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Entscheid

VSBES.2017.13

Unfallversicherung

19. April 2017Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1958 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), war seit dem 1. August 2008 als Development Engineer

bei der [...], (nachfolgend: Arbeitgeberin), in einem Vollpensum tätig und in

dieser Funktion bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin), obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert.

2. Mit Bagatellunfall-Meldung

UVG vom 24. Mai 2016 wurde der Beschwerdegegnerin folgender, sich am 20. Mai

2016 um 15.30 Uhr beim Wandern/Spazieren im Val d’Enfer zugetragener

Sachverhalt mitgeteilt: «Ausgerutscht beim Treppensteigen. Folge: Knie rechts,

äusseres Kreuzband gerissen, Muskelanriss.» (ÖKK-Akten-Nummer [ÖKK-Nr.] 1).

3. Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin sowohl den «Fragebogen zum Ereignis vom 20. Mai 2016» vom

11. Juli 2016 (ÖKK-Nr. 3) als auch medizinische Berichte ein, so u.a.

den Bericht der MRT des rechten Kniegelenks vom 30. Mai 2016, das Arztzeugnis

des Hausarztes vom 12. Juli 2016 und den Operationsbericht vom

18. Juli 2016 (ÖKK-Nrn. 2, 5 f., 8) betreffend die arthroskopische

Teilmeniskektomie am lateralen Meniskus rechts unter Erhalt der Ringspannung,

sparsames Débridement des Knorpelschadens in der Trochlea femoris mit der

Diagnose einer «ausgedehnten lateralen Meniskusläsion rechts, Chondromalazie

Grad III-IV zentral in der Trochlea». Am 9. August 2016 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann mit (ÖKK-Nr. 9), da weder

ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorlägen, sei es

nicht möglich, für das gemeldete Ereignis Leistungen zu erbringen. Die bereits

bezahlte Forderung über CHF 451.00 werde nicht zurückverlangt. Daran hielt

sie anschliessend sowohl mit Verfügung vom 16. August 2016 (ÖKK-Nr. 13)

als auch – trotz der dagegen am 25. August 2016 bzw. 4. Oktober 2016 erhobenen

Einsprache (ÖKK-Nrn. 15, 17) – mit Einspracheentscheid vom 28. November

2016 fest (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid vom 28. November

2016 sei aufzuheben.

2. Die ÖKK habe die gesetzlichen

Leistungen zu erbringen.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar

2017 (A.S. 14 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit Verfügung vom

30. Januar 2017 (A.S. 26 f.) nimmt der Präsident des Versicherungsgerichts

von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Dr. iur. Martin Schmid,

Kenntnis.

7. Der Präsident des

Versicherungsgerichts stellt mit Verfügung vom 16. März 2017 fest

(A.S. 29 f.), der Beschwerdeführer habe auf eine Replik verzichtet.

8. Mit Eingabe vom 21. März

2017 (A.S. 31) verzichtet die Vertretung des Beschwerdeführers auf das

Einreichen einer Kostennote und legt die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung

ins Ermessen des Gerichts. Ein Doppel dieser Eingabe geht mit Verfügung vom

22. März 2017 (A.S. 32) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Aufgrund der

Rechtsschriften ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin für die aus dem Ereignis vom 20. Mai 2016

resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leistungspflichtig ist.

2.2

Die revidierte

Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] ist

am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Es ist daher zunächst darauf

hinzuweisen, dass gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom

25.

September 2015 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor

diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden. Damit

ist im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 20. Mai

2016.

das bisherige Recht (Stand: 1. Januar 2013) anwendbar.

3.

Die Zusprechung

von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das

Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit

voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).

4.

Sowohl das

Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile 8C_608/2015 vom

17.

Dezember 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen,8C_715/2016 vom

6.

März 2017 E. 5.1).

4.1

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten

jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte

ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich

als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des

Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie

mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra

Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],

4.

Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom

24.

September 2015 E. 3.2.1).

4.2

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen,

130.

III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts

8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat

sich die gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – hier vom 28. November 2016 – zu beschränken (BGE

135.

V 201 E. 7.3 S. 215, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

5.

Bezüglich

des vorliegend relevanten Ereignisses vom 20. Mai 2016 präsentiert sich die vorliegende Aktenlage wie folgt:

5.1

In der Bagatellunfall-Meldung

UVG vom 24. Mai 2016 (ÖKK-Nr. 1) gab die Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt (vgl. I. E. 2 hiervor) – an, der

Beschwerdeführer sei am 20. Mai 2016 beim Wandern/Spazieren im Val d‘Enfer

«ausgerutscht beim Treppensteigen. Folge: Knie rechts, äusseres Kreuzband gerissen,

Muskelanriss».

5.2

Die am

30.

Mai 2016 (ÖKK-Nr. 2) durchgeführte MRT des rechten Kniegelenks beurteilte

Dr. med. B.___, FMH Radiologie, [...], wie folgt: «instabiler radiärer Riss des

Innenmeniskus im Hinterhorn; Läsion des Aussenmeniskus Grad IIIb im Hinterhorn

und in der Pars intermedia; dritt- bis viertgradiger Knorpelulkus zentral bis

lateral in der Trochlea; osteochondrale Läsion medial retropatellär und erst-

bis zweitgradige Chondropathie lateral retropatellär; popliteale Ganglionzyste

mit Bedrängung des Nervus Tibialis; Plica mediopatellaris Grad II».

5.3

Dr. med. C.___, M.H.A.,

Facharzt für Orthopädie Chirurgie und Traumatologie, [...], hielt aufgrund der

Untersuchung seines Cousins vom 23. Juni 2016 folgende Diagnosen fest (ÖKK-Nr. 6):

-

Traumatische

laterale Meniskusläsion rechts, möglicherweise kombiniert mit kleinem Lappen im

Hinterhorn des medialen Meniskus nach Distorsion am 13. Mai 2016 [recte:

20.

Mai 2016]

-

Arterielle

Hypertonie

-

Nikotinabusus

In Bezug auf die Anamnese führte Dr.

med. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe noch nie Probleme mit seinem

Kniegelenk gehabt, sei auch nie operiert worden. Er sei sportlich aktiv,

wandere gerne, sei aktiver Bergsteiger. Beim Aufwärtswandern am 13. Mai

2016.

[recte: 20. Mai 2016] habe er plötzlich einschiessende Schmerzen im

Zusammenhang mit einer Distorsion kombiniert mit einem Knackphänomen gehabt.

Die Schmerzen hätten sich primär postero-lateral lokalisiert, anfänglich sei

das Knie angeschwollen. Es sei eine Konsultation bei Dr. med. D.___ mit

Abklärung des Kniegelenkes mittels MRI erfolgt. Zwischenzeitlich habe sich der

Beschwerdeführer geschont, eine Orthese getragen. Medikamente seien nicht erforderlich.

Zwischendurch werde das Gelenk eingeschmiert, bisher sei keine Physiotherapie

durchgeführt worden. Das Knie fühle sich unsicher an, bei belasteten

Rotationsbewegungen komme es immer wieder zu stechenden Sensationen. Die

Extension gegen Widerstand löse diese Probleme auch aus. Die Arbeitsfähigkeit

sei nicht tangiert worden. Dr. med. C.___ hielt folgende Beurteilung/folgendes

Procedere fest: Subjektiv störender Meniskusschaden im Anschluss an eine

Distorsion am 13. Mai 2016 [recte: 20. Mai 2016], in erster Linie

betroffen scheine der Aussenmeniskus am Übergang Corpus ins Hinterhorn,

möglicherweise assoziiert mit einem kleinen Lappen im Hinterhorn des medialen

Meniskus (den vom Radiologen beschriebenen Riss könne er, Dr. med. C.___, nicht

nachvollziehen). Der Leidensdruck sei konstant, der Beschwerdeführer wünsche

aktive Schritte. Damit sei er Kandidat für eine Arthroskopie mit

wahrscheinlicher Teilmeniskektomie. Er habe sich auf der Homepage von Dr. med. C.___

bereits orientiert, sich im Vorfeld für den Eingriff entschlossen. Er

vereinbare direkt einen Operationstermin.

5.4

Dem durch den

Beschwerdeführer selbst ausgefüllten Fragebogen vom 11. Juli 2016 (ÖKK-Nr. 3)

ist des Weiteren zu entnehmen, dass er auf eine steinige Treppenstufe mit

gebeugtem Knie gestiegen sei. Es habe einen hörbaren «Knall» im Gelenk, mit

sofortigem, stechendem Schmerz im rechten Kniegelenk hinten gegeben. Die Frage,

ob etwas Besonderes, wie z.B. eine falsche Bewegung, ein Fehltritt, eine

unkoordinierte Bewegung oder ein ähnlicher Umstand passiert sei, der zur

Verletzung des Knies geführt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe

früher keine Probleme mit dem rechten Knie gehabt. Bis zur Operation vom

18.

Juli 2016 sei er bereits wieder arbeitsfähig.

5.5

Im Arztzeugnis UVG

vom 12. Juli 2016 hielt der behandelnde Arzt Dr. med. D.___ (ÖKK-Nr. 5)

aufgrund der Erstbehandlung vom 20. Mai 2016 fest, der Beschwerdeführer

sei am 20. Mai 2016 beim Wandern auf einer Treppe ausgerutscht und habe

dabei das rechte Knie verdreht, ein Knacken gehört und es seien akut brennende

Schmerzen sowie ein akuter Kraftverlust aufgetreten. Er habe folgende Befunde

feststellen können: Knie rechts ohne Erguss, medialer distaler M. quadriceps

mit Schwellung, DD popliteal rechts, VKB stabil, Schublade in AR pos., Meniskuszeichen

medial pos. mit Ausstrahlung der Schmerzen popliteal. Es wurden folgende

Diagnose gestellt:

-

Kniedistorsion

rechts mit

-

Läsion

des Innen- sowie Aussenmeniskus

-

Knorpelschaden

-

Plica

mediopatellaris links

-

poplitealer

Ganglioncyste

Am 30. Mai 2016 sei

eine MRT des rechten Kniegelenks durchgeführt worden. Es lägen ausschliesslich

Unfallfolgen vor. Bisher sei ein NSAID (nichtsteroidale Antiphlogistika)

veranlasst worden. Der Beschwerdeführer sei an den Orthopäden Dr. med. C.___

zuzuweisen. Er habe seine Arbeit als Folge des Unfalls nicht ausgesetzt. Die Abschlussbehandlung

finde voraussichtlich in acht Wochen statt.

5.6

Aufgrund des Telefongesprächs

vom 2. August 2016 (ÖKK-Nr. 7) hielt E.___, ÖKK, fest, der Beschwerdeführer

habe bestätigt, dass sich der Unfall am 20. Mai 2016 ereignet habe.

Bezüglich des Unfallhergangs habe er erzählt, dass er auf einer leichten

Wanderung gewesen sei. Er sei dann eine Art Treppenstufe (natürlicher Absatz)

von circa 40 cm aufgestiegen. Dabei habe es einen Knall gegeben. Der

Beschwerdeführer habe selber erwähnt, dass sich kein Unfall im eigentlichen

Sinne ereignet habe. Es habe einen Knall gegeben. Dem Beschwerdeführer sei

mitgeteilt worden, es werde noch der OP-Bericht abgewartet, aber der Fall

wahrscheinlich abgelehnt. Der Beschwerdeführer arbeite seit heute, 2. August

2016, wieder zu 100 %.

5.7

Im Operationsbericht vom

18.

Juli 2016 (ÖKK-Nr. 8) hielt Dr. med. C.___ folgende Diagnosen

fest:

- Ausgedehnte laterale Meniskusläsion

rechts

- Chondromalazie Grad III - IV zentral

in der Trochlea

Es sei eine arthroskopische

Teilmeniskektomie am lateralen Meniskus rechts unter Erhalt der Ringspannung

und ein sparsames Débridement des Knorpelschadens in der Trochlea femoris

durchgeführt worden. Das postoperative Procedere laute wie folgt: In fünf Tagen

finde die Fadenentfernung statt, eine Thromboseprohylaxe mit Fraxiparine sei

für eine Woche und eine funktionelle Behandlung mit freien Bewegungen aktiv und

passiv ebenfalls durchzuführen Die Belastung könne nach Massgabe der

Beschwerden erfolgen, evtl. anfänglich unter Zuhilfenahme von Stöcken. Die

klinische Kontrolle finde in sechs bis acht Wochen postoperativ statt. Vom 18.

bis 19. Juli 2016 sei ein problemloser postoperativer Verlauf gegeben.

5.8

5.8.1

Es kann

zusammenfassend festgehalten werden, dass die Darstellungen bezüglich des sich

am 20. Mai 2016 zugetragenen Sachverhalts nicht vollumfänglich identisch

sind. So ist den dokumentierten Angaben nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer

beim Treppensteigen ausgerutscht ist und sich dabei das rechte Knie verdreht hat,

oder ob keine Verdrehung stattgefunden hat.

5.8.2

Bei sich widersprechenden

Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime

hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in

der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die

bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher

oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine

Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem

Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer

Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit

Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016

E. 3.2). Diese Regel gilt allerdings nicht für Aussagen Dritter,

beispielsweise des behandelnden Arztes (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2007

vom 26. August 2008 E. 3.2 mit Hinweis).

5.8.3

Auf die Angaben der

Unfallmeldung vom 24. Mai 2016 kann nicht abgestellt werden, weil sie

keine nähere Beschreibung des Vorfalls enthält und zudem einen Kreuzbandriss

erwähnt, zu dem es nach Lage der Akten mit Sicherheit nicht gekommen ist. Daher

ist vorliegend auf die Schilderungen des Beschwerdeführers auf dem Fragebogen

vom 11. Juli 2016 abzustellen (vgl. E. II. 5.4 hiervor): Folglich ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 im Rahmen

einer Wanderung beim Aufsteigen auf eine steinige Treppenstufe einen hörbaren «Knall»

mit sofortigem, stechendem Schmerz im rechten Knie hinten erfahren hat. Dies

bestätigte er sodann auch auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom

2.

August 2016, wobei er hinzufügte, die natürliche Treppenstufe sei circa

40.

cm hoch gewesen (vgl. E. II. 5.6 hiervor). Es kann daher – entgegen den

Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2017 (A.S. 8) –

nicht von einem Ausrutschen und Verdrehen des Knies ausgegangen werden. In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf dem

Fragebogen vom 11. Juli 2016 die Frage, ob beim Unfallhergang etwas

Besonderes passiert sei, z.B. eine falsche Bewegung, ein Fehltritt, eine

unkoordinierte Bewegung oder ein ähnlicher Umstand, der zur Verletzung des

Knies geführt habe, verneinte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er

auf dem ihm zugestellten Fragebogen zu wenig Platz gehabt habe, um den gesamten

Unfallhergang detailliert zu beschreiben (A.S. 8), erweist sich als nicht

stichhaltig. So wurde er zu Beginn des Fragebogens explizit darauf aufmerksam

gemacht, dass die nachfolgenden Angaben wahrheitsgetreu angegeben werden

müssten und die Beschwerdegegnerin auf spätere Ergänzungen nicht eintreten

müsse. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die

Tragweite seiner Angaben auf dem Fragebogen bewusst war. Sofern ihm bei der

Unfallbeschreibung tatsächlich zu wenig Platz zur Verfügung gestanden hätte,

ist ferner nicht ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht

geltend gemacht, weshalb er sich diesbezüglich nicht mit der Beschwerdegegnerin

betreffend das Vorgehen in Verbindung gesetzt hat, oder seine weiteren Angaben

einfach auf der Rückseite des Fragebogens bzw. auf einer zusätzlichen Seite aufgeschrieben

hat. Die gleiche Sachverhaltsschilderung wurde im Übrigen am 2. August

2016.

am Telefon bestätigt (ÖKK-Nr. 7). Die in der Beschwerdeschrift

beantragten zusätzlichen Abklärungen (Befragung von Zeugen) versprechen keine

weiterführenden, zuverlässigen Erkenntnisse, so dass davon abzusehen ist (antizipierte

Beweiswürdigung).

6.

Streitig

ist im vorliegenden Fall – wie bereits in E. II. 2.1 hiervor ausgeführt –die

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Meniskusriss rechts (vgl. A.S. 9) aufgrund des sich am 20. Mai

2016.

zugetragenen Ereignisses. Zu prüfen ist

daher, ob dieses Ereignis einen Unfall im Rechtssinne darstellt oder eine

unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Verordnung

über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202,

Stand: 1. Januar 2016) bewirkt hat.

7.

Es ist zunächst

zu untersuchen, ob sich am 20. Mai 2016 ein Unfall im Rechtssinne

zugetragen hat:

7.1

Unfall ist die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren

Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat

(Art. 4 ATSG).

7.2

Nach der

Definition des Unfalles bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit

nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne

Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor

allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129

V 177 E. 2.1 S. 179). Ausschlaggebend ist also, dass sich der

äussere Faktor vom Normalmass an Umwelt ein wirkungen auf den

menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Aus wirkungen allein begründen

keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 80). Die

Ungewöhnlichkeit des Unfallbegriffs kann nicht einzig aufgrund der Tatsache

verneint werden, dass die versicherte Person mit dem Eintritt einer Gefahr

rechnen müsste. Der äussere Faktor ist vielmehr dann ungewöhnlich, wenn er –

nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den

jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE

134.

V 72 E. 4.1 S. 76). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den

alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen

Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer

Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund allein im Innern des Körpers, ist

Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens

durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus,

dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung

ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1 S. 77).

7.3

Das Merkmal des

ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung

bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis

der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt

begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig»

beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der

ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung

zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit

zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118

mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017

E. 5). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn der Versicherte stolpert,

ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn er, um ein Ausgleiten zu

verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht

(BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118, 129 V 466 E. 2.2 S. 467 und

E. 4 S. 468 ff. mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100,

U 335/98 E. 2d mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2015

vom 19. August 2015 E. 2.1). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein

Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders

verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung

inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges

Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar

nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite

des Üblichen bewegt (RKUV 2004 U 502 S. 185 E. 4.4). Entscheidend

ist, ob das konkrete Geschehen noch in die gewöhnliche Bandbreite der

Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt oder nicht (vgl. in BGE 130 V 380

nicht publ. E. 4.2 des Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U

199/03 vom 10. Mai 2004; Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom

26.

Juli 2011 E. 5 mit Hinweisen).

7.4

Aufgrund der Beschreibung

auf dem Fragebogen (vgl. E. II. 5.8.3 hiervor) ist im vorliegenden Fall kein

ungewöhnlicher, äusserer Faktor ersichtlich, der den Rahmen des Alltäglichen

oder Üblichen sprengte. So ist davon auszugehen, dass die sportliche Freizeitaktivität

im Sinne von «Wandern» eine Form des Gehens zu Fuss beinhaltet, welche – wie

vorliegend im Val d’Enfer – auch im bergigen und steinigen Gebiet ausgeübt

werden kann. Dabei bildet, je nach Art des Wanderweges bzw. des jeweiligen Streckenprofils,

das Überwinden von gewissen Hindernissen ebenfalls Bestandteil dieser

Tätigkeit. Somit gilt das vorliegende Aufsteigen auf eine steinige, circa

40.

cm hohe Treppenstufe als gewöhnliches Ereignis beim Wandern. Ein in der

Aussenwelt begründeter Umstand, der zum Knall im rechten Knie und somit zu

einer «programmwidrigen» Beeinflussung des Ablaufs der Körperbewegung des

Beschwerdeführers geführt hätte, wird durch diesen nicht beschrieben.

Entsprechende Hinweise finden sich auch in den übrigen Akten nicht. Im

vorliegenden Fall erfüllt somit das Aufsteigen auf eine steinige Treppenstufe beim

Wandern das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht. Dieser Vorgang ist bei der

Durchführung einer Wanderung als alltäglich und somit üblich zu qualifizieren. Diese

Darlegungen werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zusätzlich

gestärkt (A.S. 8), indem dort festgehalten wird, der Beschwerdeführers sei

oft in der Natur und auf solchen (Wander-) Wegen unterwegs und habe es daher

als nichts Besonderes angesehen, wenn man auf diesem Terrain ab und zu einen

Misstritt mache, ausrutsche oder gar stürze. Im Hinblick auf das weitere

Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 8 unten), wonach er vor dem Unfall

nachweislich keinerlei Kniebeschwerden oder Anzeichen einer Knie- oder

Bänderverletzung gehabt habe, ist festzuhalten, dass diese Einschätzung auf der

unzulässigen Formel «post hoc, ergo propter hoc» basiert. Für den Nachweis

einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist diese Begründung jedoch

nicht massgebend, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon

dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten

ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2016 UV Nr. 24

S. 75,8C_354/2015 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2016 vom

16.

November 2016 E. 5.2). Somit kann der Beschwerdeführer aus der

Aussage, die Beschwerden würden erst seit dem Unfall bestehen, grundsätzlich

nichts für sich ableiten.

7.5

Das Ereignis vom

20.

Mai 2016 stellt somit keinen Unfall im Rechtssinne dar.

8.

Nachfolgend

ist daher zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls eine

unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m.

Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat.

8.1

Die Unfallversicherer haben

auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten

unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig

auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG,

Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV).

Bei unfallähnlichen Körperschädigungen

nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des

Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen

Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei

der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des

Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen

Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Die schädigende äussere

Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466

E. 4.1 S. 468 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches

ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb

dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige)

Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129

V 466 E. 4.2.1 S. 469 f.). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des

äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen

mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person

zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die

Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden

Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes

Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum

einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein

gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen

zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist

sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr

als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des

Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen

einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9

Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer

alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass dazu ein davon

unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim

Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen

einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung

nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das

Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische

Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt

keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber

dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial

innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Für die Bejahung

eines äusseren Faktors braucht es zusammenfassend demzufolge ein gesteigertes

Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage,

sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der

alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471;

Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.2).

8.2

Beim

Beschwerdeführer ist durch das Ereignis vom 20. Mai 2016

unbestrittenermassen eine «ausgedehnte laterale Meniskusläsion rechts» hervorgerufen

worden (vgl. E. II. 5.7 hiervor), die bereits aufgrund der durchgeführten MRT

vom 30. Mai 2016 objektiviert werden konnte (vgl. E. II. 5.2 hiervor).

Diese gesundheitliche Beeinträchtigung ist die unter Art. 9 Abs. 2

lit. c UVV («Meniskusrisse») zu subsumieren. Eine unfallähnliche

Körperschädigung liegt demnach vor, falls ein äusserer Faktor im vorbestehend

beschriebenen Sinn (vgl. E. II. 8.1 hiervor) zu bejahen ist.

8.3

Aufgrund der vorangehenden

Erwägungen ist im vorliegenden Fall indes kein gesteigertes Schädigungspotenzial

erkennbar. So ist der Vorgang bzw. Bewegungsablauf des Kniegelenks beim Aufsteigen

auf eine steinige circa 40 cm hohe Treppenstufe beim Wandern im

Wesentlichen mit dem üblichen Treppensteigen vergleichbar. Es kann sich daher

vorliegend nicht anders verhalten, als bei diesem. Laut bundesrichterlicher Rechtsprechung

stellt das Treppensteigen eine alltägliche Lebensverrichtung und physiologische

Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Gefährdungspotential dar und genügt als

solches den Anforderungen der Rechtsprechung an den äusseren schädigenden

Faktor nicht (Urteile des Bundesgerichts vom 8C_766/2010 E. 4.2 und U 159/03

vom 11. Dezember 2003 E. 3.2; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O.

Art. 6 UVG S. 83). Folglich kann dem Besteigen einer steinigen Treppenstufe

beim Wandern kein gesteigertes Gefährdungspotenzial zugesprochen werden. Das

Ereignis vom 20. Mai 2016 ist somit nicht als eine unfallähnliche

Körperschädigung zu qualifizieren.

9.

Es kann somit

zusammenfassend festgehalten werden, dass sich am 20. Mai 2016 weder ein Unfall

im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im

Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV

ereignete. Die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. August

2016.

erklärte und mit Einspracheentscheid vom 28. November 2016 bestätigte

Leistungsablehnung erfolgte daher zu Recht, womit die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen ist.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine

Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi