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Entscheid

VSBES.2017.132

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

12. Februar 2018Deutsch42 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1961, meldete sich am 20. Februar 2014 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr. 2]). Seit 1991 war er in einem

Pensum von 100 % als Maschinenführer bei der B.___ in Däniken angestellt

gewesen. Ab dem 21. August 2013 war der Beschwerdeführer zu 100 % und ab dem

11. November 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Als gesundheitliche

Beeinträchtigung gab er eine Schädigung am vierten und fünften Rückenwirbel an.

1.2 Weil der Beschwerdeführer ab dem

5. Januar 2015 wieder voll erwerbstätig war (IV-Nr. 13), wies die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. März 2015 (IV-Nr. 15) das

Leistungsbegehren ab.

2.

2.1 Am 8. Oktober 2015 erfolgte eine

Anmeldung zur Früherfassung durch die C.___ in [...], wo sich der

Beschwerdeführer in einem stationären Aufenthalt befunden hatte (IV-Nr. 17).

Wegen chronischer lumbovertebraler Schmerzen, diskreter Chondrose und einer

Depression wurde seit dem 26. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ausgewiesen.

2.2 Am 10. November 2015 meldete

sich der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 21). Er sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig

(letzter effektiver Arbeitstag am 26. August 2015) und ihm sei per

1. Dezember 2015 gekündigt worden (IV-Nr. 24).

2.3 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge diverse medizinische Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer

polydisziplinär begutachten (Allgemeine Medizin, Orthopädie, Psychiatrie). Das

Gutachten wurde am 7. Juli 2016 durch die Begutachtungsstelle D.___ erstellt

(IV-Nrn. 52.1 bis 52.3).

3. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 59, 60 und 66) wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 28. März 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) das Leistungsbegehren in

Bezug auf berufliche Massnahmen und die Ausrichtung einer Rente ab.

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung vom 28. März 2017 sei

aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die ihm zustehende IV-Rente, mindestens

eine Dreiviertelsrente, auszurichten, und es sei ihm Kostengutsprache für

berufliche Massnahme zu erteilen.

2. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur

rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen und in der Folge sei dem Beschwerdeführer die ihm zustehende

IV-Rente, mindestens eine Dreiviertelsrente, auszurichten und ihm

Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2017 (A.S. 27) unter Verweis

auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017

(A.S. 31 ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu

den Akten.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen

hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer körperlich bedingt seit August 2013

in seiner angestammten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz zu 65 % arbeitsfähig

und ihm seit diesem Zeitpunkt eine leidensadaptierte Tätigkeit bei voller

Stundenpräsenz zu 100 % zumutbar sei. Aus gutachterlicher Sicht bestünden

aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode sowohl in der angestammten

als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit August 2015 (zusätzliche)

Einschränkungen im Umfang von 15 % resp. 30 %. Rechtsprechungsgemäss würden

psychische Störungen aber nur dann als invalidisierend gelten, wenn sie schwer

und therapeutisch nicht mehr angehbar seien. Aufgrund der gutachterlichen

Ausführungen könne weder von einem chronifizierten Krankheitsgeschehen noch von

einer Behandlungsresistenz ausgegangen werden. Daran vermöge auch der neu

eingereichte Arztbericht vom 16. August 2016 nichts zu ändern. Aus diesem gehe

hervor, dass sich die depressive Symptomatik aufgrund eines verbesserten

Tagesstrukturangebots sowie regelmässigen psychotherapeutischen Gesprächen

zurückgebildet habe. Es liege somit eine Konstellation vor, bei welcher von der

im medizinischen Gutachten geschätzten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen sei, ohne

dass dieses seinen Beweiswert verlieren würde. Bestehe in der angestammten

Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 65 %, liege kein Anspruch auf eine

Invalidenrente vor. Es könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der

Invaliditätsgrad 35 % betrage.

Es könne offenbleiben, ob die

Entstehungsvoraussetzung einer während mindestens einem Jahr bestehenden

durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % gegeben sei, weil kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben sei. Das Gleiche gelte für die Frage

der Bemessung des Valideneinkommens oder der Frage eines leidensbedingten

Abzugs.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde vom 15. Mai 2017 (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, es

könne im konkreten Fall nicht von der gutachterlichen Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, wie es die Beschwerdegegnerin getan habe.

Andererseits sei die Arbeitsunfähigkeit höher zu gewichten als im Gutachten

veranschlagt. Die diversen Operationen und Klinikaufenthalte zeigten, dass es

zu trivial wäre, für die Wartefrist von einem Jahr davon auszugehen, der

Beschwerdeführer wäre in einer angepassten Tätigkeit durchgehend zu 70 %

arbeitsfähig gewesen, wie es im Gutachten festgehalten werde. Dies zeige sich

in den umfassenden Akten.

Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass die

Arbeitsfähigkeit durch ein somatisches und ein psychisches Leiden mit

Krankheitswert eingeschränkt sei. Indem sich die Beschwerdegegnerin einzig auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu psychischen Störungen äussere, blende

sie die somatischen Beschwerden gänzlich aus, was nicht korrekt sei. Dr. med. E.___

halte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit und in

einer angepassten Tätigkeit seit dem 27. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig

sei. Auch gemäss Arztbericht der F.___ vom 6. Juli 2016 liege eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vor. Gemäss Bericht des behandelnden Psychotherapeuten, Dr.

med. G.___, vom 28. April 2017, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gehe dieser immerhin von

einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus. Was die Behandelbarkeit anbelange, halte

dieser fest, dass auch eine therapeutisch behandelbare psychische Störung über

Jahrzehnte gravierend verlaufen könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass

diverse Ärzte, insbesondere auch Fachärzte, eine Arbeitsunfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit von 70 bis 100 % sähen. Einzig die Gutachter kämen zum

Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit von nur 30 % bestehe. Ebenfalls nicht

korrekt sei, dass die Beschwerdegegnerin dann nicht einmal davon ausgehen

wolle. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an psychischen Beschwerden, die

sich trotz besuchter Therapie nicht therapieren liessen.

Selbst wenn man zum Schluss gelangen

würde, der Beschwerdeführer sei teilweise arbeitsfähig, sei zu berücksichtigen,

dass der versicherten Person nur diejenigen Erwerbsmöglichkeiten zugemutet

werden könnten, die nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kämen. Eine

Arbeitsgelegenheit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehe dort nicht, wo

die noch zumutbare Tätigkeit nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage

oder nur in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wäre. Da im Gutachten von

einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde, wäre die Beschwerdegegnerin

gehalten gewesen, den Invaliditätsgrad zu berechnen. Vorliegend gebe es

vielfache Gründe, die gegen eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sprächen.

Der Beschwerdeführer habe die Schule nur bis zum 14. Altersjahr besucht. Einen

Beruf habe er nicht erlernt. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten seien immer

körperlich schwer gewesen. Eine Tätigkeit für den Beschwerdeführer, wie sie im

Gutachten als zumutbar postuliert werde, gebe es auf dem Arbeitsmarkt nicht.

Was das Valideneinkommen anbelange, so

habe gemäss IK-Auszug das Einkommen des Beschwerdeführers stetig abgenommen. Es

dürfe daher nicht einfach auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt werden.

Die damalige Reduktion habe ausserdem auf gesundheitlichen Beschwerden beruht.

Wäre der Beschwerdeführer gesund geblieben, hätte er weiterhin während 14

Stunden täglich gearbeitet und Überstunden generiert. Aus gesundheitlichen

Gründen habe er sein Pensum reduzieren müssen, was entsprechende Lohnkürzungen

zur Folge gehabt habe. Das Valideneinkommen setze sich daher aus einem

Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2012 zusammen, was CHF 91'596.00 ergebe.

Selbst wenn dieser Auffassung nicht zu folgen sei, wäre gemäss den vorhandenen

Unterlagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein monatliches

Einkommen von CHF 5'318.00 (x 13) zuzüglich Schichtzulage von

CHF 504.00 ( x 12) erzielt habe. Hinzu seien weitere Schichtzulagen

gekommen. Das Jahreseinkommen per 1. Januar 2015 habe damit bei mindestens

CHF 75'182.00 zuzüglich weiterer Schichtzulagen gelegen. Ausserdem sei die

Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen.

Weiter sei es nicht korrekt, dass die

Beschwerdegegnerin kein Invalideneinkommen berechnet habe. Dies sei nur zulässig,

wenn man von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Ausserdem sei ihm ein

leidensbedingter Abzug zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei seit seinem

30.

Altersjahr für den gleichen Arbeitgeber tätig gewesen. Er sei heute

56.

Jahre alt, italienischer Staatsangehöriger mit Niederlassung C und habe

die Schule nur bis 14 Jahre besucht. Damit sei ein leidensbedingter Abzug

von 25 % gerechtfertigt. Allein dies rechtfertige eine halbe Rente bei einem

Invaliditätsgrad von 51 %. Berücksichtige man noch die Anpassung des

Valideneinkommens, resultiere eine ganze Rente.

Schliesslich habe der Beschwerdeführer

Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin führe nicht aus,

weshalb ein solcher nicht gegeben sei. Dies sei nachzuholen und die Beschwerdegegnerin

sei entsprechend anzuweisen, dies zu tun.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine Arbeitsunfähigkeit seit August 2015

(IV-Nr. 17 S. 1 Ziff. 2) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende

Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im August 2016

vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung

des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 10. November 2015), was hier im Mai

2016.

und somit noch vor Ablauf des Wartejahres der Fall wäre. Ein allfälliger

Rentenanspruch kann demnach frühestens ab August 2016 gegeben sein. Bei einem

Anspruchsbeginn im Jahr 2016 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden

Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf

eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.4

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. März 2015

(IV-Nr.15) zwar bereits einmal (abweisend) über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verfügt. Dies geschah indessen ohne umfassende medizinische

Abklärung, da der Beschwerdeführer noch vor Ablauf des Wartejahres wieder zu

100.

% erwerbstätig sein konnte. Die am 10. November 2015 erfolgte Anmeldung

(IV-Nr. 21) ist daher im Sinne einer Erstanmeldung zu behandeln.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger

oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,

darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt

die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet

ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder

eine Rente abgewiesen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende medizinische

Unterlagen relevant:

5.1

Gemäss Austrittsbericht der H.___

in [...] vom 10. Oktober 2015 (IV-Nr. 32 S. 4 ff.) befand sich der

Beschwerdeführer vom 14. September bis 12. Oktober 2015 wegen einer seit Jahren

bestehenden, therapiefraktären Schmerzsymptomatik in der Brust- und

Lendenwirbelsäule in einem stationären Aufenthalt. Als Diagnosen werden

festgehalten:

Chronisch rezidivierende

thorakolumbovertebrale Schmerzen bei

- diskreter

Chondrose und Spondylarthrose L5/S1 und beginnender Spondylarthrose L4/L5

- Hyperkyphosierung der

BWS und Hyperlordosierung der LWS

- Insuffizienz der

segmentalen Stabilisierung im Rahmen einer Dekonditionierung

- Adipositas

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Stehen,

Gehen und Sitzen für weitere drei Monate festgelegt. Danach sei gegebenenfalls

eine Reevaluation und Steigerung des Pensums durch den Hausarzt anzustreben.

5.2

Dr. med. I.___, Fachärztin für

Innere Medizin und Rheumatologie, stellte in ihrem Arztbericht vom 16. Januar

2016.

(IV-Nr. 36 S. 1 ff.) folgende Diagnosen:

1.

Chronisch rezidivierendes

thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom bei

- diskreter

Chondrose und Spondylarthrose L5/S1 und beginnender Spondylarthrose L4/5

- Hyperkyphosierung der

BWS und Hyperlordosierung der LWS

- Insuffizienz

der segmentalen Stabilisierung im Rahmen einer Dekonditionierung

- Adipositas

2.

Depressive Störung

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit wurde eine arterielle Hypertonie erwähnt. Die

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer sei ab

Dezember 2013 unterschiedlich gewesen, sie habe zwischen 30 und 100 %

geschwankt. Ab dem 7. Januar 2016 bestehe medizinisch-theoretisch eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Prognose sei schlecht und die

Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rückenbeschwerden

hoch. Es bestehe eine durch die Schmerzen verminderte Belastbarkeit, eine

verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine rasche Ermüdbarkeit. Die bisherige

Tätigkeit sei drei bis vier Stunden täglich zumutbar. Eine Verweistätigkeit sei

derzeit währen vier Stunden täglich zumutbar, so ähnliche Aufgaben mit leichter

körperlicher Belastung, Kontrollfunktionen, Tätigkeiten mit der Möglichkeit die

Position zu wechseln und herumzugehen, keine Arbeiten im Stehen an Ort oder

Heben von schweren Lasten.

5.3

Gemäss Arztbericht des

Hausarztes, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 5. März 2016

(IV-Nr. 37 S. 5 ff.) sind folgende Diagnosen zu stellen:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronisch rezidivierendes

thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom

- Spondylarthrosen

L5/S1 > L4/L5, Fehlhaltung

- Dekonditionierung

- Adipositas permagna

2.

Depressive Entwicklung

3.

Schwere obstruktive

Schlafapnoe

Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 27.

August 2015 und bis auf weiteres 100 %. Vorher sei sie schwankend gewesen

(zwischen 100 und 50 %).

5.4

Die Beschwerdegegnerin hat bei

der Begutachtungsstelle D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag

gegeben. Dieses wurde am 7. Juli 2016 durch Dr. med. J.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. L.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt (IV-Nr. 52.1-52.3).

In internistischer Hinsicht gebe der

Beschwerdeführer einen chronischen Husten mit schleimigem Auswurf sowie eine Anstrengungsdyspnoe

NYHA II bis III an (IV-Nr. 52.1 S. 35 f. und 52.2 S. 4 f.). Ersteres könne auf

den schweren und anhaltenden Nikotinabusus zurückgeführt werden, letzteres auf

die COPD und das Übergewicht. Der leichte Diabetes mellitus Typ 2 benötige keine

medikamentöse Behandlung. Das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom habe sich nach

einer am 31. März 2016 vorgenommenen Septumplastik mit Muschelverkleinerung und

Uvulakürzung deutlich gebessert.

In der orthopädischen Befunderhebung

werden eine dolente Seitwärtsneigung der HWS rechts, eine vermehrte Kyphose der

BWS, eine dolente Seitwärtsneigung der LWS (ebenso Reklination und Inklination)

und eine Druckdolenz plantar medial an der Ferse rechts erwähnt (IV-Nr. 52.1 S.

6.

ff.). Im Vergleich zur rechten Körperhälfte bestehe bei der linken

Körperhälfte eine leichte Hyposensibilität. Die am 25. Mai 2016 erstellten

Röntgenbilder zeigten an der HWS eine leichte Osteochondrose C4/5. Im Bereich

der HWS und LWS sei in Inklination und Reklination keine Makroinstabilität

sichtbar. Die Aufnahme der LWS zeige eine Spondylarthrose L3 bis S1. An der

rechten Ferse bestehe ein leichter Fersensporn, ansonsten sei der Befund

unauffällig und ohne Arthrosezeichen.

Der psychiatrische Teilgutachter gibt

an, der Beschwerdeführer habe subjektiv ausgeführt, sich seit der Kündigung im

August 2015 in schlechter psychischer Verfassung zu befinden (IV-Nr. 52.1 S. 17

und 52.3 S. 8). Er habe wiederholt Suizidgedanken gehabt. In seiner Stimmung

fühle er sich niedergeschlagen, lustlos, freudlos und ohne Unternehmenslust.

Der Antrieb sei vermindert und er fühle sich ständig innerlich unruhig, sei

leicht reizbar, erregbar und nehme Temesta zurzeit nahezu täglich ein. Er sehe

keine Zukunftsperspektiven, sei vermehrt nachdenklich und grüble über seine

Schmerzsymptomatik und seine Situation. Hinzu kämen Schlafstörungen, wobei er

mit Medikamenten einschlafen könne. Schmerzbedingt erwache er nachts aber zwei-

bis dreimal. Zum Tagesablauf führte der Beschwerdeführer aus, er stehe zwischen

03.00

und 04.00 Uhr nachts auf, bewege sich und schlafe dann bis ca. 07.00 Uhr.

Er trinke Kaffee, rauche eine bis zwei Zigaretten und gehe anschliessend

langsam für ca. 30 Minuten spazieren (IV-Nr. 52.1 S. 20 f. und 52.3 S. 11 ff.).

Dann sei er zu Hause, sehe die Post durch und bereite sich ein Mittagessen zu.

Danach sehe er fern, gehe etwas spazieren, kaufe ein, esse zu Abend. Eventuell

gehe er zur Tochter oder diese komme zu ihm auf Besuch. Danach sehe er fern und

gehe zwischen 21.00 und 22.00 Uhr zu Bett. Ein Hobby sei Spazieren. Tagsüber

sei er manchmal müde und schlafe nach dem Mittagessen anderthalb bis zwei

Stunden. Seit der stationären Behandlung in der C.___ in [...] befinde er sich

in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, anfangs

einmal wöchentlich, nun alle 14 Tage (IV-Nr. 52.1 S. 25). Die ersten

psychischen Probleme habe er 2000 in Zusammenhang mit Problemen in der

Partnerschaft gehabt (IV-Nr. 52.3 S. 9). Er sei wegen Suizidgedanken kurz im

Spital [...] behandelt worden. Seither habe es in der Partnerschaft immer

wieder Probleme gegeben und er habe sich immer wieder kurz in psychiatrische

Behandlung begeben, wobei immer wieder depressive Episoden, etwa einige Monate

dauernd, aufgetreten seien. Trotzdem habe er regelmässig gearbeitet. Mit der

Kündigung im August 2015 sei eine erhebliche Verschlechterung des

Zustandsbildes eingetreten.

In psychiatrischer Hinsicht werden

folgende Befunde erhoben (IV-Nr. 52.3 S. 15): Der Beschwerdeführer wirke in der

Stimmung niedergeschlagen, affektiv durchgehend vermindert mitschwingend, nicht

aufhellbar, etwas tief atmend, psychomotorisch leicht unruhig und im Antrieb

vermindert. Beim Gespräch erschienen Auffassung, Aufmerksamkeit und

Konzentrationsfähigkeit intakt und es fänden sich keine wesentlichen Gedächtnisstörungen.

Das Denken sei flüssig und geordnet. Allerdings wirke der Beschwerdeführer in

seinem Denken negativistisch auf seine körperlichen Beschwerden und seine

soziale Situation eingeengt. Er habe Zukunfts- und Existenzängste. Auch liessen

sich Suizidgedanken erheben mit mangelndem Lebenswillen, ohne Hinweise auf eine

akute suizidale Einengung. Motivation und Interessen schienen vermindert. Hinzu

kämen Schlaf- und Durchschlafstörungen. Hinweise für eine vermehrte Müdigkeit

und Erschöpfung fänden sich im Rahmen der Untersuchung nicht.

In der Konsensbeurteilung erheben die

Gutachter zu folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 52.1 S. 40):

1.

Lumbovertebralsyndrom

bei Osteochondrose und Spondylarthrose L3 bis S1 ohne neurale Kompression

2.

Mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit etwa August 2015

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit werden festgehalten:

1.

Cervicovertebralsyndrom

bei leichter Osteochondrose C4/5

2.

Fersensporn rechts bei

Senkfuss

3.

Senkfuss links

4.

Vermehrte Kyphose der

Brustwirbelsäule

6.

Adipositas

7.

Arterielle Hypertonie

8.

Diabetes mellitus Typ 2

9.

COPD Gold Stadium I

10.

Obstruktives

Schlafapnoesyndrom

11.

Nikotinabusus (65 pack years)

12.

Vitiligo

5.5

Im Arztbericht der F.___ vom 6.

Juli 2016 (IV-Nr. 50), der den Gutachtern der Begutachtungsstelle D.___ noch

nicht vorlag, wird als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Depression, aktuell schwere depressive

Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F33.2), genannt. Im Befund zeige

sich ein abgeflachter Affekt, Konzentration und Gedächtnis seien vermindert.

Der Beschwerdeführer sei formalgedanklich verlangsamt, inhaltlich auf

Hoffnungslosigkeit und Selbstwertverlust durch Krankheit eingeengt. Im Affekt

sei er schwer depressiv. Es bestünden eine starke Antriebsverminderung,

Lustlosigkeit, Ermüdbarkeit, Hoffnungslosigkeit, starke innere Unruhe,

Interessen- und Motivationslosigkeit, Gedankenkreisen sowie Verlust des

Selbstwertgefühls durch Arbeitslosigkeit, Scheidung und Krankheit. Der

Beschwerdeführer habe Ein- und Durchschlafstörungen und lebensüberdrüssige

Gedanken, von denen er sich aber teilweise distanzieren könne. Es sei keine

Krankschreibung durch die F.___ erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei eine

Hospitalisation empfohlen worden. Der Eintritt sei geplant auf 7. Juli 2016.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stellt in

der angefochtenen Verfügung betreffend medizinischen Sachverhalt im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachtes des D.___ ab, weshalb dessen

Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst gesagt werden, dass das

Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis und –analyse sowie einer eingehenden

Untersuchung des Beschwerdeführers in den relevanten Disziplinen und unter

Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden beruht. Es wurde von auf den

entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt. Das Gutachten

erfüllt damit die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.

6.2

Inhaltlich wird nachvollziehbar

dargelegt, dass die Arbeitsfähigkeit durch die erwähnten internistischen

Erkrankungen nicht beeinträchtigt sei. Dem ist beizupflichten. Die Diabetes

mellitus ist mittels Diät unter Kontrolle, das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom

hat sich nach einem entsprechenden Eingriff deutlich gebessert.

6.3

Ebenfalls einleuchtend leitet

der orthopädische Teilgutachter seine Beurteilung her: Er beschreibt beim

Beschwerdeführer ohne vorgängiges Trauma seit vier bis fünf Jahren bestehende,

in der Intensität wechselnde Nackenschmerzen, die in die rechte Schulter

ausstrahlten. Seit drei Jahren manifestierten sich zunehmende lumbale

Schmerzen. Die Nackenschmerzen und die leicht abnormen Untersuchungsbefunde der

HWS werden mit der radiologisch sichtbaren leichten Osteochondrose C4/5

erklärt. Aus diesen Beschwerden resultiert aber aus gutachterlicher Sicht, die

im Einklang mit dem Eindruck des Beschwerdeführers selbst steht, keine

wesentliche Funktionseinschränkung. Die Leistungsfähigkeit sei primär durch die

lumbalen Schmerzen beeinträchtigt. Nicht nachvollziehbar ist für den Gutachter

die an der Untersuchung präsentierte leichte Hyposensibilität der gesamten

linken Körperhälfte, da ansonsten ein unauffälliger neurologischer Befund

erhoben wird. Die lumbalen Schmerzen und pathologischen objektiven Befunde der

LWS können nach gutachterlicher Einschätzung zumindest teilweise auf die im MRI

2013.

dokumentierte Osteochondrose und Spondylarthrose L3 bis S1 zurückgeführt

werden. Dies obwohl die behandelnde Rheumatologin im MRI der LWS vom Juni 2015

offenbar keine diesbezüglichen Veränderungen notiert habe. Nachvollziehbar sei

hingegen, dass die Diskushernie L5/S1 in Kontakt zur Nervenwurzel S1 links sich

zurückgebildet habe, nachdem im MRI 2015 offenbar keine Tangierung der

Nervenwurzel beschrieben worden sei. Die Fersenschmerzen rechts seien aufgrund

der Druckdolenz plantar medial an der Ferse sowie dem im Röntgenbild

abgebildeten Fersensporn als proximale Ansatztendinitis der Plantarfarzie,

resp. Fersensporn bei Senkfuss, zu beurteilen. Auch diesen nachvollziehbaren

Ausführungen kann gefolgt werden. In Bezug auf die im Bericht der C.___ in [...]

geäusserte Diagnose einer diskreten Spondylarthrose L5/S1 und einer beginnenden

Spondylarthrose L4/5 legt der Gutachter richtigerweise dar, dass der MRI-Befund

2013.

ein anderes Bild gezeigt und das von der behandelnden Rheumatologin

zitierte MRI aus dem Jahr 2015 angeblich keine wesentlichen ossären

Veränderungen gezeigt habe. Aufgrund dessen kann er die im Bericht der C.___ in

[...] genannte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht übernehmen. Die von Dr. med. I.___

genannte Arbeitsunfähigkeit von 50 % basiert, wie der Gutachter korrekt

feststellt, auf orthopädischen und psychiatrischen Diagnosen.

In Einklang mit der Befundlage und den

daraus resultierenden Schlussfolgerungen hält der orthopädische Teilgutachter

sodann fest, dass die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer

Kabelfabrik, körperlich mittelschwer, primär stehend und gehend, mit häufig

inklinierter Körperhaltung, aufgrund des Lumbovertebralsyndrom bei

Osteochondrose und Spondylarthrose L3 bis S1 ohne neurale Kompression seit

August 2013 bei einer vollen Stundenpräsenz 65 % betrage (IV-Nr. 52.1 S. 10).

Körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung,

vorwiegend sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, reklinierten oder

rotierten Körperhaltungen, könnten nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden

(IV-Nr. 52.1 S. 9 f.). Demgegenüber seien körperlich leichte Tätigkeiten,

abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte und rotierte

Körperhaltungen, seit August 2013 bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zumutbar.

6.4

In der psychiatrischen

Beurteilung wird nachvollziehbar erläutert, dass sich beim Beschwerdeführer

nach unauffälliger Kindheits- und Persönlichkeitsentwicklung über Jahre keine

psychischen Störungen erheben liessen. Seit etwa 2000 sei es in Zusammenhang

mit wiederholten Partnerschaftsproblemen zu rezidivierenden depressiven

Reaktionen gekommen, deren Intensität nach den anamnestischen Angaben nicht

näher zugeordnet werden könne. Trotzdem sei der Beschwerdeführer einer

regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Mit der Kündigung im August 2015

lasse sich eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes

ergeben mit seither bestehender mittelgradiger depressiver Episode. Diese

Diagnose ist nachvollziehbar und steht auch in Einklang mit den übrigen

psychiatrischen Einschätzungen. Der psychiatrische Gutachter hält fest, dass

der Beschwerdeführer während einer stationären Behandlung in der C.___ in [...]

eine psychologische Behandlung sowie antidepressive Medikation erhalten habe,

worunter nur eine leichte Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erheben

sei. Damit lägen zum gegenwärtigen Untersuchungszeitpunkt weiterhin Symptome

einer mittelgradigen depressiven Episode vor. Hinweise für eine

Persönlichkeitsstörung liessen sich hingegen nicht finden. Dieser Schluss

scheint korrekt, so lassen sich denn auch in der Kindheits- und

Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf eine

solche finden. Die mittelgradige depressive Episode kennzeichnet sich nach

einleuchtender gutachterlicher Beurteilung durch eine niedergeschlagene

Stimmung mit Affektstörungen und vermindertem affektivem Mitschwingen,

psychomotorischer Unruhe und Antriebsminderung. Der Beschwerdeführer fühle sich

reizbar, erregbar und hinzu komme ein negativistisch eingeengtes Denken auf die

körperlichen Beschwerden und die soziale Situation. Auch liessen sich

Suizidgedanken mit mangelndem Lebenswillen erheben, wobei sich der

Beschwerdeführer von diesen Suizidgedanken zu lösen versuche. Er zeige wenig

Motivation oder Interessen, wirke resigniert, hoffnungslos, verzweifelt. Hinzu

kämen Schlafstörungen mit schmerzbedingten Durchschlafstörungen. Zum

Untersuchungszeitpunkt seien demgegenüber keine vermehrte Müdigkeit oder

Erschöpfung erkennbar. Auch bestünden keine zirkadianen Störungen. Der Appetit

sei unter der Medikation erkennbar gesteigert. Anhaltspunkte für eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung sieht der psychiatrische Gutachter trotz

der multiplen körperlichen Beschwerden keine. Auch diese Einschätzung erscheint

korrekt. Es lassen sich keine anhaltenden, schweren und quälenden Schmerzen

erheben, die in Zusammenhang mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen

Problemen stehen. Auch eine Aggravation wird verneint, da der Beschwerdeführer

kein demonstrativ vorgetragenes Klagen zeige und die körperlichen Beschwerden

relativ präzise geschildert würden. Jedoch sei eine gewisse psychogene

Überlagerung der körperlichen Beschwerden in Zusammenhang mit der depressiven

Störung anzunehmen. Bei der Beurteilung des sozialen Kontextes liessen sich

psychosoziale Belastungen wie Arbeitslosigkeit nach Kündigung erheben, die

negative funktionelle Folgen zeigten und sich ungünstig auf die depressive

Störung auswirkten. Jedoch kämen diese psychosozialen Faktoren nicht als

alleinige Ursache der depressiven Störung in Betracht. Daneben verfüge der Beschwerdeführer

über vorhandene und mobilisierbare Ressourcen mit guten Kontakten zu den

Kindern und guten sozialen Kontakten. Ausserdem nehme er therapeutische Hilfe

in Anspruch. Unter therapeutischen Massnahmen sei durchaus eine Besserung des

psychischen Zustandsbildes zu erwarten. Die Compliance könne als gegeben

erachtet werden. Auch diese Ausführungen erweisen sich als nachvollziehbar.

Aus rein psychiatrischer Sicht wird aus

gutachterlicher Sicht in der zuletzt ausgeübten, angestammten Tätigkeit als Maschinenführer

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit von

50.

%) seit etwa August 2015 angenommen (IV-Nr. 52.1 S. 30). Seither sei keine

wesentliche Besserung des Zustandsbildes eingetreten. In einer

leidensadaptierten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht von einer 70%igen

Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit 30 %) seit August

2015.

auszugehen. Eine zumutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer

beruflichen Tätigkeit mit Verwertung der Restarbeitsfähigkeit könne angenommen

werden (IV-Nr. 52.3 S. 20). Auch sei der Beschwerdeführer einem Arbeitsumfeld

zumutbar, bedürfe jedoch vermehrter Rücksicht und Verständnis.

7.

7.1

Zusammenfassend ergibt sich,

dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten

beweiskräftig ist und darauf abgestellt werden kann. Daran ändert auch der den

Gutachtern noch nicht bekannte Arztbericht der F.___ vom 6. Juli 2016 (IV-Nr.

50) nichts. Es sind darin keine neuen medizinischen Erkenntnisse enthalten. Es

wird ebenfalls eine depressive Episode diagnostiziert. Zwar wird ein höherer

Schweregrad festgelegt, jedoch wird keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der

Beschwerdeführer befand sich vom 7. Juli bis 16. August 2016 in einem

stationären Aufenthalt bei den F.___. Der Austrittsbericht vom 16. August 2016

(IV-Nr. 66 S. 14 ff.) zeigt dann auf, dass sich die depressive Symptomatik im

Rahmen des stationären Aufenthalts zurückgebildet habe und zum Zeitpunkt des

Austritts nunmehr eine mittelgradige rezidivierende Depression diagnostiziert

wurde. Auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer

eingereichte Bericht seines behandelnden Psychotherapeuten, Dr. med. G.___,

vom 27. April 2017 (Beilage 3 zur Beschwerde vom 15. Mai 2017) vermag die

Beweiskraft des Gutachtens nicht umzustossen. Es wird die gleiche Diagnose

einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwer (mit

somatischem Syndrom), gestellt. Der behandelnde Arzt schätzt den

Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als zu 100 % und für eine

angepasste Tätigkeit als zu 70 % arbeitsunfähig ein, ohne dies weiter zu

begründen. Auch die von ihm angeführte angebliche Therapieresistenz wird nicht

näher beschrieben, weshalb auf diesen Bericht nicht abgestellt werden kann. Im

Übrigen ist im Zusammenhang mit dem kurz gehaltenen Bericht des behandelnden

Arztes auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass solche im Zweifel eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen. Bezüglich des vom Beschwerdeführer

ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichts vom 17.

Oktober 2017 von Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___, die eine schwere

obstruktive Schlafapnoe, eine psychosoziale Belastungssituation und ein COPD

GOLD-Stadium 1/A diagnostizieren, ist einerseits zu sagen, dass die

diesbezügliche Untersuchung nach Verfügungserlass stattgefunden hat und sich andererseits

aus dem Bericht keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2015 E. 3.2.1)

bzw. sich daraus keine relevante Veränderung des gesundheitlichen Zustands

ableiten lässt, denn eine Schlafapnoe, die die Hauptdiagnose im entsprechenden

Bericht darstellt, war bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung Thema. Weiter ist

dem Bericht zu entnehmen, dass eine CPAP-Therapie aufgrund von mangelnder

Compliance nicht funktioniert hat.

7.2

Gemäss dem beweiskräftigen

polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ besteht für die

angestammte Tätigkeit, körperlich mittelschwer, primär stehend und gehend, mit

häufig inklinierter Körperhaltung aus orthopädischer Sicht seit August 2013

eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 65 %. Körperlich leichte Tätigkeiten,

abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte und rotierte

Körperhaltungen sind hingegen in einem Vollpensum zumutbar. Darauf hat die

Beschwerdegegnerin abgestellt. Nicht gefolgt ist sie dem Gutachten hinsichtlich

des aufgrund der psychiatrischen Diagnose festgelegten gutachterlichen

Tätigkeitsprofils. Aus der diagnostizierten rezidivierenden depressiven

Episode, gegenwärtig mittelgradig, wird für die angestammte Tätigkeit eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % und für eine Verweistätigkeit (Arbeiten ohne

erhöhte emotionale Belastung, Stressbelastung, erforderliche geistige Flexibilität,

vermehrte Kundenkontakte und überdurchschnittliche Dauerbelastung) eine solche

von 30 % abgeleitet. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der zum

Verfügungszeitpunkt geltenden bundesgerichtlichen Praxis, dass bei depressiven

Störungen im mittelgradigen Bereich praxisgemäss angenommen werden könne,

(aufgrund einer nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten

Therapierbarkeit) hieraus resultiere keine invalidenversicherungsrechtlich

relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund

der psychiatrischen Diagnose verneint. Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht

diese Praxis geändert. Nunmehr ist bei leicht- bis mittelgradigen depressiven

Störungen das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden.

Bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen ist im Einzelfall

(einzig) danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend

auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität

jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt. Mit

Blick darauf, dass auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, setzt die

vorzunehmende Abgrenzung zu reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen auf

psychosoziale Belastungen eine nachvollziehbare Diagnosestellung voraus (Urteil

des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2). Im Sinne der

Einzelfallgerechtigkeit ist es sach- und systemgerecht, solche Leiden ebenfalls

einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen.

Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung ihres

Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis

einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Wie

bei den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen

Leiden verbleiben aber Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige

Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe des medizinischen

Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter

bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im

Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die

Arbeitsfähigkeit auswirken.

7.3

Wie bereits erwähnt, lässt sich

dem Gutachten, auf welches die Beschwerdegegnerin abgestellt hat, eine lege

artis hergeleitete Diagnose entnehmen. Die diagnostizierte mittelgradige

depressive Episode ist nachvollziehbar begründet und deckt sich mit der

Aktenlage.

Damit ist zu prüfen, ob das Gutachten

der Begutachtungsstelle D.___ Feststellungen enthält, um eine

Indikatorenprüfung vornehmen zu können, mittels welcher sich die statuierte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % in der ursprünglichen Tätigkeit und

um 30 % in einer angepassten Tätigkeit (in psychiatrischer Hinsicht) begründen

liesse. Hierzu ist einerseits zu bemerken, dass gemäss altem Verfahrensstandard

eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Es ist im Rahmen

einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen

Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein anschliessendes

Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält

(Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2016 vom 27. Dezember 2017 E. 3.5.1).

Andererseits äussert sich im vorliegenden Fall das psychiatrische Gutachten

bereits konkret zu den vom Bundesgericht aufgestellten Indikatoren (vgl.

Gutachten S. 17 ff.), obschon zum Zeitpunkt von dessen Erstellung die

Indikatorenprüfung beim Vorliegen einer depressiven Erkrankung noch nicht

Praxis war.

Anhand des in BGE 141 V 281

festgehaltenen Katalogs von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens

(E. 4.1.3). Die Indikatoren sind die Folgenden:

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs-

und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;

E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Was den funktionellen Schweregrad anbelangt,

wird gutachterlich beschrieben, die depressive Episode sei gekennzeichnet durch

niedergeschlagene Stimmung mit Affektstörungen mit vermindertem affektivem

Mitschwingen, psychomotorischer Unruhe und Antriebsminderung. Der

Beschwerdeführer fühle sich reizbar, erregbar und es trete ein negativistisches

Denken auf die körperlichen Beschwerden und die soziale Situation hinzu. Es

liessen sich auch Suizidgedanken erheben. Er zeige wenig Motivation oder

Interessen. Die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der

Antrieb, die Interessen, die Motivation, Kontaktfähigkeit und

Dauerbelastbarkeit seien beeinträchtigt, woraus auf eine mittelgradige

depressive Episode geschlossen wird. Zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg

erklärt der Gutachter, dass der Beschwerdeführer während einer stationären

Behandlung eine psychologische Behandlung und antidepressive Medikation

erhalten habe, worunter nur eine leichte Besserung der Symptomatik erreicht

worden sei. Deshalb wird immer noch von einer mittelgradigen depressiven

Episode ausgegangen. Die therapeutischen Massnahmen seien lege artis mit

ausreichender Dosierung der Medikation. Trotzdem habe keine Besserung erreicht

werden können. Unter der Weiterführung der therapeutischen Massnahmen sei

durchaus eine Besserung zu erwarten. Auch sei von einer ausreichenden

Kooperation auszugehen. Es liege keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur

Therapieadhärenz vor. Komorbiditäten würden keine bestehen. Insbesondere

schliesst der Gutachter mit entsprechender Begründung eine somatoforme Störung

aus. Bezüglich des Komplexes «Persönlichkeit» lässt sich dem Gutachten

entnehmen, dass sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung erheben

liessen. Es bestehe eine unauffällige Kindheits- und

Persönlichkeitsentwicklung. Ressourcen werden angegeben (Töchter, andere

soziale Kontakte). Zum sozialen Kontext führt der Gutachter aus, es liessen

sich psychosoziale Belastungen wie Arbeitslosigkeit nach Kündigung erheben, die

negative funktionelle Folgen zeigten und sich ungünstig auf die depressive

Störung auswirkten. Jedoch kämen diese psychosozialen Faktoren nicht als

alleinige Ursache der depressiven Störung in Betracht. Daneben verfüge der

Beschwerdeführer über mobilisierbare Ressourcen mit guten Kontakten zu den

Kindern, anderen sozialen Kontakten und er nehme therapeutische Behandlung in

Anspruch. Auch zur Konsistenz äussert sich der Gutachter schliesslich, indem er

angibt, eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer gehe

keiner beruflichen Tätigkeit nach, jedoch gehe er gewissen Freizeitaktivitäten

nach. Er gehe spazieren, versorge sich selber, koche, kaufe ein und habe

Kontakt zu seinen Töchtern sowie zu drei bis vier Kollegen. Es zeigten sich

durchaus eine gewisse Motivation und Interessen. Hingegen liessen sich vor dem

Eintritt der Gesundheitsschädigung vermehrte Aktivitäten erheben, indem der

Beschwerdeführer einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei und früher auch

gemeinsame Aktivitäten mit der Familie unternommen habe. Was den behandlungs-

und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck anbelangt, äussert

sich der Gutachter dahingehend, dass der Beschwerdeführer einsichtig wirke und

einen entsprechenden Leidensdruck zeige. Eine Aggravationstendenz wird

verneint. Die Beschwerdeschilderung sei in sich überwiegend konsistent und es

liessen sich keine wesentlichen Diskrepanzen oder Widersprüche erheben.

Es zeigt sich damit, dass die geforderte

Indikatorenprüfung anhand des bestehenden Gutachtens vorgenommen werden kann.

Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. L.___ sind nicht nur in sich

schlüssig, sondern auch dessen Ableitung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in

der angestammten und einer solchen von 30 % in einer Verweistätigkeit. Mit

Blick auf die Diagnose, die bestehenden Einschränkungen, aber auch vorhandenen

Ressourcen (vor allem im sozialen Kontext) ist diese teilweise

Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar und es ist darauf abzustellen.

7.4

Nach dem Gesagten ergibt sich

Folgendes: In der angestammten Tätigkeit besteht aus somatischer Sicht seit

August 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 65 %, aus psychiatrischer seit August

2015.

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (jeweils bei voller Stundepräsenz). In

einer körperlich leichten Tätigkeit, abwechslungsweise sitzend und stehend,

ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, besteht

seit August 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Für Arbeiten ohne

emotionale Belastung, Stressbelastung, erforderliche geistige Flexibilität,

vermehrte Kundenkontakte oder überdurchschnittliche Dauerbelastung beträgt die

Arbeitsfähigkeit seit August 2015 70 % (bei voller Stundenpräsenz).

Nachdem frühestens ab August 2016 ein Rentenanspruch bestehen kann (vgl. E. II.

3.2

hiervor), ist für diesen Zeitpunkt gesamthaft von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer 70%igen

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen.

8.

8.1

Die Beschwerdegegnerin hat in

der angefochtenen Verfügung keinen Einkommensvergleich vorgenommen, weil sie

den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als zu 65 % arbeitsfähig

erachtete. Gemäss den obigen Erwägungen besteht für die angestammte Tätigkeit

indessen eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In diesem Zusammenhang erübrigt sich

ein Einkommensvergleich tatsächlich, denn unabhängig davon, wie das

Valideneinkommen bemessen wird, resultiert bei einer solchen Konstellation

rechnerisch immer ein Invaliditätsgrad von 50 %, da der Beschwerdeführer in der

Lage ist, 50 % des ursprünglich einmal erzielten Einkommens zu generieren. Das

Invalideneinkommen beträgt damit also 50 % des Valideneinkommens. Hingegen ist

in Bezug auf eine Verweistätigkeit ein Einkommensvergleich zu tätigen.

8.2

Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen

würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall vermutungsweise

fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist wenn

nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V

58.

E. 3.1 S. 59). Im vorliegenden Fall kann für die Bemessung des

Valideneinkommens der vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Verdienst bei der B.___

herangezogen werden. Von der ehemaligen Arbeitgeberin liegen zwei

Arbeitgeberberichte vom 17. November 2015 (IV-Nr. 27) und 20. März 2014 (IV-Nr.

10) vor. Gemäss Bericht vom 17. November 2015 hätte sich der Lohn des

Beschwerdeführers für das Jahr 2015 folgendermassen zusammengesetzt: Grundlohn

von CHF 5'318.00 zuzüglich 13. Monatslohn, Schichtpauschale von

CHF 504.00 monatlich sowie vierteljährlich eine Nachtschichtzulage sowie

ein jährlicher Bonus. Den beigelegten Lohnblättern aus beiden

Arbeitgeberberichten lässt sich entnehmen, dass die Nachtschichtzulage und der

Bonus über die Jahre variierten. Der Durchschnitt der letzten fünf Jahre

(entsprechend den beigelegten Lohnblättern) ergibt eine Nachtschichtzulage von

CHF 100.00 monatlich und einen jährlichen Bonus von CHF 1'260.00.

Daraus resultiert ein Valideneinkommen von CHF 77'642.00. Errechnet man

den Durchschnitt des Jahreslohns der letzten fünf Jahre (2010 - 2014)

anhand des sich ebenfalls in den Akten befindenden IK-Auszugs (IV-Nr. 35),

ergibt sich ein fast gleich hohes Jahreseinkommen von CHF 77'180.00.

Dementsprechend ist vom anhand der Arbeitgeberberichte errechneten

Valideneinkommen auszugehen, das nach Anpassung an die Teuerung 2015/2016 (:

103.3

x 104.4) CHF 78'166.00 beträgt.

8.3

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden. Dem Beschwerdeführer ist im Sinne einer Verweistätigkeit eine

körperlich leichte Tätigkeit, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne

häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne emotionale

Belastung, Stressbelastung oder die erforderliche geistige Flexibilität sowie

ohne vermehrte Kundenkontakte oder überdurchschnittliche Dauerbelastung

zumutbar, weshalb sich die Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total

Kompetenzniveau 1 Männer, aufdrängt. Nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x

41,7) und Anpassung an die Teuerung 2014 / 2016 (: 103.3 x 104.4) resultiert

ein Invalideneinkommen von CHF 67'161.00 für ein 100%-Pensum bzw.

CHF 47'013.00 für ein 70 %-Pensum, welches hier massgebend ist.

Unter Berücksichtigung des angewendeten

Tabellenlohns, der einfache Hilfstätigkeiten vorsieht, kann nicht gesagt

werden, der ausgeglichene Arbeitsmarkt kenne keine Arbeitsgelegenheiten, die

für den Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen geeignet wären.

Der Beschwerdeführer ist – obwohl er die Schule nur bis zum 14. Altersjahr

besucht und keine Ausbildung abgeschlossen hat – in der Vergangenheit während

vielen Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und es ist nicht ersichtlich,

weshalb er keine Anstellung in einer einfachen Hilfstätigkeit finden sollte.

Seine Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist mit etwas mehr als zwei Jahren auch noch

nicht als übermässig lange zu bezeichnen.

8.4

Der Beschwerdeführer lässt geltend

machen, es sei ihm mit Blick darauf, dass er während fast 25 Jahren beim

gleichen Arbeitgeber tätig gewesen sei, 56 Jahre alt sei, keine Ausbildung

abgeschlossen habe, nur noch ein Teilzeitpensum bewältigen könne und

italienischer Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung C sei, ein maximaler

leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25.

% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann

erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte

Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs

– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1

S. 72).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im

konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit

Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage Arbeiten gemäss

Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt),

besteht kein Raum. Dem Beschwerdeführer ist zudem ein volles Pensum zumutbar,

wenn auch mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 70 %, weshalb auch nicht

geprüft werden muss, ob ein Abzug infolge Teilzeitarbeit angezeigt wäre. Die

Voraussetzungen für einen maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % sind somit

nicht gegeben. Was die somatischen Einschränkungen anbelangt (abwechslungsweise

sitzende und stehende Tätigkeit ohne häufige inklinierte, reklinierte und

rotierte Körperhaltungen), so kennt der ausgeglichene Arbeitsmarkt im

entsprechenden Kompetenzniveau 1 genügend Arbeiten, die der Beschwerdeführer

mit den behinderungsbedingten Einschränkungen ausführen kann. Ebenso wenig

dürften Arbeiten in diesem Bereich mit einer grossen emotionalen Belastung,

Stress oder erforderlicher geistiger Flexibilität mit vermehrten

Kundenkontakten oder einer überdurchschnittlichen Dauerbelastung verbunden

sein. Wenn überhaupt, so liesse sich vorliegend ein Abzug von mehr als 10 %

nicht rechtfertigen. Damit bleibt der Rentenanspruch unverändert (vgl. E. II.

8.5

nachfolgend).

8.5

Aus der Gegenüberstellung von

Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 40 %. Der

Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. August 2016 Anspruch auf eine

Viertelsrente. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.

9.

Der Beschwerdeführer lässt

berufliche Massnahmen beantragen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch

darauf verneint, weil eine Restarbeitsfähigkeit von 65 % in der angestammten

Tätigkeit bestehe. Dem kann so nicht mehr gefolgt werden. Die

Beschwerdegegnerin hat nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers keinerlei

berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft oder durchgeführt, sondern eine

Rentenprüfung vorgenommen. Unabhängig davon scheinen aber berufliche Massnahmen

angesichts der Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers wenig zielführend.

So wird im Verlaufsbericht der behandelnden Rheumatologin, Dr. med. I.___, vom

23.

April 2016 (IV-Nr. 46 S. 14 f.) erwähnt, die Physiotherapie für den

Beschwerdeführer werde beendet, weil dieser nicht bereit sei, aktiv zu

trainieren und keine Ressourcen habe, um sein Verhalten zu ändern. Auch im

polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ wird auf eine

ungünstige Prognose bei mangelnder Motivation des Beschwerdeführers, Fixierung

auf die Beschwerden und der Schwierigkeit, sein Gewicht massiv zu reduzieren,

hingewiesen. Damit ergibt sich, dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen

ist. Sollte der Beschwerdeführer sich indessen dazu entschliessen, die

bestehende Restarbeitsfähigkeit verwerten zu wollen, wären bei einem

entsprechenden Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen zuhanden der

Beschwerdegegnerin solche sicherlich zu prüfen.

10.

10.1

Bei

diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Eine

Kürzung wegen des bloss teilweisen Obsiegens rechtfertigt sich nicht, da der

Prozessaufwand durch das weitergehende Rechtsbegehren (es wurden mindestens eine

Dreiviertelsrente sowie berufliche Massnahmen beantragt) nicht erheblich erhöht

wurde.

Die

Vertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Kostennote (A.S. 31 f.) einen Kostenaufwand von insgesamt CHF 3'773.65 geltend. Vom

angeführten Zeitaufwand von 12.92 Stunden entfallen 6.5 Stunden auf die

Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung, wobei im Beschwerdeverfahren auch

nur der Aufwand für eben dasselbe geltend gemacht werden kann. Insofern sind

diese 6.5 Stunden zu streichen. Weiter handelt es sich bei den Positionen vom

29.

Mai und 23. Juni 2016 um die Weiterleitung von inhaltlich wenig relevanten

Verfügungen des Versicherungsgerichts vom 22. Mai und 20. Juni 2017 an den

Klienten; dies stellt Kanzleiaufwand dar, der im Stundenansatz eines Anwalts

inbegriffen und daher nicht separat zu vergüten ist. Somit sind zusätzlich 0.34

Stunden abzuziehen. Der verbleibende Aufwand von 6.08 Stunden erscheint

angemessen. Mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF 250.00 sowie den Auslagen

von CHF 264.10 und der Mehrwertsteuer von 8 % (bis 31. Dezember 2017)

resultiert eine Parteientschädigung von CHF 1'926.85, die durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

10.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist diesem

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28. März 2017

aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. August 2016 Anspruch auf

eine Viertelsrente.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'926.85 (inkl.

Auslagen und Mwst) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird diesem zurückerstattet.

4. Eine Kopie der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2017 geht inkl. Beilage (Bericht des [...]

vom 17. Oktober 2017) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Ingold