festgehalten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hielt auf dem

Schreiben handschriftlich fest, der Unterbruch der Behandlung ab dem 1. Mai

2018.

sei aufgrund der Schwangerschaft von Dr. med. AH.___ erfolgt.

6.

Es ist zunächst auf das durch

die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten bei der

Begutachtungsstelle F.___ vom 15. Oktober 2015 (vgl. E. II. 5.27 hiervor) einzugehen

und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf dieses abgestellt hat

(A.S. 3).

6.1

Das von Prof. Dr. med. D.___,

Chefarzt i.R., Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med. E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte bidisziplinäre

Gutachten (IV-Nrn. 79.1 - 79.4) wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2 hiervor) gerecht. So wurde die

Beschwerdeführerin je einer ausführlichen rheumatologischen und psychiatrischen

Exploration unterzogen (IV-Nrn. 79.3 S. 1 ff. und 79.4

S. 2 ff.). Damit sind auch ihre geklagten Beschwerden in die

gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen. Zudem beruht das Gutachten auf

allseitigen Untersuchungen. So wurden eine labormedizinische Untersuchung / Immunologie

(IV-Nr. 79.2) und eine klinische rheumatologische Untersuchung inkl.

Zusatzuntersuchungen (IV-Nr. 79.3 S. 4 f.) durchgeführt und zudem wurde

der psychische Befund nach AMDP (IV-Nr. 79.4 S. 7 ff.) erhoben. Durch

das Aufführen der medizinischen Vorakten ab dem 7. Februar 2013 in

chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 79.1 S. 10 ff.) wurde das

Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Ferner leuchten

die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation

ein: So führte der rheumatologische Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe klar

degenerative mechanische Axialskelettschmerzen, am meisten im BWS- und

LWS-Bereich, welche mit ausstrahlenden pseudoradikulären Schmerzen verbunden

seien, ohne Hinweise klinisch oder bildgebend für neurologische Involvierung

(IV-Nr. 79.3 S. 5). Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der an der

BWS und LWS erhobenen rheumatologischen Befunde. So befinde sich wegen den

Schmerzen der Endpunkt bei der Rotation der BWS rechts bei 45 ° und links

bei 60 °. Zudem seien an der LWS diffuse Bewegungseinschränkungen wegen

Schmerzen, insbesondere lateral, vorhanden (IV-Nr. 79.3 S. 4). Aufgrund

der beschriebenen rheumatologischen Untersuchungsbefunde leuchtet zudem ein,

wenn der Gutachter von einem Missverhältnis zwischen stark behindernden

Schmerzen und minim objektiven Befunden ausging, welches er auf eine gewisse

emotionale Überlagerung zurückführte (IV-Nr. 79.3 S. 5). Denn bei der

Untersuchung der Beschwerdeführerin überwog das Schmerzverhalten: So habe die Beschwerdeführerin

über seit Jahren bestehende Schmerzen im Knie, in der Schulter, in der Hüfte,

am Axialskelett HWS, der BWS und LWS sowie über Rücken- und Gesässchmerzen geklagt

(IV-Nr. 79.3 S. 2 f.). Im Vergleich dazu wurden bei der

rheumatologischen Untersuchung u.a. folgende Befunde festgestellt: Keine Weichteilschwellungen

oder objektive Synovialitis, beidseitig negativer Finkelstein-Test für de

Quervain Tenosynovitis, patellofermorale Schmerzen mit positivem Clark-Test

beidseits mit Crepitus ohne Erguss oder Entzündung, suggestiver abduktionsabhängiger

Schmerz aktiv und passiv, keine Leistenschmerzen, negativer Mennell-Test,

inkonsistent reduzierte Bewegungen der Schulter und am Axialskelett HWS, keine

Auslösung einer Wurzelsymptomatik, diffuse Bewegungseinschränkungen der LWS. Somit

ist eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und

den erhobenen gutachterlichen Befunden plausibel. Im Rahmen der psychiatrischen

Exploration führte der psychiatrische Gutachter diesbezüglich aus, die

Beschwerdeschilderung sei weitgehend adäquat, leichte Verdeutlichungstendenzen seien

spürbar, wie häufig in solchen Untersuchungssituationen (IV-Nr. 79.4

S. 9). Es gebe indes keine Anhalte für Simulation oder Aggravation, auch

nicht umgekehrt für ein dissimulatives Verhalten. Aufgrund der anlässlich der psychiatrischen

Exploration festgestellten Befunde ist die Darlegung des psychiatrischen

Gutachters nachvollziehbar, wonach gemäss den operationell definierten

Leitlinien der ICD-10 derzeit noch das klinische Bild einer «leichten

depressiven Episode mit somatischem Syndrom» vorliege (IV-Nr. 79.4

S. 11). So wurde die Beschwerdeführerin bei der Exploration u.a. als wach,

bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten

(Zeit / Ort / Situation / Person) vollumfänglich

orientiert beschrieben (IV-Nr. 79.4 S. 8). Zudem wurden eine intakte

Auffassung, ausreichend fokussierte Aufmerksamkeit und erst in der zweiten

Hälfte der Exploration leicht gemindert geteilte Aufmerksamkeit, während des

gesamten Interviews im Wesentlichen (mit Ausnahme der leichten Schwankungen im

Verlauf) erhaltene Konzentration und weder Anhalte für ausgeprägte Zwänge

(Handlungen wie Gedanken) noch für Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen (auch

nicht schwächerer Art wie Depersonalisations- und Derealisationserlebnisse),

oder überhaupt für eine produktive psychotische Symptomatik festgestellt. Die

Stimmung sei nur leicht zum depressiven Pol hin ausgelenkt, die Beschwerdeführerin

sei allerdings recht affektlabil, sie weine des Öfteren und unvermittelt, sei

aber situativ positiv beeinflussbar, ablenkbar und stimmungsmässig aufhellbar,

emotional sei sie spürbar, der affektive Rapport sei ausreichend. Aufgrund der Angaben

der Beschwerdeführerin während der Exploration vermag ferner einzuleuchten, dass

der psychiatrische Gutachter darlegte, es bestünden bei der Beschwerdeführerin berufliche

Probleme, Probleme mit dem sozialen Umfeld, wirtschaftliche Probleme und

Probleme mit der Hauptbezugsgruppe (Familie; IV-Nr. 79.4 S.12). So gab die

Beschwerdeführerin u.a. an, nach der Kündigung im AN.___ in [...] wegen den

aufkommenden orthopädischen Erkrankungen seit Oktober 2013 arbeitslos zu sein. Sie

habe zudem keinen Kontakt mehr zu ihren in [...] lebenden Kindern, wobei der

Sohn die Tochter im Alter von 15 Jahren mehrfach missbraucht und diese

daraufhin eine Angstpsychose entwickelt habe und nun in einem Behindertenheim

lebe. Ihr Ehemann habe sie mehrfach betrogen, ihr in der Schweiz lebender

Freund habe sich erhängt und sie habe ihn alsdann tot aufgefunden, wobei sie

noch heute unter diesen Eindrücken leide (IV-Nr. 79.4 S. 5 f.). Es leuchtet

daher ein, wenn der Gutachter ausführte, die Beschwerdeführerin habe eine nicht

einfache, spannungsreiche Biographie mit vielen lebensgeschichtlichen

Einflüssen und wiederkehrenden psychosozialen Belastungsfaktoren

(IV-Nr. 79.4 S. 10 unten).

Damit kommt dem bidisziplinären

Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___ vom 15. Oktober 2015

grundsätzlich voller Beweiswert zu.

6.2

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

der Beweiswert des Gutachtens Prof. Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ durch die

zeitlich vor dem Gutachten verfassten Arztberichte allenfalls geschmälert wird:

6.3

Es ist zunächst auf das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E.___ einzugehen (IV-Nr. 79.4):

6.3.1

Im relativ knapp ausgefallenen

Arztzeugnis des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters Dr. med. AF.___

vom 23. Januar 2015 (vgl. E. II. 5.24 hiervor) ist weder die

Diagnosestellung einer «mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.10),

zumindest seit Januar 2015» in nachvollziehbarer Weise herleitbar noch vermag die

Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als

Betreuerin einzuleuchten. So ist dem Arztzeugnis nicht zu entnehmen, welche

Befunde der Psychiater bei der Beschwerdeführerin überhaupt erhoben hat. Er

hielt unter dem Titel «erhobene Befunde» einzig ein «depressives Syndrom» fest.

Weitere Angaben bzw. eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem psychischen

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt

auch für die geschätzte volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit.

Auch diesbezüglich erfolgte keine substanziierte Auseinandersetzung mit der

bisherigen Tätigkeit bzw. mit den diesbezüglichen Einschränkungen aus

gesundheitlicher Sicht. So hielt denn auch bereits der RAD-Arzt Dr. med. B.___

in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2015 (vgl. E. II. 5.25 hiervor) fest,

der psychiatrische Bericht von Dr. med. AF.___ sei nicht nachvollziehbar

begründet.

Somit vermag dieser Arztbericht nicht zu

überzeugen und der Beweiswert des Gutachtens des Begutachtungsinstituts F.___

wird durch diesen nicht geschmälert.

6.3.2

Betreffend das im Auftrag der C.___

verfasste nervenärztliche und sozialmedizinische Gutachten von Prof. Dr. med.

Dr. phil. H.___ vom 13. August 2015 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) kann

festgehalten werden, dass dieses Gutachten der Beschwerdegegnerin erst nach dem

Verfassen des bidisziplinären Gutachtens des Begutachtungsinstituts F.___ vom

15.

Oktober 2015 – nämlich am 8. Februar 2017 (IV-Nr. 86

S. 1) – zugestellt wurde. Somit konnten sich – wie dies die

Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 27. April 2017 korrekterweise

festhielt (A.S. 10) – die Gutachter Dr. med. E.___ und

Prof. Dr. med. D.___ mit diesem Gutachten nicht auseinandersetzen. Wie

nachfolgend dazulegen ist, vermag das Gutachten von Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___

vom 13. August 2015 den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens des

Begutachtungsinstituts F.___ dennoch nicht zu beeinträchtigen: So setzte sich

Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___ mit den erhobenen internistischen, neurologischen

und psychopathologischen Untersuchungsbefunden (IV-Nr. 86 S. 17 ff.)

nicht näher auseinander. So wird bspw. nicht klar, weshalb er in Bezug auf die

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, emotional instabilen

und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61) lediglich von einer Verdachtsdiagnose ausging.

Ausserdem entspricht die Diagnose «Erschöpfungssyndrom / Fatigue-Syndrom / depressive

Störung (ICD-10 F43.2 / G93.3) keiner kodierten statistischen

Klassifikation gemäss ICD-10. In diesem Sinn hielt auch der RAD-Arzt Dr. med. B.___

in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.31 hiervor) fest,

der Gutachter vermische ein Fatigue-Syndrom, Erschöpfungssyndrom und eine

depressive Störung. Da Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___ unter dem Titel

«Zusammenfassung und Beurteilung» (IV-Nr. 86 S. 20 ff.) im

Wesentlichen auf die Beschreibungen der Beschwerdeführerin sowie die

vorliegenden Akten abstellte, ist davon auszugehen, dass seine

Diagnosestellungen hauptsächlich auf den subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin beruhten.

Damit vermag das Gutachten von Prof. Dr.

med. Dr. phil. H.___ das beweiswertige Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___

nicht zu beeinträchtigen.

6.3.3

In Bezug auf den Bericht vom

8.

April 2015 der Hausärztin Dr. med. I.___ (vgl. E. II. 5.21 hiervor), in

welcher die Entwicklung einer «recht ausgeprägten Depression» festgehalten

wurde, ist festzuhalten, dass sich Dr. med. I.___ auf das medizinische

Fachgebiet der Inneren Medizin spezialisiert hat und daher ihrer Einschätzung

in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kaum

Beweiswert zu kommt. Ähnlich verhält es sich auch bei dem auf das Fachgebiet

der Rheumatologie spezialisierten Dr. med. J.___, der im Bericht vom

21.

April 2015 (vgl. E. II. 5.22 hiervor) die Diagnose einer

«mittelschweren Depression» ohne Bezugnahme auf das ICD-10

Klassifikationsschema auswies. Auf diese Berichte ist daher nicht weiter

einzugehen. Sie vermögen den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens des

Begutachtungsinstituts F.___ nicht in Frage zu stellen.

6.4

In Bezug auf das

rheumatologische Teilgutachten von Prof. Dr. med. D.___ (IV-Nr. 79.3) ist

im Wesentlichen auf die Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. med. J.___

einzugehen.

6.4.1

Dr. med. J.___ wies im

Bericht vom 7. Februar 2013 erstmals die Diagnose einer Fibromyalgie

(Chronic Central Pain Syndrome; vgl. E. II. 5.1 hiervor) aus, welche er in der Folge

stets bestätigte (vgl. E. II. 5.6, 5.9, 5.11, 5.15, 5.17, 5.22 hiervor).

Da er sich indes nie substanziiert mit dieser Diagnosestellung beschäftigte, ist

diese nicht nachvollziehbar. Auf diese Diagnose ging Prof. Dr. med. D.___ (IV-Nr. 79.3

S. 5) ein. Er hielt fest, gegen die in der Vergangenheit gestellte

Verdachtsdiagnose Fibromyalgie sprächen verschiedene Aspekte. Die bei der

Beschwerdeführerin vorliegenden diffusen Bewegungsapparatschmerzen seien mit

verschiedenen Weichteil- und beginnenden Arthrose-Symptomen, z.B. Tendinitis

calcarea im Schulterbereich, Verdacht auf Arthrose im rechten Handgelenk und

die bekannten mechanischen Axialskelettschmerzen, erklärbar. Da anlässlich der

gutachterlichen rheumatologischen Untersuchung mit Distraktion auch die sog. schmerzhaften

Triggerpunkte nicht druckdolent waren (vgl. IV-Nr. 79.3 S. 5), vermag

der rheumatologische Gutachter in nachvollziehbarer Weise das Vorliegen einer

Fibromyalgie zu entkräften. In diesem Sinn stellte auch der RAD-Arzt Dr. med. B.___

in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 (vgl. E. II. 5.28 hiervor)

fest, die früher gestellte Diagnose der Fibromyalgie werde widerlegt.

Auch den durch Dr. med. J.___ im Bericht

vom 28. März 2014 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) erstmals ausgewiesenen «hochgradigen

Verdacht» auf einen systemischen Lupus erythematoses, den er in den zeitlich

später verfassten Berichten betätigte (vgl. E. II. 5.9, 5.15, 5.17 hiervor), im

Bericht vom 7. Mai 2014 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) indes von einer

klinischen Remission sprach und im Arztbericht vom 21. April 2015 (vgl.

E. II. 5.22 hiervor) sodann nicht mehr von einer Verdachtsdiagnose,

sondern von einer gesicherten Diagnose eines «systemischen Lupus erythemathoses»

ausging, ging der rheumatologische Gutachter Prof. Dr. med. D.___ ein. Dabei

hielt er zusammenfassend fest, weder das klinische Bild noch die Laborbefunde könnten

eine Diagnose von klassischem SLE unterstützen (IV-Nr. 79.3 S. 6). Deswegen

schlug er die Verdachtsdiagnose von undifferenzierten Kollagenosen vor, mit der

Empfehlung für weitere Abklärungen. Der rheumatologische Gutachter hielt weiter

fest (IV-Nr. 79.3 S. 6 oben), in externen Labors seien grenzwertig

antinukleäre Antikörper ANA zusammen mit niedrig doppelsträngigen

DNS-Antikörpern gemerkt worden. Diese Einschätzung leuchtet ein, da der

rheumatologische Experte anschliessend folgendes ausführte: Im immunologischen

Labor des G.___s fänden sich ein grenzwertig positiver ANA-Titer 1:40 mit einem

diffusen Muster und grenzwertigen Anti-dsDNA-Antikörper 18 IE/ml. Dazu gebe

es eine Erhöhung der Blutsenkung mit 46 (normal bis 28) sowie des C-reaktiven Proteins

14.

(normal bis 10) und minim erhöhten C3 1,84 (normal bis 1,8) und C4 0,45

(normal bis 0,4). Andere Autoantikörper seien negativ gewesen inkl.

Rheumafaktoren, CCp, Anti-Histon, Anti-SSA-SSB, Anti-Sm, Anti-U1-RNP,

Anti-Ribosomal P Protein, Anti-Centromer, Anti-Scl-70, Anti-RNA Polymerase III,

Anti-Cardiolipin, IgM, IgG, Anti-B2 Glycoprotein 1 und Anti-C1q. Die complement

Aktivität sei negativ gewesen mit CH50 von 83. Diese gutachterlichen Ausführungen

überzeugen unter Heranziehung der Werte der im Rahmen des bidisziplinären

Gutachtens durchgeführten Laboruntersuchungen (IV-Nr. 79.2). Aufgrund

dieser Ergebnisse ist nachvollziehbar, dass Prof. Dr. med. D.___ das

Vorliegen einer klassischen SLE verneinte. Damit wird die durch den

Rheumatologen Dr. med. J.___ gestellte Diagnose einer SLE entkräftet. In diesem

Zusammenhang hielt der rheumatologische Gutachter – wie bereits oben ausgeführt

– fest, es bestehe ein Verdacht auf undifferenzierte Kollagenosen. Unter der

Behandlung mit Hydroxychloroquin 200 mg täglich und dreimal in der Woche

Prednison 20 mg habe die Beschwerdeführerin am Untersuchungstag weder

Synovialytis (Weichteilgelenkschwellung) noch Hautausschläge gezeigt. Diese

Verdachtsdiagnose auf atypische und undifferenzierte Kollagenosen vermag unter

Heranziehung der vorliegenden medizinischen Akten zu überzeugen. So hielt der

rheumatologische Gutachter fest (IV-Nr. 79.3 S. 3), es bestünden in

der Vergangenheit entzündliche Arthralgien im Handgelenkbereich, insbesondere

ANA-Titel mit weniger als 1:80 und gleich zweimal bestätigter positiver ANA-dsDNA-Positivität,

sowie die durch die Beschwerdeführerin beklagte Sonnenempfindlichkeit in den

letzten Jahren, ohne Hautplättchen oder nekrotisierende Läsionen, Trockenheit

um Augen und Mund und regelmässiger Anwendung von Augentropfen, aber ohne

Nierenbeteiligung, Thrombosen, Spontanabort, signifikantem Haarausfall,

Thromozytopenie oder Leukopenie (IV-Nr. 79.3 S. 3). Diese gutachterlichen

Ausführungen lassen sich verifizieren: So wies Dr. med. J.___ im Bericht vom

28.

März 2014 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) u.a. darauf hin, dass der

Krankheitsbeginn im Herbst 2012 mit entzündlichen Arthralgien erfolgt sei. Auch

in den Berichten vom 8. August 2014 und 21. April 2015 (vgl. E. II. 5.15,

5.22

hiervor) wies er entzündliche Veränderungen mit Arthritiden und

Arthralgien aus. Im Bericht vom 1. September 2014 (vgl. E. II. 5.17

hiervor) legte er zudem dar, es seien nochmals Anti-ds-DNA-Antikörper bestimmt

worden. Diese seien nach wie vor, wie bereits November 2013, positiv. Diese

Ausführungen können gestützt auf die am 14. November 2013 durchgeführte

2-Phasen-Ganzkörper-Skelettszinitigrafie von Dr. med. R.___ (vgl.

E. II. 5.5 hiervor) verifiziert werden. Daher kann den Ausführungen

des rheumatologischen Gutachters gefolgt werden.

In Bezug auf die durch Dr. med. J.___

weiter ausgewiesenen Diagnosen sowohl eines Hohlrundrückens als auch –

basierend auf den bildgebenden Untersuchungen vom 9. und 22. Oktober 2013

sowie vom 23. April 2014 (vgl. E. II. 5.2 f., 5.8 hiervor) – einer radiologischen

Osteochondrose C5/C6 mit Fazettengelenksarthrose bzw. Diskusherniation ohne

neurale Affektion (vgl. E. II. 5.1, 5.6, 5.9, 5.15, 5.17, 5.22 hiervor) ist

davon auszugehen, dass der rheumatologischen Gutachter diese Diagnosen unter

die Diagnose «Spondylose des Axialskeletts, am meisten LWS, aber auch BWS und

HWS» subsumierte. Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin habe klar

degenerative mechanische Axialskelettschmerzen, am meisten im BWS- und

LWS-Bereich. Diese seien mit ausstrahlenden pseudoradikulären Schmerzen

verbunden, ohne klinisch oder bildgebende Hinweise für neurologische

Involvierungen (IV-Nr. 79.3 S. 5).

Die von Dr. med. J.___ aufgrund der am

30.

Mai 2014 durchgeführten MR des linken Schultergelenks (vgl. E. II.

5.10

hiervor) erstmals im Bericht vom 1. September 2014 (vgl. E. II. 5.17

hiervor) ausgewiesene Diagnose eines «Impingement Schulter links bei Tendinitis

calcarea Supraspinatussehne», wurde im Bericht vom 21. April 2015 (vgl. E.

II. 5.22 hiervor) wie folgt präzisiert: «MRI Schulter links Mai 2014:

Tendinitis calcarea Ansatz Infraspinatussehne, Akromion Typ II nach Bigliani

mit geringer AC-Gelenksarthrose, Einriss Labrumbasis anterior / superior».

Diese Diagnose wurde durch den rheumatologischen Gutachter im Rahmen einer diagnostizierten

«Tendinitis calcarea der linken Schulter mit leichtgradiger AC-Gelenksarthrose»

bestätigt. Damit besteht zwischen den beiden rheumatologischen Fachärzten

Übereinstimmung. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.

In Bezug auf das anlässlich der am

6.

Mai 2014 durch Dr. med. J.___ durchgeführten Sonografie der Handgelenke

(vgl. E. II. 5.11 hiervor) festgestellte Sehnenscheidenganglion der Sehne M.

flexor pollicis longus, das er sodann im Bericht vom 8. August 2014 (vgl.

E. II. 5.15 hiervor) der Hauptdiagnose eines «hochgradigen Verdachts auf

SLE» unterordnete, stellte der rheumatologische Gutachter eine «beginnende

Arthrose am rechten Handgelenk» fest. Diese gutachterliche Feststellung vermag

einzuleuchten, da er bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin reduzierte

Sensationen an der rechten Hand, suggestiv für Ulnaris und eines positiven

Tinel-Test, feststellte (IV-Nr. 79.3 S. 4).

Insgesamt vermögen die Berichte des behandelnden

Rheumatologen Dr. med. J.___ das rheumatologische Teilgutachten von Prof. Dr.

med. D.___ nicht zu entkräften.

6.4.2

Eingehend auf die Berichte des

orthopädischen Chirurgen Dr. med. L.___ ist augenfällig, dass er im Bericht vom

4.

November 2013 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) aufgrund der beklagten Schwäche

und Schmerzen in beiden Händen, besonders links, erstmals eine «Tendovaginitis

stenosans de Quervain linkes Handgelenk und Verdacht auf ein CTS rechts» diagnostizierte.

Dies aufgrund der bei der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde eines

positiven Hoffmann-Tinel-Zeichens und eines auslösbaren Phalen-Zeichens am

rechten Handgelenk, sowie eines Druckschmerzes des 1. Strecksehnenfaches

und Schmerzen beim Finkelstein-Test. Diese Diagnose bestätigte er sodann in den

weiteren Berichten vom 10. Juli 2014 und 26. April 2016 (vgl. E. II.

5.

, 5.23 hiervor). Auch die Hausärztin Dr. med. I.___ wies im Bericht vom

30.

November 2014 (vgl. E. II. 5.19 hiervor) auf Handgelenksschmerzen hin,

die sich aber seit dem Frühjahr 2014 gebessert hätten. Bei der gutachterlichen

rheumatologischen Untersuchung stellte Prof. Dr. med. D.___ diesbezüglich fest,

die Beschwerdeführerin habe die Handgelenk- und Handschmerzen als 5 von 10 auf

einer visuellen Analogskala geschätzt. Im Handgelenkbereich gebe es fast immer

ein Kribbeln und Ameisenlaufen zusammen mit den Gelenkschmerzen, die für ein

passageres Karpaltunnelsyndrom suggestiv seien. Andere Handsymptome,

insbesondere rechts, seien eher Ulnarnerv orientiert (IV-Nr. 79.3

S. 3). Gestützt auf die festgestellten reduzierten Sensationen an der Hand

rechts, suggestiv für Ulnaris, eines positiven Tinel-Test, sowie eines beidseitig

negativen Finkelstein-Tests für de Quervain Tenosynovitis (IV-Nr. 79.3

S. 4) ist nachvollziehbar, dass der rheumatologische Experte lediglich die

Diagnose einer beginnenden Arthrose am rechten Handgelenk auswies und im

Übrigen die von Dr. med. L.___ festgestellten Diagnosen nicht bestätigte.

Aus den Berichten von Dr. med. L.___

geht insgesamt hervor, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren eine

gesundheitliche Problematik im Bereich der Wirbelsäule besteht. So hielt er im

Bericht vom 4. November 2013 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) u.a. ein

«statisch-muskuläres Wirbelsäulensyndrom bei sternosymphysaler

Belastungshaltung nach Brügger unter vermehrter BWS-Kyphose und LWS-Lordose;

eine Osteochondrose C5/C6 mit Fazettengelenksarthrose sowie

Mehretagendiscopathien der LWS mit Fazettenarthrose am stärksten L4/L5» fest,

wobei er im Bericht vom 15. April 2014 sodann ein «akutes HWS-Syndrom»

auswies (vgl. E. II. 5.7 hiervor) und im Bericht vom 10. Juli 2014 (vgl.

E. II. 5.12 hiervor) geringgradige Anpassungen an den Diagnosestellungen

vornahm, die er im Bericht vom 4. Oktober 2013 bestätigte (vgl. E. II.

5.23

hiervor). Mit diesen Diagnosestellungen ist die von Prof. Dr. med. D.___

ausgewiesene «Spondylodese des Axialskeletts, am meisten LWS, aber auch an BWS

und HWS» vereinbar. Damit ergeben sich diesbezüglich keine widersprüchlichen

Einschätzungen.

Eingehend auf das durch Dr. med. L.___

ebenfalls ausgewiesene Impingement der rechten Hüfte (vgl. E. II. 5.4, 5.12, 5.23

hiervor) wurde bei der gutachterlichen Untersuchung festgehalten

(IV-Nr. 79.3 S. 4), beim Liegen sei an der Hüfte eine volle

schmerzfreie Rotation möglich, in Flexion bestehe indes eine schmerzhafte

Reduktion der Beweglichkeit wegen Rücken- und Gesässschmerzen. Es seien keine

Leistenschmerzen vorhanden. Damit ergeben sich keine im Wesentlichen

voneinander abweichenden ärztlichen Beurteilungen. Folglich gehen beide Ärzte

von einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit im Hüftgelenk aus. Damit

vermögen die Berichte von Dr. med. L.___ die beweiswertigen gutachterlichen

Ausführungen und Einschätzungen nicht zu vermindern.

6.5

Die vor dem Gutachten des

Begutachtungsinstituts F.___ vom 15. Oktober 2015 verfassten medizinischen

Berichte vermögen dessen Beweiswert nicht zu schmälern.

6.6

Es ist somit nachfolgend zu

prüfen, ob die nach dem bidisziplinären Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___

vom 15. Oktober 2015 verfassten medizinischen Berichte dessen Beweiswert allenfalls

zu schmälern vermögen:

6.6.1

Eingehend auf den Arztbericht von

der behandelnden Psychiaterin Dr. med. AH.___ vom 18. März 2016 (vgl. E.

II. 5.29 hiervor) ist augenfällig, dass aus dem Bericht nicht eruiert werden

kann, worauf sich die Ärztin bei der Beurteilung einer «rezidivierenden»

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), konkret

stützte. So ist der Nachweis von mehreren depressiven Episoden nicht

ersichtlich. Im Weiteren sind die durch Dr. med. AH.___ sowohl am

7.

September 2015 als auch am 14. März 2016 erhobenen Befunde

weitgehend deckungsgleich mit denjenigen Befunden, welche anlässlich des

bidisziplinären Gutachtens durch Dr. med. E.___ festgestellt wurden

(IV-Nr. 79.4 S. 7). So wurde die Beschwerdeführerin von beiden

Psychiatern u.a. als pünktlich bzw. überpünktlich, gepflegt, kooperativ, wach,

bewusstseinsklar, orientiert, mit schwankenden Konzentrationsstörungen,

wiederkehrende Ängste bzw. gelegentliches Gedankenkreisen beschrieben. Zudem

wiesen beide Psychiater darauf hin, dass die Beschwerdeführerin öfters geweint

habe, sie aber stimmungsmässig aufhellbar sei und keine Hinweise auf eine

aktuelle Suizidalität bzw. Fremdgefährdung bestünden. Aufgrund dieser mit den

im Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___ im Wesentlichen identischen

psychopathologischen Befunden ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. AH.___

zum damaligen Zeitpunkt eine mittelgradige Episode der depressiven Störung

auswies. Da die Beschwerdeführerin bei den am 7. September 2015 und

14.

März 2016 durchgeführten Selbstbeurteilungsverfahren gemäss BDI 25

bzw. 21 Punkte erzielte, kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die

Diagnosestellung von Dr. med. AH.___ einzig auf diesen Resultaten

basierte. Folglich kann der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. B.___ in

seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.31 hiervor) gefolgt

werden, wonach es sich bei Dr. med. AH.___ um die Beurteilung einer

anderen Wahrnehmung des gleichen Zustandes handle. Weiter ging Dr. med. AH.___

in ihrem Bericht vom 18. März 2016 davon aus, dass sich das depressive

Syndrom insbesondere durch eine ambulante psychiatrische Behandlung verbessern

lasse. Ihr Arztbericht vermag indes die schlüssigen Ausführungen und Herleitung

der Diagnosen im Gutachten von Dr. med. E.___ nicht zu mindern.

6.6.2

Der Bericht der Hausärztin Dr.

med. I.___ vom 4. April 2016 (vgl. E. II. 5.30 hiervor) ist äusserst knapp

ausgefallen, so dass die festgestellten Diagnosen nicht nachvollzogen werden

können. So setzte sie sich in ihrem Bericht auch nicht mit den diagnostischen

Einschätzungen im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ auseinander. So kann

bspw. nicht nachvollzogen werden, weshalb die zuvor im Gutachten vom

15.

Oktober 2015 (vgl. E. II. 5.27 hiervor) in überzeugender Weise

widerlegte Diagnose eines SLE nun im Zeitpunkt des Arztberichts vom April 2016,

und somit ungefähr sechs Monate später wieder vorhanden sein sollte. Es fehlt

eine substanziierte Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin, weshalb auch die von Dr. med. I.___ geschätzte

Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit, z.B. im Büro, in einem Pensum von

60.

- 80% nicht nachvollzogen werden kann. Da – wie dies auch der

RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016

festhielt (vgl. E. II. 5.31 hiervor) – Dr. med. I.___ keine neuen medizinischen

Tatsachen vorbringt, ist nicht weiter auf ihren Bericht einzugehen. Es ist

zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 S. 470 E. 4.5, 125 V

351.

E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen).

6.6.3

Dr. med. J.___ hielt in seinem

Bericht vom 8. November 2016 (vgl. E. II. 5.32 hiervor) im Wesentlichen

die bereits in seinen zeitlich vorangehenden Berichten ausgewiesenen Diagnosen

fest, wobei er nun nicht mehr zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit unterschied. Es kann daher auf die Ausführungen in E. II. 6.4.1

hiervor verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die neu ausgewiesene

psychiatrische Diagnosestellung einer «rezidivierenden depressiven Störung mit

gegenwärtig mittelgradiger Episode». Da Dr. med. J.___ auf das medizinische

Fachgebiet der Rheumatologie spezialisiert ist, kommt dieser psychiatrischen

Diagnosestellung kaum Beweiswert zu. Neu wurde aufgrund einer laparoskopischen

Cholezystektomie vom 13. September 2016, welche als gut verlaufend

qualifiziert wurde, auch eine Cholezystolithiasis festgestellt. Da in den

weiteren Akten weder diesbezügliche Schwierigkeiten noch ein problematischer

Verlauf dokumentiert werden, ist davon auszugehen, dass die Gallenblase

problemlos entfernt werden konnte. Es ist daher nicht ersichtlich und wird

durch die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern sich dadurch

der Gesundheitszustand wesentlich verändert haben sollte. In diesem Sinn hielt

auch der RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 31. Januar

2017.

fest (vgl. E. II. 5.33 hiervor), der Zustand nach Cholezystektomie

begründe keine längere Arbeitsunfähigkeit. Daher vermag der Bericht von Dr.

med. J.___ die beweiswertigen Ausführungen im Gutachten nicht in Frage zu

stellen.

6.6.4

Im Konsultationsbericht vom

10.

März 2017 (vgl. E. II. 5.34 hiervor) bestätigte Dr. med. L.___ seine

bereits in den vorgängigen medizinischen Akten festgestellte Diagnose eines

statisch-muskulären Wirbelsäulensyndroms bei sternosymphysaler

Belastungshaltung bei vermehrter BWS-Kyphose und LSW-Lordose und führte aus,

dass neu ein fortgeleiteter Schmerz in den rechten Oberschenkel gegeben sei.

Das daraufhin auf seine Empfehlung am 29. März 2017 durchgeführte

bildgebende Verfahren im Rahmen einer MR der LWS (vgl. E. II. 5.35

hiervor) zeigte eine Bandscheibenprotrusion im Segment LWK 4/5 paramedian links,

aber keine ersichtliche Tangierung der Nervenwurzel L5. Daher hielt Dr. med. L.___

im Bericht vom 21. April 2017 (vgl. E. II. 5.36 hiervor) zunächst fest, unter

Belastung wäre eine Reizung der Wurzel L5 denkbar und könnte so die Beschwerden

der Beschwerdeführerin erklären. Im Weiteren hielt er dafür, dass bei

anhaltenden Problemen oder bei einer Verschlechterung eine Indikation zur PRT

bestehe. Daraus kann geschlossen werden, dass aktuell im Zeitpunkt vom 21. April

2017.

kein Anlass für weitere Interventionen diesbezüglich bestand. Im Bericht

vom 1. Juli 2017 (vgl. E. II. 5.37 hiervor) wurde durch den

behandelnden orthopädischen Chirurgen u.a. ein rezidivierendes L5 Syndrom bei

Protrusion L4/5 links ausgewiesen. Da sich aus dem Bericht nicht eruieren

lässt, ob sich diese Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und Dr. med. L.___

einzig ausführte, die Behandlung habe vom 4. Oktober 2013 bis 21. April

2017.

gedauert und es fänden aktuell monatliche Konsultationen statt, ist auch

nicht von einer engmaschigen Therapie auszugehen. Die von Dr. med. L.___

geschätzte Arbeitsfähigkeit von 50 % beruht ausserdem auf einer Vielzahl

von Diagnosen, so dass nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss diese im

Einzelnen auf die attestierte Arbeitsfähigkeit haben. Jedenfalls geht Dr. med. L.___

durch die im Bericht vom 1. Juli 2017 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit im Vergleich zu seinen früher erstatteten

Berichten von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. So hatte er noch

im Bericht vom 4. Oktober 2013 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) festgehalten, die

Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Seniorenbetreuerin zu 100 % arbeitsunfähig und es seien ihr auch keine

anderen Tätigkeiten zumutbar. Somit vermögen die Berichte von Dr. med. L.___

bzw. die neue gestellte Diagnose den Beweiswert des Gutachtens der

Begutachtungsstelle F.___ nicht in Frage zu stellen. Es kommt hinzu, dass bereits

im Rahmen rheumatologischen Teilgutachtens Prof. Dr. med. D.___

festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin u.a. diffuse muskuläre

Schmerzen insbesondere in den Oberschenkeln und im Gesässbereich beschrieben

habe (IV-Nr. 79.3 S. 3). Es kann daher nicht von einer wesentlich

neuen gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Auch der anlässlich

der öffentlichen Verhandlung vom 11. September 2018 eingereichte Bericht

von Dr. med. L.___ vom 16. Mai 2018 (vgl. E. II. 5.39 hiervor) vermag

an den vorangegangenen Ausführungen nichts zu ändern. So bestätigte er in

diesem ungefähr ein Jahr nach dem hier massgebenden Zeitpunkt vom 7. März

2017.

(vgl. E. II. 2 hiervor) verfassten Konsultationsbericht, die bereits

vorgängig in den Berichten vom 21. April 2017 und 1. Juli 2017 gestellte

Diagnose eines «rezidivierenden depressiven L5 Syndroms bei Protrusion L4/5

links» (vgl. E. II. 5.36 f. hiervor). Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

ist dem Bericht nicht zu entnehmen, so dass aus diesem keine Änderung des

Gesundheitszustandes entnommen werden kann.

6.6.5

Eingehend auf den Bericht von Dr.

med. N.___ vom 11. Juli 2017 (vgl. E. II. 5.38 hiervor) kann festgehalten

werden, dass das ausgewiesene «mittelschwere obstruktive Schlafapnoesyndrom»

einer Anpassung der nächtlichen CPAP-Therapie bedurfte, wobei bereits ein

Termin vorgesehen sei. Folglich ist davon auszugehen, dass sich dieses

Schlafapnoesyndrom therapeutisch beheben bzw. verbessern lässt. Der ausserdem angegebene

«chronische Husten» beruhe zudem auf einer Grippe im Februar. Da Dr. med. N.___

ausserdem explizit darauf hinwies, dass weder der inzwischen abgeklungene

Husten noch das Schlafapnoesyndrom einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

hätten, vermag dieser Bericht das beweiswertige Gutachten nicht zu schmälern

bzw. an dessen Schlussfolgerungen betreffend Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern.

6.6.6

In Bezug auf das Schreiben von

Dr. med. AM.___ vom 16. August 2018 (vgl. E. II. 5.40 hiervor) kann

festgehalten werden, dass dieses mehr als ein Jahr nach dem hier massgebenden

Zeitpunkt vom 7. März 2017 verfasst wurde (vgl. E. II. 2 hiervor) und

einzig Angaben über die erfolgte bzw. aktuell stattfindende psychiatrische

Behandlung der Beschwerdeführerin im AI.___ enthält. Die diagnostizierte

«rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10

F33.1» beruht nicht auf dargelegten Befunden und ist daher nicht

nachvollziehbar. Ausserdem äusserte sich Dr. med. AM.___ nicht zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Daher vermag dieses Schreiben den Beweiswert

des bidisziplinären Gutachtens vom 15. Oktober 2015 nicht zu schmälern.

6.7

Somit vermögen die nach dem

Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___ verfassten medizinischen Akten

dessen Beweiswert nicht zu beeinträchtigen.

6.8

Es ist auf die gegen das

Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___ gerichteten Vorbringen der

Beschwerdeführerin einzugehen:

6.8.1

Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen (A.S. 10), dass das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ nicht

voll beweiswertig sei, da den Gutachtern das Gutachten der C.___ vom

13.

August 2015 nicht vorgelegen habe. Dieser Argumentation kann indes

nicht gefolgt werden. Es kann der Beschwerdeführerin zwar insofern

beigepflichtet werden, als das Gutachten von Prof. Dr. med. Dr. phil. H.___ vom

13.

August 2015 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) der Beschwerdegegnerin erst

nach dem Verfassen des bidisziplinären Gutachtens übermittelt wurde. So stellte

die Beschwerdegegnerin dieses der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 8. Februar

2016.

zu (IV-Nr. 86). Damit hat dieses Gutachten den Gutachtern des Begutachtungsinstituts

F.___ in der Tat nicht vorgelegen. Wie sich aus den Ausführungen unter E. II. 6.3.2

hiervor ergibt, wird der Beweiswert des Gutachtens des Begutachtungsinstituts F.___

durch das Gutachten der C.___ jedoch nicht geschmälert. Ausserdem setzte sich

der RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016 (vgl.

E. II. 5.31 hiervor) mit diesem Gutachten einlässlich auseinander. Es kann

daher nicht – wie dies die Beschwerdeführerin formuliert (A.S. 10) – von

«zwei sich widersprechenden Gutachten» ausgegangen werden. Diesbezüglich ist

der Beschwerdeschrift auch nicht zu entnehmen, woraus sich diese

Widersprüchlichkeit überhaupt ergeben soll. Eine Oberexpertise ist daher in

diesem Zusammenhang nicht notwendig und von einer Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG ist ebenfalls

nicht auszugehen.

6.8.2

Die Beschwerdeführerin stellt

sich im Weiteren auf den Standpunkt, es wäre eine polydisziplinäre Begutachtung

nötig gewesen (A.S. 11). So seien internistische Bezüge wie der Vitamin

D3-Mangel und die Adipositas per magna vorhanden und es wären aufgrund des

Lupus erythematodes und damit einhergehenden Kollagenosen serologische

Abklärungen vorzunehmen gewesen. Diesbezüglich kann zunächst festgehalten

werden, dass die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 29. Mai 2015

(IV-Nr. 68) darauf hingewiesen wurde, dass eine umfassende medizinische

Abklärung, voraussichtlich in den Fachdisziplinen Rheumatologie und

Psychiatrie, notwendig sei. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf

aufmerksam gemacht, dass ohne begründeten Gegenbericht eine Begutachtungsstelle

mit der Untersuchung beauftragt werde. Somit war die Beschwerdeführerin mit dem

Zugang dieser Mitteilung darüber informiert, dass kein polydisziplinäres

Gutachten durchgeführt wird. Dagegen liess sie in der Folge indes keine

Einwände erheben. Jedenfalls sind solche in den vorliegenden Akten nicht

dokumentiert. Die Beschwerdeführerin hätte aber Gelegenheit gehabt, sich gegen

die vorgeschlagene bidisziplinäre Begutachtung zur Wehr zu setzen. Davon machte

sie indes keinen Gebrauch. Die weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang

laufen ins Leere: So ist nicht ersichtlich, inwiefern der in den medizinischen

Akten ausgewiesene Vitamin D3-Mangel nicht substituiert bzw. behandelt werden

könnte. Es ist auch davon auszugehen, dass die Gutachter aufgrund der

umfassenden Anamnese von diesem Mangel Kenntnis hatten. Zudem mass bereits der

behandelnde Rheumatologe Dr. med. J.___ der Diagnose eines Vitamin

D3-Mangels im Arztbericht vom 21. April 2015 (vgl. E. II. 5.22 hiervor) keine

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Dies gilt im Allgemeinen auch für

die ebenfalls ausgewiesene Adipositas per magna. Jedenfalls ist den vorliegenden

medizinischen Akten nicht zu entnehmen, dass sich die entsprechenden

gesundheitlichen Beeinträchtigungen wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auswirkten. Es ist im Weiteren auch nicht ersichtlich,

inwiefern die Gesundheitsbeeinträchtigung der Adipositas per magna anhand eines

internistischen Gutachtens abgeklärt werden sollte. So ist in den vorliegenden

medizinischen Akten der Verlauf der Adipositas durch Angabe des jeweiligen BMI

seit 2014 hinreichend dokumentiert: Im März 2014 betrug der BMI 33,6 kg/m2;

im Mai 2014 35,9 kg/m2; im April 2015 36,61 kg/m2; im Mai 2016 37,54 kg/m2;

(vgl. E. II. 5.6, 5.9, 5.22, 5.32 hiervor). Aufgrund der im Gutachten des Begutachtungsinstituts

F.___ erhobenen Anamnese kann davon ausgegangen werden, dass den Gutachtern

diese Werte vorgelegen haben.

Das von der Beschwerdeführerin

vorgebrachte Argument, wonach gemäss der vorliegenden Aktenlage von einem Lupus

erythematodes auszugehen sei, der gemäss Gutachten der C.___ serologisch

gestellt werden könne (A.S. 11), ist zum einen auf die Ausführungen unter

E. II. 6.4.1 hiervor hinzuweisen, wonach gemäss dem Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ die Diagnose eines SLE gerade nicht gestellt werden

könne. Zum anderen kann festgehalten werden, dass im Rahmen des bidisziplinären

Gutachtens vom 15. Oktober 2015 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde

und Prof. Dr. med. D.___ in seinem rheumatologischen Teilgutachten auch

diese Ergebnisse miteinbezog. Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern

diesbezüglich weitere gutachterliche Abklärungen nötig gewesen wären.

6.8.3

Die Beschwerdeführerin bringt

weiter vor (A.S. 11), der Gutachter der C.___ habe denn auch gerügt, es

sei keine MRT Serie des Schädels angefertigt worden, weshalb die zu vermutenden

Komplikationen des Zentralen Nervensystems nicht abschliessend beurteilt werden

könnten. Dazu kann festgehalten werden, dass Prof. Dr. med. H.___ in seinem

Gutachten explizit festhielt, es sei bisher gemäss der Beschwerdeführerin keine

cMRT Serie angefertigt worden. Dabei handelt es sich um eine Feststellung, die

nicht mit einer Empfehlung zur Durchführung einer solchen Untersuchung

verbunden war. Da sich zudem weder in den medizinischen Vorakten noch in den

Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des bidisziplinären

Gutachtens Anhaltspunkte betreffend Schädigungen des Zentralnervensystems

finden, ist nicht zu beanstanden, dass in dieser Hinsicht keine Abklärungen

vorgenommen wurden. Daran vermögen auch die Hinweise der Beschwerdeführerin betreffend

die Feststellung des Gutachters der C.___ betreffend das Intelligenzniveau im

unteren Normbereich sowie die durch das AO.___ gestellte Diagnose von

zervikogenen Kopfschmerzen (IV-Nr. 88) nichts zu ändern.

6.8.4

Aus dem Vorbringen, wonach das

Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___ auf Untersuchungen vom 7. und

8.

August 2015 beruhe und daher bezogen auf den hier zu beurteilenden

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 bereits 17 Monate

alt war (A.S. 18), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten

abzuleiten. So sind vorliegend keine Hinweise ersichtlich, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten vom

15.

Oktober 2015 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat (vgl. E. II.

6.4

hiervor).

6.8.5

In Bezug auf das Argument der

Beschwerdeführerin, wonach zunächst zu klären sei, ob sie auf die CPAP-Therapie

anspreche (A.S. 4), kann festgehalten werden, dass der auf dieses

medizinische Fachgebiet spezialisierte Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. med. N.___

im Bericht vom 11. Juli 2017 (vgl. E. II. 5.38 hiervor) explizit ausführte,

dass sowohl der inzwischen abgeklungene Husten als auch das Schlafapnoesyndrom

keinerlei Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten. Dies hielt die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 1. September 2017

(A.S. 47) somit korrekterweise fest. Damit wird das Vorbringen der

Beschwerdeführerin entkräftet. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.

6.8.6

Die Beschwerdeführerin lässt

anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 11. September 2018 vorbringen,

da im Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___ keine Indikatorenprüfung

stattgefunden habe, sei das Gutachten nicht beweiswertig (vgl. Protokoll,

A.S. 60 ff.). Dazu kann festgehalten werden, dass im Gutachten des

Begutachtungsinstituts F.___ vom 15. Oktober 2015 (vgl. E. II. 5.27

hiervor) keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit auswiesen wurde, weshalb auch nicht einzusehen ist, inwiefern sich

die Gutachter mit dem im BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 formulierten

Prüfungsraster bzw. den entsprechenden Indikatoren hätten auseinandersetzen

müssen (vgl. auch BGE 143 V 409, 143 V 418). Damit läuft dieses Vorbringen ins

Leere.

6.8.7

Aus dem Vorbringen, wonach der rheumatologische

Gutachter Prof. Dr. med. D.___ keine Funktionstests durchgeführt habe

(vgl. Protokoll, A.S. 60 ff.), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren

Gunsten ableiten. So lässt sich dem rheumatologischen Teilgutachten von Prof.

Dr. med. D.___ klar entnehmen, dass er im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung

vom 7. August 2015 (vgl. IV-Nr. 79.3 S. 4) verschiedene

Funktionstests (Tinel-Test, Finkelstein-Test, Clark-Test, Mennel-Test)

durchgeführt hat.

6.8.8

Auch das weitere Vorbringen, dass

sich die Gutachter nicht mit der Lebengeschichte der Beschwerdeführerin befasst

hätten (Protokoll, A.S. 60 ff.), läuft ins Leere. So beruht das Gutachten

des Begutachtungsinstituts F.___ vom 15. Oktober 2015 zum einen auf einer

umfassenden Anamnese, weshalb bei den Gutachtern von der Kenntnis der Vorakten

ausgegangen werden kann (vgl. dazu E. II. 6.1 hiervor). Zudem beinhalten beide

Teilgutachten je eine umfassende Exploration, welche auf den subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin beruht (vgl. IV-Nrn. 79.3 S. 1 ff.

und 79.4 S. 2 ff.). Es ist somit nicht ersichtlich und wird durch die

Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, welches konkrete Ereignis in der

Vergangenheit der Beschwerdeführerin durch die Gutachter nicht berücksichtig

worden sein soll.

6.9

Es kann daher zusammenfassend

festgehalten werden, dass dem bidisziplinären Gutachten des

Begutachtungsinstituts F.___ vom 15. Oktober 2015 voller Beweiswert

zukommt. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf dieses abgestellt. Es

ist somit auf die entsprechenden Einschätzungen der Gutachter des

Begutachtungsinstituts F.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin abzustellen: Die Beschwerdeführerin ist wegen den

mechanischen Rückenschmerzen und der Schulter-Tendinitis für die Tätigkeit als

Pflegerin oder Betriebsschlosserin zu 100 % arbeitsunfähig für schweres

Heben oder längeres Stehen und Drehen. Die angestammte Tätigkeit als Pflegerin

ist ihr seit November 2013 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit ist

die Beschwerdeführerin indes zu 100 % arbeitsfähig für leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten, insbesondere wenn die Arbeitsabläufe eingeteilt

werden können und das Verharren in monotonen Körperpositionen vermieden werden

kann. Dies gilt durchgehend mit Unterbrüchen von beschränkter Dauer, da sich

eine längere Arbeitsunfähigkeit im Verlauf nicht begründen lässt (vgl. E. II.

5.27

hiervor).

7.

Nachfolgend ist der

Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 3.3 hiervor) und zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin den berechneten IV-Grad von 5 % korrekt errechnet hat

(A.S. 2):

7.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab Oktober

2014.

(Beginn Wartejahr: Oktober 2013) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so

konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel

vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August

2008.

E. 3.1).

7.1.1

Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit

Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999

S. 240 f. [I 377/98]).

7.1.2

Gemäss den vorliegenden Akten

(vgl. IV-Nrn. 20, 23, 79.4 S. 5 ff., 86 S. 10 ff.) besuchte die

Beschwerdeführerin von 1965 bis 1974 in der [...] die Polytechnische Oberschule

in [...], wobei der Schulabgang dem Hauptschulabschluss entsprach. Vom

September 1974 bis September 1977 absolvierte sie die Lehre als

Betriebsschlosserin RAW in [...] mit Abschluss des Facharbeiterbriefes. Die

Beschwerdeführerin bekam 1978 und 1981 zwei Kinder. Ihre 1977 eingegangene Ehe

wurde 1985 geschieden. Bis anfangs 1999 arbeitete die Beschwerdeführerin als

Verkäuferin, dann als Haus- und Familienpflegehelferin, schliesslich als Lager-

und Betriebsmitarbeiterin. Ab Februar 1999 war sie erstmals als Seniorenbetreuerin

mit Aufgaben in der Altenpflegebetreuung und Haushaltshilfe tätig. Sie war

insgesamt vier bis fünf Jahre im Privatpflegebereich aktiv. Anschliessend liess

sie sich zur Bürofachkraft umschulen, wo sie von Anfang 2004 bis Juli 2006 befristete

Einsätze hatte. Von 2006 bis 2007 war sie wieder in der Seniorenbetreuung tätig

und im Juli 2007 konnte sie als Mitarbeiterin bei einer Firma in [...] einen

temporären Einsatz absolvieren. Ab 2008 übte sie sodann verschiedene

Tätigkeiten aus, vorwiegend als Pflegehelferin. Von April 2010 bis Ende 2010

durchlief sie erfolgreich ein Praktikum als Pflegehelferin im AP.___ in [...]. Danach

arbeitete sie von Januar 2011 bis Dezember 2011 als Mitarbeiterin in der

Administration und Organisation der Firma AQ.___, [...], und stieg ab Januar

2012.

wieder in die private Seniorenbetreuung ein, wobei es sich nur um temporäre

Tätigkeiten handelte (IV-Nr. 79.4 S. 6). Von Mai bis Juli 2012 war

die Beschwerdeführerin als Kaufmännische Mitarbeiterin und im Marketing der

Firma AR.___, [...], tätig (IV-Nr. 20) und von August 2012 bis Mai 2013

stellensuchend. Im März 2013 war sie bei der Firma AQ.___, [...], als

Mitarbeiterin angestellt (IV-Nr. 20). Am 1. Juni 2013 fand die

Beschwerdeführerin eine Stelle als Betreuerin und Pflegerin (SRK-Kurs) zu

100.

% im AN.___ in [...] (IV-Nr. 23 S. 4, 10). Ihre Aufgaben

bestanden hauptsächlich in der Betreuung und Pflege mehrfachbeeinträchtigter

Bewohner sowie im Hauswirtschaftsbereich. Ab dem 17. Februar 2013 war sie

wegen der orthopädischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig. Daher wurde

ihr vom Arbeitgeber per 30. September 2013 gekündigt (IV-Nr. 23

S. 9). Seit Oktober 2013 ist die Beschwerdeführerin arbeitslos.

7.1.3

Da der gelernten Beschwerdeführerin

die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Betreuerin und Pflegerin aus

gesundheitlichen Gründen per 30. September 2013 gekündigt wurde (vgl.

IV-Nr. 23 S. 10) und sie seither nicht mehr in einem festen

Arbeitsverhältnis tätig war, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie die Arbeit in der Firma AN.___

in [...] im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. Aufgrund des

Arbeitgeberfragebogens der Firma AN.___ vom 23. September 2013

(IV-Nr. 23) erzielte die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2013 ein

Erwerbseinkommen von CHF 4'384.55 monatlich. Es ist nicht nachvollziehbar,

weshalb die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die

Tabellenlöhne abgestellt hat (A.S. 2). Das Valideneinkommen ist vielmehr

ausgehend vom zuletzt erzielten monatlichen Einkommen von CHF 4'384.55 zu

berechnen, wobei dieses auf das Jahr hochzurechnen (x 13) ist. Dies ergibt

ein Jahreseinkommen von CHF 56'999.15. Eine Anpassung an die Lohnentwicklung

bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier: 2014) erübrigt sich im vorliegenden

Fall, da sich gemäss der Tabelle «T1.10 Nominallohnindex 2011 - 2016»

im hier heranzuziehenden Wirtschaftszweig 86-88 «Gesundheitswesen, Heime und

Sozialwesen» der Index im Jahr 2013 im Vergleich zum Jahr 2014 als unverändert

präsentiert (101,7). Folglich beträgt das Valideneinkommen insgesamt

CHF 56'999.15.

7.2

Für das Invalideneinkommen massgebend

ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten

Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG).

7.2.1

Wie bereits oben ausgeführt (vgl.

E. II. 6.9 hiervor), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste

leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Verharren in monotonen

Körperpositionen zu 100 % zumutbar ist. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen ebenfalls vom Tabellenlohn

(LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Frauen) von

CHF 4'300.00 ausging und diesen Betrag auf die übliche Anzahl

Wochenstunden im Jahr hochrechnete ([: 40 x 41,7] x 12). Damit

ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 53'793.00.

7.2.2

Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323;

Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je

nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil

des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Das fortgeschrittene Alter der

Beschwerdeführerin von 59 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs als

abzugsrelevanter Aspekt ist immer unter Berücksichtigung aller konkreter

Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom

24.

Juli 2013 E. 3,9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2

je mit Hinweisen). Das Alter ist nur soweit zu berücksichtigen, wie es die

Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden

zusätzlich schmälert (Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom

7.

Dezember 2011 E. 10.2). Angesichts der langjährigen

Berufserfahrung in der Pflege und Betreuung sowie auch in administrativen

Tätigkeiten dürfte bei der Beschwerdeführerin die Integration in den

Arbeitsmarkt trotz des fortgeschrittenen Alters nicht wesentlich erschwert

sein, weshalb sich ein Abzug unter diesem Titel nicht rechtfertigen lässt. Auch

hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da die in der Schweiz

lebende Beschwerdeführerin [...] Staatsangehörige ist (IV-Nr. 6 S. 5)

und somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer

und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Aufgrund der vorliegenden Akten

scheint sich bei der Beschwerdeführerin auch die Frage von mangelnden

Sprachkenntnissen nicht zu stellen, welche im Übrigen auch nicht geeignet

wären, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Fall aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen,

welche u.a. das Verharren in monotonen Körperpositionen ausschliessen (vgl. E.

II. 6.9 hiervor), ein Abzug von 5 % zu gewähren.

Damit beträgt das Invalideneinkommen

insgesamt CHF 51'103.35.

7.3

Damit ergibt sich für die Zeit

ab November 2013 bei einem Valideneinkommen von CHF 56'999.15 und einem

Invalideneinkommen von CHF 51'103.35 eine Erwerbseinbusse von CHF 5'895.80,

die einem IV-Grad von gerundet 10,5 % entspricht. Damit hat die

Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 3

hiervor).

Es kann ergänzend darauf hingewiesen

werden, dass im vorliegenden Fall auch eine befristete Invalidenrente nicht in

Frage kommt. So ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten und

insbesondere der echtzeitlichen Arztberichte nicht von einer längerdauernden relevanten

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach der Anmeldung zum Leistungsbezug

bei der Beschwerdegegnerin auszugehen. In diesem Sinn führte auch Dr. med. E.___

in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus (IV-Nr. 79.4 S. 14),

vorübergehend (ohne dass dies rekonstruierend zeitlich genauer bestimmt werden

könne, da nachvollziehbare Aussagen hierüber fehlten, wobei der Zeitraum jedoch

insgesamt nicht als sehr lange anzunehmen sei) sei eine ganze, mithin 100%ige

Arbeitsunfähigkeit entstanden, die aber allerspätestens zum Zeitpunkt der

Begutachtung bereits wieder vollständig abgebaut gewesen sei.

8.

In Bezug auf die beruflichen

Eingliederungsmassnahmen kann festgehalten werden, dass der Vertreter der

Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom

11.

September 2018 einzig die Durchführung einer Umschulung gefordert hat

(vgl. Protokoll, A.S. 60 ff.).

8.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1

IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit,

wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die

Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden

kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine

versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne

zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet,

wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte

Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde

Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch

130.

V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).

8.2

Aufgrund des unter E. II. 7.3

hiervor berechneten IV-Grades von gerundet 10,5 % sind vorliegend die

Voraussetzungen für die berufliche Massnahme einer Umschulung nicht erfüllt. Es

ist zudem nicht ersichtlich und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht

geltend gemacht, inwiefern eine Umschulung notwendig sein soll. Aus dem

Gutachten des Begutachtungsinstituts F.___ vom 15. Oktober 2015 geht eindeutig

hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten mit Einteilung der Arbeitsabläufe und Vermeidung von

Verharren in monotonen Körperpositionen) zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl.

E. II. 6.9 hiervor). Es kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden,

dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, bei gegebener

Eingliederungsbereitschaft bei der Beschwerdegegnerin um Unterstützung für eine

Stellenvermittlung zu ersuchen.

9.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 7. März 2017 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

10.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6

hiervor).

11.1

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, hat am 12. September

2017.

und anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 11. September 2018 je

eine Kostennote eingereicht (A.S. 51 ff., A.S. 63 ff.).

In der Kostennote vom 12. September

2017.

macht er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'059.40 geltend. Dabei

betragen die Auslagen total CHF 131.20 und das Honorar beruht auf einem

Aufwand von 14,51 Stunden. Darin ist ein Kanzleiaufwand für fünf Kurzbriefe

an die Klientin (2., 3., 31. Mai, 27. Juli, 7. August 2017) à je

0,17 Stunden (total: 0,85 Std.) enthalten, der im Stundenansatz eines

Rechtsanwalts bereits inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen ist.

Bei den Briefen an die Sozialen Dienste, Frau [...] vom 31. Mai 2017 à

0,17 Std., vom 27. Juli 2017 à 0,17 Std. und vom

12.

September 2017 à 1 Std. ist nicht ersichtlich, worum es sich hierbei

gehandelt hat. Daher ist der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 1,34 Std.

ebenfalls nicht zu entschädigen. Damit beträgt der Aufwand noch insgesamt 12,32 Stunden.

In der Kostennote vom 11. September

2018.

(A.S. 63 f.) wird ein Kostenersatz von total CHF 2'003.20 geltend

gemacht. Darin enthalten sind Auslagen von CHF 56.40 und ein Aufwand von

7,21 Stunden. Darin enthalten ist ein Aufwand für den Brief an die AS.___ vom

30.

Juni 2017 von 0,25 Std. (der im Übrigen in der zuvor

eingereichten Kostennote vom 12. September 2017 noch nicht ausgewiesen

war), eine E-Mail an Frau AT.___, AS.___, vom 15. September 2017 à 0,08 Std.

und ein Telefon an die AS.___ vom 28. August 2018 à 0,08 Stunden (total:

0,41 Std.), bei denen der Bezug zum vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich

ist. Daher ist der Aufwand für diese Positionen zu kürzen. Dies gilt auch für

die E-Mail vom 15. März 2018 à 0,08 Std. und den Brief vom

31.

August 2018 an die Sozialen Dienste, Frau [...] à 0,17 Std. (total:

0,25 Std.) sowie für den Brief an die Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember

2018.

(0,33 Std.). Der enthaltene Kanzleiaufwand für zwei Kurzbriefe an die

Klientin (22. September 2017 und 30. August 2018) à je 0,17 Std.

(total: 0,34 Std.) ist – wie bereits oben ausgeführt – im Stundenansatz

eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen.

Folglich beträgt der Aufwand noch insgesamt 5,88 Std.

Der gesamte Aufwand von 18,2 Stunden

(12,32 Std. + 5,88 Std.) erscheint angesichts der kurzen

Rechtsschriften und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch und

ist ermessensweise auf 15 Stunden zu kürzen. Folglich ist der gesamte Aufwand

für die beiden Jahre 2017 (13,32 Std.) und 2018 (4,88 Std.) wie folgt

aufzuteilen: Auf das Jahr 2017 entfällt ein Aufwand von gerundet 11 Std.

und auf das Jahr 2018 einer von 4 Stunden. Der Stundenansatz beträgt aufgrund

des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons

Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw.

§ 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit ergibt sich insgesamt

eine Entschädigung von CHF 2'700.00 (15 Std. x CHF 180.00),

wobei auf das Jahr 2017 eine Entschädigung von CHF 1'980.00 (11 Std. x

CHF 180.00) und für das Jahr 2018 (4 Std. x CHF 180.00) eine

solche von CHF 720.00 entfallen.

Was die Auslagen von total CHF 187.60

(CHF 131.20 + CHF 56.40) anbelangt, so sind die 99 (95 + 4)

Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT)

und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen

reduzieren sich so um CHF 49.50 auf CHF 138.10. Die Fahrtspesen für

die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 11. September 2018

von 45.4 km werden anstelle des in der Kostennote geltend gemachten Ansatzes

von CHF 1.00 / km mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157

Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]). Daher

reduzieren sich die Auslagen um CHF 13.60 auf total CHF 124.50, wovon

CHF 87.70 auf das Jahr 2017 und CHF 36.80 auf das Jahr 2018 entfallen.

Somit beläuft sich die Kostenforderung

des Rechtsbeistandes unter Einbezug der MwSt auf total gerundet CHF 3'048.20

(CHF 2'233.10 [CHF 1'980.00 + CHF 87.70+ 8 % MwSt]

+ CHF 815.10 [CHF 720.00 + CHF 36.80 + 7,7 % MwSt]), zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

11.2

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von gerundet

CHF 809.40, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch der

Beschwerdeführerin – von einem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT) auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall –

keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren

Ansatz vorsieht.

11.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'048.20 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates und der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von gerundet

CHF 809.40 (Differenz zu vollem Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

4. Eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 11. September 2018 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

5. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 11. September 2018 eingereichten ergänzenden Kostennote

sowie der Urkunden 11 - 17 geht an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_734/2018 vom 23.

Januar 2019 nicht ein.