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Entscheid

VSBES.2017.12

Ergänzungsleistungen IV

18. Juni 2018Deutsch38 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geboren 1960, [...], meldete sich am 25. November

2011 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der

Ausgleichskasse [AK-]Nr. 2). Sie ist Bezügerin einer Viertelsrente der

Invalidenversicherung (AK-Nr. 1, 54).

2. Mit Verfügung vom 23. Dezember

2011 wurden der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen zugesprochen (AK-Nr.

18); diese wurden in der Folge mehrmals neu festgesetzt (AK-Nr. 21, 24, 26, 30,

33), zuletzt am 28. Dezember 2015 für die Zeit ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 39).

3. Im Rahmen einer periodischen

Überprüfung füllte die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2015 das

Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen aus (AK-Nr. 47). Die

AHV-Zweigstelle verlangte mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 zusätzliche Unterlagen,

u.a. eine schriftliche Bestätigung betreffend eine Arbeitstätigkeit oder

Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns seit 2012 (AK-Nr.

57, S. 4). Die Beschwerdeführerin antwortete am 20. Januar 2016, es gehe ihr

und dem Ehemann gesundheitlich schlechter. Sie seien leider beide nicht

arbeitsfähig (AK-Nr. 53). Die AHV-Zweigstelle leitete das Formular am 28.

Januar 2016 an die Beschwerdegegnerin weiter mit der Bemerkung, bis heute lägen

weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Ehemann Arbeitsbemühungen vor (AK-Nr.

47).

4. Mit Verfügung vom 1. Februar

2016 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1.

März 2014 neu fest, weil dem Ehemann der Beschwerdeführerin ab diesem Datum

eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war.

Gleichzeitig hielt sie fest, teilinvaliden Personen unter 60 Jahren werde ein

hypothetisches Nettoerwerbseinkommen angerechnet; um dies zu vermeiden, müssten

sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unter Vorlage der EL-Verfügung bei

der Arbeitsvermittlung melden (AK-Nr. 43).

5. Am 23. März 2016 meldete die

Tochter der Beschwerdeführerin der AHV-Zweigstelle [...], dass sich der

Gesundheitszustand ihrer Mutter in den letzten zwei Jahren drastisch

verschlechtert habe. Sie sei aufgrund der Beurteilung der Hausärztin bis auf

weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne sich auch nicht um die

Stellensuche kümmern (AK-Nr. 64).

6. Wegen einer Anpassung des

Beitrags für Nichterwerbstätige, der Miete, des Vermögens sowie der erstmaligen

Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens für den Ehemann der

Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2016 berechnete die Beschwerdegegnerin die

Ergänzungsleistungen neu und setzte diese mit Verfügung vom 7. April 2016 fest

(AK-Nr. 66); dazu äusserten sich die Beschwerdeführerin und ihr Mann am 26.

Juli 2016 mit der Bitte, die Beschwerdegegnerin möge trotz fehlender

Arbeitsbemühungen vom Anrechnen eines hypothetischen Einkommens absehen, weil

sich der Gesundheitszustand des Ehemanns der Beschwerdeführerin erheblich

verschlechtert habe (AK-Nr. 70).

7.

7.1 Wegen erneut geänderter

Berechnungsgrundlagen setzte die Beschwerdegegnerin am 11. August 2016 die

Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. August 2016 neu fest (AK-Nr. 73). Gegen

diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 5. September 2016 Einsprache

(AK-Nr. 75), die sie am 20. Oktober 2016 ergänzte (AK-Nr. 80). Mit der

Einsprache wurden zahlreiche Arztberichte eingereicht (AK-Nr. 81).

7.2 Mit Einspracheentscheid vom 13.

Dezember 2016 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Sie berücksichtigte

weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin für die

Zeit ab 1. August 2016. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns wurde

ab 1. Januar 2017 angerechnet (IV-Nr. 82). Mit Verfügung vom 6. Januar 2017

setzte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid um und setzte die

Ergänzungsleistungen ab 1. August 2016 bzw. 1. Januar 2017 neu fest

(AK-Nr. 83).

8. Gegen den Einspracheentscheid

vom 13. Dezember 2016 erhebt die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2017

Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Ihr Vertreter

stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 12 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 sowie die diesem gemäss Ziffer 3

zugrundeliegende Verfügung und die Verfügung vom 11. August 2016 seien

aufzuheben.

2. Der

Beschwerdeführerin seien über 31. Juli 2016 hinaus Ergänzungsleistungen im

Umfang von mindestens CHF 1'065.00, zuzüglich Prämienpauschale

Krankenversicherung, zu entrichten.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen

9. In der Beschwerdeantwort vom 25.

Januar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei bis zum

Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über die Revision der IV-Rente der

Beschwerdeführerin zu sistieren. Im Falle einer Ablehnung des

Sistierungsgesuchs sei die Beschwerde abzuweisen (A.S. 29 ff.).

10. Am 26. Januar 2017 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6.

Januar 2017 ein und präzisiert seine Rechtsbegehren wie folgt (A.S. 32 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 sowie die diesem gemäss Ziffer 3

zugrundeliegende Verfügung vom 6. Januar 2017 und die Verfügung vom 11. August

2016 seien aufzuheben.

2. Der

Beschwerdeführerin seien über 31. Juli 2016 hinaus Ergänzungsleistungen im

Umfang von mindestens CHF 1'065.00, zuzüglich Prämienpauschale

Krankenversicherung, zu entrichten.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen

11. Die Beschwerdegegnerin überweist

dem Versicherungsgericht am 31. Januar 2017 die durch die Beschwerdeführerin

erhobene Einsprache vom 26. Januar 2017 gegen die Verfügung vom 6. Januar 2017

zur gutscheinenden Behandlung (A.S. 37 ff.).

12. Mit Verfügung vom 7. Februar

2017 stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, dass die

aufgrund des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2016 erlassene, korrigierte

Verfügung vom 6. Januar 2017 praxisgemäss als Teil des Einspracheentscheids

qualifiziert werde und nicht mit Einsprache angefochten werden könne. Es werde

deshalb beabsichtigt, die Eingabe vom 26. Januar 2017 im vorliegenden Verfahren

als Beschwerdeergänzung zu den Akten zu erkennen, wogegen die Beschwerdeführerin

innert ihr gesetzten Frist (A.S. 42) nicht opponiert.

13. Die Beschwerdeführerin nimmt am

17. Februar 2017 zum Begehren der Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei zu

sistieren, Stellung. Auch äussert sich ihr Vertreter zur Beschwerdeantwort

(A.S. 45 ff.).

14. Mit Verfügung vom 24. Februar

2017 weist die Vizepräsidentin das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sistierung

des Verfahrens ab (A.S. 50).

15. Schliesslich reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin am 14. März 2017 seine Kostennote ein (A.S. 51

ff.).

16. Mit prozessleitender Verfügung

vom 3. Mai 2018 werden die Akten der zuständigen IV-Stelle betreffend die

Beschwerdeführerin und ihren Ehemann eingeholt. Gleichzeitig wird den Parteien

mitgeteilt, es sei vorgesehen, nach Eingang der IV-Akten zeitnah das Urteil zu

fällen (A.S. 55).

17. Die IV-Akten der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns treffen am 22. Mai 2018 beim

Versicherungsgericht ein.

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2

Strittig und prüfen ist, ob bei

der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. August 2016 ein hypothetisches

Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 25'720.00 sowie ab 1. Januar

2017.

ein solches ihres Ehemanns von CHF 12'860.00 anzurechnen ist oder

nicht (vgl. Verfügung vom 6. Januar 2017, AK-Nr. 83). Die übrigen in den

Berechnungsblättern zur Verfügung vom 6. Januar 2017 deklarierten

Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 84 f.) sind unwidersprochen

geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden

Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel

des ELG anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine

Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG]).

2.2

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der

anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der

anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs. 5 ELG). Die

anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach

Artikel 10 und 11 ELG. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr

beträgt bei alleinstehenden Personen CHF 19'290.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 ELG, Stand 1. Januar 2017). Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1

lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien

angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1‘000.00 und

bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die

einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1‘500.00 übersteigen.

Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte als

Einnahmen angerechnet, auf die verzichtet worden ist.

2.3

Invaliden wird als

Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden

Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist als

Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte

Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1

Buchstabe a Ziffer 1 ELG (vgl. E. II. 3.2 hiervor) bei einem Invaliditätsgrad

von 40 bis unter 50 %, der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach

Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %, zwei Drittel

des Höchstbetrags für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad

von 60 bis unter 70 % (vgl. Art. 14a Abs. 1 und 2 Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV]).

2.4

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere

wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts

auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.

Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie

Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder

die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig

erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung

der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich

realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345).

2.5

Bei einer teilinvaliden

versicherten Person – wie der Beschwerdeführerin – setzt die Anrechnung eines

Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre

Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie – in Verletzung ihrer

Schadenminderungspflicht – von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren

Erwerbstätigkeit absieht. Der Verzicht kann darin bestehen, dass die

versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar

und möglich wäre, oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und

Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu

verdienen (beispielsweise durch Erhöhung des Beschäftigungsgrades, Ausübung

einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit etc.). Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die

widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten

möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten

verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge

(hypothetisches Erwerbseinkommen) zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1

S. 347 f. mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat in

den Berechnungsblättern zur – den hier angefochtenen Einspracheentscheid

umsetzenden – Verfügung vom 6. Januar 2017 für die Zeit ab 1. August 2016 jeweils

ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 25’720.00

eingesetzt. Zur Begründung wird erklärt, Personen, denen eine Erwerbstätigkeit

zugemutet werden könne, müssten ihre Erwerbsfähigkeit ausnützen, andernfalls

eine Verzichtsverhandlung vorliege. Im Rahmen der grundsätzlichen

Schadenminderungspflicht könne eine versicherte Person auch während eines hängigen

IV-Verfahrens verpflichtet sein, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Sobald

die IV-Rentenrevision der Beschwerdeführerin abgeschlossen sei und sie Anrecht

auf eine höhere IV-Rente habe, würden die Ergänzungsleistungen nach Erhalt der

IV-Verfügung angepasst. Damit vom Anrechnen eines hypothetischen

Erwerbseinkommens abgesehen werden könne, würden – wie in der Verfügung vom 11.

August 2016 angeführt –, die RAV-Anmeldungen und Arbeitsbemühungen benötigt

(AK-Nr. 82, S. 2 f.).

3.2

Demgegenüber lässt die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sich sowohl der

körperliche als auch der psychische Gesundheitszustand ihres Ehemanns infolge

des Unfallereignisses vom 27. November 2015 sowie weiterer Umstände

verschlechtert habe, weshalb dieser nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig

sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihm zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet.

Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Zusprache

der IV-Rente erheblich verschlechtert, weshalb sie eine Rentenrevision

beantragt habe. Dieses Verfahren sei noch im Gange. Ihr sei es nach wie vor

nicht möglich, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Trotz ihrer Mitteilung vom

26.

Juli 2016 an die Beschwerdegegnerin, dass sie sich bei der IV wegen

einer Revision gemeldet habe, habe die Beschwerdegegnerin am 11. August 2016

die Ergänzungsleistungen aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens eingestellt. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin wider

Treu und Glauben verhalten und den Vertrauensgrundsatz verletzt. Doch selbst

davon ausgehend, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht

verschlechtert habe, dürfte ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen

angerechnet werden. So sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters (57), der

fehlenden Berufsbildung sowie der mangelhaften Deutschkenntnisse keine ihren

Leiden angepasste Tätigkeit finden würde. Dazu komme, dass die

Beschwerdegegnerin mit ihrer Vorgehensweise Art. 25 Abs. 4 ELV verletzt habe,

wonach eine laufende Ergänzungsleistung infolge Anrechnen eines

Mindesteinkommens nach Art. 14a ELV erst sechs Monate nach Zustellung der

entsprechenden Verfügung herabgesetzt werden dürfe (A.S. 17 ff.). In der

Stellungnahme zur Beschwerdeantwort lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es

treffe zwar zu, dass im angefochtenen Entscheid beim Ehemann der

Beschwerdeführerin vom Anrechnen eines hypothetischen Einkommens abgesehen

worden sei. Zu Unrecht sei jedoch im Einspracheentscheid wie auch in der

Verfügung (vom 6. Januar 2017) erneut das Anrechnen eines Erwerbseinkommens

angedroht worden, sofern sich der Ehemann nicht bei der ALV anmelde und

Arbeitsbemühungen erbringe. Ihm sei über den 31. Dezember 2016 hinaus kein hypothetisches

Einkommen anzurechnen, da er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es verbiete sich,

der Beschwerdeführerin ohne weitere Prüfung ein Erwerbseinkommen anzurechnen

mit dem Verweis, dass dies im Falle eines positiven IV-Entscheids dereinst

angepasst würde (A.S. 48).

4.

4.1

Mit den Bestimmungen in Art. 14a

Abs. 2 ELV (vgl. E. II 3.3 hiervor) wird im Falle von Teilinvaliden bei

Nichterreichen des Grenzbetrags die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf

Erwerbseinkünfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) statuiert. Diese gesetzliche

Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden, indem der

Leistungsansprecher auch Umstände geltend machen kann, die bei der Bemessung

der Invalidität unerheblich waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische

Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156),

ferner, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und

Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder Arbeitsmarktsituation die

Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Massgebend

für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische

Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V

270.

E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen). Aufgrund der Vermutung von Art. 14a Abs. 2

ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts

9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.2; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11, Rz 546 f.).

4.2

Die Frage eines anrechenbaren

hypothetischen Erwerbseinkommens unter dem Titel Verzichtseinkommen nach Art.

11.

Abs. 1 lit. g ELG stellt sich grundsätzlich bei beiden Ehegatten, unabhängig

davon, ob Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV zur Anwendung gelangt oder nicht. Dabei

sind die familiären Verhältnisse insgesamt zu berücksichtigen. Die Eheleute

haben sich insbesondere (allenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit) so zu

organisieren, dass sich der nicht mehr erwerbstätige Ehegatte vermehrt im

Haushalt betätigt und der dadurch entlastete Ehepartner eine Erwerbstätigkeit

aufnimmt, das erwerbliche Arbeitspensum erhöht oder in eine besser entlöhnte

Tätigkeit wechselt (Urs Müller, a.a.O., Rz 551, mit Hinweis auf das Urteil des

Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1).

5.

Zunächst ist auf die Situation

der Beschwerdeführerin einzugehen.

5.1

Die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist wie folgt zu

beurteilen:

5.1.1

Der Beschwerdeführerin wurde mit

Verfügung vom 26. Mai 2003 rückwirkend ab 1. September 2000 eine Viertelsrente

der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. beigezogene Akten der IV-Stelle

betreffend die Beschwerdeführerin, Aktenbeleg [nachfolgend: IV-]Nr. 31). Der

Anspruchsbeurteilung lag in medizinischer Hinsicht ein Gutachten der

Medizinischen Abklärungsstelle B.___ vom 14. Oktober 2002 zugrunde; dieses

nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

zervikovertebrales Schmerzsyndrom, einen Verdacht auf ein Thoracic

outlet-Syndrom beidseits rechtsbetont sowie eine Dysthymie (IV-Nr. 21.1, S. 8).

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verpackerin in einer [...]fabrik

mit 0 % (wegen der Zwangspositionen), in einer angepassten Tätigkeit auf

60.

% beziffert (IV-Nr. 21.1, S. 9). Die Viertelsrente wurde in der Folge

bestätigt (Mitteilung vom 13. März 2006, IV-Nr. 41; Mitteilung vom 9. Januar

2014, IV-Nr. 53).

5.1.2

In einem Revisionsfragebogen, der

am 1. Juli 2016 bei der IV-Stelle eintraf, machte die Beschwerdeführerin

geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie leide an

Schmerzen und Muskelschwund an der rechten Schulter sowie weiteren Beschwerden

(IV-Nr. 55). Die IV-Stelle traf wiederum Abklärungen und holte schliesslich ein

polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle C.___ ein, das

am 16. November 2017 erstattet wurde (IV-Nr. 88.1). Die Gutachter gelangten zum

Ergebnis, in einer dem Leiden optimal angepassten Arbeit (Entlastung des

rechten Vorderarms durch Unterstützung und Gewichts- sowie kraftschonende

Arbeiten mit dem rechten Arm, mit der Möglichkeit für Haltefunktionen ohne

Elevation des Oberarmes über die Horizontale hinaus) bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % (100 % Anwesenheit bei einem um 20 %

verminderten Rendement). Die Einschränkungen ergäben sich aus den

rheumatologischen und – bezüglich Ausschluss einer Elevation des rechten

Oberarms über die Horizontale – aus den neurologischen Befunden (IV-Nr. 88.1,

S. 87). Die Abweichung gegenüber dem Gutachten der Abklärungsstelle B.___ aus

dem Jahr 2002 beruhe nicht auf einer Veränderung des Gesundheitszustands,

sondern auf einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der

bestehenden funktionellen Einschränkungen.

5.1.3

Gestützt auf das Gutachten der

Abklärungsstelle C.___ vom 16. November 2017 lehnte es die IV-Stelle mit

Verfügung vom 10. April 2018 (IV-Nr. 96) ab, die Rente zu erhöhen, und

bestätigte die laufende Viertelsrente.

5.1.4

Nach dem Gesagten wurde die von

der Beschwerdeführerin geschilderte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes

und der Arbeitsfähigkeit durch die im IV-Verfahren durchgeführten Abklärungen

nicht bestätigt. Das durch die IV-Stelle eingeholte Gutachten bezeichnete den

Gesundheitszustand als unverändert und beurteilte die Arbeitsfähigkeit

positiver als dasjenige aus dem Jahr 2002, auf dem die Zusprache einer Viertelsrente

basierte.

5.1.5

Bei der Festsetzung des

anrechenbaren Einkommens Teilinvalider haben sich die EL-Organe grundsätzlich

an die Invaliditätsbemessung der IV zu halten und eigene Abklärungen nur

hinsichtlich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen (Alter, mangelnde

Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen.

Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen

nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung

der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche

Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen

unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205; Urteil des

Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 3.2). Hier liegt ein aktueller

rechtskräftiger Entscheid der IV-Stelle vor. Auf die Ergebnisse der dortigen

medizinischen Abklärungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren abzustellen.

5.2

Nach der Rechtsprechung ist es

grundsätzlich zulässig, der versicherten Person während eines

Revisionsverfahrens, in dem die Erhöhung einer laufenden IV-Rente geprüft wird,

ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV würde

seines Sinnes entleert, wenn sich eine versicherte Person darauf berufen

könnte, während eines hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sei

ihr nicht zuzumuten, sich im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungsorganen

zwar festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens um eine Anstellung zu

bewerben (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4 und P

43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2.3; Urs Müller, a.a.O., Rz 549).

5.3

5.3.1

Art. 14a ELV und die dortigen

schematischen Lösungen sind bei einer teilinvaliden Person nur anwendbar, wenn sie

in der Lage ist, die von der Invalidenversicherung anerkannte verbliebene

Erwerbsfähigkeit zu verwerten, was grundsätzlich zu vermuten ist. Diese

Vermutung kann jedoch umgestossen werden, wenn die versicherte Person belegen

kann, dass sie invaliditätsfremde Gründe an der Verwertung der theoretischen

Resterwerbsfähigkeit hindern (E. II. 4.1 hiervor).

5.3.2

Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich

geltend machen, es seien sämtliche «Verumständungen» zu berücksichtigen, die

verhinderten oder erschwerten, ein Einkommen zu realisieren; dabei führt sie

ihr Alter, die fehlende Berufsbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und die

lange Absenz vom Arbeitsprozess an. In ihrer angestammten Tätigkeit sei sie

nicht mehr arbeitsfähig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine

allfällig verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwerten könne. Vielmehr sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass sie keine ihren

Leiden entsprechende Erwerbstätigkeit finden werde, weshalb ihr kein hypothetisches

Einkommen anzurechnen sei (A.S. 23).

5.3.3

Eine eigenständige

Abklärungspflicht der EL-Behörden besteht nur mit Bezug auf invaliditätsfremde

Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit. Folglich kann das Argument, Stellen

mit dem der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten funktionellen

Anforderungsprofil fänden sich im konkreten Arbeitsmarkt nicht, praxisgemäss

nur gehört werden, wenn es sich auf invaliditätsfremde Gründe bezieht, die das

Realisieren eines Einkommens verhindern oder erschweren (Urteil des

Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2). Die objektive

Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten

Arbeitsmarkt liegt bei der leistungsansprechenden Person, die die behaupteten

Gründe zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten hat, namentlich

durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen. Die Folgen einer

Beweislosigkeit hat sie zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12.

September 2013 E. 4.2; zum Ganzen Urs Müller, a.a.O., Rz 566 f.).

5.3.4

Die im Februar 1960 in der Türkei

geborene Beschwerdeführerin besuchte laut der Anamnese im IV-Gutachten der

Abklärungsstelle C.___ vom 16. November 2017 (IV-Nr. 88.1, S. 30) fünf Jahre

lang die Schule. Anschliessend half sie bis zu ihrem 18. Altersjahr auf dem

elterlichen Bauernhof mit. 1978 heiratete sie und zog mit ihrem Mann in die

Schweiz. Sie ist Mutter von vier Kindern, geboren 1980, 1981, 1982 und 1986.

Eine Berufsausbildung hatte sie nicht absolviert. Von 1981 bis 1999 arbeitete

sie mit einem Pensum von 100 % an einem Fliessband in einer [...]-Fabrik.

Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. An anderer Stelle im

Gutachten wird festgehalten, die Beschwerdeführerin verstehe und spreche nur

sehr rudimentär Hochdeutsch (IV-Nr. 88.1, S. 46). Aus medizinischer Sicht sind

ihr laut dem Gutachten Tätigkeiten zuzumuten, die eine weitgehende Schonung des

rechten Arms zulassen und keine Elevation des Oberarms über die Horizontale hinaus

voraussetzen. Eine solche geeignete Tätigkeit kann bei vollzeitlicher

Anwesenheit mit einem um 20 % verminderten Rendement ausgeübt werden

(IV-Nr. 88.1, S. 87).

Der Beschwerdeführerin ist darin

zuzustimmen, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eher ungünstige

Voraussetzungen mitbringt; diese rechtfertigen jedoch nicht ohne weiteres die

Annahme, es sei ausgeschlossen, eine entsprechende Anstellung zu finden. Die

fehlende Berufsausbildung steht der Ausübung einer Tätigkeit, die keine solche

Ausbildung voraussetzt, nicht entgegen. Die spärlichen Kenntnisse der deutschen

Sprache hinderten die Beschwerdeführerin früher nicht daran, die Stelle in der [...]Fabrik

zu finden und rund 18 Jahre lang auszuüben. Zudem lebt sie mittlerweile seit 35

Jahren in der Schweiz und vermochte sich in dieser Zeit trotz der

Sprachprobleme zurechtzufinden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen

gemäss dem Gutachten der Abklärungsstelle C.___ die vollzeitliche Ausübung

einer geeigneten Tätigkeit mit einem um 20 % reduzierten Rendement zu, so

dass eine Anstellung aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers im Alter der

Beschwerdeführerin von 56 ½ oder 57 Jahren nicht von vornherein als

unwirtschaftlich erscheinen muss. Auch die langjährige Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt steht der Ausübung und dem Finden einer geeigneten Stelle nicht

schlechthin entgegen. Aus ihrem Alter allein kann die Beschwerdeführerin nichts

für sich ableiten, gilt doch die gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Altersjahres (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_50572013 E. 3 m.H.a. Urteil 9C_120/2012 vom 2. März

2012.

E. 4.3). Unter diesen Umständen kann der Nachweis dafür, dass sich die aus

medizinischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten allgemeinen

Arbeitsmarkt nicht verwerten liesse und es der Beschwerdeführerin nicht möglich

wäre, eine Anstellung zu finden, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Er

müsste vielmehr konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend

intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275

f.). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin

intensiv um eine Anstellung bemüht hätte. Vielmehr wird in der

Beschwerdeschrift, S. 5, sinngemäss eingeräumt, dass dem nicht so ist. Es

gelingt der Beschwerdeführerin daher nicht, die Vermutung umzustossen, wonach

sie in der Lage wäre, das in Art. 14a ELV bezifferte Einkommen zu erzielen; dieses

beläuft sich bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, aber weniger

als 50 % auf CHF 25'720.00 (CHF 19'290.00 plus ein Drittel, vgl. E. II.

3.3

und 3.2 hiervor). Der Betrag erscheint auch mit Blick darauf, dass die

IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 10. April 2018 (IV-Nr. 96) von einem

Invalideneinkommen von CHF 28'668.00 ausgeht – und dies auf der Basis der für

den IV-Rentenanspruch massgebenden unveränderten Arbeitsfähigkeit von 60 %

– als realistisch und angemessen. Das hypothetische Erwerbseinkommen ist dem Invalideneinkommen

nicht gleichzusetzen (BGE 141 V 343 E. 5.4 S. 349) und wird tendenziell

niedriger als dieses anzusetzen sein. Die dem Invalideneinkommen

zugrundeliegende Berechnung kann aber Anhaltspunkte für die Beantwortung der

Frage liefern, ob der in Art. 14a ELV vorgesehene, vermutungsweise

realisierbare Wert als realistisch erscheint; dies ist hier zu bejahen.

5.4

In formeller Hinsicht weist die

Beschwerdeführerin darauf hin, dass gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV die Herabsetzung

einer laufenden Ergänzungsleistung infolge Anrechnung eines Mindesteinkommens

nach Art. 14a ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden

Verfügung wirksam wird.

Die Beschwerdegegnerin forderte die

Beschwerdeführerin bereits im Beiblatt zur Verfügung vom 23. Dezember 2011

auf, monatlich zirka sechs Arbeitsbemühungen zu belegen und sich mit den

gängigen Stellenvermittlungsbüros oder dem RAV in Verbindung zu setzen und ihr

zudem diese Anmeldung zu bestätigen, damit auch zukünftig vom Anrechnen eines

hypothetischen Einkommens abgesehen werden könne (AK-Nr. 16, 18). Die in den

Folgejahren erlassenen Verfügungen, mit welchen die jährliche

Ergänzungsleistung an veränderte Berechnungsgrundlagen angepasst wurden,

enthielten jedoch diesen Hinweis oder dieses Beiblatt, soweit ersichtlich,

nicht (AK-Nr. 24, 26, 30, 33). Im Rahmen der Ende 2015 eingeleiteten

umfassenden Überprüfung wurde die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2015

aufgefordert, Lohnausweise, schriftliche Bestätigungen über Arbeitstätigkeiten

sowie Arbeitsbemühungen einzureichen (AK-Nr. 57 S. 4), worauf sie am 20. Januar

2016.

antwortete, sie sei arbeitsunfähig (AK-Nr. 53). In der Verfügung vom 1.

Februar 2016 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut auf,

sich zur Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohnsitzgemeinde zu melden oder

Belege über Arbeitsbemühungen einzureichen, damit auf das Anrechnen eines

hypothetischen Einkommens verzichtet werden könne (AK-Nr. 43). Damit wurde im

Rahmen einer Verfügung die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in

Aussicht genommen, sofern keine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung erfolge. Wenn

diese Ankündigung sechs Monate später umgesetzt wurde, lässt sich dies mit Art.

25.

Abs. 4 ELV vereinbaren.

5.5

5.5.1

Die Beschwerdeführerin

beanstandet weiter, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstosse gegen Treu

und Glauben. Die Beschwerdegegnerin habe in der Verfügung vom 7. April 2016 (AK-Nr.

66) erklärt, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens werde

unterbleiben, falls die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle bis 31. Juli 2016

eine Revision ihrer Rente beantrage. Die Beschwerdeführerin sei dieser

Aufforderung nachgekommen und habe der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

26.

Juli 2016 mitgeteilt, dass sie sich bei der IV-Stelle wegen einer

Revision gemeldet habe und die IV-Stelle dies bestätigen könne. Es könne nicht

angehen, dass die Beschwerdegegnerin nun trotzdem ein hypothetisches

Erwerbseinkommen berücksichtige.

5.5.2

Mit der Verfügung vom 7. April

2016.

(AK-Nr. 66) wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2015 neu

festgelegt, u.a. weil ab 1. Mai 2016 neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen

des Ehemanns der Beschwerdeführerin angerechnet werden sollte. Weiter wurde

u.a. festgehalten, die Beschwerdeführerin habe am 24. März 2016 bei der

Gemeindezweigstelle ein Arztzeugnis eingereicht, in dem ihr eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Zeit vom 17. November 2014 bis 31.

Dezember 2016 attestiert werde. Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert

habe, werde die Beschwerdeführerin gebeten, sich bei der zuständigen IV-Stelle

zu melden, damit eine Revision der IV-Rente geprüft werden könne. Es folgt der

folgende Text: «Falls wir bis 31. Juli 2016 keine Unterlagen erhalten, die

belegen, dass Sie sich um eine IV-Revision bemühen und uns auch keine

Arbeitsbemühungen mit Antwortschreiben eingereicht haben, müssen wir ab dem 1.

August 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 25'720.00 in der

Berechnung der Ergänzungsleistung berücksichtigen.»

5.5.3

Die Beschwerdeführerin antwortete

am 26. Juli 2016, sie habe den von der Beschwerdegegnerin gewünschten Antrag um

Revision der IV-Rente gestellt. Die IV-Stelle werde dies bestätigen können

(AK-Nr. 70). Dem IV-Dossier lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

einen «Fragebogen: Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung»

einreichte, der am 1. Juli 2016 bei der IV-Stelle einging. Die IV-Stelle fragte

am 13./14. Juli 2016 telefonisch nach, «was die Beschwerdeführerin genau wolle

mit dem eingereichten Formular». Auf die Antwort, es werde eine Revision der

Rente beantragt, wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt,

er müsse medizinische Unterlagen einreichen (vgl. IV-Protokoll). In der Folge

reichte die behandelnde Ärztin Dr. med. D.___ ein Blatt mit dem Titel «Medikamenten-Behandlungsplan»

vom 22. Juli 2016 ein (IV-Nr. 56). Nachdem die IV-Stelle bei Dr. med. D.___

einen Arztbericht verlangt hatte (IV-Nr. 57), ersuchte die Ärztin am 20.

September 2016 um Zustellung des IV-Dossiers (IV-Nr. 58) und reichte am 10. Oktober

2016.

den angeforderten Bericht ein, dem zahlreiche medizinische Unterlagen

beigelegt waren (IV-Nr. 61).

5.5.4

Der Beschwerdeführerin ist darin

zuzustimmen, dass der Wortlaut des zitierten Verfügungstextes (E. II. 5.5.2 hiervor

am Ende) darauf hindeutet, die beiden genannten Möglichkeiten seien alternativ

zu verstehen; dies würde bedeuten, dass die Beschwerdeführerin keine

Arbeitsbemühungen einreichen müsse, wenn sie bis 31. Juli 2016 Unterlagen

einreiche, welche belegten, dass sie sich um eine revisionsweise Erhöhung ihrer

IV-Rente bemühe. Auch auf der Basis dieser Interpretation kann aber nicht von

einem Verstoss gegen Treu und Glauben gesprochen werden, denn die Bedingung

wurde nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erklärte zwar am 26. Juli 2016, sie

habe sich für eine Revision bei der IV-Stelle gemeldet und die IV-Stelle könne

dies bestätigen. Unterlagen, die belegt hätten, dass ein Revisionsgesuch

gestellt worden war, wurden jedoch nicht eingereicht. Wie sich den vorstehend

zusammengefassten IV-Akten (E. II. 5.5.3 hiervor) entnehmen lässt, reichte die

Beschwerdeführerin am 1. Juli 2016 einen Fragebogen ein und liess, nachdem ihr

mitgeteilt worden war, dass sie Arztberichte vorlegen müsse, durch Dr. med. D.___

den Medikamenten-Behandlungsplan vom 22. Juli 2016 auflegen. Den von der

IV-Stelle verlangten Arztbericht reichte Dr. med. D.___ erst im Oktober 2016

ein. Innerhalb der durch die Beschwerdegegnerin gesetzten Frist bis 31. Juli

2016, immerhin fast vier Monate nach der Verfügung vom 7. April 2016, wurde

demnach weder bei der IV-Stelle ein eigentliches Revisionsgesuch gestellt noch

wurden der Beschwerdegegnerin entsprechende Unterlagen eingereicht. Die in der

Verfügung formulierten Voraussetzungen, um trotz fehlender Arbeitsbemühungen

weiterhin auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau

zu verzichten, waren demnach nicht erfüllt. Daher verstösst es nicht gegen Treu

und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerin in der Folge diesen Schritt, der zuvor

mehrfach angekündigt worden war, nunmehr vollzog.

5.6

Zusammenfassend ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. August

2016.

ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von CHF 25'720.00

angerechnet hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

6.

Zu prüfen bleibt die Anrechnung

des hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemanns ab 1. Januar 2017.

6.1

Im angefochtenen Entscheid hat

die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum bis 31. Dezember 2016 kein

hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin

berücksichtigt. Ab 1. Januar 2017 wurde unter diesem Titel ein Betrag von CHF

12'860.00 eingesetzt (AK-Nr. 84 f.). Zur Begründung hat die Beschwerdegegnerin

auf Arztberichte und Zeugnisse verwiesen. Ferner wurde empfohlen, dass sich der

Ehemann der Beschwerdeführerin, sollte sich dessen Gesundheitszustand nicht

verbessern, bei der IV-Stelle für eine Rentenrevision anmelde. Ab 1. Januar

2017.

benötige sie, wie in der Verfügung vom 11. August 2016 angeführt, Belege

über die Anmeldung beim RAV sowie über die Arbeitsbemühungen (AK-Nr. 82, S. 3).

Zu überprüfen ist folglich einzig das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens

für den Ehemann ab 1. Januar 2017. In sachverhaltlicher Hinsicht ist davon

auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von

66.

% (vgl. AK-Nr. 66, S. 1) eine Dreiviertelsrente bezieht (AK-Nr. 47, S.

3; 84 f.; s.a. 70).

6.2

6.2.1

Unter dem Titel des

Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches

Einkommen des Ehegatten einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern

er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung

verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291): daran ändert eine (Teil-)Invalidität

des betroffenen Ehepartners nichts (BGE 115 V 88 E. 1 S. 90). Bei der

Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemanns ist

der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl.

Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den

Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige

Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der

Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur

ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende

Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April

2015.

E. 2.2 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1) im Rahmen der

ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB, gemäss welcher Bestimmung

jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu

sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.3).

6.2.2

Bei der Festlegung eines

hypothetischen Einkommens ist zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und

Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und

nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den

Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Diesem Aspekt wird

im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der

betreffenden Person eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein

hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 S.

14.

f. mit Hinweisen). Für die Belange der Ergänzungsleistungen kann allenfalls,

analog zu Art. 14a Abs. 2 ELV, die Zumutbarkeit verneint werden, wenn die

betroffene Person das 60. Altersjahr vollendet hat (Urteil des Bundesgerichts

9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

6.3

In der Beschwerde wird geltend

gemacht, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei sowohl in körperlicher als auch

in psychischer Hinsicht nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Wegen eines

am 27. November 2015 erlittenen, unverschuldeten Autounfalls sei ihm zunächst

bis 11. Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Seit Juni

2016.

leide er wegen seiner eigenen Situation wie auch des schlechten

Gesundheitszustands der Ehefrau unter einer mittleren Depression, weswegen ihm

der behandelnde Psychotherapeut seit Juni 2016 eine 80 – 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Er sei noch immer in psychiatrischer

Behandlung. Bis heute habe sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert

(A.S. 17 ff.).

6.4

6.4.1

Dem Ehemann der Beschwerdeführerin

wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 rückwirkend ab 1. März 2014 eine

Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 66 %

zugesprochen (IV-Akten des Ehemannes, Beleg [E-IV-]Nr. 102). Medizinische

Grundlage bildete ein vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

eingeholtes Gutachten von Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, [...],

vom 18. Februar 2014 (E-IV-Nr. 80). Dr. med. E.___ gelangte zum Ergebnis, die

Arbeitsfähigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin sei wegen

Rückenbeschwerden deutlich reduziert. Ihm seien körperlich leichte und

konsequent wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen

von 4,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche mit einer um 10 bis 20 %

verminderten Leistungsfähigkeit (E-IV-Nr. 80, S. 39 f.). In den IV-Akten findet

sich ein Schreiben vom 29. Juli 2016 (E-IV-Nr. 104), in dem erklärt wird, der

Ehemann der Beschwerdeführerin habe am 27. November 2015 einen Autounfall

erlitten. Zudem sei es Ende März 2016 zu einer Verschlechterung gekommen. Der

Versicherte habe sich Operationen unterziehen müssen und sei bis Ende September

2016.

krankgeschrieben. Zudem befinde er sich seit Juni 2016 in professioneller

psychologischer Behandlung. Auf den Hinweis der IV-Stelle vom 9. August 2016,

für eine Revision müssten Arztberichte eingereicht werden (IV-Nr. 105), wurde

nach Lage der Akten nicht mehr reagiert. Ein formelles, auf Erhöhung der

Dreiviertelsrente lautendes Revisionsgesuch wurde demnach nicht gestellt.

Die Beschwerdegegnerin hat die

Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 11. August 2016 (AK-Nr. 73) gebeten,

Arztberichte einzureichen. Aus den anschliessend im Einspracheverfahren eingereichten

Unterlagen geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 27. November

2015.

nach einem Auffahrunfall im Spital, F.___ Notfallstation, ambulant

behandelt wurde. Die Diagnose lautete auf eine Kontusion der lumbalen

Wirbelsäule nach Auffahrunfall mit/bei Status nach diversen Rückenoperationen

mit Versteifung auf mehreren Segmenten (AK-Nr. 81, S. 1). Wegen einer Diskushernie

und Rezessalstenose L4/5 rechts mit L5-Wurzel-Komprimierung wurde er am 4.

April 2016 im Spital, F.___ operiert (mikrochirurgische Dekompression und

Sequestrektomie L4/5, AK-Nr. 3 f.), was mit einer vom 30. März bis 12. April

2016.

dauernden Hospitalisation verbunden war (AK-Nr. 5 f.). Dr. med. G.___ Orthopädische

Klinik F.___ attestierte am 11. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom

30.

März bis 11. Mai 2016 (AK-Nr. 81, S. 8). Dr. med. H.___,

Psychiatrie-Psychotherapie, [...], diagnostizierte am 30. September 2016

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit

somatischem Syndrom und bescheinigte dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine

Arbeitsunfähigkeit von 80 – 100 % (AK-Nr. 81, S. 11). Den ärztlichen

Zeugnissen von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin, [...], und Dr. med.

J.___, F.___ lässt sich entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vom

19.

Mai – 30. September bzw. 30. November 2016 sowie bis 28. Februar 2017 zu

100.

% arbeitsunfähig gewesen sei (AK-Nr. 81, S. 14; 90, S. 10). Diese

Berichte vermögen jedoch den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht zu genügen, weshalb ihnen

keine Beweiskraft zukommt und folglich darauf nicht abgestellt werden kann. Eine

länger dauernde Arbeitsunfähigkeit, die über jene hinausgeht, welche im

IV-Verfahren festgestellt wurde und zur Zusprache einer Dreiviertelsrente

führte, ist nicht hinreichend ausgewiesen. Es wäre auch in diesem Zusammenhang

erforderlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle eine

Rentenrevision verlangt. Entsprechende Abklärungen der IV-Stelle könnten dann

auch für die Beurteilung der EL-rechtlichen Zumutbarkeit eines hypothetischen

Erwerbseinkommens herangezogen werden. Soweit aus den beigezogenen IV-Akten

ersichtlich, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar Ende Juli 2016 eine

Verschlechterung gemeldet. Auf den Hinweis der IV-Stelle, es müssten

Arztberichte eingereicht werden (vgl. Art. 87 Abs. 2 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), hat er jedoch nicht mehr reagiert.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

die Abklärungen im IV-Verfahren zum Ergebnis führten, der Ehemann der

Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 4,5

Stunden pro Tag bei um 10 - 20 % reduzierter Leistung ausüben. Im Einspracheverfahren

wurden Unterlagen eingereicht, die dokumentieren, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin im November 2015 einen Auffahrunfall erlitten hat; dieser

führte nach Lage der Akten nicht zu länger dauernden Einschränkungen. Im März

2016.

kam es zu einer akuten Schmerzexazerbation mit anschliessender Operation

und Hospitalisation. Nach der Entlassung aus dem Spital am 12. April 2016

wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin noch für einen Monat eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestiert. Später wurde – teilweise durch andere Ärzte –

erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, dies allerdings nur im

Rahmen von Attesten ohne nähere Angaben, welchen kein Beweiswert beigemessen

werden kann. Auch das Arztzeugnis des Psychiaters Dr. med. H.___ vom 30.

September 2016 (AK-Nr. 81, S. 11) bildet keine Grundlage für die Annahme, der

Gesundheitszustand habe sich in relevanter Weise verschlechtert. Ein

IV-Revisionsverfahren wurde zwar mit dem Schreiben vom 29. Juli 2016 in Angriff

genommen (E-IV-Nr. 104). Auf die Aufforderung, entsprechende Unterlagen einzureichen

(E-IV-Nr. 105), hat der Ehemann der Beschwerdeführerin aber, soweit aus den

IV-Akten ersichtlich, nicht reagiert. Unter diesen Umständen ist nicht

hinreichend erstellt, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

des Ehemanns der Beschwerdeführerin längerfristig erheblich verschlechtert

hätte. Eine dauerhafte Verschlechterung müsste durch ein Gesuch um

revisionsweise Erhöhung der laufenden Dreiviertelsrente – mit Einreichung

entsprechender Dokumente – geltend gemacht werden.

6.4.2

Zu prüfen bleibt, ob es aus

invaliditätsfremden Gründen ungerechtfertigt ist, ab 1. Januar 2017 ein

hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin von CHF

12'860.00 pro Jahr zu berücksichtigen.

Laut den Angaben in einem ersten

Gutachten von Dr. med. E.___ vom 12. März 2012 (E-IV-Nr. 36, S. 10) besuchte

der 1962 in der Türkei geborene Ehemann der Beschwerdeführerin ebenfalls fünf

Jahre die Schule. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Er kam 1978 in

die Schweiz und war zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Von 1988 bis

2010.

arbeitete er als Betriebsangestellter/Reinigungsspezialist bei [...] (vgl.

IV-Arbeitgeberbericht, E-IV-Nr. 11), wobei er ab August 2008 zu 100 %, ab

März 2009 zu 50 % und ab März 2010 zu 100 % krankgeschrieben war

(vgl. E-IV-Nr. 41, S. 2). Sein Einkommen ohne Gesundheitsschaden hatte sich im

Jahr 2009 laut Arbeitgeberbericht auf CHF 77'565.00 belaufen (E-IV-Nr. 11, S.

3); es war also offensichtlich nicht aus invaliditätsfremden Gründen reduziert

(vgl. auch den IK-Auszug, E-IV-Nr. 10). Die Sprachkenntnisse des Ehemanns sind

nach Lage der Akten besser als jene der Beschwerdeführerin. So war er

beispielsweise in der Lage, am 14. Juli 2016 das Telefongespräch mit der

IV-Stelle über die Rentenrevision der Ehefrau zu führen (vgl. Protokolleintrag

in den IV-Akten).

6.4.3

Die erwähnten Umstände lassen es

auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht von

vornherein als ausgeschlossen erscheinen, eine Anstellung zu finden. Der

Ehemann der Beschwerdeführerin war im Jahr 2017 55-jährig. Dieses Alter bildet auf

dem Arbeitsmarkt ein gewisses Hindernis, steht aber eine Anstellung nicht

generell entgegen (vgl. E. II. 6.3.4 hiervor betreffend die Beschwerdeführerin).

Er war seit 1980, als er 18 Jahre alt war, bis 2008 durchgehend erwerbstätig

und erreichte, wie bereits erwähnt, ein vergleichsweise hohes Einkommen. Die

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit März 2010 ist nicht derart lang, dass sie

eine Rückkehr massiv erschweren würde. Die Sprachkenntnisse sind, wie erwähnt,

jedenfalls nicht völlig unzureichend. Die gesundheitlichen Einschränkungen

lassen gemäss den im IV-Verfahren getroffenen Feststellungen die Ausübung einer

körperlich leichten, angepassten und konsequent wechselbelastenden Tätigkeit

mit einem täglichen Pensum von 4,5 Stunden und einer um 10 – 20 %

reduzierten Leistung zu. Diese Einschränkung bildet zwar ein ernsthaftes

Anstellungshindernis, lässt das Finden einer Stelle – allenfalls mit gewissen

lohnmässigen Einbussen – aber nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen.

Es ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin daher zumutbar, sich um Stellen zu

bemühen, und die Stellensuche ist auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen.

Unter diesen Umständen könnte von der Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens nur dann abgesehen werden, wenn der Ehemann der

Beschwerdeführerin sich intensiv, aber erfolglos um eine Anstellung bemüht und

zu diesem Zweck auch die Unterstützung der Arbeitsvermittlung in Anspruch

genommen hätte. Solange dies nicht erfolgt ist, gilt die Vermutung, die

Restarbeitsfähigkeit lasse sich erwerblich verwerten (vgl. Ralph Jöhl /

Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in: Meyer [Hrsg.], SBVR, Band

XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1815 f. N 132).

6.5

Gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV

ist Invaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 %

mindestens ein Erwerbseinkommen von zwei Drittel des Höchstbetrags für den

Lebensbedarf (von CHF 19'290.00, vgl. E. II. 2.2 hiervor) anzurechnen. Die

Beschwerdegegnerin hat gestützt auf diese Regelung ab 1. Januar 2017 ein

hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 12'860.00 (2/3 von CHF 19'290.00) berücksichtigt; dies lässt sich

nicht beanstanden. Die IV-Stelle bezifferte das Invalideneinkommen in der

Rentenverfügung vom 15. Dezember 2015 (E-IV-Nr. 102) auf CHF 27'321.00.

Wie bereits dargelegt (E. II. 5.3.4 hiervor), kann ein hypothetisches

Erwerbseinkommen nicht mit dem Invalideneinkommen gleichgesetzt werden, da sich

dieses auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt bezieht. Das dem Ehemann der

Beschwerdeführerin angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen ist jedoch mit

knapp der Hälfte des Invalideneinkommens auf jeden Fall nicht zu hoch

angesetzt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.6

Die Erwägungen zu Art. 25 Abs. 4

ELV (E. II. 6.4 hiervor) gelten auch im vorliegenden Zusammenhang, soweit diese

Bestimmung auf den Ehemann der Beschwerdeführerin Anwendung findet. Ergänzend

bleibt festzuhalten, dass bereits in der Verfügung vom 7. April 2016 (AK-Nr.

66) mit Wirkung ab 1. Mai 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns

angerechnet und dargelegt wurde, was zu tun sei, damit davon abgesehen werden

könne. Indem dieses Einkommen nun erst ab 1. Januar 2017 berücksichtigt wurde,

sind die Vorgaben von Art. 25 Abs. 4 ELV auf jeden Fall erfüllt.

6.7

Nach dem Gesagten steht nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass es dem Ehemann der

Beschwerdeführerin unmöglich wäre, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Die gesetzliche

Vermutung wird damit nicht umgestossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 3). Immerhin steht es dem Ehemann offen, bezüglich

der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands bei der

IV-Stelle eine Rentenrevision zu beantragen, worauf auch im angefochtenen

Entscheid hingewiesen worden ist (AK-Nr. 82, S. 2 f.).

7.

Zusammenfassend ist der

teilinvaliden Beschwerdeführerin – in Beachtung des nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung als gesetzmässig bezeichneten Art. 14a ELV und in Übereinstimmung

mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin – ab 1. August 2016 ein

hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 25'720.00 pro Jahr, dem Ehemann ab 1.

Januar 2017 ein solches von CHF 12'860.00 pro Jahr anzurechnen; davon sind der

Freibetrag von CHF 1‘500.00 abzuziehen und vom verbleibenden Betrag zwei

Drittel (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) in die Berechnung einzusetzen. Damit

beträgt das hypothetische, als Einnahme zu berücksichtigende Erwerbseinkommen für

die Zeit vom 1. August – 31. Dezember 2016 CHF 16’146.00 und ab 1. Januar

2017.

CHF 24'720.00.

Folglich erweist sich die Beschwerde als

unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

8.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_515/2018 vom 18. April 2019 teilweise aufgehoben.