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Entscheid

VSBES.2017.119

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

10. Oktober 2018Deutsch61 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1971 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich mit Eingang vom 28. September 2012

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein, u.a. auch die Akten der

Krankentaggeldversicherungen B.___ (IV-Nr. 7) sowie C.___ (IV-Nr. 26, 27),

und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Sodann veranlasste sie eine

polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische)

Begutachtung bei der Begutachtungsstelle D.___. Das entsprechende Gutachten

wurde am 17. April 2014 erstattet (IV-Nr. 41.1 ff.). Daraufhin

lehnte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie

eine Invalidenrente mit Verfügung vom 11. September 2014 ab

(IV-Nr. 52). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 11. September 2015 meldete

sich der Beschwerdeführer wegen verschiedener Beschwerden (u.a. Schmerzen,

Schlaf- und Blutproblemen, Leidensdruck und Suizidgedanken) erneut bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 55). Die Beschwerdegegnerin

tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und leitete schliesslich auf

Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 66) eine bidisziplinäre

(rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung in die Wege. Das Gutachten

wurde am 2. Mai 2016 durch die Begutachtungsstelle E.___ erstattet (IV-Nr.

69). Hierzu nahmen der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, mit Eingabe vom 25. Juni 2016 (IV-Nr. 76)

und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2016 Stellung (IV-Nr.

79). Nach Rücksprache mit dem RAD ersuchte die Beschwerdegegnerin die

Begutachtungsstelle E.___ um eine Stellungnahme zur genannten Eingabe des

behandelnden Psychiaters, welche am 24. Oktober 2016 erstattet wurde

(IV-Nr. 83). Mit Vorbescheid vom 8. November 2016 stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie die Ausrichtung einer

Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 84). Die dagegen erhobenen Einwände

(IV-Nr. 90) wies sie nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 92) mit

Verfügung vom 7. März 2017 ab (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen lässt der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2017 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. März 2017 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2.

a) Dem Beschwerdeführer seien die versicherten IV-Leistungen

(berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %

ab wann rechtens zuzusprechen und auszurichten.

b) Eventualiter:

Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

c) Subeventualiter:

Es sei die Beschwerdesache an die IV-Stelle zu neuen medizinischen und

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen sowie zur Neuverfügung zurück zu weisen.

3.

Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des

datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens VWBES.2017.86 zu sistieren.

4.

Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

5.

Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts

als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6.

Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten

Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur

Geltendmachung einer Parteientschädigung resp. einer armenrechtlichen

Entschädigung zu geben.

7.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

2.2 Mit Eingabe vom 27. Juni 2017

(A.S. 36 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgende Beweisanträge stellen:

1.

Es sei der beiliegende Befundbericht über die MR-Untersuchung der LWS/ISG vom

20. Juni 2017 in Kopie als Urkunde 4 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis

zuzulassen.

2.

Es sei die beiliegende CD-ROM über die am 20. Juni 2017 durchgeführten

bildgebenden Abklärungen der LWS/ISG als Urkunde 5 zu den Akten zu nehmen und

zum Beweis zuzulassen.

3.

Es sei bei Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein medizinischer

Verlaufsbericht einzuholen mit den folgenden Fragen:

1. Welche Beschwerde äussert

Herr A.___?

2. Welche objektiven Befunde

erheben Sie?

3. Welche Diagnosen stellen Sie?

4. Wie

beurteilen Sie die Arbeitsfähigkeit von Herr A.___ in seiner angestammten

Tätigkeit als ehemaliger Anlageführer im 2- und 3-Schichtbetrieb?

5. Wie

beurteilen Sie die Arbeitsfähigkeit von Herr A.___ in einer angepassten Tätigkeit?

Was wäre dabei zu beachten (Bitte um Angabe eines möglichst detaillierten Zumutbarkeitsprofils)?

In welchem zeitlichen Rahmen wäre eine solche Tätigkeit zumutbar?

Bestünde innerhalb der von Ihnen angegebenen zeitlichen Belastbarkeit eine

reduzierte Leistungsfähigkeit und/oder ein erhöhter Pausenbedarf?

6. Kann

Herr A.___ die von Ihnen angegebene Verweistätigkeit nur unter Einnahme von

Medikamenten ausüben?

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

2.3 Mit Verfügung vom 2. Mai 2017

(A.S. 27) weist der Präsident das Begehren des Beschwerdeführers, das

vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des

datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens VWBES.2017.86 zu sistieren, ab.

2.4 Mit Eingabe vom 16. August 2017

(A.S. 42) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen und auf

Abweisung der Beschwerde schliessen.

2.5 Mit Eingabe vom 13. September

2017 lässt der Beschwerdeführer den – zuvor unvollständig eingereichten –

kompletten Befundbericht des H.___ vom 20. Juni 2017 in Kopie als Urkunde 4

sowie weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem «Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» einreichen (A.S. 46 ff.).

2.6 Mit Verfügung vom

25. September 2017 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 48 f.).

2.7 Mit Verfügung vom 13. November

2017 stellt der Präsident fest, dass die Beschwerdegegnerin innert erstreckter

Frist auf eine ergänzende Stellungnahme zum kompletten Befundbericht des H.___

vom 20. Juni 2017 verzichtet hat.

2.8 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017

(A.S. 55 ff.) lässt der Beschwerdeführer eine Kopie des Austrittsberichts der I.___

vom 8. November 2017 zu den Akten reichen.

2.9 Mit Verfügung vom 9. Mai 2018

(A.S. 64 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 10.

Oktober 2018, 14.00 Uhr, vorgeladen.

2.10 Mit Eingabe vom 28. September

2018 (A.S. 67 f.) lässt der Beschwerdeführer je eine Kopie der

Austrittsberichte der I.___ vom 3. August 2018 und 10. September 2018 als

Urkunden 7 und 8 zu den Akten reichen.

2.11 Am 10. Oktober 2018 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl. Protokoll

der Verhandlung vom 10. Oktober 2018, A.S. 73 ff.). Der im Rahmen der

öffentlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2018 gestellte Beweisantrag,

wonach bei Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates FMH, ein Bericht über Therapien und Untersuchungen

(inkl. externe Untersuchungen bei Dr. med. J.___) einzuholen sei, wird

abgewiesen. Der Beweisantrag, wonach die Urkunden 9 bis 10 zu den Akten zu

nehmen und zum Beweis zuzulassen seien, werden gutgeheissen. Der

Verfahrensantrag, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss

des datenschutzrechtlichen Verfahrens VWBES.2018.301 betreffend Herausgabe der

Begutachtungsergebnisse der Gutachterstelle E.___ zu sistieren, wird

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer lässt das bisherige

Rechtsbegehren 2 wie folgt modifizieren:

2. a)

Dem Beschwerdeführer seien die versicherten IV-Leistungen (berufliche

Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %

ab wann rechtens zuzusprechen und auszurichten.

b) Eventualiter:

Es sei die Beschwerdesache an die IV-Stelle zu neuen medizinischen

(internistischen, rheumatologischen, orthopädischen, neurologischen und

psychiatrischen) und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen sowie zur

Neuverfügung zurückzuweisen.

Schliesslich hält der Vertreter des

Beschwerdeführers sein Plädoyer. In der Folge schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts

die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter

des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (A.S. 70 ff.).

2.12 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. September

2015.

beantragte Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom

7.

März 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E.

3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen

sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE

134.

V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113

f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

3.

3.1

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft

gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist;

sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs.

1.

ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie

fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen

Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.

Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung

genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach

zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131

E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

3.2

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.

17.

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts,

wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;

BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1

S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der

ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen ergangen sind.

4.

Im vorliegenden Fall ist zu

prüfen, ob nach einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der

rechtskräftigen Verfügung vom 11. September 2014 (IV-Nr. 52) mit

demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. März

2017.

(A.S. 1 f.) eine anspruchswirksame Veränderung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers ausgewiesen ist.

4.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom

11.

September 2014 (IV-Nr. 52) stützte sich die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und

psychiatrische) Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 17. April 2014

(IV-Nr. 41.1 ff.). Darin wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt. Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 41.1 S. 29):

1.

Chronisches lumbo-spondylogenes

Schmerzsyndrom rechts seit anfangs 2012

- ausgeprägte Zeichen

einer Schmerzfehlverarbeitung (nicht einem organischen Krankheitsbild

entsprechend)

- radiologisch

altersentsprechende degenerative Veränderungen der distalen LWS gemäss MRT vom

08.03.2012

mit Diskopathie lumbo-sacral und Spondylarthrosen distal-lumbal

2.

Klinisch

begleitendes Piriformis-Syndrom rechts

3.

Spreizfüsse

4.

Entwicklung

körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

Aus rheumatologischer Sicht hielt Dr.

med. K.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, fest, in guter Übereinstimmung mit

der fachspezifischen Aktenlage könne keine längerdauernde Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. Initial nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit

im Mai 2012 seien zunächst diagnostische und therapeutische Massnahmen

durchgeführt worden. Spätestens nach dem Austritt im Rahmen der stationären

Therapie im Spital L.___ im Oktober 2012 mit Bestätigung einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 30. November 2012 könne aus rheumatologischer

Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden. Im

Vordergrund stehe eine Beschwerdesymptomatik, die in dieser Art organisch nicht

erklärt werden könne. Es würden sich zudem deutliche Zeichen einer

Schmerzfehlverarbeitung finden, die nicht in die rheumatologische Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit einfliesse. Bezüglich einer anderen Tätigkeit sei

festzuhalten, dass eine körperliche Schwerarbeit nicht zu empfehlen sei

(IV-Nr. 41.1 S. 30).

Aus psychiatrischer Sicht führte Dr.

med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, es finde sich

wohl vordergründig ein sehr leidend wirkender Explorand, was auch eindrücklich

durch die Mimik zu verstehen gegeben werde, doch falle auf, dass der

Beschwerdeführer affektiv nicht beeinträchtigt, insbesondere nicht depressiv

sei. Auch finde sich keine kognitive und psychomotorische Beeinträchtigung,

affektiv sei er durchaus moduliert, wenn auch eher einseitig verschoben. Es

finde sich doch ein auffallend demonstratives Verhalten, zudem seien seine

Angaben auch zu hinterfragen, in dem er eine durchwegs dauernde

Schmerzintensität auf der höchsten Stufe angebe. Dennoch gelinge es ihm,

Kontakte zu pflegen, gewissen Interessen nachzugehen, das heisst vor allem zu

lesen und dies auch noch gerne zu tun. Dies stehe in klarem Widerspruch dazu,

dass eine wesentliche affektive Störung vorliegen und, dass die Schmerzstörung

wirklich derart gravierend sein könnte. Bezüglich der Diagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bedürfe es neben den somatisch nicht

erklärbaren Befunden zusätzlich einer Verbindung der Schmerzen mit einem

emotionalen Konflikt oder psychosozialen Problemen, die schwerwiegend genug

seien, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Derartige äussere

Einflüsse könnten aber beim Beschwerdeführer nicht vorgefunden werden, er

verneine alle möglichen gravierenden Einflüsse. Aus diesem Grund lasse sich die

Diagnose nicht stellen und es müsse daher angenommen werden, dass anlässlich

der letzten gutachterlichen Beurteilung diesbezüglich eine Fehlbeurteilung

vorgenommen worden sei. Weiterhin lasse sich, wie erwähnt worden sei, die

depressive Symptomatik nicht im angegebenen Ausmass nachvollziehen.

Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht depressiv gewirkt, auch sei die

Schwingungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen, es habe sich auch keine

Einschränkung im Antrieb und Denken gefunden und kognitiv sei er ebenfalls

unauffällig gewesen. Es könne daher einzig vermutet werden, dass er

möglicherweise unter affektiven Schwankungen leide, doch aktuell lasse sich

keine depressive Störung bestätigen. Es könne daher mangels weiterer

psychiatrischer Befunde einzig die Schmerzproblematik diskutiert werden. Es

müsse die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen angenommen

werden. Möglicherweise spielten primär gewisse körperliche Beschwerden durchaus

eine Rolle, immerhin seien auch minime degenerative Befunde gefunden worden,

welche allerdings das Beschwerdeausmass bei Weitem nicht erklären würden. Es

falle auf, wie der Beschwerdeführer mittlerweile von der Ehefrau umsorgt werde,

was auf einen sekundären Krankheitsgewinn hindeute (IV-Nr. 41.1 S. 25 f.). Aus

psychiatrischer Sicht könne demnach eine dauerhafte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden. Im Vordergrund stehe eine

Schmerzverarbeitungsstörung. Die Störung sei durchaus überwindbar, dem

Beschwerdeführer sollte es möglich sein, die bisherige wie auch jegliche

alternative Tätigkeit zu verrichten (IV-Nr. 41.1 S. 30).

Gesamtmedizinisch ergebe sich, dass

aktuell keine Diagnose mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werde könne. Dem Beschwerdeführer könne dementsprechend eine

vollschichtige Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in adaptierter Tätigkeit

attestiert werden, wobei eine körperliche Schwerarbeit nicht zu empfehlen sei.

Diese Einschätzung gelte sicherlich ab Ende November 2012 (IV-Nr. 41.1 S. 31).

4.2

Im Zeitpunkt der aktuellen

Verfügung vom 7. März 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt wie folgt:

4.2.1

Dem Bericht der Klinik N.___ vom

8.

Juli 2015 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit

vom 1. Juni bis 6. Juli 2015 in stationärer Behandlung befand. Es wurden

folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 58 S. 2):

1.

Rezidivierende

depressive Episoden, aktuell schwer (ICD-10 F32.1)

- Suizidalität

2.

Chronisches

Schmerzsyndrom des Rückens und des rechten Beines mit psychischen und

somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

3.

Diabetes mellitus

Typ II seit 2008 (ICD-10 E11.90)

Der Beschwerdeführer sei vom

behandelnden Psychiater bei schwer chronifizierter Depression und

Schmerzsyndrom zur stationären Behandlung zugewiesen worden. Durch das Grübeln

seien Suizidgedanken immer wieder verstärkt worden. Zu Beginn der Behandlung habe

sich der Beschwerdeführer von einem Suizid glaubhaft distanzieren können. Im

Verlauf sei dies jedoch immer weniger möglich gewesen. Auch verschiedene

psychopharmakologische Anpassungen hätten die Situation nicht verbessert. Wegen

fehlender Absprachefähigkeit sei er am 6. Juli in die psychiatrische Klinik in [...]

eingewiesen worden. Durch diese Massnahme sei ein Abschluss der Behandlung

nicht mehr möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch die psychometrischen

Messinstrumente nicht mehr ausfüllen und die Anmeldung für das Tageszentrum

habe nicht mehr erfolgen können. Während der Hospitalisation und bis auf

Weiteres liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (IV-Nr. 58 S. 4 f.).

4.2.2

Im Austrittsbericht der I.___,

vom 24. Juli 2015 (3. Hospitalisation) wurden folgende psychiatrische Diagnosen

nach ICD-10 gestellt (IV-Nr. 58 S. 1):

1.

Schwere

depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)

2.

Anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) des Rückens und des rechten Beines

Im Weiteren leide der Beschwerdeführer

seit 2008 an einem Diabetes mellitus Typ 2. Er sei vom 6. bis 24. Juli

2015.

in stationärer Behandlung gewesen.

4.2.3

Dr. med. O.___, Leitende Ärztin

in der Klinik N.___ stellte in ihrem Bericht mit Eingang vom 1. Oktober 2015

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 61 S. 1):

1.

Rezidivierende

depressive Episoden, aktuell schwer (ICD-10 F32.1)

- Suizidalität

2.

Chronisches

Schmerzsyndrom des Rückens und des rechten Beines mit psychischen und

somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Sodann führte Dr. med. O.___ aus, der

Beschwerdeführer sei notfallmässig wegen akuter Suizidalität in die psychiatrische

Klinik in [...] verlegt worden. Die Prognose sei eher ungünstig, da es bereits

stark chronifiziert sei. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus

medizinischer Sicht nicht zumutbar. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% vor. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw.

Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei nicht zu rechnen (IV-Nr. 3 f.).

4.2.4

Dem Bericht des behandelnden

Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 26. Oktober 2015 lassen sich die Diagnosen einer schweren depressiven

Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) und einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als solche mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit entnehmen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anlageführer

attestierte er dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2015 bis auf Weiteres

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 62 S. 1). Im Weiteren führte Dr.

med. F.___ aus, die vorhandene schwergradig ausgeprägte depressive Symptomatik

in Korrelation mit als sehr belastend erlebter Schmerzverarbeitungsstörung

sowie die beschriebenen, intermittierend auftretenden Impulsdurchbrüche bei

Überforderungsgefühlen würden beim Beschwerdeführer zur erheblichen

Beeinträchtigung der Alltagsbewältigung führen. Dies geprägt von den folgenden

Symptomen: Nachlassen von Interessen und Freuden, Nahrungsverweigerung,

Vernachlässigung der Körperpflege, vermehrt Kribbeln im ganzen Körper,

Kraftlosigkeit, stark reduzierter Antrieb, Beeinträchtigung der kognitiven

Funktionen und des Durchhaltevermögens, welche das regelmässige Einhalten einer

Arbeitsstruktur nicht ermöglichen würden. Der Beschwerdeführer sei dann

überfordert, wodurch es auch im Rahmen der Affektlabilität zu

Impulsdurchbrüchen komme. Dem Beschwerdeführer sei weder die angestammte noch

eine andere Tätigkeit zumutbar (IV-Nr. 62 S. 5 f.).

4.2.5

Im bidisziplinären

(psychiatrischen und rheumatologischen) Gutachten der Begutachtungsstelle E.___,

das am 2. Mai 2016 erstattet wurde, wurden folgende Diagnosen gestellt

(IV-Nr. 69 S. 19):

Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit

1.

Chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit diffusem Beinschmerz rechts

(Erstmanifestation 2012) (ICD-10 M54.5)

-

Begleitendes myofasziales

Syndrom gluteal rechts

-

Radiomorphologisch kleine Diskushernie

mediolateral links L5/S1, flache Diskusprotrusion L4/5 und beginnende

Facettenarthrosen L4/5 und L5/S1 (MRI 03/2012)

Diagnosen ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Leichte depressive

Episode (ICD-10 F32.0)

2.

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Im Weiteren führten die Gutachter aus

rheumatologischer Sicht aus, die Situation am Bewegungsapparat sei in der

rheumatologischen Untersuchung evaluiert worden. Beschreibend könne von einem

chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit diffusen Beinschmerzen rechts

gesprochen werden. Es bestünden geringgradige degenerative Veränderungen,

klinisch bestünden keine wesentlichen Befunde, es könne ein begleitendes

myofasziales Syndrom gluteal rechts festgestellt werden. Körperlich schwere

Tätigkeiten seien nicht mehr geeignet. Für körperlich leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten liege hingegen aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 69 S. 19).

Aus psychiatrischer Sicht könne beim

Beschwerdeführer keine gravierende aktive Diagnose festgestellt werden. Auf affektiver

Ebene liege eine leichte depressive Episode vor. Die somatisch nur ungenügend

erklärbaren Befunde für die angegebenen subjektiven Beschwerden und vor allem

subjektiven Limitierungen seien einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren zuzuordnen. Gemäss Prüfung der Indikatoren

ergebe sich aufgrund der Schmerzstörung keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Die depressive Episode sei geringgradig, erreiche nicht das

Ausmass, dass die Leistungsfähigkeit wesentlich tangiert wäre. Insgesamt

bestehe somit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 69 S. 19).

Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer

Sicht, dass beim Beschwerdeführer in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten

eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Dies treffe auch auf die

zuletzt durchgeführte Tätigkeit des Beschwerdeführers zu. Auch in der

Vergangenheit sei die Arbeitsfähigkeit nie höhergradig und längerfristig im

Sinne einer invalidisierenden Erkrankung eingeschränkt gewesen (IV-Nr. 69 S. 19

f.).

4.2.6

Am 25. Juni 2016 nahm der

behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ Stellung zum bidisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle E.___ (IV-Nr.76). Er führte aus, im Rahmen der

erfolgten Sitzungen habe der Beschwerdeführer über seit einigen Jahren

bestehende starke Rückenschmerzen berichtet. Zudem bestehe eine chronische

Belastungssituation mit dem inneren Gefühl des Gestresstseins. Daraus

resultierten affektive Beschwerden mit Gedankenkreisen und Bedrücktheit mit Freudeverlust.

Tagsüber bestehe ein ständiger Zustand der Erschöpfung, das

Konzentrationsvermögen sei herabgesetzt, der Antrieb erheblich vermindert und

er beklage ein Rückzugsverhalten. Zudem leide er an einem mangelnden

Erholungsgefühl und es bestehe eine übersteigerte Befürchtung vor den subjektiv

als unüberwindbar eingestuften Beschwerden des Bewegungsapparates mit Angst vor

Lähmungserscheinungen und Rollstuhlmobilität. Des Weiteren könnten auch

dysphorische Zustände geprägt von deutlich verminderter Stresstoleranz und

folglich wiederholtem Kontrollverlust mit Impulsreaktionen in der Sprechstunde

beobachtet werden, weshalb der Beschwerdeführer in solchen Situationen sein

Verhalten nicht adäquat kontrolliert reguliere. Infolge der Antriebsproblematik

und Lustlosigkeit bestünden Überwindungsanstrengungen im Sinne eines deutlichen

Initiativemangels zur Bewältigung einfacher alltäglicher Verpflichtungen.

Daraus resultiere die Diagnose einer chronifizierten schweren depressiven

Episode (F32.2) mit Lebensüberdruss und vermehrt wiederholten

Impulsdurchbrüchen. Weiter hielt Dr. med. F.___ fest, aus seiner Sicht

seien keine psychosozialen Belastungsfaktoren ausschlaggebend für die aktuelle

krankheitsbedingte Störung. Es handle sich um eine stark ausgeprägte

Rückenschmerzproblematik und ein eigenständiges endogen depressives Leiden

unabhängig von psychosozialen Faktoren. Er halte deshalb nach wie vor an seiner

Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit fest. Es liege weiterhin eine

100.

% reduzierte Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Anlageführer vor.

4.2.7

Die Beschwerdegegnerin legte

nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 81) die

Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___ vom 25. Juni

2016.

der Begutachtungsstelle E.___ vor. Diese führte im Schreiben vom 24.

Oktober 2016 (IV-Nr. 83) aus, aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters

ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte als diejenigen, die er bereits

ausgeführt habe und zu denen im psychiatrischen Teilgutachten eingehend

Stellung genommen worden sei. Wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 28. September

2016.

bereits festgestellt habe, handle es sich dabei um eine andere Beurteilung

eines ähnlichen Gesundheitszustandes.

4.2.8

Im Vorbescheidverfahren liess

der Beschwerdeführer sodann einen weiteren Bericht des behandelnden Psychiaters

Dr. med. F.___ vom 8. Dezember 2016 (IV-Nr. 89) einreichen. Dr. med. F.___

stellte die Diagnose einer chronifizierten schweren depressiven Störung (F32.2)

im Sinne einer Erschöpfungsdepression mit impulsiver Färbung, eines chronischen

Schmerzsyndroms des Rückens und des rechten Beines mit psychischen und

somatischen Faktoren seit anfangs 2012 (ICD-10 F45.41), eines Diabetes mellitus

sowie eines chronischen lumbo-spondylogenen Schmerzsyndroms mit diffusem

Beinschmerz (Erstmanifestation 2012). Ferner führte er aus, seit seinem letzten

Arztbericht vom 25. Juni 2016 könne er eine Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustandes beobachten. Dies zeige sich vor allem mit dem Gefühl der

Lebenssinnlosigkeit und mit einem zunehmenden pessimistischen Gedankengut. Der

Beschwerdeführer äussere vermehrt Befürchtungen aufgrund der

Krankheitsentwicklung mit den daraus resultierenden Defiziten. Letztere sei

bedingt durch die verminderte Belastbarkeit im Zusammenhang mit dem

Antriebsverlust. Es sei in letzter Zeit zu einer Akzentuierung der

Schmerzsymptomatik gekommen, wodurch sich auch der Allgemeinzustand

verschlechtert habe. In der Gesamtschau zeige sich eine deutlich herabgesetzte

psychische Belastbarkeit. Diese liesse sich mit dem Antriebsmangel und der

verminderten Stressresistenz begründen. Zudem sei die Aufnahmefähigkeit bedingt

durch Konzentrationsdefizite gestört, Prozessabläufe müssten folglich mehrmals

wiederholt werden. Aus dem genannten Symptomkomplex erschliesse sich auch das

verminderte Durchhaltevermögen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zurzeit eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der medizinischen Zumutbarkeit sehe er

zurzeit auch eine Verweistätigkeit als realisierbar (recte wohl: nicht

realisierbar) an.

4.2.9

Zum genannten Bericht von Dr.

med. F.___ vom 8. Dezember 2016 nahm Dr. med. P.___, Facharzt Allgemeine

Medizin FMH, RAD, am 1. März 2017 Stellung (IV-Nr. 92). Es bestünden keine

wesentlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverhalt nun anders zu beurteilen

sei. Aus streng versicherungsmedizinscher Sicht könne darum weiterhin auf den

Sachverhalt abgestellt werden, welcher dem Vorbescheid vom 8. November 2016

zugrunde gelegen sei.

4.2.10

Der im Beschwerdeverfahren

eingereichte Befundbericht des H.___ vom 20. Juni 2017 (Urkunde 4) ergab eine

Facettengelenksarthrose in der unteren LWS mit Flüssigkeit in den

Facettengelenksspalten beidseits im Segment LWK4/5 sowie eine disko-ossär

bedingte Einengung des Rezessus links und des linken Neuroforamens im Segment

LWK5/SWK1 mit Kompression der S1 Wurzel links rezessal und der L5 Wurzel links

neuroforaminal.

4.2.11

Dem ebenfalls im

Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der I.___ vom 8.November 2017 lassen

sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 57 ff.):

Psychiatrische Diagnosen

nach ICD-10

1.

Rezidivierende

depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)

(…)

Andere relevante Diagnosen

1.

Verdacht auf

Parkinsonsyndrom unklarer Ätiologie, ED 10/2017

-

Medikamentöse Genese unwahrscheinlich

- Klinisch:

deutlich spürbares Zahnradphänomen sowie Rigor bei Durchbewegen der Extremitäten,

unsicheres schlurfendes Gangbild, zum Teil Überlagerung durch die bestehenden

lumboischialgieformen Schmerzen rechts mehr als links

- chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom, langjährig bekannt, derzeit unter Targin

(…)

2.

Diabetes

mellitus Typ 2, ED 2008, unter oralen Antidiabetika HbA1c vom 24.10.17 8 %

3.

Arterielle

Hypertonie

4.

St. n.

Thoraxschmerzen unklarer Ursachen

- (…)

5.

St. n.

helicobacter-positiver Gastritis 07/2012

Der Beschwerdeführer sei durch Dr. med. F.___

bei Niedergeschlagenheit, depressiver Verstimmung und Schlafstörungen im Rahmen

der bekannten rezidivierenden depressiven Störung zur stationären Behandlung

zugewiesen worden. In der körperlichen Untersuchung falle ein Parkinsonsyndrom

auf. Der Beschwerdeführer weise beim Durchbewegen der Extremitäten ein klares

Zahnradphänomen, einen Rigor generalisiert sowie ein unsicheres schlurfendes

und verlangsamtes Gangbild auf. Sicherlich sei die Symptomatik zum Teil

überlagert durch die lumboischialgieformen Schmerzen, weswegen der

Beschwerdeführer immer wieder eine Schonhaltung einnehme. Eine medikamentöse

Genese sei eher unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei am 10. Oktober 2017

in der Neurologie/Neurochirurgie von Herrn Dr. J.___ in [...] neurologisch

beurteilt worden. Der Befund sei noch ausstehend.

4.2.12

Mit Eingabe vom 27. September

2018.

(A.S.67 f.) liess der Beschwerdeführer sodann die Austrittsberichte der I.___

vom 3. August (Urkunde 7) und 10. September 2018 (Urkunde 8) einreichen. Im

Austrittsbericht vom 3. August 2018 stellten Dr. med. Q.___, Oberarzt, und

Dr. med. R.___, Ärztin, die folgenden Diagnosen:

Psychiatrische Diagnosen

nach ICD-10

1.

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen

(F33.3)

2.

Chronisches

Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

Andere relevante Diagnosen

3.

Diabetes mellitus

Typ 2, ED 2008

- unter oralen

Antidiabetika

- HbA1c vom

13.03

: 8.3 %

4.

Arterielle

Hypertonie

5.

St. n.

Thoraxschmerzen unklarer Ursache

6.

Herzkatheter-Untersuchung

vom 24.08.2012: Verschluss eines kleinen Seitenastes bei ansonsten normalen

Koronararterien und normaler systolischer LV-Funktion

- Ruhe-EKG in

Klinik Barmelweid vom 02.06.2015 bland

Im Weiteren führten die Ärzte aus, der

Beschwerdeführer sei durch Dr. med. F.___ wegen allgemeiner

Zustandsverschlechterung mit zunehmenden körperlichen Schmerzen aufgrund

Stimmenhören im Rahmen der bekannten rezidivierenden depressiven Störung zur

Krisenintervention zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei bei Eintritt

formalgedanklich geordnet, orientiert und absprachefähig gewesen.

Psychopharmakotherapeutisch sei die Medikation mit Risperdal 2 mg wieder

eingesetzt und wegen persistierendem Stimmenhören im Verlauf auf Abilify umgestellt

worden. Trotzdem berichte der Beschwerdeführer weiterhin über ständiges

Stimmenhören. Er sei in leicht gebessertem Zustand bei fehlender akuter Selbst-

sowie Fremdgefährdung in die bisherigen häuslichen Verhältnisse ausgetreten.

Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu

100.

% vom 12. bis 26. Juli 2018 ausgestellt worden.

Im Austrittsbericht vom 10. September

2018.

stellten Dr. med. S.___, Oberärztin, und Dr. med. T.___, Ärztin,

zusätzlich zu den oben genannten Diagnosen die Differentialdiagnose einer

schizoaffektiven Störung (F25) sowie die Diagnose «Refluxösophagitis» (Urkunde

8). Sodann führten sie aus, der Beschwerdeführer habe sich wegen allgemeiner

Zustandsverschlechterung mit zunehmend körperlichen Schmerzen bei

rezidivierender depressiver Störung mit ständigem Stimmenhören selbst

zugewiesen. Sie interpretierten die Beschwerden im Rahmen einer schweren

depressiven Episode mit psychotischen Symptomen. Differentialdiagnostisch sei

auch an eine schizoaffektive Störung zu denken, was im Verlauf zu evaluieren

sei. Es sei eine eingehende Psychoedukation und die Hervorhebung der

regelmässigen Medikamenteneinnahme (vorzugsweise zum Mittagessen) zur Sicherung

eines ausreichenden Plasmaspiegels von Lurasidon erfolgt. Es sei vereinbart

worden, die aktuelle Medikation zunächst beizubehalten und erneute Wechsel

möglichst zu vermeiden.

5.

Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer

Verfügung vom 7. März 2017 in der Hauptsache auf das bidisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle E.___ vom 2. Mai 2016 stützt, ist im Folgenden

dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf den vollständigen

Vorakten (vgl. IV-Nr. 69 S. 5 ff.) sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen

in den Disziplinen «Psychiatrie» (IV-Nr. 69 S. 7 ff.) und «Rheumatologie»

(IV-Nr. 69 S. 13 ff.). Weiter

berücksichtigt es auch die geklagten Beschwerden, welche in die Beurteilung

einbezogen wurden. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige

Grundlagen stützen. Sodann sind die Einschätzungen, die von den jeweiligen Teilgutachtern

getroffen werden, inhaltlich nachvollziehbar. Die Beweiskraft des Gutachtens ist

grundsätzlich als gegeben zu erachten.

5.1

5.1.1

Der psychiatrische

Gutachter Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führt

aus, an objektiven Befunden hätten sich im Untersuchungsgespräch depressive

Verstimmungen mit verminderter Freudeempfindungsfähigkeit ergeben. Der

Beschwerdeführer beklage vor allem auch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen

mit morgendlichen Schwierigkeiten, vermindertem Appetit mit Übelkeit und

Erbrechen und gebe ausgeweitete, diffuse Schmerzen im Bewegungsapparat an

(IV-Nr. 69 S. 9). Ein aggravatorisches Verhalten sei nicht deutlich

ersichtlich. Deutlich affektive Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose

einer Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Gegen diese Diagnose mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der

Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Es

bestehe eine chronische Schmerzproblematik, die sich bis heute trotz Behandlungen

nicht gebessert habe. Der Beschwerdeführer habe angelernt gearbeitet und die

Arbeit auch als anstrengend empfunden. Er sei anhaltend arbeitsunfähig

geschrieben geblieben und sei keiner Arbeit mehr nachgegangen. Jetzt könne er

sich nicht mehr vorstellen zu arbeiten und begründe dies mit Schmerzen, die er

auch auf seine frühere, auch als anstrengend empfundene Arbeit zurückführe. Er

gebe auch konsekutive Depressionen an. Ferner lebe er zusammen mit seiner

Ehefrau und den drei Töchtern zusammen. Die Ehefrau helfe ihm viel, begleite

ihn auch überall hin, da er sich zu unsicher fühle, auch wegen Schwindel, das

Haus alleine zu verlassen. Es bestehe eine ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung auch mit antidepressiver

Medikation. Die Medikamentenspiegel würden auf eine unzuverlässige

Medikamenteneinnahme hinweisen. Der Lithiumspiegel sei im therapeutischen

Bereich. Der Medikamentenspiegel des Antidepressivums sei nicht nachweisbar.

Das Neuroleptikum zeige einen weit unter dem therapeutischen Bereich liegenden

Medikamentenspiegel. Der Wirkstoff des Benzodiazepins sei im Serum auch nicht

nachweisbar. Aufgrund der Medikamentenspiegel könne die Behandlung durchaus

intensiviert werden. Zudem sei eine regelmässige Benzodiazepineinnahme

ungünstig, da dadurch affektive Symptome noch verstärkt werden könnten. Ob hier

die ausgebaute Analgetikamedikation wirklich notwendig sei, müsse auch aus

somatischer Sicht beurteilt werden. Ferner gebe der Beschwerdeführer an, trotz

seiner Beschwerden selber Auto fahren zu können, wenn auch kurze Strecken, was

doch auch gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsschwierigkeiten

spreche. Auch im Untersuchungsgespräch könne er sich eigentlich konzentrieren

und die Lebensdaten, die er angegeben habe, seien richtig gewesen. Aufgrund der

Medikamentenspiegel, die bestimmt worden seien, scheine die Compliance zwar

bezüglich der Einnahme des Lithiums gegeben, was auch absolut notwendig sei für

die Verordnung dieses Medikamentes, nicht aber bei der übrigen

psychopharmakologischen Medikation. In einer Erwerbstätigkeit fühle sich der

Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Im Haushalt fühle er sich auch kaum

fähig mitzuhelfen, er lasse Teller fallen, wenn er den Tisch decke, wodurch die

Ehefrau noch mehr beunruhigt sei und ihm wiederum noch mehr verbiete, selber

etwas zu machen. In der Freizeit lasse er sich vor allem von der Ehefrau

praktisch überall hinbegleiten. Dadurch könne sein regressives Verhalten im

Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns noch verstärkt werden (IV-Nr. 69 S. 10

f.). Zusammenfassend liege beim Beschwerdeführer diagnostisch eine leichte

depressive Episode vor, gekennzeichnet nach ICD-10 durch depressive

Verstimmungen mit verminderter Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte

Ermüdbarkeit, Antriebsstörung, Schlafstörungen mit Morgentiefs und vermindertem

Appetit. Es bestehe diagnostisch auch eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren gekennzeichnet durch diffuse, ausgeweitete

Schmerzen am Bewegungsapparat, deren Ausmass mit somatischen Befunden nicht

hinreichend objektiviert werden könne. Es bestünden psychosoziale und

emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spielten. Deutlich schwere

lebensgeschichtliche Belastungen, die eine deutliche Relevanz hätten, um sich

negativ auf die Gesundheitsentwicklung auszuwirken (wie lebensgeschichtlich

frühe Belastungen mit zerrütteten Familienverhältnissen in der Kindheit), lägen

keine vor. Es liege ein chronischer Verlauf, aber auch eine deutlich

ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung vor, indem es sich der

Beschwerdeführer nicht vorstellen könne, auch mit Schmerzen zu arbeiten. Die

Prognose sei ungünstig (IV-Nr. 69 S. 11 f.).

Im polydisziplinären Gutachten durch die

Begutachtungsstelle D.___ im Jahr 2014 habe aus psychiatrischer Sicht auch

keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden können. Es sei die Diagnose «Entwicklung

körperlicher Symptome aus psychischen Gründen» gestellt worden. Mittlerweile

bestehe nun aber doch eine Schmerzstörung und eine leichte depressive Episode.

Es sei also zu einer leichten Verschlechterung ohne Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit gekommen. Der Beschwerdeführer zeige nämlich auch eine

deutliche Selbstlimitierung und es bestünden Hinweise auf einen sekundären Krankheitsgewinn.

Es könne ihm durchaus auch eine Willensanstrengung zugemutet werden, um trotz

seiner Beschwerden zu arbeiten. Für den früheren Verlauf könne auf das D.___-Gutachten

auch aus heutiger Sicht abgestützt werden. Der seit 2013 behandelnde Psychiater

Dr. med. F.___ habe im Jahr 2015 eine schwere depressive Episode mit

psychotischen Symptomen seit 2015 und eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe aber im heutigen

Untersuchungsgespräch keine psychotische Symptomatik mit Halluzinationen,

Wahnsystem oder Ich-Störungen gezeigt. Bei einer schweren depressiven Episode

wäre eine ambulante Behandlung auch kaum möglich. Tätigkeiten und Aktivitäten

wären dann gar nicht möglich, wie die ICD-10 festhalte, und es bestünden

deutliche Konzentrationsstörungen, Schuldgedanken und allumfassende negative

Zukunftsperspektiven, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Er gebe

auch an, dass es ihm durchaus möglich sei, selber Auto zu fahren, wenn auch

kurze Strecken. Dies sei mit einer schweren depressiven Episode auch nicht

vereinbar. Auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ könne nicht abgestützt

werden. In der Psychosomatischen Abteilung der Klinik N.___ sei es zu akuter

Suizidalität mit Überweisung in die Klinik in [...] gekommen, wo 2015 eine

schwere depressive Störung diagnostisch festgehalten worden sei. Es sei gut

möglich, dass punktuell die depressive Episode schwerer ausgeprägt gewesen sei.

Gemittelt über den Verlauf könne hier aber eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt

werden (IV-Nr. 69 S. 12 f.).

Zusammenfassend hielt der psychiatrische

Gutachter fest, beim Beschwerdeführer bestehe in allen seinen Fähigkeiten entsprechenden

Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung,

abzüglich der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht. Auch gemittelt über den

Verlauf könne hier seit dem Gutachten durch die Begutachtungsstelle D.___ im

Jahr 2014 eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigt

werden. Für den Verlauf davor könne auf das damalige Gutachten auch aus

heutiger Sicht abgestellt werden (IV-Nr. 69 S. 13).

5.1.2

Der

psychiatrische Gutachter äussert sich in seinem Teilgutachten umfassend und

nachvollziehbar über die psychiatrische Komponente. Die Beurteilung orientiert

sich zudem inhaltlich – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers an der

öffentlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2018 (vgl. Protokoll vom 10.

Oktober 2018, A.S. 73 ff.) – an den durch das Bundesgericht entwickelten

Indikatoren für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder (vgl. BGE

141.

V 281 E. 4 S. 296 ff.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder

teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten,

normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die

massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3

S. 297):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;

E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

(E. 4.4.1)

- behandlungs-

und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V

281.

ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige

Schweregradindikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 20.

November 2017 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich ist dem E.___-Gutachten zu

entnehmen, es erfolge eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung, auch mit antidepressiver Medikation. Der Beschwerdeführer sei in

psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. F.___, den er ein- bis zweimal im Monat

konsultiere (IV-Nr. 69 S. 7). Bezüglich der Compliance bei der Einnahme der verordneten

Medikamente hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Medikamentenspiegel

weise auf eine unzuverlässige Medikamenteneinnahme hin. Der Lithiumspiegel sei

im therapeutischen Bereich. Der Medikamentenspiegel des Antidepressivums sei

nicht nachweisbar. Das Neuroleptikum zeige eine weit unter dem therapeutischen

Bereich liegenden Medikamentenspiegel. Der Wirkstoff des Benzodiazepins sei im

Serum auch nicht nachweisbar gewesen. Aufgrund der Medikamentenspiegel könne

die Behandlung durchaus intensiviert werden (IV-Nr. 69 S. 10 f.).

Weiter ist beim Indikator Behandlung- und Eingliederungsserfolg und -resistenz

(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) zu berücksichtigen, dass Eingliederungsmassnahmen

theoretisch ab sofort zumutbar seien, hier aber keinen Sinn wegen der deutlich

ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung machen würden

(IV-Nr. 69 S. 11).

Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen

Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.

Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend

sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in:

SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. In diesem Zusammenhang ist

dem Gutachten zu entnehmen, dass aus rheumatologischer Sicht keine Erkrankung

diagnostiziert werden könne, welche die geschilderte Symptomatik adäquat

begründen könne. Es bestehen zwar gewisse Einschränkungen, welche es dem

Beschwerdeführer nicht mehr erlauben, körperlich schwere Tätigkeiten mit

starker Rückenbelastung auszuüben. Jedoch bestehen in einer körperlich leichten

bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit mit leichter bis teilweise

mittelschwerer Rückenbelastung aus rein rheumatologischer Sicht keine

Einschränkungen (vgl. zum Ganzen E. II. 5.2 hiernach; IV-Nr. 69 S. 17 f.),

weshalb bereits aus diesem Grund eine erhebliche Ausprägung einer

Wechselwirkung zwischen den psychischen Störungen und den Komorbiditäten zu

verneinen ist.

Mit Bezug auf den Komplex der

Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) enthält die Expertise keinen

Hinweis auf eine (erhebliche) Einschränkung der sogenannten «komplexen

Ich-Funktionen». Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge für die

Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestünden sonst nicht und gegen

diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst

normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 69 S. 10).

Der «soziale Kontext» (BGE 141 V 281 E.

4.3.3

S. 303) weist insbesondere betreffend die Familienverhältnisse Ressourcen

auf, auf welche der Versicherte zurückgreifen kann. Gemäss den Ausführungen des

psychiatrischen Gutachters lebe der Beschwerdeführer zusammen mit seiner

Ehefrau und den drei Töchtern. Er habe Kontakte, wenn jeweils Besuch komme.

Sonst lebe er zurückgezogen in der Familie. Er sei aber sozial gut eingebettet

und zeige keine deutliche Abstumpfung der Umgebung gegenüber. Nach dem

Aufstehen morgens nehme er die Tabletten und frühstücke. Danach müsse er sich

erholen und gehe dann zusammen mit der Ehefrau spazieren. Die Ehefrau mache das

Mittagessen. Die Kinder kämen dann von der Schule nach Hause. Je nachdem wie er

sich körperlich fühle, gehe er auch am Nachmittag nach draussen zusammen mit

der Ehefrau. Er versuche im Haushalt mitzuhelfen, so räume er den Tisch ab oder

decke den Tisch, wobei ihm auch Teller aus der Hand gefallen seien. Einkaufen

gehe er nur zusammen mit der Ehefrau. Zum Teil kämen noch Kollegen zu Besuch. Er

fahre auch selber Auto, aber nur kurze Strecken. Zuletzt sei er 2012 in die

Heimat gereist (vgl. IV-Nr. 69 S. 8).

Schliesslich geht aus dem Gutachten

hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, dem Exploranden sei es auch

möglich, trotz seiner Beschwerden selber Autofahren zu können, wenn auch kurze

Strecken, was doch auch gegen das Vorliegen von deutlichen

Konzentrationsstörungen spreche. Auch im Untersuchungsgespräch habe er sich konzentrieren

und die Lebensdaten gut angeben können (IV-Nr. 69 S. 11). Er habe zwar

müde gewirkt, sei aber wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen

(IV-Nr. 69 S. 9). Es werde ihm im Haushalt doch viel von der Familie

abgenommen und er werde auch überallhin begleitet, wenn es notwendig sei oder

er es wolle. Dadurch könne sein regressives Verhalten im Sinne eines sekundären

Krankheitsgewinns noch verstärkt werden (IV-Nr. 69 S. 11). In einer

Erwerbstätigkeit fühle sich der Explorand nicht arbeitsfähig. Die Selbsteinschätzung

des Beschwerdeführers, gar nicht mehr arbeiten zu können und auch noch keine

Schritte hin auf eine Erwerbstätigkeit machen zu können, könne mit objektiv

erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht gestützt werden (IV-Nr. 69 S. 12).

Nach dem Gesagten erweist sich das

psychiatrische Teilgutachten der Gutachterstelle E.___ auch im Lichte der neuen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Indikatorenprüfung als

beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen zum Leistungsvermögen

des Beschwerdeführers verwiesen werden, welches unter der Beachtung der vorgängig

geprüften Indikatoren festgelegt wurde.

5.1.3

Gemäss dem psychiatrischen

Gutachter bestehe beim Beschwerdeführer diagnostisch eine leichte depressive

Episode, gekennzeichnet nach ICD-10 durch depressive Verstimmungen mit

verminderter Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Antriebsstörung,

Schlafstörungen mit Morgentiefs und vermindertem Appetit (IV-Nr. 69 S. 11). Indem der Beschwerdeführer

vorbringen lässt, es lägen damit fünf der für eine mittelgradige depressive

Episode typischen Symptome vor (vgl.

Protokoll der Verhandlung vom 10. Oktober 2018, A.S. 73 ff.), vermag dies die

diagnostische Einordnung der depressiven Störung im Gutachten nicht stichhaltig

in Frage zu stellen. In erster Linie ist festzuhalten, dass grundsätzlich die

begutachtende Arztperson zuständig ist für die Beschreibung des

Gesundheitszustands und Stellung der Diagnosen. In diesem Zusammenhang ist

ferner zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur

der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem oder der medizinischen

Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet,

innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen

einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Ferner ist

der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine leichte depressive Episode -

gemäss den Kriterien der ICD-10 - mindestens vier der aufgeführten Symptome

aufweisen muss. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode verlangt

eine Gesamtzahl von mindestens sechs oder sieben Symptomen und eine schwere

depressive Episode eine Gesamtzahl von mindestens acht Symptomen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 5.2.3 mit Hinweis auf

Dilling/Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer

Störungen, 8. Aufl. 2016, S. 132 ff.). Schliesslich hängt die Bezeichnung einer

depressiven Episode als leicht, mittelgradig oder schwer nicht nur von der

Anzahl der Symptome ab, sondern auch von deren Ausprägung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_302/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4.1

mit Hinweis auf BGE 141 V 281

E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Die vom psychiatrischen Gutachter auf der Grundlage

dieses Gutachtens getroffene Tatsachenfeststellung zum Schweregrad der

depressiven Störung bei Vorliegen von fünf Symptomen ist somit – auch im

Hinblick auf die Ausführungen zu den Indikatoren (vgl. E. II. 5.1.2 hiervor) –

nicht zu beanstanden.

5.1.4

Soweit der Beschwerdeführer

vorbringen lässt, das psychiatrische Teilgutachten sei unvollständig, zumal die

zahlreichen stationären Behandlungen nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 10.

Oktober 2018, A.S. 73 ff.), ist ihm zu entgegnen, dass es im Ermessen der

Experten liegt, ob und gegebenenfalls welche Berichte im Gutachten erwähnt und

diskutiert werden. Entscheidend ist, dass ihnen sämtliche Unterlagen zur

Verfügung standen (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 23. April

2018.

E. 4.3.2), was hier der Fall war (vgl. IV-Nr. 69 S. 5 ff.). Sodann nahm

der psychiatrische Gutachter auch zu den im Anschluss an die stationären

Behandlungen verfassten Berichte Stellung. Er legte dar, dass es gut möglich

sei, dass punktuell die depressive Episode schwerer ausgeprägt gewesen sei.

Gemittelt über den Verlauf könne hier aber eine Arbeitsunfähigkeit nicht

bestätigt werden (IV-Nr. 69 S. 13).

5.1.5

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass sich das psychiatrische Teilgutachten der Gutachterstelle E.___

vom 10. Mai 2016 an die massgebenden normativen Vorgaben von BGE 141 V 281

hält, die Schlussfolgerungen zu den funktionellen Einschränkungen sowie die

Zumutbarkeitsbeurteilung in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind und

dem Gutachten daher volle Beweiskraft beizumessen ist. Damit besteht aus psychiatrischer

Sicht keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem

letzten rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September

2014.

bzw. keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit.

5.2

5.2.1

Ebenfalls einleuchtend leitet

der rheumatologische Teilgutachter Dr. med. V.___, Facharzt FMH für

Rheumatologie, seine Beurteilung her: Bei der rheumatologischen Untersuchung

fänden sich deutliche Zeichen eines verstärkten Schmerzgebarens mit durchwegs positiven

Waddell-Zeichen. Eine ISG-Hypomobilität rechts sei nicht eindeutig nachweisbar,

allerdings bei erschwerter Untersuchung aufgrund einer vorzugsweise

eingenommenen Schonhaltung mit Entlastung des rechten Beines. Hinweise für ein

lumboradikuläres Syndrom rechts seien nicht fassbar, es liege auch keine

muskuläre Atrophie am rechten Bein vor, bereits die geschilderte

Schmerzlokalisation mit diffuser Verteilung am rechten Bein spreche

neuroanatomisch gegen ein lumboradikuläres Syndrom. Die Flexion der LWS sei

deutlich vermindert bei allerdings auch ungewisser Kooperation, die Extension

sei nicht relevant eingeschränkt. Ungewöhnlich und durch ein rein organisches

Geschehen nicht erklärbar sei der Befund, dass durch leichte Palpation der

Dornfortsätze an der gesamten LWS ein diffuser Beinschmerz rechts bis zur

Fusssohle ausgelöst werde. Die Glutealmuskulatur rechts sei deutlich

druckdolent. Die Untersuchung der übrigen Bereiche des Bewegungsapparates sei

unauffällig.

Zusammenfassend könne aus

rheumatologischer Sicht keine Erkrankung diagnostiziert werden, welche die

geschilderte Symptomatik adäquat begründen könnte. Das Beschwerdebild und die

klinische Präsentation seien nicht vereinbar mit einem lumboradikulären Syndrom

oder einer isolierten ISG-Hypomobilität, auch eher nicht mit einem rein

spondylogenen Geschehen. Nicht ganz auszuschliessen sei eine Symptomatik im

Rahmen eines myofaszialen Glutealsyndroms rechts, wobei der chronifizierte

Verlauf und die vollständige Therapieresistenz recht atypisch wären. Aus

rheumatologischer Sicht könnte pathologisch erwogen werden, dass initial eine

vertebragene Schmerzsymptomatik vorgelegen sei mit konsekutiv chronifizierter

Schonhaltung und entsprechender Schmerzpersistenz im Bereich der Lumbalregion

und des rechten Beines, wobei jedoch die hohe Schmerzintensität und die massive

Behinderung aus rheumatologischer Sicht nicht durch organische

Veränderungen/Befunde erklärt werden könne. Klinisch fänden sich deutliche

Hinweise für eine Relevanz von nicht-somatischen Faktoren bei der

Beschwerdepräsentation, so dass differenzialdiagnostisch am ehesten das

Vorliegen einer Schmerzfehlverarbeitung in Frage komme. Funktionell bestehe

aufgrund der nachweisbaren Degeneration an der unteren LWS eine leicht- bis

knapp mässiggradig eingeschränkte Rückenbelastbarkeit (IV-Nr. 69 S. 18).

Körperlich schwere Tätigkeiten mit

starker Rückenbelastung seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Für eine

körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit mit leichter bis

teilweise mittelschwerer Rückenbelastung könne jedoch aus rein

rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert

werden. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass eine Einschränkung

für körperlich schwere Tätigkeiten seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Mai

2012.

bestehe, dass aber nach Austritt aus der stationären Therapie im Spital L.___

im Oktober 2012 (mit Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei

Austritt bis 30. November 2012) aus rein rheumatologischer Sicht wieder

eine volle Arbeitsfähigkeit für eine geeignete Tätigkeit erreicht worden sei.

In Übereinstimmung mit dem orthopädischen Gutachten vom 2013 und dem

rheumatologischen Gutachten vom 2014 werde auch aktuell für eine geeignete

Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diagnostisch bestehe weitgehende

Übereinstimmung mit dem rheumatologischen Teilgutachten vom 2014; eine das

gesamte Ausmass der Symptomatik erklärende Pathologie am Bewegungsapparat könne

nicht nachgewiesen werden (IV-Nr. 69 S. 18).

5.2.2

Diese Ausführungen des

rheumatologischen Gutachters sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und

überzeugend. Auch die attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer

angepassten Tätigkeit wird nachvollziehbar begründet. Dem Einwand des

Beschwerdeführers, der rheumatologische Gutachter habe keine bildgebenden

Untersuchungen veranlasst, sondern auf solche aus dem Jahr 2012 abgestellt

(vgl. Protokoll vom 10. Oktober 2018, A.S. 73 ff.), kann nicht

gefolgt werden. Ob

eine Abklärungsstelle sodann zur Untersuchung Röntgenbilder anfertigt oder

andere bildgebende Verfahren einsetzt oder nicht, liegt in ihrem Ermessen. Die

Notwendigkeit, Röntgenaufnahmen zu veranlassen oder vergleichbare Methoden

anzuwenden, haben die beteiligten Gutachter zu beurteilen. Das Fehlen

bildgebender Untersuchungen lässt jedenfalls nicht auf unzureichende fachärztliche

Abklärungen schliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 12. Oktober

2011.

E. 3.3).

5.3

Gestützt auf die schlüssigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die Konsensbeurteilung im E.___-Gutachten

zu überzeugen. Insgesamt resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass beim

Beschwerdeführer in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Dies treffe auch auf die zuletzt

durchgeführte Tätigkeit des Beschwerdeführers zu. Auch in der Vergangenheit sei

die Arbeitsfähigkeit nie höhergradig und längerfristig im Sinne einer

invalidisierenden Erkrankung eingeschränkt gewesen (IV-Nr. 69 S. 19 f.).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche

nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Demnach erweist sich das von

der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten als voll

beweiswertig. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung

formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Es erfüllt die

von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten

(vgl. E. II. 2.3 hiervor). Gestützt darauf steht fest, dass seit dem

letzten rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September

2014.

(IV-Nr. 52) bis zur Verlaufsbegutachtung keine anspruchsrelevante

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Einfluss auf

die Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten ist.

5.4

5.4.1

Daran vermag auch der Einwand

des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die Beschwerdegegnerin habe ihm

vorgängig der Begutachtung keinen Fragenkatalog zur Stellungnahme unterbreitet

und damit die Verfahrensrechte gemäss BGE 137 V 210 verletzt, weshalb das

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ bereits aus formellen Gründen

beweisrechtlich nicht verwertbar sei (A.S. 8 f.). Es ist dem

Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zusammen

mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog

der Expertenfragen zur Stellungnahme hätte unterbreiten sollen (vgl. BGE 137 V

210.

E. 3.4.2.9 S. 258). Dass dies vorliegend nicht geschehen ist, wird von

der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten (vgl. A.S. 3). Damit

ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Durchführung

des Begutachtungsauftrages zwar nicht regelkonform war. Indes besteht

vorliegend keine Veranlassung für eine neue Begutachtung. Aus der vorliegenden Aktenlage geht

nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ergänzende Fragen überhaupt vorgebracht

hätte. So hat er weder mit der Stellungnahme zum entsprechenden Gutachten vom

18.

August 2016 (IV-Nr. 79) noch mit Einwand vom 13. Februar 2017

betreffend den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2016

(IV-Nr. 90) entsprechende Fragen eingereicht. Es ist folglich nicht

nachvollziehbar, welche zusätzlichen Fragen den E.___-Gutachtern explizit

hätten unterbreitet werden sollen. Daher erweisen sich die diesbezüglichen

Vorbringen als unbegründet und sind nicht geeignet, den Beweiswert des E.___-Gutachtens vom

2.

Mai 2016 zu erschüttern.

5.4.2

Zum Einwand des Beschwerdeführers,

die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, eine polydisziplinäre

medizinische Expertise nach dem Zufallsprinzip einzuholen (vgl. A.S. 5 f.), ist

Folgendes festzuhalten: Es existieren keine festen Kriterien zur

allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien

von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert

Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche

wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird

regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine

direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre

Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als

auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die

Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert

ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung

abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die

medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete

beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer

Art) notwendig sein, noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw.

eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden

vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2

S. 352).

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im

vorliegenden Fall anstelle einer polydisziplinären Abklärung eine

bidisziplinäre vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen

der Erstanmeldung im Jahr 2012 durch die Begutachtungsstelle D.___ polydisziplinär

(internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachtet. Im vorliegend relevanten

Zeitpunkt vor der Auftragsvergabe an das E.___ lagen einzig die Berichte der

Klinik N.___ vom 8. Juli 2015 und 1. Oktober 2015 (vgl.

E. II. 4.2.1 und 4.2.3 hiervor), der I.___ vom 24. Juli 2015 (vgl. E. II. 4.2.2

hiervor) sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___ vom 26. Oktober

2015.

(vgl. E. II. 4.2.4) vor. In all den genannten Berichten wurde aus

internistischer Sicht – wie die Beschwerdegegnerin korrekt festhielt (vgl. A.S.

3) - einzig die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ II bestehend seit dem Jahr

2008.

als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Es sind

keine (weiteren) internistischen medizinischen Faktoren ersichtlich, welche die

Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher

Dienst (RAD) den Beschwerdeführer vorgängig untersuchte (IV-Nr. 66), ohne

dabei auffällige internistische Befunde zu erheben. So bestätigte der

behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 8.

Dezember 2016 abermals, dass der Diabetes mellitus medikamentös gut eingestellt

sei und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. E. II. 4.2.8

hiervor). Vom Beschwerdeführer wird denn auch nicht dargelegt, welche neuen

Aspekte eine zusätzliche internistische Begutachtung allenfalls hätte

hervorbringen können. Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es den

Gutachtern freisteht, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im

Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der

Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht

einsichtig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 353). Es

besteht vorliegend kein Hinweis für die Notwendigkeit einer zusätzlichen

internistischen Begutachtung oder einer Begutachtung in einer anderen

Fachdisziplin. Sodann ist im vorliegenden Fall auch kein besonderer

arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf gegeben. Eine

umfassende polydisziplinäre Neubegutachtung ist entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers somit nicht erforderlich. Die von der Beschwerdegegnerin

veranlasste Begutachtung ist damit zu Recht bidisziplinär erfolgt.

5.4.3

Inwiefern der rheumatologische E.___-Experte

fachlich nicht resp. ungenügend qualifiziert sein soll, die Leiden des

Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht zu beurteilen (vgl. A.S. 10),

ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargelegt. (Chronische)

Schmerzen des Bewegungsapparates bilden Gegenstand sowohl der Rheumatologie als

auch der Orthopädie (Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.1;9C_644/2015 vom 3. Mai 2016

E. 3.4;9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3.3).

5.4.4

Nicht gefolgt werden kann dem

Beschwerdeführer, soweit er vorbringt, das E.___-Gutachten sei unverwertbar, da

diese Gutachterstelle per se weder ergebnisoffen noch neutral sei (vgl. A.S. 11

f.).

Einerseits kann sich ein

Ausstandsbegehren stets nur gegen einzelne Gutachterpersonen und nicht gegen

die Gutachterstelle als solche richten (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S.

227; Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). Genau auf

Letzteres zielen aber die Ausführungen in der Beschwerde ab, indem geltend

gemacht wird, sämtliche Gutachter des E.___ seien befangen (s. A.S. 12). Dies

ändert aber nichts daran, dass diese Gutachterstelle als solche, unabhängig von

den im konkreten Einzelfall beteiligten Gutachtern, als befangen erklärt werden

soll.

Andererseits kann die vom

Beschwerdeführer behauptete systematische Benachteiligung versicherter Personen

durch die Gutachter einer Gutachterstelle nicht mit einer Aufzählung einzelner

Vergleichsfälle bewiesen werden. Es ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, den Beweis

einer systematischen Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher

Statistiken über seine Gutachtertätigkeit zu führen. Allerdings müsste man dazu

auch die entsprechenden Daten für alle anderen Experten, die in der Schweiz in

einem bestimmten Fachbereich tätig sind, erheben und auswerten. Dies wäre mit

einem vor allem auch zeitlich immensen Aufwand verbunden, welcher sich mit dem

Gebot der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (s. Art. 61 lit. a ATSG)

nicht vereinbaren liesse. Da zudem die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im

Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen werden kann, sondern

Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung

der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streubereich zu

rechnen; aussagekräftig könnten daher von vornherein nur starke Abweichungen

sein. Wäre erstellt, dass diese Häufigkeitsverteilung hoch signifikant von den

Resultaten anderer Gutachter abweicht, so würde dies zwar Fragen aufwerfen.

Auch beim Nachweis einer starken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf

eine Befangenheit des fraglichen Experten geschlossen werden; vielmehr müsste

zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren

besser erklärbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom

18.

Dezember 2015 E. 6.5), wozu dem Gericht die Sachkunde fehlt. Ist

aber die beantragte Datenedition bei der Beschwerdegegnerin resp. dem E.___ von

vornherein nicht geeignet, den erforderlichen Beweis zu erbringen, so kann sich

die Weigerung, die Daten bekannt zu geben, nicht zu Ungunsten der

Beschwerdegegnerin auswirken. Eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass von

einer Voreingenommenheit der Gutachter des E.___ auszugehen wäre, kommt daher

nicht in Frage. Es besteht vorliegend – auch im Hinblick auf das Urteil des

Bundesgerichts 1C_467/2017 vom

27.

Juni 2018 (vgl.

Protokoll vom 10. Oktober 2018, A.S. 73 ff.) – kein Anlass zu einer

abweichenden Betrachtungsweise, zumal es sich im genannten Urteil in erster

Linie um die Frage des Dokumentenzuganges handelt. So hielt das Bundesgericht

fest, ob eine

Tendenz, dass ein Gutachter Arbeitsunfähigkeiten eher zurückhaltend oder

grosszügig anerkennt, aussagekräftig ist und ob sich daraus auch rechtliche

Folgerungen ziehen lassen, sei erst im einzelnen Leistungsverfahren definitiv

zu beantworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_467/2017 vom 27. Juni 2018 E.

7.

).

5.5

Im Weiteren wird in der

Beschwerde angeführt, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht oder zu

wenig mit den unisono abweichenden Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters

Dr. med. F.___ vom 25. Juni 2016 (IV-Nr. 76) auseinandergesetzt (A.S. 12

f.). In der Tat weicht die Beurteilung von Dr. med. F.___ von jener der E.___-Gutachter

ab. Der behandelnde Psychiater hat dem Beschwerdeführer mehrfach eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert und festgehalten, aus seiner Sicht

handle es sich um eine stark ausgeprägte Rückenschmerzproblematik und ein

eigenständiges endogen depressives Leiden unabhängig von psychosozialen

Faktoren (vgl. E. II. 4.2.6 hiervor). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der

psychiatrische Gutachter am 24. Oktober 2016 und legte dar, aus dem genannten

Bericht des behandelnden Psychiaters ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte

als diejenigen, die er bereits ausgeführt habe und zu denen im psychiatrischen

Teilgutachten eingehend Stellung genommen worden sei (vgl. IV-Nr. 83).

Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang

daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht

ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden Person

deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen

verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde

und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder

Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz

unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –

invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den

sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in

der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit

(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven

Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen

gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich

widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Daher und unter

Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag

(BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5.

Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ-

oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer

Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen

Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen

festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare

Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt

geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2,

8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Derartige

Aspekte finden sich in der Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 25. Juni 2016 nicht.

Auch in seinem Bericht vom 8. Dezember 2016, worin er von einer

Verschlechterung berichtet (vgl. E. II. 4.2.8 hiervor), lassen sich keine Aspekte

entnehmen, die unerkannt und unberücksichtigt geblieben wären. Begründet wird

die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

nicht. Vielmehr scheint sich diese Beurteilung einzig auf die subjektiven

Angaben des Beschwerdeführers abzustützen. Dem Einwand des Beschwerdeführers,

der psychiatrische Gutachter habe seine abweichende Beurteilung nicht begründet

und nicht nachvollziehbar dargelegt (A.S. 8 f.), kann demnach nicht gefolgt

werden; es kann auf die Ausführungen in Erwägung II. 5.1.1 hiervor verwiesen

werden. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf

Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll,

wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b

cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden

Hausarzt, sondern ebenso für die behandelnden Spezialärzte (Urteil des

Bundesgerichts 9C_794/2012

vom 4. März 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Folglich

vermögen die Berichte von Dr. med. F.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der Ergebnisse des psychiatrischen Administrativgutachtens nicht in Frage zu

stellen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich, da eine

taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.

5.6

5.6.1

An der beweiswertigen

Beurteilung der E.___-Gutachter vermag auch der im Beschwerdeverfahren

eingereichte Bericht des H.___ vom 20. Juni 2017 (vgl. E. II. 4.2.10

hiervor) nichts zu ändern. Im

vorliegenden Verfahren sind die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 massgebend sind (vgl. E. II. 1.2

hiervor). Die Entwicklung der Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen

Verfügung ist ausnahmsweise in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

einzubeziehen, wenn sich daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum

Zeitpunkt des Verwaltungsaktes ziehen lassen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts

9C_3872016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Inwiefern dieser

nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 ergangene

Befundbericht sodann Rückschlüsse auf die Verhältnisse im relevanten Zeitraum

zulassen soll, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringen

lässt, es sei davon auszugehen, dass diese Befunde bereits vor Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vorgelegen haben (vgl. Protokoll vom 10. Oktober

2018, A.S. 73 ff.), ist

dem nicht zu folgen. Beim Beschwerdeführer standen im vorliegend relevanten

Zeitpunkt vor der Auftragsvergabe an das E.___ in erster Linie die psychischen

Beschwerden im Vordergrund. Es

lagen einzig die Berichte der N.___ vom 8. Juli 2015 und 1. Oktober

2015.

(vgl. E. II. 4.2.1 und 4.2.3 hiervor), der I.___ vom 24. Juli 2015 (vgl.

E. II. 4.2.2 hiervor) sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___ vom 26.

Oktober 2015 (vgl. E. II. 4.2.4) vor. Hinweise für eine allfällige

Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht oder für

allfällige Behandlungen in dieser Richtung lagen keine vor. Sodann ist davon

auszugehen, dass der klinische Befund anlässlich der Begutachtung durch die E.___-Gutachter

unauffällig gewesen war, zumal sie auf die Anfertigung neuer Röntgenbilder

verzichteten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_210/211 vom 21. April

2011.

E. 2.1 mit Hinweisen). Selbst wenn davon ausgegangen würde – wofür aber keine

genügende Grundlage besteht - die entsprechenden Befunde im Bericht des H.___

vom 20. Juni 2017 seien bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch das E.___

im April 2016 vorgelegen und hätten die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, würde

dies an der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7.

März 2017 nichts ändern. Mit Blick auf das zunächst zurückzulegende Wartejahr

(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. II. 2.1) könnten

die Anspruchsvoraussetzungen dabei frühestens per 1. April 2017 erfüllt sein,

was folglich nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung wäre.

5.6.2

Dasselbe gilt sodann auch für

den Bericht der I.___ vom 8. November 2017 (vgl. E. II. 4.2.11 hiervor). Inwiefern dieser acht Monate

nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 verfasste Bericht

Rückschlüsse auf die Verhältnisse im relevanten Zeitraum zulassen soll, ist

nicht ersichtlich. Ausserdem werden darin

keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht, die im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer

abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom

27.

Dezember 2010 E. 2.2.2,8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006

E. 3.1.2). Begründet wird die angebliche Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht. Auch ist nicht ersichtlich,

dass die genannten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit andauernd beeinträchtigen

würden. Was die Diagnose des Parkinsonsyndroms anbelangt, so handelt es sich

hierbei lediglich um eine Verdachtsdiagnose, was zur Anerkennung eines

invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2;8C_468/2013 vom 24. Februar

2014.

E. 6 mit Hinweisen). Eine sachgerechte fachärztliche Diagnosestellung (BGE

141.

V 281 E.

2.1.1

S. 285) liegt damit nicht vor.

5.6.3

Was sodann die am 28. September 2018 (Eingang) erst im

Beschwerdeverfahren eingereichten Austrittsberichte der I.___ vom 3. August

2018.

und 10. September 2018 (vgl. E. II. 4.2.12 hiervor) anbelangt, so

wurden auch diese Berichte erst viel später verfasst und beziehen sich somit

nicht auf den hier interessierenden Gesundheitszustand bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 und sind damit nicht

entscheidwesentlich.

5.7

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die E.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen

gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das

Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in

der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen

der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten voller Beweiswert

zuzumessen.

6.

Nach dem Gesagten ist

angesichts der oben (unter E. II. 4. hiervor) wiedergegebenen

medizinischen Unterlagen seit der rechtskräftigen Verfügung vom 11. September

2014.

bis zum 7. März 2017 keine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustands mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen. Die Prüfung der ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen ergibt

somit einen grundsätzlich stationären und stabilen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017.

Es besteht sodann kein Anlass, noch weitere medizinische Abklärungen zu

veranlassen, da von solchen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69). Ebenso

wenig sind berufliche Eingliederungsmassnahmen oder vorgängige

Integrationsmassnahmen angezeigt.

Da keine andauernde und erhebliche

Änderung des Sachverhalts und damit kein Revisionsgrund vorliegen, besteht im

vorliegenden Neuanmeldungsverfahren keine Möglichkeit, eine von der

rechtskräftigen Verfügung vom 11. September 2014 abweichende Beurteilung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie des Anspruchs auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 25.

September 2017; A.S. 48 f.; vgl. E. I. 2.6 hiervor). Da er unterlegen

ist, entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt

die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz

CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht mit

seiner Kostennote vom 10. Oktober 2018 (A.S. 70 ff.) – unter

Berücksichtigung der handschriftlich korrigierten Verhandlungsdauer – einen

Zeitaufwand von 16.19 Stunden geltend. Darin ist Kanzleiaufwand enthalten, der

im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei

denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä.

auszugehen ist (8 x 0,17 = 1,36 Stunden; 3 x 0,33 = 0,99 Stunden). Anzurechnen

ist folglich ein Aufwand von insgesamt 13,84 Stunden (8,33 Stunden bis 31.

Dezember 2017 und 5,51 Stunden ab 1. Januar 2018), woraus sich mit dem

massgeblichen Ansatz von CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 2'491.20 ergibt.

Was die Auslagen über CHF 173.90

betrifft, so sind die 86 Kopien (77 Stück bis 31.Dezember 2017 und neun Stück

ab 1. Januar 2018) pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160

Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

Andererseits ist die Anfahrt zur Verhandlung sowie die Rückreise über insgesamt

45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5

i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a GAV) mit CHF 0.70 pro Kilometer

und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf

CHF 117.30 (CHF 71.70 bis 31. Dezember 2017 und CHF 45.60 ab 1.

Januar 2018).

Einschliesslich CHF 205.55

Mehrwertsteuer (8 % bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft

sich die Entschädigung demnach auf total CHF 2'814.05. Diese Summe ist zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 746.55 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'560.60), wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier

nicht – wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem

Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen

ist. Da sich der Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht

äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen

definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch

nach dem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT),

wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen

höheren Ansatz vorsieht (die Vollmacht vom 23. Juni 2016, A.S. 15, verweist auf

die «nachfolgenden» Honoraransätze, welche sich jedoch nicht in den Akten

befinden).

6.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00

festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 2'814.05

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 746.55 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der

Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2018 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

6. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 10. Oktober 2018 eingereichten Kostennote sowie der

Urkunden 9 und 10 geht an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht

mit Urteil 8C_827/2018 vom 10. April 2019 bestätigt.