VSBES.2017.143
Invalidenrente
19. September 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 19. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 27. April 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1967 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 1. Januar 2009 als Head of Wire
Quality Control bei der B.___, [...], angestellt (IV-Stelle, Akten-Nr. [IV-Nr.]
16). Am 16. Mai 2014 meldete er sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden
bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin
zog Akten der Krankentaggeldversicherung Visana bei (IV-Nr. 3 - 10,
15), führte am 13. Juni 2014 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 13) und holte
einen Bericht der Arbeitgeberin vom 19. Juli 2014 (IV-Nr. 16) ein. In der Folge
wurden Frühinterventionsmassnahmen durchgeführt (IV-Nr. 19, 24, 28, 32). Es
folgten Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (IV-Nr.
36) und eines Aufbautrainings (IV-Nr. 41, 45, 49, 55). Im September 2016
wurden die Massnahmen abgebrochen (IV-Nr. 56, 58).
2. Die Beschwerdegegnerin zog
weitere Akten der Visana bei (IV-Nr. 59) und holte eine Stellungnahme von Dr.
med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) vom 6. Dezember 2016 ein (IV-Nr. 63). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2017
(IV-Nr. 64) stellte sie dem Beschwerdeführer die Zusprache einer Dreiviertelsrente
in Aussicht. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht geäussert hatte, erging am
10. April 2017 die entsprechende Verfügung (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Dem
Beschwerdeführer wurde rückwirkend ab 1 November 2014 eine
Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % zugesprochen.
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 26. Mai 2017
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April 2017. Er stellt den Antrag, ihm
sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zu
ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
(A.S. 8 f.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 15 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das
Einreichen einer Replik (A.S. 23).
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Der Beschwerdeführer
ist von der angefochtenen Verfügung berührt und damit legitimiert, diese
anzufechten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind bei
erstmaliger Rentenprüfung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129
V 222).
3.
Die Beschwerdegegnerin ging bei
ihrer Anspruchsbeurteilung davon aus, der Beschwerdeführer könne seine
angestammte Tätigkeit (leitende Funktion in der Qualitätssicherung) seit dem
26.
November 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. In einer
Verweistätigkeit (kognitiv einfach, keine hohen Verantwortlichkeiten, keine
Teamarbeit, einigermassen ruhiges Umfeld) bestehe seit September 2014 noch eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Einschätzung, welche auf der Beurteilung des
RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 63) basiert, ist
unbestritten und nicht zu beanstanden.
4.
Für den Einkommensvergleich
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. November 2014
massgebend (E. II. 2.3 hiervor).
4.1
In der angefochtenen Verfügung
wird das Einkommen, welches der Beschwerdeführer durch eine ihm zumutbare
Arbeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte, auf der Basis
statistischer Werte bestimmt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die
Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014. Ausgegangen
wurde vom Zentralwert des standardisierten Monatslohns (40 Wochenstunden, inkl.
Anteil 13. Monatslohn) der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer von CHF
5'312.00 (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1). Nach Aufrechnung
auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7
Stunden (Bundesamt für Statistik, «Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen», 2014, Total), angepasst an die Arbeitsfähigkeit von 50
% sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % (vgl.
dazu BGE 126 V 75) resultierte ein Invalideneinkommen von CHF 29'904.00. Dieses
Vorgehen ist korrekt und wird im Beschwerdeverfahren auch nicht kritisiert.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat auch
das Valideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2014 bemessen. Der Beschwerdeführer
wendet ein, es sei nicht korrekt, für die Bemessung des Valideneinkommens
statistische Werte heranzuziehen. Auszugehen sei stattdessen vom letzten Lohn,
den er vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt habe. Dieser Verdienst habe
sich im Jahr 2012 auf CHF 105'270.00 belaufen (13 x CHF 7'705.00 plus
Bonus CHF 5'105.00).
4.2.2
Das Valideneinkommen ist
dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Für die Ermittlung dieses (hypothetischen) Einkommens
ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im
massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE
135.
V 58 E. 3.1 S 59 mit Hinweisen). Ein zuletzt bezogener (hoher)
Verdienst ist nur dann als Valideneinkommen heranzuzuziehen, wenn mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden
wäre. Erfolgte der Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der
Validenlohn nicht gestützt auf den zuletzt erzielten Verdienst, sondern anhand
statistischer Durchschnittswerte zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_247/2015 vom 23. Juni 2015 E. 5.1 und 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E.
5.4
mit Hinweisen). Ob das Valideneinkommen konkret, ausgehend vom zuletzt
erzielten Lohn, oder abstrakt, gestützt auf Tabellenwerte, bestimmt wird, hängt
demnach davon ab, ob die versicherte Person die letzte Stelle aus
gesundheitlichen oder aus anderen Gründen verloren hat.
4.2.3
Das Arbeitsverhältnis des
Beschwerdeführers wurde durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. November
2013.
auf den 28. Februar 2014 gekündigt. Zur Begründung wurde erklärt, aufgrund
der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation sei die Arbeitgeberin von einem
erheblichen Beschäftigungsrückgang betroffen. Die Produktionskapazitäten seien
nicht mehr ausgelastet. Es sei unumgänglich, die Personalkapazitäten den
veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (IV-Nr. 59.8 S. 9). Nachdem
der Beschwerdeführer ärztliche Atteste vorgelegt hatte, welche ihm ab 26.
November 2013 eine vollständige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
bescheinigten (IV-Nr. 9), erfolgte am 26. Februar 2014 eine neuerliche
Kündigung auf den 31. Mai 2014. Diese Kündigung wurde ebenso begründet wie
diejenige vom 27. November 2013 (IV-Nr. 59.8 S. 7). Der Beschwerdeführer
erklärte anlässlich des Intake-Gesprächs, ihm sei gekündigt worden, weil seine
Abteilung in eine andere übergehe, ihm sei eine Anstellung im
Qualitätsmanagement angeboten worden (IV-Nr. 13 S. 1). Die Darstellungen der
Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers weisen somit übereinstimmend darauf
hin, dass nicht gesundheitliche Gründe für den Stellenverlust verantwortlich
waren. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, der
Beschwerdeführer habe die Stelle bei der B.___ aus wirtschaftlichen Gründen
verloren. Er hätte demnach im Zeitpunkt des Rentenbeginns auch ohne die
gesundheitliche Einschränkung nicht mehr dort gearbeitet. Das Valideneinkommen
kann deshalb nicht auf der Basis des letzten Lohns ermittelt werden, sondern
ist gestützt auf statistische Werte zu bestimmen.
4.2.4
Zur Frage, welcher Tabellenwert
heranzuziehen sei, ergibt sich aus den Akten Folgendes: Dem Lebenslauf (IV-Nr.
14) ist zu nehmen, dass der Beschwerdeführer von 1984 bis 1987 eine Ausbildung
zum Werkzeugmacher absolvierte und später von 1996 bis 2002 an der
Fachhochschule [...] Produktionstechnik studierte, wobei er das Vordiplom und
die meisten Fächer des Hauptstudiums bestand, ohne aber den Studienabschluss zu
erlangen (am Intake-Gespräch erklärte er, er habe wegen Prüfungsangst
aufgegeben, IV-Nr. 13 S. 1). In den Jahren 2004 bis 2007 absolvierte er interne
Schulungen bei der Firma [...] in [...]. Ab 2002 war er in [...] und in [...]
in der Qualitätssicherung- und planung tätig. Am 1. Januar 2009 kam er in die
Schweiz und war seither bei der B.___ als Leiter Qualitätskontrolle Wire
angestellt. Ihm oblagen das Sicherstellen der Qualitätsanforderungen in der
Produktion und die Abklärung von Kundenreklamationen. Laut den Angaben des
Beschwerdeführers am Intake-Gespräch handelte es sich um eine leitende Funktion
mit Führung von sieben Mitarbeitern (IV-Nr. 13 S. 1).
Vor dem Hintergrund der
ausbildungsmässigen Voraussetzungen und der beruflichen Erfahrung erscheint es
als sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin den Wert der LSE 2014,
T1_tirage_skill_level, für die Branche «Maschinenbau» (Ziffer 28) herangezogen
hat. Nicht zu beanstanden ist auch das Abstellen auf das Kompetenzniveau 3
(«komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem
Spezialgebiet voraussetzen»). Das Kompetenzniveau 2 wäre mit Blick auf die
Berufserfahrung klar zu niedrig; das Kompetenzniveau 4 («Tätigkeiten mit komplexer
Problemlösung und Entscheidfindung, welche ein grosses Fakten- und
theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen») erscheint dagegen
mit Blick auf die ausbildungsmässigen Voraussetzungen des Beschwerdeführers als
zu hoch. Der Tabellenwert (Branche Maschinenbau, Kompetenzniveau 3, Männer) von
CHF 7'334.00 lässt sich somit nicht beanstanden.
4.2.5
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist der Tabellenlohn von CHF 7'334.00 pro Monat
respektive CHF 88’008.00 pro Jahr, der auf 40 Wochenstunden basiert, auf die
durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit in der Branche «Maschinenbau» hochzurechnen.
Diese betrug im Jahr 2014 41,0 Stunden (Bundesamt für Statistik, «Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen», 2014, Ziffer 28). Das
Valideneinkommen beläuft sich somit auf CHF 90'208.00 (CHF 88'008.00 : 40
x 41). Verglichen mit dem Invalideneinkommen von CHF 29'904.00 resultiert
der in der angefochtenen Verfügung ermittelte Invaliditätsgrad von 67 %. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine
Dreiviertelsrente zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
5.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Als
unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF
600.00
zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer