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Entscheid

VSBES.2017.126

Weiterbildung

19. Oktober 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 28. März 2017

beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin), ihm sei der Kurs «Baustellenleiter Sanitärtechnik» zu

bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 3). Mit Verfügung vom 24. April

2017 wies die

Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab, da es

an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des Kurses fehle (AWA-Nr. 1). Die

dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 4. Mai 2017 abgewiesen

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 8. Mai

2017 erhebt der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde,

wobei er folgende Rechtsbegehren stellt (A.S. 4):

-

Die Beschwerde sei gutzuheissen.

-

Zu prüfen sei, welche Weiterbildung für den Versicherten geeignet wäre.

Am 24. Mai 2017

ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung und beantragt die

Gutheissung der Beschwerde (A.S. 7)

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 folgende

Anträge (A.S. 13 ff.):

1.

Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.

Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten.

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 1. Juli 2017 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 19), wozu sich die

Beschwerdegegnerin nicht mehr äussert (s. A.S. 22).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit es darum geht, ob der Kurs «Baustellenleiter Sanitärtechnik» als

arbeitsmarktliche Massnahme gewährt werden kann. Soweit die Beschwerde

indes auf die Bewilligung anderer Ausbildungen abzielt, kann darauf nicht

eingetreten werden, denn diesfalls fehlt es an einem Anfechtungsobjekt;

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildete nur der Kurs «Baustellenleiter Sanitärtechnik».

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 4‘130.00 (s. AWA-Nr. 3)

nicht überschritten, weshalb die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Zu den Zielen des Bundesgesetzes

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende

Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauernde Eingliederung in

den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).

Die Arbeitslosenversicherung erbringt

finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von

versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von

Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind,

gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).

2.2

Zu den arbeitsmarktlichen

Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG),

d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung,

Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika

(Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen

Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit

der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene

Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen

Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und

geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu

gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer

Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 269; Boris Rubin,

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im

konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der

Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit

dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein

konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in

erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 270). Ein

Versicherter hat dann erhebliche Schwierigkeiten in seinem erlernten Beruf eine

Stelle zu finden, wenn ihm auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung

im angestammten Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine

entsprechende Perspektive bietet. Zudem muss der Versicherte vergeblich eine

Anstellung in seinem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen,

dass eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen

Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006,

S. 137).

Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die

Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht

Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen

Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine

bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu

verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehrungen handeln, welche es der

versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen

Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits

vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen

bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b

S. 274 mit Hinweisen; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 269 + 280; Rubin, a.a.O., Art. 60

N 11 + 12). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher

Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne der

Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe

Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der

allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf

dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten

Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274 f.;

Kupfer Bucher, a.a.O., S. 269 + 280; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es darf

nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im

Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der

Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es

muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines

Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S.

281; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12).

Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt

ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der

Motivation und der weiteren Lebensumstände des Versicherten: Es ist jeweils zu

prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin

Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob der Versicherte den Kurs

auch besuchen würde, wenn er – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht

arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S.

276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 278 f.).

Nach dem auch im

Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat der

Versicherte lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-,

Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen

Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen

Vorkehrungen (Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12 + 18; ARV 2001 S. 88 E. 3a). Ferner

muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit dem angestrebten Kursziel in

einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399 mit Hinweisen;

Kupfer Bucher, a.a.O., S. 271; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18). In zeitlicher

Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als

Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung

anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich

als obere Limite zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann;

mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis

der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig

ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Bucher Kupfer, a.a.O.,

S. 279; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 19).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer, welcher

1999.

das Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur erwarb, war in der Folge als

Sanitärinstallateur oder Sanitär- und Servicemonteur tätig. Dies geschah

überwiegend auf temporärer Basis mit regelmässigen Unterbrüchen (AWA-Nr. 6

und Nr. 7 S. 5). Die Beschwerdegegnerin eröffnete am 1. Januar 2005 sowie 2007,

2009, 2011, 2013, 2015 und 2017 jeweils eine neue zweijährige

Leistungsrahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (AWA-Nr. 8).

Zwei Gesuche für die Ausbildung zum «Fachmann

Betriebsunterhalt» sowie das Gesuch für den Kurs «Arbeitsvorbereitung» wies die

Arbeitslosenversicherung ab, was das Versicherungsgericht mit seinen Urteilen vom

28.

Juni und 4. Juli 2013 sowie 11. März 2015 (Verfahren VSBES.2012.176,

VSBES.2013.62 resp. VSBES.2014.218) schützte.

Nachdem der Beschwerdeführer eine

umfassende Abklärung vereitelt hatte, verneinte die Invalidenversicherung mit

Verfügung vom 16. Februar 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen, was das Versicherungsgericht im Urteil vom

24.

Februar 2017 bestätigte (Verfahren VSBES.2016.59 E. I. 1.5 und II. 7.1).

3.2

Der Beschwerdeführer begründete das

vorliegende Kursgesuch vom 28. März 2017 damit, dass er 2016 als bauleitender

Sanitärmonteurs ein fünfköpfiges Team geführt habe. Derzeit würden viele solche

Bauleiter gesucht. Die dafür erforderliche Weiterbildung sei deshalb für die

künftige Arbeitsvermittlung wichtig (AWA-Nr. 3).

In seiner Einsprache vom 26. April 2017 (vgl.

A.S. 1 f.) sowie in der Beschwerdeschrift nebst Ergänzung (A.S. 4 + 7) machte

der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass Versicherte, die mindestens

50.

Jahre alt seien und die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllten,

auch nach Ausschöpfung des Taggeldanspruchs bis zum Ende der Leistungsrahmenfrist

an Bildungsmassnahmen teilnehmen könnten. Dies sei bei ihm mit Jahrgang 1965 der

Fall. Ausserdem seien in den Regionen Aargau, Basel-Stadt, Solothurn und Bern

zurzeit 53 Sanitärmonteure auf Stellensuche. Die Weiterbildung zum

Baustellenleiter sei daher sehr wohl arbeitsmarktlich geboten. Hinzu komme,

dass er gemäss Arztzeugnis vom 15. Mai 2017 (A.S. 8) keine

Überkopfarbeiten verrichten könne, nur bis 15 kg heben und tragen dürfe, auf

eine Hilfsperson resp. Hilfsmittel wie einen Hebekran angewiesen sei und für

gewisse Arbeiten mehr Zeit benötige, was die Vermittlungsfähigkeit einschränke.

In der Replik ergänzte der

Beschwerdeführer, die Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt habe wegen der

fehlenden Berufserfahrung nichts gebracht. Das Versicherungsgericht und die

Beschwerdegegnerin seien mitschuldig an seiner zwanzigjährigen

Arbeitslosigkeit. Schon 1997 sei klar gewesen, dass er Mühe habe, eine feste Stelle

zu finden. Jahrelang sei er durch temporäre Arbeit gefördert worden. Derzeit

sei er fünf Monate im Jahr arbeitslos. Ohne das fragliche Zertifikat werde er

die Arbeitslosenkasse und das Versicherungsgericht bis zum AHV-Alter

beschäftigen (A.S. 19).

3.3

Die Beschwerdegegnerin bringt zu

Recht vor, dass es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des beantragten Kurses

fehlt. Der Beschwerdeführer kann einen Abschluss als Sanitärmonteur und längere

praktische Erfahrung in diesem Beruf vorweisen. In den vergangenen Jahren

besass er zwar keine Dauerstelle, aber es gelang ihm bis zum angefochtenen

Einspracheentscheid immer wieder, auch ohne den fraglichen Kurs temporäre

Einsätze als Sanitärmonteur resp. -installateur zu finden (s. AWA-Nr. 7 S. 5

sowie Nr. 9). Der Kurs mag somit sinnvoll sein, ist aber für eine erfolgreiche

Vermittlung nicht unbedingt erforderlich. Dies zeigt sich schon darin, dass der

Beschwerdeführer mehrmals hintereinander von denselben Temporärfirmen

eingesetzt wurde (a.a.O.), was bei fehlenden beruflichen Kenntnissen kaum der

Fall gewesen wäre (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2014.218 vom

11.

März 2015 E. II. 2.3 S. 6 f., AWA-Nr. 7). Somit kann keine Rede davon

sein, dass der fragliche Kurs eine Anpassung an die technische Entwicklung bezwecke

(s. Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12) resp. eine vom Arbeitsmarkt nicht

tolerierte Lücke schliesse (vgl. Leu, a.a.O., S. 77).

Richtig ist, dass gemäss Art. 59 Abs. 3bis

AVIG Versicherte, die älter als 50 Jahre sind, unabhängig von ihrem Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den

Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen können,

sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllen. Dazu gehören

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur die allgemeinen

Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sondern auch die spezifischen

Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. Art. 59 Abs. 3bis AVIG

ist daher nicht anwendbar, wenn es wie beim Beschwerdeführer an der

arbeitsmarktlichen Indikation mangelt.

Ob der Beschwerdeführer wegen seiner

gesundheitlichen Probleme erschwert vermittelbar ist, spielt keine Rolle, da es

insoweit an einem Zusammenhang mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt fehlt

(Rubin, a.a.O., Art. 60 N 15).

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde mangels arbeitsmarktlicher Notwendigkeit des Kurses als unbegründet

heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann