VSBES.2017.131
Krankenversicherung KVG / Zahlungsausstand
24. Mai 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Urteil vom 24. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach
2568, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG / Zahlungsausstand
(Einspracheentscheid
vom 13. April 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. 258389
vom 3. Januar 2017 liess die CSS Krankenversicherung AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht
bezahlter Prämien der Monate Mai – August 2016 der obligatorischen
Krankenversicherung die Betreibung einleiten (C-Nr. [CSS-Akten] 12). Die Forderungssumme belief sich auf Prämienforderungen von CHF 3‘492.40, CHF 150.00
Mahnspesen sowie 5 % Verzugszins auf CHF 3‘492.40 ab dem 30. Juni 2016. Gegen diese Betreibung erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2017 ohne Begründung
Rechtsvorschlag.
Diesen
Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2017 (C-Nr. 13). Die
dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 13. April 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 12. Mai 2017 (A.S. 6
ff.)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 13. April
2017 sei aufzuheben.
2. Es sei die Rechtmässigkeit des
Zahlungsbefehls vom 3. Januar 2017 zu prüfen und in der Sache vorläufig ein
Rechtsstillstand / Verfahrensstopp anzuordnen.
3. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
4. Es seien ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen aus, er habe gegen verschiedene Betreibungsbeamte Strafanzeige
erhoben. Falls es sich beim Beamten, welcher den Zahlungsbefehl ausgestellt
habe, um einen dieser Betreibungsbeamten handeln sollte, wäre dieser befangen.
Es sei jedoch nicht erkennbar, welcher Beamte den Zahlungsbefehl ausgestellt
habe. Bislang habe er vom Betreibungsamt diesbezüglich keine Auskunft erhalten.
Deshalb sei Rechtsstillstand zu gewähren, um diesen Sachverhalt abzuklären.
3. In der Folge holt das
Versicherungsgericht die Akten der Beschwerdegegnerin ein. Eine
Beschwerdeantwort wird nicht eingeholt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien sowie Mahnkosten in der Höhe
von insgesamt CHF 3‘642.40 (3‘492.40 Prämien KVG, Mahnkosten von CHF
150.
) zuzüglich 5 % Verzugszins
auf CHF 3‘492.40 ab dem 30. Juni 2016 strittig, womit der Streitwert unter
CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO).
1.2
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit
welcher die Krankenkasse – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – den
Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären kann (vgl. hierzu BGE 119
V 331 E. 2 b). Diese
Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in
Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.
BGer-Urteil 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.
Verzugszinse sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die definitive
Rechtsöffnung zu erteilen ist.
3.
Der Beschwerdeführer bringt
gegen die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen – Prämien vom Mai –
August 2016 – keine Rügen vor. Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien Mahnspesen in Rechnung
gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien oder
Kostenbeteiligungen die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen
zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat
und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und
Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht
(BGer-Urteil K 40/05 vom 12. Januar 2006; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten
Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Art. 14 Ziff. 3 des Reglements für
Versicherungen nach KVG der Beschwerdegegnerin. Zwar erscheinen die geltend
gemachten Mahngebühren von 3 x CHF 50.00 verhältnismässig hoch. Da die
Beschwerdegegnerin aber nicht noch zusätzlich Bearbeitungskosten für das
durchzuführende Verwaltungsverfahren verlangt hat, erscheint der Gesamtbetrag
von CHF 150.00 insgesamt als vertretbar, weshalb dieser in der beantragten Höhe
in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen ist.
4.
Bezüglich der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen (vgl. E. I. 2) ist festzuhalten, dass
diese im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG vor der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen wären. Insoweit ist darauf nicht
einzutreten. Nachdem gegen den Zahlungsbefehl Nr. 258389 vom 3. Januar 2017 jedoch keine solche Beschwerde
hängig ist, besteht auch kein Grund, das vorliegende Verfahren zu sistieren.
5.
Zusammenfassend ist somit in
der Betreibung Nr. 258389 des Betreibungsamtes Thal-Gäu im Umfang von CHF 3‘642.40
(3‘492.40 Prämien KVG, Mahnkosten von CHF 150.00) zuzüglich 5 % Verzugszins auf CHF 3‘492.40 ab dem 30. Juni 2016 die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen. Die Beschwerde wird somit abgewiesen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.2
Das Gesuch des Beschwerdeführers
um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird aufgrund offensichtlicher
Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen.
6.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Sistierungsgesuch des
Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 3‘642.40 zuzüglich 5 % Verzugszins auf CHF 3‘492.40 ab dem 30. Juni 2016 zu bezahlen. In diesem
Umfang wird in der Betreibung Nr. 258389 des Betreibungsamtes Thal-Gäu
definitive Rechtsöffnung erteilt.
4. Das Gesuch um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
5. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
9C_461/2017 vom 14. Juli 2017 nicht ein.