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Entscheid

VSBES.2017.135

Krankenversicherung KVG / Leistungssperre und Aufnahme auf Liste säumiger Prämienzahler

28. Juni 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) ist bei der Krankenkasse B.___ gemäss dem Bundesgesetz über

die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10)

grundversichert. Mit Verfügung vom 24. November 2015 hielt das Departement des

Innern des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegner) fest, der

Beschwerdeführer werde in die kantonale Liste der säumigen Prämienzahlerinnen

und -zahler aufgenommen und es werde eine Leistungssperre verfügt. In der

Verfügung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach Mitteilung der Krankenkasse

B.___ seiner Pflicht zur Zahlung von KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen nicht

nachgekommen, in der Folge sei er betrieben worden und es sei ein Verlustschein

ausgestellt worden. Am 23. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer dagegen

Einsprache, welche mit Entscheid vom 19. April 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

abgewiesen wurde.

2. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 (A.S. 5 f.) Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und verlangt sinngemäss, die

Leistungssperre sei aufzuheben.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 12.

Juni 2017 (A.S. 8) schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 3 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)

muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der

Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern (dazu

auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die

Krankenversicherung, KVV, SR 832.102). Die Prämien sind im Voraus und in der

Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).

2.2

Gemäss dem in geänderter Fassung

auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten Art. 64a KVG soll der Kanton

85.

% der Forderungen übernehmen, welche eine versicherte Person trotz

Zahlungsaufforderung innert der gesetzten Frist und nach Anhebung der

Betreibung nicht beglichen hat und die während des berücksichtigten Zeitraums

zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels

(dazu: Art. 105i KVV) geführt haben (Art. 64a Abs. 2 - 4 KVG). Die übrigen

15.

% werden vom Krankenversicherer übernommen. Der Versicherer muss für

die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen die Betreibung

anheben; der Kanton kann verlangen, dass ihm die betriebenen Schuldnerinnen und

Schuldner gemeldet werden (Art. 64a Abs. 2 und 3 KVG). Die Kantone können

versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen,

auf einer Liste erfassen. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf

Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der

Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen kantonalen Behörde

Meldung über den Leistungsaufschub sowie dessen Aufhebung nach Begleichung der

ausstehenden Forderungen (Art. 64a Abs. 7 KVG).

2.3

Der Kanton Solothurn hat von

dieser Möglichkeit, eine Liste betreffend Leistungssperren zu führen, in

§ 64bis des Sozialgesetzes (SG; BGS 831.1) Gebrauch gemacht.

Danach hat ein Versicherer, der bei Zahlungsverzug der versicherten Person die

Betreibung einleitet oder das Fortsetzungsbegehren stellt, dies unter Angabe

der notwendigen Daten gleichzeitig dem Departement des Innern (vgl. § 64

Abs. 3 SG) mitzuteilen (§ 64bis Abs. 1 SG). Die gleiche

Mitteilung hat er zu machen, wenn eine versicherte Person, welche dem

Departement bereits gemeldet wurde oder für welche eine Leistungssperre gilt,

Dispositiv

ihre Schuld beglichen hat. Das Departement prüft und verfügt, ob die Daten der

versicherten Person elektronisch in einer Liste zu erfassen oder aus dieser zu

entfernen sind. Nach Rechtskraft der Verfügung erfolgt eine Meldung an den

jeweiligen Versicherer, welcher daraufhin die Leistungen aufzuschieben oder wieder

auszurichten hat (Abs. 2). Die Liste steht den Leistungserbringern nach KVG,

den Einwohnergemeinden sowie den Steuerbehörden des Kantons Solothurn zur

Einsicht offen (Abs. 3).

3.

3.1 Wie sich der Debatte im

National- und Ständerat entnehmen lässt, sollte den Kantonen mit Art. 64a Abs.

7 (damals noch Abs. 6bis) KVG die Möglichkeit geboten werden,

Personen, welche die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung trotz

Betreibung nicht bezahlen, in eine Liste aufzunehmen und einen

Leistungsaufschub zu veranlassen, der sich auf alle Leistungen der

Grundversicherung mit Ausnahme der Notfallbehandlungen erstreckt. Ziel war die

Bekämpfung des Missbrauchs. Das Bundesrecht überlässt jedoch den Entscheid, ob

eine solche Liste geführt und wer gegebenenfalls in diese aufgenommen werden

soll, vollumfänglich den Kantonen. Die Voraussetzungen der Aufnahme in die

Liste bestimmen sich somit nach kantonalem Recht, konkret nach § 64bis

SG und insbesondere nach Abs. 2 dieser Bestimmung.

Die Auslegung einer Gesetzesbestimmung

hat von deren Wortlaut auszugehen. § 64bis Abs. 2 SG schreibt

vor, dass das Departement, nachdem es vom Versicherer über die Einleitung der

Betreibung oder die Stellung des Fortsetzungsbegehrens orientiert wurde, «prüft und verfügt, ob die Daten der versicherten Person

elektronisch in einer Liste zu erfassen […] sind». Aus dieser Formulierung wird

deutlich, dass die Information über die Betreibung bzw. das

Fortsetzungsbegehren nicht zwingend zur Aufnahme in die Liste und zur

Leistungssperre führen muss. Das Departement hat vielmehr im Einzelfall zu

prüfen, ob die betroffene Person in die Liste aufzunehmen ist. Über die

Kriterien, welche für diesen Entscheid wegweisend sein sollen, schweigt sich

das Gesetz aus. Mit Blick auf die Gebote der Rechtsgleichheit und

Rechtssicherheit ist jedoch zu fordern, dass sich der Entscheid in den

verschiedenen Einzelfällen an im Voraus festgelegten, einheitlichen Kriterien

orientiert. Diese Kriterien wären grundsätzlich in einem Rechtssatz

festzulegen. Dem Regierungsrat war dies bewusst. Er sah denn auch in seiner

Botschaft, wie bereits erwähnt, vor, die massgebenden Kriterien seien in der

Sozialverordnung näher zu konkretisieren. Die Sozialverordnung enthält jedoch

bis heute, viereinhalb Jahre nach Inkrafttreten von § 64bis Abs. 2

SG, keine Regelung, welcher sich die für die erwähnte Prüfung massgebenden

Kriterien entnehmen liessen. Der Grund hierfür ist unbekannt. Da sich die durch

das Departement vorzunehmende Prüfung aus rechtsstaatlichen Gründen zwingend an

einheitlichen Kriterien orientieren muss, liegt eine Regelungslücke vor, indem

Gesetz und Verordnung eine sich unvermeidlich stellende Frage nicht geregelt

haben. Diese Regelungslücke ist durch das Gericht auszufüllen, soweit dies für

den Entscheid im vorliegenden Fall erforderlich ist.

Bei der

Einführung und Formulierung von § 64bis Abs. 2 SG war das Ziel massgebend,

Missbräuche zu verhindern. Überdies wurde in der parlamentarischen Beratung

deutlich, dass sich die Intensität einer individuellen Prüfung in gewissen

Grenzen halten muss, damit der administrative Aufwand nicht unverhältnismässig

gross wird (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.276 vom

27. Juni 2016, E. 6.3).

3.2 Wie im

Einspracheentscheid festgehalten wird, gehören Personen, welche Sozialhilfe

oder Ergänzungsleistungen beziehen, grundsätzlich nicht auf die Liste, da sie

in aller Regel nicht in der Lage sind, Prämienausstände abzutragen und hier

schwerlich von einem Missbrauch gesprochen werden kann. Dasselbe gilt für die

medizinischen Härtefälle. Trifft wie im vorliegenden Fall keiner dieser

Sachverhalte zu, kann im Sinne einer Vermutung davon ausgegangen werden, dass

es der betroffenen Person möglich gewesen wäre, die Prämien zu bezahlen, zumal

Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen von

Prämienverbilligungen profitieren können. Es muss aber im Einzelfall möglich

sein, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Von einer Leistungssperre ist

abzusehen, wenn die betroffene Person nachzuweisen vermag, dass die Prämienausstände

in einer besonderen Situation entstanden, welche Zahlungsschwierigkeiten als

nachvollziehbar erscheinen lässt, sowie dass die aktuellen Prämien bezahlt

werden und sie auch versucht, die Ausstände abzutragen, falls und soweit ihr

dies möglich ist. Das Departement ist nicht gehalten, zu diesen Fragen

aufwändige Detailabklärungen zu treffen, sondern es kann von der betroffenen

Person verlangen, dass sie die entsprechenden Umstände nachweist (vgl. Urteil

des Versicherungsgerichts VSBES.2015.276 vom 27. Juni 2016, E. 6.3).

4. Wie den Akten zu entnehmen ist,

besteht neben den Verlustscheinen wegen nicht bezahlter Prämien und

Kostenbeteiligungen der B.___ auch eine aktuelle Betreibung vom 22. März 2017

der B.___ über einen Betrag von CHF 1‘038.55. Zudem führt der Beschwerdegegner

im Einspracheentscheid aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 weiterhin

keine Prämienzahlungen getätigt. Der Beschwerdeführer bestreitet die vom

Beschwerdegegner angeführten Prämienschulden denn auch nicht, weshalb von deren

Bestand auszugehen ist. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer den

«Entlastungsbeweis» im Sinne der vorstehenden Erwägung zu führen vermag.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerde lediglich vor, er sei mit dem Entscheid betreffend

Leistungssperre nicht einverstanden. Er wolle niemandem zur Last fallen. Sein

Geld reiche für Kommunikationsmittel, Fahrzeug sowie Essen.

4.2 Mit

diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass die

Prämienausstände in einer besonderen Situation entstanden sind, welche

Zahlungsschwierigkeiten als nachvollziehbar erscheinen lassen, zumal er

offenbar weder die aktuellen Prämien bezahlt noch versucht, die Ausstände

abzutragen. Er vermag denn auch nicht aufzuzeigen, weshalb es ihm nicht möglich

sein sollte, die Prämien zu begleichen, zumal sich der Beschwerdeführer, wie

vom Beschwerdegegner dargelegt, trotz der finanziell schwierigen Lage offenbar nicht

um eine individuelle Prämienverbilligung oder Sozialhilfebezug bemüht. Unter

diesem Aspekt lässt sich die Leistungssperre daher nicht beanstanden.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch