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Entscheid

VSBES.2017.128

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

11. August 2017Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1970, mit Verfügung vom 29. März 2017 ab 1. Mai

2015 eine halbe Rente zu, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 51 %

ausging (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 9. Mai

2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7

ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom

29. März 2017 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Sache zu weiteren

Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Subeventualiter seien dem

Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.

5. Dem Beschwerdeführer sei die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der

Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren und der

unterzeichnenden Rechtsanwältin sei angemessene Nachfrist zur Nachreichung

eines URP-Gesuchs mitsamt Beilagen zu setzen. Bis zur Beurteilung des

URP-Anspruchs sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 6. Juni 2017 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 39).

2.3 Der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

13. Juni 2017 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit

Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess als unentgeltlicher Rechtsbeiständin

(A.S. 40 f.). Deren Kostennote vom 22. Juni 2017 (A.S. 42 f.)

geht am 26. Juni 2017 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 44), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

2.3 Die Vertreterin Susanne

Schaffner-Hess teilt mit Eingabe vom 17. Juli 2017 mit (A.S. 45), dass sie ihre

Anwaltstätigkeit beende und das Mandat deshalb kanzlei-intern an Rechtsanwältin

Eliane Schürch weitergebe.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig ist der Rentenanspruch,

wobei die Parteien zu Recht darin übereinstimmen, dass beim Beschwerdeführer

eine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegt und ihm ab Mai 2015 mindestens

eine halbe Rente zusteht.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 29. März 2017 eingetreten ist (BGE 121

V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1

S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467).

Im vorliegenden Fall steht der Rentenanspruch ab 2015 zur Debatte, weshalb die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend

ist.

2.2

Bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze

Rente (Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung /

IVG, SR 831.20).

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen;

Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

2.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu

können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.). Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125

V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157

E. 1a S. 158

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360,

125.

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162).

3.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei der Zusprache der halben Rente auf das von ihr eingeholte psychiatrisch-neuropsychologische

Gutachten.

3.1

Dem Gutachten von Dr. med. B.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Mai 2016 (IV-Stelle

Beleg / IV-Nr. 29.1) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 18):

Mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit:

·

schweres ADHS mit

Lernbehinderung und Verhaltensstörungen (F90.0)

Ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit:

·

schädlicher Gebrauch

von Cannabinoiden (F12.25) und Alkohol (F10.25)

Der Beschwerdeführer gebe an, er sei schon

als Kleinkind und auch später als Schüler ein «Zappelphilipp» gewesen, unruhig,

unaufmerksam, immer in Bewegung und andere Menschen stressend. Schon im

Vorschulalter habe ihn der alkoholkranke und sehr aggressive Vater deswegen

verprügelt. In der ersten Klasse sei er sogar an den Stuhl gebunden worden,

aber er sei trotzdem aufgestanden und in der Klasse herumgelaufen. Jeder Lehrer

habe ihn geschlagen, weil er gestört habe. Er habe auch grosse Schwierigkeiten

gehabt, den Lernstoff aufzunehmen. Seine Noten seien in der Primarschule stets

schlecht gewesen, die 3. Klasse habe er wiederholt. Er sei später für vier

Jahre in die Werkklasse gekommen. Anschliessend habe er 1987 eine Lehre als […]

angetreten, nach einem halben Jahr aber wieder abgebrochen, weil er mit dem

Lernstoff in der Berufsschule nicht zurechtgekommen sei und sich andere

Mitarbeiter im Betrieb ihm gegenüber aggressiv verhalten hätten (S. 6 + 8);

ausserdem habe er zwischenmenschliche Probleme mit den Schulkollegen gehabt. Von

1989.

bis 2012 habe er an verschiedenen Orten gearbeitet, u.a. auf dem [...] (S. 6

+ 7). Nun sei er ausgesteuert und lebe gegenwärtig von der Sozialhilfe.

Möglicherweise habe er wegen seiner Rückenbeschwerden keine Stelle mehr

gefunden, er könne teilweise nicht schwer heben. Das Fussballspielen als Hobby

habe er wegen seiner Knieprobleme aufgegeben (S. 7). Er habe vor ca. 25 Jahren,

gleich nach der Schulzeit, mit dem Haschischkonsum angefangen, er werde dadurch

ruhiger und gelassener. Früher habe er täglich Haschisch geraucht, in letzter

Zeit nur noch ein- bis zweimal pro Woche. Bis vor ein paar Jahren habe er auch

Alkohol getrunken, jetzt sei es deutlich weniger (S. 6 + 8). Er sei ledig und

kinderlos. Von 1993 und 1998 habe er zusammen mit einer Freundin gelebt, bis es

nach zwölf Jahren Beziehung zur Trennung gekommen sei. Gegenwärtig habe er keine

Partnerin und lebe alleine (S. 7). Mit seinen Freunden habe er abgeschlossen,

diese hätten sich ihm gegenüber nicht fair verhalten und sein Vertrauen

missbraucht. Er habe im Allgemeinen Probleme im Umgang mit anderen Menschen (S.

6.

+ 8). Er sei sehr feinfühlig und extrem empfindsam, könne leicht enttäuscht

und gekränkt werden. Er beziehe alles auf sich, sei extrem impulsiv und dann nicht

mehr in der Lage, sich zu beherrschen. Früher sei es noch viel schlimmer

gewesen (am 14. Oktober 1988 sei er mit dem Auto unterwegs gewesen und habe

gesehen, wie seine Freundin auf dem Rücksitz von einem Kollegen am Oberschenkel

angefasst worden sei; er habe deshalb das Auto plötzlich beschleunigt, einen

Unfall gebaut und sich dabei schwer verletzt [S. 9]). Jetzt gehe es damit eher

besser. Wenn er im Stress sei oder Ungerechtigkeiten erlebe, dann sei er noch

impulsiv (S. 8 f.). Manchmal sei er zu anderen Menschen zu aufbrausend und auch

aggressiv gewesen. Er habe immer einen Grund gehabt zu reagieren, vor allem

dann, wenn ihn jemand provoziert habe. In der Schule sei er oft in Schlägereien

verwickelt gewesen und auch polizeilich auffällig geworden. Mit 16 Jahren sei er

für zwei Wochen inhaftiert gewesen und mit 18 Jahren habe er fünf Wochen im

Gefängnis gesessen; es habe sich immer nur um Kleinigkeiten gehandelt, z.B.

kleine Einbrüche, Diebstähle etc. In der Folge habe er sich mit Delikten aber

dauerhaft zurückgehalten (S. 8). Momentan sei er in einer schlechten Stimmung.

Er sei ungeduldig, lustlos, oft müde, und reagiere nicht auf die Medikamente (S.

9). Seine Krankheit sehe er als Kombination aus ADHS, dem Unfall und der

fehlenden Kindheit, wo er öfters geschlagen worden sei und Todesängste gehabt

habe. Er müsste an einem Arbeitsplatz andere Bedingungen vorfinden als früher,

man solle ihm gegenüber höflicher sein, ihn nicht anschreien oder laufend

provozieren (S. 10).

Der Gutachter erhob die folgenden

objektiven Befunde: Der Beschwerdeführer sei allseits voll orientiert, wach und

bewusstseinsklar. Das Ich-Bewusstsein zeige sich ungestört. Aufmerksamkeit und

Konzentration seien während des gesamten Gesprächs leicht eingeschränkt. Der

formale Gedankengang sei etwas gelockert, in Geschwindigkeit und Präsentation

zu schnell; stellenweise wirke der Beschwerdeführer gedanklich unbeweglich,

manchmal fast begriffsstutzig. Die Gedächtnisfunktionen erschienen nicht stark

defizitär. Pathologische Störungen der Wahrnehmung bestünden keine (S. 10). Unter

Berücksichtigung der Schulbildung, der allgemeinen Sozialisation und der

aktuellen psychiatrischen Untersuchung lägen eine durchschnittliche, allenfalls

grenzwertige lntelligenzdifferenzierung und eine Lernstörung vor. Psychomotorisch

wirke der Beschwerdeführer etwas unruhig. Er sei affektiv noch auslenkbar und

schwingungsfähig. Er bleibe beherrscht, trotz einer leicht gehobenen Stimmung

komme es zu keiner affektiven Instabilität. Anamnestisch gebe es Besonderheiten

der Primärpersönlichkeit mit narzisstischen, vermeidenden Anteilen, teilweise

auch erhöhter Impulsivität und emotionaler Instabilität. In bestimmten

Situationen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Impulse

hinreichend zu steuern. Es seien Teilleistungsstörungen bzw. ein ADHS

anzunehmen. Für relevante Zwänge oder phobische Reaktionen gebe es keine

Hinweise. Die Willensleistung sei gegenwärtig leicht vermindert, der Antrieb

gehoben. Der Beschwerdeführer berichte über keine Störungen der Realitätsorientierung

(S. 11).

Der Verdacht von Dr. med. C.___ im

Bericht vom 13. Oktober 2014 (s. IV-Nr. 12 S. 9), der Beschwerdeführer

habe beim Verkehrsunfall 1988 eine Hirnschädigung erlitten, sei nicht

dokumentiert, retrospektiv nicht belegbar sowie gemäss der Anamnese und

Fremdanamnese nicht haltbar. Eine Veränderung des Leistungsbildes nach dem

Unfall (z.B. im Sinne eines Leistungsknicks) sei nicht ersichtlich. Hingegen

scheine die Annahme, der Beschwerdeführer sei bereits vor dem 8. Lebensjahr an ADHS

erkrankt, mit den aktuellen Untersuchungsergebnissen vereinbar. (S. 15).

3.2

Das neuropsychologischen

Teilgutachten von lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom

22.

Dezember 2015 enthält folgende Diagnosen (IV-Nr. 29.1 S.14):

Mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Cannabiskonsum

Verglichen mit Gleichaltrigen seien in

folgenden Bereichen kognitive und intellektuelle Minderleistungen objektivierbar

(S. 12):

·

Lernbehinderung (lQ 78,

Vertrauensintervall 74 - 83)

·

visuell-räumliches

Denken

·

verbales Gedächtnis:

Merkspanne, Lernen, lnterferenzkontrolle, freier verzögerter Abruf

·

Exekutivfunktionen:

Arbeitsgedächtnis, Perseverationsneigung / Monitoring, deduktives Denken

·

Sprache: Wortschatz,

Schreiben

Deutlicher als die testdiagnostischen

Einschränkungen sei das klinisch beobachtbare Verhalten: Der Beschwerdeführer

sei die meiste Zeit freundlich, brause aber kurzzeitig auf. Der Sprachfluss sei

assoziativ und sprunghaft. Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe, Gedanken, Fragen

und Antworten zurückzuhalten, er platze damit heraus und unterbreche den

Untersucher. Das Sprach- und lnstruktionsverständnis sei bei komplexeren oder

längeren Anweisungen reduziert, diese hätten teilweise mehrfach in einfachen

Worten gegeben werden müssen. Motorisch sei der Beschwerdeführer von Beginn weg

unruhig gewesen, was mit der Zeit tendenziell stärker geworden sei und bei

monotonen, längeren Aufgaben deutlich zugenommen habe (u.a. Hin- und Herrutschen

auf dem Stuhl oder zwischendurch aufstehen, um drei Schritte zu gehen und sich

wieder hinzusetzen). Der Beschwerdeführer scheine oftmals nicht richtig

zuzuhören, was man als Zeichen einer sehr deutlichen internalen und externalen

Ablenkbarkeit werte. Die Aufmerksamkeit könne nur kurzfristig stark fokussiert

werden. Das Arbeitstempo sei bei einfachen und bei komplexeren Aufgaben

gesteigert, der Beschwerdeführer wirke deutlich getrieben. Handlungen würden

prompt initiiert, aber teilweise unvermittelt unterbrochen. Die affektive

Schwingungsfähigkeit sei etwas gesteigert (S. 12 f.).

Der Beschwerdeführer leide mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer schwer ausgeprägten Variante einer

Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter.

Dafür sprächen die stimmige klinische Beobachtung, die aktuelle

Selbsteinschätzung im freien Gespräch und in zwei voneinander unabhängigen

Fragebögen sowie die ausführliche Fremdanamnese. Der Cannabiskonsum erkläre die

Einschränkungen nicht. Ein Status nach Schädel-Hirntrauma nach dem Unfall mit

Polytrauma vom 14. Oktober 1988 liege nicht vor (weder Bewusstlosigkeit noch

Amnesie, neurologische bzw. neuropsychologische Ausfälle oder

Verhaltensänderungen). Die Auswirkungen der aufgezeigten Einschränkungen seien

vielfältig. Der Beschwerdeführer habe mehr Mühe, komplexe Situationen rasch und

sicher zu erfassen, selber Informationen zu erschliessen sowie sein Verhalten

zeitnah korrekt darauf einzustellen. Das visuell-räumliche Denken (z.B.

Kartenlesen) bereite ihm Mühe. Er könne sich weniger Informationen auf einmal

merken und lerne weniger schnell. Der Abruf von frisch Gelerntem lasse sich

durch ähnliche Informationen blockieren. Der Beschwerdeführer habe Mühe,

Gelerntes zeitverzögert frei aus dem Gedächtnis abzurufen. Er vergesse Aufträge

ganz oder teilweise, lasse sich sehr einfach – durch die eigenen Gedanken oder

Umgebungsgeräusche – ablenken und vermöge seine Aufmerksamkeit nur sehr kurze

Zeit auf eine Aufgabe zu richten. Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe,

komplexere, mündlich gegebene Anweisungen zu verstehen. Es bereite ihm zudem grösste

Mühe, Gedanken oder Handlungsabsichten aufzuschieben, er platze impulsiv damit heraus.

Er spreche schnell, sprunghaft und assoziativ, so dass man seinen Ausführungen mitunter

nicht mehr folgen könne. Er sei aufbrausend, wenn er sich auch rasch wieder beruhige.

Er habe Mühe, Aufgaben zu Ende zu bringen. Die ausgeübten beruflichen

Tätigkeiten wie [...] seien auf den Beschwerdeführer zugeschnitten gewesen (S.

13). Eine Lehre als […] stelle in Sachen Mathematik, räumliches

Vorstellungsvermögen, Schulsprache und Naturwissenschaft Anforderungen, mit

denen der Beschwerdeführer als Werkschüler und angesichts der aktuellen Untersuchungsergebnisse

überfordert wäre, u.a. wegen der generell etwas reduzierten intellektuellen

Leistungsfähigkeit. Abgesehen von diesen konkreten berufsspezifischen

Anforderungen, stünden die deutlich beeinträchtigte Steuerung der

Aufmerksamkeit, das impulsive Verhalten, die Schwierigkeit, Neues zu erlernen,

die Tendenz, den Faden zu verlieren usw. nicht nur jeglicher formaler

Ausbildung entgegen, sondern sie könnten im Berufsalltag eine reale Gefährdungsquelle

darstellen. Auch in einer angepassten Tätigkeit verbleibe eine

Leistungseinschränkung von 30 %, da die deutlich reduzierte Steuerung der Aufmerksamkeit

nur teilweise kompensiert werden könne, das impulsive Verhalten auch so bestehe

und sich der Beschwerdeführer bei wechselnden Arbeiten einarbeiten müsse, wofür

er mehr Zeit brauche. Ein Arbeitgeber müsse ihm dazu und bei den täglichen

Arbeiten einen «Götti» zur Seite stellen (S. 14).

3.3

In der bidisziplinären BeurteiIung

geIangen die beiden Gutachter zu folgendem Ergebnis:

Beim Beschwerdeführer bestünden seit der

Kindheit zu fast gleichen Anteilen eine Hyperaktivität und eine

Aufmerksamkeitsstörung. Darüber hinaus sei eine bedeutsame Verhaltensstörung im

Rahmen des ADHS feststellbar. Neben der Hyperaktivität, der Lernstörung, den

Aufmerksamkeitsdefiziten, den Konzentrationsstörungen und der

Desorganisiertheit liege zeitweilig auch eine emotionale Instabilität und lmpulsivität

vor. Ausserdem bestehe eine Komorbidität mit einer Abhängigkeitsstörung von

Alkohol und Cannabis, wobei der Substanzmissbrauch gegenwärtig eher moderat und

nicht für die vorhandenen Störungen verantwortlich sei. Vorrangig seien derzeit

die Defizite des kognitiven Funktionsniveaus und die reduzierte Qualität der

zwischenmenschlichen Beziehungen (IV-Nr. 29.1 S. 15). Es fänden sich Defizite

hinsichtlich der interpersonellen Fähigkeiten, Mangel an psychischer

Stabilität, Umgänglichkeit und Zuverlässigkeit, zeitweilig auch reduzierte Impulskontrolle

und Durchhaltevermögen, Motivationsschwierigkeiten sowie situativ abhängig

innere Anspannung und Reizbarkeit. Die exekutiven Funktionen und das

Abstraktionsvermögen seien reduziert. Beeinträchtigt sei die Fähigkeit, Neues

zu lernen, sich bestimmte Fertigkeiten anzueignen, die ein grösseres Mass an

Abstraktionsvermögen, Ausdauer und sonstigen psychischen Anforderungen benötigten.

Der Beschwerdeführer könne einfache praktisch orientierte Tätigkeiten ausführen

und in einem eingegrenzten Rahmen auch Entscheidungen fällen bzw. einfache

Aufgaben selbständig durchführen, dies jedoch bei einer regelmässigen

Supervision. Die Haltung des Arbeitgebers sollte wohlwollend, helfend und

schützend sein. Der Beschwerdeführer dürfe nicht unter Zeitdruck stehen und

nicht in Nachtschichten eingesetzt werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe

gegenwärtig unter besonderer Berücksichtigung des neuropsychologischen Befundes

keine Arbeitsfähigkeit mehr, in einer Verweistätigkeit sei von einer

Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % auszugehen (S. 16). Eine angepasste

Tätigkeit nehme auf die Einschränkungen wie folgt Rücksicht: Anweisungen erfolgten

in einfachen, klaren Worten und würden mehrfach gegeben. Die Aufgaben seien

seriell und dauerten eher kurz an. Es bestehe wenig Ablenkung, die

Aufmerksamkeit sei vermehrt zu fokussieren, teils seien kurze Pausen zu

ermöglichen. Es würden Checklisten und Stichworte verwendet. Der

Beschwerdeführer müsse keine Verantwortung tragen und arbeite unter Supervision.

Das Arbeitsumfeld sei wohlwollend, möglichst mit einem gleichbleibenden

Vorgesetzten. Potentiell gefährliche Arbeiten ohne externe Kontrolle seien

ausgeschlossen. Die Einarbeitungszeiten seien verlängert (S. 21).

Eine retrospektive Beurteilung des

Leistungsniveaus sei zuverlässig kaum möglich, weil das ADHS schon seit der

Kindheit bestehe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass in den letzten Jahren

zunehmende Störungen der Anpassungsfähigkeit eingetreten seien, die

schliesslich die Vermittelbarkeit, aber auch die Motivation des

Beschwerdeführers verschlechtert hätten, dies möglicherweise bereits seit 2014

(S. 17).

Es gebe auch im Rahmen der

neuropsychologischen Testung keine Hinweise auf eine bewusste Verfälschung der

Befunde. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen diese der

tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Der Performanzvalidierungstest zeige keine Hinweise

auf Aggravation oder gar Simulation. Der klinische Eindruck und die

objektivierten Befunde seien in sich stimmig. Zwischen und auch innerhalb der

Tests bestünden keine Inkonsistenzen. Die Befunde seien mit dem neuropsychologischen

Vorbericht, den anamnestischen und fremdanamnestischen Angaben vereinbar (S.

16).

3.4

Der Beschwerdeführer rügt, sein

somatischer Gesundheitszustand sei nicht abgeklärt worden, obwohl dies

angesichts seiner Rücken- und Knieprobleme erforderlich wäre. Ob dies zutrifft,

kann indes offen bleiben. Dem Beschwerdeführer ist nämlich bereits auf der

Grundlage des vorliegenden psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens eine

ganze Rente zuzusprechen.

4.

4.1

Das trotz der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen

zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.).

Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen

abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und

Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch

körperlich leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller, Arbeitsplätze

bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Der ausgeglichene

Arbeitsmarkt umfasst namentlich auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2). Da es sich beim

ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine

Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014

E. 3.3.1). Ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder

gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle

zu finden, ist unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom

12.

Februar 2016 E. 4.2). Allerdings darf nicht von realitätsfremden

Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015

vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1).

4.2

Der Beschwerdeführer macht zu

Recht geltend, dass die Gutachter im Ergebnis einen geschützten Arbeitsplatz

beschreiben. Dies ergibt sich aus dem Urteil 9C_277/2016 vom 15. März 2017, in

dem das Bundesgericht die folgende Restarbeitsfähigkeit als nicht verwertbar ansah:

Der Versicherte war nur für kognitiv einfachste, repetitive, manuelle Hilfs-

bzw. Routinearbeiten einsetzbar. Dabei war eine hohe Konstanz, d.h. stets

gleich bleibende Arbeitsabläufe, notwendig, Zeit- und Arbeitsdruck sollte vermieden

werden, und der Versicherte musste überdies eng begleitet bzw. geführt werden,

was mit einem deutlich erhöhten Aufwand verbunden war. Ferner war ein verständnisvolles

Team erforderlich. Bei Druck oder Veränderung reagierte der Versicherte mit vermehrten

Fehlern, Überforderung sowie impulsivem, inadäquatem und aggressivem Verhalten.

Die jahrzehntelange Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber war nur möglich, weil

der damalige Vorgesetzte ein sehr verständiger und im Umgang mit dem Versicherten,

den er seit dessen Kindheit bzw. Jugend kannte, besonders geschickter und

geduldiger Chef war, dem es gelang, ihn in einem konstanten, vertrauensvollen

Umfeld mit den immer gleichen Tätigkeiten optimal einzusetzen (E. 4.3).

Das Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers ist in vergleichbarer Weise stark einschränkend. Dies gilt

sowohl bezüglich der in Frage kommenden Tätigkeiten (serielle, eher kurze Arbeiten

ohne eigene Verantwortung, keine gefährlichen Arbeiten) als auch der zu

beachtenden Rahmenbedingungen (wenig Ablenkung, kein Zeitdruck, wohlwollendes Arbeitsumfeld

mit möglichst dem gleichen Vorgesetzten, verlängerte Einarbeitung bei neuen

Aufgaben). Hinzu kommt die Notwendigkeit einer fortlaufenden Begleitung des

Beschwerdeführers und der mehrfachen Wiederholung von Anweisungen, was für den

Arbeitgeber einen hohen (zeitlichen) Aufwand mit sich bringt. Dies fällt umso

mehr ins Gewicht, als die Leistungsfähigkeit um 50 % eingeschränkt ist. Weiter

ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zu impulsivem Verhalten neigt, was

die potentiellen Einsatzmöglichkeiten weiter reduziert. Unter Berücksichtigung

der Vielzahl und des Ausmasses der persönlichen Gegebenheiten, denen Rechnung

getragen werden muss, ist der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber auf dem ersten

Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr zumutbar.

Ist aber die Resterwerbsfähigkeit nicht

verwertbar, so liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, ohne dass ein

Einkommensvergleich durchgeführt werden muss (s. Urteil des Bundesgerichts

9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3). Die Beschwerde wird deshalb in Aufhebung

der angefochtenen Verfügung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ab 1. Mai

2015.

eine ganze Rente zugesprochen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang hat

der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11,

in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

5.2

Die von der Vertreterin eingereichte

Kostennote (A.S. 42 f.) weist einen Zeitaufwand von 10,27 Stunden aus.

Darin ist sog. Kanzleiaufwand enthalten, welcher im Stundenansatz eines

Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft

dies die Klientenbriefe («Brief an

Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien

u.ä. auszugehen ist (2 x 0,25 + 1 x 0,17 = 0,67 Stunden), das Gesuch um

Akteneinsicht bei der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2017 (s. IV-Nr. 43; 0,17

Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (0,17 Stunden). Ausserdem ist der

nachprozessuale Aufwand angesichts des vollumfänglichen Obsiegens praxisgemäss

von 1,5 auf 0,5 Stunden zu kürzen. Somit verbleibt ein zu entschädigender

Aufwand von insgesamt 8,26 Stunden, woraus

sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 2‘065.00

ergibt.

Was die Auslagen über CHF 61.90

betrifft, so sind die 40 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu

vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT, in der seit

15.

Juli 2016 geltenden Fassung) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 41.90.

Einschliesslich CHF 168.55

Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total

CHF 2‘275.45.

6.

Das

Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es

sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von

Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 29. März 2017 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben

und dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 eine ganze Rente zugesprochen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘275.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann