VSBES.2017.123
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
28. September 2017Deutsch24 min
Source so.ch
Urteil vom 28. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. April 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 3. September 2014 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1994, zum Bezug von
Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 18). Dem Bericht von Dr. med. C.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 5. März 2015 (IV-Nr. 32, S. 4)
ist diesbezüglich zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin sei eine
posttraumatische Belastungsstörung anlässlich der Hospitalisation 2012 sowie
eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, beschrieben
worden. Zudem bestehe ein Status nach mehrfragmentärer Pilon tibiale-Fraktur
und Fraktur Os naviculare sowie Os Cuboideum rechts am 30. Dezember 2012.
1.2 Nach Einholung weiterer
medizinischer Unterlagen und Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (IV-Nr.
28) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2016 (IV-Nr.
46) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine IV-Rente. Zur
Begründung wurde festgehalten, aus somatischer Sicht liege keine
gesundheitliche Beeinträchtigung mehr vor. Die Beschwerden am Sprunggelenk
hätten sich gebessert. Hinsichtlich der psychischen Problematik hätten die
Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in ärztlicher Behandlung
sei, obwohl sie gegenüber der Beschwerdegegnerin zugesichert habe, eine
Psychotherapie aufzunehmen. Wenn versicherte Personen die Massnahmen, die zur
Eingliederung in das Erwerbsleben getroffen würden, erschweren oder
verunmöglichen würden, könnten die Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG
eingestellt oder verweigert werden. Leistungen könnten zudem ohne Mahn- und
Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person
der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteile, welche diese zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgabe benötige (Art. 7b Abs. 2 Bst. d IVG).
1.3 Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin am 1. Februar 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (IV-Nr. 47, S. 3) und machte geltend, es sei ihr aus
psychischen Gründen nicht möglich gewesen, ihre bisherige Tätigkeit weiter
auszuüben. Seit Oktober 2015 befinde sie sich in psychologischer Behandlung bei
M.sc. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP. Diese kläre derzeit ab, ob
bei ihr, der Beschwerdeführerin, eine Borderline-Problematik vorliege.
1.4 Mit Verfügung vom 27. April 2016
(IV-Nr. 51) hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 27. Januar 2016
wiedererwägungsweise auf. Zur Begründung hielt sie fest, nach Auskunft der
behandelnden Psychologin Frau M.sc D.___ befinde sich die Beschwerdeführerin
zurzeit in einem stationären Aufenthalt in der E.___. Anschliessend sei eine
Psychotherapie bei Frau D.___ vorgesehen. Aufgrund dieser Informationen gehe
man davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre unkooperative Haltung
aufgegeben habe und der IV-Stelle weitere Abklärungen ermöglichen möchte.
Mit Schreiben vom 27. April 2016 (A.S.
52) teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht mit, sie mache im
vorliegenden Fall von der Möglichkeit einer Wiedererwägung pendente lite
Gebrauch. Daher beantrage sie, das Verfahren sei als gegenstandslos
abzuschreiben.
In der Folge schrieb das
Versicherungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 22. Juni 2016 (IV-Nr.
54, S. 2) als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab.
2.
2.1 Im Austrittsbericht der E.___ vom
11. August 2016 (IV-Nr. 55, S. 3) wurden als psychiatrische Diagnosen eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (F60.31) sowie
psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum
anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher Gebrauch (F19.1), gestellt. Die
Beschwerdeführerin sei nach regulärem Abschluss der Therapie in deutlich
gebessertem Zustand in die angestammten Wohnverhältnisse ausgetreten. Es werde
die engmaschige Fortführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung auf Grundlage der Dialektisch Behavioralen Therapie nach Linehan
empfohlen. Die ambulante Weiterbehandlung sei zum Zeitpunkt des Austritts
bereits organisiert.
Im Bericht vom 7. November 2016 (IV-Nr.
56) hielt die behandelnde Psychologin D.___ fest, die Beschwerdeführerin nehme
die Termine nur sehr sporadisch wahr. Es wären mindestens einmal wöchentlich
Sitzungen geplant gewesen. Sie müsse dringend mehr Compliance zeigen. Aktuell
sei beim jetzigen Setting eher wenig eine Veränderung möglich.
2.2 Mit Schreiben vom 21. Februar
2017 (IV-Nr. 60) setzt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Rahmen
eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens Frist, sich bis 3. März 2017 bei ihrer
behandelnden Psychologin zu melden und die Therapie wieder aufzunehmen. Sollte
sie bei den geforderten medizinischen Vorkehrungen nicht oder nur ungenügend
mitwirken oder sollte sie sich nicht bis zum 3. März 2017 mit ihrer Therapeutin
in Verbindung gesetzt haben und dann ein Jahr lang die Behandlung durchführen,
dann werde man die Leistungen verweigern und einen Entscheid auf Grund der
Akten fällen, was voraussichtlich eine Abweisung ihres Leistungsbegehrens zur
Folge habe.
Mit Vorbescheid vom 7. März 2017 (IV-Nr.
62) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, man
werde den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente abweisen.
Mit Verfügung vom 3. April 2017 wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin schliesslich ab (A.S. [Akten-Seite] 1
ff.).
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 1. Mai 2017 Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin
erheben, welche diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht
überweist (A.S. 4 f.).
4. Mit Verfügung des Präsidenten
des Versicherungsgerichts vom 3. Mai 2017 (A.S. 6 f.) wird festgestellt,
dass die Beschwerde nicht den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG1
entspreche, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung
zu enthalten habe. Der Beschwerdeführerin werde eine unerstreckbare Frist gesetzt,
bis 17. Mai 2017 die Beschwerde zu verbessern und wieder einzureichen,
widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde.
5. Am 10. Mai 2017 (A.S. 8) lässt
die Beschwerdeführerin die verbesserte Beschwerde einreichen und sinngemäss
beantragen, es seien ihr berufliche Massnahmen bzw. eine Invalidenrente
zuzusprechen. Zudem lebe sie vom Sozialamt, weshalb auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 7.
Juni 2017 (A.S. 25 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017
(A.S. 27) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt.
8. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017
(A.S. 30) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind; und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind.
2.2
Entzieht oder widersetzt
sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins
Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine
neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb
das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder
dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und
auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für
Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1).
3.
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin werde sie einen neuen Therapeuten suchen. Leider gestalte sich
das aber etwas schwierig. Dr. med. F.___ in [...], der von der Distanz zum
Wohnort der Beschwerdeführerin die optimale Lösung wäre, habe erst nach den
Sommerferien Kapazität, sie aufzunehmen. Sie sei bereits zum Vorgespräch in der
Praxis dort gewesen. Nun sei sie daran, in [...] in der Klinik G.___ eine
geeignete Therapie zu finden. Die Bereitschaft für ein Mitwirken sei bei ihr
ihren Möglichkeiten entsprechend durchaus da. Die emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus stehe ihr dabei immer wieder im Weg
und verunmögliche es ihr, an manchen Tagen sich auch nur einer augenscheinlich
geringen Anforderung zu stellen. Dass es ihr nach einer ca. zwei Monate
dauernden, stationären Therapie in der Klinik E.___ etwas besser gegangen sei,
sei zu erhoffen gewesen. Nun sei sie auf sich selber gestellt und schaffe es
nicht wie gewünscht, mit den Anforderung klar zu kommen. Eine weitere,
stationäre Therapie werde in Erwägung gezogen. Die letzte Einladung für den
Termin vom 17. Februar 2017 sei zu kurzfristig gewesen. Sie sei zu diesem
Zeitpunkt in einer Kurzerholung und nicht zu Hause erreichbar gewesen. Eine
weiterführende Therapie könne nur Erfolg haben, wenn die Beziehung zwischen
Therapeut und Patient stimme. Diese stimme für die Beschwerdeführerin
offensichtlich nicht und sie fühle sich nicht in der Lage, bei Frau D.___ die
Therapie weiter zu führen. Grundsätzlich sei sie bereit, die Therapie
anderweitig fortzuführen. Aus eigenem Antrieb schaffe sie es nicht, eine
stabile Situation herbeizuführen. Dafür sei ihr Krankheitsbild zu ausgeprägt.
Ihre Eltern hätten bei der KESB diesbezüglich eine Gefährdungsmeldung gemacht.
Die IV verlange eine Stabilisierung von ihrer Situation. Jedoch fühle sie sich
bei zu grossem Druck in die Ecke gedrängt und äussere suizidale Absichten.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, im Austrittsbericht der Klinik E.___ (IV-Nr.
55) werde von den behandelnden Ärzten die «engmaschige Fortführung einer
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung auf Grundlage der Dialektisch
Behavioralen Therapie nach Linehan» empfohlen. Weiter würden sie festhalten,
die ambulante Weiterbehandlung erfolge durch Frau D.___ in [...]. Die im Mahn-
und Bedenkzeitverfahren (MBZV) vom 21. Februar 2017 geforderte Weiterführung
der Therapie bei Frau D.___ könne ohne Weiteres als geeignet, erforderlich und
zumutbar bezeichnet werden, um eine wesentliche Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit der Versicherten herbeizuführen. Es seien keine Gründe
ersichtlich, dass dies eine Gefahr für die Gesundheit der Versicherten
darstellen würde. Das MBZV sei korrekt durchgeführt worden. Abschliessend sei
betont, dass sich die Beschwerdegegnerin mehrfach darum bemüht habe, die
Beschwerdeführerin zur Mitarbeit einzuladen, denn man schliesse ein psychisches
Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keineswegs aus (vgl. RAD-Bericht
vom 29. Dezember 2016, IV-Nr. 58). Um dies jedoch rechtsgenüglich abklären
zu können, müsste zunächst eine Stabilisierung der Situation erfolgen. Mit der
gegenwärtigen Einstellung der Beschwerdeführerin sei dies nicht möglich.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Leistungen gestützt auf Art.
21.
Abs. 4 ATSG zu Recht verweigert hat.
4.
4.1
Nach dem Grundsatz der
Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 E. 4a) hat die
versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher
medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127
V 297 E. 4b/cc). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer
zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können
ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd
gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die
Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für
Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Nimmt die versicherte
Person die Schadenminderungspflicht im Rahmen des ihr objektiv und subjektiv
Zumutbaren wahr, indem sie beispielsweise vom verfügbaren psychotherapeutischen
Angebot Gebrauch macht, und wird dadurch eine voraussichtlich dauernde
Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit erreicht, stellt dies gegebenenfalls einen Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 127 V 298 E. 4b/cc; EVG-Urteil v.
31.3.2006
i.S. S., I 291/05, E. 3.1).
4.2
Zur Beurteilung der Frage, ob
die von der Beschwerdegegnerin verlangte medizinische Massnahme notwendig und
zumutbar ist, sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
4.2.1
Im Bericht der H.___ vom 13.
August 2012 (IV-Nr. 35, S. 5) stellte Dr. med. I.___ folgende Diagnosen:
-
Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung
mit emotional instabilen Anteilen vom Typus Borderline; F73.1
-
Störung durch multiplen
Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, schädlicher
Gebrauch; F19.1
Die Beschwerdeführerin sei vom 6. August
bis 29. August 2012 hospitalisiert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei wach und
allseits gut orientiert. Sie sei formalgedanklich kohärent und antworte auf die
Fragen adäquat. Es bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Hinweise
auf Ich-Störungen oder Wahrnehmungsstörungen. Der affektive Rapport sei gut
herstellbar, die Stimmung sei euthym, der Antrieb normal. Psychomotorisch sei
sie ruhig. Psychovegetativ bestehe eine Schlafstörung. Es bestünden eine
Neigung zu selbstverletzendem Verhalten und Alkoholabstürzen. Suizidgedanken
würden glaubhaft von ihr verneint, sie sei aus ärztlicher Sicht gut
absprachefähig. Es bestünden keine Hinweise auf akute Selbst- oder
Fremdgefährdung.
4.2.2
Dr. med. C.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 5. März 2015 (IV-Nr. 32,
S. 4) folgende Diagnosen:
1.
Anhaltende psychiatrische Diagnose, auf
Grund der Unterlagen nicht weiter differenzierbar
-
Beschreibung einer
posttraumatischen Belastungsstörung anlässlich Hospitalisation 2012
-
Beschreibung einer
emotional instabilen Persönlichkeit, Borderline Typ aktenkundig J.___ 2012
2.
St.n. mehrfragmentärer Pilon
tibiale-Fraktur und Fraktur Os naviculare sowie OS
Cuboideum
rechts am 30. Dezember 2012
-
St.n. Primärversorgung mit
fixateur externe
-
St.n. geschlossener
Osteosynthese am 4. Januar 2013
-
St.n. malleolar
Metallentfernung bei belastungsabhängigen Schmerzen am 12. November 2014
Hinsichtlich einer medizinisch begründeten
Arbeitsunfähigkeit hielt Dr. med. C.___ fest, auf Grund der psychiatrischen
Diagnose habe die Patientin nie in den Arbeitsprozess integriert werden können.
Im Vordergrund stehe die psychiatrische Geschichte. Nach der Hospitalisation in
den J.___ im September 2012 nach einem Suizidversuch habe die Patientin in eine
betreute Wohngruppe eintreten können. Trotzdem sei es zum erwähnten
Suizidversuch mit Traumafolge Ende Dezember 2012 gekommen. In der Folge sei es
zu mehrfachen psychiatrischen Aufenthalten gekommen. Es bestehe eine chronische
psychiatrische Erkrankung, welche sicherlich einer weiteren Behandlung bedürfe,
wobei die Patientin wahrscheinlich dazu nicht zugänglich sei. Um die Patientin
bezüglich Arbeitsplatzsituation, beruflichen Massnahmen und / oder Rente
genauer abklären zu können, erachte Dr. med. C.___ eine psychiatrische
Begutachtung als unumgänglich. Hinzuzufügen bleibe, dass auf Grund der
Sprunggelenksverletzung früher oder später mit einer OSG-Arthrose zu rechnen
sei. Entsprechend wäre es empfehlenswert, wenn die Patientin körperlich bei der
Arbeit nicht übermässig beansprucht würde. Dr. med. C.___ gehe davon aus, dass mittel-
bis langfristig Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung möglich sein
sollten.
4.2.3
In der Aktennotiz vom 27. Oktober
2015.
wurde im Protokoll der IV-Stelle (Protokoll S. 2) festgehalten, der Anruf
beim Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, habe ergeben, dass die
Beschwerdeführerin aktuell nicht zu ihm in die Behandlung komme. Er habe keine
psychiatrische Behandlung organisiert und denke auch nicht, dass sie dies alleine
getan habe. Er denke eher an einen fürsorglichen Freiheitsentzug, falls sich
die Eltern auch bei ihm melden würden. Allenfalls könnte eine psychiatrische
Begutachtung weiterhelfen, falls sich die Beschwerdeführerin dazu bereit
erkläre, was er aber nicht glaube.
4.2.4
Im Austrittsbericht der E.___ vom
11.
August 2016 (IV-Nr. 55, S. 3), wo die Beschwerdeführerin vom
22.
Februar bis 29. April 2016 hospitalisiert war, wurden aus
psychiatrischer Sicht eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ
(F60.31) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen
Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher
Gebrauch (F19.1), diagnostiziert. Die Patientin berichte über häufige
Stimmungsschwankungen mit teils heftigen Stimmungseinbrüchen und sehr
impulsivem Verhalten, die in keinem Verhältnis zu häufig banalen Auslösern
stünden. Es käme dabei auch zu Sachbeschädigungen im Sinne von geworfenen
Gegenständen sowie zu selbstverletzendem Verhalten, zuletzt zwei Tage vor Eintritt
in die Klinik. Sie verspüre eine grosse Hoffnungs- und Sinnlosigkeit in Bezug
auf ihr Leben, habe jedoch aktuell keine Suizidpläne. Zu einem Suizidversuch
sei es einmalig vor 4 Jahren gekommen. Damals sei sie aus dem 2. Stock
gesprungen und habe sich dabei eine Fraktur des Fusses zugezogen. Seither habe
sie nicht mehr den Wunsch zu sterben verspürt. Als Auslöser für die häufigen
Stimmungswechsel benannte die Patientin die instabile und mit häufigen
Konflikten einhergehende Partnerschaft zu ihrer Freundin. Es falle ihr in der
Beziehung schwer, Grenzen zu setzen, sowohl in Bezug auf sich, als auch auf
andere. Die Patientin beschreibe ausserdem eine Angst, unter Menschen zu sein.
Sie fühle sich dabei sehr unwohl und unsicher. Dies gehe so weit, dass sie
grosse Angst davor habe, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Sie höre
dann meist über einen Kopfhörer Musik. Sich Fremden gegenüber mitzuteilen
bereite ihr grosse Probleme. Sie wohne allein in einer Wohnung im Haus der
Eltern, habe zwei Lehren abgebrochen, 2011 (Buchhändlerin, 5 Monate) und 2015
(Matrosin, 2 Monate), dazwischen in Arbeitsprojekten für Arbeitslose, seit
Oktober 2015 ohne geregelte Tagesstruktur. In dieser Zeit vermehrt Alkohol- und
Drogenkonsum (THC, Amphetamine, früher Ecstasy, LSD). Bei dem zur Aufnahme
führenden Krankheitsbild handle es sich um ein emotional instabiles Syndrom vor
dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typus. Der schädliche Gebrauch von Alkohol sei in dieser Hinsicht
als dysfunktionales Mittel der Emotionsregulation anzusehen. Die
Beschwerdeführerin sei nach regulärem Abschluss der Therapie in deutlich
gebessertem Zustand in die angestammten Wohnverhältnisse ausgetreten. Die
ambulante Weiterbehandlung erfolge durch die Therapeutin Frau D.___. Zum
Zeitpunkt des Austritts bestehe kein Anhalt für eine Eigen- bzw.
Fremdgefährdung. Man empfehle die engmaschige Fortführung einer
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung auf Grundlage der Dialektisch
Behavioralen Therapie nach Linehan. Die ambulante Weiterbehandlung sei zum
Zeitpunkt des Austrittes bereits organisiert.
4.2.5
Frau D.___, Fachpsychologin für
Psychotherapie FSP, hielt in ihrem Bericht vom 7. November 2016 (IV-Nr. 56)
fest, die Beschwerdeführerin habe Mühe mit grossen Menschenmengen, sie fühle
sich rasch bedrängt und unwohl. Auch der Umgang mit Arbeitskolleginnen habe
sich schwierig gestaltet, weil sie sich von Kritik rasch angegriffen gefühlt
habe. Die starken Stimmungsschwankungen könne sie nicht kontrollieren und müsse
durch selbstverletzendes Verhalten dagegensteuern. Die Stimmungsschwankungen könnten
auch durch (vermeintliche) Kritik ausgelöst werden. Der Kontakt zu Mitmenschen
sei für die Beschwerdeführerin eine grosse Belastung und sie verfüge nicht über
entsprechende Coping Strategien. Ein Weiterführen der ambulanten Psychotherapie
sei notwendig. Die Beschwerdeführerin nehme die Termine jedoch nur sehr
sporadisch wahr, geplant wären Sitzungen mindestens einmal wöchentlich. Sie
müsse dringend mehr Compliance zeigen. Das Weiterführen der Medikation mit
Quetiapin 25 mg nach Bedarf in der Nacht sei ebenfalls geplant. Aktuell
sei beim jetzigen Setting eher wenig Veränderung möglich. Eventuell sei durch
einen längeren stationären Aufenthalt mehr Stabilität möglich. Leider sei der
letzte Aufenthalt in der Klinik E.___ zu kurz gewesen, um die Patientin
wirklich in die Therapie einzubinden. In der aktuellen Lebenssituation habe sie
zu wenig Halt.
4.2.6
Im Bericht vom 29. Dezember 2016
hielt Dr. med. K.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, RAD, fest, bei der
Beschwerdeführerin lägen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung:
Borderline-Typ (F60.31), Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen
Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher
Gebrauch (F19.1) sowie ein Status nach offener, mehrfragmentärer Pilon
tibiale-Fraktur rechts und Frakturen Os naviculare und cuboideum rechts vor.
Weiter führte Dr. med. K.___ aus, im Rahmen eines stationären Aufenthaltes
in der psychiatrischen Klinik E.___ vom 22. Februar 2016 bis 29. April
2016.
habe die Versicherte eine deutliche Besserung ihrer emotionalen
Instabilität erreichen können. Die Therapeuten beurteilten daher die Prognose
bei fortlaufender psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung als positiv.
Die von den Therapeuten der Klinik E.___ zur weiteren psychischen
Stabilisierung als sinnvoll erachtete, regelmässige Weiterführung der
ambulanten psychotherapeutischen Behandlung werde von der Versicherten leider
nicht ausreichend durchgeführt. Bei fehlender Compliance nehme sie die
angebotenen (1x/Woche) Therapietermine bei Frau D.___ nur begrenzt wahr. Ein
Sistieren der Drogen und des Alkohols könne nicht mit Sicherheit bestätigt
werden. Aus medizinischer Sicht mache bei der Versicherten eine Ausbildung erst
nach erfolgter, hochfrequenter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung
auf Grundlage der Dialektisch Behavioralen Therapie nach Linehan, während 1 - 2
Jahren, Sinn. Wie stark sich letztendlich diese emotional instabile
Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, könne erst nach einer
optimalen, 1 - 2 jährigen, psychotherapeutischen Behandlung unter
Drogenfreiheit festgelegt werden. Bei fehlender Compliance werde diese Therapie
von der Versicherten nicht mit der notwendigen Intensität durchgeführt. Von der
Versicherten sollte im Rahmen eines MBZV die regelmässige wöchentliche
Teilnahme an entsprechenden psychotherapeutischen Sitzungen über mindestens 1
Jahr verlangt werden (bestätigt durch die Psychotherapeutin Frau D.___). Auch
sei eine absolute Alkohol- und Drogenkarenz (unregelmässige Kontrollen in der
IV-Stelle Solothurn) zu fordern.
4.3
Aus den medizinischen Berichten
gehen keine Hinweise hervor, die gegen die Zumutbarkeit und Notwendigkeit der
vorgeschlagenen Therapie sowie der Drogen- und Alkoholabstinenz sprechen. Auch
die ehemals behandelnde Psychologin, Frau D.___, spricht sich für eine
mindestens wöchentliche Therapiefrequenz aus und weist darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin dringend mehr Compliance zeigen müsse. Auch die
Beschwerdeführerin selbst macht nicht geltend, ihr sei diese Therapie nicht
zumutbar. Zudem wurde die Art und Häufigkeit der Therapie von psychiatrischen
Fachärzten der Klinik E.___ im Austrittsbericht vom 11. August 2016 nach einem
zweimonatigen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin festgelegt, weshalb
auch im Lichte dessen diesbezüglich keine begründeten Zweifel bestehen. Die mit
Schreiben vom 21. Februar 2017 im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
gesetzte Frist, sich bis 3. März 2017 bei ihrer behandelnden Psychologin zu
melden und die Therapie wieder aufzunehmen, erscheint zwar angesichts des
Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin etwas gar knapp bemessen. Jedoch ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ein Tätigwerden der
Beschwerdeführerin in diesem Sinne auch noch bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 berücksichtigt hätte. Die
Beschwerdeführerin hat die Psychotherapiesitzungen jedoch gemäss eigenen
Angaben auch während des laufenden Verfahrens vor Versicherungsgericht noch
nicht aufgenommen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich demnach
zurecht auf den Bericht der Klinik E.___ vom 11. August 2016 abgestützt und die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Februar 2017 zur Mitwirkung
aufgefordert. Dabei hat sie die rechtliche Grundlage für die Anordnung
medizinischer Massnahmen korrekt wiedergegeben. Die dabei angeordneten
Massnahmen entsprechen den Einschätzungen der Ärzte der Klinik E.___ und wurden
mittels korrektem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 ATSG angeordnet.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die von der IV-Stelle angeordneten
medizinischen Massnahmen, welche sich auf Diagnosen von Fachärzten stützen,
keineswegs unzumutbar sind. Durch die fehlende diesbezüglich Compliance der
Beschwerdeführerin, diese Massnahmen durchzuführen, hat sie aber im Sinne von
Art. 21 ATSG ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Die daraus folgende
Verweigerung der Leistungen der Invalidenversicherung erfolgte somit zu Recht
und ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Zu prüfen bleibt, ob die
Beschwerdeführerin zumindest bis zum Ablauf der Bedenkzeit Anspruch auf eine
befristete Rente hat. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG) ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die
versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass
nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere
Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die
zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit
nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich
behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert
werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der
Selbsteingliederung zu gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und
noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt
ist (Urteil des Bundesverwaltungsgericht C_408/2015 vom 19. Dezember 2016 E.
5.
; BGE 122 V 218 nicht publizierte E. 5a, AHI 1997 S. 41).
5.2
Entgegen dieser Rechtsprechung
hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. April 2017 den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine befristete Rente nicht geprüft. Von einer
Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen kann jedoch abgesehen werden, da
sich gestützt auf die vorliegenden spärlichen Akten eine rentenbegründende
Invalidität rückblickend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit begründen lässt. Während der hier relevanten Zeit seit der
Anmeldung vom September 2014 fand bis Oktober 2015 keine psychiatrische oder
psychologische Behandlung statt. Im Oktober 2015 wurde eine solche zwar aufgenommen,
aber in der Folge nur sporadisch durchgeführt und schliesslich ca. im Dezember
2016.
abgebrochen. Die einzige psychiatrische Beurteilung ist jene der E.___ vom
12.
August 2016 (IV-Nr. 55), die aber eher zuversichtlich lautet. So sei
eine erfreuliche Verbesserung der Symptomatik im Rahmen der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung festzustellen. Danach ist jedoch
nur eine sporadische Wahrnehmung der Therapie-Termine bei der Psychologin Frau D.___
zu verzeichnen. Eine rückblickende Beurteilung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit während der Zeit von September oder März 2014 bis März 2017 erscheint
demnach ausgeschlossen, weil echtzeitliche Arztberichte kaum vorhanden sind,
die Therapie nicht konsequent durchgeführt werden konnte und zudem eine
mitwirkende Suchtproblematik das Bild beeinflusst. Eine krankheitswertige
psychische Störung und insbesondere deren Auswirkungen lassen sich daher
zumindest rückblickend nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit feststellen. Die
Beschwerdegegnerin hat demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht
festgehalten, eine Beurteilung sei nicht möglich. Somit ist ein Anspruch auf
eine befristete Rente bis zum Ablauf der Bedenkzeit nicht mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Im Übrigen kann der Richter auf
die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn er auf Grund pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E. 1d;
104.
V 211 E. a; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011,
8C_364/2011, E. 3.1).
6.
Die Beschwerdegegnerin hält im
Übrigen in der angefochtenen Verfügung richtigerweise fest, dass sich die
Beschwerdeführerin jederzeit wieder für weitere Abklärungen melden könne,
sobald sie sich für eine entsprechende adäquate psychotherapeutische Behandlung
ohne Drogenkonsum entscheide. So kann die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur
so lange greifen, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein
Kausalzusammenhang besteht. Der versicherten Person steht es frei, um
Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung für die Zukunft zu
ersuchen, sobald sie ihre verweigernde Haltung aufgegeben hat. Entschliesst sie
sich, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der
Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin. Es ist deshalb ab diesem Zeitpunkt mit
Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Kürzung bzw. Verweigerung
der Leistung zurückzukommen ist (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 147
[mit Hinweisen] zu Art. 21 ATSG). Die nach Erlass einer auf Art. 21 Abs. 4 ATSG
gestützten Verfügung erklärte subjektive Mitwirkungsbereitschaft macht die
Widersetzlichkeit, welche zur Verfügung geführt hat, nicht ungeschehen. Die
nachträgliche Erklärung der versicherten Person ist indes gegebenenfalls als
Neuanmeldung zu betrachten (vgl. Urteile 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1
mit Hinweis; I 183/87 vom 20. Juli 1987 E. 1b zu aArt. 31 Abs. 1 IVG). Die
angefochtene Verfügung ist daher hinsichtlich des Zeitpunkts der
Leistungsverneinung nicht zu beanstanden.
7.
Schliesslich ist – auch wenn
nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehörend – auf den Umstand einzugehen,
dass das Departement des Innern gegenüber der Beschwerdeführerin mit Entscheid
vom 21. Februar 2017 eine Leistungssperre gemäss KVG verfügt hat. Der Kanton
Solothurn erfasst versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung
nicht nachkommen, auf einer Liste. Die Versicherer schieben für diese
Versicherten auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen
mit Ausnahme der Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen
kantonalen Behörde Meldung über den Leistungsaufschub sowie dessen Aufhebung
nach Begleichung der ausstehenden Forderungen (Art. 64a Abs. 7 KVG). Durch die
bestehende Leistungssperre steht die Beschwerdeführerin vor dem Problem, dass
die von der IV-Stelle verlangten Psychotherapiesitzungen wohl nicht von ihrer
Krankenkasse vergütet würden, da diese nicht als Notfallbehandlungen bezeichnet
werden können. Gemäss der Praxis des Versicherungsgerichts kann jedoch von
einer Leistungssperre abgesehen bzw. eine solche aufgehoben werden, wenn bei
der versicherten Person ein medizinischer Härtefall vorliegt. Ein medizinischer
Härtefall könnte beispielsweise dann vorliegen, wenn eine versicherte Person
regelmässiger Therapien bedarf, die sich nicht unter Notfallbehandlungen
subsumieren lassen. Die Beschwerdeführerin ist deshalb gehalten, beim
Departement des Innern ein entsprechendes Gesuch um Aufhebung der
Leistungssperre wegen Vorliegen eines medizinischen Härtefalls zu stellen. Wie
ein solches Gesuch zu beurteilen wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
prüfen.
8.
Bei diesem Prozessausgang
besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, zumal die
Beschwerdeführerin weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist. Die
Beschwerdeführerin steht aber ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. E. I. 7. hiervor).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch