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Entscheid

VSBES.2017.14

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

18. Mai 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 24. November

2016 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab dem 10. November

2016 für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein, da er am 9. November 2016 zum zweiten Mal

unentschuldigt ein Kontrollgespräch versäumt habe (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache wies die

Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2017 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Am 10. Januar 2017

erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die

Einstellung sei zu reduzieren und / oder auf zwei Monate aufzuteilen (A.S. 4).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. März

2017 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 12 ff.):

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine

aufzuerlegen.

3. Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten.

Der Beschwerdeführer gibt dazu innert

Frist keine weitere Stellungnahme ab (s. A.S. 17).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei 14 streitigen Einstelltagen

offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Der Versicherte muss sich

möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er

Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder

der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden

und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17

Abs. 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Er hat sich nach der

Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen

persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden; dabei muss er sicherstellen,

dass er in der Regel innert Tagesfrist von der Amtsstelle erreicht werden kann

(Art. 21 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Die Amtsstelle legt die

Gesprächstermine fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie erfasst für jeden

Versicherten die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt

worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest

(Art. 21 Abs. 3 AVIV).

Ein Gespräch kann auf Gesuch hin

verschoben werden, wenn der Versicherte nachweist, dass er am vereinbarten

Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung,

verhindert ist (Art. 25 lit. d AVIV).

2.2

Der Versicherte ist in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die

Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt

(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dazu gehört auch das

unentschuldigte Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 180).

Die Dauer der Einstellung bemisst sich

nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

- leichtes Verschulden: 1 – 15

Tage

- mittelschweres Verschulden:

16.

– 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 - 60

Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten stützen

können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen

lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la

loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110). Muss

die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt

werden, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Dabei sind die

Einstellungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen (Art. 45 Abs. 5

AVIV).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer war in der

Vergangenheit bereits wie folgt in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden

(AWA-Nr. 8):

·

19.

Februar

2016: Missachtung einer Weisung (Hilfsmittel für die Stellenfindung nicht

eingereicht), ein Tag.

·

19.

Februar /

5.

April 2016: Kontrolltermin vom 3. Februar 2016 versäumt, ein Tag.

·

29.

September /

11.

Oktober 2016: Beratungsgespräch vom 29. August 2016 versäumt,

acht Tage.

·

3.

Oktober

2016: Arbeitsmarktliche Massnahme per 6. September 2016 unentschuldigt

nicht angetreten, 25 Tage.

·

12.

Oktober

2016: Ungenügende Arbeitsbemühungen, fünf Tage.

3.1.2

Es war vorgesehen, dass der Beschwerdeführer

am 9. November 2016, zwischen 8:00 bis 11:30 resp. 13:30 bis 16:00,

persönlich beim RAV seine Kontrollpflicht erfüllt (AWA-Nr. 2). Er erschien

jedoch nicht, sondern teilte am fraglichen Tag um 16:15 telefonisch mit, er stehe

seit 14:00 am Zoll (s. Eintrag im Beratungsprotokoll, AWA-Nr. 3).

Nachdem ihm die Beschwerdegegnerin

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (s. unter AWA-Nr. 1), erklärte

der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (AWA-Nr. 4), er sei am Morgen

des 9. November 2016 nach [...]. Bei der Rückfahrt habe es wegen

Kontrollen am Zoll einen riesigen Stau gegeben. Er habe deshalb um 14:00, nach

vier Stunden Wartezeit, telefonisch mitgeteilt, dass er es nicht zum Termin

schaffe.

In seiner Einsprache vom

8.

Dezember 2016 ergänzte der Beschwerdeführer, er habe am

9.

November 2016 ungeplant seine Mutter in die Rehabilitation nach [...] bringen

müssen. Da er um 8:30 abgefahren sei, sei er sich sicher gewesen, den Termin

einhalten zu können. Die Formalitäten hätten jedoch länger gedauert als

geplant, und am Zoll sei er genau untersucht worden (A.S. 1).

In der Beschwerdeschrift hält der

Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, er sei zwar nicht zum Termin erschienen,

habe sich aber korrekt gemeldet und alles erklärt. Wenn die Strafe nicht

reduziert und / oder auf zwei Monate verteilt werde, lande er auf der

Strasse oder habe nichts zu essen (A.S. 4).

3.2

Der Beschwerdeführer

bestreitet in seiner Beschwerde zu Recht nicht, dass er das Kontrollgespräch versäumte

und daher in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss. Eine

rechtzeitige Entschuldigung ist unterblieben, indem sich der Beschwerdeführer

gemäss Protokoll erst nach 16:00 telefonisch meldete, obwohl ihm dies schon

früher möglich gewesen wäre.

Streitig ist somit nur die

Einstelldauer. Die Verwaltungsweisung des SECO sieht für das zweitmalige

Fernbleiben an einem Kontrolltermin – wie im vorliegenden Fall – neun bis 15 Einstelltage

vor (AVIG-Praxis ALE D79/3.A), was im oberen Bereich des leichten Verschuldens

liegt. Die von der Beschwerdegegnerin für das wiederholte Versäumnis

veranschlagten zwölf Tage halten sich in der Mitte dieses Rahmens. Gründe,

welche eine Reduktion gebieten würden, liegen keine vor. Einerseits sind die

finanziellen Probleme des Beschwerdeführers hier unerheblich. Andererseits ist

nicht nachvollziehbar, warum er sich erst um 16:15 entschuldigte und nicht schon

vorher. Nachdem sich eine längere Verzögerung beim Grenzübertritt abzeichnete, hätte

der Beschwerdeführer nicht einfach zuwarten und darauf vertrauen dürfen, dass

er seinen Termin irgendwie einhalten kann.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer

bis zum angefochtenen Einspracheentscheid abgesehen vom früheren versäumten

Kontrollgespräch insgesamt viermal aus anderen Gründen in der

Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Einstelldauer auf 14 Tage erhöht

hat.

Folglich besteht kein Anlass, in das

Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer herabzusetzen.

Was den Vollzug der Einstellung angeht, so begehrt der Beschwerdeführer, die

Sperrtage seien auf zwei Monate zu verteilen. Ein solcher etappenweiser

Vollzug, im Sinne einer Erleichterung für den Versicherten, ist jedoch im

Gesetz nicht vorgesehen.

3.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In

Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu

erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann