VSBES.2017.119
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
10. Oktober 2018Deutsch61 min
Source so.ch
Urteil vom 10. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
Gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. März 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1971 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich mit Eingang vom 28. September 2012
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein, u.a. auch die Akten der
Krankentaggeldversicherungen B.___ (IV-Nr. 7) sowie C.___ (IV-Nr. 26, 27),
und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Sodann veranlasste sie eine
polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische)
Begutachtung bei der Begutachtungsstelle D.___. Das entsprechende Gutachten
wurde am 17. April 2014 erstattet (IV-Nr. 41.1 ff.). Daraufhin
lehnte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie
eine Invalidenrente mit Verfügung vom 11. September 2014 ab
(IV-Nr. 52). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 11. September 2015 meldete
sich der Beschwerdeführer wegen verschiedener Beschwerden (u.a. Schmerzen,
Schlaf- und Blutproblemen, Leidensdruck und Suizidgedanken) erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 55). Die Beschwerdegegnerin
tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und leitete schliesslich auf
Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 66) eine bidisziplinäre
(rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung in die Wege. Das Gutachten
wurde am 2. Mai 2016 durch die Begutachtungsstelle E.___ erstattet (IV-Nr.
69). Hierzu nahmen der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, mit Eingabe vom 25. Juni 2016 (IV-Nr. 76)
und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2016 Stellung (IV-Nr.
79). Nach Rücksprache mit dem RAD ersuchte die Beschwerdegegnerin die
Begutachtungsstelle E.___ um eine Stellungnahme zur genannten Eingabe des
behandelnden Psychiaters, welche am 24. Oktober 2016 erstattet wurde
(IV-Nr. 83). Mit Vorbescheid vom 8. November 2016 stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie die Ausrichtung einer
Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 84). Die dagegen erhobenen Einwände
(IV-Nr. 90) wies sie nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 92) mit
Verfügung vom 7. März 2017 ab (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen lässt der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2017 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. März 2017 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2.
a) Dem Beschwerdeführer seien die versicherten IV-Leistungen
(berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %
ab wann rechtens zuzusprechen und auszurichten.
b) Eventualiter:
Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
c) Subeventualiter:
Es sei die Beschwerdesache an die IV-Stelle zu neuen medizinischen und
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen sowie zur Neuverfügung zurück zu weisen.
3.
Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des
datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens VWBES.2017.86 zu sistieren.
4.
Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
5.
Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6.
Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten
Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur
Geltendmachung einer Parteientschädigung resp. einer armenrechtlichen
Entschädigung zu geben.
7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
2.2 Mit Eingabe vom 27. Juni 2017
(A.S. 36 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgende Beweisanträge stellen:
1.
Es sei der beiliegende Befundbericht über die MR-Untersuchung der LWS/ISG vom
20. Juni 2017 in Kopie als Urkunde 4 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis
zuzulassen.
2.
Es sei die beiliegende CD-ROM über die am 20. Juni 2017 durchgeführten
bildgebenden Abklärungen der LWS/ISG als Urkunde 5 zu den Akten zu nehmen und
zum Beweis zuzulassen.
3.
Es sei bei Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein medizinischer
Verlaufsbericht einzuholen mit den folgenden Fragen:
1. Welche Beschwerde äussert
Herr A.___?
2. Welche objektiven Befunde
erheben Sie?
3. Welche Diagnosen stellen Sie?
4. Wie
beurteilen Sie die Arbeitsfähigkeit von Herr A.___ in seiner angestammten
Tätigkeit als ehemaliger Anlageführer im 2- und 3-Schichtbetrieb?
5. Wie
beurteilen Sie die Arbeitsfähigkeit von Herr A.___ in einer angepassten Tätigkeit?
Was wäre dabei zu beachten (Bitte um Angabe eines möglichst detaillierten Zumutbarkeitsprofils)?
In welchem zeitlichen Rahmen wäre eine solche Tätigkeit zumutbar?
Bestünde innerhalb der von Ihnen angegebenen zeitlichen Belastbarkeit eine
reduzierte Leistungsfähigkeit und/oder ein erhöhter Pausenbedarf?
6. Kann
Herr A.___ die von Ihnen angegebene Verweistätigkeit nur unter Einnahme von
Medikamenten ausüben?
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
2.3 Mit Verfügung vom 2. Mai 2017
(A.S. 27) weist der Präsident das Begehren des Beschwerdeführers, das
vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des
datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens VWBES.2017.86 zu sistieren, ab.
2.4 Mit Eingabe vom 16. August 2017
(A.S. 42) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen und auf
Abweisung der Beschwerde schliessen.
2.5 Mit Eingabe vom 13. September
2017 lässt der Beschwerdeführer den – zuvor unvollständig eingereichten –
kompletten Befundbericht des H.___ vom 20. Juni 2017 in Kopie als Urkunde 4
sowie weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem «Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» einreichen (A.S. 46 ff.).
2.6 Mit Verfügung vom
25. September 2017 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 48 f.).
2.7 Mit Verfügung vom 13. November
2017 stellt der Präsident fest, dass die Beschwerdegegnerin innert erstreckter
Frist auf eine ergänzende Stellungnahme zum kompletten Befundbericht des H.___
vom 20. Juni 2017 verzichtet hat.
2.8 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017
(A.S. 55 ff.) lässt der Beschwerdeführer eine Kopie des Austrittsberichts der I.___
vom 8. November 2017 zu den Akten reichen.
2.9 Mit Verfügung vom 9. Mai 2018
(A.S. 64 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 10.
Oktober 2018, 14.00 Uhr, vorgeladen.
2.10 Mit Eingabe vom 28. September
2018 (A.S. 67 f.) lässt der Beschwerdeführer je eine Kopie der
Austrittsberichte der I.___ vom 3. August 2018 und 10. September 2018 als
Urkunden 7 und 8 zu den Akten reichen.
2.11 Am 10. Oktober 2018 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl. Protokoll
der Verhandlung vom 10. Oktober 2018, A.S. 73 ff.). Der im Rahmen der
öffentlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2018 gestellte Beweisantrag,
wonach bei Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates FMH, ein Bericht über Therapien und Untersuchungen
(inkl. externe Untersuchungen bei Dr. med. J.___) einzuholen sei, wird
abgewiesen. Der Beweisantrag, wonach die Urkunden 9 bis 10 zu den Akten zu
nehmen und zum Beweis zuzulassen seien, werden gutgeheissen. Der
Verfahrensantrag, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss
des datenschutzrechtlichen Verfahrens VWBES.2018.301 betreffend Herausgabe der
Begutachtungsergebnisse der Gutachterstelle E.___ zu sistieren, wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer lässt das bisherige
Rechtsbegehren 2 wie folgt modifizieren:
2. a)
Dem Beschwerdeführer seien die versicherten IV-Leistungen (berufliche
Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %
ab wann rechtens zuzusprechen und auszurichten.
b) Eventualiter:
Es sei die Beschwerdesache an die IV-Stelle zu neuen medizinischen
(internistischen, rheumatologischen, orthopädischen, neurologischen und
psychiatrischen) und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen sowie zur
Neuverfügung zurückzuweisen.
Schliesslich hält der Vertreter des
Beschwerdeführers sein Plädoyer. In der Folge schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts
die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter
des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (A.S. 70 ff.).
2.12 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. September
2015.
beantragte Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom
7.
März 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E.
3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen
sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE
134.
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113
f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
3.
3.1
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft
gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist;
sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs.
1.
ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie
fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen
Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.
Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung
genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach
zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131
E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
3.2
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.
17.
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;
BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1
S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der
ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen ergangen sind.
4.
Im vorliegenden Fall ist zu
prüfen, ob nach einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Verfügung vom 11. September 2014 (IV-Nr. 52) mit
demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. März
2017.
(A.S. 1 f.) eine anspruchswirksame Veränderung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers ausgewiesen ist.
4.1
Im Zeitpunkt der Verfügung vom
11.
September 2014 (IV-Nr. 52) stützte sich die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und
psychiatrische) Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 17. April 2014
(IV-Nr. 41.1 ff.). Darin wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt. Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 41.1 S. 29):
1.
Chronisches lumbo-spondylogenes
Schmerzsyndrom rechts seit anfangs 2012
- ausgeprägte Zeichen
einer Schmerzfehlverarbeitung (nicht einem organischen Krankheitsbild
entsprechend)
- radiologisch
altersentsprechende degenerative Veränderungen der distalen LWS gemäss MRT vom
08.03.2012
mit Diskopathie lumbo-sacral und Spondylarthrosen distal-lumbal
2.
Klinisch
begleitendes Piriformis-Syndrom rechts
3.
Spreizfüsse
4.
Entwicklung
körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)
Aus rheumatologischer Sicht hielt Dr.
med. K.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, fest, in guter Übereinstimmung mit
der fachspezifischen Aktenlage könne keine längerdauernde Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. Initial nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit
im Mai 2012 seien zunächst diagnostische und therapeutische Massnahmen
durchgeführt worden. Spätestens nach dem Austritt im Rahmen der stationären
Therapie im Spital L.___ im Oktober 2012 mit Bestätigung einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 30. November 2012 könne aus rheumatologischer
Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden. Im
Vordergrund stehe eine Beschwerdesymptomatik, die in dieser Art organisch nicht
erklärt werden könne. Es würden sich zudem deutliche Zeichen einer
Schmerzfehlverarbeitung finden, die nicht in die rheumatologische Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit einfliesse. Bezüglich einer anderen Tätigkeit sei
festzuhalten, dass eine körperliche Schwerarbeit nicht zu empfehlen sei
(IV-Nr. 41.1 S. 30).
Aus psychiatrischer Sicht führte Dr.
med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, es finde sich
wohl vordergründig ein sehr leidend wirkender Explorand, was auch eindrücklich
durch die Mimik zu verstehen gegeben werde, doch falle auf, dass der
Beschwerdeführer affektiv nicht beeinträchtigt, insbesondere nicht depressiv
sei. Auch finde sich keine kognitive und psychomotorische Beeinträchtigung,
affektiv sei er durchaus moduliert, wenn auch eher einseitig verschoben. Es
finde sich doch ein auffallend demonstratives Verhalten, zudem seien seine
Angaben auch zu hinterfragen, in dem er eine durchwegs dauernde
Schmerzintensität auf der höchsten Stufe angebe. Dennoch gelinge es ihm,
Kontakte zu pflegen, gewissen Interessen nachzugehen, das heisst vor allem zu
lesen und dies auch noch gerne zu tun. Dies stehe in klarem Widerspruch dazu,
dass eine wesentliche affektive Störung vorliegen und, dass die Schmerzstörung
wirklich derart gravierend sein könnte. Bezüglich der Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bedürfe es neben den somatisch nicht
erklärbaren Befunden zusätzlich einer Verbindung der Schmerzen mit einem
emotionalen Konflikt oder psychosozialen Problemen, die schwerwiegend genug
seien, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Derartige äussere
Einflüsse könnten aber beim Beschwerdeführer nicht vorgefunden werden, er
verneine alle möglichen gravierenden Einflüsse. Aus diesem Grund lasse sich die
Diagnose nicht stellen und es müsse daher angenommen werden, dass anlässlich
der letzten gutachterlichen Beurteilung diesbezüglich eine Fehlbeurteilung
vorgenommen worden sei. Weiterhin lasse sich, wie erwähnt worden sei, die
depressive Symptomatik nicht im angegebenen Ausmass nachvollziehen.
Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht depressiv gewirkt, auch sei die
Schwingungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen, es habe sich auch keine
Einschränkung im Antrieb und Denken gefunden und kognitiv sei er ebenfalls
unauffällig gewesen. Es könne daher einzig vermutet werden, dass er
möglicherweise unter affektiven Schwankungen leide, doch aktuell lasse sich
keine depressive Störung bestätigen. Es könne daher mangels weiterer
psychiatrischer Befunde einzig die Schmerzproblematik diskutiert werden. Es
müsse die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen angenommen
werden. Möglicherweise spielten primär gewisse körperliche Beschwerden durchaus
eine Rolle, immerhin seien auch minime degenerative Befunde gefunden worden,
welche allerdings das Beschwerdeausmass bei Weitem nicht erklären würden. Es
falle auf, wie der Beschwerdeführer mittlerweile von der Ehefrau umsorgt werde,
was auf einen sekundären Krankheitsgewinn hindeute (IV-Nr. 41.1 S. 25 f.). Aus
psychiatrischer Sicht könne demnach eine dauerhafte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden. Im Vordergrund stehe eine
Schmerzverarbeitungsstörung. Die Störung sei durchaus überwindbar, dem
Beschwerdeführer sollte es möglich sein, die bisherige wie auch jegliche
alternative Tätigkeit zu verrichten (IV-Nr. 41.1 S. 30).
Gesamtmedizinisch ergebe sich, dass
aktuell keine Diagnose mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werde könne. Dem Beschwerdeführer könne dementsprechend eine
vollschichtige Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in adaptierter Tätigkeit
attestiert werden, wobei eine körperliche Schwerarbeit nicht zu empfehlen sei.
Diese Einschätzung gelte sicherlich ab Ende November 2012 (IV-Nr. 41.1 S. 31).
4.2
Im Zeitpunkt der aktuellen
Verfügung vom 7. März 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt wie folgt:
4.2.1
Dem Bericht der Klinik N.___ vom
8.
Juli 2015 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit
vom 1. Juni bis 6. Juli 2015 in stationärer Behandlung befand. Es wurden
folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 58 S. 2):
1.
Rezidivierende
depressive Episoden, aktuell schwer (ICD-10 F32.1)
- Suizidalität
2.
Chronisches
Schmerzsyndrom des Rückens und des rechten Beines mit psychischen und
somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
3.
Diabetes mellitus
Typ II seit 2008 (ICD-10 E11.90)
Der Beschwerdeführer sei vom
behandelnden Psychiater bei schwer chronifizierter Depression und
Schmerzsyndrom zur stationären Behandlung zugewiesen worden. Durch das Grübeln
seien Suizidgedanken immer wieder verstärkt worden. Zu Beginn der Behandlung habe
sich der Beschwerdeführer von einem Suizid glaubhaft distanzieren können. Im
Verlauf sei dies jedoch immer weniger möglich gewesen. Auch verschiedene
psychopharmakologische Anpassungen hätten die Situation nicht verbessert. Wegen
fehlender Absprachefähigkeit sei er am 6. Juli in die psychiatrische Klinik in [...]
eingewiesen worden. Durch diese Massnahme sei ein Abschluss der Behandlung
nicht mehr möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch die psychometrischen
Messinstrumente nicht mehr ausfüllen und die Anmeldung für das Tageszentrum
habe nicht mehr erfolgen können. Während der Hospitalisation und bis auf
Weiteres liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (IV-Nr. 58 S. 4 f.).
4.2.2
Im Austrittsbericht der I.___,
vom 24. Juli 2015 (3. Hospitalisation) wurden folgende psychiatrische Diagnosen
nach ICD-10 gestellt (IV-Nr. 58 S. 1):
1.
Schwere
depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)
2.
Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) des Rückens und des rechten Beines
Im Weiteren leide der Beschwerdeführer
seit 2008 an einem Diabetes mellitus Typ 2. Er sei vom 6. bis 24. Juli
2015.
in stationärer Behandlung gewesen.
4.2.3
Dr. med. O.___, Leitende Ärztin
in der Klinik N.___ stellte in ihrem Bericht mit Eingang vom 1. Oktober 2015
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 61 S. 1):
1.
Rezidivierende
depressive Episoden, aktuell schwer (ICD-10 F32.1)
- Suizidalität
2.
Chronisches
Schmerzsyndrom des Rückens und des rechten Beines mit psychischen und
somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sodann führte Dr. med. O.___ aus, der
Beschwerdeführer sei notfallmässig wegen akuter Suizidalität in die psychiatrische
Klinik in [...] verlegt worden. Die Prognose sei eher ungünstig, da es bereits
stark chronifiziert sei. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus
medizinischer Sicht nicht zumutbar. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% vor. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw.
Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei nicht zu rechnen (IV-Nr. 3 f.).
4.2.4
Dem Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 26. Oktober 2015 lassen sich die Diagnosen einer schweren depressiven
Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) und einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als solche mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit entnehmen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anlageführer
attestierte er dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2015 bis auf Weiteres
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 62 S. 1). Im Weiteren führte Dr.
med. F.___ aus, die vorhandene schwergradig ausgeprägte depressive Symptomatik
in Korrelation mit als sehr belastend erlebter Schmerzverarbeitungsstörung
sowie die beschriebenen, intermittierend auftretenden Impulsdurchbrüche bei
Überforderungsgefühlen würden beim Beschwerdeführer zur erheblichen
Beeinträchtigung der Alltagsbewältigung führen. Dies geprägt von den folgenden
Symptomen: Nachlassen von Interessen und Freuden, Nahrungsverweigerung,
Vernachlässigung der Körperpflege, vermehrt Kribbeln im ganzen Körper,
Kraftlosigkeit, stark reduzierter Antrieb, Beeinträchtigung der kognitiven
Funktionen und des Durchhaltevermögens, welche das regelmässige Einhalten einer
Arbeitsstruktur nicht ermöglichen würden. Der Beschwerdeführer sei dann
überfordert, wodurch es auch im Rahmen der Affektlabilität zu
Impulsdurchbrüchen komme. Dem Beschwerdeführer sei weder die angestammte noch
eine andere Tätigkeit zumutbar (IV-Nr. 62 S. 5 f.).
4.2.5
Im bidisziplinären
(psychiatrischen und rheumatologischen) Gutachten der Begutachtungsstelle E.___,
das am 2. Mai 2016 erstattet wurde, wurden folgende Diagnosen gestellt
(IV-Nr. 69 S. 19):
Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit
1.
Chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit diffusem Beinschmerz rechts
(Erstmanifestation 2012) (ICD-10 M54.5)
-
Begleitendes myofasziales
Syndrom gluteal rechts
-
Radiomorphologisch kleine Diskushernie
mediolateral links L5/S1, flache Diskusprotrusion L4/5 und beginnende
Facettenarthrosen L4/5 und L5/S1 (MRI 03/2012)
Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Leichte depressive
Episode (ICD-10 F32.0)
2.
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Im Weiteren führten die Gutachter aus
rheumatologischer Sicht aus, die Situation am Bewegungsapparat sei in der
rheumatologischen Untersuchung evaluiert worden. Beschreibend könne von einem
chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit diffusen Beinschmerzen rechts
gesprochen werden. Es bestünden geringgradige degenerative Veränderungen,
klinisch bestünden keine wesentlichen Befunde, es könne ein begleitendes
myofasziales Syndrom gluteal rechts festgestellt werden. Körperlich schwere
Tätigkeiten seien nicht mehr geeignet. Für körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten liege hingegen aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 69 S. 19).
Aus psychiatrischer Sicht könne beim
Beschwerdeführer keine gravierende aktive Diagnose festgestellt werden. Auf affektiver
Ebene liege eine leichte depressive Episode vor. Die somatisch nur ungenügend
erklärbaren Befunde für die angegebenen subjektiven Beschwerden und vor allem
subjektiven Limitierungen seien einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren zuzuordnen. Gemäss Prüfung der Indikatoren
ergebe sich aufgrund der Schmerzstörung keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Die depressive Episode sei geringgradig, erreiche nicht das
Ausmass, dass die Leistungsfähigkeit wesentlich tangiert wäre. Insgesamt
bestehe somit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 69 S. 19).
Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer
Sicht, dass beim Beschwerdeführer in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten
eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Dies treffe auch auf die
zuletzt durchgeführte Tätigkeit des Beschwerdeführers zu. Auch in der
Vergangenheit sei die Arbeitsfähigkeit nie höhergradig und längerfristig im
Sinne einer invalidisierenden Erkrankung eingeschränkt gewesen (IV-Nr. 69 S. 19
f.).
4.2.6
Am 25. Juni 2016 nahm der
behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ Stellung zum bidisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle E.___ (IV-Nr.76). Er führte aus, im Rahmen der
erfolgten Sitzungen habe der Beschwerdeführer über seit einigen Jahren
bestehende starke Rückenschmerzen berichtet. Zudem bestehe eine chronische
Belastungssituation mit dem inneren Gefühl des Gestresstseins. Daraus
resultierten affektive Beschwerden mit Gedankenkreisen und Bedrücktheit mit Freudeverlust.
Tagsüber bestehe ein ständiger Zustand der Erschöpfung, das
Konzentrationsvermögen sei herabgesetzt, der Antrieb erheblich vermindert und
er beklage ein Rückzugsverhalten. Zudem leide er an einem mangelnden
Erholungsgefühl und es bestehe eine übersteigerte Befürchtung vor den subjektiv
als unüberwindbar eingestuften Beschwerden des Bewegungsapparates mit Angst vor
Lähmungserscheinungen und Rollstuhlmobilität. Des Weiteren könnten auch
dysphorische Zustände geprägt von deutlich verminderter Stresstoleranz und
folglich wiederholtem Kontrollverlust mit Impulsreaktionen in der Sprechstunde
beobachtet werden, weshalb der Beschwerdeführer in solchen Situationen sein
Verhalten nicht adäquat kontrolliert reguliere. Infolge der Antriebsproblematik
und Lustlosigkeit bestünden Überwindungsanstrengungen im Sinne eines deutlichen
Initiativemangels zur Bewältigung einfacher alltäglicher Verpflichtungen.
Daraus resultiere die Diagnose einer chronifizierten schweren depressiven
Episode (F32.2) mit Lebensüberdruss und vermehrt wiederholten
Impulsdurchbrüchen. Weiter hielt Dr. med. F.___ fest, aus seiner Sicht
seien keine psychosozialen Belastungsfaktoren ausschlaggebend für die aktuelle
krankheitsbedingte Störung. Es handle sich um eine stark ausgeprägte
Rückenschmerzproblematik und ein eigenständiges endogen depressives Leiden
unabhängig von psychosozialen Faktoren. Er halte deshalb nach wie vor an seiner
Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit fest. Es liege weiterhin eine
100.
% reduzierte Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Anlageführer vor.
4.2.7
Die Beschwerdegegnerin legte
nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 81) die
Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___ vom 25. Juni
2016.
der Begutachtungsstelle E.___ vor. Diese führte im Schreiben vom 24.
Oktober 2016 (IV-Nr. 83) aus, aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters
ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte als diejenigen, die er bereits
ausgeführt habe und zu denen im psychiatrischen Teilgutachten eingehend
Stellung genommen worden sei. Wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 28. September
2016.
bereits festgestellt habe, handle es sich dabei um eine andere Beurteilung
eines ähnlichen Gesundheitszustandes.
4.2.8
Im Vorbescheidverfahren liess
der Beschwerdeführer sodann einen weiteren Bericht des behandelnden Psychiaters
Dr. med. F.___ vom 8. Dezember 2016 (IV-Nr. 89) einreichen. Dr. med. F.___
stellte die Diagnose einer chronifizierten schweren depressiven Störung (F32.2)
im Sinne einer Erschöpfungsdepression mit impulsiver Färbung, eines chronischen
Schmerzsyndroms des Rückens und des rechten Beines mit psychischen und
somatischen Faktoren seit anfangs 2012 (ICD-10 F45.41), eines Diabetes mellitus
sowie eines chronischen lumbo-spondylogenen Schmerzsyndroms mit diffusem
Beinschmerz (Erstmanifestation 2012). Ferner führte er aus, seit seinem letzten
Arztbericht vom 25. Juni 2016 könne er eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes beobachten. Dies zeige sich vor allem mit dem Gefühl der
Lebenssinnlosigkeit und mit einem zunehmenden pessimistischen Gedankengut. Der
Beschwerdeführer äussere vermehrt Befürchtungen aufgrund der
Krankheitsentwicklung mit den daraus resultierenden Defiziten. Letztere sei
bedingt durch die verminderte Belastbarkeit im Zusammenhang mit dem
Antriebsverlust. Es sei in letzter Zeit zu einer Akzentuierung der
Schmerzsymptomatik gekommen, wodurch sich auch der Allgemeinzustand
verschlechtert habe. In der Gesamtschau zeige sich eine deutlich herabgesetzte
psychische Belastbarkeit. Diese liesse sich mit dem Antriebsmangel und der
verminderten Stressresistenz begründen. Zudem sei die Aufnahmefähigkeit bedingt
durch Konzentrationsdefizite gestört, Prozessabläufe müssten folglich mehrmals
wiederholt werden. Aus dem genannten Symptomkomplex erschliesse sich auch das
verminderte Durchhaltevermögen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zurzeit eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der medizinischen Zumutbarkeit sehe er
zurzeit auch eine Verweistätigkeit als realisierbar (recte wohl: nicht
realisierbar) an.
4.2.9
Zum genannten Bericht von Dr.
med. F.___ vom 8. Dezember 2016 nahm Dr. med. P.___, Facharzt Allgemeine
Medizin FMH, RAD, am 1. März 2017 Stellung (IV-Nr. 92). Es bestünden keine
wesentlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverhalt nun anders zu beurteilen
sei. Aus streng versicherungsmedizinscher Sicht könne darum weiterhin auf den
Sachverhalt abgestellt werden, welcher dem Vorbescheid vom 8. November 2016
zugrunde gelegen sei.
4.2.10
Der im Beschwerdeverfahren
eingereichte Befundbericht des H.___ vom 20. Juni 2017 (Urkunde 4) ergab eine
Facettengelenksarthrose in der unteren LWS mit Flüssigkeit in den
Facettengelenksspalten beidseits im Segment LWK4/5 sowie eine disko-ossär
bedingte Einengung des Rezessus links und des linken Neuroforamens im Segment
LWK5/SWK1 mit Kompression der S1 Wurzel links rezessal und der L5 Wurzel links
neuroforaminal.
4.2.11
Dem ebenfalls im
Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der I.___ vom 8.November 2017 lassen
sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 57 ff.):
Psychiatrische Diagnosen
nach ICD-10
1.
Rezidivierende
depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)
(…)
Andere relevante Diagnosen
1.
Verdacht auf
Parkinsonsyndrom unklarer Ätiologie, ED 10/2017
-
Medikamentöse Genese unwahrscheinlich
- Klinisch:
deutlich spürbares Zahnradphänomen sowie Rigor bei Durchbewegen der Extremitäten,
unsicheres schlurfendes Gangbild, zum Teil Überlagerung durch die bestehenden
lumboischialgieformen Schmerzen rechts mehr als links
- chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom, langjährig bekannt, derzeit unter Targin
(…)
2.
Diabetes
mellitus Typ 2, ED 2008, unter oralen Antidiabetika HbA1c vom 24.10.17 8 %
3.
Arterielle
Hypertonie
4.
St. n.
Thoraxschmerzen unklarer Ursachen
- (…)
5.
St. n.
helicobacter-positiver Gastritis 07/2012
Der Beschwerdeführer sei durch Dr. med. F.___
bei Niedergeschlagenheit, depressiver Verstimmung und Schlafstörungen im Rahmen
der bekannten rezidivierenden depressiven Störung zur stationären Behandlung
zugewiesen worden. In der körperlichen Untersuchung falle ein Parkinsonsyndrom
auf. Der Beschwerdeführer weise beim Durchbewegen der Extremitäten ein klares
Zahnradphänomen, einen Rigor generalisiert sowie ein unsicheres schlurfendes
und verlangsamtes Gangbild auf. Sicherlich sei die Symptomatik zum Teil
überlagert durch die lumboischialgieformen Schmerzen, weswegen der
Beschwerdeführer immer wieder eine Schonhaltung einnehme. Eine medikamentöse
Genese sei eher unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei am 10. Oktober 2017
in der Neurologie/Neurochirurgie von Herrn Dr. J.___ in [...] neurologisch
beurteilt worden. Der Befund sei noch ausstehend.
4.2.12
Mit Eingabe vom 27. September
2018.
(A.S.67 f.) liess der Beschwerdeführer sodann die Austrittsberichte der I.___
vom 3. August (Urkunde 7) und 10. September 2018 (Urkunde 8) einreichen. Im
Austrittsbericht vom 3. August 2018 stellten Dr. med. Q.___, Oberarzt, und
Dr. med. R.___, Ärztin, die folgenden Diagnosen:
Psychiatrische Diagnosen
nach ICD-10
1.
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen
(F33.3)
2.
Chronisches
Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
Andere relevante Diagnosen
3.
Diabetes mellitus
Typ 2, ED 2008
- unter oralen
Antidiabetika
- HbA1c vom
13.03
: 8.3 %
4.
Arterielle
Hypertonie
5.
St. n.
Thoraxschmerzen unklarer Ursache
6.
Herzkatheter-Untersuchung
vom 24.08.2012: Verschluss eines kleinen Seitenastes bei ansonsten normalen
Koronararterien und normaler systolischer LV-Funktion
- Ruhe-EKG in
Klinik Barmelweid vom 02.06.2015 bland
Im Weiteren führten die Ärzte aus, der
Beschwerdeführer sei durch Dr. med. F.___ wegen allgemeiner
Zustandsverschlechterung mit zunehmenden körperlichen Schmerzen aufgrund
Stimmenhören im Rahmen der bekannten rezidivierenden depressiven Störung zur
Krisenintervention zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei bei Eintritt
formalgedanklich geordnet, orientiert und absprachefähig gewesen.
Psychopharmakotherapeutisch sei die Medikation mit Risperdal 2 mg wieder
eingesetzt und wegen persistierendem Stimmenhören im Verlauf auf Abilify umgestellt
worden. Trotzdem berichte der Beschwerdeführer weiterhin über ständiges
Stimmenhören. Er sei in leicht gebessertem Zustand bei fehlender akuter Selbst-
sowie Fremdgefährdung in die bisherigen häuslichen Verhältnisse ausgetreten.
Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu
100.
% vom 12. bis 26. Juli 2018 ausgestellt worden.
Im Austrittsbericht vom 10. September
2018.
stellten Dr. med. S.___, Oberärztin, und Dr. med. T.___, Ärztin,
zusätzlich zu den oben genannten Diagnosen die Differentialdiagnose einer
schizoaffektiven Störung (F25) sowie die Diagnose «Refluxösophagitis» (Urkunde
8). Sodann führten sie aus, der Beschwerdeführer habe sich wegen allgemeiner
Zustandsverschlechterung mit zunehmend körperlichen Schmerzen bei
rezidivierender depressiver Störung mit ständigem Stimmenhören selbst
zugewiesen. Sie interpretierten die Beschwerden im Rahmen einer schweren
depressiven Episode mit psychotischen Symptomen. Differentialdiagnostisch sei
auch an eine schizoaffektive Störung zu denken, was im Verlauf zu evaluieren
sei. Es sei eine eingehende Psychoedukation und die Hervorhebung der
regelmässigen Medikamenteneinnahme (vorzugsweise zum Mittagessen) zur Sicherung
eines ausreichenden Plasmaspiegels von Lurasidon erfolgt. Es sei vereinbart
worden, die aktuelle Medikation zunächst beizubehalten und erneute Wechsel
möglichst zu vermeiden.
5.
Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer
Verfügung vom 7. März 2017 in der Hauptsache auf das bidisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle E.___ vom 2. Mai 2016 stützt, ist im Folgenden
dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf den vollständigen
Vorakten (vgl. IV-Nr. 69 S. 5 ff.) sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen
in den Disziplinen «Psychiatrie» (IV-Nr. 69 S. 7 ff.) und «Rheumatologie»
(IV-Nr. 69 S. 13 ff.). Weiter
berücksichtigt es auch die geklagten Beschwerden, welche in die Beurteilung
einbezogen wurden. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige
Grundlagen stützen. Sodann sind die Einschätzungen, die von den jeweiligen Teilgutachtern
getroffen werden, inhaltlich nachvollziehbar. Die Beweiskraft des Gutachtens ist
grundsätzlich als gegeben zu erachten.
5.1
5.1.1
Der psychiatrische
Gutachter Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führt
aus, an objektiven Befunden hätten sich im Untersuchungsgespräch depressive
Verstimmungen mit verminderter Freudeempfindungsfähigkeit ergeben. Der
Beschwerdeführer beklage vor allem auch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen
mit morgendlichen Schwierigkeiten, vermindertem Appetit mit Übelkeit und
Erbrechen und gebe ausgeweitete, diffuse Schmerzen im Bewegungsapparat an
(IV-Nr. 69 S. 9). Ein aggravatorisches Verhalten sei nicht deutlich
ersichtlich. Deutlich affektive Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Gegen diese Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der
Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Es
bestehe eine chronische Schmerzproblematik, die sich bis heute trotz Behandlungen
nicht gebessert habe. Der Beschwerdeführer habe angelernt gearbeitet und die
Arbeit auch als anstrengend empfunden. Er sei anhaltend arbeitsunfähig
geschrieben geblieben und sei keiner Arbeit mehr nachgegangen. Jetzt könne er
sich nicht mehr vorstellen zu arbeiten und begründe dies mit Schmerzen, die er
auch auf seine frühere, auch als anstrengend empfundene Arbeit zurückführe. Er
gebe auch konsekutive Depressionen an. Ferner lebe er zusammen mit seiner
Ehefrau und den drei Töchtern zusammen. Die Ehefrau helfe ihm viel, begleite
ihn auch überall hin, da er sich zu unsicher fühle, auch wegen Schwindel, das
Haus alleine zu verlassen. Es bestehe eine ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung auch mit antidepressiver
Medikation. Die Medikamentenspiegel würden auf eine unzuverlässige
Medikamenteneinnahme hinweisen. Der Lithiumspiegel sei im therapeutischen
Bereich. Der Medikamentenspiegel des Antidepressivums sei nicht nachweisbar.
Das Neuroleptikum zeige einen weit unter dem therapeutischen Bereich liegenden
Medikamentenspiegel. Der Wirkstoff des Benzodiazepins sei im Serum auch nicht
nachweisbar. Aufgrund der Medikamentenspiegel könne die Behandlung durchaus
intensiviert werden. Zudem sei eine regelmässige Benzodiazepineinnahme
ungünstig, da dadurch affektive Symptome noch verstärkt werden könnten. Ob hier
die ausgebaute Analgetikamedikation wirklich notwendig sei, müsse auch aus
somatischer Sicht beurteilt werden. Ferner gebe der Beschwerdeführer an, trotz
seiner Beschwerden selber Auto fahren zu können, wenn auch kurze Strecken, was
doch auch gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsschwierigkeiten
spreche. Auch im Untersuchungsgespräch könne er sich eigentlich konzentrieren
und die Lebensdaten, die er angegeben habe, seien richtig gewesen. Aufgrund der
Medikamentenspiegel, die bestimmt worden seien, scheine die Compliance zwar
bezüglich der Einnahme des Lithiums gegeben, was auch absolut notwendig sei für
die Verordnung dieses Medikamentes, nicht aber bei der übrigen
psychopharmakologischen Medikation. In einer Erwerbstätigkeit fühle sich der
Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Im Haushalt fühle er sich auch kaum
fähig mitzuhelfen, er lasse Teller fallen, wenn er den Tisch decke, wodurch die
Ehefrau noch mehr beunruhigt sei und ihm wiederum noch mehr verbiete, selber
etwas zu machen. In der Freizeit lasse er sich vor allem von der Ehefrau
praktisch überall hinbegleiten. Dadurch könne sein regressives Verhalten im
Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns noch verstärkt werden (IV-Nr. 69 S. 10
f.). Zusammenfassend liege beim Beschwerdeführer diagnostisch eine leichte
depressive Episode vor, gekennzeichnet nach ICD-10 durch depressive
Verstimmungen mit verminderter Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte
Ermüdbarkeit, Antriebsstörung, Schlafstörungen mit Morgentiefs und vermindertem
Appetit. Es bestehe diagnostisch auch eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren gekennzeichnet durch diffuse, ausgeweitete
Schmerzen am Bewegungsapparat, deren Ausmass mit somatischen Befunden nicht
hinreichend objektiviert werden könne. Es bestünden psychosoziale und
emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spielten. Deutlich schwere
lebensgeschichtliche Belastungen, die eine deutliche Relevanz hätten, um sich
negativ auf die Gesundheitsentwicklung auszuwirken (wie lebensgeschichtlich
frühe Belastungen mit zerrütteten Familienverhältnissen in der Kindheit), lägen
keine vor. Es liege ein chronischer Verlauf, aber auch eine deutlich
ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung vor, indem es sich der
Beschwerdeführer nicht vorstellen könne, auch mit Schmerzen zu arbeiten. Die
Prognose sei ungünstig (IV-Nr. 69 S. 11 f.).
Im polydisziplinären Gutachten durch die
Begutachtungsstelle D.___ im Jahr 2014 habe aus psychiatrischer Sicht auch
keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden können. Es sei die Diagnose «Entwicklung
körperlicher Symptome aus psychischen Gründen» gestellt worden. Mittlerweile
bestehe nun aber doch eine Schmerzstörung und eine leichte depressive Episode.
Es sei also zu einer leichten Verschlechterung ohne Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit gekommen. Der Beschwerdeführer zeige nämlich auch eine
deutliche Selbstlimitierung und es bestünden Hinweise auf einen sekundären Krankheitsgewinn.
Es könne ihm durchaus auch eine Willensanstrengung zugemutet werden, um trotz
seiner Beschwerden zu arbeiten. Für den früheren Verlauf könne auf das D.___-Gutachten
auch aus heutiger Sicht abgestützt werden. Der seit 2013 behandelnde Psychiater
Dr. med. F.___ habe im Jahr 2015 eine schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen seit 2015 und eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe aber im heutigen
Untersuchungsgespräch keine psychotische Symptomatik mit Halluzinationen,
Wahnsystem oder Ich-Störungen gezeigt. Bei einer schweren depressiven Episode
wäre eine ambulante Behandlung auch kaum möglich. Tätigkeiten und Aktivitäten
wären dann gar nicht möglich, wie die ICD-10 festhalte, und es bestünden
deutliche Konzentrationsstörungen, Schuldgedanken und allumfassende negative
Zukunftsperspektiven, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Er gebe
auch an, dass es ihm durchaus möglich sei, selber Auto zu fahren, wenn auch
kurze Strecken. Dies sei mit einer schweren depressiven Episode auch nicht
vereinbar. Auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ könne nicht abgestützt
werden. In der Psychosomatischen Abteilung der Klinik N.___ sei es zu akuter
Suizidalität mit Überweisung in die Klinik in [...] gekommen, wo 2015 eine
schwere depressive Störung diagnostisch festgehalten worden sei. Es sei gut
möglich, dass punktuell die depressive Episode schwerer ausgeprägt gewesen sei.
Gemittelt über den Verlauf könne hier aber eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt
werden (IV-Nr. 69 S. 12 f.).
Zusammenfassend hielt der psychiatrische
Gutachter fest, beim Beschwerdeführer bestehe in allen seinen Fähigkeiten entsprechenden
Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung,
abzüglich der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht. Auch gemittelt über den
Verlauf könne hier seit dem Gutachten durch die Begutachtungsstelle D.___ im
Jahr 2014 eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigt
werden. Für den Verlauf davor könne auf das damalige Gutachten auch aus
heutiger Sicht abgestellt werden (IV-Nr. 69 S. 13).
5.1.2
Der
psychiatrische Gutachter äussert sich in seinem Teilgutachten umfassend und
nachvollziehbar über die psychiatrische Komponente. Die Beurteilung orientiert
sich zudem inhaltlich – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers an der
öffentlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2018 (vgl. Protokoll vom 10.
Oktober 2018, A.S. 73 ff.) – an den durch das Bundesgericht entwickelten
Indikatoren für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder (vgl. BGE
141.
V 281 E. 4 S. 296 ff.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder
teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten,
normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die
massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3
S. 297):
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;
E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
(E. 4.4.1)
- behandlungs-
und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V
281.
ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige
Schweregradindikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 20.
November 2017 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich ist dem E.___-Gutachten zu
entnehmen, es erfolge eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung, auch mit antidepressiver Medikation. Der Beschwerdeführer sei in
psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. F.___, den er ein- bis zweimal im Monat
konsultiere (IV-Nr. 69 S. 7). Bezüglich der Compliance bei der Einnahme der verordneten
Medikamente hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Medikamentenspiegel
weise auf eine unzuverlässige Medikamenteneinnahme hin. Der Lithiumspiegel sei
im therapeutischen Bereich. Der Medikamentenspiegel des Antidepressivums sei
nicht nachweisbar. Das Neuroleptikum zeige eine weit unter dem therapeutischen
Bereich liegenden Medikamentenspiegel. Der Wirkstoff des Benzodiazepins sei im
Serum auch nicht nachweisbar gewesen. Aufgrund der Medikamentenspiegel könne
die Behandlung durchaus intensiviert werden (IV-Nr. 69 S. 10 f.).
Weiter ist beim Indikator Behandlung- und Eingliederungsserfolg und -resistenz
(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) zu berücksichtigen, dass Eingliederungsmassnahmen
theoretisch ab sofort zumutbar seien, hier aber keinen Sinn wegen der deutlich
ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung machen würden
(IV-Nr. 69 S. 11).
Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen
Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.
Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend
sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in:
SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. In diesem Zusammenhang ist
dem Gutachten zu entnehmen, dass aus rheumatologischer Sicht keine Erkrankung
diagnostiziert werden könne, welche die geschilderte Symptomatik adäquat
begründen könne. Es bestehen zwar gewisse Einschränkungen, welche es dem
Beschwerdeführer nicht mehr erlauben, körperlich schwere Tätigkeiten mit
starker Rückenbelastung auszuüben. Jedoch bestehen in einer körperlich leichten
bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit mit leichter bis teilweise
mittelschwerer Rückenbelastung aus rein rheumatologischer Sicht keine
Einschränkungen (vgl. zum Ganzen E. II. 5.2 hiernach; IV-Nr. 69 S. 17 f.),
weshalb bereits aus diesem Grund eine erhebliche Ausprägung einer
Wechselwirkung zwischen den psychischen Störungen und den Komorbiditäten zu
verneinen ist.
Mit Bezug auf den Komplex der
Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) enthält die Expertise keinen
Hinweis auf eine (erhebliche) Einschränkung der sogenannten «komplexen
Ich-Funktionen». Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge für die
Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestünden sonst nicht und gegen
diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst
normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 69 S. 10).
Der «soziale Kontext» (BGE 141 V 281 E.
4.3.3
S. 303) weist insbesondere betreffend die Familienverhältnisse Ressourcen
auf, auf welche der Versicherte zurückgreifen kann. Gemäss den Ausführungen des
psychiatrischen Gutachters lebe der Beschwerdeführer zusammen mit seiner
Ehefrau und den drei Töchtern. Er habe Kontakte, wenn jeweils Besuch komme.
Sonst lebe er zurückgezogen in der Familie. Er sei aber sozial gut eingebettet
und zeige keine deutliche Abstumpfung der Umgebung gegenüber. Nach dem
Aufstehen morgens nehme er die Tabletten und frühstücke. Danach müsse er sich
erholen und gehe dann zusammen mit der Ehefrau spazieren. Die Ehefrau mache das
Mittagessen. Die Kinder kämen dann von der Schule nach Hause. Je nachdem wie er
sich körperlich fühle, gehe er auch am Nachmittag nach draussen zusammen mit
der Ehefrau. Er versuche im Haushalt mitzuhelfen, so räume er den Tisch ab oder
decke den Tisch, wobei ihm auch Teller aus der Hand gefallen seien. Einkaufen
gehe er nur zusammen mit der Ehefrau. Zum Teil kämen noch Kollegen zu Besuch. Er
fahre auch selber Auto, aber nur kurze Strecken. Zuletzt sei er 2012 in die
Heimat gereist (vgl. IV-Nr. 69 S. 8).
Schliesslich geht aus dem Gutachten
hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, dem Exploranden sei es auch
möglich, trotz seiner Beschwerden selber Autofahren zu können, wenn auch kurze
Strecken, was doch auch gegen das Vorliegen von deutlichen
Konzentrationsstörungen spreche. Auch im Untersuchungsgespräch habe er sich konzentrieren
und die Lebensdaten gut angeben können (IV-Nr. 69 S. 11). Er habe zwar
müde gewirkt, sei aber wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen
(IV-Nr. 69 S. 9). Es werde ihm im Haushalt doch viel von der Familie
abgenommen und er werde auch überallhin begleitet, wenn es notwendig sei oder
er es wolle. Dadurch könne sein regressives Verhalten im Sinne eines sekundären
Krankheitsgewinns noch verstärkt werden (IV-Nr. 69 S. 11). In einer
Erwerbstätigkeit fühle sich der Explorand nicht arbeitsfähig. Die Selbsteinschätzung
des Beschwerdeführers, gar nicht mehr arbeiten zu können und auch noch keine
Schritte hin auf eine Erwerbstätigkeit machen zu können, könne mit objektiv
erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht gestützt werden (IV-Nr. 69 S. 12).
Nach dem Gesagten erweist sich das
psychiatrische Teilgutachten der Gutachterstelle E.___ auch im Lichte der neuen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Indikatorenprüfung als
beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen zum Leistungsvermögen
des Beschwerdeführers verwiesen werden, welches unter der Beachtung der vorgängig
geprüften Indikatoren festgelegt wurde.
5.1.3
Gemäss dem psychiatrischen
Gutachter bestehe beim Beschwerdeführer diagnostisch eine leichte depressive
Episode, gekennzeichnet nach ICD-10 durch depressive Verstimmungen mit
verminderter Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Antriebsstörung,
Schlafstörungen mit Morgentiefs und vermindertem Appetit (IV-Nr. 69 S. 11). Indem der Beschwerdeführer
vorbringen lässt, es lägen damit fünf der für eine mittelgradige depressive
Episode typischen Symptome vor (vgl.
Protokoll der Verhandlung vom 10. Oktober 2018, A.S. 73 ff.), vermag dies die
diagnostische Einordnung der depressiven Störung im Gutachten nicht stichhaltig
in Frage zu stellen. In erster Linie ist festzuhalten, dass grundsätzlich die
begutachtende Arztperson zuständig ist für die Beschreibung des
Gesundheitszustands und Stellung der Diagnosen. In diesem Zusammenhang ist
ferner zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur
der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem oder der medizinischen
Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet,
innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen
einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Ferner ist
der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine leichte depressive Episode -
gemäss den Kriterien der ICD-10 - mindestens vier der aufgeführten Symptome
aufweisen muss. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode verlangt
eine Gesamtzahl von mindestens sechs oder sieben Symptomen und eine schwere
depressive Episode eine Gesamtzahl von mindestens acht Symptomen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 5.2.3 mit Hinweis auf
Dilling/Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer
Störungen, 8. Aufl. 2016, S. 132 ff.). Schliesslich hängt die Bezeichnung einer
depressiven Episode als leicht, mittelgradig oder schwer nicht nur von der
Anzahl der Symptome ab, sondern auch von deren Ausprägung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_302/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4.1
mit Hinweis auf BGE 141 V 281
E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Die vom psychiatrischen Gutachter auf der Grundlage
dieses Gutachtens getroffene Tatsachenfeststellung zum Schweregrad der
depressiven Störung bei Vorliegen von fünf Symptomen ist somit – auch im
Hinblick auf die Ausführungen zu den Indikatoren (vgl. E. II. 5.1.2 hiervor) –
nicht zu beanstanden.
5.1.4
Soweit der Beschwerdeführer
vorbringen lässt, das psychiatrische Teilgutachten sei unvollständig, zumal die
zahlreichen stationären Behandlungen nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 10.
Oktober 2018, A.S. 73 ff.), ist ihm zu entgegnen, dass es im Ermessen der
Experten liegt, ob und gegebenenfalls welche Berichte im Gutachten erwähnt und
diskutiert werden. Entscheidend ist, dass ihnen sämtliche Unterlagen zur
Verfügung standen (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 23. April
2018.
E. 4.3.2), was hier der Fall war (vgl. IV-Nr. 69 S. 5 ff.). Sodann nahm
der psychiatrische Gutachter auch zu den im Anschluss an die stationären
Behandlungen verfassten Berichte Stellung. Er legte dar, dass es gut möglich
sei, dass punktuell die depressive Episode schwerer ausgeprägt gewesen sei.
Gemittelt über den Verlauf könne hier aber eine Arbeitsunfähigkeit nicht
bestätigt werden (IV-Nr. 69 S. 13).
5.1.5
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass sich das psychiatrische Teilgutachten der Gutachterstelle E.___
vom 10. Mai 2016 an die massgebenden normativen Vorgaben von BGE 141 V 281
hält, die Schlussfolgerungen zu den funktionellen Einschränkungen sowie die
Zumutbarkeitsbeurteilung in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind und
dem Gutachten daher volle Beweiskraft beizumessen ist. Damit besteht aus psychiatrischer
Sicht keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem
letzten rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September
2014.
bzw. keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.
5.2
5.2.1
Ebenfalls einleuchtend leitet
der rheumatologische Teilgutachter Dr. med. V.___, Facharzt FMH für
Rheumatologie, seine Beurteilung her: Bei der rheumatologischen Untersuchung
fänden sich deutliche Zeichen eines verstärkten Schmerzgebarens mit durchwegs positiven
Waddell-Zeichen. Eine ISG-Hypomobilität rechts sei nicht eindeutig nachweisbar,
allerdings bei erschwerter Untersuchung aufgrund einer vorzugsweise
eingenommenen Schonhaltung mit Entlastung des rechten Beines. Hinweise für ein
lumboradikuläres Syndrom rechts seien nicht fassbar, es liege auch keine
muskuläre Atrophie am rechten Bein vor, bereits die geschilderte
Schmerzlokalisation mit diffuser Verteilung am rechten Bein spreche
neuroanatomisch gegen ein lumboradikuläres Syndrom. Die Flexion der LWS sei
deutlich vermindert bei allerdings auch ungewisser Kooperation, die Extension
sei nicht relevant eingeschränkt. Ungewöhnlich und durch ein rein organisches
Geschehen nicht erklärbar sei der Befund, dass durch leichte Palpation der
Dornfortsätze an der gesamten LWS ein diffuser Beinschmerz rechts bis zur
Fusssohle ausgelöst werde. Die Glutealmuskulatur rechts sei deutlich
druckdolent. Die Untersuchung der übrigen Bereiche des Bewegungsapparates sei
unauffällig.
Zusammenfassend könne aus
rheumatologischer Sicht keine Erkrankung diagnostiziert werden, welche die
geschilderte Symptomatik adäquat begründen könnte. Das Beschwerdebild und die
klinische Präsentation seien nicht vereinbar mit einem lumboradikulären Syndrom
oder einer isolierten ISG-Hypomobilität, auch eher nicht mit einem rein
spondylogenen Geschehen. Nicht ganz auszuschliessen sei eine Symptomatik im
Rahmen eines myofaszialen Glutealsyndroms rechts, wobei der chronifizierte
Verlauf und die vollständige Therapieresistenz recht atypisch wären. Aus
rheumatologischer Sicht könnte pathologisch erwogen werden, dass initial eine
vertebragene Schmerzsymptomatik vorgelegen sei mit konsekutiv chronifizierter
Schonhaltung und entsprechender Schmerzpersistenz im Bereich der Lumbalregion
und des rechten Beines, wobei jedoch die hohe Schmerzintensität und die massive
Behinderung aus rheumatologischer Sicht nicht durch organische
Veränderungen/Befunde erklärt werden könne. Klinisch fänden sich deutliche
Hinweise für eine Relevanz von nicht-somatischen Faktoren bei der
Beschwerdepräsentation, so dass differenzialdiagnostisch am ehesten das
Vorliegen einer Schmerzfehlverarbeitung in Frage komme. Funktionell bestehe
aufgrund der nachweisbaren Degeneration an der unteren LWS eine leicht- bis
knapp mässiggradig eingeschränkte Rückenbelastbarkeit (IV-Nr. 69 S. 18).
Körperlich schwere Tätigkeiten mit
starker Rückenbelastung seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Für eine
körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit mit leichter bis
teilweise mittelschwerer Rückenbelastung könne jedoch aus rein
rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert
werden. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass eine Einschränkung
für körperlich schwere Tätigkeiten seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Mai
2012.
bestehe, dass aber nach Austritt aus der stationären Therapie im Spital L.___
im Oktober 2012 (mit Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei
Austritt bis 30. November 2012) aus rein rheumatologischer Sicht wieder
eine volle Arbeitsfähigkeit für eine geeignete Tätigkeit erreicht worden sei.
In Übereinstimmung mit dem orthopädischen Gutachten vom 2013 und dem
rheumatologischen Gutachten vom 2014 werde auch aktuell für eine geeignete
Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diagnostisch bestehe weitgehende
Übereinstimmung mit dem rheumatologischen Teilgutachten vom 2014; eine das
gesamte Ausmass der Symptomatik erklärende Pathologie am Bewegungsapparat könne
nicht nachgewiesen werden (IV-Nr. 69 S. 18).
5.2.2
Diese Ausführungen des
rheumatologischen Gutachters sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und
überzeugend. Auch die attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer
angepassten Tätigkeit wird nachvollziehbar begründet. Dem Einwand des
Beschwerdeführers, der rheumatologische Gutachter habe keine bildgebenden
Untersuchungen veranlasst, sondern auf solche aus dem Jahr 2012 abgestellt
(vgl. Protokoll vom 10. Oktober 2018, A.S. 73 ff.), kann nicht
gefolgt werden. Ob
eine Abklärungsstelle sodann zur Untersuchung Röntgenbilder anfertigt oder
andere bildgebende Verfahren einsetzt oder nicht, liegt in ihrem Ermessen. Die
Notwendigkeit, Röntgenaufnahmen zu veranlassen oder vergleichbare Methoden
anzuwenden, haben die beteiligten Gutachter zu beurteilen. Das Fehlen
bildgebender Untersuchungen lässt jedenfalls nicht auf unzureichende fachärztliche
Abklärungen schliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 12. Oktober
2011.
E. 3.3).
5.3
Gestützt auf die schlüssigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die Konsensbeurteilung im E.___-Gutachten
zu überzeugen. Insgesamt resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass beim
Beschwerdeführer in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Dies treffe auch auf die zuletzt
durchgeführte Tätigkeit des Beschwerdeführers zu. Auch in der Vergangenheit sei
die Arbeitsfähigkeit nie höhergradig und längerfristig im Sinne einer
invalidisierenden Erkrankung eingeschränkt gewesen (IV-Nr. 69 S. 19 f.).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche
nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Demnach erweist sich das von
der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten als voll
beweiswertig. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung
formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Es erfüllt die
von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten
(vgl. E. II. 2.3 hiervor). Gestützt darauf steht fest, dass seit dem
letzten rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September
2014.
(IV-Nr. 52) bis zur Verlaufsbegutachtung keine anspruchsrelevante
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Einfluss auf
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten ist.
5.4
5.4.1
Daran vermag auch der Einwand
des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die Beschwerdegegnerin habe ihm
vorgängig der Begutachtung keinen Fragenkatalog zur Stellungnahme unterbreitet
und damit die Verfahrensrechte gemäss BGE 137 V 210 verletzt, weshalb das
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ bereits aus formellen Gründen
beweisrechtlich nicht verwertbar sei (A.S. 8 f.). Es ist dem
Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zusammen
mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog
der Expertenfragen zur Stellungnahme hätte unterbreiten sollen (vgl. BGE 137 V
210.
E. 3.4.2.9 S. 258). Dass dies vorliegend nicht geschehen ist, wird von
der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten (vgl. A.S. 3). Damit
ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Durchführung
des Begutachtungsauftrages zwar nicht regelkonform war. Indes besteht
vorliegend keine Veranlassung für eine neue Begutachtung. Aus der vorliegenden Aktenlage geht
nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ergänzende Fragen überhaupt vorgebracht
hätte. So hat er weder mit der Stellungnahme zum entsprechenden Gutachten vom
18.
August 2016 (IV-Nr. 79) noch mit Einwand vom 13. Februar 2017
betreffend den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2016
(IV-Nr. 90) entsprechende Fragen eingereicht. Es ist folglich nicht
nachvollziehbar, welche zusätzlichen Fragen den E.___-Gutachtern explizit
hätten unterbreitet werden sollen. Daher erweisen sich die diesbezüglichen
Vorbringen als unbegründet und sind nicht geeignet, den Beweiswert des E.___-Gutachtens vom
2.
Mai 2016 zu erschüttern.
5.4.2
Zum Einwand des Beschwerdeführers,
die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, eine polydisziplinäre
medizinische Expertise nach dem Zufallsprinzip einzuholen (vgl. A.S. 5 f.), ist
Folgendes festzuhalten: Es existieren keine festen Kriterien zur
allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien
von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert
Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche
wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird
regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine
direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre
Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als
auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die
Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert
ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung
abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die
medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete
beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer
Art) notwendig sein, noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw.
eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden
vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2
S. 352).
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im
vorliegenden Fall anstelle einer polydisziplinären Abklärung eine
bidisziplinäre vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen
der Erstanmeldung im Jahr 2012 durch die Begutachtungsstelle D.___ polydisziplinär
(internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachtet. Im vorliegend relevanten
Zeitpunkt vor der Auftragsvergabe an das E.___ lagen einzig die Berichte der
Klinik N.___ vom 8. Juli 2015 und 1. Oktober 2015 (vgl.
E. II. 4.2.1 und 4.2.3 hiervor), der I.___ vom 24. Juli 2015 (vgl. E. II. 4.2.2
hiervor) sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___ vom 26. Oktober
2015.
(vgl. E. II. 4.2.4) vor. In all den genannten Berichten wurde aus
internistischer Sicht – wie die Beschwerdegegnerin korrekt festhielt (vgl. A.S.
3) - einzig die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ II bestehend seit dem Jahr
2008.
als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Es sind
keine (weiteren) internistischen medizinischen Faktoren ersichtlich, welche die
Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD) den Beschwerdeführer vorgängig untersuchte (IV-Nr. 66), ohne
dabei auffällige internistische Befunde zu erheben. So bestätigte der
behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 8.
Dezember 2016 abermals, dass der Diabetes mellitus medikamentös gut eingestellt
sei und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. E. II. 4.2.8
hiervor). Vom Beschwerdeführer wird denn auch nicht dargelegt, welche neuen
Aspekte eine zusätzliche internistische Begutachtung allenfalls hätte
hervorbringen können. Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es den
Gutachtern freisteht, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im
Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der
Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht
einsichtig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 353). Es
besteht vorliegend kein Hinweis für die Notwendigkeit einer zusätzlichen
internistischen Begutachtung oder einer Begutachtung in einer anderen
Fachdisziplin. Sodann ist im vorliegenden Fall auch kein besonderer
arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf gegeben. Eine
umfassende polydisziplinäre Neubegutachtung ist entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers somit nicht erforderlich. Die von der Beschwerdegegnerin
veranlasste Begutachtung ist damit zu Recht bidisziplinär erfolgt.
5.4.3
Inwiefern der rheumatologische E.___-Experte
fachlich nicht resp. ungenügend qualifiziert sein soll, die Leiden des
Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht zu beurteilen (vgl. A.S. 10),
ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargelegt. (Chronische)
Schmerzen des Bewegungsapparates bilden Gegenstand sowohl der Rheumatologie als
auch der Orthopädie (Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.1;9C_644/2015 vom 3. Mai 2016
E. 3.4;9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3.3).
5.4.4
Nicht gefolgt werden kann dem
Beschwerdeführer, soweit er vorbringt, das E.___-Gutachten sei unverwertbar, da
diese Gutachterstelle per se weder ergebnisoffen noch neutral sei (vgl. A.S. 11
f.).
Einerseits kann sich ein
Ausstandsbegehren stets nur gegen einzelne Gutachterpersonen und nicht gegen
die Gutachterstelle als solche richten (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S.
227; Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). Genau auf
Letzteres zielen aber die Ausführungen in der Beschwerde ab, indem geltend
gemacht wird, sämtliche Gutachter des E.___ seien befangen (s. A.S. 12). Dies
ändert aber nichts daran, dass diese Gutachterstelle als solche, unabhängig von
den im konkreten Einzelfall beteiligten Gutachtern, als befangen erklärt werden
soll.
Andererseits kann die vom
Beschwerdeführer behauptete systematische Benachteiligung versicherter Personen
durch die Gutachter einer Gutachterstelle nicht mit einer Aufzählung einzelner
Vergleichsfälle bewiesen werden. Es ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, den Beweis
einer systematischen Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher
Statistiken über seine Gutachtertätigkeit zu führen. Allerdings müsste man dazu
auch die entsprechenden Daten für alle anderen Experten, die in der Schweiz in
einem bestimmten Fachbereich tätig sind, erheben und auswerten. Dies wäre mit
einem vor allem auch zeitlich immensen Aufwand verbunden, welcher sich mit dem
Gebot der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (s. Art. 61 lit. a ATSG)
nicht vereinbaren liesse. Da zudem die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im
Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen werden kann, sondern
Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung
der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streubereich zu
rechnen; aussagekräftig könnten daher von vornherein nur starke Abweichungen
sein. Wäre erstellt, dass diese Häufigkeitsverteilung hoch signifikant von den
Resultaten anderer Gutachter abweicht, so würde dies zwar Fragen aufwerfen.
Auch beim Nachweis einer starken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf
eine Befangenheit des fraglichen Experten geschlossen werden; vielmehr müsste
zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren
besser erklärbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom
18.
Dezember 2015 E. 6.5), wozu dem Gericht die Sachkunde fehlt. Ist
aber die beantragte Datenedition bei der Beschwerdegegnerin resp. dem E.___ von
vornherein nicht geeignet, den erforderlichen Beweis zu erbringen, so kann sich
die Weigerung, die Daten bekannt zu geben, nicht zu Ungunsten der
Beschwerdegegnerin auswirken. Eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass von
einer Voreingenommenheit der Gutachter des E.___ auszugehen wäre, kommt daher
nicht in Frage. Es besteht vorliegend – auch im Hinblick auf das Urteil des
Bundesgerichts 1C_467/2017 vom
27.
Juni 2018 (vgl.
Protokoll vom 10. Oktober 2018, A.S. 73 ff.) – kein Anlass zu einer
abweichenden Betrachtungsweise, zumal es sich im genannten Urteil in erster
Linie um die Frage des Dokumentenzuganges handelt. So hielt das Bundesgericht
fest, ob eine
Tendenz, dass ein Gutachter Arbeitsunfähigkeiten eher zurückhaltend oder
grosszügig anerkennt, aussagekräftig ist und ob sich daraus auch rechtliche
Folgerungen ziehen lassen, sei erst im einzelnen Leistungsverfahren definitiv
zu beantworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_467/2017 vom 27. Juni 2018 E.
7.
).
5.5
Im Weiteren wird in der
Beschwerde angeführt, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht oder zu
wenig mit den unisono abweichenden Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters
Dr. med. F.___ vom 25. Juni 2016 (IV-Nr. 76) auseinandergesetzt (A.S. 12
f.). In der Tat weicht die Beurteilung von Dr. med. F.___ von jener der E.___-Gutachter
ab. Der behandelnde Psychiater hat dem Beschwerdeführer mehrfach eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert und festgehalten, aus seiner Sicht
handle es sich um eine stark ausgeprägte Rückenschmerzproblematik und ein
eigenständiges endogen depressives Leiden unabhängig von psychosozialen
Faktoren (vgl. E. II. 4.2.6 hiervor). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der
psychiatrische Gutachter am 24. Oktober 2016 und legte dar, aus dem genannten
Bericht des behandelnden Psychiaters ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte
als diejenigen, die er bereits ausgeführt habe und zu denen im psychiatrischen
Teilgutachten eingehend Stellung genommen worden sei (vgl. IV-Nr. 83).
Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang
daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht
ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden Person
deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen
verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde
und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder
Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz
unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –
invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den
sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in
der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit
(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven
Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen
gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich
widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Daher und unter
Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag
(BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5.
Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ-
oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer
Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen
Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen
festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare
Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt
geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2,
8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Derartige
Aspekte finden sich in der Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 25. Juni 2016 nicht.
Auch in seinem Bericht vom 8. Dezember 2016, worin er von einer
Verschlechterung berichtet (vgl. E. II. 4.2.8 hiervor), lassen sich keine Aspekte
entnehmen, die unerkannt und unberücksichtigt geblieben wären. Begründet wird
die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
nicht. Vielmehr scheint sich diese Beurteilung einzig auf die subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers abzustützen. Dem Einwand des Beschwerdeführers,
der psychiatrische Gutachter habe seine abweichende Beurteilung nicht begründet
und nicht nachvollziehbar dargelegt (A.S. 8 f.), kann demnach nicht gefolgt
werden; es kann auf die Ausführungen in Erwägung II. 5.1.1 hiervor verwiesen
werden. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf
Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll,
wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b
cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden
Hausarzt, sondern ebenso für die behandelnden Spezialärzte (Urteil des
Bundesgerichts 9C_794/2012
vom 4. März 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Folglich
vermögen die Berichte von Dr. med. F.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der Ergebnisse des psychiatrischen Administrativgutachtens nicht in Frage zu
stellen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich, da eine
taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.
5.6
5.6.1
An der beweiswertigen
Beurteilung der E.___-Gutachter vermag auch der im Beschwerdeverfahren
eingereichte Bericht des H.___ vom 20. Juni 2017 (vgl. E. II. 4.2.10
hiervor) nichts zu ändern. Im
vorliegenden Verfahren sind die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 massgebend sind (vgl. E. II. 1.2
hiervor). Die Entwicklung der Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen
Verfügung ist ausnahmsweise in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
einzubeziehen, wenn sich daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum
Zeitpunkt des Verwaltungsaktes ziehen lassen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts
9C_3872016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Inwiefern dieser
nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 ergangene
Befundbericht sodann Rückschlüsse auf die Verhältnisse im relevanten Zeitraum
zulassen soll, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringen
lässt, es sei davon auszugehen, dass diese Befunde bereits vor Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vorgelegen haben (vgl. Protokoll vom 10. Oktober
2018, A.S. 73 ff.), ist
dem nicht zu folgen. Beim Beschwerdeführer standen im vorliegend relevanten
Zeitpunkt vor der Auftragsvergabe an das E.___ in erster Linie die psychischen
Beschwerden im Vordergrund. Es
lagen einzig die Berichte der N.___ vom 8. Juli 2015 und 1. Oktober
2015.
(vgl. E. II. 4.2.1 und 4.2.3 hiervor), der I.___ vom 24. Juli 2015 (vgl.
E. II. 4.2.2 hiervor) sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___ vom 26.
Oktober 2015 (vgl. E. II. 4.2.4) vor. Hinweise für eine allfällige
Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht oder für
allfällige Behandlungen in dieser Richtung lagen keine vor. Sodann ist davon
auszugehen, dass der klinische Befund anlässlich der Begutachtung durch die E.___-Gutachter
unauffällig gewesen war, zumal sie auf die Anfertigung neuer Röntgenbilder
verzichteten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_210/211 vom 21. April
2011.
E. 2.1 mit Hinweisen). Selbst wenn davon ausgegangen würde – wofür aber keine
genügende Grundlage besteht - die entsprechenden Befunde im Bericht des H.___
vom 20. Juni 2017 seien bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch das E.___
im April 2016 vorgelegen und hätten die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, würde
dies an der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7.
März 2017 nichts ändern. Mit Blick auf das zunächst zurückzulegende Wartejahr
(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. II. 2.1) könnten
die Anspruchsvoraussetzungen dabei frühestens per 1. April 2017 erfüllt sein,
was folglich nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung wäre.
5.6.2
Dasselbe gilt sodann auch für
den Bericht der I.___ vom 8. November 2017 (vgl. E. II. 4.2.11 hiervor). Inwiefern dieser acht Monate
nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 verfasste Bericht
Rückschlüsse auf die Verhältnisse im relevanten Zeitraum zulassen soll, ist
nicht ersichtlich. Ausserdem werden darin
keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht, die im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom
27.
Dezember 2010 E. 2.2.2,8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006
E. 3.1.2). Begründet wird die angebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht. Auch ist nicht ersichtlich,
dass die genannten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit andauernd beeinträchtigen
würden. Was die Diagnose des Parkinsonsyndroms anbelangt, so handelt es sich
hierbei lediglich um eine Verdachtsdiagnose, was zur Anerkennung eines
invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2;8C_468/2013 vom 24. Februar
2014.
E. 6 mit Hinweisen). Eine sachgerechte fachärztliche Diagnosestellung (BGE
141.
V 281 E.
2.1.1
S. 285) liegt damit nicht vor.
5.6.3
Was sodann die am 28. September 2018 (Eingang) erst im
Beschwerdeverfahren eingereichten Austrittsberichte der I.___ vom 3. August
2018.
und 10. September 2018 (vgl. E. II. 4.2.12 hiervor) anbelangt, so
wurden auch diese Berichte erst viel später verfasst und beziehen sich somit
nicht auf den hier interessierenden Gesundheitszustand bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 und sind damit nicht
entscheidwesentlich.
5.7
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die E.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen
gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das
Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen
der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten voller Beweiswert
zuzumessen.
6.
Nach dem Gesagten ist
angesichts der oben (unter E. II. 4. hiervor) wiedergegebenen
medizinischen Unterlagen seit der rechtskräftigen Verfügung vom 11. September
2014.
bis zum 7. März 2017 keine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen. Die Prüfung der ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen ergibt
somit einen grundsätzlich stationären und stabilen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017.
Es besteht sodann kein Anlass, noch weitere medizinische Abklärungen zu
veranlassen, da von solchen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69). Ebenso
wenig sind berufliche Eingliederungsmassnahmen oder vorgängige
Integrationsmassnahmen angezeigt.
Da keine andauernde und erhebliche
Änderung des Sachverhalts und damit kein Revisionsgrund vorliegen, besteht im
vorliegenden Neuanmeldungsverfahren keine Möglichkeit, eine von der
rechtskräftigen Verfügung vom 11. September 2014 abweichende Beurteilung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie des Anspruchs auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 25.
September 2017; A.S. 48 f.; vgl. E. I. 2.6 hiervor). Da er unterlegen
ist, entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt
die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz
CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht mit
seiner Kostennote vom 10. Oktober 2018 (A.S. 70 ff.) – unter
Berücksichtigung der handschriftlich korrigierten Verhandlungsdauer – einen
Zeitaufwand von 16.19 Stunden geltend. Darin ist Kanzleiaufwand enthalten, der
im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei
denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä.
auszugehen ist (8 x 0,17 = 1,36 Stunden; 3 x 0,33 = 0,99 Stunden). Anzurechnen
ist folglich ein Aufwand von insgesamt 13,84 Stunden (8,33 Stunden bis 31.
Dezember 2017 und 5,51 Stunden ab 1. Januar 2018), woraus sich mit dem
massgeblichen Ansatz von CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 2'491.20 ergibt.
Was die Auslagen über CHF 173.90
betrifft, so sind die 86 Kopien (77 Stück bis 31.Dezember 2017 und neun Stück
ab 1. Januar 2018) pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160
Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
Andererseits ist die Anfahrt zur Verhandlung sowie die Rückreise über insgesamt
45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5
i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a GAV) mit CHF 0.70 pro Kilometer
und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf
CHF 117.30 (CHF 71.70 bis 31. Dezember 2017 und CHF 45.60 ab 1.
Januar 2018).
Einschliesslich CHF 205.55
Mehrwertsteuer (8 % bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft
sich die Entschädigung demnach auf total CHF 2'814.05. Diese Summe ist zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 746.55 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'560.60), wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier
nicht – wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem
Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen
ist. Da sich der Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht
äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen
definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch
nach dem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT),
wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen
höheren Ansatz vorsieht (die Vollmacht vom 23. Juni 2016, A.S. 15, verweist auf
die «nachfolgenden» Honoraransätze, welche sich jedoch nicht in den Akten
befinden).
6.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00
festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 2'814.05
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 746.55 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der
Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2018 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
6. Eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 10. Oktober 2018 eingereichten Kostennote sowie der
Urkunden 9 und 10 geht an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht
mit Urteil 8C_827/2018 vom 10. April 2019 bestätigt.