VSBES.2017.132
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
12. Februar 2018Deutsch42 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Februar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen
(Verfügung vom
28. März 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1961, meldete sich am 20. Februar 2014 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr. 2]). Seit 1991 war er in einem
Pensum von 100 % als Maschinenführer bei der B.___ in Däniken angestellt
gewesen. Ab dem 21. August 2013 war der Beschwerdeführer zu 100 % und ab dem
11. November 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Als gesundheitliche
Beeinträchtigung gab er eine Schädigung am vierten und fünften Rückenwirbel an.
1.2 Weil der Beschwerdeführer ab dem
5. Januar 2015 wieder voll erwerbstätig war (IV-Nr. 13), wies die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. März 2015 (IV-Nr. 15) das
Leistungsbegehren ab.
2.
2.1 Am 8. Oktober 2015 erfolgte eine
Anmeldung zur Früherfassung durch die C.___ in [...], wo sich der
Beschwerdeführer in einem stationären Aufenthalt befunden hatte (IV-Nr. 17).
Wegen chronischer lumbovertebraler Schmerzen, diskreter Chondrose und einer
Depression wurde seit dem 26. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
ausgewiesen.
2.2 Am 10. November 2015 meldete
sich der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 21). Er sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig
(letzter effektiver Arbeitstag am 26. August 2015) und ihm sei per
1. Dezember 2015 gekündigt worden (IV-Nr. 24).
2.3 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge diverse medizinische Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer
polydisziplinär begutachten (Allgemeine Medizin, Orthopädie, Psychiatrie). Das
Gutachten wurde am 7. Juli 2016 durch die Begutachtungsstelle D.___ erstellt
(IV-Nrn. 52.1 bis 52.3).
3. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 59, 60 und 66) wies die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 28. März 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) das Leistungsbegehren in
Bezug auf berufliche Massnahmen und die Ausrichtung einer Rente ab.
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung vom 28. März 2017 sei
aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die ihm zustehende IV-Rente, mindestens
eine Dreiviertelsrente, auszurichten, und es sei ihm Kostengutsprache für
berufliche Massnahme zu erteilen.
2. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur
rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen und in der Folge sei dem Beschwerdeführer die ihm zustehende
IV-Rente, mindestens eine Dreiviertelsrente, auszurichten und ihm
Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2017 (A.S. 27) unter Verweis
auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017
(A.S. 31 ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu
den Akten.
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer körperlich bedingt seit August 2013
in seiner angestammten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz zu 65 % arbeitsfähig
und ihm seit diesem Zeitpunkt eine leidensadaptierte Tätigkeit bei voller
Stundenpräsenz zu 100 % zumutbar sei. Aus gutachterlicher Sicht bestünden
aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode sowohl in der angestammten
als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit August 2015 (zusätzliche)
Einschränkungen im Umfang von 15 % resp. 30 %. Rechtsprechungsgemäss würden
psychische Störungen aber nur dann als invalidisierend gelten, wenn sie schwer
und therapeutisch nicht mehr angehbar seien. Aufgrund der gutachterlichen
Ausführungen könne weder von einem chronifizierten Krankheitsgeschehen noch von
einer Behandlungsresistenz ausgegangen werden. Daran vermöge auch der neu
eingereichte Arztbericht vom 16. August 2016 nichts zu ändern. Aus diesem gehe
hervor, dass sich die depressive Symptomatik aufgrund eines verbesserten
Tagesstrukturangebots sowie regelmässigen psychotherapeutischen Gesprächen
zurückgebildet habe. Es liege somit eine Konstellation vor, bei welcher von der
im medizinischen Gutachten geschätzten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen sei, ohne
dass dieses seinen Beweiswert verlieren würde. Bestehe in der angestammten
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 65 %, liege kein Anspruch auf eine
Invalidenrente vor. Es könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der
Invaliditätsgrad 35 % betrage.
Es könne offenbleiben, ob die
Entstehungsvoraussetzung einer während mindestens einem Jahr bestehenden
durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % gegeben sei, weil kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben sei. Das Gleiche gelte für die Frage
der Bemessung des Valideneinkommens oder der Frage eines leidensbedingten
Abzugs.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde vom 15. Mai 2017 (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, es
könne im konkreten Fall nicht von der gutachterlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, wie es die Beschwerdegegnerin getan habe.
Andererseits sei die Arbeitsunfähigkeit höher zu gewichten als im Gutachten
veranschlagt. Die diversen Operationen und Klinikaufenthalte zeigten, dass es
zu trivial wäre, für die Wartefrist von einem Jahr davon auszugehen, der
Beschwerdeführer wäre in einer angepassten Tätigkeit durchgehend zu 70 %
arbeitsfähig gewesen, wie es im Gutachten festgehalten werde. Dies zeige sich
in den umfassenden Akten.
Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass die
Arbeitsfähigkeit durch ein somatisches und ein psychisches Leiden mit
Krankheitswert eingeschränkt sei. Indem sich die Beschwerdegegnerin einzig auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu psychischen Störungen äussere, blende
sie die somatischen Beschwerden gänzlich aus, was nicht korrekt sei. Dr. med. E.___
halte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit und in
einer angepassten Tätigkeit seit dem 27. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig
sei. Auch gemäss Arztbericht der F.___ vom 6. Juli 2016 liege eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vor. Gemäss Bericht des behandelnden Psychotherapeuten, Dr.
med. G.___, vom 28. April 2017, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gehe dieser immerhin von
einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus. Was die Behandelbarkeit anbelange, halte
dieser fest, dass auch eine therapeutisch behandelbare psychische Störung über
Jahrzehnte gravierend verlaufen könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
diverse Ärzte, insbesondere auch Fachärzte, eine Arbeitsunfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit von 70 bis 100 % sähen. Einzig die Gutachter kämen zum
Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit von nur 30 % bestehe. Ebenfalls nicht
korrekt sei, dass die Beschwerdegegnerin dann nicht einmal davon ausgehen
wolle. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an psychischen Beschwerden, die
sich trotz besuchter Therapie nicht therapieren liessen.
Selbst wenn man zum Schluss gelangen
würde, der Beschwerdeführer sei teilweise arbeitsfähig, sei zu berücksichtigen,
dass der versicherten Person nur diejenigen Erwerbsmöglichkeiten zugemutet
werden könnten, die nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kämen. Eine
Arbeitsgelegenheit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehe dort nicht, wo
die noch zumutbare Tätigkeit nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage
oder nur in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wäre. Da im Gutachten von
einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde, wäre die Beschwerdegegnerin
gehalten gewesen, den Invaliditätsgrad zu berechnen. Vorliegend gebe es
vielfache Gründe, die gegen eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sprächen.
Der Beschwerdeführer habe die Schule nur bis zum 14. Altersjahr besucht. Einen
Beruf habe er nicht erlernt. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten seien immer
körperlich schwer gewesen. Eine Tätigkeit für den Beschwerdeführer, wie sie im
Gutachten als zumutbar postuliert werde, gebe es auf dem Arbeitsmarkt nicht.
Was das Valideneinkommen anbelange, so
habe gemäss IK-Auszug das Einkommen des Beschwerdeführers stetig abgenommen. Es
dürfe daher nicht einfach auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt werden.
Die damalige Reduktion habe ausserdem auf gesundheitlichen Beschwerden beruht.
Wäre der Beschwerdeführer gesund geblieben, hätte er weiterhin während 14
Stunden täglich gearbeitet und Überstunden generiert. Aus gesundheitlichen
Gründen habe er sein Pensum reduzieren müssen, was entsprechende Lohnkürzungen
zur Folge gehabt habe. Das Valideneinkommen setze sich daher aus einem
Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2012 zusammen, was CHF 91'596.00 ergebe.
Selbst wenn dieser Auffassung nicht zu folgen sei, wäre gemäss den vorhandenen
Unterlagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein monatliches
Einkommen von CHF 5'318.00 (x 13) zuzüglich Schichtzulage von
CHF 504.00 ( x 12) erzielt habe. Hinzu seien weitere Schichtzulagen
gekommen. Das Jahreseinkommen per 1. Januar 2015 habe damit bei mindestens
CHF 75'182.00 zuzüglich weiterer Schichtzulagen gelegen. Ausserdem sei die
Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen.
Weiter sei es nicht korrekt, dass die
Beschwerdegegnerin kein Invalideneinkommen berechnet habe. Dies sei nur zulässig,
wenn man von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Ausserdem sei ihm ein
leidensbedingter Abzug zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei seit seinem
30.
Altersjahr für den gleichen Arbeitgeber tätig gewesen. Er sei heute
56.
Jahre alt, italienischer Staatsangehöriger mit Niederlassung C und habe
die Schule nur bis 14 Jahre besucht. Damit sei ein leidensbedingter Abzug
von 25 % gerechtfertigt. Allein dies rechtfertige eine halbe Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 51 %. Berücksichtige man noch die Anpassung des
Valideneinkommens, resultiere eine ganze Rente.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer
Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin führe nicht aus,
weshalb ein solcher nicht gegeben sei. Dies sei nachzuholen und die Beschwerdegegnerin
sei entsprechend anzuweisen, dies zu tun.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine Arbeitsunfähigkeit seit August 2015
(IV-Nr. 17 S. 1 Ziff. 2) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende
Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im August 2016
vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 10. November 2015), was hier im Mai
2016.
und somit noch vor Ablauf des Wartejahres der Fall wäre. Ein allfälliger
Rentenanspruch kann demnach frühestens ab August 2016 gegeben sein. Bei einem
Anspruchsbeginn im Jahr 2016 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden
Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.4
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. März 2015
(IV-Nr.15) zwar bereits einmal (abweisend) über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verfügt. Dies geschah indessen ohne umfassende medizinische
Abklärung, da der Beschwerdeführer noch vor Ablauf des Wartejahres wieder zu
100.
% erwerbstätig sein konnte. Die am 10. November 2015 erfolgte Anmeldung
(IV-Nr. 21) ist daher im Sinne einer Erstanmeldung zu behandeln.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger
oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,
darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt
die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet
ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder
eine Rente abgewiesen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende medizinische
Unterlagen relevant:
5.1
Gemäss Austrittsbericht der H.___
in [...] vom 10. Oktober 2015 (IV-Nr. 32 S. 4 ff.) befand sich der
Beschwerdeführer vom 14. September bis 12. Oktober 2015 wegen einer seit Jahren
bestehenden, therapiefraktären Schmerzsymptomatik in der Brust- und
Lendenwirbelsäule in einem stationären Aufenthalt. Als Diagnosen werden
festgehalten:
Chronisch rezidivierende
thorakolumbovertebrale Schmerzen bei
- diskreter
Chondrose und Spondylarthrose L5/S1 und beginnender Spondylarthrose L4/L5
- Hyperkyphosierung der
BWS und Hyperlordosierung der LWS
- Insuffizienz der
segmentalen Stabilisierung im Rahmen einer Dekonditionierung
- Adipositas
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50
% für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Stehen,
Gehen und Sitzen für weitere drei Monate festgelegt. Danach sei gegebenenfalls
eine Reevaluation und Steigerung des Pensums durch den Hausarzt anzustreben.
5.2
Dr. med. I.___, Fachärztin für
Innere Medizin und Rheumatologie, stellte in ihrem Arztbericht vom 16. Januar
2016.
(IV-Nr. 36 S. 1 ff.) folgende Diagnosen:
1.
Chronisch rezidivierendes
thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
- diskreter
Chondrose und Spondylarthrose L5/S1 und beginnender Spondylarthrose L4/5
- Hyperkyphosierung der
BWS und Hyperlordosierung der LWS
- Insuffizienz
der segmentalen Stabilisierung im Rahmen einer Dekonditionierung
- Adipositas
2.
Depressive Störung
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit wurde eine arterielle Hypertonie erwähnt. Die
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer sei ab
Dezember 2013 unterschiedlich gewesen, sie habe zwischen 30 und 100 %
geschwankt. Ab dem 7. Januar 2016 bestehe medizinisch-theoretisch eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Prognose sei schlecht und die
Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rückenbeschwerden
hoch. Es bestehe eine durch die Schmerzen verminderte Belastbarkeit, eine
verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine rasche Ermüdbarkeit. Die bisherige
Tätigkeit sei drei bis vier Stunden täglich zumutbar. Eine Verweistätigkeit sei
derzeit währen vier Stunden täglich zumutbar, so ähnliche Aufgaben mit leichter
körperlicher Belastung, Kontrollfunktionen, Tätigkeiten mit der Möglichkeit die
Position zu wechseln und herumzugehen, keine Arbeiten im Stehen an Ort oder
Heben von schweren Lasten.
5.3
Gemäss Arztbericht des
Hausarztes, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 5. März 2016
(IV-Nr. 37 S. 5 ff.) sind folgende Diagnosen zu stellen:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronisch rezidivierendes
thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Spondylarthrosen
L5/S1 > L4/L5, Fehlhaltung
- Dekonditionierung
- Adipositas permagna
2.
Depressive Entwicklung
3.
Schwere obstruktive
Schlafapnoe
Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 27.
August 2015 und bis auf weiteres 100 %. Vorher sei sie schwankend gewesen
(zwischen 100 und 50 %).
5.4
Die Beschwerdegegnerin hat bei
der Begutachtungsstelle D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag
gegeben. Dieses wurde am 7. Juli 2016 durch Dr. med. J.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. L.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt (IV-Nr. 52.1-52.3).
In internistischer Hinsicht gebe der
Beschwerdeführer einen chronischen Husten mit schleimigem Auswurf sowie eine Anstrengungsdyspnoe
NYHA II bis III an (IV-Nr. 52.1 S. 35 f. und 52.2 S. 4 f.). Ersteres könne auf
den schweren und anhaltenden Nikotinabusus zurückgeführt werden, letzteres auf
die COPD und das Übergewicht. Der leichte Diabetes mellitus Typ 2 benötige keine
medikamentöse Behandlung. Das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom habe sich nach
einer am 31. März 2016 vorgenommenen Septumplastik mit Muschelverkleinerung und
Uvulakürzung deutlich gebessert.
In der orthopädischen Befunderhebung
werden eine dolente Seitwärtsneigung der HWS rechts, eine vermehrte Kyphose der
BWS, eine dolente Seitwärtsneigung der LWS (ebenso Reklination und Inklination)
und eine Druckdolenz plantar medial an der Ferse rechts erwähnt (IV-Nr. 52.1 S.
6.
ff.). Im Vergleich zur rechten Körperhälfte bestehe bei der linken
Körperhälfte eine leichte Hyposensibilität. Die am 25. Mai 2016 erstellten
Röntgenbilder zeigten an der HWS eine leichte Osteochondrose C4/5. Im Bereich
der HWS und LWS sei in Inklination und Reklination keine Makroinstabilität
sichtbar. Die Aufnahme der LWS zeige eine Spondylarthrose L3 bis S1. An der
rechten Ferse bestehe ein leichter Fersensporn, ansonsten sei der Befund
unauffällig und ohne Arthrosezeichen.
Der psychiatrische Teilgutachter gibt
an, der Beschwerdeführer habe subjektiv ausgeführt, sich seit der Kündigung im
August 2015 in schlechter psychischer Verfassung zu befinden (IV-Nr. 52.1 S. 17
und 52.3 S. 8). Er habe wiederholt Suizidgedanken gehabt. In seiner Stimmung
fühle er sich niedergeschlagen, lustlos, freudlos und ohne Unternehmenslust.
Der Antrieb sei vermindert und er fühle sich ständig innerlich unruhig, sei
leicht reizbar, erregbar und nehme Temesta zurzeit nahezu täglich ein. Er sehe
keine Zukunftsperspektiven, sei vermehrt nachdenklich und grüble über seine
Schmerzsymptomatik und seine Situation. Hinzu kämen Schlafstörungen, wobei er
mit Medikamenten einschlafen könne. Schmerzbedingt erwache er nachts aber zwei-
bis dreimal. Zum Tagesablauf führte der Beschwerdeführer aus, er stehe zwischen
03.00
und 04.00 Uhr nachts auf, bewege sich und schlafe dann bis ca. 07.00 Uhr.
Er trinke Kaffee, rauche eine bis zwei Zigaretten und gehe anschliessend
langsam für ca. 30 Minuten spazieren (IV-Nr. 52.1 S. 20 f. und 52.3 S. 11 ff.).
Dann sei er zu Hause, sehe die Post durch und bereite sich ein Mittagessen zu.
Danach sehe er fern, gehe etwas spazieren, kaufe ein, esse zu Abend. Eventuell
gehe er zur Tochter oder diese komme zu ihm auf Besuch. Danach sehe er fern und
gehe zwischen 21.00 und 22.00 Uhr zu Bett. Ein Hobby sei Spazieren. Tagsüber
sei er manchmal müde und schlafe nach dem Mittagessen anderthalb bis zwei
Stunden. Seit der stationären Behandlung in der C.___ in [...] befinde er sich
in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, anfangs
einmal wöchentlich, nun alle 14 Tage (IV-Nr. 52.1 S. 25). Die ersten
psychischen Probleme habe er 2000 in Zusammenhang mit Problemen in der
Partnerschaft gehabt (IV-Nr. 52.3 S. 9). Er sei wegen Suizidgedanken kurz im
Spital [...] behandelt worden. Seither habe es in der Partnerschaft immer
wieder Probleme gegeben und er habe sich immer wieder kurz in psychiatrische
Behandlung begeben, wobei immer wieder depressive Episoden, etwa einige Monate
dauernd, aufgetreten seien. Trotzdem habe er regelmässig gearbeitet. Mit der
Kündigung im August 2015 sei eine erhebliche Verschlechterung des
Zustandsbildes eingetreten.
In psychiatrischer Hinsicht werden
folgende Befunde erhoben (IV-Nr. 52.3 S. 15): Der Beschwerdeführer wirke in der
Stimmung niedergeschlagen, affektiv durchgehend vermindert mitschwingend, nicht
aufhellbar, etwas tief atmend, psychomotorisch leicht unruhig und im Antrieb
vermindert. Beim Gespräch erschienen Auffassung, Aufmerksamkeit und
Konzentrationsfähigkeit intakt und es fänden sich keine wesentlichen Gedächtnisstörungen.
Das Denken sei flüssig und geordnet. Allerdings wirke der Beschwerdeführer in
seinem Denken negativistisch auf seine körperlichen Beschwerden und seine
soziale Situation eingeengt. Er habe Zukunfts- und Existenzängste. Auch liessen
sich Suizidgedanken erheben mit mangelndem Lebenswillen, ohne Hinweise auf eine
akute suizidale Einengung. Motivation und Interessen schienen vermindert. Hinzu
kämen Schlaf- und Durchschlafstörungen. Hinweise für eine vermehrte Müdigkeit
und Erschöpfung fänden sich im Rahmen der Untersuchung nicht.
In der Konsensbeurteilung erheben die
Gutachter zu folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 52.1 S. 40):
1.
Lumbovertebralsyndrom
bei Osteochondrose und Spondylarthrose L3 bis S1 ohne neurale Kompression
2.
Mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit etwa August 2015
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit werden festgehalten:
1.
Cervicovertebralsyndrom
bei leichter Osteochondrose C4/5
2.
Fersensporn rechts bei
Senkfuss
3.
Senkfuss links
4.
Vermehrte Kyphose der
Brustwirbelsäule
6.
Adipositas
7.
Arterielle Hypertonie
8.
Diabetes mellitus Typ 2
9.
COPD Gold Stadium I
10.
Obstruktives
Schlafapnoesyndrom
11.
Nikotinabusus (65 pack years)
12.
Vitiligo
5.5
Im Arztbericht der F.___ vom 6.
Juli 2016 (IV-Nr. 50), der den Gutachtern der Begutachtungsstelle D.___ noch
nicht vorlag, wird als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Depression, aktuell schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F33.2), genannt. Im Befund zeige
sich ein abgeflachter Affekt, Konzentration und Gedächtnis seien vermindert.
Der Beschwerdeführer sei formalgedanklich verlangsamt, inhaltlich auf
Hoffnungslosigkeit und Selbstwertverlust durch Krankheit eingeengt. Im Affekt
sei er schwer depressiv. Es bestünden eine starke Antriebsverminderung,
Lustlosigkeit, Ermüdbarkeit, Hoffnungslosigkeit, starke innere Unruhe,
Interessen- und Motivationslosigkeit, Gedankenkreisen sowie Verlust des
Selbstwertgefühls durch Arbeitslosigkeit, Scheidung und Krankheit. Der
Beschwerdeführer habe Ein- und Durchschlafstörungen und lebensüberdrüssige
Gedanken, von denen er sich aber teilweise distanzieren könne. Es sei keine
Krankschreibung durch die F.___ erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei eine
Hospitalisation empfohlen worden. Der Eintritt sei geplant auf 7. Juli 2016.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stellt in
der angefochtenen Verfügung betreffend medizinischen Sachverhalt im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachtes des D.___ ab, weshalb dessen
Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst gesagt werden, dass das
Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis und –analyse sowie einer eingehenden
Untersuchung des Beschwerdeführers in den relevanten Disziplinen und unter
Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden beruht. Es wurde von auf den
entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt. Das Gutachten
erfüllt damit die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
6.2
Inhaltlich wird nachvollziehbar
dargelegt, dass die Arbeitsfähigkeit durch die erwähnten internistischen
Erkrankungen nicht beeinträchtigt sei. Dem ist beizupflichten. Die Diabetes
mellitus ist mittels Diät unter Kontrolle, das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom
hat sich nach einem entsprechenden Eingriff deutlich gebessert.
6.3
Ebenfalls einleuchtend leitet
der orthopädische Teilgutachter seine Beurteilung her: Er beschreibt beim
Beschwerdeführer ohne vorgängiges Trauma seit vier bis fünf Jahren bestehende,
in der Intensität wechselnde Nackenschmerzen, die in die rechte Schulter
ausstrahlten. Seit drei Jahren manifestierten sich zunehmende lumbale
Schmerzen. Die Nackenschmerzen und die leicht abnormen Untersuchungsbefunde der
HWS werden mit der radiologisch sichtbaren leichten Osteochondrose C4/5
erklärt. Aus diesen Beschwerden resultiert aber aus gutachterlicher Sicht, die
im Einklang mit dem Eindruck des Beschwerdeführers selbst steht, keine
wesentliche Funktionseinschränkung. Die Leistungsfähigkeit sei primär durch die
lumbalen Schmerzen beeinträchtigt. Nicht nachvollziehbar ist für den Gutachter
die an der Untersuchung präsentierte leichte Hyposensibilität der gesamten
linken Körperhälfte, da ansonsten ein unauffälliger neurologischer Befund
erhoben wird. Die lumbalen Schmerzen und pathologischen objektiven Befunde der
LWS können nach gutachterlicher Einschätzung zumindest teilweise auf die im MRI
2013.
dokumentierte Osteochondrose und Spondylarthrose L3 bis S1 zurückgeführt
werden. Dies obwohl die behandelnde Rheumatologin im MRI der LWS vom Juni 2015
offenbar keine diesbezüglichen Veränderungen notiert habe. Nachvollziehbar sei
hingegen, dass die Diskushernie L5/S1 in Kontakt zur Nervenwurzel S1 links sich
zurückgebildet habe, nachdem im MRI 2015 offenbar keine Tangierung der
Nervenwurzel beschrieben worden sei. Die Fersenschmerzen rechts seien aufgrund
der Druckdolenz plantar medial an der Ferse sowie dem im Röntgenbild
abgebildeten Fersensporn als proximale Ansatztendinitis der Plantarfarzie,
resp. Fersensporn bei Senkfuss, zu beurteilen. Auch diesen nachvollziehbaren
Ausführungen kann gefolgt werden. In Bezug auf die im Bericht der C.___ in [...]
geäusserte Diagnose einer diskreten Spondylarthrose L5/S1 und einer beginnenden
Spondylarthrose L4/5 legt der Gutachter richtigerweise dar, dass der MRI-Befund
2013.
ein anderes Bild gezeigt und das von der behandelnden Rheumatologin
zitierte MRI aus dem Jahr 2015 angeblich keine wesentlichen ossären
Veränderungen gezeigt habe. Aufgrund dessen kann er die im Bericht der C.___ in
[...] genannte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht übernehmen. Die von Dr. med. I.___
genannte Arbeitsunfähigkeit von 50 % basiert, wie der Gutachter korrekt
feststellt, auf orthopädischen und psychiatrischen Diagnosen.
In Einklang mit der Befundlage und den
daraus resultierenden Schlussfolgerungen hält der orthopädische Teilgutachter
sodann fest, dass die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer
Kabelfabrik, körperlich mittelschwer, primär stehend und gehend, mit häufig
inklinierter Körperhaltung, aufgrund des Lumbovertebralsyndrom bei
Osteochondrose und Spondylarthrose L3 bis S1 ohne neurale Kompression seit
August 2013 bei einer vollen Stundenpräsenz 65 % betrage (IV-Nr. 52.1 S. 10).
Körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung,
vorwiegend sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, reklinierten oder
rotierten Körperhaltungen, könnten nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden
(IV-Nr. 52.1 S. 9 f.). Demgegenüber seien körperlich leichte Tätigkeiten,
abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte und rotierte
Körperhaltungen, seit August 2013 bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zumutbar.
6.4
In der psychiatrischen
Beurteilung wird nachvollziehbar erläutert, dass sich beim Beschwerdeführer
nach unauffälliger Kindheits- und Persönlichkeitsentwicklung über Jahre keine
psychischen Störungen erheben liessen. Seit etwa 2000 sei es in Zusammenhang
mit wiederholten Partnerschaftsproblemen zu rezidivierenden depressiven
Reaktionen gekommen, deren Intensität nach den anamnestischen Angaben nicht
näher zugeordnet werden könne. Trotzdem sei der Beschwerdeführer einer
regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Mit der Kündigung im August 2015
lasse sich eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes
ergeben mit seither bestehender mittelgradiger depressiver Episode. Diese
Diagnose ist nachvollziehbar und steht auch in Einklang mit den übrigen
psychiatrischen Einschätzungen. Der psychiatrische Gutachter hält fest, dass
der Beschwerdeführer während einer stationären Behandlung in der C.___ in [...]
eine psychologische Behandlung sowie antidepressive Medikation erhalten habe,
worunter nur eine leichte Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erheben
sei. Damit lägen zum gegenwärtigen Untersuchungszeitpunkt weiterhin Symptome
einer mittelgradigen depressiven Episode vor. Hinweise für eine
Persönlichkeitsstörung liessen sich hingegen nicht finden. Dieser Schluss
scheint korrekt, so lassen sich denn auch in der Kindheits- und
Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf eine
solche finden. Die mittelgradige depressive Episode kennzeichnet sich nach
einleuchtender gutachterlicher Beurteilung durch eine niedergeschlagene
Stimmung mit Affektstörungen und vermindertem affektivem Mitschwingen,
psychomotorischer Unruhe und Antriebsminderung. Der Beschwerdeführer fühle sich
reizbar, erregbar und hinzu komme ein negativistisch eingeengtes Denken auf die
körperlichen Beschwerden und die soziale Situation. Auch liessen sich
Suizidgedanken mit mangelndem Lebenswillen erheben, wobei sich der
Beschwerdeführer von diesen Suizidgedanken zu lösen versuche. Er zeige wenig
Motivation oder Interessen, wirke resigniert, hoffnungslos, verzweifelt. Hinzu
kämen Schlafstörungen mit schmerzbedingten Durchschlafstörungen. Zum
Untersuchungszeitpunkt seien demgegenüber keine vermehrte Müdigkeit oder
Erschöpfung erkennbar. Auch bestünden keine zirkadianen Störungen. Der Appetit
sei unter der Medikation erkennbar gesteigert. Anhaltspunkte für eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung sieht der psychiatrische Gutachter trotz
der multiplen körperlichen Beschwerden keine. Auch diese Einschätzung erscheint
korrekt. Es lassen sich keine anhaltenden, schweren und quälenden Schmerzen
erheben, die in Zusammenhang mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen
Problemen stehen. Auch eine Aggravation wird verneint, da der Beschwerdeführer
kein demonstrativ vorgetragenes Klagen zeige und die körperlichen Beschwerden
relativ präzise geschildert würden. Jedoch sei eine gewisse psychogene
Überlagerung der körperlichen Beschwerden in Zusammenhang mit der depressiven
Störung anzunehmen. Bei der Beurteilung des sozialen Kontextes liessen sich
psychosoziale Belastungen wie Arbeitslosigkeit nach Kündigung erheben, die
negative funktionelle Folgen zeigten und sich ungünstig auf die depressive
Störung auswirkten. Jedoch kämen diese psychosozialen Faktoren nicht als
alleinige Ursache der depressiven Störung in Betracht. Daneben verfüge der Beschwerdeführer
über vorhandene und mobilisierbare Ressourcen mit guten Kontakten zu den
Kindern und guten sozialen Kontakten. Ausserdem nehme er therapeutische Hilfe
in Anspruch. Unter therapeutischen Massnahmen sei durchaus eine Besserung des
psychischen Zustandsbildes zu erwarten. Die Compliance könne als gegeben
erachtet werden. Auch diese Ausführungen erweisen sich als nachvollziehbar.
Aus rein psychiatrischer Sicht wird aus
gutachterlicher Sicht in der zuletzt ausgeübten, angestammten Tätigkeit als Maschinenführer
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit von
50.
%) seit etwa August 2015 angenommen (IV-Nr. 52.1 S. 30). Seither sei keine
wesentliche Besserung des Zustandsbildes eingetreten. In einer
leidensadaptierten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht von einer 70%igen
Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit 30 %) seit August
2015.
auszugehen. Eine zumutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer
beruflichen Tätigkeit mit Verwertung der Restarbeitsfähigkeit könne angenommen
werden (IV-Nr. 52.3 S. 20). Auch sei der Beschwerdeführer einem Arbeitsumfeld
zumutbar, bedürfe jedoch vermehrter Rücksicht und Verständnis.
7.
7.1
Zusammenfassend ergibt sich,
dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten
beweiskräftig ist und darauf abgestellt werden kann. Daran ändert auch der den
Gutachtern noch nicht bekannte Arztbericht der F.___ vom 6. Juli 2016 (IV-Nr.
50) nichts. Es sind darin keine neuen medizinischen Erkenntnisse enthalten. Es
wird ebenfalls eine depressive Episode diagnostiziert. Zwar wird ein höherer
Schweregrad festgelegt, jedoch wird keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der
Beschwerdeführer befand sich vom 7. Juli bis 16. August 2016 in einem
stationären Aufenthalt bei den F.___. Der Austrittsbericht vom 16. August 2016
(IV-Nr. 66 S. 14 ff.) zeigt dann auf, dass sich die depressive Symptomatik im
Rahmen des stationären Aufenthalts zurückgebildet habe und zum Zeitpunkt des
Austritts nunmehr eine mittelgradige rezidivierende Depression diagnostiziert
wurde. Auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer
eingereichte Bericht seines behandelnden Psychotherapeuten, Dr. med. G.___,
vom 27. April 2017 (Beilage 3 zur Beschwerde vom 15. Mai 2017) vermag die
Beweiskraft des Gutachtens nicht umzustossen. Es wird die gleiche Diagnose
einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwer (mit
somatischem Syndrom), gestellt. Der behandelnde Arzt schätzt den
Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als zu 100 % und für eine
angepasste Tätigkeit als zu 70 % arbeitsunfähig ein, ohne dies weiter zu
begründen. Auch die von ihm angeführte angebliche Therapieresistenz wird nicht
näher beschrieben, weshalb auf diesen Bericht nicht abgestellt werden kann. Im
Übrigen ist im Zusammenhang mit dem kurz gehaltenen Bericht des behandelnden
Arztes auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass solche im Zweifel eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen. Bezüglich des vom Beschwerdeführer
ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichts vom 17.
Oktober 2017 von Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___, die eine schwere
obstruktive Schlafapnoe, eine psychosoziale Belastungssituation und ein COPD
GOLD-Stadium 1/A diagnostizieren, ist einerseits zu sagen, dass die
diesbezügliche Untersuchung nach Verfügungserlass stattgefunden hat und sich andererseits
aus dem Bericht keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2015 E. 3.2.1)
bzw. sich daraus keine relevante Veränderung des gesundheitlichen Zustands
ableiten lässt, denn eine Schlafapnoe, die die Hauptdiagnose im entsprechenden
Bericht darstellt, war bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung Thema. Weiter ist
dem Bericht zu entnehmen, dass eine CPAP-Therapie aufgrund von mangelnder
Compliance nicht funktioniert hat.
7.2
Gemäss dem beweiskräftigen
polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ besteht für die
angestammte Tätigkeit, körperlich mittelschwer, primär stehend und gehend, mit
häufig inklinierter Körperhaltung aus orthopädischer Sicht seit August 2013
eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 65 %. Körperlich leichte Tätigkeiten,
abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte und rotierte
Körperhaltungen sind hingegen in einem Vollpensum zumutbar. Darauf hat die
Beschwerdegegnerin abgestellt. Nicht gefolgt ist sie dem Gutachten hinsichtlich
des aufgrund der psychiatrischen Diagnose festgelegten gutachterlichen
Tätigkeitsprofils. Aus der diagnostizierten rezidivierenden depressiven
Episode, gegenwärtig mittelgradig, wird für die angestammte Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % und für eine Verweistätigkeit (Arbeiten ohne
erhöhte emotionale Belastung, Stressbelastung, erforderliche geistige Flexibilität,
vermehrte Kundenkontakte und überdurchschnittliche Dauerbelastung) eine solche
von 30 % abgeleitet. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der zum
Verfügungszeitpunkt geltenden bundesgerichtlichen Praxis, dass bei depressiven
Störungen im mittelgradigen Bereich praxisgemäss angenommen werden könne,
(aufgrund einer nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten
Therapierbarkeit) hieraus resultiere keine invalidenversicherungsrechtlich
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund
der psychiatrischen Diagnose verneint. Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht
diese Praxis geändert. Nunmehr ist bei leicht- bis mittelgradigen depressiven
Störungen das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden.
Bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen ist im Einzelfall
(einzig) danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend
auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität
jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt. Mit
Blick darauf, dass auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, setzt die
vorzunehmende Abgrenzung zu reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen auf
psychosoziale Belastungen eine nachvollziehbare Diagnosestellung voraus (Urteil
des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2). Im Sinne der
Einzelfallgerechtigkeit ist es sach- und systemgerecht, solche Leiden ebenfalls
einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen.
Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung ihres
Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis
einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Wie
bei den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen
Leiden verbleiben aber Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige
Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe des medizinischen
Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter
bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im
Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirken.
7.3
Wie bereits erwähnt, lässt sich
dem Gutachten, auf welches die Beschwerdegegnerin abgestellt hat, eine lege
artis hergeleitete Diagnose entnehmen. Die diagnostizierte mittelgradige
depressive Episode ist nachvollziehbar begründet und deckt sich mit der
Aktenlage.
Damit ist zu prüfen, ob das Gutachten
der Begutachtungsstelle D.___ Feststellungen enthält, um eine
Indikatorenprüfung vornehmen zu können, mittels welcher sich die statuierte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % in der ursprünglichen Tätigkeit und
um 30 % in einer angepassten Tätigkeit (in psychiatrischer Hinsicht) begründen
liesse. Hierzu ist einerseits zu bemerken, dass gemäss altem Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Es ist im Rahmen
einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein anschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält
(Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2016 vom 27. Dezember 2017 E. 3.5.1).
Andererseits äussert sich im vorliegenden Fall das psychiatrische Gutachten
bereits konkret zu den vom Bundesgericht aufgestellten Indikatoren (vgl.
Gutachten S. 17 ff.), obschon zum Zeitpunkt von dessen Erstellung die
Indikatorenprüfung beim Vorliegen einer depressiven Erkrankung noch nicht
Praxis war.
Anhand des in BGE 141 V 281
festgehaltenen Katalogs von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens
(E. 4.1.3). Die Indikatoren sind die Folgenden:
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs-
und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;
E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Was den funktionellen Schweregrad anbelangt,
wird gutachterlich beschrieben, die depressive Episode sei gekennzeichnet durch
niedergeschlagene Stimmung mit Affektstörungen mit vermindertem affektivem
Mitschwingen, psychomotorischer Unruhe und Antriebsminderung. Der
Beschwerdeführer fühle sich reizbar, erregbar und es trete ein negativistisches
Denken auf die körperlichen Beschwerden und die soziale Situation hinzu. Es
liessen sich auch Suizidgedanken erheben. Er zeige wenig Motivation oder
Interessen. Die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der
Antrieb, die Interessen, die Motivation, Kontaktfähigkeit und
Dauerbelastbarkeit seien beeinträchtigt, woraus auf eine mittelgradige
depressive Episode geschlossen wird. Zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg
erklärt der Gutachter, dass der Beschwerdeführer während einer stationären
Behandlung eine psychologische Behandlung und antidepressive Medikation
erhalten habe, worunter nur eine leichte Besserung der Symptomatik erreicht
worden sei. Deshalb wird immer noch von einer mittelgradigen depressiven
Episode ausgegangen. Die therapeutischen Massnahmen seien lege artis mit
ausreichender Dosierung der Medikation. Trotzdem habe keine Besserung erreicht
werden können. Unter der Weiterführung der therapeutischen Massnahmen sei
durchaus eine Besserung zu erwarten. Auch sei von einer ausreichenden
Kooperation auszugehen. Es liege keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur
Therapieadhärenz vor. Komorbiditäten würden keine bestehen. Insbesondere
schliesst der Gutachter mit entsprechender Begründung eine somatoforme Störung
aus. Bezüglich des Komplexes «Persönlichkeit» lässt sich dem Gutachten
entnehmen, dass sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung erheben
liessen. Es bestehe eine unauffällige Kindheits- und
Persönlichkeitsentwicklung. Ressourcen werden angegeben (Töchter, andere
soziale Kontakte). Zum sozialen Kontext führt der Gutachter aus, es liessen
sich psychosoziale Belastungen wie Arbeitslosigkeit nach Kündigung erheben, die
negative funktionelle Folgen zeigten und sich ungünstig auf die depressive
Störung auswirkten. Jedoch kämen diese psychosozialen Faktoren nicht als
alleinige Ursache der depressiven Störung in Betracht. Daneben verfüge der
Beschwerdeführer über mobilisierbare Ressourcen mit guten Kontakten zu den
Kindern, anderen sozialen Kontakten und er nehme therapeutische Behandlung in
Anspruch. Auch zur Konsistenz äussert sich der Gutachter schliesslich, indem er
angibt, eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer gehe
keiner beruflichen Tätigkeit nach, jedoch gehe er gewissen Freizeitaktivitäten
nach. Er gehe spazieren, versorge sich selber, koche, kaufe ein und habe
Kontakt zu seinen Töchtern sowie zu drei bis vier Kollegen. Es zeigten sich
durchaus eine gewisse Motivation und Interessen. Hingegen liessen sich vor dem
Eintritt der Gesundheitsschädigung vermehrte Aktivitäten erheben, indem der
Beschwerdeführer einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei und früher auch
gemeinsame Aktivitäten mit der Familie unternommen habe. Was den behandlungs-
und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck anbelangt, äussert
sich der Gutachter dahingehend, dass der Beschwerdeführer einsichtig wirke und
einen entsprechenden Leidensdruck zeige. Eine Aggravationstendenz wird
verneint. Die Beschwerdeschilderung sei in sich überwiegend konsistent und es
liessen sich keine wesentlichen Diskrepanzen oder Widersprüche erheben.
Es zeigt sich damit, dass die geforderte
Indikatorenprüfung anhand des bestehenden Gutachtens vorgenommen werden kann.
Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. L.___ sind nicht nur in sich
schlüssig, sondern auch dessen Ableitung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in
der angestammten und einer solchen von 30 % in einer Verweistätigkeit. Mit
Blick auf die Diagnose, die bestehenden Einschränkungen, aber auch vorhandenen
Ressourcen (vor allem im sozialen Kontext) ist diese teilweise
Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar und es ist darauf abzustellen.
7.4
Nach dem Gesagten ergibt sich
Folgendes: In der angestammten Tätigkeit besteht aus somatischer Sicht seit
August 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 65 %, aus psychiatrischer seit August
2015.
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (jeweils bei voller Stundepräsenz). In
einer körperlich leichten Tätigkeit, abwechslungsweise sitzend und stehend,
ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, besteht
seit August 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Für Arbeiten ohne
emotionale Belastung, Stressbelastung, erforderliche geistige Flexibilität,
vermehrte Kundenkontakte oder überdurchschnittliche Dauerbelastung beträgt die
Arbeitsfähigkeit seit August 2015 70 % (bei voller Stundenpräsenz).
Nachdem frühestens ab August 2016 ein Rentenanspruch bestehen kann (vgl. E. II.
3.2
hiervor), ist für diesen Zeitpunkt gesamthaft von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer 70%igen
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen.
8.
8.1
Die Beschwerdegegnerin hat in
der angefochtenen Verfügung keinen Einkommensvergleich vorgenommen, weil sie
den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als zu 65 % arbeitsfähig
erachtete. Gemäss den obigen Erwägungen besteht für die angestammte Tätigkeit
indessen eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In diesem Zusammenhang erübrigt sich
ein Einkommensvergleich tatsächlich, denn unabhängig davon, wie das
Valideneinkommen bemessen wird, resultiert bei einer solchen Konstellation
rechnerisch immer ein Invaliditätsgrad von 50 %, da der Beschwerdeführer in der
Lage ist, 50 % des ursprünglich einmal erzielten Einkommens zu generieren. Das
Invalideneinkommen beträgt damit also 50 % des Valideneinkommens. Hingegen ist
in Bezug auf eine Verweistätigkeit ein Einkommensvergleich zu tätigen.
8.2
Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen
würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall vermutungsweise
fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist wenn
nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V
58.
E. 3.1 S. 59). Im vorliegenden Fall kann für die Bemessung des
Valideneinkommens der vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Verdienst bei der B.___
herangezogen werden. Von der ehemaligen Arbeitgeberin liegen zwei
Arbeitgeberberichte vom 17. November 2015 (IV-Nr. 27) und 20. März 2014 (IV-Nr.
10) vor. Gemäss Bericht vom 17. November 2015 hätte sich der Lohn des
Beschwerdeführers für das Jahr 2015 folgendermassen zusammengesetzt: Grundlohn
von CHF 5'318.00 zuzüglich 13. Monatslohn, Schichtpauschale von
CHF 504.00 monatlich sowie vierteljährlich eine Nachtschichtzulage sowie
ein jährlicher Bonus. Den beigelegten Lohnblättern aus beiden
Arbeitgeberberichten lässt sich entnehmen, dass die Nachtschichtzulage und der
Bonus über die Jahre variierten. Der Durchschnitt der letzten fünf Jahre
(entsprechend den beigelegten Lohnblättern) ergibt eine Nachtschichtzulage von
CHF 100.00 monatlich und einen jährlichen Bonus von CHF 1'260.00.
Daraus resultiert ein Valideneinkommen von CHF 77'642.00. Errechnet man
den Durchschnitt des Jahreslohns der letzten fünf Jahre (2010 - 2014)
anhand des sich ebenfalls in den Akten befindenden IK-Auszugs (IV-Nr. 35),
ergibt sich ein fast gleich hohes Jahreseinkommen von CHF 77'180.00.
Dementsprechend ist vom anhand der Arbeitgeberberichte errechneten
Valideneinkommen auszugehen, das nach Anpassung an die Teuerung 2015/2016 (:
103.3
x 104.4) CHF 78'166.00 beträgt.
8.3
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden. Dem Beschwerdeführer ist im Sinne einer Verweistätigkeit eine
körperlich leichte Tätigkeit, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne
häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne emotionale
Belastung, Stressbelastung oder die erforderliche geistige Flexibilität sowie
ohne vermehrte Kundenkontakte oder überdurchschnittliche Dauerbelastung
zumutbar, weshalb sich die Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total
Kompetenzniveau 1 Männer, aufdrängt. Nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x
41,7) und Anpassung an die Teuerung 2014 / 2016 (: 103.3 x 104.4) resultiert
ein Invalideneinkommen von CHF 67'161.00 für ein 100%-Pensum bzw.
CHF 47'013.00 für ein 70 %-Pensum, welches hier massgebend ist.
Unter Berücksichtigung des angewendeten
Tabellenlohns, der einfache Hilfstätigkeiten vorsieht, kann nicht gesagt
werden, der ausgeglichene Arbeitsmarkt kenne keine Arbeitsgelegenheiten, die
für den Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen geeignet wären.
Der Beschwerdeführer ist – obwohl er die Schule nur bis zum 14. Altersjahr
besucht und keine Ausbildung abgeschlossen hat – in der Vergangenheit während
vielen Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und es ist nicht ersichtlich,
weshalb er keine Anstellung in einer einfachen Hilfstätigkeit finden sollte.
Seine Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist mit etwas mehr als zwei Jahren auch noch
nicht als übermässig lange zu bezeichnen.
8.4
Der Beschwerdeführer lässt geltend
machen, es sei ihm mit Blick darauf, dass er während fast 25 Jahren beim
gleichen Arbeitgeber tätig gewesen sei, 56 Jahre alt sei, keine Ausbildung
abgeschlossen habe, nur noch ein Teilzeitpensum bewältigen könne und
italienischer Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung C sei, ein maximaler
leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25.
% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann
erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte
Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs
– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1
S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im
konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit
Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage Arbeiten gemäss
Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt),
besteht kein Raum. Dem Beschwerdeführer ist zudem ein volles Pensum zumutbar,
wenn auch mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 70 %, weshalb auch nicht
geprüft werden muss, ob ein Abzug infolge Teilzeitarbeit angezeigt wäre. Die
Voraussetzungen für einen maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % sind somit
nicht gegeben. Was die somatischen Einschränkungen anbelangt (abwechslungsweise
sitzende und stehende Tätigkeit ohne häufige inklinierte, reklinierte und
rotierte Körperhaltungen), so kennt der ausgeglichene Arbeitsmarkt im
entsprechenden Kompetenzniveau 1 genügend Arbeiten, die der Beschwerdeführer
mit den behinderungsbedingten Einschränkungen ausführen kann. Ebenso wenig
dürften Arbeiten in diesem Bereich mit einer grossen emotionalen Belastung,
Stress oder erforderlicher geistiger Flexibilität mit vermehrten
Kundenkontakten oder einer überdurchschnittlichen Dauerbelastung verbunden
sein. Wenn überhaupt, so liesse sich vorliegend ein Abzug von mehr als 10 %
nicht rechtfertigen. Damit bleibt der Rentenanspruch unverändert (vgl. E. II.
8.5
nachfolgend).
8.5
Aus der Gegenüberstellung von
Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 40 %. Der
Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. August 2016 Anspruch auf eine
Viertelsrente. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.
9.
Der Beschwerdeführer lässt
berufliche Massnahmen beantragen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch
darauf verneint, weil eine Restarbeitsfähigkeit von 65 % in der angestammten
Tätigkeit bestehe. Dem kann so nicht mehr gefolgt werden. Die
Beschwerdegegnerin hat nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers keinerlei
berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft oder durchgeführt, sondern eine
Rentenprüfung vorgenommen. Unabhängig davon scheinen aber berufliche Massnahmen
angesichts der Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers wenig zielführend.
So wird im Verlaufsbericht der behandelnden Rheumatologin, Dr. med. I.___, vom
23.
April 2016 (IV-Nr. 46 S. 14 f.) erwähnt, die Physiotherapie für den
Beschwerdeführer werde beendet, weil dieser nicht bereit sei, aktiv zu
trainieren und keine Ressourcen habe, um sein Verhalten zu ändern. Auch im
polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ wird auf eine
ungünstige Prognose bei mangelnder Motivation des Beschwerdeführers, Fixierung
auf die Beschwerden und der Schwierigkeit, sein Gewicht massiv zu reduzieren,
hingewiesen. Damit ergibt sich, dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen
ist. Sollte der Beschwerdeführer sich indessen dazu entschliessen, die
bestehende Restarbeitsfähigkeit verwerten zu wollen, wären bei einem
entsprechenden Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen zuhanden der
Beschwerdegegnerin solche sicherlich zu prüfen.
10.
10.1
Bei
diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Eine
Kürzung wegen des bloss teilweisen Obsiegens rechtfertigt sich nicht, da der
Prozessaufwand durch das weitergehende Rechtsbegehren (es wurden mindestens eine
Dreiviertelsrente sowie berufliche Massnahmen beantragt) nicht erheblich erhöht
wurde.
Die
Vertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Kostennote (A.S. 31 f.) einen Kostenaufwand von insgesamt CHF 3'773.65 geltend. Vom
angeführten Zeitaufwand von 12.92 Stunden entfallen 6.5 Stunden auf die
Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung, wobei im Beschwerdeverfahren auch
nur der Aufwand für eben dasselbe geltend gemacht werden kann. Insofern sind
diese 6.5 Stunden zu streichen. Weiter handelt es sich bei den Positionen vom
29.
Mai und 23. Juni 2016 um die Weiterleitung von inhaltlich wenig relevanten
Verfügungen des Versicherungsgerichts vom 22. Mai und 20. Juni 2017 an den
Klienten; dies stellt Kanzleiaufwand dar, der im Stundenansatz eines Anwalts
inbegriffen und daher nicht separat zu vergüten ist. Somit sind zusätzlich 0.34
Stunden abzuziehen. Der verbleibende Aufwand von 6.08 Stunden erscheint
angemessen. Mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF 250.00 sowie den Auslagen
von CHF 264.10 und der Mehrwertsteuer von 8 % (bis 31. Dezember 2017)
resultiert eine Parteientschädigung von CHF 1'926.85, die durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
10.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist diesem
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28. März 2017
aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. August 2016 Anspruch auf
eine Viertelsrente.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'926.85 (inkl.
Auslagen und Mwst) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird diesem zurückerstattet.
4. Eine Kopie der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2017 geht inkl. Beilage (Bericht des [...]
vom 17. Oktober 2017) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Ingold