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Entscheid

VSBES.2017.129

Invalidenrente

5. Juli 2018Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1964, meldete sich am 2. Februar 2015 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur

Früherfassung (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1) und am 26. Februar 2015 zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 6). Geltend gemacht wurde eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 16. Dezember 2014 wegen häufiger

Migräne und Erschöpfung. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt im

Haupterwerb in einem 40 %-Pensum bei der B.___ GmbH, [...], als

Buchhalterin angestellt. Am 29. März 2015 wurde dieses Arbeitsverhältnis per

30. April 2015 aus gesundheitlichen Gründen (IV-Nr. 14 S. 2)

gekündigt.

2. Die Beschwerdegegnerin gewährte

der Beschwerdeführerin zunächst Frühinterventionsmassnahmen in Form eines

Belastbarkeitstrainings vom 1. September bis 1. Dezember 2015 in der C.___

GmbH in [...] (IV-Nr. 20). Ein Taggeld wurde während dieser Zeit nicht

ausbezahlt. Mit Abschlussbericht vom 18. Dezember 2015 (IV-Nr. 40)

wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin

gesundheitsbedingt kaum am Belastbarkeitstraining teilgenommen hatte. In der

Folge wurde eine Rentenprüfung in die Wege geleitet, wobei die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, ein

bidisziplinäres Gutachten (Neurologie, Psychiatrie) einholte (IV-Nr. 49.1

und 49.2).

3. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 66, 70 und 72) wies die Beschwerdegegnerin

einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Invalidenrente

sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 7. April

2017 (IV-Nr. 74; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne

Schaffner-Hess, [...], am 11. Mai 2017 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 6

ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 7. April 2017 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Eingabe vom 31. Mai

2017 lässt die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht der behandelnden Psychiaterin

F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Mai 2017 zu den Akten

reichen (A.S. 23 f.).

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2017 (A.S. 26 f.)

unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Ergänzend wird zum von der

Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Bericht der behandelnden Psychiaterin

vom 29. Mai 2017 Stellung genommen.

7. Mit Replik vom 4. Juli

2017 lässt sich die Beschwerdeführerin noch einmal vernehmen (A.S. 31 f.).

8. Das Gericht stellt mit

Verfügung vom 5. Juli 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin nun durch

Rechtsanwältin Eliane Schürch, [...], vertreten wird (A.S. 34 f.).

9. Mit Verfügung vom 1. September

2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung zur Replik

vom 4. Juli 2017 verzichtet hat (A.S. 36 f.).

10. Am 6. September 2017 reicht

die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein (A.S. 38 f.).

11. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, die rechtliche Überprüfung

habe ergeben, dass die im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. D.___

erhobene Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (rezidivierende

depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht bis eher

mittelgradiger Episode) gemäss gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Auf das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ sowie

die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) dazu könne daher

bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Allein

aufgrund dieser Tatsache verliere das Gutachten aber nicht seinen Beweiswert.

Aus therapeutischer Sicht bestehe nach wie vor Optimierungspotenzial,

namentlich bei der psychopharmakologischen Behandlung.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 6 ff.) Folgendes entgegenhalten: Wie die

Beschwerdegegnerin richtig feststelle, seien sowohl das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. D.___ als auch das neurologische Gutachten von Dr. med.

E.___ beweistauglich. Gemäss Gutachten resultiere teiladditiv eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 %, dies seit Ende 2012, was vom

RAD gestützt werde. Zur Abweisung des Leistungsanspruchs stütze sich die

Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine

Störung erst als invalidisierend zu qualifizieren sei, wenn sich das Leiden

trotz durchgeführter konsequenter Depressionstherapie als resistent erweise und

die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. Es handle sich dabei nicht um eine

gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses habe unter anderem auch

erwogen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung für sich allein

betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussage. Es verbiete

sich generell, gestützt auf Studienergebnisse abstrakt von einer

Behandelbarkeit psychischer Leiden auszugehen. Ob eine Störung im Einzelfall

behandelbar sei, bedürfe einer individuellen Prüfung. Die Wirksamkeit

therapeutischer Behandlungsbemühungen sei bei depressiven Störungsbildern

äusserst beschränkt. Abgesehen davon verhalte es sich im vorliegenden Fall so,

dass selbst bei Anwendung der von der Beschwerdegegnerin aufgeführten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung die invalidisierende Wirkung der Depression

klarerweise zu bejahen sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe

gemäss Gutachten seit Ende 2012. Schon vorher habe die Beschwerdeführerin immer

wieder an Depressionen gelitten und auch schon stationär behandelt werden

müssen. Es liege mithin ein mehrjähriger Krankheitsverlauf vor. Auch durch

wöchentliche psychotherapeutische Sitzungen habe sich der Zustand nicht

gebessert. Die Kooperation der Beschwerdeführerin sei bisher einwandfrei

gewesen. Es sei eine konsequente Depressionstherapie befolgt worden, die als

gescheitert zu betrachten sei. Es liege damit eine Chronifizierung des Leidens

vor. Der Gutachter halte ausdrücklich fest, dass selbst bei Optimierung der

psychopharmakologischen Behandlung bloss eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw. - unter

Berücksichtigung der Migräneanfälle – eine solche von 50 % erreicht werden

könne.

Was den Einkommensvergleich anbelange, sei

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

heute in einem 100 %-Pensum tätig wäre. Gemäss IK-Auszug habe die

Beschwerdeführerin als Buchhalterin bei der Spitex in einem 80 %-Pensum

jährlich CHF 98'070.00 (aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum) verdient. Im

Weiteren sei beim Valideneinkommen zu berücksichtigen, dass sie ohne ihre

gesundheitliche Beeinträchtigung den eidg. Fachausweis im Finanz- und

Rechnungswesen erworben hätte. Diese Weiterbildung habe sie aufgrund ihrer

gesundheitlichen Situation abbrechen müssen. Hätte sie die Ausbildung

abgeschlossen, würde sich ohne gesundheitliche Einschränkungen ihr Einkommen

auf mindestens CHF 110'500.00 pro Jahr belaufen. Bezüglich des Invalideneinkommens

sei ausgehend vom zuletzt bei der B.___ GmbH erzielten Einkommen auszugehen.

Dieses hätte, aufgerechnet auf ein 50 %-Pensum, CHF 42'000.00

betragen. Schliesslich habe ein leidensbedingter Abzug zu erfolgen, weil die

Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten in einem Grossraumbüro oder einem

grösseren Team ausüben könne und nicht in der Lage sei, einer ganztätigen

Arbeit nachzugehen. Ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % sei

gerechtfertigt. Somit resultiere ein Invalideneinkommen von CHF 33'600.00

und es bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. Dezember 2014 (IV-Nr. 1) geltend

gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen

Wartezeit im Dezember 2015 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht –

sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens

sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 IVG), was

hier bereits im August 2015 der Fall wäre (vgl. Anmeldung vom 26. Februar

2015, IV-Nr. 6 S. 6). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach unter

Berücksichtigung des Wartejahres erst ab Dezember 2015 gegeben sein. Bei einem

Anspruchsbeginn im Jahr 2015 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden

Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht ein Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht.

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157

E. 1c S. 160 f.).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten von

externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5.

5.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf weitere berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente abgewiesen hat. Hierzu kann einleitend

festgehalten werden, dass der medizinische Sachverhalt unter den Parteien

unbestritten ist und auch aus der Sicht des Gerichts als rechtsgenüglich

abgeklärt gelten kann. Die Beschwerdegegnerin hat ein bidisziplinäres Gutachten

eingeholt, welches am 22. Juni 2016 bzw. 18. Mai 2016 durch Dr. med.

D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___,

Facharzt FMH für Neurologie, erstattet wurde (IV-Nr. 49.1 und 49.2).

Dieses Gutachten erfüllt die oben dargelegten Voraussetzungen für eine

beweiskräftige Expertise. Es beruht auf umfassender Aktenkenntnis, wurde von

auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt,

berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist inhaltlich in allen Punkten

nachvollziehbar. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend davon aus. Es

kann daher zur Darlegung der medizinischen Sachlage auf dieses bidisziplinäre

Gutachten abgestellt werden.

5.2

Gemäss dem erwähnten Gutachten

sind bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen zu stellen:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

rezidivierende

depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht bis eher

mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.0/1),

-

episodische Migräne

ohne Aura.

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Verdacht auf

schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: 60.1),

-

Spannungskopfschmerzen,

-

Status nach

Mononukleose im 19. Lebensjahr anamnestisch,

-

Status nach Colitis

Ende 30 anamnestisch,

-

Status nach

laparoskopischer Entfernung einer Ovarialzyste vor ca. 10 Jahren anamnestisch,

-

Fructoseintoleranz

und leichte Lactoseintoleranz anamnestisch,

-

Allergie auf Milben,

Hausstaub, Gräser und gewisse Pollen anamnestisch.

5.2.1

Der psychiatrische Gutachter hält

in seiner Beurteilung fest, anlässlich der Untersuchung liessen sich

anamnestisch die Symptome einer wechselhaften Stimmung mit gereizt-aggressiver,

bedrückt-trauriger, aber auch ausgeglichener und manchmal fröhlicher Stimmung,

der verminderten Energie, der häufigen Müdigkeit, der unterschiedlichen

Konzentrationsfähigkeit, der zeitweiligen Vergesslichkeit, des

unterschiedlichen Selbstvertrauens sowie des manchmal auftretenden Gefühls

einer allgemeinen Sinnlosigkeit eruieren. Diese Symptome erfüllten die für die

Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien. In

ursächlicher Hinsicht seien die häufigen Migräneanfälle zu nennen, aber auch

familiäre Konflikte. Aus der Lebensgeschichte gehe hervor, dass die

Beschwerdeführerin im Alter von 25 Jahren eine erste schwere depressive Episode

erlitten und sich auch in psychotherapeutische Behandlung begeben habe. 1996

sei ein stationärer Aufenthalt erfolgt. Den Akten zufolge habe sie damals auch

unter Panikattacken gelitten. Nach dem Umzug nach [...] 2012 habe sich ihre

psychische Verfassung wieder verschlechtert, nachdem sie ab dem Jahr 1999

während mehreren Jahren depressionsfrei gelebt habe. Seither leide sie während

des ganzen Jahres unter Erschöpfungsgefühlen. Zu einer vorübergehenden

Verschlechterung der Depression sei es nach der Kündigung im März 2015

gekommen. Insgesamt fühle sich die Beschwerdeführerin seit dem Wegfall der

Arbeit jedoch entlastet und dadurch auch etwas weniger erschöpft. Trotzdem

solle sie zeitweise noch Schwierigkeiten damit haben, die Haushaltsarbeiten so

durchzuführen, dass sie sich wohl fühle. Letztes Jahr habe sie Hilfe von der

Spitex erhalten, die sie aber im Oktober 2015 wegen Unverträglichkeit wieder

abgelehnt habe. In den letzten Jahren habe sie eigenen Angaben zufolge

zusehends ihre Freunde verloren, da sie keine Kraft mehr gehabt habe, sich mit

diesen zu treffen. Aktuell habe sie offenbar noch zwei bis drei Freundinnen;

eine davon treffe sie etwa vier- bis fünfmal pro Jahr. Bei der anderen Freundin

sei sie in der Praxis im Bereich Administration angestellt. In der aktuellen

Untersuchung sei die Stimmung bedrückt, zwischendurch könne die

Beschwerdeführerin aber auch lächeln. Die affektive Modulationsfähigkeit und

die Vitalität seien eingeschränkt. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht

eher langsam und in psychomotorischer Hinsicht falle eine gewisse Langsamkeit

auf. Unter Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren sei der Schweregrad der

Depression aktuell leicht- bis eher mittelgradig zu beurteilen. Gegen einen

höheren Schweregrad spreche, dass die Beschwerdeführerin nicht unter einer

Freud- oder Interessenlosigkeit leide. Aufgrund der längeren Dauer der

Depression sei in diagnostischer Hinsicht insgesamt von einer rezidivierenden

depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis eher

mittelgradiger Episode auszugehen. Seit Februar 2015 befinde sich die

Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer/psychiatrischer Behandlung. Die

Sitzungen fänden einmal wöchentlich statt. Diese Behandlung könne als adäquat

bezeichnet werden. Die psychopharmakologische Therapie beschränke sich jedoch

auf die Verordnung eines Johanniskrautpräparates. Eine Therapie mit einem

anderen Antidepressivum bestehe nicht. Diesbezüglich sei das therapeutische

Potenzial als noch nicht ausgeschöpft zu betrachten.

Im Weiteren falle auf, dass die

Beschwerdeführerin sozial nicht sehr gut eingebettet sei, darunter aber auch

nicht leide. Ein Leidensdruck lasse sich aufgrund der sozialen Isolation nicht

nachweisen. Auch zur Familie pflege sie seit Jahren keinen Kontakt mehr.

Bezüglich der Ursachen des Kontaktabbruchs möchte sich die Beschwerdeführerin

aber nicht äussern. In diagnostischer Hinsicht sei von einem Verdacht auf eine

schizoide Persönlichkeit auszugehen. Dazu passe auch die Tatsache, dass sie nie

verheiratet gewesen und es an den Arbeitsstellen oft zu Konflikten mit

Vorgesetzten gekommen sei. Ein Arbeitstraining ab September 2015 habe im

Oktober 2015 abgebrochen werden müssen wegen gehäuft auftretender

Migräneanfälle und einer Intensivierung der Erschöpfungssymptomatik. Eigenen

Angaben zufolge habe sie an ihrem letzten Arbeitsplatz in einer Werbeagentur

zuerst gerne gearbeitet, bis sie in ein Grossraumbüro gekommen sei. Danach

hätten sich die Migräneanfälle und die Absenzen gehäuft. Schwerwiegende

Komorbiditäten liessen sich nicht nachweisen. Zudem seien die Angaben der

Beschwerdeführerin weitgehend konsistent. Insbesondere lasse sich eine

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen erkennen. Behandlungsanamnestisch bestehe aber kein

ausgewiesener Leidensdruck, zumal die Beschwerdeführerin trotz ihrer bereits

seit vielen Jahren bestehenden Beschwerden erst im Februar 2015 wieder eine psychiatrische

bzw. psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe.

Aufgrund der Diagnose sei die

psychophysische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Das

therapeutische Potenzial sei aber nicht ausgeschöpft. Mit Hilfe der Optimierung

der psychopharmakologischen Behandlung und einer Weiterführung der bestehenden

Gesprächsbehandlung sollte diese in der Lage sein, einer 40%igen Tätigkeit

(recte: 60%igen Tätigkeit; vgl. Stellungnahme des Gutachters vom 16. September

2016, IV-Nr. 60) nachzugehen, sei dies in der angestammten Tätigkeit als

Buchhalterin oder in einer Verweistätigkeit. Eine gleichzeitige gewisse

Verminderung der Leistungsfähigkeit sei in der 40%igen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mitenthalten. Allerdings seien Tätigkeiten in einem

Grossraumbüro oder in einem grösseren Team nicht mehr zumutbar, optimal wäre

eine Tätigkeit in einem Einzelbüro. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der

Lage, einer ganztägigen Tätigkeit nachzugehen. Der Zeitpunkt der

Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei approximativ auf Ende 2012 / Anfang

2013.

festzulegen. Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes Ende März 2015 sei für

einen bis zwei Monate von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Es liessen sich Ressourcen erkennen,

auch wenn diese als nicht sehr ausgiebig zu betrachten seien. Die

Beschwerdeführerin koche gerne, lese manchmal auch gerne, sei tierliebend und

bemale in letzter Zeit auch gerne ihre Fingernägel. Sie sei auch gerne mit

ihren Freundinnen zusammen, auch wenn sie sie nicht sehr oft treffe. In der

aktuellen Untersuchung präsentiere sie ein weitgehend situationsadäquates

Verhalten, die Coping-Strategien seien ausreichend gut. Das Fähigkeitsniveau

sei insgesamt etwa mittelgradig eingeschränkt: Insbesondere seien die

Durchhaltefähigkeit, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die

Spontanaktivitäten als zumindest mittelgradig eingeschränkt zu beurteilen. Darüber

hinaus seien auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die

Fähigkeit zu familiären Beziehungen als eingeschränkt zu betrachten. Die

übrigen Items des Ratingbogens Mini-ICF-APP könnten als nicht relevant

eingeschränkt betrachtet werden. Auf diese Ressourcen, Coping-Strategien und

verbleibenden Fähigkeiten könne sich die Beschwerdeführerin bei der Ausübung

einer Tätigkeit abstützen.

Entgegen der Einschätzung der

behandelnden Psychiaterin lasse sich aufgrund der gestellten Diagnosen keine

100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Beim Erschöpfungssyndrom

handle es sich um eine Z-Diagnose, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

habe. Nach einer Optimierung der psychopharmakologischen Behandlung seien

weitere berufliche Massnahmen als zumutbar zu erachten, aufgrund der aktuell

hohen Selbsteinschätzung der Arbeitsunfähigkeit allerdings nur bedingt

sinnvoll. Die Prognose sei offen.

5.2.2

Der neurologische Gutachter kommt

zur Einschätzung, dass der aktuelle neurologische Untersuchungsbefund in

jeglicher Hinsicht - bis auf eine diskrete Einschränkung der Tiefensensibilität

im Bereich der Füsse bei normalem Lagesinn und normal auslösbaren und

symmetrischen Achillessehnenreflexen sowie unklaren, diskreten fleckförmigen

Sensibilitätsstörungen im Bereich vorwiegend der Grosszehen, linksbetont im

Bereich der Füsse - absolut unauffällig sei. In diagnostischer Hinsicht müsse

davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin sicherlich eine

Migränedisposition vorliege. Die von ihr beschriebenen Kopfschmerzen (durchschnittlich

ca. zehnmal im Monat auftretend, meist mit Übelkeit verbunden, bei starker

Ausprägung mit Wortfindungsstörungen und Geruchsüberempfindlichkeit, verstärkt

durch körperliche Aktivität, ausschliesslich auf Migränemittel ansprechend)

entsprächen der Definition bzw. den diagnostischen Kriterien einer Migräne ohne

Aura. Die leichteren, dumpfen Kopfschmerzen im Bereich der Stirn sowie der

leichte Kopfdruck seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

Spannungskopfschmerzen. Hinweise auf symptomatische oder gefährliche Kopfschmerzen

ergäben sich nicht. Differentialdiagnostisch müssten theoretisch auch

Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzen bei Triptanübergebrauch erwogen werden.

Die diagnostischen Kriterien hierfür seien aber nicht erfüllt. Ebenso seien die

Kriterien für eine chronische Migräne nicht erfüllt. Insgesamt sei daher von

einer häufigen episodischen Migräne ohne Aura sowie von Spannungskopfschmerzen auszugehen.

Ein gewisser Einfluss durch die häufig eingenommenen Triptane und einfache

Schmerzmittel sei wahrscheinlich, auch wenn ein eigentlicher

Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz nicht diagnostiziert werden könne. Aufgrund

dessen müsse davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin infolge

der episodischen Migräne unregelmässig und in nicht voraussehbarer Weise

Ausfälle an der Arbeit auftreten könnten, in der Regel und auch entsprechend

den Angaben der Beschwerdeführerin ein- bis zweimal pro Monat, d.h. insgesamt

etwa drei bis vier Tage pro Monat. Dies entspreche einer quantitativen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 10 %. Zusätzlich müsse auch

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie an weniger

stark ausgeprägter Migräne leide, bis zur ausreichenden Wirkung der Medikamente

und teilweise auch darüber hinaus weniger oder kaum leistungsfähig sei. Diese

Einschränkung könne ebenfalls auf etwa 10 % eingeschätzt werden, sodass

sich insgesamt eine Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit um 20 %

ergebe. In prognostischer Hinsicht seien aus neurologischer Sicht keine

relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes zu erwarten. Möglicherweise

könnten medizinische Massnahmen (erneute Basisbehandlung der Migräne, gute

Kontrolle und Minimierung der Medikamenteneinnahme) aber zu einer gewissen

Besserung beitragen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege diese

Einschränkung seit Jahren vor.

5.2.3

In der interdisziplinären

Beurteilung wird erklärt, aus rein neurologischer Sicht lasse sich eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (recte: 20 %) und aus rein

psychiatrischer Sicht eine solche von 40 % begründen. Da von einer

Teiladditivität auszugehen sei, lasse sich aus gesamtmedizinischer Sicht

insgesamt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt

ausgeübten als auch in einer alternativen Tätigkeit von 50 % begründen

(IV-Nr. 49.1 und 49.2).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin hat,

obwohl sie das eben zitierte bidisziplinäre Gutachten als beweiskräftig

anerkannt hat, einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneint,

leicht- bis mittelgradige depressive Störungen könnten gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung versicherungsmedizinisch keine

Arbeitsunfähigkeit begründen. Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht diese

Praxis geändert. Nunmehr ist bei leicht- bis mittelgradigen depressiven Störungen

das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden. Bei leichten

bis mittelschweren depressiven Störungen ist, wie bei jeder geltend gemachten

gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, im Einzelfall (einzig) danach zu

fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine

leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine

psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt. Mit Blick darauf,

dass auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative

funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, setzt die vorzunehmende

Abgrenzung zu reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale

Belastungen eine nachvollziehbare Diagnosestellung voraus. Im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit

ist es sach- und systemgerecht, solche Leiden ebenfalls einem strukturierten

Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Entscheidend ist dabei,

unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf

objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die

materielle Beweislast zu tragen hat. Wie bei den somatoformen Schmerzstörungen

und vergleichbaren psychosomatischen Leiden verbleiben aber Verlauf und Ausgang

von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es

Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen,

weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich

guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle

Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 mit Hinweisen).

6.2

Wie bereits festgehalten wurde,

lässt sich dem psychiatrischen Gutachten eine lege artis hergeleitete Diagnose

entnehmen (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Die diagnostizierte rezidivierende

depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis eher

mittelgradiger Episode ist nachvollziehbar begründet und deckt sich mit der

Aktenlage. Hiervon geht auch die Beschwerdegegnerin aus. Des Weiteren kann

vorliegend festgestellt werden, dass das Gutachten alle notwendigen Feststellungen

enthält, um eine Indikatorenprüfung vornehmen zu können, mittels welcher sich

die statuierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 % (in

psychiatrischer Hinsicht) begründen lässt. Der psychiatrische Gutachter hat

sich bei der Erstellung seiner Expertise am vom Bundesgericht entwickelten

Kriterienkatalog orientiert. Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde leitet er unter Berücksichtigung der anamnestisch angegebenen

Einschränkungen und der erhobenen Befunde (formal langsamer Gedankengang, psychomotorische

Langsamkeit) den Schweregrad ab und qualifiziert die depressive Episode als

aktuell leicht- bis eher mittelgradig. Er führt auch aus, weshalb kein höherer

Schweregrad gegeben ist. Des Weiteren legt er dar, inwiefern Fähigkeitsniveau,

Gruppenfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Fähigkeit zu familiären

Beziehungen eingeschränkt sind. Zu Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder

-resistenz führt er aus, dass die Beschwerdeführerin eine adäquate,

wöchentliche Gesprächstherapie besuche, und dass in psychopharmakologischer

Hinsicht Optimierungspotenzial bestehe. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der

Gutachter festhält, dass die von ihm postulierte Arbeitsfähigkeit für den Fall

gilt, dass die medikamentöse Behandlung optimiert und die bisherige Behandlung

weitergeführt wird. Der Gutachter hält weiter fest, dass keine Komorbiditäten

bestehen, und er handelt den Komplex der Persönlichkeit ab, wobei er im Bereich

der Persönlichkeitsdiagnostik den Verdacht auf eine schizoide

Persönlichkeitsstörung äussert. Auch persönliche Ressourcen werden genannt,

wobei wenige solche gegeben sind. Zum sozialen Kontext wird erläutert, dass die

Beschwerdeführerin kaum über soziale Kontakte verfüge und auch keinen Kontakt

zur Familie habe, darunter aber offensichtlich kaum leide. Bezüglich der

Kategorie der Konsistenz stellt der Gutachter fest, dass eine gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gegeben

sei; ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Dispositiv

wird nicht erkannt. Ebenso wenig liessen sich aber Hinweise auf eine Aggravation

erkennen.

Es zeigt sich damit, dass die geforderte

Indikatorenprüfung anhand des bestehenden Gutachtens vorgenommen werden kann.

Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. D.___ sind nicht nur in sich

schlüssig, sondern auch dessen Ableitung einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %

in der angestammten oder einer Verweistätigkeit. Diese ist daher – entgegen der

von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung noch vertretenen

Auffassung – zu berücksichtigen.

7. Nach dem Gesagten ist bei der

Beschwerdeführerin gesamthaft von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl

in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit auszugehen. Die

Beeinträchtigung liegt auf jeden Fall mindestens seit dem frühestmöglichen Anspruchsbeginn

(Dezember 2015; vgl. E. II. 3.2 hiervor) vor. Dass die unverheiratete,

kinderlose Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem 100 %-Pensum

tätig wäre, dürfte unbestritten sein und es gibt auch keine Anhaltspunkte, die

auf eine andere Annahme schliessen lassen könnten (vgl. IV-Nr. 3 S. 1;

Beschwerde, S. 9 Ziff. 7). Demnach ist folgender Einkommensvergleich

vorzunehmen: Die Beschwerdeführerin ist nach beweiskräftiger gutachterlicher Einschätzung

sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeglicher Verweistätigkeit zu

50 % arbeitsfähig. Unabhängig davon, wie das Valideneinkommen bemessen

wird, resultiert bei einer solchen Konstellation rechnerisch immer ein

Invaliditätsgrad von 50 %, da die Beschwerdeführerin in der Lage ist, 50 %

des ursprünglich einmal erzielten Einkommens zu generieren. Nicht gefolgt

werden kann dieser in ihrer Argumentation, sie hätte ohne Eintritt des

Gesundheitsschadens noch den eidg. Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen

erlangt. Hierzu wird auf ein entsprechendes Semesterzeugnis vom 3. Juli

2013 verwiesen, das im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereicht wurde

(IV-Nr. 70 S. 10). Dieses Semesterzeugnis datiert aber aus dem Jahr

2003 und auch dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 4) ist zu

entnehmen, dass diese Ausbildung im Jahr 2003 begonnen und nicht beendet wurde,

also lange vor Eintritt des hier relevanten Gesundheitsschadens. Was die

Anforderungen an einen Arbeitsplatz anbelangt (keine Tätigkeit in einem

Grossraumbüro oder in einem grösseren Team), ist zu sagen, dass der erste

Arbeitsmarkt gerade im Segment der Buchhaltung durchaus Arbeitsplätze kennt,

die derart beschaffen sind. Insbesondere für eine Teilzeitarbeit,

beispielsweise in einer etwas kleineren Firma mit einer Buchhaltung in

geringerem Umfang, dürfte dies ohne weiteres der Fall sein. Nach dem Gesagten

hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Dezember 2015 Anspruch auf eine halbe

Invalidenrente.

8. Die Beschwerdeführerin lässt

keine beruflichen Massnahmen beantragen, sondern eine ganze Invalidenrente.

Nachdem ihr eine halbe Invalidenrente zu gewähren ist, wäre ein Anspruch auf

berufliche Massnahmen nicht ohne weiteres zu verneinen. Der Versuch eines

Belastbarkeitstrainings scheiterte im vorliegenden Fall sehr früh und es wird

im Gutachten erwähnt, dass nach einer Optimierung der psychopharmakologischen

Behandlung weitere berufliche Massnahmen zumutbar, aufgrund der aktuell hohen

Selbsteinschätzung der Arbeitsunfähigkeit allerdings nur bedingt sinnvoll

seien. Die subjektive Krankheitsüberzeugung zeigt sich auch im Antrag auf eine

ganze Invalidenrente. Sollte die Beschwerdeführerin die verbleibende

Restarbeitsfähigkeit verwerten und berufliche Eingliederungsmassnahmen

beanspruchen wollen, hätte sie bei der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes

Gesuch zu stellen.

9.

9.1 Zusammenfassend ist die

vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin dringt in

ihrem Hauptbegehren auf Ausrichtung einer Rente durch, jedoch ist ihr anstelle

einer ganzen Rente eine halbe Rente ab dem 1. Dezember 2015 (vgl. Ziff. 3.2

hiervor) zuzusprechen.

Obsiegt die versicherte Person, so hat

sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren Anspruch

auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt

und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und

der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies

vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,

als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den

Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17.

Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu. Hätte die

Beschwerdeführerin ihr Begehren von Anfang an nur auf die Ausrichtung einer

halben Rente gerichtet, so wäre der Prozessaufwand nicht geringer ausgefallen.

Es steht ihr somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat am

6. September 2017 eine Kostennote eingereicht (A.S. 38), worin ein

Zeitaufwand von 7.78 Stunden geltend gemacht wird. Dieser ist in Anbetracht des

Aktenaufwands und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen zu betrachten.

Zu streichen sind indessen fünf Positionen «Brief an Klientin» zu je 0.17

Stunden (vom 18. und 31. Mai, 27. Juni, 4. Juli und 6. September

2017), da hier von der Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen

ist, was sogenannten Kanzleiaufwand darstellt, der im Stundenansatz bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Somit verringert sich der zu

vergütende Aufwand um 0.85 Stunden auf 6.93 Stunden, dies zum geltend gemachten

Ansatz von CHF 250.00. Bei den Auslagen ist zu beachten, dass diese mit

CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (§ 160

Abs. 5 des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11]). Somit ist bei 70 Kopien

ein Abzug von CHF 35.00 vorzunehmen. Es sind demnach CHF 63.20 zu

vergüten. Somit ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende

Parteientschädigung auf CHF 1'939.35 festzusetzen (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer).

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 Anspruch

auf eine halbe Invalidenrente.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 1'939.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zu

bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_613/2018 vom 22. Januar 2019 bestätigt.