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Entscheid

VSBES.2017.142

Verneinung der Anspruchsberechtigung

6. November 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1956, war seit dem 2. Juni

1986 bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) angestellt. Ab dem 21. Juli 2014

erschien er krankheitshalber nicht mehr zur Arbeit. Die Arbeitgeberin löste das

Arbeitsverhältnis per 30. April 2015 auf (Akten der Unia

Arbeitslosenkasse / Unia S. 184). Ab 1. Mai 2015 bezog der

Beschwerdeführer Krankentaggelder. Er war bis 31. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig

(Unia S. 170 ff.) sowie ab 1. August 2015 noch zu 50 % (Unia S. 153).

Der

Beschwerdeführer meldete sich am 7. Juli 2015 beim Gemeindearbeitsamt (Unia

S. 201) und beantragte am 13. Juli 2015 per 1. August 2015

Arbeitslosenentschädigung (Unia S. 192 ff.). Die Unia Arbeitslosenkasse

(fortan: Beschwerdegegnerin) richtete ihm ab 3. August 2015

Arbeitslosentaggelder aus (Unia S. 138).

Mit Verfügung vom 7.

Februar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe

während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. August 2015 bis 2. August

2017 Anspruch auf höchstens 400 Taggelder (Unia S. 40 f.). Die dagegen erhobene

Einsprache (Unia S. 33 ff.) wurde mit Entscheid vom 25. April 2017 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Am 26. Mai 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der Unia

Arbeitslosenkasse vom 25. April 2017 sei aufzuheben und die Sache der Unia

Arbeitslosenkasse zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2.

Es sei dem

Beschwerdeführer von der Unia Arbeitslosenkasse der Taggeldanspruch von 400 auf

520 Taggelder zu erhöhen.

Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Eingabe vom 26. Juni 2017 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und stellt folgende Anträge

(A.S. 18):

Die

Beschwerde sei abzuweisen.

Der

Einspracheentscheid vom 25. April 2017 sei zu bestätigen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Ob es sich beim als «Verfügung» betitelten Schreiben

der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2017 um eine anfechtbare Verfügung im

Rechtssinne handelt, ist nicht nach dem Wortlaut und formalen Erscheinungsbild

des betreffenden Schreibens zu beurteilen, sondern auf Grund des tatsächlichen

rechtlichen Gehalts (vgl. BGE 120 V 496 E. 1 S. 497). Das fragliche Schreiben

hält fest, der Beschwerdeführer habe in der laufenden Leistungsrahmenfrist angesichts

seiner Beitragszeit von 20,933 resp. 21,84 Monaten einen Anspruch auf höchstens

400.

Taggelder. Das Versicherungsgericht sprach im Urteil VSBES.2011.141 vom 20.

Oktober 2011 einem ähnlichen Schreiben sowohl eine rechtsgestaltende Wirkung

als auch den Charakter einer Feststellungsverfügung ab und trat auf die

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid, welcher die «Verfügung» bestätigt

hatte, nicht ein (unter Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgericht

[EVG] C 266/03 vom 12. März 2004 E. 3.2 f. [in BGE 130 V 388 n. publ.]).

Es hielt fest, weder erfolge durch die «Verfügung» eine verbindliche und

erzwingbare Änderung des laufenden Taggeldanspruchs, noch bestehe ein

schützenswertes Interesse an der sofortigen Feststellung des maximalen

Taggeldbezugs, da die Beendigung der Arbeitslosigkeit noch vor Ausschöpfung des

gesetzlichen Taggeldanspruchs durchaus möglich sei. Der vorliegende Fall

unterscheidet sich davon indes, indem hier die 400 Taggelder fast schon

ausgeschöpft waren, als das Schreiben vom 7. Februar 2017 erging (s. Abrechnung

pro Februar 2017, Unia S. 25). Ob vor diesem Hintergrund auf die

Beschwerde eingetreten werden muss, kann indes offen bleiben, da sich das

Rechtsmittel ohnehin als materiell unbegründet erweist.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit CHF 15'024.00 (120

streitige Taggelder [520 ./. 400] à CHF 125.20 [Unia S. 138]) nicht

überschritten. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit

als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Wer

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit

erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).

2.2

Die

Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf

Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1

AVIG). Praxisgemäss ist dabei die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses

entscheidend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170 mit Hinweis). Für die

Arbeitslosenversicherung ist beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) obligatorisch

versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig

ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG).

Die

Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die

versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9

Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug

kann nur auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, da die

Kontrollvorschriften nur an Werktagen erfüllt werden können; kann sich jedoch

eine versicherte Person wegen eines auf einen Werktag fallenden Feiertages erst

am nächstmöglichen Arbeitstag als arbeitslos melden, so ist das Datum des

Feiertags für den Beginn der Leistungsrahmenfrist massgebend (AVIG-Praxis ALE

B43). Als Beitragsmonat zählt jeder ganze Kalendermonat, in dem die versicherte

Person in einem Arbeitsverhältnis stand (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Beitragszeiten, die nicht

einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30

Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Wird eine

beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats

aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die

entsprechenden Werktage (d.h. grundsätzlich die Tage von Montag bis Freitag)

mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet (AVIG-Praxis ALE B150).

2.3

Von

der Erfüllung der Beitragszeit ist u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist

während insgesamt mehr als zwölf Monaten infolge Krankheit oder Unfall (Art. 14

Abs. 1 lit. b AVIG) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die

Beitragszeit nicht erfüllen konnte.

2.4

Die Höchstzahl der Taggelder

innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich nach der Beitragszeit

und dem Alter der Versicherten (Art. 27 Abs. 1 und 2 AVIG):

-

260.

Taggelder bei einer Beitragszeit

von 12 Monaten

-

400.

Taggelder bei einer

Beitragszeit von 18 Monaten

-

520.

Taggelder bei einer

Beitragszeit von 22 Monaten, sofern das 55. Altersjahr zurückgelegt wurde oder

eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bezogen wird.

2.2

Unbestritten

ist, dass das seit 1986 bestehende Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers eine

anrechenbare beitragspflichtige Beschäftigung darstellte und mit der Kündigung

per 30. April 2015 endete. Da der Beschwerdeführer wegen seiner vollständigen

Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2015 nicht vermittlungsfähig war

(s. dazu Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG), beantragte er zu

Recht erst per 1. August 2015 Arbeitslosenentschädigung. Da dieser Tag auf

einen Samstag fiel, begann die Leistungsrahmenfrist wie von der

Beschwerdegegnerin festgelegt am Montag, den 3. August 2015. Die

Beitragsrahmenfrist lief dementsprechend vom 3. August 2013 bis 2. August

2015.

In diesem Zeitraum weist der Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 20,933

Monaten auf (20 Monate [September 2013 bis April 2015] und 28 Tage [20

Werktage im August 2013 x 1,4]), womit die für 520 Taggelder erforderlichen 22 Monate

nicht erreicht werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn man – wie es die

Beschwerdegegnerin in einer Alternativberechnung getan hat –die Leistungsrahmenfrist

mit der Erstanmeldung bei der Gemeinde am 7. Juli 2015 beginnen und die

Beitragsrahmenfrist vom 7. Juli 2013 bis 6. Juli 2015 laufen lässt; diesfalls

würde die Beitragszeit nämlich 21,84 Monate betragen (21 Monate [August

2013.

bis April 2015] und 25,2 Tage [18 Werktage im Juli 2013 x 1,4]). Die

Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht festgestellt, dass in der

Leistungsrahmenfrist vom 3. August 2015 bis 2. August 2017 Anspruch auf höchstens

400.

Taggelder besteht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht

durch:

Massgeblich ist allein

die Beitragszeit innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom 3. August 2013 bis 2.

August 2015. Daraus, dass der Beschwerdeführer seit 1986 bei der gleichen

Arbeitgeberin tätig war, kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Andererseits

erarbeitete sich der Beschwerdeführer nach dem 30. April 2015 keine

Beitragszeit mehr, da er in dieser Zeit in keinem Arbeitsverhältnis stand und keiner

beitragspflichtigen Beschäftigung nachging, sondern vollständig arbeitsunfähig

war und Krankentaggelder bezog; Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit

oder Invalidität stellen (ausgenommen die Taggelder der Invaliden- und der

Militärversicherung) kein beitragspflichtiges Einkommen dar (s. Art. 6 Abs. 2

lit. b Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVV,

SR 831.101).

Auf eine Befreiung

von der Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 AVIG kann sich der

Beschwerdeführer nicht berufen, denn diese Regelung bezieht sich nur auf die

Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten, ohne die überhaupt kein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung besteht (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 57). Dies ergibt sich

auch daraus, dass beitragsbefreite Personen auf jeden Fall bloss einen Anspruch

auf höchstens 90 Taggelder haben (Art. 27 Abs. 4 AVIG).

Zu beachten ist schliesslich,

dass es bei allen gesetzlich festgelegten Limiten zu streng anmutenden

Grenzfällen kommen kann, in welchen die geforderten Werte nur knapp verfehlt

werden. Der Sinn gesetzlicher Limiten liegt indes gerade darin, klar

bestimmbare Abgrenzungen zu schaffen. Die mit solch präzisen Grenzen

verbundenen Härten hat der Gesetzgeber in der Regel im Interesse der

Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit bewusst in Kauf genommen (BGE 122 V 256

E. 3b f. S. 260).

2.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt

eingetreten werden kann.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann