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Entscheid

VSBES.2017.130

Invalidenrente

21. Dezember 2017Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1969 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete nach ihrer Anlehre zur

Checkamtassistentin seit April 1990 als Checkamtassistentin, Sortiererin (im

Schichtbetrieb) und zuletzt seit Juni 2013 als Mitarbeiterin

Sendungsaufarbeitung (im Schichtbetrieb) bei der I.___, [...] (IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 27 S. 4). Zunächst arbeitete die Mutter des im Jahr 2007

geborenen Sohnes [...] im Rahmen eines Pensums von 100 %, ab

1. September 2010 mit einem Pensum von 70 % und ab 1. Februar

2012 mit einem solchen von 50 % (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 4 ff.). Seit

dem Jahr 2010 leidet die Beschwerdeführerin unter Rückenbeschwerden. Am

17. Oktober 2014 meldete sie sich bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, die

gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe ab 9. Mai 2014 (IV-Nr. 2). Der

Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH,

attestierte in seinem Bericht zu Handen der IV vom 16. November 2015 eine

Arbeitsunfähigkeit als Sortiererin von 50 % (bezogen auf das

50 %-Pensum) ab 9. Mai 2014 und eine solche von 30 % ab

1. Februar 2015 bis auf weiteres (IV-Nr. 17). Gegenüber dem [...] und

der Arbeitslosenkasse gab der Hausarzt am 23. Februar und 9. Juni 2016

an, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Verweistätigkeit ab

1. Juni 2016 wieder zu 50 % (halbtags) arbeitsfähig (IV-Nr. 22).

Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2016 auf. Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden Beschwerdegegnerin) sprach der

Beschwerdeführerin in der Folge Frühinterventionsmassnahmen in Form eines

Belastbarkeitstrainings vom 6. September bis 2. Dezember 2016 in der D.___,

[...], zu (Mitteilung vom 7. September 2016; IV-Nr. 24). Nach

Abschluss der beruflichen Eingliederung fühlte sich die Beschwerdeführerin in

der Lage, leichte angepasste Arbeiten mit einem Pensum von 50 % auszuüben (Abschlussbericht

der beruflichen Eingliederung vom 3. Februar 2017, IV-Nr. 28). Vom

13. Februar bis 12. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin an einem von

der Arbeitslosenversicherung veranlassten Qualifizierungsprogramm der E.___, [...],

teil (BB 3). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom 23. März

2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin

habe im Belastbarkeitstraining ihr Arbeitspensum auf das angestammte Pensum von

50 % steigern und dabei eine volle Leistung erbringen können. Eine weitere

Begleitung durch die berufliche Eingliederung der IV sei nicht angezeigt. Bei

der Stellensuche werde die Beschwerdeführerin weiterhin durch das [...]

unterstützt (IV-Nr. 30).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung der

Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 12. Mai 2017 lässt die Beschwerdeführerin

folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 3 ff.):

1. Die Verfügung vom 23. März 2017 sei

aufzuheben und Frau A.___ eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit

Wirkung ab 1. Februar 2015 zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin

den Beweisantrag stellen, der behandelnde Hausarzt sei als Zeuge einlässlich

zur Krankheitsentwicklung seiner Patientin in der Zeit von März 2010 bis Ende

2011 zu befragen. Zusätzlich sei er darüber zu befragen, ob er Kenntnis davon

gehabt habe, dass seine Patientin ihr Arbeitspensum im Jahr 2011 reduziert habe

und falls ja, aus welchen Gründen sie dies damals getan habe.

2.2 Am 22. Mai 2017 lässt die Beschwerdeführerin

dem Gericht den Austrittsbericht der E.___, [...], vom 12. Mai 2017 zukommen

(A.S. 13 f.; BB 3).

2.3 Mit Eingabe vom 24. Mai

2017 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht vier

Einzelarbeitsverträge ein (A.S. 16 f.; BB 4 ff.). Im Weiteren wird

beantragt, es sei die Pensionskasse F.___, [...], in das vorliegende Verfahren

beizuladen.

2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom

7. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

sowie des vorerwähnten Beweisantrags (A.S. 22 f.).

2.5 Mit Replik vom 11. Juli

2017 lässt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren festhalten (A.S. 26 f.).

2.6 In ihrer Duplik vom

29. August 2017 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen gemäss

Beschwerdeantwort fest (A.S. 30).

2.7 Mit Verfügung vom

25. September 2017 wird die Pensionskasse B.___, [...], im Verfahren

beigeladen. Gleichzeitig werden der Beigeladenen die Verfahrensakten zur

Stellungnahme zugestellt (A.S. 31. f.).

2.8 Mit Eingabe vom

26. September 2017 teilt die Beigeladene mit, sie verzichte auf eine

Stellungnahme (A.S. 33).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung

des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum

Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. März 2017 eingetreten

ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

2.3.1

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a

und b S. 136 f.).

2.3.2

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei

Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die

Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach

Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sogenannte gemischte

Methode).

Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen

Versicherten nach der gemischten Methode wird somit zunächst der Anteil der

Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter

anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität

bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und

im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die

Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und

gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).

Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung

der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016) ist

bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung im Hinblick auf

eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige

Recht soweit als möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend

ist beispielsweise bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die

bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das

bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode

anzuwenden. Eine ähnliche Ausgangslage wie im vom EGMR beurteilten Fall «Di

Trizio» liegt hier nicht vor.

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157

E. 1c S. 160 f.).

3.

Die Beschwerdegegnerin wies den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit vorliegend

angefochtener Verfügung mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe ihr

Arbeitspensum im Rahmen des absolvierten Belastbarkeitstrainings wieder auf das

angestammte Pensum von 50 % steigern können und erbringe dabei eine volle

Leistung (A.S. 1). Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend

machen, sie habe bis zum Auftreten der gesundheitlichen Probleme immer zu

100.

% gearbeitet. Seit dem Jahr 2010 seien immer wieder erhebliche

Rückenschmerzen aufgetreten. Sie habe sich schliesslich aus gesundheitlichen

Gründen ausserstande gesehen, die schwere Arbeit in der Sendeaufbereitung

weiterhin zu 100 % auszuüben. Da sie die langjährige Tätigkeit nicht habe

verlieren wollen, habe sie ihr Arbeitspensum im Jahr 2011 auf 50 %

reduziert. Im Februar 2014 habe sich die gesundheitliche Situation derart

verschlechtert, dass der Hausarzt, der medizinische Dienst der I.___ sowie der

RAD zum Schluss gekommen seien, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch

angepasste leichte Tätigkeiten ausüben könne. Die Beschwerdegegnerin habe den

Status der Beschwerdeführerin nicht konkret geprüft, sondern nur angenommen. Die

Beschwerdeführerin sei im Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige in

mittelschwerer bis schwerer Tätigkeit einzustufen (vgl. Beschwerde, S. 2

ff.). Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 lässt sie noch geltend machen, mit dem

Bericht der E.___ sei erstellt, dass sie gesundheitsbedingt lediglich an einen

Nischenarbeitsplatz des ersten Arbeitsmarktes eine Anstellung finden könne.

Demnach sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen (A.S. 13).

Im Folgenden ist zunächst die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden ärztlichen Unterlagen zu beurteilen.

3.1

Der Hausarzt Dr. med. C.___,

Innere Medizin FMH, gab auf dem Formular der Taggeldversicherung (G.___, [...])

vom 18. August 2014 an, es bestehe eine grosse rechtsseitige Diskushernie

L4/L5 mit radikulärem Schmerz- und (regredientem) sensomotorischem

Ausfallsyndrom der Wurzel L5. Seit anfangs Februar 2014 bestünden zunehmende

lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Die Patientin sei deswegen

schon im März/April 2010 in Behandlung gestanden. Es sei nicht bekannt, ob

frühere Krankheiten, Verletzungen oder Gebrechen auf das Leiden einen Einfluss

gehabt hätten. Am 11. Juni 2014 seien eine epidurale Steroid-Infiltration

auf Höhe L4/L5 rechts im H.___ sowie eine stabilisierende und kräftigende

Rückengymnastik durchgeführt worden. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von

0.

% (bei vorbestehender Teilzeitarbeit von 50 %). Am 9. Mai 2014

habe die Patientin eine Schontätigkeit als [...] im Verteilzentrum [...] mit

Verbot für repetitives Heben von Lasten über 4 bis 5 kg angetreten. Im Mai/Juni

2014.

sei eine ambulante Behandlung im H.___ erfolgt (IV-Nr. 9.3

S. 4).

3.2

In seinem ärztlichen

Verlaufsbericht vom 14. Januar 2015 hielt der Hausarzt fest, im Anschluss

an die epidurale Steroid-Infiltration auf Höhe L4/L5 rechts im Juni 2014 habe

sich die lumboradikuläre Schmerzsymptomatik rechts deutlich zurückgebildet,

sodass die Patientin auf die Einnahme von Schmerzmitteln weitgehend verzichten

könne. Zu den aktuellen Beschwerden gab er an, es bestünden weiterhin

intermittierende belastungsabhängige lumbale bzw. lumbogluteale

Rückenbeschwerden, Parästhesien im rechten Unterschenkel und Dysästhesien in

beiden Fusssohlen. Die Diagnose lautete wie folgt: Grosse rechtsseitige

Diskushernie L4/L5 mit regredientem lumboradikulärem Schmerz- und

sensomotorischem Ausfallsyndrom der Wurzel L5 rechts. Zur Arbeitsfähigkeit

wurde ausgeführt, die Patientin habe seit vielen Jahren in Teilzeit (50 %)

als Sortiererin im I.___ in [...] gearbeitet. Wegen des vorerwähnten Leidens sei

ihr zur Verminderung der körperlichen Belastung ab 9. Mai 2014 eine

Schontätigkeit in der Verarbeitungszone zugewiesen worden. Diese Tätigkeit

entspreche einer ca. 50%igen Arbeitsfähigkeit. In einer anderen

Erwerbstätigkeit mit reduziertem Belastungsprofil für den Rücken könne mit

einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Unter Berücksichtigung

des individuellen Belastungsprofils (Heben und Tragen von Lasten bis max. 5 kg,

Vermeiden von repetitiven Drehbewegungen der Wirbelsäule und langdauerndem

Sitzen) könne der Patientin eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Der

Zeitpunkt zur Erreichung der vollen Arbeitsfähigkeit hänge von der geplanten

betriebsinternen Umplatzierung im I.___ ab.

Zu den aktuellen Behandlungen gab der

Hausarzt an, die Behandlung durch den Orthopäden für Rückenleiden sei

abgeschlossen. Hausärztliche Verlaufskontrollen würden ca. alle 4 bis 6 Wochen

stattfinden. Trotz regelmässiger stabilisierender und kräftigender

Rückengymnastik (autodidaktisch) bestünden wechselnd ausgeprägte, aber

erträgliche lumbale Rückenbeschwerden und Parästhesien im rechten Unterschenkel

und Fuss. Zurzeit seien keine speziellen Behandlungen vorgesehen. Durch weitere

medizinische Massnahmen könne keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der

früheren Tätigkeit als Sortiererin erwartet werden. Bei einem erneuten Rückfall

der lumbalen bzw. lumboradikulären Schmerzsymptomtik seien die Durchführung

einer Physiotherapie und gegebenenfalls eine erneute epidurale

Steroidinfiltration zu empfehlen (IV-Nr. 14.4).

3.3

Dr. med. J.___ () hielt in

seinem Bericht zu Handen der I.___ vom 1. Juni 2015 fest, bei der

Mitarbeiterin liege eine chronische Rückenproblematik vor. Die Rückenbelastbarkeit

sei dauerhaft eingeschränkt und könne auch mit medizinischen Massnahmen nicht

gebessert werden. Dies bedeute, dass am Arbeitsplatz dauerhaft folgende

Schonauflagen beachtet werden sollten: körperlich leichte Tätigkeit; Lasten

Heben von max. 5 kg; kein längeres Verharren in unbequemer Körperstellung

(vornübergebeugt, mit verdrehtem Oberkörper, Überkopfarbeiten); wiederholte

Drehbewegungen der Wirbelsäule seien zu vermeiden; die Körperposition sollte

zwischen Sitzen und Stehen/Gehen gewechselt werden können; eine Tätigkeit,

welche die genannten medizinisch bedingten Schonauflagen berücksichtigen könne,

wäre der gesundheitlichen Situation angepasst (IV-Nr. 15 S. 1).

3.4

Dr. med. K.___ hielt

gegenüber der Arbeitgeberin am 10. Juni 2015 fest, aufgrund der

bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und des bisher langwierigen

Verlaufs sei davon auszugehen, dass zumindest ein grosser Teil der

Schonauflagen, welche im Schreiben von Dr. med. J.___ formuliert worden

seien, längerfristig nötig seien. Man könne nicht mehr davon auszugehen, dass

die Patientin ihre angestammte Tätigkeit uneingeschränkt aufnehmen könne. Es

sei deshalb zu bestätigen, dass die Mitarbeiterin untauglich geworden sei für

einen uneingeschränkten Einsatz in ihrer angestammten Tätigkeit (IV-Nr. 15

S. 2).

3.5

Dr. med. C.___ stellte in

seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2015

folgende seit dem Jahr 2010 bestehende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

«Grosse lumbale Diskushernie L4/L5 rechts mit: rezidivierenden

belastungsabhängigen radikulären Schmerzen, diskretem senso-motorischem

Ausfallsyndrom der Wurzel L5 rechts». Zur Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Sortiererin wurde «50 % vom 9. Mai 2014 bis

31.

Januar 2015 und 30 % vom 1. Februar 2015 bis aktuell»

angegeben. Der Gesundheitstzustand sei stationär. Im Weiteren wurde ausgeführt,

die Patientin klage seit mehreren Jahren über rezidivierende

belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen. Seit anfangs Februar 2014 hätten

die lumbalen Rückenschmerzen zugenommen und strahlten ins ganze rechte Bein

aus. Gleichzeitig bestünden auch eine Schwäche sowie Parästhesien bzw.

Dysästhesien im rechten Unterschenkel und Fuss.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, während und nach den Arbeitseinsätzen als Sortiererin im I.___

hätten die lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine (rechts

mehr als links) stets zugenommen, sodass die vorgegebene Arbeitsleistung nicht mehr

habe erbracht werden können. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar.

Zur Verminderung der Rückenbelastung sei der Patientin bei der I.___ eine

Schontätigkeit in der halbautomatisierten Verarbeitungszone der Briefsortierung

zugewiesen worden. Trotz Reduzierung der Rückenbelastung sei in Anbetracht des

mittel- und langfristigen Krankheitsverlaufs mit keiner Steigerung der

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Sortiererin zu

rechnen. Andere Tätigkeiten seien der Patientin jedoch zuzumuten. Für andere

Erwerbstätigkeiten mit reduziertem Belastungsprofil für den Rücken sei eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Mögliche Tätigkeiten seien z.B.

Büroarbeiten, im Verkauf oder in der Kinderbetreuung. Allerdings sei die Stellensuche

für eine leichte körperliche Arbeit wegen des fehlenden Lehrabschlusses wenig

erfolgversprechend. Eine solche angepasste Tätigkeit sei während 7 bis 8

Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit

(IV-Nr. 17).

3.6

Dr. med. C.___ gab am 23. Februar

2016.

gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum ([...], [...]) eine krankheitsbedingte

Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 9. Mai 2014 bis 31. Januar 2015

und eine solche von 30 % vom 1. Februar 2014 (recte: 2015) bis

31.

Mai 2016 an. Ab 1. Juni 2016 sei die Patientin wieder zu

50.

% (halbtags) arbeitsfähig. Ein repetitives Heben und Tragen von Lasten

über 4 bis 5 kg sei nicht möglich. Ideal sei eine wechselbelastende leichte

Tätigkeit ohne langdauerndes Verharren in der gleichen Körperposition

(IV-Nr. 22 S. 2).

Im ärztlichen Zeugnis vom 9. Juni

2016.

wies der Hausarzt gegenüber der Arbeitslosenkasse darauf hin, die Patientin

leide seit mehreren Jahren an einer chronischen Erkrankung der

Lendenwirbelsäule, welche eine dauerhafte Einschränkung der körperlichen

Leistungsfähigkeit zur Folge habe. Deshalb sei der Patientin nur eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit zuzumuten, welche halbtags verwertbar sei. Dabei sollte auf

eine rückenschonende Tätigkeit (leichte Arbeiten) mit Wechselbelastung (d.h.

ohne repetitive Bewegungsmuster) geachtet werden (IV-Nr. 22 S. 1).

4.

4.1

Angesichts der (unter E.

II. 3 hiervor) dargelegten ärztlichen Berichte ist davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sortiererin im I.___

(mit einem Pensum von 50 %) aufgrund ihres Rückenleidens nicht mehr

zuzumuten ist. Während und nach den Arbeitseinsätzen nahmen die lumbalen

Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine (rechts mehr als links) stets

zu und die vorgegebene Arbeitsleistung konnte nicht mehr erbracht werden. Zur

Verminderung der Rückenbelastung wurde ihr denn auch ab 9. Mai 2014 eine

Schontätigkeit in der halbautomatisierten Verarbeitungszone der Briefsortierung

zugewiesen, wobei sie im Rahmen ihres 50 %-Pensums zunächst eine Leistung von

nurmehr 50 % und ab 1. Februar 2015 eine solche von 70 %

erbringen konnte (vgl. auch Gesundheitsgespräch mit der Arbeitgeberin vom 29.

September 2015; IV-Nr. 16). Eine andere, ihrem Rückenleiden angepasste

Tätigkeit (z.B. Büroarbeiten, im Verkauf oder in der Kinderbetreuung) ist der

Beschwerdeführerin jedoch zuzumuten (IV-Nr. 17). Dabei sollte auf eine

rückenschonende Tätigkeit (leichte Arbeiten) mit Wechselbelastung (d.h. ohne

repetitives Bewegungsmuster) geachtet werden. Gemäss den nachvollziehbaren

Angaben des Hausarztes ist ein repetitives Heben und Tragen von Lasten über 4

bis 5 kg nicht möglich. Ideal wäre eine wechselbelastende, körperlich leichte

Tätigkeit ohne langdauerndes Verharren in der gleichen Körperposition. Für eine

solche Tätigkeit besteht ab 1. Juni 2016 (erneut) eine Arbeitsfähigkeit

von 50 %, welche halbtags verwertet werden kann (IV-Nr. 22).

4.2

Die ärztlich attestierte

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit von 50 % ab

1.

Juni 2016 steht in Übereinstimmung mit den Abklärungsergebnissen der

beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin machte

im Belastbarkeitstraining in der D.___ vom 6. September bis 2. Dezember

2016.

gut mit, konnte an Selbstvertrauen gewinnen und sich an ihre Grenzen

herantasten. Nach den Angaben des zuständigen Eingliederungsfachmannes war sie

eine gute und zuverlässige Arbeiterin und hatte keine Absenzen bei guter

Arbeitsqualität. Die Beschwerdeführerin fühlt sich denn auch selber arbeitsfähig

in einer leichten angepassten Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 %. Sie

sucht eine 50 %-Stelle und ist mit dem [...] vernetzt. Demnach wurde die

berufliche Eingliederung abgeschlossen (Abschlussbericht vom 3. Februar

2017, IV-Nr. 28). Aus der Sicht der D.___ ist die Beschwerdeführerin für

eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % vermittelbar. Sie

erreichte eine gute Arbeitsqualität bei genügendem Arbeitstempo, wobei sie ihre

PC-Kenntnisse trainieren konnte. Sie ist im Besitz des Führerausweises der

Kategorie B und somit mobil. Die Beschwerdeführerin zeigte gute Selbst- und

Sozialkompetenzen und wirkte motiviert (vgl. Bericht der D.___ vom

5.

Dezember 2016, IV-Nr. 26).

Etwas Anderes kann dem Austrittsbericht bezüglich

des von der Beschwerdeführerin vom 13. Februar bis 12. Mai 2017

absolvierten Qualifizierungsprogramms der E.___ nicht entnommen werden. Es

wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen eines

Arbeitspensums von 50 % bei verschiedenen manuellen industriellen Montagearbeiten

sowie Sortier-, Kontroll- und Verpackungsarbeiten motiviert, gewissenhaft und

mit Ausdauer mitgearbeitet. Bei feinmanuellen Arbeiten habe sie die geforderten

Zeitrichtwerte zwar nicht erreichen können, bei manuellen Arbeiten im

mittelgroben Bereich sei es jedoch besser gegangen. Bei den Arbeiten habe es

sich vorwiegend um sitzende Tätigkeiten gehandelt. Ein Wechsel in den Service

wurde als nicht sinnvoll beurteilt, da die Beschwerdeführerin dabei an ihre

körperlichen Grenzen gekommen sei. Dieses befristete Qualifizierungsprogramm wurde

von der Beschwerdeführerin jedoch ordnungsgemäss beendet, wobei kein externer

Einsatz realisiert werden konnte. Es wurde darauf hingewiesen, die

gesundheitlich bedingt eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten mit reduziertem

Pensum hätten die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt. Es

müsste ein verständnisvoller Arbeitgeber gefunden werden, der die Bereitschaft

aufbringe, einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten (vgl. Bericht vom 12. Mai

2017; BB 3). Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand der

Beschwerdeführerin, es falle ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen

Einschränkungen sehr schwer, im ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden,

ist entgegenzuhalten, dass der hier massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt

auch Nischenarbeitsplätze umfasst, weshalb mit Blick auf das funktionelle

Leistungsprofil der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass genügend passende

Stellen vorhanden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom

28.

Februar 2017 E. 5.4,8C_740/2014 vom 11. Februar 2015

E. 3.4.3, je mit Hinweisen).

4.3

Die ermittelte Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Verweistätigkeit im Ausmass von 50 % wird von der

Beschwerdeführerin nicht bestritten. So weist sie in ihrer Replik vom

11.

Juli 2017 ausdrücklich darauf hin, es sei ihr wieder möglich, ein

Arbeitspensum von 50 % auszuüben, dies jedoch nicht mehr in der

angestammten Tätigkeit (A.S. 26). Primär wird von ihr gerügt, die Frage ihres

Status sei nicht konkret geprüft, sondern lediglich angenommen worden (vgl.

Beschwerde, S. 3 f. Ziff. III. A.6.; A.S. 6).

5.

5.1

Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen

ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der

Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2014 vom

9.

Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2

Gemäss den von der

Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 24. Mai 2017 nachgereichten

Einzelarbeitsverträgen (EAV) war die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2002

im Rahmen eines Arbeitspensums von 100 % (42 Stunden pro Woche), ab

1.

Februar 2009 ebenfalls mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %, ab

1.

September 2010 mit einem Arbeitspensum von 70 % und ab 1. Februar

2012.

mit einem Pensum von 50 % (21 Stunden pro Woche) tätig (vgl. zwischen

der F.___ und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Einzelarbeitsverträge,

BB 4 bis 7). Die Beschwerdeführerin arbeitete somit auch nach der Geburt

ihres Sohnes [...] vom 12. Oktober 2007 (vgl. IV-Nr. 2 S. 2) im

Rahmen eines Pensums von 100 % und reduzierte dieses dann per 1. September

2010.

auf 70 % und per 1. Februar 2012 auf 50 %. Im

Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake» vom 30. Oktober 2014 wurde

angegeben, bis zur Geburt ihres Sohnes habe die Beschwerdeführerin 100 %

gearbeitet. Nach der Geburt habe sie ihr Pensum «einerseits wegen dem

Familiennachwuchs und andererseits wegen den zunehmenden Rückenbeschwerden» auf

50.

% reduziert. Als «Pensum ohne Gesundheitsschaden» wurde «50 %»

vermerkt (IV-Nr. 10 S. 1). Aus dem Abschluss der beruflichen

Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2017 geht hervor, die

Beschwerdeführerin habe ihr Pensum im Jahr 2012 «infolge Familiennachwuchs» auf

50.

% reduziert (IV-Nr. 28). Im Weiteren kann dem Protokolleintrag der

Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2015 entnommen werden, die

Beschwerdeführerin habe ihr Pensum vor Jahren «wegen dem Schulplan des Sohns

und Rückenproblemen» von 100 % auf 50 % reduziert (S. 1). Im

Protokolleintrag vom 12. Juli 2016 wurde schliesslich angegeben, die

Beschwerdeführerin «will 50 % arbeiten, mehr geht wegen der

Kinderbetreuung nicht» (S. 3 unten).

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Status

sei von der Beschwerdegegnerin nicht konkret geprüft, sondern nur angenommen

worden, und sie sei im Gesundheitsfall als Vollzeiterwerbstätige zu

qualifizieren, ist entgegenzuhalten, dass im Früherfassungsgespräch vom 30. Oktober

2014.

ein Arbeitspensum ohne Gesundheitsschaden von 50 % angegeben wurde

(IV-Nr. 10 S. 1). An diesem Gespräch nahmen sowohl die

Beschwerdeführerin als auch die zuständigen Personen der Früherfassung und des

RAD teil, wobei sich aus den ins Recht gelegten Akten kein Hinweis ergibt, dass

der vermerkte Status der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als

Teilzeiterwerbstätige (50 %) je angezweifelt worden wäre. Aufgrund der

vorerwähnten Angaben im Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake», der Angaben

der beruflichen Eingliederung sowie der übrigen Protokolleinträge der

Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Pensumsreduktion der

Beschwerdeführerin per 1. September 2010 auf 70 % und per

1.

Februar 2012 auf 50 % primär wegen der Betreuungspflichten gegenüber

ihrem kindergarten- bzw. schulpflichtigen Sohn erfolgte, zumal ihr Ehemann

einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht (vgl. IV-Nr. 10 S. 2) und seine Betreuungspflichten

deswegen nur sehr eingeschränkt nachgehen kann. Am 1. Februar 2012 war der

am 12. Oktober 2007 geborene Sohn knapp 4½ Jahre alt, weshalb davon

auszugehen ist, dass er ab August 2012 den Kindergarten besuchte. Es erscheint

nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nur

noch mit einem Arbeitspensum von 50 % ihren Betreuungspflichten nachkommen

kann. Dementsprechend wurde im Protokoll der Beschwerdegegnerin vermerkt, die

Beschwerdeführerin habe ihr Pensum wegen des Schulplans des Sohnes auf

50.

% reduziert (Eintrag vom 9. Januar 2015) und sie wolle 50 %

arbeiten, mehr gehe wegen der Kinderbetreuung nicht (Eintrag vom 12. Juli

2016).

Dass die Beschwerdeführerin ihr

Arbeitspensum (auch) wegen «zunehmender Rückenbeschwerden» bereits auf den

1.

September 2010 bzw. 1. Februar 2012 reduzierte, erscheint eher als

sekundärer Grund für eine Pensumsreduktion. Nach den Angaben des Hausarztes

Dr. med. C.___ stand die Beschwerdeführerin zwar schon im März/April 2010 wegen

Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung, zunehmende lumbale Rückenschmerzen

mit Ausstrahlung ins rechte Bein bestanden jedoch erst seit anfangs Februar

2014.

(IV-Nr. 9.3 S. 4). Die Beschwerdeführerin gab in der

IV-Anmeldung vom 17. Oktober 2014 selber an, die gesundheitliche

Beeinträchtigung (Bandscheibenvorfall) bestehe seit 9. Mai 2014

(IV-Nr. 2 S. 4 f. Ziff. 6.2 und 6.3). Dementsprechend wurde eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl vom Hausarzt (IV-Nr. 9.3 S. 3

f., 17 und 22 S. 2) als auch von der Arbeitgeberin (IV-Nr. 11

S. 4) erst ab diesem Zeitpunkt attestiert. Es erfolgte eine ambulante Behandlung

im H.___ im Mai/Juni 2014, wobei am 11. Juni 2014 eine epidurale

Steroid-Infiltration auf Höhe L4/L5 rechts erfolgte und eine stabilisierende

und kräftigende Rückengymnastik beabsichtigt wurde (IV-Nr. 9.3 S. 4).

Gegenüber der Krankentaggeldversicherung attestierte der Hausarzt eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit ab 9. Mai 2014 (IV-Nr. 9.3 S. 3; vgl. auch

Angaben der Arbeitgeberin vom 1. Juni 2014 [IV-Nr. 9.3 S. 2]) und

hielt fest, die Behandlung dauere seit Februar 2014 (IV-Nr. 17 S. 2).

Gemäss ihren Angaben im Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake» vom

30.

Oktober 2014 leidet die Beschwerdeführerin zwar seit Jahren an

wiederkehrenden Nacken-, Schulter-, Hüft- und Rückenbeschwerden und suchte deswegen

oft ihren Hausarzt auf, eine relevante Krankschreibung vor dem 9. Mai 2014

erfolgte jedoch nie. Erst als sie sich am 20. Februar 2014 fast nicht mehr

bewegen konnte und die Rückenbeschwerden (Lendenbereich) in beide Beine

ausstrahlten (rechts mehr als links), konnte nach einem MRI eine

Bandscheibenproblematik bestätigt werden (IV-Nr. 10 S. 2). Analoges

führte C.___ am 16. November 2015 aus (IV-Nr. 17 S. 2). Es kann daher nicht

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum wegen

der Rückenbeschwerden bereits auf den 1. September 2010 bzw.

1.

Februar 2012 reduziert hatte. Vielmehr standen offensichtlich die

Betreuungspflichten gegenüber ihrem schulpflichtigen Sohn im Vordergrund. Demnach

ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin

auch im Gesundheitsfall einer Teilzeiterwerbstätigkeit mit einem Pensum von

50.

% nachgegangen wäre. Konkrete Anhaltspunkte, dass sie aus finanziellen oder

anderen Gründen im Gesundheitsfall ein höheres Arbeitspensum ausüben würde,

bestehen nicht.

6.

Im erwerblichen Bereich ist der

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin wie folgt zu berechnen:

6.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Die Beschwerdeführerin arbeitete vor

Eintritt des Gesundheitsschadens am 9. Mai 2014 als Mitarbeiterin

Sortierung bei der I.___, [...], wobei sie in dieser Tätigkeit seit

1.

Januar 2013 ein Einkommen von CHF 33'349.50 pro Jahr (inkl.

13.

Monatslohn) zuzüglich Nacht- und Sonntagszulagen von CHF 6'187.00

pro Jahr, somit insgesamt CHF 39'537.00 pro Jahr, erzielte. Nach

Berücksichtigung der Gratifikation belief sich ihr Einkommen im Jahr 2013 auf insgesamt

CHF 40'620.05 (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. November

2014; IV-Nr. 11 S. 4 f.). Im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns (1. Mai 2015) beläuft sich das Valideneinkommen der

Beschwerdeführerin nach Berücksichtigung des Nominallohnindexes

(Lohnentwicklung 2015, Nominallohnindex Frauen, Sektor Dienstleistungen, 2013:

102.

, 2015: 104.0) somit auf CHF 41'174.00.

6.2

Die Beschwerdeführerin ging seit

der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2016 (vgl. IV-Nr. 28) keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach. Vom 6. September bis 2. Dezember 2016

arbeitete sie im Rahmen einer Integrationsmassnahme (Belastbarkeitstraining) in

der D.___ (vgl. IV-Nr. 26 und 27 S. 4), und vom 13. Februar bis

12.

Mai 2017 nahm sie am Qualifizierungsprogramm der E.___ teil (BB 3).

Demnach sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 2014, Art. 28a, S. 340 N 90). Nach den

ärztlichen Angaben ist die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 in der Lage,

einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % (halbtags) nachzugehen

(IV-Nr. 22). Demnach könnte sie ein Einkommen von CHF 2'150.00 pro

Monat bzw. CHF 25'800.00 pro Jahr (50 % von CHF 4'300.00; LSE 2014,

Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau

und Geschlecht, Privater Sektor, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 [Einfache

Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art]) erzielen. Nach Berücksichtigung

der durchschnittlichen wöchentlichen Betriebsarbeitszeit im Jahr 2015

(41.7 Stunden; vgl. Arbeitsmarktindikatoren 2016 des Bundesamts für

Statistik [BFS], Tabelle T18, wöchentliche Normalarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmenden

nach Wirtschaftssektoren, -abschnitten und -abteilungen) und des

Nominallohnindexes bis 2015 (Lohnentwicklung 2015, Nominallohnindex Frauen, Total,

2014: 103.6, 2015: 104.1) resultiert ein Einkommen von CHF 2'252.20 pro Monat

bzw. CHF 27'026.00 pro Jahr.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben

vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen

Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %

gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall

zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu

prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider

zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als

25.

% denkbar (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75

E. 5b/bb S. 80). Die Beschwerdegegnerin nahm in der vorliegend

angefochtenen Verfügung keine Invaliditätsgradberechnung mit der Begründung vor,

die Beschwerdeführerin sei in ihrem bisherigen Arbeitspensum wieder

vollumfänglich arbeitsfähig und erbringe eine volle Leistung. Es sei ihr somit zuzumuten,

ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (IV-Nr. 30). Damit

berücksichtigte sie sinngemäss keinen leidensbedingten Abzug. Ein Abzug vom

Tabellenlohn ist nicht automatisch angezeigt, wenn aus gesundheitlichen Gründen

keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichtet werden kann. Sind nurmehr

leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, bildet dies vielmehr – grundsätzlich

– keinen Anlass für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (Urteil des

Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.1 mit Hinweis). Im

vorliegenden Fall bestehen bei der Beschwerdeführerin körperliche Einschränkungen

wegen ihres Rückenleidens (rückenschonende, wechselbelastende und körperlich

leichte Tätigkeiten [z.B. im Büro, im Verkauf oder in der Kinderbetreuung],

kein repetitives Heben und Tragen von Lasten über 4 bis 5 kg, kein

langdauerndes Verharren in der gleichen Körperposition, kein repetitives

Bewegungsmuster [IV-Nr. 17 S. 4 und 22]). Angesichts der von ihr absolvierten

Anlehre bei der B.___ sowie der langjährigen Arbeitserfahrung (vgl. Lebenslauf [IV-Nr. 23

S. 1 und 27 S. 4]) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin noch

viele Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstehen. Ist von

einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeit auszugehen,

können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände

berücksichtig werden, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16

ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Hierfür können die vorerwähnten

körperlich bedingten Einschränkungen nicht zur Begründung herangezogen werden

(vgl. vorerwähntes Bundesgerichtsurteil vom 7. Juli 2016, E. 5.2.2).

Somit bestehen keine direkt mit der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung

in Zusammenhang stehende lohnwirksame Unterschiede, welche einen

behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin kann aufgrund des Austrittsberichts der

Regiomech vom 12. Mai 2017 nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin

könne nur noch einen Nischenarbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt antreten,

konnte sie doch im Rahmen des dreimonatigen Qualifizierungsprogramms bei

verschiedenen Montage-, Sortier-, Kontroll- und Verpackungsarbeiten motiviert,

gewissenhaft und mit Ausdauer mitarbeiten und sie wurde in ihrem

Arbeitsverhalten und in ihrer Arbeitsweise als freundlich, angepasst und

integriert erlebt (vgl. BB 3). Dass sie allenfalls wegen ihrer

gesundheitlichen Einschränkungen auf einen verständnisvollen Arbeitgeber

angewiesen sein könnte, rechtfertigt keinen leidensbedingten Tabellenlohnabzug.

Weitere Merkmale, die zu einer Reduktion

des Tabellenlohns (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie)

führen können, sind vorliegend nicht gegeben. Angesichts der langjährigen

Berufserfahrung bei der I.___, ihrem zuverlässigen Arbeitsverhalten, der PC-Kenntnisse

sowie ihrer Mobilität (Führerausweis der Kategorie B) dürfte die Integration in

den Arbeitsmarkt nicht wesentlich erschwert sein, weshalb sich ein Abzug nicht

rechtfertigen lässt. Sodann fällt das Kriterium des reduzierten

Beschäftigungsgrades bei teilzeitlich angestellten Frauen von vornherein kaum

ins Gewicht, verdienen diese laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als

Vollzeitbeschäftigte. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung kann sich

im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional

lohnerhöhend auswirken, womit die Rechtfertigung für einen Tabellenabzug

entfällt. Dies trifft praktisch auf alle nach Beschäftigungsgrad und

Anforderungsniveau differenzierten Konstellationen zu (Urteile des

Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2.2 und

8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2, je mit Hinweisen). Damit

bleibt es bei einem Invalideneinkommen von CHF 27'026.00 pro Jahr. Aus der

Gegenüberstellung dieses Einkommens mit dem Valideneinkommen von CHF 41'174.00

(vgl. E. II. 6.1 hiervor) ergibt sich eine Einschränkung im erwerblichen

Bereich von 34.36 %. Unter Berücksichtigung eines ausserhäuslichen Anteils

von 50 % führt dies zu einem Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 17.18 %.

Selbst der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 2017 geforderte

leidensbedingte Abzug von 20 % würde im Übrigen nicht zu einem

rentenberechtigten Invaliditätsgrad führen.

7.

Angesichts der Begründung der

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung sowie mangels entsprechender

Unterlagen ist davon auszugehen, dass auf eine Abklärung im Haushalt der

Beschwerdeführerin verzichtet wurde. Liegt ein erwerblicher Invaliditätsgrad

von 17.18 % vor, müsste die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 50 %

im Haushalt zu 44.64 % eingeschränkt sein, um Anspruch auf eine

Viertelsrente der IV zu haben. Es besteht kein Hinweis, dass die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt mit der Versorgung eines Dreipersonenhaushalts

aus medizinischer Sicht eingeschränkt sein könnte. Dies wird denn auch nicht

geltend gemacht. Ist die medizinische Aktenlage in dem Sinn eindeutig, dass

eine anspruchserhebliche Behinderung im Haushalt auszuschliessen ist, kann auf

die Durchführung einer Haushaltabklärung verzichtet werden (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 371,

Rz. 174 mit Hinweis). Unter den gegebenen Umständen ist der Verzicht der

Beschwerdegegnerin auf eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin

zulässig. Der IV-Grad im Haushalt ist aufgrund der gegebenen Umstände auf 0 %

festzusetzen. Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt damit abgerundet 17 %;

damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 2.2

hiervor).

8.

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2017,

worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewiesen

wurde, nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anlass, weitere medizinische

und/oder berufliche Abklärungen zu veranlassen, da von weiteren

Beweiserhebungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte

Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom

21.

September 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229

E. 5.3 S. 236 f.). Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, es sei

der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ als Zeuge einlässlich zur

Krankheitsentwicklung in der Zeit von März 2010 bis Ende 2011 sowie zu den

Gründen der Pensumsreduktion zu befragen (vgl. Beschwerde, S. 4; Replik,

S. 2), ist demnach abzuweisen. Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

9.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin,

es sei der behandelnde Hausarzt als Zeuge zu befragen, wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser