VSBES.2017.122
Invalidenrente
16. April 2018Deutsch67 min
Source so.ch
Urteil vom 16. April 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 17. März 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1963 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich am 11. März 2014 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf
Magen-Krebs seit dem 12. August 2013 zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).
1.2 Nach Durchführung des
Intake-Gesprächs am 25. März 2014 (IV-Nr. 9) und Einholen der medizinischen
Akten (IV-Nrn. 10, 14, 16, 18, 22, 24) liess die Beschwerdegegnerin Dr.
med. B.___, praktische Ärztin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 6. Januar
2015 (IV-Nr. 25 S. 2 ff.) zur medizinischen Situation Stellung
nehmen. Deren Ansicht nach könne die Arbeitsfähigkeit erst im Sommer,
spätestens im Herbst 2015 abschliessend geprüft werden. Mit Mitteilung vom
13. Januar 2015 (IV-Nr. 29) wurden dem Beschwerdeführer während dem
Belastbarkeitstraining vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 bei der C.___,
in [...], Taggelder zugesprochen (vgl. IV-Nrn. 29, 34). Anlässlich der interdisziplinären
Standortbesprechung vom 3. März 2015 (IV-Nr. 35) teilte die
Eingliederungsfachfrau D.___ mit, der Beschwerdeführer habe die Leistung noch
nicht auf 4 Stunden pro Tag steigern können und zeige keine zuverlässige
Leistung. Es wurde ab sofort eine intakte 50%ige Leistung am Arbeitsplatz
vorgesehen, also 4 Stunden pro Tag mit voller Leistung. Aufgrund der Anfrage
der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ beim Operateur Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt, Facharzt
FMH für Chirurgie, Spital F.___, vom 3. März 2015 (vgl. Aktennotiz vom
5. März 2015, IV-Nrn. 38 und 49), bestätigte dieser eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit
(vgl. Protokolleintrag vom 5. März 2015). Da dem Beschwerdeführer durch
den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden solle, seien
weitere berufliche Massnahmen angezeigt, wobei bis Ende Mai 2015 eine 50%ige
und ab Juni 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Folge übernahm
die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 14. April 2015 (IV-Nr. 48) die
Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 20. April 2015 bis 10. Juli
2015 bei der G.___, in [...]. Dieses wurde per 13. Mai 2015 durch die G.___
aufgelöst (IV-Nr. 52), da sich der Beschwerdeführer am Nachmittag jeweils
nach einer Stunde Arbeit 20 Minuten hinlegen müsse, was aufgrund der
infrastrukturellen Möglichkeiten nicht geboten werden könne. Der Schlussbericht
der G.___ datiert vom 19. Mai 2015 (IV-Nr. 53). Mit Abschlussbericht
vom 3. Juni 2015 (IV-Nr. 54) schloss die Eingliederungsfachfrau D.___
die berufliche Eingliederung ab.
1.3 Nach dem Einholen von medizinischen
Akten (IV-Nrn. 56, 59, 62) empfahl Dr. med. B.___, RAD, in ihrer
Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 das Einholen eines polydisziplinären
gastroenterologisch-onkologisch-psychiatrischen Gutachtens. Die
Beschwerdegegnerin setzte den Beschwerdeführer davon mit Mitteilung vom
4. Januar 2016 (IV-Nr. 65) in Kenntnis. Das Gutachten wurde am sodann
am 14. Juni 2016 durch die Begutachtungsstelle H.___, [...], und die Gutachter
Dr. med. I.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. J.___ (Gastroenterologie),
Prof. Dr. med. K.___ (Onkologie) und Dr. med. L.___ (Psychiatrie) erstattet
(IV-Nr. 73). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom
31. August 2016 (IV-Nr. 81) holte die Beschwerdegegnerin bei der
Begutachtungsstelle H.___ eine ergänzende Stellungnahme ein, die vom
7. September 2016 datiert (IV-Nr. 83). Nach Einholen der
Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom 20. September 2016
(IV-Nr. 85) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 17. November 2016 (IV-Nr. 89) die Ausrichtung einer
ganzen Rente ab 1. September 2014 bei einem errechneten IV-Grad von
75 % und einer halben Rente ab 1. April 2015 bei einem IV-Grad von
55 % in Aussicht. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin sodann mit
Verfügung vom 17. März 2017 (Akten-Seiten [A.S. 1 ff.]).
2. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) am 1. Mai 2017 (A.S. 10 ff.) fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 17. März 2017 sei
aufzuheben.
2.1 Die
Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2014 und
auch über den 1. April 2015 hinaus eine ganze IV-Rente auszurichten.
2.2 Eventualiter
sei ein polydisziplinäres (Psychiatrie, Psychosomatik, Neurologie, Onkologie)
Gerichtsgutachten einzuholen und die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses
Ergebnis zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2014
und auch über den 1. April 2015 hinaus eine ganze IV-Rente auszurichten.
3. Es
sei gestützt auf Art. 6 Ziffer 1 EMRK und Art. 29 f. BV eine
öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 (A.S. 34 f.) auf Abweisung
der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom
8. September 2017 (A.S. 39) stellt der Präsident des
Versicherungsgerichts fest, der Beschwerdeführer habe auf das Einreichen einer
Replik verzichtet.
5. Die mit Eingabe vom 19. September
2017 (A.S. 40 ff.) durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte
Kostennote geht mit Verfügung vom 21. September 2017 (A.S. 43) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Mit Verfügung vom
25. September 2017 (A.S. 44) werden die IV-Akten an die Beschwerdegegnerin
retourniert, damit sie diese in paginierter Form einreiche.
7. Mit Eingabe vom 29. März
2018 (A.S. 48) lässt der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung zurückziehen.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. März 2017)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,
121.
V 366 E. 1b).
3.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2
S. 182, 129 V 222).
3.4
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen
für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren
Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom
15.
März 2017 E. 2.2).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März
2017.
(A.S. 1 ff.) ab 1. September 2014 zugesprochene ganze
Invalidenrente per 1. April 2015 zu Recht auf eine halbe Rente reduziert
hat.
6.
Folgende medizinische
Unterlagen sind vorliegend zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des
Beschwerdeführers im Wesentlichen relevant:
6.1
Im Austrittsbericht vom
5.
Dezember 2013 (IV-Nr. 10) hielten Dr. med. M.___, Ärztin, und Dr.
med. N.___, Oberarzt, Spital F.___, Chirurgische Klinik, aufgrund der
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 25. November 2013 bis
6.
Dezember 2013 folgende Hauptdiagnosen fest: «Wenig differenziertes Adenokarzinom
des Magens (Erstdiagnose August 2013), initial uT3 uN3 M0 G3, postoperativ ypT2
pN0 (0/34) L0 V0 Pn0 R0 G3 M0». Nebendiagnose sei eine «arterielle Hypertonie».
Es seien folgende Therapien durchgeführt worden: Subtotale Gastrektomie und
Roux-Y-Gastrojejunostomie mit Stapler-Anastomose proximal,
Sentinel-Lymphknotenverfahren am 25. November 2013 (vgl. Operationsbericht
vom 25. November 2013, IV-Nr. 22 S. 18 f.) sowie eine
Revisionslaparotomie bei Verdacht auf Anastomoseninsuffizienz am
27.
November 2013. Als weitere therapeutische Massnahme wurde Ceftriaxon
vom 28. November bis am 6. Dezember 2013 angegeben. Beim Austritt sei
der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand gewesen, afrebil. Pulmo:
Vesikuläre Atemgeräusche beidseits. Abdomen weich, indolent, rege Darmgeräusche
in allen 4 Quadranten. Wunden: Trocken und reizlos. Prozedere: Es werde um
Fadenentfernung in 12 Tagen postoperativ gebeten, sowie um klinische und
laborchemische Verlaufskontrollen vom Kaliumwert und Vitamin B12. Eine adjuvante
Chemotherapie mit Epirubicin / Cisplatin / Xeloda (3 Zyklen)
sei für den 12. Dezember 2013 um 10.30 Uhr vereinbart worden.
6.2
Dr. med. O.___, Assistenzarzt
Medizin, Spital F.___, Medizinische Klinik, hielt in seinem Bericht vom
24.
März 2014 (IV-Nr. 14) fest, beim Beschwerdeführer sei im August
2013.
eine Gastroskopie zur Abklärung einer anämisierenden oberen
gastrointestinalen Blutung erfolgt. Histologisch sei die Diagnose eines
Adenokarzinoms des Magens gestellt worden. Nach drei Zyklen einer neoadjuvanten
Chemotherapie sei am 25. November 2013 eine subtotale Gastrektomie mit
Roux-Y-Rekonstruktion mit anschliessend noch drei adjuvanten Chemotherapiezyklen
erfolgt, bis im Februar 2014. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
−
Wenig differenziertes
Adenokarzinom des Magens, Erstdiagnose August 2013
− initial uT3 uN3 M0 G3
−
postoperatives Stadium:
ypT2 pN0 (0/34) L0 V0 Pn0 R0 G3 M0
−
12.
August 2013
Gastroskopie: Ulkus im Magenkorpus
−
Histologie Pathologie P.___
3.
HS13.17462: Wenig differenziertes, exulzeriertes nicht schleimbildendes
EBV-assoziiertes Magenkarzinom, sogenanntes «Magenkarzinom mit lymphoidem
Stroma» oder «medulläres Magenkarzinom»
−
12.
/ 16. August
2013.
CT Thorax / Abdomen: Keine Hinweise für Fernmetastasen
−
19.
August 2013
Endosonographie: gemischt echogene Raumforderung mit Durchbruch der Lamina muscularis
propria und Infiltration in die Subserosa, 4 ovaIäre, hypoechogene vergrösserte
Lymphknoten bis 6 mm peritumoral
−
2.
September - 4. November
2013: 3 Zyklen neoadjuvante Chemotherapie mit Epirubicin / Cisplatin / Xeloda
−
25.
November 2013:
subtotale Gastrektomie und Roux-Y-Rekonstruktion
−
27.
November 2013:
Revisionslaparotomie bei Verdacht auf Anastomoseninsuffizienz
– ypT2 pN0 (0/34) L0 V0 Pn0 R0 G3 M0
−
Dezember
2013.
- Februar 2014: 3 Zyklen adjuvante Chemotherapie Epirubicin / Cisplatin / Xeloda
Nach Abschluss der adjuvanten
Chemotherapie könne nach einer gewissen Zeit der Konvaleszenz eine deutliche
Besserung des Allgemeinbefindens des Patienten erwartet werden. Es werde ein
kuratives Ziel verfolgt. Etwa bis Ende März 2014 werde noch eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit erwartet. Danach sollte aber die bisherige Tätigkeit als
Produktionsmitarbeiter stufenweise wieder aufgenommen werden. Momentan sei es
noch schwierig vorauszusagen, ob und in welchem Ausmass die körperliche Belastung
in Zukunft bei diesem Patienten eingeschränkt bleiben werde. In der aktuellen
Situation werde jedoch vorerst eine Erholung nach Abschluss der Chemotherapie
erwartet. Der Patient habe ein gutes soziales Umfeld und genügend Unterstützung
zuhause.
6.3
Die am 26. Juni 2014
(IV-Nr. 22 S. 11 f.) durchgeführte «CT Thorax-Abdomen-Becken» wurde
von Dr. med. Q.___, Oberarzt Radiologie, Spital F.___, Institut für
Medizinische Radiologie, wie folgt beurteilt: Zystisch imponierende Formationen
in Leber und Milz – möglicherweise technisch bedingt – deutlicher als in der
Voruntersuchung. Sonst kein Anhalt für Filialisierung. Kein Nachweis eines
Lokalrezidivs nach Adenokarzinom des Magens.
6.4
Dr. med. R.___, Assistenzärztin
Medizin, Spital F.___, Medizinische Klinik, hielt im Arztbericht vom
5.
August 2014 (IV-Nr. 18 S. 5 ff.) folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
− Wenig differenziertes Adenokarzinom des
Magens, Erstdiagnose August 2013
−
initial
uT3 uN3 M0 G3
− 2. September - 4. November 2013 3 Zyklen neoadjuvante
Chemotherapie
− 25. November 2013 subtotale
Gastrektomie und Roux-Y-Rekonstruktion
− Dezember 2013 - Februar 2014
adjuvante Chemotherapie
− Persistierende milde Polyneuropathie
aufgrund Chemotherapie
Es seien gemäss den Akten keine Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bekannt. Für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit bestehe gemäss Einschätzung von Dr. med. O.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bis Ende März 2014 aufgrund der Chemotherapie. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei am 26. Mai 2014 (Patient erstmalig und einmalig
gesehen) ordentlich. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen
gemäss der einmaligen Einschätzung der Assistenzärztin nicht verbessert werden.
Gemäss einmaliger Einschätzung habe sich der Patient gut erholt. Allerdings könne
nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Ausmass die körperliche
Belastungsfähigkeit eingeschränkt sei. Auch die Frage, ob eine ergänzende
medizinische Abklärung angezeigt sei, könne aufgrund fehlender Kenntnis des
genauen Arbeitsablaufs des Beschwerdeführers nicht abschliessend beantwortet
werden.
Da es sich bei der vorhergehenden Arbeit
um eine starke körperliche Belastung gehandelt habe, sei es durchaus möglich,
dass im Rahmen der Rekonvaleszenz nach Chemotherapie die vorherige Belastungsstufe
noch nicht erreicht sei. Des Weiteren bestehe eine leichte Polyneuropathie,
welche die Ausführung feinmotorischer Tätigkeiten möglicherweise hindere. Da
die Assistenzärztin den genauen Arbeitsablauf nicht kenne, könne sie sich nicht
dazu äussern, ob dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit noch zumutbar
sei. Eine leichte körperliche Arbeit sollte jedoch durchgeführt werden können.
Dabei sei in Bezug auf die Leistungsfähigkeit aufgrund einer möglicherweise
rascheren Ermüdbarkeit je nach Arbeit eine eingeschränkte Feinmotorik möglich.
Ob die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen
Tätigkeitsbereich verbessert werden könne, lasse sich nicht abschliessend
beantworten. Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten zumutbar; eine leichte
körperliche Arbeit sollte möglich sein. Ob dabei eine verminderte
Leistungsfähigkeit bestehe, könne nicht abschliessend beantwortet werden.
6.5
Dr. med. S.___, Arzt für
Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Arztbericht vom 11. Oktober 2014
(IV-Nr. 22 S. 3 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest:
−
Wenig differenziertes
Adenokarzinom des Magens, initial uT3 uN3 M0 G3, postoperativ ypT2 pN0 (0/34)
L0 V0 Pn0 R0 G3 M0, seit August 2013
−
2.
September - 4. November
2013.
3 Zyklen Chemotherapie
−
25.
November 2013
subtotale Gastrektomie und Roux-Y-Rekonstruktion
−
27.
November 2013
Revisionslaparatomie bei Verdacht auf Anastomoseninsuffizienz
−
Dezember
2013.
- Februar 2014 3 Zyklen adjuvante Chemotherapie
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
I ° - II °-ige
Verbrennung rechter Unterschenkel (circa 4 Handteller gross) I °-ige
Verbrennung linker Unterschenkel (circa 3 Handteller gross), seit März 2001
−
Abszedierendes
Sacraldermoid: Abszessabdeckelung 20. September 2006, seit September 2006
−
Fräsenverletzung rechter
Daumennagel und Ablederung Endphalanx rechts Index radial, seit April 2010
−
Dyslipidämie, seit 2001
−
Arterielle Hypertonie
2012.
- 2013, seit 2001
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei
der Beschwerdeführer seit 11. August 2013 bis 11. Oktober 2014 bzw.
bis weiterhin 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei stationär. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. In
der bisherigen Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung dadurch aus,
dass dem Beschwerdeführer grössere körperliche Anstrengungen nicht mehr möglich
seien. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar und könne auch nicht
verbessert werden. Es seien nur noch leichte Tätigkeiten mit Unterbrüchen
möglich. Der Beschwerdeführer müsse alle zwei Stunden essen (und sich manchmal
nach dem Essen hinlegen) können. Leichte körperliche Arbeiten seien dem
Beschwerdeführer anfänglich zwei Stunden pro Tag zumutbar. Dabei bestehe eine
verminderte Leistungsfähigkeit.
6.6
In der Stellungnahme vom
6.
Januar 2015 (IV-Nr. 25 S. 2 ff.) hielt Dr. med. B.___,
RAD, zum Zumutbarkeitsprofil (Einschränkung in bisheriger Tätigkeit,
Leistungsfähigkeit bei angepasster Tätigkeit) folgendes fest: Ab Januar 2015
sei ein 40%iges Pensum zumutbar, spätestens ab März 2015 seien 50 %
aufgrund des stabilen klinischen Verlaufes zumutbar. Ab Juni 2015 sollte ein 80%iges
Pensum wieder erreicht worden sein. Dies für leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten, ohne repetitives Heben über 15 kg, jedoch gelegentlichem
Heben bis circa 15 kg. Der Beschwerdeführer benötige die Möglichkeit zu
regelmässigen Pausen, da er kleine Mahlzeiten über den Tag verteilt einnehmen
können müsse, dies bedeute eine bleibende Einschränkung der Leistungsfähigkeit
von bis maximal 20 % in einem 100 %-Pensum. Der Beschwerdeführer sei
aktuell unsicher hinsichtlich seiner körperlichen Belastbarkeit. Darum sollte
das Arbeitsprofil der angestammten wie der allfällig angepassten Tätigkeit mit
den behandelnden Ärzten besprochen werden und bei Schonhaltung und Rezidiv-Angst
allenfalls über den Hausarzt parallel eine psychotherapeutische Unterstützung
organisiert werden.
In der angestammten Tätigkeit als Maschinenbediener
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2013, andauernd für
repetitive schwere Tätigkeit, d.h. mit regelmässigem Heben von schweren
Gewichten. Zur abschliessenden Prüfung, ob der angestammte Arbeitsplatz wieder
zumutbar werde, sollten sie ein genaues Arbeitsprofil vom Arbeitgeber bekommen,
um dieses dann mit dem Operateur und Onkologen zu diskutieren. In Bezug auf eine
Verweistätigkeit sollte beim bestehenden Arbeitgeber ein Profil des
Alternativarbeitsplatzes eingeholt werden, sofern ein solcher dauerhaft
angeboten werden könne. Medizinisch-theoretisch sollte dem Beschwerdeführer ab circa
Juni 2015 wieder eine zumindest 80%ige Arbeitsfähigkeit (in 100 %-Pensum)
in leichter, wechselbelastender Tätigkeit, mit Möglichkeit, regelmässige Pausen
zu machen, zumutbar sein. Aktuell seien keine weiteren medizinischen
Abklärungen angezeigt. Es werde empfohlen, dass die abschliessende Prüfung der
Arbeitsfähigkeit erst im Sommer, spätestens im Herbst 2015 stattfinde. Ein
Gutachten zum aktuellen Zeitpunkt sei verfrüht (s. Aktennotiz des
Telefonats mit Dr. med. S.___, E. II. 6.7 hiernach). Der Hausarzt wünsche sich,
über den Verlauf der Integration informiert zu werden, dies erscheine wichtig,
da der Beschwerdeführer möglicherweise eine psychotherapeutische Begleitung
während der Integration brauche.
6.7
In der Aktennotiz vom 6. Januar
2015.
(IV-Nr. 26) hielt Dr. med. B.___, RAD, aufgrund der telefonischen
Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. med. S.___ (Dauer 15 Minuten) folgendes
fest: Sie habe Dr. med. S.___ über die Wahrnehmung informiert, dass der Beschwerdeführer
dem Arbeitgeber gegenüber eher ängstlich und defizitorientiert auftrete. Bei
Rezidivfreiheit und gutem Allgemeinzustand wäre dem Beschwerdeführer in ihren
Augen eine Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % bis Juni 2015 zumutbar.
Dr. med. S.___ berichte, dass er beim Beschwerdeführer eine Schonhaltung beobachtet
habe, dies aus Angst vor einem Rezidiv. Er habe ihm auch empfohlen, sich mehr
zu bewegen. Dr. med. B.___ informiere, dass zwar ein Coaching angeboten werden
könne, aber dies bei psychischen Schwierigkeiten nicht geeignet erscheine. Es
werde vereinbart, dass dem Beschwerdeführer bei anhaltenden Problemen in Form
von ausgeprägtem Schonverhalten und Angst vor Rezidiv eine psychotherapeutische
Unterstützung empfohlen und er zur Organisation einer solchen Therapie an den
Hausarzt verwiesen werde.
Konkret empfehle Dr. med. B.___, eine
rasche Steigerung auf ein 50 %-Pensum am bestehenden Schonarbeitsplatz
anzustreben, spätestens im März 2015. Mit dem Ziel, spätestens im Juni 2015 bei
einem 80 %-Pensum zu sein, damit die berufliche Zukunft konkret weiter
geplant und die Integration entsprechend unterstützt werden könne.
Weiteres Procedere: Es solle seitens der
lntegrationsfachperson bald geklärt werden, ob und wenn ja, zu welchen
Konditionen der Beschwerdeführer beim bestehenden Arbeitgeber bleiben könne.
Insbesondere sollte dem Beschwerdeführer aufgezeigt werden, dass ihm eine
Pensumsteigerung in einer angepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht
zumutbar sei. Sollte der Beschwerdeführer in der Schonhaltung bleiben, werde um
Verweis an Dr. med. S.___ gebeten, damit eine entsprechende
psychotherapeutische Behandlung eingefädelt werden könne.
Aktuell sei der Gesundheitszustand noch
nicht ausreichend stabilisiert, sodass eine abschliessende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit noch nicht erfolgen könne. Der Integrationsprozess laufe und
solle jetzt primär durch weitere medizinische Massnahmen und durch klare
Planung der konkreten Möglichkeiten (wie besprochen) unterstützt werden. Der bisherige
Arbeitsunfähigkeits-Verlauf könne übernommen werden.
6.8
Gemäss Aktennotiz der RAD-Ärztin
Dr. med. B.___ vom 3. März 2015 (IV-Nr. 35) fand eine interdisziplinäre
Standortbesprechung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner erwachsenen
Tochter, der Eingliederungsfachfrau D.___ und Dr. med. B.___ statt. Der
Beschwerdeführer zeige einen dynamischen, flüssigen Gang. Er sei wach, allseits
orientiert, ausgeglichener Stimmungslage. Betreffend die Zukunft sei er
besorgt. Er sage immer wieder, er versuche, aber wenn es nicht gehe, gehe es
nicht. Er sage, die aktuelle Arbeit sei ok, es zeigten sich einige
Missverständnisse, welche geklärt würden (z.B.: Arbeitspensum, Rückkehr an
alten Arbeitsplatz). Er komme in Begleitung seiner erwachsenen Tochter, welche
ihm teilweise übersetze, wobei er selbst recht gut Deutsch könne und vieles
verstehe. Die schwierigen Begriffe würden ihm dann von der Tochter genau
übersetzt.
Die Eingliederungsfachfrau D.___ teile
dem Beschwerdeführer mit, dass die Firma C.___ mitgeteilt habe, dass seine
Leistung nicht ausreiche. Er habe das Pensum noch nicht auf 4 Stunden
steigern können und zeige darin keine zuverlässige Leistung. Der
Beschwerdeführer sage, dass er nicht gewusst habe, dass er immer 4
Stunden / Tag arbeiten solle. Als erfahrener Mitarbeiter werde er von
anderen viel gefragt und gebe den Mitarbeitern entsprechend seinen Kenntnissen
Auskunft. Die Eingliederungsfachfrau D.___ sage, dass er eventuell einen
Arbeitsplatz in der Abteilung, wo er jetzt sei, bekommen könnte, da eine Mitarbeiterin
demnächst pensioniert werde, dass er dafür aber eine deutlich bessere Leistung
zeigen müsse. Der Beschwerdeführer sage, er probiere. Er habe auch Angst
gehabt, er müsse wieder an der Maschine arbeiten, wenn es ihm besser gehe. Die
Eingliederungsfachfrau D.___ antworte, dass dem nicht so sei, sondern dass es
darum gehe, den Arbeitspatz in der neuen angepassten leichten
wechselbelastenden Tätigkeit bekommen zu können, nach Pensionierung der einen Mitarbeiterin.
Dr. med. B.___ erkläre, dass der Krebs
geheilt worden sei und die beiden Kontrollen im Juni 2014 und November 2014 gut
gewesen seien, also eine stabile gesundheitliche Situation ohne Rückfall
bestehe. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine angepasste
Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Er dürfe die angepasste aktuelle Tätigkeit
ausüben, ohne dass er damit seine Gesundheit gefährde. Der Beschwerdeführer
berichte, dass es ihm oft schwindlig sei und er sich unwohl fühle, auch, dass
ihm die Bauchwand wehtue, wenn er sie berühre. Dr. med. B.___ erkläre, dass dies
für ihn sicher unangenehm, aber nicht gefährlich sei und dass er sich von
diesen Beschwerden nicht blockieren lassen dürfe. Dass es normal sei, wenn man
nach einer Krebserkrankung ängstlich sei und dass man Zeit brauche, mit dem
neuen Zustand fertig zu werden. Dass es deshalb gut sei, dass er jetzt in psychotherapeutische
Behandlung gehe. Dass aber aus medizinischer Sicht die Arbeit gehe und die
persistierenden Beschwerden kein Hinderungsgrund sein dürften.
Folgendes Procedere werde vorgesehen: Ab
sofort eine intakte 50%ige Leistung am Arbeitsplatz, also 4 Stunden / Tag
mit voller Leistung. Die Arzt- und Behandlungstermine würden in die Freizeit
gelegt. Wenn dies mehrheitlich klappe, könne das Arbeitstraining bis Mai
verlängert werden. Bis dahin dürfe der Beschwerdeführer im 50%igen Pensum
bleiben. Ab Juni 2015 müsse es dann auf 80 % gesteigert werden. Ziel sei
eine 100 %-SteIle in der angepassten Arbeitstätigkeit zu bekommen (bei
Pensionierung einer Mitarbeiterin demnächst).
6.9
In der Aktennotiz vom
5.
März 2015 (IV-Nr. 38) hielt Dr. med. B.___, RAD fest, sie habe per
Email eine Anfrage an Prof. Dr. med. E.___ betreffend die zumutbare
Arbeitsfähigkeit am 3. März 2015 gemacht und am 4. März 2015 eine
telefonische Antwort erhalten. Sie mache auf Empfehlung des Hausarztes Dr. med.
S.___ beim Operateur eine Anfrage, wie er die zumutbare Leistungsfähigkeit
beurteile. Dieser bestätige eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
leichten wechselbelastenden Tätigkeit. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
nur noch einen Restmagen habe, sei kein Hinderungsgrund. Er habe sich gut
erholt und solange der Zustand stabil bleibe, bestehe diese Zumutbarkeit. Dr.
med. B.___ teile Prof. Dr. med. E.___ mit, dass sie gleichentags nach dem
Gespräch mit dem Beschwerdeführer erfahren habe, dass der Arbeitgeber diesem
nun doch künden werde, aus wirtschaftlichen Gründen. Procedere: Weitere
berufliche Massnahmen mit dem Ziel eine entsprechende angepasste neue
Arbeitsstelle zu akquirieren. Dabei bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis
Ende Mai, ab Juni 2015 betrage diese 80 %. Der Beschwerdeführer werde nun
nochmals eingeladen um das konkrete Setting zu planen.
6.10
Dr. med. T.___, Ärztin, und Dr.
med. U.___, Leitende Ärztin Onkologie, Spital F.___, Medizinische Klinik, hielten
im Bericht vom 8. September 2015 aufgrund ihrer Sprechstunde vom
7.
September 2015 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 62 S. 11 f.):
−
Wenig differenziertes
Adenokarzinom des Magens, Erstdiagnose August 2013
− initial uT3 uN3 M0 G3
−
12.
August 2013
Gastroskopie: Ulkus im Magenkorpus
−
Histologie Pathologie P.___
3.
HS13.17462: wenig differenziertes, exulzeriertes, nicht schleimbildendes
EBV-assoziiertes Magenkarzinom, sogenanntes «Magenkarzinom mit Iymphoidem
Stroma» oder «medulläres Magenkarzinom»
−
12.
August / 16. August
2013.
CT Thorax / Abdomen: keine Hinweise für Fernmetastasen
−
19.
August 2013
Endosonographie: gemischt echogene Raumforderung mit Durchbruch der Lamina muscularis
propria und Infiltration in die Subserosa, 4 ovaläre, hypoechogene vergrösserte
Lymphknoten bis 6 mm peritumoral
−
2.
September - 4. November
2013: 3 Zyklen neoadjuvante Chemotherapie mit Epirubicin, Cisplatin und Capecitabin
−
25.
November 2013:
Subtotale Gastrektomie und Roux-Y-Rekonstruktion
−
27.
November 2013: Revisionslaparotomie
bei Verdacht auf Anastomoseninsuffizienz
−
postoperatives Stadium:
ypT2 pN0 (0/34) L0 V0 Pn0 R0 G3 M0
−
Dezember 2013 - Februar
2014: 3 Zyklen adjuvante Chemotherapie Epirubicin, Cisplatin und Capecitabin
−
26.
Juni 2014 CT Thorax / Abdomen:
Kein Anhalt für eine Filialisierung, kein Nachweis eines Lokalrezidivs.
Zystisch imponierende Formationen in Leber und Milz, möglicherweise
technischbedingt, deutlicher als in der Voruntersuchung.
−
6.
November 2014
Ösophago-Gastro-Duodenoskopie: kein Hinweis für ein Lokalrezidiv
−
aktuell: klinisch und
laboranalytisch kein Hinweis auf Rezidiv
Der Beschwerdeführer stelle sich zur
geplanten, onkologischen Verlaufskontrolle vor. Er berichte über einen guten
Allgemeinzustand und eine erhaltene Leistungsfähigkeit. Sofern er auf eine
regelmässige und ausgeglichene Ernährung achte, träten keine abdominalen
Beschwerden auf. Ebenso würden Fieber, Nachtschweiss und Gewichtsverlust
negiert. Klinisch präsentiere sich der Beschwerdeführer kreislaufstabil und
afebril. Kardiopulmonal bestehe ein unauffälliger, kompensierter Befund.
Abdominal zeigten sich reizlose Narbenverhältnisse bei Status nach subtotaler
Gastrektomie. Sämtliche untersuchten Lymphknotenstationen erwiesen sich als
frei. Laboranalytisch finde sich ein unauffälliger Befund.
Auch in der heutigen Verlaufskontrolle,
zwei Jahre nach der Diagnose eines Magenkarzinoms, zeigten sich klinisch und
laboranalytisch keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv. Den weiterhin guten Allgemeinzustand
vorausgesetzt, werde der Beschwerdeführer erneut in drei Monaten in der Sprechstunde
gesehen. Im November 2015 sei zudem eine viszeralchirurgische Kontrolle in der Sprechstunde
von Prof Dr. med. E.___ geplant.
6.11
Dr. med. V.___, Fachärztin FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Arztbericht vom 25. September
2015.
(IV-Nr. 59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest:
− Mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1)
− Generalisierte Angststörung (ICD-10
F41.1)
Vom 25. November 2013 bis heute bestehe
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der
Beschwerdeführer sei seit 23. Januar 2015 in psychiatrischer Behandlung.
Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Der Beschwerdeführer sei bei
alltäglichen Lebensverrichtungen seit der Krebs-Operation vom 25. November
2013.
auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Psychotherapeutische
Behandlungen würden durch die delegierte Psychotherapeutin Reber durchgeführt.
Ziele der Behandlung seien: Ausarbeitung einer Tagesstruktur, Aufarbeitung des
einschneidenden (traumatisierenden) Ereignisses der Erkrankung, Ressourcen
aktivieren, Stärkung des Selbstvertrauens / Selbstwertes. Aktuell
werde der Beschwerdeführer auf 100 % arbeitsunfähig geschätzt. Zunächst
sei die Vitalität d.h. Körpermuskulatur, Ausdauer etc. zu stärken und das Verdauungs-
und Ernährungsproblem zu lösen, bis eine weitere Einschätzung vorgenommen
werden könne.
Der Beschwerdeführer sei gelernter
Maurer und habe zuletzt eine Tätigkeit als Maschineneinrichter (C.___, in [...])
ausgeübt. Es bestünden keine Arbeitsverhältnisse. Dem Beschwerdeführer sei die
bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Es bestehe dabei eine verminderte
Leistungsfähigkeit von 100 %. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz könne auch nicht verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien auch
keine anderen Tätigkeiten zumutbar.
6.12
Dr. med. S.___, Arzt für
Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Arztbericht vom 14. Oktober 2015
(IV-Nr. 62 S. 5 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest:
−
Wenig differenziertes
Adenokarzinom des Magens, initial uT3 uN3 M0 G3, postoperativ ypT2 pN0 (0/34)
L0 V0 Pn0 R0 G3 M0, seit August 2013
−
2.
Februar 2009 - 4. November
2013.
3 Zyklen Chemotherapie
−
25.
November 2013
subtotale Gastrektomie und Roux-Y-Rekonstruktion
−
27.
November 2013
Revisionslaparatomie bei Verdacht auf Anastomoseninsuffizienz
−
Dezember 2013 - Februar
2014.
3 Zyklen adjuvante Chemotherapie
−
Aktuell klinisch und
laborchemisch kein Hinweis auf ein Rezidiv
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien:
−
I ° bis II °-ige
Verbrennung rechter Unterschenkel (circa 4 Handteller gross) und I °-ige
Verbrennung linker Unterschenkel (circa 3 Handteller gross), seit März 2001
−
Abszedierendes
Sacraldermoid: Abszessabdeckelung 20. September 2006, seit September2006
−
Fräsenverletzung rechter
Daumennagel und Ablederung Endphalanx rechts Index radial, seit April 2010
−
Dyslipidämie, seit 2001
−
Arterielle Hypertonie 2012 - 2013,
seit 2001
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei
der Beschwerdeführer seit 11. August 2013 bis auf weiteres 100 %
arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Es
seien berufliche Massnahmen angezeigt. In der bisherigen Tätigkeit wirke sich
die gesundheitliche Störung dadurch aus, dass dem Beschwerdeführer grössere
körperliche Anstrengungen oder längerdauernde Arbeiten nicht mehr möglich
seien. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar und könne auch nicht
verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien auch keine anderen Tätigkeiten
zumutbar, er müsse alle zwei Stunden essen und sich danach hinlegen können.
Arbeiten in gebückter Körperhaltung seien nicht möglich.
6.13
Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___,
hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 (IV-Nr. 64
S. 2) folgende versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Aus
versicherungsmedizinischer Sicht sei die andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit
seit November 2013 nicht ausreichend belegt. Es bestünden Hinweise auf ein IV-fremdes
Geschehen, indem der Beschwerdeführer seit dem Anfang der beruflichen
Eingliederungsmassnahme, bei stationärem somatischen Zustand seit Juli 2014,
Angst gehabt habe, dass er keine neue Stelle finden werde, und sich die vom
angestammten Arbeitgeber angebotene angepasste Tätigkeit nicht habe vorstellen
können (s. Protokolleinträge 3. Juli 2014, 9. Juli 2014 ff.,
Informationsaustausch mit dem Operateur Prof. Dr. med. E.___ März 2015). Zur
Klärung sei ein onkologisch / gastroenterologisch / psychiatrisches
Gutachten notwendig. Die Fragen seien: 1. Wie beurteilen Sie aus medizinischer
Sicht die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maschinenbediener?
Seit wann? 2. Wie beurteilen Sie aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit? Seit wann? 3. Sind weitere medizinische Abklärungen
angezeigt? 4. Wenn ja, mit welcher Fragestellung sollen diese zur Durchführung
gelangen? Zur Klärung sei ein polydisziplinäres
gastroenterologisch-onkologisch-psychiatrisches Gutachten notwendig. Es werde
um Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit gebeten.
6.14
Im polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle H.___, [...], vom 14. Juni 2016 (IV-Nr. 73) wiesen
Dr. med. I.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___, FMH
Gastroenterologie, Prof. Dr. med. K.___, FMH Onkologie, und Dr. med. L.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit aus (S. 17 f.):
−
Wenig differenziertes
Adenokarzinom des Magens, initial uT3 uN3 M0 G3, postoperativ ypT2 pN0 (lCD-10
C16.9)
−
12.
August 2013
Gastroskopie: Ulcus im Magenkorpus mit histologischem Nachweis eines Karzinoms
−
2.
September - 4.
November 2013 drei Zyklen einer neoadjuvanten Chemotherapie mit Epirubicin,
Cisplatin und Xeloda
−
25.
November 2013
subtotale Gastrektomie und Roux-Y-Rekonstruktion
−
postoperatives Stadium
ypT2, ypN0 (0/34), M0, G3, L0, V0, Pn0 R0
−
Dezember 2013 - Februar
2014.
drei Zyklen einer adjuvanten Chemotherapie mit Epirubicin, Cisplatin und
Xeloda
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
1.
Leichte depressive Episode (lCD-10
F32.0)
2.
Metabolisches Syndrom
−
Adipositas mit BMI von 32
kg/m2 (ICD-10 E66.0)
−
Arterielle Hypertonie
(lCD-10 I10)
−
Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)
3.
Status nach Abszessabdeckelung bei
abszedierendem Sakraldermoid 2006 (lCD-10 L02.9)
4.
Status nach erst- bis zweitgradiger
Verbrennung am rechten Unterschenkel und erstgradiger Verbrennung am linken
Unterschenkel (lCD-10 T24.20)
Insgesamt kämen die Gutachter aus
polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass beim Exploranden für körperlich schwer
belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Für
körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten bestehe aktuell eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Arbeitsfähigkeit könnte durch körperliches
Training, Gewichtsverlust und den Faktor Zeit nach den Chemotherapien noch
gesteigert werden. Ab Anfang August 2013 bis mindestens Ende Mai 2014 habe eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach sei ein schrittweiser Wiederaufbau
des Arbeitspensums möglich gewesen bis auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit von
50.
%. Arbiträr sei von Juni bis Dezember 2014 eine Arbeitsfähigkeit von
25.
% anzunehmen, ab Januar 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Spätestens ab Januar 2017 sollte die Arbeitsfähigkeit 80 % betragen. Die
Selbsteinschätzung des Exploranden, wonach keine zumutbare Arbeitsfähigkeit
mehr bestehe, könne auch aus somatischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Es
bestehe im Moment sicher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche durch
körperliches Training und Gewichtsreduktion noch weiter verbessert werden könne.
Es werde zu einer Gewichtsreduktion und
zu einem gezielten körperlichen Trainingsprogramm geraten. Es sollten
regelmässige Nachsorgeuntersuchungen bezüglich des Karzinoms sowie regelmässige
Vitamin B12-Substitutionen erfolgen. Aus gastroenterologischer Sicht werde zu
einer Ernährungsberatung geraten. Aus psychiatrischer Sicht seien die
therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Es könnte jederzeit eine
antidepressive Medikation verordnet werden, falls dies notwendig sein sollte.
Prinzipiell könnte die regelmässige Einnahme eines sedierenden und
schmerzmodulierenden Antidepressivums auf die Nacht hilfreich sein, auch
bereits in niedriger Dosierung. Aus allgemeininternistischer Sicht werde
ebenfalls zu einer Gewichtsreduktion geraten.
Berufliche Massnahmen könnten aufgrund
der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Exploranden nicht
empfohlen werden, da sie kaum erfolgsversprechend umgesetzt werden könnten
(S. 19).
6.15
Dr. med. B.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016 (IV-Nr. 81) fest, das
eingegangene Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ sei nachvollziehbar und
schlüssig. Allgemeininternistisch: unauffällig weiche Bauchdecke, normale Darmgeräusche.
Sonst normale Befunde, keine Arbeitsunfähigkeit begründbar. Psychiatrisch:
leichte Depression lCD-10 F32.0, Ängste vor Tumorrezidiv, ohne adäquate
Therapie, berufliche Massnahmen seien wegen der ausgeprägten
Krankheitsüberzeugung nicht sinnvoll, wären aber zumutbar. Das private Aktivitätsniveau
sei erhalten: Mithilfe im Haushalt, stundenlange Busfahrten seien möglich. Die
attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen sei
versicherungsmedizinisch nicht haltbar. Onkologisch: es könne eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten angenommen werden,
durch Gewichtsabnahme und körperliche Rekonditionierung wäre eine Besserung der
Arbeitsfähigkeit auf 80 % möglich. Prognostisch bestehe aktuell nach zweijähriger
vollständiger Remission ein Rezidivrisiko von 20 %. Der vom Onkologen
geschilderte Handtremor rechts werde weder vom allgemeininternistischen
Gutachter, noch von den Behandlern erwähnt und sei somit nicht durchgehend vorhanden
gewesen, weswegen keine weiteren Abklärungen notwendig seien. Gastroenterologische
Untersuchung im Rahmen des Gutachtens: die Bauchdecke sei in dieser Situation indolent
gewesen (entgegen den allgemeininternistischen und onkologischen Untersuchungen,
wo eine Druckdolenz beschrieben worden sei). Körperlich belastende Tätigkeiten
könnten nicht zugemutet werden, für leichte Tätigkeiten sei ein ganztägiger
Einsatz möglich mit Leistungseinbusse durch erhöhten Pausenbedarf. Arbeitsunfähigkeitsverlauf:
100%ige Arbeitsunfähigkeit August 2013 - Mai 2014, danach schrittweiser
Wiederaufbau mit 25 % Arbeitsfähigkeit von Juli bis Dezember 2014, ab
Januar 2015 50 % Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit.
Vor der Beantwortung der Fragen
betreffend die Arbeitsfähigkeit müsse den Gutachtern eine Rückfrage vorgelegt
werden. Betreffend die ab spätestens Januar 2017 zumutbare Arbeitsfähigkeit von
80.
% nach Gewichtsabnahme und Rekonditionierung sei folgende Rückfrage
notwendig: «Wir bitten Sie ergänzend zum Gutachten um folgende zusätzliche
Angaben: Ist die Interpretation korrekt, dass die zumutbare Arbeitsfähigkeit
nach Gewichtsabnahme und Rekonditionierung 80 % betragen würde? Ausserdem
Frage betreffend Zeit nach Chemotherapie: Wieviel Zeit nach Abschluss der Chemotherapie
ist anzunehmen? Der im onkologischen Gutachten beobachtete Handtremor rechts
wurde allgemeininternistisch nicht gesehen und ist auch sonst seitens [der] Behandler
nirgends dokumentiert. Beim Beschwerdeführer war während der Untersuchung die
Bauchdecke druckdolent, ausser in der gastroenterologischen Untersuchung am 10. Mai
2016.
Wir bitten dazu um einen ergänzenden Kommentar. Vielen Dank.».
6.16
Dr. med. I.___ und Dr. med. W.___,
Begutachtungsstelle H.___, hielten in ihrem Schreiben vom 7. September
2016.
(IV-Nr. 83) fest, das Gewicht bzw. die Gewichtsabnahme sei nicht in
die Arbeitsfähigkeit einbezogen worden, wie dem Gutachten zu entnehmen sei,
insbesondere im allgemeininternistischen Teil dargelegt. Der Verlauf der
Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf den zunehmenden Abstand von den onkologischen
Therapien. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten sei also
dieser Problematik, dem Verlauf nach Chemotherapie, zuzuordnen. Der Handtremor sei
nicht als konsistent in den verschiedenen Untersuchungen zugeordnet worden und
sei dementsprechend ohne wesentliche Beeinflussung der Situation. Die Bauchdeckenuntersuchungen
seien bei den drei Untersuchungen mit einerseits diffuser Schmerzangabe, dann
Schmerzangabe nur bei tiefer Palpation und gar keiner Schmerzangabe,
inkonsistent gewesen. Dementsprechend bestehe hier keine reproduzierbare
Situation, die speziell anzumerken wäre. Zusammenfassend ergebe sich aus der
Beantwortung dieser gestellten Frage kein Anlass, an der bestehenden
Begutachtung etwas zu ändern, so dass weiterhin voll darauf abzustützen sei.
6.17
Dr. med. B.___, RAD, verwies in
ihrer ergänzenden Stellungnahme zur Antwort der Begutachtungsstelle H.___ vom
20.
September 2016 (IV-Nr. 85) auf den Protokolleintrag vom 20. September
2016: Die Prognose der Arbeitsunfähigkeit der Zukunft bleibe arbiträr. Aufgrund
des Verlaufs sei diese eher ungünstig. Zusammenfassend könne festgestellt
werden, dass gemäss Punkt 6.3 des Gutachtens der Arbeitsunfähigkeitsverlauf bis
aktuell übernommen werden könne. Bei der angestammten Tätigkeit als
Maschinenbediener handle es sich um eine mittelschwere Tätigkeit, welche ab
Januar 2015 wieder 50 % zumutbar gewesen wäre. In Bezug auf die Frage nach
der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit hielt die RAD-Ärztin fest, der Verlauf
der Arbeitsunfähigkeit könne gemäss Punkt 6.3 des Gutachtens bis aktuell
übernommen werden.
6.18
Prof. Dr. med. X.___, Chefarzt,
Spital Y.___, Psychosomatik, hielt in seinem Bericht vom 30. Januar 2017
(Beschwerdebeilage Nr. 4) fest, er habe den Beschwerdeführer am
24.
Januar 2017 ohne Dolmetscher exploriert. Der Beschwerdeführer leide an
einer Cancer-related Fatigue. Er erfülle die dafür notwendigen Kriterien.
Er leide zusätzlich an einer leichten
bis mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.0 oder F32.1). Eine Komorbidität
von Cancer-related Fatigue und depressiver Verstimmung sei häufig und mache
durch die Überlappung bestimmter Symptome wie Antriebsminderung und Konzentrationsschwierigkeiten
die Einschätzung des exakten Schweregrads der depressiven Störung schwierig.
Der Beschwerdeführer leide an einer ausgeprägten Rezidivangst, was häufig unter
eine hypochondrische Störung (ICD-10 F45.0) subsumiert werde. Dies werde nicht
für gerechtfertigt gehalten, weil Patienten mit einer Hypochondrie
gesundheitliche Befürchtungen hätten, die objektiv nicht gerechtfertigt seien,
während der Beschwerdeführer – laut Aussage von Prof. Dr. med. K.___ von der Begutachtungsstelle
H.___ – ein circa 20%iges objektivierbares Rezidivrisiko habe. Für die
Beurteilung sei das Bundesgerichtsurteil vom 19. Juni 2013 [BGE 139 V 346]
zur Cancer-related Fatigue von Bedeutung. Danach sei die tumorassoziierte
Fatigue klar zu trennen vom Chronic fatigue-Syndrom (lCD-10 G93.3). Cancer-related
Fatigue sei nach dem Bundesgerichtsurteil ein eigenständiges Krankheitsbild,
welches als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und der Therapien auftrete,
und damit liege der Cancer-related Fatigue zumindest mittelbar eine organische
Ursache zugrunde. Aus dem Originaltext der Urteilsbegründung: «Als Begleitsymptom
onkologischer Erkrankungen in der Therapie liegt der Cancer-related Fatigue
zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich mit der Vorinstanz
nicht rechtfertigt, sozialversicherungs-rechtlich auf die tumorassoziierte
Fatigue, die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörung
entwickelnden Grundsätze (BGE 130 V352) analog anzuwenden.» [BGE 139 V 346
E. 3.4 S. 348].
Zum Gutachten der Begutachtungsstelle H.___
vom 10. Juni 2016 wurde folgendes festgehalten: Das Gutachten sei sehr sorgfältig
abgefasst, fast alle begutachtenden Ärzte explorierten die Müdigkeit des
Patienten, seine Kraftlosigkeit und Erschöpfung sowie seine Schlafstörungen und
Konzentrationsschwierigkeiten. Unter Punkt 6.2 werde im Gutachten wie folgt
festgehalten: «Die vom Exploranden beklagte Müdigkeit und die eingeschränkte
körperliche Leistungsfähigkeit können auch bedingt sein durch die intensive
Chemotherapie, die der Explorand sowohl prä- als auch postoperativ erhalten
hat. Es besteht sicherlich auch ein erheblicher Trainingsmangel.». Zusätzlich
werde im Bericht festgehalten, dass ein aggravatorisches Verhalten im
Untersuchungsgespräch nicht bestanden habe. Was fehle, sei eine
Differentialdiagnose, die die Cancer-related Fatigue als mögliche Ursache der
Beschwerden des Patienten beinhalte. Cancer-related Fatigue erscheine auch
nicht in der Diagnoseliste mit und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Der Beschwerdeführer sei für leichte bis
mittelschwere körperliche Tätigkeiten 30 % arbeitsfähig. Diese Beurteilung
ergebe sich aus der Zusammenschau der Exploration des Patienten, der lang
anhaltenden Dauer der Cancer-related Fatigue, der vorliegenden Berichte, der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin (20 %)
und der Begutachtungsstelle H.___ (50 %). Zur Verbesserung der
Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Patienten: 1. Dosierte
körperliche Belastung. Bei der Exploration sei der Eindruck gewonnen entstanden,
dass der Patient ein Konzept habe, wonach körperliche Betätigung mit einer
körperlichen Gefährdung eingehergehen könnte, weshalb er versuche, sich
körperlich zu schonen. Er habe auch das Konzept immer wieder Nahrung zu sich
nehmen zu müssen, da es sonst seinem Körper schlecht gehe. Prof. Dr. med. X.___
habe dem Beschwerdeführer geraten, mit einem entsprechenden Physiotherapeuten
Kontakt aufzunehmen, die für solche Patienten geschult seien, oder in ein
medizinisches Trainingsprogramm dosiert einzusteigen. 2. Psychoedukation
und Verhaltenstherapie. Diese Interventionen zielten darauf ab, dem Patienten zu
helfen, mit der Fatigue-Problematik besser umgehen zu können, seine kognitiven
Bewertungen der erlebten Müdigkeit und die damit verbundenen Verarbeitungsstrategien
zu verändern und so die Belastung durch die Fatigue zu reduzieren oder zu
erleichtern. Der Patient sei in psychiatrischer Betreuung. Inwieweit diese
solche Interventionen beinhalten, könne nicht beurteilt werden. 3. Stimulantien.
Im Einzelfall möge es durchaus eine Wirkung geben. In randomisierten Studien hätten
Amphetamine keinen wirklich überzeugenden Effekt. Diese Massnahmen seien beim
Patienten nicht indiziert. 4. Komplementärmedizinische Massnahmen: Es seien
Berichte erschienen, dass Akupunktur und Achtsamkeitstraining die
Cancer-related Fatigue reduzieren könnten.
Da der zeitliche Verlauf der
Cancer-related Fatigue im Einzelfall schwer vorhersehbar sei, sollte eine
Reevaluation in 2 - 3 Jahren stattfinden.
7.
Da die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 17. März 2017 auf das Gutachten der
Begutachtungsstelle der H.___ vom 14. Juni 2016 (vgl. E. II. 6.14 hiervor)
abstellte, ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses beweiswertig ist:
7.1
Das polydisziplinäre Gutachten
von Dr. med. I.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___,
FMH Gastroenterologie, Prof. Dr. med. K.___, FMH Onkologie, und Dr. med. L.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wird den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor) vollumfänglich gerecht: So beruht
dieses auf den vollständigen Vorakten (IV-Nr. 73 S. 4 ff.), indem die
vorhandenen Akten in chronologischer Reihenfolge aufgelistet werden. Anschliessend
erfolgt ein Auszug aus den wichtigsten medizinischen Vordokumenten. Es kann
daher bei den Experten von der Kenntnis der Anamnese ausgegangen werden. Im
Weiteren führten die Gutachter je eine umfassende Exploration des
Beschwerdeführers in ihrem jeweiligen Teilgutachten durch (IV-Nr. 73 S. 7
f., 9 f., 14 f.,16), womit auch die subjektiv beklagten Beschwerden des
Beschwerdeführers in die gutachterliche Beurteilung miteingeflossen sind. Das
Gutachten basiert zudem auf umfassenden und allseitigen Untersuchungen. So
wurde am 12. April 2016 eine Laboruntersuchung durchgeführt und der
allgemeininternistische Status erhoben (IV-Nr. 73 S. 8), ferner wurden
der Psychostatus nach AMDP (IV-Nr. 73 S. 11), sowie der onkologische und
gastroenterologische Status erhoben (IV-Nr. 73 S. 15 f.). Die ausführliche
Beurteilung im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens orientierte sich zudem
inhaltlich an den durch das Bundesgericht entwickelten Indikatoren für die
Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder (BGE 141 V 281 E. 4
S. 296 ff.; IV-Nr. 73 S. 11 ff.). Da der psychiatrische
Gutachter eine «leichte depressive Episode nach ICD-10 F32.0» diagnostizierte, hält
das Gutachten damit auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung des
Bundesgerichts (Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017) stand. Demnach
ist es sach- und systemgerecht, depressive Leiden ebenfalls einem
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen
(E. 4.5.2). Ferner leuchten auch die medizinischen Zusammenhänge und die
Beurteilung der medizinischen Situation ein: So ist die allgemeininternistische
Einschätzung von Dr. med. I.___, wonach keine allgemeininternistische
Diagnose gestellt werden könne und aus allgemeininternistischer Sicht eine
volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, aufgrund des erhobenen Status und
der durchgeführten Laboruntersuchung nachvollziehbar. Denn dabei präsentierten
sich sowohl ein unauffälliger Allgemeinzustand, unauffällige
Untersuchungsbefunde und mit Ausnahme eines leicht erniedrigten MCV-Wertes
ebenfalls unauffällige Laborbefunde (IV-Nr. 73 S. 8). Aufgrund des
festgestellten BMI von 32 kg/m2 überzeugt auch, dass der
allgemeininternistische Experte eine Gewichtsreduktion empfahl. Im Rahmen des
psychiatrischen Teilgutachtens hielt Dr. med. L.___ u.a. fest, die Stimmung des
Beschwerdeführers bei der Exploration sei leicht depressiv gewesen mit leicht
verminderter Freudeempfindungsfähigkeit (IV-Nr. 73 S. 11). Diese
Beurteilungen erscheinen plausibel, da der Beschwerdeführer zu seinen
Zukunftsvorstellungen u.a. angegeben habe, er sei müde, leide unter Übelkeit,
die Konzentration sei schlecht, auch in den Augen habe er eine Müdigkeit, es
sei nicht besser geworden mit seiner Gesundheit, er habe sonst vor seiner
Erkrankung immer gearbeitet und sei stets zuverlässig und pünktlich gewesen, er
habe grosse Angst vor dem Spital, wenn er jeweils zu Kontrolle müsse, dass es
wieder zu einem Tumor komme und sei auch traurig (IV-Nr. 73 S. 11
oben). Aufgrund der in den Vorakten dokumentierten somatischen gesundheitlichen
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (Adenokarzinom des Magens mit anschliessenden
Chemotherapien) und der durch ihn beklagten Müdigkeit vermag die Einschätzung
des psychiatrischen Gutachters einzuleuchten, wonach es oft nach einer schweren
chronischen somatischen Erkrankung zu einer Leistungsinsuffizienz mit erhöhter
physischer und psychischer Ermüdbarkeit sowie somatischen Symptomen komme,
wobei es sich diagnostisch um eine Neurasthenie handle. Der psychiatrische
Experte legte anschliessend dar, dass eine depressive Episode abgegrenzt werden
müsse. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da der Gutachter danach
ausführte, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen
Untersuchung nun depressive Symptome genügend ausgeprägt seien für die Diagnose
einer leichten depressiven Episode, so dass eine leichte depressive Episode
(ICD-10 F32.0) diagnostiziert werden könne. Für diese Diagnosestellung sprechen
im Übrigen auch die Ausführungen von Dr. med. L.___ bei der Diskussion der Indikatoren
gemäss BGE 141 V 281 (IV-Nr. 73 S. 11 ff.). So wurde bspw. in Bezug
auf das Kriterium «Gesundheitsschaden» festgehalten (IV-Nr. 73 S. 11
unten), im heutigen psychiatrischen Untersuchungsgespräch hätten sich an
objektiven psychopathologischen Befunden eine etwas verminderte
Freudeempfindungsfähigkeit mit leichter depressiver Verstimmtheit, Ängste vor
einem Tumorrezidiv und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der
gesundheitlichen und beruflichen Situation gezeigt. Die vom Beschwerdeführer
beklagte erhebliche Müdigkeit und eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit
(IV-Nr. 73 S. 15 unten) führte der onkologische Gutachter Prof.
Dr. med. K.___ zum Teil auf die intensive Chemotherapie, die sowohl prä-
als auch postoperativ stattgefunden habe, als auch auf ein erhebliches
Trainingsdefizit zurück, da körperliche Aktivitäten grösstenteils vermieden
würden (IV-Nr. 73 S. 15). Diese Beurteilungen sind sowohl mit Blick
auf die vorangehende medizinische Aktenlage mit dokumentiertem Adenokarzinom
des Magens sowie der am 12. August 2013 durchgeführten Gastroskopie und
der beiden nachfolgenden Chemotherapien und die durch den Beschwerdeführer bei
der allgemeininternistischen Exploration zum Tagesablauf geschilderten Angaben
plausibel (IV-Nr. 73 S. 10). Demnach helfe er beim Geschirrabwaschen,
Staubsaugen könne er nicht lange, lediglich ein Zimmer, dann brauche er eine
Pause. Er könne den Wäschekorb nicht zur Waschmaschine im Keller tragen, könne
auch keine schweren Sachen tragen, so habe er auch keine Kraft, selbst Einkäufe
zu erledigen. Weiter leuchtet ein, dass der Gastroenterologe Dr. med. J.___
gestützt auf seinen erhobenen gastroenterologischen Status (weiches und
indolentes Abdomen, grosse, reizlose, quere und obere Laparatomienarbe und
zentrale kleine Narbenhernie, keine Organomegalien, keine Resistenzen und
normale Darmgeräusche) ausführte, die Ursache der chronischen Müdigkeit, die
nach dem Essen verstärkt sei, so dass sich der Beschwerdeführer hinlegen müsse,
lasse sich aus gastroenterologischer Sicht nicht direkt erklären.
Damit kann dem Gutachten der
Begutachtungsstelle H.___ vom 14. Juni 2016 grundsätzlich Beweiswert
zugesprochen werden.
7.2
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die vorliegenden medizinischen Berichte den grundsätzlichen beweiswertigen gutachterlichen
Ausführungen und Diagnosestellungen im Gutachten der Begutachtungsstelle H.___
vom 14. Juni 2016 (vgl. E. II. 6.14 hiervor) allenfalls
entgegenstehen.
7.2.1
In Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 12. April 2016 (IV-Nr. 73
S. 9 ff.) ist auf die Einschätzungen der den Beschwerdeführer seit 23. Januar
2015.
behandelnden Psychiaterin Dr. med. V.___ im Bericht vom 25. September
2015.
(vgl. E. II. 6.11 hiervor) einzugehen. Der Gutachter Dr. med. L.___ hielt
diesbezüglich fest (IV-Nr. 73 S. 14), Dr. med. V.___ habe auch eine
depressive Episode, die sie aber als mittelgradig angegeben habe,
diagnostiziert und auch eine generalisierte Angststörung aufgeführt. Bei der
Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne aber nicht zusätzlich
eine generalisierte Angststörung diagnostiziert werden, wie die ICD-10
festhalte. Auch sei die Depression hier leicht ausgeprägt, unter
Berücksichtigung der diagnostischen Kriterien nach ICD-10. Auch aufgrund der
Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer noch möglich seien, könne eine
Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert werden. Diese Darlegungen sind schlüssig.
So entspricht es einer Erfahrungstatsache, das sich der Schweregrad einer
depressiven Episode im Laufe der Zeit verändern kann. Obschon es grundsätzlich offen
bleiben kann, ob die im Zeitpunkt des Berichts der behandelnden Psychiaterin
vom 25. September 2015 festgestellten Symptome des Beschwerdeführers die
Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode rechtfertigten, ist diese Diagnosestellung
mit gewissen Zweifeln behaftet. So hat sich Dr. med. V.___ mit dem Schweregrad
der depressiven Episode auch nicht vertieft auseinandergesetzt, weshalb dieser
nicht nachvollziehbar ist. Es kann zudem auf die Erfahrungstatsache hingewiesen
werden, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2012 vom 28. Januar 2013
E. 3.2). Im Zeitpunkt des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Juni
2016.
ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich lediglich noch um eine
leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) handelt. So habe sich der
Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Exploration als sehr freundlich und
kooperativ gezeigt, habe keine Auffälligkeiten in der Psychomotorik gezeigt,
sei während des Gesprächs konzentriert gewesen und habe mit fester Stimme
gesprochen. Zudem habe er eine normal ausgeprägte Mimik und Gestik gehabt und
die affektive Modulation sei vielleicht etwas eingeschränkt gewesen. Unter dem
Titel «Zusammenfassung» führte Dr. med. L.___ sodann weiter aus, der
Beschwerdeführer habe auch Ängste vor einem Tumorrezidiv, eine spezifische
Angststörung könne indes sonst nicht diagnostiziert werden (IV-Nr. 73
S. 14 oben). Ähnliche Feststellungen machte denn auch bereits Dr. med.
V.___ im Arztbericht vom 25. September 2015, indem sie den
Beschwerdeführer im Kontakt als freundlich zugewandt beschrieb, mit klarem
Bewusstsein und allseitiger Orientierung. Die Konzentrationsfähigkeit sei
beeinträchtigt, Gespräche verfolge er jedoch aufmerksam. Das formale Denken sei
kohärent und nachvollziehbar, es fänden sich keine Anhaltspunkte für ein
psychotisches Geschehen. Im Affekt wirke er niedergeschlagen und deprimiert,
mit Ängsten rund um seine Krankheit. Es gebe eine Störung seiner Vitalgefühle,
er habe das Vertrauen in seinen eigenen Körper verloren und Angst, sich falsch
oder zu viel zu bewegen, was zu Schmerzen führen könnte, Insuffizienzgefühle.
Der Antrieb sei stark vermindert, er sei motorisch gehemmt, bewege sich ganz
vorsichtig, habe das Interesse an normalerweise angenehmen Aktivitäten
verloren. Es bestünden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdungen
(IV-Nr. 59 S. 3 oben).
Da die behandelnde Psychiaterin in ihrem
Arztbericht vom 25. September 2015 mit der Diagnose einer generalisierten
Angststörung nach ICD-10 F41.1 nicht substanziiert auseinandersetzte, kann diese
nicht nachvollzogen werden. Es kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass sich
die vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. V.___ beklagten Ängste (Angstgefühle
und panikartige Angstanfälle, IV-Nr. 59 S. 2) auch im psychiatrischen
Teilgutachten der Begutachtungsstelle der H.___ finden. So hielt Dr. med. L.___
zum Psychostatus nach AMDP u.a. fest, der Beschwerdeführer habe auch Ängste vor
einem Tumorrezidiv angegeben (IV-Nr. 73 S. 11). Damit erweisen sich
die durch die beiden Psychiater diesbezüglich erhobenen Befunde als weitgehend
identisch. Die Ängste des Beschwerdeführers beziehen sich im Wesentlichen auf
seinen somatischen Gesundheitszustand, da er befürchtet, dass erneut ein
Krebsleiden entstehen könnte. Da sich der psychiatrische Gutachter Dr. med.
L.___ somit mit der Diagnose einer Angststörung befasst und diese in der Folge
nicht ausgewiesen hat, ist davon auszugehen, dass die Diagnose einer
«generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1)» zumindest im Zeitpunkt des
Gutachtens der Begutachtungsstelle der H.___ nicht (mehr) bestanden hat.
Folglich vermag der Arztbericht von Dr.
med. V.___ vom 25. September 2015 den Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens von Dr. med. L.___ nicht zu schmälern.
7.2.2
Bezüglich des
allgemeininternistischen Teilgutachtens von Dr. med. I.___ ist auf die Berichte
des Hausarztes Dr. med. S.___ vom 11. Oktober 2014 und vom
14.
Oktober 2015 einzugehen (vgl. E. II. 6.5 und 6.12 hiervor). Die
Ausführungen von Dr. med. I.___, wonach sich der Arzt für Allgemeine Medizin,
Dr. med. S.___, im Bericht vom 11. Oktober 2014 auf die onkologische
Diagnose bezogen habe und daher auf das entsprechende Teilgutachten verwiesen
werde (IV-Nr. 73 S. 9), sind nachvollziehbar. So wies Dr. med. S.___
als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das «wenig
differenzierte Adenokarzinom des Magens» und somit eine Diagnose aus dem
medizinischen Fachgebiet der Onkologie aus. Gleiches gilt auch in Bezug auf
seinen Arztbericht vom 14. Oktober 2015 (vgl. E. II. 6.12 hiervor), wobei er
hier zusätzlich festhielt, es bestünden aktuell weder klinische noch laborchemische
Hinweise auf ein Rezidiv. Die weiteren durch Dr. med. S.___ festgehaltenen
Diagnosen der Verbrennungen am rechten und linken Unterschenkel sowie der
Dyslipidämie und der arteriellen Hypertonie, denen er keine Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit beimass, stimmen mit den gutachterlichen Einschätzungen
von Dr. med. I.___ überein. So stellte er diese Diagnosen ebenfalls und ging
nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 73
S. 9).
Folglich kann durch die Berichte von Dr.
med. S.___ nicht von einer Minderung des Beweiswertes des allgemeininternistischen
Teilgutachtens von Dr. med. I.___ ausgegangen werden.
7.2.3
In Bezug auf das onkologische
Teilgutachten von Prof. Dr. med. K.___ ist auf den Bericht des Spitals F.___
vom 8. September 2015 einzugehen (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Prof.
Dr. med. K.___ hielt diesbezüglich fest (IV-Nr. 73 S. 16), die
Aussage der Onkologie des Spitals F.___, der Explorand berichte über einen
guten Allgemeinzustand und eine erhaltene Leistungsfähigkeit, widerspreche den
Aussagen und Berichten des Exploranden bei der jetzigen Besprechung. Eine
Einschätzung der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit der behandelnden
Onkologen liege nach dem Abschluss der Magenkarzinombehandlung nicht vor. Diese
Ausführungen überzeugen, da der Beschwerdeführer anlässlich der onkologischen gutachterlichen
Exploration angegeben habe (IV-Nr. 73 S. 15 oben), seine körperlichen
Aktivitäten seien sehr eingeschränkt, er treibe keinen Sport, könne nicht
Velofahren, da er dabei Angst bekomme. Er sei in grosser Sorge, dass die
Erkrankung rückfällig werde. Es kann daher im Zeitpunkt der Begutachtung durch
Prof. Dr. med. K.___ nicht (mehr) unbesehen von einer erhaltenen
Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Ausserdem äusserten sich die
behandelnden Onkologen nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Eine Einschränkung des beweiswertigen
onkologischen Teilgutachtens liegt somit nicht vor.
7.2.4
Im gastroenterologischen
Teilgutachten hielt Dr. med. J.___ fest, es lägen keine früheren
gastroenterologischen Einschätzungen vor (IV-Nr. 73 S. 17). Diesen
Ausführungen kann gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten gefolgt
werden.
Demnach wird der Beweiswert des
gastroenterologischen Teilgutachtens der Begutachtungsstelle H.___ nicht verringert.
7.2.5
Das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle H.___ vom 14. Juni 2016 wird durch die zeitlich vorangehenden
medizinischen Berichte nicht geschmälert.
7.3
Es ist zu prüfen, ob der nach Vorliegen
des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle H.___ verfasste
medizinische Bericht des Psychosomatikers Prof. Dr. med. X.___ vom 30. Januar
2017.
(vgl. E. II. 6.18 hiervor) allenfalls dessen Beweiswert in Zweifel zu
ziehen vermag. Im Bericht vom 30. Januar 2017 wurde die neue Diagnose
einer «Cancer-related Fatigue» sowie die bereits in den medizinischen Vorakten dokumentierte
«leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.0 oder F32.1)»
ausgewiesen. Es kann zunächst festgehalten werden, dass sich der medizinische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. die festgestellten Befunde im
Bericht von Prof. Dr. med. X.___ als nicht wesentlich anders präsentieren als
im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle H.___. So führte der
Psychosomatiker Prof. Dr. med. X.___ auch aus, das Gutachten sei sehr
sorgfältig abfasst worden. Es hätten fast alle begutachtenden Ärzte eine
Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Erschöpfung, Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten
festgestellt. Ausserdem sei ein aggravatorisches Verhalten im
Untersuchungsgespräch verneint worden. Aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers gegenüber Prof. Dr. med. X.___ finden sich in dessen Bericht
ähnliche Ausführungen: So habe der Beschwerdeführer angegeben, v.a. unter Lust-
und Kraftlosigkeit sowie einer Müdigkeit zu leiden, die ihn stark einschränke. Er
sei oft mit der Frage beschäftigt, ob der Tumor wieder komme und seine Gedanken
kreisten auch um die Frage, warum er eigentlich krank geworden sei. Betreffend
den Tagesablauf habe er weiter angegeben, unter Konzentrationsschwierigkeiten
zu leiden und fallweise schlecht zu schlafen (Beschwerdebeilage Nr. 4
S. 2). Aufgrund dieser Ausführungen präsentiert sich die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers im Bericht vom 30. Januar 2017 im
Vergleich zum Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ als nicht wesentlich verändert.
Weiter hielt der onkologische Gutachter Prof. Dr. med. K.___ bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers u.a. fest, dass die im
Vordergrund des Beschwerdebilds stehende Müdigkeit und eingeschränkte
körperliche Leistungsfähigkeit zum Teil noch durch die intensive Chemotherapie
bedingt sein könnten. Somit wurde ein allfälliger Zusammenhang mit der
Chemotherapie und damit implizit mit der Krebserkrankung des Beschwerdeführers in
Betracht gezogen. Im Gegensatz zu Prof. Dr. med. X.___ wies der
onkologische Gutachter indes die Diagnose einer «Cancer-related Fatigue» nicht
aus. Bei der krebsbedingten Fatigue handelt es sich um ein multidimensionales
Syndrom, unter dem die Mehrheit der Krebspatientinnen und -patienten während
der Therapie leidet. Die CrF kann viele Jahre nach Therapieabschluss andauern
und wird durch physische, psychologische und auch soziale Faktoren beeinflusst.
Alle Erklärungsmodelle zur Ursache und Entstehung von Müdigkeits- und
Erschöpfungssyndromen gehen von komplexen und multikausalen Vorgängen aus. Bei
der CrF können diese durch den Tumor bedingt oder Folge der Therapie, aber auch
Ausdruck einer genetischen Disposition, begleitender somatischer oder
psychischer Erkrankungen, wie auch verhaltens- oder umweltbedingter Faktoren
sein (vgl. BGE 139 V 346 E. 3.2). Da sowohl der Onkologe Prof. Dr. med. K.___
als auch der Psychosomatiker Prof. Dr. med. X.___ zwischen der beim
Beschwerdeführer bestehenden Müdigkeit und Kraftlosigkeit und dem
durchgemachten Krebsleiden inkl. Chemotherapie einen Zusammenhang sehen bzw. in
Betracht ziehen, ist davon auszugehen, dass es sich bei der neu festgestellten
Diagnose einer Cancer-related Fatigue einzig um eine unterschiedliche ärztliche
Beurteilung desselben Sachverhalts handelt. Aufgrund dieser Ausführungen laufen
die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 1. Mai
2017.
(A.S. 20), wonach es der onkologische Teilgutachter unterlassen habe,
ein Cancer-related Fatigue zu diagnostizieren, ins Leere.
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers (A.S. 19) vermag somit der Bericht von Prof. Dr. med. X.___
vom 30. Januar 2017 die beweiswertigen Ausführungen und Diagnosestellungen
im Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 14. Juni 2016 nicht in
Frage zu stellen.
7.4
Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des Gutachtens
der Begutachtungsstelle H.___ vom 14. Juni 2016 nicht zu schmälern
vermögen.
7.5
Nachfolgend ist auf die weiteren
gegen den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle H.___ gerichteten Vorbringen
des Beschwerdeführers einzugehen (vgl. A.S. 17 ff.):
7.5.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, der psychiatrische Gutachter der Begutachtungsstelle H.___ habe eine
Diskussion über eine gesundheitliche Ursache für das Scheitern der Ziele im
Belastbarkeitstraining unterlassen (A.S. 17). Diesbezüglich kann
festgehalten werden, dass im Rahmen der aufgelisteten Vorakten des Gutachtens (IV-Nr. 73
S. 4) auch der Schlussbericht des Belastbarkeitstrainings bei der G.___
aufgeführt wird und daher beim psychiatrischen Experten von der Kenntnis der
entsprechenden Ergebnisse des Belastbarkeitstrainings auszugehen ist. Dr. med. L.___
hielt denn auch explizit fest (IV-Nr. 73 S. 12), dass das
Belastbarkeitstraining bei der G.___ nicht erfolgreich gewesen sei, hänge mit
motivationalen Faktoren zusammen. So habe der Beschwerdeführer dort gemäss den
Akten nicht einmal das anfängliche Ziel von 50 % Arbeitsfähigkeit
erreichen können. Folglich hat sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. L.___
mit dem Belastbarkeitsversuch auseinandergesetzt. Inwiefern eine vertieftere
Auseinandersetzung hätte erfolgen sollen, ist nicht ersichtlich und wird durch
den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Damit läuft das Vorbringen des
Beschwerdeführers ins Leere.
7.5.2
Der Beschwerdeführer hält zudem
dafür, die Aussage des psychiatrischen Gutachters der Begutachtungsstelle H.___
überzeuge nicht, wonach die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft
seien und prinzipiell ein Antidepressivum helfen könnte (A.S. 18). Denn es
sei nicht von Grundsätzen, sondern vom konkreten Fall auszugehen. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. So gab der Beschwerdeführer während
der psychiatrischen Exploration an, er erhalte von der behandelnden
Psychiaterin keine Medikamente, da sonst «sein Gewicht nur noch zunehme»
(IV-Nr. 73 S. 9). Dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med.
V.___ vom 25. September 2015 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) sind dazu keine
Angaben zu entnehmen. Es ist unter Einbezug der beim Beschwerdeführer
diagnostizierten depressiven Episode indes nachvollziehbar, dass der Psychiater
Dr. med. L.___ der Ansicht ist, die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht
ausgeschöpft. Dies insbesondere gestützt auf seine anschliessenden Ausführungen,
wonach die regelmässige Einnahme eines sedierenden und schmerzmodulierenden
Antidepressivums auf die Nacht auch bereits in niedriger Dosierung hilfreich
sein könnte. Da der Beschwerdeführer v.a. über Bauchschmerzen und Schlafstörungen
klagte (IV-Nr. 73 S. 11) ist damit der Bezug zum vorliegenden Fall
ebenfalls gegeben.
7.5.3
Der Beschwerdeführer stellt sich ferner
auf den Standpunkt, das psychiatrische Teilgutachten der Begutachtungsstelle H.___
überzeuge nicht, wonach beim Beschwerdeführer bezüglich Familie und einem Kollegen
Ressourcen bestünden (A.S. 18). Der Beschwerdeführer gab im Gespräch mit
dem psychiatrischen Gutachter u.a. an, zu seinen auch in der Schweiz lebenden
vier Geschwistern guten Kontakt zu haben, mit der jüngeren Tochter und der
Ehefrau gemeinsam in einer Wohnung zu leben und selbst Auto zu fahren, wenn
auch nur kurze Strecken. Zudem sei er alle zwei Wochen in psychiatrischer
Behandlung, wobei ihn die Ehefrau oder ein Kollege jeweils hinfahren würden. Kontakte
habe er zur Familie und zu ein paar Kollegen, mit denen er spazieren gehe
(IV-Nr. 3 S. 9 f.). Aufgrund dieser Ausführungen ist davon ausgehen,
dass der Beschwerdeführer sowohl über familiäre als auch kollegiale
Beziehungen, somit über soziale Kontakte, verfügt. Ein ausgesprochener sozialer
Rückzug ist nicht erkennbar. Daher überzeugen die Feststellungen des
psychiatrischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführer durchaus Kontakte habe,
wenn vielleicht zu Kollegen auch nicht mehr so viele. Er habe indes gute
Kontakte mit der Familie, ein Kollege habe ihn mit dem Auto zur Untersuchung
gefahren und er nehme eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahr. Es
kann somit auch der daraus gezogenen gutachterlichen Schlussfolgerung gefolgt
werden, wonach der Beschwerdeführer Ressourcen habe, auf die er zurückgreifen
könne. Aus dem vom Beschwerdeführer diesbezüglich ins Feld geführten Urteil des
Bundesgerichts 9C_899/2014 E. 4.4 kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Dieses erweist sich für den vorliegenden Fall als nicht
einschlägig. So geht es in diesem Urteil um einen in sozialer Hinsicht sehr
zurückgezogen lebenden Versicherten, dessen zwischenmenschliche Kontakte sich im
Wesentlichen auf den alltäglichen Umgang mit der Ehefrau sowie Besuche der
Kinder und Enkel beschränken.
7.5.4
Aus dem Vorbringen, das
psychiatrische Teilgutachten der Begutachtungsstelle der H.___ sei
widersprüchlich, weil zum einen eine leichte depressive Episode mit 100%iger
Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung benannt werde und zum anderen als
Folge der schweren chronischen somatischen Erkrankung häufig eine
Leistungsinsuffizienz mit erhöhter psychischer Ermüdbarkeit und einem
chronischen Verlauf mit deutlicher Krankheitsüberzeugung mit ungünstiger Prognose
bestätigt werde (A.S. 18), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Ein Widerspruch ist darin nämlich nicht zu sehen. So hielt
der psychiatrische Gutachter in schlüssiger Weise fest, dass es sich betreffend
die Leistungsinsuffizienz diagnostisch um eine Neurasthenie handle, die aber
von der depressiven Episode abzugrenzen sei (IV-Nr. 73 S. 14). Da
beim Beschwerdeführer die Symptome genügend ausgeprägt seien für eine leichte
depressive Episode ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. L.___ einzig diese
Diagnose stellte und ihr keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Denn
gemäss dem psychiatrischen Experten könne die Selbsteinschätzung des
Beschwerdeführers, gar nicht mehr arbeiten zu können, mit objektiv erhebbaren
psychiatrischen Befunden nicht gestützt werden (IV-Nr. 73 S. 14).
7.5.5
Dem Argument des
Beschwerdeführers, wonach die durch den onkologischen Teilgutachter der
Begutachtungsstelle H.___ als notwendig erachtete neurologische Untersuchung
unterlassen worden sei und die Beschwerdegegnerin daher Art. 43 ATSG nicht
erfüllt habe (A.S. 21), kann nicht gefolgt werden. Zwar kann das
Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit nachvollzogen werden, als der
Onkologe Prof. Dr. med. K.___ in seinem Teilgutachten ausführte, der Tremor des
rechten Arms / der rechten Hand sollte neurologisch abgeklärt werden
(IV-Nr. 73 S. 16). Aufgrund der Nachfrage bei der Begutachtungsstelle
der H.___, hielten die Gutachter Dres. med. I.___ und W.___ in ihrem Schreiben
vom 7. September 2016 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) fest, der Handtremor sei
nicht als konsistent bei den verschiedenen Untersuchungen zugeordnet worden und
dementsprechend ohne wesentliche Beeinflussung der Situation. Diese
Ausführungen leuchten ein, da der Tremor einzig im onkologischen Teilgutachten
beschrieben wurde. Dies hielt auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ in
ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016 fest (vgl. E. II. 6.15
hiervor), indem sie darauf hinwies, dass der im onkologischen Teilgutachten
gesehene Handtremor allgemeininternistisch nicht habe beobachtet werden können.
7.5.6
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers am Beweiswert des Gutachtens
der Begutachtungsstelle H.___ vom 14. Juni 2016 keine Zweifel
hervorzurufen vermögen.
7.6
Dem polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle H.___ vom 14. Juni 2016 ist somit der volle
Beweiswert zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat somit mit Verfügung vom 17. März
2017.
(A.S. 1 ff.) zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt. Es ist daher
in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den Einschätzungen
in diesem Gutachten auszugehen: Damit besteht beim Beschwerdeführer für
körperlich schwer belastende Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr.
Für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten – zu denen auch die die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der C.___ gehörte (vgl.
E. II. 6.17 hiervor) – bestand von August 2013 bis Ende Mai 2014 eine volle
Arbeitsunfähigkeit. Ab Juni 2014 bis im Dezember 2014 hat die Arbeitsfähigkeit
25.
% und anschliessend ab Januar 2015 50 % betragen. Ab Januar 2017
ist von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
8.
Nachfolgend ist der
Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 3.3. hiervor) und anschliessend zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die berechneten IV-Grade von 75 % ab
12.
August 2014 und 55 % ab 1. Januar 2015 korrekt errechnet hat
(A.S. 2):
8.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab
August 2014 (Beginn Wartejahr: August 2013) – nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des
Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist
in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).
8.1.1
Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit
Hinweisen;9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999
S. 240 f. [I 377/98]).
8.1.2
Gemäss den vorliegenden Akten
(vgl. IV-Nrn. 9, 27, 47) besuchte der Beschwerdeführer während acht
Jahren die Primar- und Oberschule in [...] und absolvierte anschliessend die
dreijährige Ausbildung als Maurer. Danach war er während 15 Monaten im
Militärdienst. Auf seinem Beruf arbeitete der Beschwerdeführer nicht. 1984 kam
er in die Schweiz, wo er zunächst bis 1985 während der Saison jeweils vom März
bis im Dezember auf Baustellen für die Firma Z.___ tätig war. Dann arbeitete er
von 1986 bis 2000 als Produktionsmitarbeiter bei der Firma AA.___ und war ab
dem Jahr 2000 bis zu seiner Erkrankung im August 2013 als Maschinenbediener bei
der Firma C.___ zu 100 % beschäftigt. Es erfolgte dort ab 7. Juli
2014.
ein Arbeitsversuch an einem Schonarbeitsplatz, der nach dem ersten Tag
durch den Beschwerdeführer abgebrochen wurde. Am 22. September 2014 fand
ein neuer Versuch statt. Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen
Gründen per 5. Juni 2015 durch die Arbeitgeberin aufgelöst. Ab dem
20.
April 2015 fand bei der G.___ ein Belastbarkeitstraining statt. Dieses
wurde per 13. Mai 2015 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (IV-Nr. 52).
Seither ist der Beschwerdeführer arbeitslos.
8.1.3
Da dem gelernten Beschwerdeführer
die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Maschinenbediener in der Firma C.___
aus gesundheitlichen Gründen per 5. Juni 2015 gekündigt wurde und er
seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis tätig war, ist mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
er die Arbeit bei der Firma C.___ im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt
hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des
Valideneinkommens zu Recht auf das zuletzt bei der Firma C.___ erzielte
Einkommen im Jahr 2014 von CHF 68'267.00 (13 x CHF 5'252.00,
vgl. IV-Nr. 87 S.3) abgestellt. Somit beträgt das Valideneinkommen
insgesamt CHF 68'267.00.
8.2
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG).
8.2.1
Wie bereits oben ausgeführt (vgl.
E. II. 7.6 hiervor), ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab Juni
2014.
eine Arbeitsfähigkeit von 25 % und ab 1. Januar 2015 in
angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Folglich
ist das Invalideneinkommen für die Zeit ab Juni 2014 und ab Januar 2015 separat
zu berechnen:
Da der Beschwerdeführer bis am 5. Juni
2015.
bei der Firma C.___ beschäftigt war, ist das Invalideneinkommen für die
Zeit ab Juni 2014 auf der Grundlage des bei der Firma C.___ erzielten Entgeltes
zu berechnen. Folglich ist beim Invalideneinkommen ab Juni 2014 vom selben Lohn
wie bereits bei der Berechnung des Valideneinkommens auszugehen (vgl. E. II.
8.1.3
hiervor). Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts
9C_675/2016 vom 18. April 2017 m.w.H.). Somit beträgt der IV-Grad ab Juni
2014.
75 %.
Da es dem Beschwerdeführer möglich ist, ab
1.
Januar 2015 eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 50 %
auszuüben, muss das Invalideneinkommen ab dem 1. Januar 2015 aufgrund der Tabellenlöhne
gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss LSE 2014,
TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von
CHF 5'426.00 auszugehen (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 10 - 33
[Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren], Total Männer, Kompetenzniveau
1.
«einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»). Dieser Betrag
ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,3 im Jahr hochzurechnen (CHF 5'426.00
x 12 [: 40 x 41.4] = CHF 67'228.15) und an den
Nominallohnindex für das Jahr 2015 anzupassen (: 103,5 x 104,2). Damit
ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 67'682.80. Unter Einbezug der
50%igen Arbeitsfähigkeit beträgt das Invalideneinkommen insgesamt CHF 33'841.40.
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das
Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die Ziff. 10 - 33 und damit auf
den Sektor 2 (Produktion) überzeuge nicht (A.S. 16). Denn er habe seine
Arbeitsstelle verloren und müsse sich beruflich neu orientieren. Die
Tätigkeiten in den Ziff. 10 - 33 bestünden grösstenteils aus Gewerbe
und der Herstellung von Waren, wobei das Kompetenzniveau 1 erfahrungsgemäss
überdurchschnittlich oft körperlich belastende, anstrengende Arbeit beinhalte,
wozu der Beschwerdeführer aber wegen seiner Krebserkrankung nicht mehr in der
Lage sei. Es müsse auf den Sektor 3 «Dienstleistungen», Ziff. 45 - 96,
abgestellt werden. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf
das Kompetenzniveau 1 abgestellt. Das Kompetenzniveau 1 umfasst nach der
Definition in der LSE einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher
Art. Es kommt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn einer versicherten
Person nur Hilfsarbeiten zur Verfügung stehen, weil sie keine berufliche
Ausbildung und keine verwertbaren beruflichen Vorkenntnisse hat (Urteil des
Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3). Das
Kompetenzniveau 1 entspricht somit einfachen und repetitiven Arbeiten von
ungelernten Arbeitnehmenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2016 vom
7.
September 2016 E. 4.3.2). Diese Voraussetzungen treffen auf den
Beschwerdeführer zu. Denn obschon er in [...] eine Lehre als Maurer
abgeschlossen hat, arbeitete er in der Folge nie in diesem Beruf. Er übte
sodann in der Schweiz diverse Tätigkeiten auf dem Bau, als Maschinenbediener
bei der Firma AA.___ und als Produktionsmitarbeiter bei der Firma C.___ aus.
Das Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 erweist sich demnach als sachgerecht. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertigt sich das Abstellen auf den
Sektor 3 «Dienstleistungen», Ziff. 45 - 96, nicht, da der
Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten ausserhalb des
Produktionssektors nicht über besondere Kompetenzen verfügt, die ihn vom
Hilfsarbeiter abheben. Es ist davon auszugehen, dass die für den
Beschwerdeführer geeigneten Tätigkeiten wie das Bedienen von Maschinen und
elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst und Fahrdienst im Produktionssektor
stärker vertreten sind als im Dienstleistungssektor. So ergeben sich keine
Anhaltspunkte für Erfahrungen des Beschwerdeführers im Dienstleistungsbereich. Der
Beschwerdeführer kann seine verbleibenden Fähigkeiten daher im Sektor Produktion
insgesamt wohl besser verwerten als im Dienstleistungssektor.
8.2.2
Wird das Invalideneinkommen – wie
hier ab Januar 2015 der Fall – auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert
(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V
321.
E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom
4.
Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person
deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung
der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126
V 75 E. 5a/bb S. 78).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 54 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet
sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (IV-Nr. 6
S. 5) und somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als
Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Aufgrund der vorliegenden
Akten scheint sich beim Beschwerdeführer auch die Frage von mangelnden
Sprachkenntnissen nicht zu stellen, welche im Übrigen auch nicht geeignet
wären, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Es ist folglich nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der behinderungsbedingt
erschwerten Eingliederung einen Abzug von 10 % vorgenommen hat.
Der vom Beschwerdeführer beantragte
Abzug von 20 % (A.S. 15) erweist sich als nicht gerechtfertigt: So
argumentiert der Beschwerdeführer diesbezüglich zum einen damit, dass er nicht
zu viel Nahrung auf einmal essen könne und daher jede zweite Stunde etwas essen
müsse. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Operateur Prof. Dr.
med. E.___ den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch einen Restmagen
habe, nicht als Hinderungsgrund für die Ausübung einer vollen Arbeitsfähigkeit
einschätzte (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Da in den vorliegenden Akten keine
dieser Einschätzung widersprechende ärztliche Beurteilung ersichtlich ist, lässt
sich aufgrund dieser Essgewohnheiten kein zusätzlicher Abzug des Tabellenlohnes
formulieren. Der Beschwerdeführer führt zum anderen aus, es sei ihm aufgrund
des Teilzeitpensums ein Abzug zu gewähren (A.S. 15). Unter dem Titel
Beschäftigungsgrad im Besonderen wurde bei Männern, welche gesundheitlich
bedingt lediglich noch teilzeitlich mit einem Pensum von höchstens 75 %
erwerbstätig sein können, ein Abzug von rund 10 % anerkannt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4.2.2). Damit soll
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen
Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine
Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87; Urteile des
Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1 mit
Hinweisen,9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 E. 3.4.2). Die statistischen
Werte für das Jahr 2012 lassen es jedoch als fraglich erscheinen, ob eine
derartige Einbusse ausgewiesen ist (vgl. die Beilage zum IV-Rundschreiben
Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014
«Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher
Stellung und Geschlecht»). Männer ohne Kaderfunktion mit einem Pensum von mehr
als 75 % verdienen gemäss dieser Statistik sogar mehr als vollzeitlich
Erwerbstätige, so dass das Pensum von 80 % jedenfalls keinen Grund für
einen Abzug bildet. Darauf ist auch im vorliegenden Fall abzustellen. Demnach
gebietet sich auch diesbezüglich kein Abzug.
Das Invalideneinkommen beträgt folglich ab
Januar 2015 CHF 30'457.25.
8.3
Damit ergibt sich für die Zeit
ab Juni 2014 ein IV-Grad von 75 % und ab 1. Januar 2015 bei einem
Valideneinkommen von CHF 68'267.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 30'457.25
eine Erwerbseinbusse von CHF 37'809.75, die einem IV-Grad von gerundet 55 %
entspricht.
9.
Es ist zusammenfassend
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab
1.
September 2014 korrekterweise ausgerichtete ganze Rente per
1.
April 2015 (Art. 88a Abs. 1 IVV) auf ein halbe Rente
reduziert hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 17. März
2017.
zu bestätigen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1'000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00
zu verrechnen sind. Ihm ist somit die Differenz von CHF 400.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Die
Differenz von CHF 400.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4. Das Doppel der Eingabe vom 29. März
2018, mit welcher der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung verzichtet, geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi