VSBES.2017.141
Invalidenrente
9. Februar 2018Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 9. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter
Marti
Gerichtsschreiber
Isch
In
Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung
vom 12. April 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. August 2011 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1955, zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt
dazu in seinem Bericht vom 14. Oktober 2011 (IV-Nr. 17, S. 5) fest, bei der
Beschwerdeführerin bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
schwere Kardiopathie bei tachycardem paroxysmalem Vorhofflimmern mit initial
schwer, momentan mittelschwer eingeschränkter linksventr. Funktion. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine hypertensive Kardiopathie, ein
Diabetes mellitus, ein COPD bei Nikotinabusus, eine Arthropathie bei
Chondrocalcinose, ein Status nach Patellafraktur rechts mit Arthrose, eine
chronisch venöse Insuffizienz sowie Adipositas. Von September 2010 bis Oktober
2011 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab
November 2011 sei sie zu 70 % arbeitsunfähig. Nach Einholung weiterer
Arztberichte kam Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom
Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) mit Bericht vom 9. Februar 2012 (IV-Nr. 25)
zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei ab 27. Januar 2012 wieder zu 100 %
arbeitsfähig. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
11. Mai 2012 (IV-Nr. 34) fest, die Rentenleistungen hätten erst 6 Monate nach
Eingang der Anmeldung – somit ab 1. Februar 2012 – ausgerichtet werden können.
In diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin jedoch bereits wieder zu
100 % arbeitsfähig gewesen, womit kein Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahme und Rente bestehe. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 25. August 2016 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 37). In diesem
Zusammenhang hielt Dr. med. B.___ mit Schreiben vom 8. September 2016
(IV-Nr. 40) fest, die Hauptdiagnose bezüglich Leistungsfähigkeit sei die
rhythmogene und hypertensive Kardiopathie mit immer wieder gemessenen tiefen
Werten der Auswurffraktion des linken Herzens. Im Juni 2016 sei es wieder zu
einer Herzdekompensation verursacht durch die berufliche Belastung gekommen. Es
sei im Oktober 2016 eine Herzoperation (Pulmonalvenenisolation) vorgesehen. Im
Bericht von Dr. med. C.___ vom RAD vom 22. Februar 2017 (IV-Nr. 53) wurde
ausgeführt, am 7. Oktober 2016 sei die Pulmonalvenenisolation durchgeführt
worden. Im Bericht vom 5. Januar 2017 werde von Dr. med. D.___ festgehalten,
dass aktuell keine Arrhythmien bestünden und er von einer erfolgreichen
Intervention ausgehe. Aktuell sei der Verlauf weitgehend stabil und die
Beschwerdeführerin kariopulmonal kompensiert. Es bestehe weiterhin eine Einschränkung
durch die Dyspnoe, wobei diesbezüglich möglicherweise die COPD bei langjährigem
Nikotinabusus eine tragende Rolle spiele. Gestützt darauf kam Dr. med. C.___
zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als
Wirtin nach wie vor unverändert zu 100 % arbeitsfähig.
In der Folge lehnte die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 54) mit Verfügung vom 12. April 2017 (IV-Nr. 60)
ab.
3. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
am 23. Mai 2017 Beschwerde erheben (A.S. [Akten-Seite] 4 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 12. April 2017 sei
aufzuheben und Frau A.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine halbe Rente
zuzusprechen.
2. Eventuell: Die Verfügung vom 12. April
2017 sei aufzuheben und die Sache zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessender Neuverfügung an die
IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
4. Mit Beschwerdeantwort vom 28.
August 2017 (A.S. 17) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Stellungnahme vom 20.
September 2017 (A.S. 22) lässt sich die Beschwerdeführerin ergänzend vernehmen.
6. Mit Eingabe vom 20. Oktober
2010 (A.S. 29) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin dem
Versicherungsgericht eine Orientierungskopie eines Schreibens an die E.___ vom
19. Oktober 2017 ein, worin der Vertreter den Pneumologen Dr. med. F.___
bittet, im Rahmen der Untersuchung der Beschwerdeführerin die im Schreiben
aufgeführten Fragen zu beantworten.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 25. August 2016 geltend
gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 12. April 2017, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V
198.
E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345.
E. 5.1).
5.
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin, leide sie seit 2010 einerseits an einer schweren
Herzerkrankung (Vorhofflimmern mit wiederholter Tachy-kardiomyopathie), welche
am 7. Oktober 2016 weitgehend mittels einer Pulmonalvenenisolation habe behandelt
werden können, so dass die kardiologische Situation heute recht stabil sei. Andererseits
leide sie an einer schweren belastungsabhängigen Atemnot (Dyspnoe), welche ihre
Leistungsfähigkeit erheblich einschränke. Diese Atemnot sei durch einen
langjährigen Nikotinabusus zumindest mit verursacht und sei auch die Folge
einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (OPCD). Diese Atemnot habe zur
Folge, dass sie heute weder in der Küche noch im Service mitarbeiten könne. Sie
sei der Hitze und Hektik in der Küche nicht mehr gewachsen und könne nur noch
kurze Strecken gehen. Rasches Handeln in Küche und Service sei nicht mehr
möglich. Sie sei lediglich noch in der Lage, am Morgen Vorbereitungen für den
Tagesablauf zu treffen und Büroarbeiten zu erledigen. Selbst schätze sie ihre
Arbeitsfähigkeit auf etwa 40 - 50 % ein. Sodann sei darauf
hinzuweisen, dass Nikotinabusus eine Suchterkrankung sei. Suchterkrankungen
würden für sich allein gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Rentenanspruch
begründen. Ausnahmen würden dann bestehen, wenn die Sucht die Folge einer
IV-rechtlich relevanten Erkrankung sei oder eine IV-rechtlich relevante
dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit der versicherten Person verursacht
habe. Tatsächlich treffe die Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht,
indem sie das Rauchen gänzlich einzustellen habe, um so ihren Erkrankungen
(Herz und Atemnot) vorzubeugen und ihrer Gesundheit bestmöglich zu dienen. Sie
entbinde jedoch die Invalidenversicherung als finale Versicherung und damit den
RAD nicht davon, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Nikotinsucht
ihre Lungen bereits bleibend beeinträchtigt habe, so dass auch ein gänzlicher
Verzicht auf das Rauchen die Atemnot im heutigen Krankheitsstadium bloss noch
unwesentlich zu beeinflussen vermöchte. Diese notwendige medizinische
Sachverhaltsabklärung habe die Beschwerdegegnerin unterlassen. Es sei deshalb
ein pneumologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Es sei davon auszugehen,
dass die behandelnden Ärzte das COPD durchaus bei ihrem Attest der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt hätten. In ihrer
Mailantwort vom 12. September 2017 habe Frau Dr. B.___ mitgeteilt, dass ihres
Erachtens das COPD durchaus Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Auf
Begehren des Vertreters der Beschwerdeführerin hin habe Frau Dr. med. B.___ die
Beschwerdeführerin beim Pneumologen zu weiteren Abklärungen angemeldet.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, mit Verfügung vom 14. März 2012 (recte:
11.
Mai 2012) sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen und der Anspruch auf
eine Invalidenrente verneint worden, da es der Beschwerdeführerin
medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar gewesen sei, ihre angestammte
Tätigkeit als Wirtin in einem vollen Pensum auszuüben. Die subjektiv geklagte
persistierende Anstrengungsdyspnoe habe aus versicherungsmedizinischer Sicht
der Gewichtszunahme und dem wieder aufgenommenen Nikotinabusus zugeschrieben
werden müssen. Hierbei handle es sich um invaliditätsfremde Faktoren
(Schadenminderungspflicht), welche bei der Beurteilung durch die Invalidenversicherung
nicht berücksichtigt werden könnten. Am 25. August 2016 habe sich die
Beschwerdeführerin erneut für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet.
Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich ihre gesundheitliche
Situation seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2012 (recte:
11.
Mai 2012) nicht längerdauernd verändert habe. Unter Berücksichtigung
ihrer Schadenminderungspflicht sei es ihr weiterhin zumutbar, ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da
sie medizinisch-theoretisch in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin vollumfänglich
arbeitsfähig sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass in den früheren Akten bei
Nikotinkonsum und COPD bzw. Verdacht auf COPD aus kardiologischer Sicht eine
pneumologische Standortbestimmung bzw. Lungenfunktionsprüfung empfohlen worden
sei (s. Bericht der G.___ vom 11. Oktober 2010 IV-Nr. 8.2 S. 24 - 26/26;
Bericht H.___ vom 27. April 2011 IV-Nr. 8.2 S. 18 - 19/26; Bericht H.___
vom 31. Januar 2012 IV-Nr. 24). In den bis Erlass der angefochtenen
Verfügung vorliegenden Akten würden sich jedoch keine Berichte zu pulmonalen
Abklärungen finden. Auch würden sich keine Angaben zu Lungenfunktionsmessungen
finden, noch würden Medikamente zur Behandlung einer COPD erwähnt. Offenbar
hätten weder der Hausarzt noch die behandelnden Kardiologen eine
Lungenfunktionsabklärung als tatsächlich notwendig erachtet. Die
lndikationszeichen seien dafür offensichtlich zu schwach gewesen, anders lasse
sich die Nichtdurchführung einer pneumologischen Abklärung nicht erklären.
Somit gehe die IV-Stelle davon aus, dass eine allfällige COPD lediglich
leichten Ausmasses sein könnte und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen
Einfluss auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit habe.
6.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die im Rahmen der Neuanmeldung vom
25.
August 2016 von der Beschwerdeführerin geltend gemachte gesundheitliche
Verschlechterung mit Verfügung vom 12. April 2017 verneint und das
Leistungsbegehren abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den
für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich
im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend
am 11. Mai 2012 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung vom 12. April 2017 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1
S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des
Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1
Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 11. Mai 2012 (IV-Nr. 34) stützte
sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Akten:
6.1.1
Dr. med. I.___, Facharzt FMH für
Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 27. April 2010 (IV-Nr. 8.2, S.
14) folgende Diagnosen:
-
Atypische Thoraxschmerzen
o Ergometrie 29. September 2010: Klinisch
positiv, elektrisch negativ (76 Watt / 52 % SAK)
o Koronarangiographie 7. Juli 2010:
Normale Koronarangiographie
-
Kardiomyopathie unklarer
Ätiologie (DD hypertensiv, idiopathisch, Tachykardiopathie bei Vorhofflimmern)
o Echokardiographie 29. September 2010:
Mittelschwere Verminderung der linksventrikulären Funktion (AF 45 %),
Dilatation des linken Ventrikels (LV-EDD 62 mm), Aortenklappensklerose,
leichtgradige Mitralinsuffizienz
o Koronarangiographie 7. Oktober 2010:
Normale Koronarangiographie, mittelschwere bis schwere Verminderung der
linksventrikulären Funktion (AF 30 %) bei diffuser Hypokinesie;
leichtgradige Mitralinsuffizienz
-
Permanentes Vorhofflimmern
(unbekannte Dauer)
o Ruhe-EKG 14. September 2010:
Vorhofflimmern, 94/Minute
o Aktuell: Primär erfolgreiche
Elektrokonversion in einen Sinusrhythmus
-
Kardiovaskuläre
Risikofaktoren
o Abdominale Adipositas, Diabetes
mellitus Typ N (seit 1995)
o Arterielle Hypertonie
o Nikotinkonsum (ca.40 py)
o (Cholesterinwerte normal, negative
Familienanamnese)
-
COPD bei Nikotinkonsum
-
St. n. akutem
Nierenversagen (Dialysepflichtig) wahrscheinlich NSAID-induziert 1999
-
Polyarthrose
-
Chronisch venöse Insuffizienz
mit rezidivierenden Phlebitiden
o Orale Antikoagulation seit 2007
-
Refluxerkrankung
-
St. n. Cholezystektomie
2005, St. n. Kataraktoperationen 2008
Die Beschwerdeführerin leide seit
ungefähr 5 Wochen an einer plötzlich aufgetretenen Belastungsdyspnoe II. Die
Beschwerden würden beim Treppensteigen und beim raschen Geradeausgehen auftreten.
Im Weiteren beschreibe die Patientin intermittierende auftretende retrosternale
Druckgefühle. Aufgrund dieser Beschwerden werde eine kardiologische
Untersuchung durchgeführt. In der Echokardiographie finde man eine
eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (AF 45 %) mit diffuser Hypokinesie.
Als Nebenbefund finde man eine Aortenklappensklerose und eine leichtgradige
Mitralinsuffizienz. In der Ergometrie könne die Beschwerdeführerin nur 50 %
ihrer Sollarbeitskapazität leisten (76 Watt). Abbruch wegen Dyspnoe und
retrosternalem Druck. Im EKG keine signifikanten Veränderungen (permanentes
Vorhofflimmern). Zuweisung zur Koronarangiographie (Ausschluss, Nachweis einer
relevanten koronaren Herzkrankheit als Ursache für die Verminderung der
linksventrikulären Funktion) und zur Elektrokonversion eines Vorhofflimmerns.
Die heutige invasive Untersuchung ergebe eine normale Koronarangiographie. Die
linksventrikuläre Funktion habe sich wie in der Echokardiographie mittelschwer
bis schwer vermindert dargestellt (AF 30 – 35 %) bei diffuser Hypokinesie. Im
Weiteren finde man eine leichtgradige (hämodynamisch nicht relevante)
Mitralinsuffizienz (angiographisch Grad 1). Nach der Koronarangiographie werde
eine Elektrokonversion durchgeführt, die primär erfolgreich sei (Sinusrhythmus
bis zum Austritt hin). Die Ursache der Verminderung der linksventrikulären
Funktion könne somit mit der heutigen Untersuchung nicht erklärt werden.
Differentialdiagnostisch handle es sich um eine dilatative Kardiomyopathie mit
unbekannter Ursache, möglicherweise um eine aethylisch bedingte Kardiomyopathie
(Beschwerdeführerin sei Wirtin) oder um eine hypertensive Kardiopathie. Im
weiteren Verlauf werde eine pneumologische Standortbestimmung (Schweregrad der
COPD?) empfohlen.
6.1.2
Im Bericht des H.___ vom 27.
April 2011 (IV-Nr. 8.2, S. 18) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Kardiomyopathie unklarer
Ätiologie
o DD hyperteniv, Idiopathisch,
Tachykardiopathie
o Vorhofflimmern (St n erfolgreicher EKV
10/10)
o 15. Februar 2011 TTE: konzentrische LV-Hypertrophie‚
septale Hypokinesien, EF 25 %
o 17. Februar 2011 Holter-EKG: VHF mit
Tachybradykardiesyndrom
o 23. Februar 2011: PM-lmplantation VVIR
o 24. Februar 2011 TTE: EF 15 %, keine
relevanten Vitien, kein Perikarderguss
o 09/2010 TTE: linksventrikuläre Dilatation,
LV-EF 45 %, Aortenklappensklerose, leichte Mitralinsuffizienz
o 10/2010 Koro und EKV: bland, LV-EF 30 %
bei diffuser Hypokinesie
o cvRF: Adipositas, arterielle
Hypertonie, Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ II
-
Diabetes mellitus 2, ED
1995.
o insulinpflichtig
-
Arterielle Hypertonie
Nebendiagnosen
-
COPD
-
1999.
akutes
dialysepflichtiges Nierenversagen whs NSAID-induziert
-
Chronisch venöse Insuffizienz
mit rezidivierenden Phlebitiden
Die Beschwerdeführerin habe sich am 12.
Februar 2012 auf der Notfallstation vorgestellt mit seit 2 Wochen progredienter
Anstrengungsdyspnoe begleitet von rezidivierenden Blutdruckspitzen. Bei
Eintritt habe sich eine hyperton entgleiste linkskardial dekompensierte
Patientin mit normofrequentem Vorhofflimmern präsentiert. Echokardiographisch
habe sich eine schwer eingeschränkte EF von 25 Prozent bei LVHT ohne
wesentliche Klappenvitien gefunden. Unter forcierter Diurese baldige
Rekompensation. Im Holter EKG habe sich ein Vorhofflimmern mit Tachy-bradykardiesyndrom
mit Pausen bis zu 4 Sekunden gezeigt, worauf die Indikation für eine
Schrittmacher-Implantation gestellt worden sei. Postoperativ sei die Patientin
aufgrund einer erneuten linkskardialen Dekompensation bei tachykardem
Vorhofflimmern intensivpflichtig. Im Verlauf habe sich unter ausgebauter
antihypertensiver und frequenzkontrollierter Therapie eine kardiale
Stabilisierung gezeigt. Eine Vollliqueminisierung sei nach
Schrittmacher-Implantation und Hämatom im Bereich der Schulter zunächst
vorsichtig wieder begonnen worden mit zusätzlicher überlappender oraler
Antikoagulation. Bei bekannter COPD werde im Verlauf eine
Lungenfunktionsprüfung zur Standortbestimmung empfohlen.
6.1.3
Im Bericht vom 21. Juli 2011
(IV-Nr. 8.2, S. 4) führte Dr. med. D.___, Fachharzt für Kardiologie FMH, H.___,
aus, es seien ein weiterer Ausbau der Herzinsuffizienztherapie, eine
Schrittmacherimplantation und eine kardiale Rehabilitation erfolgt. Nach
Durchführung einer 1-maligen EKV zeige sich eine progrediente Verbesserung der
LV-Funktion auf jetzt 50 %. Aktuell jedoch bei Vorhofflimmerrezidiv erneutes
Auftreten von Leistungsunfähigkeit und Dyspnoe. Aktuell bestehe noch eine
symptomatische Herzinsuffizienz, daher sei die Aufnahme der Arbeitsfähigkeit
aktuell nicht gegeben, nach Abschluss der Behandlung inklusive Konversion in
einen Sinusrhythmus, erfolge eine erneute Beurteilung der Symptome. Dann sei
möglicherweise eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit geringer Prozentzahl
möglich. Letztendlich sei eine Beurteilung erst nach allfälliger Beurteilung
einer Pulmonalvenen-Isolation mit erneuter Beurteilung der Pumpfunktion
möglich.
6.1.4
Dr. med. B.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2011 (IV-Nr.
17, S. 5) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Schwere Kardiopathie bei
tachycardem paroxysmalem Vorhofflimmern mit initial schwer, momentan
mittelschwer eingeschränkter linksventr. Funktion
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Hypertensive Kardiopathie
-
Diabetes mellitus ED 1995
insulinbedürftig
-
COPD bei Nikotinabusus bis
2010.
-
Arthropathie bei
Chondrocalcinose (Schultern, Knie)
-
St.n. Patellafraktur rechts
mit Arthrose
-
chronisch venöse
Insuffizienz
-
Adipositas
Die Beschwerdeführerin sei von September
2010.
bis Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und ab 3. Oktober 2011 zu
70.
% arbeitsunfähig. Wegen Schulterarthrotomie sei sie 2009 / 2010
mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen. Seit September 2011 sei sie wegen
Kardiopathie dyspnoisch und nicht belastbar, trotz Elektrokonversionen und Schrittmacher
bestünden immer Tachycardierezidive, momentan eher besser, aber nur wenig
leistungsfähig.
6.1.5
Im Bericht des H.___ vom 31.
Januar 2012 (IV-Nr. 24) wurden folgende Diagnosen gestellt:
•
Paroxysmales Vorhofflimmern
mit Tachykardiomyopathie
o Initial schwer eingeschränkte
LV-Funktion (EF 25 %), aktuell leicht eingeschränkt (EF 50 %)
o Status nach zweifacher EKV
o CHADS-Vasc2 –Score 3 Punkte
o Implantation eines
1-Kammer-Schrittmachers bei Tachy-/Bradysyndrom bei persistierendem
Vorhofflimmern am 23. Februar 2011
o 10/2010 unauffällige Koronarangiographie
o CvRf: Diabetes mellitus Typ 2 (ED 1995),
arterielle Hypertonie, persistierender Nikotinabusus, Adipositas, positive
Familienanamnese
Die Beschwerdeführerin berichte
unverändert von einer Belastungsdyspnoe NYHA 11-111. Sie arbeite in ihrem
eigenen Betrieb ca. 4 Stunden pro Tag. Lediglich abends beobachte sie
gelegentlich Knöchelödeme. Das Gewicht sei seit der Rehabilitation im April
2011.
leider um 14 kg gestiegen, aktuell sei sie 107 kg schwer. Ferner
berichte sie, den Nikotinabusus wieder aufgenommen zu haben. In der heutigen
Untersuchung präsentiere sich die Beschwerdeführerin klinisch kompensiert.
Erfreulicherweise bestehe unverändert ein Sinusrhythmus. In der
Echokardiographie fänden sich nahezu unveränderte Werte im Vergleich zur
Voruntersuchung vom 3. Oktober 2011. Allerdings falle ein leichtgradig erhöhter
Druck im kleinen Kreislauf auf bei einem RV/RA Gradienten von 38mmHg. Die Arbeitsfähigkeit
sehe man zurzeit als 50%ig gegeben an. Das grösste Optimierungspotential sehe
man aktuell in der Reduktion des Körpergewichts. Ferner sollte bei
persistierendem Nikotinabusus und Verdacht auf COPD eine pulmonale Abklärung
erfolgen, da eine Initialisierung einer Therapie wahrscheinlich einen Benefit
bringe.
6.1.6
In seiner Stellungnahme vom 9.
Februar 2012 (IV-Nr. 25) hielt Dr. med. C.___ vom RAD fest, der Bericht des H.___
vom 31. Januar 2012 dokumentiere einen anhaltenden Sinusrhythmus, was eine klare
kardiale Besserung bedeute. Die Pumpfunktion sei nur leicht eingeschränkt und
die Versicherte sei klinisch kompensiert. Damit sei nicht nachvollziehbar,
wieso aus kardialen Gründen noch immer eine 50 % Arbeitsfähigkeitseinschränkung
bestehen solle. Diese Einschätzung stehe im Widerspruch zur Feststellung im
letzten Kardiologiebericht vom 27. Oktober 2011, dass bei Verbesserung der
Herzerkrankung eine Wiederaufnahme der gewohnten Tätigkeit eventuell möglich
sei. Dieser Fall sei jetzt eingetreten, wie die Befunde klar belegten. Diese
würden durchaus eine volle Arbeitsfähigkeit als Wirtin gestatten. Es scheine,
dass die kardiologische Einschätzung einer 50 % Arbeitsfähigkeit ohne objektiv
belegbare Befunde auf Grund der subjektiven Wahrnehmung der Versicherten
ausgesprochen worden sei. Die subjektiv geklagte, persistierende
Anstrengungsdyspnoe müsse klar der Gewichtszunahme und dem wieder aufgenommenen
Nikotinabusus zugeschrieben werden. Beide Fakten seien ja von der Kardiologin
aufgegriffen und es sei eine Änderung angeregt worden. Hier sei die
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gefordert.
6.2
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 12. April 2017 (IV-Nr. 60) präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1
Im Bericht betreffend die
CRT-Schrittmacher Upgradeoperation vom 2. Oktober 2014 (IV-Nr. 40, S. 12) hielt
Dr. med. D.___ fest, aktuell bestehe eine erneute Herzinsuffizienz mit
überwiegendem ventrikulärem Pacing, aktuell SR, EF 35 %. Es sei ein erfolgreiches
Upgrade auf ein CRT-Schrittmachersystem vorgenommen worden bei Herzinsuffizienz
und ventrikulärem Pacing und persistierendem Vorhofflimmern.
6.2.2
Im Bericht des H.___ vom 16. Juni
2016.
(IV-Nr. 40, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
1.
Hypertensive und rhythmogene
Kardiopathie
-
10/2010: Koroangiographie;
normale Koronarien, LV-EF 30 % bei diffuser Hypokinesie
-
Paroxymales Vorhofflimmern
mit wiederholter Tachykardiomyopathie
o CHADS-Vasc Score 3 Punkte und Status
nach Thrombus im Vorhofsohr
o Status nach mehrfacher EKV
o Initial schwer eingeschränkte
LV-Funktion (EF 25 %)‚ im Verlauf 35 %
-
02/2011 TTE: konzentrische
LV-Hypertrophie, septale Hypokinesien, EF 25 %
-
02/2011: Implantation eines
1-Kammer-Schrittmachersystems bei Tachy-/Bradysyndrom bei persistierendem
Vorhofflimmern > im Verlauf Erholung der EF auf 50 %
-
1.
Oktober 2014 Herzinsuffizienz
mit überwiegend ventrikulärem Pacing, EF 35 %, CRT-P Implantation
-
25.
Mai 2016
Herzinsuffizienz bei überwiegend ventrikulärem Pacing, EF 35 %.
o Rö Thorax 25. Mai 2016: Globale
Herzvergrösserung, Zeichen der zentral betonten Stauung
o TEE 27. Mai 2016: Thrombus im linken
Vorhofsohr
-
Aktuell 10. Juni 16:
Erneute kardiale Dekompensation
-
CvRf: Diabetes mellitus Typ
2.
(ED 1995), arterielle Hypertonie, persistierender Nikotin-abusus, Adipositas, positive
Familienanamnese
2.
Akut on
Chronic Niereninsufflzienz
o a. e. prärenal bedingt bei low output
bei Diagnose 1
3.
Thrombophlebitis Oberschenkelinnenseite
rechts
Nebendiagnosen
4.
Diabetes mellitus 2, ED 1995
o insulinpflichtig
5.
COPD unklaren Grades bei
fortgeschrittenem Nikotinabusus
6.
Chronisch venöse Insuffizienz mit
rezidivierenden Phlebitiden
7.
Adipositas Grad 1 (BMI 33.6 kg/m2)
Die Beschwerdeführerin sei am 10. Juni
2016.
durch den Hausarzt zugewiesen worden, bei erneuter kardialer
Dekompensation. Sie habe seit dem letzten Spitalauf-enthalt in der vorherigen
Woche 5 kg zugenommen. Bei Eintritt habe sie sich sowohl klinisch als auch
radiologisch kardial dekompensiert gezeigt. Im EKG habe sich weiterhin das
bekannte Vorhofflimmern gefunden, diesmal jedoch normokard.
6.2.3
Mit Bericht vom 2. November 2016
(IV-Nr. 51) führte Dr. med. D.___ aus, die Beschwerdeführerin habe eine
langjährige Geschichte von Vorhofflimmern. Wiederholt sei es zu
Tachykardiomyopathien gekommen. Trotz CRT-Pacing sei es immer wieder zu
Verschlechterung im Rahmen von Vorhofflimmerepisoden gekommen. Insgesamt habe
die Beschwerdeführerin nur wenig Eigenrhythmus. Zuletzt habe eine EKV verzögert
werden müssen wegen Thrombus im Vorhofsohr. Aus diesem Grund sei am 7. Oktober
2016, trotz weniger geeigneter Vorbedingungen (grosser Vorhof, Adipositas),
eine Pulmonalvenenisolation durchgeführt worden. Am Ende der Untersuchung sei
bei Vorhofflimmern eine EKV durchgeführt worden. Alle Venen würden sich isoliert
zeigen. Ausschluss eines Perikardergusses mittels Echokardiographie.
6.2.4
Im Bericht vom 5. Januar 2017
(IV-Nr. 49) hielt Dr. med. D.___ fest, er habe am 3. Januar 2017 die Funktion
des CRT-P-Systems überprüft. Die Beschwerdeführerin berichte über einen
weitgehend stabilen Verlauf. Weiterhin bestehe eine Einschränkung durch
Dyspnoe, wobei aktuell bei kardiopulmonal kompensierter Patientin die pulmonale
Situation bei langjährigem Nikotinabusus und COPD möglicherweise eine tragende
Rolle spiele. Keine Synkopen. Gewichtsverlauf stabil (aktuell um 100 kg). Zur
Beurteilung führte Dr. med. D.___ aus, das CRT-P-Gerät funktioniere
einwandfrei, aktuell gebe es keine Arrhythmien, er gehe daher von einer
erfolgreichen Ablation aus.
6.2.5
In seiner Stellungnahme vom 22.
Februar 2017 (IV-Nr. 53) hielt Dr. med. C.___ vom RAD fest, im Bericht vom 5.
Januar 2017 schreibe Dr. med. D.___, dass aktuell keine Arrhythmien bestünden
und er von einer erfolgreichen Intervention ausgehe und in 3 Monaten der
Arrhythmieverlauf bezüglich des Vorhofflimmerns zu beurteilen sei. Aktuell sei
der Verlauf weitgehend stabil und die Versicherte kardiopulmonal kompensiert.
Es bestehe aber weiterhin eine Einschränkung durch die Dyspnoe, wobei
diesbezüglich möglicherweise die COPD bei langjährigem Nikotinabusus eine
tragende Rolle spiele. Weiter führte Dr. med. C.___ aus, nach der erfolgten
Intervention vom 7. Oktober 2016, welche eine neue medizinische Situation
darstelle, sei ein verbesserter Zustand eingetreten, indem nun kein
Vorhofflimmern mehr aufgetreten sei. Die Atemnot, welche von der Versicherten
beschrieben werde, sei gemäss Dr. med. D.___ eher durch die COPD bei
anhaltendem Nikotinabusus und persistierender Adipositas bedingt. Diese
Beurteilung habe schon 2011 gegolten (siehe RAD-Stellungnahme vom 9. Februar
2012). Es sei befremdend, dass die Versicherte bei den wiederholten kardialen
Problemen und der entwickelten COPD nach wie vor der Schadenminderungspflicht
nicht nachkomme und weiter rauche.
7.
Vorliegend ist unter den
Parteien unbestritten, dass im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung vom
11.
Mai 2012 bis zur angefochtenen Verfügung vom 12. April 2017 aus
kardiologischer Sicht der Gesundheitszustand im Wesentlichen gleich geblieben
ist. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrfach
kardial dekompensierte. Wie Dr. med. C.___ vom RAD in der Stellungnahme vom
22.
Februar 2017 aber korrekt festhielt, ist nach der am 7. Oktober 2016
durchgeführten Pulmonalvenenisolation wiederum eine Verbesserung eingetreten.
Der Verlauf sei weitgehend stabil und die Beschwerdeführerin kardiopulmonal
kompensiert. Es bestünden keine Arrythmien mehr. Dies wurde vom behandelnden
Arzt Dr. med. D.___ in den Berichten vom 2. November 2016 und 5. Januar
2017.
ebenfalls bestätigt, zumal auch in der Beschwerdeschrift festgehalten
wurde, die kardiologische Situation sei heute recht stabil.
Umstritten ist dagegen, ob hinsichtlich
der pneumologischen Situation – Dyspnoe mit chronisch obstruktiver
Lungenerkrankung (COPD) – eine Verschlechterung eingetreten ist bzw. ob die
Beschwerdegegnerin, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, diesbezüglich
weitergehende Abklärungen hätte veranlassen müssen. Wie aus den Akten
ersichtlich, wurden die vorgenannten pneumologischen Diagnosen bereits im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gestellt. Zum Schweregrad bzw.
einem allfälligen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dieser Diagnosen sind den damaligen
medizinischen Akten jedoch keine Informationen zu entnehmen. Die COPD wurde
meistens als Nebendiagnose bzw. als Diagnose ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt. Auch aus den aktuellen Arztberichten sind diesbezüglich
weder weiterführende Angaben zu entnehmen noch geht daraus eine gesundheitliche
Verschlechterung hervor. Einzig die Hausärztin, Dr. med. B.___, hielt in ihrer
E-Mail an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 21. September 2017
(Beschwerdebeilage 5) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer COPD mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit dem Jahr 2012 habe sich die Situation
verschlechtert. Eine nachvollziehbare Begründung liefert Dr. med. B.___
diesbezüglich jedoch nicht. Eine pneumologische Abklärung wurde seit dem Jahr zwar
2010.
wiederholt ärztlich empfohlen (vgl. IV-Nr. 8.2, S. 18 und 24; 24), aber
bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2017 offenbar nie
durchgeführt. Erst im laufenden Beschwerdeverfahren teilte der Vertreter der
Beschwerdeführerin mit, die Beschwerdeführerin sei nun einem pneumologischen
Spezialisten zugewiesen worden. Damit liegt trotz langjähriger unklarer
pneumologischer Beschwerden kein fachärztlicher Bericht vor, der aus
pneumologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder eine
Verschlechterung seit Mai 2012 formuliert. Auch eine diesbezügliche Behandlung
wurde offenbar nie durchgeführt. Die Aussage von Dr. med. D.___ im Bericht
vom 5. Januar 2017, wonach bei der kardiopulmonal kompensierten Patientin
die pulmonale Situation bei langjährigem Nikotinabusus und COPD möglicherweise
eine tragende Rolle spiele, bleibt demnach eine unbestätigte Hypothese, zumal
diese nicht von einem pneumologischen Facharzt gestellt wurde.
Angesichts dessen, dass sich die
Beschwerdeführerin trotz seit Jahren bestehender pulmonaler Diagnosen weder
einer pneumologischen Abklärung noch einer Behandlung unterzog und des
Umstandes, dass bezüglich dieser Diagnosen keine Relevanz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
und auch keine Verschlechterung ausgewiesen ist, durfte die Beschwerdegegnerin
davon absehen, diesbezüglich weitergehende Abklärungen zu veranlassen. Ergänzende
Untersuchungen im heutigen Zeitpunkt wären schon aus zeitlichen Gründen nicht
geeignet, einen Sachverhalt festzustellen, der während des hier zu
beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom 12. April 2017
anspruchswirksam geworden wäre. Sollten die durch den Vertreter der
Beschwerdeführerin eingeleiteten Abklärungen neue Erkenntnisse bringen, könnte
dies allenfalls zu einer weiteren Neuanmeldung Anlass geben.
8.
8.1
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten
Rentenverfügung vom 11. Mai 2012 aufgrund der vorliegenden Akten nicht
erstellt ist. Damit ist die
angefochtene Verfügung vom 12. April 2017 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde wird abgewiesen.
8.2
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch