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Entscheid

VSBES.2017.124

Invalidenrente

26. September 2017Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1968, meldete sich am 2. Juli 2003 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2). Zuvor war er seit September 1993 bis

September 2002 bei der B.___ tätig gewesen, zuletzt als Speditionsmitarbeiter

(IV-Nr. 11).

1.2 Mit Verfügung vom 6. Dezember

2007 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente zu (IV-Nr. 61). Dabei stützte sie

sich im Wesentlichen auf ein Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 31.

August 2006 (IV-Nr. 49).

2.

2.1 In der Folge kam der

Beschwerdeführer in den Genuss einer grösseren Erbschaft von über

CHF 600'000.00, mit welcher er insgesamt sechs Liegenschaften erwarb

(IV-Nrn. 106, 114 und 142.1 S. 19). Eine davon wird von ihm bewohnt. Die

übrigen Liegenschaften sind Renditeobjekte.

2.2 Nach einer am 28. Mai 2009 eingeleiteten

Rentenrevision (IV-Nr. 65) wurde dem Beschwerdeführer nach Einholen eines

Gutachtens bei der Begutachtungsstelle C.___ (IV-Nr. 73) unverändert eine halbe

Rente ausgerichtet (IV-Nr. 74).

3.

3.1 Am 18. Oktober 2011 wurde erneut

eine Rentenrevision eingeleitet (IV-Nr. 78). Nachdem dem Beschwerdeführer

zunächst mit Vorbescheid vom 17. Februar 2014 (IV-Nr. 105) in Aussicht gestellt

worden war, die Rente per sofort aufzuheben, weil er seiner Mitwirkungspflicht

nicht nachgekommen sei, die geforderten Buchhaltungs- und Steuerunterlagen aber

kurz darauf zugestellt wurden, wurden erneut medizinische Abklärungen getätigt,

unter anderem erfolgte am 2. Mai 2016 eine polydisziplinäre Begutachtung durch

die Begutachtungsstelle D.___ (IV-Nr. 142.1).

3.2 Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 151 ff.) hob die Beschwerdegegnerin die

Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. März 2017

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der

Verfügung auf.

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung vom 16. März 2017 sei ersatzlos aufzuheben.

2. Eventuell:

Die Verfügung vom 16. März 2017 sei aufzuheben und die Sache zur hinreichenden

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neuverfügung an die IV-Stelle

des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 (A.S. 16) unter Verweis

auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017

(A.S. 19 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den

Akten.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, gemäss dem polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ habe sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers spätestens seit dem 10. Mai 2016 erheblich verbessert. Aus

psychiatrischer Sicht hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden

können. Es bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung, die aber keinen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit habe. Auch aus somatischer Sicht bestehe nach

erfolgreichen Operationen eine Besserung des Gesundheitszustandes, so dass für

adaptierte Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Für schwere und mittelschwere

Arbeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für körperlich leichte,

angepasste Tätigkeiten unter Wechselbelastung sowie für Büro- und

Verwaltungsarbeiten bestehe eine uneingeschränkte Leistungs- und

Arbeitsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als

Immobilienverwalter sei körperlich nur leichtgradig belastend. Da er diese

bereits seit Jahren ausübe, könne sie mittlerweile als angestammte Tätigkeit

angesehen werden. Der Beschwerdeführer könne erneut ein rentenausschliessendes

Einkommen erzielen, womit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin

verkenne, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt alleine schon wegen seiner

Sprachkenntnisse und seines Ausbildungsstandes nicht in der Lage sei, als

Liegenschaftsverwalter tätig zu sein. Dies könne daher nicht als angestammte

Tätigkeit angesehen werden. Soweit er dieser Tätigkeit tatsächlich nachgehe,

tue er dies im Rahmen seines Privatbesitzes und nicht als Berufsmann. Dies

zeige sich auch in den Akten der kantonalen Steuerverwaltung. Nicht zufällig

verzichte die Beschwerdegegnerin daher auf einen Einkommensvergleich und

begnüge sich mit der Behauptung der vollzeitlich möglichen Arbeitsfähigkeit.

Tatsächlich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch heute noch als

angestellte und ungelernte Arbeitskraft tätig wäre, würde er einer

Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinn nachgehen. Werde von einem Status als

Unselbständiger ausgegangen, sei für den Einkommensvergleich bei der ehemaligen

Arbeitgeberin, B.___, anzufragen, welchen Lohn heute ein ungelernter

Speditionsmitarbeiter erzielen würde, der seit 1991 im Betrieb beschäftigt

wäre. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass langjährige

Mitarbeiter Reallohnerhöhungen erhielten, weshalb nicht einfach eine Anpassung

an die Teuerung vorgenommen werden könne. Für das Invalideneinkommen seien die

bereinigten statistischen Werte TA1 der LSE 2014 für eine ungelernte Arbeitskraft

heranzuziehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gänzlich

nicht mehr in der Lage sei, mittelschwere oder schwere Tätigkeiten auszuüben,

was einen leidensbedingten Abzug von 20 % zur Folge habe. Damit resultiere ein

Invaliditätsgrad über 50 %.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung einer seit 2003

ausgerichteten Invalidenrente per Ende April 2017 zur Debatte. Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

3.3

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.

2.

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch

auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

4.

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.

2.

S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S.

349.

f., 117 V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirk-same Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhen-den Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines

Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen

Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen

notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E.

3.

).

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend

abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen

werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen,

ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung

der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212). Andererseits ist

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.4

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von

einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche

Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,

bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen

Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 (IV-Nr. 61) ab 1. September 2003

zugesprochene halbe Invalidenrente zu Recht per Ende April 2017 aufgehoben

wurde. Diese Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – hier die Rentenrevision im Jahr

2009.

– und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 16.

März 2017 bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999

S. 84 E. 1b).

6.1

Bei der letztmaligen

Rentenrevision stützte die Beschwerdegegnerin die Weiterführung der halben

Rente im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 26.

November 2009 (IV-Nr. 73). Für den Sachverhaltsvergleich ist

unbestrittenermassen darauf abzustellen. Demgemäss lagen beim Beschwerdeführer

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 73.1 S.

28):

Chronische, quälende Schulterschmerzen

rechts bei Status nach mehreren Eingriffen; anamnestisch Status nach früheren

rezidivierenden Luxationen

- Status

nach arthroskopischer Bursektomie mit subakromialer Dekompression 09/2002,

- Status

nach offener Supraspinatusnaht wegen Partialruptur 01/2003,

- Status

nach offener Rotatorenmanschetten-Reinsertion, Status nach Rearthroplastie und partieller

Bursektomie 12/2003,

- aktuell

Bizeps longus-Syndrom rechts und Insertionstendinopathie des M. deltoideus

rechts; Verdacht auf Ruptur oder Partialruptur der Subskapularissehne rechts,

der Supraspinatussehne beidseits (Sonographie vom 8. Oktober 2009).

Rezidivierende Schulterbeschwerden links

bei anamnestischem Status nach Gewehrkolben-Hiebverletzung in der Türkei 1988

mit nachfolgender Operation,

- aktuelle

Sonographie vom 8. Oktober 2009: Verdacht auf Ruptur der Supraspinatussehne

links.

Coxalgie links bei Status nach

arthroskopischer Labrumteilresektion wegen Labrumruptur am 18. Juli 2006,

Andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung,

Schmerzsyndrom mit psychischen und

somatischen Faktoren.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurden genannt (IV-Nr. 73.1 S. 28):

Chronische vertebrogene Beschwerden im

Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bei bekannter

Intervertebralgelenkarthrose L5/S1 rechts und bei Diskusprotrusionen der unteren

Lumbalwirbelsäule (MRI 19. März 2002),

Chronische Kopfschmerzen mit Übergang in

Migräne,

Anamnestisch chronische Prostato-Epidemitis,

Aktuell erhöhte Blutdruckwerte.

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die

Gutachter fest, die früher ausgeübte Tätigkeit als Kranführer / Arbeiter komme

nicht mehr in Frage. Eine körperlich leichte bis auch mittelschwere,

vorzugsweise eher wechselbelastende Tätigkeit, sei zu 50 % möglich, wobei

keine Arbeiten auf Schulterhöhe, keine wiederholten kraftaufwändigen Arbeiten

mit dem Schultergürtel, kein regelmässiges Heben von schweren Gewichten über

10.

kg und keine Arbeit in gehäuft stehender oder gehender Position möglich

seien.

6.2

Im Zeitpunkt der umstrittenen

Revisionsverfügung vom 16. März 2017 stellte die Beschwerdegegnerin auf ein von

ihr eingeholtes polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom

2.

Mai 2016 (IV-Nr. 142.1) ab. Der Beweiswert dieses Gutachtens wird von keiner

Seite bestritten und ist auch als gegeben zu erachten. Das Gutachten beruht auf

umfassender Aktenkenntnis und -analyse, eingehenden Untersuchungen, ist

aktuell, wurde von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten

erstellt, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und ist

in seinen Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehbar. Demgemäss sind im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit zu stellen:

1.

Chronische

Schulterbeschwerden der adominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61 / Z98.8)

- Status

nach Schulterarthroskopie, Bursektomie, Needling und subakromiale Dekompression

am 11. September 2002 bei Unterflächenläsion der Supraspinatussehne,

- Status

nach offener Naht der Supraspinatussehne am 29. Januar 2003 bei Partialruptur

der Rotatorenmanschette,

- Status

nach diagnostischer Schulterarthroskopie und offener Reinsertion der

Rotatorenmanschette am 3. Dezember 2003 bei umschriebener transmuraler

Supraspinatussehnenruptur,

- Status

nach Infiltration subakromial sowie des Akromioklavikulargelenkes am 7. Dezember

2004,

- klinisch

bis auf Hinweise für mögliche Instabilität unauffälliger Befund.

2.

Chronische

Schulterbeschwerden der dominanten linken Seite (ICD-10 T92.3 / Z98.8)

- anamnestisch

Status nach traumatischer Luxation im Rahmen eines Busunfalles ca. 1988 in der

Türkei,

- Status

nach Eingriff nach Latarjet ca. 1988 in der Türkei,

- anamnestisch

Status nach Schulterarthroskopie,

- anamnestisch

persistierende Instabilität mit letztmals vor etwa drei Jahren erfolgter

Luxation,

- klinisch

bis auf Hinweise für Instabilität unauffälliger Befund.

3.

Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5 / Z98.8)

- residuelle

radikuläre Ausfallsymptomatik Wurzel C5 rechts (ICD-10 M 51.1),

- Status

nach Kontusion im Rahmen eines Sturzes am 17. September 1998,

- Status

nach Disektomie LWK4/5 rechts mit Fenestration und Foraminotomie L5 rechts am

26.

März 2012 in der Türkei,

- Status

nach Fazettengelenksinfiltration LWK4/5 beidseits am 25. April 2013,

- Status

nach Fazettengelenksinfiltration LWK4/5 am 25. Juli 2013,

- Status

nach periradikulärer Infiltration L5 rechts am 11. September 2013,

- Status

nach foraminaler Infiltration LWK4/5 rechts am 7. Januar 2016,

- radiologisch

epidurale Narbe LWK4/5 rechts ohne Neurokompression oder Rezidivhernie (MRI 19.

Oktober 2015),

- klinisch

mässige Bewegungseinschränkung.

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit liegen vor (IV-Nr. 142.1 S. 41):

1.

Schmerzverarbeitungsstörung

(ICD-10 F54)

2.

Chronische

Hüftbeschwerden links (ICD-10 M77.9 / Z98.8)

- Status

nach Hüftarthroskopie mit Osteophytenentfernung, Synovektomie und

Labrumteilresektion am 18. Juli 2006,

- radiologisch

Pincer-Konstellation bei Coxa profunda ohne höhergradige Degenration (Röntgen

10.

August 2015 und 14. März 2016, MRI 22. März 2016),

- klinisch

mögliches femoroazetabuläres Impingement,

- residuelle

radikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik der Wurzel L5 rechts (ICD-10

M51.1).

3.

Status

nach Implantation einer Hüfttotalprothese rechts am 1. Mai 2014 bei

Pincer-Impingement und Coxa profunda

- radiologisch

regelrechter Befund (Röntgen 10. August 2015).

4.

Status

nach offener Reposition und Schraubenosteosynthese Metacarpale I links am

19.

Juni 1992 bei Bennett-Fraktur

5.

Status

nach offener Reposition und Schraubenoesteosynthese am 3. November 1996 bei

Mallet-Finger Dig II rechts

6.

Sensibles

Sulcus ulnaris-Syndrom rechts (ICD-10 G56.2)

7.

Chronisches

Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2)

8.

Nikotinabusus

(ICD-10 F17.1)

9.

Chronische

Prostatoepididymitis anamnestisch (ICD-10 N41.9, N45.9)

In der Gesamtbeurteilung nach

Konsensbesprechung kommen die Gutachter zum Schluss, dass sich die beklagten

Beschwerden in orthopädischer Hinsicht durch die objektivierbaren Befunde

keinesfalls vollständig begründen liessen. Es bestünden zahlreiche

Inkonsistenzen und deutliche Hinweise für eine nicht-organische Beschwerdekomponente.

Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit in sämtlichen

Abschnitten wenig vermindert mit Inkonsistenzen im Verlauf der Untersuchung. An

den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit mit Ausnahme

der linken Schulter bei Überkopfmanövern und Aussenrotation an beiden

Schultern. Drei von fünf Waddel-Zeichen seien positiv als Hinweis für eine

nicht-organische Beschwerdekomponente. Radiologisch bestünden an der lumbalen

Wirbelsäule mit Ausnahme einer rechtsseitigen epiduralen Narbe LWK4/5 im

operierten Bereich ohne Neurokompression keine Auffälligkeiten. An den Hüften

bestünden links eine Pincer-Konstellation bei Coxa profunda ohne höhergradige

Dekoration und rechts regelrechte Verhältnisse nach Gelenksersatz. Aus

orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten unter

Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit. Dabei sollten das repetitive Heben und Tragen von Lasten über

10.

kg, der Einsatz der linken oberen Extremität über Schulterniveau und das

Überwinden längerer Gehstrecken sowie die Einnahme kniender und kauernder

Positionen vermieden werden. Für körperlich mittelschwer und schwer belastende

Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht keine zumutbare Arbeitsfähigkeit

mehr.

Auch aus neurologischer Sicht wird für

körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne

Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, eine volle

Arbeits- und Leistungsfähigkeit postuliert. Die aktive LWS-Beweglichkeit sei in

der neurologischen Untersuchung nur leicht eingeschränkt. Die

Paravertebralmuskulatur sei beidseits mässig verspannt und die Nervendehnungstests

seien negativ ausgefallen. Die Trophik des Tibialis anterior sei rechts im

Seitenvergleich etwas vermindert ohne relevante Umfangsdifferenz. Das

Reflexbild sei symmetrisch, wobei der TPR beidseits nicht sicher auslösbar

gewesen sei. Es hätten sich deutliche Paresen für die Zehenheber auf der

rechten Seite und ganz leicht für die Fusshebung inklusive In-/Eversion

gefunden. Zusammenfassend bestehe ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit als

residuell zu wertendem radikulärem sensomotorischem Ausfallsyndrom der Wurzel

L5 rechts. Hinweise auf eine anhaltende radikuläre Reizsymptomatik hätten sich indessen

nicht ergeben. Die Kopfschmerzen entsprächen einem chronischen

Spannungstyp-Kopfweh. Wegen der lumboradikulären Problematik bestehe keine

zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere

Tätigkeiten.

Aus psychiatrischer Sicht wird keinerlei

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen, korrespondierend mit der Tatsache,

dass sich der Beschwerdeführer auch keiner psychiatrischen oder

psychotherapeutischen Behandlung unterzieht.

Insgesamt besteht damit keine Arbeitsfähigkeit

für körperlich mittelschwer und schwer belastende berufliche Tätigkeiten. Für

körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten beträgt die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit hingegen 100 %. In zeitlicher Hinsicht gilt diese

gutachterliche Einschätzung ab dem Begutachtungszeitpunkt.

6.3

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin damit gestützt auf den Vergleich des medizinischen

Sachverhalts zum Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass

insgesamt eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist.

Zwar besteht nach wie vor keine Arbeitsfähigkeit für mittelschwere bis schwere

Tätigkeiten, hingegen liegt in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nunmehr

eine volle Arbeitsfähigkeit vor, wobei im Zeitpunkt der letztmaligen

materiellen Rentenprüfung noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde.

Insbesondere ist in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit mehr zu stellen.

7.

Die Beschwerdegegnerin hat

keine Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen. Sie hat sich auf den

Standpunkt gestellt, dass die Tätigkeit als Liegenschaftsverwalter mittlerweile

als angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers zu betrachten sei und diese dem

zumutbaren Tätigkeitsprofil entspreche. Er könne demnach ein

rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bemisst sich in einem Revisionsfall wie hier das Valideneinkommen

danach, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde im Zeitpunkt der Erhöhung oder Herabsetzung der

Rente tatsächlich verdient hätte. Dabei ist in der Regel am zuletzt vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn

anzuknüpfen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1 mit

Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin geht also davon aus, der Beschwerdeführer

wäre zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Gesundheitsfall mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit als Liegenschaftsverwalter tätig gewesen. Der

Beschwerdeführer hingegen macht geltend, im Gesundheitsfall heute noch immer eine

ähnliche Tätigkeit wie diejenige vor der Rentenzusprache auszuüben.

7.1

Der Beschwerdeführer war vor

seiner Anmeldung zum Leistungsbezug seit 1993 Speditionsmitarbeiter bei der B.___

gewesen. In seiner Heimat hat er nach dem Abschluss der Primar- und

Mittelschule zunächst während drei Jahren das Gymnasium besucht und danach

während zwei Jahren eine Landwirtschaftsschule. Anschliessend leistete er

Militärdienst, bis er aus politischen Gründen inhaftiert wurde und in die

Schweiz flüchtete. Hier arbeitete er zunächst als Schweisser, bis er zur B.___

wechselte und dort zuerst in der Netzfabrik arbeitete und später als Anlage-

und Kranführer tätig war. Zuletzt war er dort Mitarbeiter in der Spedition,

dies bis zur erstmaligen Rentenzusprache (IV-Nr. 142.1 S. 15 f.). Seither war

der Beschwerdeführer nicht mehr in dieser Form erwerbstätig. Eine eigentliche

abgeschlossene Berufsausbildung scheint er auch nicht zu haben.

7.2

Nachdem er einen grösseren

Geldbetrag geerbt hatte, erwarb der Beschwerdeführer mehrere Liegenschaften. Im

Januar 2008 wurde die [...] GmbH im kantonalen Handelsregister eingetragen,

deren einziger Gesellschafter er war. Zweck der Gesellschaft war der Betrieb

eines Baugeschäfts, Immobilienverwaltung und Immobilienhandel. Gemäss seinen

eigenen Angaben liess sich der Beschwerdeführer in England mit eigenen Mitteln

weiterbilden und besuchte dort von September 2008 bis März 2009 einen

Immobilienverwaltungs-Kurs. Um was für eine Ausbildung es sich hierbei genau

handelte und ob er einen Fähigkeitsausweis oder Ähnliches erworben hat, ist

nicht aktenkundig. Im Jahr 2010 schied er aus der [...] GmbH aus und gründete

die [...] AG. Aus dieser schied er 2014 aus. Die von ihm erworbenen Liegenschaften

lauteten stets auf ihn privat. Von seinen Gesellschaften liess er sich jeweils

Lohn ausbezahlen. Gemäss seinen Angaben arbeitete er bei der [...] GmbH im

Rahmen eines 30 % Pensums, bei der [...] AG betrug sein Einkommen

monatlich CHF 1'600.00, wobei er täglich eine bis zwei Stunden gearbeitet

habe (IV-Nr. 114 S. 3). Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin ging

in seinem Abklärungsbericht vom 19. Juni 2015 (IV-Nr. 114) davon aus, dass

es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine selbständig erwerbende Person

handle.

7.3

Den in den Akten vorhandenen

Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers (IV-Nr. 138) lässt sich Folgendes entnehmen:

- 2008

betrugen seine Einkünfte aus Nebenerwerb CHF 21'979.00, der Ertrag aus

Vermietung CHF 381'770.00.

- 2009

betrugen seine Einkünfte aus Nebenerwerb CHF 23'308.00, der Ertrag aus

Vermietung CHF 415'233.00.

- 2010

erfolgte eine Veranlagung nach Ermessen.

- 2011

betrugen seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit CHF 27'150.00,

der Ertrag aus Vermietung CHF 476'470.00.

- 2012

betrugen seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit CHF 27'150.00,

der Ertrag aus Vermietung CHF 502'045.00.

- 2013

betrugen seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

CHF 27'150.00, der Ertrag aus Vermietung CHF 508'970.00.

Es zeigt sich damit, dass der

Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen mit dem Ertrag aus den

seinem Vermögen zuzurechnenden Liegenschaften bestritt. Sich selbst zahlte er

als Gesellschafter ein geringfügiges Gehalt aus. Im Jahr 2014 schied er auch

aus der [...] AG aus und es ist davon auszugehen, dass er neben der halben

IV-Rente ausschliesslich vom Mietertrag seiner Liegenschaften lebt. Etwas

anderes ist jedenfalls nicht bekannt und damit auch nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen.

7.4

Zusammenfassend lässt sich aus

diesen Umständen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ableiten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

im Gesundheitsfall als Liegenschaftsverwalter tätig gewesen wäre.

Gesundheitsbedingt ist ihm die ursprüngliche Tätigkeit, die er bei der B.___

ausübte, seit Jahren nicht mehr möglich. Dass er sich in der Folge selbständig

als Immobilienverwalter ausbilden liess (wobei keine Erkenntnisse über die

Qualität dieser in England absolvierten Ausbildung vorhanden sind) und zwei

Gesellschaften gründete, liegt darin begründet, dass er aufgrund einer

Erbschaft mehrere Liegenschaften erwerben konnte, von deren Ertrag er in der

Folge unter anderem lebte. Selbst wenn er seine Tätigkeit im Immobiliengeschäft

hätte ausweiten wollen, so hat dies in der Praxis offensichtlich nicht funktioniert.

Jedenfalls scheint sich seine Tätigkeit schlussendlich doch auf die Verwaltung

der eigenen Liegenschaften beschränkt zu haben. Etwas Anderes lässt sich aus

den vorhandenen Steuerunterlagen nicht ableiten. Wie sich die Situation

entwickelt hätte, wenn beim Beschwerdeführer im Jahr 2002 kein

Gesundheitsschaden eingetreten wäre, der dazu geführt hätte, dass er keine

mittelschweren bis schweren Tätigkeiten ausüben kann, kann nicht gesagt werden.

Mit anderen Worten ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Beschwerdeführer – hätte er die Erbschaft

im Gesundheitsfall gemacht – seine Tätigkeit bei der B.___ aufgegeben und

mehrere Liegenschaften erworben hätte, um fortan als Liegenschaftsverwalter

tätig zu sein. Somit ist für die Bemessung des Valideneinkommens im Zeitpunkt

der angefochtenen Verfügung von der Regel und damit vom zuletzt vor Eintritt

der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn auszugehen und

dieser an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Das bedeutet in der

Konsequenz, dass ein Einkommensvergleich vorgenommen werden muss, um den

Invaliditätsgrad bemessen und die Frage klären zu können, ob dem

Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Rente zusteht oder ob diese herabzusetzen

bzw. aufzuheben ist. Damit ist auch das Invalideneinkommen zu bemessen, wobei

sich hier die Frage stellt, ob ein Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturhebung des Bundes (LSE) heranzuziehen ist, welcher Tabellenlohn zur

Anwendung zu kommen hat und ob allenfalls ein leidensbedingter Abzug zu

gewähren wäre, oder ob eine vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinen

Liegenschaften ausgeübte Tätigkeit als Invalideneinkommen anzusehen ist. Hierbei

ist zu beachten, dass ein aus den Liegenschaften fliessender Mietertrag

Vermögensertrag darstellt und nicht als massgebliches Validen- oder

Invalideneinkommen gelten kann (vgl. Kreisschreiben des Bundesamts für

Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung, RZ

3014). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich vorgenommen. Es

handelt sich hierbei um eine im Verfahren vollständig ungeklärte Frage, zu

deren Beantwortung eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen ist

(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2 S. 259 f. und 4.4.1

S. 263 ff., mit Hinweisen).

8.

Der Beschwerdeführer hat in

Zusammenhang mit dem Valideneinkommen den Beweisantrag stellen lassen, es sei

bei der B.___ zu eruieren, welchen Lohn heute ein ungelernter

Speditionsmitarbeiter erzielen würde, der seit 1991 im Betrieb beschäftigt sei.

Über diesen Beweisantrag ist nach dem Ausgang dieses Verfahrens hier nicht zu

entscheiden, da die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zur Durchführung

eines Einkommensvergleichs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der

Vertreter des Beschwerdeführers hat am 10. Juli 2017 eine Kostennote zu den

Akten gereicht (A.S. 19), gemäss welcher ein Zeitaufwand von 10,15 Stunden

zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 46.00 und Mehrwertsteuer zu

8.

% geltend gemacht werden. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses scheint dies angemessen. Auch die Auslagen sind ausgewiesen.

Demgemäss ist die Parteientschädigung auf CHF 2'790.20 festzusetzen (10,15

Stunden zu CHF 250.00 [§ 179 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif, GT BGS 615.11],

zuzügl. Auslagen und MwSt).

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

16. März 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit diese im

Sinne der Erwägungen verfahre und erneut über den strittigen Anspruch

entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'790.20 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer