VSBES.2017.14
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
18. Mai 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Mai 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV
Olten, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung
(Einspracheentscheid
vom 3. Januar 2017)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 24. November
2016 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab dem 10. November
2016 für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein, da er am 9. November 2016 zum zweiten Mal
unentschuldigt ein Kontrollgespräch versäumt habe (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache wies die
Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2017 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 10. Januar 2017
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die
Einstellung sei zu reduzieren und / oder auf zwei Monate aufzuteilen (A.S. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. März
2017 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 12 ff.):
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine
aufzuerlegen.
3. Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten.
Der Beschwerdeführer gibt dazu innert
Frist keine weitere Stellungnahme ab (s. A.S. 17).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Legitimation)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei 14 streitigen Einstelltagen
offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Der Versicherte muss sich
möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er
Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder
der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden
und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17
Abs. 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Er hat sich nach der
Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen
persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden; dabei muss er sicherstellen,
dass er in der Regel innert Tagesfrist von der Amtsstelle erreicht werden kann
(Art. 21 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
Die Amtsstelle legt die
Gesprächstermine fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie erfasst für jeden
Versicherten die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt
worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest
(Art. 21 Abs. 3 AVIV).
Ein Gespräch kann auf Gesuch hin
verschoben werden, wenn der Versicherte nachweist, dass er am vereinbarten
Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung,
verhindert ist (Art. 25 lit. d AVIV).
2.2
Der Versicherte ist in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die
Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt
(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dazu gehört auch das
unentschuldigte Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 180).
Die Dauer der Einstellung bemisst sich
nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
- leichtes Verschulden: 1 – 15
Tage
- mittelschweres Verschulden:
16.
– 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 - 60
Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten stützen
können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen
lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la
loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110). Muss
die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt
werden, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Dabei sind die
Einstellungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen (Art. 45 Abs. 5
AVIV).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer war in der
Vergangenheit bereits wie folgt in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden
(AWA-Nr. 8):
·
19.
Februar
2016: Missachtung einer Weisung (Hilfsmittel für die Stellenfindung nicht
eingereicht), ein Tag.
·
19.
Februar /
5.
April 2016: Kontrolltermin vom 3. Februar 2016 versäumt, ein Tag.
·
29.
September /
11.
Oktober 2016: Beratungsgespräch vom 29. August 2016 versäumt,
acht Tage.
·
3.
Oktober
2016: Arbeitsmarktliche Massnahme per 6. September 2016 unentschuldigt
nicht angetreten, 25 Tage.
·
12.
Oktober
2016: Ungenügende Arbeitsbemühungen, fünf Tage.
3.1.2
Es war vorgesehen, dass der Beschwerdeführer
am 9. November 2016, zwischen 8:00 bis 11:30 resp. 13:30 bis 16:00,
persönlich beim RAV seine Kontrollpflicht erfüllt (AWA-Nr. 2). Er erschien
jedoch nicht, sondern teilte am fraglichen Tag um 16:15 telefonisch mit, er stehe
seit 14:00 am Zoll (s. Eintrag im Beratungsprotokoll, AWA-Nr. 3).
Nachdem ihm die Beschwerdegegnerin
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (s. unter AWA-Nr. 1), erklärte
der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (AWA-Nr. 4), er sei am Morgen
des 9. November 2016 nach [...]. Bei der Rückfahrt habe es wegen
Kontrollen am Zoll einen riesigen Stau gegeben. Er habe deshalb um 14:00, nach
vier Stunden Wartezeit, telefonisch mitgeteilt, dass er es nicht zum Termin
schaffe.
In seiner Einsprache vom
8.
Dezember 2016 ergänzte der Beschwerdeführer, er habe am
9.
November 2016 ungeplant seine Mutter in die Rehabilitation nach [...] bringen
müssen. Da er um 8:30 abgefahren sei, sei er sich sicher gewesen, den Termin
einhalten zu können. Die Formalitäten hätten jedoch länger gedauert als
geplant, und am Zoll sei er genau untersucht worden (A.S. 1).
In der Beschwerdeschrift hält der
Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, er sei zwar nicht zum Termin erschienen,
habe sich aber korrekt gemeldet und alles erklärt. Wenn die Strafe nicht
reduziert und / oder auf zwei Monate verteilt werde, lande er auf der
Strasse oder habe nichts zu essen (A.S. 4).
3.2
Der Beschwerdeführer
bestreitet in seiner Beschwerde zu Recht nicht, dass er das Kontrollgespräch versäumte
und daher in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss. Eine
rechtzeitige Entschuldigung ist unterblieben, indem sich der Beschwerdeführer
gemäss Protokoll erst nach 16:00 telefonisch meldete, obwohl ihm dies schon
früher möglich gewesen wäre.
Streitig ist somit nur die
Einstelldauer. Die Verwaltungsweisung des SECO sieht für das zweitmalige
Fernbleiben an einem Kontrolltermin – wie im vorliegenden Fall – neun bis 15 Einstelltage
vor (AVIG-Praxis ALE D79/3.A), was im oberen Bereich des leichten Verschuldens
liegt. Die von der Beschwerdegegnerin für das wiederholte Versäumnis
veranschlagten zwölf Tage halten sich in der Mitte dieses Rahmens. Gründe,
welche eine Reduktion gebieten würden, liegen keine vor. Einerseits sind die
finanziellen Probleme des Beschwerdeführers hier unerheblich. Andererseits ist
nicht nachvollziehbar, warum er sich erst um 16:15 entschuldigte und nicht schon
vorher. Nachdem sich eine längere Verzögerung beim Grenzübertritt abzeichnete, hätte
der Beschwerdeführer nicht einfach zuwarten und darauf vertrauen dürfen, dass
er seinen Termin irgendwie einhalten kann.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
bis zum angefochtenen Einspracheentscheid abgesehen vom früheren versäumten
Kontrollgespräch insgesamt viermal aus anderen Gründen in der
Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Einstelldauer auf 14 Tage erhöht
hat.
Folglich besteht kein Anlass, in das
Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer herabzusetzen.
Was den Vollzug der Einstellung angeht, so begehrt der Beschwerdeführer, die
Sperrtage seien auf zwei Monate zu verteilen. Ein solcher etappenweiser
Vollzug, im Sinne einer Erleichterung für den Versicherten, ist jedoch im
Gesetz nicht vorgesehen.
3.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In
Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann