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Entscheid

VSBES.2017.121

Invalidenrente

24. August 2018Deutsch37 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund der

Früherfassungsmeldung vom 22. September 2012 fand am 18. Oktober 2012 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein

Früherfassungs-/Intake-Gespräch statt, an dem A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1973, [...], ein Vertreter der Beschwerdegegnerin

sowie Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), teilnahmen (IV-Stelle

Beleg [IV-]Nr. 1, 6).

2.

2.1 Am 30. April 2013 meldete sich

die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen

an (IV-Nr. 13).

2.2 Die Beschwerdegegnerin holte Berichte

bei den damaligen Arbeitgebern ein (IV-Nr. 23 f.), führte

Eingliederungsmassnahmen wie einen Arbeitsversuch, persönliche Coachings und

Belastbarkeitstrainings durch (IV-Nr. 28 ff.) und forderte Berichte bei Dr. med.

D.___, Allgemeinmedizin FMH, [...], vom 24. März 2014 (IV-Nr. 51), Dr. med. E.___,

Oberarzt, Universitätsklinik für Rheumatologie, [...]spital, [...], vom 8.

Januar 2014 (recte: 2015; IV-Nr. 65) und Dr. med. F.___, Allgemeine Innere

Medizin, Gruppenpraxis [...], [...], vom 5. Februar 2016 (IV-Nr. 85) an. Am 22.

März 2016 ordnete sie eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung an

(IV-Nr. 88), die – nach Zuteilung durch das SuisseMED@P-Team (IV-Nr. 90) – die

Ärzte der Begutachtungsstelle G.___G.___) vornahmen und am 2. August 2016

Bericht erstatteten (IV-Nr. 94.1).

2.3 Dr. med. H.___, Allgemeine

Innere Medizin, [...], teilte der Beschwerdegegnerin, nachdem er den Bericht

(gemeint wohl das Gutachten der G.___-Ärzte) mit der Patientin besprochen hatte,

am 20. August 2016 mit, den Entscheid so nicht akzeptieren zu können und dagegen

Einsprache zu erheben (IV-Nr. 96); dazu nahm die RAD-Ärztin Dr. med. C.___

am 13. September 2016 Stellung (IV-Nr. 98, S. 2).

2.4 Mit Vorbescheid vom 25. November

2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass weitere

berufliche Massnahmen sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen

würden (IV-Nr. 100). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2017

Einwand erheben, diesen am 10. Februar 2017 ergänzen und gleichzeitig den

Behandlungsbericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, [...], vom 3. Februar 2017 einreichen (IV-Nr. 104, 107).

2.5 Am 13. März 2017 bestätigte die

Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid und

nahm gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2017 sowie

der Ergänzung vom 10. Februar 2017 Stellung (IV-Nr. 108).

3. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 28. April 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben. Ihre Vertreterin stellt und begründet folgende

Anträge (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 13. März 2017 sei aufzuheben.

2.

Der

Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen.

3.

Eventualiter sei die

Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und sie

sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der

Beschwerdegegnerin.

4. Am 30. Mai 2017 beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen; mit Verweis auf die

Begründung in der angefochtenen Verfügung werde grundsätzlich auf das

Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichtet (A.S. 23 f.).

5. Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin zieht am 21. Juni 2017 den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung vorbehaltlos zurück (A.S. 28).

Am 21. September 2017 repliziert die

Vertreterin der Beschwerdeführerin. Ihre Kostennote reicht sie am 21. November

2017 ein (A.S. 48 f.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit

Hinweis). Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 13. März

2017, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 13. März 2017 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),

sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs

im Rahmen der Anmeldung von April 2013 die ab 1. Januar 2013 geltenden

materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.4

Streitig und zu prüfen einzig,

ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung

hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. b und c). Gemäss Art.

28.

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG). Für den

Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer

Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011

E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen

der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE

129.

V 222).

3.2

Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der

Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem

Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2

ATSG; vgl. auch Art. 27 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR

831.

]).

3.3

Bei Versicherten, die nur zum

Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16

ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind

der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb

des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu

bemessen (Art. 28a Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 27bis IVV in der hier

anwendbaren, bis Ende 2017 gültig gewesenen Fassung).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I

140.

E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.

4.

,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f.

E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

4.4

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4

S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein

Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest

Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden,

die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

(Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit

Hinweisen).

4.5

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur

Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein

ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen

Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes

Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2

und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.

Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

5.1

Dr. med. D.___ diagnostizierte

in seinem Bericht vom 24. März 2014 an die Beschwerdegegnerin bei der

Beschwerdeführerin (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein

weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit/bei Betonung der linken Körperseite,

unklarer Hypo-/Dysästhesie thorakolateral links, normaler kardiologischer

Untersuchung Februar 2013 (Dr. med. J.___), MRI HWS 3. April 2013: diskrete

Chondrose C3/4, zurzeit in Abklärung beim Rheumatologen Dr. med. K.___, [...],

sowie einen Verdacht auf Angststörung. Ferner attestierte er ihr eine

Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin von

100.

% seit August 2012 (…) bzw. ab 1. April 2014 bis «aktuell», bezeichnete

ihren Gesundheitszustand als stationär und gab als Befund «Diffuse Hyposensibilität

und leichte Druckdolenz daselbst, blutchemische Untersuchungen werden vom

Rheumatologen Dr. K.___ durchgeführt, radiologische Untersuchungen ebenso» an.

Schliesslich bezeichnete er die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar und

führte bei der Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten an, dass der Bericht des

Rheumatologen abzuwarten bleibe (IV-Nr. 51).

5.2

In seinem Bericht vom 17. August

2014.

stellte der Rheumatologe Dr. med. K.___ bei der Beschwerdeführerin

folgende Diagnosen (IV-Nr. 56):

V. a.

autoinflammatorisches Syndrom

- diagnostische

Indizien:

subjektiv rezidivierende

Fieberanfälle / Frösteln

rezidivierende Aphten

oral, genital und angeblich rektal

familienanamnestisch eine

Tochter mit universitär postuliertem PHAPA-Syndrom und der Sohn mit gehäuften

Aphten

augenfällige Sensitivität

der Anfälle auf systemische Steroide

- DD

bei kernspintomographisch nachgewiesener ISG-Arthritis Morbus Behcet

- Verlauf:

seit Jahren rezidivierende Aphten oral, genital und rektal (7/2014

rektosigmoidoskopisch inklusive Biopsie/Histologie o.B.); (Oligo)Arthralgien,

vereinzelte Fieberanfälle / Frösteln

- Therapie

Steroide:

Betamethason (Medikation der Tochter) subjektiv zuverlässig wirksam

- aktuell

weitere Abklärung (Gen-Analyse?) an einem universitären Zentrum

ISG-Arthritiden

beidseits und (Oligo)Arthralgien

- DD

Morbus Behcet, Spondyloarthropathie

- Verlauf:

chronischer Beschwerdeverlauf bei kernspintomographisch dokumentierter

ISG-Arthritis beidseits und rapportierter (Oligo)Arthralgien

- aktuell

weitere universitäre Abklärung im Kontext des postulierten,

autoinflammatorischen Syndroms

chronischer

Eisenmangel

- DD

derzeit unklar

- unter

parenteraler, hoch dosierter Supplementation entzündlicher Schub des postulierten,

autoinflammatorischen Syndroms

- aktuell

7/2014 erneut bestätigt

Notalgia

parästhetica

FA:

gehäuft Osteoporose väterlicherseits

- keine

Risikofaktoren / sekundäre Genese für die Entwicklung einer Osteoporose

- aktuell

im Alter von 41 Jahren, wenn keine Steroid-Behandlung erfolgen sollte, derzeit

keine weiteren Massnahmen

Zufallsbefund

einer wahrscheinlichen Nephrolithiasis

- Ausschluss

eines Hyperparathyroidismus

St n.»Burn out»-Syndrom und laufendes

IV-Verfahren: Möglichkeit einer psychosomatischen Pathologie evaluieren. Telefon

mit dem Hausarzt

Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. K.___

Folgendes an: «IVG: offensichtlich laufendes Verfahren; 28.07.2014 Bericht

IV-Stelle Solothurn. Zuständig [...] Tel. [...].». Im Weiteren führte er in

seiner Beurteilung u.a. an, dass das Leiden der Beschwerdeführerin sehr

augenfällig sei. (…) Persönlich habe er in der alltäglichen

Rheumatologen-Praxis zu wenig Erfahrung mit diesen sehr seltenen Erkrankungen

(…) Mit Kopie dieses Berichts weise er die Beschwerdeführerin an die

rheumatologische Universitätsklinik des L.___ weiter. (…) (IV-Nr. 56, S. 2 f.).

5.3

Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___

gab in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2014 an, dass die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte oder in einer

Verweistätigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht

abschliessend beurteilt werden könne. Das Burnout-Syndrom, das zur Anmeldung

geführt habe, sei gemäss der Beurteilung durch den Hausarzt abgeklungen. Die im

Fallverlauf mehrfach beschriebenen, ausgewiesenen psychosozialen

Belastungsfaktoren dauerten an, seien aber als krankheitsfremd zu werten. Neu

sei im Sommer 2014 offenbar eine entzündliche rheumatologische Erkrankung

diagnostiziert und eine immunmodulatorische Behandlung eingeleitet worden. Ob

sich durch diese Erkrankung eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

ergebe, bleibe abzuklären. In den vorliegenden Akten fänden sich keine

Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit, zu den funktionellen Einschränkungen und

zum Zumutbarkeitsprofil. Sie, Dr. med. C.___, empfehle das Einholen eines

Arztberichts im L.___/Rheumatologie und eines Verlaufsberichts beim Hausarzt

(IV-Nr. 60, S. 3).

5.4

Dr. med. E.___ stellte am 8.

Januar 2014 (recte: 2015) in seinem durch die Beschwerdegegnerin angeforderten

Bericht bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit):

Morbus Behcet

- bilaterale Sakroiliitis

- bipolare Aphtose

- klinisch Spondyloarthritis thorakal

- chronische enorale und pharyngeale

Aphten

- Therapie: NSAID (Arcoxia) mit ungenügendem

Ansprechen auf die Schmerzsymptomatik und Unwirksamkeit auf die Aphten und den

gelegentlichen Durchfall

Zur Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit lägen, so Dr. med. E.___, keine Angaben vor. Als

Einschätzung ab dato der Untersuchung vom 29. Oktober 2014 gab er eine

70%ige Arbeitsfähigkeit (Präsenz) bei um 30 % eingeschränkter

Leistungsfähigkeit an und bezeichnete den Gesundheitszustand als

besserungsfähig. Eine antiinflammatorische Therapie mit dem TNF-Blocker Humira

sei bereits umgesetzt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die

Patientin unter dieser Therapie voll arbeits- und Ieistungsfähig werde. Die

Prognose sei unter Voraussetzung der der Erkrankung angepassten

Untersuchungsfrequenz und allfälligen Therapieanpassungen gut. Der

Beschwerdeführerin seien auch andere Tätigkeiten zuzumuten, und zwar leichte

körperliche Arbeiten mit sporadischen kurzen mittelschweren Arbeiten jedwelcher

Art, wobei vorzugsweise Arbeiten, bei denen rückenergonomische Prinzipien

eingehalten werden könnten. Entsprechend der aktuellen Einschätzung könne von

einer 70%igen Präsenz bei einer 30%igen Leistungsminderung und – bei

entsprechender Therapie – einer Steigerungsfähigkeit bis zu 100 %

ausgegangen werden (IV-Nr. 65).

5.5

M.___, Facharzt für

Herzkrankheiten FMH, [...], gab in seiner Beurteilung vom 23. Dezember

2014.

an, dass die aktuelle kardiologische Bestandesaufnahme bei der

Beschwerdeführerin insgesamt keine Hinweise für eine fassbare strukturelle

Herzerkrankung ergebe. Das relativ diffuse Beschwerdebild umfasse diverse

Aspekte und dürfte zum Teil auch zusätzlich noch extrakardial mitbedingt und

geprägt sein (IV-Nr. 85, S. 29 ff.).

5.6

Am 18. Januar 2015 berichtete

Dr. med. K.___ dem Hausarzt Dr. med. D.___ über die weitere Entwicklung aus

rheumatologischer Sicht anlässlich der Kontrolle der Beschwerdeführerin vom 30.

Dezember 2014. Die dabei gestellten Diagnosen sowie die Angaben über die

Arbeitsfähigkeit entsprechen weitgehend jenen vom 17. August 2014 (vgl. IV-Nr.

56). Am Schluss hielt er u.a. fest, dass die Wechselwirkung chronisch beklagter

Beschwerden und die beeinträchtigende Müdigkeit vor dem Hintergrund evidenter

psychosozialer Belastungsfaktoren einer fachpsychiatrischen Klärung bedürften

(IV-Nr. 67).

5.7

Dr. med. N.___, Fachärztin für

Innere Medizin, [...] Gruppenpraxis, [...], stellte in ihrem Bericht vom 22.

April 2015 an Dr. med. D.___) fest, dass bei der Beschwerdeführerin im

Anschluss an ein Burnout-Syndrom sowie bei einer konkomittierenden

rheumatologischen Grunderkrankung eine persistierende schwere Müdigkeit mit

einer körperlichen Leistungsintoleranz bestehe (IV-Nr. 85, S. 27 f.).

5.8

Am 19. Juni 2015 teilte der

Neurloge Prof. Dr. med. O.___ Dr. med. F.___ mit, dass insgesamt

Sensibilitätsstörungen am gesamten linken Arm und thorakal linksbetont

bestünden, zumindest im Armbereich ohne radikuläres oder peripher nervöses

Ausfallsmuster. Für die episodischen Missempfindungen an Händen und Lippen

finde sich klinisch kein Korrelat. Die elektrophysiologische Untersuchung habe

keine Polyneuropathie gezeigt und auch kein CTS oder Ulnaris-Neuropathie links

nachweisen können. Hinweise auf eine Myelopathie fänden sich weder klinisch

noch in dem in der Klinik [...] neulich durchgeführten MRI der gesamten

Wirbelsäule. In dem auf der Suche nach einer ZNS-Beteiligung des Morbus Behcet

oder andere entzündliche/demyelinisierende Erkrankung des ZNS durchgeführten

MRI des Schädels hätten sich zwar vereinzelte unspezifische Marklagerläsionen

ohne Kontrastmittelaufnahme gezeigt; diese erklärten jedoch die Symptomatik

nicht zufriedenstellend. Geplant sei noch eine Liquoruntersuchung (IV-Nr. 85,

S. 23 ff.).

5.9

Im Bericht vom 22. Juni 2015 an

Dr. med. F.___ führte Prof. Dr. med. P.___, [...] AG, [...]spital, [...], aus,

dass er, was die Wirbelsäule anbelange, keinen Handlungsbedarf sehe. Die

abgelaufenen, geringgradigen, am ehesten osteopenischen Frakturen seien

eigentlich nicht mehr so frisch, womit eine Diskussion für eine Augmentierung

dahinfallen dürfte; dies insbesondere auch deshalb, weil die Patientin keine

konsekutive Kyphose habe (IV-Nr. 83, S. 5 f.).

5.10

Prof. Dr. med. O.___ und Dr. med.

Q.___, [...], [...], diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. August 2015 an

Dr. med. F.___ Sensibilitätsstörungen thorakal posterior links (…), eine

vorübergehende Kälteempfindlichkeit der Hände und Lippen (…), ein Chronic

Fatique Syndrom (…), eine Migräne ohne Aura, einen Verdacht auf Morbus Behcet

(…), Deckplatteneindellungen Th3, Th6, Th7, zum Teil Th4 (…) sowie ein

postpunktionelles Hypoliquorrhoe-Syndrom (IV-Nr. 83, S. 7 f.; 85, S. 17 f.).

5.11

In seinem Abschlussbericht vom

17.

September 2015 an Dr. med. F.___ hielt Dr. med. K.___ u.a. fest, dass

eine rheumatologische Grunderkrankung aufgrund der Fakten praktisch

auszuschliessen sei (IV-Nr. 83, S. 9 ff.).

5.12

Dr. med. R.___, Leitender Arzt

Infektiologie, Medizinische Klinik am [...]spital [...], hielt in seinem

Bericht vom 29. Oktober 2015 an Dr. med. F.___ fest, dass neurologische

Abklärungen im Jahr 2015 keine strukturelle zentrale oder periphere

neurologische Ursache, insbesondere keinen Hinweis für eine MS, ergeben hätten.

Während dieser letztere Befund möglicherweise eine Erklärung für die

chronischen Rückenschmerzen liefern könne, könne er für die protrahierte

Müdigkeit keine plausible Erklärung finden. Man dürfe zuversichtlich sein, dass

eine somatische Ursache der Beschwerden unwahrscheinlich sei. Er schlage, wie

bereits Dr. med. Q.___, einen Therapieversuch mit Cipralex vor (IV-Nr. 85,

S. 8 ff.).

5.13

Im Bericht vom 10. November 2015

an Dr. med. F.___ diagnostizierten Dr. med. S.___ und Dr. med. T.___,

Orthopädische Chirurgie, [...], anhaltende BWS- und linksbetonte

Rippenthoraxbeschwerden bei bekannten Wirbelkörperdeckplatteneindellungen auf

Höhe Th3, Th6, Th7 und zum Teil Th4, gelegentlich auch HWS-Beschwerden mit

Schmerzausstrahlung in den linken Arm bei bekannter Enthesiopathie im Bereich

des cerviko-thorakalen Übergangs, bekannte Beinlängendifferenz mit kürzerem

Bein rechts und konsekutiver rechtskonvexer lumbaler Skoliose mit leichtem

Gegenschwung am thorako-lumbalen Übergang nach links, hyperlaxer Habitus und

bekannte Osteopenie (IV-Nr. 85, S. 6 f.).

5.14

Dr. med. F.___ stellte in dem

durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht vom 5. Februar 2016 die

Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines Morbus Behcet (…),

einer segmentalen Polyneuropathie thorakal dorsal links (…), von symptomatischen

BKW-Sinterungen BWK3 – BWK 8 unklarer Genese (…), eines

postinfektiösen/postentzündlichen Syndroms unklarer Genese (…) sowie eines

Verdachts auf eine depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode. Er

attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit ab August 2012 bis heute und bezeichnete ihren

Gesundheitszustand als sich verschlechternd. Die gesundheitliche Störung wirke

sich bei der bisherigen Tätigkeit durch Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich sowie

im Steissbein, kombiniert mit brennenden Schmerzen im Thoraxwandbereich links,

aus, begleitet durch chronische Müdigkeit und Erschöpfung, was körperlich als

auch seelisch die Arbeitsfähigkeit reduziere. Die Patientin sei verzweifelt,

ratlos und mit der komplexen familiären Situation überfordert. Weder die

bisherige noch eine andere Tätigkeit seien ihr zuzumuten (IV-Nr. 85, S. 1 ff.).

5.15

In ihrer Stellungnahme vom 21.

März 2016 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ fest, dass aufgrund der

vorhandenen Akten keine abschliessende medizinische Beurteilung vorgenommen

werden könne. Daher seien weitere medizinische Abklärungen bzw. eine

polydisziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Rheumatologie, Psychiatrie

und Neurologie zu veranlassen (IV-Nr. 87, S. 3).

5.16

Am 2. August 2016 erstellten die

Ärzte der G.___ das durch die Beschwerdegegnerin angeforderte Gutachten.

Gestützt auf die gesamten Unterlagen, die Befragungen und klinischen

Untersuchungen sowie die Beurteilungen in den Fachgebieten Innere Medizin,

Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie gelangten die Gutachter zu folgenden

Diagnosen und zur Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten aufgrund des

Konsenses vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 94.1, S. 1 und 14):

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

rezidivierende

depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (F33.1)

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

2.

muskuläre

Haltungsinsuffizienz mit/bei allgemeinem Hyperlaxitätssyndrom und mechanisch

induzierter Oligarthralgie

3.

allgemeine

Dekonditionierung

4.

Skelettosteopenie

5.

vegetative

Dystonie mit vermehrtem Schwitzen, Tendenz zu Tachykardie und erhöhtem

Blutdruck

6.

M.

Behcet mit bilateraler lSG-Arthritis wahrscheinlich

7.

unklare

Hypästhesie im Thorakalbereich links-infraskapulär

Den weiteren Ausführungen der Gutachter

lässt sich entnehmen, dass auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Für

chronisch-entzündliche Erkrankungen finde man labormässig keine Hinweise, auch

nicht für endokrinologische Störungen. Die geklagten Beschwerden wie vermehrtes

Schwitzen, Tachykardietendenz und Tendenz zu erhöhtem Blutdruck dürften im

Rahmen einer vegetativen Dystonie liegen. Der aktuell gemessene Blutdruck liege

im Normbereich. Eine im Dezember 2014 erfolgte kardiologische Untersuchung mit

Ergometrie und Echokardiographie sei normal gewesen. Es bestehe aber eine

auffällige muskuläre Dekonditionierung, die das Belastungsprofil auf körperlich

leichte Tätigkeiten einschränke. In diesem Rahmen bestehe aus internistischer

Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf rheumatologischem

Fachgebiet bestehe vor allem eine muskuläre Haltungsinsuffizienz und ein

allgemeines Hyperlaxizitätssyndrom mit mechanisch induzierter Oligarthragie,

leichter linkskonvexer Skoliose und leichter Hyperkyphose der BWS. Hinweise auf

eine entzündliche Grundkrankheit hätten sich aktuell nicht feststellen lassen.

So sei auch der früher diagnostizierte M. Behcet heute zumindest nicht

erkennbar. Die radiologisch erfassbare Skelett-Osteopenie sollte weiterhin

densitometrisch kontrolliert werden. Ein Kraft-Training sei anzustreben. Die

Belastbarkeit für Heben und Tragen von Lasten und das Vornüberbeugen des Rumpfs

sei sicher eingeschränkt. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten

wie die bisherige Büroarbeit bestehe aber aus rheumatologischer Sicht eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auf neurologischem Fachgebiet bestehe eine

ätiologisch unklare Hyposensibilität infrascapulär links etwa Th4 - 6, in

diesem Hautbereich graue Pigmentverfärbung. Ob diese Hypsthesie etwas mit den

radiologisch beschriebenen osteochondrotischen Veränderungen der BWS zu tun

habe, sei unklar, habe aber sicher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; diese

sei aus neurologischer Sicht uneingeschränkt vollschichtig gegeben. Auf

psychiatrischem Fachgebiet bestehe eine rezidivierende depressive Störung,

aktuell mittelschweren Grades. Die 2012 eingetretene Dekompensation sei von der

Versicherten als Burnout bezeichnet worden, müsse aus psychiatrischer Sicht

aber als Anpassungsstörung gewertet werden. Vor dem Hintergrund einer bereits

in der Vergangenheit stattgehabten Dekompensation müsse von einer

rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, die auch zum Zeitpunkt

der Untersuchung noch vorgelegen habe und die in ihrer Ausprägung noch als

mittelgradig einzuordnen sei. Die Arbeitsfähigkeit sei durch diese

mittelschwere depressive Episode um 40 % eingeschränkt, was sowohl für die

bisherige als auch für jede denkbare Verweistätigkeit gelte. Es könne davon

ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit durch eine leitliniengerechte

psychiatrische und psychotherapeutische Therapie innerhalb eines Jahres wieder

hergestellt werden könne. Zusammenfassend sei aus polydisziplinärer Sicht die

Arbeitsfähigkeit um 40 % reduziert, sollte sich aber unter geeigneter

psychotherapeutischer Behandlung innerhalb eines Jahres normalisieren lassen.

Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einem Jahr werde daher empfohlen. Der

Versicherten seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von

schwereren Lasten (> 10 kg) und ohne Arbeiten in vornübergebeugter Haltung

zuzumuten. Die bisherige Bürotätigkeit erscheine damit als recht gut angepasst.

Die Tätigkeit sollte in einem wohlwollenden Umfeld erfolgen und möglichst klar

strukturiert sein. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage im

polydisziplinären Konsens 60 %, was auch für eine leidensadaptierte

Verweistätigkeit gelte. Es könne davon ausgegangen werden, dass die genannten

Einschränkungen auf psychiatrischem Gebiet seit der Aufgabe der Arbeit im

August 2012 bestanden hätten. Zuvor scheine die Versicherte grenzkompensiert

gewesen zu sein, was sich in ihrem 50%igen Arbeitspensum widerspiegle. Gleiches

gelte auch für den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer

leidensadaptierten Tätigkeit im polydisziplinären Konsens. Die Prognose werde

sich im Verlauf der eben neu begonnenen Psychotherapie messen lassen, sei aber

im Prinzip günstig. Die Arbeitsfähigkeit sollte sich in etwa einem Jahr unter

geeigneter psychotherapeutischer Behandlung normalisieren lassen. Eine

psychiatrische Neubeurteilung in einem Jahr erscheine daher sinnvoll. Wegen der

allgemeinen muskulären Dekonditionierung, speziell auch im Rückenbereich, werde

auch ein paralleles Krafttraining empfohlen. Schliesslich bemerkten die

Gutachter, dass die Differenzen in den anamnestischen Angaben zwischen den

Gutachten auf subjektiven Aussagen der versicherten Person beruhten. Diese Angaben

hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und seien deshalb nicht

nochmals anlässlich eines erneuten Gesprächs bzw. Untersuchung verifiziert

worden (IV-Nr. 94.1, S. 14 ff.).

5.17

Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___

erklärte in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2016, dass das

poIydiszipIinäre Gutachten der G.___ vom 2. August 2016 umfassend,

nachvollziehbar und schlüssig sei. Auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe

(analog den Ausführungen im Gutachten) eine rezidivierende depressive Störung,

aktuell mittelschweren Grades. Die 2012 eingetretene Dekompensation sei von der

Versicherten als Burnout bezeichnet worden, müsse aus psychiatrischer Sicht

aber als Anpassungsstörung gewertet werden. Vor dem Hintergrund einer bereits

in der Vergangenheit stattgehabten Dekompensation müsse von einer

rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, die auch zum Zeitpunkt

der Untersuchung vorgelegen habe und die in ihrer Ausprägung als mittelgradig

einzuordnen sei. Die Arbeitsfähigkeit sei durch diese mittelschwere depressive

Episode um 40 % eingeschränkt, dies gelte für die bisherige als auch für

jede denkbare Verweistätigkeit. Es könne davon ausgegangen werden, dass die

Arbeitsfähigkeit durch eine leitliniengerechte psychiatrische und

psychotherapeutische Therapie innerhalb eines Jahres wieder hergestellt werden

könne. Der Hausarzt Dr. med. H.___ und die Versicherte seien mit der

Beurteilung der Gutachter nicht einverstanden. Er sei, auch nach Rücksprache

mit dem behandelnden Psychiater Dr. I.___, überzeugt, dass die Arbeitsfähigkeit

nur 50 % und nicht 60% betrage. Eine Begründung, die die Beurteilung der

Gutachter in Frage stellen würde, habe Dr. Tschager nicht geliefert. Die Frage,

wie aus medizinischer Sicht der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der

angestammten ausserhäuslichen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch

in einer Verweistätigkeit zu beurteilen sei, beantwortete die RAD-Ärztin mit

«AUF 40% seit 2012». Ferner sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit

durch eine leitliniengerechte, psychiatrische und psychotherapeutische

Behandlung innerhalb eines Jahres wieder hergestellt werden könne. Sie, Dr.

med. C.___, empfehle eine Revision und Neubeurteilung in einem Jahr (IV-Nr. 98,

S. 2).

5.18

Am 3. Februar 2017 berichtete Dr.

med. I.___ wunschgemäss der Vertreterin der Beschwerdeführerin über deren

bisherige Behandlung. Er diagnostizierte eine «rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig deutliche mittelgradige depressive Episode Syndrom

(F33.1)». Zur Arbeitsunfähigkeit führte Dr. med. I.___ «Keine

Zeugnisse/Beurteilungen durch uns» an. Die Belastbarkeit sei krankheitsbedingt

deutlich eingeschränkt und habe durch eine leitliniengerechte psychiatrische

Behandlung bisher nicht relevant beeinflusst werden können (IV-Nr. 107, S. 4 f.).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin hat sich

bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf das Gutachten der Gutachterstelle G.___

vom 2. August 2016 gestützt (IV-Nr. 94.1), ist jedoch aufgrund der damals

geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der gutachterlichen

Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 40 % – wie im Übrigen auch von

jener der RAD-Ärztin – abgewichen. Unbestritten ist, dass bei der

Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, aktuell

mittelgradige Episode, vorliegt (A.S. 10). Die Beschwerdegegnerin ging in der

angefochtenen Verfügung davon aus, diese Störung habe keine invalidisierende

Wirkung. Die Beschwerdeführerin hat indes ausführlich die Rechtsprechung des

Bundesgerichts bezüglich der depressiven Erkrankungen in Frage gestellt und

geltend gemacht, bei ihr liege seit Jahren aktenkundig eine rezidivierende

depressive Störung vor. Dazu gelte es zu beachten, dass sie therapeutisch

betreut werde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin liege ein

invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vor (A.S. 10 ff.).

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat dazu

in der Beschwerdeantwort mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid ablehnend

Stellung genommen und zudem Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bezüglich depressiver Störung gemacht (vgl. A.S. 23).

7.

7.1

Nach dem Erlass der

angefochtenen Verfügung wurde die Rechtsprechung, auf welcher deren Begründung

basiert, geändert. Wie das Bundesgericht mit dem Urteil BGE 143 V 409 vom 30.

November 2017 klargestellt hat, sind auch die Folgen von lege artis

diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven Störungen an den

Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen. Für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich

erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Gemäss altem Verfahrensstandard

eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im

Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen

Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes

Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält

(Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 6.3.1 mit Hinweis

auf BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

7.2

Bei der Anspruchsprüfung nach

BGE 141 V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als

wichtigen Schweregradindikatoren einzugehen. Im psychiatrischen Gutachten vom

21.

Juni 2016 wird hierzu bei den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin

erwähnt, sie sei früher schon einmal antidepressiv behandelt worden. Damals

habe sie Zoloft eingenommen, von dem sie an Gewicht abgenommen habe, ausserdem

Cipralex, von dem sie einen Hautausschlag bekommen habe. Irgendwann sei es ihr

dann aber bessergegangen, so dass eine weitere Einnahme nicht erforderlich

gewesen sei. Aktuell sei es so, dass zunächst die Schmerzen aufgetreten seien

und es dann – aus ihrer Sicht – schleichend zu einer depressiven Entwicklung

gekommen sei. Sie sei in hausärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung.

Ausserdem befinde sie sich in einer Gesprächstherapie bei einem Psychiater/Psychotherapeuten.

Sie wolle sich von ihm hinsichtlich einer erneuten antidepressiven Medikation

beraten lassen (IV-Nr. 94.5, S. 2 f.). Unter der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bzw. «Behandlungserfolg oder –resistenz» hat der psychiatrische

Gutachter Dr. med. U.___ angeführt, dass die Versicherte neu eine

Gesprächstherapie begonnen habe. Hinsichtlich einer auch aus sachverständiger

Sicht erforderlichen antidepressiven Medikation zeige sie sich offen. Von einem

Behandlungserfolg könne derzeit nicht ausgegangen werden, weil der

Beobachtungszeitraum zu kurz sei. Von einer Behandlungsresistenz könne nicht

gesprochen werden (IV-Nr. 94.5, S. 8). Im Weiteren hat der psychiatrische

Gutachter festgehalten, die Arbeitsfähigkeit könne durch eine

leitliniengerechte, psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung

innerhalb eines Jahres wiederhergestellt werden. Eine Neubeurteilung der

Arbeitsfähigkeit sollte in einem Jahr erfolgen (IV-Nr. 94.5, S. 10). Vor diesem

Hintergrund kann – zumindest im Zeitraum der Begutachtung – weder von einer

konsequenten und zielgerichteten noch gar von einer resistenten Behandlung

gesprochen werden.

Die Beschwerdeführerin hat verschiedene

durch die Beschwerdegegnerin finanzierte Arbeitsversuche absolviert (vgl.

IV-Nr. 28, 34, 40, 42, 46, 50, 54, 68, 72, 79, 80). Dabei hat die

Beschwerdeführerin das Pensum von zwei (recte wohl fünf [IV-Nr. 80, S. 2] mal

zwei Stunden nicht steigern können, da es ihr zu viel gewesen sei. Zwar möchte

sie ihren Angaben zufolge arbeiten, doch sie könne nicht. Auch ihre psychosoziale

Situation sei für sie sehr belastend, und ihre Gesundheit sei instabil (IV-Nr.

79), was auf invaliditätsfremde Faktoren hinweist. Es kann somit festgehalten

werden, dass die Beschwerdeführerin – wenn auch erfolglos – versucht hat, im

Rahmen der durch sie erlebten gesundheitlichen Grenzen wieder eine

Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dazu hat der psychiatrische G.___-Gutachter

festgehalten, die Versicherte scheine bis im Jahr 2012 in der Lage gewesen zu

sein, ihr Leben zu meistern; dies dürfte ihr als alleinerziehende Mutter mit

einem mutmasslich behinderten Kind nicht leichtgefallen sein. Schliesslich

seien ihre Kompensationsmechanismen aber erschöpft gewesen, so dass es zu einer

depressiven Entwicklung im Sinne eines wahrgenommenen Burnouts gekommen sei. Es

sei jedoch davon auszugehen, dass die Versicherte, werde sie angemessen

behandelt, wieder auf ihre Ressourcen zurückgreifen könne (IV-Nr. 94.5, S. 9).

Die Beschwerdeführerin hat denn auch im Rahmen der Befragung durch Dr. med.

U.___ zum Ausdruck gebracht, sich von der psychotherapeutischen Behandlung viel

zu erhoffen. Sie gehe ausserdem davon aus, dass gemeinsam ein Medikament

gefunden werden könne, das ihre Befindlichkeit verbessere (IV-Nr. 94.5, S. 4).

7.3

Beim Indikator Komorbidität (BGE

141.

V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen

und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung – resp. der hier diagnostizierten

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10

F33.1) – zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.

In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von

ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,

wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE

143.

V 418 E. 8.1 S. 429 f.). Der psychiatrische Gutachter führte dazu aus, es

sei davon auszugehen, dass sich die Schmerzsymptomatik und die depressive

Symptomatik gegenseitig aufrechterhielten (IV-Nr. 94.5, S. 8), was unter dem

Aspekt der Komorbidität auf eine gewisse Wechselwirkung schliessen lässt.

Die körperliche Problematik vermag, wie

aus dem internistischen Gutachten von Dr. med. V.___ hervorgeht, einen

Teil der geklagten Beschwerde zu erklären. Zwar hat der internistische Gutachter

keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen können. Jedoch

bestehe eine auffällige muskuläre Dekonditionierung (IV-Nr. 94.2, S. 7), was

eine mögliche Erklärung der durch die Beschwerdeführerin mehrmals geklagten

Erschöpfungszustände wäre. Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich, so lässt

sich den Ausführungen des rheumatologischen Gutachters Dr. med. W.___

entnehmen, eine leichte Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des

Achsenskeletts, vor allem für statische Belastungen im Stehen und Sitzen ohne

Möglichkeit zu Wechselpositionen. Ebenso erkläre die muskuläre

Haltungsinsuffizienz eine verminderte Belastbarkeit für das Anheben und Tragen

von Lasten und für Tätigkeiten in chronischer Vorneigehaltung des Rumpfs.

Trotzdem bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 94.3, S. 7). Hinweise dazu finden sich auch in den Ausführungen des

psychiatrischen Gutachters (IV-Nr. 94.5, S. 7 f.). Zusammenfassend sind unter

dem Aspekt der Komorbidität die somatischen Befunde zu berücksichtigen, die

zwar aufgrund der fachärztlichen Beurteilung ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bleiben, jedoch einen Teil der Symptomatik erklären.

Gleichzeitig erschwert der Umgang mit diesen Beschwerden auch das Bewältigen

der psychischen Störung.

7.4

Mit Bezug auf den Komplex der

Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) enthält die Expertise keinen

Hinweis auf eine (erhebliche) Einschränkung der sogenannten «komplexen

Ich-Funktionen». Störungen des Ich-Bewusstseins lägen – so Dr. med. U.___

– nicht vor (IV-Nr. 94.5, S. 5).

7.5

Was den Komplex «Sozialer

Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) anbelangt, habe die Versicherte – nach

den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters – im Gespräch sozial weitgehend

isoliert gewirkt. Auch falle es ihr schwer, sich ihrem zweifelsohne klein

erscheinenden Umfeld anzuvertrauen, weil sie Sorge habe, nicht verstanden zu

werden. Indes dürften insbesondere die Familienverhältnisse Ressourcen

aufweisen, auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann, beschäftigt sie

sich doch intensiv mit ihren beiden Kindern. Ihren Schilderungen zum

Tagesablauf lässt sich zudem entnehmen, dass sie auch Besorgungen mache und

Bewerbungen schreibe (IV-Nr. 94.5, S. 2 f.), wodurch sie mit andern Menschen in

Kontakt kommen dürfte.

7.6

Im Rahmen der Konsistenzprüfung

(z.B. Einschränkung des Aktivitätenniveaus; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303

f.) hat Dr. med. U.___ festgehalten, dass die Versicherte ihren Schwerpunkt

derzeit auf den privaten Bereich gelegt habe und ihre Kinder versorge, was sie

offensichtlich erheblich Kraft koste. Insofern erscheine sie im privaten

Bereich leistungsfähiger als im beruflichen. Dazu lässt sich dem durch sie

dargestellten Tagesablauf entnehmen, dass sie sich jeweils um die Bedürfnisse

ihrer Tochter sowie um den Haushalt kümmere (IV-Nr. 94.5, S. 2), was auf eine

geordnete Tagesstruktur hinweist. Aus den weiteren diesbezüglichen Ausführungen

des psychiatrischen Gutachters geht hervor, dass in Anlehnung an das

«Mini-ICF-APP» bei der Versicherten keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur

Selbstpflege und der Verkehrsfähigkeit sowie mittelgradige Beeinträchtigungen

der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung

und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit,

der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der

Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären

bzw. intimen Beziehungen und der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten vorlägen

(IV-Nr. 94.5, S. 9 f.).

7.7

Zusammenfassend lassen sich den

Akten und namentlich dem Gutachten von Dr. med. U.___ eine ganze Reihe von

Informationen entnehmen, die es erlauben, die massgebenden Indikatoren zu

beurteilen: Die Beschwerdeführerin befindet sich in psychotherapeutischer

Behandlung und ist bereit, sich einer erneuten antidepressiven Medikation

unterziehen zu lassen. Eingliederungsversuche sind zwar dokumentiert, bislang jedoch

erfolglos geblieben. Die Akten enthalten Hinweise auf psychosoziale Umstände,

die sich ungünstig auf die Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit auswirken

(vgl. z.B. IV-Nr. 79, S. 1). Es besteht eine somatische Komorbidität, die – wie

vorstehend dargelegt – einen Teil der Symptomatik zu erklären vermag. Die

aktuelle Gefühlslage (vgl. IV-Nr. 94.5, S. 2) erschwert den Umgang mit dem

Beschwerdebild. Das soziale Umfeld in der Familie ist jedoch grundsätzlich

geeignet, sich positiv auszuwirken. Die Alltagsaktivitäten mit

Haushaltsarbeiten, Einkäufen und weiteren Besorgungen sowie der Betreuung ihrer

Kinder bewegen sich im Normbereich. In der Gesamtbetrachtung erscheint es als

plausibel, dass die psychische Symptomatik bzw. die depressive Störung zu einer

Reduktion des Leistungsvermögens im gutachterlich bezifferten Ausmass von

40.

% in der angestammten wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit

führen. Auf das psychiatrische Gutachten vom 21. Juni 2016 und die darin

enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann somit auch unter

Berücksichtigung der mit BGE 143 V 409 modifizierten Rechtsprechung abgestellt

werden. Folglich ist – entgegen den Feststellungen der Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Entscheid, die auf der mittlerweile überholten Bundesgerichtspraxis

basieren, jedoch in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die RAD-Ärztin

Dr. med. C.___ – von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

auszugehen, und zwar – wie dies Dr. med. U.___ wie auch die RAD-Ärztin festgestellt

hat – ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ab

November 2012 (IV-Nr. 94.5, S. 4, 10; 98, S. 2).

8.

Da die Beschwerdegegnerin davon

ausging, es liege gar kein medizinisches Substrat vor, das nachgewiesenermassen

die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtige, verneinte sie das

Vorliegen einer Invalidität. Vor diesem Hintergrund erübrigte sich eine

konkrete Invaliditätsbemessung. Es wäre grundsätzlich denkbar, eine solche im

Beschwerdeverfahren vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten

seit dem Jahr 2000 in unterschiedlichen Pensen, aber ausschliesslich

teilzeitlich erwerbstätig war (vgl. IV-Nr. 6, S. 2; 25, S. 2; 20.5; 20.2, S.

20; 24, S. 3; 47, S. 2 ff.; 94.2, S. 4; 94.5, S. 3 f.), stellt sich die Frage,

nach welcher Methode die Invalidität zu bemessen sei (vgl. E. II. 3.1 bis 3.3

hiervor). Da diese Frage bisher nicht thematisiert wurde und ihre Beantwortung

allenfalls ergänzende (nicht-medizinische) Abklärungen erfordern wird, rechtfertigt

sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin; diese wird –

nach der allfälligen Durchführung ergänzender Abklärungen, falls sich solche

als geboten erweisen sollten – den Invaliditätsgrad zu bestimmen und erneut

über den strittigen Anspruch zu befinden haben. Sie wird dabei auch zu prüfen

haben, ob und inwiefern die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Neufassung

von Art. 27bis IVV zu berücksichtigen ist und sich auf die

Anspruchsbeurteilung auswirkt.

9.

Vor diesem Hintergrund ist die

Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 13.

März 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, die

erforderlichen Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzunehmen, um

hierauf über den geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente neu zu entscheiden.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch

die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2

Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin hat am 20. November 2017 eine Kostennote eingereicht, worin

sie für Aktenstudium etc. einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 11,8 Stunden

zu CHF 230.00 und Auslagen von CHF 351.30 bzw. insgesamt CHF 3’3310.50

(inkl. MwSt) geltend macht (A.S. 49). Der angeführte Zeitaufwand enthält

allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen

und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten

Positionen (wie «Brief an Klientin») geht das Gericht praxisgemäss von

Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf

Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, 0,2 Stunden. Folglich

ist ein Zeitaufwand von 11,6 Stunden zu entschädigen. Damit ist die durch die

Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung

auf CHF 3'261.00 (11,6 Stunden zu CHF 230.00, zzgl. Auslagen und MwSt)

festzusetzen.

11.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 13. März 2017 aufgehoben und die Angelegenheit an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe

und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu

entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'261.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_675/2018 vom 11. Juli 2019 bestätigt.