VSBES.2017.125
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
8. Oktober 2019Deutsch72 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. März 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 30. September 2002 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1969, erstmals zum Bezug von
Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 6). Nach Einholung
medizinischer Unterlagen veranlasste die Beschwerdegegnerin ein
polydisziplinäres Gutachten beim B.___. Im Gutachtensbericht vom 15. Dezember
2003 (IV-Nr. 21) kamen die Gutachter zum Schluss, in der zuletzt durchgeführten
Tätigkeit könne aufgrund der Polyneuropathie und der Unfallresiduen eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % festgehalten werden. Zudem
bestehe aufgrund des Drogenkonsums derzeit eine deutliche Einschränkung. Es
gebe jedoch keine Anhaltspunkte, dass nach mehrmonatiger Drogenabstinenz beim
Beschwerdeführer weiterhin eine Einschränkung bestehen würde. Gestützt darauf
hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Januar 2004 (IV-Nr. 22)
sowie Einspracheentscheid vom 28. Januar 2004 (IV-Nr. 25) fest, bei einem
errechneten Invaliditätsgrad von 30 % bestehe kein Anspruch auf eine
Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. September 2004 (VSBES.2004.55; IV-Nr.
31, S. 3) ab.
1.2 Am 24. Juli 2013 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an (IV-Nr. 33). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt
für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Januar
2014 (IV-Nr. 41) eine Drogensucht, eine Spondylodiscitis sowie LWS-Beschwerden.
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein
und veranlasste bei der D.___, eine polydisziplinäre Begutachtung. Im
Gutachtensbericht vom 18. Februar 2015 (IV-Nr. 66) kamen die Gutachter zum
Schluss, für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine schmerzbedingte leichte
Leistungsminderung um 20 – 30 %. Aufgrund der reduzierten
Rückenbelastbarkeit könnten keine mittelschweren und schweren Tätigkeiten
durchgeführt werden, jedoch sei eine ideal angepasste, rückengerechte Tätigkeit
mit Wechselbelastung und körperlich leichten Belastungen möglich. Es bestünden
keine relevanten psychischen Störungen, die eine Arbeitsaufnahme verunmöglichen
würden. Die Persönlichkeitsakzentuierung und die noch aktive Drogenabhängigkeit
würden dafür kein Hindernis darstellen.
Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2015
(IV-Nr. 68) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen und Invalidenrente ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
Einwände und liess im weiteren Verlauf ein psychiatrisches Privatgutachten von
Dr. med. E.___ vom 30. November 2015 (IV-Nr. 83, S. 6) einreichen.
Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers mit neuem Vorbescheid vom 30. Januar 2017 und Verfügung vom
16. März 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 24 % ab.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2017 (A.S. 3 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 16. März 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann
rechtens und spätestens ab 1. Januar 2014 die gesetzlichen Leistungen
(berufliche Massnahmen, Rente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von
mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu
weisen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, die dem Versicherten entstandenen Kosten der Privatexpertise von
Dr. med. E.___ vom 30. November 2015 und seiner fachärztlichen Stellungnahme
vom 5. September 2016 in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 ATSG zu ersetzen.
4. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt seien
aufgrund kurzfristiger Mandatierung und Aktenzustellung, des vielschichtigen
Prozessstoffes und fehlender Instruktionen eine Frist von 30 Tagen zur
Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
5. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
6. Es sei dem Beschwerdeführer die volle unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017
(A.S. 23 f.) verzichtet der Beschwerdeführer auf Einreichung einer ergänzenden
Beschwerdebegründung.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 7.
September 2017 (A.S. 46) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 22. September
2017 (A.S. 47 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
6. Mit Verfügung vom 19. September
2018 (A.S. 60 ff.) wird durch das Versicherungsgericht bei Dr. med. F.___
(Fallführung und Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. G.___ (Orthopädie), Dr.
med. H.___ (Neurologie) und Dr. med. I.___ (Psychiatrie), alle von der J.___,
ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst. Das Gutachten ergeht am 12. April
2019 (A.S. 66 ff.).
7. Mit Stellungnahme vom 11. Juni
2019 (A.S. 164) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und
stellt den Antrag, es sei auf das Gerichtsgutachten abzustellen. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Stellungnahme.
8. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 24. Juli 2013 geltend
gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 16. März 2017, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage
zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE
113.
V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden,
dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V
198.
E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.
1b).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345.
E. 5.1).
5.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe ihm die
Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2014 mitgeteilt, ihn polydisziplinär unter
Einbezug der internistischen, psychiatrischen, neurologischen und
neurochirurgischen Fachrichtungen begutachten lassen zu wollen. Das Gutachten
der D.___ vom 18. Februar 2015 sei jedoch ohne neurochirurgische Untersuchung
erfolgt. Dies aufgrund vom Versicherten nicht zu verantwortenden Unklarheiten,
wobei letztlich die IV-Stelle und nicht der Versicherte auf den Beizug dieser
Fachrichtung verzichtet habe. Sodann rüge der Beschwerdeführer, dass der
Rentenanspruch von der IV-Stelle verfrüht geprüft und der Grundsatz
«Eingliederung vor Rente» verletzt worden sei. Wie bereits die Vorvertreterin
zu Recht moniert habe, gehe selbst aus dem Gutachten der D.___ eine volle
Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von Januar 2013 bis 4. September 2014 hervor.
Somit hätte der Versicherte nach Ablauf des Wartejahres per Januar 2014
zumindest einen Anspruch auf eine (befristete) Rente gehabt (Art. 28 Abs. 1
lit. c IVG). Nach Ablauf der Befristung hätte die Beschwerdegegnerin wie
ebenfalls bereits von der Vorvertreterin gerügt, berufliche Eingliederungsmassnahmen
prüfen und durchführen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Bei dem von der
IV-Stelle angenommenen Invaliditätsgrad von 24 % sei es unerfindlich, weshalb
der Anspruch auf eine Umschulung nicht geprüft worden sei. Die IV-Stelle habe
einfach unbegründet den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
abgewiesen. Des Weiteren könne dem bei der D.___ eingeholten Gutachten vom
18.
Februar 2015 keine volle Beweiskraft zuerkannt werden. So sei dieses
nicht von den für die Beurteilung von Wirbelsäulenleiden fachlich geeigneten
Ärzten erstattet worden. Wirbelsäulensyndrome seien dem medizinischen
Fachgebiet der Rheumatologie zuzuordnen (vgl. statt vieler Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2007/126 vom 21. August 2008, E.
5.3.1
mit Hinweis auf M. Franke, Erkrankungen des Bewegungsapparates, in: Hans
Hermann Marx [Hrsg.], Medizinische Begutachtung, Grundlagen und Praxis,
6.
Auflage 1992, 5. 368 und 376). Bei der Beurteilung von
Wirbelsäulensyndromen sei ferner eine orthopädische Begutachtung unerlässlich
(M. Franke, a.a.O., 5. 377). Die Begutachtung bei der D.___ sei in
somatischer Hinsicht weder durch einen Rheumatologen noch durch einen
Orthopäden vorgenommen worden. Das D.___-Gutachten beruhe daher in einem
entscheidenden Punkt nicht auf den hierfür erforderlichen spezialärztlichen
Feststellungen. Ein weiterer Mangel beim D.___-Gutachten sei im fehlenden
Beizug der Bildgebung die LWS betreffend zu erblicken. Schliesslich habe dem
neurologischen Teilgutachter nur der Befundbericht über die am 10. September
2014.
im K.___ durchgeführte MRI der LWS vorgelegen, nicht aber die Bilder
selbst. Es gehöre indes zu den Grundpflichten des Gutachters, das bildgebende
Material zu beschaffen und persönlich einzusehen. Das Gutachten sei schliesslich
im Verfügungszeitpunkt vom 16. März 2017 bereits über 30 Monate alt
gewesen, habe es doch auf Untersuchungen in der Zeit vom 20. August 2014 bis 4.
September 2014 beruht. Arztberichte, welche im Verfügungszeitpunkt älter als 18
Monate alt seien, würden praxisgemäss nicht mehr als aktuell gelten, so dass
auf diese nicht länger abgestellt werden dürfe (vgl. Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2009 [Prozess-Nr.
VSBES.2008.344], E. 3c bezogen auf Wirbelsäulenaffektionen und Herzbeschwerden,
mit Hinweis auf das Urteil des EVG vom 3. Januar 2006, I 633/05, E. 4.2.3).
Sodann vermöge das psychiatrische Teilgutachten der D.___ von Dr. med. L.___
bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil sich dieses nicht mit den Schmerzen des
Versicherten auseinandergesetzt habe. Eine eigentliche Schmerzanamnese
inklusive der Erfragung der schmerzbedingten Einschränkungen bei Mobilität,
Alltags- und Freizeitaktivitäten fehle. Auch habe der Privatgutachter Dr. med. E.___
zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr. med. L.___ laut dessen eigenen
Ausführungen der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren nach F45.41 generell ablehnend gegenüberstehe und die
Diagnose nicht individuell und kriterienlogisch überprüft habe. Schliesslich
fehle dem Gutachten von Dr. med. L.___ auch eine Auseinandersetzung mit den
bundesgerichtlichen Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Bei dieser
Ausgangslage, wo sich zwei psychiatrische Expertisen derart diametral gegenüberstünden,
sei zumindest eine psychiatrische Oberexpertise angezeigt, sollte das Gericht
nicht ohnehin bereits auf die Privatexpertise abstellen wollen (vgl. Urteil
9C_858/201 4 vom 3. September2015, E. 5.2.2). Das
Gutachten der D.___ sei auch deshalb mangelhaft, weil es sich nicht mit dem
eindrücklichen Medikamentenbedarf des Versicherten auseinandersetze. Zwar
enthalte es Ausführungen zum Bedarf des Versicherten nach der Marcoumartherapie
zur Thromboseprophylaxe. Es werde auf Seite 21 ausgeführt, dass der Versicherte
keine Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr ausüben dürfe. Was genau damit
gemeint sei, erfahre der Rechtsanwender nicht und werde auch von der IV-Stelle
nicht weiter konkretisiert. Aber überhaupt fehlend sei die Frage, ob der
Versicherte angesichts der hoch dosierten Analgesie überhaupt und wenn ja, in
welchem Umfang arbeiten könne. Schliesslich sei das von der IV-Stelle
herangezogene lohnstatistische Einkommen ohne konkrete Nennung von
Verweistätigkeiten nicht statthaft. Selbst das Zumutbarkeitsprofil gemäss
Gutachten der D.___ lasse industrielle und gewerbliche Tätigkeiten als nicht
realisierbar erscheinen. Somit wäre der Versicherte auf Tätigkeiten im
Dienstleistungssektor angewiesen. Auch sei nicht erkennbar, inwieweit beim
Versicherten bei massiv lohnmindernden Faktoren (Arbeitsschwere leicht,
Erfordernis von Wechselpositionen, Vermeidung von Verletzungsgefahren, usw.)
nur ein Tabellenlohnabzug von 10 % greifen sollte.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass
es im Januar 2013 durch die durchgemachte septische Thrombophlebitis und die
dadurch entstandene Spondylodiszitis mit notwendigen operativen Interventionen
zum lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und somit zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Daraus habe sich ergeben, dass die Tätigkeit als
Landschaftsgärtner als körperlich zu sehr belastend zu bewerten und somit nicht
mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit, körperlich leicht und mit
Wechselbelastung und Gewichtslimit bis 10 kg, bestehe eine ganztägige
Arbeitsfähigkeit mit einer schmerzbedingten leichten Leistungsminderung von
20.
– 30 %. Dabei sollten die Tätigkeiten mit
Wirbelsäulenzwangshaltung, vorgeneigter oder gebückter Haltung mit häufiger Rumpfrotation
oder Seitneigung sowie Tätigkeiten in Kälte oder Zugluft vermieden werden. Aus
psychiatrischer Sicht sei das eingereichte psychiatrische Gutachten geprüft
worden. Der zuständige Begutachter habe zu den wichtigsten unterschiedlichen
Beurteilungen Stellung genommen und sei nachvollziehbar zum Schluss gekommen,
dass sich daraus keine neuen, IV-relevanten Gesichtspunkte ergeben hätten. Bei
der Stellensuche sei der Beschwerdeführer nicht auf eine besondere
Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen. Zur Begründung, weshalb
auch ohne neurochirurgische Begutachtung der medizinische Sachverhalt vollständig
abgeklärt worden sei, werde auf die Ausführungen des RAD im Protokolleintrag
vom 2. März 2015 verwiesen. Im Übrigen sei die versicherte Person vorgängig auf
ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden (vgl. Mitteilung vom 24. Juli 2014).
Dass das polydisziplinäre Gutachten nach altem Verfahrensstandard eingeholt
worden sei, schade seinem Beweiswert nicht. Es werde auf die einschlägigen
Stellungnahmen des RAD sowie die Stellungnahme der Gutachterstelle vom 7. Juli
2016.
verwiesen. Was eine allfällige befristete Rentenzusprache anbelange, sei
zu berücksichtigen, dass den Akten zufolge die Spondylodiszitis bereits am 4.
Juni 2014 als ausgeheilt zu betrachten gewesen sei. Dass die IV-Stelle den
Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen habe, sei nicht zu beanstanden,
habe sich doch die versicherte Person wegen der ständigen Rückenschmerzen sowie
ihrem Gleichgewichtsproblem nicht in der Lage gesehen zu arbeiten und habe
dementsprechend eine Rente der Invalidenversicherung erwartet (vgl. polydisziplinäres
Gutachten vom 18. Februar 2015, S. 32).
6.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 24. Juli 2013 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. März 2017
aufgrund eines errechneten IV-Grades von 24 % zu Recht abgewiesen hat. Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)
– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung – vorliegend am 7. Januar 2004 – bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 16. März 2017 (BGE 130 V
71.
E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013
vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1
Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 7. Januar 2004 stützte sich die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das B.___-Gutachten vom 15. Dezember
2003.
(IV-Nr. 21). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Heroin-Abhängigkeit bei Polytoxikomanie
(Cannabis täglich, gelegentlich Kokain, Nikotin mit 10 py [ICD-10 F11.2])
2.
Status nach seltenen epileptischen
Anfällen (ICD-10 G40.5)
- Verdacht auf leichte toxisch bedingte
Enzephalopathie bei Drogenkonsum (ICD-10 G92)
3.
Leichte Polyneuropathie (ICD-10 G62.9)
4.
Status nach Kleinfingerkontusion rechts
2000.
- Status nach rezidivierender
Epidermoid-Zyste
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
-
Neurotische Persönlichkeit,
selbstunsicher, abhängig (ICD-10 F60.8)
Zusammenfassend wird im Gutachten
ausgeführt, beim Beschwerdeführer könne in der zuletzt durchgeführten Tätigkeit
eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % ab 6. April
1999.
festgehalten werden. Aufgrund des Drogenkonsums bestehe derzeit eine
deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Es gebe jedoch keine
Anhaltspunkte, dass nach mehrmonatiger Drogenabstinenz beim Beschwerdeführer weiterhin
eine Einschränkung bestehen würde. Eine derartige Massnahme sei dem Exploranden
zumutbar. Vor Durchführung einer derartigen Massnahme mit anschliessend auch
mehrmonatiger, nachgewiesener Suchtabstinenz könne beim Exploranden keine
Aussage hinsichtlich Arbeitsfähigkeit gemacht bzw. könne keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, unabhängig vom Drogenkonsum, festgestellt werden. Es
lägen ferner keine irreversiblen Folgen des Drogenkonsums vor, welche die
Arbeitsfähigkeit relevant, auch nach Absetzen des Konsums, beeinträchtigen
würden. Zudem könnten berufliche Massnahmen vor nachhaltiger Durchführung der
medizinischen Massnahmen nicht vorgeschlagen werden.
6.2
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 16. März 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte
sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1
Im Bericht betreffend MRT der LWS
vom 3. Mai 2013 (IV-Nr. 38) wurde festgehalten, im Segment LWK 3/4 bestehe
rechts lateral ein Ödem in den angrenzenden Abschlussplatten, zudem finde sich
T2 hyperintenses Material rechts paravertebral bis in den Musulus iliopsoas
reichend und eine Verbreiterung des ventralen Epiduralraumes. Aufgrund des
Materials rechts paravertebral und des verbreiterten Epiduralraums könnte es
sich um eine Spondylodiszitis handeln mit einem paravertebralen Abszess und
epiduraler Phlegmone. Da jedoch der Befund ungewöhnlich stark rechts
lateralisiert sei und der Diskus selbst lediglich lineare Signalalterationen
aufweise, sei ein Nucleus pulposus Prolaps nach rechts lateral mit
Sequestration nicht ganz ausgeschlossen. Die spindelförmige Verbreiterung des
Epiduralraumes sei diesbezüglich jedoch etwas ungewöhnlich. Da anamnestisch
erst vor kurzem eine septische Thrombophlebitis vorgelegen habe, müsse die
Spondylodiszitis klinisch/laborchemisch ausgeschlossen werden. Aufgrund des
verbreiterten Epiduralraumes komme es zu einer linksbetonten rezessalen Stenose.
Zudem bestünden eine leichte rezessale Dorsalverlagerung der L4 Wurzel links
und leichte foraminale Stenose links mit Dorsalverlagerung der L3 Wurzel. Sowie
eine Isthmische Spondylolyse LWK5 mit Spondylolisthesis nach (Meyerding 2).
6.2.2
Im Bericht des M.___ vom 3. Juli
2013.
(IV-Nr. 41, S. 12) betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers
vom 9. Mai 2013 bis 23. Juni 2013 wurden folgende Diagnosen gestellt:
Erste Hauptdiagnose:
1.
Sepsis mit Staph. aureus bei/mit
-
Spondylodiszitis L3/4,
angrenzender epiduraler Abszessbildung und Psoasabszess rechts
- BK vom 17. Mai 2013: Staph. aureus
-
MRT ambulant nativ 3. Mai
2013: V. a. Spondylodiszitis L3/4 mit Flüssigkeitskollektion paravertebral und
bis in den M. iliopsoas reichend, Epiduralraum verbreitert (DD zusätzlich Epiduralabszess);
Cave ohne KM eingeschränkt beurteilbar.
- MRI LWS 23. Mai 2013: Spondylodiszitis
auf Höhe LWK3/4 mit angrenzender epiduraler Abszess-Bildung und phlegmonöser
Mitreaktion des epiduralen und perineuralen Fettgewebes von ca. LWK1 bis LWK5
reichend.
Weitere Hauptdiagnosen
2.
St. n. s septischer Thrombose der V.
femoralis rechts
- Duplexsonographie 26. Februar 2013:
Frische 4-Etagen-TVT rechts (V. femoralis communis, V. femoralis bis
popliteal). V. iliaca externa offen. Links Septen in der V. femoralis communis
und V. femoralis bei Status nach alter TVT
-
TTE: Keine thrombotischen
Vegetationen
3.
Polytoxikomanie bei/mit
-
Methadonprogramm
-
i.v.-Drogenabusus
-
HIV und Hep. B-und
-C-Serologie 03/2013: Negativ
4.
St n. Beinvenenthrombose links
Nebendiagnose
St. n. Appendektomie
6.2.3
Im Bericht betreffend MRT LWS vom
1.
November 2013 (IV-Nr. 41, S. 11) wurde ausgeführt, es gebe keine Hinweise
auf ein Rezidiv der Spondylodiszitis. Die Darstellung der degenerativen
Veränderungen in L3/4 bis L5/S1 sei weitgehend stationär mit leichter
Recessuseinengung L3/4 beidseits und leicht linksbetonter Foraminaleinengung in
L5/S1 bei stationärer Anterolisthesis Grad II nach Meyerding in dieser Etage.
6.2.4
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,
diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Januar 2014 (IV-Nr. 41) eine
Drogensucht, eine Spondylodiscitis sowie LWS-Beschwerden. Der Beschwerdeführer
sei seit heute wegen akuter Rückenschmerzen in der Notaufnahme des M.___.
6.2.5
Im Bericht des M.___ vom 25.
Februar 2014 (IV-Nr. 43, S. 5) betreffend die Hospitalisation vom 29. Januar
2014.
bis 10. Februar 2014 wurden ergänzend folgende Diagnosen gestellt:
-
St. n. intralaminärer
Dekompression LWK 3/4 beidseits, Abszessdrainage, Debridement Bandscheibe LW
3/4 und Einlage einer Spüldrainage (16. Januar 2014 USB Neurochirurgie)
m/b
Staphylococcus aureus Spondylodiszitis L3/4
CT LWS 16.
Januar 2014: iM Weichteilfenster auffälliges dorsales elipsoides Plus von c. c
21.
mm und v. d. 10 mm auf dieser Höhe von LWK 3/4 – hochgradig verdächtig auf
eine erneute Spondylodiszitis mit Epiduralabszesse, DD ausgedehnte Diskushernie.
Der Spinalkanal werde auf dieser Höhe auf 5 mm hochgradig eingeengt. Auf
gleicher Höhe deutliche erosive Veränderungen bei bereits zurückliegender
Spondylodiszitis im Mai 2013.
6.2.6
Dr. med. C.___ hielt in seinem
Bericht vom 12. März 2014 (IV-Nr. 43) fest, zurzeit sei eine Arbeitsfähigkeit
ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei vom M.___ unter Höchstdosen von
Analgetika entlassen worden.
6.2.7
Im Bericht des K.___,
Neurochirurgie, vom 4. Juni 2014 (IV-Nr. 47, S. 2) wurde ausgeführt, bei St. n.
Spondylodiszitis und Epiduralabszess scheine die Akutentzündung ausgeheilt.
Bezüglich der Stabilität bzw. Osteochondrose oder Pseudarthrose in dem betroffenen
Bandscheibenfach würden ein Kontroll-MRT und ein Kontroll-Röntgen veranlasst.
Zurzeit bestehe noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
6.2.8
Dr. med. L.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt mit
Stellungnahme vom 25. Juni 2014 (IV-Nr. 48) fest, als Folge der
Heroinabhängigkeit mit intravenösen Applikationen sei es beim Gebrauch
unsauberer Injektionsutensilien zur septischen Thrombophlebitis im 2/13 und
septischen Spondylodiszitis L3/4 im 5/13 gekommen. Trotz antibiotischer
Therapie habe am 16. Januar 2014 wegen des Infektrezidivs mit Epiduralabszess
die Dekompressions- und Drainageoperation durchgeführt werden müssen. Der
Infekt scheine jetzt behoben. Es verbleibe die Unklarheit über den
Stabilitätszustand des lädierten Segmentes. Unklar sei auch, inwieweit bei dem
Versicherten die subjektiv persistierende, bzw. bereits chronifizierte
Lumbalschmerzproblematik nachvollziehbar sei. Um eine abschliessende
Beurteilung des Folgezustandes mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
vornehmen zu können, bedürfe es eines polydisziplinären Gutachtens. Das
Gutachten sollte die internistische, psychiatrische, neurologische und
neurochirurgische Beurteilung umfassen.
6.2.9
Im Bericht des K.___,
Neurochirurgie, vom 10. September 2014 (IV-Nr. 78, S. 10) wurde ausgeführt, im
MRT der LWS vom 10. September 2014 zeige sich die Spondylodiscitis vollständig
ausgeheilt. Die vom Beschwerdeführer beklagte Beschwerdesymptomatik sei am
ehesten durch die Dysbalance der Muskulatur sowie die mögliche ISG-Problematik
hervorgerufen. Eine Indikation für ein stabilisierendes Vorgehen, auch der
Spondyloslyse LW5/S1, welche stabil sei und zu keiner Nervenwurzelkompression
führe, gebe es zurzeit nicht.
6.2.10
Im Bericht des K.___,
Neurochirurgie, vom 22. Januar 2015 (IV-Nr. 78, S. 12) wurde festgehalten,
in der neurologischen Untersuchung berichte der Beschwerdeführer über eine
Hypästhesie am ventrolateralen Oberschenkel rechtsseitig. Dies könne gut
erklärt werden mit der damaligen Ausbreitung des Abszesses in den Iliopsoas
rechtsseitig, sodass hier möglicherweise der Genitofemoralis in Mitleidenschaft
durch die Entzündungsreaktion gezogen worden sei. Auch die Kraft im rechten
Psoas sei nach wie vor leicht eingeschränkt. Die Narbenverhältnisse seien
reizlos. Da der Beschwerdeführer 2013 eine septische Thrombose der Vena
femoralis rechtsseitig gehabt habe und in der letzten Doppler-Duplexsonographie
vom Februar 2014 nach wie vor ein neuer Thrombus auch auf der linken Seite
aufgetreten sei, sei die Antikoagulation mit Marcoumar fortgesetzt worden. Aus
spinalchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich
belastende Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Bei den fortbestehenden
Rückenschmerzen sei auch eine administrative Tätigkeit nur zeitbegrenzt 50 %
machbar. Zudem sollte die Tätigkeit wechselnd stehend, sitzend und gehend
durchgeführt werden können.
6.2.11
Im D.___-Gutachten vom 18.
Februar 2015 (IV-Nr. 66) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit
-
Lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom
· Ventrolisthese LWK5/SWK1 (Meyerding Grad
1) bei Spondylose beidseits ohne Neurokompression
· St.n. Dekompression (partielle
Laminektomie) eines Epiduralabszess LWK3/4 mit Staph. aureus sowie Debridement
LW3/4 am 16. Januar 2014
Diagnosen ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit
-
Persönlichkeitsakzentuierung
Z73.1
-
Abhängigkeitssyndrom durch
multiplen Substanzgebrauch, Methadonprogramm und Beikonsum F19.24
-
V.a. möglichen Leberschaden
bei fortgesetztem Drogenkonsum bis dato (fachübergreifend)
-
St.n. Beinvenenthrombose
mit erforderlicher ständiger Marcoumar-Therapie
Gemäss Aktenlage sei der Versicherte zum
Zeitpunkt der IV-Anmeldung bereits zwei Jahre lang nicht mehr berufstätig
gewesen, die Kündigung damals sei wegen einer Diskussion um höheren Lohn
erfolgt und nicht aus primären Krankheitsgründen. Demgemäss wäre eine Tätigkeit
im freien Arbeitsmarkt als angestammte Tätigkeit anzusehen. Für eine derartige
Tätigkeit wäre bei Berücksichtigung des Tätigkeitsprofils, einer ideal
angepassten Arbeitstätigkeit entsprechend, eine ganztägige Arbeitstätigkeit
zumutbar mit lediglich leichter Leistungsminderung um 20 – 30 %. Die
zuletzt ausgeübte angestellte Tätigkeit als Landschaftsgärtner sei hingegen als
körperlich zu sehr belastend zu bewerten und nicht mehr zumutbar. Es sei eine
ganztägige Präsenzzeit möglich, bei schmerzbedingt reduzierter
Leistungsfähigkeit und vermehrtem Pausenbedarf. Aufgrund dieser reduzierten
Rückenbelastbarkeit könnten zwar keine mittelschweren und schweren Tätigkeiten
mehr durchgeführt werden, jedoch seien eine ideal angepasste, rückengerechte
Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt mit Wechselbelastung und körperlich leichten
Belastungen möglich (Gewichtslimits derzeit bis 10 kg). Dabei sollten alle
Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltung, vorgeneigter oder gebückter Haltung,
mit häufigen Rumpfrotationen oder Seitneigungen sowie Tätigkeiten in Kälte oder
Zugluft vermieden werden.
Wegen der erforderlichen
Marcoumartherapie sollte keine Tätigkeit mit grösserer Verletzungsgefahr
ausgeübt werden. Aufgrund der hier durchgeführten Untersuchung bestünden keine
versicherungsmedizinisch relevanten psychischen Störungen bei dem Versicherten,
die eine Arbeitsaufnahme verunmöglichen würden. Die Persönlichkeitsakzentuierung
und die noch aktive Drogenabhängigkeit würden dafür kein Hindernis darstellen.
Ausserdem bestehe ein gutes Fähigkeitsprofil bei dem Versicherten, das eine
gute Eingliederungsmöglichkeit ins Berufsleben verspreche. Leichte Störungen
könnten allenfalls vorübergehend in der Kommunikationsfähigkeit, Flexibilität und
Ausdauer als Ausdruck einer Dekonditionierung bestehen, diese könnten jedoch
wieder eingeübt werden. Betreffend den restrospektiven Verlauf der
Arbeitsfähigkeit halten die Gutachter fest, bezüglich des Rückenleidens müsse
angenommen werden, dass ab Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit 100 %
sowohl für die angestammte resp. auch in einer Verweistätigkeit bestanden habe.
Im Verlauf habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % (angestammt und in Verweis)
über die Operation und Behandlung der Spondylodiszitis Mai/Juni 2013 hinaus
weiter bestanden. Zwar wäre zum Herbst hin eine Besserung anzunehmen, jedoch
sei es schon Mitte Januar 2014 zur Schmerzverschlimmerung mit erneuter
Hospitalisation und erneuter Operation infolge Epiduralabszess LWK3/4 gekommen,
weshalb rückblickend fast durchgehend im Jahr 2013 eine Arbeitsunfähigkeit
mindestens für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landschaftsgärtner und
überwiegend wahrscheinlich aber auch für leidensangepasste Verweistätigkeiten
des freien Arbeitsmarktes bestanden habe. Zudem sei auch nach der Behandlung
des Epiduralabszesses LWK3/4 noch eine weitere Rekonvaleszenzphase zu berücksichtigen.
Entsprechend hätten Dr. med. C.___ am 12. März 2014 sowie auch Dr. med. N.___
am 4. Juni 2014 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert,
wenngleich hier bereits die Spondylodiszitis als ausgeheilt beurteilt worden
sei. Spätestens aber mit Datum der neurologischen Untersuchung vom 4. September
2014.
und auch Bildgebung MRI LWS vom 10. September 2014 gelte die im D.___-Gutachten
attestierte Arbeitsfähigkeitsbewertung.
6.2.12
Im Bericht des K.___, Spinale
Chirurgie, vom 20. August 2015 (IV-Nr. 78, S. 16) wurde festgehalten, die vom
Beschwerdeführer beklagte Beschwerdesymptomatik sei bei Stn. Spondylodiscitis
auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen. In den letzten MRT-Bildern
und Röntgenuntersuchungen der LWS vom Herbst 2014 habe sich keine Instabilität,
keine Nervenwurzelkompression, gezeigt. Ohne Nachweis einer Instabilität bis
jetzt und einer neuerlichen Nervenwurzelkompression gebe es keine Indikation
für ein neuerliches Vorgehen.
6.2.13
In seiner Stellungnahme vom 25.
November 2015 (IV-Nr. 80) hielt Dr. med. L.___ vom RAD fest, den
neurochirurgischen Berichten des K.___ vom 10. September 2014, 22. Januar 2015
und 20. August 2015 könnten keine verschlimmernden Aspekte entnommen werden. Im
Gegenteil, eine neue Operations-indikation bestehe nicht, die Beschwerden seien
nicht durch sensomotorische Defizite bedingt, sondern durch eine konservativ
behandelbare muskuläre Dysbalance und ISG-Problematik bei degenerativen
Veränderungen. Es werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten
und eine 50%ige für administrative Arbeiten in Wechselpositionen attestiert. In
Anbetracht der Tatsache, dass sich objektiv gegenüber der Begutachtung nur 2
Jahre zuvor nichts geändert habe, entspreche dies einer anderen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit als durch den Gutachter.
6.2.14
Im psychiatrischen
Privatgutachten vom 30. November 2015 (IV-Nr. 83, S. 6) stellte Dr. med. E.___
folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren ICD-10, F45.41, seit 2013
-
unterer Rücken/rechtes
Bein, NRS 3-9, meist NRS 4
-
somatisch: 2/2013 septische
Beinvenenthrombose rechts. 5/2013 Spondylodiszitis der Lendenwirbelsäule L3/4
mit angrenzender epiduraler Abszessbildung und Psoasabszess rechts. 1/2014
Thrombosen in beiden Oberschenkelvenen, neurochirurgisch intralaminäre Dekompression
LWK3/4 beidseits, Abszessdrainage, Debridement Bandscheibe LWK3/4 und Einlage
einer Spüldrainage bei Rezidiv Epiduralabszess LWK 3/4 mit Staphylococcus aureus
-
psychisch: Durchhalteverhalten/Selbstforcierung
unter Daueranalgesie (Methadon) bei körperlich schwerer Arbeit
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
2.
Polytoxikomanie, F19.2, langjährig
-
täglich Methadon, täglich
Morphium, fast täglich Cannabis, Heroin und Kokain
-
bei unreif-abhängiger,
emotional-instabiler und dissozialer Persönlichkeitsakzentuierung, ICD-10 Z73
Weiter führte Dr. med. E.___ aus, es
bestünden insgesamt konsistent geschilderte chronische Schmerzen im unteren
Rücken mit Ausstrahlung vorwiegend ins rechte Bein bis über das Knie.
Schmerzstärke meist zwischen NRS 3-5, minimal NRS 3, maximal NRS 9. Dazu kämen
chronische Knieschmerzen und weitere Lokalisationen häufiger intermittierender
Schmerzen. Limitierend seien aber primär die Rücken-Bein-Schmerzen. Diese
führten zu vielen alltagspraktischen Einschränkungen, die konsistent
geschildert und zudem durch direkte Beobachtung und durch die Angaben der
Mutter wie auch der zuständigen Sozialarbeiterin validiert werden könnten. Die
Entstehung der chronischen Rückenschmerzen sei durch die ungünstige körperlich
schwere Arbeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau gut nachvollziehbar.
Schmerzbeginn arbeitsbezogener Rückenschmerzen gemäss Explorand circa 2000 (im B.___-Gutachten
2003.
nicht erwähnt), seit 2012 habe er Dauerschmerzen. Er habe ein ausgeprägtes
Durchhalteverhalten (Endurance3) beschrieben bei gleichzeitiger
Schmerzreduktion durch ständigen Opiatkonsum als wichtigen
Chronifizierungsfaktor. Die Polytoxikomanie spiele hier insofern eine Rolle,
als er durch seinen Opiatkonsum zwar ständig den Schmerz abgeschaltet habe und
deshalb trotz Rückenschwäche lange Zeit belastend habe arbeiten können, mit den
Opiaten aber nur das Warnsignal Schmerz als solches unterdrückt gewesen sei,
nicht jedoch die überlastend-schädigenden Auswirkungen der körperlichen Arbeit.
Zur Dekompensation sei es durch die somatischen Komplikationen des Drogenabusus
gekommen. Staphylococcus aureus sei ein Hautkeim, der bei ungenügender
Hautinfektion durch die Injektionsnadel ins Blut eingebracht werden könne und
so zu den in den Akten beschriebenen Komplikationen geführt habe: Nach
vorbestehender Beinvenenthrombose links sei es 2/2013 zu einer septischen
Thrombose der rechten Oberschenkelvene und 5/2013 zu einer Spondylodiszitis der
Lendenwirbelsäule L314 mit angrenzender epiduraler Abszessbildung und
Psoasabszess rechts gekommen. 1/2014 sei dann erneut ein Epiduralabszess LWK
3/4 mit Staphylococcus aureus festgestellt und neurochirurgisch mit
intralaminärer Dekompression LWK3/4 beidseits, Abszessdrainage, Debridement
Bandscheibe LWK3/4 und Einlage einer Spüldrai-nage behandelt worden. Zu diesem
Zeitpunkt fänden sich wieder Thrombosen in beiden Oberschenkelvenen. Dass diese
Entzündungen und Eingriffe zu lokalen Verletzungen und Reizungen von
Schmerznerven geführt hätten, die im Verlauf, bei geringer Therapietreue und
punktueller Überlastung (um trotz Schmerzen nach Basel in die Gassenstube zu
gelangen), zur Schmerzchronifizierung beigetragen hätten, liege nahe.
Pathophysiologisch müsse man insgesamt von einer peripheren und zentralen
Schmerzsensibilisierung ausgehen, als Erklärung der Dauerschmerzen, die auch
bei vollständiger Entlastung mindestens bei NRS 3 persistieren würden.
Diagnostisch lasse sich das Beschwerdebild mit der seit 2009 etablierten
Diagnose «Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren,
ICD-10 F45.41» erfassen. Wichtigster psychischer Faktor der
Schmerzchronifizierung sei das Enduranceverhalten des Exploranden, der schon
als Landschaftsgärtner seine Arbeit trotz Schmerzen forciert habe, was ihm
durch maximalen Opiateinsatz auch gelungen sei. Durch Opiate werde aber nur das
Warnsignal Schmerz kontrolliert, der schädigende Einfluss der Überlastung auf
die vorgeschädigten Strukturen bleibe aber. Ab 2013, als der Beschwerdeführer
nicht mehr gearbeitet habe, habe er insofern forciert, als er, um zu seinem
täglichen Schuss in der Gassenstube zu kommen, sich auch hier unter maximalem
Schmerzmitteleinsatz mobilisiert habe. Eine somatoforme Schmerzstörung mit
primär psychischen Problemen, die sich somatoform in Schmerzen äussern würden,
liege hingegen nicht vor (kein Konflikt etc.).
Als angestammte Tätigkeit werde die in
den letzten zehn Jahren vorwiegend ausgeübte Arbeitstätigkeit im Gartenbau
angenommen, im Sinne einer körperlich mittelschweren bis schweren
Arbeitstätigkeiten einschliesslich Bücken, Zwangshaltungen und Tragen von
schweren Gewichten (Betonstufen, Kiessäcke, etc.). Diese sei, wie auch durch
den neurologischen Gutachter im D.___-Gutachten festgestellt, nicht zumutbar.
Hier käme es rasch zu unerträglichen Schmerzen und psychischer Dekompensation
bzw. vorsorglichem Abbruch. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit bestehe seit dem 1. Januar 2013. Zumutbar sei eine circa zwei- bis
zweieinhalbstündige, bei zusätzlicher Pause bis allenfalls dreistündige, fast
ausschliesslich sitzende Tätigkeit in der Montage von Kleinteilen bzw.
Fabrikation. Nicht zumutbar seien hingegen Tätigkeiten mit Heben von mehr als 9
kg, Bücken, längerem Stehen oder Gehen, häufigem Aufstehen, Zwangshaltungen und
Überkopf-Arbeiten. 2013 habe aufgrund der in den Akten dokumentierten schweren
Akuterkrankungen auch in angepassten Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit
bestanden. Gemäss der neurochirurgischen Nachuntersuchung vom Juni 2014 könne
man ab hier die postulierte Arbeitsfähigkeit von maximal drei Stunden täglich
annehmen.
6.2.15
Mit Schreiben vom 7. Juli 2016
(IV-Nr. 89) nahm der psychiatrische Gutachter des D.___, Dr. med. L.___, zum
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ Stellung und prüfte die
Indikatoren der neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141
V 281. Dr. med. L.___ führte aus, bei der Lektüre des Gutachtens von Dr.
med. E.___ falle auf, dass dieser zu den chronischen Rückenschmerzen vor allem aus
schmerztherapeutischer Sicht Stellung nehme. Dabei zitiere er einzelne Passagen
aus dem interdisziplinären Gutachten des D.___. Er berufe sich in der
Begründung seiner Beurteilung auf seine schmerztherapeutische Ausbildung als
zertifizierter Schmerztherapeut und Mitglied in der Schweizerischen
Gesellschaft zum Studium des Schmerzes. Die von Dr. med. E.___ diagnostizierte
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ermögliche
eine interdisziplinäre Diagnose. Es werde nicht explizit von einer psychischen
Ursache des Schmerzes ausgegangen, vielmehr werde der Ausgangspunkt in einen physiologischen
Prozess oder einer körperlichen Störung gesehen. Mit der Diagnose würden aber
keine konkreten Hinweise geliefert, um welche psychischen Faktoren es sich bei
der Schmerzstörung handle. Somit bleibe der Begriff inhaltlich leer, weil nicht
beschrieben werden könne, welche psychischen, psychosozialen Zustände und
Faktoren relevant seien (Multiaxiale Schmerzklassifikation Psychosoziale Dimensionen,
MASK-P, Springer Verlag). Selbst bei der Annahme der Diagnose F 45.41 würde
folgender Grundsatz gelten. «Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass
Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht
von vornherein keine Grundlage der Invalidenrente, selbst wenn die
klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein
sollten». Aus psychiatrischer Sicht müsse weiterhin davon ausgegangen werden,
dass das Verhalten des Versicherten im Hinblick auf die Schmerzsymptomatik
durch die Sucht und den Konsum von Drogen in bedeutsamer Weise beeinflusst und
geprägt sei.
6.2.16
Mit Stellungnahme vom 7.
September 2016 (IV-Nr. 92) hielt Dr. med. L.___ vom RAD fest, beim
Beschwerdeführer liege ein reines Suchtverhalten vor. Als Folgeschaden bestehe
eine mögliche Leberschädigung noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Ferner sei es durch die durchgemachte septische Thrombophlebitis im 2/13 und
die dadurch entstandene Spondylodiszitis mit notwendigen operativen Interventionen
zum lumbospondylogenen Schmerzsyndrom gekommen.
6.2.17
Mit Schreiben vom 5. September
2016.
(IV-Nr. 93, S. 3) nimmt Dr. med. E.___ zur Stellungnahme von Dr. med. L.___
vom D.___ Stellung. Die Tatsache, dass die Diagnose alleine gemäss Dr. med. L.___
noch nicht viel aussage, gelte für viele Diagnosen. Auch bei einer
Persönlichkeitsstörung als Diagnose sei nicht klar, was genau gestört sei, bei
einer Anpassungsstörung sei die Ursache der Störung nicht benannt, etc. Das
Konstrukt der Diagnose müsse deshalb in einem Gutachten inhaltlich gefüllt werden.
Offenbar stelle Dr. med. L.___ die Diagnose F45.41 an sich in Frage. Aber wenn
die Kriterien einer ICD-10 Diagnose erfüllt seien, dann sollte man sie als
Gutachter auch stellen oder begründen, warum man eine andere Diagnose
favorisiere, die den Gesundheitsschaden allenfalls besser fasse. Auf das
Stellen einer Diagnose zu verzichten, nur weil die Diagnose keine konkreten
Hinweise liefere, um welche psychischen Faktoren es sich handle, sei kein
Argument. Es sei zwar richtig, dass aus psychiatrischer Sicht weiterhin davon
ausgegangen werden müsse, dass das Verhalten des Versicherten im Hinblick auf
die Schmerzsymptomatik durch die Sucht und den Konsum von Drogen in bedeutsamer
Weise beeinflusst und geprägt sei. Dies sei aber auch sehr allgemein. Der Bogen
zu den Standardindikatoren fehle hier. Die Kooperation des Beschwerdeführers
sei zwar generell schlecht, dies aber aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung,
nicht als Ausdruck geringen Leidensdrucks. Patienten mit starken chronischen
Schmerzen würden in der Praxis häufig nur noch mit einer Dauertherapie mit
Opiaten behandelt, insofern habe der Beschwerdeführer hier eine ausgebaute Schmerztherapie.
Somatisch seien diverse operative Eingriffe gemacht worden. Wenn wie vorliegend
keine therapeutischen Optionen mehr vorlägen und die Schmerzmedikation (Opiate)
maximal ausgebaut sei, spreche – entgegen der Ansicht von Dr. med. L.___ – sehr
viel für eine Therapieresistenz. Insgesamt handle es sich bei dieser
Stellungnahme von Dr. L.___ um einen langen, komplizierten und inhaltlich zum
Teil unverständlichen Text, der im wesentlichen viele Zitate zu den
Standardindikatoren verwende, die als solche nicht kenntlich seien (keine
Anführungszeichen) und sich mit den eigenen Überlegungen vermischen würden. Die
eigenen Überlegungen seien dabei jeweils allgemeine Behauptungen, die nicht
weiter begründet oder belegt würden und die sich inhaltlich nicht mit den Ausführungen
in seinem Gutachten auseinandersetzen würden. Weder seien so im Nachhinein die
Standardindikatoren adäquat berücksichtigt worden noch habe die von ihm, Dr.
med. E.___, geäusserte Kritik am D.___-Gutachten entkräftet werden können.
7.
Da die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___
vom 18. Februar 2015 (IV-Nr. 66) abstellt, ist dessen Beweiswert zu prüfen. Diesbezüglich
ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht rügt, das D.___-Gutachten
sei nicht von den für die Beurteilung von Wirbelsäulenleiden fachlich
geeigneten Ärzten erstattet worden. So war bei der D.___-Begutachtung auch eine
neurochirurgische Untersuchung geplant, zu welcher der Beschwerdeführer jedoch
nicht erschien. Die Beschwerdegegnerin verzichtete danach auf eine
diesbezügliche Begutachtung. Grundsätzlich wäre eine neurochirurgische oder
orthopädische Begutachtung angebracht gewesen. So wurde das Gutachten unter
anderem wegen der Unklarheit bezüglich des Stabilitätszustands des lädierten
Segments veranlasst (vgl. IV-Nr. 48). Der neurologische Gutachter des D.___,
Dr. med. O.___, nahm zwar eine fachübergreifende Beurteilung vor. Jedoch wurde im
Bericht des K.___, Neurochirurgie, vom 22. Januar 2015 (IV-Nr. 78, S. 12) davon
ausgegangen, bei den fortbestehenden Rückenschmerzen sei auch eine
administrative Tätigkeit nur zeitbegrenzt zu 50 % machbar. Zudem sollte
die Tätigkeit wechselnd stehend, sitzend und gehend durchgeführt werden können.
Zwar wird diese Einschätzung nur wenig begründet und scheint vor allem auf die
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abzustellen. Dennoch kann der
Sachverhalt angesichts dieser stark divergierenden Beurteilung eines
neurochirurgischen Facharztes nicht ohne ein entsprechendes Fachgutachten
Dispositiv
beurteilt werden. Der neurologische Gutachter, Dr. med. O.___, verfügt zudem nicht
über einen entsprechenden neurochirurgischen oder orthopädischen Facharzttitel,
womit seine Einschätzung im vorliegenden Fall nicht ausreicht, zumal im
vorliegenden Neuanmeldeverfahren ja gerade eine Verschlechterung der
Rückenproblematik zur Diskussion steht. Damit ist die Notwendigkeit, diesbezüglich
ein Gerichtsgutachten zu veranlassen, erstellt. Jedoch konnte sich das
Versicherungsgericht im vorliegenden Fall nicht auf die Fachrichtung der
orthopädischen Chirurgie beschränken. Der Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht
gerade darin, alle relevanten Gesundheitsschädigungen zu erfassen und die
daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne eines
Gesamtergebnisses aufzuzeigen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). In der Regel
sind die unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesenen
Teilarbeitsunfähigkeiten nicht einfach zu addieren (Urteil des Bundesgerichts
8C_660/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 5.3.1). Da im vorliegenden Fall auch
in anderen medizinischen Fachrichtungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
attestiert wurde, bedurfte es demnach nach der Begutachtung in einer weiteren
Fachdisziplin wiederum einer polydisziplinären Gesamtbeurteilung, weshalb das
Versicherungsgericht – unbesehen des Beweiswertes der Teilgutachten des D.___
und des Privatgutachtens von Dr. med. E.___ – nicht umhinkam, ein neues polydisziplinäres
Gerichtsgutachten einzuholen, welches alle vorliegend relevanten Disziplinen
abdeckt.
8. Aufgrund der vorgenannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. F.___
(Fallführung und Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. G.___ (Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), Dr. med. H.___
(Neurologie) und Dr. med. I.___ (Psychiatrie), alle von der J.___, ein
polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Das Gutachten vom 12. April 2019 (A.S.
66 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es
stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend
untersucht (A.S. 86 – 94, 115 – 118, 126 – 134, 140 – 143) und die Vorakten
studiert haben (A.S. 67 – 85). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch
den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
8.1 Im neurologischen Teilgutachten
werden von Dr. med. H.___ folgende Diagnosen gestellt:
-
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit belastungsabhängiger Lumbo-lschialgie
rechts mit/bei
·
lumbospondylogenem
Schmerzsyndrom, DD Überlagerung einer Wurzelclaudicatio S1 rechts?
·
St. nach
Spondylodiszitis LWK 3/4 mit epiduraler Abszessbildung und perineuraler
phlegmonöser Reaktion des perineuralen Fellgewebes, konservative Therapie
05/2013
·
St.n. Rezidiv des
Epiduralabszesses L3/4 mit Staph. aureus, Dekompression mit partieller
Laminektomie und Drainage des Epiduralabszesses, Debridement am 16. Januar 2014
·
MRI LWS 2014:
Ventrolisthese LWK5/S1 (Meyerding Grad 1) bei Spondylose bds. ohne
Neurokompression
-
Klinisch leichte periphere
Polyneuropathie
-
Polytoxikomanie
Die Gutachterin setzt sich eingehend mit
den verschiedenen möglichen Diagnosen auseinander und begründet die Auswirkungen
der von ihr gestellten Diagnosen nachvollziehbar: Klinisch-neurologisch finde
sich ein kooperativer Rechtshänder, der so weit offen und adäquat über seine
Beschwerden berichte. Beim Gehen falle ein leichtes Entlastungshinken rechts
auf, dies sei etwas ausgeprägter beim Treppensteigen bei Angabe von starken
lumbalen Schmerzen beim treppaufwärts Gehen. Im Bereich der Kopf- und
Hirnnerven fielen leicht pathologische Augenfolgebewegungen auf, die im Rahmen
der Polytoxikomanie interpretiert würden, die übrigen Hirnnerven seien soweit
unauffällig. Es bestehe ein unauffälliger Neurostatus der Arme mit insbesondere
normaler Sensibilität der Hände und Finger. Es zeige sich eine reizlose Narbe
lumbal mit einer Druckdolenz lumbosakral und der Muskelansätze rechts sakral.
Im Stehen und Liegen untersucht fänden sich keine Hinweise für ein
lumboradikuläres Reizsyndrom und/oder motorisches Ausfallsyndrom. Es werde eine
Sensibilitätsstörung des lateralen Unterschenkels und Fusses rechts angegeben
(Dermatom S1), sowie des medialen Oberschenkels rechts. Die
Sensibilitätsstörung des medialen Oberschenkels sei am ehesten im Rahmen der
wiederholten inguinalen Drogeninjektionen zu erklären. Die Rückenschmerzen
seien im Rahmen der degenerativen LWS-Veränderung bei St. n. Spondylodiszitis
L3/4 und einer Spondylolyse L5 mit Spondylolithiasis L5/S1 erklärbar, zur
diesbezüglichen Beurteilung sei auf das orthopädische Gutachten verwiesen. Die
Lumboischialgie in den dorsalen Oberschenkel sei in der neurologischen
Beurteilung im Gutachten von 2015 im Rahmen einer lumbo-spondylogenen
Ausstrahlung interpretiert worden, dies aufgrund der damaligen Klinik ohne
Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom S1. Aktuell werde der
ins rechte Bein ausstrahlende Schmerz im dorsalen Oberschenkel angegeben, wie
bekannt, aber neu auch bis in den lateralen Unterschenkel und Fuss gehend, dies
insbesondere bei längerem Stehen und Gehen. Neben der unverändert aufgrund der
Klinik wahrscheinlichen Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndromes
rechts sei aufgrund der Anamnese mit dem gehstreckenabhängigen Schmerz im
Dermatom S1, der nach Absitzen wieder abklinge, differentialdiagnostisch eine
Wurzelclaudicatio S1 rechts zu diskutieren. Eine diesbezügliche gezielte
Evaluation (MRI, allenfalls infiltrative Behandlung) sei notwendig. Der
Beschwerdeführer beklage auch eine Gleichgewichtsunsicherheit, 2004 sei die
Diagnose einer leichten peripheren Polyneuropathie aufgrund der Klinik gestellt
worden, vom Neurologen im D.___-Gutachten [...] jedoch aufgrund der Klinik als
nicht bestätigt beurteilt worden. Der aktuelle klinische Befund sei vereinbar
mit einer leichten peripheren Polyneuropathie bei leichter Abschwächung des
Vibrationssinnes malleolär und fehlenden ASR. Diese klinisch leichte sensible
Polyneuropathie könne aber die beklagte Stand- und Gangunsicherheit nicht
erklären. Die Aetiologie der Polyneuropathie sei offen. Die Gangunsicherheit,
die eher im Sinne einer Neigung zum Stolpern bei schmerzbedingt nicht
genügendem Anheben des Beines beschrieben werde, sei eher im Rahmen des
lumbospondylogenen Schmerzsyndromes zu interpretieren. Es bestehe seit über
20 Jahren ein regelmässiger Drogenkonsum. Aktuell stehe der
Beschwerdeführer in einem Substitutionsprogramm mit Methadon, Morphin, MST und
Benzodiazepine. Seit dem Gutachten im 2015 habe sich die Dosis dieser Präparate
nur wenig verändert. Daneben bestehe ein Beikonsum mit täglich Cannabis und
mehrmals im Monat Kokain. Von neurologischer Seite sei eine toxische
Encephalopathie im Rahmen des Drogenkonsumes zu diskutieren. Er sei im Umgang
adäquat, seine Angaben seien konsistent und prompt, es sei auch keine
psychomotorische Verlangsamung fassbar. Aus neurologischer Sicht ergäben sich
keine Hinweise für eine relevante toxische Encephalopathie. Bezüglich der
lumbalen Beschwerden sei auf das orthopädische Gutachten verwiesen. Die ins
rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen, die differentialdiagnostisch im Rahmen
einer Wurzelclaudicatio S1 zu interpretieren seien, führten zu einer
Einschränkung der Gehstrecke bzw. der Gehfähigkeit, gemäss aktueller Anamnese
von max. 30 Minuten Gehen. Im Sitzen werde vorwiegend eine Zunahme der lumbalen
Schmerzen beklagt. Die klinisch leichte periphere Polyneuropathie unklarer
Ätiologie könne allenfalls die Standunsicherheit bei geschlossenen Augen bzw.
Kopfwendung nach oben akzentuieren, führe aber nicht zu einer relevanten
funktionellen Einschränkung, insbesondere nicht der Gehfähigkeit und des
Stehens. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führt die
Gutachterin gestützt auf die vorgehenden Ausführungen wohlbegründet aus, die
zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Gärtner mit mittelschweren bis schweren körperlichen
Tätigkeiten sei aufgrund der Rückenproblematik mit eingeschränkter
Belastbarkeit des Rückens nicht mehr möglich, es sei auf das orthopädische
Gutachten verwiesen. Aus neurologischer Sicht sei speziell die
belastungsabhängige Lumboischialgie rechts, verdächtig auf eine
Wurzelclaudicatio S1 rechts, zu beurteilen. Diese führe zu einer relevanten
Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit. Bezüglich der Einschränkungen durch
die lumbale Problematik, die vor allem bei längerem Sitzen zu einer Schmerzexazerbation
führe, sei auf das orthopädische Gutachten verwiesen. Aus rein neurologischer
Sicht wäre eine wechselnd belastende, vorwiegend sitzende, wenig gehende und
stehende, leichte körperliche Tätigkeit ganztags zumutbar. Dabei sei aus neurologischer
Sicht aufgrund der Schmerzproblematik eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit
anzunehmen in einem Bereich von 10 – 20 %. Zusätzlich sei im Rahmen der
schweren Polytoxikomanie eine Einschränkung der Belastbarkeit anzunehmen, es
sei auf die psychiatrische Beurteilung verwiesen.
8.2 Im orthopädischen Teilgutachten
stellte Dr. med. G.___ folgende Diagnosen:
Diagnosen am Bewegungsapparat mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
-
Chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
·
St.n. Spondylodiszitis
L3/4 (Mai 2013), konservativ antibiotisch behandelt
·
St.n.
Epiduralabszess L314 (Januar 2014) mit/bei:
o Intralaminärer Dekompression LWK 3/4 bds,
Abszess-Drainage, Debridement Bandscheibe L3/4 und Einlage einer Spüldrainage
o Atrophie des Musculus psoas rechts mit
Hüftbeugerschwäche
-
Spondylolisthesis L5/S1,
Grad Meyerding Grad II bei Spondylolyse L5 bds mit Einengung des Neuroforamens
und Vd.a. Wurzelkontakt L5 links 3
-
degenerative Veränderungen
LWK 1/2 und LWK4/5
Diagnosen am Bewegungsapparat ohne
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
-
Geringgradige
retropatelläre Überlastungssymptomatik bds
-
St.n. Kontusion Finger V
Hand rechts (08. 2000) mit/bei:
·
posttraumatischer
Epidermoidzyste (Operation 06/2001)
·
3maligem
Epidermoidzystenrezidiv (Operation 11/2001; 08/2002; 01/2003)
·
aktuell abgesehen
von einer minimen Sensibilitätsstörung volarseits beschwerdefrei
Bezüglich der funktionellen Auswirkungen
der Befunde und Diagnosen führt der Gutachter nachvollziehbar aus, die
orthopädische Problematik des Exploranden lokalisiere sich hauptsächlich im
Bereich der LWS. Bereits vor 2013 habe er gelegentlich anstrengungsabhängige
Beschwerden und Schmerzen im lumbosakralen Übergang gehabt, verursacht durch
die Spondylolisthesis L5/S1 bei Spondylolyse L5 beidseits. Wegen diesen
Beschwerden sei es jedoch nie zu einer ärztlichen Behandlung gekommen. Im
Januar 2013 sei es infolge unsteriler Injektion von Drogen im Bereich der
rechten lnguina zu einer septischen Thrombose der Inguinalvenen rechts mit
Staphylococcus aureus gekommen, welche antibiotisch behandelt worden sei. Im
Mai 2013 sei es infolge septischer Streuung zu einer Spondylodiszitis L3/4 mit
dem gleichen Keim gekommen. Es sei eine erneute antibiotische Behandlung
erfolgt, mit welcher die Spondylodiszitis habe beherrscht werden können. Im
Januar 2014 sei es zu einem Rezidiv des Infektes auf Höhe L3/4 mit epiduraler
Abszessbildung gekommen. Es sei eine operative Behandlung mit einer
intralaminären Dekompression LWK 3/4 beidseits erfolgt, Abszessdrainage, Debridement
der Bandscheibe L3/4 und Einlage einer Spüldrainage. Unter dieser Behandlung
habe die Infektion zur Abheilung gebracht werden können. Bildgebend sei auf
diesem Niveau eine massive Höhenminderung der Bandscheibe L3/4, akzentuiert
dorsal und rechts lateral, mit irregulärer Begrenzung der Abschlussspalten in
diesen Abschnitten feststellbar. Zusätzlich zur Spondylolisthesis und den
postinfektiösen Veränderungen auf Höhe L3/4 bestünden geringgradige
degenerative Veränderungen auf Höhe LWK 1/2 und etwas ausgeprägter auf Höhe LWK
4/5. Insgesamt bestünden seit dem Auftreten der Spondylodiszitis chronische
lumbospondylogene Schmerzen und Beschwerden (siehe oben 3.2.7). Die Beschwerden
würden vom Exploranden subjektiv als invalidisierend beurteilt, verursachten
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Aktivitäten des täglichen
Lebens und seien auch eine Mitursache für den sozialen Rückzug des Exploranden.
Nebenbefundlich bestehe eine geringgradige chronische retropatelläre
Überlastungssymptomatik ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder der Aktivitäten
des täglichen Lebens sowie ein St. n. Quetschtrauma des V. Fingers rechts mit
nachfolgender Ausbildung einer Epidermoidzyste und 3 Epidermoidzystenrezidiven,
welche mit insgesamt 4 Eingriffen hätten behandelt werden müssen. Abgesehen von
einer minimen Sensibilitätsstörung sei der Explorand am V. Finger rechts
vollständig beschwerdefrei und es bestehe keine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit
der rechten Hand. Als Folge der Spondylodiszitis und des Epiduralabszesses L3/4
sei es zu einer relativ geringgradigen aber kernspintomographisch nachweisbaren
Atrophie des Musculus psoas rechts mit entsprechender Kraftminderung bei der
Hüftbeugung gekommen. Diese Muskelatrophie sei mit grosser Wahrscheinlichkeit
die Hauptursache der vom Exploranden geschilderten Gangstörung rechts.
Schliesslich begründet der orthopädische Gutachter seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einleuchtend: Unter Berücksichtigung der
erhobenen Angaben, der Untersuchungsbefunde und der Aktenlage sei der Explorand
aus rein orthopädischer Sicht ohne Berücksichtigung von allfälligen weiteren
internistischen, neurologischen oder psychischen Leiden in der zuletzt
durchgeführten und als angestammte Tätigkeit bezeichneten Arbeit als Landschaftsgärtner
für dauernd 100 % arbeitsunfähig; ebenso bestehe eine dauernde 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in den erlernten Berufen als Koch und Metzger. In einer
angepassten Tätigkeit sei der Explorand aus rein orthopädischer Sicht 50 %
arbeitsfähig mit einer Anwesenheit von 70 % eines Vollpensums und einer
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % unter Berücksichtigung des
folgenden Arbeitsprofils: Keine schweren oder mittelschweren Arbeiten, leichte
Arbeitsbelastung, wechselbelastende Arbeiten vorwiegend im Sitzen und ohne
langes Gehen und Stehen, vermeiden von Wirbelsäulenzwangshaltungen,
vorgeneigter oder gebückter Haltung und ohne häufige Rumpfrotation, Möglichkeit
von Pausen von 5 – 10 Min. alle Stunden, kein Heben von Lasten unter
Tischhöhe, kein Heben von Lasten über 5 kg oberhalb Tischhöhe, kein Besteigen
von Treppen und Leitern, kein Gehen in unebenem Gelände.
Dagegen begründet der orthopädische
Gutachter den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur
ungenügend. Zwar stellt er den diesbezüglichen relevanten medizinischen
Sachverhalt gestützt auf die Vorakten korrekt dar: Im Januar 2013 sei es
infolge unsteriler Injektion von Drogen im Bereich der rechten lnguina zu einer
septischen Thrombose der Inguinalvenen rechts mit Staphylococcus aureus
gekommen, welche antibiotisch behandelt worden sei. Im Mai 2013 sei es infolge
septischer Streuung zu einer Spondylodiszitis L3/4 mit dem gleichen Keim
gekommen. Es sei eine erneute antibiotische Behandlung erfolgt, mit welcher die
Spondylodiszitis habe beherrscht werden können. Im Januar 2014 sei es zu einem
Rezidiv des Infektes auf Höhe L3/4 mit epiduraler Abszessbildung gekommen. Es
sei eine operative Behandlung mit einer intralaminären Dekompression LWK 3/4
beidseits erfolgt, Abszessdrainage, Debridement der Bandscheibe L3/4 und
Einlage einer Spüldrainage. Unter dieser Behandlung habe die Infektion zur
Abheilung gebracht werden können. Jedoch zieht der orthopädische Gutachter
daraus bezüglich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit keine überzeugenden
Schlüsse, sondern hält lediglich fest, seit dem Auftreten und der Behandlung
des Epiduralabszesses L3/4 im Januar 2014 sei der Gesundheitszustand weitgehend
unverändert. Dies ist aber, wie aus den vorgehenden Ausführungen ersichtlich,
aktenwidrig. So war eine Verbesserung nach der im Januar 2014 erfolgten
Behandlung erst per September 2014 erstellt (vgl. Bericht des K.___,
Neurochirurgie, vom 10. September 2014 (IV-Nr. 78, S. 10). Zum Verlauf
kann auf die vorstehend aufgeführten Akten E. II. 6.2.4 – 6.2.8 verwiesen
werden. Ebenfalls nicht beantwortet wird im orthopädischen Teil-Gutachten die
vorliegend relevante Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit. Der orthopädische Gutachter spricht nur von einer durchgehenden
100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Der Gesundheitszustand
sei unverändert. In diesem Punkt kann aber das D.___-Gutachten beigezogen
werden, das diesbezüglich eine überzeugende Beurteilung enthält (E. II.
6.2.10 hiervor): Betreffend den restrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit
halten die Gutachter fest, bezüglich des Rückenleidens müsse angenommen werden,
dass ab Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit 100 % sowohl für die angestammte
resp. auch in einer Verweistätigkeit bestanden habe. Im Verlauf habe die
Arbeitsunfähigkeit 100 % (angestammt und in Verweis) über die Operation und
Behandlung der Spondylodiszitis Mai/Juni 2013 hinaus weiter bestanden. Zwar
wäre zum Herbst hin eine Besserung anzunehmen, jedoch sei es schon Mitte Januar
2014 zur Schmerzverschlimmerung mit erneuter Hospitalisation und erneuter
Operation infolge Epiduralabszess LWK3/4 gekommen, weshalb rückblickend fast
durchgehend im Jahr 2013 eine Arbeitsunfähigkeit mindestens für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Landschaftsgärtner und überwiegend wahrscheinlich auch
für leidensangepasste Verweistätigkeiten des freien Arbeitsmarktes bestanden
habe. Zudem sei auch nach der Behandlung des Epiduralabszesses LWK3/4 noch eine
weitere Rekonvaleszenzphase zu berücksichtigen. Entsprechend hätten
Dr. med. C.___ am 12. März 2014 sowie auch Dr. med. N.___ am
4. Juni 2014 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wenngleich
hier bereits die Spondylodiszitis als ausgeheilt beurteilt worden sei.
Spätestens aber mit Datum der neurologischen Untersuchung vom 4. September 2014
und auch Bildgebung MRI LWS vom 10. September 2014 sei die Verbesserung
erstellt.
8.3 Im internistischen Teilgutachten
führt Dr. med. F.___ aus, aus allgemeininternistischer Sicht bestehe ein Status
nach septischer Thrombose der Vena femoralis rechts, ein Status nach T\/T links
mit diskreten Ödemen, ein Status nach Staphilococcensepsis, eine Presbyopie
beidseits, ein Status nach Appendektomie und Herniotomie, ein Übergewicht mit
BMI 27, sowie ein fortgesetzter Nikotinkonsum. Gestützt darauf erscheint es
nachvollziehbar, dass der Gutachter den Beschwerdeführer aus rein
allgemeininternistischer Sicht als voll arbeitsfähig erachtet. Der Beschwerdeführer
qualifiziere sich jedoch nur für leichte körperliche Arbeiten, eine berufliche
Fahreignung sei nicht mehr gegeben. Zudem bestünden keine Qualifikation für
Schicht- und Nachtarbeit, keine Tätigkeit mit potentiell eigen- und
fremdgefährdenden Arbeiten sowie keine Tätigkeit mit Überwachungsfunktion.
8.4 Im psychiatrischen Teilgutachten
stellt Dr. med. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
-
Chronische depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode mit
somatischem Syndrom (F32.11)
-
Störungen durch multiplen
Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotropen Substanzen (Opiate,
Benzodiazepine, Cannabis, Kokain, Nikotin), gegenwärtiger Substanzgebrauch
(F19.25), allerdings in Bezug auf die Opioidabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme
an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (Methadon, Morphin; F11.22)
-
Unerwünschte Nebenwirkungen
bei therapeutischer Anwendung: Opiate, Benzodiazepine (Y57.8)
Dr. med. I.___ setzt sich eingehend mit
den möglichen Diagnosen auseinander und begründet seine Diagnosestellung
überzeugend: Beim Beschwerdeführer lägen Störungen durch multiplen
Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotrope Substanzen vor. Es gebe auch
Hinweise auf psychische und körperliche Folgeschäden, wie Einengung der
Interessen, sekundäre affektive Störungen und eine gewisse
Persönlichkeitsveränderung. Die Frage einer primären oder sekundären
Abhängigkeitserkrankung sei medizinisch kaum von Bedeutung, jedoch
IV-rechtlich. Sie sei aus medizinischer Sicht meist schwierig zu beantworten.
Hier spreche der Ablauf mehr für eine sekundäre als für eine primäre
Suchtentwicklung als Folge einer nicht verarbeiteten Trauer nach
Verlassenwerden durch die Partnerin. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe
er seinen Drogenkonsum begonnen, als er von seiner langjährigen Partnerin
verlassen worden sei. Als er davon erzählt habe, sei auch heute noch ein
Schmerz und eine Traurigkeit spürbar. Das bedinge einen Trauerprozess, der
nicht immer möglich sei, vor allem auch da von der Umgebung oft wenig
Verständnis und keine Modelle dafür vorhanden seien. Eine blockierte Trauer
könne zu Depressionen führen. Trauer sei bisher nicht als eigenständige
Diagnose aufgeführt, sondern nur deren mögliche Folgen wie Depression, Angst,
Schmerzen oder ein erhöhtes Erkrankungsrisiko. Das sei verständlich, da Trauer
im ICD-10 als Restkategorie der Anpassungsstörungen eingeordnet worden sei. Anpassungsstörungen
dürften aber höchstens sechs Monate anhalten, sodass sich eine krankmachende
Trauer gar nicht richtig einordnen lasse. Des Weiteren liege angesichts des
aktuellen klinischen Bildes der Verdacht auf unerwünschte Arzneimittelwirkungen
und Interaktionen der verschiedenen Medikamente nahe, obwohl dieser Aspekt
erstaunlicherweise in den Akten kaum diskutiert worden sei. Das heisse, ein
nicht unwesentlicher Teil der aktuellen Symptomatik könnten unerwünschte
Arzneimittelwirkungen sein, insbesondere Sedierung. Sodann sei die Diagnose
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu diskutieren, da die Schmerzen
subjektiv im Vordergrund stünden und sich auch etwas ausgeweitet hätten.
Aufgrund der Akten könnten die Schmerzen aber zumindest zu Beginn zu einem
nicht unwesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen zurückgeführt werden.
In diesem Fall sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht
zulässig. Vielmehr sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren angemessen und aufgrund des grösseren
Ausmasses des psychischen Einflusses passe sie besser als die Diagnose von
psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten
Erkrankungen. Es fänden sich neben den Risikofaktoren auch emotionale Konflikte
und psychosoziale Belastungen, wie sie für eine solche Diagnose verlangt
würden. Schliesslich sei festzuhalten, dass chronische Schmerzen,
Schlafstörungen und der Verlust der Stelle, des Einkommens und der Anerkennung
oft zu einer Depression führten, welche ihrerseits wieder die Schmerzen
verstärke. Für die Diagnose sei die klinische Beurteilung entscheidend. Von
daher dürfte der klinische Eindruck einer mittelgradigen bis schweren
Depression die beste Annäherung an den tatsächlichen Schweregrad sein. Eine
chronische Depression zeige typischerweise Schwankungen im Schweregrad. Für die
Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei daher
nicht nur vom momentanen Schweregrad auszugehen, vor allem, wenn aktuelle
Belastungen eine Exazerbation erwarten liessen, sondern von einem
durchschnittlichen Schweregrad, das heisse in diesem Fall von einer
mittelgradigen bis schweren Depression. Der Beschwerdeführer sei zweimal
psychiatrisch begutachtet worden. Von daher erstaune es etwas, dass die doch
recht ausgeprägte Depression nicht erfasst worden sei. Es könne sein, dass sie
sich erst nach der Begutachtung durch Dr. med. E.___ 2016 entwickelt habe, aber
das sei eher unwahrscheinlich, wenn man sich den Verlauf gemäss seinen Angaben
anschaue. Wie bereits dargelegt, könnten ein Teil der Symptome auch
unerwünschte Arzneimittelwirkungen sein, aber das sei in allen drei Gutachten
nicht diskutiert worden und es sei keine entsprechende Diagnose gestellt
worden.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht führte der Gutachter schliesslich aus, gemäss
übereinstimmenden Einschätzungen in den Akten sei die bisherige Tätigkeit aus
somatischen Gründen nicht mehr zumutbar. Eine Beurteilung aus psychiatrischer
Sicht mache daher wenig Sinn, wobei sinngemäss die gleichen Überlegungen wie
für eine Verweistätigkeit gelten würden. Aufgrund der psychischen Störungen des
Beschwerdeführers seien sein Antrieb, seine Ausdauer, seine kognitiven
Fähigkeiten, wie Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisfunktionen, sein
Selbstvertrauen, sein Arbeitstempo, seine Kontakt- und Verkehrsfähigkeit und
sein Antrieb deutlich beeinträchtigt. Er schlafe schlecht, was seine
Regeneration erschwere und zu vermehrter Müdigkeit tagsüber führe. Er könne im Moment
aufgrund seiner psychischen Störungen zeitlich nur eingeschränkt arbeiten, das
heisse eine Präsenzzeit von 4 ½ Stunden (55 %) in einer
angepassten Tätigkeit wäre möglich, wahrscheinlich wäre die effektiv nutzbare
Arbeitszeit durch die vermehrt notwendigen, kurzen Pausen und die notwendige
zeitliche Flexibilität auf etwa 50 % eingeschränkt. Seine Leistungen wären
aktuell im Ausmass von etwa 25 % eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus
psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 60 %
ausgegangen werden in einer geeigneten Verweistätigkeit. Aus psychiatrischer
Sicht sollten folgende Einschränkungen in Bezug auf den Arbeitsplatz beachtet
werden: Alles was die Schmerzen verstärkt sei ungünstig, da dies wiederum die
depressive Symptomatik verstärken könnte. Er sollte Kontakt haben, allerdings
eher mit gesunden als mit kranken Menschen. Eine Stelle mit einem ungünstigen
Arbeitsklima oder einer konfliktträchtigen Struktur sei aufgrund der vermehrten
Reizbarkeit ungünstig. Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit hielt der
Gutachter schliesslich fest, aufgrund der Akten und der Anamnese könne davon
ausgegangen werden, dass der psychische Gesundheitszustand und damit die
Arbeitsfähigkeit seit Austritt aus dem M.___ am 23. Juni 2013 zwar etwas
geschwankt, aber sich nicht wesentliche verändert habe und die aktuelle
Arbeitsfähigkeit seit dem 23. Juni 2013 gelte. Es sei zwar anzunehmen, dass
bereits im Zeitpunkt des B.___-Gutachtens von 2003 eine Trauer/Depression
vorhanden und die Abhängigkeit in etwa gleich wie heute gewesen sei. Aber da
der Beschwerdeführer bis zur Rückeninfektion 2012/2013 zu 100 % als
Landschaftsgärtner gearbeitet habe, sei anzunehmen, dass er seine psychischen
Einschränkungen bis dann habe überwinden können.
8.4.1 Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die
psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Zudem hat das
Bundesgericht mit Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 seine Rechtsprechung im
Zusammenhang mit Suchtleiden geändert. Neu sind auch Suchterkrankungen im
vorgenannten strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen.
Eine neue Rechtsprechung ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt
nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen
Fälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_700/2015 18. Juli 2016 E. 3.2;9C_769/2013
vom 1. April 2014 E. 2), weshalb diese auch im vorliegenden Fall zur
Anwendung gelangt.
Gemäss dem vorgenannten BGE 141 V
281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen,
dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen
Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das
Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten
(E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise
bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass
solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur
abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird
ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Zunächst sind im Rahmen der Kategorie
«funktioneller Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung»
näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und
Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. In Bezug
auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist dem Gutachten zu
entnehmen, aufgrund der psychischen Störungen seien sein Antrieb, seine
Ausdauer, seine kognitiven Fähigkeiten, wie Konzentrationsfähigkeit und
Gedächtnisfunktionen, sein Selbstvertrauen, sein Arbeitstempo, seine Kontakt-
und Verkehrsfähigkeit und sein Antrieb deutlich beeinträchtigt. Er schlafe
schlecht, was seine Regeneration erschwere und zu vermehrter Müdigkeit tagsüber
führe. Er könne im Moment aufgrund seiner psychischen Störungen zeitlich nur
eingeschränkt arbeiten, wahrscheinlich wäre die effektiv nutzbare Arbeitszeit
durch die vermehrt notwendigen, kurzen Pausen und die notwendige zeitliche
Flexibilität auf etwa 50 % eingeschränkt. Somit kann im Lichte der gemachten
Ausführungen auf ein erheblich ausgeprägtes Leiden geschlossen werden.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. –resistenz führt der Gutachter aus, ein Versuch
einer stationären Behandlung sei schon nach wenigen Stunden gescheitert. Zu
einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe sich der
Beschwerdeführer bisher nicht durchringen können. Er nehme seit langem an einem
ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm teil, offensichtlich ohne grössere
Probleme, abgesehen von einem Konsum anderer Substanzen. Es gebe leider keine
Rehabilitationsversuche oder BEFAS-Abklärungen, so dass keine Erfahrungen unter
realen Bedingungen vorhanden seien. Eine psychotherapeutische Behandlung im
engeren Sinn wäre zwar indiziert, allerdings sei der Versicherte nicht sehr
aufgeschlossen gegenüber psychologischen Überlegungen und Denkweisen, was eine
Psychotherapie erschwere. Von daher und von der Symptomatik stünden eine
hypnosystemische oder eine körperorientierte Psychotherapie, tiefenpsychologisch
fundierte Körperpsychotherapie im Vordergrund. Da die Depression bisher nicht
erkannt worden sei, sei auch nur einmal vom Neurochirurgen Amitriptylin
(Saroten retard) zur Schmerzmodulation verordnet worden. Eine medikamentöse
antidepressive Behandlung sei ebenfalls indiziert: Bei der Kombination von
Depression und Schmerzen sei eine duale antidepressive Wirkung mit einer
serotonergen Wirkkomponente und einer noradrenergen, wie bei Mirtazapin
(Remeron, Generika), Venlafaxin (Efexor, Generika) oder – nur eingeschränkt
– Duloxetin (Cymbalta, Generika) wichtig. Da auch deutliche
Schlafstörungen vorlägen, wären Trazodon (Trittico), Trimipramin (Surmontil,
Generika) oder Mirtazapin zur Nacht zu empfehlen. Die Krankheit dauere schon
lange und es sei bisher nicht zu einer anhaltenden, wesentlichen Verbesserung
gekommen. Von daher sei die Prognose sehr vorsichtig zu stellen. Eine
Verbesserung sei möglich, aber auch eine Verschlechterung, am
wahrscheinlichsten sei ein weitgehend unveränderter Gesundheitszustand auch in
Zukunft. Zusammenfassend kann somit zwar nicht von einer Behandlungs- und
Eingliederungsresistenz gesprochen werden, die Erfolgs-aussichten weiterer
Behandlungen und Eingliederungsversuche erscheinen aber fraglich.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität
ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend
auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung
der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu
sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte
Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer
Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,
dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich
bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. In diesem Zusammenhang führt der
Gutachter aus, der Beschwerdeführer leide an einer ausgeprägten, vielfältigen
somatischen Komorbidität. Die von diesen Leiden verursachten Beschwerden
brauchten sehr viel Aufmerksamkeit und Ressourcen und würden wesentlich zur
Erschöpfung, dem mangelnden Antrieb und Durchhaltevermögen beitragen und
erschwerten die Umsetzung der psychisch noch möglichen Leistungsfähigkeit.
Sodann sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von einer mittelgradigen bis
schweren Depression auszugehen, welche die Leistungsfähigkeit bei jeder
Tätigkeit deutlich einschränken könne. Trotz der Schmerzen sei es auch bei
einer mittelgradigen oder sogar einer schweren Depression aus therapeutischer
Sicht günstig, wenn der Beschwerdeführer arbeiten könnte, da ihm dies
Tagesstruktur, Bestätigung und Kontakte gebe und ihn vom Grübeln ablenke, was
die Heilung der Depression unterstütze. Dazu kämen noch die Auswirkungen der
Schmerzen. Die psychische Komponente wirke sich vor allem durch die
Konzentrationsstörungen, die Verlangsamung, die Schwankungen der
Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit der erhöhten Tagesmüdigkeit und den
vermehrten Pausenbedarf auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aber aus klinischer Sicht
wäre zu erwarten, dass er sich durch eine geeignete, als sinnvoll erlebte
Arbeit von den Schmerzen ablenken könnte. Die Benzodiazepin- und
Opioidabhängigkeit habe zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen geführt, vor
allem vermehrter Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Einschränkungen im
Antrieb und der Ausdauer. Sie schränke die in Frage kommenden Tätigkeiten ein:
Der Beschwerdeführer sollte keine Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das
Konzentrations-, Merk- und Gedächtnisvermögen, keine Tätigkeiten mit hoher
Anforderung an die Flexibilität bzw. Verantwortlichkeit ausüben. Demnach ist im
Resultat von einer ressourcenhemmenden Wirkung der verschiedenen Diagnosen
auszugehen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung
und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Diesbezüglich
hält der psychiatrische Gutachter fest, im Verlauf seien Belastungen
hinzugekommen, wie Verlust der Arbeit, des Einkommens und der Anerkennung und
seine soziale Isolation, die der Beschwerdeführer als «Hausarrest» bezeichne.
Diese Faktoren seien sekundär, aber dürften den weiteren Verlauf beeinflusst
haben. Seine Schilderung der Schmerzen sei eher sachlich als emotional, relativ
präzise und differenziert und er könne auf Nachfragen Stellen angeben, die
nicht, nicht mehr oder nur selten schmerzten, und die Schmerzen reagierten auf
äussere Einflüsse, was diese Diagnose weder ausschliesse noch bestätige. Er
habe wenig Introspektionsfähigkeit und Zugang zu seinen Gefühlen, so dass von
einer Alexithymie gesprochen werden könne, die typisch sei für
Somatisierungsstörungen. Da die Coping-Möglichkeiten des Versicherten begrenzt
und die Belastungen gross seien, sei ein Ausdruck der psychischen und
finanziellen Probleme durch eine Körpersymptomatik durchaus plausibel. Die
psychischen Faktoren hätten wahrscheinlich das Auftreten und den Verlauf der
Beschwerden beeinflusst, im Sinne einer letztlich immer vorhandenen psychischen
Komponente. Es ist demnach beim Beschwerdeführer von einer ungünstigen
Persönlichkeitsstruktur auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden
Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fällt.
Innerhalb der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie
sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei
festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a
S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person
auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im
sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Hierzu führt der
Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in geordneten, liebevollen
Familienverhältnissen aufgewachsen und habe heute noch ein sehr gutes
Verhältnis mit seinen Eltern, was seine Resilienz, mit Schicksalsschlägen
fertig zu werden, erhöhen dürfte. Allerdings habe seine Schwester den Kontakt
zu ihrer Herkunftsfamilie weitgehend abgebrochen, gemäss seinen Angaben auf
Druck ihres Mannes. Der Beschwerdeführer werde von der Familie unterstützt und
getragen und geniesse viel Verständnis. Das könne eine wertvolle Ressource
sein, aber auch als Schonung wirken, welche ihn in seiner subjektiven
Überzeugung bestärke, nicht mehr voll arbeiten zu können. Beruflich und
schulisch sei er gefördert worden und habe erfolgreich eine Berufsausbildung als
Koch absolvieren können. Das sei eine wertvolle Ressource. In diesem Fall komme
die sehr lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als Risikofaktor hinzu. Diese führe
dazu, dass er soziale Kontakte verliere, keine Rückmeldung und Anerkennung mehr
bekomme. Er habe keine Aufgabe mehr und werde nicht mehr gefordert. Obwohl er
in einem kleinen Dorf aufgewachsen sei, wo er heute noch wohne und verwurzelt
sei, sei er seit Jahren sozial weitgehend isoliert. Nach seinen Angaben
beschränkten sich seine sozialen Kontakte weitgehend auf Verwandte und Termine
bei Ärzten und dem Sozialdienst. Er betone mehrmals, er stehe seit Jahren unter
Hausarrest. Sonst liessen sich in der Vorgeschichte keine persönlichen oder
familiären Risikofaktoren für ein psychisches Leiden eruieren, aber auch nur
noch wenig schützende Ressourcen, auf die er aktuell noch zugreifen könne. Insgesamt
würden die Risiken und Belastungen die Ressourcen deutlich überwiegen. Damit
enthält der soziale Lebenskontext des Versicherten sich potenziell ungünstig auswirkende
Faktoren, aber kaum mobilisierbare Ressourcen.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der
Gutachter fest, in Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei die
Schilderung der Beschwerden, des Tagesablaufs, der Aktivitäten und der sozialen
Kontakte des Beschwerdeführers konsistent mit den Befunden und Akten und
kongruent mit den gestellten Diagnosen. Es bestehe ein hoher Leidensdruck. Das
spiegle sich auch im «Mini-ICF-Rating» für psychische Störungen wieder.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei,
wie dargelegt, nicht in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung, habe den Gutachter aber zum Schluss spontan gefragt, ob er ihm eine
Psychotherapie empfehlen würde. Dies spricht somit nicht für einen hohen
Leidensdruck. So sind die bislang nicht durchgeführten Therapien (vgl.
Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» hiervor)
nicht auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht
zurückzuführen, welcher Umstand auf einen dennoch nicht fehlenden Leidensdruck
hindeuten würde (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).
8.4.2 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I.___
genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind beim
Beschwerdeführer neben wenigen ressourcenfördernden vor allem
ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung
auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden
kann. Ebenso erscheint die im Gutachten vorgenommene Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit anhand der gestellten Diagnosen überzeugend. Obwohl die
vorerwähnte Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli
2019; E. II. 8.4.1 hiervor), wonach Suchterkrankungen ebenfalls im vorgenannten
strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen sind, im
Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch nicht veröffentlicht worden und damit
nicht anwendbar war, hat Dr. med. I.___ die Suchterkrankung des
Beschwerdeführers ebenfalls bei der Indikatorenprüfung berücksichtigt und bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbezogen. Dies ist im Resultat aber
nicht zu beanstanden, nachdem das Versicherungsgericht diese Rechtsprechung
vorliegend sofort anzuwenden hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_700/2015 18.
Juli 2016 E. 3.2;9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2; vgl. E. II. 8.4.1
hiervor). Damit erscheint auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Dr.
med. I.___ von 60 % in einer angepassten Tätigkeit überzeugend. Schliesslich
erscheint die gutachterliche Beurteilung auch hinsichtlich des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit überzeugend: Es sei zwar anzunehmen, dass bereits im Zeitpunkt
des B.___-Gutachtens von 2003 eine Trauer/Depression vorhanden und die
Abhängigkeit in etwa gleich wie heute gewesen sei. Aber da der Beschwerdeführer
bis zur Rückeninfektion 2012/2013 zu 100 % als Landschaftsgärtner
gearbeitet habe, sei anzunehmen, dass er seine psychischen Einschränkungen bis
dann habe überwinden können. Somit gelte die Arbeitsfähigkeit seit Austritt aus
dem M.___ am 23. Juni 2013.
8.5 Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten
und die polydiszplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten der J.___ sowie die
vorgehenden Ausführungen ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
die bisherige Tätigkeit aus somatischen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Dagegen
besteht in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine zumut- und verwertbare
Restarbeitsfähigkeit von 40 % mit jedoch zusätzlichen qualitativen
Einschränkungen, welche aus den Teilgutachten hervorgehen. Demnach ist in
revisionsrechtlicher Hinsicht im Vergleich zur letzten rechtskräftigen
Verfügung vom 7. Januar 2004 von einer erheblichen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes auszugehen.
Ergänzend ist im Zusammenhang mit der
vorstehenden Beweiswürdigung darauf hinzuweisen, dass sich die Verwaltung – und
im Streitfall das Gericht – im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit.
c ATSG) weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden)
medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen
Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen
ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen
machen dürfen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der
Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281
E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V 193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Zudem
darf aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
abgewichen werden, ohne dass die ganze Beurteilung ihren Beweiswert verliert
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Die
Teilgutachten der J.___ sind denn auch grundsätzlich beweiswertig und es kann –
abgesehen vom Verlauf der Arbeitsfähigkeit im orthopädischen Teilgutachten –
darauf abgestellt werden.
9.
9.1 Bezüglich der
Invaliditätsberechnung ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich
des Valideneinkommens zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt hat, da der
Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren
hat (vgl. Intake-Gespräch, IV-Nr. 37). Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge
jedoch zu Unrecht die LSE-Tabelle TA1 im Anforderungsniveau 4, Wirtschaftsabteilungen
77 – 82 «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen», angewendet. Wie
das Bundesgericht festgehalten hat, kann der Beizug des Tabellenlohnes eines
einzelnen Sektors oder gar einer bestimmten Branche zwar praxisgemäss
ausnahmsweise gerechtfertigt sein, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen
Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich
bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden
Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum
in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1, nicht
publ. in: BGE 133 V 545, aber in: SVR 2008 IV-Nr. 20 S. 63). Im
vorliegenden Fall kann aber nicht gesagt werden, dass für den Beschwerdeführer
eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage komme, zumal er in den
vergangenen Jahren verschiedene Tätigkeiten ausgeübt hat und nicht nur als
Landschaftsgärtner tätig war (vgl. IK-Auszug, IV-Nr. 96). Damit ist es
gerechtfertigt, für das Valideneinkommen – wie auch beim Invalideneinkommen – auf
den Totalwert Niveau 1 für allgemeine Hilfsarbeiten, 2014, TA1_Tirage_skill_level,
Total Niveau 1, Männer abzustellen.
9.2 Während die von der Beschwerdegegnerin
zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen Berechnungsgrundlagen an
sich unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden sind, wird vom
Beschwerdeführer der vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gerügt.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25
% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn
im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsf.igkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel
Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt
lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob
ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht
frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Soweit es dagegen um die
Überprüfung der Höhe eines gewährten Abzugs geht, darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle derjenigen der
Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, die
eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137
V 71 E. 5.2 S. 74 f., 126 V 75 E. 6 S. 81).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im
konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur
Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem vorliegend
angemessenen Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Sodann erscheint der gewährte
leidensbedingte Abzug von 10 % aufgrund des im Gerichtsgutachten
statuierten Zumutbarkeitsprofils angemessen und ist demnach nicht zu
beanstanden. Dagegen wurde in der angefochtenen Verfügung kein Abzug aufgrund
Teilzeittätigkeit vorgenommen, da gemäss C.___-Gutachten dem Beschwerdeführer
die Arbeitstätigkeit ganztägig zumutbar sei, mit lediglich leichter
Leistungsminderung um 20 – 30 %. Gestützt auf das vorliegend relevante
Gutachten der J.___ ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit aus gutachterlicher
Sicht jedoch nur noch in einem 40%-Pensum zumutbar. Gemäss der Tabelle des
Bundesamtes für Statistik T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad,
beruflicher Stellung und Geschlecht) verdienten Männer ohne Kaderfunktion im
Jahr 2014 in einem Pensum von 25 – 49 % durchschnittlich CHF 5’221.00
und damit weniger als Männer in einem Vollpensum (CHF 6'069.00). Damit
rechtfertigt es sich, zusätzlich einen Teilzeitabzug von 5 % vorzunehmen, was
einen Gesamtabzug von 15 % ergibt.
9.3 Da sowohl Validen- als auch
Invalideneinkommen auf dem gleichen Tabellenlohn basieren, entspricht der
Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 60 % zuzüglich des
Tabellenlohnabzuges von 15 %, womit sich ein Invaliditätsgrad von 66 % und
damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergibt.
9.4 Wie unter E. II. 8.2 hiervor
dargelegt, bestand beim Beschwerdeführer vorübergehend eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Demnach hat er nach Ablauf des
Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) bzw. 6 Monate nach der Neuanmeldung vom
24. Juli 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG) per Januar 2014 Anspruch auf eine befristete
ganze Rente. So geht aus dem D.___-Gutachten und den Akten bezüglich des
retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hervor, dass
während des Wartejahres ab Januar 2013 durchgehend mindestens eine 40%ige
Arbeitsunfähigkeit – auch in einer angepassten Tätigkeit – bestanden hat. Nach
Ablauf des Wartejahres per Januar 2014 ist sodann von einer durchgehenden
100%igen Arbeitsunfähigkeit bis September 2014 auszugehen. Der Beschwerdeführer
hat demnach unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV von Januar 2014 bis und mit
Dezember 2014 Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Ab Januar 2015 besteht ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
10. Im Weiteren ist auf den Antrag
des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu
gewähren. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG
setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten
voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 265/05 E. 3.2 vom 3. Oktober 2005). Diesbezüglich
sind dem Gutachten der J.___ keine Angaben zu entnehmen. Es wurde darin
lediglich festgehalten, berufliche Massnahmen seien angezeigt. Rehabilitationsversuche
oder BEFAS-Abklärungen lieferten Erfahrungen durch professionelle
Eingliederungsspezialisten unter realen Bedingungen. Wie hierzu aus dem D.___-Gutachten
vom 18. Februar 2015 hervorgeht, seien berufliche Integrationsmassnahmen
theoretisch medizinisch möglich und auch aufgrund der psychischen Leiden
zumutbar. Die eher schwierige Compliance und reduzierte Motivation des
Beschwerdeführers seien jedoch eher negative prognostische Faktoren. Der
Beschwerdeführer gab denn auch gegenüber den D.___-Gutachtern an, wegen der
ständigen Rückenschmerzen sowie seinem Gleichgewichtsproblem könne er nicht
arbeiten und erwarte dementsprechend eine IV-Rente. Auch gegenüber Dr. med. E.___
äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung
vom 26. und 27. November 2015 dahingehend, er glaube nicht, dass es wieder so
gut werde, dass er wieder arbeiten könnte (IV-Nr. 83, S. 44). Damit ist davon
auszugehen, dass die subjektive Voraussetzung zur Gewährung von
Eingliederungsmassnahmen (Eingliederungsbereitschaft) jedenfalls während des
hier zu beurteilenden Zeitraums nicht erfüllt war, weshalb die
Beschwerdegegnerin den diesbezüglichen Anspruch zu Recht verneint hat.
Da der Beschwerdeführer zum Erhalt und
Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit von 40 % grundsätzlich Anspruch auf
berufliche Massnahmen hat, steht es ihm offen, sich bei der Beschwerdegegnerin
zur Durchführung der beruflichen Massnahmen zu melden, sobald er bereit ist,
das gutachterlich ermittelte Leistungsvermögen auszuschöpfen.
11.
11.1 Die Beschwerde wird somit gutgeheissen
und die Verfügung vom 16. März 2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat von
Januar 2014 bis und mit Dezember 2014 Anspruch auf eine befristete ganze Rente.
Ab 1. Januar 2015 hat er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
11.2 Bei
diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung demnach auf CHF 2'960.60 (10.34 Stunden zu CHF 250.00
[§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 158.00 und MwSt) festzusetzen.
Im Vergleich zu den eingereichten
Kostennoten sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu
streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien
an den Klienten, Orientierungskopien an Marianne Bürgi FaSo GmbH,
Orientierungskopien an Soziale Dienste Thierstein, Fristerstreckungsgesuch,
Einreichung Kostennote, Einreichung UP-Gesuch mit Unterlagen), der bereits im
Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Ebenso nicht
zu entschädigen sind die sonstigen Korrespondenzen mit den Sozialen Diensten,
da diese nicht direkt mit dem Verfahren vor dem Versicherungsgericht in
Zusammenhang stehen. Zudem ist nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die
Position vom 28. November 2017 von 1 Std. «Brief an Klient» mit dem
vorliegenden Verfahren hat, weshalb diese nicht zu berücksichtigen ist. Sodann
wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss nur 0.50 Stunde
gewährt. Des Weiteren sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu
vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird.
11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen.
11.4 Wie dargelegt hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens der J.___ vom 12. April
2019 von CHF 16'888.40 zu tragen.
12. Schliesslich verlangt der
Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die dem
Versicherten entstandenen Kosten der Privatexpertise von Dr. med. E.___
vom 30. November 2015 und seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 5. September
2016 in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 ATGS zu ersetzen.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) übernimmt
der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen
angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten
dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich
waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
Die infrage stehende Massnahme ist zur
Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der
Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht
erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015
E. 6,9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44]).
Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn aufgrund der
damaligen Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht zwingend gewesen wäre,
das Privatgutachten aber neue Erkenntnisse liefert, welche die
Anspruchsbeurteilung beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst. Nachdem
aber das Gutachten von Dr. med. E.___ nicht der Grund dafür war, dass ein
neues Gerichtsgutachten veranlasst werden musste und auch nicht auf das
Privatgutachten abzustellen ist, ist eine Pflicht zur Kostenübernahme ohne
Weiteres zu verneinen.
13. Nachdem der Beschwerdeführer in
der Hauptsache obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung.
Der diesbezügliche Antrag ist obsolet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 16. März 2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat vom 1. Januar
2014 bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 1. Januar 2015 hat
er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
2. Der Beschwerdegegnerin werden die Akten
zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Verzugszins auf der Rentennachzahlung im
Sinne der Erwägungen zugestellt.
3. Der Antrag auf Durchführung einer
Hauptverhandlung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 2'960.60 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten des Gerichtsgutachtens der J.___ vom 12. April 2019 von CHF
16'888.40 zu bezahlen.
7. Der Antrag des Beschwerdeführers, die
IV-Stelle des Kantons Solothurn sei zu verpflichten, die Kosten der
Privatexpertise von Dr. med. E.___ vom 30. November 2015 und seiner
fachärztlichen Stellungnahme vom 5. September 2016 zu übernehmen, wird
abgewiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch