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Entscheid

VSBES.2017.125

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

8. Oktober 2019Deutsch72 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 30. September 2002 meldete

sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1969, erstmals zum Bezug von

Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 6). Nach Einholung

medizinischer Unterlagen veranlasste die Beschwerdegegnerin ein

polydisziplinäres Gutachten beim B.___. Im Gutachtensbericht vom 15. Dezember

2003 (IV-Nr. 21) kamen die Gutachter zum Schluss, in der zuletzt durchgeführten

Tätigkeit könne aufgrund der Polyneuropathie und der Unfallresiduen eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % festgehalten werden. Zudem

bestehe aufgrund des Drogenkonsums derzeit eine deutliche Einschränkung. Es

gebe jedoch keine Anhaltspunkte, dass nach mehrmonatiger Drogenabstinenz beim

Beschwerdeführer weiterhin eine Einschränkung bestehen würde. Gestützt darauf

hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Januar 2004 (IV-Nr. 22)

sowie Einspracheentscheid vom 28. Januar 2004 (IV-Nr. 25) fest, bei einem

errechneten Invaliditätsgrad von 30 % bestehe kein Anspruch auf eine

Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. September 2004 (VSBES.2004.55; IV-Nr.

31, S. 3) ab.

1.2 Am 24. Juli 2013 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

an (IV-Nr. 33). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt

für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Januar

2014 (IV-Nr. 41) eine Drogensucht, eine Spondylodiscitis sowie LWS-Beschwerden.

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein

und veranlasste bei der D.___, eine polydisziplinäre Begutachtung. Im

Gutachtensbericht vom 18. Februar 2015 (IV-Nr. 66) kamen die Gutachter zum

Schluss, für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine schmerzbedingte leichte

Leistungsminderung um 20 – 30 %. Aufgrund der reduzierten

Rückenbelastbarkeit könnten keine mittelschweren und schweren Tätigkeiten

durchgeführt werden, jedoch sei eine ideal angepasste, rückengerechte Tätigkeit

mit Wechselbelastung und körperlich leichten Belastungen möglich. Es bestünden

keine relevanten psychischen Störungen, die eine Arbeitsaufnahme verunmöglichen

würden. Die Persönlichkeitsakzentuierung und die noch aktive Drogenabhängigkeit

würden dafür kein Hindernis darstellen.

Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2015

(IV-Nr. 68) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen und Invalidenrente ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

Einwände und liess im weiteren Verlauf ein psychiatrisches Privatgutachten von

Dr. med. E.___ vom 30. November 2015 (IV-Nr. 83, S. 6) einreichen.

Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers mit neuem Vorbescheid vom 30. Januar 2017 und Verfügung vom

16. März 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 24 % ab.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2017 (A.S. 3 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 16. März 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann

rechtens und spätestens ab 1. Januar 2014 die gesetzlichen Leistungen

(berufliche Massnahmen, Rente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von

mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu

weisen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, die dem Versicherten entstandenen Kosten der Privatexpertise von

Dr. med. E.___ vom 30. November 2015 und seiner fachärztlichen Stellungnahme

vom 5. September 2016 in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 ATSG zu ersetzen.

4. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt seien

aufgrund kurzfristiger Mandatierung und Aktenzustellung, des vielschichtigen

Prozessstoffes und fehlender Instruktionen eine Frist von 30 Tagen zur

Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.

5. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

6. Es sei dem Beschwerdeführer die volle unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017

(A.S. 23 f.) verzichtet der Beschwerdeführer auf Einreichung einer ergänzenden

Beschwerdebegründung.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 7.

September 2017 (A.S. 46) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 22. September

2017 (A.S. 47 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

6. Mit Verfügung vom 19. September

2018 (A.S. 60 ff.) wird durch das Versicherungsgericht bei Dr. med. F.___

(Fallführung und Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. G.___ (Orthopädie), Dr.

med. H.___ (Neurologie) und Dr. med. I.___ (Psychiatrie), alle von der J.___,

ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst. Das Gutachten ergeht am 12. April

2019 (A.S. 66 ff.).

7. Mit Stellungnahme vom 11. Juni

2019 (A.S. 164) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und

stellt den Antrag, es sei auf das Gerichtsgutachten abzustellen. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Stellungnahme.

8. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 24. Juli 2013 geltend

gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 16. März 2017, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage

zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt

in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE

113.

V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden,

dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V

198.

E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.

1b).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.

345.

E. 5.1).

5.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe ihm die

Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2014 mitgeteilt, ihn polydisziplinär unter

Einbezug der internistischen, psychiatrischen, neurologischen und

neurochirurgischen Fachrichtungen begutachten lassen zu wollen. Das Gutachten

der D.___ vom 18. Februar 2015 sei jedoch ohne neurochirurgische Untersuchung

erfolgt. Dies aufgrund vom Versicherten nicht zu verantwortenden Unklarheiten,

wobei letztlich die IV-Stelle und nicht der Versicherte auf den Beizug dieser

Fachrichtung verzichtet habe. Sodann rüge der Beschwerdeführer, dass der

Rentenanspruch von der IV-Stelle verfrüht geprüft und der Grundsatz

«Eingliederung vor Rente» verletzt worden sei. Wie bereits die Vorvertreterin

zu Recht moniert habe, gehe selbst aus dem Gutachten der D.___ eine volle

Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von Januar 2013 bis 4. September 2014 hervor.

Somit hätte der Versicherte nach Ablauf des Wartejahres per Januar 2014

zumindest einen Anspruch auf eine (befristete) Rente gehabt (Art. 28 Abs. 1

lit. c IVG). Nach Ablauf der Befristung hätte die Beschwerdegegnerin wie

ebenfalls bereits von der Vorvertreterin gerügt, berufliche Eingliederungsmassnahmen

prüfen und durchführen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Bei dem von der

IV-Stelle angenommenen Invaliditätsgrad von 24 % sei es unerfindlich, weshalb

der Anspruch auf eine Umschulung nicht geprüft worden sei. Die IV-Stelle habe

einfach unbegründet den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

abgewiesen. Des Weiteren könne dem bei der D.___ eingeholten Gutachten vom

18.

Februar 2015 keine volle Beweiskraft zuerkannt werden. So sei dieses

nicht von den für die Beurteilung von Wirbelsäulenleiden fachlich geeigneten

Ärzten erstattet worden. Wirbelsäulensyndrome seien dem medizinischen

Fachgebiet der Rheumatologie zuzuordnen (vgl. statt vieler Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2007/126 vom 21. August 2008, E.

5.3.1

mit Hinweis auf M. Franke, Erkrankungen des Bewegungsapparates, in: Hans

Hermann Marx [Hrsg.], Medizinische Begutachtung, Grundlagen und Praxis,

6.

Auflage 1992, 5. 368 und 376). Bei der Beurteilung von

Wirbelsäulensyndromen sei ferner eine orthopädische Begutachtung unerlässlich

(M. Franke, a.a.O., 5. 377). Die Begutachtung bei der D.___ sei in

somatischer Hinsicht weder durch einen Rheumatologen noch durch einen

Orthopäden vorgenommen worden. Das D.___-Gutachten beruhe daher in einem

entscheidenden Punkt nicht auf den hierfür erforderlichen spezialärztlichen

Feststellungen. Ein weiterer Mangel beim D.___-Gutachten sei im fehlenden

Beizug der Bildgebung die LWS betreffend zu erblicken. Schliesslich habe dem

neurologischen Teilgutachter nur der Befundbericht über die am 10. September

2014.

im K.___ durchgeführte MRI der LWS vorgelegen, nicht aber die Bilder

selbst. Es gehöre indes zu den Grundpflichten des Gutachters, das bildgebende

Material zu beschaffen und persönlich einzusehen. Das Gutachten sei schliesslich

im Verfügungszeitpunkt vom 16. März 2017 bereits über 30 Monate alt

gewesen, habe es doch auf Untersuchungen in der Zeit vom 20. August 2014 bis 4.

September 2014 beruht. Arztberichte, welche im Verfügungszeitpunkt älter als 18

Monate alt seien, würden praxisgemäss nicht mehr als aktuell gelten, so dass

auf diese nicht länger abgestellt werden dürfe (vgl. Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2009 [Prozess-Nr.

VSBES.2008.344], E. 3c bezogen auf Wirbelsäulenaffektionen und Herzbeschwerden,

mit Hinweis auf das Urteil des EVG vom 3. Januar 2006, I 633/05, E. 4.2.3).

Sodann vermöge das psychiatrische Teilgutachten der D.___ von Dr. med. L.___

bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil sich dieses nicht mit den Schmerzen des

Versicherten auseinandergesetzt habe. Eine eigentliche Schmerzanamnese

inklusive der Erfragung der schmerzbedingten Einschränkungen bei Mobilität,

Alltags- und Freizeitaktivitäten fehle. Auch habe der Privatgutachter Dr. med. E.___

zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr. med. L.___ laut dessen eigenen

Ausführungen der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren nach F45.41 generell ablehnend gegenüberstehe und die

Diagnose nicht individuell und kriterienlogisch überprüft habe. Schliesslich

fehle dem Gutachten von Dr. med. L.___ auch eine Auseinandersetzung mit den

bundesgerichtlichen Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Bei dieser

Ausgangslage, wo sich zwei psychiatrische Expertisen derart diametral gegenüberstünden,

sei zumindest eine psychiatrische Oberexpertise angezeigt, sollte das Gericht

nicht ohnehin bereits auf die Privatexpertise abstellen wollen (vgl. Urteil

9C_858/201 4 vom 3. September2015, E. 5.2.2). Das

Gutachten der D.___ sei auch deshalb mangelhaft, weil es sich nicht mit dem

eindrücklichen Medikamentenbedarf des Versicherten auseinandersetze. Zwar

enthalte es Ausführungen zum Bedarf des Versicherten nach der Marcoumartherapie

zur Thromboseprophylaxe. Es werde auf Seite 21 ausgeführt, dass der Versicherte

keine Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr ausüben dürfe. Was genau damit

gemeint sei, erfahre der Rechtsanwender nicht und werde auch von der IV-Stelle

nicht weiter konkretisiert. Aber überhaupt fehlend sei die Frage, ob der

Versicherte angesichts der hoch dosierten Analgesie überhaupt und wenn ja, in

welchem Umfang arbeiten könne. Schliesslich sei das von der IV-Stelle

herangezogene lohnstatistische Einkommen ohne konkrete Nennung von

Verweistätigkeiten nicht statthaft. Selbst das Zumutbarkeitsprofil gemäss

Gutachten der D.___ lasse industrielle und gewerbliche Tätigkeiten als nicht

realisierbar erscheinen. Somit wäre der Versicherte auf Tätigkeiten im

Dienstleistungssektor angewiesen. Auch sei nicht erkennbar, inwieweit beim

Versicherten bei massiv lohnmindernden Faktoren (Arbeitsschwere leicht,

Erfordernis von Wechselpositionen, Vermeidung von Verletzungsgefahren, usw.)

nur ein Tabellenlohnabzug von 10 % greifen sollte.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass

es im Januar 2013 durch die durchgemachte septische Thrombophlebitis und die

dadurch entstandene Spondylodiszitis mit notwendigen operativen Interventionen

zum lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und somit zu einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Daraus habe sich ergeben, dass die Tätigkeit als

Landschaftsgärtner als körperlich zu sehr belastend zu bewerten und somit nicht

mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit, körperlich leicht und mit

Wechselbelastung und Gewichtslimit bis 10 kg, bestehe eine ganztägige

Arbeitsfähigkeit mit einer schmerzbedingten leichten Leistungsminderung von

20.

– 30 %. Dabei sollten die Tätigkeiten mit

Wirbelsäulenzwangshaltung, vorgeneigter oder gebückter Haltung mit häufiger Rumpfrotation

oder Seitneigung sowie Tätigkeiten in Kälte oder Zugluft vermieden werden. Aus

psychiatrischer Sicht sei das eingereichte psychiatrische Gutachten geprüft

worden. Der zuständige Begutachter habe zu den wichtigsten unterschiedlichen

Beurteilungen Stellung genommen und sei nachvollziehbar zum Schluss gekommen,

dass sich daraus keine neuen, IV-relevanten Gesichtspunkte ergeben hätten. Bei

der Stellensuche sei der Beschwerdeführer nicht auf eine besondere

Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen. Zur Begründung, weshalb

auch ohne neurochirurgische Begutachtung der medizinische Sachverhalt vollständig

abgeklärt worden sei, werde auf die Ausführungen des RAD im Protokolleintrag

vom 2. März 2015 verwiesen. Im Übrigen sei die versicherte Person vorgängig auf

ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden (vgl. Mitteilung vom 24. Juli 2014).

Dass das polydisziplinäre Gutachten nach altem Verfahrensstandard eingeholt

worden sei, schade seinem Beweiswert nicht. Es werde auf die einschlägigen

Stellungnahmen des RAD sowie die Stellungnahme der Gutachterstelle vom 7. Juli

2016.

verwiesen. Was eine allfällige befristete Rentenzusprache anbelange, sei

zu berücksichtigen, dass den Akten zufolge die Spondylodiszitis bereits am 4.

Juni 2014 als ausgeheilt zu betrachten gewesen sei. Dass die IV-Stelle den

Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen habe, sei nicht zu beanstanden,

habe sich doch die versicherte Person wegen der ständigen Rückenschmerzen sowie

ihrem Gleichgewichtsproblem nicht in der Lage gesehen zu arbeiten und habe

dementsprechend eine Rente der Invalidenversicherung erwartet (vgl. polydisziplinäres

Gutachten vom 18. Februar 2015, S. 32).

6.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers

vom 24. Juli 2013 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. März 2017

aufgrund eines errechneten IV-Grades von 24 % zu Recht abgewiesen hat. Ob

eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)

– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten

Ablehnungsverfügung – vorliegend am 7. Januar 2004 – bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 16. März 2017 (BGE 130 V

71.

E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013

vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1

Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 7. Januar 2004 stützte sich die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das B.___-Gutachten vom 15. Dezember

2003.

(IV-Nr. 21). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Heroin-Abhängigkeit bei Polytoxikomanie

(Cannabis täglich, gelegentlich Kokain, Nikotin mit 10 py [ICD-10 F11.2])

2.

Status nach seltenen epileptischen

Anfällen (ICD-10 G40.5)

- Verdacht auf leichte toxisch bedingte

Enzephalopathie bei Drogenkonsum (ICD-10 G92)

3.

Leichte Polyneuropathie (ICD-10 G62.9)

4.

Status nach Kleinfingerkontusion rechts

2000.

- Status nach rezidivierender

Epidermoid-Zyste

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

-

Neurotische Persönlichkeit,

selbstunsicher, abhängig (ICD-10 F60.8)

Zusammenfassend wird im Gutachten

ausgeführt, beim Beschwerdeführer könne in der zuletzt durchgeführten Tätigkeit

eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % ab 6. April

1999.

festgehalten werden. Aufgrund des Drogenkonsums bestehe derzeit eine

deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Es gebe jedoch keine

Anhaltspunkte, dass nach mehrmonatiger Drogenabstinenz beim Beschwerdeführer weiterhin

eine Einschränkung bestehen würde. Eine derartige Massnahme sei dem Exploranden

zumutbar. Vor Durchführung einer derartigen Massnahme mit anschliessend auch

mehrmonatiger, nachgewiesener Suchtabstinenz könne beim Exploranden keine

Aussage hinsichtlich Arbeitsfähigkeit gemacht bzw. könne keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit, unabhängig vom Drogenkonsum, festgestellt werden. Es

lägen ferner keine irreversiblen Folgen des Drogenkonsums vor, welche die

Arbeitsfähigkeit relevant, auch nach Absetzen des Konsums, beeinträchtigen

würden. Zudem könnten berufliche Massnahmen vor nachhaltiger Durchführung der

medizinischen Massnahmen nicht vorgeschlagen werden.

6.2

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 16. März 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte

sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1

Im Bericht betreffend MRT der LWS

vom 3. Mai 2013 (IV-Nr. 38) wurde festgehalten, im Segment LWK 3/4 bestehe

rechts lateral ein Ödem in den angrenzenden Abschlussplatten, zudem finde sich

T2 hyperintenses Material rechts paravertebral bis in den Musulus iliopsoas

reichend und eine Verbreiterung des ventralen Epiduralraumes. Aufgrund des

Materials rechts paravertebral und des verbreiterten Epiduralraums könnte es

sich um eine Spondylodiszitis handeln mit einem paravertebralen Abszess und

epiduraler Phlegmone. Da jedoch der Befund ungewöhnlich stark rechts

lateralisiert sei und der Diskus selbst lediglich lineare Signalalterationen

aufweise, sei ein Nucleus pulposus Prolaps nach rechts lateral mit

Sequestration nicht ganz ausgeschlossen. Die spindelförmige Verbreiterung des

Epiduralraumes sei diesbezüglich jedoch etwas ungewöhnlich. Da anamnestisch

erst vor kurzem eine septische Thrombophlebitis vorgelegen habe, müsse die

Spondylodiszitis klinisch/laborchemisch ausgeschlossen werden. Aufgrund des

verbreiterten Epiduralraumes komme es zu einer linksbetonten rezessalen Stenose.

Zudem bestünden eine leichte rezessale Dorsalverlagerung der L4 Wurzel links

und leichte foraminale Stenose links mit Dorsalverlagerung der L3 Wurzel. Sowie

eine Isthmische Spondylolyse LWK5 mit Spondylolisthesis nach (Meyerding 2).

6.2.2

Im Bericht des M.___ vom 3. Juli

2013.

(IV-Nr. 41, S. 12) betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers

vom 9. Mai 2013 bis 23. Juni 2013 wurden folgende Diagnosen gestellt:

Erste Hauptdiagnose:

1.

Sepsis mit Staph. aureus bei/mit

-

Spondylodiszitis L3/4,

angrenzender epiduraler Abszessbildung und Psoasabszess rechts

- BK vom 17. Mai 2013: Staph. aureus

-

MRT ambulant nativ 3. Mai

2013: V. a. Spondylodiszitis L3/4 mit Flüssigkeitskollektion paravertebral und

bis in den M. iliopsoas reichend, Epiduralraum verbreitert (DD zusätzlich Epiduralabszess);

Cave ohne KM eingeschränkt beurteilbar.

- MRI LWS 23. Mai 2013: Spondylodiszitis

auf Höhe LWK3/4 mit angrenzender epiduraler Abszess-Bildung und phlegmonöser

Mitreaktion des epiduralen und perineuralen Fettgewebes von ca. LWK1 bis LWK5

reichend.

Weitere Hauptdiagnosen

2.

St. n. s septischer Thrombose der V.

femoralis rechts

- Duplexsonographie 26. Februar 2013:

Frische 4-Etagen-TVT rechts (V. femoralis communis, V. femoralis bis

popliteal). V. iliaca externa offen. Links Septen in der V. femoralis communis

und V. femoralis bei Status nach alter TVT

-

TTE: Keine thrombotischen

Vegetationen

3.

Polytoxikomanie bei/mit

-

Methadonprogramm

-

i.v.-Drogenabusus

-

HIV und Hep. B-und

-C-Serologie 03/2013: Negativ

4.

St n. Beinvenenthrombose links

Nebendiagnose

St. n. Appendektomie

6.2.3

Im Bericht betreffend MRT LWS vom

1.

November 2013 (IV-Nr. 41, S. 11) wurde ausgeführt, es gebe keine Hinweise

auf ein Rezidiv der Spondylodiszitis. Die Darstellung der degenerativen

Veränderungen in L3/4 bis L5/S1 sei weitgehend stationär mit leichter

Recessuseinengung L3/4 beidseits und leicht linksbetonter Foraminaleinengung in

L5/S1 bei stationärer Anterolisthesis Grad II nach Meyerding in dieser Etage.

6.2.4

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Januar 2014 (IV-Nr. 41) eine

Drogensucht, eine Spondylodiscitis sowie LWS-Beschwerden. Der Beschwerdeführer

sei seit heute wegen akuter Rückenschmerzen in der Notaufnahme des M.___.

6.2.5

Im Bericht des M.___ vom 25.

Februar 2014 (IV-Nr. 43, S. 5) betreffend die Hospitalisation vom 29. Januar

2014.

bis 10. Februar 2014 wurden ergänzend folgende Diagnosen gestellt:

-

St. n. intralaminärer

Dekompression LWK 3/4 beidseits, Abszessdrainage, Debridement Bandscheibe LW

3/4 und Einlage einer Spüldrainage (16. Januar 2014 USB Neurochirurgie)

m/b

Staphylococcus aureus Spondylodiszitis L3/4

CT LWS 16.

Januar 2014: iM Weichteilfenster auffälliges dorsales elipsoides Plus von c. c

21.

mm und v. d. 10 mm auf dieser Höhe von LWK 3/4 – hochgradig verdächtig auf

eine erneute Spondylodiszitis mit Epiduralabszesse, DD ausgedehnte Diskushernie.

Der Spinalkanal werde auf dieser Höhe auf 5 mm hochgradig eingeengt. Auf

gleicher Höhe deutliche erosive Veränderungen bei bereits zurückliegender

Spondylodiszitis im Mai 2013.

6.2.6

Dr. med. C.___ hielt in seinem

Bericht vom 12. März 2014 (IV-Nr. 43) fest, zurzeit sei eine Arbeitsfähigkeit

ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei vom M.___ unter Höchstdosen von

Analgetika entlassen worden.

6.2.7

Im Bericht des K.___,

Neurochirurgie, vom 4. Juni 2014 (IV-Nr. 47, S. 2) wurde ausgeführt, bei St. n.

Spondylodiszitis und Epiduralabszess scheine die Akutentzündung ausgeheilt.

Bezüglich der Stabilität bzw. Osteochondrose oder Pseudarthrose in dem betroffenen

Bandscheibenfach würden ein Kontroll-MRT und ein Kontroll-Röntgen veranlasst.

Zurzeit bestehe noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

6.2.8

Dr. med. L.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt mit

Stellungnahme vom 25. Juni 2014 (IV-Nr. 48) fest, als Folge der

Heroinabhängigkeit mit intravenösen Applikationen sei es beim Gebrauch

unsauberer Injektionsutensilien zur septischen Thrombophlebitis im 2/13 und

septischen Spondylodiszitis L3/4 im 5/13 gekommen. Trotz antibiotischer

Therapie habe am 16. Januar 2014 wegen des Infektrezidivs mit Epiduralabszess

die Dekompressions- und Drainageoperation durchgeführt werden müssen. Der

Infekt scheine jetzt behoben. Es verbleibe die Unklarheit über den

Stabilitätszustand des lädierten Segmentes. Unklar sei auch, inwieweit bei dem

Versicherten die subjektiv persistierende, bzw. bereits chronifizierte

Lumbalschmerzproblematik nachvollziehbar sei. Um eine abschliessende

Beurteilung des Folgezustandes mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

vornehmen zu können, bedürfe es eines polydisziplinären Gutachtens. Das

Gutachten sollte die internistische, psychiatrische, neurologische und

neurochirurgische Beurteilung umfassen.

6.2.9

Im Bericht des K.___,

Neurochirurgie, vom 10. September 2014 (IV-Nr. 78, S. 10) wurde ausgeführt, im

MRT der LWS vom 10. September 2014 zeige sich die Spondylodiscitis vollständig

ausgeheilt. Die vom Beschwerdeführer beklagte Beschwerdesymptomatik sei am

ehesten durch die Dysbalance der Muskulatur sowie die mögliche ISG-Problematik

hervorgerufen. Eine Indikation für ein stabilisierendes Vorgehen, auch der

Spondyloslyse LW5/S1, welche stabil sei und zu keiner Nervenwurzelkompression

führe, gebe es zurzeit nicht.

6.2.10

Im Bericht des K.___,

Neurochirurgie, vom 22. Januar 2015 (IV-Nr. 78, S. 12) wurde festgehalten,

in der neurologischen Untersuchung berichte der Beschwerdeführer über eine

Hypästhesie am ventrolateralen Oberschenkel rechtsseitig. Dies könne gut

erklärt werden mit der damaligen Ausbreitung des Abszesses in den Iliopsoas

rechtsseitig, sodass hier möglicherweise der Genitofemoralis in Mitleidenschaft

durch die Entzündungsreaktion gezogen worden sei. Auch die Kraft im rechten

Psoas sei nach wie vor leicht eingeschränkt. Die Narbenverhältnisse seien

reizlos. Da der Beschwerdeführer 2013 eine septische Thrombose der Vena

femoralis rechtsseitig gehabt habe und in der letzten Doppler-Duplexsonographie

vom Februar 2014 nach wie vor ein neuer Thrombus auch auf der linken Seite

aufgetreten sei, sei die Antikoagulation mit Marcoumar fortgesetzt worden. Aus

spinalchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich

belastende Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Bei den fortbestehenden

Rückenschmerzen sei auch eine administrative Tätigkeit nur zeitbegrenzt 50 %

machbar. Zudem sollte die Tätigkeit wechselnd stehend, sitzend und gehend

durchgeführt werden können.

6.2.11

Im D.___-Gutachten vom 18.

Februar 2015 (IV-Nr. 66) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit

-

Lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom

· Ventrolisthese LWK5/SWK1 (Meyerding Grad

1) bei Spondylose beidseits ohne Neurokompression

· St.n. Dekompression (partielle

Laminektomie) eines Epiduralabszess LWK3/4 mit Staph. aureus sowie Debridement

LW3/4 am 16. Januar 2014

Diagnosen ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit

-

Persönlichkeitsakzentuierung

Z73.1

-

Abhängigkeitssyndrom durch

multiplen Substanzgebrauch, Methadonprogramm und Beikonsum F19.24

-

V.a. möglichen Leberschaden

bei fortgesetztem Drogenkonsum bis dato (fachübergreifend)

-

St.n. Beinvenenthrombose

mit erforderlicher ständiger Marcoumar-Therapie

Gemäss Aktenlage sei der Versicherte zum

Zeitpunkt der IV-Anmeldung bereits zwei Jahre lang nicht mehr berufstätig

gewesen, die Kündigung damals sei wegen einer Diskussion um höheren Lohn

erfolgt und nicht aus primären Krankheitsgründen. Demgemäss wäre eine Tätigkeit

im freien Arbeitsmarkt als angestammte Tätigkeit anzusehen. Für eine derartige

Tätigkeit wäre bei Berücksichtigung des Tätigkeitsprofils, einer ideal

angepassten Arbeitstätigkeit entsprechend, eine ganztägige Arbeitstätigkeit

zumutbar mit lediglich leichter Leistungsminderung um 20 – 30 %. Die

zuletzt ausgeübte angestellte Tätigkeit als Landschaftsgärtner sei hingegen als

körperlich zu sehr belastend zu bewerten und nicht mehr zumutbar. Es sei eine

ganztägige Präsenzzeit möglich, bei schmerzbedingt reduzierter

Leistungsfähigkeit und vermehrtem Pausenbedarf. Aufgrund dieser reduzierten

Rückenbelastbarkeit könnten zwar keine mittelschweren und schweren Tätigkeiten

mehr durchgeführt werden, jedoch seien eine ideal angepasste, rückengerechte

Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt mit Wechselbelastung und körperlich leichten

Belastungen möglich (Gewichtslimits derzeit bis 10 kg). Dabei sollten alle

Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltung, vorgeneigter oder gebückter Haltung,

mit häufigen Rumpfrotationen oder Seitneigungen sowie Tätigkeiten in Kälte oder

Zugluft vermieden werden.

Wegen der erforderlichen

Marcoumartherapie sollte keine Tätigkeit mit grösserer Verletzungsgefahr

ausgeübt werden. Aufgrund der hier durchgeführten Untersuchung bestünden keine

versicherungsmedizinisch relevanten psychischen Störungen bei dem Versicherten,

die eine Arbeitsaufnahme verunmöglichen würden. Die Persönlichkeitsakzentuierung

und die noch aktive Drogenabhängigkeit würden dafür kein Hindernis darstellen.

Ausserdem bestehe ein gutes Fähigkeitsprofil bei dem Versicherten, das eine

gute Eingliederungsmöglichkeit ins Berufsleben verspreche. Leichte Störungen

könnten allenfalls vorübergehend in der Kommunikationsfähigkeit, Flexibilität und

Ausdauer als Ausdruck einer Dekonditionierung bestehen, diese könnten jedoch

wieder eingeübt werden. Betreffend den restrospektiven Verlauf der

Arbeitsfähigkeit halten die Gutachter fest, bezüglich des Rückenleidens müsse

angenommen werden, dass ab Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit 100 %

sowohl für die angestammte resp. auch in einer Verweistätigkeit bestanden habe.

Im Verlauf habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % (angestammt und in Verweis)

über die Operation und Behandlung der Spondylodiszitis Mai/Juni 2013 hinaus

weiter bestanden. Zwar wäre zum Herbst hin eine Besserung anzunehmen, jedoch

sei es schon Mitte Januar 2014 zur Schmerzverschlimmerung mit erneuter

Hospitalisation und erneuter Operation infolge Epiduralabszess LWK3/4 gekommen,

weshalb rückblickend fast durchgehend im Jahr 2013 eine Arbeitsunfähigkeit

mindestens für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landschaftsgärtner und

überwiegend wahrscheinlich aber auch für leidensangepasste Verweistätigkeiten

des freien Arbeitsmarktes bestanden habe. Zudem sei auch nach der Behandlung

des Epiduralabszesses LWK3/4 noch eine weitere Rekonvaleszenzphase zu berücksichtigen.

Entsprechend hätten Dr. med. C.___ am 12. März 2014 sowie auch Dr. med. N.___

am 4. Juni 2014 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert,

wenngleich hier bereits die Spondylodiszitis als ausgeheilt beurteilt worden

sei. Spätestens aber mit Datum der neurologischen Untersuchung vom 4. September

2014.

und auch Bildgebung MRI LWS vom 10. September 2014 gelte die im D.___-Gutachten

attestierte Arbeitsfähigkeitsbewertung.

6.2.12

Im Bericht des K.___, Spinale

Chirurgie, vom 20. August 2015 (IV-Nr. 78, S. 16) wurde festgehalten, die vom

Beschwerdeführer beklagte Beschwerdesymptomatik sei bei Stn. Spondylodiscitis

auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen. In den letzten MRT-Bildern

und Röntgenuntersuchungen der LWS vom Herbst 2014 habe sich keine Instabilität,

keine Nervenwurzelkompression, gezeigt. Ohne Nachweis einer Instabilität bis

jetzt und einer neuerlichen Nervenwurzelkompression gebe es keine Indikation

für ein neuerliches Vorgehen.

6.2.13

In seiner Stellungnahme vom 25.

November 2015 (IV-Nr. 80) hielt Dr. med. L.___ vom RAD fest, den

neurochirurgischen Berichten des K.___ vom 10. September 2014, 22. Januar 2015

und 20. August 2015 könnten keine verschlimmernden Aspekte entnommen werden. Im

Gegenteil, eine neue Operations-indikation bestehe nicht, die Beschwerden seien

nicht durch sensomotorische Defizite bedingt, sondern durch eine konservativ

behandelbare muskuläre Dysbalance und ISG-Problematik bei degenerativen

Veränderungen. Es werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten

und eine 50%ige für administrative Arbeiten in Wechselpositionen attestiert. In

Anbetracht der Tatsache, dass sich objektiv gegenüber der Begutachtung nur 2

Jahre zuvor nichts geändert habe, entspreche dies einer anderen Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit als durch den Gutachter.

6.2.14

Im psychiatrischen

Privatgutachten vom 30. November 2015 (IV-Nr. 83, S. 6) stellte Dr. med. E.___

folgende Diagnosen:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren ICD-10, F45.41, seit 2013

-

unterer Rücken/rechtes

Bein, NRS 3-9, meist NRS 4

-

somatisch: 2/2013 septische

Beinvenenthrombose rechts. 5/2013 Spondylodiszitis der Lendenwirbelsäule L3/4

mit angrenzender epiduraler Abszessbildung und Psoasabszess rechts. 1/2014

Thrombosen in beiden Oberschenkelvenen, neurochirurgisch intralaminäre Dekompression

LWK3/4 beidseits, Abszessdrainage, Debridement Bandscheibe LWK3/4 und Einlage

einer Spüldrainage bei Rezidiv Epiduralabszess LWK 3/4 mit Staphylococcus aureus

-

psychisch: Durchhalteverhalten/Selbstforcierung

unter Daueranalgesie (Methadon) bei körperlich schwerer Arbeit

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

2.

Polytoxikomanie, F19.2, langjährig

-

täglich Methadon, täglich

Morphium, fast täglich Cannabis, Heroin und Kokain

-

bei unreif-abhängiger,

emotional-instabiler und dissozialer Persönlichkeitsakzentuierung, ICD-10 Z73

Weiter führte Dr. med. E.___ aus, es

bestünden insgesamt konsistent geschilderte chronische Schmerzen im unteren

Rücken mit Ausstrahlung vorwiegend ins rechte Bein bis über das Knie.

Schmerzstärke meist zwischen NRS 3-5, minimal NRS 3, maximal NRS 9. Dazu kämen

chronische Knieschmerzen und weitere Lokalisationen häufiger intermittierender

Schmerzen. Limitierend seien aber primär die Rücken-Bein-Schmerzen. Diese

führten zu vielen alltagspraktischen Einschränkungen, die konsistent

geschildert und zudem durch direkte Beobachtung und durch die Angaben der

Mutter wie auch der zuständigen Sozialarbeiterin validiert werden könnten. Die

Entstehung der chronischen Rückenschmerzen sei durch die ungünstige körperlich

schwere Arbeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau gut nachvollziehbar.

Schmerzbeginn arbeitsbezogener Rückenschmerzen gemäss Explorand circa 2000 (im B.___-Gutachten

2003.

nicht erwähnt), seit 2012 habe er Dauerschmerzen. Er habe ein ausgeprägtes

Durchhalteverhalten (Endurance3) beschrieben bei gleichzeitiger

Schmerzreduktion durch ständigen Opiatkonsum als wichtigen

Chronifizierungsfaktor. Die Polytoxikomanie spiele hier insofern eine Rolle,

als er durch seinen Opiatkonsum zwar ständig den Schmerz abgeschaltet habe und

deshalb trotz Rückenschwäche lange Zeit belastend habe arbeiten können, mit den

Opiaten aber nur das Warnsignal Schmerz als solches unterdrückt gewesen sei,

nicht jedoch die überlastend-schädigenden Auswirkungen der körperlichen Arbeit.

Zur Dekompensation sei es durch die somatischen Komplikationen des Drogenabusus

gekommen. Staphylococcus aureus sei ein Hautkeim, der bei ungenügender

Hautinfektion durch die Injektionsnadel ins Blut eingebracht werden könne und

so zu den in den Akten beschriebenen Komplikationen geführt habe: Nach

vorbestehender Beinvenenthrombose links sei es 2/2013 zu einer septischen

Thrombose der rechten Oberschenkelvene und 5/2013 zu einer Spondylodiszitis der

Lendenwirbelsäule L314 mit angrenzender epiduraler Abszessbildung und

Psoasabszess rechts gekommen. 1/2014 sei dann erneut ein Epiduralabszess LWK

3/4 mit Staphylococcus aureus festgestellt und neurochirurgisch mit

intralaminärer Dekompression LWK3/4 beidseits, Abszessdrainage, Debridement

Bandscheibe LWK3/4 und Einlage einer Spüldrai-nage behandelt worden. Zu diesem

Zeitpunkt fänden sich wieder Thrombosen in beiden Oberschenkelvenen. Dass diese

Entzündungen und Eingriffe zu lokalen Verletzungen und Reizungen von

Schmerznerven geführt hätten, die im Verlauf, bei geringer Therapietreue und

punktueller Überlastung (um trotz Schmerzen nach Basel in die Gassenstube zu

gelangen), zur Schmerzchronifizierung beigetragen hätten, liege nahe.

Pathophysiologisch müsse man insgesamt von einer peripheren und zentralen

Schmerzsensibilisierung ausgehen, als Erklärung der Dauerschmerzen, die auch

bei vollständiger Entlastung mindestens bei NRS 3 persistieren würden.

Diagnostisch lasse sich das Beschwerdebild mit der seit 2009 etablierten

Diagnose «Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren,

ICD-10 F45.41» erfassen. Wichtigster psychischer Faktor der

Schmerzchronifizierung sei das Enduranceverhalten des Exploranden, der schon

als Landschaftsgärtner seine Arbeit trotz Schmerzen forciert habe, was ihm

durch maximalen Opiateinsatz auch gelungen sei. Durch Opiate werde aber nur das

Warnsignal Schmerz kontrolliert, der schädigende Einfluss der Überlastung auf

die vorgeschädigten Strukturen bleibe aber. Ab 2013, als der Beschwerdeführer

nicht mehr gearbeitet habe, habe er insofern forciert, als er, um zu seinem

täglichen Schuss in der Gassenstube zu kommen, sich auch hier unter maximalem

Schmerzmitteleinsatz mobilisiert habe. Eine somatoforme Schmerzstörung mit

primär psychischen Problemen, die sich somatoform in Schmerzen äussern würden,

liege hingegen nicht vor (kein Konflikt etc.).

Als angestammte Tätigkeit werde die in

den letzten zehn Jahren vorwiegend ausgeübte Arbeitstätigkeit im Gartenbau

angenommen, im Sinne einer körperlich mittelschweren bis schweren

Arbeitstätigkeiten einschliesslich Bücken, Zwangshaltungen und Tragen von

schweren Gewichten (Betonstufen, Kiessäcke, etc.). Diese sei, wie auch durch

den neurologischen Gutachter im D.___-Gutachten festgestellt, nicht zumutbar.

Hier käme es rasch zu unerträglichen Schmerzen und psychischer Dekompensation

bzw. vorsorglichem Abbruch. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit bestehe seit dem 1. Januar 2013. Zumutbar sei eine circa zwei- bis

zweieinhalbstündige, bei zusätzlicher Pause bis allenfalls dreistündige, fast

ausschliesslich sitzende Tätigkeit in der Montage von Kleinteilen bzw.

Fabrikation. Nicht zumutbar seien hingegen Tätigkeiten mit Heben von mehr als 9

kg, Bücken, längerem Stehen oder Gehen, häufigem Aufstehen, Zwangshaltungen und

Überkopf-Arbeiten. 2013 habe aufgrund der in den Akten dokumentierten schweren

Akuterkrankungen auch in angepassten Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit

bestanden. Gemäss der neurochirurgischen Nachuntersuchung vom Juni 2014 könne

man ab hier die postulierte Arbeitsfähigkeit von maximal drei Stunden täglich

annehmen.

6.2.15

Mit Schreiben vom 7. Juli 2016

(IV-Nr. 89) nahm der psychiatrische Gutachter des D.___, Dr. med. L.___, zum

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ Stellung und prüfte die

Indikatoren der neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141

V 281. Dr. med. L.___ führte aus, bei der Lektüre des Gutachtens von Dr.

med. E.___ falle auf, dass dieser zu den chronischen Rückenschmerzen vor allem aus

schmerztherapeutischer Sicht Stellung nehme. Dabei zitiere er einzelne Passagen

aus dem interdisziplinären Gutachten des D.___. Er berufe sich in der

Begründung seiner Beurteilung auf seine schmerztherapeutische Ausbildung als

zertifizierter Schmerztherapeut und Mitglied in der Schweizerischen

Gesellschaft zum Studium des Schmerzes. Die von Dr. med. E.___ diagnostizierte

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ermögliche

eine interdisziplinäre Diagnose. Es werde nicht explizit von einer psychischen

Ursache des Schmerzes ausgegangen, vielmehr werde der Ausgangspunkt in einen physiologischen

Prozess oder einer körperlichen Störung gesehen. Mit der Diagnose würden aber

keine konkreten Hinweise geliefert, um welche psychischen Faktoren es sich bei

der Schmerzstörung handle. Somit bleibe der Begriff inhaltlich leer, weil nicht

beschrieben werden könne, welche psychischen, psychosozialen Zustände und

Faktoren relevant seien (Multiaxiale Schmerzklassifikation Psychosoziale Dimensionen,

MASK-P, Springer Verlag). Selbst bei der Annahme der Diagnose F 45.41 würde

folgender Grundsatz gelten. «Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass

Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht

von vornherein keine Grundlage der Invalidenrente, selbst wenn die

klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein

sollten». Aus psychiatrischer Sicht müsse weiterhin davon ausgegangen werden,

dass das Verhalten des Versicherten im Hinblick auf die Schmerzsymptomatik

durch die Sucht und den Konsum von Drogen in bedeutsamer Weise beeinflusst und

geprägt sei.

6.2.16

Mit Stellungnahme vom 7.

September 2016 (IV-Nr. 92) hielt Dr. med. L.___ vom RAD fest, beim

Beschwerdeführer liege ein reines Suchtverhalten vor. Als Folgeschaden bestehe

eine mögliche Leberschädigung noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Ferner sei es durch die durchgemachte septische Thrombophlebitis im 2/13 und

die dadurch entstandene Spondylodiszitis mit notwendigen operativen Interventionen

zum lumbospondylogenen Schmerzsyndrom gekommen.

6.2.17

Mit Schreiben vom 5. September

2016.

(IV-Nr. 93, S. 3) nimmt Dr. med. E.___ zur Stellungnahme von Dr. med. L.___

vom D.___ Stellung. Die Tatsache, dass die Diagnose alleine gemäss Dr. med. L.___

noch nicht viel aussage, gelte für viele Diagnosen. Auch bei einer

Persönlichkeitsstörung als Diagnose sei nicht klar, was genau gestört sei, bei

einer Anpassungsstörung sei die Ursache der Störung nicht benannt, etc. Das

Konstrukt der Diagnose müsse deshalb in einem Gutachten inhaltlich gefüllt werden.

Offenbar stelle Dr. med. L.___ die Diagnose F45.41 an sich in Frage. Aber wenn

die Kriterien einer ICD-10 Diagnose erfüllt seien, dann sollte man sie als

Gutachter auch stellen oder begründen, warum man eine andere Diagnose

favorisiere, die den Gesundheitsschaden allenfalls besser fasse. Auf das

Stellen einer Diagnose zu verzichten, nur weil die Diagnose keine konkreten

Hinweise liefere, um welche psychischen Faktoren es sich handle, sei kein

Argument. Es sei zwar richtig, dass aus psychiatrischer Sicht weiterhin davon

ausgegangen werden müsse, dass das Verhalten des Versicherten im Hinblick auf

die Schmerzsymptomatik durch die Sucht und den Konsum von Drogen in bedeutsamer

Weise beeinflusst und geprägt sei. Dies sei aber auch sehr allgemein. Der Bogen

zu den Standardindikatoren fehle hier. Die Kooperation des Beschwerdeführers

sei zwar generell schlecht, dies aber aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung,

nicht als Ausdruck geringen Leidensdrucks. Patienten mit starken chronischen

Schmerzen würden in der Praxis häufig nur noch mit einer Dauertherapie mit

Opiaten behandelt, insofern habe der Beschwerdeführer hier eine ausgebaute Schmerztherapie.

Somatisch seien diverse operative Eingriffe gemacht worden. Wenn wie vorliegend

keine therapeutischen Optionen mehr vorlägen und die Schmerzmedikation (Opiate)

maximal ausgebaut sei, spreche – entgegen der Ansicht von Dr. med. L.___ – sehr

viel für eine Therapieresistenz. Insgesamt handle es sich bei dieser

Stellungnahme von Dr. L.___ um einen langen, komplizierten und inhaltlich zum

Teil unverständlichen Text, der im wesentlichen viele Zitate zu den

Standardindikatoren verwende, die als solche nicht kenntlich seien (keine

Anführungszeichen) und sich mit den eigenen Überlegungen vermischen würden. Die

eigenen Überlegungen seien dabei jeweils allgemeine Behauptungen, die nicht

weiter begründet oder belegt würden und die sich inhaltlich nicht mit den Ausführungen

in seinem Gutachten auseinandersetzen würden. Weder seien so im Nachhinein die

Standardindikatoren adäquat berücksichtigt worden noch habe die von ihm, Dr.

med. E.___, geäusserte Kritik am D.___-Gutachten entkräftet werden können.

7.

Da die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___

vom 18. Februar 2015 (IV-Nr. 66) abstellt, ist dessen Beweiswert zu prüfen. Diesbezüglich

ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht rügt, das D.___-Gutachten

sei nicht von den für die Beurteilung von Wirbelsäulenleiden fachlich

geeigneten Ärzten erstattet worden. So war bei der D.___-Begutachtung auch eine

neurochirurgische Untersuchung geplant, zu welcher der Beschwerdeführer jedoch

nicht erschien. Die Beschwerdegegnerin verzichtete danach auf eine

diesbezügliche Begutachtung. Grundsätzlich wäre eine neurochirurgische oder

orthopädische Begutachtung angebracht gewesen. So wurde das Gutachten unter

anderem wegen der Unklarheit bezüglich des Stabilitätszustands des lädierten

Segments veranlasst (vgl. IV-Nr. 48). Der neurologische Gutachter des D.___,

Dr. med. O.___, nahm zwar eine fachübergreifende Beurteilung vor. Jedoch wurde im

Bericht des K.___, Neurochirurgie, vom 22. Januar 2015 (IV-Nr. 78, S. 12) davon

ausgegangen, bei den fortbestehenden Rückenschmerzen sei auch eine

administrative Tätigkeit nur zeitbegrenzt zu 50 % machbar. Zudem sollte

die Tätigkeit wechselnd stehend, sitzend und gehend durchgeführt werden können.

Zwar wird diese Einschätzung nur wenig begründet und scheint vor allem auf die

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abzustellen. Dennoch kann der

Sachverhalt angesichts dieser stark divergierenden Beurteilung eines

neurochirurgischen Facharztes nicht ohne ein entsprechendes Fachgutachten

Dispositiv

beurteilt werden. Der neurologische Gutachter, Dr. med. O.___, verfügt zudem nicht

über einen entsprechenden neurochirurgischen oder orthopädischen Facharzttitel,

womit seine Einschätzung im vorliegenden Fall nicht ausreicht, zumal im

vorliegenden Neuanmeldeverfahren ja gerade eine Verschlechterung der

Rückenproblematik zur Diskussion steht. Damit ist die Notwendigkeit, diesbezüglich

ein Gerichtsgutachten zu veranlassen, erstellt. Jedoch konnte sich das

Versicherungsgericht im vorliegenden Fall nicht auf die Fachrichtung der

orthopädischen Chirurgie beschränken. Der Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht

gerade darin, alle relevanten Gesundheitsschädigungen zu erfassen und die

daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne eines

Gesamtergebnisses aufzuzeigen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). In der Regel

sind die unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesenen

Teilarbeitsunfähigkeiten nicht einfach zu addieren (Urteil des Bundesgerichts

8C_660/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 5.3.1). Da im vorliegenden Fall auch

in anderen medizinischen Fachrichtungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

attestiert wurde, bedurfte es demnach nach der Begutachtung in einer weiteren

Fachdisziplin wiederum einer polydisziplinären Gesamtbeurteilung, weshalb das

Versicherungsgericht – unbesehen des Beweiswertes der Teilgutachten des D.___

und des Privatgutachtens von Dr. med. E.___ – nicht umhinkam, ein neues polydisziplinäres

Gerichtsgutachten einzuholen, welches alle vorliegend relevanten Disziplinen

abdeckt.

8. Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. F.___

(Fallführung und Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. G.___ (Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), Dr. med. H.___

(Neurologie) und Dr. med. I.___ (Psychiatrie), alle von der J.___, ein

polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Das Gutachten vom 12. April 2019 (A.S.

66 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es

stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend

untersucht (A.S. 86 – 94, 115 – 118, 126 – 134, 140 – 143) und die Vorakten

studiert haben (A.S. 67 – 85). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch

den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

8.1 Im neurologischen Teilgutachten

werden von Dr. med. H.___ folgende Diagnosen gestellt:

-

Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit belastungsabhängiger Lumbo-lschialgie

rechts mit/bei

·

lumbospondylogenem

Schmerzsyndrom, DD Überlagerung einer Wurzelclaudicatio S1 rechts?

·

St. nach

Spondylodiszitis LWK 3/4 mit epiduraler Abszessbildung und perineuraler

phlegmonöser Reaktion des perineuralen Fellgewebes, konservative Therapie

05/2013

·

St.n. Rezidiv des

Epiduralabszesses L3/4 mit Staph. aureus, Dekompression mit partieller

Laminektomie und Drainage des Epiduralabszesses, Debridement am 16. Januar 2014

·

MRI LWS 2014:

Ventrolisthese LWK5/S1 (Meyerding Grad 1) bei Spondylose bds. ohne

Neurokompression

-

Klinisch leichte periphere

Polyneuropathie

-

Polytoxikomanie

Die Gutachterin setzt sich eingehend mit

den verschiedenen möglichen Diagnosen auseinander und begründet die Auswirkungen

der von ihr gestellten Diagnosen nachvollziehbar: Klinisch-neurologisch finde

sich ein kooperativer Rechtshänder, der so weit offen und adäquat über seine

Beschwerden berichte. Beim Gehen falle ein leichtes Entlastungshinken rechts

auf, dies sei etwas ausgeprägter beim Treppensteigen bei Angabe von starken

lumbalen Schmerzen beim treppaufwärts Gehen. Im Bereich der Kopf- und

Hirnnerven fielen leicht pathologische Augenfolgebewegungen auf, die im Rahmen

der Polytoxikomanie interpretiert würden, die übrigen Hirnnerven seien soweit

unauffällig. Es bestehe ein unauffälliger Neurostatus der Arme mit insbesondere

normaler Sensibilität der Hände und Finger. Es zeige sich eine reizlose Narbe

lumbal mit einer Druckdolenz lumbosakral und der Muskelansätze rechts sakral.

Im Stehen und Liegen untersucht fänden sich keine Hinweise für ein

lumboradikuläres Reizsyndrom und/oder motorisches Ausfallsyndrom. Es werde eine

Sensibilitätsstörung des lateralen Unterschenkels und Fusses rechts angegeben

(Dermatom S1), sowie des medialen Oberschenkels rechts. Die

Sensibilitätsstörung des medialen Oberschenkels sei am ehesten im Rahmen der

wiederholten inguinalen Drogeninjektionen zu erklären. Die Rückenschmerzen

seien im Rahmen der degenerativen LWS-Veränderung bei St. n. Spondylodiszitis

L3/4 und einer Spondylolyse L5 mit Spondylolithiasis L5/S1 erklärbar, zur

diesbezüglichen Beurteilung sei auf das orthopädische Gutachten verwiesen. Die

Lumboischialgie in den dorsalen Oberschenkel sei in der neurologischen

Beurteilung im Gutachten von 2015 im Rahmen einer lumbo-spondylogenen

Ausstrahlung interpretiert worden, dies aufgrund der damaligen Klinik ohne

Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom S1. Aktuell werde der

ins rechte Bein ausstrahlende Schmerz im dorsalen Oberschenkel angegeben, wie

bekannt, aber neu auch bis in den lateralen Unterschenkel und Fuss gehend, dies

insbesondere bei längerem Stehen und Gehen. Neben der unverändert aufgrund der

Klinik wahrscheinlichen Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndromes

rechts sei aufgrund der Anamnese mit dem gehstreckenabhängigen Schmerz im

Dermatom S1, der nach Absitzen wieder abklinge, differentialdiagnostisch eine

Wurzelclaudicatio S1 rechts zu diskutieren. Eine diesbezügliche gezielte

Evaluation (MRI, allenfalls infiltrative Behandlung) sei notwendig. Der

Beschwerdeführer beklage auch eine Gleichgewichtsunsicherheit, 2004 sei die

Diagnose einer leichten peripheren Polyneuropathie aufgrund der Klinik gestellt

worden, vom Neurologen im D.___-Gutachten [...] jedoch aufgrund der Klinik als

nicht bestätigt beurteilt worden. Der aktuelle klinische Befund sei vereinbar

mit einer leichten peripheren Polyneuropathie bei leichter Abschwächung des

Vibrationssinnes malleolär und fehlenden ASR. Diese klinisch leichte sensible

Polyneuropathie könne aber die beklagte Stand- und Gangunsicherheit nicht

erklären. Die Aetiologie der Polyneuropathie sei offen. Die Gangunsicherheit,

die eher im Sinne einer Neigung zum Stolpern bei schmerzbedingt nicht

genügendem Anheben des Beines beschrieben werde, sei eher im Rahmen des

lumbospondylogenen Schmerzsyndromes zu interpretieren. Es bestehe seit über

20 Jahren ein regelmässiger Drogenkonsum. Aktuell stehe der

Beschwerdeführer in einem Substitutionsprogramm mit Methadon, Morphin, MST und

Benzodiazepine. Seit dem Gutachten im 2015 habe sich die Dosis dieser Präparate

nur wenig verändert. Daneben bestehe ein Beikonsum mit täglich Cannabis und

mehrmals im Monat Kokain. Von neurologischer Seite sei eine toxische

Encephalopathie im Rahmen des Drogenkonsumes zu diskutieren. Er sei im Umgang

adäquat, seine Angaben seien konsistent und prompt, es sei auch keine

psychomotorische Verlangsamung fassbar. Aus neurologischer Sicht ergäben sich

keine Hinweise für eine relevante toxische Encephalopathie. Bezüglich der

lumbalen Beschwerden sei auf das orthopädische Gutachten verwiesen. Die ins

rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen, die differentialdiagnostisch im Rahmen

einer Wurzelclaudicatio S1 zu interpretieren seien, führten zu einer

Einschränkung der Gehstrecke bzw. der Gehfähigkeit, gemäss aktueller Anamnese

von max. 30 Minuten Gehen. Im Sitzen werde vorwiegend eine Zunahme der lumbalen

Schmerzen beklagt. Die klinisch leichte periphere Polyneuropathie unklarer

Ätiologie könne allenfalls die Standunsicherheit bei geschlossenen Augen bzw.

Kopfwendung nach oben akzentuieren, führe aber nicht zu einer relevanten

funktionellen Einschränkung, insbesondere nicht der Gehfähigkeit und des

Stehens. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führt die

Gutachterin gestützt auf die vorgehenden Ausführungen wohlbegründet aus, die

zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Gärtner mit mittelschweren bis schweren körperlichen

Tätigkeiten sei aufgrund der Rückenproblematik mit eingeschränkter

Belastbarkeit des Rückens nicht mehr möglich, es sei auf das orthopädische

Gutachten verwiesen. Aus neurologischer Sicht sei speziell die

belastungsabhängige Lumboischialgie rechts, verdächtig auf eine

Wurzelclaudicatio S1 rechts, zu beurteilen. Diese führe zu einer relevanten

Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit. Bezüglich der Einschränkungen durch

die lumbale Problematik, die vor allem bei längerem Sitzen zu einer Schmerzexazerbation

führe, sei auf das orthopädische Gutachten verwiesen. Aus rein neurologischer

Sicht wäre eine wechselnd belastende, vorwiegend sitzende, wenig gehende und

stehende, leichte körperliche Tätigkeit ganztags zumutbar. Dabei sei aus neurologischer

Sicht aufgrund der Schmerzproblematik eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit

anzunehmen in einem Bereich von 10 – 20 %. Zusätzlich sei im Rahmen der

schweren Polytoxikomanie eine Einschränkung der Belastbarkeit anzunehmen, es

sei auf die psychiatrische Beurteilung verwiesen.

8.2 Im orthopädischen Teilgutachten

stellte Dr. med. G.___ folgende Diagnosen:

Diagnosen am Bewegungsapparat mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

-

Chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

·

St.n. Spondylodiszitis

L3/4 (Mai 2013), konservativ antibiotisch behandelt

·

St.n.

Epiduralabszess L314 (Januar 2014) mit/bei:

o Intralaminärer Dekompression LWK 3/4 bds,

Abszess-Drainage, Debridement Bandscheibe L3/4 und Einlage einer Spüldrainage

o Atrophie des Musculus psoas rechts mit

Hüftbeugerschwäche

-

Spondylolisthesis L5/S1,

Grad Meyerding Grad II bei Spondylolyse L5 bds mit Einengung des Neuroforamens

und Vd.a. Wurzelkontakt L5 links 3

-

degenerative Veränderungen

LWK 1/2 und LWK4/5

Diagnosen am Bewegungsapparat ohne

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

-

Geringgradige

retropatelläre Überlastungssymptomatik bds

-

St.n. Kontusion Finger V

Hand rechts (08. 2000) mit/bei:

·

posttraumatischer

Epidermoidzyste (Operation 06/2001)

·

3maligem

Epidermoidzystenrezidiv (Operation 11/2001; 08/2002; 01/2003)

·

aktuell abgesehen

von einer minimen Sensibilitätsstörung volarseits beschwerdefrei

Bezüglich der funktionellen Auswirkungen

der Befunde und Diagnosen führt der Gutachter nachvollziehbar aus, die

orthopädische Problematik des Exploranden lokalisiere sich hauptsächlich im

Bereich der LWS. Bereits vor 2013 habe er gelegentlich anstrengungsabhängige

Beschwerden und Schmerzen im lumbosakralen Übergang gehabt, verursacht durch

die Spondylolisthesis L5/S1 bei Spondylolyse L5 beidseits. Wegen diesen

Beschwerden sei es jedoch nie zu einer ärztlichen Behandlung gekommen. Im

Januar 2013 sei es infolge unsteriler Injektion von Drogen im Bereich der

rechten lnguina zu einer septischen Thrombose der Inguinalvenen rechts mit

Staphylococcus aureus gekommen, welche antibiotisch behandelt worden sei. Im

Mai 2013 sei es infolge septischer Streuung zu einer Spondylodiszitis L3/4 mit

dem gleichen Keim gekommen. Es sei eine erneute antibiotische Behandlung

erfolgt, mit welcher die Spondylodiszitis habe beherrscht werden können. Im

Januar 2014 sei es zu einem Rezidiv des Infektes auf Höhe L3/4 mit epiduraler

Abszessbildung gekommen. Es sei eine operative Behandlung mit einer

intralaminären Dekompression LWK 3/4 beidseits erfolgt, Abszessdrainage, Debridement

der Bandscheibe L3/4 und Einlage einer Spüldrainage. Unter dieser Behandlung

habe die Infektion zur Abheilung gebracht werden können. Bildgebend sei auf

diesem Niveau eine massive Höhenminderung der Bandscheibe L3/4, akzentuiert

dorsal und rechts lateral, mit irregulärer Begrenzung der Abschlussspalten in

diesen Abschnitten feststellbar. Zusätzlich zur Spondylolisthesis und den

postinfektiösen Veränderungen auf Höhe L3/4 bestünden geringgradige

degenerative Veränderungen auf Höhe LWK 1/2 und etwas ausgeprägter auf Höhe LWK

4/5. Insgesamt bestünden seit dem Auftreten der Spondylodiszitis chronische

lumbospondylogene Schmerzen und Beschwerden (siehe oben 3.2.7). Die Beschwerden

würden vom Exploranden subjektiv als invalidisierend beurteilt, verursachten

relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Aktivitäten des täglichen

Lebens und seien auch eine Mitursache für den sozialen Rückzug des Exploranden.

Nebenbefundlich bestehe eine geringgradige chronische retropatelläre

Überlastungssymptomatik ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder der Aktivitäten

des täglichen Lebens sowie ein St. n. Quetschtrauma des V. Fingers rechts mit

nachfolgender Ausbildung einer Epidermoidzyste und 3 Epidermoidzystenrezidiven,

welche mit insgesamt 4 Eingriffen hätten behandelt werden müssen. Abgesehen von

einer minimen Sensibilitätsstörung sei der Explorand am V. Finger rechts

vollständig beschwerdefrei und es bestehe keine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit

der rechten Hand. Als Folge der Spondylodiszitis und des Epiduralabszesses L3/4

sei es zu einer relativ geringgradigen aber kernspintomographisch nachweisbaren

Atrophie des Musculus psoas rechts mit entsprechender Kraftminderung bei der

Hüftbeugung gekommen. Diese Muskelatrophie sei mit grosser Wahrscheinlichkeit

die Hauptursache der vom Exploranden geschilderten Gangstörung rechts.

Schliesslich begründet der orthopädische Gutachter seine Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einleuchtend: Unter Berücksichtigung der

erhobenen Angaben, der Untersuchungsbefunde und der Aktenlage sei der Explorand

aus rein orthopädischer Sicht ohne Berücksichtigung von allfälligen weiteren

internistischen, neurologischen oder psychischen Leiden in der zuletzt

durchgeführten und als angestammte Tätigkeit bezeichneten Arbeit als Landschaftsgärtner

für dauernd 100 % arbeitsunfähig; ebenso bestehe eine dauernde 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in den erlernten Berufen als Koch und Metzger. In einer

angepassten Tätigkeit sei der Explorand aus rein orthopädischer Sicht 50 %

arbeitsfähig mit einer Anwesenheit von 70 % eines Vollpensums und einer

Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % unter Berücksichtigung des

folgenden Arbeitsprofils: Keine schweren oder mittelschweren Arbeiten, leichte

Arbeitsbelastung, wechselbelastende Arbeiten vorwiegend im Sitzen und ohne

langes Gehen und Stehen, vermeiden von Wirbelsäulenzwangshaltungen,

vorgeneigter oder gebückter Haltung und ohne häufige Rumpfrotation, Möglichkeit

von Pausen von 5 – 10 Min. alle Stunden, kein Heben von Lasten unter

Tischhöhe, kein Heben von Lasten über 5 kg oberhalb Tischhöhe, kein Besteigen

von Treppen und Leitern, kein Gehen in unebenem Gelände.

Dagegen begründet der orthopädische

Gutachter den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur

ungenügend. Zwar stellt er den diesbezüglichen relevanten medizinischen

Sachverhalt gestützt auf die Vorakten korrekt dar: Im Januar 2013 sei es

infolge unsteriler Injektion von Drogen im Bereich der rechten lnguina zu einer

septischen Thrombose der Inguinalvenen rechts mit Staphylococcus aureus

gekommen, welche antibiotisch behandelt worden sei. Im Mai 2013 sei es infolge

septischer Streuung zu einer Spondylodiszitis L3/4 mit dem gleichen Keim

gekommen. Es sei eine erneute antibiotische Behandlung erfolgt, mit welcher die

Spondylodiszitis habe beherrscht werden können. Im Januar 2014 sei es zu einem

Rezidiv des Infektes auf Höhe L3/4 mit epiduraler Abszessbildung gekommen. Es

sei eine operative Behandlung mit einer intralaminären Dekompression LWK 3/4

beidseits erfolgt, Abszessdrainage, Debridement der Bandscheibe L3/4 und

Einlage einer Spüldrainage. Unter dieser Behandlung habe die Infektion zur

Abheilung gebracht werden können. Jedoch zieht der orthopädische Gutachter

daraus bezüglich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit keine überzeugenden

Schlüsse, sondern hält lediglich fest, seit dem Auftreten und der Behandlung

des Epiduralabszesses L3/4 im Januar 2014 sei der Gesundheitszustand weitgehend

unverändert. Dies ist aber, wie aus den vorgehenden Ausführungen ersichtlich,

aktenwidrig. So war eine Verbesserung nach der im Januar 2014 erfolgten

Behandlung erst per September 2014 erstellt (vgl. Bericht des K.___,

Neurochirurgie, vom 10. September 2014 (IV-Nr. 78, S. 10). Zum Verlauf

kann auf die vorstehend aufgeführten Akten E. II. 6.2.4 – 6.2.8 verwiesen

werden. Ebenfalls nicht beantwortet wird im orthopädischen Teil-Gutachten die

vorliegend relevante Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit. Der orthopädische Gutachter spricht nur von einer durchgehenden

100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Der Gesundheitszustand

sei unverändert. In diesem Punkt kann aber das D.___-Gutachten beigezogen

werden, das diesbezüglich eine überzeugende Beurteilung enthält (E. II.

6.2.10 hiervor): Betreffend den restrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit

halten die Gutachter fest, bezüglich des Rückenleidens müsse angenommen werden,

dass ab Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit 100 % sowohl für die angestammte

resp. auch in einer Verweistätigkeit bestanden habe. Im Verlauf habe die

Arbeitsunfähigkeit 100 % (angestammt und in Verweis) über die Operation und

Behandlung der Spondylodiszitis Mai/Juni 2013 hinaus weiter bestanden. Zwar

wäre zum Herbst hin eine Besserung anzunehmen, jedoch sei es schon Mitte Januar

2014 zur Schmerzverschlimmerung mit erneuter Hospitalisation und erneuter

Operation infolge Epiduralabszess LWK3/4 gekommen, weshalb rückblickend fast

durchgehend im Jahr 2013 eine Arbeitsunfähigkeit mindestens für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Landschaftsgärtner und überwiegend wahrscheinlich auch

für leidensangepasste Verweistätigkeiten des freien Arbeitsmarktes bestanden

habe. Zudem sei auch nach der Behandlung des Epiduralabszesses LWK3/4 noch eine

weitere Rekonvaleszenzphase zu berücksichtigen. Entsprechend hätten

Dr. med. C.___ am 12. März 2014 sowie auch Dr. med. N.___ am

4. Juni 2014 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wenngleich

hier bereits die Spondylodiszitis als ausgeheilt beurteilt worden sei.

Spätestens aber mit Datum der neurologischen Untersuchung vom 4. September 2014

und auch Bildgebung MRI LWS vom 10. September 2014 sei die Verbesserung

erstellt.

8.3 Im internistischen Teilgutachten

führt Dr. med. F.___ aus, aus allgemeininternistischer Sicht bestehe ein Status

nach septischer Thrombose der Vena femoralis rechts, ein Status nach T\/T links

mit diskreten Ödemen, ein Status nach Staphilococcensepsis, eine Presbyopie

beidseits, ein Status nach Appendektomie und Herniotomie, ein Übergewicht mit

BMI 27, sowie ein fortgesetzter Nikotinkonsum. Gestützt darauf erscheint es

nachvollziehbar, dass der Gutachter den Beschwerdeführer aus rein

allgemeininternistischer Sicht als voll arbeitsfähig erachtet. Der Beschwerdeführer

qualifiziere sich jedoch nur für leichte körperliche Arbeiten, eine berufliche

Fahreignung sei nicht mehr gegeben. Zudem bestünden keine Qualifikation für

Schicht- und Nachtarbeit, keine Tätigkeit mit potentiell eigen- und

fremdgefährdenden Arbeiten sowie keine Tätigkeit mit Überwachungsfunktion.

8.4 Im psychiatrischen Teilgutachten

stellt Dr. med. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

-

Chronische depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode mit

somatischem Syndrom (F32.11)

-

Störungen durch multiplen

Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotropen Substanzen (Opiate,

Benzodiazepine, Cannabis, Kokain, Nikotin), gegenwärtiger Substanzgebrauch

(F19.25), allerdings in Bezug auf die Opioidabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme

an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (Methadon, Morphin; F11.22)

-

Unerwünschte Nebenwirkungen

bei therapeutischer Anwendung: Opiate, Benzodiazepine (Y57.8)

Dr. med. I.___ setzt sich eingehend mit

den möglichen Diagnosen auseinander und begründet seine Diagnosestellung

überzeugend: Beim Beschwerdeführer lägen Störungen durch multiplen

Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotrope Substanzen vor. Es gebe auch

Hinweise auf psychische und körperliche Folgeschäden, wie Einengung der

Interessen, sekundäre affektive Störungen und eine gewisse

Persönlichkeitsveränderung. Die Frage einer primären oder sekundären

Abhängigkeitserkrankung sei medizinisch kaum von Bedeutung, jedoch

IV-rechtlich. Sie sei aus medizinischer Sicht meist schwierig zu beantworten.

Hier spreche der Ablauf mehr für eine sekundäre als für eine primäre

Suchtentwicklung als Folge einer nicht verarbeiteten Trauer nach

Verlassenwerden durch die Partnerin. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe

er seinen Drogenkonsum begonnen, als er von seiner langjährigen Partnerin

verlassen worden sei. Als er davon erzählt habe, sei auch heute noch ein

Schmerz und eine Traurigkeit spürbar. Das bedinge einen Trauerprozess, der

nicht immer möglich sei, vor allem auch da von der Umgebung oft wenig

Verständnis und keine Modelle dafür vorhanden seien. Eine blockierte Trauer

könne zu Depressionen führen. Trauer sei bisher nicht als eigenständige

Diagnose aufgeführt, sondern nur deren mögliche Folgen wie Depression, Angst,

Schmerzen oder ein erhöhtes Erkrankungsrisiko. Das sei verständlich, da Trauer

im ICD-10 als Restkategorie der Anpassungsstörungen eingeordnet worden sei. Anpassungsstörungen

dürften aber höchstens sechs Monate anhalten, sodass sich eine krankmachende

Trauer gar nicht richtig einordnen lasse. Des Weiteren liege angesichts des

aktuellen klinischen Bildes der Verdacht auf unerwünschte Arzneimittelwirkungen

und Interaktionen der verschiedenen Medikamente nahe, obwohl dieser Aspekt

erstaunlicherweise in den Akten kaum diskutiert worden sei. Das heisse, ein

nicht unwesentlicher Teil der aktuellen Symptomatik könnten unerwünschte

Arzneimittelwirkungen sein, insbesondere Sedierung. Sodann sei die Diagnose

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu diskutieren, da die Schmerzen

subjektiv im Vordergrund stünden und sich auch etwas ausgeweitet hätten.

Aufgrund der Akten könnten die Schmerzen aber zumindest zu Beginn zu einem

nicht unwesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen zurückgeführt werden.

In diesem Fall sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht

zulässig. Vielmehr sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren angemessen und aufgrund des grösseren

Ausmasses des psychischen Einflusses passe sie besser als die Diagnose von

psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten

Erkrankungen. Es fänden sich neben den Risikofaktoren auch emotionale Konflikte

und psychosoziale Belastungen, wie sie für eine solche Diagnose verlangt

würden. Schliesslich sei festzuhalten, dass chronische Schmerzen,

Schlafstörungen und der Verlust der Stelle, des Einkommens und der Anerkennung

oft zu einer Depression führten, welche ihrerseits wieder die Schmerzen

verstärke. Für die Diagnose sei die klinische Beurteilung entscheidend. Von

daher dürfte der klinische Eindruck einer mittelgradigen bis schweren

Depression die beste Annäherung an den tatsächlichen Schweregrad sein. Eine

chronische Depression zeige typischerweise Schwankungen im Schweregrad. Für die

Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei daher

nicht nur vom momentanen Schweregrad auszugehen, vor allem, wenn aktuelle

Belastungen eine Exazerbation erwarten liessen, sondern von einem

durchschnittlichen Schweregrad, das heisse in diesem Fall von einer

mittelgradigen bis schweren Depression. Der Beschwerdeführer sei zweimal

psychiatrisch begutachtet worden. Von daher erstaune es etwas, dass die doch

recht ausgeprägte Depression nicht erfasst worden sei. Es könne sein, dass sie

sich erst nach der Begutachtung durch Dr. med. E.___ 2016 entwickelt habe, aber

das sei eher unwahrscheinlich, wenn man sich den Verlauf gemäss seinen Angaben

anschaue. Wie bereits dargelegt, könnten ein Teil der Symptome auch

unerwünschte Arzneimittelwirkungen sein, aber das sei in allen drei Gutachten

nicht diskutiert worden und es sei keine entsprechende Diagnose gestellt

worden.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht führte der Gutachter schliesslich aus, gemäss

übereinstimmenden Einschätzungen in den Akten sei die bisherige Tätigkeit aus

somatischen Gründen nicht mehr zumutbar. Eine Beurteilung aus psychiatrischer

Sicht mache daher wenig Sinn, wobei sinngemäss die gleichen Überlegungen wie

für eine Verweistätigkeit gelten würden. Aufgrund der psychischen Störungen des

Beschwerdeführers seien sein Antrieb, seine Ausdauer, seine kognitiven

Fähigkeiten, wie Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisfunktionen, sein

Selbstvertrauen, sein Arbeitstempo, seine Kontakt- und Verkehrsfähigkeit und

sein Antrieb deutlich beeinträchtigt. Er schlafe schlecht, was seine

Regeneration erschwere und zu vermehrter Müdigkeit tagsüber führe. Er könne im Moment

aufgrund seiner psychischen Störungen zeitlich nur eingeschränkt arbeiten, das

heisse eine Präsenzzeit von 4 ½ Stunden (55 %) in einer

angepassten Tätigkeit wäre möglich, wahrscheinlich wäre die effektiv nutzbare

Arbeitszeit durch die vermehrt notwendigen, kurzen Pausen und die notwendige

zeitliche Flexibilität auf etwa 50 % eingeschränkt. Seine Leistungen wären

aktuell im Ausmass von etwa 25 % eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus

psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 60 %

ausgegangen werden in einer geeigneten Verweistätigkeit. Aus psychiatrischer

Sicht sollten folgende Einschränkungen in Bezug auf den Arbeitsplatz beachtet

werden: Alles was die Schmerzen verstärkt sei ungünstig, da dies wiederum die

depressive Symptomatik verstärken könnte. Er sollte Kontakt haben, allerdings

eher mit gesunden als mit kranken Menschen. Eine Stelle mit einem ungünstigen

Arbeitsklima oder einer konfliktträchtigen Struktur sei aufgrund der vermehrten

Reizbarkeit ungünstig. Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit hielt der

Gutachter schliesslich fest, aufgrund der Akten und der Anamnese könne davon

ausgegangen werden, dass der psychische Gesundheitszustand und damit die

Arbeitsfähigkeit seit Austritt aus dem M.___ am 23. Juni 2013 zwar etwas

geschwankt, aber sich nicht wesentliche verändert habe und die aktuelle

Arbeitsfähigkeit seit dem 23. Juni 2013 gelte. Es sei zwar anzunehmen, dass

bereits im Zeitpunkt des B.___-Gutachtens von 2003 eine Trauer/Depression

vorhanden und die Abhängigkeit in etwa gleich wie heute gewesen sei. Aber da

der Beschwerdeführer bis zur Rückeninfektion 2012/2013 zu 100 % als

Landschaftsgärtner gearbeitet habe, sei anzunehmen, dass er seine psychischen

Einschränkungen bis dann habe überwinden können.

8.4.1 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die

psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Zudem hat das

Bundesgericht mit Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 seine Rechtsprechung im

Zusammenhang mit Suchtleiden geändert. Neu sind auch Suchterkrankungen im

vorgenannten strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen.

Eine neue Rechtsprechung ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt

nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen

Fälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_700/2015 18. Juli 2016 E. 3.2;9C_769/2013

vom 1. April 2014 E. 2), weshalb diese auch im vorliegenden Fall zur

Anwendung gelangt.

Gemäss dem vorgenannten BGE 141 V

281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen,

dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen

Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das

Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten

(E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise

bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass

solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur

abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird

ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Zunächst sind im Rahmen der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung»

näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und

Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. In Bezug

auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist dem Gutachten zu

entnehmen, aufgrund der psychischen Störungen seien sein Antrieb, seine

Ausdauer, seine kognitiven Fähigkeiten, wie Konzentrationsfähigkeit und

Gedächtnisfunktionen, sein Selbstvertrauen, sein Arbeitstempo, seine Kontakt-

und Verkehrsfähigkeit und sein Antrieb deutlich beeinträchtigt. Er schlafe

schlecht, was seine Regeneration erschwere und zu vermehrter Müdigkeit tagsüber

führe. Er könne im Moment aufgrund seiner psychischen Störungen zeitlich nur

eingeschränkt arbeiten, wahrscheinlich wäre die effektiv nutzbare Arbeitszeit

durch die vermehrt notwendigen, kurzen Pausen und die notwendige zeitliche

Flexibilität auf etwa 50 % eingeschränkt. Somit kann im Lichte der gemachten

Ausführungen auf ein erheblich ausgeprägtes Leiden geschlossen werden.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. –resistenz führt der Gutachter aus, ein Versuch

einer stationären Behandlung sei schon nach wenigen Stunden gescheitert. Zu

einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe sich der

Beschwerdeführer bisher nicht durchringen können. Er nehme seit langem an einem

ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm teil, offensichtlich ohne grössere

Probleme, abgesehen von einem Konsum anderer Substanzen. Es gebe leider keine

Rehabilitationsversuche oder BEFAS-Abklärungen, so dass keine Erfahrungen unter

realen Bedingungen vorhanden seien. Eine psychotherapeutische Behandlung im

engeren Sinn wäre zwar indiziert, allerdings sei der Versicherte nicht sehr

aufgeschlossen gegenüber psychologischen Überlegungen und Denkweisen, was eine

Psychotherapie erschwere. Von daher und von der Symptomatik stünden eine

hypnosystemische oder eine körperorientierte Psychotherapie, tiefenpsychologisch

fundierte Körperpsychotherapie im Vordergrund. Da die Depression bisher nicht

erkannt worden sei, sei auch nur einmal vom Neurochirurgen Amitriptylin

(Saroten retard) zur Schmerzmodulation verordnet worden. Eine medikamentöse

antidepressive Behandlung sei ebenfalls indiziert: Bei der Kombination von

Depression und Schmerzen sei eine duale antidepressive Wirkung mit einer

serotonergen Wirkkomponente und einer noradrenergen, wie bei Mirtazapin

(Remeron, Generika), Venlafaxin (Efexor, Generika) oder – nur eingeschränkt

– Duloxetin (Cymbalta, Generika) wichtig. Da auch deutliche

Schlafstörungen vorlägen, wären Trazodon (Trittico), Trimipramin (Surmontil,

Generika) oder Mirtazapin zur Nacht zu empfehlen. Die Krankheit dauere schon

lange und es sei bisher nicht zu einer anhaltenden, wesentlichen Verbesserung

gekommen. Von daher sei die Prognose sehr vorsichtig zu stellen. Eine

Verbesserung sei möglich, aber auch eine Verschlechterung, am

wahrscheinlichsten sei ein weitgehend unveränderter Gesundheitszustand auch in

Zukunft. Zusammenfassend kann somit zwar nicht von einer Behandlungs- und

Eingliederungsresistenz gesprochen werden, die Erfolgs-aussichten weiterer

Behandlungen und Eingliederungsversuche erscheinen aber fraglich.

Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität

ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend

auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung

der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu

sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte

Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer

Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,

dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. In diesem Zusammenhang führt der

Gutachter aus, der Beschwerdeführer leide an einer ausgeprägten, vielfältigen

somatischen Komorbidität. Die von diesen Leiden verursachten Beschwerden

brauchten sehr viel Aufmerksamkeit und Ressourcen und würden wesentlich zur

Erschöpfung, dem mangelnden Antrieb und Durchhaltevermögen beitragen und

erschwerten die Umsetzung der psychisch noch möglichen Leistungsfähigkeit.

Sodann sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von einer mittelgradigen bis

schweren Depression auszugehen, welche die Leistungsfähigkeit bei jeder

Tätigkeit deutlich einschränken könne. Trotz der Schmerzen sei es auch bei

einer mittelgradigen oder sogar einer schweren Depression aus therapeutischer

Sicht günstig, wenn der Beschwerdeführer arbeiten könnte, da ihm dies

Tagesstruktur, Bestätigung und Kontakte gebe und ihn vom Grübeln ablenke, was

die Heilung der Depression unterstütze. Dazu kämen noch die Auswirkungen der

Schmerzen. Die psychische Komponente wirke sich vor allem durch die

Konzentrationsstörungen, die Verlangsamung, die Schwankungen der

Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit der erhöhten Tagesmüdigkeit und den

vermehrten Pausenbedarf auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aber aus klinischer Sicht

wäre zu erwarten, dass er sich durch eine geeignete, als sinnvoll erlebte

Arbeit von den Schmerzen ablenken könnte. Die Benzodiazepin- und

Opioidabhängigkeit habe zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen geführt, vor

allem vermehrter Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Einschränkungen im

Antrieb und der Ausdauer. Sie schränke die in Frage kommenden Tätigkeiten ein:

Der Beschwerdeführer sollte keine Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das

Konzentrations-, Merk- und Gedächtnisvermögen, keine Tätigkeiten mit hoher

Anforderung an die Flexibilität bzw. Verantwortlichkeit ausüben. Demnach ist im

Resultat von einer ressourcenhemmenden Wirkung der verschiedenen Diagnosen

auszugehen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung

und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Diesbezüglich

hält der psychiatrische Gutachter fest, im Verlauf seien Belastungen

hinzugekommen, wie Verlust der Arbeit, des Einkommens und der Anerkennung und

seine soziale Isolation, die der Beschwerdeführer als «Hausarrest» bezeichne.

Diese Faktoren seien sekundär, aber dürften den weiteren Verlauf beeinflusst

haben. Seine Schilderung der Schmerzen sei eher sachlich als emotional, relativ

präzise und differenziert und er könne auf Nachfragen Stellen angeben, die

nicht, nicht mehr oder nur selten schmerzten, und die Schmerzen reagierten auf

äussere Einflüsse, was diese Diagnose weder ausschliesse noch bestätige. Er

habe wenig Introspektionsfähigkeit und Zugang zu seinen Gefühlen, so dass von

einer Alexithymie gesprochen werden könne, die typisch sei für

Somatisierungsstörungen. Da die Coping-Möglichkeiten des Versicherten begrenzt

und die Belastungen gross seien, sei ein Ausdruck der psychischen und

finanziellen Probleme durch eine Körpersymptomatik durchaus plausibel. Die

psychischen Faktoren hätten wahrscheinlich das Auftreten und den Verlauf der

Beschwerden beeinflusst, im Sinne einer letztlich immer vorhandenen psychischen

Komponente. Es ist demnach beim Beschwerdeführer von einer ungünstigen

Persönlichkeitsstruktur auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden

Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fällt.

Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie

sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a

S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person

auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im

sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte

Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander

aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Hierzu führt der

Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in geordneten, liebevollen

Familienverhältnissen aufgewachsen und habe heute noch ein sehr gutes

Verhältnis mit seinen Eltern, was seine Resilienz, mit Schicksalsschlägen

fertig zu werden, erhöhen dürfte. Allerdings habe seine Schwester den Kontakt

zu ihrer Herkunftsfamilie weitgehend abgebrochen, gemäss seinen Angaben auf

Druck ihres Mannes. Der Beschwerdeführer werde von der Familie unterstützt und

getragen und geniesse viel Verständnis. Das könne eine wertvolle Ressource

sein, aber auch als Schonung wirken, welche ihn in seiner subjektiven

Überzeugung bestärke, nicht mehr voll arbeiten zu können. Beruflich und

schulisch sei er gefördert worden und habe erfolgreich eine Berufsausbildung als

Koch absolvieren können. Das sei eine wertvolle Ressource. In diesem Fall komme

die sehr lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als Risikofaktor hinzu. Diese führe

dazu, dass er soziale Kontakte verliere, keine Rückmeldung und Anerkennung mehr

bekomme. Er habe keine Aufgabe mehr und werde nicht mehr gefordert. Obwohl er

in einem kleinen Dorf aufgewachsen sei, wo er heute noch wohne und verwurzelt

sei, sei er seit Jahren sozial weitgehend isoliert. Nach seinen Angaben

beschränkten sich seine sozialen Kontakte weitgehend auf Verwandte und Termine

bei Ärzten und dem Sozialdienst. Er betone mehrmals, er stehe seit Jahren unter

Hausarrest. Sonst liessen sich in der Vorgeschichte keine persönlichen oder

familiären Risikofaktoren für ein psychisches Leiden eruieren, aber auch nur

noch wenig schützende Ressourcen, auf die er aktuell noch zugreifen könne. Insgesamt

würden die Risiken und Belastungen die Ressourcen deutlich überwiegen. Damit

enthält der soziale Lebenskontext des Versicherten sich potenziell ungünstig auswirkende

Faktoren, aber kaum mobilisierbare Ressourcen.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der

Gutachter fest, in Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei die

Schilderung der Beschwerden, des Tagesablaufs, der Aktivitäten und der sozialen

Kontakte des Beschwerdeführers konsistent mit den Befunden und Akten und

kongruent mit den gestellten Diagnosen. Es bestehe ein hoher Leidensdruck. Das

spiegle sich auch im «Mini-ICF-Rating» für psychische Störungen wieder.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei,

wie dargelegt, nicht in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung, habe den Gutachter aber zum Schluss spontan gefragt, ob er ihm eine

Psychotherapie empfehlen würde. Dies spricht somit nicht für einen hohen

Leidensdruck. So sind die bislang nicht durchgeführten Therapien (vgl.

Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» hiervor)

nicht auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht

zurückzuführen, welcher Umstand auf einen dennoch nicht fehlenden Leidensdruck

hindeuten würde (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).

8.4.2 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I.___

genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind beim

Beschwerdeführer neben wenigen ressourcenfördernden vor allem

ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung

auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden

kann. Ebenso erscheint die im Gutachten vorgenommene Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit anhand der gestellten Diagnosen überzeugend. Obwohl die

vorerwähnte Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli

2019; E. II. 8.4.1 hiervor), wonach Suchterkrankungen ebenfalls im vorgenannten

strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen sind, im

Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch nicht veröffentlicht worden und damit

nicht anwendbar war, hat Dr. med. I.___ die Suchterkrankung des

Beschwerdeführers ebenfalls bei der Indikatorenprüfung berücksichtigt und bei

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbezogen. Dies ist im Resultat aber

nicht zu beanstanden, nachdem das Versicherungsgericht diese Rechtsprechung

vorliegend sofort anzuwenden hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_700/2015 18.

Juli 2016 E. 3.2;9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2; vgl. E. II. 8.4.1

hiervor). Damit erscheint auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Dr.

med. I.___ von 60 % in einer angepassten Tätigkeit überzeugend. Schliesslich

erscheint die gutachterliche Beurteilung auch hinsichtlich des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit überzeugend: Es sei zwar anzunehmen, dass bereits im Zeitpunkt

des B.___-Gutachtens von 2003 eine Trauer/Depression vorhanden und die

Abhängigkeit in etwa gleich wie heute gewesen sei. Aber da der Beschwerdeführer

bis zur Rückeninfektion 2012/2013 zu 100 % als Landschaftsgärtner

gearbeitet habe, sei anzunehmen, dass er seine psychischen Einschränkungen bis

dann habe überwinden können. Somit gelte die Arbeitsfähigkeit seit Austritt aus

dem M.___ am 23. Juni 2013.

8.5 Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten

und die polydiszplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten der J.___ sowie die

vorgehenden Ausführungen ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer

die bisherige Tätigkeit aus somatischen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Dagegen

besteht in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine zumut- und verwertbare

Restarbeitsfähigkeit von 40 % mit jedoch zusätzlichen qualitativen

Einschränkungen, welche aus den Teilgutachten hervorgehen. Demnach ist in

revisionsrechtlicher Hinsicht im Vergleich zur letzten rechtskräftigen

Verfügung vom 7. Januar 2004 von einer erheblichen Verschlechterung des

Gesundheitszustandes auszugehen.

Ergänzend ist im Zusammenhang mit der

vorstehenden Beweiswürdigung darauf hinzuweisen, dass sich die Verwaltung – und

im Streitfall das Gericht – im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit.

c ATSG) weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden)

medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen

Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen

ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen

machen dürfen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der

Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281

E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V 193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Zudem

darf aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

abgewichen werden, ohne dass die ganze Beurteilung ihren Beweiswert verliert

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Die

Teilgutachten der J.___ sind denn auch grundsätzlich beweiswertig und es kann –

abgesehen vom Verlauf der Arbeitsfähigkeit im orthopädischen Teilgutachten –

darauf abgestellt werden.

9.

9.1 Bezüglich der

Invaliditätsberechnung ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich

des Valideneinkommens zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt hat, da der

Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren

hat (vgl. Intake-Gespräch, IV-Nr. 37). Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge

jedoch zu Unrecht die LSE-Tabelle TA1 im Anforderungsniveau 4, Wirtschaftsabteilungen

77 – 82 «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen», angewendet. Wie

das Bundesgericht festgehalten hat, kann der Beizug des Tabellenlohnes eines

einzelnen Sektors oder gar einer bestimmten Branche zwar praxisgemäss

ausnahmsweise gerechtfertigt sein, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen

Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich

bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden

Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum

in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1, nicht

publ. in: BGE 133 V 545, aber in: SVR 2008 IV-Nr. 20 S. 63). Im

vorliegenden Fall kann aber nicht gesagt werden, dass für den Beschwerdeführer

eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage komme, zumal er in den

vergangenen Jahren verschiedene Tätigkeiten ausgeübt hat und nicht nur als

Landschaftsgärtner tätig war (vgl. IK-Auszug, IV-Nr. 96). Damit ist es

gerechtfertigt, für das Valideneinkommen – wie auch beim Invalideneinkommen – auf

den Totalwert Niveau 1 für allgemeine Hilfsarbeiten, 2014, TA1_Tirage_skill_level,

Total Niveau 1, Männer abzustellen.

9.2 Während die von der Beschwerdegegnerin

zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen Berechnungsgrundlagen an

sich unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden sind, wird vom

Beschwerdeführer der vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gerügt.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25

% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn

im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsf.igkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel

Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt

lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht

frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Soweit es dagegen um die

Überprüfung der Höhe eines gewährten Abzugs geht, darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle derjenigen der

Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, die

eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137

V 71 E. 5.2 S. 74 f., 126 V 75 E. 6 S. 81).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im

konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur

Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem vorliegend

angemessenen Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Sodann erscheint der gewährte

leidensbedingte Abzug von 10 % aufgrund des im Gerichtsgutachten

statuierten Zumutbarkeitsprofils angemessen und ist demnach nicht zu

beanstanden. Dagegen wurde in der angefochtenen Verfügung kein Abzug aufgrund

Teilzeittätigkeit vorgenommen, da gemäss C.___-Gutachten dem Beschwerdeführer

die Arbeitstätigkeit ganztägig zumutbar sei, mit lediglich leichter

Leistungsminderung um 20 – 30 %. Gestützt auf das vorliegend relevante

Gutachten der J.___ ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit aus gutachterlicher

Sicht jedoch nur noch in einem 40%-Pensum zumutbar. Gemäss der Tabelle des

Bundesamtes für Statistik T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad,

beruflicher Stellung und Geschlecht) verdienten Männer ohne Kaderfunktion im

Jahr 2014 in einem Pensum von 25 – 49 % durchschnittlich CHF 5’221.00

und damit weniger als Männer in einem Vollpensum (CHF 6'069.00). Damit

rechtfertigt es sich, zusätzlich einen Teilzeitabzug von 5 % vorzunehmen, was

einen Gesamtabzug von 15 % ergibt.

9.3 Da sowohl Validen- als auch

Invalideneinkommen auf dem gleichen Tabellenlohn basieren, entspricht der

Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 60 % zuzüglich des

Tabellenlohnabzuges von 15 %, womit sich ein Invaliditätsgrad von 66 % und

damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergibt.

9.4 Wie unter E. II. 8.2 hiervor

dargelegt, bestand beim Beschwerdeführer vorübergehend eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Demnach hat er nach Ablauf des

Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) bzw. 6 Monate nach der Neuanmeldung vom

24. Juli 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG) per Januar 2014 Anspruch auf eine befristete

ganze Rente. So geht aus dem D.___-Gutachten und den Akten bezüglich des

retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hervor, dass

während des Wartejahres ab Januar 2013 durchgehend mindestens eine 40%ige

Arbeitsunfähigkeit – auch in einer angepassten Tätigkeit – bestanden hat. Nach

Ablauf des Wartejahres per Januar 2014 ist sodann von einer durchgehenden

100%igen Arbeitsunfähigkeit bis September 2014 auszugehen. Der Beschwerdeführer

hat demnach unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV von Januar 2014 bis und mit

Dezember 2014 Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Ab Januar 2015 besteht ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

10. Im Weiteren ist auf den Antrag

des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu

gewähren. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG

setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten

voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 265/05 E. 3.2 vom 3. Oktober 2005). Diesbezüglich

sind dem Gutachten der J.___ keine Angaben zu entnehmen. Es wurde darin

lediglich festgehalten, berufliche Massnahmen seien angezeigt. Rehabilitationsversuche

oder BEFAS-Abklärungen lieferten Erfahrungen durch professionelle

Eingliederungsspezialisten unter realen Bedingungen. Wie hierzu aus dem D.___-Gutachten

vom 18. Februar 2015 hervorgeht, seien berufliche Integrationsmassnahmen

theoretisch medizinisch möglich und auch aufgrund der psychischen Leiden

zumutbar. Die eher schwierige Compliance und reduzierte Motivation des

Beschwerdeführers seien jedoch eher negative prognostische Faktoren. Der

Beschwerdeführer gab denn auch gegenüber den D.___-Gutachtern an, wegen der

ständigen Rückenschmerzen sowie seinem Gleichgewichtsproblem könne er nicht

arbeiten und erwarte dementsprechend eine IV-Rente. Auch gegenüber Dr. med. E.___

äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung

vom 26. und 27. November 2015 dahingehend, er glaube nicht, dass es wieder so

gut werde, dass er wieder arbeiten könnte (IV-Nr. 83, S. 44). Damit ist davon

auszugehen, dass die subjektive Voraussetzung zur Gewährung von

Eingliederungsmassnahmen (Eingliederungsbereitschaft) jedenfalls während des

hier zu beurteilenden Zeitraums nicht erfüllt war, weshalb die

Beschwerdegegnerin den diesbezüglichen Anspruch zu Recht verneint hat.

Da der Beschwerdeführer zum Erhalt und

Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit von 40 % grundsätzlich Anspruch auf

berufliche Massnahmen hat, steht es ihm offen, sich bei der Beschwerdegegnerin

zur Durchführung der beruflichen Massnahmen zu melden, sobald er bereit ist,

das gutachterlich ermittelte Leistungsvermögen auszuschöpfen.

11.

11.1 Die Beschwerde wird somit gutgeheissen

und die Verfügung vom 16. März 2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat von

Januar 2014 bis und mit Dezember 2014 Anspruch auf eine befristete ganze Rente.

Ab 1. Januar 2015 hat er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

11.2 Bei

diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung demnach auf CHF 2'960.60 (10.34 Stunden zu CHF 250.00

[§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 158.00 und MwSt) festzusetzen.

Im Vergleich zu den eingereichten

Kostennoten sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu

streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien

an den Klienten, Orientierungskopien an Marianne Bürgi FaSo GmbH,

Orientierungskopien an Soziale Dienste Thierstein, Fristerstreckungsgesuch,

Einreichung Kostennote, Einreichung UP-Gesuch mit Unterlagen), der bereits im

Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Ebenso nicht

zu entschädigen sind die sonstigen Korrespondenzen mit den Sozialen Diensten,

da diese nicht direkt mit dem Verfahren vor dem Versicherungsgericht in

Zusammenhang stehen. Zudem ist nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die

Position vom 28. November 2017 von 1 Std. «Brief an Klient» mit dem

vorliegenden Verfahren hat, weshalb diese nicht zu berücksichtigen ist. Sodann

wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss nur 0.50 Stunde

gewährt. Des Weiteren sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu

vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird.

11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen.

11.4 Wie dargelegt hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens der J.___ vom 12. April

2019 von CHF 16'888.40 zu tragen.

12. Schliesslich verlangt der

Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die dem

Versicherten entstandenen Kosten der Privatexpertise von Dr. med. E.___

vom 30. November 2015 und seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 5. September

2016 in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 ATGS zu ersetzen.

Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) übernimmt

der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen

angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten

dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich

waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.

Die infrage stehende Massnahme ist zur

Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der

Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht

erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015

E. 6,9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44]).

Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn aufgrund der

damaligen Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht zwingend gewesen wäre,

das Privatgutachten aber neue Erkenntnisse liefert, welche die

Anspruchsbeurteilung beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst. Nachdem

aber das Gutachten von Dr. med. E.___ nicht der Grund dafür war, dass ein

neues Gerichtsgutachten veranlasst werden musste und auch nicht auf das

Privatgutachten abzustellen ist, ist eine Pflicht zur Kostenübernahme ohne

Weiteres zu verneinen.

13. Nachdem der Beschwerdeführer in

der Hauptsache obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung.

Der diesbezügliche Antrag ist obsolet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 16. März 2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat vom 1. Januar

2014 bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 1. Januar 2015 hat

er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

2. Der Beschwerdegegnerin werden die Akten

zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Verzugszins auf der Rentennachzahlung im

Sinne der Erwägungen zugestellt.

3. Der Antrag auf Durchführung einer

Hauptverhandlung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 2'960.60 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten des Gerichtsgutachtens der J.___ vom 12. April 2019 von CHF

16'888.40 zu bezahlen.

7. Der Antrag des Beschwerdeführers, die

IV-Stelle des Kantons Solothurn sei zu verpflichten, die Kosten der

Privatexpertise von Dr. med. E.___ vom 30. November 2015 und seiner

fachärztlichen Stellungnahme vom 5. September 2016 zu übernehmen, wird

abgewiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch