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Entscheid

VSBES.2017.122

Invalidenrente

16. April 2018Deutsch67 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1963 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich am 11. März 2014 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf

Magen-Krebs seit dem 12. August 2013 zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).

1.2 Nach Durchführung des

Intake-Gesprächs am 25. März 2014 (IV-Nr. 9) und Einholen der medizinischen

Akten (IV-Nrn. 10, 14, 16, 18, 22, 24) liess die Beschwerdegegnerin Dr.

med. B.___, praktische Ärztin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 6. Januar

2015 (IV-Nr. 25 S. 2 ff.) zur medizinischen Situation Stellung

nehmen. Deren Ansicht nach könne die Arbeitsfähigkeit erst im Sommer,

spätestens im Herbst 2015 abschliessend geprüft werden. Mit Mitteilung vom

13. Januar 2015 (IV-Nr. 29) wurden dem Beschwerdeführer während dem

Belastbarkeitstraining vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 bei der C.___,

in [...], Taggelder zugesprochen (vgl. IV-Nrn. 29, 34). Anlässlich der interdisziplinären

Standortbesprechung vom 3. März 2015 (IV-Nr. 35) teilte die

Eingliederungsfachfrau D.___ mit, der Beschwerdeführer habe die Leistung noch

nicht auf 4 Stunden pro Tag steigern können und zeige keine zuverlässige

Leistung. Es wurde ab sofort eine intakte 50%ige Leistung am Arbeitsplatz

vorgesehen, also 4 Stunden pro Tag mit voller Leistung. Aufgrund der Anfrage

der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ beim Operateur Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt, Facharzt

FMH für Chirurgie, Spital F.___, vom 3. März 2015 (vgl. Aktennotiz vom

5. März 2015, IV-Nrn. 38 und 49), bestätigte dieser eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit

(vgl. Protokolleintrag vom 5. März 2015). Da dem Beschwerdeführer durch

den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden solle, seien

weitere berufliche Massnahmen angezeigt, wobei bis Ende Mai 2015 eine 50%ige

und ab Juni 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Folge übernahm

die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 14. April 2015 (IV-Nr. 48) die

Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 20. April 2015 bis 10. Juli

2015 bei der G.___, in [...]. Dieses wurde per 13. Mai 2015 durch die G.___

aufgelöst (IV-Nr. 52), da sich der Beschwerdeführer am Nachmittag jeweils

nach einer Stunde Arbeit 20 Minuten hinlegen müsse, was aufgrund der

infrastrukturellen Möglichkeiten nicht geboten werden könne. Der Schlussbericht

der G.___ datiert vom 19. Mai 2015 (IV-Nr. 53). Mit Abschlussbericht

vom 3. Juni 2015 (IV-Nr. 54) schloss die Eingliederungsfachfrau D.___

die berufliche Eingliederung ab.

1.3 Nach dem Einholen von medizinischen

Akten (IV-Nrn. 56, 59, 62) empfahl Dr. med. B.___, RAD, in ihrer

Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 das Einholen eines polydisziplinären

gastroenterologisch-onkologisch-psychiatrischen Gutachtens. Die

Beschwerdegegnerin setzte den Beschwerdeführer davon mit Mitteilung vom

4. Januar 2016 (IV-Nr. 65) in Kenntnis. Das Gutachten wurde am sodann

am 14. Juni 2016 durch die Begutachtungsstelle H.___, [...], und die Gutachter

Dr. med. I.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. J.___ (Gastroenterologie),

Prof. Dr. med. K.___ (Onkologie) und Dr. med. L.___ (Psychiatrie) erstattet

(IV-Nr. 73). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom

31. August 2016 (IV-Nr. 81) holte die Beschwerdegegnerin bei der

Begutachtungsstelle H.___ eine ergänzende Stellungnahme ein, die vom

7. September 2016 datiert (IV-Nr. 83). Nach Einholen der

Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom 20. September 2016

(IV-Nr. 85) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 17. November 2016 (IV-Nr. 89) die Ausrichtung einer

ganzen Rente ab 1. September 2014 bei einem errechneten IV-Grad von

75 % und einer halben Rente ab 1. April 2015 bei einem IV-Grad von

55 % in Aussicht. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin sodann mit

Verfügung vom 17. März 2017 (Akten-Seiten [A.S. 1 ff.]).

2. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) am 1. Mai 2017 (A.S. 10 ff.) fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 17. März 2017 sei

aufzuheben.

2.1 Die

Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2014 und

auch über den 1. April 2015 hinaus eine ganze IV-Rente auszurichten.

2.2 Eventualiter

sei ein polydisziplinäres (Psychiatrie, Psychosomatik, Neurologie, Onkologie)

Gerichtsgutachten einzuholen und die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses

Ergebnis zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2014

und auch über den 1. April 2015 hinaus eine ganze IV-Rente auszurichten.

3. Es

sei gestützt auf Art. 6 Ziffer 1 EMRK und Art. 29 f. BV eine

öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 (A.S. 34 f.) auf Abweisung

der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom

8. September 2017 (A.S. 39) stellt der Präsident des

Versicherungsgerichts fest, der Beschwerdeführer habe auf das Einreichen einer

Replik verzichtet.

5. Die mit Eingabe vom 19. September

2017 (A.S. 40 ff.) durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte

Kostennote geht mit Verfügung vom 21. September 2017 (A.S. 43) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Mit Verfügung vom

25. September 2017 (A.S. 44) werden die IV-Akten an die Beschwerdegegnerin

retourniert, damit sie diese in paginierter Form einreiche.

7. Mit Eingabe vom 29. März

2018 (A.S. 48) lässt der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung zurückziehen.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Für die Beurteilung eines

Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. März 2017)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,

121.

V 366 E. 1b).

3.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2

S. 182, 129 V 222).

3.4

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen

für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren

Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90

E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom

15.

März 2017 E. 2.2).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März

2017.

(A.S. 1 ff.) ab 1. September 2014 zugesprochene ganze

Invalidenrente per 1. April 2015 zu Recht auf eine halbe Rente reduziert

hat.

6.

Folgende medizinische

Unterlagen sind vorliegend zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des

Beschwerdeführers im Wesentlichen relevant:

6.1

Im Austrittsbericht vom

5.

Dezember 2013 (IV-Nr. 10) hielten Dr. med. M.___, Ärztin, und Dr.

med. N.___, Oberarzt, Spital F.___, Chirurgische Klinik, aufgrund der

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 25. November 2013 bis

6.

Dezember 2013 folgende Hauptdiagnosen fest: «Wenig differenziertes Adenokarzinom

des Magens (Erstdiagnose August 2013), initial uT3 uN3 M0 G3, postoperativ ypT2

pN0 (0/34) L0 V0 Pn0 R0 G3 M0». Nebendiagnose sei eine «arterielle Hypertonie».

Es seien folgende Therapien durchgeführt worden: Subtotale Gastrektomie und

Roux-Y-Gastrojejunostomie mit Stapler-Anastomose proximal,

Sentinel-Lymphknotenverfahren am 25. November 2013 (vgl. Operationsbericht

vom 25. November 2013, IV-Nr. 22 S. 18 f.) sowie eine

Revisionslaparotomie bei Verdacht auf Anastomoseninsuffizienz am

27.

November 2013. Als weitere therapeutische Massnahme wurde Ceftriaxon

vom 28. November bis am 6. Dezember 2013 angegeben. Beim Austritt sei

der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand gewesen, afrebil. Pulmo:

Vesikuläre Atemgeräusche beidseits. Abdomen weich, indolent, rege Darmgeräusche

in allen 4 Quadranten. Wunden: Trocken und reizlos. Prozedere: Es werde um

Fadenentfernung in 12 Tagen postoperativ gebeten, sowie um klinische und

laborchemische Verlaufskontrollen vom Kaliumwert und Vitamin B12. Eine adjuvante

Chemotherapie mit Epirubicin / Cisplatin / Xeloda (3 Zyklen)

sei für den 12. Dezember 2013 um 10.30 Uhr vereinbart worden.

6.2

Dr. med. O.___, Assistenzarzt

Medizin, Spital F.___, Medizinische Klinik, hielt in seinem Bericht vom

24.

März 2014 (IV-Nr. 14) fest, beim Beschwerdeführer sei im August

2013.

eine Gastroskopie zur Abklärung einer anämisierenden oberen

gastrointestinalen Blutung erfolgt. Histologisch sei die Diagnose eines

Adenokarzinoms des Magens gestellt worden. Nach drei Zyklen einer neoadjuvanten

Chemotherapie sei am 25. November 2013 eine subtotale Gastrektomie mit

Roux-Y-Rekonstruktion mit anschliessend noch drei adjuvanten Chemotherapiezyklen

erfolgt, bis im Februar 2014. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:

Wenig differenziertes

Adenokarzinom des Magens, Erstdiagnose August 2013

− initial uT3 uN3 M0 G3

postoperatives Stadium:

ypT2 pN0 (0/34) L0 V0 Pn0 R0 G3 M0

12.

August 2013

Gastroskopie: Ulkus im Magenkorpus

Histologie Pathologie P.___

3.

HS13.17462: Wenig differenziertes, exulzeriertes nicht schleimbildendes

EBV-assoziiertes Magenkarzinom, sogenanntes «Magenkarzinom mit lymphoidem

Stroma» oder «medulläres Magenkarzinom»

12.

/ 16. August

2013.

CT Thorax / Abdomen: Keine Hinweise für Fernmetastasen

19.

August 2013

Endosonographie: gemischt echogene Raumforderung mit Durchbruch der Lamina muscularis

propria und Infiltration in die Subserosa, 4 ovaIäre, hypoechogene vergrösserte

Lymphknoten bis 6 mm peritumoral

2.

September - 4. November

2013: 3 Zyklen neoadjuvante Chemotherapie mit Epirubicin / Cisplatin / Xeloda

25.

November 2013:

subtotale Gastrektomie und Roux-Y-Rekonstruktion

27.

November 2013:

Revisionslaparotomie bei Verdacht auf Anastomoseninsuffizienz

– ypT2 pN0 (0/34) L0 V0 Pn0 R0 G3 M0

Dezember

2013.

- Februar 2014: 3 Zyklen adjuvante Chemotherapie Epirubicin / Cisplatin / Xeloda

Nach Abschluss der adjuvanten

Chemotherapie könne nach einer gewissen Zeit der Konvaleszenz eine deutliche

Besserung des Allgemeinbefindens des Patienten erwartet werden. Es werde ein

kuratives Ziel verfolgt. Etwa bis Ende März 2014 werde noch eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit erwartet. Danach sollte aber die bisherige Tätigkeit als

Produktionsmitarbeiter stufenweise wieder aufgenommen werden. Momentan sei es

noch schwierig vorauszusagen, ob und in welchem Ausmass die körperliche Belastung

in Zukunft bei diesem Patienten eingeschränkt bleiben werde. In der aktuellen

Situation werde jedoch vorerst eine Erholung nach Abschluss der Chemotherapie

erwartet. Der Patient habe ein gutes soziales Umfeld und genügend Unterstützung

zuhause.

6.3

Die am 26. Juni 2014

(IV-Nr. 22 S. 11 f.) durchgeführte «CT Thorax-Abdomen-Becken» wurde

von Dr. med. Q.___, Oberarzt Radiologie, Spital F.___, Institut für

Medizinische Radiologie, wie folgt beurteilt: Zystisch imponierende Formationen

in Leber und Milz – möglicherweise technisch bedingt – deutlicher als in der

Voruntersuchung. Sonst kein Anhalt für Filialisierung. Kein Nachweis eines

Lokalrezidivs nach Adenokarzinom des Magens.

6.4

Dr. med. R.___, Assistenzärztin

Medizin, Spital F.___, Medizinische Klinik, hielt im Arztbericht vom

5.

August 2014 (IV-Nr. 18 S. 5 ff.) folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

− Wenig differenziertes Adenokarzinom des

Magens, Erstdiagnose August 2013

initial

uT3 uN3 M0 G3

− 2. September - 4. November 2013 3 Zyklen neoadjuvante

Chemotherapie

− 25. November 2013 subtotale

Gastrektomie und Roux-Y-Rekonstruktion

− Dezember 2013 - Februar 2014

adjuvante Chemotherapie

− Persistierende milde Polyneuropathie

aufgrund Chemotherapie

Es seien gemäss den Akten keine Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bekannt. Für die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit bestehe gemäss Einschätzung von Dr. med. O.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bis Ende März 2014 aufgrund der Chemotherapie. Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sei am 26. Mai 2014 (Patient erstmalig und einmalig

gesehen) ordentlich. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen

gemäss der einmaligen Einschätzung der Assistenzärztin nicht verbessert werden.

Gemäss einmaliger Einschätzung habe sich der Patient gut erholt. Allerdings könne

nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Ausmass die körperliche

Belastungsfähigkeit eingeschränkt sei. Auch die Frage, ob eine ergänzende

medizinische Abklärung angezeigt sei, könne aufgrund fehlender Kenntnis des

genauen Arbeitsablaufs des Beschwerdeführers nicht abschliessend beantwortet

werden.

Da es sich bei der vorhergehenden Arbeit

um eine starke körperliche Belastung gehandelt habe, sei es durchaus möglich,

dass im Rahmen der Rekonvaleszenz nach Chemotherapie die vorherige Belastungsstufe

noch nicht erreicht sei. Des Weiteren bestehe eine leichte Polyneuropathie,

welche die Ausführung feinmotorischer Tätigkeiten möglicherweise hindere. Da

die Assistenzärztin den genauen Arbeitsablauf nicht kenne, könne sie sich nicht

dazu äussern, ob dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit noch zumutbar

sei. Eine leichte körperliche Arbeit sollte jedoch durchgeführt werden können.

Dabei sei in Bezug auf die Leistungsfähigkeit aufgrund einer möglicherweise

rascheren Ermüdbarkeit je nach Arbeit eine eingeschränkte Feinmotorik möglich.

Ob die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen

Tätigkeitsbereich verbessert werden könne, lasse sich nicht abschliessend

beantworten. Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten zumutbar; eine leichte

körperliche Arbeit sollte möglich sein. Ob dabei eine verminderte

Leistungsfähigkeit bestehe, könne nicht abschliessend beantwortet werden.

6.5

Dr. med. S.___, Arzt für

Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Arztbericht vom 11. Oktober 2014

(IV-Nr. 22 S. 3 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

fest:

Wenig differenziertes

Adenokarzinom des Magens, initial uT3 uN3 M0 G3, postoperativ ypT2 pN0 (0/34)

L0 V0 Pn0 R0 G3 M0, seit August 2013

2.

September - 4. November

2013.

3 Zyklen Chemotherapie

25.

November 2013

subtotale Gastrektomie und Roux-Y-Rekonstruktion

27.

November 2013

Revisionslaparatomie bei Verdacht auf Anastomoseninsuffizienz

Dezember

2013.

- Februar 2014 3 Zyklen adjuvante Chemotherapie

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

I ° - II °-ige

Verbrennung rechter Unterschenkel (circa 4 Handteller gross) I °-ige

Verbrennung linker Unterschenkel (circa 3 Handteller gross), seit März 2001

Abszedierendes

Sacraldermoid: Abszessabdeckelung 20. September 2006, seit September 2006

Fräsenverletzung rechter

Daumennagel und Ablederung Endphalanx rechts Index radial, seit April 2010

Dyslipidämie, seit 2001

Arterielle Hypertonie

2012.

- 2013, seit 2001

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei

der Beschwerdeführer seit 11. August 2013 bis 11. Oktober 2014 bzw.

bis weiterhin 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sei stationär. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. In

der bisherigen Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung dadurch aus,

dass dem Beschwerdeführer grössere körperliche Anstrengungen nicht mehr möglich

seien. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar und könne auch nicht

verbessert werden. Es seien nur noch leichte Tätigkeiten mit Unterbrüchen

möglich. Der Beschwerdeführer müsse alle zwei Stunden essen (und sich manchmal

nach dem Essen hinlegen) können. Leichte körperliche Arbeiten seien dem

Beschwerdeführer anfänglich zwei Stunden pro Tag zumutbar. Dabei bestehe eine

verminderte Leistungsfähigkeit.

6.6

In der Stellungnahme vom

6.

Januar 2015 (IV-Nr. 25 S. 2 ff.) hielt Dr. med. B.___,

RAD, zum Zumutbarkeitsprofil (Einschränkung in bisheriger Tätigkeit,

Leistungsfähigkeit bei angepasster Tätigkeit) folgendes fest: Ab Januar 2015

sei ein 40%iges Pensum zumutbar, spätestens ab März 2015 seien 50 %

aufgrund des stabilen klinischen Verlaufes zumutbar. Ab Juni 2015 sollte ein 80%iges

Pensum wieder erreicht worden sein. Dies für leichte, wechselbelastende

Tätigkeiten, ohne repetitives Heben über 15 kg, jedoch gelegentlichem

Heben bis circa 15 kg. Der Beschwerdeführer benötige die Möglichkeit zu

regelmässigen Pausen, da er kleine Mahlzeiten über den Tag verteilt einnehmen

können müsse, dies bedeute eine bleibende Einschränkung der Leistungsfähigkeit

von bis maximal 20 % in einem 100 %-Pensum. Der Beschwerdeführer sei

aktuell unsicher hinsichtlich seiner körperlichen Belastbarkeit. Darum sollte

das Arbeitsprofil der angestammten wie der allfällig angepassten Tätigkeit mit

den behandelnden Ärzten besprochen werden und bei Schonhaltung und Rezidiv-Angst

allenfalls über den Hausarzt parallel eine psychotherapeutische Unterstützung

organisiert werden.

In der angestammten Tätigkeit als Maschinenbediener

bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2013, andauernd für

repetitive schwere Tätigkeit, d.h. mit regelmässigem Heben von schweren

Gewichten. Zur abschliessenden Prüfung, ob der angestammte Arbeitsplatz wieder

zumutbar werde, sollten sie ein genaues Arbeitsprofil vom Arbeitgeber bekommen,

um dieses dann mit dem Operateur und Onkologen zu diskutieren. In Bezug auf eine

Verweistätigkeit sollte beim bestehenden Arbeitgeber ein Profil des

Alternativarbeitsplatzes eingeholt werden, sofern ein solcher dauerhaft

angeboten werden könne. Medizinisch-theoretisch sollte dem Beschwerdeführer ab circa

Juni 2015 wieder eine zumindest 80%ige Arbeitsfähigkeit (in 100 %-Pensum)

in leichter, wechselbelastender Tätigkeit, mit Möglichkeit, regelmässige Pausen

zu machen, zumutbar sein. Aktuell seien keine weiteren medizinischen

Abklärungen angezeigt. Es werde empfohlen, dass die abschliessende Prüfung der

Arbeitsfähigkeit erst im Sommer, spätestens im Herbst 2015 stattfinde. Ein

Gutachten zum aktuellen Zeitpunkt sei verfrüht (s. Aktennotiz des

Telefonats mit Dr. med. S.___, E. II. 6.7 hiernach). Der Hausarzt wünsche sich,

über den Verlauf der Integration informiert zu werden, dies erscheine wichtig,

da der Beschwerdeführer möglicherweise eine psychotherapeutische Begleitung

während der Integration brauche.

6.7

In der Aktennotiz vom 6. Januar

2015.

(IV-Nr. 26) hielt Dr. med. B.___, RAD, aufgrund der telefonischen

Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. med. S.___ (Dauer 15 Minuten) folgendes

fest: Sie habe Dr. med. S.___ über die Wahrnehmung informiert, dass der Beschwerdeführer

dem Arbeitgeber gegenüber eher ängstlich und defizitorientiert auftrete. Bei

Rezidivfreiheit und gutem Allgemeinzustand wäre dem Beschwerdeführer in ihren

Augen eine Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % bis Juni 2015 zumutbar.

Dr. med. S.___ berichte, dass er beim Beschwerdeführer eine Schonhaltung beobachtet

habe, dies aus Angst vor einem Rezidiv. Er habe ihm auch empfohlen, sich mehr

zu bewegen. Dr. med. B.___ informiere, dass zwar ein Coaching angeboten werden

könne, aber dies bei psychischen Schwierigkeiten nicht geeignet erscheine. Es

werde vereinbart, dass dem Beschwerdeführer bei anhaltenden Problemen in Form

von ausgeprägtem Schonverhalten und Angst vor Rezidiv eine psychotherapeutische

Unterstützung empfohlen und er zur Organisation einer solchen Therapie an den

Hausarzt verwiesen werde.

Konkret empfehle Dr. med. B.___, eine

rasche Steigerung auf ein 50 %-Pensum am bestehenden Schonarbeitsplatz

anzustreben, spätestens im März 2015. Mit dem Ziel, spätestens im Juni 2015 bei

einem 80 %-Pensum zu sein, damit die berufliche Zukunft konkret weiter

geplant und die Integration entsprechend unterstützt werden könne.

Weiteres Procedere: Es solle seitens der

lntegrationsfachperson bald geklärt werden, ob und wenn ja, zu welchen

Konditionen der Beschwerdeführer beim bestehenden Arbeitgeber bleiben könne.

Insbesondere sollte dem Beschwerdeführer aufgezeigt werden, dass ihm eine

Pensumsteigerung in einer angepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht

zumutbar sei. Sollte der Beschwerdeführer in der Schonhaltung bleiben, werde um

Verweis an Dr. med. S.___ gebeten, damit eine entsprechende

psychotherapeutische Behandlung eingefädelt werden könne.

Aktuell sei der Gesundheitszustand noch

nicht ausreichend stabilisiert, sodass eine abschliessende Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit noch nicht erfolgen könne. Der Integrationsprozess laufe und

solle jetzt primär durch weitere medizinische Massnahmen und durch klare

Planung der konkreten Möglichkeiten (wie besprochen) unterstützt werden. Der bisherige

Arbeitsunfähigkeits-Verlauf könne übernommen werden.

6.8

Gemäss Aktennotiz der RAD-Ärztin

Dr. med. B.___ vom 3. März 2015 (IV-Nr. 35) fand eine interdisziplinäre

Standortbesprechung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner erwachsenen

Tochter, der Eingliederungsfachfrau D.___ und Dr. med. B.___ statt. Der

Beschwerdeführer zeige einen dynamischen, flüssigen Gang. Er sei wach, allseits

orientiert, ausgeglichener Stimmungslage. Betreffend die Zukunft sei er

besorgt. Er sage immer wieder, er versuche, aber wenn es nicht gehe, gehe es

nicht. Er sage, die aktuelle Arbeit sei ok, es zeigten sich einige

Missverständnisse, welche geklärt würden (z.B.: Arbeitspensum, Rückkehr an

alten Arbeitsplatz). Er komme in Begleitung seiner erwachsenen Tochter, welche

ihm teilweise übersetze, wobei er selbst recht gut Deutsch könne und vieles

verstehe. Die schwierigen Begriffe würden ihm dann von der Tochter genau

übersetzt.

Die Eingliederungsfachfrau D.___ teile

dem Beschwerdeführer mit, dass die Firma C.___ mitgeteilt habe, dass seine

Leistung nicht ausreiche. Er habe das Pensum noch nicht auf 4 Stunden

steigern können und zeige darin keine zuverlässige Leistung. Der

Beschwerdeführer sage, dass er nicht gewusst habe, dass er immer 4

Stunden / Tag arbeiten solle. Als erfahrener Mitarbeiter werde er von

anderen viel gefragt und gebe den Mitarbeitern entsprechend seinen Kenntnissen

Auskunft. Die Eingliederungsfachfrau D.___ sage, dass er eventuell einen

Arbeitsplatz in der Abteilung, wo er jetzt sei, bekommen könnte, da eine Mitarbeiterin

demnächst pensioniert werde, dass er dafür aber eine deutlich bessere Leistung

zeigen müsse. Der Beschwerdeführer sage, er probiere. Er habe auch Angst

gehabt, er müsse wieder an der Maschine arbeiten, wenn es ihm besser gehe. Die

Eingliederungsfachfrau D.___ antworte, dass dem nicht so sei, sondern dass es

darum gehe, den Arbeitspatz in der neuen angepassten leichten

wechselbelastenden Tätigkeit bekommen zu können, nach Pensionierung der einen Mitarbeiterin.

Dr. med. B.___ erkläre, dass der Krebs

geheilt worden sei und die beiden Kontrollen im Juni 2014 und November 2014 gut

gewesen seien, also eine stabile gesundheitliche Situation ohne Rückfall

bestehe. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine angepasste

Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Er dürfe die angepasste aktuelle Tätigkeit

ausüben, ohne dass er damit seine Gesundheit gefährde. Der Beschwerdeführer

berichte, dass es ihm oft schwindlig sei und er sich unwohl fühle, auch, dass

ihm die Bauchwand wehtue, wenn er sie berühre. Dr. med. B.___ erkläre, dass dies

für ihn sicher unangenehm, aber nicht gefährlich sei und dass er sich von

diesen Beschwerden nicht blockieren lassen dürfe. Dass es normal sei, wenn man

nach einer Krebserkrankung ängstlich sei und dass man Zeit brauche, mit dem

neuen Zustand fertig zu werden. Dass es deshalb gut sei, dass er jetzt in psychotherapeutische

Behandlung gehe. Dass aber aus medizinischer Sicht die Arbeit gehe und die

persistierenden Beschwerden kein Hinderungsgrund sein dürften.

Folgendes Procedere werde vorgesehen: Ab

sofort eine intakte 50%ige Leistung am Arbeitsplatz, also 4 Stunden / Tag

mit voller Leistung. Die Arzt- und Behandlungstermine würden in die Freizeit

gelegt. Wenn dies mehrheitlich klappe, könne das Arbeitstraining bis Mai

verlängert werden. Bis dahin dürfe der Beschwerdeführer im 50%igen Pensum

bleiben. Ab Juni 2015 müsse es dann auf 80 % gesteigert werden. Ziel sei

eine 100 %-SteIle in der angepassten Arbeitstätigkeit zu bekommen (bei

Pensionierung einer Mitarbeiterin demnächst).

6.9

In der Aktennotiz vom

5.

März 2015 (IV-Nr. 38) hielt Dr. med. B.___, RAD fest, sie habe per

Email eine Anfrage an Prof. Dr. med. E.___ betreffend die zumutbare

Arbeitsfähigkeit am 3. März 2015 gemacht und am 4. März 2015 eine

telefonische Antwort erhalten. Sie mache auf Empfehlung des Hausarztes Dr. med.

S.___ beim Operateur eine Anfrage, wie er die zumutbare Leistungsfähigkeit

beurteile. Dieser bestätige eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

leichten wechselbelastenden Tätigkeit. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer

nur noch einen Restmagen habe, sei kein Hinderungsgrund. Er habe sich gut

erholt und solange der Zustand stabil bleibe, bestehe diese Zumutbarkeit. Dr.

med. B.___ teile Prof. Dr. med. E.___ mit, dass sie gleichentags nach dem

Gespräch mit dem Beschwerdeführer erfahren habe, dass der Arbeitgeber diesem

nun doch künden werde, aus wirtschaftlichen Gründen. Procedere: Weitere

berufliche Massnahmen mit dem Ziel eine entsprechende angepasste neue

Arbeitsstelle zu akquirieren. Dabei bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis

Ende Mai, ab Juni 2015 betrage diese 80 %. Der Beschwerdeführer werde nun

nochmals eingeladen um das konkrete Setting zu planen.

6.10

Dr. med. T.___, Ärztin, und Dr.

med. U.___, Leitende Ärztin Onkologie, Spital F.___, Medizinische Klinik, hielten

im Bericht vom 8. September 2015 aufgrund ihrer Sprechstunde vom

7.

September 2015 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 62 S. 11 f.):

Wenig differenziertes

Adenokarzinom des Magens, Erstdiagnose August 2013

− initial uT3 uN3 M0 G3

12.

August 2013

Gastroskopie: Ulkus im Magenkorpus

Histologie Pathologie P.___

3.

HS13.17462: wenig differenziertes, exulzeriertes, nicht schleimbildendes

EBV-assoziiertes Magenkarzinom, sogenanntes «Magenkarzinom mit Iymphoidem

Stroma» oder «medulläres Magenkarzinom»

12.

August / 16. August

2013.

CT Thorax / Abdomen: keine Hinweise für Fernmetastasen

19.

August 2013

Endosonographie: gemischt echogene Raumforderung mit Durchbruch der Lamina muscularis

propria und Infiltration in die Subserosa, 4 ovaläre, hypoechogene vergrösserte

Lymphknoten bis 6 mm peritumoral

2.

September - 4. November

2013: 3 Zyklen neoadjuvante Chemotherapie mit Epirubicin, Cisplatin und Capecitabin

25.

November 2013:

Subtotale Gastrektomie und Roux-Y-Rekonstruktion

27.

November 2013: Revisionslaparotomie

bei Verdacht auf Anastomoseninsuffizienz

postoperatives Stadium:

ypT2 pN0 (0/34) L0 V0 Pn0 R0 G3 M0

Dezember 2013 - Februar

2014: 3 Zyklen adjuvante Chemotherapie Epirubicin, Cisplatin und Capecitabin

26.

Juni 2014 CT Thorax / Abdomen:

Kein Anhalt für eine Filialisierung, kein Nachweis eines Lokalrezidivs.

Zystisch imponierende Formationen in Leber und Milz, möglicherweise

technischbedingt, deutlicher als in der Voruntersuchung.

6.

November 2014

Ösophago-Gastro-Duodenoskopie: kein Hinweis für ein Lokalrezidiv

aktuell: klinisch und

laboranalytisch kein Hinweis auf Rezidiv

Der Beschwerdeführer stelle sich zur

geplanten, onkologischen Verlaufskontrolle vor. Er berichte über einen guten

Allgemeinzustand und eine erhaltene Leistungsfähigkeit. Sofern er auf eine

regelmässige und ausgeglichene Ernährung achte, träten keine abdominalen

Beschwerden auf. Ebenso würden Fieber, Nachtschweiss und Gewichtsverlust

negiert. Klinisch präsentiere sich der Beschwerdeführer kreislaufstabil und

afebril. Kardiopulmonal bestehe ein unauffälliger, kompensierter Befund.

Abdominal zeigten sich reizlose Narbenverhältnisse bei Status nach subtotaler

Gastrektomie. Sämtliche untersuchten Lymphknotenstationen erwiesen sich als

frei. Laboranalytisch finde sich ein unauffälliger Befund.

Auch in der heutigen Verlaufskontrolle,

zwei Jahre nach der Diagnose eines Magenkarzinoms, zeigten sich klinisch und

laboranalytisch keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv. Den weiterhin guten Allgemeinzustand

vorausgesetzt, werde der Beschwerdeführer erneut in drei Monaten in der Sprechstunde

gesehen. Im November 2015 sei zudem eine viszeralchirurgische Kontrolle in der Sprechstunde

von Prof Dr. med. E.___ geplant.

6.11

Dr. med. V.___, Fachärztin FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Arztbericht vom 25. September

2015.

(IV-Nr. 59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest:

− Mittelgradige depressive Episode (ICD-10

F32.1)

− Generalisierte Angststörung (ICD-10

F41.1)

Vom 25. November 2013 bis heute bestehe

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der

Beschwerdeführer sei seit 23. Januar 2015 in psychiatrischer Behandlung.

Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Der Beschwerdeführer sei bei

alltäglichen Lebensverrichtungen seit der Krebs-Operation vom 25. November

2013.

auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Psychotherapeutische

Behandlungen würden durch die delegierte Psychotherapeutin Reber durchgeführt.

Ziele der Behandlung seien: Ausarbeitung einer Tagesstruktur, Aufarbeitung des

einschneidenden (traumatisierenden) Ereignisses der Erkrankung, Ressourcen

aktivieren, Stärkung des Selbstvertrauens / Selbstwertes. Aktuell

werde der Beschwerdeführer auf 100 % arbeitsunfähig geschätzt. Zunächst

sei die Vitalität d.h. Körpermuskulatur, Ausdauer etc. zu stärken und das Verdauungs-

und Ernährungsproblem zu lösen, bis eine weitere Einschätzung vorgenommen

werden könne.

Der Beschwerdeführer sei gelernter

Maurer und habe zuletzt eine Tätigkeit als Maschineneinrichter (C.___, in [...])

ausgeübt. Es bestünden keine Arbeitsverhältnisse. Dem Beschwerdeführer sei die

bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Es bestehe dabei eine verminderte

Leistungsfähigkeit von 100 %. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen

Arbeitsplatz könne auch nicht verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien auch

keine anderen Tätigkeiten zumutbar.

6.12

Dr. med. S.___, Arzt für

Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Arztbericht vom 14. Oktober 2015

(IV-Nr. 62 S. 5 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest:

Wenig differenziertes

Adenokarzinom des Magens, initial uT3 uN3 M0 G3, postoperativ ypT2 pN0 (0/34)

L0 V0 Pn0 R0 G3 M0, seit August 2013

2.

Februar 2009 - 4. November

2013.

3 Zyklen Chemotherapie

25.

November 2013

subtotale Gastrektomie und Roux-Y-Rekonstruktion

27.

November 2013

Revisionslaparatomie bei Verdacht auf Anastomoseninsuffizienz

Dezember 2013 - Februar

2014.

3 Zyklen adjuvante Chemotherapie

Aktuell klinisch und

laborchemisch kein Hinweis auf ein Rezidiv

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien:

I ° bis II °-ige

Verbrennung rechter Unterschenkel (circa 4 Handteller gross) und I °-ige

Verbrennung linker Unterschenkel (circa 3 Handteller gross), seit März 2001

Abszedierendes

Sacraldermoid: Abszessabdeckelung 20. September 2006, seit September2006

Fräsenverletzung rechter

Daumennagel und Ablederung Endphalanx rechts Index radial, seit April 2010

Dyslipidämie, seit 2001

Arterielle Hypertonie 2012 - 2013,

seit 2001

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei

der Beschwerdeführer seit 11. August 2013 bis auf weiteres 100 %

arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Es

seien berufliche Massnahmen angezeigt. In der bisherigen Tätigkeit wirke sich

die gesundheitliche Störung dadurch aus, dass dem Beschwerdeführer grössere

körperliche Anstrengungen oder längerdauernde Arbeiten nicht mehr möglich

seien. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar und könne auch nicht

verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien auch keine anderen Tätigkeiten

zumutbar, er müsse alle zwei Stunden essen und sich danach hinlegen können.

Arbeiten in gebückter Körperhaltung seien nicht möglich.

6.13

Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___,

hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 (IV-Nr. 64

S. 2) folgende versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Aus

versicherungsmedizinischer Sicht sei die andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit

seit November 2013 nicht ausreichend belegt. Es bestünden Hinweise auf ein IV-fremdes

Geschehen, indem der Beschwerdeführer seit dem Anfang der beruflichen

Eingliederungsmassnahme, bei stationärem somatischen Zustand seit Juli 2014,

Angst gehabt habe, dass er keine neue Stelle finden werde, und sich die vom

angestammten Arbeitgeber angebotene angepasste Tätigkeit nicht habe vorstellen

können (s. Protokolleinträge 3. Juli 2014, 9. Juli 2014 ff.,

Informationsaustausch mit dem Operateur Prof. Dr. med. E.___ März 2015). Zur

Klärung sei ein onkologisch / gastroenterologisch / psychiatrisches

Gutachten notwendig. Die Fragen seien: 1. Wie beurteilen Sie aus medizinischer

Sicht die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maschinenbediener?

Seit wann? 2. Wie beurteilen Sie aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit? Seit wann? 3. Sind weitere medizinische Abklärungen

angezeigt? 4. Wenn ja, mit welcher Fragestellung sollen diese zur Durchführung

gelangen? Zur Klärung sei ein polydisziplinäres

gastroenterologisch-onkologisch-psychiatrisches Gutachten notwendig. Es werde

um Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit gebeten.

6.14

Im polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle H.___, [...], vom 14. Juni 2016 (IV-Nr. 73) wiesen

Dr. med. I.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___, FMH

Gastroenterologie, Prof. Dr. med. K.___, FMH Onkologie, und Dr. med. L.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit aus (S. 17 f.):

Wenig differenziertes

Adenokarzinom des Magens, initial uT3 uN3 M0 G3, postoperativ ypT2 pN0 (lCD-10

C16.9)

12.

August 2013

Gastroskopie: Ulcus im Magenkorpus mit histologischem Nachweis eines Karzinoms

2.

September - 4.

November 2013 drei Zyklen einer neoadjuvanten Chemotherapie mit Epirubicin,

Cisplatin und Xeloda

25.

November 2013

subtotale Gastrektomie und Roux-Y-Rekonstruktion

postoperatives Stadium

ypT2, ypN0 (0/34), M0, G3, L0, V0, Pn0 R0

Dezember 2013 - Februar

2014.

drei Zyklen einer adjuvanten Chemotherapie mit Epirubicin, Cisplatin und

Xeloda

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

1.

Leichte depressive Episode (lCD-10

F32.0)

2.

Metabolisches Syndrom

Adipositas mit BMI von 32

kg/m2 (ICD-10 E66.0)

Arterielle Hypertonie

(lCD-10 I10)

Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)

3.

Status nach Abszessabdeckelung bei

abszedierendem Sakraldermoid 2006 (lCD-10 L02.9)

4.

Status nach erst- bis zweitgradiger

Verbrennung am rechten Unterschenkel und erstgradiger Verbrennung am linken

Unterschenkel (lCD-10 T24.20)

Insgesamt kämen die Gutachter aus

polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass beim Exploranden für körperlich schwer

belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Für

körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten bestehe aktuell eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Arbeitsfähigkeit könnte durch körperliches

Training, Gewichtsverlust und den Faktor Zeit nach den Chemotherapien noch

gesteigert werden. Ab Anfang August 2013 bis mindestens Ende Mai 2014 habe eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach sei ein schrittweiser Wiederaufbau

des Arbeitspensums möglich gewesen bis auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit von

50.

%. Arbiträr sei von Juni bis Dezember 2014 eine Arbeitsfähigkeit von

25.

% anzunehmen, ab Januar 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

Spätestens ab Januar 2017 sollte die Arbeitsfähigkeit 80 % betragen. Die

Selbsteinschätzung des Exploranden, wonach keine zumutbare Arbeitsfähigkeit

mehr bestehe, könne auch aus somatischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Es

bestehe im Moment sicher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche durch

körperliches Training und Gewichtsreduktion noch weiter verbessert werden könne.

Es werde zu einer Gewichtsreduktion und

zu einem gezielten körperlichen Trainingsprogramm geraten. Es sollten

regelmässige Nachsorgeuntersuchungen bezüglich des Karzinoms sowie regelmässige

Vitamin B12-Substitutionen erfolgen. Aus gastroenterologischer Sicht werde zu

einer Ernährungsberatung geraten. Aus psychiatrischer Sicht seien die

therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Es könnte jederzeit eine

antidepressive Medikation verordnet werden, falls dies notwendig sein sollte.

Prinzipiell könnte die regelmässige Einnahme eines sedierenden und

schmerzmodulierenden Antidepressivums auf die Nacht hilfreich sein, auch

bereits in niedriger Dosierung. Aus allgemeininternistischer Sicht werde

ebenfalls zu einer Gewichtsreduktion geraten.

Berufliche Massnahmen könnten aufgrund

der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Exploranden nicht

empfohlen werden, da sie kaum erfolgsversprechend umgesetzt werden könnten

(S. 19).

6.15

Dr. med. B.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016 (IV-Nr. 81) fest, das

eingegangene Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ sei nachvollziehbar und

schlüssig. Allgemeininternistisch: unauffällig weiche Bauchdecke, normale Darmgeräusche.

Sonst normale Befunde, keine Arbeitsunfähigkeit begründbar. Psychiatrisch:

leichte Depression lCD-10 F32.0, Ängste vor Tumorrezidiv, ohne adäquate

Therapie, berufliche Massnahmen seien wegen der ausgeprägten

Krankheitsüberzeugung nicht sinnvoll, wären aber zumutbar. Das private Aktivitätsniveau

sei erhalten: Mithilfe im Haushalt, stundenlange Busfahrten seien möglich. Die

attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen sei

versicherungsmedizinisch nicht haltbar. Onkologisch: es könne eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten angenommen werden,

durch Gewichtsabnahme und körperliche Rekonditionierung wäre eine Besserung der

Arbeitsfähigkeit auf 80 % möglich. Prognostisch bestehe aktuell nach zweijähriger

vollständiger Remission ein Rezidivrisiko von 20 %. Der vom Onkologen

geschilderte Handtremor rechts werde weder vom allgemeininternistischen

Gutachter, noch von den Behandlern erwähnt und sei somit nicht durchgehend vorhanden

gewesen, weswegen keine weiteren Abklärungen notwendig seien. Gastroenterologische

Untersuchung im Rahmen des Gutachtens: die Bauchdecke sei in dieser Situation indolent

gewesen (entgegen den allgemeininternistischen und onkologischen Untersuchungen,

wo eine Druckdolenz beschrieben worden sei). Körperlich belastende Tätigkeiten

könnten nicht zugemutet werden, für leichte Tätigkeiten sei ein ganztägiger

Einsatz möglich mit Leistungseinbusse durch erhöhten Pausenbedarf. Arbeitsunfähigkeitsverlauf:

100%ige Arbeitsunfähigkeit August 2013 - Mai 2014, danach schrittweiser

Wiederaufbau mit 25 % Arbeitsfähigkeit von Juli bis Dezember 2014, ab

Januar 2015 50 % Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit.

Vor der Beantwortung der Fragen

betreffend die Arbeitsfähigkeit müsse den Gutachtern eine Rückfrage vorgelegt

werden. Betreffend die ab spätestens Januar 2017 zumutbare Arbeitsfähigkeit von

80.

% nach Gewichtsabnahme und Rekonditionierung sei folgende Rückfrage

notwendig: «Wir bitten Sie ergänzend zum Gutachten um folgende zusätzliche

Angaben: Ist die Interpretation korrekt, dass die zumutbare Arbeitsfähigkeit

nach Gewichtsabnahme und Rekonditionierung 80 % betragen würde? Ausserdem

Frage betreffend Zeit nach Chemotherapie: Wieviel Zeit nach Abschluss der Chemotherapie

ist anzunehmen? Der im onkologischen Gutachten beobachtete Handtremor rechts

wurde allgemeininternistisch nicht gesehen und ist auch sonst seitens [der] Behandler

nirgends dokumentiert. Beim Beschwerdeführer war während der Untersuchung die

Bauchdecke druckdolent, ausser in der gastroenterologischen Untersuchung am 10. Mai

2016.

Wir bitten dazu um einen ergänzenden Kommentar. Vielen Dank.».

6.16

Dr. med. I.___ und Dr. med. W.___,

Begutachtungsstelle H.___, hielten in ihrem Schreiben vom 7. September

2016.

(IV-Nr. 83) fest, das Gewicht bzw. die Gewichtsabnahme sei nicht in

die Arbeitsfähigkeit einbezogen worden, wie dem Gutachten zu entnehmen sei,

insbesondere im allgemeininternistischen Teil dargelegt. Der Verlauf der

Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf den zunehmenden Abstand von den onkologischen

Therapien. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten sei also

dieser Problematik, dem Verlauf nach Chemotherapie, zuzuordnen. Der Handtremor sei

nicht als konsistent in den verschiedenen Untersuchungen zugeordnet worden und

sei dementsprechend ohne wesentliche Beeinflussung der Situation. Die Bauchdeckenuntersuchungen

seien bei den drei Untersuchungen mit einerseits diffuser Schmerzangabe, dann

Schmerzangabe nur bei tiefer Palpation und gar keiner Schmerzangabe,

inkonsistent gewesen. Dementsprechend bestehe hier keine reproduzierbare

Situation, die speziell anzumerken wäre. Zusammenfassend ergebe sich aus der

Beantwortung dieser gestellten Frage kein Anlass, an der bestehenden

Begutachtung etwas zu ändern, so dass weiterhin voll darauf abzustützen sei.

6.17

Dr. med. B.___, RAD, verwies in

ihrer ergänzenden Stellungnahme zur Antwort der Begutachtungsstelle H.___ vom

20.

September 2016 (IV-Nr. 85) auf den Protokolleintrag vom 20. September

2016: Die Prognose der Arbeitsunfähigkeit der Zukunft bleibe arbiträr. Aufgrund

des Verlaufs sei diese eher ungünstig. Zusammenfassend könne festgestellt

werden, dass gemäss Punkt 6.3 des Gutachtens der Arbeitsunfähigkeitsverlauf bis

aktuell übernommen werden könne. Bei der angestammten Tätigkeit als

Maschinenbediener handle es sich um eine mittelschwere Tätigkeit, welche ab

Januar 2015 wieder 50 % zumutbar gewesen wäre. In Bezug auf die Frage nach

der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit hielt die RAD-Ärztin fest, der Verlauf

der Arbeitsunfähigkeit könne gemäss Punkt 6.3 des Gutachtens bis aktuell

übernommen werden.

6.18

Prof. Dr. med. X.___, Chefarzt,

Spital Y.___, Psychosomatik, hielt in seinem Bericht vom 30. Januar 2017

(Beschwerdebeilage Nr. 4) fest, er habe den Beschwerdeführer am

24.

Januar 2017 ohne Dolmetscher exploriert. Der Beschwerdeführer leide an

einer Cancer-related Fatigue. Er erfülle die dafür notwendigen Kriterien.

Er leide zusätzlich an einer leichten

bis mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.0 oder F32.1). Eine Komorbidität

von Cancer-related Fatigue und depressiver Verstimmung sei häufig und mache

durch die Überlappung bestimmter Symptome wie Antriebsminderung und Konzentrationsschwierigkeiten

die Einschätzung des exakten Schweregrads der depressiven Störung schwierig.

Der Beschwerdeführer leide an einer ausgeprägten Rezidivangst, was häufig unter

eine hypochondrische Störung (ICD-10 F45.0) subsumiert werde. Dies werde nicht

für gerechtfertigt gehalten, weil Patienten mit einer Hypochondrie

gesundheitliche Befürchtungen hätten, die objektiv nicht gerechtfertigt seien,

während der Beschwerdeführer – laut Aussage von Prof. Dr. med. K.___ von der Begutachtungsstelle

H.___ – ein circa 20%iges objektivierbares Rezidivrisiko habe. Für die

Beurteilung sei das Bundesgerichtsurteil vom 19. Juni 2013 [BGE 139 V 346]

zur Cancer-related Fatigue von Bedeutung. Danach sei die tumorassoziierte

Fatigue klar zu trennen vom Chronic fatigue-Syndrom (lCD-10 G93.3). Cancer-related

Fatigue sei nach dem Bundesgerichtsurteil ein eigenständiges Krankheitsbild,

welches als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und der Therapien auftrete,

und damit liege der Cancer-related Fatigue zumindest mittelbar eine organische

Ursache zugrunde. Aus dem Originaltext der Urteilsbegründung: «Als Begleitsymptom

onkologischer Erkrankungen in der Therapie liegt der Cancer-related Fatigue

zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich mit der Vorinstanz

nicht rechtfertigt, sozialversicherungs-rechtlich auf die tumorassoziierte

Fatigue, die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörung

entwickelnden Grundsätze (BGE 130 V352) analog anzuwenden.» [BGE 139 V 346

E. 3.4 S. 348].

Zum Gutachten der Begutachtungsstelle H.___

vom 10. Juni 2016 wurde folgendes festgehalten: Das Gutachten sei sehr sorgfältig

abgefasst, fast alle begutachtenden Ärzte explorierten die Müdigkeit des

Patienten, seine Kraftlosigkeit und Erschöpfung sowie seine Schlafstörungen und

Konzentrationsschwierigkeiten. Unter Punkt 6.2 werde im Gutachten wie folgt

festgehalten: «Die vom Exploranden beklagte Müdigkeit und die eingeschränkte

körperliche Leistungsfähigkeit können auch bedingt sein durch die intensive

Chemotherapie, die der Explorand sowohl prä- als auch postoperativ erhalten

hat. Es besteht sicherlich auch ein erheblicher Trainingsmangel.». Zusätzlich

werde im Bericht festgehalten, dass ein aggravatorisches Verhalten im

Untersuchungsgespräch nicht bestanden habe. Was fehle, sei eine

Differentialdiagnose, die die Cancer-related Fatigue als mögliche Ursache der

Beschwerden des Patienten beinhalte. Cancer-related Fatigue erscheine auch

nicht in der Diagnoseliste mit und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Der Beschwerdeführer sei für leichte bis

mittelschwere körperliche Tätigkeiten 30 % arbeitsfähig. Diese Beurteilung

ergebe sich aus der Zusammenschau der Exploration des Patienten, der lang

anhaltenden Dauer der Cancer-related Fatigue, der vorliegenden Berichte, der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin (20 %)

und der Begutachtungsstelle H.___ (50 %). Zur Verbesserung der

Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Patienten: 1. Dosierte

körperliche Belastung. Bei der Exploration sei der Eindruck gewonnen entstanden,

dass der Patient ein Konzept habe, wonach körperliche Betätigung mit einer

körperlichen Gefährdung eingehergehen könnte, weshalb er versuche, sich

körperlich zu schonen. Er habe auch das Konzept immer wieder Nahrung zu sich

nehmen zu müssen, da es sonst seinem Körper schlecht gehe. Prof. Dr. med. X.___

habe dem Beschwerdeführer geraten, mit einem entsprechenden Physiotherapeuten

Kontakt aufzunehmen, die für solche Patienten geschult seien, oder in ein

medizinisches Trainingsprogramm dosiert einzusteigen. 2. Psychoedukation

und Verhaltenstherapie. Diese Interventionen zielten darauf ab, dem Patienten zu

helfen, mit der Fatigue-Problematik besser umgehen zu können, seine kognitiven

Bewertungen der erlebten Müdigkeit und die damit verbundenen Verarbeitungsstrategien

zu verändern und so die Belastung durch die Fatigue zu reduzieren oder zu

erleichtern. Der Patient sei in psychiatrischer Betreuung. Inwieweit diese

solche Interventionen beinhalten, könne nicht beurteilt werden. 3. Stimulantien.

Im Einzelfall möge es durchaus eine Wirkung geben. In randomisierten Studien hätten

Amphetamine keinen wirklich überzeugenden Effekt. Diese Massnahmen seien beim

Patienten nicht indiziert. 4. Komplementärmedizinische Massnahmen: Es seien

Berichte erschienen, dass Akupunktur und Achtsamkeitstraining die

Cancer-related Fatigue reduzieren könnten.

Da der zeitliche Verlauf der

Cancer-related Fatigue im Einzelfall schwer vorhersehbar sei, sollte eine

Reevaluation in 2 - 3 Jahren stattfinden.

7.

Da die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 17. März 2017 auf das Gutachten der

Begutachtungsstelle der H.___ vom 14. Juni 2016 (vgl. E. II. 6.14 hiervor)

abstellte, ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses beweiswertig ist:

7.1

Das polydisziplinäre Gutachten

von Dr. med. I.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___,

FMH Gastroenterologie, Prof. Dr. med. K.___, FMH Onkologie, und Dr. med. L.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor) vollumfänglich gerecht: So beruht

dieses auf den vollständigen Vorakten (IV-Nr. 73 S. 4 ff.), indem die

vorhandenen Akten in chronologischer Reihenfolge aufgelistet werden. Anschliessend

erfolgt ein Auszug aus den wichtigsten medizinischen Vordokumenten. Es kann

daher bei den Experten von der Kenntnis der Anamnese ausgegangen werden. Im

Weiteren führten die Gutachter je eine umfassende Exploration des

Beschwerdeführers in ihrem jeweiligen Teilgutachten durch (IV-Nr. 73 S. 7

f., 9 f., 14 f.,16), womit auch die subjektiv beklagten Beschwerden des

Beschwerdeführers in die gutachterliche Beurteilung miteingeflossen sind. Das

Gutachten basiert zudem auf umfassenden und allseitigen Untersuchungen. So

wurde am 12. April 2016 eine Laboruntersuchung durchgeführt und der

allgemeininternistische Status erhoben (IV-Nr. 73 S. 8), ferner wurden

der Psychostatus nach AMDP (IV-Nr. 73 S. 11), sowie der onkologische und

gastroenterologische Status erhoben (IV-Nr. 73 S. 15 f.). Die ausführliche

Beurteilung im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens orientierte sich zudem

inhaltlich an den durch das Bundesgericht entwickelten Indikatoren für die

Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder (BGE 141 V 281 E. 4

S. 296 ff.; IV-Nr. 73 S. 11 ff.). Da der psychiatrische

Gutachter eine «leichte depressive Episode nach ICD-10 F32.0» diagnostizierte, hält

das Gutachten damit auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung des

Bundesgerichts (Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017) stand. Demnach

ist es sach- und systemgerecht, depressive Leiden ebenfalls einem

strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen

(E. 4.5.2). Ferner leuchten auch die medizinischen Zusammenhänge und die

Beurteilung der medizinischen Situation ein: So ist die allgemeininternistische

Einschätzung von Dr. med. I.___, wonach keine allgemeininternistische

Diagnose gestellt werden könne und aus allgemeininternistischer Sicht eine

volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, aufgrund des erhobenen Status und

der durchgeführten Laboruntersuchung nachvollziehbar. Denn dabei präsentierten

sich sowohl ein unauffälliger Allgemeinzustand, unauffällige

Untersuchungsbefunde und mit Ausnahme eines leicht erniedrigten MCV-Wertes

ebenfalls unauffällige Laborbefunde (IV-Nr. 73 S. 8). Aufgrund des

festgestellten BMI von 32 kg/m2 überzeugt auch, dass der

allgemeininternistische Experte eine Gewichtsreduktion empfahl. Im Rahmen des

psychiatrischen Teilgutachtens hielt Dr. med. L.___ u.a. fest, die Stimmung des

Beschwerdeführers bei der Exploration sei leicht depressiv gewesen mit leicht

verminderter Freudeempfindungsfähigkeit (IV-Nr. 73 S. 11). Diese

Beurteilungen erscheinen plausibel, da der Beschwerdeführer zu seinen

Zukunftsvorstellungen u.a. angegeben habe, er sei müde, leide unter Übelkeit,

die Konzentration sei schlecht, auch in den Augen habe er eine Müdigkeit, es

sei nicht besser geworden mit seiner Gesundheit, er habe sonst vor seiner

Erkrankung immer gearbeitet und sei stets zuverlässig und pünktlich gewesen, er

habe grosse Angst vor dem Spital, wenn er jeweils zu Kontrolle müsse, dass es

wieder zu einem Tumor komme und sei auch traurig (IV-Nr. 73 S. 11

oben). Aufgrund der in den Vorakten dokumentierten somatischen gesundheitlichen

Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (Adenokarzinom des Magens mit anschliessenden

Chemotherapien) und der durch ihn beklagten Müdigkeit vermag die Einschätzung

des psychiatrischen Gutachters einzuleuchten, wonach es oft nach einer schweren

chronischen somatischen Erkrankung zu einer Leistungsinsuffizienz mit erhöhter

physischer und psychischer Ermüdbarkeit sowie somatischen Symptomen komme,

wobei es sich diagnostisch um eine Neurasthenie handle. Der psychiatrische

Experte legte anschliessend dar, dass eine depressive Episode abgegrenzt werden

müsse. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da der Gutachter danach

ausführte, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen

Untersuchung nun depressive Symptome genügend ausgeprägt seien für die Diagnose

einer leichten depressiven Episode, so dass eine leichte depressive Episode

(ICD-10 F32.0) diagnostiziert werden könne. Für diese Diagnosestellung sprechen

im Übrigen auch die Ausführungen von Dr. med. L.___ bei der Diskussion der Indikatoren

gemäss BGE 141 V 281 (IV-Nr. 73 S. 11 ff.). So wurde bspw. in Bezug

auf das Kriterium «Gesundheitsschaden» festgehalten (IV-Nr. 73 S. 11

unten), im heutigen psychiatrischen Untersuchungsgespräch hätten sich an

objektiven psychopathologischen Befunden eine etwas verminderte

Freudeempfindungsfähigkeit mit leichter depressiver Verstimmtheit, Ängste vor

einem Tumorrezidiv und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der

gesundheitlichen und beruflichen Situation gezeigt. Die vom Beschwerdeführer

beklagte erhebliche Müdigkeit und eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit

(IV-Nr. 73 S. 15 unten) führte der onkologische Gutachter Prof.

Dr. med. K.___ zum Teil auf die intensive Chemotherapie, die sowohl prä-

als auch postoperativ stattgefunden habe, als auch auf ein erhebliches

Trainingsdefizit zurück, da körperliche Aktivitäten grösstenteils vermieden

würden (IV-Nr. 73 S. 15). Diese Beurteilungen sind sowohl mit Blick

auf die vorangehende medizinische Aktenlage mit dokumentiertem Adenokarzinom

des Magens sowie der am 12. August 2013 durchgeführten Gastroskopie und

der beiden nachfolgenden Chemotherapien und die durch den Beschwerdeführer bei

der allgemeininternistischen Exploration zum Tagesablauf geschilderten Angaben

plausibel (IV-Nr. 73 S. 10). Demnach helfe er beim Geschirrabwaschen,

Staubsaugen könne er nicht lange, lediglich ein Zimmer, dann brauche er eine

Pause. Er könne den Wäschekorb nicht zur Waschmaschine im Keller tragen, könne

auch keine schweren Sachen tragen, so habe er auch keine Kraft, selbst Einkäufe

zu erledigen. Weiter leuchtet ein, dass der Gastroenterologe Dr. med. J.___

gestützt auf seinen erhobenen gastroenterologischen Status (weiches und

indolentes Abdomen, grosse, reizlose, quere und obere Laparatomienarbe und

zentrale kleine Narbenhernie, keine Organomegalien, keine Resistenzen und

normale Darmgeräusche) ausführte, die Ursache der chronischen Müdigkeit, die

nach dem Essen verstärkt sei, so dass sich der Beschwerdeführer hinlegen müsse,

lasse sich aus gastroenterologischer Sicht nicht direkt erklären.

Damit kann dem Gutachten der

Begutachtungsstelle H.___ vom 14. Juni 2016 grundsätzlich Beweiswert

zugesprochen werden.

7.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die vorliegenden medizinischen Berichte den grundsätzlichen beweiswertigen gutachterlichen

Ausführungen und Diagnosestellungen im Gutachten der Begutachtungsstelle H.___

vom 14. Juni 2016 (vgl. E. II. 6.14 hiervor) allenfalls

entgegenstehen.

7.2.1

In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 12. April 2016 (IV-Nr. 73

S. 9 ff.) ist auf die Einschätzungen der den Beschwerdeführer seit 23. Januar

2015.

behandelnden Psychiaterin Dr. med. V.___ im Bericht vom 25. September

2015.

(vgl. E. II. 6.11 hiervor) einzugehen. Der Gutachter Dr. med. L.___ hielt

diesbezüglich fest (IV-Nr. 73 S. 14), Dr. med. V.___ habe auch eine

depressive Episode, die sie aber als mittelgradig angegeben habe,

diagnostiziert und auch eine generalisierte Angststörung aufgeführt. Bei der

Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne aber nicht zusätzlich

eine generalisierte Angststörung diagnostiziert werden, wie die ICD-10

festhalte. Auch sei die Depression hier leicht ausgeprägt, unter

Berücksichtigung der diagnostischen Kriterien nach ICD-10. Auch aufgrund der

Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer noch möglich seien, könne eine

Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert werden. Diese Darlegungen sind schlüssig.

So entspricht es einer Erfahrungstatsache, das sich der Schweregrad einer

depressiven Episode im Laufe der Zeit verändern kann. Obschon es grundsätzlich offen

bleiben kann, ob die im Zeitpunkt des Berichts der behandelnden Psychiaterin

vom 25. September 2015 festgestellten Symptome des Beschwerdeführers die

Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode rechtfertigten, ist diese Diagnosestellung

mit gewissen Zweifeln behaftet. So hat sich Dr. med. V.___ mit dem Schweregrad

der depressiven Episode auch nicht vertieft auseinandergesetzt, weshalb dieser

nicht nachvollziehbar ist. Es kann zudem auf die Erfahrungstatsache hingewiesen

werden, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2012 vom 28. Januar 2013

E. 3.2). Im Zeitpunkt des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Juni

2016.

ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich lediglich noch um eine

leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) handelt. So habe sich der

Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Exploration als sehr freundlich und

kooperativ gezeigt, habe keine Auffälligkeiten in der Psychomotorik gezeigt,

sei während des Gesprächs konzentriert gewesen und habe mit fester Stimme

gesprochen. Zudem habe er eine normal ausgeprägte Mimik und Gestik gehabt und

die affektive Modulation sei vielleicht etwas eingeschränkt gewesen. Unter dem

Titel «Zusammenfassung» führte Dr. med. L.___ sodann weiter aus, der

Beschwerdeführer habe auch Ängste vor einem Tumorrezidiv, eine spezifische

Angststörung könne indes sonst nicht diagnostiziert werden (IV-Nr. 73

S. 14 oben). Ähnliche Feststellungen machte denn auch bereits Dr. med.

V.___ im Arztbericht vom 25. September 2015, indem sie den

Beschwerdeführer im Kontakt als freundlich zugewandt beschrieb, mit klarem

Bewusstsein und allseitiger Orientierung. Die Konzentrationsfähigkeit sei

beeinträchtigt, Gespräche verfolge er jedoch aufmerksam. Das formale Denken sei

kohärent und nachvollziehbar, es fänden sich keine Anhaltspunkte für ein

psychotisches Geschehen. Im Affekt wirke er niedergeschlagen und deprimiert,

mit Ängsten rund um seine Krankheit. Es gebe eine Störung seiner Vitalgefühle,

er habe das Vertrauen in seinen eigenen Körper verloren und Angst, sich falsch

oder zu viel zu bewegen, was zu Schmerzen führen könnte, Insuffizienzgefühle.

Der Antrieb sei stark vermindert, er sei motorisch gehemmt, bewege sich ganz

vorsichtig, habe das Interesse an normalerweise angenehmen Aktivitäten

verloren. Es bestünden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdungen

(IV-Nr. 59 S. 3 oben).

Da die behandelnde Psychiaterin in ihrem

Arztbericht vom 25. September 2015 mit der Diagnose einer generalisierten

Angststörung nach ICD-10 F41.1 nicht substanziiert auseinandersetzte, kann diese

nicht nachvollzogen werden. Es kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass sich

die vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. V.___ beklagten Ängste (Angstgefühle

und panikartige Angstanfälle, IV-Nr. 59 S. 2) auch im psychiatrischen

Teilgutachten der Begutachtungsstelle der H.___ finden. So hielt Dr. med. L.___

zum Psychostatus nach AMDP u.a. fest, der Beschwerdeführer habe auch Ängste vor

einem Tumorrezidiv angegeben (IV-Nr. 73 S. 11). Damit erweisen sich

die durch die beiden Psychiater diesbezüglich erhobenen Befunde als weitgehend

identisch. Die Ängste des Beschwerdeführers beziehen sich im Wesentlichen auf

seinen somatischen Gesundheitszustand, da er befürchtet, dass erneut ein

Krebsleiden entstehen könnte. Da sich der psychiatrische Gutachter Dr. med.

L.___ somit mit der Diagnose einer Angststörung befasst und diese in der Folge

nicht ausgewiesen hat, ist davon auszugehen, dass die Diagnose einer

«generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1)» zumindest im Zeitpunkt des

Gutachtens der Begutachtungsstelle der H.___ nicht (mehr) bestanden hat.

Folglich vermag der Arztbericht von Dr.

med. V.___ vom 25. September 2015 den Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens von Dr. med. L.___ nicht zu schmälern.

7.2.2

Bezüglich des

allgemeininternistischen Teilgutachtens von Dr. med. I.___ ist auf die Berichte

des Hausarztes Dr. med. S.___ vom 11. Oktober 2014 und vom

14.

Oktober 2015 einzugehen (vgl. E. II. 6.5 und 6.12 hiervor). Die

Ausführungen von Dr. med. I.___, wonach sich der Arzt für Allgemeine Medizin,

Dr. med. S.___, im Bericht vom 11. Oktober 2014 auf die onkologische

Diagnose bezogen habe und daher auf das entsprechende Teilgutachten verwiesen

werde (IV-Nr. 73 S. 9), sind nachvollziehbar. So wies Dr. med. S.___

als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das «wenig

differenzierte Adenokarzinom des Magens» und somit eine Diagnose aus dem

medizinischen Fachgebiet der Onkologie aus. Gleiches gilt auch in Bezug auf

seinen Arztbericht vom 14. Oktober 2015 (vgl. E. II. 6.12 hiervor), wobei er

hier zusätzlich festhielt, es bestünden aktuell weder klinische noch laborchemische

Hinweise auf ein Rezidiv. Die weiteren durch Dr. med. S.___ festgehaltenen

Diagnosen der Verbrennungen am rechten und linken Unterschenkel sowie der

Dyslipidämie und der arteriellen Hypertonie, denen er keine Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit beimass, stimmen mit den gutachterlichen Einschätzungen

von Dr. med. I.___ überein. So stellte er diese Diagnosen ebenfalls und ging

nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 73

S. 9).

Folglich kann durch die Berichte von Dr.

med. S.___ nicht von einer Minderung des Beweiswertes des allgemeininternistischen

Teilgutachtens von Dr. med. I.___ ausgegangen werden.

7.2.3

In Bezug auf das onkologische

Teilgutachten von Prof. Dr. med. K.___ ist auf den Bericht des Spitals F.___

vom 8. September 2015 einzugehen (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Prof.

Dr. med. K.___ hielt diesbezüglich fest (IV-Nr. 73 S. 16), die

Aussage der Onkologie des Spitals F.___, der Explorand berichte über einen

guten Allgemeinzustand und eine erhaltene Leistungsfähigkeit, widerspreche den

Aussagen und Berichten des Exploranden bei der jetzigen Besprechung. Eine

Einschätzung der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit der behandelnden

Onkologen liege nach dem Abschluss der Magenkarzinombehandlung nicht vor. Diese

Ausführungen überzeugen, da der Beschwerdeführer anlässlich der onkologischen gutachterlichen

Exploration angegeben habe (IV-Nr. 73 S. 15 oben), seine körperlichen

Aktivitäten seien sehr eingeschränkt, er treibe keinen Sport, könne nicht

Velofahren, da er dabei Angst bekomme. Er sei in grosser Sorge, dass die

Erkrankung rückfällig werde. Es kann daher im Zeitpunkt der Begutachtung durch

Prof. Dr. med. K.___ nicht (mehr) unbesehen von einer erhaltenen

Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Ausserdem äusserten sich die

behandelnden Onkologen nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Eine Einschränkung des beweiswertigen

onkologischen Teilgutachtens liegt somit nicht vor.

7.2.4

Im gastroenterologischen

Teilgutachten hielt Dr. med. J.___ fest, es lägen keine früheren

gastroenterologischen Einschätzungen vor (IV-Nr. 73 S. 17). Diesen

Ausführungen kann gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten gefolgt

werden.

Demnach wird der Beweiswert des

gastroenterologischen Teilgutachtens der Begutachtungsstelle H.___ nicht verringert.

7.2.5

Das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle H.___ vom 14. Juni 2016 wird durch die zeitlich vorangehenden

medizinischen Berichte nicht geschmälert.

7.3

Es ist zu prüfen, ob der nach Vorliegen

des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle H.___ verfasste

medizinische Bericht des Psychosomatikers Prof. Dr. med. X.___ vom 30. Januar

2017.

(vgl. E. II. 6.18 hiervor) allenfalls dessen Beweiswert in Zweifel zu

ziehen vermag. Im Bericht vom 30. Januar 2017 wurde die neue Diagnose

einer «Cancer-related Fatigue» sowie die bereits in den medizinischen Vorakten dokumentierte

«leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.0 oder F32.1)»

ausgewiesen. Es kann zunächst festgehalten werden, dass sich der medizinische

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. die festgestellten Befunde im

Bericht von Prof. Dr. med. X.___ als nicht wesentlich anders präsentieren als

im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle H.___. So führte der

Psychosomatiker Prof. Dr. med. X.___ auch aus, das Gutachten sei sehr

sorgfältig abfasst worden. Es hätten fast alle begutachtenden Ärzte eine

Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Erschöpfung, Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten

festgestellt. Ausserdem sei ein aggravatorisches Verhalten im

Untersuchungsgespräch verneint worden. Aufgrund der Angaben des

Beschwerdeführers gegenüber Prof. Dr. med. X.___ finden sich in dessen Bericht

ähnliche Ausführungen: So habe der Beschwerdeführer angegeben, v.a. unter Lust-

und Kraftlosigkeit sowie einer Müdigkeit zu leiden, die ihn stark einschränke. Er

sei oft mit der Frage beschäftigt, ob der Tumor wieder komme und seine Gedanken

kreisten auch um die Frage, warum er eigentlich krank geworden sei. Betreffend

den Tagesablauf habe er weiter angegeben, unter Konzentrationsschwierigkeiten

zu leiden und fallweise schlecht zu schlafen (Beschwerdebeilage Nr. 4

S. 2). Aufgrund dieser Ausführungen präsentiert sich die gesundheitliche

Situation des Beschwerdeführers im Bericht vom 30. Januar 2017 im

Vergleich zum Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ als nicht wesentlich verändert.

Weiter hielt der onkologische Gutachter Prof. Dr. med. K.___ bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers u.a. fest, dass die im

Vordergrund des Beschwerdebilds stehende Müdigkeit und eingeschränkte

körperliche Leistungsfähigkeit zum Teil noch durch die intensive Chemotherapie

bedingt sein könnten. Somit wurde ein allfälliger Zusammenhang mit der

Chemotherapie und damit implizit mit der Krebserkrankung des Beschwerdeführers in

Betracht gezogen. Im Gegensatz zu Prof. Dr. med. X.___ wies der

onkologische Gutachter indes die Diagnose einer «Cancer-related Fatigue» nicht

aus. Bei der krebsbedingten Fatigue handelt es sich um ein multidimensionales

Syndrom, unter dem die Mehrheit der Krebspatientinnen und -patienten während

der Therapie leidet. Die CrF kann viele Jahre nach Therapieabschluss andauern

und wird durch physische, psychologische und auch soziale Faktoren beeinflusst.

Alle Erklärungsmodelle zur Ursache und Entstehung von Müdigkeits- und

Erschöpfungssyndromen gehen von komplexen und multikausalen Vorgängen aus. Bei

der CrF können diese durch den Tumor bedingt oder Folge der Therapie, aber auch

Ausdruck einer genetischen Disposition, begleitender somatischer oder

psychischer Erkrankungen, wie auch verhaltens- oder umweltbedingter Faktoren

sein (vgl. BGE 139 V 346 E. 3.2). Da sowohl der Onkologe Prof. Dr. med. K.___

als auch der Psychosomatiker Prof. Dr. med. X.___ zwischen der beim

Beschwerdeführer bestehenden Müdigkeit und Kraftlosigkeit und dem

durchgemachten Krebsleiden inkl. Chemotherapie einen Zusammenhang sehen bzw. in

Betracht ziehen, ist davon auszugehen, dass es sich bei der neu festgestellten

Diagnose einer Cancer-related Fatigue einzig um eine unterschiedliche ärztliche

Beurteilung desselben Sachverhalts handelt. Aufgrund dieser Ausführungen laufen

die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 1. Mai

2017.

(A.S. 20), wonach es der onkologische Teilgutachter unterlassen habe,

ein Cancer-related Fatigue zu diagnostizieren, ins Leere.

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers (A.S. 19) vermag somit der Bericht von Prof. Dr. med. X.___

vom 30. Januar 2017 die beweiswertigen Ausführungen und Diagnosestellungen

im Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 14. Juni 2016 nicht in

Frage zu stellen.

7.4

Zusammenfassend kann

festgehalten werden, dass die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des Gutachtens

der Begutachtungsstelle H.___ vom 14. Juni 2016 nicht zu schmälern

vermögen.

7.5

Nachfolgend ist auf die weiteren

gegen den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle H.___ gerichteten Vorbringen

des Beschwerdeführers einzugehen (vgl. A.S. 17 ff.):

7.5.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, der psychiatrische Gutachter der Begutachtungsstelle H.___ habe eine

Diskussion über eine gesundheitliche Ursache für das Scheitern der Ziele im

Belastbarkeitstraining unterlassen (A.S. 17). Diesbezüglich kann

festgehalten werden, dass im Rahmen der aufgelisteten Vorakten des Gutachtens (IV-Nr. 73

S. 4) auch der Schlussbericht des Belastbarkeitstrainings bei der G.___

aufgeführt wird und daher beim psychiatrischen Experten von der Kenntnis der

entsprechenden Ergebnisse des Belastbarkeitstrainings auszugehen ist. Dr. med. L.___

hielt denn auch explizit fest (IV-Nr. 73 S. 12), dass das

Belastbarkeitstraining bei der G.___ nicht erfolgreich gewesen sei, hänge mit

motivationalen Faktoren zusammen. So habe der Beschwerdeführer dort gemäss den

Akten nicht einmal das anfängliche Ziel von 50 % Arbeitsfähigkeit

erreichen können. Folglich hat sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. L.___

mit dem Belastbarkeitsversuch auseinandergesetzt. Inwiefern eine vertieftere

Auseinandersetzung hätte erfolgen sollen, ist nicht ersichtlich und wird durch

den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Damit läuft das Vorbringen des

Beschwerdeführers ins Leere.

7.5.2

Der Beschwerdeführer hält zudem

dafür, die Aussage des psychiatrischen Gutachters der Begutachtungsstelle H.___

überzeuge nicht, wonach die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft

seien und prinzipiell ein Antidepressivum helfen könnte (A.S. 18). Denn es

sei nicht von Grundsätzen, sondern vom konkreten Fall auszugehen. Dieser

Argumentation kann nicht gefolgt werden. So gab der Beschwerdeführer während

der psychiatrischen Exploration an, er erhalte von der behandelnden

Psychiaterin keine Medikamente, da sonst «sein Gewicht nur noch zunehme»

(IV-Nr. 73 S. 9). Dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med.

V.___ vom 25. September 2015 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) sind dazu keine

Angaben zu entnehmen. Es ist unter Einbezug der beim Beschwerdeführer

diagnostizierten depressiven Episode indes nachvollziehbar, dass der Psychiater

Dr. med. L.___ der Ansicht ist, die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht

ausgeschöpft. Dies insbesondere gestützt auf seine anschliessenden Ausführungen,

wonach die regelmässige Einnahme eines sedierenden und schmerzmodulierenden

Antidepressivums auf die Nacht auch bereits in niedriger Dosierung hilfreich

sein könnte. Da der Beschwerdeführer v.a. über Bauchschmerzen und Schlafstörungen

klagte (IV-Nr. 73 S. 11) ist damit der Bezug zum vorliegenden Fall

ebenfalls gegeben.

7.5.3

Der Beschwerdeführer stellt sich ferner

auf den Standpunkt, das psychiatrische Teilgutachten der Begutachtungsstelle H.___

überzeuge nicht, wonach beim Beschwerdeführer bezüglich Familie und einem Kollegen

Ressourcen bestünden (A.S. 18). Der Beschwerdeführer gab im Gespräch mit

dem psychiatrischen Gutachter u.a. an, zu seinen auch in der Schweiz lebenden

vier Geschwistern guten Kontakt zu haben, mit der jüngeren Tochter und der

Ehefrau gemeinsam in einer Wohnung zu leben und selbst Auto zu fahren, wenn

auch nur kurze Strecken. Zudem sei er alle zwei Wochen in psychiatrischer

Behandlung, wobei ihn die Ehefrau oder ein Kollege jeweils hinfahren würden. Kontakte

habe er zur Familie und zu ein paar Kollegen, mit denen er spazieren gehe

(IV-Nr. 3 S. 9 f.). Aufgrund dieser Ausführungen ist davon ausgehen,

dass der Beschwerdeführer sowohl über familiäre als auch kollegiale

Beziehungen, somit über soziale Kontakte, verfügt. Ein ausgesprochener sozialer

Rückzug ist nicht erkennbar. Daher überzeugen die Feststellungen des

psychiatrischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführer durchaus Kontakte habe,

wenn vielleicht zu Kollegen auch nicht mehr so viele. Er habe indes gute

Kontakte mit der Familie, ein Kollege habe ihn mit dem Auto zur Untersuchung

gefahren und er nehme eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahr. Es

kann somit auch der daraus gezogenen gutachterlichen Schlussfolgerung gefolgt

werden, wonach der Beschwerdeführer Ressourcen habe, auf die er zurückgreifen

könne. Aus dem vom Beschwerdeführer diesbezüglich ins Feld geführten Urteil des

Bundesgerichts 9C_899/2014 E. 4.4 kann der Beschwerdeführer nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Dieses erweist sich für den vorliegenden Fall als nicht

einschlägig. So geht es in diesem Urteil um einen in sozialer Hinsicht sehr

zurückgezogen lebenden Versicherten, dessen zwischenmenschliche Kontakte sich im

Wesentlichen auf den alltäglichen Umgang mit der Ehefrau sowie Besuche der

Kinder und Enkel beschränken.

7.5.4

Aus dem Vorbringen, das

psychiatrische Teilgutachten der Begutachtungsstelle der H.___ sei

widersprüchlich, weil zum einen eine leichte depressive Episode mit 100%iger

Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung benannt werde und zum anderen als

Folge der schweren chronischen somatischen Erkrankung häufig eine

Leistungsinsuffizienz mit erhöhter psychischer Ermüdbarkeit und einem

chronischen Verlauf mit deutlicher Krankheitsüberzeugung mit ungünstiger Prognose

bestätigt werde (A.S. 18), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen

Gunsten abzuleiten. Ein Widerspruch ist darin nämlich nicht zu sehen. So hielt

der psychiatrische Gutachter in schlüssiger Weise fest, dass es sich betreffend

die Leistungsinsuffizienz diagnostisch um eine Neurasthenie handle, die aber

von der depressiven Episode abzugrenzen sei (IV-Nr. 73 S. 14). Da

beim Beschwerdeführer die Symptome genügend ausgeprägt seien für eine leichte

depressive Episode ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. L.___ einzig diese

Diagnose stellte und ihr keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Denn

gemäss dem psychiatrischen Experten könne die Selbsteinschätzung des

Beschwerdeführers, gar nicht mehr arbeiten zu können, mit objektiv erhebbaren

psychiatrischen Befunden nicht gestützt werden (IV-Nr. 73 S. 14).

7.5.5

Dem Argument des

Beschwerdeführers, wonach die durch den onkologischen Teilgutachter der

Begutachtungsstelle H.___ als notwendig erachtete neurologische Untersuchung

unterlassen worden sei und die Beschwerdegegnerin daher Art. 43 ATSG nicht

erfüllt habe (A.S. 21), kann nicht gefolgt werden. Zwar kann das

Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit nachvollzogen werden, als der

Onkologe Prof. Dr. med. K.___ in seinem Teilgutachten ausführte, der Tremor des

rechten Arms / der rechten Hand sollte neurologisch abgeklärt werden

(IV-Nr. 73 S. 16). Aufgrund der Nachfrage bei der Begutachtungsstelle

der H.___, hielten die Gutachter Dres. med. I.___ und W.___ in ihrem Schreiben

vom 7. September 2016 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) fest, der Handtremor sei

nicht als konsistent bei den verschiedenen Untersuchungen zugeordnet worden und

dementsprechend ohne wesentliche Beeinflussung der Situation. Diese

Ausführungen leuchten ein, da der Tremor einzig im onkologischen Teilgutachten

beschrieben wurde. Dies hielt auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ in

ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016 fest (vgl. E. II. 6.15

hiervor), indem sie darauf hinwies, dass der im onkologischen Teilgutachten

gesehene Handtremor allgemeininternistisch nicht habe beobachtet werden können.

7.5.6

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers am Beweiswert des Gutachtens

der Begutachtungsstelle H.___ vom 14. Juni 2016 keine Zweifel

hervorzurufen vermögen.

7.6

Dem polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle H.___ vom 14. Juni 2016 ist somit der volle

Beweiswert zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat somit mit Verfügung vom 17. März

2017.

(A.S. 1 ff.) zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt. Es ist daher

in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den Einschätzungen

in diesem Gutachten auszugehen: Damit besteht beim Beschwerdeführer für

körperlich schwer belastende Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr.

Für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten – zu denen auch die die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der C.___ gehörte (vgl.

E. II. 6.17 hiervor) – bestand von August 2013 bis Ende Mai 2014 eine volle

Arbeitsunfähigkeit. Ab Juni 2014 bis im Dezember 2014 hat die Arbeitsfähigkeit

25.

% und anschliessend ab Januar 2015 50 % betragen. Ab Januar 2017

ist von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

8.

Nachfolgend ist der

Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 3.3. hiervor) und anschliessend zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die berechneten IV-Grade von 75 % ab

12.

August 2014 und 55 % ab 1. Januar 2015 korrekt errechnet hat

(A.S. 2):

8.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab

August 2014 (Beginn Wartejahr: August 2013) – nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des

Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist

in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

8.1.1

Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit

Hinweisen;9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999

S. 240 f. [I 377/98]).

8.1.2

Gemäss den vorliegenden Akten

(vgl. IV-Nrn. 9, 27, 47) besuchte der Beschwerdeführer während acht

Jahren die Primar- und Oberschule in [...] und absolvierte anschliessend die

dreijährige Ausbildung als Maurer. Danach war er während 15 Monaten im

Militärdienst. Auf seinem Beruf arbeitete der Beschwerdeführer nicht. 1984 kam

er in die Schweiz, wo er zunächst bis 1985 während der Saison jeweils vom März

bis im Dezember auf Baustellen für die Firma Z.___ tätig war. Dann arbeitete er

von 1986 bis 2000 als Produktionsmitarbeiter bei der Firma AA.___ und war ab

dem Jahr 2000 bis zu seiner Erkrankung im August 2013 als Maschinenbediener bei

der Firma C.___ zu 100 % beschäftigt. Es erfolgte dort ab 7. Juli

2014.

ein Arbeitsversuch an einem Schonarbeitsplatz, der nach dem ersten Tag

durch den Beschwerdeführer abgebrochen wurde. Am 22. September 2014 fand

ein neuer Versuch statt. Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen

Gründen per 5. Juni 2015 durch die Arbeitgeberin aufgelöst. Ab dem

20.

April 2015 fand bei der G.___ ein Belastbarkeitstraining statt. Dieses

wurde per 13. Mai 2015 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (IV-Nr. 52).

Seither ist der Beschwerdeführer arbeitslos.

8.1.3

Da dem gelernten Beschwerdeführer

die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Maschinenbediener in der Firma C.___

aus gesundheitlichen Gründen per 5. Juni 2015 gekündigt wurde und er

seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis tätig war, ist mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass

er die Arbeit bei der Firma C.___ im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt

hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des

Valideneinkommens zu Recht auf das zuletzt bei der Firma C.___ erzielte

Einkommen im Jahr 2014 von CHF 68'267.00 (13 x CHF 5'252.00,

vgl. IV-Nr. 87 S.3) abgestellt. Somit beträgt das Valideneinkommen

insgesamt CHF 68'267.00.

8.2

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG).

8.2.1

Wie bereits oben ausgeführt (vgl.

E. II. 7.6 hiervor), ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab Juni

2014.

eine Arbeitsfähigkeit von 25 % und ab 1. Januar 2015 in

angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Folglich

ist das Invalideneinkommen für die Zeit ab Juni 2014 und ab Januar 2015 separat

zu berechnen:

Da der Beschwerdeführer bis am 5. Juni

2015.

bei der Firma C.___ beschäftigt war, ist das Invalideneinkommen für die

Zeit ab Juni 2014 auf der Grundlage des bei der Firma C.___ erzielten Entgeltes

zu berechnen. Folglich ist beim Invalideneinkommen ab Juni 2014 vom selben Lohn

wie bereits bei der Berechnung des Valideneinkommens auszugehen (vgl. E. II.

8.1.3

hiervor). Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts

9C_675/2016 vom 18. April 2017 m.w.H.). Somit beträgt der IV-Grad ab Juni

2014.

75 %.

Da es dem Beschwerdeführer möglich ist, ab

1.

Januar 2015 eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 50 %

auszuüben, muss das Invalideneinkommen ab dem 1. Januar 2015 aufgrund der Tabellenlöhne

gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss LSE 2014,

TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von

CHF 5'426.00 auszugehen (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 10 - 33

[Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren], Total Männer, Kompetenzniveau

1.

«einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»). Dieser Betrag

ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,3 im Jahr hochzurechnen (CHF 5'426.00

x 12 [: 40 x 41.4] = CHF 67'228.15) und an den

Nominallohnindex für das Jahr 2015 anzupassen (: 103,5 x 104,2). Damit

ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 67'682.80. Unter Einbezug der

50%igen Arbeitsfähigkeit beträgt das Invalideneinkommen insgesamt CHF 33'841.40.

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das

Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die Ziff. 10 - 33 und damit auf

den Sektor 2 (Produktion) überzeuge nicht (A.S. 16). Denn er habe seine

Arbeitsstelle verloren und müsse sich beruflich neu orientieren. Die

Tätigkeiten in den Ziff. 10 - 33 bestünden grösstenteils aus Gewerbe

und der Herstellung von Waren, wobei das Kompetenzniveau 1 erfahrungsgemäss

überdurchschnittlich oft körperlich belastende, anstrengende Arbeit beinhalte,

wozu der Beschwerdeführer aber wegen seiner Krebserkrankung nicht mehr in der

Lage sei. Es müsse auf den Sektor 3 «Dienstleistungen», Ziff. 45 - 96,

abgestellt werden. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf

das Kompetenzniveau 1 abgestellt. Das Kompetenzniveau 1 umfasst nach der

Definition in der LSE einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher

Art. Es kommt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn einer versicherten

Person nur Hilfsarbeiten zur Verfügung stehen, weil sie keine berufliche

Ausbildung und keine verwertbaren beruflichen Vorkenntnisse hat (Urteil des

Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3). Das

Kompetenzniveau 1 entspricht somit einfachen und repetitiven Arbeiten von

ungelernten Arbeitnehmenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2016 vom

7.

September 2016 E. 4.3.2). Diese Voraussetzungen treffen auf den

Beschwerdeführer zu. Denn obschon er in [...] eine Lehre als Maurer

abgeschlossen hat, arbeitete er in der Folge nie in diesem Beruf. Er übte

sodann in der Schweiz diverse Tätigkeiten auf dem Bau, als Maschinenbediener

bei der Firma AA.___ und als Produktionsmitarbeiter bei der Firma C.___ aus.

Das Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 erweist sich demnach als sachgerecht. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertigt sich das Abstellen auf den

Sektor 3 «Dienstleistungen», Ziff. 45 - 96, nicht, da der

Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten ausserhalb des

Produktionssektors nicht über besondere Kompetenzen verfügt, die ihn vom

Hilfsarbeiter abheben. Es ist davon auszugehen, dass die für den

Beschwerdeführer geeigneten Tätigkeiten wie das Bedienen von Maschinen und

elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst und Fahrdienst im Produktionssektor

stärker vertreten sind als im Dienstleistungssektor. So ergeben sich keine

Anhaltspunkte für Erfahrungen des Beschwerdeführers im Dienstleistungsbereich. Der

Beschwerdeführer kann seine verbleibenden Fähigkeiten daher im Sektor Produktion

insgesamt wohl besser verwerten als im Dienstleistungssektor.

8.2.2

Wird das Invalideneinkommen – wie

hier ab Januar 2015 der Fall – auf der Grundlage von statistischen

Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert

(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen

werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V

321.

E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom

4.

Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person

deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung

der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu

schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126

V 75 E. 5a/bb S. 78).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 54 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet

sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (IV-Nr. 6

S. 5) und somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als

Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Aufgrund der vorliegenden

Akten scheint sich beim Beschwerdeführer auch die Frage von mangelnden

Sprachkenntnissen nicht zu stellen, welche im Übrigen auch nicht geeignet

wären, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Es ist folglich nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der behinderungsbedingt

erschwerten Eingliederung einen Abzug von 10 % vorgenommen hat.

Der vom Beschwerdeführer beantragte

Abzug von 20 % (A.S. 15) erweist sich als nicht gerechtfertigt: So

argumentiert der Beschwerdeführer diesbezüglich zum einen damit, dass er nicht

zu viel Nahrung auf einmal essen könne und daher jede zweite Stunde etwas essen

müsse. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Operateur Prof. Dr.

med. E.___ den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch einen Restmagen

habe, nicht als Hinderungsgrund für die Ausübung einer vollen Arbeitsfähigkeit

einschätzte (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Da in den vorliegenden Akten keine

dieser Einschätzung widersprechende ärztliche Beurteilung ersichtlich ist, lässt

sich aufgrund dieser Essgewohnheiten kein zusätzlicher Abzug des Tabellenlohnes

formulieren. Der Beschwerdeführer führt zum anderen aus, es sei ihm aufgrund

des Teilzeitpensums ein Abzug zu gewähren (A.S. 15). Unter dem Titel

Beschäftigungsgrad im Besonderen wurde bei Männern, welche gesundheitlich

bedingt lediglich noch teilzeitlich mit einem Pensum von höchstens 75 %

erwerbstätig sein können, ein Abzug von rund 10 % anerkannt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4.2.2). Damit soll

dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen

Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine

Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87; Urteile des

Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1 mit

Hinweisen,9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 E. 3.4.2). Die statistischen

Werte für das Jahr 2012 lassen es jedoch als fraglich erscheinen, ob eine

derartige Einbusse ausgewiesen ist (vgl. die Beilage zum IV-Rundschreiben

Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014

«Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher

Stellung und Geschlecht»). Männer ohne Kaderfunktion mit einem Pensum von mehr

als 75 % verdienen gemäss dieser Statistik sogar mehr als vollzeitlich

Erwerbstätige, so dass das Pensum von 80 % jedenfalls keinen Grund für

einen Abzug bildet. Darauf ist auch im vorliegenden Fall abzustellen. Demnach

gebietet sich auch diesbezüglich kein Abzug.

Das Invalideneinkommen beträgt folglich ab

Januar 2015 CHF 30'457.25.

8.3

Damit ergibt sich für die Zeit

ab Juni 2014 ein IV-Grad von 75 % und ab 1. Januar 2015 bei einem

Valideneinkommen von CHF 68'267.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 30'457.25

eine Erwerbseinbusse von CHF 37'809.75, die einem IV-Grad von gerundet 55 %

entspricht.

9.

Es ist zusammenfassend

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab

1.

September 2014 korrekterweise ausgerichtete ganze Rente per

1.

April 2015 (Art. 88a Abs. 1 IVV) auf ein halbe Rente

reduziert hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 17. März

2017.

zu bestätigen.

10.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1'000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem bereits geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00

zu verrechnen sind. Ihm ist somit die Differenz von CHF 400.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Die

Differenz von CHF 400.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

4. Das Doppel der Eingabe vom 29. März

2018, mit welcher der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung verzichtet, geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi