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Entscheid

VSBES.2017.139

Begutachtung

12. September 2017Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1961 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 3. März 2004 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis

auf ein seit dem Jahr 2000 bestehendes Rückenproblem zum Leistungsbezug an

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Nach Einholen des Arbeitgeberfragebogens

und der medizinischen Akten (IV-Nrn. 10, 13) sprach die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 (IV-Nr. 20)

ab 1. Juni 2004 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 100 % eine ganze

Rente zu. Diese wurde im Rahmen der im Oktober 2005 eingeleiteten

Rentenrevision (IV-Nr. 23) mit Mitteilung vom 27. März 2006 bestätigt

(IV-Nr. 31).

2. Aufgrund der im Januar 2011

erneut eingeleiteten Rentenrevision (IV-Nr. 32) holte die Beschwerdegegnerin

die medizinischen Akten ein (IV-Nrn. 34, 38) und führte am

6. September 2011 mit der Beschwerdeführerin ein Revisionsgespräch durch

(IV-Nr. 41). Daraufhin liess sie bei Dr. med. B.___, Innere Medizin

FMH, spez. Rheumaerkrankungen, ein Gutachten erstellen, das vom 15. Mai

2012 datiert (IV-Nr. 44). Zu diesem nahm Dr. med. C.___, Facharzt

Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 11. Juni 2012

Stellung (IV-Nr. 51 S. 2 ff.). Mit Mitteilung vom 29. Oktober

2012 (IV-Nr. 59) übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für ein

Belastbarkeitstraining vom 6. November 2012 bis 10. Februar 2013,

welches am 11. Dezember 2012 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig

beendet wurde (IV-Nrn. 62, 73).

2.1 Gestützt auf die Stellungnahme

von Dr. med. C.___, RAD, vom 30. Juli 2013 (IV-Nr. 76) teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2013 (IV-Nr. 77

f.) mit, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung (internistisch, orthopädisch-chirurgisch,

rheumatologisch und psychiatrisch) notwendig. Die Gutachterstelle werde nach

dem Zufallsprinzip ausgewählt; Einwände resp. Zusatzfragen könnten innert zehn

Tagen eingereicht werden. Daran hielt sie trotz der durch die

Beschwerdeführerin am 20. August 2013 (IV-Nr. 82) eingereichten 16 Zusatzfragen

und des beantragten konsensorientierten Vorgehens fest und teilte am 5. September

2013 (IV-Nr. 84) mit, die Begutachtung erfolge durch die D.___. Einwände

gegen die Gutachter (Dres. E.___, F.___ und G.___) könnten innert zehn Tagen

erhoben werden (IV-Nr. 84). Mit Verfügung vom 6. September 2013

(IV-Nr. 85) hielt die Beschwerdegegnerin sowohl an der Vergabe des

polydisziplinären Gutachtens nach dem Zufallsprinzip sowie an der

Gutachterstelle D.___ fest. Über die beantragten Zusatzfragen müsse nicht

verfügt werden. Mit Verfügung vom 19. September 2013 (IV-Nr. 89) hielt

die Beschwerdegegnerin an den vorgesehenen Gutachtern fest. Die gegen die

Verfügungen vom 6. und 19. September 2013 gerichtete und am

3. Oktober 2013 durch die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde

(IV-Nr. 91) wies dieses mit Urteil VSBES.2013.274 vom 10. November

2014 (IV-Nr. 126) vollumfänglich ab.

2.2 Nach dem Einholen von weiteren

medizinischen Akten (IV-Nrn. 127 ff.) teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin am 27. Mai 2015 die Fachdisziplinen und die Namen der

Gutachter (Dres. F.___, Orthopädie; G.___, Psychiatrie; sowie neu H.___,

Allgemeine Medizin) mit (IV-Nr. 145). Triftige Einwendungen gegen die

Gutachterpersonen könnten eingereicht werden. Am 26. Juni 2015 liess die

Beschwerdeführerin beantragen, mit Blick auf die mit Urteil des Bundesgerichts

9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 eingeläutete Praxisänderung seien das

aktuelle Begutachtungsprocedere zu sistieren, der Fragenkatalog neu

auszuarbeiten und Eingliederungsbemühungen umzusetzen (IV-Nr. 148). Die

Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin daraufhin am 3. Juli

2015 auf (IV-Nr. 150), an der noch ausstehenden Begutachtung mitzuwirken.

Das Gutachten der D.___ wurde sodann am 4. September 2015 erstattet (IV-Nrn. 156.1 - 156.4).

Zu den mit Eingabe vom 9. November 2015 (IV-Nr. 168) durch die

Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichten nahm die D.___ gestützt

auf die Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 15. Dezember 2015

(IV-Nr. 171 S. 2 ff.) betreffend eine allfällige Veränderung des

Gesundheitszustandes am 22. Januar 2016 Stellung (IV-Nr. 175). Gestützt

auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 23. März 2016

(IV-Nr. 177), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 20. Mai 2016 aufgrund eines errechneten IV-Grades von

37 % die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf Ende des folgenden Monats

in Aussicht (IV-Nr. 179).

2.3 Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 22. Juni 2016 (IV-Nr. 182) Einwände erheben,

die sie am 28. Juli, 8. und 18. August 2016 (IV-Nrn. 188, 190,

192) ergänzte. Aufgrund der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ am

30. November 2016 (IV-Nr. 197) holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Berichte ein (IV-Nr. 198). Gestützt auf die erneute

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 27. Dezember 2016

(IV-Nr. 200) wurde der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2017

(IV-Nr. 204) mitgeteilt, es sei eine polydisziplinäre

Begutachtung/Nachbegutachtung bei der D.___ notwendig. Mit Mitteilung vom

17. Februar 2017 (IV-Nr. 207) präzisierte sie dies dahingehend, als

nur im Hinblick auf die Fachdisziplin «Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates» eine Nachbegutachtung bei Dr. med. F.___,

D.___, erforderlich sei. Zudem wurde der Fragenkatalog präsentiert und der

Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Vorgehen zu äussern. Trotz

der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. März 2017 (IV-Nr. 212) hielt

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. April 2017 an der

Notwendigkeit der Nachbegutachtung gemäss Mitteilung vom 17. Februar 2017

fest, passte den Fragenkatalog im Sinne ihrer Erwägungen an und entzog einer

Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (A.S. [Akten-Seiten]

1 ff.).

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 18. Mai 2017 beim Versicherungsgericht fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 18. April 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Auf die vorgesehene medizinische

Begutachtung sei wegen fehlender Notwendigkeit zu verzichten.

Eventualiter: Auf die geplante

medizinische Begutachtung sei a) bis zum Abschluss der Abklärungen des

Knieleidens und b) bis zum Abschluss der von der Verwaltung zugesicherten

beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen zu verzichten.

b) Eventualiter: Für den Fall, dass das

Gericht die Notwendigkeit einer Begutachtung bejahen sollte, sei diese poly-

und nicht monodisziplinär unter Einschluss mindestens der internistischen,

rheumatologischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen

Fachrichtungen durchzuführen und es sei mit dieser Begutachtung wegen des mit

der Vorbefassung begründeten Anscheins der Befangenheit eine andere

Gutachterstelle als die D.___ zu beauftragen, entweder zufalls- oder

konsensbasiert, wobei die Versicherte folgende Einigungsvorschläge zu prüfen

habe:

(1) [...]

(2) [...]

(3) [...]

c) Subeventualiter: Für den Fall, dass

das Gericht eine rein monodisziplinär orthopädische Begutachtung für erforderlich

halten sollte, sei wegen dem mit der Vorbefassung begründeten Anschein der

Befangenheit, ein anderer medizinischer Experte als Dr. med. F.___ zu

bestellen. Dabei sei die IV-Stelle zu verpflichten, die bereits mit Schreiben

vom 7. März 2017 eingereichten Einigungsvorschläge zu berücksichtigen,

nämlich:

(1) Herr Prof. Dr. med. I.___, [...]

(2) Herr Prof. Dr. med. J.___, [...]

(3) Herr Dr. med. K.___, [...]

3. Die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle

zurückzuweisen, damit diese der Versicherten Gelegenheit bietet, zum neu

redigierten Fragenkatalog Stellung zu beziehen und allfällige Ergänzungsfragen

zu beantragen.

4. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin bis

zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht verpflichtet ist,

sich der von der IV-Stelle angeordneten Begutachtung zu unterziehen.

5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung (sämtliche

Parteien) durchzuführen.

6. Alles und Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Mit Verfügung vom 12. Juni

2017 (A.S. 28) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest,

die Beschwerdegegnerin verzichte gemäss Stellungnahme vom 9. Juni 2017

(A.S. 27) auf das Aufbieten der Beschwerdeführerin während des laufenden

Beschwerdeverfahrens, womit dem diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführerin

entsprochen worden sei. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei

damit gegenstandslos geworden.

5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Eingabe vom 14. Juli 2017 (A.S. 33) auf Bemerkungen zur

Beschwerde und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 29. August 2017 (A.S. 36 ff.) seine

Kostennote inkl. einer Honorarvereinbarung ein. Eine Kopie davon geht am

30. August 2017 (A.S. 40) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für

den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

Die Beschwerdeführerin

verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) mit zusätzlicher Parteibefragung (sämtliche Parteien) durchzuführen

(vgl. I. E. 3, Ziff. 5 hiervor). Ein entsprechender Anspruch

besteht bei Entscheiden über zivilrechtliche Ansprüche, wozu auch

Leistungsansprüche gegenüber den Sozialversicherungen gehören. Das vorliegende

Verfahren betrifft die Anordnung eines noch durchzuführenden Gutachtens und damit

keinen zivilrechtlichen Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013

vom 8. März 2013 E. 4). Der konventionsrechtliche Anspruch greift

daher nicht. Ein sachlicher Anlass, eine Parteibefragung sämtlicher Parteien durchzuführen,

ist nicht ersichtlich. Dieses Beweismittel wird in der Beschwerde angerufen,

ohne dass aber dargelegt wird, welchen Beweis es zu erbringen vermöchte. Nach

den Vorbringen in der Beschwerde steht die Notwendigkeit einer medizinischen Nachbegutachtung

im Vordergrund. Eine Parteibefragung erscheint daher weder notwendig noch

sachdienlich, da von einer solchen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten

sind.

3.

Nach der neuen Rechtsprechung

hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse

Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen

(BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256;

Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1,

8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom 20. Februar

2014.

E. 5.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf die

vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. April 2017, mit der die

Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit der Nachbegutachtung gemäss Mitteilung

vom 17. Februar 2017 festhält und den Fragenkatalog im Sinne ihrer

Erwägungen anpasst, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen

Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

4.

In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen

Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden

Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1

S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil des

Bundesgerichts 8C_376/2017 vom 16. August 2017 E. 4.1). Die

vorliegend angefochtene Verfügung erging am 18. April 2017 und betrifft

eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 18. April 2017

geltenden Bestimmungen massgebend.

5.

Beschwerdeweise geltend gemacht

werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in

Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf

einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second opinion»

entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)

Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die

Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer

Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit

Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die

bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens

seien verletzt worden.

6.

Streitig und zu prüfen ist die

Notwendigkeit der vorgesehenen orthopädischen Nachbegutachtung durch Dr. med. F.___,

D.___. Zudem wird beantragt, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit ihr diese Gelegenheit zur Stellungnahme zum neu

redigierten Fragenkatalog biete.

7.

7.1

Das Bundesgericht hat im Urteil

BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei

der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Gemäss Erwägung 5 dieses

Entscheides, sind die darin enthaltenen Regeln auf laufende Verfahren

grundsätzlich anwendbar, soweit sie justiziabel sind (S. 266). Ihnen ist

somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen. Inhaltlich

hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das

Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu

stellen. Es liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und

versicherter Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine

Einigung zustande komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die

Form einer Verfügung zu kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2, 137 V 210 E. 3.4.2.6

S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom 20. Februar 2014

E. 5.2, hier wird von «Zwischenentscheid» gesprochen).

7.2

Wird anstelle eines

polydisziplinären (MEDAS-)Gutachtens eine mono- oder bidisziplinäre Expertise

eingeholt, so sind dieselben Partizipationsrechte beachtlich (vgl. Philipp

Egli: Rechtsverwirklichung durch Sozialversicherungsverfahren, Zürich, 2012,

S. 263 f.; Christian Haag: Grundsatzurteil zur medizinischen Begutachtung

der Invalidenversicherung, in: SAeZ 2011, S. 2020). Bei Uneinigkeit ist

eine Begutachtung demnach mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen; zudem

hat die versicherte Person ein Recht zur vorgängigen Fragestellung (BGE 137 V

210.

E. 3.4 S. 246 ff.). Auch die auf Verbesserung und Vereinheitlichung

der Qualitätsanforderungen und -kontrolle zielenden Vorkehren (BGE 137 V 210

E. 3.3 S. 245) sind – soweit nicht spezifisch auf die MEDAS angelegt

– sinngemäss auf die mono- oder bidisziplinären Expertisen zu übertragen (zur

appellatorischen Natur unter anderem dieses Punktes vgl. BGE 137 V 210

E. 5 S. 266, 139 V 349 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts

8C_509/2014 vom 16. März 2015 E. 4.2).

7.3

Gemäss Art. 44 ATSG kann

der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts einen «unabhängigen

Sachverständigen» mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Dabei gelten

für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,

wie sie für Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn

Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu erwecken (BGE 137 V 210

E. 6.1, 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts vom

31.

Oktober 2012 9C_726/2012 E. 1).

7.4

Entgegen der Vergabe von

polydisziplinären Gutachten, d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen,

welche gemäss dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1

(Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) via

SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolgt, ist bei mono- und bidisziplinären

Gutachten eine Einigung anzustreben (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2 und

E. 5.2.2.3). Voraussetzung für ein konsensorientiertes Vorgehen bei der

Anordnung einer mono- oder bidisziplinären Begutachtung ist ein zulässiger

Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller

(fachbezogener) Natur (Urteile des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli

2013.

E. 1.2.4 [nicht publ. in BGE 139 V 349] in Verbindung mit

E. 5.2.2.3,9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3). Dies

trifft im vorliegenden Fall indes nicht zu: So lässt die Beschwerdeführerin zum

einen vorbringen, es gehe nicht an, dass Dr. med. F.___, D.___, mit einer

Nachbegutachtung betraut werde, da er sich doch notwendigerweise mit der

Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner früheren Expertise auseinanderzusetzen

resp. diese zu überprüfen und objektiv zu kontrollieren hätte (A.S. 20).

Das Festhalten an der Begutachtung durch Dr. med. F.___ erscheint indes gerade

wegen des Umstandes gerechtfertigt, wonach es sachgerecht ist und den

Aufschlusswert einer Verlaufsbegutachtung erhöhen kann, wenn die seitherige

gesundheitliche Entwicklung von den mit dem Fall schon Vertrauten medizinischen

Vorgutachtern abgeklärt und beurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts

9C_1032/2010 vom 1. September 2011 E. 4.1,9C_434/2016,9C_530/2016

vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Da sich Dr. med. F.___ bereits

anlässlich des Gutachtens der D.___ vom 4. September 2015 mit der

Beschwerdeführerin befasst hat, ist nicht zu beanstanden, dass er sich auch im

Rahmen des noch durchzuführenden Gutachtens mit der Beschwerdeführerin erneut

auseinandersetzen wird. Dieses Vorbringen läuft somit ins Leere.

Es kann daher festgehalten werden, dass

die Beschwerdegegnerin zu Recht an einer Verlaufsbegutachtung durch

Dr. med. F.___ festgehalten hat. Da es sich bei den Vorbringen der

Beschwerdeführerin, nicht um zulässige Einwendungen gemäss BGE 139 V 349

E. 5.2.2.3 handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom

13.

Januar 2014 E. 3.4; vgl. oben), war die Beschwerdegegnerin folglich

auch nicht gehalten, bei der Gutachtenseinholung bzw. der Auswahl des

entsprechenden Gutachters ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben. Die durch

die Beschwerdeführerin gegen Dr. med. F.___ geltend gemachten Vorbringen vermögen

nicht durchzudringen.

7.5

Es ist demnach nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. April 2017 am

bereits mit Mitteilung vom 17. Februar 2017 (IV-Nr. 207)

vorgeschlagenen Sachverständigenden Dr. med. F.___ weiter festhält.

8.

Aufgrund der Akten kann

festgehalten werden, dass es sich im vorliegenden Fall um ein

Revisionsverfahren handelt, das im Januar 2011 eingeleitet wurde und in dessen

Verlauf die Beschwerdegegnerin bisher ein polydisziplinäres Gutachten – am

4.

September 2015 bei der D.___ (IV-Nrn. 156.1 - 156.4) –

in Auftrag gegeben hat. Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen

vorbringen, die durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 18. April

2017.

in Aussicht genommene monodisziplinäre orthopädische Begutachtung sei

nicht notwendig (A.S. 16 f.).

8.1

Der Sozialversicherungsträger

ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen

die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte

einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die

Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so

darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht

beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen

Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des

betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245

mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen

rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich

überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010

E. 2 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3).

8.2

Abgesehen davon, dass die

Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige

Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht

verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der

Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit

weiteren Hinweisen).

8.3

Aufgrund der vorangehenden

Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der

Notwendigkeit der Durchführung des monodisziplinären orthopädischen Gutachtens

bei Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, die vorliegenden medizinischen Akten auf ihre

Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen wären. Um hierbei keine

Präjudizierung des Endentscheides herbeizuführen und unter Berücksichtigung des

erheblichen Ermessenspielraumes der Beschwerdegegnerin (vgl. II. E. 8.1

hiervor), ist diese Überprüfung in dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu

prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für

eine weitere Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin

entschieden hat.

8.3.1

Im Rahmen des polydisziplinären

Gutachtens bei der D.___ (Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopädie) vom 4. September

2015.

(IV-Nrn. 156.1 - 156.4) wurden folgende Hauptdiagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit ausgewiesen

(IV-Nr. 156.1 S. 21 f.): «1. Cervicovertebrales und

spondylogenes Schmerzsyndrom sowie lumbovertebrales und spondylogenes

Schmerzsyndrom, 2. Pes transverso-planus beidseits». Folgende Diagnosen

seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): «3. Angst

und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), 4. Somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.41), 5. Anamnestisch Status nach CTS-OP links

2009, rezidivfrei, aktenanamnestisch CTS rechts aktuell ohne korrelierende

Klinik, 6. Arterielle Hypertonie, 7. Markschwammnieren mit

rezidivierenden Nierenkonkrementen und Harnwegsinfektion, 8. Übergewicht

(BMI 27.3 kg/m2), 9. Zustand nach Appendektomie 1986, 10. Zustand

nach Ovarektomie rechts wegen Zyste 1986, 11. Zustand nach

Mamma-Reduktionsplastik beidseits 1991, 12. Zustand nach abdomineller

Hysterektomie 2005».

Es seien noch leichte, wechselbelastende

Tätigkeiten möglich. Somit sollte die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsplatz

in der Lage sein, ihre Arbeitsposition je nach eigenem Ermessen zwischen

Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln zu können. Arbeiten in rückenbelastenden

Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd seien zu

meiden. Auch längerfristiges Stehen und auch ausschliessliches Sitzen sei wegen

der Fussfehlstatik und der Rumpfpathologie zu meiden. Die maximale Gehstrecke

stelle sich auf circa 2000 m. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei

mit 5 bis maximal 10 kg limitiert. Psychiatrisch sei darauf hingewiesen

worden, dass die Beschwerdeführerin dünnhäutig und ängstlich sei, so dass

Tätigkeiten mit grosser Verantwortung und Tätigkeiten mit Nachtschicht nicht geeignet

erschienen (S. 23). In der bisherigen Tätigkeit als Montagearbeiterin in

einer Uhrenfabrik habe die Beschwerdeführerin ausschliesslich sitzend tätig

sein müssen, was zu einer Über- und Fehlbelastung der defizitären

Rumpfmuskulatur beigetragen habe. Die Wiederaufnahme/Fortführung dieser

Tätigkeit korreliere nicht mehr mit dem beschriebenen orthopädischen

Restleistungsspektrum. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Es seien Tätigkeiten,

welche mit dem vorbeschriebenen Belastungsprofil korrelieren würden, auf einem

70.

%-Niveau zumutbar (S. 24).

8.3.2

Im Rahmen der «Sprechstunde

Fusschirurgie» vom 6. Oktober 2015 (IV-Nr. 168 S. 7 f.) hielt PD

Dr. med. L.___, Teamleiter Fuss, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie, M.___, folgende Diagnosen fest: «Persistierende Schmerzen

über den gesamten Vorfuss 12 Monate nach Resektions-/lnterpositions-Plastik und

PIP-Arthrodese Strahl III rechts mit abgebrochenem, noch einliegenden Draht im

Metatarsale III». Zudem wurden folgende Nebendiagnosen festgestellt: «Fibromyalgie;

Anamnestisch Psoriasis in der Familie; Depression, Erstdiagnose 2012».

Offensichtlich liege gemäss Spect-CT eine mechanische Komponente vor, die einen

grossen Teil der Schmerzen erklären könne. Es werde daher mit der

Beschwerdeführerin die operative Revision unter optimaler, perioperativer

Analgesie besprochen. Auch eine Redoxon-CRPS-Prophylaxe sei in diesem Fall

sinnvoll. Da die Beschwerdeführerin die Operation erst im Frühjahr 2016

wünsche, werde sie erneut klinisch-radiologisch Anfangs 2016 gesehen.

8.3.3

Im Austrittsbericht des M.___,

Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. Oktober 2015

(IV-Nr. 168 S. 9 ff.) hielten Dr. med. N.___, Spitalfachärztin II,

Stv. Leitung Psychosomatische Medizin, und Dr. med. O.___, Stv. Oberärztin, die

folgenden, während der stationären Abklärung und Behandlung vom 18. August

bis 15. September 2015 festgestellten Hauptdiagnosen fest: «1.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, 2.

Chronische Schmerzkrankheit bei Fibromyalgie, 3. Erhöhte ANA von 1:320 von

unklarer Signifikanz». Die lokalen Schmerzen im linken Fuss mit Punctum maximum

über dem 3. Strahl seien eindeutig nicht durch die Fibromyalgie ausgelöst.

Dafür spreche auch das Resultat der SPECT-CT Untersuchung mit der vermehrten

Perfusion sowie erhöhtem Knochenstoffwechsel des distalen Anteils des Os

metatarsale III links bis an die proximale Phalanx der 3. Zehe reichend

(am ehesten einem entzündlichen Reizzustand entsprechend). Aufgrund der

Problematik am linken Fuss komme es zu einer Fehlhaltung mit Fehlbelastung und

konsekutiv aggravierten Schmerzen im Rücken und im rechten Bein. Die Sanierung

der Problematik am linken Fuss werde als dringend indiziert erachtet,

diesbezüglich sei von Seiten der Fussorthopädie im Hause eine erneute Operation

vorgeschlagen worden. Als weiteres Problem bestehe bei der Beschwerdeführerin

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit

Hinweisen auf sozialen Rückzug. Die Arbeitsfähigkeit sei unseres Erachtens im

Moment deutlich eingeschränkt. Während der zweistündigen handlungsorientierten,

gestalterischen Ateliergruppe habe die Beschwerdeführerin trotz regelmässigem Positionswechsel

mehrere kleine Pausen gebraucht, damit die Schmerzen nicht noch mehr verstärkt worden

seien.

8.3.4

Der RAD-Arzt Dr. med. C.___,

Facharzt Allgemeine Medizin, hielt im Rahmen seiner Stellungnahme vom

15.

Dezember 2015 (IV-Nr. 171 S. 2 ff.) fest, das Gutachten der D.___

vom 4. September 2015 sei in sich schlüssig und medizinisch

nachvollziehbar. Im Rahmen der multidisziplinären Abklärungen der erheblichen,

chronischen Beschwerden am linken Fuss hätten die Fussorthopäden ein SPECT-CT

veranlasst, welches eine Mehranreicherung im Bereich des operierten

Metatarsophalangealgelenks III am linken Fuss gezeigt habe. Dies spreche für

einen Reizzustand, am ehesten einer mechanischen Entzündung entsprechend. Die

Orthopäden hätten der Beschwerdeführerin eine erneute operative Sanierung zur

«Säuberung des Gelenkes und eine erneute lnterpositionsplastik» empfohlen.

Diese vorgeschlagene Operation wünsche die Beschwerdeführerin erst im Frühjahr

2016.

durchzuführen, was die von den behandelnden Ärzten des M.___ beschriebene

Schmerzintensität im Bereich des linken Fusses etwas relativiere. Er bitte

darum, die ausführlichen Untersuchungen des M.___ (Medizinische Unterlagen des M.___

vom 30. Oktober 2015 sowie die Stellungnahme zum Gutachten des Vertreters

der Beschwerdeführerin vom 10. November 2015) den Gutachtern des D.___ vorzulegen,

mit der Fragestellung, ob sich durch die beschriebenen Untersuchungen und deren

Befunde die Beurteilung der Gutachter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin qualitativ und quantitativ verändere. Wenn ja, in welcher

Art und Weise.

8.3.5

In Bezug auf die Anfrage der

Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2015 (IV-Nr. 173) hielten Dr.

med. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Dr. med. G.___, Facharzt

für Psychiatrie, Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und die

Leiterin Geschäftsstelle Q.___ im Bericht vom 22. Januar 2016

(IV-Nr. 175) unter dem Titel «Psychiatrische Stellungnahme» u.a. folgendes

fest (S. 2): Es ergäben sich keine neuen Hinweise für rezidivierende depressive

Störungen oder schwerwiegende psychiatrische Komorbiditäten. Die Behandlung in

der psychosomatischen Klinik habe wohl im zeitlichen Zusammenhang mit dem

Aufgebot zur Rentenrevision stattgefunden, wobei vorher offenbar keine Notwendigkeit

für stationäre Behandlungen in einer akutpsychiatrischen Klinik gesehen worden

sei. Insofern bestünden weiterhin Zweifel an phasischen depressiven Episoden

von klinischer Relevanz. Auch der geschilderte psychopathologische Befund

erwähne eine Niedergestimmtheit sowie eine leicht verminderte

Schwingungsfähigkeit, schwerwiegende depressive Symptome wie z.B. Nihilismus

oder akute Suizidalität würden nicht geschildert. Im Vordergrund stünden

funktionelle Defizite mit maladaptivem und auf Schonung ausgerichtetem

Verhalten, wobei im Gutachten bereits auf die funktionellen Aspekte hingewiesen

worden sei – mit deutlichem sekundärem Krankheitsgewinn. Da die Behandlung

bisher sehr niederschwellig gewesen sei, könne von einem erfolglosen

Behandlungskonzept nicht ausgegangen werden, es bestehe keine

Behandlungsresistenz. Die Behandlung im ambulanten Rahmen solle fortgeführt

werden und habe offenbar in den letzten Jahren zu einer deutlichen Stabilisierung

geführt. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung werde bereits von Vorbehandlern

geäussert, diese Diagnose führe nicht zur Invalidisierung oder zu wesentlichen Einschränkungen,

sondern beschreibe die Tatsache von subjektiv nicht lösbaren Konflikten, die zu

Schmerzsymptomen im Sinne einer Konversionsstörung führen würden, darüber

hinaus werde aufgrund neuerer Forschungen lediglich von einer spezifischen

Reaktion von Patienten auf subjektiv erlebten Stress ausgegangen. Damit sei

diese Diagnose in dem erstellten Gutachten ausreichend begründet und stelle

keine Diagnose dar, die die Arbeitsfähigkeit oder die Leistungsfähigkeit

wesentlich beeinträchtige. Beziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und

Kontaktgestaltung seien gegeben und für die alltagsrelevanten Funktionen im

Zusammenleben mit der Familie ausreichend und seien auch bei entsprechender

Motivation für berufliche Aktivitäten und Interaktion ausreichend.

Affektsteuerung und Impulskontrolle seien ausreichend reguliert und führten

nicht zu einer wesentlichen emotionalen Instabilität oder Impulsivität, die

Indikatoren deuteten nicht auf eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

und Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hin.

Im Rahmen der «orthopädischen

Stellungnahme» wurde zusammenfassend festgestellt (S. 5), dass das

orthopädisch-traumatologische Gutachten vom 7. Juli 2015 sorgfältig,

umfangreich und alle fachspezifischen Aspekte dieser Beschwerdeführerin

berücksichtigend sei. Es werde an den gutachterlichen Feststellungen und

versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen vom 7. Juli 2015

festgehalten.

8.3.6

Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ führte

in seiner Stellungnahme vom 23. März 2016 (IV-Nr. 177 S. 2 f.)

aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der

Rentenzusprache 2004 verändert. Seit dem 15. März 2012 sei eine

Verbesserung der WS-Problematik sicher festgestellt. Ein Belastbarkeitstraining

ab dem 6. November 2012 sei wegen Fussbeschwerden und einer geplanten Vorfussoperation

der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2012 abgebrochen worden. Im

weiteren Verlauf habe die Vorfussproblematik mit mehreren Operationen im

Vordergrund gestanden. Seit 2008 habe die Beschwerdeführerin über depressive

Symptome geklagt. Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der D.___ vom 4. September

2015.

sei sowohl internistisch als auch psychiatrisch keine Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Dr. med. F.___, Facharzt für

Orthopädie und Traumatologie, habe seitens seines Fachgebietes eine 70%ige Arbeitsfähigkeit

in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit attestiert. Diese

Arbeitsfähigkeit sei, entsprechend seiner Beurteilung, nach Beendigung der

postoperativen Rehaphase Ende 2004 gegeben gewesen. Die fusschirurgischen

Eingriffe 2008 und 2014 hätten – laut Dr. med. F.___ – jeweils für wenige

Monate interkurrente Arbeitsunterbrechungen begründet. Es benötige keiner weiteren

Abklärungen.

8.3.7

Lic. phil. R.___, eidg.

anerkannte Psychotherapeutin, und Dr. med. S.___, praktizierender Arzt, hielten

im Schreiben vom 18. Juli 2016 (IV-Nr. 190 S. 3 f.) folgende

Diagnosen fest: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode, in Vergangenheit auch Äusserung von suizidalen Gedanken. Trotz

entsprechenden Medikamenten könne die Beschwerdeführerin seit längerem den

Alltag nicht alleine bewältigen. Chronische Schmerzkrankheit bei

Fibromyalgie.». Die Beschwerdeführerin werde seit Mai 2012 psychotherapeutisch begleitet.

Trotz Depressions- und Schmerztherapie habe keine anhaltende Verbesserung

erzielt werden können. Im letzten Quartal des vergangenen Jahres habe sie einen

längeren Aufenthalt im [...] gehabt. Anschliessend hätten sich die Schmerzen in

ihrem kürzlich operierten Fuss erneut verschlimmert und die Depression habe

sich verstärkt. Eine Rückkehr in den Arbeitsprozess scheine aufgrund des

bisherigen Verlaufs nicht realistisch. Die Beschwerdeführerin habe vor, sich

auch noch fachärztlich behandeln zu lassen. Sie habe bis dato bereits zwei

Sitzungen bei Dr. med. T.___ wahrgenommen.

8.3.8

Dr. med. T.___, Praktische Ärztin

FMH, hielt in ihrem Schreiben vom 17. August 2016 (IV-Nr. 192

S. 3 f.) folgende Diagnosen fest: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); Status nach zwei Suizidversuchen;

Andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10

F62.80); Chronisches Schmerzsyndrom». Nach Einschätzungen der Ärztin und ihrem

bisherigen Kenntnisstand bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

8.3.9

In der Stellungnahme vom

30.

November 2016 (IV-Nr. 197 S. 2) führte Dr. med. C.___, RAD,

aus, vom involvierten Rechtsanwalt Herrn Wyssmann sei eine Beurteilung der

psychiatrischen Situation der Beschwerdeführerin durch die praktische Ärztin

Frau T.___ vom 17. August 2016 seinem Einwand vom 18. August 2016

beigelegt worden. Da es sich bei ihr nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie

handle, könne auf ihre, von der Beurteilung des begutachtenden Psychiaters der D.___,

Dr. med. G.___, abweichenden Diagnosestellung aus versicherungsmedizinischer

Sicht nicht weiter eingegangen werden. Eine neue gesundheitliche Situation

ergebe sich aus der Vorfussoperation, welche bei der Beschwerdeführerin (gemäss

Herrn Wyssmann) am 1. März 2016 im M.___, Universitätsklinik Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie, stattgefunden habe. Er bitte darum, den

Operationsbericht und Berichte über den Heilverlauf einzufordern, sowie den

Chirurgen einen IV-Bericht zur Beurteilung der Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit durch die genannte Operation zuzusenden. Danach sollten ihm

die Fragen noch einmal vorgelegt werden.

8.3.10

Im Bericht «Sprechstunde

Fusschirurgie» vom 23. August 2016 (IV-Nr. 198 S. 6 f.)

hielten Dr. med. U.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. L.___ folgende

Diagnosen fest: «5 Monate nach MTP I-Arthrodese, Strecksehnenverlängerung,

MTP-Arthrolyse und Weil-Osteotomie Strahl II, IV und V, PIP-Arthrodese II,

erneute Resektions-/Interpositionsplastik mit Plantarissehnen Strahl III,

Gastrocnemius-Release rechts; unklare allergische Reaktion, aktuell in

Abklärung». Die Schmerzen aus dem MTP I Gelenk seien unabhängig vom Material.

Hier könne keine Verbesserung operativ erzielt werden. Bezüglich des MTP

II-Gelenkes zeige sich eine fortschreitende Arthrose mit entsprechender

Schmerzausstrahlung. Da die Beschwerdeführerin generell jegliche operativen

Eingriffe ablehne und auch keinen Nutzen der letzten Operation beschreibe,

denken die Ärzte, dass ein konservatives Prozedere mit Physiotherapie am

ehesten einen Nutzen bringe. Es werde ihr Gangschulung, Kräftigung sowie Mobilisation

verschrieben. Eine erneute klinisch-radiologische Verlaufskontrolle habe ein

Jahr postoperativ stattzufinden.

8.3.11

In der Stellungnahme vom

27.

Dezember 2016 (IV-Nr. 200) erbat der RAD-Arzt Dr. med. C.___ um

eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. F.___, da sich die medizinische

Situation bei der Beschwerdeführerin durch die Operation vom 1. März 2016 verändert

habe. Postoperativ sei zunächst ein komplikationsloser Verlauf gegeben gewesen.

Nach zunehmender Vollbelastung habe die Beschwerdeführerin starke Schmerzen

über dem MTP I Gelenk lateral sowie plantar bei jedoch röntgenologisch

unauffälligen Kontrollaufnahmen beklagt. Schmerzen auch über dem arthrotisch

veränderten MTP III-Gelenk. Vor einer endgültigen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit solle dieses letzte Operationsergebnis vom Traumatologen und

Orthopäden Dr. med. F.___ noch gewürdigt und in seine allgemeine Beurteilung

miteinbezogen werden.

8.4

Aufgrund der sich vorliegend

präsentierenden medizinischen Berichte, kann festgehalten werden, dass Dr. med.

C.___, RAD am 15. Dezember 2015 (vgl. E. II. 8.3.4 hiervor) das Gutachten

der D.___, vom 4. September 2015 (vgl. E. II. 8.3.1 hiervor), als

schlüssig und nachvollziehbar einstufte. Wegen des operativen Eingriffs am linken

Vorfuss der Beschwerdeführerin im M.___ am 1. März 2016 und der

anschliessenden weiterhin bestehenden Schmerzproblematik (IV-Nr. 198

S. 14 f.; vgl. auch E. II. 8.3.10 hiervor) ist nachvollziehbar, dass

der RAD-Arzt Dr. med. C.___ weitere diesbezügliche Abklärungen für erforderlich

hielt. So kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ausgeschlossen werden, dass sich die medizinische Situation der Beschwerdeführerin

aus somatischer Sicht seit dem Verfassen des Gutachtens bei der D.___ durch die

Operation vom 1. März 2016 verändert hat, womit sich auch die

Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit verändert haben könnten.

Demzufolge erscheint es schlüssig, wenn Dr. med. C.___, RAD, in seiner

Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 (vgl. E. II. 8.3.11 hiervor) eine Beurteilung

dieses letzten Operationsergebnisses durch den Traumatologen und Orthopäden Dr.

med. F.___ als notwendig einstufte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein

Abstellen auf das gemäss Dr. med. C.___ grundsätzlich beweiswertige Gutachten

der D.___ vom 4. September 2015 nicht. Da sich die D.___ indes nicht in

der Lage sah, die ihr eingereichten Fragen ohne eine Nachuntersuchung der

Beschwerdeführerin bei Dr. med. E.___ zu beantworten (vgl. IV-Nr. 202), ist

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

18.

April 2017 die Nachbegutachtung durch den bereits im Rahmen des

polydisziplinären Gutachtens bei der D.___ involvierten Facharzt Dr. med. F.___

als notwendig qualifiziert. Von einer offensichtlichen Überschreitung des

Ermessens der Beschwerdegegnerin kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen

werden. So ist der Sachverhalt noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. II. 8.2 hiervor). Eine endgültige

Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und die der Beschwerdeführerin noch

zumutbaren Arbeitsfähigkeit lässt sich ohne diese orthopädische fachärztliche

Beurteilung nicht vornehmen. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass

das noch durchzuführende orthopädische Nachgutachten auch im Interesse der

Beschwerdeführerin liegt, da dies eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die im

Gutachten der D.___ vom 4. September 2015 ausgewiesene von 30 %

ergeben könnte.

Das Festhalten an einer orthopädischen

medizinischen Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin durch

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. April 2017 ist daher nicht zu

beanstanden. Für ein, wie von der Beschwerdeführerin beantragtes, umfassendes

polydisziplinäres Gutachten (vgl. E. I. 3 Ziff. 2b hiervor),

gibt es keine Anhaltspunkte. So sind seit dem Verfassen des polydisziplinären

Gutachtens der D.___ vom 4. September 2015 einzig Veränderungen in Bezug

auf den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dokumentiert. Die

Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern weitere Fachdisziplinen

hinzugezogen werden sollten. Es liegt im Übrigen auch kein Arztbericht vor, dem

eine Unzumutbarkeit der Beschwerdeführerin betreffend eine erneute orthopädische

Begutachtung zu entnehmen wäre. In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin kann festgehalten werden, dass die Berichte von Dr. med.

N.___ / Dr. med. O.___, von lic. phil. R.___ / Dr. med. S.___ und Dr. med. T.___

vom 14. Oktober 2015, 18. Juli bzw. vom 17. August 2016 (vgl. E.

II. 8.3.3, 8.3.7 f. hiervor), in denen psychiatrische Diagnosen ausgewiesen

werden, nicht durch Fachärzte der Psychiatrie verfasst worden sind. So handelt

es sich bei Dr. med. N.___ um eine Spitalfachärztin, bei Dr. med. O.___ um eine

Oberärztin, bei lic. phil. R.___ um eine Psychotherapeutin, bei Dr. med. S.___

um einen praktizierenden Arzt und bei Dr. med. T.___ um eine praktische Ärztin

FMH. Demzufolge kommt den durch sie verfassten Berichten kaum Beweiswert zu.

9.

Es ist nachfolgend auf die

Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:

9.1

Soweit die Beschwerdegegnerin

verpflichtet werden soll, die Begutachtung aufzuschieben, bis berufliche

Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind (vgl. E. I. 3 Ziff. 2a

hiervor, A.S. 17 ff.), ist die Beschwerde unbegründet. Zwar trifft es bspw.

zu, dass zu den Indikatoren, welche gemäss BGE 141 V 281 bei der Beurteilung

psychosomatischer Leiden zu berücksichtigen sind, auch der Eingliederungserfolg

und der eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck gehören (E. 4.1.3

S. 297). Diesem Entscheid (sowie den in der Beschwerdeschrift angerufenen

anderen Bundesgerichtsurteilen, A.S. 18 f.) lässt sich jedoch nicht

entnehmen, dass vor jeder Begutachtung zwingend Eingliederungsmassnahmen

erfolgen müssten. Dies kann schon deshalb nicht gewollt sein, weil damit die

spezifischen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Art. 8 ff. und

14a ff. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20])

ausgehebelt würden; gemeint ist vielmehr, dass der Gutachter allfällige bis zur

Begutachtung durchgeführte Massnahmen in seine Beurteilung einbezieht (s. n.

publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.20 vom

24.

März 2016 E. 2.3 in fine).

9.2

Das Vorbringen, wonach es sich

bei der in Aussicht genommenen orthopädischen Begutachtung nicht um eine

Nachbegutachtung, sondern um eine Neubegutachtung handle (A.S. 20), vermag

nicht zu überzeugen. So hat Dr. med. F.___ die Beschwerdeführerin bereits im

Rahmen des polydisziplinären Gutachtens bei der D.___ vom 4. September

2015.

orthopädisch begutachtet. Aufgrund der nach diesem Gutachten erfolgten

Operation vom 1. März 2016 und der damit verbundenen möglichen Veränderung

des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hat sich Dr. med. F.___ nun im

Rahmen seines neuen Gutachtens im Wesentlichen mit einem Vergleich der

aktuellen Gesundheitssituation zu derjenigen im Vorgutachten (Untersuchung vom

7.

Juli 2015) zu befassen. Dies ist auch in Bezug auf den ihm

vorzulegenden Fragenkatalog (A.S. 2) ersichtlich, bei dem die Fragen

Nrn. 4 und 5 auf eben diese Veränderungen gerichtet sind.

9.3

Die Beschwerdeführerin stellt

sich ferner – wie bereits in E. II. 6 hiervor ausgeführt – auf den Standpunkt, die

Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit ihr diese Gelegenheit

biete, sich zum neu redigierten Fragenkatalog zu äussern (vgl. E. I. 3 Ziff. 3

hiervor). Dieses Vorbringen läuft indes ins Leere. So hat die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17. Februar

2017.

(IV-Nr. 207) den Fragenkatalog unterbreitet und ihr Gelegenheit gegeben,

sich zum «Vorgehen» – und damit implizit auch zum Fragenkatalog – zu äussern. Davon

machte die Beschwerdeführerin indes keinen Gebrauch. Jedenfalls sind ihrer

Eingabe vom 7. März 2017 (IV-Nr. 212) keine den Fragenkatalog

betreffenden Ergänzungsfragen bzw. Rügen zu entnehmen. Indem die

Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung vom 18. April 2017

ausführte, es gehe ihr nicht darum, vom Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie den Fragenkatalog gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339

beantworten zu lassen, sondern lediglich darum, den Verlauf seit der

letztmaligen Begutachtung beurteilen zu lassen, erscheint nachvollziehbar, dass

sie den Fragenkatalog gegenüber demjenigen der Mitteilung vom 17. Februar

2017.

dahingehend abänderte, als sie die Frage betreffend das psychosomatische

Beschwerdebild aus diesem entfernte. Dieses Vorgehen erscheint korrekt und

wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift vom

18.

Mai 2017 auch nicht beanstandet. Ausserdem hätte die

Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt, zusammen mit der Beschwerde allfällige

Zusatzfragen zu formulieren. Dieser Möglichkeit ist sie indes nicht nachgekommen.

10.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 18. April 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung

geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden weder

Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_731/2017 vom 30. November 2017 bestätigt.