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Entscheid

VSBES.2017.131

Krankenversicherung KVG / Zahlungsausstand

24. Mai 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. 258389

vom 3. Januar 2017 liess die CSS Krankenversicherung AG (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht

bezahlter Prämien der Monate Mai – August 2016 der obligatorischen

Krankenversicherung die Betreibung einleiten (C-Nr. [CSS-Akten] 12). Die Forderungssumme belief sich auf Prämienforderungen von CHF 3‘492.40, CHF 150.00

Mahnspesen sowie 5 % Verzugszins auf CHF 3‘492.40 ab dem 30. Juni 2016. Gegen diese Betreibung erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2017 ohne Begründung

Rechtsvorschlag.

Diesen

Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2017 (C-Nr. 13). Die

dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 13. April 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 12. Mai 2017 (A.S. 6

ff.)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 13. April

2017 sei aufzuheben.

2. Es sei die Rechtmässigkeit des

Zahlungsbefehls vom 3. Januar 2017 zu prüfen und in der Sache vorläufig ein

Rechtsstillstand / Verfahrensstopp anzuordnen.

3. Es sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

4. Es seien ihm keine Verfahrenskosten

aufzuerlegen.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer

im Wesentlichen aus, er habe gegen verschiedene Betreibungsbeamte Strafanzeige

erhoben. Falls es sich beim Beamten, welcher den Zahlungsbefehl ausgestellt

habe, um einen dieser Betreibungsbeamten handeln sollte, wäre dieser befangen.

Es sei jedoch nicht erkennbar, welcher Beamte den Zahlungsbefehl ausgestellt

habe. Bislang habe er vom Betreibungsamt diesbezüglich keine Auskunft erhalten.

Deshalb sei Rechtsstillstand zu gewähren, um diesen Sachverhalt abzuklären.

3. In der Folge holt das

Versicherungsgericht die Akten der Beschwerdegegnerin ein. Eine

Beschwerdeantwort wird nicht eingeholt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien sowie Mahnkosten in der Höhe

von insgesamt CHF 3‘642.40 (3‘492.40 Prämien KVG, Mahnkosten von CHF

150.

) zuzüglich 5 % Verzugszins

auf CHF 3‘492.40 ab dem 30. Juni 2016 strittig, womit der Streitwert unter

CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO).

1.2

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit

welcher die Krankenkasse – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – den

Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären kann (vgl. hierzu BGE 119

V 331 E. 2 b). Diese

Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in

Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.

BGer-Urteil 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.

Verzugszinse sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die definitive

Rechtsöffnung zu erteilen ist.

3.

Der Beschwerdeführer bringt

gegen die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen – Prämien vom Mai –

August 2016 – keine Rügen vor. Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien Mahnspesen in Rechnung

gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien oder

Kostenbeteiligungen die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen

zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat

und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und

Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht

(BGer-Urteil K 40/05 vom 12. Januar 2006; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten

Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Art. 14 Ziff. 3 des Reglements für

Versicherungen nach KVG der Beschwerdegegnerin. Zwar erscheinen die geltend

gemachten Mahngebühren von 3 x CHF 50.00 verhältnismässig hoch. Da die

Beschwerdegegnerin aber nicht noch zusätzlich Bearbeitungskosten für das

durchzuführende Verwaltungsverfahren verlangt hat, erscheint der Gesamtbetrag

von CHF 150.00 insgesamt als vertretbar, weshalb dieser in der beantragten Höhe

in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen ist.

4.

Bezüglich der vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen (vgl. E. I. 2) ist festzuhalten, dass

diese im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG vor der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen wären. Insoweit ist darauf nicht

einzutreten. Nachdem gegen den Zahlungsbefehl Nr. 258389 vom 3. Januar 2017 jedoch keine solche Beschwerde

hängig ist, besteht auch kein Grund, das vorliegende Verfahren zu sistieren.

5.

Zusammenfassend ist somit in

der Betreibung Nr. 258389 des Betreibungsamtes Thal-Gäu im Umfang von CHF 3‘642.40

(3‘492.40 Prämien KVG, Mahnkosten von CHF 150.00) zuzüglich 5 % Verzugszins auf CHF 3‘492.40 ab dem 30. Juni 2016 die definitive Rechtsöffnung zu

erteilen. Die Beschwerde wird somit abgewiesen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.2

Das Gesuch des Beschwerdeführers

um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird aufgrund offensichtlicher

Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen.

6.3

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Sistierungsgesuch des

Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 3‘642.40 zuzüglich 5 % Verzugszins auf CHF 3‘492.40 ab dem 30. Juni 2016 zu bezahlen. In diesem

Umfang wird in der Betreibung Nr. 258389 des Betreibungsamtes Thal-Gäu

definitive Rechtsöffnung erteilt.

4. Das Gesuch um Erteilung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

5. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

9C_461/2017 vom 14. Juli 2017 nicht ein.