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Entscheid

VSBES.2017.144

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

18. Juni 2018Deutsch49 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1956, meldete sich am 31. August 2015 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 7). Im Bericht von Dr. med. B.___, leitender

Arzt des C.___, vom 11. Februar 2016 (IV-Nr. 40. S. 9) wurde in diesem

Zusammenhang ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom

diagnostiziert.

In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen und sprach dem

Beschwerdeführer vom 27. Juni bis 2. Oktober 2016 einen Arbeitsversuch bei der D.___

zu (IV-Nr. 32). Dieser Arbeitsversuch wurde jedoch am 15. Juli 2016

abgebrochen. Mit Abschlussbericht vom 11. August 2016 wurde festgehalten,

es mache keinen Sinn, weitere Arbeitsversuche durchzuführen, da die

Schmerzthematik beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehe.

Sodann holte die Beschwerdegegnerin bei

der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin

FMH, einen Bericht ein (IV-Nr. 40) und liess Dr. med. F.___, Fachärztin

für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Aktenbeurteilung

erstellen (IV-Nr. 42). Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 43) mit Verfügung vom 25. April

2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei

einem errechneten Invaliditätsgrad von 26 % keinen Anspruch auf weitere

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 29. Mai 2017 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6

ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 25. April 2017 sei aufzuheben.

2. a) Dem Beschwerdeführer seien ab wann

rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen, Umschulung, Invalidenrente) bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 %

auszurichten.

b)

Eventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

c)

Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und

zu beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu

weisen.

3. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit

einzuberufen und durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2017

(A.S. 50) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017

(A.S. 51) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher

Rechtsanwalt bestellt.

5. Mit Verfügung vom 16. August

2017 (A.S. 55 f.) hält der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts fest,

es sei vorgesehen, ein orthopädisches Gutachten einzuholen.

6. Mit Verfügung vom 19. Oktober

2017 (A.S. 65 f.) wird zur Ausarbeitung des Gutachtens Dr. med. G.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H.___, bestimmt.

7. Das orthopädische Gutachten von

Dr. med. G.___ ergeht am 14. November 2017 (A.S. 67 ff.).

8. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018

(A.S. 98 ff). nimmt der Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung und beantragt,

es seien eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. med. G.___ und

orthopädische Berichte bei Dr. med. I.___, einzuholen.

9. Die vorgenannten Anträge weist

der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. März 2018 (A.S. 102 f.) ab.

10. Mit Eingabe vom 8. Juni 2018

reicht der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: Bericht der J.___ vom 25.

Mai 2018, Verordnung zur Physiotherapie vom 28. Mai 2018, Schreiben der

Krankenkasse K.___ vom 2. März 2018.

11. Am 18. Juni 2018 findet vor dem

Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der Beschwerdeführer und

sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin hat

auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das

Erscheinen freigestellt worden.

Rechtsanwalt Wyssmann reicht folgende

Berichte neu zu den Akten: Bericht von Dr. med. I.___ vom 20. Juli 2017

(Urkunde 5) sowie E-Mail von Dr. med. I.___ vom 22. Februar 2018 (Urkunde

4). Die übrigen eingereichten Berichte hat der Vertreter des Beschwerdeführers

dem Versicherungsgericht bereits mit Eingabe vom 8. Juni 2018 zukommen lassen.

12. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die

für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art

und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

Nach der Rechtsprechung weicht das

Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S.

469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich

ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise

zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten

dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V

351.

E. 3b/aa S. 352 f.).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers liege keine

volle Leistungsfähigkeit vor. Er berufe sich einerseits auf die Erfahrungen im

Rahmen des Arbeitsversuchs bei der D.___, andererseits darauf, dass noch keine

fachärztliche, auf eigenen Untersuchungen beruhende ärztliche Stellungnahme

vorliege, gestützt auf welche das Leistungsvermögen in einer angepassten

Tätigkeit hätte zuverlässig eingeschätzt werden können. Die Beschwerdegegnerin

habe sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 25. April 2016 (recte:

2017) auf die Stellungnahme ihrer RAD-Ärztin, Frau Dr. med. F.___ vom 22.

September 2016 gestützt, welche sich wiederum in Einklang mit der Einschätzung

der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, geglaubt habe. Zweifel an

der Zuverlässigkeit der Einschätzung der RAD-Ärztin würden sich aber bereits

dadurch ergeben, dass sie keine Fachärztin für Orthopädie oder Rheumatologie

sei. Bei der Beurteilung von Wirbelsäulenleiden sei rechtsprechungsgemäss der

Beizug der orthopädischen Fachrichtung zwingend. Grundsätzlich müsse auch eine

rheumatologische Untersuchung erfolgen (vgl. Urteil Bundesgericht 9C_717/2010

vom 26. Januar 2011, E. 4.2). D.h. die neurologische Fachdisziplin, welche Frau

Dr. med. F.___ aufweise, sei ungenügend. Dies gelte unisono auch bezüglich

der Person von Frau Dr. med. E.___, welche Allgemeinmedizinerin resp. Ärztin

für Innere Medizin sei. Bei Dr. med. B.___, welcher den Versicherten als

Facharzt für Rheumatologie untersucht habe, habe die IV-Stelle aus

unerfindlichen Gründen keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit eingeholt. Die

RAD-Stellungnahme sei zudem ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers

erfolgt. Eine solche sei jedoch grundsätzlich unabdingbar. Überhaupt nicht

zulässig seien reine Aktengutachten dann, wenn es um psychische Beschwerden

sowie psychosomatische Beschwerdebilder gehe (vgl. statt vieler bereits Urteil

EVG vom 30. November 2004 i./S. E.M., E. 3.2.4 [1163/041]). Hierzu ergebe

bereits der Hinweis von Dr. med. B.___ vom 9. August 2016 genügend

Veranlassung, nachdem dieser von einer zentralen Sensitivierung der Schmerzen

bei psychosozialer Belastung und von der Indikation für eine bidisziplinäre

Betreuung und Evaluation eines allfälligen psychologischen Coachings

geschrieben habe. Auch die Einschätzung der Hausärztin sei nicht gestützt auf

die hierfür erforderlichen allumfassenden Untersuchungen erfolgt. Zudem hätten

weder der RAD-Ärztin noch der Hausärztin die MRI-Bildgebungen zur Verfügung

gestanden. Frau Dr. med. E.___ habe in ihrem Bericht lediglich bestätigt, dass

dem Versicherten leichtere Arbeiten zumutbar seien. Eine Limite habe sie nicht

genannt. Ferner habe Frau Dr. med. E.___ die Frage nach dem möglichen

zeitlichen Rahmen ebenso unbeantwortet gelassen wie die Frage, was bei einer

Verweistätigkeit zu beachten sei und ob in einem bestimmten Pensum mit einer

verminderten Leistungsfähigkeit (und/oder einem erhöhten Pausenbedarf) zu

rechnen sei und falls ja, in welchem Umfang. Damit seien weitere Zweifel und

Ungereimtheiten vorhanden, welche es rechtfertigten, nicht auf die

RAD-Stellungnahme abzustellen. Des Weiteren ergäben sich Zweifel bezüglich der

Einschätzung auch wegen dem notwendigen Abbruch des Arbeitsversuchs bei der D.___.

Dem Beschwerdeführer sei sowohl von der Coaching-Person wie auch vom

Einsatzbetrieb eine hohe Motivation zugestanden worden. Gleichzeitig habe

festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer die dortigen körperlichen

Belastungen nicht toleriere resp. trotz starken Schmerzen durchzuhalten

versucht habe. Auch wenn die Arbeiten nicht immer rückenadaptiert gewesen

seien, weil beispielsweise das Entladen eines Eisenbahnzugs mit teilweise 27

Wagen keine körperlich leicht belastende Tätigkeit und das Sortieren der teils

sehr schweren Einzelstücke von den Paletten mit Gewichtsbelastungen weit über

15.

kg verbunden gewesen seien, ergäben sich doch Hinweise darauf, dass die

Belastbarkeit auch für leichte oder mittelschwere Tätigkeiten eben tiefer

ausfalle als von der RAD-Ärztin angenommen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der

Einschätzung von Frau Dr. med. F.___, RAD, seien auch angebracht, weil sich

diese inhaltlich nicht mit dem vorerwähnten gescheiterten Arbeitsversuch des

Beschwerdeführers bei der D.___ auseinandergesetzt habe. Auch die

Rechtsprechung des Bundesgerichts belege, dass die Resultate der beruflichen

Erprobungsmassnahmen von den Gutachtern zu berücksichtigen seien. Schon gar

nicht zulässig sei der Abbruch einer vormals zugesprochenen Massnahme der

Eingliederung ohne vorgängig ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV)

durchzuführen. Insgesamt ergäben sich Zweifel, ob angesichts der Erfahrungen

aus dem Arbeitsversuch in [...] ein volles Leistungsvermögen bestehe. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz hätte die IV-Stelle zudem zuerst abklären

müssen, ob der Arbeitsversuch aus objektiven Gründen gescheitert sei

(Nicht-Übereinstimmung mit dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil) und

bejahendenfalls einen anderen Einsatzbetrieb organisieren oder anderweitige

Massnahmen z.B. Richtung Umschulung sprechen müssen. Dass der Beschwerdeführer

ausserdem mit einem unstrittig über 20%igen Umschulungsinvaliditätsgrad

Anspruch auf Umschulungsmassnahmen habe, sei unbestreitbar. Diesen nun einzig

mit dem Hinweis auf das fortgeschrittene Alter zu verneinen sei

widersprüchlich, habe sie doch zuvor die Zweckmässigkeit von

Eingliederungsmassnahmen selbst bejaht, womit ein unzulässiges venire contra

factum proprium vorliege. Der Beschwerdeführer fordere dementsprechend weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen (Potentialabklärung, Belastbarkeits- und

Aufbautraining, Umschulung usw.). Was die subjektive Eingliederungsfähigkeit

anbelange, so könne auf das zuvor Festgehaltene verwiesen werden. Die

Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer einen

fehlenden Eingliederungswillen aufweise, seien mit der Aktenlage und den

bisherigen Einschätzungen der IV-Stelle nicht in Einklang zu bringen.

Schliesslich werde das fortgeschrittene Alter von der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen könne, dass die einer versicherten Person verbliebene

Restarbeitsfähigkeit auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt realistischer

Weise nicht mehr nachgefragt werde, und ihr die Verwertung der

Restarbeitsfähigkeit auch gestützt auf die Selbsteingliederungsfähigkeit nicht

mehr zumutbar sei. Der Beschwerdeführer vermöge nicht mehr auf dem Bau zu

arbeiten. Es gebe auf dem Bau keine Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer

wechselbelastend einsetzbar wäre und gleichzeitig auf seine Erfahrungen

zurückgreifen könnte. Bei leichten Tätigkeiten werde die Arbeitssuche ohne

Qualifizierungen vier Jahre vor Erreichen des AHV-Eintrittsalters geradezu

unmöglich. Fehle es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit,

liege eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, welche einen Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente begründe. So habe das Bundesgericht in einem Entscheid

bezüglich eines 60 Jahre alten Versicherten, der als Hotelportier meist

mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt gehabt habe und

behinderungsbedingt nur noch leichtere und wechselbelastende Tätigkeiten

exklusive Schichtdienst und Bedienen von Fahrzeugen und Maschinen ausüben

könne, entschieden, dass ihm die Umsetzung eines entsprechenden

Invalideneinkommens nicht mehr zumutbar sei (vgl. Urteil Bundesgericht

8C_345/2013 E. 4.3.2 vom 10. September 2013). Eine erstmalige rechtskonforme

medizinische Einschätzung habe, sofern man die Gerichtsexpertise von Dr. med. G.___

überhaupt als solche qualifizieren könne, erst am 14. November 2017 vorgelegen.

In diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer 61 1/2 Jahre alt gewesen, d.h.

rund 3 1/2 Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters. Damit sei er in

der gleichen Situation wie der (männliche) 61 1/2-jährige Versicherte, der,

ebenfalls 3 1/2 Jahre vor dem Erreichen des AHV-Alters stehend, vom

Bundesgericht ausgeführt bekommen habe, dass die relativ kurze Aktivitätsdauer

von 3 1/2 Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters, zusammen mit der

altersbedingt geringen Anpassungsfähigkeit, einen durchschnittlichen

Arbeitgeber mit grosser Wahrscheinlichkeit davon abhalten würde, den

Versicherten einzustellen (vgl. Urteil EVG I 617/02 vom 10. März 2003). Zudem

sei auf die Indikation eines Tabellenlohnabzugs hinzuweisen. Dieser sei in

Ermessensunterschreitung von der Beschwerdegegnerin nicht gewährt worden, womit

das angerufene Gericht bei der Quantifizierung frei sei. Der Tabellenlohn sei

unter Heranziehung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf 20 % zu

veranschlagen, nämlich wegen des Erfordernisses von (frei wählbaren)

Wechselpositionen (vgl. Urteil 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010: Abzug

von 10 % infolge Wechselbelastung), dem Erfordernis vorwiegend sitzender

Anteile, da der allgemeine Arbeitsmarkt im gewählten Anforderungsniveau für

Männer keine Vielzahl vorwiegend sitzender Tätigkeiten umfasse, sowie wegen des

fortgeschrittenen Alters, zumal der Versicherte lange Zeit nicht mehr auf dem

Schweizer Arbeitsmarkt habe Fuss fassen können. Im Übrigen sei auch das

Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ nicht beweiswertig. Ein vollschichtiges

Arbeits- und Leistungsvermögen in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit,

wie vom Gutachter postuliert, lasse sich aus der Expertise nicht

widerspruchsfrei herleiten. Wenn der Versicherte, wie vom Gutachter ausgeführt,

bei einer angepassten Tätigkeit auf das freie Wechseln der Arbeitsposition

angewiesen sei, so benötige dies einen Kompensationsaufwand, welcher nicht ohne

Leistungsminderung und/oder einen erhöhten Pausenbedarf möglich sei. Ausserdem

habe sich der Gutachter nicht zu einem allenfalls erhöhten Pausenbedarf

geäussert. Die Ausführungen des Gutachters würden auf einen erhöhten

Pausenbedarf hindeuten. Dr. med. G.___ sei aufgrund der Untersuchungspflicht

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und des Rechts auf Beweis vom Gericht

im Rahmen einer Ergänzungsfrage aufzufordern, hierzu Stellung zu nehmen. Das

Gutachten sei auch unvollständig, weil sich Dr. med. G.___ nicht mit den

Ergebnissen des Arbeitsversuchs auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer

stehe ausserdem seit Herbst 2017 in fachärztlich-orthopädischer Behandlung bei

Dr. med. I.___ in [...]. Die entsprechenden Einschätzungen dieses

Facharztes seien vom Gericht einzuholen und dem Gutachter zur Stellungnahme

abzugeben, ansonsten das Gutachten nicht Vollständigkeit beanspruchen könne.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten,

vorzugsweise in Wechselhaltung, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg

und ohne Zwangshaltungen des Rumpfes vollschichtig ohne Leistungseinschränkung

zumutbar seien. Das von Dr. med. F.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil beruhe auf

der Einschätzung der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___.

So halte diese in ihrem Arbeitsfähigkeitszeugnis vom 8. August 2015 explizit

das von Dr. med. F.___ übernommene Arbeitsprofil fest: «Für leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten bestehen keine Einschränkungen (Heben bis 15 kg).» Dies

bestätige sie in ihrem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 15. Juli 2016 indem

sie schreibe, dass die Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten auf dem Bau, schwere und

mittelschwere Arbeiten und schweres Heben bestehe. Hingegen seien dem

Beschwerdeführer leichte Arbeiten (z.B. Büro) möglich. Ausserdem habe Frau L.___

des M.___ bei Frau Dr. med. E.___ bezüglich eines genauen Arbeitsprofils

angefragt und die Antwort erhalten, dass dem Beschwerdeführer alle Arbeiten,

bei denen nicht über etwa 10 kg gehoben werden müssten, zumutbar seien. Zudem

seien ihm Arbeiten ohne schwere Belastung gut möglich. In ihrem Arztbericht vom

19.

August 2016 führe Frau Dr. med. E.___ unter Punkt 2.2 auch aus, es bestehe

eine Arbeitsfähigkeit für Arbeiten ohne schweres Heben. Unter Punkt 2.3 führe

sie zudem aus «Leichtere, adaptierte Arbeiten wären möglich. Ich könnte mir

Chauffeur, Taxifahrer, Gabelstapler oder Büro vorstellen.» Es sei davon

auszugehen, dass wenn Frau Dr. med. E.___ von einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit ausgegangen wäre, sie dies

entsprechend in ihren Arztberichten erwähnt hätte. Bezüglich des Hinweises,

dass die psychische Situation nicht näher abgeklärt worden sei, gelte

festzuhalten, dass keine Hinweise bestünden, die auf eine psychische Erkrankung

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hindeuten würden. So halte die

behandelnde Ärztin Dr. med. E.___ in ihrem Bericht vom 19. August 2016

denn auch nur die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Dr. med. B.___ spreche in seinem

Bericht vom 9. August 2016 zwar von einer psychosozialen Belastungssituation.

Diese sei jedoch auf finanzielle Probleme und Schwierigkeiten in Zusammenarbeit

mit der IV-Stelle Solothurn zurückzuführen. Dabei handle es sich klarerweise um

invaliditätsfremde Faktoren, welche in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

nicht miteingeschlossen werden dürften. Ansonsten bestünden keine Hinweise auf

eine ernsthafte psychische Erkrankung, weshalb eine entsprechende Begutachtung

nicht angezeigt sei. Des Weiteren seien die beruflichen Massnahmen im

gegenseitigen Einverständnis abgeschlossen worden, nachdem der Beschwerdeführer

den Arbeitsversuch selbst abgebrochen habe. Im Abschlussgespräch bezüglich

beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei der Beschwerdeführer entsprechenden

Fragen über allfällige weitere berufliche Tätigkeitsfelder und Möglichkeiten

ausgewichen. Für ihn sei die Schmerzproblematik im Mittelpunkt gestanden,

weshalb auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit geschlossen werden

könne. Somit habe sich vorgängig die Durchführung eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens erübrigt. Weitere berufliche Massnahmen seien unter dieser

Voraussetzung nicht zielführend gewesen. Ein Umschulungsanspruch sei aufgrund

des fortgeschrittenen Alters zu verneinen (Kreisschreiben über die

Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) Rz. 4014). Bezüglich

eines Abzuges vom Tabellenlohn gelte es sodann festzuhalten, dass das

fortgeschrittene Alter kein Grund für einen entsprechenden Abzug darstelle.

Hilfsarbeiter würden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)

grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirke sich in diesen

Tätigkeitsbereichen nicht lohnsenkend aus (I 92/06, AHI 1999 5. 242 E. 4c).

Dass das Alter die Stellensuche negativ beeinflussen könne, müsse als

invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil 9C_130/2010 vom 14.

April 2010 E. 3.3.3). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine

körperlich schweren Tätigkeiten mehr ausführen könne, führe nicht zu einem

Abzug vom Tabellenlohn. Vielmehr sei der Umstand allein, dass nurmehr leichte

bis mittelschwere Arbeiten zumutbar seien, auch bei eingeschränkter

Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen Ieidensbedingten Abzug,

weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von

leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse (Urteil 9C_386/2012 vom

18.

September 2012 E. 5.2). Beim Beschwerdeführer bestehe in einer

entsprechenden Verweistätigkeit sogar eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung.

Somit sei zu Recht kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen worden.

5.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 25. April 2017

zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht von Dr. med. B.___

vom 11. Februar 2016 (IV-Nr. 40, S. 9) werden folgende Diagnosen gestellt:

-

Chronisch rezidivierendes

lumbospondylogenes Syndrom

·

Insuffizienz der

tief lumbalen Rückenmuskulatur

·

MRI LWS vom 22. Juni

2015: Chondrose L3 bis S1 sowie spondylarthrotische Veränderungen auf Höhe L2

bis S1 mit akzentuierter Flüssigkeit im Bereiche dieser Fazettengelenke, auf

Höhe L4/5 rechtsbetonte osteodiskogene neuroforaminale Beengung

·

epidurale sakrale

Glukokortikoid-Infiltration für 23. Februar 2016 vorgesehen

-

Arterielle Hypertonie

In den letzten Jahren sei es bei

Ausübung seiner körperlich schweren Tätigkeit zu wiederholten

Beschwerdeexazerbationen im Sinne eines invalidisierenden tieflumbalen

Rückenschmerzes gekommen. Beispielsweise ein Heben von Lasten über 30 kg

sei dem Beschwerdeführer in den letzten Monaten nicht mehr möglich gewesen und

der Schmerz sei meist gürtelförmig tief lumbal verspürt worden ohne

entsprechende Schmerzausstrahlung in die Beine. Morgens ausgeprägtester

tieflumbaler Anlaufschmerz. Die Absolvierung einer 1 x wöchentlichen ambulanten

Physiotherapie seit Sommer letzten Jahres habe leider bis anhin keinen

lindernden Effekt gezeigt. Klinisch sei vor allem eine insuffiziente

tieflumbale Rückenmuskulatur zu objektivieren mit des Weiteren positivem Fazettenprovokationstest

beidseits mit auch vorhandenen mehrsegmentalen Dysfunktionen. Bei

MR-tomographisch auch klassischer Darstellung einer aktivierten

Fazettengelenksarthrose auf mehreren Ebenen sei dieses Beschwerdebild somit

hinreichend erklärt.

5.2

Mit Bericht vom 8. April 2016

(IV-Nr. 40, S. 7) hielt Dr. med. B.___ fest, am 23. Februar 2016 sei eine

epidurale sakrale Glukokortikoid-Infiltration durchgeführt worden, mit gutem

Ansprechen. Zurzeit bestehe eine annähernde Schmerzfreiheit unter

kontinuierlicher Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Es bestehe ein

sehr erfreulicher Verlauf, so dass der Beschwerdeführer nun versuche, in den

nächsten Wochen eine entsprechende Arbeitstätigkeit zu finden. Laut seinen

Angaben sei ein Coaching durch die

IV-Stelle vorgesehen und auch eine Staplerschulung habe er vor einigen Tagen erfolgreich

abschliessen können.

5.3

Im Bericht vom 9. August 2016

(IV-Nr. 40, S. 5) führte Dr. med. B.___ aus, aufgrund einer in den letzten

Wochen zunehmenden lumbalen Schmerzproblematik habe sich der Beschwerdeführer

erneut bei ihm gemeldet. Vor einigen Wochen habe der Beschwerdeführer eine

Arbeitstätigkeit bei der D.___ im Logistikbereich aufgenommen, mit der Aufgabe

der Verteilung von Mischpaletten. Anfänglich sei diese Arbeitstätigkeit relativ

problemlos gegangen, jedoch sei es dann zu wiederkehrenden, einschiessenden

Schmerzsensationen mit auch teilweise blockierenden Schmerzereignissen

gekommen. Im weiteren Verlauf habe er auch Schmerzen im Bereiche des

Steissbeines verspürt, vor allem beim Sitzen und nachts bestünden diffuse

ausstrahlende Schmerzen in beide Beine, mit auch subjektiver Unruhe der Beine.

Der Beschwerdeführer sei anlässlich der heutigen Konsultation sehr aufgewühlt

gewesen und habe auch wiederkehrend finanzielle Probleme und Schwierigkeiten in

der Zusammenarbeit mit der IV-Stelle Solothurn geäussert. Aufgrund der

anamnestischen Angaben bestehe klar ein chronifiziertes Lumboverte-bralsyndrom

mit auch zunehmender zentraler Sensibilisierung im Sinne einer

Schmerzausweitungstendenz. Dennoch werde nächste Woche erneut eine epidurale

sakrale Glukokortikoid-Infiltration veranlasst, da diese Ende Februar diesen

Jahres einen sehr guten Effekt gezeigt habe. Allenfalls im weiteren Verlaufe

Wiederaufnahme einer bidisziplinären Betreuung und Evaluation eines allfälligen

psychologischen Coachings.

5.4

Im Bericht von Dr. med. E.___

Allgemeinmedizin FMH, vom 19. August 2016 (IV-Nr. 40) wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer leide an Schmerzen, wenn er schwer heben müsse. Arbeiten auf

dem Bau seien schwierig. Leichtere Arbeiten, z.B. Gabelstapler wären gut, oder

Bauleitung/Büro/Verkauf. Es seien eine weitere Rehabilitation Rücken,

Rückentraining und Physiotherapie notwendig. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit

für Arbeiten ohne schweres Heben. Es bestünden Schmerzen im Rücken, die auf

degenerative Veränderungen zurück zu führen seien. Auf dem Bau mit schwerem

Heben könne der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten. Leichtere, adaptierte

Arbeiten wären möglich.

5.5

Dr. med. F.___, Fachärztin für

Neurologie FMH, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2016

(IV-Nr. 42) aus, gemäss Bericht von Dr. med. E.___ vom 19. August 2016 sei dem

Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar. In

körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von

Gewichten über 15 kg bestehe keine zeitliche und leistungsmässige Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Weiter hielt Dr. med. F.___ fest, bei MR-tomographischer

Darstellung einer aktivierten Fazettengelenksarthrose auf mehreren Ebenen sei

das Beschwerdebild hinreichend erklärt. Auf dem Boden von degenerativen

Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule habe der Versicherte chronische,

rezidivierende Schmerzen, häufig ausgelöst und/oder verstärkt durch das Heben

und Tragen von schweren Gewichten. Im Sommer 2015 sei es zur

Schmerzexacerbation bei aktivierten Facettengelenksarthrosen gekommen. Durch eine

epidurale Infiltrationsbehandlung im Februar 2016 sei fast eine Symptomfreiheit

eingetreten. Im Juli 2016 sei es dann zu einer erneuten Schmerzexacerbation

gekommen, welche wiederum mit einer Infiltration behandelt werde. Der

behandelnde Rheumatologe beschreibe eine beginnende Schmerzchronifizierung und Schmerzausweitung

im Sinne einer zentralen Sensitivierung bei hoher psychosozialer Belastung. Aus

medizinischer Sicht sei der Versicherte in angepassten Tätigkeiten nie über

längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Die angestammte Tätigkeit als Maurer werde

aber wegen der hohen Belastung von den Behandlern und dem RAD als nicht mehr

geeignet beurteilt. Der Versicherte fühle sich prinzipiell noch arbeitsfähig,

befürchte aber, dass er aufgrund seines Alters keine passende Stelle mehr

finde. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise in

Wechselhaltung, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, ohne

Zwangshaltungen des Rumpfes, seien dem Beschwerdeführer vollschichtig zumutbar.

5.6

In seiner E-Mail an den

Vertreter des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2018 (Beschwerdebeilage 4)

führte Dr. med. I.___ aus, er habe das Gutachten geprüft. Dieses könne im

Wesentlichen so nachvollzogen werden. Er, Dr. med. I.___, würde allerdings

durch die notwendigen Arbeitspausen, betreffend kurzfristigen Stellungswechsel

zwischen Sitzen und Stehen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf 90 %

sehen.

5.7

Bezüglich der mit Eingabe vom 8.

Juni 2018 sowie anlässlich der Verhandlung vom 18. Juni 2018 eingereichten

Unterlagen – Bericht der J.___ vom 25. Mai 2018, Verordnung zur Physiotherapie

vom 28. Mai 2018, Schreiben der Krankenkasse K.___ vom 2. März 2018, Bericht

von Dr. med. I.___ vom 20. Juli 2017 – ist festzuhalten, dass diese

allesamt nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2017

verfasst wurden und sich auch nicht auf den Sachverhalt vor Erlass der

Verfügung beziehen. Angesichts des Grundsatzes, dass die gerichtliche

Überprüfungsbefugnis nur bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung reicht,

sind diese Unterlagen nicht zum Beweis zuzulassen, zumal die J.___-Abklärung

vom 24. Mai 2018 aufgrund «seit zwei Monaten» bestehender Schmerzen am rechten

Knie durchgeführt wurde, womit davon auszugehen ist, dass diese Beschwerden vor

Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht vorhanden waren.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr.

med. F.___ vom 20. September 2016 und diese stützte sich bei der Einschätzung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ihrerseits auf den

Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, vom 19. August

2016.

Diese reichen jedoch als Grundlage für eine schlüssige Einschätzung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht aus. So gründen die

Beschwerden des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf degenerativen

Veränderungen und sind demnach dem orthopädischen Fachbereich zuzuordnen, womit

die Dres. F.___ und E.___ als Neurologin bzw. Allgemeinmedizinerin

grundsätzlich nicht über die erforderlichen Facharzttitel verfügen, um die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich zu

beurteilen. Die Ausführungen von Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers, auf welche sich Dr. med. F.___ stützt, sind denn auch sehr

vage formuliert und kaum begründet. Eine eigentliche fachärztliche Untersuchung

mit umfassender Anamneseerhebung und Einschätzung der Leistungsfähigkeit hat

nicht stattgefunden. Der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. B.___, äusserte

sich in seinen Berichten nicht zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Angesichts

des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer gemäss einhelliger ärztlicher Meinung

erhebliche degenerative Veränderungen vorliegen, welche die die bisherige

Tätigkeit als Maurer nicht mehr zulassen, reicht eine Einschätzung der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit durch eine Allgemeinmedizinerin nicht aus. Eine

beweiswertige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lässt sich auch nicht aus den

übrigen medizinischen Akten ableiten. Damit verbleiben zumindest relativ

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen Abklärungen, was rechtsprechungsgemäss zur Folge haben

muss, dass das Versicherungsgericht ergänzende Abklärungen veranlasst (vgl. BGE

139.

V 225 E. 5.2 S. 229).

7.

Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts

bei Dr. med. G.___ ein orthopädisches Gutachten veranlasst. Dieses erging am

14.

November 2017 (A.S. 67 ff.). Darin diagnostiziert Dr. med. G.___ mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit degenerative Veränderungen der LWS mit

Bewegungseinschränkung und lumbospondylogenem Schmerzsyndrom. In seiner

Beurteilung kommt Dr. med. G.___ zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer sei aufgehoben, in einer

leidensadaptierten Tätigkeit jedoch in einem Pensum von 100 % möglich. Dem

Versicherten seien nur noch leichte Tätigkeiten abzuverlangen. Keine

Armvorhaltetätigkeiten, keine repetitiven Überkopftätigkeiten. Keine Gerüst-

und Leitertätigkeiten, keine Tätigkeiten unter Witterungseinfluss, keine

Zwangshaltungen. Die Tätigkeiten sollten überwiegend im Sitzen mit der

Möglichkeit der eigengewählten Positionswechsel durchgeführt werden. Das

Belastungsprofil, das heisse das negative und positive Leistungsbild, mache

deutlich, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer dem Versicherten

nicht mehr abverlangt werden könne, da diese Tätigkeit im Wesentlichen dem

negativen Leistungsbild entspreche.

7.1

Vorweg kann festgehalten werden,

dass das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 14. November 2017 die

beweisrechtlichen Anforderungen, welche von der Rechtsprechung an ein

medizinisches Gutachten gestellt werden, erfüllt. So ist das Gutachten für die

streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt

auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge

ein. Dr. med. G.___ stützt seine Beurteilung auf eine detaillierte

Befunderhebung (S. 11 ff. des Gutachtens) und setzt sich mit der Anamnese (S. 8

ff. des Gutachtens) auseinander. Gestützt darauf erfolgt die Diagnoseerhebung

sowie die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Gutachten

eingehend und wohlbegründet: In seinem Beschwerdevortrag gebe der Versicherte

bewegungsabhängige Schmerzen sowie wiederkehrende Blockaden der LWS an. Die

Beschwerden bestünden seit Jahren in zunehmender Form. Radiologisch hätten in

der Vergangenheit deutliche degenerative Veränderungen der LWS gesichert werden

können. Diese degenerativen Veränderungen seien klinisch nachzuvollziehen bzw.

durch eine deutliche Bewegungseinschränkung der LWS und einem zum Zeitpunkt der

Untersuchung bestehenden lokalen LWS-Syndrom zu objektiveren. Insgesamt könnten

die Beschwerden des Versicherten nachvollzogen werden und seien in sich

konsistent. Die paravertebrale Muskulatur der LWS sei deutlich verspannt

gewesen, die Beweglichkeit eingeschränkt. Zum Zeitpunkt der aktuellen

Begutachtung hätten sich keine Hinweise für neurologische Auffälligkeiten und

keine Hinweise für eine radikuläre oder pseudoradikuläre Schmerzsymptomatik

gefunden. Insgesamt also bestehe beim Versicherten aufgrund deutlicher

degenerativer Veränderungen der LWS ein im Wesentlichen lokales

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Zudem setzt sich Dr. med. A.___

nachvollziehbar mit den Vorakten auseinander: Das Aktenmaterial liege

vollständig vor und erlaube eine sachgerechte Beurteilung der Fragestellung.

Übereinstimmung bestehe vor allem mit der Beurteilung des RAD in seiner Stellungnahme

vom 20. September 2016, dass der Versicherte aus medizinischer Sicht in

angepassten Tätigkeiten nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Es

bestehe auch Übereinstimmung, dass die angestammte Tätigkeit als Maurer für den

Versicherten nicht mehr geeignet sei. Mit der Einschätzung des RAD bezüglich

der mittelschweren Tätigkeiten bestehe jedoch keine Übereinstimmung. So seien aus

Sicht von Dr. med. G.___ dem Versicherten nur körperlich leichte Tätigkeiten

zuzumuten. Dies allein schon aus Gründen der Prophylaxe und

Gesundheitsvorsorge, um zum einen unnötig schnelles Voranschreiten der

degenerativen Veränderungen zu vermeiden und zum anderen unnötige Schmerzen

durch Überlastung zu verhindern. Schliesslich äussert sich Dr. med. G.___ auch

einleuchtend zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:

Nach Aktenlage habe sich der Gesundheitszustand insbesondere in den letzten

Jahren richtungsweisend kontinuierlich verschlechtert. Es sei davon auszugehen,

dass der jetzige Zustand schon seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, das heisse

ab dem 28. Mai 2015, in gleichem Masse wie aktuell vorgelegen habe.

Anknüpfungstatsache hier sei die MRI der LWS vom 22. Juni 2015, welche

entsprechende deutliche degenerative Veränderungen der LWS gezeigt habe. Der

Gesundheitszustand davor sei aufgrund mangelnder Dokumentation nur schwer zu

beurteilen. Insgesamt würden sich die degenerativen Veränderungen schleichend

über Jahre entwickeln und in aller Regel einen wechselhaften Verlauf mit

wiederkehrender Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Maurer beinhalten.

Diese jedoch zeitlich genau zu terminieren sei aus heutiger Sicht nicht mehr

möglich.

7.2

Somit ist gestützt auf das voll

beweiswertige Gutachten von Dr. med. G.___ zusammenfassend davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer in einer leichten angepassten, dem vorgenannten Zumutbarkeitsprofil

entsprechenden Tätigkeit in einem vollen Pensum ohne zusätzliche

Einschränkungen arbeitsfähig ist. Am Beweiswert des Gutachtens vermögen auch

die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern.

Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die Begründung der Verfügung des

Instruktionsrichters vom 1. März 2018 (A.S. 102 f.) verwiesen werden: Dr. med. G.___

äussert sich klar zum Belastungsprofil und zur Ausgestaltung einer

leidensadaptierten Tätigkeit. Seinen Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer

Tätigkeiten mit der Möglichkeit des eigengewählten Positionswechsels

überwiegend im Sitzen zumutbar seien, sind keine Hinweise auf einen vermehrten

Pausenbedarf zu entnehmen. Weiter lässt sich der Aufzählung der Vorakten

entnehmen, dass dem Gutachter der Abschlussbericht der beruflichen

Eingliederung vom 11. August 2016 vorlag und es ist von dessen Berücksichtigung

auszugehen. Ein Nachfragen bei Dr. med. G.___ rechtfertigt sich damit nicht.

Das Gutachten von Dr. med. G.___ wurde am 14. November 2017 vorgelegt, gestützt

auf eine Untersuchung vom 6. November 2017. Der Beschwerdeführer war zu diesem

Zeitpunkt in keiner fachärztlichen Behandlung (vgl. Gutachten S. 8 in fine).

Dr. med. G.___ hat damit sein Gutachten nicht gestützt auf unvollständige

Vorakten erstellt. Zudem liegt es im Ermessen des Gutachters, ob er von anderen

Ärzten – wie beispielsweise Dr. med. I.___ – ergänzende Berichte einholen will.

Der für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevante Zeitpunkt ist jener

der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2017. Es liegen keine Hinweise vor,

wonach zu diesem Zeitpunkt ein allfälliges Krebsleiden vorgelegen haben sollte.

Weitere Abklärungen erübrigen sich. Schliesslich macht der Beschwerdeführer

geltend, es ergäben sich aus dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 9. August

2016.

Hinweise auf ein psychisches Beschwerdebild. Dem ist jedoch

entgegenzuhalten, dass Dr. med. B.___ lediglich ausführte, allenfalls sei im

weiteren Verlaufe eine bidisziplinäre Betreuung wieder aufzunehmen und ein

allfälliges psychologisches Coaching zu evaluieren. Es wurde bislang aber weder

eine psychiatrische Diagnose gestellt noch befand sich der Beschwerdeführer in

psychiatrischer oder psychologischer Betreuung. In den Akten finden sich denn

auch keine Hinweise auf wesentliche psychische Beschwerden, weshalb

diesbezüglich auf weitergehende Abklärungen verzichtet werden kann. Im Übrigen

erachtetet auch Dr. med. I.___ in seiner E-Mail vom 22. Februar 2018 das

Gutachten als nachvollziehbar. Dass sich gemäss der Ansicht von Dr. med. I.___

aufgrund der Stellungswechsel zusätzliche Arbeitspausen und damit eine

Leistungseinschränkung von 10 % ergeben sollen, überzeugt dagegen nicht. So

dürften solche Stellungswechsel die Leistungen quantitativ und qualitativ kaum

schmälern.

8.

Während die Berechnung des

Invaliden- und Valideneinkommens im Wesentlichen unbestritten geblieben ist,

rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe beim Invalideneinkommen

zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen.

8.1

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80;

Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Unter dem

Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich

bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug

anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern

statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird

als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, Urteil des Bundesgerichts

9C_708/2009 vom 19. November 2009, E. 2.1.1 mit Hinweisen). So verdienen Männer

mit einem Beschäftigungsgrad von 75 - 89 % im hier massgebenden

Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als bei einem Beschäftigungsgrad von mehr

als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE 2006 S. 16). Weiter ist nach der

Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte

Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten

Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am

Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten

Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht

gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Wie in Ziffer II. 7. vorgehend

festgehalten, ist der Beschwerdeführer gemäss dem von Dr. med. G.___ erstellten

Gutachten wie folgt eingeschränkt: Dem Versicherten seien nur noch leichte

Tätigkeiten zumutbar. Keine Armvorhaltetätigkeiten, keine repetitiven

Überkopftätigkeiten. Keine Gerüst- und Leitertätigkeiten, keine Tätigkeiten

unter Witterungseinfluss, keine Zwangshaltungen. Die Tätigkeiten sollten

überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der eigengewählten Positionswechsel

durchgeführt werden. Zwar umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das

Invalideneinkommen anwendbare Anforderungsniveau 1 bereits eine Vielzahl von

leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug

vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August

2012,8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da beim Beschwerdeführer aber gemäss

Zumutbarkeitsprofil die genannten, nicht unerheblichen zusätzlichen

Einschränkungen vorliegen, ist ein diesbezüglicher leidensbedingter Abzug von

10.

% gerechtfertigt. Dagegen ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit

in einem Vollzeitpensum zumutbar, weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug

vorzunehmen ist. Ebenso gebietet das Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug,

da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem

Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl.

LSE 2004 TA9, S. 65). Schliesslich ist nicht anzunehmen, dass die relativ kurze

Absenz vom Arbeitsmarkt das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers in

einer Hilfsarbeitertätigkeit erheblich einschränkt. Damit ist auch aus diesem

Grund kein zusätzlicher Abzug gerechtfertigt.

8.2

Somit errechnet sich der per

möglichen Beginn des Rentenanspruchs (vorliegend 1. März 2016 [Anmeldung bei

der IV-Stelle: 31. August 2015]) zu bestimmende Invaliditätsgrad wie folgt: Die

von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verwendeten Validen- und

Invalideneinkommen sind unbestritten geblieben und grundsätzlich nicht zu

beanstanden. So wurde die letzte Stelle des Beschwerdeführers aus

gesundheitsfremden Gründen in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst (vgl. IV-Nr.

10), womit die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen zu Recht auf einen

Tabellenlohn abgestellt hat. Da der Beschwerdeführer über eine Maurerlehre und langjährige

Berufserfahrung verfügt, ist es zudem nicht zu beanstanden, dass auf den

Tabellenlohn Ziffer 41 - 43 (Baugewerbe), Niveau 3 Männer, abgestellt wurde. Ebenso

ist es korrekt, dass für das Invalideneinkommen auf den Totalwert Niveau 1

Männer abgestellt wurde. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen

beträgt damit nach Vornahme des leidensbedingten Abzuges und der Aufrechnung

der Wochenstunden sowie Teuerung 2014/2015 (vgl. angefochtene Verfügung vom 25.

April 2017) CHF 60'039.00. Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens

von CHF 60'039.00 und des Valideneinkommens von CHF 89'912.00 ergibt somit

einen Invaliditätsgrad von 33 %, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf

eine Invalidenrente hat.

9.

Des Weiteren stellt sich der

Beschwerdeführer auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters

von 61 ½ Jahren im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von Dr. med. G.___

vom 14. November 2017 könne er seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten.

9.1

Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich

verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit

vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des

Eidg. Versicherungsgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit

Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene

Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich

nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen

des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,

vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder

Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile

9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1;9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E.

4.2.2

mit Hinweisen).

Das ehemalige Eidgenössische

Versicherungsgericht hat etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher

mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar

nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine

Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen

Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der

Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und

mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen),

aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05

vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen

Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer

Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30

% eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E.

4.1

und 4.2). Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine

Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von

50.

% zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass,

dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen

unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen

Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I

392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde

auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte

Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die

Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002

E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die

bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft

hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

9.2

Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei

vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt der

Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3

S. 462), was auch bei Gerichtsgutachten gilt (Urteil des Bundesgerichts

9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer war

im Zeitpunkt der Erstellung des Gerichtsgutachtens vom 14. November 2017 61 ½

Jahre alt.

Im Lichte der dargelegten Grundsätze und

der Rechtsprechung sowie der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für

die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat,

ist ein erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu

verneinen. Zwar sind dem Beschwerdeführer nach langjähriger Tätigkeit als

Maurer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar und bis zur ordentlichen

Pensionierung verbleiben lediglich noch 3 ½ Jahre, was die Verwertung der

Restarbeitsfähigkeit erschweren dürfte. Dennoch erscheint der vorliegende Fall

im Vergleich mit den oben genannten Urteilen des Bundesgerichts insofern anders

zu liegen, als dass der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung von Dr. med. G.___

in einer angepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum zu 100 % leistungsfähig ist.

In seinem Alter ist der Beschwerdeführer zwar nicht leicht vermittelbar. Jedoch

sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen

anzunehmenden Arbeitsmarkt für intakt zu erachten. Dies gilt umso mehr, weil

die dem Beschwerdeführer offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten eben in einem

vollen Pensum ausgeübt werden können und – im Vergleich zu den vorgehend

angeführten Beispielen aus der Rechtsprechung – verhältnismässig geringen

Einschränkungen unterliegen. So ist denn auch bei solchen Tätigkeiten grundsätzlich

weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung erforderlich, wurde

doch beim Einkommensvergleich auf das Kompetenzniveau 1 für einfache

Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art abgestellt. Im Übrigen kann

der Beschwerdeführer auch aus den von ihm genannten Urteilen 8C_345/2013 vom

10.

September 2013 E. 4.3.2 bzw.9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 sowie I

617/02 vom 10. März 2003 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Urteil

9C_954/2012 hat das Bundesgericht bei einem 60 Jahre alten Versicherten,

welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist

mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinderungsbedingt nur

noch teils stehend, teils sitzend tätig sein konnte, wobei nur noch Gewichte

bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krankheit sowohl Schichtdienste als auch

das Führen von Fahrzeugen und Maschinen nicht mehr möglich waren, erkannt, er

würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

keinen Arbeitgeber mehr finden. Anders als im vorliegenden Fall war das

Zumutbarkeitsprofil dieses Versicherten aber mehr eingeschränkt und das

Bundesgericht kam zum Schluss, der Versicherte könne am ehesten für Kontroll-

und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Vorliegend steht

dem Beschwerdeführer dagegen eine grössere Palette an leichten Tätigkeiten

offen. Im anderen erwähnten Urteil I 617/02 stand der Versicherte

ebenfalls 3 ½ Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Aber

anders als im vorliegenden Fall wurde die mögliche Tätigkeit des gelernten

Automechanikers nur noch auf stundenweise Büroarbeit (Teilzeit mit zusätzlichen

Pausen) beschränkt, womit dieser Fall mit dem Vorliegenden ebenfalls nicht

vergleichbar ist. Insofern der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem

Parteivortrag schliesslich auf das Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2016.173 vom 28. Mai 2018 verweist, ist festzuhalten, dass der dortige

Sachverhalt mit dem Vorliegenden ebenfalls nicht vergleichbar ist. Im dortigen

Fall ging der fast 63-jährige Versicherte seit über 17 Jahren keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach, bezog ab 2001 eine ganze Invalidenrente, verfügte

über eine nur in seinem Heimatland verwertbare Ausbildung und war auch in einer

optimal angepassten Verweistätigkeit nur noch in einem 50%-Pensum einsetzbar. Im

Lichte der genannten Rechtsprechung ist demnach vorliegend ein fehlender Zugang

des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen.

10.

10.1

Der Beschwerdeführer lässt neben

der Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, es seien weitere Massnahmen

zur beruflichen Eingliederung anzuordnen.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-

diese notwendig und geeignet

sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-

die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine

erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,

Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für

Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, welche

eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf

aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und

begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres

Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8

ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder

in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich)

dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

Die Leistungen können nach

Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die

versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach

Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

10.2

Angesichts des Invaliditätsgrades

von 33 % hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf berufliche

Massnahmen. Zudem wurde auch im Gutachten von Dr. med. G.___ die Notwendigkeit

der Durchführung von beruflichen Massnahmen bejaht (S. 18 des Gutachtens). Die

Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, im Abschlussgespräch

nach dem vom Beschwerdeführer abgebrochenen Arbeitsversuch sei dieser

entsprechenden Fragen über allfällige weitere berufliche Tätigkeitsfelder und

Möglichkeiten ausgewichen. Für ihn sei die Schmerzproblematik im Mittelpunkt

gestanden, weshalb auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit geschlossen

werden könne. Somit habe sich vorgängig die Durchführung eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens erübrigt.

Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin

ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich beim Arbeitsversuch bei der D.___

offensichtlich nicht um eine den Beschwerden des Beschwerdeführers ideal

angepasste Tätigkeit gehandelt hat. Der Beschwerdeführer war dort als

«Lagermitarbeiter Umschlag» mit der Verteilung von Mischpaletten beschäftigt

(vgl. IV-Nrn. 39 und 40, S. 4). Die Beschwerdegegnerin ging in diesem Zeitpunkt

und auch danach (vgl. Stellungnahme Dr. med. F.___ vom 20. September 2016) zwar

noch davon aus, dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte bis

mittelschweren Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg

zumutbar. Wie jedoch das beweiswertige Gutachten von Dr. med. G.___ ergeben

hat, sind dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar. Die

Verteilung der Mischpaletten im Rahmen des Arbeitsversuchs stellte jedoch kaum

eine leichte Tätigkeit im Sinne des Zumutbarkeitsprofils dar. Die zum Abbruch

des Arbeitsversuchs führende Schmerzexazerbation (vgl. Bericht von Dr. med.

B.___ vom 9. August 2016) erscheint demnach glaubhaft. Zudem muss das von der

Beschwerdegegnerin geschilderte «Ausweichen» des Beschwerdeführers im

Abschlussgespräch hinsichtlich Fragen zu weiteren beruflichen Massnahmen auch

im Lichte des gescheiterten und ungeeigneten Arbeitsversuchs gesehen werden.

Dementsprechend erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer danach

nicht mehr übermässig für weitere Eingliederungsmassnahmen motiviert war.

Dagegen ist es aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gemäss Abschlussbericht

vom 11. August 2016 (IV-Nr. 38) zu Beginn des Arbeitsversuchs bei der D.___ durchaus

motiviert war. Er habe die Arbeit gerne gemacht und sei schnell eingearbeitet

gewesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist demnach davon

auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit

grundsätzlich gegeben ist, zumal sich auch aus den übrigen Akten keine

gegenteiligen Hinweise dagegen ergeben. Die Beschwerde ist demnach in diesem

Sinne teilweise gut zu heissen, dass dem Beschwerdeführer berufliche

Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden. In diesem Zusammenhang bleibt

anzufügen, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 33 %

grundsätzlich einen Anspruch auf Umschulung hat. Eine Umschulung erscheint zwar

trotz des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen, jedoch wird in

diesem Zusammenhang der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sein.

11.

11.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung

ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Hauptbegehren die

Ausrichtung einer Invalidenrente und nur sekundär Eingliederungsmassnahmen

verlangt hat. Er hat somit nur teilweise obsiegt. Ist das Quantitative einer

Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in

Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der

Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den

Prozessaufwand des Versichertenanwaltes beeinflusst hat (vgl. Urteil

8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1; BGE 117 V 401 E. 2c S. 407).

Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch

Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und

9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Angesichts der im

vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der

Prozessaufwand des Versichertenanwaltes durchaus höher ausfiel, weil er neben

den zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen eine Invalidenrente beantragt hat

und dies dementsprechend begründen musste. Im Lichte der dargelegten Grundsätze

erscheint es deshalb gerechtfertigt, im Rahmen der Parteientschädigung nur 1/3

des Aufwandes zu vergüten.

Im Vergleich zu den eingereichten

Kostennoten sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu

streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien

an den Klienten sowie an den Regionalen Sozialdienst vom 30. und 31. Mai, 13.

Juli, 26. Oktober, 1. und 11. Dezember 2017, 11. Januar, 2., 12. und 13.

Februar, 6. März, 26. April, 8. Juni 2018; Fristerstreckungsgesuche vom 6. und

28.

September 2017, 8. Januar 2018; Einreichung der UP-Unterlagen am 30. und

31.

Mai 2017; Einreichung der Kostennote am 15. März 2018), der bereits im

Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind

Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif)

und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem

beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen 70 Rappen pro Kilometer (§

157.

Abs. 3 Gebührentarif i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie

beantragt. Des Weiteren dauerte die Verhandlung vor Versicherungsgericht

lediglich 53 Minuten und nicht 1 Stunde, wie in der Kostennote geltend gemacht

wurde. Schliesslich erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand in Anbetracht

von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses bzw. des Aufwandes in

vergleichbaren Fällen überhöht, weshalb der zu entschädigende Aufwand pauschal

auf 15 Stunden zu kürzen ist.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF

1'421.45 (5 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen (1/3 von

CHF 217.90) und MwSt) festzusetzen.

11.2

Da der Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege steht (vgl. E. I. 6.

hiervor), sind dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die übrigen 2/3 des Aufwandes

durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit

1.

Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit ist

die Kostenforderung auf CHF 2'087.50 festzusetzen (10 Stunden zu CHF 180.00,

zuzügl. 2/3 Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im

Umfang von CHF 426.20 (Differenz zum vollen Honorar [10 x CHF 230.00 +

Auslagen + MwSt. = 2'513.70 ; - 2'087.50 = CHF 426.20]) während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss

basierend einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2

GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt

wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes

nicht äussern konnte, verletzt.

11.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

einen Betrag von CHF 660.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat an die

Verfahrenskosten CHF 340.00 zu bezahlen.

11.4

Wie vorgehend in Erwägung II. 7

hiervor ausgeführt, ist das Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ voll

beweiswertig. Dieses musste unter anderem deshalb eingeholt werden, weil sich

die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf eine unvollständige Aktenlage

abstützte. Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes von Seiten der Beschwerdegegnerin vor, weshalb die

Beschwerdegegnerin – unter Anwendung der Grundsätze von BGE 139 V 496 – die

Kosten des Gerichtsgutachtens in der Höhe von CHF 3'709.40 zu übernehmen

hat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25.

April 2017 aufgehoben wird und dem Beschwerdeführer berufliche

Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 1'421.45 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'087.50 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

426.20 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

an die Verfahrenskosten CHF 340.00 zu bezahlen.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten für das Gerichtsgutachten von CHF 3'709.40 zu bezahlen.

6. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten von CHF 660.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. Der Bericht sowie die E-Mail von Dr.

med. I.___ vom 20. Juli 2017 bzw. 22. Februar 2018 gehen zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

8. Das Protokoll der Verhandlung vom 18.

Juni 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch