VSBES.2017.142
Verneinung der Anspruchsberechtigung
6. November 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 6. November 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum
D-CH West,
Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 25. April 2017)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1956, war seit dem 2. Juni
1986 bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) angestellt. Ab dem 21. Juli 2014
erschien er krankheitshalber nicht mehr zur Arbeit. Die Arbeitgeberin löste das
Arbeitsverhältnis per 30. April 2015 auf (Akten der Unia
Arbeitslosenkasse / Unia S. 184). Ab 1. Mai 2015 bezog der
Beschwerdeführer Krankentaggelder. Er war bis 31. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig
(Unia S. 170 ff.) sowie ab 1. August 2015 noch zu 50 % (Unia S. 153).
Der
Beschwerdeführer meldete sich am 7. Juli 2015 beim Gemeindearbeitsamt (Unia
S. 201) und beantragte am 13. Juli 2015 per 1. August 2015
Arbeitslosenentschädigung (Unia S. 192 ff.). Die Unia Arbeitslosenkasse
(fortan: Beschwerdegegnerin) richtete ihm ab 3. August 2015
Arbeitslosentaggelder aus (Unia S. 138).
Mit Verfügung vom 7.
Februar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe
während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. August 2015 bis 2. August
2017 Anspruch auf höchstens 400 Taggelder (Unia S. 40 f.). Die dagegen erhobene
Einsprache (Unia S. 33 ff.) wurde mit Entscheid vom 25. April 2017 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 26. Mai 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Unia
Arbeitslosenkasse vom 25. April 2017 sei aufzuheben und die Sache der Unia
Arbeitslosenkasse zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2.
Es sei dem
Beschwerdeführer von der Unia Arbeitslosenkasse der Taggeldanspruch von 400 auf
520 Taggelder zu erhöhen.
Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Eingabe vom 26. Juni 2017 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und stellt folgende Anträge
(A.S. 18):
Die
Beschwerde sei abzuweisen.
Der
Einspracheentscheid vom 25. April 2017 sei zu bestätigen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Ob es sich beim als «Verfügung» betitelten Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2017 um eine anfechtbare Verfügung im
Rechtssinne handelt, ist nicht nach dem Wortlaut und formalen Erscheinungsbild
des betreffenden Schreibens zu beurteilen, sondern auf Grund des tatsächlichen
rechtlichen Gehalts (vgl. BGE 120 V 496 E. 1 S. 497). Das fragliche Schreiben
hält fest, der Beschwerdeführer habe in der laufenden Leistungsrahmenfrist angesichts
seiner Beitragszeit von 20,933 resp. 21,84 Monaten einen Anspruch auf höchstens
400.
Taggelder. Das Versicherungsgericht sprach im Urteil VSBES.2011.141 vom 20.
Oktober 2011 einem ähnlichen Schreiben sowohl eine rechtsgestaltende Wirkung
als auch den Charakter einer Feststellungsverfügung ab und trat auf die
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid, welcher die «Verfügung» bestätigt
hatte, nicht ein (unter Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgericht
[EVG] C 266/03 vom 12. März 2004 E. 3.2 f. [in BGE 130 V 388 n. publ.]).
Es hielt fest, weder erfolge durch die «Verfügung» eine verbindliche und
erzwingbare Änderung des laufenden Taggeldanspruchs, noch bestehe ein
schützenswertes Interesse an der sofortigen Feststellung des maximalen
Taggeldbezugs, da die Beendigung der Arbeitslosigkeit noch vor Ausschöpfung des
gesetzlichen Taggeldanspruchs durchaus möglich sei. Der vorliegende Fall
unterscheidet sich davon indes, indem hier die 400 Taggelder fast schon
ausgeschöpft waren, als das Schreiben vom 7. Februar 2017 erging (s. Abrechnung
pro Februar 2017, Unia S. 25). Ob vor diesem Hintergrund auf die
Beschwerde eingetreten werden muss, kann indes offen bleiben, da sich das
Rechtsmittel ohnehin als materiell unbegründet erweist.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit CHF 15'024.00 (120
streitige Taggelder [520 ./. 400] à CHF 125.20 [Unia S. 138]) nicht
überschritten. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit
als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Wer
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit
erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).
2.2
Die
Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf
Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1
AVIG). Praxisgemäss ist dabei die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses
entscheidend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170 mit Hinweis). Für die
Arbeitslosenversicherung ist beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) obligatorisch
versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig
ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG).
Die
Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die
versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9
Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
kann nur auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, da die
Kontrollvorschriften nur an Werktagen erfüllt werden können; kann sich jedoch
eine versicherte Person wegen eines auf einen Werktag fallenden Feiertages erst
am nächstmöglichen Arbeitstag als arbeitslos melden, so ist das Datum des
Feiertags für den Beginn der Leistungsrahmenfrist massgebend (AVIG-Praxis ALE
B43). Als Beitragsmonat zählt jeder ganze Kalendermonat, in dem die versicherte
Person in einem Arbeitsverhältnis stand (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Beitragszeiten, die nicht
einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30
Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Wird eine
beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats
aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die
entsprechenden Werktage (d.h. grundsätzlich die Tage von Montag bis Freitag)
mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet (AVIG-Praxis ALE B150).
2.3
Von
der Erfüllung der Beitragszeit ist u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist
während insgesamt mehr als zwölf Monaten infolge Krankheit oder Unfall (Art. 14
Abs. 1 lit. b AVIG) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die
Beitragszeit nicht erfüllen konnte.
2.4
Die Höchstzahl der Taggelder
innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich nach der Beitragszeit
und dem Alter der Versicherten (Art. 27 Abs. 1 und 2 AVIG):
-
260.
Taggelder bei einer Beitragszeit
von 12 Monaten
-
400.
Taggelder bei einer
Beitragszeit von 18 Monaten
-
520.
Taggelder bei einer
Beitragszeit von 22 Monaten, sofern das 55. Altersjahr zurückgelegt wurde oder
eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bezogen wird.
2.2
Unbestritten
ist, dass das seit 1986 bestehende Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers eine
anrechenbare beitragspflichtige Beschäftigung darstellte und mit der Kündigung
per 30. April 2015 endete. Da der Beschwerdeführer wegen seiner vollständigen
Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2015 nicht vermittlungsfähig war
(s. dazu Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG), beantragte er zu
Recht erst per 1. August 2015 Arbeitslosenentschädigung. Da dieser Tag auf
einen Samstag fiel, begann die Leistungsrahmenfrist wie von der
Beschwerdegegnerin festgelegt am Montag, den 3. August 2015. Die
Beitragsrahmenfrist lief dementsprechend vom 3. August 2013 bis 2. August
2015.
In diesem Zeitraum weist der Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 20,933
Monaten auf (20 Monate [September 2013 bis April 2015] und 28 Tage [20
Werktage im August 2013 x 1,4]), womit die für 520 Taggelder erforderlichen 22 Monate
nicht erreicht werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn man – wie es die
Beschwerdegegnerin in einer Alternativberechnung getan hat –die Leistungsrahmenfrist
mit der Erstanmeldung bei der Gemeinde am 7. Juli 2015 beginnen und die
Beitragsrahmenfrist vom 7. Juli 2013 bis 6. Juli 2015 laufen lässt; diesfalls
würde die Beitragszeit nämlich 21,84 Monate betragen (21 Monate [August
2013.
bis April 2015] und 25,2 Tage [18 Werktage im Juli 2013 x 1,4]). Die
Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht festgestellt, dass in der
Leistungsrahmenfrist vom 3. August 2015 bis 2. August 2017 Anspruch auf höchstens
400.
Taggelder besteht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht
durch:
Massgeblich ist allein
die Beitragszeit innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom 3. August 2013 bis 2.
August 2015. Daraus, dass der Beschwerdeführer seit 1986 bei der gleichen
Arbeitgeberin tätig war, kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Andererseits
erarbeitete sich der Beschwerdeführer nach dem 30. April 2015 keine
Beitragszeit mehr, da er in dieser Zeit in keinem Arbeitsverhältnis stand und keiner
beitragspflichtigen Beschäftigung nachging, sondern vollständig arbeitsunfähig
war und Krankentaggelder bezog; Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit
oder Invalidität stellen (ausgenommen die Taggelder der Invaliden- und der
Militärversicherung) kein beitragspflichtiges Einkommen dar (s. Art. 6 Abs. 2
lit. b Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVV,
SR 831.101).
Auf eine Befreiung
von der Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 AVIG kann sich der
Beschwerdeführer nicht berufen, denn diese Regelung bezieht sich nur auf die
Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten, ohne die überhaupt kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung besteht (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 57). Dies ergibt sich
auch daraus, dass beitragsbefreite Personen auf jeden Fall bloss einen Anspruch
auf höchstens 90 Taggelder haben (Art. 27 Abs. 4 AVIG).
Zu beachten ist schliesslich,
dass es bei allen gesetzlich festgelegten Limiten zu streng anmutenden
Grenzfällen kommen kann, in welchen die geforderten Werte nur knapp verfehlt
werden. Der Sinn gesetzlicher Limiten liegt indes gerade darin, klar
bestimmbare Abgrenzungen zu schaffen. Die mit solch präzisen Grenzen
verbundenen Härten hat der Gesetzgeber in der Regel im Interesse der
Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit bewusst in Kauf genommen (BGE 122 V 256
E. 3b f. S. 260).
2.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann