VSBES.2017.139
Begutachtung
12. September 2017Deutsch32 min
Source so.ch
Urteil vom 12. September 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
(Verfügung vom 18. April 2017)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1961 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 3. März 2004 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis
auf ein seit dem Jahr 2000 bestehendes Rückenproblem zum Leistungsbezug an
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Nach Einholen des Arbeitgeberfragebogens
und der medizinischen Akten (IV-Nrn. 10, 13) sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 (IV-Nr. 20)
ab 1. Juni 2004 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 100 % eine ganze
Rente zu. Diese wurde im Rahmen der im Oktober 2005 eingeleiteten
Rentenrevision (IV-Nr. 23) mit Mitteilung vom 27. März 2006 bestätigt
(IV-Nr. 31).
2. Aufgrund der im Januar 2011
erneut eingeleiteten Rentenrevision (IV-Nr. 32) holte die Beschwerdegegnerin
die medizinischen Akten ein (IV-Nrn. 34, 38) und führte am
6. September 2011 mit der Beschwerdeführerin ein Revisionsgespräch durch
(IV-Nr. 41). Daraufhin liess sie bei Dr. med. B.___, Innere Medizin
FMH, spez. Rheumaerkrankungen, ein Gutachten erstellen, das vom 15. Mai
2012 datiert (IV-Nr. 44). Zu diesem nahm Dr. med. C.___, Facharzt
Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 11. Juni 2012
Stellung (IV-Nr. 51 S. 2 ff.). Mit Mitteilung vom 29. Oktober
2012 (IV-Nr. 59) übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für ein
Belastbarkeitstraining vom 6. November 2012 bis 10. Februar 2013,
welches am 11. Dezember 2012 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig
beendet wurde (IV-Nrn. 62, 73).
2.1 Gestützt auf die Stellungnahme
von Dr. med. C.___, RAD, vom 30. Juli 2013 (IV-Nr. 76) teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2013 (IV-Nr. 77
f.) mit, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung (internistisch, orthopädisch-chirurgisch,
rheumatologisch und psychiatrisch) notwendig. Die Gutachterstelle werde nach
dem Zufallsprinzip ausgewählt; Einwände resp. Zusatzfragen könnten innert zehn
Tagen eingereicht werden. Daran hielt sie trotz der durch die
Beschwerdeführerin am 20. August 2013 (IV-Nr. 82) eingereichten 16 Zusatzfragen
und des beantragten konsensorientierten Vorgehens fest und teilte am 5. September
2013 (IV-Nr. 84) mit, die Begutachtung erfolge durch die D.___. Einwände
gegen die Gutachter (Dres. E.___, F.___ und G.___) könnten innert zehn Tagen
erhoben werden (IV-Nr. 84). Mit Verfügung vom 6. September 2013
(IV-Nr. 85) hielt die Beschwerdegegnerin sowohl an der Vergabe des
polydisziplinären Gutachtens nach dem Zufallsprinzip sowie an der
Gutachterstelle D.___ fest. Über die beantragten Zusatzfragen müsse nicht
verfügt werden. Mit Verfügung vom 19. September 2013 (IV-Nr. 89) hielt
die Beschwerdegegnerin an den vorgesehenen Gutachtern fest. Die gegen die
Verfügungen vom 6. und 19. September 2013 gerichtete und am
3. Oktober 2013 durch die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde
(IV-Nr. 91) wies dieses mit Urteil VSBES.2013.274 vom 10. November
2014 (IV-Nr. 126) vollumfänglich ab.
2.2 Nach dem Einholen von weiteren
medizinischen Akten (IV-Nrn. 127 ff.) teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin am 27. Mai 2015 die Fachdisziplinen und die Namen der
Gutachter (Dres. F.___, Orthopädie; G.___, Psychiatrie; sowie neu H.___,
Allgemeine Medizin) mit (IV-Nr. 145). Triftige Einwendungen gegen die
Gutachterpersonen könnten eingereicht werden. Am 26. Juni 2015 liess die
Beschwerdeführerin beantragen, mit Blick auf die mit Urteil des Bundesgerichts
9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 eingeläutete Praxisänderung seien das
aktuelle Begutachtungsprocedere zu sistieren, der Fragenkatalog neu
auszuarbeiten und Eingliederungsbemühungen umzusetzen (IV-Nr. 148). Die
Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin daraufhin am 3. Juli
2015 auf (IV-Nr. 150), an der noch ausstehenden Begutachtung mitzuwirken.
Das Gutachten der D.___ wurde sodann am 4. September 2015 erstattet (IV-Nrn. 156.1 - 156.4).
Zu den mit Eingabe vom 9. November 2015 (IV-Nr. 168) durch die
Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichten nahm die D.___ gestützt
auf die Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 15. Dezember 2015
(IV-Nr. 171 S. 2 ff.) betreffend eine allfällige Veränderung des
Gesundheitszustandes am 22. Januar 2016 Stellung (IV-Nr. 175). Gestützt
auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 23. März 2016
(IV-Nr. 177), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 20. Mai 2016 aufgrund eines errechneten IV-Grades von
37 % die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf Ende des folgenden Monats
in Aussicht (IV-Nr. 179).
2.3 Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 22. Juni 2016 (IV-Nr. 182) Einwände erheben,
die sie am 28. Juli, 8. und 18. August 2016 (IV-Nrn. 188, 190,
192) ergänzte. Aufgrund der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ am
30. November 2016 (IV-Nr. 197) holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Berichte ein (IV-Nr. 198). Gestützt auf die erneute
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 27. Dezember 2016
(IV-Nr. 200) wurde der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2017
(IV-Nr. 204) mitgeteilt, es sei eine polydisziplinäre
Begutachtung/Nachbegutachtung bei der D.___ notwendig. Mit Mitteilung vom
17. Februar 2017 (IV-Nr. 207) präzisierte sie dies dahingehend, als
nur im Hinblick auf die Fachdisziplin «Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates» eine Nachbegutachtung bei Dr. med. F.___,
D.___, erforderlich sei. Zudem wurde der Fragenkatalog präsentiert und der
Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Vorgehen zu äussern. Trotz
der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. März 2017 (IV-Nr. 212) hielt
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. April 2017 an der
Notwendigkeit der Nachbegutachtung gemäss Mitteilung vom 17. Februar 2017
fest, passte den Fragenkatalog im Sinne ihrer Erwägungen an und entzog einer
Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (A.S. [Akten-Seiten]
1 ff.).
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 18. Mai 2017 beim Versicherungsgericht fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 18. April 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Auf die vorgesehene medizinische
Begutachtung sei wegen fehlender Notwendigkeit zu verzichten.
Eventualiter: Auf die geplante
medizinische Begutachtung sei a) bis zum Abschluss der Abklärungen des
Knieleidens und b) bis zum Abschluss der von der Verwaltung zugesicherten
beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen zu verzichten.
b) Eventualiter: Für den Fall, dass das
Gericht die Notwendigkeit einer Begutachtung bejahen sollte, sei diese poly-
und nicht monodisziplinär unter Einschluss mindestens der internistischen,
rheumatologischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen
Fachrichtungen durchzuführen und es sei mit dieser Begutachtung wegen des mit
der Vorbefassung begründeten Anscheins der Befangenheit eine andere
Gutachterstelle als die D.___ zu beauftragen, entweder zufalls- oder
konsensbasiert, wobei die Versicherte folgende Einigungsvorschläge zu prüfen
habe:
(1) [...]
(2) [...]
(3) [...]
c) Subeventualiter: Für den Fall, dass
das Gericht eine rein monodisziplinär orthopädische Begutachtung für erforderlich
halten sollte, sei wegen dem mit der Vorbefassung begründeten Anschein der
Befangenheit, ein anderer medizinischer Experte als Dr. med. F.___ zu
bestellen. Dabei sei die IV-Stelle zu verpflichten, die bereits mit Schreiben
vom 7. März 2017 eingereichten Einigungsvorschläge zu berücksichtigen,
nämlich:
(1) Herr Prof. Dr. med. I.___, [...]
(2) Herr Prof. Dr. med. J.___, [...]
(3) Herr Dr. med. K.___, [...]
3. Die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit diese der Versicherten Gelegenheit bietet, zum neu
redigierten Fragenkatalog Stellung zu beziehen und allfällige Ergänzungsfragen
zu beantragen.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht verpflichtet ist,
sich der von der IV-Stelle angeordneten Begutachtung zu unterziehen.
5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung (sämtliche
Parteien) durchzuführen.
6. Alles und Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Mit Verfügung vom 12. Juni
2017 (A.S. 28) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest,
die Beschwerdegegnerin verzichte gemäss Stellungnahme vom 9. Juni 2017
(A.S. 27) auf das Aufbieten der Beschwerdeführerin während des laufenden
Beschwerdeverfahrens, womit dem diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführerin
entsprochen worden sei. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
damit gegenstandslos geworden.
5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Eingabe vom 14. Juli 2017 (A.S. 33) auf Bemerkungen zur
Beschwerde und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 29. August 2017 (A.S. 36 ff.) seine
Kostennote inkl. einer Honorarvereinbarung ein. Eine Kopie davon geht am
30. August 2017 (A.S. 40) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für
den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
Die Beschwerdeführerin
verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) mit zusätzlicher Parteibefragung (sämtliche Parteien) durchzuführen
(vgl. I. E. 3, Ziff. 5 hiervor). Ein entsprechender Anspruch
besteht bei Entscheiden über zivilrechtliche Ansprüche, wozu auch
Leistungsansprüche gegenüber den Sozialversicherungen gehören. Das vorliegende
Verfahren betrifft die Anordnung eines noch durchzuführenden Gutachtens und damit
keinen zivilrechtlichen Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013
vom 8. März 2013 E. 4). Der konventionsrechtliche Anspruch greift
daher nicht. Ein sachlicher Anlass, eine Parteibefragung sämtlicher Parteien durchzuführen,
ist nicht ersichtlich. Dieses Beweismittel wird in der Beschwerde angerufen,
ohne dass aber dargelegt wird, welchen Beweis es zu erbringen vermöchte. Nach
den Vorbringen in der Beschwerde steht die Notwendigkeit einer medizinischen Nachbegutachtung
im Vordergrund. Eine Parteibefragung erscheint daher weder notwendig noch
sachdienlich, da von einer solchen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten
sind.
3.
Nach der neuen Rechtsprechung
hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse
Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen
(BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256;
Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1,
8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom 20. Februar
2014.
E. 5.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf die
vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. April 2017, mit der die
Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit der Nachbegutachtung gemäss Mitteilung
vom 17. Februar 2017 festhält und den Fragenkatalog im Sinne ihrer
Erwägungen anpasst, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen
Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
4.
In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1
S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil des
Bundesgerichts 8C_376/2017 vom 16. August 2017 E. 4.1). Die
vorliegend angefochtene Verfügung erging am 18. April 2017 und betrifft
eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 18. April 2017
geltenden Bestimmungen massgebend.
5.
Beschwerdeweise geltend gemacht
werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in
Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf
einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second opinion»
entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)
Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die
Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer
Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit
Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die
bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens
seien verletzt worden.
6.
Streitig und zu prüfen ist die
Notwendigkeit der vorgesehenen orthopädischen Nachbegutachtung durch Dr. med. F.___,
D.___. Zudem wird beantragt, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit ihr diese Gelegenheit zur Stellungnahme zum neu
redigierten Fragenkatalog biete.
7.
7.1
Das Bundesgericht hat im Urteil
BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei
der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Gemäss Erwägung 5 dieses
Entscheides, sind die darin enthaltenen Regeln auf laufende Verfahren
grundsätzlich anwendbar, soweit sie justiziabel sind (S. 266). Ihnen ist
somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen. Inhaltlich
hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das
Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu
stellen. Es liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und
versicherter Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine
Einigung zustande komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die
Form einer Verfügung zu kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2, 137 V 210 E. 3.4.2.6
S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom 20. Februar 2014
E. 5.2, hier wird von «Zwischenentscheid» gesprochen).
7.2
Wird anstelle eines
polydisziplinären (MEDAS-)Gutachtens eine mono- oder bidisziplinäre Expertise
eingeholt, so sind dieselben Partizipationsrechte beachtlich (vgl. Philipp
Egli: Rechtsverwirklichung durch Sozialversicherungsverfahren, Zürich, 2012,
S. 263 f.; Christian Haag: Grundsatzurteil zur medizinischen Begutachtung
der Invalidenversicherung, in: SAeZ 2011, S. 2020). Bei Uneinigkeit ist
eine Begutachtung demnach mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen; zudem
hat die versicherte Person ein Recht zur vorgängigen Fragestellung (BGE 137 V
210.
E. 3.4 S. 246 ff.). Auch die auf Verbesserung und Vereinheitlichung
der Qualitätsanforderungen und -kontrolle zielenden Vorkehren (BGE 137 V 210
E. 3.3 S. 245) sind – soweit nicht spezifisch auf die MEDAS angelegt
– sinngemäss auf die mono- oder bidisziplinären Expertisen zu übertragen (zur
appellatorischen Natur unter anderem dieses Punktes vgl. BGE 137 V 210
E. 5 S. 266, 139 V 349 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts
8C_509/2014 vom 16. März 2015 E. 4.2).
7.3
Gemäss Art. 44 ATSG kann
der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts einen «unabhängigen
Sachverständigen» mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Dabei gelten
für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,
wie sie für Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn
Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu erwecken (BGE 137 V 210
E. 6.1, 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts vom
31.
Oktober 2012 9C_726/2012 E. 1).
7.4
Entgegen der Vergabe von
polydisziplinären Gutachten, d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen,
welche gemäss dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1
(Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) via
SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolgt, ist bei mono- und bidisziplinären
Gutachten eine Einigung anzustreben (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2 und
E. 5.2.2.3). Voraussetzung für ein konsensorientiertes Vorgehen bei der
Anordnung einer mono- oder bidisziplinären Begutachtung ist ein zulässiger
Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller
(fachbezogener) Natur (Urteile des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli
2013.
E. 1.2.4 [nicht publ. in BGE 139 V 349] in Verbindung mit
E. 5.2.2.3,9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3). Dies
trifft im vorliegenden Fall indes nicht zu: So lässt die Beschwerdeführerin zum
einen vorbringen, es gehe nicht an, dass Dr. med. F.___, D.___, mit einer
Nachbegutachtung betraut werde, da er sich doch notwendigerweise mit der
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner früheren Expertise auseinanderzusetzen
resp. diese zu überprüfen und objektiv zu kontrollieren hätte (A.S. 20).
Das Festhalten an der Begutachtung durch Dr. med. F.___ erscheint indes gerade
wegen des Umstandes gerechtfertigt, wonach es sachgerecht ist und den
Aufschlusswert einer Verlaufsbegutachtung erhöhen kann, wenn die seitherige
gesundheitliche Entwicklung von den mit dem Fall schon Vertrauten medizinischen
Vorgutachtern abgeklärt und beurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts
9C_1032/2010 vom 1. September 2011 E. 4.1,9C_434/2016,9C_530/2016
vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Da sich Dr. med. F.___ bereits
anlässlich des Gutachtens der D.___ vom 4. September 2015 mit der
Beschwerdeführerin befasst hat, ist nicht zu beanstanden, dass er sich auch im
Rahmen des noch durchzuführenden Gutachtens mit der Beschwerdeführerin erneut
auseinandersetzen wird. Dieses Vorbringen läuft somit ins Leere.
Es kann daher festgehalten werden, dass
die Beschwerdegegnerin zu Recht an einer Verlaufsbegutachtung durch
Dr. med. F.___ festgehalten hat. Da es sich bei den Vorbringen der
Beschwerdeführerin, nicht um zulässige Einwendungen gemäss BGE 139 V 349
E. 5.2.2.3 handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom
13.
Januar 2014 E. 3.4; vgl. oben), war die Beschwerdegegnerin folglich
auch nicht gehalten, bei der Gutachtenseinholung bzw. der Auswahl des
entsprechenden Gutachters ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben. Die durch
die Beschwerdeführerin gegen Dr. med. F.___ geltend gemachten Vorbringen vermögen
nicht durchzudringen.
7.5
Es ist demnach nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. April 2017 am
bereits mit Mitteilung vom 17. Februar 2017 (IV-Nr. 207)
vorgeschlagenen Sachverständigenden Dr. med. F.___ weiter festhält.
8.
Aufgrund der Akten kann
festgehalten werden, dass es sich im vorliegenden Fall um ein
Revisionsverfahren handelt, das im Januar 2011 eingeleitet wurde und in dessen
Verlauf die Beschwerdegegnerin bisher ein polydisziplinäres Gutachten – am
4.
September 2015 bei der D.___ (IV-Nrn. 156.1 - 156.4) –
in Auftrag gegeben hat. Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen
vorbringen, die durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 18. April
2017.
in Aussicht genommene monodisziplinäre orthopädische Begutachtung sei
nicht notwendig (A.S. 16 f.).
8.1
Der Sozialversicherungsträger
ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen
die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte
einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die
Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so
darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht
beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen
Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des
betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245
mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen
rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich
überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010
E. 2 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3).
8.2
Abgesehen davon, dass die
Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige
Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht
verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der
Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen).
8.3
Aufgrund der vorangehenden
Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der
Notwendigkeit der Durchführung des monodisziplinären orthopädischen Gutachtens
bei Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, die vorliegenden medizinischen Akten auf ihre
Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen wären. Um hierbei keine
Präjudizierung des Endentscheides herbeizuführen und unter Berücksichtigung des
erheblichen Ermessenspielraumes der Beschwerdegegnerin (vgl. II. E. 8.1
hiervor), ist diese Überprüfung in dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu
prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für
eine weitere Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
entschieden hat.
8.3.1
Im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens bei der D.___ (Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopädie) vom 4. September
2015.
(IV-Nrn. 156.1 - 156.4) wurden folgende Hauptdiagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit ausgewiesen
(IV-Nr. 156.1 S. 21 f.): «1. Cervicovertebrales und
spondylogenes Schmerzsyndrom sowie lumbovertebrales und spondylogenes
Schmerzsyndrom, 2. Pes transverso-planus beidseits». Folgende Diagnosen
seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): «3. Angst
und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), 4. Somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.41), 5. Anamnestisch Status nach CTS-OP links
2009, rezidivfrei, aktenanamnestisch CTS rechts aktuell ohne korrelierende
Klinik, 6. Arterielle Hypertonie, 7. Markschwammnieren mit
rezidivierenden Nierenkonkrementen und Harnwegsinfektion, 8. Übergewicht
(BMI 27.3 kg/m2), 9. Zustand nach Appendektomie 1986, 10. Zustand
nach Ovarektomie rechts wegen Zyste 1986, 11. Zustand nach
Mamma-Reduktionsplastik beidseits 1991, 12. Zustand nach abdomineller
Hysterektomie 2005».
Es seien noch leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten möglich. Somit sollte die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsplatz
in der Lage sein, ihre Arbeitsposition je nach eigenem Ermessen zwischen
Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln zu können. Arbeiten in rückenbelastenden
Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd seien zu
meiden. Auch längerfristiges Stehen und auch ausschliessliches Sitzen sei wegen
der Fussfehlstatik und der Rumpfpathologie zu meiden. Die maximale Gehstrecke
stelle sich auf circa 2000 m. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei
mit 5 bis maximal 10 kg limitiert. Psychiatrisch sei darauf hingewiesen
worden, dass die Beschwerdeführerin dünnhäutig und ängstlich sei, so dass
Tätigkeiten mit grosser Verantwortung und Tätigkeiten mit Nachtschicht nicht geeignet
erschienen (S. 23). In der bisherigen Tätigkeit als Montagearbeiterin in
einer Uhrenfabrik habe die Beschwerdeführerin ausschliesslich sitzend tätig
sein müssen, was zu einer Über- und Fehlbelastung der defizitären
Rumpfmuskulatur beigetragen habe. Die Wiederaufnahme/Fortführung dieser
Tätigkeit korreliere nicht mehr mit dem beschriebenen orthopädischen
Restleistungsspektrum. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Es seien Tätigkeiten,
welche mit dem vorbeschriebenen Belastungsprofil korrelieren würden, auf einem
70.
%-Niveau zumutbar (S. 24).
8.3.2
Im Rahmen der «Sprechstunde
Fusschirurgie» vom 6. Oktober 2015 (IV-Nr. 168 S. 7 f.) hielt PD
Dr. med. L.___, Teamleiter Fuss, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie, M.___, folgende Diagnosen fest: «Persistierende Schmerzen
über den gesamten Vorfuss 12 Monate nach Resektions-/lnterpositions-Plastik und
PIP-Arthrodese Strahl III rechts mit abgebrochenem, noch einliegenden Draht im
Metatarsale III». Zudem wurden folgende Nebendiagnosen festgestellt: «Fibromyalgie;
Anamnestisch Psoriasis in der Familie; Depression, Erstdiagnose 2012».
Offensichtlich liege gemäss Spect-CT eine mechanische Komponente vor, die einen
grossen Teil der Schmerzen erklären könne. Es werde daher mit der
Beschwerdeführerin die operative Revision unter optimaler, perioperativer
Analgesie besprochen. Auch eine Redoxon-CRPS-Prophylaxe sei in diesem Fall
sinnvoll. Da die Beschwerdeführerin die Operation erst im Frühjahr 2016
wünsche, werde sie erneut klinisch-radiologisch Anfangs 2016 gesehen.
8.3.3
Im Austrittsbericht des M.___,
Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. Oktober 2015
(IV-Nr. 168 S. 9 ff.) hielten Dr. med. N.___, Spitalfachärztin II,
Stv. Leitung Psychosomatische Medizin, und Dr. med. O.___, Stv. Oberärztin, die
folgenden, während der stationären Abklärung und Behandlung vom 18. August
bis 15. September 2015 festgestellten Hauptdiagnosen fest: «1.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, 2.
Chronische Schmerzkrankheit bei Fibromyalgie, 3. Erhöhte ANA von 1:320 von
unklarer Signifikanz». Die lokalen Schmerzen im linken Fuss mit Punctum maximum
über dem 3. Strahl seien eindeutig nicht durch die Fibromyalgie ausgelöst.
Dafür spreche auch das Resultat der SPECT-CT Untersuchung mit der vermehrten
Perfusion sowie erhöhtem Knochenstoffwechsel des distalen Anteils des Os
metatarsale III links bis an die proximale Phalanx der 3. Zehe reichend
(am ehesten einem entzündlichen Reizzustand entsprechend). Aufgrund der
Problematik am linken Fuss komme es zu einer Fehlhaltung mit Fehlbelastung und
konsekutiv aggravierten Schmerzen im Rücken und im rechten Bein. Die Sanierung
der Problematik am linken Fuss werde als dringend indiziert erachtet,
diesbezüglich sei von Seiten der Fussorthopädie im Hause eine erneute Operation
vorgeschlagen worden. Als weiteres Problem bestehe bei der Beschwerdeführerin
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit
Hinweisen auf sozialen Rückzug. Die Arbeitsfähigkeit sei unseres Erachtens im
Moment deutlich eingeschränkt. Während der zweistündigen handlungsorientierten,
gestalterischen Ateliergruppe habe die Beschwerdeführerin trotz regelmässigem Positionswechsel
mehrere kleine Pausen gebraucht, damit die Schmerzen nicht noch mehr verstärkt worden
seien.
8.3.4
Der RAD-Arzt Dr. med. C.___,
Facharzt Allgemeine Medizin, hielt im Rahmen seiner Stellungnahme vom
15.
Dezember 2015 (IV-Nr. 171 S. 2 ff.) fest, das Gutachten der D.___
vom 4. September 2015 sei in sich schlüssig und medizinisch
nachvollziehbar. Im Rahmen der multidisziplinären Abklärungen der erheblichen,
chronischen Beschwerden am linken Fuss hätten die Fussorthopäden ein SPECT-CT
veranlasst, welches eine Mehranreicherung im Bereich des operierten
Metatarsophalangealgelenks III am linken Fuss gezeigt habe. Dies spreche für
einen Reizzustand, am ehesten einer mechanischen Entzündung entsprechend. Die
Orthopäden hätten der Beschwerdeführerin eine erneute operative Sanierung zur
«Säuberung des Gelenkes und eine erneute lnterpositionsplastik» empfohlen.
Diese vorgeschlagene Operation wünsche die Beschwerdeführerin erst im Frühjahr
2016.
durchzuführen, was die von den behandelnden Ärzten des M.___ beschriebene
Schmerzintensität im Bereich des linken Fusses etwas relativiere. Er bitte
darum, die ausführlichen Untersuchungen des M.___ (Medizinische Unterlagen des M.___
vom 30. Oktober 2015 sowie die Stellungnahme zum Gutachten des Vertreters
der Beschwerdeführerin vom 10. November 2015) den Gutachtern des D.___ vorzulegen,
mit der Fragestellung, ob sich durch die beschriebenen Untersuchungen und deren
Befunde die Beurteilung der Gutachter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin qualitativ und quantitativ verändere. Wenn ja, in welcher
Art und Weise.
8.3.5
In Bezug auf die Anfrage der
Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2015 (IV-Nr. 173) hielten Dr.
med. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Dr. med. G.___, Facharzt
für Psychiatrie, Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und die
Leiterin Geschäftsstelle Q.___ im Bericht vom 22. Januar 2016
(IV-Nr. 175) unter dem Titel «Psychiatrische Stellungnahme» u.a. folgendes
fest (S. 2): Es ergäben sich keine neuen Hinweise für rezidivierende depressive
Störungen oder schwerwiegende psychiatrische Komorbiditäten. Die Behandlung in
der psychosomatischen Klinik habe wohl im zeitlichen Zusammenhang mit dem
Aufgebot zur Rentenrevision stattgefunden, wobei vorher offenbar keine Notwendigkeit
für stationäre Behandlungen in einer akutpsychiatrischen Klinik gesehen worden
sei. Insofern bestünden weiterhin Zweifel an phasischen depressiven Episoden
von klinischer Relevanz. Auch der geschilderte psychopathologische Befund
erwähne eine Niedergestimmtheit sowie eine leicht verminderte
Schwingungsfähigkeit, schwerwiegende depressive Symptome wie z.B. Nihilismus
oder akute Suizidalität würden nicht geschildert. Im Vordergrund stünden
funktionelle Defizite mit maladaptivem und auf Schonung ausgerichtetem
Verhalten, wobei im Gutachten bereits auf die funktionellen Aspekte hingewiesen
worden sei – mit deutlichem sekundärem Krankheitsgewinn. Da die Behandlung
bisher sehr niederschwellig gewesen sei, könne von einem erfolglosen
Behandlungskonzept nicht ausgegangen werden, es bestehe keine
Behandlungsresistenz. Die Behandlung im ambulanten Rahmen solle fortgeführt
werden und habe offenbar in den letzten Jahren zu einer deutlichen Stabilisierung
geführt. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung werde bereits von Vorbehandlern
geäussert, diese Diagnose führe nicht zur Invalidisierung oder zu wesentlichen Einschränkungen,
sondern beschreibe die Tatsache von subjektiv nicht lösbaren Konflikten, die zu
Schmerzsymptomen im Sinne einer Konversionsstörung führen würden, darüber
hinaus werde aufgrund neuerer Forschungen lediglich von einer spezifischen
Reaktion von Patienten auf subjektiv erlebten Stress ausgegangen. Damit sei
diese Diagnose in dem erstellten Gutachten ausreichend begründet und stelle
keine Diagnose dar, die die Arbeitsfähigkeit oder die Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtige. Beziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und
Kontaktgestaltung seien gegeben und für die alltagsrelevanten Funktionen im
Zusammenleben mit der Familie ausreichend und seien auch bei entsprechender
Motivation für berufliche Aktivitäten und Interaktion ausreichend.
Affektsteuerung und Impulskontrolle seien ausreichend reguliert und führten
nicht zu einer wesentlichen emotionalen Instabilität oder Impulsivität, die
Indikatoren deuteten nicht auf eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
und Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hin.
Im Rahmen der «orthopädischen
Stellungnahme» wurde zusammenfassend festgestellt (S. 5), dass das
orthopädisch-traumatologische Gutachten vom 7. Juli 2015 sorgfältig,
umfangreich und alle fachspezifischen Aspekte dieser Beschwerdeführerin
berücksichtigend sei. Es werde an den gutachterlichen Feststellungen und
versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen vom 7. Juli 2015
festgehalten.
8.3.6
Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ führte
in seiner Stellungnahme vom 23. März 2016 (IV-Nr. 177 S. 2 f.)
aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der
Rentenzusprache 2004 verändert. Seit dem 15. März 2012 sei eine
Verbesserung der WS-Problematik sicher festgestellt. Ein Belastbarkeitstraining
ab dem 6. November 2012 sei wegen Fussbeschwerden und einer geplanten Vorfussoperation
der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2012 abgebrochen worden. Im
weiteren Verlauf habe die Vorfussproblematik mit mehreren Operationen im
Vordergrund gestanden. Seit 2008 habe die Beschwerdeführerin über depressive
Symptome geklagt. Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der D.___ vom 4. September
2015.
sei sowohl internistisch als auch psychiatrisch keine Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Dr. med. F.___, Facharzt für
Orthopädie und Traumatologie, habe seitens seines Fachgebietes eine 70%ige Arbeitsfähigkeit
in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit attestiert. Diese
Arbeitsfähigkeit sei, entsprechend seiner Beurteilung, nach Beendigung der
postoperativen Rehaphase Ende 2004 gegeben gewesen. Die fusschirurgischen
Eingriffe 2008 und 2014 hätten – laut Dr. med. F.___ – jeweils für wenige
Monate interkurrente Arbeitsunterbrechungen begründet. Es benötige keiner weiteren
Abklärungen.
8.3.7
Lic. phil. R.___, eidg.
anerkannte Psychotherapeutin, und Dr. med. S.___, praktizierender Arzt, hielten
im Schreiben vom 18. Juli 2016 (IV-Nr. 190 S. 3 f.) folgende
Diagnosen fest: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode, in Vergangenheit auch Äusserung von suizidalen Gedanken. Trotz
entsprechenden Medikamenten könne die Beschwerdeführerin seit längerem den
Alltag nicht alleine bewältigen. Chronische Schmerzkrankheit bei
Fibromyalgie.». Die Beschwerdeführerin werde seit Mai 2012 psychotherapeutisch begleitet.
Trotz Depressions- und Schmerztherapie habe keine anhaltende Verbesserung
erzielt werden können. Im letzten Quartal des vergangenen Jahres habe sie einen
längeren Aufenthalt im [...] gehabt. Anschliessend hätten sich die Schmerzen in
ihrem kürzlich operierten Fuss erneut verschlimmert und die Depression habe
sich verstärkt. Eine Rückkehr in den Arbeitsprozess scheine aufgrund des
bisherigen Verlaufs nicht realistisch. Die Beschwerdeführerin habe vor, sich
auch noch fachärztlich behandeln zu lassen. Sie habe bis dato bereits zwei
Sitzungen bei Dr. med. T.___ wahrgenommen.
8.3.8
Dr. med. T.___, Praktische Ärztin
FMH, hielt in ihrem Schreiben vom 17. August 2016 (IV-Nr. 192
S. 3 f.) folgende Diagnosen fest: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); Status nach zwei Suizidversuchen;
Andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10
F62.80); Chronisches Schmerzsyndrom». Nach Einschätzungen der Ärztin und ihrem
bisherigen Kenntnisstand bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
8.3.9
In der Stellungnahme vom
30.
November 2016 (IV-Nr. 197 S. 2) führte Dr. med. C.___, RAD,
aus, vom involvierten Rechtsanwalt Herrn Wyssmann sei eine Beurteilung der
psychiatrischen Situation der Beschwerdeführerin durch die praktische Ärztin
Frau T.___ vom 17. August 2016 seinem Einwand vom 18. August 2016
beigelegt worden. Da es sich bei ihr nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie
handle, könne auf ihre, von der Beurteilung des begutachtenden Psychiaters der D.___,
Dr. med. G.___, abweichenden Diagnosestellung aus versicherungsmedizinischer
Sicht nicht weiter eingegangen werden. Eine neue gesundheitliche Situation
ergebe sich aus der Vorfussoperation, welche bei der Beschwerdeführerin (gemäss
Herrn Wyssmann) am 1. März 2016 im M.___, Universitätsklinik Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, stattgefunden habe. Er bitte darum, den
Operationsbericht und Berichte über den Heilverlauf einzufordern, sowie den
Chirurgen einen IV-Bericht zur Beurteilung der Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit durch die genannte Operation zuzusenden. Danach sollten ihm
die Fragen noch einmal vorgelegt werden.
8.3.10
Im Bericht «Sprechstunde
Fusschirurgie» vom 23. August 2016 (IV-Nr. 198 S. 6 f.)
hielten Dr. med. U.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. L.___ folgende
Diagnosen fest: «5 Monate nach MTP I-Arthrodese, Strecksehnenverlängerung,
MTP-Arthrolyse und Weil-Osteotomie Strahl II, IV und V, PIP-Arthrodese II,
erneute Resektions-/Interpositionsplastik mit Plantarissehnen Strahl III,
Gastrocnemius-Release rechts; unklare allergische Reaktion, aktuell in
Abklärung». Die Schmerzen aus dem MTP I Gelenk seien unabhängig vom Material.
Hier könne keine Verbesserung operativ erzielt werden. Bezüglich des MTP
II-Gelenkes zeige sich eine fortschreitende Arthrose mit entsprechender
Schmerzausstrahlung. Da die Beschwerdeführerin generell jegliche operativen
Eingriffe ablehne und auch keinen Nutzen der letzten Operation beschreibe,
denken die Ärzte, dass ein konservatives Prozedere mit Physiotherapie am
ehesten einen Nutzen bringe. Es werde ihr Gangschulung, Kräftigung sowie Mobilisation
verschrieben. Eine erneute klinisch-radiologische Verlaufskontrolle habe ein
Jahr postoperativ stattzufinden.
8.3.11
In der Stellungnahme vom
27.
Dezember 2016 (IV-Nr. 200) erbat der RAD-Arzt Dr. med. C.___ um
eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. F.___, da sich die medizinische
Situation bei der Beschwerdeführerin durch die Operation vom 1. März 2016 verändert
habe. Postoperativ sei zunächst ein komplikationsloser Verlauf gegeben gewesen.
Nach zunehmender Vollbelastung habe die Beschwerdeführerin starke Schmerzen
über dem MTP I Gelenk lateral sowie plantar bei jedoch röntgenologisch
unauffälligen Kontrollaufnahmen beklagt. Schmerzen auch über dem arthrotisch
veränderten MTP III-Gelenk. Vor einer endgültigen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit solle dieses letzte Operationsergebnis vom Traumatologen und
Orthopäden Dr. med. F.___ noch gewürdigt und in seine allgemeine Beurteilung
miteinbezogen werden.
8.4
Aufgrund der sich vorliegend
präsentierenden medizinischen Berichte, kann festgehalten werden, dass Dr. med.
C.___, RAD am 15. Dezember 2015 (vgl. E. II. 8.3.4 hiervor) das Gutachten
der D.___, vom 4. September 2015 (vgl. E. II. 8.3.1 hiervor), als
schlüssig und nachvollziehbar einstufte. Wegen des operativen Eingriffs am linken
Vorfuss der Beschwerdeführerin im M.___ am 1. März 2016 und der
anschliessenden weiterhin bestehenden Schmerzproblematik (IV-Nr. 198
S. 14 f.; vgl. auch E. II. 8.3.10 hiervor) ist nachvollziehbar, dass
der RAD-Arzt Dr. med. C.___ weitere diesbezügliche Abklärungen für erforderlich
hielt. So kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden, dass sich die medizinische Situation der Beschwerdeführerin
aus somatischer Sicht seit dem Verfassen des Gutachtens bei der D.___ durch die
Operation vom 1. März 2016 verändert hat, womit sich auch die
Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit verändert haben könnten.
Demzufolge erscheint es schlüssig, wenn Dr. med. C.___, RAD, in seiner
Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 (vgl. E. II. 8.3.11 hiervor) eine Beurteilung
dieses letzten Operationsergebnisses durch den Traumatologen und Orthopäden Dr.
med. F.___ als notwendig einstufte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein
Abstellen auf das gemäss Dr. med. C.___ grundsätzlich beweiswertige Gutachten
der D.___ vom 4. September 2015 nicht. Da sich die D.___ indes nicht in
der Lage sah, die ihr eingereichten Fragen ohne eine Nachuntersuchung der
Beschwerdeführerin bei Dr. med. E.___ zu beantworten (vgl. IV-Nr. 202), ist
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
18.
April 2017 die Nachbegutachtung durch den bereits im Rahmen des
polydisziplinären Gutachtens bei der D.___ involvierten Facharzt Dr. med. F.___
als notwendig qualifiziert. Von einer offensichtlichen Überschreitung des
Ermessens der Beschwerdegegnerin kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen
werden. So ist der Sachverhalt noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. II. 8.2 hiervor). Eine endgültige
Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und die der Beschwerdeführerin noch
zumutbaren Arbeitsfähigkeit lässt sich ohne diese orthopädische fachärztliche
Beurteilung nicht vornehmen. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass
das noch durchzuführende orthopädische Nachgutachten auch im Interesse der
Beschwerdeführerin liegt, da dies eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die im
Gutachten der D.___ vom 4. September 2015 ausgewiesene von 30 %
ergeben könnte.
Das Festhalten an einer orthopädischen
medizinischen Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin durch
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. April 2017 ist daher nicht zu
beanstanden. Für ein, wie von der Beschwerdeführerin beantragtes, umfassendes
polydisziplinäres Gutachten (vgl. E. I. 3 Ziff. 2b hiervor),
gibt es keine Anhaltspunkte. So sind seit dem Verfassen des polydisziplinären
Gutachtens der D.___ vom 4. September 2015 einzig Veränderungen in Bezug
auf den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dokumentiert. Die
Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern weitere Fachdisziplinen
hinzugezogen werden sollten. Es liegt im Übrigen auch kein Arztbericht vor, dem
eine Unzumutbarkeit der Beschwerdeführerin betreffend eine erneute orthopädische
Begutachtung zu entnehmen wäre. In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin kann festgehalten werden, dass die Berichte von Dr. med.
N.___ / Dr. med. O.___, von lic. phil. R.___ / Dr. med. S.___ und Dr. med. T.___
vom 14. Oktober 2015, 18. Juli bzw. vom 17. August 2016 (vgl. E.
II. 8.3.3, 8.3.7 f. hiervor), in denen psychiatrische Diagnosen ausgewiesen
werden, nicht durch Fachärzte der Psychiatrie verfasst worden sind. So handelt
es sich bei Dr. med. N.___ um eine Spitalfachärztin, bei Dr. med. O.___ um eine
Oberärztin, bei lic. phil. R.___ um eine Psychotherapeutin, bei Dr. med. S.___
um einen praktizierenden Arzt und bei Dr. med. T.___ um eine praktische Ärztin
FMH. Demzufolge kommt den durch sie verfassten Berichten kaum Beweiswert zu.
9.
Es ist nachfolgend auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:
9.1
Soweit die Beschwerdegegnerin
verpflichtet werden soll, die Begutachtung aufzuschieben, bis berufliche
Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind (vgl. E. I. 3 Ziff. 2a
hiervor, A.S. 17 ff.), ist die Beschwerde unbegründet. Zwar trifft es bspw.
zu, dass zu den Indikatoren, welche gemäss BGE 141 V 281 bei der Beurteilung
psychosomatischer Leiden zu berücksichtigen sind, auch der Eingliederungserfolg
und der eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck gehören (E. 4.1.3
S. 297). Diesem Entscheid (sowie den in der Beschwerdeschrift angerufenen
anderen Bundesgerichtsurteilen, A.S. 18 f.) lässt sich jedoch nicht
entnehmen, dass vor jeder Begutachtung zwingend Eingliederungsmassnahmen
erfolgen müssten. Dies kann schon deshalb nicht gewollt sein, weil damit die
spezifischen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Art. 8 ff. und
14a ff. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20])
ausgehebelt würden; gemeint ist vielmehr, dass der Gutachter allfällige bis zur
Begutachtung durchgeführte Massnahmen in seine Beurteilung einbezieht (s. n.
publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.20 vom
24.
März 2016 E. 2.3 in fine).
9.2
Das Vorbringen, wonach es sich
bei der in Aussicht genommenen orthopädischen Begutachtung nicht um eine
Nachbegutachtung, sondern um eine Neubegutachtung handle (A.S. 20), vermag
nicht zu überzeugen. So hat Dr. med. F.___ die Beschwerdeführerin bereits im
Rahmen des polydisziplinären Gutachtens bei der D.___ vom 4. September
2015.
orthopädisch begutachtet. Aufgrund der nach diesem Gutachten erfolgten
Operation vom 1. März 2016 und der damit verbundenen möglichen Veränderung
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hat sich Dr. med. F.___ nun im
Rahmen seines neuen Gutachtens im Wesentlichen mit einem Vergleich der
aktuellen Gesundheitssituation zu derjenigen im Vorgutachten (Untersuchung vom
7.
Juli 2015) zu befassen. Dies ist auch in Bezug auf den ihm
vorzulegenden Fragenkatalog (A.S. 2) ersichtlich, bei dem die Fragen
Nrn. 4 und 5 auf eben diese Veränderungen gerichtet sind.
9.3
Die Beschwerdeführerin stellt
sich ferner – wie bereits in E. II. 6 hiervor ausgeführt – auf den Standpunkt, die
Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit ihr diese Gelegenheit
biete, sich zum neu redigierten Fragenkatalog zu äussern (vgl. E. I. 3 Ziff. 3
hiervor). Dieses Vorbringen läuft indes ins Leere. So hat die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17. Februar
2017.
(IV-Nr. 207) den Fragenkatalog unterbreitet und ihr Gelegenheit gegeben,
sich zum «Vorgehen» – und damit implizit auch zum Fragenkatalog – zu äussern. Davon
machte die Beschwerdeführerin indes keinen Gebrauch. Jedenfalls sind ihrer
Eingabe vom 7. März 2017 (IV-Nr. 212) keine den Fragenkatalog
betreffenden Ergänzungsfragen bzw. Rügen zu entnehmen. Indem die
Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung vom 18. April 2017
ausführte, es gehe ihr nicht darum, vom Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie den Fragenkatalog gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339
beantworten zu lassen, sondern lediglich darum, den Verlauf seit der
letztmaligen Begutachtung beurteilen zu lassen, erscheint nachvollziehbar, dass
sie den Fragenkatalog gegenüber demjenigen der Mitteilung vom 17. Februar
2017.
dahingehend abänderte, als sie die Frage betreffend das psychosomatische
Beschwerdebild aus diesem entfernte. Dieses Vorgehen erscheint korrekt und
wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift vom
18.
Mai 2017 auch nicht beanstandet. Ausserdem hätte die
Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt, zusammen mit der Beschwerde allfällige
Zusatzfragen zu formulieren. Dieser Möglichkeit ist sie indes nicht nachgekommen.
10.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 18. April 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung
geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden weder
Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung ausgerichtet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_731/2017 vom 30. November 2017 bestätigt.