VSBES.2017.145
Invalidenrente
14. Dezember 2017Deutsch50 min
Source so.ch
Urteil vom 14. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 27. April 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1978, meldete sich am 7. Oktober 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese verneinte
mit Verfügung vom 27. April 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie
auf berufliche Massnahmen, da keine Invalidität vorliege (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 29. Mai 2017 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.
6 ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 27. April 2017 aufzuheben und es sei ein gerichtliches
medizinisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
anzuordnen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe
vom 14. September 2017 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung
der Beschwerde (A.S. 22).
Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht
am 4. Oktober 2017 eine Kostennote ein (A.S. 25 ff.). Diese geht am 9. Oktober
2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 28), welche sich in der
Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 27. April 2017 eingetreten ist (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132
V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Im
vorliegenden Fall könnte der Rentenanspruch frühestens per April 2016 entstanden
sein (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar
2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie
kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,
SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2
ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2008).
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG, in der ab
1.
Januar 2008 geltenden Fassung)
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind,
und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr
gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
% eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf
2014, S. 303), was hier am 15. April 2015 der Fall war (IV-Nr. 5
S. 1). Der Rentenanspruch entsteht indes frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29
Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG, in der ab
1.
Januar 2008 geltenden Fassung). Hier wäre dies freilich, angesichts der
Anmeldung vom 7. Oktober 2015 (IV-Nr. 2),
am 1. April 2016, also zeitgleich mit dem Ablauf des Wartejahres.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung).
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im
Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Dieser
verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen
Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140
V 193 E. 3.1 S. 195), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1
S. 248). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Für den Beweiswert
ist grundsätzlich nicht ausschlaggebend, ob die eingereichte resp. in Auftrag
gegebene ärztliche Stellungnahme als Bericht oder Gutachten bezeichnet wird
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c
S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc
S. 353).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird
durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der
Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar
zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117
V 261 E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157
E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche
Gehör (SVR 2003 AHV Nr. 4 E. 4.2.1, 2001 IV Nr. 10
E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Das
Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem
Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /
oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer war seit
dem 1. Januar 2015 bei der B.___ AG als Produktionsmitarbeiter beschäftigt
(IV-Nr. 9 S. 2). Zu seinen Aufgaben gehörte das Einlegen von beschichteten
Gummiwalzen und Rollen in eine Maschine, das Auslösen des (von Fachleuten
programmierten) Schleifvorgangs sowie anschliessend die Entnahme, die Kontrolle
und das Verpacken der Teile. Die Arbeitgeberin beschrieb die Tätigkeit als
nicht anstrengend oder belastend, da es Pausen gebe und automatisch zwischen
verschiedenen Maschinen rotiert werde (S. 7). Andererseits vermerkte sie, der
Beschwerdeführer müsse oft stehen bei der Arbeit (drei bis 5,25 von 8 Stunden);
manchmal seien Gewichte bis 10 kg zu heben, selten auch bis 25 kg (S. 6).
Ab dem 15. April 2015 war der Beschwerdeführer
krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 5 S. 1). Die im
weiteren Verlauf angebotene Rückkehr an den Arbeitsplatz im Umfang von 50 %
lehnte er ab (IV-Nr. 9 S. 2 + 3). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis
per 31. Dezember 2015 auf, wofür sie wirtschaftliche Gründe anführte (S. 17).
Auf telefonische Nachfrage hin erteilte
die Arbeitgeberin folgende Auskünfte:
· 16. März 2017 (IV-Nr. 65 S. 13): Der
Beschwerdeführer sei Springer gewesen. Er habe Rollen und Walzen geklebt und
geleimt. Dabei habe er nicht den ganzen Tag an der gleichen Maschine sein
müssen. Es habe auch die Möglichkeit bestanden, sitzend zu arbeiten. Man habe
Rücksicht auf die Mitarbeiter genommen, aber der Beschwerdeführer habe dies
nicht gewollt.
· 17. März 2017 (IV-Nr. 65 S. 12): Seit
seiner Festanstellung habe der Beschwerdeführer nicht mehr gut gearbeitet. Die
Arbeit als Operateur sei sehr leicht gewesen. Der Beschwerdeführer habe Teile
von 1 bis 2 kg ein- und ausspannen müssen. Dies sei zu 90 % stehend geschehen, doch
habe man sich zur Entlastung setzen dürfen. Es sei keine repetitive Tätigkeit
gewesen, nur sehr selten habe der Beschwerdeführer für maximal eine halbe Woche
die gleiche Arbeit gemacht.
3.2
Dr. med. C.___, Oberärztin
Neurologie am [Spital] D.___, diagnostizierte im Bericht vom 23. Mai 2015
(IV-Nr. 5 S. 18 f.) Nacken- / Schulterschmerzen rechts, bei Schulterbewegung
von paravertebral (ca. Th4) nach kranial und in den lateralen Oberarm ziehend:
·
Einschränkung in Elevation,
Abduktion und Innenrotation der Schulter, diffuse / diskrete Hypästhesie der
gesamten rechten Körperhälfte
·
Exazerbation nach
Hebetrauma vor sechs Wochen
·
MR der
Halswirbelsäule vom 13. Mai 2015: Geringfügige Diskusprotrusionen C4/5 und C5/6
medianbetont ohne Kompromittierung der neuralen Strukturen, kein
Myelopathiesignal, unveränderte Streckhaltung der Halswirbelsäule
·
Neurographien vom
11.
Mai 2015: Keine Hinweise für Large-Fiber-Polyneuropathie
·
MR des Schädels vom
10.
Juni 2015: Unauffällig
Für die beschriebenen Schmerzen fänden
sich aktuell keine erklärenden Befunde.
Der Bericht des [Spitals] D.___, Klinik
für Orthopädie und Traumatologie, vom 24. Juni 2015 (IV-Nr. 5 S. 12 ff.) nennt
folgende Diagnosen:
1.
Unklare Schulterschmerzen rechts,
differentialdiagnostisch Neuropathie des Nervus supraspinatus,
Rotatorenmanschetten-Läsion.
2.
Polyneuropathie unklarer Genese mit
Diskopathie C4/5 und C5/6 ohne neurale Kompression.
Die Berichte vom 9. und 31. Juli 2015 sowie
20.
Januar 2016 (IV-Nr. 19 S. 5 ff.) präzisierten, es liege ein
subacromiales Impingement der rechten Schulter vor. Die Rotatorenmanschette sei
intakt. Es handle sich lediglich um eine Tendinopathie / Bursitis. Seit der Infiltration
habe der Beschwerdeführer weniger Schmerzen und könne die Schulter viel besser bewegen.
Bis 8. August 2015 habe man eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Dr. med. E.___ stellte in seinem Bericht
vom 14. Juli 2015 (IV-Nr. 5 S. 15 f.) folgende Diagnosen:
1.
Therapieresistente rechtsseitige
Kopfschmerzen unklarer Genese mit
-
Ausweitung in Nacken,
Schulter, Arm und Bein rechts unklarer Genese
-
Hypästhesie der gesamten
rechten Körperseite unklarer Genese
2.
Geringe Diskusprotrusion C4/5 und C5/6
medialbetont ohne Neurokompression
Eine Arbeitsunfähigkeit habe vom 15.
April bis 30. Juni 2015 bestanden. Zur präzisen Beurteilung brauche es eine
arbeitsmedizinische Abklärung. Eine körperlich leichte Tätigkeit könnte sich
positiv auswirken.
Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für
physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in seinem Bericht vom
14.
Juli 2015 (IV-Nr. 5 S. 8 ff.) eine schmerzhafte rechte Körperhälfte mit / bei
·
tendinöser
Schulterperiarthropathie (vor allem Supraspinatustyp) mit
Impingementsymptomatik rechts
·
diskretem
cervikovertebralem Schmerzsyndrom
·
Tendenz zur
Schmerzausweitung
·
ängstlicher
Persönlichkeit
·
Verdacht auf
somatoforme Schmerzstörung
·
Verdacht auf
psychosoziale Problematik
·
Nikotinabusus
Bei der Untersuchung zeige der
Beschwerdeführer insgesamt nur diskrete Befunde, welche die Intensität der
Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit seit drei Monaten nicht erklären
könnten. Gegenüber der Krankentaggeldversicherung gab Dr. med. F.___
demgegenüber am 28. Juli 2015 an (IV-Nr. 5 S. 5 ff.), die Arbeitsunfähigkeit im
angestammten Beruf liege vorläufig bei 100 %. Auch eine leichtere Tätigkeit sei
nicht zumutbar. Für Zweifel an den Beschwerden gebe es keinen Anlass. Die
Schmerzen behinderten den Beschwerdeführer bei seiner ausschliesslich stehenden
Tätigkeit. Er habe Probleme beim Heben von Lasten. Im Bericht vom 25. Februar
2016.
(IV-Nr. 27) wiederum führte Dr. med. F.___ aus, Überkopfarbeiten und
monotone Haltungen provozierten Schmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei acht
Stunden täglich zumutbar, bei Überkopfarbeiten mit einer um 10 bis 20 %
verminderten Leistung. Eine angepasste Arbeit wäre ohne Leistungseinbusse möglich.
3.3
Beim Intake-Gespräch vom 4.
November 2015 (IV-Nr. 10) gab der Beschwerdeführer an, er würde trotz Schmerzen
gerne arbeiten, brauche aber Unterstützung. Er sei nicht sicher, ob eine
leichte Arbeit gehe, man müsse es versuchen.
Im Auftrag der
Krankentaggeldversicherung erstatteten Dr. med. G.___, Arzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, und Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH. am 14.
Dezember 2015 (IV-Nr. 11 S. 2 ff.) ein psychiatrisches Gutachten. Darin
gelangten sie zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für eine die
Arbeitsfähigkeit mindernde psychische Erkrankung bestünden (S. 10). Dr. med. I.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH beim Regionalen Ärztlichen
Dienst der Invalidenversicherung (RAD), hielt indes in seiner Stellungnahme vom
10.
Februar 2016 (IV-Nr. 22 S. 2 f.) dafür, dieses psychiatrische Gutachten
vermöge nicht zu überzeugen. Er empfehle eine polydisziplinäre Begutachtung.
Dr. med. J.___, Ärztin für Innere
Medizin FMH, stellte in ihrem Bericht vom 25. Mai 2016 (IV-Nr. 43 S. 5 ff.)
folgende Diagnosen:
A) Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Depression mit Angststörung bei
psychosozialer Belastungssituation (Ehescheidung infolge chronischen
Ehekonflikts, Autismus-Diagnose des einzigen Kindes, Existenzängste wegen
Niederlassungsbewilligung).
2.
Chronisches cervicovertebrales
Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den rechten Arm, mit konsekutivem
Schwächegefühl des rechten Arms.
3.
Atypische Cervicalgien rechts
4.
Subakromiales Impingementsyndrom der
rechten Schulter, differentialdiagnostisch tendinöser Ätiologie, Neuropathie des
Nervus supraspinatus
5.
Epicondylitis radii rechts
B) Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Status nach Hepatitis C
2.
Status nach Eradikationstherapie
(Dezember 2015)
3.
Chronische Knieschmerzen rechts
4.
Coxalgie rechts
5.
Hypovitaminose D und B12
6.
Dyslipidämie
7.
Rezidivierende aphtoide Läsionen im
Intimbereich und enoral, differentialdiagnostisch M. Behçet, herpetiform
Sie betreue den Beschwerdeführer seit
Ende Oktober 2015. Nach dem 31. Dezember 2015 habe sie keine Arbeitsunfähigkeit
mehr attestiert. Aus internistischer Sicht stehe eine somatoforme
Schmerzstörung bei schwerer Depression im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei
durch die Schwäche und die Schmerzen der rechten Körperseite, vor allem der
oberen Extremität mit Ausstrahlung in den Kopf, sehr stark eingeschränkt. Jede
Bewegung führe zu einer Zunahme der Schmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei
derzeit nicht zumutbar. Die Schmerzen liessen sich durch eine wechselbelastende
Tätigkeit, mit Hilfsmitteln zur Reduktion der Hebelast auf max. 10 kg, ohne Verrichtungen
in monotoner repetitiver vorgebeugter Haltung sowie ohne Fliessband- und
Schichtarbeit, vermindern. Wenn dies gelinge, und der psychische Zustand sich
stabilisieren lasse, sei eine leichte körperliche Tätigkeit vollzeitlich, d.h.
täglich acht Stunden, ohne Leistungseinbusse möglich.
Med. pract. K.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 6. Juni 2016
(IV-Nr. 47 S. 2 f.) fest, er habe den Beschwerdeführer vom 28. April 2015
bis 21. Januar 2016 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit sozialphobischen
Symptomen behandelt. Danach habe der Beschwerdeführer die Therapie beendet; ob
die «allfällige gewisse Zustandsverbesserung» in der Folge angehalten habe, sei
ihm nicht bekannt. Wegen der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit habe er auf
eine Krankschreibung aus psychiatrischen Gründen verzichtet. Die mittelgradige
depressive Episode hätte bei einer Rückkehr an den Arbeitsplatz sicher einige
Mühe bereitet. Er unterstütze aber eine Wiederaufnahme der Arbeit, da davon
eine Verbesserung der depressiven Symptome zu erwarten sei.
3.4
3.4.1
Dem Gutachten der
Begutachtungsstelle L.___ vom 30. August 2016 (IV-Nr. 51.1) lassen sich
folgende Diagnosen entnehmen (S. 61 f.):
A) Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Keine
B) Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Zervikothorakales Syndrom mit
myofaszialem Schultergürtelsyndrom rechts bei/mit:
-
Status nach Verhebetrauma (April
2015)
-
gering degenerativen
Veränderungen ohne Neurokompression oder Myelopathie
-
beginnender Tendinopathie der
Supraspinatussehne
-
klinisch
Rippenblockierungen III-VI rechts
-
segmentaler Dysfunktion des
thorakolumbalen Übergangs
-
reaktiven Tendomyosen
Erector trunci und adhärente scapulo-thorakale Gleitebene
-
diskreter Bandscheibenprotrusion
Th2 - 4 sowie 6 und 10 ohne Neurokompression oder Myelopathie, leicht
degenerative Veränderungen lumbal ohne Neurokompression
-
geringer Kettentendomyosen am
rechten Arm
2.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Symptomen (F45.41)
3.
Status nach Hepatitis C; fehlender
Nachweis HCV-RNA in PCR (Mai 2015)
4.
Nikotinabusus (15 pack years)
3.4.2
Anlässlich der Untersuchung vom
24.
Mai 2016 durch med. pract. M.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, gab der
Beschwerdeführer an, es gehe ihm schlecht, da er ständig Schmerzen und keine
Kraft habe (S. 18). Er leide seit drei Jahren an Schmerzen im rechten Nacken (neun
bis zehn von zehn Punkten auf der visuellen Analogskala / VAS), zwischen der Brustwirbelsäule
und dem rechten Schulterblatt (7/10 VAS), unter dem rechten dorsalen
Rippenbogen (7/10 VAS) und über der rechten Hüfte (7/10 VAS). Die Schmerzen seien
täglich vorhanden, sie kämen und gingen ohne Auslöser. Weiter würden Kopfschmerzen
auftreten, welche durch die Nackenschmerzen ausgelöst und bis in das rechte
Auge aufsteigen würden (9/10 VAS), sowie Schmerzen im rechten Bein im Bereich
der Hüfte (7-8/10 VAS), des Oberschenkels (6/10 VAS) und des Fusses (7/10 VAS).
Die Beschwerden im Bein würden vor allem durch Stehen ausgelöst; nach fünf Minuten
halte er die Schmerzen nicht mehr aus und müsse sich hinsetzen (S. 19 f.). Ausserdem
bestünden eine nicht näher definierte Kraftlosigkeit im rechten Bein, welches
nach fünf Minuten Stehen müde werde, beidseitige Schulterschmerzen, wodurch der
Kopf automatisch auf die rechte Seite kippe, sowie Schmerzen und subjektive
Kraftminderung im rechten Unterarm, sobald er nur eine kleine Flasche hebe
(5/10 VAS). Die ganze rechte Seite sei kraftlos. Hinzu komme ein Druck über der
Halswirbelsäule, der bis in den Hinterkopf ziehe. Zudem leide er seit 3,5
Jahren unter einer Sozialphobie. Wenn er Menschen begegne, so ab zwei bis drei
Personen, habe er ein Beklemmungsgefühl und könne nicht tief durchatmen, was starke
Kopfschmerzen verursache. Im Frühjahr des letzten Jahres habe er auf der Arbeit
einen Schleifstein angehoben, worauf sich die Nackenschmerzen verschlechtert hätten
und die übrige Schmerzsymptomatik eingestellt habe. Subjektiv fühle sich der
Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, könne
sich aber eine leichte Arbeit von 40 bis 50 % vorstellen. Wegen der Schmerzen
habe er schon viele Medikamente, u.a. Cymbalta genommen, jedoch habe nichts
wirklich geholfen (S. 20).
Med. pract. M.___ stellte fest, es sei keine
Depressivität ersichtlich (S. 21). Während der Anamneseerhebung sitze der Beschwerdeführer
entspannt, ohne ersichtlichen Leidensdruck oder schmerzbedingte
Positionswechsel, während 80 Minuten und nach einer zehnminütigen Pause noch
einmal für 20 Minuten auf dem Sprechzimmerstuhl. Das Ausziehen erfolge speditiv
und ohne besondere Schonbewegungen. Insgesamt sei das Bewegungsmuster unauffällig,
der Gang hinkfrei und flüssig (S.22). Die subjektive Kraftminderung in Armen
und Beinen lasse sich in der körperlichen Untersuchung nicht bestätigen. Es
fänden sich verschiedene Diskrepanzen (S. 23 f.): Der Beschwerdeführer sei
mit dem Auto angereist und könne einen Schaltwagen fahren. Die soziale Phobie werde
bei der psychiatrischen Exploration nicht mehr bzw. nur abgeschwächt angegeben.
Dort beschreibe der Beschwerdeführer Cymbalta als hilfreich, während er hier
eine Wirkung verneine. Weiter berichte er, er könne wegen der Schmerzen die Spülmaschine
nicht ein- und ausräumen, sei jedoch ohne Probleme in der Lage, dies bei Waschmaschine
und Trockner zu tun, welche auf dem Fussboden stünden (s. dazu S. 17). Zudem gebe
der Beschwerdeführer an, in der Nacht, auch wenn er zum Wasserlassen aufstehe,
keine Schmerzen zu haben. Der internistischen Gutachterin erzähle der Beschwerdeführer,
er fahre seit letztem Jahr kein Velo mehr, beim Rheumatologen hingegen, er fahre
jetzt mit Freude mit dem E-Bike. Bei der Arbeitsanamnese würden hier höhere
Gewichtsbelastungen genannt als beim Rheumatologen und im Fragebogen der
Arbeitgeberin. Die Sensibilitätsstörungen würden bei den einzelnen Gutachtern unterschiedlich
beschrieben, sowohl was die Stärke als auch die Ausdehnung betreffe. Die
Beschreibung bleibe vage. Die Schmerzen würden ebenfalls unterschiedlich angegeben;
insbesondere die rechtsseitigen Kopfschmerzen, die nach einer Zahnbehandlung
begonnen hätten, würden nur gegenüber der psychiatrischen Expertin erwähnt.
3.4.3
Bei der Untersuchung durch Dr.
med. N.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, am 25. Mai 2016 erklärte der Beschwerdeführer,
er verspüre seit etwa drei bis vier Jahren Beschwerden im Bereich des
dorso-kranialen Schultergürtels. Im April 2015 habe er den gut 30 kg schweren
Schleifstein aus der Maschine herausgenommen und diesen mit im Ellbogen flektierten
Armen auf einen Tisch abstellen wollen, als er gemerkt habe, dass die Kraft
dazu nicht reiche. Er habe deshalb eine Flexions- / Rotationsbewegung des
Rumpfes mit angewinkeltem rechtem Arm gemacht (analog der
Kugelstösser-Stellung) und so den Stein am Herunterfallen gehindert. Bei dieser
Bewegung habe er einen Stich leicht paravertebral rechts von zervikal bis gegen
lumbal rechts und nach kranial bis gegen den Stirnbereich rechts verspürt; die
Atmung sei für gut eine Viertelstunde «blockiert» gewesen. Er habe dann die
Arbeit unterbrochen und über die Stuhllehne wiederholte Male eine Extension der
Wirbelsäule ausgeführt. Nachher habe er Mühe bei Bewegungen und Belastungen mit
dem rechten Arm gehabt; der Versuch einer anderen Arbeit in der Leimerei habe
nicht geklappt (S. 27). Nach dem Arbeitsunfall verstärkt hätten sich die
zervikalen Beschwerden rechts mit etwas paravertebral rechts lokalisierbaren
Schmerzen bis gegen den rechten Beckenkamm und punktuell unter der rechten
Scapula, dies vor allem beim längeren Stehen sowie verstärkt nach Bewegungen
und Belastungen wie der ärztlichen Untersuchung. Spontan neige er den Kopf etwas
zur rechten Seite. Die Beweglichkeit sei eigentlich nicht eingeschränkt.
Hinsichtlich des rechten Schultergürtels könne er zwar letztlich alle
Bewegungen ausführen, vermeide aber wegen der Schmerzen Aktivitäten über Schultergürtelhöhe
oder den Schürzengriff. Seitens des Rückens seien – bei mehr oder wenig
konstant vorhandenen, paravertebral rechts lokalisierten Beschwerden – alle
Bewegungen ohne akute Exazerbationen möglich. Er habe noch geringe diffuse
Ausstrahlungen in das rechte Bein (S. 28). Nach dem Verhebetrauma habe er
vorwiegend Beschwerden im rechten Schultergürtel gehabt, mit der Zeit auch am
rechten Arm im Bereiche des Biceps brachii und über den proximalen Hand- und Fingerextensoren,
jedoch nur leicht und ohne relevante Behinderung im Alltag. Aktivitäten mit der
rechten Hand seien wenig schmerzhaft und möglich. Die laufende Physiotheraple habe
er wegen der familiären Probleme und Zeitmangel unterbrechen müssen. Vorgesehen
sei jetzt ein Termin bei einem Chiropraktor. Zwei Akupunkturversuche hätten
eine Besserung gebracht und er wolle dies weiterführen. Er nehme Cymbalta (morgens
60.
mg), Palexia Retard (1-0-1) und Palexia 50 mg (0-1-0). Er bringe seinen
Sohn in die Krippe, z.T. werde dieser dann von seiner Frau abgeholt. Nebst
Haushaltarbeiten beschäftige er sich mit dem Computer. Das Fischen, sein wichtigstes
Hobby, sei zurzeit nicht möglich, ebenso sei wegen der rechten Schulter
Schwimmen ungünstig (S. 29).
Während der anderthalbstündigen Anamnese
sitze der Beschwerdeführer an und für sich ruhig, ohne sicht- oder hörbare
Schmerzäusserungen auf dem Sprechzimmerstuhl; zwischendurch mache er auch
während der körperlichen Untersuchung aktiv eine Extension der Brustwirbelsäule.
Das allgemeine Bewegungsverhalten sowie der Positionswechsel auf der Untersuchungsliege
seien unauffällig; beim Ausziehen des T-Shirts werde der rechte Arm deutlich
weniger eleviert (S. 29).
Bei einem vorbestehendem leichten
Schmerzsyndrom im Bereich des dorso-kranialen Schultergürtels habe der
Beschwerdeführer im April 2015 auf der Arbeit ein eigentliches Verhebetrauma erlitten:
Beim Herausnehmen eines etwa 30 kg schweren Schleifsteins aus der CNC-Maschine
in Supinationsstellung beider Arme habe er gemerkt, dass er zu wenig Kraft
habe, den Stein auf ein höheres Gestell zu platzieren. Um den Stein nicht
fallen zu lassen, habe er eine Flexions- resp. leichte Rotationsstellung des Oberkörpers
eingenommen und den Schleifstein mit angewinkeltem Arm und rechter Hand massiv
unterstützt (gemäss Demonstration wie die Wurfstellung eines Kugelstössers) und
ihn dann mit letzter Kraft auf das Gestell angehoben. Unmittelbar nach diesem
Kraftakt habe es ihm für etwa eine Viertelstunde den Atem «verschlagen», und er
habe einen linienförmigen Schmerz leicht paravertebral rechts von zervikal bis
gegen lumbal verspürt. Die versuchsweise Wiederaufnahme einer leichteren Tätigkeit
in der Leimerei sei wegen Schmerzen im rechten Schultergürtel nicht mehr möglich
gewesen. Seit dem 15. April 2015 sei er anhaltend arbeitsunfähig. Aktuell
verspüre er nach wie vor Beschwerden zervikal rechts mit den beschriebenen Ausstrahlungen
paravertebral rechts nach Belastungen sowie häufiger Lateralflexion des Kopfes
nach rechts (was einer Entlastungshaltung entspreche). Die aktive
Schulterbeweglichkeit rechts sei endphasig gering eingeschränkt und etwas
schmerzhaft. Die Rückenschmerzen verspüre der Beschwerdeführer diffus
paravertebral rechts bis zum Beckenkamm und eher punktförmig umschrieben unter
dem rechten Schulterblatt. Aktuell lägen nur geringe Ausstrahlungen ins rechte
Bein vor. Die leichten Ausstrahlungen in den rechten Arm über den proximalen Extensor
carpi radialis blieben ohne wesentliche manuelle Behinderungen bei etwas verminderter
Kraftentfaltung (S. 32 f.). Die angegebenen Beschwerden seien unter
Mitberücksichtigung der Untersuchungsbefunde bezüglich Art und Lokalisation
konsistent und auch bei wiederholter Untersuchung nachweisbar; es ergäben sich keinerlei
Hinweise für eine Symptomausweitung oder gar Aggravation. Durch die
Körperhaltung beim Verhebetrauma liessen sich die beschriebenen Befunde rein
pathomechanisch nachvollziehbar erklären. Dies betreffe sowohl die akute Überlastung
der rechten Schulter tendomyotischer und ligamentärer Natur, die vorübergehende
«Atemblockierung» als Ausdruck akuter Rippenblockierungen bei sehr
unergonomischer Haltung mit Kraftimpuls sowie die schwer nachvollziehbaren
zervikolumbal beschriebenen Beschwerden paravertebral rechts. Diese Befunde des
Bewegungsapparates seien aber keine ausreichende Begründung für eine jetzt seit
einem Jahr anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hierzu seien —
versicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende — zusätzliche Elemente der
persönlichen und soziofamiliären Situation zu erwähnen: Der Beschwerdeführer habe
immer wieder Angst vor einer ernsthaften Erkrankung und hoffe, dass man durch
weitere bildgebende Abklärungen sicher die Ursache seiner Beschwerden
definieren könne (was illusorisch sei). Nebst diesem ängstlichen Vermeidungsverhalten
sei die gravierende soziofamiliäre Situation zu berücksichtigen: Der Sohn des
Beschwerdeführers leide an einem juvenilen Autismus. Als Folge dieser einschneidenden
Diagnose habe die Ehefrau ihn und den Sohn verlassen, so dass er jetzt
gezwungenermassen das Sorgerecht ausüben müsse. Der Beschwerdeführer wäre als
Hausmann, Vater eines schwerbehinderten Kindes und mit voller Erwerbstätigkeit
klar überfordert (S. 33).
Für den grössten Teil der Arbeitsabläufe
am letzten Arbeitsplatz wäre eine Wiederaufnahme der Tätigkeit mit langsamer
Steigerung vorerst halbtags rheumatologisch zumutbar. Das gelegentliche Heben
schwerer Gewichte sei ungünstig. Der genaue Anteil müsste durch eine
Arbeitsplatzabklärung evaluiert werden. Für Verweistätigkeiten bestünden
folgende qualitativen Einschränkungen: Wegen der Schultergürtelproblematik
keine häufigen rotatorisch und elevatorisch belastenden Arbeiten mit dem
rechten Arm, keine Tätigkeiten ausschliesslich im Stehen und Gehen, keine
anhaltenden Tätigkeiten in einer unergonomischen Rückenhaltung und keine stereotyp-belastenden
manuellen Arbeiten mit der rechten Hand. Für solche Tätigkeiten gelte ab Mitte
Juli 2015 ganztags eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinbusse. Wegen
der schwierigen soziofamiliären Situation sei dies eine rein theoretische
Beurteilung, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei praktisch
ausgeschlossen. Falls die Betreuungssituation mit seinem Kind befriedigend
gelöst werde, sei der Beschwerdeführer allenfalls interessiert an einer
Umschulung in Richtung Informatiker oder Programmierer (S. 34 + 35).
Therapeutische Massnahmen seien
weiterhin indiziert, vordringlich die jetzt vom Hausarzt eingeleitete
chiropraktische Behandlung. Das beschriebene Problem sollte mit chiropraktisch-/osteopathisch-/manual-therapeutischen
Massnahmen unter Miteinbezug spezifischer physiotherapeutischer Techniken wie Weichteilbehandlung
befriedigend gelöst werden können. Auf Grund der bildgebenden Abklärungen und
des beschriebenen Befundes seien persistierende körperliche Einschränkungen des
ganzen Achsenskelettes und Schultergürtels unwahrscheinlich. Die medikamentöse Behandlung
sei vor kurzem geändert worden und müsse jetzt zuerst auf Grund des Verlaufes
beurteilt werden (S. 34).
3.4.4
Anlässlich der Untersuchung durch
Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 2. Juni 2016 beklagte der
Beschwerdeführer «Schmerzen der rechten Seite»; er deute dabei in erster Linie
auf die rechte Nackenhälfte sowie auch auf die Region zwischen dem rechten
Schulterblatt und der Wirbelsäule. Diese Schmerzen würden seit einem Jahr
bestehen, vorher habe er nur etwas Schmerzen im Bereich des rechten Nackens
gehabt. Die Schmerzen seien akut «eingeschossen», als er an seinem Arbeitsplatz
einen Schleifstein falsch gehoben habe. Es handle sich um einen Dauerschmerz (überwiegend
6/10 VAS mit Exazerbationen bis 9/10 VAS). Er könne nicht angeben, was die
Schmerzen verstärke. Lediglich durch Tramadol hätten sich die Beschwerden etwas
gebessert. Hilfreich sei auch Akupunktur gewesen (S. 36). Neben den
Nackenbeschwerden habe er dauerhafte Schmerzen im Bereich der rechten Leiste,
die zum gleichen Zeitpunkt begonnen hätten und entlang der Innenseite des
rechten Oberschenkels zögen (4-5/10 VAS mit Exazerbationen bis 9/10). Bereits
nach ein bis zwei Minuten Stehen sowie fünf bis zehn Minuten Gehen komme es zu
einer massiven Schmerzzunahme. In der rechten Schulter habe er eine Spritze
bekommen, die die Beweglichkeit verbessert habe. Die Physiotherapie-Serien im
letzten Jahr hätten nur ein paar Stunden geholfen. Ein selbst erlerntes
physiotherapeutisches Übungsprogramm könne er auf Grund einer Schmerzzunahme
nicht durchführen. Dies gelte auch für die Arbeit. Sein Arbeitsplatz als Produktionsarbeiter
sei überwiegend stehend. Das Heben schwerer Lasten sei nur selten erforderlich
gewesen. Es sei versucht worden, ihm eine andere Arbeit zu geben, was auch
nicht funktioniert habe (S. 37).
Der Beschwerdeführer zeige ein flüssiges
unauffälliges Gangbild auf dem Weg vom Wartebereich in das Untersuchungszimmer.
Er sitze während der einstündigen Anamnese ohne erkennbare Schmerzäusserungen,
ohne erkennbare Schonhaltung und ohne Haltungswechsel auf einem Stuhl. Der Kopf
werde spontan frei in alle Richtungen bewegt (S. 38).
Es lägen keine neurologischen Diagnosen
vor (S. 40). Ungewöhnlich sei, dass der Beschwerdeführer kaum anzugeben vermöge,
welche Massnahmen, Tätigkeiten usw. die Schmerzen verstärken oder besserten.
Die Aussage, er könne nicht lange stehen und es komme nach ein bis zwei Minuten
zu einer massiven Schmerzzunahme, sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer
hier während der gesamten Anamnese und körperlichen Untersuchung in keiner
Weise schmerzgeplagt wirke, auch nicht bei den ausführlichen Stand- und
Gangversuchen. Diskrepant sei auch, dass der Beschwerdeführer trotz seiner
vorgebrachten massiven Einschränkungen problemlos mit dem Auto fahre, z.B. auch
zu diesem Untersuchungstermin. Zu erwähnen sei, dass er aktuell keine
Kopfschmerzen beklage und die in der Begutachtung an anderer Stelle beschriebene
Sozialphobie hier nicht erwähnt werde. Im neurologischen Befund seien keine objektivierbaren
Defizite festzustellen. Der Hirnnervenbefund sei normal. Bei seitengleich mittellebhaftem
Reflexniveau und fehlenden Paresen gebe es keine Hinweise auf eine radikuläre
oder nervale Schädigung, die die Beschwerden erkläre. Die Sensibilitätsstörungen
der rechten Körperhälfte würden im Gesicht sehr wechselnd vorgebracht. Beim rechten
Arm und rechten rechte Bein könne der Beschwerdeführer nicht angeben, ob er
mehr oder weniger spüre. Am Rumpf werde das Gefühl als «fast normal» bezeichnet.
Auch hier falle wieder eine sehr vage Beschreibung auf. Diese Sensibilitätsstörungen
liessen sich nicht einer Läsion des zentralen oder peripheren Nervensystems
zuordnen, da sie nicht einem typischen lnnervationsgebiet eines Nervs oder
einer Wurzel entsprächen. Aus theoretischer Sicht wäre eine zentrale Läsion
denkbar, ein entsprechendes MRI des Neurokraniums sei jedoch unauffällig (S.
41). Die Schmerzen in der rechten Leiste könnten zumindest theoretisch durch eine
Affektion entsprechender Nerven erklärt sein. Der Lokalbefund sei hier jedoch normal.
Das aktuell angegebene sensible Defizit werde in dieser Art nirgends in den
Akten erwähnt. Der Cremasterreflex sei seitengleich erhältlich. Zudem liessen
sich die Schmerzen nicht valide reproduzierbar nachweisen, wie es bei einer Nervenläsion
(z.B. N. genitofemoralis o.ä.) zu erwarten wäre. Bei fehlender Voroperation und
nicht dokumentierter Pathologie im Bereich der Leiste sei ein entsprechendes
Schmerzsyndrom durch eine Affektion der genannten Nerven sehr unwahrscheinlich.
Man sehe diese Problematik im Rahmen des allgemeinen Schmerzsyndroms.
Zusammengefasst lasse sich beim Beschwerdeführer
keine neurologische Erkrankung diagnostizieren, welche die Beschwerden erkläre.
Anamnestisch und in der neurologischen Untersuchung ergäben sich deutlich
Diskrepanzen. Damit sei die Arbeitsfähigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie
für sämtliche infrage kommenden Verweistätigkeiten aus neurologischer Sicht
nicht eingeschränkt. Die Beurteilung von Dr. med. C.___ sei nachvollziehbar und
decke sich mit den heutigen Untersuchungsbefunden (S. 42).
3.4.5
Bei der psychiatrischen
Untersuchung durch Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, am 7. Juni 2016 berichtete der Beschwerdeführer, er habe
die psychiatrische Behandlung vor vier Monaten aus Zeitmangel beendet, obwohl
ihm die Gespräche geholfen hätten. Seit April 2015 leide er an schwankenden,
aber ständig vorhandenen, stechenden / ziehenden Schmerzen in der rechten
Körperseite, welche vom Kopf über den Nacken bis ins Schulterblatt und kurz darunter
reichten (6-7/10 VAS). Im Kopf bestehe auf der rechten Seite ein diffuses
Druckgefühl. Die Schmerzen würden den Beschwerdeführer an Zahnschmerzen
erinnern, sie seien auch kurze Zeit nach einer Zahnreparatur erstmals in dieser
Form aufgetreten. Der Schmerz in der rechten Körperhälfte nehme beim Stehen nach
ein bis zwei Minuten zu, ebenso beim Gehen, sodass er sich setzen müsse. Bestimmte
Bewegungen würden ihm wegen der Schmerzen schwerfallen, wie z.B. eine volle
Flasche zu halten oder die Zähne zu putzen, deswegen tue er viel mit links. Für
die plötzliche Verstärkung der Schmerzen habe er keinen Auslöser bemerkt
(S. 43). Mit Tramal habe er auf Empfehlung des Hausarztes aufgehört. Ein
etwas anderer, dumpf-ziehender Schmerz gehe beidseits vom Beckenkamm aus und
ziehe innen an den Oberschenkeln entlang bis zum Knie und manchmal auch in den
Fuss (7/10 VAS). Vor neun Monaten sei er durch die Kopfschmerzen nervös und
angespannt geworden. Er sei gereizt gewesen und habe das Bedürfnis gehabt,
alleine zu sein. Er habe sich bedrückt gefühlt, aber nicht traurig. Ein
Angstgefühl habe er nicht verspürt, vielleicht eine leichte innere Unruhe und Rastlosigkeit.
Durch das Cymbalta habe sich diese Nervosität gelegt, er sei innerlich ruhiger.
Die Schmerzen hätten sein Leben zur «Katastrophe» gemacht. Er könne keinen
Sport mehr treiben, wenn er Muskeln anspanne, dann tue es ihm sehr weh. Auch
andere Dinge wie Angeln, die er gerne gemacht habe, könne er nicht mehr tun. Sobald
die Schmerzen sich verstärkten, lege er sich auf die linke Seite auf das Sofa,
auch wenn ihm der Kopf im Liegen mehr wehtue. Wenn er schlafe und wieder
aufwache, sei der Schmerz für kurze Zeit nicht vorhanden. Er könne nicht
glauben, dass sein Körper weitestgehend in Ordnung sei (S. 44). Als
Ressourcen würden Schwimmen, Angeln und Velofahren genannt. Was die sozialen
Kontakte angehe, so habe der Beschwerdeführer zwei gute Freunde in der Türkei,
zu denen er telefonischen Kontakt pflege. Er habe viele Bekannte, auch
ehemalige Arbeitskollegen. Er habe sich immer mit allen gut verstanden, aber
seit sechs Monaten mit niemandem mehr Kontakt aufgenommen. Er habe neu einen
guten Kontakt dem Mann seiner jüngeren Schwester, die in Kürze in die Schweiz
komme. Mit den Verwandten seiner Frau sei es schwierig, aber jemand aus der
Familie helfe ihm beim Putzen der Wohnung (S. 46). Er wolle eben nicht
mehr so viel hinausgehen, habe die Menschen nicht mehr so gern. Das sei früher
anderes gewesen. Er sei motiviert, wieder eine Behandlung aufzunehmen, und
werde das mit seiner Hausärztin besprechen. Er wolle wieder arbeiten und sei
sehr daran interessiert, einen Beruf zu erlernen, z.B. im Bereich Informatik. Auch
den Teppichhandel würde er gerne wieder betreiben. Momentan könne er sich auf Grund
der Beschwerden schwer vorstellen, dass er wieder voll arbeitsfähig sein werde.
Er fühle sich körperlich sehr krank und psychisch nicht krank (S. 47).
Er sei in der Türkei bei den Eltern aufgewachsen
und habe eine gute Kindheit verbracht. Zu zwei Halbbrüdern habe er noch telefonischen
Kontakt (S. 47). Ausserdem habe er zwei leibliche Schwestern. 2009 habe er
geheiratet und 2013 sei sein Sohn zur Welt gekommen. Ein Kinderpsychiater habe
bei diesem die Diagnose «frühkindlicher Autismus» gestellt. Vor drei Monaten
sei seine Frau bei ihm ausgezogen. Er habe vor, das Sorgerecht für das Kind zu
erhalten, weil es bei ihm leben solle. Mit Hilfe einer Heilpädagogin habe er ein
Tagesheim gefunden, in dem sein Sohn an drei Vormittagen von 7:00 bis 12:00 Uhr
betreut werde. Ausserdem komme jemand vom Roten Kreuz, der an fünf Tagen pro
Woche für einen halben Tag nach dem Kind schaue. Er selbst könne sich zu Hause
ansonsten gut beschäftigen, schaue fern, beschäftige sich am Computer und sei
vielseitig interessiert, u.a. an den Nachrichten. Ab und zu gehe er kurz nach
draussen, wobei ihm langes Gehen wegen der Beschwerden nicht möglich sei. Im
Haushalt behelfe er sich mit einem Staubsauger-Roboter (S. 48). Einkaufen und
Kochen erledige er gerne. In der Alltagsverrichtung er habe keine Probleme (S.
49).
Zu den psychiatrische Befunden hielt die
Gutachterin fest, der Beschwerdeführer sei selbständig zur Begutachtung
angereist. Als sie ihn in der Wartezone abhole, erhebe er sich rasch und
mühelos aus der tiefen Sitzgelegenheit. Das Gangbild weise keine
Auffälligkeiten auf. Während der gesamten Exploration verhalte sich der
Beschwerdeführer kooperativ und sei bemüht, ausführlich Auskunft zu geben. Die
Intelligenz werde klinisch als durchschnittlich eingeschätzt. Die
Konzentrationsfähigkeit sei ungestört, die Konzentrationsspanne unauffällig. Es
fielen keine Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen auf. Aufmerksamkeit und
Auffassung seien ebenfalls unbeeinträchtigt. Was formale Denkstörungen angehe,
zeige sich kein vermehrtes Grübeln und kein Gedankenkreisen. Die Sprache sei
flüssig, das Sprechvermögen ungestört. Es fielen weder Denkhemmungen und
Blockaden noch umständliches, abschweifendes oder perseverierendes Denken und
Sprechen auf (S. 49). Es bestünden keine Phobien, Panikattacken oder
generalisierte Ängste. Die leichte Anspannung und innere Unruhe im Zusammenhang
mit sozialen Ereignissen werde wahrscheinlich durch Schamgefühle hervorgerufen
und sei nicht krankheitswertig. Es lägen weder vermehrte Sorgen, Zwänge noch
eine vermehrte Beschäftigung mit körperlichen Symptomen vor. Für Wahn,
Sinnestäuschen oder Ich-Störungen gebe es keine Hinweise. Affektiv sei der
Beschwerdeführer euthym, ausreichend moduliert und in der Ausprägung der
emotionalen Qualitäten unauffällig. Er sei zugewandt und freundlich, könne
lachen und lächeln. Stimmungsschwankungen und Reizbarkeit seien nicht vorhanden.
Der Beschwerdeführer sei nicht rat- oder hoffnungslos. Anspannung oder innere
Unruhe fehlten in der Untersuchungssituation. Es bestünden leichte
Schuldgefühle, aber kein Gefühl von Bestraftsein. Der Schlaf sei ungestört und
erholsam, ohne Alpträume. Die zirkadiane Rhythmik präsentiere sich unauffällig.
Die Libido fehle seit sechs bis sieben Monaten oder auch schon länger. Für Selbst-
oder Fremdgefährdung gebe es keine Hinweise. Eine Persönlichkeitsstörung oder
akzentuierte Persönlichkeitszüge seien nicht ersichtlich (S. 50). Das Introspektions-
und Reflexionsvermögen sei kulturell bedingt wahrscheinlich gering ausgeprägt
und – bei gutem Bildungsniveau und Sprachverständnis – knapp ausreichend für
eine Psychotherapie. Es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich
der Herausforderungen als alleinerziehender Vaters eines Sohnes mit einer frühkindlichen
autistischen Störung nicht sehr bewusst. Ein körperliches Krankheitsgefühl sei
vorhanden, ein psychisches nicht. Das Krankheitsverständnis für die
Zusammenhänge von Körper und Psyche im Bereich der somatoformen Störung fehle,
wie es bei den meisten Betroffenen der Fall sei. Auf der Hamilton-Depressionsskala
ergäben sich vier Punkte, was unter dem Cut-off für leichte Symptome von neun
Punkten liege (S. 51). Was die Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit
in Anlehnung an das Mini-ICF-APP –Rating angehe, seien die verschiedenen Fähigkeiten
wie z.B. die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität,
die Durchhaltefähigkeit oder die Kontaktfähigkeit zu Dritten nicht
beeinträchtigt (S. 51 ff.). Der Medikamentenspiegel von Duloxetin (Cymbalta)
liege im Wirkbereich und sei mit der Dosis zu vereinbaren (S. 54).
Zusammenfassend sei der psychiatrische Befund
unauffällig. Psychische Faktoren bestünden im Zusammenhang mit dem chronischen
Schmerzerleben und der Entwicklung dysfunktionaler Bewältigungsstrategien, z.B.
Schonung oder leichtem sozialem Rückzug (S. 54 f.). Ausserdem lägen chronische
Belastungsfaktoren in Form von Schwierigkeiten in der Beziehung zur Ehefrau,
zwischen Ehefrau und Kind, durch die Trennung von der Frau sowie durch die
autistische Störung des Sohnes vor. Es stehe ein subjektives Schmerzsyndrom im
Vordergrund, durch das sich der Beschwerdeführer als nicht leistungsfähig genug
erlebe, um arbeiten zu können. Auf Grund der beschriebenen körperlichen
Schmerzen und der unzureichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat
komme aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose aus der Gruppe der somatoformen
Störungen in Frage (lCD-10 F45). Dafür würden die folgenden Kriterien gelten. Die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei zum jetzigen Zeitpunkt
nicht gerechtfertigt, da die Kriterien nicht erfüllt seien: Der Beschwerdeführer
beschreibe zwar einerseits den Schmerz als schwer und quälend, was aber in der
Untersuchungssituation nicht verifizierbar sei. Andererseits schildere er die emotionalen
Konflikte resp. psychosozialen Probleme nicht als so schwerwiegend, um als
entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Es sei vorstellbar, dass die Situation
für den Beschwerdeführer nicht einfach sei, aber sie sei nicht ungewöhnlich.
Alltags- und Freizeitaktivitäten seien nahezu unbeeinträchtigt, die persönliche
oder medizinische Zuwendung sei nicht als beträchtlich anzusehen. Die Kriterien
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
seien dagegen alle erfüllt (S. 56 f.):
1) Die Beschwerden bestünden mehr als sechs
Monate.
2) Die Beschwerden, vor allem der Schmerz,
beträfen mehrere anatomische Regionen.
3) Die Beschwerden, vor allem der Schmerz,
hätten ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer
körperlichen Störung.
4) Psychische Faktoren seien in Form der
beschriebenen chronischen Belastungsfaktoren gegeben. Sie stünden nicht am
Beginn der Erkrankung, seien aber im Verlauf als wichtig für den Schweregrad,
die Exazerbation und die Aufrechterhaltung der Schmerzen anzusehen.
5) Der Schmerz verursache in klinisch
bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen und
anderen wichtigen Funktionsbereichen.
Klinische Hinweise auf eine depressive
Symptomatik ergäben sich in der Exploration nicht. Der Beschwerdeführer beschreibe
leichte Symptome, die nicht pathognomisch für eine Depression seien und unter
Cymbalta gebessert hätten. Leichte psychische Störungen seien als Teil der
chronischen Schmerzstörung zu werten und nicht geeignet, eine eigenständige
Diagnose zu begründen (S. 57).
Es sei u.a. auf folgende Diskrepanzen
hinzuweisen (S. 57 f.):
·
Diskrepanz zum Hauptgutachten,
wo sich der Beschwerdeführer als depressiv beschreibe, in der hiesigen
Exploration dagegen als psychisch gesund.
·
Diskrepanz zwischen
dem Ausmass der geklagten Schmerzen und der damit verbundenen
Beeinträchtigungen sowie dem hohen Alltagsfunktionsniveau.
·
Diskrepanz zwischen
dem Hauptgutachten, wonach Cymbalta nicht helfe, und dem Bericht in der
Exploration, dass es gut helfe.
·
Präsentation einer erheblichen
Behinderung, welche nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem
klinischen Befund stehe und daher nicht plausibel sei.
·
Diskrepanz zwischen
den Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer auf Teilzeitangebote
nicht eingegangen sei, und der hiesigen Exploration, wo der Beschwerdeführer
betone, dass er sehr gerne arbeiten möchte und sich ein Teilzeitpensum
vorstellen könne.
·
Diskrepanz zum
Bericht von Dr. med. F.___, wo die Schmerzen anders als in der vorliegenden
Exploration geschildert würden. Ausserdem würden Symptome beschrieben, die
leichten psychischen Beschwerden entsprechen könnten, sowie Hinweise auf eine
ängstlich-besorgte Persönlichkeit; dieser Eindruck entstehe in der hiesigen
Exploration nicht.
Es lägen keine psychiatrischen Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Symptomen bleibe ohne Auswirkung. Die
Arbeitsfähigkeit sei uneingeschränkt. Diese Beurteilung schliesse
soziokulturelle Faktoren aus (S. 58). Eine Krankheitseinsicht sei nur teilweise
vorhanden und bezogen auf den somatoformen psychosomatischen Aspekt nicht
ausreichend. Eine psychiatrische Behandlung der chronischen Schmerzstörung sei im
Moment nicht erfolgversprechend. Bei einer störungsspezifischen Behandlung könnten
die Bemühungen verstärkt werden, z.B. durch eine tagesklinische Behandlung und /
oder eine interdisziplinäre Schmerzgruppe. Der Beschwerdeführer zeige sich
grundlegend aufgeschlossen, wolle lernen und arbeiten. Das seien therapeutisch nutzbare
Ressourcen. Wahrscheinlich sei es sinnvoll, im Rahmen dieser beruflichen
Wiedereingliederung das Arbeitspensum langsam und leidensangepasst zu steigern.
Wenn die Betreuungssituation des Sohnes geklärt sei, sei eine Umschulung und
leidensangepasste berufliche Wiedereingliederung mit einem langsam steigenden
Arbeitstempo sinnvoll (S. 59).
Das psychiatrische Gutachten von Dr. med.
G.___ und Prof Dr. med. H.___ sei schlüssig und gut nachvollziehbar (S. 59).
Aus den Beschwerden, welche der behandelnde Psychiater med. pract. K.___ festhalte,
lasse sich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht
ableiten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei in sich nicht schlüssig, da eine
mittelgradige depressive Episode erfahrungsgemäss mindestens eine Arbeitsunfähigkeit
von ca. 50 % begründe und relevante Auswirkungen auf die Alltagsfunktionalität (Mini-ICF)
habe (S. 61).
3.4.6
Im Hauptgutachten wurde zusammengefasst,
unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten sei der Beschwerdeführer aus
rheumatologischer Sicht für den grössten Teil der beschriebenen Arbeitsabläufe in
der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 50 % arbeitsfähig,
jedoch ohne Heben von schweren Lasten. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit mit
langsamer Steigerung innert sechs Monaten sei zumutbar. Der Anteil der Arbeiten
mit Heben von schweren Gewichten und das genaue Pensum müssten durch eine
Arbeitsplatzabklärung evaluiert werden. Für eine angepasste Tätigkeit ohne
häufige rotatorisch und elevatorisch belastende Arbeiten mit dem rechten Arm,
ohne Tätigkeiten ausschliesslich im Stehen und Gehen, ohne anhaltende Tätigkeiten
in einer unergonomischen Rückenhaltung und ohne stereotyp-belastende Arbeiten mit
der rechten Hand sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Aus internistischer,
neurologischer und psychiatrischer Sicht sei er für die angestammte Tätigkeit
sowie für sämtliche infrage kommenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Diese
Beurteilung gelte seit Mitte Juli 2015. Befunde, die eine Arbeitstätigkeit
verhinderten, würden seither in keinem Bericht erwähnt. Der Psychiater med.
pract. K.___ habe in seinem Bericht vom 6. Juni 2016 eine Arbeitsaufnahme
befürwortet, um den Gesundheitszustand positiv zu beeinflussen. Davor habe seit
dem 15. April 2015 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S.
68).
3.5
Die Beschwerdegegnerin stützt sich
bei der Ablehnung des Leistungsbegehrens zu Recht auf das L.___-Gutachten.
Dieses geniesst grundsätzlich vollen Beweiswert, da es von unabhängigen
Fachärzten stammt, welche den Beschwerdeführer gründlich untersucht, seine
Angaben festgehalten sowie die Vorakten berücksichtigt haben.
3.5.1
In somatischer Hinsicht ist die
Schlussfolgerung, eine angepasste Tätigkeit sei ganztägig ohne Leistungsminderung
möglich, vor dem Hintergrund der objektivierbaren organischen Veränderungen nachvollziehbar.
Der Einwand des Beschwerdeführers, gewisse Befunde tauchten in der
Diagnoseliste des Gutachtens nicht auf (A.S. 9 f.), trifft zwar an sich zu (Diskusprotrusionen
C4/5 und C5/6 sowie L3/4 und L5/S1, Chondrose L4/5, spondylarthrotische
Veränderungen L3 bis L5, Impingementsyndrom der rechten Schulter, beginnende
AC-Gelenkdegeneration und beginnende Bursitis subakromialis/subdeltoidea).
Daraus ergibt sich aber nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Einerseits weist
der RAD-Arzt Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2017 (IV-Nr.
62.
S. 2) darauf hin, dass das Zumutbarkeitsprofil, wie es im Gutachten
umschrieben werde, die fraglichen Befunde berücksichtige. Dies verdient
Zustimmung, da das Profil in der Tat die Einhaltung der Rückenergonomie
verlangt, längeres Stehen und Gehen ausschliesst sowie den Einsatz des rechten
Arms einschränkt. Soweit der Beschwerdeführer Anstoss daran nimmt, dass Dr.
med. I.___ über keinen Facharzttitel in den Disziplinen Orthopädie und
Rheumatologie verfügt, verkennt er, dass der RAD-Arzt keinen
Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erstellt hat und deshalb keinen
spezifischen Facharzttitel besitzen musste (Urteil des Bundesgerichts
9C_643/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.3). Andererseits ergab die klinische
Untersuchung durch die L.___–Gutachter keine erheblichen Einschränkungen durch
die fraglichen Befunde. Namentlich liegt kein radikuläres Reiz- oder
Ausfallsyndrom vor. Dies korrespondiert mit den Vorakten, wonach es sich nur um
leichte degenerative Veränderungen handelt und die Schulterbeschwerden nach
einer Infiltration merklich zurückgegangen sind. Hinzu kommt, dass auch die
Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und dem gezeigten
Verhalten ein Indiz gegen eine Beeinträchtigung darstellt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_798/2011 vom 15. Mai 2012 E. 1).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,
das Gutachten sei in sich widersprüchlich: Wenn für die leichte bisherige
Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert werde, so gehe es nicht an,
für eine dem gleichen Belastungsprofil entsprechende Alternativbeschäftigung
eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Dieser Widerspruch lässt sich jedoch
auflösen. Die bisherige Arbeit entspricht nur teilweise dem
Zumutbarkeitsprofil, indem sie mitunter das Heben von schweren Gewichten erfordert
und mehrheitlich stehend ausgeübt wird. Dies ergibt sich einerseits – entgegen
späteren Aussagen der Arbeitgeberin – aus den früheren Angaben im
Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr. 9 S. 6). Andererseits entspricht es auch der
Schilderung des Beschwerdeführers selber, wonach er mehrheitlich stehend
gearbeitet und ein Verhebetrauma erlitten habe, als er ein Gewicht von 30 kg gehoben
habe. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, für die bisherige
Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, nicht aber für
eine Arbeit, welche dem Profil in jeder Hinsicht angepasst ist. Weiter ist
darauf hinzuweisen, dass auch einige behandelnde Ärzte wie Dr. med. F.___ für
eine angepasste Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen und damit
das Gutachten stützen. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, aus
einem der früheren Arztberichte lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit für jede Art
von Tätigkeit ableiten.
3.5.2
3.5.2.1
Gegen die Schlussfolgerungen im
psychiatrischen Teilgutachten erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine
Einwände. Die Expertin hat ihn sorgfältig und eingehend untersucht und ihre
Schlussfolgerungen differenziert begründet. Die abweichende Beurteilung von
med. pract. K.___ gibt keinen Anlass dazu, vom Gutachten abzurücken. Eine
psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen
gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte
lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2016 vom 30.
Dezember 2016 E. 4.1 und 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1). Von einer
psychiatrischen Administrativ- oder Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann
abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare – also nicht
rein der subjektiven Interpretation entspringende – Gesichtspunkte vorbringen,
welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). Dies
ist hier nicht der Fall. Die Gutachterin hat sich vielmehr mit der Auffassung
von med. pract. K.___ auseinandergesetzt und erläutert, warum sie sie nicht
teilt.
3.5.2.2
Die psychiatrische Expertin diagnostiziert
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Das
Bundesgericht hat mit Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015
seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren
unklaren Beschwerdebildern, wozu auch die chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren gehört, geändert. Gemäss diesem Urteil
soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die
Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach
ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist
namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2).
Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung
mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen
werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein
strukturierter, normativer, Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand
eines Katalogs von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex
«Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;
E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Das vorliegende Gutachten äussert sich zwar
nicht ausdrücklich zu den besagten Indikatoren, enthält aber diejenigen
Feststellungen, welche eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen
Indikatoren erlauben (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309):
Einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren fehlt ein diagnoseinhärenter Bezug zum
Schweregrad. In diesem Fall hängt der Schweregrad einer Störung von den
konkreten funktionellen Auswirkungen ab, insbesondere wie stark die versicherte
Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen schmerzbedingt
beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2016 vom 29. November 2016
E. 6.3). Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» geht aus dem Gutachten hervor, dass
die Ausprägung der Störung nicht besonders schwer ist, bezeichnet Dr. med. P.___
den psychiatrischen Befund doch ausdrücklich als unauffällig (IV-Nr. 51.1 S.
54). Ausserdem präsentieren sich die Parameter der funktionellen
Leistungsfähigkeit nach Mini-ICF-APP als durchweg unbeeinträchtigt (S. 51 ff.).
Beim Behandlungs- und Eingliederungserfolg ist darauf hinzuweisen, dass dieser
zwar unbefriedigend ist, aber noch ungenutzte Therapieoptionen bestehen und
empfohlen wird, berufliche Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen (S.
68). Psychiatrische Komorbiditäten fehlen, namentlich wird eine depressive
Symptomatik verneint. Die somatischen Befunde am Bewegungsapparat wiederum sind
diskret (S. 57). Was den Komplex «Persönlichkeit» angeht, so bestehen keine
Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge oder andere Auffälligkeiten, die
sich ressourcenhemmend auswirken könnten (S. 50). Zum Komplex «Sozialer
Kontext» ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer zwar im Kontakt zu
anderen Menschen zurückgenommen, aber keineswegs vollständig zurückgezogen hat
(s. S. 17 + 55); so weist er etwa auf das gute Verhältnis zum Ehemann der
jüngeren Schwester hin (S. 46). Eine Belastung stellt sicher die Betreuung des
autistischen Sohns dar, doch erhält der Beschwerdeführer hier Unterstützung und
kann den Sohn für einen Teil der Zeit in einem Tagesheim unterbringen (S. 48).
Was die Konsistenz betrifft, nennt die
Expertin verschiedene Diskrepanzen und Inkonsistenzen (S. 57 f.), namentlich
indem eine Behinderung an den Tag gelegt wird, welche sich nicht objektivieren
lässt. Gegen einen Leidensdruck spricht, dass der Beschwerdeführer die laufende
Psychotherapie zwar als positiv empfand, sie aber dennoch abbrach (S. 44). Ebenso
lehnte er ein Angebot des Arbeitgebers für eine Teilzeitarbeit ab (IV-Nr. 9 S.
3), obwohl er sich als sehr interessiert bezeichnete, wieder zu arbeiten (IV-Nr.
5.1.1
S. 47).
Vor diesem Hintergrund verfügt der
Beschwerdeführer insgesamt über genügend Ressourcen, um die Schmerzstörung zu
überwinden und eine Arbeitsleistung zu erbringen.
3.5.3
Zusammenfassend kann im Sinne der
Erwägungen auf das L.___-Gutachten abgestellt werden. Ein Gerichtsgutachten,
wie es der Beschwerdeführer begehrt, ist damit nicht erforderlich. Es ist
vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer
seit Juli 2015 eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich ohne Leistungseinbusse
ausüben kann.
4.
4.1
Für den Einkommensvergleich ist
auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2016. Validen- und Invalideneinkommen sind
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen.
4.2
Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1
S. 53). Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich
erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre,
ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung
angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58
E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom
25.
November 2016 E. 3.4.1).
Die Entlassung des
Beschwerdeführers erfolgte zwar gemäss Kündigungsschreiben aus
«wirtschaftlichen Gründen». Aufschlussreich sind jedoch die übrigen
Ausführungen im Schreiben (IV-Nr. 9 S. 17):
Leider fehlen seit dem 10. August die
von Ihnen versprochenen Arztzeugnisse, sowie die versprochene Information auf
die andiskutierten und besprochenen Möglichkeiten für die %-Wiederaufnahme an
der Arbeit nach Rücksprache mit Ihrem Hausarzt (…) Wir bedauern diesen Schritt
vornehmen zu müssen, da wir als Firma die Personalstrukturen entsprechend neu
planen müssen (…)
Daraus erhellt, dass der
Beschwerdeführer letztlich wegen seiner andauernden Arbeitsunfähigkeit, welche
zu betrieblichen Schwierigkeiten führte, entlassen wurde. Er verlor seine
letzte Stelle also krankheitshalber, weshalb auf das Gehalt an diesem Ort
abzustellen ist. Die B.___ AG erklärte im Arbeitgeberfragebogen vom 19. Oktober
2015, der Beschwerdeführer hätte ohne Gesundheitsschaden weiterhin gleich viel
verdient (IV-Nr. 9 S. 4 Ziff. 2.11), d.h. im Jahr 2015 insgesamt CHF 55'900.00
(13 x 4'300, s. IV-Nr. 9 S. 9). Angepasst an die
Nominallohnentwicklung bis 2016 für Arbeitnehmer im Bereich «Verarbeitendes
Gewerbe / Herstellung von Waren» (Tabelle T1.1.10 Lit. C; 2015: 104,0
Indexpunkte, 2016: 104,4 Punkte; s. unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.2347385.html;
alle Webseiten besucht am 7. Dezember 2017) ergeben sich CH 56'115.00.
4.3
Da der Beschwerdeführer keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für das Invalideneinkommen die
Lohnstrukturerhebung 2014 (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 75
E. 3b S. 76 f.). Dabei ist auf das Kompetenzniveau 2 (praktische
Tätigkeiten wie z.B. das Bedienen von Maschinen) abzustellen, bezogen auf den
gesamten privaten Sektor (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom
30.
November 2015 E. 5.1): Der
Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine
verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten
entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei
gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer
verdiente im Jahr 2014 in diesem Segment des Arbeitsmarktes durchschnittlich
CHF 5‘660.00 pro Monat, einschliesslich Anteil für den 13. Monatslohn
(Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total). Dieser Tabellenlohn beruht auf einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche
Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember
2015.
E. 3.3), d.h. im Jahr 2014 für den gesamten privaten Sektor 41,7 Stunden
(Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen», Lit. A-S,
Auf diese Weise ergibt sich
ein Betrag von CHF 70‘807.00. Passt man diesen bis zum Jahr 2016 (für das noch keine
LSE vorliegt) an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer an (Tab. T1.1.10 Lit.
B-S; 2014: 103,2 Indexpunkte, 2016: 104,1 Punkte), beläuft sich das
Invalideneinkommen auf CHF 71‘425.00.
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen
oder persönlichen Umständen einer versicherten Person wie leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen,
welche sich erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75 E.
5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79). Was die Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht
für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorzunehmen, weil
damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden; vielmehr ist der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (a.a.O., E. 5b/bb S. 80).
Im vorliegenden Fall würde sich aber auch mit dem maximalen Abzug von insgesamt
25.
% nichts ändern. Mit einem Invalideneinkommen von diesfalls
CHF 53'569.00 ergäbe sich gemessen am Valideneinkommen von CHF 56'115.00
ein Invaliditätsgrad von 4,53 %, der weder Anspruch auf eine Invalidenrente
noch auf eine Umschulung (welche einen Invaliditätsgrad von mindestens 20 %
voraussetzt, s. BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f.) vermittelt.
5.
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteient-schädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
7.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten
betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat der unterlegene
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag
wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann