VSBES.2017.130
Invalidenrente
21. Dezember 2017Deutsch34 min
Source so.ch
Urteil vom 21. Dezember 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführerin
Pensionskasse B.___
Beigeladene
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. März 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1969 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete nach ihrer Anlehre zur
Checkamtassistentin seit April 1990 als Checkamtassistentin, Sortiererin (im
Schichtbetrieb) und zuletzt seit Juni 2013 als Mitarbeiterin
Sendungsaufarbeitung (im Schichtbetrieb) bei der I.___, [...] (IV-St. Beleg Nr.
[IV-Nr.] 27 S. 4). Zunächst arbeitete die Mutter des im Jahr 2007
geborenen Sohnes [...] im Rahmen eines Pensums von 100 %, ab
1. September 2010 mit einem Pensum von 70 % und ab 1. Februar
2012 mit einem solchen von 50 % (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 4 ff.). Seit
dem Jahr 2010 leidet die Beschwerdeführerin unter Rückenbeschwerden. Am
17. Oktober 2014 meldete sie sich bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, die
gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe ab 9. Mai 2014 (IV-Nr. 2). Der
Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH,
attestierte in seinem Bericht zu Handen der IV vom 16. November 2015 eine
Arbeitsunfähigkeit als Sortiererin von 50 % (bezogen auf das
50 %-Pensum) ab 9. Mai 2014 und eine solche von 30 % ab
1. Februar 2015 bis auf weiteres (IV-Nr. 17). Gegenüber dem [...] und
der Arbeitslosenkasse gab der Hausarzt am 23. Februar und 9. Juni 2016
an, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Verweistätigkeit ab
1. Juni 2016 wieder zu 50 % (halbtags) arbeitsfähig (IV-Nr. 22).
Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2016 auf. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden Beschwerdegegnerin) sprach der
Beschwerdeführerin in der Folge Frühinterventionsmassnahmen in Form eines
Belastbarkeitstrainings vom 6. September bis 2. Dezember 2016 in der D.___,
[...], zu (Mitteilung vom 7. September 2016; IV-Nr. 24). Nach
Abschluss der beruflichen Eingliederung fühlte sich die Beschwerdeführerin in
der Lage, leichte angepasste Arbeiten mit einem Pensum von 50 % auszuüben (Abschlussbericht
der beruflichen Eingliederung vom 3. Februar 2017, IV-Nr. 28). Vom
13. Februar bis 12. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin an einem von
der Arbeitslosenversicherung veranlassten Qualifizierungsprogramm der E.___, [...],
teil (BB 3). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom 23. März
2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe im Belastbarkeitstraining ihr Arbeitspensum auf das angestammte Pensum von
50 % steigern und dabei eine volle Leistung erbringen können. Eine weitere
Begleitung durch die berufliche Eingliederung der IV sei nicht angezeigt. Bei
der Stellensuche werde die Beschwerdeführerin weiterhin durch das [...]
unterstützt (IV-Nr. 30).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 12. Mai 2017 lässt die Beschwerdeführerin
folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 3 ff.):
1. Die Verfügung vom 23. März 2017 sei
aufzuheben und Frau A.___ eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit
Wirkung ab 1. Februar 2015 zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin
den Beweisantrag stellen, der behandelnde Hausarzt sei als Zeuge einlässlich
zur Krankheitsentwicklung seiner Patientin in der Zeit von März 2010 bis Ende
2011 zu befragen. Zusätzlich sei er darüber zu befragen, ob er Kenntnis davon
gehabt habe, dass seine Patientin ihr Arbeitspensum im Jahr 2011 reduziert habe
und falls ja, aus welchen Gründen sie dies damals getan habe.
2.2 Am 22. Mai 2017 lässt die Beschwerdeführerin
dem Gericht den Austrittsbericht der E.___, [...], vom 12. Mai 2017 zukommen
(A.S. 13 f.; BB 3).
2.3 Mit Eingabe vom 24. Mai
2017 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht vier
Einzelarbeitsverträge ein (A.S. 16 f.; BB 4 ff.). Im Weiteren wird
beantragt, es sei die Pensionskasse F.___, [...], in das vorliegende Verfahren
beizuladen.
2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom
7. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
sowie des vorerwähnten Beweisantrags (A.S. 22 f.).
2.5 Mit Replik vom 11. Juli
2017 lässt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren festhalten (A.S. 26 f.).
2.6 In ihrer Duplik vom
29. August 2017 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen gemäss
Beschwerdeantwort fest (A.S. 30).
2.7 Mit Verfügung vom
25. September 2017 wird die Pensionskasse B.___, [...], im Verfahren
beigeladen. Gleichzeitig werden der Beigeladenen die Verfahrensakten zur
Stellungnahme zugestellt (A.S. 31. f.).
2.8 Mit Eingabe vom
26. September 2017 teilt die Beigeladene mit, sie verzichte auf eine
Stellungnahme (A.S. 33).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung
des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum
Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. März 2017 eingetreten
ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
2.3.1
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a
und b S. 136 f.).
2.3.2
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei
Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die
Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sogenannte gemischte
Methode).
Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode wird somit zunächst der Anteil der
Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter
anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität
bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und
im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die
Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und
gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).
Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung
der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016) ist
bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung im Hinblick auf
eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige
Recht soweit als möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend
ist beispielsweise bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die
bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das
bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode
anzuwenden. Eine ähnliche Ausgangslage wie im vom EGMR beurteilten Fall «Di
Trizio» liegt hier nicht vor.
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157
E. 1c S. 160 f.).
3.
Die Beschwerdegegnerin wies den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit vorliegend
angefochtener Verfügung mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe ihr
Arbeitspensum im Rahmen des absolvierten Belastbarkeitstrainings wieder auf das
angestammte Pensum von 50 % steigern können und erbringe dabei eine volle
Leistung (A.S. 1). Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend
machen, sie habe bis zum Auftreten der gesundheitlichen Probleme immer zu
100.
% gearbeitet. Seit dem Jahr 2010 seien immer wieder erhebliche
Rückenschmerzen aufgetreten. Sie habe sich schliesslich aus gesundheitlichen
Gründen ausserstande gesehen, die schwere Arbeit in der Sendeaufbereitung
weiterhin zu 100 % auszuüben. Da sie die langjährige Tätigkeit nicht habe
verlieren wollen, habe sie ihr Arbeitspensum im Jahr 2011 auf 50 %
reduziert. Im Februar 2014 habe sich die gesundheitliche Situation derart
verschlechtert, dass der Hausarzt, der medizinische Dienst der I.___ sowie der
RAD zum Schluss gekommen seien, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch
angepasste leichte Tätigkeiten ausüben könne. Die Beschwerdegegnerin habe den
Status der Beschwerdeführerin nicht konkret geprüft, sondern nur angenommen. Die
Beschwerdeführerin sei im Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige in
mittelschwerer bis schwerer Tätigkeit einzustufen (vgl. Beschwerde, S. 2
ff.). Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 lässt sie noch geltend machen, mit dem
Bericht der E.___ sei erstellt, dass sie gesundheitsbedingt lediglich an einen
Nischenarbeitsplatz des ersten Arbeitsmarktes eine Anstellung finden könne.
Demnach sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen (A.S. 13).
Im Folgenden ist zunächst die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden ärztlichen Unterlagen zu beurteilen.
3.1
Der Hausarzt Dr. med. C.___,
Innere Medizin FMH, gab auf dem Formular der Taggeldversicherung (G.___, [...])
vom 18. August 2014 an, es bestehe eine grosse rechtsseitige Diskushernie
L4/L5 mit radikulärem Schmerz- und (regredientem) sensomotorischem
Ausfallsyndrom der Wurzel L5. Seit anfangs Februar 2014 bestünden zunehmende
lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Die Patientin sei deswegen
schon im März/April 2010 in Behandlung gestanden. Es sei nicht bekannt, ob
frühere Krankheiten, Verletzungen oder Gebrechen auf das Leiden einen Einfluss
gehabt hätten. Am 11. Juni 2014 seien eine epidurale Steroid-Infiltration
auf Höhe L4/L5 rechts im H.___ sowie eine stabilisierende und kräftigende
Rückengymnastik durchgeführt worden. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von
0.
% (bei vorbestehender Teilzeitarbeit von 50 %). Am 9. Mai 2014
habe die Patientin eine Schontätigkeit als [...] im Verteilzentrum [...] mit
Verbot für repetitives Heben von Lasten über 4 bis 5 kg angetreten. Im Mai/Juni
2014.
sei eine ambulante Behandlung im H.___ erfolgt (IV-Nr. 9.3
S. 4).
3.2
In seinem ärztlichen
Verlaufsbericht vom 14. Januar 2015 hielt der Hausarzt fest, im Anschluss
an die epidurale Steroid-Infiltration auf Höhe L4/L5 rechts im Juni 2014 habe
sich die lumboradikuläre Schmerzsymptomatik rechts deutlich zurückgebildet,
sodass die Patientin auf die Einnahme von Schmerzmitteln weitgehend verzichten
könne. Zu den aktuellen Beschwerden gab er an, es bestünden weiterhin
intermittierende belastungsabhängige lumbale bzw. lumbogluteale
Rückenbeschwerden, Parästhesien im rechten Unterschenkel und Dysästhesien in
beiden Fusssohlen. Die Diagnose lautete wie folgt: Grosse rechtsseitige
Diskushernie L4/L5 mit regredientem lumboradikulärem Schmerz- und
sensomotorischem Ausfallsyndrom der Wurzel L5 rechts. Zur Arbeitsfähigkeit
wurde ausgeführt, die Patientin habe seit vielen Jahren in Teilzeit (50 %)
als Sortiererin im I.___ in [...] gearbeitet. Wegen des vorerwähnten Leidens sei
ihr zur Verminderung der körperlichen Belastung ab 9. Mai 2014 eine
Schontätigkeit in der Verarbeitungszone zugewiesen worden. Diese Tätigkeit
entspreche einer ca. 50%igen Arbeitsfähigkeit. In einer anderen
Erwerbstätigkeit mit reduziertem Belastungsprofil für den Rücken könne mit
einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Unter Berücksichtigung
des individuellen Belastungsprofils (Heben und Tragen von Lasten bis max. 5 kg,
Vermeiden von repetitiven Drehbewegungen der Wirbelsäule und langdauerndem
Sitzen) könne der Patientin eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Der
Zeitpunkt zur Erreichung der vollen Arbeitsfähigkeit hänge von der geplanten
betriebsinternen Umplatzierung im I.___ ab.
Zu den aktuellen Behandlungen gab der
Hausarzt an, die Behandlung durch den Orthopäden für Rückenleiden sei
abgeschlossen. Hausärztliche Verlaufskontrollen würden ca. alle 4 bis 6 Wochen
stattfinden. Trotz regelmässiger stabilisierender und kräftigender
Rückengymnastik (autodidaktisch) bestünden wechselnd ausgeprägte, aber
erträgliche lumbale Rückenbeschwerden und Parästhesien im rechten Unterschenkel
und Fuss. Zurzeit seien keine speziellen Behandlungen vorgesehen. Durch weitere
medizinische Massnahmen könne keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der
früheren Tätigkeit als Sortiererin erwartet werden. Bei einem erneuten Rückfall
der lumbalen bzw. lumboradikulären Schmerzsymptomtik seien die Durchführung
einer Physiotherapie und gegebenenfalls eine erneute epidurale
Steroidinfiltration zu empfehlen (IV-Nr. 14.4).
3.3
Dr. med. J.___ () hielt in
seinem Bericht zu Handen der I.___ vom 1. Juni 2015 fest, bei der
Mitarbeiterin liege eine chronische Rückenproblematik vor. Die Rückenbelastbarkeit
sei dauerhaft eingeschränkt und könne auch mit medizinischen Massnahmen nicht
gebessert werden. Dies bedeute, dass am Arbeitsplatz dauerhaft folgende
Schonauflagen beachtet werden sollten: körperlich leichte Tätigkeit; Lasten
Heben von max. 5 kg; kein längeres Verharren in unbequemer Körperstellung
(vornübergebeugt, mit verdrehtem Oberkörper, Überkopfarbeiten); wiederholte
Drehbewegungen der Wirbelsäule seien zu vermeiden; die Körperposition sollte
zwischen Sitzen und Stehen/Gehen gewechselt werden können; eine Tätigkeit,
welche die genannten medizinisch bedingten Schonauflagen berücksichtigen könne,
wäre der gesundheitlichen Situation angepasst (IV-Nr. 15 S. 1).
3.4
Dr. med. K.___ hielt
gegenüber der Arbeitgeberin am 10. Juni 2015 fest, aufgrund der
bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und des bisher langwierigen
Verlaufs sei davon auszugehen, dass zumindest ein grosser Teil der
Schonauflagen, welche im Schreiben von Dr. med. J.___ formuliert worden
seien, längerfristig nötig seien. Man könne nicht mehr davon auszugehen, dass
die Patientin ihre angestammte Tätigkeit uneingeschränkt aufnehmen könne. Es
sei deshalb zu bestätigen, dass die Mitarbeiterin untauglich geworden sei für
einen uneingeschränkten Einsatz in ihrer angestammten Tätigkeit (IV-Nr. 15
S. 2).
3.5
Dr. med. C.___ stellte in
seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2015
folgende seit dem Jahr 2010 bestehende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
«Grosse lumbale Diskushernie L4/L5 rechts mit: rezidivierenden
belastungsabhängigen radikulären Schmerzen, diskretem senso-motorischem
Ausfallsyndrom der Wurzel L5 rechts». Zur Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Sortiererin wurde «50 % vom 9. Mai 2014 bis
31.
Januar 2015 und 30 % vom 1. Februar 2015 bis aktuell»
angegeben. Der Gesundheitstzustand sei stationär. Im Weiteren wurde ausgeführt,
die Patientin klage seit mehreren Jahren über rezidivierende
belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen. Seit anfangs Februar 2014 hätten
die lumbalen Rückenschmerzen zugenommen und strahlten ins ganze rechte Bein
aus. Gleichzeitig bestünden auch eine Schwäche sowie Parästhesien bzw.
Dysästhesien im rechten Unterschenkel und Fuss.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
angegeben, während und nach den Arbeitseinsätzen als Sortiererin im I.___
hätten die lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine (rechts
mehr als links) stets zugenommen, sodass die vorgegebene Arbeitsleistung nicht mehr
habe erbracht werden können. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar.
Zur Verminderung der Rückenbelastung sei der Patientin bei der I.___ eine
Schontätigkeit in der halbautomatisierten Verarbeitungszone der Briefsortierung
zugewiesen worden. Trotz Reduzierung der Rückenbelastung sei in Anbetracht des
mittel- und langfristigen Krankheitsverlaufs mit keiner Steigerung der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Sortiererin zu
rechnen. Andere Tätigkeiten seien der Patientin jedoch zuzumuten. Für andere
Erwerbstätigkeiten mit reduziertem Belastungsprofil für den Rücken sei eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Mögliche Tätigkeiten seien z.B.
Büroarbeiten, im Verkauf oder in der Kinderbetreuung. Allerdings sei die Stellensuche
für eine leichte körperliche Arbeit wegen des fehlenden Lehrabschlusses wenig
erfolgversprechend. Eine solche angepasste Tätigkeit sei während 7 bis 8
Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit
(IV-Nr. 17).
3.6
Dr. med. C.___ gab am 23. Februar
2016.
gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum ([...], [...]) eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 9. Mai 2014 bis 31. Januar 2015
und eine solche von 30 % vom 1. Februar 2014 (recte: 2015) bis
31.
Mai 2016 an. Ab 1. Juni 2016 sei die Patientin wieder zu
50.
% (halbtags) arbeitsfähig. Ein repetitives Heben und Tragen von Lasten
über 4 bis 5 kg sei nicht möglich. Ideal sei eine wechselbelastende leichte
Tätigkeit ohne langdauerndes Verharren in der gleichen Körperposition
(IV-Nr. 22 S. 2).
Im ärztlichen Zeugnis vom 9. Juni
2016.
wies der Hausarzt gegenüber der Arbeitslosenkasse darauf hin, die Patientin
leide seit mehreren Jahren an einer chronischen Erkrankung der
Lendenwirbelsäule, welche eine dauerhafte Einschränkung der körperlichen
Leistungsfähigkeit zur Folge habe. Deshalb sei der Patientin nur eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit zuzumuten, welche halbtags verwertbar sei. Dabei sollte auf
eine rückenschonende Tätigkeit (leichte Arbeiten) mit Wechselbelastung (d.h.
ohne repetitive Bewegungsmuster) geachtet werden (IV-Nr. 22 S. 1).
4.
4.1
Angesichts der (unter E.
II. 3 hiervor) dargelegten ärztlichen Berichte ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sortiererin im I.___
(mit einem Pensum von 50 %) aufgrund ihres Rückenleidens nicht mehr
zuzumuten ist. Während und nach den Arbeitseinsätzen nahmen die lumbalen
Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine (rechts mehr als links) stets
zu und die vorgegebene Arbeitsleistung konnte nicht mehr erbracht werden. Zur
Verminderung der Rückenbelastung wurde ihr denn auch ab 9. Mai 2014 eine
Schontätigkeit in der halbautomatisierten Verarbeitungszone der Briefsortierung
zugewiesen, wobei sie im Rahmen ihres 50 %-Pensums zunächst eine Leistung von
nurmehr 50 % und ab 1. Februar 2015 eine solche von 70 %
erbringen konnte (vgl. auch Gesundheitsgespräch mit der Arbeitgeberin vom 29.
September 2015; IV-Nr. 16). Eine andere, ihrem Rückenleiden angepasste
Tätigkeit (z.B. Büroarbeiten, im Verkauf oder in der Kinderbetreuung) ist der
Beschwerdeführerin jedoch zuzumuten (IV-Nr. 17). Dabei sollte auf eine
rückenschonende Tätigkeit (leichte Arbeiten) mit Wechselbelastung (d.h. ohne
repetitives Bewegungsmuster) geachtet werden. Gemäss den nachvollziehbaren
Angaben des Hausarztes ist ein repetitives Heben und Tragen von Lasten über 4
bis 5 kg nicht möglich. Ideal wäre eine wechselbelastende, körperlich leichte
Tätigkeit ohne langdauerndes Verharren in der gleichen Körperposition. Für eine
solche Tätigkeit besteht ab 1. Juni 2016 (erneut) eine Arbeitsfähigkeit
von 50 %, welche halbtags verwertet werden kann (IV-Nr. 22).
4.2
Die ärztlich attestierte
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit von 50 % ab
1.
Juni 2016 steht in Übereinstimmung mit den Abklärungsergebnissen der
beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin machte
im Belastbarkeitstraining in der D.___ vom 6. September bis 2. Dezember
2016.
gut mit, konnte an Selbstvertrauen gewinnen und sich an ihre Grenzen
herantasten. Nach den Angaben des zuständigen Eingliederungsfachmannes war sie
eine gute und zuverlässige Arbeiterin und hatte keine Absenzen bei guter
Arbeitsqualität. Die Beschwerdeführerin fühlt sich denn auch selber arbeitsfähig
in einer leichten angepassten Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 %. Sie
sucht eine 50 %-Stelle und ist mit dem [...] vernetzt. Demnach wurde die
berufliche Eingliederung abgeschlossen (Abschlussbericht vom 3. Februar
2017, IV-Nr. 28). Aus der Sicht der D.___ ist die Beschwerdeführerin für
eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % vermittelbar. Sie
erreichte eine gute Arbeitsqualität bei genügendem Arbeitstempo, wobei sie ihre
PC-Kenntnisse trainieren konnte. Sie ist im Besitz des Führerausweises der
Kategorie B und somit mobil. Die Beschwerdeführerin zeigte gute Selbst- und
Sozialkompetenzen und wirkte motiviert (vgl. Bericht der D.___ vom
5.
Dezember 2016, IV-Nr. 26).
Etwas Anderes kann dem Austrittsbericht bezüglich
des von der Beschwerdeführerin vom 13. Februar bis 12. Mai 2017
absolvierten Qualifizierungsprogramms der E.___ nicht entnommen werden. Es
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen eines
Arbeitspensums von 50 % bei verschiedenen manuellen industriellen Montagearbeiten
sowie Sortier-, Kontroll- und Verpackungsarbeiten motiviert, gewissenhaft und
mit Ausdauer mitgearbeitet. Bei feinmanuellen Arbeiten habe sie die geforderten
Zeitrichtwerte zwar nicht erreichen können, bei manuellen Arbeiten im
mittelgroben Bereich sei es jedoch besser gegangen. Bei den Arbeiten habe es
sich vorwiegend um sitzende Tätigkeiten gehandelt. Ein Wechsel in den Service
wurde als nicht sinnvoll beurteilt, da die Beschwerdeführerin dabei an ihre
körperlichen Grenzen gekommen sei. Dieses befristete Qualifizierungsprogramm wurde
von der Beschwerdeführerin jedoch ordnungsgemäss beendet, wobei kein externer
Einsatz realisiert werden konnte. Es wurde darauf hingewiesen, die
gesundheitlich bedingt eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten mit reduziertem
Pensum hätten die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt. Es
müsste ein verständnisvoller Arbeitgeber gefunden werden, der die Bereitschaft
aufbringe, einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten (vgl. Bericht vom 12. Mai
2017; BB 3). Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand der
Beschwerdeführerin, es falle ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen
Einschränkungen sehr schwer, im ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden,
ist entgegenzuhalten, dass der hier massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt
auch Nischenarbeitsplätze umfasst, weshalb mit Blick auf das funktionelle
Leistungsprofil der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass genügend passende
Stellen vorhanden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom
28.
Februar 2017 E. 5.4,8C_740/2014 vom 11. Februar 2015
E. 3.4.3, je mit Hinweisen).
4.3
Die ermittelte Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Verweistätigkeit im Ausmass von 50 % wird von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten. So weist sie in ihrer Replik vom
11.
Juli 2017 ausdrücklich darauf hin, es sei ihr wieder möglich, ein
Arbeitspensum von 50 % auszuüben, dies jedoch nicht mehr in der
angestammten Tätigkeit (A.S. 26). Primär wird von ihr gerügt, die Frage ihres
Status sei nicht konkret geprüft, sondern lediglich angenommen worden (vgl.
Beschwerde, S. 3 f. Ziff. III. A.6.; A.S. 6).
5.
5.1
Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen
ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der
Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2014 vom
9.
Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2
Gemäss den von der
Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 24. Mai 2017 nachgereichten
Einzelarbeitsverträgen (EAV) war die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2002
im Rahmen eines Arbeitspensums von 100 % (42 Stunden pro Woche), ab
1.
Februar 2009 ebenfalls mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %, ab
1.
September 2010 mit einem Arbeitspensum von 70 % und ab 1. Februar
2012.
mit einem Pensum von 50 % (21 Stunden pro Woche) tätig (vgl. zwischen
der F.___ und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Einzelarbeitsverträge,
BB 4 bis 7). Die Beschwerdeführerin arbeitete somit auch nach der Geburt
ihres Sohnes [...] vom 12. Oktober 2007 (vgl. IV-Nr. 2 S. 2) im
Rahmen eines Pensums von 100 % und reduzierte dieses dann per 1. September
2010.
auf 70 % und per 1. Februar 2012 auf 50 %. Im
Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake» vom 30. Oktober 2014 wurde
angegeben, bis zur Geburt ihres Sohnes habe die Beschwerdeführerin 100 %
gearbeitet. Nach der Geburt habe sie ihr Pensum «einerseits wegen dem
Familiennachwuchs und andererseits wegen den zunehmenden Rückenbeschwerden» auf
50.
% reduziert. Als «Pensum ohne Gesundheitsschaden» wurde «50 %»
vermerkt (IV-Nr. 10 S. 1). Aus dem Abschluss der beruflichen
Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2017 geht hervor, die
Beschwerdeführerin habe ihr Pensum im Jahr 2012 «infolge Familiennachwuchs» auf
50.
% reduziert (IV-Nr. 28). Im Weiteren kann dem Protokolleintrag der
Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2015 entnommen werden, die
Beschwerdeführerin habe ihr Pensum vor Jahren «wegen dem Schulplan des Sohns
und Rückenproblemen» von 100 % auf 50 % reduziert (S. 1). Im
Protokolleintrag vom 12. Juli 2016 wurde schliesslich angegeben, die
Beschwerdeführerin «will 50 % arbeiten, mehr geht wegen der
Kinderbetreuung nicht» (S. 3 unten).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Status
sei von der Beschwerdegegnerin nicht konkret geprüft, sondern nur angenommen
worden, und sie sei im Gesundheitsfall als Vollzeiterwerbstätige zu
qualifizieren, ist entgegenzuhalten, dass im Früherfassungsgespräch vom 30. Oktober
2014.
ein Arbeitspensum ohne Gesundheitsschaden von 50 % angegeben wurde
(IV-Nr. 10 S. 1). An diesem Gespräch nahmen sowohl die
Beschwerdeführerin als auch die zuständigen Personen der Früherfassung und des
RAD teil, wobei sich aus den ins Recht gelegten Akten kein Hinweis ergibt, dass
der vermerkte Status der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als
Teilzeiterwerbstätige (50 %) je angezweifelt worden wäre. Aufgrund der
vorerwähnten Angaben im Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake», der Angaben
der beruflichen Eingliederung sowie der übrigen Protokolleinträge der
Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Pensumsreduktion der
Beschwerdeführerin per 1. September 2010 auf 70 % und per
1.
Februar 2012 auf 50 % primär wegen der Betreuungspflichten gegenüber
ihrem kindergarten- bzw. schulpflichtigen Sohn erfolgte, zumal ihr Ehemann
einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht (vgl. IV-Nr. 10 S. 2) und seine Betreuungspflichten
deswegen nur sehr eingeschränkt nachgehen kann. Am 1. Februar 2012 war der
am 12. Oktober 2007 geborene Sohn knapp 4½ Jahre alt, weshalb davon
auszugehen ist, dass er ab August 2012 den Kindergarten besuchte. Es erscheint
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nur
noch mit einem Arbeitspensum von 50 % ihren Betreuungspflichten nachkommen
kann. Dementsprechend wurde im Protokoll der Beschwerdegegnerin vermerkt, die
Beschwerdeführerin habe ihr Pensum wegen des Schulplans des Sohnes auf
50.
% reduziert (Eintrag vom 9. Januar 2015) und sie wolle 50 %
arbeiten, mehr gehe wegen der Kinderbetreuung nicht (Eintrag vom 12. Juli
2016).
Dass die Beschwerdeführerin ihr
Arbeitspensum (auch) wegen «zunehmender Rückenbeschwerden» bereits auf den
1.
September 2010 bzw. 1. Februar 2012 reduzierte, erscheint eher als
sekundärer Grund für eine Pensumsreduktion. Nach den Angaben des Hausarztes
Dr. med. C.___ stand die Beschwerdeführerin zwar schon im März/April 2010 wegen
Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung, zunehmende lumbale Rückenschmerzen
mit Ausstrahlung ins rechte Bein bestanden jedoch erst seit anfangs Februar
2014.
(IV-Nr. 9.3 S. 4). Die Beschwerdeführerin gab in der
IV-Anmeldung vom 17. Oktober 2014 selber an, die gesundheitliche
Beeinträchtigung (Bandscheibenvorfall) bestehe seit 9. Mai 2014
(IV-Nr. 2 S. 4 f. Ziff. 6.2 und 6.3). Dementsprechend wurde eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl vom Hausarzt (IV-Nr. 9.3 S. 3
f., 17 und 22 S. 2) als auch von der Arbeitgeberin (IV-Nr. 11
S. 4) erst ab diesem Zeitpunkt attestiert. Es erfolgte eine ambulante Behandlung
im H.___ im Mai/Juni 2014, wobei am 11. Juni 2014 eine epidurale
Steroid-Infiltration auf Höhe L4/L5 rechts erfolgte und eine stabilisierende
und kräftigende Rückengymnastik beabsichtigt wurde (IV-Nr. 9.3 S. 4).
Gegenüber der Krankentaggeldversicherung attestierte der Hausarzt eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit ab 9. Mai 2014 (IV-Nr. 9.3 S. 3; vgl. auch
Angaben der Arbeitgeberin vom 1. Juni 2014 [IV-Nr. 9.3 S. 2]) und
hielt fest, die Behandlung dauere seit Februar 2014 (IV-Nr. 17 S. 2).
Gemäss ihren Angaben im Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake» vom
30.
Oktober 2014 leidet die Beschwerdeführerin zwar seit Jahren an
wiederkehrenden Nacken-, Schulter-, Hüft- und Rückenbeschwerden und suchte deswegen
oft ihren Hausarzt auf, eine relevante Krankschreibung vor dem 9. Mai 2014
erfolgte jedoch nie. Erst als sie sich am 20. Februar 2014 fast nicht mehr
bewegen konnte und die Rückenbeschwerden (Lendenbereich) in beide Beine
ausstrahlten (rechts mehr als links), konnte nach einem MRI eine
Bandscheibenproblematik bestätigt werden (IV-Nr. 10 S. 2). Analoges
führte C.___ am 16. November 2015 aus (IV-Nr. 17 S. 2). Es kann daher nicht
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum wegen
der Rückenbeschwerden bereits auf den 1. September 2010 bzw.
1.
Februar 2012 reduziert hatte. Vielmehr standen offensichtlich die
Betreuungspflichten gegenüber ihrem schulpflichtigen Sohn im Vordergrund. Demnach
ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin
auch im Gesundheitsfall einer Teilzeiterwerbstätigkeit mit einem Pensum von
50.
% nachgegangen wäre. Konkrete Anhaltspunkte, dass sie aus finanziellen oder
anderen Gründen im Gesundheitsfall ein höheres Arbeitspensum ausüben würde,
bestehen nicht.
6.
Im erwerblichen Bereich ist der
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin wie folgt zu berechnen:
6.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor
Eintritt des Gesundheitsschadens am 9. Mai 2014 als Mitarbeiterin
Sortierung bei der I.___, [...], wobei sie in dieser Tätigkeit seit
1.
Januar 2013 ein Einkommen von CHF 33'349.50 pro Jahr (inkl.
13.
Monatslohn) zuzüglich Nacht- und Sonntagszulagen von CHF 6'187.00
pro Jahr, somit insgesamt CHF 39'537.00 pro Jahr, erzielte. Nach
Berücksichtigung der Gratifikation belief sich ihr Einkommen im Jahr 2013 auf insgesamt
CHF 40'620.05 (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. November
2014; IV-Nr. 11 S. 4 f.). Im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns (1. Mai 2015) beläuft sich das Valideneinkommen der
Beschwerdeführerin nach Berücksichtigung des Nominallohnindexes
(Lohnentwicklung 2015, Nominallohnindex Frauen, Sektor Dienstleistungen, 2013:
102.
, 2015: 104.0) somit auf CHF 41'174.00.
6.2
Die Beschwerdeführerin ging seit
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2016 (vgl. IV-Nr. 28) keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach. Vom 6. September bis 2. Dezember 2016
arbeitete sie im Rahmen einer Integrationsmassnahme (Belastbarkeitstraining) in
der D.___ (vgl. IV-Nr. 26 und 27 S. 4), und vom 13. Februar bis
12.
Mai 2017 nahm sie am Qualifizierungsprogramm der E.___ teil (BB 3).
Demnach sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 2014, Art. 28a, S. 340 N 90). Nach den
ärztlichen Angaben ist die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 in der Lage,
einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % (halbtags) nachzugehen
(IV-Nr. 22). Demnach könnte sie ein Einkommen von CHF 2'150.00 pro
Monat bzw. CHF 25'800.00 pro Jahr (50 % von CHF 4'300.00; LSE 2014,
Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau
und Geschlecht, Privater Sektor, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 [Einfache
Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art]) erzielen. Nach Berücksichtigung
der durchschnittlichen wöchentlichen Betriebsarbeitszeit im Jahr 2015
(41.7 Stunden; vgl. Arbeitsmarktindikatoren 2016 des Bundesamts für
Statistik [BFS], Tabelle T18, wöchentliche Normalarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmenden
nach Wirtschaftssektoren, -abschnitten und -abteilungen) und des
Nominallohnindexes bis 2015 (Lohnentwicklung 2015, Nominallohnindex Frauen, Total,
2014: 103.6, 2015: 104.1) resultiert ein Einkommen von CHF 2'252.20 pro Monat
bzw. CHF 27'026.00 pro Jahr.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben
vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen
Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %
gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall
zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu
prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider
zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als
25.
% denkbar (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75
E. 5b/bb S. 80). Die Beschwerdegegnerin nahm in der vorliegend
angefochtenen Verfügung keine Invaliditätsgradberechnung mit der Begründung vor,
die Beschwerdeführerin sei in ihrem bisherigen Arbeitspensum wieder
vollumfänglich arbeitsfähig und erbringe eine volle Leistung. Es sei ihr somit zuzumuten,
ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (IV-Nr. 30). Damit
berücksichtigte sie sinngemäss keinen leidensbedingten Abzug. Ein Abzug vom
Tabellenlohn ist nicht automatisch angezeigt, wenn aus gesundheitlichen Gründen
keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichtet werden kann. Sind nurmehr
leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, bildet dies vielmehr – grundsätzlich
– keinen Anlass für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (Urteil des
Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.1 mit Hinweis). Im
vorliegenden Fall bestehen bei der Beschwerdeführerin körperliche Einschränkungen
wegen ihres Rückenleidens (rückenschonende, wechselbelastende und körperlich
leichte Tätigkeiten [z.B. im Büro, im Verkauf oder in der Kinderbetreuung],
kein repetitives Heben und Tragen von Lasten über 4 bis 5 kg, kein
langdauerndes Verharren in der gleichen Körperposition, kein repetitives
Bewegungsmuster [IV-Nr. 17 S. 4 und 22]). Angesichts der von ihr absolvierten
Anlehre bei der B.___ sowie der langjährigen Arbeitserfahrung (vgl. Lebenslauf [IV-Nr. 23
S. 1 und 27 S. 4]) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin noch
viele Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstehen. Ist von
einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeit auszugehen,
können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände
berücksichtig werden, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Hierfür können die vorerwähnten
körperlich bedingten Einschränkungen nicht zur Begründung herangezogen werden
(vgl. vorerwähntes Bundesgerichtsurteil vom 7. Juli 2016, E. 5.2.2).
Somit bestehen keine direkt mit der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung
in Zusammenhang stehende lohnwirksame Unterschiede, welche einen
behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin kann aufgrund des Austrittsberichts der
Regiomech vom 12. Mai 2017 nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin
könne nur noch einen Nischenarbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt antreten,
konnte sie doch im Rahmen des dreimonatigen Qualifizierungsprogramms bei
verschiedenen Montage-, Sortier-, Kontroll- und Verpackungsarbeiten motiviert,
gewissenhaft und mit Ausdauer mitarbeiten und sie wurde in ihrem
Arbeitsverhalten und in ihrer Arbeitsweise als freundlich, angepasst und
integriert erlebt (vgl. BB 3). Dass sie allenfalls wegen ihrer
gesundheitlichen Einschränkungen auf einen verständnisvollen Arbeitgeber
angewiesen sein könnte, rechtfertigt keinen leidensbedingten Tabellenlohnabzug.
Weitere Merkmale, die zu einer Reduktion
des Tabellenlohns (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie)
führen können, sind vorliegend nicht gegeben. Angesichts der langjährigen
Berufserfahrung bei der I.___, ihrem zuverlässigen Arbeitsverhalten, der PC-Kenntnisse
sowie ihrer Mobilität (Führerausweis der Kategorie B) dürfte die Integration in
den Arbeitsmarkt nicht wesentlich erschwert sein, weshalb sich ein Abzug nicht
rechtfertigen lässt. Sodann fällt das Kriterium des reduzierten
Beschäftigungsgrades bei teilzeitlich angestellten Frauen von vornherein kaum
ins Gewicht, verdienen diese laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als
Vollzeitbeschäftigte. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung kann sich
im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional
lohnerhöhend auswirken, womit die Rechtfertigung für einen Tabellenabzug
entfällt. Dies trifft praktisch auf alle nach Beschäftigungsgrad und
Anforderungsniveau differenzierten Konstellationen zu (Urteile des
Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2.2 und
8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2, je mit Hinweisen). Damit
bleibt es bei einem Invalideneinkommen von CHF 27'026.00 pro Jahr. Aus der
Gegenüberstellung dieses Einkommens mit dem Valideneinkommen von CHF 41'174.00
(vgl. E. II. 6.1 hiervor) ergibt sich eine Einschränkung im erwerblichen
Bereich von 34.36 %. Unter Berücksichtigung eines ausserhäuslichen Anteils
von 50 % führt dies zu einem Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 17.18 %.
Selbst der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 2017 geforderte
leidensbedingte Abzug von 20 % würde im Übrigen nicht zu einem
rentenberechtigten Invaliditätsgrad führen.
7.
Angesichts der Begründung der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung sowie mangels entsprechender
Unterlagen ist davon auszugehen, dass auf eine Abklärung im Haushalt der
Beschwerdeführerin verzichtet wurde. Liegt ein erwerblicher Invaliditätsgrad
von 17.18 % vor, müsste die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 50 %
im Haushalt zu 44.64 % eingeschränkt sein, um Anspruch auf eine
Viertelsrente der IV zu haben. Es besteht kein Hinweis, dass die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt mit der Versorgung eines Dreipersonenhaushalts
aus medizinischer Sicht eingeschränkt sein könnte. Dies wird denn auch nicht
geltend gemacht. Ist die medizinische Aktenlage in dem Sinn eindeutig, dass
eine anspruchserhebliche Behinderung im Haushalt auszuschliessen ist, kann auf
die Durchführung einer Haushaltabklärung verzichtet werden (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 371,
Rz. 174 mit Hinweis). Unter den gegebenen Umständen ist der Verzicht der
Beschwerdegegnerin auf eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin
zulässig. Der IV-Grad im Haushalt ist aufgrund der gegebenen Umstände auf 0 %
festzusetzen. Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt damit abgerundet 17 %;
damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 2.2
hiervor).
8.
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2017,
worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewiesen
wurde, nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anlass, weitere medizinische
und/oder berufliche Abklärungen zu veranlassen, da von weiteren
Beweiserhebungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom
21.
September 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 f.). Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, es sei
der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ als Zeuge einlässlich zur
Krankheitsentwicklung in der Zeit von März 2010 bis Ende 2011 sowie zu den
Gründen der Pensumsreduktion zu befragen (vgl. Beschwerde, S. 4; Replik,
S. 2), ist demnach abzuweisen. Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin,
es sei der behandelnde Hausarzt als Zeuge zu befragen, wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser