VSBES.2017.13
Unfallversicherung
19. April 2017Deutsch24 min
Source so.ch
Urteil vom 19. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Protekta
Rechtsschutz-Versicherung AG
Beschwerdeführer
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherung
AG,
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart, vertreten durch Dr. iur. Martin Schmid,
Rechtsanwalt
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 28. November 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1958 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), war seit dem 1. August 2008 als Development Engineer
bei der [...], (nachfolgend: Arbeitgeberin), in einem Vollpensum tätig und in
dieser Funktion bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert.
2. Mit Bagatellunfall-Meldung
UVG vom 24. Mai 2016 wurde der Beschwerdegegnerin folgender, sich am 20. Mai
2016 um 15.30 Uhr beim Wandern/Spazieren im Val d’Enfer zugetragener
Sachverhalt mitgeteilt: «Ausgerutscht beim Treppensteigen. Folge: Knie rechts,
äusseres Kreuzband gerissen, Muskelanriss.» (ÖKK-Akten-Nummer [ÖKK-Nr.] 1).
3. Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin sowohl den «Fragebogen zum Ereignis vom 20. Mai 2016» vom
11. Juli 2016 (ÖKK-Nr. 3) als auch medizinische Berichte ein, so u.a.
den Bericht der MRT des rechten Kniegelenks vom 30. Mai 2016, das Arztzeugnis
des Hausarztes vom 12. Juli 2016 und den Operationsbericht vom
18. Juli 2016 (ÖKK-Nrn. 2, 5 f., 8) betreffend die arthroskopische
Teilmeniskektomie am lateralen Meniskus rechts unter Erhalt der Ringspannung,
sparsames Débridement des Knorpelschadens in der Trochlea femoris mit der
Diagnose einer «ausgedehnten lateralen Meniskusläsion rechts, Chondromalazie
Grad III-IV zentral in der Trochlea». Am 9. August 2016 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann mit (ÖKK-Nr. 9), da weder
ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorlägen, sei es
nicht möglich, für das gemeldete Ereignis Leistungen zu erbringen. Die bereits
bezahlte Forderung über CHF 451.00 werde nicht zurückverlangt. Daran hielt
sie anschliessend sowohl mit Verfügung vom 16. August 2016 (ÖKK-Nr. 13)
als auch – trotz der dagegen am 25. August 2016 bzw. 4. Oktober 2016 erhobenen
Einsprache (ÖKK-Nrn. 15, 17) – mit Einspracheentscheid vom 28. November
2016 fest (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid vom 28. November
2016 sei aufzuheben.
2. Die ÖKK habe die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar
2017 (A.S. 14 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Verfügung vom
30. Januar 2017 (A.S. 26 f.) nimmt der Präsident des Versicherungsgerichts
von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Dr. iur. Martin Schmid,
Kenntnis.
7. Der Präsident des
Versicherungsgerichts stellt mit Verfügung vom 16. März 2017 fest
(A.S. 29 f.), der Beschwerdeführer habe auf eine Replik verzichtet.
8. Mit Eingabe vom 21. März
2017 (A.S. 31) verzichtet die Vertretung des Beschwerdeführers auf das
Einreichen einer Kostennote und legt die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung
ins Ermessen des Gerichts. Ein Doppel dieser Eingabe geht mit Verfügung vom
22. März 2017 (A.S. 32) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Aufgrund der
Rechtsschriften ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin für die aus dem Ereignis vom 20. Mai 2016
resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leistungspflichtig ist.
2.2
Die revidierte
Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] ist
am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Es ist daher zunächst darauf
hinzuweisen, dass gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom
25.
September 2015 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem
Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor
diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden. Damit
ist im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 20. Mai
2016.
das bisherige Recht (Stand: 1. Januar 2013) anwendbar.
3.
Die Zusprechung
von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das
Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit
voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).
4.
Sowohl das
Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile 8C_608/2015 vom
17.
Dezember 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen,8C_715/2016 vom
6.
März 2017 E. 5.1).
4.1
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich
als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des
Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis
des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie
mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra
Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],
4.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom
24.
September 2015 E. 3.2.1).
4.2
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen,
130.
III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts
8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat
sich die gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – hier vom 28. November 2016 – zu beschränken (BGE
135.
V 201 E. 7.3 S. 215, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).
5.
Bezüglich
des vorliegend relevanten Ereignisses vom 20. Mai 2016 präsentiert sich die vorliegende Aktenlage wie folgt:
5.1
In der Bagatellunfall-Meldung
UVG vom 24. Mai 2016 (ÖKK-Nr. 1) gab die Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt (vgl. I. E. 2 hiervor) – an, der
Beschwerdeführer sei am 20. Mai 2016 beim Wandern/Spazieren im Val d‘Enfer
«ausgerutscht beim Treppensteigen. Folge: Knie rechts, äusseres Kreuzband gerissen,
Muskelanriss».
5.2
Die am
30.
Mai 2016 (ÖKK-Nr. 2) durchgeführte MRT des rechten Kniegelenks beurteilte
Dr. med. B.___, FMH Radiologie, [...], wie folgt: «instabiler radiärer Riss des
Innenmeniskus im Hinterhorn; Läsion des Aussenmeniskus Grad IIIb im Hinterhorn
und in der Pars intermedia; dritt- bis viertgradiger Knorpelulkus zentral bis
lateral in der Trochlea; osteochondrale Läsion medial retropatellär und erst-
bis zweitgradige Chondropathie lateral retropatellär; popliteale Ganglionzyste
mit Bedrängung des Nervus Tibialis; Plica mediopatellaris Grad II».
5.3
Dr. med. C.___, M.H.A.,
Facharzt für Orthopädie Chirurgie und Traumatologie, [...], hielt aufgrund der
Untersuchung seines Cousins vom 23. Juni 2016 folgende Diagnosen fest (ÖKK-Nr. 6):
-
Traumatische
laterale Meniskusläsion rechts, möglicherweise kombiniert mit kleinem Lappen im
Hinterhorn des medialen Meniskus nach Distorsion am 13. Mai 2016 [recte:
20.
Mai 2016]
-
Arterielle
Hypertonie
-
Nikotinabusus
In Bezug auf die Anamnese führte Dr.
med. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe noch nie Probleme mit seinem
Kniegelenk gehabt, sei auch nie operiert worden. Er sei sportlich aktiv,
wandere gerne, sei aktiver Bergsteiger. Beim Aufwärtswandern am 13. Mai
2016.
[recte: 20. Mai 2016] habe er plötzlich einschiessende Schmerzen im
Zusammenhang mit einer Distorsion kombiniert mit einem Knackphänomen gehabt.
Die Schmerzen hätten sich primär postero-lateral lokalisiert, anfänglich sei
das Knie angeschwollen. Es sei eine Konsultation bei Dr. med. D.___ mit
Abklärung des Kniegelenkes mittels MRI erfolgt. Zwischenzeitlich habe sich der
Beschwerdeführer geschont, eine Orthese getragen. Medikamente seien nicht erforderlich.
Zwischendurch werde das Gelenk eingeschmiert, bisher sei keine Physiotherapie
durchgeführt worden. Das Knie fühle sich unsicher an, bei belasteten
Rotationsbewegungen komme es immer wieder zu stechenden Sensationen. Die
Extension gegen Widerstand löse diese Probleme auch aus. Die Arbeitsfähigkeit
sei nicht tangiert worden. Dr. med. C.___ hielt folgende Beurteilung/folgendes
Procedere fest: Subjektiv störender Meniskusschaden im Anschluss an eine
Distorsion am 13. Mai 2016 [recte: 20. Mai 2016], in erster Linie
betroffen scheine der Aussenmeniskus am Übergang Corpus ins Hinterhorn,
möglicherweise assoziiert mit einem kleinen Lappen im Hinterhorn des medialen
Meniskus (den vom Radiologen beschriebenen Riss könne er, Dr. med. C.___, nicht
nachvollziehen). Der Leidensdruck sei konstant, der Beschwerdeführer wünsche
aktive Schritte. Damit sei er Kandidat für eine Arthroskopie mit
wahrscheinlicher Teilmeniskektomie. Er habe sich auf der Homepage von Dr. med. C.___
bereits orientiert, sich im Vorfeld für den Eingriff entschlossen. Er
vereinbare direkt einen Operationstermin.
5.4
Dem durch den
Beschwerdeführer selbst ausgefüllten Fragebogen vom 11. Juli 2016 (ÖKK-Nr. 3)
ist des Weiteren zu entnehmen, dass er auf eine steinige Treppenstufe mit
gebeugtem Knie gestiegen sei. Es habe einen hörbaren «Knall» im Gelenk, mit
sofortigem, stechendem Schmerz im rechten Kniegelenk hinten gegeben. Die Frage,
ob etwas Besonderes, wie z.B. eine falsche Bewegung, ein Fehltritt, eine
unkoordinierte Bewegung oder ein ähnlicher Umstand passiert sei, der zur
Verletzung des Knies geführt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe
früher keine Probleme mit dem rechten Knie gehabt. Bis zur Operation vom
18.
Juli 2016 sei er bereits wieder arbeitsfähig.
5.5
Im Arztzeugnis UVG
vom 12. Juli 2016 hielt der behandelnde Arzt Dr. med. D.___ (ÖKK-Nr. 5)
aufgrund der Erstbehandlung vom 20. Mai 2016 fest, der Beschwerdeführer
sei am 20. Mai 2016 beim Wandern auf einer Treppe ausgerutscht und habe
dabei das rechte Knie verdreht, ein Knacken gehört und es seien akut brennende
Schmerzen sowie ein akuter Kraftverlust aufgetreten. Er habe folgende Befunde
feststellen können: Knie rechts ohne Erguss, medialer distaler M. quadriceps
mit Schwellung, DD popliteal rechts, VKB stabil, Schublade in AR pos., Meniskuszeichen
medial pos. mit Ausstrahlung der Schmerzen popliteal. Es wurden folgende
Diagnose gestellt:
-
Kniedistorsion
rechts mit
-
Läsion
des Innen- sowie Aussenmeniskus
-
Knorpelschaden
-
Plica
mediopatellaris links
-
poplitealer
Ganglioncyste
Am 30. Mai 2016 sei
eine MRT des rechten Kniegelenks durchgeführt worden. Es lägen ausschliesslich
Unfallfolgen vor. Bisher sei ein NSAID (nichtsteroidale Antiphlogistika)
veranlasst worden. Der Beschwerdeführer sei an den Orthopäden Dr. med. C.___
zuzuweisen. Er habe seine Arbeit als Folge des Unfalls nicht ausgesetzt. Die Abschlussbehandlung
finde voraussichtlich in acht Wochen statt.
5.6
Aufgrund des Telefongesprächs
vom 2. August 2016 (ÖKK-Nr. 7) hielt E.___, ÖKK, fest, der Beschwerdeführer
habe bestätigt, dass sich der Unfall am 20. Mai 2016 ereignet habe.
Bezüglich des Unfallhergangs habe er erzählt, dass er auf einer leichten
Wanderung gewesen sei. Er sei dann eine Art Treppenstufe (natürlicher Absatz)
von circa 40 cm aufgestiegen. Dabei habe es einen Knall gegeben. Der
Beschwerdeführer habe selber erwähnt, dass sich kein Unfall im eigentlichen
Sinne ereignet habe. Es habe einen Knall gegeben. Dem Beschwerdeführer sei
mitgeteilt worden, es werde noch der OP-Bericht abgewartet, aber der Fall
wahrscheinlich abgelehnt. Der Beschwerdeführer arbeite seit heute, 2. August
2016, wieder zu 100 %.
5.7
Im Operationsbericht vom
18.
Juli 2016 (ÖKK-Nr. 8) hielt Dr. med. C.___ folgende Diagnosen
fest:
- Ausgedehnte laterale Meniskusläsion
rechts
- Chondromalazie Grad III - IV zentral
in der Trochlea
Es sei eine arthroskopische
Teilmeniskektomie am lateralen Meniskus rechts unter Erhalt der Ringspannung
und ein sparsames Débridement des Knorpelschadens in der Trochlea femoris
durchgeführt worden. Das postoperative Procedere laute wie folgt: In fünf Tagen
finde die Fadenentfernung statt, eine Thromboseprohylaxe mit Fraxiparine sei
für eine Woche und eine funktionelle Behandlung mit freien Bewegungen aktiv und
passiv ebenfalls durchzuführen Die Belastung könne nach Massgabe der
Beschwerden erfolgen, evtl. anfänglich unter Zuhilfenahme von Stöcken. Die
klinische Kontrolle finde in sechs bis acht Wochen postoperativ statt. Vom 18.
bis 19. Juli 2016 sei ein problemloser postoperativer Verlauf gegeben.
5.8
5.8.1
Es kann
zusammenfassend festgehalten werden, dass die Darstellungen bezüglich des sich
am 20. Mai 2016 zugetragenen Sachverhalts nicht vollumfänglich identisch
sind. So ist den dokumentierten Angaben nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer
beim Treppensteigen ausgerutscht ist und sich dabei das rechte Knie verdreht hat,
oder ob keine Verdrehung stattgefunden hat.
5.8.2
Bei sich widersprechenden
Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime
hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in
der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die
bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine
Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem
Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer
Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit
Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016
E. 3.2). Diese Regel gilt allerdings nicht für Aussagen Dritter,
beispielsweise des behandelnden Arztes (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2007
vom 26. August 2008 E. 3.2 mit Hinweis).
5.8.3
Auf die Angaben der
Unfallmeldung vom 24. Mai 2016 kann nicht abgestellt werden, weil sie
keine nähere Beschreibung des Vorfalls enthält und zudem einen Kreuzbandriss
erwähnt, zu dem es nach Lage der Akten mit Sicherheit nicht gekommen ist. Daher
ist vorliegend auf die Schilderungen des Beschwerdeführers auf dem Fragebogen
vom 11. Juli 2016 abzustellen (vgl. E. II. 5.4 hiervor): Folglich ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 im Rahmen
einer Wanderung beim Aufsteigen auf eine steinige Treppenstufe einen hörbaren «Knall»
mit sofortigem, stechendem Schmerz im rechten Knie hinten erfahren hat. Dies
bestätigte er sodann auch auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom
2.
August 2016, wobei er hinzufügte, die natürliche Treppenstufe sei circa
40.
cm hoch gewesen (vgl. E. II. 5.6 hiervor). Es kann daher – entgegen den
Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2017 (A.S. 8) –
nicht von einem Ausrutschen und Verdrehen des Knies ausgegangen werden. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf dem
Fragebogen vom 11. Juli 2016 die Frage, ob beim Unfallhergang etwas
Besonderes passiert sei, z.B. eine falsche Bewegung, ein Fehltritt, eine
unkoordinierte Bewegung oder ein ähnlicher Umstand, der zur Verletzung des
Knies geführt habe, verneinte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
auf dem ihm zugestellten Fragebogen zu wenig Platz gehabt habe, um den gesamten
Unfallhergang detailliert zu beschreiben (A.S. 8), erweist sich als nicht
stichhaltig. So wurde er zu Beginn des Fragebogens explizit darauf aufmerksam
gemacht, dass die nachfolgenden Angaben wahrheitsgetreu angegeben werden
müssten und die Beschwerdegegnerin auf spätere Ergänzungen nicht eintreten
müsse. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die
Tragweite seiner Angaben auf dem Fragebogen bewusst war. Sofern ihm bei der
Unfallbeschreibung tatsächlich zu wenig Platz zur Verfügung gestanden hätte,
ist ferner nicht ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht
geltend gemacht, weshalb er sich diesbezüglich nicht mit der Beschwerdegegnerin
betreffend das Vorgehen in Verbindung gesetzt hat, oder seine weiteren Angaben
einfach auf der Rückseite des Fragebogens bzw. auf einer zusätzlichen Seite aufgeschrieben
hat. Die gleiche Sachverhaltsschilderung wurde im Übrigen am 2. August
2016.
am Telefon bestätigt (ÖKK-Nr. 7). Die in der Beschwerdeschrift
beantragten zusätzlichen Abklärungen (Befragung von Zeugen) versprechen keine
weiterführenden, zuverlässigen Erkenntnisse, so dass davon abzusehen ist (antizipierte
Beweiswürdigung).
6.
Streitig
ist im vorliegenden Fall – wie bereits in E. II. 2.1 hiervor ausgeführt –die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Meniskusriss rechts (vgl. A.S. 9) aufgrund des sich am 20. Mai
2016.
zugetragenen Ereignisses. Zu prüfen ist
daher, ob dieses Ereignis einen Unfall im Rechtssinne darstellt oder eine
unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Verordnung
über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202,
Stand: 1. Januar 2016) bewirkt hat.
7.
Es ist zunächst
zu untersuchen, ob sich am 20. Mai 2016 ein Unfall im Rechtssinne
zugetragen hat:
7.1
Unfall ist die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren
Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat
(Art. 4 ATSG).
7.2
Nach der
Definition des Unfalles bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit
nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne
Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor
allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129
V 177 E. 2.1 S. 179). Ausschlaggebend ist also, dass sich der
äussere Faktor vom Normalmass an Umwelt ein wirkungen auf den
menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Aus wirkungen allein begründen
keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 80). Die
Ungewöhnlichkeit des Unfallbegriffs kann nicht einzig aufgrund der Tatsache
verneint werden, dass die versicherte Person mit dem Eintritt einer Gefahr
rechnen müsste. Der äussere Faktor ist vielmehr dann ungewöhnlich, wenn er –
nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den
jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE
134.
V 72 E. 4.1 S. 76). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den
alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen
Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer
Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund allein im Innern des Körpers, ist
Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens
durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus,
dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung
ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1 S. 77).
7.3
Das Merkmal des
ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung
bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis
der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt
begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig»
beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der
ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung
zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit
zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118
mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017
E. 5). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn der Versicherte stolpert,
ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn er, um ein Ausgleiten zu
verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht
(BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118, 129 V 466 E. 2.2 S. 467 und
E. 4 S. 468 ff. mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100,
U 335/98 E. 2d mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2015
vom 19. August 2015 E. 2.1). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein
Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders
verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung
inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges
Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar
nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite
des Üblichen bewegt (RKUV 2004 U 502 S. 185 E. 4.4). Entscheidend
ist, ob das konkrete Geschehen noch in die gewöhnliche Bandbreite der
Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt oder nicht (vgl. in BGE 130 V 380
nicht publ. E. 4.2 des Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U
199/03 vom 10. Mai 2004; Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom
26.
Juli 2011 E. 5 mit Hinweisen).
7.4
Aufgrund der Beschreibung
auf dem Fragebogen (vgl. E. II. 5.8.3 hiervor) ist im vorliegenden Fall kein
ungewöhnlicher, äusserer Faktor ersichtlich, der den Rahmen des Alltäglichen
oder Üblichen sprengte. So ist davon auszugehen, dass die sportliche Freizeitaktivität
im Sinne von «Wandern» eine Form des Gehens zu Fuss beinhaltet, welche – wie
vorliegend im Val d’Enfer – auch im bergigen und steinigen Gebiet ausgeübt
werden kann. Dabei bildet, je nach Art des Wanderweges bzw. des jeweiligen Streckenprofils,
das Überwinden von gewissen Hindernissen ebenfalls Bestandteil dieser
Tätigkeit. Somit gilt das vorliegende Aufsteigen auf eine steinige, circa
40.
cm hohe Treppenstufe als gewöhnliches Ereignis beim Wandern. Ein in der
Aussenwelt begründeter Umstand, der zum Knall im rechten Knie und somit zu
einer «programmwidrigen» Beeinflussung des Ablaufs der Körperbewegung des
Beschwerdeführers geführt hätte, wird durch diesen nicht beschrieben.
Entsprechende Hinweise finden sich auch in den übrigen Akten nicht. Im
vorliegenden Fall erfüllt somit das Aufsteigen auf eine steinige Treppenstufe beim
Wandern das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht. Dieser Vorgang ist bei der
Durchführung einer Wanderung als alltäglich und somit üblich zu qualifizieren. Diese
Darlegungen werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zusätzlich
gestärkt (A.S. 8), indem dort festgehalten wird, der Beschwerdeführers sei
oft in der Natur und auf solchen (Wander-) Wegen unterwegs und habe es daher
als nichts Besonderes angesehen, wenn man auf diesem Terrain ab und zu einen
Misstritt mache, ausrutsche oder gar stürze. Im Hinblick auf das weitere
Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 8 unten), wonach er vor dem Unfall
nachweislich keinerlei Kniebeschwerden oder Anzeichen einer Knie- oder
Bänderverletzung gehabt habe, ist festzuhalten, dass diese Einschätzung auf der
unzulässigen Formel «post hoc, ergo propter hoc» basiert. Für den Nachweis
einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist diese Begründung jedoch
nicht massgebend, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon
dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten
ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2016 UV Nr. 24
S. 75,8C_354/2015 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2016 vom
16.
November 2016 E. 5.2). Somit kann der Beschwerdeführer aus der
Aussage, die Beschwerden würden erst seit dem Unfall bestehen, grundsätzlich
nichts für sich ableiten.
7.5
Das Ereignis vom
20.
Mai 2016 stellt somit keinen Unfall im Rechtssinne dar.
8.
Nachfolgend
ist daher zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls eine
unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m.
Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat.
8.1
Die Unfallversicherer haben
auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten
unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig
auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG,
Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV).
Bei unfallähnlichen Körperschädigungen
nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen
Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei
der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des
Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen
Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Die schädigende äussere
Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466
E. 4.1 S. 468 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches
ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb
dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige)
Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129
V 466 E. 4.2.1 S. 469 f.). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des
äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen
mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person
zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die
Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden
Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes
Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum
einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein
gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen
zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist
sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr
als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des
Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen
einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9
Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer
alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass dazu ein davon
unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim
Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen
einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung
nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das
Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische
Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt
keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber
dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial
innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Für die Bejahung
eines äusseren Faktors braucht es zusammenfassend demzufolge ein gesteigertes
Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage,
sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der
alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471;
Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.2).
8.2
Beim
Beschwerdeführer ist durch das Ereignis vom 20. Mai 2016
unbestrittenermassen eine «ausgedehnte laterale Meniskusläsion rechts» hervorgerufen
worden (vgl. E. II. 5.7 hiervor), die bereits aufgrund der durchgeführten MRT
vom 30. Mai 2016 objektiviert werden konnte (vgl. E. II. 5.2 hiervor).
Diese gesundheitliche Beeinträchtigung ist die unter Art. 9 Abs. 2
lit. c UVV («Meniskusrisse») zu subsumieren. Eine unfallähnliche
Körperschädigung liegt demnach vor, falls ein äusserer Faktor im vorbestehend
beschriebenen Sinn (vgl. E. II. 8.1 hiervor) zu bejahen ist.
8.3
Aufgrund der vorangehenden
Erwägungen ist im vorliegenden Fall indes kein gesteigertes Schädigungspotenzial
erkennbar. So ist der Vorgang bzw. Bewegungsablauf des Kniegelenks beim Aufsteigen
auf eine steinige circa 40 cm hohe Treppenstufe beim Wandern im
Wesentlichen mit dem üblichen Treppensteigen vergleichbar. Es kann sich daher
vorliegend nicht anders verhalten, als bei diesem. Laut bundesrichterlicher Rechtsprechung
stellt das Treppensteigen eine alltägliche Lebensverrichtung und physiologische
Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Gefährdungspotential dar und genügt als
solches den Anforderungen der Rechtsprechung an den äusseren schädigenden
Faktor nicht (Urteile des Bundesgerichts vom 8C_766/2010 E. 4.2 und U 159/03
vom 11. Dezember 2003 E. 3.2; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O.
Art. 6 UVG S. 83). Folglich kann dem Besteigen einer steinigen Treppenstufe
beim Wandern kein gesteigertes Gefährdungspotenzial zugesprochen werden. Das
Ereignis vom 20. Mai 2016 ist somit nicht als eine unfallähnliche
Körperschädigung zu qualifizieren.
9.
Es kann somit
zusammenfassend festgehalten werden, dass sich am 20. Mai 2016 weder ein Unfall
im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im
Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV
ereignete. Die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. August
2016.
erklärte und mit Einspracheentscheid vom 28. November 2016 bestätigte
Leistungsablehnung erfolgte daher zu Recht, womit die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen ist.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine
Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi