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Entscheid

VSBES.2017.145

Invalidenrente

14. Dezember 2017Deutsch50 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1978, meldete sich am 7. Oktober 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese verneinte

mit Verfügung vom 27. April 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie

auf berufliche Massnahmen, da keine Invalidität vorliege (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Am 29. Mai 2017 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.

6 ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 27. April 2017 aufzuheben und es sei ein gerichtliches

medizinisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

anzuordnen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe

vom 14. September 2017 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung

der Beschwerde (A.S. 22).

Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht

am 4. Oktober 2017 eine Kostennote ein (A.S. 25 ff.). Diese geht am 9. Oktober

2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 28), welche sich in der

Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 27. April 2017 eingetreten ist (BGE 121

V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132

V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Im

vorliegenden Fall könnte der Rentenanspruch frühestens per April 2016 entstanden

sein (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar

2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie

kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4

Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,

SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind

ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2

ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2008).

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG, in der ab

1.

Januar 2008 geltenden Fassung)

a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,

b) während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind,

und

c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind.

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr

gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

% eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf

2014, S. 303), was hier am 15. April 2015 der Fall war (IV-Nr. 5

S. 1). Der Rentenanspruch entsteht indes frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29

Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG, in der ab

1.

Januar 2008 geltenden Fassung). Hier wäre dies freilich, angesichts der

Anmeldung vom 7. Oktober 2015 (IV-Nr. 2),

am 1. April 2016, also zeitgleich mit dem Ablauf des Wartejahres.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente

(Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden

Fassung).

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der

Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen

ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im

Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Dieser

verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen

Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140

V 193 E. 3.1 S. 195), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1

S. 248). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Für den Beweiswert

ist grundsätzlich nicht ausschlaggebend, ob die eingereichte resp. in Auftrag

gegebene ärztliche Stellungnahme als Bericht oder Gutachten bezeichnet wird

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c

S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen

(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc

S. 353).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird

durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der

Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar

zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117

V 261 E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353

E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157

E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt

kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche

Gehör (SVR 2003 AHV Nr. 4 E. 4.2.1, 2001 IV Nr. 10

E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende

Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Das

Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem

Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /

oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer war seit

dem 1. Januar 2015 bei der B.___ AG als Produktionsmitarbeiter beschäftigt

(IV-Nr. 9 S. 2). Zu seinen Aufgaben gehörte das Einlegen von beschichteten

Gummiwalzen und Rollen in eine Maschine, das Auslösen des (von Fachleuten

programmierten) Schleifvorgangs sowie anschliessend die Entnahme, die Kontrolle

und das Verpacken der Teile. Die Arbeitgeberin beschrieb die Tätigkeit als

nicht anstrengend oder belastend, da es Pausen gebe und automatisch zwischen

verschiedenen Maschinen rotiert werde (S. 7). Andererseits vermerkte sie, der

Beschwerdeführer müsse oft stehen bei der Arbeit (drei bis 5,25 von 8 Stunden);

manchmal seien Gewichte bis 10 kg zu heben, selten auch bis 25 kg (S. 6).

Ab dem 15. April 2015 war der Beschwerdeführer

krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 5 S. 1). Die im

weiteren Verlauf angebotene Rückkehr an den Arbeitsplatz im Umfang von 50 %

lehnte er ab (IV-Nr. 9 S. 2 + 3). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis

per 31. Dezember 2015 auf, wofür sie wirtschaftliche Gründe anführte (S. 17).

Auf telefonische Nachfrage hin erteilte

die Arbeitgeberin folgende Auskünfte:

· 16. März 2017 (IV-Nr. 65 S. 13): Der

Beschwerdeführer sei Springer gewesen. Er habe Rollen und Walzen geklebt und

geleimt. Dabei habe er nicht den ganzen Tag an der gleichen Maschine sein

müssen. Es habe auch die Möglichkeit bestanden, sitzend zu arbeiten. Man habe

Rücksicht auf die Mitarbeiter genommen, aber der Beschwerdeführer habe dies

nicht gewollt.

· 17. März 2017 (IV-Nr. 65 S. 12): Seit

seiner Festanstellung habe der Beschwerdeführer nicht mehr gut gearbeitet. Die

Arbeit als Operateur sei sehr leicht gewesen. Der Beschwerdeführer habe Teile

von 1 bis 2 kg ein- und ausspannen müssen. Dies sei zu 90 % stehend geschehen, doch

habe man sich zur Entlastung setzen dürfen. Es sei keine repetitive Tätigkeit

gewesen, nur sehr selten habe der Beschwerdeführer für maximal eine halbe Woche

die gleiche Arbeit gemacht.

3.2

Dr. med. C.___, Oberärztin

Neurologie am [Spital] D.___, diagnostizierte im Bericht vom 23. Mai 2015

(IV-Nr. 5 S. 18 f.) Nacken- / Schulterschmerzen rechts, bei Schulterbewegung

von paravertebral (ca. Th4) nach kranial und in den lateralen Oberarm ziehend:

·

Einschränkung in Elevation,

Abduktion und Innenrotation der Schulter, diffuse / diskrete Hypästhesie der

gesamten rechten Körperhälfte

·

Exazerbation nach

Hebetrauma vor sechs Wochen

·

MR der

Halswirbelsäule vom 13. Mai 2015: Geringfügige Diskusprotrusionen C4/5 und C5/6

medianbetont ohne Kompromittierung der neuralen Strukturen, kein

Myelopathiesignal, unveränderte Streckhaltung der Halswirbelsäule

·

Neurographien vom

11.

Mai 2015: Keine Hinweise für Large-Fiber-Polyneuropathie

·

MR des Schädels vom

10.

Juni 2015: Unauffällig

Für die beschriebenen Schmerzen fänden

sich aktuell keine erklärenden Befunde.

Der Bericht des [Spitals] D.___, Klinik

für Orthopädie und Traumatologie, vom 24. Juni 2015 (IV-Nr. 5 S. 12 ff.) nennt

folgende Diagnosen:

1.

Unklare Schulterschmerzen rechts,

differentialdiagnostisch Neuropathie des Nervus supraspinatus,

Rotatorenmanschetten-Läsion.

2.

Polyneuropathie unklarer Genese mit

Diskopathie C4/5 und C5/6 ohne neurale Kompression.

Die Berichte vom 9. und 31. Juli 2015 sowie

20.

Januar 2016 (IV-Nr. 19 S. 5 ff.) präzisierten, es liege ein

subacromiales Impingement der rechten Schulter vor. Die Rotatorenmanschette sei

intakt. Es handle sich lediglich um eine Tendinopathie / Bursitis. Seit der Infiltration

habe der Beschwerdeführer weniger Schmerzen und könne die Schulter viel besser bewegen.

Bis 8. August 2015 habe man eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Dr. med. E.___ stellte in seinem Bericht

vom 14. Juli 2015 (IV-Nr. 5 S. 15 f.) folgende Diagnosen:

1.

Therapieresistente rechtsseitige

Kopfschmerzen unklarer Genese mit

-

Ausweitung in Nacken,

Schulter, Arm und Bein rechts unklarer Genese

-

Hypästhesie der gesamten

rechten Körperseite unklarer Genese

2.

Geringe Diskusprotrusion C4/5 und C5/6

medialbetont ohne Neurokompression

Eine Arbeitsunfähigkeit habe vom 15.

April bis 30. Juni 2015 bestanden. Zur präzisen Beurteilung brauche es eine

arbeitsmedizinische Abklärung. Eine körperlich leichte Tätigkeit könnte sich

positiv auswirken.

Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für

physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in seinem Bericht vom

14.

Juli 2015 (IV-Nr. 5 S. 8 ff.) eine schmerzhafte rechte Körperhälfte mit / bei

·

tendinöser

Schulterperiarthropathie (vor allem Supraspinatustyp) mit

Impingementsymptomatik rechts

·

diskretem

cervikovertebralem Schmerzsyndrom

·

Tendenz zur

Schmerzausweitung

·

ängstlicher

Persönlichkeit

·

Verdacht auf

somatoforme Schmerzstörung

·

Verdacht auf

psychosoziale Problematik

·

Nikotinabusus

Bei der Untersuchung zeige der

Beschwerdeführer insgesamt nur diskrete Befunde, welche die Intensität der

Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit seit drei Monaten nicht erklären

könnten. Gegenüber der Krankentaggeldversicherung gab Dr. med. F.___

demgegenüber am 28. Juli 2015 an (IV-Nr. 5 S. 5 ff.), die Arbeitsunfähigkeit im

angestammten Beruf liege vorläufig bei 100 %. Auch eine leichtere Tätigkeit sei

nicht zumutbar. Für Zweifel an den Beschwerden gebe es keinen Anlass. Die

Schmerzen behinderten den Beschwerdeführer bei seiner ausschliesslich stehenden

Tätigkeit. Er habe Probleme beim Heben von Lasten. Im Bericht vom 25. Februar

2016.

(IV-Nr. 27) wiederum führte Dr. med. F.___ aus, Überkopfarbeiten und

monotone Haltungen provozierten Schmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei acht

Stunden täglich zumutbar, bei Überkopfarbeiten mit einer um 10 bis 20 %

verminderten Leistung. Eine angepasste Arbeit wäre ohne Leistungseinbusse möglich.

3.3

Beim Intake-Gespräch vom 4.

November 2015 (IV-Nr. 10) gab der Beschwerdeführer an, er würde trotz Schmerzen

gerne arbeiten, brauche aber Unterstützung. Er sei nicht sicher, ob eine

leichte Arbeit gehe, man müsse es versuchen.

Im Auftrag der

Krankentaggeldversicherung erstatteten Dr. med. G.___, Arzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, und Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH. am 14.

Dezember 2015 (IV-Nr. 11 S. 2 ff.) ein psychiatrisches Gutachten. Darin

gelangten sie zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für eine die

Arbeitsfähigkeit mindernde psychische Erkrankung bestünden (S. 10). Dr. med. I.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH beim Regionalen Ärztlichen

Dienst der Invalidenversicherung (RAD), hielt indes in seiner Stellungnahme vom

10.

Februar 2016 (IV-Nr. 22 S. 2 f.) dafür, dieses psychiatrische Gutachten

vermöge nicht zu überzeugen. Er empfehle eine polydisziplinäre Begutachtung.

Dr. med. J.___, Ärztin für Innere

Medizin FMH, stellte in ihrem Bericht vom 25. Mai 2016 (IV-Nr. 43 S. 5 ff.)

folgende Diagnosen:

A) Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Depression mit Angststörung bei

psychosozialer Belastungssituation (Ehescheidung infolge chronischen

Ehekonflikts, Autismus-Diagnose des einzigen Kindes, Existenzängste wegen

Niederlassungsbewilligung).

2.

Chronisches cervicovertebrales

Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den rechten Arm, mit konsekutivem

Schwächegefühl des rechten Arms.

3.

Atypische Cervicalgien rechts

4.

Subakromiales Impingementsyndrom der

rechten Schulter, differentialdiagnostisch tendinöser Ätiologie, Neuropathie des

Nervus supraspinatus

5.

Epicondylitis radii rechts

B) Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Status nach Hepatitis C

2.

Status nach Eradikationstherapie

(Dezember 2015)

3.

Chronische Knieschmerzen rechts

4.

Coxalgie rechts

5.

Hypovitaminose D und B12

6.

Dyslipidämie

7.

Rezidivierende aphtoide Läsionen im

Intimbereich und enoral, differentialdiagnostisch M. Behçet, herpetiform

Sie betreue den Beschwerdeführer seit

Ende Oktober 2015. Nach dem 31. Dezember 2015 habe sie keine Arbeitsunfähigkeit

mehr attestiert. Aus internistischer Sicht stehe eine somatoforme

Schmerzstörung bei schwerer Depression im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei

durch die Schwäche und die Schmerzen der rechten Körperseite, vor allem der

oberen Extremität mit Ausstrahlung in den Kopf, sehr stark eingeschränkt. Jede

Bewegung führe zu einer Zunahme der Schmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei

derzeit nicht zumutbar. Die Schmerzen liessen sich durch eine wechselbelastende

Tätigkeit, mit Hilfsmitteln zur Reduktion der Hebelast auf max. 10 kg, ohne Verrichtungen

in monotoner repetitiver vorgebeugter Haltung sowie ohne Fliessband- und

Schichtarbeit, vermindern. Wenn dies gelinge, und der psychische Zustand sich

stabilisieren lasse, sei eine leichte körperliche Tätigkeit vollzeitlich, d.h.

täglich acht Stunden, ohne Leistungseinbusse möglich.

Med. pract. K.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 6. Juni 2016

(IV-Nr. 47 S. 2 f.) fest, er habe den Beschwerdeführer vom 28. April 2015

bis 21. Januar 2016 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit sozialphobischen

Symptomen behandelt. Danach habe der Beschwerdeführer die Therapie beendet; ob

die «allfällige gewisse Zustandsverbesserung» in der Folge angehalten habe, sei

ihm nicht bekannt. Wegen der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit habe er auf

eine Krankschreibung aus psychiatrischen Gründen verzichtet. Die mittelgradige

depressive Episode hätte bei einer Rückkehr an den Arbeitsplatz sicher einige

Mühe bereitet. Er unterstütze aber eine Wiederaufnahme der Arbeit, da davon

eine Verbesserung der depressiven Symptome zu erwarten sei.

3.4

3.4.1

Dem Gutachten der

Begutachtungsstelle L.___ vom 30. August 2016 (IV-Nr. 51.1) lassen sich

folgende Diagnosen entnehmen (S. 61 f.):

A) Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Keine

B) Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Zervikothorakales Syndrom mit

myofaszialem Schultergürtelsyndrom rechts bei/mit:

-

Status nach Verhebetrauma (April

2015)

-

gering degenerativen

Veränderungen ohne Neurokompression oder Myelopathie

-

beginnender Tendinopathie der

Supraspinatussehne

-

klinisch

Rippenblockierungen III-VI rechts

-

segmentaler Dysfunktion des

thorakolumbalen Übergangs

-

reaktiven Tendomyosen

Erector trunci und adhärente scapulo-thorakale Gleitebene

-

diskreter Bandscheibenprotrusion

Th2 - 4 sowie 6 und 10 ohne Neurokompression oder Myelopathie, leicht

degenerative Veränderungen lumbal ohne Neurokompression

-

geringer Kettentendomyosen am

rechten Arm

2.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Symptomen (F45.41)

3.

Status nach Hepatitis C; fehlender

Nachweis HCV-RNA in PCR (Mai 2015)

4.

Nikotinabusus (15 pack years)

3.4.2

Anlässlich der Untersuchung vom

24.

Mai 2016 durch med. pract. M.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, gab der

Beschwerdeführer an, es gehe ihm schlecht, da er ständig Schmerzen und keine

Kraft habe (S. 18). Er leide seit drei Jahren an Schmerzen im rechten Nacken (neun

bis zehn von zehn Punkten auf der visuellen Analogskala / VAS), zwischen der Brustwirbelsäule

und dem rechten Schulterblatt (7/10 VAS), unter dem rechten dorsalen

Rippenbogen (7/10 VAS) und über der rechten Hüfte (7/10 VAS). Die Schmerzen seien

täglich vorhanden, sie kämen und gingen ohne Auslöser. Weiter würden Kopfschmerzen

auftreten, welche durch die Nackenschmerzen ausgelöst und bis in das rechte

Auge aufsteigen würden (9/10 VAS), sowie Schmerzen im rechten Bein im Bereich

der Hüfte (7-8/10 VAS), des Oberschenkels (6/10 VAS) und des Fusses (7/10 VAS).

Die Beschwerden im Bein würden vor allem durch Stehen ausgelöst; nach fünf Minuten

halte er die Schmerzen nicht mehr aus und müsse sich hinsetzen (S. 19 f.). Ausserdem

bestünden eine nicht näher definierte Kraftlosigkeit im rechten Bein, welches

nach fünf Minuten Stehen müde werde, beidseitige Schulterschmerzen, wodurch der

Kopf automatisch auf die rechte Seite kippe, sowie Schmerzen und subjektive

Kraftminderung im rechten Unterarm, sobald er nur eine kleine Flasche hebe

(5/10 VAS). Die ganze rechte Seite sei kraftlos. Hinzu komme ein Druck über der

Halswirbelsäule, der bis in den Hinterkopf ziehe. Zudem leide er seit 3,5

Jahren unter einer Sozialphobie. Wenn er Menschen begegne, so ab zwei bis drei

Personen, habe er ein Beklemmungsgefühl und könne nicht tief durchatmen, was starke

Kopfschmerzen verursache. Im Frühjahr des letzten Jahres habe er auf der Arbeit

einen Schleifstein angehoben, worauf sich die Nackenschmerzen verschlechtert hätten

und die übrige Schmerzsymptomatik eingestellt habe. Subjektiv fühle sich der

Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, könne

sich aber eine leichte Arbeit von 40 bis 50 % vorstellen. Wegen der Schmerzen

habe er schon viele Medikamente, u.a. Cymbalta genommen, jedoch habe nichts

wirklich geholfen (S. 20).

Med. pract. M.___ stellte fest, es sei keine

Depressivität ersichtlich (S. 21). Während der Anamneseerhebung sitze der Beschwerdeführer

entspannt, ohne ersichtlichen Leidensdruck oder schmerzbedingte

Positionswechsel, während 80 Minuten und nach einer zehnminütigen Pause noch

einmal für 20 Minuten auf dem Sprechzimmerstuhl. Das Ausziehen erfolge speditiv

und ohne besondere Schonbewegungen. Insgesamt sei das Bewegungsmuster unauffällig,

der Gang hinkfrei und flüssig (S.22). Die subjektive Kraftminderung in Armen

und Beinen lasse sich in der körperlichen Untersuchung nicht bestätigen. Es

fänden sich verschiedene Diskrepanzen (S. 23 f.): Der Beschwerdeführer sei

mit dem Auto angereist und könne einen Schaltwagen fahren. Die soziale Phobie werde

bei der psychiatrischen Exploration nicht mehr bzw. nur abgeschwächt angegeben.

Dort beschreibe der Beschwerdeführer Cymbalta als hilfreich, während er hier

eine Wirkung verneine. Weiter berichte er, er könne wegen der Schmerzen die Spülmaschine

nicht ein- und ausräumen, sei jedoch ohne Probleme in der Lage, dies bei Waschmaschine

und Trockner zu tun, welche auf dem Fussboden stünden (s. dazu S. 17). Zudem gebe

der Beschwerdeführer an, in der Nacht, auch wenn er zum Wasserlassen aufstehe,

keine Schmerzen zu haben. Der internistischen Gutachterin erzähle der Beschwerdeführer,

er fahre seit letztem Jahr kein Velo mehr, beim Rheumatologen hingegen, er fahre

jetzt mit Freude mit dem E-Bike. Bei der Arbeitsanamnese würden hier höhere

Gewichtsbelastungen genannt als beim Rheumatologen und im Fragebogen der

Arbeitgeberin. Die Sensibilitätsstörungen würden bei den einzelnen Gutachtern unterschiedlich

beschrieben, sowohl was die Stärke als auch die Ausdehnung betreffe. Die

Beschreibung bleibe vage. Die Schmerzen würden ebenfalls unterschiedlich angegeben;

insbesondere die rechtsseitigen Kopfschmerzen, die nach einer Zahnbehandlung

begonnen hätten, würden nur gegenüber der psychiatrischen Expertin erwähnt.

3.4.3

Bei der Untersuchung durch Dr.

med. N.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, am 25. Mai 2016 erklärte der Beschwerdeführer,

er verspüre seit etwa drei bis vier Jahren Beschwerden im Bereich des

dorso-kranialen Schultergürtels. Im April 2015 habe er den gut 30 kg schweren

Schleifstein aus der Maschine herausgenommen und diesen mit im Ellbogen flektierten

Armen auf einen Tisch abstellen wollen, als er gemerkt habe, dass die Kraft

dazu nicht reiche. Er habe deshalb eine Flexions- / Rotationsbewegung des

Rumpfes mit angewinkeltem rechtem Arm gemacht (analog der

Kugelstösser-Stellung) und so den Stein am Herunterfallen gehindert. Bei dieser

Bewegung habe er einen Stich leicht paravertebral rechts von zervikal bis gegen

lumbal rechts und nach kranial bis gegen den Stirnbereich rechts verspürt; die

Atmung sei für gut eine Viertelstunde «blockiert» gewesen. Er habe dann die

Arbeit unterbrochen und über die Stuhllehne wiederholte Male eine Extension der

Wirbelsäule ausgeführt. Nachher habe er Mühe bei Bewegungen und Belastungen mit

dem rechten Arm gehabt; der Versuch einer anderen Arbeit in der Leimerei habe

nicht geklappt (S. 27). Nach dem Arbeitsunfall verstärkt hätten sich die

zervikalen Beschwerden rechts mit etwas paravertebral rechts lokalisierbaren

Schmerzen bis gegen den rechten Beckenkamm und punktuell unter der rechten

Scapula, dies vor allem beim längeren Stehen sowie verstärkt nach Bewegungen

und Belastungen wie der ärztlichen Untersuchung. Spontan neige er den Kopf etwas

zur rechten Seite. Die Beweglichkeit sei eigentlich nicht eingeschränkt.

Hinsichtlich des rechten Schultergürtels könne er zwar letztlich alle

Bewegungen ausführen, vermeide aber wegen der Schmerzen Aktivitäten über Schultergürtelhöhe

oder den Schürzengriff. Seitens des Rückens seien – bei mehr oder wenig

konstant vorhandenen, paravertebral rechts lokalisierten Beschwerden – alle

Bewegungen ohne akute Exazerbationen möglich. Er habe noch geringe diffuse

Ausstrahlungen in das rechte Bein (S. 28). Nach dem Verhebetrauma habe er

vorwiegend Beschwerden im rechten Schultergürtel gehabt, mit der Zeit auch am

rechten Arm im Bereiche des Biceps brachii und über den proximalen Hand- und Fingerextensoren,

jedoch nur leicht und ohne relevante Behinderung im Alltag. Aktivitäten mit der

rechten Hand seien wenig schmerzhaft und möglich. Die laufende Physiotheraple habe

er wegen der familiären Probleme und Zeitmangel unterbrechen müssen. Vorgesehen

sei jetzt ein Termin bei einem Chiropraktor. Zwei Akupunkturversuche hätten

eine Besserung gebracht und er wolle dies weiterführen. Er nehme Cymbalta (morgens

60.

mg), Palexia Retard (1-0-1) und Palexia 50 mg (0-1-0). Er bringe seinen

Sohn in die Krippe, z.T. werde dieser dann von seiner Frau abgeholt. Nebst

Haushaltarbeiten beschäftige er sich mit dem Computer. Das Fischen, sein wichtigstes

Hobby, sei zurzeit nicht möglich, ebenso sei wegen der rechten Schulter

Schwimmen ungünstig (S. 29).

Während der anderthalbstündigen Anamnese

sitze der Beschwerdeführer an und für sich ruhig, ohne sicht- oder hörbare

Schmerzäusserungen auf dem Sprechzimmerstuhl; zwischendurch mache er auch

während der körperlichen Untersuchung aktiv eine Extension der Brustwirbelsäule.

Das allgemeine Bewegungsverhalten sowie der Positionswechsel auf der Untersuchungsliege

seien unauffällig; beim Ausziehen des T-Shirts werde der rechte Arm deutlich

weniger eleviert (S. 29).

Bei einem vorbestehendem leichten

Schmerzsyndrom im Bereich des dorso-kranialen Schultergürtels habe der

Beschwerdeführer im April 2015 auf der Arbeit ein eigentliches Verhebetrauma erlitten:

Beim Herausnehmen eines etwa 30 kg schweren Schleifsteins aus der CNC-Maschine

in Supinationsstellung beider Arme habe er gemerkt, dass er zu wenig Kraft

habe, den Stein auf ein höheres Gestell zu platzieren. Um den Stein nicht

fallen zu lassen, habe er eine Flexions- resp. leichte Rotationsstellung des Oberkörpers

eingenommen und den Schleifstein mit angewinkeltem Arm und rechter Hand massiv

unterstützt (gemäss Demonstration wie die Wurfstellung eines Kugelstössers) und

ihn dann mit letzter Kraft auf das Gestell angehoben. Unmittelbar nach diesem

Kraftakt habe es ihm für etwa eine Viertelstunde den Atem «verschlagen», und er

habe einen linienförmigen Schmerz leicht paravertebral rechts von zervikal bis

gegen lumbal verspürt. Die versuchsweise Wiederaufnahme einer leichteren Tätigkeit

in der Leimerei sei wegen Schmerzen im rechten Schultergürtel nicht mehr möglich

gewesen. Seit dem 15. April 2015 sei er anhaltend arbeitsunfähig. Aktuell

verspüre er nach wie vor Beschwerden zervikal rechts mit den beschriebenen Ausstrahlungen

paravertebral rechts nach Belastungen sowie häufiger Lateralflexion des Kopfes

nach rechts (was einer Entlastungshaltung entspreche). Die aktive

Schulterbeweglichkeit rechts sei endphasig gering eingeschränkt und etwas

schmerzhaft. Die Rückenschmerzen verspüre der Beschwerdeführer diffus

paravertebral rechts bis zum Beckenkamm und eher punktförmig umschrieben unter

dem rechten Schulterblatt. Aktuell lägen nur geringe Ausstrahlungen ins rechte

Bein vor. Die leichten Ausstrahlungen in den rechten Arm über den proximalen Extensor

carpi radialis blieben ohne wesentliche manuelle Behinderungen bei etwas verminderter

Kraftentfaltung (S. 32 f.). Die angegebenen Beschwerden seien unter

Mitberücksichtigung der Untersuchungsbefunde bezüglich Art und Lokalisation

konsistent und auch bei wiederholter Untersuchung nachweisbar; es ergäben sich keinerlei

Hinweise für eine Symptomausweitung oder gar Aggravation. Durch die

Körperhaltung beim Verhebetrauma liessen sich die beschriebenen Befunde rein

pathomechanisch nachvollziehbar erklären. Dies betreffe sowohl die akute Überlastung

der rechten Schulter tendomyotischer und ligamentärer Natur, die vorübergehende

«Atemblockierung» als Ausdruck akuter Rippenblockierungen bei sehr

unergonomischer Haltung mit Kraftimpuls sowie die schwer nachvollziehbaren

zervikolumbal beschriebenen Beschwerden paravertebral rechts. Diese Befunde des

Bewegungsapparates seien aber keine ausreichende Begründung für eine jetzt seit

einem Jahr anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hierzu seien —

versicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende — zusätzliche Elemente der

persönlichen und soziofamiliären Situation zu erwähnen: Der Beschwerdeführer habe

immer wieder Angst vor einer ernsthaften Erkrankung und hoffe, dass man durch

weitere bildgebende Abklärungen sicher die Ursache seiner Beschwerden

definieren könne (was illusorisch sei). Nebst diesem ängstlichen Vermeidungsverhalten

sei die gravierende soziofamiliäre Situation zu berücksichtigen: Der Sohn des

Beschwerdeführers leide an einem juvenilen Autismus. Als Folge dieser einschneidenden

Diagnose habe die Ehefrau ihn und den Sohn verlassen, so dass er jetzt

gezwungenermassen das Sorgerecht ausüben müsse. Der Beschwerdeführer wäre als

Hausmann, Vater eines schwerbehinderten Kindes und mit voller Erwerbstätigkeit

klar überfordert (S. 33).

Für den grössten Teil der Arbeitsabläufe

am letzten Arbeitsplatz wäre eine Wiederaufnahme der Tätigkeit mit langsamer

Steigerung vorerst halbtags rheumatologisch zumutbar. Das gelegentliche Heben

schwerer Gewichte sei ungünstig. Der genaue Anteil müsste durch eine

Arbeitsplatzabklärung evaluiert werden. Für Verweistätigkeiten bestünden

folgende qualitativen Einschränkungen: Wegen der Schultergürtelproblematik

keine häufigen rotatorisch und elevatorisch belastenden Arbeiten mit dem

rechten Arm, keine Tätigkeiten ausschliesslich im Stehen und Gehen, keine

anhaltenden Tätigkeiten in einer unergonomischen Rückenhaltung und keine stereotyp-belastenden

manuellen Arbeiten mit der rechten Hand. Für solche Tätigkeiten gelte ab Mitte

Juli 2015 ganztags eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinbusse. Wegen

der schwierigen soziofamiliären Situation sei dies eine rein theoretische

Beurteilung, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei praktisch

ausgeschlossen. Falls die Betreuungssituation mit seinem Kind befriedigend

gelöst werde, sei der Beschwerdeführer allenfalls interessiert an einer

Umschulung in Richtung Informatiker oder Programmierer (S. 34 + 35).

Therapeutische Massnahmen seien

weiterhin indiziert, vordringlich die jetzt vom Hausarzt eingeleitete

chiropraktische Behandlung. Das beschriebene Problem sollte mit chiropraktisch-/osteopathisch-/manual-therapeutischen

Massnahmen unter Miteinbezug spezifischer physiotherapeutischer Techniken wie Weichteilbehandlung

befriedigend gelöst werden können. Auf Grund der bildgebenden Abklärungen und

des beschriebenen Befundes seien persistierende körperliche Einschränkungen des

ganzen Achsenskelettes und Schultergürtels unwahrscheinlich. Die medikamentöse Behandlung

sei vor kurzem geändert worden und müsse jetzt zuerst auf Grund des Verlaufes

beurteilt werden (S. 34).

3.4.4

Anlässlich der Untersuchung durch

Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 2. Juni 2016 beklagte der

Beschwerdeführer «Schmerzen der rechten Seite»; er deute dabei in erster Linie

auf die rechte Nackenhälfte sowie auch auf die Region zwischen dem rechten

Schulterblatt und der Wirbelsäule. Diese Schmerzen würden seit einem Jahr

bestehen, vorher habe er nur etwas Schmerzen im Bereich des rechten Nackens

gehabt. Die Schmerzen seien akut «eingeschossen», als er an seinem Arbeitsplatz

einen Schleifstein falsch gehoben habe. Es handle sich um einen Dauerschmerz (überwiegend

6/10 VAS mit Exazerbationen bis 9/10 VAS). Er könne nicht angeben, was die

Schmerzen verstärke. Lediglich durch Tramadol hätten sich die Beschwerden etwas

gebessert. Hilfreich sei auch Akupunktur gewesen (S. 36). Neben den

Nackenbeschwerden habe er dauerhafte Schmerzen im Bereich der rechten Leiste,

die zum gleichen Zeitpunkt begonnen hätten und entlang der Innenseite des

rechten Oberschenkels zögen (4-5/10 VAS mit Exazerbationen bis 9/10). Bereits

nach ein bis zwei Minuten Stehen sowie fünf bis zehn Minuten Gehen komme es zu

einer massiven Schmerzzunahme. In der rechten Schulter habe er eine Spritze

bekommen, die die Beweglichkeit verbessert habe. Die Physiotherapie-Serien im

letzten Jahr hätten nur ein paar Stunden geholfen. Ein selbst erlerntes

physiotherapeutisches Übungsprogramm könne er auf Grund einer Schmerzzunahme

nicht durchführen. Dies gelte auch für die Arbeit. Sein Arbeitsplatz als Produktionsarbeiter

sei überwiegend stehend. Das Heben schwerer Lasten sei nur selten erforderlich

gewesen. Es sei versucht worden, ihm eine andere Arbeit zu geben, was auch

nicht funktioniert habe (S. 37).

Der Beschwerdeführer zeige ein flüssiges

unauffälliges Gangbild auf dem Weg vom Wartebereich in das Untersuchungszimmer.

Er sitze während der einstündigen Anamnese ohne erkennbare Schmerzäusserungen,

ohne erkennbare Schonhaltung und ohne Haltungswechsel auf einem Stuhl. Der Kopf

werde spontan frei in alle Richtungen bewegt (S. 38).

Es lägen keine neurologischen Diagnosen

vor (S. 40). Ungewöhnlich sei, dass der Beschwerdeführer kaum anzugeben vermöge,

welche Massnahmen, Tätigkeiten usw. die Schmerzen verstärken oder besserten.

Die Aussage, er könne nicht lange stehen und es komme nach ein bis zwei Minuten

zu einer massiven Schmerzzunahme, sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer

hier während der gesamten Anamnese und körperlichen Untersuchung in keiner

Weise schmerzgeplagt wirke, auch nicht bei den ausführlichen Stand- und

Gangversuchen. Diskrepant sei auch, dass der Beschwerdeführer trotz seiner

vorgebrachten massiven Einschränkungen problemlos mit dem Auto fahre, z.B. auch

zu diesem Untersuchungstermin. Zu erwähnen sei, dass er aktuell keine

Kopfschmerzen beklage und die in der Begutachtung an anderer Stelle beschriebene

Sozialphobie hier nicht erwähnt werde. Im neurologischen Befund seien keine objektivierbaren

Defizite festzustellen. Der Hirnnervenbefund sei normal. Bei seitengleich mittellebhaftem

Reflexniveau und fehlenden Paresen gebe es keine Hinweise auf eine radikuläre

oder nervale Schädigung, die die Beschwerden erkläre. Die Sensibilitätsstörungen

der rechten Körperhälfte würden im Gesicht sehr wechselnd vorgebracht. Beim rechten

Arm und rechten rechte Bein könne der Beschwerdeführer nicht angeben, ob er

mehr oder weniger spüre. Am Rumpf werde das Gefühl als «fast normal» bezeichnet.

Auch hier falle wieder eine sehr vage Beschreibung auf. Diese Sensibilitätsstörungen

liessen sich nicht einer Läsion des zentralen oder peripheren Nervensystems

zuordnen, da sie nicht einem typischen lnnervationsgebiet eines Nervs oder

einer Wurzel entsprächen. Aus theoretischer Sicht wäre eine zentrale Läsion

denkbar, ein entsprechendes MRI des Neurokraniums sei jedoch unauffällig (S.

41). Die Schmerzen in der rechten Leiste könnten zumindest theoretisch durch eine

Affektion entsprechender Nerven erklärt sein. Der Lokalbefund sei hier jedoch normal.

Das aktuell angegebene sensible Defizit werde in dieser Art nirgends in den

Akten erwähnt. Der Cremasterreflex sei seitengleich erhältlich. Zudem liessen

sich die Schmerzen nicht valide reproduzierbar nachweisen, wie es bei einer Nervenläsion

(z.B. N. genitofemoralis o.ä.) zu erwarten wäre. Bei fehlender Voroperation und

nicht dokumentierter Pathologie im Bereich der Leiste sei ein entsprechendes

Schmerzsyndrom durch eine Affektion der genannten Nerven sehr unwahrscheinlich.

Man sehe diese Problematik im Rahmen des allgemeinen Schmerzsyndroms.

Zusammengefasst lasse sich beim Beschwerdeführer

keine neurologische Erkrankung diagnostizieren, welche die Beschwerden erkläre.

Anamnestisch und in der neurologischen Untersuchung ergäben sich deutlich

Diskrepanzen. Damit sei die Arbeitsfähigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie

für sämtliche infrage kommenden Verweistätigkeiten aus neurologischer Sicht

nicht eingeschränkt. Die Beurteilung von Dr. med. C.___ sei nachvollziehbar und

decke sich mit den heutigen Untersuchungsbefunden (S. 42).

3.4.5

Bei der psychiatrischen

Untersuchung durch Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, am 7. Juni 2016 berichtete der Beschwerdeführer, er habe

die psychiatrische Behandlung vor vier Monaten aus Zeitmangel beendet, obwohl

ihm die Gespräche geholfen hätten. Seit April 2015 leide er an schwankenden,

aber ständig vorhandenen, stechenden / ziehenden Schmerzen in der rechten

Körperseite, welche vom Kopf über den Nacken bis ins Schulterblatt und kurz darunter

reichten (6-7/10 VAS). Im Kopf bestehe auf der rechten Seite ein diffuses

Druckgefühl. Die Schmerzen würden den Beschwerdeführer an Zahnschmerzen

erinnern, sie seien auch kurze Zeit nach einer Zahnreparatur erstmals in dieser

Form aufgetreten. Der Schmerz in der rechten Körperhälfte nehme beim Stehen nach

ein bis zwei Minuten zu, ebenso beim Gehen, sodass er sich setzen müsse. Bestimmte

Bewegungen würden ihm wegen der Schmerzen schwerfallen, wie z.B. eine volle

Flasche zu halten oder die Zähne zu putzen, deswegen tue er viel mit links. Für

die plötzliche Verstärkung der Schmerzen habe er keinen Auslöser bemerkt

(S. 43). Mit Tramal habe er auf Empfehlung des Hausarztes aufgehört. Ein

etwas anderer, dumpf-ziehender Schmerz gehe beidseits vom Beckenkamm aus und

ziehe innen an den Oberschenkeln entlang bis zum Knie und manchmal auch in den

Fuss (7/10 VAS). Vor neun Monaten sei er durch die Kopfschmerzen nervös und

angespannt geworden. Er sei gereizt gewesen und habe das Bedürfnis gehabt,

alleine zu sein. Er habe sich bedrückt gefühlt, aber nicht traurig. Ein

Angstgefühl habe er nicht verspürt, vielleicht eine leichte innere Unruhe und Rastlosigkeit.

Durch das Cymbalta habe sich diese Nervosität gelegt, er sei innerlich ruhiger.

Die Schmerzen hätten sein Leben zur «Katastrophe» gemacht. Er könne keinen

Sport mehr treiben, wenn er Muskeln anspanne, dann tue es ihm sehr weh. Auch

andere Dinge wie Angeln, die er gerne gemacht habe, könne er nicht mehr tun. Sobald

die Schmerzen sich verstärkten, lege er sich auf die linke Seite auf das Sofa,

auch wenn ihm der Kopf im Liegen mehr wehtue. Wenn er schlafe und wieder

aufwache, sei der Schmerz für kurze Zeit nicht vorhanden. Er könne nicht

glauben, dass sein Körper weitestgehend in Ordnung sei (S. 44). Als

Ressourcen würden Schwimmen, Angeln und Velofahren genannt. Was die sozialen

Kontakte angehe, so habe der Beschwerdeführer zwei gute Freunde in der Türkei,

zu denen er telefonischen Kontakt pflege. Er habe viele Bekannte, auch

ehemalige Arbeitskollegen. Er habe sich immer mit allen gut verstanden, aber

seit sechs Monaten mit niemandem mehr Kontakt aufgenommen. Er habe neu einen

guten Kontakt dem Mann seiner jüngeren Schwester, die in Kürze in die Schweiz

komme. Mit den Verwandten seiner Frau sei es schwierig, aber jemand aus der

Familie helfe ihm beim Putzen der Wohnung (S. 46). Er wolle eben nicht

mehr so viel hinausgehen, habe die Menschen nicht mehr so gern. Das sei früher

anderes gewesen. Er sei motiviert, wieder eine Behandlung aufzunehmen, und

werde das mit seiner Hausärztin besprechen. Er wolle wieder arbeiten und sei

sehr daran interessiert, einen Beruf zu erlernen, z.B. im Bereich Informatik. Auch

den Teppichhandel würde er gerne wieder betreiben. Momentan könne er sich auf Grund

der Beschwerden schwer vorstellen, dass er wieder voll arbeitsfähig sein werde.

Er fühle sich körperlich sehr krank und psychisch nicht krank (S. 47).

Er sei in der Türkei bei den Eltern aufgewachsen

und habe eine gute Kindheit verbracht. Zu zwei Halbbrüdern habe er noch telefonischen

Kontakt (S. 47). Ausserdem habe er zwei leibliche Schwestern. 2009 habe er

geheiratet und 2013 sei sein Sohn zur Welt gekommen. Ein Kinderpsychiater habe

bei diesem die Diagnose «frühkindlicher Autismus» gestellt. Vor drei Monaten

sei seine Frau bei ihm ausgezogen. Er habe vor, das Sorgerecht für das Kind zu

erhalten, weil es bei ihm leben solle. Mit Hilfe einer Heilpädagogin habe er ein

Tagesheim gefunden, in dem sein Sohn an drei Vormittagen von 7:00 bis 12:00 Uhr

betreut werde. Ausserdem komme jemand vom Roten Kreuz, der an fünf Tagen pro

Woche für einen halben Tag nach dem Kind schaue. Er selbst könne sich zu Hause

ansonsten gut beschäftigen, schaue fern, beschäftige sich am Computer und sei

vielseitig interessiert, u.a. an den Nachrichten. Ab und zu gehe er kurz nach

draussen, wobei ihm langes Gehen wegen der Beschwerden nicht möglich sei. Im

Haushalt behelfe er sich mit einem Staubsauger-Roboter (S. 48). Einkaufen und

Kochen erledige er gerne. In der Alltagsverrichtung er habe keine Probleme (S.

49).

Zu den psychiatrische Befunden hielt die

Gutachterin fest, der Beschwerdeführer sei selbständig zur Begutachtung

angereist. Als sie ihn in der Wartezone abhole, erhebe er sich rasch und

mühelos aus der tiefen Sitzgelegenheit. Das Gangbild weise keine

Auffälligkeiten auf. Während der gesamten Exploration verhalte sich der

Beschwerdeführer kooperativ und sei bemüht, ausführlich Auskunft zu geben. Die

Intelligenz werde klinisch als durchschnittlich eingeschätzt. Die

Konzentrationsfähigkeit sei ungestört, die Konzentrationsspanne unauffällig. Es

fielen keine Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen auf. Aufmerksamkeit und

Auffassung seien ebenfalls unbeeinträchtigt. Was formale Denkstörungen angehe,

zeige sich kein vermehrtes Grübeln und kein Gedankenkreisen. Die Sprache sei

flüssig, das Sprechvermögen ungestört. Es fielen weder Denkhemmungen und

Blockaden noch umständliches, abschweifendes oder perseverierendes Denken und

Sprechen auf (S. 49). Es bestünden keine Phobien, Panikattacken oder

generalisierte Ängste. Die leichte Anspannung und innere Unruhe im Zusammenhang

mit sozialen Ereignissen werde wahrscheinlich durch Schamgefühle hervorgerufen

und sei nicht krankheitswertig. Es lägen weder vermehrte Sorgen, Zwänge noch

eine vermehrte Beschäftigung mit körperlichen Symptomen vor. Für Wahn,

Sinnestäuschen oder Ich-Störungen gebe es keine Hinweise. Affektiv sei der

Beschwerdeführer euthym, ausreichend moduliert und in der Ausprägung der

emotionalen Qualitäten unauffällig. Er sei zugewandt und freundlich, könne

lachen und lächeln. Stimmungsschwankungen und Reizbarkeit seien nicht vorhanden.

Der Beschwerdeführer sei nicht rat- oder hoffnungslos. Anspannung oder innere

Unruhe fehlten in der Untersuchungssituation. Es bestünden leichte

Schuldgefühle, aber kein Gefühl von Bestraftsein. Der Schlaf sei ungestört und

erholsam, ohne Alpträume. Die zirkadiane Rhythmik präsentiere sich unauffällig.

Die Libido fehle seit sechs bis sieben Monaten oder auch schon länger. Für Selbst-

oder Fremdgefährdung gebe es keine Hinweise. Eine Persönlichkeitsstörung oder

akzentuierte Persönlichkeitszüge seien nicht ersichtlich (S. 50). Das Introspektions-

und Reflexionsvermögen sei kulturell bedingt wahrscheinlich gering ausgeprägt

und – bei gutem Bildungsniveau und Sprachverständnis – knapp ausreichend für

eine Psychotherapie. Es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich

der Herausforderungen als alleinerziehender Vaters eines Sohnes mit einer frühkindlichen

autistischen Störung nicht sehr bewusst. Ein körperliches Krankheitsgefühl sei

vorhanden, ein psychisches nicht. Das Krankheitsverständnis für die

Zusammenhänge von Körper und Psyche im Bereich der somatoformen Störung fehle,

wie es bei den meisten Betroffenen der Fall sei. Auf der Hamilton-Depressionsskala

ergäben sich vier Punkte, was unter dem Cut-off für leichte Symptome von neun

Punkten liege (S. 51). Was die Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit

in Anlehnung an das Mini-ICF-APP –Rating angehe, seien die verschiedenen Fähigkeiten

wie z.B. die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität,

die Durchhaltefähigkeit oder die Kontaktfähigkeit zu Dritten nicht

beeinträchtigt (S. 51 ff.). Der Medikamentenspiegel von Duloxetin (Cymbalta)

liege im Wirkbereich und sei mit der Dosis zu vereinbaren (S. 54).

Zusammenfassend sei der psychiatrische Befund

unauffällig. Psychische Faktoren bestünden im Zusammenhang mit dem chronischen

Schmerzerleben und der Entwicklung dysfunktionaler Bewältigungsstrategien, z.B.

Schonung oder leichtem sozialem Rückzug (S. 54 f.). Ausserdem lägen chronische

Belastungsfaktoren in Form von Schwierigkeiten in der Beziehung zur Ehefrau,

zwischen Ehefrau und Kind, durch die Trennung von der Frau sowie durch die

autistische Störung des Sohnes vor. Es stehe ein subjektives Schmerzsyndrom im

Vordergrund, durch das sich der Beschwerdeführer als nicht leistungsfähig genug

erlebe, um arbeiten zu können. Auf Grund der beschriebenen körperlichen

Schmerzen und der unzureichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat

komme aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose aus der Gruppe der somatoformen

Störungen in Frage (lCD-10 F45). Dafür würden die folgenden Kriterien gelten. Die

Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei zum jetzigen Zeitpunkt

nicht gerechtfertigt, da die Kriterien nicht erfüllt seien: Der Beschwerdeführer

beschreibe zwar einerseits den Schmerz als schwer und quälend, was aber in der

Untersuchungssituation nicht verifizierbar sei. Andererseits schildere er die emotionalen

Konflikte resp. psychosozialen Probleme nicht als so schwerwiegend, um als

entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Es sei vorstellbar, dass die Situation

für den Beschwerdeführer nicht einfach sei, aber sie sei nicht ungewöhnlich.

Alltags- und Freizeitaktivitäten seien nahezu unbeeinträchtigt, die persönliche

oder medizinische Zuwendung sei nicht als beträchtlich anzusehen. Die Kriterien

einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

seien dagegen alle erfüllt (S. 56 f.):

1) Die Beschwerden bestünden mehr als sechs

Monate.

2) Die Beschwerden, vor allem der Schmerz,

beträfen mehrere anatomische Regionen.

3) Die Beschwerden, vor allem der Schmerz,

hätten ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer

körperlichen Störung.

4) Psychische Faktoren seien in Form der

beschriebenen chronischen Belastungsfaktoren gegeben. Sie stünden nicht am

Beginn der Erkrankung, seien aber im Verlauf als wichtig für den Schweregrad,

die Exazerbation und die Aufrechterhaltung der Schmerzen anzusehen.

5) Der Schmerz verursache in klinisch

bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen und

anderen wichtigen Funktionsbereichen.

Klinische Hinweise auf eine depressive

Symptomatik ergäben sich in der Exploration nicht. Der Beschwerdeführer beschreibe

leichte Symptome, die nicht pathognomisch für eine Depression seien und unter

Cymbalta gebessert hätten. Leichte psychische Störungen seien als Teil der

chronischen Schmerzstörung zu werten und nicht geeignet, eine eigenständige

Diagnose zu begründen (S. 57).

Es sei u.a. auf folgende Diskrepanzen

hinzuweisen (S. 57 f.):

·

Diskrepanz zum Hauptgutachten,

wo sich der Beschwerdeführer als depressiv beschreibe, in der hiesigen

Exploration dagegen als psychisch gesund.

·

Diskrepanz zwischen

dem Ausmass der geklagten Schmerzen und der damit verbundenen

Beeinträchtigungen sowie dem hohen Alltagsfunktionsniveau.

·

Diskrepanz zwischen

dem Hauptgutachten, wonach Cymbalta nicht helfe, und dem Bericht in der

Exploration, dass es gut helfe.

·

Präsentation einer erheblichen

Behinderung, welche nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem

klinischen Befund stehe und daher nicht plausibel sei.

·

Diskrepanz zwischen

den Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer auf Teilzeitangebote

nicht eingegangen sei, und der hiesigen Exploration, wo der Beschwerdeführer

betone, dass er sehr gerne arbeiten möchte und sich ein Teilzeitpensum

vorstellen könne.

·

Diskrepanz zum

Bericht von Dr. med. F.___, wo die Schmerzen anders als in der vorliegenden

Exploration geschildert würden. Ausserdem würden Symptome beschrieben, die

leichten psychischen Beschwerden entsprechen könnten, sowie Hinweise auf eine

ängstlich-besorgte Persönlichkeit; dieser Eindruck entstehe in der hiesigen

Exploration nicht.

Es lägen keine psychiatrischen Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Symptomen bleibe ohne Auswirkung. Die

Arbeitsfähigkeit sei uneingeschränkt. Diese Beurteilung schliesse

soziokulturelle Faktoren aus (S. 58). Eine Krankheitseinsicht sei nur teilweise

vorhanden und bezogen auf den somatoformen psychosomatischen Aspekt nicht

ausreichend. Eine psychiatrische Behandlung der chronischen Schmerzstörung sei im

Moment nicht erfolgversprechend. Bei einer störungsspezifischen Behandlung könnten

die Bemühungen verstärkt werden, z.B. durch eine tagesklinische Behandlung und /

oder eine interdisziplinäre Schmerzgruppe. Der Beschwerdeführer zeige sich

grundlegend aufgeschlossen, wolle lernen und arbeiten. Das seien therapeutisch nutzbare

Ressourcen. Wahrscheinlich sei es sinnvoll, im Rahmen dieser beruflichen

Wiedereingliederung das Arbeitspensum langsam und leidensangepasst zu steigern.

Wenn die Betreuungssituation des Sohnes geklärt sei, sei eine Umschulung und

leidensangepasste berufliche Wiedereingliederung mit einem langsam steigenden

Arbeitstempo sinnvoll (S. 59).

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med.

G.___ und Prof Dr. med. H.___ sei schlüssig und gut nachvollziehbar (S. 59).

Aus den Beschwerden, welche der behandelnde Psychiater med. pract. K.___ festhalte,

lasse sich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht

ableiten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei in sich nicht schlüssig, da eine

mittelgradige depressive Episode erfahrungsgemäss mindestens eine Arbeitsunfähigkeit

von ca. 50 % begründe und relevante Auswirkungen auf die Alltagsfunktionalität (Mini-ICF)

habe (S. 61).

3.4.6

Im Hauptgutachten wurde zusammengefasst,

unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten sei der Beschwerdeführer aus

rheumatologischer Sicht für den grössten Teil der beschriebenen Arbeitsabläufe in

der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 50 % arbeitsfähig,

jedoch ohne Heben von schweren Lasten. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit mit

langsamer Steigerung innert sechs Monaten sei zumutbar. Der Anteil der Arbeiten

mit Heben von schweren Gewichten und das genaue Pensum müssten durch eine

Arbeitsplatzabklärung evaluiert werden. Für eine angepasste Tätigkeit ohne

häufige rotatorisch und elevatorisch belastende Arbeiten mit dem rechten Arm,

ohne Tätigkeiten ausschliesslich im Stehen und Gehen, ohne anhaltende Tätigkeiten

in einer unergonomischen Rückenhaltung und ohne stereotyp-belastende Arbeiten mit

der rechten Hand sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Aus internistischer,

neurologischer und psychiatrischer Sicht sei er für die angestammte Tätigkeit

sowie für sämtliche infrage kommenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Diese

Beurteilung gelte seit Mitte Juli 2015. Befunde, die eine Arbeitstätigkeit

verhinderten, würden seither in keinem Bericht erwähnt. Der Psychiater med.

pract. K.___ habe in seinem Bericht vom 6. Juni 2016 eine Arbeitsaufnahme

befürwortet, um den Gesundheitszustand positiv zu beeinflussen. Davor habe seit

dem 15. April 2015 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S.

68).

3.5

Die Beschwerdegegnerin stützt sich

bei der Ablehnung des Leistungsbegehrens zu Recht auf das L.___-Gutachten.

Dieses geniesst grundsätzlich vollen Beweiswert, da es von unabhängigen

Fachärzten stammt, welche den Beschwerdeführer gründlich untersucht, seine

Angaben festgehalten sowie die Vorakten berücksichtigt haben.

3.5.1

In somatischer Hinsicht ist die

Schlussfolgerung, eine angepasste Tätigkeit sei ganztägig ohne Leistungsminderung

möglich, vor dem Hintergrund der objektivierbaren organischen Veränderungen nachvollziehbar.

Der Einwand des Beschwerdeführers, gewisse Befunde tauchten in der

Diagnoseliste des Gutachtens nicht auf (A.S. 9 f.), trifft zwar an sich zu (Diskusprotrusionen

C4/5 und C5/6 sowie L3/4 und L5/S1, Chondrose L4/5, spondylarthrotische

Veränderungen L3 bis L5, Impingementsyndrom der rechten Schulter, beginnende

AC-Gelenkdegeneration und beginnende Bursitis subakromialis/subdeltoidea).

Daraus ergibt sich aber nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Einerseits weist

der RAD-Arzt Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2017 (IV-Nr.

62.

S. 2) darauf hin, dass das Zumutbarkeitsprofil, wie es im Gutachten

umschrieben werde, die fraglichen Befunde berücksichtige. Dies verdient

Zustimmung, da das Profil in der Tat die Einhaltung der Rückenergonomie

verlangt, längeres Stehen und Gehen ausschliesst sowie den Einsatz des rechten

Arms einschränkt. Soweit der Beschwerdeführer Anstoss daran nimmt, dass Dr.

med. I.___ über keinen Facharzttitel in den Disziplinen Orthopädie und

Rheumatologie verfügt, verkennt er, dass der RAD-Arzt keinen

Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erstellt hat und deshalb keinen

spezifischen Facharzttitel besitzen musste (Urteil des Bundesgerichts

9C_643/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.3). Andererseits ergab die klinische

Untersuchung durch die L.___–Gutachter keine erheblichen Einschränkungen durch

die fraglichen Befunde. Namentlich liegt kein radikuläres Reiz- oder

Ausfallsyndrom vor. Dies korrespondiert mit den Vorakten, wonach es sich nur um

leichte degenerative Veränderungen handelt und die Schulterbeschwerden nach

einer Infiltration merklich zurückgegangen sind. Hinzu kommt, dass auch die

Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und dem gezeigten

Verhalten ein Indiz gegen eine Beeinträchtigung darstellt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_798/2011 vom 15. Mai 2012 E. 1).

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,

das Gutachten sei in sich widersprüchlich: Wenn für die leichte bisherige

Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert werde, so gehe es nicht an,

für eine dem gleichen Belastungsprofil entsprechende Alternativbeschäftigung

eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Dieser Widerspruch lässt sich jedoch

auflösen. Die bisherige Arbeit entspricht nur teilweise dem

Zumutbarkeitsprofil, indem sie mitunter das Heben von schweren Gewichten erfordert

und mehrheitlich stehend ausgeübt wird. Dies ergibt sich einerseits – entgegen

späteren Aussagen der Arbeitgeberin – aus den früheren Angaben im

Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr. 9 S. 6). Andererseits entspricht es auch der

Schilderung des Beschwerdeführers selber, wonach er mehrheitlich stehend

gearbeitet und ein Verhebetrauma erlitten habe, als er ein Gewicht von 30 kg gehoben

habe. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, für die bisherige

Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, nicht aber für

eine Arbeit, welche dem Profil in jeder Hinsicht angepasst ist. Weiter ist

darauf hinzuweisen, dass auch einige behandelnde Ärzte wie Dr. med. F.___ für

eine angepasste Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen und damit

das Gutachten stützen. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, aus

einem der früheren Arztberichte lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit für jede Art

von Tätigkeit ableiten.

3.5.2
3.5.2.1

Gegen die Schlussfolgerungen im

psychiatrischen Teilgutachten erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine

Einwände. Die Expertin hat ihn sorgfältig und eingehend untersucht und ihre

Schlussfolgerungen differenziert begründet. Die abweichende Beurteilung von

med. pract. K.___ gibt keinen Anlass dazu, vom Gutachten abzurücken. Eine

psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei

erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen

gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte

lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2016 vom 30.

Dezember 2016 E. 4.1 und 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1). Von einer

psychiatrischen Administrativ- oder Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann

abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare – also nicht

rein der subjektiven Interpretation entspringende – Gesichtspunkte vorbringen,

welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). Dies

ist hier nicht der Fall. Die Gutachterin hat sich vielmehr mit der Auffassung

von med. pract. K.___ auseinandergesetzt und erläutert, warum sie sie nicht

teilt.

3.5.2.2

Die psychiatrische Expertin diagnostiziert

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Das

Bundesgericht hat mit Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015

seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren

unklaren Beschwerdebildern, wozu auch die chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren gehört, geändert. Gemäss diesem Urteil

soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die

Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach

ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist

namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2).

Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung

mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen

werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein

strukturierter, normativer, Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand

eines Katalogs von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;

E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Das vorliegende Gutachten äussert sich zwar

nicht ausdrücklich zu den besagten Indikatoren, enthält aber diejenigen

Feststellungen, welche eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen

Indikatoren erlauben (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309):

Einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren fehlt ein diagnoseinhärenter Bezug zum

Schweregrad. In diesem Fall hängt der Schweregrad einer Störung von den

konkreten funktionellen Auswirkungen ab, insbesondere wie stark die versicherte

Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen schmerzbedingt

beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2016 vom 29. November 2016

E. 6.3). Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» geht aus dem Gutachten hervor, dass

die Ausprägung der Störung nicht besonders schwer ist, bezeichnet Dr. med. P.___

den psychiatrischen Befund doch ausdrücklich als unauffällig (IV-Nr. 51.1 S.

54). Ausserdem präsentieren sich die Parameter der funktionellen

Leistungsfähigkeit nach Mini-ICF-APP als durchweg unbeeinträchtigt (S. 51 ff.).

Beim Behandlungs- und Eingliederungserfolg ist darauf hinzuweisen, dass dieser

zwar unbefriedigend ist, aber noch ungenutzte Therapieoptionen bestehen und

empfohlen wird, berufliche Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen (S.

68). Psychiatrische Komorbiditäten fehlen, namentlich wird eine depressive

Symptomatik verneint. Die somatischen Befunde am Bewegungsapparat wiederum sind

diskret (S. 57). Was den Komplex «Persönlichkeit» angeht, so bestehen keine

Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge oder andere Auffälligkeiten, die

sich ressourcenhemmend auswirken könnten (S. 50). Zum Komplex «Sozialer

Kontext» ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer zwar im Kontakt zu

anderen Menschen zurückgenommen, aber keineswegs vollständig zurückgezogen hat

(s. S. 17 + 55); so weist er etwa auf das gute Verhältnis zum Ehemann der

jüngeren Schwester hin (S. 46). Eine Belastung stellt sicher die Betreuung des

autistischen Sohns dar, doch erhält der Beschwerdeführer hier Unterstützung und

kann den Sohn für einen Teil der Zeit in einem Tagesheim unterbringen (S. 48).

Was die Konsistenz betrifft, nennt die

Expertin verschiedene Diskrepanzen und Inkonsistenzen (S. 57 f.), namentlich

indem eine Behinderung an den Tag gelegt wird, welche sich nicht objektivieren

lässt. Gegen einen Leidensdruck spricht, dass der Beschwerdeführer die laufende

Psychotherapie zwar als positiv empfand, sie aber dennoch abbrach (S. 44). Ebenso

lehnte er ein Angebot des Arbeitgebers für eine Teilzeitarbeit ab (IV-Nr. 9 S.

3), obwohl er sich als sehr interessiert bezeichnete, wieder zu arbeiten (IV-Nr.

5.1.1

S. 47).

Vor diesem Hintergrund verfügt der

Beschwerdeführer insgesamt über genügend Ressourcen, um die Schmerzstörung zu

überwinden und eine Arbeitsleistung zu erbringen.

3.5.3

Zusammenfassend kann im Sinne der

Erwägungen auf das L.___-Gutachten abgestellt werden. Ein Gerichtsgutachten,

wie es der Beschwerdeführer begehrt, ist damit nicht erforderlich. Es ist

vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer

seit Juli 2015 eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich ohne Leistungseinbusse

ausüben kann.

4.

4.1

Für den Einkommensvergleich ist

auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222

E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2016. Validen- und Invalideneinkommen sind

auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame

Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen.

4.2

Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1

S. 53). Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich

erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre,

ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung

angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58

E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom

25.

November 2016 E. 3.4.1).

Die Entlassung des

Beschwerdeführers erfolgte zwar gemäss Kündigungsschreiben aus

«wirtschaftlichen Gründen». Aufschlussreich sind jedoch die übrigen

Ausführungen im Schreiben (IV-Nr. 9 S. 17):

Leider fehlen seit dem 10. August die

von Ihnen versprochenen Arztzeugnisse, sowie die versprochene Information auf

die andiskutierten und besprochenen Möglichkeiten für die %-Wiederaufnahme an

der Arbeit nach Rücksprache mit Ihrem Hausarzt (…) Wir bedauern diesen Schritt

vornehmen zu müssen, da wir als Firma die Personalstrukturen entsprechend neu

planen müssen (…)

Daraus erhellt, dass der

Beschwerdeführer letztlich wegen seiner andauernden Arbeitsunfähigkeit, welche

zu betrieblichen Schwierigkeiten führte, entlassen wurde. Er verlor seine

letzte Stelle also krankheitshalber, weshalb auf das Gehalt an diesem Ort

abzustellen ist. Die B.___ AG erklärte im Arbeitgeberfragebogen vom 19. Oktober

2015, der Beschwerdeführer hätte ohne Gesundheitsschaden weiterhin gleich viel

verdient (IV-Nr. 9 S. 4 Ziff. 2.11), d.h. im Jahr 2015 insgesamt CHF 55'900.00

(13 x 4'300, s. IV-Nr. 9 S. 9). Angepasst an die

Nominallohnentwicklung bis 2016 für Arbeitnehmer im Bereich «Verarbeitendes

Gewerbe / Herstellung von Waren» (Tabelle T1.1.10 Lit. C; 2015: 104,0

Indexpunkte, 2016: 104,4 Punkte; s. unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.2347385.html;

alle Webseiten besucht am 7. Dezember 2017) ergeben sich CH 56'115.00.

4.3

Da der Beschwerdeführer keiner

Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für das Invalideneinkommen die

Lohnstrukturerhebung 2014 (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 75

E. 3b S. 76 f.). Dabei ist auf das Kompetenzniveau 2 (praktische

Tätigkeiten wie z.B. das Bedienen von Maschinen) abzustellen, bezogen auf den

gesamten privaten Sektor (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom

30.

November 2015 E. 5.1): Der

Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine

verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten

entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei

gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer

verdiente im Jahr 2014 in diesem Segment des Arbeitsmarktes durchschnittlich

CHF 5‘660.00 pro Monat, einschliesslich Anteil für den 13. Monatslohn

(Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total). Dieser Tabellenlohn beruht auf einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche

Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember

2015.

E. 3.3), d.h. im Jahr 2014 für den gesamten privaten Sektor 41,7 Stunden

(Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen», Lit. A-S,

Auf diese Weise ergibt sich

ein Betrag von CHF 70‘807.00. Passt man diesen bis zum Jahr 2016 (für das noch keine

LSE vorliegt) an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer an (Tab. T1.1.10 Lit.

B-S; 2014: 103,2 Indexpunkte, 2016: 104,1 Punkte), beläuft sich das

Invalideneinkommen auf CHF 71‘425.00.

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen

oder persönlichen Umständen einer versicherten Person wie leidensbedingte

Einschränkung, Alter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen,

welche sich erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75 E.

5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79). Was die Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht

für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorzunehmen, weil

damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden; vielmehr ist der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (a.a.O., E. 5b/bb S. 80).

Im vorliegenden Fall würde sich aber auch mit dem maximalen Abzug von insgesamt

25.

% nichts ändern. Mit einem Invalideneinkommen von diesfalls

CHF 53'569.00 ergäbe sich gemessen am Valideneinkommen von CHF 56'115.00

ein Invaliditätsgrad von 4,53 %, der weder Anspruch auf eine Invalidenrente

noch auf eine Umschulung (welche einen Invaliditätsgrad von mindestens 20 %

voraussetzt, s. BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f.) vermittelt.

5.

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteient-schädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

7.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten

betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat der unterlegene

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag

wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann