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Entscheid

VSBES.2017.136

Ergänzungsleistungen IV

14. Februar 2018Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), 1971, [...], ist Bezügerin einer Rente der

Invalidenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen (Ausgleichskasse Beleg

[AK-]Nr. 4, 8, 14, 31, 51, 64, 67).

2. Am 22.

Dezember 2016 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) die Beiständin der Beschwerdeführerin auf, der zuständigen

AHV-Zweigstelle ab sofort sechs Bewerbungen pro Monat einzureichen,

widrigenfalls ab März 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF

19'290.00 als anerkannte Einnahmen berücksichtigt werde (AK-Nr. 66).

3.

3.1 Mit

Verfügung vom 2. März 2017 setzte die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin

ab 1. März 2017 zustehenden Ergänzungsleistungen auf CHF 556.00 pro Monat

fest (AK-Nr. 75). Dabei berücksichtigte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen

der Beschwerdeführerin von netto CHF 12’193.00 (AK-Nr. 76).

3.2 Die

dagegen erhobene Einsprache der Beiständin vom 24. März 2017 (AK-Nr. 80) wies

die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. April 2017 ab (AK-Nr. 81).

4. Gegen

den Einspracheentscheid vom 3. April 2017 erhebt die Beschwerdeführerin am 18.

Mai 2017 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Ihre

Vertreterin stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5

ff.):

1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 3. April 2017 und die Verfügung vom 2. März 2017 seien aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien

Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, mithin

monatlich CHF 1'572.00 zuzusprechen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich 8 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Beschwerde

fügt die Vertreterin der Beschwerdeführerin ein Gesuch um entgeltliche

Rechtspflege bei (A.S 13 ff.).

5. In

der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die

Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 26 ff.).

6. Mit

Verfügung vom 14. August 2017 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihre Vertreterin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 32).

7. Am 5.

September 2017 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort (A.S.

34 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilt am 14. September 2017 mit, auf die Abgabe

einer ergänzenden Beschwerdeantwort zu verzichten (A.S. 40).

8. Schliesslich

reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 29. September 2017 ihre

Kostennote ein (A.S. 43 f.).

Auf die

weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt, weshalb auf die

Beschwerde einzutreten ist.

1.2

Bestritten

und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der

Ergänzungsleistungen ab 1. März 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von

CHF 19'290.00 (./. CHF 1'000.00 Freibetrag, davon 2/3) bzw. ein solches von CHF

12'193.00 pro Jahr anzurechnen ist oder nicht.

2.

Die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom

6.

Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007

5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der

Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil

ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt

des Einspracheentscheids (hier: 3. April 2017) eingetretenen Sachverhalt

abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier

zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. März 2017 nach den ab

diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).

3.

3.1

Die

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2.

Kapitel des ELG anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich

eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG]).

3.2

Der

Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den

Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs

(Art. 2 ELG). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG)

in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf

Ergänzungsleistungen, wenn sie (...) Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung (IV) haben (...).

Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die

Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren

Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs.

5.

ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen

sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf

pro Jahr beträgt bei alleinstehenden Personen CHF 19'290.00 (Art. 10 Abs. 1

lit. a Ziff. 1, Stand 1. Januar 2017). Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1

lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien

angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1‘000.00 und

bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die

einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1‘500.00

übersteigen. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte

als Einnahmen angerechnet, auf die verzichtet worden ist.

3.3

Invaliden

wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im

massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60

Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: der um einen

Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40

bis unter 50 %, der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei

einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %, zwei Drittel des Höchstbetrags

für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis

unter 70 % (vgl. Art. 14a Abs. 1 und 2 Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV]).

4.

4.1

Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin im Berechnungsblatt zur Verfügung

vom 2. März 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 19‘290.00

eingesetzt, davon den Freibetrag von CHF 1‘000.00 abgezogen und zwei Drittel

(vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) d.h. CHF 12’193.00 als Einnahmen

berücksichtigt (AK-Nr. 76). Zur Begründung stützt sie sich – so lässt sich dem

angefochtenen Entscheid entnehmen – auf Art. 14a Abs. 2 ELV sowie die Umstände,

dass der Invaliditätsgrad von 50 % massgebend und aufgrund der Abmeldung

der Regionalen Arbeitsvermittlung vom 3. Februar 2017 ein hypothetisches

Erwerbseinkommen aufzurechnen sei. Weigere sich jemand, die eigene

Leistungsfähigkeit auszunutzen, liege eine Verzichtsverhandlung im Sinne von Art.

11.

Abs. 1 lit. g ELG vor. Ferner weist die Beschwerdegegnerin auf die

Voraussetzungen hin, damit künftig auf die Aufrechnung des hypothetischen

Erwerbsweinkommens verzichtet werden könnte. Falls sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin verschlechtert haben sollte, könne diese die Rente

mittels Revision überprüfen lassen (AK-Nr. 81). In der Beschwerdeantwort führt

die Beschwerdegegnerin u.a. an, durch die beiden Arbeitsversuche der

Beschwerdeführerin könne nicht ausreichend bewiesen werden, dass es ihr

unmöglich sei, die verbleibende Arbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten.

Folglich müsse ein hypothetisches Einkommen einberechnet werden (A.S. 27 f.).

4.2

Demgegenüber

macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es ihr aus invaliditätsfremden

Gründen nicht möglich sei, die ihr durch die IV attestierte theoretische

Resterwerbsfähigkeit zu realisieren; deshalb sei ihr bei der EL-Berechnung kein

hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Briefe und Berichte der

verschiedenen involvierten Stellen belegten, dass sie kein Erwerbseinkommen

realisieren könne. Auch das RAV habe in der Abmeldebestätigung festgehalten,

dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Verfassung keine

Vermittlungsfähigkeit gegeben sei; dies könne allerdings nicht so interpretiert

werden, dass sie sich renitent gezeigt, zumutbare Anstrengungen unterlassen und

deshalb auf ein hypothetisch mögliches Erwerbseinkommen verzichtet hätte. Ihr

sei es nicht mehr gelungen, ein Erwerbseinkommen zu generieren. Diverse

Arbeitsversuche habe sie abbrechen müssen (A.S. 8 ff.). Der

Interpretation des zitierten Bundesgerichtsentscheids (BGE 115 V 88 E. 2) durch

die Beschwerdegegnerin müsse widersprochen werden. Vereinfacht gesagt gelte es

zu unterscheiden zwischen Versicherten, die arbeiten könnten, wenn sie wollten;

ihnen sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Demgegenüber gebe es

Versicherte – wie die Beschwerdeführerin –, die nicht arbeiten könnten, selbst

wenn sie wollten; ihnen sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Das

entscheidende Kriterium sei, ob die theoretische Restarbeitsfähigkeit gemäss IV

überhaupt verwertet werden könne; dies könne die Beschwerdeführerin nicht, was

ausreichend belegt sei. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Lage, in

einem geschützten Rahmen wie der Tagesstätte Atelier der Stiftung C.___ zu

arbeiten, was ebenfalls belegt sei. Auch bei der Heimarbeit habe sich schnell

gezeigt, dass die Beschwerdeführerin völlig überfordert sei. Jedoch mangle es der

Beschwerdeführerin nicht am Willen, die theoretische Restarbeitsfähigkeit

gemäss IV-Entscheid umzusetzen. Vielmehr sei sie aus den in der Beschwerde

dargelegten, invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage, ein

Erwerbseinkommen zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung, dass die durch die IV

anerkannte Erwerbsfähigkeit verwertet werden könne, werde durch die

eingereichten Beweismittel umgestossen (A.S. 35 ff.).

5.

Mit

den Bestimmungen in Art. 14a Abs. 2 ELV (vgl. E. II 3.3 hiervor) wird im Falle

von Teilinvaliden bei Nichterreichen des Grenzbetrags die Vermutung eines

freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG)

statuiert. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils

widerlegt werden, indem der Leistungsansprecher auch Umstände geltend machen

kann, die bei der Bemessung der Invalidität unerheblich waren, ihm jedoch

verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu

nutzen (117 V 156; 115 V 92 f. E. 2; ZAK 1989 571 E. 3b), ferner, wenn

invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und

Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder Arbeitsmarktsituation die

Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Massgebend

für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische

Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V

270.

E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 3.2; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2; Urteil

des Bundesgerichts 9C_19012009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2; vgl. Urteil P

35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.1; Urteil P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 2; 117

V 156; ZAK 1989 571 f. E. 2b und 3c, vgl. auch 131 II 662 E. 5.2). Aufgrund der

gesetzlich statuierten Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV kann eine (in

grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März

2012.

E. 4.2; z.G.: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Hrsg. Hans Ulrich

Stauffer und Basile Cardinaux, 3. Aufl., Schulthess 2015, Art. 11, Rz 546

f.).

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit der geltend gemachten

Unmöglichkeit, die Restarbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten, auf die

Bestätigung verschiedener Stellen (A.S. 9 f.); dazu lässt sich den Akten

Folgendes entnehmen:

6.1.1

Die

Beschwerdeführerin hat den Austrittsbericht der Stiftung C.___, [...], vom 12.

Dezember 2016 eingereicht; darin führt deren Leiterin im Wesentlichen Folgendes

aus: Die Beschwerdeführerin sei Mitte Juni 2016 durch ihre Beiständin in der

«Tagesstätte Atelier» angemeldet worden. Grund für die Aufnahme sei die

Installation einer Tagesstruktur aufgrund von IV-/EL-Vorgaben gewesen. Der

Eintritt sei per 28. Juni 2016 geplant worden. Die Beschäftigungszeiten seien

auf drei Vormittage zu je vier Stunden (35 %) festgelegt worden. Im

Verlaufe der ersten Wochen habe sich rasch gezeigt, dass sich die

Beschwerdeführerin nicht an die vereinbarten Zeiten habe halten können, wobei

sie sich jeweils mindestens einen Tag pro Woche aus diversen Gründen abgemeldet

habe und ab Ende Juli gar nicht mehr erschienen sei. Sie sei aufgrund ihrer

Polytoxikomanie und Methadonsubstitution im Allgemeinzustand sehr schwankend.

Sowohl ihr physischer als auch psychischer Zustand seien äussert instabil. So

habe sich rasch gezeigt, dass sie im Rahmen einer Tagesstruktur schnell

überfordert sei. Aufgrund ihrer geringen Frustrationstoleranz und mangelnden

Fähigkeit, sich im sozialen Kontakt abzugrenzen, und wegen der eingeschränkten

Konzentrationsfähigkeit sei das Gruppensetting der Tagesstruktur nicht

sinnvoll. Nach Absprache mit der Beiständin und der lnstitutionsleitung sei es

anfangs Oktober möglich gewesen, das Tagesstrukturangebot so an die Bedürfnisse

der Beschwerdeführerin anzupassen, dass sie einfache Arbeiten von zu Hause aus

habe machen können. Dabei sei vereinbart worden, dass sie einmal wöchentlich

die gemachte Arbeit in die Tagesstätte bringe. Anfänglich habe sie sich gut auf

das Angebot einlassen und an den wöchentlichen Termin halten können. Bereits

Mitte November habe sich aber gezeigt, dass auch diese Form der Tagesstruktur

nicht realistisch sei. Abschliessend könne aus Sicht der Betreuung der

Tagesstätte festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

physischen, psychischen und sozialen Einschränkungen auch von äusserst

niederschwelligen Beschäftigungsangeboten rasch überfordert gewesen sei und

weitere Beschäftigungsversuche nicht als sinnvoll erachtet würden. Aus diesem

Grund sei der Tagesstrukturplatz per Ende November gekündigt worden (BB-Nr. 6).

6.1.2

Die

behandelnde Ärztin Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin, [...], hat im Bericht

vom 11. November 2016 an die Beschwerdeführerin bestätigt, dass «sie nicht in

arbeitsfähig sind, da ihre psychische Struktur zu sehr schneller Anspannung

führt. Ausserdem besteht regelmässiger Drogenmissbrauch. Ihr Sozialverhalten

ist gesellschaftlich nicht integrierbar. Diverse Arbeitsversuche mussten

bereits abgebrochen werden. » (Beschwerdebeilage [BB]-Nr. 9); weitere Angaben wie

Diagnosen, Anamnese etc. hat Dr. med. D.___ dabei nicht gemacht. Bereits drei

Monate zuvor bzw. am 12. August 2016 hat Dr. med. D.___ der Beschwerdeführerin

bestätigt, dass «Sie aufgrund psychischer Störungen nicht fähig sind zu

arbeiten. Arbeiten überfordern Sie schnell. Ein spezielles Umfeld macht sie

aggressiv. Ihr psychischer Zustand eskaliert dann rasch. Ich schreibe Sie daher

krank für die Arbeit im Atelier, vom ersten Tag an. Ich würde es jedoch

begrüssen, wenn Sie in irgendeiner Form irgendwann eine Tagesstruktur erreichen

könnten. » (BB-Nr. 12). Diese Arztberichte sind zwar sehr knapp ausgefallen und

deshalb wenig aussagekräftig. Dazu kommt, dass die Psychiatrie nicht zu den

Fachgebieten von Dr. med. D.___ gehört, weshalb ihren Berichten eine

diesbezügliche fachärztliche Beurteilung abgeht und in ihrem Beweiswert

geschmälert sind. Immerhin geht aus den Berichten aber hervor, dass die

Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen grösste Mühe bekunde bzw. gar

unfähig sei, sich in einen geordneten Arbeitsprozess einzugliedern, ohne sich

dabei zu überfordern und ein aggressives Verhalten zu entwickeln. Damit weisen

auch diese Berichte – wie der Austrittsbericht der Stiftung C.___ vom

12.

Dezember 2016 – auf psychische Probleme und ein Sozialverhalten hin,

die den Antritt einer Stelle sowie einer Arbeitstätigkeit erheblich erschweren.

6.1.3

Die

Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf RAD-Berichte vom 15. und 21.

Dezember 2009 (A.S. 7); dazu ist vorab festzustellen, dass es sich beim

angegebenen «RAD-Bericht vom 21. Dezember 2009» offensichtlich um den

Vorbescheid der IV-Stelle handelt (vgl. BB-Nr. 5, S. 3). In der Stellungnahme

vom 2. November 2011 hat der RAD-Arzt Dr. med. E.___ festgehalten, dass die

Einschätzung des RAD vom 15. Dezember 2009 nach wie vor Gültigkeit habe. So

würden die Berichte des Psychiaters Dr. F.___ vom 24. Februar 2010, med. pract.

G.___ vom 23. März 2010 sowie Dr. med. D.___ vom 13. Dezember 2010 keine

Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Beurteilung durch die

Psychiaterin Dr. H.___, RAD Bern, vom 25. August 2009 belegen. Vielmehr sei

lediglich von einer anderen Beurteilung des gleichen Gesundheitszustands

auszugehen (BB-Nr. 5, S. 4). Der durch die Beschwerdeführerin im Weiteren

eingereichten Stellungnahme und Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 15.

Dezember 2009 lässt sich entnehmen, dass dieser bezüglich Beurteilung der

medizinischen Situation auf den ausführlichen Untersuchungsbericht der

Psychiaterin Dr. H.___ vom 24. September 2009 verweist. Darin sei die Fachärztin

– so Dr. med. E.___ – zum Schluss gekommen, dass keine Verschlechterung des

Gesundheitszustands nachweisbar sei, hingegen medizinische Massnahmen indiziert

wären. Solche medizinischen Massnahmen (in erster Linie eine stationäre

Entzugsbehandlung in einer Fachklinik) wären aber bei einer schon bald

40-jährigen Patientin mit rund 20-jähriger Suchtanamnese mittels Auflage der IV

allein kaum erfolgversprechend umsetzbar. Die Psychiaterin – so Dr. med. E.___ –

vertrete die Meinung, dass eine solche Massnahme nur bei enger Zusammenarbeit

von Beistand, Behörden und behandelndem Psychiater erfolgversprechend sein

könne. Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ halte aber medizinische Massnahmen

mit Aussicht auf Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht für möglich (BB-Nr. 5,

S. 2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin mit

einer jahrzehntelangen Polytoxikomanie ohne Entzugsversuche kaum eine

Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist; jedenfalls fehlen nach

Lage der Akten diesbezügliche Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Arbeitsversuch

der Stiftung C.___ im Jahr 2016 gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre

Resterwerbsfähigkeit nach wie vor nicht verwerten kann (vgl. E. II 6.1.1

hiervor), was sich im Übrigen – wie vorstehend angeführt – mit der Einschätzung

von Dr. med. D.___ deckt.

Die

Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort zwar zutreffend fest, dass der

Arbeitsversuch in der Tagesstätte C.___ von kurzer Dauer (insgesamt knapp

zweieinhalb Monate) gewesen sei. Immerhin habe es – so geht aus dem Bericht

hervor – mit der Heimarbeit anfänglich gut geklappt. Gescheitert sei das

Projekt schliesslich – wie vorstehend angeführt – aus Gründen der mehrfachen

Einschränkungen der Beschwerdeführerin, die hierfür invaliditätsfremde Gründe

geltend macht. Die Sucht sei – so die Beschwerdeführerin – für die IV nicht

rentenbegründend, habe aber in ihrem Fall trotzdem eine Erwerbsunfähigkeit zur

Folge (A.S. 10); dies ist einerseits mit Blick auf den besagten

Austrittsbericht vom 12. Dezember 2016 über den Arbeitsversuch und andererseits

gestützt auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt: So hätten die Bemühungen der

Beschwerdeführerin, zwischenzeitlich bei der VEBO ein Schnupperpraktikum

aufzunehmen, nicht gefruchtet, sei dies doch bereits wegen der Unmöglichkeit

einer verbindlichen Bewerbung gescheitert (A.S 36). Dazu kommt, dass das RAV am

3.

Februar 2017 die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

psychischen Verfassung momentan verneint hat (A.S. 37; BB-Nr. 7, 13). Wird der

Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen

der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann,

muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE

140.

V 267 E. 5.3 m.H.a. Carigiet, a.a.O., S. 156; Lendfers, a.a.O., S. 119;

vgl. auch Rz. 3424.05 ff. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Von dieser Konstellation ist

im vorliegenden Fall, insbesondere in Beachtung des misslungenen,

niederschwellig angesetzten Arbeitsversuchs in der , auszugehen.

6.1.4

Folglich

steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass es der Beschwerdeführerin

derzeit unmöglich ist, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.

7.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin kein hypothetisches

Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne

gutzuheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2017 sowie

der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2017 aufzuheben und die Akten

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese die der

Beschwerdeführerin ab 1. März 2017 zustehenden Ergänzungsleistungen berechne

und festsetze.

8.

8.1

Die

obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten,

die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses

bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2

Praxisgemäss

gilt es unter dem Aspekt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit

um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte

Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des

Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer

ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu

ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2

S. 235 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine

volle Parteientschädigung, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

8.3

Die unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin hat am 29. September 2017 eine

Kostennote eingereicht, worin sie bei einem Stundenansatz von CHF 180.00

einen Kostenersatz – inklusive Barauslagen – von insgesamt CHF 2'960.39

geltend macht (A.S. 43 f.). Allerdings enthält der geltend gemachte

Aufwand von 14:45 Stunden auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines

Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht

eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient» etc.) geht das Gericht

praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus.

Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder

Aufwand (z.B. Bemühungen für im Verfahren nicht involvierte Personen [Psychiater])

zu qualifizieren sind, insgesamt eineinhalb Stunden. Für das Ausarbeiten der

Rechtsschriften werden in der Kostennote insgesamt rund achtdreiviertel Stunden

angeführt, die in Beachtung des Aufwands in vergleichbaren Fällen und insbesondere

der sich im vorliegenden Fall ergebenden Rechtsfragen um dreieinviertel Stunden

zu kürzen sind. Folglich ist ein Zeitaufwand von zehn Stunden zu entschädigen,

und zwar zum Stundenansatz von CHF 230.00 (§ 158 Abs. 2 Gebührentarif [GT]). Dazu

kommen die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 86.10.

Somit ist die durch

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung

auf CHF 2’577.00 festzusetzen (10 Stunden zu CHF 230.00, zzgl. Auslagen und MwSt).

9.

Grundsätzlich

ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird

erkannt:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 2. März 2017 sowie der angefochtene Einspracheentscheid

vom 3. April 2017 aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen werden, damit diese die der Beschwerdeführerin ab 1. März 2017

zustehenden Ergänzungsleistungen berechne und festsetze.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 2'577.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger