VSBES.2017.121
Invalidenrente
24. August 2018Deutsch37 min
Source so.ch
Urteil vom 24. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber, B.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 13. März 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund der
Früherfassungsmeldung vom 22. September 2012 fand am 18. Oktober 2012 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein
Früherfassungs-/Intake-Gespräch statt, an dem A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1973, [...], ein Vertreter der Beschwerdegegnerin
sowie Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), teilnahmen (IV-Stelle
Beleg [IV-]Nr. 1, 6).
2.
2.1 Am 30. April 2013 meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen
an (IV-Nr. 13).
2.2 Die Beschwerdegegnerin holte Berichte
bei den damaligen Arbeitgebern ein (IV-Nr. 23 f.), führte
Eingliederungsmassnahmen wie einen Arbeitsversuch, persönliche Coachings und
Belastbarkeitstrainings durch (IV-Nr. 28 ff.) und forderte Berichte bei Dr. med.
D.___, Allgemeinmedizin FMH, [...], vom 24. März 2014 (IV-Nr. 51), Dr. med. E.___,
Oberarzt, Universitätsklinik für Rheumatologie, [...]spital, [...], vom 8.
Januar 2014 (recte: 2015; IV-Nr. 65) und Dr. med. F.___, Allgemeine Innere
Medizin, Gruppenpraxis [...], [...], vom 5. Februar 2016 (IV-Nr. 85) an. Am 22.
März 2016 ordnete sie eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung an
(IV-Nr. 88), die – nach Zuteilung durch das SuisseMED@P-Team (IV-Nr. 90) – die
Ärzte der Begutachtungsstelle G.___G.___) vornahmen und am 2. August 2016
Bericht erstatteten (IV-Nr. 94.1).
2.3 Dr. med. H.___, Allgemeine
Innere Medizin, [...], teilte der Beschwerdegegnerin, nachdem er den Bericht
(gemeint wohl das Gutachten der G.___-Ärzte) mit der Patientin besprochen hatte,
am 20. August 2016 mit, den Entscheid so nicht akzeptieren zu können und dagegen
Einsprache zu erheben (IV-Nr. 96); dazu nahm die RAD-Ärztin Dr. med. C.___
am 13. September 2016 Stellung (IV-Nr. 98, S. 2).
2.4 Mit Vorbescheid vom 25. November
2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass weitere
berufliche Massnahmen sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen
würden (IV-Nr. 100). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2017
Einwand erheben, diesen am 10. Februar 2017 ergänzen und gleichzeitig den
Behandlungsbericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, [...], vom 3. Februar 2017 einreichen (IV-Nr. 104, 107).
2.5 Am 13. März 2017 bestätigte die
Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid und
nahm gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2017 sowie
der Ergänzung vom 10. Februar 2017 Stellung (IV-Nr. 108).
3. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 28. April 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben. Ihre Vertreterin stellt und begründet folgende
Anträge (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 13. März 2017 sei aufzuheben.
2.
Der
Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
3.
Eventualiter sei die
Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und sie
sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der
Beschwerdegegnerin.
4. Am 30. Mai 2017 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen; mit Verweis auf die
Begründung in der angefochtenen Verfügung werde grundsätzlich auf das
Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichtet (A.S. 23 f.).
5. Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin zieht am 21. Juni 2017 den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung vorbehaltlos zurück (A.S. 28).
Am 21. September 2017 repliziert die
Vertreterin der Beschwerdeführerin. Ihre Kostennote reicht sie am 21. November
2017 ein (A.S. 48 f.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit
Hinweis). Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 13. März
2017, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 13. März 2017 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),
sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs
im Rahmen der Anmeldung von April 2013 die ab 1. Januar 2013 geltenden
materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
1.4
Streitig und zu prüfen einzig,
ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. b und c). Gemäss Art.
28.
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer
Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011
E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE
129.
V 222).
3.2
Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der
Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem
Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2
ATSG; vgl. auch Art. 27 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.
]).
3.3
Bei Versicherten, die nur zum
Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16
ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind
der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb
des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu
bemessen (Art. 28a Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 27bis IVV in der hier
anwendbaren, bis Ende 2017 gültig gewesenen Fassung).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I
140.
E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.
,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f.
E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
4.4
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4
S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein
Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest
Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden,
die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit
Hinweisen).
4.5
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur
Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen
Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes
Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2
und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
5.1
Dr. med. D.___ diagnostizierte
in seinem Bericht vom 24. März 2014 an die Beschwerdegegnerin bei der
Beschwerdeführerin (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein
weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit/bei Betonung der linken Körperseite,
unklarer Hypo-/Dysästhesie thorakolateral links, normaler kardiologischer
Untersuchung Februar 2013 (Dr. med. J.___), MRI HWS 3. April 2013: diskrete
Chondrose C3/4, zurzeit in Abklärung beim Rheumatologen Dr. med. K.___, [...],
sowie einen Verdacht auf Angststörung. Ferner attestierte er ihr eine
Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin von
100.
% seit August 2012 (…) bzw. ab 1. April 2014 bis «aktuell», bezeichnete
ihren Gesundheitszustand als stationär und gab als Befund «Diffuse Hyposensibilität
und leichte Druckdolenz daselbst, blutchemische Untersuchungen werden vom
Rheumatologen Dr. K.___ durchgeführt, radiologische Untersuchungen ebenso» an.
Schliesslich bezeichnete er die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar und
führte bei der Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten an, dass der Bericht des
Rheumatologen abzuwarten bleibe (IV-Nr. 51).
5.2
In seinem Bericht vom 17. August
2014.
stellte der Rheumatologe Dr. med. K.___ bei der Beschwerdeführerin
folgende Diagnosen (IV-Nr. 56):
V. a.
autoinflammatorisches Syndrom
- diagnostische
Indizien:
subjektiv rezidivierende
Fieberanfälle / Frösteln
rezidivierende Aphten
oral, genital und angeblich rektal
familienanamnestisch eine
Tochter mit universitär postuliertem PHAPA-Syndrom und der Sohn mit gehäuften
Aphten
augenfällige Sensitivität
der Anfälle auf systemische Steroide
- DD
bei kernspintomographisch nachgewiesener ISG-Arthritis Morbus Behcet
- Verlauf:
seit Jahren rezidivierende Aphten oral, genital und rektal (7/2014
rektosigmoidoskopisch inklusive Biopsie/Histologie o.B.); (Oligo)Arthralgien,
vereinzelte Fieberanfälle / Frösteln
- Therapie
Steroide:
Betamethason (Medikation der Tochter) subjektiv zuverlässig wirksam
- aktuell
weitere Abklärung (Gen-Analyse?) an einem universitären Zentrum
ISG-Arthritiden
beidseits und (Oligo)Arthralgien
- DD
Morbus Behcet, Spondyloarthropathie
- Verlauf:
chronischer Beschwerdeverlauf bei kernspintomographisch dokumentierter
ISG-Arthritis beidseits und rapportierter (Oligo)Arthralgien
- aktuell
weitere universitäre Abklärung im Kontext des postulierten,
autoinflammatorischen Syndroms
chronischer
Eisenmangel
- DD
derzeit unklar
- unter
parenteraler, hoch dosierter Supplementation entzündlicher Schub des postulierten,
autoinflammatorischen Syndroms
- aktuell
7/2014 erneut bestätigt
Notalgia
parästhetica
FA:
gehäuft Osteoporose väterlicherseits
- keine
Risikofaktoren / sekundäre Genese für die Entwicklung einer Osteoporose
- aktuell
im Alter von 41 Jahren, wenn keine Steroid-Behandlung erfolgen sollte, derzeit
keine weiteren Massnahmen
Zufallsbefund
einer wahrscheinlichen Nephrolithiasis
- Ausschluss
eines Hyperparathyroidismus
St n.»Burn out»-Syndrom und laufendes
IV-Verfahren: Möglichkeit einer psychosomatischen Pathologie evaluieren. Telefon
mit dem Hausarzt
Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. K.___
Folgendes an: «IVG: offensichtlich laufendes Verfahren; 28.07.2014 Bericht
IV-Stelle Solothurn. Zuständig [...] Tel. [...].». Im Weiteren führte er in
seiner Beurteilung u.a. an, dass das Leiden der Beschwerdeführerin sehr
augenfällig sei. (…) Persönlich habe er in der alltäglichen
Rheumatologen-Praxis zu wenig Erfahrung mit diesen sehr seltenen Erkrankungen
(…) Mit Kopie dieses Berichts weise er die Beschwerdeführerin an die
rheumatologische Universitätsklinik des L.___ weiter. (…) (IV-Nr. 56, S. 2 f.).
5.3
Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___
gab in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2014 an, dass die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte oder in einer
Verweistätigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht
abschliessend beurteilt werden könne. Das Burnout-Syndrom, das zur Anmeldung
geführt habe, sei gemäss der Beurteilung durch den Hausarzt abgeklungen. Die im
Fallverlauf mehrfach beschriebenen, ausgewiesenen psychosozialen
Belastungsfaktoren dauerten an, seien aber als krankheitsfremd zu werten. Neu
sei im Sommer 2014 offenbar eine entzündliche rheumatologische Erkrankung
diagnostiziert und eine immunmodulatorische Behandlung eingeleitet worden. Ob
sich durch diese Erkrankung eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ergebe, bleibe abzuklären. In den vorliegenden Akten fänden sich keine
Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit, zu den funktionellen Einschränkungen und
zum Zumutbarkeitsprofil. Sie, Dr. med. C.___, empfehle das Einholen eines
Arztberichts im L.___/Rheumatologie und eines Verlaufsberichts beim Hausarzt
(IV-Nr. 60, S. 3).
5.4
Dr. med. E.___ stellte am 8.
Januar 2014 (recte: 2015) in seinem durch die Beschwerdegegnerin angeforderten
Bericht bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit):
Morbus Behcet
- bilaterale Sakroiliitis
- bipolare Aphtose
- klinisch Spondyloarthritis thorakal
- chronische enorale und pharyngeale
Aphten
- Therapie: NSAID (Arcoxia) mit ungenügendem
Ansprechen auf die Schmerzsymptomatik und Unwirksamkeit auf die Aphten und den
gelegentlichen Durchfall
Zur Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit lägen, so Dr. med. E.___, keine Angaben vor. Als
Einschätzung ab dato der Untersuchung vom 29. Oktober 2014 gab er eine
70%ige Arbeitsfähigkeit (Präsenz) bei um 30 % eingeschränkter
Leistungsfähigkeit an und bezeichnete den Gesundheitszustand als
besserungsfähig. Eine antiinflammatorische Therapie mit dem TNF-Blocker Humira
sei bereits umgesetzt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die
Patientin unter dieser Therapie voll arbeits- und Ieistungsfähig werde. Die
Prognose sei unter Voraussetzung der der Erkrankung angepassten
Untersuchungsfrequenz und allfälligen Therapieanpassungen gut. Der
Beschwerdeführerin seien auch andere Tätigkeiten zuzumuten, und zwar leichte
körperliche Arbeiten mit sporadischen kurzen mittelschweren Arbeiten jedwelcher
Art, wobei vorzugsweise Arbeiten, bei denen rückenergonomische Prinzipien
eingehalten werden könnten. Entsprechend der aktuellen Einschätzung könne von
einer 70%igen Präsenz bei einer 30%igen Leistungsminderung und – bei
entsprechender Therapie – einer Steigerungsfähigkeit bis zu 100 %
ausgegangen werden (IV-Nr. 65).
5.5
M.___, Facharzt für
Herzkrankheiten FMH, [...], gab in seiner Beurteilung vom 23. Dezember
2014.
an, dass die aktuelle kardiologische Bestandesaufnahme bei der
Beschwerdeführerin insgesamt keine Hinweise für eine fassbare strukturelle
Herzerkrankung ergebe. Das relativ diffuse Beschwerdebild umfasse diverse
Aspekte und dürfte zum Teil auch zusätzlich noch extrakardial mitbedingt und
geprägt sein (IV-Nr. 85, S. 29 ff.).
5.6
Am 18. Januar 2015 berichtete
Dr. med. K.___ dem Hausarzt Dr. med. D.___ über die weitere Entwicklung aus
rheumatologischer Sicht anlässlich der Kontrolle der Beschwerdeführerin vom 30.
Dezember 2014. Die dabei gestellten Diagnosen sowie die Angaben über die
Arbeitsfähigkeit entsprechen weitgehend jenen vom 17. August 2014 (vgl. IV-Nr.
56). Am Schluss hielt er u.a. fest, dass die Wechselwirkung chronisch beklagter
Beschwerden und die beeinträchtigende Müdigkeit vor dem Hintergrund evidenter
psychosozialer Belastungsfaktoren einer fachpsychiatrischen Klärung bedürften
(IV-Nr. 67).
5.7
Dr. med. N.___, Fachärztin für
Innere Medizin, [...] Gruppenpraxis, [...], stellte in ihrem Bericht vom 22.
April 2015 an Dr. med. D.___) fest, dass bei der Beschwerdeführerin im
Anschluss an ein Burnout-Syndrom sowie bei einer konkomittierenden
rheumatologischen Grunderkrankung eine persistierende schwere Müdigkeit mit
einer körperlichen Leistungsintoleranz bestehe (IV-Nr. 85, S. 27 f.).
5.8
Am 19. Juni 2015 teilte der
Neurloge Prof. Dr. med. O.___ Dr. med. F.___ mit, dass insgesamt
Sensibilitätsstörungen am gesamten linken Arm und thorakal linksbetont
bestünden, zumindest im Armbereich ohne radikuläres oder peripher nervöses
Ausfallsmuster. Für die episodischen Missempfindungen an Händen und Lippen
finde sich klinisch kein Korrelat. Die elektrophysiologische Untersuchung habe
keine Polyneuropathie gezeigt und auch kein CTS oder Ulnaris-Neuropathie links
nachweisen können. Hinweise auf eine Myelopathie fänden sich weder klinisch
noch in dem in der Klinik [...] neulich durchgeführten MRI der gesamten
Wirbelsäule. In dem auf der Suche nach einer ZNS-Beteiligung des Morbus Behcet
oder andere entzündliche/demyelinisierende Erkrankung des ZNS durchgeführten
MRI des Schädels hätten sich zwar vereinzelte unspezifische Marklagerläsionen
ohne Kontrastmittelaufnahme gezeigt; diese erklärten jedoch die Symptomatik
nicht zufriedenstellend. Geplant sei noch eine Liquoruntersuchung (IV-Nr. 85,
S. 23 ff.).
5.9
Im Bericht vom 22. Juni 2015 an
Dr. med. F.___ führte Prof. Dr. med. P.___, [...] AG, [...]spital, [...], aus,
dass er, was die Wirbelsäule anbelange, keinen Handlungsbedarf sehe. Die
abgelaufenen, geringgradigen, am ehesten osteopenischen Frakturen seien
eigentlich nicht mehr so frisch, womit eine Diskussion für eine Augmentierung
dahinfallen dürfte; dies insbesondere auch deshalb, weil die Patientin keine
konsekutive Kyphose habe (IV-Nr. 83, S. 5 f.).
5.10
Prof. Dr. med. O.___ und Dr. med.
Q.___, [...], [...], diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. August 2015 an
Dr. med. F.___ Sensibilitätsstörungen thorakal posterior links (…), eine
vorübergehende Kälteempfindlichkeit der Hände und Lippen (…), ein Chronic
Fatique Syndrom (…), eine Migräne ohne Aura, einen Verdacht auf Morbus Behcet
(…), Deckplatteneindellungen Th3, Th6, Th7, zum Teil Th4 (…) sowie ein
postpunktionelles Hypoliquorrhoe-Syndrom (IV-Nr. 83, S. 7 f.; 85, S. 17 f.).
5.11
In seinem Abschlussbericht vom
17.
September 2015 an Dr. med. F.___ hielt Dr. med. K.___ u.a. fest, dass
eine rheumatologische Grunderkrankung aufgrund der Fakten praktisch
auszuschliessen sei (IV-Nr. 83, S. 9 ff.).
5.12
Dr. med. R.___, Leitender Arzt
Infektiologie, Medizinische Klinik am [...]spital [...], hielt in seinem
Bericht vom 29. Oktober 2015 an Dr. med. F.___ fest, dass neurologische
Abklärungen im Jahr 2015 keine strukturelle zentrale oder periphere
neurologische Ursache, insbesondere keinen Hinweis für eine MS, ergeben hätten.
Während dieser letztere Befund möglicherweise eine Erklärung für die
chronischen Rückenschmerzen liefern könne, könne er für die protrahierte
Müdigkeit keine plausible Erklärung finden. Man dürfe zuversichtlich sein, dass
eine somatische Ursache der Beschwerden unwahrscheinlich sei. Er schlage, wie
bereits Dr. med. Q.___, einen Therapieversuch mit Cipralex vor (IV-Nr. 85,
S. 8 ff.).
5.13
Im Bericht vom 10. November 2015
an Dr. med. F.___ diagnostizierten Dr. med. S.___ und Dr. med. T.___,
Orthopädische Chirurgie, [...], anhaltende BWS- und linksbetonte
Rippenthoraxbeschwerden bei bekannten Wirbelkörperdeckplatteneindellungen auf
Höhe Th3, Th6, Th7 und zum Teil Th4, gelegentlich auch HWS-Beschwerden mit
Schmerzausstrahlung in den linken Arm bei bekannter Enthesiopathie im Bereich
des cerviko-thorakalen Übergangs, bekannte Beinlängendifferenz mit kürzerem
Bein rechts und konsekutiver rechtskonvexer lumbaler Skoliose mit leichtem
Gegenschwung am thorako-lumbalen Übergang nach links, hyperlaxer Habitus und
bekannte Osteopenie (IV-Nr. 85, S. 6 f.).
5.14
Dr. med. F.___ stellte in dem
durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht vom 5. Februar 2016 die
Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines Morbus Behcet (…),
einer segmentalen Polyneuropathie thorakal dorsal links (…), von symptomatischen
BKW-Sinterungen BWK3 – BWK 8 unklarer Genese (…), eines
postinfektiösen/postentzündlichen Syndroms unklarer Genese (…) sowie eines
Verdachts auf eine depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode. Er
attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit ab August 2012 bis heute und bezeichnete ihren
Gesundheitszustand als sich verschlechternd. Die gesundheitliche Störung wirke
sich bei der bisherigen Tätigkeit durch Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich sowie
im Steissbein, kombiniert mit brennenden Schmerzen im Thoraxwandbereich links,
aus, begleitet durch chronische Müdigkeit und Erschöpfung, was körperlich als
auch seelisch die Arbeitsfähigkeit reduziere. Die Patientin sei verzweifelt,
ratlos und mit der komplexen familiären Situation überfordert. Weder die
bisherige noch eine andere Tätigkeit seien ihr zuzumuten (IV-Nr. 85, S. 1 ff.).
5.15
In ihrer Stellungnahme vom 21.
März 2016 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ fest, dass aufgrund der
vorhandenen Akten keine abschliessende medizinische Beurteilung vorgenommen
werden könne. Daher seien weitere medizinische Abklärungen bzw. eine
polydisziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Rheumatologie, Psychiatrie
und Neurologie zu veranlassen (IV-Nr. 87, S. 3).
5.16
Am 2. August 2016 erstellten die
Ärzte der G.___ das durch die Beschwerdegegnerin angeforderte Gutachten.
Gestützt auf die gesamten Unterlagen, die Befragungen und klinischen
Untersuchungen sowie die Beurteilungen in den Fachgebieten Innere Medizin,
Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie gelangten die Gutachter zu folgenden
Diagnosen und zur Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten aufgrund des
Konsenses vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 94.1, S. 1 und 14):
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
rezidivierende
depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (F33.1)
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
2.
muskuläre
Haltungsinsuffizienz mit/bei allgemeinem Hyperlaxitätssyndrom und mechanisch
induzierter Oligarthralgie
3.
allgemeine
Dekonditionierung
4.
Skelettosteopenie
5.
vegetative
Dystonie mit vermehrtem Schwitzen, Tendenz zu Tachykardie und erhöhtem
Blutdruck
6.
M.
Behcet mit bilateraler lSG-Arthritis wahrscheinlich
7.
unklare
Hypästhesie im Thorakalbereich links-infraskapulär
Den weiteren Ausführungen der Gutachter
lässt sich entnehmen, dass auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Für
chronisch-entzündliche Erkrankungen finde man labormässig keine Hinweise, auch
nicht für endokrinologische Störungen. Die geklagten Beschwerden wie vermehrtes
Schwitzen, Tachykardietendenz und Tendenz zu erhöhtem Blutdruck dürften im
Rahmen einer vegetativen Dystonie liegen. Der aktuell gemessene Blutdruck liege
im Normbereich. Eine im Dezember 2014 erfolgte kardiologische Untersuchung mit
Ergometrie und Echokardiographie sei normal gewesen. Es bestehe aber eine
auffällige muskuläre Dekonditionierung, die das Belastungsprofil auf körperlich
leichte Tätigkeiten einschränke. In diesem Rahmen bestehe aus internistischer
Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf rheumatologischem
Fachgebiet bestehe vor allem eine muskuläre Haltungsinsuffizienz und ein
allgemeines Hyperlaxizitätssyndrom mit mechanisch induzierter Oligarthragie,
leichter linkskonvexer Skoliose und leichter Hyperkyphose der BWS. Hinweise auf
eine entzündliche Grundkrankheit hätten sich aktuell nicht feststellen lassen.
So sei auch der früher diagnostizierte M. Behcet heute zumindest nicht
erkennbar. Die radiologisch erfassbare Skelett-Osteopenie sollte weiterhin
densitometrisch kontrolliert werden. Ein Kraft-Training sei anzustreben. Die
Belastbarkeit für Heben und Tragen von Lasten und das Vornüberbeugen des Rumpfs
sei sicher eingeschränkt. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten
wie die bisherige Büroarbeit bestehe aber aus rheumatologischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auf neurologischem Fachgebiet bestehe eine
ätiologisch unklare Hyposensibilität infrascapulär links etwa Th4 - 6, in
diesem Hautbereich graue Pigmentverfärbung. Ob diese Hypsthesie etwas mit den
radiologisch beschriebenen osteochondrotischen Veränderungen der BWS zu tun
habe, sei unklar, habe aber sicher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; diese
sei aus neurologischer Sicht uneingeschränkt vollschichtig gegeben. Auf
psychiatrischem Fachgebiet bestehe eine rezidivierende depressive Störung,
aktuell mittelschweren Grades. Die 2012 eingetretene Dekompensation sei von der
Versicherten als Burnout bezeichnet worden, müsse aus psychiatrischer Sicht
aber als Anpassungsstörung gewertet werden. Vor dem Hintergrund einer bereits
in der Vergangenheit stattgehabten Dekompensation müsse von einer
rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, die auch zum Zeitpunkt
der Untersuchung noch vorgelegen habe und die in ihrer Ausprägung noch als
mittelgradig einzuordnen sei. Die Arbeitsfähigkeit sei durch diese
mittelschwere depressive Episode um 40 % eingeschränkt, was sowohl für die
bisherige als auch für jede denkbare Verweistätigkeit gelte. Es könne davon
ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit durch eine leitliniengerechte
psychiatrische und psychotherapeutische Therapie innerhalb eines Jahres wieder
hergestellt werden könne. Zusammenfassend sei aus polydisziplinärer Sicht die
Arbeitsfähigkeit um 40 % reduziert, sollte sich aber unter geeigneter
psychotherapeutischer Behandlung innerhalb eines Jahres normalisieren lassen.
Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einem Jahr werde daher empfohlen. Der
Versicherten seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von
schwereren Lasten (> 10 kg) und ohne Arbeiten in vornübergebeugter Haltung
zuzumuten. Die bisherige Bürotätigkeit erscheine damit als recht gut angepasst.
Die Tätigkeit sollte in einem wohlwollenden Umfeld erfolgen und möglichst klar
strukturiert sein. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage im
polydisziplinären Konsens 60 %, was auch für eine leidensadaptierte
Verweistätigkeit gelte. Es könne davon ausgegangen werden, dass die genannten
Einschränkungen auf psychiatrischem Gebiet seit der Aufgabe der Arbeit im
August 2012 bestanden hätten. Zuvor scheine die Versicherte grenzkompensiert
gewesen zu sein, was sich in ihrem 50%igen Arbeitspensum widerspiegle. Gleiches
gelte auch für den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit im polydisziplinären Konsens. Die Prognose werde
sich im Verlauf der eben neu begonnenen Psychotherapie messen lassen, sei aber
im Prinzip günstig. Die Arbeitsfähigkeit sollte sich in etwa einem Jahr unter
geeigneter psychotherapeutischer Behandlung normalisieren lassen. Eine
psychiatrische Neubeurteilung in einem Jahr erscheine daher sinnvoll. Wegen der
allgemeinen muskulären Dekonditionierung, speziell auch im Rückenbereich, werde
auch ein paralleles Krafttraining empfohlen. Schliesslich bemerkten die
Gutachter, dass die Differenzen in den anamnestischen Angaben zwischen den
Gutachten auf subjektiven Aussagen der versicherten Person beruhten. Diese Angaben
hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und seien deshalb nicht
nochmals anlässlich eines erneuten Gesprächs bzw. Untersuchung verifiziert
worden (IV-Nr. 94.1, S. 14 ff.).
5.17
Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___
erklärte in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2016, dass das
poIydiszipIinäre Gutachten der G.___ vom 2. August 2016 umfassend,
nachvollziehbar und schlüssig sei. Auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe
(analog den Ausführungen im Gutachten) eine rezidivierende depressive Störung,
aktuell mittelschweren Grades. Die 2012 eingetretene Dekompensation sei von der
Versicherten als Burnout bezeichnet worden, müsse aus psychiatrischer Sicht
aber als Anpassungsstörung gewertet werden. Vor dem Hintergrund einer bereits
in der Vergangenheit stattgehabten Dekompensation müsse von einer
rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, die auch zum Zeitpunkt
der Untersuchung vorgelegen habe und die in ihrer Ausprägung als mittelgradig
einzuordnen sei. Die Arbeitsfähigkeit sei durch diese mittelschwere depressive
Episode um 40 % eingeschränkt, dies gelte für die bisherige als auch für
jede denkbare Verweistätigkeit. Es könne davon ausgegangen werden, dass die
Arbeitsfähigkeit durch eine leitliniengerechte psychiatrische und
psychotherapeutische Therapie innerhalb eines Jahres wieder hergestellt werden
könne. Der Hausarzt Dr. med. H.___ und die Versicherte seien mit der
Beurteilung der Gutachter nicht einverstanden. Er sei, auch nach Rücksprache
mit dem behandelnden Psychiater Dr. I.___, überzeugt, dass die Arbeitsfähigkeit
nur 50 % und nicht 60% betrage. Eine Begründung, die die Beurteilung der
Gutachter in Frage stellen würde, habe Dr. Tschager nicht geliefert. Die Frage,
wie aus medizinischer Sicht der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der
angestammten ausserhäuslichen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch
in einer Verweistätigkeit zu beurteilen sei, beantwortete die RAD-Ärztin mit
«AUF 40% seit 2012». Ferner sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit
durch eine leitliniengerechte, psychiatrische und psychotherapeutische
Behandlung innerhalb eines Jahres wieder hergestellt werden könne. Sie, Dr.
med. C.___, empfehle eine Revision und Neubeurteilung in einem Jahr (IV-Nr. 98,
S. 2).
5.18
Am 3. Februar 2017 berichtete Dr.
med. I.___ wunschgemäss der Vertreterin der Beschwerdeführerin über deren
bisherige Behandlung. Er diagnostizierte eine «rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig deutliche mittelgradige depressive Episode Syndrom
(F33.1)». Zur Arbeitsunfähigkeit führte Dr. med. I.___ «Keine
Zeugnisse/Beurteilungen durch uns» an. Die Belastbarkeit sei krankheitsbedingt
deutlich eingeschränkt und habe durch eine leitliniengerechte psychiatrische
Behandlung bisher nicht relevant beeinflusst werden können (IV-Nr. 107, S. 4 f.).
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin hat sich
bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf das Gutachten der Gutachterstelle G.___
vom 2. August 2016 gestützt (IV-Nr. 94.1), ist jedoch aufgrund der damals
geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der gutachterlichen
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 40 % – wie im Übrigen auch von
jener der RAD-Ärztin – abgewichen. Unbestritten ist, dass bei der
Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, aktuell
mittelgradige Episode, vorliegt (A.S. 10). Die Beschwerdegegnerin ging in der
angefochtenen Verfügung davon aus, diese Störung habe keine invalidisierende
Wirkung. Die Beschwerdeführerin hat indes ausführlich die Rechtsprechung des
Bundesgerichts bezüglich der depressiven Erkrankungen in Frage gestellt und
geltend gemacht, bei ihr liege seit Jahren aktenkundig eine rezidivierende
depressive Störung vor. Dazu gelte es zu beachten, dass sie therapeutisch
betreut werde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin liege ein
invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vor (A.S. 10 ff.).
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat dazu
in der Beschwerdeantwort mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid ablehnend
Stellung genommen und zudem Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bezüglich depressiver Störung gemacht (vgl. A.S. 23).
7.
7.1
Nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung wurde die Rechtsprechung, auf welcher deren Begründung
basiert, geändert. Wie das Bundesgericht mit dem Urteil BGE 143 V 409 vom 30.
November 2017 klargestellt hat, sind auch die Folgen von lege artis
diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven Störungen an den
Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen. Für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Gemäss altem Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im
Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält
(Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 6.3.1 mit Hinweis
auf BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
7.2
Bei der Anspruchsprüfung nach
BGE 141 V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als
wichtigen Schweregradindikatoren einzugehen. Im psychiatrischen Gutachten vom
21.
Juni 2016 wird hierzu bei den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
erwähnt, sie sei früher schon einmal antidepressiv behandelt worden. Damals
habe sie Zoloft eingenommen, von dem sie an Gewicht abgenommen habe, ausserdem
Cipralex, von dem sie einen Hautausschlag bekommen habe. Irgendwann sei es ihr
dann aber bessergegangen, so dass eine weitere Einnahme nicht erforderlich
gewesen sei. Aktuell sei es so, dass zunächst die Schmerzen aufgetreten seien
und es dann – aus ihrer Sicht – schleichend zu einer depressiven Entwicklung
gekommen sei. Sie sei in hausärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung.
Ausserdem befinde sie sich in einer Gesprächstherapie bei einem Psychiater/Psychotherapeuten.
Sie wolle sich von ihm hinsichtlich einer erneuten antidepressiven Medikation
beraten lassen (IV-Nr. 94.5, S. 2 f.). Unter der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» bzw. «Behandlungserfolg oder –resistenz» hat der psychiatrische
Gutachter Dr. med. U.___ angeführt, dass die Versicherte neu eine
Gesprächstherapie begonnen habe. Hinsichtlich einer auch aus sachverständiger
Sicht erforderlichen antidepressiven Medikation zeige sie sich offen. Von einem
Behandlungserfolg könne derzeit nicht ausgegangen werden, weil der
Beobachtungszeitraum zu kurz sei. Von einer Behandlungsresistenz könne nicht
gesprochen werden (IV-Nr. 94.5, S. 8). Im Weiteren hat der psychiatrische
Gutachter festgehalten, die Arbeitsfähigkeit könne durch eine
leitliniengerechte, psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung
innerhalb eines Jahres wiederhergestellt werden. Eine Neubeurteilung der
Arbeitsfähigkeit sollte in einem Jahr erfolgen (IV-Nr. 94.5, S. 10). Vor diesem
Hintergrund kann – zumindest im Zeitraum der Begutachtung – weder von einer
konsequenten und zielgerichteten noch gar von einer resistenten Behandlung
gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerin hat verschiedene
durch die Beschwerdegegnerin finanzierte Arbeitsversuche absolviert (vgl.
IV-Nr. 28, 34, 40, 42, 46, 50, 54, 68, 72, 79, 80). Dabei hat die
Beschwerdeführerin das Pensum von zwei (recte wohl fünf [IV-Nr. 80, S. 2] mal
zwei Stunden nicht steigern können, da es ihr zu viel gewesen sei. Zwar möchte
sie ihren Angaben zufolge arbeiten, doch sie könne nicht. Auch ihre psychosoziale
Situation sei für sie sehr belastend, und ihre Gesundheit sei instabil (IV-Nr.
79), was auf invaliditätsfremde Faktoren hinweist. Es kann somit festgehalten
werden, dass die Beschwerdeführerin – wenn auch erfolglos – versucht hat, im
Rahmen der durch sie erlebten gesundheitlichen Grenzen wieder eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dazu hat der psychiatrische G.___-Gutachter
festgehalten, die Versicherte scheine bis im Jahr 2012 in der Lage gewesen zu
sein, ihr Leben zu meistern; dies dürfte ihr als alleinerziehende Mutter mit
einem mutmasslich behinderten Kind nicht leichtgefallen sein. Schliesslich
seien ihre Kompensationsmechanismen aber erschöpft gewesen, so dass es zu einer
depressiven Entwicklung im Sinne eines wahrgenommenen Burnouts gekommen sei. Es
sei jedoch davon auszugehen, dass die Versicherte, werde sie angemessen
behandelt, wieder auf ihre Ressourcen zurückgreifen könne (IV-Nr. 94.5, S. 9).
Die Beschwerdeführerin hat denn auch im Rahmen der Befragung durch Dr. med.
U.___ zum Ausdruck gebracht, sich von der psychotherapeutischen Behandlung viel
zu erhoffen. Sie gehe ausserdem davon aus, dass gemeinsam ein Medikament
gefunden werden könne, das ihre Befindlichkeit verbessere (IV-Nr. 94.5, S. 4).
7.3
Beim Indikator Komorbidität (BGE
141.
V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung – resp. der hier diagnostizierten
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1) – zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.
In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von
ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,
wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE
143.
V 418 E. 8.1 S. 429 f.). Der psychiatrische Gutachter führte dazu aus, es
sei davon auszugehen, dass sich die Schmerzsymptomatik und die depressive
Symptomatik gegenseitig aufrechterhielten (IV-Nr. 94.5, S. 8), was unter dem
Aspekt der Komorbidität auf eine gewisse Wechselwirkung schliessen lässt.
Die körperliche Problematik vermag, wie
aus dem internistischen Gutachten von Dr. med. V.___ hervorgeht, einen
Teil der geklagten Beschwerde zu erklären. Zwar hat der internistische Gutachter
keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen können. Jedoch
bestehe eine auffällige muskuläre Dekonditionierung (IV-Nr. 94.2, S. 7), was
eine mögliche Erklärung der durch die Beschwerdeführerin mehrmals geklagten
Erschöpfungszustände wäre. Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich, so lässt
sich den Ausführungen des rheumatologischen Gutachters Dr. med. W.___
entnehmen, eine leichte Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des
Achsenskeletts, vor allem für statische Belastungen im Stehen und Sitzen ohne
Möglichkeit zu Wechselpositionen. Ebenso erkläre die muskuläre
Haltungsinsuffizienz eine verminderte Belastbarkeit für das Anheben und Tragen
von Lasten und für Tätigkeiten in chronischer Vorneigehaltung des Rumpfs.
Trotzdem bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 94.3, S. 7). Hinweise dazu finden sich auch in den Ausführungen des
psychiatrischen Gutachters (IV-Nr. 94.5, S. 7 f.). Zusammenfassend sind unter
dem Aspekt der Komorbidität die somatischen Befunde zu berücksichtigen, die
zwar aufgrund der fachärztlichen Beurteilung ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bleiben, jedoch einen Teil der Symptomatik erklären.
Gleichzeitig erschwert der Umgang mit diesen Beschwerden auch das Bewältigen
der psychischen Störung.
7.4
Mit Bezug auf den Komplex der
Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) enthält die Expertise keinen
Hinweis auf eine (erhebliche) Einschränkung der sogenannten «komplexen
Ich-Funktionen». Störungen des Ich-Bewusstseins lägen – so Dr. med. U.___
– nicht vor (IV-Nr. 94.5, S. 5).
7.5
Was den Komplex «Sozialer
Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) anbelangt, habe die Versicherte – nach
den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters – im Gespräch sozial weitgehend
isoliert gewirkt. Auch falle es ihr schwer, sich ihrem zweifelsohne klein
erscheinenden Umfeld anzuvertrauen, weil sie Sorge habe, nicht verstanden zu
werden. Indes dürften insbesondere die Familienverhältnisse Ressourcen
aufweisen, auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann, beschäftigt sie
sich doch intensiv mit ihren beiden Kindern. Ihren Schilderungen zum
Tagesablauf lässt sich zudem entnehmen, dass sie auch Besorgungen mache und
Bewerbungen schreibe (IV-Nr. 94.5, S. 2 f.), wodurch sie mit andern Menschen in
Kontakt kommen dürfte.
7.6
Im Rahmen der Konsistenzprüfung
(z.B. Einschränkung des Aktivitätenniveaus; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303
f.) hat Dr. med. U.___ festgehalten, dass die Versicherte ihren Schwerpunkt
derzeit auf den privaten Bereich gelegt habe und ihre Kinder versorge, was sie
offensichtlich erheblich Kraft koste. Insofern erscheine sie im privaten
Bereich leistungsfähiger als im beruflichen. Dazu lässt sich dem durch sie
dargestellten Tagesablauf entnehmen, dass sie sich jeweils um die Bedürfnisse
ihrer Tochter sowie um den Haushalt kümmere (IV-Nr. 94.5, S. 2), was auf eine
geordnete Tagesstruktur hinweist. Aus den weiteren diesbezüglichen Ausführungen
des psychiatrischen Gutachters geht hervor, dass in Anlehnung an das
«Mini-ICF-APP» bei der Versicherten keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur
Selbstpflege und der Verkehrsfähigkeit sowie mittelgradige Beeinträchtigungen
der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung
und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit,
der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der
Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären
bzw. intimen Beziehungen und der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten vorlägen
(IV-Nr. 94.5, S. 9 f.).
7.7
Zusammenfassend lassen sich den
Akten und namentlich dem Gutachten von Dr. med. U.___ eine ganze Reihe von
Informationen entnehmen, die es erlauben, die massgebenden Indikatoren zu
beurteilen: Die Beschwerdeführerin befindet sich in psychotherapeutischer
Behandlung und ist bereit, sich einer erneuten antidepressiven Medikation
unterziehen zu lassen. Eingliederungsversuche sind zwar dokumentiert, bislang jedoch
erfolglos geblieben. Die Akten enthalten Hinweise auf psychosoziale Umstände,
die sich ungünstig auf die Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit auswirken
(vgl. z.B. IV-Nr. 79, S. 1). Es besteht eine somatische Komorbidität, die – wie
vorstehend dargelegt – einen Teil der Symptomatik zu erklären vermag. Die
aktuelle Gefühlslage (vgl. IV-Nr. 94.5, S. 2) erschwert den Umgang mit dem
Beschwerdebild. Das soziale Umfeld in der Familie ist jedoch grundsätzlich
geeignet, sich positiv auszuwirken. Die Alltagsaktivitäten mit
Haushaltsarbeiten, Einkäufen und weiteren Besorgungen sowie der Betreuung ihrer
Kinder bewegen sich im Normbereich. In der Gesamtbetrachtung erscheint es als
plausibel, dass die psychische Symptomatik bzw. die depressive Störung zu einer
Reduktion des Leistungsvermögens im gutachterlich bezifferten Ausmass von
40.
% in der angestammten wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit
führen. Auf das psychiatrische Gutachten vom 21. Juni 2016 und die darin
enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann somit auch unter
Berücksichtigung der mit BGE 143 V 409 modifizierten Rechtsprechung abgestellt
werden. Folglich ist – entgegen den Feststellungen der Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Entscheid, die auf der mittlerweile überholten Bundesgerichtspraxis
basieren, jedoch in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die RAD-Ärztin
Dr. med. C.___ – von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen, und zwar – wie dies Dr. med. U.___ wie auch die RAD-Ärztin festgestellt
hat – ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ab
November 2012 (IV-Nr. 94.5, S. 4, 10; 98, S. 2).
8.
Da die Beschwerdegegnerin davon
ausging, es liege gar kein medizinisches Substrat vor, das nachgewiesenermassen
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtige, verneinte sie das
Vorliegen einer Invalidität. Vor diesem Hintergrund erübrigte sich eine
konkrete Invaliditätsbemessung. Es wäre grundsätzlich denkbar, eine solche im
Beschwerdeverfahren vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten
seit dem Jahr 2000 in unterschiedlichen Pensen, aber ausschliesslich
teilzeitlich erwerbstätig war (vgl. IV-Nr. 6, S. 2; 25, S. 2; 20.5; 20.2, S.
20; 24, S. 3; 47, S. 2 ff.; 94.2, S. 4; 94.5, S. 3 f.), stellt sich die Frage,
nach welcher Methode die Invalidität zu bemessen sei (vgl. E. II. 3.1 bis 3.3
hiervor). Da diese Frage bisher nicht thematisiert wurde und ihre Beantwortung
allenfalls ergänzende (nicht-medizinische) Abklärungen erfordern wird, rechtfertigt
sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin; diese wird –
nach der allfälligen Durchführung ergänzender Abklärungen, falls sich solche
als geboten erweisen sollten – den Invaliditätsgrad zu bestimmen und erneut
über den strittigen Anspruch zu befinden haben. Sie wird dabei auch zu prüfen
haben, ob und inwiefern die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Neufassung
von Art. 27bis IVV zu berücksichtigen ist und sich auf die
Anspruchsbeurteilung auswirkt.
9.
Vor diesem Hintergrund ist die
Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 13.
März 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, die
erforderlichen Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzunehmen, um
hierauf über den geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente neu zu entscheiden.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch
die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2
Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin hat am 20. November 2017 eine Kostennote eingereicht, worin
sie für Aktenstudium etc. einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 11,8 Stunden
zu CHF 230.00 und Auslagen von CHF 351.30 bzw. insgesamt CHF 3’3310.50
(inkl. MwSt) geltend macht (A.S. 49). Der angeführte Zeitaufwand enthält
allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen
und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten
Positionen (wie «Brief an Klientin») geht das Gericht praxisgemäss von
Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf
Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, 0,2 Stunden. Folglich
ist ein Zeitaufwand von 11,6 Stunden zu entschädigen. Damit ist die durch die
Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung
auf CHF 3'261.00 (11,6 Stunden zu CHF 230.00, zzgl. Auslagen und MwSt)
festzusetzen.
11.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 13. März 2017 aufgehoben und die Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe
und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu
entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'261.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_675/2018 vom 11. Juli 2019 bestätigt.