VSBES.2017.134
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
1. Dezember 2017Deutsch40 min
Source so.ch
Urteil vom 1. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alain Hofer
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 27. März 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29. Januar 2002 meldete sich
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1973, zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt dazu
in seinem Bericht vom 25. Februar 2002 (IV-Nr. 4, S. 1) fest, bei der
Beschwerdeführerin bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
chronisch depressives Zustandsbild, ein chronisches Panvertebralsyndrom, ein
multilokuläres Schmerzsyndrom sowie chronische Spannungskopfschmerzen. In der
Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei der
C.___. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 31. Januar 2003 (IV-Nr. 13)
kamen die Gutachter zum Schluss, für körperliche Schwerarbeit sei die
Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gründen 100 % arbeitsunfähig.
Dagegen seien ihr mittelschwere Tätigkeiten zu 70 % und leichte Tätigkeiten zu
100 % zumutbar. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
7. April 2003 (IV-Nr. 14) und nachfolgendem Einspracheentscheid vom 29. Mai
2003 (IV-Nr. 16) fest, das Leistungsbegehren werde bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 28 % abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2. Am 11. Juni 2010 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (IV-Nr. 24). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Berichte ein und veranlasste bei der C.___ ein polydisziplinäres
Verlaufsgutachten. Im Gutachten vom 5. Juli 2011 (IV-Nr. 45.1) wurde
festgehalten, insgesamt komme man zur gleichen Beurteilung wie im letzten C.___-Gutachten,
sowohl bezüglich der Diagnosen als auch bezüglich der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit. Es sei seither keine Verschlechterung eingetreten. Gestützt
darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 46) mit Verfügung vom 11.
Oktober 2011 (IV-Nr. 52) ab, dies bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 11
%. Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erhobene
Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin zurückgezogen (IV-Nr. 58, S. 3).
3. Am 21. Oktober 2013 meldete
sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (IV-Nrn. 62 und 63). Sodann veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein weiteres polydisziplinäres
Verlaufsgutachten vom 10. September 2014, welches im Resultat ergab, dass
die Arbeitsfähigkeit nach wie vor mit den Beurteilungen aus den C.___-Gutachten
von 2003 und 2011 identisch sei (IV-Nr. 77.1). Mit Vorbescheid vom 27. März
2015 (IV-Nr. 81) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei beabsichtigt, den
Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie Invalidenrente abzuweisen. Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin Einwände (IV-Nr. 84) und reichte neue medizinische
Berichte ein, weshalb die Beschwerdeführerin bei der C.___ erneut ein
Verlaufsgutachten veranlasste. Im Gutachtensbericht vom 31. März 2016
(IV-Nr. 107.1) wurde festgehalten, übereinstimmend mit den Vorgutachten vom 31. Januar
2003, 5. Juli 2011 sowie vom 11. September 2014 bestehe aus rheumatologischer
Sicht unverändert eine Unzumutbarkeit hinsichtlich körperlicher Schwerarbeiten,
eine geschätzt 70%ige Arbeitsfähigkeit für mittelschwere körperliche Arbeiten
und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 111) mit Verfügung vom 27.
März 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe
bei einem Invaliditätsgrad von 0 % keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen
und eine Invalidenrente.
4. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 15. Mai 2017 Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 27. März 2017 sei
aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin rückwirkend spätestens ab 1. Januar 2013 eine Invalidenrente
auszurichten.
3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten,
geeignete berufliche Massnahmen durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichnenden
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Von der Erhebung eines
Kostenvorschusses sei abzusehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017
(A.S. 29) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017
(A.S. 30 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Alain Hofer als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
7. Mit Eingabe vom 21. August 2017
(A.S. 32) lässt die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht
einreichen.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 21. Oktober 2013 geltend
gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 27. März 2017, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage
zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117.
V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345.
E. 5.1).
5.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin werde ihr in
der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 unterstellt, sie würde im
Zeitpunkt der Abklärungen durch die IV einer ausserhäuslichen Arbeit im Umfang
von 100 % nachgehen. Im Entscheid werde sodann als Beweis lediglich auf den
Situationsbericht vom 25. Februar 2015 verwiesen, welcher offensichtlich durch
die Beschwerdegegnerin falsch verstanden worden sei. Lese man den Bericht zu
Ende, so werde schnell deutlich, dass ihre Aussage nicht in diesem Sinn zu
verstehen sei, dass sie 100 % arbeite, sondern, dass sie 100 % arbeiten
würde, wenn sie keine gesundheitlichen Probleme hätte. Die IV habe ihren
eigenen Bericht schlicht falsch verstanden und gestützt darauf schlussendlich falsch
entschieden. Sodann stütze sich die Beschwerdegegnerin als medizinische
Entscheidungsgrundlage beinahe ausschliesslich auf die Verlaufsgutachten vom
10.
September 2014 und vom 31. März 2016 der C.___. Die Möglichkeit einer
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung werde gar nicht erst
ernsthaft in Erwägung gezogen, obwohl die Beschwerdeführerin in den letzten
Jahren und während den laufenden IV-Abklärungen mehrmals in eine psychiatrische
Klinik habe eingewiesen werden müssen (einmal wegen versuchtem Suizid) und
schon länger in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Seit dem 23. März
2012.
sei sie beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie med. pract. D.___
in Behandlung, welche in türkischer Sprache stattfinde und der Behandlung einer
rezidivierenden depressiven Episode, bei Behandlungsbeginn schwere Episoden
ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), gelte. Auch Dr. med. B.___ habe die
Beschwerdegegnerin bereits darauf aufmerksam gemacht, dass die psychiatrischen
Probleme der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit im
Vordergrund stehen würden und gehe ebenfalls von einer erheblichen Depression
seit 2013 aus, weshalb er zumindest eine eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit ab
Anfang 2013 annehme. Im vorliegenden langjährigen IV-Verfahren hätten sich noch
viele andere Ärzte und Psychiater kritisch zur angenommenen Arbeitsfähigkeit
von 100 % und zu den diagnostizierten Krankheiten der Beschwerdeführerin
geäussert. Deren Argumente und Bemerkungen habe die Beschwerdegegnerin aber
nicht in den Entscheidungsprozess mit einbezogen. Im vorliegenden Fall
hätten die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin regelmässig gewechselt und
deshalb könne nicht generell von einem die objektive Beurteilung
beeinflussenden Vertrauensverhältnis ausgegangen werden. Ebenso wenig könnten
mit dieser Begründung die Stellungnahmen der Psychiater abgetan werden. Während
ein Arzt eine körperliche Krankheit eventuell objektiver beurteilen könne, wenn
er die Patientin nicht kenne, so könnten psychiatrische Probleme dagegen besser
und genauer beurteilt werden, wenn man den Patienten länger kenne. Da der
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, med. pract. D.___, die
Beschwerdeführerin über mehrere Jahre betreut habe und die Behandlungen
zusätzlich in türkischer Sprache stattgefunden hätten, sei seine Einschätzung
besonders zu gewichten. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin bei der
Beurteilung der Eingliederungswirksamkeit nur einseitig recherchiert. So hätten
sich zu diesem Thema viele verschiedene Ärzte und Psychiater optimistisch
geäussert. Aus diesem Grund lasse sich auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sagen, dass die Beschwerdeführerin zu wenig
Eingliederungsbereitschaft zeigen würde. Die Beschwerde sei auch deshalb gutzuheissen
und die Vorinstanz anzuweisen, die notwendigen Eingliederungsmassnahmen
durchzuführen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit dem
Leitentscheid 141 V 281 seine Grundsätze geändert habe, nach denen
Schmerzstörungen ohne erklärbare organische Ursachen (somatoforme
Schmerzstörungen) und vergleichbare psychosomatische Leiden mit Blick auf die
Zusprechung einer Invalidenrente zu beurteilen seien. Werde der vorliegende
Fall anhand der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt, würden die
angewendeten Indikatoren auf die Zusprechung eines rentenbegründenden
lnvaliditätsgrades hinweisen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, anlässlich des Gesprächs mit der
Abklärungsfachperson habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie heute ohne
gesundheitliche Einschränkungen im Rahmen von 100 % einer ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie würde eine Tagesmutter finanzieren, wenn
sie 100 % arbeiten würde, damit ihre Kinder gut betreut würden. Eine Arbeit und
finanzielle Unabhängigkeit sei ihr am allerwichtigsten. Aufgrund der erfolgten
Abklärungen vor Ort sei mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Bemessung
des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu
erfolgen habe. Sodann sei – in Abweichung zum Vorbescheid vom 25. August
2016.
und zum Situationsbericht der Abklärungsfachperson vom 25. Februar 2015 –
beim Invalideneinkommen kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Die
Beschwerdeführerin könne nach wie vor sämtliche leichten angepassten
Tätigkeiten ganztags ohne zusätzliche Leistungseinschränkungen ausüben. Die
leidensbedingte Einschränkung sei nicht derart ausgeprägt, dass mit einer
Lohneinbusse gerechnet werden müsse. Auch eine langjährige Abwesenheit vom
ersten Arbeitsmarkt rechtfertige keinen Abzug, da Beschäftigungen im
Kompetenzniveau 1 weder eine lange Einarbeitungszeit noch Berufspraxis
erfordern würden. Weitere zu berücksichtigende Faktoren würden nicht vorliegen.
Schliesslich lasse sich aufgrund der Aktenlage (u.a. C.___-Gutachten/Verlaufsgutachten,
Situationsbericht der Abklärungsfachperson vom 25. Februar 2015, 5. 3,
Einwandbegründung vom 10. Oktober 2016, 5. 3, Ziffer 3.) mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit schliessen, dass die Eingliederungswirksamkeit aufgrund der
subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei.
Somit bestehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Beratung
und Unterstützung bei der Stellensuche) durch die Fachpersonen der beruflichen
Eingliederung.
6.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2013 beantragte Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 27. März 2017 zu Recht abgewiesen hat. Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)
– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der vorgehenden
Ablehnungsverfügung – vorliegend am 11. Oktober 2011 – bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 27. März 2017 (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006
E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999
S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom
4.
Februar 2014 E. 2).
7.1
Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 11. Oktober 2011 (IV-Nr. 52)
stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten der C.___
vom 5. Juli 2011 (IV-Nr. 45.1). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
-
Chronisches lumbospondylogenes
Syndrom bei
· Fehlform/Fehlstatik der Wirbelsäule
· leichten Segmentdegenerationen L4/5 und
L5/S1 mit medianen Protrusionen ohne Nervenwurzelkompression
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert
-
Persönlichkeit mit
histrionischen Zügen
-
Ganzkörperschmerzsyndrom
ohne objektivierbares somatisches Korrelat (formal Fibromyalgie)
-
Spreiz-Senkfuss beidseits
bei
· Status nach Korrekturosteotomie wegen
Hallux valgus beidseits am 9. November 2007
-
Leichtgradiges femoropatelläres
Schmerzsyndrom
-
Adipositas (BMI 32)
Aufgrund der aktuellen Untersuchungen
könne Folgendes festgestellt werden: Der rheumatologische Konsiliarius
diagnostiziere bei Fehlform der Wirbelsäule und leichten Segmentdegenerationen
ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom (die Arbeitsfähigkeit leicht
einschränkend), ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne objektivierbares somatisches
Korrelat (formal Fibromyalgie), einen Spreiz-Senkfuss beidseits bei Zustand
nach Operation eines Hallux valgus und ein leichtgradiges femoropatelläres
Schmerzsyndrom; er führe weiter aus, dass in Anbetracht der diskreten
objektivierbaren Befunde die Arbeitsfähigkeit lediglich durch die erste
Diagnose leicht eingeschränkt werde, und zwar im selben Ausmass, wie dies schon
im vorgängigen C.___-Gutachten von 2002/2003 vom damaligen Rheumatologen
beurteilt worden sei. In psychischer Hinsicht beschreibe sich die Versicherte
als traurig und freudlos, sie äussere Angst, den Kindern könne etwas zustossen,
und Wut über die sie manipulierende Verwandtschaft; der psychiatrische
Konsiliarius stelle, wie schon der Psychiater im vorgängigen C.___-Gutachten,
die Diagnose einer Persönlichkeit mit histrionischen Zügen, was aber die
Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Insgesamt kämen die C.___-Gutachter zur
selben Beurteilung wie im letzten C.___-Gutachten, sowohl bezüglich Diagnosen
als auch bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es sei seither keine
Verschlechterung festzustellen. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit handle es
sich um eine Montagearbeit bei der Firma E.___; da keine
Arbeitsplatzbeschreibung vorliege, könne bezüglich Arbeitsfähigkeit keine
Beurteilung vorgenommen werden; die Arbeitsfähigkeit sei übereinstimmend mit
der Einschätzung im Vorgutachten vorgenommen werden, d. h. eine körperlich
leichte Tätigkeit sei zu 100 % und eine körperlich mittelschwere Tätigkeit zu
70.
% zumutbar, körperlich schwere Tätigkeiten könne die Versicherte nicht
ausführen.
7.2
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
7.2.1
Im Bericht von med. pract. D.___
vom 10. Oktober 2013 (IV-Nr. 61) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei
seit dem 23. März 2012 in seiner ambulant-psychiatrischen Behandlung. Die
Behandlung gelte einer rezidivierenden depressiven Episode, bei
Behandlungsbeginn schwere Episode ohne psychotische Symptome (lCD-ID F33.2).
Diese psychische Störung habe definitionsgemäss eine erhebliche Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Begutachtung 2011, zu dem
keine psychische Störung vorgelegen habe, die eine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gehabt hätte, liege also heute eine psychische Störung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Bei der Beschwerdeführerin seien
ausgeprägte Schwankungen des affektiven Zustandes zu beobachten, auch innerhalb
von relativ kurzer Zeit, zum Teil innerhalb von Tagen. Des Weiteren zeige sich
eine auffallende assoziative Denkstörung, d.h. eine Weitschweifigkeit und ein
Verlieren des Fadens, die Gespräche mit der Beschwerdeführerin, selbst in ihrer
Muttersprache, sehr schwierig mache. Diese Denkstörung habe wiederum eine
ausgeprägte Konzentrationsstörung zur Folge, die sich ihrerseits zentral auf
die Arbeitsfähigkeit auswirke. Diese geschilderte affektive oder emotionale
Instabilität, verbunden mit dem Eindruck von langfädigem, umständlichem Reden
und einer gewissen Fahrigkeit lasse diagnostisch die Frage aufkommen, ob der
rezidivierenden depressiven Episode eine Persönlichkeitsstörung zu Grunde
liege, z.B. eine emotional-instabile, oder ob noch psychotische Phänomene
beteiligt seien. Neben der im Vordergrund stehenden depressiven Symptomatik
habe diese Frage bisher noch nicht abschliessend geklärt werden können.
7.2.2
Im Bericht des F.___ vom 7.
November 2013 (IV-Nr. 67, S. 4) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Gewichtsverlust und
Hypovitaminose (Vitamin D-, Vitamin B12- und Eisenmangel)
•
wahrscheinlich
Nutritiv-bedingt im Rahmen Diagnose 2
•
1.
Oktober 2013: TSH und
Folsäure im Normbereich, in der Immunfixation und Elek-trophorese keine Hinweise
auf monoklonale Gammopathie
•
Keine Hypoglykämien
nachweisbar (Blutzuckerselbstmessung)
•
11.
Oktober 2013 CT
Hals/Thorax/Abdomen/Becken: kleiner, prominenter Lymphknoten cervikal rechts
(9mm), wenig verkalkter Rundherd pulmonal (4mm) in erster Linie Granulom, Milz
11.4
cm, normale Darstellung des linken Ovars, das rechte Ovar nicht
beurteilbar, keine malignitätsuspekte Raumforderung oder ossäre Läsion
-
Klinisch manifeste
Depression
•
Status nach
rezidivierend-depressivem Zustandsbild, Erschöpfungszustände und Überforderung
bei multiplen psychosozialen Problemen
-
Perimenopause mit
dysfunktionalen Blutungen
•
5.
September 2013
Vaginal-Sonographie: Ovar links 17 x 14 mm, Ovar rechts mit einer Kammerzyste,
keine freie Flüssigkeit
•
17.
September 2013
Vaginal-Sonographie: Ovar links 25 x 13 mm, Ovar rechts 69 x 27 mm mit 2
Zysten, minime freie Flüssigkeit im Douglasraum
-
Chronische
Schmerzerkrankung
•
Fibromyalgiesyndrom
•
Chronische untere
Rückenschmerzen bei Verdacht auf ISG-Dysfunktion, Bandscheibendegeneration mit
therapieresistenten Lumboischialgien
•
Chronisches
cervikospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen und
Dekonditionierung
•
Chronische Kopfschmerzen mit
Migränekomponenten
•
Chronische Fussschmerzen
rechts bei Status nach Hallux-Operation 2007
-
Symptomatische Hypotonie DD
Varikosis, Dekonditionierung, konstitutionell
-
Symptomatische Varikosis
Beine beidseits
•
03/03 Phlebektomie rechts,
Crossektomie, proximales Stripping der Vena saphena magna
•
Hypotonietendenz
7.2.3
Dr. med. B.___ stellte in seinem
Bericht vom 19. Januar 2014 (IV-Nr. 67, S. 1) folgende Diagnosen:
1.
Rezidivierend Erschöpfungszustände und
Überforderung bei multiplen psychosozialen Problemen
· Gewichtsverlust von 10 kg in 9 Monaten
im Jahre 2013
2.
Rezidivierend erhöhte alkalische
Phosphatase unbekannter Aetiologie
3.
Chronische Schmerzkrankheit
· Fibromyalgiesyndrom
· Chronische untere Rückenschmerzen bei:
-
Verdacht auf
ISG-Dysfunktion
-
Bandscheibendegeneration L4
und S1 mit
-
therapieresistenten
rechtsbetonten Lumboischialgien
· Chronisch zervikospondylogenes Syndrom
bei:
-
Degenerativen Veränderungen
-
Dekonditionierung
· Chronische Kopfschmerzen mit
Migränekomponente
· Chronische Fussschmerzen rechts
-
St.n. Halluxoperation 2007,
Metallentfernung 2008
-
persistierende Schmerzen
rechts
4.
Rezidivierend depressives Zustandsbild,
Erschöpfungszustände, Überforderung bei
· multiplen psychosozialen Problemen
-
finanzielle Engpässe
-
Erziehungsprobleme
-
Sprachprobleme
5.
Symptomatische Hypotonie
· Varicosis
· Dekonditionierung
· konstitutionell
6.
Nikotingewohnheit
7.
V.a. CTS rechts
· Tinel negativ, Phalen positiv
· Keine Besserung nach intracarpaler
Steroidinfiltration 1. Februar 2012
8.
Symptomatische Varikosis Beine bds.
· Status nach Crossektomie, proximales
Stripping der Vena saphena magna, distale
· Phlebektomie rechts am 5. März 2003
· Hypotonietendenz
9.
Perimenopause mit dysfunktionellen
Blutungen
10.
Urge-betonte gemischte Inkontinenz
Weiter hielt Dr. med. B.___ fest, die
alleinerziehende Patientin sei seit Jahren durch die chronischen Schmerzen und
die zunehmenden Probleme rund um die nun pubertierenden Kinder überfordert.
Komplizierend komme dazu, dass die Kinder wegen psychischer Probleme selber
Unterstützung durch den KJPD brauchen würden. Dazu sollte die Patientin noch
den Haushalt führen und erwerbstätig sein. Das gehe einfach nicht. Entsprechend
sei sie in einer Depression versunken. Auf Grund des deutlichen
Gewichtsverlustes könne man von einer erheblichen Depression seit Anfang 2013
ausgehen, weshalb er, Dr. med. B.___, von einer eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit ab Anfang 2013 ausgehe.
7.2.4
Im Austrittsbericht der G.___ vom
21.
Juli 2014 (IV-Nr. 88), wo die Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2014 bis 27.
Juni 2014 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Rezidivierende depressive
Störung seit mindestens 1997, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne
somatisches Syndrom (F33.10)
· Soziale Isolation, finanzielle
Schwierigkeiten, familiäre Problematik (Z59, Z63)
-
V. a. anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
· Eigenanamnestisch Fibromyalgie, bislang
keine rheumatologische Abklärung
· V. a. ISG-Dysfunktion bds.,
Lumboischialgien bds. bei Diskusdegeneration, chronisches zervikospondylogenes
Schmerzsyndrom, Dekonditionierung
-
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen
(Z73.1)
· SAPAS 06/2014: Positiv (4/8 Punkte)
Bei der Beschwerdeführerin stünden vor
allem die Schmerzproblematik und die anhaltenden Schlafstörungen im
Vordergrund. Man habe deshalb eine fixe Analgesie gemäss WHO-Stufenschema sowie
unterstützend Physiotherapie initiiert, worunter sich eine Schmerzreduktion
eingestellt habe. Innerhalb der milieutherapeutischen Settings mit betonter
Schlafhygiene zeige sich zudem rasch eine Normalisierung des vorher stark fragmentierten
Tag-Nacht-Rhythmus. Bezüglich der depressiven Restsymptomatik präsentiere die Patientin
ein äusserst wechselhaftes Bild. Einerseits klage sie auf Nachfrage stets über
ihren schlechten Allgemeinzustand, andererseits sei sie manchmal nur kurz später
in schon fast ausgelassener Stimmung angetroffen worden, ohne einen konkreten
Auslöser für den einen oder anderen Zustand nennen zu können. Es seien mehrfach
auch histrionische Persönlichkeitsanteile spürbar gewesen. Sie habe eingesehen,
dass sie unter einer vorgegebenen Tagesstruktur ihren Alltag deutlich besser
bewältigen und sogar stundenweise arbeiten könnte, was sich an ihrem Aufblühen
innerhalb der Arbeitstherapie in geschütztem Rahmen gezeigt habe.
7.2.5
Im Gutachten der C.___ vom 10.
September 2014 (IV-Nr. 77.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
-
Chronisches
lumbospondylogenes Syndrom bei
· Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz,
Hohlrundrücken, lumbaler Skoliose, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
· degenerativen Veränderungen
(Segmentdegenerationen L415 und L5/S1)
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert
-
Chronifiziertes
Ganzkörperschmerzsyndrom ohne objektivierbares organisches Korrelat am
Bewegungsapparat
-
Metatarsalgie rechts bei
Knicksenkspreizfuss beidseits bei
· Status nach HalIux valgus-Operation
beidseits 2007
-
Unspezifische
Fersenschmerzen/Achillodynie rechts
-
Leichtgradiges
femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits
-
Übergewicht (BMI 29.4)
-
Psychiatrische Diagnosen
· akzentuierte Persönlichkeit mit
histrionischen und emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen
· latrogen induzierte Low dose
Benzodiazepinabhängigkeit
· Status nach depressiven Episoden
-
Nikotinabusus (ca. 40 Zigaretten
täglich)
Zur
Beurteilung hielten die Gutachter fest, es lägen keine radikulären
Ausfallserscheinungen und keine Instabilitäten vor. Lediglich das chronische
lumbospondylogene Syndrom bedinge eine leichte Minderbelastbarkeit des
Achsenorgans und schränke deshalb die Arbeitsfähigkeit leicht ein. In
psychischer Hinsicht beklage die Versicherte Depressionen, Angst und
Panikzustände, mit leichter Besserung in der letzten Zeit. Der psychiatrische
Konsiliarius diagnostiziere eine akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen
und emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen, eine iatrogen induzierte
Low dose Benzodiazepinabhängigkeit und einen Status nach depressiven Episoden,
was alles die Arbeitsfähigkeit aber nicht einschränke. Insgesamt werde die
Arbeitsfähigkeit lediglich leicht durch die rheumatologischen Befunde
beeinträchtigt. Die geschätzte Arbeitsfähigkeit sei identisch, resp.
übereinstimmend mit den Beurteilungen in den C.___-Gutachten 2003 und 2011.
7.2.6
Dr.
med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seinem Schreiben vom 11.
April 2015 (IV-Nr. 86) aus, die Beschwerdeführerin arbeite seit 2002 nicht
mehr, auch die häusliche Arbeit könne kaum verrichtet werden. Hätte sie nicht
Unterstützung von Seiten der Tochter, wäre eine ausreichende Hygiene in der
Wohnung nicht gegeben. Er habe die Patientin Mitte 2014 von Seiten von Dr. med.
B.___ übernommen, eine Verbesserung des miserablen Gesundheitszustandes, als
auch der Depression und der chronischen Schmerzkrankheit habe er trotz diverser
Abklärungen und Therapieansätze nicht erreichen können. Er sei der festen Überzeugung,
dass die Patientin aufgrund der sprachlichen Barriere vieles nicht oder
missverstehe, sodass sie sich auch nicht wie gewollt betreffend ihr
Wohlbefinden äussern könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass sie sehr gewillt
wäre zu arbeiten, doch der fehlende Antrieb von Seiten der Depression als auch
die Schmerzkrankheit würden dies verunmöglichen. Auch die missliche finanzielle
Lage trage sicherlich nicht zur Genesung der Patientin bei.
7.2.7
Im
Bericht von Dr. med. I.___, Oberärztin der G.___, vom 30. Mai 2015 (IV-Nr. 90,
S. 5) wurde ausgeführt, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im
Rahmen von 4 Stunden pro Tag zumutbar. Hierbei bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit von 50 %. Eine angepasste Tätigkeit wäre ihr 4 Stunden pro
Tag zumutbar. Hier bestehe keine zusätzliche Einschränkung der
Leistungsfähigkeit.
7.2.8
Im
Verlaufsgutachten der C.___ vom 31. März 2016 (IV-Nr. 107.1) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
-
Chronisches
lumbospondylogenes Syndrom bei
· Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz,
Hohlrundrücken, lumbaler Skoliose, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
· degenerativen Veränderungen
(Segmentdegenerationen L4/5 L5/S1)
Diagnosen
ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert
-
Chronifiziertes
Ganzkörperschmerzsyndrom ohne objektivierbares organisches Korrelat am
Bewegungsapparat
-
Metatarsalgie beidseits bei
Knick-Senk-Spreizfuss beidseits bei
· Status nach Hallux valgus-Operation
beidseits 2007
· Status nach anamnestischem Sturz auf die
linke Schulter 2014 mit schmerzhaft, eingeschränkter Schulterbeweglichkeit
beidseits linksbetont
-
Leichtes Übergewicht (BMI
27.2
kg/m2)
-
Psychiatrische Diagnosen
· akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10
Z73.1) mit histrionischen und emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen
· iatrogen induzierte low-dose-Benzodiazepineabhängigkeit
(ICD-10 F13.25)
· Status nach depressiven Episoden (ICD-10
F33)
· Status nach Mischintoxikation in
suizidaler Absicht am 25. Juli 2015
-
Nikotinabusus
Gegenüber
dem letzten Gutachten der C.___ vom 10. September 2014 sei von Seiten des
Bewegungsapparates her auf der Befundebene keine relevante Verbesserung oder
Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu objektivieren. Unverändert
festzuhalten sei eine schwere Diskrepanz zwischen den als vollständig
invalidisierend empfundenen Beschwerden und den insgesamt Ieichtgradigen,
objektivierbaren Befunden. In psychischer Hinsicht beklage die Versicherte eine
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit 2014 mit Inaktivität, Kraftlosigkeit,
Vergesslichkeit und stattgehabtem Suizidversuch im Juli 2015 und unverändert generalisierten
Schmerzen hoher Intensität. Die psychische Befindlichkeit sei von der
Versicherten als sehr schlecht repliziert worden mit Verschlechterung in den letzten
zwei Jahren. In der aktiven Exploration habe der psychiatrische Konsiliarius
keine schmerzbedingten Beeinträchtigungen beobachten können und die Versicherte
habe keinen schmerzerfüllt leidenden Eindruck hinterlassen. Abgestützt auf die
Angaben der Versicherten zum Tagesablauf müsse gemäss psychiatrischem
Konsiliarius davon ausgegangen werden, dass die Versicherte in der Lage sei, wichtige
Funktionen im Haushalt wahr zu nehmen und die Hausarbeiten und die Haushaltführung
zu planen. Sowohl die reaktiven depressiven Zustände wie auch die akzentuierten
Persönlichkeitszüge und die iatrogen induzierte low-dose Benzodiazepineabhängigkeit
würden die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht einschränken.
Insgesamt werde die Arbeitsfähigkeit lediglich unverändert und leichtgradig
durch die rheumatologischen Befunde beeinträchtigt.
7.2.9
Mit
Bericht vom 18. August 2016 (IV-Nr. 120, S. 5) hielt Dr. med. J.___, Facharzt
FMH für Neurochirurgie fest, die MR-Untersuchung zeige abgesehen von minimen
altersentsprechenden degenerativen Veränderungen, ausser der bekannten
Dehydrierung der Bandscheiben L4/L5 und L5/S1, absolut keine nennenswerte
Pathologie. Der Spinalkanal sei lumbal durchwegs überdurchschnittlich weit, es
bestehe weder eine relevante Diskushernie noch eine Stenosierung, weder
rezessal noch zentral, keine Zeichen einer Listhese.
7.2.10
Im
Bericht vom 27. Oktober 2016 (IV-Nr. 120) diagnostizierte Dr. med. J.___ ein
chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine
Schmerzkrankheit (Fibromyalgiesyndrom), eine ungünstige psychosoziale Situation
und einen Verdacht auf eine sekundäre depressive Entwicklung. Die bisherige und
eine angepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin in einem Pensum von
6.
Stunden pro Tag zumutbar. Hierbei sei die Leistungsfähigkeit um 20 %
eingeschränkt wegen neuromuskulärer Insuffizienz. Seines Erachtens stünden
relevante psychische Probleme im Rahmen einer sekundären depressiven
Entwicklung im Vordergrund.
7.2.11
Im
Austrittsbericht der G.___ vom 13. Oktober 2016 (Beschwerdebeilage 18), wo die
Beschwerdeführerin vom 10. bis 13. Oktober 2016 hospitalisiert war, wurden
folgende Diagnosen gestellt:
-
Akute Belastungsreaktion
(ICD.10 F43.0) nach Kürettage bei der Gynäkologin
-
Rezidivierende depressive
Störung seit mindestens 1997, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne
somatisches Syndrom (F33.10)
-
St. n. Mischintoxikation in
suizidaler Absicht 25. Juli 2015
-
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F45.4)
-
Soziale Isolation,
finanzielle Schwierigkeiten, familiäre Problematik (Z59, Z63)
8.
8.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die polydisziplinären
Gutachten der C.___ vom 10. September 2014 (IV-Nr. 77.1) und 31. März
2016.
(IV-Nr. 107.1), weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Vorweg ist
diesbezüglich festzuhalten, dass diese Gutachten die formellen
Beweisanforderungen erfüllen. So sind diese für
die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
Aus
rheumatologischer Sicht führte Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, in
seinem Teilgutachten vom 31. Juli 2014 (IV-Nr. 77.4) aus, auf der aktuellen
Befundebene zeige die Versicherte ein diffuses Ganzkörperschmerzsyndrom von
teilweise allodynem Charakter prädominant im Bereich des Rumpfes, des Neuro-
und Viszerocraniums, des Schultergürtels sowie der Oberarme, weniger der
Unterarme sowie des Beckengürtels und der proximalen Oberschenkelpartie
lokalisiert. Die klinischen Untersuchungsbefunde gingen weit über die
klassischen Befunde einer Fibromyalgie hinaus. Während die Versicherte im Jahr
2002.
verstärkt über Schmerzen auf der linken Körperseite und 2011 über eine
symmetrische Schmerzlokalisation geklagt und 2012 formal eine Fibromyalgie
bestanden habe, müsse aktuell von einer diffusen, chronifizierten und
therapierefraktären Schmerzkrankheit ausgegangen werden, weiterhin ohne hierfür
adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat. Die klinischen Befunde
bezüglich der Wirbelsäule und deren Funktion seien weitgehend unverändert und
er, Dr. med. K.___, finde keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik,
weder auf zervikalem noch auf lumbalem Niveau, keinen Anhalt für eine
Segmentinstabiität und auch hinsichtlich einer entzündlich-rheumatischen
Erkrankung seien die anamnestischen Angaben, die klinischen Befunde wie auch
die Labor- und bildgebenden Untersuchungen nicht wegweisend. Des Weiteren wird
im Teilgutachten von Dr. med. K.___ vom 31. März 2016 schlüssig dargelegt, auf
der Befundebene könnten unverändert ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom
auf dem Boden einer Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, Hohlrundrücken,
lumbaler Skoliose, muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung und bei Übergewicht
sowie bei zusätzlichen, mässig ausgeprägten Segmentdegenerationen L4/5 und
L5/S1 festgestellt werden sowie eine nun beidseitig und ausgeprägt angegebene
Metatarsalgie bei Knick-Senk-Spreizfüssen beidseits und Zustand nach Hallux valgus-Operation
beidseits 2007. Bei anamnestischer Angabe eines Sturzes auf die linke Schulter
2014.
zeige die Versicherte weitgehend unverändert gegenüber dem letzten
Gutachten im Jahr 2014 eine schmerzhafte und diffus eingeschränkte
Schulterbeweglichkeit beidseits, aktuell eher linksbetont. Aufgrund des
Schmerzverhaltens hätten in der klinischen Untersuchungssituation keine
eindeutigen Befunde hinsichtlich einer Impingement-Symptomatik beziehungsweise
einer Rotatorenmanschettenproblematik festgestellt werden können und der
radiologische Befund hinsichtlich der linken Schulter sei als
altersentsprechend normal zu beurteilen. In den Austrittsberichten der G.___ vom
13.
Juli 2015 und 16. September 2015 sei kein Sturz mit einer
Schulterverletzung links aktenkundig. Auch anlässlich dieser erneuten rheumatologischen
Untersuchung hätten sich keine objektivierbaren Befunde hinsichtlich einer
radikulären Reiz- und/oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik wie auch nicht
für eine Segmentinstabilität und im Weiteren auch keine Anhaltspunkte für eine
Erkrankung aus dem entzündlichen-rheumatischen Formenkreis ergeben. Auf der
Befundebene könne weiterhin weder eine relevante Verbesserung noch
Verschlechterung des Gesundheitszustandes den Bewegungsapparat betreffend
festgestellt werden. Unverändert bestehe eine schwere Diskrepanz zwischen den
als vollständig invalidisierend empfundenen Beschwerden und den insgesamt
leichtgradig einzustufenden, objektivierbaren Befunden. Das von der
Versicherten gezeigte Beschwerdebild könne durch die Befunde am Bewegungsapparat
nicht hinreichend erklärt werden. Demzufolge erscheint auch die nach wie vor
geltende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht
überzeugend, wonach der Beschwerdeführerin zwar keine körperliche Schwerarbeit
mehr zumutbar sei, jedoch mittelschwere Tätigkeiten zu 70 % und leichte
Tätigkeiten zu 100 %.
Im
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 2. Februar 2016 (IV-Nr. 107.2) wird sodann
nachvollziehbar aufgezeigt, dass in der Exploration keine schmerzbedingten
Beeinträchtigungen hätten beobachtet werden können. Die Versicherte habe keinen
schmerzerfüllt leidenden Eindruck hinterlassen. Abgestützt auf die Angaben der
Versicherten zum Tagesablauf müsse davon ausgegangen werden, dass die
Versicherte in der Lage sei, wichtige Funktionen im Haushalt wahr zu nehmen und
die Hausarbeiten und die Haushaltführung zu planen. Die Exploration des
Tageaktivitätsniveaus ergebe keine nachhaltigen Unterschiede im Vergleich zum
Tagesaktivitätsniveau 2014. Die Explorandin scheine in der Lage zu sein, ihren
Verpflichtungen als Mutter und Hausfrau nachzukommen. Es fänden sich keine
Anhaltspunkte mehr für eine paranoide Realitätswahrnehmung. Die Explorandin
vermöge sich auch unter vielen Menschen zu bewegen. So habe sie sich vor nicht
allzu langer Zeit in Istanbul aufgehalten. In Begleitung der Töchter sei sie in
der Lage, in Einkaufszentren einzukaufen. Der soziale Rückzug sei wie bereits
anlässlich der Erstbegutachtung nicht genügend durch die Depressivität
erklärbar. Im Rahmen der psychiatrischen Befunderhebung zeige die Versicherte
wenig averbale Schmerzäusserungen und habe erst gegen Ende der Untersuchung
einen müden Eindruck hinterlassen. Die Grundstimmung interpretiere der
psychiatrische Konsiliarius als schwer beurteilbar. Es hätten sich im Weiteren keine
Anhaltspunkte für kognitive Beeinträchtigungen, Sinnestäuschungen oder
Wahrnehmungsstörungen gefunden und die Auffassung sei nicht gestört erschienen.
Bei der fachlichen Diskussion mit der behandelnden Psychiaterin, Frau I.___, G.___,
vom 14. Januar 2016 sei man sich einig gewesen, dass sich sowohl lebensgeschichtliche
wie auch psychosoziale Stressoren fänden, die pathognomonisch seien bei der
Genese von somatoformen Schmerzstörungen. Auch die behandelnde psychiatrische
Oberärztin habe die Versicherte gemäss diesem Telefonat als nicht
schmerzerfüllt leidend erlebt, wie dies bei der Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 verlangt werde. Ebenfalls bestätige
die behandelnde Oberärztin die Polypragmasie der Versicherten. Die behandelnde
Psychiaterin bestätige auf Befragen hin, in ihrem Bericht vom 21. Mai 2015
bewusst den Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt zu
haben. Auf den Kommentar von Dr. med. L.___, dass er die Versicherte nicht als
depressiv erlebt habe, habe die behandelnde Psychiaterin im genannten Telefonat
repliziert, dass sie die Versicherte aktuell auch nicht als depressiv erlebe.
Der psychiatrische Konsiliarius diagnostiziert, unverändert gegenüber dem
Gutachten der C.___ vom 10. September 2014 eine akzentuierte Persönlichkeit
ICD-10 Z73.1 mit histrionischen und emotional instabilen
Persönlichkeitsanteilen, eine iatrogen induzierte
low-dose-Benzodiazepineabhängigkeit ICD-10 F13.25 und einen Zustand nach
depressiven Episoden ICD-10 F33. Er befinde, dass im Vergleich zur Beurteilung
anlässlich der Erstbegutachtung 2014 keine richtungsgebende Verschlechterung
des psychischen Zustandsbildes objektivierbar sei. Die diagnostischen Kriterien
für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Gestützt
auf die eingehenden und nachvollziehbaren Befunderhebungen vermag die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. L.___ zu überzeugen, wonach
sowohl die reaktiven depressiven Zustände wie auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge
und die iatrogen induzierte low-dose Benzodiazepineabhängigkeit die
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht einschränken würden.
8.2
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Gutachter der C.___ zu klaren, schlüssigen Ergebnissen
gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Die
Gutachten leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Gestützt darauf steht fest,
dass seit der letzten abweisenden Rentenverfügung vom 11. Oktober 2011 aus
rheumatologischer und aus psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
8.2.1
Die
übrigen medizinischen Berichte geben keinerlei Anlass, an den Ergebnissen der
Gutachten zu zweifeln. Die Berichte der G.___ begründen ihre Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit und Diagnosestellungen kaum. Zudem gab Dr. med. I.___ von den G.___
anlässlich eines Telefongesprächs mit dem C.___-Gutachter, Dr. med. L.___,
ebenfalls an, sie habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Behandlung nicht
schmerzerfüllt leidend erlebt. Demzufolge erscheint es nachvollziehbar, wenn Dr.
med. L.___ das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneint, da es
damit an einem wesentlichen diesbezüglichen Diagnosekriterium gemäss ICD-10
F45.4 – einem andauernden quälenden Schmerz – fehlt. Zudem wurde die
Einschätzung von Dr. med. L.___, wonach die Depressivität bei der
Beschwerdeführerin aktuell leichtgradig sei, anlässlich des Telefonats von Dr.
med. I.___ ebenfalls geteilt. Des Weiteren vermag auch der behandelnde
Neurochirurg, Dr. med. J.___ – übereinstimmend mit den C.___-Gutachten – aus
somatischer Sicht kaum objektivierbare Befunde zu erheben, welche die von der
Beschwerdeführerin behauptete Einschränkung belegen würde. Aus welchen Gründen
Dr. med. J.___ in seinem Bericht vom 27. Oktober 2016 in einer angepassten
Tätigkeit dennoch lediglich von einem zumutbaren Pensum von 6 Stunden mit
einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % ausgeht,
ist dementsprechend kaum nachvollziehbar. Dr. med. J.___ spricht in diesem
Zusammenhang unspezifisch von neuromuskulärer Insuffizienz, was aber das von
ihm statuierte Ausmass der Einschränkung nicht zu begründen vermag. Schliesslich
vermögen auch die Berichte der behandelnden Hausärzte – Dr. med. B.___ und
danach Dr. med. H.___ – den Beweiswert der C.___-Gutachten nicht zu
erschüttern, zumal sie sich als Allgemeinärzte teilweise zu fachfremden
Diagnosen aus dem rheumatologischen und psychiatrischen Gebiet äussern, weshalb
ihre Einschätzungen bereits aus diesem Grund als nur begrenzt beweiswertig
anzusehen sind. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb den Berichten der Dres. med. B.___ und H.___ auch deswegen
vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist.
8.2.2
Des
Weiteren vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin den Beweiswert der Gutachten
ebenfalls nicht zu schmälern. Vorab ist hierzu festzuhalten, dass es die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. z.B. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175;
Urteil 9C_630/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.2.1.1). Vorbehalten bleiben Fälle,
in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (vgl. z.B. Urteil 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E.
3.1.1
mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Rügen, wonach
die Beschwerdegegnerin die Berichte der behandelnden Ärzte nicht genügend in
die Beurteilung mit einbezogen habe, sind zudem im Lichte der Ausführungen in
E. II 8.2.1 hiervor unbegründet. Insofern der Vertreter der Beschwerdeführerin
sodann in seiner Beschwerde den Sachverhalt anhand der neuen
Schmerzsrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 prüft, ist festzuhalten, dass das
Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung – wie vorgehend ausgeführt – zu
verneinen ist. Da im beweiswertigen C.___-Gutachten auch keine andere
psychosomatische Diagnose gestellt wurde, welche unter die neue
Schmerzrechtsprechung fallen würde, kommt diese dementsprechend im vorliegenden
Fall nicht zur Anwendung.
Auf die C.___-Gutachten vom 10.
September 2014 sowie vom 31. März 2016 kann demnach vollumfänglich abgestellt
werden.
9.
9.1
Im
Weiteren macht der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, es werde dieser unterstellt, sie würde im Zeitpunkt der
Abklärungen durch die IV einer ausserhäuslichen Arbeit im Umfang von 100 %
nachgehen. Ihre Aussage sei jedoch nicht in dem Sinn zu verstehen, dass sie
100.
% arbeite, sondern, dass sie 100 % arbeiten würde, wenn sie keine
gesundheitlichen Probleme hätte. Was der Vertreter der Beschwerdeführerin damit
genau rügen will, ist nicht klar. So ging die Beschwerdegegnerin nie davon aus,
dass die Beschwerdeführerin tatsächlich 100 % arbeite. Vielmehr geht es
bei der Statusfrage (siehe hierzu nachfolgende Erwägungen unter E. II. 9.2) darum,
hypothetisch festzustellen, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin
ausserhäuslich tätig wäre, falls sie keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte.
Es handelt sich hier demnach um eine hypothetisch zu beantwortende Frage. Damit
wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin nie behauptet, die Beschwerdeführerin
arbeite tatsächlich zu 100 %.
9.2
Ob
eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als
Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zu einer anderen Methode der
Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte
Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie – bei den im Übrigen
unveränderten Umständen – täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten
Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder
zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer
Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne
Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig
oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind
sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E.
2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten
Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137
V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren
Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)
Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b; AHI
1997.
S. 289 E. 2b).
9.3
Die
in diesem Zusammenhang im Abklärungsbericht vom 25. Februar 2015 (IV-Nr. 79)
gemachte Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu
100.
% arbeiten würde, vermag zu überzeugen. So ist die Beschwerdeführerin
alleinerziehende Mutter und ist von der Sozialhilfe abhängig. Die jüngste
Tochter war im Zeitpunkt des Abklärungsberichts zwar erst 6-jährig, die
Beschwerdeführerin gab anlässlich des Gesprächs mit der Abklärungsfachfrau aber
glaubhaft und nachvollziehbar an, dass sie aus finanziellen Gründen 100 %
arbeiten würde ohne gesundheitliche Einschränkungen. So habe sie zwei Mieten zu
bezahlen, eine in der Schweiz und eine in der Türkei, weshalb sie ca. CHF
25‘000.00 Schulden habe, die sie nicht zurückzahlen könne. Sie habe schon früher
eine Kinderbetreuung gehabt, die Gemeinde habe dies finanziert bis ca. 2007.
Aus diesem Grund würde sie eine Tagesmutter finanzieren, wenn sie 100 %
arbeiten würde, damit die Kinder gut betreut würden. Das sei für sie kein Problem.
Eine Arbeit und finanzielle Unabhängigkeit seien ihr am allerwichtigsten.
Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sprachliche
Verständigungsprobleme geltend macht, ist festzuhalten, dass die vorliegenden
Aussagen aber detailliert und inhaltlich stringent erscheinen, so dass nicht
davon auszugehen ist, dass diese durch Verständigungsprobleme verfälscht worden
sind, zumal die Aussagen auch im sonstigen finanziellen und familiären Kontext
der Beschwerdeführerin zu überzeugen vermögen. Damit ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall in einem Vollpensum ausserhäuslich tätig wäre.
10.
Die
Berechnung des Invaliditätsgrades wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht
gerügt und ist denn auch nicht zu beanstanden. Dagegen wird verlangt, dass der
Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen seien.
Bereits angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin gemäss
gutachterlicher Beurteilung eine leichte Tätigkeit ganztags und uneingeschränkt
zumutbar ist und keine invaliditätsbedingte Einschränkung besteht, ist ein
Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgeschlossen. Ein solcher scheitert
vorliegend zudem an der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. So wurden im C.___-Gutachten vom 31. März 2016 berufliche
Massnahmen als nicht angezeigt erachtet. Anlässlich dieser Begutachtung gab die
Beschwerdeführerin an, sie fühle sich in diesem Zustand nicht mehr arbeitsfähig
(vgl. IV-Nr. 107.2, S. 4). Anhaltspunkte, dass sich an der diesbezüglichen
Einstellung der Beschwerdeführerin etwas geändert hätte, sind den Akten nicht
zu entnehmen. Somit ist auch die Verneinung des Anspruchs auf berufliche
Massnahmen nicht zu beanstanden.
11.
Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 21. August 2017 eine Kostennote eingereicht, worin er
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'923.80 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt
gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'987.65
festzusetzen (9.52 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 126.80 und 8
% MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Die Differenz zur eingereichten
Kostennote resultiert einerseits daraus, dass Orientierungskopien an die
Klientin Kanzleiaufwand darstellen und nicht gesondert vergütet werden.
Ebenfalls nicht vergütet wird praxisgemäss das Studium von Verfügungen des
Versicherungsgerichts, welche selten komplex ausfallen. Andererseits ist
hinsichtlich der eingerechneten Auslagen festzuhalten, dass gemäss § 160 Abs. 5
GT lediglich CHF 0.50 pro Fotokopie vergütet werden und nicht wie vom
Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht CHF 1.00.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 510.80 (Differenz zum vollen Honorar [9.52 x CHF 230.00 + CHF
126.80
+ 8 % MwSt. = 2'498.45; - 1'987.65 = 510.80 CHF]) während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Der
Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF
230.00
festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine
Honorarvereinbarung mit der Klientin vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz
vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte,
verletzt.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Alain Hofer, wird auf CHF 1'987.65 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
510.80 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch