Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.134

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

1. Dezember 2017Deutsch40 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 29. Januar 2002 meldete sich

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1973, zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt dazu

in seinem Bericht vom 25. Februar 2002 (IV-Nr. 4, S. 1) fest, bei der

Beschwerdeführerin bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

chronisch depressives Zustandsbild, ein chronisches Panvertebralsyndrom, ein

multilokuläres Schmerzsyndrom sowie chronische Spannungskopfschmerzen. In der

Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei der

C.___. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 31. Januar 2003 (IV-Nr. 13)

kamen die Gutachter zum Schluss, für körperliche Schwerarbeit sei die

Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gründen 100 % arbeitsunfähig.

Dagegen seien ihr mittelschwere Tätigkeiten zu 70 % und leichte Tätigkeiten zu

100 % zumutbar. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

7. April 2003 (IV-Nr. 14) und nachfolgendem Einspracheentscheid vom 29. Mai

2003 (IV-Nr. 16) fest, das Leistungsbegehren werde bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 28 % abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2. Am 11. Juni 2010 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (IV-Nr. 24). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Berichte ein und veranlasste bei der C.___ ein polydisziplinäres

Verlaufsgutachten. Im Gutachten vom 5. Juli 2011 (IV-Nr. 45.1) wurde

festgehalten, insgesamt komme man zur gleichen Beurteilung wie im letzten C.___-Gutachten,

sowohl bezüglich der Diagnosen als auch bezüglich der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit. Es sei seither keine Verschlechterung eingetreten. Gestützt

darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 46) mit Verfügung vom 11.

Oktober 2011 (IV-Nr. 52) ab, dies bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 11

%. Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erhobene

Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin zurückgezogen (IV-Nr. 58, S. 3).

3. Am 21. Oktober 2013 meldete

sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (IV-Nrn. 62 und 63). Sodann veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein weiteres polydisziplinäres

Verlaufsgutachten vom 10. September 2014, welches im Resultat ergab, dass

die Arbeitsfähigkeit nach wie vor mit den Beurteilungen aus den C.___-Gutachten

von 2003 und 2011 identisch sei (IV-Nr. 77.1). Mit Vorbescheid vom 27. März

2015 (IV-Nr. 81) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei beabsichtigt, den

Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie Invalidenrente abzuweisen. Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin Einwände (IV-Nr. 84) und reichte neue medizinische

Berichte ein, weshalb die Beschwerdeführerin bei der C.___ erneut ein

Verlaufsgutachten veranlasste. Im Gutachtensbericht vom 31. März 2016

(IV-Nr. 107.1) wurde festgehalten, übereinstimmend mit den Vorgutachten vom 31. Januar

2003, 5. Juli 2011 sowie vom 11. September 2014 bestehe aus rheumatologischer

Sicht unverändert eine Unzumutbarkeit hinsichtlich körperlicher Schwerarbeiten,

eine geschätzt 70%ige Arbeitsfähigkeit für mittelschwere körperliche Arbeiten

und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 111) mit Verfügung vom 27.

März 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe

bei einem Invaliditätsgrad von 0 % keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen

und eine Invalidenrente.

4. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 15. Mai 2017 Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 27. März 2017 sei

aufzuheben.

2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin rückwirkend spätestens ab 1. Januar 2013 eine Invalidenrente

auszurichten.

3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten,

geeignete berufliche Massnahmen durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichnenden

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Von der Erhebung eines

Kostenvorschusses sei abzusehen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017

(A.S. 29) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017

(A.S. 30 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Alain Hofer als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

7. Mit Eingabe vom 21. August 2017

(A.S. 32) lässt die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht

einreichen.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 21. Oktober 2013 geltend

gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 27. März 2017, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage

zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt

in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117.

V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.

345.

E. 5.1).

5.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin werde ihr in

der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 unterstellt, sie würde im

Zeitpunkt der Abklärungen durch die IV einer ausserhäuslichen Arbeit im Umfang

von 100 % nachgehen. Im Entscheid werde sodann als Beweis lediglich auf den

Situationsbericht vom 25. Februar 2015 verwiesen, welcher offensichtlich durch

die Beschwerdegegnerin falsch verstanden worden sei. Lese man den Bericht zu

Ende, so werde schnell deutlich, dass ihre Aussage nicht in diesem Sinn zu

verstehen sei, dass sie 100 % arbeite, sondern, dass sie 100 % arbeiten

würde, wenn sie keine gesundheitlichen Probleme hätte. Die IV habe ihren

eigenen Bericht schlicht falsch verstanden und gestützt darauf schlussendlich falsch

entschieden. Sodann stütze sich die Beschwerdegegnerin als medizinische

Entscheidungsgrundlage beinahe ausschliesslich auf die Verlaufsgutachten vom

10.

September 2014 und vom 31. März 2016 der C.___. Die Möglichkeit einer

Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung werde gar nicht erst

ernsthaft in Erwägung gezogen, obwohl die Beschwerdeführerin in den letzten

Jahren und während den laufenden IV-Abklärungen mehrmals in eine psychiatrische

Klinik habe eingewiesen werden müssen (einmal wegen versuchtem Suizid) und

schon länger in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Seit dem 23. März

2012.

sei sie beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie med. pract. D.___

in Behandlung, welche in türkischer Sprache stattfinde und der Behandlung einer

rezidivierenden depressiven Episode, bei Behandlungsbeginn schwere Episoden

ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), gelte. Auch Dr. med. B.___ habe die

Beschwerdegegnerin bereits darauf aufmerksam gemacht, dass die psychiatrischen

Probleme der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit im

Vordergrund stehen würden und gehe ebenfalls von einer erheblichen Depression

seit 2013 aus, weshalb er zumindest eine eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit ab

Anfang 2013 annehme. Im vorliegenden langjährigen IV-Verfahren hätten sich noch

viele andere Ärzte und Psychiater kritisch zur angenommenen Arbeitsfähigkeit

von 100 % und zu den diagnostizierten Krankheiten der Beschwerdeführerin

geäussert. Deren Argumente und Bemerkungen habe die Beschwerdegegnerin aber

nicht in den Entscheidungsprozess mit einbezogen. Im vorliegenden Fall

hätten die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin regelmässig gewechselt und

deshalb könne nicht generell von einem die objektive Beurteilung

beeinflussenden Vertrauensverhältnis ausgegangen werden. Ebenso wenig könnten

mit dieser Begründung die Stellungnahmen der Psychiater abgetan werden. Während

ein Arzt eine körperliche Krankheit eventuell objektiver beurteilen könne, wenn

er die Patientin nicht kenne, so könnten psychiatrische Probleme dagegen besser

und genauer beurteilt werden, wenn man den Patienten länger kenne. Da der

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, med. pract. D.___, die

Beschwerdeführerin über mehrere Jahre betreut habe und die Behandlungen

zusätzlich in türkischer Sprache stattgefunden hätten, sei seine Einschätzung

besonders zu gewichten. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin bei der

Beurteilung der Eingliederungswirksamkeit nur einseitig recherchiert. So hätten

sich zu diesem Thema viele verschiedene Ärzte und Psychiater optimistisch

geäussert. Aus diesem Grund lasse sich auch nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sagen, dass die Beschwerdeführerin zu wenig

Eingliederungsbereitschaft zeigen würde. Die Beschwerde sei auch deshalb gutzuheissen

und die Vorinstanz anzuweisen, die notwendigen Eingliederungsmassnahmen

durchzuführen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit dem

Leitentscheid 141 V 281 seine Grundsätze geändert habe, nach denen

Schmerzstörungen ohne erklärbare organische Ursachen (somatoforme

Schmerzstörungen) und vergleichbare psychosomatische Leiden mit Blick auf die

Zusprechung einer Invalidenrente zu beurteilen seien. Werde der vorliegende

Fall anhand der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt, würden die

angewendeten Indikatoren auf die Zusprechung eines rentenbegründenden

lnvaliditätsgrades hinweisen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, anlässlich des Gesprächs mit der

Abklärungsfachperson habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie heute ohne

gesundheitliche Einschränkungen im Rahmen von 100 % einer ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie würde eine Tagesmutter finanzieren, wenn

sie 100 % arbeiten würde, damit ihre Kinder gut betreut würden. Eine Arbeit und

finanzielle Unabhängigkeit sei ihr am allerwichtigsten. Aufgrund der erfolgten

Abklärungen vor Ort sei mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Bemessung

des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu

erfolgen habe. Sodann sei – in Abweichung zum Vorbescheid vom 25. August

2016.

und zum Situationsbericht der Abklärungsfachperson vom 25. Februar 2015 –

beim Invalideneinkommen kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Die

Beschwerdeführerin könne nach wie vor sämtliche leichten angepassten

Tätigkeiten ganztags ohne zusätzliche Leistungseinschränkungen ausüben. Die

leidensbedingte Einschränkung sei nicht derart ausgeprägt, dass mit einer

Lohneinbusse gerechnet werden müsse. Auch eine langjährige Abwesenheit vom

ersten Arbeitsmarkt rechtfertige keinen Abzug, da Beschäftigungen im

Kompetenzniveau 1 weder eine lange Einarbeitungszeit noch Berufspraxis

erfordern würden. Weitere zu berücksichtigende Faktoren würden nicht vorliegen.

Schliesslich lasse sich aufgrund der Aktenlage (u.a. C.___-Gutachten/Verlaufsgutachten,

Situationsbericht der Abklärungsfachperson vom 25. Februar 2015, 5. 3,

Einwandbegründung vom 10. Oktober 2016, 5. 3, Ziffer 3.) mit dem im

Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit schliessen, dass die Eingliederungswirksamkeit aufgrund der

subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei.

Somit bestehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Beratung

und Unterstützung bei der Stellensuche) durch die Fachpersonen der beruflichen

Eingliederung.

6.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2013 beantragte Leistungsbegehren mit

Verfügung vom 27. März 2017 zu Recht abgewiesen hat. Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)

– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der vorgehenden

Ablehnungsverfügung – vorliegend am 11. Oktober 2011 – bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 27. März 2017 (Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006

E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999

S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom

4.

Februar 2014 E. 2).

7.1

Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 11. Oktober 2011 (IV-Nr. 52)

stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten der C.___

vom 5. Juli 2011 (IV-Nr. 45.1). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung

der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

-

Chronisches lumbospondylogenes

Syndrom bei

· Fehlform/Fehlstatik der Wirbelsäule

· leichten Segmentdegenerationen L4/5 und

L5/S1 mit medianen Protrusionen ohne Nervenwurzelkompression

Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert

-

Persönlichkeit mit

histrionischen Zügen

-

Ganzkörperschmerzsyndrom

ohne objektivierbares somatisches Korrelat (formal Fibromyalgie)

-

Spreiz-Senkfuss beidseits

bei

· Status nach Korrekturosteotomie wegen

Hallux valgus beidseits am 9. November 2007

-

Leichtgradiges femoropatelläres

Schmerzsyndrom

-

Adipositas (BMI 32)

Aufgrund der aktuellen Untersuchungen

könne Folgendes festgestellt werden: Der rheumatologische Konsiliarius

diagnostiziere bei Fehlform der Wirbelsäule und leichten Segmentdegenerationen

ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom (die Arbeitsfähigkeit leicht

einschränkend), ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne objektivierbares somatisches

Korrelat (formal Fibromyalgie), einen Spreiz-Senkfuss beidseits bei Zustand

nach Operation eines Hallux valgus und ein leichtgradiges femoropatelläres

Schmerzsyndrom; er führe weiter aus, dass in Anbetracht der diskreten

objektivierbaren Befunde die Arbeitsfähigkeit lediglich durch die erste

Diagnose leicht eingeschränkt werde, und zwar im selben Ausmass, wie dies schon

im vorgängigen C.___-Gutachten von 2002/2003 vom damaligen Rheumatologen

beurteilt worden sei. In psychischer Hinsicht beschreibe sich die Versicherte

als traurig und freudlos, sie äussere Angst, den Kindern könne etwas zustossen,

und Wut über die sie manipulierende Verwandtschaft; der psychiatrische

Konsiliarius stelle, wie schon der Psychiater im vorgängigen C.___-Gutachten,

die Diagnose einer Persönlichkeit mit histrionischen Zügen, was aber die

Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Insgesamt kämen die C.___-Gutachter zur

selben Beurteilung wie im letzten C.___-Gutachten, sowohl bezüglich Diagnosen

als auch bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es sei seither keine

Verschlechterung festzustellen. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit handle es

sich um eine Montagearbeit bei der Firma E.___; da keine

Arbeitsplatzbeschreibung vorliege, könne bezüglich Arbeitsfähigkeit keine

Beurteilung vorgenommen werden; die Arbeitsfähigkeit sei übereinstimmend mit

der Einschätzung im Vorgutachten vorgenommen werden, d. h. eine körperlich

leichte Tätigkeit sei zu 100 % und eine körperlich mittelschwere Tätigkeit zu

70.

% zumutbar, körperlich schwere Tätigkeiten könne die Versicherte nicht

ausführen.

7.2

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

7.2.1

Im Bericht von med. pract. D.___

vom 10. Oktober 2013 (IV-Nr. 61) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei

seit dem 23. März 2012 in seiner ambulant-psychiatrischen Behandlung. Die

Behandlung gelte einer rezidivierenden depressiven Episode, bei

Behandlungsbeginn schwere Episode ohne psychotische Symptome (lCD-ID F33.2).

Diese psychische Störung habe definitionsgemäss eine erhebliche Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Begutachtung 2011, zu dem

keine psychische Störung vorgelegen habe, die eine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gehabt hätte, liege also heute eine psychische Störung mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Bei der Beschwerdeführerin seien

ausgeprägte Schwankungen des affektiven Zustandes zu beobachten, auch innerhalb

von relativ kurzer Zeit, zum Teil innerhalb von Tagen. Des Weiteren zeige sich

eine auffallende assoziative Denkstörung, d.h. eine Weitschweifigkeit und ein

Verlieren des Fadens, die Gespräche mit der Beschwerdeführerin, selbst in ihrer

Muttersprache, sehr schwierig mache. Diese Denkstörung habe wiederum eine

ausgeprägte Konzentrationsstörung zur Folge, die sich ihrerseits zentral auf

die Arbeitsfähigkeit auswirke. Diese geschilderte affektive oder emotionale

Instabilität, verbunden mit dem Eindruck von langfädigem, umständlichem Reden

und einer gewissen Fahrigkeit lasse diagnostisch die Frage aufkommen, ob der

rezidivierenden depressiven Episode eine Persönlichkeitsstörung zu Grunde

liege, z.B. eine emotional-instabile, oder ob noch psychotische Phänomene

beteiligt seien. Neben der im Vordergrund stehenden depressiven Symptomatik

habe diese Frage bisher noch nicht abschliessend geklärt werden können.

7.2.2

Im Bericht des F.___ vom 7.

November 2013 (IV-Nr. 67, S. 4) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Gewichtsverlust und

Hypovitaminose (Vitamin D-, Vitamin B12- und Eisenmangel)

wahrscheinlich

Nutritiv-bedingt im Rahmen Diagnose 2

1.

Oktober 2013: TSH und

Folsäure im Normbereich, in der Immunfixation und Elek-trophorese keine Hinweise

auf monoklonale Gammopathie

Keine Hypoglykämien

nachweisbar (Blutzuckerselbstmessung)

11.

Oktober 2013 CT

Hals/Thorax/Abdomen/Becken: kleiner, prominenter Lymphknoten cervikal rechts

(9mm), wenig verkalkter Rundherd pulmonal (4mm) in erster Linie Granulom, Milz

11.4

cm, normale Darstellung des linken Ovars, das rechte Ovar nicht

beurteilbar, keine malignitätsuspekte Raumforderung oder ossäre Läsion

-

Klinisch manifeste

Depression

Status nach

rezidivierend-depressivem Zustandsbild, Erschöpfungszustände und Überforderung

bei multiplen psychosozialen Problemen

-

Perimenopause mit

dysfunktionalen Blutungen

5.

September 2013

Vaginal-Sonographie: Ovar links 17 x 14 mm, Ovar rechts mit einer Kammerzyste,

keine freie Flüssigkeit

17.

September 2013

Vaginal-Sonographie: Ovar links 25 x 13 mm, Ovar rechts 69 x 27 mm mit 2

Zysten, minime freie Flüssigkeit im Douglasraum

-

Chronische

Schmerzerkrankung

Fibromyalgiesyndrom

Chronische untere

Rückenschmerzen bei Verdacht auf ISG-Dysfunktion, Bandscheibendegeneration mit

therapieresistenten Lumboischialgien

Chronisches

cervikospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen und

Dekonditionierung

Chronische Kopfschmerzen mit

Migränekomponenten

Chronische Fussschmerzen

rechts bei Status nach Hallux-Operation 2007

-

Symptomatische Hypotonie DD

Varikosis, Dekonditionierung, konstitutionell

-

Symptomatische Varikosis

Beine beidseits

03/03 Phlebektomie rechts,

Crossektomie, proximales Stripping der Vena saphena magna

Hypotonietendenz

7.2.3

Dr. med. B.___ stellte in seinem

Bericht vom 19. Januar 2014 (IV-Nr. 67, S. 1) folgende Diagnosen:

1.

Rezidivierend Erschöpfungszustände und

Überforderung bei multiplen psychosozialen Problemen

· Gewichtsverlust von 10 kg in 9 Monaten

im Jahre 2013

2.

Rezidivierend erhöhte alkalische

Phosphatase unbekannter Aetiologie

3.

Chronische Schmerzkrankheit

· Fibromyalgiesyndrom

· Chronische untere Rückenschmerzen bei:

-

Verdacht auf

ISG-Dysfunktion

-

Bandscheibendegeneration L4

und S1 mit

-

therapieresistenten

rechtsbetonten Lumboischialgien

· Chronisch zervikospondylogenes Syndrom

bei:

-

Degenerativen Veränderungen

-

Dekonditionierung

· Chronische Kopfschmerzen mit

Migränekomponente

· Chronische Fussschmerzen rechts

-

St.n. Halluxoperation 2007,

Metallentfernung 2008

-

persistierende Schmerzen

rechts

4.

Rezidivierend depressives Zustandsbild,

Erschöpfungszustände, Überforderung bei

· multiplen psychosozialen Problemen

-

finanzielle Engpässe

-

Erziehungsprobleme

-

Sprachprobleme

5.

Symptomatische Hypotonie

· Varicosis

· Dekonditionierung

· konstitutionell

6.

Nikotingewohnheit

7.

V.a. CTS rechts

· Tinel negativ, Phalen positiv

· Keine Besserung nach intracarpaler

Steroidinfiltration 1. Februar 2012

8.

Symptomatische Varikosis Beine bds.

· Status nach Crossektomie, proximales

Stripping der Vena saphena magna, distale

· Phlebektomie rechts am 5. März 2003

· Hypotonietendenz

9.

Perimenopause mit dysfunktionellen

Blutungen

10.

Urge-betonte gemischte Inkontinenz

Weiter hielt Dr. med. B.___ fest, die

alleinerziehende Patientin sei seit Jahren durch die chronischen Schmerzen und

die zunehmenden Probleme rund um die nun pubertierenden Kinder überfordert.

Komplizierend komme dazu, dass die Kinder wegen psychischer Probleme selber

Unterstützung durch den KJPD brauchen würden. Dazu sollte die Patientin noch

den Haushalt führen und erwerbstätig sein. Das gehe einfach nicht. Entsprechend

sei sie in einer Depression versunken. Auf Grund des deutlichen

Gewichtsverlustes könne man von einer erheblichen Depression seit Anfang 2013

ausgehen, weshalb er, Dr. med. B.___, von einer eingeschränkten

Arbeitsfähigkeit ab Anfang 2013 ausgehe.

7.2.4

Im Austrittsbericht der G.___ vom

21.

Juli 2014 (IV-Nr. 88), wo die Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2014 bis 27.

Juni 2014 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Rezidivierende depressive

Störung seit mindestens 1997, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne

somatisches Syndrom (F33.10)

· Soziale Isolation, finanzielle

Schwierigkeiten, familiäre Problematik (Z59, Z63)

-

V. a. anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

· Eigenanamnestisch Fibromyalgie, bislang

keine rheumatologische Abklärung

· V. a. ISG-Dysfunktion bds.,

Lumboischialgien bds. bei Diskusdegeneration, chronisches zervikospondylogenes

Schmerzsyndrom, Dekonditionierung

-

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen

(Z73.1)

· SAPAS 06/2014: Positiv (4/8 Punkte)

Bei der Beschwerdeführerin stünden vor

allem die Schmerzproblematik und die anhaltenden Schlafstörungen im

Vordergrund. Man habe deshalb eine fixe Analgesie gemäss WHO-Stufenschema sowie

unterstützend Physiotherapie initiiert, worunter sich eine Schmerzreduktion

eingestellt habe. Innerhalb der milieutherapeutischen Settings mit betonter

Schlafhygiene zeige sich zudem rasch eine Normalisierung des vorher stark fragmentierten

Tag-Nacht-Rhythmus. Bezüglich der depressiven Restsymptomatik präsentiere die Patientin

ein äusserst wechselhaftes Bild. Einerseits klage sie auf Nachfrage stets über

ihren schlechten Allgemeinzustand, andererseits sei sie manchmal nur kurz später

in schon fast ausgelassener Stimmung angetroffen worden, ohne einen konkreten

Auslöser für den einen oder anderen Zustand nennen zu können. Es seien mehrfach

auch histrionische Persönlichkeitsanteile spürbar gewesen. Sie habe eingesehen,

dass sie unter einer vorgegebenen Tagesstruktur ihren Alltag deutlich besser

bewältigen und sogar stundenweise arbeiten könnte, was sich an ihrem Aufblühen

innerhalb der Arbeitstherapie in geschütztem Rahmen gezeigt habe.

7.2.5

Im Gutachten der C.___ vom 10.

September 2014 (IV-Nr. 77.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung

der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

-

Chronisches

lumbospondylogenes Syndrom bei

· Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz,

Hohlrundrücken, lumbaler Skoliose, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung

· degenerativen Veränderungen

(Segmentdegenerationen L415 und L5/S1)

Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert

-

Chronifiziertes

Ganzkörperschmerzsyndrom ohne objektivierbares organisches Korrelat am

Bewegungsapparat

-

Metatarsalgie rechts bei

Knicksenkspreizfuss beidseits bei

· Status nach HalIux valgus-Operation

beidseits 2007

-

Unspezifische

Fersenschmerzen/Achillodynie rechts

-

Leichtgradiges

femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits

-

Übergewicht (BMI 29.4)

-

Psychiatrische Diagnosen

· akzentuierte Persönlichkeit mit

histrionischen und emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen

· latrogen induzierte Low dose

Benzodiazepinabhängigkeit

· Status nach depressiven Episoden

-

Nikotinabusus (ca. 40 Zigaretten

täglich)

Zur

Beurteilung hielten die Gutachter fest, es lägen keine radikulären

Ausfallserscheinungen und keine Instabilitäten vor. Lediglich das chronische

lumbospondylogene Syndrom bedinge eine leichte Minderbelastbarkeit des

Achsenorgans und schränke deshalb die Arbeitsfähigkeit leicht ein. In

psychischer Hinsicht beklage die Versicherte Depressionen, Angst und

Panikzustände, mit leichter Besserung in der letzten Zeit. Der psychiatrische

Konsiliarius diagnostiziere eine akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen

und emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen, eine iatrogen induzierte

Low dose Benzodiazepinabhängigkeit und einen Status nach depressiven Episoden,

was alles die Arbeitsfähigkeit aber nicht einschränke. Insgesamt werde die

Arbeitsfähigkeit lediglich leicht durch die rheumatologischen Befunde

beeinträchtigt. Die geschätzte Arbeitsfähigkeit sei identisch, resp.

übereinstimmend mit den Beurteilungen in den C.___-Gutachten 2003 und 2011.

7.2.6

Dr.

med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seinem Schreiben vom 11.

April 2015 (IV-Nr. 86) aus, die Beschwerdeführerin arbeite seit 2002 nicht

mehr, auch die häusliche Arbeit könne kaum verrichtet werden. Hätte sie nicht

Unterstützung von Seiten der Tochter, wäre eine ausreichende Hygiene in der

Wohnung nicht gegeben. Er habe die Patientin Mitte 2014 von Seiten von Dr. med.

B.___ übernommen, eine Verbesserung des miserablen Gesundheitszustandes, als

auch der Depression und der chronischen Schmerzkrankheit habe er trotz diverser

Abklärungen und Therapieansätze nicht erreichen können. Er sei der festen Überzeugung,

dass die Patientin aufgrund der sprachlichen Barriere vieles nicht oder

missverstehe, sodass sie sich auch nicht wie gewollt betreffend ihr

Wohlbefinden äussern könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass sie sehr gewillt

wäre zu arbeiten, doch der fehlende Antrieb von Seiten der Depression als auch

die Schmerzkrankheit würden dies verunmöglichen. Auch die missliche finanzielle

Lage trage sicherlich nicht zur Genesung der Patientin bei.

7.2.7

Im

Bericht von Dr. med. I.___, Oberärztin der G.___, vom 30. Mai 2015 (IV-Nr. 90,

S. 5) wurde ausgeführt, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im

Rahmen von 4 Stunden pro Tag zumutbar. Hierbei bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit von 50 %. Eine angepasste Tätigkeit wäre ihr 4 Stunden pro

Tag zumutbar. Hier bestehe keine zusätzliche Einschränkung der

Leistungsfähigkeit.

7.2.8

Im

Verlaufsgutachten der C.___ vom 31. März 2016 (IV-Nr. 107.1) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Diagnosen

mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

-

Chronisches

lumbospondylogenes Syndrom bei

· Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz,

Hohlrundrücken, lumbaler Skoliose, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung

· degenerativen Veränderungen

(Segmentdegenerationen L4/5 L5/S1)

Diagnosen

ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert

-

Chronifiziertes

Ganzkörperschmerzsyndrom ohne objektivierbares organisches Korrelat am

Bewegungsapparat

-

Metatarsalgie beidseits bei

Knick-Senk-Spreizfuss beidseits bei

· Status nach Hallux valgus-Operation

beidseits 2007

· Status nach anamnestischem Sturz auf die

linke Schulter 2014 mit schmerzhaft, eingeschränkter Schulterbeweglichkeit

beidseits linksbetont

-

Leichtes Übergewicht (BMI

27.2

kg/m2)

-

Psychiatrische Diagnosen

· akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10

Z73.1) mit histrionischen und emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen

· iatrogen induzierte low-dose-Benzodiazepineabhängigkeit

(ICD-10 F13.25)

· Status nach depressiven Episoden (ICD-10

F33)

· Status nach Mischintoxikation in

suizidaler Absicht am 25. Juli 2015

-

Nikotinabusus

Gegenüber

dem letzten Gutachten der C.___ vom 10. September 2014 sei von Seiten des

Bewegungsapparates her auf der Befundebene keine relevante Verbesserung oder

Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu objektivieren. Unverändert

festzuhalten sei eine schwere Diskrepanz zwischen den als vollständig

invalidisierend empfundenen Beschwerden und den insgesamt Ieichtgradigen,

objektivierbaren Befunden. In psychischer Hinsicht beklage die Versicherte eine

Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit 2014 mit Inaktivität, Kraftlosigkeit,

Vergesslichkeit und stattgehabtem Suizidversuch im Juli 2015 und unverändert generalisierten

Schmerzen hoher Intensität. Die psychische Befindlichkeit sei von der

Versicherten als sehr schlecht repliziert worden mit Verschlechterung in den letzten

zwei Jahren. In der aktiven Exploration habe der psychiatrische Konsiliarius

keine schmerzbedingten Beeinträchtigungen beobachten können und die Versicherte

habe keinen schmerzerfüllt leidenden Eindruck hinterlassen. Abgestützt auf die

Angaben der Versicherten zum Tagesablauf müsse gemäss psychiatrischem

Konsiliarius davon ausgegangen werden, dass die Versicherte in der Lage sei, wichtige

Funktionen im Haushalt wahr zu nehmen und die Hausarbeiten und die Haushaltführung

zu planen. Sowohl die reaktiven depressiven Zustände wie auch die akzentuierten

Persönlichkeitszüge und die iatrogen induzierte low-dose Benzodiazepineabhängigkeit

würden die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht einschränken.

Insgesamt werde die Arbeitsfähigkeit lediglich unverändert und leichtgradig

durch die rheumatologischen Befunde beeinträchtigt.

7.2.9

Mit

Bericht vom 18. August 2016 (IV-Nr. 120, S. 5) hielt Dr. med. J.___, Facharzt

FMH für Neurochirurgie fest, die MR-Untersuchung zeige abgesehen von minimen

altersentsprechenden degenerativen Veränderungen, ausser der bekannten

Dehydrierung der Bandscheiben L4/L5 und L5/S1, absolut keine nennenswerte

Pathologie. Der Spinalkanal sei lumbal durchwegs überdurchschnittlich weit, es

bestehe weder eine relevante Diskushernie noch eine Stenosierung, weder

rezessal noch zentral, keine Zeichen einer Listhese.

7.2.10

Im

Bericht vom 27. Oktober 2016 (IV-Nr. 120) diagnostizierte Dr. med. J.___ ein

chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine

Schmerzkrankheit (Fibromyalgiesyndrom), eine ungünstige psychosoziale Situation

und einen Verdacht auf eine sekundäre depressive Entwicklung. Die bisherige und

eine angepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin in einem Pensum von

6.

Stunden pro Tag zumutbar. Hierbei sei die Leistungsfähigkeit um 20 %

eingeschränkt wegen neuromuskulärer Insuffizienz. Seines Erachtens stünden

relevante psychische Probleme im Rahmen einer sekundären depressiven

Entwicklung im Vordergrund.

7.2.11

Im

Austrittsbericht der G.___ vom 13. Oktober 2016 (Beschwerdebeilage 18), wo die

Beschwerdeführerin vom 10. bis 13. Oktober 2016 hospitalisiert war, wurden

folgende Diagnosen gestellt:

-

Akute Belastungsreaktion

(ICD.10 F43.0) nach Kürettage bei der Gynäkologin

-

Rezidivierende depressive

Störung seit mindestens 1997, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne

somatisches Syndrom (F33.10)

-

St. n. Mischintoxikation in

suizidaler Absicht 25. Juli 2015

-

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (F45.4)

-

Soziale Isolation,

finanzielle Schwierigkeiten, familiäre Problematik (Z59, Z63)

8.

8.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die polydisziplinären

Gutachten der C.___ vom 10. September 2014 (IV-Nr. 77.1) und 31. März

2016.

(IV-Nr. 107.1), weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Vorweg ist

diesbezüglich festzuhalten, dass diese Gutachten die formellen

Beweisanforderungen erfüllen. So sind diese für

die streitigen Belange um­fassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen,

berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden

Aus

rheumatologischer Sicht führte Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, in

seinem Teilgutachten vom 31. Juli 2014 (IV-Nr. 77.4) aus, auf der aktuellen

Befundebene zeige die Versicherte ein diffuses Ganzkörperschmerzsyndrom von

teilweise allodynem Charakter prädominant im Bereich des Rumpfes, des Neuro-

und Viszerocraniums, des Schultergürtels sowie der Oberarme, weniger der

Unterarme sowie des Beckengürtels und der proximalen Oberschenkelpartie

lokalisiert. Die klinischen Untersuchungsbefunde gingen weit über die

klassischen Befunde einer Fibromyalgie hinaus. Während die Versicherte im Jahr

2002.

verstärkt über Schmerzen auf der linken Körperseite und 2011 über eine

symmetrische Schmerzlokalisation geklagt und 2012 formal eine Fibromyalgie

bestanden habe, müsse aktuell von einer diffusen, chronifizierten und

therapierefraktären Schmerzkrankheit ausgegangen werden, weiterhin ohne hierfür

adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat. Die klinischen Befunde

bezüglich der Wirbelsäule und deren Funktion seien weitgehend unverändert und

er, Dr. med. K.___, finde keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik,

weder auf zervikalem noch auf lumbalem Niveau, keinen Anhalt für eine

Segmentinstabiität und auch hinsichtlich einer entzündlich-rheumatischen

Erkrankung seien die anamnestischen Angaben, die klinischen Befunde wie auch

die Labor- und bildgebenden Untersuchungen nicht wegweisend. Des Weiteren wird

im Teilgutachten von Dr. med. K.___ vom 31. März 2016 schlüssig dargelegt, auf

der Befundebene könnten unverändert ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom

auf dem Boden einer Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, Hohlrundrücken,

lumbaler Skoliose, muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung und bei Übergewicht

sowie bei zusätzlichen, mässig ausgeprägten Segmentdegenerationen L4/5 und

L5/S1 festgestellt werden sowie eine nun beidseitig und ausgeprägt angegebene

Metatarsalgie bei Knick-Senk-Spreizfüssen beidseits und Zustand nach Hallux valgus-Operation

beidseits 2007. Bei anamnestischer Angabe eines Sturzes auf die linke Schulter

2014.

zeige die Versicherte weitgehend unverändert gegenüber dem letzten

Gutachten im Jahr 2014 eine schmerzhafte und diffus eingeschränkte

Schulterbeweglichkeit beidseits, aktuell eher linksbetont. Aufgrund des

Schmerzverhaltens hätten in der klinischen Untersuchungssituation keine

eindeutigen Befunde hinsichtlich einer Impingement-Symptomatik beziehungsweise

einer Rotatorenmanschettenproblematik festgestellt werden können und der

radiologische Befund hinsichtlich der linken Schulter sei als

altersentsprechend normal zu beurteilen. In den Austrittsberichten der G.___ vom

13.

Juli 2015 und 16. September 2015 sei kein Sturz mit einer

Schulterverletzung links aktenkundig. Auch anlässlich dieser erneuten rheumatologischen

Untersuchung hätten sich keine objektivierbaren Befunde hinsichtlich einer

radikulären Reiz- und/oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik wie auch nicht

für eine Segmentinstabilität und im Weiteren auch keine Anhaltspunkte für eine

Erkrankung aus dem entzündlichen-rheumatischen Formenkreis ergeben. Auf der

Befundebene könne weiterhin weder eine relevante Verbesserung noch

Verschlechterung des Gesundheitszustandes den Bewegungsapparat betreffend

festgestellt werden. Unverändert bestehe eine schwere Diskrepanz zwischen den

als vollständig invalidisierend empfundenen Beschwerden und den insgesamt

leichtgradig einzustufenden, objektivierbaren Befunden. Das von der

Versicherten gezeigte Beschwerdebild könne durch die Befunde am Bewegungsapparat

nicht hinreichend erklärt werden. Demzufolge erscheint auch die nach wie vor

geltende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht

überzeugend, wonach der Beschwerdeführerin zwar keine körperliche Schwerarbeit

mehr zumutbar sei, jedoch mittelschwere Tätigkeiten zu 70 % und leichte

Tätigkeiten zu 100 %.

Im

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 2. Februar 2016 (IV-Nr. 107.2) wird sodann

nachvollziehbar aufgezeigt, dass in der Exploration keine schmerzbedingten

Beeinträchtigungen hätten beobachtet werden können. Die Versicherte habe keinen

schmerzerfüllt leidenden Eindruck hinterlassen. Abgestützt auf die Angaben der

Versicherten zum Tagesablauf müsse davon ausgegangen werden, dass die

Versicherte in der Lage sei, wichtige Funktionen im Haushalt wahr zu nehmen und

die Hausarbeiten und die Haushaltführung zu planen. Die Exploration des

Tageaktivitätsniveaus ergebe keine nachhaltigen Unterschiede im Vergleich zum

Tagesaktivitätsniveau 2014. Die Explorandin scheine in der Lage zu sein, ihren

Verpflichtungen als Mutter und Hausfrau nachzukommen. Es fänden sich keine

Anhaltspunkte mehr für eine paranoide Realitätswahrnehmung. Die Explorandin

vermöge sich auch unter vielen Menschen zu bewegen. So habe sie sich vor nicht

allzu langer Zeit in Istanbul aufgehalten. In Begleitung der Töchter sei sie in

der Lage, in Einkaufszentren einzukaufen. Der soziale Rückzug sei wie bereits

anlässlich der Erstbegutachtung nicht genügend durch die Depressivität

erklärbar. Im Rahmen der psychiatrischen Befunderhebung zeige die Versicherte

wenig averbale Schmerzäusserungen und habe erst gegen Ende der Untersuchung

einen müden Eindruck hinterlassen. Die Grundstimmung interpretiere der

psychiatrische Konsiliarius als schwer beurteilbar. Es hätten sich im Weiteren keine

Anhaltspunkte für kognitive Beeinträchtigungen, Sinnestäuschungen oder

Wahrnehmungsstörungen gefunden und die Auffassung sei nicht gestört erschienen.

Bei der fachlichen Diskussion mit der behandelnden Psychiaterin, Frau I.___, G.___,

vom 14. Januar 2016 sei man sich einig gewesen, dass sich sowohl lebensgeschichtliche

wie auch psychosoziale Stressoren fänden, die pathognomonisch seien bei der

Genese von somatoformen Schmerzstörungen. Auch die behandelnde psychiatrische

Oberärztin habe die Versicherte gemäss diesem Telefonat als nicht

schmerzerfüllt leidend erlebt, wie dies bei der Diagnose einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 verlangt werde. Ebenfalls bestätige

die behandelnde Oberärztin die Polypragmasie der Versicherten. Die behandelnde

Psychiaterin bestätige auf Befragen hin, in ihrem Bericht vom 21. Mai 2015

bewusst den Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt zu

haben. Auf den Kommentar von Dr. med. L.___, dass er die Versicherte nicht als

depressiv erlebt habe, habe die behandelnde Psychiaterin im genannten Telefonat

repliziert, dass sie die Versicherte aktuell auch nicht als depressiv erlebe.

Der psychiatrische Konsiliarius diagnostiziert, unverändert gegenüber dem

Gutachten der C.___ vom 10. September 2014 eine akzentuierte Persönlichkeit

ICD-10 Z73.1 mit histrionischen und emotional instabilen

Persönlichkeitsanteilen, eine iatrogen induzierte

low-dose-Benzodiazepineabhängigkeit ICD-10 F13.25 und einen Zustand nach

depressiven Episoden ICD-10 F33. Er befinde, dass im Vergleich zur Beurteilung

anlässlich der Erstbegutachtung 2014 keine richtungsgebende Verschlechterung

des psychischen Zustandsbildes objektivierbar sei. Die diagnostischen Kriterien

für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Gestützt

auf die eingehenden und nachvollziehbaren Befunderhebungen vermag die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. L.___ zu überzeugen, wonach

sowohl die reaktiven depressiven Zustände wie auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge

und die iatrogen induzierte low-dose Benzodiazepineabhängigkeit die

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht einschränken würden.

8.2

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Gutachter der C.___ zu klaren, schlüssigen Ergebnissen

gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Die

Gutachten leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in

der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Gestützt darauf steht fest,

dass seit der letzten abweisenden Rentenverfügung vom 11. Oktober 2011 aus

rheumatologischer und aus psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

8.2.1

Die

übrigen medizinischen Berichte geben keinerlei Anlass, an den Ergebnissen der

Gutachten zu zweifeln. Die Berichte der G.___ begründen ihre Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit und Diagnosestellungen kaum. Zudem gab Dr. med. I.___ von den G.___

anlässlich eines Telefongesprächs mit dem C.___-Gutachter, Dr. med. L.___,

ebenfalls an, sie habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Behandlung nicht

schmerzerfüllt leidend erlebt. Demzufolge erscheint es nachvollziehbar, wenn Dr.

med. L.___ das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneint, da es

damit an einem wesentlichen diesbezüglichen Diagnosekriterium gemäss ICD-10

F45.4 – einem andauernden quälenden Schmerz – fehlt. Zudem wurde die

Einschätzung von Dr. med. L.___, wonach die Depressivität bei der

Beschwerdeführerin aktuell leichtgradig sei, anlässlich des Telefonats von Dr.

med. I.___ ebenfalls geteilt. Des Weiteren vermag auch der behandelnde

Neurochirurg, Dr. med. J.___ – übereinstimmend mit den C.___-Gutachten – aus

somatischer Sicht kaum objektivierbare Befunde zu erheben, welche die von der

Beschwerdeführerin behauptete Einschränkung belegen würde. Aus welchen Gründen

Dr. med. J.___ in seinem Bericht vom 27. Oktober 2016 in einer angepassten

Tätigkeit dennoch lediglich von einem zumutbaren Pensum von 6 Stunden mit

einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % ausgeht,

ist dementsprechend kaum nachvollziehbar. Dr. med. J.___ spricht in diesem

Zusammenhang unspezifisch von neuromuskulärer Insuffizienz, was aber das von

ihm statuierte Ausmass der Einschränkung nicht zu begründen vermag. Schliesslich

vermögen auch die Berichte der behandelnden Hausärzte – Dr. med. B.___ und

danach Dr. med. H.___ – den Beweiswert der C.___-Gutachten nicht zu

erschüttern, zumal sie sich als Allgemeinärzte teilweise zu fachfremden

Diagnosen aus dem rheumatologischen und psychiatrischen Gebiet äussern, weshalb

ihre Einschätzungen bereits aus diesem Grund als nur begrenzt beweiswertig

anzusehen sind. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb den Berichten der Dres. med. B.___ und H.___ auch deswegen

vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist.

8.2.2

Des

Weiteren vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin den Beweiswert der Gutachten

ebenfalls nicht zu schmälern. Vorab ist hierzu festzuhalten, dass es die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. z.B. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175;

Urteil 9C_630/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.2.1.1). Vorbehalten bleiben Fälle,

in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (vgl. z.B. Urteil 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E.

3.1.1

mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Rügen, wonach

die Beschwerdegegnerin die Berichte der behandelnden Ärzte nicht genügend in

die Beurteilung mit einbezogen habe, sind zudem im Lichte der Ausführungen in

E. II 8.2.1 hiervor unbegründet. Insofern der Vertreter der Beschwerdeführerin

sodann in seiner Beschwerde den Sachverhalt anhand der neuen

Schmerzsrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 prüft, ist festzuhalten, dass das

Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung – wie vorgehend ausgeführt – zu

verneinen ist. Da im beweiswertigen C.___-Gutachten auch keine andere

psychosomatische Diagnose gestellt wurde, welche unter die neue

Schmerzrechtsprechung fallen würde, kommt diese dementsprechend im vorliegenden

Fall nicht zur Anwendung.

Auf die C.___-Gutachten vom 10.

September 2014 sowie vom 31. März 2016 kann demnach vollumfänglich abgestellt

werden.

9.

9.1

Im

Weiteren macht der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, es werde dieser unterstellt, sie würde im Zeitpunkt der

Abklärungen durch die IV einer ausserhäuslichen Arbeit im Umfang von 100 %

nachgehen. Ihre Aussage sei jedoch nicht in dem Sinn zu verstehen, dass sie

100.

% arbeite, sondern, dass sie 100 % arbeiten würde, wenn sie keine

gesundheitlichen Probleme hätte. Was der Vertreter der Beschwerdeführerin damit

genau rügen will, ist nicht klar. So ging die Beschwerdegegnerin nie davon aus,

dass die Beschwerdeführerin tatsächlich 100 % arbeite. Vielmehr geht es

bei der Statusfrage (siehe hierzu nachfolgende Erwägungen unter E. II. 9.2) darum,

hypothetisch festzustellen, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin

ausserhäuslich tätig wäre, falls sie keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte.

Es handelt sich hier demnach um eine hypothetisch zu beantwortende Frage. Damit

wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin nie behauptet, die Beschwerdeführerin

arbeite tatsächlich zu 100 %.

9.2

Ob

eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als

Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zu einer anderen Methode der

Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte

Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie – bei den im Übrigen

unveränderten Umständen – täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung

bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten

Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder

zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer

Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne

Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig

oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind

sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E.

2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten

Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137

V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren

Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis

zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)

Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b; AHI

1997.

S. 289 E. 2b).

9.3

Die

in diesem Zusammenhang im Abklärungsbericht vom 25. Februar 2015 (IV-Nr. 79)

gemachte Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu

100.

% arbeiten würde, vermag zu überzeugen. So ist die Beschwerdeführerin

alleinerziehende Mutter und ist von der Sozialhilfe abhängig. Die jüngste

Tochter war im Zeitpunkt des Abklärungsberichts zwar erst 6-jährig, die

Beschwerdeführerin gab anlässlich des Gesprächs mit der Abklärungsfachfrau aber

glaubhaft und nachvollziehbar an, dass sie aus finanziellen Gründen 100 %

arbeiten würde ohne gesundheitliche Einschränkungen. So habe sie zwei Mieten zu

bezahlen, eine in der Schweiz und eine in der Türkei, weshalb sie ca. CHF

25‘000.00 Schulden habe, die sie nicht zurückzahlen könne. Sie habe schon früher

eine Kinderbetreuung gehabt, die Gemeinde habe dies finanziert bis ca. 2007.

Aus diesem Grund würde sie eine Tagesmutter finanzieren, wenn sie 100 %

arbeiten würde, damit die Kinder gut betreut würden. Das sei für sie kein Problem.

Eine Arbeit und finanzielle Unabhängigkeit seien ihr am allerwichtigsten.

Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sprachliche

Verständigungsprobleme geltend macht, ist festzuhalten, dass die vorliegenden

Aussagen aber detailliert und inhaltlich stringent erscheinen, so dass nicht

davon auszugehen ist, dass diese durch Verständigungsprobleme verfälscht worden

sind, zumal die Aussagen auch im sonstigen finanziellen und familiären Kontext

der Beschwerdeführerin zu überzeugen vermögen. Damit ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall in einem Vollpensum ausserhäuslich tätig wäre.

10.

Die

Berechnung des Invaliditätsgrades wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht

gerügt und ist denn auch nicht zu beanstanden. Dagegen wird verlangt, dass der

Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen seien.

Bereits angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin gemäss

gutachterlicher Beurteilung eine leichte Tätigkeit ganztags und uneingeschränkt

zumutbar ist und keine invaliditätsbedingte Einschränkung besteht, ist ein

Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgeschlossen. Ein solcher scheitert

vorliegend zudem an der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin. So wurden im C.___-Gutachten vom 31. März 2016 berufliche

Massnahmen als nicht angezeigt erachtet. Anlässlich dieser Begutachtung gab die

Beschwerdeführerin an, sie fühle sich in diesem Zustand nicht mehr arbeitsfähig

(vgl. IV-Nr. 107.2, S. 4). Anhaltspunkte, dass sich an der diesbezüglichen

Einstellung der Beschwerdeführerin etwas geändert hätte, sind den Akten nicht

zu entnehmen. Somit ist auch die Verneinung des Anspruchs auf berufliche

Massnahmen nicht zu beanstanden.

11.

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 21. August 2017 eine Kostennote eingereicht, worin er

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'923.80 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt

gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'987.65

festzusetzen (9.52 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 126.80 und 8

% MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Die Differenz zur eingereichten

Kostennote resultiert einerseits daraus, dass Orientierungskopien an die

Klientin Kanzleiaufwand darstellen und nicht gesondert vergütet werden.

Ebenfalls nicht vergütet wird praxisgemäss das Studium von Verfügungen des

Versicherungsgerichts, welche selten komplex ausfallen. Andererseits ist

hinsichtlich der eingerechneten Auslagen festzuhalten, dass gemäss § 160 Abs. 5

GT lediglich CHF 0.50 pro Fotokopie vergütet werden und nicht wie vom

Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht CHF 1.00.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 510.80 (Differenz zum vollen Honorar [9.52 x CHF 230.00 + CHF

126.80

+ 8 % MwSt. = 2'498.45; - 1'987.65 = 510.80 CHF]) während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Der

Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF

230.00

festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine

Honorarvereinbarung mit der Klientin vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz

vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte,

verletzt.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Alain Hofer, wird auf CHF 1'987.65 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie

der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

510.80 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch