VSBES.2017.136
Ergänzungsleistungen IV
14. Februar 2018Deutsch18 min
Source so.ch
Urteil vom
14. Februar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin
Weber-Probst
Oberrichter
Kiefer
Oberrichter
Marti
Gerichtsschreiber
Häfliger
In Sachen
A.___
vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Krista Rüst
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse
Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
Betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente;
hypothetisches Erwerbseinkommen als Teilinvalide (Einspracheentscheid vom 3.
April 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), 1971, [...], ist Bezügerin einer Rente der
Invalidenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen (Ausgleichskasse Beleg
[AK-]Nr. 4, 8, 14, 31, 51, 64, 67).
2. Am 22.
Dezember 2016 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) die Beiständin der Beschwerdeführerin auf, der zuständigen
AHV-Zweigstelle ab sofort sechs Bewerbungen pro Monat einzureichen,
widrigenfalls ab März 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF
19'290.00 als anerkannte Einnahmen berücksichtigt werde (AK-Nr. 66).
3.
3.1 Mit
Verfügung vom 2. März 2017 setzte die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin
ab 1. März 2017 zustehenden Ergänzungsleistungen auf CHF 556.00 pro Monat
fest (AK-Nr. 75). Dabei berücksichtigte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen
der Beschwerdeführerin von netto CHF 12’193.00 (AK-Nr. 76).
3.2 Die
dagegen erhobene Einsprache der Beiständin vom 24. März 2017 (AK-Nr. 80) wies
die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. April 2017 ab (AK-Nr. 81).
4. Gegen
den Einspracheentscheid vom 3. April 2017 erhebt die Beschwerdeführerin am 18.
Mai 2017 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Ihre
Vertreterin stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5
ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 3. April 2017 und die Verfügung vom 2. März 2017 seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien
Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, mithin
monatlich CHF 1'572.00 zuzusprechen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich 8 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Beschwerde
fügt die Vertreterin der Beschwerdeführerin ein Gesuch um entgeltliche
Rechtspflege bei (A.S 13 ff.).
5. In
der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die
Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 26 ff.).
6. Mit
Verfügung vom 14. August 2017 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihre Vertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 32).
7. Am 5.
September 2017 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort (A.S.
34 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilt am 14. September 2017 mit, auf die Abgabe
einer ergänzenden Beschwerdeantwort zu verzichten (A.S. 40).
8. Schliesslich
reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 29. September 2017 ihre
Kostennote ein (A.S. 43 f.).
Auf die
weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
1.2
Bestritten
und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen ab 1. März 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von
CHF 19'290.00 (./. CHF 1'000.00 Freibetrag, davon 2/3) bzw. ein solches von CHF
12'193.00 pro Jahr anzurechnen ist oder nicht.
2.
Die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom
6.
Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007
5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil
ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Einspracheentscheids (hier: 3. April 2017) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier
zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. März 2017 nach den ab
diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).
3.
3.1
Die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2.
Kapitel des ELG anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG]).
3.2
Der
Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den
Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs
(Art. 2 ELG). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie (...) Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung (IV) haben (...).
Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die
Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren
Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs.
5.
ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen
sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
pro Jahr beträgt bei alleinstehenden Personen CHF 19'290.00 (Art. 10 Abs. 1
lit. a Ziff. 1, Stand 1. Januar 2017). Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1
lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien
angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1‘000.00 und
bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die
einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1‘500.00
übersteigen. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte
als Einnahmen angerechnet, auf die verzichtet worden ist.
3.3
Invaliden
wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im
massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60
Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: der um einen
Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40
bis unter 50 %, der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei
einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %, zwei Drittel des Höchstbetrags
für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis
unter 70 % (vgl. Art. 14a Abs. 1 und 2 Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV]).
4.
4.1
Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin im Berechnungsblatt zur Verfügung
vom 2. März 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 19‘290.00
eingesetzt, davon den Freibetrag von CHF 1‘000.00 abgezogen und zwei Drittel
(vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) d.h. CHF 12’193.00 als Einnahmen
berücksichtigt (AK-Nr. 76). Zur Begründung stützt sie sich – so lässt sich dem
angefochtenen Entscheid entnehmen – auf Art. 14a Abs. 2 ELV sowie die Umstände,
dass der Invaliditätsgrad von 50 % massgebend und aufgrund der Abmeldung
der Regionalen Arbeitsvermittlung vom 3. Februar 2017 ein hypothetisches
Erwerbseinkommen aufzurechnen sei. Weigere sich jemand, die eigene
Leistungsfähigkeit auszunutzen, liege eine Verzichtsverhandlung im Sinne von Art.
11.
Abs. 1 lit. g ELG vor. Ferner weist die Beschwerdegegnerin auf die
Voraussetzungen hin, damit künftig auf die Aufrechnung des hypothetischen
Erwerbsweinkommens verzichtet werden könnte. Falls sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin verschlechtert haben sollte, könne diese die Rente
mittels Revision überprüfen lassen (AK-Nr. 81). In der Beschwerdeantwort führt
die Beschwerdegegnerin u.a. an, durch die beiden Arbeitsversuche der
Beschwerdeführerin könne nicht ausreichend bewiesen werden, dass es ihr
unmöglich sei, die verbleibende Arbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten.
Folglich müsse ein hypothetisches Einkommen einberechnet werden (A.S. 27 f.).
4.2
Demgegenüber
macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es ihr aus invaliditätsfremden
Gründen nicht möglich sei, die ihr durch die IV attestierte theoretische
Resterwerbsfähigkeit zu realisieren; deshalb sei ihr bei der EL-Berechnung kein
hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Briefe und Berichte der
verschiedenen involvierten Stellen belegten, dass sie kein Erwerbseinkommen
realisieren könne. Auch das RAV habe in der Abmeldebestätigung festgehalten,
dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Verfassung keine
Vermittlungsfähigkeit gegeben sei; dies könne allerdings nicht so interpretiert
werden, dass sie sich renitent gezeigt, zumutbare Anstrengungen unterlassen und
deshalb auf ein hypothetisch mögliches Erwerbseinkommen verzichtet hätte. Ihr
sei es nicht mehr gelungen, ein Erwerbseinkommen zu generieren. Diverse
Arbeitsversuche habe sie abbrechen müssen (A.S. 8 ff.). Der
Interpretation des zitierten Bundesgerichtsentscheids (BGE 115 V 88 E. 2) durch
die Beschwerdegegnerin müsse widersprochen werden. Vereinfacht gesagt gelte es
zu unterscheiden zwischen Versicherten, die arbeiten könnten, wenn sie wollten;
ihnen sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Demgegenüber gebe es
Versicherte – wie die Beschwerdeführerin –, die nicht arbeiten könnten, selbst
wenn sie wollten; ihnen sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Das
entscheidende Kriterium sei, ob die theoretische Restarbeitsfähigkeit gemäss IV
überhaupt verwertet werden könne; dies könne die Beschwerdeführerin nicht, was
ausreichend belegt sei. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Lage, in
einem geschützten Rahmen wie der Tagesstätte Atelier der Stiftung C.___ zu
arbeiten, was ebenfalls belegt sei. Auch bei der Heimarbeit habe sich schnell
gezeigt, dass die Beschwerdeführerin völlig überfordert sei. Jedoch mangle es der
Beschwerdeführerin nicht am Willen, die theoretische Restarbeitsfähigkeit
gemäss IV-Entscheid umzusetzen. Vielmehr sei sie aus den in der Beschwerde
dargelegten, invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage, ein
Erwerbseinkommen zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung, dass die durch die IV
anerkannte Erwerbsfähigkeit verwertet werden könne, werde durch die
eingereichten Beweismittel umgestossen (A.S. 35 ff.).
5.
Mit
den Bestimmungen in Art. 14a Abs. 2 ELV (vgl. E. II 3.3 hiervor) wird im Falle
von Teilinvaliden bei Nichterreichen des Grenzbetrags die Vermutung eines
freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG)
statuiert. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils
widerlegt werden, indem der Leistungsansprecher auch Umstände geltend machen
kann, die bei der Bemessung der Invalidität unerheblich waren, ihm jedoch
verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu
nutzen (117 V 156; 115 V 92 f. E. 2; ZAK 1989 571 E. 3b), ferner, wenn
invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und
Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder Arbeitsmarktsituation die
Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Massgebend
für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische
Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V
270.
E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 3.2; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2; Urteil
des Bundesgerichts 9C_19012009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2; vgl. Urteil P
35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.1; Urteil P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 2; 117
V 156; ZAK 1989 571 f. E. 2b und 3c, vgl. auch 131 II 662 E. 5.2). Aufgrund der
gesetzlich statuierten Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV kann eine (in
grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März
2012.
E. 4.2; z.G.: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Hrsg. Hans Ulrich
Stauffer und Basile Cardinaux, 3. Aufl., Schulthess 2015, Art. 11, Rz 546
f.).
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Unmöglichkeit, die Restarbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten, auf die
Bestätigung verschiedener Stellen (A.S. 9 f.); dazu lässt sich den Akten
Folgendes entnehmen:
6.1.1
Die
Beschwerdeführerin hat den Austrittsbericht der Stiftung C.___, [...], vom 12.
Dezember 2016 eingereicht; darin führt deren Leiterin im Wesentlichen Folgendes
aus: Die Beschwerdeführerin sei Mitte Juni 2016 durch ihre Beiständin in der
«Tagesstätte Atelier» angemeldet worden. Grund für die Aufnahme sei die
Installation einer Tagesstruktur aufgrund von IV-/EL-Vorgaben gewesen. Der
Eintritt sei per 28. Juni 2016 geplant worden. Die Beschäftigungszeiten seien
auf drei Vormittage zu je vier Stunden (35 %) festgelegt worden. Im
Verlaufe der ersten Wochen habe sich rasch gezeigt, dass sich die
Beschwerdeführerin nicht an die vereinbarten Zeiten habe halten können, wobei
sie sich jeweils mindestens einen Tag pro Woche aus diversen Gründen abgemeldet
habe und ab Ende Juli gar nicht mehr erschienen sei. Sie sei aufgrund ihrer
Polytoxikomanie und Methadonsubstitution im Allgemeinzustand sehr schwankend.
Sowohl ihr physischer als auch psychischer Zustand seien äussert instabil. So
habe sich rasch gezeigt, dass sie im Rahmen einer Tagesstruktur schnell
überfordert sei. Aufgrund ihrer geringen Frustrationstoleranz und mangelnden
Fähigkeit, sich im sozialen Kontakt abzugrenzen, und wegen der eingeschränkten
Konzentrationsfähigkeit sei das Gruppensetting der Tagesstruktur nicht
sinnvoll. Nach Absprache mit der Beiständin und der lnstitutionsleitung sei es
anfangs Oktober möglich gewesen, das Tagesstrukturangebot so an die Bedürfnisse
der Beschwerdeführerin anzupassen, dass sie einfache Arbeiten von zu Hause aus
habe machen können. Dabei sei vereinbart worden, dass sie einmal wöchentlich
die gemachte Arbeit in die Tagesstätte bringe. Anfänglich habe sie sich gut auf
das Angebot einlassen und an den wöchentlichen Termin halten können. Bereits
Mitte November habe sich aber gezeigt, dass auch diese Form der Tagesstruktur
nicht realistisch sei. Abschliessend könne aus Sicht der Betreuung der
Tagesstätte festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
physischen, psychischen und sozialen Einschränkungen auch von äusserst
niederschwelligen Beschäftigungsangeboten rasch überfordert gewesen sei und
weitere Beschäftigungsversuche nicht als sinnvoll erachtet würden. Aus diesem
Grund sei der Tagesstrukturplatz per Ende November gekündigt worden (BB-Nr. 6).
6.1.2
Die
behandelnde Ärztin Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin, [...], hat im Bericht
vom 11. November 2016 an die Beschwerdeführerin bestätigt, dass «sie nicht in
arbeitsfähig sind, da ihre psychische Struktur zu sehr schneller Anspannung
führt. Ausserdem besteht regelmässiger Drogenmissbrauch. Ihr Sozialverhalten
ist gesellschaftlich nicht integrierbar. Diverse Arbeitsversuche mussten
bereits abgebrochen werden. » (Beschwerdebeilage [BB]-Nr. 9); weitere Angaben wie
Diagnosen, Anamnese etc. hat Dr. med. D.___ dabei nicht gemacht. Bereits drei
Monate zuvor bzw. am 12. August 2016 hat Dr. med. D.___ der Beschwerdeführerin
bestätigt, dass «Sie aufgrund psychischer Störungen nicht fähig sind zu
arbeiten. Arbeiten überfordern Sie schnell. Ein spezielles Umfeld macht sie
aggressiv. Ihr psychischer Zustand eskaliert dann rasch. Ich schreibe Sie daher
krank für die Arbeit im Atelier, vom ersten Tag an. Ich würde es jedoch
begrüssen, wenn Sie in irgendeiner Form irgendwann eine Tagesstruktur erreichen
könnten. » (BB-Nr. 12). Diese Arztberichte sind zwar sehr knapp ausgefallen und
deshalb wenig aussagekräftig. Dazu kommt, dass die Psychiatrie nicht zu den
Fachgebieten von Dr. med. D.___ gehört, weshalb ihren Berichten eine
diesbezügliche fachärztliche Beurteilung abgeht und in ihrem Beweiswert
geschmälert sind. Immerhin geht aus den Berichten aber hervor, dass die
Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen grösste Mühe bekunde bzw. gar
unfähig sei, sich in einen geordneten Arbeitsprozess einzugliedern, ohne sich
dabei zu überfordern und ein aggressives Verhalten zu entwickeln. Damit weisen
auch diese Berichte – wie der Austrittsbericht der Stiftung C.___ vom
12.
Dezember 2016 – auf psychische Probleme und ein Sozialverhalten hin,
die den Antritt einer Stelle sowie einer Arbeitstätigkeit erheblich erschweren.
6.1.3
Die
Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf RAD-Berichte vom 15. und 21.
Dezember 2009 (A.S. 7); dazu ist vorab festzustellen, dass es sich beim
angegebenen «RAD-Bericht vom 21. Dezember 2009» offensichtlich um den
Vorbescheid der IV-Stelle handelt (vgl. BB-Nr. 5, S. 3). In der Stellungnahme
vom 2. November 2011 hat der RAD-Arzt Dr. med. E.___ festgehalten, dass die
Einschätzung des RAD vom 15. Dezember 2009 nach wie vor Gültigkeit habe. So
würden die Berichte des Psychiaters Dr. F.___ vom 24. Februar 2010, med. pract.
G.___ vom 23. März 2010 sowie Dr. med. D.___ vom 13. Dezember 2010 keine
Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Beurteilung durch die
Psychiaterin Dr. H.___, RAD Bern, vom 25. August 2009 belegen. Vielmehr sei
lediglich von einer anderen Beurteilung des gleichen Gesundheitszustands
auszugehen (BB-Nr. 5, S. 4). Der durch die Beschwerdeführerin im Weiteren
eingereichten Stellungnahme und Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 15.
Dezember 2009 lässt sich entnehmen, dass dieser bezüglich Beurteilung der
medizinischen Situation auf den ausführlichen Untersuchungsbericht der
Psychiaterin Dr. H.___ vom 24. September 2009 verweist. Darin sei die Fachärztin
– so Dr. med. E.___ – zum Schluss gekommen, dass keine Verschlechterung des
Gesundheitszustands nachweisbar sei, hingegen medizinische Massnahmen indiziert
wären. Solche medizinischen Massnahmen (in erster Linie eine stationäre
Entzugsbehandlung in einer Fachklinik) wären aber bei einer schon bald
40-jährigen Patientin mit rund 20-jähriger Suchtanamnese mittels Auflage der IV
allein kaum erfolgversprechend umsetzbar. Die Psychiaterin – so Dr. med. E.___ –
vertrete die Meinung, dass eine solche Massnahme nur bei enger Zusammenarbeit
von Beistand, Behörden und behandelndem Psychiater erfolgversprechend sein
könne. Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ halte aber medizinische Massnahmen
mit Aussicht auf Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht für möglich (BB-Nr. 5,
S. 2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin mit
einer jahrzehntelangen Polytoxikomanie ohne Entzugsversuche kaum eine
Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist; jedenfalls fehlen nach
Lage der Akten diesbezügliche Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Arbeitsversuch
der Stiftung C.___ im Jahr 2016 gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre
Resterwerbsfähigkeit nach wie vor nicht verwerten kann (vgl. E. II 6.1.1
hiervor), was sich im Übrigen – wie vorstehend angeführt – mit der Einschätzung
von Dr. med. D.___ deckt.
Die
Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort zwar zutreffend fest, dass der
Arbeitsversuch in der Tagesstätte C.___ von kurzer Dauer (insgesamt knapp
zweieinhalb Monate) gewesen sei. Immerhin habe es – so geht aus dem Bericht
hervor – mit der Heimarbeit anfänglich gut geklappt. Gescheitert sei das
Projekt schliesslich – wie vorstehend angeführt – aus Gründen der mehrfachen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin, die hierfür invaliditätsfremde Gründe
geltend macht. Die Sucht sei – so die Beschwerdeführerin – für die IV nicht
rentenbegründend, habe aber in ihrem Fall trotzdem eine Erwerbsunfähigkeit zur
Folge (A.S. 10); dies ist einerseits mit Blick auf den besagten
Austrittsbericht vom 12. Dezember 2016 über den Arbeitsversuch und andererseits
gestützt auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt: So hätten die Bemühungen der
Beschwerdeführerin, zwischenzeitlich bei der VEBO ein Schnupperpraktikum
aufzunehmen, nicht gefruchtet, sei dies doch bereits wegen der Unmöglichkeit
einer verbindlichen Bewerbung gescheitert (A.S 36). Dazu kommt, dass das RAV am
3.
Februar 2017 die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
psychischen Verfassung momentan verneint hat (A.S. 37; BB-Nr. 7, 13). Wird der
Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen
der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann,
muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE
140.
V 267 E. 5.3 m.H.a. Carigiet, a.a.O., S. 156; Lendfers, a.a.O., S. 119;
vgl. auch Rz. 3424.05 ff. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Von dieser Konstellation ist
im vorliegenden Fall, insbesondere in Beachtung des misslungenen,
niederschwellig angesetzten Arbeitsversuchs in der , auszugehen.
6.1.4
Folglich
steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass es der Beschwerdeführerin
derzeit unmöglich ist, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.
7.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin kein hypothetisches
Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne
gutzuheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2017 sowie
der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2017 aufzuheben und die Akten
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese die der
Beschwerdeführerin ab 1. März 2017 zustehenden Ergänzungsleistungen berechne
und festsetze.
8.
8.1
Die
obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten,
die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses
bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2
Praxisgemäss
gilt es unter dem Aspekt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit
um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte
Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des
Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer
ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu
ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2
S. 235 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine
volle Parteientschädigung, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
8.3
Die unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin hat am 29. September 2017 eine
Kostennote eingereicht, worin sie bei einem Stundenansatz von CHF 180.00
einen Kostenersatz – inklusive Barauslagen – von insgesamt CHF 2'960.39
geltend macht (A.S. 43 f.). Allerdings enthält der geltend gemachte
Aufwand von 14:45 Stunden auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines
Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht
eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient» etc.) geht das Gericht
praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus.
Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder
Aufwand (z.B. Bemühungen für im Verfahren nicht involvierte Personen [Psychiater])
zu qualifizieren sind, insgesamt eineinhalb Stunden. Für das Ausarbeiten der
Rechtsschriften werden in der Kostennote insgesamt rund achtdreiviertel Stunden
angeführt, die in Beachtung des Aufwands in vergleichbaren Fällen und insbesondere
der sich im vorliegenden Fall ergebenden Rechtsfragen um dreieinviertel Stunden
zu kürzen sind. Folglich ist ein Zeitaufwand von zehn Stunden zu entschädigen,
und zwar zum Stundenansatz von CHF 230.00 (§ 158 Abs. 2 Gebührentarif [GT]). Dazu
kommen die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 86.10.
Somit ist die durch
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung
auf CHF 2’577.00 festzusetzen (10 Stunden zu CHF 230.00, zzgl. Auslagen und MwSt).
9.
Grundsätzlich
ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird
erkannt:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 2. März 2017 sowie der angefochtene Einspracheentscheid
vom 3. April 2017 aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen werden, damit diese die der Beschwerdeführerin ab 1. März 2017
zustehenden Ergänzungsleistungen berechne und festsetze.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 2'577.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger