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Entscheid

VSBES.2017.123

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

28. September 2017Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 3. September 2014 meldete

sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1994, zum Bezug von

Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 18). Dem Bericht von Dr. med. C.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 5. März 2015 (IV-Nr. 32, S. 4)

ist diesbezüglich zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin sei eine

posttraumatische Belastungsstörung anlässlich der Hospitalisation 2012 sowie

eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, beschrieben

worden. Zudem bestehe ein Status nach mehrfragmentärer Pilon tibiale-Fraktur

und Fraktur Os naviculare sowie Os Cuboideum rechts am 30. Dezember 2012.

1.2 Nach Einholung weiterer

medizinischer Unterlagen und Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (IV-Nr.

28) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2016 (IV-Nr.

46) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine IV-Rente. Zur

Begründung wurde festgehalten, aus somatischer Sicht liege keine

gesundheitliche Beeinträchtigung mehr vor. Die Beschwerden am Sprunggelenk

hätten sich gebessert. Hinsichtlich der psychischen Problematik hätten die

Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in ärztlicher Behandlung

sei, obwohl sie gegenüber der Beschwerdegegnerin zugesichert habe, eine

Psychotherapie aufzunehmen. Wenn versicherte Personen die Massnahmen, die zur

Eingliederung in das Erwerbsleben getroffen würden, erschweren oder

verunmöglichen würden, könnten die Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG

eingestellt oder verweigert werden. Leistungen könnten zudem ohne Mahn- und

Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteile, welche diese zur Erfüllung der

gesetzlichen Aufgabe benötige (Art. 7b Abs. 2 Bst. d IVG).

1.3 Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin am 1. Februar 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (IV-Nr. 47, S. 3) und machte geltend, es sei ihr aus

psychischen Gründen nicht möglich gewesen, ihre bisherige Tätigkeit weiter

auszuüben. Seit Oktober 2015 befinde sie sich in psychologischer Behandlung bei

M.sc. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP. Diese kläre derzeit ab, ob

bei ihr, der Beschwerdeführerin, eine Borderline-Problematik vorliege.

1.4 Mit Verfügung vom 27. April 2016

(IV-Nr. 51) hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 27. Januar 2016

wiedererwägungsweise auf. Zur Begründung hielt sie fest, nach Auskunft der

behandelnden Psychologin Frau M.sc D.___ befinde sich die Beschwerdeführerin

zurzeit in einem stationären Aufenthalt in der E.___. Anschliessend sei eine

Psychotherapie bei Frau D.___ vorgesehen. Aufgrund dieser Informationen gehe

man davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre unkooperative Haltung

aufgegeben habe und der IV-Stelle weitere Abklärungen ermöglichen möchte.

Mit Schreiben vom 27. April 2016 (A.S.

52) teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht mit, sie mache im

vorliegenden Fall von der Möglichkeit einer Wiedererwägung pendente lite

Gebrauch. Daher beantrage sie, das Verfahren sei als gegenstandslos

abzuschreiben.

In der Folge schrieb das

Versicherungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 22. Juni 2016 (IV-Nr.

54, S. 2) als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab.

2.

2.1 Im Austrittsbericht der E.___ vom

11. August 2016 (IV-Nr. 55, S. 3) wurden als psychiatrische Diagnosen eine

emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (F60.31) sowie

psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum

anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher Gebrauch (F19.1), gestellt. Die

Beschwerdeführerin sei nach regulärem Abschluss der Therapie in deutlich

gebessertem Zustand in die angestammten Wohnverhältnisse ausgetreten. Es werde

die engmaschige Fortführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung auf Grundlage der Dialektisch Behavioralen Therapie nach Linehan

empfohlen. Die ambulante Weiterbehandlung sei zum Zeitpunkt des Austritts

bereits organisiert.

Im Bericht vom 7. November 2016 (IV-Nr.

56) hielt die behandelnde Psychologin D.___ fest, die Beschwerdeführerin nehme

die Termine nur sehr sporadisch wahr. Es wären mindestens einmal wöchentlich

Sitzungen geplant gewesen. Sie müsse dringend mehr Compliance zeigen. Aktuell

sei beim jetzigen Setting eher wenig eine Veränderung möglich.

2.2 Mit Schreiben vom 21. Februar

2017 (IV-Nr. 60) setzt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Rahmen

eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens Frist, sich bis 3. März 2017 bei ihrer

behandelnden Psychologin zu melden und die Therapie wieder aufzunehmen. Sollte

sie bei den geforderten medizinischen Vorkehrungen nicht oder nur ungenügend

mitwirken oder sollte sie sich nicht bis zum 3. März 2017 mit ihrer Therapeutin

in Verbindung gesetzt haben und dann ein Jahr lang die Behandlung durchführen,

dann werde man die Leistungen verweigern und einen Entscheid auf Grund der

Akten fällen, was voraussichtlich eine Abweisung ihres Leistungsbegehrens zur

Folge habe.

Mit Vorbescheid vom 7. März 2017 (IV-Nr.

62) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, man

werde den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente abweisen.

Mit Verfügung vom 3. April 2017 wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin schliesslich ab (A.S. [Akten-Seite] 1

ff.).

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 1. Mai 2017 Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin

erheben, welche diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht

überweist (A.S. 4 f.).

4. Mit Verfügung des Präsidenten

des Versicherungsgerichts vom 3. Mai 2017 (A.S. 6 f.) wird festgestellt,

dass die Beschwerde nicht den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG1

entspreche, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung

zu enthalten habe. Der Beschwerdeführerin werde eine unerstreckbare Frist gesetzt,

bis 17. Mai 2017 die Beschwerde zu verbessern und wieder einzureichen,

widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde.

5. Am 10. Mai 2017 (A.S. 8) lässt

die Beschwerdeführerin die verbesserte Beschwerde einreichen und sinngemäss

beantragen, es seien ihr berufliche Massnahmen bzw. eine Invalidenrente

zuzusprechen. Zudem lebe sie vom Sozialamt, weshalb auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zu verzichten sei.

6. Mit Beschwerdeantwort vom 7.

Juni 2017 (A.S. 25 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

7. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017

(A.S. 27) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt.

8. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017

(A.S. 30) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind; und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind.

2.2

Entzieht oder widersetzt

sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins

Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine

neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb

das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder

dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und

auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit

einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für

Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1).

3.

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin werde sie einen neuen Therapeuten suchen. Leider gestalte sich

das aber etwas schwierig. Dr. med. F.___ in [...], der von der Distanz zum

Wohnort der Beschwerdeführerin die optimale Lösung wäre, habe erst nach den

Sommerferien Kapazität, sie aufzunehmen. Sie sei bereits zum Vorgespräch in der

Praxis dort gewesen. Nun sei sie daran, in [...] in der Klinik G.___ eine

geeignete Therapie zu finden. Die Bereitschaft für ein Mitwirken sei bei ihr

ihren Möglichkeiten entsprechend durchaus da. Die emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus stehe ihr dabei immer wieder im Weg

und verunmögliche es ihr, an manchen Tagen sich auch nur einer augenscheinlich

geringen Anforderung zu stellen. Dass es ihr nach einer ca. zwei Monate

dauernden, stationären Therapie in der Klinik E.___ etwas besser gegangen sei,

sei zu erhoffen gewesen. Nun sei sie auf sich selber gestellt und schaffe es

nicht wie gewünscht, mit den Anforderung klar zu kommen. Eine weitere,

stationäre Therapie werde in Erwägung gezogen. Die letzte Einladung für den

Termin vom 17. Februar 2017 sei zu kurzfristig gewesen. Sie sei zu diesem

Zeitpunkt in einer Kurzerholung und nicht zu Hause erreichbar gewesen. Eine

weiterführende Therapie könne nur Erfolg haben, wenn die Beziehung zwischen

Therapeut und Patient stimme. Diese stimme für die Beschwerdeführerin

offensichtlich nicht und sie fühle sich nicht in der Lage, bei Frau D.___ die

Therapie weiter zu führen. Grundsätzlich sei sie bereit, die Therapie

anderweitig fortzuführen. Aus eigenem Antrieb schaffe sie es nicht, eine

stabile Situation herbeizuführen. Dafür sei ihr Krankheitsbild zu ausgeprägt.

Ihre Eltern hätten bei der KESB diesbezüglich eine Gefährdungsmeldung gemacht.

Die IV verlange eine Stabilisierung von ihrer Situation. Jedoch fühle sie sich

bei zu grossem Druck in die Ecke gedrängt und äussere suizidale Absichten.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, im Austrittsbericht der Klinik E.___ (IV-Nr.

55) werde von den behandelnden Ärzten die «engmaschige Fortführung einer

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung auf Grundlage der Dialektisch

Behavioralen Therapie nach Linehan» empfohlen. Weiter würden sie festhalten,

die ambulante Weiterbehandlung erfolge durch Frau D.___ in [...]. Die im Mahn-

und Bedenkzeitverfahren (MBZV) vom 21. Februar 2017 geforderte Weiterführung

der Therapie bei Frau D.___ könne ohne Weiteres als geeignet, erforderlich und

zumutbar bezeichnet werden, um eine wesentliche Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit der Versicherten herbeizuführen. Es seien keine Gründe

ersichtlich, dass dies eine Gefahr für die Gesundheit der Versicherten

darstellen würde. Das MBZV sei korrekt durchgeführt worden. Abschliessend sei

betont, dass sich die Beschwerdegegnerin mehrfach darum bemüht habe, die

Beschwerdeführerin zur Mitarbeit einzuladen, denn man schliesse ein psychisches

Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keineswegs aus (vgl. RAD-Bericht

vom 29. Dezember 2016, IV-Nr. 58). Um dies jedoch rechtsgenüglich abklären

zu können, müsste zunächst eine Stabilisierung der Situation erfolgen. Mit der

gegenwärtigen Einstellung der Beschwerdeführerin sei dies nicht möglich.

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Leistungen gestützt auf Art.

21.

Abs. 4 ATSG zu Recht verweigert hat.

4.

4.1

Nach dem Grundsatz der

Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 E. 4a) hat die

versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher

medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127

V 297 E. 4b/cc). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer

zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,

oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können

ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd

gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die

Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit

einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für

Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Nimmt die versicherte

Person die Schadenminderungspflicht im Rahmen des ihr objektiv und subjektiv

Zumutbaren wahr, indem sie beispielsweise vom verfügbaren psychotherapeutischen

Angebot Gebrauch macht, und wird dadurch eine voraussichtlich dauernde

Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit erreicht, stellt dies gegebenenfalls einen Revisionsgrund im

Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 127 V 298 E. 4b/cc; EVG-Urteil v.

31.3.2006

i.S. S., I 291/05, E. 3.1).

4.2

Zur Beurteilung der Frage, ob

die von der Beschwerdegegnerin verlangte medizinische Massnahme notwendig und

zumutbar ist, sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

4.2.1

Im Bericht der H.___ vom 13.

August 2012 (IV-Nr. 35, S. 5) stellte Dr. med. I.___ folgende Diagnosen:

-

Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung

mit emotional instabilen Anteilen vom Typus Borderline; F73.1

-

Störung durch multiplen

Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, schädlicher

Gebrauch; F19.1

Die Beschwerdeführerin sei vom 6. August

bis 29. August 2012 hospitalisiert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei wach und

allseits gut orientiert. Sie sei formalgedanklich kohärent und antworte auf die

Fragen adäquat. Es bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Hinweise

auf Ich-Störungen oder Wahrnehmungsstörungen. Der affektive Rapport sei gut

herstellbar, die Stimmung sei euthym, der Antrieb normal. Psychomotorisch sei

sie ruhig. Psychovegetativ bestehe eine Schlafstörung. Es bestünden eine

Neigung zu selbstverletzendem Verhalten und Alkoholabstürzen. Suizidgedanken

würden glaubhaft von ihr verneint, sie sei aus ärztlicher Sicht gut

absprachefähig. Es bestünden keine Hinweise auf akute Selbst- oder

Fremdgefährdung.

4.2.2

Dr. med. C.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 5. März 2015 (IV-Nr. 32,

S. 4) folgende Diagnosen:

1.

Anhaltende psychiatrische Diagnose, auf

Grund der Unterlagen nicht weiter differenzierbar

-

Beschreibung einer

posttraumatischen Belastungsstörung anlässlich Hospitalisation 2012

-

Beschreibung einer

emotional instabilen Persönlichkeit, Borderline Typ aktenkundig J.___ 2012

2.

St.n. mehrfragmentärer Pilon

tibiale-Fraktur und Fraktur Os naviculare sowie OS

Cuboideum

rechts am 30. Dezember 2012

-

St.n. Primärversorgung mit

fixateur externe

-

St.n. geschlossener

Osteosynthese am 4. Januar 2013

-

St.n. malleolar

Metallentfernung bei belastungsabhängigen Schmerzen am 12. November 2014

Hinsichtlich einer medizinisch begründeten

Arbeitsunfähigkeit hielt Dr. med. C.___ fest, auf Grund der psychiatrischen

Diagnose habe die Patientin nie in den Arbeitsprozess integriert werden können.

Im Vordergrund stehe die psychiatrische Geschichte. Nach der Hospitalisation in

den J.___ im September 2012 nach einem Suizidversuch habe die Patientin in eine

betreute Wohngruppe eintreten können. Trotzdem sei es zum erwähnten

Suizidversuch mit Traumafolge Ende Dezember 2012 gekommen. In der Folge sei es

zu mehrfachen psychiatrischen Aufenthalten gekommen. Es bestehe eine chronische

psychiatrische Erkrankung, welche sicherlich einer weiteren Behandlung bedürfe,

wobei die Patientin wahrscheinlich dazu nicht zugänglich sei. Um die Patientin

bezüglich Arbeitsplatzsituation, beruflichen Massnahmen und / oder Rente

genauer abklären zu können, erachte Dr. med. C.___ eine psychiatrische

Begutachtung als unumgänglich. Hinzuzufügen bleibe, dass auf Grund der

Sprunggelenksverletzung früher oder später mit einer OSG-Arthrose zu rechnen

sei. Entsprechend wäre es empfehlenswert, wenn die Patientin körperlich bei der

Arbeit nicht übermässig beansprucht würde. Dr. med. C.___ gehe davon aus, dass mittel-

bis langfristig Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung möglich sein

sollten.

4.2.3

In der Aktennotiz vom 27. Oktober

2015.

wurde im Protokoll der IV-Stelle (Protokoll S. 2) festgehalten, der Anruf

beim Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, habe ergeben, dass die

Beschwerdeführerin aktuell nicht zu ihm in die Behandlung komme. Er habe keine

psychiatrische Behandlung organisiert und denke auch nicht, dass sie dies alleine

getan habe. Er denke eher an einen fürsorglichen Freiheitsentzug, falls sich

die Eltern auch bei ihm melden würden. Allenfalls könnte eine psychiatrische

Begutachtung weiterhelfen, falls sich die Beschwerdeführerin dazu bereit

erkläre, was er aber nicht glaube.

4.2.4

Im Austrittsbericht der E.___ vom

11.

August 2016 (IV-Nr. 55, S. 3), wo die Beschwerdeführerin vom

22.

Februar bis 29. April 2016 hospitalisiert war, wurden aus

psychiatrischer Sicht eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ

(F60.31) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen

Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher

Gebrauch (F19.1), diagnostiziert. Die Patientin berichte über häufige

Stimmungsschwankungen mit teils heftigen Stimmungseinbrüchen und sehr

impulsivem Verhalten, die in keinem Verhältnis zu häufig banalen Auslösern

stünden. Es käme dabei auch zu Sachbeschädigungen im Sinne von geworfenen

Gegenständen sowie zu selbstverletzendem Verhalten, zuletzt zwei Tage vor Eintritt

in die Klinik. Sie verspüre eine grosse Hoffnungs- und Sinnlosigkeit in Bezug

auf ihr Leben, habe jedoch aktuell keine Suizidpläne. Zu einem Suizidversuch

sei es einmalig vor 4 Jahren gekommen. Damals sei sie aus dem 2. Stock

gesprungen und habe sich dabei eine Fraktur des Fusses zugezogen. Seither habe

sie nicht mehr den Wunsch zu sterben verspürt. Als Auslöser für die häufigen

Stimmungswechsel benannte die Patientin die instabile und mit häufigen

Konflikten einhergehende Partnerschaft zu ihrer Freundin. Es falle ihr in der

Beziehung schwer, Grenzen zu setzen, sowohl in Bezug auf sich, als auch auf

andere. Die Patientin beschreibe ausserdem eine Angst, unter Menschen zu sein.

Sie fühle sich dabei sehr unwohl und unsicher. Dies gehe so weit, dass sie

grosse Angst davor habe, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Sie höre

dann meist über einen Kopfhörer Musik. Sich Fremden gegenüber mitzuteilen

bereite ihr grosse Probleme. Sie wohne allein in einer Wohnung im Haus der

Eltern, habe zwei Lehren abgebrochen, 2011 (Buchhändlerin, 5 Monate) und 2015

(Matrosin, 2 Monate), dazwischen in Arbeitsprojekten für Arbeitslose, seit

Oktober 2015 ohne geregelte Tagesstruktur. In dieser Zeit vermehrt Alkohol- und

Drogenkonsum (THC, Amphetamine, früher Ecstasy, LSD). Bei dem zur Aufnahme

führenden Krankheitsbild handle es sich um ein emotional instabiles Syndrom vor

dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom

Borderline-Typus. Der schädliche Gebrauch von Alkohol sei in dieser Hinsicht

als dysfunktionales Mittel der Emotionsregulation anzusehen. Die

Beschwerdeführerin sei nach regulärem Abschluss der Therapie in deutlich

gebessertem Zustand in die angestammten Wohnverhältnisse ausgetreten. Die

ambulante Weiterbehandlung erfolge durch die Therapeutin Frau D.___. Zum

Zeitpunkt des Austritts bestehe kein Anhalt für eine Eigen- bzw.

Fremdgefährdung. Man empfehle die engmaschige Fortführung einer

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung auf Grundlage der Dialektisch

Behavioralen Therapie nach Linehan. Die ambulante Weiterbehandlung sei zum

Zeitpunkt des Austrittes bereits organisiert.

4.2.5

Frau D.___, Fachpsychologin für

Psychotherapie FSP, hielt in ihrem Bericht vom 7. November 2016 (IV-Nr. 56)

fest, die Beschwerdeführerin habe Mühe mit grossen Menschenmengen, sie fühle

sich rasch bedrängt und unwohl. Auch der Umgang mit Arbeitskolleginnen habe

sich schwierig gestaltet, weil sie sich von Kritik rasch angegriffen gefühlt

habe. Die starken Stimmungsschwankungen könne sie nicht kontrollieren und müsse

durch selbstverletzendes Verhalten dagegensteuern. Die Stimmungsschwankungen könnten

auch durch (vermeintliche) Kritik ausgelöst werden. Der Kontakt zu Mitmenschen

sei für die Beschwerdeführerin eine grosse Belastung und sie verfüge nicht über

entsprechende Coping Strategien. Ein Weiterführen der ambulanten Psychotherapie

sei notwendig. Die Beschwerdeführerin nehme die Termine jedoch nur sehr

sporadisch wahr, geplant wären Sitzungen mindestens einmal wöchentlich. Sie

müsse dringend mehr Compliance zeigen. Das Weiterführen der Medikation mit

Quetiapin 25 mg nach Bedarf in der Nacht sei ebenfalls geplant. Aktuell

sei beim jetzigen Setting eher wenig Veränderung möglich. Eventuell sei durch

einen längeren stationären Aufenthalt mehr Stabilität möglich. Leider sei der

letzte Aufenthalt in der Klinik E.___ zu kurz gewesen, um die Patientin

wirklich in die Therapie einzubinden. In der aktuellen Lebenssituation habe sie

zu wenig Halt.

4.2.6

Im Bericht vom 29. Dezember 2016

hielt Dr. med. K.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, RAD, fest, bei der

Beschwerdeführerin lägen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung:

Borderline-Typ (F60.31), Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen

Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher

Gebrauch (F19.1) sowie ein Status nach offener, mehrfragmentärer Pilon

tibiale-Fraktur rechts und Frakturen Os naviculare und cuboideum rechts vor.

Weiter führte Dr. med. K.___ aus, im Rahmen eines stationären Aufenthaltes

in der psychiatrischen Klinik E.___ vom 22. Februar 2016 bis 29. April

2016.

habe die Versicherte eine deutliche Besserung ihrer emotionalen

Instabilität erreichen können. Die Therapeuten beurteilten daher die Prognose

bei fortlaufender psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung als positiv.

Die von den Therapeuten der Klinik E.___ zur weiteren psychischen

Stabilisierung als sinnvoll erachtete, regelmässige Weiterführung der

ambulanten psychotherapeutischen Behandlung werde von der Versicherten leider

nicht ausreichend durchgeführt. Bei fehlender Compliance nehme sie die

angebotenen (1x/Woche) Therapietermine bei Frau D.___ nur begrenzt wahr. Ein

Sistieren der Drogen und des Alkohols könne nicht mit Sicherheit bestätigt

werden. Aus medizinischer Sicht mache bei der Versicherten eine Ausbildung erst

nach erfolgter, hochfrequenter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung

auf Grundlage der Dialektisch Behavioralen Therapie nach Linehan, während 1 - 2

Jahren, Sinn. Wie stark sich letztendlich diese emotional instabile

Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, könne erst nach einer

optimalen, 1 - 2 jährigen, psychotherapeutischen Behandlung unter

Drogenfreiheit festgelegt werden. Bei fehlender Compliance werde diese Therapie

von der Versicherten nicht mit der notwendigen Intensität durchgeführt. Von der

Versicherten sollte im Rahmen eines MBZV die regelmässige wöchentliche

Teilnahme an entsprechenden psychotherapeutischen Sitzungen über mindestens 1

Jahr verlangt werden (bestätigt durch die Psychotherapeutin Frau D.___). Auch

sei eine absolute Alkohol- und Drogenkarenz (unregelmässige Kontrollen in der

IV-Stelle Solothurn) zu fordern.

4.3

Aus den medizinischen Berichten

gehen keine Hinweise hervor, die gegen die Zumutbarkeit und Notwendigkeit der

vorgeschlagenen Therapie sowie der Drogen- und Alkoholabstinenz sprechen. Auch

die ehemals behandelnde Psychologin, Frau D.___, spricht sich für eine

mindestens wöchentliche Therapiefrequenz aus und weist darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin dringend mehr Compliance zeigen müsse. Auch die

Beschwerdeführerin selbst macht nicht geltend, ihr sei diese Therapie nicht

zumutbar. Zudem wurde die Art und Häufigkeit der Therapie von psychiatrischen

Fachärzten der Klinik E.___ im Austrittsbericht vom 11. August 2016 nach einem

zweimonatigen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin festgelegt, weshalb

auch im Lichte dessen diesbezüglich keine begründeten Zweifel bestehen. Die mit

Schreiben vom 21. Februar 2017 im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens

gesetzte Frist, sich bis 3. März 2017 bei ihrer behandelnden Psychologin zu

melden und die Therapie wieder aufzunehmen, erscheint zwar angesichts des

Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin etwas gar knapp bemessen. Jedoch ist

davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ein Tätigwerden der

Beschwerdeführerin in diesem Sinne auch noch bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 berücksichtigt hätte. Die

Beschwerdeführerin hat die Psychotherapiesitzungen jedoch gemäss eigenen

Angaben auch während des laufenden Verfahrens vor Versicherungsgericht noch

nicht aufgenommen.

Die Beschwerdegegnerin hat sich demnach

zurecht auf den Bericht der Klinik E.___ vom 11. August 2016 abgestützt und die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Februar 2017 zur Mitwirkung

aufgefordert. Dabei hat sie die rechtliche Grundlage für die Anordnung

medizinischer Massnahmen korrekt wiedergegeben. Die dabei angeordneten

Massnahmen entsprechen den Einschätzungen der Ärzte der Klinik E.___ und wurden

mittels korrektem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 ATSG angeordnet.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die von der IV-Stelle angeordneten

medizinischen Massnahmen, welche sich auf Diagnosen von Fachärzten stützen,

keineswegs unzumutbar sind. Durch die fehlende diesbezüglich Compliance der

Beschwerdeführerin, diese Massnahmen durchzuführen, hat sie aber im Sinne von

Art. 21 ATSG ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Die daraus folgende

Verweigerung der Leistungen der Invalidenversicherung erfolgte somit zu Recht

und ist nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Zu prüfen bleibt, ob die

Beschwerdeführerin zumindest bis zum Ablauf der Bedenkzeit Anspruch auf eine

befristete Rente hat. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Eidgenössischen

Versicherungsgerichts (EVG) ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die

versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass

nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere

Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die

zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit

nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich

behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert

werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der

Selbsteingliederung zu gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und

noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt

ist (Urteil des Bundesverwaltungsgericht C_408/2015 vom 19. Dezember 2016 E.

5.

; BGE 122 V 218 nicht publizierte E. 5a, AHI 1997 S. 41).

5.2

Entgegen dieser Rechtsprechung

hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. April 2017 den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine befristete Rente nicht geprüft. Von einer

Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen kann jedoch abgesehen werden, da

sich gestützt auf die vorliegenden spärlichen Akten eine rentenbegründende

Invalidität rückblickend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit begründen lässt. Während der hier relevanten Zeit seit der

Anmeldung vom September 2014 fand bis Oktober 2015 keine psychiatrische oder

psychologische Behandlung statt. Im Oktober 2015 wurde eine solche zwar aufgenommen,

aber in der Folge nur sporadisch durchgeführt und schliesslich ca. im Dezember

2016.

abgebrochen. Die einzige psychiatrische Beurteilung ist jene der E.___ vom

12.

August 2016 (IV-Nr. 55), die aber eher zuversichtlich lautet. So sei

eine erfreuliche Verbesserung der Symptomatik im Rahmen der

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung festzustellen. Danach ist jedoch

nur eine sporadische Wahrnehmung der Therapie-Termine bei der Psychologin Frau D.___

zu verzeichnen. Eine rückblickende Beurteilung der Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit während der Zeit von September oder März 2014 bis März 2017 erscheint

demnach ausgeschlossen, weil echtzeitliche Arztberichte kaum vorhanden sind,

die Therapie nicht konsequent durchgeführt werden konnte und zudem eine

mitwirkende Suchtproblematik das Bild beeinflusst. Eine krankheitswertige

psychische Störung und insbesondere deren Auswirkungen lassen sich daher

zumindest rückblickend nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit feststellen. Die

Beschwerdegegnerin hat demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht

festgehalten, eine Beurteilung sei nicht möglich. Somit ist ein Anspruch auf

eine befristete Rente bis zum Ablauf der Bedenkzeit nicht mit dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Im Übrigen kann der Richter auf

die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn er auf Grund pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an

diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E. 1d;

104.

V 211 E. a; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011,

8C_364/2011, E. 3.1).

6.

Die Beschwerdegegnerin hält im

Übrigen in der angefochtenen Verfügung richtigerweise fest, dass sich die

Beschwerdeführerin jederzeit wieder für weitere Abklärungen melden könne,

sobald sie sich für eine entsprechende adäquate psychotherapeutische Behandlung

ohne Drogenkonsum entscheide. So kann die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur

so lange greifen, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein

Kausalzusammenhang besteht. Der versicherten Person steht es frei, um

Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung für die Zukunft zu

ersuchen, sobald sie ihre verweigernde Haltung aufgegeben hat. Entschliesst sie

sich, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der

Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin. Es ist deshalb ab diesem Zeitpunkt mit

Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Kürzung bzw. Verweigerung

der Leistung zurückzukommen ist (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 147

[mit Hinweisen] zu Art. 21 ATSG). Die nach Erlass einer auf Art. 21 Abs. 4 ATSG

gestützten Verfügung erklärte subjektive Mitwirkungsbereitschaft macht die

Widersetzlichkeit, welche zur Verfügung geführt hat, nicht ungeschehen. Die

nachträgliche Erklärung der versicherten Person ist indes gegebenenfalls als

Neuanmeldung zu betrachten (vgl. Urteile 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1

mit Hinweis; I 183/87 vom 20. Juli 1987 E. 1b zu aArt. 31 Abs. 1 IVG). Die

angefochtene Verfügung ist daher hinsichtlich des Zeitpunkts der

Leistungsverneinung nicht zu beanstanden.

7.

Schliesslich ist – auch wenn

nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehörend – auf den Umstand einzugehen,

dass das Departement des Innern gegenüber der Beschwerdeführerin mit Entscheid

vom 21. Februar 2017 eine Leistungssperre gemäss KVG verfügt hat. Der Kanton

Solothurn erfasst versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung

nicht nachkommen, auf einer Liste. Die Versicherer schieben für diese

Versicherten auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen

mit Ausnahme der Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen

kantonalen Behörde Meldung über den Leistungsaufschub sowie dessen Aufhebung

nach Begleichung der ausstehenden Forderungen (Art. 64a Abs. 7 KVG). Durch die

bestehende Leistungssperre steht die Beschwerdeführerin vor dem Problem, dass

die von der IV-Stelle verlangten Psychotherapiesitzungen wohl nicht von ihrer

Krankenkasse vergütet würden, da diese nicht als Notfallbehandlungen bezeichnet

werden können. Gemäss der Praxis des Versicherungsgerichts kann jedoch von

einer Leistungssperre abgesehen bzw. eine solche aufgehoben werden, wenn bei

der versicherten Person ein medizinischer Härtefall vorliegt. Ein medizinischer

Härtefall könnte beispielsweise dann vorliegen, wenn eine versicherte Person

regelmässiger Therapien bedarf, die sich nicht unter Notfallbehandlungen

subsumieren lassen. Die Beschwerdeführerin ist deshalb gehalten, beim

Departement des Innern ein entsprechendes Gesuch um Aufhebung der

Leistungssperre wegen Vorliegen eines medizinischen Härtefalls zu stellen. Wie

ein solches Gesuch zu beurteilen wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu

prüfen.

8.

Bei diesem Prozessausgang

besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, zumal die

Beschwerdeführerin weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist. Die

Beschwerdeführerin steht aber ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen

Rechtspflege (vgl. E. I. 7. hiervor).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch