VSBES.2017.126
Weiterbildung
19. Oktober 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Oktober 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik und
arbeitsmarktliche Massnahmen,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Weiterbildung (Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 28. März 2017
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin), ihm sei der Kurs «Baustellenleiter Sanitärtechnik» zu
bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 3). Mit Verfügung vom 24. April
2017 wies die
Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab, da es
an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des Kurses fehle (AWA-Nr. 1). Die
dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 4. Mai 2017 abgewiesen
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 8. Mai
2017 erhebt der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde,
wobei er folgende Rechtsbegehren stellt (A.S. 4):
-
Die Beschwerde sei gutzuheissen.
-
Zu prüfen sei, welche Weiterbildung für den Versicherten geeignet wäre.
Am 24. Mai 2017
ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung und beantragt die
Gutheissung der Beschwerde (A.S. 7)
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 folgende
Anträge (A.S. 13 ff.):
1.
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3.
Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten.
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 1. Juli 2017 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 19), wozu sich die
Beschwerdegegnerin nicht mehr äussert (s. A.S. 22).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit es darum geht, ob der Kurs «Baustellenleiter Sanitärtechnik» als
arbeitsmarktliche Massnahme gewährt werden kann. Soweit die Beschwerde
indes auf die Bewilligung anderer Ausbildungen abzielt, kann darauf nicht
eingetreten werden, denn diesfalls fehlt es an einem Anfechtungsobjekt;
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildete nur der Kurs «Baustellenleiter Sanitärtechnik».
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 4‘130.00 (s. AWA-Nr. 3)
nicht überschritten, weshalb die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Zu den Zielen des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende
Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauernde Eingliederung in
den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).
Die Arbeitslosenversicherung erbringt
finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von
Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind,
gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).
2.2
Zu den arbeitsmarktlichen
Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG),
d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung,
Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika
(Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen
Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit
der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene
Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen
Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und
geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu
gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer
Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 269; Boris Rubin,
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im
konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der
Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit
dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein
konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in
erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 270). Ein
Versicherter hat dann erhebliche Schwierigkeiten in seinem erlernten Beruf eine
Stelle zu finden, wenn ihm auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung
im angestammten Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine
entsprechende Perspektive bietet. Zudem muss der Versicherte vergeblich eine
Anstellung in seinem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen,
dass eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen
Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006,
S. 137).
Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die
Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht
Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen
Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine
bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu
verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehrungen handeln, welche es der
versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen
Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits
vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen
bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b
S. 274 mit Hinweisen; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 269 + 280; Rubin, a.a.O., Art. 60
N 11 + 12). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher
Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne der
Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe
Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der
allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf
dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten
Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274 f.;
Kupfer Bucher, a.a.O., S. 269 + 280; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es darf
nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im
Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der
Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es
muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines
Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S.
281; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12).
Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt
ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der
Motivation und der weiteren Lebensumstände des Versicherten: Es ist jeweils zu
prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin
Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob der Versicherte den Kurs
auch besuchen würde, wenn er – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht
arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S.
276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 278 f.).
Nach dem auch im
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat der
Versicherte lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-,
Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen
Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen
Vorkehrungen (Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12 + 18; ARV 2001 S. 88 E. 3a). Ferner
muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit dem angestrebten Kursziel in
einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399 mit Hinweisen;
Kupfer Bucher, a.a.O., S. 271; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18). In zeitlicher
Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als
Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung
anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich
als obere Limite zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann;
mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis
der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig
ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Bucher Kupfer, a.a.O.,
S. 279; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 19).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer, welcher
1999.
das Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur erwarb, war in der Folge als
Sanitärinstallateur oder Sanitär- und Servicemonteur tätig. Dies geschah
überwiegend auf temporärer Basis mit regelmässigen Unterbrüchen (AWA-Nr. 6
und Nr. 7 S. 5). Die Beschwerdegegnerin eröffnete am 1. Januar 2005 sowie 2007,
2009, 2011, 2013, 2015 und 2017 jeweils eine neue zweijährige
Leistungsrahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (AWA-Nr. 8).
Zwei Gesuche für die Ausbildung zum «Fachmann
Betriebsunterhalt» sowie das Gesuch für den Kurs «Arbeitsvorbereitung» wies die
Arbeitslosenversicherung ab, was das Versicherungsgericht mit seinen Urteilen vom
28.
Juni und 4. Juli 2013 sowie 11. März 2015 (Verfahren VSBES.2012.176,
VSBES.2013.62 resp. VSBES.2014.218) schützte.
Nachdem der Beschwerdeführer eine
umfassende Abklärung vereitelt hatte, verneinte die Invalidenversicherung mit
Verfügung vom 16. Februar 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen, was das Versicherungsgericht im Urteil vom
24.
Februar 2017 bestätigte (Verfahren VSBES.2016.59 E. I. 1.5 und II. 7.1).
3.2
Der Beschwerdeführer begründete das
vorliegende Kursgesuch vom 28. März 2017 damit, dass er 2016 als bauleitender
Sanitärmonteurs ein fünfköpfiges Team geführt habe. Derzeit würden viele solche
Bauleiter gesucht. Die dafür erforderliche Weiterbildung sei deshalb für die
künftige Arbeitsvermittlung wichtig (AWA-Nr. 3).
In seiner Einsprache vom 26. April 2017 (vgl.
A.S. 1 f.) sowie in der Beschwerdeschrift nebst Ergänzung (A.S. 4 + 7) machte
der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass Versicherte, die mindestens
50.
Jahre alt seien und die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllten,
auch nach Ausschöpfung des Taggeldanspruchs bis zum Ende der Leistungsrahmenfrist
an Bildungsmassnahmen teilnehmen könnten. Dies sei bei ihm mit Jahrgang 1965 der
Fall. Ausserdem seien in den Regionen Aargau, Basel-Stadt, Solothurn und Bern
zurzeit 53 Sanitärmonteure auf Stellensuche. Die Weiterbildung zum
Baustellenleiter sei daher sehr wohl arbeitsmarktlich geboten. Hinzu komme,
dass er gemäss Arztzeugnis vom 15. Mai 2017 (A.S. 8) keine
Überkopfarbeiten verrichten könne, nur bis 15 kg heben und tragen dürfe, auf
eine Hilfsperson resp. Hilfsmittel wie einen Hebekran angewiesen sei und für
gewisse Arbeiten mehr Zeit benötige, was die Vermittlungsfähigkeit einschränke.
In der Replik ergänzte der
Beschwerdeführer, die Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt habe wegen der
fehlenden Berufserfahrung nichts gebracht. Das Versicherungsgericht und die
Beschwerdegegnerin seien mitschuldig an seiner zwanzigjährigen
Arbeitslosigkeit. Schon 1997 sei klar gewesen, dass er Mühe habe, eine feste Stelle
zu finden. Jahrelang sei er durch temporäre Arbeit gefördert worden. Derzeit
sei er fünf Monate im Jahr arbeitslos. Ohne das fragliche Zertifikat werde er
die Arbeitslosenkasse und das Versicherungsgericht bis zum AHV-Alter
beschäftigen (A.S. 19).
3.3
Die Beschwerdegegnerin bringt zu
Recht vor, dass es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des beantragten Kurses
fehlt. Der Beschwerdeführer kann einen Abschluss als Sanitärmonteur und längere
praktische Erfahrung in diesem Beruf vorweisen. In den vergangenen Jahren
besass er zwar keine Dauerstelle, aber es gelang ihm bis zum angefochtenen
Einspracheentscheid immer wieder, auch ohne den fraglichen Kurs temporäre
Einsätze als Sanitärmonteur resp. -installateur zu finden (s. AWA-Nr. 7 S. 5
sowie Nr. 9). Der Kurs mag somit sinnvoll sein, ist aber für eine erfolgreiche
Vermittlung nicht unbedingt erforderlich. Dies zeigt sich schon darin, dass der
Beschwerdeführer mehrmals hintereinander von denselben Temporärfirmen
eingesetzt wurde (a.a.O.), was bei fehlenden beruflichen Kenntnissen kaum der
Fall gewesen wäre (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2014.218 vom
11.
März 2015 E. II. 2.3 S. 6 f., AWA-Nr. 7). Somit kann keine Rede davon
sein, dass der fragliche Kurs eine Anpassung an die technische Entwicklung bezwecke
(s. Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12) resp. eine vom Arbeitsmarkt nicht
tolerierte Lücke schliesse (vgl. Leu, a.a.O., S. 77).
Richtig ist, dass gemäss Art. 59 Abs. 3bis
AVIG Versicherte, die älter als 50 Jahre sind, unabhängig von ihrem Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den
Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen können,
sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllen. Dazu gehören
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur die allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sondern auch die spezifischen
Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. Art. 59 Abs. 3bis AVIG
ist daher nicht anwendbar, wenn es wie beim Beschwerdeführer an der
arbeitsmarktlichen Indikation mangelt.
Ob der Beschwerdeführer wegen seiner
gesundheitlichen Probleme erschwert vermittelbar ist, spielt keine Rolle, da es
insoweit an einem Zusammenhang mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt fehlt
(Rubin, a.a.O., Art. 60 N 15).
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde mangels arbeitsmarktlicher Notwendigkeit des Kurses als unbegründet
heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann